469
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausp;cgehen zu Bonn am 9. Miirz 1974 1 Nr.22
Taq Inhalt Seite
2. 3. 7:3 Uinführungsgeselz zum Straigesetzhuch (EGStGB) 469
150-n-2, 4so-2, t1,,01:H, :u2-2, 300-2, :rno-1, 312-t, 313-4, 4s1-1, 4s2-2, 452.1, 454-1 1103.1, 1104-t, 111-1,
1132-1, 13-4, 190-l, 20H, 201-5, 2030-l, 20:i0-2, 2030-10, 2031-l, 210-1, 210-2, 2121-1, 2121.-2, 2121-50-1, 2121-6,
2121-7, 212HJ, 2L'1-:!0, '.2122-1, 2122-2, 2123-11, 2124-1, 212-4-4, 2125-1, 2125-3, 2125-4, 2125-6, 612-13, 2125-5,
2125-9, 2125-10, 2121i-l, 2126-4, 212li-;r, 2LW-8, 2129-3, 21129-4, 21'.!.9-5, 2129-6, 21~9-t, 2!.3-2, 2161-1,
2161-:l, 2162-1, 2170-1, :.1'/1-2, 21flll-l, 2rno-~. 2182-1, 2182-1, 2Ht0-1, 221-i, 22-4-2, 2251-1, 2330-8, 240-1, 241-1,
'.i,(i-1, 29-1, '2')-'l, ]()2-:, :l03-I, 311:J-6, :w:1-n, 310-4, 310-5, 310-H, 3Jt-t, 311-4, 312-3, 314-1, 315-1, 315-U,
:HS-lll, 3lfi-l, :ll7-l, 319-41, 319-42, ,'l20-I, ,1'l0-1, 340-t, 35(1-l :,60-1, 3111-J, 36.':I-!, 36.~-l, 368-1, 400-2, 402-2,
403-10, 404-H, 4!00-l, 4110-1, -il:?0,-2. 412(!-f, ~lJ.1-:1, •112":-'.!, 4123-i, 4130-1, 4134-1,. 41:J!l-L -!'.HI-!, 421-1,
423-1, ,f!.1-S !, 43-1, n:1, ..:J-4-l, 43-s-l, 4:Hi, 440-1. 440-3, H2-1, -450-S, ~53-7, 45,3-11, ~53-11, .i,53-14, 50-1,
!i0-2, !il-1, 52-2, 'il-1, ;i5-'.', (it•I-'.'. 6Hl-1, 6110-7, 610-10, ti11-14, 612-7, tlt2-l0, 6\":H-8 613-5-1,
li21-1, li:l-5, 690-1, 1, 71!,)-I, 71illi-1 ?!Hi-!, 1112-1, 71126-1, 711.6-2, 712.1-2, 713fl l :n:n 3 7134-l, 7135-1,
7H1-fi, 7142-1, 71il-1 '.i,llHi-l, 7411-1•, 7S.0-t, ,:iG-J:i ,51-l, 751-1., 76Hl-l, 76<'.tU-11, 76-2!!-1, 7628-2,
7fi:11-l, 7H1fl-l, 7112J:-J•. ?82:1-1, 0 &:3-::i tll24-I, 7S'.U-1-il,, 1!124-2, 7830-1,
71131-1, 7!131-4, ?833-2, 783J-2.-.i, i'84!- 1, 7841-3, Ul41-4 11142-t, 7842-2,
71142-:i, 'i3~7-'<ll. ?&fiCI ?92-L 7~i!-L 79'.H. 7!Kifi 1%-S. 793-10,
B00-21, 60:i(/-l, ßtl!i0-8, 11050-20, ßO:.;J„t, S05t-J-l!. 5052-i, 80'.i3--2, 111}5:S-3, 810-1,
B!O-:JJ, 811-1, 82()-1, 1121-1, 1122-1, ij25l-1, 827-tl, 8~0-2. 833-], 8:i-1. 9GJ-;J Y020-Jl, ()022-t 9231-1,
'l:J.31-7, ')231-lP !l24U 1, !J2,tl-li, !125-1, 9,25-2, 1i2[,2-4, 933-2. 11:Ja-4, !J4.0-'1 9'500-1, !!500-4, %03-4, 9510-2,
9510-3, 951l-ß, !!,il:J--1, 9:'>13-11, fi:,14 l, 9515-1, 9516-1, 9S!S-l, 96-1, 1131-J . 201-t, 2034-1, 2124-3, 2125-5,
612-13-2, 21'.'ii'l, 2l2H-1, it28-I-I, '.ll2!Jl 2!2(!-.l, 213-H. 2JßH,, :i2'.:-2, 2-44-l, 4103-11, 4103-5. 4!34-2, 440-12,
442-2, 450-1, 450<1, 4511-4, 450-9, 4:'>0-ll. 4'i0-l'..l-.1, 450-)5 453-~. 453-2, 453-4, 453-5, ,J.5~-2. 513-4-'i', 621-4,
690-2, 690-3, 700-1, '10:1-l, 70H, 704„2, "/04-4, 705-1, 70.5-2, 707-5., 7120-2., 7141-5, 750-G, ?50-11, 753-1, 753-4,
753-6, 7627-2-i, 71\29- l, 780-1, 7820-1, 7823-2-1, '1823-2-2, 7832-3, 78'10-1, ,84\\-3, 780-2, 7841-4-3,
7841 7, 7842-4-1, 71Wi--l, 7846-1, 790-1, 790-16, 790-15, 793-2, 793-2-1, 800-2, 800-18. 8053-4, 901-5,
9231-B, 930-fi, 941-2, 'l:>10-1, 9:ilt 4, Fundstellennachweis A Stand 1.1.1968)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
(EGStGB)
Vom 2. März 1974
Ubersicht
Artikel
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
Erster Titel Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches 1 bis 4
Zweiter Titel Gemeinsame Vorschriften für Ordnungs- und
Zwangsmittel ................................. . 5 bis 9
ZWEITER ABSCHNITT
Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften .................. . 10 bis 17
DRITTER ABSCHNITT
Anderunq des Strafgesetzbuches und des Vierten Gesetzes zur Reform
des Strafrechts _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 bis 20
VIERTER A BSCI IN ITT
Ande1-ung der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes,
des Einführungs~iesetzcs hierzu, des Bundeszentralregistergesetzes,
des C3esf~l.zes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen,
des Jugendgericht.sqesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Einführungs-
gesetzes 11 icrzu und des Cesetzes über Ordnungswidrigkeiten . . . . . . 21 bis 29
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Artikel
FUNFTER ABSCHNITT
Anpassung weiterer Bundesgesetze
Erster Titel · Änderung von Gesetzen a:uf dem Gebiet des Staats-
und Verfassungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 bis 35
Zweiter Titel Änderung von Gesetzen· a_uf dem Gebiet der Ver-
waltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 bis 93
Dritter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Rechts-
pflege .. ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 bis 120
Vierter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivil-
rechts und des Strafrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 bis 151
Fünfter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Ver-
teidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152 bis 159
Sechster Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Finanzwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 bis 171
Siebenter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirt-
schaftsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 bis 235
Achter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeits-
rechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopfer-
versorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 236 bis 260
Neunter Titel Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post-
und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie
der Bundeswasserstraßen ........................ 261 bis 286
Zehnter Titel Außerkrafttreten von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . 287
SECHSTER ABSCHNITT
Anpassung des Landesrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288 bis 292
SIEBENTER ABSCHNITT
Ergänzende strafrechtliche Regelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293 bis 297
ACHTER ABSCHNITT
Sdilußvorschriften 298 bis 326
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des
rates das folgende Gesetz beschlossen: Strafgesetzbuches gelten auch für das bei seinem
Inkrafttreten bestehende und das zukünftige Lan-
desrecht. Sie gelten nicht, sowei,t das Bundesrecht
Erster Abschnitt besondere Vorschriften des Landesrechts zuläßt und
das Landesrecht derartige Vorschriften enthält.
Allgemeine Vorschriften
Artikel 2
Erster Titel Vorbehalte für das Landesrecht
Sachliche Geltung des Strafgesetzbuches Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Straf-
gesetzbuches lassen Vorschriften des Landesrechts
Artikel 1 unberührt, die bei einzelnen landesrechtlichen Str~f-
Geltung des Allgemeinen Teils tatbeständen
(1) Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des 1. den Geltungsbereich abweichend von den §§ 3
Strafgesetzbuches gelten für das bei seinem Inkraft- bis 7 des Strafgesetzbuches bestimmen oder
treten bestehende und das zukünftige Bundesrecht, 2. unter besonderen Voraussetzungen Straflosigkeit
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. vorsehen.
Ni. L2 TcJg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 471
Arlikel ] öffentlichen Interesses an der Strafverfolgun~1
Zulässige RechtsioJgen bei Straftaten ein Einschreiten von Amts wegen für geboten
nach Landesrecht hält.
(1) Vorschriflcn des Lmdc:srcchts dürfen bei Straf-
taten keine anclernn Rechtsfolgen vorsehen als Zweiter Titel
1. Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und wahl- Gemeinsame Vorschriften
weise Geldstrafe bis zum ~JeSiE.~tzlichen Höchst- für Ordnungs- und Zwangsmittel
maß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 des Straf-
gesc tz buch es), Artikel 5
2. Einziehung von Gc~JensUinden. Bezeichnung der Rechtsnachteile
(2) Vorschriftr~n des Ldn(lesrechls dürfen In Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts
1. wcdt\r Freiheilsslrnfc noch Geldstrafe allein und dürfen Rechtsnachteile, die nicht bei Straftaten an-
gedroht werden, nicht als Freiheitsstrafe, Haftstrafe,
2. bei Freiheitsstrafe kein andr)r,es Mindestmaß als Ordnungsstrafe oder Geldstrafe bezeichnet werden.
das gesetzliche (§ 38 Abs. 2 des Strafge,setz-
buches) und kein niedrigeres Höchstmaß als
sechs Monate Artikel 6
androhen. Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und
Zwangsmitteln
Artikel 4
(1) Droht das Bundes9esetz Ordnungsgeld oder
Verhältnis des Besonderen Teils zum
Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchst-
Bundes- und Landesrecht
maß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf,
(1) Die Vorschriften des Besonderen Teils des das Höchstmaß tausend Deutsche Mark. Dr,oht das
Strafgesetzbuches lassen die Strafvorschriften des Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 ent-
Bundesrechls unberührt, soweit sie nicht durch die- sprechend.
ses Gesetz aufgehoben oder geändert werden.
(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das
(2) Die Vorschriften des Besonderen TeiLs des Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt
Strafgesetzbuches lassen auch die Straf- und Buß- das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs
geldvorschriften des Lmdesrechts unberührt, soweit Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach
diese nicht eine Materie zum Gegenstand haben, die Tagen bemessen.
im Strafgesetzbuch abschl ießen.d geregelt ist.
Artikel 7
(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über
Betrug, Hehlerei und Begünstigung lassen die Vor- Zahlungserleichterungen bei Ordnungsgeld
schriften des Landesrechts unberührt, die bei (1) Ist dem Betroffenen nach seinen wirtschaft-
Steuern oder anderen Abgaben lichen Verhältnissen nicht zuzumuten, das Ord-
1. die Straf- und BußgeldvorsdiriHen der Abgaben- nungsgeld sofort zu zahlen, so wird ihm eine Z<;1h-
ordnung für anwendbar erklären oder lungsfrist bewilligt oder gestattet, das Ordnungsgeld
in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann
2. entsprechende Straf- und Bußgeldtaitbestände wie
angeordnet werden, daß die Vergünstigung, das
die Abgabenordnung enthalten; Artikel 3 bleibt
Ordnungsge1d in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen,
unberührt.
entfäUt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht
(4) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über rechtzeitig zahlt.
Diebstahl, Hehlerei und Begünstigung lassen die (2) Nach Festsetzung des Ordnungsgeldes ent-
Vorschriften des Landesrechts zum Schutze von Feld scheidet über die Bewilligung von Zahlungserleich-
und Forst unberührt, die bestimmen, daß eine Tat terungen nach Absatz 1 die Stelle, der die Voll-
in bestimmten Füllen, clie unbedeutend erscheinen, streckung des Ordnungsgeldes obliegt. Sie kann
nicht strafbar ist och~r nicht verfolgt wird. eine Entscheidung über Zahlungserleichterungen
(5) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über nachträglich ändern oder aufheben. Dabei darf sie
Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Urkun- von einer vorausgegangenen Entscheidung zum
denfälschung lassen die Vorschriften des Landes- Nachteil des Betwffenen nur auf Grund neuer Tat-·
rechts zum Schutze von Feld und Forst unberührt, sachen oder Beweismittel abweichen.
die (3) Entfällt die Vergünstigung nach Absatz 1
1. bestimmte Taten nur rnil Geldbuße bedrohen Satz 2, das Ordnungsgeld in bestimmten Teilbetrü-
oder gen zu zahlen, so wird dies in den Akten vermerkt.
2. besit.immen, daß eine Tat. in bestimmten Fällen, Dem Betroffenen kann erneut eine Zahlungserleich-
a) die unbedeutend erscheinen, nicht strafbar ist terung bewilligt werden.
oder nicht verfolgt wird, oder (4) Uber Einwendungen gegen Anordnungen nach
b) die geringfügig erscheinen, nur auf Antrag den Absätzen 2 und 3 entscheidet die Stelle, die das
oder nur dann verfolgt wird, wenn die Straf- Ordnungsgeld festgesetzt hat, wenn einer anderen
verfolgungsbehörde wegen des besonderen Stelle die VoLlstreckung obliegt.
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 8 an, so tritt neben die Freiheitsstrafe die wahlweise
Naf'hh'.iigliche Entscheidungen über die Androhung der Geldstrafe. Dies gilt auch, wenn die
Ordnungshaft Androhung des besonderen Mindestmaßes der Frei-
heitsstrafe nach Artikel 11 entfällt.
(1) Kcrnn dds Ordnunqsgeld nicht beigetrieben
werden und ist clie FesLsdzung der für diesen Fall (2) An die Ste1le einer neben Freiheitsstrafe
vorgesehenen Ordnun~JS11ilft. unterblieben, so wan- wahlweise angedrohten Geldstrafe von unbe-
delt das Gericht das Ordrn1n~Jsgeld nachträglich in schränkter Höhe oder mit einem besonderen Höchst-
Ordnungshilft um. D<1s Gericht entscheidet nach An- maß oder mit einem Höchstmaß, das in dem Mehr-
hörung der Beleili~Jlen durcli Beschluß. fachen, Einfachen oder Bruchteil eines bestimmten
Betrnges besteht, tritt Geldstrafe mit dem gesetz-
(2) Das Gericht ord1wt an, ddß die Vollstreckung lichen Höchstmaß (§ 40 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3
der Orclnunqshaft, die an Stelle eines uneinbring- des Strafgesetzbuches), soweit Absatz 4 nichts an-
lichen Ordnungsgeldes fe~lgeselzt worden ist, unter- deres bestimmt.
bleibt, wenn die Vollstreckung für den Betroffenen
eine unbillige~ Härte wi:ire. (3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorge-
schrieben oder zugelassen, so entfällt diese Andro-
hung.
Art.ike] 9
(4) Droht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu sechs
Verjähnmg von Ordmmgsmitteln
Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer wahl-
(1) Di,e Verji:ihrung scblidH die Festsetzung von weise angedrohten Geldstrafe einhundertachtzig
Orclnungsgelcl und Ordnungshaft aus. Die Verjäh- Tagessätze. Dies gilt auch, wenn sich die wahlweise
rungsfrist be1r~igt, soweit cfos Cesetz nichts anderes Androhung der Geldstrafe aus Absatz 1 ergibt.
bestimmt, zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, so-
bald die Handlung beendet is,t. Die Ve:rjährung Artikel 1~1
ruht, solange nach dem Gesdz das Verfahren zur
Festsetzung des OrdnunrJsgeldes nicht begonnen Umwandlung von Obertretungen und leichten
oder nicht fortgesetzt werden kann. Vergehen in Ordnungswidrigkeiten
(2) Die Verjährung schließt auch die VoUstrek- Soweit Vorschriften für einen bestimmten Tatbe-
kung des Ordnungsgeldes und der Ordnungshaft stand Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem nied-
aus. Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Die rigeren Höchstmaß als sechs Monate, allein oder
Verjährung beginnt, sobald das Ordnungsmittel nebeneinander, androhen, sind die Vorschriften mit
vollstreckbar ist. Die Verjährung ruht, solange der Maßgabe anzuwenden, daß die Handlung als
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu tau-
1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begon- send Deutsche Mark und, soweit eine höhere Geld-
nen oder nicht fortgesetzt werden kann, s<trafe als tausend Deutsche Mark angedroht ist, mit
2. die Vollstreckung ausgeselzl ist oder einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden kann.
3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist.
Artikel 14
Zweiter Abschnitt Polizeiaufsicht
Allgemeine Anpassung Soweit Vorschriften die Polizeiaufsicht zulassen,
von Strafvorschriften treten sie außer Kraft.
Artikel 10 Artikel 15
Geltungsbereich Verfall
(l) Die Vorschriflen dieses Abschnitts gelten für Soweiit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen
die Strafvorsduift,en des Bundesrechts, soweit sie Teils des Strafgesetzbuches den Verfall eines Gegen-
nicht durch G(~solz besonders qednclert werden. standes oder eines ihm entsprechenden Wertersatzes
wegen einer Straftat oder einer rechtswidrigen Tat
(2) Die Vorschrinen qeHt:n nicht für die Straf-
vorschreiben oder zulass,en, treten sie außer Kraft.
drohungen des Wehrslraf~Jcsc:l.zes und des Zivil-
dienstgesetzes.
Artikel 16
Artikel 11
Rücknahme des Strafantrages
Freiheitsstrafdrnhungen
Soweit Vorschriften außerhalb des Allgemeinen
Droht das Gesetz Fr,ciheitsstrafe mit einem beson- Teils de,s Strafgesetzbuches die Rücknahme des
deren Mindestmaß an, das c~inen Monat oder weni- Straf antrage,s regeln, treten sie außer Kraft.
ger beträgt, so entrüllt die /\ndrohung dieses Min-
destmaßes. Artikel 17
Artikel 12
Buße zugunsten des Verleh:ten
Geldstrafdrohungen
Soweit Vorschriften bestimmen, daß zugunsten
(1) Droht dc1s Ge,;elz ndwn Freiheitsstrafe ohne des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt
bc·s.ondcres Mindc:~Lnwß Wdlilw(!ise keine Geldstrafe werden kann, treten sie außer Kraft.
Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 413
Dritter Abschnitt 4. Landesverrat und Gefährdung der
äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a);
Änderung des Strafgesetzbuches
und des Vierten Gesetzes 5. Straftaten gegen die Landesverteidigung
zur Reform des Strafrechts a) in den Fällen der §§ 109 und 109e
bis 109g und
Artikel 18
b) in den Fällen der §§ 109a, 109d und
Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches · 109h, wenn de1r Täter Deutscher ist
---- 2. StrRG --- und s,eine Lebensgrundlage im
Das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom räumlichen GeHungsber,eich dieses
4. Juli 1969 (Bundesges,etzbl. I S. 717), mlet2Jt ge- Gesetzes hat;
ändert durch da.s Gesetz über das Inkrafttreten de,s 6. Verschleppung und politische Verdäch-
Zweiten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom tigung (§§ 234a, 241a), wenn die Tat
30. Juli 1973 (Bundesgesetzb1. I S. 909), wird wie sich gegen einen Deutschen richtet, der
folgt geändert: im Inland seinen Wohnsitz oder ge-
I. In Artikel 1 erhalten die Eingangsworte vor wöhnlichen Aufenthalt hat;
Nummer 1 folgende Fassung:
7. Verletzung von Betriebs- oder Ge-
,,Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:"
schäftsgeheimnissen eines im räum-
II. Artikel 1 Nr. 1 (Allgemeiner Tei1l) wird wie folgt lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes
geändert: liegenden Betriebs, eine,s Unterneh-
1. § 2 wird wie folgt gelindert: mens, das dort seinen Sitz hat, oder
eines Unternehmens mit Sitz im Aus-
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
land, das von einem Unternehmen mit
,, (4) Ein Gesetz, das nur für eine be- Sitz im räumlichen Geltung,sbereich
stimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, dieses Gesetzes abhängig is1t und mit
die während seiner Geltung begangen diesem einen Konzern bildet;
sind, auch dann anzuwenden, wenn es
außer Kra.ft getreten ist. Di,es gHt nicht, 8. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbe-
soweit E)in Ges,etz etwas anderes be- stimmung in den Fällen des § 174
stimmt."; Abs. 1, 3 und der §§ 175 und 176 Abs. 1
b) Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen. bis 4, 6, wenn der Täter und der, gegen
den die Tat begangen wird, zur Zeit
2. § 4 erhält folgende Fassung: der Tat Deuts,che sind und ihrie Lebens-
,,§ 4
grundlage im räumlichen GeHungsbe-
rekh dieses Gesetzes haben;
Geltung für Taten auf deutschen
Schiffen und Luftfahrzeugen 9. Abtreibung (§ 218), wenn deir Täter zur
Das deutsche Strafoecht gm, unB!bhängi,g Zeit der Tat Deuts cher ist und seine
1
vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf Lebensgrundlage im räumlichen Gel-
einem Schiff oder Luftfahrzeug begang,en tung1sbereich di,eses Gesetzes hat;
werden, das berechtigt ist, diie Bunde,sifüagge
10. falsche uneidliche Aussage, Meineid
oder da:S Staatszugehörigk,eiJtsz1eichen der und falsche Ver,sicherung an Eides Statt
Bundesrepublik Deutschland zu führen."
(§§ 153 bis 156) in einem Verfahren,
3. § 5 e,rhält folgende Fassung: das im räumlichen Geltungsbereich die-
ses Gesetzes bei einem Gericht oder
,,§ 5
einer anderen deutschen Stelle anhän-
Auslandstaten gegen inländische gig ist, die zur Abnahme von Eiden
Rechtsgüter oder eidesstattliichen Versiche rungen
1
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig zuständig ist,
vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, 11. Taten, die ein deuts,cher Amtsiträg.er
die im Ausland begangen werden:
oder für den öffentlichen Dienst beson-
1. Vorbereitung eines Angriiff skrieges ders Venpfüichteter während ,eines
(§ 80); dienstlichen Aufenthalt,s oder in Bezie-
2. Hochverrat (§§ 81 bis 83); hung auf den Di1enst beg,eht;
3. Gefährdung des demokratisichen Rechts- 12. Taten, die ein Aus,lände r alis Amtsträ-
1
staates ge1r oder für den öff:entlichen Di,enst
besonders Verpflichteter begeht;
a) in den Fällen der §§ 89, 90a Abs. 1
und des § 90b, wenn der Täter Deut- 13. Taten, die jemand gegen einen Amts-
scher ist und seine Lebensgrundlage träger, einen für den öffentlichen Dienst
im räumlichen Geltungsbereich die- besonders Verpflichteten oder einen
ses Gesetzes hat, und Soldaten der Bundeswehr während der
b) in den Fällen der §§ 90 und 90a Ausübung ihres Dienstes oder in Bezie-
Abs. 2; hung auf ihren Dienst begeht."
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
4. § 6 erhiill ful~J<~ndc Pcissun9: b) bei einem Verband oder son-
,,§ 6 stigen Zusammens,chluß, Be-
Auslc1ndsli1ten ~Jegen international trieb oder Unternehmen, die
geschützte Rechtsgüter für eine Behö:ride oder für
eine sonstige Stelle Aufga-
Das d<•utschc Strafrecht gilt weiter, un- ben der öffentlichen Verwal-
abhängi~J vom Rc>cht. des Tatorts, für fol- tung' ausführen,
gende Tc1ten, die im Ausland begangen beschäftigt oder für sie tätig
werden: und auf die gewissenhafte Er-
1. Völkermord (§ 22(hi); füllung seiner Obliegenheiten
2. KernenerqiP-, Srn0ngstoff- und Strah- auf Grund eines Gesetzes förm-
lungsverbrechen in den Fällen der lich verpflichtet ist;
§§ 310b, 311 Abs. l bis 3, des § 311a
5. rnchtswidrige Tat:
Abs. 2 und des § 31 lb;
nur eine solche, die den Tatbe-
3. Angriff auf den Lu II verkehr (§ 316c);
stand eines Strafgesetzes ver-
4. Förderun9 der Prostitution in den Fällen wirklicht;";
des § 1Boa Abs. 3 bis 5 und Menschen-
handel (§ 1B1); cc) die bisherigen Nummern 2 bis 5
werden Nummern 6 bis 9;
5. unbefugter Vertrieb von Beliiubungsmit-
teln; b) in Absatz 3 wird das Wort „Tonträger"
6. Verbreitung pornoqrnphischer Schriften
durch die Worte „Ton- und Bildträger"
in den Füllen des§ 184 Abs. 3; ernetzt.
7. Geld- und WPrLpdpierfälschung sowie 6. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
deren Vorbert>il.unq (§§ 146, 149, 151, ,, (3) Schärfungen oder Milderungen, die
152); na,ch den Vorschr1ften de,s Allg,emeinen
8. Taten, die dUf Crund eines für die Bun- Teils oder für besonders schwere oder min-
desrepublik De utsc h1 and verbindlichen der schwere Fälle vorges,ehen sind, bleiben
zwischenstaatlichen Abkommens auch für die Einteilung außer Betracht."
dann zu verfolgen sind, wenn sie im
Ausland begangen werden." 1. § 19 erhält folgende Fassung:
,,§ 19-
5. § 11 willd wie folgt geändert:
SchuLdunfähigkeit des Kindes
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Schuldunfähig ist, we,r bei Begehung der
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Tat noch nicht vierzehn J,ahre a.lt ist."
Worl „ uneheliche" durch das Wort
,,nichteheliche" ersetzt; 8. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bb) nach Nummer 1 werden folgende a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 ein-
Nummern 2 bis 5 eiingefügt: g,eifügt:
,,2. Amtsträger: „Dabei geht es in der Re,gel von dem
wer nach deutschem Recht Nettoeinkommen aus, das der Täter
a) Bea,mter oder Richter ist, durchschnittlich an einem Tag hat oder
haben könnte.";
b) in einem sonstigen öffent-
lich-rechtlichen Amtsverhält- b) der bi1she-ri,g,e Satz 2 wiI1d Satz 3; in ihm
nis steht oder wiTd das Wort „taus,end" durch das
Wort „zehntausend" ersetzit.
c) sonst dazu bestellt ist, bei
einer Behörde oder bei einer 9. § 41 erhält folgende Fassung:
sonstigen Stelle oder in
deren Auftrag Aufgaben der ,,§ 41
öffentlichen Verwaltung Geldstrafe neben Frniheits,strafe
wahrzunehmen; Hat der Täter sich durch die Tat bereichert
3. Richter: oder zu bereichern versucht, so kann neben
wer nach deutschem Recht Be- eine,r F11eiheitsstrafe eine sonst nicht oder
rufsrichter oder ehrenamtlicher nur wahlweise angedrohte Ge,ldstrafe ver-
Richter ist; hängt wel'den, wenn dies auch unter Be-
rücksiichti!gung der persönlichen und wirt-
4. für den öffenLlichen Dienst be-
schaftLichen Verhältnisse des Täters ange-
sonders Verpflichteter:
bra.cht ist."
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a) bei eint)r Behörde oder bei 10. Dem § 44 Abs. 1 wird folgender Satz 2
einer sonsitigen Stelle, die ang,efögt:
Aufgaben der öffentlichen ,,Ein Fahrverbot ist in der Rege,l anzuord-
Vnwaltun9 wahrnimmt, oder nen, wenn in den FäLlen einer Verurteilung
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 475
nc1c:h § J Vic !\ bs. 1 Nr. 1 Buchstc1be a, Abs. 3 b) in Absatz 3 Satz wird die Verweisun9
oder § 31 b die Entziclrnng der Fahrerlaubnis ,,§§ 56a bis 56f sowie § 56g Abs. 1
nc1c:h § G9 unLc~rbleibL" Satz 1, 2, Abs. 2" durch die Verweisung
,, §§ 56a bis 56g" ersetzt.
11. § 47 Abs. 2 erhält folqende Fassung:
20. In § 61 Nr. 1, in der Uberschrift zu § 63 so-
,, (2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an
wie in dessen Absatz 1 werden jeweils die
und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs
Wort<e „in einer psychiatrischen Kranken-
Monaten oder darüber nicht in Betracht, so
anstalt" durch die Worte „in einem psych-
verhänul clds Gericht. eine Geldstrafe, wenn II
iatrischen Krankenhaus ersetzt.
nicht die Verhän~Jung einer Freiheitsstrafe
nach Absd Lz 1 unerli:ißlich ist. Droht das Ge- 21. In § 64 Abs. 1 wird das Wort „Rauschmit-
setz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheits- tel durch die Worte „berauschende Mittel"
II
strafe c1n, so bestimmt sich das Mindestmaß ersetzt.
der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1
nach dem Mindestmaß der angedrohten 22. § 65 wird wie folgt geändert:
Freiheitsstrafe; dc1bei entsprechen dreißig a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte
Tagessi:itze einem Monat Freiheitsstrafe." „mit Freiheitsstrafe bedrohte" gestrichen
und das Wort „sind" durch das Wort
12. In § 48 Abs. 1 Satz 1 weJ1den die Worte
,,ist" ersetzt;
,,miit Freiheitssl.rafe bedrohte" gestrichen.
b) in Absatz 3 werden jeweils die Worte
13. § 49 Abs. 1 Nr. 4 wird gestrichen. ,,in einer psychiatrischen Krankenan-
stalt" durch die Worte „in einem psych-
14. In § 50 werden die Wort,e „mildernde Um- iatrischen Krankenhaus" ersetzt.
stände, eines minder schweren oder eines
besonders leichten" durch die Worte „eines 23. § 67 wird wie folgt geändert:
minder schweren" ersetzt. a) In Absatz 3 werden das Wort „Voll-
strnckungsgericht" durch das Wort „Ge-
15. In § 52 Abs. 4 und § 55 Abs. 2 wird die richt" ersetzt und vor dem Wort „tref-
Angabe „Nr. 4" jeweils durch die Angabe fen" das Wort „nachträglkh" eingefügt;
,,Nr. 8" ersetzt. b) in Absatz 5 Satz 1 und 2 wi11d das Wort
„Vollstreckungsgericht" jeweils durch
16. In § 56d Abs. 3 Satz 4 werden d~e Worte
das Worrt „Gericht" ersetzt.
„Auflagen oder Weisungen" durch die
Worte „Auflagen, Wei,sungen, Anerbieten 24. § 67a wird wie folgt geändert:
oder Zusagen" ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Worbe „in einer
psychi,atris1chen Krankenanstalt" durch
17. § 56f wird wie folgt geändert:
die Worte „in einem psychiatrrschen
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Krankenhaus" und das Wort „Vollstrek-
,, (1) Da:s Gericht widerruft die Straf- kungsgericht11 durch die Worte „Gericht
aussetzung, wenn der Verurteilte nachträglich" ersetzt;
1. in der Bewährungszeit eül!e Straftat b) in Absatz 2 wird das Wort „Vollstrek-
begeht und dadurch zeigt, daß die kungsgericht" durch die Worte „Gericht
Erwartung, die der Strafaussetzung nachträglich" ersetzt;
zugrunde lag, si:eh nicht erfüllt hat, c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
2. gegen We.isungen gröblich oder be- eingefügt:
harrlich ve.rstößt oder sich der Auf- ,, (3) Das Gericht kann eine Entschei-
sicht und Leitung de1s Bewährungs- dung nach den Absätzen 1 und 2 ändern
helfers beharrlich entzieht und da- oder aufheben, wenn sich nachträglich
durch Anlaß zu der Be,sorgnis gibt, ergibt, daß die Resozialisierung des Tä-
daß er erneut Straftaten begehen tern dadurch besser gefördert werden
wird, oder kann. Eine Entscheidung nach Absatz 2
3. gegen Auflagen gröblich oder beharr- kann das Gericht ferner aufheben, wenn
lich verstößt. 11
; siich nachträglich ergibt, daß mit dem
Vollzug der in Absatz 1 genannten Maß-
b) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „ent-
regeln kein Erfolg erzielt werden kann." ;
sprechende" durch das Wort „entspre-
chenden" ersetzt. d) deir bisherige Absatz 3 wi11d Absatz 4;
in ihm werden die Worte „vom erken-
18. § 56g Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. nenden Gericht" durch die Worte „im
Urt,eil" ersetzt.
19. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2 25. § 67b wi,rd wie folgt geändert:
wird das Wort „Vollstreckungsgericht" a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
jeweils durch das Wort „Gericht" er- ,,Aus,setzung zugleich mit der Anord-
setzt; nung";
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) in J\bsdlz l Sül.z 1 werden die Worte „in welche die Hilfe für den Verurteilten und
einer psychic1lrischen Krankenanstalt" seine Betreuung berühren, kein Einverneh-
durch die Worte „in einem psychiatri- men, so entscheidet das Gericht.
schen Knrnkenhdus" ersetzt. (5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle
und dem Bewährungshelfer für ihre Tätig-
26. ln § 67c Abs. 1 Salz l wird das Wort „Voll- keit Anweisungen erteilen.
sLreckungsg,ericht." durch da,s Wort „Ge- (6) Vor Stellung eines Antrages nach
richt" ersetzt. § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle den
Bewährungshelfer; Absatz 4 findet keine
27. § 67d wird wie !olgl gectndert:
Anwendung."
a) In Absatz 2 wird das Wort „Vollstrek-
kungsgorichl" durch das Wort „Gericht" 32. § 68d erhält folgende Fassung:
ersietzt; ,,§ 68d
b) es wird folgender Absatz 4 angefügt: Nachträgliche Entscheidungen
,, (4) Wird der Untergebrachte wegen Das Gericht kann Entscheidungen nach
Ablaufs der Höchstfrist für die erste Un- § 68a Abs. 1, 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1
terbringung in der Si:cherungsverwah- Satz 2 auch nachträglich treffen, ändern
rung entlassen, so tritt Führungsaufskht oder aufheben."
ein."
33. § 68f wird wie folgt geändert:
28. § 67e wird wie folgt qectndert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
a) In Absatz 1 Satz 1 und illl Absatz 3 Satz 1 ,, (1) Ist eine Freiheitsstrafe von min-
wird jeweils das Wort „Vo1Lsitr eckungs-
1
destens zwei Jahren wegen einer vor-
gericht" durch c:lais Wort „Gerkht" sätzlichen Straftat vollständig voll-
ersietzt; streckt worden, so tritt mit der Entlas-
b) in Absatz 2 wei,den die Worte „in einer sung des Verurteilten aus dem Straf-
psychiatrischen Kranke1nansta,lt" durch vollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt
di1e Worte „in einem psychiatrischen nicht, wenn im Anschluß an die Straf-
Krankenhaus" ersetzt. verbüßung eine freiheitsentziehende
Maßregel der Besserung und Sicherung
29. § 67g wird wi,e folgt geändert: vollzogen wird.";
a) In der Uberschrift werden die Worte b) in Absatz 2 wird das Wort „Vollstrek-
,,und Erledigung der Maßr,e,gel" ge,str,i- kungsgericht" durch das Wort „Gericht"
chen; erisetzt.
b) Absalz 5 e1rhält folgende Fassung: 34. In § 69 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Ver-
,, (5) Widerruft das Gericht die Aus- kehrsflucht" durch das Wort „Verkehrsun-
setzung der Urrt,erbringung nicht, so ist fallflucht" ersetzt.
die Maßregel mit dem Ende der Füh-
runqsuufsicht erledigt." 35. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Wird der Beistrich
30. In § 68 Abs. 2 wird di1e Angahe „Abs. 2" zwischen den Worten „verurteilt" und
durch die Angabe „Abs. 2, 4" ers,etzt. ,,oder" gestrkhen;
b) in Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort
31. § 68a erhält folgende Passung: „verboten" die Verweisung ,,(§ 132a der
Strafpr,ozeßo!'dnung)" eingefügt.
,,§ 68a
Aufsichtsslelle, Bewährungshelfer 36. In § 70b Abs. 4 werden nach dem Wort
,,·Weisungen" die Worte „oder Zusagen"
(1) Der VerurLoiJt,e unterst,eht einer Auf-
sicht,sstellc; da1s Gericht bestoLlt ihm für die eingefügt.
Dauer der Führunqsaufsicht einen Bewäh- 37. In § 71 Abs. 1 werden die Worte „in einer
nmgshelfer. psychiatrischen Krankenanstalt" durch die
(2) Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle Worte „in einem psychiatrischen Kranken-
stehen im Einvernehmen rn iteinander dem haus" ersetzt.
Veirurteillen helfend und betreuend zur
Seite. ~m. In § 72 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Voll-
streckungsgericht" durch das Wort „Ge-
(3) Die Aufsichtsstelle üborwacht im Ein-
richt" ersetzt.
vernehmen m i,t dem Gericht und mit Unter-
stützung dc>.s BE>.w~ihrungsheLfers das Ver- 39. In § 73d Abs. 2 werden der Punkt durch
halten des Verurtei.lten und di1e Erfüllung einen Strichpunkt ersetzt und folgender
der Weisungen. Halbsatz angefügt: ,,das Verbot umfaßt
(4) Besteht z w i sehen der Aufsichtsstelle auch andere Verfügungen als Veräußerun-
nnd dem Bewährunqshelfer in Fragen, gen."
Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 411
40. In § 74 Abs. 3 werden die Worte „eine nur dd} die neue Nummer 8 erhält folgende
rechtswidrige Tat begangen" durch die Fassung:
Worte "ohne Schuld gehandelt" ersetzt. ,,8. jede Anberaumung einer Haupt-
verhandlung,";
41. In f74d Abs. 4 wird das Wort „allgemein"
durch das Wort „öffentlich" ersetzt. ee) die neuen Nummern 10 und 11 er-
halten folgende Fassung:
42. § 77a wird wie folgt geändert:
,, 10. die vorläufige gerichtliche Ein-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Beamten" stellung des Verfahrens wegen
durch die Worte „Amtsträger, einem für Abwesenheit des Angeschul-
den öffentlichen Dienst be~onders Ver- digten sowie jede Anordnung
pflichteten" ersetzt; des Richters oder Staatsan-
b) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Be- walts, die nach einer solchen
amten" durch die Worte „Amtsträge.r Einstellung des Verfahrens
oder einem für den öffentlichen Dienst oder im Verfahren gegen Ab-
besonders Verpflichteten" ersetzt; wesende zur Ermittlung des
c) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Be- Aufenthalts des Angeschuldig-
amte" durch die Worte „Amtsträger oder ten oder zur Sicherung von Be-
der Verpflichtete" ersetzt. weisen ergeht,
11. die vorläufige gerichtliche Ein-
43. Dem § 77b Abs. 1 wird folgender Satz 2 stellung des Verfahrens wegen
angefügt: Verhandlungsunfähigkeit des
,,Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, Angeschuldigten sowie jede
einen allgemeinen Feiertag oder einen Anordnung des Richters oder
Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf Staatsanwalts, die nach einer
des nächsten Werktages." solchen Einstellung des Ver- ·
fahrens zur Uberprüfung der
44. in § 77d Abs. 1 Satz 1 werden der Beistrich Verhandlungsfähigkeit des An-
und die Worte „wenn das Gesetz es zuläßt" geschuldigten erg~ht, oder";
gestrichen.
ff) die bisherige Nummer 11 wird ge-
45. § 78 wird wie folgt geändert: strichen;
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 4" b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2
durch die Angabe „Nr. 8" ersetzt; eingefügt:
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: ,, (2) Die Verjährung ist bei einer
"(4) Die Frist richtet sich nach der schri.ftlichen Anordnung oder Entschei-
Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tat- dung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in
bestand die Tat verwirklicht, ohne Rück- dem die Anordnung oder Entscheidung
sicht auf Schärfungen oder Milderungen, unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück
die nach den Vorschriften des Allg,emei- nicht alsbald nach der Unterzeichnung
nen Teils oder für besonders schwere in den Geschäftsgang gelangt, so ist der
oder minder schwere Fälle vorgesehen Zeitpunkt maßgebend, in dem es tat-
sind." -sächlich in den Geschäftsgang gegeben
worden ist.";
46. § 78a Satz 1 erhält folgende Fassung:
c) der bisherige Absatz 2 w1rd Absatz 3;
„Die Verjährung beginnt, sobald die Tat
beendet ist." d) na,ch Absatz 3 werden - folgende Ab-
sätze 4 und 5 angefügt:
_47. § 78c wird wie folgt geändert: ,, (4) Die Unterbrechung wirkt nur ge-
a) . Absatz 1 wird wie folgt geändert: genüber demjenigen, auf den sich die
Handlung bezieht.
aa) Es wird folgende Nummer 1 einge•
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Be-
fügt:
endigung der Tat gilt, vor der Entschei-
,,1. die erste Vernehmung des Be- dung geändert und verkürzt si-ch hier-
schuldigten, die Bekanntgabe, durch die Frist der Verjährung, so blei-
daß gegen ihn das Ermittlungs- ben Unterbrechungshandlungen, die vor
verfahren eingeleitet ist, oder dem Inkrafttreten ··des neuen Rechts vor-
die Anordnung dieser Verneh- genommen worden sind, _wirksam, auch
mung oder Bekanntgabe,"; wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung
bb) die bisherigen Nummern 1 bis 10 die Verfolgung nach dem neuen Recht
werden Nummern 2 bis 11; bereits verjährt gewesen wäre."
cc) ~n den neuen Nummern 2 und 3 wird
jeweils das Eingangswort „die• 48. In § 79 Abs. 1 wird die Angabe .Nr. 4 •
durch das Wort „jede" ersetzt; durch die Angabe „Nr. 8" ersetzt.
---------
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
49. In § 79a Nr. 2 Buchstabe b werden nach Artikel 19
dem Worl „ßewührung" die Worte „durch Besonderer Teil des Strafgesetzbuches
richterli,ehe Entscheidung" eingefügt.
Der Zweite Teil des Strafgesetzbuches wird wie
fol,gt geändert:
III. Artikel 1 Nr. 2 bis 30, Artikel 2, 4 und 5 werden
aufgehoben. 1. Di,e Uberschrift „Zweiter Teil. Von den einzel-
nen Verbrechen, Vergehen und Ubertretungen
und deren Bestrafung" wi1rd durch folgende
IV. Artikel 7 wird wie folgt gectndert:
Uberschriift ersetzt:
a) In Absatz 1 werden die Worte „in Absatz 2" ,,Besonder,er Tei,l".
durch die Worte „in den Absätzen 2 und 3"
ersetzt; 2. In § 80a werden nach dem Wort „Schriften" der
b) nach Abs,utz 2 wird folgender Absaitz an- Bei,sitrich und di,e Wort e „Ton- oder Bildträgern,
1
gefügt: Abbildung,en oder Darstellungen" durch die
Verweisung ,, (§ 11 Abs. 3)" er,setzt.
,,(3) Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis
zum 31. Dezember 1977 ist § 66 des Straf- 3. § 81 wird wie folgt geändert:
g,esetzbuches in folgender Fassung anzu-
a) Die Vorschrift erhält die Ubers.chrLft „Hoch-
wenden:
§ 66
verrat gegen den Bund";
Unterbringung in der Si:cherungsverwahrung b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen
Hochverrats gegen den Bund" gestriichen.
(1) Wird jemand wegen einer vorsätz-
lichen Straftut zu zeitiger Freiheitsstrafe von 4. § 82 wirid wie folgt geändert:
mindestens zwei Jahren verurteilt, so 01idnet a.) Die Vorschrift eirhält die Uberschrift „Hoch-
das Gericht neben dm Strafe die Sicherungs- verrat g,egen ein Land" ;
verwahrung an, wenn
b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen
1. der Täter wegen vorsätzhcher Straftaten,
Hochverrats gegen etn Land" gestrichen.
di1e er vor dm neuen Tat begangen hat,
schon zweimal jeweils zu einer Freihe1its- 5. In folgenden Voris,chriften wird die Verweisung
strate von mindestens einem Jahr ver- .(§ 15)" durch die Verweisung ,,(§ 49 Abs. 2)"
urteüt worden ist, e11s1etzt:
2. er wegen einer ode,r mehrerer dies,er Ta- a.) § 83a Abs. 1,
ten vor der neuen Tat für die Zeit von
b) § 84 Abs. 4 und 5.
mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe
ve,rbüßt oder sich im Vollzug einer 6. § 86 wird wie folgt geändeirt:
heiheitsentziehenden Maßre,gel de,r Bes-
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schrif-
serung und Sicherung befunden ha,t und
ten" dier Beistrkh und die Worte „Ton- oder
3. die Gesamtwürdi,gung des Täters und sei- Bi1dträg,er, Abbildung,en oder Darstellun-
ner Taten ergibt, daß er infolge eine1s gen" durch die Verweisung ,,(§ 11 Abs. 3)"
Hanges zu erhebli.chen Straftaten, na- ersetzt;
rnentli,ch zu solchen, durich wekhe die
Opfer seelisch oder körper,Lich schwer ge- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
schädigt werden oder schwe1r,er wirt- n (4) Ist di,e Schuld gering, so kann das
schaftlicher Schaiden angerichtet wi,rd, für Gericht von einer Bestrafung nach dieser
di,e Allgemeinheit gefährlich ist. Vi0rschrift absehen."
(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten
begangen, durch die er jewei,ls Freiheits- 7. § 86a wird wie foLgt geändert:
strafe von mindestens einem Jahr verwirkt a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schrif-
hat, und wird er weg'8n einer oder mehrerer ten" der Beistrich und die Worte „Ton- oder
dieser Taten zu zeitig,er Freiheitsstraf,e von Bildträgern, Abbildungen oder Darstellun-
minde,sterns drei Jahren verurteilt, so kann gen" durch di,e Verweisung ,, (§ 11 Abs. 3)"
das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 be- ersetzt;
zeichneten Voraussetzung neben d,e1r Straf,e b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
die Sicherungsverwahrung auch ohne ,, (3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entSiprechend."
frühe,r,e Verurteilung oder Freiheitsentzie-
hung (Absatz 1 Nr. 1,2) anordnen. 8. § 87 wird wi,e folgt geändert:
(3) § 48 Abs. 3, 4 gilt s.inngemäß. Eine Tat, a) In Absatz 1 weriden vor dem Wort „wissent-
die auße.rhalb des räumlichen Geltungsbe- lich" die Worte „absichtlich oder" ein-
reichs diJes,es Gesdzes abgeurt,eilt worden gefügt;
ist, steht einer innerhalb ddeis,es Be,reichs b) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung
abgeurteiHen Tat gleich, wenn sie nach ,,§§ 109e, 305, 306, 308, 311, 312, 313, 315,
deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat 315b, 316b, 317, 321 oder der §§ 40, 41 des
wäre." Atomgesetzes" durch die Verweisung
Nr. 22 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 479
,,§§ Hlk, 305, ]Ob, 10B, 310b bis 311a, 312, b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Of-
31], ]15, 315b, 31flb, 316c Abs. 1 Nr. 2, der fenbarens von Staatsgeheimnissen" gestri-
§§ 317 odor 321" ersetzt; chen.
c) in J\ bsc1 tz 3 werden die Worte „die Strafe
17. § 96 wird wie folgt geändert:
nüch seinem Ermessen mildern (§ 15) oder"
gestrichen. a) Die Vorschrift erhält die Uberschüft „Lan-
desverräterische Ausspähung; Auskund-
9. § 89 Abs.] erhülL fol~Jende Fassung: schaften von Staatsgeheimniss,en";
,,(3) § B(i Abs. 4 gilt Pnlsprechend." b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen lan-
desveirräterischer Ausspähung" gestrichen;
10. § 90 w ircl wie folgt geändert.: c) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „wegen
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schrif- Auskundschaftung von Staatsgeheimnissen"
ten" der Beistrich und die Worte „Ton- oder ge,strkhen.
Bildtri:i~fern, Abbiülunqen oder Darstellun-
9on" durch die Verweisung ,,(§ 11 Abs. 3)" 18. § 97 wird wie folgt geändert:
ersetzt; a) Die Vorschrift erhält di,e Uberschrift ·,,Preis-
b) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,(§ 15)" gabe von Staatsgeheimnissen";
durch die. Verweisung ,,(§ 49 Abs. 2)" b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Preis-
ersetzt; gabe v;on Staatsgeheimnissen" g,estrichen;
c) in Absatz 3 wird nach dem Wort „Vedeum- c) in Absatz 2 werden die Worte „wegen
dung" die Verweisung,,(§ 187)" eingefügt. leichtfertiger Preisgabe von Staatsgeheim-
nissen" gestrichen.
11. In § 90a Abs. 1 und § 90b Abs. 1 werden jeweils
nach dem Wort „Schriften" der Bei,strich und 19. § 97b Abs. 2 wird wie folgt geändert:
di,e Wnrte „Ton- oder Bildträgern, Abbildungen a) In Satz 1 we1rden die Worte „Beamten" und
oder Darstellungen" durch die Verweisung ,,Beamte" j,eweiilis durch das Wort „Amts-
,, (§ 11 Abs. 3)" ersetzt. träger" ersetzt;
12. § 91 erhült folgende Fassung: b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 91 „Dies gilt für die für den öffentlichen Dienst
besonders VerpfLichteten und für Personen,
An wend ungs bereich
die im Sinne des § 353c Abs. 2 verpflichtet
Die §§ 84, B5 und 87 g,elten nur für Taten, worden sind, sinngemäß."
die durch eine im räumlichen Geltungsbereich
dieses Gesetzes aus~Jeübte Tätigkeirt begangen 20. In § 98 Abs. 2 wird di,e Verweisung ,, (§ 15)"
werden. 11
durch die Ve1rweisung ,, (§ 49 Abs. 2)" ersetzt.
13. § 92a erhült folgende Fassung: 21. § 101 erhält folgende Fassung:
,,§ 92a II§ 101
Nebenfolgen Nebenfolgen
Neben eilller Freiheitsstrafe von minde,stens Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
s,echs Monaten weqen einer Straftait nach die- sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen
sem Abschnitt hmn das Gericht die Fähigkeit, Straftat nach diesiem Ahschrriitt kann das Ge-
öffentliche Amter zu bekleiden, die Fähigkeit, richt die Fähi,gkeit, öffentliche Ämter zu
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffent-
und das Recht, in öffentlichen Angeleg-enheiten lichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in
zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 öffentlichen Ange,legenheiten zu wählen oder
Abs. 2, 5)." zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2, 5)."
14. § 92b wird wi,e folgt geändert: 22. § l O1a wird wie folgt geändert:
a) In Abs iltz l Siltz 2 wird die Verweisung
1
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung
,, § 40a" durch die Verweisung ,, § 74a" er- ,,§ 40a" durch die Verweisung ,,§ 74a" er-
setzt; setzt;
b) Absatz 2 wirid gestrichen. b) in AbSiatz 1 Satz 3 werden die Verweisung
,,§ 40 Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 74
15. § 94 wird wie folgt geändert.: Abs. 2" und die Worte „nur eine mit Strafe
a) Di,e Vorschrift erhält die Uberschrift „Lan- bedrohte Handlung begangen worden ist"
desverrat"; durch die W,orte „der Täter ohne Schuld ge-
b) in Absatz 1 weriden die Worte „we9en Lan- handelt hat" ersetzt;
desverrats11 geistrichen. c) Absatz 2 wiird gestri,chen.
16. § 95 wird wie folgt geändert: 23. In de,r Uherschrift des Dritten Abschnitts wird
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Offen- das Wort „Handlungen" durch das Wort „Straf-
baren von Staatsgeheimnissen"; taten" ersetzt.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
24. § 102 wird wie folgt geündnl: 33. In § 108d Satz 1 werden die Worte „Vorschrif-
a) In J\ hsc1 l.z 1 werden der Beistrich nach dem ten der" gestrichen.
Wort „l>eslraft" und die Worte „soweit
nicht in i.mdcren Vorschriften eine schwe- 34. In der Uberschrift des Fünften Abschnitts wird
rere Strafe rmgedroht ist" gestrichen; da1s Wort „Vergehen" durch das Wort „Straf-
taten" ernetzt.
b) es wird folgender Absdtz 2 angefügt:
,, (2) Neben einer Freiheitsstrafe von min-
35. In § 109 Abs. 2 und in § 109a Abs. 1 wird je-
destens sechs M<mc1 ten kann da1s Gericht die
weils das Wort „zeitweise" durch die Worte
Fähigkeit, öffentliche Amter zu bekleiden,
,,für eine gewisse Zeit" ersetzt.
die Fähigkeit, RochLc aus öffentlichen Wah-
len zu orlangen, und clas Re,cht, in öffent-
lichen Annolegenhei Lc~n zu wählen oder zu 36. Die§§ 109b und 109c werden aufgehoben.
stimmen, abcrkennc'.n (§ 45 Abs. 2, 5)."
37. § 109re wird wie folgt geändert:
25. Dem§ lOJ wird fol~render Absatz 2 angefügt: a) In Absatz 1 wird das Wort „vorsätzlich"
,,(2) Ist die Tut öffentlich, in einer Versamm- gestrichen;
lung oder durch Verbreiten von Schriftien (§ 11 b) in Absatz 5 we-rden die Worte „soweit nicht
Abs. 3) begc:1ngen, so ist § 200 anzuwenden. Den in anderen Vorischriften eine schwerere
Antrag auf Bekcmntgabe der Verurtei1lung kann Straf.e anged110ht ist" durch die Worte
auch der Stau Lsan w alt s,t,e 1len." „wenn di,e Ta1t nicht in anderen Vorschriften
mit schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.
26. § 104a wird wie folgt gefü1dert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Di1e Vergehen 38. In § 109f Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „vor-
dieses Abschnitts" durch die Worte „Straf- •sätzlich" gestrichen und diie Worte „soweit
taten nach di-esem Abschnitt" ersetzt; nicht in anderen Vorschriften eine schwerere
Strafe angedroht ist" durch die Worte „wenn
b) Satz 2 wird gestrichen.
di•e Tat niicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt.
27. § 104b wird uufgehoben.
39. § 109g wird wie folgt geändert:
28. In § 106a Abs. 1 wird das Wort „vorsätzlich"
geistrichen. a) In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 1
wird jeweils das Wort „vorsätzlich" ge-
29. § 106b Abs. 1 erhält folgende Fassung: strichen;
,,(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die b) in Absatz 2 werden die Worte „soweit die
ein Ge,s,etzgebungsorgan des Bundes oder eines Tat nicht nach Absatz 1 strafbar ist" durch
Landes oder sein Präsident über die Sicherheit die Worte „wenn die Tat nicht in Absatz 1
und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungs- mit Strnfe bedroht ist" ersetzt.
organs oder auf dem dazugehörenden Grund-
stück aHgemein oder im Einz.elfall erläßt, und 40. Die §§ 109h und 109i errhalten folgende Fas-
dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans sung:
hindert oder stört, wird mit Freiheits,strnfe bis ,,§ 109h
zu e,inem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." Anwerben für fremden Wehrdienst
(1) Wer zugunsten einer ausländischen
30. In § 107b werden die Worte „soweit nicht in
Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in
anderen Vorschriften eine schwerere Strafe an-
einer militärischen oder militärähnlichen Ein-
gedroht ist" durch die Worte „wenn die Tat
richtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem
nicht in anderen Vorschriften mit schwererer
Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt,
Strafe bedroht ist" ersetzt.
wird mit Freiheits,strafe von drei Monaten bis
zu fünf Jahren bestraft.
31. § 108b Abs. 3 wird gestrichen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
32. § 108c erhli lt fo 1q ende Fi.1 ss LUl~J:
§ 109i
,,§ 108c
Nebenfolgen
Nebenfol~ien
Neben einerr Freiheitsstrafe von mindestens
Neben einer Freihei Lsslrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den
sechs Morw t<~n wegen einer Straftat nach den· §§ 109e und 109f kann das Geriicht die Fähig-
§§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht keit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähig-
die Fähi~Jkci 1, Rc~ch tc t111:; öffentl irchen Wahlen keit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
zn erlan~Jcn, und dds R<)c:hl, in üffontlichen An- erlangen, und das Recht, in öffentlichen Ange-
uclencnlici lcn /.1! w~ihlc·n oder zu stimmen, ab- legenheiten zu wählen oder zu stimmen,
('rk<:nne:n (,'i 115 /\hs. 2, 5)." aberkennen(§ 45 Abs. 2, 5)."
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 481
41. § 109k wird wie Jol~JL ~Jcändert: § 121
i.!) Jn Absatz 1 werden in Satz 2 die Verweisung Gef angenenmeuterei
,,§ 40a" durch die Verweisung ,,§ 74a" und (1) Gefangene, die sich zusammenrotten und
in Satz 3 die Verweisung ,,§ 40 Abs. 2" durch mit vereinten Kräften
die Verweisung ,,§ 74 Abs. 2" sowie die
1. einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amts-
Worte „nur eine mit Strafe bedrohte Hand-
träger oder einen mit ih11er Be,aufsichtigung,
lung begangen worden i,st" durch die Worte
Betreuung oder Untersuchung Beiauftragten
,,der Täter .ohne Schuld gehandelt hat" er-
nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
setzt;
2. gewaltsam ausbr,echen oder
b) Absatz 2 wird gestrichen.
3. g,ewalt,sam einem von ihnen oder einem
42. § 111 wird wi,e folgt geändert: anderen Gefangenen zum Ausbruch verhel-
fen,
a) In Absatz 1 werden di,e Wort,e „Schriften,
Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder werden mit Freiheitssitrafe von drei Monaten
Darstellungen zu einer mit Strafo bedrohten bis zu fünf Jahren bestraft.
Handlung" durch di,e Wort,e „Schriften (§ 11 (2) Der Versuch ist strafbar.
Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat" ersetzt
(3) In besonders schweren Fällen wird die
und nach dem Wort „Anstifter" die Verwei-
Meuterei mit Freiheits,strafo von sechs Mona-
sung ,, (§ 26)" eingefügt;
ten bi,s zu zehn Jahren bes,trnft. Ein besonders
b) in Absa,tz 2 werden die Worte „den Vor- schwe11er Fall liegt in der Reigel vor, wenn der
schri,ften über di,e BestraJung de,s Versuchs" Täter oder ein anderer Beteiliigter
durch die Verweisung ,,§ 49 Abs. 1" ersetzt.
1. eine Schußwafäe bei sich füh11t,
43. § 113 wird wie folgt geändert: 2. eine andere Waffe bei siich führt, um diese
bei der Tat zu verwenden, oder
a) In Absatz 1 werden das Wort „B,e,amten"
durch das Wort „Amtsträger" ersetzt und 3. dllfich e,ine Gewalttähgkeit einen ainderen in
die Worte „Amts- oder" gestrichen; die Gefahr des Todes oder einer schweren
Köriperverletzung (§ 224) bringt.
b) in Absatz 3 Satz 1, 2 werden jeweils di,e
Worte „Amts- oder" gestrichen; (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3
ist auch, we,r in einer sozialtherapeuUschen
c) in Absatz 4 Satz 1, 2 werden jeweils die
Anstalt oder in der Sicherungsvierwahrung
Worte „Amts- oder" ge,striche:n und di,e
untergebracht ist."
Verweisung ,,(§ 15)" durch die Verweisung
,, (§ 49 Abs. 2)." msetzt.
46. rne Ubers,chrift des Siebenten Abschnitts erhält
44. § 114 wird wie folgt geändert: folgende Fasis1ung:
,,Straftaten gegen die öffentliche Ordnung".
a) In Absatz 1 werden die Worte „Amtshaind-
lung eiines Beamten" durch di,e Worte
„Diensthuncllung eines Amtsträgers" und 47. § 123 wird wi,e folgt geändert:
die Worte „a'1s BeamtJe angestent (§ 359)" a) Die Vorschrift erhält die Ubernchrift „Haus-
durd1 da1s Wort „Amtsträg,er" eirs,etzt; friedensbruch";
b) in Absatz 2 werden di,e Worte „Amts- oder" b) in Absatz 1 werden di1e Worbe „wegen
ge,strichen. Hausfriedensbruchs mit Geldsitra:fie oder mit
Fr,e,iheitsistrafe bis zu drei Monaten" durch
45. Die §§ 120 bi,s 122b werden durch folgende die Worte „mit Freiheits,strnfe bis zu einem
Vorschriften ersetzt: Jahr oder m:ut Geldstrafe" ersetzt;
,,§ 120 c) Abs,atz 2 wi:rd ge,strichen;
Ge,f ang,enenbefreiung
d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und
(1) Wer einen Gefange,DJen befoeit, ihn zum erhält folgende Fassung:
Entweichen verleiitet oder dabei fördert, wird
,, (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
48. In § 125 Abs. 1 wird das Wort „soweit" durch
(2) Ist der Tä,ter aLs Amtsträ,ger oder a1s für das Wort „wenn" ersetzt.
den öffientlichen Di,enst besoDJder,s Verpflichte-
ter g,ehalten, das Entweiche[l dies Gefangenen 49. § 129 wird wie folgt geändert:
zu ve1rhindern, so ~st di,e Sbmfe F11eiheitsstrafe a) In den Absätzen 1 un:d 2 Nr. 3 werden die
bis zu fünf Jahren odeir Geld'S'traf e. Worte „ strafbare Handlungen" und in Ab-
(3) Der V,ersuch i1st strafbar. satz 2 Nr. 2 die Worte „strafbaren Handlun-
gen" jeweils durch da1s Wmt „Straftaten"
(4) Einern Gefangenen im Sinne der Absätze 1
und 2 steht glekh, wer so[]Jst auf behördliche ersetzt;
Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. b) Absatz 4 Satz 2 wird g.es,trichen;
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
c) in /\h.scll1. :-i werd<'n die Worte „die Strafe den oder von dieser dem Täter oder einem
nach s<~inc:m Urmc~;scn mildorn (§ 15) oder" anderen amtlich in Verwahrung gegeben wor-
sicslrjch<·n; den sind.
d) in Ahsdlz (; wird die Verw<~isung ,,(§ 15)" (3) Wer die Tat an einer Sache beg,eht, die
durcb die VerwcisunsJ "(§ 49 Abs. 2)" ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen
ersetzt. Dienst besonders Verpflichteten anvertraut
worden oder zugänglich geworden ist, wird mit
50. In§ Ul Abs. 1 wc)r(fon nc1ch cfom ·wort „Schrif- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
ten" der Beislrich und diE! Worte „Ton- oder Geldstrafe bestraft.
Bil,d LrJ~Jer, 1\ bbild ungcn oder Darstellungen" § 134
durch die VPrW<!isung ,,(§ 11 Abs. 3)" ersetzt.
Verletzung amtlicher Bekanntmachungen
51. Die§§ l32il bic; 1:J4 crli<1 IL<~n tolqencle Fassung: Weir wissentlich ein dienstliches Schriftstück,
das zur Bekanntmachung öffentLich angeschla-
,,§ D2a gen oder ausgele,gt ist, zerstört, beseitigt, ver-
Mißbrnuch von Tit()!n, Bernfsbezeichnungen unstaltet, unkenntlich macht oder in s,einem
und /\ bzc,idwn Sinn entstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
(1) Wer unlwfu~JI
1. i.nlänclisc:he oder c1w-;Uindische Amts- oder 52. Die §§ 136 und 137 werden durch folgende Vor-
Diens!LbezC'ichnLrnqen, akademis-che Grade, s1chrift ersetzt:
Titel oder i>flentliche ·würden führt, ,,§ 136
2. die ßerufslwzeichnunq Arzt, Zahnarzt, Tier-
Verstrickungs bruch; Siegelbruch
arzt, Apolh<!ker, RechtsanwuH, Patentanwalt,
Wirtscbaftsprüler, vcirt)idigter Buchprüfer, (1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst
Steuerlwrd Ln oder St <~uerbevollmächtigter dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört,
führt, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer
·weise ganz oder zum Teil der Verstrickung
3. cliie Bezei dm u nq öJfcn L1 i eh bestellter Sach-
entzieht, wird mit Freiheüsstrafe bis zu einem
verständi,~Jer führl oder
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
4. inländische oder ausländische Uniformen,
AmtskleidunfJ(:Il oder Amts,a bzeichen trägt, (2) Ebenso wird bestraft, wer ein diensfüches
Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich
wird mit FrPilwiLsstrnfe bis zu einem Jahr oder macht, das angelegt ist, um Sa,chen in Beschlag
mit Geldstrafe best rnft. zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu
(2) Den in Absatz l iJenannten Bezeichnun- bezeichnen, oder wer den durch ein solches
gen, akademischen Craden, Tiiteln, Würden, Sieg.e,l bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil
Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsab- unwirksam macht.
zeichen stehen solche gleich, die ihnen zum (3) Die Tat ist nicht nach den Absätzen 1
Verwechseln ähnlich sind. und 2 stra;fbar, wenn die Pfändung, die Be-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für schlagnahme oder die AnLegung des Siegel s 1
Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtsklei- nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung
dungen und Amtsi.lbzeichen der Kirchen und vorgenommen ist. Dies güt auch dann, wenn
anderen Rel igionsgesellsclldften des öffent- der Tät,er irrig annimmt, d:ie Diensthandlung sei
lichen Rechts. rechtmäßig.
(4) GegenslJncle, auf die sich eine Straftat (4) § 113 Abs. 4 gilt sinngemäß."
naieh Absatz l Nr. 4, alliein oder in Ve-rbindung
mit Absatz 2 od(!r 3, bezieht, künnen einge- 53. § 138 wird wie folgt geändert:
zogen werclen.
a) In Absatz 1 wird die mit den Worten "eines
§ 133
Friedensverrats" be,ginnende und mit den
\Terwahrungsbruch Worten „eines gemeing,efährlichen Verbre-
(l) Wer Schriftstücke oder andere beweg- chens" endende Aufzählung der anzeige-
liche Sc1che:11, die sich in dienstlicher Verwah- pflichtigen Straftaten durch folgende Num-
rung befinden oder ihm oder einem anderen mern 1 bis 9 ersetzt:
dienstlich in Verwc1hrunu gegebE-m worden "1. einer Vorbereitung eines Angriff skrie-
sind, zcrsli>r!, lwsch~id iqt, unbrauchbar macht ges (§ 80)r
oder der diPnst liclwn VcrfiiqLmg Pnlzieht, wird 2. eines Hochverrats in den Fällen der
mit Frei·heiLs1slri.1le bis zu zwei Jahren oder mit §§ 81 bis 83 Abs. 1,
Geldstrufe bestrd rt. 3. eines Landesverrats oder einer Gefähr-
(2) Dasscllw (J iJt für Schri ftslücke oder an- dung·der äußeren Sicherhe:it in den Fäl-
dere bewe~Jl ic:hc Sac:lwn, die sich in amtlicher len der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
Verwahrunq C)inc!r Kirche! oder anderen Reli- 4. einer Geld- oder Wertpapierfälschung
gionsgesollschillt des föfonllichen Rechts befin- in den Fällen deir §§ 146, 151 oder 152,
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 483
5. eirws Menschenhandels in den Fällen (2) Wer absichtlich oder wissentlich
des § 181 Nr. 2, 1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder
G. eines Mordes, Totschlags oder Völker- gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Ver-
mordes (§§ 211, 212, 220a), botszeichen beseitigt, unkenntlich macht
7. einer Straftat gegen die persönliche oder in ihrem Sinn entstellt oder
Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a, 2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder
239a oder 239b, gemeine•r Gefahr dienenden Schutzvorrich-
8. eines Raubes oder einer räuberischen tungen oder die zur Hilfeleistung bei Un-
Erpressung (§§ 249 bis 251, 255) oder glücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimm-
ten Rettungsgeräte oder anderen Sachen be-
9. oiner gemeingefährlichen Straftat in den
seitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
Fällen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1
bis 3, des § 311 Abs. 1 bis 3, des § 311a wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Abs. 1 bis 3, der §§ 311 b, 312, 313, 315 mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
Abs. 3, des § 315b Abs. 3, der §§ 316a, den §§ 303 oder 304 mit Strafe bedroht ist.
316c oder 324";
§ 145a
b) Absatz 2 wird gestrichen; Verstoß gegen Weisungen während
c) der bishE-)rige Absatz 3 wird Absatz 2. der Führungsaufsicht
Wer während der Führungsaufsicht gegen
54. § 139 wird wie folgt geändert: eine bestimmte Weisung der in § 68 b Abs. 1
bezeichneten Art verstößt und dadurch den
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung
Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Frei-
,, (§ 52)" gestrichen, das Wort „ernstlich"
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
durch das Wort „ernsthaft" erseitzt und nach
strafe be,straft. Die Tat wird nur auf Antrag der
den Worten „Mord oder Totschlag" die Ver-
Aufsichtsstelle (§ 68 a) verfolgt."
weisung ,, (§§ 211, 212)" und die Worte „oder
einen Völkermord in den Fällen des § 220a
Abs. l Nr. 1" eingefügt; 58. me §§ 145 c und 145 d erhalten folgende Fas-
sung:
b) in Absatz 4 Satz 2 wird da1s Wort „ernst- ,,§ 145 C
liches" durch das Wort „ernsthaftes" ersetzt.
Verstoß gegen das Berufsverbot
Wer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Ge-
55. § 140 wird wie folgt geändert:
werbe oder einen Gewerbezweig für sich oder
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „mit einen anderen ausübt oder durch einen anderen
Strafe bedrohten Handlungen" durch die für sich ausüben läßt, obwohl die,s ihm ode,r dem
Worte „rechtswidrigen Taten" und die anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird mit
Worte „wird, soweit nicht in anderen Vor- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
schriften eine schwerere Strafe angedroht strafe bestraft.
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 145 d
bestraft" durch die Worte „wird mit Frei- Vortäuschen eine1r Straftat
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
Wer wider besseres Wissen
strafe bestraft, wenn die Tat nicht in
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe 1. einer Behörde oder einer zur Entgegen-
bedroht ist" ersetzt; nahme von Anzeigen zuständigen Stelle vor-
täuscht, daß eine rnchtswidrige Tat begangen
b) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden ge- worden sei, oder
strichen.
2. eine der in Nummer 1 bezeichneten Stellen
über di.e Person eines an einer rechtswidri-
56. In § 142 Abs. 1 wird das Wort „vorsätzlkh" gen Tat BeteHigten zu täuschen sucht,
gestrichen.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
57. Nach § 144 werden folgende Vorschriften ein- den §§ 164, 258 oder 258 a mit Strafe bedroht
gefügt: ist."
,,§ 145
Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung 59. Der Achte Abschnitt erhält folgende Fassung:
von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
„Achter Abschnitt
(1) Wer absichtlich odeir wissentlich Geld- und Wertzeichenfälschung
1. Notrufe oder Notzekhen mißbraucht oder § 146
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles Geldfälschung
oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jah-
Hilfe anderer erforderlich sei, ren wird bestraft, wer
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder 1. Geld in der Absicht nachmacht, daß es als
mit Geldstrafe bestraft. echt in Verkehr gebracht oder daß ein sol-
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
ches Inverkdirbrin.u<m ermöghcht werde, mit Freihe•itsstrafe bi.s zu fünf Jahren oder mit
od(,r Guhl in dioser Absicht so verfälscht, Geldstrafe, sonst mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
dc1ß der Anschein einos höheir,en We,rte,s her- Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
vor9erulen wird, (2) Na1ch Absatz 1 wird nicht bestraft, wer
2. folsches Geld in dieser Absicht sich ver- freiwilhg
schafft ode;r 1. die Ausführung der vorbereiteten Tat auf-
3. falsches Geld, das er unter den Vorausiset- gibt und eine von ihm verurs,achte Gefahr,
zungen der Nummer 1 oder 2 nachgemacht, daß andere die Tat weiter vorbereiten oder
ve,rfälscht oder sid1 vers,cha,fft hat, als echt sie aus,führen, abwendet oder di,e Voll-
in Verk,ehr bringt. endung der Tat verhi,ndert und '
(2) In minder s,chwernn Fällen iis,t die Straifie 2. die Fäls,chungsmitterl, soweit sie noch vor-
Freihe i t,sstraf.e bis zu fünf J ahr,en oder Ge,ld- handen und zur Fälschung brauchbar sind,
stra,f e. vernichtet, unb:rauchbar macht, ihr Vorhan-
§ 147 densein einer Behörde anzeigt ode,r sie dort
lnvE-~rkehrbringen von Falis,chg,e]d abHefert.
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, (3) Wi,rd ohne Zutun des Täters dire Gefahr,
falschos Geld a,l,s echt in Verkehr b11ingt, wird daß andere die Tat weiter vorbereiten oder s,ie
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit aUJsführ,en, abgewendet oder di,e Vollendung der
Ge,ldstrafe bestraft. Tat V1erhindert, so genügt an Stelle der Voraus-
se,tzungen des Absatz.es 2 Nr. 1 das freiwillige
(2) Der Versuch ist strafbar.
und ernsthafte Bemühen des Täters, dieses Ziel
§ 148 zu erreichen.
§ 150
WertzeichenfäLschung
Einziehung
(1) Mi:t Frefüeilsstrnfe bi1s 21u fünf J,ah:ren
oder mit Geldstraife wird bestrnrt, we,r · Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt be-
1. amtliche Wertzeichen in derr Absicht nach- gangen worden, so werden das falsche Geld, die
macht, daß sie al,s echt verwendet oder in falischen oder entwerteten Wertzeichen und die
Verkehr gebracht werden oder daß ein sol- in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel einge-
che1s Verwenden oder lnverkiehrbringen er- zog,en.
möglicht wevde, oder amtliche Wertzeirchen § 151
in dieser Absicht so verfälsicht, daß der An- Werbpapi,ere
schein eines höheren Wert e1s hervorgerufien
1
Dem Geld im Sinne der §§ 146, 147, 149 und
wird, 150 stehen folgende Wertpapi,ere gle,ich, wenn
2. falsche amtliche Wertzeichen in diers,e,r Ab- s:ie dmch Druck und Papierart gegen Nach-
skht sich verschafft oder ahmung besonders gesichert sind:
3. falsche amtliche Wertzeichen als echt ver- 1. Inhaber- sowie solche Orderschuldverschrei-
wendet, fei,lhält oder in Verk:,ehr bringt. bungen, di,e Teile einer Ge,samtemission
(2) Wer bereits verwendete amtlkhe Wert- sirnd, wenn in den Schuldve-rnchreibungen die
zeichen, an denen das Entwertungszeichen be- Zahlung einer bestimmten Geldsumme ver-
seitigt worden ist, als gültLg verrwe,ndet oder in sprochen wird;
Verkehr bringt, w [,rd mit Freihei tsstrafie bis zu
1 2. Aktien;
einem Jahr ode,r mit Geldstrafie bestraft. 3. von Kapi<talanlagegesellschaften ausgege-
(3) Der Versuch lst strafbar. bene Anteilscheine;
4. Zins-, Gewinnanteil- und Erneue,rungs-
§ 149 scheine zu Wertpapieren der in den Num-
Vorber,eitung der Fälschung von Geld mern 1 bis 3 bezeichneten Art sowi,e Zerti-
und We,rtzeichen fikate über Lieferung solcher Wertpapiere;
(1) Wer ei1H~ Fälschung von Geld oder Wert- 5. Reiseschecks, die schon im Wertpapiervor-
zeichen vorbereitet, indem er druck auf eine bestimmte Geldsumme lauten.
1. Plc1tten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
§ 152
Negativ<:, Matrizen oder ähnli,che Voirrich-
tungen, die ihrer Art nach zur Be,gehung der Ge,ld, Wmtzeichen und Wertpapiere eines
Tal qeeigneL sind, oder fremden Währungsgebietes
2. Pc1pier, cbs einer solchen Papierart g,Jeicht Di,e §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wert-
oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur zeichen und Wertpapiere eines fremden Wäh-
TforsLPllunq von Cdd oder amtlichen We,rt- rungsgebietes anzuwenden."
zeichcn bcs\.i.rnm t und ~JC~J'Cn Nachahmung
besonders 9esicherl ist, 60. In § 153 werden das Wort „ vorsätzlich", der
liN!;lcllt, sich oder eirwrn cinden~n verschafft, Beistrich vor dem letzten Halbsatz und die
fvilhül!, vc:rwc1hr-l odc~r cirwrn c1nderen überläßt, vVorte „ in schweren Fällen mit Freiheitsstrafe
wird, v.1enn c'r ci]l(~ (;(,]llfiilschunu vorbereitet, nicht unter einem Jahr" gestrichen.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 485
61. § 1::;4 wird w i<) !olqt qc~in(krt: 68. § 165 erhält folgende Fassung:
a) Jn J\bsillz 1 wird dds Wen! ,,vorsätzlich" ,,§ 165
qestriclwn; Bekanntgabe der Verurteilung
b) in J\bsc1lz 2 wcrdc:n clie Worte „Sind mil- (1) Ist die Tat nach § 164 öffentlich oder
dc:rndc lJlllsl~inde vorhanden, so" durch die durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) be-
Worte „ 1n rn i nrlC'J seil wc!ren Fällen" ersetzt. gangen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt,
so i,st auf Antrag des Verletzten anzuordnen,
62. In § 156 wird jewc:i ls dc1s Wort „wissentlich" daß die Verurteilung wegen falscher Verdächti-
yeslrichen. gung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht
wird. Stirbt der Verletzte, so geht das Antrags-
recht auf die in § 77 Abs. 2 bezeichneten Ange-
63. § 157 wird wie folqt ~Jc~inclert: hörigen über. § 77 Abs. 2 bis 4 gilt entspre-
a) Tn Abs,-itz I werden ndch dem Wort „Mein- chend.
eicJs" clc!r Bc·isl.rich llnd die Worte „einer (2) Für die Art der Bekanntmachung gilt
falschen Vc,rsichcnrnq ein Eides Statt" ge- § 200 Abs. 2 entsprechend."
strichen 11nd clie Verweisung ,,(§ 15)" durch
die V(:rn c:isung „rn 49 Abs. 2)" sowie die 69. In der Uberschrift des Elften Abschnitts wird
Worte ,,(!irwr cwrichllichen Bestrafung abzu- das Wort „Vergehen" durch das Wort „Straf-
wenden" durch die Worle „abzuwenden, be- t,aten ersetzt.
II
bestrcli1 oder c-:iner freiheitsentziehenden
Mc1ßre~Je! <for Bessc>run9 und Sicherung 70. In § 166 Abs. 1 und 2 weirden jeweils nach dem
unterworfen zu werd<'n" ersetzt; Wort „Schriften" der Beistrich und die Worte
b) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,(§ 15)" ,, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Dar-
durch die Verweisunq ,,(§ 49 Abs. 2)" stellungen" durch die Verweisung ,, (§ 11
11
ersetzt. Abs. 3) ersetzt.
71. In § 174b Abs. 1 werden das Wort „Beamter"
64. In§ 158 Abs. J wird die Verweisung ,,(§ 15)" durch das Wort „Amtsträger" und die Worte
durch die V erwc:isung ,, (§ 49 Abs. 2)" ersetzt. „Sicherung und Besserung" durch die Worte
,,Besserung und Sicherung" ersetzt.
65. § 159 erhält folgende Fc1ssung:
72. Nach § 181 a wird folgende Vorschrift einge-
,,§ 159 fügt:
Versuch cler Anstiftung zur Falschaussage ,,§ 181b
Führung sauf sich t
Für den Versuch der Anstiftung zu einer fal-
schen uneicllichen Aussage (§ 153) und einer In den Fällen der §§ 176 bis 179, 180a Abs. 3
falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) bis 5, der §§ 181 und 181a kann das Gericht
gelten§ 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2 Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."
entsprechend. 11
73. In § 184 Abs. 1 werden nach dem Wort „Schrif-
ten" der Beistrich und die Wort,e „Ton- oder
66. In der Uberschrift des Zehnten Abschnitts wird Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen"
das Wort „Anschuldigun~J durch das Wort
11
durch die Verwei,sung ,, (§ 11 Abs. 3)" ersetzt.
,,Vcrdtichtiqun~3 ersetzt.
11
74. In§ 185 werden die Worte „Geldstrafe oder mit
67. § 164 wird wie folgt geünclert.: Freiheitsstrafe bis zu einem J,ahr" durch die
Worte „Freiheitsst:rafe bis zu einem Jahr oder
a) Die VorschriJL crhtilL die Uberschrifl „Fal-
mit Geldstrafe" und die Worte „Geldstrafe oder
sche Vcrdüchtigung"; mit Freiheitsstrafe biis zu zwei Jahren" durch
b) Absatz l erhült folgende Fassung: die Worte „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
,, (1) Wer einen dnden::in bei einer Behörde oder mit Geldstrafe" ersetzt.
oder einem zur En lgegennah:me von An-
zeigen zusltimJi{Jcn Arnlsträger oder mi'liitä- 75. § 186 wi1rd wie folgt geändert:
ri sehen Vorgesetztcn oder öffentlich wider a) Di,e Vorschrift erhält die Uberschrift „ Uble
besserns Wissen einer rechtswidrigen Tat Nachrede";
oder der Verletzung einer Dienstpflicht in b) die Worte „wegen Be,leidigung mit Geld-
der Absicht verclächtigt., ein behördliches strafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Verfahren oder andere behördliche Maß- Jahr und, wenn die Beleidigung öffentlich
nahmen geg,en ihn horbeizuführen oder fort- oder durch Verbreiten von Schriften, Ton-
dauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe oder Bildträgern, Abbildungen oder Darstel-
bis zu fünf Jahn!n oder mit Geldstrafe be- lungen begangen ist, mit Geldstrafe oder mit
strnft. 11
;
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" werden
c) Absatz 3 wird gPslrichen. durch die Worte „mit Freiheitsstrafe bis zu
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
einem Jcilir oder mil Geldstrafe und, wenn (3) Ist die Beleidigung gegen einen Amts-
die Ti! l. öffentlich ocler durch Verbreiten träger, einen für den öffentlichen Dienst beson-
von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit ders Verpflichteten oder einen Soldaten der
Freilwitsslrc:if<! bis zu zwei Jahren oder mit Bundeswehr während der Ausübung seines
Celdslrnfe" ersetzt. Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst
begangen, so wird sie auch auf Antrag des
76. § 187 wird wie folgt geändert: Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Ver- Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige
Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwal-
leumdung";
tung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des
b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen ver- Behördenleiters oder des Leiters der aufsieht-
leumderischer Beleidigung mit Freiheits-· führenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für
strafe bis zu zwei Jahren und, wenn die Ver- Träger von Ämtern und für Behörden der Kir-
leumdung öffentlich oder durch Verbreitung chen und anderen Religionsgesellschaften des
von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbil- öffentlichen Rechts.
dungen oder Darstellungen begangen ist,
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetz-
mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu
gebungsorgan des Bundes oder eines Landes
fünf Jahren" durch die Worte „mit Frei-
oder eine andere politische Körperschaft im
heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes,
Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in
so wird sie nur mit Ermächtigung der betrof-
einer Versammlung oder durch Verbreiten 11
fenen Körperschaft verfolgt.
von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 83. Die §§ 196 bis 198 werden aufgehoben.
Geldstrafe" ersetzt;
c) Absatz 2 wird gestrichen. 84. § 200 erhält folgende Fassung:
,,§ 200
77. In § 187a Abs. 1 werden die Worte „Verbrei- Bekanntgabe der Verurteilung
tung von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Ab-
bildungen oder Darstellungen" durch die Worte (1) Ist die Beleidigung öffentlich oder durch
,, Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)" ersetzt. Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) began-
gen und wird ihretwegen auf Strafe erkannt,
so ist auf Antrag des Verletzten oder eines
78. § 188 wird aufgehoben. sonst zum Strafantrag Berechtigten anzuordnen,
daß die. Verurteilung wegen der Beleidigung
79. § 189 Abs. 2, 3 wird gestrichen. auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
(2) Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil
80. § 190 wird wie folgt geändert: zu bestimmen. Ist die Beleidigung durch Ver-
a) In Satz 1 werden die Worte „strafbare Hand- öffentlichung in einer Zeitung oder Zeitschrift
lung" durch das Wort „Straftat" und die begangen, so ist auch die Bekanntmachung in
Worte „ wegen dieser Handlung" durch die eine Zeitung oder Zeitschrift aufzunehmen, und
Worte „wegen dieser Tat" ersetzt; zwar, wenn möglich, in dieselbe, in der die Be-
b) in Satz 2 werden die Worte „wegen dieser leidigung enthalten war; dies gilt entsprechend,
Handlung" gestrichen. wenn die Beleidigung durch Veröffentlichung
im Rundfunk begangen ist. 11
81. § 191 wird aufgehoben.
85. Nach § 200 wird die bisherige Uberschrift des
Fünfzehnten Abschnitts ges,trichen und folgen-
82. § 194 erhält folgende Fassung: der Abschnitt eingefügt:
,,§ 194 „Fünfzehnter Abschnitt
Strafantrag Verletzung des persönlichen Lebens-
und Geheimbereichs
(1) Die Beleidigung wird nur auf Antrag ver-
folgt. Stirbt der Verletzte, so geht das Antrags- § 201
recht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
über.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen . oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines
§ 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Hat
anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
der Verstorbene keine Antragsberechtigten hin-
terla,ssen oder sind sie vor Ablauf der Antrags- 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht
frist gestorben, so ist kein Antrag erfo:rderlich, oder einem Dritten zugänglich macht.
wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das
einer Gewalt- und Willkürherrschaft verloren nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffent-
hat und die Verunglimpfung damit zusammen- lich gesprochene Wort eines anderen mit einem
hängt. Abhörgerät abhört.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 487
(3) Mil Frcilicitssl.rnfe bis zu fünf Jahren 6. Angehörigen eines Unternehmens der priva-
oder mit C~eldslralc wird beslrt1fl, wer als Amts- ten Kranken-, Unfall- oder Lebensversiche-
träger oder als für den i>ffcnLl ichen Dienst be- rung oder einer privatärztlichen Verrech-
sonders Verpflichteter die Verlranlichkeit des nungsstelle
Wortes vcrldzl (Absdlze 1, 2).
anvertraut worden oder sonst bekanntgewor-
(4) Der Versuch ist sl.rn !bar. den ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
(5) Die TontrJ~1er und Abhürgeräte, die der
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein
eingezorJen werden.§ 74a ist anzuwenden. fremdes Geheimnis, namenthch ein zum persön-
lichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis
§ 202 oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis,
Vcrldl".unu des ßric,fqc~heimnisses offenbart, das ihm als
(1) Wer unbefugt 1. Amtsträger,
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes 2. für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
verschlossenes Schriftst.iick, die nicht zu sei- pflichteten,
ner Kenn1 n is besl.i in rn f sind, öffnet oder 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach
2. sich vom lnhilll ei1w~; solchen Schriftstücks dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
ohne Offnunq clc!r V(~rschlussc:s unter An- 4. Mitglied eines Jür ein Gesetzgebungsorgan
wendunu f<~chnisd1er MiUcl Kenntnis ver- des Bundes oder eines Landes tätigen Unter-
schafft, suchungsausschusses, sonstigen Ausschus-
wird mit Frc~ihcilsslri.Jfe bis zu einem Jahr oder ses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des
mit Gehbtrafe b(!slrafl, wenn die Tat nicht in Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft
§ 354 mit Strafe bedroh! isl. eines solchen Ausschusses oder Rates oder
(2) Ebenso wircl bc!slrnlt, wer sich unbefugt :,. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der
vorn Inhcllt eines Schriftstücks, das nicht zu auf die ""''"'"'·uuu, Erfüllung seiner Ob-
seiner Kennlnis bes1 imrnt und durch ein ver- liegenheiten auf Grund eines Gesetzes förm-
schlossenes Behiiltnis qe9en Kenntnisnahme lich verpflichtet worden ist,
besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft,
anvertraut worden oder sonst bekanntgewor-
nachdem er dazu das Behülln is geöffnet hat.
den ist. Einern Geheimnis im Sinne des Satzes 1
(3) Einern Schriftstück im Sinne der Absätze 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder
und 2 stehen ein anderer zur Gedünkenüber- sach'liche Verhältnisse eines anderen gleich,
rnittlung bestirnrnler Triiger sowie eine Abbil- die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
dung gleich. erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht an-
§ 203 zuwenden, soweit solche Einzelangaben ande-
ren Behörden oder sonstigen Stellen für
Verletzung von Privatgeheimnissen
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung be-
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, kanntgegeben werden.
namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich
gehörendes Geheimnis od(~r ei.n Betriebs- oder (3) Den in Absatz 1 Genannten stehen ihre
Geschäftsgeheimnis, off Pnbart, das ihm als berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen
gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den
1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzl, A.potheker oder An-
Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in
gehörigen eines anderen I Ieilberufs, der für
Satz 1 Genannten steht nach dem Tode des zur
die Berufsctusübung ocler die Führung der
Wahrung des Geheimnisse,s Verpflichteten fer-
Berufsbezeichnung eine slaatl ich geregelte
ner gleich, wer das Geheimnis von dem Ver-
Ausbildung erfordert,
storbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter
Wi'Ssenschaftlicher Absch!ußprüfLmg, (4) Die Absätze bis 3 sind auch anzuwen-
3. Rechtsanwalt, Pt1l.entdnwdlt, NotM, Verteidi- den, wenn der Täter das fremde Geheirnni,s
ger in oinern qesetzlich ~JC!orclncten Verfah- nach dem Tode des Betroffenen unbefugt offen-
ren, \,VirtschciJtsprLifer, vereidiqtem Buchprü- bart.
fer, SteuerberatPr, Sleuc•rbevollmächtigten (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
oder Organ oder Mil glied eines Organs der Absicht, sich oder einen anderen zu be-
einer W i rtsdw ltsp rü f tm~is-, Buchprüfun~JS- reichern oder einen anderen zu schädigen, so
oder StcuPrbera tun9s,qc\~;p 11 schc1ft, ist die Strafe Freiheits·strafe bis zu zwe,i Jahren
4. Ehe-, En-:idrnnqs- oder J uqendbcrtt!.er sowie oder Geldstrafe.
Berutc·r für Suchtfr<1q<!n in ci1wr Beratungs- § 204
stelle, die von einer Behörde odc>r Körper-
schaft, Anslcdt ocfor Sl.ifl.unq des ijffentlichen Verwertung fremder Geheimnisse
Rechts anerkannt ist, (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,
5. staatlich ancrkunntem Sozialarbeiter oder namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
staatlich ancrk anntcm Sozialpädagogen oder nis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
verpf I ichtet ist, verwertet, wird mit Freiheits- 92. § 221 wird wie folgt geändert:
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe a) In Absatz 1 werden das Wort „dieselbe"
bestraft. durch das Wort „sie" und die Worte „die
(2) § 203 Abs. 4 gilt entsprechend. Unterbringung, Fortschaffung oder Auf-
nahme derselben" durch die Worte „ihre
§ 205 Unterbringung, Fortschaffung oder Auf-
Straf an trag nahme" ersetzt und das Wort „vorsätzlich"
gestrichen;
(1) In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und
der §§ 202 bis 204 wird die Tat nur auf Antrag b) in Absatz 3 wird nach den Worten „schwere
verfolgt. Körperverletzung" die Verweisung ,, (§ 224)"
eingefügt.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht das Antrag,s-
recht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen
93. § 223 wird wie folgt geändert:
über. Gehört das Geheimnis nicht zum persön-
lichen Lebensbereich des Vedetzten, so geht a) Die Vor,schrift erhält die Uberschrift „Kör-
das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 perverletzung";
und 204 auf die Erben über. Offenbart oder ver- b) in Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlich"
wertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und die Worte „wegen Körperverletzung"
und 204 das Geheimnis nach dem Tode des gestrichen.
Betroffonc)n, so gelten die Sätze 1 und 2 sinn-
gemäß." 94. § 223a wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „so tritt Freiheitsstrafo von zwei
86. Die Uberschrift <leis Sechzehnten Abschnitts er- Monaten bis zu fünf Jahren ein" werden
hält fol~Jende Fassung: durch die Worte „si0 ist die Str,afe Freiheits-
sitrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe"
,,Straftaten gegen das Leben".
ersetzt;
b) es wird folgender Absatz 2 angefügt:
87. In § 212 Abs. 1 wird das ·wort „vorsätzlich"
gestrichen. ,, (2) Der Versuch ist strafbar."
95. In § 223b Abs. 2 werden nach dem Wort „Jah-
88. In § 213 wer,d en die Worte „oder sind andere r,en" ein Beistri1ch und die Worte „ in minder
mildernde Umstände vorhanden, so tritt Fre.i- schwer,en Fällen Freiheitsstrafe biis zu drei Jah-
heitJS.strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah- rnn oder Geldstr:afe" eingefügt.
ren ein" durch die Worte „oder lieg,t sonst ein
minder schwerer Fall vor, so isit die Straf,e Frei-
96. Dem § 224 wird folgender Absatz 2 angefügt:
heitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
ren" ersetzt. ,, (2) In minder schweren Fällen i1st die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahr.en oder Geld-
strafe."
B9. § 217 wird wie folgt geändert:
a) In Abscilz 1 werden da,s Wort „uneheliches" 91. Dem § 225 wird folgender Absatz 2 angefügt:
durch das Wort „nichteheliches" ersetzt
und das Wort „vorsätzlich" gestrichen; ,, (2) In minder schweren Fällen ist di,e Strafe
Freiheitsstrafe von sechs Monaten Ms zu fünf
b) in A bscllz 2 wmden die Worte „Sind mil-
Jahren."
dernde Umstände vorhanden, so" durch die
Worte „Tn minder schweren Fällen" ersetzt.
98. Dem § 226 wird folgender Absatz 2 .angefügt:
,, (2) In minder schweren FäHen ist die Str,af,e
90. In § 219 Abs. 2 werden di'e Wort,e „Die Vor-
Fre'iheii'ts strafe von drei Monaten bis zu fünf
1
schrift des Absatzes 1 findet k,eine Anwen-
Jahren."
dung" durch die Worte „Absatz 1 ist nicht
anzuwenden" ersetzt.
99. § 227 Abs. 2 wird gestrichen.
91. § 220a wird wie folgt geändert: 100. § 228 wird durch f,olgende Vorschrift ersetzt:
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Völ-
,,§ 228
kermord";
Führung,sa uf skht
b) in Absatz 1 werden das Wort „vorsätzilich"
und die Worte "weqen Völkermordes" ge- In den Fällen der §§ 223 bis 226 und 227
strichen; kann das Gericht Führung•saufskht anordnen
c) in Absatz 2 werden die Worte „Sind in den (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)."
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 mildernde
Umstände vorhanden, so" durch die Worte 101. § 229 wird wie folgt geändert:
„In minder schwe,ren Fä.llen des Absatzes 1 a) In Absatz 1 wird das Wort „v,orsätzlich"
Nr. 2 bis 5" ersetzt. gestrichen;
Nr. n - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 489
b) in /\bsill·1. 2 wc'.rdt'll ndch den Worten c) in Absatz 2 werden die Worte „Sind mil-
,,sc:hwen! Kcirpt,rv<)rlctzung" die Verwei- dernde Umstände vorhanden, so" durch die
sung ,, (§ 224)" eingcfiigt und die Worte Worte „In minder schweren Fällen" ersetzt.
„Freihc'.it.ssl.rnfe nicht unler zehn Jahren
oder auf JebensJange Freiheitsstrafe" durch
die Worle „lebenslange Freiheitsstrafe oder 109. In § 235 Abs. 1 und § 236 wird jeweils das
auJ Freiheilssl.nile nicht unter zehn Jahren" Wort „minderjährige" gestrichen.
ersetz!..
110. § 238 wird wi-e folgt geändert:
102. Tn § 2]0 wc:rden die Worle „CeldsLrafe oder mit a) Abs,atz 1 erhält folgende Fassung:
Freiheit.sst.r,ifc, bis zu drei Jahren" durch die ,. (1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 wird
Worte „Frc:ilwilssLn1fe bis zu drei Jc1hren oder die Tat nur auf Antrag verfolgt.";
rnit Celclsl.rclle crsdzl..
b) in Absatz 2 werden die Worte „Hat der
Täteir oder ein Teilnehmer" durch die
10'.l. § 231 wird auf(J(!hoben. Worte „Hat ein Beteiligter" ersetzt.
104. § 232 c!rhii 11 lolcJC'IHl<~ Fc1s.sun1J: 111. § 239 wird wie folgt geändert:
,,§ 232 a) In Absatz 1 werden die Worte „vorsätzlich
Slrn fein trc1q und" gestrichen;
(1) l)i~~ vors:i !·1.I iche Kiirpc!rverlel.zung nach b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 223 und die li.llirldssiqc Körperverletzung
a,a) In Satz 1 wird nach den Worten
nc1ch § 2:l0 werden nur auf /\ntrilg verfolgt, es
,,schwere Körperverletzung" die Ver-
sc-:,i denn, dc1ß di.c! Sl.rilf verfolgunqsbehörde we-
weisung ,, (§ 224)" eingefügt;
qen de:; twsondc~ren cifh~ntlichen lnteresses an
der Strnfverfolqun9 c~in Einschrei len von Amts bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
we~Jen für qt)bolc)n hi.ill.. SLirbt der Verletzte, „In minder s,chweren Fällen ist die
so geht bei vors~il.zlic:fwr Körperverletzung das Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
AntragsrechL 1wch § 77 Abs. 2 auf die Ange- ren oder Geldstrafe.";
hörigen über. c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Ist die 'fd L gegen einen Amtsträger, „In minder schweren Fällen ist die Strafe
einen für den öffentlichen Dienst besonders Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
11
Verpflichteten oder einen Soldaten der Bun- fünf Jahren.
deswehr wi.i.hrend der Ausübung seines Dien-
stes oder in Beziehung auf seinen Dienst be- 112. In § 239a Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „den
gangen, so wird sie uuc:h dlÜ Antrag des Dienst- Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs"
vorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger durch die Verweisung ,, § 49 Abs. 1" ersetzt.
von Am tern der Kirchen und anderen Reli-
gionsw's<!l lsch,illen des öffentlichen Rechts."
113. Nach § 239b wird folgende Vorschrift ein-
105. In § 233 werden die Worte „leichte Körper- gefügt:
,,§ 239c
verletzunqen" und „leichten Körperverletzun-
gen" jeweils durch cfü~ Worte „Körperverlet- Führungsaufsicht
zungen nach § 22T' und die Verweisung In den Fällen der §§ 239a und 239b kann das
,,(§ 15)" durch die Verwcisunq ,,(§ 49 Abs. 2)" Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68
ersetzt. Abs. 1 Nr. 2), 11
10G. Die Uberschrilt. de~; ;\chl1/,chnlc!n Abschnitts er-
114. § 240 wird wie folgt geändert:
hi.i.lt folgende Ft1ssLmg:
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Nöti-
,, SLrilfLci Len ue~J<~n die JH:rsünl iche Freiheit".
gung";
107. § 234 wird wie fol~Jl geündert: b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Nö-
a) Die Vorsduirt erhält die Uberschrift „Men-
tigung" gestrichen.
schenraub";
115. In § 241 werden die Worte „sechs Monaten"
b) die Worte II wc~Jen IVlenschenraubes" wer-
durch die Worte „einem Jahr" ersetzt.
den gestridwn.
116. § 241a wird wie folgt geändert:
10B. § 234a wird wie folgt rieündert.:
c1) Di,e Vorschrirt eril~il! die Ubcrschrifl „Ver- a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Poli-
schJ e ppunq"; tische Verdächtigung";
b) in Ahs,1!.z 1 werden die Worte Hvveqen Ver- b) in Abatz 1 werden die Worte „wegen poli-
schl<~ppun q" qc::; !ri chcn; tischer Verdächtigung" gestrichen.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
117. § 242 wird wie folgt gcJndorL: schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren bestraft" durch die
c1) Die Vorschrif1 C!rh~ill clie Ubcrschrift „Dieb-
Worte „wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
stahl";
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
b) in J\bsiil.z 1 Wt'rdcn die Worte „wegen die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
Diebstahls" gestrichen. schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
11B. § 243 wird wie fol~JI. qe2inclc~rt:
,, (3) Die Tat wird nur auf Antrag ver-
a) In J\ bsil tz 1 Sa Lz 1 wird vor dem Wort folgt.";
,,schw0n!n" das Worl „besonders" einge-
c) Absatz 4 wird gestrichen;
fügt;
b) in Absc1l.z 1 Sillz 2 wird vor dem Wort d) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
,,schwerc:r" das Wort „besonders" einge-
fü~Jt; 125. § 248c Abs. 3 wird wie folgt geändert:
c) es wird f olgenrJer Absc-üz 2 angefügt:
a) In Satz 1 werden die Worte „auf Geldstrafe
,, (2) Ein 1wsondcrs schwerer Fall ist aus- oder auf Freiheitsstrnfe bis zu zwei Jahren
geschlossen, wenn sich di,e Tat auf eine ge- zu erkennen" durch die Worte „die Strafe
ringwertige Selche bezieht." Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe" ersetzt;
119. Nach § 244 wird fol~Jende Vor.schrift eingefügt:
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 245 ,,Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 242 bis 244 kann das 126. § 249 wird wie folgt geändert:
Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift
Abs.1 Nr. 2)."
,,Raub";
120. § 246 wird wü~ folgt geändert: b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen
Raubes" gestrichen;
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Un-
terschlagung"; c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In minder schweren Fällen ist die
b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Un-
terschlagung" ~Jcstrichen. Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren."
121. § 247 erhält fol9ende Fdsstmg:
127. § 250 erhält folgende Fassung:
,,§ 247
Haus- und Pamihencliebstahl ,,§ 250
Schwerer Raub
1st durch einen Diebstahl oder eine Unter-
schlagung ein Angehöriger oder der Vormund (1) Auf Freiheitsstrafe nkht unter fünf Jah-
verletzt oder l,ebt der Verletzte mit dem Täter ren ist zu erkennen, wenn
in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat 1. der Täter oder ein anderer Beiteiligter am
nur auf Antra9 verfolgt." Raube eine Schußwaffe bei sich führt,
122. § 248 wird aufgehoben. 2. der Täter oder ein anderer Beteiligter am
Raube eine Waffe oder sonst ein Werkzeug
oder Mittel bei sich führt, um den Wider-
123. § 248a erhält folgende Fassung:
stand eines anderen durch Gewalt oder
,,§ 248a Drohung mit Gewalt zu verhinde,rn oder zu
Diebst1:1hl und Unterschlagung überwinden,
geringwertiger Sachen 3. der Täter oder ein anderer Beteiligter am
Der Diebstahl und die Unterschlagung ge- Raube durch die Tat einen anderen in die
ringwertiger Sachen werden in den Fällen der Gefahr des Todes oder einer schweren
§§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es
Körperverletzung (§ 224) bringt oder
sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde we- 4. der Täter den Raub als Mitglied einer
gen des besonderen öffentlichen Interesses an Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts von Raub oder Diebstah!l verbunden hat,
wegen für geboten hält." unter Mitwirkung eines anderen Banden-
mitglieds begeht.
124. § 248b wird wie folgt geändert:
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
a) In Absatz 1 werden di,e Worte „wird, sofern Freiheitsstrafe von einem Jahr bi1s zu fünf
die Tat nicht nach anderen Vorschriften mH Jahren."
Nr. n - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 491
128. § 251 erh~ill. folqendc Fc1s.c;ung: (3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als
,,§ 251
die für die Vortat angedrohte Strafe.
Raub mil Todesfolge (4) Der Versuch ist strafbar.
V crurs,acht der Tä l.er durch den Raub (§§ 249, (5) Wegen Strafvereitelung wird nicht be-
250) leichtfertig den Tod eines anderen, so ist straft, wer durch die Tat zugleich ganz oder
die Strafe lebensli:mge Freiheitsstrafe oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren." oder einer Maßnahme unterworfen wird oder
daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder
129. § 253 wird wie folgt geändert: M,aßnahme voUstreckt wird.
a) Die Vorschrift ~~rhäll die Uberschrift „Er- (6) Wer die Tat zugunsten eines Angehöri-
pres<Sung" ; gen begeht, ist straiffrei.
b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Er- § 258a
pressung" gestrichen und die Worte „von
zwei Monaten bis zu fünf Jahren" durch die Strafvereitelung im Amt
Worte „bi,s zu fünf Jahren oder mit Geld- (1) Lst in den Fällen des § 258 Abs. 1 der
strafe" ersetzt. Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem
Strafv,erf.ahren oder deim Veirfahr,en zur An-
130. § 256 erhält folgende Fassung: ordnung de,r Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
oder is,t er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als
,,§ 256
Amtsträger zur Mitwirkung bei der Voll-
Führungsa uf sieht streckung der Strafe oder Maßnahme berufen,
In den Fällen der §§ 249 bi s 255 kann das Ge-
1 :so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Mo-
richt Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 naten bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Nr. 2)." FäUen Freiheitsstr,af,e bis zu driei Jahren oder
Geldstrafe.
131. Die §§ 257 bis 258 werden durch folgende Vor- (2) Der Versuch iist strafbar.
sehr iften ersetzt: 11
(3) § 258 Abs. 3, 6 ist nicht anzuwenden.
,,§ 257
Begünstigung 132. Die §§ 259 und 260 erha,Iiten folgende Fassung:
(1) W eir einem anderen, der e.ine rechts- ,,§ 259
widrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe
Hehlerei
leistet, ihm di,e Vort,eile der Tat zu sichern,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder (1) Wer eine Sache, d:iie ein anderer gestoh-
mit Geldstrafe bestraH. len oder sonst durch eine gegen fremdes Ver-
mögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als hat, ankauft oder sonst sich oder einem Drit-
die für die Vortat angedroht,e Strafe.
ten verschafft, si.e absetzt oder absetzen hilft,
(3) Wegen Begünsti,gung wird niicht bestriaft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird
wer weg,en Beteiligung an der Vort,at sitrafbar miit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an Geldstrafe bestraft.
der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung (2) Die §§ 247 und 248a g,elten sinng,emäß.
anstiftet.
(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, (3) Der Versuch ist strafbar.
mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen ver-
§ 260
folgt, wenn der Begünstiger a,Ls Täter oder
Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Gewerbsmäßige Hehlerei
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt (1) Wer die Hehlerei gewerbsmäßig begeht,
werden könnte. § 248a gilt sinngemäß. wird mit Freiheitsstraf,e von sechs Monaten
bi,s zu zehn Jahren bestraft.
§ 258 11
(2) Der Ver,such ist strafbar.
Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz 133. § 262 erhält folgende Fassung:
oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem
,,§ 262
Strafgesetz gemäß wegen einer rnchtiswidrigen
Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Führungsaufsicht
Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheits- In den Fällen der §§ 259 und 260 kann das
strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1
beis,traft. Nr. 2). 11
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich
oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen 134. § 263 wird wie folgt geändert:
einen anderen verhängten Strafe oder Maß- a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Be-
nahme ganz oder zum Teil vereitelt. trug";
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 197.4, Teil I
b) in Absc1tz 1 wPrd<:n di<' Worle „wegen Be- 143. § 275 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Lntw)s" \JC.'-ilrichen; ,,§ 275
c) Absillz ,1 crhült folqendP Fc1ssLmg: Vorbereitung der Fälschung von
,, (4) § 243 J\ bs. 2 sowie die §§ 247 und amtlichen Ausweisen
24Bc1 qelten entsprechend."; (1) vVer eine Fälschung von amtlichen Aus-
d) es wird lolgm1dc~r Abs,:llz 5 angefügt: weisen vorbereitet, indem er
,, (5) Dc1s Gericht kc1nn Führungsaufsicht 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke,
anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2)." Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrich-
tungen, die ihrer Art nach zur Begehung
U5. § 2b4c1 wird ilulqeholwn. der Tat geeignet sind, oder
2. Papier, das eintr solchen Papierart gleicht
136. § 265 wird wie folgt gednderL: oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur
a) In Absc1lz 1 werden die Worte „und zu- Her,stellung von amtlichen Ausweisen be-
gleich mit Celdstrnfe" gestrichen; stimmt und gegen besonders
gesichert ist,
b) Absatz 2 erbdll foltJende Fassung:
,, (2) In minder schweren Fällen ist die herstellt, sich oder elrn?m anderen verschafft,
Strafe Freiheitssl.rnle von sechs Monaten feilhält, verwahrt emem anderen überläßt oder
bis zu fünf Jahren." in den räumlichen dieses
Gesetzes einführt, 'Wird mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
137. § 265a wird wie lolqL <]<~Lindert:
a) In Absatz l W<\rdt:n die Worte „wird, so- (2) § 149 Abs. 2, 3 gilt entsprechend."
wei L clie Ta 1. nicht n;1ch anderen Vor,s,chrif-
ten mit schwen~rcr Strnfe bedroht ist, mit 144. § 276 wird
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mi1t
Geldstrafe bestraf!" durch die Wort,e „wird 145. In§ 281 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vorsätz-
mit Frei}witsstrale bis zu einem Jahr oder lich" gestrichen.
mit Geldstrnfe bestraft, wenn die Tat nicht
in andernn Vorschriften mit schwererer 146. § 282 wird wie folgt geändert:
Strafe bedroht ist" ersetzt; a) Die Verweisung , §§ 267, 268, 273, 275
1
b) Absatz 3 erhctlt folgende Fa,siSung: Nr. 11 §§ 276 oder 279 wird durch die Ver-
11
weisung ,,§§ 267, 268, 273 oder 279" ersetzt;
,, (3) Die §§ 247 und 248a gelten ent-
sprechend." b) es wird folgender Satz 2 angefügt:
„In den Fällen des § 275 werden die dort
138. § 266 wird wie folgt geändert: bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen."
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Un-
treue"; 147. In der Uberschrift des Fünfundzwanzigsten
Abschnitts werden die Worte ,1und Verletzung
b) in Absatz l werden das Wort „vorsätzlich" 1
fremder Geheimnisse ' gestrichen.
und die Worte „wegen Untreue" gestrichen;
c) Absatz 3 erhält folgende Fasisung: 148. § 285 wird aufgehoben.
,, (3) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und
248a gelten entsprechend." 149. § 285si wird aufgehoben.
139. § 267 wird wie folgt geändert: 150. In § 285b werden die Verweisung ,,§§ 284
bis 285l/ durch die Verweisung , §§ 284 und
1
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Ur-
284a und die Verweisung ,, § 40a" durch die
l/
kundenfälschung"; 11
Verweisung 1, § 74a ersetzt.
b) in Absatz 1 werden die Worte „wegen Ur-
kunden fi:ilschung" gestrichen; 151. In § 286 Abs. 1 wird das Wort „obrigkeitliche"
c) in Absatz 3 werden die Worte „in schwe- durch das Wort „ behördliche u ersetzt.
ren" durch die Worte „in besonders schwe-
ren" ersetzt. 152. § 288 Abs. 2 erhält folgende Fa,s,sung:
11 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt."
140. In § 271 Abs. wird das Wort „vorsätzlich"
gestrichen. 153. § 289 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
141. Dem § 272 Abs. 1 wird folgender Satz 2 ange-
11 (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.";
fügt: ,,Der Versuch i,st strafbar."
b) Absatz 4 wi:r:d gestrichen.
142. In § 273 wird das Wort „wiss,entlich" gestri··
chen. 154. § 294 Satz 2 wird gestrichen.
Nr. 12 Ti:l~J der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 493
15:i. In § 295 St1Lz 2 wird die Vc~rweisung ,,§ 40a" c) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
durch die Vt>rwPisunq ,,§ 74a" ersetzt. „2. der Täter in der Absicht handelt, die
Tat zur Begehung eines Mordes (§ 211),
156. § 29fü1 wird Wi() [olqt gc)änderl: eines Raubes (§§ 249, 250), eines räube-
a) Jn Absc1!z l werden die Worle „Geldstrafe rischen Diebstahls (§ 252) oder einer
oder mi L Frei hei tsstr,:ife bis zu sechs Mona- räuberischen Erpressung (§ 255) auszu-
ten" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis nutzen, oder";
zu einC'rn Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt; d) in Nummer 3 wird das Wort „Brandstifter"
b) in Absulz 2 Salz 2 wird die Verweisung durch da,s Wort „Täter" ersetzt.
,,§ 40a" durch die Verweisung ,,§ 74a" er-
setzt.
166. § 308 wird wie folgt geändert:
157. In § 297 werden die Worte „Geldstrafe oder a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Brand-
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren" durch stiftung";
die Worte „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren b) in Absatz 1 werden die Worte „Wegen
oder mit Geldstrnfe" ersetzt. Brands,tiftung wird mit Freiheitsstrafe von
einem Jahr birs zu zehn Jahren" durch die
158. Die§§ 298 bis 300 werden aufgehoben.
Worte „Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
bis zu zehn Jahren wird" und das Wort
159. Die §§ 301 und 302 werden aufgehoben.
,,Brandstifters" durch das Wort „Täters" er-
160. § 302a wird wie folgt geündert: setzt sowie da,s Wort „ vorsätzlich" gestri-
chen;
a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Kre-
ditwucher"; c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In minder schweren Fällen ist die
b) die Worte „wegPn Wuchers" werden ge-
Striafe Fr,eiheitisstrafe von sechs Monaten bis
strichen.
zu fünf Jahren."
161. § 303 wird wie folgt r1e~ü1dert:
a) In Absc.llz 1 werden die Worte „vorsätzlich 167. § 309 erhält folgende Fassung:
und" gestrichen und die Worte „Geldstrafe
,,§ 309
oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren"
durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu Fahrlässige Brandstiftung
zwei Jahren oder mit Geldstrafe" ernetzt; Wer einen Brand der in den §§ 306 und 308
b) Absatz 3 erhült folgende Fassung: beze,ichneten Art fahrlässig verursacht, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
,,(3) Die Tat wird nur auf Antrag ver-
folgt. II; Geldstrafe und, wenn durch den Brand der
Tod eines Menschen verurisa,cht wird, mit Frei-
c) Absatz 4 wird gestrichen. heitsstraf.e bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
11
strafe bestraft.
162. In § 304 Abs. 1 und § 305 Abs. l werden je-
weils die Worte „vorsützlich und" gestrichen.
168. § 31 Oa wird wie folgt geändert:
163. In der Uberscbrift des Siebenundzwanzigsten
a) Die Worte „vorsätzlich oder fahrlässig in
Abschnitts werden die Worte „Verbrechen und
Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe
Vergehen" durch dr1s Wort: ,,StraHaten" ernetzt.
bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe oder
164. § 306 wird wi,e folgt geünclerl: mit einer dies,er Strafen bestraft" werden
durch die Worte „in Brandgefahr bringt,
a) Die Vorschrift erhi:ilt die Uberschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
,,Schwere Brcmdstiflung"; oder mit Geldstrafe bestraft" ersetzt;
b) die Eingangsworte vor den Nummern 1 bis 3
b) es wird folgender Absatz 2 angefügt:
erhc1lten folgc)nde Fassung:
,, (2) V,erursacht der Täter die Brandgefahr
„Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
wird bestraft, wc!r in Brand setzt". bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."
165. § 307 wird wie folgl gectndert:
a) Die Vorschrift erh~ilt die Uberschrift „Be- 169. Nach § 310a wird folgende Vorschrift einge-
sonders schwere Brnndstiftung"; fügt:
b) die EingdnqsworlE! vor den Nummern 1 bis 3 ,,§ 310b
erhalten folgende Fc1sstmg: Herbeiführen einer Explosion
„Die schwere Brandslillunn (§ 30G) wird mit durch Kernenergie
lebenslm1(JCr Fre.i llci 1;;,,;lrt1 fe oclc'f mit Frei- (1) "vVer es unternimmt, durch Freisetzen
hcils'.;Lnifc nicr1L u11\c:r /'.('.lin .fdhren bestraft, von Kernenergie eine Explosion herbeizufüh--
wenn"; ren und dadurch Leib oder Leben eines ande-
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
n~n oder f rerndc Saclwn von bedeutendem 172. Die bisherigen §§ 311 a und 311 b werden
Werl. zu gefbhrclen, wird mit Freiheitsstrafe §§ 311b und 311c und erhalten folgende Fas-
ni c bt un tcr fünf Jahren bes traft. sung:
,,§ 311b
(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie
eine Explosion herbeiführt und dadurch fahr- Vorbereitung eines Explosions- oder
lJssig eine Gefahr für Leib oder Leben eines Strahlungsverbrechens
anderen oder für fremde Sachen von bedeu- (1) Wer zur Vorbereitung
tendem Wert verursacht, wird mit Freiheits-
1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren be-
des § 310b Abs. 1 oder des § 311 a Abs. 2
straft.
oder
(3) In besonders schweren Fällen ist die
2. einer Straftat nach § 311 Abs. 1, die durch
Strnfe bei Taten nach Absatz 1 lebenslang,e
Sprengstoff begangen werden soll,
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter
zehn Jahren, bei Taten nach Absatz 2 Frei- Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe,
heitsstrafe nicht: unter fünf Jahren. Ein beson- Sprengstoffe oder die zur Ausführung der Tat
ders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn edorde,rlichen besonderen Vorrichtungen her-
der Täter durch die Tat l,eichtfertig den Tod stellt, skh oder einem anderen verschafft, ver-
E!ines Menschen verursacht. wahrt odeir einem anderen überläßt, wird in
den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahr-
von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den
lässig handelt und die Gefahr fahrlässig ver-
Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von
ursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
(2) In minder schweren Fällen des Absatzes 1
170. § 311 wird wie folgt geändert: Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schwe-
a) ln Absatz 1 werden die Worte „Wer eine
ren Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Freiheitsstrafe
Explosion, namentlich durch Sprengstoff,"
von drei Monaten bis zu drei Jahren.
durch diie Worte „ Wer anders als durch
Freisetzen von Kernenergie, namentlich § 31 lc
durch Sprengstoff, eine Explosion" ers,etzt;
Tätige Reue
b) Absatz 6 wird gestrichen.
(1) Das Gericht kann di,e in § 310b Abs. 1
und § 311a Abs. 2 angedrohte Strafe nach
171. Nach § 311 wird folgende Vorschrift eingefügt: seinem Ermess,en mildern (§ 49 Abs,. 2), wenn
,,§ 311a der Täte,r freiwiUig die weitere Ausführung
Mißbrauch ionisierender Strahlen der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwen-
det.
(1) Wer in der Absicht, di,e Gesundheit eines
(2) Das Gericht kann die in den folgenden
anderen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer
Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem
ionisierenden Strahlung auszusetzen, die des-
Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe
sen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird
nach diesen Vorschriften absehen, wenn der
mit FreihE:~itsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Täte-r
Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist
die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten 1. in den Fällen des § 31 la Abs. 1 freiwillig
bis zu fünf Jahren. di,e weitere Ausführung der Tat aufgibt oder
sonst die Gefahr abwendet oder
(2) Unternimmt es der Täter, eine unüber-
2. in den Fällen des § 310b Abs. 2, des § 311
sehbare Zahl von Menschen einer solchen
Abs. 1 bis 4 und de,s § 31 la Abs. 4 freiwillig
Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Frei-
die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher
heitsstrafe nicht unter fünf J,ahren.
Schaden entsteht.
(3) In besonders schweren Fällen ist die
(3) Nach den folgenden Vorschriften wird
Strafe bei Taten nach Abs.atz 1 Freiheitsstrafe
nicht bestraft, wer
nicht unter fünf Jahren, bei Taten nach Ab-
satz 2 lebenslange Freiheitsstrafe oder Frei- 1. in den Fällen de,s § 310b Abs. 4 und des
heitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Ein be- § 311 Abs. 5 freiwillig die Gefahr abwendet,
sonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder
wenn der Täter durch die Tat leichtfertiig den 2. in den Fällen des § 311 b freiwillig die
Tod eines Menschen verursacht. weitere Ausführung der Tat aufgibt oder
(4) Wer in der Absicht, die Brauchbarkeit sonst die Gefahr abwendet.
einer fremden Sache von bedeutendem Wert (4) Wird ohne Zutun des Täters die Gefahr
zu beeinträchtigen, sie einer ioni sierenden
1
abgewendet, so genügt sein freiwilliges und
Strahlung aussetzt, welche diie Brauchbarkeit ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen."
der Sache zu beeinträchtigen geeignet ist, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 173. In § 312 werden das Wort „vorsätzlich" ge-
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar." strichen und die Worte „Freiheitsstrafe nicht
Nr. 22 - T<1g der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 495
unter zdrn .J<d1rcn oder mit lebenslcmger Frei- 183. In § 325a werden in der Einleitung die Ver-
heitssln1fe" durch d ic Worte „ lebenslanger weisung ,,§§ 311, 311a oder 324" durch die
Freihei tsstrn le od<:r mit Fn:ilwi tsstrafe nicht Verweisung ,,§§ 310b bis 311b, 316c oder 324"
unter zehn JcllirC'n" l:rsctzl. und in Nummer 2 die Verweisung ,, § 311 a oder
§ 324" durch die Verweisung „den §§ 311b,
174. In § :3U Abs. 1 wird dds Wort „vorsätzlich" 316c oder 324" ersetzt.
gcsüichE~n.
175. In § 31.5 Abs. f> Sc1tz 1 wird die Verweisung 184. Die §§ 327 und 328 werden uufgehoben.
,,(§ 1.5)" durch die~ V(:rwcisung ,,(§ 49 Abs. 2)"
ersetzt.
185. Die §§ 330 bis 330b erhalten folgende Fassung:
176. § :31.Sc Abs. 1 Nr. 2 Buch.slcilH: f erl1ält folgende
,,§ 330
Fassung:
,,f) auf Aulob,d111Pn oder Kr,iltfolirstraßen wen-
Baugefährdung
det, rückw~irls !~ihr! od<~r dies versucht (1) Wer bei der Planung, Leitung oder Aus-
oder". führung eines Baues oder des Abbruchs eines
Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten
177. § 316d wird wi('. lolgt geLindPrt: Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib
ü) In J\b.sdlz 1 wr•rdc!n die Worte „von Raub oder Leben eines anderen gefährdet, wird mit
oder r~iulwrisC'her Erpessung" durch die · Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Worte ,,<:irws Ruulws (§§ 249, 250), eines Geldstrafe bestraft.
räuberisclwn Diebstt1hls (§ 252) oder einer
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung
räuberischen Erpressun~(' ersetzt; eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung,
b) in Absc1Lz 2 werden die Verweisung,,(§ 15)" Leitung oder Ausführung eines Vorhabens,
durch die V<~rwC'isunq ,,(§ 49 Abs. 2)", die technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzu-
Worte „mis ln:ien Sliicken" durch das Wort bauen oder eingebaute Einrichtungen dieser
,,freiwilliq" und dc1s Wort „ernstliches" Art zu ändern, gegen die allgemein anerkann-
durch dds vVort „erns!Jli:lflcs" ersetzt. ten Regeln der Technik verstößt und dadurch
Leib oder Leben eines anderen gefährdet.
178. In§ 316b Abs. l und§ ]17 Abs. 1 wird jeweils
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht,
das Wort „vorsätzlich" \Jestrichen.
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
179. § 316c Abs. 4 erhält folgende FassunrJ: oder mit Geldstrafe bestraft.
,, (4) Das Gericht kdnn in den Fällen der Ab- (4) Wer in den Fällen der Absätze l und 2
sätze 1 und 3 die Strafe nach seinem Ermessen fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
sein Vorhc1ben i.n1fgibt und den Erfolg abwen- Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
det, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. (5) Das Gericht kann von Strafe nach den
Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters,
Absätzen 1 bis 3 absehen, wenn der Täter frei-
so genügt sein freiwilliges und ernsthafte,s Be- willig die Gefahr abwendet, bevor ein erheb-
mühen, den Erfolg abzuwenden."
licher Schaden entsteht. Unter denselben Vor-
180. § 321 wird wie folgt geände.rt: aussetzungen wird der Täter nicht nach Ab-
a) In Absatz l wird das Wort „vorsätzlich" satz 4 bestraft.
gestrichen; § 330a
b) in Absatz 2 wird nach den Worten „schwere Vollrausch
Körperverletzung" die Verweisung ,, (§ 224)"
eingefügt. (1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig
durch alkoholische Getränke oder andere be-
181. In § 324 werden das Wort „vorsätzlich" und rauschende Mittel in einen Rausch versetzt,
die Worte „wissentlich und" gestrichen und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
die Worte „Freiheits•strafe ni,cht unter zehn mit Geldstra.fe bestraft, wenn er in diesem Zu-
Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe" stand eine rechtswidrige Tat begeht und ihret-
durch die Worte „lebenslanger Freiheitsstrafe wegen nicht bestraft werden kann, weil er in-
oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jah- folge des Rausches schuldunfähig war oder
ren" ersetzt. weil dies nicht auszuschließen ist.
182. § 325 erhält folgende Fassung: (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als
die Strafe, die für die im Rausch begangene
,,§ 325 Tat angedroht ist.
Führnngsaufsichl
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Er-
In den Fällen der §§ 306 bis 308, des § 310b mächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt,
Abs. l bi,s 3, des § 311 Abs. 1 bis 4, der §§ 31 la, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Er-
311b und 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht mächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt
Führungsaufsicht anordnen(§ 68 Abs. l Nr. 2)." werden könnte.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 330b künftig vornehme und dadurch seine richter-
Cefj hrclunq einer Entziehungskur lichen Pflichten verletzt ha,t oder verletzen
würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr
Wer wissenllich einem anderen, der auf
bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen
Grund bd1ördlicher Anordnung oder ohne
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in
fünf Jahren bestraft.
einer Anslalt untergebrücht ist, ohne Erlaubnis
des Anst.allsleiters oder seines Beauftragten (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegen-
alkoholische Getränke oder andere berau- leistung für eine künftige Handlung fordert,
schende Mi Uel verschafft oder überläßt oder sich versprechen läßt oder annimmt, so sind
ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit wenn er sich dem anderen gegenüber bereit
Geldslrc1fe bestraft." gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu ver-
186. In der Uberschrift dc,s Achtundzwanzigsten Ab- letzen oder,
schnitts werden die Worte „Verbrechen und 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen
Vergehen" durch das Wort „Straftaten" er- steht, sich bei Ausübung des Ermessens
setzt. durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
187. Die §§ 331 bis 335 werden durch folgende Vor- § 333
schri fl<~n ersetzt: Vorteilsgewährung
,,§ 331
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den
Vorteilsannahme
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffent- oder einem Soldaten der Bundeswehr al,s Ge-
lichen Dienst besonders Verpflichteter, der genleistung dafür, daß er eine in seinem Er-
einen VortE~i] als Gegenleistung dafür fordert, messen stehende Diensthandlung künftig vor-
sich versprechen Hißt oder annimmt, daß er nehme, einen Vorteil anbietet, verspricht oder
eine Diens,Lh,mdlung vorgenommen hat oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen als Gegenleistung dafür, daß er eine richter-
Vorteil als Ce9enleistung dafür fordert, sich liche Handlung künftig vornehme, einen Vor-
versprechen läßt oder annimmt, daß er eine teil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit
richterliche IIancllunq vorgenommen hat oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
künfti~J vornehme-\ wird mit Freiheitsstrafe bis Geldstrafe bestraft.
zu dn·i ,Jdhren oder mit Geldstrafe bestraft. Der
Versuch ist sl.rcdbiir. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar,
wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, Befugnisse entweder die Annahme des Vor-
wenn der Tdlcr einen nicht von ihm geforder- teils durch den Empfänger vorher genehmigt
ten V ortci I sich versprcchFm li:ißt oder annimmt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des
und die zustdncligc'. lkhörde im Rahmen ihrer Empfängers genehmigt
Befugnisse cntwcdn die Annahme vorher ge-
nchmiq l hil t oder der Täter unverzüglich bei
§ 334
irn /\m.()iqe c~rst.attct und sie die Annahme ge-
ncbrni~JI. Bestechung
§ 332
(1) Wer einem Amtsträger, einem für den
Bestechlichkeit öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
(l) Ein Arn1.slri:iqer oder ein für den öffent- oder einem Soldaten der Bundeswehr einen
1ich cn Dienst bc-~sonders Verpflichteter, der Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, ver-
einen Vorteil c1ls Ge~JenJeistung dafür fordert, spricht oder gewährt, daß er eine Diensthand-
sich versprechen läßt oder annimmt, daß er lung vorgenommen hat oder künftig vornehme
eine Diensthandlung vorgenommen hat oder und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat
künfli~J vornehme und dadurch seine Dienst- oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe
pflichten verletzt hat oder verletzen würde, von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in min-
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten der schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu
bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestrnft.
mit Frc~i ht!i l.sstrnfc! bis zu drei Jahren oder mit (2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter
Gelcbl.rnfe lwst.rnfl. Der Versuch ist strafbar. einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet,
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen verspricht oder gewährt, daß er eine richter-
Vorteil als Cc~Jcnleistung dafür fordert, sich li,che Handlung
versprechen 1üßt ocler annimmt, daß er eine 1. vorgenommen und dadurch seine richter-
richlc!rlidw Il,rncllunq voruenommen hat oder lichen Pflichten verletzt hat oder
Nr. 22 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 497
2. künftig vornehme und dadurch s,eine rich- ,,§ 343
terlichen Pflichten verletzen würde,
Aussageerpressung
wird in den fällen der Nummer 1 mit Frei-
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung
heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-
an
ren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freihe,its-
strafe von sechs Monaten bi1s zu fünf Jahren 1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur
bestraft. De.r Versuch ist strafbar. Anordnung einer behördlichen Verwah-
rung,
(3) Falls der Täter den Vorteil ails Gegen- 2. einem Bußgeldverfahren oder
leistung für eine künftiue Handlung anbiet,et,
3. einem Di1szi:plinarverfahren oder einem
verspricht oder gewJhrl, so sind die Absätz,e 1
ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen
und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den
Verfahren
anderen zu bestimmen versucht, daß dieser
berufen ist, einen ande,ren körperUch mißhan-
1. bei der 1-Iandlung seine Pflichten verletzt
delt, g,egen ihn sonst Gewa.lt anwendet, ihm
oder,
Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn
2. soweit die Hancllunq in seinem Ermessen zu nötig,en, in dem Verfahren etwas auszusa-
steht, sich bei der Ausübung des Ermessens gen oder zu erklären oder dies zu unterlassen,
durch den Vorteil beeinflussen läßt. wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
zehn Jahren bestraft.
§ 335
(2) In minder schweren Fällen i,s,t die Strafe
UntcrJ<1ssen dE!r Dic!nsthandlung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Der Vornahme einer Diensthandlung oder Jahren.
einer richterlichen Handlung im Sinne der § 344
§§ 331 bis 334 stc~ht das Unterlassen der Hand- Verfolgung Unschuldiger
lung gleich.
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung
§ 335a an einem Strafverfahren, abges-ehen von dem
Schiedsr i eh tervergü lung Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheits-
entziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8),
Die Vergütung eines Schiedsrichters ist nur
berufien i sit, absichtlich oder wissentlich einen
1
dann ein Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 334,
Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach
wenn der Schiedsrichter sie von einer Pa,rtei
dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt wer-
hinter dem Rücken der anderen fordert, sich
den darf, strafr.echtlkh verfolgt oder auf eine
versprechen läßt oder annimmt oder wenn sie
solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheits-
ihm eine Partei hinter dem Rücken der ande-
strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in
ren anbietet, verspricht oder gewährt."
minder s,chweren Fällen mit Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1
188. In § 336 werden die Worte „Ein Beamter oder" gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur
durch die Worte „Ein Richter, ein anderer Mitwirkung an einem Verfahren zur Anord-
Amtsträger oder ein" ersetzt und das Wort nung einer behördlichen Verwahrung berufen
,, vorsätzlich" gestrichen. ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung
an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht
189. § ]40 erhi.ilt folgende Fassung: freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1
Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich
,,§ 340 jemanden, der nach dem Gesetz nicht straf-
Körperverletzung im Amt rechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich
verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hin-
(l) Ein Amtsträger, der während der Aus- wirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Mona-
übung seines Dienstes oder in Beziehung auf ten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinn-
seinen Dienst. eine Körperverletzung begeht gemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwir-
oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von kung an
drni Monatc~n bis zu fünf Jahren bestraft. In
1. einem Bußgeldverfahren oder
minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 2. einem Disziplinarverfahren oder einem
ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen
(2) Bei schwerer Körperverletzung (§ 224) Verfahren
ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei
Jahren, in min der schweren Füllen Freiheits- berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
strafe von drei Morwkn bis zu fünf Jahren."
§ 345
Vollstreckung gegen Unschuldige
190. Die §§ :-341 und '.M2 werden aufqehoben.
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung
bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,
191. Die' §§ 3U hi:; T15 c-1!1dli('fl folgc!ncle Fc1sstmg: einer freiheitsentziehenden Maßregel der Bes-
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
serung und Sicherung ockr einer behördlichen b) in Absatz 2 werden die Worte „Gleiche
Verwahrunu lwrufPn ist, eine solche Strafe, Strafe trifft den Beamten, welcher" durch
MaßrerJel oder Verw<1brung vollstreckt, ob- die Worte „Ebenso wird bestraft, wer als
wohl sie nilch dem Ceselz nicht vollstreckt Amtsträger" ersetzt und die Worte „ vor-
werden dcHI, wird mit Freiheitsstrafe von sätzlich und" gestrichen.
einem Jdhr bis zu zehn Jahren, in minder
schweren Füllen mit Frc~iheitsstrafe von drei
Mondten bis zu fünf JiJhrPn bestraft. 197. In § 353a Abs. 1 wird da,s Wort „vorsätzlich"
gestrichen.
(2) Handelt der Tü ler leichtfertig, so ist die
Strnfe Freiheitsstrnfo his zu einem Jahr oder
Geldslrnfe. 198. § 353b erhält folgende Fassung:
(3) Wer, i.lbqesehen von den Fällen des Ab- ,,§ 353b
satzes 1, als Amtst.rJ~Jcr, der zur Mitwirkung Verletzung des Dienstgeheimnisses
bei der Vollstreckun~J einer Strafe oder einer
Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, eine (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl si,e 1. Amt,s,träger,
nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Ver-
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis pflichteten oder
zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach
wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
der Vollstreckung
anvertraut worden oder sonst bekanntgewor-
1. eines Jugendarrestes,
den ist, unbefugt offenbart und dadurch wich-
2. einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem tige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit
Ordnungsw idrigkei tenrecht, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
3. eines Ordnunusgeldes oder einer Ordnungs- Geldstrafe be,straft. Hat der Täter durch die Tat
haft oder fahrlässig wichtige öffentliche Interessen ge-
4. einer Disziplinarmaßnahme oder einer fährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu
ehrengerichll ichen oder berufsgerichtlichen einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Maßnahme (2) Der Versuch ist stra.fbar.
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt,
(3) Ist der Täter bei einem Gesetzgebungs-
obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt
organ des Bundes oder eines Landes oder für
werden darf. Der Versuch ist strnfbar."
ein solches Gesetzgebungsorgan tätig, so wird
die Tat nur mit Ermächtigung des Präsidenten
192. Die §§ 346 und 347 werden aufgehoben. des Gesetzgebungsorgans verfolgt; ist der Tä-
ter sonst bei einer Behörde oder anderen am t-
193. § 348 erhält folgende Fassung: lichen Stelle des Bundes oder für eine solche
Behörde oder Stelle tätig, so wird die Tat nur
,,§ 348 mit Ermächtigung der obersten Bundesbehörde
Falschbeurkundung im Amt verfo1gt. In anderen Fällen wird sie nur mit
Ermächtigung der obersten Landesbehörde ver-
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme
fo1lgt."
öffentlicher Urkunden befugt, inne,rha,lb seiner
Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tat-
sache falsch beurkundet oder in öffentliche 199. § 353d wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Register oder Bücher falsch einträgt, wird mit ,,§ 353d
Freiheits,strafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Verbotene Mitteilungen über
Gerichtsverhandlungen
(2) Der Versuch ist strafbar."
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
194. Die §§ 350 und 351 werden aufgehoben.
1. entgegen einem gesetzlichen Verbot über
eine Gerichtsverhandlung, bei der die Of-
195. In § 352 Abs. 1 werden das Wort „Beamter" fentlichkeit ausgeschlossen war, oder über
durch das Wort „Amtsträger" und die Worte den Inhalt eines die Sache betreffenden amt-
„mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu lichen Schriiftstücks öffentlich eine Mittei-
einem Jahr" durch die Worte „mit Freiheits-
lung macht,
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe"
ersetzt. 2. entgegen einer vom Gericht auf Grund eines
Gesetzes auferle gten Schweigepflicht Tat-
1
sachen unbefugt offenbart, die durch eine
196. § 353 wird wi,e folgt geändert:
nichtöffentliche Gerichtsverhandlung oder
a) In Absatz 1 werden die Worte „e,in Beam- durch ein die Sache betreffendes amtliches
ter, welcher" durch die Wort,e „ein Amts- Schriftstück zu seiner Kenntnis gelangt sind,
träger, der" ersetzti oder
Nr. 22 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 499
:3. di<) /\nkld\J<'S<lirill oder andere amtliche Fernschreiben, die über dem öffentlichen
Schriftstücke eines Streifverfahrens, eines Verkehr dienende Fernmeldeanlagen abgewik-
Hußgeldvl'rlahrens oder eines Disziplinar- kelt werden."
verfc.1hrens, ~Jdnz oder in wesentlichen Tei-
len, im Wortl,rnt öffentlich mitteilt, bevor 201. Nach § 354 wirid folgende Vorschrift eingefügt:
sie~ in öffenlJi.cher Verhandlung erörtert ,,§ 355
worden sind oder das Verfahren abge-
Verletzung des Steuergeheimnisses
schlossE~n ist."
(1) Wer unbefugt
1. Verhältnisse eine,s anderen, die ihm als
200. Die §§ 354 und 355 werden durch folgende
Amtsträger
Vorschrift ersetzt:
a) in einem Verwaltungsverfahren oder
,,§ 354
einem gerichtlichen Verfahren in Steuer-
Verletzung des sachen,
Post- und Fernmeldegeheimnisses
b) in einem Strafverfahren wegen einer
(1) Wer unbefugt einem anderen eine Mit- Steuerstraftat oder in einem Bußgeld-
teilung über Tatsachen macht, die dem Post- verfahr,en wegen einer Steuerordnungs-
und Fernmeldegeheimnis unterlieg•en und die widri.gkei t,
ihm als Bediensteten der Post bekanntgewor- c) aus anderem Anlaß durch Mitteilung
den sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf einer Finanzbehörde oder durch die ge-
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. setzikh vorgeschriebene Vorlage eines
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Bedienste- Steuerbescheides oder einer Bescheini-
ter der Post unbefugt gung über die bei der Besteuerung ge-
1. eine Sendung, die der Post zur Ubermitt- troffenen Feststellungen
lung auf dem Post- oder Fernmeldeweg an- bekanntgeworden sind, oder
vertraut worden und verschlossen ist, öffnet 2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsge-
oder sich von ihrem Inhalt ohne Offnung he,imnis, das ihm als Amtsträger in einem
des Verschlusses unter Anwendung tech- der in Numme,r 1 genannten Verfahren be-
nischer Mittel Kenntnis verschafft, kanntgewmden ist,
2. eine der Post zur Ubermittlung auf dem
offenbart oder verwertet, wirid mit Freiheits-
Post- oder Fernmeldeweg anvertraute Sen-
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
dung unterdrückt oder
bestraft.
3. eine der in Absatz 1 oder in den Nummern 1
oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet (2) Den Amtsträgern im Sinne des Absatzes 1
oder fördert. stehen gilekh
1. di e für den öffentlichen Dienst besonders
1
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
Verpflichteten,
für PefiSonen, die
2. amtlich zugezogene Sachverständige und
1. von der Post oder mit deren Ermächtigung
mit postdienstlichen Verrichtungen betraut 3. die Träger von Ämtern der Kirchen und an-
sind oder deren ReJigionsgesellschaften des öffent-
lkhen Rechts.
2. eine nicht der Post gehörende, dem öffent-
lichen Verkehr dienende Fernmeldeanlage (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienst-
beauf sichtiigen, bedienen oder bei ihrem vorgesetzten oder des Verletzten verfolgt. Bei
Betrieb tätig sind. Taten amtlich zugezogener Sachverständiger
ist der Leiter der Behörde, deren Verfahren
Absatz 1 gilt entsprechend auch für Personen,
betrioffen ist, neben dem Verletzten antrags-
die mit der Herstellung von Einrichtungen der
berechtigt."
Post oder einer nicht der Post gehörenden,
dem öffontlichen Verkehr dienenden Fern- 202. In § 356 Abs. 1 werden die Worte „vermöge
meldeanlage oder mit Arbeiten daran betraut seiner amtliichen" durch die Worte „in dieser"
s,ind. ersetzt.
(4) Wer unbefugt einem anderen eine Mit-
teilung über Tatsachen macht, die ihm als 203. § 357 wird wie folgt geändert:
außerhalb des Postbereichs tätigem Amtsträger a) In Absatz 1 werden ersetzt:
auf Grund eines befugten Eingriffs in das Post- aa) da,s Wort „Amtsvorgesetzter" durch
und Fernmeldegeheimni<S bekanntgeworden das Wort „Vorgesetzter";
sind, wird mit Freiheitsslrafe bis zu zwei Jah- bb) die Worte „strafbaren Handlung im
ren oder mit Geldstrafe bestraft. Amte vorsätzlich" durch die Worte
(5) Dem Posl- und Fernmeldegeheimnis im ,,rechtswidrigen Tat im Amte";
Sinne der Absätze 1 und 4 unterliegen der cc) di,e Worte „eine solche strafbare Hand-
Post- und Fernmeldeverkehr bestimmter Per- lung seiner Untergebenen wissentlich"
sonen sowie der Inhalt von Postsendungen und durch die Worte „eine solche rechts-
Telegrammen und von solchen Gesprächen und widrige Tat seiner Untergebenen";
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
dd) die Wor!C' ,,d1c' duf diese strafbare §§
Ifondlun~j" durch die Worle „die für 99 Geheimdienstliche Agententätigkeit
di<)sc! r<·chlsw idriqe Tr1 t";
100 Friedensgefährdende Beziehungen
b) in /\ bs,1 \.z 2 werden ersetzt: 100a Landesverräterische Fälschung
dd) das Wort „Bedmlc:n" jeweils durch das 101a Einziehung
Wort „Arnlstrüger"; 102 Angriff gegen Organe und Vertreter aus-
bb) das Worl „Amts~Jeschäfte" durch das ländischer Staaten
Wort „Dienstgeschäfte";
103 Beleidigung von Organen und Vertretern
cc) die Worte „strnfbare Handlung" durch ausländischer Sta,aten
die Worte „rechtswidrige Tat". 104 Verletzung von Flaggen und Hoheits-
zeichen aus.ländi scher Staaten
1
204. § 358 erhält folqende Fassung:
104a Voraussetzungen der Strafverfolgung
,,§ 358 105 Nötigung von Verfassung,sorganen
Nebenfolgen 106 Nötigung des Bunde,spräsidenten und von
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens Miitgliedern eines Verfassungsorg,ans
sechs Monaten wegen einer Straftat nach den 106a Bannkreisverletzung
§§ 332, 3'.H:i, 340, 343, 344, 345 Abs. 1, 3, §§ 348, 106b Störung der Tätigkeit eines Gesetz-
352 bis 353b, 354, 355 und 357 kann da•s Gericht gebungsorgans
die Fühi~Jkc>it, öffentliche Amter zu bekleiden 107 Wahlbehinderung
(§ 45 Abs. 2), u berk ennen."
107,a Wahlfälschung
'.205. § 359 w ircl crnf ~Jehoben. 107b Fälschung von Wahlunterlagen
107c Verletzung des Wahlgehe imni,sses
1
206. Der Neunun<h.wanziDsle Abschnitt wird auf- 108 Wählernötigung
gehoben. 108a Wählertäuschung
108b Wählerbestechung
207. Die nachstehend bezeichneten Vorschriften des
Besonderen Teils erhalten folgende Uberschrif- l0Bd Geltungsbereich
ten: 109 Wehrpflichtentziehung durch Verstümme-
§§
lung
109a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung
80 Vorbereitung eines Angriffskr,ieges
109d Störpropaganda geg,en die Bundeswehr
80a Aufstacheln zum Angriffskri,eg
109e Sabotagehandlungen an Verte.idigungs-
83 Vorbereitung eines hochverräterischen
mitteln
Unternehmens
109f Sicherheitsgefährdender Nachrkhten-
83a Tätige Reue
dienst
84 Fortführung einer für verfassungswidrig
109g Sicherheitsgefährdendes Abbilden
erklärten Partei
109k Einziehung
85 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
86 Verbreiten von Propagandamitteln ver- 111 Offentliche Aufforderung zu Straftaten
Jassungsw idriger Organisationen 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
86a Verwenden von Kennzeichen verfassungs- 114 Widerstand gegen Personen, die Voll-
widriger Organisationen streckungsbeamten glei1chstehen
87 Agententi:itigkeit zu Sabotagezwecken 124 Schwerer Hausfriedenrsbruch
88 Verfossungsf eindliche Sabotage 125 Landfri,edensbruch
89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf 125a Besonders schwerer Fall des Land-
Bun<leswehr und öffentliche Sicherheits- friedensbruchs
organe
126 Androhung eines g,emeingefährlichen
90 Verunglimpfung des Bundespräsidenten Verbrechenrs
90a Verunglimpfung des Staates und seiner 127 Bildung bewaffneter Haufen
Symbole
129 Bildunrg krimineller Vereinigungen
90b Verfussungsfeindliche Verunglimpfung
von Verfassungsorganen 130 Volksverhetzung
92 Begriffsbestimmun~J(~n 132 Amtsanmaßung
92b Einziehung 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
93 Begriff des Staa Ls~1eheirnnisses 139 StraflosigkeH der Nichtanzei,ge geplanter
97 a V errat illegaler Ceheimnisse Straftaten
97b Verrat in irri~JE~r Annahme eines illega- 140 Belohnung und Billigung von Straftaten
len c;eheimnissc~s 142 Verkehrsunfallflucht
9B Lündesvcrrülerische Agententätigkeit 144 Auswanderungsbetrug
~✓ r. n Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 501
§§ §§
153 Fdl.sc!H'. ltlH'icilicli(' /\11ssc1ge 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
154 Meineid 248c Entziehung elektrischer Energie
155 Eiclesgleiche lktcut'rungun 252 Räuberischer Diebstahl
156 Palsche Versidwrnng cm Eides Statt 255 Räuberische Erpressung
157 Aussagcnolstancl 265 Versicherungsbetrug
158 Berichtiqunq einf'r liilschen Angabe 265a Erschleichen von Leistungen
160 Verleitung zur Fcil.schcrnssc.1ge 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen
163 Fahrlctssiger Fdlsclieid; fohrlüssige falsche 271 Mittelbare Falschbeurkundung
Versicherung an Eides Statt 272 Schwere mittelbare Falschbeurkundung
J 66 Besd1irnpfunq von Bekenntnissen, Reli- 273 Gebrauch falscher Beurkundungen
gionsgPscdlscl1dfkn und \!Veltanschau- 274 Urkundenunterdrückung; Veränderung
ungsvcreinigunge:n einer Grenzbezeichnung
167 Störung der Religionsausübung 277 Fälschung von Gesundheiitszeugnissen
167a Störung einer Bestattungsfeier 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheits-
168 Störung der Totenruhe zeugnisse
185 Beleidiglmg 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheits-
187a Uble Nachrede und Verleumdung gegen zeugnisse
Personen des pol i Li sch en Lebens 281 Mißbrauch von Ausweispapieren
189 Verunqlimpfun~J des Andenkens Verstor- 282 Einziehung
bener 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücks-
190 Wahrheitsbeweis durch StrnfurteH spiels
192 Beleidigunq trotz Wahrheitsbeweises 284a Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
193 Wahrnehmung berechtigter Interessen 285b Einziehung
199 Wechselseil iq lw~Jc1ngene Beleidigungen 286 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie
211 Mord und einer Aus,spielung
212 Totschlag 288 Vereiteln der Zwangsvollstreckung
213 Minder schwerer Fall des Totschlags 289 Pf andkehr
216 Tötung auf Verlangen 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
217 Kindesitötung 292 Jagdwilderei
218 Abtreibung 293 Fischwilderei
219 Werbung für Abtreibungsmittel 294 Strafantrag
220 Anbieten zur Abtreibung 295 Einziehung
221 Aussetzung 296a Unbefugte Küstenfischerni durch Auslän-
222 Fahrlässige Tötung der
297 Schiffsgefährdung durch Bannware
223a Gefährliche Körperverletzung
302b Schwerer Kreditwucher
223b Mißhandlung von Schutzbefohlenen
302c Nachwucher
224 Schwere Körperverletzung
302d Gewerbs- und gewohnheitsmäßiger
225 Beabsichtigte schwere Körperverletzung
Kreditwucher
226 Körperverletzung miit. Todesfolg,e
302e Sachwucher
226a Einwilligung des Verletzten
302f Mietwucher
227 Beteiligung an einer Schlägerei
303 Sachbeschädigung
229 Vergiftung
304 Gemeinscbädliche Sachbeschädigung
230 Fahrläs,sige Körperverletzung
305 Zerslörung von Bauwerken
233 Wechselseitig begangene Straftaten
310 Tätige Reue
235 Kindesentziehung 310a Herbeiführen einer Brandgefahr
236 Entführung mit Willen der Entführten 311 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
237 Entführung gegen den Willen der Ent- 312 Herbe•iführen einer lebensgefährdenden
führten Uberschwemmung
238 Voraussetzun9en der Verfolgung 313 Herbeiführen einer sachengefährdenden
239 Freiheitsberaubunu Uberschwemmung
239a Erpresserischer M(mschenraub 314 Fahrlässiges Herbeiführen einer Uber-
schwemmung
239b Geiselnahme
315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-,
241 Bedrohung Schiffs- und Luftverkehr
243 Besonders schwerer Fc1 ll des Diebstahls 31 Sa Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luft-
244 Diebslc1hl mit Wctlfon; Bandendiebstahl verkehrs
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§§ 2. § 7 wird wie folgt geändert:
315b Gefährliche Eingriffe in den Straßen- a) In Absatz 1 werden die Worte „strafbare
verkehr Handlung" durch das Wort „Straftat"
315c Gefährdung des Straßenverkehrs ersetzt;
315d Schienenbahnen im Straßenverkehr b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der
316 Trunkenheit.im Verkehr Tatbestand der strafbaren Handlung" durch
316a Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer die Worte „die Straftat" und das Wort „be-
gründet" durch das Wort „verwirklicht" er-
316b Störung öffentlicher Betriebe
setzt.
316c Angriff auf den Luftverkehr
311 Störung von Fernmeldeanlagen 3. § 10 erhält folgende Fassung:
321 Beschädigung wichtiger Anlagen
,,§ 10
324 Gemeingefährliche Vergiftung
325a Einziehung (1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das be-
rechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, außer-
326 Fahrlässige Gemeingefährdung
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes be-
330c Unterlassene Hilfeleistung gangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen
336 Rechtsbeugung Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im
352 Gebührenüberhebung Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das
353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Luftfahr-
353c Unbefugte Weitergabe geheimer Gegen- zeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörig-
stände oder Nachrichten keitszeichen der Bundesrepublik Deutschland
356 Parteiverrat zu führen."
357 Verleitung eines Untergebenen zu einer
Straftat 4. In § 22 Nr. 1 werden die \Vorte „strafbare
Handlung" durch das \Vort „Straftat" ersetzt.
Artikel 20
Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts 5. § 51 wird wie folgt geändert:
Das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725) wird ,, (1) Einern ordnungsgemäß geladenen
wie folgt geändert: Zeugen, der nicht erscheint, werden die
1. In Artikel 1 Nr. 16 werden in § 184 Abs. 1 und 3 durch das Ausbleiben verursachten Kosten
jeweils nach dem \,Vort „Schriften" der Beistrich auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein
und die Worte „Ton- oder Bildträger, Abbil- Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses
dungen oder Darstellungen" durch die Verwei- nicht beigetrieben werden kann, Ordnungs-
sung ,, (§ 11 Abs. 3)" ersetzt. haft festgesetzt. Auch ist die Z\vangsweise
Vorführung des Zeugen zulässig. Im Falle
2. Artikel 2 wird aufgehoben. wiederholten Ausbleibens kann das Ord-
nungsmittel noch einmal festgesetzt wer-
Vierter Abschnitt den.";
Änderung der Strafprozeßordnung, des b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Ger ich tsverf assungsgesetzes, des Einführungs- ,,Die Auferlegung der Kosten und die Fest-
gesetzes hierzu, des Bundeszentralregister- setzung eines Ordnungsmittels unterbleiben,
gesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend
für Strafverfolgungsmaßnahmen, des entschuldigt ist."
Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes,
des Einführungsgesetzes hierzu und des 6. In § 60 Nr. 2 werden die Worte „Begünstigung
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder Hehlerei" durch die Worte „Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei" ersetzt.
Artikel 21
Strafprozeßordnung 7. In § 61 Nr. 4 wird nach dem Wort „Meineids"
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: die Klammerverweisung ,, (§§ 154, 155 des Straf-
gesetzbuches)" eingefügt.
1. § 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 3 8. § 62 erhält folgende Fassung:
Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine ,,§ 62
Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird"' Im Privatklageverfahren werden Zeugen nur
oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als vereidigt, wenn es das Gericht wegen der aus-
Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, schlaggebenden Bedeutung der Aussage oder
Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt zur Herbciführung einer wahrf'n A ussaue für
werden.'' notwendig hdlt."
·-i.·
i"~ r. 2:2 - Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 503
9. § GS J\ l>s. '.2 wird qc~;lric!H·n. (4) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet
das Gericht, das für die Eröffnung des lfaupt-
10. § 70 wird wi(~ lol~Jt ge~indl!rl.: verfahrens zuständig wäre.
a) J\bsdlZ 1 (•rh;ilt folg(~Tl(f(' Fc1ssung: (5) Gegen den Beschluß ist sofortige fü~-
"(1) Wird das Zeu~Jnis oder die Eides- schwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wir-
leistung ohne gesetzlichen Grund verwei- kung.
ger1, so wc:rd<'n dem Zeugen die durch die (6) Die Unterbringung in einem psychiatri-
Weigl)rung VPrnrs,H:hten Kosten auferlegt. schen Krankenhaus oder in einer sozial-
Zugleich wird ge~wn ihn ein Ordnungsgeld therapeutischen Anstalt nach Absatz 1 darf die
und für den F,ill, dc1ß dieses nicht beigetrie- Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht über-
ben W<!rckn kann, Ordnungshaft festge- schreiten."
setzt.";
b) in .J\usdl.z 2 werd<!n dil~ Worte „und bei
13. § 81c wird wie folgt geändert:
Ubertrelungen nicht ülwr die Zeit von sechs
Wocllen" gestrichen. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „straf-
baren Handlung" durch das Wort „Straftat"
11. § 77 erhctlt folgende Fctssun~J: ersetzt;
b) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,§ 77
Jm FallP des Nichterscheinens oder der ,,Die Anordnung setzt voraus, daß der Be-
troffene trotz Festsetzung eines Ordnungs-
Weigerung eines zur Erstdttung des Gutachtens
verpflichlelen Sachverständigen wird diesem geldes bei der Weigerung beharrt oder daß
Gefahr im Verzuge ist."
auferlegt, die dadurch verursachten Kosten zu
ersetzen. Zugleich wird gegen ihn ein Ord-
nungsgeld festgesetzt. I rn Fdlle wiederholten 14. § 92 wird wie folgt geändert:
Ungehorsdms kann neben der Auferlegung der
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Kosten das Ordnungs~Jcdd noch einmal fest-
qesetzt werden." ,,Liegt der Verdacht einer Geld- oder Wert-
zeichenfälschung vor, so sind das Geld oder
12. Die §§ BOc1 und 81 erhcilten foJqende Fassunq: die Wertzeichen erforderlichenfalls der Be-
hörde vorzulegen, von der echtes Geld oder
,,§ BOa echte Wertzeichen dieser Art in Umlauf
Ist damit zu rechnen, chiß cJje Unterbringung gesetzt werden.";
des Beschuldi~Jfen in einem psychiatrischen b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt, einer
,,(2) Handelt es sich um Geld oder Wert-
sozialthcrapeulisd1en Anstalt oder in der
zeichen eines fremden Währungsgebietes,
Sichcrungsvcrwahrun~J dngeordnet werden
so kann an Stelle des Gutachtens der Be-
wird, so soll schon im Vorverfahren einem
hörde des fremden Währungsgebietes das
Sachverstdndigen c;eJegenheit zur Vorberei-
einer deutschen erfordert werden."
tunq des in der lfouptvcrlwndlung zu erstatten-
den Gulachtm1s gegeben wPrden.
15. § 94 wird wie folgt geändert:
§ B1
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder der
(1) Zur Vorben~itung eines Gutachtens über
Einziehung unterliegen" gestrichen;
den psychischen Zustc1nd des Beschuldigten
kann das Gericht nach Anhörung eines Sach- b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
verständigen und des Verteidigers anordnen, ,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für
daß der Beschuldigte in ein öffentliches Führerscheine, die der Einziehung unter-
psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort liegen."
beobachtet wird. Dus Gericht kann auch anord-
nen, daß der Bcschulcliqt.e in eine sozialthera-
16. § 95 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
peutischc Anstalt gebracht und dort beobachtet
wird, wenn die Unterbringung in einc~r solchen ,, (2) Im Falle der Weigerung können gegen
Anstalt in Betracht kommt. ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und
Zwangsmittel festgesetzt werden. Das gilt nicht
(2) Vor der Anordnung der Beobachtung in
bei Personen, die zur Verweigerung des Zeug-
einer sozialtherdJH:utisclwn Anstalt ist die An-
nisses berechtigt sind."
stalt zu hören.
(3) Das Gericht trifft die Anordnun~J nad1
Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat
17. § 97 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
dringend verdächtig ist. Dus Gericht darf diese „ Die Beschränkungen der Beschlagnahme
Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Be- ten nicht, wenn die zur Verweigerung des
deutung der Sache und der zu erwartenden Berechtigten einer Teilnahme ode.r
Strafe odc!r l\lfoßregd d('f Bc\:-;sc•rung und Siche- einer Begünstigung, Strafvereitelung oder
runq außer Verliültnis steht. Hehlerei verdächtig sind."
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Hl. In§ 100 Abs. 1 Siil.z 1 W<'rden die Worte „und, 22. § 103 wird wie folgt geändert:
wenn di(~ lJntPrst1chunq nicht nur eine Uber-
a) In Absatz 1 werden die Worte „strafbaren
trdung bdri lfl," 9()sl.riclwn.
Handlung" durch das Wort „Straftat" er-
setzt;
19. § 100a Satz 1 wird wie folgl geiinderl:
b) in Absatz 2 werden die Worte „oder in
d) In Numm<'.r 1 Uuchslilb<! b wird die Angabe denen eine unter Polizeiaufsicht stehende
,, 109b" cl u rch die An~Jalw „ 109d" ersetzt; Person wohnt oder sich aufhält" gestrichen.
b) in Nummer 1 wird nach dem Buchstaben c
folgender Buchstc1 bt\ cl ei ngefügl: 23. In § 104 Abs. 2 werden die Worte „für Woh-
„d) ohrH'. SoldcJI. zu sein, Anstiftung oder nungen von Personen, die unter Polizeiaufsicht
fkihilfl~ zur Fi.ihnenfluchl oder Anstif- stehen, sowie" gestrichen und die Worte „straf.-
tun~J zurn lJn~whorsam (§§ 16, 19 in Ver- barer Handlungen" durch das Wort „Straftaten"
bindm1g mit § 1 Abs. 3 des Wehrstraf- ersetzt.
gesel.Zl)s),";
c) in Nummer 1 wird der bisberige Buchstabe d 24. § 105 wird wie folgt geändert:
Buchstc1 be t'; es werden die bisherige Klam- a) Absatz 3 wird gestrichen;
merverweisung durch die Klammerverwei-
sung ,, (§§ 89, 94 bis 97, 98 bis 100, 109d bis b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
109g des SLraJuesdzbuches, §§ 16, 19 des
Wehrst.rnf~Jcsctzes in Verbindung mit Arti- 25. In § 107 Satz 1 werden die Worte „strafbare
kf:I 7 dc's Vi(!r'-en Strafrechtsänderungs- Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.
gesetzes)" und das Wort „oder" nach der
Klamnwrvf)rweisunu durch einen Beistrich 26. In § 108 Satz 1 und in § 110 Abs. 4 werden je-
ersetzt; weils die Worte „strafbaren Handlung" durch
d) Nummer 2 wird durch folgende Nummern das Wort „Straftat" ersetzt.
ersetzt:
„2. eine Geld- oder Wertpapierfälschung 27. § 111 wird aufgehoben.
(§§ 146, 151, 152 des Strafgesetzbuches),
E!inen Menscbcnhandel nach § 181 Nr. 2 28. § 111 a wird wie folgt geändert:
des Strafgesetzbuches,
a) In Absatz l Satz 1 wird die Verweisung
einen Mord, einen Totschlag oder einen ,,§ 42m" durch die Verweisung ,,§ 69" er-
Völkermord (§§ 211, 212, 220a des Straf-
setzt;
gesetzbuches),
b) in Absatz 4 und in Absatz 5 Satz 1 wird
eine Straftcit gegen die persönliche Frei-
jeweils die Verweisung ,,§ 42m Abs. 3
heit (§§ 234, 234a, 239a, 239b des Straf-
Satz 2" durch die Verweisung ,, § 69 Abs. 3
gesetzbuches),
Satz 2" ersetzt;
einen Rauh oder eine räuberische Er-
pressung (§§ 249 bis 251, 255 des Straf- c) in Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung
gesetzbuches), ,,§ 37" durch die Verweisung ,,§ 44" ersetzt;
ci n<~ Erpressung (§ 253 des Strafgesetz-
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
bm:hc~,),
,, (6) In ausländischen Fahrausweisen ist
eine gemeinriefährliche Straftat in den
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Füllen der §§ 306 bis 308, 310b Abs. 1
zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses
bis 3, des § 311 Abs. l bis 3, des § 311a
Vermerkes kann der Fahrausweis beschlag-
/\bs. l bis 3, der §§ 311 b, 312, 313, 315
nahmt werden(§ 94 Abs. 3, § 98)."
Abs. 3, des § 315b Abs. 3, der §§ 316a,
]16c oder 324 des Strafgesetzbuches
oder 29. Nach § 111 a werden folgende Vorschriften ein-
3. eine Straftctt nach § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2 gefügt:
des Waffengesetzes oder nach § 16 ,,§ 111b
Abs. 1, 2 des Ccsctzes über die Kon- (1) Gegenstände und andere Vermögensvor-
trolle von Kriegswaffen"; teile können sichergestellt werden, wenn drin-
e) die Worte 11mit Strafe bedrohte Handlung" gende Gründe für die Annahme vorhanden
Wl!rdcn durch clc1s Wort „SLre1ftaL" ersetzt. sind, daß die Voraussetzungen für ihren Verfall
oder ihre Einziehung vorliegen.
20. § 101 a wird c1uf9chobcn. (2) Besteht der Vermögensvorteil in einem
bestimmten Gegenstand oder unterliegt ein
21. In § 102 WC\fd(:n die Worte „slrafbaren Hand- Gegenstand der Einziehung, so wird die Sicher-
lung ocler dls ß(:günstiger oder Hehler" durch stellung durch Beschlagnahme bewirkt (§ 11 lc).
die VVorte „Strafte.lt oder dc!r Beqünstigung, § 94 Abs. 3 bleibt unberührt. Die §§ 102 bis 110
Strafvereitci unq oder Hehlerei" ersetzt. gelten entsprechend.
Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 505
('.3) Die J\lJ.,;~iLzc· 1 und '2 ~Jelten entsprechend 2. unter dem Vorbehalt jederzeitigen vVider-
für Vermcigcnsvorteilc~, die nur deshalb nicht rufs zur vorläufigen weiteren Benutzung bis
dem Vcrlc1ll unLcrlie~Jcn, weil sie durch die Er- zum Abschluß des Verfahrens überlassen
füllung eines Anspruchs beseitigt oder gemin- werden. Der nach Satz 1 Nr. 1 erlegte Betrag
dert würden, der dem Vc)rletzten aus der Tat tritt an die Stelle der Sache. Die Maßnahme
erwuchsen ist (§ 73 J\ bs. l Satz 2 des Straf- nach Satz 1 Nr. 2 kann davon abhängig gemacb t
gesetzbuches). werden, daß der Betroffene Sicherheit leistet
oder bestimmte Auflagen erfüllt.
§ 111 C
(1) Die ßeschlagnubm(~ einer beweglichen § 11 ld
Sache wird in den Fi:.illcn des § 111 b dadurch (1) Wegen des Verfalls oder der Einziehung
bewirkt, daß die Sache in Gewahrsam genom- von Wertersatz, wegen einer Geldstrafe oder
men oder die Beschlagnahme durch Siegel oder der voraussichtlich entstehenden Kosten des
in anderer Weise kenntlich gemacht wird. Strafverfahrens kann der dingliche Arrest an-
(2) Die Beschlagnahme eines Grundstückes geordnet werden. Wegen einer Geldstrafe und
oder eines Rechh~s, das den Vorschriften über der voraussichtlich entstehenden Kosten darf
die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche der Arrest erst angeordnet werden, wenn gegen
Vermögen uni.erliegt, wird dadurch bewirkt, den Beschuldigten ein auf Strafe lautendes Ur-
daß ein Vermerk über die Beschlagnahme in teil ergangen ist. Zur Sicherung der Vollstrek-
das Grundbuch eingetragen wird. Die Vor- kungskosten sowie geringfügiger Beträge er-
schriften des Gesetzes über die Zwangsver- geht kein Arrest.
steigerung und die Zwangsverwaltung über (2) Die §§ 917, 920 Abs. 1, §§ 923, 928, 930 bis
den Umfang der Beschlagnahme bei der 932, 934 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gelten
ZwangsversteigPrung gE~lten entsprechend. sinngemäß.
(3) Die Beschlaunahrne einer Forderung oder (3) Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe
eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den oder der voraussichtlich entstehenden Kosten
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in angeordnet worden, so ist eine Vollziehungs-
das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird maßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzu-
durch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der heben, soweit der Beschuldigte den Pfand-
Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstrek- gegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner
kung in Forderungen und andere Vermögens- Verteidigung, seines Unterhalts oder des
rechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Unterhalts seiner Familie benötigt.
Mit der Beschlagnahme ist die Aufforderung
zur Abgabe der in § 840 Abs. 1 der Zivilprozeß-
ordnung bezeichneten Erklärungen zu verbin- § 11 le
den. (1) Zu der Anordnung der Beschlagnahme
(4) Die Beschlagnahme von Schiffen, Schiffs- (§ 1 llc) und des Arrestes (§ 1 lld) ist nur der
bauwerken und Luftfahrzeugen wird nach Ab- Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staats-
satz 1 bewirkt. Bei solchen Schiffen, Schiffsbau- anwaltschaft befugt. Zur Anordnung der Be-
werken und Luftfahrzeugen, die im Schiffs- schlagnahme einer beweglichen Sache (§ 11 lc
register, Schiffsbauregister oder Register für Abs. 1) sind bei Gefahr im Verzuge auch die
Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des
sind, ist die Beschlagnahme im Register einzu- Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.
tragen. Nicht eingetragene, aber eintragungs- (2) Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlag-
fähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge nahme oder den Arrest angeordnet, so sucht sie
können zu diesem Zweck zur Eintragung ange- innerhalb einer Woche um richterliche Bestäti-
meldet werden; die Vorschriften, die bei der gung der Anordnung nach. Dies gilt nicht, wenn
Anmeldung durch eine Person, die auf Grund die Beschlagnahme einer beweglichen Sache
eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung in angeordnet ist. Der Betroffene kann in allen
das RE:~gister verlangen kann, anzuwenden sind, Fällen jederzeit um richterliche Entscheidung
gelten hierbei entsprechend. nachsuchen.
(5) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes (3) Die Anordnung der Beschlagnahme und
nach den Absätzen 1 bis 4 hat die Wirkung des Arrestes ist dem durch die Tat Verletzten,
eines Veräußerungsverbotes im Sinne des § 136 soweit er bekannt ist oder im Laufe des Ver-
des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot fahrens bekannt wird, unverzüglich mitzuteilen.
umfaßt auch andere Verfügungen als Veräuße-
rungen. (4) Ist zu vermuten, daß weiteren Verletzten
aus der Tat Ansprüche erwachsen sind, so soll
(6) Eine beschlagnahmte bewegliche Sache die Beschlagnahme oder der Arrest durch ein-
kann dem Betroffenen maliges Einrücken in den Bundesanzeiger oder
1. gegen sofortige Erlegung des Wertes zurück- in anderer geeigneter Weise bekanntgemacht
gegeben oder werden.
506 Bundes~Jc:setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 111 l rungsverbotes zugunsten des Verletzten wird
(1) Die Durchfül111111g der Beschlagnahme durch die Aufhebung der Beschlagnahme nicht
(§ 111 c) obli<~gl der Stc1c1tsm1waltschaft, bei berührt.
bewe~Jlidwn Sdchen (§ 11 lc Abs. 1) auch deren (4) Unterliegt der beschlagnahmte Gegen-
IIilfslwarnUin. § 9B J\bs. 4 9ilt entsprechend. stand aus anderen als den in § 73 Abs. 1 Satz 2
(2) Die <!rlonforl iclwn Eintragungen in das des Strafgesetzbuches bezeichneten Gründen
Grundbud1 sowie in die in § 111 c Abs. 4 ge- nicht dem Verfall oder ist die Zulassung zu
nannten Rc~Jister werd<>n auf Ersuchen der Unrecht erfolgt, so ist der Verletzte Dritten
Staatsc1nwallschclfl oder des Gerichts bewirkt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihnen
welches die Beschlaqn,d1rne angeordnet hat. dadurch entsteht, daß das Veräußerungsverbot
Entsprecbc:nd<~s gilt für die in§ 111c Abs. 4 nach Absatz 3 zu seinen Gunsten gilt.
erwähnl('ll /\n1n<~ldun~J(.:n. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
(3) Soweit di(' Vollzicdnmg des Arrestes nach wenn der Verfall eines Gegenstandes angeord-
den Vorschriften über die Pfändung in beweg- net, die Anordnung aber noch nicht rechts-
liche Saclwn zu bewirken ist, ist die in§ 2 der kräftig ist. Sie gelten nicht, wenn der Gegen-
Juslizbei lrei bungsord n ung bezeichnete Behörde stand der Einziehung unterliegt.
zusti:indig. /\hsalz 2 qilt entsprechend. Für die
Anordnung dPr Pfändung eines eingetragenen § 11 lh
Schiffes oder Schiffsbauwerkes sowie für die (1) Betreibt der Verletzte wegen eines aus
Pfändung einer Forderun~J ist der Richter, bei der Straftat erwachsenen Anspruches die
Gefahr im Verzuqc duch die Stailtsanwaltschaft Zwangsvollstreckung oder vollzieht er einen
zuständig. Arrest in ein Grundstück, in welches ein
Arrest nach § 11 ld vollzogen ist, so kann er
§ 111g verlangen, daß die durch den Vollzug dieses
Arrestes begründete Sicherungshypothek hinter
(1) Die Beschlagnahme eines Gegenstandes seinem Recht im Rang zurücktritt. Der dem vor-
nach § 111 c wirkt nicht gegen eine Verfügung tretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht
des Verletzten, die auf Grund eines aus der dadurch verloren, daß der Arrest aufgehoben
Straftat erwachsenen Anspruches im Wege der wird. Die Zustimmung des Eigentümers zur
Zwangsvollstreckung o<h~r der Arrestvollzie- Rangänderung ist nicht erforderlich. Im übrigen
hung erfolgt. ist § 880 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinn-
(2) Die Zwcrngsvollslreckung oder Arrest- gemäß anzuwenden.
vollziehung nach Absatz 1 bedarf der Zulassung (2) Die Rangänderung bedarf der Zulassung
durch den Ricbler, der für die Beschlagnahme durch den Richter, der für den Arrest (§ 11 ld)
(§ 11 lc) zuständig ist. Die Entscheidung er- zuständig ist. § 11 lg Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3
geht durch Beschluß, der von der Staatsanwalt- Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
schaft, dem Beschuldigten und dem Verletzten
mit sofortiger Beschwerde angefochten werden (3) Ist die Zulassung zu Unrecht erfolgt, so
kann. Die Zulassung ist zu versagen, wenn der ist der Verletzte Dritten zum Ersatz des Scha-
Verletzte nicht glaubhaft macht, daß der An- dens verpflichtet, der ihnen durch die Rang-
spruch aus der Straftat erwachsen ist. § 294 änderung entsteht.
der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden. § 1 lli
(3) Das Veri:iußerunnsverbot nach § 11 lc Soweit im Urteil lediglich deshalb nicht auf
Abs. 5 gilt vom Zeitpunkt der Beschlagnahme Verfall oder Verfall des Wertersatzes erkannt
an auch zugunsten von Verletzten, die während wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne
der Dauer der Beschlagnahme in den beschlag- des § 73 Abs. l Satz 2 des Strafgesetzbuches
nahmten Gegenstand die Zwangsvollstreckung entgegenstehen oder weil das Verfahren nach
betreiben oder den A rrcst vollziehen. Die Ein- den §§ 430, 442 auf die anderen Rechtsfolgen be-
tragung des VerJußenmgsverbotes im Grund- schränkt wird, kann die Beschlagnahme nach
buch zugunsten des S!i:w tes fJilt für die An- § 11 lc für die Dauer von höchstens drei Mona-
wendung des § 892 /\ hs. 1 Satz 2 des Bürger- ten aufrechterhalten werden, sofern die sofor-
lichen Geselzbuc!JPs duch als Eintragung zu- tige Aufhebung gegenüber dem Verletzten un-
gunsten solcher Verletzter, die wdhrend der billig wäre.
Dauer der Lkschldg11cdrnw als Begünstigte aus
dem Verdußerungsverbot in das Grundbuch § 11 lk
eingetrngen werden. Der Nachweis, daß der Bewegliche Sachen, die nach § 94 beschlag-
Anspruch aus der Strc1flcit erwachsen ist, kann nahmt oder sonst sichergestellt oder nach § 111 c
gegenüber dem Crundbuchamt durch Vorlage Abs. 1 beschlagnahmt worden sind, sollen dem
des Zuldssungsbeschlusses geführt werden. Die Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen
S~ilzc! 2 und 3 9c:lten sinn~wmäß für das Ver- worden sind, herausgegeben werden, wenn er
üußerungsv<!rbot bei den in § 111 c Abs. 4 ge- bekannt ist, Ansprüche Dritter nicht entgegen-
rwnnten Schi ffcn, Sch iffsbduwerken und Luft- stehen und die Sachen für Zwecke des Straf-
fahrz<~ugen. Die Wirksamkeit des Veräuße- verfahrens nicht mehr benötigt werden.
N:. 22 Ti.lq der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 507
§ 1l 1 1 keit oder verminderten Schuldfähigkeit
(1) C('~J('llsUinde, di<' nc1cli § lllc beschlag- (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen
m1hrnt worden sind, sowi(! GegenstJnde, die auf hat und daß seine Unterbringung in einem
Grund eines Arrestes (§ 111 d) gepfändet wor- psychiatrischen Krankenhaus, einer Entzie-
den sind, dürfen vor dc!r Rc~chtskraft des Urteils hungsanstalt oder einer sozialtherapeuti-
verdußert werden, wenn ihr Verderb oder eine schen Anstalt angeordnet werden wird, so
wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder kann das Gericht durch Unterbringungsbe-
ihre Aufbewdhrung, Pflege oder Erhaltung mit fehl die einstweilige Unterbringung in einer
unverhältnismäßig grofüm Kosten oder Schwie- dieser Anstalten anordnen, wenn die öffent-
rigkeiten verbunden ist. Der Erlös tritt an die liche Sicherheit es erfordert. Die einstwei-
Stelle der Gegenstände. lige Unterbringung in einer sozialtherapeu-
tischen Anstalt soll jedoch nur angeordnet
(2) Die Notveräußerung wird durch den werden, wenn dies aus besonderen Gründen
Richter, nach Eröffnung des Hauptverfahrens angezeigt ist; vor der Anordnung soll die
in drinr;enden Firnen durch den Vorsitzenden sozialtherapeutische Anstalt gehört wer-
des erkennenden Gerichts angeordnet. Die An- den.";
ordnung kann auch durch die Staatsanwalt-
schaft oder ihre Hilfsbedmlen (§ 152 des Ge- b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „einer
richtsverfassungsgesetzes) getroffen werden, Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte
wenn der Gegensti:md zu verderben droht, be- „einem psychiatrischen Krankenhaus, einer
vor die Entscheidung des Richters herbeigeführt Entziehungsanstalt oder einer sozialthera-
werden kann. peutischen Anstalt" ersetzt.
(3) Der Beschuldigte, der Eigentümer und 35. § 127 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
andere, denen Rechte an der Sache zustehen,
sollen vor der Anordnung gehört werden. Die ,, (3) Ist eine Straftat nur auf Antrag ver-
Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräuße- folgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch
rung sind ihnen, soweit dies ausführbar er- dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht ge-
scheint, milzuleilen. stellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine
Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Straf-
(4) Die Notveräußerung wird nach den Vor- verlangen verfolgbar ist."
schriften der Zivilprozeßordnung über die Ver-
wertung einer gepU.indeten Sache durchgeführt. 36. In§ 127a Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Siche-
An die Stelh~ des Vollstreckungsgerichts (§ 764 rung und Besserung" durch die Worte „Besse-
der Zivilprm·:dhndnung) tritt der Strafrichter. rung und Sicherung" ersetzt.
Er kann die mich § 825 der Zivilprozeßordnung
zulössige Verwertung auf Antrag der Staats- 37. § 130 erhält folgende Fassung:
anwaltschaft oder einer der in Absatz 3 ge-
,,§ 130
nannten Per.c;onc-m oder von Amts wegen gleich-
zeitig mit der Nolvcrdußerung oder nachträg- Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur
lich anordnen. auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl er-
lassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der
30. In § 112 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens
„Sicherung und Besserung" durch die Worte einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in
,, Besserung und Sicherung" ersetzt. Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten,
daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird,
31. In § 113 Abs. 1 werden die Worte ,,,allein oder wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom
nebeneinander," durch die Worte „bis zu ein- Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche
hunderta chtzi g Tagessätzen" ersetzt. nicht überschreiten soll, gestellt wird. Wird
innerhalb der Frist Straf an trag nicht gestellt, so
ist der Haftbefehl aufzuheben. Dies gilt ent-
32. In § 114 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „straf-
sprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächti-
baren Handlung" durch das Wort „Straftat"
gung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
ersetzt.
§ 120 Abs. 3 ist anzuwenden."
33. In § 118 Abs. 4, § 120 Abs. 1 Satz 1, § 121
Abs. 1, § 122 Abs. 3 Satz 2, § 123 Abs. 1 Nr.2 38. In § 132 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte
und § 124 Abs. 1 werden jeweils die Worte „Vorschriften über die Beschlagnahme" durch
„Sicherung und Besserung" durch die Worte die Verweisung ,,§§ 94 und 98" ersetzt.
,,Besserung und Sicherung" ersetzt.
39. Nach § 132 wird folgender Abschnitt eingefügt:
34. § 126a wird wie folgt gedndert: „9b. Abschnitt
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Vorläufiges Berufsverbot
,, (1) Sind dringende Gründe für die An- § 132a
nahme vorhanden, daß jemand eine rechts- (1) Sind dringende Gründe für die Annnahme
widrige Tat im Zustdnd der Schuldunfähig- vorhanden, daß ein B_erufsverbot angeordnet
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
wPrd<'n wird (§ 70 des Slrafgesetzbuches), so gerichtet und nicht mit einer im Mindestmaß er-
k,mn d(~r Richter dem Beschuldigten durch Be- höhten Strafe bedroht ist, wenn der durch die
schluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Tat verursachte Schaden gering ist.
Gewerbes oder C<'werlwzweiges vorläufig ver-
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann
bieten. § 70 Abs. J des Strnf~wsetzbuches gilt das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter
entsprechend.
den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zu-
(2) Das vorUü1fige Berufsverbot ist aufzu- stimmung der Staatsanwaltschaft und des An-
heben, wenn sein Grund weggefallen ist oder geschuldigten das Verfahren einstellen. Der
wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es
nicht anordnet." nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in
§ 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt
werden kann oder iii. den Fällen des § 231
40. In § 134 Abs. 2 werden die Worte „strafbare
Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Ab-
Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.
wesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung
ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht
41. § 140 wird wie folgt geändert: anfechtbar.
a) In Absc1tz 1 erhalten die Nummern 3 und 5 § 153a
bis 7 folgende Fassung:
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung
„3. das Verfahren zu einem Berufsverbot
des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und
führen kann;
des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft
5. der Beschuldigte sich mindestens drei bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung
Monate auf Grund richterlicher Anord- der öffentlichen Klage absehen und zugleich
nung oder mit richterlicher Genehmi- dem Beschuldigten auf erlegen,
gung in einer Anstalt befunden hat und
1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat
nicht mindestens zwei Wochen vor Be-
verursachten Schadens eine bestimmte Lei-
ginn der Hauptverhandlung entlassen
stung zu erbringen,
wird;
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemein-
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über
nützigen Einrichtung oder der Staatskasse
den psychischen Zustand des Beschul-
zu zahlen,
digten seine Unterbringung nach § 81 in
Frage komml; 3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbrin-
gen oder
7. ein Sich<)rungsverfahren durchgeführt
wird."; 4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten
Höhe nachzukommen,
b) Absatz 3 Siüz l erhJlt folgende Fassung:
wenn diese Auflagen und Weisungen geeignet
„Die Bestellung cinf:s Verteidigers nach sind, bei geringer Schuld das öffentliche Inter-
Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, esse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Zur
wenn der Beschuldigte mindestens zwei Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt
Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine
aus der Anstdlt entldssen wird." Frist, die in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis
3 höchstens sechs Monate, in den Fällen des
Satzes 1 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt.' Die
42. In § 142 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 140
Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisun-
Abs. 1 Nr. 2, 4, 5 und 7" durch die Verweisung
,, § 140 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5" ersetzt.
gen nachträglich aufheben und die Frist ein-
mal für die Dauer von drei Monaten verlängern;
mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie
43. In § 152 Abs. 2 werden die Worte „gericht- auch Auflagen und Weisungen nachträglich
lich strafbaren und verfolgbaren Handlungen" auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte
durch die Worte „verfolgbaren Straftaten" er- die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat
setzt. nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Er-
füllt der Beschuldigte die Auflagen und Wei-
44. § 153 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: sungen nicht, so werden Leistungen, die er zu
ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet.
,,§ 153 § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(l) liat das Verfohren ein Vergehen zum Ge- (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann
gensl.cmd, so kc1nn die Staatsanwaltschaft mit das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwalt-
Zustimmung des für die Eröffnung des Haupt- schaft und des Angeschuldigten das Verfahren
verfahrens zust~indigen Gerichts von der Ver- bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die
folgung absehen, wenn die Schuld des Täters tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft
als gering an ✓.uschen würe und kein öffentliches werden können, vorläufig einstellen und zu-
Interesse dn der Verfolgung besteht. Der Zu- gleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1
stimmung des Gerichts bedarf es nicht bei Satz 1 bezeichneten Auflagen und Weisungen
ci1wm V(:rgehcn, das ueuen fremdes Vermögen erteilen. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 509
Die l(ntsclwidllng fiel( li S,Jlz 1 ergeht durch Be- 53. § 158 wird wie folgt geändert:
schluß. Der Mcschluß ist nicht. anfechtbar. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „An-
(3) W Jhrend dc!s Li ul C's der für die Erfüllung zeigen strafbarer Handlungen oder Anträge
der /\uflc1gen und WPisungen gesetzten Frist auf Strafverfolgung" durch die Worte „Die
ruht die VerFihrun~J." Anzeige einer Straftat und der Strafantrag"
ersetzt;
45. Der bislwrige § 15:Ja wird § 15]b.
b) in Absatz 2 werden die Worte „strafbaren
46. Der bisherige § 15:3b wird § 153c; sein Absatz 1 Handlungen" durch das Wort „Straftaten"
wird wie folgt ~Jei:inderl: ersetzt.
a) In Nummer 1 werdc!ll ncJcl1 den Worten „be-
54. § 160 wird wie folgt geändert:
gangen sind" die Worlt' ,,oder die ein Teil-
nehmer dn einer dUßerlnilb des räumlichen a) In Absatz 1 werden die Worte strafbaren
II
GellunqsbPn!ichs di('scs CPsetzes begange- Handlung" durch das Wort „Straftat" er-
nen Ilandlun(J in dics<'lll Bereich begangen setzt;
hat" annefügt;
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
b) in Nurnm('r ] W('rd<!n nc1ch den Worten „ins
Cewicht fiel<'" die Wort.<~ ,,oder der Beschul- ,, (3) Die Ermittlungen der Staatsanwalt-
schaft sollen sich auch auf die Umstände er-
digte weqcn der T,11. im Ausland rechtskräf-
strecken, die für die Bestimmung der Rechts-
tig fn!igesproclwn worden ist" angefügt.
folgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu
kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen."
47. Die bisheri~J(!ll §§ 15'.k und 153d werden §§ 153d
und 153e.
55. In § 163 Abs. 1 werden die Worte „strafbare
48. In § 154 Abs. 1, J und 4 werden jeweils die Handlungen" durch das Wort „Straftaten" er-
Worte „Siclwrunq und Besserung" durch die setzt.
Worte „Besserung und Sicherung" ersetzt.
56. § 172 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
49. In§ 154a /\bs. 1 Sal.z 1 W(!rden die Worte „eine ,,Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Ver-
und dieselbe Hcmdlun~j" durch die Worte „die- fahren ausschließlich eine Straftat zum Gegen-
selbe Straftat" und die Worte~ ,,Sicherung und stand hat, die vom Verletzten im Wege der Pri-
Besserung" durch die Worte „Besserung und vatklage verfolgt werden kann, oder wenn die
Sicherung" ersetzl. Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a
Abs. 1 Satz 1, 6 oder § 153b Abs. 1 von der Ver-
50. In § 154b Abs. 2 werden jeweils die Worte folgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in
„Sicherung und Besserung" durch die Worte den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der
,,Besserung und Sicherung" ersetzt. §§ 154b und 154c."
51. In § 154c wird nach dem Wort „Erpressung"
57. In § 176 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte II und
die Klammerverweisung ,, (§§ 240, 253 des Straf- durch die Untersuchung" gestrichen.
gesetzbuches)" eingefügt.
58. In § 200 Abs. 1 Satz 1 und in § 203 werden die
Worte „strafbaren Handlung" durch das Wort
52. Nach § 154d wird folgende Vorschrift einge-
,, Straftat" ersetzt.
fügt:
,,§ 154e
59. In § 207 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „eine
(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage und dieselbe Handlung" durch die Worte „die-
wegen einer falschen Verdi:ichtigung oder Be- selbe Straftat" ersetzt.
leidigung (§§ 164, 185 bis 187a des Strafgesetz-
buches) soll abgesehen werden, solange wegen 60. In § 209 Abs. 2 werden die Verweisung ,,§ 24
der angez(!igten oder behi.rnptetc·n Handlung Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung ,,§ 24
ein Straf- oder Disziplincirverfahren anhängig Abs. 1" und die Verweisung ,,§ 25 Nr. 2 Buch-
ist. stabe c" durch die Verweisung ,,§ 25 Nr. 3" er-
(2) Jsl die <iffentliche Kld~Je oder eine Privat- setzt.
klage bereits erhob(~n, so stellt das Gericht das
V€~rfahren bis zum /\bschluß des Straf- oder 61. In § 212b Abs. 1 Satz 2 werden die Worte
Diszipl inarv(!rlahrcns Wf:~Jen der angezeigten „Sicherung und Besserung" durch die Worte
oder behc1upl.c:1.<!n Jlt1ndlu119 t~in. ,,Besserung und Sicherung" ersetzt.
(3) Bis :;.um A1Jsd1luß dPs Strat- oder Diszipli-
62. § 232 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ncnverfc1hrcns weu('.11 dr'r dngezei~Jten oder be-
haupteten lliindlunq ruh! die Verjährung der a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
VerfolguntJ der fdlsclwn Verdi::ichtigunn oder ,,Die Hauptverhandlung kann ohne den An-
ß,,leid ignnu." geklagten durchgeführt werden, wenn er
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
ordnungsgemLiß g<)lc1dcn und in der Ladung schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftat-
darauf hingewiesen worden ist, daß in sei- bestand eine gesetzliche Uberschrift, so soll
ner Abwesenheit vcrhdndelt werden kann, diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat ver-
und wenn nur Gl>ldstrafe bis zu einhundert- wendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt,
achtzig TagessLitwn, Verwarnung mit Straf- so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die
vorbcht1lt, Fi:lhrverbol, Verfall, Einziehung, Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Strafe
Vernichltm~J oder Unbrauchbarmachung, oder Maßregel der Besserung und Sicherung
allein oder nd><'nPinander, zu erwarten ist."; zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit
Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abge-
b) in Satz 2 werden die Worte „Sicherung und sehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Aus-
Besserung" durch die Worte „Besserung druck zu bringen. Rechtsfolgen der Tat, die
und Sicherung" erset.zl.
neben anderen verwirkten Rechtsfolgen nicht
vollstreckt werden können, werden in die Ur-
63. § 233 wird wie folgt. geLincforl: teilsformel nicht aufgenommen; sie werden nur
a) Absatz 1 Satz 1 crhült folgende Fassung: in den Urteilsgründen aufgeführt. Im übrigen
unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem
„Der Angeklagte kann auf seinen Antrag
Ermessen des Gerichts.
von dPr Vcrpflichtung zum Erscheinen in
der Hauptvcrhc1ndlun~1 entbunden werden, (5) Nach der Urteilsformel werden die ange-
wenn nur Freilwitsstrale bis zu sechs Mona~ wendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz,
ten, Geldstrafe bis ·;:u einhundertachtzig Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung
Tagessütwn, Verwdrnung mit Strafvorbe- des Gesetzes aufgeführt."
halt, Fahrverhol, Verfcill, Einziehung, Ver-
nichtunq oder Unlniluchbarmachung, allein 61. § 263 wird wie folgt geändert:
oder ndwncinc111eler, zu c~rwartcn ist.";
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
b) in J\hs,:ltz 1 Scitz 2 werden die Worte „Si-
clwrunq und Hcss<'.rung" durch die Worte ,, (1) Zu jeder dem Angeklagten nachteili-
,,Hcsserunq und Sicherung" ersetzt; gen Entscheidung über die Schuldfrage und
die Rechtsfolgen der Tat ist eine Mehrheit
c) in Absdtz 2 S,ll:,,, 2 wc•rdc·n die Worte „Stra- von zwei Dritteln der Stimmen erforder-
fen und Mc1Hndhrnen" durch das Wort lich.";
,,Rechtsfolgen" (•rsdzt.
b) in Absatz 3 werden die Worte „des Rück-
falls und gestrichen;
II
64. § 24Ga S,üz 1 (~rhült. folqC'ncl<: Fassung:
c) Absatz 4 wird gestrichen.
„Ist ddmil zu rechnen, daß die Unterbringung
des Angeklc1gten in einem psychiatrischen
Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt, einer 68. In § 265 Abs. 2 werden die Worte „Sicherung
sozialtherapeutischen Anstalt oder in der Siche- und Besserung" durch die Worte „Besserung
rungsverwahrung angeordnet werden wird, so und Sicherung ersetzt.
II
ist in der Hauptverhandlung ein Sachverstän-
diger über den Zustand des Angeklagten und 69. In § 265a wird die Verweisung ,,§§ 24a, 24b
die Behandlungsaussichten zu vernehmen." Abs. 1, 2" durch die Verweisung ,,§§ 56b, 56c,
59a Abs. 2" ersetzt.
65. In § 247 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „kör-
perlichen oder geistigen Zustand des Ange- 10. § 261 wird wie folgt geändert:
klagten" durch die Worte „Zustand des Ange- a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 4 werden
klagten und die Behandlungsaussichten" er- jeweils die Worte „strafbaren Handlung"
setzt. durch das Wort „Straftat" ersetzt;
66. § 260 erhült folgende Fassung: b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 260 „Macht das Strafgesetz Milderungen von
dem Vorliegen minder schwerer Fälle ab-
(l) Die Hauptverhandlung schließt mit der hängig, so müssen die Urteilsgründe erge-
auf die Beratunq folgenden Verkündung des ben, weshalb diese Umstände angenommen
Urteils. oder einem in der Verhandlung gestellten
(2) Wird ein fü!rufsverbot crngcordnet, so ist Antrag entgegen verneint werden; dies gilt
im Urteil der Beruf, <kr Berufszweig, das Ge- entsprechend für die Verhängung einer
werbe oder der Cew<!rbczweig, dessen Aus- Freiheitsstrafe in den Fällen des § 41 des
iibung verbolen wird, ~Jcndu zu bezeichnen. Strafgesetzbuches.";
(3) Die Einstellung des Vc~ridhrc:ns ist im Ur- c) in Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender
teil auszusprechen, wcmn E:in Verfahrenshin- Satz 3 eingefügt:
dernis bestehl.
,,Die Urteilsgründe müssen auch ergeben,
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Be- weshalb ein besonders schwerer Fall nicht
zeichnung der Tat an, deren der Angeklagte angenommen wird, wenn die Voraussetzun-
Nr. 22 - - Ttig der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 511
~Jen erlül!L sind, unU'r denen nach dem 73. In § 272 Nr. 3 werden die Worte „strafbaren
Slril f gcsdz in der Rcq<)l ein solcher Fall Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.
vorliegt; lic~gen diese Voraussetzungen nicht
vor, wird aber gleichwohl ein besonders 74. § 276 Abs. 2 wird gestrichen.
schwerer Fa 11 c.lllg<'nornrnen, so gilt Satz 2
c~ntsprechcnd."; 75. Die§§ 277 und 279 bis 284 werden aufgehoben.
d) der bisherige Satz J des Absatzes 3 wird
Sdtz 4; sein lfi:ilbscl1z 2 erhält folgende Fas- 76. § 285 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
sung:
,, (1) Gegen einen Abwesenden findet keine
„dies gill entsprechend für die Verwarnung
Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Ab-
mit Sln1fvorbchalt und das Absehen von
wesenden eingeleitete Verfahren hat die Auf-
Strafe.";
gabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung
e) in Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „Siche- die Beweise zu sichern."
rung und Besserung" durch die Worte „Bes-
serung und Sicherung" ersetzt; 77. Dem§ 290 wird folgender Absatz 2 angefügt:
f) in Absc1l:z 6 Satz 2 werden die Verweisung ,, (2) Wegen Straftaten, die nur mit Freiheits-
,,§ 42n J\bs. 1 Satz 2" durch die Verweisung strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
,,§ 69c1 J\bs. 1 Salz 3" und die Worte „straf- bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bedroht
baren Ilandlung" durch das Wort „Straftat" sind, findet keine Vermögensbeschlagnahme
ersetzl. statt. 11
71. § 268a erh~ilt folgende Fassung: 78. In § 295 Abs. 2 werden die Worte „strafbaren
Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.
,,§ 268a
(l) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewäh- 79. In § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 erhält die
nmg ausgesetzl oder der Angeklagte mit Straf- Nummer 5 folgende Fassung:
vorbehult verwc.irn t, so trifft das Gericht die ,,5. den Widerruf der Strafaussetzung, den Wi-
in d(-m §§ 56a bis 5Gd und 59a des Strafgesetz- derruf des Straferlasses und die Verurtei-
buches bezeichneten Entscheidungen durch Be- lung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453
schluß; dieser ist mit clern Urteil zu verkünden. Abs. 2 Satz 3), die Aussetzung des Straf-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn in dem restes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 2, 3),
Urteil eine Maßregel der Besserung und Siche- die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372
rung zur Bcwührung ausgesetzt oder neben der Satz 1) oder den Verfall, die Einziehung
Strafe Führungsaufsicht crngeordnet wird und oder die Unbrauchbarmachung nach den
das Gericht Entscheidungen nach den §§ 68a §§ 440, 441 Abs. 2, § 442 betreffen."
bis 68c <lE-~s Strafgesetzbuches trifft.
80. In § 305 Satz 2 werden nach dem Wort „ Fahr-
(3) Der Vorsitzende belehrl den Angeklagten erlaubnis" ein Beistrich und die Worte „das
über die Bedeutung der Aussetzung der Strafe vorläufige Berufsverbot" eingefügt und das
oder Maßregel zur Bewährung, der Verwarnung Wort Straffestsetzungen" durch die Worte
II
mit Strafvorbehalt oder der Führungsaufsicht, ,,die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangs··
über die Dauer der Bewährungszeit oder der mitteln" ersetzt.
Pührungsaufsicht, über die Auflagen und Wei-
sungen sowie über die Möglichkeit des Wider-•
rufs der Aussetzung oder der Verurteilung zu 81. In § 305a Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisun9
,,§ 268a Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 268a
der vorbehaltenen Strafe (§ 56f Abs. 1, §§ 59b,
67g Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Erteilt das Abs. 1, 2" ersetzt.
Gericht dem Angeklagten Weisungen nach
§ 68b Abs. 1 des Strafgt:setzbuches, so belehrt 82. § 313 wird aufgehoben.
der Vorsitzen(fo ihn auch über die Möglichkeit
einer Bestrafung nach § 145a des Strafgesetz- 83. § 331 wird wie folgt geändert:
buches. Die Belehrung ist in der Regel im An- a) In Absatz l wird das \Vorl „Strafe" durch
schluß an die Verkündung des Beschlusses die Worte „Rechtsfolgen der Tat" ersetzt;
nach den Absätzen 1 oder 2 zu erteilen. Vvird
die Unterbringung in r~inem psychiatrischen b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Krankcnhm1s zur Bewi-ihnmg ausgesetzt, so ,, (2) Diese Vorschrift steht der Anordnung
kann der Vorsitzende von dc~r Belehrung über der Unterbringung in einem psychiatrischen
die Möglicl1keit des Widerrufs der Aussetzuny Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder
absehen." einer sozialtherapeutischen Anstalt nach
§ 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches nicht ent-
72. In § 268c Sc!l'.I. 1 wird diP Vcrweisun9 ,,§ 37 gegen."
Abs. 4 Satz 1" durch die Verweisung ,,§ 44
Abs. 4 Satz 1" ersetzl. 84. § 334 wird aufgehoben.
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19?4, Teil I
85. § 358 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 92. § 374 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Das angefochtene Urteil darf in Art und n(l) Im Wege der Privatklage können vom
Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nach- Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer
teil des Angeklagten geändert werden, wenn vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft
lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten bedarf,·
die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher 1. ein Hausfriedensbruch (§ 123 des Strafge-
Vertreter Revision eingelegt hat. Diese Vor- setzbuches),
schrift steht der Anordnung der Unterbringung 2. eine Beleidigung (§§ 185 bis 187a und 189
in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen
Entziehungsanstalt oder einer sozialtherapeu- eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetz-
tischen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafge- buches genannten politischen Körperschaf-
setzbuches nicht entgegen." ten gerichtet ist,
3. eine Verletzung des Briefgeheimnisses
86. § 359 wird wie folgt geändert: (§ 202 des Strafgesetzbuches),
a) In Nummer 3 werden die Worte „einer 4. eine Körperverletzung (§§ 223, 223a und
Verletzung" durch die Worte „einer straf- 230 des Strafgesetzbuches),
baren Verletzung" ersetzt und die Worte 5. eine Bedrohung (§ 241 des Strafgesetz-
,,mit einer im Wege des gerichtlichen Straf- buches),
verfahrens zu verhängenden öffentlichen 6. eine Sachbeschädigung (§ 303 des Straf-
Strafe bedroht und" gestrichen; gesetzbuches),
b) in Nummer 5 werden die Worte „Sicherung 7; eine Straftat nach den §§ 4, 12, 15, 17, 18
und Besserung" durch die Worte „Besserung und 20 des Gesetzes gegen den unlauteren
und Sicherung" ersetzt. Wettbewerb,
8. eine Straftat nach § 49 des Patentgesetzes,
87. § 362 wird wie folgt geändert: § 49 des Sortenschutzgesetzes, § 16 des Ge-
brauchsmustergesetzes, § 24 Abs. 3, § 25
a) In Nummer 3 werden di,e \.Yorte „einer
Abs. 3, § 26 des Warenzeichengesetzes, § 14
Verletzung" durch die Worte „einer straf-
des Geschmacksmustergesetzes, §§ 106 bis
baren Verletzung" ersetzt und der SatzteH
108 des Urheberrechtsgesetzes und § 33
,, , sofern diese Verletzung mit einer im
des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an
Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu
verhängenden öffentlichen Strafe bedroht Werken der bildenden Künste und der Pho-
ist" gestrichen; tographie.
(2) Die Privatklage kann auch erheben, wer
b) in Nummer 4 werden die Worte „strafbaren
Handlung" durch das Wort „Straftat" er- neben dem Verletzten oder an seiner Stelle
setzt. berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Die in
§ 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches genannten
Personen können die Privatklage auch dann er-
88. In § 363 Abs. 2 werden die Worte „verminder- heben, wenn der vor ihnen Berechtigte den
ter Zurechnungsfähigkeit" durch die Worte Strafantrag gestellt hat."
,, verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Straf-
gesetzbuches)" ersetzt.
93. In § 375 Abs. 1 werden die \Vorte „ strafbaren
Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.
89. In § 364 Satz 1 werden die Worte „ strafbaren
Handlung" durch das Wort „Straftat" und die
Worte „dieser Handlung" durch die Worte 94. In § 376 werden die Worte „strafbaren Hand-
,,dieser Tat" ersetzt. lungen" durch das \.Vort „Straftaten" ersetzt.
90. In § 371 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte 95. § 380 wird wie folgt geändert:
„Sicherung und Besserung" durch die Worte a} In Absatz 1 Satz 1 werden die Vvorte „ leich-
,,Besserung und Sicherung" ersetzt. ter vorsätzlicher oder fahrlässiger Körper-
verletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung
91. § 373 Abs. 2 erhält folgende Fassung: und VerJ.etzung fremder Geheimnisse (§ 299
,, (2) Das frühere Urteil darf in Art und Höhe des Strafgesetzbuches)" durch die Worte
der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil ,, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körper-
des Verurteilten geändert we,rden, wenn ledig- verletzung (§§ 223, 230 des Strafgesetz-
buches), Bedrohung und Sachbeschädi-
lich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die
Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Ver- gung" ersetzt;
treter die Wiederaufnahme des Verfahrens be- b) in Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 196
antragt hat. Diese Vorschrift steht der Anord-., oder § 232 Abs. 3" durch die Verweisung
nung der Unterbringung in einem psychiatri- ,,§ 194 Abs. 3 oder§ 232 Abs. 2" ersetzt.
schen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt
oder einer sozialtherapeutischen Anstalt nach 96. In§ 384 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Siche-
§ 65 Abs. 3 des Strafgesetzbuches nicht ent- rung und Besserung" durch die \Vorte „ Besse-
gegen." rung und Sicherung" erseht.
Nr. 22 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 513
97. § ]88 /\hs. 1 t!rh~ilL Jol~Jenclc! Passung: b) in Absatz 2 Satz 2 werden di,e Worte „Strafe,
,,(1) llc1t der Verletzte die Privatklage erho- Nebenfolge oder Maßregel der Sicherung
ben, so kann der Be,s,chuldigte bis zur Beendi- und Besserung" durch das Wort „Rechts-
dung des letztens Wortes (§ 258 Abs. 2 Halb- folge" ersetzt und di,e Worte „oder über die
satz 2) im ersten Rechtszug mittels einer Wider- Strafaussetzung zur Bewährung abweichend
klarJe die Bestrafung des Klägers beantragen, vom Antrag der Staatsanwaltschaft ent-
II
wenn er von diesem gleichfalls durch eine Straf- scheiden gestrichen.
tat verletzt worden i st, die im Weg,e der Privat-
1
klage verfolgt werden kann und mit der den 106. § 409 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Cegenstand der Klage bildenden Straftat in Zu- ,, ( 1) Der Strafbefehl enthält
sammenhang steht."
1. die Angaben zur Person des Beschuldigten
98. In § 389 Abs. 1 werden die Worte „strafbare und etwaiger Nebenbe,teiligter,
Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt. 2. den Namen des Verteidigers,
3. die Bezeichnung der Ta.t, die dem Beschul-
99. § 393 Abs. 2 erhält folgende Fassung: digten zur Last ge,legt wi,rd, Ze1it und Ort
,,(2) Die Privatklage kann jedoch nach dem ihrnr Beg,ehung und die Bezeichnung der ge-
Tode des Klägers von den nach § 374 Abs. 2 zur setzhchen Merkmal,e der Strafta,t,
Erhebung der Privaitklage Berechtigten fortge- 4. die angewendeten Vorschriften nach Para-
setzt werden." gr,aph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit
der Bezeichnung des Gesetzes,
100. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 wenden die Worte „mit
Strafe bedrohte Handlung" durch die Worte 5. die Beweismittel,
,,rechtswidrige Tat" er,setzt. 6. die Festsetzung der Rechtsfolgen,
7. den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräf-
101. In § 396 Abs. 2 Satz 2 wird di,e Verwei,sung tig und vollstreckbar wird, wenn der Be-
,,§ 153 Abs. 3" durch die Verweisung ,,§ 153 schuldi,gte nicht inne,rhalb eine,r Woche nach
Abs. 2 oder § 153a Abs. 2" ersietzt. der Zustellung bei dem Amtsgericht schrift-
lich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
102. In § 405 Satz 1 und in § 406a Abs. 3 we,rden Einspruch einlegt.
jeweils die Worte „Sicherung und Besserung"
durch die Worte „Besserung und Sicherung" e,r- Wird der Be,schuldigte mit Strafvorbehalt ver-
setzt. warnt oder wird gegen ihn ein Fahrverbot an-
geordne,t, so ist er zugleich mach § 268a Abs. 3
103. § 406d wird aufgehoben. oder § 268c Satz 1 zu be,lehren."
104. § 407 wird wi,e folgt g,eändert:
107. Der bishe,rige Zweite Abschnitt de,s, Sechsten
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas- Buches wird aufgehoben.
sung:
,, (l) Bei Vergehen kann die Strafe durch 108. Der Dritte Abschnitt des Sechsten Buches wird
s,chri,fUichen Strafbefehl de,s Amtsrichters Zweiter Abs.chnitt und erhält folgende Fassung:
ohne Hauptverha,rndlung festgesetzt we,rden,
wenn die Staa,ts,anwaHischaft di.e,s schriftlich „Zweite,r Abschnitt
beantragt.
Sicherungsverfahren
(2) Durch Strafbe,f ehl dürfen nur die fol-
genden Rechtsfolgen der Ta,t, aUein oder § 413
nebeneinander, festgesetzt we,rden: Führt die Sta,atsanwaHschaft das Strafver-
l. Geldstrafe, Verwarnung mit Str,afvorbe- fahren wegen Schuldunfähi,gkei1t oder Verhand-
haH, Fahrverbot, Verfall, Einziehung, lungsunfähigkei,t des Täters nicht durch, so
Vernichtung, UnbMuchbarmachung, Be- kann sie den Antrag s,tellen, Maßregeln der
kanntgabe der Verurteilung und Geld- Besserung urnd Sicherung se,lbständig an-
buße ge,gen eine juri,s,tische Perison ode,r zuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und
Personenvereinigung sowie die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermitt-
2. Entziehun~J der Fahrerlaubnis, bei der lungen zu erwarten ist (Sicherungsve,rfahren).
die Sperre nicht mehr alis zwei Jahre
beträgt."; § 414
b) in Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 25 (1) Für das Sicherungsverfahren gelten s,inn-
Nr. 2c" durch die Verweisung ,,§ 25 Nr. 3" gemäß di,e Vorschriften über das Strafverfah-
ersetzt. ren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Antr.a•g steht der öffentlichen Klage
105. § 408 wird wi,e folgt geändert:
gleich. An di,e SteUe der Anklageschrift tritt
a) In Abs,a1l.z 1 Satz 1 werden die Worte „Strafe, eine Antragsschrift, die den ErfordernLs,sen der
Nebenfol,g,e öder Maßregel der Sicherung Anklage,schrift entsprechen muß. In der An-
und Besserung" durch da,s Wort „Rechts- tragsschrift ist die Maßregel der Besserung
folge" erse,tzt; und Sicherung zu bezeichnen, deren Anord-
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
nunq die S!t1<1Ls,inw<1l!sclii.ill bcc:rnlragt. Wird digung zu geben. Behauptet er, auf die Vertei-
irn lJrlcil <~inc Mc1fhc,gcl der Besserung und digung nicht genügend vorbereitet zu sein, so
Siclwrung nicht c1ngl'ordnd, so i,st auf Ableh- ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung
nun~J dc·s /\nlrnges zu c:rkc:nncn. auszusetzen. Ist auf Grund des § 415 in Abwe-
(3) Irn Vorvcrfc1lncn soll einem Sach- senheit des Besch~ldigten verhandelt worden,
v0rstJndig<:n Celegenlwit zur Vorbereitung so sind diejenigen Teile der Hauptverhand-
des in der 11,rnrtvc~rlrnndlung ztt erstattenden lung zu wiederholen, bei denen der Beschul-
Cu l;icht<:ns g<:(J<:IH:n W<:rden. digte nicht zugegen war.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
§ 415 wenn sich im Sicherungsverfahren nach Eröff-
(1) lsl im Sichl'rnngsveriahren das Er- nung des Hauptve,rfahrens ergibt, daß der Be-
sclwirwn des Beschuldigten vor Gmicht wegen schuldigte verhandlungsfähig ist und das
seines Zustandes unrnügJich oder aus Gründen Sicherungsverfahren wegen seiner Verhand-
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung un- lungsunfähigkeit durchgeführt wird."
angebracht, so kann dc1s Gericht die Haupt-
verhandlung durchführen, ohne daß der Be- 109. Der bisherige Vierte Abschnitt des Sechsten
schuldigte zugeuen ist. Buches wird Dritter Abschnitt.
(2) In diesem Falle ist der Beschuldigte vor
der Hauptverhandlung durch einen beauftrng- 110. In § 430 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ein-
ten Richter unter Zuziehung eines Sachverstän- ziehung" die Worte „eines Gegenstandes oder
digen zu vernehmen. Von dem Vernehmungs- de,s Wertersatzes" gestrichen und die Worte
termin sind cüe Stcwlsanwalt,schaft, der Be- „Sicherung und Besserung" durch die Worte
schuldigte, der Verteidiger und der gesetz- ,,Besserung und Sicherung" ersetzt.
liche Verl.rPl.er zu benachrichtigen. Der An-
wesenheit des Sl.i:wl.scmwalts, des Verteidigers 111. § 431 wird wie folgt geändert:
und des ~Jesetzlichen Vertreters bei der Ver-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Verwei-
nehmung lH,) diJrf r!s nicht.
1
sung,,§ 41a Abs. 2 Satz 2, 3" durch die Ver-
(3) Fordert. es die Rücksicht auf den Zu- wei,sung ,,§ 74e Abs. 2 Satz 2, 3" ersetzt;
stand des Beschuldi~Jten oder ist eine ordnungs-
b) in Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 42 in
gemäße Durchführung der Hauptverhandlung
Verbindung mit § 40c" durch die Verwei-
sonst nicht möglich, so kann da,s Gericht im
sung ,, § 75 in Verbindung mit § 74c" er-
Sicherung,sverfahren nach der Vernehmung
setzt.
des Beschuldigten zur Sache die Hauptverhand-
lung durchführen, c1ucl1 wenn der Beschuldigte
nicht oder nur zeitweise 'lllgegen i,st. 112. In § 433 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte
„Strafbefehls- oder Strafverfügungsverfahren
(4) Soweit eine Hauptverhandlung ohne den vom Erlaß des Strafbefehles oder der Strafver-
Beschuldig,tE!n stattfindet, können seine frühe- fügung" durch die Worte „Strafbefehlsverfah-
ren Erklärungen, die in einem rkhter,lkhen ren vom Erlaß des Strafbefehls" ersetzt.
Protokoll enlhaHen sind, verlesen werden. Da,s
Protokoll übc~r die Vorvernehmung nach Ab-
satz 2 Satz 1 ist zu verlesen. 113. In § 436 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die
Verweisung ,,§ 41c Abs. 3" durch die Verwei-
(5) In der Hauptverhandlung ist ein Sach- sung ,, § 74f Abs. 3" ersetzt.
verständiger über den Zustand des Beschul-
digten zu vernehmen. Hat der Sachverständige
den Beschuldigten nicht schon frühe,r unter- 114. In § 438 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder
sucht, so soll ihm dazu vor der Hauptverhand- durch Strafverfügung" und die Worte „oder
lung Gelegenheit ~Jegeben werden. die Strafverfügung" gestrichen.
§ 416 115. In § 439 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort
,, sind" die Worte „und die VoUs,treckung be-
(1) Ergibt sich im Sicherungsverfahren nach
endet ist" angefügt.
Eröffnung des Hauptverfahrens die Schuld-
fähi,gkeit des Beschuldigten und ist das Ge-
richt für das Stra.fve,rfahren nicht zuständig, so 116. In § 440 Abs. 1 werden nach dem Wort „Ein-
sprkht es durch Beschluß seine Unzuständig- ziehung" die Worte „eines Gegenstandes oder
keit a,ns und verweist die Snche an das zustän- des We,rtersatzes" g,eistrichen.
dig1e Gericht. § 270 Abs. 2 und 3 gHt entspre-
chend. 117. § 442 erhält folgende Fassung:
(2) Ergibt sich im Sichenmgsverfahren nach
Eröffnung des Hc1uptverfahrens die Schuld- ,,§ 442
fähigkeit des Beschuldigten und ist das Gericht (1) Verfall, Vernichtung, Unbrauchbar-
auch für das Strafverfahren zuständig, so ist machung und Be,seitigung eines gesetzwidrigen
der Bcschuldiqte auf die veränderte Rechtslage Zustande,s stehen im Sinne der §§ 430 bis 441
hinzu Wf!isen und ihm Cel(c:gEmheit zur Vertei- der Einziehung gleich.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 515
(2) Hic:hlc:I .c;ich der Vc:rlall nach § 73 Abs. 3 122. In § 453a Abs. 1 Satz 1 werden die Verwei-
oder § 73d clc:s Strnf~J(:sel.zbuches gegen einen sung ,,§ 268a Abs. 2" durch die Verweisung
c1nckren als den Angc!schuldigten, so ordnet das ,,§ 268a Abs. 3" und die Worte „durch das
Cericht dn, daß dc:r anderp an dem Verfahren nach § 453 Abs. 2 zuständige Gericht" durch
beteiligt wird. Er kann seine Einwendungen die Worte „ durch das für die Entscheidungen
~wgen die J\nordnung des VerfaHs im Nach- nach § 453 zuständige Gericht" ersetzt.
verfcJ h ren 9cl!c:nd machen, wenn er ohne sein
Verschuldc:n wPdf:r irn Verfahren de,s ernten
Rechtszu~Jcs noch im Berufungsverfahren im- 123. § 453b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
stande w,_ir, die Rechte dc:s Verfahrensbetei- ,, (2) Die Uberwachung obliegt dem für die
ligten wahrzunehmen. Wird unter diesen Vor- Entscheidungen nach § 453 zuständigen Ge-
aussetzunqen ein Ndchverfahren beantragt, so richt."
sollen bis zu dessen J\bschluß VoHstreckungs-
rnaßnahrnen geqen dC'n Antragsteliler unte,r-
ble,iben." 124. § 454 erhält folgende Fassung:
,,§ 454
l 18. Der bisheri~Je Fünfte Abschniitt de,s Sechsten (1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung
Buches wird Vic--)rter Abschnitt; in sei:nem § 444 des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur
Abs. 1 Satz l wird die Verweisung ,,§ 26" durch Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57, 58
die Verwei·sung ,, § 30" ersetzt. des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung,
daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein sol-
cher Antrag des Verurteilten unzulässig ist,
119. In § 450 Abs. 3 wird die Ve,rwe,isung ,,§ 37" trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung
durch die Verweisung ,,§ 44" ersetzt. durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der
Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu
120. § 451 wird wie folgt geändert: hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören.
Von der mündlichen Anhörung des Ver-
a) ln Absatz 1 werden dem Wort „Sta,a.tsan- urteilten kann abgesehen werden, wenn
waltschafl." die Worle „als Vollstreckungs-
behörde" angefügt; 1. die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsan-
stalt die Aussetzung befürworten und das
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
,, (3) Die StaatsanwaUschaft, die Voll-
2. der Verurteilte im Zeitpunkt der beantrag-
streckungsbehörde i,st, nimmt auch geigen-
ten Aussetzung noch nicht die Hälfte der
über der Strnfvollstreckungskamme,r bei
Strafe oder weniger als zwei Monate ver-
einem anderen Landgerkht die staaitsan:-
büßt hat oder
waltschaft.Jiichen Aufgaben wahr. Sie ka1nn
ihre Aufgabc:m dor für dieses Gericht zu- 3. der Antrag des Verurteilten unzulässig ist
stä ndigon Sta atsc1n w altschaft übertr,agen, (§ 57 Abs. 5 des Strafgesetzbuches).
wenn dios im Inf:f~reiss,e des Verurteilten
geboten erscheint und die Sta,a,tsanwa,Lt- (2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1
schaft am Ort der Strafvollstreckungskam- ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Be-
mer ZlISitimmt." schwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Be-
schluß, der die Aussetzung des Strafrestes an-
ordnet, hat aufschiebende Wirkung.
1?1. § 453 wird wie folgt gei:indert:
a) In Absa.tz 1 Satz 1 werden die Worte „diie (3) Im übrigen gelten die Vorschriften der
sich auf eine Strafaussetzung zur Bewäh- §§ 453, 453a Abs. 1, 3 sowie der §§ 453b und
rung bc--)ziehen (§§ 24 bis 25a des Strafge- 268a Abs. 3 entsprechend. Die Belehrung über
setzbuches)" durch die Worte „di,e sich auf die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich
eine Strafaussetzung zur Bewährung oder erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugs-
eine Verwarnung mit Strafvorbehalt bezie- anstalt übertragen werden."
hen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des
Strafgesetzbuches)" ersetzt; 125. § 456a wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden ge-
strichen; a) In Absatz 1 werden die Worte „Sicherung
und Besserung" durch die Worte „Besse-
c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; sein rung und Sicherung" ersetzt;
Satz 3 erhält folgende Fassung:
b) in Absatz 2 Satz 2 werden die Worte
„Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß „Sicherung und Besserung" durch die Worte
der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die ,,Besserung und Sicherung" und die Ver-
Verurteilung zu der vorbehaltenen Str_afe weisung ,,§ 42g" durch die Verweisung
und die Feststellung, daß es bei der Ver- ,, § 67c Abs. 2" ersetzt.
warnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g,
59b des Strafgesetzbuches), können mit so-
fortiger Beschwerde angefochten werden." 126. § 456b wird aufgehoben.
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
127. § !J'.i(ic wird wil'. lolgt \Jl:~ind<>rl: § 459b
c1) ;\bsdtz 1 (•rhiilt lolql·11de Fassnng: Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte
bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zu-
" ( 1) Dc.1s Cericht kdnn bei Erlaß des Ur-
nächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa
teils auf /\nlrd<J od<'r mit Einwilligung des
angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geld-
VerurteiltPn das Wirksarnwerden des Be-
zahlung verpflichten, und zuletzt auf die
rulsverbols durch Ifoschluß aufschieben,
Kosten des Verfahrens angerechnet.
wenn dds soforliqP \t\lirksarnwerden des
Verbots für den Verurlcilten oder seine An-
gehörigen eine erhPbiiche, außerhalb seines § 459c
Zweckes liegende, durch späteres Wirksam-
werden vern1<~idban~ Ihüte bedeuten würde. (1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der
Hat der V.Prurleiltc• Pinen gesetzlichen Ver- Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen
treter, so ist dessen Ein willi.gung erforder- nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben,
1ich.§ 462 ;\bs. 3 qill entsprechend."; wenn auf Grund bestimmter Tatsachen er-
kennbar ist, daß sich der Verurteilte der
b) in Absatz 2 werden die Worte „die Unter- Zahlung entziehen will.
sagung der Berufsausübung" durch die
(2) Die Vollstreckung kann unterbleiben,
Worte „das Rerufsverbot" ersetzt.
wenn zu erwarten ist, daß sie in absehbarer
Zeit zu keinem Erfolg führen wird.
128. § 457 wird wie folgt geändert: (3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die
Geldstrafe nicht vollstreckt werden.
a) In den Absi.itzen l und 2 wird jeweils das
Wort „Staatsanwaltschaft" durch das Wort
§ 459d
"Vollstreckungsbehörde" ersetzt;
(1) Das Gericht kann anordnen, daß die
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum
Teil unterbleibt, wenn
129. In § 458 Abs. 2 werden die Worte „Sicherung 1. in demselben Verfahren Freiheitsstrafe
und Besserung" durch die Worte „Besserung vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt
und Sicherung" ersetzt. worden ist oder
2. in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe
verhängt ist und die Voraussetzungen des
130. § 459 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen
.,§ 459 und die Vollstreckung der Geldstrafe die
Für die Vollstreckung der Geldstrafe gelten Wiedereingliederung des Verurteilten er-
die Vorschriften der Justizbeitreibungsord- schweren kann.
nung, soweit dieses Gesetz nichts anderes be- (2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach
stimmt. Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des
§ 459a Verfahrens treffen.
(l) Nach Rechtskraft des Urteils entscheidet § 459e
über die Bewilligung von Zahlungserleichte- (1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf An-
rungen bei Celdstrafon (§ 42 des Strafgesetz-
ordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.
buches) die Vollstreckungsbehörde.
(2) Die Anordnung setzt voraus, daß die
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann eine
Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder
Entscheidung über Zahlungserleichterungen
die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unter-
nach Absatz l oder nach § 42 des Strafgesetz-
bleibt.
buches nachträglich ändern oder aufheben. Da-
bei dart sie von einer vorausgegangenen Ent- (3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem
scheidung zum Nachteil des Verurteilten nur vollen Tage Freiheitsstrafe entspricht, darf die
auf Cnmd neuer Tcüsachen oder Beweismittel Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht
abweichen. angeordnet werden.
(3) Entfällt die Vergünstigung nach § 42 (4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht voll-
Satz 2 des Strafgesetzbuches, die Geldstrafe streckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder
in bestimmlPn Teilbeträgen zu zahlen, so wird beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach
dies in den Akten vermerkt. Die Vollstrek- § 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.
kungsbehörde kc.mn erneut: eine Zahlungs-
erlcichtenmg b(~willirJcn. § 459f
(4) Die En!sclwidunu über Zc1hlungserleich- Das Gericht ordnet an, daß die Vollstreckung
tenmgen erslrt:ckl: '.'iich cJuch i.lUf die Kosten der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die
des Verfc1hrens. Sie krrnn auch allein hinsicht- Vollstreckung für den Verurteilten eine un-
lich der Ko•,lc~n uetroffon werden. billige Härte wäre.
Nr. 22 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 517
§ 459g in deren Bezirk die Strafanstalt lie.gt, in die der
(1) lsl. dc'.r V<·rl,tll, di<' Einzidrnng oder die Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Ge-
l J nbrd uch bd rmdch1111q ei n<!r Sache angeordnet richt mit der Sache befaßt wird, aufgenommen
word(!ll, so wird die J\11ordnung dadurch voll- ist. Diese Strafvollstreckungskammer bleibt
streckt, d<Jß di<! Sa(fo~ dem Verurteilten oder auch zuständig für Entscheidungen, die zu tref-
dem Verlcl l ls- oder Einziehungsbeleiligten fen sind, nachdem die Vollstreckung einer Frei-
wcg~wnornmen vv i rd. Wird die Sache bei die- heitsstrafe unterbrochen oder die Vollstrek-
sen Perso1wn nichl vor~wlunden, so haben sie kung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewäh-
auf Antrc1q dn Vollsl reck ungsbe!iörde bei dem rung ausgesetzt wurde. Die Strafvollstreckungs-
Amts~iericht <!i ne eidessta( !.liehe Versicherung kammer kann einzelne Entscheidungen nach
über den VPrbleib d<!r Sdche abzugeben. § 883 § 462 in Verbindung mit § 458 Abs. 1 an das
Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 A.bs. 1, 3, 5, die Gericht des ersten Rechtszuges abgeben; die
§§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilpro- Abgabe ist bindend.
zeßordn ung ~J<!lten entsprechend.
(2) In anderen als den in Absatz 1 bezeich-
(2) Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, neten Fällen ist das Gericht des ersten Rechts-
die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten zuges zuständig. Das Gericht kann die nach
die §§ 459, 459a, 459c Abs. 1, 2 und § 459d § 453 zu treffenden Entscheidungen ganz oder
entsprechend. zum Teil an das Amtsgericht abgeben, in des-
sen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz
§ 459h
oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen
Uber Einwend1mgen gegen die Entscheidun- gewöhnlichen Aufenthaltsort hat; die Abgabe
gen der Vollstreckungsbehörde nach den ist bindend.
§§ 459a, 459c, 459e und 459g entscheidet das
Gericht." (3) In den Fällen des § 460 entscheidet das
Gericht des ersten Rechtszuges. Waren die ver-
schiedenen Urteile von verschiedenen Gerich-
131. In§ 460 wird die Verweisung ,,§ 76" durch die ten erlassen, so steht die Entscheidung dem
Verweisung ,, § 55" ersPtzt. Gericht zu, das auf die schwerste Strafart oder
bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe
erkannt hat, und falls hiernach mehrere Ge-
132. Die §§ 462 und 462a werden durch folgende richte zuständig sein würden, dem Gericht,
Vorschriften ersetzt: dessen Urteil zuletzt ergangen ist. War das
hiernach maßgebende Urteil von einem Ge-
,,§ 462
richt eines höheren Rechtszuges erlassen, so
(1) Die mich den §§ 458 bis 461 notwendig setzt das Gericht des ersten Rechtszuges die
werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft Gesamtstrafe fest; war eines der Urteile von
das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch einem Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge
Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederver- erlassen, so setzt das Oberlandesgericht die
leihung vPrlorencr Fd.higkeiten und Rechte Gesamtstrafe fest. Wäre ein Amtsgericht zur
(§ 45b des Sl.rd fqcs<'tzbuches), die A.ufhebung Bildung der Gesamtstrafe zuständig und reicht
des Vorbehalts der Einziehung und die nach- seine Strafgewalt nicht aus, so entscheidet die
tri:igliche Anordnung der Einziehung eines Ge- Strafkammer des ihm übergeordneten Land-
genstandes (§ 74b Abs. 2 Satz J des Strafge- gerichts.
setzbuches), die nc1chtr~i~J I iche Anordnung von
Verfall oder Einziehung dPs Wertersatzes (§ 76 (4) Haben verschiedene Gerichte den Ver-
des Strnfqesetzbuches) sowie für die Verlänge- urteilten in anderen als den in § 460 bezeich-
rung der Vcrji1hrungsfrist (§ 79b des Strafge- neten Fällen rechtskräftig zu Strafe verurteilt
setzbuches). oder unter Strafvorbehalt verwarnt, so ist nur
eines von ihnen für die nach den §§ 453, 454
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsan-
und 462 zu treffenden Entscheidungen zustän-
waltschaft und der Verurteilte zu hören. Das
dig. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. In
Gericht kann von der Anhc>rung des Verurteil-
den FälJen des Absatzes 1 entscheidet die Straf-
ten in den Fi:illen einer Entscheidung nach
vollstreckungskammer; Absatz 1 Satz 3 bleibt
§ 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn
unberührt.
infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
daß die Anhörung nicht ,rnsführbar ist. (5) An Stelle der Strafvollstreckungskammer
(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Be- entscheidet das Gericht des ersten Rechts-
schwerde anfechtbar. zuges, wenn das Urteil von einem Oberlandes-
gericht im ersten Rechtszuge erlassen ist. Das
Oberlandesgericht kann die nach den Ab-
§ 462a
sätzen 1 und 3 zu treffenden Entscheidungen
(1) Wird gegen den Verurteilten eine Frei- ganz oder zum Teil an die Strafvollstreckungs-
heitsstrafe vollstreckt, so ist für die nach den kammer abgeben. Die Abgabe ist bindend; sie
§§ 453, 454 und 462 zu treffenden Entscheidun- kann jedoch vom Oberlandesgericht widerrufen
qen die StrafvoJlslreckungskammer zuständig, werden."
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
1:n. Die §§ 4b] und 4b3a werden durch folgende b) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,§ 37
Vorschriften Prsetzt: Abs. 3 Satz 3, § 42 o Abs. 2" durch die Ver-
,,§ 46] weisung ,,§ 44 Abs. 3 Satz 3, § 69b Abs. 2"
ersetzt;
(1) Die Vorschriften über die Strafvoll-
slrt)ck ung gelten für die Vollstreckung von c) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
Maßregeln der Besserung und Sicherung sinn-
,, (3) § 459g Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt
~Jemdß, sowc>it nichts anderes bestimmt ist.
entsprechend."
(2) § 453 gi ll auch für die nach den §§ 68a
bis 68d des Strnfgesetzbuches zu treffenden 135. Nach § 463b werden folgende Vorschriften
Entscheidungen.
eingefügt:
(3) § 454 gilt auch für die nach§ 67c Abs. 1, ,,§ 463c
§ 67d Abs. 2, § 67e Abs. 3, den§§ 68e, 68f Abs. 2
(1) Ist die öffentliche Bekanntmachung der
und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu tref-
Verurteilung angeordnet worden, so wird die
fenden Entscheidungen. In den Fällen des§ 68e
Entscheidung dem Berechtigten zugestellt.
des Strafgesetzbuches bedarf es einer münd-
lichen Anhörung des Verurteilten nicht. (2) Die Anordnung nach Absatz 1 wird nur
vollzogen, wenn der Antragsteller oder ein an
(4) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
seiner Stelle Antragsberechtigter es innerhalb
die Unterbringung in einem psychiatrischen
eines Monats nach Zustellung der rechtskräfti-
Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbrin-
gen Entscheidung verlangt.
gung in einer Entziehungsanstalt, einer sozial-
therapeutischen Anstalt oder in der Siche- (3) Kommt der Verleger oder der verant-
rungsverwahrung angeordnet worden und ver- wortliche Redakteur einer periodischen Druck-
fällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so schrift seiner Verpflichtung nicht nach, eine
kann die Vollstreckung der Maßregel aufge- solche Bekanntmachung in das Druckwerk auf-
schoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, zunehmen, so hält ihn das Gericht auf Antrag
wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Vollstreckungsbehörde durch Festsetzung
der Sicherungsverwahrung angeordnet ist. eines Zwangsgeldes bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark oder von Zwangshaft bis zu
(5) § 462 gilt auch für die nach § 67 Abs. 3,
sechs Wochen dazu an. Zwangsgeld kann
Abs. 5 Satz 2, den §§ 67a, 67c · Abs. 2, den
wiederholt festgesetzt werden. § 462 gilt ent-
§§ 67g, 69a Abs. 7, den §§ 70a und 70b des
sprechend.
Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidun-
gen. (4) Für die Bekanntmachung im Rundfunk
(6) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 gilt Absatz 3 entsprechend, wenn der für die
steht die Führungsaufsicht in den Fällen des Programmgestaltung Verantwortliche seiner
§ 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2, 4 und des § 68f Verpflichtung nicht nachkommt.
des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines
§ 463d
Strafrestes gleich.
§ 463a Zur Vorbereitung der nach den §§ 453 bis
461 zu treffenden Entscheidungen kann sich
(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Straf- das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde
gesetzbuches) können zur Uberwachung des der Gerichtshilfe bedienen."
Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung
von Weisungen von allen öffentlichen Behör-
den Auskunft verlangen und Ermittlungen 136. In § 464 Abs. 1 werden der Beistrich nach dem
jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmun- Wort „Strafbefehl" und die Worte „jede Straf-
gen, entweder selbst vornehmen oder durch verfügung" gestrichen.
andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständig-
keit vornehmen lassen. 137. In § 464a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte
„Strafe, Nebenstrafe oder Nebenfolge oder
(2) Ortlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, einer vom Gericht angeordneten Maßregel der
in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohn- Sicherung und Besserung" durch die Worte
sitz hat. Hat der Verurteilte keinem Wohnsitz ,, Rechtsfolge der Tat" ersetzt.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die
Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Be-
138. § 465 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
zirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat
und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen a) In Satz 1 werden die Worte „Sicherung und
letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent- Besserung" durch die Worte „Besserung
haltsort hatte." und Sicherung" ersetzt;
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
134. § 463b wird wie folgt geändert:
,,Eine Verurteilung im Sinne dieser Vor-
a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,, § 37 schrift liegt auch dann vor, wenn der An-
Abs. 3 Satz 2" durch die Verweisung ,,§ 44 geklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird
Abs. 3 Satz 2" ersetzt; oder das Gericht von Strafe absieht."
Nr. 22 - Tc1u dP-r Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 519
139. § 466 wird wie folgt geändert: 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach
§ 74a, des Schwurgerichts oder des Ober-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die ·worte „Siche-
landesgerichts nach § 120 begründet ist,
rung und Besserung" durch die Worte „Bes-
serung und Sicherung" ersetzt; 2. im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre
Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des
b) Absatz l Satz 2 erhält folgende Fassung:
Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran-
"Dies gilt nicht für die durch die Tätigkeit kenhaus oder einer sozialtherapeutischen
eines bestellten Verteidigers oder eines Anstalt, allein oder neben einer Strafe, oder
Dolmetschers und die durch die Voll- in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist
streckung, die einstweilige Unterbringung
oder
oder die Untersuchungshaft entstandenen
Kosten sowie für Auslagen, die durch Un- 3. die Staatsamvaltschaft wegen der besonde-
tersuchungshandlungen, die· ausschließlich ren Bedeutung des Falles Anklage beim
gegen einen Mitangeklagten gerichtet wa- Landgericht erhebt.
ren, entstanden sind."; (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine
c) Absatz 2 wird gestrichen. höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und
nicht auf die Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus oder einer sozialtherapeuti-
140. § 467 ,vird wie folgt geändert:
schen Anstalt, allein oder neben einer Strafe,
a) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die ·worte oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.
„strafbaren Handlung" durch das Wort
,,Straftat" ersetzt; § 25
b) nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 Der Richter beim Amtsgericht allein ent-
angefügt: scheidet bei Vergehen,
,, (5) Die notwendigen Auslagen des An- 1. wenn sie im ·wege der Privatklage verfolgt
geschuldigten werden der Staatskasse nicht werden,
auferlegt, wenn das Verfahren nach voran-
gegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) 2. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als
endgültig eingestellt wird." Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht
ist oder
141. In § 467a Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe 3. wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum
,,Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „Abs. 2 bis 5" Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe
ersetzt. als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu er-
warten ist."
142. § 472 wird aufgehoben.
2. § 56 erhält folgende Fassung:
143. § 472a wird wie folgt geändert:
,,§ 56
a) In Absatz 1 werden die Worte „oder einer
Buße" gestrichen; (1) Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen
b) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort des Ausschusses, die sich ohne genügende Ent-
„zuerkannt" der Beistrich und die Worte schuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig
,, wird die Zuerkennung einer Buße abge- einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in
lehnt" gestrichen. anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungs-
geld festgesetzt. Zugleich werden ihnen auch
144. In § 472b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort die verursachten Kosten auferlegt.
„Wird" die Worte „der Verfall," eingefügt, der
(2) Die Entscheidung trifft der Richter beim
Beistrich nach dem Wort „Unbrauchbar-
Amtsgericht nach Anhörung der Staatsanwalt-
machung" durch das Wort „oder" ersetzt und
die Worte „oder Verfallerklärung" gestrichen. schaft. Bei nachträglicher genügender Entschul-
digung kann die Entscheidung ganz oder zum
145. § 474 wird aufgehoben. Teil zurückgenommen werden. Gegen die Ent-
scheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach
den Vorschriften der· Strafprozeßordnung zu-
lässig."
Artikel 22
Gerichtsverfassungsgesetz
3. § 74 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-
ändert: "Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei
denen eine höhere Strafe als drei Jahre Frei-
1. Die §§ 24 und 25 erhalten folgende Fassung: heitsstrafe oder die Unterbringung in einem
psychiatrischen Kranke,:ihaus oder einer sozial-
,,§ 24 therapeutischen Anstalt, allein oder neben einer
(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zu- Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu er-
ständig, wenn nicht warten ist oder bei denen die Staatsanwalt-
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
schaft wegen der besonderen Bedeutung des regeln der Besserung und Sicherung vollzogen
Falles J\nklcl~F~ beim Lmdgericht erhebt (§ 24 werden, auf dem Gebiete eines anderen Lan-
Abs. 1 Nr. 3)." des, so können die beteiligten Länder vereinba-
ren, daß die Strafvollstreckungskammer bei dem
4. § 74a Abs. 1 wird wie folgt geändert: Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die
für die Anstalt zuständige_ Aufsichtsbehörde
a) Es werden die Worte „Verbrechen und Ver- ihren Sitz hat.
gehen" durch das Wort „Straftaten" ersetzt;
§ 78b
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
(1) Die Strafvollstreckungskammer ist besetzt
„2. der Gefährdung des demokratischen mit einem Richter, wenn der zu treffenden Ent-
Rechtsstaates in den Fällen der §§ 84 scheidung eine Verurteilung zu einer Freiheits-
bis 86, 87 bis 90, 90a Abs. 3 und des strafe bis zu zwei Jahren zugrunde liegt,
§ 90b des Strafgesetzbuches,".
mit drei Richtern mit Einschluß des Vorsitzen-
den in den sonstigen Fällen.
5. § 74c Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungs-
a) Es werden die Worte „Verbrechen oder Ver- kammern werden vom Präsidium des Land-
gehen" durch das Wort „Straftaten" ersetzt; gerichts aus der Zahl der Mitglieder des Land-
b) nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 gerichts und der in seinem Bezirk angestellten
eingefügt: Richter beim Amtsgericht bestellt."
,,5. nach dem Weing(~setz und dem Lebens-
mittelrecht,"; 7. § 80 Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6;
a) Die Nummer 13 erhält folgende Fassung:
es werden die Worte „Sachhehlerei und"
durch das Wort „Hehlerei," ersetzt und nach „ 13. des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des
dem Wort „ Wuchers," die Worte „der Vor- Strafgesetzbuches),";
teilsgewährung und der Bestechung," ein-
b) in Nummer 14 werden nach dem Wort
gefügt.
„Diebstahls" und in Nummer 15 nach dem
Wort „Erpressung" jeweils die Worte „mit
6. Nach§ 78 wird folgender Titel eingefügt: Todesfolge" eingefügt;
„Sa. TITEL c) nach Nummer 16 wird folgende Nummer
Strafvollstreckungskammern eingefügt:
„ 17. des Herbeiführens einer Explosion
§ 7Ba durch Kernenergie (§ 310b Abs. 1 bis 3
(1) Bei den Landgerichten werden, soweit in des Strafgesetzbuches),";
ihrem Bezirk Anstalten errichtet sind, in denen
d) die bisherige Nummer 17 wird Nummer 18;
gegen Erwachsene Freiheitsstrafen oder frei-
heitsentziehende Maßregeln der Besserung und e) nach Nummer 18 wird folgende Nummer ein-
Sicherung vollzogen werden, Strafvoll- gefügt:
streckungskammern gebildet. Diese sind zu-
„ 19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen
ständig für die nach den §§ 462a und 463 der
gegenüber einer unübersehbaren Zahl
Strafprozeßordnung zu treffenden Entscheidun-
von Menschen (§ 311a Abs. 2 des
gen, soweit sich nicht aus der Strafprozeß-
Strafgesetzbuches),";
ordnung etwas anderes ergibt.
f) die bisherigen Nummern 18 bis 21 werden
(2) Die Landesregierungen werden ermäch-
Nummern 20 bis 23; in der neuen Num-
tigt, durch Rechtsverordnung einem der in
mer 23 wird der Beistrich durch einen Punkt
Absatz 1 bezPichneten Landgerichte für die Be-
zirke mehrerer Landgerichte die in die Zustän- ersetzt;
digkeit der Strafvollstreckungskammern fallen- g) die bisherige Nummer 22 wird gestrichen.
den Strafsachen zuzuweisen und zu bestimmen,
daß Strafvollstrec1rnnqski:lmrnem ihren Sitz in-
nerhalb ihres Bezirkes auch oder ausschließlich 8. In § 120 Abs. 1 erhalten die Nummern 4 und 6
an OrtE~n haben, an dernm das Landgericht sei- folgende Fassung:
nen Sitz nicht hat, sofern diese Bestimmungen ,A. bei einem Angriff gegen Organe und Ver-
für eine sachdienliche Förderung oder schnellere treter ausländischer Staaten (§ 102 des
Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind. Die Strafgesetzbuches),
Landesregierungen können die Ermächtigung 6. bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138
durch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-
des Strafgesetzbuches, wenn die Nicht-
verwaltungen übertragen.
anzeige eine Straftat betrifft, die zur Zu-
(3) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der ständigkeit der Oberlandesgerichte gehört,
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maß- und"
Nr. 22 Tc1rr der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 521
9. Jn § 14'.hi /\ bs. 2 Nr. 1 werden in Buchstaben a durch die Worte „ein Ordnungsgeld und für den
und b die Worte „ Verbrechen oder Vergehen" Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann,
und in ßuchsl.ctbcn c und d das Wort „Ver- Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu drei
gehen" jeweils durch d<1s Wort „Straftaten" er- Tagen" ersetzt.
sdzl.
14. In§ 179 wird das Wort „Ordnungsstrafen" durch
10. Die §§ 171 d und 172 erhdlicn folgende Fassung: das Wort „Ordnungsmittel" ersetzt.
,,§ 171 a
15. In § 181 Abs. 1 werden die Worte „eine Ord-
Die OlfenUichkcil kann für die Hauptver-
nungsstrafe" durch die Worte „ein Ordnungs-
handlung oder für einen Teil davon ausge-
mittel" ersetzt.
schlossen werden, wenn das Verfahren die
Unterbringung des Beschuldigten in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungs- 16. In § 182 werden die Worte „eine Ordnungs-
anstalt oder einer sozicill.hcrapcutischen Anstalt, strafe" durch die Worte „ein Ordnungsmittel"
allein oder ndwn c!incr Sl.riJle, zum Gegenstand und das Wort „Haft" durch das Wort „Ord-
twL. nungshaft" ersetzt.
§ 172
Dds C<:richl. kilrm für die Verhandlung oder 17. In § 183 Satz 1 werden die Worte „strafbare
für cinc:n Teil da von d i(• Offentlichkeit aus- Handlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt.
schlic~ßen, wenn
1. eine Gcführdung der Slc1alssicherheit, der
öffentlichen Ordnun~J oder der Sittlichkeit
zu besorgen ist, Artikel 23
2. Umstänae aus dem persönlichen Lebensbe- Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
reich eines Prozeßbcteiligtcn oder Zeugen In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes
oder ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Er- zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
findungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache (Reichsgesetzbl. S. 77), zuletzt geändert durch das
kommen, durch deren öffentliche Erörterung Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter
überwiegende schutzwürdige Interessen ver- und ehrenamtlichen Richter und der Präsidialver-
letzt würden, fassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (Bundes-
3. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen gesetzbl. I S. 841), werden die Worte „Sicherung
unbefugte Offenbarung durch den Zeugen und Besserung" durch die Worte „Besserung und
oder Sachversti:indigen mit Strafe bedroht ist, Sicherung" ersetzt.
4. eine Person unter sechzehn Jahren vernom-
men wird."
Artikel 24
11. § 174 wird wie folgt fJeändcrt:
Bundeszentralregistergesetz
c1) Nach Absatz l wird fol~Jender Absc.ltz 2 ein-
gefüqt: Das Bundeszentralregistergesetz vom 18. März
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243), geändert durch das
,,(2) Soweit die OJientiichkeil wegen Ge- Waffengesetz vom 19. September 1972 (Bundes-
fährdung der Staatssicherheit ausgeschlossen gesetzbl. I S. 1797), wird wie folgt geändert:
wird, dürfen Presse, Rundfunk und Fern-
sehen keine Berichte über die Verhandlung 1. Vor § 1 werden die Uberschriften
und den Inhalt cjnes die Sache betreffenden
,,Das Zentralregister" und „Erster Abschnitt"
amtlichen Sch t iftslücks veröffentlichen.";
gestrichen.
b) der bisherige Abscltz 2 wird Absatz 3; in
seinem Satz 1 werden die \Norte „eines Ge- 2. Nach § 2 werden die Worte „Zweiter Abschnitt"
schctfts- oder lktriebsgcheimnisses" durch durch die Uberschriften
die Worte „aus den in § 172 Nr. 2 und 3
bezeichneten Gründen" und der Beistrich „Zweiter Teil
nach dem Wort „Verhandlung" sowie die Das Zentralregister
Worte „durch die Ankla9eschrift oder durch
andere~ amtliche Schriftstücke des Prozesses" Erster Abschnitt"
durch die Worte „oder durch ein die Sache
ersetzt; der bisherige Dritte bis Achte Abschnitt
betreffendes amtliches Schriftstück" ersetzt.
wird Zweiter bis Siebenter Abschnitt; der
Zweite und Dritte Teil werden Dritter und Vier-
12. In § 17'7 wird das Wort „Haft" durch das Wort
ter Teil.
,,Ordnun~r~ht1fl." ersetzt.
3. In § 3 erhält die Nummer 4 folgende Fassung:
13. fn § l 78 werden die Worte „ei.ne Ordnungs-
strafe in Celd oder bis zu drei Tagen Haft" ,,4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 12),".
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
4. § 4 crh~ill lol~J('.tHlc Fdssung: d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Wird jemand mit Strafvorbehalt ver-
,,§ 4
warnt (§ 59 des Strafgesetzbuchs) oder wird
V ()rt1rl <)il urigen die Entscheidung über die Verhängung einer
ln das RqJ iskr sind die rechtskräftigen Ent- Jugendstrafe zur Bewährung a.usgesetzt (§ 27
sclwidun~Jcn einzulra~wn, durch die ein deut- des Jugendgerichtsgesetzes), so ist das Ende
sches Gericht im Geltungsbereich dieses Geset- der Bewährungszeit einzutragen."
zes wc~Jcn einer n~chtswidrigen Tat
1. auf Streif<-~ erkannt, 7. § 12 wird wie folgt geändert:
2. eine Maßregel der Jfosscrung und Sicherung a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
angeordnet, ,,Schuldunfähigkeit";
3. jemanden nc1ch § 59 des Strafgesetzbuchs mit b) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:
Strafvorbehalt verwarnt oder
,, 1. Verfügungen einer Strafverfolgungs-
4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die behörde, durch die ein Strafverfahren we-
Schuld eines Jugendlichen oder Heranwach- gen erwiesener oder nicht auszuschlie-
senden festgestellt ßender Schuldunfähigkeit (§ 20 des Straf-
hat." gesetzbuchs) eingestellt wird,
2. gerichtliche Entscheidungen, durch die
5. § 5 wird wie folgt geändert: wegen erwiesener oder nicht auszuschlie-
ßender Schuldunfähigkeit
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
a) der Beschuldigte außer Verfolgung ge-
,, 1. die Personendaten des Verurteilten,"; setzt oder freigesprochen wird,
b) in Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende b) die Eröffnung des Hauptverfahrens ge-
Nummer 3 eingefügt: gen den Beschuldigten abgelehnt wird,
,,3. der Tag der (letzten) Tat,"; 3. gerichtliche Entscheidungen, durch die der
Antrag der Staatsanwaltschaft, eine Maß-
c) in Absatz 1 werden die bisherigen Num-
regel der Besserung und Sicherung selb-
mern 3 bis 5 Nununcrn 4 bis 6;
ständig anzuordnen (§ 413 der Strafpro-
d) in Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „und zeßordnung), mit der Begründung abge-
Strafverfügtrn~Jen" gestrichen; lehnt wird, daß von dem Beschuldigten
erhebliche rechtswidrige Taten nicht zu
e) Absutz 1 Nr. 6 erhält fol(JPrnle Fassung: erwarten seien oder daß er für die Allg~~-
meinheit trotzdem nicht gefährlich sei,".
„G. alle I Iaupt- und Nebenstrafen, die nach
§ 59 des Straf~Jesctzbuchs vorbehaltene
Strafe sowie alle kraft Gesetzes eintre- 8. § 14 erhält folgende Fassung:
tenden oder in der Entscheidung neben
einer Slrafo oder neben Freisprechung ,,§ 14
oder selbstiind ig angeordneten Maßnah- Nachträgliche Entscheidungen nach
men (§ 11 Abs. l Nr. 8 des Strafgesetz- allgemeinem Strafrecht
buchs) und Nebenfolgen.";
(1) In das Register sind einzutragen
f) in Absutz 2 Satz 2 werden die Worte „Siche- 1. die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 des
rung und Besserung" durch die Worte „Bes- Strafgesetzbuchs; dabei ist das Ende der Be-
serung und Sicherung" ersetzt; währungszeit zu vermerken,
g) Absatz 3 crhüH folucnde Fassun~r 2. die nachträgliche Aussetzung der Vollstrek-
kung einer Maßregel der Besserung und
„ (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind Sicherung nach den §§ 67c, 67d und 70a
die Zahl der Tc1gessi.il.Zl! und die Höhe eines Abs. 1 des Strafgesetzbuchs; dabei ist di.e
Tc1gessc1 l.zes einzutrdgcn. 11
Dauer der Führungsaufsicht mitzuteilen,
3. die nachträgliche Unterstellung des Verur-
6. § 8 wird wie folgt ~JPdndcrt: teilten unter die Aufsicht und Leitung eines
Bewährungshelfers nach den §§ 56e und 56d
a) In der Uberschrifl wird das Worl „Strafaus-
des Strafgesetzbuchs sowie die Abkürzung
setzun~J" d1rrch dc1s Wort „Aussetzunu" er-
oder Verlängerung der Bewährungszeit oder
setzt;
der Führungsaufsicht nach § 56a Abs. 2, den
h) in Abs,Jtz 1 werdc'.n nach dem Wort „Strafe" §§ 56e, 57 Abs. 3, § 68c Abs. 1, § 68d und
cii(~ Worh) ,,oder eine Mdßreqc-1 der Besse- § 70a Abs. 3 des Strafgesetzbuchs,
rung und Sicherunq" einuefügt;
4. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe nach
c) in Ah~·,cllz 2 wird die V1'rweis1mg ,,§ 24c" § 56g Abs. 1 und § 57 Abs. 3 des Strafgesetz-
durch diP Vcrwc)isung ,,§ 5Gd" ersetzt; buchs,
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 523
5. die Uberw('isunq des Tüiers in den Vollzug 12. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
einer c:1nd<:r<:n Milßregel der Besserung und
Sicherung ni1ch § G7i.l des Strc1fgesetzbuchs, ,, (1) Erhält das Register eine Mitteilung über
G. die /\bldrnunq Piner Anordnung nach § 67c 1. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt {§ 4
Abs. 2 Scüz I des Strafgcsdzbuchs, Abs. 1 Nr. 3),
7. der Wid<'rtllf dPr /\ussdzung einer Strafe, 2. einen Schuldspruch (§ 4 Abs. 1 Nr. 4),
eines Strufn~slcs od<:r <)iner Mc1ßregel der 3. die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes
Besserung und Siclwrung zur Bewährung oder einer Maßregel der Besserung und
nach den §§ 5bf, 57 /\ bs. 3, den §§ 67g und Sicherung zur Bewährung (§ 8 Abs. 1, § 14
70b des SLrctlqc~sdzbuchs und der Widerruf Abs. 1 Nr. 1, 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1,2),
des StraJ erldsses nuch § 56g Abs. 2 und § 57
4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe (§ 14
Abs. J des SLr<1 f~JPsdzbuchs,
Abs. 1 Nr. 4),
8. die Auflwbung d<:r Unterstellung unter die
5. die Ablehnung einer Anordnung nach § 67c
Aufsicht und Lei I ung eines Bewährungshel-
Abs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (§ 14
fers nach den §§ 5fic, 57 J\ hs. 3 und § 70a
Abs. 1 Nr. 6),
Abs. 3 des St rcdqescl.zbuchs,
6. die Beseitigung des Strafmakels (§ 15 Abs. 1
9. die Wic:d<:rv<:rleihunq von Fcthigkeiten und
Nr. 5),
Rechten ni:lch § Vih de:s Sl.rc1fqesetzbuchs.
1
7. die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes
(2) Wird ncicli <'irwr Verwarnung mit Straf- oder einer Maßregel der Besserung und Si-
vorbehillL illll cli<) vorlwlwit{~ne Strafe erkannt, cherung im Gnadenwege (§ 16 Nr. 1),
so ist diese EnlsdH!idun~J in das Register einzu-
so wird die Behörde, welche die Mitteilung
tragen. Stc:llt dc1s CerichL nach Ablauf der Be-
gemacht hat, von der Registerbehörde unter-
währun<Js/.<~il ksl, ddß es bei der Verwarnung
richtet, wenn eine Strafnachricht eingeht, bevor
sein Bewenden hc1L (§ 59b ;\bs. 2 des Straf-
sich aus dem Register ergibt, daß die Entschei-
~JeseLzbLtchs), so wird d ic Eintragung über die
dung nicht mehr widerrufen werden kann. Ist
Ve:rwcirnunii rnil Sirdlvorh<:hc1lt aus dem Regi-
eine Maßregel der Besserung und Sicherung
ster en Ue rn L."
ausuesetzt, so stehen in den Fällen der Num-
mern 3 und 7 Mitteilungen nach den §§ 12
9. § 15 Abs. 1 wird wie! lul~JL ~Jci:indert: 11
und 13 einer Strafnachricht gleich.
a) ]n Numnwr ~! W(•rd(!n die Worte „Entlassung
des V cru rtei I Ll'll ,'.Ur Bewährung" durch die 13. In § 23 Abs. 1 werden in Satz 1 die Verweisung
11
\!Vorle ,, /\w„sc:!1.u11~J d<!S Strafrestes" ersetzt; ,,§§ 11, 12 Abs. 1, § 13 durch die Verweisung
11
,,§§ 11 bis 13 und in Satz 2 die Worte „des
b) in den Nurumern J und 4 wird jeweils die 11
§ 12 Abs. 1 und des § 13 durch die Worte „der
Verweisung ,,§ 89 Abs. 2" durch die Ver- §§ 12 und 13 ersetzt.
11
weisung ,, § 89 Abs. 3" ersetzt;
c) Nummer (i erhüll Jolgende Fassung: 14. § 28 wird wie folgt geändert:
,,6. der Widerruf der Aussetzung einer Ju- a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
gendstrafe oder eines Strafrestes nach „Der Antrag ist bei der Meldebehörde auf
den §§ 26, 88 und 89 des Jugendgerichts- einem Vordruck zu stellen, dessen amtliches
gesetzes und der Widerruf der Beseiti- Muster der Bundesminister der Justiz durch
gung des Strafmakels nach § 101 des Rechtsverordnung bestimmt. 11
;
Jugendgerichtsgesetzes,";
b) nach Absatz 5 wird folgender Absatz ange-
d) folgende Nummer 7 wird c1ngefügt: fügt:
,,7. die ndchtri:igliche Aussetzung der Voll- ,,(6) Wohnt der Antragsteller im Ausland,
streckung einer Maßreuel der Besserung so kann er verlangen, daß das Führungs-
und Sidwrunu rwch den §§ 67c, 67d zeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zu-
des Stra f~JCS(:tzbuchs und den §§ 2, 7 des nächst an eine von ihm benannte Auslands-
Jugend~Jc:rich tsnf',;dzes." vertretung der Bundesrepublik Deutschland
zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird.
Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die Auslands-
10. ]n § 16 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte vertretung entsprechend. 11
„Sicherun~J und ßesscrunq" durch die Worte
,,Besserun~J und Siclwrung" <:rsr,tzt. 15. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „zweiten" durch
11. In§ 17 werd<:n die Worle „mit Frc!iheitsentzie- II
das Wort „Ersten ersetzt;
hung v<:rlrn ndc!rW fv1Jßrc)qel dE!r Sicherung und
Besserung" durch die'. Worte „Maßregel der b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Besserung und Sicberunq mit Ausnahme der aa) als neue Nummer 1 wird eingefügt:
Untcrsagunq def' Ertcilunq einer Fahrerlaubnis" „ 1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt
ersetzt. nach § 59 des Strafgesetzbuchs, 11
;
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
bli) diP hislwrig<· Nurnrner 1 wird Nummer 2 3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von
und <•rh~ilt lolq<'n<i<~ Fc1ssung: nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf
,, '.2. der Sclrnldspruch nach § 27 des Ju- Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Mo-
gend~wrich l.sgcsdzes,"; naten erkannt worden ist."
cc) di<: bishcriq<:11 Nurnnwrn 2 und 3 werden
Nummern J und 4; 22. In § 37 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „die
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt"
dd) in Nurnnwr J w<·rd<·n die Worte „wenn durch die Worte „ eine freiheitsentziehende
Strcifcrnsselzun~J od('r Entlassung zur Be- Maßregel der Besserung und Sicherung" ersetzt.
WdfHllng bewilli~JI" durch dit: Worte
„wenn die Vollstreckung der Strafe oder
eines Str<-ifreslf',; zur Bewährung aus- 23. Dem § 38 wird folgender Satz 2 angefügt:
~Jesetzt" ersetz!; ,, § 36 Abs. 2 gilt entsprechend."
ee) die bisheri~Jen Nummern 4 und 5 wer-
den durch fol~JPndc N urnmer 5 ersetzt: 24. § 39 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
„!5. Verurteilun~J('l1 durch die auf ,,9. den für waffenrechtliche oder sprengstoff-
a) Geldslrafi! von nicht mehr als rechtliche Erlaubnisse zuständigen Behör-
neunzig Taqessützen, den."
b) Freiheitssl.rcdc von nicht mehr als
drei Monc1Len 25. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
erkannt worden ist, wenn im Regi-
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
ster kei1w w<:ilerc Strafe eingetra-
gen ist,"; „Wohnt der Antragsteller im Ausland, so ist
die Mitteilung, wenn in ihr auf Eintragungen
ff) in Numnwr b werch•n die \Norte „Siche-
im Register hingewiesen wird, an eine von
nmg und Besserung" durch die Worte
ihm benannte Auslandsvertretung der Bun-
,,Besserunq und Sicherung" ersetzt;
desrepublik Deutschland zu senden, bei der
gg) die Nmnmer 9 erhält folgende Fassung: er die Mitteilung persönlich einsehen kann.";
„9. Eintragunw:n nach den §§ 11 bis b) der bisherige Satz 4 wird Satz 5; in ihm
13, II j
werden nach dem Wort „Amtsgericht" die
c) Absatz 3 Nr. l erbült folgende Fassung: Worte „ oder von der Auslandsvertretung"
eingefügt.
,, 1. Verurteilungen, durch die eine freiheits-
entziehende Maßregel der Besserung
und Sicherung anueordnet worden ist,"; 26. § 43 Abs. 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
d) in Abatz 3 Nr. 3 wird die Verweisung ,,§ 12 „2. bei Anordnung der Unterbringung in der
Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 12" ersetzt. Sicherungsverwahrung, in einem psychiatri-
schen Krankenhaus oder in einer sozial-
16. In § 31 Abs. 2 Nr. 2 werden die \Norte „die therapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3
Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt" des Strafgesetzbuchs und bei Untersagung
durch die Worte „die Unterbringung in einem der Erteilung einer Fahrerlaubnis für im-
psychiatrisclwn Krankenhaus oder in einer so- mer."
zialtherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 3
des Strafgesetzbuchs" ersetzt. 27. § 44 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
17. In § 32 Abs. l Nr. l Buchstabe d werden die a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Worte „die Reststrafe" durch die Worte „ein ,,a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neun-
Strafrest" ersetzt. zig Tagessätzen, wenn keine Freiheits-
strafe im Register eingetragen ist," ;
18. In § 33 Abs. 2 werden das Wort „Ersatzfreiheits-
strafen" und der nachfolgende Beistrich gestri- b) in Buchstabe d werden die Worte „wenn
chen. Strafaussetzung oder Entlassung zur Bewäh-
rung bewilligt ist" durch die Worte „wenn
19. In § 34 Satz 1 werden die Worte „und Strafver- die Vollstreckung der Strafe oder eines
fügungen" gestrichen. Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden
ist" ersetzt;
20. In § 35 Abs. 2 werden die Worte „Sicherung und
Besserung" durch die Worte „Besserung und c) in Buchstabe e werden die Worte „die Rest-
II II
Sicherung" ersetzt. strafe durch die Worte „ ein Strafrest er-
setzt.
21. In § 36 Abs. 2 erhalten die Nummern 2 und 3
folg(mde Fassung: 28. In § 45 Abs. 2 Satz 1 werden die Vvorte „Siche-
„2. VerurteilungC'n in den Fällen des § 30 rung und Besserung" durch die Worte „Besse-
Abs. 2 Nr. 1 bis 4, rung und Sicherung" ersetzt.
Nr. 22 --- Tctg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 525
29. In § 47 Abs. l Satz ] werden die Worte „die Artikel 25
Unterbringung in einer I Jeil- oder Pflegeanstalt"
Gesetz über die Entschädigung
durch die Worte „eine freiheitsentziehende Maß-
für Strafverfolgungsmaßnahmen
regel dPr Besserung und Sichenmg" ersetzt.
Das Gesetz über die Entschädigung für Strafver-
30. § 51 wird wie lol~Jl gei:imlert: folgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (Bundesge-
setzbl. I S. 157) wird wie folgt geändert:
a) Jn Absctlz 1 wird die Nummer 1 gestrichen;
die bisherigen Nummern 2 und 3 werden 1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Sicherung und
Nummern l und 2; Besserung" durch die Worte „Besserung und
b) in Absatz 2 wird diP Angabe „Nr. 2" durch Sicherung" ersetzt.
die Angabe „Nr. 1" ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
31. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Siche-
rung und Besserun~J" durch die Worte „Besse- a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
rung und Sicherun~J'' ersetzt. ,,4. die Sicherstellung, die Beschlagnahme,
der Arrest nach § 111-d der Strafprozeß-
32. In § 55 werden in Salz 1 das Wort „bei" durch ordnung und die Durchsuchung, soweit
das Wort „von" und in Satz 2 das Wort „Ersten" die Entschädigung nicht in anderen Ge-
durch dc1s Wort „Zweiten" ersetzt. setzen geregelt ist," ;
b) nach der Nummer 5 wird der Punkt durch
33. § 56 Abs. l wird wie folgt geändert: einen Beistrich ersetzt und folgende Num-
a) In Nummer 2 wird die Verweisung ,,§§ 9 bis mer 6 angefügt:
16, 75, 112a Nr. 2" durch die Verweisung ,,6. das vorläufige Berufsverbot."
,,§§ 9 bis 16, 112a Nr. 2" und die Verweisung
,, §§ 6, 8 Abs. ], §§ 75, 76" durch die Verwei-
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
sung,,§ 8 Abs. 3, § 76" ersetzt;
b) in Nummer 7 werden die Worte „oder § 75 a) In Nummer 2 werden die Worte „Sicherung
Abs. 2" gestrichen. und Besserung" durch die Worte „Besserung
und Sicherung" ersetzt;
34. In § 57 Abs. 1 werden nach den Worten „Eintra-
b) die Nummer 3 wird durch folgende Nummern
gungen im Erziehungsregister dürfen" die Worte
ersetzt:
,,-- unbeschadet des § 40 Abs. 2 -" eingefügt.
,,3. für die vorläufige Entziehung der Fahr-
35. Nach § 57 wird folgende Vorschrift eingefügt: erlaubnis und das vorläufige Berufsver-
bot, wenn die Entziehung der Fahrerlaub-
,,§ 57a nis oder das Berufsverbot endgültig an-
Steckbridnac:hrichten und Suchvermerke geordnet oder von einer solchen Anord-
nung nur deshalb abgesehen worden ist,
Im Erziehun~Jsregister können Steckbriefnach-
weil ihre Voraussetzungen nicht mehr
richten und Suchvermerke nur von den Behör-
vorlagen,
den niedergelegt werden, denen Auskunft aus
dem Erziehungsregister erteilt wird." 4. für die Beschlagnahme und den Arrest
(§§ 111b bis 111d der Strafprozeßordnung),
36. § 58 wird wie folgt gE!änclert: wenn der Verfall oder die Einziehung einer
Sache angeordnet oder von einer
a) Dem Absatz 1 werden folgE:nde Sätze ange- solchen Anordnung nur deshalb abgesehen
fügt: worden ist, weil durch den Verfall die
„Die Eintragunq über eine Fürsorgeerziehung Erfüllung eines Anspruchs beseitigt oder
wird erst nach Ablauf des 30. Lebensjahres gemindert worden wäre, der dem Verletz-
entfernt. Uber sie wird I1c1ch Ablauf des ten aus der Tat erwachsen ist."
24. Lebensjcthres nur den Strnfgerichten und
Stcwlsanwültsc:haften für ein Strafverfahren 4. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „strafbaren
gegen den Betroffenen Auskunft erteilt."; Handlung" durch das Wort „Straftat" und das
b) in 1\ b'...;atz 2 wenh~n n<1ch dem Wort „Frei- Wort „Zurechnungsunfähigkeit" durch das Wort
heitsstrafe" die Worte „oder eine freiheits- ,, Schuldunfähigkeit" ersetzt.
entzieh<mdP Mt1ßrcqel dN Besserung und
Sicherunn" c'.ingcfüqt.
Artikel 26
37. Jn § 69 werden mich d(~m Wort „Strafvermer-
ken" die Worte „oder duf Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetz
Juqend~Jcrid1lsDc~sd'i.cs, welche die Behandlung Das Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
von Vc=:rurtc:i l trn~ren ncich J uqendstrafrecht im
Strn fregisler b<:trelfc!n," einrietügt. 1. § 1 Abs. 3 wird gestrichen.
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. § 4 erhdlt folgende fo'.Jssun~J: b) Absatz 1 wird durch folgende Abscttze er-
„§4
setzt:
!~.(~clil licii<) t,:inordnung d<~r Taten Jugendlicher
,, (1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der
Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre
Ob die rcch1swidrige Tal eines Jugendlichen
nicht überschreiten.
cils Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist
und wilnn sie verj~ihrl, richtet sich nach den (2) Der Richter kann Weisungen ändern,
Vorsdnift<)n <i<~s c_ill~Jerneincn Strafrechts." von ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor
Ablauf bis auf drei Jahre verlängern, wenn
dies aus Gründen der Erziehung geboten
]. § 5 Abs. J crli~ilt folgende Fussung:
ist. j II
,, (3) Von Zuch lm itteln und Jugendstrafe wird
c1bgeschcn, wenn die Unterbringung in einem c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; ihm
psych ic1 tri sehen Krankenhaus oder einer Entzie- werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
lmngsansta lt die Ahndung durch den Richter „Hiernach verhängter Jugendarrest darf bei
entbehrlich mucht." einer Verurteilung insgesamt die Dauer von
vier Wochen nicht überschreiten. Der Richter
4. § 6 wird wie folgt gc~ändert: kann von der Vollstreckung des Jugend-
arrestes absehen, wenn der Jugendliche nach
a) In Absatz 1 werden die Worte „sowie auf
Verhängung des Arrestes der Weisung nach-
Zulctssigkeit von Polizeiaufsicht" gestrichen;
kommt."
es wird folgender Satz 2 angefügt: ,,Die Be-
kanntgabe der Verurteilung darf nicht an-
geordnet werden."; 9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
b) in Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1"
durch die Angabe ,, § 45 Abs. 1" ersetzt. ,,2. die Erteilung von Auflagen,";
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 7 erhd I l folgende Fassung:
,,§ 7
10. § 15 wird wie folgt geändert:
Maßregeln der Besserung und Sicherung a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Als Maßregeln der Besserung und Sicherung ,,Auflagen";
im Sinne des allgemeinen Strafrechts können b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Als
die Unterbringunq in einem psychiatrischen besondere Pflichten kann der Richter" durch
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, die die Worte „Der Richter kann" ersetzt;
Führunqsauf sieht oder die Entziehung der Fahr-
erlaulmis angeordnet werden (§ 61 Nr. 1, 2, 5 c) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
und 6 des Strnfgeselzbuches)." ,, 1. nach Kräften den durch die Tat verur-
sachten Schaden wiedergutzumachen,";
6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gei:indert: d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
a) Salz 1 erh~ilt folgende Fassung: ,, (3) Der Richter kann nachträglich von der
„Der Richtt--'!r kann neben Jugendstrafe nur Erfüllung von Auflagen ganz oder zum Teil
Weisungen und Auflagen erteilen und die befreien, wenn dies aus Gründen der Er-
Erziehungsbeistandschaft anordnen."; ziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nkht-
erfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 ent-
b) Satz 2 wird gestrichc-m. sprechend. Ist Jugendarrest volls,treckt wor-
den, so kann der Richter die Auflagen g,anz
7. § 10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: oder zum Teil für erledigt erklären."
a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
11. In § 19 Abs. 3 wird die Angabe „Abs. 3 und 4"
„4. Arbeitsleistungen zu erbringen," i
gestrichen.
b) in Nummer 5 wird der Beistrich durch das
Wort „oder" ersetzt; 12. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „kann
der Rkhter die Vollstreckung der Strafe zur Be-
c) Nummer 6 wird gestrichen; währung aussetzen" durch die Worte „setzt der
d) die bisheriqe Nummer 7 wird Nummer 6; in Richter die Vollstreckung der Strafe zur Be-
ihr wird <las Wort „polizeilichen" gestrichen. währung aus" ersetzt.
13. § 22 Abs. 3 wird gestrichen.
8. § 11 wird wie folgt gectndert:
a) Die Uberschrift erhctlt folgende Fassung: 14. § 23 wird wie folgt geändert:
„Laufzeit und nachtrügliche Anderung von a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Weisunuen; Folgen der Zuwiderhandlung"; ,,Wei,sungen und Auflagen";
i"J r. 2'.2 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 527
b) i\b1,iltZ 1 ()Jh~ill fol~wnd() Filssung: 19. § 38 wird wie folgt geändert:
,,(1) l)pr Ricliler soll fiir die Dauer der Be- a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „be-
wüh rtmqszPi 1. d ic LPIH)nsfühnmg des Jugend- sonderen Pflichten" durch das Wort „Auf-
! iclwn durch W e>isunqc:n erzieherisch beein- lagen" erisetzt;
11 ussc~n. L'.r kc1nn dem .luqendli,chen auch Auf-
b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
lagen c•rlc'.ii()fl. Diese Anordnungen kann er
uuch n<1chl.r~iqlich lrcfJen, i:indern oder auf-
heben. Di() §§ 10, 11 Abs. ] und § 15 Abs. 1, 20. § 39 Abs. 2 erhält folgende Fa,ssung:
2, 3 SiJ1.:;. 2 qrd1Pn c:nt.sprcchend."; ,, (2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe
c) in Abs,Jlz 2 werdrm nc1ch dem Wort „ent- von mehr als einem Jahr oder von unbestimm-
sprechendc)n" die Worte „Weisungen oder" ter Dauer nicht e·rkennen; die Unterbringung in
eingelügL. einem psychi,atrischen Krankenhaus darf er
nicht anordnen."
15. § 24 wird wie: folgt gcünderl:
a) Die Ulwrschrifl crhüll Jolgende Fassung: 21. § 45 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, Bew üh rungshilfe"; ,, (1) Ist der Beschuldigte geständig und hält
der Staatsanwalt eine Ahndung durch Urteil für
b) in Abs,cJtz 2 Sdl.z 2 we,rden vor dem Wort entbehrlich, so kann er bei dem Jugendrichter
„Auflagen" clds Worl „Weisungen" und ein anregen, dem Jugendlichen Auflagen zu machen,
Beistri eh ci in~Jelligt. ihm aufzugeben, Arbeitsleistungen zu erbringen,
16. Jn § 25 Satz ,1 wird das Wort „Bewährungsauf- seine Teilnahme an einem Verkehrsunterricht
lagen" durch die Worte „Weisungen, Auflagen, anzuordnen oder ihm eine Ermahnung auszu-
Zusag(-~n oder Anerbieten" ersetzt. sprechen. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2
sind nicht anzuwenden. Entspricht der Jugend-
17. § 26 wird wie· lolqt ~Jectndert: richter der Anregung, so hat der Staatsanwalt
von der Verfolgung abzusehen."
a) Absdlz l c:rhüll fol~rc~nde Fassung:
,, (1) Der Richter w iclerruft die Aussetzung 22. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „unter
der JuDendsl.rale, wenn der Jugendlkhe Bewährungs,aufskht steht" durch die Worte „der
1. in der BE!währungszeit eine Str,aftat be- Aufsicht und Lei,tung eines Bewährungshelfers
geht und dadurch zeigt, daß die Erwar- untersteht" ersetzt.
tung, die der Strafaussetzung zugrunde
lag, sich nicht erfüllt hat, 23. In § 50 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Gebühren"
2. gegen Wejsungen gröblich oder beharrlich durch das Wort „Entschädigung" ersetzt.
verstößt oder sich der Aufsicht und Lei-
tung des Bewi:ihrungshelfers beharrlich 24. § 52 wird wie folgt geändert:
entzieht und dadurch Anlaß zu der Be-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
sorgnis gibt, daß er erneut Straftaten be-
gehen wird, oder „Berücksichtigung von Unte,rsuchungshaft
3. gegen Auflagen gröblich oder beharrlich bei Jugendarrest";
verstößt."; b) die Absätze 2 und 3 we,rden gestrichen.
b) in Absatz 2 wird da,s Wort „Bewährungsauf-
lagen" durch die Worte „Weisungen oder 25. Nach § 52 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Auflagen" ersetzt;
,,§ 52a
c) Absa lz 3 erhält folgende Fassung:
Anrechnung von Untersuchungshaft
,, (3) Leistungen, die der Jugendliche zur bei Jugendstrafe
Erfüllung von Weisungen, Auflagen, Zusa-
gen oder l\ nerbieten (§ 23) erbracht hat, (1) Hat der Angeklagte aus Anlaß einer Tat,
werden nid1t e:rstattet. Der Richter kann je- die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewe-
doch, wenn c,r die Strafaussetzung widerruft, sen ist, Untersuchungshaft oder e,ine andere
Lei,stungen, dir: der Jugendliche zur Erfüllung Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf die
von Aufldgen oder entsprechenden Anerbie- Jugendstrafe angerechnet. Der Richter kann je-
ten erbrcicht hc1t, diuf die Jugendstrafe an- doch anordnen, daß di,e Anrechnung ganz oder
reiehnen." zum Tei,l unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf
das Verhalten des Angeklagten nach der Tat
18. § 29 wird wie folgt geändert.: oder aus erzieherischen Gründen nicht gerecht-
fertigt ist. Erzieherische Gründe liegen nament-
a) Die Uberscbrifl erhält. fol9ende Fassung: lich vor, wenn bei Anrechnung der Freiheits-
,, Bew cth rungshilf e 11
;
entziehung die noch erforderlkhe erzieherische
b) Sa1lz 1 E~rhi:ilt lolgendc Fassung: Einwirkung auf den Angeklagten nicht gewähr-
,,Der Jugendliche wird für die Dauer der Be- leistet ist.
währungszei,t der Aufsicht und Leiitung eines (2) Wird auf Jugendstrafe von unbestimmter
Bewährungshelfers unterstellt. 11
Dauer erkannt, so wirkt sich die Anrechnung
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
nur c1 uf das 1IöchsLmc1ß aus. Der Richter kann 33. Vor § 75 erhält die Uberschrift des Achten Un-
jedoch bestimmen, daß sich die Anrechnung terabschnitts folgende Fassung:
gcmz oder zum Teil üuch auf das Mindestmaß
,, Vereint achtes Jugendverfahren".
i:lll s w i r k t. "
34. § 75 wird aufgehoben.
26. Dem§ 55 wird folgendE~r Absatz 3 angefügt:
,, (3) Der Erziehungsberechtigte oder der ge- 35. § 76 wird wie folgt geändert:
setzliche Vertreter kann das von ihm eingelegte
a) In Absatz 1 Satz 1 werden di,e Worte „ver-
Rechlsmitte,[ nur mit Zustimmung des Angeklag-
hängen oder auf ein Fahrverbot erkennen"
ten zurücknehmen."
durch die Worte „ verhängen, auf ein Fahr-
verbot erkennen oder den VerfaH oder die
27. § 57 wird wie folgt geändert: Einziehung aussprechen" ersetzt;
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Würt Bewäh- 11
b) Absa,tz 2 wird gestriichen.
rungsauflagen" durch die Worte Weisun- 11
gen oder Auflagen" ersetzt;
36. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „oder"
b) in Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten durch einen Beistrich ers-etzt und nach dem
"heilerzieherischen Behandlung" die Worte Wort Jugendstrafe" die Worte oder Unter-
11 11
11 oder einer Entziehungskur" e,ingefügt; bringung in einer EntziehungsanstaLt" eingefügt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
37. § 80 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
"(4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3
Satz 4 der Strafprozeßordnung gelten ent-
sprechend." 38. In § 81 wird na,ch dem Wort „Verletzten" die
Verweisung ,, (§§ 403 bi,s 406c der Strafprozeß-
ordnung)" eingefügt.
28. ln § 59 Abs. 2 Satz l werden das Wort oder" 11
durch einen Beistrich und da,s Wort Bewäh- 11
rungsa ufla,gen" durch die Worte Weisungen 39. § 83 wird wie folg1t geändert:
II
oder Auflagen" ersetzt. a} In Sa,tz 1 wird die Verweisung ,, § § 86 bis 89"
durch di,e Verweisung "§§ 86 bis 89 und 92
29. § 60 wird wie folgt geändert: Abs. 3" ersetzt;
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: b) e,s wi,rd folgender Absatz 2 angefügt:
,,Der Vorsitzende stellt die erteilten Wei- ,,(2) In allen Verfahren, in denen der Voll-
sungen und Auflagen in einem Bewährungs- streckungsleiter selbst oder unter seinem
plan zusammen."; Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten
Rechtszug erkannt hat, ist für die bei der
b) in Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort Vollstreckung notwendig werdenden gericht-
„Bewährung,szeit" ein Beistrich eiingefügt lichen Entscheidungen gegen eine vom Voll-
und die Worte "und di,e Bewährungsauf- streckungsleiter getroffene Anordnung die
lagen" durch die Worte „ die Weisungen und Jugendkammer zuständig."
Auflagen" ersetzt;
c) in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort Bewäh- 11 40. § 88 wird wie folgt geändert:
rungsauflagen" durch die Worte „Weisun-
gen und Auflagen" ersetzt. a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
„Aussetzung des Restes einer bestimmten
30. In § 62 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte gelten Jugendstrafe";
11
§ 263 Abs. 4 und § 267 Abs. 3 Satz 3" durch die b) In Absatz 1 werden die Worte „den zu einer
Worte „gilt§ 267 Abs. 3 Satz 4" ers-etzt. bestimmten Jugendstrafe Verurteilten zur
Bewährung entlassen, wenn dieser" durch
31. In § 64 Satz 2 werden nach dem Wort Bewäh- die Worte die Vollstreckung des Restes
11
11
rungszeit" ein Beistrich eingefügt und die Worte einer bestimmten Jugendstrafe zur Bewäh-
„und die ßewährungsc1uflagen" durch die Worte rung aussetzen, wenn der Verurteilte" er-
,,die Weisungen und Auflagen" orsetzt. setzt;
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
32. § 65 wird wie folgt geändert: 11 Vor Verbüßung von sechs Monaten einer
bestimmten Jugendstrafe darf die Ausset-
a) In der Oberschrift wLrd das Wort „Pflichten" zung der Vollstreckung des Restes nur aus
durch das Wort „Auflagen" ersetzt; besonders wichtigen Gründen angeordnet
werden.";
b) in A bsa l.z l Satz 1 we,rden die Verweisung
,, (§ ll )" durch die Verweisung (§ 11 Abs. 2,
11 d) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "über
3)" und die Worte „ besonde,re Pflichten" die Entlassung auf Antrag oder von Amts
durch das Wort „AuJla,gen" ersetzt. wegen" gestrichen;
Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 529
<~) !\ bsil lz 4 erh~i 11. folg{:ndc Fassung: 46. § 97 wird wie folgt geändert:
,, (4) Der Vollslreckungsleiter kann Fristen a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor „Beseitigung des Strafmakels
deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, durch Richterspruch";
den Strafrest zur Bewährung auszusetzen,
unzulässig ist." b) Absatz 1 wird gestrichen;
f) A bsc.ltz 5 Satz 1 <'Lhält folgende Fassung: c) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
,,Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aus- sätze 1 und 2;
setzung dc)r Vol ls!.reck ung des Restes einer d) in dem neuen Absatz 2 Satz 1 werden die
bestimmten J uqendslrafe an, so unterstellt Worte „In den Fällen des Absatzes 2 kann
er den Verurteilten für die Dauer der Be- die Anordnung" durch die Worte „Die An-
wi.ihrungswit der Aufsicht und Leitung eines ordnung kann" ersetzt.
Bew~ihrungshelfers."
47. Nach§ 99 wird folgende Vorschrift eingefügt:
41. § ß9 erh~ill folqend<' Fds~;un~J:
,,§ 100
,,§ 89
J\ussetzLrng des Rest.es einer Jugendstrafe Beseitigung des Strafmakels
von unb(!S1.imrnler Dauer nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes
Wird die Strafe oder ein Strafrest bei Ver-
(1) Hat der zu (!i rwr J uqendstrafe von unbe-
urteilung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugend-
slimml er Dducr V(~rurlciHc: das Mindestmaß
Strafe nach Aussetzung zur Bewährung erlassen,
seiner Strafe vNbüßt und kann verantwortet
so erklärt der Richter zugleich den Strafmakel
werden zu crprobc~n, ob er außerhalb des Ju-
als beseitigt."
gendstrafvollzuqs <>inen rechtschaffenen Lebens-
wandel führen wird, so wandelt der Vollstrek-
kungsleiter die Jugendstrafe von unbestimmter 48. § 105 wird wie folgt geändert:
Dauer in eine beslimmlP um und setzt die Voll-
streckung des Stri:l_frestes zur Bewährung aus. a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) DiE-! Umwcmdlung erfolgt in der Weise, ,, (2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann
daß für den Fall des Widerrufs der Strafausset- anzuwenden, wenn der Heranwachsende we-
zung ein Strafrest von mindestens drei Monaten gen eines Teils der Straftaten bereits rechts-
und höchstens ei ncrn Jahr zu vollstrecken ist. kräftig nach allgemeinem Strafrecht verur-
Der Strafrest darf zusammen mit dem bereits teilt worden ist.";
verbüßten Teil der Strafe das Höchstmaß der
Jugendstrafe von unbestimmter Dauer nicht b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
überschreiten.
(3) § 88 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß. 49. § 106 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(4) Wenn es aus besonderen Gründen geboten a) Satz 1 wird gestrichen;
erscheint, kann der Vollstreckungsleiter auch
die endgültige Entlassung anordnen. Dabei wan- b) in Satz 2 werden das Wort „Er" durch die
delt er die Jugendstrafe von unbestimmter Worte „Der Richter" und die Angabe ,,§ 31
Dauer in der Weise in eint~ bestimmte um, daß Abs. 1" durch die Angabe ,, § 45 Abs. 1"
die Strafe im Zeitpunkt der Entlassung verbüßt ersetzt.
ist. II
50. § 109 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
42. § 90 Abs. 3 und 4 wird gestrichen.
a) In Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 52 bis 66,
43. In§ 93 Abs. 3 werden die Worte „unter Bewäh- 74, 79 Abs. 1 und § 81" durch die Verwei-
rungsaufsicht steht" durch die Worte „der Auf- sung ,,§§ 45, 47 Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2, 3,
sicht und Leitung eines Bewährungshelfers un- die §§ 52 bis 66, 74, 79 Abs. 1 und § 81" er-
tersteht" ersetzt. setzt;
b) folgender Satz 2 wird angefügt:
44. § 93a wird wie folgt geändert:
,, § 66 ist auch dann anzuwenden, wenn die
a) In der Uberschrift werden die Worte „Trin- einheitliche Festsetzung von Maßnahmen
kerheilanstalt oder einer" gestrichen; oder Jugendstrafe nach § 105 Abs. 2 unter-
b) die Verweisung ,,§ 42a Abs. 1 Nr. 2" wird blieben ist."
durch die Verweisung ,,§ 61 Nr. 2" ersetzt.
51. In der Abschnittsüberschrift vor § 110 sowie in
45. In der Uberschrift des Vierten Hauptstückes der Uberschrift und im Wortlaut des § 111 wer-
werden die Worte „durch Richterspruch" ge- den jeweils die Worte „durch Richterspruch"
strichen. gestrichen.
530 Bundesgesetzblatt, Jqhrgang 1974, Teil I
52. § 112a wird wie folgt w~ündert: 3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 erhült folgende Fassung: a) In Absatz 1 werden die Worte „mit Strafe be-
„3. Bei der Erteilung von Weisungen und drohte Handlung" durch die Worte „rechts-
Auflctgen soll der ]lichter die Besonder- widrige Tat, die den Tatbestand eines Straf-
heiten des Wehrdienstes berücksich- gesetzes verwirklicht," und die Worte „es
tigen. Weisung<:n und Auflagen, die be- sich um ein Verbrechen oder Vergehen han-
reits erteilt sind, soll er diesen Beson- delt und er dies erkennt oder es" durch die
derheiten cmpussen."; Worte „er erkennt, daß es sich um eine
II
rechtswidrige Tat handelt oder dies ersetzt;
b) in Nummer 4 Satz 2 werden die Worte „bei
der Bewührungsaufsicht" durch die Worte b) in Absatz 2 erhält der mit dem Wort „so"
,, bei seiner Tätigkeit" ersetzt. beginnende Satzteil folgende Fassung:
„ so kann das Gericht die Strafe nach § 49
53. In § 112d werden die Worte „Weisungen erteilt Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern, bei
oder besondere Pflichten auferlegt" durch die Vergehen auch von Strafe absehen. 11
Worte „Weisunqen oder Auflagen erteilt"
ersetzt.
4. In § 7 Abs. 1 werden nach den Worten „Straf-
54. § 119 Abs. 2 wird geslriclwn. tat ist" ein Beistrich und die Worte gegen das
II
II
Kriegsvölkerrecht verstößt eingefügt.
55. Nach§ 122 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 123 5. § 8 wird aufgehoben.
Sonderregelung für Berlin
6. § 9 wird wie folgt geändert:
Der Vierte Teil (§§ 112a bis 112e) und § 115
Abs. 3 sind im Land Berlin nicht anzuwenden. a) In Absatz 1 werden die Worte „ein Tag, bei
Der Fünfte Teil (Schluß- und Ubergangsvor- militärischen Straftaten eine Woche" durch
schriften) ist im Land Berlin als Vierter Teil die Worte zwei Wochen" ersetzt;
II
anzuwenden."
b) Absatz 4 wird gestrichen.
56. Der bisherige§ 123 wird§ 124.
7. Die §§ 10 bis 13 werden durch folgende Vor-
57. Der bisherige § 124 wird § 125. schriften ersetzt:
,,§ 10
Artikel 27 Geldstrafe bei Straftaten von Soldaten
Wehrstrafgesetz Bei Straftaten von Soldaten darf Geldstrafe
nicht verhängt werden, wenn besondere Um-
Das Wehrslrnfgesetz wird wie folgt geändert: stände, die in der Tat oder der Persönlichkeit
des Täters liegen, die Verhän9ung von Frei-
1. In § 1 Abs. 3 werden nach dem Wort „ Straf-
heitsstrafe zur Wahrung der Disziplin gebi_eten.
taten" die Worte „sowie we9en Versuchs der
Bet.eiligunu an solchen Straftaten" eingefügt.
§ 11
2. Nach§ 1 wird folgende Vorschrift eingefügt: Ersatzfreiheitsstrafe
,,§ la Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während
der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung
Auslandstaten auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe
(1) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhi:ingig bis zu einhundertachlzig Tagessätzen verhängt,
vorn Recht des Tatorts, für Taten, die nach die- so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Einern
sem Gesetz mit Strafe bedroht sind und im Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest.
Ausland be9angen werden, wenn der Täter
l. Soldat ist oder zu den in § l Abs. 2 bezeich- § 12
neten Personen gehört oder Strafarrest statt Freiheitsstrafe
2. Deutscher ist und seine Lebens~rrundlage im
Darf auf Geldstrafe nach § 10 nicht erkannt
rüumlicbf:'n Geltunusb<'n~ich dieses Gesetzes
werden oder ist bei Stra.ftaten von Soldaten die
hat.
Verhängung einer Freiheitsstrafe, die nach § 47
(2) Das deutsche Slrnfrecht gilt, unabhängig des Strafgesetzbuches unerläßlich ist, auch zur
vom Recht des Tcüorts, auch für Taten, die ein Wahrung der Disziplin geboten, so ist, wenn
Soldtü wührend eines dienstlichen Aufenthalts eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
oder in B0ziehun9 anf den Dienst im Ausland nicht in Betracht kommt, auf Strafarrest
begeht." erkennen.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 531
(3) Bewährungsauflagen und Weisungen
Zusilmrn<'nlrc!f lcn 11whn:rer Straftaten (§§ 56b und 56c des Strafgesetzbuches) sollen
die Besonderheiten des Wehrdienstes berück-
(1) W eire rliJch den Vorsch ritten des Straf- sichtigen."
g(!setzbuclws eine Gesilmtstraf(! von mehr als
sechs MondU~n Strafdrrest zu bilden, so wird
10. § 15 wird wie folgt geändert:
statt auf Strafc:JrresL auf Freiheitsstrafe erkannt.
Die Gesamlstrdfo diirf zwei Jahn~ nicht über- a) In Absatz 1 werden die Worte bis zu zwei
II
steigen. Jahren oder mit Strafarrest" durch die
(2) Trifft zeitige Frt)iheilsstrule mit Strafarrest Worte „bis zu drei Jahren" ersetzt;
zusmnmen, so ist die Gesamt.strafe durch Er- b) Absatz 3 wird gestrichen.
höhung der Frei!wilsstrnfe zu bilden. Jedoch ist
auf Fn~ih(~itssl.rafe und Strafarrest gesondert zu
11. § 16 wird wie folgt geändert:
erkennen, wenn die Voraussetzungen für die
Aussetzung der VollslrPck ung des Strafarrestes a) In Absatz 3 erhält der letzte Satzteil folgende
nicht vorlic~qen, di<-~ Vollstreckung der Gesamt- Fassung:
strafe aber zur Bewährung ausgesetzt werden „ so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
müßte. In diesem Fall sind beide Strafen so zu Jahren.";
kürzen, daß ihre Sumnw die Dauer der sonst zu
bildenden CPsa mtstrafl) nicht überschreitet. b) es wird folgender Absatz 4 angefügt:
(3) Die Abs~i 11'.e 1 und 2 sind auch anzuwen- ,,(4) Die Vorschriften über den Versuch der
den, wenn nc1ch den all9cmeinen Vorschriften Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafge-
eine Ct~sr.1mtstrdfP nachtrciqlich zu bilden ist." setzbuches gelten für Straftaten nach Ab-
satz 1 entsprechend."
8. § 14 wird wit> folgt. g<:~indert:
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Dberschrift erhdll folgende Fassung:
11 Strali:lus.s(~lzunq zur Bewährung bei Frei-
a) In Absatz 1 werden die Worte „von drei
lwil.sslr<1f e"; Monaten" gestrichen;
b) Absalz l (~rh;ill folgend(' Passunq: b) dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 ange-
fügt:
11(1) Bei cfor Verurteilung zu Freiheitsstrafe
von mindestens sechs Monaten wird die „Dies gilt auch dann, wenn der Täter die
Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit
Wahrung der Disziplin sie gebietet."; oder teilweise herbeiführt.";
c) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,§§ 24a c) Absatz 2 wird gestrichen;
bis 24c" durch die Verweisung §§ 56b bis 11
d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
56d" ersetzt.
d) in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung 13. In § 18 Abs. 1 werden das Wort „zeitweise"
11 § 24c" durch die Verweisung § 56d" er-
11 durch die Worte „für eine gewisse Zeit" er-
setzt. setzt und die Worte „oder mit Strafarrest" ge-
strichen.
9. Nach§ 14 wird folgende Vorschrift eingefügt:
11 § 14a 14. § 19 wird wie folgt geändert:
Strafaussetzung zur Bewährung a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
bei Strafarrest
,, (1) Wer einen Befehl nicht befolgt und
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des dadurch wenigstens fahrlässig eine schwer-
Strafarrestes unter den Voraussetzungen des wiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird
§ 56 Abs. 1 Satz 1 des Strclfgesetzbuches zur Be- mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be-
währung t1us, wenn nicht die Wahrung der straft.";
Disziplin die Vollstreckung gebietet. § 56 Abs. 1
Satz 2, Abs. 4, die §§ 5fü1 bis 56c, 56e bis 56g b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
und 58 dE-~s SLraft1cscl.zbuches gelten entspre- ,, (3) In besonders schweren Fällen ist die
chend. Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
(2) Das Cericht kcrnn (fü• Vollstreckung des zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall
Restes eines Strafarrestes unter den Voraus- liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch
setzungen des § 57 Abs. 1 Salz I des Straf- die Tat
gesetzbuches zur l:h!Wdhrunq aussetzen. § 57 1. wenigstens fahrlässig die Gefahr eines
Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und die §§ 56a bis 56c, schweren Nachteils für die Sicherheit der
56e bis 56g dc)s Sl.rnf~Jc!s<~tzbuchPs gelten ent- Bundesrepublik Deutschland oder die
sprechend. Schlagkraft der Truppe oder
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. J ,d1 rliissiq d(~n Tod oder eine schwere b) die Absätze 3 und 4 erhalten foluende Fas-
Körp<~rvnld:;,unq Pirws anderen (§ 224 des sung:
Slril f ~JC!sdzbuclws) "(3) In minder schweren Fällen ist die
verursacht."; Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
c) Absatz 4 c~rhült folucndc Fassung: (4) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
,, (4) Die Vorschriften über den Versuch der
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall
Beteiligun~J ndch § :rn Abs. 1 des Strafgesetz-
liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch
buches gelten für Strdfl.alen nach Absatz 1
die Tat eine schwerwiegende Folge (§ 2
entspreclwnd."
Nr. 3) herbeiführt."
15. § 20 wird w ic~ iolql gc~inckrt: 20. § 25 erhält folgende Fassung:
a) In Abscil.z 1 werden das Wort „fünf" durch ,,§ 25
das Wort „drei" ersetzt und die Worte „oder
mit Strafdrn~st nicht unler zwei Wochen" Tätlicher Angriff
gestrichen; gegen einen Vorgesetzten
(1) Wer es unternirnmt, gegen einen Vor-
b) in Abs,Jtz 2 wer/Jc~n die Worte „aus freien gesetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheits-
Stücken" durch die Worte „und freiwillig" strafe von drei Monaten bis zu drei Jahren be-
ers(~lzt und die Worte „den Strafarrest bis strafe.
auf das gesetzliche Mindestmaß ermäßigen
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
oder" gestrichen.
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
16. In § 21 werden dds Wort „herbeiführt" durch Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
das Wort „ verursacht" ersetzt und die Worte Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
,,oder mit Strc1fdrrest" uestrichen. Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine
schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbeiführt."
17. § 22 wird wie folqt geändert:
21. § 26 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden
jeweils die Worte „ein Verbrechen oder 22. § 27 wird wie folgt geändert:
Vergelu·n" durch clie Worte „eine Straftat"
ersetzt; a) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden
Absatz 3 ersetzt:
b) in Absatz 2 werden die Worte „wenn ihm
,, (3) In besonders schweren Fällen ist die
der Irrtum nicht vorzuwerfen ist" durch die
Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
Worte „wenn er den Irrtum nicht vermeiden
zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
konnte" ersetzt;
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
Rädelsführer ist oder durch die Tat eine
c) Absalz 3 erhält folgende Fassung:
schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) herbei-
,, (3) Nimmt ein Untergebener irrig an, daß führt.";
ein Befoh l aus anderem Gründen nicht ver-
b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm
bindlich ist, und befolgt er ihn deshalb nicht,
werden die Worte aus freien Stücken" durch
II
so ist er nach den §§ 19 bis 21 nicht strafbar,
das Wort „freiwillig" ersetzt und der mit
wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte
dem Wort "kann" beginnende Satzteil wie
und ihm nach den ihm bekannten Umstän-
folgt gefaßt: ,, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
den auch nicht zuzumuten war, sich mit
drei Jahren bestraft".
Rechtsbehelfen gegen den vermeintlich nicht
verbind) ichen Befehl zu wehren; war ihm
dies zuzumutrm, so kann das Gericht von 23. § 28 wird wie folgt geändert:
einer Bcstralung nach den §§ 19 bis 21 ab- a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
sehen." In den Fällen des § 27 kann die Strafe nach
11
§ 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches gemildert
werden.";
18. In § 23 werden die Worte „eines Verbrechens
oder Vergehens" durch die Worte „einer Straf- b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
tat" ersetzt und die Worte „oder mit Strafarrest" „Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer nach
gestrichen. der Verabredung freiwillig die Tat verhin-
dert.";
19. § 24 wird wie lolqt ~Jciindcrl: c) in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
,.genügt" die Worte „zu seiner Straflosig-
a) In Absalz 1 wird das Wort „fünf" durch das keit" eingefügt und das Wort „Begehung"
Wort „drei" ersetzt; durch das Wort „Tat" ersetzt.
Nr. 22 ~ Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 533
24. § JO wird wie> !olqt q<>iind(!tl: c) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „nach
den Vorschriften über die Bestrafung des
a) In den Absi..itzcn 1 und 2 wird jeweils dc1s
Versuchs" durch die Worte „nach§ 49 Abs. l
Wort „vorsi..itzlich gestrichen;
11
des Strafgesetzbuches" ersetzt;
b) die Absi..itzc '.1 und 4 erhalten folgende Fas- d) Absatz 2 wird gestrichen;
sung:
e) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und
,, (3) In minder schweren Fällen ist die erhält folgende Fassung:
Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
,, (2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft,
(4) In besonders schweren Fällen ist die
wer freiwillig den Versuch aufgibt, den Un-
Slrnfe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
tergebenen zu bestimmen, und eine etwa
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall
bestehende Gefahr, daß der Untergebene die
liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein
Tat begeht, abwendet. Unterbleibt die Tat
Verhalten beharrlich wiederholt."
ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird
sie unabhängig von seinem früheren Ver-
25. § 3 l wird wie folgt geiindert · halten begangen, so genügt zu seiner Straf-
losigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes
a) In Absatz 1 werden dc1s Wort „vorsätzlich" Bemühen, die Tat zu verhindern."
und die Worte „oder mit Strafarrest nicht
unter zwei Woclwn" gestrichen; 29. In § 35 Abs. 1 werden das Wort „fünf" durch
II
b) in Absatz 2 wird das Wort „vorsätzlich" ge- das Wort „drei ersetzt und die Worte „ oder
strichen; mit Strafarrest" gestrichen.
c) Absatz 3 erhi..ilt folgende Fassung: 30. In § 37 erhält der letzte Satzteil folgende Fas-
,, (3) In besonders schweren Fällen ist die sung:
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis „wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
11
zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall schwererer Strafe bedroht ist.
liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein
Verhalten beharr] i eh wiederholt." 31. In § 38 werden das Wort „Disziplinarstrafge-
walt" jeweils durch das Wort „Disziplinarge-
walt" ersetzt, die Worte „oder mit Strafarrest"
26. In § 32 werden die Worte „oder mit Strafarrest" gestrichen und der letzte Halbsatz wie folgt ge-
gestrichen und der letzte Satzteil wie folgt ge- faßt:
faßt:
„ wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht
„wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit ist. II
schwererer Strafe bedroht ist."
32. Die §§ 39 und 40 erhalten folgende Fassung:
27. § 33 wird wit:~ folgt geändert:
,,§ 39
a) Die Uberschrifl erhält folgende Fassung:
Mißbrauch der Disziplinargewalt
,, Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat";
Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich
b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Hand- oder wissentlich
lung bestimmt hat, die als Verbrechen oder 1. einen Untergebenen, der nach dem Gesetz
Vergehen mit Strafe bedroht ist. durch die 11
nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden
Worte „rechtswidrigen Tat bestimmt hat, die darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf
den Tatbestand eines Streifgesetzes verwirk- eine solche Verfolgung hinwirkt,
licht" ersetzt;
2. zum Nachteil des Untergebenen eine Diszi-
c) in Absatz l Satz 2 wird das Wort „Strafart" plinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder
durch das Wort „Strafe" ersetzt; Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder
die er nicht verhängen darf, ode·r
d) Absatz 2 wird gestrichen.
3. ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maß-
nahmen ahndet,
28. § 34 wird wie folgt geändert:
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren be-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: straft.
§ 40
„Erfolgloses Verleiten zu einer
rcchtswidri~Jen Tat 11
; Unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren
b) in Absatz 1 Satz 1 werd<:~n die Worte „eine Wer es seiner Pflicht als Vorgesetzt.er zuwider
als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe be- unterläßt,
drohte Handlung auszuführen" durch die 1. den Verdacht zu melden oder zu untersu-
Worte „eine rechtswidrige Tat, die den Tat- chen, daß ein Untergebener eine rechts-
bestand eines Strafgesetzes verwirklicht, zu widrige Tat begangen hat, die den Tatbe-
begehen" ersetzt; stand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. eine solche Sc1cl1e cm die Strafverfolgungsbe- (3) Der Versuch ist strafbar.
hörck abzu~Jcben, (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
um den Untergebenen der im Gesetz vorge- Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
sehenen Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Jahren. § 19 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Nr. 8 des Straf gcsetzbuches) zu entziehen, wird
mit Freihc)itsstr<-de bis zu drei Jahren bestraft." (5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2
fahrlässig handelt und dadurch wenigstens
fahrlässig eine schwerwiegende Folge verur-
33. § 41 wird wie folgt geJndert.:
sacht (§ 2 Nr. 3) wird mit Freiheitsstrafe bis zu
a) In Absatz 1 Sc1tz 1 werden das Wort „vor- zwei Jahren bestraft.
sätzlich" gestrichen, nach dem Wort „da-
(6) Wird ein Befehl nicht befolgt (Absatz 2),
durch" die Worte „wenigstens fahrlässig"
so gelten § 22 sowie die Vorschriften über den
eingefügt sowie das Wort „herbeiführt"
Versuch der Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des
durch das Wort „verursacht" und das Wort
Strafgesetzbuches entsprechend."
,,fünf" durch das Wort „drei" ersetzt;
b) Absatz l Satz 2 wird Absatz 2; der bisherige 37. In § 45 werden die Verweisung ,,§ 44 Abs. 1
Absatz 2 wird gestrichen; bis 5" durch die Verweisung ,,§ 44 Abs. 1, 3
c) in Absatz 3 werden das Wort „herbeiführt" bis 6" ersetzt, nach dem Wort „dadurch" die
durch das Wort „ verursacht" ersetzt und die Worte „wenigstens fahrlässig" eingefügt und
Worte „oder mit Strafarrest" gestrichen; das Wort „herbeiführt" durch das Wort „ver-
ursacht" ersetzt.
d) in Absatz 4 erhält der lPtzte Satzteil folgende
Fassung:
38. In § 46 werden die Worte „oder mit Strafarrest"
„wenn die Tdl. in anderen Vorschriften mit gestrichen und der letzte Satzteil wie folgt ge-
schwererer Strnfe bedroht ist." faßt:
„wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften
34. § 42 wird wie fol~Jl geündert: mit schwererer Strafe bedroht ist."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort ,,·vor-
sätzlich" gestrichen, nach dem Wort „da- 39. § 47 wird aufgehoben.
durch" dfo Worte „wenigstens fahrlässig"
eingefügt sowie das Wort „herbeiführt"
durch das Wort „verursacht:" und das Wort 40. § 48 erhält folgende Fassung:
,,fünf" durch das Wort „drei" ersetzt; ,,§ 48
b) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2; der bisherige Verletzung anderer Dienstpflichten
Absatz 2 wird gestrichen;
(1) Für die Anwendung der Vorschriften des
c) in Absatz 3 werden das Wort „herbeiführt" Strafgesetzbuches über
durch das Wort „verursacht" ersetzt und die
Worte „oder mit Strafarrest" gestrichen. Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2),
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
35. In § 43 Abs. 1 werden die Worte „vorsätzlich" (§ 201 Abs. 3),
und die Worte „oder mit Strafarrest" gestrichen. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203
Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205),
36. § 44 erhält folgende Fassung: Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331,
332,335),
,,§ 44
Körperverletzung im Amt (§ 340),
Wachverfehlung Aussageerpressung (§ 343),
(1) Wer im Wachdienst Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345),
1. als Wachvorgesetzter es unterläßt, die Falschbeurkundung im Amt (§ 348),
Wache pflichtgemäß zu beaufsichtigen, Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b)
2. pflichtwidrig seinen Postenbereich oder und
Streifenweg verläßt oder Verletzung des Post- und Fernmeldegeheim-
3. sich außerstande setzt, seinen Dienst zu ver- nisses (§ 354 Abs. 4)
sehen, stehen Offiziere und Unteroffiziere den Amts-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be- trägern und ihr Wehrdienst dem Amte gleich.
straft.
(2) Wegen Gefangenenbefreiung (§ 120 Abs. 2
(2) Ebenso wird bestraft, wer im Wachdienst des Strafgesetzbuches), Bestechlichkeit (§§ 332,
in anderen als den in Absatz l bezeichneten 335 des Strafgesetzbuches) , Falschbeurkundung
Fällen Befehle nicht befolgt, die für den Wach- im Amt (§ 348 des Strafgesetzbuches) und Ver-
dienst gelten, und dadurch wenigstens fahr- letzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b des
lässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) Strafgesetzbuches) sind auch Mannschaften
verursacht. strafbar."
Nr. 22 Tug der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 535
Artikel 28 gangen werden, das berechtigt ist, die Bundes-
Einführungsgesetz zum vVehrstraigesetz flagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der
Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Artikel 4 des Einführun~Jsgesetzes zum Wehr-
strafgesetz vorn :rn. Mtirz 1957 (Bundesgesetzbl. I § 6
S. 306), zuletzt geündcrt durch das Gesetz zur Neu-
Zeit der Handlung
ordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August
1972 (Bundesgeselzbl. I S. 1481), wird wie folgt ge- Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu
ändert: welcher der Täter tätig geworden ist oder im
Falle des Unterlassens hätte tätig werden müs-
a) In Salz l wird dif-! Verweisung ,,§§ 23 bis 26"
sen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßge-
durch die Verweisung,,§§ 56 bis 58" ersetzt;
bend.
b) in Nummer 1 Satz 1 wird die Verweisung
§ 7
,,§§ 24a bis 24c" durch die Verweisung ,,§§ 56b
bis 56d" ersetzt; Ort der Handlung
c) in Nummer 2 Satz 1 wird die Verweisung (l) Eine Handlung ist an jedem Ort began-
,,§ 24c" durch die Verweisung ,,§ 56d" ersetzt. gen, an dem der Täter tätig geworden ist oder
im Falle des Unterlassens hätte tätig werden
müssen oder an dem der zum Tatbestand gehö-
Artikel 29 rende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vor-
stellung des Täters eintreten sollte.
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird wie an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand
folgt geändert: des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geld-
buße zuläßt, verwirklicht worden ist oder nach
1. Die bisherigen §§ 3 und 4 werden durch folgende der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht
Vorschriften ersetzt: werden sollte."
,,§ 3
Keine Ahndung ohne Gesetz 2. Nach der Uberschrift des Zweiten Abschnitts
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit wird folgende Vorschrift eingefügt:
nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der ,,§ 8
Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die
Handlung begangen wurde. Begehen durch Unterlassen
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden,
§ 4 der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift ge-
Zeitliche Geltung hört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann
ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzu-
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem
stehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und
Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
wenn das Unterlassen der Verwirklichung des
(2) Wird die Bußgelddrohung während der gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun ent-
Begehung der Handlung geändert, so ist das spricht."
Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der
Handlung gilt. 3. Der bisherige § 10 wird § 9; in Absatz 1 werden
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der die Worte „Merkmale (§ 9 Abs. 1 Satz 2)" durch
Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, die Worte „Eigenschaften, Verhältnisse oder
so ist das mildeste Gesetz anzuwenden. Umstände (besondere persönliche Merkmale)"
ersetzt.
(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte
Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die wäh-
rend seiner Geltung begangen sind, auch dann 4. Der bisherige § 5 wird § 10.
anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist.
Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes
5. Die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 11 bis 13
bestimmt.
und erhalten folgende Fassung:
(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrig-
keit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. ,, § 11
Irrtum
§ 5
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen
Räumliche Geltung Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tat-
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, bestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die
können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet Möglichkeit der Ahndung wegen fahrlässigen
werden, die im räumlichen Geltungsbereich die- Handelns bleibt unberührt.
ses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungs- (2) Fehlt dem Täter bei Begehung der Hand-
bereichs auf einem Schiff oder Luftfahrzeug be- lung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun, na-
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
mentlich wc~il er dos Bestehen oder die An- 7. Der bisherige § 11 wird § 15 und erhält folgende
wendbMkeit einc~r Rechtsvorschrift nicht kennt, Fassung:
so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen ,,§ 15
Irrtum nicht vermeiden konnte. Notwehr
(1) Wer eine Handlung begeht, die durch
§ 12 Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
Verantwortlichkeit (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erfor-
derlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidri-
(l) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Bege-
hung einer Handlung noch nicht vierzehn Jahre gen Angriff von sich oder einem anderen abzu-
alt ist. Ein Jugendlicher handelt nur unter den wenden.
Voraussetzungen des § 3 Satz 1 des Jugendge- (3) Uberschreitet der Täter die Grenzen der
richtsgesetzes vorwerfbar. Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrek-
(2) Nicht vorwerfbar handelt, wer bei Bege-
ken, so wird die Handlung nicht geahndet."
hung der Handlung wegen einer krankhaften
seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden 8. Der bisherige § 12 wird § 16; Satz 1 erhält fol-
Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns gende Fassung:
oder einer schweren anderen seelischen Ab- ,,Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders ab-
artigkeit unfähig ist, das Unerlaubte der Hand- wendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit,
lung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine
handeln. Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder
einem anderen abzuwenden, handelt nicht
§ 1] rechtswidrig, wenn bei Abwägung der wider-
Versuch streitenden Interessen, namentlich der betrof-
fenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen
(1) Eine Ordnungswidrigkeit versucht, wer
drohenden Gefahren, das geschützte Interesse
nach seiner Vorstellung von der Handlung zur
das beeinträchtigte wesentlich überwiegt."
Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar
ansetzt.
9. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden §§ 17 bis 22;
(2) Der Versuch kann nur geahndet werden, die bisherigen Uberschriften vor § 13, vor § 15
wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt. und vor § 18 rücken vor § 17, vor § 19 und vor
(3) Der Versuch wird nicht geahndet, wenn § 22; in dem neuen § 22 Abs. 3 werden die
der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Worte „eine mit Geldbuße bedrohte Handlung
Handlung aufgibt oder deren Vollendung ver- begangen" durch die Worte „nicht vorwerfbar
hindert. Wird die Handlung ohne Zutun des gehandelt" ersetzt.
Zurücktretenden nicht vollendet, so genügt sein
freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Voll- 10. Der bisherige § 19 wird § 23; in ihm wird die
endung zu verhindern. Verweisung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 1" durch die Ver-
(4) Sind an der Handlung mehrere beteiligt,
weisung ,, § 22 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
so wird der Versuch desjenigen nicht geahndet,
der freiwillig die Vollendung verhindert. Je- 11. Der bisherige § 20 wird § 24; es werden ersetzt
doch genügt sein freiwilliges und ernsthaftes in Absatz 1 die Verweisung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 1"
Bemühen, die Vollendung der Handlung zu ver- durch die Verweisung ,,§ 22 Abs. 2 Nr. 1" und
hindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht voll- die Verweisung ,,§ 19 jeweils durch die Ver-
11
11
endet oder unabhängig von seiner früheren weisung ,,§ 23 sowie in Absatz 2 Satz 1 die
11
Beteiligung begangen wird." Verweisung ,,§§ 18 und 19 durch die Verwei·-
11
sung ,,§§ 22 und 23 •
6. Der bisherige § 9 wird § 14 und wie folgt geän-
12. Der bisherige § 21 wird § 25; es werden ersetzt
dert: in Absatz 2 Halbsatz 1 die Verweisung ,, (§ 22
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Eigen- Abs. 2, § 24) durch die Verweisung ,, (§ 26
11
schaften, Verhältnisse oder Umstände (be- Abs. 2, § 28) und in Absatz 5 die Verweisung
11
sondere persönliche Merkmale)" durch die ,,§ 14" durch die Verweisung,,§ 18".
Worte „Merkmale (§ 9 Abs. 1)" ersetzt;
b) Absatz 2 erhctlt folgende Fassung: 13. Der bisherige § 22 wird § 26 und wie folgt ge-
,, (2) Die Beteiligung kann nur dann geahn- ändert:
det werden, wenn der Tatbestand eines Ge- a) In Absatz 2 werden ersetzt in Satz 2 die Ver-
setzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße weisung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 2" durch die Ver-
zuläßt, rechtswidrig verwirklicht wird oder weisung ,,§ 22 Abs. 2 Nr. 2" und in Satz 3
in Fällen, in denen auch der Versuch geahn- die Verweisung ,,§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2"
det werden kann, dies wenigstens versucht durch die Verweisung ,,§ 28 Abs. 2 Nr. 1
wird." oder 2";
Nr. 22 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974
b) in Abs,Jtz J Si.il.z 1 werden der Punkt durch 1. die erste Vernehmung des Betroffenen,
einen Strichpunkt ersetzt und folgender die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Er-
Hi:ll bsatz angefügt: mittlungsverfahren eingeleitet ist, oder
,,das Verbot umfaßt auch andere Verfügun- die Anordnung dieser Vernehmung oder
gen als Veräußerungen." Bekanntgabe,
2. jede richterliche Vernehmung des Be-
14. Der bisherige § 23 wird § 27; in Absatz 2 Satz 1 troffenen oder eines Zeugen oder die
wird die Verweisung ,,§ 18 Abs. 2 Nr. 2 oder Anordnung dieser Vernehmung,
Abs. T' durch die Verweisung ,,§ 22 Abs. 2 Nr. 2
oder Abs. 3" ersetzt. 3. jede Beauftragung eines Sachverständi-
gen durch die Verfolgungsbehörde oder
15. Der bisherige § 24 wird § 28. den Richter, wenn vorher der Betroffene
vernommen oder ihm die Einleitung des
Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben
16. Der bisherige § 25 wird § 29; es werden ersetzt
worden ist,
in Absatz 1 die Verweisung ,,§§ 18 bis 21 und
24" durch die Verweisung ,,§§ 22 bis 25 und 28" 4. jede Beschlagnahme- oder Durchsu-
und in Absatz 2 die Verweisung ,,§ 10 Abs. 3" chungsanordnung der Verfolgungsbehör-
durch die Verweisung ,,§ 9 Abs. 3". de oder des Richters und richterliche Ent-
scheidungen, welche diese aufrechterhal-
17. Der bisherige § 26 wird § 30, die Uberschrift vor ten,
§ 26 rückt vor § 30; der neue § 30 wird wie 5. die vorläufige Einstellung des Verfah-
folgt geändert: rens wegen Abwesenheit des Betroffe-
a) In Absatz 3 wird die Verweisung ,,§ 13 nen durch die Verfolgungsbehörde oder
Abs. 4 und § 14" durch die Verweisung den Richter sowie jede Anordnung der
,,§ 17 Abs. 4 und§ 18" ersetzt; Verfolgungsbehörde oder des Richters,
die nach einer solchen Einstellung des
b) es wird folgender Absatz 5 angefügt: Verfahrens zur Ermittlung des Aufent-
,, (5) Die Festsetzung einer Geldbuße ge- halts des Betroffenen oder zur Sicherung
gen die juristische Person oder Personen- von Beweisen ergeht,
vereinigung schließt es aus, gegen sie we- 6. jedes Ersuchen der Verfolgungsbehörde
gen derselben Tat den Verfall nach den§§ 73, oder des Richters, eine Untersuchungs-
73a des Strafgesetzbuches anzuordnen." handlung im Ausland vorzunehmen,
1. die gesetzlich bestimmte Anhörung einer
18. Der bisherige § 27 wird § 31, die Uberschrift
anderen Behörde durch die Verfolgungs-
vor § 27 rückt vor § 31; Absatz 3 dieser Vor-
behörde vor Abschluß der Ermittlungen,
schrift erhält folgende Fassung:
8. die Abgabe der Sache durch die Staats-
,,(3) Die Verjährung beginnt, sobald die Hand-
anwaltschaft an die Verwaltungsbehörde
lung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand
gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt nach§ 43,
die Verjährung mit diesem Zeitpunkt." 9. den Bußgeldbescheid,
10. die Vorlage der Akten an den Richter
19. Der bisherige § 28 wird § 32 und erhält folgende nach § 69 Abs. 1 Satz 1,
Fassung:
11. jede Anberaumung einer Hauptverhand-
,,§ 32
lung,
Ruhen der Verfolgungsverjährung
12. den Hinweis auf die Möglichkeit, ohne
(1) Die Verjührung ruht, solange nach dem Hauptverhandlung zu entscheiden (§ 72
Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder Abs. 1 Satz 2),
nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht,
wenn die Handlung nur deshalb nicht verfolgt 13. die Erhebung der öffentlichen Klage oder
die Stellung des ihr entsprechenden An-
werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung
fehlen. trags im selbständigen Verfahren,
(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein 14. die Eröffnung des Hauptverfahrens,
Urteil des ersten Rechtszuges oder ein Beschluß 15. den Strafbefehl oder eine andere dem
nach § 72 ergangen, so läuft die Verjährungsfrist Urteil entsprechende Entscheidung.";
nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Ver-
fahren rechtskräftig abueschlossen ist." b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
20. Der bisherige § 29 wird § 33 und wie folgt ge- ,, (2) Die Verjährung ist bei einer schrift-
ändert: lichen Anordnung oder Entscheidung in dem
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anord-
,,(1) Die Verjährung wird unterbrochen nung oder Entscheidung unterzeichnet wird.
durch Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
UnlerZ(!ichnung in den Geschäftsgang ge- erst erreicht. Satz 1 gilt entsprechend für Luft-
lanqt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in fahrzeuge, die berechtigt sind, das Staats-
dem es tatsächlich in den Geschäftsgang ge- zugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik
geben worden ist."; Deutschland zu führen."
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; sein
Satz 2 wird durch folgende Si:itze ersetzt: 24. § 46 wird wie folgt geändert:
,,Die Verfolgung isl jedoch spätestens ver- a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
jährt, wenn seit dE~m in § 31 Abs. 3 bezeich- eingefügt:
neten Zeitpunkt das Doppelte der gesetz- ,,§ 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung
lichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwen-
zwei Jahre verstrichen sind. Wird jemandem den.";
in einem bei Gericht anhängigen Verfahren b) es wird folgender Absatz 6 angefügt:
eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzei-
tig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so ,, (6) Im gerichtlichen Verfahren entschei-
gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne den beim Amtsgericht Abteilungen für Buß-
des Satzes 2 die Frist, die sich aus der Straf- geldsachen, beim Landgericht Kammern für
drohung ergibt. § 32 bleibt unberührt."; Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht
sowie beim Bundesgerichtshof Senate für
. d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in Bußgeldsachen."
Satz 2 wird die Angabe Nr. 1 bis 5, 7 und 8"
11
durch die Angabe „Nr. 1 bis 7, 11, 13 bis 15" 25. Dem§ 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:
ersetzt.
,, (3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht
von der Zahlung eines Geldbetrages an eine
21. Der bisherige § 30 wird § 34 und erhält folgende gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle
Fassung: abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang
,,§ 34 gebracht werden."
Vollstreckungsverjährung
26. § 51 wird wie folgt geändert:
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße
darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
mehr vollstn~ckt werden. ,,Wird die Ausfertigung des Bußgeldbeschei-
(2) Die Verjährungsfrist beträgt des mittels automatischer Einrichtungen her-
gestellt, so genügt es, daß das Schriftstück
1. fünf Jahre bei einer Geldbuße von mehr als
mit dem Abdruck des Dienstsiegels der Ver-
tausend Deutsche Mark,
waltungsbehörde versehen ist.";
2. drei Jahre bei einer Geldbuße bis zu tausend
Deutsche Mark. b) in Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 8
Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung ,,§ 8
(3) Die Verjährung beginnt mit der Rechts-
Abs. 1 Satz 1, 2" ersetzt.
kraft der Entscheidung.
(4) Die Ver.iährung ruht, solange 27. Dem§ 53 wird folgender Absatz 2 angefügt:
1. nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht be- ,, (2) Die Beamten des Polizeidienstes, die zu
gonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt
2. die Vollstreckung ausgesetzt ist oder sind (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes),
3. eine Zahlungserleichterung bewilligt ist. können nach den für sie geltenden Vorschriften
der Strafprozeßordnung Beschlagnahmen, Durch-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend suchungen, Untersuchungen und sonstige Maß-
für Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung ver- nahmen anordnen."
pflichten. Ist eine solche Nebenfolge neben
einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Voll- 28. § 56 wird wie folgt geändert:
streckung der einen Rechtsfolge nicht früher als
die der anderen." a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten
22. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben. kann die Verwaltungsbehörde den Betroffe-
nen verwarnen und ein Verwarnungsgeld
erheben, das mindestens zwei und, wenn
23. § 37 Abs. 4 erhdlt folgende Fassung:
das Gesetz nichts anderes bestimmt, höch-
,, (4) Ist die Ordnungwidri.gkeit auf einem stens zwanzig Deutsche Mark beträgt.";
Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu
führen, außerhalb des räumlichen Geltungsbe- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
reiches dieses Gesetzes begangen worden, so ,, (4) Ist die Verwarnung nach Absatz 1
ist auch die Verwaltungsbehörde örtlich zustän- Satz 1 wirksam, so kann die Tat nicht mehr
dig, in deren Bezirk der Heimathafen oder der unter den tatsächlichen und rechtlichen Ge-
Hafen im räumlichen Geltungsbc~reich dieses sichtspunkten verfolgt werden, unter denen
Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zu- die Verwarnung erteilt worden ist."
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 539
29. § !)9 ;\ hs. 2 wird wie folgt. ~J('~indert: d) in Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 14
a) Jn Sc1Lz 1 wcrdc)n die Worte „Ordnungs-
Satz 2" durch die Verweisung ,,§ 18 Satz 2"
strnfen in GPld" durch das Wort „Ordnungs- ersetzt;
geld" ersetzt; e) Absatz 5 wird gestrichen.
b) in Salz 2 werden die Worte „der Ordnungs-
strafe" durch die Worte „dem Ordnungs- 38. Dem§ 95 wird folgender Absatz 2 angefügt:
geld" ersetzt. 11 (2) Ergibt sich, daß dem Betroffenen nach
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zah-
30. In § 63 Abs. 3 Satz 1 werden der Beistrich nach lung in absehbarer Zeit nicht möglich ist, so
dem Wort „Staatsanwaltschaft" gestrichen und kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, daß
die Worte „das Verfahren" durch die Worte die Vollstreckung unterbleibt."
„ in den Fällen der §§ 40 oder 42, das Verfahren
werJen der Ordnungwidrigkeit" ersetzt. 39. In § 97 Abs. 1 werden die Verweisung § 451" 11
durch die Verweisung § 451 Abs. 1, 2 ersetzt 11
11
31. In § 66 Abs. 2 Nr. 2 wird die Verweisung und vor der Verweisung ,,§§ 84" die Verwei-
,,(§ 14)" durch die Verweisung ,,(§ 18) 11 ersetzt. sung ,, § 83 Abs. 2," eingefügt.
40. § 98 wird wie folgt geändert:
32. In § 68 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die
Worte „mehrere Amtsgerichte" durch die Worte a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„mehrere Amtsgerichtsbezirke oder mehrere 2. nach Kräften den durch die Handlung
11
Teile solcher Bezirke" ersetzt, in der Nummer 2 verursachten Schaden wiedergutzuma-
die Worte „im Zeitpunkt des Einspruchs" ge- chen,";
II
strichen und das Wort „ sowie durch das Wort
,, oder" ersetzt. b) in Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender
33. In § 83 Abs. wird die Verweisung ,,§ 46 Halbsatz angefügt:
Abs. 3, 4" durch die Verweisung ,,§ 46 Abs. 3, 11 § 11 Abs. 3 Satz 2, 3 des Jugendgerichts-
4, 6" ersetzt. gesetzes gilt entsprechend.";
34. In § 88 Abs. 1 wird die Verweisung ,,(§ 26)• c) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
durch die Verweisung ,, (§ 30)" ersetzt. „Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so
kann der Jugendrichter die Vollstreckung
35. § 90 wird wie folgt geändert: der Geldbuße ganz oder zum Teil für erledigt
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort erklären."
,,Einziehung" die Worte „oder Unbrauchbar-
machung11 eingefügt; 41. § 99 erhält folgende Fassung:
,,§ 99
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer
,, (4) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung
Geldzahlung verpflichten
eines nach § 59 Abs. 2 festgesetzten Ord-
nungsgeldes entsprechend." Für die Vollstreckung von Nebenfolgen, die
zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die
36. In § 91 wird die Verweisung ,,§§ 451 und 463" §§ 93 und 95 entsprechend, für die Vollstreckung
durch die Verweisung ,,§ 451 Abs. 1, 2, §§ 459 der Geldbuße gegen eine juristische Person oder
und 459g Abs. 1 sowie Abs. 2 in Verbindung mit eine Personenvereinigung auch die §§ 94, 96
11
§ 459" ersetzt und vor der Verweisung ,, § § 84" und 97.
11
die Verweisung ,, § 83 Abs. 2, eingefügt.
42. In § 100 Abs. 1 wird die Verweisung (§ 20 11
37. § 93 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Satz 3, § 21 Abs. 4)" durch die Verwei-
11
sung (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) ersetzt.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 11
,, (1) Nach Rechtskraft der Bußgeldent- 43. § 104 wird wie folgt geändert:
scheidung entscheidet über die Bewilligung
von Zahlungserleichterungen (§ 18) die Voll- a) In Absatz 1 wird die bisherige Nummer 2
streckungsbehörde."; durch folgende Nummern ersetzt:
,,2. von dem Gericht des ersten Rechts-
b) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
zuges, wenn eine gerichtliche Bußgeld-
„Zahlungserleichterungen" die Worte „nach
entscheidung zu vollstrecken ist,
Absatz 1 oder nach§ 18" eingefügt;
3. von dem Jugendrichter, dem die Voll-
c) in Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: streckung einer gerichtlichen Bußgeld-
„Die Entscheidung erstreckt sich auch auf die entscheidung obliegt, soweit nicht eine
Kosten des Verfahrens; sie kann auch allein Entscheidung nach § 100 Abs. 1 Nr. 2
11 11
hinsichtlich der Kosten getroffen werden. ; zu treffen ist, ;
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) in Absc1lz 1 wird die) bisherige Nummer 3 sehe Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit
Nummer 4; einer Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche
c) Absatz 2 wjrd gestrjchen; die Absätze 3 und4 Mark geahndet werden.
werden J\ bsütze 2 und 3.
§ 112
44. In § 105 Abs. 2 werden nach dem Wort „wer-
den" die Worte ,,, soweit das Gesetz nichts Verletzung der Hausordnung eines
anderes bestimmt," eingefügt. Gesetzgebungsorgans
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen An-
45. § 107 wird wie folgt gei:indert: ordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungs-
organ des Bundes oder eines Landes oder sein
a) Abscltz 2 erhült folgende Fassung: Präsident über das Betreten des Gebäudes des
,,(2) AJs Gebühr wird bei der Festsetzung Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen
einer Gelbuße fünf vom Hundert des Betra- Grundstücks oder über das Verweilen oder die
ges der festgesetzten Geldbuße erhoben, Sicherheit und Ordnung im Gebäude oder auf
jedoch mindestens fünf Deutsche Mark und dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall
höchstens zehntausend Deutsche Mark."; erlassen hat.
b) Absatz 4 erhi:ilt folgende Fassung: (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
,,(1) Hat eine Verwaltungsbehörde des geahndet werden.
Bundes den Bußgeldbescheid erlassen, so
sind für die Niederschlagung der Kosten bei (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnun-
unrichtiger Sachbehandlung sowie die Nie- gen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes
derschlagung, den Erlaß, die Verjährung und oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder
die Erstattung von Kosten § 14 Abs. 2 sowie des Bundestages noch für die Mitglieder des
die §§ 19 bis 21 des Verwaltungskostengeset- Bundesrates und der Bundesregierung sowie
zes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Ge-
S. 821) anzuwenden, sonst die entsprechen- setzgebungsorgans eines Landes oder seines
den landesrechtlichen Vorschriften." Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetz-
gebungsorgane dieses Landes noch für die Mit-
glieder der Landesregierung und deren Beauf-
46. In § 109 werden die Worte „in der Hauptver- tragte.
handlung durch Urteil" gestrichen.
§ 113
47. Der bisherige§ 109a wird§ 110.
Unerlaubte Ansammlung
48. Nach § 110 werden folgende Vorschriften ein- (1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer
gefügt: öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich
„Dritter Teil nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von
Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal recht-
Einzelne Ordnungswidrigkeiten mäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.
Erster Abschnitt (2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter,
der fahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforde-
_v erstöße gegen staatliche Anordnungen rung rechtmäßig ist.
§ 111 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
Falsche Namensangabe len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zu- satzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert
ständigen Behörde, einem zuständigen Amts- Deutsche Mark geahndet werden.
träger oder einem zuständigen Soldaten der
Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder
Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt,
§ 114
seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen
Wohnort, seine Wohnung oder seine Staats- Betreten militärischer Anlagen
angehörigkeit eine unrichtige Angabe macht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder die Angabe verweigffft.
oder fahrlässig entgegen einem Verbot der
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, zuständigen Dienststelle eine militärische Ein-
der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, richtung oder Anlage oder eine Ortlichkeit
der Amtsträger oder der Soldc1t zuständig ist. betritt, die aus Sicherheitsgründen zur Erfüllung
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt
Handlung nicht nach anderen Vorschriften ge- ist.
ahndet werden kann, in den Fällen des Absat- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
zes l mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut- Geldbuße geahndet werden.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 541
§ 115 § 119
Verkehr mil Ccld11g(~r1en Grob anstößige und belästigende Handlungen
(1) Ordnungswidrig hilmh'l 1, wer unbefugt (1) Ordnungswidrig handelt, wer
l. einem Gefangenen Sdchen oder Nachrichten 1. öffentlich in einer Weise, die geeignet ist,
übermittelt. oder sich von ihm übermitteln andere zu belästigen, oder
läßt oder 2. in grob anstößiger Weise durch Verbreiten
2. sich mit Pi rwm Gefangenen, der sich inner- von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbil-
halb einer Vollzugsanstal1 befindet, von dungen oder Darstellungen
außen durch Worte oder Zejcben verständigt. Gelegenheil zu sexuellen Handlungen anbie-
(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund straf- tet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen sol-
gerichtlicher Entscheidung oder als vorläufig chen Inhalts bekanntgibt.
Festgenommener in behördlichem Gewahrsam (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf
befindet. die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder
(3) Die Ordnungwidrigkeit und der Versuch Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch die-
einer Ordnungswidrigkeit können mit einer nen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklä-
Geldbuße geahndet werden. rungen solchen Inhalts bekanntgibt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer öf-
fentlich Schriften, Ton- oder Bildträger, Abbil-
Zweiter Abschnitt dungen oder Darstellungen sexuellen Inhalts
Verstöße gegc~n die öffentliche Ordnung an Orten ausstellt, anschlägt, vorführt oder
sonst zugänglich macht, an denen dies grob
§ l 16 anstößig wirkt.
Offentliche Auffordemng (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
zu Ordnungswidrigkeiten Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße
bis zu tausend Deutsche Mark, in den übrigen
(1) Ordnungswidrig hc1nde1t, wer öffentlich, Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
in einer Versammlung oder durch Verbreiten Deutsche Mark geahndet werden.
von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildun-
gen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße
bedrohten Handlung auffordert. § 120
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Verbotene Ausübung der Prostitution;
Geldbuße geahndet werden. Das Höchstmaß Werbung für Prostitution
der Geldbuße bestimmt sich nach dem Höchst-
maß der Geldbuße für die Ifondlung, zu der (1) Ordnungswidrig handelt, wer
aufgefordert wird. 1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen
§ 117 Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten
überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten
Unzulctssiger Lärm
nachzugehen, zuwiderhandelt oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne be- 2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder
rechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen
oder nach den Umständen vermeidbaren Aus- Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Hand-
maß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allge- lungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Er-
meinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu klärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
belästigen oder die Gesundheit eines anderen
zu schädigen. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden, wenn die Handlung nicht § 121
nach anderen Vorschriften geahndet. werden
kann. Halten gefährlicher Tiere
§ 118 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
Beläsligung der Allgemeinheit oder fahrlässig
1. ein gefährliches Tier einer wild lebenden Art
(1) Ordnungswidrig h,mdelt, wer eine grob
oder ein bösartiges Tier sich frei umher-
ungehörige riandlung vornimmt, die geeignet
bewegen läßt oder
ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu ge-
fährden und die öffentliche Ordnung zu beein- 2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung
trächtigen. eines solchen Tieres es unterläßt, die nöti-
gen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Schäden durch das Tier zu verhüten.
Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung
nicht nach anderen Vorschriften geahndet wer- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
den kann. Geldbuße geahndet werden.
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 122 2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines
Vollrausch Landes
benutzt.
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch
alkoholische Getränke oder andere berauschen- (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen,
de Mittel in einen Rausch versetzt, handelt ord- Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich,
nungswidrig, wenn er in diesem Zustand eine die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
mit Geldbuße bedrohte:? Handlung begeht und (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
ihretwegen gegen ihn keine Geldbuße festgesetzt Geldbuße geahndet werden.
werden kann, weil er infolge des Rausches nicht
vorwerfbar gehandelt hat oder weil dies nicht
auszuschließen ist. § 125
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Benutzen des Roten Kreuzes
Geldbuße geahndet werden. Die Geldbuße darf oder des Schweizer Wappens
nicht höher sein als die Geldbuße, die für die (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt das
im Rausch begangene Handlung angedroht ist. Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem
Grund oder die Bezeichnung „Rotes Kreuz" oder
,.Genfer Kreuz" benutzt.
§ 123
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbe-
Einziehung; Unbrauchbarmachung
fugt das Wappen der Schweizerischen Eidgenos-
(1) Gegenslände, auf die sich eine Ordnungs- senschaft benutzt.
widrigkeit nach § 119 oder § 120 Abs. 1 Nr. 2
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten
bezieht, können einqezogen werden.
Wahrzeichen, Bezeichnungen und Wappen ste-
(2) Bei der Einziehtrn~f von Schriften, Ton- hen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln
und Bildträgern, Abbildungen und Darstellungen ähnlich sind.
kann in den Fällen des § 119 Abs. 1, 2 und des (4) Die Absätze 1 und 3 gelten für solche
§ 120 Abs. l Nr. 2 an9cordnct werden, daß Wahrzeichen oder Bezeichnungen entsprechend,
1. sich die Einziehung auf alle Stücke erstreckt die nach Völkerrecht dem Wahrzeichen des
und roten Kreuzes auf weißem Grund oder der Be-
2. die zur Herstellung (1ebrauchten oder be- zeichnung „Rotes Kreuz" gleichstehen.
stimmten Vorrichtungen, wie Platten, For- (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
men, Drucksi:itze, Druckstöcke, Negative oder Geldbuße geahndet werden.
Matrizen, unbrduchbdr gemacht werden,
soweit die Stücke und die in Numrner 2 bezeich-
neten Gegenstände sich im Besitz des Täters § 126
oder eines anderen befinden., für den der Täter Mißbrauch von Berufstrachten
gehandelt hat, oder von diesen Personen zur oder Berufsabzeichen
Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anord-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
nung wird jedoch nur getroffen, soweit sie er-
forderlich ist., um Handlungen, die nach § 119 1. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen
Abs. 1, 2 oder nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 mit Geld- für eine Tätigkeit in der Kranken- oder Wohl-
buße bedroht sind, zu verhindern. Für die Ein- fahrtspflege trägt, die im Inland staatlich an-
ziehung gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbar- erkannt oder genehmigt sind, oder
machung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend. 2. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen
einer religiösen Vereinigung trägt, die von
(3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die einer Kirche oder einer anderen Religions-
Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und gesellschaft des öffentlichen Rechts aner-
die zu seiner Herstellung gebrauchten oder be- kannt ist.
stimmten Vorrichtungen.
(2) Den in Absatz 1 genannten Trachten und
Abzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum
Verwechseln ähnlich sind.
Dritter Abschnitt
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Mißbrauch staatlicher oder staatlich Geldbuße geahndet werden.
geschützter Zeichen
§ 127
§ 124
Herstellen oder Verwenden von Sachen,
Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen die zur Geld- oder Urkundenfälschung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt benutzt werden können
1. das Wappen des Bundes oder eines Landes (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schrift-
oder den Bundesadler oder den entsprechen- liche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des
den Teil eines Landeswappens oder sonst dazu Befugten
Nr. '.22 'Ti.ig der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 543
1. Plall.cn, Formen, DrucksJl:t.e, Druckstöcke, (3) Absatz 1 gilt auch für Papiergeld und
Ne~Ji.l1ive, Matrizen odPr ähnliche Vorrich- Wertpapiere eines fremden Währungsgebietes.
tungen, die! ihrer Art nach geeignet sind zur
Herstel!tm~J von (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
a) Geld, diesen1 gleichstehenden Wertpapie-
zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des
ren (§ 151 des Strafgesetzbuches) oder
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
amtlichen Wertzeichen oder
tausend Deutsche Mark geahndet werden.
b) öffentliclwn Urkunden oder Beglaubi-
gungszeichen,
§ 129
2. Vordrucke für öffenllich<~ Urkunden oder Be-
glaubigungszeichen oder Einziehung
3. Papier, dds ei ncr solchen Papierart gleicht Gegenstände, auf die sich eine Ordnungs-
ocfor zum Verwechseln ähnlich ist, die zur widrigkeit nach den §§ 126 bis 128 bezieht, kön-
Herstellung der in Nummer 1 oder 2 bezeich- nen eingezogen werden.
neten Papiere bestimmt und gegen Nach-
ahmung besonders gesichert ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft,
Vierter Abschnitt
feilhtilt, verwahrt, einem anderen überläßt oder
in den räumlichen Geltungsbereich dieses Ge- Verletzung der Aufsichtspflicht
SE-)tzcs einführt. in Betrieben und Unternehmen
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter,
der fahrlässig nicht erkennt, daß eine schrift- § 130
liche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder
sonst dazu Befugten nicht vorliegt. Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die
(3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich
Wertzeichen, Urkunden und Beglaubigungszei- sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen
chen eines fremden Währungsgebietes. Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhin-
dern, die den Inhaber als solchen treffen und
(4) Die Ordnungswjdrigkc:~il kann in den Fäl-
deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße be-
len des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
droht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine
zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des
solche Zuwiderhandlung begangen wird, die
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftau-
durch gehörige Aufsicht hätte verhindert wer-
send Deutsche Mark geahndet werden.
den können. Zu den erforderlichen Aufsichts-
maßnahmen gehören auch die Bestellung, sorg-
§ 128 fältige Auswahl und Uberwachung von Auf-
Herstellen oder Verbreiten von sichtspersonen.
pupi(!rgeldähnlichen Drucksachen
(2) Dem Inhaber eines Betriebes oder Unter-
oder Abbildungen
nehmens stehen gleich
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. sein gesetzlicher Vertreter,
1. Drucksachen oder Abbildungen herstellt oder
2. die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertre-
verbreitet, die ihrer Art nach geeignet sind, tung berufenen Organs einer juristischen
a) im Zahlungsverkr~hr mit Papiergeld oder Person sowie die vertretungsberechtigten
diesem gleichstehenden Wertpapieren Gesellschafter einer Personenhandelsgesell-
(§ 151 des Strafgesetzbuches) verwechselt schaft,
zu werden oder
3. Personen, die beauftragt sind, den Betrieb
b) dazu verwendet zu werden, solche ver- oder das Unternehmen ganz oder zum Teil
wechslungsfähigen Papiere herzustellen, zu leiten, soweit es sich um Pflichten han-
oder delt, für deren Erfüllung sie verantwortlich
2. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, sind.
Negative, Matrizen oder ähnliche Vorrich- (3) Betrieb oder Unternehmen im Sinne der
tungen, die ihrer Art nach zur Herstellung Absätze 1 und 2 ist auch das öffentliche Unter-
der in der Nummer 1 bezeichneten Druck- nehmen.
sachen oder Abbildungen geeignet sind, hc~r- (4) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die
stellt., sich oder einem anderen verschafft, Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit
feilhält., verwahrt, einem anderen überläßt einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche
oder in den räumlichen Geltungsbereich die- Mark geahndet werden. Ist die Pflichtverlet-
ses Gesetzes einführt. zung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Auf-
der fahrlässig nicht. erkennt, daß die Eignung sichtspflichtverletzung nach dem für die Pflicht-
zur Verwechslung oder Herstellung im Sinne verletzung angedrohten Höchstmaß der Geld-
von Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist. buße.
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Fi'mfter Abschnitt 51. Nach § 132 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Ccrrwinsurn() Vorschriften
,,§ 133
§ 131
Sonderregelung für Berlin
(1) Verwalt.ungsbehörde im Sinne des § 36 Die §§ 114 und 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind im
11
Abs. 1 Nr. 1 ist Land Berlin nicht anzuwenden.
1. bei Ordnun~Jswidrigkeiten nach § 112, soweit
es sich um V crstöße gegen Anordnungen 52. Die bisherigen §§ 111 und 112 werden §§ 134
und 135.
a) des Bundestages oder seines Präsidenten
handelt, der Direktor beim Deutschen Bun-
destag,
b) des Bundesrates oder seines Präsidenten
handelt, der Direktor des Bundesrates, Fünfter Abschnitt
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 114 die
Wehrbereichsverwaltung, Anpassung weiterer Bundesgesetze
3. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit
es sich um ein Wappen oder eine Dienst- Erster Titel
flagge des Bundes handelt, der Bundesmini-
ster des Innern, Änderung von Gesetzen
4. bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 127
auf dem Gebiet des Staats- und
und 128, soweit es sich um
Verfassungsrechts
a) Wertpapiere des Bundes oder seiner Son-
dervermögen handelt, die Bundesschul-
Artikel 30
denverwaltung,
Bundesministergesetz
b) Geld oder Papier zur Herstellung von
Geld handelt, die Deutsche Bundesbank, In § 6 Abs. 3 des Bundesministergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971
c) amtliche Wertzeichen handelt, der Bun-
(Bundesgesetzbl. I S. 1166) werden die Worte „straf-
desminister, zu dessen Geschäftsbereich
bare Handlungen" durch das Wort „Straftaten" er-
die Herstellung oder Ausgabe der Wert-
setzt.
zeichen gehört.
Satz 1 Nr. 4 Buchstaben a und c gilt auch bei
Ordnungswidrigkeiten, die sich auf entspre- Artikel 31
chende Wertpapiere oder Wertzeichen eines Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
fremden Währungsgebiet.es beziehen. In den
Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe c Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in
gilt § 36 Abs. 3 entsprechend. der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 105) wird wie folgt ge-
(2) In den Fällen der §§ 122 und 130 wird ändert:
die Ordnungswidrigkeit nur auf Antrag oder
mit Ermächtigung verfolgt, wenn die im Rausch 1. In § 58 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Dienststraf-
begangene Handlung oder die Pflichtverletzung verfahren" durch das Wort „Disziplinarverfah-
nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt ren" ersetzt.
werden könnte.
(3) Für die Verfolgung von Ordnungswidrig- 2. § 60 wird wie folgt geändert:
keiten nach den §§ 116, 122 und 130 gelten a) In Satz 1 wird das Wort „Dienststrafgericht"
auch die Verfahrensvorschriften entsprechend, durch das Wort „Disziplinargericht" ersetzt;
die bei der Verfolgung der Handlung, zu der
aufgefordert worden ist, der im Rausch began- b) in Satz 2 wird das Wort „Dienststrafverfah-
genen Handlung oder der Pflichtverletzung an- ren" durch das Wort „Disziplinarverfahren"
zuwenden sind oder im Falle des § 130 dann ersetzt.
anzuwenden wären, wenn die mit Strafe be-
drohte Pflichtverletzung nur mit Geldbuße be- 3. § 105 wird wie folgt geändert:
droht wäre."
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Gefängnis"
gestrichen;
49. Der bisherige Dritte Teil wird Vierter Teil.
b) in Absatz 5 Satz 2 werden die \!\Torte „eines
Verbrechens oder Vergehens" durch die
50. Der bisherige§ 110 wird§ 132. Worte „einer Straftat" ersetzt.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 545
Artikel 32 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Bundeswahlgesetz Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden.
§ 14 des Bundeswc1hlgesdzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Juli 1972 (Bundesgesetz- (5) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
blatt I S. 1100) erhält folgende Fassung: widrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zur Her-
stellung der in Absatz 2 Nr. 3 oder 4 genannten
Auszeichnungen, Bänder oder Abzeichen ge-
,,§ 14
braucht worden oder bestimmt gewesen sind,
Ruhen des Wahlrechts können eingezogen werden."
Das Wahlrecht ruht für Personen, die wegen
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche oder nach Artikel 34
§ 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
Krankenhaus untergebracht sind." Bundesgrenzschutzgesetz
In § 56 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 des Bundesgrenz-
schutzgesetzes vom 18. August 1972 (Bundesgesetz-
Artikel 33 blatt I S. 1834) werden hinter dem Wort „strafbar"
die Worte „oder ordnungswidrig" und hinter dem
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
Wort „Strafbarkeit" die Worte „oder Ordnungs-
Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen widrigkeit" eingefügt.
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zu-
lc~tzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I Artikel 35
S. 645), wird wie folgt geändert: Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
1. Die Uberschrift des Sechsten Abschnitts erhält vom 20. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 444), ge-
folgende Fassung: ändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
,,Bußgeld- und Schlußbestimmungen". über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
2. Die §§ 15 bis 16a werden durch folgende Vor-
schrift ersetzt: 1. § 16 wird wie folgt geändert:
,,§ 15 a) In Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 wird jeweils
das Wort „vorsätzlich" gestrichen i
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer b) in Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
1. unbefugt inländische oder ausländische Orden Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
oder Ehrenzeichen, auch in verkleinerter Form,
oder dazugehörige Bänder trägt oder c) Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufgeführt „2. ohne die nach diesem Gesetz erforderliche
ist, oder ein dazugehöriges Band öffentlich Genehmigung mit Seeschiffen, welche die
trägt. Bundesflagge führen, oder mit Luftf ahr-
zeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
Bundesrepublik eingetragen sind, absicht-
1. Orden oder Ehrenzeichen, auch in verkleiner- lich oder wissentlich Kriegswaffen beför-
ter Form, oder dazugehörige Bänder ohne die dert, die außerhalb des Bundesgebiets ein-
nach § 14 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ver- und ausgeladen und durch das Bundesge-
treibt, biet nicht durchgeführt werden.";
2. entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 einen d) in Absatz 4 werden die Worte „und mit Geld-
der in Nummer 1 genannten Gegenstände ohne strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
Vorlegung eines ordnungsmäßigen Ausweises die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
einer Privatperson überläßt, soweit es sich
nicht um Orden und Ehrenzeichen handelt, die
vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind 2. § 17 wird aufgehoben.
(§ 14 Abs. 3),
3. § 24 wird wie folgt geändert:
3. eine Auszeichnung, die in § 6 nicht aufge-
führt ist, oder ein dazuqehöriges Band herstellt a) Die Verweisungen auf das Strafgesetzbuch
oder in Verkehr bringt oder werden wie folgt ersetzt:
4. Abzeichen mit nationalsozialistischen Emble- aa) in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 ,,§ 40a"
men herstellt. durch ,,§ 74a",
(3) Den in den Absätzen l und 2 genannten bb) in Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 ,,§ 40 Abs. 2"
Auszeichnungen oder Bändern stehen solche durch ,,§ 74 Abs. 2",
gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. cc) in Absatz 2 ,,§ 41c" durch,,§ 74f";
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) Absatz l ScJlz 2 lltilbsatz 2 erhält folgende d) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
Fassung: „4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen
„dies gilt auch dunn, wenn der Täter ohne Gefangenen oder jemanden, dessen Un-
Schuld gehandelt hat." terbringung in
a) der Sicherungsverwahrung (§ 66 des
Strafgesetzbuches),
b) einer sozialtherapeutischen Anstalt
Zweiter Titel (§ 65 des Strafgesetzbuches, § 126a
der Strafprozeßordnung),
Anderung von Gesetzen
auf dem Gebiet der Verwaltung c) einem psychiatrischen Krankenhaus
(§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a
der Strafprozeßordnung) oder
Artikel 36 d) einer Entziehungsanstalt (§ 64 des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz Strafgesetzbuches, § 126a der Straf-
prozeßordnung)
In § 6 Abs. 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsge-
setzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I angeordnet ist, aus dem amtlichen Ge-
S. 157), zuletzt gei:indert durch das Kostenermäch- wahrsam zu befreien versucht."
tigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 805), werden die Worte „strafbarer Artikel 38
Handlungen" durch die Worte „einer rechtswidrigen Beamtenrechtsrahmengesetz
Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand ver-
wirklicht," ersetzt. In § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes werden hinter dem Wort
„strafbar" die Worte „oder ordnungswidrig" und
Artikel 37 hinter dem Wort „Strafbarkeit" die Worte „oder
Ordnungswidrigkeit" eingefügt.
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte Artikel 39
des Bundes
Bundesbeamtengesetz
Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei
Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbe- Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt ge-
amte des Bundes vom 10. März 1961 (Bundesgesetz- ändert:
blatt I S. 165), geändert durch das Erste Gesetz zur 1. In § 56 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden hinter
Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes- dem Wort „strafbar" die Worte „oder ordnungs-
gesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: widrig" und hinter dem Wort „Strafbarkeit" die
Worte „oder Ordnungswidrigkeit" eingefügt.
1. § 7 wird wie folgt geändert: 2. In § 61 Abs. 4 werden die Worte „strafbare
Handlungen" durch das Wort „Straftaten" er-
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die
setzt.
Worte „ein Verbrechen oder Vergehen" durch
die Worte „eine Straftat" ersetzt; Artikel 40
b) in Absatz 4 werden die Worte „vom 18. Sep- Erstattungsgesetz
tember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1337)" In § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Erstattungsgesetzes in der
durch die Worte „der Bekanntmachung vom Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951
17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181)" er- (Bundesgesetzbl. I S. 87, 109) werden die Worte
setzt. ,,strafbarer Handlung" durch das Wort „Straftat" er-
setzt.
2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 41
a) In Nummer 1 und in Nummer 2 Buchstabe a Bundesdisziplinarordnung
werden die Worte „mit Strafe bedrohten
Die Bundesdisziplinarordnung wird wie folgt ge-
Handlung" durch die Worte „rechtswidrigen
Tat" ersetzt; ändert:
1. In § 51 Satz 1 Nr. 5 werden hinter dem Wort
b) in Nummer 3 Buchstabe a werden die Worte
,,Strafverfahren" die Worte „oder Bußgeldver-
„eines Verbrechens oder Vergehens" durch
die Worte „einer Straftat" ersetzt; fahren" eingefügt.
c) Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fas- 2. In § 54 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder
sung: an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geld-
strafe" gestrichen.
„b) zum Vollzug der Unterbringung in einer
sozialt.herapeutischen Anstalt oder in der 3. In § 60 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Geistes-
Sicherungsverwahrung,"; zustand" durch die Worte „ psychischen Zustand"
Nr. 22 ~··Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 547
und die Worte, ,,Pine öff<-ntliche Heil- oder Pflege- (5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, gilt
anstalt." dmch die Worte „ein öffentliches psych- § 114 Abs. 2 entsprechend.
iatrisches Krankenhaus" ersetzt.
(6) Notwendige Auslagen, die dem Beamten
durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, wer-
4. In § 111 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte „einer
den dem Bund nicht auferlegt.
öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt" durch die
Worte „einem öffentlichen psychiatrischen Kran- (7) Die notwendigen Auslagen des Beamten
kenhaus" ersetzt. werden dem Bund nicht auferlegt, wenn der Be-
amte die Einleitung des förmlichen Disziplinar-
5. § 113 wird wie fol9t gei:indert: verfahrens dadurch veranlaßt hat, daß er vorge-
täuscht hat, das ihm zur Last gelegte Dienstver-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
gehen begangen zu haben. Es kann davon abge-
,,(1) Die Kosten des Verfahrens sind dem sehen werden, die notwendigen Auslagen des
Beamten aufzuerlegen, wenn er verurteilt Beamten dem Bund aufzuerlegen, wenn,
wird; sie sind jedoch dem Bund teilweise
1. der Beamte das förmliche Disziplinarverfah-
oder ganz aufzuerlegen, soweit es unbillig
ren dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst
wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1
in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig
Halbsatz 2 gilt auch, wenn durch Untersu-
oder in Widerspruch zu seinen späteren Er-
chungen zur Aufklärung bestimmter belasten-
klärungen belastet oder wesentliche entla-
der oder entlastender Umstände besondere
stende Umstände verschwiegen hat, obwohl
Kosten entstanden und diese Untersuchungen
-er sich zu dem ihm gegenüber erhobenen Vor-
zugunsten des Bec1mten ausgegangen sind.";
wurf geäußert hat,
b) in Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1, 2
2. gegen den Beamten wegen eines Dienstver-
Nr. 1" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1,
gehens eine Disziplinarmaßnahme im förmli-
Absatz 2 Nr. 1" ersetzt.
chen Disziplinarverfahren nur deshalb nicht
verhängt wird, weil ein Verfahrenshindernis
6. § 114 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
besteht,
,, (2) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, hat
3. die Einleitungsbehörde das förmliche Diszi-
das Disziplinargericht die Kosten teilweise oder
plinarverfahren einstellt und eine Disziplinar-
ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig
maßnahme verhängt (§ 64 Abs. 2 Satz 2),
wäre, den Beamten damit zu belasten."
4. das Verfahren nach § 76 Abs. 3 Satz 3 in Ver-
7. § 115 erhi:ilt folgende Fassung: bindung mit § 31 Abs. 4 Satz 5 eingestellt
wird.
,,§ 115
(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören
(1) Die dem Beamten erwachsenen notwendi- auch
gen Auslagen sin,d dem Bund aufzuerlegen, wenn
der Beamte freigesprochen oder das förmliche 1. die Entschädigung für eine notwendige Zeit-
Disziplinarverfahren in anderen als den in § 113 versäumnis nach den Vorschriften, die für die
Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Fällen eingestellt wird. Entschädigung von Zeugen gelten, wenn kein
Anspruch auf Dienst- oder Versorgungs-
(2) Die dem verurteilten Beamten erwachse- bezüge besteht,
nen notwendigen Auslagen sind teilweise oder
ganz dem Bund aufzuerlegen, soweit es unbillig 2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsan-
wäre, den Beamten damit zu belasten. Satz 1 gilt walts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivil-
auch, wenn die zur Anschuldigung gestellten prozeßordnung zu erstatten wären, sowie die
Punkte nur zum Teil die Grundlage der Verur- Auslagen eines sonstigen Verteidigers.
teilung bilden oder durch Untersuchungen zur (9) In den Antragsverfahren nach den §§ 31,
Aufklärung bestimmter belastender oder entla- 34, 100, 110, 121 bis 124 gelten die Absätze 1 bis
stender Umstände dem Beamten besondere Aus- 8 sinngemäß."
lagen erwachsen und diese Untersuchungen zu-
gunsten des Beamten ausgegangen sind.
Artikel 42
(3) Wird ein Rechtsmittel vom Bundesdiszipli-
naranwalt zuungunsten des Beamten eingelegt Verpflichtungsgesetz
und wird es zurückgenommen oder bleibt es er-
folglos, so sind die dem Beamten im Rechts- Gesetz über die förmliche Verpflichtung
mittelverfahren erwachsenen notwendigen Aus- nichtbeamteter Personen
lagen dem Bund aufzuerlegen. Dasselbe gilt, (Verpflichtungsgesetz)
wenn ein vom Bundesdisziplinaranwalt zugun-
sten des Beamten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg § 1
hat. (1) Auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Oblie-
(4) Hat der Beamte das Rechtsmittel beschränkt genheiten soll verpflichtet werden, wer, ohne Amts-
und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Aus- träger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu
lagen des Beamten dem Bund aufzuerlegen. sein,
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
1. bei ci,wr 13<d1<irdc oder lwi c!jner sonstigen Stelle, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-
die Aulqalwn dn iiffentlicben Verwaltung wahr- zes über Personalausweise vom 11. Juni 1971 (Bun-
nimmt, bcschLiftiqt odc:r fiir sie tcttig ist, desgesetzbl. I S. 817), wird wie folgt geändert:
2. bei einem Verband od<!r sonstigen Zusammen-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
scl1luß, c~inPrn lktricb oder Unternehmen, die für
eine Behörde Offor sonstiqe Stelle Aufgaben der ,. Bußgeldvorschriften";
öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt
oder für sie Ldtig ist oder b) in Absatz 1 werden die Eingangsworte „Wer vor-
sätzlich" durch die Worte „Ordnungswidrig han-
3. als SachverstJndiqer iiff('n\Jich bestellt ist.
delt, wer" ersetzt und die Schlußworte „wird mit
(2) Die Verpflichtung wird mündli.ch vorgenom- Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark
men. Dabei ist auf die strafrechtlichen Folgen einer oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen be-
Pflichtverletzung hinzuweisen. straft" gestrichen;
(3) Uber die Verpflichtung wird eine Nieder- c) in Absatz 1 Buchstabe a werden vor den Worten
schrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit un- ,,es unterläßt" die Worte „vorsätzlich oder leicht-
terzeichnet. Er erhält eine Abschrift der Nieder- fertig" eingefügt;
schrift.
d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(4) Welche SteJle für die Verpflichtung zuständig
ist, bestimmt ,. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden."
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 bei
Behörden oder sonstigen Stellen nach Bundes-
recht die jeweils zuständige oberste Dienstauf-
sichtsbehörde oder, soweit eine Dienstaufsicht Artikel 44
nicht besteht, dif\ oberste Fachaufsichtsbehörde,
Gesetz über das Paßwesen
2. in allen übrigen Fällen diejenige Behörde, die
von der LandesregiEmrng durch Rechtsverord- Das Gesetz über das Paßwesen vom 4. März 1952
nung bestimmt wird. (Bundesgesetzbl. I S. 290), zuletzt geändert durch das
Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt ge-
§2
ändert:
(1) Wer, ohne Amlstri:iger zu sein, auf Grund des
§ 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheim- 1. § 11 wird wie folgt geändert:
nisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsge- a) In Absatz 1 werden die Worte „Mit Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr wird
setzbl. I S. 351) förmlich verpflichtet worden ist,
steht einem nach§ 1 Verpflichteten gleich. bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
(2) Wer, ohne Amtsträger zu sein, mit Geldstrafe wird bestraft, wer" ersetzt;
1. als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach b) Absatz 3 wird gestrichen.
einer tarifrechtlichen Regelung oder
2. auf Grund eines Gesetzes oder aus einem sonsti- 2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gen Rechtsgrund
a) In Nummer 5 wird nach dem Wort „sind" am
zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten Ende der Punkt durch einen Strichpunkt er-
verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Ver- setzt;
pflichteten gleich, wenn die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 2 erfüllt sind. b) es wird folgende Nummer 6 angefügt:
§3 .,6. fahrlässig eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 be-
zeichneten Handlungen begeht."
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (BundesgesE!tzbl. I S. l) auch im Land Berlin.
Artikel 45
§4 Bundes-Apothekerordnung
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. § Die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968
Abs. 4 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (Bundesgesetzbl. '1 S. 601), geändert durch das Erste
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt ge-
Artikel 43
ändert:
Gesetz über Personalausweise 1. In § 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden jeweils
§ 3 des Gesetzes über Personalausweise vom die Worte „strafbaren Handlung" durch das
19. Dezember 1950 (Bundesgcsetzbl. S. 807), zuletzt Wort „Straftat" ersetzt.
Nr. 22 ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 549
2. § 13 erlüi lt folgende PcJssunq: Artikel 48
.,§ 1'.i Betäubungsmittelgesetz
Wer den Apolhekerl>eruf c.rnsübt, solange Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der
durch v0Jlzid1bare Verfügung das Ruhen der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972 (Bundesge-
Approbation c1ngeordnd ist, wird mit Freiheits- setzbl. I S. 1) wird wie folgt geändert:
strafe bis zu ein<'m JcJhr oder mit Geldstrafe
bestraft." 1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit
Artikel 46 Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
Gesetz über das Apothekenwesen durch die \Vorte „oder mit Geldstrafe" er-
setzt;
Das Geselz über das Apothekenwesen vom
20. August 1960 (lfondes~Jesel.zbl. I S. 697), zuletzt b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen;
geändert durch dds Erste Gesetz zur Reform des c) in Absatz 6 Satz 2 wird die Verweisung
Strafrechts vorn 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I ,,§ 40a" durch die Verweisung ,,§ 74a". er-
S. 645), wird wie fol~Jt gectndert: setzt.
l. § 20 wird crnfgehoben.
2. In § 13 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung
2. § 23 wird wie folgt geändert: ,,§ 19" durch die Verweisung ,,§ 23" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „vor-
sätzlich" die Worte „oder fahrlässig" einge- Artikel 49
fügt und die Worte „und mit Geldstrafe oder
mit einer dieser Strnfen" durch die Worte Verordnung über die Schädlingsbekämpfung
„oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig mit hochgiftigen Stoffen
Tagessätzen" ersetzt; In § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Schäd-
b) Absatz 2 wird geslriclwn. lingsbekämpfung mit hochgiftigen Stoffen vom
29. Januar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 165), geändert
3. § 24 wird aufgehoben. durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-
Artikel 47 setzbl. I S. 503), werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
Arzneimittelgesetz Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt und hinter dem
Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bun- Wort „wer" die Worte „vorsätzlich oder fahrlässig"
desgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Ge- eingefügt.
setz vom 4. Juli 1973 zu dem Ubereinkommen vom
22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Euro- Artikel 50
päischen Arzneibuches (Bundesgesetzbl. II S. 701),
wird wie folgt geändert: DDT-Gesetz
Das DDT-Gesetz vom 7. August 1972 (Bundes-
1. Der Achte Abschnitt wird aufgehoben; der bis-
gesetzbl. I S. 1385) wird wie folgt geändert:
herige Neunte und Zehnte Abschnitt werden
Achter und Neunter Abschnitt. 1. In § 7 Abs. 1 werden die Worte „Freiheits-
strafen bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafen
2. § 44 wird wie folgt geändert:
oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte
a) In Absa.tz 1 werden das Wort „vorsätzlich" „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
gestrichen und die Worte „und mit Geld- Geldstrafe" ersetzt.
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
die Worte „oder mit GE-~ldstrafe" ersetzt; 2. In § 9 Satz 2 werden die Verweisung ,, § 40a"
durch die Verweisung ,, § 74a" und die Ver-
b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen; weisung ,,§ 19" durch die Verweisung ,,§ 23"
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: ersetzt.
,, (4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Artikel 51
Geldstrafe." Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete
3. § 45 wird wie folgt geändert: des Heilwesens
a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „vor- In Artikel 1 § 12 des Gesetzes über die Wer-
sätzlich" die Worte „oder fahrlässig" einge- bung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 11. Juli
fügt und die Worte „und mit Geldstrafe oder 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 604), geändert durch
mit einer dieser Strafen" durch die Worte das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
„oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
Tagessätzen" ersetzt; S. 503), werden das Wort „vorsätzlich" gestrichen
b) Absatz 2 wird gestrichen. und die Worte „und mit Geldstrafe oder mit einer
dieser Strafen" durch die Worte „oder mit Geld-
4. Die §§ 46, 49 und 52 werden aufgehoben. strafe" ersetzt.
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 52 Artikel 55
Bundesärzteordnung Heba.mmengesetz
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be- In § 21 des Hebammengesetzes vom 21. Dezember
kanntmachung vom 4. Februar 1970 (Bundesge- 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1893), geändert durch
setzbl. I S. 237) wird wie folgt geändert: das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), werden das
l. In § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden je- Wort „unbefugt" gestrichen und die Worte „und
weils die Worte „strafbaren Handlung" durch mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch
das Wort „Straftat" ersetzt. die Worte „oder mit Geldstrafe bis zu einhundert-
achtzig Tagessätzen" ersetzt.
2. § 13 erhält folgende Fassung:
,,§ 13
Artikel 56
Wer die Heilkunde ausübt, solange durch voll- Verordnung über Wochenpflegerinnen
ziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation
angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu § 7 der Verordnung über Wochenpflegerinnen
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." vom 7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 87), ge-
ändert durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz
vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 735), er-
hält folgende Fassung:
Artikel 53 ,,§ 7
Heilpraktikergesetz (1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne die staat-
liche Anerkennung nach § 1 Abs. 2 zu besitzen, die
§ 5 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar
Berufsbezeichnung „Wochenpflegerin" führt.
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 251) wird durch fol-
gende Vorschriften ersetzt: (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden."
,,§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs Artikel 57
berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach
Farbengesetz
§ 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- Das Gesetz betreffend die Verwendung gesund-
strafe bestraft. heitsschädlicher Farben bei der Herstellung von
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs-
§ Sa
gegenständen vom 5. Juli 1887 (Reichsgesetzbl.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber einer S. 277), geändert durch das Einführungsgesetz zum
Erlaubnis nach § l die Heilkunde im Umherziehen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24, Mai 1968
ausübt. (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- 1. In § 12 werden die Worte „Mit Geldstrafe bis zu
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheits-
werden."
strafe bis zu sechs Wochen" durch die Worte
,,Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes" ersetzt.
2. § 14 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 54
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Artikel 58
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221), zu- Gesetz über den Verkehr mit Absinth
letzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform In § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit
des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I Absinth vom 27. April 1923 (Reichsgesetzbl. I
S. 645), wird wie folgt geändert: S. 257), geändert durch das Einführungsgesetz
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
1. In § 3 wird der Absatz 3 gestrichen; der bisherige 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden die Worte
Absatz 4 wird Absatz 3. ,,und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
durch die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „und mit Geldstrafe oder mit Artikel 59
einer dieser Strafen" werden durch die Worte
,,oder mit Geldstrafe" ersetzt; Lebensmittelgesetz
b) Nummer 2 wird gestrichen; Das Lebensmittelgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I
c) die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur .Ände-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 551
rung des Lebensmittelgesetzes vom 8. September 2. § 8 wird wie folgt geändert:
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1590), wird wie folgt ge-
ändert: '"a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „ vor-
sätzlich" die Worte „oder fahrlässig" einge-
1. § 9 wird aufgehoben. fügt und die Worte „ und mit Geldstrafe oder
mit einer dieser Strafen" durdi die Worte
2. § 11 wird wie folgt geändert: „oder mit Geldstrafe bis zu einhundertaditzig
Tagessätzen" ersetzt;
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das ·wort "vor-
b) Absatz 2 wird gestrichen.
sätzlich" gestrichen und die Worte „und mit
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen 11
durch die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt; 3. § 10 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen;
c) in Absatz 4 werden die Worte „Geldstrafe Artikel 61
und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
eine dieser Strafen" durch die Worte „Frei- Süßstoffgesetz
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe" Das Süßstoffgesetz vom 1. Februar 1939 (Reichs-
ersetzt. gesetzbl. I S. 111), zuletzt geändert durch das Ein-
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-
3. § 12 wird wie folgt geändert: keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden hinter dem \Vort „vor-
sätzlich" die ·worte „oder fahrlässig" einge- 1. § 13 erhält folgende Fassung:
fügt und die Worte „und mit Geldstrafe oder „Ermächtigung
mit einer dieser Strafen" durch die Worte
„oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig § 13
Tagesscitzen" ersetzt; Der Bundesminister für Jugend, Familie und
b) Absatz 2 wird gestrichen. Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister fµr Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten sowie dem Bundesmini-
4. § 14 wird aufgehoben.
ster für \Virtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum
5. § 16 erhält folgende Fassung: Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschä-
,,§ 16 den oder vor Täuschung erforderlich ist, das In-
verkehrbringen von Süßstoff zu beschränken."
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer Pflicht
nach § 5b Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder § 8 zuwider-
handelt. 2. Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer „ Strafvorschrift
Geldbuße geahndet werden. 11
§ 13a
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
6. Die§§ 17 und 18 werden aufgehoben. mifGeldstrafe wird bestraft, wer
1. einer Rechtsverordnung nach § 13 zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
Artikel 60 bestand auf diese Strafvorschrift verweist,
Nitritgesetz oder
2. einer Vorschrift der Verordnung über den
Das Nitritgesetz vom 19. Juni 1934 (Reidis- Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939
gesetzbl. I S. 513), zuletzt geändert durdi das Erste (Reichsgesetzbl. I S. 336), zuletzt geändert
Gesetz zur Reform des Strafredits vom 25. Juni 1969 durch die Verordnung zur Änderung der Ver-
(Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert: ordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom
2. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 198), zuwi-
1. § 7 wird wie folgt geändert:
derhandelt.
a) In Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlidi"
gestridien und die Worte „und mit Geldstrafe (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
oder mit einer dieser Strafen" durdi die Worte Strafe Freiheitsstrafe bis zu .sedis Monaten oder
,,oder mit Geldstrafe" ersetzt; Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestridien;
c) in Absatz 4 werden die Worte „Geldstrafe Artikel 62
und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren o.der
Weingesetz
eine dieser Strafen" durch die Worte „Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe" Das Weingesetz vom 14. Juli 1971 (Bundesge-
ersetzt. setzbl. I S. 893), zuletzt geändert durdl das Zweite
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Ceselz zur i\nderung des Weingesetzes vom b) in Absatz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
28. März l 9T1 (ßundesgeset:1.bl. I S. 241), wird wie ,, ausführt," die Worte „sonst in den Gel-
folgt geändert: tungsbereich oder aus dem Geltungsbereich
1. In § 67 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld- dieses Gesetzes verbringt," eingefügt;
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
,, (4) Handelt der Täter in den Fällen der
2. § 68 wird auf~Jehobc~n. Absätze 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld-
Artikel 63 strafe."
Gesetz betreffend den Verkehr mit blei-
und zinkhaltigen Gegenständen 5. § 65 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit
zinkhaltigen Gegenständen vom 25. Juni 1887 Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
(Reichsgesetzbl. S. 273), geändert durch das Ein- durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig- setzt;
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
wird wie folgt gei:indert:
,, (3) Handelt der Täter in den Fällen des
1. In § 4 werden die Worte „Mit Geldstrafe bis zu
Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Frei-
fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheits-
heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geld-
strafe bis zu sechs Wochen" durch die Worte
strafe bis ~u einhundertachtzig Tagessätzen."
,,Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes" ersetzt.
2. § 7 Satz 2 wird gestrichen. 6. § 66 wird aufgehoben.
Artikel 64 7. In § 67 werden die Worte „und mit Geldstrafe
Gesetz betreffend Phosphorzündwaren oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte
,,oder mit Geldstrafe" ersetzt.
§ 2 des Gesetzes betreffend Phosphorzündwaren
vom 10. Mai 1903 (Reichsgesetzbl. S. 217), geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord- 8. § 68 wird aufgehoben.
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-
setzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: 9. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden a) Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
Absatz ersetzt: gefügt:
,, (1) Nach § 11 des Lebensmittelgesetzes wird ,, (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer an
bestraft, wer einer Vorschrift des § 1 zuwider- einer durch eine vollziehbare Anordnung
handelt."; nach § 43 verbotenen Veranstaltung teil-
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. nimmt.";
b) die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
Artikel 65 sätze 4 und 5.
Bundes-Seuchengesetz
Das Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 10. § 70 wird wie folgt geändert:
(Bundesgesetzbl. I S. 1012, ber. S. 1300), zuletzt a) In Satz 1 werden hinter dem Wort „Jahren"
geändert durch das Vierte Anpassungsgesetz-KOV die Worte „oder mit Geldstrafe" eingefügt;
vom 24. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird
wie folgt geändert: b) Satz 2 wird gestrichen.
1. In § 19 Abs. 1 werden hinter dem Wort „aus-
führen," die Worte „sonst in den Geltungsbe-
Artikel 66
reich oder aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
setzes verbringen," eingefügt. Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
2. In § 63 Abs. 1 Satz 1, § 64 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-
§ 65 Abs. 1, 2 Satz 1, §§ 67 und 70 Satz 1 wird heiten vom 23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700),
jeweils das Wort „vorsätzlich" gestrichen. zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des
3. In § 63 Abs. l, § 64 Abs. 3 und § 65 Abs. 2 wird Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankhei-
jeweils der Satz 2 gestrichen. ten vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1351),
wird wie folgt geändert:
4. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit 1. In § 6 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" Fassung:
durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er- ,, (3) Wer der Pflicht nach Absatz 1 oder Ab-
setzt; satz 2 Satz 1, 3 zuwiderhandelt, wird mit Frei-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 553
hcitsstnifc bis zu dr(~i Jdhn~n oder mit Geldstrafe 2. als Schulvorsteher der ihm nach § 7 Abs. 1
bestraft, wenn die Tc1t nicht in anderen Vor- Satz 2 oder§ 13 obliegenden Pflicht
schriften mit schwererer Strafe bedroht ist. zuwiderhandelt.
(4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden."
2. § 7 Abs. 5 erhält folgende Passung:
2. § 16 erhält folgende Fassung:
,, (5) Wer dem Verbot nach Absatz 1, 2 oder 4
oder der Pflicht nach Absatz 3 zuwiderhandelt, ,,§ 16
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Wer entgegen § 8 Abs. 1 Impfungen vornimmt,
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
anderen Vorschriften mit schwererer Strafe be- mit Geldstrafe bestraft."
droht ist."
3. § 17 wird aufgehoben.
3. In § 9 Abs. 4 werden di(~ Worte „Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe oder mit
einer dieser Strafen" durch die Worte „Freiheits-
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" Artikel 68
ers<~tzt. Gesetz zu den Internationalen
Gesundheitsvorschriften
4. Der Fünfte Abschni lt wird aufgehoben; die bis- Nach Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1971
herigen Sechster bis Achter Abschnitt werden zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom
Fünfter bis Siebenter Abschnitt. 25. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. 1971 II S. 865) werden
folgende Vorschriften eingefügt:
5. § 18 Abs. 3 wird wie folgt rJeändert:
„Art i k e 1 3a
a) In Satz 1 werden die Worte „und mit Geld-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
fahrlässig
die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
1. der Pflicht zur Unterrichtung nach Artikel 28
b) Satz 2 erhält folgende Fassung: Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der IGV oder der
,,Die Tat wird nur auf Antrag des Gesundheits- Pflicht zur Meldung nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 2
amtes oder des leitenden Arztes verfolgt." der IGV nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. entgegen Artikel 46 Abs. 3 der IGV sich aus
6. § 28 wird aufgehoben. der unmittelbaren Nähe des Landeplatzes oder
Güter aus der Nähe des Landeplatzes entfernt,
3. entgegen Artikel 65 Abs. 2 der IGV ohne vor-
Artikel 67 herige Desinfektion menschliche Ausscheidun-
Impfgesetz gen, Abwässer einschließlich des Bilgewassers,
Abfälle oder Dinge, die als verseucht angesehen
Das Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetz-
werden, entleert oder entlädt,
blatt S. 31) wird wie folgt geändert:
4. die nach Artikel 90 Abs. 1 oder Artikel 91 Abs. 1
1. Die §§ 14 und 15 werden durch folgende Vor- der IGV von der Gesundheitsbehörde verlang-
schrift ersetzt: ten Erklärungen nicht, nicht rechtzeitig, nicht
,,§ 14 richtig oder nicht vollständig abgibt oder
(1) Ordnungswidrig handeln Eltern, Pflegeeltern 5. eine Auskunft nach Artikel 90 Abs. 2 oder Ar-
oder Vormünder, die vorsätzlich oder fahrlässig tikel 91 Abs. 2 der IGV nicht, nicht richtig oder
einer amtlichen Aufforderung zuwider nicht vollständig erteilt.
1. ihre Kinder, Pflegekinder oder Mündel (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
a) entgegen den §§ 1 bis 4 gegen Pocken nicht oder fahrlässig
impfen lassen, 1. einer Rechtsverordnung nach Artikel 2 dieses
b) dem Arzt nach der Irnpfung nicht vorstellen Gesetzes, soweit sie für einen bestimmten Tat-
(§ 5) oder bestand auf diese Bußgeldvorschrift verw:eist,
2. den nach § 12 vorgeschriebenen Nachweis nicht oder
führen. 2. einer auf Grund der Internationalen Gesundheits-
vorschriften ergangenen Anordnung
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
l. als Arzt einer Vorschrift des § 7 Abs. 2, 3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
oder des § 8 Abs. 2 über die Führung und buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
Einreichung von Impflisten oder werden.
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
;\ r l i k P 1 3b dert durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf-
W(:r durch C)i1w der in J\rtikel 3a Abs. 1 oder 2 rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645),
bezeichneten vorsülzl idwn I fondlungen eine qua- wird wie folgt geändert:
rantäneptl ichlige Krankheil (Artikel 1 der IGV)
1. Die§§ 4 und 7 werden aufgehoben.
verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
nm oder mit Geldstrafe bestraft." 2. In § 5 wird das Wort „vorsätzlich" gestrichen.
Artikel 69 3. Dem § 6 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Altölgesetz ,, (2) Unterläßt es der Täter fahrlässig, das vor-
geschriebene Baubuch zu führen, oder führt er es
Das Altölgesetz vom '.23. Dl!Zember 1968 (Bundes-
fahrlässig so unordentlich, daß es keine genü-
gesdzbl. I S. 1419) wird wie folgt geändert:
gende Ubersicht im Sinne des Absatzes 1 ge-
1. In der Uberschrift des Dritten Abschnitts werden währt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
die Worte „Straf- und" 9estrichen. sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundert-
achtzig Tagessätzen."
2. § 9 wird aufgehoben.
Artikel 75
Artikel 70
Gesetz
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom § 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugend-
30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 282) wird wie gefährdender Schriften in der Fassung der Bekannt-
folgt geändert: machung vom 29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 497), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur
l. § 13 'wird aufgehoben.
Reform des Strafrechts vom 23. November 1973
2. In§ 14 wird jeweils die Zahl „13" durch die Zahl (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird wie folgt geändert:
,, 12" ersetzt. a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Geldstrafe"
Artikel 71 die Worte „bis zu einhundertachtzig Tagessät-
zen" eingefügt;
Benzinbleigesetz
b) in Absatz 5 werden die Worte „ist oder dem in
Dus Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (Bun- § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten
desgeseLzbl. I S. 1234) wird wie folgt geändert: Personenkreis angehört." durch die Worte „oder
l. § 6 wird aufgehoben. ein Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1
des Strafgesetzbuches ist." ersetzt.
2. In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 19"
durch die Verweisung ,,§ 23" ersetzt. Artikel 76
Gesetz zum Schutze der Jugend in der DHenUichkeit
Artikel 72
In § 13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in
Abfallbeseitigungsgesetz der Offentlichkeit vom 27. Juli 1957 (Bundesge-
Das Abfallbeseitigungsgesetz vorn 7. Juni 1972 setzbl. I S. 1058), geändert durch das Einführungs-
(Bundc:;gesetzbl. I S. 873) wird wie folgt geändert: gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden das
1. In § 16 Abs. l werden die Worte „und mit Geld- Wort „vorsätzlich" gestrichen und die Worte „und
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt. die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
2. § 17 wird aufgehoben.
Artikel 77
Artikel 73 Gesetz für Jugendwohlfahrt
Gesetz zu dem Ubereinkommen Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung
über die Hohe See der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1197), geändert durch das Gesetz zur
In Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Sep-
Änderung von Vorschriften des Adoptionsrechts
tember 1972 zu dem Ubcreinkommen vom 29. April
vom 14. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1013),
1958 über die Hohe See (Bundesgesetzbl. 1972 II
wird wie folgt geändert:
S. 1089) werden nach dem Wort „Jahren" die Worte
,,oder Geldstrafe" eingefügt. 1. § 10 Satz 3 wird gestrichen.
Artikel 74 2. In § 86 Abs. 1 werden die Worte „ihm dabei
hilft" durch die Worte „ihn dabei fördert" und
Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
die Worte „wenn die Tat nicht nach den §§ 120,
Das Gesetz über die Sidwrung der Bauforderun- 122b" durch die Worte „wenn die Tat nicht in
gen vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 449), geän- § 120" ersetzt.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 555
ArUkeJ 78 Dritte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai
Bunde~;sozfa.lhiHeuesetz 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt ge-
ändert:
Dds Bundessozic1Jhille~Jesdz in der Fassung der
Bekannl.mc1chung vorn 18. September 1969 (Bundes- 1. Die Uberschrift des Abschnitts IV erhält folgende
gesel.zbl. l S. 1688) wird wi(! folg! geändert: Fassung:
,, Straf- und Bußgeldvorschriften".
1. In § 26 Abs. 4 werden die Worte „mit Freiheits-
entziehung verbundenen Maßregel der Sicherung 2. § 21 wird wie folgt geändert:
und Besserung" durch die Worte „freiheitsent-
ziehenden Mc1ßn'g<)I der Besserung und Siche- a) In Satz 1 werden die Worte „Freiheitsstrafe
rung" ersetzt. bis zu fünf Jahren" durch die Worte „Frei-
2. In § 131 Abs. l werdt~n die Worte „Sicherung heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe" ersetzt;
und Besserung" durch die Worte „Besserung und
Sicherung" ersetzt. b) Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 79
3. In § 22 werden die Worte „durch Gewalt oder
durch Bedrohung mit Gewalt" durch die Worte
Bundesa us biJ dun gsi örderungsgesetz ,,mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt" ersetzt.
Das Bundesc1usbi Jdungsförderungsgesetz vom
26. August 1971 (ßundesgesetzbl. I S. 1409), geändert 4. In § 24 werden hinter dem Wort „Jahr" die
durch das Gesetz zur i\nderung des Bundesausbil- Worte „oder mit Geldstrafe" eingefügt.
dungsförderungsgeselzcs und des Arbeitsförderungs-
gesetzes vom 14. November 1973 (Bundesgesetzbl. I 5. In § 25 werden hinter dem Wort „Geldstrafe"
S. 1637), wird wie fol9t. ue~indert: die Worte „bis zu einhundertachtzig Tages-
sätzen" eingefügt.
1. In der Ubersclui lt dc~s J\ hschnitts XI werden die
Worte „Straf- und" qestridwn.
6. § 26 wird wie folgt geändert:
2. § 57 wird aufgd10ben.
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „ trotz
Verbots abhält" durch die Worte „trotz voll-
Artikel 80 ziehbaren Verbots durchführt" ersetzt;
Vereinsgesetz b) in Absatz 1 werden die Worte „Freiheits-
Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (Bundes- strafe bis zu sechs Monaten" durch die Worte
gesetzbl. I S. 593), zuletzt geändert durch das Achte ,,Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" ersetzt;
Strafrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 1968 (Bun- c) Absatz 2 wird gestrichen.
desgesetzbl. I S. 741 ), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 1 Nr. 2 werden das Wort „Schall- 7. In § 27 werden hinter dem Wort „Jahr" die
aufnahmen" durch die Worte „Ton- oder Bild- Worte „oder mit Geldstrafe" eingefügt.
trägern" ersetzt.
8. In § 28 werden hinter dem Wort „Jahren" die
2. § 20 wird wie folgt geändert: Worte „oder mit Geldstrafe" eingefügt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „49b"
und der Beistrich danach gestrichen; 9. § 29 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: a) Die Eingangsworte „Mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu
,, (2) Das Gericht kann von einer Bestra-
fung nach Absatz 1 absehen, wenn fünfhundert Deutsche Mark wird bestraft,
wer" werden durch die Worte ,, (1) Ordnungs-
1. bei Beteiligten die Schuld gering oder widrig handelt, wer" ersetzt;
deren Mitwirkung von untergeordneter Be-
deutung ist oder b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
2. der Täter sich freiwillig und ernsthaft be- „1. an einer öffentlichen Versammlung oder
müht, das Fortbestehen der Partei oder des einem Aufzug teilnimmt, deren Durch-
Vereins zu verhindern; erreicht er dieses führung durch vollziehbares Verbot unter-
Ziel oder wird es ohne sein Bemühen er- sagt ist,";
reicht, so wird der Täter nicht bestraft." c) in Nummer 4 wird das Wort „wissentlich"
gestrichen;
Artikel 81 d) es wird folgender Absatz 2 angefügt:
Versammlungsgesetz
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den
Das Versammlungsgesetz vom 24. Juli 1953 (Bun- Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer
desgesetzbl. I S. 684), zuletzt geändert durch das Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark und
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
in dc)n F~dlen dl!S ;\bsillzes 1 Nr. 4 und 5 2. entgegen § 22 Abs. 1 Auswanderer ohne Ab-
mit einer Celdbufk bis zu fünftausend Deut- schluß eines schriftlichen Vertrages befördert
sche Mark q<~cilrndd werdPn.u oder mit Auswanderern Beförderungsverträge
schließt, deren Inhalt nach § 22 Abs. 2 unzu-
lässig ist,
Artikel H2
Gesetz über das Auswanderungswesen 3. entgegen § 23 dort bezeichnete Personen be-
fördert oder mit solchen Personen Beförde-
Dds Cesetz über dcis Ausw~mderungswesen vom rungsverträge schließt,
9. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 4b3), zuletzt geändert
durch das Vierte Gesetz zur Rdurm des Strafrechts 4. mit Auswanderern Beförderungsverträge über
vom 23. November 1973 (BundcsgesetzbJ. I S. 1725), die überseeische Beförderung schließt, die
wird wie folgt geändert: nicht den Anforderungen des § 25 genügen,
5. einer vollziehbaren Auflage der Auswande-
1. § 23 erhält folgende Fassung: rungsbehörde nach § 32, eine Versicherung
abzuschließen oder einen der Versicherungs-
,,§ 23 summe entsprechenden Betrag zu hinterlegen,
Verboten ist die Beförderung sowie der Ab- zuwiderhandelt,
schluß von Verträgen über die Beförderung
6. Auswanderer mit einem Auswandererschiff
a) von Wehrpflichügen, die nicht die nach § 3 befördert oder befördern läßt, das den in § 33
Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes zur Auswan- Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht ge-
derung erforderliche Genehmigung nachge- nügt, ein solches Schiff zur Untersuchung
wiesen haben, (§ 34) stellt, bei einer Untersuchung vorhan-
dene Mängel des Auswandererschiffes ver-
b) von Auswanderern, deren Verhaftung oder
birgt oder sich der Untersuchung eines Aus-
Festnahme von einer zuständigen Stelle an-
wandererschiff es entzieht oder
geordnet ist,
7. abgesehen von den Fällen der Nummer 6,
c) von Ausw,rndnern, für die von fremden Re-
einer Rechtsverordnung nach § 21 oder § 36
gierungen oder Unternehmen der Beförde-
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm-
rungspreis ganz oder rnm Teil gezahlt wird
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
oder Darlehen zur Zahlung des Beförderungs-
verweist.
preises gewährt werden; Ausnahmen von die-
ser Vorschrift kann der Bundesminister für (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Füh-
Jugend, Familie und Gesundheit zulassen, rer eines Auswandererschiffes (§ 37) vorsätzlich
wenn ein öff(~ntliches Interesse es erfordert." oder leichtfertig
1. eine in Absatz 1 Nr. 6 bezeichnete Handlung
2. Die Uberschrift vor § 43 erh<llt folgende Fassung: begeht,
,,VIII. Straf- und Bußgeldbestimmungen". 2. entgegen § 41 Abs. 3 eine Auskunft nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder
das Betreten der Schiffsräume oder die Ein-
3. Die§§ 43 und 44 werden aufgehoben.
sicht in die Schiffspapiere nicht gestattet oder
3. abgesehen von den Fällen der Nummer 1,
4. § 45 wird wie folgt geändert: einer Rechtsverordnung nach § 36 zuwider-
a) In Absatz 1 werden die Verweisung ,, §§ 1 handelt, soweit sie für einen bestimmten
und 11" durch die Verweisung ,,§ 1 oder § 11" Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
und die Worte „Jahre und mit Geldstrafe weist.
oder mit einer dieser Strafen" durch die (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als
Worte „Jahr oder mit Geldstrafe„ ersetzt; • Agent (§ 11) vorsätzlich oder leichtfertig
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 1. entgegen § 15 außerhalb des Bezirks, für den
,, (2) Ebenso wird bestraft, wer geschäfts- die Erlaubnis erteilt ist, Hitig wird,
mäßig zur Auswanderung wirbt." 2. entgegen § 16 für einen anderen als den in
der Erlaubnisurkunde bezeichneten Unterneh-
mer Geschäfte der in § 11 bezeichneten Art
5. Die §§ 46 und 47 werden durch folgende Vor-
besorgt oder auf eigene Rechnung solche Ge-
schrift ersetzt:
schäfte tätigt,
,,§ 46
3. entgegen § 17 seine Geschäfte in Zweignie-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter- derlassungen, durch Stellvertreter oder im
nehmer (§ 1) vorsätzlich oder leichtfertig Umherziehen betreibt,
1. der ihm nach § 8 obliegenden Pflicht, sich der 4. mit Auswanderern Beförderungsverträge
Vermittlung zugelassener Agenten zu bedie- schließt, deren Inhalt nach § 22 Abs. 2 un-
nen, zuwiderhandelt, zulässig ist,
Nr. 2L - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 557
5. en l.~J<'(J<'.ll § :n rn i I dorl IH'Z<)ichnden Personen Artikel 84
lfoford<~rungs V<' rl ,;iq<' sch I i<,ßt,
Gesetz über die Einrichtung eines
6. ein<~ in /\bs<1lz 1 Nr. 4 h<!:1.eich11<•ie 1-:Iandlung Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes)
begeht od<'.r
Im Gesetz über die Einrichtung eines Bundes-
7. einer R<!chl.sV<!rordnunq nach § 21 zuwider- kriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1973
bestund c1uf diPSP Bußqcddvorschrifl verweist. (Bundesgesetzbl. I S. 704) werden jeweils ei:setzt
(4) Die Ordnunuswidriqkeit kann mit einer a) in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und in § 5 Abs. 1 die Worte
Geldbuße bis zu dreißirJtausend Deutsche Mark „strafbarer Handlungen" durch die Worte „von
geahndet werden. Straftaten",
b) in § 7 Abs. 1 Satz 1 die Worte „strafbare
(5) In den Füllen des Absatzes 2 kann die Tat Handlung" bzw. ,,strafbaren Handlung" durch
auch dunn gt~almdel werden, wenn sie nicht im das Wort „Straftat".
Geltungsbereich dieses Cc'.Sdi'.es begangen wird."
Artikel 85
Gesetz über die Führung akademischer Grade
Artikel 83 § 5 des Gesetzes über die Führung akademischer
Verordnung Gtade vom 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 985)
gegen Mißstände im Auswanderungswesen erhält folgende Fassung:
,,§ 5
Die Verordnung gegen Mißstände im Auswande-
rungswesen vom 14. FE!bruar 1924 (Reichsgesetzbl. I Wer sich erbietet, gegen Vergütung den Erwerb
S. 107) wird wie folgt geündert: eines ausländischen akademischen Grades zu ver-
mitteln, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft."
1. In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 werden jeweils
hinter dem Wort „Schriften" ein Beistrich und
die Worte „Ton- oder Bildträgern, Abbildungen Artikel 86
oder andere Darstellungen" eingefügt.
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes
gegen Abwanderung
2. Die Uberschrift vor § 10 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes
"IV. Straf- und Bußgeldvorschriften". gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 501), geändert durch das Einführungs-
3. § 10 wird wie folgl geändert: gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie
a) Im EingangsscJtz werden die Worte „fünf Jah- folgt geändert:
ren und mit Ce]dstrafe oder mit einer dieser
Strafen" durch die Worte „einem Jahr oder 1. In § 1 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:
mit Geldstrafe" ersetzt; „Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus
b) Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich."
Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3;
2. § 16 wird wie folgt geändert:
c) in den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach
dem Wort "Unternehmer" der Beistrich und a) In Absatz 1 werden die Worte „aus dem Gel-
die Worte „Teilhaber, Vorsteher, Geschäfts- tungsbereich des Gesetzes ausführt, wird mit
führer, Angestelltm oder Beauftragter einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geld-
Unternehmunq" gestrichen. strafe bis zu dreihunderttausend Deutsche
Mark oder mit einer dieser Strafen" durch
die Worte „ausführt oder sonst aus dem Gel-
4. § 11 erhi:ilt folgende Fassung:
tungsbereich dieses Gesetzes verbringt, wird
,, § 11 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe" ersetzt;
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder leichtfertig b) in Absatz 3 Satz 3 wird die Verweisung
1. die in § 3 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige ,,§ 40a" durch die Verweisung ,,§ 74a" er-
unterläßt oder setzt.
2. eine nach § 3 Abs. 3 Nr. l verlangte Auskunft Artikel 87
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten
nicht rechtzeitig erteilt.
des Bundesrechts
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Das Gesetz über die Errichtung von Rundfunk-
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge- anstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960
ahndet werden." (Bundesgesetzbl. I S. 862), geändert durch das Erste
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Cc\sdz zur Reform des Sl.rafwchts vom 25. Juni 1969 2. In § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte
(Buncfosgcsetzbl. I S. fi45), wird wie folgt geändert: „mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel
1. § 19 wird aufgehoben.
der Sicherung und Besserung" durch die Worte
„freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
2. In § 35 werden die Worte „mit Strafe bedrohte und Sicherung" ersetzt.
Handlung begeht," durch die Worte „rechts-
widrige Tat begeht, die den Tatbestand eines 3. § 47 wird wie folgt geändert:
Strafgesetzes verwirklicht," ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
Artik.el 88 strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
§ 22 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgeset- b) die bisherigen Absätze 2a bis 5 werden Ab-
zes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 437), sätze 3 bis 6;
zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I c) in dem neuen Absatz 4 werden die Worte
S. 645), erhält folgende Fassung: „Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr" durch die Worte „ Freiheitsstrafe bis
,, (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu ein-
des Vorstandes, als Geschäftsführer oder Prokurist hundert.achtzig Tagessätzen" ersetzt.
eines Wohnungsunternehmens entgegen Absatz 1
das Wohnungsunternehmen als gemeinnützig be-
zeichnet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Artikel 92
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge- Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
ahndet werden."
Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
Artikel 89
vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314),
Bundesvertriebenengesetz zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
In den §§ 98 und 99 des Bundesvertriebenen- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai
gcsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt ge-
3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565, ber. ändert:
S. 1807) werden jeweils die Worte „und Geldstrafe
1. Die Uberschrift des Abschnitts VII erhält fol-
oder einer dieser Strafen" durch die Worte „oder
gende Fassung:
mit Geldstrafe" ersetzt und das Wort „vorsätzlich"
gestrichen. ,,Bußgeldbestimmungen".
Artikel 90
2. § 13 wird aufgehoben.
Bundesevakuiertengesetz
In § 22 des Bundesevakuiertengesetzes in der 3. In § 15 Satz 2 werden die Worte „die §§ 13
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1961 und 14" durch die Angabe ,,§ 14" ersetzt sowie
tBundesgesetzbl. I S. 1865), geändert durch das die Worte „oder Geheimhaltungspflicht" ge-
Zweite Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfe- strichen.
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1153), werden die Worte „und Geldstrafe oder Artikel 93
einer dieser Strafen" durch die Worte „oder mit V olkszählungsgesetz 1970
Geldstrafe" ersetzt und das Wort „vorsätzlich" ge-
strichen. In § 8 Abs. 5 des Volkszählungsgesetzes 1970
vom 14. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 292) wer-
Artikel 91 den die Worte „Vorschriften der §§ 12 und 13"
Ausländergesetz durch die Worte „Vorschrift des § 12" und hinter
Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (Bundes- dem Wort „Bundeszwecke" das Wort „sind" durch
gesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Arbeit- das Wort „ist" ersetzt.
nehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1393), wird wie folgt geändert:
Dritter Titel
1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet der Rechtspflege
„2. er wegen einer Straftat oder wegen einer
Tat verurteilt worden ist, die im Geltungs-
Artikel 94
bereich dieses Gesetzes eine Straftat
wäre,"; Rechtspflegergesetz
b) in Nummer 3 werden die Worte „mit Frei- Das Rechtspflegergesetz wird wie folgt geändert:
heitsentziehung verbundene Maßregel der 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Sicherung und Besserung" durch die Worte
a) In Nummer 3 erhält der Buchstabe c folgende
„freiheitsentziehende Maßregel der Besserung
und Sicherung" sowie die Worte „Heil- oder Fassung:
Pflegeanstalt" durch die Worte „einem psych- ,,c) des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfah-
iatrischen Krankenhaus" ersetzt. ren,";
Nr. 22 Ti:.lg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 559
b) in Numnwr 4 crh~lll ckr 13uchstabe c folgende 1. die Geschäfte bei der Durchführung der Be-
Fassung: schlagnahme (§ 1 llf Abs. 2 der Straf-
„c) dPI Std,.!lsanwaltschaft im Strafverfahren prozeßordnung),
und der Vollstreckung in Straf- und Buß- 2. die Geschäfte bei der Durchführung der
u<ddsachen sowie von Ordnungs- und Beschlagnahme und Vollziehung des Arre-
Zwangsmitteln." stes sowie die Anordnung der Notveräuße-
rung und die weiteren Anordnungen bei
2. § 4 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gelindert: deren Durchführung (§ 11 lf Abs. 1, 3,
§ 111 1 der Strafprozeßordnung), soweit die
a) In Buchstcibe a werden nach dem Wort „oder" entsprechenden Geschäfte im Zwangsvoll-
die Worte „einer Ordnungshaft nach" einge- streckungs- und Arrestverfahren dem
fügt; Rechtspfleger übertragen sind.";
b) Buchsl.c1be b erhdll folgende Fassung: c) die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden Ab-
,, b) einer MdßregC'I der Besserung und Siche- sätze 2 bis 7;
rung nc1ch § 463 der Strafprozeßordnung
d) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
oder".
„Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und
3. In der Uberschrifl des Dritten Abschnitts werden Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden
die Worte „in der Strafvollstreckung" durch die dem Rechtspfleger übertragen.";
Worte „in Streif- und Bußgeldverfahren" ersetzt. e) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen;
4. § 22 erhült folgende Fassung: f) in Absatz 2 wird in dem bisherigen Satz 3 das
Wort ,, (Amtsrichter)" gestrichen;
,,§ 22
g) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Gerichtliche Ceschdfte in Straf-
und Bußgeldverfahren ,, (3) Die gerichtliche Vollstreckung von
Ordnungs- und Zwangsmitteln wird dem
Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der
Bußgeldverfahren werden dem Rechtspfleger Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz
übertragen: oder teilweise vorbehält.";
1. die Geschäfte bei der Durchführung der Be-
h) in Absatz 4 werden die Worte „Ordnungs-
schlagnahme (§ 111 f Abs. 2 der Strafprozeß-
und Erzwingungsstrafen" durch die Worte
ordnung, § 46 Abs. l des Gesetzes über Ord-
„Ordnungs- und Zwangsmittel" sowie die
nungswidrigkeiten),
Zahl „1" durch die Zahl „2" ersetzt.
2. die Geschdfte bei der Vollziehung des Arre-
stes sowie die Anordnung der Notveräuße- 7. In § 33a wird die Zahl „ 4" durch die Zahl „5" er-
rung und die weiteren Anordnungen bei deren setzt.
Durchführung (§ 111 f Abs. 3 Satz 3, § 111 1 der
Strafprozeßordnung, § 46 Abs. 1 des Gesetzes
8. In § 40 Halbsatz 2 wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 1
über Ordnungswidrigkeiten), soweit die ent- Satz 3" durch die Angabe ,,§ 31 Abs. 2 Satz 2" er-
sprechenden Geschäfte im Zwangsvollstrek-
setzt.
kungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfle-
ger übertragc~n sind."
Artikel 95
5. Die Uberschrift des Fünften Abschnitts erhält fol- Bundesnotarordnung
gende Fassung:
Die Bundesnotarordnung wird wie folgt geändert:
„Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte im
internationalen Rechtsverkehr, in Hinterlegungs- 1. In § 75 Abs. 1 und in § 94 wird jeweils das Wort
sachen, der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren ,,Ordnungswidrigkeiten" durch die Worte „ord-
und der Vollstreckung in Straf- und Bußgeld- nungswidrigem Verhalten" ersetzt.
sachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln."
2. In § 103 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte „straf-
6. § 31 wird wie folgt geändert: baren Handlung" durch das Wort „Straftat" er-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: setzt.
„Geschtifte der Staatsanwaltschaft
Artikel 96
im Strafverfahren und Vollstreckung
in Straf- und Bußgeldsachen Bundesrechtsanwaltsordnung
sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln"; Die Bundesrechtsanwaltsordnung wird wie folgt
b) es wird folgender Absatz 1 E-~ingefügt: geändert:
,, (1) Von den Geschäften der Staatsanwalt- 1. In § 10 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 2 und § 66 Nr. 3
schaft im Strafverfahren werden dem Rechts- werden die Worte „strafbaren Handlung" durch
pfleger übertragen: das Wort „Straftat" ersetzt.
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. § 11 ;j Sc1tz 2 erhält folgende Fassung: 6. In § 381 Abs. 1 Satz l werden die Worte „Die
,, § 78 J\bs. l, § 78a Satz l sowie die §§ 78b und Verurteilung in Strafe und Kosten" durch die
78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten Worte „Die Festsetzung eines Ordnungsmittels
entsprechend." und die Auferlegung der Kosten" ersetzt.
3. In der Uberschrift. zu § 115b wird das Wort „Be- 7. § 390 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
strafung" durch das Wort „Ahndung" ersetzt. ., (1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung
ohne Angabe eines Grundes oder aus einem
4. § 117 Satz 2 erhält folgende Fassung: rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund
verweigert, so werden dem Zeugen, ohne daß es
„Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung
über seinen psychischen Zustand in ein psychia- verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird
trischE!S Krank(~nhaus gebracht werden." gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall,
daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ord-
nungshaft festgesetzt."
Artikel 97
Rechtsberatungsgesetz 8. § 409 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 § 8 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes ,, (1) Im Falle des Nichterscheinens oder der
vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1478), Weigerung eines zur Erstattung des Gutachtens
zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum verpflichteten Sachverständigen werden diesem
Gesetz über Ordnungwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 die dadurch verursachten Kosten auferlegt. zu-
(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: gleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld fest-
gesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder"
gestrichen; kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt
werden."
b) in Nummer 2 werden hinter dem Wort „verstößt"
der Punkt gestrichen und das Wort „oder" ein- 9. § 411 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
gefügt;
., (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gut-
c) es wird folgende Nummer 3 angefügt: achtens verpflichteter Sachverständiger die
Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld fest-
,,3. unbefugt die Berufsbezeichnung „Rechtsbei-
gesetzt werden. Das Ordnungsgeld muß vorher
stand" oder eine ihr zum Verwechseln ähn-
liche Bezeichnung führt." unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden.
Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das
Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch ein-
Artikel 98 mal festgesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt ent-
Zivilprozeßordnung sprechend."
Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:
10. § 580 wird wie folgt geändert:
1. § 141 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
a) In Nummer 4 werden die Worte „verübte
„Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen Handlung" durch die Worte „verübte Straf-
sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Verneh- tat" ersetzt und der Satzteil ,, , die mit einer
mungstermin nicht erschienenen Zeugen festge- im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens
setzt werden." zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
ist" gestrichen;
2. In § 149 werden die Worte „strafbaren Hand-
lung" durch das Wort „Straftat" ersetzt. b) in Nummer 5 werden die Worte „einer
Verletzung" durch die Worte „einer straf-
3. In § 299 Abs. 3 werden die Worte „oder Straf- baren Verletzung" ersetzt und der Satzteil
verfügungen" gestrichen.
,, , sofern diese Verletzung mit einer im
4. In § 377 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Strafen" Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu
durch das Wort „Ordnungsmittel" ersetzt. verhängenden öffentlichen Strafe bedroht
ist" gestrichen.
5. § 380 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,, (1) Einern ordnungsgemäß geladenen Zeugen, 11. In § 581 Abs. 1 und § 957 Abs. 2 Nr. 6 werden
der nicht erscheint, werden, ohne daß es eines jeweils die Worte „strafbaren Handlung" durch
Antrag(~s bedarf, die durch das Ausbleiben ver- das Wort „Straftat" ersetzt.
ursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen
ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß 12. In § 619 Abs. 3 Halbsatz 2 und § 653 Abs. 2
dieses nicht beigetrieben werden kann, Ord- Satz 2 wird jeweils das Wort „Haft" durch das
nungshaft festgesetzt. Wort „Ordnungshaft" ersetzt.
(2) Im Falle wiederh9lten Ausbleibens wird
das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; 13. § 888 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
auch kann die zwangsweise Vorführung des a) In Satz 1 werden die Worte „Geldstrafen
Zf'.Uqcn anueordnet werden." oder durch Haft" durch die Worte „Zwangs-
Nr. 22 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 561
qc'.ld und für den Fc1II, cli.iß di<~sps nicht bei- Als Binnenschiffahrtssachen gelten jedoch diese
getridwn werden ki:lnn, durch Zwangshaft Straf- und Bußgeldsachen nicht, wenn die Tat
oder durch Zw,rngshc1fl. ersetzt;
11
außerhalb eines Seehafens auf oder an Binnen -
wasserstraßen, auf denen die Seeschiffa.hrt-
b) Sdtz 2 wird durcli folg<'nde Si::itze ersetzt:
straßen-Ordnung gilt, begangen ist. Steht eine
„Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag in Satz 1 bezeichnete Tat mit einer anderen
von fünfzigtdusend Deutsche Mark nicht Straftat oder Ordnungswidrigkeit in Zusammen-
übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die hang, so ist das für Binnenschiffahrtssachen be-
Vorschriftc,n des Vierten Abschnitts über stimmte Gericht zuständig, wenn das Schwer-
die Haft entsprechend." gewicht bei der zuerst genannten Tat liegt."
14. § 889 Abs. 2 Sdtz 2 wird geslrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der erste Satzteil bis
15. § 890 wird wie folgt gei::indert: zu dem Wort „Vereinbarung" durch folgen-
den Satz und Satzteil ersetzt:
a) In Absatz 1 Scll.z 1 werden die Worte „einer
Geldstrafe oder zur Strafe der Haft" durch „In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die
die Worte „einem Ordnungsgeld und für den Binnenschiffahrtssachen sind, sind die Amts-
Fdll, daß dieses nicht beigetrieben werden gerichte auch soweit sachlich zuständig, wie
kann, zur Ordnun9shaft oder zur Ordnung- nach den Vorschriften des Gerichtsverfas-
haft" ersetzt; sungsgesetzes die Landgerichte zuständig
wären. Vorbehaltlich einer abweichenden
b) in Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch Vereinbarung ist";
folgenden Salz 2 ersetzt:
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Das einzelne Ordnungsgeld darf den Be-
trag von fünfhunderttausend Deutsche Mark, ,,In Straf- und Bußgeldsachen, die Binnen-
die Ordnunqshaft insgesamt zwei Jahre nicht schiffahrtssachen sind, ist nur das Gericht
übersteigen."; zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen
ist; § 68 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
c) in Absatz 2 wird das Wort „Strafandrohung" keiten ist nicht anzuwenden.";
durch die Worte „entsprechende Androhung"
ersetzt. c) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „diese"
durch die Worte „die Tat" ersetzt;
Artikel 99 d) in Absatz 4 werden das Wort „oder" durch
einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort
Gesetz über das gerichtliche Verfahren „Strafprozeßordnung" die Worte „oder des
in Binnenschiffahrtssachen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" ein-
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in gefügt.
Binnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 641), zuletzt geändert durch 4. § 4 wird wie folgt geändert:
das Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 966), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird am Ende der Punkt
durch einen Beistrich ersetzt und folgender
Satzteil angefügt:
1. § 1 erhält folgende Fassung: „sofern dies der sachlichen Förderung oder
,,§ 1 schnelleren Erledigung der Verfahren dient.";
In Binnenschiff ahrtssachen sind im ersten b) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Zivil-·
11
Rechtszug die Amtsgerichte zuständig. und Strafsachen" durch die Worte „Zivil-
sowie Straf- und Bußgeldsachen" ersetzt;
2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung: c) nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
,, (3) Binnenschif fahrtssachen im Sinne dieses fügt:
Gesetzes sind: ,, (2) Die Bezirke der nach Absatz 1 be-
a) Strafsachen wegen Taten, die auf oder an stimmten Gerichte erstrecken sich auf die
Binnengewässern unter Verletzung von Bezirke der anderen Gerichte.";
schiffahrtspolizeilichen Vorschriften began- d) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
gen sind und deren Schwerpunkt in der Ver-
letzung dieser Vorschriften liegt, soweit für
5. § lO erhält folgende Fassung:
die Strafsachen nach den Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes die Amtsge- ,,§ 10
richte zuständig sind; In Strafsachen ist die Revision ausgeschlossen."
b) Bußgeldsachen wegen Zuwiderhandlungen
gegen sch iff ahrtspolizeiliche Vorschriften, 6. In § 11 werden die Worte „und in Strafsachen"
die auf oder an Binnengewässern begangen durch die Worte „sowie in Straf- und Bußgeld-
sind. sachen" ersetzt.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
7. In § 14 J\bs. 2 Scül. 1 wird das Wort „Straf- Artikel 101
sachen" durch die Wort<> .,Str·c1f- sowie Bußgeld-
Vergleichsordnung
suchen" crsc~tzl..
Die Vergleichsordnung wird wie folgt geändert:
8. § 17 crhJlt foluPIHJe f'dSSllll{J: 1. In § 29 Nr. 3 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
durch das Wort „Ordnungsgelder" ersetzt.
,,§ 17
Die! Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitig- 2. § 41 wird wie folgt geändert:
keiten und die Red1tsbeschwerde in Bußgeld-
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
sachen an das Rhcinschiffahrtsobergericht un-
sung:
terliegen nicht der in Artikel 37 Abs. 1 der Re-
v idiert.en Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen ,, (2) Das Gericht kann gegen den Vergleichs-
ßcschrünk ung." verwalter Zwangsgeld festsetzen. Es kann ihn
aus wichtigen Gründen seines Amtes ent-
heben.
9. 1n § 18 werden das Wort „Rheinschiffahrts-
sachen" durch die Worte „bürgerlichen Rechts- (3) Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.
streitigkeiten und Bußgeldsachen, die Rhein- Vor der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2
schiffahrtssachen sind," ersetzt und nach dem ist der Vergleichsverwalter zu hören.";
Wort „Berufung" die Worte „oder der Rechts-
b) in Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „eine
beschwerde" eingefügt.
Ordnungsstrafe" durch die Worte „ein
Zwangsgeld" ersetzt.
10. In § 18a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Straf-
sachen" durch die Worte „Straf- sowie Bußgeld- 3. In § 122 werden die Worte „bei mildernden Um-
sachen" ersetzt.. ständen" durch die Worte „in minder schweren
Fällen" ersetzt.
11. § 18d erhält folgende Fassung:
Artikel 102
,,§ 18d
Konkursordnung
Die Berufung in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten und die Rechtsbeschwerde in Bußgeld- Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:
sachen an das Moselschiffahrtsobergericht unter- 1. In § 63 Nr. 3 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
liegen nicht der Beschränkung, die sich aus Ar- durch das Wort „Ordnungsgelder" ersetzt.
tikel 34 Abs. 3 des in § 18a genannten Vertra-
ges in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 1 der 2. § 84 wird wie folgt geändert:
Revidierten Rheinschiff ahrt.sakte ergibt."
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ordnungs-
strafen" durch das Wort „Zwangsgeld"
12. In § 18c werden das Wort „Moselschiffahrts-
sachen" durch die Worte „ bürgerlichen Rechts- ersetzt;
streit.ig keitcn und Bußgeldsachen, die Mosel- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
schiffahrtssachen sind," ersetzt und nach dem
,, (2) Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.
Wort „Berufung" die Worte „oder der Rechts-
beschwerde" eingefügt. Vor der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2
ist der Verwalter zu hören."
13. Die§§ 19 und 20 werd(~n aufgehoben. 3. In § 226 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Geld-
strafen und Ordnungsstrafen sowie solche" ge-
14. In § 21 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Verwei- strichen.
sung ,,§ 451" durch die Verweisung ,,§ 451
Abs. 1" ersetzt. 4. § 239 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Artikel 100 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren."
Gesetz über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung 5. § 240 wird wie folgt geändert:
§ 153 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangs- a) In Nummer 3 werden die Worte „ oder die-
versteigerung und die Zwangsverwaltung wird wie selben verheimlicht, vernichtet" gestrichen
folgt geändert: sowie das Wort „oder" am Ende der Num-
mer 3 und der Beistrich davor durch einen
a) Es werden die Worte „Ordnungsstrafen ver-
Strichpunkt ersetzt;
hängen" durch die Worte „Zwangsgeld fest-
setzen" ersetzt; b) nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
b) es wird folgender Satz 2 angefügt:
„ 3a. solche Handelsbücher verheimlicht oder
,, Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen." vernichtet oder";
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 563
c) es wird folgcnd!'.r Abscil.z 2 rrngefügt: 7. In § 43 Abs. 1 werden die Worte „Hehlerei oder
,, (2) Handelt der Tctter in den Fällen des Begünstigung" durch die Worte „Begünstigung,
Absatzes 1 Nr. 1, 3 oder 4 fahrlässig, so ist Straifvereitelung oder Hehlerei" und das Wort
,,Strafta<t" durch die Worte „rechtswidrigen Tat"
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder Geldstrafe." ersetzt.
Artikel 105
6. § 242 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Gesetz über die Angelegenheiten der
,, (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe freiwilligen Gerichtsbarkeit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geld-
strafe." Da,s Gesetz über die Angelegenheiten der frei-
wiLligen Gerichtsba,rkeit wird wie folgt geändert:
7. In § 243 werden die Worte „Geldstrafe oder mit 1. In § 24 Abs. 1 werden die W o.rte „eine Strafe"
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre" durch die durch die Worte „ein Ordnungs- oder Zwangs-
Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mittel" e11setzt.
mit Geldstrafe" ersetzt.
2. § 33 wird wi,e folgt geändert:
Artikel 103 a) In Abs,atz 1 Satz 1 wird das Wort „Ordnungs-
Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe strafen" durch die Worte „Festsetzung von
in Strafsachen Zwangsgeld" ersetzt;
Das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und b) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundes- „Bei Fe,stsetzung des Zwangsgeldes sind dem
gesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch das Ge- Beteiligten zugleich die Kosten des Verfah-
setz zur Änderung der Strafprozeßordnung und des rens aufzuerlegen.";
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 c) in Absatz 3 we11den in Satz 1 die Worte „Die
(Bundesgesetzbl. I S. 1067), wird wie folgt geändert: Ordnungsstrafe" durch die Worte „Das
Zwangsgeld" und da,s Wort „sie" durch das
1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „Sicherung und
Wort „es" sowie in Satz 2 die Worte „Die
Besserung" durch die Worte „Besserung und einzelne Strafe" durch die Worte „Das ein-
Sicherung" ersetzt. zelne Zwangsgeld" ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1 Satz l werden die Worte „straf- 3. In § 46 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „straf-
baren Handlung" durch das Wort „Straftat" er- baren Handlung" durch da,s Wort „Straftat" er-
setzt. setzt.
Artikel 104 4. In§ 83 Abs. 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
Deutsches Auslieferungsgesetz durch die Worte „Festsetzung von Zwangsgeld"
ersetzt.
Das Deutsche Auslieferungsgesetz vom 23. De-
zember 1929 (Reichsgesctzbl. I S. 239), zuletzt ge- 5. In § 132 Abs. 1 werden die Worte „einer Ord-
ändert durch das Gesetz zur Änderung der Straf- nungsstmfe" durch die Worte „eines Zwangs-
prozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes geldes" ersetzt.
vom 19. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 1067),
wird wie folgt geändert: 6. In § 133 Abs. 1 werden die Worte "die ange-
drohte Strafe" durch die Worte „das ange-
1. In § 1 und in § 33 Abs. 1 werden jeweils die drohte Zwangsgeld" und die Worte „einer er-
Worte „striaföaren Handlung" durch die Worte neuten Ordnungsstrafe" durch die Worte „eines
,,rechtswLdrigen Tat" ersetzt. erneuten Zwangsgeldes" ersetzt.
7. In§ 135 Abs. 2 werden ersetzt
2. § 2 Abs. 1 wird gestrichen.
a) in Satz 1 die Worte „die angedrohte Strafe"
durch die Worte „das angedrohte Zwangs-
3. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „Begünsti-
geLd",
gung" ein Beistrich und da,s Wort „Strafvereite-
lung" eingefügt. b) in Satz 2 die Worte „einer Strafe" durch die
Wor,te „eines Zwangsgelde s" und die Worte
1
4. In§ 14 Satz 1 werden die Worte „nächsten Amts- ,, eine geringere als die angedrohte Strafe"
richter" durch die Worte „Richter des nächsten durch die Worte „ein geringeres als das an--
Amtsgerkhtis" ersetzt. gedrohte Zwangsgeld".
5. In§ 24 Satz 1 wird das Wort „Amtsrichter" durch 8. In § 136 werden die Worte „die früher festge-
da,s Wort „Amtsgericht" ersetzt. setzte Strafe aufheben oder an deren Stelle eine
geringere Strafe festsetzen" durch die Worte
6. In § 34 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „sfoaifbare „ein früher festgesetztes Zwangs,geld aufheben
Handlung" durch die Worte „rechtswidri,ge Tat" oder an dessen Stelle ein geringeres Zwangs-
ersetzt. geld festsefaen" e,rsetzt.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
9. § 138 erhält. folgende Ft1 ssung:
1
,, einem Gefängnis" durch die Worte „ einer Justiz-
vol,lzugsans,ta,H" und die Worte „einem Arbeits-
,,§ 138
haus" dur,ch die Worte „einer abgeschlossenen An-
Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes sind sta,lt zur Arbeitslei,stung ersetzt.
II
dem Beteiligten zugleich die Kosten des Verfah-
rens aufzuerlegen."
Artikel 109
10. In § 139 we11den in Absa,tz 1 die Worte „die Gesetz über das gerichtliche Verfahren
Ordnung,sstrafe" und in Abs,atz 2 die Worte in Landwirtschaftssachen
„die Strnfe" jeweils durch die Worte „das In § 1 Nr. 2 des Gesetzes über da,s gerichtliche
Zwangsgeld" ersetzt. Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli
1953 (Bundesgesetzb!. I S. 667}, zuletzt geändert
11. § 140 wird wie fo],gt geändert: durch da,s Gesetz zur Änderung von Wertgrenzen
und Kos,tenvorschriften in der Zivilgerkht,sba,rkeit
a) In Nummer 1 werden hin,ter dem Wort „Be- vom 27. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 933),
teiligten" die Worte „unter Androhung eines werden die Worte „ Verhängung von Ordnungs,stra-
Ordnungsgeldes" eingefügt; fen" durch die Worte „Festsetzung von Zwangsgeld"
b) in Nummer 2 werden die Worte „die Ord- er,setzt.
nungsstrnfe" durch die Wor,te ,;da:S Ord-
nungsge:ld" ersetzt. Artikel 110
Ausführungsgesetz zu dem internationalen Oberein-
12. In den §§ 151 un:d 159 wird jewei1s dais Wort kommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels
,,Ordnungsstrafen" durch das Wort „Zwangs-
In § 1 des Ausführungsge,setzes vom 14. August
geld" ersetzt.
1912 zu dem internationalen Ubereinkommen zur
Bekämpfung de,s Mädchenhandels vom 4. Maii 1910
Artikel 106 (Reichsgeseitzbl. 1913 S. 44) werden jeweils die
Grundbuchordnung Worte „strafbaren Handlungen" durch das Wort
,, Strnfta ten" ersetzt.
In § 76 Abs. 3 der Grundbuchmdnung in der Fa1s-
sung der Bekanntmachung vom 5. Augusit 1935
(Reichsgesetzbl. I S. 1073), zuletzt g1eändert durch Artikel 111
das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (Bun- Gesetz über den Beitritt der
desgesetzbl. I S. 1513), werden di,e Worte „eine Bundesrepublik Deutschland zu der Konvention
Strafe" durch die Worte „ein Zwangsgeld" ernetzt. über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes
Artikel 107 In Artikel 4 des Gesetze,s vom 9. August 1954
Schiffsregisterordnung über dein BeMriH der Bundesrepublik Deutschland
zu der Konvention vom 9. Dezember 1948 über die
Die Schiffsregisterordnung in der Fas,sung der Be- Verhütung und Be,strnfung des Völkermordes (Bun-
kanntmachung vom 26. Mai 1951 (BunJdes.ge,setzbl. I desgesetzbl. 1954 II S. 729) werden die Wor,te „nach
S. 359), zuletzt geändert durch da,s BeurkunJdungs- Artikel 2 die,se,s Gesetzes strafbaren Handlung"
gesetz vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I durch die Worte „Straftat nach Artikel 2 dieses
S. 1513), wird wie folg,t geändert: Gesetzes" ersetzt.
1. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Artikel 112
a) In Satz l wird das Wort „Ordnungsstrnfen" Arbeitsgerichtsgesetz
durch die Worte „FE)stsetzung von Zwangs- Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
geld" ersetzt;
b) in Satz 2 werden die Worte „Die einzelne l. § 26 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Strafe" durch die Worte „Das einzelne ,, (2) Wer einen anderen in der Ubernahme
Zwangsgeld" ersetzt. oder Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher
Richter beschränkt oder wegen der Ubernahme
2. In§ 78 werden die Worte „eine Strafe" durch die oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird
Worte „ein Zwangsgeld" ersetzt. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft."
Artikel 108
2. § 28 wird wie folgt geändert:
Gesetz über das gerichtliche Verfahren
bei Freiheitsentziehungen a) In der Uberschrift wird das Wort „Ordnungs-
strafen durch das Wort „Ordnungsgeld" er-
II
In § 2 Abs. 1 des Gesetzes über da1s gerichtliche
setzt;
Verfahren bei Freiheitsentziehungen vom 29. Juni
1956 (Bundesgesetzbl. I S. 599), geändert durch das b) in Satz 1 werden die Worte „eine Ordnungs-
Familienrechtsänderungsgesetz vom 1 l. August strafe in Geld verhängen" durch die Worte
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221), werden die Worte ,, ein Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt.
:--:r. 22 - Tag der Ausg<lbe: Bonn, den 9. März 1974 565
3. In § 85 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Ver- 2. § 95 wird wie folgt ge,indert:
urteilung zur Strafe der Haft" durch die Worte
,,Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft" a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 bis 4 fol-
ersetzt. gende Fassung:
,,Für den Fall des Ausbleibens kann es Ord-
4. In § 110 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 werden die nungsgeld wie gegen einen im Vernehmungs-
·worte „strafbaren Handlung" durch das \Vort termin nicht erschienenen Zeugen androhen.
,,Straftat" ersetzt. Bei. schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht
durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld
Artikel 113 fest. Androhung und Festsetzung des Ord-
nungsgeldes können wiederholt werden.";
Sozialgerichtsgesetz
Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: b) in Absatz 2 werden die vVorte „die Strafe"
durch die \Vorte „das Ordnungsgeld" er.setzt.
1. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
3. In § 100 Abs. 3 werden die \Vorte ,,oder Straf-
,. (2) \Ver einen anderen in der Ubernahme oder verfügungen" gestrichen.
Ausübung seines Amtes als ehrenamtlicher
Richter beschränkt oder wegen der Ubernahme 4. In § 149 Abs. 1 Satz 1 werden die ·worte „einer
oder Ausübung des Amtes benachteiligt, wird Strafe" durch die ·worte „eines Ordnungs- oder
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit z,,;angsmittels" ersetzt.
Geldstrafe bestraft."
2. In § 21 Satz 1 ,,:erden die \\"orte „eine Ordnungs- Artikel 115
strafe in Geld verhängen" durch die \Vorte „ein
Finanzgerichtsordnung
Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt.
Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt ge-
3. In § · 114 Abs. 3 werden die ·worte „strafbaren ändert:
Handlung" durch das ·wort „Straftat" ersetzt.
1. In § 28 Abs. 7 Satz 2 werden die v\Torte „mit dem
Wortlaut der §§ 22, 400 der Reichsabgabenord-
4. In § 120 Abs. 4 werden die Worte „oder in dem
nung" durch die v\Torte „ und der Vorschriften
anhängigen Verfahren Strafverfügungen" ge-
über das Steuergeheimnis und die Strafbarkeit
strichen.
seiner Verletzung" ersetzt.
5. In § 175 Satz 1 werden die \Vorte „einer Strafe"
durch die Worte „eines Ordnungs- oder Zwangs- 2. § 30 wird wie folgt geändert:
mittels" ersetzt. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
6. § 201 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ,, (1) Gegen einen ehrenamtlichen· Richter,
der sich ohne genügende Entschuldigung zu
a) 1n Satz 1 werden die ·worte „eine Erzwin- einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder
gungsstrafe" durch die Worte „ein Zwangs- der sich seinen Pflichten auf andere ·weise
geld" ersetzt; entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt
werden. Zugleich können ihm die durch sein
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Verhalten verursachten Kosten auferlegt wer-
„Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt den.";
werden."
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 114
,,Die Entscheidung trifft der Vorsitzende."
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt 3. § 80 wird wie folgt geändert:
geändert: a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 bis 4 folgende
Fassung:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
,,Für den Fall des Ausbleibens kann es Ord-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: nungsgeld wie gegen einen im Vernehmungs-
"(1) Gegen einen ehrenamtlichen Richter, termin nicht erschienenen Zeugen androhen.
der sich ohne genügende Entschuldigung zu Bei schuldhaftem Ausbleiben setzt das Gericht
einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder durch Beschluß das angedrohte Ordnungsgeld
der sich seinen Pflichten auf andere Weise fest. Androhung und Festsetzung des Ord-
entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt nungsgeldes können wiederholt werden.";
werden. Zugleich können ihm die durch sein b) in Absatz 2 werden die Worte "die Strafe"
Verhalten verursachten Kosten auferlegt wer- durch die ·worte „das Ordnungsgeld" ersetzt.
den.";
4. In § 131 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einer
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Strafe" durch die Worte "eines Ordnungs- oder
,,Die Entscheidung trifft der Vorsitzende." Zwangsmittels" ersetzt.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 116 5. § 71 erhält folgende Fassung:
Gerichtskostengesetz ,,§ 71
Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert: Strafbefehl
(1) Im Verfahren bei Strafbefehlen wird die
1. § 67 wird wie folgt geändert: Hälfte der Gebühren des § 70 erhoben. Die Ge-
bühr darf den Betrag der Strafe nicht überstei-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: gen.
,, (3) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf (2) Hat nach § 411 Abs. 1 der Strafprozeßord-
Geldstrafe erkannt, so ist die Zahl der Tages- nung eine Hauptverhandlung stattgefunden, oder
sätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzu- wird der gegen den Strafbefehl erhobene Ein-
rechnen; dabei entsprechen dreißig Tages- spruch wegen Ausbleibens des Angeklagten in
sätze einem Monat Freiheitsstrafe."; der Hauptverhandlung durch Urteil verworfen
(§ 412 der Strafprozeßordnung), so werden die
b) nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein- vollen Gebühren des § 70 erhoben."
gefügt:
6. § 72 wird wie folgt geändert:
,,(4) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt
erkannt, so bestimmt sich die Gebühr nach a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
der vorbehaltenen Geldstrafe."; fügt:
,, (4) Die Gebühren dürfen den Betrag der
c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in Strafe nicht übersteigen.";
Satz 1 werden die Worte „Sicherung und Bes-
serung" durch die Worte „Besserung und b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Sicherung" ersetzt.
7. Dem § 73 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht
2. In § 68 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,, § 76
übersteigen."
Abs. 1" durch die Verweisung ,, § 55 Abs. 1" er-
setzt. 8. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
3. In§ 69 werden die Worte „Sicherung und Besse-
,, 1. die Einziehung, der Verfall, die Vernich-
rung" durch die Worte „Besserung und Siche-
tung, die Unbrauchbarmachung oder die
rung" ersetzt.
Abführung des Mehrerlöses angeordnet
oder";
4. § 70 wird wie folgt geändert: b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die
nach Absatz 3 zu bemessenden Gebühren"
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
durch die Worte „die Gebühren nach Ab-
,, (1) Für das Verfahren im ersten Rechtszug satz 3" ersetzt;
werden erhoben
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu
drei Monaten 50 Deutsche Mark; ,, (3) Die Gebühr beträgt im Falle des Absat-
zes 1 Satz 1 Nr. 1 vierzig Deutsche Mark, im
von mehr als drei Monaten bis zu sechs Mo- Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zehn vom
naten 100 Deutsche Mark; Hundert des Betrages der Geldbuße, höch-
von mehr als sechs Monaten bis zu zwei Jah- stens 20 000 Deutsche Mark."
ren 200 Deutsche Mark;
9. § 85 wird wie folgt geändert:
von mehr als zwei Jahren
300 Deutsche Mark; a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,, § 70"
durch die Angabe ,,§ 83 Abs. 3" ersetzt;
bei Verurteilung zu Geldstrafe bis zu neunzig
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Tagessätzen 50 Deutsche Mark;
,, (2) Die Gebühr wird von dem Beschuldig-
von mehr als neunzig bis zu einhundertacht- ten nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräf-
zig Tagessätzen 100 Deutsche Mark; tig auf eine Strafe oder auf Verwarnung mit
Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel
von mehr als einhundertachtzig Tagessätzen
der Besserung und Sicherung angeordnet ist."
200 Deutsche Mark;
die Gebühr darf den Betrag der Strafe nicht 10. § 87 erhält folgende Fassung:
übersteigen." ; ,,§ 87
b) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Siche- Vollstreckung in das Vermögen
rung und Besserung" durch die Worte „Bes- Für das Verfahren zur Vollstreckung einer
serung und Sicherung" ersetzt. Entscheidung über einen aus der Straftat erwach-
Nr.22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 567
scJJ<!ll vcn1iii\Jc1i~;1(~clit I iclwn Anspruch oder münder (Pfleger, Beistände). Sie gelten nicht für
über Erslilllun~J von Kosten (§§ 406b, 464b der die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungs-
Strnfprozcßordnunq) werden Gebühren nach den mittel gegen Zeugen und Sachverständige."
Vorschri fl<)n für bü rgc:rl ic:lw Rechtsstreitigkei-
ten gesondert erhoben." 2. In § 137 Nr. 11 werden das Wort „Beugehaft"
durch das Wort „Zwangshaft" und das Wort
11. § 88 wird wie folgt qeünderl: ,,Strafhaft" jeweils durch das Wort „Freiheits-
strafe" ersetzt.
a) Absatz 1 crhi:1lt folgende Fc1ssung:
„ (l) Für das gerichtliche Verfahren nach Artikel 118
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gel-
ten§ 67 Abs. 1, die§§ 69, 70 Abs. 1, die§§ 71 Verordnung über Kosten im Bereich der
bis 73, 74 Abs. 2, § 83 Abs. 1 bis 3 sowie die Justizverwaltung
§§ 85 und 87 si nngemüß; jedoch tritt an die Die Verordnung über Kosten im Bereich der Ju-
Stelle der Gebühren des § 70 Abs. 1 bei der stizverwaltung vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetz-
Festsetzung einer Geldbuße eine Gebühr in blatt I S. 357), zuletzt geändert durch das Bundes-
Höhe von zehn vom Hundert des Betrages zentralregistergesetz vom 18. März 1971 (Bundes-
der festgesetzten Geldbuße, mindestens aber gesetzbl. I S. 243), wird wie folgt geändert:
l O Deutsche Mark und höchstens 20 000
Deutsche Mark. Die Gebühr darf den Betrag 1. In § 9 erhalten die Nummern 1, 3 und 4 folgende
der Geldbuße nicht übersteigen."; Fassung:
b) in Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird je- ,, 1. für Amtshandlungen, die durch Anzeigen,
weils die Angabe ,,§ 70" durch die Angabe Anträge und Beschwerden in Angelegenhei-
,,Absatzes 1 Satz 1 Halbsalz 2" ersetzt. ten der Strafverfolgung oder Strafvollstrek-
kung, der Anordnung oder der Vollstreckung
von Maßregeln der Besserung und Sicherung
12. In § 92 Nr. 11 werden das Wort „Beugehaft" oder der Verfolgung einer Ordnungswidrig-
durch das Wort „Zwangshaft" und das Wort keit oder der Vollstreckung einer gericht-
,,Strafhaft" jeweils durch das Wort „Freiheits- lichen Bußgeldentscheidung veranlaßt wer-
strafe" ersetzt. den;
3. in Zentralregisterangelegenheiten, ausge-
Artikel 117 nommen für die Erteilung von Führungs-
KostenordnunH zeugnissen nach § 28 des Bundeszentralregi-
stergesetzes;
Das Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt ge- 4. im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz
ändert: über die Entschädigung für Strafverfolgungs-
maßnahmen sowie über Anträge auf Entschä-
digung für sonstige Nachteile, die jemandem
1. § 119 erhült folgende Fassun~J: ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder
,,§ 119 Bußgeldverfahren erwachsen sind;",
Verfahren bei Festsetzung von
Zwangs- und Ordnungsgeld 2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1) In einem Verfahren nach den §§ 132 bis a) In Satz 1 werden die Worte „Maßregeln der
139, 159 des Gesetzes über die Angelegenheiten Sicherung u:rid Besserung, die mit Freiheits-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird in jedem entziehung verbunden sind," durch die Worte
Rechtszug das Dreifache der vol1en Gebühr er- ,,freiheitsentziehenden Maßregeln der Besse-
hoben rung und Sicherung" ersetzt;
1. für die Festsetzung des Zwangsgeldes, b) in Satz 3 werden die Worte „Heil- oder Pflege-
2. für die Verwerfung des Einspruchs. anstalten" durch die Worte „psychiatrischen
(2) Die Gebühr wird nach dem festgesetzten Krankenhäusern" ersetzt.
oder angedrohten Betrag des Zwangsgeldes be-
rechnet; sie darf dEm Betrag des Zwangsgeldes 3. In Nummer 2 Buchstabe e des Gebührenverzeich-
nicht übersteigen. nisses (Anlage zu § 2 Abs. l) werden hinter dem
(3) Jede Wiederholung der Festsetzung des Wort „Führungszeugnis" die Worte „nach § 28
Zwangsgeldes gilt als ein besonderes Verfahren. des Bundeszentralregistergesetzes" eingefügt.
(4) Für die Androhung von Zwangsgeld wer-
den Gebühren nicht erhoben.
Artikel 119
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
in anderen Fällen der Festsetzung von Zwangs- Justizbeitreibungsordnung
und Ordnungsgeld entsprechend. Sie gelten auch Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937
für die Festsetzung von Zwangsgeld gegen Vor- (Reichsgesetzbl. I S. 298), zuletzt geändert durch
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
das Gesetz zur Andcrung der Justizbeitreibungsord- 2. In § 58 werden ersetzt
nung vom 20. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 617),
wird wie folgt geändert: a) in Absatz 2 Nr. 6 das Wort „Strafandrohung"
durch die Worte „Androhung von Ordnungs-
1. § 1 wird wie folgt gedndert: geld";
a) In Absatz l werden vor der bisherigen Num- b) in Absatz 3 Nr. 8 die Worte „Geldstrafen
mer 1 folgend<~ Nurnmi:-~rn 1 bis 3 eingefügt: oder Haft" durch das Wort „Zwangsmittel";
„ l. Geldstrafen und andere Ansprüche, deren c) in Absatz 3 Nr. 9 die Worte „einer Strafe"
Beitreibung sich nach den Vorschriften durch die Worte „einem Ordnungsgeld".
über die Vollstreckung von Geldstrafen
richtet;
3. In § 88 Satz 1 werden die Worte ,, , die Einziehung
2. gerichtlich erkannte Geldbußen und des Wertersatzes" durch die Worte „oder den
Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit, Verfall" ersetzt und die Worte „die Verfaller-
die zu einN G<'ldzilhlung verpflichten; klärung," gestrichen.
3. Ordnun~Js- und Zwangsgelder;";
b) die bisherige Nummer la wird gestrichen; 4. In § 89 wird der Absatz 4 gestrichen; der bis-
die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden herige Absatz 5 wird Absatz 4.
Nummern 4 bis 10;
5. In § 96 Abs. 1 Nr. 2 werden der Beistrich hinter
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: dem Wort „Anspruch" und die Worte „eine
,,(4) Werden zusammen mit einem Anspruch Buße" sowie in der Klammer die Angabe „406djj
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 die Kosten des Ver- und der Beistrich danach gestrichen.
fahrens beigetrieben, so gelten auch für die
Kosten die Vorschriften über die Vollstrek-
kung dieses Anspruchs."
Vierter Titel
2. In § 2 Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Änderung von Gesetzen
Fassung: auf dem Gebiet des Zivilrechts
„Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 und des Strafrechts
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den nach den Verfahrensgeset-
zen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zu- Artikel 121
ständigen Stellen, soweit nicht die in Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch
bezeichneten Vollstreckungsbehörden zuständig
sind, im übrigen den Gerichtskassen als Voll- Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-
streckungsbehörden. Die Landesregierungen wer- ändert:
den ermächtigt, an Stelle der Gerichtskassen an- 1. In § 78 Abs. 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
dere Behörden als Vollstreckungsbehörden zu be- durch die Worte „Festsetzung von Zwangsgeld"
stimmen." ersetzt.
3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,, § 2. In § 839 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „wenn
Abs. 1 Nr. 5 und 6" durch die Verweisung ,,§ die Pflichtverletzung mit einer im Wege des
Abs. 1 Nr. 8 und 9" ersetzt. gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden
öffentlichen Strafe bedroht ist" durch die Worte
4. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Verweisung ,, § ,, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat be-
Abs. 1 Nr. 1, 3, 4" durch die Verweisung ,,§ steht" ersetzt.
Abs. 1 Nr. 4, 6, 7", die Verweisung ,, (§ 1 Abs. 1
Nr. 5)" durch die Verweisung,,(§ 1 Abs. 1 Nr. 8)" 3. In § 992 und § 2025 Satz 1 werden die Worte
und die Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 6" durch die ,,strafbare Handlung" durch das Wort „Straftat"
Verweisung ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 9" ersetzt. ersetzt.
5. § 10 wird aufgehoben. 4. § 1676 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, Trifft diese Straftat mit einer anderen zusam-
men und wird auf eine Gesamtstrafe erkannt,
Artikel 120 so entscheidet die Einzelstrafe, die für die an dem
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte Kind verübte Straftat verwirkt ist."
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
wird wie folgt geändert: 5. § 1788 wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „verwal- a) In Absatz 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
tungsstrafrechtliche, bußrechthche" durch das durch die Worte „Festsetzung von Zwangs-
Wort „bußgeldrechtliche" ersetzt. geld" ersetzt;
Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 569
b) /\bsalz 2 crlli..ilt fo!9<)nde Fassung: 1. In § 2 werden das Wort „vorsätzlich" gestrichen
,, (2) Die Zwcrn~Jsgcld()r dürfen nur in Zwi- sowie die Worte „Geldstrafe und mit Freiheits-
scbenrüurnen von mindestens einer Woche strafe bis zu einem Jahr oder mit einer dieser
festgesetzt werden. Mehr als drei Zwangs- Strafen" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu
gelder dürfen nicht festgesetzt werden." einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.
6. § 1837 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2. Hinter§ 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
a) In Satz 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen" ,,§ 3a
durch die Worte „Festsetzung von Zwangs- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
geld" ersetzt; Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
b) in Satz 2 werden die Worte „werden keine 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Ordnungsstrafen" durch die Worte „wird kein Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
Zwangsgeld" ersetzt. dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgeset-
7. In § 1875 Abs. 2 werden die Worte „eine Ord- zes."
nungsstrafe verhängen" durch die Worte „ ein
Ordnungsgeld festsetzen" ersetzt.
Artikel 125
8. § 2339 wird wie folgt geändert: Handelsgesetzbuch
a) Absatz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:
„4. wer sich in Ansehung einer Verfügung 1. § 14 wird wie folgt geändert:
des Erblassers von Todes wegen einer a) In Satz 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des durch die Worte „Festsetzung von Zwangs-
Strafgesetzbuches schuldig gemacht hat."; geld" ersetzt;
b) in Absatz 2 werden die Worte „strafbare b) in Satz 2 werden die Worte „Die einzelne
lfondlung" durch das Wort „Straftat" ersetzt. Strafe" durch die Worte „Das einzelne
Zwangsgeld" ersetzt.
Artikel 122
Abzahlungsgesetz 2. In § 37 Abs. 1 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
§ 7 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsge-
durch die Worte „Festsetzung von Ordnungs-
schäfte vom 16. Mai 1894 (Reichsgesetzbl. S. 450), geld" ersetzt.
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Abzah-
lungsgesetzes vom 1. September 1969 (Bundesge- 3. § 103 erhält folgende Fassung:
setzbl. I S. 1541), wird wie folgt geändert:
,,§ 103
a) In Absatz 1 werden das Wort „Wer" durch die (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Handels-
Worte „Ordnungswidrig handelt, wer" ersetzt makler
und der Beistrich hinter dem Wort „veräußert"
sowie die Worte „wird mit Geldstrafe bestraft" 1. vorsätzlich oder fahrlässig ein Tagebuch über
gestrichen; die abgeschlossenen Geschäfte zu führen un-
terläßt oder das Tagebuch in einer Weise
b) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: führt, die dem § 100 Abs. 1 widerspricht oder
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer 2. ein solches Tagebuch vor Ablauf der gesetz-
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark lichen Aufbewahrungsfrist vernichtet.
geahndet werden."
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Artikel 123 Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
Kabelpfandgesetz
In § 20 Abs. 5 des Kabelpfandgesetzes vom
31. März 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 37) wird das
Artikel 126
Wort „Ordnungsstrafen" durch die w·orte „Festset-
zung von Zwangsgeld" ersetzt. Börsengesetz
Das Börsengesetz in der Fassung der Bekannt-
Artikel 124 machung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 215),
Gesetz über die Vermittlung der zuletzt geändert durch das Erste Gesetz ~ur Reform
Annahme an Kindes Statt des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Vermittlung der Annahme
an Kindes Statt vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I 1. Der Abschnitt „V. Ordnungsstrafverfahren" wird
S. 214) wird wie folgt geändert: aufgehoben.
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. Die Ubcrschrift. vor§ 88 erhtilt folgende Fassung: 15. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1189, ber.
,,VI. Straf- und Bußgcldvorschriften. 1970 I S. 1113) wird wie folgt geändert:
Schlußvorschriflen"
1. In § 17 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
3. Die §§ 88 bis 95 werden durch folgende Vorschrif-
ten ersetzt: Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
,,§ 88
2. § 18 wird wie folgt geändert:
(l) Wer in der Absicht, sich oder einen ande-
ren zu bereichern, a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
l. auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
um auf den Börsen- oder Marktpreis von Wa-
ren oder Wertpapieren einzuwirken, oder b) in Absatz 2 Satz 1 werden hinter dem Wort
,,Jahren" die Worte „oder Geldstrafe" einge-
2. in Prospekten (§ 38) oder öffentlichen Mittei-
lungen, durch welche die Zeichnung oder der fügt;
Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren her- c) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
beigeführt werden soll, unrichtige Angaben
macht, 3. § 19 wird wie folgt geändert:
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft. a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
(2) Die Verjcthrung der Strafverfolgung richtet die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
sich nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches
auch dann, wenn die Tat durch die Verbreitung b) in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter
von Druckschriften begangen wird. dem Wort „Jahren" die Worte „oder Geld-
strafe" eingefügt;
§ 89 c) Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3
Wer gewohnheitsmäßig in gewinnsüchtiger Ab- Satz 2 werden gestrichen.
sicht andere unter Ausbeutung ihrer Unerfahren-
heit oder ihres Leichtsinns zu Börsenspekula- 4. § 21 wird wie folgt geändert:
tionsgeschäften verleitet, welche nicht zu ihrem a) Die Uberschrift wird in „Zwangsgelder" ge-
Gewerbebetrieb gehören, wird mit Freiheitsstrafe
ändert;
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
b) in Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Ord-
§ 90 nungsstrafen" durch die Worte „Festsetzung
von Zwangsgeld" ersetzt;
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
§ 42 Satz 3, § 43 Satz 3 oder § 51 Abs. 2 Preis- c) in Satz 2 werden die Worte „Die einzelne
listen (Kurszettel) veröffentlicht oder in mecha- Strafe" durch die Worte „Das einzelne
nisch hergestellter Vervielfältigung verbreitet. Zwangsgeld" ersetzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
Artikel 129
ahndet werden."
Aktiengesetz
Artikel 127 Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert:
Gesetz über die Kapitalerhöhung
1. In § 399 Abs. 1, §§ 400, 401 Abs. 1 sowie § 402
aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und
Abs. 1 werden jeweils die Worte „und mit Geld-
Verlustrechnung
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
In § 20 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Ver-
lustrechnung vom 23. Dezember 1959 (Bundesgesetz- 2. In § 400 Nr. 3 wird hinter dem Wort „Aufklä-
blatt I S. 789), geändert durch das Einführungsgesetz rungen" das Wort „und" durch das Wort „oder"
zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (Bundes- ersetzt.
gesetzbl. I S. 1185), werden die Worte„ und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte
3. In § 401 Abs. 2 werden die Worte „und Geld-
,,oder mit Geldstrafe" ersetzt.
strafe oder eine dieser Strafen" durch die Worte
,,oder Geldstrafe" ersetzt.
Artikel 128
Gesetz über die Rechnungslegung von 4. § 403 wird wie folgt geändert:
bestimmten Unternehmen und Konzernen a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
Das Gesetz über die Rechnungslegung von be- strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
stimmten Unternehmen und Konzernen vom die .Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
Nr. 22 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 571
b) in AbsuLz 2 Salz 1 werden hinter dem Wort 2. § 82 wird wie folgt geändert:
,,Jahren" die Worte „oder Geldstrafe" ein-
a) In den Eingangsworten werden die Worte
gefügt;
„bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder
c) Absatz 2 Sc1tz 2 wird geslrichen. mit einer dieser Strafen" durch die Worte
,,bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe" er-
setzt;
5. § 404 wird wie folgt geändert:
b) in den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld- Wort „wissentlich" gestrichen.
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt; 3. § 84 erhält folgende Fassung:
b) in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden hinter ,,§ 84
dem Wort „Jahren" die Worte „oder Geld-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
strafe" eingefügt;
mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Ge-
c) Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 3 schäftsführer entgegen § 64 Abs. 1 oder als Li-
Satz 2 werden gestrichen. quidator entgegen § 71 Abs. 2 unterläßt, bei Zah-
lungsunfähigkeit oder Uberschuldung die Eröff-
nung des Konkursverfahrens oder des gericht-
6. § 407 wird wie folgt geändert:
lichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
a) Die Dberschrift wird in „Zwangsgelder" ge- (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
ändert; Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
b) in Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 und in Absatz 2 Geldstrafe."
Satz 1 wird jeweils das Wort „Ordnungsstra-
fen" durch die Worte „Festsetzung von Artikel 132
Zwangsgeld" ersetzt; Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung
c) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Die von Wertpapieren
einzelne Strafe" durch die Worte „Das ein- Das Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung
zelne Zwangsgeld" ersetzt. von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichsge-
setzbl. I S. 171), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Verwahrung
und Anschaffung von Wertpapieren vom 24. Mai
Artikel 130 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 801), wird wie folgt ge-
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz ändert:
§ 28 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Aktien- 1. § 34 wird wie folgt geändert:
gesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I a) In Absatz 1 werden die Worte „und des § 95
S. 1185) wird wie folgt geändert: Abs. 1 Nr. 2 des Börsengesetzes" gestrichen
a) In Satz 1 werden die Worte „Ordnungsstrafen" und die Worte „und mit Geldstrafe oder mit
durch die Worte „Festsetzung von Zwangsgeld" einer dieser Strafen" durch die Worte „oder
ersetzt; mit Geldstrafe" ersetzt;
b) in Satz 2 werden die Worte „Die einzelne Strafe" b) Absatz 2 wird gestrichen.
durch die Worte „Das einzelne Zwangsgeld" er-
2. § 36 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Ist in den Fällen der §§ 34, 35 durch die Tat
Artikel 131
ein Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Straf-
Gesetz betreffend die Gesellschaften gesetzbuches) verletzt, so wird sie nur auf
mit beschränkter Haftung Antrag verfolgt. 11
;
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be- b) die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
schränkter Haftung wird wie folgt geändert:
3. In § 37 werden das Wort „vorsätzlich" gestrichen
1. § 79 wird wie folgt geändert: und die Worte „und mit Geldstrafe bis zu 100 000
11
a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen
,,Ordnungsstrafen" durch die Worte „Fest- durch die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
setzung von Zwangsgeld" ersetzt; 4. Die §§ 38 und 40 werden aufgehoben.
b) in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „die ein-
zelne Strafe" durch die Worte „das einzelne Artikel 133
Zwangsgeld" ersetzt; Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte
c) in Absatz 2 werden die Worte „Verhängung der Besitzer von Schuldverschreibungen
von Ordnungsstrafen" durch die Worte „Fest- Das Gesetz betreffend die gemeinsamen Rechte
setzung von Zwangsgeld" ersetzt. der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 4. De-
572 Bur;idcs~J(~selzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Z(!1nbcr I B99 {R<·iclisq<~scl'1bl. S. 691 ), zuletzt ge- rung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamt-
iinderl durch dds l~<'urku11d1JrHJS~JeSPl.z vom 28. Au- lichen Richter und der Präsidialverf assung der Ge-
r1ust 19G9 (ßund<'c,q<'s<!lzbl. 1 S. 1513), wird wie folgt richte vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 841,
geündert.: ber. S. 1830 und 1973 I S. 496), wird wie folgt ge-
ändert:
l. § 21 wird aufgd1oben.
1. In § 30c Abs. 2 werden die Worte „und Geld-
2. § 22 wird wie Jol~Jt geündert: strafe oder einer dieser Strafen" durch die Worte
a) In Absatz 1 wird das Wort „wissentlich" ,,oder mit Geldstrafe" ersetzt.
gestri eh en;
b) Absatz 2 wird gestrichen. 2. In § 46 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Strafen"
durch die Worte „Ordnungs- oder Zwangsmittel"
3. § 23 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: ersetzt.
,,§ 23
3. § 49 erhält folgende Fassung:
(1) Ordnungswidrig hd11dclt, wer
,,§ 49
1. Schuldverschreibungen, di(~ sich im Besitz des
Schuldners befinden, einem anderen zu dem (1) Wer entgegen den §§ 6, 7 und 8 eine Erfin-
Zweck überl~ißt, das Stimmrecht entgegen § 10 dung benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
Abs. 4 an Stelle des Schuldners auszuüben, einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
2. die Schuldverschreibunqen zu dem in Num- (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
mer 1 bezeicluwtcn Zweck benutzt,
(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
3. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Inter-
fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, esse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurtei-
daß er bei einer Abstimmung in der Gläubiger- lung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht
versammlung nicht oder in einem bestimmten wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil
Sinne stimme oder zu bestimmen."
4. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür
anbietet, verspricht oder gewährt, daß jemand 4. § 50 wird aufgehoben.
bei einer Abstimmung in der Gläubigerver-
sammlung nicht oder in einem bestimmten
Sinne stimme. Artikel 136
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Gebrauchsmustergesetz
Schuldner von Schuldverschreibungen vorsätz-
lich oder leichtfertig gegen die in § 2 Satz 1 vor- Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der
geschriebene Pflicht zur Bekanntmachung ver- Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetz-
stößt. blatt I S. 1, 24), zuletzt geändert durch das Kosten-
ermächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer {Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden." 1. § 16 erhält folgende Fassung:
,,§ 16
Artikel 134
(1) Wer entgegen den §§ 5 und 6 ein Ge-
W ertpapierbereinigungsgesetz
brauchsmuster benutzt, wird mit Freiheitsstrafe
§ 52 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
19. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des
Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 295), geändert (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der
kostenrechtlichE!r Vorschriften vom 26. Juli 1957 Verletzte es beantragt und ein berechtigtes In-
(Bundes9esetzbl. I S. 861), wird wie folgt geändert: teresse daran dartut, anzuordnen, daß die Ver-
a) Absatz 1 wird gestrichen; die bisherigen Ab- urteilung auf Verlangen öffentlich bekanntge-
sätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2; macht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im
Urteil zu bestimmen."
b) in Absatz l wc~rden die Worte „Diese Personen"
durch die Worte „Die bei den Prüfstellen tätigen
Personen" ersetzt. 2. § 17 wird aufgehoben.
Artikel 135
Patentgesetz Artikel 137
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekannt- Warenzeichengesetz
machung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I Das Warenzeichengesetz in der Fassung der
S. 1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ande- Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetz-
Nr. n Tr1g der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 573
bldlt 1. S. l, '.29), z1il<)l1.I q<•;ind<~rl durch das Kosten- Artikel 138
crnüich li~J u n~J:-;-.i\ 11d<·rnn1Js~wsdz vom 2'.1. Juni 1970 Patentanwaltsordnung
(Bundes~wsc:l.1.bl. I S. 8(Vi), wird wir: fol~Jt geändert:
Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt ge-
1. In § 24 Abs. :3 werden die Worte „Geldstrafe ändert:
oder mit Frei IH·i I sslr,lf (! bis zu sechs Monaten" 1. In § 17 Abs. 1 und 2 und § 60 Nr. 3 werden
durch die Worlt· ,,Freilwitsstrafe bis zu sechs jeweils die Worte „strafbaren Handlung" durch
Monaten oder rn 11 Celdst rnf(! bis zu einhundert- das Wort „Straftat" ersetzt.
achtzig Tc1gcss~i lzt-11" ersdzl..
2. § 97 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2. In § 25 Abs. 3 werden die Worte „Geldstrafe
,, § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und
oder mit Fr<!iheitsstrcilc bis zu drei Monaten"
78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten
durch diP Wort(' ,,f,.redwitsstrafe bis zu sechs
entsprechend."
MoncJten oder mit Celdslrafo bis zu einhundert-
achtzig Ti:luccis~i tzen" Prsdzl..
3. § 99 Satz 2 erhält folgende Fassung:
3. In§ 26 Abs. 1 werdrn die \!\!orte „Geldstrafe und ,,Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutach-
FreiheitssLrcile bis zu sechs Wochen oder mit tens über seinen psychischen Zustand in ein
einer von beiden Stritten bestrdft, soweit er nicht psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden."
nach c1nden)n BcslimmLrn9en eine schwerere
Strafe verwirkt hat" durch die Worte „Freiheits- 4. In der Uberschrift zu § 103a wird das Wort
strafe bis zu sPchs Monaten oder mit Geldstrafe ,,Bestrafung" durch das Wort „Ahndung" ersetzt.
bis zu einhundertc1chtziq TcJgessätzen bestraft,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit
schwererer Strnfo bedroht ist" ersetzt. Artikel 139
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
4. § 27 erh~ill. folgPnde Fassung: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
,,§ 27 vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt
geändert durch das Kostenermächtigungs-Ände-
(l) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt die
rungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
in § 4 Abs. 2 Nr. 2, 3 oder 3 a bezeichneten
S. 805), wird wie folgt geändert:
Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen, amtlichen
Prüf- und Gewährzeichen oder sonstigen Be- 1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld-
zeichnungen zur Kennzeichnung von Waren be- strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
nutzt. Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet. werden." 2. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
5. Dem§ 28 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: oder fahrlässig entgegen Absatz 1 in der An-
„Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über kündigung von Waren auf deren Herkunft aus
die Beschlagnahme ist die sofortige Beschwerde einer Konkursmasse Bezug nimmt. Die Ord-
zulässig; über sie entscheidet das Oberlandes- nungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
gericht." zu zehntausend Deutsche Mark geahndet wer-
den."
6. § 29 wird aufgehoben.
3. § 8 erhält folgende Fassung:
7. § 30 erhält folgende Fassunq: ,,§ 8
,,§ 30 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
(1) Bei einer Verurteilung auf Grund der§§ 24 1. im Falle der Ankündigung eines Ausver-
bis 26 bestimmt das Gericht, daß die widerrecht- kaufs oder Räumungsverkaufs nach § 7 oder
liche Kennzeichnung der im Besitz des Verurteil- § 7a Waren zum Verkauf stellt, die nur für
ten befindlichen Gegenstände beseitigt oder, diese Veranstaltung herbeigeschafft worden
wenn dies nicht möglich ist, die Gegenstände un- sind (Vor- und Nachschieben von Waren),
brauchbar gemacht werden. Satz 1 gilt sinngemäß, oder
wenn wegen (~iner Ordnungswidrigkeit nach § 27 2. nach Beendigung eines Ausverkaufs oder
eine Geldbuße festgesetzt wird. Räumungsverkaufs einem Verbot nach § 7c
Abs. 1, 3 oder nach Beginn eines Ausver-
( 2) Wird in den Füllen der §§ 24 und 25 auf
kaufs einem Verbot nach § 7c Abs. 2 zu-
Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es be-
antragt und ein berechtigt.es Interesse daran dar- widerhandelt.
tut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Ver- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
langen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen." geahndet werden."
574 Bunidesgesetzblta1tit, Jahrgang 1974, Teil I
4. § 10 erhält folgende Fassung: 10. § 20a erhält folgende Fassung:
,,§ 10 ,,§ 20a
(1) Ordnungwidrig handelt, wer vorsätzlich Bei Straftaten nach den §§ 17, 18 und 20 gilt
oder fahrlässig § 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches entsprechend."
1. entgegen § 7 Abs. 2, 3 oder § 7a es unterläßt,
in der Ankündigung eines Ausverkaufs oder 11. § 22 wird wie folgt geändert:
Räumungsverkaufs die vorgeschriebenen
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Angaben zu machen,
,,Die Tat wird, mit Ausnahme der in § 4 be-
2. der Anzeige- oder Vorlagepflicht nach § 7b
zeichneten Fälle, nur auf Antrag verfolgt.";
Abs. 1 oder einer nach § 7b Abs. 2 Satz 2, 3
ergangenen vollziehbaren Anordnung zu- b) in Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung
widerhandelt oder bei Befolgung dieser Vor- ,,§§ 8, 12" durch die Verweisung ,,§ 12" er-
schrift oder Anordnung unrichtige Angaben setzt;
macht oder
c) Absatz 2 wird gestrichen;
3. einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 9a
oder 11 zuwiderhandelt, soweit sie für einen d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- ihm werden die Worte „Wegen der nach § 4
vorschrift verweist. strafbaren Handlungen ist ebenso wie bei
den nur auf Antrag verfolgbaren Handlun-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer gen (§§ 8, 12)" durch die Worte „Wegen
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark einer Straftat nach § 4 ist ebenso wie bei
geahndet werden." einer nur auf Antrag verfolgbaren Straftat
nach § 12" ersetzt.
5. § 11 Abs. 4 wird gestrichen.
12. § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
6. § 12 erhält folgende Fassung:
,, (1) Wird in den Fällen des § 15 auf Strafe
,,§ 12
erkannt, so ist auf Antrag des Verletzten anzu-
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwek- ordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen
ken des Wettbewerbs einem Angestellten oder öffentlich bekanntgemacht wird."
Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes
einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet,
13. § 26 wird aufgehoben.
verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen
Dritten bei dem Bezug von Waren oder ge-
werblichen Leistungen in unlauterer Weise be- 14. § 27-a wird wie folgt geändert:
vorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. a) In Absatz 5 werden in Satz 2 die Worte "eine
Ordnungsstrafe in Geld" durch die Worte
(2) Ebenso wird ein Angestellter oder Beauf-
„ein Ordnungsgeld" und in Satz 3 das Wort
tragter eines geschäftlichen Betriebes bestraft,
,,Straffestsetzung" durch die Worte „Fest-
der im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil als
setzung des Ordnungsgeldes" ersetzt;
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen
läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei b) in Absatz 11 wird das Wort „Ordnungsstra-
dem Bezug von Waren oder gewerblichen Lei- fen" durch das Wort „Ordnungsgeldern"
stungen im Wettbewerb in unlauterer Weise ersetzt.
bevorzuge."
7. In § 15 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld- Artikel 140
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
Gesetz zum Schutze des Namens „Solingen"
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
§ 4 des Gesetzes zum Schutze des Namens „Solin-
8. § 17 wird wie folgt geändert: gen" vom 25. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 953)
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit erhält folgende Fassung:
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
,,§ 4
durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
setzt; (1) Ordnungswidrig handelt, wer Schneidwaren
entgegen § 1 oder entgegen einer auf Grund des § 3
b) in Absatz 3 werden nach dem Wort „Jah-
erlassenen Rechtsverordnung bezeichnet oder so be-
ren" die Worte „oder auf Geldstrafe" ein-
gefügt. zeichnete Schneidwaren anbietet, feilhält, verkauft
oder sonst in den Verkehr bringt.
9. In § 18 werden die Worte „und mit Geldstrafe (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
,,oder mit Geldstrafe" ersetzt. werden."
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 575
Artikel 141 Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Wa-
Zugabeverordnung ren vom 21. März 1925 (Reichsgesetzbl. II S. 115),
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Pa-
Die Zugc1lwvcrordnung vom 9. März 1932 (Reichs- tentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weite-
gesetzbl. l S. 121 ), zuletzt ~Jeändert durch das Erste rer Gesetze vom 4. September 1967 (Bundesgesetz-
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 blatt I S. 953), wird folgender Satz 4 angefügt:
(Burn.Jesgesetzbl. l S. 645), wird wie folgt geändert:
„Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über
1. § ] (!rhäll fol~Jen(fo Fc1ssung: die Beschlagnahme ist die sofortige Beschwerde
zulässig; über sie entscheidet das Oberlandes-
,,§ 3 gericht."
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im geschäft-
lichen Verkehr
Artikel 144
J. entgegen § 1 Abs. J, 2 neben einer Ware oder
Leistung eine Zugab(! c1nbietet, ankündigt Urheberrechtsgesetz
oder gewährt oder
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
2. bei dem Angebot, der Ankündigung oder der (Bundesgesetzbl. I S. 1273), zuletzt geändert durch
Gewährung einer nach § 1 Abs. 2 zugelasse- das Gesetz vom 17. August 1973 zu den am 24. Juli
nen Zugabe dem Verbot des § 1 Abs. 3 zu- 1971 in Paris unterzeichneten Ubereinkünften auf
widerhandelt.
dem Gebiet des Urheberrechts (Bundesgesetzbl. 1973
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer II S. 1069), wird wie folgt geändert:
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden." 1. In den §§ 106 bis 108 werden jeweils das Wort
,,vorsätzlich" gestrichen und die Worte „Geld-
2. § 4 wird aufgehoben. strafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr"
durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem
Artikel 142
Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt.
Rabattgesetz
§ 11 des Raballgeselzes vom 25. November 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 1011), zuletzt geändert durch 2. § 109 Satz 2 wird gestrichen.
das Gesetz zur Anderung des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb, des Gesetzes über das Zu-
gabewesen und des Rabattgesetzes vom 11. März 3. § 110 wird wie folgt geändert:
1957 (Bundesgesetzbl. l S. 172), erhält folgende Fas-
a) In Satz 1 wird das Wort „Vergehen" durch
sung:
das Wort „Straftaten" ersetzt;
,, § 11
(l) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Unternehmens, in dem Waren des täglichen Bedarfs „Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über
im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher ver- die Einziehung (§§ 74 bis 76a) sind auf die in
äußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen den §§ 98 und 99 genannten Gegenstände
Bedarfs für den letzten Verbraucher ausgeführt wer- nicht anzuwenden."
den, vorsätzlich oder fahrlässig im geschäftlichen
Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1. entgegen einer Vorschrift der §§ 2 bis 4 Abs. 1, 2 4. § 111 erhält folgende Fassung:
Sätze 1, 4 einen Preisnachlaß,
,,§ 111
2. entgegen § 5 Abs. 1 eine Warenrückvergütung,
3. entgegen § 7 oder § 8 einen Mengennachlaß, Bekanntgabe der Verurteilung
4. entgegen § 9 einen Sondernachlaß oder einen Wird in den Fällen der §§ 106 bis 108 auf Strafe
Sonderpreis oder erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt
5. entgegen § 10 Nachlaß für mehr als zwei Preis- und ein berechtigtes Interesse daran dartut, an-
nachlaßarten zuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen
gewährt oder ankündigt. öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Be-
kanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden."
Artikel 143 Artikel 145
Gesetz über den Beitritt des Reichs zu dem Madrider Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken
Abkommen betreffend die Unterdrückung falscher der bildenden Künste und der Photographie
Herkunftsangaben auf Waren
Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Wer-
Dem § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt des ken der bildenden Künste und der Photographie
Reichs zu dem Madrider Abkommen betreffend die vom 9. Januar 1907 (Reichsgesetzbl. S. 7), zuletzt
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
ueändert durch das Erste Gesetz zur Reform des (2) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vor-
Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I schriften bleiben unberührt.
S. 645), wird wie folgt geändert: (3) Die §§ 98 bis 103 des Urheberrechtsgeset-
zes sind entsprechend anzuwenden."
1. § 33 erhält folgende Fassung:
,,§ 33
Artikel 147
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den Viertes Strafrechtsänderungsgesetz
§§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich Das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz vom
zur Schau stellt. 11. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 597), zuletzt ge-
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt." ändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des
Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetz-
2. Die§§ 35 und 41 werden aufgehoben. blatt I S. 1725), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 146 a) In Absatz 2 wird die Angabe „ 1 bis 14" durch
Geschmacksmustergesetz die Angabe „ 1 bis 10" ersetzt;
Das Geschmacksmustergesetz vom 11. Januar 1876 b) in Absatz 2 Nr. 4 wird die Verweisung
(Reichsgesetzbl. S. 11), zuletzt geändert durch das ,,§§ 109b bis 109g" durch die Verweisung
Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrecht- ,,§§ 109d bis 109g" ersetzt;
licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 861). wird wie folgt geändert: c) in Absatz 2 Nr. 6 werden das Wort „die" am
Anfang der Nummer gestrichen sowie die
1. § 14 erhält folgende Fassung: Verweisung ,,§§ 120, 121, 122b und 347" durch
die Verweisung ,,§ 120" ersetzt;
.,§ 14
(1) Wer entgegen dem Verbot des § 5 die d) in Absatz 2 Nr. 9 wird die Verweisung ,,§ 196"
Nachbildung eines Musters oder Modells in der durch die Verweisung ,,§ 194 Abs. 3" ersetzt;
Absicht herstellt, diese zu verbreiten, oder wer
e) Absatz 2 Nr. 10 erhält folgende Fassung:
eine solche Nachbildung verbreitet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- „ 10. § 333 Abs. 1, 3, § 334 Abs. 1, 3 auf die
strafe bestraft. Vorteilsgewährung an und die Be-
stechung von Soldaten, Beamten dieser
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Truppen oder solchen Bediensteten der
(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Truppen, die auf Grund einer allgemei-
Verletzte es beantragt und ein berechtigtes In- nen oder besonderen Anweisung einer
teresse daran dartut, anzuordnen, daß die Verur- höheren Dienststelle der Truppen zur
teilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht gewissenhaften Erfüllung ihrer Oblie-
wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil genheiten förmlich verpflichtet worden
zu bestimmen." sind.";
f) in Absatz 2 werden die Nummern 11 und 12
2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
gestrichen;
,,§ 14a
g) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(1) Wer die Rechte des Urhebers an einem
Muster oder Modell dadurch verletzt, daß er ,, (3) Zum Schutz der in der Bundesrepublik
widerrechtlich eine Nachbildung herstellt oder Deutschland stationierten Truppen der nicht-
eine solche Nachbildung verbreitet, kann vom deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-
Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, paktes, die sich zur Zeit der Tat im räum-
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, lichen Geltungsbereich dieses Gesetzes auf-
wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit halten, und der im Land Berlin anwesenden
zur Last fällt, auch auf Schadensersatz in An- Truppen einer der Drei Mächte sind ferner
spruch genommen werden. An Stelle des Scha- die § § 16, 19 des Wehrstrafgesetzes und, in
densersatzes kann der Verletzte die Herausgabe Verbindung mit diesen Vorschriften, § 111
des Gewinns, den der Verletzer durch die Nach- des Strafgesetzbuches auf Taten gegen diese
Truppen mit folgenden Besonderheiten anzu-
bildung oder deren Verbreitung erzielt hat, und
Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen. wenden:
Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur 1. In den §§ 16, 19 des Wehrstrafgesetzes
Last, so kann das Gericht statt des Schadens- treten an die Stelle der Bundesrepublik
ersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in Deutschland der betroffene Vertragsstaat
den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletz- und an die Stelle der Bundeswehr und
ten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer ihrer Soldaten diese Truppen und deren
erwachsen ist. Soldaten;
Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 571
2. strc1fbdr ist nur, wer einen Soldaten die- Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni
ser Truppen zu einer vorsätzlichen rechts- 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt ge-
widrigen Tat nach § 16 oder § 19 des ändert:
Wehrstrafgesetzes bestimmt oder zu be-
stimmen versucht oder ihm dazu Hilfe 1. § 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
leistet oder wer nach § 111 des Straf- ,, In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-
~Jeselzbuches zu einer solchen Tat auf- heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren."
fordert."
2. Die §§ 3 bis 5 werden aufgehoben.
2. Artikel 7a erhält folgende Fassung:
Artikel 149
„Arlikel 7a
Wirtschaftsstrafgesetz 1954
Anwendung von Bußgeldvorschriften
zum Schutz der Vertragsstaaten Das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 vom 9. Juli 1954
des Nordatlantikpaktes (Bundesgesetzbl. I S. 175), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Be-
Zum Schutz der in der Bundesrepublik Deutsch-
grenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von
land stationierten Truppen der nichtdeutschen
Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. No-
Vertragsslai:llen des Nordatlantikpaktes, die sich
v.ember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), wird wie
zur Z(~it der Tc_1t im ri:iurnlichen Geltungsbereich
folgt geändert:
diE-~ses Gesetzes aufhalten, und der im Land Ber-
lin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte 1. Die §§ 1, 2, 3 und 4 werden durch folgende Vor-
sind folgende Vorschriften des Gesetzes über schriften ersetzt:
Ordnungswidriqkeilen mit den in den Num- ,,§ 1
mern 1 bis :3 rwsti rnrnten Besonderheiten anzu-
wenden: Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungs-
vorschriften
1. § 111 auf Td Len qegenüber einem zuständigen (1) Wer eine Zuwiderhandlung nach
Soldaten odc!r zusUindigen Beamten dieser
Truppen; 1. § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes,
2. § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,
2. § 113 auf öffentliche Ansammlungen, die ge- 3. § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes,
gen Soldaten, Beamte oder von ihnen zur
4. § 28 des Wassersicherstellungsgesetzes
Unterstützung zugezogene Bedienstete dieser
Truppen 9erichtet sind; begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
ren oder mit Geldstrafe bestraft.
3. § 114 auf das Betreten von militärischen Ein-
(2) Der Versuch ist strafbar.
richtungen und Anlagen eines Vertragsstaates
sowie von Ortlichkeiten, die aus Sicherheits- (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
gründen zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. Ein
dieser Truppen gesperrt sind." besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn
3. In Artikel 8 werden die Worte „Artikel 7 Abs. 1, 1. durch die Handlung
2 und 4 genannten Verbrechen und Vergehen" a) die Versorgung, sei es auch nur auf einem
durch die Worte „Artikel 7 genannten Straf- bestimmten Gebiet in einem örtlichen Be-
taten" ersetzt. reich, schwer gefährdet wird oder
b) das Leben oder die Freiheit eines anderen
4. Artikel 9 wird wie folgt geändert: gefährdet wird oder eine Maßnahme nicht
rechtzeitig getroffen werden kann, die er-
a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 153c" erforderlich ist, um eine gegenwärtige Ge-
durch die Verweisung ,, § 153d" ersetzt; fahr für das Leben oder die Freiheit eines
anderen abzuwenden, oder
b) in Absatz 3 wird die Verweisung ,,§§ 153b
und 153c" durch die Verweisung ,,§§ 153c 2. der Täter
und 153d" ersetzt. a) bei Begehung der Tat ei:q.e einflußreiche
Stellung im Wirtschaftsleben oder in der
Wirtschaftsverwaltung zur Erzielung von
bedeutenden Vermögensvorteilen gröblich
Artikel 148
mißbraucht,
Gesetz betreffend die Bestrafung des
b) eine außergewöhnliche Mangellage bei der
Sklavemaubes und des Sklavenhandels
Versorgung mit Sachen oder Leistungen
Das Gesetz betreffend die Bestrafung des Sklaven- des lebenswichtigen Bedarfs zur Erzielung
raubes und des Sklavenhandels vom 28. Juli 1895 von bedeutenden Vermögensvorteilen ge-
(Reichsgest~tzbl. S. 425), zuletzt geändert durch das wissenlos ausnutzt oder
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I
c) gcwerbsnü.ißig zur Erzielung von hohen bis 6" und in Satz 2 die Worte „nach den §§ 1
Gewinnen handelt. bis 2c mit Strafe oder Geldbuße bedrohte
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Handlung" durch die Worte „rechtswidrige
11
Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Tat nach den §§ 1 bis 6 ersetzt;
Geldstrafe. b) die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden
§ 2 Absatz ersetzt:
Ordnungswidrige Verstöße gegen ,, (4) Die Abführung des Mehrerlöses tritt an
Si ehe rstel lun gs vorschritten die Stelle des Verfalls (§§ 73 bis 73d des Straf-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich gesetzbuches). Die Vorschriften des Straf-
oder fahrlässig eine der in § 1 Abs. 1 bezeich- gesetzbuches über die Verjährung des Ver-
neten Handlungen begeht, wenn die Tat ihrem falls gelten entsprechend."
Umfang und ihrer Auswirkung nach, namentlich
nach Art und Menge der Sachen oder Leistungen,
6. In § 10 Abs. 2 werden die Worte „nach diesem
auf die sie sich bezieht, nicht geeignet ist, Gesetz mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohte
1. die Versorgung, sei es auch nur auf einem Handlung" durch die Worte rechtswidrige Tat
11
bestimmten Gebiet: in einem örtlichen Be- nach diesem Gesetz" ersetzt.
reich, merkbar zu stören und
2. die Verwirklichung der sonstigen Ziele, denen 7. § 13 wird wie folgt geändert:
die in § l Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschrif-
ten im allgemeinen oder im Einzelfall zu die- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung
nen bestimmt sind, merkbar zu beeinträchti- ,, § § 1, 2" durch die Verweisung ,, § 1 " ersetzt
gen. und das Wort „den" vor der Verweisung ge-
strichen;
(2) Absatz 1 ist nicht: anzuwenden, wenn der
Täter die Tat beharrlich wiederholt. b) in Absatz 2 wird die Verweisung ,,§§ 1, 2"
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch durch die Verweisung ,, § 1" und das Wort:
einer Ordnungswidrigkeit können mit einer „der" vor der Verweisung durch das Wort
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark ,, des" ersetzt.
geahndet werden.
§ 3 8. § 16 erhält folgende Fassung:
Verstöße gegen die Preisregelung ,,§ 16
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen
Verweisungen
als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vor-
sätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift Verweisen Vorschriften der in § 3 Abs. 1
über Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf- und Buß-
1. Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Ab- geldvorschriften dieses Gesetzes in der vor dem
schläge, 1. Januar 1975 geltenden Fassung, auf die Straf-
und Bußgeldvorschriften des Wirtschaftsstrafge-
2. Preisauszeichnungen,
setzes in der früher geltenden Fassung, auf des-
3. Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder sen § 18 oder auf eine nach § 102 des genannten
4. andere der Preisbildung oder dem Preisschutz Gesetzes außer Kraft getretene Vorschrift, so
dienende Maßnahmen gelten solche Verweisungen als ausdrückliche
oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvor- Verweisungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1.
schrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zu- Das gleiche gilt, wenn in Vorschriften der in
widerhandelt, soweit: die Rechtsvorschrift für § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Vor- und Bußgeldvorschriften des Getreidegesetzes,
schrift verweist. Die Verweisung ist nicht erfor- des Milch- und Fettgesetzes, des Vieh- und
derlich, soweit:§ 16 dies bestimmt. Fleischgesetzes sowie des Zuckergesetzes in der
vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung ver-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
wiesen wird. Soweit eine Verweisung nach § 104
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
Abs. 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher
geahndet werden."
geltenden Fassung nicht erforderlich war, be-
2. Die bisherigen §§ 2a bis 2c werden §§ 4 bis 6. stimmt sich die Ahndung der Zuwiderhandlungen
nach § 3 Abs. 1 Satz 1, ohne daß es einer Ver-
3. Die Uberschrift „Zweiter Abschnitt. Ergänzende weisung bedarf."
Vorschriften" rückt vor§ 7.
9. Hinter § 21 wird folgende Vorschrift eingefügt:
4. In § 7 wird die Verweisung ,,§§ 1, 2, 2a" durch
die Verweisung ,,§§ 1 bis 4" ersetzt. ,,§ 21a
5. § 8 wird wie folgt gectndert: Sonderregelung für Berlin
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Verweisung Die §§ 1, 2 und 13 sind im Land Berlin nicht
,,§§ 1 bis 2c" durch die Verweisung ,,§§ 1 anzuwenden."
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 579
Artikel 150 Artikel 151
Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit Gesetz zur Ausführung des internationalen
Vertrages zum Schutze der unterseeischen
Dös Gesetz über die Beklimpfung der Schwarz- Telegraphenkabel
arbeit vom 30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 315)
wird wie folgt geändert: Das Gesetz vom 21. November 1887 zur Ausfüh-
rung des internationalen Vertrages zum Schutze
der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März
1. Die §§ l und 2 erhalten folgende Fassung: 1884 (Reichsgesetzbl. 1888 S. 169) wird wie folgt ge-
ändert:
"§ 1
Schwarzarbeit
1. § 2 erhält folgende Fassung:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer aus Gewinn-
,,§ 2
sucht Dienst- oder Werkleistungen für andere in
erheblichem U rnfange erbringt, obwohl er (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Abs. 2 bis 4
1. der Verpflichtung nach § 148 des Arbeits-
oder entgegen Artikel 6 des internationalen Ver-
förderungsgesetzes, die Aufnahme einer un-
trages zum Schutze der unterseeischen Telegra-
selbständigen oder selbständigen Tätigkeit phenkabel vom 14. März 1884 im Geltungsbereich
anzuzeigen, nicht nachgekommen ist, des Vertrages oder in den zum Geltungsbereich
2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn dieses Gesetzes gehörenden Küstengewässern
des selbständigen Betriebes eines stehenden
1. als Führer eines Fahrzeugs von einem Fahr-
Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht
zeug, das mit dem Legen oder der Wieder-
nachgekommen ist oder die erforderliche herstellung eines Kabels beschäftigt ist und
Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) die vorgeschriebenen Signale trägt, nicht
nicht erworben hat oder einen Abstand von mindestens einer Seemeile
3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selb- hält,
ständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle
2. als Fischer Netze oder Fischereigeräte von
eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksord-
einem in Nummer 1 bezeichneten Kabelfahr-
nung).
zeug nicht in einer Entfernung von mindestens
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer einer Seemeile hält,
Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark
3. als Führer eines Fahrzeugs von einer Boje,
geahndet werden.
die zur Kenntlichmachung von Kabelarbeiten
(3) Absatz 1 gilt nicht für Dienst- oder Werk- bestimmt ist, nicht einen Abstand von min-
leistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbar- destens einer Viertel-Seemeile hält oder
schaftshilfe beruhen, sowie für Selbsthilfe im
4. als Fischer Netze oder Fischereigeräte von
Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Woh-
einer in Nummer 3 bezeichneten Boje nicht
nungsbaugesetzes in der Fassung der Bekannt-
in einer Entfernung von mindestens einer
machung vom 1. September 1965 (Bundesgesetz-
Viertel-Seemeile hält.
blatt I S. 1617, ber. S. 1858), zuletzt geändert
durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970).
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
§ 2
11
Beauftragung mit Schwarzarbeit 2. In § 3 werden die Angabe „ 114 durch die An-
gabe „114 Abs. 2" ersetzt und die Worte „für
(1) Ordnungswidrig handelt, wer aus Gewinn- II
das Deutsche Reich gestrichen.
sucht mit der Ausführung von Dienst- oder
Werkleistungen erheblichen Umfanges eine oder
mehrere Personen beauftragt, die diese Leistun-
gen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 ge-
nannten Vorschriften erbringen. Fünfter Titel
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Änderung von Gesetzen
Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark auf dem Gebiet der Verteidigung
11
geahndet werden.
Artikel 152
Wehrpflichtgesetz
2. § 4 wird aufgehoben.
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundesge-
3. Der bisherige § 5 wird § 4. setzbl. I S. 2277), geändert durch das Dritte Gesetz
580 Bundesg,esetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
zur Anderung des Geselzes über den zivilen Ersatz- b) in Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die
dienst vom 25. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 669), Worte „ein Verbrechen oder Vergehen" durch
wird wie folgt gc.~ä.ndert: die Worte „eine Straftat" ersetzt.
l. § lO Abs. 1 wird wie folgt gelindert: 2. In § 14 Abs. 4 werden die Worte „strafbare Hand-
a) In Nummer l wird das Wort „Bundeszentral- lungen" durch das Wort „Straftaten" ersetzt.
register" durch das Wort „Zentralregister" er-
setzt; 3. § 38 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
b) Nummer 3 erhä.lt folgende Fassung: „3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung
„ 3. wer einer Maßre-ge-1 der Be-sse-rung und nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2 oder § 66 des
Sicherung nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2 Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange
oder § 66 des Strafgesetzbuches unter- die Maßregel nicht erledigt ist."
worfen ist, solange die Maßregel nicht er-
ledigt ist." 4. In § 46 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „ein Ver-
brechen oder Vergehen" durch die Worte „eine
2. § 12 wird wie folut geändert: Straftat" sowie das Wort „das" durch das Wort
,,die" ersetzt.
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, Artikel 155
eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63
Wehrdisziplinarordnung
Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder statt Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
dessen nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 67a Bekanntmachung vom 4. September 1972 (Bundes-
Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einer gesetzbl. I S. 1665) wird wie folgt geändert:
sozialtherapeutischen Anstalt oder in
einer Entziehungsanstalt untergebracht 1. In § 81 werden in Satz 1 die Worte „eine öffent-
ist,"; liche psychiatrische Krankenanstalt" durch die
Worte „ein öffentliches psychiatrisches Kranken-
b) in Absatz 5 werden die Worte „mit Freiheits- haus" und in Satz 3 die Worte „der öffentlichen
entziehung verbundene Maßregel der Siche- psychiatrischen Krankenanstalt" durch die Worte
rung und Besserung" durch die Worte „frei- ,,dem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus"
heitsentziehende Maßregel der Besserung und ersetzt.
Sicherung" ersetzt.
2. In § 129 Abs. 2 Nr. 6 werden die Worte „einer
3. § 18 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen. öffentlichen psychiatrischen Krankenanstalt"
durch die Worte „einem öffentlichen psychiatri-
schen Krankenhaus" ersetzt.
Artikel 153
Gesetz über den W ehrbeauitragten des Bundestages
In § 10 Abs. 3 des Gesetzes über den Wehrbeauf- Artikel 156
tragten des Bundestages vom 26. Juni 1957 (Bundes- Unterhaltssicherungsgesetz
gesetzbl. I S. 652) werden die Worte „strafbare In § 14 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in
Handlungen" durch das Wort „Straftaten" ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 661, 1079), zuletzt geändert
Artikel 154 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltssiche-
rungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Soldatengesetz vom 8. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 365), werden
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt- die Worte „Sicherung und Besserung" durch die
machung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I Worte „Besserung und Sicherung" ersetzt.
S. 313, ber. S. 429), zuletzt geändert durch das Ge-
setz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts
vom 21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), Artikel 157
wird wie folgt geändert: Bundesleistungsgesetz
1. § 11 wird wie folgt geändert: Das Bundesleistungsgesetz in der Fassung der
a) Absatz l Satz 3 Halbsatz 2 erhält folgende Bekanntmachung vom 27. September 1961 (Bundes-
Fassung: gesetzbl. I S. 1769, ber. S. 1920), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
„die irrige Annahme, es handele sich um
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-
einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur
gesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
dann von der Verantwortung, wenn er den
Irrtum nicht vermeid(~n konnte und ihm nach 1. § 15 wird wie folgt geändert:
den ihm bekannten Umständen nicht zuzu-
muten war, sich mit R<!chtsbehelfen gegen den a) Absatz 4 wird gestrichen;
Befehl zu wPhrc>n."; b) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
Nr. n · TcJg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 581
2. In§ B:) werd<·n dc1s Worl „vors~itzlich" gestrichen 6. § 53 wird wie folgt geändert:
1rnd die Worlc „ und rnil Celdslr<1fe oder mit einer
diPscr SL!i.llcn" durch dil, Work „oder mit Geld- a) In Absatz 1 werden die Worte „von einem
strüfe:" Prsdzt. Monat" gestrichen;
b) in Absatz 3 erhält der letzte Satzteil die Fas-
3. § 86 wird <1uf~wliolwn. sung:
„so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren.";
Artikel 158 c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
ZiviJdienstuesetz ,, (4) Die Vorschriften über den Versuch der
Beteiligung nach § 30 Abs. 1 des Strafgesetz-
Di:ls Zivi ld iensl.gesetz in der Fc1sslrng der Bekannt-
buches gelten für Straftaten nach Absatz 1
machtmg vorn 9. Au~Just 19n (Bundesgesetzbl. I
entsprechend."
S. 1015) wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. l wird wie folgt geändert: 7. § 54 wird wie folgt geändert:
ci) In Nummer 1 werden die Worte „der Ver- a) In Absatz 1 wird das Wort „fünf" durch das
merk ülwr die Verurteilung im Strafregister" Wort „drei" ersetzt;
durch die Worte „die Eintragung über die b) in Absatz 2 werden die Worte „aus freien
Verurteilung im Zentrctlregisler" ersetzt; Stücken" durch die Worte „und freiwillig"
b) Nummer '.l r'.rlld ll folgt'ndc> Fassung: ersetzt;
„3. wer ()iner Maßregel der Besserung und c) in Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „ein
Sicherung nach den §§ 64, 65 Abs. 1, 2 Verbrechen oder Vergehen" durch die Worte
oder § 66 des Strafgesetzbuches unter- ,,eine StraHat" ersetzt;
worfen ist, solctnge die Maßregel nicht er- d) in Absatz 4 werden die Worte „ein Ver-
ledigt ist." brechen oder Vergehen" durch die Worte
„eine Straftat" und die Worte „wenn ihm der
2. § 11 wird wie folgt g(~ändert: Irrtum nicht vorzuwerfen ist" durch die Worte
,, wenn er den Irrtum nicht verme,iden konnte"
a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: ersetzt;
,,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, e) in Abs-atz 5 erhält der mit „so" beginnende
eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach Satzteil folgende Fa,ssung:
§ 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in „so ist er na,ch Absa,tz 1 nicht strafbar, wenn
einem psychiatrischen Krankenhaus oder er den Irrtum nicht vermeiden konnte und
statt dessen nach § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, ihm nach den ihm bekannten Umständen auch
§ 67a Abs. 1 des Strafgesetzbuches in nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen
einer soziültherarwutischen Anstalt oder gegen die vermeintlich nicht verbindliche An-
in einer EntziehunrJsirnstcilt untergebracht ordnung zu wehren; wa•r ihm dies zuzumuten,
ist,"; so kann das Gericht von einer Bestrafung
11
b) in Absatz 5 W(~rden die Worte „mit Freiheits- nach Absatz 1 absehen.
entziE!hung verbundene Maßregel der Siche-
rung und Besserung" durch die Worte „frei- 8. Die §§ 55 und 56 erhalten folgende Fassung:
heitsentziehende Maßregel der Besserung und ,,§ 55
Sicherung" ersetzt.
Teilnahme
3. In § 28 Abs. 3 werden die Worle „strafbare Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechts-
Handlungen" durch das Wort „Straftaten" ersetzt. wiidrigen Ta:t, die einen Straftatbestand nach
diesem Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs
4. § 30 wird wie folgt geändert: der Beteiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs. 4)
ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender ist.
a) In Absatz 2 werden die Worte „ein Ver-
brechen oder Vergehen" durch die Worte § 56
,,eine Straftut" ersetzt; Ausschluß der Geldstrafe
b) in Absatz 3 werden die Worte „als Ver- Begeht ein Dienstleis,tender eine Straftat nach
brechen oder Vergehen" gestrichen. diesem Ge,setz, so darf Geldstrafe na,ch § 47
Abs. 2 des Strafgesetzbuches auch dann nicht
5. § 52 wird wie folgt ge~indert: verhängt werden, wenn besondere Umstände, die
in der Ta,t oder der Persönlichkeit des Täters
a) In Absatz l werden die Worte „von einer liegen, die Verhängung von Freiheitsstrafe zur
Woche" gestrichen und das Wort „zwei" Wahrung der Disziplin im Zivildienst gebieten. 11
durch das Wort „drei" ersetzt;
b) Absatz 2 wird gestrichen. 9. § 57 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 159 2. § 392 wird wie folgt geändert:
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "vor-
und die Ausübung besonderer Befugnisse durch sätzlich" gestrichen und die Worte „Geld- .
Soldaten der Bundeswehr und zivile strafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Wachpersonen Jahren und mit Geldstrafe" durch die Worte
Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse Geldstrafe" ersetzt;
durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wach- b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen;
personen vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 796) wird wie folgt geändert: c) in Absatz 2 wird das Wort „vorsätzlich" ge-
strichen;
1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „miit Strafe be-
drohte Handlungen" durch das Wort „Straf- d) Absatz S erhält folgende Fassung:
taten" ersetzt. ,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch dann,
wenn sich die Tat auf Eingangsabgaben be-
2. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ein vor- zieht, die von einem anderen Mitgli-edsta,at
sätzliches Verbrechen oder Vergehen" durch die der Europäischen Gemeinschaften verwaltet
Worte „eine vorsätzliche Straftat" ersetzt. werden oder die einem Mitgliedstaat der
Europäischen Freihandelsassoziation oder
einem mit dieser assoziierten Staat zustehen.
Sie gelten, unabhängig von dem Recht des
Tatorts, auch für Taten, die außerhalb des
Sechster Titel Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen
werden."
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet des Finanzwesens
3. In § 395 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die
Worte „eines Steuervergehens" durch die Worte
Artikel 160 .,einer Steuerstraftat" ersetzt.
Gesetz über Steuerstatistiken
In § 6 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 4. In § 398 Abs. 1 werden die Worte „seines Vor-
6. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zu- teils wegen" und der Beistrich hinter dem Wort
letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des „ankauft" gestrichen sowie die Vvorte „zum
Zerlegungsgesetzes vom 17. Dezember 1970 (Bun- Pfand nimmt, an sich bringt, verheimlicht oder
desgesetzbl. I S. 1727), werden die Worte „der §§ 22 absetzt" durch die Worte „oder sonst sich oder
und 400 der Reichsabgabenordnung" durch die einem Dritten verschafft, sie absetzt oder ab-
\-\1orte „ über das Steuergeheimnis und die Strafbar- setzen hilft, um sich oder einen Dritten zu be-
,,,· keit seiner Verletzung" ersetzt. reichern" ersetzt.
Artikel 161 5. Die §§ 399 und 400 werden aufgehoben.
Reichsabgabenordnung
Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt ge- 6. § 401 wird wie folgt geändert:
ändert: a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Bann-
bruchs" der Beistrich durch das Wort „oder"
1. § 391 erhält folgende Fassung: ersetzt und hinter dem \Vort „Steuerhehle-
.. § 391
rei" die Worte „oder Bruchs des Steuer-
geheimnisses" gestrichen;
Steuerstraftaten
(1} Steuerstraftaten (Zollstraftaten} sind: b) in Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung
,,§ 40a" durch die Verweisung ., § 74a" ersetzt.
1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar
sind,
2. der Bannbruch, 7. § 402 erhält folgende Fassung:
3. die Wertzeichenfälschung und deren Vor- n§ 402
bereitung, soweit die Tat Steuerzeichen be- Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
trifft,
Die Verjährung der Verfolgung einer Steuer-
4. die Begünstigung einer Person, die eine Tat
straftat wird auch dadurch unterbrochen, daß
nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.
dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeld-
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemei- verfahrens bekanntgegeben oder diese Bekannt-
nen Gesetze über das Strafrecht, soweit die gabe angeordnet wird."
Strafvorschriften der Steuergesetze nichts ande-
res bestimmen." 8. § 404 Abs. 4 wird gestrichen.
j
;,
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 583
9. § 405 wird wi(' folqt ~JP~incJl~rt: 20. Die Uberschrift vor § 432 erhält folgende Fas-
sung:
<1) Al>sc1tz 1 Siltz 2 crhdll. Jol~Jende Fassung:
,, I. Allgemeines".
,,Sc1lz 1 Nr. 1 1Jilt auch cldnn, wenn Eingangs-
dbqaben verkürzt werden können, die von 21. § 432 wird wie folgt geändert:
einem dndr!ren Mit g liedstüat der Europä-
ischen Ccmeinsclwftcn verwaltet werden a) Die Vorschrift erhält die Uberschrift „Ein-
oder die (~inern Mitqlieclstaal der Europä- leHung des Strafverfahrens";
i,schen Freihdndelsc1ssozial.ion oder einem mit
b) in Absatz 1 werden die Worte „eines Steuer-
dieser c1ssoziierten Staüt zusteh€m; § 392
vergehens" durch die Worte „einer Steuer-
Abs. 5 Seil'!. 2 ist anzuwPnden.";
straftat" ersetzt.
b) Absatz 4 wird ~Jeslric:hen.
22. Nach § 432 wird folgende Vorschrift eingefügt:
10. § 406 Abs. 3 wird gestrichen. ,,§ 432a
Einstellung wegen Geringfügigkeit
11. Nach § 409 wird fol~J('nde Vorschrift eingefügt:
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfol-
,,§ 410 gung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine
geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist
Ver! olgungsverjährung oder nm geringwertige Steuervorteile erlangt
Die Ver1olqtmg von Steuerordnungswidrigkei- sind, auch ohne Zustimmung des für die Eröff-
ten nach dem §§ 404 bis 406 verjährt in fünf nung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts
Jahren." absehen, wenn die Schuld des Täters als gering
anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse
12. In§ 420 wird das Wort „su~uc~rvergehen" durch an der Verfolgung besteht. Dies gilt für das Ver-
das Wort „Steuers trnfla len" ersetzt. fahren wegen einer Begünstigung und Steuer-
hehlerei nach den §§ 394, 398 entsprechend."
13. § 421 wird wie fol~Jt. qeändert:
23. In der Uberschrift vor § 433 wird das Wort
a) In der Uberschrift wird das Wort „Steuer- ,,Steuervergehen" durch das Wort „Steuerstraf-
vergehen" durch da,s Wort „Steuerstraftaten" taten" ersetzt.
ersetzt;
24. In § 433 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „eines
b) in Absatz l werden die Worte „eines Steuer-
Steuervergehens II
durch die Worte „einer
vergehens" durch die Worte „einer Steuer-
Steuerstraftat" ersetzt.
straftat" <::~rset.zt.
25. In § 436 werden nach dem Wort „Einziehung"
14. In § 423 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „das die Worte „einer Sache oder des Wertersatzes"
Steuervergehen" durch die Worte „die Steuer- gestrichen.
strafta,t" ersetzt.
26. In § 438 Abs. 1 Satz 1 und § 439 Satz 1 wird
15. § 426 wird wie folgt gectndert: jeweils das Wort „Steuervergehen" durch das
Wort „Steuerstraftaten" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 153
Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 153 Abs. 1 und
§ 153a Abs. 1" ersetzt;
27. In § 441 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Verfahren" die Worte „nach § 153 Abs. 3 der
b) in den Absi:i_tzen 3 und 4 wird jewei,ls das Strafprozeßordnung" gestrichen.
Wort „Steuervergehen" durch das Wort
,,Steuerstraftaten" ersetzt. 28. § 443 wird aufgehoben.
16. In § 427 Abs. 1 Halbsatz wird das Wort 29. In § 444 Satz 1 wird das Wort „Steuervergehen"
,, Steuervergehen" durch das Wort „Steuerstraf- durch da,s Wort „Steuerstraftaten" ersetzt.
taten" er SE:'. tzt.
30. In § 447 Abs. 2 werden die Worte „ein Steuer-
17. In § 428 Abs. 2 Salz 2 werden die Worte „Ver- vergehen" durch die Worte „eine Steuerstraf-
brechen und Vergehen" durch das Wort „Straf- tat" erse,tzt.
taten" ersetzt.
31. § 449 wird wie folgt geändert:
18. § 429 wird aufgehoben. a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Angabe
,,§ 51 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1
19. In§ 430 Satz 1 werden die Worte „einem Steuer- Satz 1" und in Satz 2 die Ang,abe ,, § 51 Abs. 2
vergehen" durch die Worte „einer Steuerstraf- bi,s 5" durch die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 Satz 2,
tat" ersetzt. Abs. 2 bis 5" ersetzt;
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) in Absatz 3 ll,ilbsalz 2 wird die Angabe ist auf Geldstrafe zu erkennen" durch die
,,§ 127 Abs. 1" sowie der Beistrich danach Worte „mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
durch das Wort „die" ersetzt. oder mit Geldstrafe bestraft" ersetzt;
b) Absatz 2 wird gestrichen.
Artikel 162
2. § 6 wird wie folgt g,eändert:
Bewertungsgesetz
a) In Absatz 1 Sa,tz 1 werden die Worte „mit
In § 64 Abs. 4 Satz 5 des Bewertungsgesetzes in Geldstrafe und mit Freiheitsstrafe bis zu
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezem- sechs Monaten oder mit einer dieser Strafen"
ber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861), zuletzt geän- durch die Worte „mit Frefäeit,sstrafe bis zu
dert durch das Gesetz zur Wahrung der steuerlichen sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;
Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbs,lage bei
Auslandsinvestitionen vom 8. September 1972 (Bun- b) Absatz 2 wi:rd gestrichen.
desgesetzbl. I S. 1713), werden die Worte ,,§§ 22 und
400 der Reichsabgabenordnung" durch die Worte 3. Die §§ 7 bis 9 werden durch folgende Vorschrift
„Vorschriften über das Steuergeheimnis und die ersetzt:
Strafbarkeit seiner Verletzung" ersetzt. ,,§ 7
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Buch-
macher oder dessen Gehfüe außerhalb der Ort-
Artikel 163 lichkeiten, für welche die Erlaubni,s erteilt ist
Steuerberatungsgesetz (§ 2 Abs. 2), Wetten abschließt oder vermittelt
oder Angebote dazu entgegennimmt.
Das Steuerberatungsgesetz wird wie folgt ge-
ändert: (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. ohne zugelassener Unternehmer eines Tota-
1. § 12 erhält folgende Fas,sung: lisators oder zugelassener Buchmacher zu sein,
außerhalb der Ortlichkeiten des Totalisator-
,,§ 12
unternehmens oder der Ortlichkeiten, für
Schutz der Bezeichnung welche die Erlaubnis erteilt i st (§ 2 Abs. 2),
1
,, S teu erb er a t ungsgese] lschaft" öffentlich oder durch Verbrniten von Schriften,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a,Ls Vor- Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder Dar-
standsmitgl1ied, Geischäftsführer, persönlich haf- steHungen zum Abschluß von Wetten auf-
tender Gesellschafter oder Prokurist die Bezeich- fordert,
nung „Steuerbera tung,sgesellscha,ft" für eine Ge- 2. gegen Entgelt Voraussa,gen über den Ausgang
sellschaft gebraucht, die nicht a,ls solche aner- von Rennen verbreitet oder
kannt ist. 3. in seinen Räumen, die für das Unternehmen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer eines TotaHsators oder eines Buchmachers
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark nicht zugelassen sind, den Abschluß oder die
geahndet werden." Vermittlung von Wetten duldet.
(3) Absaitz 2 Nr. 2 gilt nicht für redaktionelle
2. § 49 _Satz 2 erhält folgende Fassung: Veröffentlichungen in einer periodisch erschei-
nenden Druckschrift, S'Oweit diese nicht aus-
,, § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und
schließlich oder überwiegend der Verbreitung
78c Abs. 1 bis 4 de,s Strafgesetzbuches gelten
von Voraussagen dient.
entsprechend."
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
3. § 61 Sa-tz 2 erhält folgende Fassung: 11
geahndet werden.
„Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens
über seinen psychischen Zustand in ein psych-
iatrisches Krankenhaus gebracht werden. 11
Artikel 165
Gesetz über das Branntweinmonopol
Artikel 164 Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom
Rennwett- und Lotteriegesetz 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt
geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Ände-
Das Rennwelt- und Lotteriegesetz vom 8. April rung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundes-
1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 393), zuletzt geändert gesetzbl. I S. 940), wi:rd wie folgt geändert:
durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts
vom 25. Juni 1969 (Bunde,sgesetzbl. I S. 645), wird 1. § 10 wird aufgehoben.
wie folgt geändert:
2. In der Uberschrift des Ersten Unterabschnitts
1. § 5 wird wie folgt geändert:
des Elften Abschnitts wird da,s Wort „Monopol-
a) In Absatz 1 werden die Worte „mit Freiheits- vergehen" durch das Wort „Monopolstraftaten"
strafe bis zu zwei Jahren bestraift; daneben ersetzt.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 585
3. Tn § 122 Abs. 1 werden die Worte „und mit Geld- b) Absa,tz 3 erhält folgende Fassung:
sl.rilfc: bis zu fiinf Millionen Deutsche Mark oder
,, (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
mit einer dieser Strnf<'n" durch die Worte „oder
Strafe Fre,iheitsstrafe bis zu sechs Monaten
mit Celdstrnfr" ersetzt.
oder Geldstrafe bi,s zu einhundertachtzig
4. Jn § 12'.i Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 40a" Tagessätzen."
durch cfü~ Vc>rwc;isung ,,§ 74a" ersetzt.
3. § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
5. In § 124 Abs. 1 werden die Worte „seines Vor-
,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer einen höhe-
tc,ils WE~gen" und der Beistrich hinter dem Wort
ren als den nach § 31 Abs. 2 oder nach § 32 fest-
„imkcnill" qestrichen sowie die Worte „zum
gesetzten Kleinverkaufsprei,s fordert, sich ver-
Pfand nimmt, an sich bringt, verheimlicht oder
sprechen läßt oder annimmt."
,lf)scl:;J" durch die~ Worlc) ,,oder sonst sich oder
<~irwm Drillcm v<'rsclwffl, c1üsetzt oder absetzen
4. In § 42 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 40a" durch
l1iJ!L, um .sich orfor cirwn Dritten zu bereichern"
die Verweisung ,,§ 74a" und die Verweisung
<=;rsdzl.
,,§ 19" durch die Verweisung,,§ 23" ersetzt.
fi. § 1'.2.H wird wie Jol~JL qc~andc:rl: 5. § 43 wird aufgehoben.
il) ln AhsdLZ 1 wird da,s Wort „Monopolverge-
6. In § 44 werden die Worte „nach den §§ 40, 43"
h<!n" durch di!s Wort „Monopolstraftaten"
durch die Worte „nach§ 40" ersetzt.
c!rsdzl;
b) A hs,üz 3 <~rh~i II. folgc:1Hk Fassung: Artikel 167
,, (:3) Die Verlol~Jllll~J von Monopolordnungs- Gesetz über das Zollkontingent für feste
widrirJkeilc!n nc1ch den §§ 125 und 126 Abs. 2 Brennstoffe 19'11, 19'12, 1973, 1974, 1975 und 1976
Nr. 1 verj~ihrt in fünf Jcllnen."
In § 8 des Gesetzes über das Zollkontingent für
feste Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und
7. § 129 wird wie folgt geändert:
1976 vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I
a) In der Uberschrifl. werden die Worte „Straf- S. 1713), geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur
bare Handlungen" durch das Wort „Straf- Änderung de1s ZoLlge,setze,s vom 3. August 1973 (Bun-
taten" ersetzt; desgesetzbl. I S. 940), werden hinter der Zahl „6" der
Beistrich und die Zahl „7" gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fa.ssung:
,, (3) § 13 des Lebensmittelgesetzes ist anzu- Artikel 168
wenden."
Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren
8. In § 129a wird das Wort „Steuervergehen" Das Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer
durch das Wort „Steuerstraftaten" ersetzt. Waren vom 14. AprH 1926 (Reichsgese,tzbl. II S. 230),
geändert durch da,s Einführung,sg,esetz zum Gesetz
9. Die §§ 130 und 131 werden aufgehoben. über Ordnung:swidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
de,sgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:
10. In § 132 wird das Wort „Monopolvergehen" 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Monopolstraftaten" ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Worte „aus deutschem
Gebiet ins Ausland" durch die Worte „oder
das sonstige Verbringen aus dem Geltungs-
Artikel 166
bereich dieses Gesetzes" ersetzt;
Zündwarenmonopolgesetz
b) Satz 2 wird gestrichen.
Da.s Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar
1930 (Reichsg,esetzbl. 1 S. 11), zuletzt geänderit durch 2. In § 3 werden die Worte „aus deutschem Ge-
das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher biet, auch aus deutschen Zollausschlüssen (Frei-
Vorschriften der Rekhsabgabenordnung und ande- häfen) und Freibezirken, ins Ausland nur aus-
rer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I führen" durch die Worte „nur ausführen oder
S. 953), wird wie folg t geändert:
1
sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
verbringen" erse,tzt.
1. § 25 wird aufgehoben; die Ubec~rschrift vor § 25
wird gestrichen. 3. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „in Deutschland"
durch die Worte „im GeHungsbereich dieses Ge-
2. § 40 wird wie folgt gelindert: setzes" ersetzt.
a) In Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlich"
gestrichen und die Worte „Geldstrafe oder 4. § 5 wird wie folgt geändert:
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch a) Im Eingangssatz werden die Worte „ins Aus-
die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr land" durch die Worte „aus dem Geltungs-
oder mit Geldstrafe," ersetzl; bereich dieses Gesetzes" ersetzt;
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
h) in Nummer 2 werden hinter den Worten „der b) in Halbsatz 2 werden die Worte „einer Heil-
Kilpitcin des Schilfc,s" ein Beistrich gesetzt oder Pflegeanstalt" durch die Worte „ einem
und die Worte „dc-r Stc'.llvertreter des Kapi- psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt und der
lüns" cjngefügt. Beistrich dahinter sowie die Worte „einer
Trinkerheilanstalt" gestrichen.
5. § G wird wi(' folgt gctindnt:
a) ln Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ins Artikel 170
Ausland ausqdührL" durch die Worte „aus-
Gesetz über Errichtung und Aufgaben
geführt oder sonsl aus dem Geltungsbereich
des Bundesrechnungshofes
dieses Gc!selzc's verbracht" ersetzt;
In § 11 Abs. 3 Satz 1 des Gesetze,s über Errich-
b) in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 werden tung und Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom
jeweils hinter dem Wort „Kapitän" die Worte 27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765), zuletzt
,,oder der Stell v<,rl retcr des Kapitäns" einge- geändert durch die Bundeshaushaltsordnung vom
fügt. 19. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird das
Wort „Disziplinnrstrafen" durch das Wort „Diszipli-
6. § 8 erhält rolgt!ncle Pi:.l sstmg: narmaßnahmen" ersetzt.
11 § 8
(1) Ordnungwidrig handelt, wer als Kapitän Artikel 171
oder Stellvertreter des Kapitäns Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen
1. entgegen § 2 alkohol,ische Waren befördert.,
Das Gesetz über die Ausprägung von Scheide-
ausführt oder sonst crns dem Geltungsbereich
münzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 323),
dieses Gcsetws verbringt oder
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-
2. entgegen § 3 ohne schriftliche Genehmigung
zes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom
der zusUindi~Jen Behörde oder entgegen § 5 18. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 55), wird wie
Nr. 2 ohne schriftliche Erklärung einer dort folgt geändert:
bezeichnelcm Person alkoholische Waren aus-
führt oder sonst c1us dem Geltungsbereich 1. Nach§ 11 werden folgende Vorschriften eingefügt:
dieses Gesct.zc~.s verbrin9t.
,,§ 11a
(2) Die Ordnunqswidriqkeit und der Versuch
Es ist verboten, Nachahmungen außer Kurs
einer Ordnun~Jswidri~Jkeil können in den Fällen
des Absatzc~s 1 Nr. l mit einer Geldbuße bis zu gesetzter Münzen herzustellen, anzubieten, zum
zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten oder
Absatzes 1 Nr. 2 mit einE~r Geldbuße bis zu sonst in den Verkehr zu bringen.
fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 11b
(3) Alkoholisdw Wuren, auf die sich die Ord-
nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen (1) Ordnungswidrig handelt, wer
werden. § 23 des GesetzE's über Ordnungswidrig- 1. entgegen § 11a Nachahmungen außer Kurs
keiten ist anzuwc~nden. gesetzter Münzen herstellt, anbietet, zum Ver-
kauf vorrätig hält, feilhält oder sonst in den
(4) In den Fällen des Absatzes l Nr. 1 kann
Verkehr bringt oder
die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes began- 2. einer Rechtsverordnung nach § 12a zuwider-
gen wird." handelt, soweit sje für e,inen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Artikel 169 Geldbuße geahndet werden.
Lastenausgleichsgesetz (3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs-
Das Lastenausgleichsgesetz wird wie folgt ge- widrigkeit. bezieht, können eingezogen werden."
ändert:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Ge.ldstrafen" 2. Nach § 12 wird folgende Vors.chrift eingefügt:
durch das Wort „Geldbußen" ersetzt.
,,§ 12a
2. § 287 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: Der Bundesminister der Finanzen wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zu versagen
a) Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
oder unter Bedingungen zuzulassen, daß Medail-
,,Entsprechendes gilt bei gerichtlich angeord- len und Marken, bei denen die Gefahr einer
neter Unterbringung in einer abgeschlossenen Verwechslung mit Münzen besteht, herge5,tellt,
Anstalt zur Arbeitsleistung, in einer sozial- angeboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feil-
therapeutischen Anstalt oder in der Siche- gehalten oder sonst in den Verkehr gebracht
rungsverwahrung;"; werden."
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 587
Siebenter Titel c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
And(~rung von Cesetzen ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
aul dl'rn CdJiet des Wirtschaftsrechts Ge,Ldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
geahndet werden."
Artikel 172
W irtschaftsprüferordnung Artikel 174
Die Wirlschdflsprüferordnung wird wie folgt ge-
Gewerbeordnung
i:indert:
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:
1. § 70 Salz 2 erlüill folgEmde Fassung:
1. § 35 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, § 78 Abs. 1, § 78d Salz l sowie die §§ 78b und
78c Abs. 1 bi,s 4 des Strafgesetzbuches gelten ,, (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Un-
en tsprechPnd." tersagungsverfahren einen Sachverhalt berück-
sichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in
einem Strafverfahren gegen e,inen Gewerbeitrei-
2. § 82 Satz 2 erhüll folgende Fassung:
benden gewesen i,st, so kann sie zu dessen Nach-
,,Er k,.nm nicht zur Vorbereitung eines Gutach- teil von dem InhaLt des Urteils soweit nicht ab-
tens über seinen psychischen Zustand in ein wekhen, a1ls e,s sich bezieht auf
psychiatrisches K rankenhans gebracht werden."
1. die Feststellung de,s Sachverhalts,
2. die Beurteilung der Schuldfrage oder
3. Die Uberschrif1 des Siebenten Teils erhält fol-
gende Fassung: 3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer
Ausübung de,s Gewerbes erhebliche rechts-
,,Bußgeldvorschriften".
widri1ge Taten im Sinne des § 70 des Straf-
ge,setzbuches begehen wird und ob zur Abwehr
4. § 133 erhält tolgende Fassung: dieser Gefahren die Untersagung des Gewer-
bes angebracht ist.
,,§ 133
Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufs-
Schulz der Bezeichnung verbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der
„Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" und Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung,
,, Buchprüfungsgeselilschaft" durch wekhe die Eröffnung des Hauptverfahrens
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Vor- abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies
standsmitglied, Ges,chctftsführer, persönlich haf- gilt auch für Bußgel:dentscheidungen, soweit sie
tender Gesellschafter oder Prokurist die Bezeich- sich auf die Feststellung des Sachverhalts und
nung „Wirtschaftsprüfungsgeis-ellschaft" oder die Beurteilung der Schuldfrage beziehen."
„Buchprüfungsgesellschaft" für eine Gese,llschaft
gebraucht, die nicht als solche anerkannt is,t. 2. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(2) Die Ordnung,swidrigkei,t kann mit einer a) In Numme,r 2 werden die Worte „oder unter
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark Polizei,aufskht steht" gestrichen;
geahndet werden."
b) in Nummer 3 wird der Beistrich am Ende
durch einen Punkt ersetzt;
Artikel 173 c) Nummer 4 wird gestrichen.
Verordnung über Auskunftspflicht
Die Verordnung über Auskunftspflicht vom
13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723), zuletzt Artikel 175
geändert durch das Einführung,sg,esetz zum Gese,tz Handwerksordnung
über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Ma1i 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert: I. Die Handwerksordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 96 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „einer
1. § 5 wird aufgehoben. Heil- ode,r Pflegeanstalt" durch die Worte
,, einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt gei:indert:
2. § 102 Abs. 3 wird ge,strichen; der bisherige
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: Abs.c11tz 4 wird Absa,tz 3.
,, Buß~Jeldvorschriften";
3. In § 112 werden ersetzt
b) in Absatz 1 werden die Eingangsworte „Mit a) in Absatz 1 da,s Wort „Ordnungsstrafen"
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit durch das Wort „Ordnungsgeld";
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird
bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte b) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „Die Ord-
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich nungsstrafe" durch die Worte „Das Ord-
oder fahrli:issig" ersetzt; nungsgeld";
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
c) in Abs,llz 2 Sul.z 2 und in Absatz 3 die Artikel 177
Worte „der Ordnungsstrafe" durch die Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen,
Worle „des Ordmmgsgeldes"; Edelsteinen und Perlen
d) in Absatz 4 Satz 1 die Wor,te „Die Ord- Da,s Gesetz über den Verkehr mit Edelmetallen,
nungsstrafen fließen" durch die Worte Edelsteinen und Perlen in der Fassung vom 29. Juni
„Da,s Ordnung,sgeld meßt" und in S,a,tz 2 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 321), zuletzt geändert
die Worte „Sie werden" durch die Worte durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts
,,Es wird". vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird
wie folgt geändert:
4. Die Uberschrifl.en vor § 116 erhaLten folgende
Fcissung: 1. § 3 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fa,ssung:
„Fünft.er TeH ,, (1) Wer einen der in § 1 bezeichneten Gegen-
Bußgeld-, Dbergang1s- und Schlußvorschriften stände von Personen, die das achtzehnte Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, erwirbt, wird
Erster Abschnitt mit Freiheitsstm,fe bis zu zwei Jahren oder mit
BußgeJ,dvorschriften". Geldstrafe bestraH.
(2) Handelt der Täter f ahrläss,ig, so ist die
5. § 116 wir,d aufgehoben. Strafe Freiheitsstra.fe bis zu sechs Monaten oder
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-
zen."
6. Nach § 118 wird folgende Vorschrift eing,e-
fügt:
,,§ 118a 2. § 5 erhält folgende Fassung:
(1) Ordnungiswidrig handelt, wer die Wahl ,,§ 5
zum Mitglied der Handwerkskammer ohne zu- Wer gewerbsmäßig mit den in § 1 bezeichne-
lässigen Grund (§ 102 Abs. 1) ode,r verspätet ten Gegenständen Handel treibt oder gewerbs-
(§ 102 Abs. 2) a1blehnt oder s,iich ohne ge.- mäßig Edelmetalle und ede,lmetallhaltige Legie-
nügende EI]tschuldiigung den Pflichten de,s rungen und Rückstände hiervon schmilzt, pro-
Amtes entzieht. biert oder scheidet oder aus den Gemengen und
(2) Ordnungswidrig handelit &uch, we,r ein Verbindungen von Edehnetalilabfällen mit Stof-
Wahlehrenamt (§ 6 Abs. 1 der W,ah!loidnung fen anderer Art Ede,]metaHe wiedergewinnt und
für die Wahlen der Mi tglieder de•r Handwerks-
1 beim Betrie,b e]nes deI1artigen Gewerbes einen
kammern} ohne zulässi,gen Grund ablehnt der in § 1 bezeichneten Gegenstände, von dem er
oder sich ohne genügende Ents,chuldigung fiahrilässig nicht erkannt hat, daß ihn ein ande,rer
den Pflichten eines solchen Ehrenamte·s ent- ge,sitohlen oder sonst durch eine gegen ein frem-
zieht. des Vermögen gerichtete recht,swidrige Tat er-
langt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten
(3) Die OrdnungswidrigkeH kann mit einer ver,schaifft, ihn absetzt oder abseitzen hilft, um
Geldbuße ge,ahndet werden."
sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
II. § 6 Abs. 3 der Wahlordnung für die W,ahlen der strafe bestraft."
Mitglieder der Handwerkskammern (Anlage C zur
Handwerksordnung) wird gestrichen.
Artikel 178
Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen
Artikel 176 Da1s Ges,etz über den Verkehr mit unedlen Me-
t,aiHen vom 23. JU1li 1926 (Reichsge,setzbl. I S. 415),
Gesetz über den Hufbeschlag
zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform
§ 5 des Gesetzes über den Hufbeschlag vom de1s Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
20. Dezember 1940 (Rei,chsgesetzbl. 1941 I S. 3) e,r- S. 645), wird wie folgt geändert:
häLt folgende Fassung:
1. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „die Vor-
,,§ 5 schriften des § 5" durch die Verweisung ,,§ 16
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.
1. ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Anerken-
nung den Huf- und Klauenbeschlag ausübt ode,r 2. § 16 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
2. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverord- ,,§ 16
nung nach § 3 zuwiderhandelt, soweiit sie für
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
mit Geldstrafe wird bestraft, wer
vorschriift verweiisit.
1. ohne die na,ch diesem Gesetz erforderliche
(2) Die Ordnung swidrigkeit kann mit einer Geld-
1
Erlaubni,s ein Gewerbe im Sinne des § 1 be-
buße geahndet werden." treibt,
Nr. 22 Td~J der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 589
2. dc111 Vcrhol dt:s § 1 J\bs. 4 ndPr einer Rechts- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
vc:rordntJIHJ nc1ch § 1 Abs. 2 zuwiderhandeU, Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
sow<'.i I sie' für ei 1w11 besli mm l.en Ta !bestand geahndet we,rden."
i1Uf clic'.sc~ St rnfvorschrifl vc:rweist, oder
2. § 4 Abs. 2 wird gestrichen.
J. Cc~JPnstiind<'. d<:r in § 1 bezC'ichnel.en Art von
Mindc!rFili rigcn <:rw i rbt. Artikel 180
(2) llimdclt der TdU'r ft1hrlti.ssiq, so ist die Gaststättengesetz
Strafe Frc,ilwi!sslrt1lc, bis zu SPchs Monaten oder
Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (Bundes-
CEddstr,dci his zr, ('inhundn!ilchtzig Tagessätzen.
gesetzbl. I S. 465, ber. S. 1298) wird wie folgt ge-
(3) C<:qcnsl~inde, <1uf die sich ehe Stra,fta.t nach ändert:
Absatz 1 Nr. :3 odPr Absill.z 2 in Verbindung mit 1. § 27 wird aufgehoben.
Absatz I Nr. :3 lwzieht, können eü1gezogen wer- 2. In § 28 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte „oder als
den. dessen Beauftragter" gestrichen.
§ 17
(1) Ordnunqswidriq handc,H, wer vorsätzlich Artikel 181
oder fii h rl ä s s i g
Waffengesetz
1. eine ;\ ufld~Jr: nc1ch § 2 Abs. 3 nicht, nicht
Das Waffenge,setz vom 19. September 1972 (Bun-
rechl·1.eitiq odc'.r nicht vollständig erfüHt,
desgesetzbl. I S. 1797) wird wie folg,t geändert:
2. cfr~r Vorschrif! des § 6 Abs. 1 Sa,tz 1 über die
1. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b werden da,s Wort
Buchfü hrunqspf !:ich I zuwiderhandelt,
,,Notzucht" durch daJs Wort "Vergewaltigung"
3. sich entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 vom Veräuße- und die Worte „ eines gemeingefährlichen Ver-
rer einen amtlichen Ausweis nicht volilegen brechens o:der Vergehens II
durch die Worte
läßt, oder .. einer gemeingefährlkhen Straftat" er,setzt.
4. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 oder 2. § 54 wird aufgehoben.
§ 15 Abs. 2 zuwiderhandelt, sowei t sie für 1
einen bestimmten Tatbestand auf die,se Buß- 3. In § 56 Abs. 2 werden die Verweisung .. § 40a"
geldvorschri ft verweist. durch die Verweisung § 74a" und die Verwei-
11
sung § 19" durch die Verweisung ,,§ 23" ersetzt.
11
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden." Artikel 182
Sprengstoffgesetz
3. § 18 erhält folgende Fassung: Da,s Sprengstoffgese,tz vom 25. August 1969 (Bun-
,,§ 18 desgesetzbl. I S. 1358, ber. 1970 I S. 224), geändert
durch das Waffengesetz vom 19. September 1972
Wer beim Betrieb eines Gewerbes der in § 1
(Bundesgesetzbl. I S. 1797), wird wie folgt geändert:
bezeichneten Art ~~irren Gegenstand aus unedl,em
Metall, von dem er fahrläs,sig nicht erkannt ha:t, 1. § 30 wirid wie folgt geändert:
daß ihn c~in anderer gestohlen oder sonst durch
eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
II
rechtswidrige Tat edangt hat, ankauft oder sich strafe oder mit einer dieser Strafen durch
oder einem Drillen verschafft, ihn abse tzt oder 1
die Worte „oder mit Geldstrafe" e,rsetzt;
absetzen h i I ft, um sich oder einen anderen zu b) in Abs,atz 3 werden hinter dem Wort „Jah-
bereichern, wird mi:t Freiheitsstrafe bis zu einem ren" dire Worte „oder mit Geldstrafe" einge-
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft." fügt;
c) in Abs,a,tz 4 werden die Worte „und Gelrdstrafe
oder e ine dieser Strafen" durch die Worte
1
Artikel 179 "oder Geldstrafe" ersetzt.
Gesetz zum Schutze des Bernsteins
2. § 31 wird aufgehoben.
Das Gesetz zum Schutze des Bernsteins vom
3. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. l S. 355) wird wie folgt 3. In § 33 werden die Worte „und mit Geldstrafe
geändert: bis zu fünfzigt,ausend Deutsche Mark oder mit
einer dieser Strarf.en" durch die Worte „oder mit
II
1. § 3 erhält folgende Fassung: Geldstrafe ersetzt.
,,§ 3 4. In § 34 Satz 2 werden die Verweisung ,,§ 40a"
(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich durch die Verweisung ,,§ 74a" und die Verwei-
od(~r fahrlässi~J sung ,,§ 19" durch die Verweisung ,,§ 23" ersetzt.
l. der Vorschrift des § 1 über die Bezeichnung
a.Js Bernstein oder Artikel 183
2. der Vorschrifl des § 2 über clie Kc~nnzeichnung Gesetz betreffend den Wucher
von Bernstein ArUkel 4 des Gesetzes betreffend den Wucher
zuwiderhandelt. vom 24. Mai 1880 (Reiichsgesetzbl. S. 109), zuletzt
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
~Je~ind(!rl durch dc1s Einführungsgesetz zum Bürger- Artikel 186
lichen Cesetzbuch vom 18. August 1896 (Reichs- Beschußgesetz
~Jc~sc:tzbl. S. n04), wird wie folgt geändert:
In § 12 Abs 3 Satz 2 des Beschußgesetzes vom
c1) l linler Absatz l wird folgender Absatz la ein- 7. Juni 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1241), zuletzt ge-
gefü~Jt: ändert durch das Gesetz zur Änderung des Be-
.,(Ja) Ordnungswidrig handelt, wer der Pflicht
schußgesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1333), wird die Verweisung ,,§ 19" durch
nach Absatz 1 zur Rechnungslegung zuwider-
handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer die Verweisung ,,§ 23" ersetzt.
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden." Artikel 187
Außenwirtschaftsgesetz
b) A bsa Lz 2 erhält folgende Fassung:
Das Außenwirtscha.ftsg•esetz vom 28. April 1961
,, (2) 1m Falle einer Zuwiderhandlung nach Ab- (Bundesgesetzbl. I S. 481, ber. S. 495 und 1555), zu-
satz l a erlischt der Anspruch auf Zinsen für das le1tzt geändert durch das Zweite Ge,setz zur Ände-
verflossene Jahr hinsichtlich der Geschäfte, rung des Außenwirtschaftsgesetzes vom 23. Fe-
welche in den Rechnungsauszug aufzunehmen bruar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 109), wird wie folgt
wc1 ren." geändert:
1. § 34 wird wie folgt geändert:
Artikel 184 a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „vor-
Eichgesetz sätzlich" gestrichen und die Worte „und mit
Geldstrafe bi1s zu fünfzigtausend Deutsche
Das Eich~Jesetz vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetz- Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die
blatt I S. 759), geändert durch da,s Gesetz zur Ände- Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
rung des Eichgesetzes vom 6. Juli 1973 (Bundes-
gesetzbl. I S. 716), wird wie folgt geändert: b) in Absatz 2 werden die Worte „Geldstrafe
bis zu drnißigtausend Deutsche Ma,rk und mit
1. In der Dberschrift des Sechsten Abschnitts wer- Freiheitsstrnfe bis zu einem Jahr oder mit
den die Worte „Straf- und" gesitrichen. einer dieser Strafen" durch die Worte „Frei-
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
2. § 34 wird aufgehoben. strafe" ersetzt.
3. § 36 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 2. In § 39 Abs. 2 werden die Verwe,isung ,, § 40a"
durch die Verweisung ,,§ 74a" und die Verwei-
,, (2) § 23 des Gesetzes über Orrdnungswiddg- sung ,,§ 19" durch die Verweisung ,,§ 23" ersetzt.
keiten ist anzuwenden."
3. § 42 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 4 Hafös,atz 1 werden hinter dem
Artikel 185 Wort „Durchsuchungen" das Wort „und"
Gesetz über den Feingehalt der durch einen Beistrich ersetzt und hinter dem
Gold- und Silberwaren Wort „Unte11suchungen" die Worte „und son-
stige Maßnahmen" eingefügt;
§ 9 de,s Gesetze,s über den Feingehalt der Gold-
und Silberwaren vom 16. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. b) in Absatz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung
S. 120), zuletzt geändert durch da:s Einführungs- ,,§ 101a Abs. 2 Satz 2" durch die Verweisung
gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkei1ten vom ,,§ 1111 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wi~d wie
folgt geändert: 4. § 44 Abs. 4 wird gestrichen.
a) In Absatz 1 werden die Worte „Mit Geldshafe 5. § 45 wird aufgehoben.
oder mit Freiheits,strafe bis zu sechs Monaten
wird bestraft:" durch die Worte „Ordnungs- Artikel 188
widüg handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs,s.ig"
ersetzt sowie in den Nummern 1 bis 4 jeweiils Gesetz zur Ausführung des Abkommens
das Wort „wer" gestrichen; über deutsche Auslandsschulden
In § 45 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1953
b) nach Abs,atz 2 wird folgender Absatz 3 einge- zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar
fügt:
1953 über deutsche Auslandsschulden (Bundes-
,, (3) Die O11dnungswidrigkerit kann mit eine,r ge,seitzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch da,s Ge-
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark setz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung
geahndet werden.", stehenden Vermögen von Krediitinstiituten, Versiche-
rungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März
c) der bisherige Abs,atz 3 wird Absatz 4; in ihm 1972 (Bunde,sgesetzbl. I S. 465), we11den die Worte
wird das Wort „Stmftat" durch da1s Wort „Ord- ,,stmfbaren Handlung" durch das Wort „Straftat"
nungswidrigkeit" e11setzt. ersetzt.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 591
Artikel 189 3. In § 12 werden die Worte „eine nach § 7 straf-
lagerstä t ten gesetz bare Handlung" durch die Worte „eine Straftat
nach § 7" ersetzt.
Das Lc1gcrst.Jtlengesel.z vom 4. Dezember 1934
(Reichsgesctzbl. 1 S. 122]) wird wie folgt geändert: Artikel 191
1. § 9 wird aufg(~hobcn. Gesetz zur Anpassung und Gesundung
des deutschen Steinkohlenbergbaus
und der deutschen Steinkohlenbergbaugebiete
2. § 10 erhJlt folq<'rH1e F,1.ss1rnq:
Das Gesetz zur Anpassung und Gesundung des
,,§ 10
deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen
(1) Ordnungsw idrifJ hcmdell, wer Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 (Bun-
1. entgegen § 2 /\ bs. 1 Satz 1 das Betreten eines desgesetzbl. I S. 365), zuletzt geändert durch das
Grundstücks oder die Vornahme von Unter- Gesetz zur Änderung des Reichsknappschaftsgeset-
suchungsarb<'ilen oder entgegen § 5 Abs. 1 zes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1971
den Zutritt zu einer Bohnmg oder einem son- (Bundesgesetzbl. I S. 2110), wird wie folgt geändert:
stigen Aufschluß nicht ge,staHet,
1. In der Uberschrift des Abschni'tts IV werden das
2. einer Anzeige-, Mitteilungs- oder Auskunfts- Wort „Straf-" und der Beistrich davor gestrichen.
pflicht nach den §§ 3, 4, 5 Abs. 2 Satz 1 oder
§ 6 Abs. 5 zuwiderhandelt, 2. ~ 37 wird aufgehoben.
3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Bohrprobe
oder sonstiqes Beobachtungsmaterial nicht Artikel 192
vorlegt,
Atomgesetz
4. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Bohr- oder
sonstige Gesteinsprobe ohne Erlaubnis ver- Das Atomgesetz vom 23. Dezember 1959 (Bundes-
nichtet oder der Anstalt auf Anfordern nicht ges,etzbl. I S. 814), zuletzt geändert durch das
zur Verfügung stell l oder Kostenermächtigung,s-Ände,rungsgesetz vom 23. Juni
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt ge-
5. entgegen § 6 Abs. 1, 2 oder 3 eine Karte mit
den dort vorgeschriebenen Nachweisen nicht ändert:
einreicht.
1. Die §§ 40 bi1s 44 werden aufgehoben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann miit einer
Geldbuße bis zu zehntaus•end Deutsche Mark ge- 2. § 45 wird wie folgt geändert:
ahndet werden."
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das
Wort „vorsätzlich" gestrichen;
Artikel 190
b) Absatz 1 Nr. 1 erhäH folgende Fassung:
Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte
„ l. Kembrennstoff e einführt, ausführt oder
am Festlandsockel
sonst in den Geltungsberekh oder aus
Das Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
am Festl,andsockel vom 24. Juli 1964 (Bundes- bringt,";
gesetzbl. I S. 497), zuletzt geändert durch dais Ge-
setz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen c) in den Absätzen 1 und 4 werden die Worte
Regelung der Rechte am Festlandsockel vom „ und mit Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche
25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 581), wi:rd wie Mark oder mit eine,r dieser Strafen" durch
folgt geändert: die Worte „ oder mit Geldstrafe" ersetzt;
d) in Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „Men-
1. § 7 erhält folqende Fassung:
schen" durch das Wort „anderen" ersetzt und
,,§ 7 Satz 2 gestrichen.
(1) Wer e,iner vollziehbaren Anordnung nach
§ 3 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheits- 3. § 47 wird wie folgt geändert:
strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe a) In Satz 1 werden. da:s Wort „Menschen" durch
bestraft. Der Versuch ist strafbar. das Wort „anderen" und die Worte „und mit
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 100 000 Deutsche Mark oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammen- mit einer dieser Strafen" durch die Worte
hang mit einer llandlung nach § 1 die See durch ,,oder mit Gel,dstrafe" ersetzt;
01 verschmutzt. Handelt_ der Täter fahrlässig, b) in Satz 2 werden in Halbsatz 1 nach dem Wort
so ist die Strafe Freiheitsstrnfe bis zu sechs Mo- „Jahren" der Strichpunkt durch einen Punkt
naten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig ersetzt und der Halbsatz 2 gestrichen.
Tagessätzen."
4. § 48 wird wie folgt geändert:
2. In § 10 Ha,lbsatz 1 werden die Worte „strafbare
Handlungen" durch da•s Wort „Straftaten" er- a) In Absatz 1 wird das Wort „Menschen" durch
setzt. das Wort „anderen" ersetzt;
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) in Absatz 4 werden hinter dem Wort „Jah- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
ren" die Worte\ ,,oder mit Geldstrafe" e-inge- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
fügt. Mark geahndet werden."
5. § 49 Sulz 1 erhält folgEmde Fassung:
„ Ist eine Straftat nach § 45 Abs. 1 bis 3, § 47 ode,r
Artikel 194
§ 48 begangen worden, so können
Gesetz über das Kreditwesen
1. Gegenstände, die durch die Ta,t hervorge-
bracht oder zu ihrer Begehung gebraucht Das Gesetz über das Kreditweisen vom 10, Juli
worden oder be•stirnmt gewesen sind, und 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zuletzt geändert
durch da·s Gesetz zur Änderung de1s Geisetzes betref-
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat be-
fend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
zieht,
vom 9, Oktober 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1451),
E!ingezogen werden." wird wie folgt geändert:
6. Die §§ 51 und 52 werden aufgehoben. 1. In § 43 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 wfrd das Wort
„Ordnungsstrafen" durch die Worte „Festsetzung
von Ordnungsgeld" ersetzt.
Artikel 193
Energiewirtschaftsgesetz 2. § 54 wird wie folgt geändert:
Das Energiewirtschaftsge,setz vom 13. Dezember a) In Abs•atz 1 werden da1s Wort „vorsätzlich"
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt g-eändert gestrichen und die Worte „ und mit Geldstrafe
durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April oder mit einer dieiser Strafen" durch die
1961 (BundeS[JPsetzbl. I S. 481), wird wie folg1t ge- Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
ändert: b) Absatz 2 erhält folgende Fas,sung:
1. § 14 wird aufgehoben. ,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
2. § 15 wird wie folgt geändert: oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
Tagessätzen."
a) In Absatz 1 werden in Sartz 1 die Worte „Er-
zwingungsstrafen, deren Höchstmaß unbe- 3. § 55 wird auf gehoben.
schränkt ist," durch die Worte „Festsetzung
von Zwangsgeld bis zu fünfzigtausend Deut-
sche Mark" und in Satz 2 die Worte „Die
Erzwingungsstrafen werden" durch die Worte Artikel 195
,,Das Zwangsgeld wird" ersetzt;
Gesetz über die Deutsche Bundesbank
b) die Absätze 2 bis 4 werden durch folgende Das Gesetz über die Deutsche Bunde,sba1nk vom
Vorschriften ersetzt: 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 745), zuletzt ge-
,, (2) Ordnungswidrig handeH, wer vorsätz- ändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1970
lich oder fahrlässig (Bundesgesetzbl. II S. 1325), wird wie folgt geän-
l. eine Auskunfts-, Anzeige- oder M.ittei- dert:
lungspflicht nach § 3 oder § 4 Abs. 1, 3
1. In § 31 Abs. 2 Satz 4 we11den das Wort „Diszi-
oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht voll- plinarstrafen" durch das Wort „Disziplinarmaß-
ständig erfüllt, nahmen" und die Verwei,sung ,,§ 29" durch die
2. den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung Verweisung ,, § 35" erse1tzt.
oder die Stillegung einer Energ,iea:nlage in
Angriff nimmt oder fortsetzt, obwohl
2. § 35 wird wie folgt geändert:
dies die Energieaufsichtsbehörde nach § 4
Abs. 2 in Verbindung mit § 1 der Verord- a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
nung üb(\r die Vereinfachung des Verfah- strarfe in unbeschränkter Höhe oder mit eine-r
rens nach § 4 des Energiewirtschaftsgeset- dieser Strafen" durch die Worte „oder mit
zes vom 27. September 1939 (Reichsge- Geldstrafe" ersetzt;
setzbl. I S. 1950) beansta.ndet oder unter-
sagt hat, b) Absatz 3 erhält folgende Faissung:
3. entgegen § 5 Abs. 1 ohne Genehmigung ,, (3) Ha,ndeilit der Täter in den FäHen des
der Ener~J iecrnfsichtsbehörde die Energie- Absatzes 1 Nr. 2 fahrläss:ig, so ist die Strafe
versorgung anderer aufnimmt oder Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tages-
4. einer Rechtsverordnung nach § 13, soweit sätzen."
sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verwe,ist, oder
einer auf Grund des § 13 ergangenen voll- 3. In§ 37 Abs. 2 Satz 1 wird die Verwei,suing ,,§ 152"
ziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. durch di,e Verweisung ,, § 150" ersetzt.
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 593
Artikel 196 Ge,ldstraJe oder mit e1iner dieser Strafen" durch
Hypothekenbankgesetz die Wmte „drei Jahren oder mit Geldstrafe"
ersetzt.
Das Hypothekenbc.mkgeset:z. in der Fa•ssung der
Bekanntmachung vom 5. Februar 1963 (Bundes-
gesetzbl. I S. 81, ber. S. 368), zule1tzt geändert durch 6. § 135 wird aufgehoben.
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widdgkeilen vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I 7. Die §§ 137 und 138 werden durch folgende Vor-
S. 503), wird wie folgt geändert: schriften ersetzt:
,,§ 137
1. ln § 37 Abs. l werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die (1) Wer aLs Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers
Worte „oder mit Geldstrafe" er,se,tzt. über das Ergebnis der Prüfung faLsch berichtet
oder erhebliche Umstände im Bericht ver-
2. In § 39 wird die Verweisung ,,§ 26" durch die schweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Verweisung ,, § 30" ersetzt. Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
Artikel 197 der Absicht, sich oder einen anderen zu berei-
Schiffsbankgesetz chern oder einen anderen zu schädigen, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Dü1s Schiffsbankgc'sdz in der Fa1ssung der Be- . Ge1ldstrafe.
k,mntmachung vom 8. Mai 1963 (Bunde:sgesetzbl. I
§ 138
S. 301), zuletzt geiindert durch das Beurkunidungs-
geseitz vom 28. A uqust 1969 (Bundes,gesetzbl. I (1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 404
S. 1513), wird wie fol9t geändert: des Aktiengesetzes, e,in Geheimnis der Ver-
skheruTIJgsunternehmung, namentlich ein Be-
1. In § 38 Abs. 1 werden die Worte „ und mit Geld- triebs- oder Geischäftsgeheimnis, das ihm in sei-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die ner Eigenschaft als
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt.
1. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers nach § 57
Abs. 2,
2. In § 40 wird die Verweisung ,, § 26" durch die
Verweisung,,§ 30" ersetzt. 2. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichts-
rats oder Liquidator
Artikel 198 bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Geldstrafe bestraft.
Versicherungsunternehmungen
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in
Das Gesetz über die Beaufsichtigung de,r privaten
der Absicht, sich oder einen anderen zu be-
Versicherungsunternehmung,en in der Fassung der
reichern oder einen anderen zu schädigen, so
Bekanntmachung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
S. 315, 750), zuletzt geändert durch da1s Gesetz zur
oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein
Änderung des Gesetzes betreff end die Erwerbs- und
Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art,
Wirtschaftsgenos·senschaften vom 9. Oktober 1973
namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheim-
(Bundesgesetzbl. I S. 1451), wird wie folgt geändert:
nis, das ihm unter den Voraussetzungen des
1. § 81 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt ver-
wertet.
,,(3) Zur Befolgung ihrer Anordnungen kann
die Aufsichtsbehörde Zwangsgeld feistsetzen; (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Versiche-
dies giH auch bei Versicherung,sunternehmun- rungsunternehmung verfoLgt. Hat ein Mitglied
gen, die juristische Personen des öffentlichen de,s Vorstands oder e,in Liquidator die Tat be-
Rechts sind. Die Höhe des Zwangsge1de,s beträgt gang-en, so ist der Aufsichtsrat, hat ein Mitglied
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark. 11
des Aufsichtsrats die Tat begangen, so sind
der Vorstand oder die Liquidatoren antragsbe-
2. Dem § 84 wird folgender Absatz 3 angefügt: re,chtigt. 11
,, (3) Für Prüfer, ihre Gehilfen und die gesetz-
lichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft, die 8. § 139 erhält folgende Fassung:
nach Absatz 1 Satz 2 herangezogen werden, gilt
,,§ 139
§ 168 des Aktiengesetzes sinngemäß. 11
(1) Wer als Sachverständiger, der di,e Berech-
3. § 85 wird aufgehoben. nung der Deckungsrücklage bei e,rner Lebens-,
Kranken- oder Unfa.Ilversichernngsunterneh-
4. Die Uberschrift vor § 134 erhält folgende Fas- mung zu prüfen hat, eine Bestätigung nach § 65
sung: Abs. 2 falsch abgibt, wird mit Freiheiitsstraf e bis
"IX. Straf- und Bußgeldvorschriften". zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
5. In § 134 werden das Worl „wissentlich" ge- (2) Ebenso wi,rd bestraft, wer als Treuhän-
slrichen und die Worte „fünf Jahren und mit der, der zur Uberwachung eines Deckungsstocks
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
bestellt ist, oder als Slell vertreter eines solchen schäftsplan über die Bildung von Rückstellun-
Treuhänders (§ 70) eine Bestätigung nach § 73 gen und Rücklagen ermittelten Gewinns
falsch abgibt." vorschlägt oder zuläßt,
2. einer Vorschrift über die Berechnung oder
9. § 140 wird wie fol~Jt geändert: Buchung der Deckungsrückl,age oder über die
a) In Absatz 1 werden die Worte „Geldstrafe Anlage, Verwaltung oder Aufbewahrung des
Deckungsstocks (§§ 65 bis 69, 77, 79) zu-
oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten"
durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu ~inem widerhandelt oder eine Bescheinigung nach
§ 66 Abs. 6 Sa,tz 4 nicht oder nicht richtig
Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;
erteilt,
b) die Absälze 2 bis 4 werden durch folgende 3. dem genehmigten Geschäftsplan über die An-
Vorschrift ersetzt: legung von Geldbeständen zuwiderhandelt
,, (2) Handelt der Täte• r fahrlässig, so ist ode,r
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu se,chs Mo- 4. Geschäfte betreibt, die in dem genehmigten
naten oder Geldstrafe bis zu einhundertacht- Geschäftsplan nicht vorgesehen sind, oder
zig Tagessätzen." den Betrieb sokher Geschäfte zuläßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
10. § 141 erhält folgende Fassung: Ge,ldbuße bi1s zu hunderttausend Deutsche Mark
geahndet weI1den.
,,§ 141
§ 144a
(1) Wer als Mitglied des Vorstands, al1s
Hauptbevollmächtigtm (§ 108) ode,r a1ls Liqui- (1) Ordnung,swidrig handelt, wer vorsätzlich
dator einer Vemicherungsunternehmung ent- oder fahrlässig
gegen § 88 Abs. 2 es unterläßt, der Aufsichtsbe- 1. im Inland einen Versicherungsvertrag für
hörde die dort vorgEischriebene Anzeige zu ma- eine dort zum Geschäftsbetrieb nicht befugte
chen, wird mit Freiheitsstrafe bi1s zu drei Jahren Unternehmung abschließt oder den Abschluß
oder mit Geldstrafe bestraft. eines solchen Vertrages geschäftsmäßig ver-
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die mittelt oder
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder 2. einer auf Grund de,s § 81 Abs. 2 Sa,tz 3, 4
Geldstrafe." ergangenen Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
11. § 142 wird aufg,ehoben. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden."
12. § 143 erhält folgende Fassung:
14. § 145 erhält folgende Fassung:
,,§ 143 ,,§ 145
Wer als Mitglied des Vorstands ode,r des Die Strnfdrohungen der §§ 141 und 143 sowie
Aufsichtsrats, als HauptbevoHmächti,gte,r (§ 108)
die Bußgelddrohung de,s § 144 gelten auch für
oder als Liquidator eines Versicherungsvernins
die Mitgüeder des Vorstands oder des Aufsichts-
auf Gegenseitigkeit
rats sowie die Liquidatoren eines Vereins, der
1. in Darstellungen oder Ubersichten über den nach § 128 ails Versicherungsverein auf Gegen-
Vermögensstand de,s Vereins oder in Vor- seitiigke,i1t zu behande,ln ist."
trägen oder Auskünften vor de,r obe:Dsten
Vertretung die VerhäHnisse des Vereins un- 15. Nach § 145 wird folgende Vors.chrift eingefügt:
richtig wiederffibt oder vernchI,e,iert oder ,,§ 145a
2. in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
den Vorschriften dieses Gesetzes einem Ab- Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
schlußprüf er oder sonstigen Prüfor des Ver- i st das Bunde,saufsichtsamt für dais Verskhe-
1
sicherungsverein1s zu geben sind, fal,sche An- rungswesen, soweit die Aufsicht über Versiche-
gaben macht oder die Verhältnisse de1s Ver- rungsunternehmungen dem Bundesaufskhtsamt
eins unrichtig wiedergibt oder vers,chlei,ert, zusteht."
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft." Artikel 199
Grundstückverkehrsgesetz
13. Nach § 143 werden folgende Vorschriften ein- § 24 des Grundstückverkehrsge,setzes vom 28. Juli
gefügt: 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091, ber. S. 1652 und
,,§ 144 2000) wird wie folgt geändert:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied a) In Absatz 1 werden in Satz 1 da,s Wort „Ord-
des Vorstands oder de,s Auf,skhtsrats, a1]1s Haupt- nungsstrafen" durch die Worte „Festsetzung von
bevollmächtigter (§ l 08) oder als Liqu1dator Zwangsgeld", in Satz 2 die Worte „Die Ord-
einer Versicherungsunternehmung nungsstrafe" durch die Worte „Das Zwangsgeld"
1. die Verteilung eines entgegen den Vornchrif- und in Satz 3 das Wort „Sie" jeweils durch das
ten des Gesetzes oder dem genehmigten Ge- Wort „Es" ersetzt;
Nr. 22 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 595
b) in Ab.salz 2 W(!rdcn die Worte „Die einzelne § 22
S1rciJe" durch die: Wort(, ,,DiJs einzelne Zwangs-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
9eld" ersetzt. oder fahrlässig
Artikel 200 1. entge,gen § 1 bei der Kennzeichnung von Hop-
fen inländische Bezeichnungen zu anderen
Landpachtgesetz Zwecken al,s zur Kennzeichnung der örtlichen
§ 12 des Lmdpcichl.gesetzes vom 25. Juni 1952 Herkunft des Hopfens verwendet,
(Bundesgeselzbl. l S. 343, 398), geändert durch da1s 2. entgegen dem Verbot des § 12 Hopfen mischt
Gesetz über das ~JE-~richtl ic:he Verfahren in Landwirt- oder
schaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I 3. entgegen § 20 Abs. 1 Hopfen mit verwechs-
S. 667), wird wie folgt geändert: lungsfähigen Angaben versieht.
a) Absalz 2 erh~ilt Jolgende Fassung: (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
,, (2) Kommt der V<:~rpächter der in Absatz 1 sätzlich oder fahrlässig
bczeichnclen Pf! icht nicht nach, so kann auf An- 1. gegen eine Vorschrift des § 7 oder § 8 über
trag der Lmdwirt.schaftsbehörde das Gericht die Bezeichnung von Hopfen verstößt,
Zwangsgeld, auch wiederholt, fostse,tzen. Da,s 2. entgegen § 11 Abs. 1 Hopfen nicht unter amt-
Zwangsgeld muß, bevor es festgesetzt wird, an- licher Aufsicht aufbereitet oder entgegen einer
gedroht werden. Dc1s einze,Jne Zwangsgeld darf nach § 11 Abs. 2 erlass,enen Vorschrift nicht
den Bel.ran von tausend Deutsche Mark nicht in einer amtlich zugelassenen Stelle aufbereitet
übersteigen."; oder aufbereiten läßt,
b) in Absa,tz 3 werden die Worte „In decr gleichen 3. entgegen § 13 deutschen Sie,gelhopfen nicht
Weise können Ordnungsstrafen bis zu derselben unte,r amtlicher Aufsicht und in einer amtlich
Höhe verhängt werden," durch die Worte „In der zugelassenen SteUe mischt oder verpackt oder
gleichen Weise kann Ordnungsgeld bis zu der- 4. der PfLicht nach § 16 Abs. 2, die Aufsichts--
selben Höhe feslqesetzt werden," ersetzt. organe bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen,
nicht.nachkommt.
Artikel 201 (3) Die Ordnung,swidrigkeit nach Absatz 1 kann
Flurbereinigungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut-
sche Ma,rk, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
§ l 17 des Flurbereinig1mgsgesetzes vom 14. Juli satz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 591), zuletzt geändert Deutsche Mark geahndet werden.
durch das Beurkundunqsgesetz vom 28. Augusit 1969
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1513), wird wie folgt geändert:
§ 23
a) In Absa,tz 3 werden in Satz 1 die Worte „eine Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Deut- § 21 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 22
sche Mark" durch die Worte „ein Ordnung1sgeld" Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 bezieht, können eingezogen
erse,tzt und Satz 2 gestrichen;
werden."
b) in Absatz 4 werden die Worte „von Strafen"
durch die Worte „eines Ordnungsgeldes" ersetz·t.
Artikel 203
Artikel 202 Sortenschutzgesetz
Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens Das Sortenschutzge,se,tz vom 20. Mai 1968 (Bun-
Das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung deis desgesetzbl. I S. 429) wird wie folgt geändert:
Hopfens vom 9. Dezember 1929 (Reichs,ge,setzbl. I
1. § 49 wird wie folgt geändert:
S. 213), zuletzt geändert durch das Einführungs-
gesetz zum Gesetz über Oridnungswidrigkeiten vom a) In Absatz 1 werden die Worte „Geldstrafe
24. Ma,i 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie oder miit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr"
folgt geändert: durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Ge1dstrafe" ersetzt;
1. In § 15 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 werden die
Worte II Beamte im Sinne des Reichsstraf ge'Setz- b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen;
buchs" durch die Worte „Amtsträg·er im Sinne
des Strafgesetzbuches" ersetzt. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist anzu-
2. Die §§ 21 bis 24 werden durch folgende Vor- oridnen, daß die Verurtei.lung auf Verlangen
schriften ersetzt: öffentlich bekanntgemacht wird, wenn der
II§ 21 Verletzte es beantragt und ein berechtigtes
Wer unbefuqt an amtlich bezeichnetem Hop- Interesse daran dartut. Die Art der Bekannt-
fen, solange er im Verkehr ist, Verschluß oder machung i,st im Urteil zu bestimmen."
Umhüllung verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 2. § 50 wird aufgehoben.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 204 des Reblausgesetzes außerhalb des Wei:nbau-
gebietes vom 24. Dezember 1935 (Rekhsge-
Saa lgutverkehrsgesetz
setzbl. I S. 1549) oder einer vollziehbaren An-
Dc1s Sc1ill.qulvnkehrsgesel.z vom 20. Mai 1968 (Bun- ordnung auf Grund einer dieser Verordnungen
cles1Jesc~lzhl. 1 S. 444) wird wi(! folgt geändert: zuwiderhandelt.
1. Die Uberschrill. des Abschni,\\s IV e,rhält folgende (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Fassung: Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
,, Uberw ach unqs- und Bußgeldvorschrift,en". geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungs-
2. § 77 wird aulqehoben. widrigkeit nach Absatz 2 Nr. 2, 6 oder 7 bezieht,
können eingezogen werden."
Artikel 205
Artikel 206
Reblausgesetz
Pflanzenschutzgesetz
Dc1s Reblau,s~iesetz vom 6. Jul:i 1904 (Reichsge-
Das Pflanzenschutzgesetz vom 10. Mai 1968 (Bun-
sel.zbl. S. 261 ), zuletzt ~Jeände,rt durch dais Einfüh-
desgesetzbl. I S. 352), zuletzt geändert durch das
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Gesetz zur Anderung des PHanzenschutzgesetzes
vom 24. Ma,i 19G8 (Bunclesgesetzbl. I S. 503), wird
vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1161), wird
wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. l erhält folgende Fassung:
1. In § 23 Abs. 1 werden das Wort „vorsätzlich"
,, (1) Wer die Reblm1s verbreitet, wird mit Frei- gestrichen und die Worte „und mit Geldstrafe
heitsstrafe bis zu e,inem Jahr oder mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte
bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschrif- ,,oder mit Geldstriafe" ersetzt.
ten mit schwererer Strafe bedroht ist."
2. § 24 wird aufgehoben.
2. Die §§ 10 bis 12 werden durch folgende Vorschrift
ersetzt:
Artikel 207
,,§ 10
Tierzuchtgesetze
(1) Ordnungswidrig hande'l,t, wer die in § 9
Abs. 1 bezeichnete Handlung fahrläs,sig begeht. I. § 9 des Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 (Ge-
setzblatt dm Verwaltung de,s Vereinigten Wirt-
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor,sätz- schaftsgebietes S. 181), zuletzt geändert durch da,s
lich oder fahrlässig Be1samung1sgesetz vom 8. September 1971 (Bun-
1. Versuche zur Anzucht reblamsfoster Reben desg,e1seitzbl. I S. 1537), wird wie folgt geändert:
ohne die nach § 2 Abs. 4 erfo11deir1iche Ge- a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Mit
nehmigung oder Aufsicht veranstaltet, einer Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche
2. entgegen § 3 Abs. 3 Reben über die Grenzen Ma,rk whd be•straft" durch die Worte „Ord-
eines Weinbaubezirks versendet, einführt oder nungswidrig handelt" ersetzt;
ausführt,
b) in Absatz 1 Buchstabe a weirden hinter der
3. die Anzeigepflicht nach § 4 nicht, nicht richtig, Verweisung ,, § 1 Abs. 1 Satz 1" der Beistrich
nicht vol]s,tändig oder nicht rechtzei1Ug erfüllt, und die Worte „des § 5" sowie vor dem Wort
4. entgegen § 5 Bücher nicht oder nicht vor- „männliiche,s" di,e Worte „nicht gekörte,s oder
schriftsmä.ßig führt, nicht aufbewahrt oder abgekörtes" gestrichen;
nicht vorlegt oder Auskünfte nicht, nicht rich- c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
tig oder nicht vollständig erte,iH,
,, (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
5. den Angehörigen des Reblausbekämpfungs- sätzHch oder fahrlässig
dienstes entgegen § 14 Abs. 2 das Beitreten
1. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2
von Grundstücken nicht gestattet ode r sie 1
ode,r
sonst an der Erfüllung der ihnen auf Grund
ejner Rechtsverordnung nach § 13 obliegen- 2. einer in einer Rechtsverordnung nach § 10
den Pflichten hindert, - Abs. 2 besitimmten Nachweispflicht über
die Zuchtbenutzung eines Tieres oder Aus-
6. einer Rechtsverordnung na,ch § 3 Abs. 4, so- kunftspflicht
weit sie für einen bestimmten Tatbeistand auf
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
diese Bußgeldvorschrifl verweist, oder einer
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 4 zu-
BußgeMvorschrift verweist.";
widerhandelt oder
7. einer Vorschrift der Verordnung zur Ausfüh- d) es wi:J}d folgender Absatz 3 angefügt:
rung des Reblausgesetzes im Weinbaugebiet ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
vom 23. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
S. 1543) oder der Verordnung zur Ausführung geahndet werden."
Nr. 22 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 597
H. J\ rti kcd 19 <fos C<!selzes zur foörderung der Tier- 5. entgegen § 24 einem Vatertier ein krankes weich-
zuch I in Bc1yern vom 14. Juni 1949 (Bereinigte liches Tier zuführt.
Sammlung dt'.S bayerisdrnn Landesrechts IV
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geid-
S. 419), zuletzt. gebndert durch das Gesetz zur
buße geahndet werden."
Ausführung des Gesetzes über dje künstliche Be-
samung von Tiernn vom 25. April 1973 (Baye-
risches Gesetz- und Vt)rordnungsblatt S. 210), er- Artikel 209
hält folgende Fassung:
Bundes-Tierärzteordnung
„Artikel 19 Die Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965
Bußgeldvorschriften (Bundesgesetzbl. I S. 416), zuletz,t geändert durch
das Kostenermächtigungs-Anderungsgesetz vom
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie
oder fahrlässig
folgt geändert:
1. entgegen einer auf Grund des Artikels 1 Abs. 6
ergangenen Anordnung es unterläßt, nicht ge- 1. In § 4 Abs. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden
körte oder abgekörte Tiere zu s,chlachten oder die Worte „strafbaren Handlung" durch das Wort
unfruchtbar zu machen, ,,Straftat" ersetzt.
2. dem Ve,rbot des Artikels 17 (Hengstreiterei) 2. § 14 erhält folgende Fassung:
zuwiderhandelt,
,,§ 14
3. entgegen dem Verbot des Artikels 1 Abs. 4
nicht gekörte männliche Tiere mi,t zuchtfähi- Wer den tierärztlichen Beruf ausübt.,
gen weibLichen Tieren gemeinsam weiden läßt durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Be-
oder auf Tummelplätze bringt, stallung angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
4. al,s Halter angekörter männlicher Zuchttiere
der Vorschrift des Artikels 9 Abs. 2 über die
Führung von Deckbüchern und über die Aus- Artikel 210
stellung von Deckscheinen zuwiderhandelt
oder Viehseuchengesetz
5. als Halter weiblicher Tiere dem Bürgermeister Das Viehseuchengesetz in der Fassung der Be-
oder seinem Beauftragten die nach Artikel 12 kanntmachung vom 27. Februar 1969 (Bundesge-
Abs. 3 Satz 2 vorgeschriebene Auskunft ver- setzbl. I S. 158), geändert durch da,s Gesetz zm
weigert. Änderung des Viehseucheng.esetzes vom 7. August
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1363), wird wie folgt ge-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer ändert:
Geldbuße geahndet werden."
1. Die Uberschrift vor § 74 erhält folgende
,,III. Straf- und Bußgeldvorschriften".
Artikel 208
2. In § 74 Abs. 1 und 4 werden jeweils die Worte
Erste Verordnung zur Förderung der Tierzucht ,,und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-
§ 29 der Ersten Verordnung zur Förderung der fen" durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
Tierzucht vom 26. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I setzt.
S. 470), geändert durch die Verordnung zur Ä.nde-
3. § 75 wüd aufgehoben.
rung der Ersten Verordnung zur Förderung der
Herzucht vom 20. November 1939 (Reichsgesetzbl. I
S. 2306), erhält folgende Fassung: Artikel 211
,,§ 29 Gesetz betreffend die Beseitigung von
Ordnungswidrigkei,ten Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen
auf Eisenbahnen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig § 5 des Gesetzes betreff end die Beseitigung von
Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf
1. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 als Halter eines Eisenbahnen vom 25. Februar 1876 (ReichsgesetzbI.
Vatertieres Sprünge nicht im Deckblock einträgt
S. 163) erhält folgende Fassung:
oder einen Deckschein nicht aushändi,gt,
,,§ 5
2. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 als Hal-
ter eines weiblichen Tieres einen De,ckschein (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
nicht. aufbewahrt, fahrlässig
3. entgegen § 11 Abs. 4 Satz 2 das Körbuch, den 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 die Desinfektion
De,ckblock oder einen Deckschein nicht aufbe- dort bezeichneter Eisenbahnwagen oder Gerät-
wahrt oder nicht vorlegt, schaften nicht anordnet, ausführt oder überwacht,
4. entgegen § 11 Abs. 5 einen Probesprung nicht 2. einer Rechtsvors,chrift nach § 4 zuwiderhandelt,
aufzeichnet oder die Aufzeichnung nicht vorlegt soweit sie für einen bestimmten Taföestand auf
oder diese Bußgeldvorschrift verwe,ist,
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
3. entgegen § 1 der Fkstirnmungen über die Besei- zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom
ti~Jung von Anstecknngsstoffen bei der Beförde- 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709), wird wie folgt
rung von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen geändert:
vom 17. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 317) die
Reinigung und Desinfektion dort bezeichneter 1. Die UberschriH vor § 26 erhält folgende Fassung:
Eisenbahnwa~Jen, Gerätschaften oder Anlagen
,,Straf- und Bußgeldvorschriften".
nidlt anordnet., ausführt oder überwacht,
4. einer in § 3 der Bestimmungen über die Besei- 2. Di,e §§ 26 und 27 erhalten fol,gende Fassung:
tigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförde-
rung von lebendem Geflüge,l auf Eisenbahnen ,,§ 26
bezeichneten Recbtsvorschrift zuwiderhandelt Mit Freiheitsistrafe bis zu einem Jahr oder mit
oder Geldstrafe wird bestraft, wer
5. einer auf Grund des § 1 Abs. 3, auf Grund einer 1. entgegen § 7 Abs. 2 oder 4 untaugliches
Rechtsvorschri.Jt. nach § 4 oder auf Grund einer Fle,i·sch oder entg,egen § 9 Abs. 1 bedingt
in § 3 der Bestimmungen über die Be,seitigung taugliches Flei,sch in den Verkehr bringt,
von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von 2. entgegen § 12 Flei,sch eines dort bezeichneten
lebendem Geflügel auf Eisenbahnen bezeichne- Tieres e,inführt,
ten Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren 3. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 bei der
Anordnung zu wi derhandeH. gewerbsmäßigen Behandlung oder Zuberei-
(2) Die Ordnungswidri~Jk<\il. kann mit einer Geld- tung von Fleisch unzulässige Stoffe oder Ver-
buße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet fahren anwendet oder entgegen § 21 Abs. 1
werden." Satz 2 derart behandeHe,s oder zubereitetes
Fleisch anbietet, zum Verkauf vorräüg häH,
Artikel 212
feilhäl:t, verkauft oder sonst in den Verkehr
Tierkörperbeseitigungsgesetz bringt oder einführt,
§ 16 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 4. Fle,isch, da,s entgegen § 12 oder na,ch § 17 ein-
1. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 187) erhält geführt wo1;den i:s,t, a 1's Lebensmittel in den
1
folgende Fassung: Verkehr bringt oder
,,§ 16 5. Kennzeichen der in § 19 beze,i,chneten Art
fälschlich anbri1ngt oder verfälscht oder
Ordnungswidrigkeiten
Fleisch, an dem die Kennzeichen fälschlich
(1) Ordnungswidrig handeilt, wer vorsätzlich oder angebracht, verfälscht oder beseitigt worden
fahrlässi,g s,ind, feilhält oder verkauft.
1. Tierkörper oder Tierkörperteile entgegen § 2
nicht oder entgegen § 3 Abs. 1 nicht in Tierkör- § 27
perbeseiligungsanstalten unschädlkh beseHigt
(1) Ordnungswidri,g handelt, wer fahrlässig
oder beseitigen läßt,
eine der in § 26 Nr. 1 bis 4 bezekhneten Hand-
2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 aus Tierkörpern oder lungen begeht.
Tierkörperteilen Erzeugnisse zum Genuß für
( 2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
Menschen gewinnt,
sätzlich oder fahrlässig
3. eine Anzeige nach § 10 nicht oder nicht unver- 1. ein Tier, das na,ch die,sem Gesetz oder einer
züglich erstattet oder auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 18
4. entgegen § 11 Abs. 2 Tierkörper oder Tierkör- Abs. 7 erla1ssenen Rechtsverordnung der
perteile nicht vorschriftsmäßig verwahrt. Schlachttierbes,chau unterLiegt, schlachtet,
bevor die vorgeschriebene Untersuchung
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer durchgeführt worden i,st,
Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Sa1tz 2 zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand 2. Fleisch, da1s na,ch diesem Gesetz oder einer
auf diese BußgeLdvorschrift verwei,st. auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 18
Abs. 7 erliassenen Rechtsverordnung der
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen Fleischbeschau unterHegt, zum Genuß für
des Abs atzes 1. Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße biis
1
Menschen zubereitet oder in den Verkehr
zu dreißigtausend Deulsche Mark, in den übrigen bringt, bevor die vorgeschriebene Unter-
Fällen mit eine,r Ge:ldbuße bi,s zu dreitausend Deut- suchung durchgeführt worden ist,
sche Mark geahndet werden.
3. entgegen § 2 Abs. 4 Flei,sch hausgescMa-ch-
(4) Erzeugnisse, auf die sich die Ordnungswidrig- teiter Schafe ode•r Ziegen g,ewerbsmäßig ver-
kei,t nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht, können eingezo- wendet,
gen we,rden." 4. entg,eg,en § 5 Abs. 2 ohne Erlaubnis oder
Artikel 213 unteir Niichtbeachtung einer ang,eordneten
Vor,sichtsmaßregel oder entgegen § 5 Abs. 3
Fleischbeschaugesetz nach Ablauf de·r dort beze,ichneten Fristen
Das Fleischbeschaugesetz in der Fa1ssung der Be- schl1ach teit,
kanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsge- 5. entge,gen § 5 Abs. 4 krianke, krankheitsver-
setzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Gesetz dächtige, im Allgemeinbefinden gestörte
Nr. 22 --~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 599
Tiere oder Tiere, die Krankheitserreger aus- Schiffsmannschaft oder der Reisenden oder sonst
scheiden, in anderen als den dort bezeichne- zur menschlichen Ernährung ausgibt oder ausgeben
len Betrit:ben oder Ri:i urnen schlachtet oder läßt.
dicc~ SchlachtsUitte, don Isolierschlachtraum (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
oder die benutztem Ceri:ito nicht reinigt oder buße geahndet werden."
desinfiziert,
6. entgegen § 6 Abs. 2 vor Beendigung der
Untersuchung ein geschli:lchtetes Tier zerlegt
oder Teile desselben beseitigt, Artikel 215
7. einer Vorschritt über das Inverkehrbringen, Geflügelfleischhygienegesetz
die Abgabe, die Behandlung oder Verwen- Das Geflügelfleischhygienegesetz vom 12. Juli
dung bedingt tauglichen Fleische,s (§ 9 Abs. 2 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776) wird wie folgt ge-
bis 6, § 9a Abs. 1) oder minderwertigen ändert:
Fleisches (§ 10 in Verbindung mit § 9 Abs. 2
bis 4, 6, § 9a Abs. l) zuw iclerhi:lndell, 1. § 39 wird aufgehoben.
8. einer Vorschrift. übc:r die Einfuhr frischen 11
Fleisches (§§ 12a, 12b) oder zubereiteten 2. In§ 41 Satz 2 wird die Verweisung,,§ 40a durch
Fleisches (§ 12c) zu w iderhandel,I, die Verweisung ,, § 74a und die Verwe,isung
II
11
,,§ 19" durch die Ve,rweisung ,,§ 23 ersetzt.
9. enlgegen § 13 Abs. J, § 14 Abs. 1 oder § 24
Abs. 1 zur Einfuhr bestimmtes Fleisch ohne
Einfuhruntersuchung einführt,
10. Pferdefleisch oder FJ.ei,sch anderer Einhufer Artikel 216
entgegen § 18 Abs. 2 ohne di,e vorgeschrie- Gesetze über das Schlachten von Tieren
bene Bezeichnung vertreibt oder e,inführt,
entgegen § 18 Abs. 3 erwirbt, ve,rtreibt oder I. § 3 de,s Gesetzes über da•s Schlachten von Tieren
verwendet oder entgegen § 18 Abs. 4 feil- vom 21. Apri1l 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 203) er-
hält oder verkauft oder hält folgende Fassung:
1 l. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 6, § 9 ,,§ 3
Abs. 7, § 9a Abs. 2, § 24 Abs. 2 oder einer (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
Rechtsverordnung nach einer die,ser Vor- oder fahrlässig
schriften in Verbindung mit § 25 Abs. 1 zu-
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung 1. entgegen § 1 Abs. 1 ein warmblütige,s Tier
für einen bestimmten Tatbestand auf diese schlachtet oder
Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung 2. einer Rechtsverordnung nach § 2 zuwider-
ist nicht erforderlich, soweH die Rechtsver- handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
ordnung vor dem 12. Juli 1973 erlassen wor- bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
den ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mi,t einer
(3) Die Orclnun~Jswidrigkeit kann in den Fäl- Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
len des Absatzes 1 mit: einer Geldbuße bis zu ahndet werden."
zwanzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen
des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
II. § 5 des Gesetzes über das Schlachten von Tieren
tausend Deutsche Mark geahndet wmden."
vom 20. Juni 1947 (Gesetz- und Verordnungs-
Matt für das Land Hessen S. 37), zuletzt geändert
3. In § 28 werden nach dem Wort „ oder" die Worte durch das Hessische Gesetz zur Anpassung des
,,eine Ordnungswidrigkeit nach" eingefügt. Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform
des Strafrechts vom 18. März 1970 (Ge,setz- und
4. § 29 wi,rd aufgehoben. Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 245),
erhält folgende Fassung:
Artikel 214 ,,§ 5
Verordnung über die Durchführung (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
des Fleischbeschaugesetzes odeir fahrlässig
§ 27 Abs. 3 der Verordnung über die Durchfüh- 1. entgegen § Abs. ein warmblütiges Tier
rung des Fleischbeschaugesetzes vom l. November schlachtet,
1940 (Reichsministerialblatt S. 289, ber. 1941 S. 9), 2. entgegen § Abs. 2 einen Fi,sch schlachtet
zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände- oder ein anderes kaltblütiges Tier tötet oder
rung der Verordnung über die Durchführung des
Fleischbeschaugesetzes vom 27. Dezember 1968 3. einer Rechtsverordnung nach § 4 zuwider-
(Bundesgesetzbl. 1969 I S. 6), wird durch folgende handeH, sowei,t sie für einen bestimmten Tat-
Absätze ersetzt: bestand auf diese Bußgeldvorschrift verwe,ist.
,, (3) Ordnungswidrig handelt, wer vo.rsätzliich oder (2) Die Ordnungswidrigkei,t kann mit einer
fahrlässig entgegen Absatz 1 oder 2 Fleisch eines Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
11
dort bezeichneten Tierns zur Verpflegung der ahndet werden.
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 217 oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
Get.reidegesetz
D<1s C<'I rci.d()CJ()Setz in der Fassung der Bekannt- b) in Absatz 3 werden das Wo-rt „drei" durch
:niichu n~J vom 24. Nov cm ber 1951 (Bundesgesetzbl. I das Wort „sechs" und die Worte „und mit
S. 900). zuletzt <JCi:indert durch d,a,s Mühlenst.ruktur- Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
qcselz vorn 22. Dezcm bcr l 971 (ßundesgesetzbl. I durch die Worte „oder mit Geldstra.fe bi,s zu
S. 209B), wird wie folgt gednd<:rt: einhundertachtzig Ta,gessätzen" ersetzt.
§ 19 wird clldqehoben.
Artikel 219
'2. Die Uberschrift dc!s Vierten Teils erhält folgende
Fassung: Fu Uermittelgesetz
,, Bu ßqeld- und Sch I uf:lvorschriften ". Das Futtermittelgesetz vom 22. Dezember 1926
(Reichsgesetzbl I S. 525), geändert durch das Ein-
T § 21 wird wie: lolg1 gednderL: führungsgesetz zum Gesetz über Ordnung,swidrig-
keiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),
c1) Die Ubnschrift erhdlt fol~Jende Fassung: wird wie folgt geändert:
,,Ordnung,swidrigkeiten";
1. § 12 wird wie folgt geändert:
h) in Absatz 1 werden d'i-e Worte Eine Zuwider-
11
handlung im Sinne des Wirtschaftsstrafge- a) In Absatz 1 werden im Eingangssatz die
setzes 1954 begeht" durch die Worte „Ord- Worte „ und mi,t Geldstrafe oder mit einer
nungswidrig handelt" ersetzt; dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich"
durch die Worte „oder mit Geldstrafe bis zu
c) /\ bsatz 1 Nr. 5 Prhd lt 1olgc~nde Fa,ssung: einhun:deirtachtzig Ta,gessätzen wird bestraft,
„5. einer Rechtsverordnung nach den §§ 3, 4 wer" erse,tzt;
oder 14a, soweiit sie für einen bestimm-
b) in Absatz 1 Nr. 3 wird hinter dem Wort
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
,,bringt" der Beistrich durch einen Punkt er-
schrift verweist, oder einer auf Grund
setzt;
dieses Gesetzes ergangenen vollziehbaren
Verfügung zuwiderhandelt."; c) in Absatz werden die Nummern 4 und 5
gestrichen;
d) hinter Absatz 1 werdc)n folgende Absätze ein-
9efügt: d) in Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3"
,,(2) Die Ordnun~Jswidri~Jkeit kann mit einer ge·strichen.
Geldbuße bi1s zu fünfzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden. 2. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende Vor-
schrift er,setzt:
(3) GegensUinde, d uf die sich die Ordnungs-
widrigkt~it lwziehl, können eingezogen wer- .,§ 13
den."; (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
e) der bishc!rige Abs<.1tz 2 wird Absa,tz 4.
1. die AnmeildepfLicht nach § 2 n:icht, nicht rich-
tig oder nicht voLl:stänfög erfülilt,
Artikel 218
2. Futtermittel, die nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1
Brotgesetz oder Abs. 2 benannt oder bezeichnet sind,
Das Brotgesetz in der I~assung der Bekanntma- feilhält, anbietet, veräußert oder sonst in den
drnng vom 9. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 335), Verkehr bringt,
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des 3. bei der Veräußerung von Futtermitteln ent-
Brotgesetzes vom 21. Apül 1969 (Bundesges,e1tzbl. I gegen § 4 oder § 5 die dort vorgeschriebenen
S. 309), wird wie folgt geändert: Angaben n'iicht, nicht richtig oder nicht voll-
1. § 5 erhält folgende Fassung: ständi,g macht,
,,§ 5 4. einer Rechtsverordnung nach § 11 zuwider-
handelt, sowei1t sie für einen bestimmten Tat-
(1) Ordnungswidrig handelt:, wer vorsätzlich be,sitand auf die-se Bußge:ldvorsichrift verweist
oder fahrlässig einer Vorschrift des § 2 über
oder
Gewichtseinheiten bei Brot zuwiderhandelt.
5. einem Gebot oder Verbot der Futtermittel-
(2) Die Ordnungswidri9k,eit kann mit einer anordnung in der Fassung de,r Bekanntma-
Celdbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deut- chung vom 24. Oktober 1951 (Bundesanzeiger
sche Mark geahndet werden." Nr. 213 vom 2. November 1951), zuletzt ge-
ändert durch die Sechs,te Verordnung zur
2. § 6 wird wie folg l geändert:
1
Durchführung des Gesetzeis zur Änderung fut-
c1) In Absaifz 2 werden da1s Wort „vorsätzlich" termit:telrechtlicheir Vorschriften vom 17. Juli
9estrichen und die Worte „und mit Geldstrafe 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 805), zuwiderhandelt.
Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 601
Die OrdnmHJ'>wid kann mit einer 3. § 44 erhält folgende Fassung:
Cddbufh, hie; z11 /r·lml d uc;(•nd l)('Ulc;che Mark ge-
ahnd('I W(~rde11. '· .,§ 44
Wer entgegen
'.L § 15 wird c1ufqelioben.
1. den §§ 3, 4 Milch von Kühen, deren Gesund-
heiitszust,and die Beschaffenheit der Milch
Artikel 220
na chteili,g bee.influssen kann, in den Verkehr
1
Milch- und Fellgesetz bringt oder zu Mikherzeugnissen oder ande-
Das Milch- und Fettgesetz in der Fassung der ren Lebensmitteln verwendet oder
Bekanntmachung vorn 10. Dezember 1952 (Bundes- 2. § 36 Milch oder Milcherzeugnisse zur Verwen-
gesetzbl. I S. 811), zult>lzt geändert durch da,s Achte dung a1s Lebensmittel nachmacht oder solche
Gesetz zur Anderung des Milch- und Fettgesetzes nachgemachten Lebensmittel anbietet, feilhält
vom 13. Juni 1972 (Bundesqesel.zbL [ S. 893), wird ve,rkauft oder sonst in den Verkehr bringt,
wie folgt geändert:
wird mit Freiheitssrtraf e bis zu sechs Monaten
1. § 28 wird aufgehoben. oder mi1t Geldstrafe bis zu e,inhundertachtzig Ta-
gessätzen bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
2. Die Uberschrift des Vierten Teils erhält folgende Vorschriiften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Fassung:
,,Bußgeld- und Schlußbestimmungen 11
• 4, § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absa,tz l werden das Wort „vorsätzlich"
3. § 30 wird wie folgt geändert:
ge,strichen und di e Worte „und mit Geldstrafe
1
a) Die Uberschri,ft erhält folgende Fassung: oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Ge,ldstrafe" ersetzt;
,,Ordnungswidrigkeiten";
b) in Absatz 2 werden das Wort „vorsätzlich",,
b) in Absatz 1 werden die Worte ,.,Eine Zuwider-
der Beistrich hinter dem Wort „Unternehmer"
handlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgeset-
und die Worte „als Stellvertreter (§ 15) oder
zes 1954 begeht" durch die Worte „Ordnungs-
als Aufsichtsperson" gestriiehen;
widrig handelt" ersetzt;
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
c) Absa,tz 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:
,, (3) Handelt der Täter fahrlässig, so i•st die
,,9. einer Rechtsverordnung na,ch den §§ 6,
Strafe Freiheits,strafe bis zu einem Jahr oder
10, 12 Abs. 9, §§ 13, 18 oder 24 Abs. 2
Geldstrafe."
Nr. 3, soweit sie für einen bestimmten
Taitbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verwei,st, oder einer auf Grund dieses 5. Die §§ 46 bis 50 werden durch folgende Vor-
Gesetzes erg,angenen vollziehbaren Ver- schriften ersetzt:
fügung zuwiderhandelit. ; .,§ 46
d) hinter Absatz 1 werden folgende Absätze (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig
eingefügt: eine der in § 44 bezeichneten Handlungen be-
geht.
., (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mi,t einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-
Mark geahndet we11den. lich oder fahrlässig
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungs- 1. Milch entgegen § 6 oder entgegen § 11 Abs . 1
widrigkeit bezieht, können eingezogen wer- oder 2 behandelt oder als Unternehmer, der
den."; keine feste Betriebs,stätte (§ 11 Abs. 3) hat
Milch im Straßen- oder Zubringerhandel ab-
e) der bisherige Absatz 2 wi1rd Absatz 4. gibt,
2. Mikh in Räumen, die nicht den Anforderungen
Artikel 221 nach § 7- Abs. 1 entsprechen, aufbewahrt,
Milchgesetz bearbeitet, feilhält, abgibt oder verarbeitet
oder bei diesen Tätigkeiten Einrichtungen oder
Da,s Milchgesetz vom 31. Juli 1930 (Reichsgese,tz-
Gegenstände verwendet, die nicht den Anfor-
blatt I S. 421), zule,tzt geändert durch das Einfüh-
derungen nach § 7 Abs. 2 oder 3 entsprechen,
rungsg,esetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
vom 24. Mai 1968 (Bundesgeselzbl. I S. 503), wird 3. Miilch aus Gefäßen, Behältnissen, Milchwagen
wie folgt geändert: oder ähnlichen Einrichtungen, die nicht nach
§ 8 gekennzekhnet sind, unmittelbar an Ver-
1. Die Uberschriifl vor § 43 erhält folgende Fassung:
braucher abgibt,
„VI. Uberwachungs-, Straf- und
4. entgegen § 9 Milch in Gefäßen oder Behält-
BußgeldvorschrHten".
nissen, die nicht den in § 9 Abs. 1, 3 oder den
2. In § 43 Abs. 1 wird die Verweisung .,§§ 7 bis 11 in einer Re,chtsv,erordnung nach § 9 Abs. 2
Abs. 1 und 2" durch die Verweisung ,,§§ 6 bis bezeiichneten Anforderungen entsprechen, in
10a" ersetzt. den Verkehr bringt,
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
5. lwi dt'r F(ihrung von Vc~rbandszeichen gegen 2. § 14 wird wie folgt geändert:
§ 41 Abs. 1 oder 2 verstößt oder
a) Im Eing,angssatz werden die Worte „und mit
6. entqe~Jen § 42 Lebensmittel in den Verkehr Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen"
bringt, dmcn Verpt1ck ung, Kennzeichnung durch die Worte „oder mit Geldstrafe bi,s zu
oder Aufmachung rn iL der für Milch oder einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;
M,ilcherzeugn i,siSe vor~Jeschriebenen (§ 37) ver-
wechselt werden kann. b) in Nummer 2 wird da,s Wort „wissentlich"
gestrichen;
(3) Ordnungswidrig ht1ndclt ferner, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung c) in Nummer 3 werden die Worte „vorsätzlich"
nach den §§ 5, 10, 11 Abs. 4, §§ 12, 37 odeir 52 und „wissentlich" gestrichen.
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbest,and auf diese Bußgeldvorschrift verwei,st.
3. § 15 wird aufgehoben.
(4) Die Ordnungswi,drigkeit kann mit einer
Geldbuße bi s zu zehntausend Deutsche Mark
1
geahndet werden. 4. Die §§ 16 bis 18 werden durch folgende Vor-
schri,ft ersetzt:
§ 47
,,§ 16
(1) Ordnungswidrig htlind<'~lt, wer vorsätzlich (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
oder fahrlässig
1. ohne Erlaubnis nach§ 14 oder ohne Zulassung
1. Margarine oder Kunstspeisefett entgegen § 2
nach § 16 ein Unternehmen zur Abgabe von
Milch betreibt, verkauft oder feilhält oder entgegen § 5 eine
vorgeschriebene Warenbezeichnung nicht
2. ohne Erlaubni s na,ch § 17 Miilch abgfüt oder
1
oder nicht richtig anwendet,
3. in einem Unternehmen zur Abgabe von Milch
oder in einem erlaubnispflichtigen Betrieb 2. abge,sehen von den FäHen des § 14 Nr. eine
nach § 17 ohne Erlaubnis a,ls Stellvertreter der na,ch § 3 unzulässigen Mischungen her-
(§ 15) tätig ist. stellt,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz- 3. eine Anzeigepflkht na,ch § 7 nicht, nicht rich-
li,ch oder fahrlässi,g einer Mitwirkungs- oder tig oder nkht rechtzeitig erfülilt oder entgegen
Unterstützungspfli.cht nach § 43 Abs. 1 in Ver- § 9 eine Auskunft ni>cht, nicht richtig oder
bindung mit § 8 des Lebensmittelgese,tze,s zu- nicht rechtzeitig erteüt oder
wide,rha,ndelt. 4. einer Rechtsvorschrift nach § 12 Nr. 1 zuwider-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den FäHen
handelt, soweit sie für eiinen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußge1ldvmschrift verweist.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn-
tausend Deutsche Ma,rk, in den Fällen des Absat- (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entge-
zes 2 mit einer Geldbuße bi,s zu tausend Deutsche gen § 8 den Eintritt in die Räume, die Entnahme
Mark geahndet werden. einer Probe oder die Revision verweigert.
§ 48 (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahr-
lässig eine der in § 14 Nr. 2 und 3 bezeichneten
Gegenstäncfo, auf die sich eine Straftat nach
Handlungen beg,eht.
§ 44 oder § 45 oder eine Ordnung,swidrigkeit
nach § 46 oder § 47 bezieht, können eingezogen (4) Die OrdnungswidrigkeH kann mit einer
werden. Geldbuße geahndet werden."
§ 49
5. In § 19 wi,rd die Verwei,sung ,,§ 18" durch die
Di,e Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 44
W orite „ eine Ordnungswidri,gkeH nach § 16
bis 47 gelten entsprechend, sowei,t si,ch die Tat
Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 3" ersetzt.
auf di,e in § 35 Abs. 1 odeir in e,iner Rechtsver-
oridnung nach § 35 Abs. 2 bez,eichneten Milch-
erzeugni,sse bezieht."
Artikel 223
6. § 53 wird auf.gehoben.
Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitungen
§ 3 Abs. 1 der Bekanntma,chung über fettha,Ltige
Zube,reitungen vom 26. Juni 1916 (Reichs,gesetzbl.
Artikel 222 S. 589), zuletzt geändert durch das Ernte Gesetz zur
Margarinegesetz Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-
ge,setzbl. I S. 645), erhält fo1'gende Fassung:
Das Margarinegesetz vom 15. Juni 1897 (Reichs-
ge,setzbl. S. 475), zuletzt geändert durch da,s Erste ,, (1) Mit FrefäeitJsstrafe bis zu sechs Monaten oder
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 mit Geldstrafe biis zu einhunderta,chtzig Tagessätzen
(Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie fol,gt g,eändert: wi,rd be stJ1aH, wer vorsätzLich oder fahrläs,stig ent-
1
gegen § 1 fotthailtig,e Zubereitungen hers,tellt,
1. § 10 wird aufgehoben. feifäält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt."
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 603
Artikel 224 zur Durchführung der gemeinsamen Marktorgani-
Verordnung des Reichspräsidenten zur Förderung sationen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I
der Verwendung inländischer tierischer Fette S. 1617), wird wie folgt geändert:
Artikel 1 § 9 /\bs. 2 dt!r Vt!rordnung des Reichs- 1. § 15 wird aufgehoben.
prctsident.en zur Fördc)run1J der Verwendung inlän-
discher tieri,scher Fette vom 23. Dezember 1932
(Reichsgeselzbl. 1 S. 575), gelindert durch die Ver- 2. Die Uberschrift des Vierten Teils erhält folgende
ordnung über den Zusammenschluß der deutschen Fassung:
Milch- und Ft~ltw i rl.sdwft vom 29. Juli 1938 (Reichs- ,,Bußgeld- und Schlußbestimmungen".
gesetzbl. l S. 957), crhJlL folgend(! Fassung:
,.(2) Wer vorstil.zlich oder fahrlctssig dem Verbot
3. § 17 wird wie folgt geändert:
des Absalzes 1 zuwiderhandelt, wird mi,t Freiheits-
strafe--) bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis a) Die Dberschrift erhält folgende Fa,ssung:
zu einhundert.achtzig Td~J(~ssJ l.zen bestraft."
,,Ordnungswidrigkeiten";
b) in Absatz 1 werden die Worte „Eine Zuw~der-
Artikel 225 handlung im Sinne des W"irtschaftsstrafgeset-
Vieh- und Fleischgesetz zes 1954 begeht" durch die Worte „Ordnungs-
widrig handelt" ersetzt;
Das Vieh- und Flei,schgesetz vom 25. April 1951
(Bunrdesgesetzbl. J S. 272). zuletzt geändert durch c) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
da,s Gesetz zur Anderung des Vieh- und Fleischge-
6. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2,
setzes vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 345), 11
soweit si,e für einen bestimmten Tatbe-
wird wie folgt gectndert:
stand auf diese Bußgelidvorschri;ft ver-
weist, oder einer auf Grund die,ses Ge-
1. § 24 wird aufgehoben. setzes erga:ngenen vol,Iziehbaren Verfü-
gung zuwiderhandeilt.";
2. Die Dberschrift des Fünften Teils erhält folgende
Fassung: d) hinter Absatz 1 we,rden folgende Absätze ein-
gefügt:
,.Bußgeld- und Schlußbestimmungen".
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
3. § 26 wird wie folgt geändert: Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deut.sehe
Ma.rk geahndet werden.
a) Die Dberschrifl erhält folgende Fassung: (3) Gegenstände, auf die skh die Ord-
.,Ordnungswidrigkeiten"; nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen
werden.";
b) in Absatz 1 werden die Worte „Eine Zuwider-
handlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgeset- e) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
zes 1954 begeht" durch die Worte „Ordnungs-
widrig handelt" erst~tzt;
c) Absatz 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung: Artikel 227
,.8. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. Durchführungsgesetz zum Gesetz über einen
oder § 13 Abs. 3, soweit sie für einen be- Ausgleich für Folgen der Aufwertung der
stimmten Tatbestand auf di,ese Bußgeld- Deutschen Mark auf dem Gebiet der Landwirtschaft
vorschrift verweist, oder einer auf Grund Das Durchführungsgesetz zum Geseitz über einen
dieses Gesetzes ergangenen vollzieh- Ausgleich für Folgen der Aufwertung der Deut-
baren VE~rfügnng zuwiderhandelt,"; schen Ma,rk auf dem Gebiet der Landwirtschaft vom
5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 676), geändert
d) hinter A bsalz 1 werden folgende Absätze ein-
durch das Agrarsoziale Ergänzungsgesetz vom
g•efügt:
21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1774), wird
"(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer wie folgt geändert:
Gelbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden. 1. In der Uberschrift des Dritten Abschniitts werden
die Worte „Strnf- und" gestrichen.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ord-
nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen
werden."; 2. § 9 wird aufgehoben.
e) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
Artikel 228
Artikel 226
Gesetz zur Durchführung
Zuckergesetz der gemeinsamen Marktorganisationen
Das Zuckergesetz vom 5. Januar 1951 (Bundes- Da1s Ges,etz zur Durchführung der gemeinsamen
~esetzbl. J S. 47), zuletzt geändert durch das Gesetz Ma,rktorganisationen vom 31. August 1972 (Bundes-
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
qesetzbl. 1 S. !617), ~Jeündcrl durch das Fünfzehnte 2. § 38 wird wie folgt
Gesetz zur Änd(:runn des Zollgesetzes vom 3. Au-
~Just 1973 (Bundr:sqt~sctzbl. l S. 940), wird wie a) In Absatz 1 wird das V\Tort „vorsätzlich" ge-
geändert: strichen;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
L § 30 wird auf~F~hoben.
,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
2. § '.B wird wie lolgl gei:inderl.: oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Ta-
gessätzen."
a) ln A bsalz 4 Halbsalz 1 werden hinter dem
Wort „ Durchsuchungen" das Wort "und"
durch f!inen Beistrich ersetzt und hinter dem 3. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Wort „ Untersuchungen" die Worte „ und son-
sliige Mc1ßrn1hrnen" eingefügt; a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gül-
b) in Absatz 4 Halbsatz 2 wird dje Verweisung
tigen Jagdschein mit sich führt oder ob-
,,§ 101a Abs. 2 Sailz 2" durch die Verweisung
wohl ihm die Jagdausübung verboten i,st
,,§ 1111 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
(§ 41a);"
b) in Nummer 5 wird der Punkt durch einen
Artikel 229 Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 6
angefügt:
landwirtschaitszählungsgesetz 1971
„6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen
In § 17 Abs. :3 des Landw irtschaftszählungsgeset- fremden Jagdbezirk außerharlb der zum
zes 1971 vom 23. Dezern ber 1970 (Bundesgesetzbl. I allgemeinen Gebrauch bestimmten \,Vege
S. 1852) werden die Worte „Vorschritten der §§ 12 betritt."
und 13" durch die Worte „ Vorschrift des § 12" und
hinter dem Wort „Bundeszwc~cke" das Wort „sind"
durch das Wort „ ist" ersetzt. 4. In § 40 Abs. 2 wird die Verweisung ,, § 40a"
durch die Verwei,sung ,,§ 74a" und die Verwei-
sung ,, § 19" durch die Verweisung ,, § 23" ersetzt.
Artikel 230
5. § 41 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Bundesjagdgesetz
Das Bundesjdgdgesetz jn der Fassung der Be- ,,§ 41
kanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I Anordnung der Entziehung des Jagdscheins
S. 304). zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz
zur Reform des Strafrechts vom 20. Mai 1970 (Bun- (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen
de,sgesetzbl. I S. 505), wird wie folgt geändert: Tat
1. nach § 38 dieses Gesetzes,
1. § 17 wird wie-! folgt geändert:
2. nach den §§ 113, 114, 223 bis 227, 239, 240
a) A bs,aitz 1 Nr. 5 erhält folgende Fa,ssung: des Strafgesetzbuches, sofern derjenige, gegen
den sich die Tat richtete, sich in Ausübung
„5. Personen, denen der Jagdschein entzogen
de~ Forst-, Feld-, Jagd- oder Hschereischutzes
oder die Ja,gdausübung verboten ist, wäh-
beland, oder
rend der Dauer der Entziehung, einer
Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2) oder des Ver- 3. nach den §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches
bots;";
verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil
b) Absa,tz 2 Nr. 3 wird gestrichen; seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht aus-
zuschließen ist, so ordnet das Gericht die Ent-
c) in Absaitz 2 werden die bisherigen Nummern 4 zi1ehung des Jagdscheins an, wenn sich a,us der
bi,s 8 Nummern 3 bis 7; Tat ergibt, daß die Gefahr besteht, er werde bei
d) in der neuen Nummer 5 werden die Worte wei:terem Besirtz des Jagdscheins erhebliche
,, wegen Feld- oder Forstdi ebstahLs oder" ge- rechtswidrige Taten der bezeichneten Art be-
sitrichen; gehen.
(2) Ordnet da:s Gericht die Entziehung des
e) Abs,atz 3 erhält folgende Fassung:
Jagdscheins an, so bestimmt es zugleich, daß für
,, (3) Die Versagungsgründe des Absatzes 2 die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren
Nr, 2 und 4 entfallen, wenn seit dem Tage, an kein neuer Jagdschein erteilt werden darf
dem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet
ist, fünf Jahre verstrichen sind. War die Voll- werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche
streckung der Strafe oder des Strafrestes zur Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter
Bewährung ausgesetzt, so wird in die Frist die drohenden Gefahr niicht ausreicht. Hat der Täter
Bewährungszeit eingerechnet, wenn nach keinen J a,gdschein, so wird nur die Sperre ange-
deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest er- ordnet. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft
lassen wird." des Urteils.
Nr. '.22 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 605
(J) Ur~Jibl sich lldch cJcr Anordnung Grund zu Artikel 232
dn l\nnc1l11ne, dtd) die Cdc1hr, der Täter werde
Ausführungsgesetz zur internationalen
crhebl,iclie rechlswidri~Jc Taten der in Absa,tz 1
Konvention über die Nordseefischerei
hezeichncd.en ;\ rl be~Jclwn, n ich l mehr besteht,
so k,mn dds Cf'richl die Srwrrc vorzeitig auf- § 2 des Gesetzes vom 30. April 1884 zur Aus-
lwbcn. führung der internationalen Konvention vom 6. Mai
1882 betreffend die polizeiliche Regelung der
§ 41a Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küsten-
Verbot der .L.tgddusübung gewässer (Reichsg,esetzbl. 1884 S. 48), geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-
(l) Wird gegen jemanden nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-
1. wegen einer Streiftal, die er bei oder im Zu- gesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung:
sammenhc:mg mit der Jagdausübung begangen
hat, eine Strdf e verhtin!Jt oder ,,§ 2
2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39, (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungs-
die er unter grober oder beharrlicher Verlet- bereich der Konvention oder in den zur Nordsee
zung der Pflichten bei der Jagdausübung be- gehörigen deutschen Küstengewässern
~Jangen hat, eine Geldbuße festgesetzt,
1. vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder
so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer Führer eines Fischereifahrzeugs gegen eine Vor-
von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten schrift der Artikel 6 bis 9 oder 11 der Konven-
werden, die Jagd auszuüben. tion über die Kennzeichnung von Fischereifahr-
(2) Da,s Verbot der .Jagdausübung wird mit der zeugen oder Fischereigeräten verstößt,
Rechtskraft der Entscbeidung wirksam. Für seine
2. die· am Schiffskörper oder auf den Segeln eines
Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er
Fischereifahrzeugs angebrachten Kennzeichen
nicht abgeJ,aufen ist, amtlkh verwahrt. Wird er
besefügt, verändert, unkenntlich macht, verdeckt
nicht freiwillig herausge~Jeben, so ist er zu be-
oder sonst verheimlicht (Artikel 10 der Konven-
schlagnahmen.
tion) oder die Nationalität eines Fischereifahr-
(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, zeugs verbirgt (Artikel 13 der Konvention),
so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an
gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbots- 3. vorsätzlich oder fahrlässig als Führer eines
frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher Fischereifahrzeugs der Ausweispflicht nach Ar-
der Täter auf behördliche Anordnung in einer tikel 12 der Konvention zuwiderhandelt,
Anstalt verwahrt wird.
4. vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der
(4) Uber den Beg'inn der Verbotsfrisit nach Ab- Artikel 14 bis 18 der Konvention über das An-
satz 3 Salz 1 ist. der Täter im Anschluß an die kern, Hinliegen oder Festmachen von Fischerei-
Verkündung der Entsch( idtrn~J oder bei deren
0 fahrzeugen oder das Auswerfen, Festmachen oder
ZusteHung zu belehren. 11
Verankern von Netzen oder sonstigen Fischerei-
geräten zuwiderhandelt oder
5. vorsätzlich oder , fahrlässig einer Vorschrift der
Artikel 231 Artike1l 19 bis 23 Abs. 2 der Konvention zum
Gesetz über den Fischereischein Schutze fremder Netze oder sonstiger Fischerei-
§ 4 des Gesetzes über den Fischnreischci.n vom
geräte zuwiderhandelt.
19. April 1939 (RPichsgesetzbl. I S. 795) und die
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
Uberschrifl vor § 4 erhalten folgende Fassung:
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis
„ Ordnungswid ri9keiten zu tausend Deutsche Mark, in den Fällen des Ab-
satze,s 1 Nr. 4 und 5 mit einer Ge1dbuße bis zu
§ 4
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(l) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig (3) Werkzeuge und Geräte, die entgegen Arti-
1. entgegen § l den Fischfang ausübt, ohne den vor- kel 23 Abs. 1 oder 2 der Konvention gebraucht oder
geschriebenen Fischereisehei n bei sich zu führen, mitgeführt werden, können eingezogen werden. § 23
oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzu-
wenden."
2. al1s Fischereiberechtigter zuläßt, daß sein oder
seine Helfer in seiner Abwesenheit ohne den
vorgeschriebenen Fiischereischein den Fischfang Artikel 233
ausüben.
Ausführungsgesetz zum internationalen Vertrag zur
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen Unterdrückung des Branntweinhandels unter den
§ 1 Abs. 1 den Fischereischein auf Verlangen eines Nordseefischern auf hoher See
Berechtigten nicht vorzeigt.
§ 1 des Gesetzes vom 4. März 1894 betreff end die
(3) Die Ordnung,swidriqkeit kann mit einer Geld- Ausführung des internationa,len Vertrages vom
buße geahndet we,rden. 11
16. November 1887/14. Februar 1893 zur Unterdrük-
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
kunq de~s lhd111llwc)inhc1rnlcls unter den Nordsee- 1. In Artikel 4 Abs. 2 werden die Worte „Amts-
fisclwrn t1tll holwr Sc,e (lfrichsgesetzbl. 1894 S. 151) handlungen von Beamten" durch die Worte
erh!ill lolqc,nde Pdssun11: ,,Diensthandlungen von Amtsträgern" ersetzt.
2. Artikel 5 wird aufgehoben.
,, §
(1) Ordnun~Jswiclri~J hdtHlcll, wer entgegen Ar- 3. In Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung
tikel 2 oder 3 des int.ernal.iondlen Vertrages vom ,,§ 19" durch die Verweisung,,§ 23" ersetzt.
16. November lB87 /14. FcbruM J 893 zur Unterdrük-
kung des Branntweinlwnclcls unter den Nordsee-
fischern auf hoher See (Rcichs~Jcselzbl. 1894 S. 427,
435) im Celtungslwreich diesc)s Vertrages Achter Titel
1. alkoholische~ Celri:.inke, Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet des Arbeitsrechts,
a) E:iner Persern, die r,ic:h dn Bord eines Fische- der Sozialversicherung und
reifdhrzt:ugs befinde! oder zu einem solchen der Kriegsopferversorgung
Fahrzeug ~JC'hört, verkc1ufl oder mit einer sol-
chen Persern ~Jeqcn ,mdere Gegenstände
lauscht oder Artikel 236
Berufsbildungsgesetz
b) als solche Person k,rnlt oder gegen andere
Gegens:li:inde Lausch L, Das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1112), geändert durch das Ge-
2. ohne Erlaubnis gewcrbsmi:.ißig an Fischer Mund- s•etz zur Anderung des Berufsbildungsgesetzes vom
vorral oder andere zu il1rc'1n Gebrauch dienende 12. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 185), wird wie
Gegenstände VE:rkcJ nlt, folgt_ geändert:
3. als Inhaber einer Erlaubnis für den Verkauf 1. In der Uberschrift des Siebenten Teils werden die
von Mundvorrnt und Gebrauchsgegenständen Wo,rte „Straf- und" gestrichen.
eine größere Menue alkoholischer Getränke mit
sich führt, als es der Bedarf der Besatzung er- 2. § 98 wird aufgehoben.
fordert, Order gewerbsmäßig mit Fiischern Mund-
vorrat oder andere Gebrauchsgegenstände ge-
gen Erträgnisse des Fischfangs, Schiffsausrü- Artikel 237
stungsgegenstände oder Fischereigeräte tauscht Gesetz zu dem Vertrag über die Regelung von Fra-
oder gen, welche die Aufsichtsräte der in der Bundes-
republik Deutschland zum Betrieb von Grenzkraft-
4. als Inhaber der in Nummer 3 bezeichneten Er-
werken am Rhein errichteten Aktiengesellschaften
laubnis das Schiff ohne das vorgeschriebene
betreffen
Abzeichen führt oder führen läßt.
§ 5 des Gesetzes vom 13. Mai 1957 zu dem Ver-
Alkoholische Getränke im Sinne dieses Gesetzes
trag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
sind aille durch Destillation erzeugten und mehr als
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Re-
fünf Liter Alkohol auf das Hektoliter enthaltenden
gelung von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in
trinkbaren Flüssigkeiten.
der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktien-
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet gesellschaften betreffen, (Bundesgesetzbl. II S. 262),
werden." geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des
Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 645), erhält folgende Fassung:
Artikel 234
Gesetz zu dem Ubereinkommen ,,§ 5
über den Schutz des Lachsbestandes in der Ostsee (1) Wer unbefugt ein fremdes Betriebs- oder Ge-
In Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes vom schäftsgeheimnis offenba,rt, das ihm in seiner Eigen-
13. August 1965 zu dem Ubereinkommen vom schaft als Arbeitnehmervertreter bekanntgeworden
20. Dezember 1962 übe,r den Schutz des Lachsbe- und vom Vorsitzer des Aufsichtsrates ausdrücklich
standes in der Ostsee (Bundesgesetzbl. 1965 II als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden ist,
S. 1113), geändert durch das Einführungsgesetz zum wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Ma,i Geldstrafe bestraft.
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird die Verweisung (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
·,,§ 19" durch die Verweisung,,§ 23" ersetzt. Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder
einen anderen zu schädi.gen, so ist die Strafe Frei-
heitsstrafe bi1s zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Eben-
Artikel 235
so wiird bestraft, wer unbefugt ein Geheimnis der in
Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 Absatz 1 bezeichneten Art, zu dessen Geheimhal-
Das Seefiischerei-Vertragsgesetz 1971 vom 25. Au- tung er nach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet.
gust 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1057) wird wie folgt (3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesellschaft
geändert: ve.rfolgt."
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 607
Artikel 238 7. § 120 wird wie folgt geändert:
Betriebsverfassungsgesetz a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Das Betriebsvcrld1sstrn1Jsgesel.·1, vom 15. Januar 1972 ,,Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein frem-
(ßundesgcsctzbl. 1 S. 13) wird wie folgt geändert: des Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnis, zu dessen GeheimhaHung
l. § 8 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: er nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichtet
„Nicht wählbar ist, wer infol~Je sl.rafgericht:licher ist, verwertet.";
Verurteilung die Fi:ihigkeit, Rechte aus öffent- b) nach Absatz 3 wird folgender Absatz einge-
lichen Wahlen zu erlangen, nicllt bc~sitzt." fügt:
,, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwen-
2. § 23 Abs. 3 wird wie folgt gei:indert: den, wenn der Täter das fremde Geheimnis
nach dem Tode des Betroffenen unbefugt
a) In Satz 2 werden das Wort „Strafandrohung"
offenbart oder verwertet.";
durch das Wort „Androhung" und die Worte
„einer Geldstrafe" durch die Worte „einem c) der bisherige Absatz 4 wird Abs,atz 5; Satz 2
Ordnungsgeld" ersetzt; wird durch folgende Sätze ersetzt:
b) in Satz 3 wird das Wort „c;eJdstrafen" durch ,,Stirbt der Verletzte, so geht das Antrags-
das Wort „Zwangs~Jeld" ersetzt; recht nach § 77 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
auf die Angehörigen über, wenn da1s Geheim-
c) in Satz 5 werden die Worte „der Geldstrafe"
ni•s zum persönhchen Lebensberei,ch des Ver-
durch die Worte „des Ordnungsgeldes und
letzten gehört; in anderen Fällen geht es auf
Zwangsgeldes" ersetzt.
die Erben über. Offenbart der Täte,r das Ge-
heimnis nach dem Tode des Betroffenen, so
3. §' 98 Abs. 5 wird wie folgt geändert: gilt Satz 2 sinngemäß."
a) In Satz 2 Hailbsatz 1 werden da,s Wort „Straf-
androhung" durch da,s Wort „Androhung" und
die Worte „einer Geldstrafe" durch die Wmte Artikel 239
,,einem Ordnungsgeld" ersetzt;
Heimarbeitsgesetz
b) in Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „der Das Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (Bun-
Geldstrafe" durch die Worte „des Ordnungs-
desgesetzbl. I S. 191), geändert durch das Zweite
g,eldes" ersetzt;
Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom
c) in Sa,tz 3 Ha1lbsatz l wird das Wort „Geld- 26. :t'ipvember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921), wird
strafen" durch das Wort „Zwangsgeld" er- wie folgt geändert:
setzt;
1. Hinter dem Neunten Abschnitt wird folgender
d) in Satz 3 Halbsatz 2 werden di,e Worte „der Abschnitt eingefügt:
Geldstrafe" durch die Worte „de,s Zwang,sgel-
des" ersetzt. „Zehnter Abschnitt
Verbot der Ausgabe von Heimarbeit
4. § 101 wird wie folgt geändert:
§ 30
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Die oberste Arbeitsbehörde des Landes oder
,,Zwangsgeld"; die von ihr bestimmte Stelle kann einer Person,
b) in Sa,tz 2 wird das Wort „Geldstra.fen" durch die
da,s Wort „Zwangsgeld" ersetzt; 1. in den letzten fünf Jahren wiederhoLt wegen
eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieses
c) in Satz 3 werden die Worte „der Geldstrafe" Gesetzes rechtskräftig verurteilt oder mit
durch die Worte „des Zwangsgeldes" ersetzt. Geldbuße belegt worden ist,
2. der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder
5. § 104 wi,rd wie folgt geändert: der von ihr bestimmten Stelle falsche Anga-
ben gemacht oder faLsche Unte,rla-gen vorge-
a) In Satz 2 wird das Wort „Geldstrafen" durch
das Wort „Zwangs,geld" ersetzt; legt hat, um sich der Pflicht zur Na,chzahlung
von Minderbeträgen (§ 24) zu entziehen, oder
b) in Satz 3 werden die Worte „der Geldstrafe" 3. der Aufforderung der obersten Arbeitsbehörde
durch die Worte „des Zwangsgeldes" ersetzt. des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle
zur Nachzahlung von Minderbeträgen (§ 24)
6. § 119 wird wie folgt g,eänidert: wiederholt nicht nachgekommen ist oder die
Minderbeträge nach Aufforderung zwar nach-
a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld- gezahlt, jedoch wei,ter zu niedrige Entgelte
straife oder mit einer dieser Strafen" durch die gezahlt hat,
Worte „oder mit Geldstrnfe" ersetzt;
die Ausgabe oder Weitergabe von Heimarbeit
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. verbieten."
608 Bundes9esetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I
•) Du Zehnte Abschnitt wird Elfter Ab- 3. es unterläßt, die Verrichtung von Heimarbeit
anzu~eigen, die anzeigepfüchtig ist (§§ 7, 15)
oder
„ Elfler J\ bschniU 4. als in Heimarbeit Beschäftigter (§ 1 Abs. 1)
Straf lc11 cn und Ordnun~iswidrjgkeiten oder diesem Gleichgestelilter (§ 1 Abs. 2) dul-
det, daß ein mitarbeitender Famihenangehö-
riger eine Zuwiderhandlung nach § 32 begeht.
§ 31
Ausgctbe verbotener Heimarbeit (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absa,tz 1
kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
(1) Wer Heimarbeit, die nach einer zur Durch- Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach
führung des Gefahrenschutzes erlassenen Rechts- Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deut-
vorschrift (§ 13 Abs. 4, § 14 Abs. 4, § 34 Abs. 2 sche Mark geahndet werden."
Satz 2) verboten isl, ausgibt oder weitergibt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder 3. Der bisherige Elfte Abschnitt wird Zwölfter Ab-
mit Geldstrafe bestraJL schnitt.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona,ten oder Artikel 240
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
Arbeitszeitordnung
§ 32 Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch
Strafta t.en und Ordnungswidrigkeiten das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, abgesehen widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
von den Fällen des § 31, vorsätzlich oder fahr- S. 503), wird wie folgt geändert:
lässig
1. § 25 Abs. 1 urnd 2 wird durch folgende Vor-
1. einer zur Durchführung des Gefahrenschutzes
erl,assenen Rechtsvorschrift (§ 13 Abs. 1, 4, schrift ersetzt:
§ 14 Abs. 1, 4, § 34 Abs. 2 Satz 2), soweLt sie ,,§ 25
für einen bestimmten Taitbestand auf diese Strnf- und BußgeldvorschriHen
Bußgeldvorschrift verweist, oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
2. einer vol:lziehbaren Verfügung nach § 13 oder fahrlässig
Abs. 2 oder § 14 Abs. 2
zuwiderhandelt. 1. einer Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 2 über
die Grenzen der Arbei,tszeit be,i mehreren
(2) Di•e Ordnungswidrigkeit kann mit einer Beschäftigungen oder des § 3 über di:e Gren-
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge- zen der regelmäfügen Arbeitszeit,
ahndet werden.
2. einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1
(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 be- über eine andere Vmtei,lung der Arbeitszeit,
zeichneten Handlungen begeht und dadurch
3. einer Vorschrift der §§ 5 Ms 7, 11 oder 17
Heimarbeiter in ihrer Arbeitskraft oder Gesund-
über die Höchstgrenzen der verlängerten Ar-
heit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
beHszeit,
einem Jahr oder mit Geldstrafo bestraft.
4. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 oder
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Ge-
des § 10 Satz 1 über die Arbeitszeit bei ge-
fahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-
fährlichen Arbeiten oder bei ununterbroche-
strafe bis zu sechs Monaten oder mH Geldstrafe
ner ArbeH,
bis zu einhundertachtzi,g Tagessätzen bestraft.
5. einer Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 1, 2,
§ 32a Abs. 2 Satz 1, 3, des § 18 Abs. 1 bis 3 Satz 1, 3
oder des § 19 Abs. 1, 2 Satz 1, 2, Abs. 3 über
OrdnungswidrigkeHen arbeitsfrei,e Zeiten und Ruhepausen,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich 6. einem Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1
oder fahrlässi,g einem nach § 30 ergangenen voU- oder 2,
ziehba,ren Verbot der Ausgabe oder Weitergabe
von Heimarbeit zuwiderhandelt 7. einer Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 oder
des § 21 Satz 2 über di,e Anzeige oder
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätz-
li:ch oder fahrläs,sig 8. einer Vorschrift des § 24 über Aushänge und
Verzeichnisse
1. einer Vorschrift über Listenführung (§ 6),
Offenlegung der Entgeltverzeichnisse (§ 8), zu wider handelt.
Entgeltbelege (§ 9) odc~r Auskunftspflicht über (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
Entgelte (§ 28) zuwklerhandelt, sätzlich oder fahrlässig
2. einer vollziehbaren Anordnung zum Schutze 1. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3,
der Heimarbeiter vor Zeitversäumnis (§ 10) Abs. 2 oder § 16 Abs. 3 in Verbindung mit
oder einer Regelung zur Verteilung der Heim- § 29, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift
arbeit (§ 11 Abs. 2) zuwiderhandel,t, verweist,
'\ r. 22 Tdt] der Ausgabe: Bonn, den 9. 1\]J:hz 1974 609
2. C'.iner Rcchhvor-.,, h t ift ndt. h § 7 i\ bs. '2, § 15 Artikel 242
Abs. J der Vcrordnunq iibt:::r dje Arbeits- Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien
zeit. vom 21. Dcwmbcr l 923 14. April ]927
u:nd Konditoreien
(Rejchsqesdzbl. 1923 J S. 12 119. 1927 I S. 1 J!O)
oder Das Ges.etz über die Arbeitszeit in Bäckereien und
3. einer Aufld~Je oder voll:1i('hbc1ren -\nordnung Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I
auf Grund der §§ 8, 9 /\bs. 3, des § 10 Satz 2, S. 521), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
des § 12 Abs. 1 SiJLz 3, Abs. 2 Sa tz 4, des § 19
1
Änderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in
Abs. 2 Sa,tz 3 oder des§ 20 1\bs. 3 Si:ltz 2 Bäckereien und Konditoreien vom 23. Juli 1969
zuwiderhandE~lt. (Bundesgesetzbl. I S. 937), wird wie folgt geändert:
(3) Die Ordnungswiclriqkcit nc1ch Absiüz 1. In § 13 Abs. 1 werden die Worte „Strafvor-
Nr. l bis 6 und Absi:ltz 2 kann 1nit ei,ner Geld- schriften und Zwangsmaßnahmen" durch die
buße bi,s zu fünftausend Deutsche ::tvfork, die vVorte ,, Straf- und Bußgeldvorschriften und des
Ordnungswidrigkeit nach Absc1tz l .\.Ir. 7 und 8 11
§ 25a über Zwangsmaßnahmen ersetzt.
mit einer Geldbuße bis zu Lc1 usend Deutsche
Ma,rk geahndet werden. 2. § 1S wird wie folgt geändert:
(4) Wer vorsiit.zlich eine der in Absatz l :'.\Ir. 1 et) In Absatz 3 werden die Worte „und mit Geld-
bis 6 oder Absatz 2 bez(~ichneten Handlungen strafe oder mit einer dieser Strafen„ durch
begeht und dr1clurch Arbci1nehmer in ihrer Ar- ehe VvTorte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
beitskraft oder Gesundheil ~Jetührdct, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu cinc:m .J21hr oder mi.t Ge]d- b} 1n Absatz 4 werden das Wort „herbeiführt"
strafe bes:trnft. durch das Vv ort „verursacht" ersetzt und nach
(5) Wer in den Füllen (ks Absatzes 4 die Ge- dem \Vort „Geldstrafe" die Worte „bis zu
11
fcthr fahrliissig verursacht, wird mit Freiheits- einhundertachtzig Tagessätzen eingefügt.
strafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. 11
Artikel 243
2. Der bisherige § 25 Abs. 3 wird § 25d und erhält
die Uberschrifl „Zwangsmc1ßnahmenj/. Gesetz über den Ladenschluß
Die §§ 24 und 25 des Gesetzes über den Laden-
Artikel 241 sch]uß vom 28. November 1956 (Bundesgesetzbl. I
S. 875). zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur
Verordnung über die Arbeitszeit in
, Änderung des Ladenschlußgesetzes vom 23. Juli
Krankenpflegeanstalten
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 945), werden durch fol-
§ 5 der Verordnung über die Arbeitszeit in Kran- gende Vorschriften ersetzt:
kenpflegeanstalten vom 13. Februar 1924 (Retchs-
,,§ 24
gesetzbl. I S. 66, 154) wird durch folgende VursduiH
ersetzt: Ordnungswidrigkeiten
,,§ 5
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(1) Ordnungswidrig hi.rndelt, W(!f vor<,~i tzlich oder fahrlässig
fahrlässig
1. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Be-
1. entgegen § 1 Abs. 1 Salz l, dUch in Verbindung triebes des Friseurhandwerks oder als Gewerbe-
mit eirn:r Rechtsverordnung nach § 6, Pflege- treibender im Sinne des § 20
personal über die lliichstgrenze der \"iöchent-
a) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 bis 3 über die
lichen Arbeitszeithindus besc:hüftigt oder
Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen, die
2. der Pf! icht nach § 3 Abs. 1 Satz 2, die Dauer und Freizeit oder den Ausgleich,
Verteilung der Arbeitszeit und der Pausen sowie
der wöchentlichen Freizeiten durch ,\ usl1ang be- b) einer Vorschrift einer Rechtsverordnung nach
kanntzugeben, zuwiderhandelt. § 17 Abs. 7 oder § 20 Abs. 4, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
(2) Die Ordnungswidrigkeit rrnch Absatz 1 Nr. 1 ge]dvorschrift verweist,
kann mit eim!r Geldbuße bis zu fünftausend Deut-
sche Mark, die Ordnungsw idri9keit nach Absatz 1 c) einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 über
Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu tm1sf,nd Deutsche \'erzeichnisse oder des § 22 Abs. 3 Nr. 2 über
Mark geahndet werden. die Einsicht, Vorlage oder Aufbewahrung der
Verzeichnisse,
(3) Wer vorsätzlich eine in Abs,üz 1 '.\Ir. 1 bezeich-
nete Handlung begeht und dadurch Ptlegepersonal 2. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder eines Be-
in seiner Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, tri1ebes des Fricseurhandwerks
wird mit Freiheitsstrafe bis zu ein()m J cihr oder mit a} einer Vorschrift der §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2, des
Geldstrafe bestraft. § 6 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 Satz 2, des § 14
(4) Wer in den Fällen des AbsiJitzes 3 die Gefahr Abs. ] Satz 2, des § 17 Abs. 5, des § 18 Abs. 2
fahrlässig verursacht, wird mit freiheiltsstraffe bis oder einer nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2,
zu sechs Monaten oder mit Gcldstri:tfe:: bis zu (;'.in- § 9 Abs. 2 oder nach § 10 oder § l 1 erlassenen
hunclertachtzig Tagessützen bestrdft.,, Rechtsvorschrift über die Ladenschlußzeiten,
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) einer sonstigen V orschrifl einer Rechtsverord- 3. § 67 wird wie folgt geändert:
nung nach § 10 oder § 11, soweit sie für einen
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und mit
beslimmlen Ta1beslimcl auf diese Bußgeldvor- 1
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen '
schrift: ve:rweisl,
durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er-
c) der Vorschrift des § 21 Abs. l Nr. 1 über Aus- setzt;
lagen und Aushäng<!,
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
3. als Gewerbetreibender im Sinne des § 19 oder
des § 20 einer Vorschrift des § 19 Abs. 1, 2 oder ,,Ebenso wird bestraft, wer einer der in Ab-
des § 20 Abs. 1, 2 übm das Feilhalten von Waren satz 1 bezeichneten Vorschriften beharrlich
im Marktverkdir oder außerhalb einer Verkaufs- zuwiderhandelt.";
stelle oder
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
4. einer Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 ,, (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1
über die Auskunft die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit
zuwiderhandelt. Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-
(2) Die Ordnun~Jswidrigkeit rntch Absatz 1 Nr. 1 zen bestraft."
Buchstabe a und b kunn mit: einer Geldbuße bis zu
fünftausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrig-
keit nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 bis 4
mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark Artikel 245
geahndet werden. Jugendschutzgesetz
§ 25 § 24 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das
Straftaten
Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswi-
Wer vorsiitzJich als Inhaber einer Verkaufsstelle drigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S.
oder eines Betriebes des Friseurhandwerks oder als 503), wird wie folgt geändert:
Gewerbetreibender im Sinne des § 20 eine der in
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b bezeichneten a) In der Uberschrift wird das Wort „Strafvor-
Handlungen begeht und dadurch vorsätzlich oder schriften" durch das Wort „Bußgeldvorschrif-
fahrlässig Arbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder ten" ersetzt;
Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis
b) die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-
hundertachtzig Tagessätzen bestraft." ,, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach
§ 20 Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren An-
Artikel 244 ordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrig-
keit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Jugendarbeitsschutzgesetz
Deutsche Mark geahndet werden.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 9. August
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt geändert (2) § 67 Abs. 3 und 4 des Jugendarbeitsschutz-
durch das Vierte Gesetz zur Reform des Straf- gesetzes gilt entsprechend."
rechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 1725), wird wie folgt geändert:
l. In § 39 Abs. 1 Satz l Nr. 3 werden die Worte „in Artikel 246
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Au- Mutterschutzgesetz
gust 1953 (BundE)sgesetzbl. I S. 1083) durch die
11
§ 21 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der
Worte „in der Fassung des Einführungsgesetzes
Bekanntmachung vom 18. April 1968 (Bundesge-
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
gesetzbl. J S. 4b9)" ersetzt. setzbl. I S. 315), zuletzt geändert durch das Gesetz
über die Krankenversicherung der Landwirte vom
10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1433), wird
2. § 66 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlich" a) In Absatz 3 werden die Worte „und mit Geld-
gestrichen und die Worte „und mit Geldstrafe
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch die
oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
b) in Absatz 4 werden das Wort „herbeiführt"
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
durch das Wort „verursacht" ersetzt und die
,, (3) Handelt der Arbeitgeber fahrlässig, so ist Worte „Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Mo- einem Jahr" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis
naten oder Geldstrafe bis zu einhundertacht- zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein-
zig Tagessätzen." hundertachtzig Tagessätzen ersetzt.
II
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 611
Artikel 247 förderungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgeset-
Gesetz über gesundheitsschädliche zes vom 14. November 1973 (Bundesgesetzbl. I
oder feuergefährliche Arbeitsstoffe S. 1637), wird wie folgt geändert:
Die §§ 5 bis 7 des Cesetzes über gesundheits- 1. In § 154 Abs. 3 werden die Worte „den Gemein-
schi:i.dliche oder fcrn!rgefährl iche Arbeitsstoffe vom den wie Gemeindeabgaben" durch die Worte
25. März 1939 (Reichsgcsclzbl. I S. 581), geändert ,,der von der Landesregierung bestimmten Be-
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord- hörde" ersetzt.
nungswidrirJkeitcn vom 24. Mai 1968 (Bundesge-
setzbl. I S. 503), werden durch folgende Vorschrif- 2. § 178 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
ten ersetzt: ,,§ 318a Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 der Reichsver-
,,§ 5 sicherungsordnung gilt entsprechend."
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
3. § 225 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten ,,(1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftrag-
Tatbestand auf di(~sc Bußgeldvorschrift verweist. geber eines Heimarbeiters Beiträge, die er einbe-
halten oder erhalten hat, der Einzugsstelle vor-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
enthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
werden.
(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 bezeich- 4. § 226 wird aufgehoben.
neten Handlungen begeht und dadurch andere in
ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird 5. In § 227 werden die Worte „einem Jahr" durch
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- die Worte „drei Jahren" ersetzt und nach dem
strafe bestraft. Wort „Geldstrafe" die Worte „nicht unter tau-
send Deutsche Mark" gestrichen.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr
fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 6. In § 228 Abs. 2 wird das Wort „dreitausend"
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhun- durch das Wort „fünftausend" ersetzt.
dertachtzig Tagessätzen bestraft.
7. In § 229 Abs. 2 werden das Wort „zehntausend"
§6 durch das Wort „fünfzigtausend" ersetzt und vor
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder dem Wort „geahndet" der Satzteil ,, , jedoch
fahrlässig nicht unter tausena. Deutsche Mark," gestrichen.
1. einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 2, soweit 8. § 230 wird wie folgt geändert:
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrifl. verweist, oder a) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,,2. entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder ent-
2. der durch§ 4 auferlegten Pflicht
gegen § 81 Abs. 3 Satz 4, § 88 Abs. 4, je-
zuwiderhandelt. weils in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz
(2) Die Ordnunuswidrigkeit kann mit einer Geld- 1, einen Nachweis nicht, nicht richtig
buße geahndet werden. oder nicht vollständig erbringt," ;
§7 b) in Absatz 1 Nr. 7a wird die Angabe ,,§ 318a
Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 318a
Arbeitsstoffe, auf die sich eine Straftat nach § 5 Abs. 1 Satz 2, 3" ersetzt;
Abs. 3, 4 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 5
Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 bezieht, können einge- c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
zogen werden." ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 1 Nr. 1 bis 7 kann mit einer Geldbuße
bis zu tausend Deutsche Mark, die Ord-
Artikel 248
nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 7a bis 9
Sicherheitsfilmgesetz mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-
In § 9 des Sicherheitsfilmgesetzes vom 11. Juni sche Mark geahndet werden."
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 604) werden die Worte
9. § 231 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
„bis zu zehntausend Deutsche Mark" durch die
Worte „bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" er- ,, (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-
setzt. sätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach § 9 Satz 1, § 10
Abs. 2 oder § 17 Abs. 1 Satz 2 oder
Artikel 249
2. einer Rechtsverordnung nach § 178 Abs. 2
Arbeitsförderungsgesetz oder § 186a Abs. 3
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
das Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungs- weist.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Artikel 250
Nr. 1 bis 4 und Abs.atz 2 Nr. 1 kann mit einer Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 und Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. Au-
Absatz 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf- gust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) wird wie folgt
tausend Deutsc~~ Mark geahndet werden." geändert:
1. In Artikel 1 § 7 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort
10. § 232 erhält folgende Fassung: „Amtsrichters" durch die \\Torte „Richters bei
dem Amtsgericht" ersetzt.
,,§ 232
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 2. Artikel 1 § 14 wird aufgehoben.
1. einen Arbeitnehmer oder einen Heimar-
beiter in der Dbernahme oder Ausübung 3. In Artikel 1 § 15 werden die Worte „einem Jahr"
seines Amtes als Mitglied eines Organs durch die Worte „drei Jahren" ersetzt und nach
oder Ausschusses der Bundesanstalt be- dem Wort „Geldstrafe" die \Vorte „nicht unter
schränkt oder wegen der Ubernahme oder tausend Deutsche Mark" gestrichen.
Ausübung des Amtes benachteiligt oder
2. als Arbeitgeber oder als Auftraggeber 4. Artikel 1 § 16 wird ,-.,·ie folgt geändert:
eines Heimarbeiters höhere Beiträge vom
Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
zuläßt, oder entgegen einer Anordnung ,, (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
des Versicherungsamtes na·ch § 179 in Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißig-
Verbindung mit § 398 Abs. 1 der Reichs- tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrig-
versicherungsordnung Teile des Arbeits- keit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße
entgelts als Beiträge abzieht. bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 mit
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden." Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu tausend
Deutsche Mark geahndet werden.";
11. § 233 erhält folgende Fassung:
b) nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
,,§ 233 fügt:
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 ,,.(5) Die Geldbußen fließen in die Kasse
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- der zuständigen Verwaltungsbehörde. Sie
keiten sind trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten die not-
1. die Hauptstelle der Bundesanstalt, die Lan-
wendigen Auslagen und ist auch ersatzpflich-
desarbeitsämter und die Arbeitsämter jeweils
tig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes
für ihren Geschäftsbereich,
über Ordnungswidrigkeiten."
2. die für den Einzug des Beitrags zur Bundes-
anstalt zuständigen Einzugsstellen bei Ord- 5. In Artikel 6 § 2 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 wird die
nungswidrigkeiten, die im Zusammenhang Verweisung ,,§ 109a Abs. -!" durch die Verwei-
mit der Einziehung der Beiträge zur Bundes- sung ,. § 110 Abs. 4" ersetzt.
anstalt stehen; § 182 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der zu-
ständigen Verwaltungsbehörden. Sie werden wie Artikel 251
Gemeindeabgaben beigetrieben. Hat eine Dienst-
Schwerbeschädigtengesetz
stelle der Bundesanstalt den Bußgeldbescheid
erlassen, so wird die Geldbuße auf Ersuchen der Das Schwerbeschädigtengesetz in der Fassung der
Bundesanstalt von der von der Landesregierung Bekanntmachung vom 14. August 1961 (Bundes-
bestimmten Behörde beigetrieben. In den Fällen gesetzbl. I S. 1233, ber. S. 1348, 1652), zuletzt ge-
des § 231 Abs. 1 Nr. 4 kann die Geldbuße durch ändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des
Abzug von der laufenden Leistung einbehalten Bundes-Seuchengesetzes vom 25. August 1971 (Bun-
werden; der Abzug darf ein Zehntel des jeweils desgesetzbl. I S. 1401), wird wie folgt geändert:
fälligen Betrages der Leistung nicht übersteigen. 1. In § 12 Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 gestri-
chen.
(3) Die notwendigen Auslagen trägt abwci-
chend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ord- 2. Die§§ 31 und 40 werden aufgehoben.
nungswidrigkeiten die Kasse der zuständigen
Verwaltungsbehörde; diese ist aud1 ersatzpflich- 3. In der Uberschrift zum Neunten Abschnitt wer-
tig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über den die Worte „Ordnungswidrigkeiten, Straf-"
Ordnungswidrigkeiten." durch die Worte „Bußgeld." ersetzt.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 613
Artikel 252 9. § 318a wird wie
Reichsversicherungsordnung a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze
Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt ersetzt:
geändert: „Sie haben die Geschäftsbücher,, Listen oder
andere Unterlagen, aus denen diese Tat-
1. In § 31 Abs. 3 werden die Worte ,,, vorbehaltlich
sachen hervorgehen, während der Betriebs-
des § 985 Abs. 2," gestrichen und die Worte
zeit nach Wahl der Krankenkasse entweder
„Zwangsstrafen in Geld" durch das Wort
in deren oder in ihren eigenen Geschäfts-
,,Zwangsgeld" ersetzt.
räumen vorzulegen. Sind ihre Geschäfts-
räume zugleich ihre privaten Wohnungen, so
2. In § 119a Salz 1 werden die Worte „mit Frei- sind sie nur verpflichtet, die Geschäftsbücher"
heitsentziehung verbundenen Maßregel der Listen oder anderen Unterlagen, aus denen
Sicherung und Besserung" durch die Worte diese Tatsachen hervorgehen, in den Ge-
„freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung schäftsräumen der Krankenkasse vorzu-
und Sicherung" ersetzt. legen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
3. Die Uberschrift vor § 139 erhält folgende Fas-
sung: ,, (2) Die Krankenkasse kann die Arbeit-
,,VIII. geber und die Versicherten durch Zwangs-
geld zur Erfüllung dieser Pflichten anhalten.
Verbots- und Bußgeld vorschritten,
Entstehen durch die Uberwachung Bar-
Zwangs- und Ordnungsgelder".
auslagen, so können sie dem Arbeitgeber
auferlegt werden, wenn er sie durch Pflicht-
4. Die §§ 140 bis 143 und 145 werden aufgehoben .
versäumnis verursacht hat. § 147 gilt ent-
sprechend.";
5. Die §§ 146 und 147 erhalten folgende Fassung:
c) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
,,§ 146
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 10. In § 352 werden die Worte „Festsetzung von
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs- Strafen" durch die Worte „Folgen der Nicht-
widrigkeiten ist der Versicherungsträger, soweit erfüllung von Pflichten" ersetzt und folgender
nichts anderes bestimmt ist. Satz 2 angefügt:
(2) Geldbußen fließen in die Kasse des Ver- ,,Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechts-
sicherungsträgers, der den Bußgeldbescheid er- nachteile vorgesehen werden, als sie das Dis-
lassen hat. Sie werden wie Gemeindeabgaben ziplinarrecht für Beamte zuläßt.'"
beigetrieben.
11. § 354 Abs. 5 wird gestrichen.
(3) Die notwendigen Auslagen trägt ab-
weichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten der Versicherungsträger; 12. In § 445 werden die Worte "Zwangsstrafen in
dieser ist auch ersatzpflichtig im Sinne des Geld" durch das Wort „Zwangsgeld" ersetzt.
§ 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten. 13. In § 474 wird die Zahl ,, 140" durch die Zahl
,, 139" ersetzt.
§ 147
Zwangs- und Ordnungsgelder werden wie 14. § 522 wird aufgehoben.
Gemeindeabgaben beigetrieben."
15. Die Uberschrift des Zehnten Abschnitts de.s
6. Die §§ 148 und 190 werden aufgehoben. Zweiten Buches erhält folgende Fassung:
,,Schluß-, Straf- und Bußgeldvorschriften'".
7. § 216 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 erhält folgende
Fassung: 16. Die Dberschrift vor § 529 erhält folgende Fas-
,, 1. solange sich der Berechtigte in Unter- sung:
suchungshaft oder Fürsorgeerziehung be- ,,II. Straf- und Bußgeldvorschriften".
findet oder gegen ihn eine Freiheitsstrafe,
eine freiheitsentziehende Maßregel der 17. § 529 wird aufgehoben.
Besserung und Sicherung oder Jugendarrest
vollzogen wird;". 18. Der bisherige § 533 wird § 529 und erhält fol-
gende Fassung:
8. In § 223 Abs. 2 werden die Worte „Geldstrafen, .,§ 529
welche die Kassenleitung verhängt hat" durch (1) Wer als Arbeitgeber oder als Auftrag-
die Worte „Zwangsgelder oder Geldbußen, geber eines Hausgewerbetreibenden Beitrags-
welche die Kasse festgesetzt hat" ersetzt. teile, die er einbehalten oder erhalten hat, der
6
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
berechtigten Kasse vorenthält, wird mit Frei- 2. entgegen § 402 einbehaltene Beitragsteile
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- nicht rechtzeitig abführt.
strafe bestraft.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
einer Ersatzkasse Beitragsteile, die er von sei- geahndet werden."
nem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten
hat, der berechtigten Kasse vorenthält." 22. Die§§ 534 bis 536 werden aufgehoben.
19. § 530 erhä.lt folgende Fassung: 23. In § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe c werden die
Worte „strafbaren Handlung" durch die Worte
,.§ 530 ,.rechtswidrigen, den Tatbestand eines Straf-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich gesetzes verwirklichenden Tat" ersetzt.
oder fahrlässig
24. In § 588 werden die Worte „mit Freiheitsent-
1. der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1,
ziehung verbundenen Maßregel der Sicherung
§ 317a Abs. 1 Satz 1 oder § 317a Abs. 1 Satz 1
und Besserung" durch die Worte „freiheitsent-
in Verbindung mit § 520 Abs. 2 oder § 521
ziehenden Maßregel der Besserung und Siche-
Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht
rung" ersetzt.
vollständig nachkommt,
2. entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 die erforder- 25. In § 629 Nr. 5 wird das Wort „Ordnungsstrafen"
lichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht durch die Worte „Zwangsgeldern oder Geld-
richtig oder nicht vollständig macht, bußen" ersetzt.
3. der Auskunftspflicht nach 318a Abs.
Satz 1, 4 oder§ 318a Abs. 3 Satz 1, 4 in Ver- 26. § 699 erhält folgende Fassung:
bindung mit § 520 Abs. 2 nicht, nicht recht-
zeitig, nicht richtig, oder nicht vollständig ,,§ 699
nachkommt, Die Dienstordnung soll die Folgen der Nicht-
4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen, die erfüllung von Pflichten und die Zuständigkeit
für eine Meldung von Bedeutung sind zu deren Festsetzung regeln. Hierbei dürfen
(§ 318a Abs. 1 Satz 2, 3, auch in Verbindung keine weitergehenden Rechtsnachteile vor-
mit § 520 Abs. 2) nicht, nicht rechtzeitig oder gesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für
nicht vollständig nachkommt oder Beamte zuläßt."
5. einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2,
27. § 708 wird wie folgt geändert:
§ 317a Abs. 2 oder § 317a Abs. 2 in Ver-
bindung mit § 520 Abs. 2 zuwiderhandelt, a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fas-
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand sung:
auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 1. Einrichtungen, Anordnungen und Maß-
11
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer nahmen, welche die Unternehmer zur
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark Verhütung von Arbeitsunfällen zu tref-
geahndet werden." fen haben, sowie die Form der Uber-
tragung dieser Aufgaben auf andere
20. § 531 wird aufgehoben. Personen," ;
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
21. § 532 erhält folgende Fassung:
11
(2) Die Vorschriften sind öffentlich be-
,,§ 532 kanntzumachen. Eine Bekanntmachung in
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit- dem durch die Satzung bestimmten Mit-
geber oder als Auftraggeber eines Haus- teilungsblatt der Berufsgenossenschaft gilt
gewerbetreibenden höhere Beitragsteile vom als öffentliche Bekanntmachung. Die Mit-
Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zu- glieder der Berufsgenossenschaften sind über
läßt, oder entgegen einer Anordnung des Ver- diese Vorschriften und die Bußgeldvorschrift
sicherungsamtes nach § 398 Abs. 1 Teile des des § 710 zu unterrichten und zur Unterrich-
Arbeitsentgelts als Beitragsteile abzieht. tung der Versicherten verpflichtet."
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
28. § 710 erhält folgende Fassung:
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 400 eine Anordnung über die ,,§ 710
Zahlung von Beitragsteilen den von ihm be- (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied
schäftigten Versicherungspflichtigen nicht oder Versicherter der Berufsgenossenschaft vor-
durch dauernden Aushang bekanntmacht sätzlich oder fahrlässig gegen eine nach den
oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung dar- §§ 708, 709 erlassene Unfallverhütungsvorschrift
auf hinweist, daß sie ihren Beitragsteil selbst verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
einzuzahlen haben, oder bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 615
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer 1. die Beschäftigten entgegen § 660 oder § 660
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche in Verbindung mit § 769 nicht
Mark geahndet werden."
a) über die zuständige Berufsgenossenschaft
29. Dem § 712 Abs. l wird folgernJer Satz angefügt: oder Bezirksverwaltung oder den zustän-
digen Gemeindeunf allversicherungsver-
„Sie können im Einzelfall Anordnungen zur band,
Durchführung von Unfallverhütungsvorschriften
b) über den Sitz der Geschäftsstelle der in
oder zur Abwendung besonderer Unfall- oder
Buchstabe a bezeichneten Stellen oder
Gesundheitsgefahren treffen."
c) über die Frist für die Anmeldung der
30. § 714 wird wie folgt geändert: Ansprüche auf Unfallentschädigung
unterrichtet,
a) Absatz 2 wird gestrichen;
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm 2. der zuständigen Stelle entgegen
werden die Worte „oder der Gefahr einer a) § 661 oder § 661 in Verbindung mit § 769
Ordnungsstrafe" gestrichen; Gegenstand oder Art des Unternehmens,
c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. die Zahl der Versicherten, den Eröff-
nungstag oder den Tag der Aufnahme der
vorbereitenden Arbeiten für das Unter-
31. Nach§ 717 wird folgende Vorschrift eingefügt:
nehmen,
,,§ 717a
b) § 665 Satz 1 den Wechsel einer Person,
(1) Ordnungswidrig hündelt, wer für deren Rechnung das Unternehmen
1. entgegen § 714 Abs. 1 Satz 2 die Besichtigung geführt wird, oder
eines Unternehmens durch die hierzu berech- c) § 666 Unternehmensänderungen, die für
tigten Personen nicht ermöglicht, die Zugehörigkeit zu einer Berufsgenos-
2. entgegen § 714 Abs. 1 Satz 3 Proben von senschaft wichtig sind,
Arbeitsstoffen den berechtigten Personen nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder
nicht aushändigt oder die Entnahme von nicht vollständig anzeigt,
Proben nicht duldet oder
3. entgegen § 741 Lohnnachweise nicht oder
3. vorsi:itzlich oder fahrldssig einer vollzieh- nicht rechtzeitig einreicht oder in diesen
baren Anordnung nach § 712 Abs. 1 Satz 2 Nachweisen unrichtige oder unvollständige
oder § 714 Abs. 1 Satz 5 zuwiderhandelt. Angaben macht,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
4. entgegen § 742 Aufzeichnungen nicht auf-
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut.sehe Mark
bewahrt oder
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 5. der Pflicht zur Vorlage von Geschäftsbüchern
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- oder sonstigen Unterlagen nach § 744 Abs. 2
keiten ist der Bundesminister für Arbeit und Satz 1 zuwiderhandelt.
Sozialordnung, soweit seine Beauftragten die (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Befugnisse nach§ 714 Abs. 1 wahrnehmen." Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
32. § 767 Abs. 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
35. Die §§ 774 und 775 werden aufgehoben.
,, 7. von den Bußgeldvorschriften der§ 773."
33. Die Uberschrift vor § 772 erhält folgende Fas- 36. Die Uberschrift vor § 834 erhält folgende Fas-
sung: sung:
,,Achter Abschnitt. Bußgeldvorschriften". ,,Neunter Abschnitt. Bußgeldvorschriften".
34. Die §§ 772 und 773 erha.lten folgende Fassung: 37. § 834 erhält folgende Fassung:
,,§ 772 ,,§ 834
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter- (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter-
nehmer einem Versicherten Beiträge ganz oder nehmer einem Versicherten Beiträge zur land-
zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet. wirtschaftlichen Unfallversicherung ganz oder
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
geahndet werden. sätzlich oder fahrlässig
§ 773 1. als Unternehmer
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter- a) einer Anzeigepflicht zuwiderhandelt, die
nehmer vorsätzlich oder fahrlässig ihm nach § 795 Abs. 1 oder § 796 Abs. 1
fü6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
durch die Sdtzung auferlegt ist, soweit die 3. entgegen § 741 in Verbindung mit § 881
s.atzung ctuf diese Vorschrift verweist, Lohnnachweise nicht oder nicht rechtzeitig
oder einreicht oder in diesen Nachweisen unrich-
h) der Auskunftspfl ichl nach § 807 nicht, tige oder unvollständige Angaben macht,
nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht 4. entgegen § 742 in Verbindung mit § 881 Auf-
vollständig nachkommt oder zeichnungen nicht aufbewahrt oder
2. i:lls Eigentümer der Auskunftspflicht nach 5. der Pflicht zur Vorlage von Geschäftsbüchern
§ 815 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, oder sonstigen Unterlagen nach § 744 Abs. 2
nicht richtig oder nicht vollständig nach- Satz 1 in Verbindung mit § 881 zuwider-
kommt. handelt.
P) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als
kann rn it einer Geldbuße bis zu zehntausend Reeder vorsätzlich oder fahrlässig einer Vor-
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach schrift des § 853 oder § 855 Abs. 1 über die
Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Bestellung und die Anzeige des Bevollmächtig-
Deutsche McJrk gedhndet werden." ten zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-
38. In § 865 werden vor der Zahl „718" die Zahl
,, 717a" sowie ein Beistrich eingefügt.
sätzlich oder fahrlässig
1. als Eigentümer eines Fahrzeuges der Melde-
39. § 867 Abs. 2 erhält folgende Fassung: pflicht nach § 851 Abs. 1 oder
,, (2) Solange die See-Berufsgenossenschaft mit 2. als Reeder, Korrespondentreeder oder Be-
der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach vollmächtigter der Anzeigepflicht nach § 861
§ 710 noch nicht befaßt ist, ist auch das See- Abs. 1
mannsamt für die VPrfolgung und Ahndung nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht
zuständig."
vollständig nachkommt.
40. Die §§ 868 und 869 werden aufgehoben. (5) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
41. Die Uberschrift vor § 895 erhält folgende Fas- Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer
sung: Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
,,Zehnter Abschnitt. Bußgeldvorschriften". geahndet werden."
42. § 895 erhält folqende Fassung: 43. In § 1289 werden die Worte „mit Freiheitsent-
,,§ 895
ziehung verbundenen Maßregel der Sicherung
und Besserung" durch die Worte „freiheitsent-
P} Ordnungswidrig handelt, wer als Unter- ziehenden Maßregel der Besserung und Siche-
nehmer einem Versicherten Beiträge zur See- rung" ersetzt.
Unfallversicherung ganz oder zum Teil auf das
Arbeitsentgelt anrechnet. 44. In § 1299 werden die Worte „verhängte Ord-
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als nungsstrafen in Geld" durch die Worte „fest-
Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gesetzte Zwangsgelder oder Geldbußen" ersetzt.
1. entgegen § 660 in Verbindung mit § 852 die
Beschäftigten nicht über die zuständige See- 45. In § 1303 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte
Berufsgenossenschaft, den Sitz der Geschäfts- „Sicherung und Besserung" durch die Worte
stelle oder über die Frist für die Anmeldung ,, Besserung und Sicherung" ersetzt.
der Ansprüche auf Unfallentschädigung un-
terrichtet, 46. § 1427 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2. der zuständigen Stelle entgegen a} In Satz 2 werden die Worte „an Ort und
a) § 661 in Verbindung mit § 856 Gegen- Stelle" durch die Worte „nach Wahl der in
stand oder Art des Unternehmens, die Satz 1 bezeichneten Stellen entweder in
Zahl dc~r Versicherten, · den Eröffnungstag deren oder in ihren eigenen Geschäftsräu-
oder den Tag der Aufnahme der vorbe- men" ersetzt;
reitenden Arbeiten für das Unternehmen, b) es wird folgender Satz 3 angefügt:
b) § 665 Satz 1 in Verbindung mit § 859 den ,,Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre pri-
\Vechsel einer Person, für deren Rechnung vaten Wohnungen, so sind sie nur verpflich-
das Unternehmen geführt wird, oder tet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen
c) § 666 in VE~rbindung mit § 859 Unterneh- Unterlagen in den Geschäftsräumen der in
mensänderungen, die für die Zugehörig- Satz 1 bezeichneten Stellen vorzulegen."
keit zur See-Berufsgenossenschaft wichtig
sind, 47. Die Uberschrift vor § 1428 erhält folgende Fas-
n]cht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder sung:
nicht voH:-i tiind ig m1zeigt, ,. V. Straf- und Bußgeldvorschriften".
Nr. n -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 617
48. Die §§ 1428 bis 14]2 werden durch folgende 1. der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1,
Vorschriften ersetzt: § 317a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1400
Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht
,,§ 142B
vollständig nachkommt,
(1) Wer als Arlwitgeber oder als Auftrag-
geber eines Hausgewerbetreibenden Beitrags- 2. entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
teile, die er einbehalten oder erhalten hat, der mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 die erforderlichen
berechtigten Kasse vorenthält, wird mit Frei- Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- oder nicht vollständig macht,
strafe bestraft. 3. der Auskunftspflicht nach § 1427 Abs. 1
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied Satz 1 oder Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig 11
einer Ersatzkasse Beitragsteile, die er von sei- nicht richtig oder nicht vollständig nach-
nem Arbeitgeber oder Auftraggeber erhalten kommt,
hat, der berechtigten Kasse vorenthält.
4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach
§ 1427 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 oder 3 nicht;
§ 1429 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach-
kommt oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-
geber oder als Auftraggeber eines Haus- 5. einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2,
gewerbetreibenden es unterläßt, rechtzeitig für § 317a Abs. 2 in Verbindung mit§ 1400 Abs. 1
die von ihm beschäftigten Versicherungs- Satz 1 oder nach § 1427 Abs. 5 Satz 1 zuwider-
pflichtigen die Beiträge abzuführen. handelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als
geahndet werden. Arbeitgeber oder als Auftraggeber eines. Haus-
gewerbetreibenden höhere Beitragsteile vom
§ 1430
Arbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz es zu-
läßt, oder entgegen einer Anordnung des Ver-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sicherungsamtes nach § 398 Abs. 1 in Verbin-
1. vorsätzlich oder leichtfertig in Versiche- dung mit § 1400 Abs. 1 Satz 1 Teile des Arbeits-
rungskarten unrichtige Eintragungen macht, entgelts als Beitragsteile abzieht.
2. vorhandene Eintragungen verfälscht oder (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vor-
eine Versicherungskarte mit unrichtigen oder sätzlich oder fahrlässig
verfälschten Eintragungen gebraucht,
1. entgegen § 400 in Verbindung mit § 1397
3. Versicherungskarten mit unzulässigen Ein- Abs. 5, § 1400 Abs. 1 Satz 1 eine Anordnung
tragungen oder besonderen Merkmalen ver- über die Zahlung von Beitragsteilen den von
sieht, ihm beschäftigten Versicherungspflichtigen
4. Eintragungen nach § 1401 Abs. 2 ganz oder nicht durch dauernden Aushang bekannt-
zum Teil unterläßt, macht oder diese nicht bei jeder Lohnzahlung
darauf hinweist, daß sie ihren Beitragsteil
5. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsver- selbst einzuzahlen haben, oder
ordnung nach § 1401 Abs. 3 oder § 1401a
Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen 2. entgegen § 402 in Verbindung mit § 1400
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- Abs. 1 Satz 1 einbehaltene Beiträge nicht
vorschritt verweist, oder rechtzeitig abführt.
6. entgegen § 1416 Abs. 2 das für den Arbeit- (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
nehmer ausgestellte Heft mit Versicherungs- Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
nachweisen der Sozialversicherung nicht auf- ahndet werden. Stellt die Ordnungswidrigkeit
bewahrt. zugleich eine solche nach § 530 oder § 532 dar"
so wird sie nur nach den §§ 530 und 532 verfolgt.
(2) Den Versicherungskarten im Sinne des
Soweit die Krankenkassen als Einzugsstellen für
Absatzes 1 stehen Datenträger nach § 1401a
die Träger der Rentenversicherung tätig sind,
Satz 1 sowie Bescheinigungen, die dem Ver-
sind allein sie Verwaltungsbehörde im Sinne
sicherten auf Grund einer Rechtsverordnung
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ord-
nach § 1401 Abs. 3 oder § 1401a Satz 2 erteilt
nungswidrigkeiten. § 1399 Abs. 4 gilt entspre-
werden, gleich.
chend."
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark
49. § 1502 Abs. 3 und § 1503 Abs. 4 werden ge-
geahndet werden.
strichen.
§ 1431
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich 50. § 1543c wird wie folgt geändert:
oder fahrlässig a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen;
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 2. der Pflicht, der Genossenschaft auf deren
,, (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Verlangen das Arbeitsentgelt nachzuweisen,
Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig der das für die Entschädigung maßgebend ist
Auskunftspflicht nach Absatz 1 nicht, nicht (§ 1581), nicht oder nicht rechtzeitig nach-
rechtzeitig, nicht richtig oder nicht voll- kommt oder in den Nachweisen unrichtige
ständig nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit oder unvollständige Angaben macht.
kann mit: einer Geldbuße geahndet werden." (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
51. § 1543d wird wie folgt geändert: ahndet werden.
§ 1772
a) Absatz l Satz 2 wird gestrichen;
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Schiffs-
b) es wird folgender Absatz 3 angefügt: führer vorsätzlich oder fahrlässig
„ (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Arzt 1. der Pflicht zur Eintragung oder zum Nach-
vorsätzlich oder fahrlässig dem Träger der weis von Unfällen auf einem Seefahrzeug
Unfallversicherung die Auskunft über die (§ 1746) oder der Pflicht zur Bekanntgabe
Behandlung und den Zustand des Verletzten eines solchen Unfalls (§ 1747 Abs. 1, § 1748)
nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
nicht vollständig erteilt. Die Ordnungs- 2. entgegen § 1754 Abs. 1 die Abgabe einer
widrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet eidesstattlichen Versicherung unterläßt oder
werden." 3. entgegen § 1755 Abs. 1 es unterläßt, die Un-
tersuchung eines Unfalls zu beantragen.
52. Die §§ 1554 und 1556 werden aufgehoben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
53. § 1577 wird wie folgt geändert: ahndet werden.
§ 1773
a) In Absatz 1 werden die Worte „eine Ord-
nungsstrafe in Geld verhängt" durch die Wird gegen den Bußgeldbescheid des Ver-
sicherungsträgers Einspruch eingelegt, so nimmt
Worte „ein Ordnungsgeld festgesetzt" er-
setzt; die von der Vertreterversammlung bestimmte
Stelle die Befugnisse der Verwaltungsbehörde
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (§ 69 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten) wahr."
,, (2) Das Ordnungsgeld setzt das Ver-
sicherungsamt fest."
54. In § 1581 werden die Absätze 2 bis 4 gestrichen. Artikel 253
Angestelltenversicherungsgesetz
55. § 1744 wird wie folgt geändert: Das Angestelltenversicherungsgesetz wird wie
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „eine folgt geändert:
mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung" 1. In § 66 werden die Worte „mit Freiheitsentzie-
durch die Worte „eine rechtswidrige Tat, hung verbundenen Maßregel der Sicherung und
die den Tatbestand eines Strafgesetzes ver- Besserung" durch die Worte „freiheitsentziehen-
wirklicht," ersetzt; den Maßregel der Besserung und Sicherung" er-
b) in Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „straf- setzt.
bare Handlung" durch das Wort „Straftat" 2. In § 78 werden die Worte „verhängte Ordnungs-
ersetzt und das Wort „ straf gerichtlich" ge- strafen in Geld" durch die Worte „festgesetzte
strichen. Zwangsgelder oder Geldbußen" ersetzt.
3. In § 82 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „Siche-
56. § 1767 wird aufgehoben; die Uberschrift vor
rung und Besserung" durch die Worte „Besserung
§ 1767 wird gestrichen.
und Sicherung" ersetzt.
57. Der Sechste Abschnitt des Sechsten Buches er- 4. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
hält folgende Fassung:
a) In Satz 2 werden die Worte „an Ort und Stelle"
„Sechster Abschnitt durch die Worte „nach Wahl der in Satz 1
Bußgeldvorschriften bezeichneten Stellen entweder in deren oder
in ihren eigenen Geschäftsräumen" ersetzt;
§ 1771
b) es wird folgender Satz 3 angefügt:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unter- ,,Sind ihre Geschäftsräume zugleich ihre pri-
nehmer vorsätzlich oder fahrlässig vaten Wohnungen, so sind sie nur verpflich-
1. der Pflicht zur Anzeige von Arbeitsunfällen tet, die Geschäftsbücher, Listen oder anderen
(§§ 1552, 1553) nicht oder nicht rechtzeitig Unterlagen in den Geschäftsräumen der in
nachkommt oder Satz 1 bezeichneten Stellen vorzulegen."
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 619
5. Die Ubcrschrift vor § 150 erhält folgende Fas- 2. entgegen § 317 Abs. 1 Satz 2 der Reichsver-
sung: sicherungsordnung in Verbindung mit § 122
,, V. Straf- und Bußgeldvorschriften". Abs. 1 Satz 1 die erforderlichen Angaben nicht,
nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht voll-
6. Die §§ 150 bis 154 werden durch folgende Vor- ständig macht,
sehr i flcn ersetzt: 3. der Auskunftspflicht nach § 149 Abs. 1 Satz 1
,,§ 150
oder Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig, nicht rich-
tig oder nicht vollständig nachkommt,
(1) Wer als Arbeitgeber Beitragsteile, die er
einbehalten hat, der berechtigten Kasse vorent- 4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach
hält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren § 149 Abs. 1 Satz 2, 3, Abs. 2 oder 3 nicht, nicht
oder mit Geldstrafe bestraft. rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt
oder
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer 5. einer Rechtsverordnung nach § 317 Abs. 2,
Ersatzkasse Beitragsteile, die er von seinem Ar- § 317a Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung
beitgeber erhalten hat, der berechtigten Kasse in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 oder
vorenthält. nach § 149 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt, so-
§ 151 weit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-
geber es unterläßt, rechtzeitig für die von ihm (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Ar-
beschäftigten Versicherungspflichtigen die Bei- beitgeber höhere Beitragsteile vom Arbeitsentgelt
träge abzuführen. abzieht, als dieses Gesetz es zuläßt, oder ent-
gegen einer Anordnung des Versicherungsamtes
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
nach § 398 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge- nung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 Teile
ahndet werden. des Arbeitsentgelts als Beitragsteile abzieht.
§ 152
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer lich oder fahrlässig
1. vorsätzlich oder leichtfertig in Vmsicherungs- 1. entgegen § 400 der Reichsversicherungsord-
karten unrichtige Eintragungen macht, nung in Verbindung mit § 119 Abs. 5, § 122
2. vorhandene Einlragunw-n verfälscht oder eine Abs. 1 Satz 1 eine Anordnung über die Zahlung
Versicherungskarte mit unrichtigen oder ver- von Beitragsteilen den von ihm beschäftigten
fälschten Eintragungen gebraucht, Versicherungspflichtigen nicht durch dauern-
3. Versicherungskarten mit unzulässigen Eintra- den Aushang bekanntmacht oder diese nicht
gungen oder besonderem Merkmalen versieht, bei jeder Lohnzahlung darauf hinweist, daß sie
ihren Beitragsteil selbst einzuzahlen haben,
4. Eintragungen nach § 123 Abs. 2 ganz oder zum
oder
Teil unterläßt,
2. entgegen § 402 der Reichsversicherungsord-
5. vorsätzlich oder fäh rltlssig einer Rechtsverord- nung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1
nung nach § 123 Abs. 3 oder § 123a Satz 2 zu- einbehaltene Beiträge nicht abführt.
widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver- (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
weist, oder Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
geahndet werden. Stellt die Ordnungswidrig-
6. entgegen § 138 Abs. 2 das für den Arbeitneh-
keit eine solche nach § 530 oder § 532 der
mer ausgestellte Heft mit Versicherungsnach- Reichsversicherungsordnung dar, so wird sie nur
weisen der Sozialversicherung nicht aufbe- nach den §§ 530 und 532 der Reichsversiche-
wahrt. rungsordnung verfolgt. Soweit die Krankenkas-
(2) Den Versicherungskarten im Sinne des Ab- sen als Einzugsstellen für die Träger der
satzes 1 stehen Datenträger nach § 123a Satz 1 Rentenversicherung tätig sind, sind allein sie
sowie Bescheinigungen, die dem Versicherten Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 123 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Abs. 3 und § 123a Satz 2 erteilt werden, gleich. § 121 Abs. 4 gilt entsprechend."
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer 7. In § 205 werden die Worte ,,§§ 139 bis 148 (Ver-
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge- bote und Strafen)" durch die Worte ,,§§ 139, 146,
ahndet werden. 147 (Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangs-
§ 153 gelder)" ersetzt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Artikel 254
Reichsknappschaftsgesetz
1. der Meldepflicht nach § 317 Abs. 1 Satz 1,
§ 317a Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungs- Das Reichsknappschaftsgesetz wird wie folgt ge-
ordnung in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 1 ändert:
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig 1. In § 81 werden die Worte „mit Freiheitsentzie-
nachkommt, hung verbundenen Maßregel der Sicherung und
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Besserung" clurcli die Worte „freiheitsentziehen- (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
den Maßrew~l der Besserung und Sicherung" er- kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
setzt. Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
2. In § 94 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „eine Deutsche Mark geahndet werden.
mit gerichtlicher Strnfe bedrohte Handlung"
durch die Worte „eine Strnftat" ersetzt. § 236
( 1) Ordnungswidrig handelt, wer
3. In § 95 Abs. 1 Salz 3 werden die Worte „Siche- 1. vorsätzlich oder leichtfertig in Versicherungs-
rung und Besserung" durch die Worte „Besse- unterlagen unrichtige Eintragungen macht,
rung und Sicherung" ersetzt.
2. vorhandene Eintragungen verfälscht oder eine
Versicherungsunterlage mit unrichtigen oder
4. § 141 wird wie folgt geändert: verfälschten Eintragungen gebraucht,
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 3. Versicherungsunterlagen mit unzulässigen Ein-
,,Die Arbeitgeber haben dabei die zur Durch- tragungen oder besonderen Merkmalen ver-
führung der Versicherung erforderlichen An- sieht oder
11
gaben zu machen. ;
4. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsver-
b) in Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „an Ort ordnung nach § 141a Satz 2 zuwiderhandelt,
und Stelle" durch die Worte „ nach Wahl der soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
Bundesknappschaft oder ihrer Beauftragten auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
entweder in den Geschäftsräumen der Bun-
desknappschafl oder in ihren eigenen Ge- (2) Den Versicherungsunterlagen im Sinne des
II
schäftsrliumen ersetzt; Absatzes l stehen Datenträger nach § 141a Satz l
sowie Bescheinigungen, die dem Versicherten auf
c) dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt: Grund einer Rechtsverordnung nach § 141a
,,Sind ihre Geschdftsrliume zugleich ihre pri- Satz 2 erteilt werden, gleich.
vaten Wohnungen, so sind sie nur verpflich-
tet, die Geschdftsbücher, Listen oder anderen (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Unterlagen in den Geschäftsräumen der Bun- Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
desknappschaft vorzulegen." ahndet werden.
§ 236a
5. In § 141a Satz l wird die Angabe ,,§ 141 Abs. 3" (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
durch die Angabe ,, § 141 Abs. 3 Satz l" ersetzt. oder fahrlässig
1. der Meldepflicht nach § 141 Abs. 2 Satz 1
6. Die Uberschrift vor § 233 erhält folgende Fas- nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht
sung: vollständig nachkommt,
,, VlI. Verbote, Straf- und Bußgeldvorschriften, 2. entgegen § 141 Abs. 2 Satz 2 die erforder-
Zwangsgelder". lichen Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht
richtig oder nicht vollständig macht,
3. der Auskunftspflicht nach § 141 Abs. 3 Satz 1
7. Die §§ 233 bis 236 werden durch folgende Vor-
oder Abs. 4 nicht, nicht rechtzeitig, nicht rich-
schriften ersetzt:
tig oder nicht vollständig nachkommt,
,,§ 233
4. der Pflicht zur Vorlage von Unterlagen nach
Die Vorschriften der §§ 139, 146 und 147 der § 141 Abs. 3 Satz 2, 3 oder Abs. 4 nicht, nicht
Reichsversicherungsordnung gelten entspre- rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt
chend. oder
§ 234
5. einer Rechtsverordnung nach § 141 Abs. 6
Wer als ArbE~itgeber Beitragsteile, die er ein- Satz l zuwiderhandelt, soweit sie für einen
behalten hat, der Bundesknappschaft vorenthält, bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder vorschrift verweist.
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
§ 235 Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
ahndet werden."
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeit-
geber es unterläßt, rechtzeitig für die von ihm
beschäftigten Versicherungspflichtigen die Bei- Artikel 255
träge abzuführen. Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte
Arbeitgeber höhere Beitraf]steile vom Arbeits- in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Sep-
entgelt abziPht, a 1s dieses Gesetz es zuläßt. tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt ge-
Nr. 22 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 621
ändert durch (fos RentP1uetormgesetz vom 16. Okto- 2. einer Rechtsverordnung nach§ 61 Abs. 2 Satz 2
ber 1972 (Bundesgesel.zbl. I S. 1965), wird wie folgt in Verbindung mit § 317 Abs. 2 der Reichsver-
geändert: sicherungsordnung zuwiderhandelt, soweit sie
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
1. In § 17 Abs. 3 Scllz 2 wPrden nach dem Wort Bußgeldvorschrift verweist.
,,anhalten" der Punkt durch einen Strichpunkt er-
setzt und folgender lfolbsatz angefügt: (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldouße bis zu fünftausend Deutsche Mark ge-
,, § 147 der Reichsversicherungsordnung gilt ent- 11
ahndet werden.
sprechend."
2. Im Ersten Tei I w ircl in der Uberschrift des Sech- 4. § 81 Abs. 2 wird gestrichen.
sten Abschnitts das Wort „Strafvorschriften"
durch das Wort „ Bußgeldvorschriften" ersetzt.
Artikel 257
3. Die Ubersc:hrift vor § 31 sowie § 31 erhalten fol- Selbstverwaltungsgesetz
g«:=mde Fassung:
Das Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung der
„ Bußgeld vorsc:hriften Bekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 917), zuletzt geändert durch das Achte
§ 31
Gesetz zur Änderung des Selbstverwaltungsgeset-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich zes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 957),
oder fahrlJ.ssig wird wie folgt geändert:
1. entgegen § 10 Abs. 6 Satz 2 die Obernahme
1. In§ 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ,,§ 141 od~r
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig an-
§ 142 der Reichsversicherungsordnung" durch die
zeigt oder
Worte ,,§ 203 des Strafgesetzbuches" ersetzt.
2. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft
nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht 2. In § 16 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „einer
vollständig erteilt. II
psychiatrischen Krankenanstalt durch die Worte
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer ,, einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.
Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- Artikel 258
keiten ist die landwirtschaftliche Alterskasse. Bundesversorgungsgesetz
§ 146 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsord-
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
nung gilt entsprechend."
Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundes-
gesetz bl. I S. 141, ber. S. 180), zuletzt geändert durch
4. In § 32 werden die Worte „mit Ausnahme der das Vierte Anpassungsgesetz -· KOV vom 24. Juli
Leistungs- und Strafvorschriften" durch die 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1284), wird wie folgt ge-
Worte „mit Ausnahme der Leistungs- und Buß- ändert:
geldvorschriften" ersetzt.
1. In § 18c Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Straf-
vorschriften" durch das Wort „Bußgeldvorschrif-
Artikel 256 ten ersetzt.
II
Gesetz über die Krankenversicherung 2. In § 71 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „mit
der Landwirte Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Sicherung und Besserung" durch die Worte „frei-
Landwirte vom 10. August 1972 (Bundesgesetzbl. I heitsentziehenden Maßregel der Besserung und
S. 1433) wird wie folgt geJ.ndert: Sicherung" und die Worte „einer Heil- oder
Pflegeanstalt" durch die Worte „eines psychiatri-
1. In der Uberschrift des Siebenten Abschnitts wer-
schen Krankenhauses" ersetzt.
den nach dem Wort „Verfahren" der Beistrich
und das Wort „Strafen" gestrichen. 3. In § 71a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einer
Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte „einem
2. § 79 wird aufgehoben. psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt.
3. § 80 erhält folgende Fassung:
,,§ 80 Artikel 259
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich Gesetz über das Verwaltungsverfahren
oder fahrlässig der Kriegsopferversorgung
1. der Meldepflicht nach § 61 Abs. 1 oder Abs. 2 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes-
oder nicht vollständig nachkommt oder gesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch das Dritte
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anpassungsgesetz -~ KOV vom 16. Dezember 1971 b) in Absatz 2 werden das Wort „fünf" durch
(Bundes~icsetzbl. l S. 1985), wird wie folgt geändert: das Wort „zwei" ersetzt sowie das Wort
,, vorsätzlich" gestrichen;
1. § 42 wird wie folgt geändert:
c) die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch
a) ln Absatz l Nr. 6 werden die Worte „mit folgenden Absatz ersetzt:
gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung" durch
das Wort „Strnftat" ersetzt; ,, (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
b) in Absalz l Nr. 7 wird vor dem Wort „Strafe" Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag der
das Wort „qerichtlicher" gestrichen; Deutschen Bundespost verfolgt. 11
c) in Absatz 2 Nr. l werden die Worte „straf-
baren Handlung" durch das Wort „Straftat" 3. Die§§ 16 und 17 werden aufgehoben.
ersetzt.
2. § 45 Abs. 2 w ircl gestrichen. 4. Die§§ 18 und 19 erhalten folgende Fassung:
,,§ 18
Artikel 260
Wer entgegen der in § 11 bezeichneten Pflicht
Bundeskindergeldgesetz zur Geheimhaltung den Inhalt von Nachrichten
Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964 oder die Tatsache ihres Empfangs einem ande-
(Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch das ren mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Vierte Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeld- Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
gesetzes vom 8. November 1973 (Bundesgesetzbl. I
§ 19
S. 1593), wird wie folgt geändert:
(1) Wer absichtlich den Betrieb einer öffent-
1. In der Uberschrift des Fünften Abschnitts werden lichen Zwecken dienenden Funkanlage dadurch
die Worte „Straf- und" gestrichen. verhindert oder stört, daß er elektrische Energie
verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
2. § 28 wird auf gehoben. Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer absichtlich den Betrieb einer son-
stigen Funkanlage dadurch verhindert oder stört,
Neunter Titel
daß er elektrische Energie verwendet oder für
Änderung von Gesetzen die Anlage bestimmte elektrische Energie ent-
auf dem Gebiet des Post- und zieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
Fernmeldewesens, des Verkehrswesens oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur
sowie der Bundeswasserstraßen auf Antrag verfolgt. 11
Artikel 261 5. Hinter § 19 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Gesetz über das Postwesen ,,§ 19a
In § 5 Abs. 3 Satz l des Gesetzes über das Post- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
wesen vom 28. JuJi 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1006) oder fahrlässig die Uberwachung von Fernmelde-
werden der Beistrich nach dem Wort „begangenen" anlagen (§ 6) verhindert oder stört oder eine in
gestrichen und die Worte „mit Strafe bedrohten Ausübung der Uberwachung verlangte Auskunft
Handlung" durch die Worte~ ,,rechtswidrigen Tat, nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht erteilt.
die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirk-
licht," ersetzt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
Artikel 262 ahndet werden.
Gesetz über Fernmeldeanlagen
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fas- Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
sung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1928 keiten ist die Oberpostdirektion.
(Reichsgesetzbl. I S. 8), geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (4) Die Geldbußen werden zur Postkasse ver-
vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird einnahmt."
wie folgt geändert:
6. § 21 wird wie folgt geändert:
1. In § 12 wird der Satzteil ,, , falls die Unter-
suchung nicht ausschließlich Ubertretungen be- a) In Absatz 1 werden die Worte „nach § 15
trifft," gestrichen. strafbare Handlung" durch die Worte „Straf-
tat nach§ 15" ersetzt;
2. § 15 wird wie folgt geändert:
b) in Absatz 2 werden die Worte „nach § 15
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vorsätz- strafbaren Handlung" durch die Worte „Straf-
lich" gestrichen; tat nach§ 15" ersetzt.
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 623
Artikel 263 4. § 25 wird wie folgt geändert:
Gesetz zu dem Europäischen Obereinkommen zur a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ein-
Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sende- gefügt:
stellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete
,, (4) Wird der Führerschein oder Fahraus-
gesendet werden
weis in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3
Das Gesetz vom 26. Septcm bcr 1969 zu dem Euro- oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffe-
päischen Ubereinkommcn vom 22. Januar 1965 zur nen nicht vorgefunden, so hat er auf Antrag
Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sende- der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes
stellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amts-
gesendet werden, (Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1939) gericht eine eidesstattliche Versicherung über
wird wie folgt geändert: den Verbleib des Führerscheins oder Fahr-
ausweises abzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die
1. In Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte §§ 899, 900 Abs. 1, 3, 5, die §§ 901, 902, 904
,, und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra- bis 910 und 913 der Zivilprozeßordnung gel-
fen" durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er- ten entsprechend.";
setzt.
b) die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Ab-
2. In Artikel 3 wird das Wort „Tatort" durch die sätze 5 bis 8;
Worte „Recht des Tatortes" ersetzt.
c) in Absatz 8 Satz 1 wird die Zahl „4" durch
3. In Artikel 4 Halbsatz 1 werden die Worte „eine die Zahl „5" ersetzt.
nach Artikel 2 mit Strafe bedrohte Handlung"
durch die Worte „eine Straftat nach Artikel 2" 5. In § 26 wird der Absatz 3 gestrichen; der bis-
ersetzt. herige Absatz 4 wird Absatz 3.
Artikel 264 6. § 27 wird wie folgt geändert:
Straßenverkehrsgesetz a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
Das Straßenverkehrsgesetz wird wie folgt ge- ,, (1) Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24
ändert: kann ein Verwarnungsgeld (§ 56 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bis
1. § 4 wird wie folgt geändert:
zu vierzig Deutsche Mark erhoben werden.";
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung
b) die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Ab-
,,§ 42m" durch die Verweisung ,,§ 69" ersetzt;
sätze 2 und 3.
b) in Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„Strafbefehl" der Beistrich gestrichen und die 7. § 28 wird wie folgt geändert:
Worte „die Strafverfügung, die jugendrich-
terliche Verfügung" gestrichen. a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „be-
gangenen" der Beistrich gestrichen und die
2. § 21 wird wie folgt geändert: Worte „mit Strafe bedrohten Handlung" durch
die Worte „rechtswidrigen Tat" ersetzt sowie
a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Ver- die Worte „oder auf dem Gesetz über
weisung ,, § 37" durch die Verweisung 11 § 44" das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom
ersetzt; 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277) be-
b) in Absatz 2 werden die Worte „Freiheitsstrafe ruhen" gestrichen;
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe"
b) hinter Nummer 1 wird folgende Nummer ein-
durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein- gefügt:
hundertachtzig Tagessätzen" ersetzt; „ 1 a. Entscheidungen der Strafgerichte oder
der Staatsanwaltschaft nach § 153a der
c) in Absatz 3 werden in den Nummern 1 und 2
Strafprozeßordnung wegen einer in Num-
jeweils die Verweisung ,,§ 37" durch die Ver-
mer 1 bezeichneten Tat,".
weisung ,, § 44" und die Verweisung ,, § 42n
Abs. 1 Satz 2" durch die, Verweisung ,,§ 69a
Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
Artikel 265
3. In § 22 Abs. 1 werden die Worte „Geldstrafe oder
Fahrlehrergesetz
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten" durch
die Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten In § 7 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1
oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (Bun-
Tagessätzen" und die Worte „sofern nicht nach desgesetzbl. I S. 1336), zuletzt geändert durch das
den Vorschriften des Strafgesetzbuches eine Gesetz zur Anderung des Gesetzes über das Fahr-
höhere Strafe verwirkt ist" durch die Worte lehrerwesen vom 22. November 1971 (Bundesgesetz-
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit blatt I S. 1829), wird jeweils die Verweisung ,,§ 37"
schwererer Strafe bedroht ist" ersetzt. durch die Verweisung ,, § 44" ersetzt.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 266 Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
Kraftiahrsachverständigengesetz widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl, I
S. 503), wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Kruftfdhrsachverstäncligen-
gesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I a) In Absatz 1 werden die Worte „ vorsätzlich oder
S. 2086) wird die Verweisung ,,~ 37" durch die Ver- fahrlässig" gestrichen und die Worte „und mit
II
weisung,,§ 44" ersetzt. Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen durch
die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzti
Artikel 267 b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Personenbeförderungsgesetz ,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Das Personenbeförderungsgesetz vorn 21. März Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
1961 (Bunclesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-
durch das Gesetz zur Änderung des Rechtspfleger- zen.";
gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und zur Um- c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
wandlung des Offenbarungseides in eine eidesstatt-
liche Versicherung vom 27. Juni 1970 (Bundesgesetz-
blatt I S. 911), wird wie folgt geändert: Artikel 270
1. In § 54a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 wird das Wort „straf-
Gesetz über die Haftpflichtversicherung
rechtlicher" durch das Wort „strafgerichtlicher" für ausländische Kraftfahrzeuge
ersetzt. und Kraftfahrzeuganhänger
§ 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung
2. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert: für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
a) In Satz 1 werden die Worte „Geldstrafe oder anhänger vom 24. Juli 1956 (BundesgesetzbL I
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten" S. 667), zuletzt geändert durch das Einführungs-
durch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein- 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie
hundertachtzig Tagess&tzen" ersetzt; folgt geändert:
b) Satz 2 wird gestrichen. a) In Absatz 1 werden die Worte „vorsätzlich oder
fahrlässig" gestrichen und die Worte „und mit
3. § 60a wird aufgehoben. Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch
die Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
Artikel 268 b) es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Güterkr aftver kehrsgesetz
,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundes- Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessät-
gesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch das zen.";
Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftver-
kehrsgesetzes vom 24. Dezember 1971 (Bundes- c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3,
gesetzbl. I S. 2149), wird wie folgt geändert:
1. In § 55 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 wird das Wort „straf- Artikel 271
rechtlicher" durch das Wort „strafgerichtlicher" Gesetz über eine Statistik
ersetzt. des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
2. § 63 Abs. 4 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 2 werden In § 6 Abs. 2 des Gesetzes über eine Statistik des
gestrichen. grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs vom
21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1987) wer-
3. In der Uberschrift des Fünften Abschnitts werden den die Worte „Die §§ 12 und 13" durch die An-
die Worte „Straf- und" gestrichen . gabe ,,§ 12" und hinter dem Wort „Bundeszwecke"
das Wort „sind" durch das Wort „ist" ersetzt.
4. In § 98 werden die Worte „Eine Zuwiderhand-
lung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954"
durch die Worte „Eine Ordnungswidrigkeit im Artikel 272
Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954"
ersetzt. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen
I. § 82 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
5. § 98a wird aufgehoben. vom 17. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 541), zu-
letzt geändert durch die Verordnung vom 4. Fe-
Artikel 269 bruar 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 17), wird wie
Pflichtversicherungsgesetz folgt geändert:
§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213), geändert durch das ,,Ordnungswidrigkeiten";
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 625
b) in Absatz 1 werden das Wort „Wer" durch durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes
die Worte „Ordnungswidrig handelt, wer vor- über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
sätzlich oder fahrlässig" ersetzt sowie nach Binnenschiffahrt vom 14. April 1971 (Bundesgesetz-
dem Wort „stört" der Beistrich und die Worte blatt I S. 345), wird wie folgt geändert:
,, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deut-
sche Mark bestraft, wenn nicht nach den all-
1. § 7 erhält folgende Fassung:
gemeinen Strafbestimmungen eine höhere
Strafe verwirkt ist" gestrichen; ,,§ 7
c) in Absatz 2 werden die Worte „Die gleiche (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
Strafe trifft den, der" durch die Worte „Ord- oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3,
nungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
oder fahrlässig" ersetzt; diese Bußgeldvorschrift verweist, oder ·einer auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung ergange-
d) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- nen Anordnung zuwiderhandelt.
fügt:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße geahndet werden. Bei Zuwiderhand-
Geldbuße geahndet werden."
lungen gegen die von· den Rheinuferstaaten
oder den Moseluferstaaten gleichlautend erlasse-
II. § 82 der vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Be- nen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften und die
triebsordnung vorn 10. Februar 1943 (Reichsge- auf Grund solcher Vorschriften ergangenen An-
setzbl. II S. 31) wird wie folgt geändert: ordnungen gilt für die Höhe der Geldbuße der
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: Rahmen des Artikels 32 der Revidierten Rhein-
schiff ahrtsakte."
,, Ordnungswidrigkeiten";
b) in Absatz 1 werden das Wort „ Wer" durch 2. Nach§ 7a wird folgende Vorschrift eingefügt:
die \Vorte „Ordnungswidrig handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig" ersetzt sowie nach ,,§ 7b
dem Wort „stört" der Beistrich und die Worte (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
,, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deut- Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
sche Mark bestraft, wenn nicht nach den all- keiten ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion.
gemeinen Strafbestimmungen eine höhere
Strafe verwirkt ist" gestrichen; (2) Ortlich zuständig ist nur die Wasser- und
Schiffahrtsdirektion, in deren Bezirk die Tat be-
c) in Absatz 2 werden die Worte „Die gleiche gangen ist. Der Bundesminister für Verkehr kann
Strafe trifft den, der" durch die Worte „Ord- die Zuständigkeit nach Satz 1 durch Rechtsver-
nungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich ordnung einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
oder fahrlässig" ersetzt; für den Bereich mehrerer Wasser- und Schiff-
d) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange- t ahrtsdirektionen übertragen, soweit dies für
fügt: eine sachdienliche Förderung oder schnellere Er-
ledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Ist die
,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Tat auf einem Gewässer zwischen zwei deut-
Geldbuße geahndet werden." schen Ufern begangen, die zum Bezirk verschie-
dener Verwaltungsbehörden gehören, so sind
Artikel 273 die Verwaltungsbehörden beider U~er zuständig.
Bundeswasserstraßengesetz (3) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968 nach § 7 verjährt in einem Jahr."
(Bundesgesetzbl. II S. 173), zuletzt geändert durch
das Seerechtsänderungsgesetz vorn 21. Juni 1972 3. In § 9 Abs. 2 werden nach dem Wort „Die" .die
(Bundesgesetzbl. I S. 966, 1300), wird wie folgt ge- vVorte „Verordnung über Elbschiff erzeugnisse
ändert: vom 2. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. II S. 364) sowie
die" eingefügt.
1. In der Uberschrift zum Abschnitt 11 werden die
Worte „Straf- und" gestrichen.
2. § 49 wird aufgehoben. Artikel 275
Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr
Artikel 274 Das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffs-
Gesetz über die Aufgaben des Bundes verkehr in der Fassung der Bekanntmachung vom
auf dem Gebiet der Binnenschlffahrt 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65) wird wie
Das Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf folgt geändert:
dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1. In der Ubersdlrift des Siebenten Abschnitts wer-
1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317), zuletzt geändert den die Worte „Straf- und" gestrichen.
---
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. In § 36 werden die Worte „Eine Zuwiderhand- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
lung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954" a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie in Absatz 2
durch die Worte „Eine Ordnungswidrigkeit im wird jeweils das Wort „Reichsgebiets" durch
Sinne des § 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954" die Worte „ Geltungsbereich dieses Gesetzes"
ersetzt. ersetzt;
3. § 36a wird üufgehoben. b) in Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nach
den Reichsgesetzen strafbaren Handlung"
durch die Worte „Tat, für die das deutsche
Artikel 276 Strafrecht gilt," und die Worte „nach Deutsch-
Gesetz über Schifierdienstbücher land" durch die Worte „in den Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes" ersetzt;
§ 8 des Gesetzes über Schifferdienstbücher vom
12. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 3), geändert c) in Absatz 3 werden hinter dem Wort „Kapi-
durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz tän" die Worte „oder sein Stellvertreter (§ 2
vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird Abs. 3 des Seemannsgesetzes)" eingefügt.
wie folgt geändert:
a) In Absatz l werden die Eingangsworte „Soweit 2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „straf-
baren Handlung" durch das Wort „Straftat"
nicht in anderen Vorschriften eine schwerere
Strafe angedroht ist, wird mit Geldstrafe bis zu ersetzt.
fünfhundert Deutsche Mark bestraft" durch die
Worte ,,(1) Ordnungswidrig handelt" ersetzt; 3. § 8 erhält folgende Fassung:
b) es wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,§ 8
,, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän
Geldbuße geahndet werden." oder als Stellvertreter des Kapitäns (§ 2 Abs. 3
des Seemannsgesetzes) der Pflicht nach § 1
Abs. 1, 2 zuwiderhandelt.
Artikel 277 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen Geldbuße geahndet werden.
Das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfäl- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
len vom 28. September 1935 (Reichsgesetzbl. I Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
S. 1183), geändert durch das Gesetz zur Änderung keiten ist das Seemannsamt. Für die örtliche
und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom Zuständigkeit des Seemannsamts und des Amts-
26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861), wird wie gerichts gelten § 132 Abs. 2 und § 134 des See-
folgt geändert: mannsgesetzes."
1. § 13 Abs. 2 wird wiP folgt geändert:
Artikel 279
a) In Satz 2 werden die Worte „Erzwingungsstra-
Gesetz über das Internationale Ubereinkommen zur
fen in Geld" durch die Worte „Festsetzung
Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954
von Zwangsgeld" ersetzt;
Das Gesetz vom 21. März 1956 über das Inter-
b) Satz 3 Halbsc.llz 1 erhält folgende Fassung: nationale Dbereinkommen zur Verhütung der Ver-
„Das Zwangsgeld wird vom Vorsitzenden des schmutzung der See durch 01, 1954 (Bundesgesetz-
Seeamts festgesetzt;"; blatt 1956 II S. 379), zuletzt geändert durch das Dritte
Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
c) in Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort „ihre" vom 15. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 909), wird
durch das Wort „seine" ersetzt.
wie folgt geändert:
2. In § 28 Abs. 2 werden die Worte „Ordnungs- und 1. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Erzwingungsstraf en in Geld" durch die Worte
,,Ordnungs- und Zwangsgeld" ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Eingangsworte „Mit
Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren und mit Geld-
strafe oder einer dieser Strafen wird bestraft,
wer vorsätzlich" durch die Worte „Mit Frei-
Artikel 278 heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
Gesetz betreffend die Verpflichtung strafe wird bestraft, wer" ersetzt;
der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
heimzuschaffender Seeleute
,, (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Das Gesetz betreffend die Verpflichtung der Kauf-
Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
fahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender See- oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
leute vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 212), ge-
Tagessätzen.";
ändert durch das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957
(Bundesgesetzbl. II S. 713), wird wie folgt geändert: c) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 627
2. Hinter Artikel 6 wird folgende Vorschrift ein- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
gefügt:
,, (3) Die Tat wird nur auf Antrag des
„Artikel 6a Reeders oder des Kapitäns verfolgt."
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig als Reeder oder Ausrüster 5. § 115 wird wie folgt geändert:
1. der Vorschrift des Artikels VII Abs. 1 des a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Jah-
Ubereinkommens oder ren" die Worte „oder mit Geldstrafe" einge-
2. einer Rechtsverordnung nach Artikel 3 Nr. 2 fügt;
dieses Gesetzes, soweit sie für einen be- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist, ,, (2) Verursacht der Täter die Gefahr fahr-
lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zuwiderhandelt.
zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als einhundertachtzig Tagessätzen.";
Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig die vor- c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3;
geschriebenen Eintragungen in das Oltagebuch
unterläßt oder unrichtige Eintragungen macht. d) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in
ihm werden hinter dem Wort „aufrechtzu-
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 erhalten" der Beistrich durch einen Punkt
kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend ersetzt und die Worte „und wenn sie recht-
Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach mäßig ergangen ist." gestrichen;
Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu tausend
Deutsche Mark geahndet werden." e) nach Absatz 4 werden folgende Absätze an-
gefügt:
,, (5) Die Tat ist nicht nach dieser Vor-
Artikel 280
schrift strafbar, wenn die Anordnung nicht
Seemannsgesetz rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn
Das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes- das Besatzungsmitglied irrig annimmt, die
gesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch das Anordnung sei rechtmäßig.
Gesetz zur Änderung der Kostenermächtigungsvor- (6) Nimmt das Besatzungsmitglied bei Be-
schriften des Seemannsgesetzes vom 6. September gehung der Tat irrig an, die Anordnung sei
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1306), wird wie folgt ge- nicht rechtmäßig, und konnte es den Irrtum
ändert: vermeiden, so kann das Gericht die Strafe
nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2
1. § 50 wird wie folgt geändert: des Strafgesetzbuches) oder bei geringer
a) In der Uberschrift werden die Worte „straf- Schuld von einer Bestrafung nach dieser
bare Handlung" durch das Wort „Straftat" Vorschrift absehen. Konnte das Besatzungs-
ersetzt; mitglied den Irrtum nicht vermeiden und
war ihm nach den ihm bekannten Umstän-
b) es werden die Worte „mit Freiheitsstrafe den auch nicht zuzumuten, der vermeintlich
von mehr als sechs Wochen bedrohte straf- rechtswidrigen Anordnung nachzukommen,
bare Handlung" durch das Wort „Straftat" so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift
ersetzt. strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann
das Gericht die Strafe nach seinem Ermes-
2. In § 64 Abs. 1 Nr. 4 und 5 werden jeweils die sen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafgesetz-
Worte „mit Freiheitsstrafe von mehr als sechs buches) oder von einer Bestrafung nach die-
Wochen bedrohte strafbare Handlung" durch ser Vorschrift absehen."
das Wort „Straftat" ersetzt.
6. § 116 wird wie folgt geändert:
3. In§ 114 Abs. 1, § 115 Abs. 1, §§ 117, 118 Abs. 1,
§§ 119, 120 und 122 Abs. 1 wird jeweils das a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Wort „vorsätzlich" gestrichen. ,, (1) Ein Besatzungsmitglied, das einem Vor-
gesetzten bei der Durchführung von Maß-
4. § 114 wird wie folgt geändert: nahmen zur Aufrechterhaltung von Sicher-
a) In Absatz 1 werden das Wort „verursacht" heit und Ordnung an Bord mit Gewalt oder
durch das Wort „herbeiführt" ersetzt und durch Drohung mit Gewalt Widerstand lei-
hinter dem Wort „Jahr" die Worte „oder stet oder ihn dabei tätlich angreift, wird mit
mit Geldstrafe" eingefügt; Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.";
b) in Absatz 2 werden die Worte „Freiheits-
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2;
strafe bis zu drei Monaten oder mit Geld-
strafe" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis c) nach Absatz 2 wird folgender Absatz einge-
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fügt:
einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt; ,, (3) § 115 Abs. 5, 6 gilt entsprechend.";
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
dJ der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und 5. einer auf Grund des § 92 Abs. 2 oder des § 94
erhctlt folgende Fassung: Abs. 4 ergangenen vollziehbaren Anordnung
,, (4) Die Absdlz(~ 1 bis 3 gelten entspre- der Arbeitsschutzbehörde,
chend zum Schulz von Personen, die zur Un- 6. einer auf Grund des § 80 Abs. 2 ergangenen
terstützung bei der Durchführung einer in vollziehbaren Anordnung der Arbeitsschutz-
Absatz 1 bezeichneten Maßnahme zugezogen behörde, soweit sie die Unterhaltung der
sind." Geräte, die Regelung der Beschäftigung oder
den Ablauf der Arbeit betrifft,
7. In § 117 wird die Verweisung ,,§ 05 Abs . 3 11
zuwiderhandelt und dadurch Besatzungsmitglie-
durch die Verweisung,,§ 115 Abs. 4" ersetzt. der in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit ge-
fährdet.
8. § 118 wird wie folgt geändert: (3) Handelt der Kapitän in den Fällen des
Absatzes 1 fahrlässig oder verursacht er in den
a) In Absatz 1 werden die vVorte „ und mit Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig, so
Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Mo-
durch die Worte „oder mit Geldstrafe" er- naten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
setzt; Tagessätzen."
b) in Absatz 2 werden die Worte „und Geld-
strafe oder eine dieser Strafen" durch die
11. § 122 wird wie folgt geändert:
Worte „oder Geldstrafe bis zu einhundert-
achtzig Tagessätzen" ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Worte „und mit Geld-
strafe oder mit einer dieser Strafen" durch
die Wor.te „oder mit Geldstrafe" ersetzt;
9. In § 119 werden die Worte „ und mit Geldstrafe
oder mit einer dieser Strafen" durch die V\! orte b) in Absatz 2 werden hinter dem Wort „Geld-
,,oder mit Geldstrafe" ersetzt. strafe" die Worte „bis zu einhundert.achtzig
Tagessätzen" eingefügt.
10. § 121 erhält folgende Fassung:
12. § 123 erhält folgende Fassung:
,,§ 121
,,§ 123
Strafbare Verletzung von Arbeitsschutz-
vorschriften durch den Kapitän Strafbare Verletzung von Arbeitsschutz-
vorschriften durch den Reeder
(1} Ein Kapitän, der
(1) Ein Reeder, der einer vollziehbaren An-
1. der Vorschrift des § 94 Abs. 1 über die Be-
ordnung der Arbeitsschutzbehörde nach § 80
schäftigung von Personen, die das vierzehnte
Abs. 2, soweit sie die Einrichtung des Schiffs-
Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
betriebes oder die Geräte betrifft, zuwiderhan-
2. einer Vorschrift des § 94 Abs. 3 oder des § 95 delt und dadurch Besatzungsmitglieder in ihrer
Abs. 1 über die Beschäftigung von Jugend- Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird
lichen, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
3. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Geldstrafe bestraft.
Nr. 9, soweit sie für einen bestimmten Tat- (2) Verursacht der Reeder die Gefahr fahr-
bestand auf diese Strafvorschrift verweist, lässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhun-
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. dert.achtzig Tagessätzen."
(2) Ebenso wird ein Kapitän bestraft, der
1. der Vorschrift des § 81 über die ärztliche 13. § 123a wird wie folgt geändert:
Untersuchung, a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
2. einer Vorschrift der §§ 85 bis 87, 89 Abs. 1 ,. (1) Ein Reeder oder Kapitän, der einer
Satz 3, des § 91 Abs. 1, der §§ 93, 96 bis 100 11 Rechtsverordnung nach § 142 Abs. 1 über die
138 Abs. 1, 2, 4 oder des § 139 über die Ar- Mindestbesetzung von Kauffahrteischiffen
beitszeit, mit Kapitänen, Schiffsoffizieren, sonstigen
3. einer Vorschrift des § 92 Abs. 1 oder des Angestellten und Schiffsleuten zuwiderhan-
§ 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung delt, wird, soweit die Rechtsverordnung für
weiblicher und jugendlicher Besatzungsmit- einen bestimmten Tatbestand auf diese Straf-
glieder, vorschrift verweist, mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.";
4. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1
Nr. 7, 8, 10 oder 14, soweit sie für einen be- b) in Absatz 2 werden hinter dem Wort „Geld-
stimmten Tatbestand auf diese Strafvor- strafe" die Worte „bis zu einhundert.achtzig
schrift verweist, Tagessätzen" eingefügt.
Nr.22 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 629
1~. § 12fi wird wi<' lolqL <w~indert: die Besatzung von Seeschiffen und Hochseefische-
c1) Jn dt'n Ui11\.Jdnqsworlc'JJ wird die Verweisung reifahrzeugen vom 14. Februar 1935 (Reichsgesetz-
11§ 121" durch die Verweisung § 121 Abs. 2 blatt II S. 115, ber. S. 176) erhält folgende Fassung:
11
oder T' crsdzl.;
11§ 7
b) die bishcriq<' Nulllrncr 1 wird durch folgende (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Reeder oder
Nummern ersdzl: Kapitän
11 1. dc'.r Vorschrift. des § 81 über die ärzt- 1. einer Vorschrift über das erforderliche Küchen-
liche UntE~rsuchunu, personal auf einem Schiff (§ 2) oder
2. einer Vorschrift der §§ 85 bis 87, 89 2. einer Vorschrift über den Zustand der Unter-
J\ bs. 1 S<1tz 3, des § 91 Abs. l, der §§ 93, kunftsräume und hygienischen Einrichtungen auf
% bis 100, 1:38 Abs. 1, 2 oder 4 oder des einem Schiff (§ 6 Abs. 1) oder über die Reinigung
§ 139 über die'. Arbeitszeit, und Desinfektion der Unterkunftsräume und
3. einer Vorschrift des § 92 Abs. 1 oder des hygienischen Einrichtungen (§ 6 Abs. 3)
§ 94 Abs. 2 Satz 1 über die Beschäftigung zuwiderhandelt.
weiblicher und j uqcndlicller Besatzungs-
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Reeder
mi t~J I ieder,
1. einer Vorschrift über die ordnungsgemäße Aus-
4. einn Vorschrift des § 95 Abs. 2 Satz 2 rüstung des Schiffes mit Verpflegung oder die
odPr J ülwr die Cddhrenbelehrung, Durchführung der Verpflegung (§ 3) zuwiderhan-
5. cfor Vorschrift des § 101 über Arbeits- delt oder
zeil.ndchweise, 2. eine Maßnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder § 6
b. der Vorschrift des § 102 Abs. 2 Satz 2 Abs. 2 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig trifft.
über die Uberwachung durch die Ar-
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Kapi-
lwitsschul.zlwhörde, auch soweit in § 102a
tän
Abs. 1 Satz 2 hierauf verwiesen wird,";
1. einer Vorschrift über die ordnungsgemäße V er-
c) die bislwrige Nummer 2 wird Nummer 7 und waltung, Verwendung (§ 4) oder Uberwachung
erhält folgende Fcissung: der Zubereitung der Verpflegung (§ 5 Abs. 1, 2
Satz 1, Abs. 3) oder
117. einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1
Nr. 7 bis 10, 11, 13 oder 14, soweit sie 2. einer Vorschrift über die Uberwachung des Zu-
für einen bestimmten Tatbestand auf standes der Unterkunftsräume und hygienischen
diese Bußgeldvorschrift verweist, 11 ; Einrichtungen (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 2)
zuwiderhandelt.
d) die bisherigen Nummern 3 und 4 werden
NummE\rn 8 und 9. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden.
15. § 127 Nr. 3 erhält folgende Fassung: (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
113• einer Rechtsverordnung nach § 143 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Nr. 5 über die angemessene Unterbringung, das Seemannsamt. Für die örtliche Zuständigkeit
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand des Seemannsamts und des Amtsgerichts gelten
auf diese ßußgeldvorschrift verweist, • 11 § 132 Abs. 2 und § 134 des Seemannsgesetzes."
16. § 131a erhült folgende Fassung: Artikel 282
,,§ 131a Flaggenrechtsgesetz
Taten außerhalb des Geltungsbereichs Das Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951
dieses Gesetzes (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert durch das
Die § § 114 bis l 28 gelten, unabhängig vom Seerechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bun-
Recht des Tatorts, auch für Straftaten und Ord- desgesetzbl. I S. 966, ber. S. 1300), wird wie folgt
nungswidrigkeiten, die nicht im Geltungsbereich geändert:
dieses Gesetzes begangen werden." 1. Die Uberschrift des Dritten Abschnitts erhält
folgende Fassung:
11
Artikel 281 ,,Straf- und Bußgeldvorschriften •
Erste Verordnung auf Grund des Gesetzes über die
2. § 15 erhält folgende Fassung:
Ermächtigung des Reichsarbeitsministers zum Erlaß
sozialer Schutzvorschriften für die Besatzung von 11§ 15
Seeschiffen und Hochseeiischereifahrzeugen (1) Wer als Kapitän eines Seeschiffes vorsätz-
§ 7 der Ersten Verordnung auf Grund des Ge- lich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 6 oder
setzes über clie Ermächtigung des Reichsarbeits- des § 13 über das Verbot des Führens einer
ministers zum Erli:lß sozialer Schutzvorschriften für anderen Nationalflagge als der Bundesflagge zu-
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
widerhcmdelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2. Die §§ 54 und 55 werden durch folgende Vor-
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ein- schrift ersetzt:
hundertachtzig Tagessätzen bestraft. ,,§ 54
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Kapitän eines (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Seeschiffes unbefugt: die Bundesflagge oder eine
Dienstflagge führt." 1. als Schiffsführer der auf Grund einer Lots-
ordnung bestehenden Pflicht zur Annahme
eines Lotsen nicht nachkommt oder
3. Die §§ 16 bis 18 werden durch folgende Vor-
schril'ten ersetzt: 2. auf einem Schiff, dessen Führer zur Annahme
,,§ 16 eines Seelotsen verpflichtet ist, die beratende
Tätigkeit des Seelotsen behindert.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän
eines Seeschiffes vorsätzlich oder fahrlässig (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-
1. die nach § 3 Abs. 2, 3 Satz 1, § 4 Abs. 2 oder sätzlich oder fahrlässig auf Revieren die Tätig-
nach § 13 vorgeschriebenen Urkunden wäh- keit eines Seelotsen unbefugt ausübt.
rend der Reise nicht an Bord mitführt, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
2. einer Vorschrift des § 8 Abs. 2 oder des § 13 Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark ge-
über das Zeigen der Bundesflagge zuwider- ahndet werden."
handelt oder
3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder des § 13
über die Bezeichnung eines Seeschiffes zu- . Artikel 284
widerhandelt. Strandungsordnung
(2) Ordnungswidrig hand(~lt auch, wer vorsätz- Die Strandungsordnung vom 17. Mai 1874 (Reichs-
lich oder fahrlässig gesetzbl. S. 73), zuletzt geändert durch das See-
1. als Kapitän oder Schiffer einer Vorschrift des rechtsänderungsgesetz vom 21. Juni 1972 (Bundes-
§ 8 Abs. 1, des § 13 oder des § 14 Abs. 2 über gesetzbl. I S. 966, ber. S. 1300), wird wie folgt ge-
die Art und Weise der Flaggenführung oder ändert:
einer Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimm- 1. § 9 Abs. 1 und 2 Satz 3 wird gestrichen; die bis-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift herigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
verweist,
2. als Schiffer der Vorschrift des § 14 Abs. 1 über 2. § 43 erhält folgende Fassung:
die Flaggenführung der Binnenschiffe zu- ,,§ 4~
widerhandelt oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
3. die in § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 2
oder fahrlässig
vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht un-
verzüglich erstattet. 1. einer Anzeigepflicht nach § 4 Satz 1, § 12
Abs. 1 Satz 4, §§ 13, 20 Satz 2, § 21 oder § 25a
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
zuwiderhandelt,
Geldbuße geahndet werden.
2. entgegen § 7 wider den Willen des Schiffers
§ 17
Maßregeln zum Zwecke der Bergung oder
Die Strafdrohung des § 15 und die Bußgeld- Hilfeleistung ergreift, insbesondere an das
drohung des§ 16 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 gelten Schiff anlegt oder es betritt, oder ohne die
auch für den Stellvertreter des Kapitäns. erforderliche Erlaubnis des Strandvogts an ein
§ 18 verlassenes Schiff anlegt oder es betritt,
§ 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des 3. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ohne Ge-
Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des nehmigung des Schiffers oder des Strand-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen wer- vogts Gegenstände aus dem Schiff fortschafft
den." oder einer Bestimmung des Schiffers oder des
Strandvogts über das Verbringen von Gegen-
ständen oder des Schiffes zuwiderhandelt oder
Artikel 283 entgegen § 12 Abs. 1 Satz 4 geborgene Gegen-
stände nicht nach dem zunächst erreichbaren
Gesetz über das Seelotswesen Hafen oder Landungsplatz im Geltungsbereich
Das Gesetz über das Seelotswesen vom 13. Ok- dieses Gesetzes bringt,
tober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035), zuletzt 4. von ihm geborgene Gegenstände entgegen§ 13
geändert durch das Kostenermächtigungs-Ände- auf Erfordern nicht abliefert oder entgegen
rungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I § 20 Satz 2 oder § 21 nicht zur Verfügung
S. 805), wird wie folgt geändert:
stellt oder
1. Die Uberschrift des Vierten Abschnitts erhält fol- 5. entgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 ohne Zustimmung
gende Fassung:
der Behörde ein Hindernis (§ 25 Abs. 1) besei-
,,Bußgeldvorschriften". tigt oder Gegenstände von diesem fortschafft.
Nr. 22 ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 631
(2) Die Ordnun~Jswidriqk<'il. kann mit einer mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldbußp bis zu '/,elintc1us<)tHl Deutsche Mark ge- Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in ande-
ahndet werden." ren Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
ist.
Artikel 285 (2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen
auf Schiffen beförderten Frachtstücken bestraft."
Das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an
schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken
vom 28. Juni 1933 (Rcichsgcsetzbl. J S. 412), ge-
ändert durch das Gesetz zur Anderung des Gesetzes Zehnter Titel
über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Außerkrafttreten von Vorschriften
Schiffen beförderten Fracht.stücken vom 22. Septem-
ber 1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 669), wird wie folgt
geändert: Artikel 287
1. § 3 wird wie folgt gei:indcrt: Es treten außer Kraft:
1. Das Gesetz zum Schutze des Wappens
a) Die Uberschrift crhi:ilt folgende Fassung:
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorn
,, Uberwdchungs- und Zwangsvorschriften"; 27. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 501);
b) Absatz 3 wird ~Jest.richen. 2. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3, §§ 7 und 8 des Gesetzes über
den Beistand bei Einziehung von Abgaben
2. Hint(~r § 3 wird fol!J(:nclf: Vorschrift eingefügt: und Vollstreckung von Vermögensstrafen vom
9. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 256);
,,§ 3a
3. die Verordnung gegen Bestechung und Geheim-
13u ßgeldvorsc hrif t
nisverrat nichtbeamteter Personen in der Fas-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich sung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943
oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene (Reichsgesetzbl. I S. 351), geändert durch das
Gewichtsbezeichnung nicht anbringt. Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);
Geldbuße geahndet werden." 4. der Dritte Teil des Bundespersonalvertretungs-
gesetzes;
Artikel 286 5. § 4 der Verordnung zur Abgrenzung der Berufs-
tätigkeit der Hebammen von der Krankenpflege
Luftverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Be- s. 2458);
kanntmachung vom 4. November 1968 (Bundesge- 6. die §§ 30, 31 des Weingesetzes vom 25. Juli
setzbl. J S. 1113), zuletzt gei:indert durch das Ge- 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356), zuletzt geändert
setz zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 durch das Erste Gesetz zur Reform des Straf-
(Bundesgesetzbl. I S. 282), wird wie folgt geändert: rechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I
s. 645);
1. In § 59 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Jahren"
die Worte „oder mit Geldstrafe" eingefügt. 7. § 8 der Verordnung über den Verkehr mit Süß-
stoff vom 27. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I
2. § 60 wird wie folgt geändert: S. 336), zuletzt geändert durch die Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Ver-
a) In Absatz 1 werden das Wort „vorsätzlich"
kehr mit Süßstoff vom 2. März 1973 (Bundes-
gestrichen und die Worte „und mit Geldstrafe
gesetzbl. I S. 198);
oder mit einer dieser Strafen" durch die
Worte „oder mit Geldstrafe" ersetzt; 8. § 29 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung
der Krankenhäuser und zur Regelung der Kran-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: kenhauspflegesätze vom 29. Juni 1972 (Bundes-
,,(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit gesetzbl. I S. 1009);
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit 9. das Gesetz zum Schutze des Genfer Neutrali-
Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tages- tätszeichens vom 22. März 1902 (Reichsgesetzbl.
sätzen bestraft." s. 125);
10. die Bekanntmachung betreffend die Grundsätze
3. § 62 erhält folgende Fassung:
für die Erteilung der Erlaubnis zum Gebrauch
,,§ 62 des Roten Kreuzes vom 7. Mai 1903 (Reichs-
(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeuges den gesetz bl. S. 215);
Anordnungen über Luftsperrgebiete und Gebiete 11. § 9 des Gesetzes über Vorsorgemaßnahmen zur
mit FlugbeschränkungEm zuwiderhandelt, wird Luftreinhaltung vom 17. Mai 1965 (Bundesge-
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
sel.zbl. 1 S. 413), geändert durch das Einfüh- 22. die §§ 18 bis 36 und 38 des Gesetzes betreffend
rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig- das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildun-
keiten vom 24. Mai 196B (Bundesgesetzbl. I gen, musikalischen Kompositionen und drama-
S. 503); tischen Werken vom 11. Juni 1870 (Bundes-
gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 339);
12. § 9 des Gescl·;:es zum Schutz gegen Baulärm vom
9. September 1965 (Bunclesgesetzbl. I S. 1214), 23. das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für
geändert durch das Einführungsgesetz zum Ge- den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870
setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai (Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes
196B (Bundesgesetzbl. 1 S. 503); S. 195), zuletzt geändert durch das Gesetz
über das Postwesen vom 28. Juli 1969 (Bundes-
13. § 88 des Slädl.cbaufönlerungsgesetzes vom gesetzbl. I S. 1006);
27. Juli 1971 (ßundes~wsetzbl. I S. 1125);
24. Artikel 6 Abs. 1 des Strafrechtsänderungsgeset-
14. das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. No- zes vom 30. August 1951 (Bundesgesetzbl. I
vember 1867 (Bundesgesetzblatt des Norddeut- S. 739);
schen Bundes S. 55), zuletzt geändert durch das
25. Artikel 9 Abs. 1 des Dritten Strafrechtsände-
Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (Bun-
desgesetzbl. I S. 815); rungsgesetzes vom 4. August 1953 ( Bundes-
gesetzbl. I S. 735), geändert durch das Erste
15. § 19 Abs. 5 des Hochschulstatistikgesetzes vom Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni
31. August J 971 (Bundesgesctzbl. I S. 1473); 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);
26. die Verordnung über Vermögensstrafen und
16. § 3 des Gesetzes zur Sammlung von Nachrichten
Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I
über Kriegsgefangene, festgehaltene oder ver-
S. 44), zuletzt geändert durch das Dritte Straf-
schleppte Zivilpersonen und Vermißte vom
rechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (Bun-
23. April 1951 (Bundcsgesetzbl. I S. 267);
desgesetzbl. I S. 735);
17. § 3 des Gesetzes zur Sammlung von Nachrichten 27. die Artikel 8, 9 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Achten
über Kriegsgefangene, festgehaltene oder ver- Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968
schleppte Zivilpersonen und Vermißte vom (Bundesgesetzbl. I S. 741), zuletzt geändert
10. August 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt durch das Zweite Gesetz zur Änderung von Ar-
für Berlin S. 577); tikel 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes
vom 24. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 265);
18. § 132 des Gesetzes betreffend die privatrecht-
lichen VerhdltnissP der Binnenschiffahrt in der 28. die Artikel 2, 4 Nr. 3 und Artikel 6 Abs. 2 des
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom
(Reichsgesetzbl. S. 369, 868), zuletzt geändert 20. Mai 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 505);
durch das Gesetz vom 30. August 1972 zu dem
Ubereinkommen vom 15. März 1960 zur Ver- 29. das Zehnte Strafrechtsänderungsgesetz vom
einheitlichun~r einzelner Regeln über den Zu- 7. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 313);
sammenstoß von Binnenschiffen sowie zur 30. das Gesetz betreffend die unter Ausschluß der
Änderung des Bi nnenschiffahrtsgesetzes und Offentlichkeit stattfindenden Gerichtsverhand-
des Flößereigesetzes (Bundesgesetzbl. 1972 II lungen vom 5. April 1888 (Reichsgesetzbl. S. 133),
s. 1005); geändert durch Artikel III des 2. Teils der Ver-
ordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der
19. § 32 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die privat-
Wirtschaft vom 9. März 1932 (Reichsgesetzbl. I
rechtlichen Verhältnisse der Flößerei vom s. 121);
15. Juni 1895 (Reichsgesetzbl. S. 341), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 30. August 1972 31. die Verordnung des Reichspräsidenten zur Wie-
zu dem Ubereinkommen vom 15. März 1960 zur derherstellung der öffentlichen Sicherheit und
Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zu- Ordnung vom 15. September 1923 (Reichs-
sammenstoß von Binnenschiffen sowie zur gesetzbl. I S. 879), geändert durch das Erste
Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes und Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni
des Flößereiucsetzes (Bundesgeselzbl. 1972 II 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645);
s. 1005);
32. die §§ 2 und 3 des Gesetzes betreffend den
20. § 6 des Gesetzes betn:dfend die Inhaberpapiere Schutz des zur Anfertigung von Reichsbank-
mit Prämien vom 8. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. noten verwendeten Papiers gegen unbefugte
s. 210); Nachahmung vom 2. Januar 1911 (Reichsgesetz-
blatt S. 25), geändert durch das Einführungs-
21. § 22 des Gesetzes über die Wahrnehmung von gesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 1294), geändert durch das Kostenermächti- 33. die §§ 2 und 3 des Gesetzes über den Schutz des
gungs-Änderungsgesetz vorn 23. Juni 1970 (Bun- zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reichs
desgesetzbl. I S. 805); und der Länder verwendeten Papiers gegen un-
Nt. 22 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 633
bdugl.c! i'fod1cd1rnung vorn ]. Juli 1925 (Reichs- 44. § 10 Abs. 3, § 20 des Wirtschaftssicherstellungs-
gcsdzbl. 1 S. 93), gcünd(!rl durch das Einfüh- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
rLlll{Js~wsc:l.z zum Cc,sdz iilH!r Ordnungswidrig- vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069);
kei l.cn vorn 24. Mili 1%8 (Bunclesgcsetzbl. I
S. 50]); 45. § 14 des Gesetzes über Mindestvorräte an Erd-
ölerzeugnissen vom 9. September 1965 (Bundes-
34. Artikel Hd des Einfühnrngsgesclzes zum Ge- gesetzbl. I S. 1217), geändert durch das Ein-
setz über Ordnungswidri~Jkeilen vom 24. Mai führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswid-
1968 (Bundcsgesetzbl. l S. 503), geündert durch rigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
das Erste Cesetz 1/,ur Reform des Strafrechts vom s. 503);
25. Juni 1%9 (Bundesgcsclzbl. J S. 645);
46. § 17 des Gesetzes über Maßnahmen zur Förde-
35. § 7 des Ccsc~tzes über dds Verfahren bei der rung des deutschen Films vom 22. Dezember
ErtE:i lung von Zoll konl.ingentscheinen vom 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1352), geändert durch
20. Dezember 196B (Bundcsgesetzbl. I S. 1389), das Gesetz zur .Änderung des Gesetzes über
geünderl durch das Fünfzehnte Gesetz zur .Än- Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
derung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 vom 9. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1251);
(Bundesgc:setzbl. l S. 940); 47. § 12 des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom
9. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 311), ge-
36. § 26 des ;\ l Lspc1 rc!rgesd1/.es in der Fassung der
ändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz
Bekannl11wchung vom 1. April 1959 (Bundes- über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968
gesetzbl. l S. 169), zuletzt geändert durch das (Bundesgesetzbl. I S. 503);
Siebzehn le Gesetz zur .Änderung des Lasten-
ausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bundes- 48. § 10 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen
gesetzbl. I S. 585); vom 2. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 709), ge-
ändert durch das Gesetz zur .Änderung des Ge-
37. das Münzgese:tz vorn 30. August 1924 (Reichs- setzes über Einheiten im Meßwesen vom 6. Juli
gesetzbl. II S. 254), geändert durch das Gesetz 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 720);
zur .Änderung des Münzgesetzes vom 5. Juli
1934 (Reichsgeselzbl. I S. 574); 49. § 28 des Gesetzes zur Förderung der Rationali-
sierung im Steinkohlenbergbau vom 29. Juli
38. die Verordnung über die :Herstellung von Me- 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 549), zuletzt geän-
daillen und Marken vom 27. Dezember 1928 dert durch das Gesetz zur .Änderung des Geset-
(ReichsgesE!tzbl. 1929 l S. 2); zes zur Förderung der Rationalisierung im
Steinkohlenbergbau vom 24. April 1972 (Bun-
39. Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundes- desgesetzbl. I S. 665);
amt für gewerbliche Wirtschaft vom 9. Oktober
1954 (Bundesgesctzbl. I S. 281), zuletzt geändert 50. § 6 des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohlen-
durch das Wirtschaftssicherstellungsgesetz vom einsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom
24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920); 5. September 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 545),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur .Ände-
40. § 46 Abs. 8, § 47 dc~s Gesetzes gegen Wettbe- rung des Gesetzes zur Förderung der Verwen-
werbsbeschränkungen in der Fassung der Be- dung von Steinkohle in Kraftwerken und des
kanntmachung vom 3. Januar 1966 (Bundes- Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsat-
gesetzbl. I S. 37), zuletzt geändert durch das zes in der Elektrizitätswirtschaft vom 8. August
Zweite Gesetz zur .Änderung des Gesetzes gegen 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1083);
Wettbewerbsbeschränkungen vom 3. August
51. § 40 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli
1973 (Bundesgesetzbl. I S. 917);
1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1110), zuletzt geändert
41. § 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verord- durch das Kostenermächtigungs-.Änderungsge-
nung Nr. 17 des Rates der Europäischen Wirt- setz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805);
schaftsgemeinschaft vom 17. AurJust 1967 (Bun- 52. § 27 des Wassersicherstellungsgesetzes vom
desgesetzbl. I S. 911); 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1225, ber.
S. 1817), geändert durch das Einführungsgesetz
42. § 7 Abs. 1, § 8 des Gesetzes über eine Unter-
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom
suchung der Konzentration in der Wirtschaft
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
vom 31. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I
S. 9), geändert durch das Einführungsgesetz 53. § 3 Abs. 3, § 4 des Gesetzes über Detergentien
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom in Wasch- und Reinigungsmitteln vom 5. Sep-
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503); tember 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1653), geändert
durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über
43. § 9 des Gesetzes über die Anzeige der Kapazi-
Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-
täten von Erdöl-Raffinerien und Erdöl-Rohrlei-
desgesetzbl. I S. 503);
tungen vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 473), gei:inderl. durch das Einführungsgesetz 54. § 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom Gesetz über die Abwicklung der Aufbringungs-
24. Mai 19GB (13undcsgcsel.zbl. I S. 503); umlage und die Neugestaltung der Bank für
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
deutsche lndustrieobl ig,Jlionen vom 21. April 66. § 15 des Mühlenstrukturgesetzes vom 22. De-
1931 (Reichs~iesdzbl. 11 S. 401), geändert durch zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2098);
die Verordnung zur A nderung der Ersten Durch-
67. Kapitel II der Verordnung des Reichspräsiden-
führun~Jsverordnung zum Industriebankgesetz
vom 8. April 1935 (Reichs~Jc'sdzbl. II S. 411); ten zur Förderung der Landwirtschaft vom
23. Februar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 80), geän-
55. das Privc1ln0Lenbankgesctz vorn 30. August 1924 dert durch die Butterverordnung vom 2. Juni
(Reichsgesetzbl. ]f S. 246), zuletzt geändert 1951 (Bundesanzeiger Nr. 110);
durch dc1s Zweite Gesetz zur Änderung des
Privalnolenbankgeselzes (Uber]eitungsgesetz) 68. § 18 des Weinwirtschaftsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1968 (Bundes-
vom 29. Dezember 19]4 (Reichsgesetzbl. II
S. 1399); gesetzbl. I S. 4 71), zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
56. § 14 Abs. 3, § 24 des Ernährungssicherstellungs- Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bun-
gesetzes in der Fassun9 der Bekanntmachung desgesetzbl. I S. 1617);
vom 4. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1075);
69. § 12 des Fischgesetzes vom 31. August 1955
57. § 12 des Absatzfondsgesetzes in der Fassung (Bundesgesetzbl. I S. 567), zuletzt geändert durch
der Bekanntmc1cJrnng vom 12. Juni 1972 (Bundes- das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen
gesetzbl. I S. 1021); Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1617);
58. § 6 des Düngemittelgesetzes vom 14. August
1962 (Bundesgesetzbl. I S. 558), geändert durch 70. § 6 des Handelsklassengesetzes in der Fassung
das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord- der Bekanntmachung vom 23. November 1972
nungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes- (Bundesgesetzbl. I S. 2201);
gesetzbl. I S. 503);
71. § 13a des Gesetzes über forstliches Saat- und
59. § 32 der Verordnung zur Ausführung des Reb- Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung
lausgesetzes im Weinbaugebiet vom 23. Dezem- vom 29. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2057);
ber 1935 (ReichsgesetzbJ. I S. 1543), zuletzt ge- 72. § 29 des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zu-
ändert durch dü~ Verordnung zur Bekanntgabe sammenschlüsse vom 1. September 1969 (Bun-
der reblausvcrseuchten, seuchenverdächtigen desgesetzbl. I S. 1543), geändert durch das
und seuchengefährdeten Gemeinden vom Gesetz zur Änderung des Gesetzes über forst-
31. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 62); die wirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 6. Sep-·
Uberschrift vor § 32 entfällt; tember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1305);
60. § 10 der Verordnung zur Ausführung des Reb- 73. § 10 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes vom
lausgesetzes außerhalb des Weinbaugebiets 29. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1533);
vom 24. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I
S. 1549); die Uberschrift vor§ 10 entfällt; 74. das Gesetz betreffend die Schonzeit für den Fang
von Robben vom 4. Dezember 1876 (Reichsge-
61. § 17 des Durchführungsgesetzes EWG-Richtlinie setzbl. S. 233);
Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesge-
75. die Verordnung betreffend die Schonzeit für
setzbl. I S. 547), zuletzt geändert durch das
den Fang von Robben vom 29. März 1877
Gesetz zur Änderung des Fleischbeschaugeset-
(Reichsgesetzbl. S. 409);
zes vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709);
76. § 20 Abs. 2 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes
62. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Außenhandels- in der Fassung der Bekanntmachung vom
stelle für Erzeugnisse der Ernährung und Land- 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1317), zu-
wirtschaft vom 17. Dezember 1951 (Bundesge- letzt geändert durch das Rentenreformgesetz
setzbl. I S. 967); vom 16. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1965);
63. § 10 des Marktstrukturgesetzes vom 16. Mai 77. § 33, des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 423); 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 787), geändert
durch das Gesetz über die Fortzahlung des
64. § 11 des Mühlengesetzes in der Fassung der
Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle und über
Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bun-
Änderungen des Rechts der gesetzlichen Kran-
desgesetzbl. I S. 1057), zuletzt geändert durch
kenversicherung vom 27. Juli 1969 (Bundes-
das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom
gesetzbl. I S. 946);
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805);
r:
78. § 10 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel
6 J. § 27 der Futtermittelanordnung in der Fassung vom 24. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 717);
der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1951
(Bundesanzeiger Nr. 213), zuletzt geändert durch 79. das Gesetz über den strafrechtlichen Schutz von
die Sechste Verordnung zur Durchführung des Freistempelabdrücken vom 23. November 1921
Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher (Reichsgesetzbl. S. 1375), geändert durch das
Vorschriften vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetz- Gesetz über das Postwesen vom 28. Juli 1969
blatt I S. 805, 930); (Bundesgesetzbl. I S. 1006);
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 635
80. § b d(~s C(~sd;(cs iibPr dc1s Fahrpersonal im (3) Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden,
Straßen V<!rkdir vorn :rn. Mi::irz 1971 (Bundes- soweit sie Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vor-
geselzbl. 1 S. 277); schreiben oder zulassen.
81. § 21 Abs. 4, § 27 des Verkehrssicherstellungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Artikel 291
vom 8. Oktober 1968 {Bundesgesetzbl. I S. 1082); Rücknahme des Strafantrages, Buße
zugunsten des Verletzten
82. A rLikel IV dl)S Gt)S<!lzes betreffend den Ausbau
der deutschen Wasserstrdßcn und die Erhebung Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit
von Schiffahrtsabgdbc!n vom 24. Dezember 1911 sie
(Reichsgesdzbl. S. 1137); 1. die Rücknahme des Strafantrags regeln oder
83. § 17 des Ceselz<!s über die Aufgaben des Bundes 2. bestimmen, daß zugunsten des Verletzten einer
auf dem Gebiet der Secschiffahrt vom 24. Mai Straftat auf eine Buße erkannt werden kann.
1%5 (Bundcsgcsetzbl. II S. 833), zuletzt geändert
durch das Bunclesurenzschutzgesetz vom
Artikel 292
18. August 1972 (Bundcsq<~S(!lzbl. J S. 1834);
Nicht mehr anwendbare Straf-
84. Artikel 3 <fos Ccsetzcs üb(~r den Zusammenstoß und Bußgeldtatbestände
von Schiffen sowie über die Bergung und Hilfs-
(1) Straf- und Bußgeldvorschriften des Landes-
leistung in S(!enot vom 7. Jimuar 1913 (Reichs-
gest~tzbl. S. 90); rechts, die eine im Strafgesetzbuch abschließend
geregelte Materie zum Gegenstand haben, sind nicht
85. Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vorn 22. Dezember mehr anzuwenden, soweit sie nicht nach Artikel 4
1953 über den Beitritt der Bundesrepublik Abs. 3 bis 5 unberührt bleiben.
Deutschland zum Internationalen Schiffssicher- (2) Nach Absatz 1 sind namentlich nicht mehr
heitsvertra~J London 1948 {Bundesgesetzbl. 1953 anzuwenden:
JI S. 603), geJndert durch das Gesetz vom 6. Mai
1%5 zum Scll iffssicherheitsvertrag vom 17. Juni Baden-\i\lürttemberg
1%0 (BundesgesetzbI. 1%5 II S. 465). 1. § 58 Abs. 4 des Kammergesetzes vom 27. Okto-
ber 1953 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
S. 163}, zuletzt geändert durch das Zweite Ge-
Sechster Abschnitt setz über die Änderung von Zuständigkeiten der
Anpassung des Landesrechts Ministerien vom 25. Juli 1972 (Gesetzblatt für
Baden-\i\Türttemberg S. 400);
Artikel 288 2. § 21 Abs. 3 des Architektengesetzes vom 5. De-
Geltungsbereich zember 1955 (Gesetzblatt für Baden-Württem-
berg· S. 265), zuletzt geändert durch das Gesetz
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die zur Änderung des Architektengesetzes vom
Strafvorschriften des Landesrechts, soweit sie durch 9. Oktober 1973 (Gesetzblatt für Baden-Würt-
ein Landesgesetz nicht besonders geändert werden. temberg S. 377);
Artikel 289 3. § 119 des Wassergesetzes für Baden-Württem-
berg vom 25. Februar 1960 (Gesetzblatt für
Allgemeine Anpassung Baden-Württemberg S. 17). zuletzt geändert
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit durch das Zweite Gesetz über die Anderung vori
sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli
zulässig sind. 1972 (Gesetzblatt für Baden-"\Vürttemberg S. 400);
Artikel 290 4. § 21 Nr. des Landespressegesetzes vom
Geldstrafdrohungen 14. Januar 1964 (Gesetzblatt für Baden-Württem-
berg S. 11), zuletzt geändert durch das Gesetz
(1) Auf Geldstrafe~ kann auch dann erkannt wer- zur Anpassung des Landesrechts an das Erste
den, wenn das Gesetz neben Freiheitsstrafe wahl- Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 7. April
weise keine Geldstrafe androht. 1970 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 124);
(2) Droht das Gesetz neben Freiheitsstrafe mit
5. § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 4. Februar
einem Höchst.maß von mehr als sechs Monaten
1964 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 55),
wahlweise Geldstrafe von unbeschränkt.er Höhe
zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz über
oder mit einem besonderen Höchstmaß oder mit
die Änderung von Zuständigkeiten der Mini-
einem Höchst.maß an, das in dem Mehrfachen, Ein-
sterien vom 25. Juli 1972 (Gesetzblatt für Baden-
fachen oder Bruchteil eines bestimmten Betrages
Württemberg S. 400);
besteht, so kann auf Geldstrafe bis zum gesetzlichen
Höchstmaß erkannt werden. Beträgt das Höchst.maß 6. § 13 des Gesetzes über die Gutachterstelle für
der wahlweise angedrohten Freiheitsstrafe nur sechs die freiwillige Kastration und andere Behand-
Monate, so kann auf Geldstrafe bis zu einhundert.- lungsmethoden vom 18. Dezember 1970 (Gesetz-
achtzig Tagessätzen erkunnt werden. blatt für Baden-Württemberg S. 516), geändert
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
durch das Zweite) Gesetz über die Änderung von 15. § 103 des Berliner Wassergesetzes vom 23. Fe-
Zuständigkeiten der Ministerien vom 25. Juli bruar 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
1972 (Gesetzblatt für Beiden-Württemberg S. 400); Berlin S. 133), zuletzt geändert durch das Zweite
Gesetz zur Änderung des Berliner Wassergeset-
7. § 20 des Abfallgesetzes vom 21. Dezember 1971 zes vom 30. November 1972 (Gesetz- und Ver-
(Gesetzhlatt für Baden-Württemberg 1972 S. 1); ordnungsblatt für Berlin S. 2210);
16. § 20 Nr. 1 des Berliner Pressegesetzes vom
ßayern 15. Juni 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
8. Artikel 15 des Gesetzes über öffentlich bestellte Berlin S. 744), zuletzt geändert durch das Gesetz
und beeidigte Sachvcrsti:indige vom 11. Oktober zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des
1950 (Bereinigte Sammlung des bayerischen Lan- Landes Berlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und
desrechts IV S. 73), gci:indert durch das Gesetz Verordnungsblatt für Berlin S. 474);
zur Bereini9ung des Landesrechts und zur An-
17. § 75 des Personalvertretungsgesetzes vom
passung von Straf- und Bußgeldvorschriften an
22. Juli 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Bundesrecht vom 31. Juli 1970 (Bayerisches
Berlin S. 1004), zuletzt geändert durch das Ge--
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 345, 356, ber.
setz zur Reform strafrechtlicher Vorschriften des
s. 456, 468);
Landes Berlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und
9. § 9 des Gesetzes über die durch innere Un- Verordnungsblatt für Berlin S. 474);
ruhen verursachten Schi:iden vom 12. Mai 1920 18. § 7 des Gesetzes über eine Erhebung für Zwecke
(Bereinigte Sammlung des bayerischen Landes- der Stadtplanung vom 16. Oktober 1969 (Ge-
rechts Ergi:inzungsband S. 10), geändert durch setz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 2116);
das Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts
und zur Anpassung von Straf- und Bußgeld- 19. § 5 des Gesetzes über Enquete-Kommissionen
vorschriften an das Bundesrecht vom 31. Juli des Abgeordn·etenhauses von Berlin vom 7. De-
1970 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs- zember 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
blatt S. 345, 353, ber. S. 456, 468); Berlin S. 1974);
20. § 19 des Gesetzes über die Gutachterstelle für
10. Artikel 75 des Bayerischen Personalvertretungs-
die freiwillige Kastration und andere Behand-
gesetzes vom 21. November 1958 (Bayerisches
lungsmethoden vom 29. Januar 1971 (Gesetz-
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 333, ber. 1959
und Verordnungsblatt für Berlin S. 324);
S. 122), zuletzt geändert durch das Bayerische
Fachhochschulgesetz vom 27. Oktober 1970 21. § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Architektenge-
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt setzes vom 16. Februar 1973 (Gesetz- und Ver-
S. 481); ordnungsblatt für Berlin S. 429);
11. Artikel 28 des Bayerischen Landesplanungs- Bremen
gesetzes vom 6. Februar 1970 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 9), geändert 22. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen
durch das Gesetz zur Bereinigung des Landes- verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Samm-
rechts und zur Anpassung von Straf- und Buß- lung des bremischen Rechts - früheres Reichs-
geldvorschriften an das Bundesrecht vom recht - 2172-a-1);
31. Juli 1970 (Bayerisches Gesetz- und Ver- 23. § 12 des Gesetzes über die staatliche Anerken-
ordnungsblatt S. 345, 357, ber. 456, 468); nung von chemisch-technischen Assistenten und
die Errichtung von Lehranstalten für chemisch-
12. Artikel 38 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Archi- technische Assistenten vom 21. November 1950
tektengesetzes vom 31. Juli 1970 (Bayerisches (Sammlung des bremischen Rechts 711-e-1), ge-
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 363), geändert ändert durch das Gesetz zur Anpassung des
durch das Gesetz zur Anderung des Bayerischen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform
Architektengesetzes vom 14. April 1971 (Baye- des Strafrechts vom 24. März 1970 (Gesetzblatt
risches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 123); der Freien Hansestadt Bremen S. 37, ber. S. 54);
13. Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die 24. § 136 des Bremischen vVassergesetzes vom
Organisation der elektronischen Datenverarbei- 13. März 1962 (Gesetzblatt der Freien Hanse-
tung im Freistaat Bayern vom 12. Oktober 1970 stadt Bremen S. 59), zuletzt geändert durch das
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz zur Änderung des Bremischen Wasser-
s. 457); gesetzes vom 15. Mai 1973 (Gesetzblatt der
Freien Hansestadt Bremen S. 106);
Berlin
25. § 21 Nr. 1 des Pressegesetzes vom 16. März 1965
14. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Reichs- S. 63), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
gesetzbl. S. 941), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften
Reform strafrechtlicher Vorschriften des Landes des Landes Bremen vom 8. September 1970
Berlin vom 6. März 1970 (Gesetz- und Verord- (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
nungsblatt für Berlin S. 474); s. 94);
1---Ji.l.'..2 Tüg der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 637
26. § GB des lhcn1 iscl1e~11 P,•;:,oncll vcrtretungsgcset- 36. § 91 des Hessischen Personalvertretungsgeset-
Z('s in der Pdssunq dl~r lickanntmachung vom zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. NovPrnlJl~r 19;;q (C ;()S()l·1.bl<1tl der Freien Han- 19. Februar 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt
sesladl ßrcn1<~11 S. J/IJ), qcündert durch das Ge- für das Land Hessen I S. 162), zuletzt geändert
setz zur Andcrung dc!s ßrcmischcn Personalver- durch das Gesetz über die Amtsbezeichnungen
1.rdtmgsgesc'lzcs vom T Juli 1973 (Gesetzblatt von Fachhochschullehrern vom 23. Mai 1973
der Prcicn l lcmsesLc1dt Brc!rnPn S. 148); (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Hessen I S. 171);
27. § 9 des ]mrnissionsschutzgesetzes vom 30. Juni
1970 (Gcsctzblatl der Freien Hansestadt Bremen 37. § 16 des Gesetzes über die Gutachterstelle für
s. 71); die freiwillige Kastration und andere Behand-
lungsmethoden vom 15. Juli 1970 (Gesetz- und
28. § 21 des Gesetzes über die Gutachterstelle für
Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 409);
die frei willige Kastration und andere Behand-
lungsmethoden vom 1 l. Juli 1972 (Gesetzblatt 38. § 16 des Datenschutzgesetzes vom 7. Oktober
der Prcicn Hanscstc1dt Bremen S. 148); 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
Land Hessen I S. 625);
Hamburg
39. § 21 des Abfallgesetzes vom 13. Juli 1971 (Ge-
29. § 62a des lfofengeselzes vom 21. Dezember setz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-
1954 (Smnmlung des bereinigten hamburgischen sen I S. 191);
Landesrechts T 9501-d), zuletzt geändert durch
das Gesetz zur Anderung und Bereinigung von Niedersachsen
Straf- und Bu/:lgeldvorschriften der Freien und
40. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen
Hansestadt Hamburg vom 2. März 1970 (Ham-
verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 (Nie-
burgisclws Ccsetz,- und Verordnungsblatt S. 90);
dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
30. § 100 des lfornburgischcn Personalvertretungs- Sonderband II S. 338), zuletzt geändert durch
gesetz.es vom 17. November 1972 (Hamburgi- das Fünfte Gesetz zur Verwaltungs- und Ge-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 211); bietsreform vom 21. Juni 1972 (Niedersächsi-
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 309);
31. § 101 des l]arnbur9ischen Wassergesetzes vom
20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Ver- 41. § 3 des Gesetzes betreffend die Uberwachung
ordnungsblatt S. 335), zulc~tzt geändert durch des Handels mit Giften, giftigen Pflanzenschutz-
das Gesetz zur Änderung und Bereinigung von mitteln und Arzneimitteln außerhalb der Apo-
Strc:lf- und BußgcldvorschriJten der Freien und theken vom 21. Juli 1954 (Niedersächsisches
Hansestudt Hamburg vom 2. März 1970 (Ham- Gesetz- und Verordnungsblatt Sonderband I
burgisches Gesetz- und Ver.ordnungsblatt S. 90); S. 321), geändert durch das Fünfte Gesetz zur
Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni
32. § 20 Nr. 1 des llamburgischen Pressegesetzes
1972 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
vom 29. J anuc1r 1965 (Hamburgisches Gesetz-
nungsblatt S. 309);
und Verordnungsblalt S. 15), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung 42. § 84 des Personalvertretungsgesetzes für das
von Straf- und Bußgeldvorschriften der Freien Land Niedersachsen in der Fassung der Bekannt-
und Hansestadt Hamburg vom 2. März 1970 machung vom 24. April 1972 (Niedersächsisches
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt S. 231, 467), zu-
S. 90); letzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Än-
33. § 19 des Feuerwehrgesetzes vom 15. Mai 1972 derung des Niedersächsischen Beamtengesetzes
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 23. Juli 1973 (Niedersächsisches Gesetz-
S. 87); und Verordnungsblatt S. 239);
Hessen 43. § 21 Nr. 1 des Niedersächsischen Pressegesetzes
34. § 115 des Hessischen Wassergesetzes vom vom 22. März 1965 (Niedersächsisches Gesetz-
6. Juli 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für und Verordnungsblatt S. 9), zuletzt geändert
das Land Hessen S. 69), zuletzt geändert durch durch das Erste Anpassungsgesetz vom 24. Juni
das Gesetz über die Verkündung von Rechts- 1970 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
verordnungen, Organisationsanordnungen und nungsblatt S. 237);
Anstaltsordnungen vom 2. November 1971
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land 44. § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 6. Ja-
Hessen I S. 258); nuar 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt S. 1), geändert durch das Erste
35. § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Architekten- Anpassungsgesetz vom 24. Juni 1970 (Nieder-
gesetzes vom 25. SE-~ptember 1968 (Gesetz- und sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 259, S. 237);
314), zuletzt qedndert durch das Gesetz zur Än-
derung des Hessischen Architektengesetzes vom 45. § 31 Satz 1 Nr. 3 des Architektengesetzes vom
7. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt 23. Februar 1970 (Niedersächsisches Gesetz- und
für das Land Hessen I S. 638); Verordnungsblatt S. 37);
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
4b. § 1:37 des Niedersi:icbsischcn Wassergesetzes in 57. § 10 Satz 2 des Gesetzes über einen Bergmanns-
d<~r Fassung der Bekunnlrmichung vom 1. De- versorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen
zember 1970 (Niedersüchsisches Gesetz- und in der Fassung der Bekanntmachung vom
Verordnungsbli:lll S. 457), geä_ndert durch das 14. April 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Fünfle Gesetz zur Verwultungs- und Gebiets- für das Land Nordrhein-Westfalen S. 124);
reform vom 21. Juni 1972 (Niedersächsisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 309); Rheinland-Pfalz
58. § 9 des Gesetzes über die durch innere Un-
Nordrhein-Westfalen ruhen verursachten Schäden vom 12. Mai 1920
47. § 9 des Gesetzes über die durch innere Un- (Reichsgesetzbl. S. 941), zuletzt geändert durch
ruhen verursachten Schdden vom 12. Mai 1920 lfd. Nr. 7 der Anlage zum Rechtsbereinigungs-
(Reichsgesetzbl. S. 941); gesetz - Reichsrecht vom 20. Dezember 1971
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
48. § 13 des Biggetalsp(~rre9esetzes vom 10. Juli Rheinland-Pfalz S. 282, BS 13-5);
1956 (Sammlung des bereinigten Landesrechts
Nordrhein-Westfalen S. 470), zuletzt geändert 59. § 133 des Landeswassergesetzes vom 1. August
durch das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember 1960 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 153, BS 237-1), zuletzt
Land Nordrhein-Westfalen 1970 S. 22); geändert durch das Landespflegegesetz vom
14. Juni 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt
49. § 73 des Landespersona lverlretungsgesetzes vom für das Land Rheinland-Pfalz S. 147);
28. Mai 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen S. 209), zuletzt 60. § 20 Nr. 1 des Landespressegesetzes vom 14. Juni
geändert durch das /\npassungsgesetz vom 1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das
16. Dezember 1969 (Gesetz- und Verordnungs- Land Rheinland-Pfalz S. 107, BS 225-1), zuletzt
blatt für das Land Nordrhein-Westfalen 1970 geändert durch das Zweite Landesgesetz zur
S. 22); Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom
5. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
50. § 122 des Wasserg<~selzes für das Land Nord- das Land Rheinland-Pfalz S. 96);
rhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West- 61. § 25 des Landesplanungsgesetzes vom 14. Juni
falen S. 235, ber. S. 539), zuletzt geändert durch 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember 1969 Rheinland-Pfalz S. 177, BS 230-1), zuletzt ge-
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land ändert durch das Landespflegegesetz vom
Nordrhein-Wes!Jalen 1970 S. 22); 14. Juni 1973 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Rheinland-Pfalz S. 147);
51. § 7 des Gesetzes über eine Statistik zur Fest-
stellung der Wohnverbciltnisse vom 29. Juni 62. § 9 des Immissionsschutzgesetzes vom 28. Juli
1965 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Land Nordrhein-Westfalen S. 210); Rheinland-Pfalz S. 211, BS 711-20), zuletzt ge-
ändert durch das Zweite Landesgesetz zur Än-
52. § 22 Nr. 1 des Landespressegesetzes NW vom derung strafrechtlicher Vorschriften vom
24. Mai 1966 (Gesetz- und Verordnungsblatt für 5. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen S. 340), geändert das Land Rheinland-Pfalz S. 96);
durch das Anpassungsgesetz vom 16. Dezember
1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das 63. § 23 des Landesgesetzes zur Ausführung des
Land Nordrhein-Westfalen 1970 S. 22); Kastrationsgesetzes vom 22. Dezember 1970
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
53. § 65 Abs. 1 Buchstabe b des Architektengeset- Rheinland-Pfalz 1971 S. 26, BS 2120-10);
zes vom 4. Dezember 1969 (Gesetz- und Ver-
64. § 103 des Personalvertretungsgesetzes für
ordnungsblatt für das Lrnd Nordrhein-West-
Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekannt-
falen S. 888);
machung vom 5. März 1971 (Gesetz- und Ver-
54. § 6 des Gesetzes über eine Statistik zur Fest- ordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
stellung des Auftragsbestandes im Bauhauptge- S. 93, BS 2035-1);
werbe vom 13. Januar 1970 (Gesetz- und Ver- 65. § 26 des Abfallgesetzes vom 17. Januar 1972
ordnungsblatt für das Land Nordrhein-West- (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
falen S. 60);
Rheinland-Pfalz S. 81, BS 237-20);
55. § 8 des Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. April 1970 (Gesetz- Saarland
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- 66. § 9 des Gesetzes über die durch innere Unruhen
Westfalen S. 283); verursachten Schäden vom 12. Mai 1920
56. § 15 des Gesetzes über die Gutachterstellen bei (Reichsgesetzbl. S. 941);
den Ärztekammern vom 16. Juni 1970 (Gesetz- 67. § 123 des Saarlä_ndischen Wassergesetzes in der
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein- Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1970
Westfalen S. 434); (Amtsblatt des Saarlandes S. 674);
Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 639
68. § 10 SiJlz 2 (ks Gt)sclzes Nr. 7b8 über einen 77. § 66 des Personalvertretungsgesetzes in der Fas-
Rergrndnnsvcrsoryungsschein im Saarland vom sung der Bekanntmachung vom 14. November
11. Juli 1%2 (Amtsblatt. des Sauriandes S. 605), 1969 (Gesetz- und Verordmmgsbl,att für Schles-
zuletzt 9eündert durch das Gesetz Nr. 907 zur wig-Holstein S. 225), zuletzt geändert durch das
Anderunu und Bcreinigtrnu von Slrnf- und Buß- Gesetz zur Änderung des Schleswig-Hol steini-
1
9eldvorschri ftpn sow ic zur Anpassung des schen Richtergesetzes vom 13. Juli 1973 (Gesetz-
Rechts des Sac1rlandes ,rn das Erst(~ Gesetz zur und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
Reform des Strafr<~chts vom 11. März 1970 s. 270);
(Amtsblatt des Saarlandes S. 267, ber. S. 584); 78. § 19 des Gesetzes über die Gutachterstelle für
69. §§ 115, 116 des Personalvertretungsgesetzes für die freiwiHige Kastrntion vom 31. Oktober 1970
(Ge,setz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
das Saa,rland vorn 9. Mai 1973 (Amtsblatt des
Holistein S. 297);
Sa,a,rlandes S. 289);
79. § 102 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-
70. § 21 Nr. 1 des Saarländischen Pressegesetzes Holistein in der Fa,ssung der Bekanntmachung
vom 12. Mai 1965 (Amtsblatt des Saarlandes vom 7. Juni 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 409), zuletzt geändert durch da,s Gesetz für Schleswig-HoI,s,tein S. 327, ber. 1972 S. 14),
Nr. 907 zur Ande,rung und Bereiin,igung von geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung
Straf- und Bußgeldvorschriften sowie zur An- de s Wassergesetzes des Landes Schleswig-Hol-
1
passung d<~s Rechts des Saarlandes an da·s Erste stein vom 21. Januar 1972 (Gesetz- und Ver-
Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 11. März ordnungsblaH für Schleswig-Holstein S. 2);
1970 (Amtsblatt cfos Saarlandes S. 267, ber.
s. 584); 80. § 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schles-
wig-Holstein in der Fassung der Bekanntma-
71. § 14 d1:::s Gesetzes Nr. 948 über die Gutachter- chung vom 6. Apri1l 1973 (Gesetz- und Verord-
stelile für die Jreiwi,lhge Ka,stration und andere .nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 89).
Behandlungsmethoden vom 22. März 1972
(Amtsbla,tt des Saarlandes S. 227);
(3) Es sind ferner nicht mehr anzuwenden:
72. § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Saarländischen Architek-
1. Artikel 23 des bayerischen Lande,s,strnf- und Ver-
tengesetzes vorn 21. Juni 1972 (Amtsbl·aU des
ordnungsgesetzes in der Fa1ssung der Bekannt-
Saarlandes S. 369);
machung vom 19. November 1970 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 601), zule,tzt ge-
Sch Ies w iu-Holstein ändert durch das Denkma,lschutzgesetz vom
73. § 9 des Gesetzes über die durch inne-re Unruhen 25. Juni 1973 (Bayerisches Gesetz- und Vernrd-
verursachten Schäden vom 12. Mai 1920 nungsblatt S. 328),
(Reichsgesetzbl. S. 941), zuletzt geändert durch 2. di,e Po1Lizeivero:rdnung über den Verkehr mit
das Gesetz zur Anpassung des schleswig-hol- Gefangenen vom 29. Oktober 1953 (Amtsblatt des
steinischen Landesrechts an das Erste Gesetz Saadandes S. 673),
zur Reform des Strafrecht s und andere straf-
1
soweit sie den gleichen Gegenstand wie § 115 des
rechtliche Vorschriften vom 24. März 1970 (Ge-
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten regeln.
setz- und Verordmmgsblc.llt für Schleswi,g-Hol-
stein S. 66);
74. § 12 des Geflügelzuchtgesetzes vom 9. Ma,i 1962 Siebenter Abschnitt
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-
Ergänzende strafrechtliche Regelungen
Holstein S. 147), zuletzt geändert durch da s Ge-
1
setz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen
Landesrechts an dais Erste Gesetz zur Reform Artikel 293
des Strafrechts und andere strafrechtliche Vor- Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen
schriften vom 24. März 1970 (Gesetz- und Ver- durch freie Arbeit
ordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 66);
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
75. § 21 Nr. des Laindespressegesetzes vom Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach
19. Juni 1964 (Gesetz- und Vernrdnungsb1'aH für die VoHstreckungsbehörden dem VerurteiMen ge-
Schl,eswig-Holstein S. 71), geändert durch das statten können, eine uneinbringliche Geldstrafe
Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteini- durch freie Arbeit zu tiilgen. Die Landesregierung
schen Landesrechts an das Erste Gesetz zur Re- kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
form des Strafrechts und andere strafrechtliche die Landesjustizverwaltung übertragen.
Vorschriften vom 24. März 1970 (Gese·tz- und
Verordnungsblatt für Schleswig-HoLstein S. 66);
Artikel 294
76. § 99 Abs. l Nr. 3 des Landesverwaltungsgeset-
Gerichtshilfe
zes vom 18. April 1967 (Gesetz- und Vernrd-
nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 131), zu- Die Gerichtshilfe (§ 160 Abs. 3 Saitz 2 der Straf-
letzt geändert durch das Verwaltungsverein- prozeßordnung) gehört zum Geschäftsbereich der
fachungsgesetz vom 25. Februa,r 1971 (Gesetz- Landesjustizverwaltungen. Die. Landesregierung
und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein kann durch Rechtsverordnung eine andere Behörde
s. 66); aus dem Bereich der SozialverwaHung bestimmen.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 295 Artikel 299
Auisicht.sstcllen bei Führungsaufsicht Geldstrafe
(l) Die /\ufsichlsslc!llen (§ G8a des Strafgesetz- (1) Die Vorschriften des neuen Rechts über die
buches) g(~hön'n zum Ceschüftsbereich der Landes- Geldstrafe (§§ 40 bis 43 des Strnfgesetzbuche,s) gel-
j ustizverw d ! Lungen. ten auch für die vor dem 1. Januar 1975 begangenen
(2) Die Aufgalwn d0r Aufsichtsstelle werden von Taten, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes
Bearnt(~n des hölwren Dienstes, von staatlich aner- bestimmen.
kannten Sozialdrbeitern oder Sozia.lptidagogen oder (2) Die Geldstrate darf na,ch Zahl und Höhe der
von Beamten des rJc~holwnen Dienstes wahrg,enom- Tagessätze insgesamt das Höchstmaß der bisher an-
meni clPr Lei ler der A ufsich l.sste[.le muß die Befähi- gedrohten Gelds,trnfe nicht übersteigen. Es dürfen
gung zum Richlc'r,irnl besitzen oclE~r ein Beamter des nur so viele Tagessätze verhängt werden, daß die
höheren Dienstes sein. Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strnfge,seitzbuches
nicht höher isit als da,s nach bisherigem Recht ange-
Artikel 296 drohte Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe.
Einfuhr von Zeitungen und Zeitschriften (3) Neben Freiheitsstrafe darf eine Geldstrafe
nach § 41 des Strafgesetzbuches nur verhängt wer-
§ 86 Abs. 1 des Strafgesdzbuches i-st nicht anzu-
den, wenn auch nach biisherigem Recht eine Geld-
wenden auf Zeitungen und Zeitschriften, die außer-
strafe neben Freiheitsstrafe vorgeschrieben oder zu-
ha,lb des räumhchen Geltungsbereiches dieses Ge-
gelassen war.
setzes in stdndiger, regPlmäßiger Folge erscheinen
und dort aHgernein und öffentliich vertrieben we,r- Artikel 300
den. Ubertretungen
Artikel 297
(1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen
Verbot der Prostitution Taten, die nach bisherigem Recht Ubertretungen
(1) Die Laindesro{Jierung kann zum Schutze der waren und nach neuem Recht Vergehen sind, iist das
Jugend oder des öffenll ichen Anstandes neue Re,cht mit der Beschränkung anzuwenden, daß
sich die Voraussetzungen der Strafbarkeit und das
1. für das ga,nze Gebiet einer Gemeinde bis zu Höchstmaß der Freiheitsstrafe nach bi,sherigem
fünfzigtausend Einwohnern, Recht bestimmen. Artike,l 298, 299 sind anzuwenden.
2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwan- (2) Die vor dem 1. Januar 1975 begangenen
zigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Taten, die nach bisheri,gem Recht Ubertretungen
Gebieits, waren, bleiben bei der Anwendung des § 48 Abs. 1
3. unabhängig von der Zahl der ßinwohner für des Strafgesetzbuches außer Betracht.
öffenthche Straßen, Wege, Plätze, Anl1agen und
für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen Artikel 301
werden können, irn ganzen Gebiet oder in Tei- Unterbringung
len des Gebiets einer Gemeinde oder eines ge- in einer sozialtherapeutischen Anstalt
meindefreien Gebiets
Wegen einer Tait, die vor dem 1. Januar 1978 be-
durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution gangen worden i1st, da,rf die Unterbringung in einer
nachzugehen. Sie kann dc1s Verbot nach Satz 1 Nr. 3 sozialtheraipeuüschen AnstaH nach § 65 sowie nach
auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.
§ 63 Abs. 2 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet
(2) Die Landesregierung kann diese Ermächtigung werden.
durch Rechtsverordnung a,ut eine oberste Laindes- Artikel 302
behörde oder höhere Verwaltung,sbehörde übertra-
gen. Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe
(3) Wohnungsbeschränkungen auf bestimmte Stra- Ist vor dem 1. Januar 1975 die Unterbringung in
ßen oder Häuserblocks zum Zwecke der Ausübung einer Hei,1- oder Pflegeanstalt oder in einer Trinker-
der Prostitution (Kasernierungen) sind verboten. heilanstalt oder einer Entziehungsanstalt nach
§ 456b Saitz 2 der Strafprozeßo11dnung in der bis-
herigen Fas,sung vor der Freihei:t,s,strnfe vollzogen
Achter Abschnitt worden, so wird die Zeit des Vollzuges der Maß-
regel auf die Strafe angerechnet.
Schlußvorschriften
Artikel 303
Artikel 298
Führungsaufsicht
Mindestmaß der Freiheitsstrafe
(1) Wegen einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975
(1) Eine Freiheitssüafe unter einem Monat darf begangen worden ist, darf Führungsaufsicht nach
auch wegen solcher Taten nicht ve,rhängt werden, § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nkht angeordnet
die vor dem 1. Janua,r 1975 begangen worden sind. werden.
(2) Hätt,e das Gericht nach bi1sherigem Recht eine (2} Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen
Frefüeitisstraf e unter einem Mona1t verhängt, so er- einer Tat, die vor dem 1. Januar 1975 begangen
kennt es auf eine Geldstrafe bis zu dreißig Ta,ges- worden i,st, tritt Führung,saufsicht nach § 68f des
sätzen. Strafgesetzbuches nicht ein.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 641
Artikel 304 (2) War nach bisherigem Recht zur Verfolgung
Polizeiaufsicht ein Antrng erforderlich, so bleibt es dabei.
Jsl vor dem 1. Jctnuar 1975 auf Zulässigkeit von (3) Ein vor dem 1. Januar 1975 gestellter Antrag
Polizeiaufsicht erkannt worden, so verliert dieser bleibt wirksam, auch wenn die Antrag,sberechtigung
Ausspruch seine Wirkung. lsl im Zentrnlreg,iister be,i nach neuem Recht einem anderen zusteht.
einer Verurteilung die~ Z11l~issi9kcit von Polizeiauf- (4) \Var am 1. Januar 1975 das Recht, einen Straf-
sicht eingetragen worden, so ist die Eintragung in- antrag zu stellen, nach den Vorschrjf.ten des bis-
soweit zu tilgen. herigen Rechts bereits erloschen, so bleibt es dabei.
Artikel 305 (5) Ist di,e Tat erst durch die Vorschriften des
Berufsverbot neuen Rechts nur auf Antrag verfolgbar, so endet
die Antrag,sfrist frühestens am 31. März 1975.
Neben der Strafe, die wegen eineir vor dem
1. Januar 1975 begangenen Tal verhängt wi,rd,
ordnet das Gericht da,s Berufsve,rbot nur an, wenn Artikel 309
außer den Voraussetzungen des§ 70 des Stmfgesetz-
Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
buches auch die VoraussetzungEm der Untersagung
der Berufsausübung oder der Betriebsführung nach (l) Die Vorschriften des neuen Rechts über die
bisherigem Recht vorliegen. Düs Berufsverbot darf Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung (§§ 78
in diesem Fa•lle nicht für immPr angeordnet werden. bis 79b des Strafgesetzbuches, §§ 31 bis 34 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkei:ten) gelten auch für
Artikel 306 Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden
sind, soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes be-
Selbständige Anordnung von Maßregeln stimmen.
Die Vorschriften des neuen Rechts über die selb- (2) Für Unterbrechungshandlungen, die vor dem
ständige Anordnung von Maßregeln der Besserung 1. Janua,r 1975 vorgenommen sind, gilt das bisherige
und Sicherung (§ 71 des Strnfgesetzbuches) gelten Recht.
auch für Taten, die vor dem 1. Januar 1975 began-
gen worden sind. Dies giilt nicht, wenn die Maß- (3) Soweit die Verjährungsfristen des bisherigen
regel nach den Artikeln 301 und 305 auch neben der Rechts kürze.r sind als di e des neuen Rechts, gelten
1
Strafe nicht angeordnet werden darf. die des Msherigen Rechts.
(4) 1'st di,e Verjährung der Verfolgung oder der
VoHstreckung vor dem 1. Januar 1975 unterbrochen
Artikel 307
worden, so verjährt die Verfolgung oder Vollstrek-
Verfall kung, abwekhend von § 78c Abs. 3 Satz 2, § 79 des
(1) Für die Anordnung des Verfalls wegen einer Strafgesetzbuches, § 33 Abs. 3 Satz 2, § 34 des
Tat, die vor dem l. Janua·r 1975 begangen worden Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, frühe,stens mit
ist und über die nach diesem Zeitpunkt ent,schieden dem Ablauf der von der letzten Unterbrechungs-
wird, gelten die Vorschriften des neuen Rechts handlung an zu berechnenden Verjährungsfrist.
1. über die Vornussetzungen des Verfa1Us (§§ 73, (5) Bei der Berechnung der Verjährungsfri,st nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Berechnung
73a des Strafgesetzbuches), soweit das bisherige
Recht den Verfal,l oder die Einziehung des Ent- strafrechtlkher Verjährungsfristen vom 13. April
gelts vorschreibt, 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 315), geändert durch das
Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom
2. über die Schätzung, dfo Entscheidung in Härte- 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), i st § 78
1
fällen, die Wirkung des Verfalls und s,eine nach-
Abs. 4 des Strafgesetzbuches entsprechend anzu-
trägliche Anordnunu (§§ 73b bis 73d, 76 des Straf-
wenden.
gesetz buch es).
(2) Die Anordnung des Verfalls ist auch insoweit Artikel 310
zulässig, als nach § 27b des Strafgesetzbuches in der Bekanntgabe der Verurteilung
bisherigen FassunrJ eine höhere Gerldsitrafe hätte
verhängt werden können als nach neuem Recht. An Die VorschrHten des neuen Rechts über die ge-
die Stelle der Anordnung des VerfaliLs eines Gegen- richtihche Anordnung, daß eine Verurte,i,lung öffent-
standes tritt der Verfall des Wertersa-tze,s. lich bek,anntgemacht wiI1d, geilten auch für Taten,
die vor dem 1. Januar 1975 begaingen worden sind.
(3) Absatz l Nr. 1 gilt nicht, soweit das bisherige
Recht für den Betroffenen günstiger ist.
Artikel 311
Artikel 308 Verletzung von Privatgeheimnissen durch
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen Amtsträger und besonders Verpflichtete
(1) Die Vorschriften des neuen Rechtis über Straf- (1) Soweit das Offenbaren oder Verwerten eines
antrag, Ermächtigung und Striafvedangen (§§ 77 bi:s fremden Gehe,imni,s,ses, namentlich eine,s Betriebs-
77e, 194 des Strafgesetzbuches) gelten auch für oder Geschäftsgeheimnisses, durch Personen, die
Taten, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden nach neuem Recht für dein öffentlichen Dienst be-
sind, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes be- sonders verpflichtet werden soLlen, nach bisherigem
stimmen. Recht mit Strafe oder Geldbuße bedroht war, gelten
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
1. für dir. vor dem 1. Januar 1975 bf\gangenen Taten (4) Ist das Revisionsgericht der Auffassung, daß
die Vorschriften des bisherigen Rechts über di,e ein vor dem 1. Januar 1975 ergangenes Urteil allein
Verletzun~~ eines frernden Geheimnisses weiter wegen der Artikel 299 und 307 dem Ge,setz nicht
und entspricht, so kann die Revision auch dann verwor-
2. für die nach dem 1. .J arnrnr 1975 begangenen fen werden, wenn eine wesentlich andere Entschei-
Ta,len die Strafvorschriften des neuen Rechts dung über die Höhe der Geldstrafe oder den Verfall
(§ 203 Abs. 2, § 204 des Strafgesetzbuches) ernt- nricht zu erwarten ist.
sprechend, (5) Das Revi,sionsgericht kann auch in ei:nem Be-
sotern die Strnfvorschriflen des neuen Recht,s allein schluß nach § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung
deswegen nicht anwondbar sind, weil de,r Täter vor nach den Absätzen 3 und 4 verfahren, wenn es
dem 1. Januar 1975 nicht für den öffentlichen Dienst di,e Revision im übrigen einstimmig für offensicht-
besonders verpflichtet worden ist, obwohl die Vor- lich unbegründet erachtet.
aussetzungen, unter denen die Verpfhchtung nach
neuem Recht vorgenommen werden soll, vorgelegen
hatten. Artikel 313
Noch nicht vollstreckte Strafen
(2) In den Fällen des Absa,tzes 1 Nr. 1 ge.Men die
Vorschriften des neuen Rechts (§ 203 Abs. 2, 5, (1) Rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher
§ 204 des Slrafgesetzbuche,s), soweit sie im übrigen Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strarfbar und
für den Täter günstiger sind. auch niicht mit Ge,ldbuße bedroht sind, werden mit
Inkrafttreten des neuen Rechts erla,ssen, soweit sie
noch rniicht vollstreckt sind. Der Strafedaß erstreckt
Artikel 312 sich auf Nebenstrafen und Nebenfol,gen mit Aus-
nahme der Einziehung und Unbrauchbarma,chung,
Gerichtsverfassung und Strafverfahren Maßregeln der Besserung und Si,cherung, Erzie-
(1) Sowei,t sich auf Grund der Vorschriften dieses hungsmaßregeln und Zuchtmittel narch dem Jugend-
Gesetzes die sachliche Zuständigkeit der Gerichte gericht,sgesetz sowie aiuf rückständige Bußen und
ändert, gi1lt dies für gerichtlich anhängig,e Straf- Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten des
sachen nur dann, wenn das Hauptverfahren noch neuen Rechts bereit,s vollstreckt war.
nicht eröffnet ist oder das Revi,sionsgericht das
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein vor In-
Urteil aufhebt und die Sache nach § 354 Abs. 2 der
krafttreten des neuen Rechts erlassenes Urteirl nach
S tr afprozeßordn ung zurückverweist.
föesem Zeitpunkt
(2) Der Bundesgerichtshof i,st aiuch dann zur Ver- 1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht
handlung und Entscheidung über das RechtsmHtel einge,legt oder zurückgenommen wird oder da,s
der Revision zuständig, wenn die Revision siich Rechtsmittel nicht zuläs,sig ist, oder
gegen ein Urteil des Richters beim Amtsgerkht oder 2. sonst rechtskräftig wi1rd, ohne daß der Schuld-
des Schöffengerichts oder gegen ein Berufungsurtei,l
spruch geändert werden konnte.
der kleinen oder großen Stra.fkammer riichtet, durch
das die Unterbringung des Angeklagten in einer (3) Ist der Täter wegen einer Handlung verurteilt
Heil- oder Pflegeanstalt angeordnert i s,t, und Termin
1
worden, die eine nach neuem Recht nkht mehr an-
zur Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht wendbare Strafvornchrift und zugleich eine andere
noch nicht bestimmt ist. Strafvorschriift verletzt hat (§ 73 Abs. 2 des Straf-
gesetzbuches_ in der bisherigen Fassung), so sind die
(3) Ist vor dem 1. Januar 1975 auf Unterbringung
Absätze 1 und 2 nkht anzuwenden. Das Gericht s,etzt
in einer 1--foi,l- oder Pflegeanst,aH oder in einer Trin-
di,e auf die andere Gesetzesverletzung entfallende
kerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt, auf
Strafe neu fest, wenn die Strafe einer Strafvorschrift
Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebs-
entnommen worden ist, die aufgehoben ist oder die
führung oder auf Zulassung der Urteiilsbekanntma-
den Sachverhalt, welcher der Vemrtei-lung zugrunde
chung erkannt worden und ist das Revisionsgericht
l,arg, nicht mehr unter Strafe stellt oder mit Ge,ld-
de:~r Auffassung, daß die Revi,sion im übrigen unbe-
buße bedroht. Ist die Strafe der anderen Strafvor-
gründet ist, so berichtiigt es den Urteils,spruch dahin,
schrHt entnommen, so wird sie angemessen er-
daß an die Stelle
mäßigt, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht
1. der Unterbringung in einer Heil- oder PHege- wegen der Verletzung der gemilderten Strafvor-
anstaH die Unterbringung in einem psychiatri- schri,ft auf eine höhere Strafe erkannt hat.
schen Krankenhaus,
(4) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im
2. der Unterbringung in einer TrinkerheilanstaH Sinne des Absa,tzes 1 Satz 1 und andere Einzelstra-
oder einer EntziehungsanstaM die Unterbringung fen, so ist die Strafe neu festzusetzen. In den Fällen
in einer Entziehungsans,talt, der §§ 31 und 66 des Jugendgerichtsgesetzes gilt
dies sinngemäß.
3. der Unters,agung der Berufsausübung oder der
Be.triebsführung das Berufsverbot, (5) Bei ZweHeln über die siich aus den Absätzen 1
und 2 e,rgebenden Rechtsfolgen und für die riichter-
4. der Zuldssigkeil der Urteilsbekanntmachung Lichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4
deren !\nordnun~J gelten die §§ 458 und 462 der Strafprozeßordnung
tritt. sinngemäß.
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 643
Artikel 314 (2) Sie können mit ihrer Zustimmung auch außer-
Dberleihmg der Vollstreckung halb der Anstalt beschäftigt werden.
(1) Eine vor df~m 1 . .lunu,H 1975 verhängte und (3) Die Freiheitsstrafe kann sowohl für die ganze
noch nicht oder ersl zum TPi I vollzogene Unterbrin- Dauer wie für einen Teil der erkannten Stra.fzeit in
gung in einer ! feil- oder Plleqeansta-lt wird als der Weise in Einzelhaft vollzogen werden, daß der
Unterbringung in einem psvchiatrischen Kranken- Gefangene unausgesetzt von anderen Gefangenen
haus, eine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt gesondert gehaHen wird, wenn dies aus Gründen,
oder einer Entziehm1gsanstalt c1ls Unterbringung in die in der Person des Gefangenen liegen, namentlich
einer Entziehungsanstalt vollzo9en. aus Gründen der Gesundheit, unerläßlich ist. Die
Einzelhaft darf ohne Zustimmung des Gefangenen
(2) Ist die Unterbringunu in einer Hei,l- oder die Dauer von insgesamt drei Jahren nicht über-
Pflegeanstalt, in einer Trinkerheilanstalt oder einer steigen.
Entziehungsanstalt oder in der Sichenrngsverwah-
rung vor d(~m l. Janudr 1975 bedingt ausgesetzt, so (4) Die in einem psychiatrischen Krankenhaus, in
tritt Führungsaufsicht ein. Die A uferlegung beson- einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsver-
derer Pflichten nach § 42h Abs. 2 des Strafgesetz- wahrung Untergebrachten können innerhalb oder
buches in der bisheriqen Fc1ssung giH als Weisung außerha:lb der Anstalt auf eine ihren Fähigkeiten an-
gemäß § G8b Abs. 2 des SLrdluesetzbuches. gemessene Weise beschäftigt werden. Die in der
Sicherungsverwahrung Untergebrachten dürfen nur
(3) Eine vor dem l. Jimmir 1975 angeordnete mit ihrer Zustimmung außerhalb der Anstalt be-
Untersagung der Berutsausülrnng oder der Betriebs- schäftigt werden.
führung hat die Wirkung eines Berufsverbots.
Artikel 317
(4) Eine vor dem 1. Jc1m1ar 1975 ausgesprochene
Befugnis zur öffentli,chen Bekanntnwchung des Ur- Dberleit_ung des Verfahrens wegen
teils wird so vollstreckt, c1 ls wenn auf Anordnung Ordnungswidrigkeiten nach neuem Recht
der Bekannlmi:lchun9 des U rlei ls e,rkannt wäre. (1) Die bei Inkrafttreten des neuen Rechts schwe-
benden Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung,
(5) Ist vor dem 1. J dnucH 1975 neben der Strafe
die nach neuem Recht nur noch mit Geldbuße be-
auf UnterbringunrJ in einer Heil- oder Pflegeanstalt droht ist, werden in der Lage, in der sie sich befin-
oder auf Unterbrin~iun9 in c:iner Trinkerheilanstalt den, nach den Vorschriften des Gesetzes über Ord-
oder einer Entziehungst1nslc1ll erkannt worden, so ist
nungswidrigkeiten fortgesetzt, soweit nichts anderes
§ 67 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches mit der Maß-
bestimmt ist. Hat das Gericht wegen einer solchen
gabe anzuwenden, daß die begonnene Volilstrecknng Zuwiderhandlung bereits das Hauptverfahren er-
der Freiheitsstrafe nach die,sem Zeitpunkt noch drei
öffnet oder einen Strafbefehl oder eine Strafver-
Monate fortgesetzt werden kann.
fügung erlassen, so bleibt die Staatsanwaltschaft
für die Verfolgung auch im Bußgeldverfahren zu-
Artikel 315 ständig. § 72 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten ist in di•esem Falle nicht anzuwenden.
Vollstreckung durch den Richter
beim Amtsgericht (2) Die §§ 79, 80 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten gelten nicht, wenn das Urteil vor
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, abwei- Inkrafttreten des neuen Rechts wegen einer Zuwi-
chend von § 451 Abs. 1 der Strafprozeßordnung, derhandlung erg,angen ist, die nach neuem Recht nur
durch Rechtsverordnung die Strafvollstreckung dem noch mit Geldbuße bedroht ist; in diesen Fällen
Richter beim Amtsgericht als Vollstreckungsbehörde ge1ten die §§ 313 und 334 der Strafprozeßordnung
bis zum 31. Dezember 1979 zu übertragen, soweit er in der bisherigen 'Fassung fort. Ist das Revisions-
im ersten Rechtszug entschieden und nicht auf Frei- gericht der Auffassung, daß ein solches Urteil allein
heitsstrafe erkctnnt hal. Die Landesregierung kann wegen des neuen Rechts dem Gesetz nicht ent-
die Ermächtiqung durch Rechtsverordnung auf die spricht, so berichtigt es den Schuldspruch und wan-
Landesjustizverwaltung übertragen. delt eine Verurteilung zu einer Geldstrafe in eine
(2) Ist der Richler beim Amtsgericht Vollstrek- solche zu einer entsprechenden Geldbuße um. Das
kungsbehörde, so ist für die bei der Strafvollstrek- Revisionsgericht kann auch in einem Beschluß na,ch
kung notwendi,g werdenden gerichtlichen Entschei- § 349 Abs. 2 der Strafprozeßordnung so ve.rfahren,
dungen gegen seine Anordnungen die Stra.fkammer wenn es die Revision im übrigen einstimmig für
des Landgerichts zuständig. offensichtHch unbegründet erachtet. Hebt das Re-
visionsgericht das angefochtene Urteil auf, so kann
(3) Die Absätze l und 2 gelten für die Vollstrek- es abweichend von § 354 Abs. 2 der Strafprozeß-
kung in Bußgeldsachen entsprechend. ordnung die Sache an das Gericht, dessen Urteil auf-
gehoben wird, zurückverweisen.
Artikel 316
Dbergangsregelung für den Vollzug der Artikel 318
Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem
Maßregeln der Besserung und Sicherung Gebiet der Sozialversicherung
(1) Die zu Freiheitsstrafe Verurteilten können in (1) Auf die vor dem 1. Januar 1975 begangenen
einer Strafans,talt auf eine ihren Fähigkeiten ange- Zuwiderhandlungen nach den Gesetzen auf dem Ge-
messene Weise beschäftigt werden. biet der Sozialversicherung, die nach biisherigem
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Recht mit Ordnunqssl.rdl(: bedroht waren und nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den unlauteren
ncl!('lll i{(!Ch l Ord n un~Jsw idrigkeiten sind, ist das Wettbewerb in der Fassung des Artikels 139,
neue Recht mit der Beschr~inkung anzuwenden, daß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Hufbeschlag
sich das T lüchsLmc1ß der Celdlrnße nach dem Höchst-
in der Fassung des Artikels 176,
maß der bislwriqen Ordnllnqsstrale bestimmt.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes
(2) lst jedoch vor dem 1. ,Jcmuar 1975 wegen
über den Verkehr mit unedlen Metallen in der Fas-
einer der in Absc1tz 1 bezeichneten Zuwiderhandlun-
sung des Artikels 178,
gen ein Orclnun~Jsstrafbescheid erlassen worden,
so ist in dem wcitc!ren Vf;rfclhrcn das bisherige Recht § 15 Abs. 2 Nr. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes in
anzuwenden. der Fassung des Artikels 193,
Artikel :H9 § 10 Abs. 2 Nr. 6 des Reblausgesetzes in der Fassung
Anwendung des bisherigen Kostenrechts des Artikels 205,
In Straf- und Bußgeldsachen werden Gebühren § 9 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung des
nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über Artikels 207 I,
die Kosten ergangene Entscheidung vor dem l. Ja- § 16 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes in
nui.lf 1975 rechtsk rüttig gewordPn ist. der Fassung des Artikels 212,
§ 3 Abs. 1 Nr. 2_ des Gesetzes über das Schlachten
Artikel 320 von Tieren in der Fassung des Artikels 216 I,
Wirtschaitsverkehr mit den Währungsgebieten § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Schlachten
der Mark der Deutschen Demokratischen Republik von Tieren in der Fassung des Artikels 216 II,
(1) Soweit Zuwiderhandlun~Jen gegen Vorschrif- § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Futtermittelgesetzes in der Fas-
ten über den Wirtschaftsverkehr mit den Wäh- sung des Artikels 219,
rungsgebieten der MiHk der Deutschen Demokrati-
schen Republik (DDR) Ordnun9swidrigkeiten sind, § 46 Abs. 3 des Milchgesetzes in der Fassung des
können sie mit einer Geldbuße bis w fünfzigtausend Artikels 221,
Deutsche Mark geahndet werden. § 25 Abs. 2 Nr. 1 der Arbeitszeitordnung in der Fas-
(2) Bei der Einziehung von Gegenständen wegen sung des Artikels 240,
einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über den § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über ge-
Wirtschaftsverkehr mit den Währungsgebieten der sundheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeits-
Mark der DDR sind § 74a des Strafgesetzbuches stoffe in der Fassung des Artikels 247,
und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
anzuwenden. § 530 Abs. 1 Nr. 5, § 1430 Abs. 1 Nr. 5, § 1431 Abs. 1
Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung in der Fas-
(3) Artikel 5 Nr. 4 und 7 des Gesetzes Nr. 14 der sung des Artikels 252,
Alliierten Hohen Kommission vom 25. September
1949 (Amtsbldlt der Alliierten Hohen Kommission § 152 Abs. 1 Nr. 5, § 153 Abs. 1 Nr. 5 des Angestell-
S. 59) ist nichl mehr c1nzuwcnden. tenversicherungsgesetzes in der Fassung des Arti-
kels 253,
(4) Wegen einer Zuwiderh,mdlung gegen Vor-
schriften über den Wirlschaftsverkehr mit den § 236 Abs. 1 Nr. 4, § 236 a Abs. 1 Nr. 5 des Reichs-
Währungsgebieten der Mcuk der DDR sind auch knappschaftsgesetzes in der Fassung des Artikels
die Vorschriften über das Berufsverbot, die Be- 254,
triebsschließung und die öffontliche Bekanntma- § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-
chung der Verurleilunu nicht mehr cm:?.uwenden. des auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der Fas-
(5) Im SlrafverJahren wegen einer Zuwiderhand- sung des Artikels 274,
lung gegen Vorschriften über den Wirtschaftsver- Artikel 6 a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Inter-
kehr mit den Währungsgebieten der Mark der DDR nationale Ubereinkommen zur Verhütung der Ver-
gelten die §§ 49, 63 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und § 76 schmutzung der See durch 01, 1954 in der Fassung
Abs. 1, 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten des Artikels 279,
über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im
§ 121 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 4 des Seemannsgeset-
Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gericht-
zes in der Fassung des Artikels 280,
lichen Verfahren entsprechend. Die Vorschriften
über die Nebenklage bei Straftaten im Wirtschafts- § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Flaggenrechtsgesetzes in der
verkehr mit den Währungsgebieten der Mark der Fassung des Artikels 282
DDR sind nicht mehr anzuwenden. vorgeschriebene Verweisung auf die Blankettvor-
schrift ist nicht erforderlich, soweit die Vorschriften
Artikel 321 der dort genannten Rechtsverordnungen vor dem
1. Januar 1975 erlassen sind.
Verweisungserf ordernis bei Blankettvorschriften
(1) Die in (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in
§ 46 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 7 des Ge- § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes betreffend die Beseiti-
setzes über das Auswanderungswesen in der Fas- gung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderun-
sung des Artikels 82, gen auf Eisenbahnen in der Fassung des Artikels 211,
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 645
§ 16 Abs. 1 Nr. 4 des Margarirwgesetzes in der Fas- Artikel 324
sung des Artikels 222,
Sonderregelung für Berlin
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 des Hejmarbejt.sgesetzes in der
(1) Artikel 18 II Nr. 3, soweit diese Nummer sich
Fassung des Artikels 239,
auf § 5 Nr. 5 bezieht, Artikel 19 Nr. 5 Buchstabe b,
§ 710 Abs. 1 der Rc!ichsversichcrungsordnung in der Nr. 6 bis 9, 12, 34 bis 41, 207, soweit diese Nummer
Fassung des Artikels 252 sich auf die §§ 84 bis 87, 89 und 109 bis 109k be-
genannten Rechtsvorschriften. zieht, Artikel 21 Nr. 24 Buchstabe b, Artikel 26
Nr. 52 und 53, Artikel 27, 28, 31, 34, 35, 70, 147, 152
bis 159, 181, 287 Nr. 44, 52, 56, 77 und 81 und Arti-
kel 326 Abs. 5 Nr. 7 bis 9 sind im Land Berlin nicht
anzuwenden. Artikel 230 ist in Berlin erst anzuwen-
Artikel 322
den, wenn das durch ihn geänderte Gesetz vom Land
Verweisungen Berlin übernommen ist.
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften (2) Die §§ 113 und 114 des Strafgesetzbuches in
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert der Fassung des Artikels 19 Nr. 43 und 44 sind auch
werden, treten an deren Stelle die geänderten Vor- im Land Berlin anzuwenden.
schriften.
(3) Für folgende Vorschriften des Strafgesetz-
buches gelten im Land Berlin die nachstehend be-
zeichneten Besonderheiten:
Artikel 323
1. § 5 Nr. 5 ist in folgender Fassung anzuwenden:
Ermächtigung zur Neubekanntmachung
,,5. Anwerben für fremden Wehrdienst (§ 141),
(1) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch- wenn der Täter Deutscher ist und seine Le-
tigt, den Wortlaut bensgrundlage im räumlichen Geltungs-
des Strafgesetzbuches, bereich dieses Gesetzes hat;".
der Strafprozeßordnung,
2. § 84 ist nicht anzuwenden.
des Gerichtsverfassungsgesetzes,
des Bundeszentralregistergesetzes, 3. Die §§ 85 bis 87 sind in folgender Fassung anzu-
des Jugendgerichtsgesetzes, wenden:
,,§ 85
des Wehrstrafgesetzes,
Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot
des Gesetzes über Ordnungswip.rigkeiten,
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Bin- räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den
nenschiffahrtssathen (Artikel 99) und organisatorischen Zusammenhalt einer Vereini-
des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (Artikel 149) gung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder ge-
in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei
gen den Gedanken der Völkerverständigung rich-
Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des
tet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist,
Wortlauts zu beseitigen.
daß sie Ersatzorganisation einer solchen ver-
(2) Der fachlich jeweils zuständige Bundesmini- botenen Vereinigung ist, aufrechterhält, wird mit
ster wird ermächtigt, den Wortlaut Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarz-
arbeit (Artikel 150), (2) Wer sich in einer Vereinigung der in Ab-
des Soldatengesetzes (Artikel 154), satz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder
wer ihren organisatorischen Zusammenhalt un-
des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer terstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
Waren (Artikel 168), ren oder mit Geldstrafe bestraft.
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (Artikel 262), (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des
des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Absatzes 2 kann das Gericht bei Beteiligten,
Gebiet der Binnenschiffahrt (Artikel 274), deren Schuld gering und deren Mitwirkung von
untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestra-
des Gesetzes über das Internationale Ubereinkom-
men zur Verhütung der Verschmutzung der See fung nach diesen Vorschriften absehen.
durch 01, 1954 (Artikel 279), (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das
des Seemannsgesetzes (Artikel 280) und Gericht von einer Bestrafung nach diesen Vor-
schriften absehen, wenn der Täter sich freiwillig
des Flaggenrechtsgesetzes (Artikel 282) und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Ver-
in der neuen Fassung bekanntzumachen und dabei einigung zu verhindern; erreicht er dieses Ziel
Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird
Wortlauts zu beseitigen. der Täter nicht bestraft.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 86 handlungen, die in diesem Geltungsbereich be-
gangen werden sollen, dadurch befolgt, daß er
V('rbrcil.en von Propagandamitteln
v (! rf d ssun~J s w id r i~J c r Or~Jcmi sa tionen l. sich bereit hält, auf Weisung einer der be-
zeichneten Stellen solche Handlungen zu be-
(1) Wer Propc1~Jc1ndc1rnitl.<!l
gehen,
1. einer Vereinigung, di( unc1nfochtbar verboten
0
2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
ist, weil sie sich gPgen die Vt!rfassungsmäßige
Ordnung oder gegen den Gedanken der Völ- 3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem an-
kerversl.Jndigung richtc1, odPr von der unan- deren verschafft, verwahrt, einem anderen
techtlwr lestges1ellt ist, daß sie Ersatzorganisa- überläßt oder in diesen Bereich einführt,
lion eirwr solchen verbotenen Vereinigung ist, 4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder
2. einer Regicrunq, Vt!n!inigm19 oder Einrichtung Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrich-
dußerha 1b des r~iuml ichen Geltungsbereichs tet, unterhält oder überprüft,
dieses Gesetzes, die für diP Zwecke einer der
5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen
in der Nummer 1 bezeichneten Vereinigungen schulen läßt oder andere dazu schult oder
U.it.ig is1, oder
6. die Verbindung zwischen einem Sabotage-
3. Propagcmdc1mit1.cl, die nach ihrem Inhalt dazu
agenten (Nummer 1 bis 5) und einer der be-
bestimmt sind, BPslrPhungcn einer ehemaligen
zeichneten Stellen herstellt oder aufrecht-
nationr1 lsuz i d l ist ischen Orqanisation fortzuset-
erhält,
zen,
und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für
im räumlichen c;cllungsbereich dieses Gesetzes
Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicher-
verbreitet oder zur Verbreitunq innerhalb dieses
heit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen
Bereichs herstellt, vorrütiq hfüt oder :in diesen
Verfassungsgrundsätze einsetzt.
Bereich einführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahrt)n oder mit Celdstrc1fe bestraft. (2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absat-
zes 1 sind
(2) Propagi.mdamiU.<!1 im Sinne des Absatzes l
sind nur solche SchriHen (§ 11 Abs. 3), deren In- 1. Handlungen, die den Tatbestand der §§ 305,
halt gegen die freiheitlich(~ demokratische Grund- 306, 308, 310b bis 311a, 312, 313, 315, 315b,
ordnung oder den Gedanken der Völkerverstän- 316b, 316c Abs. 1 Nr. 2, der §§ 317 oder 321
digung gerichtet ist. verwirklichen, und
2. andere Handlungen, durch die der Betrieb
(3) Absatz l gilt nichl, w1:.~nn die Handlung im
eines für den Schutz der Zivilbevölkerung ge-
Rahmen df~r staatsbürgerlichen Aufklärung, der
gen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirt-
Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen oder
schaft wichtigen Unternehmens dadurch ver-
ähnlicher Zwecke vorgenommen wird.
hindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt,
von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift ab- verändert oder unbrauchbar gemacht oder daß
sehen. die für den Betrieb bestimmte Energie ent-
§ 86 a zogen wird.
Verwenden von Kennzeichen (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung
verfassungswidriger Organisationen nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen ·
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß
Gesetzes Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt,
Nr. 1 und 3 bezeichneten Vereinigungen öffent- noch verhindert werden können."
lich, in einer Versammlung oder in von ihm ver-
breiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder 4. § 89 ist in folgender Fassung anzuwenden:
wer solche Kennzeichen in diesem Bereich ver-
,,§ 89
breitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
ren oder mit Geldstrafe bestraft. Verfassungsfeindliche Einwirkungen auf
· öffentliche Sicherheitsorgane
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind
namentlich Fahrwn, Abzeichen, Uniformstücke, (1) Wer auf Angehörige eines öffentlichen
Parolen und Grußformen. Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren
pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze der
(3) § 86 Abs. 3, 4 gilt entsprechend. Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder
der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergra-
§ 87 ben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebun-
AgentenLJtiqkeiL zu Sabolc1gezwecken gen gegen den Bestand oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfas-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
sungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe
mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Auftrag
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
einer Regierunq, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb des rüuml ichcn G(~ltungsbereichs die- (2) Der Versuch ist strafbar.
ses Gesetzc~s zur Vorlwn:itunq von Sabotage- (3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend."
Nr. 22 - Tiig der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 647
5. § 91 isl in folgendc!r f-dssung dll1/.UWenden: des Gesetzes über die Führung
,,§ 91 akademischer Grade (Artikel 85)
J\n we11dun~1slwreich des Wohnungsgemeinnützigkeits-
gesetzes (Artikel 88)
Die §§ 85 und 87 gellen nur für Tat.<~n, die durch
eirn\ im rcturnliclwn Gellun9sbereich dieses Ge-
der Vergleichsordnung (Artikel 101)
sdzc!s dllsgeübtP Tül iqkcil lwqdngen werden." der Konkursordnung (Artikel 102)
des Deutschen Auslieferungs-
6. § 141 in der Fdssung der lkki.!nntrnc1chung vom gesetzes (Artikel 104)
25. August 195] (BundescJes<~tzbl. 1 S. 1083) er-
des Gesetzes über die Angelegen-
hült folgende Fdssung:
heiten der freiwilligen
,,§ 141 Gerichtsbarkeit (Artikel 105)
Anw<~rlwu für tremd<'n Wehrdienst der Grundbuchordnung (Artikel 106)
(1) Wer zugunsten Piner dUslündischen Macht des Kabelpfandgesetzes (Artikel 123)
einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militä- des Gesetzes zum Schutze des
rischen oder miliUirühnliclwn Einrichtung an-
Namens „Solingen" (Artikel 140)
wirbt oder ihren \A/erbcrn oder dem Wehrdienst
einer soldwn Einrichtung zulü hrl, wird mit Frei- des Rabattgesetzes (Artikel 142)
heitsstrcife von drei Morwtcn bis zu fünf Jahren des Geschmacksmustergesetzes (Artikel 146)
bestrnft.
des Rennwett- und Lotterie-
(2) Der Versuch isl strafbar." gesetzes (Artikel 164)
des Zündwarenmonopolgesetzes (Artikel 166)
(4) Die zugunsten des Bundes und der Länder,
ihrer verfctssungsmi:ißigen Ordnung, ihrer Staats- des Gesetzes über die Ausprägung
von Scheidemünzen (Artikel 171)
organe und deren Mitglieder geltenden Strafvor-
schriften sind auch hinsichtlich des Landes Berlin des Gesetzes über den Huf-
ar1zuwenden. beschlag (Artikel 176)
des Gesetzes zum Schutze des
(5) Für § 74 a ;\ bs. l des Gerichtsverfassungs- Bernsteins (Artikel 179)
gesetzes rJelten im Land Berlin die nachstehend be-
zeichneten Besonderh(~i lt:~n: des Lagerstättengesetzes (Artikel 189)
des Energiewirtschaftsgesetzes (Artikel 193)
1. Nummer 2 ist in folgendt!r Fassung cmzuwenden:
des Gesetzes über die Beauf-
,,2. der Gefährdung des demokratischen Rechts- sichtigung der privaten Ver-
staates in den Fällen der §§ 85, 86, 87 bis 90, sicherungsunternehmungen (Artikel 198)
90a Abs. 3 und des § 90b des Strafgesetz-
buches,"; des Gesetzes über die Herkunfts-
bezeichnung des Hopfens (Artikel 202)
2. Nummer 3 ist nicht anzuwenden. des Reblausgesetzes (Artikel 205)
des Gesetzes betreff end die
Artikel 325 Beseitigung von Ansteckungs-
stoffen bei Viehbeförde-
Berlin-Klausel rungen auf Eisenbahnen (Artikel 211)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Tierkörperbeseitigungs-
und § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes gesetzes (Artikel 212)
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes über das Schlachten
von Tieren (Artikel 216 I)
des Erstattungsgesetzes (Artikel 40)
des Futtermittelgesetzes (Artikel 219)
des Heilpraktikergesetzes (Artikel 53)
des Milchgesetzes (Artikel 221)
des Hebammengesetzes (Artikel 55)
des Margarinegesetzes (Artikel 222)
des Lebensmittelgesetzes (Artikel 59)
der Bekanntmachung über fett-
des Nitritgesetzes (Artikel 60) haltige Zubereitungen (Artikel 223)
des Süßstoffgesetzes (Artikel 61) des Gesetzes über den Fischerei-
des Impfgesetzes (Artikel 67) schein (Artikel 231)
des Gesetzes über die Verbreitung der Arbeitszeitordnung (Artikel 240)
jugendgefährdender Schriften (Artikel 75 ) des Gesetzes über die Arbeitszeit
des Gesetzes über das Aus- in Bäckereien und Kondi-
wanderungswesen (Artikel 82) toreien (Artikel 242)
643 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
des Ccsel'.1,l!S über gesundlH~its- diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu
schädliche oder feuergefdhr- der Bedeutung der Sache und der zu erwar-
l iclw Ar bei l.sstoffe (Artikel 247) tenden Strafe oder Maßregel der Besserung
des Gesetzes über Schifferdienst- und Sicherung außer Verhältnis steht.
bücher (Artikel 276) (3) Im vorbereitenden Verfahren entschei-
det das Gericht, das für die Eröffnung des
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
des Dritten Ubcrleilungsgeselzes. Hauptverfahrens zuständig wäre.
(4) Gegen den Beschluß ist sofortige Be-
schwerde zulässig. Sie hat aufschiebende
Artikel 326 Wirkung.
Inkraittreten; Ubergangsfassungen (5) Die Unterbringung in einem psychiatri-
(l) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft, schen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die
soweit nichts anderes bestimmt ist. Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht
überschreiten.";
(2) § 78 a Abs. 2, 3 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes in der Fassung des Artikels 22 Nr. 6 sowie Arti- b) § 126a Abs. 1:
kel 29 Nr. 26 Buchstabe a, Artikel 61 Nr. 1, Arti-
,, (1) Sind dringende Gründe für die An-
kel 161 Nr. 2 Buchstabe d, Nr. 9 Buchstabe a, Arti-
kel 171 Nr. 2, Artikel 249 Nr. 5 bis 7, Artikel 250 nahme vorhanden, daß jemand eine rechts-
Nr. 3, 4 Buchstabe a, Artikel 287 Nr. 24, 25, Arti- widrige Tat im Zustand der Schuldunfähig-
kel 294 Satz 2, Artikel 302, 315 Abs. 1, Artikel 323,
keit oder verminderten Schuldfähigkeit
(§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen
324 Abs. 4 und Artikel 325 Satz 2 treten am Tage
nach d(~r Verkündung in Kraft. hat und daß seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Ent-
(3) Artikel 19 Nr. 148, 159, 194 und 206, soweit in ziehungsanstalt angeordnet werden wird, so
dieser Nummer § 361 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des Straf- kann das Gericht durch Unterbringungsbe-
gesetzbuches aufgehoben wird, sowie Artikel 313 fehl die einstweilige Unterbringung in einer
treten einen Monat nach der Verkündung in Kraft. dieser Anstalten anordnen, wenn die öffent-
(4) Artikel 24 Nr. 36 Buchstabe a und Artikel 301 liche Sicherheit es erfordert.";
treten am 1. Januar 1978 in Kraft.
c) § 126a Abs. 3 Satz 1:
(5) Vom 1. Januc1r 1975 bis zum 31. Dezember 1977
gilt folgendes: ,,Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen der einstweiligen
1. § 121 Abs. 4 des Strafgesetzbuches ist in folgen- Unterbringung nicht mehr vorliegen oder
der Fassung anzuwenden: we;nn das Gericht im Urteil die Unterbrin-
,, (4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 gung in einem psychiatrischen Krankenhaus
ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung un- oder einer Entziehungsanstalt nicht anord-
tergebracht isl." net.";
2. Die nachstdH-mden Vorschriften der Strafprozeß- d) § 246a Satz 1:
ordnung sind in folgender Fassung anzuwenden:
„Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung
a) §§ 80a, 81: des Angeklagten in einem psychiatrischen
,,§ 80a Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder
Ist damit zu rechnen, daß die Unterbrin- in der Sicherungsverwahrung angeordnet
gung des Beschuldigten in einem psychiatri- werden wird, so ist in der Hauptverhandlung
schen Krnnkenhaus, einer Entziehungsanstalt ein Sachverständiger über den Zustand des
oder in der Sicherungsverwahrung angeord- Angeklagten und die Behandlungsaussichten
net werden wird, so soll schon im Vorverfah- zu vernehmen.";
ren eirn~m Sachverständigen Gelegenheit zur
e) § 331 Abs. 2:
Vorbereitung des in der Hauptverhandlung
zu erstattenden Gutachtens gegeben werden. ,, (2) Diese Vorschrift steht der Anordnung
der Unterbringung in einem psychiatrischen
§ 81 Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
nicht entgegen.";
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens
über den psychischen Zustand des Beschul- f) § 358 Abs. 2 Satz 2:
digten kann das Gericht nach Anhörung
„Diese Vorschrift steht der Anordnung der
eines Sachverständigen und des Verteidigers
Unterbringung in einem psychiatrischen
anordnen, ddß der Beschuldigte in ein öffent-
Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
liches psychiatrisches Krankenhaus gebracht
nicht entgegen.";
und dort beobachtet wird.
(2) Das Gericht trifft die Anordnung nach g) § 373 Abs. 2 Satz 2:
Absatz l nur, wenn der Beschuldigte der Tat „Diese Vorschrift steht der Anordnung der
dringend verdächtig ist. Das Gericht darf Unterbringung in einem psychiatrischen
Nr. 22 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. März 1974 649
Krnnkcnlwus oder einer Entziehungsanstalt a) § 31 Abs. 2 Nr. 2:
nicht en t.gegen.";
„2. bei Verurteilungen, durch welche die
h) § 4b3 Abs. 4 Salz 2: Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet worden ist,
,,Ist die Unterbringung in einer Entziehungs-
wenn ein Führungszeugnis für Behörden
anstalt oder in der Sicherungsverwahrung (§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt wird. 11
;
angeordnet worden und verfällt der Ver-
urteilte in Geisteskrankheit, so kann die b) § 43 Abs. 3 Nr. 2:
Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben „2. bei Anordnung der Unterbringung in der
werden."
Sicherungsverwahrung oder in einem
psychiatrischen Krankenhaus und bei
3. Die nachstehenden Vorschriften des Gerichts- Untersagung der Erteilung einer Fahr-
verfassungsgeselzes sind in folgender Fassung erlaubnis für immer."
anzuwenden:
a) § 24: 5. § 106 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes ist in
,,§ 24 folgender Fassung anzuwenden:
(1) In Strtüsachen sind die Amtsgerichte ,, (2) Sicherungsverwahrung darf der Richter
zuständig, wenn nicht nicht anordnen. Er kann anordnen, daß der Ver-
lust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu beklei-
1. die ZusU.indigkeit des Landgerichts nach den und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er-
§ 74a, des Schwurgerichts oder des Ober- langen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht
landesgerichts nach § 120 begründet ist, eintritt. 11
2. im Einzelfall eine höhere Strafe als drei
Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbrin- 6. Die nachstehenden Vorschriften des Gesetzes
gung des Beschuldigten in einem psychia- über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
trischen Krankenhaus, allein oder neben öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
einer Strafe, oder in der Sicherungsver- Bundes sind in folgender Fassung anzuwenden:
wahrung zu erwarten ist oder
a) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b:
3. die Staatsanwaltschaft wegen der besonde-
ren Bedeutung des Falles Anklage beim „b) zum Vollzug der Unterbringung in der
11
Landgericht erhebt. Sicherungsverwahrung, ;
b) § 10 Abs. 1 Nr. 4:
(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine hö-
here Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und „4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen
nicht auf die Unterbringung in einem Gefangenen oder jemanden, dessen Un-
psychiatrischen Krankenhaus, allein oder terbringung in
neben einer Strafe, oder in der Sicherungs- a) der Sicherungsverwahrung ( § 66 des
verwahrung erkennen."; Strafgesetzbuches),
b) einem psychiatrischen Krankenhaus
b) § 74 Abs. 1 Satz 2:
(§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a
,,Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, der Strafprozeßordnung) oder
bei denen eine höhere Strafe als drei Jahre c) einer Entziehungsanstalt (§ 64 des
Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in Strafgesetzbuches, § 126a der Straf-
einem psychiatrischen Krankenhaus, allein prozeßordnung)
oder neben einer Strafe, oder in der Siche-
angeordnet ist, aus dem amtlichen Ge-
rungsverwahrung zu erwarten ist oder bei 11
wahrsam zu befreien versucht.
denen die Staatsanwaltschaft wegen der be-
sonderen Bedeutung des Falles Anklage beim
Landgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3). 11
; 7. Die nachstehenden Vorschriften des Wehrpflicht-
gesetzes sind in folgender Fassung anzuwenden:
c) §171a:
a) § 10 Abs. 1 Nr. 3:
,,§ 171a
„3. wer einer Maßregel der Besserung und
Die Offentlichkeit kann für die Hauptver-
Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des
handlung oder für einen Teil davon ausge-
Strafgesetzbuches unterworfen ist, so-
schlossen werden, wenn das Verfahren die 11
lange die Maßregel nicht erledigt ist. ;
Unterbringung des Beschuldigten in einem
psychiatrischen Krankenhaus oder einer Ent- b) § 12 Abs.1 Nr. 2:
ziehungsanstalt, allein oder neben einer
,,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10,
Strafe, zum Geqenstand hat. 11
eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach
§ 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in
4. Die nachstehenden Vorschriften des Bundeszen- einem psychiatrischen Krankenhaus oder
tralregistergesctzes sind in folgender Fassung in einer Entziehungsanstalt untergebracht
anzuwenden: ist,".
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
B. § :m /\ lis. 1 1\.J r. 3 des Sol du Lengeset.zes ist in fol- einem psychiatrischen Krankenhaus oder
(J()rHl<~r 1;·ilssu ng c1 n:,-:uw<~nden: in einer Entziehungsanstalt untergebracht
ist, II,
,,J. einer Maßre~Jel der Besserung und Siche-
run~J ndch den §§ 64 oder 66 des Strafgesetz-
buches unterworfen ist, solange die Maß- 10. § 287 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Lasten-
regel nicht erlediqt ist." ausgleichsgesetzes ist in folgender Fassung an-
zuwenden:
9. l)je rwcl1slelwnden Vorschriften des Zivildienst- ,,Entsprechendes gilt bei gerichtlich angeordne-
rJ(~setzes sind in folgender Fassung anzuwenden: ter Unterbringung in einer abgeschlossenen An-
stalt zur Arbeitsleistung oder in der Sicherungs-
a) § 9 Abs. 1 Nr. 3:
verwahrung;".
„3. wer einer Maßregel der Besserung und
Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des (6) Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum
Strafgesetzbuches unterworfen ist, so- Inkrafttreten des § 184 des Strafgesetzbuches in der
lan~Je die Maßregel nicht erledigt ist."; Fassung des Artikels 1 Nr. 16 des Vierten Gesetzes
zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973
b) § ll Abs. 1 Nr. 2: (Bundesgesetzbl. I S. 1725) ist § 6 Nr. 6 des Straf-
,,2. wer, abgesehen von den Fällen des § 9, gesetzbuches in der Fassung des Artikels 18 II Nr. 4
eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach dieses Gesetzes in folgender Fassung anzuwenden:
§ 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in ,,6. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184) ;".
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. März 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 276. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Januar 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 35 vom 20. Februar 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 35 vom 20. Februar 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister de1 Justiz
Ver lag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bek,rnntmachungen veröffentlicht.
Im Bur1clesqeselzbl,1tt Teil II werdcm völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften uDd
ßek,rn1itmuchunqe11 sowie Zolltarifve1ordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n <Jen : Luufender Bezug r1ur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10, jeden Jahres
be1111 Verlaq vorlie4en. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
S:J BoDn 1. Po~tlach 624. Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
B le z II q s p I e i s: Für Teil J und Teil II halbjährlid1 je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
l>,cser Preis 4ilt auch für Bundcsqesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
iltlf d,1s Postscheckkonto Bundesqesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
\' r c i 'i dieser Aus q ab e: 10,B0 DM (10,20 DM zuzüglich ·--,60 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 11,10 DM. Im Bc-
zuq.,prt'i., i.,l die Mchrwcr\steucr c11\h,illen; der an<Jcw,mclte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.