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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgq~cben zu Bonn am 2. Miirz 1974 1 Nr. 20
Tag Inhalt Seite
27. 2. 74 Zweiles Geselz zur Anderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deut-
schen Pilms . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
'/07 :,, 12-2, 70:l<J
22. 2. 74 S()ci1sl(' Vcrord111111q z11r NeulcstseLzun9 des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten der
/11lilss1111q vo11 /\n1(•i„r·11<itm! ,!ls Znsatz zu Lebensmitleln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445
2125-1<11
27. 2. 74 Bek,rn11!.111c1d1u1HJ i1li('r d(!ll Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
sl.<!ll111HJPI1 . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . ••. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •. . •. •. . .• 446
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bu11d()scwsl'lzbl<11J Teil fl Nr. lO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
Verkirnclunqen im Bundc~sanzeiqer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
Rechtsvorschrilkn der Europäischen Cemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
Vom 27. Februar 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „sieben" durch das
sen: Wort „neun" ersetzt.
Artikel 1
3. § 6 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des
,, (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dreiund-
deutschen Films vom 22. Dezember 1967 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1352), geändert durch das Gesetz vom dreißig Mitgliedern:
9. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1251), wird wie 1. fünf Mitgliedern, gewählt vorn Deutschen
folgt geändert: Bundestag,
2. drei Mitgliedern, gewählt vom Bundesrat,
1. § 2 wird wie folgt geünderl: 3. drei Mitgliedern, benannt von der Bundes-
regierung,
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Worten
„zu steigern" die Worte „und die Struktur
4. drei Mitgliedern, benannt vom Hauptver-
der Filmwirtschaft zu verbessern" eingefügt. band Deutscher Filmtheater e. V.,
5. einem Mitglied, das gemeinsam von der
b) Absatz 2 wird wie folgt uefdßt: Arbeitsgemeinschaft Kino e. V. und der
,, (2) Die Anstalt 9evv ührt Förderungshilfen Gilde Deutscher Filmkunsttheater e. V. zu
1. an Produzcnlen zur Herstellung deutscher benennen ist,
Filme (§§ 8, 9 und 13), 6. drei Mitgliedern, benannt vom Verband
2. an Filmtheaterbesitzer zur Erneuerung Deutscher Spielfilmproduzenten e. V.,
und Verbesserunq der technischen Anla- 7. zwei Mitgliedern, benannt von der Arbeits-
gen, zur NeuqestaHlm~J 11nd zur Ausstat- gemeinschaft Neuer Deutscher Spielfilm-
tung von Filmtht!alern (§ 14), produzenten e. V.,
3. zur Verwirklichung von Vorhaben im Be- 8. einem Mitglied, benannt vom Bundesverband
reich d(ir Filmwirtschaft (§§ 14a bis 14c), Deutscher Film- und A V Produzenten e. V.,
4. zur Werbung für den deutschen Film im 9. zwei Mitgliedern, benannt vom Verband der
In- und Ausland. /j Filmverleiher e. V.,
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
10. einem Mitglied, benannt von der Export- Bei der künstlerischen und technischen Be-
Union der Deutschen Filmindustrie e. V., teiligung sollen mindestens
11. einem Mitglied, benannt vom Verband Tech- 1. ein Hauptdarsteller und ein Darsteller in
nischer Betriebe für Film und Fernsehen e. V., einer Nebenrolle oder, wenn dies nicht
möglich ist, zwei Darsteller in wichtigen
12. zwei Mitgliedern, die als Filmscha.ffende tätig Rollen,
sind, benannt von der Rundfunk-Fernseh-
2. ein Regieassistent oder eine andere künst-
film-Union im Deutschen Gewerkschafts-
lerische oder technische Stabskraft und
bund,
3. ein Drehbuchautor oder ein Dialogbear-
13. je einem Mitglied, das als Filmjournalist tä- beiter
tig ist, benannt vom Deutschen Journalisten-
verband e. V. und von der Deutschen Journa- Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
listen-Union in der Industriegewerkschaft Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kul-
Druck und Papier, turbereich angehören."
14. je einem Mitglied, benannt von der evange- d) In Absatz 6 wird Satz 2 gestrichen.
lischen und der katholischen Kirche, e) Absatz 12 erhält folgende Fassung:
15. je einem Mitglied, benannt von der Arbeits- ,,(12) Dber die Gewährung des Grundbetra-
gemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rund- ges entscheidet der Vorstand, sofern diese
funkanstalten der Bundesrepublik Deutsch- Entscheidung nicht nach Satz 3 dem Verwal-
land (ARD) und der Anstalt des öffentlichen tungsrat vorbehalten ist. Will der Vorstand
Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen"." auf Zuerkennung des Grundbetrages ent-
scheiden, so hat er diese Absicht zuvor den
Mitgliedern des Präsidiums mitzuteilen. Der
4. In§ 6 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „fünf" durch Verwaltungsrat entscheidet an Stelle des
das Wort „sechs" ersetzt. Vorstandes, wenn drei oder mehr Mitglie-
der des Präsidiums dies innerhalb von zwei
5. § 7 wird wie folgt ge~indert: Wochen nach Eingang der Mitteilung des
Vorstandes schriftlich bei dem Vorsitzenden
a) In Absatz 3 Nr. 3 wird nach den Worten „be- des Verwaltungsrates beantragen; der An-
nutzt werden" folgender Halbsatz sowie trag ist zu begründen. Uber Widers;>rüche
Satz 4 angefügt: gegen Entscheidungen des Vorstandes ent-
„wenn und soweit der Vorstand dies aus scheidet der Verwaltungsrat. Trifft der Ver-
Kostengründen für erforderlich hält. Die waltungsrat die Entscheidung gemäß Satz 3,
Grundlage für die Bemessung nach den Sät- so findet ein Vorverfahren nach § 68 der Ver-
zen 2 und 3 ist die Drehzeit,". waltungsgerichtsordnung nicht statt."
b) Dem Absatz 4 Satz 1 wird nach den Worten f) Absatz 14 erhält folgende Fassung:
,,nicht übersteigt" folgender Halbsatz ange- ,, (14) Deutsche Filme, die unter Mitwirkung
fügt: einer Fernsehen betreibenden öffentlich-
,,oder, soweit es sich im Falle des Absat- rechtlichen Rundfunkanstalt, die im Geltungs-
zes 3 Nr. 6 um Staatsangehörige anderer Mit- bereich des Gesetzes liegt, hergestellt worden
gliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- sind, können als Referenzfilme anerkannt
gemeinschaft handelt, unter 50 vom Hundert werden; dabei kann gleichzeitig abweichend
liegt. II von Absatz 3 Nr. 1 die Gewährung von För-
derungshilfen an die Rundfunkanstalt zuge-
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
lassen werden. Die Entscheidung bedarf der
,, (5) Als deutscher Film gilt auch ein Film, Genehmigung des Präsidiums, das hierbei die
der unter den Voraussetzungen des Absat- Interessen der Filmwirtschaft und die der
zes 3 Nr. 1 und 2 und des Absatzes 7 gemein- Rundfunkanstalten zu berücksichtigen hat. Bei
sam mit mindestens einem Hersteller mit Sitz einer Genehmigung beschließt das Präsidium
oder Wohnsitz außerhalb des Geltungsbe- gleichzeitig gemäß § 12 Abs. 2 über den Zeit-
reichs dieses Gesetzes hergestellt worden ist raum der Sperrung der Fernsehnutzungs-
und rechte."
1. den Vorschriften über die Gemeinschafts-
produktion von Filmen einer auf den Film 6. § 8 wird wie folgt geändert:
anwendbaren, von deutscher Seite abge- a) In Absatz 1 werden hinter dem Wort „Be-
schlossenen zwischenstaatlichen Verein- trag" die Worte „nach Abzug der gemäß
ba run9 entspricht oder, Absatz 2a zu verwendenden Mittel" einge-
2. wenn ein solches Abkommen nicht vor- fügt und folgender Satz 2 angefügt:
lier~t, eine im Verl1ältnis zu der auslän- ,,In den Fällen des § 7 Abs. 5 darf ein Grund-
dischen Beteiligung erhebliche deutsche betrag nur bis zur Höhe der deutschen finan-
finanzielle Beteiligung sowie eine dieser ziellen Beteiligung gewährt werden."
angemessene deutsche künstlerische und
technische Beteiligung von jeweils minde- b) In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5 ge-
stens 30 vom Hundert aufweist." strichen.
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2, März 1974 439
c) J<'ol~wndc J\IJ.s~itzP 2il und 2b werden ange- zuzuerkennen, den sein Film an den Ein-
fügt: spielergebnissen aller in Absatz 1 bezeich-
,, (2<1) 12,:.i vorn I Iund(~rL des nach § 18 neten Filme, die im abgelaufenen Kalender-
!\bs. 2 Jür die Grundforderung zur Verfü- jahr die Voraussetzungen für die Gewährung
gunq stellenden Bcl.rngcs sind zur Förderung des Grundbetrages erfüllt haben, im jeweili-
deutscher prournnnnfiillender Filme zu ver- gen Förderungszeitraum (§ 7 Abs. 8 Satz 2)
wenden, die Prüclikatsfilnw sind oder einen im Geltungsbereich dieses c;esetzes erzielt
J lc.111pl.preis c1uf einem !\-Filmfestspiel erhal- hat."
tc:n lwben, ohne die .Anspruchsvoraussetzun-
c) Absatz 4 erhält folgende Fassun9:
qen des /\ bsd Lws 2 Si:11.z 2 zu erfüllen. Der
BeLrnq ist dem I Jersl(!Jler nach Maßgabe des ,, (4) Die Entscheidung, ob ein guter Unter-
/\nt.eils zuzuerkennen, den sein Film an den haltungsfilm im Sinne des Absatzes 1 vor-
Einspielerqebnissen clllcr in Satz 1 bezeich- liegt, trifft eine vom Verwaltungsrat auf
neten Filme, die im abgelcmfenen Kalender- jeweils ein Jahr aus seiner Mitte 9ewählte
jahr di(~ Vornussetzun~Jen für die Gewährung Kleine Kommission, bestehend aus
des Bctrcigc-~s erfüllt hc1ben, im jeweiligen 1. drei vom Deutschen Bundestag gewählten
Förderunuszei trnum (§ 7 Abs. 8 Satz 2) im Mitgliedern,
Geltunusbereich dieses Gesetzes erzielt hat.
2. einem Vertreter der Bundesregierung,
Eine Auszahlung der Fördcrun9smittel an
einen oder HlE!hrere Hersteller, die gemein- 3. einem Beauftragten der beiden Kirchen,
sam einen nc~uen Film herstellen wollen, 4. zwei Vertretern des Hauptverbandes
kann nur erfolgen, wenn mehr als 50 000 Deutscher Filmtheater e. V.,
Deutsche Mark aus einem oder mehreren 5. einem Vertreter, benannt von den Spiel-
Referenzfilmen zuerkcJnnt worden sind. Der filmproduzenten,
nach den Sätzen 1 und 2 gewährte Grund-
6. einem Vertreter, benannt vom Verband
betrag darf nicht höher sein als 75 vom Hun-
der Filmverleiher e. V.
dert des Betrages, den ein Hersteller nach
Absatz 1 erhült. Nicht verbrauchte Mittel Abweichend von Satz 1 brauchen die in den
werden den lür die Förderunq nach Absatz 1 Nummern 5 und 6 genannten Vertreter nicht
vorgeseherwn Mi U:eln des nächsten Förde- aus der Mitte des Verwaltungsrates gewählt
rungszei traurrws zugefüJ1 rL zu werden; sie dürfen jedoch nicht Filme
herstellen, verleihen, vertreiben oder einem
(2b) Bei Dokumentar-, Kinder- und Ju-
Unternehmen angehören, das eine dieser
gendfilmen (Filme, die nicht in Abendveran-
Tätigkeiten ausübt, und sind an Aufträge
staltungen gezeiul werdc~n) genügt es abwei-
und Weisungen nicht gebunden. Für jedes
chf-~nd von Absatz 2, daß die inländischen
Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Die
BruttoverJeiheinnahmen innerhalb von fünf
Kleine Kommission wählt aus ihrer Mitte
Jahren nach der Erstaufführung in einem
einen Vorsitzenden. Sie ist bei Anwesenheit
Filmtheater innerhalb des Geltungsbereichs
von sieben Mitgliedern beschlußfähig und
dieses Gesetzes 300 000 Deutsche Mark be- entscheidet mit der Mehrheit der anwesen-
tragen; die Anstalt kann von diesem Erfor-
den Stimmen. Gegen die Entscheidung kön-
dernis absehen, wenn einem Kinder- oder nen die Minderheit und der betroffene Film-
Jugendfilm das Prädikat „ besonders wert- hersteller innerhalb eines Monats nach Be-
voll" zuerkannt worden ist.
kanntgabe der Entscheidung den Verwal-
d) Absatz 3 wird durch folgenden Satz 3 er- tungsrat anrufen.
gänzt:
d) Der bisherige Absatz 5 wird gestrichen.
„Auf den Grundbetrng kann die Anstalt vor
Ablauf des Förderungszeitraumes nach Maß-
gabe ihrer Haushaltslage im Einzelfall bis 8. § 10 wird wie folgt geändert:
zu 50 vom Hundert der Höhe des Grund- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
betrages des Vorjahres Vorauszahlungen
leisten." ,, (1) Der Hersteller hat den Grund- und
Zusatzbetrag spätestens bis zum Ablauf von
zwei Jahren seit der zuletzt erfolgten Zu-
7. § 9 wird wie folgt geändert:
erkennung in voliem Umfang für die Finan-
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „aus- zierung neuer programmfüllender deutscher
gezeichnet worden ist" die Worte eingefügt: Filme zu verwenden. Ist der Betrag für einen
,,um einen Film, bei dem die Projektkommis- Film nach § 7 Abs. 5 zuerkannt worden, bei
sion das Vorliegen der in § 14b Abs. 4 Satz 1 dem die deutsche finanzielle Beteiligung we-
genannten Voraussetzungen festgestellt hat,". niger als 50 vom Hundert betragen hat, so
darf der Betrag nur für die Finanzierung
b) In Absatz 2 erhalten die Si:itze 1 bis 3 fol- eines Films verwandt werden, an dem die
gende Fassung: deutsche finanzielle Beteiligung mindestens
„Der Zusatzbetrag ist dem Hersteller aus 50 vom Hundert beträgt. Ein Film, bei dem
den nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bereitge- die deutsche finanzielle Beteiligung größer
stellten Mitteln nach Maßgabe des Anteils ist als jede andere Beteiligung, steht im
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Sinne des Salzes 2 einem Film mit einer gewähren. Dieser Satz ermäßigt sich bei
deutschen Beteiligung von 50 vom Hundert Filmtheaterbesitzern mit einem Umsatz bis
gleich. Förderungshilfen für programmfül- zu 250 000 Deutsche Mark auf 0,03 Deut.sehe
lende deutsche Kinder- oder Jugendfilme Mark, bei Filmtheaterbesitzern mit einem
sind für die Herstellung eines neuen pro- höheren Umsatz auf 0,02 Deutsche Mark.
grnmmfüllenden deutschen Kinder- und Ju- Beträgt die Filmabgabe (§ 15 Abs. 1) 0,15
gendfilms zu verwenden. Die Anstalt kann Deutsche Mark, so erhöhen sich die Förde-
auf Antrag unter Berücksichtigung der wirt- rungshilfen nach den Sätzen 1 und 2 auf 0,06
schaftlichen Lage des Herstellers in Ausnah- Deutsche Mark, 0,05 Deutsche Mark und 0,04
mefällen gestatten, daß die Beträge zur Be- Deutsche Mark für jeweils 0,15 Deutsche
gleichung der HersteJlungskosten des Refe- Mark Filmabgabe. Die Förderungshilfe nach
renzfilms verwendet werden, soweit die Ein- den Sätzen 1 bis 3 erhöht sich um 0,01 Deut-
spielerlöse dieses Films seine Herstellungs- sche Mark für jede verkaufte Eintrittskarte
kosten nicht decken." für ein Spielprogramm, in dem außer einem
programmfüllenden Spielfilm eine höchstens
b) In Absutz 3 wird clds Worl „kann" durch das 25 Tage alte Wochenschau vorgeführt wird,
Wort „soll" ersetzt. die von einem Unternehmen mit Sitz im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes in deutscher
9. § 12 wird wie folgt ~Jcünclert: Sprache hergestellt worden ist. Reicht der
Betrag, der nach Absatz 2 für Förderungs-
a) In Absatz 1 wird SJtz 2 gestrichen. hilfen zur Verfügung steht, nicht aus, um
allen Filmtheaterbesitzern Förderungshilfen
b) Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
in Höhe der sich aus den Sätzen 1 bis 4 er-
"Für Filme, die unter Mitwirküng einer Fern- gebenden Beträge zu gewähren, so wird die
sehen betreibenden öffentlich-rechtlichen sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebende
Rundfunkanstalt, die im Geltungsbereich die- Summe der Förderungshilfen für Filmtheater-
ses Gesetzes liegt, hergestellt worden sind, besitzer mit einem Umsatz von mehr als
kann die Frist von zwei Jahren bis auf sechs 150 000 Deutsche Mark anteilig gekürzt.
Monate, beginnend mit der Abnahme durch
die Rundfunkanstalt, verkürzt werden." (4) Der Abruf der Mittel durch die Film-
theaterbesitzer ist nicht auf das Haushalts-
jahr beschränkt, jedoch muß die in einem
10. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Haushaltsjahr zur Verfügung gestellte Förde-
rungshilfe innerhalb von drei Haushaltsjah-
a) Satz 4 erhält folgende Fassung:
ren nach der Mitteilung durch die Anstalt ab-
,,Der Nachweis, daß der Film nicht pro- gerufen werden. Nicht rechtzeitig abgerufene
grammfüllend ist, wird durch eine Bescheini- Förderungsmittel werden Förderungshilfen
gung des Bundesamtes für gewerbliche Wirt- nach Absatz 1 im folgenden Haushaltsjahr
schaft geführt; im übrigen gilt § 1 Abs. 3 zugeführt."
bis 5, 9 und 11 Satz 2 entsprechend."
b) In Satz 7 werden die Worte „Satz 1 und 2" 12. Folgende §§ 14a bis 14c werden eingefügt:
durch die Worte „die Sätze 1 bis 3" ersetzt.
,,§ 14a
Projektförderung
11. § 14 wird wie folgt gelindert:
(1) Die Anstalt kann
a) Absatz 1 Satz 1 erhült folgende Fassung: 1. zur Herstellung programmfüllender deut-
,, (1) Wer ein Filmtheater betreibt (Film- scher Filme,
theaterbesitzer), erhült auf Antrag von der 2. für beispielhafte Maßnahmen im Bereich der
Anstalt Förderungshilfen, die zur Erneue- Filmtheater,
rung und Verbesserung der technischen An- 3. zur Förderung des Absatzes von pro,gramm-
lagen und der Ausstattung sowie zur Neu- füllenden deutschen Filmen,
gestaltung von Filmtheatern, die im Gel-
4. zur Förderung der filmberuflichen Fortbil-
tungsbereich dieses Gesetzes liegen, zu ver-
wenden sind." dung des künstlerischen, technischen und
kaufmännischen Nachwuchses
b) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fas- Förderungshilfen gewähren (Projektförderung).
sung:
Die dafür im Haushaltsplan nach § 18 Abs. 2
,, (3) Aus dem Betrag, der als Förderungs- Satz 2 Nr. 5 bereitgestellten Mittel sind in an-
hilfe nach Absatz 2 zur Verfügung steht, ist gemessenem Verhältnis auf die Förderungshil-
Filmtheaterbesitzern, die im abgelaufenen fen nach den Nummern 1 bis 4 zu verteilen. Die
Haushaltsjahr aus dem Verkauf von Ein- Verteilung beschließt der Verwaltungsrat mit
trittskarten nach Abzug der Vergnügungs- zwei Dritteln, mindestens aber der Mehrheit der
steuer einen Umsatz bis zu 150 000 Deutsche Mitglieder. Förderungshilfen nach Satz 1 Nr. 2
Mark erzielt haben, für jeweils 0,10 Deut- bis 4 werden nicht gewährt, wenn für den För-
sche Mark Filmabgabe (§ 15 Abs. 1) eine derzweck andere öffentliche Mittel bereitgestellt
Förderungshilfe von 0,04 Deutsche Mark zu werden.
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1974 441
(2) Ub(\r cli<) C('.Wiihrun1J der Förderungshilfen gesetzlichen Mitglieder. Uber Widersprüche ge-
enlsdwidd Pinc vorn Vcrw<11lungsrat nach Ab- gen Entscheidungen nach Absatz 1 entscheidet
Sil Lz J zu bildende Projck tkommission, die aus die Projektkommission.
elf stld1 kund i~ien Pcrsön I ichkciten besteht. Diese
dürfen nicht Pilmc JwrstCllcn, verleihen, vertrei- § 14b
ben oder einem Untcnwhmen angehören, das
eine dieser Tüligkcil.t~n ausübt. Die Mitglieder Förderung von Filmvorhaben
der Projck tkornmission sind an Auftrctge und
(1) Als Förderungshilfen nach § 14a Abs. 1
Weisungen nicht gebunden. Sie werden für zwei
Satz 1 Nr. 1 werden bedingt rückzahlbare zins-
Jahre berufen.
lose Darlehen bis zur Höhe von 300 000 Deut-
(3) Für die Projekt.kommission benennen je sche Mark _gewährt. Die Förderungshilfe kann
einen Vertreter und Stellvertreter bis zu 700 000 Deutsche Mark betragen, wenn
a) die vom Deul.sdwn Bundestag gewählten Ver- eine Gesamtwürdigung des Filmvorhabens und
Wd l tungsratsmitglieder, die Höhe der voraussichtlichen Herstellungs-
b) die vom Bunclesrnt gewühlten Verwaltungs- kosten dies rechtfertigen. Mit dem Antrag ist ein
ratsmitglieder, Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.
c) die Arheitsgemeinschc1ft der öffentlich-recht- (2) Die Darlehensgewährung setzt voraus, daß
lichen Rumlfunkünstalten der Bundesrepublik das Filmvorhaben auf Grund des Drehbuches so-
Deutschland (ARD), wie der Stab- und Besetzungsliste einen Film
d) die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites erwarten läßt, der geeignet erscheint, die Quali-
Deulsches fernsehen". tät und die Wirtschaftlichkeit des deutschen
Films zu verbessern. Unter den geförderten
Die übrigen Mitglieder werden vom Verwal-
Filmvorhaben sollen sich in angemessenem Um-
tungsrat auf Grund von zwei Listen gewählt, die fang solche befinden, die auch zur Ausstrahlung
jeweils neun Wa hlvorschliigc enthalten. im Fernsehen geeignet sind. Können nicht alle
geeigneten Filmvorhaben angemessen gefördert
Die erste Liste wird von den Verwaltungsrats-
werden, so wählt die Projektkommission die ihr
mitgliedern aufgcslellt, die benannt sind
am besten erscheinenden Vorhaben aus.
vom Hauptverband Deutscher Filmtheater e. V.,
(3) Der Darlehensempfänger ist verpflichtet,
vom Deutschen Journalislenverband e. V., innerhalb eines Jahres nach Auszahlung des
von der Deutschen Journalisten-Union in der Darlehens der Projektkommission eine Kopie
Industriegewerkschdft Druck und Papier, des Films vorzulegen. Kommt er dieser Ver-
pflichtung nicht nach, so ist das Darlehen sofort
von der evangelischen und katholischen Kirche;
zurückzuzahlen. Die Anstalt kann die Frist um
aus dieser Liste werden vier Mitglieder und ihre höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Dar-
Stellvertreter gewä.hlt. Die zweite Liste wird von lehensempfänger nachweist, daß er die Frist aus
den VerwaltungsralsmitrJliedern aufgestellt, die von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht
benannt sind einhalten kann.
vom Verband Deutscher Spielfilmproduzenten (4) Stellt die Projektkommission fest, daß der
e.V., Film
von der Arbeitsgemeinschaft Neuer Deutscher 1. seinem Inhalt nach dem vorgelegten Dreh-
Spielfilmproduzenten e. V., buch im wesentlichen entspricht,
vom Bundesverband Deutscher Film- und AV 2. sein Stab und die Besetzung mit der vorge-
Produzenten e. V., legten Liste im wesentlichen übereinstimmen,
vom Verband der Filmverleiher e. V., 3. nicht gegen § 7 Abs. 9 verstößt und
von der Export-Union der Deutschen Film- 4. unter Berücksichtigung des dramaturgischen
industrie e. V., Aufbaus, der Gestaltung, der schauspieleri-
vom Verband Technischer Betriebe für Film und schen Leistungen, der Kameraführung und
Fernsehen e. V., des Bildschnittes geeignet erscheint, zur Ver-
besserung der Qualität des deutschen Films
von der Rundfunk-Fernseh-Film-Union im Deut- beizutragen,
schen Gewerkschaftsbund;
so ist das Darlehen nur zurückzuzahlen, soweit
aus dieser Liste werden drei Mitglieder und ihre die Erträge des Herstellers aus der Verwertung
Stellvertreter gewählt. des Films die Gesamtkosten, vermindert um den
(4) Die Projektkommission wählt aus ihrer Darlehensbetrag, übersteigen; jeweils die Hälfte
Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertre- dieser übersteigenden Erträge ist zur Tilgung
ter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der des Darlehens zu verwenden. Liegen die Vor-
Genehmigung des Verwaltungsrates bedarf. aussetzungen des Satzes 1 nicht vor, so ist der
Darlehensempfänger zur Rückzahlung des Dar-
(5) Beschlüsse der Projektkommission bedür- lehens verpflichtet. Abweichend von Satz 2
fen der Zustimmung von zwei Dritteln der an- kann die Anstalt die Rückzahlung des Darlehens
wesenden, mindestens aber der Mehrheit der ganz oder teilweise erlassen, wenn der Dar-
442 Bundcsqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
lehcnscn1 pi ~i ll<J(~r d ic N ich l<~rlii 11 u nq der Voraus- Filme im Geltungsbereich dieses Gesetzes
selzun~wn n ich L 1/.U v<•rlrdcn lld L und die Gel- hat für jede verkaufte Eintrittskarte eine
tendrrwch u rl<f d<~~; l<i·1ck1/.c1hlunqsdnspruchs eine Filmabgabe in Höhe von 0,10 Deutsche Mark
unbilliqe l 1;i,I<' liir il111 b(•d<'UIP11 würde. an die Anstalt zu entrichten; vom 1. Juli 1974
(5) Mil f\lil!Pl11 der !1rnJt~kUörd<)run9 herge- an beträgt die Abgabe 0,15 Deutsche Mark.
stellte\ f<'il111(• k1i1111e11 dt1d1 Referenzfilme im Sin- Für Filmtheaterbesitzer, die nur Wochen-
ne der §§ B lind '.l werden. Mill(~! der Projekt- schauen und Kurzfilme zeigen, ermäßigt sich
förderunq k(i11nc11 dUd1 c.ulche Filme erhalten, di.e Abgabe um 50 vom Hundert; dies gilt
die mit Förd<'runcr,l1il!P11 dut Grund der §§ 8, 9 auch für Jugendvorstellungen."
und 1J iwr~J(''il (•I lt werd<•n ,c.;ol len.
b) In Absatz 2 wird die Jahreszahl „ 1973" durch
(6) Mit Lei ilUs der Pro jd: Uiirderu ng können
die Jahreszahl „ 1978" ersetzt.
nur in der J klhe ~wwiilir! werden, <tls sie unter
Einbeziehu11q von rördcrunr1shilfen nach den
§§ 8, 9 und ! J und c11Hfon'r ötlfontlicher Mittel
80 vom liunclPrl dt-r l Jprslellunqskosten des zu 14. § 16 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
förderndPn hlms nicht ü!wr'i1ciuen. ,, (1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(7) § 7 /\hs. ,4 und, ldll'i es sich um eine Ge- gewerbliche Filmvorführungen veranstaltet, ein
meinschciJ tsprod uk l.ion rn it finanzieller deutscher Verleihunternehmen betreibt oder Förderungs-
Mehrheitsbeleiligung von über 50 vom Hundert hilfen nach diesem Gesetz erhalten hat, muß der
handelt, /\hsalz 5, !erner § 7 Abs. 7, 9 und 11, Anstalt, wer eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 11
§ 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 und Satz 2 beantragt, muß dem Bundesamt für ge-
§ 12 Abs. 1 Siltz l und Absatz 2 gelten sinn- werbliche Wirtschaft die für die Durchführung
gemäß. dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte er-
teilen und Unterlagen vorlegen; der Anstalt sind
§ 14c
auch die Kosten und Erlöse der nach diesem Ge-
Verwiberid1ili1lien für ProjE!ktförclerung setz geförderten Filme zu melden. Die Anstalt
(1) Die Vorc1ussPl.zu11qen, 1.rnler denen die Hil- erstellt anhand dieser Angaben jährlich einen
fen nach § 14a Abs. 1 Satz l Nr. 2 bis 4 zu ge- Förderungsbericht und leitet diesen dem Bundes-
währen sind, werden in Vergaberichtlinien ge- minister für Wirtschaft zu. Auf Anforderung ist
regeH. In i1rnen k d 1rn h<·sl i1n mt \Verden, die Weiterleitung von Einzelangaben an den
Bundesminister für Wirtschaft ohne Nennung
1. daß Fördcrunqshilfen nach§ 14a Abs. l Satz 1
Nr. 2 und :J cds DiHlehen oder als Mittel zur des Namens des Auskunftspflichtigen zulässig."
Zinsverbi l l i<JU 11~1 w~w cthrt werden soweit dies
1
zur Ern~idrnnc1 des Fi,rderz:vvecks erforderlich
ist; 15. Folgender § 16a wird eingefügt:
2. daß Förden1n~Jshilfen nach § 14a Abs. 1 Satz 1 ,,§ 16a
Nr. 4 als Ztt'idiüsse qewährt werden; der Zu-
(1) Im Bereich der Filmwirtschaft werden, erst-
schuß bei r;.i~JI m onaUich höchstens 2000 Deut-
malig für das Berichtsjahr 1973, jährlich stati-
sche Mark und kann für die Dc1uer von sechs
Mondtc•n nt''J:cd1ll werden. stische Erhebungen als Bundesstatistik durchge-
führt. Die Erhebungen erstrecken sich auf Unter-
(2) In VPrqalwrichllinien können neben den nehmen, die Filme herstellen, verleihen, ver-
näheren V ori.rnssL'l zunuen auch die Durchfüh- treiben oder vorführen oder die filmtechnische
rung der Projektfürderung,, ,insbesondere die An- Leistungen erbringen.
forderungen dn rHe Anlrdgstellun~J, die Pflich-
ten des Fördt>rungsE:~rnpf ~in9ers, die Grundsätze (2) Die Erhebungen nach Absatz 1 erfassen
der Ge\vinrwrmittlunu., die Rückzahlungsbedin- folgende Sachverhalte:
gungen, die Umwandhmg der Darlehen nach
Absatz l Sat'J: 1 Nr. 1 in Zuschüsse, der Nach- 1. Rechtsform;
weis über die V<~nvendung der Förderungshilfen 2. die Beschäftigten;
und das Recht zur Prülunu dieses Nachw,eises
gere9elt werden. 3. Sachanlagen und Verwertungstechte;
4. die Produktion oder Leistung;
(3) Ver~JcilJCrichtlinien beschließt der Verwal-
tungsrat mil zwei DriltE:iln, mindestens aber der 5. den Umsatz nach Waren- und Leistungs-
Mehrheit der Mitglieder; die Vergaberichtlinien gruppen;
bedürfen der Ccinehmiqung des Bundesministers 6. die Kosten nach Kostenarten.
für Wirtschüfl."
(3) Außer den in Absatz 2 bezeichneten Sach-
13. § 15 wird wie Jol9t geä_nderl: verhalten werden Angaben zur Kennzeichnung
der Unternehmen erhoben, die zu einer zutref-
a) Absatz 1 Sdlz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: fenden Beurteilung der Meldepflicht und der
,,Jeder gewerbliche Veransta.lter einer ent- statistischen Zuordnung der Unternehmen erfor-
geltlichen Vorführung pro9rammfüllender derlich sind.
Nr. 20 -- Tag der Ausgape: Bonn, den 2. März 1974 443
(4) Der Bund(~sminister für Wirtschaft wird vertretern Tagegelder, Ubernachtungsgelder
ermächtigt, durch Rechtsverordnung und Fahrkostenerstattung gewährt werden,
1. Berichtszeiträume zu verlängern, sofern dies 2. die Mitglieder der Projektkommission oder
zum Zwecke der Arbeitsersparnis erforderlich die an ihrer Stelle tätig werdenden Stellver-
ist; treter für die Prüfung jedes Filmvorhabens
eine Vergütung erhalten."
2. Meldungen auszusetzen, sofern diese nicht
mehr benötigt werden.
18. § 21 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
(5) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und
Leiter der in Absatz 1 bezeichneten Unter- ,,(1) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13
nehmen. werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis
zum 31. Dezember 1977 im Geltungsbereich die-
(6) Die Statistiken werden vom Statistischen
ses Gesetzes erstaufgeführt oder im Falle des
Bundesamt erhoben und aufbereitet."
§ 13 von der Freiwilligen Selbstkontrolle frei-
gegeben worden ist und von der Filmbewer-
16. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung: tungsstelle Wiesbaden ein Prädikat erhalten hat.
Förderungshilfen nach den §§ 14 bis 14c werden
,, (2) In dem Haushaltsplan sind jährlich die
letztmalig für das Haushaltsjahr 1978 gewährt.
Beträge festzulegen, die für die einzelnen in
diesem Gesetz vorgesehenen Förderungsmaß- (2) Anträge auf die Gewährung von Förde-
nahmen Verwendung finden sollen. Dabei ist . rungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13 können nur
davon crnszu~Jehen, daß nach Abzug bis zum 31. März 1980 gestellt werden. Für pro-
grammfüllende Dokumentar-, Kinder- und Ju-
1. der Verwaltung,skosten der Anstalt sowie
gendfilme verlängert sich diese Frist bis zum
erforderlich werdender Rückstellungen,
31. März 1983. Anträge auf die Gewährung von
2. der Mittel zur Werbung für den deutschen Förderungshilfen nach § 14 können nur bis
Film im In- und Ausland in Höhe von min- zum 31. März 1979 gestellt werden. Anträge auf
destens 700 000 Deutsche Mark, die Gewährung von Förderungshilfen nach den
3. der Mittel für den Zusatzbetrag in Höhe von §§ 14a bis 14c können nur bis zum 31. März 1978
3 Millionen Deutsche Mark (§ 9 Abs. 2 gestellt werden."
Satz 1),
4. der Förderungsmittel für den nicht pro- 19. § 21a Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
grammfüllenden Kinder- und Jugendfilm und
,,Das Sondervermögen zahlt, soweit Mittel vor-
den Kurzfilm in Höhe von 1,4 Millionen
handen sind, bis einschließlich 1977 jährlich
Deutsche Mark,
1,6 Millionen Deutsche Mark und 1 Million Deut-
5. der Mittel für die Projektförderung (§ 14a) sche Mark im Jahre 1978 an die Anstalt, welche
in Höhe von 5 Millionen Deutsche Mark die Mittel in ihren Haushaltsplan einsetzt; über
die sonstige Verwendung des Vermögens ent-
die Mittel zur Förderung der programmfüllen-
scheidet der Bundesminister für Wirtschaft im
den Filme zu den Mitteln für die Erneuerung
Einvernehmen mit den Bundesministern des In-
und VerbessE~nmg der Filmtheater im Verhält-
nern und der Finanzen nach Anhörung der Film-
nis von zwei zu eins stehen sollen. Die für die
förderungsanstalt."
Verlängerung der Sperrzeiten gemäß § 12 Abs. 1
Satz 5 erforderlichen Mittel werden bis zum
Höchstbetrag von 1,5 Millionen Deutsche Mark 20. § 23 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
jährlich von den für die Erneuerung und Ver- ersetzt:
besserung der Filmtheater vorgesehenen Mitteln ,,(2) Förderungshilfen nach den §§ 8, 9 und 13
in Abzug gebracht. Die von den Rundfunk- werden gewährt, wenn der Referenzfilm nach
anstalten für die Ubertrugung der Fernsehnut- dem 31. Dezember 1972 im Geltungsbereich die-
zungsrechte gezahlten Beträge sind im jeweili- ses Gesetzes erstaufgeführt oder im Falle des
gen Kalenderjahr dem Fonds für die Zuerken- § 13 von der Freiwilligen Selbstkontrolle freige-
nung des Grundbetrages zuzuteilen. Mittel, die geben worden ist.
der Anstalt von Dritten zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach § 2 zweckgebunden zur Verfügung (3) Für Referenzfilme mit Erstaufführung im
gestellt werden, sind entsprechend der Zweck- Jahre 1973 gilt als Ende der Ausschlußfrist
bindung zusätzlich im Haushaltsplan zu ver- na-ch § 7 Abs. 10 Satz 1 der 31. März 1974."
anschlagen."
17. § 19 Abs. 2 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: Artikel 2
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-
„Die Satzung kann ferner bestimmen, daß
tigt, das Gesetz über Maßnahmen zur Förderung
1. den Mitgliedern der Projektkommission und des deutschen Films in der nach diesem Gesetz gel-
den Mitgliedern der Kleinen Kommission, die tenden Fassung mit neuem Datum und in neuer
nicht Mitglieder des Verwaltungsrates sind, Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
oder den an ihrer Stelle erschienenen Stell- stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 3 2. § 15 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Das G(!sel.z zur Ulwrwachung strafrechtlicher und „Die Beteiligung an der Unterstützungskasse des
anderer Vcrbrinqun~Jsverbote vom 24. Mai 1961 ehemaligen reichseigenen Filmvermögens Ge-
(Bundesgesetzbl. T S. 607), gelindert durch Artikel 6 sellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, ist auf
des Einführun<JS~Jesc>tzcs zum G(!Setz über Ordnungs- die Bundesrepublik Deutschland zu übertragen,
widri~Jkeiten vorn 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I das von ihr verwaltete Vermögen zur Unterstüt-
S. 503), wird wie fol~Jt qeänderl.: zung bedürftiger gegenwärtiger und früherer
Arbeitnehmer der auf Grund dieses Gesetzes auf-
1. § 5 Abs. 2 w i rcl gcstridwn. gelösten Gesellschaften sowie von bedürftigen
Hinterbliebenen solcher Arbeitnehmer zu ver-
2. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „der Vorlage- wenden."
pflicht nc1ch § 5 Ahs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt Artikel 5
oder" gestrichen.
Dieses Gesetz nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
Artikel 4 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Das Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung sen werden, im Land Berlin nach § 14 des
des ehenwligen reid1seigcnen Filmvermögens vom Dritten Uberleitungsgesetzes.
5. Juni 1953 (Bundesgesctzbl. I S. 276) wird wie folgt
~Jeändert:
Artikel 6
1. § 6 Abs.3, §§ 9 bis 12 und 18 bis 20 werden ge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
strichen. dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewdhrt..
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
derliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
f3onn, den 27. Februar 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
Nr. '.W - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1974 445
Sechste Verordnung
zur Neufestsetzung des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten
der Zulassung von Ameisensäure als Zusatz zu Lebensmitteln
Vom 22. Februar 1974
Auf Crund cfos § Sa Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Lebensmitteln vom 19. Februar 1973 (Bundesgesetz-
und 3 des Lebens111itl('lqes<d,·1cs in der Fassung der blatt I S. 117), wird wie folgt geändert:
ßekanntmddrnn~1 vom 17. J,inuc1r 1936 (Reichsge-
In Artikel 1 wird das Datum „1. Januar 1974" er-
setzbl. t S.1TJ, ·111lc•l·1\ ~w~mdi,1 1 1nch di:ls Gesetz zur
setzt durch das Datum „ 1. Januar 1975".
i'\ndcrunq de,; L, ·IH n -;111 i 1! vom 3. Septem-
ber 1969 (Bu 1?.lii. i rd im Einver-
nehmen rn i I dt ·11 für Ernährung, Artikel 2
Landwirlscl1,dl 1,nd F,w,l1·n und \/1/irlschaft mit
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Zustimrnun~J d<', 1ndc• ;rc1I r•c; , (•;-ordnet:
0
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel .8 des Ge-
Artikel t setzes zur .Änderung und Ergänzung des Lebens-
Die Vcrordnunq z11r 1\(•U1<·:,hdzunq des Zeit- mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
punktes fiir dc1s .\ uI\erk d 111 cn der Zulassung von setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
Ameisensäure ,i!s Zusiil.z zu Lebensmitteln vom
25. April 1968 (BurHks~wsPL1.hl. l S. 339), zuletzt ge-
ändert durch die Fünfte Vc,rnrdnung zur Neufest- Artikel 3
setzung des ZPilpunkl.Ps fiir dc1s /\ußerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
der Zuli:lss1mq von /\mcis<~ns~iure als Zusatz zu nuar 1974 in Kraft.
Bonn, den 22. Februar 1974
Der Bundesminister
für JufJend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 27. Februar 1974
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904 be- pharmazeutischen und medizinisch-technischen
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Industrie anläßlich des 80. Kongresses der
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. Deutschen Gesellschaft für innere Medizin",
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 4. die in der Zeit vom 28. Mai bis 1. Juni 1974 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Düsseldorf stattfindende „ thermprocess '74 -
wird bekanntgemacht: Internationale Fachausstellung für lndustrieöf en
und wärmetechnische Produktionsverfahren mit
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorge-
sehene , Schutz von Erfindungen, Mustern und Kongreß",
Warenzeichen tritt ein für 5. die in der Zeit vom 10. bis 13. Oktober 1974 in
Nürnberg stattfindende „Fachschau kälte-klima-
1. die in der Zeit vom 7. bis 10. März 1974 in Essen
technischer Geräte und Maschinen".
stattfindende „SANITAR HEIZUNG KLIMA -
5. Fachausstellung in Verbindung mit dem Ver- Die in der Bekanntmachung über den Schutz von
bandstag des Fachverbandes NRW", Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen vom 14. Dezember 1973 (Bundesgesetz-
2. die in der Zeit vom 9. bis 17. März 1974 in Mün-
blatt I S. 1931) bezeichnete „53. DLG-Ausstellung -
chen stattfindende „Internationale Handwerks-
Internationale Landwirtschaftsschau", die in der
messe München 1974 - 26. Messe des Hand-
Zeit vom 15. bis 22. September 1974 in Frankfurt
werks und der Zulief er-Industrie",
a. M. stattfinden sollte, findet nunmehr in der Zeit
3. die in der Zeit vom 21. bis 25. April 1974 in vom 14. bis 22. September 1974 in Frankfurt a. M.
Wiesbaden stattfindende „Fachausstellung der statt.
Bonn, den 27. Februar 1974
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 20 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1974 447
Bundesgesetzblatt
TeiJ II
Nr. 10, ausgegeben am 27. Februar 1974
Ti:lg Inhalt Seite
15. 2. 74 Gesetz zu dem·Prolokoll vom 15. Juni 1970 zur Verlängerung der langfristigen Verein-
barung vom 9. Februar 1962 über den internationalen Handel mit Baumwolltextilien .... 153
12. 2. 74 Bckc1nnl.rnildlllng über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Errichtung einer
Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie ................................. . 156
12. 2. 74 BekilnntrncJchung über den Geltungsbereich des Vierten Internationalen Zinn-Dberein-
kornn1ens .......................................................................... . 156
14. 2. 74 Bekanntrnad1ung über den Geltungsbereich von Regelungen nach dem Dbereinkommen
über die Annuhmc einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
gcqensUinde und Teile von Kraftfahrzeugen uhd über die gegenseitige Anerkennung
der C(!nehmigung ................................................................. . 157
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 2. 74 Vcrordnun9 zur Andenmg der Verordnung über
die Cewdhrun9 einer Ver~rütung für Roggenbe-
stände am Ende des Wirtschaftsjahres 1972/73 40 27. 2. 74 8. 8. 73
7847-11-4-4
22. 2. 74 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
die Befahrungsabgaben auf dem Nord-O_stsee-
Kanal 41 28. 2. 74 1. 3. 74
9519-3
10. 2. 74 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung
der Ersten Durchführun9sverordnung zur Luftver- siehe
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 41 28. 2. 74 Artikel 2
fHi-1-2-1
Nr. 20 Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1974 447
Bundesgesetzblatt
TeiJ II
Nr. 10, ausgegeben am 27. Februar 1974
Ti:lg Inhalt Seite
15. 2. 74 Gesetz zu dem·Prolokoll vom 15. Juni 1970 zur Verlängerung der langfristigen Verein-
barung vom 9. Februar 1962 über den internationalen Handel mit Baumwolltextilien .... 153
12. 2. 74 Bckc1nnl.rnildlllng über den Geltungsbereich des Dbereinkommens zur Errichtung einer
Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie ................................. . 156
12. 2. 74 BekilnntrncJchung über den Geltungsbereich des Vierten Internationalen Zinn-Dberein-
kornn1ens .......................................................................... . 156
14. 2. 74 Bekanntrnad1ung über den Geltungsbereich von Regelungen nach dem Dbereinkommen
über die Annuhmc einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungs-
gcqensUinde und Teile von Kraftfahrzeugen uhd über die gegenseitige Anerkennung
der C(!nehmigung ................................................................. . 157
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
19. 2. 74 Vcrordnun9 zur Andenmg der Verordnung über
die Cewdhrun9 einer Ver~rütung für Roggenbe-
stände am Ende des Wirtschaftsjahres 1972/73 40 27. 2. 74 8. 8. 73
7847-11-4-4
22. 2. 74 Verordnung zur Anderung der Verordnung über
die Befahrungsabgaben auf dem Nord-O_stsee-
Kanal 41 28. 2. 74 1. 3. 74
9519-3
10. 2. 74 Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung
der Ersten Durchführun9sverordnung zur Luftver- siehe
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 41 28. 2. 74 Artikel 2
fHi-1-2-1
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bewichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 218/74 der Kommission zur Festset-
zung der Wä_hrungsausgleichsbeträge sowie einiger zu ihrer
AnW(\nclung notwendiger Kurse 28. 1, 74 L 24/1
28. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 219/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 29. 1. 74 L 25/1
28. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 220/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i de , M eh l und M a 1 z hinzugefügt werden 29. 1. 74 L 25/3
28. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 221/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Ersla lllrng für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 29. 1. 74 L 25/5
28. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 222/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
ker und Rohzucker 29. 1. 74 L 25/7
28. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 223/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 29. 1. 74 L 25/8
25. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 224/74 der Kommission über den Ver-
kauf von Magermilch p u 1 ver aus Beständen der Interven-
tionsstellen für FutlPrzwecke 29. 1. 74 L 25/10
28. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 226/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 29. 1. 74 L 25/14
28. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 227/74 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreidesektor 29. 1. 74 L 25/16
29. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 228/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 30. 1. 74 L 26/1
29. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 229/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Priimien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 30. 1. 74 L 26/3
29. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 230/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 30. 1. 74 L 26/5
29. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 231/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 30. 1. 74 L 26/7
29. 1. 74 Verordnung (IWG) Nr. 232/74 der Kommission zur Festset-
zung der durchschniHlichen Erzeugerpreise für Wein 30. 1. 74 L 26/8
25. l. 74 Verordnung (EWG) Nr. 233/74 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Lieferung von auf dem Markt
der Gemeinschaft befindlichem Mager m i 1c h p u 1 ver als
N ahrungsmil.telhilfe 30. 1. 74 L 26/10
Nr. 20 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1974
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dci!.t1111 und Bc,'.cichnu11iJ der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
29. 1. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 235/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß-
und Rohzucker 30. 1. 74 L 26/14
29. 1. 74 Verordnung (EWC) Nr. 236/74 der Kommission zu Änderung
der Ersla1Lun9en bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
für Melasse, Sirupe und bestimmte andere Erzeugnisse
auf dem Zudwrsek lor 30. 1. 74 L 26/16
29. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 237/74 der Kommission zur Änderung
der Ersf;ilJungss;itzc für die Ausfuhr von Zucker und von
Si u JH; n il us Zuckerrüben oder Zuckerrohr in Form von nicht
uni.er Anlwng lJ dc;s Vcrlra~Jes fallenden Waren 30. 1. 74 L 26/18
30. 1. 74 V<!rordnunq (EWC) Nr. 23D/74 der Kommission zur Festsetzung
d(;r illlf Gclreid<), Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von w,,i·;,(;11 o<l('r Ho~JCJ<'ll anwendbaren Abschöpfungen bei der
i ".inf11h r 31. 1. 74 L 27/5
30. 1. 74 Vc;ror<111un1J (EWC) Nr. 240/74 der Kommission über die Fest-
,;dz111HJ der p,;irnien, die dnn Abschöpfungen bei der Einfuhr
l1i r G <' 1 r (: i de, M c h l und M a 1 z hinzugefügt werden 31. 1. 74 L 27/7
30. 1. 74 Vc;rord11trn\J (L!WG) Nr. 241/74 der Kommission zur Änderung
der lwi der I:rsliil.l.unq für Getreide anzuwendenden Berich-
tiqunq 31. 1. 74 L 27/9
30. 1. 74 VeronJnung (EWG) Nr. 242/74 der Kommission über die Fest-
scl.;,,un~J der J\bsd1öpfun~ien bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 31. 1. 74 L 27/11
30. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 243/74 der Kommission über die Fest-
sel.zun9 der J\bscl1öpfung bei der Einfuhr von Melasse 31. 1. 74 L 27/12
21. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 244/74 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Februar 1974 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr von Eiern und Ei g e 1 b in Form von nicht unter
Anhang II des Verlrnges fallenden Waren 31. 1. 74 L 27/13
29. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 245/74 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Februar 1974 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr von Zn c k er und M e 1 a s s e in Form von nicht unter
Anhc1n~J II des Vertraqes fallenden Waren 31. 1. 74 L 27/15
29. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 246/74 der Kommission zur Festsetzung
der ab 1. Februar 1974 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form
von nicht unlcr Anhang II des Vertrages fallenden Waren 31. 1. 74 L 27/20
30. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 247/74 der Kommission zur Festsetzung
der J\bschöpfun gen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und Milch -
erzeugnissen 31. 1. 74 L 27/23
28. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 248/74 der Kommission über die Aus-
sdueibung der Kosten für die Lieferung von Magermilch-
pulver im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe 31. 1. 74 L 27/29
30. 1. 74 V(:rorcln1mg (EWG) Nr. 249/74 der Kommission zur Aussetzung
der periodischen Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für
Weißzncker und Rohzucker 31. 1. 74 L 27/31
31. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 251/74 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei der
Einfuhr 1. 2. 74 L 28/1
31. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 252/74 der Kommission über die Fest-
sel:rnnu der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i de , Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 1. 2. 74 L 28/3
31. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 253/74 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 1. 2. 74 L 28/5
31. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 254/74 der Kommission zur Festsetzung
der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 1. 2. 74 L 28/7
31. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 255/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreidesektor 1. 2. 74 L 28/10
31. 1. 74 Verordnung {EWG) Nr. 256/74 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen 1. 2. 74 L 28/13
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dalurn uncl Bcz<·ich11tmu der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
31. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 257 /74 der Kommission zur Festsetzung
der J>riirnien ,1ls Zuschldg zu den Abschöpfungen für Reis und
ßruchreis 1. 2. 74 L 28/15
31. 1. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 258/74 der Kommission zur Festsetzung
der Frsldllun~J(;n bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 1. 2. 74 L 28/17
31. 1. 74 Verord111rn9 (EWG) Nr. 259/74 der Kommission zur Festsetzung
der lwi der Ersli1ll111HJ Jür Reis und Bruchreis anzuwenden-
den Bcrichtigun~J 1. 2. 74 L 28/19
31. 1. 74 VerorclnuncJ (EWC) Nr. 260/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reissektor 1. 2. 74 L 28/21
29. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 261/74 der Kommission zur Festsetzung
der /\hsd1öpfungPn bei der Einfuhr von Getreide- und
ReisvPrdrbcitun9serzeu9nissen 1. 2. 74 L 28/23
29. 1. 74 Veronl1rn11g (17.WG) Nr. 262/74 der Kommission zur Festsetzung
der br\i dr;r Einfuhr von Mischfuttermitteln anwendbaren
Abschöpf trnqen · 1. 2. 74 L 28/30
31. 1. 74 Vf>,rord1rnn~J (EWC) Nr. 263/74 der Kommission zur Festsetzung
der Drslctl.lun9<:n bei der Ausfuhr von Getreide- und Reis-
v c r il r b c i I u 11 <J s (' r zeug n iss e n 1. 2. 74 L 28/32
31. 1. 74 VcrordnmicJ (EWG) Nr. 264/74 der Kommission zur Festsetzung
ckr fasl<1ll.un~ien liir die Ausfuhr von Getreidemisch-
lu l l.crrn i l. leln 1. 2. 74 L 28/37
30. 1. 74 Verordnuw; (LWC) Nr. 26:3/74 der Kommission zur Festsetzung
der /\ hsd1 iip lu n gen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und aus-
ge w i! chsr! 11 <!n Rind c r n sowie von Rindfleisch, ausge-
nommen qelrnn~nes RinclfJeisch 1. 2. 74 L 28/39
31. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 266/74 der Kommission über die Fest-
scl:t.1111~1 d<)r J\bschüpfungeu bei der Einfuhr von Weißzucker
und R ob zuck c 1. 2. 74 L 28/42
31. 1. 74 Vernrd111111~J (EWC;) Nr. 267/74 der Kommission zur Festsetzung
des CrundlJelrn~Js der Abschöpfung bei der Einfuhr von Sirup
und bcslirrnnlcn c1ndncm Erzeu9nissen des Zuckersektors 1. 2. 74 L 28/43
31. 1. 74 Vcrorclnm1g (EWG) Nr. 268/74 der Kommission zur Festsetzung
der Ersli1llun~J bc:i der Ausfuhr in unverändertem Zustand für
M c lasse, Sirupe und beslimmte andere Erzeugnisse auf
dcrn Zuckcrseklor 1. 2. 74 L 28/45
31. 1. 74 Vcrordnun9 (EWC) Nr. 269/74 der Kommission zur Änderung
cler besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 1. 2. 74 L 28/47
31. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 270/74 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Olivenöl 1. 2. 74 L 28/49
31. 1. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 271/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Erstat.lung bei der Ausfuhr von D 1s a a t e n l. 2. 74 L 28/51
31. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 272/74 der Kommission zur Festsetzung
der als A usgleichsbelrüge für die Erzeugnisse des Getreide-
und Reis sek l o r s anzuwendenden Beträge 1.2. 74 L 28/53
31. 1. 74 Veronlnung (EWG) Nr. 273/74 der Kommission zur Festsetzung
der Son deru bschöpfun gen für Butter und K ä s e , die gemäß
dem Protokoll Nr. 18 aus Neuseeland in das Vereinigte König-
reich eingeführt werden 1. 2. 74 L 28/59
31. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 274/74 der Kommission zur Anpassung
der von auf dem Schweinefleischsektor als Ausgleichsbeträge
anwendbaren ßet.rJge für Schweineschmalz 1. 2. 74 L 28/60
31. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 275/74 der Kommission über Durch-
führungsbestimmungen für die durch Ausschreibung erfolgende
Gewtihrung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bei
Rindfleisch 1. 2. 74 L 28/61
31. 1. 74 Verordnun9 (EWG) Nr. 276/74 der Kommission zur Festlegung
des Beginns der Bc~ihilfemaßnahmen zur privaten Lagerhaltung
im R i n d f 1 e i s c h s e k t o r 1. 2. 74 L 28/65
31. 1. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 277/74 der Kommission zur Änderung
des Zeitpunktes der Anwendbarkeit der Verordnung (EWG)
Nr. 77/74 betreffend das Alter des von den Interventionsstellen
gekauften Magermilchpulvers 1. 2. 74 L 28/66
Nr. 20 -·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. März 1974 451
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D<1!11rn 1111d lkzcichnung der Rerhtsvorschrift
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vom Nr./Seite
31. 1. 74 VerordnuniJ (EWG) Nr. 278/74 der Kommission zur Festsetzung
des Bel rnqes der Beihilfe für O 1 s a a t e n 1. 2. 74 L 28/67
31. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 279/74 der Kommission zur Festsetzung
dPs WellrnMklprciscs für Raps- und Rübsensamen 1. 2. 74 L 28/69
31. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 280/74 der Kommission zur Änderung
der W ;.ihrungsausgleichsbelrägt~ 4.2. 74 L 31/1
30. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 281/74 des Rates zur Aufnahme
weiterer Waren in die im Anhang I der Verordnung (EWG)
Nr. l 0:25/70 zur Festlegung einer gemeinsamen Regelung für
die Einfuhr aus dritten Ländern aufgeführte Liste 2.2. 74 L 29/1
1. 2. 74 V(~rordnunq (EWG} Nr. 282/74 der Kommission über die Fest-
sdzunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 2.2. 74 L 29/3
1. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 283/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
uewachsPn(!n Rindern sowie von Rindf(eisch, ausge-
nommen qcforcnes Rindfleisch 2.2. 74 L 29/4
31. l. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 284/74 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
R ü h s c n s am P n dienenden Elemente 2. 2. '14 L 29/7
31. 1. 74 Verordm1n9 (EWG) Nr. 285/74 der Kommission zur Festsetzung
dPr dli l. r.-elm1df 1974 geltenden Erstattungssätze bei der Aus-
fuhr hr~sl.imrnler Getreide- und Reiserzeugnisse in
rorm von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 2.2. '14 L 29/10
1. 2. 74 Verordnunu (UWG) Nr. 286/74 der Kommission zur Festsetzung
der A bsd1öpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a I ti gen
Erzeugnissen 2.2. 74 L 29/12
1. 2. 74 Verordnung (UWG) Nr. 287/74 der Kommission über die Durch-
führung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von Weich-
w e i z c n m t~ h 1 als Hilfeleistung für die Republik Madagaskar 2. 2. '14 L 29/14
1. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 288/74 der Kommission über die Durch-
führung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weich w e i z e n m eh l als Hilfeleistung für die Republik
Sri Lanka 2.2. 74 L 29/17
1. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 289/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
S o r g h u m , Mai s und W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für
die Sabel-Linder und Äthiopien 2.2. 74 L 29/20
1. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 290/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für Olivenöl 2.2.74 L 29/23
1. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 291/74 der Kommission zur Festsetzung
des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e.n 2.2. '14 L 29/25
1. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 292/74 der Kommission zur Festsetzung
des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens amen 2. 2. 74 L 29/27
4. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 294/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und R o h z u c k e r 5.2. 74 L 32/3
4. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 295/74 der Kommission zur Festsetzung
der Ausfuhrerstattungen bei Obst und Gemüse 5.2. 74 L 32/4
4. 2. 74 Verordmmg (EWG) Nr. 296/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
RohzuckPr 5.2. 74 L 32/6
5. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 297/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpl'ungen bei der Einfuhr von Weißzucker
11nd Rohzucker 6.2. 74 L 33/1
5. 2. 74 Vernrdnung (EWG) Nr. 298/74 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnitl.l iclien Erzeugerpreise für Wein 6. 2. 74 L 33/3
1. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 299/74 der Kommission über die Aus-
schreibunq der Kosten für die Lieferung von Magermilch-
pulver im Rahnwn der Nahrungsmittelhilfe 6. 2. 74 L 33/5
5. 2. 74 Verordnung (EWG} Nr. 301/74 der Kommission zur Aufhebung
der Ausgleichsbetrfige auf die Einfuhr von bestimmten Sorten
Süßorangen aus Algerien 6.2. 74 L 33/9
452 Bundesges(~tzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
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Dal111n 11nd Hl•z<'i<'hnu1HJ dc!r Rc!chtsvorschrift
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Andere Vorschriften
25. 1. 74 VcrnrdnunrJ (EWG) Nr. 197/74 dc,,s Rates zur Anderung insbe-
sondt~rc <ler Verordn11n9 (EWG) Nr. 2958/73 betreffend den in
der L,mdwirlsdwll c111zuwerHienden Umrechnungskurs für die
ilalit'nisclie Liril 26. 1. 74 L 22/2
25. 1. 74 Verordnung (EWC) Nr. 214/74 der Kommisslon über zusälz-·
liehe M,ißnc1lunen, die in cfor Ldndwirt.schafl infolge der Fest-
sclzunq eines n<.:\uen repräsentativen Umrechnungskurses für
die iLc1lic11isclie Liril und infolge der Preigabe des Kurses des
lrnn,.ösischen Fr<111kv11 z11 lreflen sind 26. 1. 74 L 22/53
28. l. 74 VcrordmlllfJ (EWC) Nr. 225/74 der Kommission zur Anderung
der Verordmrn\J ([WG) Nr. 3335/73 über den Verkehr mit
Waren, die in der Ct?m(,inscl1r1rt in einem Verfahren hergestellt
sind, dc1s cliP Nid1l.f!rhf!btmg oder Rückvergütung der Zölle
oder ,mdNer !Jingt1n~Jsilh(Ji1ben vorsieht. 29. 1. 74 L 25/12
29. 1. 74 Verordnuug {EWC;) Nr. 2:34/74 der Kommission zur Aufhebung
der Verordnun~J (EWC} Nr. 101/72 über gemeinschaftliche
Versandpapiere lii1· W,uen, lür die eine Erstattung bei der
Ausfuhr in drit.tc L.inder im Rdhmen der qemeinsamen Agrar-
politik qewiibrl werden kanll 30, 1. 74 L 26/13
21. 1. 74 Verordnung (EWC) Nr. 238/74 des Rates zur Ausdehnung des
Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 109/70 zur Festlegung
einer ~Jenwins,mHm Regelung für die Einfuhr aus Staats-
handelsl~indern c1ul weitere Einfuhren 31. 1. 74 L 27/1
30. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 250/74 der Kommission zur Anwendung
des ·Gemeinsamen Zolltarils auf Einfuhren von Zitronen mit
Ursprung in TunPsien 31. 1. 74 L 27/32
30. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 293/74 des Rates betreffend die für die
Aufstellung umfassender Energiebilanzen für die Gemeinschaft
bestimmten Informationen 5,2, 74 L 32/1
5. 2. 74 Verordnung (EWG) Nr. 300/74 der Kommission zur Einführung
einer Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Tonbandgeräten
aus Taiwan nach Italien 6. 2, 74 L 33/7
Bericht. i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 225/72 des Rates
vom 31. Janwu 1972 zur Ergänzung der Verordnung (EWG)
Nr. 206/68 über Rahmenvorschriften für die Verträge und
Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben (ABI.
Nr. L 28 vom 1. 2. 1972) 22. 1. 74 L 17/22
Berichtigung der Richtlinie des Rates vom 28. Juni 1973
zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit
und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätig-
keilen der Kreditinstitute und anderer finanzieller Einrichtun-
gen (ABI. Nr. L 194 vom 16.7.1973) 22. 1. 74 L 17/22
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2995/73 des Rates
vom 29. Oktober 1973 zur Verlängerung und Änderung der
Verordnunq (EWG) Nr. 984/73 über die Bestimmunq des Be-
griffs „Erzeugnisse mit Ursprung in ... " oder „Ursprungs-
erzeugnisse" im WMenverkehr mit Finnland, Island, Nor-
wegen, Oslerreich, Portugal, SchwedPn und der Schweiz (ABI.
Nr. L 305 vom 1. l 1. 1!173) 22. 1. 74 L 17/23
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V c1 l.HJ: Bund1,sa11·;,eigcr Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bnndesges,,lzblatt Tr,il J wr,1dcn Ccsctzc, Vr:rordnungen, Anordnnngen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lm Bunclcsnc!sctzbl,1t1. Teil IJ wcrclc11 viilkcrrr,rhtlicl1c Vcrcinbi!rungcn, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
llckanntmacl111n9en sowie Zol!U1rifvr,ro1cln11ngcn vcröfrcntlich1.
B c, zu g s b e cl in g u 11 U c IJ : La11fcncler lkzucr nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis SJJ/He:sle•Gs 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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auf d,1s Posl.scheckkonl.o Bundes9c!sdzbl<1lt Kiiln 3 !J!l-509 oder gegen Vorausrechnung,
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JHC'is isl die MehrwPrl.sl1!11e1 ('nth,illPn; d<'r <111<Jewt11Hlle Sicucrsalz beträgt 5,5 °/o.