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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 29. Miirz 1974 Nr.32
Tag In h a 1t Seite
2G. ]. 74 Verordnung über den Absc1tz von Butter aus staatlicher Lagerhaltung zu herabgesetzten
Preisen für die Ausfuhr, an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft, für die
Ausfuhr bestimmter Fettmischungen und zur Lieferung von Milchfett im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe (Milchfettverbilligungsverordnung - Verarbeitung und Ausfuhr) . . . 785
2h. '.l. 74 Verordnung über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen für den direkten Ver-
brauch in Form von Butterreinfett, an die Streitkräfte, an gemeinnützige Einrichtungen
und an bestimmte Sozialhilfe beziehende Verbrauchergruppen (Milchfettverbilligungsver-
ordnun~J direkter Verbrauch} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 790
25. 3. 74 Siebente Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die
Uniform der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 796
51-1-7-Ci
Verordnung
über den Absatz von Butter
aus staatlicher Lagerhaltung zu herabgesetzten Preisen für die Ausfuhr,
an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Gemeinschaft,
für die Ausfuhr bestimmter Fettmischungen
und zur Lieferung von Milchfett im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe
(Milchfettverbilligungsverordnung - Verarbeitung und Ausfuhr)
Vom 26. März 1974
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, der 3. zur Herstellung bestimmter Fettmischungen, die
§§ 9 und 10 Abs .. 1 sowie des § 12 des Gesetzes zur auszuführen sind,
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisatio- 4. zur Lieferung von Milchfett im Rahmen der Nah-
nen vom 31. August 1972 (BundesgesetzbL I rungsmittelhilfe, insbesondere an das Welternäh-
S. 1617), zuletzt geändert durch das Einführungs- rungsprogramm, das UNWRA - United Nations
gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun- W orks and Reliefs Agency for Palestine Refugies
desgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit -- und das Internationale Komitee des Roten
den Bundesministern für Wirtschaft und der Finan- Kreuzes.
zen verordnet: §2
Zuständige Stellen
§ 1
Zuständig für die Durchführung dieser Verord-
Anwendungsbereich nung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette (Einfuhr- und
Vorratsstelle); zuständig für die amtliche Uber-
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der
wachung der Verwendung der Butter ist jedoch die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften im
Bundesfinanzverwaltung.
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für
Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Ab-
§3
gabe von Butter zu herabgesetzten Preisen
Anerkennung der Verarbeitungsbetriebe
1. zur Ausfuhr (§ 4 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuch-
(1) Die Verarbeitung der Butter darf nur in einem
stabe aa des Gesetzes zur Durchführung der ge-
anerkannten Betrieb erfolgen. Zuständig für die Ent-
meinsamen Marktorganisationen),
gegennahme des Antrages und die Erteilung der
2. an bestimmte Verarbeitungsbetriebe in der Ge- Anerkennung ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk
meinschaft, der Betrieb gelegen ist.
786 BtmdesgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I
(2) Antrugsberechtigt isl, wer in seinem Betrieb Ubernahme von Bürgschaften im Geltungsbereich
die Butter entsprechend dt)n J\n forderungen der in dieser Verordnung berechtigt sein und dort seinen
§ 1 genannten Rechtsakte Wohnsitz oder eine Niederlassung haben.
1. im Falle des § 1 Nr. 2 '.I.U Zwischenerzeugnissen (2) Die Kautionen werden von der Einfuhr- und
oder direkt zu Vernrlwitun~JS(~rzeugnissen, Vorratsstelle verwaltet. Diese trifft die Entschei-
dung über die Freistellung oder den Verfall der
2. im Falle des § 1 Nr. J zu Fell.mischungen,
Kautionen. Die Kautionen verfallen zu Gunsten der
3. im Falle des§ 1 Nr. 4 zu Milchfelt Bundesrepublik Deutschland.
verarbeiten kann. Antragsberechtigt ist auch eine
Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts. Der Gesell- §5
schaftsvertrag ist dem Antrag beizufügen.
Uberwachung
(3) Die Anerkennung setzt voraus, daß der An- (1) Die von der Einfuhr- und Vorratsstelle abgege-
tragsteller (Beteiligter) bene Butter wird von der Auslagerung bis zu dem
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und in Absatz 2 genannten Zeitpunkt einer amtlichen
regelmäßig Abschlüsse macht, Uberwachung nach Maßgabe der §§ 6 bis 10 und
§ 13 unterstellt.
2. auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in de- (2) Die Uberwachung dauert
nen die Butter gelagert und verarbeitet wer- 1. im Falle des § 1 Nr. 1 bis zur Ausfuhr
den soll, 2. im Falle des § 1 Nr. 2 bis zur Verarbeitung zu be-
b) Beschreibung der vorgesehenen Verarbei- stimmten Verarbeitungserzeugnissen
tungsvorgänge und der dabei zu verwenden-
3. im Falle des § 1 Nr. 3 bis zur Ausfuhr der herge-
den Buttermengen sowie Art und Menge der
stellten Fettmischungen
Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen
Ausbeute. 4. im Falle des § 1 Nr. 4 bis zur tob-Lieferung.
(4) Auf Verlangen des Hauptzollamtes hat der §6
Beteiligte die Voraussetzungen nach den Absätzen
2 und 3 Nr. 1 nachzuweisen. Verarbeitung der von der Einfuhr- und Vorratsstelle
abgegebenen Butter
(5) Die Anerkennung wird dem Beteiligten durch
einen Erlaubnisschein erteilt, in dem die über- (1) Soll die Butter im Geltungsbereich dieser Ver-
wachende Zollstelle bestimmt wird. ordnung verarbeitet werden, so hat der Beteiligte
der Einfuhr- und Vorratsstelle den Erlaubnisschein
(6) Die Anerkennung kann zurückgenommen vorzulegen. Die Einfuhr- und Vorratsstelle übersen-
werden; § 96 der Reichsabgabenordnung findet det jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrech-
sinngemäß Anwendung. Der Beteiligte ist von dem nung und des Abholscheins an die überwachende
in der Rücknahmeverfügung bestimmten Zeitpunkt Zollstelle.
an gegenüber der Einfuhr- und Vorratsstelle zur
(2) Der Beteiligte hat die Butter unverzüglich
Zahlung des Unterschiedsbetrages je Kilogramm
nach der Ubernahme in einen in dem Verarbei-
Butter zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen
tungsbetrieb gelegenen oder von der überwachen-
Interventionspreis und dem Abgabepreis verpflich-
den Zollstelle zugelassenen Lagerraum zu verbrin-
tet. Der Unterschiedsbetrag ist vom Tage des Emp-
gen. Das Verbringen ist der überwachenden Zoll-
fangs der Butter bis zur Zahlung mit zwei vom
stelle unverzüglich unter Angabe der Nummern der
Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzuges an mit
Verkaufsrechnung und des Abholscheins sowie der
drei vom Hundert, über dem jeweiligen Diskontsatz
Menge der Butter und des Tages der Ubernahme
der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der am
schriftlich anzuzeigen.
Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für je-
den Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die (3) Die überwachende Zollstelle kann dem Betei-
zurückzuzahlenden Beträge einschließlich Zinsen ligten Auflagen erteilen, so.weit es der Uber-
verringern sich um die Beträge, für die Kautionen wachungszweck erfordert.
für verfallen erklärt worden sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2).
Die Einfuhr- und Vorratsstelle setzt den zurückzu- §7
zahlenden Betrag durch Bescheid fest.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspilichten
§4
(1) Der Beteiligte ist verpflichtet,
Kautionen 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu füh-
ren;
(1) Soweit nach den in § 1 genannten Rechts-
akten im Geltungsbereich dieser Verordnung Kau- 2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
tionen zu stellen sind, sind diese der Einfuhr- und a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen
Vorratsstelle durch Hinterlegung einer Geldsumme Verbleib sowie den Bestand der Butter,
zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürg- b) die hergestellten Mengen an Zwischenerzeug-
schaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nissen, Verarbeitungserzeugnissen, Fett-
zu leisten. Der Bürge muß zur geschäftsmäßigen mischungen oder Milchfett,
Nr. 32 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1974 787
c) die in den Zwischenerzeugnissen, Verarbei- (3) Wer Verarbeitungserzeugnisse herstellt, ist
lungserzeugnissen, Ft:Umischungen oder dem nicht befugt, Zwischenerzeugnisse weiter zu ver-
Milchfett enthaltenen Mengen an Butter, äußern.
d) Art und Men~Je der der Butter, den Zwischen- §9
erzeugnissen od<:r Fettmischungen beigegebe-
nen Stoffe, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
e) den Verblc~ib clf'r Zwischenerzeugnisse, Ver- Zum Zwecke der Uberwachung haben der Betei-
arbeitungserzeugnisse, Fettmischungen oder ligte und der Erst- sowie jeder weitere Erwerber
des Milchfetts i von Zwischenerzeugnissen den Zollstellen das Be-
3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die treten der Geschäftsräume und Betriebsstätten und
einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die da- die Aufnahme der Bestände an Butter, Zwischen-
bei verwendeten Erzeugnismengen und Zutaten und Verarbeitungserzeugnissen, Fettmischungen
zu führen; und Milchfett während der üblichen Geschäfts- und
Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Be-
4. jede Veränderun9 hinsichtlich der nach § 3
tracht kommenden kaufmännischen Bücher, beson-
Abs. 3 Nr. 2 gemachten Angaben der über-
deren Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schrift-
wachenden Zollstelle unverzüglich mitzuteilen.
stücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu ertei-
(2) Erstreckt sich eine Inventur des Beteiligten len und die erforderliche Unterstützung zu gewäh-
auf Waren, die sich unter amtlicher Uberwachung ren. Bei automatischer Buchführung haben die in
befinden, so hat der Beteiligte der überwachenden Satz 1 genannten Personen auf ihre Kosten Listen
Zollstelle den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, so-
anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsaufnahme weit es die Zollstellen verlangen.
durch die Zollstelle mit der Inventur verbunden
werden kann.
§ 10
(3) Der Beteiligle ist verpflichtet, die in Absatz 1
Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich dar- Verpflichtete Personen
auf beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm
lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe- gegenüber der Einfuhr- und Vorratsstelle und den
wahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste- Zollbehörden obliegen, selbst zu erfüllen oder hier-
hen. für einen oder mehrere geeignete Betriebsleiter zu
§8 bestellen. Die Bestellung ist der überwachenden
Anzeigepflichten Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung an-
zuzeigen. Die bestellten Personen haben die An-
(1) Bevor die Zwischenerzeugnisse, die Verarbei- zeige ebenfalls zu unterzeichnen.
tungserzeugnisse, die Fettmischungen oder das
Milchfett den Betrieb verlassen, hat der Beteiligte
der überwachenden Zollstelle die erfolgte Verarbei- § 11
tung der Butter nach vorgeschriebenem Muster in Verarbeitung von Butter und Zwischenerzeugnissen
zwei Stücken anzuzeigen. In der Anzeige sind anzu- aus anderen Mitgliedstaaten
geben
(1) Butter, die von Interventionsstellen anderer
1. die Beschaffenheit und Menge der jeweiligen
Zwischenerzeugnisse, Fettmischungen oder des Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
Milchfetts, meinschaft zu herabgesetzten Preisen abgegeben
und in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
2. die verwendete Buttermenge unter Angabe der bracht worden ist, um hier zu
Nummern der Verkaufsrechnung der Einfuhr-
und Vorratsstelle und des Abholscheins, 1. Zwischen- oder Verarbeitungserzeugnissen,
3. der Milchfettgehalt der Zwischenerzeugnisse 2. Fettmischungen, die auszuführen sind, oder
oder Fettmischungen in Gewichtshundertteilen. 3. Milchfett
Die überwachende Zollstelle kann, soweit erforder-
verarbeitet zu werden, wird auf Antrag des Beteilig-
lich, weitere Angaben fordern.
ten und Vorlage des Erlaubnisscheins unter amt-
(2) Der Beteiligte, der Zwischenerzeugnisse her- liche Uberwachung gestellt. Der Antrag auf amt-
stellt, hat seine Verkaufsrechnungen sowie die Ver- liche Uberwachung ist zusammen mit dem Zoll-
kaufsrechnungen der Erstabnehmer und aller weite- antrag auf Abfertigung der Butter zum freien Ver-
ren Erwerber sowie eine Erklärung des Letzterwer- kehr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 des Zollgeset-
bers über die erfolgte Verarbeitung der Zwischen- zes) bei der abfertigenden Zollstelle zu stellen. Die
erzeugnisse nach vorgeschriebenem Muster der Butter, auf die sich der Antrag bezieht, ist bei der
überwachenden Zollstelle vorzulegen oder unmittel- Zollstelle unter Vorlage des im Abgangsmitglied-
bar vorlegen zu lassen. Bei Verkäufen von 50 Kilo- staat erteilten Kontrollexemplars anzumelden und
gramm oder weniger Zwischenerzeugnissen pro an Amtsstelle oder an dem von der Zollstelle be-
Woche und Letzterwerber kann die in Satz 1 ge- stimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmeldung
nannte Erklärung nach vorgeschriebenem Muster sind zusammen nach vorgeschriebenem Muster in
durch eine Verpflichtungserklärung des Letzterwer- drei Stücken - im Fall der Antragstellung bei
bers, die endgültige Verarbeitung vorzunehmen, er- einer anderen als der überwachenden Zollstelle in
setzt werden. vier Stücken - abzugeben. Wird dem Antrag ent-
788 Bundesge1setzbLaiH, Jahrgang 1974, Teil I
::,prochen, so ülwrläßt die Zollstelle die Butter dem lagert wird. Der Abnehmer hat die Butter unverzüg-
BelPiligten zur zweck- und fristgerechten Verwen- lich nach der Ubernahme der in Satz 1 genannten
dung. Der Beteiligte hat die Butter unverzüglich Zollstelle zu gestellen und dabei ein Kontrollexem-
nach der Uberlassung in einen in dem anerkannten plar (Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69
Verarbeitungsbetrieb gelegerwn oder von der über- der Kommission vom 13. November 1969 - Amts-
'vvachenden Zollstelle zugelassenen Lagerraum zu blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 295
verbringen. lrn übrigen finden § 3, § 6 Abs. 3, §§ 7 S. 14 - in der jeweils geltenden Fassung) in zwei
bis 10, § 12 Abs. 2 und § 13 dics<~r Verordnung sinn- Stücken unter Angabe der übernommenen Mengen
gemäß Anwendung. Butter, der Nummern der Verkaufsrechnung der
Einfuhr- und Vorratsstelle und des Abholscheins
(2) Aus anderen MitrJliedstdat<~n df~r Europäi-
sowie mit den nach den in § 1 genannten Rechts-
schen Wirtschaftsgemeinschaft in den Geltungs-
akten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
bereich dieser Verordnung verbrachte Zwischen-
erzeugnissf! werden dUf Antrag unter amtliche (2) Sollen Zwischenerzeugnisse in einem anderen
Uberwachung gestellt.. Der Antrag auf amtliche Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Uberwachung ist zusammen rnil dem Zollantrag auf schaft weiterverarbeitet werden, so sind diese der
Abfertigung der Zw ischencrzc'ugnisse zum freien überwachenden Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung
Verkehr bei der dbferligend<m ZollstellP zu stellen. nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung in der je-
Die Zwischenerzeugnisse, auf die sich der Antrag weils geltenden Fassung zu gestellen oder anzumel-
bezieht, sind bei der Zollsl.eJJe unter Vorlage des im den; dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken
Abgangsmitgliedsl.dal. <~rtcilten Kontrollexemplars mit den nach den in § 1 genannten Rechtsakten vor-
anzumelden und an AmtsslPlle oder an dem von der geschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem die
Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und für die Zwischenerzeugnisse verwendeten Butter-
Anmeldung sind zusarnnwn nc1ch vorgeschriebenem mengen und, soweit die Butter von der Einfuhr- und
Muster in drei Stücken im FaJ I der Antragstel- Vorratsstelle bezogen worden ist, die Nummern der
lung bei einer anderen c1 ls der nachstehend be- Verkaufsrechnung der Einfuhr- und Vorratsstelle
stimmten überwachenden Zollstelle in vier Stük- und des Abholscheins anzugeben sind.
ken - abzugeben. Uberwachende Zollstelle für die
Verwendung der Zwischenerzeugnisse ist
§ 13
! . im Falle der Herstellung der Verarbeitungser-
zeugnisse im Betrieb des Antragstellers Ausfuhrabfertigung von Fettmischungen,
die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Betrieb ge- Milchiett und Butter
legen ist, und (1) Fettmischungen und Milchfett, die ausgeführt
2. im Falle des Weiterverkaufs der Zwischener- werden sollen, sind der überwachenden Zollstelle
zeugnisse zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirt-
schaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
die Zollstell<:~, in deren fü>.zirk der Antragsteller
zu gestellen oder anzumelden; dabei ist ein Kon-
seine HauptniederlassunIT, mcmgeJs einer solchen
trollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in
einen Wohnsitz hat.
§ 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Ein-
Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt die Zoll- tragungen vorzulegen, in dem die für die Fett-
stelle die Zwischenerzeugnisse dem Antra,gsteller mischungen und das Milchfett verwendeten Butter-
zur zweck- und fristgerechten Verwendung. Im mengen und, soweit die Butter von der Einfuhr- und
übrigen finden § 7 mit Ausnahme von Absatz 1 Vorratsstelle abgegeben worden ist, die Nummern
Nr. 4, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9 und lO dieser Verord- der Verkaufsrechnung der Einfuhr- und Vorrats-
nung mit der Maßgabe Anwendung, daß der An- stelle und des Abholscheins anzugeben sind.
trngsteller als Beteiligter gilt. (2) Soll Butter aus Beständen der Einfuhr- und
Vorratsstelle ausgeführt werden, so übersendet
§ 12 diese jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrech-
nung und des Abholscheins an die Zollstelle, in
Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat
deren Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus dem die
(1) Soll Butter aus Beständen der Einfuhr- und Butter ausgelagert wird. Der Abnehmer hat die But-
Vorratsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der ter unverzüglich nach der Ubernahme der in Satz 1
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in bestimm- genannten Zollstelle zu gestellen oder anzumelden;
ten Betrieben zu dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken vor-
zulegen, in dem die Nummern der Verkaufsrech-
1. Zwischenerzeugnissen,
nung der Einfuhr- und Vorratsstelle und des Abhol-
2. Verarbeitungserzeugnissen, scheins anzugeben sind.
3. Fettmischungen,
4. Milchfett § 14
verarbeitet oder weiterverarbeitet werden, über- Rückforderung nach Freigabe der Kaution
sendet die Einfuhr- und Vorratsstelle jeweils eine und Verzinsung
Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung und des Ist die Kaution zu Unrecht aus Gründen freigege-
Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk das ben worden, die nicht in den Verantwortungs-
Kühlhaus gelegen ist, aus dem die Butter ausge- bereich der Einfuhr- und Vorratsstelle oder der
Nr. 32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1974 789
Bundestincmzverwctllung fallen., so findet § 3 Abs. 6 § 16
Satz 2 bis 5 sinngerni:iß Anwendung.
Berlin-Klausel
§ 15 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Offenlegung von Verstößen bei zweck- oder gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
fristwidriger Verwendung Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
D1e Einfuhr- und Vorratsstelle und die über- Marktorganisationen auch im Land Berlin.
wachende Zollstelle können den Betefügten Namen
und Anschrift des Erstabnehmers und aller weiteren § 17
Abnehmer mitteilf,m, soweit diese die Butter nicht
zweck- oder fristgerecht verwendet oder den Nach- Inkrafttreten
,,veis hic·rüber nicht erbracht haben. Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in KrafL
Bonn, den 26. März 1974
Der Bundesm.inister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Er t1
790 BundesgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen
für den direkten Verbrauch in Form von Butterreinfett,
an die Streitkräfte, an gemeinnützige Einrichtungen
und an bestimmte Sozialhilfe beziehende Verbrauchergruppen
(Milchfettverbilligungsverordnung- direkter Verbrauch)
Vom 26. März 1974
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12, § 7 Abs. 3, 2. hinsichtlich des Absatzes von Butter an be-
§§ 9, 10 Abs. 1, §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Geset- stimmte Sozialhilfe beziehende Verbrauchergrup-
zes zur Durchführung der gemeinsamen Markt- pen.
organisationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetz-
§ 2
blatt I S. 1617), zuletzt gei:indert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 Zuständige Stellen
(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen Zuständig für die Durchführung dieser Verord-
mit den Bundesministern für Wirtschaft und der nung und der in § 1 genannten Rechtsakte sind
Finanzen verordnet:
1. hinsichtlich des Absatzes von Butter zu herab-
gesetzten Preisen die Einfuhr- und Vorratsstelle
für Fette (Einfuhr- und Vorratsstelle),
Abschnitt 1
2. hinsichtlich des Absatzes von Butter an be-
An wend ungs bereich, Zuständigkeiten, stimmte Sozialhilfe beziehende Verbrauchergrup-
Kautionen und Sicherheiten pen das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
schaft (Bundesamt),
§ 1
soweit nicht nach Abschnitt 5 die Bundesfinanzver-
Anwendungsbereich waltung und nach Abschnitt 6 die in § 17 Abs. 2
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für genannten Stellen zuständig sind.
die Durchführung der Rechtsakte des Rates oder
der Kommission der Europi:iischen Gemeinschaften § 3
im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für
Milch und Milcherzeugnisse Kautionen und Sicherheiten
1. hinsichtlich des Absatzes von Butter zu herab- (1) Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten
gesetzten Preisen im Geltungsbereich dieser Verordnung Kautionen
oder nach dieser Verordnung Sicherheiten zu stellen
a) für den direkten Verbrauch in der Form von
Butterreinfelt, sind, sind diese der Einfuhr- und Vorratsstelle durch
Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder
b) an gemeinnützige Einrichtungen, durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber
c) an die Streitkräfte und ihnen ~Jleichgestellte der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der
Einheiten (Streitkräfte) sowie Bürge muß zur geschäftsmäßigen Ubernahme von
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1974 791
Bürgschaften im Geltungsbereich dieser Verordnung in den Originalverpackungen, deren Höchst-
berechtigt sein und dort seinen Wohnsitz oder eine preis-Aufdruck und Inhalt nicht verändert
Niederlassung haben. werden dürfen,
(2) Die Kautionen und die Sicherheiten werden ausschließlich für den Direktverbrauch abgeben,
von der Einfuhr- und Vorratsstelle verwaltet. Diese
2. haben über einen Verkauf, der Einzelhändler je-
trifft die Entscheidung über die Freistellung oder
doch nur über den Einkauf, des Butterreinfetts in
den Verfall der Kautionen oder Sicherheiten. Die
der Weise gesondert und übersichtlich Buch zu
Kautionen und die Sicherheiten verfallen zugunsten
führen, daß aus der Buchführung für jede Liefe-
der Bundesrepublik Deutschland.
rung Name und Anschrift des Verkäufers, des
gewerblichen Nacherwerbers und die jeweiligen
Mengen ersichtlich sind sowie die sich darauf
beziehenden geschäftlichen Belege und Aufzeich-
Abschnitt 2
nungen drei Jahre aufzubewahren, soweit nicht
Butterreinfett längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vor-
schriften bestehen; bei automatischer Buchfüh-
§ 4 rung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den
genannten Angaben auf Verlangen der Einfuhr-
Abgabe des Butterreinfetts und Vorratsstelle auszudrucken.
(1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle gibt Butterrein-
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Butter-
fett, das den Anforderungen der in § 1 genannten
reinfett, das in anderen Mitgliedstaaten hergestellt
Rechtsakte entspricht, in Kleinpackungen mit einem
aufgedruckten Höchstverkaufspreis ab. Der Höchst- worden ist. Die Kleinverpackungen müssen mit
einem Höchstpreis-Aufdruck. versehen sein, der den
verkaufspreis wird von der Einfuhr- und Vorrats-
nach § 4 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Höchstverkaufs-
stelle im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Die Ab-
gabe erfolgt an Interessenten, die preis nicht überschreiten darf.
1. ein schriftliches, unwiderrufliches Angebot über
eine bestimmte Menge, mindestens jedoch fünf- § 7
zehn Tonnen, unter Benennung eines Höchst-
preises abgeben, Folgen zweckwidriger Verwendung
2. eine Sicherheit von 800 DM je Tonne leisten. (1) Der Käufer und jeder gewerbliche Nacher-
werber haben bei Nichteinhaltung der in § 6 ge-
(2) Sonderwünsche bezüglich der Gestaltung und nannten Pflichten für die von der Nichteinhaltung
Beschriftung der Kleinverpackungen sowie be- betroffenen Mengen den Unterschiedsbetrag je
stimmter Ubernahmeorte, die von der Einfuhr- und Kilogramm Butter zwischen dem im Zeitpunkt der
Vorratsstelle im Bundesanzeiger bekanntgegeben Abgabe gültigen Interventionspreis und dem durch
werden, sind in dem Angebot anzugeben. Rechtsakte nach § 1 festgesetzten Verkaufspreis der
zur Herstellung des Butterreinfetts verwendeten
§ 5 Butter zu zahlen, wobei ein Kilogramm Butterrein-
fett 1,22 Kilogramm Butter entspricht. Der Unter-
Frist zur Ubernahme und Bezahlung schiedsbetrag ist vom Tage des Empfanges des But-
des Butterreinfetts, Verfall der Sicherheit terreinfetts bis zur Zahlung mit zwei vom Hundert,
(1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle teilt dem An- bei Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom
bieter den Zeitpunkt, von dem ab das Butterreinfett Hundert, über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-
zur Verfügung steht, mit. Die Bezahlung hat inner- desbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats
halb einer Frist von 10 Tagen, die Ubernahme geltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang Monats zugrunde zu legen.
der Mitteilung zu erfolgen.
(2) Die Einfuhr- und Vorratsstelle setzt die zu-
(2) Erfolgt die Bezahlung nicht innerhalb der in rückzuzahlenden Beträge durch Bescheid fest.
Absatz 1 genannten Frist, so verfällt die Sicherheit,
es sei denn, der Anbieter hat die Fristüberschrei-
tung nicht zu vertreten.
Abschnitt 3
§ 6
Gemeinnützige Einrichtungen
Abgabe-, Buchführungs-, Duldungs-
und Mitwirkungspflichten
§ 8
(1) Der Käufer und jeder gewerbliche Nacher-
werber von Butterreinfett Bezugsberechtigung
1. dürfen das Butterreinfett nur Anstalten, Heime oder sonstige Einrichtungen,
an Firmen mit Sitz oder Niederlassung inner- die Gemeinschaftsverpflegung ausgeben und
halb der Europäischen Wirtschaftsgemein- 1. nach der Gemeinnützigkeitsverordnung steuer-
schaft begünstigt sind oder
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. dls privc1te l<rünkenünstdlt.en oder Altersheime § 10
«:he VorcmssPl:t.unuen des § 4 Abs. 1 Nr. 16 Buch- Bezug der Butter durch die Einrichtung
s! dhe 11 cfos U rnsd !.zsteuerqesetzes erfüllen oder
(1) Die Butter kann gegen Vorlage von Empfangs-
Pfleqesütze erhd)en, die im Rahmen des Bundes- scheinen von der Einfuhr- und Vorratsstelle unmit-
sozidlhiHcgcscl.zcs i:lncrkannl werden können, telbar oder über eine Mittelsperson in Gebinden von
sjnd :t.u m Bczuq vc rbi II iqt Pr F\u ltt~r berechtigt. 25 Kilogramm bezogen werden. Die Einfuhr- und
Vorratsstelle gibt die Butter nur in Mengen von
§ 9 mehr als fünf Tonnen ab. Der Höchstabgabepreis
des Handels an die Einrichtung je Gebinde von
Berechtigungsscheine und Empfangsscheine 25 Kilogramm Butter einschließlich Umsatzsteuer
P) Die in § 8 gemrnnten Einrichtungen erhalten frei Haus wird von der Einfuhr- und Vorratsstelle
dllf Antrag einen Berechtigungsschein. Der Antrag im Bundesanzeiger bekanntgegeben.
ist bei dn1 zuständigen L~mdesslellen auf vorge-
(2) Die Einrichtung hat den Tag des Empfangs der
schriebenem Formblatt, das bei diesen angefordert Butter im Empfangsschein einzutragen und diesen
,/Verden kann, zu stellen. ÜÜ) Landesstellen werden zu unterzeichnen. Im Falle des Bezugs von der Ein-
von der Einfuhr- und Vorrc1lsstPlle im Bundesan- fuhr- und Vorratsstelle hat das Auslieferungslager,
zeiger bekanntgegeben. im Falle des Bezugs über eine Mittelsperson hat der
12) Dem Antrag ist beizufügen Lieferant die Eintragungen der Einrichtung im Einp-
fangsschein zu bestätigen.
] . eine schriftliche Erklärung über die Anzahl der
ain der Gemeinschaftsverpflegung während der (3) Bezieht die Einrichtung die Butter unmittelbar
letzten drei Monate tei !nehmenden Personen, von der Einfuhr- und Vorratsstelle, so hat sie das
Original des Empfangsscheines der Einfuhr- und
2. von den in § 8 Nr. 1 gellcrnnten Einrichtungen Vorratsstelle einzureichen. Die Durchschriften des
dJUßerdem eine Bescheinigung über deren Steuer- Empfangsscheines verbleiben bei der Einrichtung.
begünstigung
Bezieht die Einrichtung die Butter über eine Mittels-
a) eines gemeinnützigen Spitzenverbandes der person, so hat die Einrichtung das Original und die
freien Wohlfahrtspflege oder einer seiner erste und zweite Durchschrift dem Lieferanten zu
Gliederungen, sofern die Einrichtung einem übergeben; die dritte Durchschrift verbleibt bei der
solchen Verband angeschlossen ist, oder Einrichtung. Der Lieferant hat das Original und die
b) des Trägers der Einrichtung, sofern dieser aus- erste Durchschrift der Mittelsperson über die betei-
schließlich ein Land, eine Gemeinde oder ein ligten Handelsstufen zuzuleiten. Die Mittelsperson
Gemeindeverband isl, oder hat das Original des Empfangsscheines der Einfuhr-
r) des Finanzamtes. und Vorratsstelle einzureichen.
Als Bescheinigung nach Buchstabe c gilt auch (4) Alle beteiligten Handelsbetriebe haben das
der letzte vom Finanzamt zugestellte Steuerbe- Original und die ihnen zugehenden Durchschriften
scheid oder Freistellungsbescheid, durch den die des Empfangsscheines mit Firmenstempel und An-
Einrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Körper- schrift zu versehen.
schaftsteuergesetzes wegen der Verfolgung
steuerbegünsUgter Zwecke von der Körperschaft- § 11
steuer befreit worden ist, oder eine noch gültige Verpfüchtungen der Einrichtung, der Mittelsperson
Bescheinigung des Finanzamtes über die steuer- und der beteiligten Handelsbetriebe
Hche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen
Spenden -- an die Einrichtung, (1) Die Einrichtung hat
1. die Butter ausschließlich im Rahmen der Gemein-
3. von den in § 8 Nr. 2 genannten Einrichtungen
schaftsverpflegung zu verwenden,
eine Bescheinigung
a) des Finanzamtes über das Vorliegen der Vor- 2. den Berechtigungsschein und die dritten Durch-
aussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 16 Buch- schriften der Empfangsscheine sowie die Unter-
stabe b des Umsatzsteuergesetzes oder lagen über den Fettbezug und die Anzahl der an
der Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen Zu-
b) des Sozialamtes, daß die erhobenen Pflege-
teilungszeitraum teilnehmenden Personen drei
sätze im Rahmen des Bundessozialhilfegeset-
Jahre aufzubewahren, soweit in anderen Bestim-
zes anerkannt werden können.
mungen nicht eine längere Aufbewahrungsfrist
(3) Der Berechtigungsschein hat eine Gültigkeits- vorgeschrieben ist,
dauer von drei Monaten (Zuteilungszeitraum} und 3. der zuständigen Landesstelle unaulgefordert und
künn auf Antrag um jewf~ils weitere drei Monate unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Voraus-
verlängert werden. setzungen für den Bezug der Butter nach § 8
(4) Die zuständige Landesstelle setzt in dem Be- ändern, fortfallen oder die im Berechtigungs-
rechtigungsschein die Bezugsmenge an Butter fest schein angegebene Teilnehmerzahl an der Ge-
und stellt in Höhe dieser Bezugsmenge Empfangs- meinschaftsverpflegung um mehr als zehn vom
scheine mit drei Durchschriften nach einheitlichem Hundert sinkt,
Muster aus. Die Empfangsscheine gelten nur für die 4. den zuständigen Landesstellen und den Landes„
Dauer des im Berechtigungsschein festgesetzten rechnungshöfen das Betreten der Geschäftsräume
ZuteiJungszeitraumes. während der üblichen Geschäftszeit zu gestatten,
Nr. 32 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März ]974 193
i'rnt Vcrhtngen diP in Betracht kommenden Abschnitt 5
Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und
-.;onstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, vVarenverkehr
Auskünfte zu c~rteilen und die erforderliche mH anderen Mitgliedstaaten
Unterstützung zu {Jewähren,
5. bei autonwt.iscber Buchführung crnf ihre Kosten § 14
Listen mit den erforderlichen Angaben auf Ver-
Ueierung von der Einfuhf- und Vorratsstelle
hingen der in Nummer 4 qenannten Stellen und
abgegebenen ButterreinfeUs und abgegebener
der Einfuhr- und Vorratsstelle auszudrucken.
Butter in einen anderen MitgUedstaat
12) Die Mittelsperson und die beteiligten Handels-
!oetriebe haben über einen Verkauf der verbilligten p) Soll Butterreinfett in einen anderen Mitglied-
Butter in der Weise gesondert und übersichtlich staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für
Buch zu führen, daß aus der Buchführung für jede den direkten Verbrauch abgegeben werden, so ist es
Lieferung Name und Anschrift des Verkäufers, der Zollstelle, in deren Bezirk es hergestellt worden
Nacherwerbers und die jeweiligen Mengen ersicht- ist, zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der .Außenwirt-
lich sind sowie die sich darauf beziehenden ge- schaftsverordnung in der Fassung der Bekannt-
schäftlichen Belege und Aufzeichnungen, die Mit- machung vom 31. August 1973 {Bundesgesetzbl. I
11.e]sperson auch die erste Durchschrift des Emp- S. 1069) in der jeweils geltenden Fassung zu gestel-
hmgsscheins, drei Jahre aufzubewahren, soweit len oder anzumelden. Dabei ist ein Kontrollexem-
nkht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen plar [Artikel 1 der Verordnung (EWG} Nr. 2315/69
Vorschriften bestehen. Bei automatischer Buchfüh- der Kommission vom 13. November 1969 - Amts-
rnng haben sie auf ihre Kosten Listen mit den ge- blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 295
nannten Angaben auf Verlangen der Einfuhr- und S. 14 - in der jeweils geltenden Fassung] in zwei
Vorratsstelle auszudrucken. Stücken mit den nach den in § 1 genannten Rechts-
akten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen,
in dem die Nummern der Verkaufsrechnung der
§ 12
Einfuhr- und Vorratsstelle und des Abholscheins
Rückforderung und Verzinsung sowie die für das Butterreinfett verwendete Butter-
( 1) Verwendet die Einrichtung die Butter nicht menge anzugeben sind.
im Rahmen der Gemeinschaftsverpflegung, so ist sie
zur Zahlung des Unterschiedsbetrages je Kilogramm (2) Soll Butter aus Beständen der Einfuhr- und
Butter zwischen dem am Tage der Abgabe von der Vorratsstelle an
Einfuhr- und Vorratsstelle gültigen Interventions- 1. gemeinnützige Einrichtungen oder
preis und dem Abgabepreis verpflichtet. § 7 Abs. 1 2. Streitkräfte
Satz 2 und Abs. 2 findet Anwendung.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
i2) Ist die nach den in § l genannten Rechtsakten Wirtschaftsgemeinschaft geliefert werden, übersen-
zu stellende Kaution aus Gründen freigegeben wor- det die Einfuhr- und VorratssteHe jeweils eine
den, die nicht in den Verantwortungsbereich der Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung und des Ab-
Einfuhr- und Vorrutsstelle oder der LandessteHen holscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk das
foHen, so ist Absatz 1 sinngem~iß anzuwenden. Kühlhaus gelegen ist, aus dem die Butter ausge-
lagert wird. Der Abnehmer hat die Butter unverzüg-
Hch nach der Ubernahme der in Satz 1 genannten
Abschnitt 4 Zollstelle zu gestellen und dabei ein Kontrollexem-
plar in zwei Stücken unter Angabe der übernom-
Streitkräfte
menen Menge Butter, der Nummern der Verkaufs-
rechnung der Einfuhr- und VorratssteHe und des
§ 13
Abholscheins sowie mit den nach den in § ] genann-
Kauf durch eine Mittelsperson ten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vor-
( 1) Butter wird an eine Mittelsperson gegen Vor- zulegen.
]age eines Kaufvertra.ges der Mittelsperson mit den
beschaff enden Stellen der Streitkräfte und denen der § 15
ihnen gleichgestellten Einheiten (Beschaffungsstel- Bezug von Butter und Butlerreiniett
]en) abgegeben. aus anderen Mitgliedstaaten
(2) Zum Nachweis über den Empfang der Butter Butter, die von InterventionssteHen andereJ l\ht-
durch die Streitkräfte oder der ihnen gleichgestell- gHedstaaten der Europäischen ·wirtschaftsgemein-
1en Einheiten hat die Mittelsperson der Einfuhr- und schaft zu herabgesetzten Preisen abgegeben und in
Vorratsstelle die Durchschrift des Auslieferungs- den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht
scheins mit der Empfangsbestätigung der Beschaf- worden ist, um hier an gemeinnützige Einrichtungen
fungsstelle vorzulegen. oder Streitkräfte geliefert zu werden, oder in Form
(3) Ist die von der Mittelsperson zu steHende von Butterreinfett in den Geltungsbereich dieser
Kaution zu Unrecht aus Gründen freigegeben wor- Verordnung verbracht worden ist. um hier für den
den, die nicht in den Verantwortungsbereich der direkten Verbrauch abgegeben zu werden, wird auf
:Einfuhr- und Vorratsstelle follen, so ist § ] 2 Abs. ] Antrag unter amtliche Uberwachung gestellt. Der
sinngemäß anzuwenden. Antrag auf amtliche Uberwachung ist zusammen mit
794 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
dem Zollantrag auf Abfertigung der Butter oder des Lastenausgleichsgesetzes, den §§ 10 bis 16 des
Butterreinfetts zum freien Verkehr (§ 9 Abs. l Nr. 1 Flüchtlingshilfegesetzes, § 10 des 14. Änderungs~
und § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes) bei der abfertigen- gesetzes zum Lastenausgleichsgesetz und § 73
den Zollstelle zu stellen. Die Waren, auf die sich Abs. 1 Nr. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset-
der Antrag bezieht, sind bei der Zollstelle unter zes
Vorlage des im Abgangsmitglfodstaat erteilten Kon- erhalten.
trollexemplars c.1nzumelden und an Amtsstelle oder
an dem von der Zollstelle bestimmten Ort vorzufüh- (3) Begünstigt sind ferner Personen, die Winter-
n~n. Antrag und Anmeldung sind zusammen nach beihilfe (z. B. Feuerungsbeihilfe) oder Weihnachts-
vorgeschriebenem Muster in drei Stücken abzu- beihilfe nach landes- oder kommunalrechtlichen Vor-
geben. Wird dem Antrag entsprochen, so überläßt schriften oder laufende Leistungen nach § 3 Abs.
die Zollstelle d.ie Butter oder das Butterreinfett dem der Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962 (Bundes-
Ant.ragstel1er zur zweck- und fristgerechten Ver- gesetzbl. I S. 515) in der jeweiligen Heizungsperiode
wendung und unterrichtet die Einfuhr- und Vorrats- empfangen haben oder empfangen werden.
stelle. Die Zollstelle bestätigt die zweck- und frist- (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind auch
gerechte Verwendung der Bult.er oder des Butter- die bei der Bemessung der Hilfe berücksichtigten
reinfotts im Kontrollexemplar erst dann, wenn ihr Angehörigen begünstigt.
eine entsprechende Mitteilung der Einfuhr- und
(5) Von der Begünstigung sind Empfänger von in
Vorratsstelle zugegannen ist. lm übrigen finden die
den Absätzen 2 und 3 genannten Hilfen ausgenom-
§§ 2, 4 und§§ G bis 11 dieser Verordnung sinngemäß
men, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen
Anwendung.
Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung unter-
gebracht sind.
Abschnitt 6 § 17
Absatz von Butter an bestimmte Ausgabe der Gutscheinkarten
Sozialhilfe beziehende Verbrauchergruppen
(1) Die in § 16 Abs. 2 bis 4 genannten Personen
erhalten Gutscheinkarten für den Kauf von Butter.
§ 16
Begünstigte Personen (2) Die Gutscheinkarten werden von den nach
Landesrecht zuständigen Stellen ausgegeben.
(1) Für den Kauf von Butter durch bestimmte, (3) Die Gutscheinkarten, die vom Bundesamt an
soziale Hilfen beziehende Verbrauchergruppen wird die in Absatz 2 genannten Stellen verteilt werden„
eine Beihilfe gewährt.
bestehen aus einem Stammabschnitt und je zwei
(2) Begünstigt sind Personen, die Gutscheinen für jeden Kalendermonat. Die aus-
gebende Stelle versieht den Stammabschnitt mit
1. laufende I-Iilfe zum Lebensunterhalt nach den ihrem Dienstsiegel und dem Namen des Begünstig-
§§ 11 bis 14, 15a, 16, 17, :n, 41, 42 oder 51 bis 55 ten. Sie trennt Gutscheine für abgelaufene Kalen-
des Bundessozialhilfegesetzes;
dennonate von der Gutscheinkarte ab.
2. Blindenhilfe nach § 67 d(~S Bundessozialhilfege- (4) Die Gutscheinkarte ist nicht übertragbar. Gut-
setzes oder Hilfe für Blinde nach landesrecht- scheinkarten ohne Dienstsiegel oder Namen des Be-
lichen Vorschriften; günstigten sind ungültig. Abhanden gekommene
3. Krankenkostzulage nach den §§ 36 oder 37 des Gutscheinkarten werden dem Begünstigten nicht
Bundessoztalhilfegesetzes oder laufende Hilfe zur ersetzt.
Pflege nach § 69 des Bundessozialhi.lfegesetzes;
4. ergänzende lTilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a § 18
Abs. 1, Erziehungsbeihilfe nach § 27 und Unter- Einlösung der Gutscheinkarten
haltsbeiträge nach § 26 des Bundesversorgungs-
gesetzes; (1) Jeder Gutschein kann nur für den Kauf von
250 Gramm Butter durch den Begünstigten während
5. Hilffl1 nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes
des Kalendermonats, der aufgedruckt ist, verwendet
in Verbindung mit den §§ 41, 42, 51 bis 55, 67
werden. Der Wert des Gutscheines wird auf Grund
oder 69 des Bundessozialhilfegesetzes und, soweit
der in § 1 genannten Rechtsakte vom Bundesmini-
es sich um Krankenkostzulage handelt, in Ver-
ster für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten fest-
bindung mit den §§ 36 oder 37 des Bundessozial-
gesetzt. Der Gutschein muß bei dem Kauf der Butter
hilfegesetzes;
noch mit dem Stammabschnitt verbunden sein.
6. Hilfen nach § 6 Abs. 2 des Jugendwohlfahrts-
gesetzes; (2) Der Einzelhändler entwertet die entgegen-
genommenen Gutscheine durch seinen Firmenstern -
7. einmalige Hilfen zun1 Lebensunterhalt nach den pel; dabei muß der Aufdruck auf den Gutscheinen
in den Nummern 1, 4, 5 und 6 genannten Vor- lesbar bleiben. Er klebt die Gutscheine zu je 20 oder
schriften oder
40 Stück auf Bögen, die mit seinem Namen und
8. Unterhaltshilfe nach den §§ 272 bis 275 des seiner Anschrift versehen sind, und gibt diese Bögen
Lastenausgleichsgesetzes oder den §§ 44 und 45 an den Butterlieferanten mit der Versicherung wei-
des Reparationsschädengesetzes oder Hilfe zum ter, daß die Gutscheine ausschließlich für den Kauf
Lebensunterhalt nach den §§ 301 bis 301 b des von Butter entgegengenommen worden sind.
Nr. 32 Tc:1g der Ausgabe: Bonn, den 29. März I974 795
§ 19 Abschnitt 7
Zahlung der Beihilfen Schlußbestimmungen
Das Bundesamt zahlt dem Butterlieferanten auf
gegen Vorlage der Bögen mit den entwerte- § 21
Gutscheinen eine Beihilfe in Höhe des Wertes Berlin-Klausel
Gutscheine.
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 20 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des Ge-
Ausschluß des Begünstigten setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
Die in § 17 Abs. 2 genannten Stellen können Be-
qlinstigte, die Gutscheinkarten an Dritte weiterge- § 22
~1cben oder Gutscheine zum Kauf anderer Waren
als Butter verwendet habE~n, vom Bezug weiterer Inkrafttreten
Gutscheinkarten ausschließen. Diese Verordnung tritt am 1. April 1974 in Kraft.
Bonn, den 26. März 1974
Der Bundesminister
iür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
1974, TeiI K
Siebente Anordnung
des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeicbnungen
und die Uniform der Soldaten
Vom 25. März 1974
Aul Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, 429),, zu-
letzt durch das Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinar-
rechts vorn 2l. i\u~wst 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), ordne ich an:
Artikel 1
Die Sokldlen führen folgende Dienstgradbezeichnungen:
l. Offiziere:
1. a) General, Admiral;
b) Generalleutnant, Vizeadmiral, Generaloberstabsarzt, Admiral-
oberstabsarzt;
c) Generalmajor, Konteradmiral, Generalstabsarzt, Admiralstabs-
arzt;
d) Brigadegeneral, Flottillenadmiral, Generalarzt, Admiralarzt,
Generalapotheker;
2. a) Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapothe-
kcr, Flottenapotheker, Oberstveterinär;
b) Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberfeldarzt, Flottillenarzt,
Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär;
c) Major, Korvettenkapitän, Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker,
Oberstabsveterinär;
3. Hauptmann, Kapitänleutnant, Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabs-
veterinär;
4. a) Oberleutnant, Oberleutnant zur See;
b) Leutnant, Leutnant zur See.
II. Unteroffiziere:
l. a) Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann,;
b) Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann;
c) Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich
zur See;
d) Oberfeldwebel, Oberbootsmann;
e) Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See;
2. a) Stabsunteroffizier, Obermaat;
b) Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett.
HI. Mannschaften:
a) Hauptgefreiter;
b) Obergefreiter;
c) Gefreiter;
d) Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger,
Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzer-
funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose.
Artikel 2
(1) Ich bestimme für die Uniform der Soldaten:
I. Allgemeine Kennzeichen und Anzugsarten:
l. Als nationale Kennzeichen werden Kokarden und Ärmelabzeichen
in den Bundesfarben getragen.
Nr. 32 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1974 191
2. Der Dienstanzug und der Ausgehanzug beim Heer sind grau, bei
der Luftwaffe blaugrau und bei der Marine dunkelblau oder weiß,
i. n bestimmten Gebieten ist der Dienstanzug einheitlich sand-
1arben. An der Mütze werden getragen beim Heer zwei gekreuzte
Säbel, bei der Luftwaffe eine Schwinge und bei der Marine ein
Anker.
3. Offiziere und Oberfähnriche tragen eine Stickerei auf dem
Mützenschirm.
H. Dienstgradabzeichen:
1. Heer und Luftwaffe
il) Grenadier
keine Dienstgradabzeichen;
tJ) Gefreiter
ein Schrägstreifen auf beiden Schulterklappen;
c) Obergefreiter
zwei Schrägstreifen auf beiden Schulterklappen;
d) flauptgefreiter
drei Schrägstreifen auf beiden Schulterklappen;
e), {'nteroffizier
eine unten offene Tresse als Schulterabzeichen;
f) Stabsunteroffizier
eine geschlossene Tresse als Schulterabzeichen;
tJ} Feldwebel
ein Winkel mit der Spitze nach oben und eine geschlossene
Tresse als Schulterabzeichen;
h) Oberfeldwebel
wie Feldwebel, jedoch zwei Winkel;
i) 0 berfähnrich
ein Kopfwinkel mit der Spitze nach oben als Schulterabzeichen;
j) Hauptfeldwebel
ein Kopfwinkel mit der Spitze nach oben und eine geschlossene
Tresse als Schulterabzeichen;
k,l Stabsfeldwebel
ein Kopf winke!, darunter ein Winkel mit der Spitze nach oben
und eine geschlossene Tresse als Schulterabzeichen;
l) Oberstabsfeldwebel
wie Stabsfeldwebel, jedoch zwei Winkel;
rn) Leutnant
ein Stern als Schulterabzeichen;
n) Oberleutnant
zwei Sterne als Schulterabzeichen;
o) Hauptmann
drei Sterne als Schulterabzeichen;
p) Major
Eichenlaub und ein Stern als Schulterabzeichen;
q) Oberstleutnant
wie Major, jedoch zwei Sterne;
r) Oberst
wie Major, jedoch drei Sterne;
c,) Brigadegeneral
Goldstickerei auf roten Kragenspiegeln, Eichenlaub und ein
Stern als Schulterabzeichen;
t) Generalmajor
·wie Brigadegeneral, jedoch zwei Sterne;
u) Generalleutnant
wie Brigadegeneral, jedoch drei Sterne;
v} General
wie Brigadegeneral, jedoch vier Sterne.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
1. Murinc
i::!) Mi::llrose
keine Dienstgradabzeichen;
b) Gefreiter
ein Schrägstreifen auf beiden Oberarmen;
c) Obergefreiter
zwei Schrägstreifen auf beiden Oberarmen;
d) ll aupt.gefreiter
drei Schrägstreifen auf beiden Oberarmen;
e) Maat
zwei mit dc~r Offnung gegenübergestellte Winkel mit den
Spitzen nach oben und unten auf beiden Oberarmen;
f) Obermaat
wie Maat, jedoch zwei Oberwinkel;
g) Bootsmann
ein Winkel, mit der Spitze nach oben auf beiden Unterarmen;
h) Oberbootsmann
wie Bootsmann, jedoch zwei Winkel;
i) Oberfähnrich zur See
ein schmaler Ärmelstreifen auf beiden Unterarmen;
j) llauptboolsmann
ein Kopfwinkel mit der Spitze nach oben auf beiden Unter-
armen;
k) Stabsbootsmann
ein Kopfwinkel und darunter ein Winkel mit der Spitze nach
oben auf beiden Unterarmen;
l) Oberstabsbootsmann
wie Stabsbootsmann, jedoch zwei Winkel;
m) Leutnant zur See
ein mittelbreiter Ärmelstreifen auf beiden Unterarmen;
n) Oberleutnant zur See
zwei mittelbreit.e Ärmelstreifen auf beiden Unterarmen;
o) Kapitänleutnant
zwei mittelbreite, dazwischen ein schmaler Ärmelstreifen auf
beiden Unterarmen;
p) Korvettenkapitän
drei mittelbreite Ärmelstreifen auf beiden Unterarmen;
q) Fregattenkapitän
drei mitte]breite, zwischen dem zweiten und dritten ein schma-
ler Ärmelstreifen auf beiden Unterarmen;
r) Kapitän zur See
vier mittelbreite Ärmelstreifen auf beiden Unterarmen;
s) Flottillenadmiral
ein handbreiter, darüber ein schmaler Ärmelstreifen auf beiden
Unterarmen;
t) Konteradmiral
ein handbreiter, darüber ein mittelbreiter Ärmelstreifen auf
beiden Unterarmen;
u) Vizeadmiral
ein handbreiter, darüber zwei mittelbreite Ärmelstreifen auf
beiden Unterarmen;
v) Admiral
ein handbreiter, darüber drei mittelbreite Ärmelstreifen auf
bejden Unterarmen.
Soweit Bekleidungsstücke mit Schulterklappen vorgesehen sind, tra-
gen die Unteroffiziere vom Bootsmann aufwärts sowie die Offiziere
und Oberfähnriche statt der Ärmelwinkel und Ärmelstreifen die
Winkel und Streifen in entsprechender Anordnung als Schulter-
abzeichen. Maate tragen zusätzlich eine offene, Obermaate und
Unteroffiziere vom Bootsmann aufwärts eine geschlossene Tresse
als Schulterabzeichen.
Nr. J2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1974 799
(2) Ich üt.wrtraqe die Befugnis zur Bestimmung der Uniform der Solda-
!(1n 1n i t Ausnahme der in Absatz 1 genannten allgemeinen Kenn-
zeidwn, Anzu~isarten und Dienstgradabzeichen - dem Bundesminister
dr'r Vertc>idi~;ung mit der Maßgabe, daß Änderungen oder Neueinführun-
qen erst nach meiner zustimmenden Kenntnisnahme erfolgen.
Artikel 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Cleichzc!i tiq tritt meine Sechste Anordnung über die Dienstgradbezeich-
11llll!Jen und die Uniform der Soldaten vom 5. Mai 1966 (Bundesgesetzbl. I
S. 325) außer Kraft.
Bonn, dPn 25. März 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
800 Buncle.s9ec;etzblatt, Jahrgang 1974,, TeiL I
Einbanddecken 1973
Teil 1: 7,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
Teil II: 7,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung
In diesem Betrag sind 5,5 % Mehrwertsteuer enthalten.
Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der
Nr. 10/74 und für Teil II der Nr. 4/74 bei.
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vergangenen Jahren.
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trages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509
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Bundesanzeiger Verlogsges. m. b. H. Vertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • 53 Bonn 1 Postfach 6 24
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmad1Ungen veröffentlicht,
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträ9e mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmadrnngcn sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30, 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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53 Bonn 1, Postfach 624, Tel. (0 22 211 23 80 67 bis 69.
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Dieser Preis gilt aud1 für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 ¼.