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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1974 1 Nr.26
Tag Inhalt Seite
15. 3. 74 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) 693
:rnt-t. soo-2, 20:J5-t, 20:is-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der E11ropäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 718
Bundespersonalvertretungsgesetz
(BPersVG)
Vom 15. März 1974
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL §§
Personalvertretungen im Bundesdienst
Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften 1 bis 11
Zweites Kapitel Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonal-
rat, Personalversammlung ................. . 12 bis 56
Erster Abschnitt Wahl und Zusammensetzung des Personalrates 12 bis 25
Zweiter Abschnitt Amtszeit des Personalrates ................ . 26 bis 31
Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Personalrates ........ . 32 bis 45
Vierter Abschnitt Rechtsstellung der Personalratsmitglieder .. . 46,47
Fünfter Abschnitt Personalversammlung .................... . 48 bis 52
Sechster Abschnitt Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat 53 bis 56
Drittes Kapitel Jugendvertretung und Jugendversammlung 57 bis 64
Viertes Kapitel Vertretung der nichtständig Beschäftigten .. . 65
Fiinftes Kapitel Beteiligung der Personalvertretung ........ . 66 bis 82
Erster Abschnitt Allgemeines ............................. . 66 bis 68
Zweiter Abschnitt Formen und Verfahren der Mitbestimmung
und Mitwirkung .......................... . 69 bis 74
Dritter Abschnitt Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu
beteiligen ist ............................. . 75 bis 81
Vierter Abschnitt Beteiligung der Stufenvertretungen und des
Gesamtpersonalrates ..................... . 82
Sechstes Kapitel Gerichtliche Entscheidungen ............... . 83,84
Siebentes Kapitel Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und die Behandlung von Verschlußsachen ... 85 bis 93
694 Burudesge,setzblaJH, Jahrgang 1974, Teil I
ZWEITER TEIL §§
Personalvertretungen in den Ländern
Erstes Kapitel Rahmenvorschriften für die Landesgesetz-
gebung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 bis 106
Zweites Kapitel Unmittelbar für die Länder geltende Vor-
schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 bis 109
DRITTER TEIL
Strafvorschriften 110,111
VIERTER TEIL
Schlußvorschriften 112 bis 119
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungs-
recht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt
werden.
Erster Teil § 4
Personalvertretungen im Bundesdienst (1) Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Sinne
dieses Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und
Arbeiter einschließlich der zu ihrer Berufsausbil-
Erstes Kapitel
dung Beschäftigten sowie Richter, die an eine der in
Allgemeine Vorschriften § 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrneh-
mung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein
§ 1 Gericht des Bundes abgeordnet sind.
In den Verwaltungen des Bundes und der bundes- (2) Wer Beamter ist, bestimmen die Beamtenge-
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stif- setze.
tungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerich-
ten des Bundes werden Personalvertretungen gebil- (3) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind
det. Zu den Verwaltungen im Sinne dieses Gesetzes Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maß-
gehören auch die Betriebsverwaltungen. gebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung
Angestellte sind oder die als übertarifliche Ange-
stellte beschäftigt werden. Als Angestellte gelten
§2 auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten einem Angestelltenberuf befinden.
unter Beachtung der Gesetze und Tarifverträge ver- (4) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Be-
trauensvoll und im Zusammenwirken mit den in der schäftigte, die nach dem für die Dienststelle maß-
Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Ar- gebenden Tarifvertrag Arbeiter sind, einschließlich
beitgebervereinigungen zum Wohle der Beschäftig- der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
ten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegen-
den Aufgaben zusammen. (5) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes
gelten nicht
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz ge-
nannten Aufgaben und Befugnisse der in der Dienst- 1. Personen, deren Beschäftigung überwiegend
stelle vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauf- durch Beweggründe karitativer oder religiöser
tragten nach Unterrichtung des Dienststellenleiters Art bestimmt ist,
oder seines Vertreters Zugang zu der Dienststelle 2. Personen, die überwiegend zu ihrer Heilung,
zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Not- Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder
wendigkeiten des Dienstablaufs, zwingende Sicher- Erziehung beschäftigt werden.
heitsvorschriften oder der Schutz von Dienstge-
heimnissen entgegenstehen.
§ 5
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der
Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Die Beamten, Angestellten und Arbeiter bilden je
Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, wer- eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Richter
den durch dieses Gesetz nicht berührt. treten zur Gruppe der Beamten.
Nr. 26 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974 695
§ G res nach Beendigung der Amtszeit der Personalver-
(l) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind tretung oder der Jugendvertretung erfolgreich
die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Be- endet.
triebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die (4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ab-
Gerichte. lauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufs-
(2) Die eim~r Behörde dm Mittelstufe unmittelbar ausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht
beantragen,
nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachge-
ordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, 1. festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach den
soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Absätzen 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Or- 2. das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begrün-
ganisation selbständig sind. Behörden der Mittel- dete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
stufe im Sinne dieses Cesetzes sind die der obersten wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem
Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behör- Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände
den, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind. die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden
(3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die kann. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsge-
räumlich weil von dieser entfernt liegen, gelten als richt ist die Personalvertretung, bei einem Mitglied
selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer der Jugendvertretung auch diese beteiligt.
wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer (5) Die Absätze 2 bis 4 sind unabhängig davon
Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die fol- anzuwenden, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungs-
gende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervor- pflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
gehenden Personalvertretung wirksam.
(4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes § 10
und anderer Körperschaften gelten nur die im Bun- (l) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach
desdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig. diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen
haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewor-
§ 7 denen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschwei-
Für dü~ Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann gen zu bewahren. Abgesehen von den Fällen des
sich bei Verhinderung durch seinen ständigen Ver- § 68 Abs. 2 Satz 3 und des § 93 gilt die Schweige-
treter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden pflicht nicht für Mitglieder der Personalvertretung
kann er auch den Leiter der Abteilung für Personal- und der Jugendvertretung gegenüber den übrigen
und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesober- Mitgliedern der Vertretung und für die in Satz 1
behörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen
Behörden der Mittelstufe auch den jeweils entspre- Personalvertretung; sie entfällt ferner gegenüber
chenden Abteilungsleiter zu seinem Vertreter be- der vorgesetzten Dienststelle, der bei ihr gebildeten
stimmen. Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtperso-
§ 8 nalrat. Satz 2 gilt auch für die Anrufung der Eini-
gungsstelle.
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach die-
sem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behin- (2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angele-
dert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt genheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind
oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre be- oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
rufliche Entwicklung. bedürfen.
§ 9 § 11
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen in einem Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung
Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbil- von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach die-
dungsgesetz stehenden Beschäftigten (Auszubil- sem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamten-
denden), der Mitglied einer Personalvertretung oder rechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienst-
einer JugendvertretunrJ ist, nach erfolgreicher Be- unfall wäre, so sind diese Vorschriften entspre-
endigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht chend anzuwenden:
in ein Arbeitsverhäll:nis auf unbestimmte Zeit zu
übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendi-
gung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Aus-
Zweites Kapitel
zubildenden schriftlich mitzuteilen.
Personalrat, Stufenvertretung,
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubil- Gesamtpersonalrat, Personalversammlung
dender innerhalb der letzten drei Monate vor Be-
endigung des Berufsausbildungsverhältnisses schrift-
lich vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so Erster Abschnitt
gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeit- Wahl und Zusammensetzung des Personalrates
geber im Anschluß an das erfolgreiche Berufsaus-
bildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbe- § 12
stimmte Zeit als bE~gründet. (1) In allen Dienststellen, die in der Regel minde-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das stens fünf Wahlberechtigte beschäfti-gen, von denen
Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jah- drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen § 16
des Absatws 1 nicht. gegeben sind, werden von der
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in
übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit
der Regel
der Stufenvertretung einer benachbarten Dienst-
stelle zugeteilt. 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten
aus einer Person,
21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten
§ 13 aus drei Mitgliedern,
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die 51 bis 150 Beschäftigten
am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, aus fünf Mitgliedern,
es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das 151 bis 300 Beschäftigten
Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen aus sieben Mitgliedern,
oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die 301 bis 600 Beschäftigten
am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter
aus neun Mitgliedern,
Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahl-
berechtigt. 601 bis 1000 Beschäftigten
aus elf Mitgliedern.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird
in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen
als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt mit 1001 bis 5000 Beschäftigten um je zwei für je
verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. weitere angefangene 1000, mit 5001 und mehr Be-
Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder schäftigten um je zwei für je weitere angefangene
einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonal- 2000.
rates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn (2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt einund-
feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer dreißig.
sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren
wird.
§ 17
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäf-
tigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur (1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschie-
bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt. dener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe
entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten
sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern
besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entschei-
§ 14
det das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht,
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch,
Wahltage so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
1. seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung
obersten Dienstbehörde angehören und
der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen
2. seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen der Verhältniswahl.
oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt
sind. (3) Eine Gruppe erhält mindestens
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die bei weniger als 51 Gruppenangehörigen
Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er- einen Vertreter,
langen, nicht besitzt. bei 51 bis 200 Gruppenangehörigen
zwei Vertreter,
(2) Nicht wählbar sind Beschäftigte, die wöchent-
lich regelmäßig weniger als 18 Stunden beschäftigt bei 201 bis 600 Gruppenangehörigen
sind. Die in § 13 Abs. 3 genannten Personen sind drei Vertreter,
nicht in eine Stufenvertretung wählbar. bei 601 bis 1000 Gruppenangehörigen
vier Vertreter,
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung
bei 1001 bis 3000 Gruppenangehörigen
ihrer Dienststelle die in § 7 genannten Personen so-
fünf Vertreter,
wie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidun-
gen in Personalangelegenheiten der Dienststelle be- bei 3001 und mehr Gruppenangehörigen
fugt sind. sechs Vertreter.
(4) Ein Personalrat, für den in § 16 Abs. 1 drei
§ 15 Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mit-
gliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebensoviel
(1) Besteht die oberste Dienstbehörde oder die Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen
Dienststelle weniger als ein Jahr, so bedarf es für zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten
die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Gruppe zu.
Abs. 1 Nr. 1.
(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als
(2} Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Nr. 2 ent- fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine
fällt, wenn nicht mindestens fünfmal soviel wähl- Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel
bare Beschäftigte jeder Gruppe vorhanden wären, der Beschäftigten der Dienststelle umfaßt. Erhält sie
als nach den§§ 16 und 17 zu wählen sind. keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974 697
kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch (7) Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahl-
ErkUirung gegenüber dem Wahlvorstand einer an- vorschlag benannt werden.
deren Gruppe anschließen. (8) Besteht in einer Dienststelle kein Personalrat,
(6) Der Personalrat soll sich aus Vertretern der so können die in der Dienststelle vertretenen Ge-
verschiedenen Beschäftigungsarten zusammenset- werkschaften zur Wahl des Personalrates Wahlvor-
zen. schläge machen. Auf diese Wahlvorschläge sind die
Absätze 4 bis 6 nicht anzuwenden.
(7) Die Geschlechter sollen im Personalrat ent-
sprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein.
§ 20
§ 18 (1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der
Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberech-
(1) Die Verteilung der Mitglieder des Personal- tigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als
rates auf die Gruppen kann abweichend von § 17 Vorsitzenden. Sind in der Dienststelle Angehörige
geordnet werden, wenn jede Gruppe dies vor der verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede
Neuwahl in getrennter geheimer Abstimmung be- Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Je ein Be-
schließt. auftragter der in der Dienststelle vertretenen Ge-
(2) Für jede Gruppe können auch Angehörige an- werkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des
derer Gruppen vorgeschlagen werden. Die Gewähl- Wahlvorstandes mit beratender Stimme teilzu-
ten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die nehmen.
sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2 gilt auch für (2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amts-
Ersatzmitglieder.
zeit des Personalrates kein Wahlvorstand, so beruft
der Leiter der Dienststelle auf Antrag von minde-
§ 19
stens drei Wahlberechtigten oder einer in der
(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmit- Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Perso-
telbarer Wahl gewählt. nalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.
(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Absatz 1 gilt entsprechend. Die Personalversamm-
Person, so wählen die Beamten, Angestellten und lung wählt sich einen Versammlungsleiter.
Arbeiter ihre Vertreter (§ 17) je in getrennten
Wahlgängen, es sei denn, daß die wahlberechtigten § 21
Angehörigen jeder Gruppe vor der Neuwahl in ge-
Besteht in einer Dienststelle, die die Vorausset-
trennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame
zungen des § 12 erfüllt, kein Personalrat, so beruft
Wahl beschließen. Der Beschluß bedarf der Mehr-
heit der Stimmen aller Wahlberechtigten jeder der Leiter der Dienststelle eine Personalversamm-
Gruppe. lung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. § 20 Abs. 2
Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahl-
§ 22
vorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt.
In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person Findet eine Personalversammlung (§ 20 Abs. 2,
besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit § 21) nicht statt oder wählt die Personalversamm-
gewählt. Das gleiche gilt für Gruppen, denen nur lung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Lei-
ein Vertreter im Personalrat zusteht. ter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei
Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle
(4) Zur Wahl des Personalrates können die wahl-
vertretenen Gewerkschaft.
berechtigten Beschäftigten Wahlvorschläge ma-
chen. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens
einem Zehntel der wahlberechtigten Gruppenange- § 23
hörigen, jedoch von mindestens drei Wahlberech- (1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich
tigten unterzeichnet sein. In jedem Fall genügt die
einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen
Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Grup-
stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Ver-
penangehörige. Die nach § 14 Abs. 3 nicht wähl-
pflichtung nicht nach, so beruft der Leiter der
baren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge
Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahl-
machen oder unterzeichnen.
berechtigten oder einer in der Dienststelle vertrete-
(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so nen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur
muß jeder Wahlvorschlag von mindestens einem Wahl eines neuen Wahlvorstandes ein. § 20 Abs. 2
Zehntel der wahlberechtigten Beschäftigten unter- Satz 3 und § 22 gelten entsprechend.
zeichnet sein; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
(2) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt
chend.
der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der
(6) Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Nieder-
Gruppe gruppenfremde Bewerber vorgeschlagen, schrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienst-
muß der Wahlvorschlag von mindestens einem stelle durch Aushang bekannt. Dem Dienststellen-
Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen der leiter und den in der Dienststelle vertretenen Ge-
Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschla- werkschaften ist eine Abschrift der Niederschrift zu
gen sind. Absatz 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend. übersenden.
698 BLmdesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 24 (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 führt
(l) Nic111und darf die Wahl des Personalrates be- der Personalrat die Geschäfte weit.er, bis der neue
hindern oder in einer gegen die gulen Sitten ver- Personalrat gewählt ist.
stoßenden Wt)isc bet!influssen. Insbesondere darf (4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Grup-
kein Wc1hlben~chtigler in der Ausübung des c1kt.iven pe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch
und passiven Wt1hlrechts beschrctnkt werden. § 47 kein Mitglied des Personalrates mehr vertreten, so
Abs. l, 2 S,üz l und 2 gilt für Mitglieder des Wahl- wählt diese Gruppe neue Mitglieder.
vorstandes und Wdhllwwcrlwr entspn:ch<"nd. (5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Per-
(2) Die Kosl<!ll dn Wüh I lr~igt die Dienststelle. sonalratswahlen festgelegten Zeitraumes eine Per-
Notwendi~Je V crsJ urnnis von Arbeitszeit infolge der sonalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat
Ausübung des Wühlrechts, dc!r Teilndhme an den .in in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum
den §§ 20 bis 23 gc!nanntcn P<)rsonalversammlungen der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wäh-
oder der Bdi..iligung im Wahlvorstand hat keine len. Hat die Amtszeit des Personalrates zu Beginn
Minderun~J der Dicnsl.bczii~ie oder des Arbeitscnt- des für die regelmäßigen Personalratswahlen festge-
gt~ltes zur Folge. Für die Mit9Jieder des ·wahlvor- legten Zeitraumes noch nicht ein Jahr betragen, so
standes gelten § 44 Abs. 1 Sdlz 2 und § 46 Abs. 2 ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum
Satz 2 entsprechend. der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu
§ 25 wählen.
Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der § 28
Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der (1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtig-
Leiter der Dienststelle können binnen einer Frist ten oder einer in der Dienststelle vertretenen Ge-
von zwölf Arbeitslagen, vom Tc1ge der Bekanntgabe werkschaft kann das Verwaltungsgericht den Aus-
des Wc1hlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim schluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder
Verwaltun~Jsgericht anfechten, wenn gegen wesent- die Auflösung des Personalrates wegen grober Ver-
liche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wähl- nachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder
barkeit oder das W cthlvc~rfahren verstoßen worden wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflich-
und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, ten beschließen. Der Personalrat kann aus den glei-
daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht ge- chen Gründen den Ausschluß eines Mitgliedes be-
ändert oder beeinflußt werden konnte. antragen. Der Leiter der Dienststelle kann den Aus-
schluß eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder
die Auflösung des Personalrates wegen grober Ver-
Zweiter Abschnitt
letzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Amtszeit des Personalrates
(2) Ist der Personalrat aufgelöst, so setzt der Vor-
sitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichtes
§ 26 einen Wahlvorstand ein. Dieser hat unverzüglich
Die regelmäßi9c~ Amtszeit des Personalrates be- eine Neuwahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt
trägt drei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem der Wahlvorstand die dem Personalrat nach diesem
Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.
noch ein Personalrat besteht, mit dem Ablauf seiner
Amtszeit. Sie endet spätestens am 31. Mai des Jah- § 29
res, in dem nach § 27 Abs. 1 die regelmäßigen Per-
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt
sonalratswahlen stattfinden.
durch
1. Ablauf der Amtszeit,
§ 27
2. Niederlegung des Amtes,
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden
3. Beendigung des Dienstverhältnisses,
alle drei Jahre in der Zeit vom l. März bis 31. Mai
statt. 4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
5. Verlust der Wählbarkeit,
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Personalrat zu
wählen, wenn 6. gerichtliche Entscheidung nach § 28,
1. mit Ablauf von achtzehn Monaten, vom Tage der 7. Feststellung nach Ablauf der in § 25 bezeichne-
Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Be- ten Frist, daß der Gewählte nicht wählbar war.
schäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 (2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch
gestiegen oder gesunken ist oder einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines
2. die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrates Mitgliedes nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der
auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder Gruppe, die es gewählt hat.
um mehr üls ein Viertel der vorgeschriebenen
Zahl gesunken ist oder § 30
3. der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglie- Die Mitgliedschaft eines Beamten im Personalrat
der seinen Rücktritt beschlossen hat oder ruht, solange ihm die Führung der Dienstgeschäfte
4. der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung verboten oder er wegen eines gegen ihn schweben-
aufgelöst ist oder den Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes
5. in der Dienststelle kein Personalrat besteht. enthoben ist.
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974 699
§ 31 Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat
der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter
bestellt hat.
aus, so tritl ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt,
wenn ein Mit~Jlied des Personalratf~s zeitweilig ver- (2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vorsit-
hind(~rt ist. zende des Personalrates an. Er setzt die Tages-
(2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach ordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vor-
sitzende hat d_ie Mitglieder des Personalrates zu den
aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen
Vorschlagslisten entnommen, denen die zu erset- Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tages-
zenden Mitglieder angehören. Ist das ausgeschie- ordnung zu laden. Satz 3 gilt auch für die Ladung
dene oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stim- des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten, der
menmehrheit gc~wählt, so trilt der nicht gewählte Mitglieder der Jugendvertretung und der Vertreter
Beschäftigte mit der nächsthöheren Stimmenzahl als der nichtständig Beschäftigten, soweit sie ein Recht
Ersatzmitglied ein. auf Teilnahme an der Sitzung haben.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des
(3) § 29 Abs. 2 gilt entsprechend bei einem Wech-
sel der Gruppenzugehörigkeit vor dem Eintritt des Personalrates, der Mehrheit der Vertreter einer
Ersatzmitgliedes in den Personalrat. Gruppe, des Leiters der Dienststelle, in Angelegen-
heiten, die besonders schwerbeschädigte Beschäf-
(4) Im Falle des § 27 Abs. 2 Nr. 4 treten Ersatz- tigte betreffen, des Vertrauensmannes der Schwer-
mitglieder nicht ein. beschädigten oder in Angelegenheiten, die beson-
ders jugendliche Beschäftigte betreffen, der Mehr-
heit der Mitglieder der Jugendvertretung hat der
Dritter Abschnitt Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den
Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die
Geschäftsführung des Personalrates
Tagesordnung zu setzen.
§ 32
(4) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sit-
zungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich einge-
Vorstand. Diesem muß ein Mitglied jeder im Perso- laden ist, teil.
nalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter
jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vor- § 35
standsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffent-
Geschäfte. lich; sie finden in der Regel während der Arbeits-
(2) Der Personalrat bestimmt mit einfacher Mehr- zeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung
heit, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz über- seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse
nimmt. Er bestimmt zugleich die Vertretung des Rücksicht zu nehmen. Der Leiter der Dienststelle ist
Vorsitzenden durch seine Stellvertreter. Dabei sind vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.
die Gruppen zu berücksichtigen, denen der Vorsit-
zende nicht angehört, es sei denn, daß die Vertreter § 36
dieser Gruppen darauf verzichten.
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder
(3) Der Vorsitzende vertritt den Personalrat im der Mehrheit einer Gruppe des Personalrates kann
Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse. In ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen
Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilneh-
vertritt der Vorsitzende, wenn er nicht selbst dieser men; in diesem Falle sind der Zeitpunkt der Sitzung
Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig
angehörenden Vorstandsmitglied den Personalrat. mitzuteilen.
§ 33 § 37
Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so (1) Die Beschlüsse des Personalrates werden mit
wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmen- einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mit-
mehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. glieder gefaßt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
Sind Mitglieder des Personalrates aus Wahlvor- Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
schlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen ge- (2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn
wählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
derjenigen Liste nicht vertreten, die die zweitgrößte ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zu-
Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den lässig.
Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen
erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstands- § 38
mitglieder aus dieser Liste zu wählen. (1) Uber die gemeinsamen Angelegenheiten der
Beamten, Angestellten und Arbeiter wird vom Per-
§ 34 sonalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(1) Spätestens sechs Arbeitstage nach dem Wahl- (2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehö-
tage hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Per- rigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsc1-
sonalrates zur Vornahme der vorgeschriebenen mer Beratung im Personalrat nur die Vertreter
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
dieser Cruppe :;.ur ß<)schlußf dssung berufen. Dies Niederschrift abschriftlich zuzuleiten. Einwendun-
gilt nicht für eirn• Crupp<\ die im PPrsonalrat nicht gen gegen die Niederschrift sind unverzüglich
vert.reten isl. schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizu-
(3) Absat:1. 2 gilt entspn~chend für Angelegenhei-
fügen.
h!n, die lediglich die Angehöri~Jen zweier Gruppen
betreffen.
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsfüh-
rung können in einer Geschäftsordnung getroffen
§ 39 werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der
Stimmen seiner Mitglieder beschließt.
(1) Erachtet die Mehrheit. der Vertreter einer
Gruppe oder der Jugendvertretung einen Beschluß
des Personalrates üls eine erhebliche Beeinträchti- § 43
gung wichti~J('r Interessen der durch sie vertretenen Der Personalrat kann Sprechstunden während der
Beschäftigten, so ist ,.rnf ihren Antrag der Beschluß Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im
auf die Dauer von sechs 1\rbeitstagen vom Zeit- Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle.
punkt dt~r Beschlußfassung an auszusetzen. In
dieser Frist soll, gegeberw11talls mit Hilfe der unter § 44
den Mitgliedern des Personalrates oder der Jugend-
vertretung vertretenen Gewerkschaften, eine Ver- (1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates ent-
ständigung versucht werden. Die A.ussetzung eines stehenden Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder
Beschlusses nach Si:llz 1 hal keine Verlängerung des Personalrates erhalten bei Reisen, die zur Er-
einer Frist zur Folge. füllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reise-
kostenvergütungen nach dem Bundesreisekosten-
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegen- gesetz; die Reisekostenvergütungen sind nach den
heit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluß für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden
bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht Bestimmungen zu bemessen.
wiederholt werden.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle in
wenn der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf
einen Beschluß des Personalrates als eine erheb- und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
liche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der
(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen
Schwerbeschädigten erachtet.
geeignete Plätze für Bekanntmachungen und An-
schläge zur Verfügung gestellt.
§ 40
§ 45
(1) Ein Vertreter der Jugendvertretung, der von
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den
dieser benannt wird, und der Vertrauensmann der
Beschäftigten keine Beiträge erheben oder anneh-
Schwerbeschädigten können an allen Sitzungen des
men.
Personalrates beratend teilnehmen. An der Behand-
lung von Angelegenheiten, die besonders jugend-
liche Beschäftigte betreffen, kann die gesamte Ju- Vierter Abschnitt
gendvertretung beratend teilnehmen. Bei Beschlüs-
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
sen des Personalrates, die überwiegend jugendliche
Beschäftigte betreffen, haben die Jugendvertreter
Stimmrecht. § 46
(2) An der Behandlung von Angelegenheiten, die (1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr
besonders die nichtständig Beschäftigten betreffen, Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
können die in § 65 Abs. 1 bezeichneten Vertreter (2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ord-
mit beratender Stimme teilnehmen. nungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Per-
sonalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der
Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge.
§ 41 Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung
ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit
(1) Uber jede Verhandlung des Personalrates ist hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in
eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den entsprechendem Umfang zu gewähren.
Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit,
mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift ist (3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer
von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und so-
zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwe- weit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur
senheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilneh- ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben er-
mer eigenhändig einzutragen hat. forderlich ist. Bei der Freistellung sind zunächst der
Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder,
(2) Haben der Leiter der Dienststelle oder Beauf- sodann die Gruppen angemessen zu berücksichti-
tragte von Gewerkschaften an der Sitzung teilge- gen. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchti-
nommen, so ist ihnen der entsprechende Teil der gung des beruflichen Werdeganges führen.
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974 701
(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mit-
Absatz 3 ganz freizustellen i11 Dienststellen mit in gliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienst-
der Regel lichen Gründen unvermeidbar ist. Als Versetzung
300 bis 600 Besclictfligten ein Mitglied, im Sinne des Satzes 1 gilt auch die mit einem
Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in
601 bis 1 000 Beschäfliqtcn zwei Mitglieder, derselben Dienststelle; das Einzugsgebiet im Sinne
1 001 bis 2 000 Besch üfl ig ten drei Mitgli-eder, des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort. Die
2 001 bis ] 000 Beschäfti gtcn vier Mitglieder, Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des
3 001 bis 4 000 Beschäftigten fünf Mitglieder, Personalrates bedarf der Zustimmung des Personal-
4 001 bis 5 000 Beschäftigten sechs Mitglieder, rates.
5 001 bis 6 000 Beschäftigten sieben Mitglieder, (3) Für Beamte im Vorbereitungsdienst und Be-
6 001 bis 7 000 Beschäftigten acht Mitglieder, schäftigte in entsprechender Berufsausbildung gel-
ten die Absätze 1, 2 und die §§ 15, 16 des Kündi-
7 001 bis 8 000 Beschäftigten neun Mitglieder,
gungsschutzgesetzes nicht. Absätze 1 und 2 gelten
8 001 bis 9 000 Beschäftigten zehn Mitglieder, ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung
9 001 bis 10 000 Beschäftigten elf Mitglieder. dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle
In Dienststellen mit mehr als 10 000 Beschäftigten im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis. Die
ist für je angefangene weitere 2 000 Beschäftigte ein Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäf-
weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 tigten im Personalrat ruht unbeschadet des § 29,
und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer
und Dienststellenleiter abgewichen werden. Ausbildung zu einer anderen Dienststelle versetzt
oder abgeordnet sind.
(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz frei-
gestellten Personalratsmitglieder erhalten eine mo-
natliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, fünfter Abschnitt
aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Personalversammlung
Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder er-
halten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach § 48
Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts- (1) Die Personalversammlung besteht aus den Be-
verordnung; die nicht der Zustimmung des Bundes- schäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsit-
rates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung. zenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht
(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter öffentlich.
Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schu- (2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen
lungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten
freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen
die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich abzuhalten.
sind.
§ 49
(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mit-
glied des Personalrates während seiner regelmäßi- (1) Der Personalrat hat einmal in jedem Kalen-
gen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst derhalbjahr in einer Personalversammlung einen
unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Tätigkeitsbericht zu erstatten.
Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bil- (2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Wunsch
dungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale des Leiters der Dienststelle oder eines Viertels der
für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, eine
Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personal- Personalversammlung einzuberufen und den
ratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die
vertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Tagesordnung zu setzen.
Satz 1 für insgesamt vier Wochen.
(3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertrete-
nen Gewerkschaft muß der Personalrat vor Ablauf
§ 47 von zwölf Arbeitstagen nach Eingang des Antrages
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitglie- eine Personalversammlung nach Absatz 1 einberu-
dern des Personalrates, die in einem Arbeitsverhält- fen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr
nis stehen, bedarf der Zustimmung des Personal- keine Personalversammlung und keine Teilver-
rates. Verweigert der Personalrat seine Zustimmung sammlung durchgeführt worden sind.
oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Ar-
beitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das § 50
Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststel-
(1) Die in § 49 Abs. 1 bezeichneten und die auf
lenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche
Wunsch des Leiters der Dienststelle einberufenen
Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände
Personalversammlungen finden während der
gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Ver- Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Ver-
waltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Be-
hältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teil-
teiligter.
nahme an der Personalversammlung hat keine Min-
(2) Mitglieder des Personalrates dürfen gegen derung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes
ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, zur Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Perso-
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
nalversamrnlungcn dllS dienstlichen Gründen Stufenvertretung zu errichten ist, die Befugnis zur
außerhc:1lb der Arbcil.sz(!il. stc11Jfinden müssen, ist den Bestellung des Wahlvorstandes nach § 20 Abs. 2,
Teilnehmern Dic!nstbefreiLm~J in entsprechendem §§ 21 und 23 aus.
Umfan~J zu gewähren. Pc1rirkost.en, die durch die (4) Werden in einer Verwaltung die Personalräte
Teilnahme! an Personal vcrsarnrnlungen nach Satz 1 und Stufenvertretungen gleichzeitig gewählt, so
entstehen, werden in entsprechender Anwendung führen die bei den Dienststellen bestehenden Wahl-
des Bundesreise kosten gesetzes erstattet. vorstände die Wahlen der Stufenvertretungen im
(2) Andere Personalversammlungen finden außer- Auftrage des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes
halb der Arbeitszeit stalt. lJiervon kann im Einver- durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen die
nehmen mit dem Leiter der Dienststelle abgewichen Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die
werden. Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvor-
stände für die Wahl der Stufenvertretungen.
§ 51
(5) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe
Die Personalversc1mrnlun~J kann dem Personalrat mindestens einen Vertreter. Besteht die Stufenver-
Anträge unterbrei Um und zu seinen Beschlüssen tretung aus mehr als neun Mitgliedern, erhält jede
Stellung nehmen. Sie darf a !Je Angelegenheiten be- Gruppe mindestens zwei Vertreter. § 17 Abs. 5 gilt
handeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten entsprechend.
unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besol-
§ 54
dungs- und Sozialangelegenheiten. § 66 Abs. 2 und
§ 67 Abs. 1 Satz 3 gelten für die Personalversamm- (1) Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26
lung entsprechend. bis 39, 40 Abs. 1, §§ 41, 42, 44, 45, 46 Abs. 1 bis 3
und 5 bis 7, § 47 entsprechend, soweit in Absatz 2
§ 52 nichts anderes bestimmt ist.
(l) Beauftragte aller in der Dienststelle vertrete- (2) § 34 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Mit-
nen Gewerkschaften und ein Beauftragter der glieder der Stufenvertretung spätestens zwölf Ar-
Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle ange- beitstage nach dem Wahltag einzuberufen sind.
hört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der
Personalversammlung teilzunehmen. Der Personal-
§ 55
rat hat die Einberufung der Personalversammlung
den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den ein-
Arbeitgebervereinigung mitzuteilen. Ein beauftrag- zelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebil-
tes Mitglied der Stufenvertretung oder des Gesamt- det.
personalrates sowie ein Beauftragter der Dienst-
§ 56
stelle, bei der die Stufenvertretung besteht, können
an der Personal versarnmlung teilnehmen. Für den Gesamtpersonalrat gelten § 53 Abs. 2 und
(2) Der Leiter der Dienststelle kann an der Perso- 3 und § .'14 Abs. 1 Halbsatz 1 entsprechend.
nalversammlung teilnc~hmen. An Versammlungen,
die auf seinen Wunsch einberufen sind oder zu
denen er ausdrücklich eingeladen ist, hat er teilzu- Drittes Kapitel
nehmen.
Jugendvertretung und Jugendversammlung
§ 57
Sechster Abschnitt
In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat gebildet sind und denen in der Regel mindestens
fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr
§ 53 noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäf-
( l) Für den Geschi:ifts bereich mehrstufiger V er- tigte), werden Jugendvertretungen gebildet.
w altungen werden bei den Behörden der Mittelstufe
Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehör- § 58
den Hauptpersonalräte gebildet.
(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Be-
(2) Die Mitglieder des Bezirkspersonalrates wer- schäftigten. § 13 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
den von den zum Geschäftsbereich der Behörde der
Mittelstufe, die Mitglieder des Hauptpersonalrates (2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage
von den zum Gcschüftsbereich der obersten Dienst- noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben. § 14
behörde gehörenden Beschäftigten gewählt. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt ent-
sprechend.
(3) Die §§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1, 2, 6 und 7, §§ 18
bis 21 und 23 bis 25 gelten entsprechend. § 14 Abs. 3 § 59
gilt nur für die Beschäftigten der Dienststelle, bei (1) Die Jugendvertretung besteht in Dienststellen
der die Stufenvertretung zu errichten ist. Eine Per- mit in der Regel
sonalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder
Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer 5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten
Stelle übt der Leiter der Dienststelle, bei der die aus einem Jugendvertreter,
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974 703
21 bis 50 ju~Jendlichen Beschäftigten (4) Der Personalrat hat die Jugendvertretung zu
aus drei Jugendvertretern, den Besprechungen zwischen Dienststellenleiter
51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten und Personalrat nach § 66 Abs. 1 beizuziehen, wenn
aus fünf Jugendvertretern, Angelegenheiten behandelt werden, die besonders
201 bis 300 jugendlichen Beschäftigten jugendliche Beschäftigte betreffen.
aus sieben Jugendvertretern, (5) Die Jugendvertretung kann nach Verständi-
301 bis 1000 jugendlichen Beschäftigten gung des Personalrates Sitzungen abhalten; § 34
aus elf Jugendvertretern, Abs. 1, 2 gilt sinngemäß. An den Sitzungen der Ju-
mehr als l 000 jugendlichen Beschäftigten gendvertretung kann ein vom Personalrat
aus fünfzehn. Jugendvertretern. beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.
(2) Die Jugendvertretung soll sich aus Vertretern
der verschiedenen Beschäftigungsarten der der
§ 62
Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftig-
ten zusammensetzen. Für die Jugendvertretung gelten die §§ 43 bis 45,
§ 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 3, Abs. 6, 7 und § 67
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugendvertre-
Abs. 1 Satz 3 sinngemäß. § 47 gilt entsprechend mit
tung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten
der Maßgabe, daß die außerordentliche Kündigung,
sein.
die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern
§ 60 der Jugendvertretung der Zustimmung des Perso-
(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand nalrates bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstan-
und seinen Vorsitzenden. § 19 Abs. 1, 3, 4 Satz 1, des und Wahlbewerber gilt§ 47 Abs. 1, 2 Satz 1 und
Abs. 5 und 7, § 20 Abs. l Satz 3, § 24 Abs. 1 Satz 1 2 entsprechend. '
und 2, Abs. 2 und § 25 gelten entsprechend.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugendvertre- § 63
tung beträgt zwei Jahre; § 26 Satz 2, 3, §§ 28 bis 31
Die Jugendvertretung hat einmal in jedem Kalen-
gelten entsprechend. Die regelmäßigen Wahlen der
derjahr eine Jugendversammlung durchzuführen.
Jugendvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit
Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach
vom 1. März bis 31. Mai statt. Für die Wahl der Ju-
einer ordentlichen Personalversammlung stattfin-
gendvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 27
den. Sie wird vom Vorsitzenden der Jugendvertre-
Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 und 5 entsprechend.
tung geleitet. Der Personalratsvorsitzende oder ein
(3) Besteht die Jugendvertretung aus drei oder vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll
mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte an der Jugendversammlung teilnehmen. Die für die
einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Personalversammlung geltenden Vorschriften sind
sinngemäß anzuwenden. Außer der in Satz 1 be-
§ 61 zeichneten Jugendversammlung kann eine weitere,
nicht auf Wunsch des Leiters der Dienststelle ein-
(1) Die Jugendvertretung hat folgende allgemeine
berufene Versammlung während der Arbeitszeit
Aufgaben:
stattfinden.
1. Maßnahmen, die den jugendlichen Beschäftigten
dienen, insbesondere in Fragen der Berufsbildung,
§ 64
beim Personalrat zu beantragen,
2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der ju- (1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Ver-
gendlichen Beschäftigten geltenden Gesetze, Ver- waltungen werden, soweit Stufenvertretungen be-
ordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarif- stehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-
verträge, Dienstvereinbarungen und Verwal- jugendvertretungen und bei den obersten Dienst-
tungsanordnungen durchgeführt werden, behörden Hauptjugendvertretungen gebildet. Für
die Jugendstufenvertretungen gelten § 53 Abs. 2
3. Anregungen und Beschwerden von jugendlichen
und 4, §§ 57 bis 62 entsprechend.
Beschäftigten, insbesondere in Fragen der Berufs-
bildung, entgegenzunehmen und, falls sie berech- (2) In den Fällen des § 6 Abs. 3 wird neben den
tigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledi- einzelnen Jugendvertretungen eine Gesamtjugend-
gung hinzuwirken; die Jugendvertretung hat die vertretung gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
betroffenen jugendlichen Beschäftigten über den chend.
Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu
informieren.
(2) Die Zusammenarbeit der Jugendvertretung
Viertes Kapitel
mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 34 Abs. 3,
§§ 39 und 40 Abs. 1. Vertretung
der nichtständig Beschäftigten
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Ju-
gendvertretung durch den Personalrat rechtzeitig
und umfassend zu unterrichten. Die Jugendvertre- § 65
tung kann verlangen, daß ihr der Personalrat die (1) Steigt während der Amtszeit des Personal-
zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen rates die Zahl der Beschäftigten vorübergehend um
Unterlagen zur Verfügung stellt. mehr als 20 Personen, die voraussichtlich nur für
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
einen Zeitrnurn von l,i)chstens sechs Monaten be- § 67
schdftigt werden, so wül1lcn die nicMsUindig Be- (1) Dienststelle und Personalvertretung haben
schüftigten in geheimer Wahl darüber zu wachen, daß alle Angehörigen der
bei 21 bis 50 nichl.sUindig Bc:sc:hMtigten Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt
einen Vertreter, werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche Be-
handlung von Personen wegen ihrer Abstammung,
bei 51 bis 100 nichlsUindig Beschäftigten Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder
zwei Vertreter, gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung
bei mehr cds 100 n ichtslctndig fü)schäftigten oder wegen ihres Geschlechtes unterbleibt. Dabei
drei Vertreter. müssen sie sich so verhalten, daß das Vertrauen der
Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und
Der Personalral bestimmt den Wahlvorstand und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt
seinen Vorsitzenden. lm übrigen gelten für die wird. Der Leiter der Dienststelle und die Personal-
Wahl der Vertreter § 13 Abs. l und 3, §§ 14, 17 vertretung haben jede parteipolitische Betätigung
Abs. 6 und 7, §§ 19, 24 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung
und § 25 mit Ausnahme der Vorschriften über die von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten
Dauer der Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der wird hierdurch nicht berührt.
obersten Dienstbehörde und zum öffentlichen Dienst
entsprechend. (2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Ge-
setz wahrnehmen, werden dadurch in der Betäti-
(2) Die Amtszeit der in Absatz l bezeichneten gung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle
Vertreter endet mit Ablcrnf des für die Beschäfti- nicht beschränkt.
gung der nichtst~indig Beschi:iftigten vorgesehenen
Zeitraums oder mit Wegfall der Voraussetzungen (3) Die Personalvertretung hat sich für die Wah-
für ihre Wahl. § 26 Satz 2, § 27 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, rung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten
Abs. 3 und §§ 28 bis 31 qelten entsprechend. einzusetzen.
(3) Für die in Absatz 1 bezeichneten Vertreter
!Jelten §§ 43 bis 45, § 46 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und § 67
§ 68
Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.
(1) Die Personalvertretung hat folgende allge-
(4) An den Sitzungen des Personalrates nehmen meine Aufgaben:
die in Absatz 1 bezeichneten Vertreter nach Maß-
9abe des§ 40 Abs. 2 teil. 1. Maßnahmen, die der Dienststelle und ihren An··
gehörigen dienen, zu beantragen,
2. darüber zu wachen, daß die zugunsten der Be-
schäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen,
Fünftes Kapitel Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Ver-
waltungsanordnungen durchgeführt werden,
Beteiligung der Personalvertretung
3. Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten
entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt er-
Erster Abschnitt
scheinen, durch Verhandlung mit dem Leiter der
Allgemeines Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken,
4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung
§ 66
Schwerbeschädigter und sonstiger schutzbedürf-
tiger, insbesondere älterer Personen zu fördern,
(1) Der Leiter der Dienststelle und die Personal-
vertretung sollen mindestens einmal im Monat zu 5. Maßnahmen zur beruflichen Förderung Schwer-
Besprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch beschädigter zu beantragen,
die Gestaltung des Dienstbetriebes behandelt wer- 6. die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in
den, insbesondere aJle Vorgänge, die die Beschäf- die Dienststelle und das Verständnis zwischen
tiqten wesentlich berühwn. Sie haben über strittige ihnen und den deutschen Beschäftigten zu för-
Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu ver- dern,
handeln und Vorschlctge für die Beilegung von
7. mit der Jugendvertretung zur Förderung der Be-
Meinungsverschiedenheiten zu machen.
lange der jugendlichen Beschäftigten eng zusam-
(2) Dienststelle und Personalvertretung haben menzuarbeiten.
alles zu unterlc1ssen, was geeignet ist, die Arbeit
(2) Die Personalvertretung ist zur Durchfüh-
und den Frieden der Dienststelle zu beeinträchtigen.
Jnsbcsondere dürfen Dienststelle und Personalver- rung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu
tretung keine Maßnahmen des Arbeitskampfes ge- unterrichten. Ihr sind die hierfür erforderlichen
geneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähi- Unterlagen vorzulegen. Personalakten dürfen nur
ger Parteien werden hierdurch nicht berührt. mit Zustimmung des Beschäftigten und nur von den
von ihm bestimmten Mitgliedern der Personalver-
(3) Außenstehende Stellen dürfen erst angerufen tretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilun-
werden, wenn eine Einiqunq in der Dienststelle gen sind auf Verlangen des Beschäftigten der Per-
nicht erzielt worden ist. sonalvertretung zur Kenntnis zu bringen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974 705
zweiter Abschnitt läufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und
Formen und Verfahren der Mitbestimmung unverzüglich das Verfahren nach den Absätzen 2
und Mitwirkung bis 4 einzuleiten oder fortzusetzen.
§ 69 § 70
(1) Sowcil eine Maßnahme der Mitbestimmung (1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die
des Personalrates unterliegt, kann sie nur mit seiner nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 17 seiner
Zustimmung getroffen werden. Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich
dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen. Ent-
(2) Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den spricht dieser dem Antrag nicht, so bestimmt sich
Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und
das weitere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 4.
beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann
verlangen, daß der Leiter der Dienststelle die beab- (2) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die
sichtigte Maßnahnw begründet. Der Beschluß des nach anderen als den in Absatz 1 Satz 1 bezeichne-
Personalrates über die beantragte Zustimmung ist ten Vorschriften seiner Mitbestimmung unterliegt,
dem Leiter der Dienststelle' innerhalb von sieben so hat er sie schriftlich dem Leiter der Dienststelle
Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann vorzuschlagen. Entspricht dieser dem Antrag nicht,
der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Ar- so bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 69
beitstage abkürzen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, Abs. 3; die oberste Dienstbehörde entscheidet
wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten endgültig.
Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe
§ 71
schriftlich verweigert. Soweit dabei Beschwerden
oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen (1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten
werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind Dienstbehörde gebildet. Sie besteht aus je drei Bei-
oder ihm nachteilig werden können, ist dem Be- sitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der
schäftigten Gelegenheit zur A.ußerung zu geben; die bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung
A.ußerung ist aktenkundig zu machen. bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsit-
zenden, auf dessen Person sich beide Sei:ten einigen.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann Unter den Beisitzern, die von der Personalvertre-
der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die tung bestellt werden, muß sich je ein Beamter und
Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem ein AngesteUter oder Arbeiteir befinden, es sei denn,
Dienstwege den übergeordneten Dienststellen, bei .die Angelegenheit betrifft ledighch die Beamten
denen Stufenvertretungen bestehen, vorlegen. In oder die im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftig-
Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des ten. Kommt eine Eini,gung über die Person de,s Vor-
öffentlichen Rechtes ist als oberste Dienstbehörde si,tzenden nicht zustande, so bestellt ihn der Präsi-
das in ihrer Verfassung für die Geschäftsfüh- dent des Bundesverwaltungsgerichts.
rung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In
(2) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der ober-
Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bun-
sten Dienstbehörde und der zuständigen Personal-
desbehörde die anzurufende Stelle. Absatz 2 gilt
vertretung ist Gelegenheit zur mündlichen A.uße-
entsprechend. Legt der Leiter der Dienststelle die
rung zu geben. Im Einvernehmen miit den Betei-
Angelegenheit nach Satz 1 der übergeordneten
ligten kann die A.ußerung schriftlich erfolgen.
Dienststelle vor, teilt er dies dem Personalrat unter
Angabe der Gründe mit. (3) Die Einigungsstelle entscheidet durch Be-
schluß. Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch
(4) Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbe-
teilweise entsprechen. Der Beschluß wird miit
hörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Per-
Stimmenmehrheit gefaßt. Er muß sich im Rahmen
sonalvertretung keine Einigung, so entscheidet die der geltenden Rechtsvorschriften, insbesonde,re des
Einigungsstelle (§ 71); in den Fällen des § 77 Abs. 2 Haushaltsgesetzes, halten.
stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der
Zustimmung vorliegt. Die Einigungsstelle soll bin- (4) Der Beschluß ist den Beteiligten zuzustellen.
nen zwei Monaten nach der Erklärung eines Betei- Er bindet, abgesehen von den Fällen de,s § 69 Abs. 4
ligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbei- Sätze 3, 5 die Beteiligten, soweit er eine Entschei-
führen zu wollen, entscheiden. In den Fällen der dung im Sinne des Absatzes 3 enthält.
§§ 76, 85 Abs. l Nr. 7 beschließt die Einigungsstelle,
wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten § 72
Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an
(1) Soweit der Personalrat an Entscheidungen mit-
diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet so-
wirkt, ist die beabsichtigte Maßnahme vor der
dann endgültig. Soweit es sich in den Fällen des Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung
§ 75 Abs. 1 um Angelegenheiten der an der Pro-
rechtzeitig und eingehend mit ihm zu erörtern.
grammgestaltung maßgeblich mitwirkenden Be-
schäftigten der Rundfunkanstalten des Bundesrechts (2) Äußert sich der Personalrat nicht innerhalb
handelt, gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend. von sieben Arbeitstagen oder hält er bei Erörte-
rung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht
(5) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnah- aufrecht, so giH die beabsichtigte Maßnahme als
men, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub gebilligt. Erhebt der Personalrat Einwendungen, so
dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige hat er dem Leiter der Dienststelle die Gründe mit-
Regelungen treffen. Er hat dem Personalrat die vor- zuteilen. § 69 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(3) Entspricht die Dienststelle den Einwendungen 6. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl
des Personalrates nicht oder nicht in vollem Um- der Wohnung beschränken,
fange, so teilt sie dem Personalrat ihre Entscheidung
7. Versagung oder Widerruf der Genehmigung
unter Angabe der Gründe schriftlich mit. einer Nebentätigkeit.
(4) Der Personalrat einer nachgeordneten Dienst-
stelle kann die Angelegenheit binnen drei Arbeits- (2) Der Personalrat hat mitzubestimmen in so-
tagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienst- zialen AnGelegenheiten bei
wege den übergeordneten Dienststellen, bei denen 1. Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen,
Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwen-
Entscheidung vorlegen. Diese entscheiden nach Ver- dungen,
handlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenver-
2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen,
tretung. § 69 Abs. 3 Sätze 2, 3 gilt entsprechend. Eine über die die Dienststelle verfügt, sowie der all-
Abschrift seines Antrages leitet der Personalrat sei- gemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen,
ner Dienststelle zu.
3. Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Fest-
(5) Ist ein Antrag gemäß Absatz 4 gestellt, so ist
setzung der Nutzungsbedingungen.
die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung
der angerufenen Dienststelle auszusetzen. Hat ein Beschäftigter eine Leistung nach Nummer
(6) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend. beantragt, wird der Personalrat nur auf seinen An-
trag beteiligt; auf Verlangen des Antrag,stellers be-
stimmt nur der Vorstand des Personalrates mit. Die
§ 73 Dienststelle hat dem Personalrat nach Abschluß
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie jedes Kalend~,rvierteljahres einen Uberblick über
dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden die Unterstützungen und entsprechenden sozialen
durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam be- Zuwendungen zu geben. Dabei sind die Anträge und
schlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden die Leistungen gegenüberzustellen. Auskunft über
Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise die von den Antragstellern angeführten Gründe
bekanntzumachen. wird hierbei nicht erteilt.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren (3) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche
Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenen-
einen kleineren Bereich vor. falls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mit-
zubestimmen über
§ 74
1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und
der Pausen sowie die Verteilung der Arbeits-
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat be- zeit auf die einzelnen Wochentage,
teiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn,
daß im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. 2. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienst-
bezüge und Arbeitsentgelte,
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige
Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen. 3. Aufstellung des Urlaubsplanes, Festsetzung der
zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für ein-
zelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienst-
stellenleiter und den beteiHgten Beschäftigten
kein Einverständnis erzielt wird,
Dritter Abschnitt
4. Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienst-
Angelegenheiten, in denen der Personalrat stelle, insbesondere die Aufstellung von Ent-
zu beteiligen ist lohnungsgrundsätzen, die Einführung und An-
wendung von neuen Entlohnungsmethoden und
deren Änderung sowie die Festsetzung der
§ 75 Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer
(1) Der Personalrat hat mitzube,stimmen in Per- leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der
sonalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter Geldfaktoren,
bei
5. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von
1. Einstellung, Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre
2. Ubertragung einer höher oder niedriger zu be- Rechtsform,
wertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppie- 6. Durchführung der Berufsausbildung bei Ange-
rung, Eingrnppierung,
stellten und Arbeitern,
3. Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie 7. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveran-
mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden staltungen für Angestellte und Arbeite"r,
ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugs- 8. Inhalt von Personalfragebogen für Angestellte
kostenrechts gehört zum Dienstort), und Arbeiter,
4. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei 9. Beurteilungsrichtlinien für Angestellte und Ar-
Monaten, beiter,
5. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hin- 10. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten
aus, als Angestellte,
Nr. 26 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974 707
11. Maßnuhmen zur Verhütung von Dienst- und 8. Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der
Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschä- regelmäßigen Arbeitszeit oder Beurlaubung nach
di,gung(-~n, § 79a des Bundesbeamtengesetzes,
12. Grundsätze über die Bewertung von anerkann- 9. Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand
ten Vorschldgen im Rc1h111en des betrieblichen wegen Erreichens der Altersgrenze.
Vorschlagwesens,
(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche
13. Aufstellun~J von Sozialplänen einschließlich oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenen-
Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder falls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mit-
zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, zubestimmen über
die dem Beschäftigten infolge von Rationalisie-
rungsmaßnuhrnen (~ntstehcn, 1. Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveran-
staltungen für Beamte,
14. Absehen von der Ausschreibung von Dienst-
posten, die besetzt werden sollen, 2. InhaH von Personalfragebogen für Beamte,
15. Regelung der Ordnung in der Dienststelle und 3. Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
des Verhaltens der Beschäftigten, 4. Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten
16. Ges,tallung der Arbeitsplätze, als Beamte,
17. Einführung und Anwendung technischer Ein- 5. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und
richtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhal- Erleichterung des Arbeitsablaufs,
ten oder die Leistung der Beschäftigten zu über- 6. allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäf-
wachen. Ugten,
(4) Muß für Cruppen von Beschäftigten die täg-
7. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
liche Arbeitszeit (Absatz 3 Nr. 1) nach Erfordernis- 8. Erlaß von Richtlinien über die personelle Aus-
sen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, un- wahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgrup-
regelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so pierungen und Kündigungen,
beschränkt sich die Mitbestimmung auf die Grund- 9. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen
sätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbeson-
einen Beschäftigten.
dere für die Anordnung von Dienstbereitschaft,
Mehrarbeit und Uberstunden. In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personal-
rat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist
(5) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedin- von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vor-
gungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder her in Kenntnis zu setzen.
üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegen-
stand einer Dienstvereinbarung (Absatz 3) sein. Dies
gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluß er-
§ 77
gänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zu-
läßt. (1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3
bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit,
der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaft-
licher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der
§ 76
Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit,
(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Per- wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14,
sonalangelegenheiten der Beamten bei § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 36 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und
1. Einstellung, Anstellung,
für Beamtenstellen von der Besoldung,sgrnppe A 16
2. Beförderung, Ubertragung eines anderen Amtes an aufwärts.
mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der
Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Am- (2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75
tes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung ver-
der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, weigern, wenn
3. Ubertragung einer höher oder niedriger zu be- 1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verord-
we,rtenden Tätigkeit, nung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag,
eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwal-
4. Versetzung zu einer anderen Diensts,telle, Um- tungsanol'dnung oder gegen eine Richtlinie im
setzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder
einem Wechsel des Diens,tortes verbunden ist
(das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskosten- 2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis be-
rechts gehört zum Di,enstort), steht, daß durch die Maßnahme der betroffene
Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachtei-
5. Abordnung für eine Dauer von mehr als drei ligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder
Monaten, persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
6. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl 3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis be-
der Wohnung beschränken, steht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den
7. Versagung oder Widerruf der Genehmigung Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder
einer Nebentätigkeit, gesetzwidriges Verhalten stören werde.
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 78 4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach
(ll Dc-1 Pc,rc,on,tlr<1t wirkt mit bei zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaß-
nahmen möglich ist oder
l. Vorlwrci tung von Verwaltungsanordnungen einer
Die11stslelle für die innerdienstlichen, sozialen 5. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter
und persönlic:lwn Angelegenheiten der Beschäf- geänderten Vertragsbedingungen mög.Iich ist und
tigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit er-
§ 94 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzen- klärt.
organisal ionen der zuständigen Gewerkschaften Wird dem Arbeitnehmer gekündig.t, obwohl der
bei der Vorbereitung zu beteiligen sind, Personalrat nach Satz 3 Einwendungen gegen die
2. Au!Jö.~.trng, Einschränkung, Verlegung oder Zu- Kündigung erhoben hat, so ist dem Arbeitnehmer
sammenlegung von Dienststellen oder wesent- mit der Kündigung eine Abschrift de,r Stellung-
lichen Teilen von ihnen, nahme des Personalrates zuzuleiten, es sei denn, daß
die Stufenvertretung in der Verhandlung nach § 72
3. Einleilun~J des Jörrnlichcm Disziplinarverfahrens Abs. 4 Satz 2 die Einwendungen nicht aufrechterhal-
gegen einen Beamten, ten hat.
4. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf (2) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1
Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst Satz 4 nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf
beantragt haben, Feststellung erhoben, daß das Arbeitsverhältnis
5. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand. durch die Kündigung nicht aufgelöst i,s,t, so muß der
Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers die-
(2J l n den Füllen des Absc1tzes 1 Nr. 3 bis 5 gilt sen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechts-
für clie Mitwirkung des Personalrates § 77 Abs. 1 kräftigen Abschluß des Rechtsstreits bei unver-
Satz 2 entsprechend. In den Fällen des Absatzes 1 änderten Arbeitsbedingungen wei,terbeschäftigen.
Nr. 3 bis 5 wird der Personalrat nur auf Antrag Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Arbeits-
des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist der gericht ihn durch einstwefüge Verfügung von der
Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1
rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Perso- entbinden, wenn
nalral kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nr. 3
1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende
Einwendungen c1uf die in § 77 Abs. 2 Nr. l und 2
Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig er-
bezeichneten Gründe stützen.
scheint oder
(3) Vor der Weiterleitung von Personalanforde- 2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu
rungen zum Haushaltsvoranschlag ist der Personal- einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung
rat anzuhören. Gibt der Personalrat einer nachge- des Arbeitgebers führen wür ~e oder
1
ordneten Dienststelle zu den Personalanforderungen
3. der Widerspruch des Personalrates offensichtlich
eine Stellungnahme ab, so ist diese mit den Perso-
unbegründet war.
nalanforderungen der übergeordneten Dienststelle
vorzulegen. Das gi I t entsprechend für die Personal- (3) Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen
planung. Kündigungen und vor der Beendigung des Arbeits-
verhältnisses eines Arbeiters während der Probezeit
(4} Absatz 3 gilt entsprechend für Neu-, Um- und
ist der Personalrat anzuhören. Der Diens,tstellen-
Erweiterungsbauten von Diensträumen.
leiter hat di,e beabsichtigte Maßnahme zu begrün-
(5) Vor grundlegenden Anderungen von Arbeits- den. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie
verfahren und Arbeitsabläufen ist der Personalrat unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter
anzuhören. unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeits-
tagen schriftlich mitzuteilen.
(4) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der
§ 79
Personalrat nicht beteiligt worden ist.
(1) Der Personalrat. wirkt bei der ordentlichen
Kündigung durch den Arbeitgeber mit. § 77 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend. Der Personalrat kann gegen § 80
die Kündigung Einwendungen erheben, wenn nach
seiner Ansicht An Prüfungen, die eine Dienststelle von den Be-
schäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mit-
1. bei der Auswc1hl des zu kündigenden Arbeit- glied des für diesen Bereich zuständigen Personal-
nehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht rates, das von diesem benannt ist, beratend teilneh-
ausreichend berücksichtigt worden sind, men.
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie im Sinne
des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt, § 81
3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem an- (1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von
deren Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Ar-
in einer anderen Dienststelle desselben Verwal- beitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der
tungszweiges an demselben Dienstort einschließ- gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in
lich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Be-
,verden kann, ratung und Auskunft zu unterstützen und sich für
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974 709
die Durchführung der Vorschriften über den Arbeits- Sechstes Kapitel
schutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle
einzusetzen.
Gerichtliche Entscheidungen
(2) Der Dienststellenleiter und die in Absatz 1 § 83
genannten Stellen sind verpflichtet, bei allen im
Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Un- (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug
fallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in
und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder den Fällen der §§ 9, 25, 28 und 47 Abs. 1 über
die von ihm bestimmten Personalratsmitglieder der- 1. Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
jenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Be-
2. Wahl und Amtszeit der Personalvertretungen
sichtigung oder Untersuchung stattfindet. Der
und der in den §§ 57, 65 genannten Vertreter
Dienststellenleiter hat dem Personalrat unverzüglich
sowie die Zusammensetzung der Personalvertre-
die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung be-
tungen und der Jugendvertretungen,
treffenden Auflagen und Anordnungen der in Ab-
satz 1 genannten Stellen mitzuteilen. 3. Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstel-
lung der Personalvertretungen und der in den
(3) An den Besprechungen des Dienststellenleiters §§ 57, 65 genannten Vertreter,
mit den Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicher-
heitsausschuß nach § 719 Abs. 3 der Reichsversiche- 4. Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstverein-
rungsordnung nehmen vom Personalrat beauftragte barungen.
Personalratsmitglieder teil. (2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes
über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über
Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechun-
gen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 3 hinzu- § 84
zuziehen ist. (1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Ent-
(5) Der Dienststellenleiter hat dem Personalrat scheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten des
eine Durchschrift der nach § ·1552 der Reichsver- ersten und zweiten Rechtszuges Fachkammern
sicherungsordnung vom Personalrat zu unterschrei- (Fachsenate) zu bilden. Die Zuständigkeit einer
benden Unfallanzeige oder des nach beamtenrecht- Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte
lichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszu- oder Teile von ihnen erstreckt werden.
händigen. (2) Die Fachkammer besteht aus einem Vorsit-
zenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamt-
lichen Richter müssen Beschäftigte im öffentlichen
Vierter Abschnitt Dienst des Bundes sein. Sie werden je zur Hälfte
durch die Landesregierung oder die von ihr be-
Beteiligung der Stufenvertretungen
stimmte Stelle auf Vorschlag
und des Gesamtpersonalrates
1. der unter den Beschäftigten vertretenen Gewerk-
§ 82 schaften und
(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle 2. der in § 1 bezeichneten Verwaltungen und Ge-
nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des richte
Personalrates die bei der zuständigen Dienststelle berufen. Für die Berufung und Stellung der ehren-
gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. amtlichen Richter und ihre Heranziehung zu den
Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeits-
(2) Vor einem Beschluß in Angelegenheiten, die
gerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter ent-
einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen,
sprechend.
gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegen-
heit zur Äußerung. In diesem Falle verdoppeln sich (3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung
die Fristen der §§ 69 und 72. mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Absatz 2
Satz 3 Nr. 1 und 2 berufenen Beisitzern. Unter den
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für in Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bezeichneten Beisitzern muß
die Verteilung der Zuständigkei,t zwischen Personal- sich je ein Beamter und ein Angestellter oder Arbei-
rat und Gesamtpersonalrat. ter befinden.
(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufen-
vertretungen und des Gesamtpersonalrates gelten
die §§ 69 bis 81 entsprechend. Siebentes Kapitel
(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Ver- Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
waltungen personelle oder soziale Maßnahmen von und die Behandlung von Verschlußsachen
einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine
Beteilung an diesen Maßnahmen zuständige Per- § 85
sonalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufen-
(1) Für den Bundesgrenzschutz gilt dieses Gesetz
vertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu
mit folgenden Abweichungen:
deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienst-
stelle und die von der Entscheidung Betroffenen 1. Die Beschäftigten der Bundesgrenzschutzbehör-
gehören, zu beteiligen. den und der ihnen nachgeordneten Dienststel-
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
l(~n wühlen Bundesgnmzschutzpersonalvertretun- fahren, so wird eine geheime Wahl mit Stimm-
gen (Bundesgrcnzschulz1wrsonalrat, Bundesgrenz- zetteln vorgenommen. § 24 giH ent,sprechend.
sch utzbezirkspPrson il I rc11, Bundesgrenzschutz-
4. Für die Amtszeit des Vertrauensmannes und sei-
ht1u ptpersonil I rnt).
ner Stellvertreter gelten § 29 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5
2. Polizeivollzuqsbei!rnlc) sind nur wahlberechtigt und § 30 entsprechend. § 31 Abs. 1, 2 ist mit der
(§ J 3 Abs. 1), wenn sie am Wahltag die Grund- Maßgabe anzuwenden, daß eine Neuwahl statt-
ausbi ldun~J bc~rei l.s beendet haben und nicht bei findet, wenn nach Eintreten beider Stellvertreter
der Berufml~J in das Beamtenverhältnis schriftlich kein Vertrauensmann mehr vorhanden ist.
erklürt haben, nur eine Dienstzeit von zwei Jah-
ren ableisten zu wollen. 5. Für die Geschäftsführung und Rechtsstellung des
Vertrauensmannes gelten §§ 43 bis 45, 46 Abs. 1,
3. In Angelegenheiten, die lediglich die Polizeivoll- 2, 3 Satz 1 und 3 entsprechend. Für die Aufgaben
zugsbeamten betreffen, die nach Nummer 2 nicht und Befugnisse des Vertrauensmannes gelten
wahlberechtigl. sind, wirkt die Bundesgrenz- § 2, § 47 Abs. 2, §§ 66 bis 68 entsprechend.
schutzpersom11 verlretun~J m i L, wenn ein Ver- In den Fällen des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3
trauensmcmn ( A bsc1 lz 2) dies im Einzelfalle be- Nr. 3, 14, 15, § 76 Abs. 1 Nr. 2, 4, 5, Abs. 2
antragt. Nr. 1, 5, 6, 9, § 78 Abs. 1 Nr. 4 ist, soweit Polizei-
4. Die in Nummer 3 bezeichneten Polizeivollzugs- vollzugsbeamte, die nach Absatz 1 Nr. 2 nicht
beamten werden bei der Ermittlung der Zahl der das Wahlrecht zu den Bundesgrenzschutzperso-
vom Dienst freizustellenden Personalratsmitglie- nalvertretungen besitzen, betroffen sind, der
der nach § 46 Abs. 4 nicht berücksichtigt. Vertrauensmann rechtzeitig von dem Dienststel-
lenleiter zu hören, in den Fällen des § 76 Abs. 2
5. Die Vorschriften über die Jugendvertretung gel-
ten nicht für die Polizeivollzugsbeamten. Nr. 9, § 78 Abs. 1 Nr. 4 jedoch nur auf Antrag
des Betroffenen. Der Vertrauensmann kann an
6. Eine Beteiligung der Bundesgrenzschutzpersonal- den Sitzungen des Bundesgrenzschutzpersonal-
vertretung findet nicht statt bei rates beratend teilnehmen; in den Fällen des Ab-
a) Anordnungen für Polizeivollzugsbeamte, durch satzes l Nr. 3 hat er im Bundesgrenzschutzperso-
die Einsatz oder Einsatzübungen geregelt wer- nalrat Stimmrecht.
den, (3) Die Dienstleistenden (§ 49 Abs. 1 des Bundes-
b) der Einslellung von Polizeivollzugsbeamten grenzschutzgesetzes) stehen bei der Anwendung
für die Grundausbildung. dieses Gesetzes den Polizeivollzugsbeamten gleich,
die nach Absatz 1 Nr. 2 nicht das Wahlrecht zu den
7. Die Bundesgrenzschutzpersonalvertretung be- Bundesgrenzschutzpersonal vertretungen besitzen;
stimmt bei der Berufsförderung von Polizeivoll-
sie wählen gemeinsam mit diesen den Vertrauens-
zugsbeamten mi L, soweit der Beamte dies bean-
mann und dessen Stellvertreter (Absatz 2). Erleidet
tragt.
ein Dienstleistender anläßlich der Wahrnehmung
(2) Die Polizeivollzugsbeamten, die nach Absatz 1 von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach die-
Nr. 2 nicht das Wahlrecht zu den Bundesgrenz- sem Gesetz durch einen Unfall eine gesundheitliche
schutzpersonalvertretungen besitzen, wählen in Schädigung, die eine Grenzschutzdienstbeschädigung
jeder Einheit einen Vertrauensmann und zwei Stell- wäre, so sind die dafür geltenden Vorschriften ent-
vertreter. Einheiilen im Sinne des Satzes 1 sind die sprechend anzuwenden.
Hundertschaften oder verg leichbare Einheiten und
1
Dienststellen nach näherer Bestimmung des Bundes-
ministers des Innern. Für die Wahl, die Amtszeit
§ 86
und die Aufgaben des Vertrauensmannes gilt fol-
gendes: Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Ge-
setz mit folgenden Abweichungen:
1. Wahlberechti~Jl und wählbar sind ohne Rücksicht
auf ihr Alter die in Satz 1 genannten Polizeivoll- 1. Teile und Stellen des Bundesnachrichtendien-
zugsbeamten; im übrigen gelten § 13 Abs. 1, § 14 stes, die nicht zur Zentrale des Bundesnachrich-
Abs. l Satz 2 entsprechend. tendienstes gehören, gelten als Dienststellen im
Sinne des § 6 Abs. 1. In Zweifelsfällen entschei-
2. Der Bundesgrenzschutzpersonalrat bestimmt spä-
det der Leiter des Bundesnachrichtendienstes
testens drei Wochen vor dem unter Nummer 4
über die Dienststelleneigenschaft.
Satz 2 genannten Zeit,punk t drei Wahlberechtigte
als Wahlvorstand und einen von i hnen als Vor-
1 2. Wählbar nach § 14 sind nur Beschäftigte, die
sitzenden. Hat der Bundesgrenzschutzpersonalrat das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besit-
den Wahlvorstand nicht fristgemäß bestimmt zen. Für die Wählbarkeit nach § 58 Abs. 2 ist
oder besteht in der Dienststelle kein Bundes- Satz l sinngemäß anzuwenden.
grenzschutzpersonalrat, so bestellt der Leiter der 3. In Fällen des § 28 Abs. 2 setzt der Leiter des
Dienststelle den Wahlvorstand. Bundesnachrichtendienstes einen Wahlvorstand
3. Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Ver- ein.
sammlung der Wahlberechtigten einzuberufen. 4. Die Personalversammlungen finden nur in den
In dieser Versammlung ist die Wahl des Ver- Räumen der Dienststelle statt, sie werden in der
trauensmanrn~s und seiner Stellvertreter durch- Zentrale nur als Teilversammlungen durchge-
zuführen. Gewählt wird durch Handaufheben. führt. Uber die Abgrenzung entscheidet der Lei-
Widerspricht ein Wahlberechtigter diesem Ver- ter des Bundesnachrichtendienstes.
Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974 711
5. Der Leiter der Dienststelle kann nach Anhörung 12. Die Vorschriften über Aufgaben und Befugnisse
des Personalrates bestimmen, daß Beschäftigte, der Gewerkschaften und Arbeitgebervereini-
bei denen dies wegen ihrer dienstlichen Aufga- gungen, ihrer Beauftragten und Vertreter so-
ben zwingend geboten ist, nicht an Personal- wie § 12 Abs. 2, § 44 Abs. 3, §§ 55, 64 Abs. 2,
versammlungen teilnehmen. §§ 70, 79 Abs. 2, § 81 Abs. 1, 5 sind nicht
anzuwenden.
6. Die Tagesordnung der Personalversammlung
und die in der Personalversammlung sowie im 13. Soweit sich aus den Nummern 1 bis 12 nichts
Tätigkeitsbericht zu behandelnden Punkte legt anderes ergibt, gilt § 35 Abs. 4 des Soldaten-
der Personalrat im Einvernehmen mit dem Lei- gesetzes entsprechend.
ter der Dienststelle fest. Andere Punkte dürfen 14. Für gerichtliche Ents,cheidungen nach§ 83 Abs. l
nicht behandelt werden. Der Leiter der Dienst- ist im ersten und letzten Rechtszug das Bundes-
stelle nimmt an den Personalversammlungen verwaltungsgericht zuständig. Im gerichtlichen
teil. Verfahren ist § 99 der Verwaltungsgerichts-
7. In den Fällen des § 20 Abs. 2, der §§ 21 und 23 ordnung entsprechend anzuwenden.
bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahl-
vorstand. § 87
8. Die Beschäftigten des Bundesnachrichtendien- Für das Bundesamt für Verfassungsschutz gilt
stes wählen keine Stufenvertretung. Soweit eine dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
Stufenvertretung zuständig ist, ist an ihrer
1. Der Leiter des Bundesamtes für Verfassungs-
Stelle der Personalrat der Zentrale zu beteiligen.
schutz kann nach Anhörung des Personalrates
Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen
bestimmen, daß Beschäftigte, bei denen dies
eine vom Leiter des Bundesnachrichtendienstes
wegen ihrer dienstlichen Aufgaben dringend ge-
beabsichtigte Maßnahme, so entscheidet im
boten ist, nicht an Personalversammlungen teil-
Falle des § 72 Abs. 4 nach Verhandlung mit dem
nehmen.
Personalrat der Zentrale der Chef des Bundes-
kanzleramtes endgültig. 2. Die Vorschriften über eine Beteiligung von Ver-
tretern oder Beauftragten der Gewerkschaften
9. In den Fällen des § 75 Abs. 1 Nr. 1, 2 (Eingrup- und Arbeitgebervereinigungen (§ 20 Abs. 1,
pierung), 3, 4, Abs. 3 Nr. 3 (Festsetzung der §§ 36, 39 Abs. 1, § 52) sind nicht anzuwenden.
zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für ein-
zelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienst- 3. Bei der Beteiligung der Stufenvertretung und der
stellenleiter und den beteiligten Beschäftigten Einigungsstelle sind Angelegenheiten, die ledig-
kein Einver,ständnis erzielt wird), 6, 7, 10, 14, lich Beschäftigte des Bundesamtes für Verfas-
17, § 76 Abs. l Nr. 1, 4, 5, Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 bis 8, sungsschutz betreffen, wie Verschlußsachen des
§ 78 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 bis 5 wird der Personal- Geheimhaltungsgrades „VS-VERTRAULICH" zu
rat nicht beteiligt. Im übrigen tritt an die Stelle behandeln (§ 93), soweit nicht die zuständige
der Mitbestimmung und der Zustimmung die Stelle etwas anderes bestimmt.
Mitwirkung des Personalrates.
10. § 93 ist mit f,o]gender Maßgabe anzuwenden: § 88
a) Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte Für bundesunmittelbare Körperschaften und An-
des Bundesnachrichtendienstes betreffen, stalten des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozial-
sind wie Verschlußsachen im Sinne des § 93 versicherung und für die Bundesanstalt für Arbeit
Abs. 1 Satz 1 zu behandeln. gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
b) Personalvertretungen bei Dienststellen im 1. Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6 Abs. 2
Sinne der Nummer 1 bilden keine Aus- Satz 2 sind die der Hauptverwaltungsstelle un-
schüsse, an ihre Stelle tritt der Ausschuß des mittelbar nachgeordneten Dienststellen, denen
Personalrates der Zentrale. andere Dienststellen nachgeordnet sind.
c) Der Leiter des Bundesnachrichtendienstes 2. Abweichend von § 7 Satz 1 handelt für die Kör-
kann außer in den Fällen des § 93 Abs. 5 perschaft oder Anstalt der Vorstand, s,oweit ihm
auch bei Vorliegen besonderer nachrichten- die Entscheidungsbefugnis vorbehalten ist. Er
dienstlicher Gründe Anordnungen im Sinne kann sich durch eines oder mehrere seiner Mit-
des § 93 Abs. 5 treffen oder von einer Be- glieder vertreten lassen.
teiligung absehen. 3. Als oberste Dienstbehörde im Sinne des § 69
Abs. 3, 4 und des § 71 gilt der Vorstand. § 69
l 1. Bei Vorliegen besonderer Sicherheitsvorfälle
Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
oder einer besonderen Einsatzsituation, von der
der Bundesnachrichtendienst ganz oder teil-
wei,se betroffen ist, ruhen die Rechte und Pflich- § 89
ten der zuständigen Personalvertretungen. Be-
Für die Deutsche Bundesbank gilt dieses Gesetz
ginn und Ende des Ruhens der Befugnisse der
mit folgenden Abweichungen:
Personalvertretung werden jeweils vom Leiter
des Bundesnachrichtendienstes im Einverneh- 1. Als Behörden der Mittelstufe im Sinne des § 6
men mit dem Chef des Bundeskanzleramtes fest- Abs. 2 Satz 2 gelten die Landeszentralbanken,
gestellt denen Zweiganstalten unterstehen.
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. Obersle Dienstbehörde ist der Präsident der handen i,st. Der Vertrauensmann nimmt Anregungen,
Deutschen Bundesbank. Der Zentralbankrat gilt Anträge und Beschwerden der Ortskräfte in inner-
a1s oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Ent- dienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegen-
scheidung zusteht, § G9 Abs. 3 S,1tz 2 ist nicht heiten entgegen und vertritt sie gegenüber dem
anzuwenden. Dienststellenleiter und dem Personalrat. Vor der
3. Der Zenlralbm1krat, das Direktorium und der Beschlußfassung in Angelegenheiten, die die beson-
Vorstcmd einer Landeszentralbank können sich deren Interessen der Ortskräfte wesentlich berüh-
durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder ver- ren, hat der Personalrat dem Vertrauensmann Ge-
treten lassen. § 7 Si:llz 2 bleibt unberührt. legenheit zur Äußerung zu geben. Für den Ver-
trauensmann gelten die §§ 43 bis 45, 46 Abs. 1, 2, 3
Satz l und § 67 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß.
§ 90
(1) Für die Ständige Vertrelung der Bundes-
§ 92
republik Deutschland bei der Deutschen Demokra-
tischen Republik gilt dieses Gesetz mit folgenden Für den Geschäftsbereich des Bundesministers der
Abweichungen: Verteidigung gilt an Stelle des § 82 Abs. 5 folgende
Regelung:
1. Ortskräfte sind nicht Beschäftigte im Sinne des
§ 4. 1. Werden personelle oder soziale Maßnahmen von
2. Für gerichtliche Entscheidungen nach § 83 ist das einer Dienststelle, bei der keine für eine Beteili-
Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk gung an diesen Maßnahmen zuständige Personal-
die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat. vertretung vorgesehen ist, mit Wirkung für Be-
schäftigte einer ihr nicht nachgeordneten Dienst-
(2) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend. stelle getroffen, so i st der Per,sonalrat dieser
1
Dienststelle von deren Leiter zu beteiligen, nach-
§ 91 dem zuvor ein Einvernehmen zwischen den
Dienststellen über die beabsichtigte Maßnahme
(1) Für Dienststellen des Bundes im Ausland gilt
hergestellt worden ist.
dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
2. Sind bei -einer Dienststelle, bei der keine Stufen-
1. Ortskräfte mit Ausnahme des Personals in den
vertretung vorgesehen ist, zur Vorbereitung von
Dienststellen der Deutschen Bundesbahn auf
Entscheidungen nach § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und
Schweizer Gebiet sind nicht Beschäftigte im
Abs. 3 Nr. 5 mit Wirkung für andere Dienststellen
Sinne des § 4.
Ausschüsse gebildet, so hat die Dienststelle die
2. Die Beschäftigten sind nicht in eine Stufenver- beabsichtigte Maßnahme mit einem Mitglied der
tretung oder in einen Gesamtpersonalrat bei Stufenvertretung bei der nächsthöheren, den ge-
einer Dienststelle im Inland wählbar. nannten Dienststellen übergeordneten Dienst-
3. Die nach § 13 wahlberechtig,ten Beschäftigten stelle zu beraten. Dieses Mitglied ist von der
im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes Stufenvertretung zu benennen. Nummer 1 ist
im Ausland ohne die Dienststellen des Deutschen nicht anzuwenden.
Archäologischen Instituts sind außer zur Wahl
des Personalrates ihrer Dienststelle auch zur § 93
Wahl des Personalrates des Auswärtigen Amtes (1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Per-
wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar. Zur Wahl sonalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlußsache
des Hauptpersonalrates des Auswärtigen Amtes mindestens des Geheimhaltungsgrades „VS-VER-
sind sie nicht wahlberechtigt. Soweit eine Stu- TRA ULICH" eingestuft ist, tritt an die Stelle der
fenvertretung zuständig wäre, ist an ihrer Stelle Personalvertretung ein Ausschuß. Dem Ausschuß
der Personalrat des Auswärtigen Amtes zu be- gehört höchstens je ein in entsprechender Anwen-
teiligen. § 47 Abs. 2 gilt nicht für die nach Satz 1 dung des § 32 Abs. 1 gewählter Vertreter der im
zur Wahl des Personalrates des Auswärtigen Personalrat vertretenen Gruppen an. Die Mitglie-
Amtes wahlberechtigten Beschäftigten. der des Ausschusses müssen nach den dafür gelten-
4. Für gerichtliche Entscheidungen nach § 83 ist das den Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von
Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk Verschlußsachen des in Betracht kommenden Ge-
die oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat. heimhaltungsgrades zu erhalten. Personalvertretun-
gen bei Dienststellen, die Behörden der Mittelstufe
(2) In Dienststellen des Bundes im Ausland, in nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuß; an ihre
denen in der Regel mindestens fünf Ortskräfte (Ab- Stelle tritt der Ausschuß des Bezirkspersonalrates.
satz 1 Nr. l) beschäftigt sind, wählen diese einen
Vertrauensmann und höchstens zwei Stellvertreter. (2) Wird der zuständige Ausschuß nicht rechtzei-
Gewählt wird durch Handaufheben; widerspricht ein tig gebildet, ist der Ausschuß der bei der Dienst-
Wahlberechtigter diesem Verfahren, so wird eine stelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn die-
geheime Wahl mit Stimmzetteln vorgenommen. § 24 ser nicht rechtzeitig gebildet wird, der Ausschuß der
Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 gilt entsprechend. Die bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stu-
Amtszeit des Vertrauensmannes und seiner Stellver- fenvertretung zu beteiligen.
treter beträgt zwei Jahre; im übrigen gilt § 29 Abs. 1 (3) Die Einigungsstelle (§ 71) besteht in den in
sinngemäß. § 31 ist mit der Maßgabe anzuwenden, Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einem
daß eine Neuwahl stattfindet, wenn nach Eintreten Beisitzer, der von der obersten Dienstbehörde und
der Stellvertreter kein Vertrauensmann mehr vor- der bei ihr bestehenden zuständigen Personalver-
Nr. 26 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974 713
tretnng bestellt wird, und einem unparteiischen § 96
Vorsitzenden, die Ddch den dafür geltenden Bestim-
Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Ver-
nrnngcn errn~ichlt~Jt sind, von Verschlußsachen des
einigungen der Arbeitgeber werden durch das Perso-
in Belrach L korrunenden Cehc~imhaltungsgrades
nalvertretungsrecht nicht berührt.
Kenntnis zu erhalten.
(4) §§ 40, 82 i\ bs. 2 und di(! Vorschriften über die
§ 91
Beteiligun~J dPr Cewerksch,iften und Arbeitgeber-
vereiniqungen in den §§ 3(j und 39 Abs. 1 sind nicht Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung darf
cmzuwEmden. /\ngc!legenhc\itc~n, die als Verschluß- eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende
sachen mindestens des Gelwimhclltungsgrades „VS- Regelung des Personalvertretungsrechts nicht zuge-
VERTRAULICH" Pingesluft sind, werden in der Per- lassen werden.
sonalversamrnlun~J nicht bdldndelt.
§ 98
(5) Die oberst(' Dicmslbehörde kann anordnen,
(1) Die Personalvertretungen werden in geheimer
daß in den Fällen des Abscllzes l Satz 1 dem Aus-
und unmittelbarer Wahl und bei Vorliegen mehrerer
schuß und der Einigungsstcdle Unterlagen nicht vor-
Wahlvorschläge nach den Grundsätzen der Verhält-
qelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen,
niswahl gewählt.
soweit dies zur Vermeidunq von Nachteilen für das
Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines (2) Sind in einer Dienststelle Angehörige ver-
ihrer Länder oder auf Grund internationaler Ver- schiedener Gruppen (Beamte, Angestellte, Arbeiter)
pflichtungen geboten ist. Im Verfahren nach § 83 wahlberechtigt, so wählen die Angehörigen jeder
sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die An- Gruppe ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen,
ordnung glaubhaft zu machen. sofern nicht die Mehrheit der Wahlberechtigten
jeder Gruppe in getrennter geheimer Abstimmung
die gemeinsame Wahl beschließt.
(3) Uber Angelegenheiten, die nur die Angehöri-
Zweiter Teil gen einer Gruppe betreffen, kann die Personalver-
Personalvertretungen in den Ländern tretung nicht gegen den Willen dieser Gruppe be-
schließen.
Erstes Kapitel § 99
Rahmenvorschriften (1) Wahl und Tätigkeit der Personalvertretun-
für die Landesgesetzgebung gen und der Jugendvertretungen dürfen nicht behin-
dert oder in einer gegen die guten Sitten verstoßen-
§ 94 den Weise beeinflußt werden.
Für die Gesetzgebung der Länder sind die §§ 95 (2) Mitglieder der Personalvertretungen und der
bis 106 Rahmenvorschriften. Jugendvertretungen dürfen gegen ihren Willen nur
versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies aus
wichtigen dienstlichen Gründen auch unter Berück-
§ 95 sichtigung der Mitgliedschaft in der Personalvertre-
(1) In den Verwaltungen und Betrieben der Län- tung oder der Jugendvertretung unvermeidbar ist
der, Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonsti- und die Personalvertretung zustimmt.
gen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, An-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
§ 100
in den Gerichten der Länder werden Personalvertre-
tungen gebildet; für Beamte im Vorbereitungsdienst (1) Die Mitglieder der Personalvertretungen füh-
und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbil- ren ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
dung, Staatsanwälte, Polizeibeamte und Angehörige (2) Durch die Wahl und die Tätigkeit der Perso-
von Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie von nalvertretungen dürfen den Beschäftigten wirtschaft-
Dienststellen, die bildenden, wissenschaftlichen oder liche Nachteile nicht entstehen.
künstlerischen Zwecken dienen, können die Länder
eine besondere Regelung unter Beachtung des § 104 (3) Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Per-
vorsehen. sonalvertretungen entstehenden Kosten trägt die
Verwaltung.
(2) In den einzelnen Dienslstellen ist die Bildung
von Jugendvertretungen vorzusehen. Einern Ver- § 101
treter der Jugendvertretung ist die Teilnahme an
allen Sitzungen der Personalvertretung mit beraten- (1) Die Sitzungen der Personalvertretungen sind
der Stimme zu gestatten. Die Länder haben zu re- nicht öffentlich.
geln, in welchen Fällen der gesamten Jugendver- (2) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach
tretung ein Teilnahmerecht mit beratender Stimme dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen oder
und in welchen Fällen ihr das Stimmrecht in der wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei
Personalvertretung einzuräumen ist. bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen
(3) Dem Vertrauensmann der Schwerbeschädigten Stillschweigen zu bewahren.
ist die Teilnahme an allen Sitzungen der Personal- (3) Den Personalvertretungen sind auf Verlangen
vertretung zu gestatten. die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Personalakten Zweites Kapitel
dürfen Mitgliedern der Personalvertretungen nur
Unmittelbar für die Länder
mit Zustimmung des Beschäftigten vorgelegt wer-
geltende Vorschriften
den.
§ 102 § 107
(1) Die Personalvertretungen sind in angemesse- Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach
nen Zeitabständen neu zu wählen. dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dürfen
darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit
(2) Die Personalvertretungen können wegen gro-
nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies
ber Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse
gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 9 gilt
oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen
entsprechend.
Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst
werden. Das gleiche gilt für den Ausschluß einzel- § 108
ner Mitglieder.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitglie-
§ 103 dern der Personalvertretungen, der Jugendvertre-
Die Personalvertretungen haben darauf hinzuwir- tungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewer-
ken, daß die zugunsten der Beschäftigten geltenden bern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf
Vorschriften und Bestimmungen durchgeführt wer- der Zustimmung der zuständigen Personalvertre-
den. tung. Verweigert die zuständige Personalvertretung
ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht inner-
§ 104 halb von drei Arbeitstagen nach Eingang des An-
Die Personalvertretungen sind in innerdienst- trags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf An-
lichen, sozialen und personellen Angelegenheiten trag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die
der Beschäftigten zu beteiligen; dabei soll eine Re- außerordentliche Kündigung unter Berücksichti-
gelung angestrebt werden, wie sie für Personalver- gung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Ver-
tretungen in Bundesbehörden in diesem Gesetz fest- fahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betrof-
gelegt ist. Für den Fall der Nichteinigung zwischen fene Arbeitnehmer Beteiligter.
der obersten Dienstbehörde und der zuständigen (2) Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene
Personalvertretung in Angelegenheiten, die der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäf-
Mitbestimmung unterliegen, soll die Entscheidung tigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung
einer unabhängigen Stelle vorgesehen werden, de- nicht beteiligt worden ist.
ren Mitglieder von den Beteiligten bestellt werden.
Entscheidungen, die wegen ihrer Auswirkungen auf
das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der
Regierungsgewalt sind, insbesondere Entscheidun- § 109
gen Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung
in personellen Angelegenheiten der Beamten, von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem
über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen im Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne
Rahmen des Vorbereitungsdienstes einschließlich der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften
der Auswahl der Lehrpersonen ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften
und in organisatorischen Angelegenheiten, entsprechende Anwendung.
dürfen jedoch nicht den Stellen entzogen werden,
die der Volksvertretung verantwortlich sind.
§ 105
Dritter Teil
Die Personalvertretungen haben gemeinsam mit Strafvorsduiften
dem Leiter der Dienststelle für eine sachliche und
gerechte Behandlung der Angelegenheiten der Be- § 110
schäftigten zu sorgen. Insbesondere darf kein Be-
schäftigter wegen seiner Abstammung, Religion, (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, na-
Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerk- mentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehö-
schaftlichen Betätigung oder Einstellung, wegen sei- rendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Ge-
nes Geschlechtes oder wegen persönlicher Bezie- schäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Person, die
hungen bevorzugt oder benachteiligt werden. Der Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalver-
Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung tretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder
haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienst- sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe
stelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hier- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
durch nicht berührt. Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-
§ 106 heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Zu gerichtlichen Entscheidungen sind die Verwal- (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten
tungsgerichte berufen. verfolgt Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Nr. 26 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974 715
§ 111 4. § 58 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(l) Wer ein Cd1eimnis, das ihm als Person, die ,,Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gel-
Aufgaben oder Bc:lugnissc nach dem Personalver- ten die§§ 8 bis 11, 46 Abs. 3 bis 7, § 47 Abs. 2 des
tretuntJsrecht Wi1hrnirnmt., unverlraut worden oder Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß."
sonst bekannl~Jeworclen ist, unbefugt offenbart und
dadurch wichtige öffcnl.l idw Interessen gefährdet, 5. § 60 Satz 2 erhält folgende Fassung:
wird mit rrc~ilwilsstrafe bis zu fünf Jahren oder ,,Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechts-
mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die streitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung
Tat fahrli:issig wich lige üffcnll iche Interessen ge- von Richterrat und Personalvertretung (§ 53
fährdet, so wird er mit Frniheitsstrafe bis zu einem Abs. 1) nach den Verfahrensvorschriften und in
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. der Besetzung des § 83 Abs. 2 und § 84 des Bun-
(2) Der Versuch ist sl.rclfbcir. despersonalvertretungsgesetzes."
(3) Jst der TJlcr bcii einen1 Gesetzgebungsorgan § 114
des Bundes oder c~ines Landes oder für ein solches
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Gesdzgebungsorgdn Lctli~J, so wird die Tat nur mit
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (Bundes-
Ermächtigung des PriisidenU n des Gesetzgebungs-
1
organs verfolgt; ist der TJ l<~r sonst bei einer Be- gesetzbl. I S. 1317), zuletzt geändert durch das Ein-
hörde oder anderen dmtl ichen Stelle des Bundes führungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März
oder für eine solche Behörde oder Stelle tätig, so 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt ge-
wird die Tat nur mit Ermächtigung der obersten ändert:
Bundesbehörde verfolgt. In anderen Fällen wird sie I. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
nur mit Ermikhtigunq der obersten Landesbehörde
verfolgt. ,, (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündi-
gung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der
Person oder in dem Verhalten des Arbeitneh-
Vierter Teil mers liegen, oder durch dringende betriebliche
Schlunvorschriiten Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung
des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegen-
§ 112
stehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch
sozial ungerechtfertigt, wenn
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Reli-
gionsgemeinschaften und ihre karitativen und er- 1. in Betrieben des privaten Rechts
zieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach
Rechtsform; ihnen bleibt die selbständige Ordnung § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes ver-
eines Personal vorl.retungsrechles überlassen. stößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Ar-
§ 113 beitsplatz in demselben Betrieb oder in
einem anderen Betrieb des Unternehmens
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der weiterbeschäftigt werden kann
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (Bundesgesetz-
und der Betriebsrat oder eine andere nach
blatt I S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz
dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zu-
vom 31. Januar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 131) wird
ständige Vertretung der Arbeitnehmer aus
wie folgt geändert:
einem dieser Gründe der Kündigung inner-
1. In § 4 Abs. 2 wird hinter Nummer 4 der Punkt halb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich wider-
5 angefüg,t: sprochen hat,
,,5. den Vorsitz in Einigungsstellen und entspre- 2. in Betrieben und Verwaltungen des öffent-
chenden unabhängigen Stellen im Sinne des lichen Rechts
§ 104 Satz 2 des Bundespersonalvertretungs- a) die Kündigung gegen eine Richtlinie über
gesetzes." die personelle Auswahl bei Kündigungen
verstößt,
2. § 52 erhält folgende Fassung:
b) der Arbeiternehmer an einem anderen
,,§ 52 Arbeitsplatz in derselben Dienststelle
Für die Befugnisse und Pflichten des Richter- oder in einer anderen Dienststelle des-
rabs gelten § 2 Abs. 1, §§ 66 bis 74, 75 Abs. 2 und selben Verwaltungszweiges an demsel-
3 Nr. 1 bis 5 und 11 bis 16, § 76 Abs. 2, § 78 ben Dienstort einschließlich seines Ein-
Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2 bis 4, §§ 80 und 81 des zugsgebietes weiterbeschäftigt werden
Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März kann
1974 (Bundesgeset.zbl. I S. 693) sinngemäß." und die zuständige Personalvertretung aus
einem dieser Gründe fristgerecht gegen die
3. § 53 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Kündigung Einwendungen erhoben hat, es
„Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die sei denn, daß die Stufenvertretung in der
in § 17 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 des Bundesperso- Verhandlung mit der übergeordneten Dienst-
nalvertretungsgesetzes bestimmte Zahl von Mit- stelle die Einwendungen nicht aufrechter-
gliedern." halten hat.
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Satz 2 gilt cmtsprecl1end, wenn die Weiter- c) Der bisherige Absatz 3 des § 15 wird Ab-
besclli:iftigung des Arbeitnehmers nach zumut- satz 4 und wie folgt gefaßt:
baren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnah-
II (4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die
men oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeit- Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3 ge-
nehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen nannten Personen frühestens zum Zeitpunkt
mö~Jlich ist und der Arbeitnehmer sein Einver- der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre
ständnis h icrmit erklärt hat. Der Arbeitgeber Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt
hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündi- durch zwingende betriebliche Erfordernisse
dung bedinwm." bedingt ist."
II. In § 2 Sal:l l werden in der Klammer hinter den d) Der bisherige Absatz 4 des § 15 wird Ab-
Worten „Absatz 2 Satz 1" die Worte „bi,s 3" satz 5 und wie folgt gefaßt:
eingefügt. (5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis
11
3 genannten Personen in einer Betriebsab-
III. Die Uberschrift des Zweiten Abschnitts wird teilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so
wie fol~Jt w~faßt: ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu
,,Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsver- übernehmen. Ist dies aus betrieblichen
fassung und Personalvertretung". Gründen nicht möglich, so findet auf ihre
Kündi,gung die Vorschrift des Absatzes. 4
IV. a) In § 15 wird lolgender Absatz 2 eingefügt: über die Kündigung bei Stillegung des Be-
triebs sinngemäß Anwendung."
,, (2) Die Kündigung eines Mitglieds einer
Personalvertretung oder einer Jugendv~~rtre- V. a) Die Uberschrift des § 16 wird wie folgt ge-
tung isl unzulässig, es sei denn, daß Tat- faßt:
sachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur ,,Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des al-
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Ein- ten Arbeitsverhältnisses".
haltung einer Kündigungsfrist berechtigen,
und daß di.e nach dem Personalvertretungs- b) In § 16 Satz 1 werden die Worte ,,§ 15 Abs. 1
recht erforderliche Zustimmung vorliegt und 2" durch die Worte ,,§ 15 Abs. 1 bis 3"
oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ersetzt.
ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in § 115
Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündi- Zur Regelung der in den §§ 12 bis 25, 55 bis 57, 64,
gung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt 65, 85 Abs. 2, §§ 86 und 91 bezeichneten Wahlen
der Beendiqung der Amtszeit an gerechnet, erläßt die Bundesregierung binnen sechs Monaten
unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vor- nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Rechtsver-
liegen, die den Arbeitqeber zur Kündigung ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer bedarf, Vorschriften über
Kündigung,sfrist berechtigen; dies gilt nicht,
1. die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die
wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf
Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung
einer gerichtlichen Entscheidung beruht."
der Vertreterzahl,
b) Der bisherige Absatz 2 des § 15 wird Ab- 2. die Frist für die Einsichtnahme in die Wähler-
satz 3 und wie folgt gefaßt: listen und die Erhebung von Einsprüchen,
,, (3) Die Kündigung eines Mitglieds eines 3. die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Ein-
Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Be- reichung,
stellung an, die Kündigung eines Wahlbe-
werbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des 4. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine
Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekannt- Bekanntmachung,
gabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei 5. die Stimmabgabe,
denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Ar-
6. die Feststellung des Wahlergebnisses und die
beitgeber zur Kündigung aus wichtigem
Fristen für seine Bekanntmachung,
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs-
frist berechtigen, und daß die nach § 103 des 7. die Aufbewahrung der Wahlakten.
Betriebsvt!rfassungsgesetzes oder nach dem
Personalvertretungsrecht erforderliche Zu- § 116
stimmung vorliegt oder durch eine gericht-
liche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von (1) Die ersten Personalratswahlen nach § 27
sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahl- Abs. 1 und die ersten Wahlen der Jugendvertretung
ergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es nach § 60 Abs. 2 finden im Jahre 1976 statt. Unbe-
sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den schadet des Satzes 1 finden im Oktober 1974 Per-
Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem sonalratswahlen in den Dienststellen des Bundes im
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs- Ausland, im Bundesnachrichtendienst und Wahlen
frist berechti9en; dies gilt nicht für Mitglie- der Jugendvertretungen statt.
der des Wahlvorstands, wenn dieser durch (2) Personalvertretungen und Jugendvertretun-
gerichtliche Entscheidung durch einen an- gen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beste-
deren Wahlvorstand ersetzt worden ist." hen, bleiben bis zur Neuwahl nach Absatz 1, läng-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974 717
slens jedoch in dc!n Pällen des Absatzes 1 Satz 1 bis § 118
zum 31. Mai 197G, in den fiillen des Absatzes 1 Satz
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
2 bis zum 31. Oktober 1974 im Amt; § 27 Abs. 2 bis des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
5 bleibt unberührt. Salz l gilt sinngemäß für Ob-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
männer in Dienststellen des Bundes im Ausland und
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Vertrauensmänner im Bundesnachrichtendienst.
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
(3) Vertra uensm linner im Bundesgrenzschutz, die des Dritten Uberleitungsgesetzes.
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind,
bleiben bis zur Neuwahl nach § 85 Abs. 2, längstens § 119
bis zum 31. Oktober 1974 im Amt.
Dieses Ges-etz tritt am 1. April 1974 in Kraft.
Gleichzeitig treten das Personalvertretungsgesetz
§ 117
vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. '477) und
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften das Gesetz über Personalvertretungen im Bundes-
verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet grenzschutz vom 16. März 1965 (Bundesgesetzbl. I
werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder S. 68), beide Gesetze zuletzt geändert durch das
geändert werden, treten an ihre Stelle die entspre- Gesetz vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I
chenden Vorschriften dieses Gesetzes. S. 1613), außer Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-
forderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. März 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
718 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmi l:tclbcnc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 444/74 der Kommission über die in
Italien und Frankreich geltenden Währungsausgleichsbeträge 25. 2. 74 L 54/1
22. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 445/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh zuck er 23.2. 74 L 51/1
22. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 446/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1 t i gen
Erzeugnissen 23.2. 74 L 51/3
22. 2. 74 Verordnung (EWC) Nr. 447/74 der Kommission zur Festsetzung
des fü!trcigcs der Beihilfe für Olsa a t e n 23. 2. 74 L 51/5
22. 2. 74 Verordnunu (EWG) Nr. 448/74 der Kommission zur Festsetzung
dc-\s Wellmarktpreises für Raps- und Rübsens amen 23. 2. 74 L 51/7
22. 2. 74 Verordnunu (EWG) Nr. 449/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1i v e n ö 1 23.2. 74 L 51/9
22. 2. 74 Verordnun9 (EWG) Nr. 450/74 der Kommission zur Festsetzung
der besonderen Einfuhrcibschöpfungen für Sirupe und andere
Zuckerarten 23.2. 74 L 51/11
22. 2. 74 Verordnung (EWC) Nr. 451/74 der Km."mission zur Festsetzung
der Eh~mcnte für die Berechnung der Differenzbeträge für
R ü p s - und R üb s c n s a m e n 23. 2. 74 L 51/13
22. 2. 74 Verordnung (EWC) Nr. 452/74 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Wei.ch-
w e .i z e n als [lilfoleistung für die Insel Mauritius 23. 2. 74 L 51/17
22. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 453/74 der Kommission über die Durch-
fühnmg einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizenmehl als Hilfeleistung für die Republik
Sri Lanka 23.2. 74 L 51/20
22. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 454/74 der Kommission über die Durch-
flihrung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für die Sahel-Länder und
Athiopien 23. 2. 74 L 51/23
22. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 455/74 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Sorghum,
Mais und Weich w e i. z e n als Hilfeleistung für die Sahel-
Länder und A 1:hiopien 23.2. 74 L 51/26
22. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 457/74 der Kommission zur Festsetzung
der Ausgleichsbeirüge für Rindfleisch 23.2. 74 L 51/33
22. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 458/74 der Kommission zur Anderung
der bc1sonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 23.2. 74 L 51/35
25. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 459/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 26.2. 74 L 55/1
25. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 461/74 der Kommission zur Anderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 26.2. 74 L 55/4
25. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 462/74 der Kommission zur Ausdeh-
nung der Verordnung (EWG) Nr. 442/74 über Schutzmaßnah-
men für Rindfleisch auf Belgien und Luxemburg 26.2. 74 L 55/6
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1974 719
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen .Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
26. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 463/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Roh zucke r 27.2. 74 L 56/1
22. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 464/74 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. März 1974 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
von Zucker und Melasse in Form von nicht unter An-
hang II des Vertrages fallenden Waren 27.2. 74 L 56/3
22. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 465/74 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. März 1974 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr
von bestimmten Mi Ich erze u g n iss e n in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren 27.2. 74 L 56/8
26. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 466/74 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 27.2. 74 L 56/11
26. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 467/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem Rind-
fleisch 27.2. 74 L 56/13
26. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 468/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1767/68 der Kommission über die
Mi ndes Lpreisregel ung bei der Ausfuhr von B 1 um e n b u 1 b e n ,
- z w i e b e l n und - k n o 11 e n nach dritten Ländern 27.2. 74 L 56/15
26. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 469/74 der Kommission über die Aus-
schreibung der Kosten für die Lieferung von Magermilch-
pulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 27.2. 74 L 56/16
26. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 472/74 der Kommission über die Aus-
schreibung für die Ausfuhr von Hintervierteln von Rin-
dern aus ßesUinden der irischen Interventionsstelle 27.2. 74 L 56/20
26. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 473/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 27.2. 74 L 56/22
26. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 474/74 der Kommission über eine
Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 442/74 über
Schutzmaßnahmen für Rindfleisch 27.2. 74 L 56/24
27. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 475/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker und
Rohzucker 28. 2. 74 L 57/1
27. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 476/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse 28.2. 74 L 57/3
27. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 477/74 der Kommission zur Festsetzung
der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für Sirupe und
andere Zuckerarten 28.2. 74 L 57/4
27. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 478/74 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rindfleisch -
sek L o r für den am 1. März 1974 beginnenden Zeitraum 28. 2. 74 L 57/6
26. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 479/74 der Kommission zur Festsetzung
der Mindestpreise bei der Ausfuhr von bestimmten Blumen -
b u 1b e n, - zwiebeln und - k n o 11 e n nach Drittländern für
den Vermarktungszeitraum 1974/ 1975 28. 2. 74 L 57/9
27. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 481/74 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattung bei der Erzeugung für Olivenöl zur Her-
stellung von Fisch- und Gemüsekonserven 28. 2. 74 L 57/22
27. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 483/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 28. 2. 74 L 57/25
Andere Vorschriften
16. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 428/74 des Rates zur Durchführung der
Beschlüsse Nrn. 1/74, 2/74, 3/74 und 4/74 des durch das Abkom-
men zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Osterreich zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren eingesetzten Ge-
mischten Ausschusses 28.2. 74 L 58/1
22. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 456/74 der Kommission über Zusatz-
maßnahmen, die in der Landwirtschaft nach Festsetzung eines
neuen repräsentativen Kurses für die italienische Lira zu
lreffen sind 23.2. 74 L 51/30
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1l 11111 1111d BPZ('ichn11nq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
21. L 74 Vcrord11u111J (EWG) Nr. 460/74 der Kommission betreffend die
Beriri/fsbesl immun~J des Warenursprungs bei der Anwendung
der von der Er1 ropüischen Wirtschaftsgemeinschaft für be-
stimm!<' Wilr<'n <111s Entwicklungsländern gewährten Zoll-
prüf(\renzen 26.2. 74 L 55/3
26. 2. 74 Verordnung (EWC) Nr. 470/74 der Kommission zur Wieder-
cinführunu des Zolls<1tzes für Gewirke als Meterware, weder
~Jmnmicli1sliscl1 mwh kaulsdrnliert, der Tarifstelle 60.01 A, mit
Ursprunq in Entwicklungslündem, denen die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3505/7:~ des Rates vom 18. Dezember 1973 vorge-
seherwn ZollprÜIC'renzen fJCwtilnt \Verden 27.2. 74 L 56/18
26. 2. 74 Verordnun9 (EWG) Nr. 471/74 der Kommission zur Wieder-
cünfühnm9 des Zollsatzes für Fliesen, gebrannte Pflastersteine,
Boden- und Wandplatten, glasiert, der Tarifnummer 69.08, mit
Ursprung in Süd-Korea, dem di:e in der Verordnung (EWG)
Nr. 3501 /73 des Rates vom 18. Dezember 1973 vorgesehenen
ZoJlprMerPnzen ~Jewtilut werden 27.2, 74 L 56/19
26. 2. 74 Verordnunu (EWG) Nr. 480/74 der Kommission über den auf
die italienische Lira anzuwendenden Umrechnungskurs im
Sektor der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden
Waren 28.2. 74 L 57/17
27.2. 74 Verordnunu (EWC) Nr. 482/74 der Kommission über die Ein-
reihung der Wan,n in die Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen
Zolltarifs 28.2. 74 L 57/23
28.2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 509/74 der Kommission über die Echt-
heit:sbescheinigung, die auf dem Ursprungszeugnis nach
Muster A erscheinen muß, das von Ländern, die in den Genuß
von allgemeinen Zo1lpräferenzen gelangen, für Rohtabak der
Sorte „Virqinia Jlue-cured" ausgestellt wird 1. 3. 74 L 59/74
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmac:hun9en sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b c d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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preis ist die Mehr wertsleucr enthalten; der ,rngewandte Steuersatz. beträgt 5,5 0/o.