669
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
19 7 4 Aus~ e g· eben zu Bonn. am 14. M iir z 19 74 Nr. 2 4
Taq Inhalt Seite
11. 3. 74 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschrei-
bungen öHentlich-rechUicher Kreditanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 669
41:15-1
11. 3. 74 Gesetz zur Anderung des Hypothekenbankgesetzes und des Schiffsbankgesetzes . . . . . . . . 671
762H-I, 76211-2, /41 '.l:i-fi
7. 3. 74 Vcrordnun~J 1/.ur A11derung der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung der
Lc:ukose dPs Rindes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 675
713:ll 1-~fi-:i
8. 3. 74 l•:lftc Vcrnrd1i111H/ z11r Anderung der Düngemittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 676
71!20-1-l
11. 3. 74 Vcrordrn1rHJ zur Durchfithrnng einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen
J\ltc>rsvt)J"SOr(Jllll~J . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681
12. 3. 74 Verordn unq zur Änderung der Verordnung über Fahrverbote und Geschwindigkeits-
begrenzungen lür Motorfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 682
754-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesqesel';;blatt Teil II Nr. 14 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 683
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Pfandbriefe
und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
Vom 11. März 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 1 der Tilgung der Pfandbriefe spätestens nach
schlossen: Ablauf von einem Drittel der Laufzeit begon-
nen werden muß.
Als Laufzeit der Pfandbriefe gilt der in den Be-
Artikel 1 dingungen vorgesehene Zeitraum vom Beginn der
Das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Verzinsung bis zur ursprünglich vereinbarten
Schuld versch rei bung en öffentlich-rechtlicher Kredit- Fälligkeit. Angemessen im Sinne von Satz 1
anstalten in der Fassung der Bekanntmachung vom Buchstabe b ist der Anteil der dort bezeichneten
·s. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 312) wird wie folgt Pfandbriefe, wenn ihr Anteil an den neu aus-
geändert: gegebenen Pfandbriefen zusammen mit den neu
ausgegebenen Pfandbriefen mit einer Laufzeit bis
l. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: zu 15 Jahren mindestens 40 vom Hundert be-
trägt."
,,§ 7a
2. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „die Vorschriften
Pfandbriefe sollen nur ausgegeben werden, wenn der §§ 2 bis 7" ersetzt durch die Worte „die Vor-
a) die Laufzeit der Pfandbriefe den Zeitraum nicht schriften der §§ 2 bis 7a Satz 1 und 2".
wesentlich überschreitet, der mit Rücksicht auf
die Laufzeiten der Hypotheken der Kredit- 3. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
anstalten erforderlich ist, und ,, (3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2
b) bei einem angemessenen Teil der neu ausge- stehen die Europäische Gemeinschaft für Kohle
gebenen Pfandbriefe vorgeselwn ist, daß mit und Stahl, die Europäische Atomgemeinschaft
670 Bundesgesetzblaibt, Jahrgang 1974, Teil I
und die Europäische Investitionsbank den inlän- durch Rechtsverordnung den in Absatz 4 Satz 1
dischen Körperschaften und Anstalten des öffent- bestimmten Vomhundertsatz bis zu einem Satz
lichen Rechts gleich." von 25 vom Hundert heraufsetzen, wenn und
soweit dies auf Grund eines allgemeinen Abbaus
4. In§ 8 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: der Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-
,, (4) Ferner kann eine öffentlich-rechtliche Kre- schaften geboten erscheint."
ditanstalt Darlehen in Deutscher Mark an einen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften 5. In § 11 werden die Worte „Die Vorschriften der
oder gegen Ubernahme der Gewährleistung durch §§ 2 bis 7 und 9" ersetzt durch die Worte „Die
einen solchen Staat gewähren und die erworbe- Vorschriften der §§ 2 bis 7a Satz 1 und 2 und
nen Forderungen zur Deckung von Kommunal- § 9".
schuldverschreibungen verwenden mit der Maß-
gabe, daß der Gesamtbetrag dieser Darlehen zehn
vom Hundert des Gesamtbetrages der nach den Artikel 2
Absätzen 1 bis 3 gewährten Darlehen nicht über-
steigen darf. Für die Geschäfte nach Satz 1 stehen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
andere Staaten den Mitgliedstaaten der Euro- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
päischen Gemeinschaften gleich, wenn eine zwi- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
schenstaatliche Vereinbarung, der die gesetzge- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
benden Körperschaften in der Form eines Bun- lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
desgesetzes zugestimmt haben, eine Gleichstel- Dritten Uberleitungsgesetzes.
lung für diese Geschäfte ausdrücklich vorsieht;
diese Darlehen sind auf den nach Satz 1 zugelas-
senen Höchstbetrag anzurechnen. Artikel 3
(5) Der Bundesminister der Finanzen kann im Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Ver-
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. März 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1974 671
Gesetz
zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und
des Schiffsbankgesetzes
Vom 11. März 1974
Der Bundc~stag bat dds fol~Jende Gesetz be- Hypotheken gesicherter Forderungen, die
schlossen: wegen Uberschreitung der ersten drei Fünftel
des Verkaufswertes des Grundstücks (§ 12
Abs. 1) nicht als Deckung für Schuldverschrei-
Artikel 1 bungen benützt werden dürfen, zehn vom
Änderung des Hypothekenbankgesetzes Hundert des Gesamtbetrages der hypotheka-
rischen Beleihungen· nicht übersteigen darf;
Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Februar 1963 (Bundes- 3. Wertpapiere im eigenen Namen für fremde
gesetzbl. I S. 81 ), zuletzt geändert durch das Ein- Rechnung ankaufen und verkaufen, jedoch
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig- unter Ausschluß von Zeitgeschäften;
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
wird wie folgt geändert: 4. zum Zwecke der Gewährung von hypotheka-
rischen Darlehen, Kommunaldarlehen und
Darlehen nach den Nummern 1 und 2
1. § 1 erhält folgende Fassung:
a) fremde Gelder als verzinsliche oder unver-
,,§ 1 zinsliche Einlagen annehmen,
Hypothekenbanken sind privatrechtliche Kre- b) Darlehen aufnehmen und Sicherheiten für
ditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf ge- diese Darlehen bestellen,
richtet ist, c) Schuldverschreibungen auf den Inhaber
1. inländische Grundstücke zu beleihen und auf
ohne die für Pfandbriefe oder Kommunal-
schuldverschreibungen vorgeschriebene
Grund der erworbenen Hypotheken Schuld-
verschreibungen (Hypothekenpfandbriefe) aus- Deckung ausgeben,
zugeben, mit der Maßgabe, daß die Gesamtbeträge
der Einlagen und der Schuldverschreibungen
2. Darlehen an inländische Körperschaften und
sowie der Darlehen, soweit nicht den Dar-
Anstalten des öffentlichen Rechts oder gegen
lehensgebern Namenspfandbriefe oder Na-
Ubernahme der vollen Gewährleistung durch
menskommunalschuldverschreibungen zu ihrer
eine solche Körperschaft oder Anstalt zu ge-
währen (Kommunaldarlehen) und auf Grund Sicherstellung ausgehändigt worden sind, zu--
der erworbenen Forderungen Schuldver- sammen das Dreifache des eingezahlten
schreibungen (Kommunal schuldverschreibun- Grundkapitals und der in § 7 bezeichneten
gen) auszugeben." Rücklagen nicht übersteigen dürfen;
5. Wertpapiere für andere verwahren und ver-
2. § 5 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: walten;
,, (1) Hypothekenbanken dürfen außer den in 6. die Einziehung von Wechseln, Anweisungen
§ 1 genannten Geschäften nur folgende Geschäfte und ähnlichen Papieren besorgen;
betreiben: 7. Beteiligungen übernehmen oder erwerben
1. Darlehen in Deutscher Mark an einen Mit- a) an inländischen Unternehmen in der
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der
oder gegen Ubernahme der vollen Gewähr- Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
leistung durch einen solchen Staat gewähren wenn die Beteiligung dazu dient, die nach
und die erworbenen Forderungen zur Deckung § 1 betriebenen Geschäfte zu fördern, rnil
von Kommunal schuld v erschrei bungen ver- der Maßgabe, daß die einzelne Beteiligm1fJ
wenden mit der Maßgabe, daß der Gesamt- insgesamt den dritten Teil des Nenn-
betrag dieser Darlehen zehn vom Hundert des betrags aller Anteile des Unternehmens,
Gesamtbetrages der nach § l Nr. 2 gewährten an dem die Beteiligung besteht, nicht über-
Darlehen nicht übersteigen darf; steigen darf,
2. inländische Grund'.~tückc auch über die Gren- b) an ausländischen Realkreditinstituten uncl
zen der §§ 11 und 12 Abs. 3 hinaus beleihen ausländischen Wohnungsbauträgergesell--
und Hypotheken an inländischen Grund- schaften mit der Maßgabe, daß die einzelne
stücken sowie Komrnunaldarlehc~n erwerben, Beteiligung insgesamt den vierten Teil des
veräußern, beleihen und verpfänden mit der Nennbetrags aller Anteile des Unterneh-
Maßgabe, daß der Gesamtbetrag aller durch mens, an dem die Beteiligung besteht, oder
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(:i ner veq_Jlcichb,ucn Bezugsgröße nicht rechnen, bis zu dem nach Absatz 1 Satz 1
iib<:rstei~Jcn darf und daß der Gesamt- Hypothekenpfandbriefe und nach § 41 Abs. 2
bc1rag dieser Beteiligungen fünf vom Kommunalschuldverschreibungen ausgege-
l lundert des eingezahlten Grundkapitals ben werden dürfen."
und der in § 7 hezei chneten Rücklagen
nicht ülwrsl.cigen darf, 4. In § 9 wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
c) im inländischen eingctrng(men Genossen- ,, (l) Hypothekenpfandbriefe sollen nur ausge-
schaften, bei denen die Genossen nicht geben werden, wenn
unbeschränkt Nachschüsse zu leisten
haben, wenn die Beteiligung dazu dient, a) die Laufzeit der Pfandbriefe den Zeitraum
nicht wesentlich überschreitet, der mit Rück-
die nach § l betriebenen Geschäfte zu
fördern; sicht auf die Laufzeiten der hypothekarischen
Darlehen der Hypothekenbank erforderlich
der Gesc1mtbetrag aller Beteiligungen darf ist, und
15 vom lhmdert des eingezahlten Grund-
b) bei einem angemessenen Teil der neu
kapi !.als und der in§ 7 bczeidmeten Rücklagen
ausgegebenen Pfandbriefe vorgesehen ist,
nicht übcrsl.<~igcn; bc'i Genossenschaften ist als
daß mit der Tilgung der Pfandbriefe spätestens
Betrag der Beteili~Jung der Betrag der über-
nach Ablauf von einem Drittel der Laufzeit
nommenen Geschüfts,mteile und der Haft-
begonnen werden muß.
summen dn1.usctzen. Die Aufsichtsbehörde
kann hn Einzelfall Ausnahmen von dem in Als Laufzeit der Pfandbriefe gilt der in den
Bud1slcllx\ a beslirnmtcn Höchstbetrag der Bedingungen vorgesehene Zeitraum vorn_
Beteiligung zulassen, wenn die Art der Beteili- der Verzinsung bis zur ursprünglich vereinbarten
gung und der mit der Beteiligung verfolgte Fälligkeit. Angemessen im Sinne von Satz 1
Zweck dies qcrcchtJertigt erscheinen lassen. Buchstabe b ist der Anteil der dort bezeichneten
Pfandbriefe, wenn ihr Anteil an den neu aus-
(2) Der Bundesminister der Justiz kann im
gegebenen Pfandbriefen zusammen mit den neu
Einvernehmen mit dem Bundesminister der
ausgegebenen Pfandbriefen mit einer Laufzeit
Finanzen durch Re~h tsvcrordnung den in Ab-
bis zu 15 Jahren mindestens 40 vom Hundert
satz 1 Nr. 1 bestimmten Vomhundertsatz bis zu
beträgt."
einem Satz von 25 vom Hundert heraufsetzen,
wenn und soweit dies auf Grund eines allge- Der bisherige § 9 wird Absatz 2.
meinen Abbaus der Beschränkungen des Kapital-
verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Euro- 5. § 11 Abs. l wird gestrichen.
päischen Gemeinschaften geboten erscheint. Für
die Geschäfte nach Absatz 1 Nr. 1 stehen andere 6. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „den
Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Betrag des eingezahlten Grundkapitals" durch
Gemeinschaften gleich, wenn eine zwischen- die Worte „das Doppelte des eingezahlten
staatliche V creinbarung, der die gesetzgeben- Grundkapitals" ersetzt.
den Körpers(haften in der Form eines Bundes-
gesetzes zugestimmt haben, eine Gleichstellung
7. In § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
für diese Geschctfle ausdrücklich vorsieht; diese
Darlehen sind auf den nach Absatz 1 Nr. 1 zu- ,, (3) Die Aufsichtsbehörde kann für Einzelfälle
gelassenen Höchstbetrug anzurechnen. Für die oder für Gruppen gleichgelagerter Fälle zulassen,
Geschäfte nach § 1 Nr. 2 stehen die Europäische daß der Beginn der Amortisation für einen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl, die Euro- größeren als den in Absatz 1 Satz 1 genannten
pctische Atomgemeinschaft und die Europäische Zeitraum hinausgeschoben wird, wenn dies
Investitionsbank den inländischen Körperschaf- wegen sonstiger, mit der Darlehensgewährung
ten und Anstalten des öffentlichen Rechts gleich." in Zusammenhang stehender Verbindlichkeiten
des Schuldners unter Berücksichtigung der Be-
schaffenheit des beliehenen Grundstücks ge-
3. § 7 wird wie folgt geä.ndert:
rechtfertigt erscheint."
a) In§ 7 Satz 1 werden die Worte „den zwanzig-
fachen Betrag" durch die Worte „den fünf- 8. Nach§ 21 wird folgender§ 21a eingefügt:
undzwanzigfachen Betrag" ersetzt.
,,§ 21a
b) Der bisherige § 7 wird Absatz 1. Es wird
folgender Absatz 2 angefügt: Bei Hypotheken, die nicht als Deckung für
Schuldverschreibungen benutzt werden, kann
,, (2) Werden von einer Hypothekenbank
von den Vorschriften der§§ 14 bis 21 abgewichen
nach§ 5 Abs. 1 Nr. 4 Gelder als Einlagen oder
werden."
Darlehen angenommen oder Schuldverschrei-
bungen ausgegeben, so sind die Gelder, so-
weit nicht den Darlehensgebern Namens- 9. § 41 wird wie folgt geändert:
pfandbril~fe oder Namenskommunalschuld- a) In Absatz 1 werden die Worte „nach § 5
verschreibungen zu ihrer Sicherstellung Abs. 1 Nr. 1" durch die Worte „nach § 1 Nr. 2
ausgehändigt worden sind, und die Schuld- oder § 5 Abs. 1 Nr. 1" und die Worte „der
verschrcibungQn auf den Gesamtbetrag anzu- §§ 8, 9, 22, 23, 25, 26, 29 bis 35a, 37 bis 39a"
Nr. 24--- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1974
d urcil d ic Worte „der §§ 8, 9 Abs. 1 Satz 1 aller Anteile des Unternehmens, an
und 2 und Abs. 2, §§ 22, 23, 25, 26, 29 bis 35a, dem die Beteiligung besteht, nicht
37 bis 39a" ersetzt. übersteigen darf,
b) AbscJtz 2 erhült folgende Fassung: b) an ausländischen Schiffsfinanzierungs-
,, (2) Der Gesamtbetrag der im Umlauf be- instituten mit der Maßgabe, daß die
findlichem Kommunalschuldvf~rschreibungen einzelne Beteiligung insgesamt den
darf unter Hinzurechnung der im Umlauf be- dritten Teil des Nennbetrags aller An-
findlichen Pfandbriefe das Doppelte des teile des Unternehmens, an dem die
I Iöchstbel.rages nicht übersteigen, der in § 7 Beteiligung besteht, oder einer ver-
für den Pfondbriefumlauf allein bestimmt gleichbaren Bezugsgröße nicht über-
ist." steigen darf und daß der Gesamtbetrag
dieser Beteiligungen zehn vom Hun-
c) A bsc:itz 3 wird gestrichen. dert des eingezahlten Grundkapitals
und der in § 7 bezeichneten Rücklagen
10. In § 43 wird § 17 des Einführungsgesetzes zur nicht übersteigen darf,
Konkursorclnung wie fol~JI ge~indert: c) an inländischen eingetragenen Genos-
ln Absatz l werden die Worte ,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1" senschaften, bei denen die Genossen
durch die Worte ,,§ 1 Nr. 2" ersetzt. nicht unbeschränkt Nachschüsse zu
leisten haben, wenn die Beteiligung
dazu dient, die nach § 1 betriebenen
11. § 46 i\b~•;. 2 <)rhül1 fol9ende Fassung: Geschäfte zu fördern;
,,(2) Bei einer Hypothekenbank, die von dem der Gesamtbetrag aller Beteiligungen darf
Recht des erweiterten Geschäftsbetriebs nach 15 vom Hundert des eingezahlten Grund-
J\bsi:ll.z l Gebrciuch mc:Jclit, darf der Gesamtbetrag kapitals und der in § 7 bezeichneten Rück-
der im lJ mlmrr bdindl ichen Pfandbriefe den lagen nicht übersteigen; bei Genossen-
zwanzigfachen Bc)trcig des eingezahlten Grund- schaften ist als Betrag der Beteiligung
kapitals und der in § 7 bezeichneten Rücklagen der Betrag der übernommenen Geschäfts-
nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der im anteile und der Haftsummen anzusetzen.
Umlauf bc~findlicht>n Kommunalschuldverschrei- Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall
bungen darf unter Binzurechnung der im Umlauf Ausnahmen von dem in Buchstabe a be-
befindlichen Pfandbriefe das Doppelte des stimmten Höchstbetrag der Beteiligung
Höchstbetrages nicht übersteigen, der in Satz 1 zulassen, wenn die Art der Beteiligung
für den Pfandbriefumlauf allein bestimmt ist; § 7 und der mit der Beteiligung verfolgte
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden." Zweck dies gerechtfertigt erscheinen las-
sen."
Artikel 2 2. § 7 wird wie folgt geändert:
Änderung des Schiffsbankgesetzes a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „den
Das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (Schiffs- zwanzigfachen Betrag" durch die Worte "den
bankgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung dreißigfachen Betrag" ersetzt.
vom 8. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 302), zuletzt b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
geändert durch das Beurkundungsgesetz vom 28. Au- „Gewährleistungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513), wird wie folgt werden auf den Gesamtbetrag der im Umlauf
geändert: befindlichen Schiffspfandbriefe angerechnet,
soweit sie das Dreifache des eingezahlten
l. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Grundkapitals und der in Absatz 1 bezeich-
a) In Nummer 5 werden die Worte „die Hälfte" neten Rücklagen übersteigen."
durch die Worte „das Doppelte" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 9 werden die Worte „das Drei-
fache" durch die Worte „das Viereinhalbfache" a) Absatz 2 Satz 1 wird gestrichen. Der bisherige
ersetzt. Satz 2 erhält folgende Fassung:
c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 „Die Beleihung darf die ersten drei Fünftel des
eingefügt: Wertes des Schiffes oder Schiffsbauwerkes
nicht übersteigen und darf nur durch Gewäh-
„ 10. Beteiligungen übernehmen oder erwerben rung von Abzahlungsdarlehen erfolgen."
a) an inländischen Unternehmen in der
b) In Absatz 2 werden in dem bisherigen Satz 4
Rechtsform der Aktiengesellschaft
die Worte „der Sätze 1 und 2" durch die Worte
oder der Gesellschaft mit beschränkter
,, des Satzes 1 " ersetzt.
Haftung, wenn die Beteiligung dazu
dient, die nach § 1 betriebenen Ge- c) In Absatz 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
schäfte zu fördern, mit der Maßgabe, „Die Beleihung ist regelmäßig nur zur ersten
daß die einzelne Beteiligung insge- Stelle zulässig; Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
samt den dritten Teil des Nennbetrags chend."
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
d) Absatz 5 t:rhäl t folgende Fassung: Artikel 4
,, (5) Beleihungen nach Absatz 4 dürfen zu- Berlin-Klausel
sammen den zwanzigfachen Betrag des einge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
zahlten Grundkapitals nnd der in § 7 bezeich- des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
neten Rücklc1gen nicht übersteigen." (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Artikel 3
Dber lei tungsgesetzes.
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung über die Verwendung von Dar- Artikel 5
lehen an die Europäischen Gemeinschaften als Dek-
Inkrafttreten
kung für Kommunalschuldverschreibungen vom
20. Dezember J 968 (Bundes~Jesetzbl. I S. 1450) wird Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
aufgehoben. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1 l. März 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. '.24 ··~· Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1974 615
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung der Leukose des Rindes
Vom 7. März 1974
Auf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. l und des § 79 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (Bundes- Wort „Tierschauen" die Worte „oder -ausstel-
gesetzbl. 1974 I S. l) wird mit Zustimmung des Bun- lungen" eingefügt.
desrates verordnet:
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „vom
3. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 692),
zuletzt geändert durch die Änderungsverord-
Artikel 1 nung vom 12. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I
Die Verordnung zum Schutz gegen die Ver- S. 118:S)" ersetzt durch die Worte „in der Fas-
schleppung der Leukose des Rindes vom 16. No- sung der Bekanntmachung vom 30. August
vember 1972 (BundesgesetzbJ. I S. 2122) wird wie 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1593), geändert
folgt geändert: durch die Änderungsverordnung vom 12. De-
zember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1907)".
1. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c erhält folgende Fas- 3. In § 5 Nr. 1 werden nach dem Wort „Tierschau"
sung: die Worte „oder -ausstellung" eingefügt.
„c) zum Decken nur Bullen verwendet worden
sind, die in leukoseunverdächtigen Beständen Artikel 2
stehen und nur zum Decken von Rindern Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
aa) aus leukoseunverdächtigen Beständen Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
oder gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des
bb) aus Beständen, von denen in den letzten Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes
zwei Jahren keine Tatsachen bekannt vom 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im
geworden sind, die auf Leukose schlie- Land Her lin.
ßen lassen, oder in denen ein staatlich
gefördertes Verfahren zur Bekämpfung Artikel 3
der Leukose durchgeführt worden ist, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
verwendet werden." kündung in Kraft.
Bonn, den 7. März 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
0)
'1
0)
Elite Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 8. März 1974
t,::j
Auf Grund der §§ 3 und 4 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes vom 14. August 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 558), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum C:
Strafgesetzbuch vorn 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: :::;
0..
(J)
[FJ
(Q
(t)
Artikel 1 [FJ
~
N
Die Anlage der Düngemittelverordnung vom 21. November 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 805), zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung vom 12. Februar ~
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 103), wird wie folgt geändert: pj'
F
i:.....
1. In Ziffer I erhält die Vorbemerkung folgende Fassung: Ol
~
1-!
,,Den Düngemitteln darf ohne Änderung der Typenbezeichnung Magnesium, bewertet als MgO oder MgC03 bis zu einem Gehalt an MgO von 4 °/o zuge-
1
c.o
Ol
setzt werden." :::::i
c.o
,-.,.
c.o
2. In Ziffer I Buchstabe D wird hinter der Nummer 5 folgende Nummer 5 a eingefügt: -.J
:f'--
4 ,-i
~
5a Konverter kalk CaO und 400/o (CaO Oxide, Silicate und Phosphate von aus phosphathaltiger Konverter- ......
mit Phosphat MgO, P205 +MgO) Calcium und Magnesium, Eisen-, schlacke durch mehlfeines Ver-
50/o P2Q5 Manganverbindungen; mahlen oder Absieben
Phosphat bewertet als zitronensäure-
lösliches P205;
Durchgang durch Prüfsiebgewebe zu
100 0/o bei 1,0 mm lichter Masch.en-
weite,
zu 80 0/o bei 0,315 mm lichter Maschen-
weite
3. In Ziffer II erhält der erste Satz der Vorbemerkung folgende Fassung:
,,Den Düngemitteln darf ohne Änderung der Typenbezeichnung Magnesium, bewertet als MgO oder MgC03, bis zu einem Gehalt an MgO von 4 °/o zuge-
setzt werden."
4. In Ziffer II Buchstabe A werden hinter den Nummern 19, 47, 50 und 55 in der zahlenmäßigen Reihenfolge die folgenden Nummern 19a, 47 a, 50a, 56 und
57 eingefügt:
19 a NPK-Dünger 10 °/o N Ammoniumsalze, Nitrate; Mischen von Ammoniumsulfat mit Ammonium-
mit Magnesium Stickstoff bewertet als NH4- und NO,i-Stickstoff phosphat, Kaliumnitrat und Magnesiumsulfat
5 ll;I) P20:; Ammoniumphosphate;
Phosphat bewertet als wasserlösliches P20;;
20 °/o K20 Kaliumnitrat;
Kali bewertet üls ,vdsserlösliches K20
60/oMgO Magnesiumsulfat;
Magnesium bewertet als wasserlösliches MgO
Carbamid, Ammoniumsalze, Nitrate;
z
47 a NPK-Dünger 18 °/o N Mischen von Harnstoff mit Ammoniumsulfat,
Stickstoff bewertet als Amid-, NH4- und NQ,3-Stick- N
Ammoniumphosphat und Kaliumnitrat ,j:;:..
stoff
6 0/o P205 Ammoniumphosphate; >-:l
Phosphat bewertet als wasserlösliches P2Q5 O!
CO
18 0/o K20 Kaliumnitrat; 0..
(!)
Kali bewertet als wasserlösliches K20 "-1
50 a NPK-Dünger 19 0/o N Ammoniumsalze, Nitrate; Mischen von Ammoniumsulfat mit Ammonium-
>
C
(fJ
Stickstoff bewertet als NH4- und NOa-Stickstoff phosphat und Kaliumnitrat CO
O!
6 0/o P205 Ammoniumphosphate; cr'
(!)
Phosphat bewertet als wasserlösliches P2Q5
ttl
6 °/9 K20 Kaliumnitrat; 0
Kali bewertet als wasserlösliches K20 ::s
.?
56 NPK-Dünger, 24 0/o N Ammoniumsalze, Nitrate; Aufschließen von Rohphosphat mit Salpeter-, CL
(!)
Stickstoff bewertet als NH4- und N03-Stickstoff Schwefel- oder Phosphorsäure, Ammonisieren und ::s
.....,.
8 0/o P2Q5 Calcium-, Ammoniumphosphate; Zugeben von Kaliumchlorid oder Kaliumsulfat ,j:;:..
Phosphat bewertet als wasser- und ammonium-
~
citratlösliches P20r., davon mindestens 30 Hundert- OJ:
"-1
teile wasserlöslich N
.....,.
8 0/o K20 Kaliumchlorid oder Kaliumsulfat; CO
-..J
Kali bewertet als wasserlösliches K20 ..,._
57 NPK-Dünger- 25 0/o N Carbamid, Ammoniumsalze, Nitrate; Suspendieren und Lösen von Ammoniumsalzen, Das Düngemittel
Suspension Stickstoff bewertet als Amid-, NH4- und NQ3-Stick- Harnstoff, Phosphaten und Kalisalzen in Wasser darf nur mit einem
stoff, davon mindestens 50 Hundertteile NH4- und Hinweis auf die für
NQ3-Stickstoff die Beständigkeit
6 0/o P20s Ammoniumphosphate; der Suspension
Phosphat bewertet als wasserlösliches P2Q5 zweckmäßige Art
10 '0/o K20 Kaliumchlorid, Kaliumnitrat oder Kaliumsulfat; der Lagerung, ins-
Kali bewertet als wasserlösliches K20 besondere auf die
Lagertemperatur,
gewerbsmäßig in
den Verkehr O')
gebracht werden. "'I.J
"'I.J
5. In Ziffer II Buchstabe A werden die Nummern 32 und 42 jeweils wie folgt geändert: ....,
Cf)
00
In Spalte 5 werden die bisherigen Angaben mit a) bezeichnet und folgender neue Abschnitt b) angefügt:
,, b) Mischen von Ammoniumnitrat mit Ammoniumsulfat, Calcium-, Ammoniumphosphat und Kaliumchlorid".
6. In Ziffer II Buchstabe B wird hinter der Nummer 9 folgende Nummer 10 angefügt:
2
10 NP-Dünger 280/oN Ammoniumsalze, Nitrate; Aufschließen von Rohphosphat mit Salpeter-,
Stickstoff bewertet als NH4- und N0,1-Stickstoff Schwefel- oder Phosphorsäure, Ammonisieren
10 0/o P205 Calcium-, Ammoniumphosphate;
Phosphat bewertet als wasser- und ammonium-
citratlösliches P20s, davon mindestens 30 Hundert-
teile wasserlöslich
td
~
7. In Ziffer II Buchstabe C erhält die bisherige Nummer 1 die Nummer 1 a. Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: ä
(I)
rn
5 LO
(I)
rn
NK-Dünger- 10 0/o N Carbamid, Ammoniumsalze, Nitrate; Suspendieren und Lösen von Ammoniumsalzen, Das Düngemittel ~
N
Suspension Stickstoff bewertet als Amid-, NH,- und NOa-Stick- darf nur mit einem 0-
Harnstoff und Kaliumsulfat in Wasser
stoff, davon mindestens 10 Hundertteile als NH4-
und N03-Stickstoff
Hinweis auf die
für die Beständig-
~
c....
keit der Suspension l'.lJ
20 °/o K~o Kaliumsulfat; ::,-'
zweckmäßige Art '"1
Kali bewertet als wasserlösliches K20 LO
der Lagerung, ins- l'.lJ
::s
besondere auf die LO
Lagertemperatur, ......
c.c
gewerbsmäßig in ......i
den Verkehr f4
gebracht werden. '"1
~
8. In Ziffer II Buchstabe D werden die Nummern 2 und 3 a jeweils wie folgt geändert:
a) In Spalte 4 werden im zweiten Absatz hinter dem Wort „Kaliumchlorid" ein Komma und die Worte „Kaliumsulfat oder Kaliumcarbonat" eingefügt.
-
b) In Spalte 5 werden hinter dem Wort „Kaliumchlorid" ein Komma und die Worte „Kaliumsulfat oder Kalifilterstaub" angefügt.
9. Ziffer II Buchstabe D Nr. 14 wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 4 wird folgender neue Abschnitt d) angefügt:
,,d) Mono-, Dicalciumphosphate;
Phosphat bewertet als wasser- und ammoniumcitratlösliches P2Or., davon mindestens 90 Hundertteile wasserlöslich
Kaliumchlorid;
Kali bewertet als wasserlösliches K2O".
b) In Spalte 5 wird folgender neue Abschnitt d) angefügt:
,,d) Aufschließen von Rohphosphat mit Schwefel- oder Phosphorsäure, Zugeben von Kaliumchlorid".
10. Ziffer II Buchstabe D Nr. 19 wird wie folgt geändert:
a) In Spalte 4 werden die bisherigen Angaben mit a) bezeichnet und folgender neue Abschnitt b) angefügt:
,,b) Mono-, Dicalciumphosphate;
Phosphat bewertet als wasser- und ammoniumcitratlösliches P20:5, davon mindestens 90 Hundertteile wasserlöslich
Kaliumchlorid;
11
Kali bewertet als wasserlösliches K20 •
b) In Spalte 5 werden die bisherigen Angaben mit a) bezeichnet und folgender neue Abschnitt b) angefügt:
,,b) Aufschließen von Rohphosphat mit Schwefel- oder Phosphorsäure, Zugeben von Kaliumchlorid".
11. In Ziffer III erhält der erste Satz der Vorbemerkung folgende Fassung:
.,Den Düngemitteln darf ohne Änderung der Typenbezeichnung Magnesium, bewertet als MgO oder MgC0:1, bis zu einem Gehalt an MgO von 4 °. o zuge- z
setzt werden. 11
N
;j:,..
12. In Ziffer III werden die Nummern 4 bis 8, 12 und 15 bis 18 jeweils wie folgt geändert:
-:l
~
11
a) In Spalte 5 werden hinter dem Wort „Crotonylidendiharnstoff ein Komma und die Worte „Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff" ange-
fügt. a..
(D
b) In Spalte 6 wird folgende Besondere Bestimmung aufgenommen: . '"'
„Bei Zugabe von Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidenharnstoff oder Formaldehydharnstoff ist der jeweils zugegebene Stoff in der Kennzeichnung
•
~
(fJ
11 (Q
anzugeben. P.!
O"'
(D
13. In Ziffer IV erhält der erste Satz der Vorbemerkung folgende Fassung: td
0
,,Den Düngemitteln darf ohne Änderung der Typenbezeichnung Magnesium, bewertet als MgO oder MgC03, bis zu einem Gehalt an MgO von 4 °/o zuge- i:i
setzt werden. 11
.?
0.
(D
14. In Ziffer IV werden die Nummern 14 bis 29 jeweils wie folgt geändert: i:i
......
11 ,4
a) In Spalte 5 werden hinter dem Wort „Crotonylidendiharnstoff, die Worte „lsobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff," eingefügt.
~
b) In Spalte 6 wird folgende Besondere Bestimmung aufgenommen: p_;:
'N"'
„Bei Zugabe von Crotonylidendiharnstoff, Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff ist der jeweils zugegebene Stoff in der Kennzeichnung >-'
CO
anzugeben. 11
-.,J
,4
15. In Ziffer IV wird hinter der Nummer 31 folgende Nummer 31 a eingefügt:
31 a Organisch-mineralicher 14 0/o N Lignin, mineralische Düngemittel; Aufbereiten von Lignin mit Ammoniak und Luft
NPK-Dünger Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, davon oder Sauerstoff unter Druck und Mischen mit
mindestens 50 Hundertteile als ammonisiertes mineralischen Düngemitteln
Lignin,
7 0/o P205 Phosphat bewertet als wasser- und ammoniumcitrat-
lösliches P205, davon mindestens 30 Hundertteile
wasserlöslich, O'>
"+,J
10 0/o K20 Kali bewertet als wasserlösliches K20 (.0
16. In Ziffer V erhält die Vorbemerkung folgende Fassung: O'l
CO
0
,,Den Düngemitteln darf ohne Änderung der Typenbezeichnung Magnesium, bewertet als MgO oder M~1C0:1, bis zu einem Gehalt an MgO von 4 ° o zuge-
setzt werden."
17. In Ziffer V Buchstabe A Nr. 2 Spalte 7 wird folgende Besondere Bestimmung aufgenommen:
„Wenn das Düngemittel mit dem Hinweis gekennzeichnet ist: ,,Für die Anwendung im Gartenbau!", können die in Spalte 4 festgesetzten Mindestgehalte
durch folgende Mindestgehalte ersetzt werden:
0,02 °/o B
0,010/o Cu
0,050/o Mn
0,01 °/o Zn."
18. In Ziffer VIII wird hinter der Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
ttJ
4 5 6 ,:::::
~
CL
(l)
4 Fruchtreifebeeinflussungs- 2-Chloräthyl- 38 0/o 2-Chlor- wässerige Lösung von 2-Chloräthyl- Hydrolyse von 2-Chloräthyl- Das Düngemittel darf nur in [J)
(_Q
mittel phosphon- äthylphos- phosphonsäure und Propylenglykol phosphonsäuredichlorid bei geschlossenen Packungen ge- (D
[J)
säure phonsäure erhöhter Temperatur, Zugeben werbsmäßig in den Verkehr (D
von Propylenglykol und gebracht werden; N
O"
Wasser durch Aufdruck ist auf die ~
r.-.
Anwendungszeit (zeitliche rl-
Wiederholung, Stand der c.....
0,)
Vegetation), den Anwendungs- ::,-
>--i
bereich und die erforderliche <.q
Verdünnung der Lösung hinzu- 0-J
~
weisen. <.q
......
c.o
Artikel 2 -...J
f'--
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Düngemittelgesetzes >-:l
~
auch im Land Berlin.
Artikel 3 -
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Organische Düngemittel nach Ziffer III Nr. 4 bis 8, 12 und 15 bis 18 der Anlage der Düngemittelverordnung sowie Organisch-mineralische NPK-Dünger
nach Ziffer IV Nr. 14 bis 29 der Anlage der genannten Verordnung dürfen im Falle der Zugabe von Crotonylidendiharnstoff bis zum 31. Dezember 1974 auch
ohne die Angabe dieses Stoffes gewerbsmäßig angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie bis zum 30. Juni 1974
im Geltungsbereich dieser Verordnung in den Verkehr gebracht worden sind.
Bonn, den 8. März 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 24 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1974 681
Verordnung
zur Durch:fühnmg einer Erhebung über Arten und Umfang
der betrieblichen Altersversorgung
Vom 11. März 1974
Auf Grund des § G Abs. 2 des Gesetzes über die §3
Stcüistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 Bei der Erhebung werden erfaßt
(Bundesgeset.zbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch
das Einlürirunqsqcsdz zum Strafgesetzbuch vom 1. die Formen der betrieblichen
2. M~irz 1974 nd(!SfJC!SC!l.zl>l. I S. 469), verordnet 2. die Zahl der Unternehmen, die über eine betrieb-
die ic)r1.1 ,l(J rn i I Zuslimrr1unq des Bundes- liche Altersversorgung verfügen und die Zahl
ra Les: der Arbeitnehmer, die eine betriebliche Versor-
gungsleistung zu erwarten haben,
§ 1 3. die durchschnittliche Höhe der monatlichen Ver-
sorgungsleistung, die im Zeitpunkt der Erhe-
Ubcr J\rt<~n und lJrnfcin(J der betrieblichen Alters- bung nach 35 Dienstjahren im Unternehmen er-
vcrsor~Jlrng vv i rd im J '-ilirc 1974 eine Bundesstatistik reicht wird,
durchgeführt.
4. die Aufwendungen der Unternehmen für die be-
triebliche Altersversorgung im Jahre 1973.
§2
(1) In die Erhdnrng werden, mit Ausnahme der §4
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über
öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber
Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender oder Leiter der befragten Unternehmen.
Wirtschaftsbereiche einbezogen:
1. Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe; §5
2. Handel; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
3. Verkehr- und Nachrichtenübermittlung; Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 17 des Gesetzes
4. Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe; über die Statistik für Bundeszwecke auch im Land
5. Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und Berlin.
freien Berufen erbracht. §6
(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchge- Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkün-
führt. dung in Kraft.
Bonn, den 11. März 1974
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
zur .Änderung der Verordnung
über Fahrverbote und Geschwindigkeitsbegrenzungen
für Motorfahrzeuge
Vom 12. März 1974
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 3 des Energiesiche-
rungsges(~tzes vom 9. November 1973 (Bundesge-
setzbl. I S. 1585) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
§ 3 der Verordnung über Fahrverbote und Ge-
schwindigkeitsbegrenzungen für Motorfahrzeuge
vom 19. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1676)
tritt mit Ablauf des 14. März 1974 außer Kraft.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Energie-
sicherungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 12. März 1974
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1974 683
Bundesgesetzblatt
'"Jeil II
Nr. 14, ausgegeben am 13. März 1974
Tag Inhalt Seile
5. 3. 74 Vcrnrdnunq ,.ur Andcrung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 10/73 - Besondere Zollsätze
qe~w11L1lier Porluq<1I, Schweden und der Schweiz - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
1B. 2. 74 ßt•kiin11lrrn1d111n9 LilH!r den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
qdwnd<: Einfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251
5. 3. 74 Bekanntmachung einer Anderung der Klasseneinteilung der internationalen Klassifikation
von Warc)n und Dicnslleisllrngen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252
6. 3. 74 ßek<111n Inldchung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der RecJierung der Vereinigten Repubik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . 253
19. 2. 74 Bekanntmachung iiher den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
,.ur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 255
19. 2. 74 fü~kannlmadnmcr über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 196G . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
4. 2. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 313/74 des Rates über den Abschluß
der beiden Briefwechsel betreffend die Artikel 2 und 3 des
Protokolls Nr. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen
\1\/irtschaftsqemeinsdrnft und der Portugiesischen Republik 8. 2. 74 L 36/1
4. 2. 74 Verordnunq (Eur,:llom) Nr. 328/74 des Rates zur Änderung der
Reqelunq der Bezüqe und der sozialen Sicherheit der Anla-
qenbedienstelen dPr Gemeinsamen Forschungsstelle, die in
der Bundesrepublik Deutschland dienstlich verwendet werden 9. 2. 74 L 37/1
4. 2,. 74 Verordnung ,(Eur,dfiml Nr. 329/74 des Rates zur Änderung der
Reqeluncr der Bezüqe und der sozialen Sicherheit der Anla-
q.enbediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die in
den Niederlcinden dir,nsUich verwendet werden 9. 2. 74 L 37/2
4. 2. 74 Verordnunq (E\VC) Nr. 330 1 74 des Rates zur Änderung eini-
qer Verordnunqen über die Finanzterunq der Interventionen
des Europdischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft, Ahteilunq Garantie 9. 2. 74 L 37/5
4. 2. 74 Verordnunq (EvVC) Nr. 331/74 des Rates über den Abschluß
des Briefwechsels zur Anderunq einiger Bestimmungen der
Protokolle Nm. L, 6, 7 und 8 des Abkommens zwischen der
Europäischen vVirtschaftsqemeinschaft und der Portugiesi-
schen Republik 9. 2. 74 L 37/7
8. 2. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 335/74 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Genehmiqunq für die Einfuhr von Baum wo 11 -
q a r n e n aus dritten Ländern in das Vereiniqte Königreich 9. 2. 74 L 37/20
8. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 336/74 der Kommission betreffend
von den Interventionsstellen zu treffende Anordnungen im
Rahmen der Gemeinschaftshilfe für die Länder der Sahe.lzone 9. 2. 74 L 37/22
8. 2. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 340/74 der Kommission zur Anwen-
dung des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter
0 ran Cf e n so r t e n aus Spanien 9. 2. 74 L 37/30
Nr. 24 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1974 683
Bundesgesetzblatt
'"Jeil II
Nr. 14, ausgegeben am 13. März 1974
Tag Inhalt Seile
5. 3. 74 Vcrnrdnunq ,.ur Andcrung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 10/73 - Besondere Zollsätze
qe~w11L1lier Porluq<1I, Schweden und der Schweiz - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
1B. 2. 74 ßt•kiin11lrrn1d111n9 LilH!r den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
qdwnd<: Einfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251
5. 3. 74 Bekanntmachung einer Anderung der Klasseneinteilung der internationalen Klassifikation
von Warc)n und Dicnslleisllrngen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252
6. 3. 74 ßek<111n Inldchung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der RecJierung der Vereinigten Repubik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . 253
19. 2. 74 Bekanntmachung iiher den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens
,.ur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr 255
19. 2. 74 fü~kannlmadnmcr über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 196G . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
4. 2. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 313/74 des Rates über den Abschluß
der beiden Briefwechsel betreffend die Artikel 2 und 3 des
Protokolls Nr. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen
\1\/irtschaftsqemeinsdrnft und der Portugiesischen Republik 8. 2. 74 L 36/1
4. 2. 74 Verordnunq (Eur,:llom) Nr. 328/74 des Rates zur Änderung der
Reqelunq der Bezüqe und der sozialen Sicherheit der Anla-
qenbedienstelen dPr Gemeinsamen Forschungsstelle, die in
der Bundesrepublik Deutschland dienstlich verwendet werden 9. 2. 74 L 37/1
4. 2,. 74 Verordnung ,(Eur,dfiml Nr. 329/74 des Rates zur Änderung der
Reqeluncr der Bezüqe und der sozialen Sicherheit der Anla-
q.enbediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle, die in
den Niederlcinden dir,nsUich verwendet werden 9. 2. 74 L 37/2
4. 2. 74 Verordnunq (E\VC) Nr. 330 1 74 des Rates zur Änderung eini-
qer Verordnunqen über die Finanzterunq der Interventionen
des Europdischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft, Ahteilunq Garantie 9. 2. 74 L 37/5
4. 2. 74 Verordnunq (EvVC) Nr. 331/74 des Rates über den Abschluß
des Briefwechsels zur Anderunq einiger Bestimmungen der
Protokolle Nm. L, 6, 7 und 8 des Abkommens zwischen der
Europäischen vVirtschaftsqemeinschaft und der Portugiesi-
schen Republik 9. 2. 74 L 37/7
8. 2. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 335/74 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Genehmiqunq für die Einfuhr von Baum wo 11 -
q a r n e n aus dritten Ländern in das Vereiniqte Königreich 9. 2. 74 L 37/20
8. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 336/74 der Kommission betreffend
von den Interventionsstellen zu treffende Anordnungen im
Rahmen der Gemeinschaftshilfe für die Länder der Sahe.lzone 9. 2. 74 L 37/22
8. 2. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 340/74 der Kommission zur Anwen-
dung des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter
0 ran Cf e n so r t e n aus Spanien 9. 2. 74 L 37/30
684 Rund('sqc~sdz.hlatt, Jahrgi:lng 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1 l 111n 11 nd l\,•/.('i( 11111111q d(•1 l<('r·lihvmsclnift
AuS\JCibe in deutscher Sprnchc
vom :'Jr./Seite
4. L 74 V<'1,irdn1111q (liVVC) !\!1. :J:'i:i 74 d(:s lüil1!S iibcr dit• Eröt!nun~J.
/\11fl<'ilun11 1111d Venv,1llunq 1'ii1('s Gr\meinschaftszollkuntingenb
liir h<)sli1n11tl1: i11 d(•J Ti1rkPi 1<1llinicri<' [:rdiih'r,.c11qnisse de!,
Kc1pil(-i:-; d(•.-; (;1•rn(•i11,,,1111c11 Znll:tdrib (!iir dc1::, Jdhi· 1q74, 20. 2. 74 L 48/1
4. 2. 74 v('lOJdl!llll(j 1r vvq N1' '.l:J4 '},J, dt", Hdll'S idw1. die faö!lnunq,
/\11ll<'il1111q und \/('1 Wdllunq \OH Cemcinsch<.1ti,-Jollkontinqen .
l<!ll ltir hPslim111i<' Tc•xlil~::/f:i:tHnic,SC' rkr Tt1J il11urr1rnern 55.05
llil!I ;i!i.O<I lll!d dt'I ·r ill ih1Pll(• f'X 5H.01 /\ de~, Cenicim,dl11ell
Zolll,11ils, rnil llr ;k111,ill" 1
rl\ T1irk1•i lf I d-_i, Jl}7,1) 20. 2. 74 L 48/5
4. 2. 74 V('!Olrirlll!HJ ()'\,\r( ;·1 \:1. dt::·, Hd\(:~, ilil(J
/\ l 111 <) i I u J I q 11 n d \' ( , r \'1 , d l 11i 1, ti ( · i 1 1c :·, c;; c ni < i 11-; eh, d ,
liir cltl(lcr<· (;<'V,.'t·l11 „1,,; 1},,11111'..1 ol'.r-. ri!c'r ·1 fnun°111c
c;('Dl('i IISrllll('ll Zul, lt ,i 1 i 1-;, 1
1 :r;,fll l!ll(ji in Sp,lllit'tl 20. 2. 74 L 48/10
4. 2. 74 Vt>rord11u11q il \\'( ;,1 Ni :1 111i .:ks Rdles Libr r cli<• Erö!inunq,
0
Aulleilunq und \l('l\"cdltn11,q 1'irwc, Gcrnfii1ns.chiif'>,,uil]kontin9ents
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4. 2. 74 V<~rordnuIHl (l:\VC) '✓ 1 :Fi7 74 ;l'<',, R,11.e<: i(bPJ dJe Eröffnunq,
Aulleilunq und \/c I cl \ 1n1 G1)nwim,chalt--,zollkontinge1;-
lm1 fi'1r She1, y- Vv<'i11,' ,frr (•x 2'.! n:1 dr"; Ceme:insanwn
Zoll!Mih, mil ( •'.•,p:ur1q in Sp.inic E 20. 2. 74 L 48/17
4. 2. 74 Vc-rnrdnunq l[.WC) 7\:r. :Vin 7/2 d,,,., Hili es über die Eröffnung,
Auflcilunq und Vr'rw,i]tun~1 ci1JH's GcrnPinschcdl~,1.ollkontingents
fiir Mt1ld~Jd·· \N,,i1w der T.1,1 i fs1ellc l'X 22.05 dt'S Gemeinsamen
Zol I t ,Hi I s, m i ! Ur.<, fH IHHf i,n Sp,rn i,, n 20.2. 74 L 48/28
4. 2. 74 Verordnunq O:.WC;) Nr. ]59 74 des R,1\es Liher die Eröffnung,
Aultcilung 1111d V<,n1 <1l!uni1 eine:-, Gemeinschaftszollkontingents
flir .Jumilld-, Priorrtlo-. Riojd- und Valdepefü1s-\1Veine, der
Tarilsf.ell<, <'X 22.0.'5 d(•s CE'11Wi1ns,1nwn ZontarHs, mit Ursprung
in Spanien 20.2. 74 L 48/39
4. 2. 74 VerordnuntJ (EWGl Nr. 360.74 des Rat.es übf\r die Eröffnung,
Aurteilunu und Ven\,,illun!l eine:;. Gemein::ichafts:1ollkontingents
für qel.rocknete Feigen der Tarifs1eHe ex 0803 B des Gemein-
sanien Zolltarils, rnil1 l1rsprnn9 in Spanien 20. 2. 74 L 48/50
4. 2. 74 Verordnunq (EWG) Nr. :36.] /74 des Rates über die Eröffnung,
Aulteilunq und Verwallung Pines Gemeinschaftszollkontingents
Jür 9clrnclrnet1: \·Veintr.iuben der Tarifstelle 08.04 B I des
Gerncins<1111en ZolHdrifs, mit Ursprung in Spanien 20.2. 74 L 48/53
4. 2. 74 Verordnm1~J jEWG) Nr. 362.174 des R,1tes zur Eröffnung, Auf-
teilung und Verwi:ilt.ung eines Gemeinschaftszollkontingents
für andere Gewebe ,ms Birnmwolle, der Tarifnummer 55.09 des
Cerneins,mwn Zolltr1rifs, mil Ursprung in Israel 20.2. 74 L 48/56
Be r i c ll t i !Jung der Verordnung (EWG) Nr. 280/74 der Kom-
mission vom 31. J,mut!Y l D74 zur Anderung der Währungs-
ausgleichshelrüuc (ABJ. Nr. L '.H vom 4. 2. 1974) 16.2. 74 L 44/38
Bericht i q u n D zur Verordnung (EWG) Nr. 138/74 der Kom-
mission vom lB. Jc1nu,ir 1974 zur Festsetzun~J der Erstattungen
bei der /\usluhr ,rnf dem Rindfleischsektor (ABI. Nr. L 16 vom
19. 1. 1974) 16.2. 74 L 44/38
Hernusgeber: Der Bundesminister der Justiz
\l,!ri,HJ llt111dr;_,;,1nzPiger Verlags(J.üS.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im B1rn<l<'sq<•sr!lzlil<11t T(:il I w,,1d,;11 Cl'selzP, \'Prniclnunw,11, AnordBUll(Jen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lu1 Bundcsqt:sclzhl,11.t Teil II w,:idr·n volkP1 rcd1llid1(' VeH:inhaiungen, Verträue mit der DDR tmd die d<1zu gehörenden Rechtsvorschrif1en untl
Bc,kc1111l1m<.1c:lrn11gm1 sowie Zrdll<11iJvu1ord111111fJ('J1 ve1üffontlidi1.
B t: z 11 s b t: d i 11 q u II q c n: L,11ilt,11d1!1 Br•;rnq nur im Po.,l,ilionncrn"nL müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
l'1Jsl<J11:-,dl! i!t liir J\hon1i,:111,;1itsh1's1Pllun[Jl'I\ sowie bereits erscllienener AusrJabcrn: Btmdl'sgeselzblatt,
T<·I. (() '.!2 21) ~:l BO b/ bis li'!
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