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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 1974 1 Nr.18
Taq Inhalt Seite
26. 2. 74 Nc~11fi:lssun9 der Telewammordnung 373
9027-1
26. 2. 74 N0nlass11119 der VPrordnung für den Fernschreib·- und den Datexdienst . . . . . . . . . . . . . . . 388
D0~7-3
Bekanntmachung
der Neufassung der Telegrammordnung
Vom 26. Februar 1974
Auf Grund des Art ikel,s 9 in Verbindung mit Arti-
1
kel 4 Nr. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung
der Fernrneldeo.rdnung vom 12. Februar 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 185) wird nachstehend der Wort-
laut der Telegrammordnung in der vom 1. September
1974 an geltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie
sich aus der oben angeführten A.ndernngsverordnung
und der Verordnung zur Ande,ru:ng der Bedingun-
gen und Gebühren für die Benutzung der Einrich-
tungen des Fernrne]:dew·esens vom 5. Mai 1971 (Bun-
desgesetzbJ. I s. 453), der or,,.....r!.nnn,fl zur Anpas-
sung von Benutzungsverordnungen an die Neufas-
sung der Fernme•ldeordnung und die Neufassung
der Verordnung über Gebühren für den Fern-
schreib- und den Datexdiens,t vom 8. Juni 1971
(Bundesg,esetzbll. I S. 806} und der Ersten Verord-
nung zur Anderung der Fernmeldeordnung vom
7. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 306) ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 14
des Postverwaltung:sgesetzes vom 24. Juli 1953
(Bundesg,esetzbl. I S. 676) erlassen worden und gel-
ten nad1 § 14 des Drit,ten Uberleitungsgesetzes vom
4. J,anuar 1952 (Bunde sge,setzbl. I S. 1) in Verbin-
1
dung mit § 37 des Pos,tverwaltungsg,esetzes auch im
Land Berlin.
Bonn, den 26. Februar 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teü I
Telegrammordnung (TO)
Inhaltsübersicht
§ §
Beförderung von Telegrammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Nachsendung von Telegrammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Dienststunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Berichtigungstelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Einteilung und Rangfolge der Telegramme . . . . . . . . . 3 Zurückziehung von Telegrammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Allgemeine Erfordernisse der Telegramme . . . . . . . . . 4 Zustellung der Telegramme am Bestimmungsort . . . . 18
Aufgabe von Telewamnwn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Unzustellbare Telegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Wortzählung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Telegrammabschriften, Nachforschungen . . . . . . . . . . . . 20
Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Haftpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Dringende Tt)legrnmme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Erstattung von Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Telegramme mit bezahlter Antwort . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Telegramme mit Vergleichung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Telegramme des Geldverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Bildtelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Anlagen
Funktelegramme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Telegrammgebührenvorschriften (TGV) . . . . . . . . . . A
Schmuckblattelegrurnrne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Gebührenpflichtige Dienstvermerke . . . . . . . . . . . . . . B
§1 §2
Beförderung von Telegrammen Dienststunden
(1) Jedermann hat da,s Recht auf Beförderung von Die Deuts·che Bundespost setzt die Zeiten fest,
Tele,gra1mmen auf den für den öffientl:ichen Tele- währ,end dmen di,e Te.legraf endienststeLlen zur Be-
grnmmdienst bestimmten Anlagen der Deutschen nutzung geöffnet sind.
Bunde,s,post. Di,e Deut,sche BundeS[POSt hat da1s
Recht, den Diensl zeitweise ganz oder zum Teil für §3
aille oder für bestimmte GaHungen von Telegram-
men -einzusteHen. Einteilung und Rangfolge der Telegramme
(2) PrivaUelegramme, deren Inhal:t erkennbar ge- (1) Die Te!legnamme wer.den eingeteilt
gen straf,gesetzliche Bestimmungen, da1s öffontli1che 1. nach der Herkunft in
Wohl oder die guten Sitten verisrtößt, werden zu-
a) Sta,atsitele,gramme,
rückgewies,en oder nicht weiiterübermittelt. Hier-
über entscheideit da,s Auf,giabe-, Dur,chuang,s- oder b) Telegraf endiensttelegramme,
Bes ti1mmungsamt. Bei Staatstelegralffimen steht den
1 c) PrivaHelegrnmme,
Telegra,f,eindienststeHen eine Prüfung der Zulässig-
2. nach der Abfassung in
keit des Inhalts nicht zu.
a) Te1Le,gramme in offener Spr,a,che,
(3) Das Bestimmungsamt darf Tele,gramme an Te- b) Tele,grnmme in g-eheime-r Sp11ache.
le,grnfenagentur-en anhalten, die sich oHenkundig
mit der telegrafis,chen Wei-tergabe von Tele,gram- (2) Bei der Ubermiittlung und ZusteHung haben
men zu dem Zwecke befa,ssen, Teleg,r,amm,e Dritter di,e Sta,atsite.1,e,gramme, di,e als solche g,ekennz,eich-
der Zahlung der vollen Gebühren zu entzi,ehen, die net sind, vor den übrigen Tele,grammen, die Tele-
bei unmittelbarer Ubermittlung vom Aufgabeort an grafendtenstt,ele,gramme vor den PrivaUelegrammen
den ei,geilitlkhen Bestimmungsort entst,ehen wür- den Vorrang.
den.
(3) Telegramme in offener Sprache sind solche,
(4) Sowei,t Agenturen, di,e sich mit dies,er verbote- deren Text und UnternchriH aus Wör.tern und Aus-
nen telegrafischen Weiter~Jabe von Telegrammen drücken bestehen, die in einer oder in mehreren der
befassen, bekannt sind, haben schon die Aufgabe- für den internationalen Telegrammverkehr zug,elas-
ämter keine Telegrumrne an si,e anzunehmen. senen Sprnchen einen verständlichen Sililn geben,
(5) Verfährt ein Durchgangs- oder das Beistim- wobei jede,s Wort und jeder Ausdruck in dem Sinne
mungsaimt nach Absaitz 2, 3 oder 4, so muß es unver- angewandt werden, der ihnen in der Sprache, der
züglich das Aufgabeamt davon verständi,gen. sie ang,ehören, für gewöhnlich be:i,gelegt wird.
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 315
(4) Die Deu l.sc]ie Bundespost. macht öffentlich be- zuge1lassenen Sprachen gehören, die jedoch eine
kanrnt, wekhe Sprn,chen sie dLißcr der deutschen für andere Bedeutung halben, als ihnen üblkher-
Telegramme in olfenor Sprüche zuläßt. weise beigel,e,gt wirrd, und di,e daher k,eine ver-
ständlichen Sätze ergeben;
(5) Eiln Teleqwmm behäLt seine Eigenschaif,t als
Telegramm in off<ener Sprache, wenn in ihm enthal- 4. andere Wörter oder Ausdrücke, die die für die
ten sind: offene Sprache f,e,stgesetzten Bedingungen nicht
erfüllen.
1. iin Buchstaben oder in Ziffern geschri,ebene Zah-
len, Gruppen aus Buchstaben oder aus Ziffern Wörte,r und Ausdrücke der geheimen Sprache dür-
oder Gruppen aus Ziff,ern und Zeichen, sofern fen keine akzentui,erten Buchstaben enthaHen. Je,g-
diese Zahl1ern, Gruppen und Z,eichen keine ge- Uche Mi,s1chung von Buchstaben, Ziffern oder Ze:i-
heime Bedeutung haben; ohen innerhalb ,einer Gruppe mi,t geheimer Bedeu-
tung ist unzulässig.
2. Eigennamen und vereinbart,e Telegramm-Kurz-
a,n,s,chriften; (9) Di,e Absender von Telegrammen in geheimer
Spra,che haben auf Ve:rlangen den oder die benutz-
3. ,abgekürzte Bezekhnungen von Organisationen
ten Kode vorzulegen. Ahsender von Sta,ats,tele,gram-
und Gesd1äftsunt,erndunen on Porm von Buch-
men si1nd von dieser V,erpflkh1mng befreit.
staben, die zu einer Gruppe zUJs ammengefaßt
1
sind; (10) Der Text und di,e Unterschrift eines Te1e-
4. Handelsmarken, Fc1brikmarken, Warenbezeich- gramms können in offene,r S,prnche oder in gehei-
nungen, gebräuchliche techni,sche Ausdrücke mer Siprnche abgefaßt sein. Diese Sprachen können
zur Bezeichnung von Mc1,schinen oder Maschi- in demse,Lben Tele,gramm nebeneinander verwendet
nentei'len, Bezugsnummern oder Bezugsangaben werden.
und andeJ1e gLeLchartige Ausdrücke, wenn alle
diese A!ngaben und Bezeichnungen tin einem der §4
Offentlid1keit zur1änglichen Karta,log, einer Allgemeine Erfordernisse der Telegramme
Preisliste, einem Frachtbrief oder in ähnlirchen
Schriftstücken vorkommen; (1) Die Ursch1.1ift jedes Telegramms, muß le1ser1ich
in soLchen Buchstaben oder z,ekhen gesichdeben
5. Gruppen, die Ha'llls- und Wohnungsnummern be- sein, di e sich du11ch die Anla,gien der Deutschen
1
zei,chnen, Kennz,eiichen von Kr afitf,ahrz,eugen,
1
Bundespos,t wiedergeben lia ssen; e,s soH Druck-
1
von Schiffen, Luftf,ahrzeugen und Eisenbahnzü- ,s,chrHt verwende1t werden. Eins,chaHungen, Randzu-
gen sow i,e Flug- und Frnhrtnummern; sätze, Streichungen und Ube11schreibungen hat der
6. Gruppen, die GeLdbeträg,e, Oiidnungszahlen, Absender oder sein Beauftragter auf der Ur.schrift
Zeitaingaben, Börsen- und Marktkursre, wissen 4 anzuerkennen.
schaftlirche Formeiln, WeUerbeobaichtungen ode,r (2) Di,e einzelnen Teile eines Teileigramms müssen
-vorherst1gen dm1stellien;
in na1chstehender Ordnung aufeinanderfolgen:
7. abg,ekürzt,e Ausdrücke, wie si,e im gewöhnli-
1. gebührnnpHiohti1ge Dienstvermerke,
chen oder im Handelsschriftv.erkehr gebraucht
werden; 2. Anschrift,
8. ein Kennwort von höchstens fünf Buchstaben 3. Text,
oder eine Kennzahl von höchstens fünf Zilff ern 4. Unterschrift.
Länge am Anfang des Textes.
Die unter den Nummern 3 bi1s 7 aufgeführten Grup- (3) Für eine Reihe gebührenpHkhtiger Dienstver-
merke sind be,sümmte, zwi,s,chen Doppelsrtriche zu
pen und Ausdrücke können aus Buchstaben, Zif-
fern, Zeichen oder einer Mischung daraus beisrtehen. setzende Abkürzungen anzuwenden, die in den
nachfo1genden Einzelbestimmungen und in Anla-
(6) In Telegrnmmen der offenen Spriache sind ge B auf geführt s,ind.
s,prnchwidrig,e Zusammenziehungen oder 1s1pra1ch-
(4) Die Anschrift muß arlle Angaben enthalten, die
widrige Veränderungen von Wörtern der offienen
Sprache nicht zugelassen. für die Zusitelllung de,s T,elegliamms ohne Nachfor-
schungen und Rückfra,g,en nötig sind. Sie muß aus
(7) Telegramme in geheimer Spr,ache s1ind soLche, wenigstens zwei Wörtiern bestehen. Da1s Bestim-
deren T,ext oder Unte,r,s,chI'ift ein ode,r mehrere mungsarmt i1sit stets an den Schluß der Anschrift zu
Wörter der geheimen Sprache enthärl:t. setzen. Für seine Schreibweise sind di,e amtlichen
Verzekhnis1s,e maßgebend.
(8) Zur geheimen Sprache gehören:
(5) Die besondere Form der Anschrift für Tele-
1. künsHich gebiLdeite Wörte,r von höchstens fünf grnmme, die über Fernsprechanschluß, Telexan-
Buchs,t1aben Länge; schluß oder durch Postfach zugestellt werden sol-
2. arabische Ziffern oder Gruppen aus arabischen 1,en, wird durch die Deut,s,che Bundespo,sit fes:t,gesetzt
ZiJfern mit ,geheimer Bedeutung; und bekanntgegeben.
3. wirkliche Wört cr, di,e zu einer oder mehreren
1
(6) Der Absender trägt di,e Folgen der Unvollstän-
der für den inte•rn,c1tionalen TeLegrammverkehr digkei1t der Anschrift.
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(7) Tolegrnrnme mit der Bezeichnung postlagernd §6
können eine ans Buchst:aben oder aus Zahilien oder Wortzählung
aus BuchsLahen und Z,ahlen g,ebi,Ldet,e Anschrift tra-
gen; 9ie wcruen dann aber nur nuf Gefahr des Ab- (1) Alles, was auf Veranlassung des Absenders
sender,s angenommen. Poslla1gie.nndie Tele,gDamme e,r- übermittelt wird, wird bei de,r Gebührenberechnung
hallen den gebührcn1pflkhti,gen Diiens1tvermerk gezählit. Die Doppels,eföstlaute ä, ö und ü, das eh
== GP
0 und das ß g,elten als je zwei Buchstaben.
(2) Da1s Aufgabeamt, der T,a,g, die Stunde und die
(8) AnstaH des vollen Namens des Empfängers Minute der Aufgabe werden von Amt,s wegen in die
und der Wohnung,sangabe :kann der AbSlender eine für den Empfänger bestimmte Tele,grammausif erti-
Telogramm-Kurnanschüft anwenden, wenn der gung eingetragen. Nimmt der Absender soLche An-
Empfänger si,e miit der Dm1tschen Bundespost ver- gaben in sein Telegramm auf, so werden sie bei
einb,ut hat. der Wor,tzählung mitgernchnet.
(3) J,edes Woflt, das in einem Wört,erbuch der zu-
(9) T,e,Iegramrn-Kurzansdui1ft,en werden minde- gelas1S1enen Sprachen enthalt,en ist, sowie jedes
1Sberrs für ein J,ahr verei,nbart. DLe Vereinba,rung gHt ·wort des allgemeinen Sprachgebrauchs und jede
bis zum Ende des in Betr1acht kommenden Kalender- zulässige Zusammenfassung von Wörtern wird bis
mofütLs. Die Gebühren ,s lnd vom Inhaber der Tele-
1
zu 15 Buchstaben als ein Gebührenwort gezählt. Bei
gramm-Kurzimschrift mona l!lich llm vor,aus zu ent-
1
fänger,en 'Nörtern oder längeren zulässigen Zusam-
richten. menfossungen von Wörtern werden je 15 Buchsta-
ben als ein Gebührenwort gezählt; jeder verblei-
(10) Wird di,e V er einbarung ni1cht einen Monat
1 1
bende Ubeuschuß zählt als ein weiteres Gebühren-
vor Abilauf schrifU,i:ch g,ek:ündigt, ,so verlänge,rt s:i,e wort.
siich auf unbe,s,t,immte Zeit und lmnn nur zum Ende (4) Für alle Gruppen und Ausdrück,e, die aus
eirnes Monats mit einrnonati,ger Frist schrifNi1ch g,e- Buchstaben, Ziiff,ern und Zeichen gebildet sind, so-
kündigt werden. Die Deutsche Bundespost 11sit je- w1ie Wö11ter, ,föe den im AbsaJtz 3 g,enannten Bedin-
doch berecMi1gt, jederzeit mit einmo1na1Hge1r FrJ1st zu gungen nkM entsprechen, weriden so viele Gebüh-
kündi1gen, wenn die Telie,g,ramm-Kurzanschrift nicht renwörter g,ezählt, ,als sie je fünf Buchstaben, Zif-
mehr jeden Zwieif,eil und jede Verwechslung bei der ~e,rn oder Zeichen enthalten, dazu ein Gebühren-
Zustellung ausschliießt oder ihre Anwendung sons,t wort mehr für jeden Ubers,chuß.
zu Unzuträiglichkeiten führt.
(5) Unabhängig von den Regeln nach den Absät-
(11) Be1i vorzei,Hger Aufgabe de,r V,er,einbarung zen 3 und 4 werden als je ein Gebührenwort ge-
kann di e Deutsche Bundes1Post veT'Langen, daß die
1
zählt:
monathchen G0bühr,en bis zum AbLauf der Jahres- 1. die Abkürzungen für gebührenpflichtige Dienst-
frist in einer Summe gezahlt werden. verme,rke (Anlag,e B),
2. alle einzeln stehenden Buchstaben, Ziffern und
(12) In Telegrammen des GeJdverkehns dürfien zur
Bezoichrrung des Ge:ldempfängern keine Te,le- Z eichen,
1
gramm-KurzanschriHen benutz,t werden. 3. die beiden Klammerz,eichen und die beiden An-
führungszei1chen, wenn sie ,ein Wort oder meh-
(13) Telegramme, diE-! nur diE! AnsdiriH enthalten, r,er1e Wörter oder Gruppen eirns1chLießen,
sind unzulässig. 4. in der Ans,chrifit die Bezeichnung der Bestim-
mungs-T,e,Le,grafendiensitst1elle, wenn sie so wie
(14) Eine Unterschri:ft ist nicht erforderlich. Der in den amtlichen Verzeichnissen für den T,ele-
Absender kann die Beglaubigung seiner Unter- gramrndienst geschrieben i,st.
sduift in das Telegramm aufnehmen lass,en.
(6) Entscheidend ist die Wortzählung des Aufgabe-
amts.
§5 §7
Aufgabe von Telegrammen Gebühren
(1) Die Gebühren ,sind in der Anlage A - Te1le-
(1) Telegramme können aufgegeben werden:
grnmmgebührenvorschriifben (TGV) - feistgelegt.
1. bei den Telegrafendienststellen und bei den zur Si1e sind in der Regel bei der Aufgabe der Teile-
Annahme ermächtigten Po1stdiensitstel1len arm grnmme bar zu entrichten.
Schalter,
(2) Bei der Aufg~be zuwenig berechnete Gebüh-
2. über Fernsprechanschluß oder über Te lexan- 1
ren werden nacherhoben.
schluß bei der dafür vorgesehenen Dienststelle,
(3) In besonderen, durch die Telegrammordnung
3. durch Mitg1abe an die Teilegramm- und di,e bestimmten Fällen können GebühDen auch nach-
Landzusteller auf einem Zuste11gange. träglich und beim Empfäng1er eingezogen werden.
(2) Uber die Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 (4) Die Deut,sche Bundespos,t kann nach Verein-
wird auf Verlangen eine Bescheinigung erteilt. barung ,föe Gebühren stunden.
Nr. 1B Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 371
§8 (3) Die Bildvorlagen dürfen die festgesetzten
Höchsbmaße nicht überschreiJten; innerhalb dieser
Dringende Telegramme
Grenzen sind beliebige, rechteckige Abmessungen
Der A bsencler eines PrjvaHelegramms ka!nn durch zug,e1a.ssen. Größere• BildvorLa,g,en müs,sen vom Auf-
den gebührenpflichtigen Dienstvermerk = D = für lieferer zerlegt werden; die BiLdteiLe werden für
sein Telegramm den VoHang vor den anderen Pri- sich a,ls einze,lne Bildtelegramme berechnet und
vatvelegrammen bei der Ubermittlung und Zustel- übermittelt. Die Anschrilft und die Dienstvermerke
lung ver,langen. werden gebührenfrei übermitterH.
(4) Die näheren Be stimmungen über Bildtele-
1
§9 gramme enthälit das Gebührenbuch für Te1legrarnme.
Telegramme mit bezahlter Antwort
(1) Der Absender eines Tele,grnmms k,ann eine § 13
Antwor,t duI1ch ein Telegramm vora1usibezahlen. Der
gebührenpflichtige Dienstvermerk hierfür lautet Funktelegramme
= RP ... = unter Hinzufügung des vorausbezahlten
0
(1) Funktele,gramme sind Telegramme, die von
Betrages in Deutscher Mark, z.B. = RP 4,20 =. e-iner Se,efunkstelle aus:gehen ode·r an eine solche
geiriJchtet sind und die ganz oder strnckenweise auf
(2) Das Bestimmungsamt übersendet dem Empfän-
dem Funkwege ü:bermi1tte1t werden. Seefunk1s,tellen
g1er mit der Teil1egrammau1sfertigung einen Schein,
im Sinne dieser Verordnung sind die von der Deut-
der dazu berechtigt, binnen drei Monaten vom Tag
schen Bundes1post g,enehmi,g,ten und der Abwick-
seiner Ausfier,t,igung in den Gr,enzen der vorausbe-
lung des öffontiliichen Seefunkverkehrs dienenden
zahlten Antwortgebühr bei einem beliebigen Amt
Funkstellen auf Schiffen.
ein TeLegramm i1rgendwohin ohne Gebührenz1ahlung
aufzugeben.
. (2) Als Funktele1grnmme sind zugela1ss en:
1
(3) Wenn die Gebühr den vorausbezahlten Betrag 1. Staatsfunktelegramme,
übersteigt, hat der Absender de1s Antworttel-e-
2. gewöhnliche und dringende Funktelegramme,
gramms den Mehrbetrag zuzuzahlen.
3. Festtagsfunktelegramme,
4. Funktelegramme mit Sammelrufzieiichen,
§ 10
5. Di,enstsprüche.
Telegramme mit Vergleichung
Der Absender eines Tel,egramms kann durch den (3) Als gebührenpflichtige Dienstvermerke sind
gebührenpflichtigen Dienstvermerk = TC = Ver- zugeLas.sen:
glei1chung des T,eliegramms verl1angen. Sie be,st,eht 1. von und nach See = D =, = RPx =, = TC =
darin, daß da:s Tele,gramm zwi1s,chen j,eder gehenden und= SF =;
urnd nehmenden Te,legrafendiens,tsiteil,le vollsitändig
wiederholt und die Wiederholung verghchen wird.
2. von See= GP =und= LXx =.
(4) Zu Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr
§ 11 und zum Mutte-rta:g können FesUag,sfunktel1e-
gramme, der,en Inha1lt skh auf das betreHende Feist
Telegramme des Geldverkehrs beziehen muß, in der ZeH von 21 T,a,g,en bi s dr,ei
1
Die Bestimmungen über teleg11afi1s1che Postanwei- Tage vor dem Festtag aufg e,ge1ben werden. Sie wer-
1
sungen si1nd in der Postordnung, di1e über t,e1egrafi- den, sow,eiit möglich, erst am Festtag zuge,steHt.
sche Zahlkarten, Ube,rweisung,en und Zah1ung1san- Fes·ttag,sfunktelegramme erhalten den gebühren-
weLsungen in der Post,scheckordnung enthalten. Te- pflichtigen Dienstvermerk = SF =. Außer = Lx =
1,egramrne de s GeLdverkehns dürfen bei Eisenbahn-
1
für Festta,gsfunkte.legrnmme von See sind keine
telegrafendiiens,tstellen nicht aufgeg:eiben werden. weiteren gebührenpflichtigen Dienstvermerke zuge-
Lassien.
§ 12 (5) Soweit Funkt,el.egramme mit Vorrang zu be-
handeln sind, beschränkt sich der Vorrang auf den
Bildtelegramme Landweg.
(1) Die t,e,l,eg,r-afische Ubermittlung einer Bildvor-
lage geschieht ail1s Bildtel,e,gramm. Die Bildvor,lagen (6) Funktelegramme mit Sammelrufzeichen die-
müs,r~n für die bil!dtelegrafis,che Uberrnittlung g,e- nen der Ubermittlung von Nachrichten über Ange-
eignet s,e:in. Ungeeignete Bildvorlagen werden nur legenheiten des Schiffs- oder Funkbetriebes an be-
auf Gefahr des Absenders übermittelt. stimmte Gruppen von Schiffen. Der Inhalt der Funk-
te,legramme mit Sammefrufzeichen muß für sämt-
(2) Die Deutsche Bundespost bestimmt, bei wel- liche Schiffie bestimmt se,in, deren Seefunkstellen
chen ihrer Diensbstellen und bis zu wekhen Höchst- unter demse;lben Rufzeichen zusiammengef aßt sind.
maßen füLdtelegrnmme aufgegeben werden können. Sammelrufzeichen sind auf Antrng zuzuteilen:
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I
1. Diensts\c\llon, d ic m i l der Wahrrn~hmung hoheit- Die Deutsche Bundes,post be,stimmt bei Funktele-
licher Aulgdben auf dem Ccbiet der Seeschiff- grammen nach See die Bereithaltefristen und das
fahrt betniut sind; Verfahren über die Benachüchtigung des Absen-
2. Schiffuhrl.sunlernehrnen für di,e Gesamtheit oder ders.
für bestimmte Cruppen ihrer Schiffe.
(11) Kann ein Funktelegramm der Bestimmungs-
Anderen St.eilen können Sc1rnmelrufzeichen bei SeefunksteUe nicht übermittelt werden, so wird
Nachweis oincs dring(~nclcn Bedürfnisses zugeteilt dem Absender auf Antrag die Bordgebühr erstattet.
werden, falls die Inhaber <h-~r in dem Sammelrufzei-
chen bezeichneten Seefunksl.elJ.en zustimmen. Im (12) In die Fristen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 werden
übrigen gelten die Vorsd1rilttm des § 4 Abs. 9 bis 11 bei Funktelegrammen die für die Funkübermittlung
über Telcgramm-Kurzilnsc:hriftcn sinngemäß. Funk- aufgewendete Zeit sowie di,e La,gerzeit bei einer
telegn1mme mit Sc1mnH!lrufzeichen können nur bei Küsten- oder Seefunkstelle nicht eingerechnet.
den Küstenfunkste1lcn auf9cqeben werden; zur
Aufgabe ist nur der Inhaber df',s Sammel,rufzekhens
berechtigt. In einem llinwei,s hat der Absender die § 14
Anzahl der Aussc~ndlll1qen und die Empfangsgebiete
anzugeben. Schmuckblattelegramme
(1) Der Absender eines Telegramms kann durch
(7) Bei Funkl.c~lcgrarnmen nach See muß die An-
qen gebührenpflichtigen Dienstvermerk = LX =
schri'ft neben den für die Zustellung an Bord not-
verlang,en, daß s,e,in Telegramm auf einem künstle-
wendigen Anga b<:'n die Nc1men der Bes,timmungs-
risch aus9eführten Formblla,tt - Schmuckblatt -
Seefunkstelle und der Küst<~nfunk,stelle, die da,s
zugestellt wird.
Funktelegramm übermitteln sol:l, enthalten. Bei
Funktelt-'qramrnen miit Sarnmelrufz.0,ichen besteht
(2) Ebenso kann der Empfäng,er be i seinem Zu-
1
d,i,e Anschrift aus dem Sammelrufzekhen und dem
stelilamt be,antmgen, daß für ihn eingehende Tele-
Namen der Küs\.enfunksto1le. Bei Funktelegrammen
gramme auf Schmuckblatt ausgefertiigt werden.
zwischen zwei Schiffen entfällt der Name der Kü-
stenfunkstelle, wenn da,s Funktelegramm ni,cht auf
(3) Schmuckbla1ttelegramme sind nach dem Aus-
Verlangen de,s A bsEmders über eine Küstenfunk-
land nur für be,stimmt,e Länder zugel assen.
1
s:teLle zu leiten ist. Verlan~Jt jedoch der Abs,ender
die Beteiligung von Küstenfunkstellen, so muß der
(4) Schmuckblätter können auch zu Sammelzwek-
Name der Küs,lenfunkstelle, die das Funktelegramm
ken abgegeben werden.
der Besti1mmun~1s-Seof unkste,ll,c~ zuführen soll, in die
Anschrift aufgenommen werden.
§ 15
(8) Die Namen der Seefunkstell,e und der Küsten-
funksteHe in der Ans,chrift zählen a1Ls je ein Gebüh- Nachsendung von Telegrammen
renwort, wenn si,e mit der Schreibweise in den amt-
lichen Verzeichnissen übereinstimmen. (1) Der Absender e,ines Telegramms kann durch
den gebührenpflichtigen Dienstvermerk = FS =
(9) Funktelegramme nach See können auch un- verlang,en, daß das Te1l e,grarnm nach einem vergeb-
1
mittelbar bei der für die Funkübermittlung zustän- li,chen V,ersuch der Zustellung te,le1graifisch nachge-
digen Küst,enfunkst,elle über Tel,exanschluß aiuf,ge- s,andt wird.
geben werden.
(2) Will der Absender in solchen Fällen vor-
(10) Funktelegramme werden im wechselseitigen schrnihen, wohin das Telegramm nachzusenden ist,
Funkverkehr übermittelt. Funkt,elegramme we,rden so fügt er dem = FS = die anderweitige Ortsan-
im einseitigen Funk verkehr nur an Seef'1.1Jnkste11en gabe bei; er kann auch mehrer,e Be1sHmmungsorte
übermiUeilt, die für dice Teilnahme am einseHigen angeben, an die das Telegramm nacheinander über-
Funkverkehr zugelassen sind. Diese Funktele- mitt,elt werden ,soll.
gramme werden zu bestimmten, von der Deutschen
Bundespost festgesetzt,en Zeit,en ausges,endet. Ein (3) Bei der Auf,g,abe eines FS-Telegcramms werden
Funktelegramm ist übermittelt, wenn die Küsten- zunächst nur die Gebühren für diie erst:e Ubermitt-
funkstelle oder die Aufgabc-SeefunkJstelle die Emp- lung erhoben, wobei die ganze Anschriift in die
fangshestä.tigung erhalten hat. Ohne Empfangsbe- Wortzahl einzurechnen ist. Für Jede Nachsendung
stätigung gelten al,s übermittelt: an einen neuen Bestimmungsort sind di,e Gebühren
nach der Zahl der jedesmal übermitt,eliten Wörtecr
1. Funktelegramme mi,t Sammelrufzeichen, wenn
besonders zu berechnen und beim Empfänger einzu-
siE~ dem Vl~rldngen de,s Absenders entsprechend
zi1ehen.
von der Küstenfunkstelle ausgesendet worden
sind,
(4) Ein Telegramm kann auch auf Antrag des
2. Funktelegramme an SeefunksteLlen ohne Sende- Empfängers oder eine,s zur Empfangnahme von Te-
funkanlage, wenn sie zu den auf den Eingang legrammen für ihn berechtigten Dritten na,chge-
bei der Küstenfunkstelle folgenden drei Sende- sandt werden. Sokhe Anträge sind schriftlkh zu
zeiten ausgesendet worden sind. stellen. Di,e Gebühr für die telegrafische Nachsen-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 379
dung ist nach Absatz 3 zu berechnen und beim Emp- (3) Hat das Aufgabeamt das Telegramm bereits
fänger einzuziehen, kann aber für die beantragte weitergegeben, so kann es der Absender nur tele-
Nachsendung auch vom Antragsteller sogleich ent- grafisch durch einen gebührenpflichti,gen Dienst-
richtet werden. Für Nachsendungsgebühr,en, die spruch des Aufgabeamts an das Bestimmungsamt
von dem Zustellamt beim Empfänger nicht eingezo- zurückziehen. Außer der Gebühr für den Dienst-
gen vverclen können, haftet der Antragsteller. spruch hat der Absender die Gebühr für eine tele-
grahsche Antwort auf diesen Dienstspruch zu ent-
(5) Telegramme, deren telegrafische Nachsen- richten. Das Amt, das das Telegramm anhält, be-
dung nicht ausdrücklich verlangt ist, werden, wenn nachrichtigt davon telegrafisch das Aufgabeamt.
die neue Anschrift bekannt ist, regelmäßig mit der
Post nachgesandt, es sei denn, daß die Aufbewah- (4) Ist das Telegramm dem Empfänger bereits zu-
rung bei dem Zustellamt gewünscht worden ist. Pri- gestellt, so wird das Aufgabeamt in gleicher Weise
vattele~Jramme können auch ohne besonderen An- benachrichtigt. Außerdem wird der Empfänger von
trag telegrafisch nachgesandt werden, wenn nicht dem Zurückziehungsantrag ve11ständigt, wenn nicht
ausdrücklich briefliche Nachsendung gewünscht der Absender anders bestimmt hat.
worden ist und wenn nach dem Ermessen des Tele-
grafenamts das Telegramm bei brieflicher Nachsen-
dung seinen Zvveck verfehlen würde. Die für die § 18
Nachsendung entstehenden Gebühren werden beim
Zustellung der Telegramme am Bestimmungsort
Empfänger eingezogen; bei Zahlungsverweigerung
haftet der Absender nicht. (1) Die Telegramme we11den nach der Ankunft bei
dem Bestimmungs,amt verschlossen und in der Rei-
(6) Von der Nachsendung mit der Post wird der henfolge ihrer Aufnahme und nach ihrer Rangfolge
Absender durch Unzustellbarkeitsmeldung telegra- zugestellt. Als Zustellung gilt auch Einlegen in das
fisch verständigt. Postfa.ch, Abgabe der post1agernden Telegramme an
(7) Staats- und Diensttelegramme werden auch die Lagerstelle und Ubermittlung über Fernsprech-
ohne Antrag telegrafisch nachgesandt, wenn der oder Telexanschluß. Die Zustellung über Fernsprech-
anschluß geschieht nur im Einverständnis mit
neue Aufenthaltsort des Empfängers bekannt ist
dem Empfänger oder einem nach Absatz 10 zur
und dieser nicht briefliche Nachsendung verlangt
Empfangnahme Berechtigt,en. Telegramme werden
hat.
während der Offnung·szeiten der Zustell-Telegrafen-
dienststelle zugestellt; Priva~telegramme jedoch
§ 16 nicht vor 6 Uhr und nkht nach 22 Uhr, es sei denn,
sie tragen den Vermerk= D =.
Berichtigungstelegramme
(1) Der Absender und der Empfänger eines über-
(2) Die Deutsche Bundespost kann beim Vorlie-
mittelten Telegramms oder deren Bevollmächtigte gen zwingender Gründe von einer Zustellung der
können nach gehörigem Ausweis innerhalb der Telegramme durch besonderen Boten absehen und
Zeit, in der di,e Telegramme und die zugehörigen die Telegramme den Empfängern wie gewöhnliche
Belege, die die Aufg,abe, die Ubermittlung und die Büefe zuleiten. Macht sie von diesem Recht Ge-
Zustellung betreffen, aufbewahrt werden, durch ge- brauch, so wird der Absender durch Di,ensttele-
bührenpflichtigen Dienstspruch Auskunft über das gramm von der Abgabe seines Telegramms an die
Telegramm verlangen, das TeI,egramm durch das Post verständigt.
Aufgabe-, das Bestimmungs- oder ein Durchgangs-
amt vollständig oder teilwei,se wi,ederholen lassen (3) Die Ausfertigungen der über Fernsprechan-
oder auch über ein in der Ubermittlung befindliches schluß zugestellten Telegramme werden dem Emp-
Telegramm Bestimmung treffen. fänger mit der Post als gewöhnliche Briefe über-
sandt. Diese Ubersendung ist unentgeltlich.
(2) Di,e Mitteilungen über schon übermittelte Te-
legramme können auch durch gewöhnlichen oder (4) Wird nach der Zustellung über Fernsprechan-
eingeschriebenen Brief geschehen. schluß Zusendung durch besonderen Boten ge-
wünscht, so kann dies ein für allemal schriiftlich
oder im EinzelfaLle bei Entgeg,ennahme des Tele-
§ 17 gramms am Fernsprecher beantragt werden. Für
solche Sonderleistungen wird die Eilzustellgebühr
Zurückziehung von Telegrammen nach der Postgebührenordnung erhoben.
(1) Der Absender eines Telegramms oder sein Be-
vollmächtigter kann es nach gehörigem Ausweis (5) Innerhalb des ZusteUbereichs des Ankunfts-
zurückziehen oder auf dem UbermitHungisweg an- amts werden die Telegramme gebührenfrei zuge-
halten lassen, wenn dazu noch Zeiit ist. stellt.
(2) Zieht ein Absender sein Telegramm zurück, (6) Der Absender kann für den Fall, daß das Be-
bevor die Ubermi.ttlung begonnen hat, so wird ihm stimmungsamt s·einen Dienst bereits geschlossen
die Gebühr nach Abzug einer Schreibgebühr zu- hat, verlangen, daß sein Telegramm nach einem an-
rückgezahlt. deren von ihm benannten Amt geleitet und von da
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1914, Teil I
aus d{~lll l!rn pf;inqn d t1 rcli Holen zttqesl.ellt wird. (11) Telegramme können beim Empfänger auch in
Llu lkck1111tJ d<'r C<,f>iihr llit dit! Zus!ellung hat der den Wohnungs- oder Hausbriefkasten gelegt wer··
AIJS(:ndcr bei dern ;\ ulqil IH:il rn L <ii nc'n t1nqemessenen den, wenn eine Zustellung nach Absatz 10 Nr. 1, 3
Be!ril9 in voll('l1 !)(•t1LsdH•n l\•1ilrk ; .11 hinterh~9en. Das
1 und 4 unmöglich ist. Bei Telegrammen g,egen Emp-
Tele~Jrcimm ,~rhfi!! d,mn rhm rJebührenpflichligen fangsschein ist dies nicht zulässig.
Dienstverrnnk XP ... UM von ... (Bezeichnung
des qewünsd1i<'n Zw,l(diMnls) . Ist die Entfernung
(12) Ist ein Telegramm nach Absatz 10 Nr. 1, 3
zwisdwn den !mid1·n Aml<:1 n q1r<ifkr als 15 krn oder
und 4 oder nach Absatz 11 nicht anzubringen, so
erweist sich dc1s VerLmqen cli s und1tsführbar oder
1
hinterläßt der Bote in der Wohnung usw. <leis Emp-
a.ls unzwc,ckn1JH1q, so be,lirnllll dcv-; Ankunftsamt
fänqers eine schriftliche Benachrichtigung, durch
die Art der Zus1(•1 ! unq n<1ch Piqc,ncm Ermessen.
die um Abholung des Telegramms bei dem Zustell-
amt gebeten wird.
(7) Werden d1irch d{:nst•llwn Bolen an denselben
Empfänger cilc~i(·hzei Ug solcl1e Telogramrne a hgetra-
gen, für die dPr Bo1,en lolrn vcnausbPzahlt ist, und (13) ·wird di,e Zahlung von Gebühren verrweigert,
solche, für die c·r nidrl \'iHdUs bczahlt i s{, so wird
1 1
die na,ch der Telegrammordnung beim Empfänger
beim Enwfi.irnJe: kein Bul ·1.du!m ndch~rf'fordert.
1
einzuziehen sind, so gilt dies, außer bei Staats- und
FS-Tel,egr,ammen, als Verweigerung der Annahme.
(8) Auf besonderen /\ntrc1n der Empfänger kön-
nen Tt~legramme vvdhrend bestimmter Zeiten an- (14) Die Eisenbalmtelegrafendienststellen sind be-
derswo oder auf rmdere Weise zugestellt werden -- r:echtigt, für jedes von ihnen zuzustellende Tele-
Somlerzusi.t·l,lunq , ,ds f'S ndch der Telegramman- gramm vom Empfänger eine ZustelLgebühr bi,s zur
schrift und nach den cillgemeinen Vors,chriften über Höhe des Zeitlohns zu erheben, der sich nach dem
di,e Zustel,lung zu qeschelwn hätte. Sokhe von der Eisenbahnlohntarif für die auf die Zustellung ver-
Regeil abweichende Zustdlung kann sowohl für w,endete Zeit bestimmt, sofern der Ort, zu de:m die
mindestens l\in Jahr [Jf'q<~n Pauschalgebühr verein- Eisenbahnstation gehört und nach dem das Tele-
bart als i:luch für Einz<'lf~H!e 9egen Einzelqebühr gramm gerichtet ist, weiter als 2 km von der Bahn-
ver,langt werden. Pür die V(~r,einbarte Sonderzustel- station entfernt ist. Besteht jedoch an diesem Ort
lung ist ehe Gebühr n10na!liich im voraus zu entrich- zugleich eine Telegr,.afendienst:stelle der Deutschen
ten; im übrig<:n qelten die VorschriHen über di,e Bundespost, so werden di1e Te.l egr,amme entweder
1
Vereinhc1nmg von Tckgrdmm-Kurzanschriften sinn- durch die TelegrafendienststeLle der Deutschen
gemäß. Bundes,post, der si,e zuzuführ,en sind, oder durch die
füsenbahntelegrrafendienst,stelle nach den allg,emei-
(9) Eine Scmder~Jebühr in Iföhe der vorerwähnten nen Bestiimmungen der Teilegrammordnung zuge-
Einzelqebühr kann bei Telegrammen mit ungenü- steHt. Vom Absender etwa vorausbezahltes Zustell-
gender Anschrift erhoben wnden, wenn der Emp- geld ist auf die beim Empfänger zu erhebende Zu-
fänger nur durch besonderen Arbeitsaufwand zu er- stellgebühr anzurechnen.
mitteln ist.
(10) Es werden ausgehctndiql:
1. Telegriamme für eine Behörde oder deren Leüer, § 19
wenn diese nicht schriftli1ch anders verfügt ha-
ben, an den Leiter 1selbst. oder an seinen Beauf- Unzustellbare Telegramme
tr.ag1ten, und zwa,r Staatstelegramme gegen Emp-
fangsschein; (1) Die Unzust,eUbarkeH eines TeLegramms und
2. Telegramme mit dem Vermerk GP =-c-= an den, ihre Gründe werden dem Aufgabeamt unverzüg-
der sich als Empfänger meldet; lich telegrafitsch g,eme:ldet. Kann die,ses den Grund
der Unzustellbarkeit nicht ohne weiteres von Amts
3. sonstige Telegrnrnrne außer an den Empfänger wegen be,seitigen, so teilt e,s, wenn möglich, dem
auch an erwachs,ene Mitglieder s,einer Familie, Absender die Unzust,ellbarkeit mit. Dieser kann die
an seine An~Jestellten, an die Haus- oder Wirts- Anschri1.ft des U rsprungstel,egramms durch einen ge-
leute oder ,an den Pförtner des Hauses, sofern bührenipflich tig,en Diensitspruch de.s Aufgabeamt,s
nicht der EmpfängE::r dem Amt einen besonderen vervoUständigen, berichtigen oder bestätigen.
Beauftra9len sduiftlich bezeichnet hat;
4. Telegramme für Reisende in Gasthöfen an den (2) Als unzustellbar gelten auch Telegramme, die
Wirt oder seinen Beauftragten. fot ein Pförtner nach § 18 Abs. 12 la,gern, aber nicht innerhalb einer
vorhanden, so sind die Telegramrne diesem aus- von dem ZusteUamt nach Lage de,s Faills zu bemes-
zuhändigen; senden Frist abgefordert werden.
5. Telegramme für Reisende auf einem Schiff
dem Empfänger vor seinm Ausschiffung; wenn (3) Unzustellbare Telegramme werden bis zum
dies aber nicht möqlich ist ocler besondere Ko- Ablauf von 42 Tagen, vom Tage nach de.r Aufnahme
sten (z.B. Fährlohn) ,entstehen, dem Vertreter bei dem Bestimmungsamt an gerechnet, für den
des Schiffsreeders. Empfänger bereitgehalten.
Nr. 1B Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 381
§ '.!.O 3. die volle Gebühr für ein Telegramm in offener
Te!egra mma hsch riHen, Nachforschungen Sprache, dessen Sinn durch Ubermittlungsfehler
oder Wortauslassungen entstellt oder unver-
(1) Der Absc'11.dvr und d(•r Empfän9er eines Tele- ständlich geworden ist;
gramms und ilm~ JkvollmdchtigLen sind nach g,ehö-
rigem J\ USW(!is l>c·rPch!.igf., die' Ur,schrift einzusehen 4. die Gebühr für denjenigen Teiil eines Tele-
oder sich ddvon lwql,rnbigfe !\bschriften oder Ab-. gramms jn offener oder eines verglichenen Te-
lichtungen qelH'n zu lassen. Für das l-Ieraussuchen legramms in geheimer Spr:ache, der infolge Ent-
der Tcle~JrcHnme sowie für die Anferli,gung der Ab- stellung eines oder mehrerer Textwörter oder
schriften und J\blichtun11cn sind besondere Gebüh- durch Ausla,ssung von Wärtern offensichtlich
ren zu entrichten. seinen Zweck niicht hat erfüllen können, wenn
nicht die Fehler durch Dienst,spruch berichtigt
(2) Werden intol\JC solclwr Antrdge oder infolg,e worden sind(§ 16);
eines VPrl,mgen.s 1wch Auskunft. (§ 16) umfang-
reiche, von der Dt!U I c,clwn Bundespost nicht ver- 5. die Gebühr für eine Sonderleis-tung, die nicht
schuldete Ndchlorsclnm9en notwendig, so hat der ausgeführt worden ist, dazu die Gebühr für den
Antriagstelkr cli<' /\ufwcmdunqon hierfür zu vergü- entsprechenden gebührenpflichtigen Dienstver-
ten. Die vornnssichtliche Höhe j.s,t ihm vorher mit- merk;
zuteilen; auf Verli-m~F'n bd! C'r f!inen angemes-senen 6. die Gebühr für die gebührenpflichtigen Dienst-
Betrag zu hinf.PrlC'UUl. sprüche (§ 16), durch di,e die Wiederholung
einer für folsch gehaltenen Stelle verlangt wor-
den ist, wenn die Wiederholung nicht mit der
§ 21
ersten Ubermittlung übereinstimmt. Sind bei
Haftpflicht dieser einige ·wörter richtig, andere unrichtig
Die Deubsche Bundespost übernimmt für den Te- wiedergegeben, so wird von der Gebühr für den
legrammclicnst kC'ine GPwtihr und haft.et für keiner- gebührenpflichtigen Dienstspruch der Teilbe-
lei Schäden, imb(~•sondere nicht für Schi:i.den durch trag einbehalten, der auf die ur,sprünglich rich-
Ausschließun~J vun dPr Benutzung der Telegmfen- tig übermittelten Wörter entfällt. Doch ist die
anlagen, durch Ein!,lcllunq dc:.s Telegrammdienstes, Gebühr auch für die richtig übermittelten Wör-
durch irgend welche Sl.örunqt·n, durch Unterlassung, ter zu erstatten, wenn anerkannt werden muß,
Verzögerung oder sonslige FPhler bei der An- daß die Fehler auch ihren Sinn entstellt haben;
nahme, Uberrnilt.1ung und Zustelrlung der Te1le-
7. die vo1le Gebühr für jeden anderen gebühren-
gramme, durch Erteihmg unrichtige.r Auskunft,
pflichtigen Dienstspruch, der durch einen Vor-
durch Versehen bei der Aufnahme und bei der Zu-
gang im Telegrammdienst veranlaßt worden i:st;
ste.Uung von Tcle~1n1mmcn über Fernsprech- oder
Telex anschluß. 8. der volle Betrag der für eine Antwort vorausbe-
zahlten Gebühr, wenn der Empfänger den
§ 22 Schein nicht benutzt hat und der Schein in den
Händen der Verwaltung ist oder ihr innerhafö
Erstattung von Gebühren von vier Monaten vom Tage der Ausstellung an
(1) Auf Antrag, dem eine Beschwerde über den wieder vorgelegt wird;
Telegrarnmclienst gleichzuachten ist, werden erstat-
tet: 9. bei Telegrammen mit bezahlter Antwort die
volle Gebühr für das Fragetelegramm und die
1. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das Antwort, wenn
durch einen Vorgang im Telegrammdienst nicht
a) die Erstattung der für die Antwort bezahlten
an seine Bc~stimrmmn geli:1,ngt ist;
Gebühr gerechtferUgt ist und .di,e Nichtan-
2. die vo],Je GebLllu für ein Telegramm, das durch kunft, Verzög,erung oder Ent,stellung der Ant-
einen Vor~Jcll1U im Telegrdmrndienst s:päter an- wort den Zweck des Fragetelegramms ver-
gekommen ist, als es mit der Post bei Benutzung eitelt ha,t, oder
schnellstmöglicher Postqe1egenheit angekom- b) die Erstattung der Gebühr für das Fragetele-
men wäre, jedenfolls aber dann, wenn e,s dem grnmm gerechtfert,igt ist und di,e Nichtan-
Empfänger erst nach sechs Stunden, von der kunft, Verzögerung oder Entstellung des Fra-
Aufgabe an gerechnet, zuges,Lellt wor,den ist. In gete1legramms den Zweck der Antwort ver-
die Frist von sechs Stunden werden nicht einge- eitelt hat;
rechnet die Zeiten, während denen die Tel,egra-
fendienststellen geschl-ossen sind, wenn sie die 10. der Unterschied zwischen dem Wert eines Ant-
Ursache der Verzögerung sind, und die Dauer wortscheins und der unter diesem Wert blei-
der Zustel1lung durch Boten nach § l8 Abs. 6. benden Gebühr für das unter Benutzung dieses
Für Staalstelegramme, für die der Absender Scheins aufgeg,ebene Telegramm;
nicht auf den Vorrang bei der Ubermittlung
verzichtet hat, für dringende Telegramme und 11. di e Gebühr für die bei der Ubermittlung eines
1
für gebührenpflichtige Diensls,prüche verkürzt Te:Iegramms ausgelassenen Wörter, wenn der
sich die Frist von sechs Stunden auf drei Stun- Fehler nicht durch einen Dienstspruch berich-
den; tigt worden ist;
382 Builldesgesetzbliatt, Jahrgang 1974, Te,il I
12. die voUe Gebühr für jedes TeLegramm, das vo111 1. wenn das Telegr,amm verzögert oder nicht an-
Amts wegen ,auf Grund des § 1 Abs. 2 ang,ehal- gekommen ist, eine schriftliche Erklärung des
ten worden i,st; Besti:mmungsamts oder de,s Empfängers,
13. intümlich zuviel erhobene Gebühren. 2. wenn es sich um eine Ent,st,ellung handeilt, die
dem Empfänger zugestellte Ausf,fütigung, eine
(2) Die Erstailtung naJch Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und beg,Laubi,gte Abschrift oder eine Ablichtung da-
12 erstreckt skh nur auf die Gebühren und Neben- von,
gebühren für di,e Telegrnmrne sellbst, dbe nicht ange-
1
3. wenn ,es sich um eine vorausbezahlte Antwort-
kommen oder d1ie verzögert, ent s tellt oder angehal-
1 1 gebühr handelt und das Frag,etelegramm dem
ten sind, nicht auch ajuf die Telegramme, die da- Empfänger niicht zugestellt worden ist, der
durch etwa verc.mlaßt oder nutzilos geworden sind. Dienst51pruch mit der Mitteilung der Niichtzu-
stellung.
(3) Sind die Unregelmäßigkeiten durch g,e'bührien-
pflichtige Dienstsprüche innerha.lb der im Absatz 1 § 23
Nr. 2 angegebenen Frist bericht.i.g,t worden, s.o iJSlt Geltungsbereich
nur die Gebühr für di.f' Dienstsprüche zu erst,aHen.
(1) Die viorstehenden Bestimmungen gelten, so-
(4) Jeder Antmg auif G,c~bühr,enerstattung muß
weit nicht Ausnahmen gemacht sind, auch für die
Behandlung der Telegramme auf den Eisenbahntele-
binnen vier Monat!Cll vom Tage der Auf.g,abe des
Telegramms, im Falle unter Absatz 1 Nr. 10 vom gmfen.
Ta,ge der Ausfortigung des Scheins an, gestelLt wer- (2) Für den Telegrammdienst mit dem Ausland
den. gfü die Te1egrnmmordnung, soweit nicht der Inter-
nationa11'e Fernmeldevert:ra9 nebst den Vollzug,sord-
(S) Der Antrag ist an da.s Aufg,abeamt zu 11ichten. nunig,en oder etwa i-g,e besi011Jdere Telegraf enverträge
1
Ihm sind als Beweisstücke beizufügen, und Abkommen etwais anderes vorschreiben.
Nr. 18 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 383
Anlage A
(zu § 7)
Telegrammgebührenvorschriften (TGV)
Wortgebühr
Nr. Gegenstand DM
1. Hauptgebühren
(§§ 7 und 8 der Tclcgrammordnung)
1 Gewöhnliche Telegramme ..................... . 0,60
2 Gewöhnliche Telegramme innerhalb Berlins ...... . 0,20
3 Dringende Telegramme ....................... . 1,20
4 Dringende Telegramme innerhalb Berlins 0,40
Zu Nr. 1 bis 4
Es wird min<lcstcns die Gebühr für sieben
Wörter erhoben.
Gebühr
DM
2. Nebengebühren
Vereinbarte Telegramm-Kurzanschrift (§ 4 der Tele-
grammordnung) monatlich .................... . 5,-
2 Durchdruck eines durch Fernsprechanschluß aufge-
gebenen Telegramms einschließlich Zusendung durch
die Post (§ 5 der Telegrammordnung) ........... . 0,80
3 Zuschlag für die Zustellung eines Durchdrucks
durch I~ilboten ............................. . die bestimmungsmäßige Eilzustellgebühr
Telegramm mit bezahlter Antwort (§ 9 der Tele-
gramrnordnung)
4 Zuschlag für die Antwort ................... . Vorauszahlungsbetrag
Der gebührenpflichtige Dienstvermerk gibt den
für die Antwort vorausgezahlten Betrag an.
Schmuckblattelegramm (§ 14 der Telegrammord-
nung)
Zuschlag für ein Telegramm - ohne Rücksicht
auf die Wortzahl -
5 auf einfachem Schmuckblatt ............... . 2,-
6 auf Schmuckblatt in besonderer Ausführung .. . 5,-
Wortgebühr
DM
7 Zuschlag für Vergleichung (§ 10 der Telegramm-
ordnung) .................................... . die Hälfte der Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2
Gebührenpflichtiger Dienstspruch (§§ 16 und 17 der
Telegrammordnung)
8 bei Wiederholung von Wörtern auf Verlangen des
Empfängers, für jedes zu wiederholende Wort ... Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2
1. Es wird mindestens die Gebühr für sieben
Wörter erhoben.
2. Durch die Gebühr werden Frage- und Ant-
wortdienstspruch abgegolten.
9 in allen anderen Fällen ...................... . Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2
10 Zuschlag für eine telegrafische Antwort ....... . Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2
Der Zuschlag nach Nr. 10 wird in Höhe der
Gebühr für sieben Wörter erhoben.
384 Buillde,sgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Teiil I
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
Mitteilungen durch die Post über schon übermittelte
Telegramme als gewöhnlicher oder als eingeschriebe-
ner Brief (§ 16 der Telegrammordnung)
11 ohne briefliche Antwort die bestimmungsmäßige Postgebühr
12 mit brieflicher Antwort ..................... . das Doppelte der bestimmungsmäßigen Post-
gebühr
13 Schreibgebühr bei Zurückziehung eines Telegramms
vor Beginn der Übermittlung (§ 17 der Telegramm-
ordnung) .................................... . 1,20
Sonderzustellung von Telegrammen (§ 18 der Tele-
grammordnung)
14 Pauschgebühr, monatlich .................... . 5,-
15 Einzelgebühr .............. , ............... . 1,20
16 Zustellung eines Telegramms mit ungenügender An-
schrift ...................................... . 1,20
Leistungen, die mit dem Telegrammdienst zusammen-
hängen, aber nicht besonders geregelt sind, z. B.
Heraussuchen eines Telegramms zur Einsichtnahme
oder für die Fertigung von Abschriften (§ 20 der
Telegrammordnung)
17 bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde .. 12,-
18 darüber hinaus für jede angefangene Viertelstunde 6,-
Beglaubigte Abschrift eines Telegramms
19 bis zu 50 Wörtern .......................... . 3,-
20 für je weitere volle oder angefangene 50 Wörter
zusätzlich ..................................• 1,50
21 Eine Ablichtung bis zur Größe DIN A 4 ........ . 2,-
22 Für die Übersendung einer Abschrift oder Ablich-
tung durch die Post .......................... . die bestimmungsmäßige Briefgebühr
23 Zuschlag für die Zustellung durch Eilboten die bestimmungsmäßige Eilzustellgebühr
3. Gebühren für Bildtelegramme
(§ 12 der Telegrammordnung)
Bildtelegramme zwischen öffentlichen Bildtelegrafen-
stellen
Gewöhnliche Bildtelegramme
1 1. Gebührenstufe (bis 20 X 10,5 cm) ........ . 36,-
2 2. Gebührenstufe (bis 20 X 14 cm) ......... . 39,-
3 3. Gebührenstufe (bis 20 X 17,5 cm) ........ . 42,-
4 4. Gebührenstufe (bis 20 X 21 cm) ......... . 45,-
5 5. Gebührenstufe (bis 20 X 24,5 cm) ........ . 48,-
6 6. Gebührenstufe (bis 20 X 28 cm) ......... . 51,-
7 Dringende Bildtelegramme (Dienstvermerk
= D=) ··································· das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1 bis 6
Nr. 1B Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 385
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
Bildtelegramme von c>ffcntlichen Bildtelegrafenstellen
nach Bildanschlüssen des öffentlichen Bildübertra-
gungsnetzes oder von Bildanschlüssen bzw. öffent-
lichen Bildanschlußstellen des öffentlichen Bildüber-
tragungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen
Gewöhnliche Bildtelegramme
8 1. Gebührenstufe (bis 20 X 10,5 cm) ........ . 24,-
9 2. Gebührenstufe (bis 20 X 14 cm) ......... . 27,-
10 3. Gebührenstufe (bis 20 X 17,5 cm) ........ . 30,-
11 4. Gebührenstufe (bis 20 X 21 cm) ......... . 33,-
12 5. Gebührenstufe (bis 20 X 24,5 cm) ........ . 36,:-
13 6. Gebührenstufe (bis 20 X 28 cm) ......... . 39,-
14 Dringende Bildtelegramme (Dienstvermerk
=D=) .................................. . das Doppelte der Gebühr nach Nr. 8 bis 13
Zu Nr. 8 bis 14
Die Gebühren für Bildtelegramme von Bild-
anschlüssen bzw. Bildanschlußstellen des öffent-
lichen Bildübertragungsnetzes nach öffentlichen
Bildtelegrafenstellen werden vom Empfänger
bar eingezogen oder nach den für die Stundung
von Telegrammgebühren geltenden Grund-
sätzen verrechnet.
Zu Nr. 1 bis 14
Bei Bildvorlagen, die wegen Überschreitung
<ler zulässigen Höchstmaße zerlegt werden
müssen, wird jeder Bildteil für sich entsprechend
seiner Größe als Bildtelegramm berechnet,
Gebührenpflichtige Sonderdienste im Verkehr zwi-
schen öffentlichen Bildtelegrafenstellen und von Bild-
anschlüssen bzw. Bildanschlußstellen des öffentlichen
Bildübertragungsnetzes nach öffentlichen Bildtele-
grafenstellen. (Die Dienstvermerke werden gebühren-
frei übermittelt.)
15 Abzug vom Empfangsfilm für den Absender und
Übersendung des Abzugs als eingeschriebener Brief
bei Bildtelegrammen zwischen öffentlichen Bildtele-
grafenstellen (Dienstvermerk = KP =) ......... . 3,35
x weitere Abzüge für den Empfänger des Bildtele-
gramms (Dienstvermerk = Kx =)
16 für jeden weiteren Abzug .................... . 2,40
1. Für zerlegt aufgegebene Bildtelegramme mit
dem Dienstvermerk = Kx = werden die Ge-
bühren für jeden Bildteil entsprechend seiner
Größe besonders berechnet.
2. Für die Erhebung der Gebühren nach Nr. 16
bei Bildtelegrammen von Bildanschlüssen bzw.
Bildanschlußstellen des öffentlichen Bildüber-
tragungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafen-
stellen gilt <lie Vorschrift zu Nr. 8 bis 14 sinn-
gemäß.
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teü I
Wortgebühr
Nr. Gegenstand
DM
4. Gebühren für Funktelegramme
(§ 13 der Telcgrarnmordnung)
Gebühren für Funktelegramme von und nach See
Gewöhnliche Funktelegramme
1 Telegrafengebühr ......................... . Gebühr nach 1 Nr. 1
2 Küstengebühr ............................ . 0,55
3 Bordgebühr ............................. . 0,40
4 Dringende Funktelegramme Gebühren nach Nr. 2 und 3 und nach 1 Nr. 3
Festtagsfunktelegramme
5 Telegrafen gebühr ........................ ,. . Gebühr nach Nr. 1
6 Küstengebühr ............................ . 0,30
7 Bordgebühr ............................. . 0,20
Zu Nr. 1 bis 7
Es ,vcr<len keine Mindestgebühren erhoben.
Gebührenpflichtige Dienstsprüche an und von
Seefunkstellen
8 bei Wiederholung von Wörtern auf Verlangen des
Empfängers, für jedes zu wiederholende Wort ... Gebühren nach Nr. 1, 2 und 3
1. Es werden mindestens 4,20 DM erhoben.
2. Durch die Gebühren werden Frage- und
Antwortdienstspruch abgegolten.
9 in allen anderen Fällen ...................... . Gebühren nach Nr. 1, 2 und 3
1. Die briefliche Antwort zu gebührenpflich-
tigen Dienstsprüchen an und von Seefunk-
stellen ist nicht zugelassen.
2. Für eine telegrafische Antwort werden Ge-
bühren für ein gewöhnliches Funktelegramm
von sieben Wörtern erhoben.
Gebühren für Funktelegramme nach See
Funktelegramme mit Sammelrufzeichen
10 für die Übermittlung an die Küstenfunkstelle Gebühr nach Nr. 1
Die Gebühr wird für jedes zu übermittelnde
Wort (einschließlich der in dem Hinweis ent-
haltenen Wörter über die Anzahl der Aus-
sendungen und die Empfangsgebiete) erhoben.
11 für jede Funkaussendung, je Küstenfunkstelle, je
Sendeart und je Empfangsgebiet .............. . das Doppelte der Gebühr nach Nr. 2
Bordgebühren werden ntcht erhoben.
Gebühren für Funktelegramme zwischen Schiffen
Gewöhnliche Funk tclegrammc
12 Telegrafengebühr ........................... . Gebühr nach 1 Nr. 1
Nr. 18 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 387
Wortgebühr
Nr. Gegenstand DM
13 I(üstengebühr .............................. . 0,55
14 Bordgebühr ............................... . 0,40
Bei Funktelegrammen zwischen Schiffen ohne
Beteiligung einer Küstenfunkstelle wird nur die
bestimmungsmäßige Bordgebühr für die Auf-
gabe-Seefunkstelle und für die Bestimmungs-
Seefunkstelle erhoben. Im Verkehr über eine
Küstenfunkstelle wird neben den bestimmungs-
mäßigen Bordgebühren die bestimmungs-
mäßige Küstengebühr erhoben. Sind zwei
K üstcnfunkstellen an der Übermittlung be-
teiligt, so werden die Küstengebühr für jede
<lcr beiden Küstenfunkstellen und die bestim-
mungsmäßige Telegrafengebühr für die Über-
mittlung auf dem Landweg erhoben.
Zusätzliche Leistung oder besondere Behandlung
15 Vergleichung
Zuschlag zu den Gebühren für das Funktelegramm die Hälfte der Gebühren nach Nr. 1, 2 und 3
Zu Nr. 10 bis 15
Es werden keine Mindestgebühren erhoben.
Zu Nr. 1 bis 15
Der Gesamtbetrag an Gebühren für ein Tele-
gramm wird auf volle Pfennige in der Weise
gerundet, daß Bruchteile unter 0,5 Pf unberück-
sichtigt bleiben und solche von 0,5 Pf an als
ein voller Pfennig gelten.
Gebühr
DM
16 Zuteilung eines Sammelrufzeichens monatlich ..... 10,-
Teilnahme einer Seefunkstelle am einseitigen Funk-
verkehr
17 über Telegrafiefunk monatlich ................ . 10,-
18 über Sprechfunk monatlich .................. . 2,-
Zu Nr. 16 bis 18
Die Gebühr wird monatlich im voraus erhoben.
Für Teile eines Monats wird die Gebühr in
voller Höhe erhoben.
388 Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1974, Te,il I
Anlage B
(zu § 4)
Gebührenpflichtige Dienstvermerke
Tele-
gramm-
ordnung Abkürzung
§
4 Postlagernd . . . . . ............................ . =GP=
8 Dringend .................................... .
9 Antwort bezahlt ..... •......................... . = RPx = (x bedeutet für die Ant-
wort vorausgezahlter Betrag in Deut-
scher Mark)
10 Vergleichung ................................ . =TC=
13 Festtagsfunktelegramm = SF =
14 Schmuck blatte legramm = LXx = (x bedeutet Nummer oder
Kennbuchstabe des Schmuckblatts)
15 Nachsenden ................................. . = FS =
18 Bote bezahlt mit x DM von . . . (Bezeichnung des
gewünschten Zustellamts) ..................... . = XP x DM von ... = (x bedeutet
für die Zustellung hinterlegter Betrag
in Deutscher Mark)
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst
Vom 26. Februar 1974
Auf Grund des Artik,els 9 Abs. 2 in Verbindung
mit Artikel 5 Nr. 1 der Zwei'ten Vernrtdnung zur Än-
derung der Fernmeldeordnung vom 12. Februar 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 185) wird nachstehend der
Wortlaut der V erordnung für den Femschreib- und
1
den Datexdienst in der vom 1. Juli 1974 an gelten-
den Fassung bekanntgemacht, wie sie sich aus der
oben angeführten Änderungsverordnung und der
Ersten Verordnung zur Änderung der Fernmelde-
ordnung vom 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 306)
ergibt.
Die ReichtsvoJ1s1chriften sind auf Grund des § 14
dos Postverwaltungsgesetze,s vom 24. Juli 1953
(Bundesgesetzbl. I S. 676) erlassen worden.
Die Verordnung für den Fe.rnschr,eib- und den Da-
texdienst gilt nach § 14 des Dritten Uberle:itungsge-
setzes vom 4. Januar 1952 (Bundesqes,e tzbl. I S. 1) in
1
Verbindung mit § 37 des Postverwaltungsgesetzes
auch im Lmd Berlin.
Bonn, dem 26. Februar 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 389
Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst
(VFsDx)
Inhaltsübersicht
§ §
Teil I öffentliches Telexnetz Datexteilnehmerverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Allgemeines, Gestaltung des öffentlichen Telex Zusätzliche Bestimmungen für die Neuanschließung
netz es ........................................ . und Unterhaltung von Datexteilnehmereinrichtun-
Telexteilnehmereinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Telexhauptanschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Datexverbindungen und zusätzliche Dienste 13
Telexnebenstellenanlagen und Telexverteilanlagen 4
Zusatzeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Teil III Sonstige Bestimmungen
Telexteilnehmerverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Fernschreibeinrichtungen an posteigenen Telegra-
Zusätzliche Bestimmungen für die Neuanschließung, fenstromwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Anderung und Unterhaltung von Telexteilnehmer- Fernschreibeinrichtungen bei Nachrichtenaufnahme-
einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 stellen ......................................... .
Telexverbindungen lmd zusützliche Dienste 8 Gebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Auslandsverkehr
Teil II öffentliches Dat.exnetz
Allgemeines, Geslaltung des öffenllichen Datex- Anlage
netzes, Dalexteilnehmereinrichtungen . . . . . . . . . . . 9 Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
Datexhauptanschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 (FsDxGVJ
Teil I (3) Das öffentliche Telexnetz ist in Zentral ver-
Offentliches Telexnetz mittlungsstellenbe,reiche, diese sind in Hauptver-
mittlungsstellenbereiiche aufgeteilt. Die Einteilung
und gegenseitige Abgrenzung der Netzbereiche be-
§l stimmt die Deutsche Bundespost. Innerhalb eines
Allgemeines, Hauptvermittlungsistel1enbereiches bestehen eine
Gestaltung des öffentlichen Telexnetzes oder mehrere Telexvermittlungsstellen.
(1) Das öffenfüche Telexne,tz wird von der Deut-
schen Bundespos,t als Fernschre:ibwählnetz für eine §2
Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud zur allgemei-
nen Benutzung bereitgeha.lten. Es dient dem Fern- Telexteilnehmereinrichtungen
schreibverkehr der Telexteifoehmer. Soweit es die (1) Die Deutsche Bundespost überläßt Telextei,l-
Deutsche Bundespost zuläßt, kann das öffentliche nehmereinrichtungen oder gestattet de,ren Verbin-
Telexnetz unter sinngemäßer Anwendung de,r Be- dung mit dem öffentlichen Telexnetz. Telexteilneh-
stimmungen dieser Verordnung auch für andere mereinrichtungen sind:
Zwecke benutzt werden.
1. Te.lexhauptanschlüsse,
(2) Das öffrentHche Telexnetz besteht aus den Te-
lexvermittlungsstellen, den LeHungen zwiischen ih- 2. Telexnebenstellenanlagen und Telexverteilanla-
nen und den Telexteilnehmereinrichtungen. Es wird gen,
in seinem leitungstechnischen Grundbestandteil aus 3. Telexnebenanschlußleitungen,
dem Fernmeldeliniennetz der Deutschen Bundespost
g,ebildet (allgemeines Netz der Deutschen Bundes- 4. Zusatzeinrichtungen, die bei Telexhauptan-
post). Die Abschlußpunkte des allgemeinen Netzes schlüssen, in Telexnebenstellenanlagen oder in
werden von de,r Deutschen Bundespost festgelegt. Telexverteilanlagen angebracht Siind,
Die von den Abschlußpunkten des allg,emeinen Net-
zes der Deutschen Bundespost aus zu den Einrich- (2) Die technische Gestaltung der Telexteilneh-
tungen beim Telexteilnehrner hinführenden Lei- mereinrichtungen bestimmt die Deutsche Bundes-
tungsabschnitte sind Endleitungen. post.
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§3 (2) Telexhauptanschlüsse können nach Bestim-
mung der Deutschen Bundespost so eingerichtet
Telexhauplanschlüsse
werden, daß sie für die Durchwahl bis zur Telexne-
(1) Telex hc1uptc1nsch Iüsse sind Einzelanschlüsse. benstelle geei,gnet sind; ein Anspruch hierauf be-
Bei einem Te]exhc1uptcmschluß ohne Telexneben- steht nicht.
stellen (einfctcher Telexhauplimschluß) ist die Fern-
(3) Telexnebenanschlüsse, deren Telexnebenstel-
schreibmaschine Ha uplstelle (e,infache Hauptstelle).
len in dems,elben Fernsprechortsnetzbereich wie
Welche Einrichtung bc~i einem Telexhauptanschluß
ihre Hauptstellen liegen, sind Telexreg,elnebenan-
mit Telexnebenstellen Hauptstelle i,st, ist in § 4
schlüsse; ihre TelexnebensteUen sind Telexregelne-
Abs. 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 bestimmt. Die ein-
benstellen und ihre Anschlußleitungen Telexregel-
fachen Telexhauplanschlüsse sind mit Leitungen
nebenanschlußleiitungen. Telexnebenanschlüsse, de-
(Amtsleitungen) unmittelbar an die Telexvermitt-
ren Telexnebenstellen an eine in einem anderen
lungs,stelle angeschlossen. Die einfachen Hauptstel-
Fernsprechortsnetzbereich liegende Hauptstelle
len sowie die Amtsleitungen der HauptsteUen sind
herangeführt sind, sind Telexausnahmenebenan-
Bestandteile der Tel exhauptanschlüs,se.
schlüsse; ihre Telexnebenste,llen sind Telexausnah-
(2) Telexhauptanschlüsse werden an eine Telex- menebenstellen und ihre AnschlußleHungen Telex-
vermi ttl ungsstelle des Hau ptvermi ttl ungssitellen be- ausnahmenebenanschlußleitungen. Soweit von der
re,ichs angeschlos,sen, in dem di,e Hauptstellen lie- Deutschen Bundespost nichts anderes bestimmt ist,
gen. gelten als Endpunkte der Te1lexnehenanschlußlei-
t1,mgen di,e Hauptstellen und Telexnebenstellen.
(3) Die Deutsche Bundespost setzt die Rufnum-
mern der Telexhauptanschlüsse fest. Die Rufnum- (4) An Telexhaupta,nschlüs,se können Telexver-
mern können aus technischen oder betrieblichen teilan1agen angeschlossen werden. Telexverteilan-
Gründen geändert werden. lagen bestehen aus einer VerteHeinrichtung, auf der
die Amtsleitungen beim Teilnehmer enden, und
(4) Sowei t die technischen Voraussetzungen ge-
1 einer der Anzahl der Amt,s,leitungen entsprechen-
geben sind, kann die Deutsche Bundesposit beson- den oder größeren Anzahl von Telexnebenstellen,
dere Einrichtungen in der Telexv,ermittlungsstelle die über Tel,exnebenansrehlußleitungen mi1t der Ver-
für Telexhauptanschlüsse bereitsteHen. Durch be- teileinrichtung verbunden sind. Bei einer Telexver-
sondere Einrichtungen kann teilanla,ge ist die Verteiileinrichtung HauptsteUe.
In Telexverteilanlagen ist kein Fernschreibver-
1. ein Tel,exhauptanschluß abgehend gl,eichzeitig
kehr zwischen den angeschlossenen Telexneben-
mit mehre,ren vom Te1exteilnehmer bestimmten
stellen möglich. Die Verteileinrichtung und die
Telexhauptanschlüs,sen verbunden werden
daran anzuschließenden TelexnebensteUen müssen
(Rundschrnibverkehr),
in demselben Fernspr,echortsnetzbe,r,eiich Hegen.
2. e,in Telexhauptanschluß ankommend von allen
Telexteilnehmern ef'f,eicht werden und abge- (5) Telexnehenanschlußleitungen werden nach
hend nur mit einem vom T,elexte:ilnehmer be- Bestimmung der Deutschen Bundespost zugelassen,
stimmten Telexhauptans,chluß verbunden wer- wenn und solange die techni,schen Voraussetzungen
den (Direktruf zu einem Telexhauptanschluß), gegeben sind. Es besteht kein Recht auf Zulassung
solcher Leitungen.
3. ein Telexhauptanschluß mit verkürzter Wahl
einen Telexhauptanschluß aus einer bestimmten §5
Gruppe von anderen Telexhauptanschlüssen er-
reichen (Kurzwahle,inrichtung). Zusatzeinrichtungen
(1) Bei Hauptstellen und Telexnebenstellen kön-
nen Zusatzeinr,ichtungen, die von der Deutschen
§4 Bundespost zug elassen s1ind, ang,ebra,cht werden.
1
Telexnebenstellenanlagen und Telexverteilanlagen Zusatzeinrichtungen können nach Bestimmung der
Deutschen Bundespost mit weiteren Zusa,tzeinrich-
(1) An Telexhauptanschlüsse können nach Be- tungen verbunden werden.
stimmung der Deutschen Bundespost Telexneben-
st,el,len durch T elexnebenans1chlufüeiitungen ange-
1
{2) Zusatzeinrichtungen sind Einri,chtungen, die
schlossen werden (Tel,exnebenanschlüsse). Di,e Te- unmittelbar oder über andere Zusatzeinrichtungen
lexnebena1nschlüss,e bilden mit ihrer Haupt1stelle mi,tteilbar mit Haupt1steHen oder Telexnebenstellen
eine TelexnebensteUenanlage. Hauptstelle ist bei verbunden werden, ohne daß S1ie zu ihrer Regelaus-
einer TelexnebensteUenanlag,e deren Vermittilungs- s.taittung gehören.
einrichtunig. Die Tel,exnebenstellen können unter-
einander und über die Telexhauptanschlüsse mit §6
den Telexvermittlungsstellen verbunden werden.
Telexteilnehmerverhältnis
Telexnehenanschlüs,se müssen so eingerichtet wer-
den, daß eine Verbindung mi t Amtslieitungen mög-
1
(1) Telexteilnehmer ist der Inhaber des Telex-
ltich ist (amtsberechtigte TeLexnebensit,ellen). An Te- hauptanschlusses und der weiteren Telexteilneh-
lexnebenstellen dürfen keine weiteren Telexneben- mereinrichtungen, di1e zu diesem Telexhauptan-
sitellen (Zweitnebenstellen) angeschlossen werden. schluß gehören.
Nr. 18 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 391
(2) Für das RcchLsverhüllnis der Telexteilnehmer (6) Teilexteilnehmereinrichtungen werden, soweit
zur Deutsiehen Bunrlespc}st gC'lten § 9 Abs. 2, §§ 10 nichts anderes bestimmt i,s,t, von der Deutschen
bis 14, 16 bis 27, '.W Abs. 1, 2 und 4, §§ 29, 39 Abs. 1, 2 Bundespos,t unterhailten. Die Unt,erhaltung umfaßt
und 4 sowie § 52 der FmnmeJdcordnung sinngemäß. die Uberprüfung, Instandhaltung, Instandsetzung
und Uberho1ung der Fernschreibeinri,chtungen, das
(3) Die Uberrnittlunu oder Aufnahme von Na,ch-
Beseitigen der bei ordnungsgemäßem Gebrauch auf-
richten für anclen! Pe:rsonen als Angehörige, Ange-
tretenden Störungen sowie das Liefern von Ersatz-
stellte oder G~iste des Tekx teilnehmeris gegen Ent- teilen. Für die Dauer der Instarndseitzung,s- oder
gelt oder auch unc!nt~Jcl ll ich i.s,t nicht staHhaH.
Uberholungsa.rbeiten in einer Werkstatt der Deut-
(4) Die rn it dem öffen LI ichcn Telexnetz verbunde- schen Bundespost weJ7den, sowe.it nichts anderes
nen Fernschreibmaschinen müssen mit einem Ken- bestimmt i,st, Ersatzgeräte bereitge,steUt. Die Unter-
nungsgeber clllsgesl.attet sein. Der Wortlaut der haltung umfaßt nicht das Be1reit1sfollen, Einlegen
Kennung wird zwischen dem Teilnehmer und deir und Auswechseln von Fe.rnschr-eibpapier und Farb-
Deutschen Bundespost vereinbart. bändern. Die Deutsche Bundespost kann die Unter-
haltung von Telexteilnehmereinrichtung,en einstel-
len und diese fünrichtungen vom öffentliichen Te-
lexnetz abschalten, wenn besondere Aufwendungen
§7
wegen des Alters, der Abnutzung oder aus anderen
Zusätzliche Bestimmungen für die Neuanschließung, Gründen zu erwa,rten sind. Für di,e Herstellung und
Änderung und Unterhaltung Unt,erhaltung privater TelexnebensteHenanla,gen
von Telexteilnehmereinrichtungen gelten die Vorschriften der Fernmeldeordnung für
private Nebenstellenanlagen sinngemäß.
(1) Die Deutsche Bundespost stellt die Telex-
hauptanschlüsse und die Telexnebenanschlüsse bis
§8
zu den Anschlußdosen einschließliich her. Die übri-
gen Einrichtungen werden vom Telexteilnehmer a,ls Telexverbindungen und zusätzliche Dienste
private Einrichtungen beschafft; sie müssen zum (1) Di,e Abwicklung des Fernschrnibverkehrs im
Betrieb im öff.entlichen Tel,exne!lz zugelassen sein. öffentLichen Telexnetz ist TeleXJdienst. Der Telex-
Die Ans1chliießung privater Endeinrichtungen an das dienst wird in der Re,gel von den Telexvermitt-
öffentliche Telexnetz bedmf der Anschließungsge- lungsstellen mit Wählbetrieb wahrgenommen. Te-
nehmigung der Deutschen Bundespost. lexverbindungen sind vom T,el:exteilnehmer selbst
(2) Soweit die Deutsche Bundespost es zuläßt, zu wählen. TelexvermittlungssteUen mit Handbe-
können Telexhauptanschlüsse vierdrähtig ange- trieb sind an der Abwicklung des TeLexdienstes nur
schlossen werden, wenn und solange die techni- in dem von der Deutschen Bundesposit bestimmten
schen Voraussetzungen gegeben sind. Es besteht Rahmen beteiligt.
kein Recht auf vierdrähtige AnschHeßung von Te- (2) Telexverbindungen sind:
lexhauptanschlüssen.
1. Verbindungen zwischen Telexhauptanschlüs-
(3) Bei Fernschreibeinrichtungen, die von der sen,
Deutschen Bundespost unte,rhalten werden, werden
2. Verbindungen von und nach Seefunkstellen.
nachträgli,ch anzuschließende Zusatzeinr ichtungen1
oder Anbaugeräte von der Deutschen Bundespost (3) Telexverbindungen von und nach Seefunkstel-
angeschlossen. len werden im handvermittelten Telexdiernst abge-
wickelt.
(4) Nichtfabrikneue Fernschreibmaschinen, die
nicht von der Unt,erhaltung ausges,chlossen wurden, (4) Telexverbiindungen von und nach Seefunkst,el-
werden nur ange1s1chloss,en, wenn si,e auf Kosten des len sind bei der von der Deut,schen Bundespost be-
Telexteilnehmers durch die Herstellerfirma grund- stimmtren Küstenfunkstelle anzumelden. Für hand-
überholt worden sind. Die Deutis1che Bundespost vermittelte Telexv,erbindungen gelten die Vor-
kann auf eiine Grundüberholung durch die Her- schriften für den haindvermittelten Ferndienst nach
steillerfirma v,erzichten, wenn die Fernschreibma- § 36 Abs. 6 Sa.tz 2 bis 4 und Absatz 7 der Fernmel-
schine bi1s zu ihrer letzten Außmbetiri,ebnahme von demdnung sinngemäß.
der Deuts,chen Bundespost unterhaLten wurde, nicht (5) Soweit die technischen Voraussetzungen ge-
anderweitig benutzt worden ist und wenn sie ferner
geben sind, können
im Außerbetriebnahmezeiitraum von höchstens zwei
Jahren na,chwei,slich ordnungsg,emäß gelag,ert war. 1. die Telexverbindungsgebühren im Anschluß an
Bei einem Ve,rzicht auf diie Grundüberho'lung durch eine Terlexverbindung dem TeLexteilnehmer zu-
die HernteLlerfirma richtet die Deutsche Bundespos·t geschrieben werden,
gegen besondere Gebühr die Fernschreibmaschine 2. Telexrundschreibverbindungen nach Bestim-
für die Wi,ederinbetriebnahme her. mung der Deutschen Bundespost hergestellt
(5) Die Deutsche Bundespost verzichtet auf die werden.
Grundüberholung durch die He.rstelleirfirma in Fäl- Die besonderen Wahlkennzeiichnungen für das Zu-
len der Ubernahme (§ 11 Abs. 2 der Fernmeldeord- schreiben der TeLexverbindung,s1gebühren und für
nung) und der Ortsveränderung (§ 17 Abs. 8 der das Herst,eLlen der Telexrundschreibverbindungen
Fernmeldeordnung). sind vom Telexteilnehmer durchzuführen.
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(6) Jsl dem Tclc!xleilnehmer die Telexnummer des § 10
gewünschten Anschlusses nicht bekannt, so gibt
ihm die Deulsche Bundespost diese auf fernschrift- Datexhauptanschlüsse
liche Anfrage bekannt. Das Verfahren und den Um- ( 1) Datexhauptanschlüsse sind Einzelanschlüsse.
fang der Auskunftserteilung bestimmt die Deutsche Bei einem Datexhauptarns\chluß ist die unmittelbar
Bundespost. angeschaltete Endeinrichtung Hauptst,elLe. Datex-
(7) Telegramme können von Telexstellen bei der hauptanschlüsse sind durch Leitungen (Amtsleitun-
dafür vorgesehenen Dienststel,le aufgegeben wer- gen) unmittelbar mit der Datexvermittlungsstelle
den. verbunden.
(8) Für die Beobachtung von Telexhauptanschlüs- (2) Die Deutsche Bundespost setzt die Rufnum-
sen und für die Ausführung von Leistungen, die mern der Datexhauptanschlüsse fest. Die Rufnum-
nicht besonders geregelt sind, gill § 38 Abs. 3 der mern können aus technischen oder betrieblichen
Fernmeldeordnung sinngemäß. Gründen geände,rt werden.
(9) Telexverbindungen können unterbrochen oder (3) Soweit die technischen Voraussetzungen ge-
in ihrer Verbindungsdauer beschränkt werden, geben sind, kann die Deutsche Bundespost beson-
wenn wichtige dienstliche Gründe es erfordern. Te- dere Einrichtungen in der Datexvermittlungsstelle
lexverbindungen mH: Seefunkstellen werden nur so für Datexhauptanschlüs,se bereitsteLlen; die Vor-
lange aufrechterhaHen, wie die Verbindung mit der schriften für Telexhauptanschlüsse na,ch § 3 Abs. 4
Küstenfunkstelle besteht. Nr. 2 und 3 gelten für Datexhauptanschlüsse sinnge-
mäß.
(10) Die Dienstzeiten der Telexvermittlungsstel-
len werden von der Deutschen Bundespost festge- § 11
setzt.
Da texteilnehmerverhältnis
(1) Datexteilnehmer ist der Inhaber des Datex-
TeH 11 hauptanschlusses und der weiteren Datexteilneh-
Offontliches Dc1texnetz mereinrichtungen, die zu diesem Datexhauptan-
schluß gehören.
§9
(2) Für das Rechtsverhältnis des Datexteilneh-
Allgemeines,
mers zur Deutschen Bundespost gelten § 9 Abs. 2,
Gestaltung des öffentlichen Datexnetzes,
§§ lO bis 14, 17 und 18, §§ 20 und 21, § 39 Abs. 1, 2
Datexteilnehmereinrichtungen
und 4 sowie § 52 der Fernmeldeordnung und die
(1) Das öffentliche De1LexneLz wird von der Deut- Vorschriften für Telexteilnehmer nach § 6 Abs. 3
schen Bundespost c1ls Wi::ihlnEi.tz für eine Ubertra- und 4 sinngemäß.
gungsge:-,chwindigkeit bis zu 200 bit/s zur allgemei-
nen Benutzung berei l.geha1len. Es dient dem Daten-
1
§ 12
verkehr der Datexteilnehmer; § 1 Abs. 1 Satz 3 gilt
sinn~remäß. Zusätzliche Bestimmungen
für die Neuanschließung und Unterhaltung
(2) Das öffentliche Dc:1texnetz besiteht aus den Da- von Datexteilnehmereinrichtungen
texvermitUungsstel len, den Lei tun gen zwischen ih-
nen und den Datex teilnehmereinricMungen; § 1 (1) Die Deutsche Bundespost stellt den Datex-
Abs. 2 Satz 2 bis 4 qilt sinn~Jemäß. hauptanschluß bis zum Fernschaltgerät einschließ-
lich her. Die an das posteigene Fernschaltgerät an-
(3) Das öffentliche Dcitexrwtz ist in Zentralver- zuschließenden Einrichtungen (Ende:inrichtungen)
miittlungsstellenbereiche, diese sind in Hauptver- werden vom Datexteilnehmer als private Einrich-
rniltlungsstellenbereiche dufgel.eilt. Die Grenzen tungen beschafft. Sie müssen von der Deutschen
der Haupt- und Zenl,rnlverrni ttlungsstellenbereiche Bundespost zum Betrieb im öffentlichen Datexnetz
des Datexnetzes entsprechen den nach § 1 Abs. 3 zuge;lassen sein und den vorgeschriebenen An-
festgelegten BernichsrJrem:en des öffentlichen Te- schließungsbedingungen (Schnittistellenbedingun-
lexnetzes. gen) entsprechen. Die Anscbließung privater End-
einrichtungen an das öffentliche Da,texnetz bedarf
(4) Die Deutsche Bundespost überläßt Datexteil-
der Anschheßung.sgenehmigung der Deutschen Bun-
nehmereinrichtungen oder gestattet deren Verbin-
despost.
dung mit dem öffentlichen Da texnetz. Datexteilneh-
mereinrichtungen sind Da,texhauptanschlüsse und, (2) Datexteilnehmereinrichtungen werden, soweit
soweit die Deutsche Bundespost dies zuläßt, die nichts anderes bestimmt ist, von der Deutschen Bun-
über Daitexhauptansichlüsse mit dem öffentlichen despost unterhalten. Auf Ant,rag des Datexteilneh-
Datexnetz verbundenen privaten Endeinrichtungen. mer,s kann die Deut,sche Bundespost private Endein-
Die Deutsche Bundespost bestimmt die technische richtungen unterhalten, soweit sie in den Fern-
Gestaltung der Da texteilnehmereinrichtungen, aus- schre1b- und Datexgebührenvorschriften aufgeführt
genommen clie der privaten Endeinrichtungen. Für sind und nicht von der Unterhaltung ausgeschlos-
private Encleinrichtunqen qill § 12 Abs. 1 Satz 2 sen wurden. Für die Unterhaltung durch die Deut-
und 3. sche Bundespost gilt § 7 Abs. 6 Satz 2 bis 5 sinnge-
'.\J r. l 8 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 393
mäß. Endeinrichtungen, die nicht von der Deut- meldeordnung), unterhalten; für das Rechtsverhält-
.c;chen Bundespos! unterhc1lten werden, werden von nis gelten die §§ 11, 12 Abs. 4 bis 10, §§ 13, 20 und
privaten Unternehmern, die von der Deutschen 52 der Fernmeldeordnung und di,e Vorschriften für
Bundespost für die Herstellung und Unterhaltung Datexteilnehmer nach § 12 Abs. 1 Satz 3 sowie Ab-
von Endeinrichtungen des öffentlichen Datexnetzes satz 2 Satz 2 und 3 sinngemäß.
zugelassen sind, hergestellt und unterhalten.
§ 15
§ 13
Datexverbindungen und zusätzliche Dienste Fernschreibeinrichtungen
bei Nachrichtenaufnahmestellen
(1) Die Abwicklung des Datexverkchrs im öffent-
lichen Datexnetz ist Datexclienst. Der Datexdienst Private Fernschreibeinrichtungen zur Nachrich-
wird von Datexvermittlungsslellen mit Wählbetrieb tenaufnahme für Funknachrichten an einen oder
wahrgenommen. Datexvl~rbindungen sind vom Da- mehrnre Empfänger (§ 50 Abs. 7 der Fernmeldeord-
texteilnehmer selbst zu wühlen. nung) werden auf Antrag des Nachrichtenempfän-
gers von der Deutschen Bundespost angeschlossen
(2) Datexverbindungen sind Verbindungen zwi-
und unterhalten; für das Rechtsverhältnis gilt § 14
schen Datexhauptanschlüssen.
sinngemäß.
(3) Sowei1t die technischen Voraussetzungen ge-
geben sind, können Da.texverbindungsgebühren zu- § 16
geschrieben und Dalexrundschreibverbindungen
hergestellt werden. Die Vorschriften für Telexver- Gebühren
bindungen nach § 8 Abs. 5, G, 8 nnd 9 Satz 1 sowie Die Gebühren für den Fernschreib- und den Da-
Absatz 10 qeHen sinn9erni.iß. texdienst sind in der Anlage - Fernschreib- und
Datexgebührenvorschriften (FsDxGV) - festgelegt.
Teil III
Scmsliqe Bestimmungen § 17
Auslandsverkehr
§ 14
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
Fernschreibeinrichtungen an posteigenen
auch für den Auslandsverkehr, soweit nicht der In-
Telegrnfenstromwegen ternationale Fernmeldevertrag nebst seinen Voll-
Die Deutsche Bundespost kann privatt~ Fc~rn- zugsordnungen, andere zwischenstaatliche Abkom-
schrPibPinrichttmqcn, die an posteigenen Telegra- men oder besondere Benutzungsverordnungen et-
f enstromweqen imqeschlosscn sind (§ 44 der Fern- was anderes vorschreiben.
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage (zu § 16)
Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
(FsDxGV)
Inhaltsübersicht
1. Öffentliches Telexnct:z
1.1. Grundgebühren für Telexhauptanschlüsse
1.2. Telexnebenanschlüsse
1.2.1. Leitungsgebühren
1.2.2. Ausgleichsgebühren
1.2.3. Sonstige Gebühren
1.3. An Telcxverteilanlagen angeschlossene Telexnebenstellen
1.4. Besonders kostspielige Leitungen
1.5. Anschließungs-, Übernahme-, Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren
sowie Bearbeitungsgebühren
1.6. Telexverbindungsgebühren
2. Öffentliches Datexnetz
2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse
2.2. Anschließungs-, Übernahme-, Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren
sowie Bearbeitungsgebühren
2.3. Datexverbindungsgebühren
3. Nebengebühren
3.1. Gebühren für Zusatzeinrichtungen
3.1.1. Grundgebühren
3.1.2. Anschließungs- und Änderungsgebühren
3.1.3. Bearbeitungsgebühren
3.2. Unterhaltungsgebühren
3.3. Gebühren für überlassene Fernschreibeinrichtungen
'
3.4. Amtliche Verzeichnisse
3.5. Besondere Leistungen
Nr. 1B Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 395
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
1. Öffentliches Telexnetz
1.1. Grundgebühren für Telex-
hauptanschlüsse
(§ 3 der Verordnung für den Fernschreib- und
den Datexdienst)
Monatliche Grundgebühr für einen Telexhaupt-
anschluß .................................... . 80,-
2 Monatliche Grundgebühr für einen Telexhaupt-
anschluß, der Rundschreibverkehr mit fünf oder
weniger Teilnehmern ermöglicht ............... . 450,-
Zu Nr.1 und 2
1. Die Grundgebühr ist die monatliche Ver-
gütung für die Bereithaltung des Anschluß-
organs bei der Telexvermittlungsstelle, gege-
benenfalls der Rundschreibeinrichtung bei der
Telexvermittlungsstelle, der zu der Hauptstelle
führenden zweidrähtigen Amtsleitung und der
ersten Anschlußdose.
2. Telexhauptanschlüsse können ausnahmsweise
vierdrähtig angeschlossen werden. Als Ab-
geltung für die vierdrähtige Führung wird als
monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr die
Gebühr nach 1.2.1 Nr. 1 erhoben. Endpunkte
der Amtsleitung sind hierbei die Hauptstelle
des Telexhauptanschlusses und der Entfer-
nungsmeßpunkt des Fernsprechortsnetzes, in
dessen Bereich der Telexhauptanschluß liegt.
Monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr nach Nr. 1
3 für Direktruf zu einem Telexhauptanschluß ..... 5,-
Telexhauptanschlüsse mit dem Leistungsmerk-
mal nach Nr. 3 können ankommend von allen
Telexanschlüssen erreicht werden und abgehend
nur mit einem vom Teilnehmer bestimmten
Telexanschluß verbunden werden.
für die Bereithaltung einer Kurzwahleinrichtung für
4 bis zu acht Kurzwahlnummern ............. . 15,-
5 bis zu 64 Kurzwahlnummern ............... . 50,-
1.2. Telexnebenanschlüsse
(§ 4 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung für
den Fernschreib- und den Datexdienst)
1.2.1. Leitungsgebühren
Monatliche Leitungsgebühren bei posteigenen Telex-
nebenanschlußleitungen, die in Linien des allgemeinen
Netzes der Deutschen Bundespost geführt sind, für
jede Leitung
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis
10km
1 für je 100 m ............................. . 4,-
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von
mehr als 10 km
2 für den Teil bis 10 km je 100 m 4,-
3 >> von mehr als 10 bis 50 km je 100 m 1,40
4 )) )) >> >> >> 50 >> 100 km >> 100 m 0,40
s )) )) >> 100 km je 100 m 0,16
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1
bis 5 bei vierdrähtiger Führung von Telexausnahme-
ne benanschlußlei tungen
6 zu einem Endpunkt ......................... . 150,-
7 zu beiden Endpunkten 300,--
Zu Nr. 6 und 7
Ist der Zuschlag nach Nr. 6 oder 7 höher als
die Gebühr nach Nr. 1, so wird als Zuschlag
die Gebühr nach Nr. 1 erhoben,
Zu Nr.1 bis 7
1. Für Telexregelnebenanschlußleitungen wer-
den Gebühren nach Abschnitt 4.1 Nr. 1 und 5
der Fernmcldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung) erhoben.
2. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei
Entfernungen bis 50 km die Entfernung zwi-
schen den Endpunkten der Leitung; bei Ent-
fernungen von mehr als 50 km gilt als gebühren-
pflichtige Leitungslänge die Entfernung zwi-
schen den Fernsprechortsnetzen, in deren Be-
reich die Endpunkte der Leitung liegen. § 33
Abs. 1 der Fernmeldeordnung wird angewendet.
Beträgt die Entfernung zwischen den End-
punkten mehr als 50 km, die Entfernung zwi-
schen den Fernsprechortsnetzen dagegen 50 km
oder weniger, so ist die zwischen den End-
punkten ermittelte Entfernung maßgebend.
3. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die
Ermittlung der Entfernungen und deren Run-
dung bestimmt die Deutsche Bundespost.
1.2.2. Ausgleichsgebühren
1 Monatliche Ausgleichsgebühr bei Telexregelneben-
anschlußleitungen mit Endpunkten auf verschiedenen,
nicht benachbarten Grundstücken nach Telexregel-
nebenstellen, für jede Leitung .................. . 5,-
Als verschiedene Grundstücke gelten alle
Bodenflächen, die durch dem öffentlichen Ver-
kehr dienende Wege und Plätze, Gewässer,
Mauern, Zäune oder in andcrc~r Weise getrennt
sind, und zwar auch dann, wenn zwischen den
so gegeneinander abgegrenzten Bodenflächen
Brücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder, Rohre,
Durchlässe oder ähnliche Verbindungsele-
mente bestehen; als verschiedene Grundstücke
gelten ferner solche Bodenflächen, die für sich
getrennte wirtschaftliche Einheiten bilden ohne
Rücksicht darauf, ob sie äußerlich erkennbar
gegeneinander abgegrenzt sind oder nicht.
Nr. H3 Td9 der Aus9abe: Bonn, den 28. Februar 1974 397
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Monatliche Ausgleichsgebühren bei Telexausnahme-
nebenanschlußleitungen
für jede Leitung mit erner gebührenpflichtigen
Leitungslänge
2 bis zu 10 km ............................. . 80,-
3 von mehr als 10 bis 25 km 150,-
4 >> >> >> 2.5 >> SO km 230,-
5 >> >> >> 50 >> 100 km 380,-
6 >> 100 km 580,-
Zu Nr. 1 bis 6
1. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen.
Leitungslängen gelten die Vorschriften 2 und 3
zu 1.2.1 Nr. 1 bis 7 sinngemäß.
2. Die Ausgleichsgebühren nach Nr. 1 bis 6
gelten für posteigene und private Leitungen.
1.2.3. Sonstige Gebühren
1 Monatlicher Gebührenzuschlag für jede amtsberech-
tigte Telexncbenstelle ......................... . 8,-
Bei Anschlußdosenanlagen wird der Zuschlag
unabhängig von der Zahl der Fernschreib-
maschinen für jedes amtsberechtigte Anschluß-
organ erhoben, das mit einer Anschlußdosen-
anlage belegt ist.
1.3. An Telexverteilanlagen angeschlossene
Telexne benstellen
(§ 4 Abs. 4 der Verordnung für den Fern-
schreib- und den Datexdienst)
1 Monatliche Gebühren für an Telexverteilanlagen an-
geschlossene Telexnebenstellen ................. . Gebühren nach Abschnitt 1.2
1.4. Besonders kostspielige Leitungen
(§ 4 Abs. 5, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der
Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der
Fernmeldeordnung)
1 Einmalige Gebühr für Leitungsabschnitte, die in neu
errichteten Linien oder Linienabschnitten geführt
werden, die der Anschließung nur einzelner abgele-
gener Telexstellen oder anderer Telexteilnehmer-
einrichtungen dienen, je Leitung für jede volle oder
angefangene 100 m Luftlinienentfernung ......... . Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 1 und 2 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
Monatlicher Zuschlag zu den Lehungsgebühren nach zur Fernmeldeordnung)
1.2.1 Nr. 1 bis 5 für Leitungen, die wegen Über-
schreitung der zulässigen Umwegfaktoren besonders
kostspielig sind
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
2 bei Regelleitungen .......................... . Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 3 der Fern-
meldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur
Fernmeldeordnung)
3 bei Ausnahmeleitungen ...................... . 50 v. H. der Gebühren nach 1.2.1 Nr. 1 bis 5
4 Einmalige Gebühr und Zuschläge zu den monatlichen
Gebühren für Leitungen bei außergewöhnlichen Ge-
ländeschwierigkeiten und für Leitungen, die wegen
Sonderwünschen des Teilnehmers oder aus anderen
Gründen als nach Nr. 1 bis 3 besonders kostspielig
sind, für die besonders kostspielige Strecke ...... . Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 5 und 6 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
1.5. Anschließungs-, Übernahme-,
Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme-
und Überprüfungsgebühren sowie
Bearbeitungsgebühren
(§ 6 Abs. 2 sowie§§ 14 und 15 der Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst in
Verbindung mit §§ 11 und 17 Abs. 1 und 2 der
Fernmeldeordnung)
Anschließungsgebühren
1 Für die Anschließung von Telexhauptanschlüssen Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 1 bis 3
der Fernmeldegebührenvorschriften (An-
lage 3 zur Fernmeldeordnung)
Bei einem Telexhauptanschluß, der mehr als
zweidrähtig zur Hauptstelle geführt wird,
zählen je zwei Adern als ein Telexhaupt-
anschluß.
2 Für die Anschließung von in Linien des allgemeinen
Netzes der Deutschen Bundespost geführten Telex-
regelnebenanschlußleitungen je Leitungsende Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 1 bis 3 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Zu Nr.1 und 2
Bei gleichzeitiger Herstellung und Anschließung
von Regelhauptanschlüssen und Regelleitungen
desselben Teilnehmers werden Anschließungs-
gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 2 und 3 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur
Fernmeldeordnung) erhoben.
3 Für di.e Anschließung jeder Telexausnahmeneben-
anschlußleitung je Leitungsende ................ . Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 4 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 399
Gegenstand Gebühr
Nr.
DM
Übernahmegebühr
4 Für die Übernahme bereits vorhandener Telexteil-
nehmereinrichtungen des Raumvorgängers durch
den Raumnachfolger je Hauptstelle gemäß § 3 Abs. 1
Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 der Ver-
ordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 5 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
1. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller
anderen mit der Hauptstelle unmittelbar oder
mittelbar verbundenen Telexteilnehmereinrich-
tungen und die Änderung des Kennungsgebers
abgegolten.
2. Bei eigenmächtiger Übernahme von Tclex-
teilnehmereinrichtungen gemäß § 11 Abs. 12
der Fernmeldeordnung wird im Falle der Neu-
begründung eines Telexteilnehmerverhältnisses
die doppelte Gebühr erhoben.
Verlegungsgebühren
5 Für die Verlegung von Telexhauptanschlüssen ..... Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 6 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Änderungsgebühren
6 Für die Änderung von Telexhauptanschlüssen infolge
Bereitstellung oder Aufhebung der besonderen Ein-
richtungen in der Telexvermittlungsstelle (§ 3 Abs. 4
Nr. 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst) ................................. . 50,-
Die Gebühr wird neben den Gebühren nach
Nr. 1 und 5 nicht erhoben.
7 Für die Bereitstellung oder Änderung einer Kurz-
wahlnummer (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung für
den Fernschreib- und den Datexdienst) ........... . 5,-
8 Für die Änderung von Telexnebenanschlußleitungen
infolge Verlegung der Einrichtung an ihrem End-
punkt ....................................... . Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 5 der
Fernmeldegebührcnvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Bei Anwendung der Gebühren nach Nr. 8 sind
Telexausnahmenebenanschlüsse Telexregcl-
nebenanschlüssen gleichgestellt.
9 Für andere Änderungen als nach Nr. 6 bis 8 ..... . Gebühren nach Abschnitt 3 der Fernmelde-
gebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fern-
meldeordnung)
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Abnahme- und Überprüfungsgebühren
Für jede Wiederholung der Abnahme oder der Nach-
prüfung der Fernschreibeinrichtungen, die an das
öffentliche Telexnetz angeschlossen sind,
10 für die erste Arbeitsstunde ................... . 30,-
11 für jede weitere Arbeitsstunde 25,-
Zu Nr. 10 und 11
Die Gebühren für die Wiederholung der Ab-
nahme oder der Nachprüfung werden nur in
Fällen erhoben, in denen der Teilnehmer oder
sein Beauftragter die erneute Abnahme oder
Nachprüfung zu vertreten hat. Angefangene
Arbeitsstunden werden als volle Stunden be-
rechnet. Werden mehrere Kräfte beim Teil-
nehmer tätig, so wird die Summe der einzelnen
Arbeitszeiten auf volle Stunden gerundet. Mit
den Gebühren sind auch die Fahrten und die
anteilige Wegezeit abgegolten; die anteilige
Wegezeit rechnet daher nicht als Arbeitszeit.
12 Für die Überprüfung und Herrichtung gebrauchter
Fernschreibeinrichtungen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 der Ver-
ordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) 100,-
Bearbeitungsgebühren
Für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch
die Deutsche Bundespost vom Telexteilnehmer zu-
rückgezogenen Antrags,
wenn seit der Bestätigung des Antrags schon
Schalt- oder Bauarbeiten geleistet worden sind,
13 je beantragtem Telexhauptanschluß Bearbei-
tungsgebühren ........................... . in Höhe der Hälfte der pauschalen Anschlie-
ßungsgebühren
14 je beantragter Telexnebenans_chlußleitung Be-
arbeitungsgebühren ....................... . in Höhe der Hälfte der pauschalen Anschlie-
ßungsgebühren
Zu Nr. 13 und 14
Für begonnene oder bereits abgeschlossene
Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fernmelde-
ordnung werden zusätzlich einmalige Gebühren
nach Abschnitt 1.4 erhoben.
wenn noch keine Schalt- oder Bauarbeiten geleistet
worden sind
15 je beantragter Telexausnahmenebenanschluß-
leitung Bearbeitungsgebühren .............. . Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 8 der Fern-
meldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur
Fernmeldeordnung)
Zu Nr. 13 bis 15
In Fällen nach Nr. 9 werden für die schon ge-
leisteten Aufwendungen und für die Beseitigung
bereits hergestellter Einrichtungen Gebühren
nach Abschnitt 3 der Fernmeldegebührenvor-
schriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
erhoben.
Nr. 1B - - TaH der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 401
Verbindungsdauer für eine Gebühren-
einheit von 0,10 DM in der Zeit von
Nr. Gegenstand
6 bis 18 Uhr 18 bis 6 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
Sekunden Sekunden
1.6. Telexverbindungsgebühren
(§ 8 der Verordnung für den Fernschreib- und
den Datexdienst)
(Zentral vermi ttl ungsstellenbereich)
1 für Telexverbindungen innerhalb des Zentralver-
mittlungsstellenbereichs (I. Zone) ............. . 15 45
(Weitverkehrs bereich)
2 für Telexverbindungen zwischen verschiedenen
Zentralvermittlungsstellenbereichen (II. Zone) ... 45
Zu Nr.1 und 2
Werden in besonderen Fällen Telexverbindun-
gen ausnahmsweise handvermittelt hergestellt,
so wird die Taggcbühr nach Nr. 1 oder 2 für
mindestens 3 Minuten Verbindungsdauer er-
hoben. Bei länger als 3 Minuten dauernden
Telexverbindungen wird die Verbindungsdauer
auf volle Minuten aufgerundet.
Gebühr
DM
Gebühren für eine Telexverbindung mit Seefunk-
stellen
3 Telexverbindungsgebühr .................... . Gebühren nach Nr. 1 oder 2
A~s Telexverbin~ungsgehüh~ wir~ n~r die Ge-
buhr erhoben, d1e der Gebuhr für eine hand-
vermittelte Telexverbindung gleicher Dauer
zwischen der Küstenfunkstelle und dem an Land
beteiligten Telexhauptanschluß entspricht.
4 Küstengebühr .............................. . 12,-
Die Gebühr gilt für Telexverbindungen bis zu
drei Minuten Dauer. Für jede überschießende
Minute wird ein Drittel der Gebühr erhoben.
Zuschlag zu den Telexverbindungsgebühren
(§ 8 Abs. 5 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst)
5 für das Zuschreiben der Gebühren im Anschluß an
eine Telexverbindung 0,30
für die Bereitstellung einer Telexrundschreibver-
bindung mit
6 3 bis 10 Telexhauptanschlüssen 6,-
7 11 bis 30 Telexhauptanschlüssen 15,-
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2. Öffentliches Datexnetz
2.1. Grundgebühren für Datex-
hauptanschlüsse
(§ 10 der Verordnung für den Fernschreib- und
den Datexdienst)
1 Monatliche Grundgebühr für einen Datexhaupt-
anschluß .................................... . 200,-
1. Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung
für die Bereithaltung des Anschlußorgans bei
der Datexvermittlungsstelle, der zu dem Datex-
hauptanschluß führenden Amtsleitung und des
Fernscha1tgerätes.
2. Für besonders kostspielige Amtsleitungen
werden einmalige und monatliche Gebühren
nach 1.4 Nr. 1 und 4 erhoben.
Monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr
2 für Direktruf zu einem Datexhauptanschluß Gebühr nach 1.1 Nr. 3
Vorschrift zu 1.1 Nr'. 3 gilt sinngemäß.
für die Bereithaltung einer Kurzwahleinrichtung
für
3 bis zu acht Kurzwahlnummern ............. . Gebühr nach 1.1 Nr. 4
4 bis zu 64 Kurzwahlnummern ............... . Gebühr nach 1.1 Nr. 5
2.2. Anschließungs-, Übernahme-, V er-
legungs-, Änderungs-, Abnahme- und
Überprüfungsgebühren sowie
Bearbeitungsgebühren
(§ 11 Abs. 2 der Verordnung für den Fern-
schreib- und den Datexdienst in Verbindung
mit §§ 11 und 17 Abs. 1 und 2 der Fernmelde-
ordnung)
Anschließungsgebühren
1 Für die Anschließung von Datexhauptanschlüssen .. Gebühren nach 1.5 Nr. 1
Übernahmegebühr
2 Für die Übernahme bereits vorhandener Datexteil-
nehmereinrichtungen des Raumvorgängers durch den
Raumnachfolger, je Hauptstelle gemäß § 10 Abs. 1
Satz 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst .................................. . Gebühren nach 1.5 Nr. 4
Vorschrift 1 und 2 zu 1.5 Nr. 4 gilt sinngemäß.
Nr. 1 B - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 403
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Verlegungsgebühren
3 Für die Verlegung von Datexhauptanschlüssen Gebühren nach 1.5 Nr. 5
Änderungsgebühren
4 Für die Änderung von Datexhauptanschlüssen infolge
Bereitstellung oder Aufhebung der besonderen Ein- ·
richtungen in der Datexvermittlungsstelle (§ 3 Abs. 4
Nr. 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexclienst) ................................. . Gebühren nach 1.5 Nr. 6
Die Vorschrift zu 1.5 Nr. 6 gilt sinngemäß.
5 Für die Bereitstellung oder Änderung einer Kurz-
wahlnummer (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung für
den Fernschreib- und den Datexdienst) .......... . Gebühren nach 1.5 Nr. 7
6 für andere Änderungen als nach Nr. 4 und 5 ..... . Gebühren nach 1.5 Nr. 9
Abnahme- und Überprüfungsgebühren
Für jede Wiederholung der Abnahme oder der Nach-
prüfung der Teilnehmereinrichtung, die an das öffent-
liche Datexnetz angeschlossen sind,
7 für die erste Arbeitsstunde ................... . Gebühren nach 1.5 Nr. 10
8 für jede weitere Arbeitsstunde ................ . Gebühren nach 1.5 Nr. 11
Zu Nr. 7 und 8
Die Vorschrift zu 1.5 Nr. 10 und 11 gilt sinn-
gemäß.
Bearbeitungsgebühren
Für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch
die Deutsche Bundespost vom Datexteilnehmer
zurückgezogenen Antrags, wenn seit der Bestätigung
des Antrags schon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet
worden sind,
9 je beantragtem Datexhauptanschluß Bearbeitungs-
gebühr .................................... . Gebühren nach 1.5 Nr. 13
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te~l I
Verbindungsdauer für eine Gebühren-
einheit von 0,10 DM in der Zeit von
Nr. Gegenstand 18 bis 6 Uhr
6 bis 18 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
Sekunden Sekunden
2.3. Datexverbindungsgebühren
(§ 13 der Verordnung für den Fernschreib- und
den Datexdienst)
(Zentralvermittlungsstellenbereich)
1 Für Datexverbindungen innerhalb des Zentralver-
mittlungsstellenbereichs (I. Zone) .............. . 15 45
(Weitverkehrs bereich)
2 für Datexverbindungen zwischen verschiedenen Zen-
tralvermittlungsstellen bereichen (II. Zone) ... _. .... 8 4/7 45
Zu Nr.1 und 2
Werden in besonderen Fällen Datexverbindun-
gen ausnahmsweise handvermittelt hergestellt,
so wird die Taggebühr nach Nr. 1 oder 2 für
mindestens 3 Minuten Verbindungsdauer er-
hoben. Bei länger als 3 Minuten dauernden
Datexverbindungen wird die Verbindungsdauer
auf volle Minuten aufgerundet.
Gebühr
DM
Zuschlag zu den Datexverbindungsgebühren
3 für das Zuschreiben der Gebühren im Anschluß an
eine Datexverbindung ....................... . Gebühr nach 1.6 Nr. 5
für die Bereitstellung einer Datexrundschreibver-
bindung mit
4 3 bis 10 Datexanschlüssen Gebühr nach 1.6 Nr. 6
5 11 bis 30 Datexanschlüssen Gebühr nach 1.6 Nr. 7
Nr. 18 Tug der Ausgc1be: Bonn, den 28. Februar 1974 405
Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
DM
3. Nebengebühren
3.1. Gebühren für Zusatzeinrichtungen
(§ 5 der Verordnung für den Fernschreib- und
den Datex<lienst)
3.1.1. Grundgebühren
1 Anschlußdose als Zusatzeinrichtung
für jede Anschlußdose ....................... . Gebühr nach Abschnitt 1.3.1 Nr. 1 der
Die erste Anschlußdose als Abschluß der Amts- Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
leitung ist keine Zusatzeinrichtung. zur Fernmeldeordnung)
Zusatzeindchtungen, die nicht von der Deutschen
Bundespost unterhalten werden
2 für jede mit einer Fernschreibeinrichtung verbun-
dene Zusatzejnrichtung ...................... . Gebühr nach Abschnitt 1.3.1 Nr. 43 der
Zu Nr.1 und 2 Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
Für Zusatzeinrichtungen bei privaten Telex-
zur Fernmeldeordnung)
nebenstellenanlagen, die nicht von der Deut-
schen Bundespost unterhalten werden, werden
die Gebühren nach Nr. 1 und 2 nicht erhoben.
Gebühr
DM
3.1.2. Anschließungs- und Änderungsgebühren
1 Für die Anschließung, Verlegung oder Auswechslung
einer Anschlußdose als Zusatzeinrichtung ........ . Gebühren nach Abschnitt 1.3.2 Nr. 1 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
2:ur Fernmeldeordnung)
2 Für die Anschließung oder Auswechslung einer ohne
Anschlußdose mit der Telexstelle 'oder dem Datex-
hauptanschluß verbundenen Zusatzeinrichtung .... Gebühren nach Abschnitt 1.3.2 Nr. 2 der
Zu Nr.1 und 2 Fetnmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
1. Die Verlegungsgebühr schließt die Änderung
zur Fernmeldeordnung)
der mit der Zusatzeinrichtung verbundenen
Leitungen ein.
2. Auswechslungsgebühren werden nur für
Auswechslungen erhoben, die vom Teilnehmer
beantragt sind.
3. Wird die Auswechslung zusammen mit der
Verlegung der Zusatzeinrichtung beantragt und
ausgeführt, so wird neben der Verlegungs-
gebühr keine Auswechslungsgebühr erhoben.
3.1.3. Bearbeitungsgebühren
1 Für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch
die Deutsche Bundespost vom Teilnehmer zurück-
gezogenen Antrags, wenn seit der Bestätigung des
Antrags bereits Schalt- oder Bauarbeiten geleistet
worden sind, je beantragter Teilnehmereinrichtung
Bearbeitungsgebühren ......................... . in Höhe der Hälfte der pauschalen An--
scb.ließungs-, Verlegungs- oder Auswechs-
lungsgebühren
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
3.2. Unterhaltungsgebühren
(§§ 7, 12, 14 und 15 der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst)
Fernschreibmaschine einschließlich Fernschalt-
gerät an posteigenen Telegrafenstromwegen ... 145,-
1. Mit der Unterhaltungsgebühr ist bei Streifen-
schreibern die Unterhaltung des eingebauten
Lochstreifensenders und des eingebauten Loch-
streifenempfängers abgegolten.
2. Für eingebaute Schaltzusätze, die Lokal-
betrieb ermöglichen, wird der Zuschlag nach
Nr. 4 erhoben.
3. Für Fernschreibmaschinen, die über ein
Zwei wegcfernschaltgerät wahlweise im pffent-
lichen Telexnetz oder an posteigenen Tele-
grafenstromwegen betrieben werden können,
werden Gebühren nach Nr. 1 und 4 erhoben.
4. Für Fernschreibmaschinen, die vom Teil-
nehmer als Ersatzmaschinen im Störungsfalle
bereitgestellt werden, werden keine Gebühren
erhoben. Werden solche Ersatzmaschinen zum
Herstellen von Lochstreifen verwendet, werden
Gebühren nach Nr. 4 und 19 erhoben.
2 Fernschreibmaschinen in Fernsetzanlagen 145,-
1. Ersatzmaschinen und Ersatzteile werden
nicht bereitgestellt.
2. Grundüberholungen werden nur gegen Er-
stattung der nach Aufwand berechneten Kosten
ausgeführt.
3 Fernschreibmaschinen einschließlich Fernschalt-
gerät in allen anderen Fällen ................. . 69,-
Die Vorschriften 1 bis 4 zu Nr. 1 gelten sinn-
gemäß.
Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 und 3 bei
Verwendung
4 eines Fernschaltgeräts mit Schaltzusatz für Lokal-
betrieb oder eines Zweiwegefernschaltgeräts .... 4,-
5 Datenfernschaltgerät für Schrittgeschwindigkeit
über 75 Baud ................................ . 20,-
6 Fernschaltgerät zum Anschalten eines Rechners
statt einer Fernschreibmaschine .............. . 11,-
Zu Nr. 5 und 6
Ersatzfernschaltgeräte werden nicht bereit-
gestellt.
Lochstreifensender
7 Einzelgerät 24,-
8 Anbaugerät 16,-
9 Lochstreifensender in Fernsetzanlagen ........ . 24,-
Die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 2 gelten sinn-
gemäß.
Nr. 1B -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 407
Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
DM
Umschalter für Lochstreifensender zur wahl-
weisen Anschaltung von
10 2 Lochstreifensendern ....................... . 4,-
11 mehr als 2 Lochstreifensendern ............... . 8,-
Zu Nr. 10 und 11
Maßgebend für den Gebührenansatz ist die Zahl
der anschaltbaren Lochstreifensender.
12 T elexanrufbeantworter ....................... . 24,-
13 Einzellaufnummerngeber .................... . 26,-
Lochstreifensender, die in Verbindung mit Ein-
zellaufnummerngeber verwendet werden
14 Einbahnensender ........................... . 39,-
15 Zweibahnensender .......................... . 52,-
Zu Nr. 10 bis 15
Ersatzapparate werden nicht bereitgestellt.
Ern pfangslocher
16 Einzelgerät 24,-
17 Anbaugerät ................................ . 16,-
18 Empfangslocher in Fernsetzanlagen .......... . 24,-
- Die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 2 gelten sinn-
gemäß.
19 Druckender Empfangslocher ................. . 42,-
20 Lochstreifenübertrager ....................... . 65,-
Zu Nr. 19 und 20
Ersatzapparate werden nicht bereitgestellt.
21 Handlocher ................................. . 24,-
22 Neben- oder Zwischenstellenumschalter ein-
schließlich Stromversorgung ................... . 11,-
23 Nebenstellenumschalter F für den Anschluß von
zwei Doppelstromleitungen 24,-
Klinkenumschalter
24 bis zu 20 Klinken ........................... . 16,-
25 mit mehr als 20 bis 40 Klinken ............... . 28,-
26 mit mehr als 40 bis 60 Klinken .... ·........... . 40,-
27 über 60 Klinken für je 20 Klinken mehr ....... . 12,-
Zu Nr. 23 bis 27
Ersatzapparate werden nicht bereitgestellt.
28 Leitungsumschalter ......................... . 11,-
29 Mitleseeinrichtung .......................... . 11,-
Ersatzapparate werden nicht bereitgestellt.
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
30 Gleichrichterschiene 2 x 60 V/0, 15-0,5 A ..... . 2,50
31 Entzerrender Übertrager an posteigenen Telegra-
fenstromwegen ............................... . 22,-
32 Leitungsüberwachungseinrichtung für posteigene
Telegrafenstromwege ......................... . 15,-
33 Schlußzeichenauswerter ..................... . 15,-
34 Fernschreibzeichenerkenner ................. . 15,-
35 Paritätssicherungsgerät 16,-
Zu Nr. 32 bis 35
Ersatzapparate und Ersatzteile werden·. nicht
bereitgestellt.
Fernschreibvermittlungsanlage mit sämtlichem
Zubehör ohne Fernschreibmaschine und Fern-
schaltgeräte
36 bis zu 5 Schienen 35,-
37 bis zu 15 Schienen 56,-
38 bis zu 20 Schienen 70,-
39 bis zu 40 Schienen 112,-
40 bis zu 60 Schienen 154,-
41 bis zu 80 Schienen 182,-
42 bis zu 100 Schienen 208,-
43 bis zu 120 Schienen 234,-
44 bis zu 140 Schienen 260,-
45 bis zu 160 Schienen 286,-
46 zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungs-
schrank in Parallelschaltung je ............... . 28,-
47 Telexverteilanlage 5/5 ....................... . 90,-
48 Telexverteilanlage 8/10 ...................... . 110,-
49 Rundschreibanlage 1/10 35,-
50 Rundschreibanlage 2/10 56,-
51 Ferngesteuerte Rundschreibanlage 1/15 ....... . 112,-
Zu Nr. 36 bis 51
Ersatzanlagen werden nicht bereitgestellt.
52 Rundschreibeinrichtung für Telexhaupt-
anschlüsse (beim Teilnehmer erforderliche Rund-
schreibeinrichtung bei Telexhauptanschlüssen nach
1.1 Nr. 2) 70,-
Ersatzapparate und Ersatzteile werden nicht
bereitgestellt.
Nr. 1B - -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 409
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Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
DM
3.3. Gebühren für überlassene Fernschreib-
einrichtungen
(§ 2 Abs. 1 der Verordnung für den Fern-
schreib- und den Datexdienst)
Hinweis
Die Gebühren werden neben der Grundgebühr und
den Unterhaltungsgebühren für ausnahmsweise über-
lassene posteigene Fernschreibeinrichtungen erhoben.
Bei Überlassung posteigener Fernschreibeinrichtun-
gen für einen von vornherein begrenzten Zeitraum
werden die Gebühren für die Dauer der Überlassung,
mindestens aber in Höhe einer Monatsgebühr er-
hoben.
1 Fernschreibmaschine einschließlich Fernschalt-
gerät ....................................... . 132,-
Für Lochstreifcnanbaugeräte werden keine Zu-
schbge erhoben.
2 Lochstreifcneinzelgerät oder Handlocher ..... . 40,-
Fernschreibvermittlungsanlage mit sämtlichem
Zubehör ohne Fernschreibmaschine und Fem-
schaltgeräte
3 bis zu 5 Schienen 94,-
4 bis zu 10 Schienen 140,-
5 bis zu 15 Schienen 165,-
6 für je 5 Schienen mehr ..................... . 25,-
7 zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungs-
schrank in Parallelschaltung je " ............... . 66,-
Zu Nr.1 bis 7
Für Einrichtungen n~ch Nr. 1 bis 7 werden
Anschließungs- oder Anderungsgebühren nach
Abschnitt 3 der Fernrneldegebührenvorschrif-
ten (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben;
das gilt nicht, soweit für Einrichtungen nach
Nr. 1 bis 7 Ans<;_hließungs-, Übernahme-, Ver-
legungs- oder Anderungsgebühren nach Ab-
schnitt 1.5 oder 3.1.2 erhoben werden.
Gebühr
DM
3.4. Amtliche Verzeichnisse
(§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst in
Verbindung mit § 39 der Fernmeldeordnung)
1 Gebühren für Einträge im Amtlichen Verzeichnis
der Telexteilnehmer und im Amtlichen Verzeich-
nis der Datexteilnehmer ..................... . Gebühren nach Abschnitt 8.3 Nr. 1 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
2 Zustellgebühr für nicht rechtzeitig abgeholte
Amtliche Verzeichnisse ...................... . Gebühren nach Abschnitt 8.3 Nr. 2 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
3.5. Besondere Leistungen
1 Gebühr bei Änderung in der Person des Teilnehmers
und bei Namensänderung (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2
der Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst in Verbindung mit§ 14 der Fernmeldeordnung) Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 2 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
1. Bei Änderungen im Namen des Teilnehmers
ist die Gebühr auch dann zu entrichten,· wenn
der Eintrag im »Amtlichen Verzeichnis der
Telexteilnehmer in der Bundesrepublik Deutsch-
land und in Berlin (West)<< oder im >>Amtlichen
Verzeichnis der Datexteilnehmer in der Bundes-
republik Deutschland<< unverändert bleibt.
2. Die Gebühr wird je Hauptstelle gemäß § 3
Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 3
und§ 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst nur einmal
erhoben.
3. Die Gebühr wird auch für die Änderung des
Kennungsgebers auf Antrag des Telexteilneh-
mers, jedoch nicht neben den Gebühren nach
1.5 Nr. 1 bis 6, erhoben.
Anschlußsperre auf Antrag des Teilnehmers
(§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst in Verbindung
mit § 12 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
2 Schaltgebühr je Hauptstelle gemäß § 3 Abs. 1
Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 3 und § 10
Abs. 1 Satz 2 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst ........................ . Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 3 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Stundung von Fernmeldegebühren auf Antrag des
Teilnehmers (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Ver-
ordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Fernmelde-
ordnung)
3 Stundungsgebühr ........................... . Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 8 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Die Stundungsgebühr wird nur für den ersten
Stundungsantrag erhoben, nicht auch, wenn
wegen desselben Betrags weitere Stundung be-
antragt und gewährt wird. Sie wird ferner nicht
neben der Sperrgebühr nach Nr. 4 erhoben,
wenn der Stundung eine Sperre voraus-
gegangen ist.
Nr. l 8 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Februar 1974 411
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
Sperre von Anschlüssen (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2
der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst in Verbindung mit § 20 Abs. 1 bis 3
der Fernmeldeordnung)
4 Sperrgebühr je Hauptstelle gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2,
§ 4 Abs. 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 3 und § 10 Abs. 1
Satz 2 der Verordnung für den Fernschreib- und
den Datexdienst ............................ . Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 9 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
5 Schreibgebühr für ein Doppel oder für eine weiter-
gehende Aufteilung der Fernmelderechnung (§ 6
Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst in Verbindung mit
§ 13 Abs. 3 der Fernmeldeordnung) ............. . Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 10 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
6 Verspätungsgebühr (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der
Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst in Verbindung mit§ 13 Abs. 3 der Fernmelde-
ordnung) .................................... . Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 11 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
2ur Fernmeldeordnung)
Beobachtungen von Teilnehmeranschlüssen auf
Antrag (§ 8 Abs. 8 und § 13 Abs. 3 der Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst in Verbin-
dung mit§ 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
7 für den ersten Tag ..........................• Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 12 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
:iur Fernmeldeordnung)
8 für den zweiten und jeden weiteren Tag ....... . Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 13 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Leistungen, die mit dem Telex- und Datexdienst
zusammenhängen, aber nicht besonders geregelt sind
(§ 8 Abs. 8 und § 13 Abs. 3 der Verordnung für den
Ferns~hreib- und den Datexdienst in Verbindung mit
§ 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
9 bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 14 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
10 darüber hinaus für jede angefangene Viertelstunde Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr.- 15 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
Mehrleistungen (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der
Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Fernmelde-
ordnung)
11 bei ungedeckten Einziehungsaufträgen Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 16 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
12 bei nichteingelösten Schecks oder durchgeführten
Einziehungsaufträgen, die rückgängig gemacht
wurden ................................... . Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 17 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im BundeS(Jeselzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifv-erordnungen veröffentlicht.
13 e zu g s b e d in g u n g c n: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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