453
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 5. März 1974 Nr. 21
Tag Inhalt Seite
27. 2. 74 Veronlnun9 Liher die Berufsausbildung zum Forstwirt 453
28. 2. 74 Verordnung zur i\nderung der Auslandsreisekostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457
20'.J2-2-8
28. 2. 74 :Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung '460
2032-'.l-ü
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
ßundcs9esE!Lzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
Verkiindun~Jen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466
Recl1l svorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Forstwirt
Vom 27. Februar 1974
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsge- 2. Begründen, Pflegen und Schützen von Waldbe-
setzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I ständen;
S. 1112), geändert durch das Gesetz zur Änderung 3. Ernten und Gewinnen von Forsterzeugnissen;
des Berufsbildungsgesetzes vom 12. März 1971 (Bun-
desgesc~tzbl. I S. 185), wird im Einvernehmen mit 4. Anlegen, Pflegen und Instandsetzen von Wald-
den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung wegen;
und für Bildung und Wissenschaft verordnet: 5. Warten, Pflegen und Instandsetzen von Maschi-
nen und Geräten;
§ 1
6. Arbeiten mit Holz und mit anderen Werkstof-
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes fen;
Der Ausbildunqsberuf „Forstwirt" wird staatlich 7. Landbau- und Landschaftspflegearbeiten, Her-
anerkannt. stellen, Pflegen und Instandsetzen von Erho-
lungseinrichtungen;
§2
8. Arbeiten im Jagdbetrieb;
Ausbildungsdauer
9. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
Die Ausbildung d,rnert drei Jahre. Sie dauert zwei
Jahre, wenn der Auszubildende 10. Kenntnisse der betrieblichen Zusammenhänge
der Ausbildungsstätte;
1. eine Abschlußprüfung in einem anderen Ausbil-
dungsberuf bestanden hat oder 11. Kenntnisse der Wirtschafts- und Sozialkunde.
2. den erfolgreichen Besuch der zehnten Klasse §4
einer weitEc rfühn:nden Schule oder einen gleich-
1
wertigen BildunrJsabschluß nachweist. Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kennt-
§3 nisse nach § 3 soll nach folgender Anleitung sach-
lich gegliedert werden:
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens 1. Waldbewirtschaftung:
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
a) Kenntnisse der forstlichen Baumarten und
1. Waldbewirtschaftung; ihrer Standortsansprüche;
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) Kenntnisse der Samengewinnung und der 4. An 1 e g e n , P f 1 e g e n u n d I n s t a n d s e t -
Pflanzenanzucht; zen von Waldwegen:
c) Kenntnisse der Eigenschaften wichtiger Bo- a) Kenntnisse der Wegebauverfahren;
denarten und ihrer Bedeutung für Boden-
b) Kenntnisse der Baustoffe;
bearbeitung und Wegebau;
d) Kenntnisse der wichtigsten tierischen, pflanz- c) Erkennen von Schadensursachen;
lichen und klimatischen Schadeinflüsse; d) Handhaben der gebräuchlichen Wegebau-
e) Kenntnisse der Pflegemaßnahmen und ihrer geräte;
Wirkung auf Wachstum und Qualitätsent- e) Grundfertigkeiten der Vorbereitung von Ar-
wicklung von Waldbeständen; beiten im Zusammenhang mit der Bauausfüh-
f) Kenntnisse der Zusammenhänge zwischen rung im Neu-, Um- und Ausbau;
Bestandesaufschluß, Schlagordnung, Holz- f) Pflegen und Instandsetzen.
ernte- und Bringungsverfahren;
g) Kenntnisse der Holzeigenschaften und -fehler
im Hinblick auf Holzsortierung und -verwen- 5. W a r t e n , P f 1 e g e n u n d I n s t a n d s e t -
dung; zen von Maschinen und Geräten:
h) Messen, Schätzen und Berechnen von Flä- a) Kenntnisse der Motorenkunde;
chen und Volumen; b) Kenntnisse der Treib- und Schmierstoffe,
i) Kenntnisse der Schutz- und Erholungsfunk- Pflege- und Putzmittel;
tionen des Waldes; c) Anwenden der Schmierpläne und Wartungs-
k) Kenntnisse des Naturschutzes und der Land- vorschriften;
schaftspflege; d) Pflegen;
1) Kenntnisse der Ursachen und des Ablaufs
e) Durchführen einfacher Reparaturen und Mon-
von Waldbränden.
tagen;
2. B e g r ü n d e n , P f 1 e g e n u n d S c h ü t z e n f) Durchführen der erforderlichen Arbeiten bei
von Waldbeständen: Maschinenstillegungen;
a) Handhaben der gebräuchlichen, dem Stand g) Bestellen von Ersatzteilen unter Verwendung
der Technik entsprechenden Werkzeuge, Ge- von Katalogen;
räte und Maschinen für das Begründen, die h) Kenntnisse der Normen für Maschinenteile.
Pflege und den Schutz von Waldbeständen;
b) Räumen und Herrichten von Kulturflächen;
6. A r b e i t e n m i t H o 1 z u n d m i t a n d e r e n
c) Behandeln des Saat- und Pflanzgutes sowie Werkstoffen:
Begründen von Forstkulturen;
a) Handhaben wichtiger Werkzeuge und Ma-
d) Pflegen von Jungbeständen;
schinen;
e) Durchführen von Schutzmaßnahmen gegen
Wildschäden; b) Grundfertigkeiten der Bearbeitung, Behand-
lung und Verwendung von Holz und von
f) Bekämpfen von Forstschädlingen; anderen Werkstoffen sowie Kenntnisse der
g) Düngen; Anwendungsbereiche.
h) Ästen zum Zwecke der Wertholzerzeugung;
i) Verhüten und Bekämpfen von Waldbränden; 7. Landbau- und Landschaftspflege-
k) Erkennen und Beseitigen von Mängeln in arbeiten, Herstellen, Pflegen und
der Ausführung der Arbeiten. Instandsetzen von Erholungsein-
r i c h tun g e n:
3. E r n t e n u n d G e w i n n e n von F o r st - a) Arbeiten auf Wiesen, Äckern, Heide- und
erzeugnissen: Odlandflächen;
a) Handhaben der gebräuchlichen, dem Stand b) Pflege von Gewässern;
der Technik entsprechenden Werkzeuge, Ge-
c) Herstellen und Pflegen von Erholungsein-
räte und Maschinen für Holzernte und
Nebennutzungen; richtungen.
b) Fällen und Aufarbeiten von Bäumen unter
normalen und schwierigen Verhältnissen, 8. A r b e i t e n i m J a g d b e t r i e b :
unter Beachtung der Schlagordnung;
a) Herstellen und Pflegen jagdbetrieblicher
c) Sortieren des Holzes; Einrichtungen;
d) Bringen und Lagern des Holzes; b) Kenntnisse des Verhaltens bei Gesellschafts-
e) Durchführen von Nebennutzungen; jagden;
f) Erkennen und Beseitigen von Mängeln in der c) Kenntnisse der heimischen Wildarten und
Ausführung der Arbeiten. ihrer Lebensgewohnheiten.
Nr. '21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1974 455
9. A r b e i 1. s s <: h u t z und lJ n f a 11 - b) gemäß den Nummern 3, 5 und 6 in sechs Mo-
verhütung: naten;
a) Kenntnisse der Arbeitsschutzvorschriften in
3. im dritten Ausbildungsjahr die Fertigkeiten und
Gesetzen und Verordnungen;
Kenntnisse
b) Kcnntniss<~ der Vorschriften der Träger der
a) gemäß den Nummern 2, 4 und 7 in sechs Mo-
gesetzlichen Unfallversicherung, insbeson-
naten;
dere der Unfallvcrhütungsvorschriften, Richt-
1inien und Merkblätter; b) gemäß den Nummern 3 und 10 in sechs Mona-
ten.
c) Verhc1ltc:n lwi Unfällen, Erste Hilfe;
d) Umgehen mit Pflcrnzenschutzmitteln und 4. Außerdem hat sich die Berufsausbildung während
Düngemitteln; der gesamten Ausbildungszeit auf die übrigen in
e) Kenntnisse der Giftkl<1ssen; Absatz 1 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse
zu erstrecken.
f) Führen von Ccrätcn und Maschinen im Stra-
§ 5
ßenverkehr;
Berufsausbildung
g) Grundkenntnisse über die Zusammenhänge
außerhalb der Ausbildungsstätte
von Körper und Arbeit sowie über die Maß-
nahmen zur Erleichterung der Arbeit und zur Soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kennt-
Erhaltun~J der Gesundheit und der Leistungs- nisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungs-
fähigkeit. stätte vermittelt werden können, soll die zusätzlich
zu vermittelnde Berufsausbildung in geeigneten Ein-
10. K e n n t n i s s e d c r b e t r i e b 1 i c h e n Z u - richtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durch-
sammenhänge der Ausbildungsstätte: geführt werden.
a) Boden- und Klimaverhältnisse; § 6
b) Wald:Jcslcmdsverhültnisse; Ausbildungsplan
c) Organisation und Schwerpunkte des Betrie- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des
bes; Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden
d) Betriebseinrichtungen und ihre Nutzung; einen Ausbildungsplan zu erstellen.
e) Kosten im Betrieb. § 7
11. Kenntnisse der Wirtschafts- und Führung des Berichtshefts
Sozialkunde: Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form
a) Stellung der Forstwirtschaft in der Gesamt- eines Ausbildungsnachweises zu führen. Dem Aus-
wirtschaft; zubildenden ist Gelegenheit zu geben, das Berichts-
heft während der Ausbildungszeit zu führen. Der
b) Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten in der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durch-
Forstwirtschaft; zusehen.
c) Behörden, Organisationen und sonstige Ein-
richtungen für die Forstwirtschaft; § 8
d) Grundkenntnisse des Arbeits-, Personalver- Zwischenprüfung
tretungs- und Betriebsverfassungsrechts so- (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
wie des Tarifvertragsrechts und des Ver- Sie soll nach dem ersten Ausbildungsjahr stattfin-
sicherungswesens. den.
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in
sollen nach folgender Anleitung zeitlich gegliedert § 4 Abs. 2 Nr. 1 für das erste Ausbildungsjahr auf-
und unter Beachtung der nachstehenden Richtwerte geführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf die
vermittelt werden: während der gesamten Ausbildungszeit gemäß § 4
Abs. 2 Nr. 4 zu vermittelnden Fertigkeiten und
1. im ersten Ausbildungsjahr die Fertigkeiten und Kenntnisse, soweit diese mit den vorstehend ge-
Kenntnisse nannten im Zusammenhang stehen sowie auf den
a) gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis f, Num- im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
mer 5 Buchstaben a bis d und Nummer 1O lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser
Buchstaben a bis d in sechs Monaten; für die Berufsausbildung wesentlich ist.
0) gemäß Nummer 3 Buchstaben a und c sowie (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-
Nummer 8 in sechs Monaten; ling in insgesamt bis zu zwei Stunden drei Auf-
gaben durchführen. Bei der Festlegung der Prü-
2. im zweiten Ausbildungsjahr die Fertigkeiten und fungsaufgaben sollen insbesondere berücksichtigt
Kenntnisse werden:
a) gemäß Nummer 2 Buchstaben a bis i und Num- 1. einfache Kulturarbeiten;
mer 4 in sechs Monaten; 2. einfache Pflegemaßnahmen;
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
3. einfache Waldschutzmaßnahmen; (5) Im mündlichen Teil der Prüfung soll der Prüf-
4. einfache Holzerntearbeiten; ling bis zu zwanzig Minuten geprüft werden. Dieser
5. einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Ma- Teil soll sich insbesondere auf die Prüfungsgebiete
schinen und Geräten. erstrecken, die nicht schriftlich geprüft wurden.
(4) Der Prüfling soll Kenntnisse insbesondere aus (6) Soweit die Prüfung programmiert durchge-
folgenden Gebieten nachweisen: führt wird, kann abweichend von den Absätzen 4
und 5 auf die mündlicp.e Prüfung verzichtet und die
1. Grundkenntnisse der Waldbewirtschaftung;
Prüfungsdauer entsprechend gekürzt werden.
2. Grundkenntnisse der betrieblichen Zusammen-
hänge der Ausbildungsstätte; (7) Bei der Ermittlung des· Gesamtergebnisses
haben die Fertigkeits- und Kenntnisprüfung gleiches
3. Arbeitsschutz und Unfallverhütung. Gewicht.
§ 9
§ 11
Prüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung
Aufhebung von Vorschriften
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
§ 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Die bisher in Verwaltungsvorschriften festgeleg-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr- ten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungs-
stoff, soweit dieser für die Berufsausbildung wesent- anforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und
lich ist. vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf- dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbeson-
ling in einer höchstens vierstündigen Prüfung ins- dere für den Ausbildungsberuf Waldfacharbeiter,
besondere folgende Aufgaben durchführen: sind nicht mehr anzuwenden.
1. In etwa drei Stunden soll er aus dem Gesamt-
gebiet der Waldbewirtschaftung zwei geschlos-
sene Aufgaben nach Arbeitsauftrag durchführen, § 12
davon eine aus dem Teilgebiet Holzernte. Die Ubergangsregelung
gezeigten Leistungen sollen von ihm kritisch be-
urteilt werden. Ursachen für Abweichungen von (1) Für die Berufsausbildungsverhältnisse, die bei
der Norm sind zu begründen. Erforderliche Un- Inkrafttreten dieser Verordnung ein Jahr oder län-
fallverhütungsvorschriften sollen erläutert wer- ger bestehen, sind die bisherigen Vorschriften wei-
den. ter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
2. In etwa einer Stunde soll der Prüfling eine Ma-
ser Verordnung.
schine auf Verkehrs- oder Betriebssicherheit
überprüfen und die dabei erkannten einfachen (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
Mängel beheben. Weiterhin soll er in dieser Zeit krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein Jahr
Grundfertigkeiten im Umgang mit Holz und mit bestehen, kann die zuständige Stelle zur Vermei-
anderen Werkstoffen nachweisen. dung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf- herigen Vorschriften weiter angewendet werden.
ling schriftlich und mündlich geprüft werden. Die
Prüfung soll sich insbesondere auf folgende Gebiete
erstrecken: § 13
1. Waldbewirtschaftung;
Berlin-Klausel
2. Wegebau;
3. Werkzeug-, Geräte- und Maschinenkunde; Diese Verordnung gilt nach § 14, des Dritten
4. Landbau und Landschaftspflege; Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
5. betriebliche zusammenhänge in der Ausbildungs- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
stätte;
6. Arbeitsschutz und Unfallverhütung;
7. Fachrechnen;
§ 14
8. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Inkrafttretei;i
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der
Prüfling drei Klausurarbeiten anfertigen. Die Dauer Diese Verordnung tritt am Tag-e nach der Ver-
soll insgesamt bis zu drei Stunden betragen. , ki;indung in Kraft.
Bonn, den 27. Februar 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 21 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1974 457
Verordnung
zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung
Vom 28. Februar 1974
Auf Grund des § 20 Abs. 3 des Bundesreisekosten- Das gleiche gilt für andere Dienstreisende,
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom wenn der Flug ununterbrochen länger als
13. November 1973 (Bundesqesetzbl.] S. 1621) ver- 10 Stunden dauert und aus triftigen Gründen
11
ordnet die Bundesregierung: nicht unterbrochen werden kann.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgen-
Die Auslandsreisekostt~nverordnung vom 25. Au- den Absätze 1 bis 3 ersetzt:
gust 1969 (Bundesw~set.zbl. I S. 1438) wird wie folgt
geändert: ,, (1) Das Auslandstagegeld beträgt in den
Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreise-
kostengesetzes in
1. § 1 Abs. 2 wird fol~Jender Satz :3 angefügt: Ländergruppe
„Bei späterer Tkkcrnntgabe darf Satz 1 frühestens II III IV
vom Taqe nc1d1 der Bekanntgabe an angewandt Beträge in Deutscher Mark
werden."
Reisekostenstufe A 24 32 40 48
2. § 2 wird wie folgt geändert: Reisekostenstufe B 30 40 50 60
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte · Reisekostenstufe C 40 53 66 80.
„Besoldungsgruppen (2) Da-s Auslandstagegeld beträgt in den
A 8 bis A 15 und B 1 zweiten Schiffsklasse, Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreise-
Besoldungsgruppen kostengesetzes in
A 16 und B 2 bis B l l ersten Schiffsklasse" Ländergruppe
II III IV
durch die Worte
Beträge in Deutscher Mark
„Besoldungsgruppen
A8 bis A 16 und Reisekostenstufe A 25 34 43 52
B 1 bis B 5 zweiten Schiffsklasse, Reisekostenstufe B 31 42 53 64
Besoldungsgruppen Reisekostenstufe C 41 55 69 84.
B 6 bis B 11 ersten Schiffsklasse"
(3) Das Auslandsübernachtungsgeld wird
ersetzt. in der gleichen Höhe wie das Auslandstage-
b) Absatz 2 Si:ltz 2 erhält folgende Fassung: geld nach Absatz 2 gewährt.
„Den nicht den Besoldungsgruppen B 6 bis b) In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die
B 11 an~rehörenden Leitern diplomatischer Worte „Reisekostenstufe B" durch die Worte
Auslandsvertrellmuf>n des Auswärtigen Am- ,,Reisekostenstufe A" ersetzt.
tes und den Cf•ncralkonsuln als Leitern kon- c) In Absatz 4, der Absatz 5 wird, erhält Satz 2
sularischPr 1\uslandsvertrel.ungen des Aus- folgende Fassung:
wärtigen Amtes können die Auslagen der 11
,, § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
ersten SchiHsk}assc erslati.f~I. werden, wenn sie
aus dienstlichen Cründen ein Schiff benutzen
müssen, das diese Klasse führt. 11
4. § 4 erhält folgende Fassung:
c) In Absatz 3 erhalten die Sülze 1 und 2 fol- ,,§ 4
gende Fassung: Ländergruppeneinteilung
„Bei Flugn~isen können den Annehörigen der (1) Die Ländergruppeneinteilung richtet sich
Besoldungsgruppen B 6 bis B 11, den einer nach der folgenden Ubersicht:
anderen Besoldungsgruppe angehörenden
Leitern diplomatischer Auslandsvertretungen Ländergruppe I
des Auswürtigen Amtes und den General- Europa:
konsuln als Leitern konsularischer Auslands-
vertretungen des Auswärtigen Amtes die Andorra Niederlande
Auslagfm der ersten KlasS(! erstattet werden. Bulgarien Norwegen
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Dänemark Osterreich Asien:
Griechenland Portugal Afghanistan Korea
Jugoslawien Spanien China Laos
Luxemburg Ungarn Indien Nepal
Malta Irak Pakistan
Israel Philippinen
,Afrika: Jemen Syrien
(Arabisd:!e Republik)
Agypten Mauritius Taiwan
Jemen
Athiopien Mosambik (Demokratische Volks- Thailand
republik)
Botsuana Südwestafrika Türkei
Jordanien
Lesotho Swasiland Zypern
Khmer-Republik
Malawi
Australien:
Amerika:
Fidschi Papua und
Bolivien El Salvador Neuguinea
Neuseeland
Brasilien Guatemala Tanga
Costa Rica Uruguay
Asien:
Ländergruppe III
Sri Lanka
Europa:
Australien: Schweden
Westsamoa
Afrika:
Aqua torialguinea Nigeria
Dahome Obervolta
Ländergruppe II
Gambia Ruanda
Europa: Ghana Sambia
Belgien Liechtenstein Kamerun Senegal
Finnland Mona.co Kongo Sudan
Frankreich Polen Libyen Tansania
Großbritannien und Rumänien Mali Tschad
Nordirland San Marino Mauretanien Uganda
Irland Schweiz Niger Zaire
Island Tschechoslowakei
Italien Vatikanstadt Amerika:
Argentinien Mexiko
Afrika: Dominikanische Nicaragua
Algerien Sierra Leone Republik Vereinigte Staaten
Angola Somalia Haiti von Amerika
Burundi Südafrika Kanada
Kenia Südrhodesien
Liberia Togo Asien:
Madagaskar Tunesien Bangladesch Malaysia
Marokko Birma Saudi-Arabien
Hongkong Singapur
Amerika: Iran Vietnam
Barbados Kuba Libanon
Chile Panama
Ecuador Paraguay
Guyana Peru Ländergruppe IV
Honduras Venezuela Europa:
Kolumbien Sowjetunion
Nr. 21 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1974 459
Afrikd: 8. § 8 wird gestrichen.
Elienbcink iiste Zentralafrikanische
Gabun Republik 9. In § 9 Satz 2 werden
Guinea a) das Wort „Krankenhaus" durch /die Worte
,,nicht am Wohnort oder in dessen Nähe ge-
Amerika: legenes Krankenhaus" ersetzt und
Jamaika Trinidad und Tobago b) die Worte „vom 12. August 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 808)" gestrichen.
Asien:
Bahrain Kuwait
Indonesien Oman Artikel 2
Japan Vereinigte
Arabische Emirate Bekanntmachung
l{illdf
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
Ausl.r<1lien:
die Auslandsreisekostenverordnung in der nach die-
ser Verordnung geltenden Fassung mit neuem Da-
At1slrr1liPJ1. tum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
(2) Für clic 1 nicht aufgeführten der Paragraphenfolge und des Wortlauts zu besei-
Ubersc!e-- und ;\ eines Umdes ist die tigen.
Uinde;rgruppP des ivfuttcrl,mdes nrnßgebend."
5. In § 5 Abs. 4 Scilz 1 V-lird das Vvort „keinen"
durch die \Vortr, ,,nicht mehr a.ls einen" ersetzt. Artikel 3
Berlin-Klausel
6. In § 6 Satz wcrdc•n die Worte ,,§ 9 Abs. 2" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
dllrch die \Vorte .,§ 9 Abs. :l'' ersetzt. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundes-
7. § 7 wird wie folqt ~JPÖndcrt: reisekostengesetzes auch im Land Berlin.
a) Absc1tz 1 Satz 2 erh~ilt Fassung:
„Zu den A ufonthöltstaqen rechnen alle Tage
zwischen dem J und dem Rück-
reisela~r-" Artikel 4
b) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 10 Abs. 3 Inkrafttreten
und § 13" durch die Worte ,,§ 9 Abs. 5 und Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. No-
§ lü Abs. 3" en~elzl. ber 1973 in Kraft.
Bonn, den 28. Februar 1974
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Auslandsumzugskostenverordnung
Vom 28. Februar 1974
Auf Grund des § 18 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1628)
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Auslandsumzugskostenverordnung vom 20. Juli 1966 (Bundes-
gesetzbl. J S. 425), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Anderung
der Verordnung über den Erholungs- und Heimaturlaub der im Ausland
tätigen Bumfosbeamten und der Auslandsumzugskostenverordnung vom
10. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1901), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
„Bei Umzügen vom Ausland in das Inland und bei Umzügen aus
Anlaß des Ausscheidens aus dem Dienst (§ 21) sind abweichend
von Satz 1 Nr. 1 die Dienststellung am Tage der Beendigung des
Dienstes am bisherigen Dienstort und die Familienverhältnisse
an dem Tage maßgebend, für den zuletzt Auslandsdienstbezüge
oder Auslandstrennungsgeld (mit Ausnahme des Trennungs-
geldes für eine vorübergehend bezogene behelfsmäßige Unter-
kunft) gewährt worden sind."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Soweit für die Umzugskostenvergütung ein vorausgegange-
ner Umzug von Bedeutung ist, gilt ein für diesen Umzug entstan-
dener Anspruch auf Umzugskostenvergütung als erfüllt, wenn er
wegen Ablaufs der Frist in·§ 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes erlo-
schen ist."
2. In § 2 Abs. 6 Nr. 4 werden die Worte „und Wachhunde" gestrichen.
3. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „Auslandstrennungsentschädigung
oder eine entsprechende Auslandsbeschäftigungsvergütung" durch
das Wort. ,,Auslandstrennungsgeld" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift werden die Worte „ und Entschädigung für er-
sparte ßpförderungsauslagen" gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,,3. Für die in Nummer 2 bezeichneten Personen wird das Tage-,
Ubernachtungs- und Schiffstagegeld wie bei einer Dienstreise
des Beamten gewährt; für alleinreisende Hausangestellte wird
das einem Beamten der Besoldungsgruppe A 6 zustehende
Tage-, Ubernachtungs- und Schiffstagegeld gezahlt. Reisen in
Nummer 2 bezeichnete Personen mit dem Beamten zusammen,
so kann die Reisedauer berücksichtigt werden, für die dieser
Reisekostenvergütung nach Nummer 1 erhält."
Nr. 21 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1974 461
b) In /\bsc1lz 2 erlwllen die Sätze 3 bis 5 folgende Fassung:
„Jn d(!n Grenzen der Sätze 1 und 2 können auch Reisekosten für
neueinqestellte Ilausangestellte erstattet werden, wenn sie inner-
hil lb <\irws J<1hres nach dem Bezug der neuen \IVohnung einge-
troffen sind; § l 7 Abs. 5 Satz 4 des Gesetzes entsprechend.
SdH)ide! eine lfo usangestellte, für die Reisekosten erstattet wor-
den sind, <1us lriltigen Gründen aus dem Arbeitsverhältnis aus,
so kimn die oberste Dienstbehörde im Rahmen der nach den Sät-
zen 1 und 2 insgesamt zugelassenen Zahl von Hausangestellten
iruwrhc1 lh der frist in § 17 _Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes entstan-
dc!m' RPisr,kosLen für eine Ersatzkraft erstatten. Für Hausange-
slelll<', di(~ im Ausland aus triftigen Gründen aus dem Arbeits-
verhiil In is <1 usscheiden, können Fahrkosten, auch wenn sie nach
i\hldllf clPr Frist in § 17 Abs. 5 Satz l des Gesetzes entstanden
sind, <!rstattct werden, soweit die Hausangestellten gegen den
13()cU11 ll:n einen Rt!chtsanspruch darauf haben und die Fahrkosten
nicht hülwr sind als für die Fahrt vom Dienstort zum Sitz der
ob<:rslc•n DicnsUwhörde."
6. § G wird wie fol~Jt geändert:
,1) In A bsd ll'. 1 Satz 2 werden die 'Worte „Auslandstrennungsentschä-
digung oder eine entsprechende Auslandsbeschäftigungsvergü-
II
tung durch das Wort „Auslandstrennungsgeld ersetzt. II
b) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Miete für die bisherige Wohnung im Ausland kann auch ohne
Anmietung einer neuen Wohnung für die Zeit erstattet werden,
für die der Bec1mte keine Auslc1ndsdienstbezüge oder kein Aus-
landstrennungsgeld mit Ausnahme des Trennungsgeldes für eine
vorübergehend bezogene behelfsmäßige Unterkunft erhält."
7. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 7
Erstattung der Mietvertragsabschlußgebühren
Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Ausland werden
die notwendigen Mietvertragsabschlußgebühren zur Erlangung einer
angemessenen Wohnung erstattet."
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz l erhält folgende Fassung:
„Der Beamte, der am neuen Wohnort einen Hausstand (§ 7 Abs. 3
des Gesetzes) einrichtet, erhält eine Pauschvergütung für sonstige
Umzugsauslagen in folgender Höhe:
Besoldungs- für den
gruppe der
Planstelle, die
Ehe-
Dienststellung für den Dienst- Beamten 1 gatten
posten des
Beamten vor-
gesehen ist Beträge in DM
1 2 3 4
1
1. Leiter von Auslands ver-
tretungen des Auswärti- B9 1 100 800
gen Amtes
2. nicht in Nr. 1 bezeichnete a) Al5,A16, 1 000 700
ßemnte B 1 und
höher
b) A 11 bis A 14 900 600
c) A9 und A 10 700 500
d) A 1 bis AS 550 450."
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Die Pauschvergütung nach Absatz 1 erhöht sich für jede andere
in § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes genannte Person um
200 Deutsche Mark. u
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,, (6) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug im Sinne des
§ 2 Abs. 2 oder 3 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes vorausgegangen, so
wird ein Zuschlag in Höhe von vierzig vom Hundert der Pausch-
vergütung nach den Absätzen 1 bis 4 gewährt, wenn auch beim
vorausgegangenen Umzug in der neuen Wohnung ein Hausstand
(§ 7 Abs. 3 des Gesetzes) vorhanden war."
d) Dem Absatz 8 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei Aufgabe der Gemeinschaftsunterkunft innerhalb der Frist
des § 17 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes wird die Pauschvergütung
nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 gewährt, wenn die Verwendungs-
dcmer vom Zeitpunkt der Aufgabe der Gemeinschaftsunterkunft
an noch mindestens zwei Jahre beträgt; bei einer kürzeren rest-
lichen Verwendungsdauer gilt§ 19 Abs. 1 Nr. 7 entsprechend."
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz l Satz 2 werden die Worte „vom 3. Juli 1964 (Bundes-
gesetzbl. I S. 438) in ihrer jeweiligen Fassung" durch die Worte
,, (Verordnung zu§ 10 BUKG)" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 2 Nr. 12" durch
die Worte,,§ 2 Nr. 14" ersetzt.
c) Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird gestrichen.
d) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „werden oder Auslandstren-
nungsentschädigung oder eine entsprechende Auslandsbeschäfti-
gungsvergütung gezahlt wird" durch die Worte „oder Heimat-
urlaubsbezüge oder Auslandstrennungsgeld gezahlt werden" er-
setzt.
e) In Absatz 2 Nr. 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgende Nummer 9 angefügt:
„9. Auslagen für die Aufgabe eines in der bisherigen Wohnung
schon vorhanden gewesenen privaten Fernsprechanschlusses."
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abscltz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei der ersten Verwendung an einem Auslandsdienstort mit
einem vom mitteleuropäischen erheblich abweichenden Klima
wird ein Beitrag zum Beschaffen von Sonderbekleidung in fol-
gender Höhe gewährt:
für Kinder
Besoldungsgruppe für den
für den bis zur nach
cler Planstelle, die für Ehe- 1
Beamten
den Dienstposten des gatten Vollendung des
Beamten vorgesehen ist 12. Lebensjahres
Beträge in DM
1 2 3 4 5
1 1 1
A 1 bis A 8 700 700 200 300
A 9 bis A 16,
B 1 bis B 11 850 850 200 300."
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Auslandsbeschäftigungs-
vergütung" durch das Wort „Auslandstrennungsgeld" ersetzt.
Nr. 21 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1974 463
11. § 13 wird wie fol~Jt geändert:
a) Absdtz 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Bei der ersten Verwendung im Ausland wird ein Ausstat-
tunqsbeitrng in folgender Höhe gewährt:
-·
für Kinder
Bcsoldun gsgruppe für den
für den bis zur nach
der Planste lle, die für Ehe- 1
Beamten
den Dienst posten des gatten Vollendung des
Be,nntcn vo rgesehen ist 12. Lebensjahres
Beträge in DM
2 1
3
1
4
1
1
-~·-·
A 1 bis A 8 1 200 1 200 120 180
A 9 und A 10 1 650 1 650 165 250
A 11 bis A Hi,
B 1 bis B 11 2 500 2 500 250 375."
b) Jn /\bsutz 2 Scitz 1 Nr. 1 wird das Wort „Auslandsbeschäftigungs-
verqütung" durch das Wort „Auslandstrennungsgeld" ersetzt.
12. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Bei der ersten Ernennung zum Leiter einer Auslandsvertretung
des Auswärtigen Amtes erhält der Beamte, wenn er am neuen
Dic!nstorl eine ausgestattete Dienstwohnung erhält oder eine mö-
bl it!rle Wohnung mi(~tet, einen Einrichtungsbeitrag in folgender Höhe:
-----···---------·-··-- -·-·--··-··---·--------------,--------
für den
Dienststellung Beamten I g!~t:-n
Beträge in DM
2 3
1. Leiter diplomatischer Auslandsvertretun-
gen der Besoldungsgruppe B 9 7 000 3 600
2. Leiter diplomatischer Auslandsvertretun-
gen der Besoldungsgruppe B 6 4 200 2 200
3. Leiter diplomatischer Auslandsvertretun-
gen der Besoldungsgruppe B 3 3 100 1 700
4. Leiter diplomatischer Auslandsvertretun-
gen der Besoldungsgruppe A 16,
Leiter konsularischer Auslandsvertretun-
gen der Besoldungsgruppe B 6 2 700 1 450
5. Leiter diplomatischer Auslandsvertretun-
gen der Besoldungsgruppe A 15,
Leiter konsularischer Auslandsvertretun-
gen der Besoldungsgruppe B 3 2 200 1 200
6. Leiter diplomatischer Auslandsvertretun-
gen der Besoldungsgruppe A 14,
Leiter konsularischer A usl andsvertretun-
gen der Besoldungsgruppe A 16 1 750 950
7. Leiter konsularischer Auslandsvertretun-
gen der Besoldungsgruppe A 15 1 300 700
8. Leiter konsularischer Auslandsvertretun-
gen der Besoldungsgruppen A 13 und A 14 1 000 500."
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
13. § 1:> <'rhiill lolgende Fassung:
,,§ 15
Erstattung der Auslagen für Umzüge
aus zwingenden persönlichen Gründen
(l) Jn den Füllen des § 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes gilt § 11 des
Gesetzes mit ckr Maßgabe, daß bei Umzügen vom Inland in das Aus-
lc1nd und im Auslnnd auch die Wohnungsvermittlungsgebühren (§ 6 a
des Cesclzes) und die Mietvertrngsabschlußgebühren (§ 7) erstattet
wenfon können.
(2) § 11 des Cesetzes gilt entsprechend, wenn aus anderen zwin-
genden persönlichen Gründen Umzurrskostenvergütung für einen
Urnzuq dn einem c1usländischen Dienstort zugesagt worden ist. Die
Umzt1~Jsk os1 <,nverqütung darf nur zugesagt werden, wenn sich die
zwin~Jende:n Gründe aus den besonderen Bedürfnissen
des ;\usl;indsdif:ns!r•s und den besonderen Verhältnissen im Ausland
er~Jehen."
14. § lG Scllz erh~1ll Fc1ssung:
„Bis zum Umzug in die endgültige Wohnung darf nur einmal eine
Wohnunq il!s \t\/ohnung anerkannt werden."
15. ln § 17 S,,tl' 1 werden die Worte „für den billigsten Reiseweg von
dessen Wohnor1" durch die \Norte „und dessen Kinder, die durch die
Reise in die häusliche Gemeinschaft des Beamten aufgenommen wer-
den, für den billir1sten Reiseweg vom Wohnort des Verlobten oder
EherJcllkn" ersetzt.
16. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 3 und 4 durch die folgenden
Nummern 3 bis 7 ersetzt:
„3. Erstattung der notwendigen Auslagen für das Befördern
eines Personenhaftfahrzeuges oder der notwendigen Gara-
genmiete für ein bei einem Uberseeumzug im Inland zurück-
gelassenes, stiHgelegtes Personenkraftfahrzeug,
4. Mietentschüdig1mg (§
5. Erstattung der vVohnungsvermittlungsgebühren für die Woh-
nung im Ausland (§ 6 a des Gesetzes),
6. Ersldllun9 der Mletvertragsabschlußgebühren (§ 7),
7. bei einen1 Auslandsaufenthalt von mehr als acht Monaten
40 vom Hundert der Pauschvergütung (§ 10), des Beitrages
zum Beschaffen von Sonderbekleidung (§ 12) und des Aus-
sl.i:it:t1rnr1sbeit.rages (§ 13) mit der Maßgabe, daß der Beitrag
zum Beschaffon von SonderbekJeidung für den Beamten
selbst in voller Höhe werden kann; sonstige Um-
11
zuqsausle,19en nach § 11 werden nicht erstattet.
b) De111 Absc1lz I wird folgender Satz 2 angefügt:
,, Wird der Beamti~ spüter an einen anderen ausländischen Dienst-
ort vers<:tzt oder abgE;ordnet, so können für den neuen Umzug
dif::~ Leistunuen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und zehn vom Hundert der
Pauschveruütunu (§ 10) zugesagt werden; sonstige Umzugsaus-
laqen nach § 11 werden nicbt erstattet."
c) In AbscJl.z 2 Salz 2 wPrden die Worte „in § 1 Abs. 3 Satz 3 be-
zeichnete Frist" durch die Worte „Ausschlußfrist des § 17 Abs. 5
Sc:lt:1. 1 des Cesetzes für die Gewährung der zusätzlichen Um-
zu~Jsk oslen ver~Jütunq" ersetzt.
17. § 21 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1974 465
Artikel 2
Bekanntmachung
Dt!r BundPsminister des Innern wird ermächtigt, die Auslandsumzugs-
kostenverordnung in der nach dieser Verordnung geltenden Fassung mit
neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten der Parn-
9 rd phenfolqe und des Wortlauts zu beseitigen.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Jamtilr 1952 (Bundcsgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bun-
d(~surnzuqskostengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dies(-~ Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1973 in Kraft.
Sie gilt für Umzüge, für die Umzugskostenvergütung an diesem Tage
oder später zugesagt worden ist.
Bonn, den 28. Februar 1974
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister des Innern
Genscher
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 5. März 1974
Tag Inhalt Seite
27. 2. 74 Vcrord11un9 zur i\nderung des Deutschen Teil-Zollta:r;ifs (Nr. 8/74 - Angleichungszoll für
Tri11kwci11t~ qriechischer Herkunft) .................................................. . 161
28. 1. 74 Bckd11nlmdcl11mq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,ind lllld <lC'r l~c!qicrnng der Tunesischen Republik über finanzielle Zusammenarbeit .... 162
5. 2. 74 Bckc1n11!111c1cl11rn!J (ibcr dds Inkrafttreten der Pariser Fassung der Berner Ubereinkunft zum
Sd1111·1. von V\/c'rkc\11 der Litewtur und Kunst ......................................... . 165
19. 2. 74 lkkc1rn1!111<1d11111q über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-
11<1!Pn Wc1rc'11ird11sport mit Cdrnets TIR ............................................. . 166
rn. 2. 74 lkkilnn1111c1d11rn~J über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über Stra-
f\c~n1nc1rk icrtHHJPn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
D,Jlum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
. --- ----·--·----------------------------------------
27. 2. 74 Verordnung Nr. 9/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 43 2.3. 74 4. 3. 74
1. 3. 74 Verordmmg Nr. 10/74 übE)r die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 43 2. 3. 74 4. 3. 74
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 5. März 1974
Tag Inhalt Seite
27. 2. 74 Vcrord11un9 zur i\nderung des Deutschen Teil-Zollta:r;ifs (Nr. 8/74 - Angleichungszoll für
Tri11kwci11t~ qriechischer Herkunft) .................................................. . 161
28. 1. 74 Bckd11nlmdcl11mq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,ind lllld <lC'r l~c!qicrnng der Tunesischen Republik über finanzielle Zusammenarbeit .... 162
5. 2. 74 Bckc1n11!111c1cl11rn!J (ibcr dds Inkrafttreten der Pariser Fassung der Berner Ubereinkunft zum
Sd1111·1. von V\/c'rkc\11 der Litewtur und Kunst ......................................... . 165
19. 2. 74 lkkc1rn1!111<1d11111q über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internatio-
11<1!Pn Wc1rc'11ird11sport mit Cdrnets TIR ............................................. . 166
rn. 2. 74 lkkilnn1111c1d11rn~J über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über Stra-
f\c~n1nc1rk icrtHHJPn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
D,Jlum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
. --- ----·--·----------------------------------------
27. 2. 74 Verordnung Nr. 9/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 43 2.3. 74 4. 3. 74
1. 3. 74 Verordmmg Nr. 10/74 übE)r die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 43 2. 3. 74 4. 3. 74
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1974 461
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt de1
Europäischen Gemeinschaften
Du.turn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 2. 74 V<)rorclnunq (EWC) Nr. 303/74 des Rates über die Einfuhr von
0 l i v e nöl aus Marokko 7, 2. 74 L 34/4
4. 2. 74 V(~rordnunq (EWG) Nr. 304/74 des Rates zur Verlängerung
cler Veronlrrnnq (EWG) Nr. 228/72 über die Einfuhr bestimm-
ter Fischerei C! r z e u q n iss e mit Ursprung in Marokko
rn die CemeinschalL 7. 2. 74 L 34/6
4. 2. 74 Veronlnunq (EWC) Nr. 306/74 des Rates über die Einfuhr von
0 live n ö I ilus der Türkei 7. 2. 74 L 34/11
4. 2. 74 V(!rordnunq (EW(;) Nr. 307/74 des Rates zur Verlängerung
dc!r V('rnrdnunq (EWC) Nr. 227/72 über die Einfuhr bestimm-
ter P i s c h e r e i e r z (} u q n i s s <~ mit Ursprung in Tunesien
in die Ct'HlPi11scli,d'L 7. 2. 74 L 34/13
6. 2. 74 Verorclrrnnq (EWC) Nr. '.l08/74 der Kommission über die Fest-
sctzunq d(•r !\lisc·l1üpfunqen bei der Einfuhr von Weiß -
zuck e r und R o li z u c k er 7. 2. 74 L 34/ 14
6. 2. 74 Veror<lnunq (EWG) Nr. 309/74 der Kommission über die Fest-
sctzunq der Abschüpfung bei der Einfuhr von Melasse 7. 2.74 L 34/16
6. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 311174 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöplunqen bei der Ausfuhr im Getreide-
sektor 7. 2. 74 L 34/ 19
6. 2. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 312/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfunq bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h zu c k e r 1. 2. 74 L 34/26
Andere Vorschriften
4. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 302/74 des Rates über den Abschluß
eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung
von Artikel 5 des Anhangs 1 des Abkommens zur Gründung
einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und dem Königreich Marokko 7. 2. 74 L 34/1
4. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 305/74 des Rates über den Abschluß
eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung
von Artikel 7 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Ab-
kommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Euro-
päischen Wirtschaftsqemeinschaft und der Türkei 7. 2. 74 L 34/7
5. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 310/74 der Kommission über die Fest-
setzunq von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 7. 2. 74 L 34/17
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 276. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Januar 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 35 vom 20. Februar 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 35 vom 20. Februar 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Versand-
gebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Veilag: Bundesanzeiger Verlagsges.rn.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Btckanr,tmudiungen sowiP Zolltarilverordnungen veröfleutlicht.
13 e zu g s b e d in ~Jung c n : laufender Bezug nur im Postabonnement Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Vcrlaq vo1lieqen. Postanschrift für Abouncrnentsbestcllu11gen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
5:J Bonn 1, PosUach 624, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
13 e zu g s preis : Für Teil I und Teil II halb jährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
lli<'ser Preis gilt auch für Bundesqesetzbliiller, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf dus Postscheckkonto Bundesqcsctzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr c i s d i c s er Ausgab c: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten): bei Lieferung gegen Vorausrechnung t,35 DM. Im Bezugs-
µr ciis ist die Mehr wcrtslcuer en1 halten; der an(]ewandtc Steuersatz beträgt 5,5 0/o.