413
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am l. März 1974 Nr.19
Tag Inhalt Seite
26. 2. 74 Postgebiihrenorcln tmg 413
!Jül-1-16
26. 2. 74 Postschec:kgebührenorclnung (PostSchGebO) .......................................... 419
!J0l-1-17
26. 2. 74 Poslzeitungsgebührenordnung (PostZtgGebO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421
901-1-13
26. 2. 74 Zweite Verordnunq zur Änderung der Postordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 426
901-1-1
26. 2. 74 Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427
!J0J-1-15
26. 2. 74 Verordnung zur Änderung der Postzeitungsordn.ung 436
901-1-12
Postgebührenordnung
Vom 26. Februar 1974
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im Postanweisung Gebühr
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet: Telegrafische Postanweisung
bis 50 DM 5,00 DM
über 50 bis 100 DM 6,00 DM
§ 1 über 100 bis 500 DM 7,00 DM
über 500 bis 1 000 DM 8,00 DM
(1) Die Gebühren für den Brief-, Paket-, Postan-
weisungs- und Postauftragsdienst werden auf die in §2
der Anlage zu dieser Verordnung angegebenen Be-
träge festgesetzt. Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem
übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung ist für
(2) Die Gebühren für Postanweisungen bleiben für die Berechnung der Paket- und Postgutgebühren
die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1974 abwei- jeweils die gebührenmäßig nächstniedrigere Entfer-
chend von den laufenden Nummern 21 und 22 der nungsstufe maßgebend.
Anlage zu dieser Verordnung wie folgt festgesetzt: §3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsg-esetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Postanweisung Gebühr blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
bis 10 DM 1,10 DM
über 10 bis 50 DM 1,30 DM §4
über 50 bis 100 DM 1,60 DM (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
über 100 bis 200 DM 1,80 DM (2) Gleichzeitig tritt die Postgebührenordnung
über 200 bis 500 DM 2,40 DM vom 14. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 437) außer
über 500 bis 1 000 DM 3,40 DM Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage
zu § 1 .Abs. 1 der Postgebührenordnung vom 26. Februar 1974
Gebührenübersicht
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand
DM Pf
1
2
I. Briefsendungen
Standardbrief 50
2 Brief bis 50 g 80
über 50 bis 100 g 20
über 100 bis 250 g 1 60
über 250 bis 500 g 2
über 500 bis 1 000 g 2 40
3 Standardbrief innerhalb Berlins 30
4 Brief innnerhalb Berlins
bis 50 g 40
über 50 bis 100 g 60
über 100 bis 250 g 80
über 250 bis 500 g
über 500 bis 1 000 g 20
5 Postkarte 40
6 Postkarte innerhalb Berlins 20
1 Standarddrucksache 30
8 Drucksache
bis 50 g 50
über 50 bis 100 g 60
über 100 bis 250 g 70
über 250 bis 500 g 20
9 Standardbriefdrucksache 40
10 Briefdrucksache
bis 50 g 60
über 50 bis 100 g 90
über 100 bis 250 g 1 20
über 250 bis 500 g 70
11 Standardmassendrucksache 20
Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974 415
Lfd. Gebühr
Gegenstand
Nr. DM I Pf
12 Massendrucksache
a) Gemäß Postordnung§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2
bis 50 g 35
über 50 bis 100 g 50
über 100 bis 250 g 60
über 250 bis 500 g 90
über 500 bis 1 000 g 10
über 1 000 bis 2 000 g 30
über 2 000 bis 2 500 g 50
b) Gemäß Postordnung§ 19 Abs. 1 Nr. 3
über 500 bis 1 000 g
über 1 000 bis 2 000 g 20
über 2 000 bis 2 500 g 30
c) Gemäß Postordnung§ 19 Abs. 2 2 30
13 Büchersendung
bis 50 g 30
über 50 bis 100 g 30
über 100 bis 250 g 40
über 250 bis 500 g 60
über 500 bis 1 000 g 10
14 Standardwarensendung 30
15 Warensendung
bis 50 g ·50
über 50 bis 100 g 60
über 100 bis 250 g 70
über 250 bis 500 g 20
16 Wurfsendung
bis 20 g 15
über 20 bis 50 g 25
17 Päckchen 2
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
II. Paketsendungen
---··-
Gebühr
2.Zone 3.Zone
Lfd. Gegenstand 1. Zone über 150 km
Nr. bis 150 km bis 300 km über 300 km
DM 1 Pf DM Pf DM 1 Pf
1
1 2 3
18 a) Standardpaket
bis 5 kg 3 10 3 30 3 50
über 5 bis 6 kg 3 60 4 10 4 60
über 6 bis 7 kg 4 10 4 90 5 70
über 7 bis 8 kg 4 60 5 70 6 80
über 8 bis 9 kg 5 10 6 50 7 90
über 9 bis 10 kg 5 60 7 30 9 -
b) Paket bis 10 kg Gebühr für ein Standardpaket
gleichen Gewichts zuzüglich 1 DM
c) Paket über 10 kg
über 10 bis 12 kg 6 60 8 70 10 50
über 12 bis 14 kg 7 60 10 10 12 10
über 14 bis 16 kg 8 60 11 50 13 80
über 16 bis 18 kg 9 60 12 90 15 60
über 18 bis 20 kg 10 60 14 30 17 50
19 Zuschlag für ein sperriges Paket 50 v. H. der Paketgebühr,
mindestens 3 DM
20 Postgut
bis 5 kg 2 50 2 70 2 90
über 5 bis 6 kg 3 - 3 50 4 -
über 6 bis 7 kg 3 50 4 30 5 10
über 7 bis 8 kg 4 - 5 10 6 20
über 8 bis 9 kg 4 50 5 90 1 30
über 9 bis 10 kg 5 - 6 70 8 40
Zu lfd. Nr. 18 b) und 20
Bis zum 31. Dezember 1976 gilt jede nichtsperrige Paketsendung bis 10 kg als
Standardpaketsendung.
Zu lfd. Nr. 18b) und 19
Bis zum 31. Dezember 1976 wird bei den Paketen bis 10 kg der Berechnung der
Gebühr einschließlich des Sperrgutzuschlags die Gebühr für Standardpakete zu-
grunde gelegt.
Zu lfd. Nr. 17, 18 und 20
Dberträgt die Deutsche Bundespost einem Absender durch Vertrag Verteil-,
Belade- und Beförderungsleistungen bei Paketsendungen und Päckchen, so kann
für diese Leistungen ein finanzieller Ausgleich vereinbart werden.
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974 417
Lid. Gebühr
Nr.
Gegenstand
DM Pf
-----~~--------------------------------.;-----;---
III. Postanweisungen
21 Postilnweisung
bis 100 DM 3
über 100 bis 200 DM 4
über 200 bis 500 DM 5 50
über 500 bis 1 000 DM 7 50
22 Gebühr für die telegrafische Ubermittlung einer Post-
anweisung 7 50
IV. Besondere Versendungsformen
23 Wertgebühr für eine Sendung
a) Briefe
bis 500 DM der Wertangabe 2
für jede weiteren 500 DM der Wertangabe
b) Pakete
bis 500 DM der Wertangabe 3
für jede weiteren 500 DM der Wertangabe 1
24 Einschreibgebühr für eine Sendung 40
25 Gebühr für die eigenhändige Zustellung einer Sendung
26 Rückscheingebühr für eine Sendung
27 Nachnahmegebühr für eine Sendung 40
28 Eilzustellgebühr für eine Sendung
Zustellung zwischen 6 und 22 Uhr 2
Zustellung zwischen 22 und 6 Uhr 3
29 Luftpostgebühr für eine Sendung
a) Briefsendungen
für je 20 g . 05
b) Pakete
bis 1 kg
jedes weitere½ kg mehr 50
30 Schnellpaketgebühr für eine Sendung 2 50
31 Gebühr für die Auslieferung eines Kursbriefs
a) für den Kalendermonat 60
b) für die Kalenderwoche 20
32 Werbeantwortgebühr für eine Sendung 20
33 Prüfgebühr für Anschriftenprüfung bei Sammelaufträgen
für eine Anschrift 20
mindestens für eine Sendung nach demselben Postamt 2
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
- ---------------------------------------:-------
Lfd. Gebühr
Ge9enstand
Nr. DM Pf
V. Postaufträge
34 Auftragsgebühr für einen Postzustellungsauftrag 3
35 Vorzeigegebühr für einen Postprotestauftrag 40
VI. Sonstige Gebühren
36 Einzif!hungsgebühr
a) für eine nicht oder unzureichend freigemachte Brief-
sendung 50
b) für ein nicht freigemachtes Paket 60
37 Stundungsgebühr
für eine volle oder angebrochene Deutsche Mark monatlich 02
mindestens monatlich 2
38 Behandlungsgebühr für eine Sendung mit vorschrifts-
widriger Aufschrift 30
39 Gebühr für die Einlieferungsbescheinigung über eine ge-
wöhnliche Briefsendung mit Nachnahme 30
40 Gebühr für einen Briefkasten in einem privaten Gebäude
vierteljährlich 80
41 Spätgebühr für die Einlieferung einer Sendung außerhalb
der Annahmezeiten 2
42 Gebühr für die Ubermittlung eines nachträglichen Ver-
1angens des Absenders 3
43 Gebühr für die Nachforschung nach einer Sendung 2
44 Zustellgebühr für eine Paketsendung 50
45 Gebühr für das Bereithalten der Sendungen zur Abholung
a) für Briefsendungen und Postanweisungen vierteljähr-
lich 3
Zuschlag für jede zusätzliche gewöhnliche Postfach-
einheit vierteljährlich 50
b) für Paketsendungen monatlich 40
c) für eine postlagernde Paketsendung 50
46 Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974 419
Postscheckgebührenordnung
(PostSchGebO}
Vom 26. Februar 1974
Auf Grund des § 14 de,s Postverwaltungsgesetzes 2. In § 24
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im a) wird Absatz 1 folgender Satz 4 angefügt:
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- ,,Für jede Nachfor,schung, die von der Deut-
schaft verordnet: schen Bundespost nicht verschuldet ist, wird
eine Gebühr erhoben.",
§ 1 b) wird in Absatz 2 vor dem Wort „Nachfor-
schungen" das Wort „sonstige eingefügt.
II
Die Gebühren für den Postscheckdienst werden
auf die in der Anlage zu dieser Verordnung ange- 3. In§ 25
gebenen Beträge festgesetzt. wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei Lohn- und Gehaltskonten kann mit dem
Arbeitgeber eine pauschale Abgeltung der Konto-
§ 2 führungsgebühr vereinbart werden."
Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag
erstattet. § 4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
§ 3 Uberleitung,sgesetrns vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Die Postscheckordnung vom 1. Dezember 1969 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-
(Bundesgesetzbl. I S. 2159) wird wie folgt geändert: waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. In § 2 § 5
wird Absatz 2 folgender Satz 2 angefügt: (1) Die,se Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in
,,Für die Kontoführung wird eine Gebühr erho- Kraft.
ben; ausgenommen sind hiervon Postscheckkon- (2) Gleichzeitig tritt die Postscheckgebührenord-
ten von Kreditinstituten, über die netzüberschrei- nung vom 14. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 443)
tender Zahlungsverkehr abgewickelt wird." außer Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
420 Bundesge,setzbliaitt, Jahrgang 1974, Te,il I
Anlage
zu § l der Postscheckqebührenordnung vom 26. Februar 1974
Ubersicht der Postscheckgebühren
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand
DM Pf
2
Kon:toführung monatliich
für Postscheckkonten
mit 0 bis 10 Buchungen ........................
mit 11 bis 50 Buchungen ........................ 2
mit 51 bis 250 Buchungen ., •••••••••• 0 •••• ' ••••••• 5
mit 251 bis 1 000 Buchungen 1 I 1 1 III II 1 1 III III I O 1 1 I 1 1 1 10
mit mehr als 1 000 Buchungen ........................ 20
2 Postscheck
für jede Barauszahlung durch Zahlungsanweisung
bis 100 DM ......................................... . 2 50
für jede weiteren 10 DM des Postscheckbetrags ......... . 05
3 Zahlkarte
bis 10 DM 60
über 10 DM 1
4 Eilüberweisung 2
5 Eilscheck
Zuschlag 2
6 Eilzahlkarte
Zuschlag ........................................... . 2
7 Fernschriftlicher Uberweisungsauftrag ................. . 5
8 Telegrafische Uberweisung ........................... . 5
9 Telegrafische Zahlungsanweisung
Zuschlag ........................................... . 7 50
10 Telegrafische Zahlkarte
Zuschlag ........................................... . 1 50
11 Besondere schriftliche Bestätigung über den Kontostand .. 1
12 Deckungslose Postüberweisung ....................... .
13 Deckungslaser Postscheck ............................ .
14 Nachforschung über die Ausführung eines Auftrags oder
die Gutschrift einer Zahlkarte ........................ . 2
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974 421
Postzeitungsgebührenordnung
(PostZtgGebO)
Vom 26. Februar 1974
Inhaltsübersicht
§
Entrichten der Gebühren ........................................................ .
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Zeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Vermittlungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Gebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Vertriebsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Gebühr für die Anschriftenänderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
Gebühren für Postzeitungsgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Gebühren für Streifbandzeitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Gebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Gebühr für die Beanschriftung von Postvertriebsstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Einweisungsgebühr ......... ... ..... . .... ........... . ....... .. .. ...... ...... .. .. 14
Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Gebühren für die Dberlassung der Einweisungskarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Gebühr für Zeitungsnachnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds . . . . 19
Gebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Sondervorschriften für das Land Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
lnkrufttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
422 Bundesgesetzblailit, Jahrgang 1974, Teil I
Auf Grund des §, 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676)
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
Entrichten der Gebühren
(1) Die vom Verleger zu entrichtenden Gebühren werden nach Mitteilung der Gebührenschuld
durch Abbuchen vorn Postscheckkonto erhoben, soweit sie nicht durch Freimachung oder Bar-
zahlung zu entrichten sind. Uber die Gebühren wird jeweils nach Erscheinen einer Zeitungs-
nummer abgerechnet. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen, werden für
die Abrechnung die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern zusammengefaßt. Uber Ge-
bühren, die nicht im Zusammenhang mit dem Erscheinen einer Zeitungsnummer fällig werden,
wird besonders abgerechnet.
(2) Die Deutsche Bundespost i,st berechtigt, von dem Verleger Gebührenvorauszahlungen in
Höhe der jeweils für eine Zeitungsnummer oder für einen Abrechnungsabschnitt ermittelten
Gebührenschuld zu fordern.
§ 2
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung
(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine Ge-
bühren erhoben.
(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.
(3) Für in Verlust geratene Zeitung,spostsendungen oder einzelne Zeitungsnummernstücke
werden keine Gebühren erstattet.
§ 3
Zeitungsgrundgebühr
(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 60 DM.
(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für
jedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 15 DM.
§ 4
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste
(1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der PostZieitungsliste beträgt für jede volle und
angefangene Zeile 10 DM.
(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der Li,ste »Uste des journaux alle-
mands« erhoben.
f 5
Vermittlungsgebühr
(1) Die Vermittlungsgebühr beträgt für jedes Zeitungs,stück 75 Pf.
(2) Der Zuschlag für die Einziehung von Versicherungs- und Mitgliedsbeiträgen beträgt 10 Pf.
§ 6
Gebühren für Fremdbeilagen
Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 g
1. einer Druckschrift
in Postvertriebsstücken 9 Pf,
in Postzeitungsgut 4,5 Pf,
2. eines dünnen Warenmusters
in Postvertriebsstücken 15 Pf,
in Postzeitungsgut 7,5 Pf.
Nr. 19 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974 423
§ 7
Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten
(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden
Beutel und für jede lose Sendung:
1. für die Beförderung 1,60 DM,
2. für die Behandlung
an der Anfangsstelle 1,30 DM,
an der Endstelle 1,30 DM,
am Umladeort 1,30 DM.
(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der Beu-
tel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost be,sonders eingesetzt werden
müssen.
§ 8
Vertriebsgebühr
(1) Die Vertriebsgebühr beträgt für jedes Postvertriebsstück im Gewicht bis 30 g:
1. bei häufiger als wöchentlich einmaligem Er,scheinen 5,5 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,4 Pf,
über 250 g bis 500 g 0,6 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 0,7 Pf,
2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen 7,0 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,5 Pf,
über 250 g bis 500 g 0,7 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 0,8 Pf,
3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen 10,0 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,6 Pf,
über 250 g bis 500 g 0,8 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 0,9 Pf.
(2) Bei der Fe,ststellung des Gewichts werden 5 g und mehr auf 10 g aufgerundet, Teile unter
5 g bleiben unberücksichtigt.
(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger erschei-
nenden Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.
(4) Bei der Fe,stsetzung des Gebührensatzes wird die im Antrag auf Zulassung zum Postzeitungs-
dienst angegebene Erscheinungsweise zugrunde gelegt. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 wer-
den erhoben, wenn im Vierteljahr wenig,stens 20 Zeitungsnummern geliefert werden. Die Ge-
bühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 10 Zeitungs-
nummern geliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im Vierteljahr
nicht erreicht, so werden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.
(5) Der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luftpostbeförderung beträgt für je 10 g eines Post-
vertriebsstücks 0,8 Pf. Bei der Feststellung des Gewichts gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 9
Gebühr für die Anschriftenänderung
Die Gebühr für die Anschriftenänderung beträgt 90 Pf.
§ 10
Gebühren für Postzeitungsgut
(1) Die Gebühr für Postzeitungsgut beträgt 23 Pf je kg. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungs-
gut mit weniger als drei Zeitungsnummernstücken beträgt 10 Pf je Sendung.
(2) Für Postzeitungsschnellgut wird ein Zuschlag von 5 Pf je kg erhoben.
(3) Für Luftpost:zeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von
80 Pf je kg erhoben.
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 11
Gebühren für Streifbandzeitungen
(1) Die Cebüh ren für SI reifbandzeitungen betragen
bis 50 g 30 Pf,
über 50 g bis 100 g 30 Pf,
über 100 g bis 250 g 40 Pf,
über 250 g bis 500 g 60 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,10 DM.
(2) Der Luftpostzuschlag beträgt. für je 50 g 5 Pf.
§ 12
Gebühr für die Verpackung von Postvertriebsstücken
Die Gebühr für die Verpackung eines Postvertriebsstücks beträgt
in der Verpackungsklasse
I II III IV V VI VII
bis 2 über 2 über 3,5 übers über 10 über 50 über 100
bei einem Gewicht bis 3,5 bis 5 bis 10 bis 50 bis 100
Postvertriebsstücke je Absatzpostamt im Durchschnitt
Pf 1
Pf 1
Pf 1
Pf 1
Pf 1
Pf 1
Pf
bis 100 g 8,1 7,4 6,6 5,6 4,4 3,3 2,4
über 100 g bi,s 250 g 8,7 8,1 7,4 6,0 4,5 3,4 2,5
über 250 g bis 500 g 9,3 8,7 8,1 6,6 4,8 3,6 2,7
über 500 g bis 1 000 g 10,2 9,8 9,0 6,9 5,1 4,2 3,3
über 1 000 g 11,2 10,7 9,8 7,6 5,7 4,8 3,8
§ 13
Gebühr für die Beanschriftung von Postvertriebsstücken
(1) Die Gebühr für die Beanschriftung eines Postvertriebsstücks beträgt bei Zeitungen mit:
1. wöchentlich fünf- bis siebenmaligem Erscheinen 3,0 Pf,
2. wöchentlich ein- bis viermaligem Erscheinen 5,2 Pf,
3. seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen 6,4 Pf.
(2) Für die Festsetzung des Gebührensatzes gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.
§ 14
Einweisungsgebühr
Die Einweisungsgebühr beträgt für jede Einweisung eines Zeitungsstücks 40 Pf.
§ 15
Gebühr für das Berichtigen der Einweisungskarten
Die Gebühr für das Berichti~Jen der Einweisungskarten bei Änderung des Inhalts der Zulassung
beträgt je Zeitungsslück 15 Pf.
§ 16
Gebühren für die Uberlassung der Einweisungskarten
Die Gebühren für die Uberlassung der Einweisungskarten betragen:
1. für jede überlassene Einweisungskarte 1 Pf,
2. für jedes Absatzpostamt, das Einweisungskarten überlassen hat, 15 Pf.
§ 17
Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften
Die Gebühr für die Prüfung von Bezieheranschriften beträgt bei Sammelaufträgen für jede ge-
prüfte Anschrift 10 Pf.
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974 425
§ 18
Gebühr für Zeitungsnachnahmen
Die Gebühr für eine Zeitungs1rnchnahme beträgt 1,50 DM.
§ 19
Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds
Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Einziehung des Zeitungsbezugsgelds beträgt
1 DM.
§ 20
Gebühr für die Mitteilung in Form von Lochkarten
Die Gebühr beträgt für jede Lochkarte 4,5 Pf.
§ 21
Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften
Die Gebühren für die Mitteilung von Einziehanschriften betragen:
1. für jede mitgeteilte Einziehanschrift 15 Pf,
2. für jede Zeitungsrechnungsstelle, die Einziehanschriften mitgeteilt hat, 10 DM.
§ 22
Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften
Die Gebühr für die Prüfung von Einziehanschriften beträgt bei Sammelaufträgen für jede ge-
prüfte Anschrift 10 Pf.
§ 23
Sondervorschriften für das Land Berlin
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung
betragen:
1. der Zuschlag zur Vertriebsgebühr für die Luftpostbeförderung für je 10 g eines Postvertriebs-
stücks 0,6 Pf,
2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pf je kg.
§ 24
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 de,s Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. J S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetze,s auch im Land Berlin.
§ 25
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 3. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 430)
außer Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
426 BuncLesge,setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Postordnung
Vom 26. Februar 1974
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes 3. eine Umhüllung mit der Anschrift des Absen-
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676} wird ver- ders für die Rücksendung
ordnet: sowie je Buch, Broschüre, Notenblatt und Land-
karte
Artikel 1 4. eine Leihkarte,
Die Postordnung vom 16. Mai 1963 (Bundesgesetz- 5. eine Buchlaufkarte."
blatt I S. 341), zuletzt geändert durch die Postgebüh-
renordnung vom 14. März 1972 (Bundesgesetzbl. I 4. In§ 26
S. 437), wird wie folgt geändert:
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
,,(1) Selbstbucher von Paketsendungen kön-
1. In § 2 wird am Schluß folgender Absatz 7 ange-
fügt: nen Standardpakete als Postgut versenden.",
,, (7) Quaderförmige Paketsendungen biis 10 kg b) wird Absatz 2 gestrichen,
sind Standardpaketsendungen, wenn ihre Länge c) werden die bisherigen Absätze 3 und 4 Ab-
nicht größer als 70 cm, ihre Breite nicht größer sätze 2 und 3.
als 50 cm und ihre Höhe nicht größer als 50 cm
ist. II
5. In§ 37
2. In § 19 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
,,(1) Als Werbeantwort können gewöhn-
a) werden in Absatz 1 Nr. 2 der Schlußpunkt ge- liche Standardbriefe, Postkarten, Standard-
strichen, das Wort „oder" eingefügt und fol- drucksachen und Standardbriefdrucksachen
gende Nummer 3 angefügt: versandt werden, die nicht freigemacht sind.",
„3. mindestens 100 000 Sendungen über 500 g b) wird in Absatz 4 vor dem Wort „Postkarten-"
eingeliefert werden, die nach Postleit- das Wort „Brief-," eingefügt.
11
zahlen geordnet sind. ,
b) wird als neuer Absatz 2 eingefügt: 6. In § 44 wird am Schluß folgender Absatz an-
gefügt:
,, (2) Drucksachen über 2 000 g können un-
geordnet al,s Massendrucksachen eingeliefert ,, (4) Der Absender kann Nachforschungen nach
werden, wenn ein Belegstück mit gleichem In- dem Verbleib eingelieferter Sendungen verlan-
halt aus einer früheren, nicht länger als 6 Mo- gen. Für Nachforschungen, die nicht von der Post
nate zurückliegenden Einlieferung als Massen- zu vertreten sind, wird eine Gebühr erhoben."
drucksache vorliegt. 11
,
7. In § 54 wird am Schluß folgender Absatz 4 ange-
c) werden die bisherigen Absätze 2 bis 4 Ab-
fügt:
sätze 3 bis 5,
,, (4) Bei der Abholung jeder postlagernden
d) wird im neuen Absatz 4 das Wort „gedruck- Paketsendung wird eine Bereithaltungsgebühr er-
ten" gestrichen, hoben."
e) wird am Schluß folgender Absatz 6 angefügt: Artikel 2
,, (6) Das Höchstgewicht beträgt 2 500 g. 11
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
3. In § 20 erhält Absatz 3 folgende Fassung: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
,, (3) Den Büchersendungen dürfen beigelegt
werden
1. die Rechnung, Artikel 3
2. ein Zahlkartenformblatt, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974 427
Zweite Verordnung
zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung
Vom 26. Februar 1974
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft verordnet:
§ 1
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Auslandspostgebüh-
renordnung vom 2. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 737) in der Fassung der Verordnung zur Ände-
nmg der Auslandspostgebührenordnung vom 8. Mai
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 764) wird durch die An-
laqe zu dieser Verordnung ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetze,s vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-
waltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
428 Bundesgesetzbliaitt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage
zu § 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
A uslandsposL9cbührenordnung vom 26. Februar 1974
Postgebühren
im Verkehr mit dem Ausland vom 1. Juli 1974 an
Lfd. Gebühr
Gegenstand Bemerkungen
Nr.
DM I Pf
a) Standardbrief 70 Briefe bis 20 g, die eine Länge zwi-
schen 14 und 23,5 cm, eine Breite
zwischen 9 und 12 cm und eine
Höhe bis 0,5 cm haben und deren
Länge mindestens das 1,41 fache
der Breite beträgt, sind Standard-
briefe.
b) Standardbrief Für Briefe bis 20 g nach den unter
aa) nach Andorra, Belgien, Frankreich*), lfd. Nr. 1 b) aa) genannten Ländern
Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Mo- beträgt die Gebühr 80 Pf, wenn die
naco, den Niederlanden, San Marino, Maße für Standardbriefe nicht ein-
der Schweiz und der Vatikanstadt 50 gehalten sind.
*) einschl. überseeische Departements
Guadeloupe, Guayana, Martinique
und Reunion
bb) nach Dänemark, Finnland, Griechen- Für Briefe bis 20 g nach den unter
land, Großbritannien, Irland, Island, lfd. Nr. 1 b) bb) genannten Ländern
Jugoslawien, Malta, Norwegen, Oster- beträgt die Gebühr 80 Pf, wenn die
reich, Portugal, Schweden, Spanien, Maße für Standardbriefe nicht ein-
Türkei, Zypern 50 gehalten sind.
Die Gebührenfestsetzung zu lfd.
Nr. 1 b) bb) einschließlich der
dazugehörenden Bemerkung wird
erst dann angewendet, wenn der
Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen durch Bekannt-
machung im Bundesanzeiger fest-
gestellt hat, daß im Verkehr mit
dem betreffenden Land die Gegen-
seitigkeit gewährleistet ist.
2 a) Brief
bis 50 g 1 20
über 50 g bis 100 g 1 50
über 100 g bis 250 g 2 70
über 250 g bis 500 g 5 10
über 500 g bis 1 000 g 8 40
über 1 000 g bis 2 000 g 13 50
b) Brief
bis 50 g
aa) nach Andorra, Frankreich*), Monaco,
Luxemburg 80
*) einschl. überseeische Departements
Guadeloupe, Guayana, Martinique
und Reunion
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974 429
Gebühr
Lfd. l Geqenstand Bemerkungen
Nr.
---------- 1
DM I Pf
bb) nach Belgien, Di:incmark, Großbritan- Die Gebührenfestsetzung zu lfd.
n icn, 1rl,md, Halicn, den Niederlanden, Nr. 2 b) bb) wird erst dann ange-
Sem Murino und der VcJtikanstadt 80 wendet, wenn der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
durch Bekanntmachung im Bundes-
anzeiger festgestellt hat, daß im
Verkehr mit dem betreffenden
Land die Gegenseitigkeit gewähr-
leistet ist.
3 a) Postkd rt(~ 50
b) Postki:lrl.c
aa) nach Andorra, Belgien, Frankreich*),
Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Mo-
naco, den Niederlanden, San Marino,
der Schweiz und der Vatikanstadt 40
*) einschl. überseeische Departements
Guadeloupe, Guayana, Martinique
und Reunion
bb) nach Di:inemark, Finnland, Griechen- Die Gebührenfestsetzung zu lfd.
land, Großbritannien, Irland, Island, Nr. 3 b) bb) wird erst dann ange-
Jugoslawien, Malta, Norwegen, Oster- wendet, wenn der Bundesminister
reich, Portugal, Schweden, Spanien, für das Post- und Fernmeldewesen
Türkei, Zypern 40 durch Bekanntmachung im Bundes-
anzeiger festgestellt hat, daß im
Verkehr mit dem betreffenden
Land die Gegenseitigkeit gewähr-
leistet ist.
4 Standarddrucksache 30 Drucksachen bis 20 g, die eine
Länge zwischen 14 und 23,5 cm,
eine Breite zwischen 9 und 12 cm
und eine Höhe bis 0,5 cm haben
und deren Länge mindestens das
1,41fache der Breite beträgt, sind
Standarddrucksachen.
5 Drucksache
bis 50 g 50
über 50 g bis 100 g 60
über 100 g bis 250 g 70
über 250 g bis 500 g 1 20
über 500 g bis 1 000 g 2 10
über 1 000 g bis 2 000 g 3 40
jede weiteren 1 000 g 1 70
Höchstgewicht 2 kg,
für Bücher (einschl.
Broschüren) 5 kg
6 Drucksache zu ermäßigter Gebühr Als Drucksache zu ermäßigter Ge-
bis 50 g 30 bühr sind zugelassen:
über 50 g bis 100 g 30 a) Zeitungen und Zeitschriften, die
über 100 g bis 250 g 40 nach den Bestimmungen der
über 250 g bis 500 g 60 Postzeitungsordnung zum Post-
über 500 g bis 1 000 g 10 zeitungsdienst zugelassen sind
430 BurndesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Te,il I
Lfd. Gebühr
Nr. Gegenstand Bemerkungen
DM Pf
über 1 000 g bis 2 000 g 70 und die von Verlegern oder
jede weiteren 1 000 g 90 Zeitungsvertriebsstellen einge-
Höchstgewicht 2 kg, liefert werden;
für Bücher (einschl. b) Bücher, Broschüren, Notenblät-
Broschüren) 5 kg ter und Landkarten, die, abge-
sehen von dem Aufdruck auf
dem Umschlag und den Schutz-
blättern, keinerlei Anzeigen
oder Werbungen enthalten. _
7 Drucksachen in besonderem Beutel an densel-
ben Empfänger in demselben Bestimmungsort
a) Drucksachen je kg 70
b) Drucksachen zu ermäßigter Gebühr je kg 90
Höchstgewicht 30 kg
8 Blindensendung Gebühren- Bei Beförderung auf dem Luftweg
Höchstgewicht 7 kg freie Beför- ist jedoch der Luftpostzuschlag zu
derung entrichten.
9 Päckchen
bis 100 g 70
über 100 g bis 250 g 1 10
über 250 g bis 500 g 1 70
über 500 g bis 1 000 g 3 10
10 Auf dem Luftweg beförderte Sendungen
Luftpostzuschlag
a) nach allen europäischen Ländern Einschl. der asiatischen Gebiets-
Briefe, Wertbriefe, Wertkästchen, Post- teile der Sowjetunion und der Tür-
karten und Postanweisungen kei sowie der Azoren, Grönland,
andere Briefsendungen für je 50 g der Kanarischen Inseln und Ma-
15
deira.
b) nach den außereuropäischen Ländern
1. nach Abu Sab:i, Ägypten, Äquatorial-
guinea, Äthiopien, Adschman, Afgha-
nistan, Algerien, Amiranten, Andama-
nen, Angola, Ascension, Bahamas, Bah-
rain, Bangladesch, Barbados, Belize,
Bermuda, Bhutan, Birma, Botsuana, Bu-
rundi, Cabinda,, Costa R:i.ca,, Dahome,
Dominikanische Republik, Dubai, Elfen-
beinküste, El Salvador, Französisches
Afar- und lssa-Tenitorium, Fudschaira,
Gabun, Gambia, Ghana, Guadeloupe,
Guatemala, Guinea, Haiti, Republik Hon-
duras, Indien, lrak, Iran, Isrne], Jamaika,
Jemen (Arabische Republik),, Jemen (De-
mokratische Volksrepublik), Jordanien,
Jungferninseln, Kaimaninse]n, Kamerun,
Kanada, Kapverdische Inseln,, Katar,
Kenia, Komoren, Kongo (Volksrepublik),
Kuba, Kuwait, Lakkadiven, Lesotho, Li-
banon, Liberia, Libyen, Madagaskar,
Malawi, Malediven, Mali, Marokko,
Martinique, Mauretanien, Mauritius,
Mexiko, Montserrat, Mosambik, Nepal,
Nr. 19 Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974 431
Lfd. Gebühr
Nr. G e ~I c n s t a n d Bemerkungen
DM I Pf
NicaraDua, Niederländische Antillen,
Niger, Nigeria, Nikobaren, Obervolta,
Ornan, Pakistan, Panama, Panamakanal-
zone, Portw1iesisch-Guinea, Puerto Rico,
Ras al Chaimd, Reunion, Rhodesien,
Rodriguez, Ruanda, Sambia, St. Helena,
St. Pierre und J\·1ique]on, St. Vincent,
Sao Tom(~ und Princip(~, Saudi-Arabien,
Scha rdscha, Sc-neqal, Sevchellen, Sierra
U!one, Sikkim., Somalia, Spanisch-West-
afrika, Sri Lanka., Sudan, Südafrika, Süd-
weslcllrika Syrien, Swasiland,
Tcmscrnid, Thailcrnd, Toqo, Trinidad und
Tobaqo, TrisUm da Cunha, Tschad,
Tschc19os-inse!n, Tunesien, Turks- und
C:aicosinseln, Umm al Kaiwain,
V<!reiniute Staaten von Amerika, West-
indische /\ssoziierte Staaten, Zaire, Zen-
lrdldfrikanische Republik
Briefe, \Ver!briete, \,Vertkästchen für je Luftpostzuschläge für Stereodruck-
:; g, Pos!karten und Postanweisungen 20 Karten nach außereuropäischen
an<len' ßridsenciunqen für je 20 g 20 Ländern wie für Briefe bzw. Druck-
sachen unter b) 1. bis 3.
2. nach ,\rqPnl inien, Bolivien, Brasilien,
Brunei, Chile (mii Oster-Insel), China
(Volksrepublik), China (Taiwan), Ecua-
dor, Falklandinseln, Französisch-Gua-
yana, Galctpagosinseln, Guyana, Hong-
kong, Indonesien, Japan, Khmer, Ko-
lumbien, Korea, Laos, Macau, Malaysia
(mit Sabah und Sarawak), Mongolei,
Paraguay, Peru, Philippinen, Portugie-
sisch-Tirnor, Singdpur, Südgeorgien, Su-
rinam, Uru9tiay, Venezuela, Vietnam
Briefe, Wertbriefe, Wertkästchen für je
5 q, Posl.k ctrten und Postanweisungen 30
andere Briefsendungen für je 20 g 30
3. nach Australien, Fidschi, Französisch-
Polynesien, Nauru, Neuseeland, Ozea-
nien (Amerikanisch- und Britisch-) ein-
schließlich Guam, Midway und Wake,
Papua-Neuguinea, Samoa, Tanga
Briefe, Wertbriefe, Wertkästchen für je
5 g, Postkarten und Postanweisungen 40
andere Briefsendungen für je 20 g 40
Aerogrmnm (Luftpostleichtbrief) 90 Gesamtgebühr (Briefgebühr und
Luftpostzuschlag).
11 Zeitungen
a) Zeitungsgebühr für jedes Postvertriebs-
stück
bis 50 g 30
über 50 g bis 100 g 30
über 100 g bis 250 g 40
über 250 g bis 500 g 60
über 500 g bis l 000 g 10
432 BundesgesetzbLaitt, Jahrgang 1974, Teil I
Ud. Gebühr
Gegenstand Bemerkungen
Nr.
DM l Pf
b) Vermi!Jlun~Jsgebühr für jede Bestellung Die VermittlungsgebüJ:u beträgt
eines Zeitungsstücks 75 bis zum 31. Dezember 1974 50 Pf.
c) Gebühr für /\nschriHenänderung 50
d) Gebühr iür Zeitungsbeilagen Die Gebühr wird nicht für jedes
(Fremdbeilagen) Beilagenstück, sondern für alle in
bis 50 g 50 einem Zeitungsnummernstück ent-
über 50 g bis 100 g 60 haltenen Zeitungsbeilagen berech-
über 100 g bis 150 g 70 net.
12 Postanweisung
a) feste Cebüln fiir di:ls Verfahren
1. bei einer Postanweisung, die im Karten-
verfahren zi bgew ickelt wird 90
2. bei einer Postanweisung, die im Listen-.
verfohren abgewickelt wird 70
b) gestaffelte Gebühr
bis 50 DM 40
über 50 DM bis 100 DM 75
für jede weiteren vollen oder angefange-
nen 20 DM des eingezahlten Betrags 15
13 Telegrafische Postanweisung
dieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche
Postanweisung; außerdem die Gebühr für das
Uberweisungstelegramm und gegebenenfalls
für persönliche Mitteilungen des Absenders
14 Zahlkarte
a) feste Gebühr für das Verfahren
1. bei einer Zahlkarte, die im Kartenver-
fahren abgewickelt wird 50
2. bei einer Zahlkarte, die im Listenver-
fahren abgewickelt wird 90
b) gestaffelte Gebühr
bis 200 DM 75
für jede weiteren vollen oder angefange-
nen 40 DM des eingezahlten Betrags 15
15 Telegrafische Zahlkarte
dieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche
Zahlkarte; außerdem die Gebühr für das Uber-
weisungstelegramm und gegebenenfalls für
persönliche Mitteilungen des Absenders
16 Postreisescheck
für jede vollen oder angefangenen 20 DM des Das Scheckheft mit den Scheckform-
für alle Schecks des Scheckhefts eingezahlten blättern wird zum Selbstkosten-
Gesamtbetrags 15 preis von 1,50 DM abgegeben.
Nr. 19 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974 433
Ud. Gebühr
Nr. Geqe.11s lHnd Bemerkungen
DM I Pf
17 Gebühren für das Einziehen und Ubermitteln
eines Nachnahmebetrags, mit dem eine Sen-
dung nach dem Ausland belastet ist
I. wenn der eingezogene Betrag durch Nach-
nahme-Auslandspostanweisung übermittelt
werden soll
a) feste Gebühr für das Verfahren
1. bei einer Postanweisung, die im Kar-
tenverfahren abgewickelt wird 50
2. bei einer Postanweisung, die im
Listenverfahren abgewickelt wird 2 40
b) gestaffelte Gebühr
bis 50 DM 40
über 50 DM bis 100 DM 75
für jede weiteren vollen oder angefan-
genen 20 DM des Nachnahmebetrags
oder des Gegenwerts in fremder Wäh-
rung 15
II. wenn der eingezogene Betrag einem Post- Eine weitere Gebühr wird im Be-
scheckkonto im Bestimmungsland der Sen- stimmungsland vom eingezogenen
dung gutqeschrieb(m werden soll 35 Betrag einbehalten.
18 Gebühr für das Einziehen und Ubermitteln Die Gebühr wird vom eingezoge-
eines Nachnahmebetrags, mit dem eine Sen- nen Nachnahmebetrag einbehalten.
dung aus dem Ausland belastet ist und der
einem Postscheckkonto im Inland gutgeschrie-
ben werden soll
bis 10 DM 95
über 10 DM 35
19 Postüberweisung
für jede 100 DM des Uberweisungsbetrags
oder einen Teil davon bis 1 000 DM 10
mindestens für jeden Auftrag 25
für jede weiteren 100 DM bis 10 000 DM 05
für jede weiteren 100 DM bis 100 000 DM 04
für jede weiteren 100 DM über 100 000 DM 03
20 Telegrafische Postüberweisung
dieselbe Gebühr wie für eine gewöhnliche
Postüberweisung, da-zu die Gebühr für das
Uberweisungstelegramm und gegebenenfalls
für persönliche Mitteilungen des Absenders;
außerdem eine feste Gebühr von 10
21 Einschreibgebühr für eine Sendung 40
22 Wertsendungen
a) Brief mit Wertangabe (Wertbrief)
1. Briefgebühr (lfd. Nr. 1 und 2)
2. Einschreibgebühr (lfd. Nr. 21)
3. Wertgebühr für je 200 DM der Wert-
angabe oder einen Teil davon 60
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Lfd. Gebühr
Gegenstand Bemerkungen
Nr.
DM l Pf
b) Wertkästchen
1. Beförderungsgebühr
für je 50 g oder einen Teil davon 25
mindestens 10
2. Einschreibgebühr (lfd. Nr. 21)
3. Wertgebühr für je 200 DM der Wert-
angabe oder einen Teil davon 60
c) Paket mit Wertangabe (Wertpaket)
1. Beförderungsgebühr gemäß § 1 Abs. 2
2. Behandlungsgebühr 40
3. Wertgebühr für je 200 DM der Wert-
angabe oder einen Teil davon 60
23 Paket mit stiller Versicherung
1. Beförderungsgebühr gemäß § 1 Abs. 2
2. Versicherungsgebühr
für je 50 DM oder einen Teil davon 50
mindestens
24 Rückscheingebühr für eine Sendung Zusätzlich der Luftpostzuschlag,
a) wenn der Rückschein bei der Einlieferung wenn der Absender verlangt, daß
verlangt wird ihm der Rückschein auf dem Luft-
weg über,sandt wird.
b) wenn der Rückschein nachträglich verlangt Zusätzlich der Luftpostzuschlag
wird 30 oder die Telegrammgebühr, wenn
der Absender wünscht, daß das
nachträgliche Verlangen auf dem
Luftweg oder telegrafisch übermit-
telt wird. Verlangt der Absender,
daß ihm der Rückschein auf dem
Luftweg übersandt wird, so hat er
außerdem den Luftpostzuschlag für
diese Beförderung zu zahlen.
25 Gebühr für die eigenhändige Zustellung einer
Sendung
26 Eilzustellgebühr für eine
a) Briefsendung 2
b) Paketsendung 2 50
27 Internationaler Antwortschein 75
28 Gebühr für einen Antrag auf Zurückziehung Zusätzlich der Luftpostzuschlag
einer Postsendung oder Änderung der Auf- oder die Telegrammgebühr, wenn
schrift oder Streichung oder Änderung des der Absender verlangt, daß der
Nachnahmebetrags 3 Antrag auf dem Luftweg oder tele-
grafisch übermittelt wird.
Das gleiche gilt, wenn der Absen-
der wünscht, auf dem Luftweg oder
telegrafisch darüber unterrichtet zu
werden, was das Be,stimmungsamt
auf seinen Antrag auf Zurückzie-
hung usw. unternommen hat.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. März 1974 435
Lfd. Gebühr
Gegenstand Bemerkungen
Nr.
DM I Pf
29 Gel.rühr für einen Auszahlungsschein Zusätzlich der Luftpostzuschlaq,
a) wenn der Auszahlungsschein bei der Ein- wenn der Absender verlangt, daß
lieferung verlangt wird 70 ihm der Auszahlungsschein auf
dem Luftweg übersandt wird.
b) wenn der Auszahlungsschein nachträglich Zusätzlich der Luftpostzuschlau
verlangt wird 30 oder die Telegrammgebühr, wenn
der Absender wünscht, daß das
nachträgliche Verlangen auf dem
Luftweg oder telegrafisch übermit-
telt wird. Verlangt der Absender,
daß ihm der Auszahlungsschein auf
dem Luftweg übersandt wird, so
hat er außerdem den Luftpostzu-
schlag für diese Beförderung zu
zahlen.
30 Gebühr für die Ubermittlung des nachträg- Zusätzlich der Luftpostzuschlag
lichen Verlangens eines Gebührenzettels 2 10 oder die Telegrammgebühr, wenn
der Absender wünscht, daß das
nachträgliche Verlangen auf dem
Luftweg oder telegrafisch übermit-
telt wird.
31 Gebühr für eine Unzustellbarkeitsanzeige Zusätzlich die Telegrammgebühr,
wenn auf Grund der Unzustellbar-
keitsanzeige neue Verfügungen te-
legrafisch übermittelt werden sol-
len.
32 Gebühr für eine Verschiffungsbescheinigung 70
33 Zustellgebühr für eine Paketsendung 50
34 Verzollungspostgebühr
a) Briefsendung 60
b) Drucksachen in besonderem Beutel an den-
selben Empfäng.er in demselben Bestim-
mungsort je Beutel 3 20
c) Paket 2 10
35 Gebühr für die Nachforschung nach einer Sen- Zusätzlich die Telegrammgebüh-
dung 2 ren, wenn der Absender verlangt,
daß die Nachfrage und ggf. die
Antwort darauf telegrafisch über-
mittelt werden.
36 Gebühr für die Ausstellung einer Postausweis-
karte 2
37 Gebühr für ein dringendes Paket
Das Doppelte der Beförderungsgebühr für
ein gewöhnliches Paket
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Lfd. Gebühr
Gegenstand Bemerkungen
Nr.
DM I Pf
38 G€~bühr für ein sperriges Paket oder ein Paket
mit zerbrechlichem Inhalt
Die Beförderungsgebühr für ein gewöhn-
liches Paket und eine zusätzliche Gebühr
von 50 v. H. der Beförderungsgebühr
39 Gebühr für das Bereithalten einer postlagern-
den Pakdsendun~J zur Abholung 50
Verordnung
zur Änderung der Postzeitungsordnung
Vom 26. Februar 1974
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetze,s 2. Absatz 3 Satz 2 und 3 folgende Fassung:
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird ,,Als Fremdbeilage zählt jedes einzelne Druck-
verordnet: stück und jedes einzelne dünne Warenmuster.
Besteht ein Druckstück oder ein dünnes Waren-
muster aus mehreren losen Bestandteilen, so zählt
Artikel 1 jeder Bestandteil als eine Fremdbeilage."
Die Postzeitungsordnung vom 10. Juli 1970 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1068) wird wie folgt geändert: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
In § 9 erhält leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
l. Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
tungsgesetzes auch im Land Berlin.
„ Fremdbeilagen sind Druckschriften und dünne
Warenmuster, die der Verleger im Auftrag und
Artikel 3
im Interesse eines Dritten den Zeitungsnummern-
stücken bE~igcfügt.", Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 26. Februar 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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