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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 2:l. März 1974 1 Nr. 28
Inhalt Seite
21. 3. 74 Gesetz zur Änderung der ZivHprozeßordnung ........................................ .
:110-4, :120-1
18. 3 . 74 Verordnun~J zur And(:rung der Branntweinverwertungsordnung 756
fll2-7-1 (Anlaue 2.1
l~L '.L 74 Vc:rordnung ülier die pduschülc~ Berechnung und die Zahlung der tle.ttr,1qe
liehen Rentenversicherung für die Dnuer eines auf Grund gesetzlicher
Dienstes (R V-P<111sd1cilheilrilgsverordnung) ........................................ , .. 757
n:n2-1:)
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündun~J<'n im Bundesanzei9er ................................................ . 759
Gesetz
zur Änderung der Zivilprozeßordnung
Vom 21. März 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift
schlossen: nicht anzuwenden."
Artikel 1 2. § 29 wird wie folgt gefaßt:
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert: ,,§ 29
1. § 15 wird wie folgt gefaßt:
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsver-
hältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht
,,§ 15 des Ortes zuständig, an dem die streitige Ver-
(1) Deutsche, die das Recht der Exterritoriali- pflichtung zu erfüllen ist.
tät genießen, sowie die im Ausland beschäftig- (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort
ten deutschen Angehörigen des öffentlichen begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Ver-
Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letz- tragsparteien Kaufleute, die nicht zu den in §
ten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbe-
solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren treibenden gehören, juristische Personen des
allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der Bundes- öffentlichenRechts oder öffentlich-rechtliche Son-
regierung. dervermögen sind."
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
3. § 33 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Ge-
,, (2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage richts auch nicht durch rügeloses Verhandeln zur
wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung Hauptsache begründet."
der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2
unzulässig ist." 7. In § 331 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
,,Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständig-
4. § 38 wird wie fol~JL gefaßt: keit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38."
,,§ 38
(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des 8. § 504 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche ,, (2) Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich
oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien unzuständig, so hat es den Beklagten vor der
zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die
die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs Folgen einer rügelosen Einlassung zur Haupt-
bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juri- sache hinzuweisen."
stische Personen des füfenllichen Rechts oder
öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
9. § 696 a. wird eingefügt und wie folgt gefaßt:
(2) Die Zuständiqkejl eines Gerichts des
,,§ 696 a
ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart wer-
den, wenn mindestens eine der Vertragspar- Erhebt der Schuldner im Falle des § 38 Abs. 3
teien keinen c11lgerneinen Gerichtsstand im In- Nr. 2 Buchstabe b gegen den Anspruch oder
land hat. Die Vereinbarung muß schriftlich ab- einen Teil des Anspruchs rechtzeitig Wider-
geschlossr\n oder, falls sie mündlich getroffen spruch, so verweist das Gericht von Amts wegen
wird, schriltlich besUili~JI werden. Hat eine der den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung
Parteien einen inländischen allgemeinen Ge- an das Gericht, bei dem der Schuldner seinen
richtsstand, so kann für das Inland nur ein Ge- allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern er nicht
richt gewählt werden, bei dem diese Partei ihren beantragt hat, von der Verweisung abzusehen.
allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein beson- · Wird die Verweisung beschlossen, so gilt der
derer Gerichtsstand b(~gründet ist. Rechtsstreit mit Zustellung des Beschlusses als
bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht an-
(3) Im übrigen .ist eine Gerichtsstandsverein- hängig. Im übrigen sind die Vorschriften des
barung nur zuldssig, wenn sie ausdrücklich und § 276 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 anzuwenden."
schriftlich
1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder 10. § 700 a wird eingefügt und wie folgt gefaßt:
2. für den Fall geschlossen wird, ,,§ 700 a
a) daß die im Klageweg in Anspruch zu neh-
Erhebt der Schuldner im Falle des § 38 Abs. 3
mende Partei nach Vertragsschluß ihren
Nr. 2 Buchstabe b gegen den Vollstreckungs-
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts-
befehl Einspruch, so gilt § 696 a entsprechend."
ort aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
setzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder ge-
wöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist; Artikel 2
b) daß Ansprüche im Wege des Mahnver-
Jahrcns (§§ 688 ff.) geltend gemacht wer- 1. § 48 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes wird wie
den." folgt gefaßt:
., (2) Die Tarifvertragsparteien können im Ta-
5. § 39 wird wie~ folgt gefaßt: rifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich
unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
,,§ 39
1. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Ar-
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten beitnehmern und Arbeitgebern aus einem
Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, daß Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen
der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend über die Eingehung eines Arbeitsverhältnis-
zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. ses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt,
Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504
Abs. 2 unterblieben ist." 2. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Ver-
hältnis einer durch Tarifvertrag geregelten
gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertrags-
6. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: parteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeit-
,, (2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn gebern.
der Rechtsstreit andere als vermögensrechtliche Die in § 38 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung
/msprüche betrifft oder wenn für die Klage ein vorgesehenen Beschränkungen finden keine An-
ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. In wendung."
Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1974 755
2. In § 59 des Sozialgerichtsgesetzes wird folgender Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden
Satz 2 eingefügt: sind, sofern Streit- oder Mahnsachen hieraus erst
,,Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch be- nach Inkrafttreten anhängig werden.
gründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts
nicht geltend gemacht wird."
Artikel 4
3. In § 20 Nr. 1 des Rechtspflegergesetzes werden
nach den Worten „an das örtlich zuständige Ge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
richt" die Wortf~ ,,nach § 696a der Zivilprozeß• des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 195]
ordnung und" eingefügt. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Artikel 5
DiE! Vorschriften der Artikel 1 und 2 Nr. 1 und 3
find('n auch Anwendung crnf Verträge, die vor dem Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. März 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter .Arendt
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Branntweinverwertungsordnung
Vom 18. März 1974
Auf Grund des § 47 Abs. 1 und der §§ 105 und 178 2. In§ 134 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und für
Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol die in § 135 Abs. 2 bezeichneten Erzeugnisse" so-
vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zu- wie die Worte „oder des Ausgangsbuchs (§ 166)"
letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum gestrichen.
Strafgesetzbudl vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 3. In § 135 wird Absatz 2 gestrichen. Der bisherige
Grundgesetzes wird folgendes verordnet: Absatz 3 wird Absatz 2.
4. In § 146 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „oder
Artikel 1 Abs. 3" durch die Worte „oder Abs. 2" ersetzt.
Die Anlage 2 der Grundbestimmungen zum Gesetz
5. Die §§ 165 bis 166 und 168 bis 171 werden ge-
über das Branntweinmonopol vom 12. September
strichen.
1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reidl S. 707) -
die Branntweinverwertungsordnung - , zuletzt ge- Artikel 2
ändert durdl die Verordnung zur Änderung der Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
Branntweinverwertungsordnung vom 16. Dezember
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2341), wird wie folgt ge-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
ändert:
setzes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-
weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
1. In § 133 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „ und für S. 224) auch im Land Berlin.
die im § 135 Abs. 2 genannten Erzeugnisse der
Unterschied zwischen dem allgemeinen ermäßig-
ten Verkaufpreis für Branntwein zur unvollstän- Artikel 3
digen Vergällung und dem Ausfuhrpreis (allge- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
meine ermäßigte Ausfuhrvergütung)" gestrichen. kündung in Kraft.
Bonn, den 18. März 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. S eh ü I er
Nr. 28 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Jvfärz l 974 151
Verordnung
über die pauschale Berechnung und die Zahlung der Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer eines auf Grund
gesetzlicher Pflicht zu leistenden Dienstes (RV-Pauschalbeitrngsverordmmg)
Vom 19. März 1974
A uJ Grund des § 1385 Abs. 5 der Reicbsversiche- die Rentenversicherung der Angestellten in § 112
nmgsordnung, des§ 112 Abs. 5 ues Angestelltenver- Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes und
sicherungsgesetzes und des § 130 Abs. 8 des Reichs- für die knappschaftliche Rentenversicherung in § 130
knappschaflsgesetzes in Verbindung mit § 59 des Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bestimmt ist.
Bundesgrenzschutzgesctzes wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern des Innern, der Finanzen (4) Die Zahl der Diensttage ist der auf die Renten-
und der Verteidigung mit Zustimmung des Bundes- versicherung der Arbeiter, die Rentenversicherung
rates verordnet.: der Angestellten und die knappschaftliche Renten-
versicherung entfallende Anteil an der Gesamtzahl
§ 1 der Tage, an denen im Kalenderjahr auf Grund einer
gesetzlichen Pflicht Dienst geleistet wurde. Unbe-
Allgemeines
rücksichtigt bleiben die Tage der Personen,
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
1. denen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz die Ar-
für Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht
beitsentgelte weiterzuzahlen sind,
Dienst leisten und versicherungspflichtig in der Ren-
tenversicherung der Arbeiter, der Rentenversiche- 2. die vor der Dienstleistung zuletzt freiwillig in der
rung der Angestellten und der knappschaftlichen gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren,
Rentenversicherung sind, werden pauschal berech- 3. die sich vor der Dienstleistung von der Versiche-
net. Die gesetzliche Dienstpflicht umfaßt den Wehr- rungspflicht nach § 7- Abs. 2 des Angestelltenver-
dienst, den Zivildienst und den Grenzschutzpflicht- sicherungsgesetzes haben befreien lassen.
dienst. Personen, die einen dieser Dienste ableisten,
werden in dieser Verordnung als Dienstleistende, (5) Die Anzahl der nach Absatz 4 Satz 2 nicht zu
die Wehr-, Zivil- oder Grenzschutzdiensttage, für berücksichtigenden Diensttage wird durch repräsen-
die Beiträge zu entrichten sind, als Diensttage be- tative Erhebung festgestellt. Die Feststellung nimmt
zeichnet. für die Anzahl der Wehrdiensttage das Bundeswehr-
verw altungsamt, für die Anzahl der Zivildiensttage
§ 2 das Bundesamt für den Zivildienst und für die An-
Beitragsberechnungsformel zahl der Grenzschutzdienst.tage die Grenzschutzver-
waltung Mitte vor. Die Erhebung soll im Einverneh-
( 1) Die Beiträge zur Rentenversicherung für Per- men mit dem Bundesversicherungsamt alle vier
sonen, die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 der Jahre erfolgen.
Reichsversicherungsordnung, nach § 2 Abs. 1 Nr. 8
und 9 des Angestelltenversicherungsgesetzes, nach
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Reichsknappschaftsge- § 3
setzes oder in Verbindung mit diesen Paragraphen
Verfahren bei der Beitragsberechnung
nach § 59 des Bundesgrenzschutzgesetzes pflichtver-
sichert sind, werden kalenderjährlich getrennt für Das Bundesversicherungsamt errechnet
die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter 1. den Gesamtbetrag der Beiträge im Einvernehmen
(ArV), die Rentenversicherung der Angestellten mit dem Bundeswehrverwaltungsamt, dem Bun-
(An V) und die knappschaftliche Rentenversicherung desamt. für den Zivildienst und der Grenzschutz-
(KnRV) wi.e folgt berechnet: verwaltung Mitte,
Beitragssatz Zahl der 2. die nach § 2 Abs. 1 auf die Träger der Rentenver-
Bruttojahres-
X der ArV, AnV X Dienst- sicherung der Arbeiter ohne die Landesversiche-
arbeitsentgelt
oder KnRV tage rungsanstalt Berlin, auf die Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte und die Bundesknappschaft
365 entfallenden Beiträge und teilt diese den in Num-
(2) Bruttojahresmbeitsentgelt ist der durchschnitt- mer 1 genannten Stellen mit. Der Anteil der ein-
liche Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des § 54 Abs. 2 zelnen Träger der Rentenversicherung der Ar-
des Reichsknappschaftsgesetzes, der für das Kalen- beiter an dem der Rentenversicherung der Arbei-
derjahr bestimmt ist, für das die Bei.träge zu entrich- ter insgesamt zustehenden Beitrag bestimmt sich
ten sind. nach dem jeweiligen Anteil an den gesamten Bei-
tragseinnahmen der in Satz 1 genannten Träger
(3) Beitragssatz ist der Vomhundertsatz, der für der Rentenversicherung der Arbeiter in dem Ka-
die Träger d€~r Rentenversicherung der Arbeiter in lenderjahr, für das die Beiträge nach dieser Ver-
§ 1385 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, für ~ ....o'i'.,.,,,,,~r, zu entrichten sind.
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 4 sicherungsanstalt Berlin im Verhältnis ihrer Bei-
Zahlung der Beiträge tragseinnahmen in den letzten zwölf Monaten vor
dem Kalendervierteljahr, für das die Abschlagzah-
(1) Dös Bundeswehrverwaltungsamt, das Bundes- lungen bestimmt sind, entfallen und teilt sie den zur
amt für den Zivildienst und die Grenzschutzverwal- Zahlung verpflichteten Stellen mit.
tung Mitte zahlc~n jährlich nachträglich die nach.§ 3
festgestellten Beiträge in dem vom Bundesversiche- (3) Bis zum 15. Februar jedes Jahres zahlen die
rungsamt errechneten Umfang an die zur Zahlung verpflichteten Stellen an die in Absatz 1
Nr. l bis 3 genannten Stellen die Restbeträge, um
1. Träger der Renh!n versicherung der Arbeiter ohne
welche die Abschlagzahlungen kleiner als die Bei-
die Lcmdesversicherungsansta]t Berlin,
träge gewesen sind, oder vereinnahmen die Be-
2. Bundesversidwrun~JSimstillL liir Angestellte, träge, um welche die Abschlagzahlungen größer als
3. Bundesknappsdw ft. die Beiträge gewesen sind (Ausgleichsbeträge). Das
Bundesversicherungsamt fertigt für die endgültige
(2) Bis zum l 5. cfos zwei l<'ll Morwts jedes Ka len- Abrechnung einen Nachweis über die pauschalen
derv iertPljnh res sind ein di<' in J\bsal.z 1 Nr. l bis 3 Beiträge, die Abschlagzahlungen und die Ausgleichs-
genannten Stellen durch die nach Absatz l Zah- beträge für die beteiligten Stellen.
lungsverpfl ichtden /\ bschli.iqc~ zu zahlen. Di(~ HöhE~
d(~r A bsch ld9zah l unq<.~n Prredrncl sich aus
§ 5
1. der Zahl der Di<:nsLLc1ge irn von1uf9egangenen
Berlin-Klausel
Ka ]ende rv ierL<'ljcil11, ff1 r d ic: lfoi träge zu entrich-
ten waren, Diese Verordnung gilt nicht im Land Berlin.
2. dmn vordussid11.lich llir dc.1s Kalenderjahr zu be-
stimmenden BruUojcJhresa rbeitsentgeH im Sinne § 6
des § 54 Abs. 2 d<!S R<~ichsk nci ppschaftsgesetzes,
Inkrafttreten
3. dem jeweils ~JPil.<!nden Bei lri:l~Jssatz für den maß- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
gebenden TräfJPr der Renfen versicherunrJ. nuar 1974 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RV-Pau-
Das Bundesversicherungsamt stellt die Beträge der schalbeitragsverordnung für die Wehr- oder Ersatz-
Abschlilqzahlungen fest, die auf die Träger der Ren- dienstzeiten vom 20. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I
trn versidwrun~J der A rheiter ohne die Landesver- S. 515) außer Kraft.
Bonn, den 19. März 1974
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1974 759
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
5. 3. 74 Verordnung über die Verlängerung der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes für Betriebe der
Textilindustrie und des Bekleidungsgewerbes sowie
in den Bezirken der Arbeitsämter Passau, Mönchen-
gladbach und Pirrnasens (Verordnung zu § 67 Abs. 2
des Arbeitsförderungsgesetzes) 51 14. 3. 74 1. 1. 74
11. 3. 74 Schiffahrtpolizcivcrordnung über Sicherungsmaß-
nahmen für miliUirische Sperr- und Warngebiete an
der schlcswig-holstcinischen Ost- und Westküste und
im Nord-Ostsee-Kanal 51 14. 3. 74 1. 4. 74
')512-!l-1, 9512-'l-2
J 3. 3. 74 Verordnung zur Anderung der Verordnung Nr. 12/74
über die Fests<:!tzung von Entgelten für Verkehrs-
leistungen der Binnenschiffahrt vom 6. März 1974 53 16. 3. 74 18. 3. 74
13. 3. 74 Verordnung Nr. 13/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fahrt 53 16. 3. 74 18. 3. 74
G. 3. 74 Verordnung PR Nr. 2/74 über die Aufhebung von
Preisvorschriften über Pflegesätze von Krankenan-
stalten 54 19. 3. 74 1. 4. 74
720-11-16
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 277. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
28. Februar 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 54 vom 19. März 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 54 vom 19. März 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voroinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Red1tsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfadl 624, Tel. (0 22 211 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbJährlich je 31.- DM Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt aud1 für Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe, 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung t.35 D~1. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz betragt 5,5 D/o.