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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 20. April 1974 Nr.41
l<1g l.nh alt Seite
1(), 4. 74 Dnll<) Verordnung 1.ur .1\nderung der Verordnung über die Einiuhr und den Vertrieb
Saatgut nicht in der Sortenliste eingetragener Sorten . . . ....................... .
7il22-'.l-2-2
11. 4. 74 V<'ronlnunq ·1111 D11rchliihr1in9 des § :10 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes ....
BJO-?.-li
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Einfuhr und den Vertrieb von Saatgut
nicht in der Sortenliste eingetragener Sorten
Vom 10. April 1974
Auf Grund des § J5 Ab:-i. 1 und der §§ 79 und 83 Anlage 1 unter den laufenden Nummern 14, 16
des Saatgutverkchrs~wselzes vorn 20. Mai 1968 und 18 aufgeführten Arten, das bis zum 30. Juni
(Bundesgesetzbl. l S. 444), geünd<~rt durch das Ein- 1972 nach den bisher geltenden Vorschriften ein-
führungsgesetz zurn Strafgesetzbuch vom 2. März geführt worden ist, ist ein Vertrieb bis zum
1974 (Bundesuesetzbl. I S. 469), wird mi1 Zustimmunq 30. Juni 1974 unter der aufgeführten Bezeichnung
des BundesratPs vPrordnet. zulässig.
(2) Saatgut von Gemüsesorten, die in dem von
Artikel 1 der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten veröffentlichten gemeinsamen Sortenkatalog
Die Verordnun9 über die Einfuhr und den Ver-· für Gemüsearten ohne Verkehrsbeschränkungen
trieb von Saatgut nicht in der Sortenliste eingetra- für den Geltungsbereich des Saatgutverkehrs-
gener Sorten vom 10. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I gesetzes oder mit Verkehrsbeschränkungen nur
S. 617), zuletzt gei:indert durch die Fünfte Verord- für Teile dieses Bereichs aufgenommen sind, darf
nung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum bis auf weiteres entgegen § 28 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Saatgutverkehrsgesetz vom 16. Juli 1973 (Bundes- Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes unter
gesetzbl. I S. 794), wird wie folgt geändert: einer in Spalte 1 des gemeinsamen Sortenkata-
logs für Gemüsearten aufgeführten Bezeichnung,
l. § 1 erhält folqende Fassung: soweit diese in Spalte 2 wenigstens einem Mit-
,,§ gliedstaat zugeordnet ist, eingeführt und vertrie-
ben werden, auch wenn die Sorte nicht in der
(l) Saatgut von Sorten der in Anlage l unter Sortenliste eingetragen ist.
den laufend(m Nummern 1 bis 4, 7 bis 9, 12, 15,
17 und 19 bjs 22 aufgeführten Arten darf bis zum (3) Saatgut von nicht unter Absatz 2 lallenden
3l. Dezember 1974 entgegen § 28 Abs. l Nr. l Sorten der in Anlage 1 unter den laufenden Num-
und 2 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes mern 23 bis 42 aufgeführten Arten darf bis zum
unter der in Anlage l aufgeführten Bezeichnung 30. Juni 1974 entgegen § 28 Abs. 1 Nr. l und 2
oder der dort aufgeführl(-'.n synonymen Bezeich- Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes einge-
nung der Sorte eingeführt und vertrieben wer- führt und vertrieben werden, auch wenn die
den, auch we:~rm die Sorte nicht in der Sortenliste Sorte nicht in der Sortenliste eingetragen ist.
eingetragen isL Für Saatgut von Sorten der in Satz l gilt entsprechend für Saatgut von Hybrid-
92(j Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
sort(!ll der dort ctufqdührl.en Arten, wenn an oder Artikel 2
crnf den Pac:kunqen dieses Suutgul.s zusätzlich zu
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
('iner Jkzeichnunq d(:r Sorte c1ngr:geben ist, daß
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
es sich um eiiw l lybridsorte handelt." gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 87 des Saatgut-
2. ln § 2 Sc1t.z 1 werden hinter dem Wort „beschrie- verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
ben" die Worte: ,,und nicht in dem gemeinsamen
Sorl.enk ,.1I.,iloq J (1 r Cemüsec1rten aufgenommen"
Pingefügl. Artikel 3
3. ln Anlage 1 wndcn die~ Nurnnwrn 5, b, 10, 11 und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
13 w:sl.richen. kündung in Kraft.
Bonn, den 10 April 1974
Der Bundesminister
fC1r Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974 927
Verordnung
zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4
des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 11. April 1974
Auf Grund des § 30 Abs. 8 und des § 40 a Abs. 4 c) eine Tätigkeit, die nur einen Teil der Arbeits-
des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der kraft erfordert,
Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesge-
ausgeübt, so ist in den Fällen des Buchstabens a das
setzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das
Vergleichseinkommen des Hauptberufs, in den Fäl-
Fünfte Gesetz über die Anpassung der Leistungen
len des Buchstabens b das günstigste Vergleichsein-
des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember
1973 (Bundesgesctzbl. I S. 1909), verordnet die Bun- kommen von den in Betracht kommenden Berufen
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: und in den Fällen des Buchstabens c ein dem Einsatz
an Arbeitskraft entsprechender Teilbetrag des Ver-
gleichseinkommens des in Betracht kommenden Be-
rufes maßgebend.
Erster Abschnitt
Berufsschadensausgleich (3) Die Absätze l und 2 gelten auch, wenn der
Beschädigte die nach diesen Vorschriften in Be-
§ l
tracht kommende Tätigkeit ausübt. Ein durch die
Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf ist zu
Einkommensverlust berücksichtigen.
Zur Feststellung des Berufsschadensausgleichs
Schwerbeschädigter ist als Einkommensverlust der (4) Das Vergleichseinkommen ist bis 0,49 Deut-
Unterschiedsbetrag zwischen dem nach den §§ 2 bis 8 sche Mark auf volle Deutsche Mark nach unten und
errechneten Vergleichseinkommen und dem derzei- von 0,50 Deutsche Mark an auf volle Deutsche Mark
tigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 9 zuzüglich nach oben abzurunden.
der Ausgleichsrente anzusetzen.
§ 3
§ 2
Vergleichseinkommen
Vergleichseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit
(1) Das Vergleichseinkommen wird ermittelt, in der privaten Wirtschaft
wenn der Beschädigte ohne die Schädigung nach sei- (1) Vergleichseinkommen ist der durchschnittliche
. nen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähig- Bruttoverdienst, der auf Grund des Gesetzes über
keiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Aus- die Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I
bildungswillen wahrscheinlich S. 429), geändert durch das Gesetz zur Änderung des
a) unselbständig in der privaten Wirtschaft tätig Gesetzes über die Lohnstatistik vom 4. August 1971
wäre, nach § 3, (Bundesgesetzbl. I S. 1217), vom Statistischen Bun-
desamt für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird.
b) im öffentlichen Dienst tdtig wäre, nach § 4,
Maßgebend sind
c) selbständig tätig wäre, nach § 5.
a) bei Arbeitern in der Industrie der in Betracht
Ist die Schädigung vor Abschluß der Schulausbil- kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der
dung oder vor Beginn der Berufsausbildung einge- Systematik, die den statistischen Erhebungen zu-
treten, wird das Vergleichseinkommen nach § 7 er- grunde liegt, und die Leistungsgruppe 1, 2 oder 3,
mittelt.
b) bei Arbeitern im Handwerk der in Betracht kom-
(2) Hätte der Beschädigte ohne die Schädigung mende Handwerkszweig und die jeweils zutref-
a) neben dem Hauptberuf eine oder mehrere neben- fende Arbeitergruppe oder, sofern die Ver-
dienste des in Betracht kommenden Handwerks-
berufliche Tätigkeiten oder
zweigs statistisch mit den Verdiensten in der
b) mehrere Tätigkeiten, bei denen jede den glei- Industrie erfaßt werden, die nach Buchstabe a
chen Zeitaufwand an Arbeitskraft erfordert, für Arbeiter in der Industrie geltenden Merk-
oder male,
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
c) bei Arbeitern in der Landwirtschaft die in Be- (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt bei
tracht kommende Betriebsgrößenklasse und die unselbständig Tätigen mit abgeschlossener Hoch-
jeweils zutreffende Arbeitergruppe, schulausbildung vom vollendeten 47. Lebensjahr an
d) bei Angestellten in der Industrie, im Handel, von
als Vergleichseinkommen das Endgrundgehalt der
Kreditinstituten und im Versicherungsgewerbe Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich des Ortszuschlages
der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, es sei
entsprechend der Systematik, die den statisti- denn, daß diese eine der Hochschulausbildung ent-
schen Erhebungen zugrunde liegt, die Beschäfti- sprechende Tätigkeit auch ohne die Schädigung
gungsart als kaufmännischer oder technischer nicht ausgeübt hätten. Als Hochschulausbildung gilt
Angestellter und die Leistungsgruppe II, III, IV nur die Ausbildung an einer Universität, techni-
oder V. schen Hochschule oder einer anderen gleichstehen-
den Hochschule, deren Abschluß eine Voraussetzung
Als Wirtschaftsbereich im Sinne des Satzes 2 Buch- für die Einstellung in den höheren Dienst im Sinne
staben a und d gilt die jeweils ausgewiesene des Beamtenrechts ist.
kleinste Gliederungseinheit nach der Systematik,
die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt.
Läßt sich die Beschäftigungsart im Sinne des Satzes 2 § 4
Buchstabe d nicht bestimmen, so sind die Durch- Vergleichseinkommen im öffentlichen Dienst
sdmittsverdienste der kaufmännischen und techni-
schen Angestellten zusammen maßgebend. Für die (1) Vergleichseinkommen ist bei Beamten das
Eingruppierung in eine Arbeitergruppe oder Lei- Grundgehalt der folgenden Besoldungsgruppe und
stungsgruppe sind die Gliederungsmerkmale maß- Dienstaltersstufe des Bundesbesoldungsgesetzes,
gebend, die das Statistische Bundesamt der Ermitt- und zwar bei Beamten des
lung der erfaßten durchschnittlichen Bruttover- Besoldungs- , Dienst-
dienste im Bundesgebiet zugrunde gelegt hat. Es ist gruppe altersstufc•
von den Bruttomonatsverdiensten auszugehen; so- a) einfachen Dienstes
weit nur Bruttowochenverdienste ermittelt werden, bis zur Vollendung des
sind diese mit 4,345 zu vervielfältigen. 24. Lebensjahres ........ A 2
(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Brutto- bis zur Vollendung des
58. Lebensjahres ........ A 4 q
verdienste der Arbeitnehmer durch das Statistische
Bundesamt amtlich nicht bekanntgegeben, so gelten vom vollendeten
als Vergleichseinkommen die Durchschnittsver- 58. Lebensjahr an ....... A 5 10
dienste der Wirtschaftsbereiche oder Beschäftigten- b) mittleren Dienstes
gruppen des öffentlichen Dienstes, deren Ange- bis zur Vollendung des
hörige eine ähnliche Tätigkeit ausüben und einen 27.Lebensjahres ........ A 5 2
ähnlichen Ausbildungsgang aufzuweisen haben. bis zur Vollendung des
Läßt sich ein Wirtschaftsbereich oder eine Beschäf- 46. Lebensjahres ........ q
A 7
tigtengruppe des öffentlichen Dienstes zum Ver-
gleich nicht heranziehen, so sind die durch das Sta- vom vollendeten
tistische Bundesamt für die entsprechende Arbeit- 46. Lebensjahr an ....... A 8 13
nehmergruppe (Arbeiter, kaufmännische oder tech- c) gehobenen Dienstes
nische Angestellte) und Leistungsgruppe amtlich be- bis zur Vollendung des
kanntgegebenen Durchschnittsverdienste in allen 30. Lebensjahres ........ A 9 3
bei der Verdiensterhebung erfaßten Wirtschaftsbe- bis zur Vollendung des
reichen maßgebend; bei Angestellten, deren Be- 40. Lebensjahres ........ A 10 8
schäftigungsart (Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) nicht vom vollendeten
bestimmbar ist, sind die Durchschnittsverdienste der 40. Lebensjahr an ....... A 11 14
kaufmännischen und technischen Angestellten zu-
sammen maßgebend. Absatz 1 Satz 5 und 6 findet d) höheren Dienstes
Anwendung. bis zur Vollendung des
34. Lebensjahres . . . . . . . . A 13 4
(3) Läßt sich nicht feststellen, in welchem Wirt-
bis zur Vollendung des
schaftsbereich der Beschädigte ohne die Schädigung
47. Lebeµsjahres . . . . . . . . A 14 11
tätig wäre, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entspre-
chend. vom vollendeten
47. Lebensjahr an . . . . . . . A 15 15
(4) Bei kaufmännischen und technischen Angestell-
ten, ~ie einen beruflichen Werdegang nachweisen, Das ermittelte Grundgehalt .ist um den Ortszuschlag
nach dem sie wahrscheinlich eine leitende Stellung nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und um
mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht die Stellenzulage nach Artikel II § 6 des Ersten Ge-
hätten, und deren Tätigkeit mit einer Eingruppie- setzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
rung in die Leistungsgruppe II (Absatz 1 Satz 2 Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG)
Buchstabe d) nicht ausreichend bewertet wird, gilt vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), zuletzt
als Vergleichseinkommen das Endgrundgehalt der geändert durch das Zweite Bundesbesoldungserhö-
Besoldungsgruppe A 15 zuzüglich des Ortszuschlages hungsgesetz vom 5. November 1973 (Bundesgesetz-
nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. blatt I S. 1569), zu erhöhen.
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974 929
l2) Vergleichseinkomnwn ist bei Berufssoldaten (4) Vergleichseinkommen ist bei Angestellten mit
und Solc:lciten c1uf Zeit. dils Cnmdgehült der folgen- Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen
den Besoldunqs~Jruppe und Dienstaltersstufe des
Bundestwsold unqs<J(:S<'IZ<'S, 1111d zwar bei der Höchst•
betrag der
Grund-
Bcsoldun~JS-1 Dienst- vergütunq
qruppe altersstufe in Ver-
gütungs-
<1) Unlero1iizwr<'11 gruppe
bis zur Vollendun~J cks
27. Lebensjahres .... !\ b 2 X, IX b und IX a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX b,
bis zur VoJlendun~J <l<'s VIII, VII, VI b/VJ a und V c . . . . . . . . . . VI b,
37. Lebensjahres ....... . !\ 7 6
Vb/Va, IVb, IVa und III . . . . . . . . . . . . IVb,
bis zur Vollendunq des Ilb, Ila, Ib, Ja und I . . .. .. .. .. . . .. . Ib
48. Lebensjahres !\ 8 12
der jeweils für Angestellte des Bundes geltenden
vom vollendeten
n Tarifregelung. Die ermittelte Grundvergütung ist um
48. Lebensjahr cm !\ 9
den Ortszuschlag nach Stufe 2 und die Zulage nach
b) Offizieren des militärfach- dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte nach
li chen Dienstes besoldungsrechtlichen Vorschriften vom 15. März
vom vollendeten 1971 zu erhöhen.
35. Lebensjahr an J\ 9 9
(5) Vergleichseinkommen ist bei
vom vollendeten
41. Lebensjahr dn !\ 1() 13 der Endlohn
der Lohn-
vom vollendeten gruppe
51. Lebensjahr cm A 11 14
c) Offizieren ungelernten Arbeitern VI,
bis zur Vollendung dc~s angelernten Arbeitern V,
27. Lebensjahres ....... . !\ 9 '2 Facharbeitern ...................... . III,
bis zur Vollendun~J des Meistern und Vorarbeitern im Stunden-
30. Lebensjahres ...... . /\10 5 lohn ............................... . II
bis zur Vo1lendung des der jeweils für Arbeiter des Bundes geltenden Tarif-
34. Lebensjahres ....... . /\ 11 6 regelung. Der Endlohn ist um die Zulage nach dem
bis zur Vollendunq düs Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter vom 15. März
44. Lebensjahres ....... . A 13 10 1971 zu erhöhen.
bis zur Vollendung des
47. Lebensjahres ....... . A 14 13 (6) Offentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift
ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste
vom vollendeten
47. Lebensjahr an ..... . A 15 15 a) des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder
eines Gemeindeverbandes
Die Besoldungsgruppen /\ 1:3 und höher gelten oder
nur für fü~rufsoffiziere. b) einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
Anstalt, Stiftung, Religionsgemeinschaft oder
Das ermi tte.lte Crundgehal t ist um den Ortszuschlag eines Verbandes solcher Einrichtungen, wenn
nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und um sich die Besoldung, Vergütung oder der Lohn
die Stellenzulage nach Artikel II § 8 Abs. 1 des nach den Grundsätzen des Besoldungs- oder
Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neu- Tarifrechts des Bundes oder eines Landes richtet.
regelung des Besoldungsrechts in Bund und Län-
dern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 (Bundesgesetz- § 5
blatt I S. 208), zuletzt geändert durch das Zweite
Vergleichseinkommen
Bundesbesoldungserhöhungsgesetz vom 5. Novem-
aus selbständiger Tätigkeit
ber 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1569), zu erhöhen. Für
ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Ablauf der (1) Vergleichseinkommen ist bei selbständig
Verpflichtungszeit eine Berufsausbildung durchge- Tätigen
führt hätten, gilt. für die Zeit der mutmaßlichen Aus- das End-
bildung die zuletzt. maßgebliche Einstufung weiter. grundgehalt
der Besol-
dungs-
(3) Vergleichseinkommen ist abweichend von Ab- gruppe
satz 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und
mit Volksschulausbildung
Realschulen das Endgrundgehalt der Besoldungs-
gruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzüg- ohne abgeschlossene Berufsausbildung A 5,
lich des Ortszusd1lages nach Stufe 2 des Bundesbesol- mit abgeschlossener Berufsausbildung A 7,
dungsgesetzes. mit abgelegter Meisterprüfung ..... . A 9,
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
das End- (2) Bei Beamten sowie Berufssoldaten und Solda-
grundgehalt ten auf Zeit, die vor Eintritt der Schädigung oder
der Besol- vor Auswirkung der Folgen der Schädigung minde-
dungsgruppe stens eine Besoldungsgruppe über der in § 4 Abs. 1
mit abgeschlosscrn~r Mill.c:lsdrnlausbil- bis 3 für die entsprechende Laufbahngruppe fest-
dung oder gleichwertiger oder höherer gesetzten Besoldungsgruppe eingestuft waren, ist
Schulausbildung Vergleichseinkommen das Grundgehalt der erreich-
ten Besoldungsgruppe. Gehört die erreichte Besol-
ohne abgeschlossene\ Berufsi:lusbildung A 9, dungsgruppe einer anderen Besoldungsordnung an,
mit abgeschlossener Berufsausbildung A 11, ist diejenige Besoldungsgruppe der Besoldungs-
ordnung A heranzuziehen, deren Endgrundgehalt
mit abgeschlossener Hochschulausbildung dem Endgrundgehalt der erreichten Besoldungs-
bis zur Vollendung des 47. Lebens- gruppe am nächsten kommt. Sofern in § 4 die er-
jahres A 14, reichte Besoldungsgruppe der entsprechenden Lauf-
vom vollendeten 47. Lebensjahr an A 15 bahngruppe aufgeführt ist, ist die ihr zugeordnete
Dienstaltersstufe anzusetzen, andernfalls die End-
des Bundesbesoldungsgesetzes. Das ermittelte Grund- stufe. Das ermittelte Grundgehalt ist um den Orts-
gehalt ist um den Ortszuschlüg nach Stufe 2 des zuschlag nach Stufe 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesbesoldungsgesetzes zu erhöhen. und um die Stellenzulage nach Artikel II § 6 (bei Be-
(2) Eine ubgeschlossenC' Berufsausbildung, eine ab- amten) bzw. § 8 Abs. 1 (bei Soldaten) des Ersten Ge-
gelegte Mcistcrprüf ung oder eine abgeschlossene setzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des
Hochschulausbildung ist nur zu berücksichtigen, Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. BesVNG)
wenn sie die Grundla~Je für den Beruf bildet, auf vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 208), zuletzt
dessenAusübung sich die Schädigung nachteilig aus- geändert durch das Zweite Bundesbesoldungserhö-
wirkt, oder wenn sie das wirtschaftliche Ergebnis in hungsgesetz vom 5. November 1973 (Bundesgesetz-
diesem Beruf erheblich fördert. Einer Mittelschul- blatt I S. 1569), zu erhöhen.
ausbildung ist eine andere Schulausbildung nur (3) Absatz 1 gilt für selbständig Tätige (§ 5) ent-
dann gleichwertig, wenn Abschlußzeugnisse dieses sprechend, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der
Bildungsganges allgemein und ohne zusätzliche Be- ,in dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt
dingungen mindestens für das Berufsziel in einem ausgeübten selbständigen Tätigkeit durch die Vor-
Beruf, der die Grundlage für die selbständige Tätig- schrift des § 5 nicht ausreichend berücksichtigt wird.
keit bildet, wie Abschlußzeugnisse von Mittelschu- Bei Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe
len gewertet werden. § 3 Abs. 5 Satz 2 gilt. ist der nachgewiesene durchschnittliche Gewinn aus
(3) Dem Abschluß einer Berufsausbildung (Ab- Gewerbe oder selbständiger Arbeit in den letzten
satz 1) steht eine zehnjährige Tätigkeit oder eine drei Jahren vor Eintritt der Schädigung oder vor
fünfjährige selbständige Täti~Jkeit in dem Beruf Auswirkung der Folgen der Schädigung auf den
gleich, auf dessen Ausübung sich die Schädigung Beruf oder vor Beginn des militärischen oder des
nachteilig auswirkt, es sei denn, daß diese Tätigkeit militärähnlichen Dienstes zugrunde zu legen, jedoch
nicht geeignet wm, das wirtschaftliche Ergebnis der nur insoweit, als er auf die eigene Tätigkeit des Be-
selbständigen Ti:i.Li~Jkcit erheblich über das ohne Be- schädigten zurückzuführen ist. Bei der Ermittlung
rufsausbildun~J Prrcichbare Maß zu fördern. des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zum
Vergleich das Arbeitsentgelt heranzuziehen, das
§ 6
einem Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung zu
zahlen gewesen wäre.
Ermittlung des Vergleichseinkommens
in besonderen Fällen § 7
(1) Hatte der Beschädigte nachweislich in dem Ermittlung des Vergleichseinkommens
vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung bei einer vor Abschluß der Schulausbildung
der Folgen der Schädigung ausgeübten Beruf eine oder vor Beginn der Berufsausbildung
Stellung erreicht, die durch die Vorschriften des erlittenen Schädigung
§ 3 und des § 4 Abs. 4 und 5 nicht ausreichend be-
(1) Ist ein Beschädigter infolge einer vor Ab-
rücksichtigt wird, ist als Vergleichseinkommen das
schluß der Schulausbildung erlittenen Schädigung
Endgrundgehalt einer dieser Stellung angemessenen in seinem beruflichen Werdegang behindert, so ist
Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A zuzüg- das Vergleichseinkommen nach den Besoldungsgrup-
lich des Ortszuschlages nach Stufe 2 des Bundes- pen des Bundesbesoldungsgesetzes zu ermitteln. Die
besoldungsgesetzes zugrunde zu legen. Zur Ermitt- Eingruppierung ist nach seiner Veranlagung und
lung der angemessenen Besoldungsgruppe sind die seinen Fähigkeiten, hilfsweise auch unter Berück-
vor der Schädigung oder vor der Auswirkung der
sichtigung der beruflichen und sozialen Stellung
Folgen der Schädigung auf dem Beruf erzielten
seiner Eltern und sonstiger Lebensverhältnisse des
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den Dienst- Beschädigten, vorzunehmen. Vergleichseinkommen
bezügen gegenüberzustelJen, die ein verheirateter,
ist bei vermutlicher
kinderloser Reichs- oder Bundesbeamter in einem
Ort der Ortsklasse A --- sofern noch Ortsklassen- Volksschulausbildung
einteilung bestand -- als Endgehalt zu derselben das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5,
Zeit erhalten hätte. vom vollendeten 45. Lebensjahr an A 6 des Bun-
Nr. 41 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. April 1974 931
desbcsoldungs~J<!selz<!S zu,:üql ich cl<!S Ortszuschla- 4. laufende Versorgungsleistungen einer berufs-
ges nach Stufe· 2, ständischen Organisation,
ab~Jeschlossencr Mi 1.1 clscl1 ul- oder gleichwertiger 5. das Altersgeld und die Landabgaberente nach
Schulc1usbildung dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte,
das in § 4 Abs. 1 für lkcrnil.c des 1niUleren Dien- 6. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
slcs bcslimrnle Vcr~Jleichscinkommcn, und Renten auf Grund von Schadensersatzansprü-
chen wegen entgangenen Arbeitsverdienstes,
abgeschlossener höherer oder gleichwertiger Schul-
ausbildung (Rci l<!prüfung) 7. Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz
wegen eines Schadens im beruflichen und wirt-
das in § 4 ;\ bs. 1 für Bedm IP des qehobenen Dic~n-
stcs bestimmte Vergleichseinkommen, schaftlichen Fortkommen,
abgeschlossener l lochschu lm1sbilclunq (§ 3 Abs. 5 8. wiederkehrende Leistungen auf Grund des Ge-
Satz 2) setzes zur Regelung der Wiedergutmachung na-
tionalsozialistischen Unrechts für Angehörige des
das in § 4 /\ bs. 1 für Bed m tc des höheren Dienstes öffentlichen Dienstes.
bestimmte Vergleichseinkommen.
(3) Zu den Einnahmen aus gegenwärtiger Er-
Der Bcrufsschddensaus~Jleich ist frühestens nach dem
vermutlichen Abschluß der beruflichen Ausbildung werbstätigkeit gehören auch Arbeitslosengeld,
zu gewähren. Kurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld nach dem
Arbeitsförderungsgesetz, Streikgeld während eines
(2) Ist die Sch~idigung 11dch Abschluß der Schul- gewerkschaftlich organisierten Streiks und Uber-
ausbildung, jedoch vor Beginn der Berufsausbildung gangsgeld aus der Arbeiterrentenversicherung; bei
ein~Jetreten, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwen- Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversiche-
den, wenn sich nicht feststellen läßt, welchen Beruf rung, Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallver„
der Beschädigte ohne die Fol9en der Schädigung sicherung und dem Einkommensausgleich nach dem
wahrscheinlich cmq<~strebt hätte. Bundesversorgungsgesetz gilt als derzeitiges Brutto-
einkommen im Sinne des Absatzes 1 das Bruttoein-
§ g kommen, das der Berechnung dieser Leistungen zu-
grunde liegt.
Vergleichseinkommen
nach Vollendung des 65. Lebensjahres (4) Wird an Stelle der Leistungen im Sinne der
Absätze 1 und 2 eine Kapitalentschädigung ge-
Vom Ersten des Monats an, der auf den Monat währt, so gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen ein
folgt, in dem der Beschädigte das 65. Lebensjahr Betrag in Höhe des der Kapitalentschädigung zu-
vollendet, sind als Vergleichseinkommen 75 vom grunde gelegten Rentenbetrages.
Hundert der nach den §§ 3 bis 7 ermittelten Be-
träge anzusetzen. (5) Eine Minderung des derzeitigen Bruttoein-
kommens, die der Beschädigte ohne verständigen
§ 9 Grund verursacht hat, bleibt unberücksichtigt. Dies
Derzeitiges Bruttoeinkommen gilt auch, wenn der Beschädigte ohne verständigen
Grund seine Arbeitskraft nicht in zumutbarem Um-
(l) Als derzeitiges Bruttoeinkommen gelten fange einsetzt oder Ansprüche auf Leistungen der in
a) alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert aus den Absätzen 1 bis 4 genannten Art nicht geltend
einer früheren oder gegenwärtigen unselbstän- macht oder gemacht hat. In den Fällen der Sätze 1
digen Tätigkeit, und 2 gilt als derzeitiges Bruttoeinkommen der Be-
trag, den der Beschädigte ohne die einkommens-
b) der Wert der eigenen Arbeitsleistung in einer
mindernden Umstände erzielen könnte.
gegenwärtigen selbständigen Tätigkeit und Ein-
nahmen aus einer früheren selbständigen Tätig-
§ 10
keit,
Nicht zu berücksichtigende Einkünfte
soweit in § lO nichts anderes bestimmt ist; als Wert
der eigenen Arbeitsleistung ist das Arbeitsentgelt Zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des
zu berücksichtigen, das einem Arbeitnehmer in ver- § 30 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes
gleichbarer Stellung zu zahlen wäre. gehören nicht die in § 2 Abs. 1 der Verordnung
zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungs-
(2) Zu den Einnahmen aus früherer unselbstän- gesetzes in der jeweils geltenden Fassung genann-
diger oder selbstündiger Täügkeit gehören insbe- ten Einkünfte; jedoch bleiben die in Nummer 17 ge-
sondere nannten Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen
1. Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und bis zu einem Zwölftel des jährlichen Einkommens,
Vorteile aus früheren Dienstleistungen, mit dem diese Leistungen in Zusammenhang ste-
hen, oder, falls dies günstiger ist, bis zur Höhe des
2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
Betrages, der dem Einkommen für den Monat der
3. Einnahmen aus Vermögen, das der Beschädigte Berechnung der Gratifikation entspricht, unberück-
mit Einkünften aus einer früheren Erwerbstätig- sichtigt, mindestens jedoch in der in Nummer 17
keit geschaffen hat, um sich nach dem Ausschei- genannten Höhe. Wird das Vergleichseinkommen
den aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt nach § 3 Abs. 4 und 5 oder nach den §§ 4 bis 7 er-
zu sichern, mittelt, so sind die Erhöhungen des Ortszuschlages,
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
die mit Rücksicht i:llll .Kinde1 w~zahlt werden, sowie Dritter Abschnitt
die entsprechenden Leistungen für Arbeiter im öf-
Ubergangs- und Schlußvorschriften
fenUiclwn Dienst nicht il ls Eink ünftp zu berücksich-
Ugen.
§ 13
Ubergangsvorschriften
Zweiter Abschnitt
(l) Die bisher gewährten Berufsschadensaus-
Schadensausgleich für Witwen gleiche und Schadensausgleiche werden, soweit
sie durch diese Verordnung eine Änderung erfah-
§ ]1 ren, von Amts wegen neu festgestellt.
Vergleichseinkommen (2) Solange das aus § 3 Abs. 5 und den §§ 4 bis 7
Für die Erm i ltlung des in § 40 a Abs. 2 Sc1tz 2 des ermittelte Vergleichseinkommen nicht die Höhe des
Bundesversorgungsgesetzes lwzei chn eten Vergleichs- Vergleichseinkommens erreicht, das sich aus dem
einkommens sind die §§ 2 bis B entsprechend anzu- jeweiligen Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe,
wenden. § B ist jedoch nur insoweit anzuwenden, die bisher zugrunde gelegt wurde, zuzüglich des
als hierdurch keine Minderung der Versorgungs- Ortszuschlages nach Stufe 2 des Bundesbesoldungs-
bezüge eintritt, die der ·witwe vor der Kürzung gesetzes ergibt, ist dieses Vergleichseinkommen wei-
des Vergleichseinkommens zustanden; Einkommens- terhin maßgebend. § 9 Abs. 3 zweiter Halbsatz gilt
erhöhungen sind nur dmrn zu berücksichtigen, nicht für Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit vor
wenn die sich aus dem Bruttoeinkommen nach der dem 1. Januar 1974 eingetreten ist; in diesen Fäl-
Anrechnungsverordnung ergt"!bende Stufenzahl um len gilt als Bruttoeinkommen weiterhin der Betrag
mindestens drei Stufen über der liegt, die sich für des Krankengeldes, Verletztengeldes oder Einkom-
das im Monat vor Anwendung des § H berücksich- mensausgleichs.
tigte BruU.oeinkornrnen erreclmet. (3) Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser
Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag fest-
gestellt. Wird der Antrag binnen eines Jahres nach
Bruttoeinkommen der Verkündung dieser Verordnung gestellt, so be-
ginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkraft-
Für die farn I lllung des Bruttoeinkommens im tretens dieser Verordnung, frühestens mit dem Mo-
Sinne des § 40 a Abs. 2 Satz l des Bundesversor- nat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
gungsgesetzes gilt § 14 der Verordnung zur Durch-
führung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes in
§ 14
der jeweils geltenden Fassung entsprechend; dabei
gilt § 2 Abs. 1 Nr. 17 dieser Verordnung mit der Berlin-Klausel
Maßgabe, daß Weihnachts- und Neujahrsgratifika- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
tionen bis zu einem ZwölHnl des jährlichen Ein- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
kommens, mit dem diese Leistungen in Zusammen- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 92 des Bundesver-
hang stehen, oder, laHs dies günstiger ist, bis zur sorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
Höhe des Betra~Jes, der dem Einkommen für den
Monat der Berechnung der Gratifikation entspricht, g 15
unberücksichtigt bleiben, mindestens jedoch in der
Inkrafttreten
in Nummer 17 genannten Höhe. Bei Einkünften aus
nichtselbst:ändiger Arbeit sind Werbungskosten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja··
nicht abzusetzen. Wird das Vergleichseinkommen nuar 1974 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung
nach § 40 a Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bun-
oder nach § 3 Abs. 4 und 5 oder den §§ 4 bis 7 er- desversorgungsgesetzes vom 28. Februar 1968 (Bun-
mittelt, qiH § 10 S,lfz 2 Pntsprecl1<~nd. desgesetzbl. l S. 194) außer Kraft.
!form, den 11. April 1974
Der Bundeskanzler
Brandt
!)er Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vc1 lag: Bull(]csanzeigcr Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckeiei Bonn
Im Bundcsqcselzhlal I Teil I werckn Cr1selzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqesetzhlatt Teil II werden völkerrechllidie Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
ßekanntmachunqen sowie Zolltarifvcrnrdt11J11CJCn veröHentlicht.
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