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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 4. April 1974 Nr.35
In h a lt Seite
Siebzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversiche-
nmgen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallver-
sicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Siebzehntes Renten-
anpassungsgesetz 17. RAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821
820-1, 8251-1
Verordnunq zur Anderun9 der Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vor-
schrifl.en nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 828
2171-2-4-1
4 Drille Verordnunq zur Änderung der Höchstbetragsverordnung 826
215-7-1
Siebzehntes Gesetz
über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen
sowie über die Anpassung der Geldleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder
in der Altershilfe für Landwirte
(Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz - 17. RAG)
Vom 1. April 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold
rates das folgende Gesetz beschlossen: keine Anwendung.
§2
Erster Abschnitt
(1) Renten, die nach den §§ 1253 ff. der Reichs-
Anpassung der Renten aus den gesetzlichen versicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestellten-
Rentenversicherungen versicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichs-
knappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzu-
§ 1 passen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich
[n den gesetzlichen Rentenversicherungen nach Anwendung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz
der Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter
werden aus Anlaß der Veränderung der allgemei-
Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes
nen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1974 die
Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Ver- und § 54 Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknapp-
sicherungsfällen, die im Jahre 1973 oder früher ein- schaftsgesetzes sowie der Kürzungs- und Ruhens-
getreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Juli 1974 an vorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne
nach Maßgabe der§§ 2 bis 8 angepaßt. Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter
Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrund-
Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge- lage für das Jahr 1974 und der Beitragsbemessungs-
hören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 grenze der knappschaftlichen Rentenversicherung
und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- für dieses Jahr berechnet würde; Abweichungen in-
lUilLOS1ae~;et,~es und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 folge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der
des Angeste 11 ten versi cherungs-N euregel ungsgeset- Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Ange-
zes vom L Januar bis 30. Juni 1974 erhöhten Ren- stelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des
ten" die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98 a Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen,
des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung in denen die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs-
nach den §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Anglei- ordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungs-
chungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundes- gesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-
gesetzbL I S. 402). gesetzes angewendet worden sind.
822 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei denen (Bundesgesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe
§ 1253 Abs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit Anwendung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der
§ 1254 Abs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2, § 1290 Verordnung an die Stelle des Betrages von 7650
Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz der Reichsversiche- Deutsche Mark der Betrag von 25 279 Deutsche
rungsordnung, § 30 Abs. 2 Salz 5 allein oder in Ver- Mark, in § 3 Abs. 1 der Verordnung an die Stelle
bindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2, des Betrages von 171,60 Deutsche Mark der Betrag
§ 67 Abs. 3 Satz 3 letzter llalbsatz des Angestellten - von 595,80 Deutsche Mark, an die Stelle des Betra-
versicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3 Satz 5 allein ges von 471,60 Deutsche Mark der Betrag von
oder in Verbindung mit § 53 Abs. 5 Satz 2, § 69 1637,70 Deutsche Mark und in § 3 Abs. 2 der Ver-
Abs. 2 Satz 2, § 82 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz ordnung an die Stelle des Betrages von 4281 Deut-
des Reichsknappschaftsgesetzes, Artikel 2 § 38 sche Mark der Betrag von 14 870 Deutsche Mark
Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Arbeiterrenten- tritt.
versicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2
§4
§ 37 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz des Angestell-
tenversicherungs-N euregel ungsgesetzes angewen- (1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß
det worden ist. sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,
wenn der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der
mit 1,112 und der Leistungszuschlag der knapp-
knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach
schaftlichen Rentenversicherung und der nach § 75
Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrenten- Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu be-
versicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wer-
lassende Betrag mit 1,107 vervielfältigt. und der
den.
Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen
§3 Bemessungsgrundlage des Jahres 1974 berechnet
(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei- würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind
terrentenversicherungs-N euregelungsgesetzes und zulässig. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der
Artikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversiche- Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1
rungs-Neuregelungsgesetzes sind so anzupassen, Satz 2 findet Anwendung.
daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach An- (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus
wendung der Ruhensvorschriften ergeben würde, der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-
wenn die Rente erneut umgestellt und dabei vor fen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsver-
Anwendung der Ruhensvorschriften der ungekürzte sicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenver-
Rentenbetrag ohne Kinderzuschuß für jedes Kind sicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknapp-
und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der schaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupas-
Höherversicherung mit 3,473 vervielfältigt und der sen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der
Kinderzuschuß für jedes Kind nach der allgemeinen sich ergibt
Bemessungsgrundlage für das Jahr 1974 berechnet
würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem
zulässig. § 2 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. 31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistun-
gen oder Leistungsanteilen aus der knappschaft-
(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversiche- lichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2,
rungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen
des Angestelltenversicherungs-N euregelungsgeset- vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach§ 3
zes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an
angepaßt würden.
Stelle der in diesen Vorschriften genannten Werte
die nachstehenden Werte zugrunde zu legen sind:
§5
Bei einer Versicherten- Witwen-und
Versicherungsdauer
(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4
renten Witwerrenten
von ... Jahren DM/Monat DM/Monat der Rentenzahlbetrag für Juli 1974 ohne Kinderzu-
schuß für jedes Kind und ohne Steigerungsbeträge
aus Beiträgen der Höherversicherung. In der knapp-
50 und mehr 1 858,80 1 115,30 schaftlichen Rentenversicherung vermindert sich
49 1 821,60 1 093,00 der Rentenzahlbetrag außerdem um den Leistungs-
48 1 784,40 1 070,70 zuschlag und den nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des
47 1 747,30 1 048,40 Reichsknappschaftsgesetzes zu belassenden Betrag.
46 1 710,10 1 026,10 Ergibt sich bei erneuter Prüfung, daß die Rente un-
45 1 672,90 1 003,80 richtig festgestellt, umgestellt oder nach Maßgabe
44 1 635,70 981,50 des Ersten bis Sechzehnten Rentenanpassungsgeset-
43 1 598,60 959,20 zes angepaßt worden ist, so tritt an die Stelle des
42 1 561,40 936,90 Rentenzahlbetrages im Sinne des Satzes 1 der Be-
41 1 524,20 914,60 trag, der sich nach erneuter Anwendung der Vor-
40 und weniger l 487,00 892,20 schriften über die Feststellung, Umstellung und An-
(3) Die Verordnung über die Anwendung der passung als Rentenzahlbetrag für Juli 1974 ergeben
Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsord- würde.
nung und des Angestelltenversicherungsgesetzes (2) In den Fällen, in denen für Juli 1974 keine
auf umzustellende Renten der Rentenversicherun- Rente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag
gen der Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 der Rente nach dem 30. Juni 1974 ändert, tritt an die
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1974 823
Stelle des Renlenzuhlbctrages im Sinne des Absat- §8
zes l der Belrng, der für Juli 1974 zu zahlen gewe- Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im
sen wäre, wenn die Voraussetzungen für die Erfül- Saarland unter Berücksichtigung der Fassung, in
lung des Anspruchs damals bestanden hätten. der die in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften
im Saarland anzuwenden sind, und zwar auch für
§6 Renten, die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591
zur Einführung des Arbeiterrentenversicherungs-
(l) Bei Renten aus der Rentenversicherung der N euregelungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli
Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestell- 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2
ten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2 § 17 des Gesetzes Nr. 590 zur Einführung des An-
§ 34 des Arbeitcrrentenversicherungs-Neurege-
stelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saar-
lungsgeselzes oder Artikel 2 § 33 des Angestellten-
land vom 13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes
versicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zu-
S. 789) und Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635
grundelegung ckr Werte nach § 3 Abs. 2 Anwen-
zur Einführung des Reichsknappschaftsgesetzes und
dung.
des Knappschaftsrentenversicherungs-N euregel ungs-
(2) Versichertcnrenten der knappschaftlichen gesetzes im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt
Rentenversicherung ohne Kimlerzuschuß und ohne des Saarlandes S. 1099) gewährt werden.
Leistungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden,
dürfen die für den Versicherten maßgebende Ren-
tenbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1
Zweiter Abschnitt
gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der für den Versicherten maß- Anpassung der Geldleistungen
gebenden Rentenbemessungsgrundlage bei den Ren- und des Pflegegeldes aus der gesetzlichen
ten nach den §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschafts- Unfallversicherung
gesetzes sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen
ein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünf- §9
tel der für den Versicherten maßgebenden Renten-
(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung wer-
bemessungsgrundlage tritt.
den aus Anlaß der Veränderung der durchschnitt-
(3) Versichertenrenten ohne Kinderzuschuß und lichen Bruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den
ohne Leistungszuschlag sowie Hinterbliebenenren- Kalenderjahren 1972 und 1973 die vom Jahres-
ten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember arbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen für Un-
1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Un- fälle, die im Jahre 1972 oder früher eingetreten
fallversicherung zusammentreffen und nach § 4 an- sind, und das Pflegegeld für Bezugszeiten vom
gepaßt werden, dürfen zusammen die in den 1. Januar 1975 an nach Maßgabe der §§ 10 und 11
§§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, angepaßt.
§§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes
(2) Absatz 1 gilt nicht,
oder die in den §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-
gesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der Be- soweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-
rechnung der Renten nach § 2 zu berücksichtigen lichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-
sind, nicht überschreiten. Satz 1 gilt auch für Ren- lichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,
ten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, soweit die Geldleistungen auf Grund des § 12
wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der Abs. 2 des Sechzehnten Rentenanpassungsgesetzes
knappschaftlicben Rentenversicherung zu gewähren gewährt werden.
sind.
(3) Als Geldleistung im Sinne des Absatzes 1 gilt
(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen
auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-
vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der rungs-Angleich ungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963
gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen (Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der
und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.
die in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs-
ordnung oder die in den §§ 55, 56 des Angestellten- (4) In den Fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-
versicherungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die sicherungsordnung in der Fassung, des Sechsten Ge-
bei der Berechnung der Rente nach § 3 zu berück- setzes über Änderungen in der Unfallversicherung
sichtigen sind, nicht überschreiten. vom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in
den Fällen des § 573 Abs. 1 und des § 577 der
§7
Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Ge-
setzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen
Leistungen nach den §§ 27 und 28 des Sozialver- Unfallversicherung vom 30. April 1963 (Bundesge-
sicherungs-Ang leichungsgesetzes Saar vom 15. Juni setzbl. I S. 241) gilt als Unfalljahr das Jahr, für das
1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, der Jahresarbeitsverdienst zuletzt festgelegt worden
daß sich ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei An- ist.
wendung des Saarländischen Gesetzes Nr. 345 in
§ 10
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953
(Amtsblatt des Saarlandes S. 520) und der Vor- (1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-
schriften dieses Gesetzes unter Zugrundelegung der gepaßt, daß sie nach einem mit 1,119 vervielfältig-
bisherigen Versicherungszeiten ergeben würde. ten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
die nach § 27 des Sozidl vcrsicherungs-Anglei- der als Summe dieser Renten für Dezember 1963 ge-
chungsgcsetzes Sddr vom 15. Juni 1963 (Bundesge- zahlt worden ist; Kinderzuschüsse und Kinderzula-
setzbl. 1 S. 402) zu gcwührenden Geldleistungen gilt gen bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gitlt auch in
als .Jdhresarbcitsverdicmst clPr Betrag, der ohne eine den Fällen des § 1282 Abs. 1 der Rekhsversiche-
Kürzung nach § 9 des Sc1arländischen Gesetzes rungsordnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltem:ersi-
Nr. 345 in der Fc1ssung der Bekanntmachung vom cherungsgesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknapp-
29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der schaftsgesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen die
Geldleistung zugrunde liegt. Anpassung nach dem Ersten Abschnitt keinen höhe-
(2) Das Pflegegeld wird in der Weise angepaßt, ren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser
daß der für Januar 1975 zu zahlende Betrag mit wei terzuzahlen.
1,119 zu vervielfältigen ist. (2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Dnfall-
versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-
§ 11
lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder
hätte festgestellt werden müssen, höher, a]s sie bei
Der vervielfältigte .Jahresarbeitsverdienst darf der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein
den Betrag von 36 000 Deutsche Mark nicht über- würde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung
steigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 zu gewähren.
und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer
Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an § 14
die Stelle des Betrages von 36 000 Deutsche Mark
(1) Jedem Leistungsempfänger ist die Höhe der
der höhere Betrag.
Leistung, die ihm vom Zeitpunkt der Anpassung auf
Grund dieses Gesetzes an zusteht, schriftlich nützu-
teilen.
Dritter Abschnitt
(2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-
Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die
für Landwirte Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ab-
lauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichti-
§ 12 gungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung
über:rnhlter Beträge findet nicht statt. Die Berichti-
In der Altershilfe für Landwirte werden wegen
gung ist nur innerha.lb eines Jahres nach dem Zeit-
der Veränderung der allgemeinen Bemessungs-
punkt, von dem an die Anpassung der Leistung
grundlage in der Rentenversicherung der Arbeiter
nach diesem Gesetz wirksam wird, zulässig.
für das Jahr 1974 gegenüber derjenigen für das Jahr
1973 um 11,2 vom Ifondert die in § 4 Abs. 1 Satz 1 (3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-
des Gesetzes über eirn~ Altershilfe für Landwirte in ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgeset-
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Septem- zes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes
ber 1965 (Bundesgesetzbl. T S. 1448), zuletzt geän- bleiben unberührt.
dert durch das Siebente Anderungsgesetz GAL vom
19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), be-
zeichneten Altersgelder ab 1. Januar 197 5 für den
verheirateten Berechtigten auf 293,60 Deutsche Fünfter Abschnitt
Mark und für den unverheirateten Berechtigten auf Änderung von Vorschriften
195,80 Deutsche Mark monatlich festgesetzt. der Reichsversicherungsordnung und
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
Vierter Abschnitt § 15
Gemeinsame Vorschriften 1. § 550 der Reichsversicherungsordnung wird vde
folgt geändert:
§ 13 a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
(l) Renten aus den Rentenversicherungen der Ar- b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
beiter und der Angestellten, die nach den §§ 2 und 3 ,, (2) Die Versicherung ist nicht ausgeschlos-
anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder Lei- sen, wenn der Versicherte von dem unmittel-
stungsanteilen aus der knappschaftlichen Renten- baren Weg zwischen der Wohnung und dem
versicherung, Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbei- Ort der Tätigkeit abweicht, weil
terrenten versicherungs-Neuregelungsgesetzes und 1. sein Kind (§ 583 Abs. 5), das mit ihm in
Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neu- einem Haushalt lebt, wegen seiner oder
regelungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 genannten
seines Ehegatten beruflicher Tätigkeit
Renten, die mit einer Rente aus der gesetzlichen
fremder Obhut anvertraut wird,
Unfallversicherung zusammentreffen, dürfen nach
Anwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversiche- 2. er mit anderen berufstätigen oder ver-
rungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche- sicherten Personen gemeinsam ein Fahr-
rungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknapp- zeug für den Weg nach und von dem Ort
schaftsgesetzes zusammen mit der Rente aus der der Tätigkeit benutzt."
Unfallversicherung den Betrag nicht unterschreiten, c) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3.
Nr. '.15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1974 825
2. In § 55B Abs. J der Reichsversicherungsordnung wenn bei Sozialleistungen auf Grund eines Gesetzes
v,1erden die Worte „201 Deutsche Mark bis 804 oder anderer Vorschriften die Gewährung oder die
Deutsche Mark" durch die Worte „225 Deutsche Höhe der Leistungen von anderem Einkommen ab-
M,:nk bis 900 Deut.sehe Mark" ersetzt. hängig ist, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Sozialleistungen in dem angegebenen
§ 16 Zeitraum allgemein wegen der wirtschaftlichen Ent-
In § 4 Abs. 1 Salz l des Gesetzes über eine Al- wicklung angepaßt oder neu festgestellt werden.
tershilfe für Landwirte h1 der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1448), zuletzt geändert durch das Siebente Ände- § 18
rnngsgesetz GAL vom 19. Dezember 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1937), werden die Worte 1. Januar
11
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs: 1
l 974" durch „ 1. Januar 1975", die Worte 264 Deut-
11
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
sche Mark" durch „293,60 Deut.sehe Mark" und die 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
VVorte „176 Deutsche Mark" durch „195,80 Deut.sehe
Mark" ersetzt.
§ 19
Sechster Abschnitt
Es treten
Schlußvorschriften
§ 15 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. Januar 1974 an,
§ 17 § 15 Nr. 2 und§ 16 mit Wirkung vom 1. Januar 1975
Die Erhöhungsbeträge auf Grund dieses Gesetzes an,
b]eiben vom 1. Juli bis 31. Dezember 1974 bei der die übrigen Vorschriften am Tage nach der Verkün-
anderen Einkommens unberücksichtigt, dung in Kraft.
Dils vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. April 1974
Der Bundespräsident
Beinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister
Iür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Er t1
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Dritte Verordnung
zur Änderung der Höchstbetragsverordnung
Vom 3. April 1974
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 4 in Vc~rbindung mit
Höchstbetrag der
§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 des Herstellungskosten
Schutzbaugesetzes vom 9. September 1965 (Bundes- Zahl der Schutzplätze im Sinne des § 7
gesetzbl. I S. 1232), zuletzt geändert durch das Ein- des Schutzbaugesetzes
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig- -DM--
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des 35 26 250
Bundesrates: 36 26 500
37 26 750
Artikel 1 38 27 050
39 27 300
Die Höchstbetragsverordnung vom 25. Februar
40 27 550
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 217), zuletzt geändert
41 27 800
durch die Zweite Verordnung zur Änderung der
42 28 100
Höchstbetragsverordnung vom 22. Februar 1973
43 28 350
(Bundesgesetzbl. I S. 125), wird wie folgt geändert:
44 28 600
45 28 900
1. Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden durch die 46 29 150
folgenden An lagen 1 bis 4 ersetzt: 47 29 400
48 29 700
Anlage 1 29 950
49
Ha ussch u tzr ä ume 50 30 200
in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten)
Anlage 2
Höchstbetrag der
Hers tel1 ungskosten Hausschutzräume
Zahl cfor Schut:;:pliilw im Sinne des§ 7 in bestehenden Gebäuden (nachträgliche Innenbauten)
dt!S Schutzbaugesetzes
--DM-- Höchstbetrag der
Herstellungskosten
Zahl der Schutzplätze im Sinne des § 12 Abs. 3
1---7 15 000 des Schutzbaugesetzes
8 15 500 -DM-
9 15 950
10 16 450 1-7 23 150
11 16 900 8 23 850
12 17 400 9 24 500
13 17 900 10 25 200
14 18 350 11 25 900
15 18 850 12 26 600
16 19 250 13 27 250
17 19 700 14 27 900
18 20 100 15 28 500
19 20 550 16 29 150
20 20 950 17 29 800
21 21 400 18 30 400
22 21 750 19 30 950
n 22 100 20 31 550
24 22 500 21 32 150
25 22 900 22 32 750
26 23 250 23 33 250
27 23 600 24 33 800
28 24 000 25 34 200
29 24 350 26 34 650
30 24 700 27 35 050
31 25 000 28 35 500
32 25 300 29 35 900
33 25 650 30 36 350
34 25 950 31 36 750
Nr. 35 Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. April 1974 827
l löchstbetrag der Höchstbetrag der
I 1erstell ungskosten Herstellungskosten
Zahl dr!r Sd111l.1.plül1.e im Sinne des§ 12 Abs. 3 Zahl der Schutzplätze im Sinne des § 7
des Sdmtzbaugesetzes des Schutzbaugesetzes
DM-- -DM-
32 37 200 28 43 100
33 37 600 29 43 800
34 38 050 30 44 450
35 38 450 31 45 150
'.36 38 900 32 45 850
37 39 300 33 46 550
38 39 750 34 47 250
39 40 150 35 47 950
40 40 600 36 48 600
41 41 000 37 49 300
42 41 450 38 50 000
43 41 850 39 50 700
44 42 250 40 51 400
45 42 600 41 52100
46 43 000 42 52 750
47 43 350 43 53 450
48 43 750 44 54150
49 44 100 45 54 850
50 44 450 46 55 550
47 56 250
48 56 900
Anlage 3 49 57 600
l Iausschutzräume 50 58 300
in Form selbständiger Bauten
(Außenbauten) Anlage 4
Großschutzräume als Mehrzweckbauten
Höchstbetrag der
Herstellungskosten Höchstbetrag der
Zahl der SchuLzpliitze im Sinne des § 7 Herstellungskosten
des Schutzbaugesetzes im Sinne des § 7
DM Zahl der Schutzplätze
des Schutzbaugesetzes
je Schutzplatz
1--7 31 150 -DM-
8 31 650
9 32 150
10 32 600 500- 750 1 450
11 33 100 751-1 000 1 400
12 33 550 1 001--1 250 1 350
13 34 100 1 251-1 500 1 300
14 34 650 1 501-1 750 1 200
15 35 200 1751-2000 1 150
16 35 800 2 001-2 250 1 100
17 36 400 2 251-2 500 1 050
18 36 950 2 501-2 750 1 000
19 37 550 2 751-3 000 950
20 38 150 über 3 000 950
21 38 750 2. In § 2 wird die Jahreszahl „ 1971" durch die Jah-
22 39 300 reszahl „ 1972" ersetzt.
23 39 900
24 40 500
25 41 050 Artikel 2
26 41 700 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
27 42 400 kündung in Kraft.
Bonn, den 3. April 1974
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
828 Bundcs~Jesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der landesrechUichen Vorschriften
nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz
Vom 29. März 1974
Auf Grund d<~s § 59 Abs. ] Satz 2 des Bundesaus- Württemberg an wissenschaftlichen Hochschulen
lüldungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 außerhalb des Landes, die nicht nach den Hon-
(Bundes~iesetzbl. l S. 1409), zuletzt geändert durch nef-Richtlinien gefördert werden können
das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom fälle), gemäß Erlaß des Kultusministeriums
2. Mi:irz 1974 (Bunclesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Baden-Württemberg vom 28. März 1969 (H 1250
Bundcsregierunq mit Zuslirnnnm~J des Bundesrates: 248)."
Artikel 2
Artikel 1
Diese Verordnung gilt nach§ 14des Dritten Uber-
Die Bezeidrnungsverordnung vom 18. November leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz"
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1822) wird wie folgt ge- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-
ändert: bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin,
In§ 2 wird folgende Nummer 8 angefügt:
„8. Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen und
Artikel 3
Darlehen für Studierende an den Universitäten Diese Verordnung tritt mit vom 1. Ok-
des Landes und für Studierende aus Baden- tober 1971 in Kraft.
Bonn, den 29. März 1974
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Dohnanyi
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblall Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht"
Im Bundes9esetzblalt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bek,rnntrrwchungen sowie Zollt.arifverordnun9en veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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