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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 9. April 1974 Nr. 37
Tu~J Inhalt Seite
4. 4. 74 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Sli.ltistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 837
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4. 4. 74 Neul,issung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenz-
überschreitenden Warenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 843
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Fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
Vom 4. April 1974
Auf Grund des § 13 in Vcrbindun~r mit § 4 Abs. 3, b) In Absatz 2 erhält die Nummer 1 folgende
§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 des Gesetzes Fassung:
über die Statistik des rJrcnzüberschreitenden Waren- „ 1. die Zollabfertigung von ausländischen
verkehrs vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 413) Waren zu einem Zollager;".
verordnen der Bundesminister für Wirtschaft und
der Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
des Bundesrates: ,, (6) Werden in einem Lager Waren des
freien Verkehrs und ausländische Waren mit-
einander vermischt oder vermengt, so ist das
Artikel 1
Gemisch oder Gemenge bei der Entnahme so
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu behandeln, als ob die Waren getrennt ge-
über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren- halten worden wären. Bei der Entnahme in
verkehrs in der Fassung der Bekanntmachung vom Teilmengen bleibt es dem Verfügungsberech-
23. Mai 1972 (Bundf:~sgesetzbl. I S. 815) wird wie folgt tigten überlassen, die entnommene Teil-
geändert und ergänzt: menge als Ware des freien Verkehrs oder
als ausländische Ware zu behandeln, soweit
l. § 1 Abs. 3 wird w.ic folgt geändert: im Zeitpunkt der Entnahme eine ent-
a) Satz 3 erhiiJt folgende Fassung: sprechende Menge in dem Gemisch oder Ge-
;,Soweit für den Eingan9 odm- den Ubergang menge enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind
von Waren in eine Einfuhrart die Art der entsprechend anzuwenden bei Gemischen
Zollbehandlun~J nrnßgebend ist, steht der oder Gemengen ausländischer Waren aus
Zollabfertigung die ZolJbehandlung ohne Ab- verschiedenen Einfuhrarten."
fertigung nach § 40 a des Zollgesetzes vom
14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) in der 4. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
jeweils 9eltenden Fassung gleich." ,,(2) Bei der aktiven Veredelung wird unter-
b) Satz 4 wird gestrichen. schieden zwischen der Eigenveredelung und
Lohnveredelung.
2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Eigenveredelung ist die Veredelung von aus-
a) Nummer 1 wird gestrichen. ländischen Waren im Erhebungsgebiet für Rech-
b) Die bishf~r.igen Nummern 2 bis 7 werden nung eines im Erhebungsgebiet ansässigen Ei-
Nummern 1 bis 6. gentümers. Eigenveredelung ist jedoch auch die
Veredelung von ausländischen Waren für Rech-
3. § 3 wird wie folgt ~JPtindert: nung einer anderen in einem ursprünglichen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
a) Tn Absulz 1 erhült Satz 1 folgf:~nde Fassung: ansässigen Person, sofern dem Auftraggeber
,,Lager sind Zolldqer und Freihafenlager." eine Eigenveredelung bewilligt wurde.
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Lohnveredelung ist die Veredelung von auslän- außerdem nur Waren, die mit einem Schiff
dischen Wawn im Erhdmngsgebiet für Rech- eingegangen sind. Darüber hinaus darf ein
nung einer außerhalb des Erhebungsgebietes an- Anmeldeschein nur Waren umfassen, die auf
sässigen Person." eine Einfuhrgenehmigung oder auf eine
Einfuhrlizenz eingeführt werden, soweit nach
5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert: dem Anmeldeschein keine Zusammenfassun-
gen zugelassen sind. Waren, für die eine
In Satz 1 wird zwischen dPn Worten „eines" und Einfuhrkontrollmeldung erforderlich ist, dür-
,,Mitgliedstaates" das Wort „ursprünglichen" fen nicht zusammen mit anderen Waren in
eingefügt. einem Anmeldeschein angemeldet werden.
Die Sätze 2 und 3 gelten auch, soweit nach
6. § 8 Abs. 4 Nr. J erhält folrJende Fassung: § 25 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 5 und 7
,, 1. bei der Einfuhr von Waren im Mittelwert-
Sammelanmeldungen zugelassen worden
oder Schiitzwcrt:verfahren der für die Be-
sind."
rechnung der Einfuhrumsatzsteuer maß-
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
gebende Mittelwert oder Schätzwert, bei der
Einfuhr von Rohkaffee auf Grund einer be- ,,(5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach
sonderen Vereinbarung nach § 79 Abs. 3 des Eingang von See in den Häfen der Städte
Zollgesetzes der festgesetzte Normalpreis; • 11
Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Ham-
burg, Kiel, Lübeck oder Nordenham zum Ver-
sandverfahren nach der Verordnung (EWG)
7. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Nr. 304/71 der Kommission vom 11. Februar
,,(2) Bei Gemischen oder Gemengen von Wa- 1971 zur Vereinfachung des gemeinschaft-
ren aus verschiedenen Herstellungs-(Ursprungs-) lichen Versandverfahrens für Warenbeförde-
!ändern, die im Ausland hergestellt wurden, rungen im Eisenbahnverkehr (Amtsblatt der
sind wenn das Hcrstel lungs-(Ursprungs-)land Europäischen Gemeinschaften Nr. L 35 S. 31)
nicht nach Abscllz 1 fest.qestellt werden kann- abgefertigt werden (vereinfachtes gemein-
die Waren entsprechend dem Vermischungs- oder schaftliches Versandverfahren), ist Anmelde-
Vermengungsverhültnis auf die einzelnen Her- schein für die Durchfuhr eine Internationale
stellungs-(Ursprungs-)länder aufzuteilen. Ist der Zollanmeldung. Dies gilt auch, wenn solche
Anteil der einzelnen Herstellungs-(Ursprungs-) Waren im Schienenverkehr mit deutschem
länder an dem Gemisch oder Gemenge nicht fest- Beförderungspapier im Versandverfahren be-
stellbar, so ist an Stelle der Herstellungs-(Ur- fördert werden. Ein Anmeldeschein darf
sprungs-)länder das Land anzugeben, in dem nur Waren umfassen, die aus einem Ver-
das Gemisch oder Gemenge hergestellt worden sendungsland eingegangen und für ein Ver-
ist. Für Gemische oder Gemenge von Waren aus brauchs-(Bestimmungs-} land bestimmt sind.
verschiedenen Herstellungs-(U rsprungs-) !ändern, In dem Anmeldeschein sind anzugeben
die im Erhebungsgebiet in einem Lager herge-
der Absender und Empfänger,
stellt worden sind, findet § 3 Abs. 6 entspre-
chend Anwendung." Art, Anzahl und Kennzeichen der Pack-
stücke und Waggons sowie der Lademittel
oder der Behälter,
8. In § 12 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Ge-
das Versendungsland, das Verbrauchs-(Be-
mische" die Worte „oder Gemenge" eingefügt.
stimmungs-)land,
die Benennung und das Rohgewicht der
9. § 15 wird wie folgt geändert: Waren."
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit es in den Anmeldescheinen bei den 10. In § 19 Abs. 1 wird in der Parenthese die Zahl
11
erfragten Tatbeständen vorgesehen ist, sind 11 6 durch die Zahl „5" ersetzt.
auch die amtlichen Schlüsselnummern anzu-
geben."
11. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „priva-
II II
b) Absatz 2 erhi:ilt folgende Fassung: ten und „unter Zollmitverschluß gestrichen.
,, (2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr
darf -- soweit nach dem Anmeldeschein 12. § 22 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
nichts anderes zugelassen ist ---- nur Waren
für einen Ausstellungspflichtigen nach § 23 „3. beim Seeumschlag
Abs. 1 Nr. 1 aus einem Herstellungs-(Ur- von Waren der mit der Verschiffung Be-
sprungs-)land und einem Einkaufsland um- auftragte; sind ihm die Angaben über den
fassen, die über eine Anmeldestelle in das Eingang der Waren und das Versendungs-
Erhebungsgebiet eingegangen, für ein Ziel- land nicht bekannt, so hat er bei der An-
(Bundes-)land bestimmt und gleichzeitig bei meldung an Stelle dieser Angaben die An-
einer Anmeldestelle zu einer Einfuhrart schrift desjenigen anzugeben, von dem er
anzumelden sind, bei der Einfuhr von die Waren im Erhebungsgebiet erhalten
See, ausgenommen bei Sammelanmeldungen, hat."
Nr. T7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974 839
13. § 24 Abs. 1 wird w ic) fol!JI ~Jedndert: zugleich mit der Sammelzollanmeldung
oder Zollanmeldung, spätestens jedoch
a) Nurnmer I lh1<hstabc d erhält folgende Fas-
sung: am 3. w·erktag des auf die Gestellung
oder endgültige Anschreibung folgen-
,,a) von Wcuen, die mit Zollbehandlung erst- den Monats;
rna I ig in eine Einfuhrart eingehen oder
aus einer Einfuhrnrt in eine andere über- § 30 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt; § 30
gehen, Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwen-
die abfürtigm1de Zollstelle oder Grenz- den;".
kontrollstelle,
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
bei Waren, für welche d.ie Sammelzoll-
anmeldung oder eine Zollbehandlung „3. die Durchfuhr
ohne Abferl.i~Jtmg zu9elassen wurde,
a) von Waren, die von See in den Häfen
die Abrechnungszollstelle;". der Städte Brake, Bremen, Bremer-
b) Nummer 3 erhält folgende Fassung: haven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck,
Nordenham oderPuttgarden eingehen,
„3. bei der Durchfuhr zugleich mit der Abfertigung zum
a) von Waren, die nach Eingang von See Versandverfahren,
in den Häfen der Städte Brake, Bre-
jedoch beim Eingang im gemeinschaft-
men, Bremerhaven, Emden, Hamburg,
lichen Versandverfahren oder im ver-
Kiel, Lübeck, Nordenham oder Putt-
garden zum Zollgutversand abgefer- einfachten gemeinschaftlichen Ver-
tigt werden, sandverfahren zugleich mit der Ab-
gabe des Grenzübergangsscheins oder
die Abgangszollstelle,
sonstiger zollamtlicher Unterlagen;
jedoch bei Beförderungen im gemein-
schaftlichen Versandverfahren, wenn b) von Waren, die nach See über die
die Abgangszollstelle außerhalb des Häfen der in Buchstabe a genannten
Erhebungsgebietes liegt oder bei Be- Städte ausgehen,
förderungen im vereinfachten gemein- beim Ausgang;
schaftlichen Versandverfahren, wenn
die Beförderung mit einem interna- c) von Waren im Seeumschlag in den
tionalen Beförderungspapier außer- Häfen der in Buchstabe a genannten
halb des Erhebungsgebietes beginnt, Städte
die Grenzübergangsstelle; vor Beginn der Verladung."
b) von Waren, die nach See über die
Häfen der in Buchstabe a genannten
15. § 26 wird wie folgt geändert:
Städte ausgehen,
die Ausgangszollstelle, a) Absatz 4 wird gestrichen.
beim Ausgang über ein Zollfreigebiet b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden neue
nach See,
Absätze 4 und 5.
die Zollstelle des Zollfreigebietes,
im Freihafen Hamburg das Frei- c) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:
hafenamt; ,,(4) Werden Waren, die sich zoll- oder ein-
c) von Waren im Seeumschlag in den fuhrumsatzsteuerrechtlich nicht im freien
Häfen der in Buchstabe a genannten Verkehr befinden, im Schienenverkehr mit
Städte, einem deutschen Beförderungspapier im Ver-
sandverfahren befördert, so hat der Absen-
die die Verladung überwachende der, ausgenommen bei Ausfuhr- und Durch-
Zollstelle, fuhrsendungen sowie bei Sendungen nach
beim Ausgang über ein Zollfreigebiet deutschen Bahnhöfen in einem Drittland,
nach See, für die Bestimmungszollstelle dem Beförde-
die Zollstelle des Zollfreigebietes, rungspapier eine Internationale Zollanmel-
im Freihafen Hamburg das Frei- dung beizufügen und in dieser anzugeben
hafenamt." den Absender und Empfänger,
Art, Anzahl und Kennzeichen der Pack-
14. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert: stücke und Waggons sowie der Lademittel
oder der Behälter,
a) Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fas-
sung: das Versendungsland, das Verbrauchs-
,,a) von Waren, für welche die Sammelzoll- (Bestimm ungs-) land,
anmeldung oder die Zollbehandlung ohne die Benennung und das Rohgewicht der
Abfertigung zugelassen wurde, Waren."
840 Bllndesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
16. § 29 wird wie folgt geündcrt: melzollanmeldung oder Zollanmeldung
zugelassen sind.
a) In Nummer 1 wird folgender neuer Buch-
stabe a eingefügt: Voll ausgenutzte Anmeldescheine sind
von dem Ausstellungspflichtigen unver-
„a) bei Waren der gewerblichen Wirtschaft züglich unmittelbar an das Statistische
(Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste Bundesamt einzusenden; der Anmelde-
/\ nla~Jc zum Außenwirtschaftsgesetz-- schein mit der letzten Eintragung eines
mit 01 bis 19 gekennzeichnet sind) mit Abrechnungszeitraumes ist jedoch mit
einem Wert von mehr als dreihundert der Sammelzollanmeldung oder Zollan-
Deutsche Mark bis zu einem Wert von meldung, spätestens jedoch bis zum
einschließlich achthundert Deutsche Mark 3. Werktag des auf die Gestellung oder
je Einfuhrsendung, die im erleichterten endgültige Anschreibung folgenden Mo-
Verfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buch- nats der Abrechnungszollstelle vorzu-
stabe a der Außenwirtschaftsverordnung legen."
eingeführt werden und deren Zollabfer-
tigung die Deutsche Bundespost bean- c) Hinter der neuen Nummer 1 werden die fol-
tragt, 11
• genden Nummern 1a und 1b eingefügt:
b) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden ,. la. Waren, die als Einfuhr auf Lager ange-
neue Buchstaben b bis d. meldet worden sind und aus einem offe-
nen Zollager in den freien Verkehr ent-
c) In dem neuen Buchstaben b werden die nommen werden oder als entnommen
Worte „sowie Briefmarken in den Fällen des gelten, sind vom Lagerinhaber monat-
§ 30 Abs. 1 Nr. 1, gestrichen.
11
lich zugleich mit der Zollanmeldung der
Lagerzollstelle anzumelden. Wurden die
d) Der neue Buchstabe c erhält folgende Fas-
sung: Waren bereits als Einfuhr zur aktiven
Veredelung angemeldet, so müssen be-
„c) bei dem Ubergang von als Einfuhr auf sondere Anmeldescheine ausgestellt
Lager angemeldeten Waren in eine an- werden, die im Kopf mit „Eigenverede-
dere Einfuhrart, ausgenommen bei Lie- hing" oder „Lohnveredelung" zu kenn-
ferung solcher Waren als Schiffs- und zeichnen sind.
Luftfahrzeugbedarf nach § 19, bei Liefe-
rung auf die Insel Helgoland nach § 30 1b. Wenn Durchschriften von Anmeldeschei-
Abs. 1 Nr. 9 oder beim Ubergang solcher nen als Zollanmeldung oder als Sam-
Waren aus einem offenen Zollager in melzollanmeldung zugelassen sind, kön-
den freien Verkehr nach § 30 Abs. 1 nen mit den Anmeldescheinen auch Wa-
Nr. 1 Buchstabe a, 11
•
ren der gewerblichen Wirtschaft (Wa-
ren, die in Spalte 3 der Einfuhr liste -
e} Der bisherige Buchstabe d wird gestrichen. Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -
mit 01 bis 19 gekennzeichnet sind) mit
f) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
einem Wert von weniger als dreihun-
„e) bei der Durchfuhr von Waren, die von dert Deutsche Mark und Waren der Er-
See in den Häfen der Städte Brake, Bre- nährung und Landwirtschaft (Waren, die
men, Bremerhaven, Emden, Hamburg, in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 ge-
Kiel, Lübeck, Nordenham oder Puttgar- kennzeichnet sind) mit einem Wert von
den eingehen oder über die Häfen dieser weniger als fünfzig Deutsche Mark an-
Städte nach See ausgehen, ausgenom- gemeldet werden."
men beim Ausgang über den Freihafen
Hamburg und im Seeumschlag,". d) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
g) Im letzten Satz werden die Worte „Buchsta- ,,4. Kontingentswaren aus dem Währungsge-
ben b und c" durch die Worte „Buchstaben c biet des französischen Franken, die auf
und d" ersetzt. Grund des Artikels 63 des Saarvertrages
in das Saarland eingeführt werden, sind
ohne Angabe des Grenzübergangswertes
17. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert: - ausgenommen bei Waren nach passi-
ver Veredelung-, der Wertstellung, des
a) Nummer 1 wird gestrichen.
Zielortes und des Anlasses der Waren-
b) Nummer la wird Nummer 1 und erhält fol- bewegung anzumelden."
gende Fassung:
e) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
,, 1. Ausländische Wmen, für welche die Sam-
melzollanmeldung oder die Zollbehand- ,, 6. Werden Waren nach § 79 Abs. 2 des Zoll-
lung ohne Abfertigung zugelassen wurde, gesetzes behandelt oder ist nach § 79
und die für zum Vorsteuerabzug berech- Abs. 3 des Zollgesetzes ein Durchschnitts-
tigte Unternehmen eingeführt werden, zollsatz vereinbart worden, so dürfen an-
dürfen mit vereinfachten Anmeldeschei- gemeldet werden:
nen angemeldet werden, wenn Durch- a) Teile und Zubehör für Maschinen, Ap-
schriften dieser Anmeldescheine als Sam- parate, Geräte, Beförderungsmittel
Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974 841
ll ncl f nsl.rumente der Kapitel 84 bis 90 Nordenham oder Puttgarden eingehen oder
und 92 d<:s Deutschen Gebrauchs-Zoll- über die Häfen dieser Städte nach See aus-
tari1s, diP üblicherweise zur .Aus- gehen, ist bei der .Anmeldung die handels-
rüstung gehören und zusammen mit übliche Benennung der Waren anzugeben,
cfom J lc1uptgegenstand abgefertigt die bekannt ist, sonst die Benennung, die aus
werden, mit der Wmenbenennung und den Zoll-, Beförderungs- oder sonstigen Be-
W<1rennumrner des Hauptgegenstan- gleitpapieren ersichtlich ist."
des und dem Zusatz „einschließlich
cfos üblicherweise zur .Ausrüstung ge- i) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
hörenden Zubehörs und der Ersatz- aa) In Satz 1 wird in der Parenthese die Zahl
teile"; ,,6" durch die Zahl „5" ersetzt.
b) Teile und Zubehör für Waren der un- bb) In Satz 2 werden hinter den Worten
i.er Budistabe a genannten Art, die ,,schweres Heizöl" die Worte „mit An-
ohne den Hauptgegenstand abgefer- gabe des Schwefelgehalts" eingefügt.
tigt werd(m, bei einem Gesamtwert
bis einschließlich zweitausend Deut- k) In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 werden die
sdH:~ Mark als Teile und Zubehör un- Worte „Nr. 1, 5, 7 und 14" durch die Worte
ter Angabe des Hauptgegenstandes, ,,Nr. 5, 7 und 14" ersetzt.
für den sie bestimmt sind, und mit
einer für diese Waren vorgesehenen 18 . .Abschnitt I der Befreiungsliste wird wie folgt
Warennummer mit dem Zusatz „und geändert:
andere nach den Tarifierungsvorschrif- a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
ten in Betracht kommende Waren-
nummern". Beträ~Jt der Gesamtwert „ 1. Sendungen mit
mehr als zweitausend Deutsche Mark, a) Waren der gewerblichen
so sind die Waren mit den zutreffen- Wirtschaft (Waren, die in
den Warenarten und den dazugehöri- Spalte 3 der Einfuhrliste -
gen Mengen- und Wertangaben an- Anlage zum .Außenwirt-
zumelden, jedoch können Teile und schaftsgesetz- mit 01 bis 19
Zubehör bis zu einem Wert von ein- gekennzeichnet sind) bis zu
schließlich dreihundert Deutsche Mark einem Wert von einschließ-
je Warenart der Ware mit dem wert- lich dreihundert Deutsche
mi:ißig urößten Anteil zugerechnet Mark, ausgenommen bei der
werden. Ausfuhr von Waren, die in
Die Buchstaben a und b gelten auch für Teil I Abschnitte A, B und
zollfreie Waren, die aus einfuhrumsatz-
C der Ausfuhrliste (An-
steuerrnchtlichen Gründen nicht tarifiert lage AL zur .Außenwirt-
werden, im Falle des Buchstaben b je- schaftsverordnung) genannt
doch nur dann, wenn die Einfuhrsendung sind E A •
aus mehr als fünf verschiedenen Waren b) Waren der Ernährung und
besteht. § 15 Abs. 2 Satz 2 bleibt unbe- Landwirtschaft (Waren, die
rührt:." in Spalte 3 der Einfuhrliste
mit 00 gekennzeichnet sind)
f) In Nummer 13 Buchstabe b wird das Wort bis zu einem Wert von fünf-
,,fünfzig" durch das Wort „dreihundert" er- zig Deutsche Mark, ausge-
setzt. nommen Saatgut bei der Ein-
g) Nummer 15 wird wie folgt geändert: fuhr E A •
aa) Buchstabe a wird gestrichen. Die Befreiungen der Buchsta-
ben a und b gelten nicht für
bb) Die bisherigen Buchstaben b und c wer-
Sendungen mit einem Gewicht
den neue Buchstaben a und b.
von mehr als tausend Kilo-
cc) Der neue Buchstabe b wird wie folgt ge- gramm; § 30 Abs. 1 Nr. lb und
ändert: 13 bleibt unberührt."
a-1) In Satz l werden die Worte „Buch-
b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
stabe b" durch die Worte „Buch-
stabe a" ersetzt. aa) Buchstabe a erhält folgende
Fassung:
b-l) In Satz 3 wird das Wort „zweihun-
dertvierzig" durch das Wort „drei- „a) Postsendungen, die nach
hundert" ersetzt. § 6 Abs. 2 der Allgemei-
nen Zollordnung vom
h) In Nummer 16 erhält der erste Satz folgende 29. November 1961 (Bun-
Fassung: desgesetzbl. I S. 1937) in
„Bei der Durchfuhr von Waren, die von See der jeweils geltenden Fas-
in den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bre- sung nicht Zollgut werden,
merhavl~n, Ernden, Hamburg, Kiel, Lübeck, sowie Waren bis zu einem
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Wert von einschließlich an Reise- oder Verkehrsunter-
dreihundert Deutsche Mark nehmen gelieferte Vordrucke;
je Einfuhrsendung, die in Fahrpläne und Verzeichnisse
einem erleichterten Ver- der Eisenbahn- und Postver-
fohren nach § :32 Abs. 1 waltungen im Rahmen des ge-
Nr. 3 der Aufknwirtschafts- genseitigen Austausches sowie
verordnung eingeführt amtliche Vordrucke von Be-
werden und deren Zoll- hörden E A
dbferl.igunrJ die Deutsche
Bundespost beantragt; § 30 g) In Nummer 22 Buchstabe c wird
J\bs. 1 Nr. 1b bleibt unbe- das Wort „Wochenschauherstellern"
rührt E • •" durch die Worte „Wochen- und
Tagesschauherstellern" ersetzt.
hb) Buchsl<-llw c wird ~Jeslrichen.
h) Nummer 46 erhält folgende Fas-
c) In Numnwr 10 Buchsl.abe a wird das
sung:
Wort „eintausend" durch das Wort
,,zweitausend" ersetzt.. ,,46. Waren, die durch das Erhe-
bungsgebiet durchgeführt wer-
d) Hinter Nummer 11 wird folgende den, ausgenommen Waren, die
neue Nummer 1 la eingefügt: von See über die Häfen in den
,, 1 l a. Luftfahrzeuge zur vorüber- Städten Brake, Bremen, Bre-
gehenden Verwendung für merhaven, Emden, Hamburg,
Vorführzwecke im Ausland Kiel, Lübeck, Nordenham oder
mil der Aufü1ge, daß im Puttga-rten in das Erhebungs-
Ausland verbliebene Luft- gebiet eingehen oder über
fahrzeuge dem Statistischen diese Häfen nach See aus dem
BLmdesaml. unverzüglich nach Erhebungsgebiet ausgehen,
Besl.immtm~1sfü1denmg an- und der Seeumschlag in die-
qemeldet werden E A sen Häfen . D"
e) Hinter Nummer 12a wird folgende
neue Nummer 12b eingefügt: Artikel 2
„ 12 b. ReslmPnfJen von Waren, die Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
hei der Entleerung von Be- tigt, den Wortlaut der Verordnung zur Durchfüh-
förderun~1smitteln oder Be- rung des Gesetzes über die Statistik des grenzüber-
hältern aus technischen schreitenden Warenverkehrs in der jetzt geltenden
Gründen in diesen verblie- Fassung im Bundesgesetzblatt mit neuem Datum
ben sind E A D" bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
f) Nummer 20 PrhJ lt folgende Fas- Wortlauts zu beseitigen.
sung:
,,20. Werbedrucke, Cebrauchsan- Artikel 3
weisungen, PrPisverzeichnisse
und andere Werbemittel, die Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
sich durch ihre Aufmachung, leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Beschaffenheit oder Menge blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Gesetzes
von Waren des üblichen Wa- über die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-
renverkehrs unterscheiden, verkehrs auch im Land Berlin.
nicht Ge~Jenstcmd eines Han-
delsgeschäfts sind und im Ver-
brauchsland unentgeltlich oder Artikel 4
gegen eine Schutzgebühr ab- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
fJeqeben werden; unentgeltlich Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 4. April 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. S eh ül er
Nr. J7 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974 843
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
Vom 4. April 1974
Auf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreiten-
den Warenverkehrs vom 4. April 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 837) wird nachstehend der Wortlaut
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Statistik des grenzüberschreitenden Waren-
verkehrs in der jetzt geltenden Fassung, wie sie sich
aus der oben angeführten .Anderungsverordnung er-
gibt, bekanntgemacht.
Bonn, den 4. April 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teü I
Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
(Außenhandelsstatistik - AHStatDV)
in der Fassung vom 4. April 1974
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Begriffsbestimmungen und Anmeldeverfahren Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger,
Ergänzungspflichtiger
Verkehrsarten ................................... .
Anmeldepflichtiger ............................... . 22
Freier Verkehr, ausländische Waren, Waren des
freien Verkehrs ............................... . 2 Ausstellungspflichtiger, Ergänzungspflichtiger 23
Lager ........................................... . 3 Dritter Abschnitt
Aktive und passive Veredelung, Art der Verede- Anmeldestellen
lungsarbeit .................................... . 4 Anmeldestellen 24
Seeumschlag, Luftumschlag ........................ . 5
Vierter Abschnitt
Benennung der Ware ............................. . 6
Zeitpunkt der Anmeldung
Menge der Ware ................................. . 7
Zeitpunkt der Anmeldung ....................... . 25
Wert der Ware .................................. . 8
Wertstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Fünfter Abschnitt
Sicherung der Anmeldung
Herstellungs-(Ursprungs-)land, Verbrauchsland, Her-
stellungsort, Zielort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Sicherung im Zollverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Versendungsland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Sicherung im Freihafenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Ladungsverzeichnisse, örtliche Schiffsmeldestellen 28
Einkaufsland, Käuferland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Anlaß der Warenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Sechster Abschnitt
Einführer, Ausführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Erleichterungen und Befreiungen von der Anmeldung
Anmeldepapiere, Teilsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Andere Papiere als Anmeldescheine . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Allgemeine Pflichten und Vertretung der Auskunfts- Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen . . . 30
pflichtigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Befreiungen von der Anmeldung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen, Vorprü- Siebenter Abschnitt
fung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr . . . . . . . 17
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen . . . . . . . . . . . 18
Dbergangsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf, Natio- Geltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
nalität des Fahrzeuges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Inkrafttreten ...................................... 34
Ausländische Streitkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Befreiungsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage
Offshore-Lieferungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 zu§ 31
Erster Abschnitt das Erhebungsgebiet mit Ausnahme der Durch-
Begriffsbestimmung.eo fuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Ein-
und Anmeldeverfahren fuhr);
2. das Verbringen von Waren aus dem Erhebungs-
§ 1 gebiet in das Ausland mit Ausnahme der Durch-
fuhr und des Zwischenauslandsverkehrs (Aus-
Verkehrsarten fuhr);
(1) Verkehrsarten sind
3. die Beförderung von Waren aus dem Ausland
1. das Verbringen von Waren aus einem Gebiet durch das Erhebungsgebiet unmittelbar in das
außerhalb des Erhebungsgebietes und außerhalb Ausland - ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart
der Währungsgebiete der DM-Ost (Ausland) in - (Durchfuhr);
Nr. :37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974 845
4. die Befürd<!nlll~J von Waren aus dem Erhebungs- dischen Waren ohne besondere Anmeldung Waren
gebiet durch dc1s Ausland unmittelbar oder des freien Verkehrs, Nachholgut jedoch erst nach
nach zollrcchtl ich zugf!lassE-mer vorübergehender der Anmeldung als Einfuhr zur aktiven Veredelung
Lagerung im Ausland in das Erhebungsgebiet (§ 4 Abs. 3).
(Zwischenauslandsverkehr).
(2) Einfuhr in den freien Verkehr ist
(2) Die Verkehrsarlen gliedern sich nach
1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren
1. Einfuhrarten: zum freien Verkehr, ausgenommen die Abferti-
a) Einfuhr in den freien V<~rkehr (§ 2 Abs. 2 gung von Waren zur Freigutveredelung, von
und 3), Nachholgut und von Waren nach passiver Ver-
b) Einfuhr crnf Lager (§ 3 Abs. 2 und 3), edelung (§ 4 Abs. 7);
c) Einfuhr zur dk tiven Veredelung (§ 4 Abs. 2 2. das Verbringen oder die Entnahme von auslän-
und 3) dischen Waren zum Gebrauch oder Verbrauch
aa) zur Eigenveredelung, sowie zum Schiffbau in den Zollfreigebieten;
bb) zur Lohnveredelung, 3. das Verbringen oder die Entnahme von abgaben-
d) Einfuhr nach passivnr Vl!redelung (§ 4 Abs. 8); freien oder nur der Einfuhrumsatzsteuer unter-
liegenden ausländischen Waren zur Bearbeitung
2. Ausfuhrarten: oder Verarbeitung in den Zollfreigebieten.
a) Ausfuhr c111s ckm freien Verkehr (§ 2 Abs. 4),
(3) Als Einfuhr in den freien Verkehr gilt
b) Ausfuhr aus Liger (§ 3 Abs. 5),
c) Ausfuhr nach aktiver Veredelung (§ 4 Abs. 5) 1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu
einem Umwandlungsverkehr;
aa) nach Eigenveredelung,
bb) nach Lohnveredelung, 2. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu
einer bleibenden Zollgulverwendung;
d) Ausfuhr zur passiven Veredelung (§ 4 Abs. 7);
3. die Zollabfertigung von ausländischen Umschlie-
3. Durchfuhrarl.cn:
ßungen, Verpackungsmitteln und Etiketten zur
a) Durchfuhr, ,rnsgenornrnen Seeumschlag und vorübergehenden Zollgutverwendung;
Luftumschlag,
b) Seeumschlag(§ 5 Abs. 1), 4. die Verwendung von ausländischen Umschlie-
ßungen und Verpackungsmitteln in den Zollfrei-
c) Luftumschlag (§ 5 Abs. 2). gebieten zum Verpacken von zur Ausfuhr be-
(3) Die Waren sind, soweit die §§ 19, 20 und 21 stimmten Waren;
nichts anderes bestimmen, jeweils zu der zutreffen- 5. die Lieferung von ausländischen Waren als
den Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrart mit den Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf (§ 19)
für die statistische Behandlung maßgebenden Merk- a) auf deutsche oder fremde Binnenschiffe,
malen und Umstdnden anzumelden. Bei der Einfuhr
b) auf deutsche Seeschiffe oder deutsche Luft-
ist sowohl der Eingang von Waren aus dem Aus-
fahrzeuge, soweit die Waren noch nicht zu
land in eine Einfuhrart (unmittelbare Einfuhr) als
einer Einfuhrart angemeldet worden sind;
auch ihr Ubergang aus einer Einfuhrart in eine an-
dere Ei.nfuhrart anzumelden; hierbei ist zusätzlich 6. die Abfertigung zum Bevorratungsverkehr (§ 6
die vorher angemeldete Einfuhrart anzugeben. So- des Abschöpfungserhebungsgesetzes vom 25. Juli
weit für den Eingang oder den Ubergang von Waren 1962 - Bundesgesetzbl. I S. 453).
in eine Einfuhrart die Art der Zollbehandlung maß-
(4) Ausfuhr aus dem freien Verkehr ist die Aus-
gebend ist, steht der Zollabfertigung die Zollbe-
fuhr von Waren des freien Verkehrs, ausgenommen
handlung ohne Abfertigung nach § 40a des Zoll-
die Ausfuhr von Ersatzgut bei Freigutveredelung,
gesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737)
die Ausfuhr von Ersatzgut im Vorgriff und die Aus-
in der jeweils geltenden Fassung gleich.
fuhr von Waren zur passiven Veredelung.
§ 2
§ 3
Freier Verkehr, ausländische Waren,
Waren des freien Verkehrs Lager
(1) Freier Verkehr ist der Warenverkehr im Er- (1) Lager sind Zollager und Freihafenlager. Frei-
hebungsgebiet, ausgenommen mit solchen Waren, hafenlager sind Einrichtungen jeglicher Art in Frei-
die aus dem Ausland in das Erhebungsgebiet ver- häfen, die zur Lagerung von ausländischen Waren
bracht und nicht als Einfuhr in den freien Verkehr dienen, soweit die Waren in der Lagerbuchführung
angemeldet worden sind (ausli:indische Waren). Wa- nachgewiesen und auf eigene oder fremde Rechnung
ren, die sich im freien Verkehr befinden (Waren des zu Lagerbedingungen eingelagert werden.
freien Verkehrs), werden ausldndische Waren, wenn (2) Einfuhr auf Lager ist
sie im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs
als Ers,1tzu11t für ausländische Waren -- auch im 1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu
Vorgriff gestellt oder wenn sü~ im Rahmen eines einem Zollager;
Freihafen-VercdClungsvPrkehrs durch aushindische 2. das Verbringen von ausländischen Waren auf ein
Waren ersetzt wNde·n; dd bei werden die auslän- Freihafenlager.
846 Bundesgesetzblatit, Jahrgang 1974, Teil I
(3) Als Einfuhr auf Lc1ger gilt Eigenveredelung ist die Veredelung von auslän-
1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren zu
dischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung
einer vorübergehenden Zollgutverwendung, aus- eines im Erhebungsgebiet ansässigen Eigentümers.
genommen Umschließungen, Verpackungsmittel Eigenveredelung ist jedoch auch die Veredelung
und Etiketten; von ausländischen Waren für Rechnung einer ande-
ren in einem ursprünglichen Mitgliedstaat der Euro-
2. die einfuhrrechtliche Abfertigung von ausländi- päischen Gemeinschaften ansässigen Person, sofern
schen Waren nach § 27 oder§ 31 der Verordnung dem Auftraggeber eine Eigenveredelung bewilligt
zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetztes wurde.
(Aufümwirtschaftsverordnung) vom 22. August
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381), wenn sie nicht Lohnveredelung ist die Veredelung von auslän-
bereits zu einer Einfuhrart angemeldet worden dischen Waren im Erhebungsgebiet für Rechnung
sind oder nicht gleichzeitig als Einfuhr in den einer außerhalb des Erhebungsgebietes ansässigen
freien Verkehr (§ 2), als Einfuhr zur aktiven Ver- Person.
edelung oder als Einfuhr nach passiver Verede- (3) Einfuhr zur aktiven Veredelung ist
lung (§ 4) anzumelden sincl.
1. die Zollabfertigung von ausländischen Waren
(4) Werden in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 zu einem aktiven Veredelungsverkehr (Zollgut-
und des Absatzes 3 Nr. 1 die ausländischen Waren veredelung oder Freigutveredelung);
g leichzei ti g einfuh rumsatzsteuerrechtlich zum freien
2. das Verbringen von ausländischen Waren, die
Verkehr abgefertigt, so bleibt die Anmeldung als
einem Zoll, einer Abschöpfung oder einer ande-
Einfuhr auf Lager hiervon unberührt. Dies gilt auch
ren Verbrauchsteuer als der Einfuhrumsatzsteuer
im Fall des Absatzes 3 Nr. 2, sofern Waren, die
unterliegen, zur aktiven Veredelung in ein Zoll-
einem Zoll oder einer Abschöpfung unterliegen,
freigebiet.
gleichzeitig mit der einfuhrrechtlichen Abfertigung
nur einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Ver- Werden wegen des Zolles, der Abschöpfung, der
kehr abgefertigt werden. Einfuhrumsatzsteuer oder einer sonstigen Ver-
brauchsteuer verschiedenartige Anträge ge_stellt, so
(5) Ausfuhr aus Lag(->,r ist die Ausfuhr von Waren, ist für die statistische Anmeldung nur der Antrag
die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind auf Abfertigung zu einem aktiven Veredelungsver-
und - ohne in eine andere Einfuhrart übergegangen kehr maßgebend.
zu sein - ausgehen.
(4) Als Einfuhr zur aktiven Veredelung gilt die
(6) Werden in einem Lager Waren des freien Zollabfertigung von Nachholgut zum freien Ver-
Verkehrs und ausländische Waren miteinander ver- kehr.
mischt oder vermengt, so ist das Gemisch oder Ge-
menge bei der Entnahme so zu behandeln, als ob die (5) Ausfuhr nach aktiver Veredelung ist die Aus-
Waren getrennt gehalten worden wären. Bei der fuhr von Waren, die als Einfuhr zur aktiven Ver-
Entnahme in Teilmengen bleibt es dem Verfügungs- edelung angemeldet oder die im Erhebungsgebiet
berechtigten überlassen, die entnommene Teilmenge ganz oder zum Teil aus solchen Waren hergestellt
als Ware des freien Verkehrs oder als ausländische worden sind und - ohne in den freien Verkehr
Ware zu behandeln, soweit im Zeitpunkt der Ent- übergegangen zu sein - ausgehen. Die Ausfuhr
nahme eine entsprechende Menge in dem Gemisch einer Ware, zu deren Herstellung Waren aus Eigen-
oder Gemenge enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind veredelung und aus Lohnveredelung verwendet
entsprechend anzuwenden bei Gemischen oder Ge- worden sind, ist als Ausfuhr nach Eigenveredelung
mengen ausländischer Waren aus verschiedenen anzumelden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der
Einfuhrarten. Ausfuhr von Ersatzgut nach Freigutveredelung oder
im Vorgriff.
(6) Passive Veredelung ist die zollamtlich bewil-
§ 4 ligte Veredelung von Waren des freien Verkehrs
Aktive und passive Veredelung, Art der im Ausland.
Veredelungsarbeit (7) Ausfuhr zur passiven Veredelung ist die Aus-
(1) Aktive Veredelung ist fuhr von Waren des freien Verkehrs im Rahmen
eines passiven Veredelungsverkehrs.
1. die zollamtlich bewilligte Veredelung von aus-
ländischen Waren im Zollgebiet; (8) Einfuhr nach passiver Veredelung ist die Zoll-
abfertigung von Waren zum freien Verkehr im Rah-
2. die besonders zugelassene, über die übliche La- men eines passiven Veredelungsverkehrs, wenn die
gerbehandlung hinausgehende Bearbeitung oder Waren als Ausfuhr zur passiven Veredelung ange-
Verarbeitung von ausländischen Waren in den meldet oder im Ausland ganz oder zum Teil aus
ZollfreigebietEm- ausgenommen im Schiffbau-, solchen Waren hergestellt worden sind.
soweit die Waren einem Zoll, einer Abschöpfung
oder einer anderen Verbrauchsteuer als der Ein- (9) Art der Veredelungsarbeit ist die im Rahmen
fuhrumsatzsteuer unterliegen. einer aktiven oder passiven Veredelung beabsich-
tigte oder durchgeführte Bearbeitung oder Verarbei-
(2) Bei der aktiven Veredelung wird unterschie- tung von Waren. Die Art der Veredelungsarbeit
den zwischen der Eigenveredelung und Lohnver- ist für jede Warenart (§ 6 Abs. 1) anzugeben. Wer-
edelung. den bei aktiver Veredelung ausländische Waren mit
Nr. ]7 -~ Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974 847
VVdrcn des lreic)n Vc\rkehrs oder bei passiver Ver- (2) Rohgewicht ist das Gewicht der Ware mit
edelung Waren des freien Verkehrs mit auslän- ihren sämtlichen Umschließungen. Reingewicht ist
dischen Waren zusdrnnwng('.lwut, so ist bei der das Rohgewicht der Ware ohne das Gewicht ihrer
Kennzeichnung der Veredelungsarbcit die Art der Versandumschließungen. Als Versandumschließun-
beim vorangegdnge1wn Gr<)nzübergang angemelde- gen gelten nicht die Umschließungen, in denen die
ten Wclrcn ,:n1zugeben. Beistellungen sind als solche Ware beim Kleinverkauf oder Einzelverkauf übli-
zu kc!nm:eichrH!n . .Außerdem sind bei Beistellungen cherweise in die Hand des Käufers übergeht. Eigen-
c1uch die Mengen und Werte der beim vorangegan- gewicht ist das Gewicht der Ware ohne alle Um-
genen Grenzübergang angemeldeten Waren anzu- schließungen. Beförderungsmittel und Lademittel
geben. Sind die Waren nicht veredelt worden, so ist sowie Behälter im Sinne des Zollrechts gelten nicht
der beim vorcmgcgan9enc'.n Crenzübergang ange- als Umschließungen, auch wenn sie zur Beförderung
meldeten Art der Veredelun~Jsdrbeit der Vermerk von Waren ohne Umschließungen eingerichtet sind.
,,unveredelt zurück" hinzuzufügen.
(3) Das Rohgewicht ist für alle mit einem An-
§ 5 meldeschein angemeldeten Warenarten in einer
Summe anzugeben, soweit nicht bei Versand im ge-
Seeumschlag, Luftumschlag meinschaftlichen Versandverfahren nach der Ver-
(1) Seeumschlag ist der Umschlag von Waren, die ordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März
von See aus dem Auslcmd in einen Seehafen des Er- 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren
hebungsgebietes eingehen, dort umgeladen werden (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77
und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart angemeldet S. 1) das Rohgewicht für jede Ware anzugeben ist.
worden sind, von dort ni:lch See in das Ausland Das Eigengewicht oder - soweit handelsüblich oder
ausgehen. im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
vermerkt - das Reingewicht ist für jede Warenart
(2) Luftumschlag ist der Umschlag von Waren, die
anzugeben. Bei Waren, die nicht nach dem Gewicht
aus dem Ausland im Luftverkehr auf einem Zollflug- gehandelt werden, ist außerdem die Menge nach
platz des Erhebungsgebietes eingehen, dort umge-
dem handelsüblichen Maßstab anzumelden. Diese
laden werden und, ohne daß sie zu einer Einfuhrart Angabe kann entfallen, wenn dieser Maßstab im
angemeldet worden sind, von dort im Luftverkehr
Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik bei
in das Ausland ausgehen.
der betreffenden Warenart nicht vermerkt ist. Kann
die Menge im Zeitpunkt der Anmeldung nicht genau
§ 6
festgestellt werden, so ist sie zu schätzen und als
Benennung der Ware geschätzt zu kennzeichnen.
(1) Unter Benennung der Ware ist die Waren-
§ 8
bezeichnung und die Nummer des Warenverzeich-
nisses für die Außenhandelsstatistik zu verstehen. Wert der Ware
(2) Die Ware ist so zu benennen, daß aus der (1) Unter dem Wert der Ware sind das in Rech-
Bezeichnung die Nummer des Warenverzeichnisses nung gestellte Entgelt (Rechnungspreis) und der
für die Außenhandelsstatistik, bei der Einfuhr von Grenzübergangswert zu verstehen.
Waren mit Ursprung außerhalb eines ursprüng- (2) Grenzübergangswert ist der Preis der Ware,
lichen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein- der unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs
schaften auch die Tarifstelle und der Zollsatz oder zwischen voneinander unabhängigen Vertragspart-
Abschöpfungssatz des Zolltarifs (Warenart) eindeu- nern im Einfuhrgeschäft oder im Ausfuhrgeschäft
tig zu erkennen sind. Zur Benennung ist im allge- erzielt werden kann und alle Kosten für den Ver-
meinen die handelsübliche oder sprachgebräuch- kauf und für die Lieferung der Waren (Vertriebs-
liche Bezeichnung zu verwenden. Soweit sie die kosten)
Warenart nicht erkennen läßt, ist die Bezeichnung
im Landverkehr - auch bei Beförderung in Rohr-
durch Angaben über die Art des Materials, die Art
leitungen - , Luftverkehr und Binnenschiffsver-
der Bearbeitung, den Verwendungszweck oder
andere die Warenart kennzeichnende Merkmale zu kehr
ergänzen. frei Grenze des Erhebungsgebietes,
(3) Bei Umwandlung einer ausländischen Ware im Seeverkehr
unter zollamtlicher Dberwachung sowie bei Ände- bei der Einfuhr cif deutscher Entladehafen,
rung der Beschaffenheit während einer Lagerung bei der Ausfuhr fob deutscher Einladehafen,
sind die Benennungen vor und nach der Umwand-
im Postverkehr
lung oder Änderung anzugeben.
bei der Einfuhr frei Bestimmungspostanstalt,
§ 7 bei der Ausfuhr frei Einlieferungspostanstalt,
Menge der Ware bei Lieferung als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf
(§ 19)
(l) Unter der Menge der Ware sind Angaben
frei an Bord des Fahrzeugs
nach dem Rohgewicht, dem Reingewicht oder Eigen-
gewicht und, falls ein anderer Maßstab handels- enthält, ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten tat-
üblich ist, auch Angaben nach diesem Maßstab zu sächlich entstehen und wer sie trägt. Bei der Ein-
verstehen. fuhr gehören zum Grenzübergangswert auch die
848 Bundosgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I
Kosten, die für die Lagerung und für die Erhaltung § 9
der Waren außerhalb des Erhebungsgebietes ent- Wertstellung
standen sind, und zwar auch dann, wenn der Einfüh-
rer diese Kosten zu tragen hat. Zum Grenzüber- Wertstellung ist die allgemeine Bezeichnung der
gangswert gehören nicht die in einem anderen vereinbarten Lieferbedingung (cif, fob, frei Grenze,
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ent- ab Werk oder dergleichen).
richteten Zölle oder Abschöpfungen und die bei der
Ausfuhr gewiihrten Erstattungen sowie die in den § 10
Währungsgebieten der DM-Ost anfallenden Ver- Herstellungs-(Ursprungs-)land, Verbrauchsland,
triebskosten.
Herstellungsort, Zielort
(3) Unter Beachtung des Absatzes 2 sind bei der (1) Für den Begriff des Herstellungs-(Ursprungs-)
Bildung des Grenzübergangswertes die zollrecht- landes gelten die Be,griffsbestimmungen der Arti-
lichen Vorschriften über den Zollwert und seine kel 4 bis 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68
Feststellung entsprechend anzuwenden. Dabei ist des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame
jedoch stets von einem auf den Ausstellungspflich- Begriffsbestimmung für den Warenursprung (Amts-
tigen (§ 23 Abs. 1) bezogenen Rechnungspreis aus- blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 148
zugehen; gemeinsame Kosten sind auf die einzelnen S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Sie gelten
Warenarten aufzuteilen. auch, soweit die Waren von der vorgenannten Ver-
(4) Als Grenzübergangswert gilt ordnung nicht erfaßt werden.
1. bei der Einfuhr von Waren im Mittelwert- oder (2) Bei Gemischen oder Gemengen von Waren
Schätzwertverfahren der für die Berechnung der aus verschiedenen Herstellungs-(Ursprungs-)län-
Einfuhrumsatzsteuer maßgebende Mittelwert oder dem, die im Ausland hergestellt wurden, sind -
Schätzwert, bei der Einfuhr von Rohkaffee auf wenn das Herstellungs-(Ursprungs-)land nicht nach
Grund einer besonderen Vereinbarung nach § 79 Absatz 1 festgestellt werden kann - die Waren
Abs. 3 des Zollgesetzes der festgesetzte Normal- entsprechend dem Vermischungs- oder Vermen-
preis; gungsverhältnis auf die einzelnen Herstellungs-(Ur-
2. bei der Ausfuhr nach Lohnveredelung der bei der sprungs-)länder aufzuteilen. Ist der Anteil der ein-
Einfuhr angemeldete Grenzübergangswert der zelnen Herstellungs-(Ursprungs-)länder an dem
unveredelten Waren zuzüglich aller im Erhe- Gemisch oder Gemenge nicht feststellbar, so ist an
bungsgebiet für die Veredelung und für die Be- Stelle der Herstellungs-(Ursprungs-)länder das Land
förderung der Waren entstandenen Kosten ein- anzugeben, in dem das Gemisch oder Gemenge her-
schließlich des Wertes der Zutaten und des auf gestellt worden ist. Für Gemische oder Gemenge
die veredelten Waren entfallenden Wertes ver- von Waren aus verschiedenen Herstellungs-(Ur-
wendeter Vorlagen des Auftraggebers sowie der sprungs-)ländern, die im Erhebungsgebiet in einem
Kosten des Verpackens und der Umschließungen, Lager hergestellt worden sind, findet § 3 Abs. 6 ent-
auch wenn diese durch den Auftraggeber zur Ver- sprechend Anwendung.
fügung gestellt werden; (3) An Stelle des Herstellungs-(Ursprungs-)landes
3. bei der Einfuhr nach passiver Veredelung der bei ist anzugeben
der Ausfuhr angemeldete Grenzübergangswert 1. bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken,
der unveredelten Waren zuzüglich aller im Aus- Briefmarken für Sammlerzwecke und Antiquitä-
land für die Veredelung und für die Beförderung ten das Versendungsland (§ 11);
der Waren entstandenen Kosten einschließlich
des Wertes der Zutaten und des auf die ver- 2. bei dem Erwerb von Seeschiffen das Land, in
edelten Waren entfallenden Wertes verwendeter dessen Schiffsregister das Schiff zuletzt eingetra-
Vorlagen des Auftraggebers sowie der Kosten gen war, sonst - rhit Ausnahme von Neu-
des Verpackens und der Umschließungen, auch bauten - das Land, dessen Flagge das Schiff vor
wenn diese durch den Auftraggeber zur Verfü- dem Erwerb zuletzt geführt hat;
gung gestellt werden; 3. bei Waren, die in ein Land eingeführt, dort in den
4. bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die im freien Verkehr getreten und anschließend so ver-
Zusammenhang mit der vorausgegangenen Aus- wendet worden sind, daß sie der Wirtschaft die-
fuhr oder Einfuhr zurückgesandt werden (zurück- ses Landes zuzurechnen sind, dieses Land;
gesandte Waren), der beim vorangegangenen 4. bei Waren, deren Herstellungs-(Ursprungs-)land
Grenzübergang angemeldete Grenzübergangs- nicht bekannt ist, das Versendungsland (§ 11).
wert.
(4) Verbrauchs-(Bestimmungs-)land ist das Land,
(5) Der Rechnungspreis ist für alle mit einem An-
in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, be-
meldeschein angemeldeten Warenarten in einer
arbeitet oder verarbeitet werden sollen; ist dieses
Summe in der vereinbarten Währung anzugeben.
Land nicht bekannt, so gilt als Verbrauchs-(Bestim-
Der Grenzübergangswert ist für jede Warenart in
mungs-)land das letzte bekannte Land, in das die
Deutscher Mark anzugeben. Fehlt im Zeitpunkt der
Waren verbracht werden sollen.
Anmeldung eine Grundlage für die Bildung des
Grenzübergangswerts, so ist er unter Beachtung der (5) Als Verbrauchs-(Bestimmungs-)land gilt bei
Absätze 2 und 4 zu schätzen und als geschätzt zu der Veräußerung von Seeschiffen das Land, in
kennzeichnen. dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen wer-
Nr. J7 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974 849
den soll, sonst dc1s Lrnd, dcss(~n Flagge das Schiff Ausfuhr bestimmten Waren erwirbt, ansässig ist.
nach seiner Abliderung fiihr<!n soll. In den übrigen Fällen gilt als Käuferland das Ver-
(6) Herstellungsort im Erhebungsgebiet ist der brauchs-(Bestimmungs-) land.
Ort, in dem die Ware hergestellt worden ist; anzu-
geben ist für jede Warenart jedoch nur das Land § 13
der Bundesrnpublik, in dem dieser Ort liegt. Die Anlaß der Warenbewegung
Absätze 1 bis 3 gelt(!ll sinngemäß.
Unter dem Anlaß der Warenbewegung sind An-
(7) ZieJorl im Erhebungsgebiet ist der Bestim- gaben darüber zu verstehen, ob es sich um Kauf,
mungimrt der Sendung; unzugl~ben sind der letzte Verkauf, Kommission, Konsignation, aktive oder
bekannte Orl und das Land der Bundesrepublik, in passive zollamtlich bewilligte Veredelung, aktive
dem die rnil dem J\nmeldepapier angemeldete Sen- oder passive wirtschaftliche Lohnveredelung oder
dung verbleiben soll. um welchen anderen Anlaß der Warenbewegung es
sich handelt und ob die Waren gegen Entgelt oder
§ 11 ohne Entgelt geliefert werden. Bei zurückgesandten
V ersendungsland Waren gilt als Anlaß der Warenbewegung der
Grund der Rücksendung.
Versendungsland ist das Lmd, aus dem die Waren
in das Erhebungsgebiet verbracht worden sind, ohne
daß sie in Durchfuhrländern anderen als den mit § 14
der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten Einführer, Ausführer
oder Rechtsgeschäften unterworfen wurden. Ist die-
(1) Einführer ist, wer Waren aus dem Ausland in
ses Land nicht bekannt, so gilt als Versendungsland
das Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt.
das Herstell ungs-(U rsprungs-) land.
Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einer außerhalb
des Erhebungsgebietes ansässigen Person über den
§ 12 Erwerb von Waren zum Zwecke der Einfuhr (Ein-
Einkaufsland, Käuferland fuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der im Erhebungs-
gebiet ansässige Vertragspartner Einführer. Wer
(1) Einkaufsland ist das Land, in dem die außer- lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in
halb des Erhebungsgebietes ansässige Person, von einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der
welcher die im Erhebungsgebiet ansässige Person Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
die eingeführten Waren erworben hat, ihren Sitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der (2) Ausführer ist, wer Waren nach dem Ausland
Einfuhr kein Rechtsgeschäft über den Erwerb der verbringt oder verbringen läßt. Liegt der Ausfuhr
Waren zwischen einer im Erhebungsgebiet ansässi- ein Ausfuhrvertrag nach § 9 Abs. 1 des Außenwirt-
gen Person und einer außerhalb des Erhebungs- schaftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetz-
gebietes ansässigen Person zugrunde, so ist Ein- blatt I S. 481) mit einer außerhalb des Erhebungs-
kaufsland das Land, in dem die verfügungsberech- gebietes ansässigen Person zugrunde, so ist nur der
tigte Person, die die Waren in das Erhebungsgebiet im Erhebungsgebiet ansässige Vertragspartner Aus-
verbringt oder verbringen läßt, ansässig ist; ist die führer. Wer lediglich als Spediteur oder Fracht-
verfügungsberechtigte Person, die die Waren in das führer oder in einer ähnlichen Stellung bei dem
Erhebungsgebiet verbringt oder verbringen läßt, im Verbringen von Waren tätig wird, ist nicht Aus-
Erhebungsgebiet ansässig, so gilt als Einkaufsland führer.
das Versendungsland. Bei Waren, die im Zusam-
§ 15
menhang mit einer vorausgegangenen Ausfuhr in
das Erhebungsgebiet zurückgesandt werden oder bei Anmeldepapiere, Teilsendungen
denen das Einkaufsland nicht bekannt ist, gilt als (1) Anmeldepapiere sind, soweit diese Verord-
Einkaufsland das Versendungsland. Sind im Aus- nung nichts anderes bestimmt, die Anmeldescheine
land erworbene Waren vor ihrer Einfuhr auf Rech- nach amtlichem Muster. Die Anmeldescheine sind in
nung des Einführers bearbeitet oder verarbeitet deutscher Sprache - nicht in roter Schrift - aus-
worden, so ist als Einkaufsland das in der Einfuhr- zufüllen. Soweit es in den Anmeldescheinen bei den
erklärung oder Einfuhrgenehmigung aufgeführte erfragten Tatbeständen vorgesehen ist, sind auch
Einkaufsland der unbearbeiteten Waren anzugeben. die amtlichen Schlüsselnummern anzugeben.
Außerdem ist in Klammern das Land anzugeben, in
dem der außerhalb des Erhebungsgebietes ansässige (2) Ein Anmeldeschein für die Einfuhr darf - so-
Bearbeiter oder Verarbeiter seinen Sitz oder ge- weit nach dem Anmeldeschein nichts anderes zuge-
wöhnlichen Aufenthalt hat. lassen ist - nur Waren für e in e n Ausstellungs-
pflichtigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 aus einem Her-
(2) Für Gemische oder Gemenge von auslän- stellungs-(Ursprungs-)land und einem Einkaufsland
dischen Waren aus verschiedenen Einkaufsländern, umfassen, die über eine Anmeldestelle in das Er-
die im Erhebungsgebiet in einem Lager hergestellt hebungsgebiet eingegangen, für ein Ziel-(Bundes-)
worden sind, findet § 3 Abs. 6 entsprechend Anwen- land bestimmt und gleichzeitig bei einer Anmelde-
dung.
stelle zu e i n e r Einfuhrart anzumelden sind, bei der
(3) Käuferland ist das Land, in dem die außerhalb Einfuhr von See, ausgenommen bei Sammelanmel-
des Erhebungsgebietes ansässige Person, die von dungen, außerdem nur Waren, die mit einem Schiff
der im Erhebungsgebiet ansässigen Person die zur eingegangen sind. Darüber hinaus darf ein An-
850 BundesgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I
meldeschein nur Waren umfassen, die auf eine Ein- (7) Ein Anmeldeschein für die Lieferung von
fuhrgenehmigung oder auf eine Einfuhrlizenz ein- Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf darf nur Waren um-
geführt werden, soweit nach dem Anmeldeschein fassen, die von einem Lieferer entweder an Bord
keine Zusammenfossungen zugelassen sind. Waren, deutscher Fahrzeuge oder an Bord fremder Fahr-
für die eine Einfuhrkontrollmeldung erforderlich ist, zeuge geliefert werden; im übrigen gilt § 30 Abs. 1
dürfen nicht zusammen mit anderen Waren in einem Nr. 17.
Anmeldeschein angemeldet werden. Die Sätze 2
und 3 gelten auch, soweit nach § 25 Abs. 1 Nr. 1
§ 16
und § 30 Abs. 1 Nr. 5 und 7 Sammelanmeldungen
zugelassen worden sind. Allgemeine Pflichten und Vertretung
der Auskunftspflichtigen
(3) Ein Anmeldeschein für die Ausfuhr darf nur
Waren umfassen, die von einem Ausstellungs- (1) Der Ausstellungspflichtige hat den ausgefüll-
pflichtigen nach§ 23 Abs. l Nr. 2 nach einem Ver- ten Anmeldeschein dem Anmeldepflichtigen unver-
brauchs-(Bestimmungs-)land und für ein Käuferland züglich zuzuleiten, damit dieser die Anmeldung nach
gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über § 6 des Gesetzes bewirken kann. Für den Ergän-
eine Anmeldestelle ausgehen, soweit nicht nach§ 17 zungspflichtigen gilt dies sinngemäß. Läßt sich der
Abs. 3 etwas c.mderes bestimmt ist. Mit einem An- Ausstellungspflichtige bei der Ausstellung des An-
meldeschein dürfen jedoch Waren aus verschiede- meldescheines vertreten, so hat er seinem Vertreter
nen Ausfuhrarten und aus verschiedenen Herstel- die für die Ausstellung erforderlichen Angaben oder
lungs-(U rsprungs-) ländern angemeldet werden, Unterlagen rechtzeitig zuzuleiten.
wenn für jede Warenart die Mengen- und Wertan- (2) Der Anmeldepflichtige hat,
gaben nach den Ausfuhrarten und Herstellungs-(Ur-
sprungs-)]ändern aufgegliedert sind. 1. wenn aus Gründen des Verkehrsablaufs oder aus
anderen Gründen zu erwarten ist, daß der An-
(4) Bei der Einfuhr und bei der Ausfuhr einer meldeschein ihm nicht bis zum Zeitpunkt der An-
zerlegten Ware in Teilsendungen ist jede einzelne meldung zugeleitet werden wird oder wenn ihm
Sendung im Anmeldeschein als Teilsendung zu zum Zeitpunkt der Anmeldung der Anmelde-
kennzeichnen und fortlaufend zu numerieren; die schein noch nicht zugegangen ist, einen vom Aus-
letzte Teilsendung ist als solche zu bezeichnen. Der stellungspflichtigen ausgefüllten Anmeldeschein
Benennung der jeweils in einer Teilsendung einge- anzufordern;
führten oder ausgeführten Ware ist die Benennung 2. wenn er im Zeitpunkt der Anmeldung nicht im
der zusammengesetzten Ware hinzuzufügen, bei der Besitz eines ordnungsmäßig ausgestellten An-
ersten Teilsendung auch der voraussichtliche Ge- meldescheines ist, der Anmeldestelle eine schrift-
samtrechnungspreis und -~- soweit bekannt - das liche Erklärung abzugeben über die Anschrift des
voraussichtliche Gesamtgewicht. Ausstellungspflichtigen - ist diese nicht be-
(5) Bei der Durchfuhr von Waren, die nach Ein- kannt, die des inländischen Auftraggebers - , die
gang von See in den Häfen der Städte Brake, Bre- ihm bekannten Angaben über die Sendung und
men, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck den Grund, weshalb er einen ordnungsmäßig
oder Nordenham zum Versandverfahren nach der ausgestellten Anmeldeschein noch nicht vor-
Verordnung (EWG) Nr. 304/71 der Kommission vom legen kann.
11. Februar 1971 zur Vereinfachung des gemein- (3) Die Abgabe einer Erklärung nach Absatz 2
schaftlichen Versandverfahrens für Warenbeförde- Nr. 2 entbindet die hierzu verpflichteten Personen
rungen im Eisenbahnverkehr (Amtsblatt der Euro- nicht von der Verpflichtung zur ordnungsmäßigen
päischen Gemeinschaften Nr. L 35 S. 31) abgefertigt Ausstellung eines Anmeldescheines und zu seiner
werden (vereinfachtes gemeinschaftliches Versand- Ubergabe. Der Anmeldeschein ist unverzüglich,
verfahren), ist Anmeldeschein für die Durchfuhr spätestens 2 Wochen nach Abgabe der Erklärung
eine Internationale Zollanmeldung. Dies gilt auch, nachzureichen, soweit nicht nach § 17 Abs. 2 und 3
wenn solche Waren im Schienenverkehr mit deut- etwas anderes bestimmt ist.
schem Beförderungspapier im Versandverfahren be-
fördert werden. Ein Anmeldeschein darf nur Waren
umfassen, die aus einem Versendungsland einge- § 17
gangen und für ein Verbrauchs-(Bestimmungs-)land
bestimmt sind. In dem Anmeldeschein sind anzu- Ausfuhr mit Versand-Ausfuhrerklärungen,
geben Vorprüfung von Anmeldescheinen für die Ausfuhr
der Absender und Empfänger, (1) Die Versand-Ausfuhrerklärung oder ein ent-
sprechendes Papier ge-lten als Erklärung nach § 16
Art, Anzahl und Kennzeichen der Packstücke und
Abs. 2 Nr. 2, wenn aus ihr der Name und die An-
Waggons sowie der Lademittel oder der Behälter,
schrift des Ausführers, die Ausfuhrart, die Art und
das Versendungsland, das Verbrauchs-(Bestim- die Menge der Waren sowie deren Herstellungs-
mungs-)land, (Ursprungs-)land, bei der Ausfuhr nach See oder
die Benennung und das Rohgewicht der Waren. rheinabwärts außerdem die Angaben nach § 23
Abs. 3 Nr. 1, ersichtlich sind.
(6) Ein Anmeldeschein für den Seeumschlag darf
nur Waren umfassen, die mit einem Schiff über (2) Bei der Ausfuhr von Waren mit Versand-Aus-
eine Anmeldestelle ausgehen. fuhrerklärung ist der Anmeldeschein vom Ausführer
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974 851
der zuständigen Versandzollstelle innerhalb von 2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister einzutra-
zehn Tagen nach Aufgabe der Waren zum Versand gen sind,
zu übergeben, bei Waren, die in Teilsendungen auf bei der abfertigenden Zollstelle
mehrere Versand-Ausfuhrerklärungen zum Ver-
gleichzeitig mit der Zollanmeldung.
ladeort angeliefert, jedoch in einer Sendung aus-
geführt werden, innerhalb von zehn Tagen nach (2) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige
Aufgabe der letzten Teilsendung zum Versand. Der Personen an im Ausland ansässige Personen ver-
Ausführer hat auf Anfordern der Versandzollstelle äußern, hat der Veräußerer mit einem Anmelde-
die Ausfuhr der Waren mil Angabe des Datums und schein für die Ausfuhr anzumelden, und zwar
des Grenzausgangsortes zu bestätigen, falls die
1. Schiffe, die im Seeschiffsregister eingetragen sind,
Versand-Ausfuhrerklärung nicht innerhalb eines
Monats nach Ausfuhr der Waren an die Versand- bei der für den Ort der Registerbehörde (Amts-
zollsteIIe gelangt ist. gericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg
beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre-
(3) Wenn nach den Vorschriften des Außenwirt- men beim Zollamt Bremen-Oberweser
schaftsrechts für mehrere Sendungen mit Versand- unverzüglich nach Löschung im Schiffsregi-
Ausfuhrerkldrungen e i n Ausfuhrschein vorgelegt ster;
werden kann, so darf ein Anmeldeschein Waren
umfassen, die von einem Ausführer zu verschiede- 2. Schiffe, die nicht im Seeschiffsregister eingetra-
nen Zeiten, mi.l verschiedenen Beförderungsmitteln gen sind,
und über verschiedene Anmeldestellen nach einem bei der Ausgangszollstelle
Verbrauchsland und für ein Käuferland ausgeführt im Zeitpunkt der Ausfuhr,
worden sind; jedoch dürfen in einem Anmelde- wenn sie sich bereits im Ausland befinden,
schein jeweils nur Waren aufgeführt sein, die
bei der für den Veräußerer zuständigen Zoll-
über Anmeldestellen im Land Freie und Hanse- stelle
stadt Hamburg oder unverzüglich nach der Veräußerung.
über Anmeldestellen im Land Freie Hansestadt
Bremen oder § 19
über sonstige Anmeldestellen Lieferung von Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf,
ausgegangen sind. Im Anmeldeschein sind alle Wa- Nationalität des Fahrzeuges
ren aufzuführen, für welche die Versand-Ausfuhr- (1) Die Lieferung von Waren an Bord eines im Er-
erklärungen im Laufe eines Monats bei der Ver- hebungsgebiet oder aus verkehrstechnischen Grün-•
sandzollstelle eingegangen sind und solche, für den unmittelbar vor der Hoheitsgrenze liegenden
welche die Versand-Ausfuhrerklärungen nicht in zur Schiffahrt in das Ausland bestimmten Fahrzeu-
dem auf die Ausfuhr der Waren folgenden Monat ges oder an Bord deutscher Lotsendampfer oder
an die Versandzollstelle gelangt sind; das Fehlen Feuerschiffe außerhalb des Erhebungsgebietes so-
von Versand-Ausfuhrerklärungen ist im Anmelde- wie an Bord eines im Erhebungsgebiet liegenden im
schein unter Angabe ihrer Nummern zu vermerken. internationalen Flugverkehr eingesetzten Luftfahr-
Der Anmeldeschein ist vom Ausführer der Versand- zeuges, soweit sie zur Ausrüstung, zum Betrieb, zur
zollstelle spätestens bis zum 2. Werktag des fol- Unterhaltung oder zur Ausbesserung des Fahrzeu-
genden Monats zu übergeben; § 30 Abs. 2 Satz 1 ges, zur Behandlung der Ladung oder zum Gebrauch
ist sinngemäß anzuwenden. oder Verbrauch während der Reise oder zum Ver-
(4) Bei der Ausfuhr von Waren ist der Anmelde- kauf an Reisende bestimmt sind (Schiffs- und Luft-
schein oder die Versand-Ausfuhrerklärung der Ver- fahrzeugbedarf), ist - ausgenommen bei Lieferun-
sandzollstelle vorzulegen, wenn nach den Vorschrif- gen nach § 2 Abs. 3 Nr. 5 - nicht zu bestimmten
ten des Außenwirtschaftsrechts eine Gestellung oder Verkehrsarten, sondern als „Schiffs- und Luftfahr-
Anmeldung der Ware bei der Versandzollstelle vor- zeugbedarf" anzumelden. Dabei ist anzugeben, ob
gesehen ist. Waren des freien Verkehrs oder ausländische Waren
geliefert werden, bei ausländische·n Waren außer-
dem, ob diese vorher zu einer Einfuhrart angemeldet
§ 18 worden sind; die zuletzt angemeldete Einfuhrart ist
anzugeben. Waren, die im Schiffbau zur Ausrüstung
Erwerb und Veräußerung von Seeschiffen
und Ausbesserung von Schiffen verwendet werden,
(1) Seeschiffe, die im Erhebungsgebiet ansässige gelten nicht als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf.
Personen von im Ausland ansässigen Personen er- (2) Als Fahrzeuge deutscher Nationalität gelten
werben, hat der Erwerber mit einem Anmeldeschein Fahrzeuge, die von im Erhebungsgebiet ansässigen
für die Einfuhr anzumelden, und zwar Personen oder in den Währungsgebieten der DM-
1. Schiffe, die im Seeschiffsregister einzutragen sind, Ost ansässigen Personen bewirtschaftet werden
bei der für den Ort der Registerbehörde (Amts- (deutsche Fahrzeuge); alle übrigen Fahrzeuge gelten
gericht) zuständigen Zollstelle, in Hamburg als fremde Fahrzeuge.
beim Hauptzollamt Hamburg-St. Annen, in Bre- (3) Für die Lieferung von Waren zum Gebrauch
men beim Zollamt Bremen-Oberweser oder Verbrauch auf Anlagen oder Vorrichtungen,
unverzüglich nach der Eintragung im Schiffs- die im Bereich des deutschen Festlandsockels zur
register; Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen er-
852 Bundesgesetzblatit, Jahrgang 1974, Teil I
richtet sind, gelten die Abstitze l und 2 sowie § 8 b) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach
Abs. 2, § 15 Abs. 7 und § ]0 Abs. 1 Nr. 17 sinn- See ausgeführt werden, ausgenommen die
gerntiß. Ausfuhr nach Buchstabe a,
der Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1
§ 20
Nr. 2;
Ausländische Streitkräfte c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,
(1) Ausltindischc Wcuen, die durch eine im Er- die im Ausland verblieben sind,
hebungsgebiPI. anstissige Person an eine in der Bun- der den Zwischenauslandsverkehr Beantra-
desrepublik Deutschland stationierte ausländische gende;
Truppe oder ein ziviles Gefolge (ausländische Streit- d) von Waren, die bei der Post zur Beförderung
kräfte) zu ihrer ausschließ! ichen Verwendung gelie- nach dem Ausland eingeliefert werden,
fert werden, sind bei der Abfertigung zur bleibenden der Absender;
Zollgutverwendung als Einfuhr in den freien Ver-
kehr mit dem Zusatz „ausldndische Streitkräfte" an- 3. beim Seeumschlag
zumelden. Dasselbe gilt für ausländische Kraftfahr- von Waren der mit der Verschiffung Beauf-
zeuge, die an Mit~Jlieder einer Truppe oder eines tragte; sind ihm die Angaben über den Eingang
zivilen Gefolges oder an die Angehörigen dieser der Waren und das Versendungsland nicht be-
Personen (Mitglieder der ausländischen Streitkräfte) kannt, so hat er bei der Anmeldung an Stelle
zu ihrer ausschließlichen Verwendung aus Zoll- dieser Angaben die Anschrift desjenigen anzu-
lagern oder aktiven Veredelungsverkehren geliefert geben, von dem er die Waren im Erhebungs-
werden. gebiet erhalten hat.
(2) Werden ausländische Waren, die von den aus- (2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un-
ländischen Streitkräften sowie ihren Mitgliedern berührt.
selbst eingeführt oder von ihnen als Zollgut im Er-
hebungsgebiet erworben worden sind, an andere
§ 23
Personen veräußert und durch diese ausgeführt, so
sind sie als Ausfuhr aus dem freien Verkehr mit Ausstellungs pflichtiger, Ergänzungspflichtiger
dem Zusatz „ausländische Streitkräfte" anzumelden. (1) Zur Ausstellung des Anmeldescheines ist in
den nachstehenden Fällen verpflichtet
§ 21
1. bei der Einfuhr, wenn ihr
Offshore-Lief erungen
a) ein Einfuhrvertrag zugrunde liegt,
Für den Warenverkehr nach den Offshore-Ab- der Einführer;
kommen gilt § 20 sinngemäß.
b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,
der im Erhebungsgebiet ansässige Vertrags-
partner;
Zweiter Abschnitt c) kein Vertrag zugrunde liegt,
Anmeldepflichtiger, Ausstellungspflichtiger, der Empfänger der Waren,
Ergänzungspflichtiger wenn der Empfänger unbekannt ist,
der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der
§ 22
Anmeldung;
Anmeldepflichtiger
2. bei der Ausfuhr, wenn ihr
(1) Zur Anmeldung ist in den nachstehenden Fäl- a) ein Ausfuhrvertrag zugrunde liegt,
len verpflichtet
der Ausführer;
1. bei der Einfuhr b) ein anderer Vertrag zugrunde liegt,
a) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein- der im Erhebungsgebiet ansässige Vertrags-
fuhr auf Lager anzumelden sind, partner;
der die Einfuhrabfertigung Beantragende; c) kein Vertrag zugrunde liegt,
b) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne der Absender der Waren,
Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart
wenn ein Absender nicht vorhanden ist,
eingehen,
der Besitzer der Waren im Zeitpunkt der
der Ausstellungspflichtige nach § 23 Abs. 1
Anmeldung.
Nr. 1;
2. bei der Ausfuhr (2) Zur Ausstellung und Anmeldung ist verpflich-
tet, wenn Zollpapiere an die Stelle von Anmelde-
a) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-
scheinen treten (§ 29),
sandverfahren oder ohne Vorlage des Beför-
derungspapiers bei der Abgangszollstelle im der Zollbeteiligte;
vereinfachten gemeinschaftlichen Versandver- dieser hat das Zollpapier um die Angabe des Ein-
fahren ausgeführt werden, kaufslandes und die sonst noch für die zutreffende
der Hauptverpflichtete für das Versandver- Einfuhrart oder Durchfuhrart geforderten Angaben
fahren; zu ergänzen; ist ihm das Einkaufsland nicht be-
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974 853
kannt, so hat er unlc~r Einkaufsland „unbekannt" beim Ausgang aus einem Zollfreigebiet nach
einzutragen. See,
Fi) Zur Er~Ji.inz1mg des Anmeldepapiers ist in den die Zollstelle des Zollfreigebietes,
nachstehenden Füllen verpflichtE~t im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;
1. bei dm Ausfuhr b) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-
von Waren nach See odt\r rheinabwärts, sandverfahren ausgeführt werden, ausgenom-
der Anmeldepflichtige; men die Ausfuhr nach Buchstabe c,
dieser hat den Namen des Schiffes, den Verlade- die Abgangszollstelle;
tag und den Ausladehafen anzugeben; c) von Waren, die im vereinfachten gemein-
schaftlichen Versandverfahren ausgeführt
2. im Seeumschlag
oder bis zu einem deutschen Bahnhof in einem
der Empfänger beim Eingang; Drittland befördert werden sollen,
dieser hat den Namen des Schiffes, mit dem die aa) wenn das Beförderungspapier der Ab-
Waren in das Erhebungsgebiet eingegangen sind, gangszollstelle vorzulegen ist,
den Ankunftstag, den Einladehafen und das Ver-
die Abgangszollstelle,
sendungsland. dem Statistischen Bundesamt auf
Anfordern anzugeben. bb) wenn das Beförderungspapier der Ab-
gangszollstelle nicht vorzulegen ist,
(4) Die Vorschrift des§ 30 bleibt unberührt.
die für den Versandbahnhof zuständige
Zollstelle,
Dri.tter Abschnitt jedoch bei Ausfuhrsendungen, die mit einem
deutschen Beförderungspapier im Erhebungs-
Anmeldestellen gebiet nach einem Ausgangsbahnhof oder
nach einem Bahnhof in einem Seehafen oder
§ 24 Zollfreigebiet befördert werden,
Anmeldestellen die Ausgangszollstelle oder Grenzkontroll-
(1) Anmeldestelle ist stelle,
1. bei der Einfuhr beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach
See
a) von Waren, die mit Zollbehandlung erstmalig
in eine Einfuhrart eingehen oder aus einer die Zollstelle des Zollfreigebietes,
Einfuhrart in eine andere über,gehen, im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;
die abfertigende Zollstelle oder Grenzkon- d) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren,
trollstelle, die im Schienenverkehr ausgehen,
bei w·aren, für welche die Sammelzollanmel- die für den Versandbahnhof, bei dem die
dung oder eine Zollbehandlung ohne Abferti- Waren von der Straße auf die Schiene über-
gung zugelassen wurde, gehen, zuständige Zollstelle;
die Abrechnungszollstelle; e) von Waren, die nach einer Beförderung im
b) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein- Zwischenauslandsverkehr ohne weiteren als
fuhr auf Lager anzumelden sind, den durch die Beförderung bedingten Aufent-
die abfertigende Zollstelle oder Grenzkon- halt im Erhebungsgebiet wieder ausgeführt
trollstelle, werden,
im Freihafen Hamburg das Freihafenamt; die den letzten Ausgang überwachende Aus-
gangszollstelle,
c) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne
Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart jedoch im Seeverkehr
eingehen, die den ersten Ausgang überwachende Aus-
die Zollstelle des Zollfreigebietes, gangszollstelle,
im Freihafen Hamburg das Freihafenamt, im Freihafen Hamburg das Freihafenamt;
in den Freihäfen Bremen und Bremerhaven, f) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,
soweit die Waren nicht gleichzeitig einfuhr- die im Ausland verblieben sind,
rechtlich abgefertigt werden, das Statisti- die den Ausgang überwachende Zollstelle;
sche Landesamt Bremen; g) von Waren, die bei der Post zur Beförderung
d) von Waren, die vom Bundesminister der Ver- ins Ausland eingeliefert werden,
teidigung oder von einer ihm nachgeordneten die Einlieferungspostanstalt;
Stelle eingeführt werden,
3. bei der Durchfuhr
der Bundesminister für Wirtschaft;
a) von Waren, die nach Eingang von See in den
2. bei der Ausfuhr Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremerhaven,
a) von Waren, ausgenommen die Ausfuhr nach Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nordenham
den Buchstaben b bis g, oder Puttgarden zum Zollgutversand abgefer-
die Ausgangszollstelle; AusgangszoÜstelle tigt werden,
ist auch die Grenzkontrollstelle, die Abgangszollstelle,
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
jedoch bei Beförderungen im gemeinschaft- 2. die Ausfuhr
lichen Versandverfahren, wenn die Abgangs-
a) von Massengütern in einem vereinfachten
zollstelle außerhalb des Erhebungsgebietes
Ausfuhrverfahren nach § 16 Abs. 2 der Außen-
liegt oder bei Beförderungen im vereinfachten
wirtschaftsverordnung,
gemeinschaftlichen Versandverfahren, wenn
die Beförderung mit einem internationalen Be- spätestens bis zum 2. Werktag des folgen-
förderungspapier außerhalb des Erhebungs- den Monats;
gebietes beginnt, § 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden;
die Grenzüberqcmgsstelle; b) von Waren, die aus einem Zollfreigebiet nach
b) von Waren, die nach See über die Häfen der See ausgehen, ausgenommen die Ausfuhr nach
in Buchstabe a genannten Städte ausgehen, Buchstabe d,
die Ausgangszollstelle, vor Beginn der Verladung;
beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach c) von Waren des Zwischenauslandsverkehrs,
See, die im Ausland verblieben sind,
die Zollstelle des Zollfreigebietes, unverzüglich nach Bestimmungsänderung;
im Freihafen Hamburg das Freihafenamt; d) von Waren, die im gemeinschaftlichen Ver-
c) von Waren im Sl~eumschlag in den Häfen der sandverfahren befördert werden, ausgenom-
in Buchstabe a genannten Städte, men die Ausfuhr nach den Buchstaben e und f,
die die Verladung überwachende Zollstelle, zugleich mit der Abfertigung zum gemein-
beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach schaftlichen Versandverfahren;
See, e) von Waren, die im vereinfachten gemein-
die Zollstelle des Zollfreigebietes, schaftlichen Versandverfahren ausgeführt
im Freihafen Hamburg das Freihafenamt. werden,
(2) Die Vorschriften der §§ 17 und 30 bleiben un- aa) wenn das Beförderungspapier der Ab-
berührt. gangszollstelle vorzulegen ist,
zugleich mit der Vorlage dieses Papiers,
Vierter Abschnitt bb) wenn das Beförderungspapier der Ab-
gangszollstelle nicht vorzulegen ist,
Zeitpunkt der Anmeldung
zugleich mit der Vorlage der Eisen-
§ 25 bahnübernahme bestä tigung;
Zeitpunkt der Anmeldung f) von Waren, für die nach den Artikeln 2 oder
15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1226/71
(1) Anzumelden ist in den nachstehenden Fällen der Kommission vom 11. Juni 1971 zur V er-
1. die Einfuhr einfach ung der Förmlichkeiten bei den Ab-
a) von Waren, für welche die Sammelzollanmel- gangs- und Bestimmungszollstellen für die im
dung oder die Zollbehandlung ohne Abferti- gemeinschaftlichen Versandverfahren beför-
gung zugelassen wurde, derten Waren (Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften Nr. L 129 S. 1) Vereinfachun-
zugleich mit der Sammelzollanmeldung oder
gen bewilligt worden sind,
Zollanmeldung, spätestens jedoch am
3. Werktag des auf die Gestellung oder end- unverzüglich nach Beginn der Beförderung
gültige Anschreibung folgenden Monats; zugleich mit der Abgabe des Exemplars
Nr. 1 der Versandanmeldung T 1 oder T 2
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt; § 30 Abs. 2
bei der Abgangszollstelle;
Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden;
b) von Waren, für die ein Zollantrag und eine g) von Waren im kombinierten TIR-Verfahren,
Zollanmeldung mehrere Gestellungen umfas- die im Schienenverkehr ausgehen,
sen darf, aa) wenn die Abgangszollstelle auch die für
zugleich mit dem Zollantrag und der Zoll- den Versandbahnhof zuständige Zollstelle
anmeldung, spätestens jedoch am 3. Werk- ist,
tag des auf die Gestellung der Waren fol- zugleich mit der Abfertigung zum TIR-
genden Monats; Verfahren,
§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist sinngemäß anzuwenden;
bb) wenn die Abgangszollstelle nicht die für
c) von Waren, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 als Ein- den Versandbahnhof zuständige Zollstelle
fuhr auf Lager anzumelden sind, ist,
zugleich mit dem Antrag auf Einfuhrabferti- zugleich mit der Vorlage des Carnet-
gung; TIR bei der für den Versandbahnhof zu-
d) von Waren, die in einem Zollfreigebiet ohne ständigen Zollstelle;
Zollbehandlung erstmalig in eine Einfuhrart
eingehen, 3. die Durchfuhr
innerhalb von drei Tagen nach dem Ver- a) von Waren, die von See in den Häfen der
bringen; Städte Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden,
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974 855
!Tarnburg, Kiel, Lülwck, Nordenham oder Putt- auf ein anderes Zollager verbracht, so hat der Ein-
qa rdcn ci n~Jchen, lagerer die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2
zugleich mit der Abfertigung zum Versand- Buchstabe c oder Buchstabe d der Lagerzollstelle
verfahn!n, mitzuteilen, soweit diese nicht schon aus dem dafür
jedoch beim Eingang im gemeinschaftlichen erforderlichen Zollpapier ersichtlich sind.
Versandverfahren oder im vereinfachten ge- (3) Werden Waren aus einem Zollverkehr in ein
meinschaftlichen Vers~mdverfahren Zollfreigebiet verbracht, so hat der Zollbeteiligte
zugleich mit der Abgabe des Grenzüber- unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Absatz 1
gangsscheins oder sonstiger zollamtlicher
1. vor dem Verbringen im Zollpapier anzugeben,
Unterlagen;
ob die Waren auf ein Lager, zur aktiven Ver-
b) von Waren, die nach See über die Häfen der edelung oder zum Gebrauch oder Verbrauch
in Buchstabe a genannten Städte ausgehen,
oder mit welcher anderen Bestimmung sie in
beim Ausgang; das Zollfreigebiet verbracht werden sollen,
c) von Waren im Seeumschlag in den Häfen der oder die Anschrift des Empfängers der Waren
in Buchstabe a genannten Städte im Erhebungsgebiet, wenn die Bestimmung der
vor Beginn der Verladung. Waren im Zeitpunkt der Abfertigung nicht be-
kannt ist;
(2) Die Vorschriften der §§ 16, 17 und 30 bleiben
unberührt. 2. bei ausländischen Waren, die nicht zum unmittel-
baren Ausgang nach See bestimmt sind, unver-
züglich dem Empfänger im Erhebungsgebiet mit-
zuteilen,
Füniter Abschnitt ob und zu welcher Einfuhrart die Waren zuletzt
Sicherung der Anmeldung angemeldet worden sind, sowie das Herstel-
lungs-(U rsprungs-) land.
§ 26 (4) Werden Waren, die sich zoll- oder einfuhrum-
Sicherung im Zollverkehr satzsteuerrechtlich nicht im freien Verkehr befin-
den, im Schienenverkehr mit einem deutschen Be-
(1) Werden Waren zu einer Zollbehandlung an-
förderungspapier im Versandverfahren befördert, so
gemeldet, so hat der Zollbeteiligte in der Zollanmel- hat der Absender, ausgenommen bei Ausfuhr- und
dung anzugeben,
Durchfuhrsendungen sowie bei Sendungen nach
1. ob es Waren aus dt~m freien Verkehr oder ob es deutschen Bahnhöfen in einem Drittland, für die
ausländische Waren sind; Bestimmungszollstelle dem Beförderungspapier eine
2. bei ausländischen Waren außerdem, Internationale Zollanmeldung beizufügen und in
dieser anzugeben
a) wenn sie noch nicht zu einer Einfuhrart ange-
meldet worden sind, den Absender und Empfänger,
das Versendungsland, Art, Anzahl und Kennzeichen der Packstücke und
das Verbrauchs-(Bestirnmungs-)land, falls Waggons sowie der Lademittel oder der Behälter,
die Waren zur Durchfuhr bestimmt sind, das Versendungsland, das Verbrauchs-(Bestim-
und mungs-)land,
die Eingangszollstelle, die Benennung und das Rohgewicht der Waren.
b) wenn sie erstmalig zu einer Einfuhrart ange- (5) Wer Waren übernimmt, die sich in einem Zoll-
meldet werden, verkehr befinden, hat auf Anfordern der Zollstelle
das Iforstellungs-(Ursprungs-)land, oder des Statistischen Bundesamtes Auskunft über
c) wenn sie bereits zu einer Einfuhrart angemel- Herkunft, Bestimmung und Verbleib der Waren zu
det worden sind, geben.
das Herslellungs-(Ursprungs-)land und die
zuletzt angemeldete Einfuhrart, § 27
d) wenn sie nach Abmeldung aus einem aktiven Sicherung im Freihafenverkehr
Veredelungsverkehr ohne Vorlage einer Aus- (1) Werden Waren, die aus dem Ausland von See
fuhranmeldung oder Versand-Ausfuhrerklä- in einem Freihafen eingegangen sind, unmittelbar
rung an andere Zollstellen überwiesen wer- außenbords von einem Seeschiff oder vom Kai aus
den,
in das Zollgebiet verbracht, so hat der Warenführer
das I--Jerstellungs-(Ursprungs-)land der un- der Zollstelle des Freihafens durch Vorlage der Be-
veredelten Waren, förderungspapiere oder Begleitpapiere, der Wiege-
die zuletzt angemeldete Einfuhrart und die note oder anderer Unterlagen nachzuweisen, daß die
Benennung der unveredelten Waren mit Waren unmittelbar von einem Seeschiff oder vom
Menge und Grenzübergangswert. Kai kommen; sind keine Papiere vorhanden, ist die
Auskunft mündlich zu erteilen.
(2) Werden Waren, die auf ein Zollager verbracht
worden sind, vom jeweiligen Einlagerer an eine an-. (2) Werden Waren unmittelbar aus dem Ausland
dere Person veräußert oder werdEm solche Waren erstmalig in ein Freihafenlager oder in einen Ver-
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
edelun~Jsbetri(!b im Preihdfon verbracht, so hat der des laufenden und bis zum 2. des folgenden Monats
La~Jerinhaber oder der Betriebsinhaber die Waren in der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten An-
ci1wr Ubersicht crnfzuführcn und anzugeben meldestelle zu übergeben.
das Datum dc~r Ubernahmc• und die Buchnummer (6) Wer in einem Freihafen Waren übernimmt, be-
oder andere Kennzeichen, fördert oder weitergibt, hat auf Anfordern der An-
die Anschrift des Vf!rfügun~Jsben~chtigten, meldestelle oder des Statistischen Bundesamtes Aus-
die /\nzc1hl und die Art der Packstücke, kunft über Herkunft, Bestimmung und Verbleib der
die Benennung der Wiue und -- soweit bekannt- Waren zu geben.
die Nummer des Warenverzeichnisses für die
Außenhan<lclsslatistik, § 28
das Rohgcw icht. Ladungsverzeichnisse,
Die Ubersichl hal die jeweils ois zum 15. und letzten örtliche Schiffsmeldestellen
Tage des Monats angenomnwnen Waren zu enthal- (1) Soweit die in § 7 Abs. 2 des Gesetzes bezeich-
ten; sie ist bis zum 17. des laufenden und bis zum neten Ladungsverzeichnisse nicht in deutscher Spra-
2. des fol~Jcnden Mona Ls der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 che abgefaßt sind, kann die Anmeldestelle zur Ver-
Buchstabe~ c geniiru1 lcn J\nnwldcsldle zu übergeben. meidung unbilliger Härten davon absehen, die Be-
nennung der geladenen Waren in deutscher Sprache
(3) Werden Waren, die dls Einfuhr auf Lager oder
zu fordern.
als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor-
den sind, einem Preihafenlager oder einem Verede- (2) Beim Eingang beladener S~hiffe, die von See in
lungsbetricb im Freihafen zur Weitergabe an einen einen Freihafen eingehen, kann die Anmeldestelle
Dritten entnomnwn ausgenommen bei Lieferung zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus Gründen
als Schiffs- und Lu 11.fi.lhrzcug bedarf ---, so hat der die einer erhebungstechnischen Vereinfachung auf die
Waren abgebende Lagerinhaber oder Betriebsinha- Abgabe von Ladungsverzeichnissen nach § 7- Abs. 2
ber in einer Auslc19erunqsnwldung die entnomme- des Gesetzes verzichten, wenn auf Grund der ört-
nen Waren aufzuführen. Die Auslagerungsmeldung lichen Verhältnisse oder sonstiger Umstände eine
ist dem Beförderungspi.lpier oder Begleitpapier, ordnungsmäßige Anmeldung der einer Anmelde-
1. wenn die Wuren im Freilwfen verbleiben, pflicht unterliegenden Waren sichergestellt ist.
für den die Waren übernehmenden Lagerinha- (3) Die örtlichen Schiffsmeldestellen sind ver-
ber oder Betriebsinhaber, pflichtet, die eingehenden und ausgehenden Schiffe
2. wenn die Waren aus dem Freihafen verbracht den Anmeldestellen auf Anfordern anzuzeigen.
werden,
für die Zollstelle des Freihafens, beim Ausgang
nach See aus dem Freihi.lfen Hamburg, für das Sechster Abschnitt
Freihafenamt Hamburg, beim Verbringen der
Erleichterungen und Befreiungen
Waren auf die Insel lfolgoland ohne Zoll-
von der Anmeldung
behandlung, für die in § 30 Abs. 1 Nr. 9 Buch-
stabe a g<mannten Anmeldestellen
§ 29
beizufügen.
Andere Papiere als Anmeldescheine
Wird für Waren, die bereits einfuhrrechtlich abge-
fertigt worden sind, ein Uberwachungsnachweis aus- An die Stelle von Anmeldescheinen treten
gestellt, so tritt dieser an die Stelle der Auslage- 1. Zollpapiere oder andere zollamtliche Unterlagen
rungsmeldung. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für ein- a) bei Waren der gewerblichen Wirtschaft (Wa-
fuhrrechtlich abgefertigte Waren, die im Freihafen ren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste - Anlage
verbleiben oder die nach See ausgehen.
zum Außenwirtschaftsgesetz - mit 01 bis 19
(4) Aus der Auslagerungsmeldung oder dem Uber- gekennzeichnet sind) mit einem Wert von
wachungsnachw(~is muß zumindest ersichtlich sein mehr als dreihundert Deutsche Mark bis zu
einem Wert von einschließlich achthundert
der Name und die Anschrift des Ausstellers,
Deutsche Mark je Einfuhrsendung, die im er-
die Anzahl und die Art der Packstücke, leichterten Verfahren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3
die Benennung der Ware und - soweit bekannt Buchstabe a der Außenwirtschaftsverordnung
-~ die Nummer des Warenverzeichnisses für die eingeführt werden und deren Zollabfertigung
Außenhandelsstatistik, die Deutsche Bundespost beantragt,
das Rohgewicht, b) bei der unmittelbaren Einfuhr in den freien
die Einfuhrart, zu der die Waren angemeldet wor- Verkehr von Waren des Buchhandels, von Er-
den sind, zeugnissen des graphischen Gewerbes, von
das Datum der Abgabe der Waren und die Buch- Mikrofilmen und von Briefmarken bis zu
nummer oder andere Kennzeichen. einem Wert von einschließlich eintausend
Deutsche Mark, ausgenommen in den Fällen,
(5) Der Lagerinhaber oder Betriebsinhaber hat in in denen die Anmeldescheine mit den Zoll-
die ihm zugeleiteten Auslagerungsmeldungen seine papieren in einem Vordrucksatz zusammen-
Anschrift einzutragen und sie jeweils bis zum 17. gefaßt sind,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974 85'1
c) bei d<!m U beruang von als Einfuhr auf Lager Voll ausgenutzte Anmeldescheine sind von dem
,rn~wrneldeten Warc~n in_ eine andere Einfuhr- Ausstellungspflichtigen unverzüglich unmittel-
cut, uusuenommen bei Lieferung solcher Wa- bar an das Statistische Bundesamt einzusenden;
ren als Schiffs- und Luflfuhrzeugbedarf nach der Anmeldeschein mit der letzten Eintragung
§ 19, bei Lidcrung crnf die Insel Helgoland eines Abrechnungszeitraumes ist jedoch mit der
nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 oder beim Ubergang Sammelzollanmeldung oder Zollanmeldung, spä-
solcher Waren aus einem offenen Zollager in testens jedoch bis zum 3. Werktag des auf die
den freien Verkehr nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Gestellung oder endgültige Anschreibung fol-
Buchstabe~ a, genden Monats der Abrechnungszollstelle vor-
d) bei dem Uberg,mg von als Einfuhr zur aktiven zulegen.
Veredelung angemeldeten Waren in den freien 1a. Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet
Verkehr, uusgenommen bei Lieferung solcher worden sind und aus einem offenen Zollager
Waren als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf in den freien Verkehr entnommen werden oder
nach § 19 oder bei Lieferung auf die Insel Hel- als entnommen gelten, sind vom Lagerinhaber
goland nach § 30 Abs. l Nr. 9, monatlich zugleich mit der Zollanmeldung der
e) bei der Durchfuhr von Waren, die von See in Lagerzollstelle anzumelden. Wurden die Waren
den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremer- bereits als Einfuhr zur aktiven Veredelung an-
haven, Ernden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Nor- gemeldet, so müssen besondere Anmeldescheine
denham oder Puttgarden eingehen oder über ausgestellt werden, die im Kopf mit „Eigen-
die Häfen dieser Städte nach See ausgehen, veredelung" oder „Lohnveredelung" zu kenn-
ausgenommen beim Ausgang über den Frei- zeichnen sind.
hafen Hamburg und im Seeumschlag, 1b. Wenn Durchschriften von Anmeldescheinen als
f) bei der Vernichtung eingeführter Waren unter Zollanmeldung oder als Sammelzollanmeldung
zollamtlicher Uberwachung oder bei ihrer Ver- zugelassen sind, können mit den Anmeldeschei-
äußerung durch die Zollbehörde sowie bei nen auch Waren der gewerblichen Wirtschaft
ihrem Untergang; (Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste - An-
2. die 1. Ausfertigung der Bescheinigung für die Ein- lage zum Außenwirtschaftsgesetz - mit 01 bis
fuhr auf UNESCO-Coupons 19 gekennzeichnet sind) mit einem Wert Von
bei der Einfuhr von Waren zu wissenschaft- weniger als dreihundert Deutsche Mark und Wa-
ren der Ernährung und Landwirtschaft (Waren,
lichen, erzieherischen oder kulturellen Zwek-
die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 gekenn-
ken, wenn für ihre Beschaffung UNESCO-Cou-
pons ausgegeben worden sind; zeichnet sind) mit einem Wert von weniger als
fünfzig Deutsche Mark angemeldet werden.
3. eine Ausfertigung des Schiffszettels, wenn aus
2. Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhan-
dieser die erforderlichen Angaben ersichtlich
sind, dels (Waren des Kapitels 6 des Zolltarifs), die
auf Einfuhrverträge durch mehrere Einführer in
bei der Durchfuhr von Waren, die über den einer Sammelsendung eingeführt werden, dürfen
Freihafen Hamburg nach See ausgehen; vom Zollbeteiligten als gemeinsamen Bevoll-
4. eine Ausfertigung des Aufsetzantrages und eine mächtigten mit einem Anmeldeschein angemel-
Ausfertigung des Absetzantrages, wenn aus die- det werden, soweit die Waren unmittelbar bei
sen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, der ersten Gestellung auf eine Zollanmeldung
bei dem Seeumschlag im Freihafen Bremen, so- zum freien Verkehr abgefertigt und dabei der
weit solche Anträge vorgelegt werden. Einfuhranmeldung Zusammenstellungen ange-
heftet werden, aus denen die anteiligen Eigen-
Liegen in den Fällen von Nummer 1 Buchstaben c gewichte und Grenzübergangswerte der Waren,
und d im Zeitpunkt der Anmeldung noch keine Zoll- unterteilt nach den einzelnen Ländern der Bun-
papiere oder andere zollamtliche Unterlagen vor, so desrepublik und der Hansestadt Lübeck, in
sind von dem Zollbeteiligten an Stelle von Anmelde- denen die Einführer ansässig sind, ersichtlich
scheinen Nachweisungen auszufüllen und abzuge- sein müssen. Die Anschriften der einzelnen Ein-
ben; die Richtigkeit der Angaben ist durch Unter- führer sind in den Zusammenstellungen nur auf
schrift zu bestätigen. Anfordern des Statistischen Bundesamtes anzu-
§ 30
geben.
Sind an der Sammelanmeldung nur Einführer
Vereinfachte Anmeldungen, Sammelanmeldungen beteiligt, die in demselben Land der Bundesrepu-
(1) Folgende Vereinfachungen sind zugelassen: blik oder nur in der Hansestadt Lübeck ansässig
sind, so ist keine Zusammenstellung erforder-
1. Ausländische Waren, für welche die Sammel-
zollanmeldung oder die Zollbehandlung ohne lich.
Abfertigung zugelassen wurde, und die für zum 3. Wer nach § 24 Abs. 3 der Außenwirtschaftsver-
Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen ein- ordnung an Stelle des Einführers die Einfuhr-
geführt werden, dürfen mit vereinfachten An- erklärung abgibt, ist an Stelle des Einführers
meldescheinen angemeldet werden, wenn Durch- Ausstellungspflichtiger für den Anmeldeschein;
schriften dieser Anmeldescheine als Sammel- dabei darf ein Anmeldeschein auch Waren um-
zollanmeldung oder Zollanmeldung zugelassen fassen, die für mehrere Einführer bestimmt sind,
sind. wenn sie gleichzeitig auf einen Zollantrag und
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
eitw Ei11luhrcrkliiru11g ab~JdPrligt werden. DiE~ verzichtet wird, dürfen vom Zollbeteiligten mo-
Pflicht des Einfühn~rs zur J\usslellung des An- natlich, spätestens am 3. Werktag des auf die
mcldesch<'ines bleibt unlwrührt, soweit die in Einfuhr folgenden Monats bei. der abfertigenden
Satz l twzcichrwte PPrson ihrer Ausstellungs- Zollstelle mit Sammelanmeldung angemeldet.
pflicht nicht ordmmgsmäßi~J nachkommt. werden.
4. Kontingentswaren aus dem WJhrungsgebiet des 8. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-
französischen Pranken, clie auf Grund des Arti- fuhr zur aktiven Veredelung angemeldet wor-
kels G3 des Samverlraqes in das Saarland ein- den sind und in einem Zollfreigebiet - ausge-
geführt werden, sind ohne Angabe des Grenz- nommen bei Entnahmen zum Gebrauch oder
übergangswPrles ausg<~nommen bei Waren Verbrauch auf der Insel Helgoland -- ohne Zoll-
nach passiver Veredelung ---, der Wertstellung, behandlung in den freien Verkehr entnommen
des Zielortes und des Anlasses der Warenbewe- werden, sind vom Lagerinhaber oder Betriebs-
gung anzumelden. inhaber mit einer Sammelanmeldung der Zoll-
5. Waren, die in Rohrleilungen eingeführt werden stelle des Zollfreigebietes, im Freihafen Ham-
und bei ihrer Entnahme aus der Leitung in eine burg dem Freihafenamt, im Freihafen Bremen
Einfuhrart eingehen, sind vom Zollbeteiligten dem Statistischen Landesamt Bremen, monatlich,
mit Sammelanmeldung der überwachenden Zoll- spätestens am 3. Werktag des folgenden Monats
stelle zugleich mit der Zollanmeldung, späte- anzumelden.
stens jedoch monatlich am 3. Werktag des fol- 9. Waren, die als Einfuhr auf Lager oder als Ein-
genden Monats anzumelden. fuhr zur aktiven Veredelung angemeldet worden
6. Werden Waren nach § 79 Abs. 2 des Zollgeset- sind und zum Gebrauch oder Verbrauch auf die
zes behandelt oder ist nach § 79 Abs. 3 des Zoll- Insel Helgoland geliefert werden, sind vom Lie-
gesetzes ein Durchschnittszollsatz vereinbart f erer mit Anmeldeschein
worden, so dürfen angemeldet werden: a) bei der Lieferung aus einem Zollfreigebiet
a) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, ohne Zollbehandlung
Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente der Zollstelle des Zollfreigebietes, im Frei-
der Kapitel 84 bis 90 und 92 des Deutschen hafen Hamburg dem Freihafenamt, im Frei-
Gebrauchs-Zolltarifs, die üblicherweise zur hafen Bremen dem Statistischen Landes-
Ausrüstung gehören und zusammen mit dem amt Bremen, unverzüglich, spätestens mit
Hauptgegenstand abgefertigt werden, mit der dem Verbringen der Waren an Bord des
Warenbenennung und Warennummer des Fahrzeugs,
Hauptgegenstandes und dem Zusatz „ein-
b) bei der Lieferung mit Zollbehandlung
schließlich des üblicherweise zur Ausrüstung
gehörenden Zubehörs und der Ersatzteile"; dem Zollamt Helgoland zugleich mit der
b) Teile und Zubehör für Waren der unter Buch- Abgabe des Zollpapiers
stabe a genanntc~n Art, die ohne den Haupt- anzumelden. Zur Benennung der Waren - außer
gegenstand abgefertigt werden, bei einem bei bearbeiteten Erdölen und Olen aus bitumi-
Gesamtwert bis einschließlich zweitausend nösen Mineralien oder wenn nur eine Warenart
Deutsche Mark als Teile und Zubehör unter geliefert wird genügt die Angabe
Angabe des Hauptgegenstandes, für den sie Schokolade,
bestimmt sind, und mit einer für diese Whisky,
Waren vorgesehenen Warennummer mit dem
Weinbrand,
Zusatz „ und andere nach den Tarifierungs-
vorschriften in Betracht kommende Waren- anderer Branntwein,
nummern". Beträgt der Gesamtwert mehr als Likör,
zweitausend Deutsche Mark, so sind die Rauchtabak,
Waren mit den zutreffenden Warenarten und Zigarren,
den dazugehörigen Mengen- und Wertanga-
Zigaretten,
ben anzumelden, jedoch können Teile und
Zubehör bis zu einem Wert von einschließ- sonstige Nahrungs- und Genußmittel,
lich dreihundert Deutsche Mark je Warenart andere Waren.
der Ware mit dem wertmäßig größten Anteil Die Angabe des Rohgewichts und der Wertstel-
zugerechnet werdc~n. lung entfällt.
Die Buchstaben a und b gelten auch für zoll-
10. Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet
freie Waren, die aus einfuhrumsatzsteuerrecht-
worden sind und in einem Zollfreigebiet ohne
lichen Gründen nicht tarifiert werden, im Fall
Zollbehandlung in eine aktive Veredelung über-
des Buchstaben b jedoch nur dann, wenn die
gehen, sind vom Inhaber des Veredelungsbetrie-
Einfuhrsendung aus mehr als fünf verschiedenen
bes mit einer Sammelanmeldung der Zollstelle
Waren besteht. § 15 Abs. 2 Satz 2 bleibt unbe-
des Zollfreigebietes, im Freihafen Hamburg dem
rührt.
Freihafenamt, im Freihafen Bremen dem Statisti-
7. Abgabenfreie Massengüter, für die nach § 12 schen Landesamt Bremen, monatlich, spätestens
Abs. 1 Satz 2 des Zollgesetzes bei der Abferti- am 3. Werktag des folgenden Monats anzumel-
gung zum freien Verkehr auf die Zollanmeldung den.
Nr. ]7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974 859
11. Monld~J(:W<:rk/',Pll~Jc, Mon li:l~Jegeri:ite und Bau- Die Angabe des Verbrauchs-(Bestimmungs-)lan-
geri:i l.schc1Jlen, die zu <:iner vorübergehenden des, des Rohgewichtes und des Grenzübergangs-
Verwcndung c1us~Jdü h rl. oder nach der vorüber- werts entfällt.
gehenden Verwendung im Ausland eingeführt 14. Waren, die in Rohrleitungen ausgeführt werden,
werden, künnen mit der Benennung „Montage- sind vom Ausstellungspflichtigen nach § 23
gut" und der Angabe der Gesamtmenge in kg Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammelanmeldung der für
und des (3<~sdmtgrenzübergangswerts angemel- ihn zuständigen Zollstelle mit Abschluß der Lie-
det werden, wenn dem Anmeldepapier eine Auf- ferung, spätestens jedoch monatlich am 3. Werk-
stellung angeheftet ist, aus der die genaue Be- tag des folgenden Monats anzumelden.
nennung der einzelnen Waren und ihre Anzahl
ersichtlich sind; stammen die Waren aus ver- 15. Werden Waren verschiedener Art in e in e r
schiedenen Li:indern der Bundesrepublik, so ist Sendung ausgeführt, so dürfen angemeldet wer-
bei der Ausfuhr als llerstellungs-(Ursprungs-) den:
land das Land der Bundesrepublik anzugeben, in a) Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate,
dem der Ausführer ansässig ist. Satz 1 gilt nicht Geräte, Beförderungsmittel und Instrumente
für Waren, die nach den Vorschriften des Außen- der Kapitel 84 bis 90 und 92 des Warenver-
wirtschaftsrechts zur Ausfuhr einer Genehmi- zeichnisses, die üblicherweise zur Ausrüstung
gung bedürfen. gehören und zusammen mit dem Haupt-
gegenstand ausgeführt werden, mit der Wa-
12. Waren zum Errichten und Ausstatten von Messe- renbenennung und Warennummer des Haupt-
und Ausstellungssti:inden im Ausland, die zu gegenstandes und dem Zusatz „einschließlich
einer vorübergehenden Verwendung ausgeführt des üblicherweise zur Ausrüstung gehören-
oder nach der vorübergehenden Verwendung im den Zubehörs und der Ersatzteile";
Ausland eingeführt werden, können mit der Be-
nennung „ Waren zum Errichten und Ausstatten b) Teile und Zubehör der unter Buchstabe a ge-
von Messe- und Ausstellungsständen" und der nannten Art, die ohne den Hauptgegen-
Angabe der Gesamtmenge in kg und des Ge- stand ausgeführt werden, bei Sendungen im
samtgrenzübergangswerts angemeldet werden, Wert bis einschließlich zweitausend Deutsche
wenn dem Anmeldepapier eine Aufstellung an- Mark, wenn sie mehr als fünf verschienene
geheftet ist, aus der die genaue Benennung der Waren enthalten, unter der für Ersatz- und
einzelnen Waren und ihre Anzahl ersichtlich Einzelteile der betreff enden Maschinen, Ap-
sind; stammen die Waren aus verschiedenen parate, Geräte, Beförderungsmittel und In-
Ländern der Bundesrepublik, so ist bei der Aus- strumente der Kapitel 84 bis 90 und 92 des
fuhr als Herstellungs-(Ursprungs-)land das Land Warenverzeichnisses vorgesehenen Waren-
der Bundesrepublik anzugeben, in dem der Aus- benennung und Warennummer, auch wenn
führer ansässig ist. Satz 1 gilt nicht für Waren, sich darunter Ersatz- und Einzelteile befin-
die nach den Vorschriften des Außenwirtschafts- den, die an anderer Stelle des Warenverzeich-
rechts zur Ausfuhr einer Genehmigung bedürfen, nisses genannt oder inbegriffen sind. Besteht
und für die zur Ausstellung bestimmten Waren. die Sendung wertmäßig überwiegend aus Er-
satz- und Einzelteilen, die an anderer Stelle
13. Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Noten und des Warenverzeichnisses genannt oder inbe-
Landkarten, die griffen sind, so müssen diese im Anmelde-
a) in Drucksachensendungen, papier gesondert aufgeführt werden; sie kön-
nen dabei mit der für den wertmäßig größten
b) in anderen Sendungen im Werte bis ein- Anteil zutreffenden Warenbenennung und
schließlich dreihundert Deutsche Mark je Warennummer angemeldet werden. Beträgt
Ausfuhrsendung der Wert der Sendung mehr als zweitausend
ausgeführt werden, sind vom Ausstellungspflich- Deutsche Mark, so sind die Waren mit den
tigen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 mit einer Sammel- zutreffenden Warenarten und den dazugehö-
anmeldung der für ihn zuständigen Zollstelle rigen Mengen- und Wertangaben anzumel-
monatlich, spätestens am 3. Werktag des folgen- den, jedoch können Teile und Zubehör bis zu
den Monats anzumelden, wenn im Laufe eines einem Wert von einschließlich dreihundert
Monats ohne Rücksicht auf die Anzahl der Deutsche Mark je Warenart der Ware mit
Sendungen und etwa verschiedene Verbrauchs- dem wertmäßig größten Anteil zugerechnet
(Bestimmungs-)länder --- insgesamt der Wert werden.
von fünfhundert Deut.sehe Mark überschritten Nummer 15 gilt nicht für Waren, deren Ausfuhr
wird. Zur Benennung der Ware genügt die An- nach den Vorschriften des Außenwirtschafts-
gabe rechts einer Genehmigung bedarf. Sie gilt auch
Bücher, Broschüren und i:ihnliche Drucke, Zei- nicht für Sortimente von Waren, für die im Wa-
tungen, andere periodische Druckschriften, renverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
auch mit Bildern, Sammelnummern für Sortimente vorgesehen
Bilderalben, Bilderbücher, Zeichen- und Mal- sind.
bücher für Kinder, 16. Bei der Durchfuhr von Waren, die von See in
Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit den Häfen der Städte Brake, Bremen, Bremer-
oder ohne Bilder, haven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck, Norden-
kartographische Erzeugnisse. ham oder Puttgarden eingehen oder über die
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Hdf en dieser StJdtc> nach See ausgehen, ist bei wie Absatz 2 nur Anwendung, soweit keine Vor-
der J\nrneldun~J die handelsübliche Benennung schriften über das gemeinschaftliche Versandverfah-
der Waren i.mzugd.>en, die bekannt ist, sonst die ren entgegenstehen.
Benennung, die aus den Zoll-, Beförderungs-
oder sonstigf~n Begleitpapieren ersichtlich ist. § 31
Die Menge der Waren ist nach dem Rohgewicht
anzugeben, die Angabe des Grenzübergangs- Befreiungen von der Anmeldung
wertes entfällt. Befreit von der Anmeldung sind die in der An-
17. Waren, die cils Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf lage (Befreiungsliste) aufgeführten Fälle unter den
geliefert werden - ausqcnommcn Lieferungen dort bezeichneten Voraussetzungen.
n a c b § 2 Abs. 3 N r. 5 -- - , sind
a) von selbstausrüstendc)n Reedern, selbstaus-
rüslenden LuftJahrtunteniehmen oder ge- Siebenter Abschnitt
werbsrnüßi~Jen Schiffs- und Luftfahrzeugaus- Ubergangs- und Schlußvorschriften
rüstc~rn rnit ein<~r St1mmeldnmeldung der für
sie zusUindi~Jcn Zollstelle, im Freihafen Ham- 1
§ 32 )
burg dem Freihafenamt, monatlich, späte-
stens c1m ]. W(!rkla~J des auf die Lieferung Uberg angsvorschriften
folgendc>n Monc1ts, (1) Für in das Erhebungsgebiet verbrachte aus-
b) von sonstigen Lielerern mit Anmeldeschein ländische Waren, die bis zum Inkrafttreten dieser
der überwachenden Zollstelle, im Freihafen Verordnung noch nicht in den freien Verkehr ein-
Hamburg dem Frcihclfcnamt, unverzüglich gegangen oder übergegangen sind, findet die Ver-
nach der Lieferunri der Waren an Bord des ordnung zur Durchführung des Gesetzes über die
Fahrzeu~ies Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs
anzumelden. vom 27. Juli 1957 (Beilage zum Bundesanzeiger
Zur Benennun~J der Waren genügt die Angabe Nr. 145 vom 1. August 1957) weiterhin Anwendung.
Nahrungs- und Genußmittel, (2) Waren, die sich am 1. Januar 1962 auf einer
Bunkerkohle, öffentlichen Niederlage, einem Zolleigenlager oder
einem Zollvormerklager des bisherigen Zollrechts
Gasöl (Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl).
befunden haben und nach § 82 Abs. 2, § 83 Abs. 1
mittelschweres und schweres Heizöl mit An-
oder § 84 Abs. 1 des Zollgesetzes als am 31. Dezem-
gabe des Schwefelgehalts,
ber 1961 zum freien Verkehr abgefertigt oder in den
Flugbenzin, freien Verkehr entnommen und in ein Zollaufschub-
leichter Flugturbinenkraftstoff, lager eingelagert gelten, sind unverzüglich als Ein-
mittelschwerer Flugturbinenkraftstoff, fuhr in den freien Verkehr anzumelden, soweit sie
Schmieröle und Schmiermittel, noch nicht zu dieser Einfuhrart angemeldet worden
sind. Dies gilt auch für Waren, die nach § 84 Abs. 2
andere Waren.
des Zollgesetzes aus einem bisherigen Zollvormerk-
Die Angabe der Lünder, des Rohgewichts und lager als zu einer bleibenden Zollgutverwendung
der Wertstellung entfällt. abgefertigt gelten.
(2) In der SammelanmE~ldung ist vom Auskunfts-
pflichtigen der Monat anzugeben, auf den sie sich § 33
bezieht; außerdem ist in den Sammelanmeldungen Berlin-Klausel
nach Absatz 1 Nr. 5, 7 und 14 zu vermerken „Sam-
melanmeldung nach AHStatDV". Eine Anmeldung Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
nach Absatz 1 Nr. 1, 1a, 4, 8, 10 und 13 darf auch leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Waren umfassen, die aus mehreren Herstellungs- blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 15 des Gesetzes über
(Ursprungs-)ländem und Einkaufsländern eingeführt die Statistik des grenzüberschreitenden Warenver-
oder für mehrere Käuferländer ausgeführt werden, kehrs auch im Land Berlin.
wenn für jede Warenart die Mengen- und Wert-
§ 34 2)
angaben nach Ländern aufgegliedert sind.
(3) Für Waren, die im gemeinschaftlichen Ver- Inkrafttreten
sandverfahren ausgeführt oder durchgeführt wer- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
den, finden Absatz l Nr. ll, 12, 13, 14, 15 und 16 so- kündung in Kraft.
1) § 32 betrifft die Ubergangsvorschriftcn der AHStatDV in der Fas-
sung vom 2. April 1962.
2) Die Verordnung ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 11. April
1962 in Kraft g•etreten. Für das Inkrafttreten der Änderungen auf
Grund der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 884), der Zweiten Änderungsverordnung vom 20. Juli
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 445), der Dritten Änderungsverordnung
vom 22. Dezember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2383), der Vierten
Anderungsverordnung vom 19. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 809)
und der fünften Änderungsverordnung vom 4. April 1974 (Bundes-
9esetzbl. I S. 837) ist jeweils der Artikel 4 dieser Änderungs·
verordnungen maßgebend.
Nr. J7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974 861
Anlage
(zu§ 31 AHStatDV)
Befreiungsliste
I. Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
Die BefreiungEm erstrecken sich auf die jeweils vermerkten Verkehrsarten Einfuhr (E), Ausfuhr (A). Durch-
fuhr (D); nicht befreit sind Waren, die bereits als Einfuhr auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung
angemeldet worden sind und in eine andere Einfuhrart übergehen oder ausgeführt werden sollen, sowie
Waren, die nach vorübergehender Zollgutverwendung in eine Einfuhrart eingehen.
Voraussetzung für eine Befreiung bei der Ausfuhr ist, daß der Ausstellungspflichtige in dem Beförderungs-
papier oder Begleitpapier, auf dem Packstück oder gesondert in einem Begleitschreiben schriftlich erklärt,
daß es sich um einen der nachstehenden Fälle handelt; es genügt auch eine nach § 19 Abs. 2 der Außenwirt-
schaftsverordnung abgegebene schriftliche Erklärung. Eine Erklärung entfällt, wenn sich die Voraussetzun-
gen für die Anwendung der Befreiungsliste bereits aus der Art der Ausfuhrsendung oder aus sonstigen Um-
ständen ergeben.
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Allgemeine Befreiungen, Geschenke, Ehrengaben, Hilfeleistungen
1. Sendungen mit
a) Waren der gewerblichen WirtschaH (Wa,ren, die in Spalte 3
de,r Binfuhrliiste - Anlage zum Außenwirtschafitsgese,tz - mit
01 biis 19 gekennzeiichne,t sind) biis zu e,inem We,r,t von ein-
schließlich dreihunde,rt Deut,sche Mairk, ausg,enommen bei de,r
Ausfuhr von Waren, die in Teiil I Abschnitte A, B und C de,r
Ausfuhrliste (Anl,age AL zur Außenwirt,schaft,sverordnung)
genannit sind E A
b) Wa,ren (leir Ernährung und Landwi,rt,schafit (Wairen, die in
Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00 gekennzeichnet sind) bis
zu einem Wert von fünfzig Deut,sche Mark, ausg,enommen
Saatgut bei der Einfuhr E A
Die Befreiungen der Buchstaben a und b g,elten nicht für Sen-
dungen mit einem Gewicht von mehr als tausend Kilogr,amm;
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 b und 13 bleibt unberührt.
2. Geschenke
a) an Staa.t,soberhäupter, Regierungis- und Parlament smitglieder
1
im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen von amtlichen
Stellen E A D
b) die nicht aus geschäftlichen Gründen eingeführt oder ausge-
führt werden und weder zum Handel noch zur gewe,rblichen
Verwendung bestimmt sind, im Wer,te bi,s einschließlich fünf-
hundert Deutsche Mark je Sendung E A
3. Verliehene Orden, Ehren~Jclben, Ehrenpreise, Gedenkmünzen und
Erinnerungszeichen E A D
4. Waren zur Verwendung bei der Ersten Hilfe in Katastrophen-
fällen E A D
5. Elektrischer Strom E A D
Zahlungsmittel, Wertpapiere
6. Zahlungsmittel, die im Ausgabeland gesetzliche Zahlungsmittel
sind, ausgenommen Goldmünzen; Silber und Gold für internatio-
nale Zahlungen; ausgegebene Wertpapiere E A D
862 Bundesgesetzbla1tt, Jahrgang 1974, Te,il I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Postsendungen, Briefmarken
7. a) Poslsendun~Jen, die nach § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Zoll-
ordnung vom 29. November 1961 (Bundesgese:tzbl. I S. 1937)
in der jeweils gellenden Fassung nicht Zollgut werden, sowie
Waren bis zu einem Wert von einschließlich drnihundert
Deutsch<) Mark je Einfuhrsendung, die in einem e,rleichteirten
Vorlah ren nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverord-
nung eingeführt werden und deren Zollabfertigung die Deut-
sche Bundespost. beantragt; § 30 Abs. 1 Nr. 1 b bleibt unbe-
rührt E
b) Druc:ksdchensendun~Jen im Sinne der postalischen Vorschriften;
§ 30 Abs. l Nr. 13 bleibt unberührt A
B. Briefmdfken und undore Waren der Tarifnummer 99.04 des Zoll-
tarifs zu oder mich vorübor~Jehender Zollgutverwendung E A
9. Briefrrwrken und Ganzsachen zu Tauschzwecken sowie die dazu
gehörenden Alben E A
Reisegeräte, Reiseverzehr, sonstiges Reisegut, Berufsausrüstung
10. a) Waren, die von Reisenden und von Personal der Beförderungs-
mittel zum eigenen Verbrauch oder Gebrauch während der
Reise oder zur Ausübung des Berufs, soweit sie zur üblichen
persönlichen Berufsausstiattung gehören, mitgeführt oder ihnen
zu diesem Zweck vorausgesandt oder nachgesandt werden;
auße,rdem andere durch Re1isende mitgeführte, nicht zum Handel
be,stimmte Waren im We,rte bis einschließlich zweitausend
Deutsche Mark E A D
b) andere Gegenstände zum beruflichen Gebriauch, die vorüber-
gehend eingeführ,t oder ausgeführt we,rden und nicht Gegen-
stand eines Handelsges,chäfts sind, ausgenommen solche Aus-
rüstungen, die zur gewe:rblichen Herstellung ode,r zum Ab-
packen von Wa,ren odeir zur Ausbeutung von Bodenschätzen,
für die Er1richtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von
Gebäuden, zu Erdarbeiten oder zu ähnHchen Zwecken verwen-
det werden sollen E A D
Beförderungsmittel, Behälter, mitgeführte Betriebsstoffe und Proviant
11. Beförderung'Smitlel und Lademittel sowie Reittiere, Zugtiere und
Lasttiere nebst Zubehör, soweit die Wa.ren nicht Gegenstand eines
I-fondelsgeschäfts sind; Beförderungsmittel und Lademittel, wenn
siie während der vorübergehenden Verwendung instand gesetzt
werden; Luftfahrzeuge, wenn sie im Rahmen zollamtlich bewillig-
ter oder im Rahmen aktiveir oder passiver wirtschaftlicher Ver-
edelungsverkehre gewartet oder ausgebessert werden E A D
111a. Luftfahrzeuge zur vorübeirgehenden Verwendung für Vorführ-
zwecke im Ausland mit der Auflage, daß im Ausland ve1rbliebene
Luftfahrzeuge dem Statistischen Bundesamt unverzüglich nach
Bestimmungsänderung angemeldet we1rden E A
12. Teile von
a) Eisenbahnfahrzeugen, -behältern und -lademitteln, die zurück-
geliefert werden, und Ersatzstücke für beschädigte Teile, soweit
diese Rücklieforung odm Ersatzlieferung in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen vorgesehen ist E A f)
b) anderen deutschen Beförderungsmitteln, Behältern und Lade-
mitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lademittel
nach der Ausfuhr zum vorübergehenden Gebrauch unbrauchbar
geworden sind oder wenn die Teile bei der Ausbesserung im
Ausland anfallen E
c) anderen ausländischen Beförderungsmitteln, Behältern und
Lademitteln, wenn die Beförderungsmittel, Behälter und Lade-
mittel nach der Einfuhr zum vorübergehenden Gebrauch un-
brauchbar geworden sind oder wenn die Teile bei der Aus-
besserung im Erhebungsgel>iet anfallen E
Nr. :37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974 863
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
12<1. Teile zur Ausbesseruug von
a) im Auslund zugelassenen Kraftfahrzeugen, die während der
vorübergehenden Zollgutverwendung im Erhebungsgebiet
reparulurbedürftig geworden sind E
b) im Erh elnrn g sg eh iet zugela ssenen
1
Kraftfahrz,eugen, die
wJluencl der vorübergehenden Verwendung im Ausland
repdral.urbedürftig geworden sind A
12h. Restmengen von Waren, die bei der Entleerung von Beförde-
run!Jsmitteln oder Behältern aus technischen Gründen in diesen
verblieben sind E A D
13. SchiffsausrüsürngsfJl~9e11sli.inde und Schiffswäsche, die zur Aus-
besse,rung oder Reinigung eingeführt werden, soweit hierfür zoll-
amtlich ein A usbessen1119sverkehr zugelassen wi:rd E A
14. Ce9ensUinde, die von ausläncUschen Luftfahr tunternehmen ein-
1
geführt ode,r von inlündi,schen _Luftfahrtunternehmen ausgeführt
werden und zur Ausbesserung ihrer LuHfiahrz,eug,e oder zur
Durchführun9 ihres Flugverkehrs beistimmt sind, sowie deren
Zuriickliererung, einschließlich schadhaft gewordener Teile E A
15. Waren, die auf Beförderungsmitteln mitgeführt werden, und
zu deren Aus,rüstung, Be,t·rieb, Unt,erhal,tung ode,r Ausbesserung,
zur Behandlung der Ladung, zum Gebriauch ode,r Ve,rbriauch wäh-
rend de,r Reise oder zum V e,rkauf an Reisende be,stimmt sind,
sowie Futter- und SL,reumittel für mitgeführte Tiere E A D
16. Waren des freien Verkehr,s, die geHefe,rt werden
a) als Schiffs- und Luftfahrzeugbedarf an Bord deutscher Fahr-
zeuge oder an Bord fremder Binnenschiffe A
b) zum Gebrauch odeir Vmbr auch auf Anl,agen oder Vorrkhtungen
1
im Beireich des deutschen Festlandsockels zur Aufsuchung und
Gewinnung von Bodenschätzen, wenn die Anlagen oder Vor-
richtungen für Rechnung von im Brhebungsgebie,t ansä,ssigen
Personen betrieben werden A
17. Ballast, soweit er nicht Handelsware ist E A D
Umschliefhrngen
18. a) Behü!U)r (Container) und sons,tige Groß,raumbehälcbnisse, die
wie diese veirwendet werden, P,aleHen, Druckbehälter für ver-
dichtete ode,r flüssige Gase, Kiabeltrommeln und Ke1ttbäume,
soweit die Waren nicht Geg•ens,t,and eine,s Handelsgeschäfts
sind; diese Waren sind auch dann befrei t, wenn sie während
1
der vorübergehenden Verwendung instand gesetzt werden E A D
b) sonstiiie Umschließungen und Verpa,ckungsmfüel
aa) in denen oder mit denen Waren befördert werden E A D
bb) die an den Lieforer zurückg,ehen, nachdem sie zur Beför-
derung von Waren gedient haben E A
cc) die zur Beförderung von War,en gedient haben und bereits
außerhalb des Erhebungsgebiet,es entleerit worden s,ind,
h1lls sie zus,:unmen mit den Waren eingehen E
dd) die durch Auspacken, Umpacken oder Te,ilen von Waren
im Erhebun9sgebiet freigeworden und zur Einfuhr abge-
fertigt worden sind E
sowie zur Frischhaltung beigepacktes Eis E A D
Messegut, Werbemittel, Muster
19. Messe- und Ausstellungsgut zu oder nach vorübergehender Zoll-
gutverwendung, ausgenommfm Waren für Ausstellungen privater
Natur in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen E A
864 Bundesgesäzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
20. WcrlH~d111c:kc\ CelHiluchsdnweisungen, Preisverzeichnisse und
,111dc~ll) Wc)rlJC~mittel, die sich durch ihre Aufmachung, Beschaffen-
heit odc!r Menge von Waren des üblichen Wa:renverkehrs unter-
scheiden, nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind und im
Vmbrauc:hsland unenLgeHlich odm gegen eine Schutzgebühr ab-
~Jeqclwn werden; unentgeltlich an Reise- odeir Verkehrsunter-
nehm~,n gc\lieferle Vor,drucke; Fahrpläne und Verzeichnisse der
EisenbcJhn- und Poslvorwaltungen im Rahmen de,s gegenseitigen
AusLausclws sowie amLlichE! Vordrucke von Behörden E A
21. Wa.rc,nmusl.er, die auf inl.ornal.ionale Zollpassierscheinhefte abge-
ferliqL wc~rde11; hei in lünclischc,n Mustern unte,r der Auflage, daß
der Inhaber des Zollpc1ssiersche inheftes die im Ausland verblie-
1
benen Muster dem Sl.i!tistischen Bundesamt unve,rzüglich nach
Bc~slimmunqs~inclerun11, spdtesl.cns mit Gültigkeitsablauf des Zoll-
passiersclwinheflos anmelch~t E A
Fotografien, Pläne, Ton- und Datenträger, kinematographische Filme
22. a) Fotografien in Einwlsendungen, die nicht mehr als drei Ab-
züge je Aufnahme c,nlhalt(m; Entwürfe, technische Zeichnun-
gen, Planpausen, Jfoschreibungen und ähnliche Unterlagen,
soweit sie nicht Ce~Jenstand e ines Handelsgeschäfts sind;
1
Manuskriple, sowei,t sif) nicht veräuße,rt werden; Akten, Ur-
kunden, Korrekturbogen E A
b) Tonträgor und Dc1tcntriiger, inbesondere Tonbänder, Magnet-
bänder, Magnetplatten, Lochkarten, Lochstreifen und der-
gleichen, die nur Mitteilungen oder Daten enthalten, sowie
Fernsehbandaufzeichnungen, soweit diese Waren nicht Gegen-
stand eines Handelsgeschäfts sind E A
c) kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, sowie die
dazugehörigen Tonträger zu oder nach vorübergehender Zoll-
gutverwendung; belichtete oder entwickelte Filme und bespielte
Tonträger für Rundfunk- und Feirnsehanstalten zur eigenen
Verwendung, soweit sie nicht Gegenstand eines I;-Iandelsge-
schäfts sind; belichtete und entwickelte Filme, die von
Wochen- und Tagesschauherstelle,rn im Rahmen eines gegen-
seitigen Austausches ausgewertet werden E A
d) belichlele Umkehrfilme mit Amateuraufnahmen, die aus dem
Ausland zur Entwicklung in das Erhebungsgebiet gesandt und
nach der Entwicklung an den Absender zurückgehen, wenn der
Verkaufspreis der unbelichteten Filme die Kosten der Entwick-
lung mit umfaßt E A
Nicht angenommene oder nicht zustellbare Waren, verlaufenes Gut
23. a) Waren, die -- ohne Anmeldung zu einer Einfuhrart - vom
inländischen Empfänge r nicht angenommen werden, die nicht
1
zustellbar sind oder die ve,rsehentlich in das Erhebungsgebiet
gelangten und die wieder ausgeführt werden A
b) Warc~n, die -- ohne Anmeldung zu eine,r Ausfuhrart - ver-
sehenllich in das Ausland gelangt sind und wiede,r zurück-
befördert werden E
Dienstgegenstände, Bau- und Betriebsmittel
für öffentliche Einrichtungen
24. Dienstgegenstände im Verkehr der Behörden; Gegenstände im
zwischenstaatli.chen Amts- oder Rechtshilfeverkehr E A
25. Baubedarf, Betriebsmillel und andere Dienstgegenstände für An-
schlußstrecken und für vorgeschobene Eisenbahndiensts:tellen,
Zollstellen und Postanstalten E A
26. BaubE~darf, Instandsetzungs- und Betriebsmittel für St,auwerke,
Kraftwerke, Brücken, Slraßen und sonsti.ge Bauten, die beiderseits
der Grenze errichtet, bt~lrieben oder benutzt werden E A
Nr. 37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974 865
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
27. Kalwl, d.ie zur Jfor.c;l.ellung oder Ausbesserung von Seekabel-
verbindung(\11 ,rnsiieführt werden, soweit die Arbeiten für Rech-
1rnng einer im Erhebungsgebiet ansässigen Person vorgenommen
werden, und die bei diesen Arbeiten übriggebliebenen und aus-
uewc!chselten ein!Jcdührten Kabelstücke E A
Diplomaten- und Konsulargut
2ß. Diplonrntengnl und Konsulargut sowie Gut, das auf Grund von
zwischenstaatlichen Verträgen diesen gleichgestellt ist E A D
W. Waren für den Gebrauch oder Verbrauch durch ein fremde,s
StcwtsolH!rhaupt wührend seines Aufenthaltes im Erhebungsgebie,t E
Heirats-, Dbersiedlungs- und Erbschaftsgut, gebrauchte Kleidung
30. Heirats9ut; Ubersiedlungsgut und Erbs.chaftsgut, soweiit nicht zum
Handel bestimmt E A D
31. Cebra uchte Kleidun9sslücke, soweit nicht zum Handel bestimmt E A D
Ergebnisse der Fischerei und der Jagd auf dem Meere, Strandgut
32. Waren, die deutsche Schiffe auf hoher See oder im schweizerischen
Teil des Untersees und des Rheins gewinnen oder aus solchen
Waren herslollen und in Häfen des Erhebung,sgebietes anlanden;
von solchen Schiffen aufgefischtes und an Land gebrachtes see-
trifliges Gut E
33. An deutschen Küsten geborgenes Strandgut, auch stranddriftiges
Gut E
Kleiner Grenzverkehr, Grenzgebietsabkommen, Deputatkohle
34. Im Verkehr zwischen Pe1rsonen, die in benachbarten, durch
zwischenstaatliche Abkommen festgelegten Zollgrenzzonen oder
in benachbarten Zollgrenzbezirken ansässig sind (kleiner Grenz-
verkehr):
a) von diesen Personen mitgeführte Waren, die nicht zum Handel
bestimmt sind und deren Wert fünfhundert Deutsche Ma,rk
täglich nicht übersteigt E A
b) für diese Personen bestimmte Waren, die als Teil des Lohnes
oder auf Grund von gesetzlichen Un:tBrhaltsverrpflichtungen
oder Altenteilsverrpflichtungen gewährt werden E A
35. Vieh, das im kleinen Grenzverkehr auf die andere Seite der
Grenze nur zum Weiden odor zur Stallfütterrung wechselt; forner
Erzeugnisse von diesem Vieh; Futtermittel für solches Vieh E A
36. Uber die Crenze gebrachte Erzeugnisse des Ackerbaus, der Vieh-
zucht, des Gartenbuus und de1r Forstwirtschaft von Grundstücken
grenzdurchschni!Jener Betriebe, wenn die Grundstücke von der
anderen Seile der Grenze aus bewirtschaftet werden und die
Erzeugnisse nicht weiter bt~arbeitet sind, als es unmittelbar nach
der Ernte, Erzeugung oder Gewinnung üblich ist; Geräte, Saatgut,
Pflanzgut, Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel zur
Bewirtschaftung solcher Crundstücke E A
:37. Sonstige Waren, die c1uf (~rund zwischenstaatlicher Abkommen im
kleinen Crenzverkehr begünstigt we,rden, bei der Einfuhr jedoch
nur, soweit Abgübenfreiheit vorgesehen ist E A
38. Waren, die nach Artikel 17 des Vertrages zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich der Niedorlande über
den Abbau von Steinkohlen irn deutsch-niederländischen Grenz-
gebiet westlich We9berg-Brüggen vom 28. Janua,r 1958 oder auf
Grund ähnlichc~r Vorträge frei von Eingangs- und Ausgangs-
dbgaben sowie von Einfuhr- und Ausfuhrverboten sind E A
39. Deputatkohle E A
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
Abgabenbegünstigter Warenverkehr auf Berechtigungsschein zwischen
dem Saarland und Frankreich
40. Der abgabenbegünstigte Warenverkehr zwischen dem Saarland
und Frankreich mit handwerklichen und landwirtschaftlichen Er-
zeugnissen, soweit hierfür Berechtigungsscheine vorgelegt werden E A
Abfälle
41. a) Abfälle und Fegsel - auch von Waren, die bereits als Einfuhr
auf Lager oder als Einfuhr zur aktiven Veredelung angemeldet
worden sind -, die bei der Beförderung oder Lagerung an-
fallen, soweit sie nach Menge und Wert nicht gewerblich ver-
wertbar sind E
b) unbrauchbar gewordene Waren, soweit sie nach Menge und
Wert nicht gewerblich verwertbar sind E
c) gebrauchte Gegenstände, die an Bord deutscher Schiffe an-
fallen E
Brieftauben
42. Brieftauben, die nicht Handelsware sind E A D
Särge, Urnen, Grabsdlmu<k
43. Särge mit Verstorbenen, Urnen mit der Asche Verstorbener nebst
den zugehörigen Gegenständen für ihre Ausschmückung; Gegen-
stände zum Ausbau, zum Erhalten oder Ausschmücken von Grä-
bern und Totengedenkstätten, wenn sie nicht Handelsware sind E A D
Verteidigungsgut, Waren ausländisdler Streitkräfte und
ihrer Mitglieder
44. a) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Ver-
teidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zum
Gebrauch oder Verbrauch oder zur vorübergehenden Lagerung
(Depotverkehr) ausgeführt werden, wenn ein Formblatt für
Militärtransporte der deutschen Bundeswehr (Formblatt 302)
oder eine schriftliche Erklärung nach § 19 Abs. 1 Nr. 13 und
Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung vorgelegt wird, die
vom Bundesminister der Verteidigung oder einer ihm nachge-
ordneten Dienststelle ausgestellt worden ist A
b) Waren des freien Verkehrs, die vom Bundesminister der Ver-
teidigung oder einer ihm nachgeordneten Dienststelle zur
passiven Veredelung oder Ausbesserung ausgeführt werden,
soweit die Voraussetzungen des Buchstaben a gegeben sind A
c) Waren, die vom Bundesminister der Verteidigung oder einer
ihm nachgeordneten Dienststelle nach Gebrauch oder nach
vorübergehender Lagerung (Depotverkehr) eingeführt werden,
wenn ein Formblatt 302 vo,rgelegt wird E
d) Rüstungsgüter anderer Staaten, die von der Bundeswehr aus-
gebessert werden, wenn ein Formblatt 302 vorgelegt wird E A
e) Waren, über deren Verbleib im Erhebungsgebiet erst nach
Erprobung entschieden werden kann und deren Abfertigung
zur vorübergehenden Zollgutverwendung der Bundesminister
der Verteidigung oder eine ihm nachgeordnete Dienststelle
beantragt E A
f) Spezialwerkzeuge und -maschinen, die im Rahmen eines zwi-
schenstaatlichen Gemeinschaftsprogrammes für die Verteidi-
gung nur vorübergehend zur Durchführung von Aufträgen
gebraucht werden und deren Abfertigung zur vorübergehenden
Zollgutverwendung der Bundesminister der Verteidigung oder
eine ihm nachgeordnete Dienststelle beantragt E A
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1974 867
Einfuhr Ausfuhr Durchfuhr
(E) (A) (D)
45. Waren, die
a) ausländische Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 1) mit von ihnen
erteilten amtlichen Bescheinigungen über die Grenze des
Erhebungsgebietes verbringen oder verbringen lassen E A D
b) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)
zu ihrem persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder Ver-
brauch einführen oder wieder ausführen E A
c) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte (§ 20 Abs. 1 Satz 2)
im Besitz haben, soweit die Waren nicht zum Handel bestimmt
sind A
d) auf NATO-Versandschein über die Grenze des Erhebungs-
gebietes verbracht werden, soweit die Waren
aa) zur Lagerung in einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet
oder für die ausländischen Streitkräfte bestimmt sind E
bb) aus einem NATO-Lager im Erhebungsgebiet ausgeführt
werden oder A
cc) durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden D
46. Waren, die durch das Erhebungsgebiet durchgeführt werden, aus-
genommen Waren, die von See über die Häfen in den Städten
Brake, Bremen, Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel, Lübeck,
Nordenham oder Puttgarden in das Erhebungsgebiet eingehen
oder über diese Häfen nach See aus dem Erhebungsgebiet aus-
gehen, und der Seeumschlag in diesen Häfen D
II. Zollverkehre und Freihafenverkehre
Im Zollverkehr und Freihafenverkehr sind befreit:
1. Der Übergang von Waren, die als Einfuhr zur Eigenveredelung oder zur Lohnveredelung angemeldet
worden sind,
in einen Verkehr, der als Einfuhr auf Lager anzumelden wäre;
2. der Obergang von Waren, die als Einfuhr zur Lohnveredelung angemeldet worden sind,
in eine Eigenveredelung;
3. der Obergang von Waren, die als Einfuhr zur Eigenveredelung angemeldet worden sind,
in eine Lohnveredelung;
3 a. der vorübergehende Obergang von Waren, die als Einfuhr auf Lager angemeldet worden sind,
in eine Eigenveredelung oder Lohnveredelung, soweit die Waren nur gereinigt oder ge-
ringfügig instand gesetzt werden sollen;
4. der Obergang von Waren des freien Verkehrs
in einen Zollverkehr oder in einen Freihafenverkehr sowie
aus einem Zollverkehr
in einen anderen Zollverkehr, in einen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr
oder
aus einem Freihafenverkehr
in einen Zollverkehr, in einen anderen Freihafenverkehr oder in den freien Verkehr;
5. Waren im Zwischenauslandsverkehr.
868 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
Einbanddecken 1973
Teil 1: 7,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 7,- DM {2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der
Nr. 10/74 und für Teil II der Nr. 4/74 bei.
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den
vergangenen Jahren.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Be-
trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
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ausrechnung.
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Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundes~Jeselzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekmrntmac:hungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
B c zu \J s b e d in g u n g c n : Lnufendcr Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnernenlsbeslellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
5'.l Bonn 1, Postfach ü24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31 ,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis qilt auch für Bundes1iesel.zbliitter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf diis Poslscheckkoril.o ßuudcsqesel.zl.Jl,1lt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr Pis clieser i\11s9abe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglic:b -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vornusrechnung 2,25 DM. Im Bezugs-
preis ist die MelHwr,rtste11e1 r,nt.hall.en, der anuewandle Steuersatz beträgt 5,5 0/o.