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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 11. April 1974 Nr. 39
Tag Inhalt Seite
4. 4. 74 ~rsl.c Vcrordnun!J zur Anderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften
der V l~rordirn nq ülwr die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (1. Änderungs V
d<•r Aus11<1hrnPV zur Cef,1hrgutVStr} .............................. ................. 901
!JL,Jl-21--1
5. 4. 74 Veronl111rnq tilwr lii1ulid1e Schallschutzanforderungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen
Flu91iirn1 (Scl1<11l--.1ht1!1.verordnung -- SchallschutzV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 903
22. 3. 74 L-.:nt.sdwiclu11cJ des Bundcsverfassnngsgerichts (zu Artikel 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 des An-
qeslPl!lc!nvc1·si('h('r111HJS-Neun~gelungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 § 2 Nr. 6
dc.s Drit 1 <'11 1-Zrn 1('11 v<·rsichPrun~Js-Anderungsgesetzes vom 28. Juli 1969) . . . . . . . . . . . . . . . . 907
821-2
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(1. ÄnderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr)
Vom 4. April 1974
Auf Grund des § 6 Abs. l des Straßenverkehrs- 2. Es weDden di1e na,chstehenden Ausnahmen Nr.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmaichung vom Str 7 bi,s 9 angefügt:
19. Dezember 1952 (Bundes-gesetzbJ. I S. 837), zu1e,tzt
geändert durch das Einführungsgesetz zum Straf- „Ausnahme Nr. Str 7
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I (Kam pfmi ttelbe,seii Ugung)
S. 469), wird nach Anhören der zuständigen ober- Fundmunition dairf durch die mit der Kampf-
sten Landesbehörden verordnet: mfüeilbes,efügung be-auftrngten SteUen bis zum
30. Juni 1975 abwekhe,nd von den Vorschriften
§ 1 der §§ 1 biis 4, 6 und 7 der GefiahrgutVStr beför-
dert werden. Di e zuständi:gen Lande1sbehörden
1
Die Anlage 1 der Verordnung über Ausnahmen geben den nichtstaafüchen Karnpfmittelbe,seiti-
von den Vorschriften der Verordnung über di:e Be- gungssteillen die zu beachtenden Bestimmungen
förderung gefährlicher Güter auf der Straße (Aus- bekannt.
nahmeV zur GefahrgutVStr) vom 20. Juni 1973
Ausnahme Nr. Str 8
(Bunde,sgesetzbl. I S. 61 ?) wird wie folgt geändert:
(Feuerlöscher)
1. In der Ausnuhme Nr. Str 6 werden in Sa1tz 1 die Abweichend von den Vorschriften der Rand-
Worte „in Versandstücken" gestrichen und numme,r 10 240 Abs. 1 der AnLa,g,e B der Gefahr-
,, 1973" durch „ 1974" ersetzt. gutVStr darf in Fahrzeugen zur Beförderung von
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
entzündbc1ren flüssigen Stoffen (Klasse IIIa) bis TrennschaHer hinter dem Führerhaus angebracht
zum 31. Dezembe,r 1974 ans1tel1Le von zwe,i Feuer- werden. Deir Trennschalte•r muß auffällig gekenn-
löschern nach DIN 14 406 der Größe III für die zeichnet und leii·cht zugängHch sein."
Bra1ndklas,sen ABCE mi:t eü1Jer FfüLmenge von je
6 kg (PG 6) ein Feue:rlöscher (Pulverilöscher) nach § 2
DIN 14 406 für die Br,andkLa1s,s,en ABCE mit eifa1er
Fülhnenge von 12 kg mHgeführt wm,den. Di,e,se Verordnung gi:lt nach§ 14 de,s Driitten Uber-
1e,itung,s,g,e1setze1s vom 4. Janua·r 1952 (Bundesge,setz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
Aus,rnahme Nr. Str 9
(füekitri,s,che An}a,g,e) de,s Kos,tenermächHg-urngs-Änderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (Bundes,gesetzbl. I S. 805) auch im
Abweichend von dem Vorschriften der Rand- Land Beirliin.
nummer 220 000 Abs. 2 Buchs,t,abe b da1rf biis zum
31. Dezember 1974 bei Fahrzeugen mit kipp- § 3
barem Führerharus, be,i denen sich der Akkumu- Di,ese Veirordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
lator hinter der Führerhausrückwand befindet, der kündung in Kraft.
Bonn, den 4. April 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wittrock
Nr. 39 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1974 903
Verordnung
über bauliche Schallschutzanforderungen nach dem Gesetz
zum Schutz gegen Fluglärm
(Schallschutzverordnung- SchallschutzV)
Vom 5. April 1974
Auf Grund des § 7 des Gesetzes zum Schutz gegen mehr als 20 dB unter den in Absatz 2 angegebenen
Fluglärm vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl.I S. 282), Bauschalldämm-Maßen liegt; das gilt nur, wenn die
geändert durch das Einführungsgesetz zum Straf- Umfassungsbauteile des Aufenthaltsraumes keine
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I unverschließbaren Offnungen enthalten.
S. 469), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
(4) Besteht die Gesamtfläche von Bauteilen bei
mung des Bundesrates:
Aufenthaltsräumen aus Einzelflächen mit unter-
§ 1 schiedlichen Bauschalldämm-Maßen, so ist das be-
wertete Gesamtbauschalldämm-Maß nach Anlage 2
Anwendungsbereich zu bestimmen.
Diese Verordnung gilt für bauliche Anlagen, die
(5) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht zu einer
nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes zum
Minderung des bewerteten Bauschalldämm-Maßes
Schutz gegen Fluglärm im Lärmschutzbereich im
führen.
Sinne dieses Gesetzes errichtet werden dürfen, sowie
für Wohnungen in der Schutzzone 2. § 4
Erfüllung der Anforderungen
§ 2
(1) In der Schutzzone 1 erfüllen folgende Bauteile
Grundsatz bei einem Flächenverhältnis von F0 zu F 1 (s. An-
(1) Die baulichen Anlagen und die Räume in den lage 2) von mehr als 2 die Anforderungen nach § 3:
baulichen Anlagen sind möglichst so anzuordnen und 1. Bauteile, die Aufenthaltsräume unmittelbar nach
zu errichten, daß die Schallpegel vor Räumen, die außen abschließen:
zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Men-
a) Einschalige Decken und Wände mit einem Ge-
schen bestimmt slnd oder nach Lage und Größe für
wicht von mindestens 450 kg/ qm, sofern diese
diesen Zweck benutzt werden können (Aufenthalts-
weitgehend homogen aufgebaut sind.
räume), durch Abschattung niedrig gehalten werden.
b) Kastenfenster mit getrennten Rahmen, beson-
(2) In den baulichen AnJagen müssen die Aufent- derer Dichtung und Verriegelung und Schei-
haltsräume den in den §§ 3 bis 5 festgelegten Schall- benabständen von mindestens 100 mm und
schutzanforderungen entsprechen. Scheibendicken von zusammen 20 mm mit
unterschiedlichen Dicken der inneren und
§ 3 äußeren Scheiben.
Schallschutzanforderungen c) Ins Freie führende Türen als Doppeltüren mit
getrennten Rahmen, besonderer Dichtung und
(1) Als Maß für die Schallschutzeigenschaften von
Verriegelung und Schwellenanschlag, mit min-
Bauteilen gilt das bewertete Bauschalldämm-Maß R'w·
destens 100 mm Abstand, einem Gesamtge-
Es errechnet sich nach der Gleichung
wicht von mindestens 60 kg/ qm, Glastüren
R'w = LSM + 52 dB, mit Scheibendicken von zusammen mindestens
wobei LSM das Luftschallschutzmaß bedeutet. Dieses 20 mm mit unterschiedlicher Dicke der inneren
bestimmt sich nach Anlage 1. und äußeren Scheiben.
(2) Das bewertete Bauschalldämm-Maß R'w der 2. In den übrigen Fällen:
Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen muß Einschalige Innenwände und Decken zwischen
mindestens betragen: Aufenthaltsräumen und anderen Räumen mit
in Schutzzone 1 : 50 dB einem Gewicht von mindestens 100 kg/ qm, Türen
in Schutzzone 2 : 45 dB. in solchen Bauteilen mit Schwellenanschlag.
(3) Das bewertete Bauschalldämm-Maß R'w nach (2) In der Schutzzone 2 erfüllen folgende Bauteile
Absatz 2 ist von allen Bauteilen einzuhalten, die bei einem Flächenverhältnis F 0 zu F1 (s. Anlage 2)
Aufenthaltsräume unmittelbar nach außen abschlie- von mehr als 2 die Anforderungen nach § 3:
ßen. Soweit Aufenthaltsräume an andere Räume
1. Bauteile, die Aufenthaltsräume unmittelbar nach
grenzen, muß das bewertete Bauschalldämm-Maß R'w
außen abschließen:
nach Absatz 2 von allen Bauteilen zusammen einge-
halten werden, die zwischen den betreffenden Auf- a) Einschalige Decken und Wände mit einem Ge-
enthaltsräumen und dem Freien liegen. Die Forde- wicht von mindestens 250 kg/ qm. ·
rung ist als erfüllt anzusehen, wenn Bauteile, die b) Doppelfenster mit getrennten Rahmen mit Ge-
andere Räume nach außen abschließen, ein bewerte- samtscheibendicken von 12 mm bei 100 mm
tes Bauschalldämm-Maß R' w einhalten, das um nicht lichtem Scheibenabstand.
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
c) Tns Freie führende Türen als Doppeltüren mit (2) Die ausreichende Bauschalldämmung nach § 3
besonderer Dichtung und Schwellenanschlag, ist durch das Prüfzeugnis einer bauaufsichtlich an-
mit mindestens 100 mm Abstand, einem Ge- erkannten Prüfstelle nachzuweisen, wenn
wicht von mindestens 25 kg/qm, Glastüren 1. das Flächenverhältnis F0 zu F 1 gleich oder kleiner
mit Scheibendicken von zusammen mindestens als 2 ist,
12 mm.
2. Bauteile verwendet werden, die nicht in § 4 auf-
2. Tn den übrigen Füllen: geführt sind oder
Türen zu andPren Räumen mit Schwellenanschlag. 3. die Ausführung der Bauteile von den Konstruk-
tionsmerkmalen nach § 4 abweicht.
(3) Fenster, Türen oder Wandelemente in Umfas-
sungsbauteilen sind so dicht einzubauen, daß keine (3) Soll die ausreichende Bauschalldämmung der
Minderung des bewerteten Bauschalldämm-Maßes Bauteile an Ort und Stelle geprüft werden, so ist
eintritt. nach Anlage 3 zu verfahren.
§ 5 § 6
Nachweis ausreichender Schalldämmung Inkrafttreten
(1) Die Verwendung der in § 4 aufgeführten Bau- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
teile ist ohne Nachweis zulässig. kündung in Kraft.
Bonn, den 5. April 1974
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Vogel
Nr. 39 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1974 905
Anlage 1
Bestimmung des Luftschallschutzmaßes
Das Luftschallschut:zmaß - LSM - wird ermittelt, indem die Soll-
kurve nach der Abbildung lotrecht und parallel um ganze dB verschoben
wird, bis die mittlere Abweichung zwischen den Meßpunkten und der
verschobenen Sollkurve ~2 dB ist. Die hierfür - bei positivem Schall-
schutz --- größtmögliche oder --- bei negativem Schallschutz - mindest
notwendige Verschiebung ist das Luftschallschutzmaß.
dB
65
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30
100 160 250 400 ß40 1000 1600 2500 Hz
125 200 320 500 800 1250 2000 3200
Frequenz
Abbildung: Sollkurve
Anlage 2
Schalldämmung zusammengesetzter Flächen
Das bewertete Gesamtschalldämm-Maß für eine Gesamtfläche, die sich
aus Einzelflächen mit unterschiedlichen bewerteten Schalldämm-Maßen
zusammensetzt, errechnet sich aus folgender Gleichung:
R' "'g-,;s ,-== R' ,, 0
Hierin bedeuten:
--- 10 lg
!' +~-(/
Fo
\
10
R',10 : bewertetes Schalldämm-Maß des Bauteils mit höherer Schalldäm-
in dB
mung, z.B. Wand allein
R' 111 : bewertetes Schalldämm-Maß des Bauteils mit geringerer Schall-
dämmung, z.B. Tür oder Fenster
F0 : Fläche beider Bauteilarten zusammengenommen, z.B. Wandfläche
cinschlü~ßlich Tür- oder Fensterfläche
F 1: Fläche des Bauteils mit geringerer Schalldämmung, z.B. Tür- oder
Fensterfläche.
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Das bewertete Gesamtschalldämm-Maß, das sich aus dieser Gleichung
erqibt, ist: in dem folgenden Diagramm dargestellt:
2 3 4 5 101215 20 3040S0 100
Verhältnis der gesamten Wandfläche F0 einschließlich
der Tür- oder Fensterfläche zur Tür- oder Fensterfläche F 1
R'wo R'wt Unterschied zwischen dem bewerteten Schalldämm-Maß
der Wand R'wo und dem bewerteten Schalldämm-Maß von
Tür oder Fenster R'w 1
R' ,rn -R' ,vgcs Unterschied zwischen dem bewerteten Schalldämm-Maß
der Wand allein R'wo und dem bewerteten Gesamtschall-
dämm-Maß R'wges der Wand mit Tür oder Fenster.
Besteht die Gesamtfläche aus mehr als zwei Einzelflächen mit unter-
schiedlichem bewerteten Schalldämm-Maß, so sind von zwei Einzel-
flächen ausgehend Gleichung oder Diagramm jeweils schrittweise an-
zuwenden.
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1974 907
Anlage 3
Durchführung der Prüfung
Die Bdltleile von Aufenthaltsräumen sollen zur Güteprüfung durch im
Freien auf\Jeslellte Lautsprecher beschallt werden, wobei der Abstand
der Scha1lquelle so groß sein muß, daß eine gleichmäßige Beschallung
der zu 1mtersuchenden Gesamtfläche gesichert ist. Das Mikrofon zur
.:vlc:ssung clc•s Sdwllpegels außerhalb des Aufenthaltsraumes ist in
ei1wm .\lisLmd von mindestens 1,5 m von der zu untersuchenden Fläche
dnzuordnen. Die Messung kann in Anlehnung an DIN 52 210, Ausgabe
Juli 1970, mit Terzr,rnschen als Meßgeräusch erfolgen.
Es ist zul~issig, die Messung anstelle mit Lautsprecherschall auch un-
mittelbar rnit Fluglärm durchzuführen, sofern durch eine geeignete
Iv1eßanordnunq die gleichzeitige Messung und zeitliche Mittelung des
Schalls im Freien vor der zu untersuchenden Fläche und im Aufenthalts-
raum ~JewLihrleistet ist.
:Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Dezember 1973 - 1 BvL 19/72 - , ergangen
auf Vorlage des Sozialgerichts Heilbronn, wird
nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß Ar-
tikel 2 § 27 Absatz 1 Satz 1 des Angestelltenver-
sicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung
des Artikels 2 § 2 Nr. 6 des Dritten Rentenver-
sicherungs-Anderungsgesetzes vom 28. Juli 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 956) Versicherte von der
Nachentrichtung erstatteter Beiträge ausschließt,
wenn sie eine rentenversicherungspflichtige Be-
schäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausüben,
weil sie erwerbsunfähig sind.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. März 1974
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
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