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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 10. April 1974 Nr. 38
Tag Inhalt Seite
4. 4. 74 Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 869
703-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rccl1lsvorsdniflen der Europtiischen Gemeinschaften ............... . 899
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 4. April 1974
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen vom 3. August 1973 (Bundesgesetz-
blatt I S. 917) wird hiermit der Wortlaut des Ge-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom
27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1081) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bun-
desgesetzbl. I S. 37) unter Berücksichtigung
des § 85 des Gesetzes über den Verkehr mit Saat-
gut (Saatgutverkehrsgesetz) vom 20. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 444),
des Artikels 62 des Einführungsgesetzes zum Ge-
setz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung von Ko-
stenermächtigungen und zur Uberleitung gebühren-
rechtlicher Vorschriften vom 22. Juli 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 901)
und des Artikels 1 des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 917)
in der ab 5. August 1973 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Bei der Anwendung sind die Artikel 3 und
4 des zuletzt genannten Gesetzes zu beachten.
Bonn, den 4. April 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jn Vertretung
Schlecht
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Erster Teil (2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nach-
zuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1
Wettbewerbsbeschränkungen
vorliegen und daß die Wirtschaftsstufen gehört wor-
den sind, für die die Rabattregelung gelten soll. Ihre
ErstPr Abschnitt Stellungnahmen sind der Anmeldung beizufügen.
Kartellverträge und Kartellbeschlüsse (3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 be-
zeichneten Art werden nur wirksam, wenn die Kar-
§ 1 tellbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten
seit Eingang der Anmeldung nicht widerspricht. Die
(1) Verträge, die Unternehmen oder Vereinigun-
Kartellbehörde hat zu widersprechen, wenn
gen von Unternehmen zu einem gemeinsamen
Zweck schliefü!n, und Beschlüsse von Vereinigungen 1. nicht nachgewiesen ist, daß die in Absatz 1 be-
von Unternehmen sind unwirksam, soweit sie ge- zeichneten Voraussetzungen vorliegen und daß
eignet sind, die Erzeu~Jtmg oder die Marktverhält- die Wirtschaftsstufen gehört worden sind, für die
nisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen die Rabattregelung gelten soll, oder
Leistungen durch Bcsductnkung des Wettbewerbs 2. der Vertrag oder Beschluß offensichtlich schäd-
zu beeinflussen. Dies gilt nicht, soweit in diesem liche Wirkungen für den Ablauf von Erzeugung
Gesetz etwas anderes bestimmt ist. oder Handel oder für die angemessene Versor-
gung der Verbraucher hat, insbesondere die Auf-
(2) Als Beschluß einer Vereinigung von Unter- nahme der gewerblichen Tätigkeit in einer Wirt-
nehmen gilt auch der Beschluß der Mitgliederver- schaftsstufe erschwert, oder
sammlung einer juristischen Person, soweit ihre
3. Marktbeteiligte innerhalb eines Monats nach
Mitglieder Unternehmen sind.
Bekanntmachung der Anmeldung (§ 10 Abs. 1)
nachweisen, daß sie durch den Vertrag oder Be-
§ 2
schluß ungerechtfertigt unterschiedlich behandelt
werden.
(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die
die einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, (4) Die Kartellbehörde kann nach Ablauf der in
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich Absatz 3 Satz 1 genannten Frist Verträge und Be-
der Skonti zum Gegenstand haben. Die Regelungen schlüsse im Sinne des Absatzes 1 für unwirksam
dürfen sich nicht auf Preise oder Preisbestandteile erklären, wenn einer der in Absatz 1 oder 3 genann-
beziehen. ten Gründe vorliegt.
§ 4
(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nach-
zuweisen, daß die Lieferanten und Abnehmer, die Die Kartellbehörde kann im Falle eines auf nach-
durch die Verträge oder Beschlüsse der in Absatz 1 haltiger Änderung der Nachfrage beruhenden Ab-
bezeichneten Art betroffen werden, in angemesse- satzrückganges auf Antrag die Erlaubnis zu einem
ner Weise 9ehfüt \vorden sind. Ihre Stellungnahmen Vertrag oder Beschluß der in § 1 bezeichneten Art
sind der Anmeldung beizufügen. für Unternehmen der Erzeugung, Herstellung, Bear-
beitung oder Verarbeitung erteilen, wenn der Ver-
(3) Vcrlriiqe und Beschlüsse der in Absatz 1 be- trag oder Beschluß notwendig ist, um eine plan-
zeichneten Art werden nur wirksam, wenn die Kar- mäßige Anpassung der Kapazität an den Bedarf
tellbehörde innerJ1cilb einer Frist von drei Monaten herbeizuführen, und die Regelung unter Berücksich-
seit Eingcmg der /\nmeldung nicht widerspricht. tigung der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls
Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, erfolgt.
daß die Vornussdzun~Jcn des § 12 Abs. 1 gegeben § 5
sind.
(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die
lediglich die einheitliche Anwendung von Normen
§ 3
oder Typen zum Gegenstand haben. Der Anmeldung
(1) § 1 gilt nic:hl fiir Verl.rctge und Beschlüsse nach § 9 Abs. 2 ist die Stellungnahme eines Rationa-
über Ral)dlte bei der Liderung von Waren, soweit lisierungsverbandes beizufügen. Rationalisierungs-
diese Rabatte <!in ecl1Les Leistungsentgelt darstellen verbände im Sinne dieses Gesetzes sind Verbände,
und nicht zu Piner tmDerechtfortigt unterschiedlichen zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört,
Behandlung von Wirtsc:hclltsstufen oder von Ab- Normungs- und Typungsvorhaben durchzuführen
nehmern der qleichen Wirtschaftsstufe führen, die oder zu prüfen und dabei die Lieferanten und Ab-
geqenüber den Lieferanten die gleiche Leistung bei nehmer, die durch die Vorhaben betroffen werden,
der Abndhme von Waren erbringen. in angemessener Weise zu beteiligen.
N1. :rn Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974 871
(2) Die l(inlelll>d1iird<~ <~rlcill dllf /\nl.rdg die Er- § 5b
laubnis zu <!inem V<!rlrc1q od<!r Beschluß der in § 1
(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die
bezeidmcfc'.n /\ rl, W<'.nn die Rr'.~wlung der Rationali-
die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch
sierunq wi rtschafl.l ich er V orqiinqe dient und geeig-
eine andere als die in § 5a bezeichnete Art der
rn'.t ist, die Lcisl.1111gsl;jfiiqk<'.il. oder Wirtschaftlich-
zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit zum Gegen-
keit der bctciliqtcn Unl<!n1elirnc'n in technischer, be-
stand haben, wenn dadurch der Wettbewerb auf dem
tricbswirtsdwfl.lichcr oder or~J,misatorischer Bezie-
Markt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der
hung wcsen LI ich 1/.u Jwlwn und daclu rch die Befriedi-
Vertrag oder Beschluß dazu dient, die Leistungs-
gung des Bedarfs zu V<)rbessPm. Der Rationalisie-
fähigkeit kleiner oder mittlerer Unternehmen zu
rungserfolg soll in einem cm~iemesscnen Verhältnis
fördern.
zu der damit vcrbuncknen WPll.bewerbsbeschrän-
kung stehen. (2) § 5a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Soll der Vcrtraq oder Beschluß die Rationali-
§ 6
sierung in Verbindung mit Preisabreden oder durch
Bildung von gemeinsamen Beschaffungs- oder Ver- (1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die
triebscinrichtungcn (Syndikutcn) verwirklichen, darf der Sicherung und Förderung der Ausfuhr dienen,
die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Rationa- sofern sie sich auf die Regelung des Wettbewerbs
lisierungszweck auf andere Weise nicht erreicht auf Märkten außerhalb des Geltungsbereichs dieses
werden kann und wenn die Rationalisierung im In- Gesetzes beschränken.
teresse der Allgemeinheit erwünscht ist. Der Ratio-
(2) Die Kartellbehörde hat auf Antrag die Erlaub-
nalisierungserfolg soll in einem angemessenen Ver-
nis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1 be-
hältnis zu der damit verbundenen Wettbewerbs-
zeichneten Art zu erteilen, wenn eine in Absatz 1
beschränkung stehen.
bezeichnete Regelung auch den Verkehr mit Waren
(4) Verträge und Beschlüsse, die in den in Satz 2 oder gewerblichen Leistungen innerhalb des Gel-
bezeichneten Wirtschaftsbereichen einheitliche Me- tungsbereichs dieses Gesetzes umfaßt, soweit diese
thoden der Leistungsbeschreibung oder Preisaufglie- Regelung notwendig ist, um die erstrebte Regelung
derung festlegen, fallen nicht unter § 1, wenn sie des Wettbewerbs auf den Märkten außerhalb des
keine Festlegung von Preisen oder Preisbestandtei- Geltungsbereichs dieses Gesetzes sicherzustellen.
h-m enthalten. Dies gilt für Wirtschaftsbereiche, in § 15 steht dem nicht entgegen. Dem Antrag ist eine
denen bei Ausschreibungen Wc:iren oder gewerb- Stellungnahme der betroffenen inländischen Erzeu-
liche Leistungen nur auf Grund von Beschreibun- ger und Abnehmer beizufügen.
gen angeboten werden können, die eine Prüfung (3) Die Kartellbehörde darf eine Erlaubnis nach
der Beschaffenheit bei Vertragsabschluß nicht er- Absatz 2 nicht erteilen, wenn der Vertrag oder Be-
möglichen. schluß oder die Art seiner Durchführung
1. die von der Bundesrepublik Deutschland in zwi-
schenstaatlichen Abkommen anerkannten Grund-
§ 5u
sätze über den Verkehr mit Waren oder gewerb-
(1) § 1 gilt nicht für Verträge und Beschlüsse, die lichen Leistungen verletzt oder
die Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge durch 2. zu einer wesentlichen Beschränkung des Wett-
Spezialisierung zum Gegenstand haben, wenn sie bewerbs innerhalb des Geltungsbereichs dieses
einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Markt be- Gesetzes führen kann ✓ und das Interesse an der
stehen lassen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn Erhaltung des Wettbewerbs überwiegt.
der Vertrag oder Beschluß die Spezialisierung in
Verbindung mit Abreden der in § 5 Abs. 2 oder 3 (4) Die Kartellbehörde kann die Beteiligten zum
bezE~ichneten Art verwirklichen soll und die Abre- Abschluß einer unter Absatz 2 fallenden Regelung
den zur Durchführung der Spezialisierung erforder- innerhalb eines bestimmten Rahmens ermächtigen.
lich sind.
(2) Bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 2 ist nach- § 7
zuweisen, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 (1) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Er-
vorliegen. laubnis zu einem Vertrag oder Beschluß der in § 1
bezeichneten Art erteilen, sofern die Regelung ledig-
(3) Verträge und Beschlüsse der in Absatz 1 be-
lich die Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Ge-
zeichneten Art werden nur wirksam, wenn die Kar-
tellbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten setzes betrifft und die deutschen Bezieher keinem
oder nur unwesentlichem Wettbewerb der Anbieter
seit Eingang der Anmeldung nicht widerspricht. Die
Kartellbehörde hat zu widersprechen, wenn nicht gegenüberstehen.
nachgewiesen ist, daß die in Absatz 1 bezeichneten (2) § 6 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
Voraussetzungen vorliegen. Werden Änderungen
oder Ergänzungen eines Vertrages oder Beschlusses
§ 8
der in Abscltz 1 bezeichneten Art angemeldet, durch
die der Kreis der beteiligten Unternehmen nicht (1) Liegen die Voraussetzungen der §§ 2 bis 7
verändert und die Spezialisierung nicht auf andere nicht vor, so kann der Bundesminister für Wirtschaft.
Waren oder Leistungen erstreckt wird, beträgt die auf Antrag die Erlaubnis zu einem Vertrag oder
in Satz l genannte Frist einen Monat. Beschluß im Sinne des § 1 erteilen, wenn ausnahms-
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
weise die Beschränkung des Wettbewerbs aus über- 8. die von der Kartellbehörde verfügten Befristun-
wiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des gen, Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen
Gemeinwohls notwendig ist. sowie der Widerruf einer Erlaubnis und die Un-
wirksamerklärung der Verträge und Beschlüsse
(2) Besteht eine unmittelbare Gefahr für den Be-
durch die Kartellbehörde.
stand des überwiegenden Teils der Unternehmen
eines Wirtschaftszweiges, so darf die Erlaubnis (5) Die Anmeldungen sind bei der Kartellbehörde
nach Absatz 1 nur erteilt werden, wenn andere mündlich oder schriftlich zu bewirken.
gesetzliche oder wirtschaftspolitische Maßnahmen (6) Die Einsicht in das Kartellregister ist jedem
nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden kön- gestattet.
nen und die Beschränkung des Wettbewerbs geeig-
net ist, die Gefahr abzuwenden. Die Erlaubnis darf (7) Näheres über Anlegung und Führung des Kar-
nur in besonders schwerwiegenden Einzelfällen er- tellregisters bestimmt der Bundesminister für Wirt-
teilt werden. schaft durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung
des Bundesrates nicht bedarf.
(3) § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 10
§ 9 (1) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
( 1) Verträge und Beschlüsse, für die nach den 1. die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis für
§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 eine Er- Verträge und Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2
laubnis erteilt ist, sind in das Kartellregister einzu- und 3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art;
tragen.
2. die Anmeldungen von Verträgen und Beschlüs-
(2) Verträge und Beschlüsse der in den §§ 2, 3, 5 sen der in den §§ 2, 3, 5 Abs. 1 und 4, § 5a Abs. 1
Abs. 1, § Sa Abs. 1, § Sb Abs. 1 und § 6 Abs. 1 be- sowie§ Sb Abs.1 bezeichneten Art;
zeichneten Art sowie ihre Änderungen und Ergän-
zungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmel- 3. die Anmeldungen von Empfehlungen der in § 38
dung bei der Kartellbehörde. In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Art;
Abs. 1 Satz 1 gilt die Anmeldung nur als bewirkt, 4. die nach § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5, 6, 7 und 8 im Kartell-
wenn ihr die in § 5 Abs. 1 Satz 2 vorgesehene Stel- register eingetragenen Tatsachen;
lungnahme eines Rationalisierungsverbandes beige-
5. die nach § 23 angezeigten Zusammenschlüsse so-
fügt ist. Verträge und Beschlüsse der in § 5 Abs. 4
wie der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für
bezeichneten Art sind unverzüglich bei der Kartell-
einen Zusammenschluß nach § 24 Abs. 3.
behörde anzumelden. Die angemeldeten Verträge
und Beschlüsse, mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1 ge- Für den Inhalt der Bekanntmachung nadl den
nannten, sind in das Kartellregister einzutragen. Nummern 1 und 2 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 3, 5 und 6 ent-
sprechend. Für den Inhalt der Bekanntmachung nach
(3) Die Beendigung oder Aufhebung der in den
Nummer 3 gilt § 9 Abs. 4 Nr. 5 entsprechend; fer-
Absätzen 1 und 2 bezeichneten Verträge und Be-
ner ist bekanntzumachen, wer die Empfehlungen an-
schlüsse soll bei der Kartellbehörde angemeldet
gemeldet hat un<;l an wen sie gerichtet sind. Für
werden; sie ist in das Kartellregister einzutragen.
den Inhalt der Bekanntmachung nach Nummer S
(4) Das Kartellregister wird beim Bundeskartell- gilt § 23 Abs. 5 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2 ent-
amt geführt. In das Kartellregister sind einzutragen: sprechend.
1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort der (2) Soweit die in Absatz 1 genannten Anträge
Niederlassung oder Sitz der beteiligten Unter- und Anmeldungen zur Eintragung im Kartellregi-
nehmen; ster führen, genügt für die Bekanntmachung der
2. Name und Anschrift der Inhaber oder Gesell- Eintragung eine Bezugnahme auf die Bekanntma-
schafter, bei juristischen Personen der gesetz- chung der Anträge und Anmeldungen.
lichen Vertreter der beteiligten Unternehmen;
3. Rechtsform und Anschrift des Kartells; § 11
4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters (1) Eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3,
(§ 36) oder sonstigen Bevollmächtigten, bei juri- § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 soll in der Regel nicht für
stischen Personen der gesetzlichen Vertreter des einen längeren Zeitraum als drei Jahre erteilt wer-
Kartells; den.
5. der wesentliche Inhalt der Verträge und Be- (2) Die Erlaubnis kann auf Antrag nach Maßgabe
schlüsse, insbesondere Angaben über die betrof- des Absatzes 1 verlängert werden. Die Verlänge-
fenen Waren oder Leistungen, über den Zweck, rung wird nur für diejenigen beteiligten Unter-
über die beabsichtigten Maßnahmen und über nehmen erteilt, die sidl damit der Kartellbehörde
Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Aus- gegenüber schriftlich einverstanden erklärt haben;
tritt; die Erklärung muß von den einzelnen Unternehmen
6. Änderungen und Ergänzungen zu den Nummern 1 selbst und kann erst drei Monate vor Ablauf der
bis 5; Erlaubnis abgegeben werden.
7. die Beendigung oder Aufhebung der Verträge (3) Die Erlaubnis kann mit Beschränkungen, Be-
und Beschlüsse; dingungen und Auflagen verbunden werden.
Nr. :rn - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974 873
(4) Die Erldubnis ki.mn widerrufen oder durch An- des kann nur durch Klage innerhalb von vier
ordnung von BcschrJnkunqcn oder Bedingungen ge- Wochen nach Zugang der Kündigung geltend ge-
~indert oder mit Aufla~Jen versehen werden, macht werden.
1. sow(!it sich die Verhiiltnisse, die für die Entschei- (2) Solange die Kartellbehörde für Verträge und
dung rrrnßgeblich waren, wesentlich geändert ha- Beschlüsse der in den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6
ben oder Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeichneten Art noch keine Er-
2. sowei L das K,Htell oder die an ihm beteiligten
la,ubnis erteilt hat, kann jeder Beteiligte bei Vor-
liegen eines wichtigen Grundes zurücktreten. Ab-
UnternPhm(!ll einer mit der Erlaubnis verbunde-
satz l Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist vor der
nen AuflilrJe zuwidc>rhirndeln.
Rücktrittserklärung bereits die Erteilung einer Er-
(5) Die .falc1ulmis isl zu widerrufen oder durch laubnis bei der Kartellbehörde beantragt worden,
J\nordnung von Beschrtinkun~1en oder Bedingungen so soll die Rücktrittserklärung auch der Kartell-
zu ündern oder mit /\u1luqen zu versehen, behörde mitgeteilt werden.
1. soweit sie durch rechtswidrirJe Einwirkung, wie (3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündi-
iH~Jl isti~J(! 'Tü uschunu odc>r Drohung, durch den gungsrecht oder Rücktrittsrecht ausgeschlossen oder
J\nl.rc1usl.(:ller o(kr einen ,rncleren herbeigeführt diesen Vorschriften zuwider rechtlich oder wirt-
worden ist oder schaftlich eingeschränkt wird, ist nichtig.
2. soweit dds l<Ml.cll ()(kr die beteiligten Unterneh-
nwn die durch die Erlm1hnis erlangte Freistellung § 14
von§ 1 milHHiluchen oder (1) Auf Grund von Verträgen und Beschlüssen der
3. sow(\i 1. der Verl.raq oder Beschluß oder die Art in den §§ 2 bis 8 bezeichneten Art dürfen Sicherhei-
seiner Durch liilnunq die von der Bundesrepublik ten nur verwertet werden, soweit die Kartellbehörde
Dculschli111<l in zwische:nsl.cwtlichen Abkommen auf Antrag des Kartells eine Erlaubnis erteilt hat.
cmerk,nrnU)n ( ~rundsülze über den Verkehr mit Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Maßnahmen
W,iren oder CJ()W()tblid1cn Leistungen verletzt die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Betroff e-
oder nen unbillig einschränken oder ihn durch eine nicht
gerechtfertigte ungleiche Behandlung im Verhältnis
4. soweit dt1s l<Ml('.II dem Verbot des § 25 Abs. 2 zu den übrigen Beteiligten beeinträchtigen.
oder 3 odn § 2b zuwi<krlrnndelt.
(2) Die Erlaubnis kann mit Fristen versehen und
mit Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen
§ 12
verbunden werden.
(1) Bei Vertrügen ttnd ßcsch lüssen der in den §§ 2,
3, 5 Abs. l und 4, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. l und § 6
Abs. 1 bezeichneten Art hat die Kartellbehörde die Zweiter Abschnitt
in Absatz 2 bczcichnelen Maßrwhmen zu treffen,
Sonstige Verträge
1. soweit die Vertrüge und Beschlüsse oder die Art
ihrer Durchführung einen Mißbrauch der durch § 15
Freistellung von § 1 erlangten Stellung im Markt
darstellen oder Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder
gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte inner-
2. soweit sie die von der Bundesrepublik Deutsch- halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beziehen,
land in zwischenstaatlichen Abkommen anerkann- sind nichtig, soweit sie einen Vertragsbeteiligten in
ten Grundsätze über den Verkehr mit Waren oder der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Ge-
gewerblichen Leistungen verletzen. schäftsbedingungen bei solchen Verträgen beschrän-
(2) Die Kartellbehörde kann unter den Vorausset- ken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren,
zungen des Absatzes 1 über andere Waren oder über gewerbliche Leistun-
gen schließt.
l. den beteiligten Unternehmen aufgeben, einen be-
§ 16
anstandeten Mißbrauch abzustellen,
2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Ver-
§ 15 gilt nicht, soweit ein Unternehmen die Ab-
trüge oder Beschlüsse zu ändern oder nehmer seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder
wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung be-
3. die Vertrüge und B<:sc.'hlüsse für unwirksam er- stimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abneh-
klüren. mern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräuße-
§ 13 rung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen.
(1) Jeder Bd<:iliqle l«rnn und Beschlüsse
§ 17
der in den §§ 2 bis B bczeich ndt~n Art aus wichtigem
Grunde lrisllos sdnifllich kündi~J(m. Ein wichtiger (1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen und
Grund lieqt insbcso1Hh:rc vor, wenn die wirtschaft- soll auf Antrag eines nach § 16 gebundenen Abneh-
liche Bcw<:qLrn(Jslrci hci 1. des Ki"rnd igenden unbillig mers die Preisbindung mit sofortiger Wirkung oder
einqe~;chri.inl<l oder durch ()ine nid1I: uerechtfertigte zu einem von ihr zu bestimmenden künftigen Zeit-
un9leiche Bdwndlun1J im VPrliültnis zu den übrigen punkt für unwirksam erklären und die Anwendung
Beleil i~J lcn hPei n Lr~idi liql wird. Die Unwirksamkeit einer neuen, gleichartigen Preisbindung verbieten,
der Kündi~Jllfl~J WC(J(:n Fehlens eines wichtigen Grun- wenn sie feststellt, daß
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
1. die Preishi11du11q rnil~lir;iuchlich gehandhabt wird nung nur erlassen, soweit dies zur Vermeidung einer
oder unbilligen Härte für einen Vertragsbeteiligten er-
2. die Prcisbindunq oder ihre Verbindung mit ande- forderlich ist und nicht überwiegende Belange eines
ren Wettbewerbsbescbrünkungen geeignet ist, in anderen Vertragsbeteiligten entgegenstehen.
einer durch die gesamtwirtschaftlichen Verhält- (3) Bestehen Vereinbarungen, die für den Fall des
nisse nicht gerechtfertigten Weise die gebunde- Absatzes 1 dem aus der Preisbindung oder der Be-
nen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer schränkung Berechtigten ein Recht zum Rücktritt
Preise zu verl1 i11dern oder ihre Erzeugung oder oder zur Kündigung geben oder den Vertragsinhalt
ihren Absatz zu beschränk<>n. zum Nachteil des Vertragsgegners ändern, insbe-
(2) Vor einer VPrfügung nach Absatz 1 soll die sondere seine Gegenleistung erhöhen, so können
Kartellbehörde das prcisbindende Unternehmen auf- Rechte aus diesen Vereinbarungen nur geltend ge-
fordern, den becrnstandeten Mißbrauch abzustellen. macht werden, soweit die Kartellbehörde auf An-
trag eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis wird
erteilt, soweit die Ausübung dieser Rechte die wirt-
§ 18
schaftliche Bewegungsfreiheit des Vertragsgegners
(1) Die KcHtellbehörde kann Verträge zwischen nicht unbillig einschränkt. Mit der Erlaubnis können
Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistun- Beschränkungen, Fristen, Bedingungen und Auflagen
gen mit sofortiger \\Tirkung oder zu einem von ihr verbunden werden.
zu bestimmenden künftigen Zeitpunkt für unwirk-
sam erklären und die Anwendung neuer., gleicharti-
ger Bindungen verbieten, soweit sie einen Vertrags- § 20
beteiligten (1) Verträge über Erwerb oder Benutzung von
1. in der Freiheit der Verwendung der gelieferten Patenten, Gebrauchsmustern oder Sortenschutzrech-
Waren, anclerPr Waren oder gewerblicher Lei- ten sind unwirksam, soweit sie dem Erwerber oder
stungen beschrJnken oder Lizenznehmer Beschränkungen im Geschäftsverkehr
2. darin beschri:inken, andere Waren oder gewerb- auferlegen, die über den Inhalt des Schutzrechts hin-
liche Leistungen von Dri t.len zu beziehen oder an ausgehen; Beschränkungen hinsichtlich Art, Umfang,
Dritte abzugeben, oder Menge, Gebiet oder Zeit der Ausübung des Schutz-
3. darin beschrJ.nken, die gelieferten Waren an rechts gehen nicht über den Inhalt des Schutzrechts
Dritte abzugeben, oder hinaus.
4. verpflichten, sachlich oder handelsüblich nicht zu- (2) Absatz 1 gilt nicht
gehörige W,uen oder gewerbliche Leistungen ab- 1. für Beschränkungen des Erwerbers oder Lizenz-
zunehmen, nehmers, soweit und solange sie durch ein Inter-
und soweit esse des Veräußerers oder Lizenzgebers an einer
a) dadurch eine für den Wettbewerb auf dem Markt technisch einwandfreien Ausnutzung des Gegen-
erhebliche Zahl von Unternehmen gleichartig ge- standes des Schutzrechtes gerechtfertigt sind,
bunden und in ihrer Wettbewerbsfreiheit unbillig 2. für Bindungen des Erwerbers oder Lizenznehmers
eingeschrctnkt ist oder hinsichtlich der Preisstellung für den geschützten
Gegenstand,
b) dadurch für ,rndere Unternehmen der Marktzu-
tritt unbilliq beschränkt oder 3. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenz-
nehmers zum Erfahrungsaustausch oder zur Ge-
c) durch das Ausmaß solcher Beschränkungen der
währung von Lizenzen auf Verbesserungs- oder
Wettbewerb auf dem Markt für diese oder an-
Anwendungserfindungen, sofern diesen gleich-
dere Waren oder gewerbliche Leistungen wesent-
artige Verpflichtungen des Patentinhabers oder
lich beeintrdch!.igt wird.
Lizenzgebers entsprechen,
(2) Als unbillig im Sinne des Absatzes 1 Buch- 4. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenz-
stabe b ist nicht eine Beschränkung anzusehen, die nehmers zum Nichtangriff auf das Schutzrecht,
im Verhältnis zu den Angebots- oder Nachfragemög-
5. für Verpflichtungen des Erwerbers oder Lizenz-
lichkeiten, die den anderen Unternehmen verblei-
nehmers, soweit sie sich auf die Regelung des
ben, unwesentlich ist.
Wettbewerbs auf Märkten außerhalb des Gel-
§ 19 tungsbereichs dieses Gesetzes beziehen,
(1) Erklärt die Kartellbehörde eine Preisbindung soweit diese Beschränkungen die Laufzeit des erwor-
oder eine BeschrJnkung der in § 18 bezeichneten Art benen oder in Lizenz genommenen Schutzrechts nicht
für unwirksam, so bestimrn 1: sich die Gültigkeit der überschreiten.
übrigen damit verbundenen vertraglichen Vereinba- (3) Die Kartellbehörde kann auf Antrag die Er-
rungen nach den allgemeinen Vorschriften, soweit laubnis zu einem Vertrag der in Absatz 1 bezeichne-
nicht Absatz 2 cLwi:ls anderes bestimmt. ten Art erteilen, wenn die wirtschaftliche Bewe-
(2) Die KarlellbehörclP kann auf Antrag eines gungsfreiheit des Erwerbers oder Lizenznehmers
Vertragsbeteiliqten gleichzeilig mit einer Verfügung oder anderer Unternehmen nicht unbillig einge-
der in Absatz 1 bezeichneten Art anordnen, daß die schränkt und durch das Ausmaß der Beschränkungen
in der Verfü~Jung ausgesprochene Unwirksamkeit der Wettbewerb auf dem Markt nicht wesentlich be-
die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Vereinba- einträchtigt wird. § 11 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
rungen nicht berührt. Sie dc1rf eine solche Anord- (4) Die §§ 1 bis 14 bleiben unberührt.
Nr. :rn Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974 875
§ 21 die Vermutung gilt nicht, soweit es sich um Unter-
nehmen handelt, die im letzten abgeschlossenen
(1) § 20 isl lwi VcrtrJ~Jen über Uberlassung oder
Geschäftsjahr Umsatzerlöse von weniger als 100
Bcnul'/,un~J g<)S<'i.zlicb nicht geschülzter Erfindungs-
Millionen Deutscher Mark hatten.
Jeislunw~n, Pabri ka tionsvcrfahren, Konstruktionen,
sonstiger die Technik bereichernder Leistungen so- Für die Berechnung der Marktanteile und der Um-
wie nicht geschützter, den Pfürnzenbau bereichern- satzerlöse gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 6 entsprechend.
der Leistungen auf dem Ccbiet der Pflanzenzüch- (4) Die Kartellbehörde hat gegenüber marktbe-
tung, soweit sie~ Betriebsgeheimnisse darstellen, ent-
herrschenden Unternehmen die in Absatz 5 genann-
sprechernl ,rnzu wc ndcn.
1
ten Befugnisse, soweit diese Unternehmen ihre
(2) § 20 ist auf Vcrtrü~JC über Saalgut einer in der marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für
Sortenlistc (§§ 44 und 68 des Saatgutverkehrsgeset- diese oder andere Waren oder gewerbliche Leistun-
zes vom 20. Mai 1968, Bundesgesetzbl. I S. 444) ein- gen mißbräuchlich ausnutzen.
gclrnqerwn Sorte zwischen <!im!m Züchter und einem (5) Die Kartellbehörde kann unter den Voraus-
Vermduer oder einem Unternehmen auf der Ver-
setzungen des Absatzes 4 marktbeherrschenden
mehtTtn~Jsc;lufe entsprechend t1nzuwenden. Unternehmen ein mißbräuchliches Verhalten unter-
sagen und Verträge für unwirksam erklären; § 19
gilt entsprechend. Zuvor soll die Kartellbehörde die
Dri Ucr Abschnilt Beteiligten auffordern, den beanstandeten Mißbrauch
abzustellen.
Marktbeherrschende Unternehmen
(6) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1
bei einem Konzernunternehmen im Sinne des § 18
§ 22
des Aktiengesetzes vorliegen, stehen der Kartell-
(1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend im behörde die Befugnisse nach Absatz 5 gegenüber
Sinne dieses Gesetzes, soweit es als Anbieter oder jedem Konzernunternehmen zu.
Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder
gewerblichen Leistungen
§ 23
1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen
(1) Der Zusammenschluß von Unternehmen ist
Wettbewerb ausgesetzt ist oder
dem Bundeskartellamt unverzüglich anzuzeigen,
2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern wenn
überragende Marktstellung hat; hierbei sind 1. im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes
außer seinem Marktanteil insbesondere seine oder in einem wesentlichen Teil desselben durch
Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- den Zusammenschluß ein Marktanteil von min-
oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen destens 20 vom Hundert erreicht oder erhöht
Unternehmen sowie rechtliche oder tatsächliche wird oder ein beteiligtes Unternehmen auf einem
Schranken für den Marktzutritt anderer Unter- anderen Markt einen Anteil von mindestens
nehmen zu berücksichtigen. 20 vom Hundert hat oder
(2) Als marklbeherrschend gelten auch zwei oder 2. die beteiligten Unternehmen insgesamt zu einem
mehr Unternehmen, soweit zwischen ihnen für eine Zeitpunkt innerhalb des letzten vor dem Zusam-
bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Lei- menschluß endenden Geschäftsjahres mindestens
stimgen allgemein oder auf bestimmten Märkten aus 10 000 Beschäftigte oder in diesem Zeitraum Um-
tatsächlichen Cründen ein wesentlicher Wettbewerb satzerlöse von mindestens 500 Millionen Deut-
nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die scher Mark hatten.
Voraussetztrnuen des AbscJtzes l erfüllen.
Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder
(3) Es wird vermul(--\t, daß herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des
Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im
1. ein Unternehmen marktbeherrschend im Sinne
Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, so sind für die
des Absatzes 1 ist, wenn es für eine bestimmte
Berechnung der Marktanteile, der Beschäftigtenzahl
Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
und der Umsatzerlöse die so verbundenen Unterneh-
einen Marktanteil von mindestens einem Drittel
men als einheitliches Unternehmen anzusehen; wir-
hat; die Vermutung gilt nicht, wenn das Unter-
ken mehrere Unternehmen auf Grund einer Verein-
nehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
barung oder in sonstiger Weise derart zusammen,
Umsatzerlöse von weniger als 250 Millionen
daß sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluß auf
Deutscher Mark hatte;
ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt
2. die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. Für
wenn für eine bestimmte Art von Waren oder die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 158 Abs. 1
gewerblichen Leistungen und 2 des Aktiengesetzes; Umsatzerlöse aus Liefe-
rungen und Leistungen zwischen Unternehmen, die
a) drei oder weniger Unternehmen zusammen
im Sinne des Satzes 2 verbunden sind (Innenumsatz-
einen Marktanteil von 50 vom Hundert oder
erlöse), die Mehrwertsteuer sowie Verbrauchsteuern
mehr haben oder
bleiben außer Betracht; Umsatzerlöse in fremder
b) fünf oder weniger Unternehmen zusammen Währung sind nach dem amtlichen Kurs in Deutsche
einen Marktanteil von zwei Dritteln oder Mark umzurechnen. An die Stelle der Umsatzerlöse
mehr haben; treten bei Kreditinstituten und Bausparkassen ein
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Zehntel der Bilcmzsurnme, bei Versicherungsunter- 4. Herbeiführung der Personengleichheit von min-
nehmen die Prfanicneinndhmen des letzten abge- destens der Hälfte der Mitglieder des Aufsichts-
schlossenen Ceschäftsjahres. Die Bilanzsumme ist um rats, des Vorstands oder eines sonstigen zur Ge-
diejenigen Ansütze zu vermindern, die für Beteili- schäftsführung berufenen Organs von Unterneh-
gungen an im Sinne des Satzes 2 verbundenen Un- men.
ternehmen i.lusgcwiescn sind; Prämieneinnahmen sind
5. Jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf
die Eimwhmen üus dem Erst- und Rückversiche-
Grund deren ein oder mehrere Unternehmen un-
run~Jsgc~schäfl. einschließlich der in Rückdeckung
mittelbar oder mittelbar einen beherrschenden
gegebenen Anteile. Bei Unternehmen, deren Ge-
Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausüben
schäftsbetrieb ganz oder teilweise im Vertrieb von
können.
Waren besteht, sind insoweit nur drei Viertel der
Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen. (3) Ein Zusammenschluß ist auch dann anzuneh-
(2) Als Zusammenschluß im Sinne dieses Gesetzes men, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vor-
gelten folgende~ Tatbestände: her im Sinne des Absatzes 2 zusammengeschlossen
waren, es sei denn, daß der Zusammenschluß nicht
1. Erwerb des Vermögens eines anderen Unterneh- zu einer wesentlichen Verstärkung der bereits be-
mens gcJnz oder zu einem wesentlichen Teil durch stehenden Unternehmensverbindung führt. Ein Zu-
Verschmelzunu, Umwandlung oder in sonstiger sammenschluß. liegt nicht vor, wenn ein Kreditinsti-
Weise. tut bei der Gründung oder Kapitalerhöhung eines
Unternehmens oder sonst im Rahmen seines Ge-
2. Erwerb von Anteilen an einem anderen Unter-
schäftsbetriebes Anteile an einem anderen Unter-
nehmen, wenn die Anteile~ allein oder zusammen
mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehören- nehmen zum Zweck der Veräußerung auf dem
den Anteilen Markt erwirbt, solange es das Stimmrecht aus die-
sen Anteilen nicht ausübt und sofern die Veräuße-
a) 25 vom Hundert des stimmberechtigten Kapi- rung innerhalb eines Jahr~s erfolgt; bei der Grün-
tals des i.lncleren Unternehmens erreichen oder dung eines Unternehmens führt die Ausübung des
b) 50 vom Hundert des stimmberechtigten Kapi- Stimmrechts in der ersten Hauptversammlung nach
tals des anderen Unternehmens erreichen oder der Gründung nicht zu einem Zusammenschluß. Ist
ein an einem Zusammenschluß beteiligtes Unterneh-
c) dem Unterneh1rnrn eine Mehrheitsbeteiligung
men ein im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verbundenes
im Sinne des § 16 Abs. 1 des Aktiengesetzes
Unternehmen, so gelten auch das herrschende Un-
gewähren.
ternehmen sowie diejenigen Unternehmen, von de-
Zu den Anteilen, die dem Unternehmen gehören, nen da•s herrschende Unternehmen abhängig ist, als
rechnen auch die Anteile, die einem im Sinne des am Zusammenschluß beteiligt. Schließen sich zwei
Absatzes 1 Satz 2 verbundenen Unternehmen oder mehr Unternehmen zusammen, so gilt dies auch
oder einem anderen für Rechnung eines dieser als Zusammenschluß der von ihnen abhängigen
Unternehmen gehören und, wenn der Inhaber des Unternehmen.
Unternehmens ein Einzelkaufmann ist, auch die
Anteile, die sonstiges Vermögen des Inhabers (4) Zur Anzeige sind verpflichtet:
sind. Erwerben mehrere Unternehmen gleichzeitig 1. in den Fällen der Verschmelzung oder Umwand-
oder nacheinander im vorbezeichneten Umfang lung die Inhaber des aufnehmenden oder des
Anteile an einem anderen Unternehmen, so gilt neugebildeten Unternehmens oder deren Vertre-
dies hinsichtlich der Märkte, auf denen das andere
ter, bei juristischen Personen und Gesellschaften
Unternehmen tätig ist, auch als Zusammenschluß
die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung be-
der sich beteiligenden Unternehmen untereinan-
rufenen Personen;
der (Gemeinschaftsunternehmen). Steht einer Per-
son oder Personenvereinigung, die nicht Unter- 2. im übrigen
nehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem a) die Inhaber der am Zusammenschluß beteilig-
Unternehmen zu und erwirbt sie Anteile an ten Unternehmen und
einem anderen Unternehmen, so gilt sie insoweit
b) in den Fällen des Absatzes 2 Nr.-1 und 2 auch
als Unternehmen.
der Veräußerer
3. Verträge mit einem anderen Unternehmen, durch oder deren Vertreter, bei juristischen Personen
die und Gesellschaften die nach Gesetz oder Satzung
a) ein Konzern im Sinne des § 18 des Aktien- zur Vertretung berufenen Personen; in den Fäl-
gesetzes gebildet oder der Kreis der Konzern- len des Buchstabens b gilt Absatz 3 Satz 3 ent-
unternehmen erweitert wird oder sprechend.
b) sich das andere Unternehmen verpflichtet, sein
Unternehmen für Rechnung des Unternehmens (5) In der Anzeige ist die Form des Zusammen-
zu führen oder seinen Gewinn ganz oder zum schlusses anzugeben. Die Anzeige muß ferner über
Teil an das Unternehmen abzuführen oder jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben
enthalten:
c) dem Unternehmen der Betrieb des anderen
Unternehmens ganz oder zu einem wesent- 1. die Firma oder sonstige Bezeichnung und den
lichen Teil verpachtet oder sonst überlassen Ort der Niederlassung oder den Sitz;
wird. 2. die Art des Geschäftsbetriebes;
Nr. '.Hl 'Til~J der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974 8Tl
:1 soweit di<' Vorr1ussc~tzunqc'.n des Absatzes 1 oder am Vollzug des Zusammenschlusses mitzuwir-
Scllz 1 erf(i 111 sind, dPn Mil rk Iilntei l einschließlich ken; Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot ver-
der Grundlaqen für seine Berechnung oder Schät- stoßen, sind unwirksam; dies gilt nicht für Verträge
zung, die Zahl der BeschJft.iqten und die Umsatz- über die Verschmelzung, Umwandlung, Eingliede-
erlöse; an Stelle der Umsatzerlöse sind bei Kre- rung oder Gründung eines Unternehmens und für
ditinstituten und ßc:1usparkassen die Bilanz- Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292
summe, bei Versicherun~Jstrnternehmen die Prä- des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung
mieneinnahmen anzugeben; in das Handelsregister oder in das Genossenschafts-
4. beim ErwE!rb von Anteilen an einem anderen register rechtswirksam geworden sind. Ein vollzoge-
Unternehmen (Absatz 2 Nr. 2) die Höhe der er- ner Zusammenschluß, den das Bundeskartellanit
worbenen und der ins~1escm11 gehaltenen Beteili- untersagt hat, ist aufzulösen, wenn nicht der Bun-
gung. desminister für Wirtschaft die Erlaubnis zu dem
Zusammenschluß erteilt.
Ist ein beteili9tes Unl.ernch11wn ein im Sinne des
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft erteilt auf
Absatzes 1 Satz 2 verbundenes Unternehmen, so
Antrag die Erlaubnis zu dem Zusammenschluß,
sind die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 w~forderten Angaben
wenn im Einzelfall die Wettbewerbsbeschränkung
auch über die so verbundenen Unternehmen zu ma- von gesamtwirtschaftlichen Vorteilen des Zusam-
chen sowie die Konzernbezielrnnqen, Abhängigkeits- menschlusses aufgewogen wird oder der Zusam-
und Beteili~Junqsvcrhältnisse zwischen den verbun- menschluß durch ein überragendes Interesse der
denen Unternehmen mi !zuteilen. Allgemeinheit gerechtfertigt ist; hierbei ist auch die
Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen
(6) Das Bundcskarl.cllmnl. kmm von jedem betei- auf Märkten außerhalb des Geltungsbereiches die-
ligten Unternehmen J\usk unft über Marktanteile ses Gesetzes zu berücksichtigen. Die Erlaubnis darf
einschließlich der Grundla~Jen für die Berechnung nur erteilt werden, wenn durch das Ausmaß der
oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei Wettbewerbsbeschränkung die marktwirtschaftliche
einer bestimmten Art: von Waren oder gewerb- Ordnung nicht gefährdet wird. Die Erlaubnis kann
lichen Leistungen vcrlüngen, den das Unternehmen mit Beschränkungen und Auflagen verbunden wer-
im letzten vor dern Zusi.lmnwnschluß endenden Ge- den. Diese dürfen sich nicht darauf richten, die be-
schäftsjahr erzielt hat. Ist ein beteiligtes Unterneh- teiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltens-
men ein im Sinne des Absatzes 1 Salz 2 verbunde- kontrolle zu unterstellen. § 22 bleibt unberührt.
nes Unternehmen, so kann das Bundeskartellamt
die Auskunft auch über die so verbundenen Unter- (4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum
nehmen verlangen; es kann die Auskunft auch von Zusammenschluß ist binnen einer Frist von einem
den verbundenen Unternehmen verlangen. § 46 Monat beim Bundesminister für "\,Virtschaft schrift-
Abs. 2, 5, 8 und 9 sowie § 47 gelten entsprechend. lich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustel-
Zur Erteilung der Auskunft hat das Bundeskartell- lung der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Verfügung
amt eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Be- des Bundeskartellamtes; wird die Verfügung des
fugnisse des Bundeskartellamtes nach § 46 bleiben Bundeskartellamtes innerhalb der in § 65 Abs. 1
unberührt. Satz 1 und 2 vorgesehenen Frist angefochten, so
§ 24 beginnt die Frist für den Erlaubnisantrag in dem
Zeitpunkt, in dem die Verfügung des Bundeskartell-
(1) Ist zu erwarten, daß durch einen Zusammen- amtes unanfechtbar wird, Der Bundesminister für
schluß eine marktbeherrschende Stellung entsteht Wirtschaft soll über den Antrag innerhalb von vier
oder verstärkt wird, so hat die Kartellbehörde die Monaten seit Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 ge-
in den folgenden Bestimmungen genannten Befug- nannten Frist für den Erlaubnisantrag entscheiden.
nisse, es sei denn, die beteiligten Unternehmen Vor der Entscheidung ist den obersten Landesbehör-
weisen nach, daß durch den Zusammenschluß auch den, in deren Gebiet die beteiligten Unternehmen
Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen ein- ihren Sitz haben, Gelegenheit zur Stellungnahme
treten und daß diese Verbesserungen die Nachteile zu geben.
der Marktbeherrschung überwiegen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft kann die
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Erlaubnis widerrufen oder durch Anordnung von
vor, so untersagt das Bundeskartellamt den Zusam- Beschränkungen ändern oder mit Auflagen verse-
menschluß. Das Bundeskartellamt darf einen Zu- hen, wenn die beteiligten Unternehmen einer mit
sammenschluß untersagen, sobald ihm das Vorha- der Erlaubnis verbundenen Auflage zuwiderhan-
ben des Zusammenschlusses bekanntgeworden ist; deln. Der Bundesminister für Wirtschaft kann die
vollzogene Zusammenschlüsse dcnf das Bundeskar- Erlaubnis zurücknehmen, wenn die beteiligten Un-
tellamt nur innerhalb einer Frist von einem Jahr ternehmen sie durch arglistige Täuschung, Dro-
seit Eingang der vollständigen Anzeige nach § 23 hung, Bestechung oder durch Angaben erwirkt ha-
untersagen. Vor einer Untersagung ist den ober- ben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
sten Landesbehörden, in deren Gebiet die betei- unvollständig waren.
ligten Unternehmen ihren Sitz haben, Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Hat dds Bundeskar- (6) Die Auflösung eines vollzogenen Zusammen-
tellamt die Verfügung nach Salz 1 erlassen, so ist schlusses kann auch darin bestehen, daß die Wett-
es unzulässig, den Zusammenschluß ohne Erlaubnis bewerbsbeschränkung auf andere Weise als durch
des Bundesministers für Wirtschaft zu vollziehen Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
wird. Dc1s Bu ndc!ska rl.clldrn l ordnet die zur Auflö- 3. soweit zu erwarten ist, daß die Wettbewerbs-
sunq des Zuscunmenschh1ssPs erforderlichen Maß- beschränkung sich nicht im gesamten Geltungs-
ni.lhnwn dfl, wenn bereich dieses Gesetzes oder in einem wesent-
1. seine in Absatz 2 Satz l bezeichnete Verfügung lichen Teil desselben auswirkt oder
uncrnfc!chtbM qewordcn isl und, 4. soweit ein Markt für Waren oder gewerbliche
Leistungen betroffen ist, auf dem im letzten ab-
2. falls die beteiligten Unternehmen beim Bundes-
geschlossenen Kalenderjahr weniger als zehn
m inistcr lür Wirtschafl einen Antrag auf Ertei-
Millionen Deutscher Mark umgesetzt wurden.
lung der Erlaubnis zum Zusammenschluß gestellt
hatten, die Ablehnung dieses Antrags oder in den Bei der Berechnung der Umsatzerlöse ist § 23 Abs. 1
Fällen des A bsatzcs 5 der Widerruf oder die Satz 2 bis 6 anzuwenden.
Rücknahme unanfechtbar geworden ist.
Hierbei hat es unter Wahrung der Belange Dritter § 24a
diejenigen Maßndhmen anzuordnen, die mit dem (1) Das Vorhaben eines Zusammenschlusses kann
geringsten Aufwand und der geringsten Belastung beim Bundeskartellamt angemeldet werden. Das
für die Beteiligten zum Ziele führen. Vorhaben ist beim Bundeskartellamt anzumelden,
(7) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das wenn mindestens zwei der am Zusammenschluß be-
Bundeskartellamt insbesondere teiligten Unternehmen im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr Umsatzerlöse von jeweils einer Mil-
1. durch einrna lirre oder mehrfache Festsetzung liarde Deutscher Mark oder mehr hatten; das Zu-
eines Zwangsgeldes von 10 000 bis eine Million sammenschlußvorhaben ist ferner anzumelden,
Deutscher Mark die zur Auflösung des Zusam- wenn der Zusammenschluß nach Landesrecht durch
menschlusses Verpflichteten dazu anhalten, daß Gesetz oder sonstigen Hoheitsakt bewirkt werden
sie unverzüglich die angeordneten Maßnahmen soll. Für die Anmeldung gilt § 23 entsprechend mit
ergreifen,
der Maßgabe, daß bei Anwendung des § 23 Abs. 1
2. untersagen, daß das Stimmrecht aus Anteilen an ' Satz 1 Nr. 2 und Abs. 6 an die Stelle des Zeitpunktes
einem beteiligten Unternehmen, die einem an- des Zusammenschlusses der Zeitpunkt der Anmel-
deren beteiligten Unternehmen gehören oder ihm dung tritt und daß in den Fällen der Verschmel-
zuzurechnen sind, ausgeübt wird, oder die Aus- zung oder Umwandlung die Inhaber, die Vertreter
übung des Stimmrechts oder die Art der Aus- oder zur Vertretung berufenen Personen der am
übung von der Erlaubnis des Bundeskartellamtes Zusammenschluß beteiligten Unternehmen zur An-
abhängig machen, meldung verpflichtet sind. Die Anmeldung gilt nur
3. den Zusammenschluß bewirkende Verträge der als bewirkt, wenn sie die in § 23 Abs. 5 bezeich-
in § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bezeichneten Art für neten Angaben enthält. § 46 Abs. 8 und 9 sowie § 47
unwirksam erklären; dies gilt nicht für Verträge finden auf die anläßlich der Anmeldung erlangten
über die Verschmelzung, Umwandlung, Einglie- Kenntnisse und Unterlagen entsprechende Anwen-
derung oder Gründung eines Unternehmens und dung.
für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291
(2) Ist das Zusammenschlußvorhaben beim Bun-
und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Ein-
deskartellamt angemeldet worden, so darf das Bun-
tragung in das Handelsre~rister oder in das Ge-
deskartellamt den Zusammenschluß nur untersagen,
nossenschaftsregister rechtswirksam geworden
wenn es demjenigen, der die Anmeldung bewirkt
sind,
hat, innerhalb einer Frist von einem Monat seit Ein-
4. einen Treuhänder bestellen, der für die zur Auf- gang der Anmeldung mitteilt, daß es in die Prüfung
lösung des Zusammenschlusses Verpflichteten die des Zusammenschlußvorhabens eingetreten ist und
erforderlichen Willenserklärungen abzugeben wenn die Verfügung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 inner-
und die erforderlichen tatsächlichen Handlungen halb einer Frist von vier Monaten seit Eingang der
vorzunehmen hat; hierbei ist zu bestimmen, in Anmeldung ergeht. Das Bundeskartellamt darf den
welchem Umfanrr während der Dauer der Treu- Zusammenschluß auch nach Ablauf der vier Monate
händerschaft die Rechte der Betroffenen ruhen; untersagen, wenn
für das Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhän-
1. die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen
der und dem Verpflichteten sind die §§ 664, 666
einer Fristverlängerung zugestimmt haben oder
bis 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspre-
chend cmzuwenden; der Treuhänder kann von 2. der Zusammenschluß vollzogen wird, obgleich die
dem Verpflichteten eine cmgemessene Vergütung in Satz 1 genannte Frist von einem Monat oder,
beanspruchen. wenn das Bundeskartellamt die Mitteilung nach
Satz 1 gemacht hat, die dort genannte Frist von
(8) Die A bsi.itze 1 bis 7 qelt.cm nicht, vier Monaten noch nicht abgelaufen ist oder
1. wenn die betei I i~Jten Unterm~hmen insgesamt im 3. der Zusammenschluß anders als angemeldet voll-
letzten cJ h~Jesch lossenen Ceschäftsjahr Umsatz- zogen wird oder
erlöse von wenirJer clls 500 Millionen Deutscher 4. der Zusammenschluß noch nicht vollzogen ist und
Mark bc1 lten oder die Verhältnisse, auf Grund deren das Bundes-
2. wenn ein Unlernehrrwn, das im letzten abge- kartellamt von der Mitteilung nach Satz 1 oder
schlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von nicht von der Untersagung des Zusammenschlusses
mehr als 50 Millionen Deutscher Mark hatte, sich nach § 24 Abs. 2 Satz 1 abgesehen hatte, sich
einem anderen Unternehmen anschließt oder wesentlich geändert haben oder
Nr. :-rn Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974 819
5. cü1s Bundeskilrl(dldml durch unrichtige oder un- dung der §§ 22 bis 24a würdigen. Sie soll auch nach
vollst~ind ige !\n~Jil bcn d<~r dm Zusamrrn~nschluß ihrer Auffassung notwendige Änderungen der ein-
beteili~Jten lJnlernelmwn oder eines anderen ver- schlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes
anli.Jßl wordN1 ist, die Mitteilung nach Satz 1 oder (4) Die Monopolkommission ist nur an den durch
die Untcffsd9un~r dc~s Zusamnwnschlusses nach
dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in
§ 24 J\ bs. 2 S<1tz 1 zu unterli:issen oder
ihrer Tätigkeit unabhängig. Vertritt eine Minderheit
6. eine Auskunft nach § 23 Abs. 6 oder § 46 nicht bei der Abfassung der Gutachten eine abweichende
oder nicht frisl~Jemüß erteilt wurde und das Bun- Auffassung, so kann sie diese in den Gutachten zum
deskartellamt dadurch zu dem in Nummer 5 be- Ausdruck bringen.
zeichneten Ver}1alten V<'rdnlaßt worden ist. (5) Die Monopolkommission erstellt alle zwei
(3) Die Anmeldung des Zusammenschlußvor- Jahre bis zum 30. Juni, erstmals nach Ablauf des
habens hißt die Pflicht zur Anzeige des Zusammen- zweiten vollen Kalenderjahres nach Inkrafttreten
schlusses nach § 23 unberührt; bei der Anzeige nach des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
§ 23 kann auf die bei der Anmeldung des Zusam- gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ein Gutachten,
menschJußvorhabens e.ingereichten Unterlagen Be- das sich auf die Verhältnisse in den letzten beiden
zug genommen werden. abgeschlossenen Kalenderjahren erstreckt. Darüber
hinaus kann sie nach ihrem Ermessen zusätzliche
(4) Ist ein Zusamrnensc:hlußvorhaben nach Ab- Gutachten erstellen. Die Bundesregierung kann die
satz 1 Satz 2 anzumelden, so ist es unzulässig, den Monopolkommission mit der Erstattung zusätzlicher
Zusammenschluß vor dem Ablaut der in Absatz 2 Gutachten beauftragen. Die Monopolkommission
Salz 1 genannten Frist von einem Monat und, wenn leitet die Gutachten unverzüglich der Bundesregie-
das Bundeskartellamt die MitteHung nach Absatz 2 rung zu und veröffentlicht sie. Zu den Gutachten
Satz 1 gemacht hat, vor dem Ablauf der dort ge- nach Satz 1 nimmt die Bundesregierung gegenüber
nannten Frist von vier Monaten oder deren verein- den gesetzgebenden Körperschaften Stellung. Der
barter Verlängmung zu vollziehen oder am Vollzug Bundesminister für Wirtschaft kann auch in Einzel-
des Zusammenschlusses mitzuwirken; Rechts- fällen, die ihm nach § 24 Abs. 3 zur EntscheidunfJ
geschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind vorliegen, eine gutachtliche Stellungnahme der
unwirksam; dies gilt nicht für Verträge über die Monopolkommission einholen.
Verschmelzung, Umwandlung, Eingliederung oder
(6) Die Mitglieder der Monopolkommission wer-
Gründung eines Unternehn1ens und für Unterneh-
den auf Vorschlag der Bundesregierung durch den
mensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des
Bundespräsidenten berufen. Zum 1. Juli eines jeden
Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das
Jahres, in dem nach Absatz 5 Satz 1 ein Gutachten
Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister
zu erstatten ist, scheidet ein Mitglied aus. Die
rechtswirksam geworden sind.
Reihenfolge des Ausscheidens wird in der ersten
Sitzung der Monopolkommission durch das Los be-
§ 24b stimmt. Der Bundespräsident beruft auf Vorschlag
(l) Zur regelmäß.igen Be9utachtung der Entwick- der Bundesregierung jeweils ein neues Mitglied für
lung der Unternehmenskonzentration in der Bundes- die Dauer von vier Jahren. Wiederberufungen sind
republik Deutschland und der Anwendung der §§ 22 zulässig. Die Bundesregierung hört die Mitglieder
bis 24a wird eine Monopolkommission gebildet. Sie der Monopolkommission an, bevor sie neue Mitglie-
besteht aus fünf Mitgliedern, die über besondere der vorschlägt. Die Mitglieder sind berechtigt, ihr
volksw irtschafllichf!, betriebswirtschaftliche, sozial- Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundespräsi-
politische, technologische oder wirtschaftsrechtliche denten niederzulegen. Scheidet ein Mitglied vor-
Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen. zeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer
der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds be-
(2) Die Mitglic~der der Monopolkommission dürfen rufen; die Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
weder der Regierung oder einer gesetzgebenden
(7) Die Beschlüsse der Monopolkommission be-
Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch
dürfen der Zustimmung von mindestens drei Mitglic,-
dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes
dern. Die Monopolkommission wählt aus ihrer Mitte!
oder einer sonstigen juristischen Person des öffent-
einen Vorsitzenden. Die Monopolkommission
lichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrer oder
sich eine Geschäftsordnung.
als Mitarbeiter eines wissenschaftlichen Instituts, an-
gehören, Sie dürfen ferner nicht Repräsentant eines (8) Die Monopolkommission erhält eine Geschäfts-·
Wirtschaftsverbandes oder EÜnE!r Organisation der stelle. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle besteht in
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sein oder zu diesen der Vermittlung und Zusammenstellung von Qm+
in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesor- lenmaterial, der technischen Vorbereitung der Sit-
gungsverhältnis stehen. Sie dürfen auch nicht wäh- zungen der Monopolkommission, dem Druck und der
rend des letzten Jahres vor der Berufung zum Mit- Veröffentlichung der Gutachten sowie der Erledi·
gli.ed der Monopolkommission eine derartige Stel- gung der sonst anfallenden Verwaltungsaufgaben.
lung innegehabt haben. (9) Die Mitglieder der Monopolkommission und
(3) Die Monopolkommission soll in ihrem Gut- die Angehörigen der Geschäftsstelle sind zur Ver-
achten den jeweiligen Stand der Unternehmens- schwiegenheit über die Beratungen und die von der
konzentration sowie deren absehbare Entwicklung Monopolkommission als vertraulich bezeichneten Be-
unter wirtschafts-, insbesondere wettbewerbspoliti- ratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Ver··
schen Gesichtspunkten beurteilen und die Anwen- schwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen,
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
die der Monopolkommission gegeben und als ver- Leistungen in der Weise abhängig sind, daß aus-
trnulich bezeichnet werden. § 46 Abs. 8 und 9 sowie reichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere
§ 47 bleiben unberührt. Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen.
(10) Die Mitglieder der Monopolkommission er-
halten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz § 27
ihrer Reisekosten. Diese werden vom Bundesmini- (1) Wird die Aufnahme eines Unternehmens in
ster für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun- eine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung abgelehnt,
desminister des Innern festgesetzt. Die Kosten der so kann die Kartellbehörde auf Antrag des betrof-
Monopolkommission trägt der Bund. fenen Unternehmens die Aufnahme in die Vereini-
gung anordnen, wenn die Ablehnung eine sachlich
nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellt
und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unter-
Vierter Abschnitt
nehmens im Wettbewerb führt. Wirtschaftsvereini-
Wettbewerbs beschränkendes gungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die
und diskriminierendes Verhalten Gütezeichengemeinschaften.
§ 25 (2) Die Verfügung kann mit Auflagen verbunden
werden.
(1) Ein aufeinander abgestimmtes Verhalten von
Unternehmen oder Vereinigungen von Unterneh- (3) § 11 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 ist ent-
men, das nach diesem Gesetz nicht zum Gegenstand sprechend anzuwenden.
einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf,
ist verboten.
(2) Unternehmen und Vereinigungen von Unter- Fünfter Abschnitt
nehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nach-
teile androhen oder zufügen und keine Vorteile ver- Wettbewerbsregeln
sprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten
zu veranlassen, das nach diesem Gesetz oder nach § 28
einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Ver-
fügung der Kartellbehörde nicht zum Gegenstand (1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können
einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf. für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.
(3) Unternehmen und Vereinigungen von Unter- (2) Wettbewerbsregeln im Sinne dieser Vorschrif-
nehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen, ten sind Bestimmungen, die das Verhalten von Un-
ternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck,
1. einem Vertrag oder Beschluß im Sinne der §§ 2 einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirk-
bis 8, 29, 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 samkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zu-
und 103 beizutreten oder widerlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegen-
2. sich mit anderen Unternehmen im Sinne des § 23 zuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechen-
zusammenzuschließen oder des Verhalten im Wettbewerb anzuregen.
3. in der Absicht, den Wettbewerb zu beschränken, (3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können
sich im Markt gleichförmig zu verhalten. bei der Kartellbehörde die Eintragung von Wett-
bewerbsregeln in das Register für Wettbewerbs-
regeln beantragen . .Änderungen und Ergänzungen
§ 26 eingetragener Wettbewerbsregeln sind der Kartell-
(l) Unternehmen und Vereinigungen von Unter- behörde mitzuteilen.
nehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder
Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, § 29
bestimmte Wettbewerber unbillig zu beeinträchti- Vereinbarungen, in denen sich die Beteiligten zur
gen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffor- Einhaltung von eingetragenen Wettbewerbsregeln
dern. im Sinne des § 28 verpflichten, sind nicht Verträge
(2) Marktbeherrschende Unternehmen, Vereini- oder Beschlüsse im Sinne des § 1 dieses Gesetzes.
gungen von Unternehmen im Sinne der §§ 2 bis 8,
99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 7, §§ 102 bis 103 und
Unternehmen, die Preise nach den §§ 16, 100 Abs. 3 § 30
oder § 103 Abs. 1 Nr. 3 binden, dürfen ein anderes Die Kartellbehörde hat nichtbeteiligten Unterneh-
Unternehmen in einem Geschäftsverkehr, der gleich- men der gleichen Wirtschaftsstufe, Wirtschafts- und
artigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, Berufsvereinigungen der durch die Wettbewerbs-
weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindern regeln betroffenen Lieferanten und Abnehmer sowie
oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne den Bundesorganisationen der beteiligten Wirt-
sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder schaftsstufen Gelegenheit zur Stellungnahme zu
mittelbar unterschiedlich behandeln. Satz 1 gilt auch geben. Die Kartellbehörde kann eine öffentliche
für Unternehmen und Vereinigungen von Unter- mündliche Verhandlung über den Eintragungsantrag
nehmen, soweit von ihnen Anbieter oder Nachfrager durchführen, in der es jedermann freisteht, Einwen-
einer bestimmten Art von WMen oder gewerblichen dungen gegen die Eintragung zu erheben.
Nr. :rn Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974 881
§ 31 § 35
(1) Die KtHl<'lllwhürde k,rnn den Antrag auf Ein- (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine
tragung einer Wc:~tl.bewerbsn\gel ablehnen, wenn Vorschrift dieses Gesetzes oder gegen eine auf
eine derMti~Je Regel oder eine Vereinbarung dar- Grund dieses Gesetzes von der Kartellbehörde oder
über im Sinne des § 29 Beslimmungen dieses Geset- dem Beschwerdegericht erlassene Verfügung ver-
zes, des CeselzPs ~JC~Jtm den unlcmlt~ren Wettbewerb, stößt, ist, sofern die Vorschrift oder die Verfügung
des Ra bdttgcsetzes oder der Verordnung zum Schutze den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum
der Wirtsdwrt. vorn 9. Mi.irz 1932, Erster Teil (Zu- Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens
q,1b<)YPrordn1m~J) (Heichsqesct.zbl. J S. 121) unter Be- verpflichtet. Richtet sich der Verstoß gegen eine auf
rlicksichti~Junq cfor dc1zu <'rqanqenen Rechtsprechung Grund des § 27 erlassene Verfügung, so kann der
oder einer sonsl.iq<'n r<:cl1 II id](•n Vorschrift verletzt. Geschädigte auch für den Schaden, der nicht Ver-
mögensschaden ist, eine billige Entschädigung in
(2) Wirlsdlilf ls- und ßprnfsvereini~Jungen haben
Geld verlangen.
die Außerkrnfl.scl:1.1mq von .ihnen aufgestellter, in
das ReqisU~r cinqe1rd!Jcner Wettbewerbsregeln bei (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann ein An-
der KMlcl lb<:hi:>rdc ,u1zumeldcn. spruch auf Unterlassung auch von Verbänden zur
(:3) Die Kilrtc,]lbc,hijrde bat die Löschung der Ein- Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht
traqunq zu vPrfliq<~n, wenn sie nachträglich feststellt, werden, soweit die Verbände als solche in bürger-
daß die Vorc1ussdz11n~ym für die Abk'.hnung der Ein- lichen Rechtsstreitigkeiten klagen können.
1nqunq nach A bscJ lz J vorlicqcn, oder wenn ihr die
Außerkrnlls<~1:1.tirHJ der W<:Ulwwerbsregeln nach Ab-
sc1tz 2 ~Jerncdd()! wordPn ist. § 36
(l) Kartelle sowie Wirtschafts- und Berufsvereini-
§ 32 gungen, die nicht rechtsfähig sind, sollen durch ihre
Satzung einen Vertreter bestellen, der ermächtigt ist,
(1) 1rn Btmdcs,1 nzc~iqn sind bekcmntzurnachen
sie in den durch dieses Gesetz geregelten Angele-
1. die! i\nLrJge n,ich § 2B /\bs. 3; genheiten gegenüber der Kartellbehörde sowie in
2. die AnhercJumLrnq von T<'rrninen zur mündlichen Beschwerdeverfahren (§§ 62 bis 72) und Rechtsbe-
Vcrtldndlunq rwch § JO S,Jlz 2; schwerdeverfahren (§§ 73 bis 75) zu vertreten. Name
und Anschrift des Vertreters sollen der Kartell-
3. die Einlrnqunq von Wettbc~werbsregeln, ihren
behörde mitgeteilt werden.
Anclernn~Jen und Er9i.inzungen;
4. die Liischun~1 von We:ttbewerbsre~Jdn nach § 31 (2) Ist ein dem Absatz 1 entsprechender Vertreter
Abs. 3. nicht vorhanden, so bestellt auf Antrag der Kartell-
behörde das für deren Sitz zuständige Amtsgericht
(2) Mit cler Bek,rnnlmachung der Anträge nach
einen Vertreter. Die Kartellbehörde stellt den An-
Absatz 1 Nr. l ist darauf hinzuweisen, daß die Wett-
trag von Amts wegen oder auf Antrag eines Dritten,
bewerbsregeln, deren Eintragung beantragt ist, bei
der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung
der Kartellbehörde zur öffenföchen Einsichtnahme
eines Vertreters hat. Das Amtsgericht hat die Be-
ausgelegt sind.
stellung zu widerrufen, wenn der Mangel behoben
(3) Soweit die Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 zur ist.
Eintragung führen, genügt für die Bekanntmachung
der Eintragung eine Bezugnahme auf die Bekannt- § 37
machung der Anträge.
Die Mitglieder eines Kartells, das nicht rechts-
fähig ist, sind als Gesamtschuldner für den Schaden
§ 33
verantwortlich, den ein Beauftragter des Kartells
Näheres über Anlegung und Führung des Regi- durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Ver-
sters für Wettbewerbsregeln bestimmt der Bundes- richtungen begangene, auf Grund dieses Gesetzes
minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung, die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem
der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Dritten zufügt.
Sechster Abschnitt
Siebenter Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
U n tersagungsverf ahren
§ 34
Kdrlellvertr~j~J(: und K<HLelllH:schlüsse (§§ 2 bis 8) § 37a
sowie VPrlrJgc, die Beschr~inkungen der in den (1) Die Kartellbehörde kann die Durchführunq
§§ 16, 18, 20 und bczcid1rn·lcn Ar!: enthalten, sind eines Vertrages oder Beschlusses untersagen, der
schriftlich dbzufdsscrL § 126 Abs. 1 des BüqJerlichen nach den§§ J, 15, 20 Abs. 1, §§ 21, 100 Abs. 1 Satz
Geselzbuchs findcl. /rn wc]l(il1nq.. Es genügt, wenn oder§ 103 Abs. 2 unwirksam oder nichtig ist.
die BeteiliDten Urkunden 1mterzc~idmen, die auf
einen schriftlichen Beschluß, auf eine schriftliche (2) Die Kartellbehörde kann Unternehmen uncl
Satzung oder auf eine Preisliste Bezug nehmen. Vereinigungen von Unternehmen ein Verhalten
§ 126 Abs. 2 des Bür~Jerlichen Cesctzbuchs findet untersagen, das nach den §§ 25, 26 und 38 Abs. 1
keine Anwendung. Nr. 11 oder 12 verboten ist.
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
zweiter Teil oder der von der Kartellbehörde auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Verfügungen durch
Ordnungswidrigkeiten
gleichförmiges Verhalten bewirken,
§ 38 12. Abnehmern seiner Waren empfiehlt, bei der
(l) Ordnun~JswicJrjg hundell., wer Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Preise
zu fordern oder anzubieten oder bestimmte Ar-
1. sich über die Unw üksdmkeit oder Nichtigkeit ten der Preisfestsetzung anzuwenden.
eines Vertrages oder Beschlusses hi.nwegsetzt,
der nuch den §§ 1, 15, 20 Abs. 1, §§ 21, 100 Abs. 1 (2) Absatz 1 Nr. 11 und, in den Fällen der Num-
Satz 3, § 103 Abs. 2 oder § 106 unwirksam oder mer 1, Absatz 1 Nr. 12 gilt nicht für
nichtig ist,
1. Empfehlungen, die von Vereinigungen kleiner
2. sich vorsi:itzl ich oder fohrlässig über die Unwirk- oder mittlerer Unternehmen unter Beschränkung
samkeit eines Vertrag(~s oder Beschlusses hin- auf den Kreis der Beteiligten ausgesprochen wer-
wegsetzt, den die Kartellbehörde nach § 3 Abs. 4, den, wenn die Empfehlungen
§ 12 Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, a) dazu dienen, die Leistungsfähigkeit der Be-
§ 24 Abs. 7 Nr. 3, § 102 Abs. 2 oder 3, § 102a teiligten gegenüber Großbetrieben oder groß-
Abs. 2 oder § 104 Abs. 2 Nr. 3 durch unanfecht- betrieblichen Unternehmensformen zu fördern
bar gewordene Verfügung für unwirksam erklärt und dadurch die Wettbewerbsbedingungen zu
hat, verbessern und
3. entgegen § 14 Abs. 1 ohne Erlaubnis Sicherhei- b) gegenüber dem Empfehlungsempfänger aus-
ten verwertet, drücklich als unverbindlich bezeichnet sind
4. vorsätzlich oder fahrUissig einer unanfechtbar und zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaft-
gewordenen Verfügung der Kartellbehörde zu- licher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck
widerhandelt, die auf Absatz 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1, angewendet wird,
§ 17 Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 7 Nr. 2, 2. Empfehlungen, die lediglich die einheitliche An-
§§ 27, 37a, 38a Abs. 3 oder 6, § 102 Abs. 2 oder 3, wendung von Normen und Typen zum Gegen-
§ 102a Abs. 2 oder § 104 Abs. 2 Nr. 1 gestützt ist stand haben, wenn
und ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift a) die Voraussetzungen der Nummer 1 Buch-
verweist,
stabe b vorliegen und
5. vorsätzlich oder fahrlässig einer einstweiligen b) die Empfehlungen von demjenigen, der sie
Anordnung nach den §§ 56 oder 63 Abs. 3 oder ausgesprochen hat, bei der Kartellbehörde an-
einer Anordnung nach § 63a zuwiderhandelt, die gemeldet worden sind und der Anmeldung
ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift ver- die Stellungnahme eines Rationalisierungsver-
weist, bandes beigefügt worden ist; die Anmeldung
6. vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen der Kartell- gilt nur als bewirkt, wenn ihr die Stellung-
behörde zuwiderhandelt, sofern die Verfügung, nahme beigefügt ist;
mit der die Auflage erteilt ist, unanfechtbar ge- Empfehlungen eines Rationalisierungsverbandes
worden ist und ausdrücklich auf diese Bußgeld- bedürfen nicht der ausdrücklichen Bezeichnung,
vorschrift verweist, daß sie unverbindlich sind, und auch nicht der
7. unrichtige oder unvollständige Angaben macht Anmeldung bei der Kartellbehörde,
oder benutzt, um für sich oder einen anderen 3. Empfehlungen von Wirtschafts- und Berufsver-
eine Erlaubnis nach diesem Gesetz oder die Ein- einigungen, die lediglich die einheitliche Anwen-
tragung einer Wettbewerbsregel zu erschleichen dung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zah-
oder um die Kartellbehörde zu veranlassen, in lungsbedingungen einschließlich der Skonti im
den Fällen der §§ 2, 3, 5a Abs. l und 3 oder § 5b Sinne des § 2 Abs. 1 zum Gegenstand haben;
Abs. 2 nicht zu widersprechen oder eine Unter- Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buch-
sagung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 oder eine Mit- stabe b gelten entsprechend, letztere mit der Ab-
teilung nach § 24a Abs. 2 Satz 1 zu unterlassen, weichung, daß der Anmeldung die Stellungnah-
8. einem Verbot des § 24 Abs. 2 Satz 4 oder des men der betroffenen Wirtschafts- und Berufsver-
§ 24a Abs. 4 zuwiderhandE!lt oder an einer Zu- einigungen beizufügen sind.
widerhandlung gegen diese Verbote mitwirkt
(3) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in
oder einem Verbot der §§ 25 oder 26 zuwider-
handelt, Absatz 2 bezeichneten Art für unzulässig erklären
und neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, so-
9. einem anderen w irlschaftlichen Nachteil zufügt, weit sie feststellt, daß die Voraussetzungen des Ab-
weil dieser Verfügungen der Kartellbehörde be- satzes 2 nicht oder nicht mehr vorliegen oder die
antragt oder angeregt oder von den ihm nach Empfehlungen einen Mißbrauch der Freistellung von
§ 13 zustehenden Recht(!n Gebrauch gemacht hat, Absatz 1 Nr. 11 oder 12 darstellen.
10. durch Empfehlungen daran mitwirkt, daß eine
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
der in den Nummern 1 bis 9 genannten Ord-
buße bis zu 100 000 Deutsche Mark, über diesen Be-
nungswidrigkeiten began9en wird,
trag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die
11. Empfeh lun~Jen ausspricht, die eine Umgehung Zuwiderhandlung erzielten Mehrerlöses, geahndet
der in diesem Gesetz aus9esprochenen Verbote werden.
Nr. ~rn · Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974 883
§ JBa die Kartellbehörde eine angemessene Frist zu be-
stimmen. Die Befugnisse der Kartellbehörde nach
(1) § ]B Abs. 1 Nr. 11 und 12 gilt nicht für Unver-
§ 46 bleiben unberührt.
bindl iclie Preiscrnpfr~hlungen eines Unternehmens
für die Weiterveräußerung seiner Markenwaren, die (5) Vor einer Verfügung nach Absatz 3 soll die
mit gleichmtirJcn Waren anderer Hersteller im Kartellbehörde das preisempfehlende Unternehmen
Preiswettbewerb stehen, wenn die Empfehlungen auffordern, den beanstandeten Mißbrauch abzustel-
1. ,rnsdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind len.
und zu illrer Durcbselzung kein wirtschaftlicher, (6) Die Kartellbehörde kann einem Unternehmen
gesellschc1ftl ich er oder sonstiger Druck angewen- die Anwendung von Empfehlungen der in Absatz 1
det: wird und bezeichneten Art verbieten, wenn gegen das Unter-
2. in der Erwc1 rlun~J c1us~iesprochen werden, daß der nehmen bereits zwei unanfechtbar gewordene Ver-
empfohlene Preis dem von der Mehrheit der fügungen nach Absatz 3 ergangen sind und zu be-
Empfehlunqsempfi.inger vor,rnssichtlich geforder- sorgen ist, daß das Unternehmen Empfehlungen
len Preis en !spricht. weiterhin mißbräuchlich handhaben wird. Die Kar-
tellbehörde kann das Verbot auf Antrag des Unter-
(2) Markenwciren im Sinne des Absatzes 1 sind nehmens aufheben, wenn besondere Umstände die
Erzeugnisse, deren Lieferung in gleichbleibender Annahme rechtfertigen, daß ein erneuter Mißbrauch
oder verbesserter Güte von dem preisempfehlenden der in Absatz 3 bezeichneten Art nicht mehr zu er-
Unternehmen ~JCWiihrleistet wird und warten ist.
1. die selbst oder
§ 39
2. deren für die Abgabe an den Verbraucher be-
(1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer
stimmte Umbi.illung oder Ausstattung oder
1. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 6,
3. deren Behältnisse, aus denen sie verkauft wer-
§ 38 a Abs. 4 oder § 46 die Auskunft nicht, un-
den,
richtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt
mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal oder entgegen § 46 die geschäftlichen Unterlagen
(Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind. nicht, unvollständig oder nicht fristgemäß vor-
Satz 1 ist auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit legt oder die Duldung von Prüfungen verweigert;
der Maßgabe anzuwenden, daß geringfügige natur-
bedingte Qualitätsschwankungen, die vom Erzeuger 2. vorsätzlich oder fahrlässig die Anmeldung nach
durch ihm zuzumutende Maßnahmen nicht abge- § 9 Abs. 2 Satz 3, § 100 Abs. 1 Satz 2 oder § 106
wendet werden können, außer Betracht bleiben. Abs. 3 oder die Anzeige nach § 23 Abs. 1 bis 5
nicht unverzüglich vornimmt oder dabei unrich-
(3) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in tige oder unvollständige Angaben macht;
Absatz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären 3. vorsätzlich oder fahrlässig bei der Anmeldung
und neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, nach §·• 24a Abs. 1 Satz 2 unrichtige oder unvoll-
wenn sie feststellt, daß die Empfehlungen einen ständige Angaben macht.
Mißbrauch der Freistellung von § 38 Abs. 1 Nr. 11
oder 12 darstellen. Ein Mißbrauch liegt insbesondere (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
vor, wenn buße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet
werden.
1. die Empfehlung allein oder in Verbindung mit
anderen Weltbewerbsbeschränkungen geeignet §§ 40 bis 43
ist, in einer durch die gesamtwirtschaftlichen Ver-
hältnisse nicht gerechtfertigten Weise die Waren (aufgehoben)
zu verteu0m oder ein Sinken ihrer Preise zu
verhindern oder ibre Erzeugung oder ihren Ab-
satz zu besdnänken oder
2. die Empfehlung geeignet ist, den Verbraucher Dritter Teil
über den von der Mehrheit der Empfehlungs- Behörden
empfänger geforderten Preis zu täuschen oder
3. der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von Fäl-
len die tatsächlich geforderten Preise erheblich Erster Abschnitt
übersteigt oder
Kartellbehörden
4. durch Vertriebsregelungen oder andere Maßnah-
men des empfehlenden Unternehmens bestimmte § 44
Unternehmen oder bestimmte Abnehmergruppen
ohne sachlich gerechtfertigten Grund vom Ver- (1) Die in diesem Gesetz der Kartellbehörde über-
trieb der Waren ausgeschlossen sind. tragenen Aufgaben und Befugnisse nehmen wahr
1. das Bundeskartellamt (§ 48)
(4) Die Kartellbehörde kann von preisempfehlen-
den Unternehmen Auskunft verlangen, soweit dies a) gegenüber Kartellen im Sinne der §§ 4, 6
zur Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 3 und 7;
erforderlich ist. § 46 Abs. 2, 5, 8 und 9 sowie § 47 b) in bezug auf Verträge der in § 16 und Empfeh-
gelten entsprechend. Zur Erteilung der Auskunft hat lungen der in § 38a bezeichneten Art;
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
c) qt)qen(ilwr Zusc1nmwnsdllüssen nach den§§ 23 3. von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen
bis 24d, soweit diese Aufgaben und Befug- kunft über die Satzung, über die Beschlüsse so-
11 iss<' nicht dem Btmdl~sminister für Wirtschaft wie über Anzahl und Namen der Mitglieder ver-
übertrd~JCn :-.;ind; langen, für die die Beschlüsse bestimmt sind.
d) wenn die Wirkung der Marktbeeinflussung
(2) Die Inhaber der Unternehmen oder deren Ver-
oder des wettbewerbsbeschränkenden oder
treter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und
diskriminierenden Verhaltens oder einer
nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder
WPtlbewPrbsregcd ülwr das Gebiet eines Lan-
Satzung zur Vertretung berufenen Personen sowie
des hinc1usreicht;
die gemäß § 36 Abs. 2 bestellten Vertreter sind ver-
e) geqen-Cther der Deutschen Bundespost und der pflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die
Dc~ut.schen Bundesbahn; geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prü-
2. der Bundesminister für Wirtschaft in den Fällen fung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das
der§§ 8, 24 /\bs. l in Verbindung mit Abs. 3 bis 5; Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu
dulden.
3. in allen übri~Jfm Fctllen die nach Landesrecht zu-
ständi~Je oberste Landesbc~liörde. (3) Personen, die von der Kartellbehörde mit der
Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen
(2) Sowcil r:ine Geldbuße auf Grund dieses Ge-
die Räume der Unternehmen und Vereinigungen
setzes ge~1en Versidwrunqsunternehmungen, Bau-
von Unternehmen betreten. Das Grundrecht des
sparkassen oder solche Unternehmen, die Bank-
Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-
oder Sparkassenqcschiifte betreiben, oder Vereini-
schränkt.
gungen dieser Unternehmen fc~stgesetzt werden soll,
erläßt die Kartellbehörde den Bußgeldbescheid im (4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung
Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Auf- des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung
sichtsbehörde. 1st ein Einvernehmen nicht herzustel- erfolgen soll, vorgenommen werden. Auf die An-
len, so legt die Kartellbehörde die Sache dem Bun- fechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310
desminister für vVirtschaft vor; seine Weisungen und 31 la der Strafprozeßordnung entsprechende
ersetzen dieses Einvernehmen. Sind die Kartellbe- Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können die in
hörde und die fachlich zuslctndige Aufsichtsbehörde Absatz 3 bezeichneten Personen während der Ge-
Landesbehörden, so entscheidet, falls ein Einverneh- schäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne
men nicht herzustellen ist, die nach Landesrecht zu- richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und
ständige Stelle. Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung
und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der
§ 45
sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen
(1) Leitet das Bundeskarlellamt gegen ein Unter- ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme
nehmen, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder Berufs- einer Gefahr im Verzuge geführt haben.
vereinigung ein Verwaltungsverfahren (§§ 51 bis 58)
oder ein Bußgeldverfahren (§§ 81 bis 85) ein oder (5) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
führt es Ermittlungen durch, so benachrichtigt es
gleichzeitig die örthch zuständige oberste Landes- deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
behörde. § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher
(2) Leitet eine oberste Landesbehörde gegen ein Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
Unternehmen, ein Kartell, eine Wirtschafts- oder über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Berufsvereinigung ein Verwaltungs- oder Bußgeld-
verfahren ein oder führt sie Ermittlungen durch, so (6) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die
benachrichtigt sie gleichzeitig das Bundeskartellamt. oberste Landesbehörde fordern die Auskunft durch
schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt
(3) Die oberste Landesbehörde hat eine Sache an fordert sie durch Beschluß an. Darin sind die Rechts-
das Bundeskartellamt abzugeben, wenn nach § 44 grundlage, der Gegenstand und der Zweck des Aus-
Abs. 1 Nr. 1 die Zuständigkeit des Bundeskartell- kunftsverlangens anzugeben und eine angemessene
amtes begründet ist. Das Bundeskartellamt hat eine Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
Sache an die oberste Landesbehörde abzugeben,
wenn nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 die Zuständigkeit der (7) Der Bundesminister für Wirtschaft oder die
obersten Landesbehörde begründet ist. oberste Landesbehörde ordnen die Prüfung durch
schriftliche Einzelverfügung, das Bundeskartellamt
§ 46 ordnet sie durch Beschluß mit Zustimmung des Präsi-
denten an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechts-
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz grundlage, Gegenstand und Zweck der Prüfung an-
der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erfor- zugeben.
derlich ist, kann die Kartellbehörde
(8) Die bei der Kartellbehörde beschäftigten oder
1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unter-
von ihr beauftragten Personen haben vorbehaltlich
nehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Ver- der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige
hältnisse verlangen;
von Gesetzwidrigkeiten mit Ausnahme der in Ab-
2. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unter- satz 9 genannten über die durch Auskünfte nach
nehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten Absatz 1 Nr. 1 und 3 oder Maßnahmen nach Ab-
die geschäftlichen Unterlagen einsehen und satz 1 Nr. 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen
prüfen; Stillschweigen zu bewahren und sich der Ver-
Nr. :rn Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974 885
\N(:rltilHJ der lii<.·1lwi zu ilirr:r Kt•nnlnis 9elangten Befähigung zum Richteramt oder zum höherc~n Ver-
~(•c;cl1iil !~;- 1111d nmisse zu enthalten, waltungsdienst haben; die Vorsitzenden sollen in
dt.l('h vvenn si(' 11id1I. 111Pllr irn Di(:nsl sin(l. Dcts gleiche der Regel die Befähigung zum Richteramt haben.
~J i H fii r l1(:rsmw11, d i(~ du rc!J d iensl.l iche Bericht-
nsl.<1 Llu1HJ l<<'rrnl.nis von den der Sdnveigepflicht (5) Die Mitglieder des Bundeskartellamtes dürfen
un !{>rl ieqt'IHl<:n Tt1 I~ .. 1dwn c•rl1<11 t c:11. Zus<Jrnmenfas- nicht Inhaber, Leiter oder Mitglied des Vorstandes
su nqen von /\11qdlH~11 111elrn,r<'r /\uskunftspflichtiger, oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines
cius de1w11 di<• AtHJillH'll ,:inz<•lrH'r /\uskunftspflichti- Kartells oder einer Wirtschafts- oder Beruf svereini-
qer wecler unmi!Jelb,ir noch rnittelbi.lr zu ersehen
gung s(~in.
sind, unterlie{Jen nicht der Schwe.i9epf1icht; das § 49
gleiche 9ilt fiir n,~wlmiss(' von Maßnahmen nach
Soweit der Bundesminister für Wirtschaft dem
/\bsc:1tz 1 Nr. 2.
Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den
(9) Die durch 1\11skünfl.e ndch Absdtz l Nr. l und Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen nach
3 oder Maßnahmen nc1ch /\ h.'irdz i Nr. 2 erlangten diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im
Kenntnisse und lJnterlil9en dürfen n.icht für ein Be- Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
steuerungsverfall r<.!11 ci nscb l ießl ich eines Steuerstraf-
verfahrens oder ein Verfill1ren wegen Devisen- § 50
zuwiderhandlungen verwcndc!t werden. Die Vor-
schriften der §§ 175, l 79, 188 Abs. 1 und des § 189 (1) Das Bundeskartellamt veröffentlicht jährlich
der Reichsc1bgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichs- einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die
gesetzbl. l S. 161) über Beistcmds- und Anzeigepflich- Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet.
ten qegenüber den Finanzümtern gelten insoweit In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des
nicht. Bundesministers für Wirtschaft nach § 49 aufzuneh-
men. In den Bericht sind ferner die nach § 23 an-
§ 47
gezeigten Zusammenschlüsse aufzunehmen, soweit
(l) Wer die ihm nach § 46 Abs. 8 obliegende Ver- sie nach § 10 Abs. 1 im Bundesanzeiger bekannt-
pflichtung verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu gemacht worden sind. Es veröffentlicht ferner fort-
sechs Monaten und mit c;eldstrafe oder mit einer laufend seine Verwaltungsgrundsätze.
dieser Strafen bestraft.
(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht der
(2) Hcmdelt der Täter gegen Entgelt oder in der Kartellbehörde dem Bundestag unverzüglich mit
Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidri- ihrer Stellungnahme zu.
gen Vermögensvorteil zu verschaffen oder jeman-
dem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Daneben kann auf
Geldstrafe erkannt wPrden. Vierter Teil
(3) Die Absätze l und 2 gelten nur, soweit nicht Verfahren
in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe an-
rJedroht ist. Erster Abschnitt
(4) Die Strafverfol~Jung tritt im Falle des Ab- Verwaltungssachen
s<1tzes 1 nur auf Antrag des Verletzten ein.
I. Verfahren vor den Kartellbehörden
Z weiter Abschnitt § 51
BundPskart<:~llamt (1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von
Amts wegen oder auf Antrag ein.
§ 48 (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde
(1) Als selbstündige Bundesobt!rbehörde wird ein sind beteiligt,
Bundeskc1rtellmnl. mit dem Sitz in Berlin errichtet. Es 1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt
ge:~hört zurn Geschüftsbereich des Bundesministers hat;
für Wirtschaft. 2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufs-
(2) Die Entscheidun~JEn des Bundeskartellamtes vereinigungen, gegen die sich das Verfahren
werden von den Beschlußabteilungen getroffen, die richtet;
nach Bestimmun~J des Bundesministers für Wirt- 3. in den Fällen der §§ 14, 19 und 105 die betrof-
schaft gebildet werden. Im übrigen regelt der Präsi- fenen Unternehmen und Vereinigungen von Un-
dent die Verteilung und den Gang der Geschäfte des ternehmen;
Bundeskarte1lamtes durch eine Geschäftsordnung; 4. Personen und Personenvereinigungen, deren In-
sie bedarf der Bestäti9ung durch den Bundesminister teressen durch die Entscheidung erheblich berührt
für Wirtschaft. werden und die die Kartellbehörde auf ihren An-
(3) Die Beschlußabteilungen entscheiden in der Be- trag zu dem Verfahren beigeladen hat;
setzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. 5. in den Fällen des § 23 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 auch
(4) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Be- der Veräußerer.
schlußabteilungen müssen Beamte auf Lebenszeit (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden
sein. Die Vorsitzenden und die Beisitzer müssen die ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil l
§ 52 (6) Die Kartellbehörde kann das Amtsgericht um
(1) Mc1d1l ()in BPLeiligLcr die örtliche oder sachliche
die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die
lJn:1.uslü11digkcil der KiJrtellbchörde geltend, so kann Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsge-
die Kilrlellbch<irde über die Zuständigkeit vorab mäßen Aussage für notwendig erachtet. Uber die
Beeidigung entscheidet das Gericht.
entscheiden. Die Verfü~Jun~J k.:rnn selbständig mit der
ßeschwcrdc anqefochlen W<)nlen; die Beschwerde
hat dllfschiebcndc Wirkung. § 55
(2) l laL ein Bctcili~JLer die örtliche oder sachliche (1) Die Kartellbehörde kann Gegenstände, die als
lJ nzuslä nd i~Jkeit der Kdrtellbehörde nicht geltend Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein
gen1dchl, so kirnn eine Beschwerde nicht darauf ge- können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist
stützt werden, ddß die Kcul.ellbehörde ihre Zustän- dem davon Betroffenen unverzüglich bekanntzu-
diukeil mil Unrecht <111ge11ornmen hat. machen.
(2) Die Kartellbehörde hat binnen drei Tagen
§ .S] die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in
dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist,
(1) Die K<1rl.ellllc~liörcle hdt den Beteiligten Ge- nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder
legenlwit zur SLellu11gnah1ne zu geben und sie auf der davon Betroffene noch ein erwachsener Ange-
Antrag <)ines Beteiliqten zu einer mündlichen Ver- höriger anwesend war oder wenn der Betroffene
handlung zu ldden. und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener
(2) Vertrelern der von dem Verfahren berührten Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlag-
Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeig- nahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
neteri Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme
(3) In den Fä1Jen des § 22 entscheidet die Kartell- jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen.
behörde auf Grund öffentlicher mündlicher Verhand- Hierüber ist er zu belehren. Uber den Antrag ent-
lung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne scheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die
Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen ist Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311 a
für die Verhandlung oder für einen Teil davon die der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.
Offentlichkeit c1uszuschließen, wenn sie eine Gefähr-
dung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der
Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wich- § 56
tigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Ent-
läßt. In den Fällen der §§ 24 und 24 a sind im Ver- scheidung über
fahren vor dem Bundesminister für Wirtschaft die
Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 1. eine Erlaubnis nach den §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6
Abs. 2, §§ 7, 8, 20 Abs. 3, § 21 oder § 24 Abs. 3,
ihre Verlängerung nach § 11 Abs. 2, ~hren Wider-
§ 54 ruf oder ihre Änderung nach § 11 Abs. 4 und 5,
(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen 2. eine Erlaubnis nach § 14,
führen und alle Beweise erheben, die erforderlich 3. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 17
sind. Abs. 1, §§ 18, 22 Abs. 5, § 24 Abs. 2 Satz 1 und
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen Abs. 5 bis 7, §§ 27, 31 Abs. 3, §§ 37 a, 38 Abs. 3,
und Sachverständige sind § 37-2 Abs. 1, §§ 376, 377, § 38 a Abs. 3 oder 6, § 102 Abs. 2 oder 3, § 102 a
380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. l, §§ 401, 402, Abs. 2 oder § 104 Abs. 2
404, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeßordnung einstweilige Anordnungen zum Zwecke der Rege-
sinngemäß anzuwenden; lldft darf nicht verhängt
lung eines einstweiligen Zustandes treffen.
werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde
ist das Oberlandesgericht zuständig.
§ 57
(3) Uber die Aussagen der Zeugen soll eine
Niederschrift aufgenommen werden, die von dem (1) Verfügungen der Kartellbehörde sind zu be-
ermittelnden Mitglied der Kartellbehörde und, wenn gründen. Sie sind mit der Begründung und einer
ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Be-
zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und teiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszu-
Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwir- stellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I
kenden und Beteiligten ersehen lassen. S. 379) zuzustellen. Verfügungen, die in Verfahren
nach den §§ 22 bis 24 a gegenüber einem Unterneh-
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Geneh-
men mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses
migung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vor- Gesetzes ergehen, stellt die Kartellbehörde demje-
zulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken
nigen zu, den das Unternehmen dem Bundeskartell-
und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt
amt als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat.
die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
Hat das Unternehmen einen Zustellungsbevollmäch-
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen tigten nicht benannt, so stellt die Kartellbehörde die
sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 ent- Verfügungen durch Bekanntmachung im Bundesan-
sprechend anzuwenden. zeiger zu.
Nr. :rn Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974 887
(2) Sowcil <:i11 VerliJhren nicht mit einer Verfü- § 63
nung abgcschloss('.ll wird, die den Beteiligten nach
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung,
Absatz 1 Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Be-
soweit durch die angefochtene Verfügung
end igu11~1 den l3(•1ci I iqlcn schrifll ich mitzuteilen.
1. eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 4 und 5 oder § 24
Abs. 5 widerrufen, zurückgenommen oder geän-
§ 58 dert, oder
Verfü~Jllll9(:n der KcJrlellb(•hörde, 2. eine Verfügung nach § 3 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 17
1. durch die ein Antra~J auf Erteilung einer Erlaub- Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 5, §§ 27,
nis für Verträge und Beschlüsse der in den §§ 4, 31 Abs. 3, §§ 37a, 38 Abs. 3, § 102 Abs. 2 oder 3,
5 Abs. 2 und :3, § 6 Abs. 2, §§ 7 und 8 bezeich- § 102 a Abs. 2 oder § 104 Abs. 2 getroffen wird.
neten Art oder auf Eintragung einer Wettbe- (2) Wird eine Verfügung, durch die eine Erlaubnis
werbsregE-'.1 abgelehnt wird, nach § 14 erteilt oder eine einstweilige Anordnung
2. die eirn~n Widerspruch der Kartellbehörde nach nach § 56 getroffen wurde, angefochten, so kann das
§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3, § 5a Abs. ;3 oder § Sb Beschwerdegericht anordnen, daß die angefochtene
Abs. 2 enthalten, Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß
des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer
3. die eine unanfechtbar gewordene Untersagung
Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jeder-
nach § 24 Abs. 2 Satz l, eine Erlaubnis nach § 24
zeit aufgehoben oder geändert werden.
Abs. 3, deren Ablehnung, Änderung, Widerruf
oder Rücknahme enthalten oder die nach § 24 (3) § 56 gilt entsprechend für das Verfahren vor
Abs. 6 oder 7 ergehen, dem Beschwerdegericht.
4. die nach § 12 Abs. 2 Nr. l und 2, § 17 Abs. 1,
§ 63 a
§§ 18, 22 Abs. 5, §§ 27, 38 Abs. 3, § 38a Abs. 3
oder 6, § 102 Abs. 2 und 3, § 102 a oder § 104 (1) Die Kartellbehörde kann in den Fällen des
Abs. 2 ergehen, § 63 Abs. 1 die sofortige Vollziehung der Verfügung
anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder
sind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ge-
Landesbehörde entschieden hat, auch in einem amt-
boten ist.
lichen Verkündungsblatt des Landes bekanntzu-
machen. (2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor
der Einreichung der Beschwerde getroffen werden.
§§ 59 bis 61 (3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die
(weggefallen) aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wieder-
herstellen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Ab-
II. Beschwerde satz 1 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr
vorliegen oder
§ 62 2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der an-
(1) Gegen Verfügungen der Kartellbehörde ist die gefochtenen Verfügung bestehen oder
Beschwerde zulässig. Sie kann auch auf neue Tat- 3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbil-
sachen und Beweismittel gestützt werden. lige, nicht durch überwiegende öffentliche Inter-
essen gebotene Härte zur Folge hätte.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor
der Kartellbehörde Beteiligten (§ 51 Abs. 2 und In den Fällen, in denen die Beschwerde keine auf-
3) zu. schiebende Wirkung hat, kann das Beschwerdege-
richt auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlas- oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen
sung einer beantragten Verfügung der Kartellbe- des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.
hörde zulässig, auf deren Vornahme der Antragstel-
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 ist im Falle
ler ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung
einer Anordnung nach Absatz 2 schon vor Ein-
gilt es auch, wenn die Kartellbehörde den Antrag
reichung der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf
auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden
die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller
Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat.
glaubhaft zu machen. Ist die Verfügung im Zeitpunkt
Die Unterlassung {st dann einer Ablehnung gleich-
der Entscheidung schon vollzogen, kann das Ge-
zuachten.
richt auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen.
(4) Uber die Beschwerde entscheidet ausschließ- Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
lich das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige kann von der Leistung einer Sicherheit oder von
Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 24 und 24 a anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie
ausschließlich das für den Sitz des Bundeskartell- kann auch befristet werden.
amtes zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch (5) Beschlüsse über Anträge nach Absatz 3 kön-
dann, wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfü- nen jederzeit geändert oder aufgehoben werden. So-
gung des Bundesministers für Wirtschaft richtet. weit durch sie den Anträgen entsprochen ist, sind sie
§ 36 der Zivilprozeßordnung q ilt entsprechend. unanfechtbar.
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 64 richt zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtig-
Wird <·i11c Verfiigung, durch die eine Erlaubnis ge- ten vertreten lassen. Die Kartellbehörde kann sich
niJß § 14 crtci lt wurde, nc1ch ihrer Anfechtung ab- durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
geündert oder .:rnfw~hoben, so haben die Beteiligten, (2) Auf Antrag eines Beteiligten ist einem mit
cl ie utlf Crund der an~Jefochtencn Verfügung Maß- schriftlicher Vollmacht versehenen öffentlich bestell-
nahmen getroffen haben, dcrn Betroffenen den dar- ten Wirtschaftsprüfer oder anderen sachkundigen
aus cnlslandcnen Schade11 zu ersetzen. Der Entschä- Personen das Wort zu gestatten. § 157 Abs. 1 und 2
cl i~Jungsanspruch verji:ihrt in sechs Monaten seit der der Zivilprozeßordnung ist insoweit nicht anzu-
Zustellung der endgülti~Jen Enlscheidung an den Be- wenden.
troffenen.
§ 68
§ (i5
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die
(1) Die Beschw(!rde ist binnen einer Frist von Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit
einem Monat bei der KML<dlbehörde, deren Ver- Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche
fü~Jllll~J c1ngdochlen wird, schriftlich einzureichen. Verhandlung entschieden werden.
Die Prist beginnt mit. der Zustellung der Verfügung
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungs-
der Kartellbebördc. Wird in den Füllen des § 24
termin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht er-
J\bs. 2 Anlrng auf Erleilu11g einer Erlaubnis nach
schienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl
§ 24 J\bs. 3 gestellt, so be~Jinnt die Frist für die Be-
in der Sache verhandelt und entschieden werden.
sdiwerde ~~(~qen die Verfüqunq des Bundeskartell-•
amles nach § 24 J\bs. 2 S,Jtz 1 mit der Zustellung der
VPrfii9ung cles Buncksrninislc·rs für Wirtschaft nach § 69
§ 24 Abs. 3. Es qenüql, wenn die Beschwerde inner- (1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachver-
Jwlb der Frisl twi dern ß<:sdiwerd<·~iericht eingeht. halt von Amts wegen.
(2) Er~whl auf ein<~n Anlril<J k<::ine Verfügung(§ 62 (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß
Abs. 3 S,llz 2), so isl die F\('schwenJe an keine Frist Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert,
qelrn nden. sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsäch-
(3) Dit: Bc'.;chwcnl<' isl ;,u IH:~Jründen. Die Frist für liche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststel-
di<! Beschwcrdebc:qri11l<lunq bdri.igt einen Monat; sie lung und Beurteilung des SachvE::rhalts wesentlichen
beq i rml rn it der Ein leq unq der Beschwerde und kann Erklärungen abgegeben vverden.
illlf A ntraq von <lem Vorsi lz<!nden des Beschwerde- (3) Das Beschwerdegerich L kann den Beteiligten
gerichts verlJn~Jerl werden. aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden
Frist über aufklärungsbedürfüge Punkte zu äußern,
(4) Die I-3<:schwcrdebewündung muß enthalten
Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen be-
1. die ErklLirung, inwieweit die Verfügung angefoch- findliche Urkunden sowie andere Beweismittel vor-
ten und ihre J\b~inclerung oder Aufhebung bean- zulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage
trngt wird, der Sache ohne Berücksichtigung der nicht bei-
2. die Angabe der Tc1tsachen und Beweismittel, auf gebrachten Beweismittel entschieden werden.
die sich die Beschwerde slützl.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerde- § 70
begründung müssen durch einen bei einem deut- (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-
schen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeich- schluß nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis
net sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Kartell- des Verfahrens gewonnenen Uberzeugung. Der Be-
behörden. schluß darf nur auf Tatsachen und Beweismittel ge-
§ 66 stützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern
konnten.
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht
sind beteiligt (2) Hält das Beschwerdegericht die Verfügung der
Kartellbehörde für unzulässig oder unbegründet, so
l. der Bcschwerdcfülner,
hebt es sie auf. Hat sich die Verfügung vorher durch
2. die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so
wird, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, daß
3. Persorwn und Personenvereinigungen, deren In- die Verfügung der Kartellbehörde unzulässig oder
len_,ssen durch die En Lsclwidung erheblich berührt unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdefüh-
we:rden nnd die die Kmtcllbchörde auf ihren An- rer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung
lTdiJ Zll dc>m Verfdhrcm rwigeladen hat. hat.
(3) Hält dc1s Beschwerdegericht die Ablehnung
(2) Richtei ~,ich die Bc'.. -,d1w(~rde gerJ<:n eine Verfü-
1
oder Unterlassung der Verfügung für unzulässig
~J unq ci ncr olwr:.;I f!tl L,irl(l<,sfwhürde, ist auch das
oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung
Bun<k,,.;kiit!(:lldml ,111 dem V<~rf<1l1ren bdc,iligt.
der Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung
vorzunehmen.
§ 67
(4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder
(J} Vor d<,ni Beschwe:rd<!qerichl: müssen die Be- unbegründet, wenn die Kartellbehörde von ihrem
teili~Jten ~;ich durch einen bei einem deutschen Ge- Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbe-
l'J r. :rn Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974 889
so1Hler<' wc~n 11 si(~ d ic\ qc~sdl'.1 idwn Grenzen des Er- (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
nwssens ii lwr~;chri IJc~ll odc)r durch die Ermcssensent-
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
sclwid unq Sinn und Zweck cl ieses Gesetzes verletzt
zu entscheiden ist oder
hat. Die Würdi~Jllll~J der qesdmtwirtsc;haftlichen Lage
und EnLwicklun~J ist hierlwi der Nachprüfung des 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
c;erichts entzorJc\11. einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Bundesgerichtshofes erfordert.
(5) Der Beschluß ist zu be~Jründen und mit einer
Rechtsm i11.<~lbelehni 119 den Betc~il igten zuzustellen. (3) Uber die Zulassung oder Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Ober-
landesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu
§ 71 begründen.
(1) Die in § füi Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 be- (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbe-
zeichneten ßeteiliqten können die Akten des Ge- schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerde-
richts einsehen und sich durch. die Geschäftsstelle gerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden
illlf ihre Kosten A uslertiqun~.ien, Auszüge und Ab- Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
schriften erteilen lassen. § 299 .Abs. :1 der Zivil-
1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts-
prozeßordnun9 9i1L enLspredwnd.
mäßig besetzt war,
(2) Einsieht in Vorc1kLPn, Beink l.en, Gutachten und 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
Auskünfte ist ntu mit 7.uslirnmunq der Stellen zu- hat, der von der Ausübung des Richteramtes
lässig, denen Cl ie Aktc!11 ~Jehiiren oder die die Auße- kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Be-
run9 ein9t~holt haben. Die Kdrtellbehörde hat die sorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
Zustimmm1r1 zur Einsicht in die ihr gehörigen Unter- war,
lagen zu vcrsdgc)n, soweit dic!s 1rns wichtigen Grün-
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör ver-
den, insbc~mndere zur W <1hrung von Fabrikations-,
sagt war,
Betriebs- oder GeschiHtsiJchcirnnissen geboten ist.
Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach
dürfen diese Untcrli.l9cn der Entscheidung nur inso- Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
weit zuqrunde gelc~Jt werden, als ihr Inhalt vor- nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
getragen worden ist. oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer münd-
(3) Den in § 66 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteilig-
lichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vor-
ten kann das Beschwerdegericht nach Anhörung des
schriften über die Offentlichkeit des Verfahrens
Verfügungsberechti~Jten Akteneinsicht in gleichem verletzt worden sind, oder
Umfang gewähren.
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen ver-
§ 72 sehen ist.
Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten,
soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechend § 74
l. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichts- (1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
verfassungsgesetzes über Offentlichkeit, Sitzungs- kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde
polizei, Geriditsspracbe, Beratung und Abstim- angefochten werden.
mung; (2) Uber die Nichtzulassungsbeschwerde entschei-
2. die Vorschriften der Ziv ilprozeßordnung über det der Bundesgerichtshof durch Beschluß, der zu be-
Ausschließung und Ablehnung eines Richters, gründen ist. Der Beschluß kann ohne mündliche
über Prozeßbevollrnüchtigte und Beistände, über Verhandlung ergehen.
die Zustellung von Amts wcgc~n, über Ladungen, (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen
Termine und Fristen, über die Anordnung des einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem
persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit
Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledi- der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
gung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises
sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfah- (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die
§ 63 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und
rens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung einer Frist. Abs. 5, §§ 66, 67 Abs. 1, §§ 71 und 72 Nr. 2 dieses
Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes über die Beratung und Abstim-
mung entsprechend. Für den Erlaß einstweiliger An-
III. Rechtsbeschwerde ordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen,
§ 73
so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Be- der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichts-
schlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechts- hofes rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zu-
beschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn gelassen, so beginnt mit der Zustellung des Be-
das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zuge- schlusses des Bundesgerichtshofes der Lauf der Be-
lassen hat. schwerdefrist.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 7:i § 79
(l) Di<~ lfrchtshcsd1wcrdc sldll der Kartellbehörde In die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte~
sow i (' <k'.ll ,rn1 B<)sci1 W()r<l<·v<·rf ,d1rcn Beteiligten zu. wird nach § 65 folgender § 65a eingefügt:
(2) Die! R<~dilslwschwcrde kann nur darauf ge- ,,§ 65a
stülzl. werden, dctf:I die Enl.sdwidung auf einer Ver-
letzunq des Cc!set,1,cs twruhl; die §§ 550, 551 Nr. 1 Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-
bis 3, 5 bis 7 dt'r Zivilprozef:lordnung gelten entspre- beschränkungen
chc11d. Die Rcd1tsbeschwcnh! ki.!nn nicht darauf ge- Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwer-
stützl werden, dc1ß die KMl.cllbehörde unter Verlet- deverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbs-
zunq des § 44 ihre~ ZusUi11di~Jkeit mil Unrecht ange- beschränkungen gelten die Vorschriften dieses Ab-
nommen lldt. schnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist § 11 Abs. 1 Satz 2."
von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandes-
gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustel- § 80
lung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Nähere über das Verfahren vor der Kar-
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der ange- tellbehörde bestimmt die Bundesregierung durch
fochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf rates bedarf.
diese Feststellungen zulässige und begründete
Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind. (2) Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden
Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten er-
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im übrigen hoben. Gebührenpflichtig sind (gebührenpflichtige
die § 63 Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 und Handlungen)
Abs. 5, §§ 66 bis 68, 70 bis 72 entsprechend. Für den
1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 2 - auch in Verbin-
Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerde-
dung mit § 99 Abs. 3 Satz 1 und § 103 Abs. 3 - ,
gericht zuständig.
§ 24a Abs. 1, § 38 Abs. 2 Nr. 2 und 3, § 99 Abs. 4,
§ 100 Abs. 1 Satz 2, § 102 Abs. 1 Satz 5 in Ver-
bindung mit Satz 2, auch in Verbindung mit Ab-
satz 3, sowie § 102a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung
IV. Gemeinsame Bestimmungen
mit Satz 1;
2. Amtshandlungen auf Grund des § 3 Abs. 4, §§ 4,
§ 7b
5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2 und 4, §§ 7, 8, 11, 12,
Fähig, am Verfcthren vor der Kartellbehörde, am 14, 17, 18, 20 bis 22, 24, 24a, 27, 28, 31, 37a, 38
Beschwerdeverfi:thren und am Rechtsbeschwerdever- Abs. 3, § 38a Abs. 3 und 6, §§ 56, 91, 102, 102a
fahren beteiligt zu sc~in, sind außer natürlichen und Abs. 2, §§ 104 und 105;
juristischen Personen auch nichlrechtsfähige Per-
sonenverei nigunq(!n. 3. Erteilung von Abschriften aus den Akten der Kar-
tellbehörde oder aus den bei ihr geführten Regi-
stern.
§ 77
Daneben #erden als Auslagen die Kosten der öf-
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerde- fentlichen Bekanntmachungen erhoben. Die Gebühr
verfahren kann das Gericht anordnen, daß die für Amtshandlungen auf Grund des § 6 Abs. 2 ent-
Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der fällt, wenn die Kartellbehörde für den Vertrag oder
Angelegenheit notwendig waren, von einem Betei-
Beschluß bereits eine Ermächtigung nach § 6 Abs. 4
ligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn
erteilt hat. In den Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbin-
dies der BillirJkeit entspricht. Hat ein Beteiligter
dung mit § 11 Abs. 4 Nr. 1 wird die Gebühr nur bei
Kost(~n durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder
durch grobes Verschulden veranlaßt, so sind ihm die erfolglosem Antrag erhoben. Auf die Gebühr für die
Kosten aufzuerle9en. Im übrigen gelten die Vor- Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 24
schriften der Zivilprozeßordnung über das Kosten- Abs. 2 Satz 1 ist die Gebühr für die Anmeldung des
festsetzunqsverfdhren und die Zwangsvollstreckung Zusammenschlusses nach § 24a Abs. 1 anzurechnen.
aus Kostenfeslselzunqsbeschlüsscm entsprechend.
(3) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach
dem personellen und sachlichen Aufwand der Kar-
§ 7B tellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaft-
lichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebühren-
Für die Gebühren und Ausla.~1en im Beschwerde-
pflichtigen Handlung hat. Die Gebührensätze dürfen
verfdhren und im Rechlsbesd.1werdeverfahren gelten
jedoch nicht übersteigen
die Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
entsprechend; für Beschlüsse nach § 70 wird die 1. 50 000 DM in den Fällen der §§ 24 und 24 a;
Urteilsgebühr erhoben. Die Gebühren im Be- 2. 25 000 DM in den Fällen der §§ 4, 5 Abs. 2 und
schwerdeverfahren richten sich nach den Vorschrif- 3, § 6 Abs. 2, §§ 7, 8 und 22 Abs. 5;
ten für die Berufungsinstanz, die Gebühren im
Rechtsbeschwerdeverfahren nach den Vorschriften 3. 15 000 DM in den Fällen der §§ 2 und 3;
für die Revisionsinstanz. 4. 7 500 DM in den Fällen der§§ Sa und Sb;
J'-,j r. '.fö 'fäg der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974 891
5. 5000DM in den Fi..illen des §6 Abs. 1, § 17 (7) Gebührenschuldner ist
Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3, §§ 21, 28 Abs. 3, § 38
1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, wer
Abs. 3, § 3Bc1 Abs. 3 und 6, § 99 Abs. 3 Satz 1,
eine Anmeldung eingereicht hat;
§ 102 Abs. 2, § 102a Abs. 2 und§ 104;
2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2, wer
6. 2 500 DM in den Fctllen des § 5 Abs. 1, § 27
durch einen Antrag die Tätigkeit der Kartellbe-
Abs. 1, §§ 37a, 100 Abs. 1 Satz 2, § 102 Abs. 1 hörde veranlaßt hat oder derjenige, gegen den
Satz 5 in Verbindung mit Satz 2, auch in Ver-
eine Verfügung der Kartellbehörde ergangen ist;
bindung mit Absatz 3, § 102a Abs. 1 Satz 3 und
§ 103 Abs. 3; 3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3, wer
7. 1 250 DM in den Fi:illen des § 38 Abs. 2 Nr. 2 die Herstellung der Abschriften veranlaßt hat;
und 3; 4. in den Fällen des § 27 Abs. 3 in Verbindung mit
8. 1 000 DM in den Fällen des § 17 Abs. 1, soweit § 11 Abs. 5 Nr. 1 das auf Anordnung der Kartell-
es sich in (~ntsprechender Anwendung dieser behörde aufgenommene Unternehmen, wenn die
Vorschrift um Preisempfehlungen handelt; Verfügung ergeht.
9. 500 DM in den Fällen des § 5 Abs. 4, § 91 Gebührenschuldner ist auch, wer die Zahlung der
Abs. 1; Gebühren durch eine vor der Kartellbehörde abge-
10. 250 DM in de1t fällen des § 99 Abs. 4 Satz 2; gebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen
hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen
11. 25 DM für die Erteilung beglaubigter Abschriften kraft Gesetzes haftet. Mehrere Gebührenschuldner
(Absatz 2 Nr. J); haften als Gesamtschuldner.
12. a) in den Fctllen des § 6 Abs. 4, §§ 11 und 27
(8) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren ver-
Abs. 3 den Betrag für die Erteilung der Er-
jährt in vier Jahren nach der Gebührenfestsetzung.
laubnis oder die Anordnung der Aufnahme
Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen verjährt
(Nr. 2 und 6),
in vier Jahren nach ihrer Entstehung.
b) in den fällen der §§ 12 und 104 den Betrag
für die Anmeldung (Nr. 3 bis 6) und 250 DM (9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
für Verfügungen in bezug auf Verträge oder Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
Beschlüsse der in § l 00 Abs. 1 und 7 bezeich- rates bedarf, die Gebührensätze und die Erhebung
neten Art, der Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchfüh-
c) in den Fällen der §§ 14, 105 zwei vom Hun- rung der Vorschriften der Absätze 2 bis 7 sowie die
dert des Wertes der Sicherheit, Erstattung der Auslagen für die in den §§ 10, 32 und
58 bezeichneten Bekanntmachungen zu regeln. Sie
d) im Falle des § 31 Abs. 3 den Betrag für die
kann dabei auch Vorschriften über die Kostenbe-
Entscheidung nach § 28 Abs. 3 (Nr. 5),
freiung von juristischen Personen des öffentlichen
e) in den Fällen des § 56 ein Fünftel der Ge- Rechts, über die Verjährung sowie über die Kosten-
bühr in d<:~r Hauptsache. erhebung treffen.
Ist der personelle oder sachliche Aufwand der
(10) Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung,
Kartellbehörde unter Berücksichtigung des wirt-
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird
schaftlichen Werts der gebührenpflichtigen Hand-
das Nähere über die Erstattung der durch das Ver-
lung im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die
fahren vor der Kartellbehörde entstehenden Kosten
Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Aus
nach den Grundsätzen des§ 77 bestimmt.
Gründen der Billigkeit kann die unter Berücksichti-
gung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis auf
ein Zehntel ermäßigt werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amts- Zweiter Abschnitt
handlungen oder gleichartiger Anmeldungen dessel-
ben Gebührenschuldners können Pauschgebühren- Bußgeldverfahren
sätze, die den geringen Umfang des Verwaltungs-
aufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden. § 81
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 38 und 39
ist die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
1. für mündliche uncl schriftliche Auskünfte und An-
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die
regungen;
nach § 44 zuständige Kartellbehörde.
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht
entstanden wi:iren;
3. in den Fällen des § 24 Abs. 3, wenn die vorange- § 82
gangene Verfügung des Bundeskartellamtes nach (1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ord-
§ 24 Abs. 2 Satz 1 aufgehoben worden ist. nungswidrigkeit nach § 38 oder § 39 entscheidet das
(6) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige
darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Ge- Kartellbehörde ihren Sitz hat.
bühr zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn eine An- (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Be-
meldung innerhalb von drei Monaten nach Eingang setzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vor-
bei der Kartellbehörde zurückgenommen wird. sitzenden.
B92 Buncfosgesc~tzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ :n (3) Die Parteien können sich vor den nach den
Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten auch durch
Ubcr die Rr~cht.sbcscbwcrde (§ 79 des Gesetzes
Rechtsanwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht
über Ordm1ngswidrigkeiten) entscheidet der Bundes-
zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die
gerichtshof. Bebt er cl ie angef ochtE!ne Entscheidung
Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören
auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so ver-
würde.
weist er die Sache an <las Oberlandesgericht, dessen
§ 90
Entscheidung aufgehobPn wird, zurück.
(1) Das Gericht hat das Bundeskartellamt über alle
§ 84 Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder
aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen er-
Im Wiedernufnahmeverfohren gegen den Bußgeld- geben, zu unterrichten. Das Gericht hat dem Bundes-
bescheid der Kartellbehünfo (§ 85 Abs. 4 des Ge- kartellamt auf Verlangen Abschriften von allen
setzes über OrdnungswidrirJkeiten) entscheidet das Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Ent-
nach § 82 zusUindige Ger ich L scheidungen zu übersenden.
§ 85 (2) Der Präsident des Bundeskartellamtes kann,
wenn er dies zur Wahrung des öffentlichen Interes-
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden
ses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern
gerichtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes
des Bundeskartellamtes und, wenn der Rechtsstreit
über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach
eines der in § 102 bezeichneten Unternehmen be-
§ 82 zusUind igen Gericht erlassen.
trifft, auch aus den Mitgliedern der zuständigen
§§ 86 und 86a Aufsichtsbehörde einen Vertreter bestellen, der be-
fugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzu-
(weg~Jef ctllen) geben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen,
den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen
zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und
Dritter Abschnitt Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten des Vertreters sind den Parteien von dem Gericht
mitzuteilen.
§ 87 (3) Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht
über das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die si'ch
Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2
aus diesem Ge,setz oder aus Kartellverträgen und aus
die oberste Landesbehörde an die Stelle des Bundes-
Kartel1beschlüssen ergeben, sind ohne Rücksicht auf
kartellamtes.
den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte
ausschließlich zuständig. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im § 16 gebundenen Preises gegenüber einem gebun-
Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungs- denen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen
gesetzes. zum Gegenstand haben.
§ 88
§ 91
Mit der Klage aus diesem Gesetz oder aus Kar-
tellverträgen und aus Kartellbeschlüssen (§ 87) kann (1) Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitig-
die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbun- keiten aus Verträgen oder Beschlüssen der in den
den werden, wenn dieser im rechtlichen oder un- §§ 1 bis Sb, 7, 8, 29, 99 Abs. 2 Nr. 1a bis 4, §§ 100,
mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem 102, 102a und 103 bezeichneten Art oder aus An-
Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen sprüchen im Sinne des § 35 sind nichtig, wenn sie
Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann, nicht jedem Beteiligten das Recht geben, im Einzel-
wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs falle statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht
eine ausschließliche Zustdndigkeit gegeben ist. eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu
verlangen. Schiedsverträge über künftige Rechts-
§ 89 streitigkeiten aus Verträgen oder Beschlüssen der
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, in § 6 bezeichneten Art, die nicht jedem Beteiligten
durch Rechtsverordnung bürgerliche Rechtsstreitig- das Recht geben, im Einzelfall statt der Entscheidung
keiten, für die nach § 87 ausschließlich die Land- durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das
gerichte zuständig sind, einem Landgericht für die ordentliche Gericht zu verlangen, sind unwirksam,
Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn soweit nicht die Kartellbehörde auf Antrag eine Er-
eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in laubnis erteilt.
Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer ein- (2) Soweit über bereits entstandene Rechtsstreitig-
heitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landes- keiten im Sinne des Absatzes 1 Schiedsverträge ab-
regierungen können die Ermctchtigunq auf die Lan- geschlossen werden, ist § 1027 Abs. 2 und 3 der
desjustizverwaltungen übertrcigen. Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
(2) Durch SlaatsvertrJqe zwischen Ländern kann (3) § 14 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Wahr-
die Zuständigkeit eines Lrndgerichtes für einzelne nehmung von Urheberrechten und verwandten
Bezirke oder das qesarnte c;ebiet mehrerer Länder Schutzrechten vom 9. September 1965 (Bundesge-
begründet werden. setzbl. I S. 1294) bleibt unberührt.
Tdg der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974
V i l' r ll' r ;\ h s eh n i lt (2) Der Kartellsenat gilt im Sinne der §§ Ll2 u.ncl
136 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Bußgeld„
( ~<'.llll' i 11 ~;il IJH' lk.s li rn rnungen
sachen als Strafsenat, in allen übrigen Sachen als
Zivilsenat.
§ 92 § 96
Bc:i de11 Obl rl<11](l<:.c;q( 1idl!Pr1 wird <:in Kartellsenat
1 1
(1) Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur
qchildl'I. Lr <'nlscll<'idd iil)('r die jhrn ~Jemäß § 54 Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
J\ bs. 2 S<1tz 2, § fi2 !\ bs. 4, §§ 82, 84 und 85 zuge-
wiese1w11 Rechl'.;s<1d1c11 sowi<' über die Berufung (2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits
uegen Endu rt<>i 1<! u11d d il' B( scll wenle fJegen sonstige
1
ganz oder teilweise von einer Entscheidung ab, die
Entsdwidu11qP11 der 11<1d1 dl!ll §§ 87, 89 zusUindigen nach diesem Gesetz zu treffen ist, so hat das Gericht
Lindqerich 1<:. das Verfahren bis zur Entscheidung durch die nach
diesem Gesetz zuständigen Behörden und Gerichte
§ 9] auszusetzen. Wer an einem solchen Rechtsstreit be-
teiligt ist, kann die von dem Gericht für erforderlich
(l) Sind in <·111<·111 Lt11](lc 111elin~re Oberlandesge- erachteten Entscheidungen bei den dafür zuständi-
richte errid11e1, so kii1111<'11 di(' Rechtssachen, für die gen Stellen beantragen.
ndcb § ;:;4 A hs. ~ Sc1 l.z '2, § (i2 Abs. 4, §§ 82, 84 und
85 c1usschlid)lich die Oh<·rldtHlPs~Jerichte zuständig
sind, von den LiindcsrE'(Jicrungen durch Rechtsver- § 97
ordnung c•i rwni orli~r Pi 11 iqc~n der Oberlandesgerichte (aufgehoben)
oder dem OIH! 1·s1 C'11 Li 11dt!SlWricht zugewiesen wer-
den, WC!llll <'.j1w soldic ZusilrnnH~nidsstmg der Rechts-
pfle9e in K ,n!t~ 11 sc1 < lw, i, i 11 s besondere der Sicherung
Fünfter Teil
einer ein heitl ichPn H.(~ch I sprech ung, d ic.>,nlich ist. Die
Landesre~J iertlllfWll kö,i 1w11 die Ennächtigung auf die Anwendungsbereich des Gesetzes
Lrndesj ust izv<• rw <1 I LtmqPn ülwrt ragen.
§ 98
(2) Durch Stc1c11 SV('rl r~ige zwischen Ländern kann
die Zusli::incligkeil eines Olwrlamlesgerichts oder (1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Un-
Obersten LmdescJC'.tichts für einzelne Bezirke oder ternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der
das gesamte CebiPt mehrerer Länder begründet öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet
werden. oder betrieben werden, soweit in den §§ 99 bis 103
nichts anderes bestimmt wird.
§ 94 (2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Wett-
§ 93 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Ent- bewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich
scheidung über die Berufung gegen Endurteile und dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb
die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen der des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlaßt wer-
nach den §§ 87, 89 zuständigen Landgerichte. § 89 den.
Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. § 99
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
§ 95 Verträge der Deutschen Bundespost einschließlich
der Landespostdirektion Berlin, der Deut.sehen Bun-
(1) Beim Bundes~Jerichtshof wird ein Kartellsenat
desbahn, anderer Schienenbahnen des öffentlichen
gebildet; er entscheidet über folgende Rechtsmittel: Verkehrs und von Unternehmen, die sich mit der
1. in Verwt1ltungssachen Beförderung und der Besorgung der Beförderung
über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen von Gütern und Personen befassen, sowie auf Be-
der Oberlandesgerichte (§§ 73, 75) und über die schlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 74); dieser Unternehmen über Verkehrsleistungen und
-nebenleistungen, wenn und soweit die auf diesen
2. in Bußgeldverfahren
Verträgen, Beschlüssen und Empfehlungen beruhen-
über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen den Entgelte oder Bedingungen durch Gesetz oder
der Oberlandes~Jerichte (§ 83); Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes
3. in bürgerlichE::~n Rechtsstreitigkeiten, die sich aus oder einer Rechtsverordnung festgesetzt oder ge-
diesem Gesetz odt~r aus Verträgen und Beschlüs- nehmigt werden; das gleiche gilt, soweit Verträge
sen der in den §§ 1 bis 8 und 29 bezeichneten Art und Beschlüsse, die einen von diesem Gesetz be-
ergeben, troffenen Inhalt haben, nach anderen Rechtsvor-
a) über die Revision gegen Endurteile der Ober- schriften einer besonderen Genehmigung bedürfen.
landesgerichte, (2) Die §§ 1, 15 bis 18 finden keine Anwendung
b) über die Revision gegen Endurteile der Land- 1. auf Verträge von Unternehmen der See-, Küsten-
gerichte im Falle des § 566a der Zivilprozeß- und Binnenschiffahrt, von Fluglinienunternehmen
ordnung, sowie auf Beschlüsse und Empfehlungen von Ver-
c) über die Beschwerde gegen Entscheidungen einigungen dieser Unternehmen, wenn und soweit
der Oberlandesgerichte im Falle des § 519b sie die Beförderung über die Grenzen oder außer-
Abs. 2 der Zivilprozeßordnung. halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zum
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
c;egenst,rncl hilben, und ,rnc:h, wenn sie deren von Erzeugervereinigungen sind der Kartellbehörde
unmitlelbMer Durchführun~J dienen, auf sonstige unverzüglich zu melden. Sie dürfen den Wettbewerb
Vt!rlrüge, Beschlüsse und Empfohlungen solcher nicht ausschließen.
Unlerrwhrnen und Verein ig u n~Jen; (2) § 15 gilt nicht, soweit Verträge über landwirt-
la. au[ Verlr~i~J<: von Untcriwhmcn sowi<:-) auf Be- schaftliche Erzeugnisse die Sortierung, Kennzeich-
schlüsse und Empfehlungen von Vereinigungen nung oder Verpackung betreffen.
dieser Unternehnwn, die si<h mit der Beförderung (3) § 15 gilt nicht, soweit Erzeugerbetriebe oder
von Personen bdi.lssen, wenn und soweit sie der Vereinigungen von Erzeugerbetrieben die Abneh-
aus öffentlichen VerkehrsinlcressPn erforder-
mer von Saatgut, das den Vorschriften des Saat-
1ichen Ein rich lung und befriecl i~JetHlen Bedienung, gutverkehrsgesetzes unterliegt, rechtlich oder wirt-
Erwei IPrunq oder Andenrn~J von Verkehrsverbin- schaftlich binden, bei der Weiterveräußerung be-
dun~Jen im Sinn<! des § 8 Abs. 3 des Personen- stimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abneh-
beförderunqsCJ()St>l.1.es d icncn;
mern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräuße-
2. auf Vertr;i~Jc von S<~<!- und J:lu~Jhafen-Unterneh- rung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen.
m<~n sowie mil Bcsd1lüssc und Empfehlungen von
(4) § 18 findet keine Anwendung auf Verträge
Vcreini9trn~J<!11 dieser l/nl<:rndnnen über die Be- zwischen Erzeugerbetrieben oder Vereinigungen
dinguniJ<~n 1rnd Enlqc!lte für die Inanspruchnahme von Erzeugerbetrieben einerseits und Unternehmen
ihrer Dienste oder /\ nla~Jen; oder Vereinigungen von Unternehmen andererseits,
3. auf Verlrd~JC von Unternehmen sowie auf Be- soweit die Verträge die Erzeugung, die Lagerung,
schlüsse und EmpfehlungC'n von Vereinigungen die Be- oder Verarbeitung oder den Absatz land-
dieser Unternehmen, die den Güterumschlag, die wirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen.
Güterbeförderung und die Güterlagerung und die (5) Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne
damit verbundenen Nebenleistungen in den deut- dieses Gesetzes sind
schen Flug-, See- und Binnenhäfen sowie die Ver-
mittlung dieser Leislunqen, die Vermittlung der 1. Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Gemüse-,
Obst-, Garten- und Weinbaues und der Imkerei
Befrachtung und die Abfertigung von See- und
Binnenschiffen einschließlich der Schlepperhilfe sowie die durch Fischerei gewonnenen Erzeug-
zum Gegenstand haben; nisse,
2. die durch Be- oder Verarbeitung der unter Num-
4. auf Verträge von Unternehmen der Küsten- und mer 1 genannten Erzeugnisse gewonnenen Wa-
Binnenschiffahrt sowie auf Beschlüsse und Emp- ren, deren Be- oder Verarbeitung durch Erzeuger-
fehlungen von Vereinigungen dieser Unterneh- betriebe oder Vereinigungen von Erzeugerbe-
men, soweit sie sich darauf beschränken, im In- trieben durchgeführt zu werden pflegt und die
teresse eines geordneten Verkehrs die Beförde- in einer Rechtsverordnung, die die Bundesregie-
rungsbedingungen und Fahrpläne von Fahrgast- rung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt, im
schiffen sowie die Verteilung des Fracht- und einzelnen benannt werden.
Schleppgutes zu regeln.
(6) Erzeugerbetriebe im Sinne dieses Gesetzes
(3) Auf Verträge und Beschlüsse der in Absatz 2 sind Betriebe, die die in Absatz 5 Nr. 1 genannten
Nr. 2 bis 4 bezeichneten Art ist § 9 Abs. 2 bis 7 Erzeugnisse erzeugen oder gewinnen. Als Erzeuger-
entsprechend anzuwenden. Die in Absatz 2 Nr. 2 betriebe gelten auch Pflanzenzuchtbetriebe und die
und 3 bezeichneten Verträge und Beschlüsse sind auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.
nicht in das Kartellregister einzutragen.
(7) § 1 findet keine Anwendung auf Beschlüsse
(4) Vertrüge, Beschlüsse oder Empfehlungen der von Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeuger-
in Absatz 2 Nr. l a bezeichneten Art sowie ihre Än- betriebe, soweit sie ohne Preisbindung die Erzeu-
derungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirk- gung oder den Absatz forstwirtschaftlicher Erzeug-
samkeit der Meldung bei der Genehmigungsbe- nisse betreffen. Als Vereinigungen forstwirtschaft-
hörde. Sie leitet die Meldung an die Kartellbehörde licher Erzeugerbetriebe sind Waldwirtschaftsgemein-
weiter. Verfügungen nach diesem Gesetz, die Ver- schaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften, Forst-
träge, Beschlüsse oder Empfehlungen der in Absatz 2 verbände, Eigentumsgenossenschaften und ähnliche
Nr. 1a bezeichneten Art betreffen, werden von der Vereinigungen anzusehen, deren Wirkungskreis
Kartellbehörde im Benehmen mit der Genehmi- nicht oder nicht wesentlich über das Gebiet einer
gungsbehörde getroffen. Gemarkung oder einer Gemeinde hinausgeht und
die zur gemeinschaftlichen Durchführung forstbe-
trie blicher Maßnahmen gebildet werden oder ge-
§ 100 bildet worden sind.
(1) § 1 findet keine Anwendung auf Verträge und (8) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit
Beschlüsse von Erzeugerbetrieben, Vereinigungen das Gesetz über den Verkehr mit Getreide und
von Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von Er- Futtermitteln (Getreidegesetz) in de:r Fassung vom
zeugervereinigungen, soweit sie ohne Preisbindung 24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900), zuletzt
die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung
Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher des Getreidegesetzes vom 2. August 1961 (Bundes-
Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbei- gesetzbl. I S. 1168), das Gesetz über den Verkehr
tung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen. mit Zucker (Zuckergesetz) vom 5. Januar 1951 (Bun-
Solche Verträge und Beschlüsse von Vereinigungen desgesetzbl. I S. 47), zuletzt geändert durch das
Tctg der i\us~3c1be: Bonn, den 10. April 1974 895
z:w<:il.e Cc:sc·tz zur Arnlc1 tt11q des Zuckergesetzes Vereinigungen solcher Unternehmen die Versiche-
vom 9. J\uqusl 1954 (Bund<~sqesetzbl. I S. 255), das rungsaufsichtsbehörde, für öffentlich-rechtliche Bau-
( .:esetz iiber dc:n Verk<'h r mi I Milch, Milcherzeug- sparkassen oder deren Vereinigungen die Bankauf-
nissen und Fdtc·n (Milch- und Fettgesetz) in der sichtsbehörde.
Fassun~J vorn 10. l)ezc'm lwr 1952 (Bundesgesetzbl. I
(4) Gelingt es im Falle des Absatzes 2 nicht, das
S. 811), zuletzt qe~indert durch das Sechste Gesetz
Einvernehmen zwischen der Kartellbehörde und der
zur Anderung des Milch- und Fettgesetzes vom
zuständigen Aufsichtsbehörde herzustellen, so legt
28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 529), das Gesetz
die Kartellbehörde die Sache dem Bundesminister
über den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und
für Wirtschaft vor; seine Weisungen ersetzen das
Fleischgesetz) vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I
Einvernehmen der Aufsichtsbehörde. Sind die Kar-
S. 272) und die darauf beruhenden Verordnungen
tellbehörde und die zuständige Aufsichtsbehörde
ei nc~ nach dem 12rst.en Teil dieses Gesetzes verbo-
Landesbehörden, so entscheidet, falls ein Einverneh-
tene Wet.tbewerbshc:sclncinkung zulassen.
men nicht herzustellen ist, die nach Landesrecht zu-
ständige Stelle.
§ 101
Dieses Gesetz findet keine Anwendung § 102 a
1. auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditan- (1) Die §§ 1 und 15 finden keine Anwendung auf
stalt für Wiederdufbau; die Bildung von Verwertungsgesellschaften, die der
2. soweit Lc>islun~Jen und Entgelte auf Grund des Aufsicht nach dem Gesetz über die Wahrnehmung
Gesetz0s über das Branntweinmonopol vom von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) und unterliegen, sowie auf wettbewerbsbeschränkende
des Zündwarenmonopol-Gesetzes vom 29. Januar Verträge oder Beschlüsse solcher Verwertungsge-
1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11) und der zu diesen sellschaften, wenn und soweit die Verträge oder
Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen gere- Beschlüsse sich auf die nach § l des Gesetzes über
gelt sind; die Wahrnehmung von Urheberrechten und ver-
3. soweit der Vertrag über die Gründung der Euro- wandten Schutzrechten erlaubnisbedürft.ige Tätigkeit
päischen Gt)me in sch aft für Kohle und Stahl vom beziehen und der Aufsichtsbehörde gemeldet wor-
18. April 19.51 besondere Vorschriften enthält. den sind. Die Aufsichtsbehörde hat Näheres über
den Inhalt der Meldung zu bestimmen. Sie leitet die
§ 102 Meldungen an das Bundeskartellamt weit.er.
(1) Die §§ 1 und 15 gellen nicht für Wettbewerbs- (2) Das Bundeskartellamt kann den Verwertungs-
beschränkungen im Zusammenhang mit Tatbestän- gesellschaften Maßnahmen untersagen und Verträge
den, die der Genehmigung oder Uberwachung nach und Beschlüsse für unwirksam erklären, die einen
dem Gesetz über das Kreditwesen oder nach dem Mißbrauch der durch Freistellung von den §§ 1 und
Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Ver- 15 erlangten Stellung im Markt darstellen. Ist der
sicherungsunternehmungen und Bausparkassen un- Inhalt eines Gesamtvertrages oder eines Vertrages
terliegen. Bei Verlrägen und Beschlüssen im Sinne mit einem Sendeunternehmen nach § 14 des Ge-
des § l gilt dies nur, wenn sie der zuständigen Auf- setzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten
sichtsbehörde gemeldet worden sind. Die Aufsichts- und verwandten Schutzrechten durch die Schieds-
behörde hat Näheres über den Inhalt der Meldung zu stelle verbindlich festgesetzt worden, so stehen dem
bestimmen. Die gemeinsame Ubernahme von Einzel- Bundeskartellamt Befugnisse nach diesem Gesetz
risiken im Mit- und Rückversicherungsgeschäft so- nur zu, soweit in dem Vertrag Bestimmungen zum
wie im Konsortialgeschäft der Kreditinstitute ist Nachteil Dritter enthalten sind oder soweit der Ver-
nicht meldepflichtig. Die Aufsichtsbehörde leitet die trag mißbräuchlich gehandhabt wird. Ist der Inhalt
Meldungen c1n die Kartellbehörde weiter. des Vertrages nach § 15 des Gesetzes über die
Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten
(2) In den FäJJen des Absatzes 1 kann die Kartell-
Schutzrechten durch das Oberlandesgericht festge-
behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Auf-
setzt worden, so stehen dem Bundeskartellamt Be-
sichtsbehörde den Kreditinstituten, Versicherungs-
fugnisse nach diesem Gesetz nur zu, soweit der
unternehmen und Bausparkassen sowie den Vereini-
Vertrag mißbräuchlich gehandhabt wird.
gungen solcher Untc~rnehmen Maßnahmen unter-
sagen und Verträge und Beschlüsse im Sinne des (3) Verfügungen nach diesem Gesetz, die die
§ 1 für unwirksam erklären, die einen Mißbrauch Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften betreffen,
der durch Freislellung von den §§ 1 und 15 erlang- werden vom Bundeskartellamt im Benehmen mit der
ten Stellung im Markt darstellen. Aufsieh ts behörde getroffen.
(3) Die Absätze l und 2 gelten auch für die in
§ 148 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung § 103
der privaten Versicherungsunternehmungen und
Bausparkassen genannten Unternehmen und für öf- (1) Die §§ 1, 15 und 18 finden keine Anwendung
fentlich-rechtliche Bausparkassen sowie für die Ver- auf
einigungen solcher Unternehmen. Zuständige Auf- 1. Verträge von Unternehmen der öffentlichen Ver-
sichtsbehörde im Sinne der Absätze l und 2 ist für sorgung mit Elektrizität, Gas oder Wasser (Ver-
die in § 148 Abs. 1 des Gesetzes über die Beaufsich- sorgungsunternehmen) mit anderen Versorgungs-
Ligung der privaten Versicherungsunternehmungen unternehmen oder mit Gebietskörperschaften, so-
und Bausparkassen ~wnannlen Unternehmen oder weit sich durch sie ein Vertragsbeteiligter ver-
896 Bunde sgese,tzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
1
pflichtet, in einem bestimmten Gebiet eine öf- 2. den beteiligten Unternehmen aufgeben, die Ver-
fen 1.1 iche Versorgung über feste Leitungswege mit träge oder Beschlüsse zu ändern oder
Elek trizi U:it, c;as oder Wasser zu unterlassen;
3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam er-
2. Vertrüge von Versorgungsunternehmen mit Ge- klären.
bietskörperschaften, soweit sich durch sie eine § 104a
CPbiC'tskörperschaft verpflichtet, die Verlegung
Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes
und den Betrieb von Leitungen auf oder unter
vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451),
öffontlidien Wegen für eine bestehende oder be-
zuletzt geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz
absichti~Jte unmittelbiue öffPnUiche Versorgung
vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), ein-
von Letztverbnrnchern im Gebiet der Gebiets-
schließlich der dazu ergangenen Durchführungs- und
körpPrsdrnft mit Elektrizil.dt, Gas oder Wasser
Ausführungsbestimmungen stehen der Anwendung
c1usschl ieß] ich einem Versorg Lingsunternehrnen zu
der §§ 22 und 26 Abs. 2 nicht entgegen.
qestn!Jen;
3. Verl.rüqe von Versor~Ju119sunternehmen mit Ver- § 105
scnuun9su111.(irrwhrne11 ck~r VerteiJun9sstufe, so-
In den Fällen des § 99 Abs. 2 und der §§ 100, 102,
wei 1. sich durch sie ein Versorgun~Jsunternehmen
102 a und 103 finden die §§ 13, 14 und 34 entspre-
der Verl.eilunr1ssl.ufe verpflkhlet, seine~ Abneh-
chende Anwendung.
mer mit Elek triziUit, Cas oder Wasser über feste
Lei lLinusweqe nicht zu u119iinsti9ercm Preisen oder
Bed in9u11~Je11 zu vc'.rsonwn, als sie das zuliefernde Sechster Teil
Vc:rsorgunqsu nterrwh11w11 seinen vergleichbaren
/\hnehrnern ~wwührf.; Ubergangs- und Schlußbestimmungen
4. VertrfüJ<~ von Versorguni1srrnternehrrnm mit an- § 106
deren Versor!J ll nqsll n IPniel11nen, soweit sie zu
cforn ~wrneinscJnwn Zweck dD1rrei:;cn sind, be- (1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu-
sl.i rn rn te Versorg ungsh)istungen über feste stande gekommene Verträge der in § 15 bezeichne-
Leitunqsweqe m.1sschlidllich einPm oder inehreren ten Art werden mit Ablauf von sechs Monaten nach
Versoqiu11~1su11l.e1T1c)hrnr~n zur Durchführung der Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam, soweit
üflc,nUichen V<~rsor~1un1J zur Verfügung zu stellen. sie mit § 15 nicht vereinbar sind.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu-
(2) Soweit Vertrüge der in Absatz 1 Nr. 1 und 2
stande gekommene Verträge und Beschlüsse der in
bczeidrneten Art die öffentliche'! Versorgung mit den §§ 1 bis 5 Abs. 3, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 1, §§ 21,
c~iner Dner~J ieilrt oder rn il Wdsser ausschließen, sind
99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, § 102 Abs. 1 Satz 2 - auch in
sie nid1tiq. /\bsctl.z 1 firnfot fluf sie keine Anwen-
Verbindung mit Abs. 3 - und § 103 Abs. 1 Nr. 1, 2
dtmg.
und 4 bezeichneten Art werden mit Ablauf von sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirk-
(3) Auf Vertrüge der in Absatz l Nr. 1, 2 und 4
bezeichnetem .Art ist § 9 Abs. 2 bis 7 entsprechend sam, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt
i:mzuwenden. 1. in den Fällen der §§ 2, 3, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und
§ 103 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 die Verträge und Be-
(4) Verfüuungen nuch diesem Gesetz, die die öf- schlüsse bei der Kartellbehörde angemeldet wor-
fentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Was- den sind; § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7 und § 10
ser über feste Leitungswege betreffen, werden von gelten entsprechend;
der Kartellbehörde im Benehmen mit der Fachauf-
2. in den Fällen der §§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2,
sichtsbehörde uetroffen.
§§ 7, 8, 20 Abs. 1 und § 21 ein Antrag auf Ertei-
lung einer Erlaubnis bei der Kartellbehörde ge-
§ 104
stellt worden ist;
(l) .In den Füllen des § 99 Abs. 2 und der §§ 100 3. in den Fällen des § 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 die Ver-
und 103 hat die Kartellbehi>rcle die in Absatz 2 be- träge und Beschlüsse bei der Kartellbehörde an-
:wichrwl.en Mdßndhm0n zu treffen gemeldet worden sind; § 99 Abs. 3 gilt entspre-
J. soweit die Vertrü~w. Bc)schlüsse oder Empfehlun- chend;
~wn odc!r die Art ihrer Durchführun~J einen Miß- 4. in den Fällen des § 102 Abs. 1 Satz 2 - auch in
bnrnch der durch FrPist<:llunq von den Vorschrif- Verbindung mit Abs. 3 die Verträge und Be-
u~n di(!S('s ( ;esPlZ<!i; Nlc1 tHJ l.<m S!.ellunq im Markt schlüsse der zuständigen Aufsichtsbehörde ge-
dil rsl cl len odr~r meldet worden sind.
2. sowPi 1. 1;ie d ici von <l<'r Bunci()srepubl ik Deulsch- (3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig zu-
l andin zwi~,dwnsldiltlidien Abkommen anerkann- stande Verträge und Beschlüsse der in
!()11 Crnnds/ilz(\ Lib<'r den Vc)rkehr mit Waren § 5 Abs. 4 und § 100 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art
odc-r fJPWC)rblidwn L<~istun~wn vc!rlctzen. sind der Kartellbehörde unverzüglich zu melden; für
(2) Die: JC:irl.ell bdüirde l«rnn unter den Voraus-
Verträge und Beschlüsse nach § 5 Abs. 4 gelten § 9
srdzun~Jen des J\bsc1tzes J Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 bis 7 und§ 10 entsprechend.
1. den lwLeilin Len Unterncl1mcn auf9eben, einen be- (4) Ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig
c1n~:Li1n<lc)l<!n Mißbrc1t1c·l1 ilb'/.uslellen, zustande gekommener Schiedsvertrag über künftige
['0 r. :rn Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974 . 897
Hech Lssl.rci Liq kPi ll~n iHts V crtr;iqen oder Beschlüssen 7. das Gesetz über Schiedsabreden in Kartellver-
der in § l bcwidrnden J\rl isl nach Maßgabe des trägen vom 18. Dezember 1933 (Reichsgeselzbl. T
§ 91 niditig, sofern sich nicht die Parteien vor S. 1081);
dicsc~m 7.ei l.pun k 1. lH!rcits c1uf cli1s schiedsrichterliche
Verfilhrc~n zur Jlc1uplsddH~ ei nqeh1ssen haben. 8. die Verordnung über Verdingungskartelle vom
9. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 376);
§ 107 9. die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung
über Preisbindungen und gegen Verteuerung
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
der Bedarfsdeckung vom 29. März 1935 (Reichs-
des Dritten Uberleitungsgesetws vom 4. Januar 1952
gesetzbl. I S. 488);
(Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin. Recht,s-
verordnungcn, die auf Gnmd dieses Gesetzes erlas- 10. die Verordnung über Gemeinschaftswerke in der
sen werdf!n, gelten im Land Berlin nach § 14 des gewerblichen Wirtschaft vom 4. September l 939
Dritten Ubcrlcilun~Jsgcsetzes. (Reichsgesetzbl. I S. 1621);
11. die Verordnung über Preisbindungen vom
§ 108 23. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1573);
(~JCfJ('nstc1 ndsl<>S)
12. die Verordnung zur Durchführung der Markt-
aufsicht in der gewerblichen Wirtschaft und zur
§ 109 Vereinfachung des Organisationswesens auf dem
Gebiete der Marktregelung vom 20. Oktober
(1) Dieses Ccsdz tritt ilm 1. Jcmuar l 958 in Kraft*).
1942 (Reichsgesetzbl. I S. 619);
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten folgende
Rechtsvorschriften außer Kraft: 13. die Anordnung PR 130/48 über Verbraucher-
preise vom 27. Dezember 1948 (Mitteilungsblatt
1. die Vcrorclnun9 qcqen Mißbrauch wirtschaft-
der Verwaltung für Wirtschaft Teil II S. 196);
licher Machtstel Jungen vom 2. November 1923
(Reichsqesctzbl. I S. 1067, 1090) in der Fassung 14. das Gesetz Nr. 56 der Amerikanischen Militär-
der Verordnung über Maßnahmen auf dem Ge- regierung vom 28. Januar 1947 (Amtsblatt der
biete der Rechtspflege und Verwaltung vom Militärregierung Deutschland - Amerikanisches
14. Juni 1932, Erst.er Teil, Kap. VI (Reichsgesetz- Kontrollgebiet - Ausgabe C S. 2);
blatt I S. 285, 289) und des Gesetzes über Ände-
rung der Kartellverordnung vom 15. Juli 1933 15. die Verordnung Nr. 78 der Britischen Militär-
(Reichsgesetzbl. I S. 487) und der Verordnung regierung (Amtsblatt der Militärregierung
vom 5. September l 934 (Reichsgesetzbl. I S. 823); Deutschland - Britisches Kontrollgebiet --
S. 412);
2. die Verordnung zur Behebung finanzieller, wirt-
schaftlicher und sozialer Notstände vom 26. Juli 16. die Verordnung Nr. 96 des Französischen Ober-
1930, Fünfter Abschnitt --- Verhütung unwirt- kommandos in Deutschland vom 9. Juni 1947
schaftlicher Preisbindungen (Reichsgesetzbl. I (Amtsblatt des Französischen Oberkommandos
s. 311, 328); in Deutschland S. 784);
3. die Ausführungsverordnung über Aufhebung 17. die Ausführungsverordnung Nr. 1 zum Gesetz
und Untersagung von Preisbindungen vom Nr. 56 der Amerikanischen Militärregierung
]0. August 1930 (Deutscher Reichsanzeiger und (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland -
Preußischer Staa lsc:Jnzciger Nr. 205); Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe C
4. die Verordnung über Preisbindungen für Mar- S. 6) in der Fassung der Abänderungen Nr. l
kenwaren vom 16. Januar 1931 (Reichsgesetzbl. I (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland -
s. 12); Amerikanisches Kontrollgebiet - Ausgabe D
S. 5), Nr. 2 (Amtsblatt der Militärregierung
5. die Vierte Verordnung zur Sicherung von Wirt-
Deutschland - Amerikanisches Kontrollgebiet
schaft und Finanzen und zum Schutze des inneren
- Ausgabe I S. 17), Nr. 3 (Amtsblatt der Mili-
Friedens vom 8. Dezember 1931, Erster Teil,
tärregierung Deutschland - Amerikanisches
Kap. I und 11 (Reichsgesctzbl. I S. 699);
Kontrollgebiet - Ausgabe O S. 28) und Nr. 4
6. das Gesetz über die Errichtung von Zwangs- (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission
kartellen vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I für Deutschland S. 2882);
S. 488) mit der Ausführungsverordnung vom
6. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 724); 18. die Ausführungsverordnung Nr. 1 zur Verord-·
nung Nr. 78 der Britischen Militärregierung
(Amtsblatt der Militärregierung Deutschland -
Britisches Kontrollgebiet - S. 416) in der Fas-
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrnftl rcl.en dc!s Gesetzes gegen Wett- sung der Änderung der Ausführungsverordnung
bewerbsbeschriinkungen in der ursprü11glichen Fassung vom 27. Juli
1957 (Bundcsw,setzbl. I S. 1081). Für das Inkrnfllreten der Ände- Nr. 1 (Amtsblatt der Militärregierung Deutsch-
rungen auf Grund des Cesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewcrbsheschriinkungen vorn 15. September 1965 (Bundesge- land - Britisches Kontrollgebiet - S. 542) und
~cl.zhl. I S. 1363) ist Artikel 6 dieses li ndcrnnqsgesctzes maßgebend. der Zweiten Abänderung der Ausführungsver-
Für das lnkrafltrelen der li11d1,ru11qcn auf Grund des Zweiten Ge-
setzes zur li ndenmq des Gcsdzes qeqen W ctthcwerbsbeschrän- ordnung Nr. 1 (Amtsblatt der Militärregierung
km1qen vom 3. Auq11st Hl73 (Bundesqesctzbl. I S. 917) ist Artikel 4
dieses lim!(:rtllHJsqcs(,l.zes rnall(Jc,bend. Deutschland - Britisches Kontrollgebiet S. 738);
Dunclc,sw~setzblatt, J 1974:, Teil I
19. die V()r!(1qu11q Nr. 37 des Frnnzösischen Ober- 22. die Ausführungsverordnung Nr. 2 zur Verord··
komrniltHfos in Deutsch Imid vom 9. Juni 1947 nung Nr. 96 des Französischen Oberkommando.::,:
(!\ lll l};blc1 ll dPs Frnnzösisd1c'n Oberkommandos in Deutschland vom 10. April 1957
in Deutsc:hlilnd Nr. 7B S. 7B5); gesetzbl. I S. 377);
20. diP /\usfiihnmqsvPrordmm~1 Nr. 2 zum Gesetz 23. die Entscheidung Nr. 4 der Alliierten Hohen
Nr. 5(i dPr /\mc)rjkunisdwn Militärregierung vom Kommission vorn 26. Januar 1950 (Amtsblatt der
10. /\ pri 1 1957 (Bu nch~s~wsdzhl. T S. 376); Alliierten Hohen Kommission in Deutschland
S. 87) in der Fassung des Artikels 1 der Ent--
21. di<i /\ usli.ihrun~JSVt~rordnunq Nr. 2 zur Verord- scheidung Nr. 36 der Alliierten Hohen Kommis··
nunn Nr. 7B der Bril isdwn Militärregierung vom sion vom 4. Mai 1955 (Amtsblatt der Alliierten
10. /\pri 1 1957 (BundPS~JPsdzhl. I S. 377) Hohen Kommission für Deutschland S. 3248).
Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1974 899
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,11.urn nnd Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 621/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß -
z u c k e r und R o h z u c k e r 21. 3. 74 L 76/1
20. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 622/74 deir Kommission über die Fest-
setzung dor Absdüipfung bei der Einfuhr von M e las ,s e 21. 3. 74 L 76/3
19. 3. 74 Verordnung (EWC) Nr. 624/74 der Kommission über di,e Aus-
schreibunq für die Ausfuhr von Hinter vierte 1 n von
Rindern au~; BPstiinden der deutschen Interventionsstelle 21. 3. 74 L 76/6
20. 3. 74 Vc,rordnunq (EWG) Nr. 626/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß-
und Roh zuck c r 21. 3. 74 L 76/10
21. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 627/74 dm Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfunqen bei der Einfuhr von Weiß zu k-
k e r und R o h z u c k e r 22.3. 74 L 77/1
21. 3. 74 Verordnung (EWC;) Nr. 628/74 der Kommission zur Festset-
zung deT bei der Erstattung für Ge t ,r e i de -anzuwendenden
Bmichtigun~J 22.3. 74 L 77/3
21. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 629/74 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i de, Mehl e, G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 22. 3. 74 L 77/5
21. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 630/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im G e t r e i de -
sektor 22.3. 74 L 77/8
21. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 631 /74 der Kommi,ssion zur Fe,stset-
zung dm bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
sc:höpfun gen 22.3. 74 L 77/15
21. 3. 74 Veirordnung (EWG) Nr. 632/74 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für
R e i s und B r u c h r e i s 22.3. 74 L 77/17
21. 3. 74 Vernrdnung (EWG) Nr. 633/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei de,r Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 22.3. 74 L 77/19
21. 3. 74 Vmordnung (EWC) Nr. 634/74 der Kommission zur Festset-
zung der bPi der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 22. 3. 74 L 77/21
21. 3. 74 Verordnung (EWC) Nr. 635/74 der Kommission zur Festset-
zunq ch,r Ahsd1iipl unqen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 22. 3. 74 L 77/23
21. 3. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 636/74 der Kommission zur Festset-
zun9 der Abschüpftrnw~n bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
a u s g e w a c: h s e n C) n Rin dern sowie von Rin d-
f I e i s c h, ausqcnomrnen CJeirorene,s Rindfleisch 22. 3. 74 L 77/25
21. 3. 74 Verordnun;J (EWC) Nr. ti37/74 der Kommission zur Festset-
zunq der besondcn!n /\11sfuhrnhschöpfungen für Sirupe
u nd d n d c r e Z u c k e d r t e n 22. 3. 74 L 77 /28
20. 3. 74 Verordnunq (EWC) Nr. (i38/74 der Kommission zur Festset-
zunu der Tolc~rn nzqrenzc~ für die bei der Intervention durch
die Aulhc~w,il1111ntJ von Rohtabak auftretenden Fehlmen-
\Jen 22. 3. 74 L 77 /30
21. 3. 74 Vcrordnun~J (~WC) Nr. (5'.39/74 der Kommission zur Anderung
der Vc,rordnun~J (EWG) Nr. 1019/70 übe,r die Durchführungs-
hcst.imrnungen zur Ermittlung des Angebotspreises frei
Cr0nze und die Festsetzung der Ausgleichsabgabe im
Wt~inscklor 22. 3. 74 L 77 /32
21. :l. 74 Verordnung (EWG) Nr. 640/74 der Kommission zur Änderung
der besond(~rnn Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß-
und Rohzucker 22. 3. 74 L 77/33
900 Burndr:sgPs(~lzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
E~ropäischen Gemeinschaften
U,.1l11111 1.111d lkz<~i('hntrnq clt!r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
22. 3. 74 Verordnu119 (EWC) Nr. G41 /74 der Kommission znr Festset-
zung der Absch6pfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k P r und R o h z II ck e r 23. 3. 74 L 78/1
22. 3. 74 Verordnunq (EWC) Nr·. 642/74 de,r Kommis sion zur Festset- 1
zun!J ch~r A hschöpfun<Jen bei dor Ausfuhr von stärke h a 1 -
tiuen Erzeuqnissen 23.3. 74 L 78/3
22. 3. 74 Verord11u1HJ (EWC) Nr. G43/74 der Kommission zur Festset-
zung dPr Erslattungt!n für Milch und Milcherz e u g -
n iss r~, die in unv(~riind<:•rlem Zust 1:10d ausgeführt werden
1
23. 3. 74 L 78/5
20. 3. 74 Verordnunq (EW(;) Nr. li44/74 der Kommission über die Aus-
sd1rc1ii>1111!J dor Liel<•run~Jen von butt er o i 1 im Rahmen der
f\foh rllll(ISlll i !.Leih i ! f(! 23.3. 74 L 78/17
22. 3. 74 VerorclnurHJ (EWC) Nr. fi45/74 der Kommission über die Ein-
zrdlwitnn Jür di<• Durcilführun~J (for Entscheidun~JeH übell' die
Beleilinunq des EJ\CFL, Abteilung Aus richtung, auf dem Sek-
1
tor K c1 lJ <! 1 j d u f i s c h e r r~ i 23. 3. 74 L 78/19
2~. 3. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 646/74 der Kommi,ssion zur dritten
i\ndcrung der Verordnung (EWG) Nr. 320/73 hinsichtlich der
!foslimnnrn1J der Prnise für ,.wsnewdchsenc Rinder auf den
rnprüse11Laliven Mürklen 23.3. 74 L 78/20
22. 3. 74 Vmonlnunq (EWC) Nr. G47i74 der Kommission über Inte,rven-
tionsmdßnilhrnen bei Rind f l e .i s c h nach dem Erliaß von
Schutzmdl\nc1hrnen !JC\Jen Maul- und Klauenseuche 23.3. 74 L 78/21
22. 3. 74 Verordnun!J (EWC) Nr. b4B/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstal:l:unqen bei der Ausfuhr von Fischereier -
zeuunissen 23.3. 74 L 78/22
22.3. 74 Veirordnun!J (EWG) Nr. 649/74 dm Kommission zur Festset-
zun~J der Abschöpfun9en bei der Ausfuhr für Oliven ö 1 23.3. 74 L 78/24
22. 3. 74 Verordnun9 (EWG) Nr. 650/74 der Kommission zur Festset-
zunq des Bet,rages der Beihilfe für Olsa a t e n 23.3. 74 L 78/26
22.3. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 651174 der Kommission zur Festset-
zunq des . Weltma,rktpreises für Raps- und Rüben s a-
men 23. 3. 74 L 78/28
22.3. 74 Vernrdnunu (EWG) Nr. 652/74 der Kommission zur Festset-
zunq der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für Sirupe
und andere Zuckerarten 23.3. 74 L 78/30
22. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 653/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei de,r Ausfuhr von Weiß-
und R oh z u c k e r 23.3. 74 L 78/32
Andere Vorschriften
20. ::l, 74 Verordnung (EWC) Nr. 613/74 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilung und Vmwallung eines Gemeinschaftszollkontingents
für bestimmte Fette und Ole von Fischen und Meeressäuge-
tieren 27. 3. 74 L 81/1
19. 3. 74 Verordnung (EWC) Nr. 623/74 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 21. 3. 74 L 76/4
20. 3. 74 Verordnung (EWG Nr. 625/74 der Kommission über die An-
träge uuf Rückvergütung für den EAGFL, Abteilung Garantie,
für die Verbuchunirszeiträume 1968/1969 bis 1970 21. 3. 74 L 76/8
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeige1 Verlagsges . m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bu11clesgc~etzblaU Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Jfok<1rin l.rnachungen sowie Zol ltarifvcrordnun~Jen veröffentlicht.
Bez u q s b e d in g u n !Je 11 : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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dllf d<1s Poslsd1eckko11to Bundesqeselzblittt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung,
ab c;: 1,9:i DM (1 ,70 DM zuz.Ü\Jlich ---,2:i DM cr";andk•nsten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,25 DM. Im B<'zugs-
('rllh,lltc;n, tle, ,rnqewandte Steuersatz beträ9t 5,5