769
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 27. März 1974 Nr.30
Tag Inhal 1 Seite
25.3. 74 Gesetz zur Bereinigung von Verfahrensmängeln beim Erlaß einiger Gesetze 769
51-1, 751-1, 96-1/2, 653-3, 707-3, 603-9, 223-1, 7810-2, 60ii-1, 707-7, 2032-11-1
21. 3. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung sowie
zur Änderung der Grundbuchverfügung und der Verfügung über die grundbuchmäßige
Behandlung der Wohnungseigentumssachen ...................... , .... , . , . . . . . . . . . . . 171
315-11-2
22. 3. 74 Verordnung zur vorläufigen Regelung von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen 714
25. 3. 74 Verordnung zur Anclerung der Verordnung über den Bezug von Betäubungsmitteln 77-5
2121-6, 2121-fi-lfJ
Gesetz
zur Bereinigung von Verfahrensmängeln beim Erlaß einiger Gesetze
Vom 25. März 1974
Der Bundestag hat. das folgende Gesetz beschlos- beruhend auf dem Gesetz zur Ergänzung des
sen: Grundgesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bun-
§ 1
desgesetzbl. I S. 813);
(1) Die folgenden Gesetze, die ganz oder teilweise 4. Gesetz über Zuständigkeiten in der Luftver-
auf der Grundlage von Gesetzen zur Änderung des kehrsverwaltung vom 8. Februar 1961 (Bundes-
Grundgesetzes ergangen sind, gelten als am Tage gesetzbl. I S. 69),
nach dem Inkrafttreten der jeweils maßgeblichen beruhend auf dem Gesetz zur Einfügung eines
Anderungen des Grundgesetzes erlassen: Artikels über die Luftverkehrsverwaltung in
das Grundgesetz (11. Änderung des Grundgeset-
l. Gesetz über den Finanzausgleich unter den Län- zes) vom 6. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 65);
dern (Länderfinanzausgleichsgesetz) vom 27. April
1955 (Bundesgesetzbl. I S. 199), 5. Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsfor-
beruhend auf dem Gesetz zur Änderung und derungen vom 30. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I
Ergänzung der Finanzverfassung (Finanzverfas- S.650),
sungsgesetz) vom 23. Dezember 1955 (Bundes- beruhend auf dem Vierzehnten Gesetz zur Än-
gesetzbl. I S. 817); derung des Grundgesetzes vom 30. Juli 1965
(Bundesgesetzbl. I S. 649);
2. Gesetz üb.er die Rechtsstellung der Soldaten
(Soldatengesetz) vom 19. März 1956 (Bundes- 6. Gesetz zur Förderung der Stabilität und des
gesetzbl. I S. 114), Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967
beruhend auf dem Gesetz zur Ergänzung des (Bundesgesetzbl. I S. 582),
Grundgesetzes vom 19. März 1956 (Bundes- beruhend auf dem Fünfzehnten Gesetz zur Än-
gesetzbl. I S. 111); derung des Grundgesetzes vom 8. Juni 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 581);
3. Gesetz über die friedliche Verwendung der
Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefah- 7. Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund
ren (Atomgesetz) vom 23. Dezember 1959 (Bun- und Ländern vom 28. August 1969 (Bundes-
desgesetzbl. I S. 814), gesetzbl. I S. 1432),
770 Bundesge1s,e,tzbl1att, Jahrgang 1974, Teil I
beruhend auf dem Einundzwanzigsten Gesetz 11. Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „ Verbes-
zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreform- serung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom
gesetz) vom 12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I 6. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1861),
s. 359); beruhend auf dem Einundzwanzigsten Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreform-
8. Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ausbau gesetz) vom 12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I
und Neubau von wissenschaftlichen Hochschu- s. 359);
len" (Hochschulbauförderungsgesetz) vom 1. Sep-
tember 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1556), 12. Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neu-
regelung des Besoldungsrechts in Bund und
beruhend auf dem Einundzwanzigsten Gesetz Ländern (1. BesVNG) vom 18. März 1971 (Bun-
zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreform- desgesetzbl. I S. 208),
gesetz) vom 12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I beruhend auf dem Achtundzwanzigsten Gesetz
s. 359); zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 a
GG) vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 206).
9. Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „ Verbes-
serung der Agrarstruktur und des Küstenschut- (2) Die bisherigen Zeitpunkte des Inkrafttretens
zes" vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I der in Absatz 1 genannten Gesetze bleiben unbe-
s. 1573), rührt.
beruhend auf dem Einundzwanzigsten Gesetz (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land
zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreform- Berlin, soweit die genannten Gesetze dort nicht
gesetz) vom 12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I gelten.
s. 359); § 2
10. Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(Gemeindefinanzreformgesetz) vom 8. Septem- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1587), (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
beruhend auf dem Einundzwanzigsten Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreform- § 3
gesetz) vom 12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
s. 359); dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. März 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1974 771
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung
sowie zur Änderung der Grundbuchverfügung und der Verfügung
über die grundbuchmäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen
Vom 21. März 1974
Auf Grund des § 1 Abs. 3 der Grundbuchordnung 2. § 6 wird wie folgt geändert:
in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-
a) An Absatz 3 Buchstabe a wird folgender
gesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
neuer Satz angefügt:
ordnet:
,,Ferner kann die Landesjustizverwaltung an-
Artikel 1 ordnen, daß die in Nummer 3 bezeichneten
Änderung der Verordnung Eintragungen unterbleiben."
zur Ausführung der Grundbuchordnung
b) An Absatz 3 Buchstabe b Nr. 1 wird folgen-
Die Verordnung zur Ausführung der Grundbuch- der Halbsatz angefügt:
ordnung vom 8. August 1935 (Reichsgesetzbl. I
,,die Eintragung der Bezeichnung der Ge-
S. 1089), geändert durch das Gesetz über Maßnah-
markung oder des sonstigen vermessungs-
men auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom
technischen Bezirks kann nach näherer An-
20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 986), wird
ordnung der Landesjustizverwaltung unter-
wie folgt geändert:
bleiben, wenn sie mit der des Grundbuch-
1. In § 4 Abs. 2 Buchstabe b werden vor den W or- bezirks übereinstimmt;".
ten „eine Berichtigung eines Irrtums" die Worte c) In Absatz 6 Buchstabe e wird der Punkt durch
„zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halb-
oder" eingefügt. satz angefügt:
2. § 4 Abs. 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „eines Vermerks in Spalte 6 bedarf es jedoch
nicht, wenn lediglich die in Absatz 3a Nr. 3
,,d) die Berichtigung der Eintragung des Na- für die Unterspalte c vorgeschriebene An-
mens, des Berufs oder des Wohnortes na- gabe nachgetragen oder berichtigt wird."
türlicher Personen im Grundbuche."
3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 3. § 15 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a) Hinter den Worten „Absatzes 2" werden die ,,a) bei natürlichen Personen der Name (Vor-
Worte „Buchstaben b bis d" eingefügt. name und Familienname), der Beruf, der
Wohnort sowie nötigenfalls andere die Be-
b) Die Worte „den Beglaubigungsvermerk rechtigten deutlich kennzeichnende Merk-
oder" werden gestrichen. male (zum Beispiel das Geburtsdatum); das
c) Es wird folgender neuer Satz angefügt: Geburtsdatum ist stets anzugeben, wenn es
„Im Falle des Absatzes 2 Buchstabe a kann sich aus den Eintragungsunterlagen ergibt;
statt des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird das Geburtsdatum angegeben, so be-
auch ein Justizangestellter die Beglaubigung darf es nicht der Angabe des Berufs;".
vornehmen, soweit er hierzu vom Behörden-
vorstand ermächtigt ist." 4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender neuer
Artikel 2 Satz eingefügt:
Änderung der Grundbuchverfügung ,,Die rote Unterstreichung kann dadurch er-
Die Grundbuchverfügung vom 8. August 1935 setzt werden, daß über der ersten und unter
(Reichsministerialblatt S. 637), zuletzt geändert durch der letzten Zeile der Eintragung oder des
die Verordnung zur Änderung des § 6 der Grund- Vermerks ein waagerechter roter Strich ge-
buchverfügung vom 10. Juni 1969 (Bundesanzeiger zogen wird und beide Striche durch einen
Nr. 105 vom 12. Juni 1969), wird wie folgt geändert: von oben links nach unten rechts verlaufen-
den roten Schrägstrich verbunden werden;
1. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender neuer Ab- erstreckt sich eine Eintragung oder ein Ver-
satz angefügt: merk auf mehr als eine Seite, so ist auf je-
,, (3) Wird das Grundbuch in Einzelheften mit der Seite entsprechend zu verfahren."
herausnehmbaren Einlegebogen geführt, so kann Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
nach Anordnung der Landesjustizverwaltung
bei der Numerierung der in Einzelheften anzu- b) An Absatz 3 wird folgender neuer Satz ange-
legenden Grundbuchblätter eines Grundbuch- fügt:
bezirks neu mit der Nummer 1 oder mit der auf „Wird der früher eingetragene Vermerk
den nächsten freien Tausender folgenden Num- ganz gegenstandslos, so gilt Absatz 2 Satz 3
mer begonnen werden." entsprechend."
772 Bundesge,setzbl,aitt, Jahrgang 1974, Teil I
5. § 25 /\bs. '2 Huchstdlw b erhi:iltfolgende Fassung: 10. § 40 wird wie folgt geändert:
„b) c_;eJöschte Eintragungen werden in das neue a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer
ßlat.t insoweit übernommen, als dies zum Satz 2 eingefügt:
VersUindnis der noch gültigen Eintragungen „Die Vorschriften in § 39 Abs. 3 Sätze 3
erforderlich ist. Im übrigen sind nur die und 4 sind entsprechend anzuwenden."
laufenden Nummern der Eintragungen mit
dem Vermerk „Gelöscht" zu übernehmen. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Die Ubernahrne dPr Nummern der Eintra- b) In dem neuen Satz 3 des Absatzes 1 werden
gungen mil dem Vermerk „Gelöscht" kann am Anfang die Worte „Dies gilt nicht" durch
unterbleiben und der Bestand an Eintragun- die Worte „Die vorstehenden Bestimmungen
uen unter neuen lcJUfonden Nummern über- gelten nicht" ersetzt.
nommen werden, wenn Unklarheiten nicht
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
zu besorgen sind."
,, (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1
b. Jn § 30 Abs. 1 Buchstabp c wird Satz 2 durch die und des § 39 Abs. 3 Sätze 3 und 4 sind ent··
folgenden Sätze ersetzt: sprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück
in einen anderen Grundbuchbezirk desselben
„Im übrigen sind nur die laufenden Nummern
Grundbuchamts übergeht (§ 27)."
der Eintragungen mit dem Vermerk „Gelöscht"
zu übernehmen. Die Ubernahme der Nummern 11. § 42 Abs. 2 wird aufgehoben.
der Eintragungen mit dem Vermerk „Gelöscht 11
kann unterbleiben und der Bestand an Eintra- 12. § 44 wird wie folgt geändert:
gungen unter neuen laufenden Nummern über-
nommen werden, wenn Unklarheiten nicht zu a) An Absatz 2 wird folgender neuer Satz ange-
besorgen sind." fügt:
,,Eine Ergänzung einer früher erteilten Ab-
7. § 33 wird wie folgt gei:inderl.: schrift soll unterbleiben, wenn die Ergän-
zung gegenüber der Erteilung einer Ab-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassun~J:
schrift durch Ablichtung einen unverhältnis-
,, (1) Sind nur das Bestandsverzeichnis oder mäßigen Arbeitsaufwand, insbesondere er-
einzelne Abteilungen des Grundbuchblatts hebliche oder zeitraubende Schreibarbeiten
unübersichtlich geworden, so können sie für erfordern würde; andere Versagungsgründe
sich allein neu gefaßt werden, falls dieser bleiben unberührt."
Teil des Grundbuchblatts hierfür genügend
Raum bietet. 11
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fas- ,,(4) Von gelöschten Eintragungen wird
sung: lediglich die laufende Nummer der Eintra-
gung mit dem Vermerk „Gelöscht" in die
„c) § 30 Abs. 1 Buchstaben c, d, e, f, g und i
Abschrift aufgenommen. Dies gilt nicht,
sind entsprechend anzuwenden, Buch-
wenn ihre Aufnahme in vollem Wortlaut
stabe c jedoch mit Ausnahme seines
beantrngt ist oder soweit die Abschrift durch
Satzes 3. 11
Ablichtung hergestellt wird."
8. ln § 37 wird an Absatz 3 folgender neuer Satz
angefügt: Artikel 3
„In diesem Falle kann jedoch nach Anordnung
Anwendung des § 36 der Grundbuchverfügung
der Landesjustizverwaltung die Nummer eines
im Land Rheinland-Pfalz
geschlossenen Grundbuchblatts im Einzelheft
für ein neues Blatt desselben Grundbuchbezirks § 36 der Grundbuchverfügung gilt auch im Land
unter Hinzufügung des Buchstabens A (B, C Rheinland-Pfalz in folgender Fassung:
usw.) wiederverwendet werden."
,,§ 36
9. § 39 wird wie folgt geändert: Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „un- a) sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintra-
übersichtlichen Blatt.es" durch das Wort gungen enthalten, rot durchkreuzt werden;
,,Grundbuchblatts" ersetzt.
b) ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender neuer Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift ein-
Satz 3 eingefügt: getragen wird."
„Die Änderung der laufenden Nummern von
Artikel 4
Eintragungen (§ 30 Abs. 1 Buchstabe c Satz 3)
ist dem Eigentümer stets, einem eingetrage- Änderung der Verfügung
nen dinglich Berechtigten, wenn sich die lau- über die grundbuchmäßige Behandlung
fende Nummer seines Rechts ändert oder die der Wohnungseigentumssachen
Änderung für ihn sonst von Bedeutung ist, Die Verfügung über die grundbuchmäßige Be-
bekanntzugeben." handlung der Wohnungseigentumssachen vom
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. 1. August 1951 (Bundesanzeiger Nr. 152 vom 9. Au-
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1974 773
gust. 1951), geändert durch die Verordnung zur Än- 2. In § 3 wird an Absatz 5 folgender neuer Satz an-
derung und Ergänzung der Verfügung über die gefügt:
grundbuchrnäßige Behandlung der Wohnungseigen- ,,Der Vermerk über die Ubertragung des Mit-
turnssachPn vom 15. Juli 1959 (Bundesanzeiger eigentumsanteils auf das Blatt kann jedoch statt
Nr. 137 vom 22. Juli 1959), wird wie folgt geän- in Spalte 6 auch in die Eintragung in Spalte 3
dert.: aufgenommen werden."
Artikel 5
1. ln § 3 Abs. 1 wird dfl Buchstabe b folgender
Halbsatz angefügt.: Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-
,,besteht das Grundstück aus mehreren Teilen, fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.
die in dem maßgebenden amtlichen Verzeichnis
(§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) als selbstän- Artikel 6
dige Teile eingetragen sind, so ist bei der Be- Inkrafttreten
zeichnung des Grundstücks in geeigneter Weise Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des zwei-
zum Ausdruck zu bringen, daß die Teile ein ten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
Grundstück bilden;". in Kraft.
Bonn, den 21. März 1974
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
zur vorläufigen Regelung von Erschwerniszulagen
in besonderen Fällen
Vom 22. März 1974
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- für Beamte in den Besoldungsgruppen
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom A 9 bis A 12 monatlich 280 Deutsche Mark,
5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), zuletzt A 13 monatlich 200 Deutsche Mark,
geändert durch das Gesetz zur Änderung beamten-
und richterrechtlicher Vorschriften vom 31. Januar für Soldaten in den Besoldungsgruppen
1974 (Bundesgesetzbl. 1 S. 131 ), verordnet die Bun- A 5 bis A 12 monatlich 280 Deutsche Mark,
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates: A 13 monatlich 200 Deutsche Mark.
§ 1
(2) Beamte des mittleren Dienstes, die als Flug-
datenbearbeiter im Flugsicherungsbetriebsdienst der
Geltungsbereich Bundesanstalt für Flugsicherung verwendet werden,
(1) Diese Verordnung regelt die Zulagen zur Ab- und Soldaten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 11,
geltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes die im militärischen Flugsicherungsdienst entspre-
nicht berücksichtigter und nach Zeit und Umfang chende Funktionen ausüben, erhalten eine Zulage
unterschiedlicher Erschwernisse (Erschwerniszula- von monatlich 200 Deutsche Mark.
gen) für die Empfänger von Dienstbezügen, die im
Flugsicherungsbetriebsdienst oder im Radarfüh-
rungsdienst verwendet werden. § 3
(2) Die Regelungen in §§ 2 und 3 treten an die Zulage für Soldaten
Stelle der bisherigen besonderen Erschwerniszula- im militärischen Radarführungsdienst
genregelungen für den Flugsicherungsbetriebsdienst Soldaten, die im militärischen Radarführungsdienst
und den Radarführungsdienst. Soweit diese Ver- verwendet werden, erhalten eine Zulage. Die Zulage
ordnung im übrigen nichts anderes bestimmt, gelten beträgt
die bisherigen besonderen Erschwerniszulagenrege-
lungen fort. 1. für das lizenzierte Radarleitpersonal mit Radar-
leit-J agdlizenz
§ 2
in den Besoldungsgruppen
Zulage für Beamte und Soldaten
im Flugsicherungsbetriebsdienst A 7 bis A 11 monatlich 320 Deutsche Mark,
A 13 monatlich 200 Deutsche Mark;
(1) Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten
im Flugverkehrskontrolldienst erhalten eine Zulage. 2. für das lizenzierte Radarleitpersonal ohne Radar-
Die Zulage beträgt leit-J agdlizenz
1. in Flugsicherungsleitstellen oder Regionalkon- in den Besoldungsgruppen
trollstellen der Bundesanstalt für Flugsicherung A 7 bis A 11 monatlich 280 Deutsche Mark;
sowie entsprechenden Stellen des militärischen
Flugsicherungsdienstes 3. für das Radarflugmelde- und Radartiefflugmelde-
personal im Einsatzdienst in den Luftverteidi-
für Beamte in den Besoldungsgruppen
gungsanlagen
A 9 bis A 12 monatlich 320 Deutsche Mark,
in den Besoldungsgruppen
A 13 monatlich 200 Deutsche Mark,
A 5 bis A 11 monatlich 200 Deutsche Mark.
für Soldaten in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 12 monatlich :320 Deutsche Mark,
§ 4
A 13 monatlich 200 Deutsche Mark;
2. in Flugsicherungsstellen der Bundesanstalt für Inkrafttreten
Flugsicherung und in entsprechenden Stellen des Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
militärischen Flugsicherungsdienstes nuar 1974 in Kraft.
Bonn, den 22. März 1974
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1974 775
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Bezug von Betäubungsmitteln
Vom 25. März 1974
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Gese,tzes über den den Fa,ssung verschrieben werden dürfen, an
Verkehr miit Betäubung,smitte,ln in der Fassung de,r Apotheken und UerärzUiche Hausapotheken ab-
Bekanntma,chung vom 10. Januar 1972 (Bundesge- gegeben und von die,s,en erworben werden, so-
setzbl. I S. 1), geändert durch das Einführungsgesetz bald ihnen vom Bunrde,s,ge,sundhe:its,amt eine
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge- Nummer (BGA-Nr.) zugeteirlt wurde."
setzbl. I S. 469), verordnet die Bundesregierung, auf
Grund des § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes verordine,t der 6. § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fa,ssung:
Bundesminis,ter für Jug,end, Familie und Gesundheit: ,,3. Stückzahl, Packungse,inheit, be,sondere Be-
zeichnung und Da,rrekhung1sform de,s Be-
Artikel 1 täubungsmiUelrs sowie Befäubungsmittelge-
halt nach Ge,wkht je Packungs,einheit, bei
Die Vernrdnung über den Bezug von Betäubungs- abgeteilten Formen je abgeteii1te Form; die
mi Ueln vom 17. November 1972 (Bunde,sgesetzbl. I Ang,abe des Betäubungsmittel,geha,ltes kann
S. 2141) wi:rd wie folgt g,eändert: entfaHen, sofern dws bertreffende Betäu-
bungsmiitte,l nicht mit verschiedenen Gehal-
1. § 1 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fas,sung: ten im Verkehr ist,".
,,3. Stückzahl sowie Packungse,inheit oder Ge-
wicht sowi,e Bezekhnung der Beitäubungs- 7. In§ 6 Abs. 2 wi,rd folgender Satz angefügt:
mittel; bei Betäubungsmitteln in aibgabefär- ,,Das Bundesgesundheitsamt kann durch Rechts-
tiger Packung außerdem Dairrekhung,sforrm, verordnung we,itere Ausnahmen gemäß· Satz 1
Betäubung,smiUelgehaM nach GewLcht je zulassen, sofern die Sicherheit und die Kontrolle
Packungserinheit, bei abg,eteHten Formen je des Verkehrs mit Betäubungsmitteln gewähr-
abg,eteilte Form; di,e Angabe de,s Betäu- leiistet bleiben."
bungsmittel,gehaltes kann entfaHen, sofern
das betr,effende Be,täubung,smitte,l nicht mit 8. In § 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „zehnten
ve,r,s,chi,ed,enen Gehalten im Ve,rkehr i,st." Tage" ersetzt durch das Wort „Ende".
2. In § 3 Sa1tz 2 ist das Wort „fünf" durch da,s Wort 9. In § 6 Abs. 3 Satz 2 i,st da,s Wort „fünf" durch
,,drei" zu ersetzen. das Wort „drei" zu ers·etzen.
3. In der Uberschrift des II. Abschnitts sind die 10. § 10 wird aufgehoben.
Worte „ohne Bezug,ssche,in" durch die Worte
,, auf Erwerbsbe,Leg" zu ersetzen. Artikel 2
4. § 4 wird aufgehoben. Diese Verordnung giH naich § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Janua-r 1952 (Bunde1sg,esetz-
blatit I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 de,s Geset-
5. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fa,ssung: zes zur Änderung des Opiumgesetzes vom 22. De-
,,(1) Auf Erwerbsberleg dürfen Betäubungsmit- zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2092) auch im
tel entha,Ltende Arzneispezialitäten, di,e nach Land Berlin.
den Vorschrirft.en der BetäubungsmiUe,1-Ver-
schrnibungs-Verordnung vom 24. Januar 1974 Artikel 3
(Bundesgesetzbl. I S. 110) in der jeweiLs gelten- Di,ese Verordnung tritt a,m 1. April 1974 in Kraft.
Bonn, den 25. März 1974
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
776 Bunde-sgesetzbtatt, Jahrgang 1974, Teil l
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Die Titelblätter und die zeitliche Übersicht für Teil I lagen der
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Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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