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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 21. März 1974 1 Nr.27
Tag Inhalt Seite
15. 3. 74 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -
BlmSchG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721
7100-1, 7102-23, 7102-34, 7102-35, 7102-29, 751-1, 7130-1, 7111-1, 2129-6, 9231-1, 9240-1, 930-1, 9500-1, 9510-1,
96-1, 212()-1, 2129-2
13. 3. 74 Dreiundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung (23. Ausnahmeverordnung zur StVZO) ................ '...... 744
14. 3. 74 Drill.e Verordnung zur Änderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe . . . . . . . . . . . 745
71:M-1
15. 3. 74 Verordnung zur Neuleslsetzung des Regelbedarfs (Regelbedarf-Verordnung 1974) 748
404-18-1
6. 3. 74 Anordrnrn9 des Bundespräsidenten über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung 749
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßundes9esetzblatt Teil II Nr. 15 und Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 749
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750
·Gesetz
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen
und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BlmSchG)
Vom 15. März 1974
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 7 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffen-
heit und den Betrieb genehmigungsbedürftiger An-
Allgemeine Vorschriften lagen
§ Zweck des Gesetzes § 8 Teilgenehmigung
§ 2 Geltungsbereich § 9 Vorbescheid
§ 3 Begriffs bestimm ungen § 10 Genehmigungsverfahren
§ 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und
Vorbescheid
zweiter Teil § 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung
Errichtung und Betrieb von Anlagen § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidun-
gen
Erster Abschnitt
§ 14 Ausschluß von privatrechtlichen Abwehransprüchen
Genehmigungsbedürftige Anlagen § 15 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger
§ 4 Genehmigung Anlagen
§ 5 Pflichten der Betreiber genehmi g un gs bedürftiger § 16 Mitteilungspflicht
Anlagen § 17 Nachträgliche Anordnungen
§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen § 18 Erlöschen der Genehmigung
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 19 Vereinfuchtes Verführen § 41 Straßen und Schienenwege
§ 20 Untersagung, Stillegung und Beseitigung § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
§ 21 Widerrul der Genehmigung § 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung
Zweiter Abschnitt Fünfter Teil
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Uberwachung der Luftverunreinigung
§ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürf- im Bundesgebiet und Luftreinhaltepläne
tiger Anlagen
§ 44 Feststellungen in Belastungsgebieten
§ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffen-
§ 45 Verfahren der Messung und Auswertung
heit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger
Anlagen § 46 Emissionskataster
§ 24 Anordnungen im Einzelfall § 47 Luftreinhaltepläne
§ 25 Untersagung
Sechster Teil
Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
Ermittlung von Emissionen und
§ 48 Verwaltungsvorschriften
Immissionen
§ 49 Schutz bestimmter Gebiete
§ 26 Messungen aus besonderem Anlaß § 50 Planung
§ 27 Emissionserklärung § 51 Anhörung beteiligter Kreise
§ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei ge- § 52 Uberwachung
nehmigungsbedürftigen Anlagen
§ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immis-
§ 29 Kontinuierliche Messungen sionsschutz
§ 30 Kosten der Messungen § 54 Aufgaben
§ 31 Auskunft über ermittelte Emissionen und Immis- § 55 Pflichten des Betreibers
sionen
§ 56 Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen
§ 57 Vortragsrecht
Dritter Teil § 58 Benachteiligungsverbot
§ 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
Beschaffenheit von Anlagen,
Stoffen, Erzeugnissen, § 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
Brennstoffen und Treibstoffen § 61 Bericht der Bundesregierung
§ 62 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Beschaffenheit von Anlagen
§ 63 Straftaten
§ 33 Ba uarlzu lassung
§ 64 Straftaten
§ 34 Beschaffenheit von Brennstoffen und Treibstoffen
§ 65 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen
§ 36 Ausfuhr
§ 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen Siebenter Teil
und Beschlüssen der Europüischen Gemeinschaften
Schlußvorschriften
§ 66 Fortgeltung von Vorschriften
Vierter Teil § 67 Uberg,mgsvorschrift
§ 68 Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, § 69 Änderung des Atomgesetzes, des Gaststättengeset-
Bau und Änderung von Straßen zes, des Schornsteinfegergesetzes und des Abfall-
und Schienenwegen beseitigungsgesetzes
§ 70 Änderung ver kehrsrech tlicher Vorschriften
§ 38 Besdli:lffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
§ 71 Uberleitung von Verweisungen
§ 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen
und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften § 72 Aufhebung von Vorschriften
§ 40 Verkehrsbeschrünkungen bei auslauscharmen Wet- § 73 Berlin-Klausel
terlagen § 74 Inkrafttreten
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 723
Der Bundestüg hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die
rates di.ls folgende Gesetz beschlossen: von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun-
gen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme,
Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
Erster Teil
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Geset-
Allgemeine Vorschriften zes sind Veränderungen der natürlichen Zusammen-
setzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß,
§ 1 Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
Zweck des Gesetzes (5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen sowie 1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrich-
Tiere, Pflanzen und andere Sachen vor schädlichen tungen,
Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um geneh- 2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränder-
migungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Ge- liche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge,
fahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Be- soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unter-
lästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt liegen, und
werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher 3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder ab-
Umwl)ltein wirk ung(~n vorzubeugen. gelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die
Emissionen verursachen können, ausgenommen
§2 öffentliche Verkehrswege.
Geltungsbereich (6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes
ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfah-
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
ren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die
1. die Errichtung uncl den Betrieb von Anlagen, praktische Eignung einer Maßnahme zur Begren-
2. das Herstellen, Jnverkehrbringen und Einführen zung von Emissionen gesichert erscheinen läßt. Bei
von Anlagen, BrcnnsloUen und Treibstoffen, der Bestimmung des Standes der Technik sind ins-
Stoffen und Erzeuqnissen aus Stoffen nach Maß- besondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen
gabe der §§ 32 bis 37, oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg
3. die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb
im Betrieb erprobt worden sind.
und die Prüfung von Krnftfahrzcugen und ihren (7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes
Anhi:ingcrn und von Schienen-, Luft- und Was- steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Be-
serfahrzeugen nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 handeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes
und das sonstige Verbringen in den Geltungsberei.ch
4. den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisen- dieses Gesetzes gleich.
bahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der
§§ 41 bis 43.
Zweiter Teil
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht
für Flugplätze; sie gelten feri1er nicht für Anlagen, Errichtung und Betrieb von Anlagen
Geräte, Vorrichtungen sowie Kernbrennstoffe und
sonstige radioaktive Stoffe, die den Vorschriften
Erster Abschnitt
des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (Bundes-
gesetzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das Genehmigungsbedürftige Anlagen
Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23.
Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), oder einer hier- §4
nach erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, so- Genehmigung
weit es sich um den Schutz vor den Gefahren der
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen,
Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisie-
die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Be-
render Strahlen handelt.
triebs in besonderem Maße geeignet sind, schäd-
liche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in
§3 anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbar-
Begriffsbestimmungen schaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen
oder erheblich zu belästigen, bedürfen einer Geneh-
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
migung. Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken
dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art,
dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erheb-
nehmungen Verwendung finden, bedürfen der Ge-
liche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
nehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße ge-
die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizu-
eignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch
führen.
Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzu-
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind rufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhö-
auf Menschen sowie Tiere, Pflanzen oder andere rung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-
Sachen einwirkende Luftverunreinigungen, Ge- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die An-
räusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen lagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmi-
und ähnliche Umwelteinwirkungen. gungsbedürftige Anlagen).
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(2) Keiner Genehmigung nach diesem Gesetz be- 2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patent-
dürfen Anlagen des Bergwesens, soweit sie der Auf - amt archivmäßig gesichert niederzulegen und in
suchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die- der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
nen.
§5 §8
Pflichten der Betreiber Teilgenehmigung
genehmigungsbedürftiger Anlagen
Auf Antrag kann eine Genehmigung für
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu er-
1. die Errichtung einer Anlage oder eines Teils
richten und zu betreiben, daß
einer Anlage oder
1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige
2. die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer
Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche
Anlage
Belästigungen für die Allgemeinheit und die
Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden kön- erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt,
nen, daß die Voraussetzungen des § 6 im Hinblick auf die
Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage
2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
vorliegen werden und ein berechtigtes Interesse an
getroffen wird, insbesondere durch die dem
der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht.
Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen
zur Emissionsbegrenzung, und
§9
3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Rest-
stoffe ordnungsgemäß und schadlos verwertet Vorbescheid
oder, soweit dies technisch nicht möglich oder (1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid über ein-
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, als Abfälle zelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über
ordnungsgemäß beseitigt werden. den Standort der Anlage entschieden werden, so-
fern die Auswirkungen der geplanten Anlage aus-
§6 reichend beurteilt werden können und ein berechtig-
Genehmigungsvoraussetzungen tes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides
besteht.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, daß die sich aus § 5 und einer (2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der
auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach
ergebenden Pflichten erfüllt werden, und Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung be-
antragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre
2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Be-
verlängert werden.
lange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem
Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. (3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinn-
gemäß.
§7 § 10
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit Genehmigungsverfahren
und den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen ( 1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts- zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu- Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufü-
schreiben, daß die Errichtung, die Beschaffenheit und gen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht
der Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen zur aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der
Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten be- zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen
stimmten Anforderungen genügen müssen, insbe- Frist zu ergänzen.
sondere, daß (2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebs-
1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderun- geheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kenn-
gen entsprechen müssen, zeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß,
soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses gesche-
2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen be-
hen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es
stimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen
Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem
und
Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage be-
3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emis- troffen werden können.
sionen und Immissionen nach in der Rechtsver-
ordnung näher zu bestimmenden Verfahren vor- (3) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die
zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amt-
zunehmen haben oder vornehmen lassen müssen.
lichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in ört-
(2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 lichen Tageszeitungen, die im Bereich des Stand-
Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann auf jedermann zugängliche ortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt-
Bekanntmachungen sachverständiger Stellen ver- zumachen. Der Antrag und die Unterlagen sind, mit
wiesen werden; hierbei ist Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1,
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt- nach der Bekanntmachung zwei Monate zur Einsicht
machung anzugeben und die Bezugsquelle genau auszulegen; während dieser Frist können Einwen-
zu bezeichnen, dungen gegen das Vorhaben schriftlich oder zur
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 725
Niederschrift bei der Behörde erhoben werden. Mit (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Ablauf dieser Frist werden alle Einwendungen aus- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
geschlossen, die nicht auf besonderen privatrecht- die Grundsätze des Genehmigungsverfahrens zu
lichen Titeln beruhen. regeln; in der Rechtsverordnung können auch
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist Grundsätze des Verfahrens bei Erteilung einer Ge-
nehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie
1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag
bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9) und einer
auf Erteilung der Genehmigung und die Unter-
Teilgenehmigung (§ 8) geregelt werden.
lagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei (11) Der Bundesminister der Verteidigung wird
einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
Stelle innerhalb der Auslegungsfrist vorzubrin- ster des Innern durch Rechtsverordnung mit Zu-
gen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 stimmung des Bundesrates das Genehmigungsver-
Satz 3 hinzuweisen; fahren für Anlagen, die der Landesverteidigung die-
3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf nen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu
regeln.
hinzuweisen, daß die formgerecht erhobenen Ein-
wendungen auch bei Ausbleiben des Antrag- (12) Absatz 11 gilt nicht im Land Berlin.
stellers oder von Personen, die Einwendungen
erhoben haben, erörtert werden;
§ 11
4. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Ent-
scheidung über die Einwendungen durch öffent- Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung
liche Bekanntmachung ersetzt werden kann, und Vorbescheid
wenn mehr als 500 Zustellungen vorzunehmen Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid
sind. erteilt worden, können nach Eintritt ihrer Unanfecht-
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zu- barkeit im weiteren Verfahren zur Genehmigung der
ständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Errichtung und des Betriebs der Anlage Einwendun-
Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgaben- gen nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben
bereich durch das Vorhaben berührt wird. werden, die im vorhergehenden Verfahren fristge-
recht vorgebracht worden sind oder nach den ausge-
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die
legten Unterlagen hätten vorgebracht werden kön-
Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das
nen.
Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem An-
tragsteller und denjenigen, die Einwendungen erho- § 12
ben haben, zu erörtern. Einwendungen, die auf be-
Nebenbestimmungen zur Genehmigung
sonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf
den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu (1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen
verweisen. erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6
erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antrag- genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzu-
steller und den Personen, die Einwendungen erhoben stellen.
haben, zuzustellen. (2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen
bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit
(8) Sind außer an den Antragsteller mehr als
einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden,
500 Zustellungen vorzunehmen, so können diese Zu-
wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich
stellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt
Erprobungszwecken dienen soll.
werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird da-
durch bewirkt, daß der verfügende Teil des Beschei- (3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimm-
des und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechen- ten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt wer-
der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekanntge- den, daß sie bis zur Entscheidung über die Geneh-
macht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In die- migung widerrufen oder mit Auflagen verbunden
sem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Be- werden kann.
scheides vom. Tage nach der Bekanntmachung an
§ 13
zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffent-
lichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann Genehmigung und andere behördliche
der Bescheid und seine Begründung eingesehen und Entscheidungen
nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Die Genehmigung schließt andere, die Anlage be-
Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zuge- treffende behördliche Entscheidungen ein, insbeson-
stellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuwei- dere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulas-
sen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können sungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligun-
der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf gen, mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulas-
der Widerspruchsfrist von den Personen, die Ein- sungen bergrechtlicher Betriebspläne, Zustimmun-
wendungen erhoben haben, schriftlich angefordert gen sowie von behördlichen Entscheidungen auf
werden. Grund wasserrechtlicher und atomrechtlicher Vor-
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für schriften. § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
die Erteilung eines Vorbescheides. 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche An-
28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), bleibt un- ordnungen treffen.
berührt.
(2) Die Behörde darf eine nachträgliche Anord-
§ 14 nung nicht treffen, wenn die ihr bekannten
Ausschluß von privatrechtlichen Tatsachen ergeben, daß die Anordnung
Abwehransprüchen 1. für den Betreiber und für Anlagen der von ihm
Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen betriebenen Art wirtschaftlich nicht vertretbar
Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benach- oder
teiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf 2. nach dem Stand der Technik nicht erfüllbar
ein benachbartes Grundstück kann nicht die Einstel- ist. Ist zu erwarten, daß die in Satz 1 genannten Hin-
lung des Betriebs einer Anlage verlangt werden, derungsgründe zu einem späteren Zeitpunkt wegfal-
deren Genehmigung unanfechtbar ist; es können len werden, so kann die Behörde die Anordnung mit
nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benach- der Bestimmung treffen, daß die Anordnung nach die-
teiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit solche sem Zeitpunkt zu erfüllen ist. Darf eine nachträg-
Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht liche Anordnung nach Satz 1 nicht getroffen werden,
durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar soll die zuständige Behörde, sofern nicht eine An-
sind, kann lediglich Schadensersatz verlangt wer- ordnung nach Satz 2 getroffen wird, die Genehmi-
den. gung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1
§ 15 Nr. 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21
Abs. 3 bis 6 sind anzuwenden.
Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger
Anlagen (3) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforder-
lich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb
(1) Die wesentliche Änderung der Lage, der Be-
der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der An-
schaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungs-
ordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher
bedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung. Uber
Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung
den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist
der Genehmigung nach § 15.
von sechs Monaten zu entscheiden. Die zuständige
Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate ver- (4) Die Abs.ätze 1 und 3 gelten entsprechend für
längern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder
Prüfung erforderlich isl. vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4
(2) Die zuständige Behörde darf von der Aus- der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
legung des Antrags und der Unterlagen sowie von
der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens
§ 18
nur absehen, wenn nicht zu besorgen ist, daß durch
die Änderung zusätzliche oder andere Emissionen Erlöschen der Genehmigung
oder auf andere Weise Gefahren, Nachteile oder (1) Die Genehmigung erlischt, wenn
Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nach-
barschaft herbeigeführt werden. 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde
gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Er-
richtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen
§ 16 oder
Mitteilungspflicht 2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr
Unbeschadet des § 15 Abs. l ist der Betreiber als drei Jahren nicht mehr betrieben
verpflichtet, der zuständigen Behörde nach Ablauf worden ist.
von jeweils zwei Jahren mitzuteilen, ob und welche
Abweichungen von den Angaben zum Genehmi- (2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das
gungsantrag einschließlich der beigefügten Unter- Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
lagen eingetreten sind. Dies gilt nicht für Angaben, (3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag
die Gegenstand einer Emissionserklärung nach § 27 die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde
Abs. 1 sind. verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes
§ 17
nicht gefährdet wird.
Nachträgliche Anordnungen
§ 19
(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- Vereinfachtes V erfahren
verordnungen ergebenden Pflichten können nach (1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1
Erteilung der Genehmigung Anordnungen getroffen Satz 3 kann vorgeschrieben werden, daß die Ge-
werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung fest- nehmigung von Anlagen bestimmter Art oder be-
gestellt, daß die Allgemeinheit oder die Nachbar- stimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren
schaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelt- erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und
einwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen
Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen
Nr. 27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 727
Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen (2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tat-
Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit sachen Kenntnis, welche den Widerruf einer Ge-
und der Nachburschaft vereinbar ist. nehmigung rechtfertigen, so ist der Widerruf nur in-
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind die §§ 8
nerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kennt-
und 9, § 10 Abs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9, § 11, § 12 Abs. 3 nisnahme zulässig.
und die§§ 13 und 14 nicht anzuwenden. (3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem
Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn
§ 20 die Genehmigungsbehörde keinen späteren Zeit-
punkt bestimmt.
Untersagung, Stillegung und Beseitigung
(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des
(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbe-
Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Ge-
dürftigen Anlage einer Auflage oder einer vollzie-
nehmigungsbehörde den Betroffenen auf Antrag für
baren nachträglichen Anordnung nicht nach, so kann
den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser
die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz
dadurch erleidet, daß er auf den Bestand der Geneh-
oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage oder
migung vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutz-
Anordnung untersagen.
würdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht
(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, daß über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen,
eine Anlage, die ohne die erforderl.iche Genehmi- das der Betroffene an dem Bestand der Genehmi-
gung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert gung hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil
wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die wird durch die Genehmigungsbehörde festgesetzt.
Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres gel-
oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise aus- tend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die
reichend geschützt werden kann. Genehmigungsbehörde den Betroffenen auf sie hin-
(3) Die zusti.:indige Behörde kann den weiteren gewiesen hat.
Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage (5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 ge-
durch den ßetrei ber oder einen mit der Leitung des troffene Bestimmung des Entschädigungspflichtigen
Betriebes Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen abweichend regeln.
vorlie9en, welche die Unzuverli.issigkeit dieser Per-
(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist
sonen in bezug auf die Einhaltung von Rechtsvor-
der ordentliche Rechtsweg gegeben.
schriften zum Schulz vor schädlichen Umweltein-
wirkungen dürlun, und die Untersagung zum Wohl (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine
der Allgerneinheit geboten ist. Dem Betreiber der Genehmigung, die von einem Dritten angefochten
Anlage kann auf Antrng die Erlaubnis erteilt wer- worden ist, während des Vorverfahrens oder wäh-
den, die Anlage durch eine Person betreiben zu rend des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf-
lassen, die die (~ewähr für den ordnungsgemäßen gehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch
Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit oder der Klage abgeholfen wird.
Auflagen verbunden werden.
§ 21 Zweiter Abschnitt
Widerruf der Genehmigung Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige
Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar § 22
geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für Pflichten der Betreiber
die Zukunft nur widerrufen werden, nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
1. wenn der Widerruf gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind
oder Abs. 3 vorbehalten ist;
so zu errichten und zu betreiben, daß
2. wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbun-
den ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert wer-
innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; den, die nach dem Stand der Technik vermeidbar
sind,
3. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nach-
träglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, 2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare
die Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindest-
ohne den Widerruf das öffentliche Interesse ge- maß beschränkt werden und
fährdet würde; 3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Ab-
4. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer fälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken die-
Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Be- nen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-
treiber von der Genehmigung noch keinen Ge- mungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung
brauch gemacht hat, und wenn ohne den Wider- des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung
ruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwir-
5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu kungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche
verhüten oder zu beseitigen. gerichtet ist.
728 Brmdesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(2) W l'i Lerqehcnde öffc)ntl ic:h-rcchtl iche Vor- Dritter Abschnitt
schrillen bleiben unlwrC1hrl.
Ermittlung von Emissionen und Immissionen
§ 2J
§ 26
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit
und den Betrieb Messungen aus besonderem Anlaß
nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der
(1) Die BundesrPgierung wird ermächtigt, nach Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage
1\nhörung der lwteiligten Kwise (§ 51) durch Rechts- oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu- genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß
schreiben, daß die Errichtung, die Beschaffenheit und der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie
dt~r Betrieb nichl gcnehrnigungsbedürftiger Anlagen, die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage
soweit sie der Vorschrifl des § 22 unterliegen, be- durch eine der von der zuständigen obersten Landes-
stimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemein- behörde bekanntgegebenen Stellen ermitteln läßt,
heit und der Nachbarschaft vor schädlichen Um- wenn zu befürchten ist, daß durch die Anlage schäd-
welteinwirk un~wn qenügen müssen, insbesondere liche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
daß Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über
1. die Anlagen lwslimml.en technischen Anforde- Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die
rungen entsprechen müssen, Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.
2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen be-
stimmte Crenzwerle nicht überschreiten dürfen § 27
und
3. die Betreiber von Anldgcn Messungen von Emis- Emissionserklärung
sionen und rmm issionen nach in der Rechtsver- (1) Der Betreiber einer in einem Belastungsgebiet
ordnun~J nüher zu bestimmenden Verfahren vor- (§ 44) gelegenen oder einer in einer Rechtsverord-
zunehmen haben oder von einer in der Rechts- nung nach Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten genehmi-
verordnung zu lwstirnmenden Stelle vornehmen gungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, der zustän-
lassen müssen. digen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden
Wegen der Anfordcrungc!n nach Satz Nr. 1 bis 3 Frist oder zu dem in der Rechtsverordnung nach
gilt § 7 Abs. 2 entsprechend. Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu ma-
chen über Art, Menge, räumliche und zeitliche Ver-
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermäch-
teilung der Luftverunreinigungen, die von der An-
tigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesre-
lage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen
gierungen ermi:ichtigt, durch Rechtsverordnung Vor-
sind, sowie über die Austrittsbedingungen (Emis-
schriften im Sinne des Absatzes l zu erlassen. Die
sionserklärung); er hat die Emissionserklärung jähr-
Landesregienrngen können die Ermächtigung auf
lich entsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen.
eine odor 1nel1rvn' oberslP Landesbehörden über-
§ 52 Abs. 5 gilt sinngemäß.
lragen.
§ 24 (2) Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und
Anordnungen im Einzelfall Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsver-
fahren, ein Strafverfahren wegen eines Steuerver-
Die zusUindige Behörde kann im Einzelfall die zur gehens oder ein Bußgeldverfahren wegen einer
Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden. Die
gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen An- Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des
ordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands-
auch durch eine Maßnahme zum ZwE~cke des Ar- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern
beitsschutzes errcichl werd(~n, soll diPse angeordnet sind insoweit nicht anzuwenden.
werden.
§ 25 (3) Einzelangaben der Emissionserklärung dürfen
nicht veröffentlicht werden, wenn aus diesen Rück-
Untersagung
schlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer voll- gezogen werden können. Der Betreiber ist vor der
ziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 Veröffentlichung zu deren Art und Umfang zu
nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Be- hören.
trieb der Anlage ~Janz oder teilweise bis zur Erfül-
lung der Anordnung untersagen. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen
schädlichen Umwelleinwirkungen das Leben oder 1. Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe
die Gesundheit von Menschen oder bedeutende der Emissionserklärung sowie das bei der Er-
Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde mittlung der Emissionen einzuhaltende Verfah-
die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz ren zu regeln,
oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit. 2. zu bestimmen, daß Betreiber genehmigungsbe-
oder die Nachbarschaft. nicht auf andere Weise aus- dürftiger Anlagen, die nicht in einem Belastungs-
reichend geschützt werden kann. gebi et gelegen sind, zur Abgabe einer Emissions-
Nr. 27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 729
erklürung vcirpflichtd sind, sofern dies wegen Dritter Teil
der Art: oder der Größe der Anlage, insbesondere
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen,
mit Rücksicht auf die von der Anlage ausgehen-
Erzeugnissen, Brennstoffen und Treibstoffen
den Emissionen, erforderlich ist.
§ 28 § 32
Erstmalige und wiederkehrende Messungen Beschaffenheit von Anlagen
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Die zuständige Behörde kann bei genehmigungs- Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-
bedürftigen Anlagen verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vor-
1. nach der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen zuschreiben, daß serienmäßig hergestellte Teile von
Änderung im Sinne des § 15 und sodann Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Einrichtun-
gen sowie die in § 3 Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten An-
2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils fünf
Jahren lagen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-
licher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht
Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genann- oder eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten
ten Voraussetzungen treffen. Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelt-
einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ge-
§ 29 räusche oder Erschütterungen genügen. In den
Kontinuierliche Messungen Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbesondere
vorgeschrieben werden, daß
(1) Die zustiindige Behörde kann bei genehmi-
gungsbedürftigen Anltigen ctnordnen, daß statt durch 1. die Emissionen der Anlagen oder der serienmäßig
Einzelmessungen nach § 26 oder § 28 oq.er neben hergestellten Teile bestimmte Werte nicht über-
solchen Messungen besl.imrnte Emissionen oder Im- schreiten dürfen,
missionen unter Verwendung aufzeichnender Meß- 2. die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten
geräte fortlaufend crmiltelt werden. Teile bestimmten technischen Anforderungen zur
(2) Die zuständige Behörde kann bei nicht ge- Begrenzung der Emissionen entsprechen müssen.
nehmigungs bedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzu- Emissionswerte nach Satz 2 Nr. 1 können unter Be-
wenden ist, anordnen, daß statt durch Einzelmessun- rücksichtigung der technischen Entwicklung auch
gen nach § 26 oder neben solchen Messungen für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechts-
bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Ver- verordnung festgesetzt werden. Wegen der Anforde-
wendung aufzeichnender Meßgeräte fortlaufend rungen nach den Sätzen 1 bis 3 gilt § 7 Abs. 2 ent-
ermittelt werden, wenn dies zur Feststellung erfor- sprechend.
derlich ist, ob durch die Anlage schädliche Umwelt-
einwirkungen hervorgerufen werden. (2) Soweit in einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nr. 1 Emissionswerte festgesetzt wer-
den, kann ferner vorgeschrieben werden, daß die
§ 30
Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile
Kosten der Messungen
gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher
Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder
und Immissionen trägt der Betreiber der Anlage. eingeführt werden dürfen, wenn sie mit Angaben
Die Kosten für die Ermittlungen nach § 26 oder § 28 über die Höhe ihrer Emissionen gekennzeichnet sind.
Abs. 2 trägt der Betreiber der Anlage nur, wenn die
Ermittlungen ergeben, daß
§ 33
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz Bauartzulassung
gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt wor- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
den sind oder Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch
2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschrif- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ten dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz
1.- zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
g·estützten Rechtsverordnungen geboten sind.
durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Er-
schütterungen vorzuschreiben, daß serienmäßig
§ 31 hergestellte Teile von Betriebsstätten und sonsti-
Auskunft über ermittelte gen ortsfesten Einrichtungen sowie die in § 3
Emissionen und Immissionen Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten Anlagen gewerbsmäßig
Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmun-
Grund einer Anordnung nach § 26, § 28 oder § 29 gen nur in den Verkehr gebracht oder eingeführt
getroffenen Ermittlungen der zuständigen Behörde werden dürfen, wenn die Bauart der Anlage oder
auf Verlangen mitzuteilen und die Aufzeichnungen des serienmäßig hergestellten Teils zugelassen
der Meßgeräte nach § 29 fünf Jahre lang aufzube- ist und die Anlage oder der serienmäßig herge-
wahren. Die zuständige Behörde kann die Art der stellte Teil dem zugelassenen Muster entspricht;
Ubermittlung der Meßergebnisse vorschreiben. 2. das Verfahren der Bauartzulassung zu regeln;
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
3. zu beslimrnen, welche Gebühren und Auslagen (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
für die Bauartzulassung zu entrichten sind; die Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Gebül1ren werden nur zur Deckung des mit den vorzuschreiben,
Prüfungen verbundenen Personal- und Sachauf- 1. daß bei der Einfuhr von Brennstoffen oder Treib-
wandes erhoben, zu dem insbesondere der Auf- stoffen, für die Anforderungen nach Absatz 1
wand für die Sachverständigen, die Prüfeinrich- Satz 2 festgesetzt worden sind, eine schriftliche
tungen und -stoffe sowie für die Entwicklung Erklärung des Herstellers über die Beschaffenheit
geeigneter Prüfverfahren und für den Erfahrungs- der Brennstoffe oder Treibstoffe den Zolldienst.-
austausch gehörl; es kann bestimmt werden, daß stellen vorzulegen, bis zum ersten Bestimmungs-
eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben wer- ort der Sendung mitzuführen und bis zum Ab-
den kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende gang der Sendung vom ersten Bestimmungsort
geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von dort verfügbar zu halten ist,
demjenigen zu vertreten sind, der die Prüfung
2. daß der Einführer diese Erklärung zu seinen
veranlaßt hat; die Höhe der Gebührensätze rich-
Geschäftspapieren zu nehmen hat,
tet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sach-
verständiger durchschnittlich für die verschiede- 3. welche Angaben über die Beschaffenheit der
nen Prüfungen der bestimmten Anlagenart be- Brennstoffe oder Treibstoffe die schriftliche Er-
nötigt; in der Rechtsverordnung können die klärung enthalten muß,
Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die 4. daß Brennstoffe oder Treibstoffe, die in den Gel-
Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstat- tungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen in
tenden Auslagen und die Kostenerhebung abwei- Zollausschlüsse, verbracht werden, bei der Ver-
chend von den Vorschriften des Verwaltungs- bringung von dem Einführer den zuständigen Be-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetz- hörden des Bestimmungsortes zu melden sind und
blatt I S. 821) geregelt werden. 5. daß bei der Lagerung von Brennstoffen oder
(2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der Treibstoffen Tankbelegbücher zu führen sind, aus
Erfüllung der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 vorgeschrie- denen sich die Lieferer der Brennstoffe oder
benen Anforderungen abhängig gemacht werden. Treibstoffe ergeben.
§ 35
§ 34
Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen
Beschaffenheit von Brennstoffen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
und Treibstoffen Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch schreiben, daß bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse aus
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Stoffen, die geeignet sind, bei ihrer bestimmungs-
vorzuschreiben, daß Brennstoffe oder Treibstoffe gemäßen Verwendung oder bei der Verbrennung
gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Un- zum Zwecke der Beseitigung oder der Rückgewin-
ternehmungen nur hergestellt, in den Verkehr nung einzelner Bestandteile schädliche Umweltein-
gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie wirkungen durch Luftverunreinigungen hervorzu-
bestimmten Anforderungen zum Schutz vor schäd- rufen, gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-
lichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini- licher Unternehmungen nur hergestellt, eingeführt
gungen genügen. In den Rechtsverordnungen nach oder sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen,
Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, daß wenn sie zum Schutz vor schädlichen Umweltein-
wirkungen durch Luftverunreinigungen bestimmten
1. natürliche Bestandteile oder Zusätze von Brenn- Anforderungen an ihre Zusammensetzung und das
stoffen oder Treibstoffen, die bei bestimmungs- Verfahren zu ihrer Herstellung genügen. Die Er-
qemäßer Verwendung der Brennstoffe oder mächtigung des Satzes 1 erstreckt sich nicht auf
Treibstoffe Luftverunreinigungen hervorrufen Anlagen, Brennstoffe, Treibstoffe und Fahrzeuge.
oder die Bekämpfung von Luftverunreinigungen
behindern, einen bestimmten Höchstgehalt nicht (2) Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können
überschreiten dürfen, unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung
auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der
2. Brennstoffe oder Treibstoffe bestimmte Zusätze
Rechtsverordnung festgesetzt werden. Wegen der
enthalten müssen, durch die das Entstehen von
Anforderungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1
Luftverunreinigungen begrenzt wird, oder
gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
3. Brennstoffe oder Treibstoffe einer bestimmten (3) Soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit
Behandlung, durch die das Entstehen von Luft- vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luft-
verunreinigungen begrenzt wird, unterworfen verunreinigungen vereinbar ist, kann in der Rechts-
werden müssen.
verordnung nach Absatz 1 an Stelle der Anforderun-
Anforderungen nach Satz 2 können unter Berück- gen über die Zusammensetzung und das Herstel-
sichtigung der technischen Entwicklung auch für lungsverfahren vorgeschrieben werden, daß die
einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverord- Stoffe und Erzeugnisse deutlich sichtbar und leicht
nung festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen lesbar mit dem Hinweis zu kennzeichnen sind, daß
nach den SJtzen 1 bis 3 gil-t § 7 Abs. 2 entsprechend. bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 731
bei ihrer V crbrcnnLtnU schdd liehe Umwelteinwirkun- Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der
gen entstehen k(innen oder daß bei einer bestimmten technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt
Verwendungsart sch~idliche Umwelteinwirkungen nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt
vermieden werden können. werden.
§ 39
§ 36
Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen
Ausfuhr und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
In den Rechtsverordnungen nach den §§ 32 bis 35 Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischen-
kann vorgeschrieben werden, daß die Vorschriften staatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Be-
über das Herstellen, Einführen und das Inverkehr- schlüssen der Europäischen Gemeinschaften können
bringen nicht g<':~lten für Anlagen, Stoffe, Erzeug- zu dem in § 1 genannten Zweck der Bundesminister
nisse, Brennstoffe und Treibstoffe, die zur Lieferung für Verkehr und der Bundesminister des Innern
in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs dieses durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Gesetzes bestimmt sind. desrates bestimmen, daß die in § 38 genannten Fahr-
zeuge bestimmten Anforderungen an Beschaffenheit,
§ 37 Ausrüstung, Prüfung und Betrieb genügen müssen.
Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen
und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften § 40
Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischen- Verkehrsbeschränkungen bei austauscharmen
staatlichen Vereinbarungen oder von bindenden Be- Wetterlagen
schlüssen der Europäi sehen Gemeinschaften kann Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck Rechtsverordnung Gebiete festzulegen, in denen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- während austauscharmer Wetterlagen der Kraftf ahr-
desral.es bestimmen, daß Anlagen, Stoffe, Erzeug- zeugverkehr beschränkt oder verboten werden muß,
nisse, Brennstoffe oder Treibstoffe gewerbsmäßig um ein Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkun-
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gen durch Luftverunreinigungen zu vermeiden oder
nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn zu vermindern; in der Rechtsverordnung kann auch
sie nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 bestimmte An- der zeitliche Umfang der erforderlichen Verkehrs-
forderungen erfüllen. beschränkungen bestimmt werden. Die Straßenver-
kehrsbehörden haben in diesen Gebieten den Ver-
kehr der in der Rechtsverordnung genannten Kraft-
Vierter Teil fahrzeuge ganz oder teilweise nach Maßgabe der
verkehrsrechtlichen Vorschriften zu verbieten, so-
BcschcnHenheit und Betrieb von Fahrzeugen, bald eine austauscharme Wetterlage im Sinne des
Bau und Änderung von Straßen Satzes 1 von der zuständigen Behörde bekanntge-
und Schienenwegen geben worden ist.
§ 38 § 41
BeschaHenheH und Betrieb von Fahrzeugen Straßen und Schienenwege
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, (1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung
Luft- und Wasserfahrzeuge müssen so beschaffen öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen und
sein, daß ihre Emissionen bei bestimmungsgemäßem Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzu-
Betrieb die zum Schutz vor schädlichen Umweltein- stellen, daß durch diese keine. schädlichen Umwelt-
wirkungen einzuhaltenden Grenzwerte nicht über- einwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorge-
schreiten. Sie müssen so betrieben werden, daß ver- rufen werden können, die nach dem Stand der Tech-
meidbare Emissionen verhindert und unvermeid- nik vermeidbar sind.
bare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der
bleiben. Der Bundesminister für Verkehr und der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem ange-
Bundesminister des Innern bestimmen nach Anhö- strebten Schutzzweck stehen würden.
rung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-
ordnung, auch auf Grund der in § 70 Abs. 1 bis 5 § 42
genannten Ermächtigungen, die zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen notwendigen An- Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
forderungen an die Beschaffenheit, die Ausrüstung, (1) Werden im Fall des § 41 die in der Rechts-:
den Betrieb und die Prüfung der in Satz 1 genannten verordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festge-
Fahrzeuge, soweit diese den verkehrsrechtlichen legten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der
Vorschriften des Bundes unterliegen. Im übrigen Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage ge-
regeln sie die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den gen den Träger der Baulast einen Anspruch auf an-
Betrieb und die Prüfung von Fahrzeugen, soweit dies gemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, daß
zum Schutz vor schüdlichcn Umwelteinwirkungen die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benut-
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung nach An- zung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei
hörnng der belE)iligLen Kreise (§ 51); dabei können baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Planfestslellungsv<~rli.lhren ocl<'r bPi Auslegung des fortlaufend festzustellen sowie die für ihre Ent-
Entwurfs der Bc1uleitpliinc mit c1usgewiesener Wege- stehung und Ausbreitung bedeutsamen Umstände
plimung bmwufsichllich genehmigt waren. zu untersuchen.
(2) Die Entschüdigm1g ist. zu leisten für Schall- (2) Belastungsgebiete sind Gebiete, in denen
schutzrnaßnahm,~n an <fon bc111lichen Anlagen in Luftverunreinigungen auftreten oder zu erwarten
Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, sind, die wegen
soweit sich diese im J<.cihmcn der Rechtsverordnung
1. der Häufigkeit und Dauer ihres Auftretens,
rwch § 4] Abs. 1 Si:llz l Nr. J lwltcn. Vorschriften,
die weitergehende> Enlsclt~idiq11119<m gew~ihrnn, blei- 2. ihrer hohen Konzentrationen oder
ben unberüh rl. 3. der Gefahr des Zusammenwirkens verschiedener
(3) Kommt zwischen dem TrJger der Baulast und Luftverunreinigungen
dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädi- in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkun-
gung zustande, setzt die nach Landesrecht zustän- gen hervorrufen können. Die Belastungsgebiete wer-
dige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die den durch Rechtsverordnung der Landesregierungen
Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im festgesetzt.
übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungs-
gesetze der Länder entsprechend. § 45
Verfahren der Messung und Auswertung
§ 43 Soweit es zur einheitlichen Beurteilung von Stand
Rechtsverordnung der Bundesregierung und Entwicklung der Luftverunreinigung im Bundes-
gebiet erforderlich ist, erläßt der Bundesminister des
(1) Di.e Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Innern zur Durchführung der Feststellungen nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-
§ 44 Abs. 1 mit Zustimmung des Bundesrates all-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur
gemeine Verwaltungsvorschriften über die
Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2
erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbeson- 1. Meßobjekte,
dere über 2. Meßverfahren und Meßgeräte,
1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der 3. für die Bestimmung der Zahl und der Lage der
Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwir- Meßstellen zu beachtenden Grundsätze und
kungen durch Geräusche nicht überschritten wer- 4. Auswertung der Meßergebnisse.
den dürfen, sowie über das Verfahren zur Ermitt-
lung der Emissionen oder Immissionen,
2. bestimmte technische Anforderungen an den Bau § 46
von Straßen, Eisenbahnen und Straßenbahnen zur Emissionskataster
Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkun-
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
gen durch Gerctusche und
haben für die Belastungsgebiete (§ 44) ein Emissions-
3. Art und Umfang der zum Schutz vür schädlichen kataster aufzustellen, das Angaben enthält über Art,
Umweltcinwirkun~Jen durch Geräusche notwendi- Menge, räumliche und zeitliche Verteilung und die
gen Scl1c1llschulzn~<1ßnahmen an baulichen An- Austrittsbedingungen von Luftverunreinigungen be-
lagen. stimmter Anlagen und Fahrzeuge, insbesondere so-
In den Rccli!sveronlnun]en lliith Sulz 1 ist den Be- weit die Luftverunreiniqungen
smvkrhcitcn d('S Schic•1wnv(;1kchrs Rechnung zu 1. als Meßobjekte nach§ 45 Nr. 1 festgesetzt oder
l.rdgen.
2. Gegenstand der Emissionserklärungen (§ 27)
(2) Weqcn der J\nJordcn;n~J''i1 nc1ch /\bs,üz l ~Ji1t sind Bei der Ermittlung der Angaben für das Emis-
§ 7 Abs. 2 (:Jltsprcdiend.
sionskataster sind die Ergebnisse von Messungen
nach den §§ 26, '.lß, 29 und 52 zu berücksichtigen.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Hin.Her T eH Rechtsverordnung geeignete Stellen zu bestimmen,
Uberwachung der luHverunre:i.nigung die die für die Aufstellung des Emissionskatasters
im Bu.mlesgebiei und lu.Hreinhaltepläne erforderlichen Angaben, insbesondere über die Lei-
stung von Einzelfeuerungen, die dort eingesetzten
§ 44 Brennstoffe und die Höhe der Schornsteine, zu er-
mitteln und an die zuständige Behörde weiterzu-
1-:eststellungen in Belastungsgebieten
leiten haben; dabei sind auch Regelungen über die
(l) Um den Stand und die Entwicklung der Luft- Vergütung zu treffen. Die zuständigen Behörden
verunreinigung im Bundesgebiet zu erkennen und haben in regelmäßigen Zeitabständen die Angaben
Grundlagen für Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen nach Satz 1 zu überprüfen und das Emissionskataster
zu gewinnen, haben die nach Landesrecht zustän- zu ergänzen. Der Bundesminister des Innern erläßt
digen Behörden in den nach Absatz 2 festgesetzten mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Ver-
Belastungsgebieten Art und Umfang bestimmter waltungsvorschriften über die Grundsätze, die bei
Luftverunreinigungen in der Atmosphüre, die schäd- der Aufstellung von Emissionskatastern zu beachten
liche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, sind.
Nr. 27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 733
(2) Die Länder können auch unter anderen als den 4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt
in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen die verwendet werden dürfen,
Aufstellung von Emissionskatastern vorschreiben. soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind,
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverun-
§ 47 reinigungen oder Geräusche hervorzurufen, die mit
Luf treinhal lepläne dem besonderen Schutzbedürfnis dieser Gebiete
nicht vereinbar sind, und die Luftverunreinigungen
Die Feststellungen nach § 44 Abs. 1 und die Emis- und Geräusche durch Auflagen nicht verhindert
sionskataster sind unter Berücksichtigung der me- werden können.
teorologischen Verhältnisse auszuwerten. Ergibt die
Auswertung, daß im gesamten Belastungsgebiet oder (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Teilen des Gebietes schädliche Umwelteinwirkungen durch Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in
durch Luftverunreinigungen auftreten oder zu er- denen während austauscharmer Wetterlagen ein
warten sind, soll die nach Landesrecht zuständige starkes Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkun-
Behörde für dieses Gebiet einen Luftreinhalteplan gen durch Luftverunreinigungen zu befürchten ist.
aufstellen. Der Luflreinhalteplan enthält In der Rechtsverordnung kann vorges~hrieben wer-
den, daß in diesen Gebieten
1. Art und Umfang der festgestellten und zu er-
wartenden Luftverunreinigungen sowie der durch 1. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu
diese hervorgerufenen schädlichen Umweltein- bestimmten Zeiten betrieben oder
wirkungen, 2. Brennstoffe, die in besonderem Maße Luftver-
2. Feststellungen über die Ursachen der Luftverun- unreinigungen hervorrufen, in Anlagen nicht oder
reinigungen und nur beschränkt verwendet
3. Maßnahmen zur Verminderung der Luftverunrei- werden dürfen, sobald die austauscharme Wetter-
nigungen und zur Vorsorge. lage von der zuständigen Behörde bekanntgegeben
wird.
(3) Landesrechtliche Ermächtigungen für die Ge-
meinden und Gemeindeverbände zum Erlaß von
Sechster Teil ortsrechtlichen Vorschriften, die Regelungen zuin
Gemeinsame Vorschriften Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelt-
einwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Ge-
räusche zum Gegenstand haben, bleiben unberührt.
§ 48
Verwaltungsvorschriften § 50
Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der Planung
beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bun-
desrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen
nungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvor- Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Um-
schriften, insbesondere über welteinwirkungen auf die ausschließlich oder über-
wiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf
1. Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten
sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie mög-
Zweck nicht überschritten werden dürfen,
lich vermieden werden.
2. Emissionswerte, deren Uberschreiten nach dem
Stand der Technik vermeidbar ist,
§ 51
3. das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen
und Immissionen. Anhörung beteiligter Kreise
Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-
§ 49 verordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor-
schriften die Anhörung der beteiligten Kreise vor-
Schutz bestimmter Gebiete schreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der
durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß in beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrs-
näher zu bestimmenden Gebieten, die eines beson- wesens und der für den Immissionsschutz zustän-
deren Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkun- digen obersten Landesbehörden zu hören.
gen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche be-
dürfen, bestimmte § 52
1. ort.sveränderliche Anlagen nicht betrieben wer- Dberwachung
den dürfen,
(1) Die zuständigen Behörden haben die Durch-
2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen, führung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz
3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu gestützten Rechtsverordnungen zu überwachen.
bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder (2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie
erhöhten betriebstechnischen Anforderungen ge- Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf
nügen müssen oder denen Anlagen betrieben werden, sind verpflichtet,
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
den Angehörigen der zuständigen Behörde und (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-
deren Beauftragten den Zutritt zu den Grundstücken schränkt. Bei Ausübung der Befugnisse nach Satz 1
und zur Verhütung dringender Gefahren für die ist auf die berechtigten Belange der Eigentümer und
öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohn- Besitzer Rücksicht zu nehmen; für entstandene Schä-
räumen und die Vornahme von Prüfungen ein- den hat das Land, im Falle des § 59 Abs. 1 der Bund,
schließlich der Ermittlung von Emissionen und Im- Ersatz zu leisten. Waren die Schäden unvermeidbare
missionen zu gestatten sowie die Auskünfte zu er- Folgen der Uberwachungsmaßnahmen und haben die
teilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Er- Uberwadmngsmaßnahmen zu Anordnungen der zu-
füllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grund- ständigen Behörde gegen den Betreiber einer An-
recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti- lage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung dem
kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge- Land oder dem Bund zu erstatten.
schränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immis-
(7) Die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten
sionsschutzbeauftragter bestellt ist, haben diesen
Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein
auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Uberwa-
Besteuerungsverfahren, Strafverfahren wegen eines
chungsmaßnahmen nach Satz 1 hinzuzuziehen. Im
Steuervergehens oder ein Bußgeldverfahren wegen
Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben die Eigen-
einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden.
tümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte so-
Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des
wie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und An-
§ 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands-
triebsaggregate, bereitzustellen.
und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und sind insoweit nicht anzuwenden.
Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brenn-
stoffen und Treibstoffen, soweit diese der Regelung
§ 53
der nach den §§ 32 bis 35 oder 37 erlassenen
Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Bestellung eines Betriebsbeauftragten
Besitzer haben den Angehörigen der zuständigen für Immissionsschutz
Behörde und deren Beauftragten die Entnahme von (1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
Stichproben zu gestatten, soweit dies zur Erfüllung haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für
ihrer Aufgaben erforderlich ist. Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu
(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder
Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der An- die Größe der Anlagen wegen der
tragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von Stich- 1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
proben nach Absatz 3 und deren Untersuchung ent- 2. technischen Probleme der Emissionsbegrenzung
stehen, trägt der Auskunftspflichtige. Im übrigen oder
sind die Kosten, die durch Prüfungen nach den Ab-
3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemä-
sätzen 2 und 3 entstehen, den Auskunftspflichtigen
ßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkun-
nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben,
gen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder
daß
Erschütterungen hervorzurufen,
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz erforderlich ist. Der Bundesminister des Innern be-
gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt wor- stimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51)
den oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, de-
2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschrif-
ren Betreiber Immissionsschutzbeauftragte zu bestel-
ten dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz
len haben.
gestützten Rechtsverordnungen geboten
sind. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß
Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die
(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-
die Bestellung eines Immissionsschutzbeauftragten
kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist,
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
sowie Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger An-
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
lagen einen oder mehrere Immissionsschutzbeauf-
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfol-
tragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Ab-
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
satz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
(6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder
der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnun-
gen Immissionen zu ermitteln sind, haben auch die § 54
Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf Aufgaben
denen Anlagen nicht betrieben werden, den Ange- (1) Der Immissionsschutzbeauftragte ist berech-
hörigen der zuständigen Behörde und deren Beauf-
tigt und verpflichtet,
tragten den Zutritt zu den Grundstücken und zur
Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche 1. auf die Entwicklung und Einführung
Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen und a) umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich
die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das Verfahren zur ordnungsgemäßen Verwertung
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung der beim Betrieb entstehenden Reststoffe,
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 735
b) umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließ- (4) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauf-
lich VE!rfabren zur Wiedergewinnung und tragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unter-
Wiederverwendung, stützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Er-
hinzuwirken, füllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfsperso-
nal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel
2. bei der Entwicklung und Einführung umwelt-
zur Verfügung zu stellen.
freundlicher Verfahren und Erzeugnisse mitzu-
wirken, insbesondere durch Begutachtung der
Verfahren und Erzeugnisse unter dem Gesichts- § 56
punkt der Umweltfreundlichkeit, Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen
3. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes (1) Der Betreiber hat vor Investitionsentschei-
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen dungen, die für den Immissionsschutz bedeutsam
Rechtsverordnungen und die Erfüllung erteilter sein können, eine Stellungnahme des Immissions-
Bedingungen und Auflagen zu überwachen, ins- schutzbeauftragten einzuholen.
besondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in (2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzu-
regelmäßigen Abständen, Messungen von Emis-
holen, daß sie bei der Investitionsentscheidung an-
sionen und Immissionen, Mitteilung festgestellter gemessen berücksichtigt werden kann; sie ist der-
Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Be- jenigen Stelle vorzulegen, die über die Investition
seitigung dieser Mängel,
entscheidet.
4. die Betriebsangehörigen über die von der An-
§ 57
lage verursachten schädlichen Umwelteinwirkun-
gen aufzuklären sowie über die Einrichtungen Vortragsrecht
und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Be- Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Immis-
rücksichtigung der sich aus diesem Gesetz oder sionsschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Be-
Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes denken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen
ergebenden Pflichten. kann, wenn er sich mit dem zuständigen Betriebs-
(2) Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem leiter nicht einigen konnte und er wegen der be-
Betreiber jährlich einen Bericht über die nach Ab- sonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung
satz 1 Nr. 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten der Geschäftsleitung für erforderlich hält.
Maßnahmen.
§ 58
§ 55
Benachteiligungsverbot
Pflichten des Betreibers
Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der
(1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauf-
Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht be-
tragten schriftlich zu bestellen; werden mehrere
nachteiligt werden.
Immissionsschutzbeauftragte bestellt, sind die dem
einzelnen Immissionsschutzbeauftragten . obliegen- § 59
den Aufgaben genau zu bezeichnen. Der Betreiber
Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
hat die Bestellung der zuständigen Behörde anzu-
zeigen. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Der Betreiber darf zum Immissionsschutz-
zu bestimmen, daß der Vollzug dieses Gesetzes und
beauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung
der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnun-
seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zu-
gen bei Anlagen, die der Landesverteidigung dienen,
verlässigkeit besitzt. Werden der zuständigen Be-
Bundesbehörden obliegt.
hörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß
der Immissionsschutzbeauftragte nicht die zur Erfül- (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
lung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder
Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der § 60
Betreiber einen anderen Immissionsschutzbeauftrag-
ten bestellt. Der Bundesminister des Innern wird er- Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
mächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (1) Der Bundesminister der Verteidigung kann
(§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Anlagen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3, die der
Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen Landesverteidigung dienen, in Einzelfällen, auch für
an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Immis- bestimmte Arten von Anlagen, Ausnahmen von die-
sionsschutzbeauftragten zu stellen sind. sem Gesetz und von den auf dieses Gesetz gestütz-
(3) Werden mehrere Immissionsschutzbeauftragte ten Rechtsverordnungen zulassen, soweit dies zwin-
bestellt, so hat der Betreiber für die erforderliche gende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung
Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern. Da-
insbesondere durch Bildung eines Ausschusses für bei ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-
Umweltschutz, zu sorgen. Entsprechendes gilt, wenn kungen zu berücksichtigen.
neben einem oder mehreren Immissionsschutzbeauf- (2) Die Bundeswehr darf bei Anlagen nach § 3
tragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetz- Abs. 5 Nr. 2, die ihrer Bauart nach ausschließlich
lichen Vorschriften bestellt werden. zur Verwendung in ihrem Bereich bestimmt sind,
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
von den Vorschriften dieses Ccsctzes und der auf 6. eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Unter-
dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen ab- sagung nach § 25 betreibt oder
weichen, soweit <lies zur Erfüllung ihrer besonderen
7. einer auf Grund der §§ 23, 32, 33 Abs. 1 Nr. 1, §§
Aufgaben zwingend erforderlich ist. Die auf Grund
34, 35, 37, 38 Satz 4 oder § 39 erlassenen Rechts-
völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik
verordnung oder einer auf Grund einer solchen
Deutschland stdtionierlen Truppen dürfen bei An-
Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren
lagen nach§ 3 Abs. 5 Nr. 2, die zur Verwendung in
Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
deren Bereich bestimmt sind, von den Vorschriften
verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
dieses Gesetws und der auf dieses Gesetz gestütz- diese Bußgeldvorschrift verweist.
ten Rechtsverordnungen übweichen, soweit dies zur
Erfüllung ihrnr lwsondernn Aufgaben zwingend er- (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
forderlich ist. lich oder fahrlässig
(3) Absatz I und /\bsdtz 2 Sc1l.z 1 tJelten nicht im 1. entgegen § 16 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
Lmd Berlin. richtig, nicht vollständig oder nicht recht_zeitig
§ 61
macht,
Bericht der Bundesregierung 2. entgegen § 27 Abs. 1 eine Emissionserklärung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bun- rechtzeitig abgibt,
destag jeweils ein Jahr nach clem ersten Zusammen-
tritt Bericht über 3. entgegen § 31 das Ergebnis der Ermittlungen
nicht mitteilt oder die Aufzeichnungen der Meß-
l. den Stand und die Entwicklung sclüidlicher Um- geräte nicht aufbewahrt,
welteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
und Geräusche im Bundesgebiet während des 4. entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung
Berichtszeitraums sowie über die voraussicht- mit Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, den Zutritt
liche weitere Entwicklunu, zu Grundstücken oder Wohnräumen oder die
Vornahme von Prüfungen nicht gestattet,
2. die in Durchführunu dieses Gcsetzf~s getroffenen
und beabsichtigten Maßnahmen, 5. entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, auch in
3. die laufendc~n und die in Aussicht genommenen Verbindung mit Abs. 3 Satz l, oder Abs. 3 Satz 2
Forschungsvorhaben über die Wirkung von a) Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
Luftverunreinigungen und Gertiuschen, dig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unter-
4. die Entwicklung technischer Verfahren und Ein- lagen nicht vorlegt,
richtungen zur V Prm inderung schädlicher Um- b) den Immissionsschutzbeauftragten zu einer
wel teinwirk ungcn durch Luftverunreinigungen Uberwachungsmaßnahme auf Verlangen nicht
und Geräusche und hinzuzieht,
5. die für die Porschung und Entwicklung nach den c) Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereit-
Nummern 3 und 4 aufgewendeten, insbesondere stellt,
die von Bund und L:indPrn zu diesen Zwecken d) die Entnahme von Stichproben nicht gestattet,
bereitgestellten Mi 11(~1.
6. eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
§62 erstattet oder
Ordnungswidrigkeiten 7. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht,
(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsdtzlich oder nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
fahrlässig zeitig vorlegt.
1. eine Anlage ohne die Cenehmigung nach § 4 (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann
Abs. 1 errichtet, mit einer Geldbuße bis · zu hunderttausend Deut-
2. einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverord- sche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
nung über den Betrieb genehmigungsbedürftiger mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
Anlagen zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver- Mark geahndet werden.
ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist, § 63
3. eine vollziehbare Auflage nach § 12 Abs. l nicht, Straftaten
nicht richtig, nicht vollstctndig oder nicht recht-
zeitig erfüllt, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
4. die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb
einer genebmigungsbcdürftigen Anlage ohne die 1. eine Anlage ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1
Genehmigung nach § 15 /\bs. 1 wesentlich än- oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung
dert, nach § 20 Abs. 1 oder 3 ·betreibt,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, 2. eine Anlage, deren Lage, Beschaffenheit oder
Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4, § 24 Satz 1, § 26, § 28 Betrieb ohne Genehmigung nach § 15, auch in
oder § 29 nicht, nicht richtig, nicht vollständig Verbindung mit § 17 Abs. 3, wesentlich geändert
oder nicht rechtzeitig m1chkommt, worden ist, betreibt oder
Nr. 27 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 737
3. einer Rechlsverordnung nach § 49 Abs. l oder 2 nis die Vorschriften der Verordnung über genehmi-
über den Schutz bestimmter Gebiete oder einer gungsbedürftige Anla,gen nach § 16 der Gewerbe-
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung er- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
gangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhan- 7. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 888).
deLt, soweit die Rcchlsverordnung für einen be-
(2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden all-
stimmten Tatbcstcmd c1uf diese Strafvorschrift
gemeinen Verwaltungsvorschriften nach diesem
verweisl.
Gesetz sind die
(2) Handelt dt!r Tüter 1ahrl,issig, so ist die Strafe
Freiheilsstrclle bis zu einem .Jdhr oder Geldstrafe. Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
vom 8. September 1964 (Gemeinsames Ministe-
rialblatt vom 14. September 1964 S. 433),
§ 64
Straftaten Technische Anleitung zum Schutz g,egen Lärm
vom 16. Juli 1968 (Beilage zum Bundesanzeiger
(1) Mit FreilwitssLrc1fe bis zu fünf Jahren oder mit Nr. 137 vom 26. Juli 1968),
Celdstrafe wird bestraft, wer eine in§ 62 Abs. 1 Nr.
l bis 6 oder § 63 Abs. 1 bezeichnete Handlung
Allgem'eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz
begeht und dadurch cfos Leben oder die Gesundheit gegen Baulärm Geräuschimmissionen - vom
19. August 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger
eines anderen oder fremde Sachen von bedeuten-
Nr. 160 vom 1. September 1970),
dem Wert riefährdet.
(2) In besonders schweren Fällen is,t die Strafe
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz
Freiheitsstrnfe von sechs Monaten bis zu zehn Jah- gegen Baulärm - Emissionsmeßverfahren -
ren. Ein besonclErs schwerer Fall lie,gt in der Rege,l vom 22. Dezember 1970 (Bundesanzeiger Nr. 242
vom 30. Dezember }970),
vor, wenn der Tüter durch die Tat das Leben ode,r
die Gesundlwit einer großen Zahl von Menschen Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz
gefährdet oder leichtfertig den Tod oder eine gegen Baulärm Emissionsrichtwerte für
schwere Körperverletzung (§ 224 des Strafgesetz- Betonmischeinrichtungen und Transportbetonmi-
buches) eines Menschen verursacht. scher --- vom 6. Dezember 1971 (Bundesanzeiger
(3) Wer in den fiillen des Absatzes 1
Nr. 231 vom 11. Dezember 1971), ber. am 14. De-
zember 1971 (Bundesanzeiger Nr. 235 vom 17.
1. die Gefi:lhr fohrlä.ssig vPrnrsacht oder
Dezember 1971),
2. fahrlässig hc1tHl<:~ll und die Cefahr fahrlässig ver-
ursacht, -- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz
gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Rad-
wird mit Frc,ilwi tssl rille bis zu zwei Jahren oder mit lader -- RadladerVwV) vom 16. August 1972
Geldstrnfe bcsl.rd I t. (Bundesanzeiger Nr. 156 vom 22. August 1972),
§ G5
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz
gegen Baulärm Emissionsrichtwerte für Kom-
Verletnmg der Geheimhaltungspflicht pressoren --- (KompressorenVwV) vom 24. Ok-
(l) Wer ein l1t!Jlld('S C(~heimrüs, namentlich ein tober 1972 (Bundesanzeiger Nr. 205 vom 28. Ok-
Betriebs- oder Cc)schi:ifls~Jeheimnis, das ihm in sei- tober 1972),
ner Ei9ensd1clf l c1 ls Anqehöriqer oder Beauftragter Al,lg,emeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz
einer mi! /\ufqabcn 2n1f Crund dieses Gesetzes be- gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Beton-
trauten Behi>rde lwk21nntgeworden ist, unbefugt pumpen - (BetonpumpenVwV) vom 28. März
offenbc1rl, wird mit Prcihcitsstrnte bis zu einem Jahr 1973 (Bundesanzeiger NL 64 vom 31. März 1973),
oder mi L C:Pldst ld I e bestrcJft.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz
(2) lJandell der Täler ge~Jen Entgelt oder in der
gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Pla-
Absicht, sich odPr einen anderen zu bereichern oder
nierraupen - (PlanierraupenVwV) vom 4. Mai
einen anderen zn schädigc!n, so ist die Strafe Frei- 1973 (Bundesanzeiger Nr. 87 vom 10. Ma-i 1973),
heitsstrafe bis zu zwei J c1hren oder Geldstrafe.
Ebenso wird bestraft, wer ein fremdes Geheimni1s, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz
namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, gegen Baulärm - Emissionsrichtwerte für Ket-
das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 tenlader - (KettenladerVwV) vom 14. Mai 1973
bekann t9eworclen ist, unbefugt verwertet. (Bundesanzeiger Nr. 94 vom 19. Mai 1973) und
die
(3) Die T,it wird nur auf Antrag des Verletzten
verfolgt. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz
gegen Baulärm Emissionsr,ichtwerte für
Siebenter Teil Bagger - (BaggerVwV) vom 17. Dezember 1973
(Bundesanzeiger Nr. 239 vom 21. Dezember 1973)
Schlußvorschriften
maßgebend.
§ 66 (3) Soweit sich die
Fortgeltung von Vorschriften
Erste Verordnung der Landesregierung des Lan-
(1) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung des Ba,den-Württemberg zur Durchführung des Im-
über genehmigungsbedürftige Anla,gen gemäß § 4 missionsschutzgesetzes vom 29. März 1966 (GEL
Abs. 1 Satz 3 gelten für das Genehmigungserforder- S. 67),
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Zweite Verordnung der Landesregierung des missionsschutzgesetzes (Errichtung und Betrieb von
Landes Baden-Württemberg zur Durchführung des Müllverbrennungsanlagen) vom 24. Juni 1963
lmmissionsschutzgesotzes vom 16. Januar 1973 (GEI. (GVNW S. 234),
S. 18), Dritte Verordnung de,r Landesregierung de,s Lan-
Dritte Verordnung der Landesregierung des Lan- des Nordrhe,in-Westfalen zur Durchführung des Im-
des Baden-Württemberg zur Durchführung deis Im- missionsschutzgese1tze,s (Auswurfbegrenzung bei
missionsschutzgesetzes (Olfeuerungsanrlagen) vom Feuerungen mH Olbrennem) vom 25. Oktober 1965
19. Juli 1973 (GEI. S. 279), (GVNW S. 370),
Erste Landesverordnung des Bayelfiischen Staats- Vierte Verordnung der Landesregierung des Lan-
mini,steriums des Innern zur Durchführung des des Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des
Artikels 18b des Landesstraf- und Ve.rordnungsge- Immissionsschutzgesetzes (Lärmschutz bei Bauma-
setze,s (Verordnung über Abfallverbrnnnungsan- s,chinen) vom 26. Oktober 1965 (GVNW S. 322),
lagen VA VA -) vom 2. Oktober 1967 (GVBI. S. Fünfte Verordnung der Landesregi,erung des Lan-
458),
des Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des
Zweite Landesverordnung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (Auswurfbe,grenzung bei
Staatsministeriums des Innern zur Durchführung Chemischrninigungsanla,gen) vom 25. Juli 1967
des Artikels 18b des Landesstr,af- unrd Verordnungs- (GVNW S. 137),
gesetzes (Verordnung zur Verhütung von Luftver-
Se,chste Verordnung der Landesregierung des
unreinigungen durch Feuerungsanlagen - VVLF -)
Lande,s No,rdrhein-Wesitfalen zur Durchführung des
vom 16. Juli 1969 (GVBI. S. 229),
Immissionsschutzgesetzes (Errichtung und Betrieb
Dritte Landesverordnung des Bayerischen von Aufbereitungsan1agen für bi1tuminöse Straßen-
Staa,tsmini,steriums des Innern zur Dun::hführung baustoffe einschli1eßlich Teersplittanliagen) vom
des Artikels 18b des Landesstraf- und Vero11dnung,s- 17. Oktober 1967 (GVNW S. 184),
gesetzes (Verordnung zur Verhütung von Luftver- Siebente Verordnung der Landesregierung des
unreinigungen durch Anlagen zur chemischen Rei- Landes Nordrhein-We-stfalen zur Durchführung des
nigung -- VChemA ---) vom 24. August 1970 Immi:ssionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei
(GVBI. S. 440), Trockenöfen) vom 1. Oktober 1968 (GVNW S. 320),
Erste Verordnung des Senats der Freien Hanse- Achte Verordnung der Landesrngi,enmg des Lan-
stadt Bremen zur Durchführung des Gesetzes zum des Nordrhein-We,stfalen zur Durchführung des
Schutz vor Luftverunreinigungen, Ge,räuschen und Immissionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei
Erschütterungen -- 1. VOimSchG -- (Verhütung Feuerungen für feste Brennstoffe) vom 6. Februar
von Luftverunreinigungen durch Feuerungsanlagen) 1970 (GVNW S. 172),
vom 19. Dezember 1972 (GBl. S. 259),
Neunte Verordnung der Landesregierung des Lan-
Verordnung des Senals der Freien und Hanse- des Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Im-
stadt Hamburg zur Verhütung von Luftverunre.ini- missionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei
gungen durch Feuerungsanl,agen für flüssige Brenn- Hausbrandöfen mit Olfeuerung) vom 23. September
stoffe vom 19. Juni 1973 (GVBI. S. 219), 1971 (GVNW S. 250) und die
Polizeiverordnung des Hessischen Ministers für Landesverordnung der Landesregierung de s Lan-
1
Landwirtschaft und Umwelt und des Hessischen Mi- des Rheinland-Pfalz über die Auswurfbegrenzung
nisters für Wirtschaft und Technik über di,e bei Feuerungsanlagen für flüs,siig,e Brennstoffe vom
Auswurfbegrenzung bei Feuerungsanlag,en mit 01- 11. Dezember 1972 (GVBI. S. 378)
brennern vom 19. März 1973 (GVBI. S. 102), auf Gegenstände beziehen, die durch Rechtsverord-
nung auf Grund dieses Geseitzes g•eregelt werden
Verordnung des Niedersächsischen Landesmini-
können, treten diese Vorschriften ernt mit Inkraft-
steriums über die Auswurfbegrenzung bei Feuerun-
treten der entsprechenden Rechtsve,rordnungen auf
gen mit Olbrennem vom 15. Februar 1972 (GVBI.
S. 121), Grund dieses Gesetzes außer Krnft. Di,e Bunde,sre-
giemng wi11d ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Verordnung des Niedersächsischen Landesmini- mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 ge-
steriums über die Auswurfbegrenzung bei Che- nannten Rechtsverordnungen aufzuheben, soweit
mischreinigungsan]agen vom 6. Februar 1973 sie sich auf Gegenstände beziehen, die den Vor-
(GVBI. S. 32), schriften dieses Gesetzes unterliegen.
Verordnung des Niedersächsischen Landesmini-
ste,riums über die Errichtung und den Betrieb von § 67
Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbau-
stoffe und Teersplittanlagen vom 9. April 1973 Ubergangsvorschrift
(GVBI. S. 113), (1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten
Erste Verordnung der Landesregierung des Lan- dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Abs. 1 der Ge-
des Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des werbeordnung erteilt worden ist, gfü als Genehmi-
Immissionsschutzgesetzes (Allgemeine Begrenzung gung nach diesem Gesetz fort.
de,s Rauchauswurfs) vom 26. Februar 1963 (GVNW (2) Eine genehmigungisbedürftige Anlage, die bei
S. 118), Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Sa,tz 3
Zweite Verordnung der Landesregierung des Lan- errichtet oder wesentLich geändert ist, oder mit
des Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Im- deren Errichtung oder wesenfüchen Änderung be-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 739
gonnen worden ist, muß innerhalb eines Zeitraums (2) § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über elek-
von drei Monaten nach Inkrafttrnten der Verord- trische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen
nung der zuständigen Behörde angezei,gt werden, vom 15. Augus,t 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zu-
sofern die Anlage nicht na,ch § 16 Abs. 1 ode,r § 25 letzt geändert durch die Zweit·e Änderungsverord-
Abs. 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig nung vom 29. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 109),
war oder nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung an- erhält folgende Fa1ssung:
gezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind ,, 1. den Vorschriften des Bunde1s-Immi,ssionsschutz-
innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach gesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Abs. S. 721) über genehmigungsbedürftige Anlagen,".
1 übe·r Art, La,ge, Umfang und Betriebsweise der
Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verord-
nung nach § 4 Abs. 1 Sa,tz 3 vorzulegen. (3) § 18 der Druckgasverordnung vom 20. Juni
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 730), geändert durch die
(3) Die Anzeigepflicht nach Abs,atz 2 grilt nicht Ersite Ve,rordnung zur Änderung der Druckgasver-
für ortsveränderliche Anlagen, di,e im verninfachten ordnung vom 31. August 1972 (Bunde1sgesetzbl. I
Verfahren (§ 19) genehmigt werden können. S. 1658), wird wie folgt geändert:
(4) BereitiS begonnene Verfahren sind nach den 1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Ge- „Füllanlagen in Verbindung mit einer nach den
setz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschrif- Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzge-
ten zu Ende zu führen.
setzes genehmigungsbedürftigen Anlage";
§ 68
2. Satz 1 e,rhält folgende Fassung:
Änderung gewerberechtlicher Vorschriften 11 Für Füllanlagen, di,e in verfahrenstechnischer
Verbindung mit einer nach den Vorschriften des
(1) Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721) genehmigungs-
1. Die §§ 16 bis 28 werden mit Ausnahme de,r §§ 24
bedürftigen Anlage errichtet oder betrieben wer-
bi·s 24d aufgehoben;
den, gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-
2. § 33a Abs. 2 Nr. 3 erhä1t folgende neue Fassung: Immissionsschutzgesetzes als Erlaubnis im Sinne
des§ 17 dieser Verordnung.";
„3. wenn der beabsichtigte Betrieb des Gewerbes
schädlkhe Umwelteinwirkungen im Sinne 3. in Satz 2 Nr. 2 werden die Worte ,, § 18 der Ge-
des Bundes--Immis,sionsschutzge,setzes oder werbeordnung" durch die Worte ,,§ 6 des Bun-
sonst eine erhebliche Belästigung de,r Allge- des-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt.
meinheit befürchten läßt.";
(4) Die Acetylenverordnung vom 5. September
3. § 33i Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende neue Fassung: 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1593) wi,rd wie folgt ge-
„3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung ändert:
der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des
Spieltriebs, schädliche Umwelte,inwirkungen 1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die
Worte „dem § 16 der Gewerbeordnung" durch
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes oder sonst eine nicht zumutbare Belästi- die Worte „den Vorschriften de1s Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundes-
gung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder
einer im öffentlichen Interesse bestehenden gesetzbl. I S. 721) über genehmigungsbedürftige
Einrichtung befürchten läßt."; Anlagen" ersetzt;
2. § 10 wi:r,d wie foLgt geändert:
4. § 49 wird wi,e folgt geändert:
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
a) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der in
den §§ 16 und 24 bezeichne,ten Arten" ersetzt „Acetylenanlagen in Verbindung mit einer
durch die Worte „der in § 24 bezeichneten nach den Vorschriften des Bundes-Immis-
Art"; sions1schutzgesetzes genehmi,gung:sbedürftigen
Anl,age";
b) Absatz 4 wird gestrichen, der bisherige Ab-
satz 5 wird Absa,tz 4; b) Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Für Ace,tylenanlagen, die in verfahrenstech-
5. in§ 51 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
nischer Verbindung mit einer nach den Vor-
,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, so- schriften des Bundes-Immissionsschutzgeset-
weit sie den Vorschriften des Bundes-Immis- zes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
sionsschutzgesetze,s unterliegen."; S. 721) genehmigungsbedürftigen Anlage er-
richtet oder betrieben werden, gilt die Geneh-
6. in § 145a Abs. 1 werden die Worte „Die in den migung nach § 4 oder nach § 15 des Bundes-
Fällen der §§ 16, 24 und 25" ers,etzt durch die Immjssionsschutzgesetzes als Erlaubnis im
Worte „Die im Farlle des§ 24"; Sinne der§§ 7 und 9 dieser Verordnung.";
7. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 werden gestrichen; c) in Satz 2 Nr. 2 werden die Worte ,, § 18 der
Gewerbeordnung" durch die Worte ,,§ 6 des
8. § 155 Abs. 4 wird gestrichen. Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil 1
(5) Die Verordnung übc:.r brennbare Flüssigkeiten tige Anlage einer Genehmigung nach § 7, so
in der Fcissung der Bekanntmachung vom 5. Juni schlie~t diese Genehmigung die Genehmigung
1970 (Bundesqese1zbl. J S. 689, 1449) wird wie folgt nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
geändert: ein. Die afomrechtliche Genehmigungsbehörde
hat die Entsche,idung im Einvernehmen mit der
1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 16 der Ge- für den Immissions,schutz zus,tändig,en Landes-
werbeordnung" durch die Worte „den Vorschrif- behörde nach Maßgabe der Vors,chriften des
ten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Bundes-Imnüssionsschutzgesetzes und der
15. März 1974 (Bundesgeset:zbl. l S. 721)" ersetzt; dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu tref-
fen."
2. § 12 wird wie folgt geändert:
3. In § 13 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte ,,§ 7
a) In der Uberschrift werden die Worte
Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 26
,,§ 16 der Gewerbeordnung" durch die Worte der Gewerbeordnung" durch die Worte ,,§ 7
,,§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" Abs. 5 dieses Ge,setzes in Verbindung mit § 14
ersetzt; des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" ersetzt.
b) Satz l erhält folgende Fcissung:
„Für Anlagen, die in verfahrenstechnischer (2) Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (Bun-
Verbindung mit einer nach den Vorschriften desgesetzbl. I S. 465, 1298) wird wie folgt geändert:
des Bunde,s-ImrnissionsschutzgeS:etzes geneh- 1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
migungsbedürftigen Anla,ge errichtet oder be-
trieben werden (§ 1 Abs. 2), giilt die Geneh- „3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine
migung nach § 4 des Bundes-Immissions- örtliche Lage oder auf die Verwendung der
schutzgesetzes als Erlaubnis im Sinne dieser Räume dem öffentlichen Interesse wider-
Verordnung."; spriicht, insbesondere schädliche Umwe1litein-
wi1rkungen im Sinne des Bundes-Immi ssions-
1
3. in § 12 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 18 der Ge- schu,tzgesetze,s oder sonst erhebliche Nach-
werbeordnung" durch die Worte ,,§ 6 des Bun- teile, Gefahren oder Belästigungen für die
des-Immis,sionsschutzgesetzes" ersetzt. Allgemeinheit befürchten läßt,".
2. § 5 Abs. 1 Nr. 3 e,rhält folgende Fassung:
§ 69
„3. gegen schädliche Umwelteinwirkungen im
Änderung des Atomgesetzes, des Gaststätten- Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
gesetzes, des Schornsteinfegergesetzes und sonst g,egen erhebUche NachteHe, Ge-
und des Abfallbeseitigungsgesetzes fahren oder Belästigungen für diie Bewoh-
(1) Das Atomgesetz wird wie folgt geändert: ner des Betriebsgrundstücks oder der Nach-
bargrundstücke sowie der Allgemeinheit".
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte ,, §§ 17 (3) Das Schornsteinfegergesetz vom 15. Septem-
bi1s 19 und 49 der Gewerbeordnung" durch di,e ber 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634, 2432) wird wie
Worte ,,§§ 8, 10 Abs. l bis 4 und Abs. 6 bis folgt geändert:
8 und des § 18 des Bundes-hnmis1sionssichutz-
§ 13 Abs. 1 Nr. 10 erhält folgende Fassung:
gesetzes vom 15.März 1974 (Bundesgesetzbl.I
S. 721}" ersetz!. „ 10. Uberprüfung von Schornsteinen, Feue,rstätten
und Verbindungsstücken oder ähnlichen Ein-
b) In Absatz 5 werden die Worte ,,§ 26 der Ge- üchtungen sowie Fe,ststel,lung und Weiiter-
werbeordnung" durch dje Worte ,,§ 14 des leitung der für die Auf:s,tellung von Emissions-
Bundes-Tmrn i,ssionsschutzgesetzes" ersetzt. katastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immis-
2. § 8 wird wie folgl ~Je~indert: sions,schutzgesetzes erforderlichen Ang,aben
nach Maßgabe der öffentlich-,rechtlichen Vor-
a) Die Ubernchrift erhält folgende Fassung: schriften auf dem Gebiet des Immissionsschut-
,, Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutz- zes."
gesetz und zur Gewerbeordnung";
b} Absatz l erhält folgende Fassung: (4) Das Abfallbeseitigungsgesetz vom 7. Juni 1972
,, (1) Die Vorschriften des Bundes-Immis- (Bundesgesetzbl. I S. 873) wird wie folgt geändert:
sionsschutzgesetzes über genehmigungsbe-
1. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
dürftige Anlagen sowie über di,e Untersagung
der ferneren Benutzung solcher Anlagen fin- ,, (3) Bei Abfallbeseitigungsanlagen, die Anla-
den auf genehmigungspflichtige AnI,a.gen im gen im Sinne des § 4 de1s Bundes-Immi,ssions-
Sinne des § 7 kei,ne Anwendung, soweit es schutzgesetzes sind, ist Planfeststellungs- und
sich um den Schutz vor den Gefahren der Anhörungsbehörde die Behörde, deren Geneh-
Kernenergie oder der schädhchen Wirkung migung nach § 4 de,s Bundes-Immissionsschutz-
ionisierender Strahlen handelt." gesetzes durch die Planfeststellung erseitzt wird."
c) Es wird folgender Absatz 1a eingefügt: 2. In § 8 Abs. l Satz 3 wird der zweite Halbsatz ge-
,, (la) BedarJ eine nach § 4 des Bundes-Im- strichen; das Semikolon wird durch einen Punkt
m iss ionssch u tzgesetzes genehmigungs bedürf- ersetzt.
Nr. 27 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 741
3. ln § 11 Abs. 2 werden die Worte „dem§ 16" durch barungseides in eine eidesstaatliche Versicherung
die Worte „dem § 4 des Bumfos-Immissions- vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 911). werden
schulzgesetzes" ersdzt. folgende Sätze 2 bi s 4 angefügt:
1
„Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. l können
auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Um-
§ 70 welteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-
Änderung verkehrsrecht1icher Vorschriften schutzgesetzes enthalten; dabei können Emissions-
grenzweirte unter Berücksichtigung der technischen
(1) § 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-
Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkraft-
sung der Bekannlrnachtm~J vom 19. Dezember 1952
treten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(Bundesgcsetzbl. J S. 837), zuletzt geändert durch das
Vorschriften nach Satz 2 werden vom Bundesminister
Gesetz zur Anderung des Straßenverkehrsgesetzes
für Verkehr und vom Bundesminister des Innern
vom 20. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. J S. 870), wird wie
erliassen. Die Ermächtigung nach Satz 2 gilt nicht,
folgt geündt~rt:
soweit § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Nummer 5 Anwendung fünde,t."
folgende Nummern Sa und Sb eingefügt:
(3) § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
„Sa. die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225, 438), zuletzt
der Fahrzeuge und über das Verhaliten im geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
Straßenverkehr zum Schutz vor den von über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
Fahrzeugen ausgehenden schädüchen Um- desgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
welteiinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgeisetzes; dabei können 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Emfasi,onsgrenzwerte unter Berücksichti- 11 (1) Der Bundesminister für Verkehr wird er-
gung dm technischen Entwiicklung auch für mächtig,t, mit Zustimmung des Bundesrates für
einen Zei,tpunkt. nach Inkrafttreten der die dem öffentlichen· Verkehr dienend~n Eisen-
Rechtsverordnung f,estgesetzt werden; bahnen Rechtsverordnungen über den Bau, den
5b. das Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs in Betrieb und den Verkehr sowie die Eisenbahn-
den nach § 40 des Bundes-Immiis,sions- statiistik zu erla,ssen, welche
schutzgeselzes festqe,legten Gebieten nach a) die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und
Bekanntgabe austauschanner WeHerlagen;", Betriebsweise der Eisenbahnen nach den Er-
forderni1ssen der Sicherheit, nach den neue-
s,ten Erkenntnissen der Technik und nach den
2. In Abs,atz l Satz 1 wird nach der Nummer 6 fol-
intemaitionalen Abmachungen einheitlich re-
gende Nummer 7 eingefügt:
ge,ln,
„ 7. die in den Nummern 1 bis 6 vorgesehenen b) einheitliche Vorschriften für die Beförderung
Maßnahmen, soweiit sie zur Erfülilung von der Personen und Güter auf den Eisenbah-
Verpfüch tun gen aus zwischensta,a:tlkhen nen entsprechend den Bedürfnissen von Ver-
Vereinbarungen oder von bindenden Be- kehr und Wirtschaft und in Ubereinstimmung
schlüssen der Europii ischen Gemei,nschaften mit den Vorschriften des Handelsrechts auf-
notwendig sind." stellen,
c) die notwendigen Vorschriften zum Schutz der
3. Absatz l Sa,tz 2 und Absatz 2 werden durch fol- Anlagen und des Betriebes der füsenbahnen
gende Absätze 2 und 3 ersetzt: gegen Störungen unid Schäden enthalten,
,, (2) Rechtsvorordnungen nach Absatz 1 Nr. 5a d) Art und Umfang der Eisenbahnstatistik ein-
und Sb sowie Nr. 7, soweit sie sich auf Maßnah- heitlich regeln,
men nach Nr. 5a und 5b beziehen, und AHge- e) dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-
meine VerwaHungsvorschriften hierzu werden kungen im Sinne des Bundes-Immissions-
vom Bundesminister für Verk,ehr und vom Bun- schutzgesetzes di,enen; dabei können Emis-
desmini,ster des Innern erlassen. sionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 techni schen Entwicklung auch für einen Zeit-
1
bedürfen Rechtsverordnungen zur Durchführung punkt nach Inkrafttreten der Rechtsverord-
der Vorschriften über die Beschaffenheit, die Aus- nung festgesetzt werden.
rüstung und die Prüfung von Fahrzeugen und Rechtsverordnungen nach Buchstabe e werden
Fahrzeugteilen sowie Rechtsverordnungen über vom Bundesminister für Verkehr und vom Bun-
aHgemeine Ausnahmen von den auf diesem Ge- desminister des Innern erlassen. Die Ermäch-
setz beruhenden Rechtsvorschriften nkht der Zu- tigung nach Satz 1 Buchstabe e gilt nicht, soweit
stimmung des Bundesrates; vor ihrem Erlaß sind § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes An-
die zuständigen obersten Landesbehörden zu wendung findet."
hören."
2. Absaitz 2 wird gestrkhen; der bisherige Absatz 3
(2) An § 57 Abs. 1 des Personenbeförderung,s- wird Absatz 2.
gesetzes vom 21. März 1961 (B.undesgesetzbl. I
S. 241), zuletzt geändert durch da,s Gesetz zur Än- (4) Da·s Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf
derung des Rechtspflegergesetzes, des Beurkun- dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar
dungsgesetzes und zur Umwandlung des Offen- 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
durch di:ls Zweite Anderungsgesetz vorn 14. April 4. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz la
1971 (Bundes~Jes<~tzbl. I S. 345), wird wie folgt ge- eingefügt.:
ündert:
,,(la) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2,
1. § 1 Abs. l Nr. 2 crhäIL folgende Fassung: 4, 5 und 6 können auch erlassen werden zur
„2. die J\ bwehr von Gefc1hren für die Skherheit l. Abwehr von Gefahren für das Wa·sser,
und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die
2. Verhütung von der Schiffahrt ausgehender
Verhütunq von der Schjffahrt ausgehender
schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne
Gefahren (Schiffahrtpo,lizei) und schädlicher
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei
UrnweHejnwirkungen im SinnEc~ des Bundes-
können Emissionsgrenzwerte unter Berück-
lrnmis1;ionsschutzuesel.zes auf den Bundes-
sichtigung der technischen Entwicklung auch
wasscrsl:rnßen; die schiffahrtpolizeilichen
für einen Zeitpunkt . nach Inkrafttreten der
Vollzugsc:1Uf~F1ben nach Maßgabe einer mit
Rechtsverordnung festgesetzt werden.
den Ländern zu schließenden Vereinbarung,".
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden
2. § 3 Abs. l Satz 4 wird gestrichen. vorn Bundesminister für Verkehr und vom Bun-
desminister des Innern erlassen."
3. In § 3 wird nach Absutz 1 folgender Abs,atz 1a
eingefügt: 5. § 12 wird wie folgt geändert:
,, (1 a) Vorschriften nad1 Abs•atz 1 Satz 1 Nr. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte ,, § 9
bis 3 können auch eria,ssen werden Abs. 1 und 2" durch die Worte ,,§ 9 ,Abs. 1, 1a
1. zur Abwehr von Gefahren für das Wasser, und 2" ersetzt.
2. zur Verhütung von der Schi,ffahrt ausgehender b) In Absatz 2 Satz 6 Nr. 1 werden di,e Worte
schfüll i•cher Umwelteinwirkungen im Sinne ,,für die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
des Btmd(~s--lmmissionsschutzgesetzes; dabei kehrs" durch die Worte „und von schäd-
können Ern issionsqrenzwerlc unter Berück- Hchen Umwelteinwirkungen" ersetzt und
sichtig un!J der t.echni,schen Entwicklung auch nach den Worten ,,§ 9 Abs. 1 Nr. 2" di,e Worte
für einen Zeitpunkt ni.lch Inkrafttreten der ,,und Abs. la" eingefügt.
Recht.sverordnun!J fesL!Jesetzt werden.
(6) § 11 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der
Rechtsverordnungen nach Sal.z l Nr. 2 werden
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1968
vorn Bundesminister für Verkehr und vom Bun-
(Bundesgesetzbl. I S. 1113), zuletzt geändert durch
desminister des Innern erlassen."
das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März
4. In § 4 wird dils Wort. ,,Gefahrenabwehr" durch 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282), erhält folgende Fas-
die Worte „Abwehr von Gefahren und schäd- sung:
lichen Urnwcltcinwirk1.mur n" ersetzt.
1
,,Die Vorschrift des § 14 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes gilt für Flughäfen entsprechend."
(5) Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes (7) Rechtsverordnungen auf Grund der in den
auf dem Gebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 Absätzen 4 und 5 enthaltenen Ermächtigungen be-
(Bundesgesetzbl. lI S. 833), zuletzt geändert durch dürfen nicht der Zustimmung de•s Bundesrates.
das Gesetz über den Bundesgrenzs,chutz vom 18. Au-
gust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834), wird wie folgt
~Jeändert: § 71
Ube:rleitung von Verweisungen
1. § 1 Nr. 2 erhält folgende Fas,sung:
„2. die Abwehr von Gefahren für cüe Sicherheit Soweit in anderen als den durch die §§ 68 bis 70
und Leichtigkeit des Verkehrs sowi,e die geänderten Ge,setzen und Rechtsverordnungen des
Verhütung von der Seeschi.ffahrt ausgehen- Bundes auf die §§ 16 bis 23 und 25 biis 28 der Ge-
der Gefahren (Schiffahrtpolizei) und schäd- werbeordnung verwiesen wird, beziehen sich diese
liicher Umwelteinwirkungen im Sinne de.s Verweisungen auf die entsprechenden Vorschri.ften
Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den dieses Gesetzes.
Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1 § 72
Nr. 1 begrenzten Binnenwa,sserstraßen so- Aufhebung von Vorschriften
wie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen
Häfen;". Es werden aufgehoben
1. das Gesetz über Vorsorgemaßnahmen zur Luft-
2. In § 1 Nr. 4 werden nach den Worten „seegän- reinhaltung vom 17. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I
gigen Was•serfahrzeuge" die Worte eingefügt:
S. 413), geändert durch das Einführungsgesetz
,, und zum Schutz vor schädlichen Umweltein- zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
wirkungen im Sinne des Bundes-Immissions- 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
schutzgesetzes".
2. das Gesetz zum Schutz gegen Baulärm vom
3. In § 3 werden die Worte „AufrechterhaHung der 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1214),
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs" durch geändert durch da,s Einführungsgesetz zum Ge-
die Worte „Abwehr von Gefahren und schäd- setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
lichen Urnweltein wirk ungern" ersetzt. 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503).
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 743
§ 73 § 74
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese-s Ge,setz gilt na,ch Maßgabe des § 13 Abs. 1 Die Vorschriften dieises Ge,setzes, die zum Erlaß
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Janua1r von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwal-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. tungsvorschriften ermächtigen, sowie § 51 treten am
Rechtsverordnungen, die auf Grund der Gewerbe- Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt
ordnung, des Luftverkehrsgesetzes oder dieses Ge- da1s Gesetz am eirsten Tage des auf die Verkündung
setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach folgenden Monats in Kraft.
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. März 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Dreiundzwanzigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(23. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 13. März 1974
Auf Grund des § b Abs. 1 des Straßenverkehrs- Anbringung der vorgeschriebenen Rückstrahler bei
gesetzes in der Fdssung der Bekanntmachung vom der Erteilung der Betriebserlaubnis genehmigt und
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt eine Auflage über die Anbringung eines zweiten
gedndert durch das Einführungsgesetz zum Straf- Paares Rückstrahler nicht gemacht worden ist.
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), wird nach Anhören der zusU:indigen obersten
§ 4
Landesbehörden verordnet:
(1) Abweichend von § 53a Abs. 4 StVZO in Ver-
§ l bindung mit§ 54 Abs. 3 StVZO darf bei Fahrzeugen,
die vor dem 1. Januar 1970 erstmals in den Verkehr
Abweichend von § l8 Abs. 1 StVZO sind auch gekommen sind, das Warnblinklicht auch durch die
andere als die in§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe p StVZO vorhandenen Blinkleuchten für rotes Licht abge-
genannten einspurigen cindchsigen Anhänger (Ein- strahlt werden.
radanhänger) vorn Zulassungsverfahren ausgenom-
men, wenn sie vor dem 1. Jdnu,.ir 1974 erstmals in (2) An solchen Fahrzeugen darf das Warnblink-·
den Verkehr gekommen sind. licht an der Rückseite anstatt durch die Blinkleuch-
ten für rotes Licht durch zwei zusätzlich angebrachte
Leuchten für gelbes Licht abgestrahlt werden.
§ 2
Abweichend von § 18 Abs. 3 StVZO ist für ein-
§ 5
spurige einachsige Anhüngcr (Einradanhänger) im
Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. G Buchstabe p St VZO eine Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Betriebserlaubnis nicht erforderlich, wenn sie vor leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
dem 1. Janum J 974 erstmals in den Verkehr gekom- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
men sind. des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land
§ 3
Berlin.
Abweichend von § 53 Abs. 4 Satz 4 StVZO sind
§ 6
an Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1974 erstmals
in den Verkehr gekommen sind, zwei zusätzliche Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Rückstrahler nicht erforderlich, wenn eine höhere kündung in Kraft.
Bonn, den 13. März 1974
Der Bundesminister für Verkehr
Lauritzen
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 745
Dritte Verordnung
zur Änderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe
Vom 14. März 1974
Auf Grund des § 3 Abs. l Nr. 1 des Sprengstoff- cc) Folgende Rahmenzusammensetzung 9 wird
gesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I angefügt:
S. 1358, 1970 S. 224), wird im Einvernehmen mit „ Rahmenzusammensetzung 9
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung nach Anhörung des Sachverständigenaus- Glycerintrinit.rat 1) 35 bis 50 0/o
schusses für explosionsgefährliche Stoffe und mit Pentaerythrittetranitrat 5 bis 50 0/o
Zustimmung des Bundesrates verordnet: Collodiumwolle 2 bis 4 0/o
Ammoniumnitrat 0 bis 10 0/o
Artikel 1 Aluminium 0 bis 12 °/o
Die Listen der explosionsgefährlichen Stoffe (An- andere verbrennliche
lagen I und 11 zum Sprengstoffgesetz), zuletzt geän- Bestandteile 0 bis 10 0/o
dert durch die Zweite Verordnung zur Änderung inerte Bestandteile 0 bis 55 0/o",
der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe vom
19. März 1973 (Bundesgcsetzbl. I S. 211), werden b) In Nummer 2.83 werden die Rahmenzusam~
wie folgt geändert: mensetzungen 3 und 4 durch folgende Rah-
menzusammensetzungen 3 bis 5 ersetzt:
Anlage I
„Rahmenzusammensetzung 3
2. Teil: Trinitrotoluol 10 bis 25 0/o
1. In Nummer 2.7 wird folgende Rahmenzusammen- Ammoniumnitrat 15 bis 55 0/o
setzung 12 dngefügt: Alkali-, Erdalkalinitrate
(einzeln oder in Mischung) 0 bis 50 0/o
„Rahmenzusammensetzung 12
Aluminium 5 bis 20 °./o
Glycerintrinitrnt )1
35 bis 50 °/o
andere
Pentaerythrittetrani trat 5 bis 50 0/o
verbrennliche Bestandteile 0 bis 17 0/o
Collodiumwolle 2 bis 4 0/o
Wasser 5 bis 20 0/o
Aluminium O bis 12 0/o
andere inerte Bestandteile 0 bis 2 0/o
andere verbrennliche Bestcmdteile 0 bis 10 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 55 °/o".
Rahmenzusammensetzung 4
Trinitrotoluol 10 bis 20 0/o
2. Die Nummer 2.8 wird wie folgt geändert: Ammoniumnitrat 50 bis 80 0/o
a) Die Nummer 2.82 wird wie folgt geändert: Alkali-, Erdalkalinitrate
aa) In der Rahmenzusammensetzung 2 wird (einzeln oder in Mischung) 0 bis 20 0/o
der Anteil des nachstehenden Bestand- Aluminium 0,5 bis 6 °/o
teiles wie folgt geändert: andere
andere verbrennliche verbrennliche Bestandteile 0,5 bis 10 °/o
Bestandteile ,, 1 bis 12 0/o". inerte Bestandteile ObislOO/o
bb) In der Rahmenzusammensetzung 3 wird Rahmenzusammensetzung 5
der Anteil des nachstehenden Bestand-
teiles wie folgt geändert: Trinitrotoluol 5 bis 20 °/o
andere verbrennliche Ammoniumnitrat 30 bis 70 0/o
Bestandteile ,,1 bis 120/o". Natriumnitrat 0 bis 15 °/o
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Aluminium 10 bis 30 0/o 6) Schwefel kann im Fall 2.88 ganz oder teilweise
andere durch Selen, Antimonsulfide oder Arsensulfide
verbrennliche Bestandteile 0 bis 20 0/o ersetzt werden.
inerte Bestandteile 5 bis 20 0/o". 7) Mannithexanitrat kann im Fall 2.89 ganz oder
teilweise durch andere, im 1. Teil aufgeführte
c) Die Numm~r 2.84 wird wie folgt geändert: explosionsgefährliche Stoffe ersetzt werden."
aa) Die Rahmenzusammensetzung 1 erhält fol-
gende Fassung: 3. Teil:
"Trinitrotoluol 1 bis 15 0/o
1 bis 15 0/o 4. Nummer 3.111 wird wie folgt geändert:
Trimethylentrinitramin
Ammoniumnitrat 60 bis 95 0/o a) In der Rahmenzusammensetzung 3 wird der
Aluminium . 0 bis 50/o Anteil des nachstehenden Bestandteiles wie
andere verbrennliche folgt geändert:
Bestandteile 0,5 .bis 7 0/o Milchzucker ,.10 bis 30 0/o".
inerte Bestandteile 0 bis 15 °/o".
b) Folgende Rahmenzusammensetzung 15 wird
bb) Folgende Rahmenzusammensetzung 2 wird angefügt:
angefügt:
„Rahmenzusammensetzung 15
„Rahmenzusammensetzung 2
Kaliumchlorat 45 bis 55 °/ o
Trinitrotoluol 3 bis 20 0/o
Strontiumoxalat 10 bis 20 °/o
Trimethylentrinitramin 3 bis 20 0/o
verbrennliche Bestandteile 25 bis 35 °/o
Ammoni umni trat 30 bis 70 0/o
inerte Bestandteile 0 bis 5 °/o".
Natriumnitrat 0 bis 15 0/o
Aluminium 10 bis 30 0/o 5. In Nummer 3.116 wird in der Rahmenzusammen-
andere verbrennliche setzung 1 der Anteil des nachstehenden Bestand-
Bestandteile 0 bis 20 0/o teiles wie folgt geändert:
inerte Bestandteile 5 bis 20 0/o".
Kaliumchlorat ,,6 bis 40 °/o".
d) folgende Nummer 2.810 wird angefügt:
6. In Nummer 3.117 wird folgende Rahmenzusam-
,,2.810 Trimethylentrinitramin enthaltende Mi- mensetzung 6 angefügt:
schungen
Rahmenzusammensetzung 1 „Rahmenzusammensetzung 6
Trimethylentrinitramin 5 bis 20 °/o Kaliumchlorat 20 bis 2G 0/o
Ammoniumnitrat 30 bis 70 0/o Bariumnitrat 45 bis 55 °/o
Natriumnitrat 0 bis 15 0/o verbrennliche Bestandteile 15 bis 27 °/o
Aluminium 10 bis 30 0/o inerte Bestandteile 0 bis 2 °/o".
andere
verbrennliche Bestandteile o bis 20 0; 0 7. Die Nummer 3.118 erhält folgende Fassung:
inerte Bestandteile 5 bis 20 °/o". ,,3.118 Kaliumchlorat - Kaliumchromat/Kalium-
dichromat - Mischungen
3. Die Fußnoten 2 bis 7 erhalten folgende Fassung: Rahmenzusammensetzung 1
„2) Guanylnitrosaminoguanyltetrazen kann in den Kaliumchlorat 43 bis 70 °/o
Fällen 2.85 und 2.86 ganz oder teilweise durch
Kaliumchromat, Kaliumdichromat
andere, im 1. Teil aufgeführte explosions-
(einzeln oder in Mischung) O bis 9 °/o
gef ährliche Stoffe ersetzt werden.
Schwefel O bis 6 °/o
3) Kaliumchlorat kann in den Fällen 2.85, 2.88 und
andere verbrennliche Bestandteile 9 bis 19 °/o
2.89 ganz oder teilweise durch andere, Sauer-
stoff enthaltende und unter Normalbedingun- inerte Bestandteile 6 bis 34 °/o".
gen im festen Aggregatzustand vorliegende
Oxydationsmittel ersetzt werden. 8. In Nummer 3.211 erhält die Rahmenzusammen-
4) Antimonsulfide können in den Fällen 2.85, 2.86 setzung 6 folgende Fassung:
und 2.89 ganz oder teilweise durch Schwefel, „Rahmenzusammensetzung 6
Selen oder Arsensulfide ersetzt werden.
Kaliumperchlorat 40 bis 50 °/o
5) Bariumnitrat kann im Fall 2.86 ganz oder teil-
weise durch andere, Sauerstoff enthaltende„ Eisen 25 bis 30 °/o
und unter Normalbedingungen im festen Ag- Titan 0 bis 20/o
gregatzustand vorliegende Oxydationsmittel organische verbrennliche
ersetzt werden. Bestandteile 18 bis 30 °/e•.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 747
9. Die Nummer 3.3 wird wie folgt geändert: 3. In Abschnitt B, 1. Teil werden folgende Num-
a) In Nummer 3.322 wird in der Rahmenzusam- mern 19 bis 22 angefügt:
mensetzung 5 der Anteil des nachstehenden „ 19. 2,2-Dinitrodiphenyldisulfid C12HsN2O4fü
Be,s.tandteiles wie folgt geändert: 20. 2,4-Dinitroresorzin C6H4N2O6
andere verbrennliche 21. 4,6-Dinitroresorzin C6H4N2Ü6
Bestandteile ,,0 bis 20 °/o". 22. 5-Nitrobenztriazol C6H5N4O2".
b) Folgende Nummer 3.38 wird angefügt:
4. In Abschnitt B, 2. Teil wird folgende Rahmenzu-
„3.38 Strontiumnitrat-Mischungen mit Zusatz sammensetzung 10 angefügt:
von Kaliumnitrat
„ Rahmenzusammensetzung 10
Rahmenzusammensetzung 1
Dibenzylperoxydicarbonat 83 bis 87 0/o
Strontiumnitrat 50 bis 60 °/o
Wasser 13 bis 17 0/o".
Kali umni trat 8 bis 15 0/o
Schwefel 5 bis 10 0/o
5. In Abschnitt C, 1. Teil werden folgende Num-
andere ve,rbrennliche
mern 13 und 14 angefügt:
Bestandteile 20 bis 30 0/o",
,, 13. n-Butyl-4,4-di-(tert.-butylperoxy)-
valerat C11H34Ü6
Anlage II 14. Chinoxalin-1,4-dioxid CsH6N2O2".
1. In Abschnitt A, 1. Teil wird folgende Num-
mer 12 angefügt: Artikel 2
,, 12. 2,4,6-Trinitrobenzolsulfonsäure C6H3N3OoS". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitung,sgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
2. In Abschnitt A, 2. Teil wird folgende Einzelzu- gese:tzbl. I S. 1) in Verbindung mi:t § 41 des Spreng-
sammensetzung angefügt: stoffgesetzes auch im Land Berlin.
„ Einzelzusammensetzung
Cellulosenitrate mit einem Stickstoff- Artikel 3
gehalt von 11,0 - 11,2 °/o 99 0/o Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Harnstoff 1 0/o". kündung in Kraft.
Bonn, den 14. März 1974
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
zur Neufestsetzung des Regelbedarfs
(Regelbedarf-Verordnung 1974)
Vom 15. März 1974
Auf Grund des § 16l5f Abs. 2 des Bürgerlichen b) für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum
Gesetzbuchs verordnet die Bundesregierung mit 31. Mai 1974 monatlich 153 Deutsche Mark,
Zustimmung des Bundesrates: c) ab 1. Juni 1974 monatlich 174 Deutsche Mark;
§ 1 3. vom dreizehnten bis zur Vollendung des acht-
§ 1 der Verordnung zur Berechnung des Regel- zehnten Lebensjahres
unterhalts vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I a) für die Zeit vom 1. Juli 1970 bis zum 30. Sep-
S. 1010), geändert durch die Verordnung zur Neu- tember 1972 monatlich 156 Deutsche Mark,
festsetzung des Regelbedarfs vom 13. Juni 1972
{Bundesgesetzbl. J S. 894), erhält folgende Fassung: b) für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum
31. Mai 1974 monatlich 180 Deutsche Mark,
.,§ l c) ab 1. Juni 1974 monatlich 204 Deutsche Mark."
Der Regelbedarf eines Kindes (§ 1615 f Abs. l
Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beträgt § 2
1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
a) für die Zeit vom 1. Juli 1970 bis zum 30. Sep- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-
tember 1972 monatlich 108 Deutsche Mark, blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 12 § 26 des
b) für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis zum Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehe-
31. Mai 1974 monatlich 126 Deutsche Mark, lichen Kinder vom 19. August 1969 (Bundesgesetz-
c) ab 1. Juni 1974 monatlich 144 Deutsche Mark; blatt I S. 1243) auch im Land Berlin.
2. vom siebenten bis zur Vollendung des zwölften
Lebensjahres § 3
a) für die Zeit vom 1. Juli 1970 bis zum 30. Sep- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
tember 1972 monatlich 132 Deutsche Mark, kündung in Kraft.
Bonn, den 15. März 1974
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 27 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 749
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 6. März 1974
Cernäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setz<'\ id1 folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor des Bundesinstituts
für Bevölkerungsforschung.
Bonn, den 6. März 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 15. März 1974
Tag Inhalt Seite
1. 2. 74 Bekannlmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . 257
4. 2. 74 fü!kanntrnachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Paraguay über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259
11. 2. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
l :l. 2. 74 Bek,umtmadmng zu Artikel 4 des deutsch-niederländischen Abkommens über die Zusam-
menlegung der Crenzabferl.igung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder
ßctricbswechsclbalrnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
14. 2. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Belgien über die Eisenbahnstrecke Raeren-
Kalterherberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
lB. 2. 74 Bd:,rnnlmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die
inlernat ionale Rechtsordnung der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
Nr. 16, ausgegeben am 19. März 1974
14. 3. 74 Gesetz zum Protokoll vom 30. November 1972 zur Änderung des in Paris am 22. Novem-
ber 1928 unterzeichneten Abkommens über Internationale Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . 273
11. 3. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/74 - Besondere Zollsätze
gegenüber Osterreich usw. - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
27. 2. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
6. 3. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
6. 3. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . 294
7. 3. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
Nr. 27 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1974 749
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 6. März 1974
Cernäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setz<'\ id1 folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor des Bundesinstituts
für Bevölkerungsforschung.
Bonn, den 6. März 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 15. März 1974
Tag Inhalt Seite
1. 2. 74 Bekannlmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . 257
4. 2. 74 fü!kanntrnachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Paraguay über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259
11. 2. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261
l :l. 2. 74 Bek,umtmadmng zu Artikel 4 des deutsch-niederländischen Abkommens über die Zusam-
menlegung der Crenzabferl.igung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder
ßctricbswechsclbalrnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263
14. 2. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Belgien über die Eisenbahnstrecke Raeren-
Kalterherberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264
lB. 2. 74 Bd:,rnnlmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens und Statuts über die
inlernat ionale Rechtsordnung der Seehäfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
Nr. 16, ausgegeben am 19. März 1974
14. 3. 74 Gesetz zum Protokoll vom 30. November 1972 zur Änderung des in Paris am 22. Novem-
ber 1928 unterzeichneten Abkommens über Internationale Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . 273
11. 3. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/74 - Besondere Zollsätze
gegenüber Osterreich usw. - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
27. 2. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
6. 3. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens von 1960
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
6. 3. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . 294
7. 3. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ßcwichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2H. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 4B4/74 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei der
Einluhr 1. 3. 74 L 59/1
28. 2. 74 VPrordnun9 (:EWG) Nr. 4B5/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prümien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
liir Gct.reicle, Mehl und Malz hinzugefügt werden 1. 3. 74 L 59/3
2H. 2. 74 V()rordnung (EWG) Nr. 4B6/74 der Kommission zur Festsetzung
der lH\i dPr ErslcJUun~/ für Getreide anzuwendenden Berichti-
9llll!J 1. 3. 74 L 59/5
2H. 2. 74 Verordnung (EWC) Nr. 4B7/74 der Kommis,sion zur Festsetzung
d<!r ff1r Cc)treidc, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen odPr Roggen anzuwendenden Erstattungen 1. 3. 74 L 59/7
28. 2. 74 V1~rordnung (EWC) Nr. 488/74 der Kommission zur Festsetzung
cler J\bschöpf1rn1Jen bei der Ausfuhr im Getreidesektor 1. 3. 74 L 59/10
2B. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 489/74 der Kommission zur Festsetzung
der bei R c i s und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 1. 3. 74 L 59/17
28. 2. 74 Verordnung (EWC) Nr. 490/74 der Kommission zur Festsetzung
der Pr~imicn ,ds Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis 1. 3. 74 L 59/19
28. 2. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 491/74 der Kommission zur Festsetzung
der JJrslaltungcn bei der J\usfuhr für Reis und Bruchreis 1. 3. 74 L 59/21
28. 2. 74 Vcrordntrng (EWC) Nr. 492/74 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstaltung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 1. 3. 74 L 59/23
2B. 2. 74 Verordnung (:EWG) Nr. 493/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 1. 3. 74 L 59/25
27. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 494/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Getreide- und
Reisverarbeitungserzeugnissen l. 3. 74 L 59/27
· 26. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 495/74 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1n anwendbaren
Abschöpfungen 1. 3. 74 L 59/34
28. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 496/74 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide- und Reis -
verarbeitungserzeugnissen 1. 3. 74 L 59/36
2B. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 497/74 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide misch -
futtermitteln 1. 3. 74 L 59/41
2B. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 49B/74 der Kommission zur Festsetzung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 1. 3. 74 L 59/43
28. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 499/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und aus -
g e wachsen e n Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 1. 3. 74 L 59/49
2B. 2. 74 Verordnung (EWC) Nr. 500/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und
1
Rohzucker 1. 3. 74 L 59. 52
2H. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 501/74 der Kommission zur Festsetzung
des Grunclbet.rngs der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bcstirnrnl.en illHleren Erzeugnissen des Zuckersektors 1. 3. 74 L 59/54
Nr. 27 - Tag der Ausga.be: Bonn, den 21. März 1974 - 751
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bewichnunq der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
28. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 502/74 der Kommission zur Festsetzung
der lJrstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
M e l a s s e, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse auf
dem Zuckersektor 1. 3. 74 L 59/56
27. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 503/74 der Kommission zur Festsetzung
der AbschöpJun9en bei der Einfuhr von Mi 1c h und Mi 1c h-
erze u g n iss e n 1. 3. 74 L 59/58
28. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 504/74 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1i v e nöl 1. 3. 74 L 59/64
28. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 505/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstattun9 bei der Ausfuhr von O 1s a a t e n 1. 3. 74 L 59/66
28. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 506/74 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 1. 3. 74 L 59/68
28. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 507/74 der Kommission zur Festsetzung
des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsensamen 1. 3. 74 L 59/70
28. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 508/74 der Kommission zur Festsetzung
der Ausgleichsbeträge für Rind f 1e i s c h 1. 3. 74 L 59/72
28. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 510/74 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
Rübsens amen dienenden Elemente 1. 3. 74 L 59/76
28. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 511/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 1. 3. 74 L 59/79
28. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 512/74 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Mürz 1974 9eltenden Erstattun9ssätze bei der Ausfuhr
bestimmter Getreide- und Reiserzeu9nisse in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 1. 3. 74 L 59/81
28. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 513/74 der Kommission zur Änderung
der W~ihrungsausgleichsbeträge 4.3. 74 L 61/1
1. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 514/74 der Kommission zur Festsetzung
cler Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und
Rohzucker 2.3. 74 L 60/1
l. 3. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 515/74 der Kommission zur Festsetzung
der besonderen Ausfuhrabschöpfun9en für Sirupe und an -
derr! Zuckerarten 2.3. 74 L 60/3
1. 3. 74 Vc)rordnung (EWG) Nr. 516/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöplungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 ti gen
Erzeugnissen 2.3. 74 L 60/5
1. 3. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 517/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfun9en bei der Ausfuhr für O 1i v e n ö 1 2. 3. 74 L 60/7
1. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 518/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 2. 3, 74 L 60/9
1. 3. 74 Verordnung (EWG) Nr. 519/74 der Kommission zur Festsetzung
des Weltm,:1rktprciscs für Raps- und Rübsensamen 2.3. 74 L 60/11
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 2T7. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
28. Februar 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 54 vom 19. März 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung fo·lgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 54 vom 19. März 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsgesetzblutl Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesqesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
lkkurmtrnilchu11gen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n g c u: Lmfender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen mü_ssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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