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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 28. März 1974 Nr. 31
Inhalt Seite
2:1. 3. 74 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes 777
2170-1, 2162-1, 2170-1-1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundessozialhiliegesetzes
Vom 25. März 1974
Der Bundesta,g ha,l mit Zustimmung des Bundes- 3. In § 18 Abs. 3 erhält Satz 2 foLgende Fa,ssung:
rate,s da s folgende Gesetz beschlossen:
1
„Ihm darf eine Arbeiit vor aUem nicht zugemutet
werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung
eine,s Kinde:S g,efährdet würde; auch sonst sind
Artikel 1 di,e PfLichten zu berücksichtigen, cUe dem Hilfe-
suchenden die Führung eines Hausha,lts oder die
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Pflege eines Angehörigen auferlegt."
Das BundessozialhiUegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. September 1969 (Bundes- 4. In § 21 werden dem Absatz 3 folgende Sätze
gesetzbl. I S. 1688), geändert durch da,s Einführungs- angefügt:
ges,etz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: „ Die zuständigen Landesbehörden können für
die in ihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen
die Höhe des Ta,schengeldes fostsetzen. Trägt
l. § 13 e.rhdlt lolqendF~ Faissun~J:
de,r HHfoempfänger einen Teil der Kosten des
,,§ 13 Aufenthalts selbst, so ist das Taschengeld um
fünfundzwanzi,g vom Hundert seines Einkom-
Ubernahme von Krankenversicherungsbeiträgen
mens, jedoch höchstens um einen Betrag bi,s zur
(1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 313 Höhe von zwanzig vom Hundert des Regelsatzes
de,r Reichsversicherungsordnung sowie für Ren- eines Haushaltsvorstandes zu erhöhen."
tenantr,agsteller, die nach § 315 a der Re,ichsver-
siicherungsordnung krankenve,rsi cherungspf,lich-
5. § 22 wird wie folgt geändert:
tig sind, sind die Krankenver,sicherungsbe:iträge
zu übernehmen, soweit die genannten Personen a) Absatz 1 erhält folg,ende Fassung:
di,e Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllen.
(1) Laufonde Leistungen zum Lebens-
§ 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gelten insoweit nicht. 11
unterhalt auße,rhafö von Anstalten, Heimen
(2) In sonstigen Fällen können Be.iträg1e für und glekhartigen Einrichtungen werden nach
eine fredwillige Krnnkenveirsiicherung übernom- Rege,lsätzen gewährt. Sie sind abweichend
men werden, sowei,t sie angemessen sind; zur von den Regelsätzen zu bemessen, soweit
Aufrechterhaltung einer freiwilligen Kranken- die,s nach der Besonderhei•t des Einzelfalles
verisicherung s:ind solche Beiträge zu überneh- geboten i st."
1
men, wenn Laufende Hiilfe zum Lebensunterhalt
vmaus,sichtliich nur für kurze Dauer zu gewäh- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
ren i,st. § 76 Abs. 2 Nr. 3 giH insoweit nicht." 11
Notwendig werdende Neuf ests-e,tzungen der
Regelsätze 5,ind zu dem Zeitpunkt vorzuneh-
2. § 17 wird aufgehoben. men, von dem an Rentenerhöhungen nach
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den Vorschriften der gesetzlichen Rentenver- bauschule, einer Fachschule, einer höheren
sicherungen über die Anpassung der Renten Fachschule oder einer Akademie. Zum Besuch
auf die Leistungen nach diesem Gesetz anzu- einer Hochschule soll sie gewährt werden."
rechnen sind; zu einem ande,ren Ze,i,tpunkt
notwendig werdende Neufestsetzungen der 11. § 32 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Regelsätze sind nicht ausgeschlossen. 11
,, (3) Ausbildungshilfe nach § 31 Abs. 2, aus-
genommen die Hilfe zum Besuch einer Real-
6. § 24 wird wie folgt geändert: schule oder einer ihr gleichgestellten Ausbil-
dungsstätte, wird nur gewährt, wenn der Auszu-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: bildende naeh seinen Fähigkeiten und Leistun-
,, (1) Der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 3 ist gen für den Besuch geeignet ist oder wenn ein
für erwerbstätige Blinde in Höhe des Er- Abbruch der Ausbildung für ihn eine Härte be-
werbseinkommens anzuerkennen, wenn e,s deuten würde. Für die Hilfe zum Besuch einer
fünfzig vom Hundert des Regelsatzes eines Berufsfachschule, einer Berufsaufbauschule,
Haushaltsvorstandes monatlich nicht über- einer Fachschule, einer höheren Fachschule,
steigt; übersteig,t es diesen Betrag, so be- einer Akademie oder einer Hochschule gilt fer-
trägt der Mehrbedarf fünfzig vom Hundert ner Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend. Für die
des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes Hilfe zum Besuch einer Realschule oder einer
zuzüglich fünfundzwanzig vom Hundert des ihr gleichgestellten Ausbildungsstätte gilt Ab-
diesen Betrag übersteigenden Erwerbsein- satz 1 Nr. 2."
kommens. Satz 1 findet auch Anwendung
auf Personen, 12. In § 34 treten an die Stelle der Worte „oder
1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge Fachschule" die Worte ,,, einer Akademie oder
nicht mehr als 1/50 beträgt, einer höheren Fachschule".
2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, 13. § 35 Satz 2 erhält folgende Fassung:
nicht nur vorübergehende Störungen des
Sehvermögens von einem solchen Schwe- ,, Vor der Entscheidung über die Hilfe zum Be-
regrad vorliegen, daß sie der Beeinträch- such einer der in § 31 Abs. 2 genannten Aus-
tigung der Sehschärfe nach Nummer 1 bildungsstätten ist diese zu hören."
gleichzuachten sind. 11
b) In Absatz 2 Satz 1 treten an die Stelle der 14. In § 36 Abs. 1 wird dem Satz 2 folgender Halb-
Worte „nach Stufe IV oder V die Worte11 satz angefügt:
,,nach den Stufen III, IV oder V". ,, ; sie sind zu gewähren, soweit Versicherte
nach den Vorschriften der gesetzlichen Kranken-
versicherung über Maßil'ahmen zur Früherken-
7. a) Die Uberschrift des Abschnitts 2 Unterab- nung von Krankheiten (§§ 181 bis 181 b der
schnitt 4 erhält folgende Fassung: Reichsve,rsicherungsordnung) Anspruch auf
„Unterabschnitt 4 diese Maßnahmen haben."
Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe,
Einschränkung der Hilfe". 15. In § 37 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "oder,
wo eine solche nicht besteht, die Landkranken-
b) Die Uberschrift des § 25 wird gestrichen. ka,sse" gestrichen.
8. § 26 wird aufgehoben. 16. § 38 Abs. 2 wird wi-e folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „und 5"
9. § 27 wird wie folgt geändert: ge,strichen,
a) In Absatz 1 erhält die Nummer 11 fo1gende b) in Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „oder,
Fassung: wo solche nicht bestehen, die Landkranken-
,, 11. HHf e zur Uberwindung besonderer so- kassen" gestrkhen.
zialer Schwierigkeiten,".
17. § 39 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 3 werden nach den Worten „einer
,,§ 39
gleichartigen Eimichtung" eing,efügt die
Worte „oder in einer Einrichtung zur teil- Personenkreis und Aufgabe
stationären Betreuung". (1) Personen, die nicht nur vorübergehend
körperlkh, geistig oder seelisch wesentlich be-
10. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung: hindert sind, i st EingliederungshiUe zu gewäh-
1
,, (2) Ausbildungshilfe ist auch zu gewähren ren. Personen mit einer anderen körperlichen,
zum Besuch einer Realschule, e,ines Gymna- geistigen oder seelischen Behinderung kann sie
siums, einer Ausbildungsstätte, deren Ausbil- gewährt werden.
dungsabschluß dem einer Realschule oder eines (2) Den Behinderten stehen die von einer
Gymnasiums gleichg,estellt ist, einer Fachobe,r- Behinderung Bedrohten gleich. Dies gilt bei
schule, einer Berufsfachschule, einer Berufsauf- Personen, bei denen Maßnahmen der in den
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§§ 36 und 37 ~Jelli:mnten Art erforderlich sind, eine Schulbildung voraussichtlich
nur, wenn auch bei Durchführung di eiser Maß- 1
nicht zulassen wird oder nicht zuläßt,
nahmen eine Behinderung einzutrnten droht. 4. bei der Hilfe zur Ausbi,Ldung für einen
(3) Aufgabe der Eingliedernn9shilfe i,st es, angemessenen Beruf oder für eine
eine drohende Behinderung zu verhüten oder sonstig,e angemessene Tät,igkeiiit (§ 40
eine vorhandene Behinderung oder deren Fol- Abs. 1 Nr. 4), wenn die hie,rzu erfor-
gen zu beseitigen oder zu miLdern und den Be- derlichen Maßnahmen in besonderen
hinderten in die Gesellscha:ft einzugliedern. Einrichtungen für Behindmte durch-
Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die geführt werden."
Teilnahme am Leben in der Gemeins,chaft zu bb) Satz 3 wi,rd gestrichen.
ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Aus-
übung eines angemessenen Berufs oder einer cc) Der biisherige Satz 4 wird Satz 3 und
sonstigen angemesiSenen Tätigkeit zu ermög- erhält folgende Fa,s,sung:
lichen oder ihn soweit wie möglich unabhäng,ig „Die Sätze 1 und 2 solilen auch dann
von Pflege zu machen. Anwendung finden, wenn die Maßnah-
men erst nach Vol1endung des einund-
(4) Eingliederungshilfe wi,rd gewährt, wenn zwanzi,gsten Lebensjahrns des Behinder-
und solange nach der Besonderheit des Einze,1- ten abg,e,schlossen werden können; in
fail,leis, vor a.llem nach Art und Schwere der Be- anderen Fällen können sie Anwendung
hinderung, Aus,skht besteht, daß di,e Aufgabe finden, wenn dies aus besonderen Grün-
der EingHederungshHfe erfüllt werden kann. 11
den des Einzelfalles gerechtfertigt ist."
18. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geände:rt: b) Folgende,r Absa,tz 3 wird angefügt:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a ,, (3) Hat ein anderer a.ls e,in nach bürger-
eingefüg:t: lichem Recht Unterhaltspflichtig,er nach son-
,,2 a. heilpädagogische Maßnahmen für Kin- stig,en Vorschriften Leistungen für denselben
der, die noch nicht im schulpfLichtigen Zweck zu g,ewähren, dem diie in Absatz 2
Alt.er s,ind,". genannten Maßnahmen dienen, wird seine
Verpf1ichtung durch Absa:tz 2 nicht berührt.
b) In Nummer 3 werden nach den Worten Soweit e,r solche Le,istungen gewährt, kann
„weite·rführender Schulen" eingefügt die abweichend von Absatz 2 von den in § 28
Worte ,,, einschließlich der Vorbereitung
genannten Personen die Aufbringung der
hierzu".
Mittel verlangt we,rden. 11
c) Nach Nummer 6 wird folgende Numme,r 6 a
eingefüg,t:
20. § 46 wird wie folgt geändert:
„6 a. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung
einer Wohnung, die den besonderen a) In Absa,tz 1 wird der zweite Halbsatz ge-
Bedürfnissen des Behinderten ent- strichen.
siprkht,".
b) Abs,atz 2 erhält folgende Fassung:
d) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8
angefügt: ,, (2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans
und deir Durchführung der Maßnahmen wirkt
„8. Hilfe zur Teilnahme am Leben in der
der Träger der Sozialhilfe mit dem Behinder-
Gemeinschaft".
ten und den sonst im Einzelf aLle Beteiligten,
vor a:llem mit dem behandelnden Arzt, dem
19. § 43 wi,rd wie folgt geändert: Ge,sundheiit1samt, dem Landesa,rzt (§ 126 a),
dem Jugendamt und den Dienstste,Hen der
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bundesanstalt für Arbeit, zus,ammen."
a,a) Satz 1 erhäH folgende Fassung:
,,Hat der Behinderte das einundzwan-
21. In § 53 Abs. 2 Satz 1 trnten an die Stelle der
zig,ste Lebensjahr noch niicht vollendet,
Worte „fünfzig vom Hundert" die Worte „drei-
so ist den in § 28 genannt,en Personen
fög vom Hundert".
di e Aufbringung der Mitte,! nur für die
1
Kosten des LebensunterhaHs zuzumuten
1. bei hei,lpäda,gogischen Maßnahmen 22. § 67 wird wie folg,t geändert:
für Kinder, die noch nicht im schul- a) In Absatz 1 und in Absatz 6 treten an die
pfüchtiigen Alter sind (§ 40 Abs. 1 SteHe deir Worte „da,s dri1tte Lebensjahr" die
Nr. 2 a), Worte „das er,ste Lebensjahr".
2. bei der Hilfe zu einer angeme,ssenen
Schulbi,ldung e,inschließHch deir Vor- b) In Absatz 3 erhält der erste Halbsatz fol-
berei,tung hierzu (§ 40 Abs. 1 Nr. 3), gende Fa:s sung:
1
3. bei der Hilfe, die dem Behinderten ,, Befindet s,ich der Blinde in einer Ansta,l t,
die für ihn erreiichba,re Teilnahme e,inem He,im oder einer gleicharti,g,en Ein-
am Leben in der Geme,ins-chaft ermög- richtung und we,rden die Kositen des Aufent-
Hchen soll, wenn die Behinderung ha,Lts ganz ode,r teiilweise aus Miitteln öffent-
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licl1.-n~chLli<:l1c1 Lcisl.uugsl.ri:igl'r getragen, so (6) Die Bundesregierung setzt durch Rechts-
verrjngmt sich die Blindenhilfe nach Ab- verordnung mit Zustimmung des Bunde,srntes
sial.z 2 urn die uus diesen Mitteln getra.genen für jeweils zwei Jahre, erstmals mit Wirkung
Kosten, hcichstens jedoch um 50 vom Hundert vom 1. Juli 1975, das Pflegegeld nach Absatz 4
der Betrüge nach A bsi.itz 2; ". Satz 1 entsprechend der Entwicklung der all-
g,emeinen Bemes,sungsgrundlage in der Renten-
c) ln Absailz 5 wird Jol9tmder SaJz angefügt:
versiicherung der Arbeiter (§ 1255 Abs. 2 der
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Reichsversicherungsordnung) neu fest."
Blinde, die nicht BJ,indenhilfe, sondern
glekhartige Lec!istungc\n nach irnderen Rechts-
24. Abschnitt 3 Unterabschniitt 12 erhält folgende
vorschriften erha,Jten."
Fassung:
„ Unte,rabschnitt 12
2T § 69 erh~i lt folgende Fi:lssunq:
Hilfe zur Uberwindung besonderer
,,§ 69 sozialer Schwierigkeiten
Häusüche Pflege, PJlegegeld
(1) Reichen im Falle des § 68 Abs. l häus-
§ n
liche vVa,rtung und Pflege aus, g,elten die Ab- (1) Personen, be.i denen besondere soziale
sätze 2 bis 6. Schwierigkeiten der Tei,lnahme am Leben in der
Gemeinschaft entgege,nstehen, i,st Hilfe zur
(2) Der Träger der Sozialhilfe soll darauf
Ubeirwindung dieser Schwierigkeiten zu gewäh-
hinwirken, daß Wartung und Pflege durch Per-
ren, wenn s ie aus ei,geneir Kraft hierzu nicht
1
sonen, di,e dem Pflegebedürftigen naheiStehen,
fähig sind. Andere Bestimmungen dieses Ges,et-
oder im Wege der Na.chbarnchaftshi,lfe über-
zes und die Bestimmungen des Ge1s,etzes für Ju-
nommen worden. Jn diesem FäLl,en sind dem
gendwohlfahrt gehen der Regelung des Satzes 1
Pflegebedürftiucn die angemessenen Aufwen-
vor.
dungen dor Pflegeperson zu erstatten; auch
können an~1ernessene BeihiUen g•ewährt. und (2) Die Hilfe umf.aßt alle Maßnahmen, die
Beiträge dE~r Pflegeperson für eine arigemessene notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzu-
Alterssicherung übernommen werden. Ist neben wenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre
oder anstelle der Wa rtun~J und Pflege nach Verschlimmerung zu verhüten, vor a,Uem Be-
Sa,tz 1 die Heranziehung eirn!r besonderen ratung und persönliche Betreuung des Hilfe-
Pflegekra,ft erforderlich, so sind die ang,emesse- suchenden und seiner Ang,ehörigen.
nen Kosten hiE!rfür zu übernehmen.
(3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Ein-
(3) Ist ein PflegebedürHigec~r, der da-s erste kommen und Vermögen gewährt, sowe,it im Ein-
Lebensjahr vollendet hat, so hilflos, daß er für zelfa,He persönliche Hilfe erforderlich ist; im
die gewöhnlichen und regelmäßig wied,e,rkeh- übrigen ist Einkommen und Vermögen der in
renden Verrichtungen im Ablauf des täglichen § 28 genannten Personen nicht zu berücksichti-
Lebens in erheblichem Umfang,e der Wartung g,en sowie von der Inanspruchnahme nach bür-
und PHege dauernd beda.rf, so ist ihm ein Pfle- ger hchem Recht Unterhaltspflichtiger abzu-
gegeld zu gewähren. Zusätzlich zum Pflegegeld sehen, soweit dies den Erfolg der HHfe gefähr-
sind dem Pfle,g,ebedürftigen die Aufwendungen den würde.
für die Beiträg,e einer Pflegeperson oder einer
besonderen Pflegekraft für eine angeme1s,sene (4) Die Trägeir der Sozialhilfe sollen mit den
Alterssicherung zu erstatten. Leistungen nach Vereinigungen, die sich die gleichen Aufgaben
den Sätzen 1 und 2 werden nicht gewährt, so- zum Ziel gesetzt haben, und mit den sonst be-
weit der Pflegebedürftige gleicharhge Le,istun- tei11:igten SteUen zusammenarbeiten und da,rauf
gen nach anderen Rechtsvorschriften erhäl.t. hinwirken, daß sich die Sozia,lhiUe und die
Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen
(4) Da.s Pflegegeld beträgt einhundertachtzig wirksam ergänzen. In geeigneten Fällen ist ein
Deutsche Ma•rk monatliich; es ist angemessen zu Ges,amtpl,an zur Durchführung der erforderlichen
erhöhen, wenn der Zustand des Pflegebedürf- Maßnahmen aufzusteUen.
tigen außergewöhnl.iche Pflege eirfordert. Den
in § 24 Abs. 2 genannten Personen wird PHege- (5) Der Bundesminister für Jugend, Familie
ge,ld in Höhe de,s Mindestbetra,g.es der Pflegezu- und Gesundheit kann durch Rechtsverordnung
lag,e für Blinde nach dem Bundesversorgungs- mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmun-
gesetz gewährt; bei ihnen s,ind di•e Vornusset- gen über di,e Abgrenzung des Personenkreises
zung,en für di,e Gewährung e,ines PfLegegeldes sowie über Art und Umfang der Maßnahmen
stets alis erfüllt anzusehen. Bei teilista,tionärer. nach Absatz 2 erla,s,sen."
Betreuung des Pfle,gebedürftigen kann das
Pflegege,Ld angemessen gekürzt weirden. 25. § 75 erhält folgende Fa,s,sung:
(5) Zusätzlich zu den in Abs,atz 3 Satz 1 und 2
,,§ 75
genannten Leistungen weJ1den Lei,stungen nach
Absatz 2 Satz 2 und 3 insoweit gewährt, als ihr (1) Alten Menschen soll außer der HiUe nach
Gesiamtbetrng die Leistungen nach Abs·a:tz 3 den übrigen Bestimmungen dieses Ge•setzes
übersteigt. Altenhilfe gewährt werden. Sie soll dazu bei-
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l rdgen, Sch w ieri~JkPill!Tl, die durch da1s Alter 28, § 81 erhält folgende Fassung:
entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu
,,§ 81
mildern und c1,l len Menschen die Möglichkeit zu
erhalten, i.nn Leben i:r1 der Gemc-~,inschaft teiilzu- Besondere Einkommensgrenze
nehmen. (l) An die Stelle des Grundbetraige,s na•ch § 79
(2) Als Mctßndr1 nwn der Hi I fp kommen vor tritt ein Grundbetra:g von siebenhundert Deut-
allem in Betracht.: sche Mark
1. Hilfe bei der Beschattung und zur Erhaltung l. bei der Eingliederungshi,Ue für Behinderte
e iner Wohnung, die den Bedürfni:sS:en des
1
nach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, wenn die
alten Mensd1en entspricht, Hilfe in eine,r Anstarlt, einem Heim oder eine,r
gleichartigen Einrichtung oder in eineir Ein-
2. Hilfe in aiLlen Frngen der Aufnahme in eine richtung zur teilst,ationären Betireuung ge-
Einrichtung, die der Betreuung alteir Men- währt wiird,
schen dient, insbesondere bei der Beschaf-
fung eines geeigneten Heimpl,atzes, 2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen
3. Hilf•e in aUen Fragen der Inanspruchnahme sowie bei den für di,e1se durchzuführenden
altersgerecMer Dienste, sonstigen ärztlichen und ärztlich verordneten
4. Hiilf e zum Besuch von V e:ranst:altungen oder Maßnahmen(§ 40 Abs. 1 Nr. 1),
Einrichtungen, die der Geselliigkeiit, der 3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 Satz l
Unterhaltung, der Bildung oder den kulturel- und Abs. 2 genannten Personen mit Körper-
len Bedürfnisisen alte,r Menschen dienen, ersatzstücken sowi,e mit größeren orthopä-
5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung dischen oder größeren anderen Hilfsmitteln
mit nahestehenden Personen ermög1icht, (§ 40 Abs. 1 Nr. 2),
6. Hiilfe zu e,iner Betätiigung, wenn sie vom aHen 4. bei der Heifüehandlung und der Hiilfe zur
Menschen gewünscht wi1rd. Eingliederung in das Arbeitsleben für Tuber-
kulosiekranke und Genesene (§§ 49 und 50),
(3) Hilfe nach Absa,tz 1 soll auch gewährt
5. bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem
we11den, wenn sie der Vorberei tung auf da,s1
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung,
Alter dient. wenn sie vorausisichfüch auf läng,ere Zeit
(4) AHenhilfe soll ohne Rücksicht auf vor- erforderlich ist, sowie bei deir häuslichen
handenes Einkommen oder Vermögen g ewährt 1 Pflege (§ 69), wenn der in § 69 Abs. 3 Satz 1
werden, soweit im Einzolfa}l persönliche HHfe genannte Schweregrnd der Hi,lfalosigkeit be·
erforderlkh ist." steht,
6. be1i de,r Krankenhilfe (§ 37), nachdem die
Krankheit während eines zusammenhängen-
26. § 77 wird wie folg,t geändert: den Zeitraumes von drei Monaten entweder
dauerndes Krankenlager oder wegen ihrer
a) Di:e Uberschrift erhä,lt folgende Fassung: be,sonderen Schwere ständige ärztLiche Be-
,,Na,ch Zweck und Inhalt bestimmte Leistun- treuung erfordert hat.
g,en".
(2) An dLe Stelle de1s Grundbetrages nach
b) Der biiSherige § 77 wird Absatz 1. § 79 tritt bei der Blindenhilfe nach § 67 und bei
dem Pflege,geld nach § 69 Abs. 4 Satz 2 ein
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Grundbetrag von eintausendvierhundert Deut-
,, (2) Eine Entschädigung, die wegen eine•s sche Mark. Absatz 1 Nr. 5 gilt insoweit nicht.
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,
(3) De,r Familienzuschl,ag beträgt in den Fäl-
nach § 847 de•s Bürgerlichen Gesetzbuches
len des Absatz,e,s 2 für den nicht getrennt leben-
geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu
berücksichtigen." den Ehegatten di,e Hälfte de1s Grundbetrages
nach Absatz 1, wenn jeder Ehegaitte bLind ode,r
behindert im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 2 oder
27. § 79 wird wi,e folgt gieändert: Abs. 2 isit.
a) In Absatz 1 Nr. 3 und Absaitz 2 Satz 1 Nr. 3 (4) § 79 Abs. 4 gilt nicht.
treten an die Steille der Worte „von ein- (5) Die Bundesrngierung setzt durch Rechts-
hundertzehn Deutsche Mark" die Worte „in verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Höhe des auf volle Deutsche Mark aufgerun- für jeweils zwei Jahre, erstmals mit Wiirkung
deten Betrages von a,chtzig vom Hundert de,s vom 1. Juli 1975, die Grundbe,träge nach den
Regelsatzes eines Hausha,ltsvorsita,ndes". Absätzen 1 und 2 entsprechend de,r Entwicklung
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort der a,Hgerneinen Bemessungsgrundlage in der
„Grundbetrag" eingefügt di,e Worte „unä Rentenversichernng dm Arbeiter (§ 1255 Abs. 2
den Familienzuschlag". der Reichsversicherungs,ordnung) neu fest.
c) In Absatz 4 werden die Worte „ und einen (6) Die Bundesregierung kann durch Rechts-
höheren FamilienzuschLag" ge,strkhen. verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
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bestimmen, welche orl.hopüdischen und anderen 35. § 92 a wird wie folgt geändert:
fiilfsmiltel die Vorc1ussdzung(~n des Absatzes 1
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Nr. 3 erfüllen."
„Von der Heranziehung zum Kostenersatz
29. § 82 wird c1uf~Jeholwn. kann abgesehen we,rden, soweiit sie eine
Härte bedeuten würde; es ist davon abzu-
30. Dem § 84 wird folgender /\bsalz 3 angefügt: sehen, soweit die Heranziehung di,e Fähig-
,, (3) ßei cinrna,ligen Leistungen zur Beschaf- keit des Ersatzpflichtigen beeinträchtigen
Jung von BedctrlsgegensU:inden, deren Gebrauch würde, künfüg unabhängig von Sozi,alhfüe
für mindestens ein Jc1hr beshmmt i,s,t, kann die am Leben in der Gemeinscha,ft tei:lzuneh-
Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Ab- men""
satzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt b) Absatz 3 erhält folgende Fa,ssung:
we,rden, das die in § 28 genannten Peirsonen in- ,, (3) Der Anspruch auf Kostenersatz erhscht
nerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Mona- in drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in
ten nach Ablauf des Monats, in dem über die dem di,e Hilfe gewährt worden ist. Die Be-
Hilfe entschieden worden ist, erwerben." stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
über die Hemmung und Unterbrechung der
31. In § 85 Nr. 3 Satz 1 werden na,ch dem Wort Verjährung gelten entsprechend; der Er-
„Einrichtung" eingefügt di,e Worte „oder in hebung der Klage steht der Erlaß eines Lei-
einer Einrichtung zur teilstaüonären Betreu- stungsbescheides gleiich. 11
ung".
36. § 92 b wird aufg.ehoben.
32. In § 90 Abs. 4 werden die Worte ,, , und bei der
Unterbringung in einer Arbeitseinrichtung nach 37. § 92 c Abs. 4 erhält folgende Fa,ssung:
§ 26" gestrichen.
,, (4) Der Anspruch auf Kostenersatz er.Li,scht in
drei Jahren nach dem Tode des Hilfeempfängers
33. In § 91 erhalten die Absülze 1 und 3 folgende
Fassung: oder seines Ehegatten. § 92 a Abs. 3 Satz 2 gilt
entspr,echend."
,, (1) Der Träger der Soziailhilfe da.rf den Uber-
gang eines Anspruchs nach § 90 gegen einen 38. § 97 Abs. 2 e,rhält folgende Fassung:
na,ch bürgerlichem Recht Unterhailtspflichtigen ,, (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 begründete Zu-
nkht bewirken, wenn der UnterhaMspfHchtige ständigkeiit bleibt bestehen, wenn de,r Träger der
mit dem Hilf eempfäng,er im zweiten oder in Sozialhiilfe oder die von ihm beauftragte SteHe
einem entfernteren Grade verwandt ist. In den die Unterbringung des Hilfeernpfänge,rs zur
übrigen FäLlen darf er den Ubergang nur in dem Hiilfeg,ewährung außerharlb seines Bereichs ver-
Umfange bewirken, in dem ein Hilfeempfäng,er anl:aßt hat oder ihr zus1timmt. Die Zuständigkeit
nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 mit endet, wenn dem Hirlfeempfänger für einen zu-
Ausnahme des § 84 Abs. 2, des § 85 Nr. 3 Satz 2 sammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten
und des § 86 sein Einkommen und Vermögen HHfe nkht zu gewähren warr. 11
einzusetzen hätte.
(3) Der Träger der Sozialhilfe soH davon ab- 39. § 98 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
sehen, einen nach bürgerhchem R,echt Unter- ,,Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt des UnterhaHs-
haltspflichtigen in Anspruch zu nehmen, soweit pflichtigen im Geltungsbereich dieses Ges,etzes
dies eine Härte bedeuten würde; er soU vor nicht vorhanden oder ha1t der Auszubiildende vor
allem von der Inanspruchnahme unterhalts- Beginn der durch di,e Hilfe zu fördernden Aus-
pflichtiger Eltern absehen, soweit einem Behin- bi1lrdung nicht dem Hausha:lt eines Unterhalts-
derten, einem von einer Behinderung Bedroh- pfliichtigen angehört, so ist örtlich zuständig der
ten oder einem Pflegebedürftigen nach Voll- Träger der Soziafüilfe, in dessen Ber,e,ich der
endung des einundzwanzigsten Lebensjahres Auszubildende seinen gewöhnliichen Aufenthalt
Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe in den zwei Monaten vor Beginn de,r durch di,e
zur Pflege gewährt wird. Der Träger der Sozial- Hilfe zu fördernden Ausbi1ldung außerhailb des
hilfe kann davon absehen, einen Unterhalts- Ausbildungisortes zuletzt gehabt hat. 11
pflichtigen in Anspruch zu nehmen, wenn anzu-
nehmen ist, daß der mit der Inanspruchnahme 40. § 100 wird wie foLgt geändert:
des Unterhaltspflichtigen verbundene Verwal-
tungsaufwand in keinem angemessenen Ver- a) Absatz 1 wird wie fo1gt geändert:
hältnis zu de,r Unlerhalts,leistung stehen wird. 11
aa) In Nummer 1 treten an die SteLle der
Wo1rte „in § 39 Abs. 1" di e Worte
1 „in
34. § 92 wird wie folgt geändert: § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2"; an die
a) In Absatz 1 und in Absatz 2 treten an die Stelle des Wortes „Epiileiptiker" tritt das
SteUe der Worte "§ § 92 a bis 92 c die Worte
II Wort „Anfail,lskranke".
,, § § 92 a und 92 c". bb) Nummer 5 erhärlt folgende Fassung:
b) In Absatz 2 werden di e Worte ,, , sowie bei
1
,, 5. für die Hilfe zur Uberwindung be-
einer Unt,erbringung in einer Arbe,i,tseinrich- sonderer sozialer Schwierigkeiten
tung nach § 26 gestrichen.
11
nach § 72, wenn es erforderil:ich ist,
Nr. 31 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1974 783
die liilfe in einer Anstalt, einem terbliebenenversorgung nicht anderweitig sicherge-
Hoim oder einer gleichartigen Ein- stellt ist, entsprechend der Dauer und dem Umfang
richtung oder in einer Einrichtung de,r vor dem 1. April 1974 geleisteten Pflegetätigkeit
zur teilslcitionären Betreuung zu ge- die Aufwendungen für eine Nachentrichtung von
wühren". freiwilligen Beiträgen zu einer gesetzlichen Renten-
cc) N un1mer G wird dufqehoben. versicherung auf Antrag ersetzt, soweit diese Nach-
e,ntrkhtung nach den Vorschriften der ge,s,etzlichen
dd) Die bisheri1w Nummer 7 wird Nummer 6. Rente.nversicherung zulässig i,st. Aufwendungen für
eine Nachentrkhtung von Beiträgen werden nach
b) Absdl.z 2 wird wie fol~Jt w~ündert: der Beüragskl:asse ersetzt, di,e für ein Zwölftel des
aa) An die:\ Stelle der Worte „Nr. 1, 3, 5 und nach § 1256 Abs. 1 Buchstabe c der Reichsversiche-
6" trE'tcm die Worte) ,,Nr. 1, 3 und 5". rungsordnung und § 33 Abs. 1 Buchstabe c des An-
bh) Fol~Jender Halbsc1l.z 2 wird angefügt: gesteUtenver.skherungsgesetzes bestimmten durch-
s,chnittlichen BmttoarbeHsentgelts anzuwenden ist,
,, ; dies gilt in dem Fällen des Absatzes 1 wenn zur Pflege der volle Einsatz einer berufs-
Nr. 1 und 5 nicht, wenn die Hilfe in einer
mäßigen Pflegekrnfit notwendig und die Pflegeper-
Einri,chtung zur teilslationären Betreu- son dementsprechend tätig war. Bei tei,lweiser
tmg gewährt wird."
Pflegetätigkeit werden die Aufwendungen für die
Na,chentrichtung von Beiträgen nach der Beitrags-
41. ln § 111 A.bs. 2 Satz 1 treten an die Stelle der klasse ersetzt, die bei einem dem Umfang dieser
Worte „zweihundert Deutsche Ma!rk" jeweils Tätigkeit angemessenen Teilbetrag des durch-
die Worte „vierhundert Deulsche Ma,rk" und an schni,tt,lichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist.
die Stelle der Worte „fünfzig Deutsche Mark" Ubersteigt die Dauer der Pflegetätigkeit die Zeit,
die Work „zweihundert Deutsche Mark". für die versicherungsrechtlich Beiträge nachentrich-
tet werden können, so ist dem Aufwendungsersatz
42. § 127 Abs. 4 wird wie folgt geändert: unter Berücksichtigung dieses Zeitraums eine ent-
sprechend höhere Beitragsklasse zugrunde zu legen.
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Sätze 1 bis 4 g,elten auch für Beiträge, die vor
,, § 2 Abs. l und Abs. 2 Satz 1, § 3 Abs. 2, die dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber nach dem
§§ 4, 48 bis 51, 53 bis 58, 61, 63, 64, 76 bis 87, 18. Oktober 1972 auf Grund der Vorschriften des
90, 91 und 95 Abs. 2 Sa,tz l und 2 gelten ent- Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 (Bun-
sprechend; bei der Anwendung der§§ 58 und desgesetzbl. I S. 1965) na,chentrichtet worden sind.
79 ist das Einkommen des Kranken oder Ge-
ne.senen, seines nicht getrennt l,ebenden Ehe- (2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muß bis zum
ga1tten und, wenn er minderjährig oder kin- 31. März 1975 gestellt sein.
derzuschlagbernchtigtes Kind i,st, auch das
Einkommen seiner Eltern zu berücksichti-
gen." Artikel 3
b) In Satz 3 werden die Worte „von Einkommen Ubergangs- und Schlußbestimmungen
und Vermögen" ersetzt durch die Worte „des
Einkommens". § 1
Ubergangsregelungen
43. § 129 wird aufgehoben.
(1) Für laufende Le,iistungen, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes nach dem Bundessoziafüilf egesetz
44. a) In § 22 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 65 Abs. 2, § 88
g•ewährt werden, gilt § 141 des Bundessozialhilfe-
Abs. 4, § 120 Abs. 2 und § 147 trnten an die
g,esetzes entsprechend.
SteLle der Worte „Bundesminister des In-
nern" die Worte „Bundesminister für Jugend, (2) § 92a Abs. 3 und § 92c Abs. 4 des Bundes-
Famihe und Gesundhei,t", sozialhilfege,s,etzes in der Fa,ssung der Bekannt-
machung vom 18. September 1969 (Bundesgesetzbl. I
b) in § 125 Abs. 4 treten an die Stelle der Worte
S. 1688) sind weiterhin anzuwenden, wenn der An-
„Der Bundesminister des Inne,rn erläßt im
spruch auf Kostenersatz vor Inkrafttreten dieses
Einve,rnehmen mi,t dem Bundesminister für
Gesetzes durch Vertrag anerkannt oder unanfecht-
Gesundheitswesen und" die Worte „De,r
ba1r festgestelLt worden ist. In allen übrigen Fällen
Bundesminister für Jug,end, FamiHe und Ge-
sind § 92a Abs. 3 und § 92c Abs. 4 des Bundes-
sundheit erläßt im Einvernehmen mit".
soziailhiilfegese,tzes in der Fassung dieses Gesetzes
anzuwenden.
Artikel 2 § 2
Nachentrichtung Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
von Rentenversicherungsbeiträgen In § 81 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
für Pflegepersonen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August
(1) Wer in den Fäl len des § 69 des Bundessozi,a1l-
1 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1197) we,rden die Worte
hilfegesetzes einen Pnegebedürftigen unentge,lHich ,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Sep-
gepflegt hat, erhält, wenn seine Alters- oder Hin- tember 1969 (Bundesg,esetzbl. I S. 1688)" ge,strichen.
7B4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
9 J § 4
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses CPsdz yilt nc:1:ch Maßgabe des § 13 Abs. l (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft.
des Dritten Uberleitungsgesclzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts- (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetze,s tritt die
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er- Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 1
la,s,sen werden, gelten im Land Berlin narh § 14 des des Bundes,sozia,lhiilfegesetzes vom 20. Julii 1962
Dritten UherJ,eitlmqsgeset.zes. (Bundesgesetz b l. T S. 513) außer Kraft.
Da,s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. März 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bumlcsanzcigcr Vcrlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Tm BundcsgcscLzblal 1. Teil I wtirden Gesclzc, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadrnngen veröffentlicht.
Im BunclcsgesclzblaU Teil II werden völkcrrechllidrn Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolllarifverorclnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postübonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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