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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 1974 Nr. 15
Tag In h a 1 t Seite
12. 2. 74 Zweite Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (2. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . 185
902li-t, !1021-1, uon-:1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Fernmeldeordnung
(2. ÄndVFO)
Vom 12. Februar 1974
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes b) wird an Absatz 2 folgender Satz angefügt:
vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird im ,,Die von den Abschlußpunkten des allge-
Einvernehmen mit dem Bundesmini,ster für Wirt- meinen Netzes der Deutschen Bundespost
schaft verordnet:
aus zu den Einrichtungen beim Teilnehmer
oder zu den öffentlichen Sprechstellen hin-
Artikel 1 führenden Leitungsabschnitte sind Endleitun-
Änderung der Fernmeldeordnung gen.",
Die Fernmeldeordnung in der Fassung der Be- c) erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fas-
kanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I sung:
S. 541), geändert durch die Erste Verordnung zur ,, (4) Zum öffentlichen Fernsprechnetz ge-
Änderung der Fernmeldeordnung vom 7. März 1972
hören auch folgende Einrichtungen für den
(Bundesgesetzbl. I S. 306), wird wie folgt geändert öffentlichen Fernsprechverkehr mit nicht-
und ergänzt:
ortsfesten Sprechfunkstellen:
1. die ortsfesten Funkstellen,
1. In § 2
2. die Leitungen zwischen den ortsfesten
a) werden an Absatz 1 folgende Sätze angefügt: Funkstellen und den Vermittlungsstellen,
„Es wird in seinem leHung,stechnischen an die die ortsfesten Funkstellen ange-
Grundbestandteil aus dem Fernmeldelinien- schlossen sind (Uberleitvermittlungsstel-
netz der Deutschen Bundespost gebildet (all- len),
gemeines Netz der Deutschen Bundespost).
3. die nichtortsfesten Sprechfunkstellen.
Die Abschlußpunkte des a.llgemeinen Netzes
in den Ortsnetzen werden von der Deut- Die Deutsche Bundespost bestimmt, wo orts-
schen Bundespost festgelegt.", feste Funkstellen errichtet und an welche
186 BundesgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I
Ober leil vermi ttl ungsslell en sie angeschlos- 3. Die Deutsche Bundespost kann Notruf-
sen werden. melder auswechseln und verlegen. Als
Verlegung gilt auch das Abnehmen und
(5) Nichtortsfeste Sprechfunkstellen im
Wiederanbringen des Notrufmelders,
Sinne des Absatzes 4 sind:
wenn das Fernsprechhäuschen oder die
1. Funkfernsprechanschlüsse gemäß § 5 Fernsprechzelle ausgewechselt wird. Die
Abs. 6, Gebühren für die Änderungen trägt der
2. Seefunkstellen, Notdienstträger oder die Teilnehmerge-
3. Schiffsfunkstellen des Rheinfunkdienstes. meinschaft nach Nummer 1 Satz 2.
Seefunkstellen nach Nummer 2 und SchiUs- 4. Die Deutsche Bundespost kann in Orts-
funkstellen des Rheinfunkdienstes nach netzen, in denen kein Notrufanschluß der
Nummer 3 sind die von der Deutschen Bun- Feuerwehr besteht, föe technische Einrich-
despost genehmigten Funkstellen auf Schif- tung in der OrtsvermiHlungsstelle so
fen. Die nichtortsfesten Sprechfunkstellen ändern, daß bei einem Notrufmelder so-
gehören keinem Ortsnetz an." wohl bei Wahl der Rufnummer 1 10 als
auch bei Wahl der Rufnummer 1 12 die
Polizei erreicht wird.
2. In§ 3
5. Die monafüche Gebühr für die Bereiithal-
a) wird Absatz 5 wie folgt geändert: tung eines Notrufmelders beträgt 25,-
aa) Nummer 4 erhält folgende Fassung: DM. Bei der Berechnung der Anschlie-
,,4. Für das Rechtsverhältnis des In- ßungs-, Verlegungs-, Auswechslungs- und
habers zur Deutschen Bundespost Bearbeitungsgebühr wird der Notrufmel-
gelten § 11 Abs. 4, 6 bis 8 und 10, der einem e,infachen Regelhauptanschluß
die §§ 12 bis 14, § 17 Abs. 1 bis 3 bzw. der Hauptstelle eines solchen An-
und 5 bis 8, § 18 Abs. 1 und 2 sowie schlusses gleichgestellt."
die §§ 20 und 21 sinngemäß.";
bb) in Nummer 6 Buchstabe b Satz 3 wird 3. In§ 4
das Wort „laufenden" durch das Wort a) wird in Absatz 1 Nr. 3 das Wort „Querver-
"monaüichen" ersetzt, bindungen" durch das Wort „Querverbin-
dungsleitungen" ersetzt,
b) wi,rd nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ange-
fügt: b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:
"(6) In Ortsnetzen mit Notrufanschlüss•en ,, (3) Leitungen (Absatz 1 Nr. 3) sind Uber-
(§ 5 Abs. 8), die mit Einrichtungen zur Wei- tragungswege, die über Draht- oder Funk-
te,rgabe von Standortkennungen ausgestattet strecken gebildet sind. Leitungen, deren
sind, werden auf Antrag der Teilnehmer, Endpunkte in demselben Ortsnetzbereich
denen die Notrufanschlüsse überlassen sind lieg,en, sind Regelleitungen; Lei,tungen, deren
(Notdienstträger), bei öffentlichen Sprech- Endpunkte in verschiedenen Ortsnetzberei-
stellen mit Münzfernsprecher posteigene chen liegen, sind Ausnahmeleitungen. Ein
Notrufmelder angebracht, die es ermög- Anspruch auf Uberlassung einer besonderen
1,ichen, von der öffentlichen Sprechstelle aus Leitungsfüt oder eine·s besonderen LeHungs-
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ohne Einwurf von Münzen die Notrufan- weges besteht nicht. ,
schlüsse anzurufen. Für die Notrufmelder
c) wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
gelten folgende Bestimmungen:
fügt:
1. Für das Rechtsverhältnis der Notdienst-
,, (4) Leitungen müssen entsprechend der je-
träger zur Deuts,chen Bundespost über die
weils zugelassenen Art in ihrer gesamten
Notrufmelder geLten § 11 Abs. 1, Abs. 3
Länge und Führung entweder posteigen, teil-
Satz 1 und 2, Abs. 9, Abs. 10 Satz 1 Halb-
nehmereigen oder privat sein; über Ausnah-
satz 2 sowi,e Abs. 11, § 13 Abs. 1 bis 8
men bestimmt die Deutsche Bundespost."
sowie 10 und 11, § 18 Abs. 1 und 2 sowie
§ 20 sinngemäß. Das Rechtsverhältnis über
Notrufmelder, von denen aus bei Wahl 4. In§ 5
der Rufnumrne,r 1 10 die Pol,izei oder bei a) werden an Absatz 3 folgende Sätze angefügt:
Wahl der Rufnummer 1 12 die Feuerwehr
„An einen Gemeinschaftsumschalter müssen
erreicht wird, besteht bei verschiedenen
zwei Zweieranschlüsse angeschaltet sein.,
Notdienstträgern mit beiden gemeinsam
Fällt einer der beiden Zweieranschlüsse
(Teilnehmergemeinschaft gemäß § 10
ersatzlos weg und fehlen die technischen
Abs. 4 Satz 1 und 2).
Voraussetzungen, den verbleibenden Zweier-
2. Die Gebühren für die Anschließung und anschluß gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 in
Bereithaltung der Notrufmelder sowie die einen Einze,lanschluß umzuwandeln, so wird
Ersatzbeträge im Falle des Verlustes oder dieser, solange er allein an den Gemein-
der Beschädigung der Notrufmelder schul- schaftsumschalter angeschaltet ist, gebüh-
det der Notdienstträger oder die Teilneh- renmäßig wie ein Einzelanschluß behandelt;
mergemeinschaft nach Nummer 1 Satz 2. § 17 Abs. 6 wird angewendet. 11
,
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 187
b) wird Abs,ltz 4 Satz 1 gestrichen, (2) Querverbindungsleitungen werden nach
Bestimmung der Deutschen Bundespost zugelas-
c) wird an Absatz 5 folgender Satz angefügt:
sen, wenn und solange die technischen Voraus-
„Hauptanschlüsse, für die Gebühren nach setzungen gegeben sind. Es besteht kein Recht
Abschnitt 5 Nr. 1 oder 2 der Fernmeldege- auf Zulassung solcher Leitungen.
bührenvorschriflen aufkommen, werden
nicht als Zweieranschlüsse überlassen.", (3) Querverbindungsleitungen, deren End-
punkte auf verschiedenen, nicht benachbarten
d) werden nach Absatz 7 folgende Absätze 8 Grundstücken liegen, sollen posteigen sein.
bis 10 angefügt: Querverbindungsleitungen, deren Endpunkte
,, (8) Nur dem Anruf in Notfällen dienende auf demselben oder auf benachbarten Grund-
AnschlüssE~ (Notrufanschlüsse) sind Einzel- stücken liegen, können als posteigene, teilneh-
anschlüsse, die in einem Ortsnetz mit der Ruf- mereigene oder private hergestellt werden,
nummer l 10 nur einer bestimmten Di,enst- wenn weni,gstens eine der Nebenstellenanlagen
stelle der Polizei (Notruf 1 10) und mit der entsprechender Art ist.
Rufnummer 1 12 nur einer bestimmten
Dienststelle der Feuerwehr (Feuerwehr- (4) Regelquerverbindungsleitungen dürfen,
ruf l 12) überlassen werden. soweit es die Deutsche Bundespost zuläßt, mit
(9) Bei einem Notrufanschluß ohne Neben-
Amtsleitungen, anderen Querverbindungslei-
stellen (einfacher Notrufanschluß) ist der tungen und Abzweigleitungen zusammenge-
Abfrageappara,t Hauptstelle (einfache Not- schaltet werden. Das Zusammenschalten von
rufhauptstelle). Welche Einrichtung bei zwei oder mehr als zwei Regelquerverbindungs-
einem Notrufanschluß mit Nebenstellen leitungen ist nur zulässig, wenn hierbei keine
Hauptstelle ist, ist in § 6 Abs. 1 bestimmt. Verbindung von einer Nebenstellenanla,ge eines
ersten Teilnehmers über eine Nebenstellen-
(10) Die Anschlußleitungen der Notruf-
anlage eines zweiten Teilnehmers zu einer wei-
hauptstellen und der für die Notrufan-
teren Nebenstellenanlage des ersten Teilneh-
schlüsse verwendeten Ubertragungen und
Anschlußkästen sind Amtsleitungen. Die ein- mers oder einer Nebenstellenanlage eines
fachen Notrufhauptstellen, die Ubertragun- dritten Teilnehmers zustande kommen kann.
gen, die Anschlußkästen und die Amtsleitun- Ausnahmequerverbindungsleitungen dürfen mit
gen sind Bestandteile der Notrufanschlüsse." Amtsleitungen nicht zusammengeschaltet wer-
den. Sie dürfen jedoch, soweit es die Deutsche
Bundespost zuläßt, mit anderen Querverbin-
5. In § 6
dungsleitungen und Abzweigleitungen zusam-
a) werden in Absatz 4 nach dem Wort „Zweier- mengeschaltet werden. Nicht zugelassene Zu-
anschlüsse" die Worte II und Notrufan- sammenschaltungen und Verbindungsmöglich-
schlüsse" eingefügt, keiten müssen technisch verhindert sein.
b) wird in Absatz 8 Satz 1 das Wort „Aus- (5) Nebenstellenanlagen dürfen, soweit es die
nahmenebenanschlußleitungen" durch das Deutsche Bundespost zuläßt und der Teilnehmer
Wort „Nebenanschlußleitungen" ersetzt,
(Inhaber der Nebenstellenanlage) ein dringen-
c) erhält Absatz 10 Satz 2 folgende Fassung: des Bedürfnis nachweist, durch Abzweigleitun-
gen mit privaten Fernmeldeanlagen (§ 43 Abs. 2)
,,Private Sondereinrichtungen sind Te,ilneh-
desselben Inhabers verbunden werden. Die Ab-
mereinrichtungen, die mit der VermiHlungs-
einrkhtung einer Nebenstellenanlage, mit zweigleitungen gehören als Bestandteil der
einer Reihenanlage oder mit einer Neben- Nebenstellenanlage, von der sie ausgehen, zum
stellenanlage für besondere Zwecke verbun- öffentlichen Fernsprechnetz. Als Endpunkte
den werden, aber weder zu ihrer Regel- und einer Abzweigleitung gelten die Hauptstelle der
Ergänzungsausstattung zählen noch Zusatz- Nebenstellenanlage und die Vermittlungsein-
einrichtungen sind." richtung oder, falls eine solche nicht vorhanden
ist, die Abfragestelle der privaten Fernmeldean-
6. § 7 erhält folgende Fassung: lage. Abzweigleitungen, deren Endpunkte in
demselben Ortsnetzbereich liegen, sind Regel-
,,§ 7 abzweigleitungen. Abzweigleitungen, deren
Querverbindungs- und Abzweigleitungen Endpunkte in verschiedenen Ortsnetzbereichen
liegen, sind Ausnahmeabzweigleitungen.
(1) Nebenstellenanlagen können durch Quer-
verbindungsleitungen unmittelbar miiteinander (6) Abzweigleitungen sollen in der Regel
verbunden werden. Querverbindungsleitungen, posteigen sein, wenn di,e Nebenstellenanlage
deren Endpunkite (HauptsteHen, Erstnebenstellen und die private Fernmeldeanlage auf verschie-
von Zweitnebenstellenanlagen) in demselben denen, nicht benachbarten Grundstücken liegen.
Ortsnetzbereich liegen, sind Regelquerver- Abzweigleitungen, die Anla,gen auf demselben
bindungsleitungen. Querverbindungsleitungen, oder auf benachbarten Grundstücken verbinden,
deren Endpunkte in verschiedenen Ortsnetzbe- müssen entsprechend de1r Art der Nebenstellen-
reichen liegen, sind Ausnahmequerverbindungs- anlage posteigen, teilnehmereigen oder privat
leHungen. sein.
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(7) Abzweigleitungen dürfen mit Amtsleitun- Ortsnetzbereichen liegen, sind Ausnahmelei-
gen weder mittelbar noch unmittelbar zusam- tungen für besondere Zwecke. § 6 Abs. 8 und
mengeschaltet werden. Sie dürfen jedoch, § 7 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.",
soweit es die Deutsche Bundespost zuläßt, mit
Querverbindungsleitungen zusammengeschaltet c) erhält Absatz 2 Satz ·1 folgende Fassung:
werden. Die mittelbare oder unmittelbare Ver- „Bei Amtsleitungen und Leitungen nach § 4
bindung von Abzweigleitungen untereinander Abs. 1 Nr. 3, bei denen außergewöhnliche
ist weder bei der Nebenstellenanlage noch bei Geländeschwierigkeiten überwunden oder
der privaten Fernmeldeanlage zulässig. Nicht
umgangen werden müssen oder die wegen
zugelassene Zusammenschaltungen oder Verbin-
Sonderwünschen des Teilnehmers oder aus
dungsmöglichkeiten müssen technisch verhin-
anderen Gründen besonders kostspielig sind,
dert sein.
sind für die Herstellung und Unterhaltung
(8) Auf Antrag kann die Deutsche Bundespost zusätzliche Gebühren zu entrichten.",
gegen Entrichtung monatlicher Gebühren auf
das Erfordernis der technischen Verhinderung d) wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange-
für Verbindungen nach Absatz 4 Satz 1 und 4 fügt:
und Absatz 7 Satz 3 verzichten und das Zusam-
,, (4) Um bei Leitungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
menschalten der Leitungen gestatten; das gilt
eine höhere Betriebssicherheit zu gewähr-
nicht für mittelbare Verbindungen nach Absatz 7
leisten, kann die Deutsche Bundespost be-
Satz 3, es sei denn, daß es sich um Fernmelde-
sonders wichtige Leitungen überlassen.
netze handelt, bei denen die mittelbaren Ver-
Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden
bindungen vor dem 1. Januar 1974 zugestanden
besonders wichtige Leitungen wie besonders
wurden."
wichtige Stromwege (§ 47) gestaltet und
überlassen."
7. In§ 8
a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: 9. In § 10 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort
,, (1) Bei Haupt- und Nebenstellen können ,,haben" die Worte „auf Verlangen der Deut-
schen Bundespost" eingefügt.
statt gewöhnlicher Sprechapparate auch von
der Deutschen Bundespost zugelassene
Apparate besonderer Art angebracht wer- l 0. In § 11
den.",
a) erhält die Dberschrift folgende Fassung:
b) wird in Absatz 3 Satz 1 das Wort „Regelaus-
stattung" durch das Wort „Regelausführung" ,,Neuanschließung und Dbernahme von Teil-
ersetzt, nehmereinrichtungen",
c) wird in Absatz 5 Satz 1 das Wort „Luft- b) erhalten die Absätze 1 bis 5 folgende Fas-
schutzwarndienstes" durch die Worte „Luft- sung:
schutzwarn- und Alarmdienstes" ersetzt. „ (1) Neuanschließung ist die Herstellung
und Anschließung neu zu überlassender Teil-
nehmereinrichtungen.
8. In§ 9
(2) Dbernahme ist die Dberlassung bereits
a) erhält die Uberschrift folgende Fassung: vorhandener Teilnehmereinrichtungen des
„Leitungen für besondere Zwecke, besonders Vorgängers in Wohn- oder Geschäftsräumen
kostspielige Leitungen, höherwertige Leitun- an den Raumnachfolger; hie.rfür gelten fol-
gen und besonders wichtige Leitungen", gende Bestimmungen:
b) erhält Absatz 1 folgende Fassung: 1. Die Dbernahme von Hauptanschlüssen
schließt die Dbernahme der weiteren
,, (1) Mit Teilnehmereinrichtungen können Teilnehmereinrichtungen ein, die mit
nach Bestimmung der Deutschen Bundespost deren Hauptstellen unmittelbar oder mit-
Leitungen für be,sondere Zwecke verbunden telbar verbunden sind.
werden. Lei,tungen für besondere Zwecke
sind Leitungen, die weder Amtsleitungen 2. Die Beschränkung der Dbernahme auf
noch Nebenanschlußleitungen, noch Quer- einen TeH der vorhandenen Einrichtungen
verbindungsleitungen, noch Abzweigleitun- und deren Änderung anläßlich der Dber-
gen sind. Soweit von der Deutschen Bundes- nahme sind ausgeschlossen; die Deutsche
post nichts anderes bestimmt ist, gelten als Bundespost kann die Rufnummer ändern.
Endpunkte einer Leitung für besondere 3. Für den Zeitpunkt der Ubernahme gilt § 18
Zwecke die angeschalteten Fernmeldeein- Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 sinngemäß. Die
richtungen. Leitungen für besondere Zwecke, Deutsche Bundespost kann die Ubernahme
deren Endpunkte in demselben Ortsnetzbe- teilnehmereigener Einrichtungen von der
reich liegen, sind Regelleitungen für beson- schriftlichen Erklärung des Eigentums-
dere Zwecke. Leitungen für besondere übergangs auf den Raumnachfolger abhän-
Zwecke, deren Endpunkte in verschiedenen gig machen.
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4. Die Ubernabme privater Teilnehmerein- c) wird an Absatz 10 folgender Satz angefügt:
richtungen bedarf der Zustimmung der „Vom Tage der Ubergabe an werden die
Deutschen Bundespost; § 28 Abs. 4 gilt monatlichen Gebühren berechnet",
für die Ubernahme sinngemäß.
5. Die Ubernahme ist ausgeschlossen, wenn d) werden nach Absatz 10 folgende Absätze 11
die Deutsche Bundespost schon über die und 12 angefügt:
Rufnummer oder über Einrichtungen des ,, (11) Zieht der Teilnehmer einen Antrag
Raumvorgängers verfügt hat. auf Neuanschließung von Teilnehmereinrich-
tungen nach der Bestätigung (Absatz 3 Satz 1
(3) Die Neuanschließung und die Ubernahme
Halbsatz 2) zurück, so kann die Deutsche
sind bei der zuständigen Anmeldestelle für
Bundespost zum Ausgleich der seit Eingang
Fernmeldeeinrichtungen in der Regel schrift-
des Antrags schon geleisteten Aufwendun-
lich unter Verwendung des amtlich vorge-
gen und der für die Beseiügung schon her-
schriebenen Formblatts zu beantragen; die gestellter Einrichtungen zu leistenden Auf-
Deutsche Bundespost bestätigt die Annahme wendung,en Gebühren erheben. § 24 Abs. 2
des Antrags. Durch die Bestätigung des An- und § 25 Abs. 5 bleiben unberührt.
trags auf Neuanschließung wird das Teil-
nehmerverhältnis begründet. Die Bestäügung (12) Hat ein anderer Einrichtungen eines
von Anträgen auf Neuanschließung von Teilnehmers ohne Antrag gemäß Absatz 3
Hauptanschlüssen kann von der Vorauszah- Satz 1 übernommen (eigenmächtige Dber-
lung der Anschließungsgebühr und der nahme), so ist die Deutsche Bundespost be-
Grundgebühr für sechs Mona,te, die Neuan- rechtigt, die Teilnehmereinrichtungen fristlos
schließung anderer Teilnehmereinrichtungen aufzuheben; § 20 Abs. 5 wird angewendet.
von einer angemessenen Vorauszahlung ab- Verfügt die Deutsche Bundespost nicht
hängig gemacht werden. Das giH sinngemäß anderweitig über die Teilnehmereinrichtun-
für die Bestätigung von Anträgen auf Uber- gen, so können sie dem anderen belassen
nahme von Teilnehmereinrichtungen. Vor- werden, wenn dieser innerhalb der von der
auszahlungen auf die Anschließungs- oder Deutschen Bundespost gestellten Frist durch
Ubernahmegebühr werden unverzüglich an- Antragstellung gemäß Absatz 3 Satz 1 die
gerechnet; im übrigen gilt für die Anrech- Neubegründung von Teilnehmerverhältnis-
nung § 13 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß. Die sen veranlaßt. Der andere haftet neben dem
Bestätigung von Anträgen auf Neuanschlie- bisherigen TeHnehmer als Gesamtschuldner
ßung oder Ubernahme kann abgelehnt wer- für alle Gebühren, di,e seit der letzten Zähler-
den, wenn der Antragsteller noch mit Ver- ablesung vor dem von ihm nachzuweisenden
pflichtungen aus einem anderen oder einem Zei,tpunkt der eigenmächtigen Dbernahme
früheren Teilnehmerverhältnis im Rückstand bis zum Zeitpunkt der fristlosen Aufhebung
ist. oder bis zum Zeitpunkt der Dbergabe der
Teilnehmereinrichtungen an den anderen als
(4) Der Antragsteller hat für jedes an das neuen Teilnehmer entstanden sind."
öffentliche Netz anzuschließende Grund-
stück eine Erklärung des Grundstückseigen- 11. In § 12
tümers (Anlage l) beizubringen. Die Deutsche
Bundespost stellt dem Grundstückseigen- a) werden in Absatz 4 Satz 2 die Worte „Benut-
tümer eine Gegenerklärung (Anlage 2) aus. zung überlassen hat (§ 15 Abs. 2)" durch die
Worte „Alleinbenutzung überlassen hat (§ 15
Liegt das anzuschließende Grundstück nicht
Abs. 3)" ersetzt,
an einem öffentlichen Weg, so hat der An-
tragsteller auch für alle fremden Grund- b) erhält Absatz 6 folgende Fassung:
stücke, die die Deutsche Bundespost für die ,, (6) Der Teilnehmer hat der Deutschen
Anschließung benutzen muß, Erklärungen Bundespost den Schaden zu ersetzen, den sie
nach Anlage 1 beizubringen; etwa hierdurch durch Verlust oder Beschädigung ihrer Ein-
entstehende Kosten trägt der Antragsteller. richtungen in Gebäuden oder Räumen erlei-
Erfüllt der Antragsteller die Verpflichtungen det, die der Aufsicht des Teilnehmers oder
nach Satz 1 oder Satz 3 nicht, so kann die bei Uberlassung von Nebenanschlüssen zur
Deutsche Bundespost seinen Antrag auf Neu- Alleinbenutzung nach § 15 Abs. 3 der Auf-
anschließung von Teilnehmereinrichtungen sicht des Inhabers unterstehen. Bei Verlust
ablehnen. von Einrichtungen ist der Zeitwert zu er-
setzen. Bei Beschädigungen sind die Aufwen-
(5) Anträge auf Neuanschließung von dungen der Deutschen Bundespost für
Tei,lnehmereinrichtungen werden nach Maß- Apparate, Apparatteile, Batterien und andere
gabe der technischen und wirtschaftlichen technische Einrichtungen sowie für Arbeiten,
Möglichkeiten der Deutschen Bundespost Baustoffe und Fahrten zu erstatten, vermin-
und in der Reihenfolge ihres Eingangs ausge- dert um den Restwert der ausgewechselten
führt, soweit nicht wichtige Gründe ent- Gegenstände. Schaden ist auch ein durch un-
gegenstehen. Anträge auf Ubernahme vor- sachgemäße oder unzulässige Bedienung
handener Einrichtungen werden unverzüg- sowie durch unzulässige Anderung oder An-
lich ausgeführt.", schaltung von Einrichtungen verursachter
190 Bundesgesetzblaitt, Jahrgang 1974, Teil I
Aufwcrnd (kr Deutschen Bundespost. Die 3. die Änderung des Teilnehmernamens oder
Ersatzpflicht fällt weg, wenn der Teilnehmer der Bezeichnung, die an Stelle dessen in den
und der Inhaber jede nach den Umständen Betriebsunterlagen der Deutschen Bundespost
des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet geführt wird.
haben; für versicherungsfähige Schäden, die Bei einer Änderung nach Nummer 2 haften die
durch Feuer, Wasser oder Diebstahl verur- hinzugetretenen und ausgeschiedenen Personen
sacht worden sind, sowie für unzulässige neben den anderen Mitverpflichteten als Ge-
Maßnahmen nach Salz 4 haftet der Teilneh- samtschuldner für alle Gebühren, die bis zu dem
mer stets." Zeitpunkt entstanden sind, an dem die Deutsche
Bundespost nach Zugang der Änderungsanzeige
12. In § 13 die den Hauptanschlüssen des Teilnehmers
zugeordneten Gebührenzähler abliest."
a) werden jn Absatz 1 Salz 4 nach dem Wort
„auch" die Worle „Telegrammgebühren, die
durch die Fernmelderechnung eingezogen 14. § 15 erhält folgende Fassung:
werden, sowie" eingefügt, ,,§ 15
b) werden in Absatz 2 Satz 4 nach dem Wort Benutzung von Teilnehmereinrichtungen
.,vorzeitjg" die Worte „oder später" einge- durch andere,
fügt, Weitergabe von Nachrichten für andere
(1) Die Deutsche Bundespost bestimmt, ob
c) erhält Absatz 4 folgende Fassung:
und in welchem Umfang Teilnehmereinrichtun-
,, (4) Für Gebührenrückstände von mehr als gen von jemand benutzt werden dürfen, mit dem
20 Deutsche Mark, die in eine planmäßige kein Teilnehmerverhältnis über die benutzten
Fernmelderechnung als Ubertrag übernom- Teilnehmereinrichtungen besteht (anderer). Als
men werden, hat der Teilnehmer einen Säum- jeweils ein anderer gilt, wer nach § 10 Abs. 3
niszuschlag jn Höhe von eins vom Hundert Nr. 1 bis 4 Teilnehmer werden könnte. Gebüh-
des rückständigen Betrages, mindestens je- ren, die durch Benutzung von Teilnehmerein-
doch eine Deutsche Mark zu zahlen; für richtungen durch andere entstehen, schulden der
Gebührenrückstände aus außerplanmäßigen Teilnehmer und die nach § 13 Abs. 1 Mitver-
Fernmelderechnungen, die nicht bis zum Ab- pflichteten. Bei Nebenstellenanlagen ist der
lauf eines Monats nach Absendung der Fern- Teilnehmer verpflichtet, der Deutschen Bundes-
melderechnung entrichtet werden, wird der post binnen einem Monat jede Änderung in der
Säumniszuschlag monatlich berechnet. Wer- Benutzung seiner Sprechstellen durch andere
den Gebühren von mehr als 20 Deutsche schriftlich anzuzeigen. Das gilt insbesondere für
Mark nacherhoben, weil der Deutschen Bun- Änderungen in der Zahl der anderen und in der
despost die Tatsachen für die Entstehung der Zahl der diesen zur ständigen Mit- oder Allein-
Gebühr unbekannt geblieben waren, so ist benutzung überlassenen Sprechstellen, für
der Säumniszuschlag in Höhe von vier vom Änderungen in den möglichen Verkehrsbezie-
Hundert des nacherhobenen Betrages zu hungen der von anderen benutzten Sprechstellen
zahlen. Säumniszuschläge werden auch bei und für Änderungen in der Person der als andere
Stundung auf Antrag des Teilnehmers be- geltenden Benutzer seiner Anschlüsse.
rechnet.",
(2) Der Teilnehmer darf anderen die gelegent-
d) erhält Absatz 10 nach Satz 3 folgende Fas- liche oder ständige Mitbenutzung seiner An-
sung: schlüsse gestatten, für Gesprächsverbindungen
.,Für die Erstattung von Telegrammgebühren, nach Sprechstellen in einem anderen Ortsnetz-
die mit der Fernmelderechnung eingezogen bereich jedoch nur dann, wenn die Verbindun-
werden, gelten die Vorschriften der Tele- gen im Nah- oder Ferndienst hergestellt werden.
grammordnung. Zu erstattende Gebühren Die Deutsche Bundespost kann bei Ausnahme-
werden von der Deutschen Bundespost nicht hauptanschlüssen mit Hauptstellen gemäß § 6
verzinst." Abs. 1 Satz 3 und bei Ausnahmenebenanschlüs-
sen auf Einhaltung dieser Bedingungen gegen
Entrichtung monatlicher Gebühren verzichten,
13. § 14 erhält folgende Fassung:
wenn der Teilnehmer die ständige Mitbenutzung
,,§ 14 dieser Anschlüsse durch andere beantragt. Hin-
Änderung in der Person des Teilnehmers, sichtlich des Untereinanderverkehrs verschiede-
Namensänderung ner anderer werden von anderen mitbenutzte
Nebenanschlüsse wie ständig alleinbenutzte
Der Deutschen Bundespost ist binnen einem Nebenanschlüsse behandelt; die Absätze 3 und 5
Monat schriftlich anzuzeigen: bis 8 gelten sinngemäß.
1. jede durch Gesamtrechtsnachfolge bewirkte (3) Eine ständige Alleinbenutzung durch
Änderung in der Person des Teilnehmers, andere ist nur bei Regelnebenanschlüssen zu-
2. bei Teilnehmern nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 und lässig. Können bei der Nebenstellenanlage Ver-
Abs. 4 Satz l das Hinzutreten oder Ausschei- bindungen ohne Mitwirkung einer Vermitt-
den von Personen, lungsstelle der Deutschen Bundespost nach
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Sprechstellen in einem anderen Ortsnetzbereich (10) Ausnahmehauptanschlüsse, Ausnahme-
hergestellt werden, so muß die Herstellung sol- nebenanschlüsse, Ausnahmequerverbindungslei-
cher Verbindungen für die anderen zur ständi- tungen und Abzweigleitungen dürfen nicht zur
gen Alleinbenutzung überlassenen Nebenan- Weitergabe von Nachrichten für andere benutzt
schlüsse technisch verhindert werden. Die werden."
Deutsche Bundespost kann die ständige Allein-
benutzung von Ausnahmenebenanschlüssen 15. § 16 erhält folgende Fassung:
durch andere auf Antrag gegen Entrichtung ,,§ 16
monatlicher Gebühren zugestehen.
Mindestüberlassungsdauer
(4) Die Bereitstellung von Nebenanschlüssen,
Die Deutsche Bundespost kann die Uberlassung
die überwiegend für den Zweck der Mit- oder
von Teilnehmereinrichtungen von der Einhal-
Alleinbenutzung durch die Allgemeinheit vor- tung einer Mindestüberlassungsdauer abhängig
gesehen sind, ist nur zulässig, wenn sich die
machen. Die Mindestüberlassungsdauer wird
Nebenstellen in den Räumen des Teilnehmers nach Monaten oder Jahren bestimmt. Sie be-
befinden. Verbindungen mit Querverbindungs- ginnt mit der Ubergabe der Teilnehmereinrich-
leitungen, Abzweigleitungl~n und Nebenan- tungen und läuft erst ab mit dem Ende des in
schlüssen, die anderen zur ständigen Alleinbe- Betracht kommenden Kalendermonats."
nutzung überlassen sind, müssen technisch
verhindert sein. Auf Antrag des Teilnehmers
16. § 17 erhält folgende Fassung:
kann die Deutsche Bundespost gegen Entrich-
tung monatlicher Gebühren von der Bedingung, ,,§ 17
daß sich diese Nebenstellen in den Räumen des Änderung vorhandener Teilnehmereinrichtungen
Teilnehmers befinden müssen, befreien.
(1) Verlegung ist die Änderung des Unter-
(5) Mehreren anderen dürfen Nebenan- bringungsorts von Einrichtungen auf Antrag,
schlüsse zur ständigen Alleinbenutzung nur die ohne Umschaltung zugehöriger, im allgemei-
überlassen werden, wenn technisch verhindert nen Netz der Deutschen Bundespost geführter
ist, die Anschlüsse der verschiedenen anderen Leitungen und ohne Neuschaltung solcher Lei-
ohne Mitwirkung einer Vermittlungsstelle der tungen möglich ist.
Deutschen Bundespost miteinander zu verbin- (2) Auswechslung ist der Austausch einer
den. Die technische Verhinderung ist entbehr-
Einrichtung gegen eine andere.
lich, wenn die Sprechstellen der den anderen
überlassenen Nebenanschlüsse sämtlich auf dem (3) Die Deutsche Bundespost kann die Ver-
Grundstück der Hauptstelle liegen. legung und Auswechslung auf bestimmte Teil-
nehmereinrichtungen oder Bestandteile von
(6) Anderen zur ständigen Alleinbenutzung Teilnehmereinrichtungen beschränken.
überlassene Nebenanschlüsse dürfen mit Quer-
verbindungsleitungen nur verbunden werden, (4) Umwandlung ist die Änderung einer Teil-
wenn technisch verhindert ist, daß hierdurch nehmereinrichtung in eine andere. Folgende
Sprechstellen anderer Teilnehmer oder Neben- Umwandlungen sind zugelassen:
anschlüsse, die anderen zur ständigen Alleinbe- 1. Die Deutsche Bundespost kann Einzelan-
nutzung überlassen sind, erreicht werden kön- schlüsse in Zweieranschlüsse und umgekehrt
nen. umwandeln. Die Umwandlung von Einzel-
(7) Auf Antrag des Teilnehmers kann die anschlüssen in Zweieranschlüsse setzt vor-
Deutsche Bundespost gegen Entrichtung monat- aus, daß die eingeschränkte Benutzungsmög-
licher Gebühren von dem Erfordernis der tech- lichkeit eines Zweieranschlusses für das
nischen Verhinderung (Absätze 3, 5 und 6) be- Sprechbedürfnis des Teilnehmers ausreicht.
freien und die betreffenden Verbindungen 2. Auf Antrag des Teilnehmers können umge-
zugestehen. wandelt werden:
(8) Die Zahl der Nebenanschlüsse, die ande- a) Zweieranschlüsse in Einzelanschlüsse,
ren zur ständigen Alleinbenutzung überlassen wenn dafür die technischen Voraussetzun-
werden, darf die Zahl der vom Teilnehmer be- gen gegeben sind,
nutzten Nebenanschlüsse nicht übersteigen. Die b) amtsberechtigte Nebenstellen in nicht-
Deutsche Bundespost kann bei Vorliegen eines amtsberechtigte und umgekehrt unter den
öffentlichen Interesses oder im Falle eines unab- von der Deutschen Bundespost festgeleg-
weisbaren Bedürfnisses Ausnahmen hiervon ten Voraussetzungen.
gegen Entrichtung monatlicher Gebühren zu- (5) Teilnehmereinrichtungen, auch soweit
lassen. Hierbei müssen sich die den anderen ihre Mindestüberlassungsdauer noch nicht abge-
überlassenen Nebenanschlüsse auf einem zu- laufen ist, müssen ganz oder teilweise erneuert,
sammenhängenden, abgrenzbaren Areal befin- ergänzt oder geändert werden, wenn
den. Satz 2 gilt sinngemäß.
1. eine Änderung der Betriebsweise oder Schal-
(9) Es ist unzulässig, an andere überlassene tungsänderungen bei der Vermittlungsstelle
Nebenanschlüsse mit Abzweigleitungen zu ver- Änderungen bei den Teilnehmereinrichtungen
binden. erfordern,
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teü I
2. für das Anschließen von Teilnehmereinrich- nehmereinrichtungen, für die eine Mindestüber-
tungen andere technische oder betriebliche lassungsdauer besteht, können jedoch frühestens
Voraussetzungen zu erfüllen sind, zum Ende der Mindestüberlassungsdauer ge-
3. durch Umschaltungen im öffentlichen Netz kündigt werden. Die Kündigung einer Teilneh-
der Deutschen Bundespost oder eine ver- mereinrichtung umfaßt zuglekh die Kündigung
änderte Leitungsführung zur Erfüllung der aller weiteren, mit dieser unmittelbar oder mit-
vermittlungs- oder übertragungstechnischen telbar verbundenen Teilnehmereinrichtungen,
Bedingungen zusätzliche Leistungen erforder- die ohne die gekündigte Teilnehmereinrkhtung
lich werden. nicht mehr betrieben werden können; ist die
Die einmaligen und monatlichen Gebühren und Mindestüberlassungsdauer dieser Einrichtungen
sonstigen Aufwendungen, die durch Änderungs- noch nicht abgelaufen, so gelten sie als vorzeitig
maßnahmen entstehen, trägt, soweit von der aufgegeben.
Deutschen Bundespost nichts anderes bestimmt (2) Die Kündigung ist nur schriftlich und für
ist, der Teilnehmer. Teilnehmereinrichtungen, den Schluß eines Kalendermonats zulässig; sie
die nicht innerhalb einer von der Deutschen
muß spätestens am ersten Werktag des Kalen-
Bundespost gestellten Frist entsprechend er-
dermonats der zuständigen Anmeldestelle für
neuert, ergänzt oder geändert werden, können
Fernmeldeeinrichtungen oder dem Teilnehmer
von der Deutschen Bundespost vorn öffentlichen
zugehen.
Netz abgeschaltet werden.
(3) Bei Teilnehmereinrichtungen, für die keine
(6) Änderungen nach den Absätzen 1 bis 5
werden ohne Unterbrechung des Teilnehmerver- Mindestüberlassungsdauer festgesetzt ist oder
hältnisses durchgeführt. Gleiches gilt für die die für kurze Zeit überlassen sind (§ 22 Abs. 3),
Änderung einer Leitung der Regelbauweise in bedarf es keiner Kündigung, wenn die Dber-
eine höherwertige Leitung und umgekehrt. Die lassung von vornherein auf einen bestimmten
neuen monatlichen Gebühren werden vom Tag Zeitraum begrenzt ist; das Teilnehmerverhältnis
der Ubergabe der geänderten Einrichtungen an endet in diesem Falle mit Ablauf der beantrag-
erhoben. ten Uberlassungszeit. Soweit nichts anderes be-
stin1mt ist, wird die monatliche Gebühr minde-
(7) Für Änderungen nach den Absätzen 1 bis 5
stens für einen vollen Monat erhoben.
gilt § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3 bis 6, Abs. 4, Abs. 5
Satz 1, Abs. 6 bis 9, Abs. 10 Satz 1 sowie Abs. 11 (4) Die Kündi,gungsfrist nach Absatz 2 braucht
sinngemäß. nicht eingehalten zu werden
(8) Ortsveränderung ist die Änderung des 1. bei der Ubernahme vorhandener Teilnehmer-
Unterbringungsorts von Einrichtungen, die nur einrichtungen; di,e bisherigen TeHnehmerver-
durch Umschaltung zugehöriger, im allgemeinen hältnisse erlöschen zum Zeitpunkt der beson-
Netz der Deutschen Bundespost geführter Lei- deren Zählerablesung vor der Ubergabe der
tungen oder durch Neuschaltung solcher Leitun- Einrichtungen durch die Deutsche Bundes-
gen möglich ist. Die Ortsveränderung kann nur post an den Raumnachfolger;
durch Kündigung oder vorzeitige Aufgabe der 2. bei Änderungen im Wege der Kündigung und
vorhandenen und durch Antrag gemäß § 11 Neuanschließung oder Ubernahme (§ 17 Abs. 8
Abs. 3 Satz 1 auf Neuanschließung der Teilneh- bis 10); die bisherigen Teilnehmerverhält-
mereinrichtungen oder auf Ubernahme an der nisse erlöschen zum Zeitpunkt der Außer-
neuen Stelle vorhandener Teilnehmereinrich- betriebsetzung der Einrichtungen durch die
tungen herbeigeführt werden (Änderung im Deutsche Bundespost;
Wege der Kündigung oder vorzeitigen Aufgabe 3. bei teilnehmereigenen und privaten Einrich-
und Neuanschließung oder Ubernahme). Ab- tungen; jedoch werden, wenn nicht Num-
satz 3 gilt sinngemäß. mer 2 Anwendung findet, die monatlichen Ge-
(9) Leitungen und Leitungsabschnitte können bühren bis zum Schluß des Kalendermonats
geändert werden, im allgemeinen Netz der Deut- erhoben, in dem die Einrichtungen außer Be-
schen Bundespost geführte Leitungen jedoch nur trieb gesetzt werden, und zwar mindestens
im Wege der Kündigung und Neuanschließung. in Höhe der Gebühr für einen vollen Monat.
Werden private Einrichtungen erst nach der
(10) Die Änderung vorhandener Notrufan- Außerbetriebsetzung gekündigt, so werden
schlüsse in Notrufanschlüsse mit anderen Lei- die Gebühren bis zum Schluß des Monats er-
stungsmerkmalen kann nur im Wege der Kün- hoben, in dem der Deutschen Bundespost die
digung und Neuanschließung herbeigeführt Kündigung zugeht; mindestens werden Ge-
werden." bühren für einen voHen Monat berechnet."
17. § 18 erhält folgende Fassung:
18. In § 19
,,§ 18
Kündigung von Teilnehmereinrichtungen a) wird Absatz 1 wie folgt geändert:
aa) In Saitz 1 werden die Worte ,,§ 18 Abs. 5"
(1) Die Deutsche Bundespost und der Teil-
durch die Worte ,, § 18 Abs. 1 '' ersetzt;
nehmer können die Teilnehmereinrichtungen
nach der Ubergabe (§ 11 Abs. 10) kündigen. Teil- bb) Satz 2 wird gestrichen,
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 193
bJ erhi:.ilt Abcidlz 4 tolgende Fassung: 2. wenn ein Scheck von dem bezogenen
"(4) Bei der Ubernahme (§ 11 Abs, 2) und Geldinstitut nicht eingelöst wird,
dc~r Ortsvertinderung (§ 17 Abs. 8) kann die 3. wenn ein Vorschuß nach § 13 Abs. 2 nicht
Deut.sehe Bundespos1 Restgebühren für vor- rechtzeitig entrichtet wird,
zeitig aufgc~geberw Teilnehmereinrichtungen 4. wenn ein Auftrag zur Abbuchung vom
erlassen und die bereHs abgelaufene Zeit Postscheckkonto nicht ausgeführt werden
einer Mindestüberlassungsdauer auf die Min-' kann,
destüberlassungsdauer der neu überla,ssenen
5. wenn bei gebührenfreier Stundung nach
Einrichtungen anrechnen.",
§ 13 Abs. 6 Satz 5 der nicht beanstandete
c) wird Absatz 5 aufgehoben, Teil des Rechnungsbetrages der Fern-
melderechnung nicht fristgerecht entrich-
d) wird der bisherige Absatz 6 Absatz 5. Satz 3 tet wird.
dieses Absatzes erhirn folgende Fassung: Die Sperre wird aufgehoben, nachdem die
„ Werden Teilnehmereinrichtungen durch den zuständige Fernmelderechnungsstelle Kennt-
Vergleichsschuldner oder Konkursverwalter nis von der Entrichtung der rückständigen
vorzeitig aufgegeben oder werden durch Gebühren erlangt ha:t oder der Teilnehmer
diese vorn Teilnehmer gestellte Anträge auf gegenüber der Fernmelderechnungsstelle den
Neuanschließung oder Anderung von Teil- Nachweis der Zahlung geführt ha,t. Die Auf-
nehmereinrichtungen nach der Bestätigung hebung der Sperre erfolgt jedoch nur wäh-
durch die Deutsche Bundespost zurückgezo- rend der Dienstzeiten an Werktagen außer
gen, so sind als Schadenersa,tz für di,e der Samstagen im Rahmen der betrieblichen
Deutschen Bundespost entgangenen monat- Möglichkeiten. Mit Ablauf des auf die Aus-
lichen Gebühren (§ 52 Abs. 1 Vergleichsord- führung der Sperre folgenden Monats endet
mrng; § 19 Satz 3 Konkursordnung) Rest- das Teilnehmerverhältnis, wenn die Zah-
gebühren zu entrichten. § 11 Abs. 11 bleibt lungssäumnis und die Sperre zu diesem Zeit-
unberührt." punkt noch andauern. Bei Gewährung von
Ratenzahlungen endet das Teilnehmerver-
hältnis mit Ablauf des Monats, in dem eine
19. In§ 20 zugesagte Ratenzahlung nicht geleistet
wird.",
a) erhält die Uberschrift folgende Fassung:
„Leistungsverweigerungsrecht (Sperre), Ende c) werden in Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort
des Teilnehmerverhältnisses wegen Gebüh- „oder" die Worte „durch die Bürgschaft
renrückstandes, fristlose Aufhebung von eines Geldinstituts" eingefügt,
Teilnehmereinrichtungen", d) erhält Absatz 3 folgende Fassung:
b) erhält Absatz 1 folgende Fassung: ,, (3) Verletzt ein Teilnehmer wiederholt
,, (1) Hat ein Teilnehmer oder derjenige, der seine Gebührenpflicht, ohne daß die Voraus-
für die Gebührenschuld haftet, seine Pflicht setzungen des Absatzes 1 vorliegen, oder
zur fristgerechten Entrichtung der Gebühren verletzt er andere Vorschriften dieser Ver-
verletzt und ist trotz Erinnerung mit Hinweis ordnung, so kann die Deutsche Bundespost
auf die Folgen (§ 13 Abs. 3) am Tage vor die Teilnehmereinrichtungen sperren und bei
groben Verstößen fristlos aufheben. Von der
Absendung der folgenden planmäßigen Fern-
meldereclmung die Zahlung der rückständi- vorherigen Ankündigung der Sperre kann in
gen Gebühren weder bei der zuständigen dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr
Buchungsstelle für Fernmeldegebühren ge- im Verzuge, abgesehen werden.",
bucht noch vom Teilnehmer bei der zustän- e) wird in Absatz 4 das Wort „befreit" durch
digen Fernmelderechnungsstelle nachgewie- die Worte „oder die fristlose Aufhebung be-
sen worden, so kann die Deutsche Bundespost freien" ersetzt,
ohne nochma.lige vorherige Ankündigung
weitere Leistungen durch Sperre der Teil- f) erhält Absatz 5 folgende Fassung:
nehmereinrichtungen verweigern, wenn der ,, (5) Endet das Teilnehmerverhältnis nach
Gebührenrückstand mindestens 70 Deutsche Absatz 3 vor dem Monatsende, so werden
Mark beträgt; bei einer außerplanmäßigen die monatlichen Gebühren bis zum Ende des
Fernmelderechnung kann die Sperre nach Monats berechnet. Ist die Mindestüberlas-
Ablauf eines Monats seit Absendung der sungsdauer bei Beendigung des Teilnehmer-
Fernmelderechnung ausgeführt werden, wenn verhältnisses noch nicht abgelaufen, so sind
die Zahlung der rückständigen Gebühren bis vom folgenden Monat an Restgebühren wie
zu diesem Zeitpunkt der zuständigen Fern- bei vorzeitiger Aufgabe zu entrichten. Wer-
melderechnungsstelle nicht bekanntgewor- den Teilnehmereinrichtungen vor dem Mo-
den ist. Die Sperre ist auch ohne vorherige natsende vom Raumnachfolger gemäß § 11
Erinnerung zulässig, Abs. 2 übernommen, so werden die monat-
1. wenn ein durchgeführter Einziehungsauf- lichen Gebühren nur bis zum Zeitpunkt der
trag wieder rückgängig gemacht werden Ubernahme berechnet; § 19 Abs. 4 wird an-
muß, gewendet."
194 Bundesgesetzbla.U, Jahrgang 1974, Teil I
20. In § 21 Satz 2 werden die Worte ,,§ 18 Abs. 3 c) werden nach Absatz 5 folgende Absätze 6
Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 5" durch die Worte und 7 angefügt:
,, § 18 Abs. 3 Satz l oder § 20 Abs. 1 Satz 5 ,, (6) Werden Vermittlungseinrichtungen, Rei-
oder 6" ersetzt. henanlagen oder andere Einrichtungen wäh-
rend ihrer Mindestüberlassungsdauer von
21. § 22 erhält folgende Fassung:
Amts wegen ausgewechselt, so beginnt für
,,§ 22 die ausgewechselten Teile keine neue Min-
Allgemeines, Mindestüberlassungsdauer destüberlassungsdauer. Gebührenvergünsti-
gungen nach Anla,ge 22 zu Artikel 5 Abs. 3
(1) Posteigene Nebenstellenanlagen sind Ne- der Ersten Verordnung zur Änderung der
benstellenanlagen, die die Deutsche Bundes-
Fernmeldeordnung vom 7. März 1972 (Bun-
post auf Antrag herstellt und anschließt und desgesetzbl. I S. 306) bleiben von der Aus-
dem Antragsteller zur Benutzung überläßt. Sie
wechslung unberührt. Diese Regelung gilt
bleiben Eigentum der Deutschen Bundespost auch dann, wenn die Einrichtungen aus-
und werden von ihr betriebsfähig erhalten. nahmsweise gegen höherwertige ausgewech-
(2) fö.e Mindestüberlassungsdauer (§ 16) bei selt werden müssen, weil gleichartige nicht
posteigenen Nebenstellenanlagen beträgt mehr zur Verfügung stehen; nach Ablauf der
1. fünf Jahre für handbediente Vermittlungsein- Mindestüberlassungsdauer werden jedoch
richtungen, selbsttätige Vermittlungseinrich- die für die höherwertigen Einrichtungen fest-
tungen zu 1 Amtsleitung, Reihenanlagen mit gesetzten Gebühren erhoben.
Reihenapparaten zu 1 Amtsleitung, Mithör- (7) Werden Vermittlungseinrichtungen, Rei-
apparate, henanlagen oder andere Einrichtungen mit
2. zehn Jahre für andere selbsttäti,ge Vermitt- eigener Mindestüberlassungsdauer nach Ab-
lungseinrichtungen und Reihenanlagen sowie lauf der Mindestüberlassungsdauer von Amts
für einzelne Reihenapparate. wegen ausgewechselt, z. B. weil sie störungs-
(3) Für Kleinstnebenstellenanlagen und Rei- anfällig geworden sind, so beginnt für die
henanlagen mit Reihenapparaten zu 1 Amtslei- neue Anlage oder Einrichtung eine neue
tung und bis zu 2 Nebenstellen, die für Ausstel- Mindestüberlassungsdauer. Für die neue An-
lungen, Messen oder ähnliche Veranstaltungen lage oder Einrichtung sind vom Tage der
von vorübergehender Dauer überlassen werden, Auswechslung an die zu diesem Zeitpunkt
wird keine Mindestüberlassungsdauer bean- maßgebenden Gebühren zu entrichten."
sprucht (Uberlassung für kurze Zeit). Andere
Nebenstellenanlagen werden in der Regel nicht 23. In§ 24
für kurze Zeit überlassen. Bei wichtigen Grün- a) erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:
den können solche Einrichtungen ausnahms-
weise unter der Bedingung überlassen werden, „ Werden Teilnehmereinrichtungen nach § 22
daß zum Ausgleich für den Verzicht auf die Abs. 2 vorzeitig aufgegeben, so beträgt die
Mindestüberlassungsdauer als Restgebühr die monatliche Restgebühr (§ 19) bis zum Ablauf
laufenden Gebühren für sechs Monate entrichtet der Mindestüberlassungsdauer die Hälfte der
werden. Einrichtungen, die jährlich wiederkeh- monatlichen Gebühren, die zum Zeitpunkt
rend für kurze Zeit beantragt werden, werden der vorzeitigen Aufgabe berechnet wurden.",
nur zu den allgemeinen Bedingungen überlas- b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
sen."
,, (2) Zieht ein Teilnehmer den Antrag auf
22. In§ 23 Neuanschließung von Vermittlungseinrich-
tungen oder von Reihenanlagen nach der Be-
a) wird an Absatz 1 folgender Satz angefügt: stätigung durch di,e Deutsche Bundespost
,, VermiUlungseinrichtungen und Reihenanla- zurück, so hat er neben den Gebühren nach
gen, die länger als 15 Jahre in Betrieb sind, § 11 Abs. 11 Restgebühren wie nach Absatz 1
werden nur erweitert, wenn die Beschaffung Satz 1, jedoch nur für die Dauer von zwei
der für die Erweiterung benötigten Einrich- Jahren zu entrichten. Die Mindestüberlas-
tungen für die Deutsche Bundespost wirt- sung,sdauer beginnt in diesem Falle mit dem
schaftlich vertretbar ist.", Tag der Bestätigung oder, falls dieser nicht
miit einem Monatsersten zusammenfällt, mit
b) erhält Absatz 5 folgende Fassung:
dem Monatsersten, der dem Bestätigungstag
,, (5) Im Falle der Erweiterung oder Aus- folgt. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß,
wechslung von Vermittlungseinrichtungen wenn ein Antrag auf Auswechslung von Ver-
oder Reihenanlagen, deren Gebühren nach mittlungseinrichtungen oder Reihenanlagen
Anlage 22 zu Artikel 5 Abs. 3 der Ersten Ver- (§ 23 Abs. 4) nach der Bestätigung zurück-
ordnung zur Änderung der Fernmeldeord- gezogen wird. Wird ein Antrag auf Erweite-
nung vom 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. I rung von Vermittlungseinrichtungen oder
S. 306) berechnet werden, werden für die Reihenanlagen (§ 23 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 4)
hinzugefügten Einrichtungen oder für die nach der Bestätigung zurückgezogen, so hat
neue Anlage Gebühren nach den Abschnitten der TeUnehmer Gebühren in Höhe der schon
2.1 bis 2.8 der Fernmeldegebührenvorschrif- geleisteten Aufwendungen und der Aufwen-
ten erhoben.", dungen zu entrichten, die für die Beseitigung
Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 195
und die Nichtverwendung oder die spätere schaltungen. Die Anschließungsgenehmigung
Verwendung bereits beschaffter Einrichtun- soll spätestens drei Wochen vorher bei der
gen entstehen. Gebühren nach § 11 Abs. 11 zuständigen Anmeldestelle für Fernmelde-
und Restgebühren werden nicht erhoben, einrichtungen beantragt werden. Die nach-
wenn der Teilnehmer seinen Antrag zurück- trägliche Anschließung einzelner privater
zieht, weil ein von der Deutschen Bundes- Nebenstellen bedarf, wenn sich die Schaltun-
post schriftlich genannter fester Zeitpunkt gen nicht ändern, nur der vorherigen schrift-
für die Anschließung der beantragten Teil- lichen Anzeige.
nehmereinrichtung oder für weitere Leistun- (2) Bei den privaten Nebenstellenanlagen
gen, die für die Anschließung beantragter
bringt die Deutsche Bundespost Posttrenn-
Einrichtungen notwendig sind, um mehr als
einrichtungen an. Die PosHrenneinrichtun-
sechs Monate überschritten wird; dies gilt gen dienen der Abgrenzung der posteigenen
nicht, wenn die Ursache für die Verzögerung Einrichtungen gegenüber den privaten Ein-
im Bereich des Teilnehmers liegt. 11
richtungen und gestatten die für den eigenen
Unterhaltungsdienst notwendige Auftren-
nung der Leitungen.",
24. In§ 25
a) erhält Absatz 5 folgende Fassung: b) wird nach Absatz 3 Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
,, (5) Zieht ein Teilnehmer den Antrag auf Neu-
anschließung einer Leilnehmereigenen Neben- „Priva,te Nebenanschlußleitungen dürfen nur
stellenanlage nach der Bestätigung durch die in Linien geführt werden, die ausschließlich
Deutsche Bundespost zurück, so hat er neben dem Inhaber der privaten Nebenstellen-
den Gebühren nach § 11 Abs. 11 Gebühren anlage gehören."
zu entrichten, die ihrer Höhe nach den Rest-
gebühren für eine posteigene Nebenstellen- 27. § 30 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
anlage gleicher Art und Größe entsprechen.
§ 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird sinngemäß ,, (1) Für Funkfernsprechanschlüsse dürfen nur
angewendet. Wird ein Antrag auf Teil- Sprechfunkanlagen errichtet und im Rahmen
erneuerung oder Erweiterung einer teil- dieser Verordnung betrieben werden, für die die
nehmereigenen Nebenstellenanlage (§ 26) Deutsche Bundespost eine Genehmigung erteilt
nach der Bestätigung durch die Deutsche hat. Die Genehmigung ist zusammen mit der
Bundespost zurückgezogen, so gilt § 24 Abs. 2 Herstellung des Funkfernsprechanschlusses (§ 11
Satz 4 sinngemäß. Bei Zurückziehung von Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2) bei der zuständigen
Anträgen auf Neuanschließung, Teilerneue- Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtungen zu
rung oder Erweiterung gilt außerdem § 24 beantragen. Die Ubernahme eines Funkfern-
Abs. 2 Satz 5 sinngemäß. 11
,
sprechanschlusses ist ausgeschlossen. § 11 Abs. 3
Satz 3, 5 und 6 gilt sinngemäß."
b) wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 ange-
fügt:
28. In§ 32
,, (6) Fabrikations- oder Aufbaumängel, die
sich im ersten Jahr nach der Herstellung a) wird Absatz 1 wie folgt geändert:
und Anschließung bei fabrikneuen teilneh- aa) In Satz 1 wird das Wort „laufenden"
merei,genen Einrichtungen zeigen, werden durch das Wort „monatlichen" ersetzt;
gebührenfrei beseitigt. Können solche Män-
bb) in Satz 2 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 9"
gel innerhalb des ersten Jahres nkht beho-
durch die Worte ,,§ 13 Abs. 9 Nr. 1" er-
ben werden und wird hierdurch der ord-
setzt,
nungsgemäße Betrieb der Einrichtungen be-
hindert, gilt § 24 Abs. 2 Satz 5 sinngemäß. 11
b) werden in Absatz 4 die Worte „oder im Na-
men des Teilnehmers (§ 14 Abs. 1)" durch
die Worte „des Teilnehmers oder Namens-
25. An§ 26 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: änderungen (§ 14)" ersetzt,
,, § 23 Abs. 5 gilt sinngemäß."
c) wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-
gefügt:
26. In§ 28 ,, (5) Bei Funkfernsprechanschlüssen erfolgt
a) erhalten die Absätze l und 2 folgende Fas- die Sperre (§ 20 Abs. 1 bis 3) durch die An-
sung: ordnung des Betriebsverbots und die frist-
lose Aufhebung (§ 20 Abs. 3) durch den
,, (1) Die Anschließung einer privaten Ne- Widerruf der Genehmigung (§ 30 Abs. 1)."
benstellenanlage an das öffentliche Fern-
sprechnetz bedarf der Anschließungsgeneh-
migung der Deutschen Bundespost. Das giH 29. In § 33
auch für die Erweiterung oder Änderung
a) wird an Absatz 6 folgender Satz angefügt:
einer Anlage, für die bereits eine Anschlie-
ßungsgenehmigung vorliegt, sowi,e für nach- ,,Satz 1 Halbsatz 1 gilt sinngemäß für Schiffs-
trägliche Schaltungsänderungen und Zusatz- funkstellen des Rheinfunkdienstes. ",
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) wird an Absatz 7 folgender Satz angefügt: 33. § 40 Abs. 4 Satz 7 wird gestrichen.
,.Absatz 4 wird sinngemäß angewendet.",
34. In § 42 Abs. 3 wird das Wort „Telegrafen-
c) werden in Absatz 9 Satz 2 die Worte „Funk- ordnung" durch das Wort „Telegrammordnung"
fernsprechanschlüssen und Seefunkstellen" ersetzt.
durch die Worte „nichtortsfesten Sprech-
funkstellen gemäß § 2 Abs. 5" ersetzt.
35. In § 43
30. In§ 36 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:
a) wird Absatz 2 wie folgt geändert: "(l} Die Deutsche Bundespost kann post-
aa) Bei Nummer 3 werden der Schlußpunkt eigene Stromwege, die in Linien des allge-
durch einen Beistrich ersetzt und fol- meinen Netzes der Deutschen Bundespost
gende Nummer 4 angefügt: (§ 2 Abs. 1) geführt sind, für private Fern-
meldeanlagen oder für besondere Zwecke
.,4. Gespräche von und nach Schiffs-
überlassen.",
funkstellen des Rheinfunkdienstes
(Rheinfunkgespräche)."; b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:
bb) am Schluß wird folgender Satz angefügt: "(3) Posteigene Stromwege sind Fernsprech-
„Gespräche zwischen Seefunkstellen und stromwege (Stromwege mit Fernsprechband-
Schiffsfunkstellen des Rheinfunkdienstes breite), Telegrafenstromwege, Breitband-
sind Seefunkgespräche.", stromwege und Stromwege für Rundfunk-
zwecke. Pie von den Abschlußpunkten des
b) erhält Absatz 4 Saitz 1 folgende Fassung: allgemeinen Netzes der Deutschen Bundes-
„Seefunkgespräche und Rheinfunkgespräche post aus zu den Posttrenneinrichtungen (§ 44
werden im handvermittelten Ferndienst ab- Abs. 2) hinführenden Stromwegabschnitte
gewickelt." sind Endstromwege.",
31. In § 38 c) erhält Absatz 5 folgende Fassung:
a) werden in Absatz 1 Satz 3 die Worte „Funk- "(5) Posteigene Stromwege sind Ubertra-
fernsprechanschlüssen und Seefunkstellen" gungswege, die über Draht- oder Funkstrek-
durch die Worte „nichtortsfesten Sprech- ken gebildet sind. Soweit von der Deutschen
funkstellen gemäß § 2 Abs. 5" ersetzt, Bundespost. nichts anderes bestimmt ist, gel-
ten als Endpunkte eines posteigenen
b) wird nach Absatz 4 Satz 5 folgender Satz ein- Stromweges die angeschalteten privaten
gefügt: Fernmeldeeinrichtungen. Stromwege, deren
„Die Ubernahme einer Funkrufnummer ist Endpunkte in demselben Fernsprechortsnetz-
ausgeschlossen." bereich liegen, sind Regelstromwege. Strom-
wege, deren Endpunkte in verschiedenen
32. In § 39
Fernsprechortsnetzbereichen liegen, sind
Ausnahmestromwege. Ein Anspruch auf
a) erhält Absatz 2 folgende Fassung: Uberlassung einer besonderen Stromwegart
"(2) Die Fernsprechteilnehmer werden von oder einer besonderen Stromwegführung be-
Amts wegen mit ihrem Namen in die amt- steht nicht. Bei Verwendung besonders
lichen Fernsprechbücher nach der Buch- kostspieliger und höherwertiger Stromwege
stabenfolge eingetragen (Haupteintrag). gilt § 9 Abs. 2 und 3 sinngemäß.",
Reicht der Name allein für das Auffinden
der Rufnummer nicht aus, dann können die d) wird folgender Absatz 6 angefügt:
Anschrift oder andere für das Auffinden der "(6) Posteigene Stromwege sind in ihrer ge-
Rufnummer ausreichende Angaben in den samten Länge und Führung posteigen; über
Eintrag aufgenommen werden. Der Eintrag Ausnahmen (gemischte Führungen mit priva-
wird von der Deutschen Bundespost festgelegt. ten Stromwegen) bestimmt die Deutsche Bun-
Werbeangaben sind nicht zulässig. Die Deut- despost."
sche Bundespost kann Abkürzungen anwen-
den. Der Eintrag darf nur dann mit einer 36. § 44 erhält folgende Fassung:
Branchen-, Geschäfts- oder Berufsbezeich-
nung beginnen, wenn diese Bezeichnung im ,.§ 44
Namen des Teilnehmers an erster Stelle Anschließung privater Fernmeldeeinrichtungen
steht. Auf begründetes Verlangen kann der an posteigene Stromwege
Eintrag ausnahmsweise unterbleiben. Bei den
Haupteinträgen sind für jeden Haupt- (1) Die Anschließung privater Fernmeldeein-
anschluß bis zu drei aufeinanderfolgende richtungen an posteigene Stromwege bedarf der
Druckzeilen gebührenfrei.", Anschließungsgenehmigung der Deutschen Bun-
despost. Das gleiche gilt für spätere Erweiterun-
b} wird in Absatz 4 Satz 1 das Wort „haben" gen und Änderungen einer privaten Fernmelde-
durch die Worte werden aufgefordert," er-
II einrichtung, auch bei nachträglichen Schal-
setzt. tungsänderungen oder Zusatzschaltungen.
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 197
(2) Bei den privaten Fernmeldeeinrichtungen Ausnutzung eines Fernsprechstrom-
bringt die Deutsche Bundespost für den eigenen weges (Grundstromweges) durch private
Unt.erha I tungsd ienst Posttrenneinrichtungen an. Endgeräte ist zugelassen:";
(3) Neue, erweiterte oder geänderte private bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Fernmeldeeinrichtungen werden vor ihrer An- „ 2. die frequenz- oder zeitmultiplexe
schließung an posteigene Stromwege von der Mehrfachausnutzung für dieselben
Deutschen Bundespost abgenommen. Die vor- oder verschiedene Nachrichtenarten
handenen privaten Fernmeldeeinrichtungen wer- (ausgenommen Fernsprechen) ein-
den von der Deutschen Bundespost regelmäßig schließlich der Ausnutzung für Da-
geprüft. Durch die Abnahme und Nachprüfung tenübertragung mit Hilfe privater
der Einrichtungen übernimmt die Deutsche Bun- Datenkonzentratoren oder vergleich-
despost keine Gewähr dafür, daß die privaten barer Einrichtungen, 11
,
Fernmeldeeinrichtungen ordnungsgemäß arbei-
ten. d) wird in Absatz 6 Satz 1 das Wort „Telegra-
fen-Stromwegen'1 durch das Wort „Tele-
(4) Für die Unterhaltung privater Fernschreib- 11
einrichtungen an posleigenen Telegrafenstrom- grafenstromwegen ersetzt,
wegen gelten die Bestimmungen der Verord- e) wird Absatz 7 wie folgt geändert:
nung für den Fernschreib- und den Datexdienst. ,,
aa) In Satz 1 werden das Wort „Breitband-
Stromwegen'1 durch das Wort „Breit-
37. In § 45 bandstromwegen11 und in Satz 2 Halb-
a) erhält Absatz 2 folgende Fassung: satz 1 das Wort „Breitband-Stromweges"
durch das Wort ,,Breitbandstromweges"
"(2) Bei posteigenen Breitbandstrom wegen ersetzt;
beträgt die Mindestüberlassungsdauer drei
Jahre für Stromwege mit einer Bandbreite bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
bis 48 kHz und fünf Jahre für Stromwege ,, 1. die frequenz- oder zeitmultiplexe
mit einer Bandbreite von mehr als 48 kHz. Mehrfachausnutzung für dieselben
Posteigene Breitbandstromwege werden oder vernchiedene Nachrichtenarten
nicht für kurze Zeit überlassen. Werden post- einschließlich der Ausnutzung für
eigene Breitbandstromwege vor Ablauf der Datenübertragung mit Hilfe privater
Mindestüberlassungsdauer vorzeitig aufge- Datenkonzentratoren oder vergleich-
11
geben, so sind Restgebühren (§ 19) zu ent- barer Einrichtungen, ,
richten. Als Restgebühren werden die monat-
lichen Gebühren bis zum Ablauf der Min- f) werden in Absatz 8 das Wort ,,Meldeleitun-
destüberlassungsdauer weiter erhoben, je- gen1' durch das Wort „Meldestromwege„
und das Wort ,,Fernwirkleitungen durch 11
doch höchstens für eine gebührenpflichtige
Stromweglänge bis zu 30 km. Wird ein An- das Wort „Fernwirkstromwege" sowie das
trag auf Neuanschließung von Breitband- Wort ,, Telegrafen-Stromwege" durch das
stromwegen nach der Bestätigung zurück- 1
Wort ,,Telegrafenstromwege ' ersetzt.
gezogen und sind bereits Schalt- oder Bau-
arbeiten im allgemeinen Netz der Deutschen
Bundespost (§ 2 Abs. 1) geleistet worden, so 38. In§ 46
werden neben den Bearbeitungsgebühren
a) erhalten die Absätze 1 bis 6 folgende Fas-
Restgebühren in Höhe der Hälfte der Rest-
gebühren erhoben, die bei vorzeitiger Auf- sung:
gabe nach den Sätzen 3 und 4 zu erheben ,, (1) Stromwege für Rundfunkzwecke sind
wären. Die Mindestüberlassungsdauer be- Ton- und Fernsehstromwege. Tonstromwege
ginnt in diesem Falle mit dem Tag der Be- bestehen aus Tonanschluß- und Tonverbin-
stätigung oder, falls dieser nicht mit dem dungsstromwegen, Fernsehstromwege aus
Monatsersten zusammenfällt, mit dem Mo- Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungs-
natsersten, der dem Bestätigungstag folgt. 11
, stromwegen. Ton- oder Fernsehstromwege
können auch aus jeweils einem der genann-
b) werden in Absatz 4 Satz 2 die Worte ,,§ 32 ten Stromwege bestehen.
Abs. 7 und 9 der Telegrafenordnung" durch (2) Tonanschlußstromwege sind posteigene
die Worte ,.§ 4 Abs. 1 und 4 der Verordnung Stromwege zwischen einem Tonstudio des
für den Fernschreib- und den Datexdienst" Antragstellers und der Tonschaltstelle der
ersetzt, Deutschen Bundespost. Fernsehanschluß-
c) wird Absatz 5 wie folgt geändert: stromwege sind posteigene Stromwege zwi-
schen einem Fernsehstudio des Antrag-
aa) Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 erhalten stellers und der Fernsehschaltstelle der
folgende Fassung: Deutschen Bundespost. Tonschaltstellen kön-
,,Bei Fernsprechstromwegen ist Regel- nen durch Tonverbindungsstromwege, Fern-
ausnutzung Fernsprechen oder eine an- sehschaltstellen durch Fernsehverbindungs-
dere dem Fernsprechen gleich zu behan.- stromwege unmittelbar miteinander verbun-
delnde Ausnutzungsart. Als erweiterte den werden. Außerdem dienen Ton- bzw.
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Fernsehverbindungsstromwege der Verbin- 39. In § 47
dung von Ton- bzw. Fernsehschaltstellen mit a) wird Absatz 1 wie folgt geändert:
Ton- bzw. Fernsehrundfunksc~ndestellen.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ersatzleitun-
(3) Tonstromwege werden in einer Fre- gen" durch das Wort „Ersatzstrom-
quenzbandbreite bis zu 15 kHz zur Verfü- wegen" ersetzt;
gung gestellt. Fernsehstromwege sind für die
bb) der letzte Satz wird gestrichen,
Ubertragung von Farbsendungen geeignet.
Ton- und Fernsehstromwege sind Stromwege, b) wird in Absatz 2 Satz 3 das Wort „Leitungs-
die jeweils nur in einer Richtung betrieben wege" durch das Wort „Stromwegführun-
werden. Tonstromwege für Stereoübertra- gen" ersetzt,
gung können c1uch einzeln für Monoübertra-
gung benutzt werden. c) erhält Absatz 3 Satz 2 folgende Fassung:
,,Die hierfür notwendigen Umschalteeinrich-
(4) Das Zusammenschalten von Melde- und
tungen, Weichen oder ähnliche Einrichtun-
Fernwirkstromwegen mit Einrichtungen der gen werden nach Bestimmung der Deutschen
öffentlichen Fernmeldenetze ist unzulässig Bundespost als posteigene, teilnehmereigene
und technisch zu verhindern. oder priva.te Einrichtungen zugelassen; § 22
(5) Ton-, Fernseh- und Meldestromwege Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 27
werden dauernd oder für kurze Zeit, Fern- Abs. 1 Satz 1 gelten sinngemäß."
wirkstromwege nur dc1uernd überlassen. Bei
der dauernden Uberlassung werden die Ton- 40. § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
und Fernsehstromwege 24 Stunden täglich, ,, (1) Reservestromwege sind posteigene Fern-
abzüglich der für das Unterhalten der Strom- sprechstromwege und posteigene Telegrafen-
wege erforderlichen Zeiten überlassen. Die stromwege für 50 und 100 Baud, deren Inbetrieb-
Zeiten für das Unterhalten der Stromwege nahme vorbereitet ist, deren Benutzung jedoch
werden von Fall zu Fall vereinbart; sie erst im Bedarfsfall von der Deutschen Bundes-
müssen in die normale Dienstzeit des Be- post ermöglicht wird. Sie werden nur als Aus-
triebspersonals der Deutschen Bundespost nahmestromwege überlassen. Die Ubernahme
fallen. Bei der Uberlassung für kurze Zeit von Reservestromwegen im Sinne des § 11
werden die Ton-, Fernseh- und Meldestrom- Abs. 2 ist ausgeschlossen."
wege nur für die beantragte Zeit überlassen;
zu diesem Zweck hält die Deutsche Bundes-
post je nach den betrieblichen Erfordernis- 41. In§ 49
sen die Stromwege ständig bereit oder richtet a) wird an Absatz 2 folgender Satz angefügt:
sie besonders ein. Soweit die Stromwege be-
,,Die Ubernahme von Ton- und Fernsehsende-
sonders eingerichtet werden, hat der Antrag-
anlagen für Rundfunkzwecke im Sinne des
steller der Deutschen Bundespost alle Kosten
§ 11 Abs. 2 ist ausgeschlossen.",
der Herstellung, Anschließung und Auf-
hebung zu erstatten. b) erhält Absatz 4 folgende Fassung:
(6) Die Mindestüberlassungsdauer bei dau- 11 (4) Die Mindestüberlassungsdauer beträgt
ernd überlassenen Stromwegen für Rund- zehn Jahre für Einrichtungen, die für Zwecke
funkzwecke beträgt: des Benutzers besonders eingerichtet wurden
oder auf Antrag besonders eingerichtet wer-
1. drei Jahre für Tonanschlußstromwege, den. Werden die dauernd überlassenen Ein-
2. drei Monate für Tonverbindungsstrom- richtungen vor Ablauf der Mindestüberlas-
wege, sungsdauer vorzeitig aufgegeben, so werden
3. fünf Jahre für Fernsehanschlußstromwege, als Restgebühren für die Nichteinhaltung der
Mindestüberlassungsdauer die Hälfte der
4. ein Jahr für Fernsehverbindungsstrom- monatlichen Gebühren bis zum Ablauf der
wege. Mindestüberlassungsdauer weiter erhoben.
Restgebühren werden nicht erhoben, solange
Werden die dauernd überlassenen Strom-
die Einrichtungen an andere Benutzer über-
wege vor Ablauf der Mindestüberlassungs-
lassen werden. Werden vor Ablauf der Min-
dauer vorzeitig aufgegeben, so hat der In-
destüberlassungsdauer die überlassenen Ein-
haber des Stromweges für die Nichteinhal- richtungen auf Antrag des Benutzers geän-
tung der Mindestüberlassungsdauer Rest- dert, so wird die Mindestüberlassungsdauer
gebühren zu entrichten. Als Restgebühren verlängert, wenn die Änderungskosten
werden die monatlichen Gebühren bis zum 10 vom Hundert der Einrichtungskosten einer
Ablauf der Mindestüberlassungsdauer weiter Sendeanlage übersteigen; die Verlängerung
erhoben, jedoch höchstens für eine gebüh- der Mindestüberlassungsdauer beträgt je-
renpflichtige Stromweglänge bis zu 30 km.", weils ein Jahr für je 10 vom Hundert der
übersteigenden Kosten. Bei Änderungen
b) wird in den Absätzen 7 und 9 jeweils das nach Ablauf der Mindes,tüberlassungsdauer
Wort „Leitungen" durch das Wort „Strom- wird die neue Mindestüberlassungsdauer so
wege" ersetzt. festgesetzt, als ob am Tage der Änderung
Nr. J 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 199
noch eine Anzahl Jahre - und zwar jeweils Artikel 2
ein Jahr für lO vom Hundert der ursprüng- Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
lichen I2inrichtungskosten der Sendeanla-
gen der zehnjährigen Mindestüberlas- Die Fernme,ldegebührenvorschriften, Anlage 3 zur
sungsdt1uer zu erfüllen wäre." Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 541),
geändert durch die Erste Verordnung zur Anderung
42. In § 50 der Fernmeldeordnung vom 7. März 1972 (Bundes-
gesetzbl. I S. 306), werden unter Umbenennung der
a) W(~rden in Absatz 3 das Wort „Breitband- Bezeichnung Unterabschnitt in Abschnitt wie folgt
Stromwege" durch das Wort „Breitband- geändert und ergänzt:
stromwege", das Worl „Besprechungs-Strom-
wege" durch das Wort „Besprechungsstrom- 1. In den Vorbemerkungen
wege", das Wort „Fernsprech-Stromwege"
durch das Wort „Fernsprechstromwege" und a) werden in Nummer l das Wort „laufenden"
das Wort „Verständigungs-Stromwege" und jeweils das Wort „laufende" gestrichen,
durch das Wort „Verständigungsstromwege" b) erhält Nummer 2.4 folgende Fassung:
ersetzt,
,,2.4. Für TeHnehmereinrichtungen nach Ab-
b) wird in Absatz 6 Satz 3 das Wort „Telegra- schnitt 2, für die Gebühren nach Vor-
fen-Stromwege" durch das Wort „Telegra- bemerkung Nr. 2.1 bis 2.3 erhoben wer-
fenstromwege" ersetzt, den, betragen die Anschließungs-, Ver-
legungs- oder Auswechslungsgebühren
c) erhält Absatz 7 Satz 2 folgende Fassung: ein Viertel der einmaligen Gebühr nach
Vorbemerkung Nr. 2.1, mindestens je-
,,Für die Anschließung und Unterhaltung pri- doch 15 DM. Das gilt nicht, wenn in
vater Fernschreibeinrichtungen bei Nach- der Spalte „Anschließungs-, Ver-
richtenaufnahmestellen gelten die Bestim- legungs- oder Auswechslungsgebüh-
mungen der Verordnung für den Fernschreib- ren" des Abschnitts 2 etwas anderes
und den Datexdienst. ", bestimmt ist, ferner, wenn die Kosten
für das Herstellen und Anschließen die
d) erhalten die Absätze 9 und 10 folgende Fas- einma1igen Gebühren nach Vorbemer-
sung: kung Nr. 2.1 voraussichtlich um mehr
,, (9) Die Mindestüberlassungsdauer für Sen- als 500 DM übersteigen; in diesem
Falle werden die Anschließungs-, Ver-
dekanäle von Sendefunkanlagen und Fern-
legungs- oder Auswechslungsgebühren
meldeeinrichtungen für besondere Dbertra- nach Abschnitt 3 erhoben.",
gungsarten nach Absatz 3 Satz 2 beträgt ein
Jahr. Für Breitbandstromwege wird § 45 c) erhält Nummer 6 folgende Fassung:
Abs. 2 angewendet. Während der Mindest-
,,6. Feste Anschließungs-, Dbernahme-, Ver-
überlassungsdauer ist eine Verlängerung, da- legungs-, Auswechslungs- und Abnahme-
gegen keine Verkürzung der festgesetzten gebühren
täglichen Sendezeiten zulässig. Werden die
Mit den Gebühren sind auch die Leistun-
Einrichtungen nach Satz 1 vor Ablauf der
gen der Deutschen Bundespost abgegol-
Mindestüberlassungsdauer vorzeitig aufge- ten, die mit der Antragsbearbeitung und
geben, so sind für die Nichteinhaltung der mit der Berichtigung der Betriebsunter-
Mindestüberlassungsdauer Restgebühren zu lagen verbunden sind."
entrichten. Als Restgebühren werden die mo-
natlichen Gebühren bis zum Ablauf der Min-
destüberlassungsdauer weiter erhoben. 2. Abschnitt 1. Hauptanschlüsse sowie Sprech-
apparate besonderer Art und Zusatzeinrichtun-
(10) Aus besonderen Anlässen von vorüber- gen bei einfachen Hauptanschlüssen erhält die
gehender Dauer oder für Versuchszwecke in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufge-
können auf Antrag Sendekanäle von Sende- führte Fassung.
funkanlagen für kurze Zeit überlassen wer-
den. Für die kurzzeitige Dberlassung werden, 3. In Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen
wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gebüh-
ren für die Dauer der Dberlassung erhoben. a) werden in der Spalte „Gegenstand" nach der
Uberschrift 2. Nebenstellenanlagen die Hin-
Anträgen auf Dberlassung von Sendekanälen
weise wie folgt geändert:
für kurze Zeit wird nur stattgegeben, wenn
die technischen Voraussetzungen erfüllt aa) Hinweis 2 erhält folgende Fassung:
sind.", „2. Bei Ubernahme gemäß § 11 Abs. 2
der Fernmeldeordnung wird neben
e) wird in Absatz 14 Nr. 1 das Wort „Bespre- der Ubernahmegebühr nach 1.1.2
chungs-Stromwegen" durch das Wort „Be- Nr. 5 keine Anschließungsgebühr er-
sprechungsstromwegen" ersetzt. hoben.";
200 Bundesgese,tzblatit, Jahrgang 1974, Te,il I
bb) in Hinweis 5 werden in Satz 1 die Worte Einrichtungen keinen zusätzlichen
„den Unterabschnitten" durch das Wort Aufwand erfordert.",
,.Abschnitt" und in Satz 4 das Wort „lau-
b) erhalten die Abschnitte 2.1. Nebenstellen-
fenden" durch das Wort „monatlichen"
anlagen mit handbedienter Vermittlungsein-
ersetzt;
richtung bis 2.8. Nebenstellenanlagen und
cc} nach Hinweis 5 werden folgende Hin- Einrichtungen für besondere Zwecke die in
weise 6 bis 8 angefügt: der Anlage 2 zu dieser Verordnung auf-
,, 6. Für gekündigte oder vorzeitig auf- geführte Fassung,
gegl~bene Einrichtungen, die an Ort
c) wird in Abschnitt 2.9. Sprechapparate in der
und Stelle verblieben sind, werden
Spalte "Gegenstand" nach der Uberschrift
im Falle ihrer erneuten Anschließung
2.9. Sprechapparate folgender Hinweis ein-
statt der pauschalen Anschließungs-
gefügt:
gebühren Gebühren nach Abschnitt 3
„Hinweis
erhoben. Die Anschließung muß
ohne weiteren Bauaufwand möglich Bei der Anschließung und Verlegung post-
sein. Voraussetzung ist ferner, daß und teilnehmereigener Nebenstellen, die
die Einrichtungen unverändert wie- über Nebenanschlußleitungen nach Ab-
derverwendet werden und sich in schnitt 4 mit der Hauptstelle oder der Erst-
einwandfreiem technischen Zustand nebenstelle einer Zweitnebenstellenanlage
befinden. verbunden sind, wird Abschnitt 4.4 angewen-
det.",
7. Werden posteigene oder teilnehmer-
eigene Vermittlungseinrichtungen d) wird Abschnitt 2.9.2. Sprechapparate beson-
oder Reihenanlagen gemäß § 17 der derer Art in der Spalte „Gegenstand" wie
Fernmeldeordnung ortsverändert, so folgt geändert:
werden für die Neuanschließung von
aa) In der Vorschrift zu Nr. 3 und 4 werden
Einrichtungen, die nicht ortsverän-
die Worte „1.1.1 Nr.11 und" durch die
dert, sondern in der bisherigen Wei-
Worte „1.1.1 Nr. 20," ersetzt;
se wieder mit der. ortsveränderten
Vermittlungseinrichtung oder Rei- bb) die Vorschrift zu Nr. 2, 4, 6 und 7 er-
henanlage verbunden werden sollen, hält folgende Fassung:
statt der pauschalen Anschließungs- „Zu Nr. 2, 4, 6 und 7
gebühren nichtpauschale Anschlie- Die Vorschrift zu 2.3.1 Nr. 1 bis 6 gilt
ßungsgebühren nach Abschnitt 3 er- sinngemäß.";
hoben. Im übrigen werden die nicht
ortsveränderten Einrichtungen ge- Nummer 12 erhält folgende Fassung:
bührenmäßig so behandelt, als ob sie "12 Zuschlagzuden
Gebühren für
nicht gekündigt oder vorzeitig auf- Sprechapparate
gegeben worden wären. Bei folgen- nach Nr. 1 bis 9
den Änderungen gilt Satz 1 sinnge- mit Tastenfeld
mäß: für Tastenwahl
Heranführen eines vorhandenen Ne- Mehrleistung
benanschlusses an eine andere gegenüber
Sprechappa-
Hauptstelle oder Erstnebenstelle raten mit
einer Zweitnebenstellenanlage, Nummern-
Kündigung oder vorzeitige Aufgabe schalterwahl . siehe
Vorbemerkung
einer Zweitnebenstellenanlage bei Nr. 2
gleichzeitigem Antrag auf unverän-
derte Neuanschließung an vorhan- e) wird Abschnitt 2.10. Allgemeine Zusatzein-
dene oder neu beantragte Haupt- richtungen wie folgt geändert:
anschlüsse, aa) In der Uberschrift werden die Worte
Kündigung oder vorzeitige Aufgabe ,.§ 8 Abs. 2 bis 5" durch die Worte ,.§ 8
einer Vermittlungseinrichtung oder Abs. 2 bis 4" ersetzt;
Rc~ihernrnlage bei gleichzeitigem An- die Nummern 1 bis 4 erhalten folgende
trag auf unveränderte Neuanschlie- Fassung:
ßung als Zweitnebenstellenanlage an ,, 1 Anschlußdose . 0,40 12,-- 0,15 10,--
eine vorhandene oder neu beantragte 2 Besondere
l-Iauptanlage. Schalteinrich-
tung für An-
8. Wird eine Vermittlungseinrichtung schlußdosen .. siehe Ge-
verlegt, ohne daß sie ausgewechselt Vorbemerkung bühren
oder ge.ändert wird, so kann die Nr. 2 nach Ab-
schnitt 3
Deutsche Bundespost auf Ver-
legungsgebühren für die fest einge- 3 Wechsel-
schalter ...... 0,40 8,95 0,15 10,-
bauten Einrichtungen der Ergän-
4 Mehrfach-
zungsausstattung verzichten, voraus- schalter für
qesetzt, daß die Verlegung dieser 4 Adern ..... 0,40 18,- 0,15 10,-";
Nr. J5 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974
cc) die Nummern 20 und 25 werden gestri- 5. Abschnitt 4. Nebenanschlußleitungen, Querver-
chen; bindungen, Abzweigleitungen und Leitungen für
dd) die bisherigen Nummern 21 bis 24 und besondere Zwecke erhält die in der Anlage 1
2G bis 28 werden Nummern 20 bis 26 zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
und erhalten die in der Anlage 3 zu
dieser Verordnung crnfgeführte Fassung, 6. Abschnitt 5. Besonders kostspielige
erhält die in der Anlage 8 zu dieser Verord-
f) erhält Abschnitt 2.11. Nicht in Linien des all- nung aufgeführte Fassung.
gemeinen Netzes geführte Leitungen der Ne-
benstellenanlage (Leitungsnetz der Neben- 7. Nach Abschnitt 5. Besonders kostspielige Lei-
stellenanlage) die in der Anlage 4 zu die- tungen wird der in der Anlage 9 zu dieser
ser Verordnung aufgeführte Fassung, Verordnung aufgeführte Abschnitt 6. Benutzung
von Teilnehmereinrichtungen durch andere und
g) wird in Abschnitt 2.12. Anschließungs- und Zusammenschalten von Leitungen bei Neben-
Änderungsgebühren bei erschwerter Herstel- stel1enanlagen eingefügt.
lung in der Spalte „Gegenstand" in dem der
Uberschrift folgenden Text nach den Worten 8. In Abschnitt 7. Gespräche
,,Einrichtungen nach" das Wort „Abschnitt"
a) wird in der Spalte „Gegenstand" nach der
eingefügt,
Uberschrift 7. Gespräche folgender Hinweis
h) wird in Abschnitt 2.14.1. Gebührenzuschlag eingefügt:
für posteigene, teilnehmereigene und private „Hinweis
Nebenstellen in der Spalte „Monatliche Ge- Wird amtlich festgestellt oder weist der TeH-
bühr" bei Nummer l die Zahl „2,--" durch nehmer nach, daß die vom Gebührenzähler
die Zahl „3,---" ersetzt, oder Speicher in der Ortsvermittlungsstelle
erfaßte Zahl der Gebühreneinheiten für Orts-,
i) wird in Abschnitt 2.14.3. Private Zusatzein- Nah- und Ferngespräche im Selbstwählfern-
richtungen in der Spalte „Gegenstand" in der dienst unrichtig ist, so wird aus den unbe-
Vorschrift zu Nummer 3 der Satz 2 gestri- anstandet gebliebenen Zählergebnissen der
chen, letzten zusammenhängenden sechs planmäßi-
gen Abrechnungszeiträume das Durch-
j) wird Abschnitt 2.14.4. Zusatzeinrichtungen schnittsergebnis für einen Abrechnungszeit-
für fernsprechfremde Zwecke wie folgt ge- raum ermittelt. Die ermittelte Zahl tritt an
ändert: die Stelle des beanstandeten Zählergebnisses.
aa) In der Spalte „Monatliche Gebühr" wer- Zuviel berechnete Gebühren werden erstat-
den bei Nummer 1 die Worte „Nr. 28 tet; zuwenig berechnete Gebühren werden
bis 35" durch die Worte „Nr. 27 bis 36" nachgefordert.",
ersetzt; b) wird Abschnitt 7.1. Ortsgespräche wie folgt
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung: geändert:
„2 Einrichtungen für aa) in der Spalte „Gebühr" wird bei Num-
Zwecke des Luft- mer 1 die Zahl „0,21" durch die Zahl
schutzwarn- und ,,0,23" ersetzt;
Alarmdienstes .... Gebühren bb) in der Spalte „Gegenstand" wird nach
wie für der Nummer 2 folgende Vorschrift ein-
Einrich- gefügt:
tungen „ Von öffentlichen Sprechstellen mit
nach 1.3.1 Münzfernsprecher ausgehende Ortsge-
Nr. 37 bis sprächsverbindungen mit Notrufan-
39", schlüssen (§ 5 Abs. 8 der Fernmeldeord-
nung) sind gebührenfrei, wenn die Ver-
k) wird in Abschnitt 2.14.5. Abnahmegebühren bindung mit Hilfe des Notrufmelders
in der Spalte „Gebühr" ersetzt: (§ 3 Abs. 6 der Fernmeldeordnung) her-
bei Nummer 1 „25,-" durch „30,-", gestellt wird.";
bei Nummer 2 „20,-" durch „25,--", in der Spalte „Gegenstand" werden in
Vorschrift 3 Satz 1 zu Nr. 1 und 2 die
1) wird nach Abschnitt 2.14.5. Abnahmegebüh- Worte „ Fernsprechdienststellen in An-
ren der in der Anlage 5 zu dieser Verord- gelegenheiten des Fernsprechdienstes"
nung aufgeführte Abschnitt 2.14.6. Anschlie- durch die Worte „der Störungsannahme"
ßungsgebühren für Nebenstellenanlagen auf ersetzt;
Schiffen angefügt. 1
dd) in der Spalte „Gegenstand wird Vor-'
schrift 5 zu Nr. 1 und 2 aufgehoben,
4. Abschnitt 3. Nicht.pauschale Anschließungs- und c) in Abschnitt 7.2. Nahgespräche wird in der
Änderungsgebühren erhält die in der Anlage 6 Spalte Gebühr" bei Nummer 1 die Zahl
11
zu dieser V(~rordnung aufgeführte Fassung. ,.0,21" durch die Zahl „0,23" ersetzt,
202 BuI11desigesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
d) erhält Abschnitt 7.3. Ferngespräche die in cc) in der Spalte „Gebühr" wird bei Num-
der Anlage 10 zu dieser Verordnung auf- mer 2 die Zahl „2,55" durch die Zahl
geführte Fassung, ,,3,15" ersetzt;
dd) in der Spalte „Gegenstand" werden in
e) wird Abschnitt. 7.4. Not-, Staats- und Militär- der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 10 die
gespräche wie folgt geändert: Worte „7.3 Nr. 1 bis 10" durch die Worte
aa) In der Spalte „Gegenstand" wird in der ,, 7.3 Nr. 1 bis 8" ersetzt;
Vorschrift zu Nummer 1 das Wort „ge- ee) am Schluß werden folgende Nummern
rundeten" gestrichen; 14 bis 17 angefügt:
bb) in der Spalte „Gegenstand" werden in ,,Gebühr für ein See-
der Vorschrift zu Nr. l bis 4 die Worte funkgespräch zwischen
„Satz 1 bis 3 zu 7.3 Nr. 1 bis 10" durch einer Seefunkstelle
die Worte „Satz 1 bis 4 zu 7.3 Nr. 1 bis und einer Schiffsfunk-
8" ersetzt, stelle des Rheinfunk-
dienstes
f) wird Abschnitt 7.5. Seefunkgespräche wie 14 Gesprächsgebühr für
folgt geändert: die Verbindung zwi-
schen der Küsten-
aa) In der Spalte „Gegenstand" vor Num-
funkstelle und der
mer l wird das Wort „Anschlüssen"
ortsfesten Funkstelle
durch die Worte „ortsnetzgebundenen
des Rheinfunkdien-
Sprechs lellen" ersetzt;
stes Gebühren
bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung: nach Nr. 1
und 10
„1 Gesprächsgebühr . . . . Gebühren
15 Küstengebühr . . . . . . Gebühren
1. Als Gesprächs- nach 7.3
nach Nr. 2,
gebühr wird nur die Nr. 1 bis 8
5 oder 8
Gebühr erhoben, die
und nach
der Gebühr für ein
Nr. 10
Ferngespräch glei-
cher Dauer zwischen 16 Bordgebühr . . . . . . . . Gebühren
der Küstenfunkstelle nach Nr. 3,
und dem Ortsnetz 6 oder 9
entspricht, zu dem und nach
die an Land betei- Nr. 10
ligte Sprechstelle ge- 17 Funkgebühr . . . . . . . Gebühren
hört. § 33 Abs. 1 bis 7 nach
der Fernmeldeord- 7.6 Nr. 2
nung wird angewen- und3",
det.
2. Für Gespräche, die g) wird nach Abschnitt 7.5. Seefunkgespräche
von Seefunkstellen der in der Anlage 11 zu dieser Verordnung
aus geführt werden, aufgeführte Abschnitt 7.6. Rheinfunkgesprä-
werden Gebühren che angefügt.
nach 7.3 Nr. 1 bis 5
erhoben, wenn das 9. Abschnitt 8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe
Ortsnetz, in dessen von Telegrammen, Amtliches Fernsprechbuch,
Bereich die Küsten- Besondere Leistungen erhält die in der An-
funkstelle liegt, ein lage 12 zu dieser Verordnung aufgeführte Fas-
Ortsnetz ohne Nah- sung:
dienst ist; ist dieses
Ortsnetz ein Orts-
10. In Abschnitt 9. Offentliches Bildübertragungs-
netz mit Nahdienst,
netz
so werden Gebühren
nach 7.3 Nr. 6 bis 8 a) werden in Abschnitt 9.1. Grundgebühren für
erhoben. Die Vor- Bildanschlüsse und Bild-Meldeleitungen bei
schrift zu 7.3 Nr. 1 Nummer 1 in der Spalte „Gebühr" die Zahl
bis 5 und die Vor- „7" durch die Zahl „6" ersetzt und in der
schrift zu 7.3 Nr. 6 Spalte „Gegenstand" an die Vorschrift zu
bis 8 gelten sinn- Nummer 1 folgender Satz angefügt:
gemäß. ,,Liegen die Endpunkte der Bildanschlußlei-
3. Vorschrift 4 Satz 1, tung in verschiedenen Fernsprechortsnetz-
4 und 6 zu 7.3 Nr. 1 bereichen, so wird der monatliche Zuschlag
bis 8 wird angewen- für vierdrähtige Führung wie für Ausnahme-
det."; leitungen erhoben.",
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 203
b) erhalten die Abschnitte 9.2. Besonders kost- e) wird in der Spalte „Gebühr" bei Nummer 8
spielige Leitungen und 9.3. Anschließungs- die Zahl „770,-" durch die Zahl „910,-"
und Anderungsgebühren die in der An- ersetzt.
lage 13 zu dieser Verordnung aufgeführte
Fassung,
c) wird Abschnitt 9.4. Gebühren für Bildver- Artikel 3
bindungen wie folgt geändert: Änderung der Ersten Verordnung
aa) In der Spalte „Gebühr" werden bei Num- zur Änderung der Fernmeldeordnung
mer 1 die Worte „7.3 Nr. 1 bis 7 oder
Die Erste Verordnung zur Anderung der Fern-
7.3 Nr. 8 bis 10" durch die Worte „7.3
meldeordnung vom 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. I
Nr. 1 bis 5 oder 7.3 Nr. 6 bis 8" ersetzt;
S. 306) wird unter Umbenennung der Bezeichnung
bb) in der SpaHe „Gegenstand" werden in Unterabschnitt in Abschnitt wie folgt geändert und
Vorschrift l zu Nummer 1 nach den Wor- ergänzt:
ten ,,§ 35" die Worte „der Fernmeldeord-
nung" eingefügt und die Worte „7.3
Nr. 8" durch die Worte „7.3 Nr. 6" er- 1. In Anlage 21 zu Artikel 5 Abs. 3
setzt; a) wird Abschnitt 1. Sprechapparate besonderer
cc) in der Spalte „Gebühr" erhält Nummer 4 Art wie folgt geändert:
folgende Fassung: aa) In der Spalte „Monatliche Gebühr" wer-
„Gebühren nach Abschnitt 3 Nr. 8 bis 14 den bei Nummer 2 die Worte „Unter-
und 16 der Telegrammgebührenvor- abschnitt 1.2.1" durch die Worte „Ab-
schri ften (Anlage A zur Telegrammord- schnitt 1.2" ersetzt;
nung) ".
bb) in der Spalte „Gegenstand" werden in der
Vorschrift zu Nr. 3 und 4 die Worte „ge-
11. Abschnitt 10. Posteigene Stromwege erhält die gen gleiche" gestrichen.
in der Anlage 14 zu dieser Verordnung auf-
geführte Fassung. b) erhält Abschnitt 2. Zusatzeinrichtungen die in
der Anlage 18 zu dieser Verordnung aufge-
führte Fassung.
12. Abschnitt 11. Reservestromwege erhält die in
der Anlage 15 zu dieser Verordnung aufge-
führte Fassung. 2. In Anlage 22 zu Artikel 5 Abs. 3
a) werden in der Spalte „Gegenstand" nach der
13. Abschnitt 12. Ton- und Fernsehsendeanlagen für
Uberschrift Besondere Gebührenvorschriften
Rundfunkzwecke erhält die in der Anlage 16
für Nebenstellenanlagen, die vor dem 1. Juli
zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.
1972 hergestellt wurden im Hinweis 1 die
Worte „vom 1. Juli 1972 an gültigen" gestri-
14. Abschnitt 13. Funknachrichten an einen oder chen,
mehrere Empfänger erhält die in der Anlage 17
zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung. b) wird Abschnitt 1. In Abschnitt 2 der Fern-
meldegebührenvorschriften (FGV) aufgeführte
15. In Abschnitt 14. Besondere Funkdienste für die Einrichtungen wie folgt geändert:
Seeschiff ahrt aa) In der Spalte „Gegenstand" und in der
a) wird in der Spalte „Gebühr" bei den Num- Spalte „Monatliche Gebühr" wird jeweils
mern 1, 4, 5, 10 und 14 jeweils das Wort das Wort „Unterabschnitt" durch das
,,Telegrafenordnung" durch das Wort „Tele- Wort „Abschnitt" ersetzt;
grammordnung" ersetzt, bb) in der Spalte „Gegenstand" wird nach der
b) wird in der Spalte „Gegenstand" in Vor- Vorschrift zu Nummer 5 folgende Vor-
schrift 1 Satz 2 Halbsatz 1 zu Nummer 2, schrift angefügt:
Vorschrift zu Nummer 8 und Vorschrift zu „Zu Nr. 3 bis 5
Nummer 10 jeweils das Wort „berechnet" Zu den Gebühren nach Spalte 3/4 wird
durch das Wort „erhoben" ersetzt, vom 1. Juli 1974 an ein Zuschlag von
c) wird in der Spalte „Gebühr" bei Nummer 2 15 vom Hundert erhoben.",
die Zahl „70,--" durch die Zahl „80,-" er- c) wird in Abschnitt 2.1. Einrichtungen, die vor
setzt,
dem 1. Januar 1940 hergestellt worden sind,
d) erhält in der Spalte „Gegenstand" die Vor- und Einrichtungen, die auch im Abschnitt 4
schrift 2 zu Nummer 2 folgende Fassung: nicht mehr aufgeführt sind in der Spalte „Ge-
„2. Neben den Gebühren nach Nr. 2 werden genstand" nach Nummer 1 folgende Vorschrift
die bei der Küstenfunkstelle aufkommenden angefügt:
zusätzlichen Personalkosten nach 3.1 Nr. 1 „Zu den Gebühren nach Spalte 3/ 4 wird vom
erhoben; Vorschrift 1 Satz l wird sinngemäß 1. Juli 1974 an ein Zuschlag von 15 vom Hun-
angewendet.", dert erhoben.",
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
d) werden in Abschnitt 2.2.1. Vermittlungsein- 4. In§ 4
richtungen und Reihenanlagen mit festen
a) werden in Absatz 1 Satz 1 die Worte „den
Gebühren und in Abschnitt 2.2.2. Sprechappa-
Telegrafen" durch die Worte „die Anlagen"
rate und Zusatzeinrichtungen mit festen Ge-
ersetzt,
bühren jeweils in der Spalte „Gegenstand"
dc1s \!Vort „Unterabschnitt" durch das Wort b) wird Absatz 7 Satz 3 gestrichen,
„Abschnitt" ersetzt und jeweils in der Spalte
„Monatliche Gebühr" nach den Worten c) erhält Absatz 14 Satz 2 folgende Fassung:
,,Grundbeträge nc1ch" das Wort „Abschnitt" „Der Absender kann die Beglaubigung seiner
eingefügt, Unterschrift in das Telegramm aufnehmen
lassen."
e) wird in Abschnitt 2.2.3. Vermittlungseinrich-
tungen, Reihenanlagen, Sprechapparate und
Zusatzeinrichtungen ohne feste Gebühren in 5. In§ 6
der Spalte „Gegenstand" nach Nummer 2 fol-
a) erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:
gende Vorschrift angefügt:
„Alles, was auf Veranlassung des Absenders
„Zu Nr. 1 und 2
übermittelt wird, wird bei der Gebührenbe-
Zu den Gebühren nach Spalte 3/4 wird vom rechnung gezählt.",
1. Juli 1974 an ein Zuschlag von 15 vom Hun-
dert erhoben. ' 1
, b) werden in Absatz 3 Satz 2 nach dem Wort
,,Zusammenfassungen" die Worte „von Wör-
f) erhalten Abschnitt 3. Gebührenbeträge für tern" eingefügt,
Einrichtungen, die aus der Ergänzungsausstat-
tung in die Regelausstattung übernommen c) wird in Absatz 5 Nr. 4 das Wort „Bestim-
wurden, Abschnitt 4. Grundbeträge für die mungstelegrafenstelle" durch die Worte „Be-
Berechnung der Gebühren nach Abschnitt 2 stimmungs-Telegrafendienststelle" und das
und Abschnitt 5. Anschließungs- und Ände- Wort „Telegrafendienst" durch das Wort
rungsgebühren die in der Anlage 19 zu die- ,, Telegrammdienst" ersetzt.
ser Verordnung aufgeführte Fassung.
6. In § 8 Abs. 3 wird das Wort „Telegrafenord-
nung" durch das Wort „Telegrammordnung" er-
setzt.
Artikel 4
Änderung der Telegraienordnung 7. In § 11
Die Telegrafenordnung in der Fassung der Be- a) werden in Absatz 1 Satz 1 die Worte „jeder
kanntmachung vom 19. Oktober 1970 (Bundesgesetz- Art, mit Ausnahme der Pressetelegramme,-"
blatt I S. 1422), zuletzt geändert durch die Erste gestrichen und in Satz 2 die Worte ,, = RP
Verordnung zur Anderung der Fernmeldeordnung 1,50 =" durch die Worte ,, = RP 4,20 ="
(1. AndVFO) vom 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. I ersetzt,
S. 306), wird wie folgt geändert:
b) wird Absatz 2 aufgehoben,
1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung: c) wird in Absatz 3 das Wort „nach" gestrichen.
.,Telegrammordnung (TO) ".
8. Die §§ 13 und 14 werden aufgehoben.
2. In § 1
9. § 16 wird aufgehoben.
a) erhält die Uberschrift folgende Fassung:
,, Beförderung von Telegrammen", 10. In§ 20
b) erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung: a) wird Absatz 2 Nr. 3 aufgehoben,
„Jedermann hat das Recht auf Beförderung b) erhält Absatz 3 folgende Fassung:
von Telegrammen auf den für den öffent-
lichen Telegrammdienst bestimmten Anlagen ,, (3) Als gebührenpflichtige Dienstvermerke
der Deutschen Bundespost." sind zugelassen:
1. von und nach See = D =, = RPx
= TC = und = SF =;
3. In§ 3
2. von See= GP =und= LXx =."
a) wird in Absatz 3 und in Absatz 8 Nr. 3 je-
weils das Wort „Telegrafenverkehr" durch
das Wort „Telegrammverkehr" ersetzt, 11. In § 24 Abs. 1 wird das Wort„ Telegrafenpapiere"
durch die Worte „Telegramme und die zugehöri-
b) wird in Absatz 9 Satz 1 das Wort „Telegrafen- gen Belege, die die Aufgabe, die Ubermittlung
schlüssel'1 durch das Wort „Kode" ersetzt. und die Zustellung betreffen," ersetzt.
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 205
12. ln § 26 Artikel 5
a) wird c.1n Absc1tz 1 Jolgc!nder Sutz angefügt: .Änderung der Verordnung über Gebühren
,, Telegramme werden wührnnd der Offnungs- für den Fernschreib- und den Datexdienst
zeiten der Zustell-TelerJrafcndienststelle zu- Die Verordnung über Gebühren für den Fern-
gestellt; Privattelegramme jedoch nicht vor schreib- und den Datexdienst in der Fassung der
6 Uhr und nicht nach 22 Uhr, es sei denn, Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (Bundesgesetz-
sie tragen den Vermerk D ' blaH I S. 627), wird wie folgt geändert:
b) wird in Absatz 4 Satz 1 das Wort „besondere"
durch das Wort „besonderen" ersetzt, 1. In der Uberschrift werden die Worte „über Ge-
c) werden die A bsä lzc~ 10 und 11 aufgehoben, bühren" gestrichen und nach dem Wort „Datex-
dienst" die Worte ,, (VFsDx)" angefügt.
d) wird Absi:ltz 12 Nr. 1 aufgehoben,
e) wird in den Absätzen 15 und 16 jeweils das 2. Der Verordnungstext erhält folgende Fassung:
Wort „Telegrafenordnung" durch das Wort
,, Tel egrammordnung" ersetzt.
„ Teil I
Offentliches Telexnetz
13. In § 29 werden das Wort „Telegrafendienst"
durch das Wort „Telegrammdienst" und das
§ 1
Wort „Telegrafendienstes" durch das Wort
,, Telegrammdienstes" ersetzt. Allgemeines,
Gestaltung des öffentlichen Telexnetzes
14. In § 30 (1) Das öffentliche Telexnetz wird von der
Deutschen Bundespost als Fernschreibwählnetz
a) wird Absatz 1 wie folgt geändert: für eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud zur
allgemeinen Benutzung bereitgehalten. Es dient
aa) Im Text vor Nummer 1 und in Nummer 1 dem Fernschreibverkehr der Telexteilnehmer. So-
wird jeweils das Wort „Telegrafen- weit es die Deutsche Bundespost zuläßt, kann das
dienst" durch das Wort „Telegramm- öffentliche Telexnetz unter sinngemäßer Anwen-
dienst" ersetzt; dung der Bestimmungen dieser Verordnung auch
bb) in Nummer 2 wird in Satz 1 das Wort für andere Zwecke benutzt werden.
,,Telegrafendienst" durch das Wort „Te- (2) Das öffentliche Telexnetz besteht aus den
legrammdienst" ersetzt und der Satz 2 Telexvermittlungsstellen, den Leitungen zwischen
erhält folgende Fassung: ihnen und den Telexteilnehmereinrichtungen. Es
„In die Frist von sechs Stunden werden wird in seinem leitungstechnischen Grundbe-
nicht eingerechnet die Zeiten, während standteil aus dem Fernmeldeliniennetz der Deut-
denen die Telegrafendienststellen ge- schen Bundespost gebildet (allgemeines Netz der
schlossen sind, wenn sie die Ursache der Deutschen Bundespost). Die Abschlußpunkte des
Verzögerung sind, und die Dauer der allgemeinen Netzes werden von der Deutschen
Zustellung durch Boten nach § 26 Bundespost festgelegt. Die von den Abschluß-
Abs. 6."; punkten des allgemeinen Netzes der Deutschen
Bundespost aus zu den Einrichtungen beim Te-
cc) in Nummer 7 wird das Wort „Telegrafen- lexteilnehmer hinführenden Leitungsabschnitte
dienst" durch das Wort „Telegramm- sind Endleitungen.
dienst" ersetzt,
(3) Das öffentliche Telexnetz ist in Zentralver-
b) wird Absatz 2 aufgehoben. mittlungsstellenbereiche, diese sind in Hauptver-
mittlungsstellenbereiche aufgeteilt. Die Einteilung
und gegenseitige Abgrenzung der Netzbereiche
15. Die §§ 32 und 32a werden aufgehoben. bestimmt die Deutsche Bundespost. Innerhalb
eines Hauptvermittlungsstellenbereichs bestehen
16. In § 33 Abs. 2 werden das Wort „Telegrafen- eine oder mehrere Telexvermittlungsstellen.
dienst" durch das Wort „Telegrammdienst" und
das Wort „Telegrafenordnung" durch das Wort §2
,, Telegrammordnung" ersetzt. Telexteilnehmereinrichtungen
(1) Die Deutsche Bundespost überläßt Telex-
17. § 34 wird aufgehoben. teilnehmereinrichtungen oder gestattet deren
Verbindung mit dem öffentlichen Telexnetz. Te-
lexteilnehmereinrichtungen sind:
18. Die Anlage A - Telegrammgebührenvorschrif-
1. Telexhauptanschlüsse,
ten - und die Anlage B - Gebührenpflichtige
Dienstvermerke - erhalten die in der An- 2. Telexnebenstellenanlagen und Telexverteilan-
lage 20 zu dieser Verordnung aufgeführte Fas- lagen,
sung. 3. Telexnebenanschlußleitungen,
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
4. Zusa tzeinrichlungen, die bei Telexhauptan- anschlüsse mit den Telexvermittlungsstellen ver-
schlüssen, in Telexnebenstellenanlagen oder in bunden werden. Telexnebenanschlüsse müssen so
Telexverteilanlagen angebracht sind. eingerichtet werden, daß eine Verbindung mit
(2) Die technische Gestaltung der Telexteil- Amtsleitungen möglich ist (amtsberechtigte Telex-
nehmereinrichtun~ien bestimmt die Deutsche nebenstellen). An Telexnebenstellen dürfen keine
Bundespost. weiteren Telexnebenstellen (Zweitnebenstellen)
angeschlossen werden.
§3
(2) Telexhauptanschlüsse können nach Bestim-
Telexhauptanschlüsse mung der Deutschen Bundespost so eingerichtet
(1) Telexhauplimschlüsse sind Einzelanschlüsse. werden, daß sie für die Durchwahl bis zur Telex-
Bei einem Telexhauptanschluß ohne Telexneben- nebenstelle geeignet sind; ein Anspruch hierauf
stellen (einfacher Telexhauptanschluß) ist die besteht nicht.
Fernschreibmaschine Hauptstelle (einfache Haupt- (3) Telexnebenanschlüsse, deren Telexneben-
stelle). Welche Einrichtung bei einem Telexhaupt- stellen in demselben Fernsprechortsnetzbereich
anschluß mit Telexnebenstellen Hauptstelle ist, wie ihre Hauptstellen liegen, sind Telexregel-
ist in § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 be- nebenanschlüsse; ihre Telexnebenstellen sind
stimmt. Die einfdchen Telexhauptanschlüsse sind Telexregelnebenstellen und ihre Anschlußleitun-
mit Leitungen (Amtsleitungen) unmittelbar an die gen Telexregelnebenanschlußleitungen. Telex-
Telexvermittlungsst.elle angeschlossen. Die ein- nebenanschlüsse, deren Telexnebenstellen an
fachen Hauptstellen sowie die Amtsleitungen der eine in einem anderen Fernsprechortsnetzbereich
Hauptstellen sind Bestandteile der Telexhaupt- liegende Hauptstelle herangeführt sind, sind
anschlüsse. Telexausnahmenebenanschlüsse; ihre Telex-
(2) Telexhauptanschlüsse werden an eine Te- nebenstellen sind Telexausnahmenebenstellen
lexvermittlungsstelle des Hauptvermittlungsstel- und ihre Anschlußleitungen Telexausnahme-
lenbereichs angeschlossen, in dem die Hauptstel- nebenanschlußleitungen. Soweit von der Deut-
len liegen. schen Bundespost nichts anderes bestimmt ist,
gelten als Endpunkte der Telexnebenanschluß-
(3) Die Deutsche Bundespost setzt die Ruf- leitungen die Hauptstellen und Telexneben-
nummern der Telexhauptanschlüsse fest. Die Ruf- stellen.
nummern können aus technischen oder betrieb-
lichen Gründen geändert werden. (4) An Telexhauptanschlüsse können Telexver-
teilanlagen angeschlossen werden. Telexverteil-
(4) Soweit die technischen Voraussetzungen anlagen bestehen aus einer Verteileinrichtung,
gegeben sind, kann die Deutsche Bundespost be- auf der die Amtsleitungen beim Teilnehmer
sondere Einrichtungen in der Telexvermittlungs- enden, und einer der Anzahl der Amtsleitungen
stelle für Tel exhauptanschlüsse bereitstellen. entsprechenden oder größeren Anzahl von Telex-
Durch besondere Einrichtungen kann nebenstellen, die über Telexnebenanschlußleitun-
1. ein Telexhauptanschluß abgehend gleichzeitig gen mit der Verteileinrichtung verbunden sind.
mit mehreren vom Telexteilnehmer bestimm- Bei einer Telexverteilanlage ist die Verteilein-
ten Telexhauptanschlüssen verbunden werden richtung Hauptstelle. In Telexverteilanlagen ist
(Rundschreibverkehr), kein Fernschreibverkehr zwischen den ange-
schlossenen Telexnebenstellen möglich. Die Ver-
2. ein Telexhauptanschluß ankommend von allen teileinrichtung und die daran anzuschließenden
Telexteilnehmern erreicht werden und ab-
Telexnebenstellen müssen in demselben Fern-
gehend nur mit einem vom Telexteilnehmer sprechortsnetzbereich liegen.
bestimmten Telexhauptanschluß verbunden
werden (Direktruf zu einem Telexhaupt- (5) Telexnebenanschlußleitungen werden nach
anschluß), Bestimmung der Deutschen Bundespost zugelas-
sen, wenn und solange die technischen Voraus-
3. ein Telexhauptanschluß mit verkürzter Wahl
setzungen gegeben sind. Es besteht kein Recht
einen Telexhauptanschluß aus einer bestimm-
auf Zulassung solcher Leitungen.
ten Gruppe von anderen Telexhauptanschlüs-
sen erreichen (Kurzwahleinrichtung).
§5
§4 Zusatzeinrichtungen
Telexne benstellenanlagen (1) Bei Hauptstellen und Telexnebenstellen
und Telexverteilanlagen können Zusatzeinrichtungen, die von der Deut-
schen Bundespost zugelassen sind, angebracht
(1) An Telexhauptanschlüsse können nach Be-
werden. Zusatzeinrichtungen können nach Be-
stimmung der Deutschen Bundespost Telexneben-
stimmung der Deutschen Bundespost mit weite-
stellen durch Telexnebenanschlußleitungen an-
ren Zusatzeinrichtungen verbunden werden.
geschlossen werden (Telexnebenanschlüsse). Die
Telexnebenanschlüsse bilden mit ihrer Haupt- (2) Zusatzeinrichtungen sind Einrichtungen, die
stelle eine Telexnebenstellenanlage. Hauptstelle unmittelbar oder über andere Zusatzeinrichtun-
ist bei einer Telexnebenstellenanlage deren Ver- gen mittelbar mit Hauptstellen oder Telexneben-
mittlungseinrichtung. Die Telexnebenstellen kön- stellen verbunden werden, ohne daß sie zu ihrer
nen untereinander und über die Telexhaupt- Regelausstattung gehören.
Nr. 15 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 207
§6 lung durch die Herstellerfirma richtet die Deut-
Telexteilnehmerverhältnis sche Bundespost gegen besondere Gebühr die
Fernschreibmaschine für die Wiederinbetrieb-
(1) Telexteilnehmer ist der Inhaber des Telex- nahme her.
hauptanschlusses und der weiteren Telexteilneh- (5) Die Deutsche Bundespost verzichtet auf die
mereinrichtungen, die zu diesem Telexhaupt- Grundüberholung durch die Herstellerfirma in
anschluß gehören. Fällen der Ubernahme (§ 11 Abs. 2 der Fern-
(2) Für das Rechtsverhältnis der Telexteilneh- meldeordnung) und der Ortsveränderung (§ 17
mer zur Deutschen Bundespost gelten § 9 Abs. 2, Abs. 8 der Fernmeldeordnung).
§§ 10 bis 14, 16 bis 27, 28 Abs. 1, 2 und 4, §§ 29, (6) Telexteilnehmereinrichtungen werden, so-
39 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 52 der Fernmeldeord- weit nichts anderes bestimmt ist, von der Deut-
nung sinngemäß. schen Bundespost unterhalten. Die Unterhaltung
(3) Die Ubermittlung oder Aufnahme von umfaßt die Uberprüfung, Instandhaltung, In-
Nachrichten für andere Personen als Angehörige, standsetzung und Uberholung der Fernschreib-
Angestellte oder Gäste des Telexteilnehmers einrichtungen, das Beseitigen der bei ordnungs-
gegen Entgelt oder auch unentgeltlich ist nicht gemäßem Gebrauch auftretenden Störungen so-
statthaft. wie das Liefern von Ersatzteilen. Für die Dauer
der Instandsetzungs- oder Uberho1ungsarbeiten
(4) Die mit dem öffentlichen Telexnetz verbun-
in einer Werkstatt der Deutschen Bundespost
denen Fernschreibmaschinen müssen mit einem
werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, Er-
Kennungsgeber ausgestattet sein. Der Wortlaut
satzgeräte bereitgestellt. Die Unterhaltung um-
der Kennung wird zwischen dem Teilnehmer und
faßt nicht das Bereitstellen, Einlegen und Aus-
der Deutschen Bundespost vereinbart.
wechseln von Fernschreibpapier und Farbbändern.
Die Deutsche Bundespost kann die Unterhaltung
§7 von Telexteilnehmereinrichtungen einstellen und
Zusätzliche Bestimmungen diese Einrichtungen vom öffentlichen Telexnetz
für die Neuanschließung, abschalten, wenn besondere Aufwendungen we-
Anderung und Unterhaltung gen des Alters, der Abnutzung oder aus anderen
von Telexteilnehmereinrichtungen Gründen zu erwarten sind. Für die Herstellung
und Unterhaltung privater Telexnebenstellen-
(1) Die Deutsche Bundespost stellt die Telex- anlagen gelten die Vorschriften der Fernmelde-
hauptanschlüsse und die Telexnebenanschlüsse ordnung für private Nebenstellenanlagen sinn-
bis zu den Anschlußdosen einschließlich her. Die gemäß.
übrigen Einrichtungen werden vom Telexteil- §8
nehmer als private Einrichtungen beschafft; sie
Telexverbindungen und zusätzliche Dienste
müssen zum Betrieb im öffentlkhen Telexnetz
zugelassen sein. Die Anschließung privater End- (1) Die Abwicklung des Fernschreibverkehrs
einrichtungen an das öffentliche Telexnetz bedarf im öffentlichen Telexnetz ist Telexdienst. Der
der Anschließungsgenehmigung der Deutschen Telexdienst wird in der Regel von den Telexver-
Bundespost. mittlungsstellen mit Wählbetrieb wahrgenom-
(2) Soweit die Deutsche Bundespost es zuläßt, men. Telexverbindungen sind vom Telexteil-
nehmer selbst zu wählen. Telexvermittlungsstel-
können Telexhauptanschlüsse vierdrähtig ange-
schlossen werden, wenn und solange die tech- len mit Handbetrieb sind an der Abwicklung des
nischen Voraussetzungen gegeben sind. Es be- Telexdienstes nur in dem von der Deutschen
steht kein Recht auf vierdrähtige Anschließung Bundespost bestimmten Rahmen beteiligt.
von Telexhauptanschlüssen. (2) Telexverbindungen sind:
(3) Bei Fernschreibeinrichtungen, die von der 1. Verbindungen zwischen Telexhauptanschlüs-
Deutschen Bundespost unterhalten werden, wer- sen,
den nachträglich anzuschließende Zusatzeinrich- 2. Verbindungen von und nach Seefunkstellen.
tungen oder Anbaugeräte von der Deutschen (3) Telexverbindungen von und nach Seefunk-
Bundespost angeschlossen. stellen werden im handvermittelten Telexdienst
(4) Nichtf abrikneue Fernschreibmaschinen, die abgewickelt.
nicht von der Unterhaltung ausgeschlossen wur- (4) Telexverbindungen von und nach Seefunk-
den, werden nur angeschlossen, wenn sie auf stellen sind bei der von der Deutschen Bundes-
Kosten des Telexteilnehmers durch die Her- post bestimmten Küstenfunkstelle anzumelden.
stellerfirma grundüberholt worden sind. Die Für handvermittelte Telexverbindungen gelten
Deutsche Bundespost kann auf eine Grundüber- die Vorschriften für den handvermittelten Fern-
holung durch die Herstellerfirma verzichten, dienst nach § 36 Abs. 6 Satz 2 bis 4 und Abs. 7
wenn die Fernschreibmaschine bis zu ihrer letz- der Fernmeldeordnung sinngemäß.
ten Außerbetriebnahme von der Deutschen Bun-
despost unterhalten wurde, nicht anderweitig (5) Soweit die technischen Voraussetzungen
benutzt worden ist und wenn sie ferner im Außer- gegebensind,können
betriebnahmezeitraum von höchstens zwei 1. die Telexverbindungsgebühren im Anschluß
Jahren nachweislich ordnungsgemäß gelagert an eine Telexverbindung dem Telexteilnehmer
war. Bei einem Verzicht auf die Grundüberho- zugeschrieben werden,
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. Telexrundschreibverbindungen nach Bestim- dem öffentlichen Datexnetz verbundenen privaten
mung der Deutschen Bundespost hergestellt Endeinrichtungen. Die Deutsche Bundespost be-
werden. stimmt die technische Gestaltung der Datexteil-
Die besond(-~n?n Wi:lhlkennwichnungen für das nehmereinrichtungen, ausgenommen die der pri-
Zuschreiben der Telexverbindungsgebühren und vaten Endeinrichtungen. Für private Endeinrich-
für das Herstellen der Telexrundschreibverbin- tungen gilt § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3.
dungen sind vorn Telexteilnehmer durchzuführen.
§ 10
(6) Ist dem Telexteilnehmer die Telexnummer
des gewünschten Anschlusses nicht bekannt, so Da texha u ptanschl üsse
gibt ihm die Deutsche Bundespost diese auf fern- (1) Datexhauptanschlüsse sind Einzelan-
schriftliche Anfrage bekannt. Das Verfahren und schlüsse. Bei einem Datexhauptanschluß ist die
den Umfang der Auskunftserteilung bestimmt die unmittelbar angeschaltete Endeinrichtung Haupt-
Deutsche Bundespost. stelle. Datexhauptanschlüsse sind durch Leitun-
(7) Telegri:lrnme können von Telexstellen bei gen (Amtsleitungen) unmittelbar mit der Datex-
der dafür vorgesehenen Dienststelle aufgegeben vermittlungsstelle verbunden.
werden. (2) Die Deutsche Bundespost setzt die Rufnum-
(8) Für die Beobachtung von Telexhaupt- mern der Datexhauptanschlüsse fest. Die Ruf-
anschlüssen und für die Ausführung von Leistun- nummern können aus technischen oder betrieb-
gen, die nicht besonders geregelt sind, gilt § 38 lichen Gründen geändert werden.
Abs. 3 der Fernmeldeordnung sinngemäß. (3) Soweit die technischen Voraussetzungen
gegeben sind, kann die Deutsche Bundespost be-
(9) Telexverbindungen können unterbrochen
oder in ihrer Verbindungsdauer beschränkt wer- sondere Einrichtungen in der Datexvermittlungs-
stelle für Datexhauptanschlüsse bereitstellen; die
den, wenn wichtige dienstliche Gründe es er-
Vorschriften für Telexhauptanschlüsse nach § 3
fordern. Telexverbindungen mit Seefunkstellen
Abs. 4 Nr. 2 und 3 gelten für Datexhauptanschlüsse
werden nur so lange aufrechterhalten, wie die
sinngemäß.
Verbindung mit der Küstenfunkstelle besteht.
§ 11
(10) Die Dienstzeiten der Telexvermittlungs-
stellen werden von der Deutschen Bundespost Datexteilnehmerverhältnis
festgesetzt. (1) Datexteilnehmer ist der Inhaber des Da,tex-
hauptanschlusses und der weiteren Datexteilneh-
Teil II mereinrichtungen, die zu diesem Datexhaupt-
anschluß gehören.
Offentliches Datexnetz
(2) Für das Rechtsverhältnis des Datexteil-
§9 nehmers zur Deutschen Bundespost gelten § 9
Abs. 2, §§ 10 bis 14, 17 und 18, §§ 20 und 21, § 39
Allgemeines, Abs. 1, 2 und 4 sowie § 52 der Fernmeldeordnung
Gestaltung des öffentlichen Datexnetzes, und die Vorschriften für Telexteilnehmer nach
Da texteilnehmereinrich tungen § 6 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
(1) Das öffentliche Datexnetz wird von der
Deutschen Bundespost als Wählnetz für eine § 12
Dbertragungsgcschwindigkeit bis zu 200 bit/s
Zusätzliche Bestimmungen
zur allgemeinen Benutzung bereitgehalten. Es
für die Neuanschließung und Unterhaltung
dient dem Datenverkehr der Datexteilnehmer;
von Datexteilnehmereinrichtungen
§ 1 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(1) Die Deutsche Bundespost stellt den Datex-
(2) Das öffentliche Datexnetz besteht aus den hauptanschluß bis zum Fernschaltgerät ein-
Datexvermittlungsstellen, den Leitungen zwi- schließlich her. Die an das posteigene Fernschalt-
schen ihnen und den Datexteilnehmereinrichtun- gerät anzuschließenden Einrkhtungen (Endein-
gen; § 1 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß. richtungen) werden vom Datexteilnehmer als pri-
(3) Das öffentliche Datexnetz ist in Zentralver- vate Einrichtungen beschafft. Sie müssen von der
mittlungsstellenbereiche, diese sind in Haupt- Deutschen Bundespost zum Betrieb im öffent-
verrnittlungsstellenbereiche aufgeteilt. Die Gren- lichen Datexnetz zugelassen sein und den vorge-
zen der Haupt- und Zentralvermittlungsstellen- schriebenen Anschließungsbedingungen (Schnitt-
bereiche des Datexnetzes entsprechen den nach stellenbedingungen) entsprechen. Die Anschlie-
§ 1 Abs. 3 festgelegten Bereichsgrenzen des öf- ßung privater Endeinrichtungen an das öffentliche
fentlichen Telexnetzes. Datexnetz bedarf der Anschließungsgenehmigung
der Deutschen Bundespost.
(4) Die Deutsche Bundespost überläßt Datex-
teilnehmereinrichtungen oder gestattet deren (2) Datexteilnehmereinrichtungen werde:r:i, so-
Verbindung mit dem öffentlichen Datexnetz. Da- weit nichts anderes bestimmt ist, von der Deut-
texteilnehmereinrichtungen sind Datexhaupt- schen Bundespost unterhalten. Auf Antrag des
anschlüsse und. soweit die Deutsche Bundespost Datexteilnehmers kann die Deutsche Bundespost
dies zuläßt, die über Datexhauptanschlüsse mit private Endeinrichtungen unterhalten, soweit
Nr. l5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 209
sie in den r Pm schreib- und Datexgebührenvor- § 17
schriftPn dufqPiührt sind und nicht von der Unter-
Auslandsverkehr
haHunq crnsgcschlosscn wurden. Für die Unter-
hclltung dun h die Deutsche Bundespost gilt § 7 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
Abs. 6 Satz. 2 his 5 sinnrJem~iß. Endeinrichtungen, auch für den Auslandsverkehr, soweit nicht der
die nicht von der Deutschen Bundespost unter- Jnternationale Fernmeldevertrag nebst seinen
halten wenlr,n, ,verden von privaten Unterneh- Vollzugsordnungen, andere zwischenstaatliche
mern, die von der Deutschen Bundespost für die Abkommen oder besondere Benutzungsverord-
Herstellunq und Unterhaltung von Endeinrich- nungen etwas anderes vorschreiben."
tungen des öffentlichen Datexnetzes zngelassen
sind, und unterhalten.
§ 13 Artikel 6
Di."lt ex\.(' rb indun9en 1md zuscttzliche Dienste
.Änderung der Gebührenvorschriften
P) Die Abwicklung des Datexverkehrs im öf- für den Fernschreib- und den Datexdienst
lentlichen Da!cxnelz ist Dalexdienst. Der Datex-
dienst wird von Datcxvermittlungsstellen mit Die Gebührenvorschriften für den Fernschreib-
'Näh1betrieb Wdhrgenommen. Datexverbindungen und den Datexdienst, Anlage zur Verordnung über
sind vom Datexteilnehmer selbst zu wählen. Gebühren für den Fernschreib- und den Datexdienst
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai
12) Dalexverbindungen sind Verbindungen zwi- 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 627), geändert durch die
schen Datexhauptanschlüssen. Erste Verordnung zur Änderung der Fernmelde-
(3) Soweit die technischen Voraussetzungen ordnung vom 7. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 306),
gegeben sind, können Datexverbindungsgebüh- erhalten die in der Anlage 21 zu dieser Verordnung
ren zugeschrieben und Datexrundschreibverbin- aufgeführte Fassung.
dungen hergestellt werden. Die Vorschriften für
Telexverbindun9en nach § 8 Abs. 5, 6, 8 und 9
Satz ] sowie Abs. rn g<!Hen sinngemäß.
Artikel 7
Teil lll
Änderung der Verordnung
über Fernmeldegebühren im Verkehr
Sonstiqe Bestimmungen zwischen dem Bundesgebiet und dem
lande Berlin
§ 14
§ 1 der Verordnung über Fernmeldegebühren im
Fernschreibeinrichtungen an posteigenen Verkehr zwischen dem Bundesgebie,t und dem Lande
Telegrafenstromwegen Berlin vom 17. August 1954 (Bundesanzeiger Nr. 158
Die Deuts(he Bundespost kann private Fern- vom 19. August 1954), geändert durch Artikel 4 der
schreibeinrichtungen, die an posteigenen Tele- Verordnung zur Anpassung von Benutzungsverord-
grnfenstromwegen angeschlossen sind (§ 44 der nungen an die Neufassung der Fernmeldeordnung
Fernmeldeordnung), unterhalten; für das Rechts- und die Neufassung der Verordnung über Gebühren
verhältnis geHen die §§ 11, 12 Abs. 4 bis 10, für den Fernschreib- und den Datexdienst vom
§§ 13, 20 und 52 der Fernmeldeordnung und die 8. Juni 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 806), wird wie
Vorschrjften für Datexteilnehmer nach § 12 folgt geändert:
Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 2 und 3 sinn-
gemäß. 1. In Absatz 1 wird die Zahl „ 7" durch die Zahl „5"
§ 15 ersetzt.
Fernschreibeinrichtungen
2. In Absatz 2 werden die Zahl "1.5" durch die Zahl
bei Nachrichtenaufnahmestellen
,.1.6" ersetzt und die Worte II über Gebühren" ge-
Private Fernschreibeinrichtungen zur Nach- strichen.
richtenaufnahme für Funknachrichten an einen
oder mehrere Empfänger (§ 50 Abs. 7 der Fern- 3. In Absatz 3 werden die Worte über Gebühren"
II
meldeordnung) werden ilUf Antrag des Nach- gestrichen.
richtenempfängers von der Deutschen Bundes-
post angeschlossen und unterhalten; für das
Rechtsverhällnis ~Jilt § 14 sinngemäß.
Artikel 8
§ 16 Ubergangsvorschriften
Gebühren (1) Notrufanschlüsse mit den Rufnummern 1 10
Die Gebühren !ür den Fernschreib- und den oder 1 12, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die-
Datexdienst sind in der Anlage -- Fernschreib- ser Verordnung anderen als Dienststellen der Polizei
und Datex~]ebührenvorschriHen jFsDxGV) oder Feuerwehr überlassen sind, werden, wenn das
festgelegt. Rechtsverhältnis nicht vorher schon durch Kündi-
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
gung des Teilnehmers erlischt, von der Deutschen ser Verordnung bestehenbleiben, wenn die End-
Bundespost gemäß § 18 Abs. 1 und 2 der Fernmelde- übertragungen der Deutschen Bundespost vorher
ordnung gekündigt, sobald die Uberlassung dieser übereignet werden. Die Gegenleistung der Deut-
Notrufanschlüsse an die Polizei bzw. Feuerwehr schen Bundespost besteht in einem Geldbetrag,
beantragt ist. Werden keine entsprechenden Anträge dessen Höhe sich bei sinngemäßer Anwendung des
gestellt, so ist die Deutsche Bundespost berechtigt, Absatzes 3 Satz 2 bis 4 ergibt. Die Absätze 1 und 2
diese Notrufanschlüsse zum Ende des Jahres 1979 bleiben unberührt.
zu kündigen.
(5) Notrufmelder (§ 3 Abs. 6 der Fernmeldeord-
(2) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden
nung), in die nur eine Notrufnummer eingespeichert
neue Notrufanschlüsse nur noch mi,t Notrufüber-
werden kann (Notrufmelder für eine Richtung), wer-
tragungen mit Tonfrequenzzeichengabe gemäß Ab-
den bei öffentlichen Sprechstellen nicht mehr an-
schni lt 1.1. l Nr. 14 der Fernmeldegebührenvorschrif-
gebracht. Soweit solche Notrufmelder bei öffent-
ten überlassen. Bei vorhandenen Notrufanschlüssen
lichen Sprechstellen vorhanden sind, können sie zu
ohne Notrufübertragungen mit Tonfrequenzzeichen-
den gleichen Bedingungen und Gebühren wie für
gabe sind die Verlegung gemäß § 17 Abs. 1 der
die jetzt gebräuchlichen Notrufmelder, in die zwei
Fernmeldeordnung und die Ortsveränderung gemäß
verschiedene Notrufnummern eingespeichert wer-
§ 17 Abs. 8 der Fernmeldeordnung ausgeschlossen.
den können (Notrufmelder für zwei Richtungen),
Notrufanschlüsse dieser Art werden, wenn das Teil-
weiterverwendet werden. Der folgende Absatz 6
nehmerverhältnis nicht schon vorher durch Kündi-
bleibt unberührt.
gung des Teilnehmers erlischt, zum Ende des Jahres
1979 von der Deutschen Bundespost gemäß § 18 · (6) Soweit an öffentliche Sprechstellen ange-
Abs. 1 und 2 der Fernmeldeordnung gekündigt. brachte Notrufmelder auf Kosten des Inhabers des
Notrufanschlusses beschafft worden sind, wird die-
(3) Soweit bei vorhandenen Notrufanschlüssen
sem von der Deutschen Bundespost für jeden dieser
mit Ubertragungen nach Abschnitt 1.1.1 Nr. 11 der
Notrufmelder ein Geldbetrag erstattet, der dem Zeit-
Fernmeldegebührenvorschriften die in der Ortsver-
wert des Notrufmelders am Tag des Inkrafttretens
mittlungsstelle befindlichen Ubertragungen teil-
dieser Verordnung entspricht. Für die Berechnung
weise auf Kosten des Inhabers der Notrufanschlüsse
des Zeitwerts wird Absatz 3 Satz 2 bis 4 sinngemäß
beschafft worden sind, wird diesem für jede dieser
angewendet.
Ubertragungen ein Geldbetrag erstattet, der dem
Zeitwert der Ubertragung am Tag des Inkrafttretens (7) Für vorzeitig aufgegebene Fernmeldeeinrich-
dieser Verordnung entspricht. Der Zeitwert wird tungen, deren Mindestüberlassungsdauer auf Grund
nach folgender Formel berechnet: dieser Verordnung wegfällt, werden für die Zeit
Vom Teilnehmer nach dem Inkrafttreten der Verordnung keine Rest-
15 - Einsatzzeit
Zeitwert erstaHete Be- X------- gebühren mehr erhoben. Auf diese Zeit entfallende
schaffungskosten 15 Restgebühren, die bereits entrichtet sind, werden
auf Antrag erstattet.
Als Einsatzzeit gilt die Anzahl der Jahre, die seit
dem Tag der erstmaligen Inbetriebnahme der Uber- (8) Für Leitungen und Stromwege, die nach Unter-
tragung bis zum Tag vor Inkrafttreten dieser Ver- abschnitt 4.3, 10.1.3, 10.2.3 und 13.2.2 der bis zum
ordnung verflossen sind; ein Bruchteil eines Jahres 30. Juni 1974 gültigen Fernmeldegebührenvorschrif-
bleibt unberücksichtigt; ein Jahr im Sinne dieser ten und nach Abschnitt 1.2.3 der Anlage zur Ver-
Bestimmung ist ein zusammenhängender Zeitraum ordnung über Gebühren für den Fernschreib- und
von 360 Kalendertagen. Für jede Ubertragung wird den Datexdienst gültigen Gebührenvorschriften vor
mindestens ein Zeitwert von 10 v. H. der vom Teil- dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
nehmer getragenen Beschaffungskosten angesetzt. für kurze Zeit überlassen worden sind, die jedoch
Von dem nach den Sätzen 2 bis 4 ermittelten Zeit- erst nach diesem Zeitpunkt aufgehoben werden, gel-
wert wird der Kostenbetrag abgezogen, den die ten die bisherigen Bedingungen und Gebühren wei-
Deutsche Bundespost für den Aufbau und die An- ter. Inhaber von posteigenen Breitbandstromwegen,
schließung der Ubertragung aufgewendet hat. Die- deren monatliche Gebühren durch diese Verordnung
ser Kostenbetrag wird von der Deutschen Bundes- erhöht werden, können diese Stromwege ungeachtet
post nach billigem Ermessen geschätzt, wobei die einer noch nicht abgelaufenen Mindestüberlassungs-
Sätze der nichtpauschalen Gebühren zugrunde ge- dauer mit einmonatiger Frist zum Schluß des Monats
legt werden, die zur Zeit des Aufbaus und der An- September 1974 schriftlich kündigen. Für diese auf
schließung der Ubertragung für die Herstellung Grund dieser Bestimmung gekündigten posteigenen
und Anschließung von Teilnehmereinrichtungen be- Breitbandstromwege gelten bis zu diesem Zeitpunkt
rechnet wurden. Die Nachforderung von Geldbeträ- die bisherigen Gebühren weiter; zuviel erhobene
gen vom Teilnehmer, wenn der Kostenbetrag für Gebühren werden erstattet.
den Aufbau und die Anschließung der Ubertragun-
gen deren Zeitwert übersteigt, ist ausgeschlossen. (9) Für Ferngespräche, die von einer öffentlichen
Sprechstelle mit Münzfernsprecher aus geführt wer-
(4) Vorhandene Notrufanschlüsse mit Endübertra- den, gelten die bisherigen Gebühren weiter, solange
gungen gemäß AbschniU 1.1.1 Nr. 11 der Fernmelde- der benutzte Münzfernsprecher noch nicht auf die
gebührenvorschriften, die von den Inhabern der Not- Anwendung der neuen Gebühren umgestellt ist.
rufanschlüsse beschafft, aufgebaut und bisher unter- Diese Vorschrift tritt mit Ablauf des Monats Sep-
halten worden sind, können nach Inkrafttreten die- tember 1974 außer Kraft.
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 211
(10) Von den Orlsgesprächsgebühreneinheiten, Jahres die unzulässige Mit- oder Alleinbenutzung
die vom Gebührenzähler in der Ortsvermittlungs- beseitigt oder die geforderte technische Verhinde-
stelle für den Erfossungswitraum ermittelt worden rung durchgeführt ist.
sind, der vor dem 1. Juli 1974 beginnt und erst
Soweit der Teilnehmer nachweist, daß die nach § 7
nach diesem Zeitpunkt endet, wird für den nach
folgender Formel berechneten Anteil die vom 1. Juli Abs. 4 Satz 2 der Fernmeldeordnung unzulässigen
J 974 an geltende Gebühr (Abschnitt 7.1 Nr. 1 der Zusammenschaltungen sich nicht kurzfristig tech-
Fernrneldegebührenvorschriftcn) berechnet: nisch verhindern lassen, wird vom 1. Januar 1976 an
für jede entgegen der vorgenannten Bestimmung
A mögliche Zusammenschaltung einer Regelquerver-
bindungsleitung mit einer anderen Regelquerver-
bindungsleitung eine monatliche Gebühr in Höhe
Hierin bedeuten: eines Zehntels der Gebühr nach Abschnitt 4.2 Nr. 1
A Anzahl der Ortsgesprächsgebühreneinhei- der Fernmeldegebührenvorschriften erhoben. Die
ten zur erhöhten Gebühr, monatliche Gebühr erhöht sich in jedem folgenden
Kalenderjahr um ein weiteres Zehntel.
Anzahl der für den vorbezeichneten Ab-
rechnungszeitraum insgesamt erfaßten (13) Gesprächsverbindungen mit der zuständigen
Ortsgespr ächsge büh reneinhei ten, Fernsprechauskunftsstelle werden gebührenfrei be-
T.Jul Anzahl der Kalendertage, die auf den Mo- reitgestellt, solange die technischen Voraussetzun-
nat Juli 1974 entfallen, gen für die selbsttätige Erfassung der bestimmungs-
Gesamtzahl der auf den Abrechnungszeit- mäßigen Gebühr für eine solche Gesprächsverbin-
raum entfallenden Kalendertage. dung nicht gegeben sind. Diese Vorschrift tritt am
1. Januar 1976 uußer Kraft.
Das Ergebnis (A) wird auf volle Ortsgcsprächs-
gebühreneinheiten nach unten gerundet. Für den (14) Soweit nach der Vorbemerkung 1.6 der bis
Restanteil der Ortsgesprächsgebühreneinheiten wer- zum 30. Juni 1974 geltenden Gebührenvorschriften
den Gebühren in bisheriger Höhe berechnet. für den Fernschreib- und den Datexdienst eine Un-
terhaltung von Fernschreibeinrichtungen im öffent-
(11) Folgende Fernmc~ldegebührenvorschriften lichen Telexnetz ausnahmsweise durch geschultes
(FGV) werden erst angewendet, wenn die tech- Personal des Teilnehmers zugestanden wurde, wird
nischen Voraussetzungen für die Uberlassung bzw. für solche Einrichtungen § 7 Abs. 6 Satz 1 der Ver-
Bereithaltung der Einrichtungen oder für die Aus- ordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
führung der Leistungen gegeben sind:
bis zum 31. Dezember 1975 nur auf Antrag des
FGV 1.1.1 Nr. 23 bis 25, Telexteilnehmers angewendet. Vom 1. Januar 1976
FGV 8.1 Nr. 4 bis 8, 10, 11, 16 und 18, an gilt § 7 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst uneingeschränkt.
FGV 8.4 Nr. 4 bis 7.
(15) Die Grundgebühr der Gruppe II gemäß Ab-
Folgende Fernmeldegebührenvorschriften werden schnitt 1.1.1 Nr. 1 bis 8 der Fernmeldegebührenvor-
erst vom 1. Januar 1976 an angewendet: schriften wird für einfache Regelhauptanschlüsse,
FGV 1.1.1 Nr. 22, die vor dem 1. Juli 1974 hergestellt worden sind
die Vorschrift zu FGV 1.2 Nr. 1 bis 8, oder deren Herstellung vor diesem Zeitpunkt bean-
tragt und von der Deutschen Bundespost bestätigt
FGV 1.2 Nr. 10, worden ist, rückwirkend vom 1. Juli 1974 an einge-
die Vorschrift zu FGV 1.3.1 Nr. 7 bis 13. räumt, wenn der Antrag auf Gebührenermäßigung
der Deutschen Bundespost bis zum 30. September
(12) Die Gebühren des Abschnittes 6 der Fern- 1974 zugeht. Zuviel erhobene Grundgebühren wer-
meldegebührenvorschriften für die Benutzung von den erstattet.
Teilnehmereinrichtungen durch andere und für das
Zusammenschalten von Leitungen bei Nebenstellen-
anlagen werden erst vom 1. Januar 1976 an erhoben.
Während einer Ubergangszeit von vier Jahren wer- Artikel 9
den jedoch nur erhoben: Neufassungen
für das Jahr 1976 20 v.H. der Gebühren nach (1) Der Bundesminister für das Post- und Fern-
für
für
das
das
Jahr
Jahr
1977
1978
40 V. H.
60 V. H.
1 Abschnitt 6 der
Fernmeldegebühren-
meldewesen wird die Telegrammordnung in der
nach dieser Verordnung geltenden Fassung in neuer
vorschriften.
für das Jahr 1979 80 V. H. J Paragraphen-, Absatz- und Nummernfolge bekannt-
machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Gebühren beseitigen.
nach den Abschnitten 6.1.1 bis 6.1.4 der Fernmelde-
gebührenvorschriften, die vom Tage des Inkraft- (2) Der Bundesminister für das Post- und Fern-
tretens der Verordnung an in voller Höhe erhoben meldewesen wird die Verordnung für den Fern-
werden. Die Gebühren werden aber auch in diesen schreib- und den Datexdienst in der nach dieser
Fällen nicht erhoben, wenn innerhalb eines halben Verordnung geltenden Fassung bekanntmachen.
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 10 Artikel 11
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Artikels 4 Nr. 1 bis 14 und 16 bis 18 am 1. Juli 1974
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Post- in Kraft
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin. (2) Artikel 4 Nr. 1 bis 14 und 16 bis 18 tritt am
1. September 1974 m Kraft.
Bonn,den 12. Februar1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Horst Ehmke
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 213
Anlage 1
(zu Artikel 2 Nr. 2 der 2. AndVFO vom 12. 2. 1974)
Öffentliches Fernsprechnetz
Gebühr
Nr. Gegenstand Gruppe I Gruppe II
D;\I D;\f
1. Hauptanschlüsse sowie Sprech-
apparate besonderer Art und Zu-
satzeinrichtungen bei einfachen
Hauptstellen
1.1. Gebühren für Hauptanschlüsse
(§ 5 der Fernmeldeordnung)
1.1.1 Monatliche Grundgebühren
Ortsnetzgebundene Hauptanschlüsse
Gebühr für einen Einzelanschluß
in Ortsnetzen mit
1 1 bis 100 Hauptanschlüssen 20,- 16,-
2 101 )) 200 )) 25,- 20,-
3 201 )) 1000 )) 30,- 24,-
4 über 1000 32,- 26,-
Gebühr für einen Zweieranschluß
in Ortsnetzen mit
5 1 >> 100 Hauptanschlüssen 15,- 10,-
6 101 >) 200 » 20,- 14,-
7 201 >) 1000 » 25,- 18,-
8 über 1000 27,- 20,-
Zu Nr.1 bis 8
1. Die Grundgebühr ist die monatliche Ver-
gütung für die Bereithaltung des Anschluß-
organs bei der Ortsvermittlungsstelle, der Amts-
leitung und bei einfachen Hauptanschlüssen
eines gewöhnlichen Sprechapparats, ferner ge-
gebenenfalls die anteilige monatliche Ver-
gütung für die Bereithaltung der Wählstern-
einrichtung oder einer ähnlichen Einrichtung,
bei Zweieranschlüssen des Gemeinschafts-
umschalters und der für diese Einrichtungen
verwendeten Amtsleitungen.
2. Die Grundgebühr richtet sich nach der Zahl
der bei Beginn des Kalenderjahi::~s zum Ortsnetz
gehörenden Hauptanschlüsse; Anderungen der
Grundgebühr gegenüber dem Vorjahr treten
am 1. April in Kraft. Wenn Hauptanschlüsse in
anderen Ortsnetzen nach Abschnitt 7 .2 zur
Nahgesprächsgebühr erreicht werden können,
zählen diese Hauptanschlüsse bei der Bemessung
der Grundgebühr mit.
3. Wird ein Ortsnetz neu errichtet, so ist für
die erste Festsetzung der Grundgebühr die Zahl
der Hauptanschlüsse am Tage der Eröffnung
maßgebend.
4. Im Laufe eines Jahres wird die Grundgebühr
neu festgesetzt, wenn das Ortsnetz mit einem
anderen Ortsnetz zusammengelegt oder wenn
214 Bundeisgese tzbl1aH, Jahrgang 1974, Teü I
1
Anlage 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
in dem Ortsnetz Nahdienst gemäß § 35 der
Fernmeldeordnung eingeführt wird. Maß-
gebend für die Grundgebühr ist in solchen
Fällen die Zahl der Hauptanschlüsse, die bei
Beginn des Kalenderjahres zu den Ortsnetzen
gehörten; Vorschrift 2 Satz 2 wird angewendet.
Die neu festgesetzte Grundgebühr wird von
dem auf die Änderung folgenden Monatsersten
an oder, wenn die Änderung an ei.!lem Monats-
ersten eintritt, vom Tage der Anderung an
erhoben.
5. Die Grundgebühren der Gruppe II sind auf
einfache Regelhauptanschlüsse beschränkt. Die
Gebührenermäßigung wird nur auf Antrag und
nur einzelnen natürlichen Personen gewährt,
die über keine anderen Anschlüsse an das öffent-
liche Fernsprechnetz oder andere öffentliche
Fernmeldenetze verfügen.
6. Die Grundgebühren der Gruppe II werden,
soweit Vorschrift 5 Satz 2 erfüllt ist, nur zu-
gestanden: Schwerbehinderten, die dauernd
um wenigstens 80 v. H. in ihrer Erwerbsfähig-
keit gemindert sind, besonders Hilfsbedürftigen
nach Maßgabe der Bestimmungen der Deut-
schen Bundespost und anderen Personen mit
vollendetem 63. Lebensjahr. Voraussetzung ist,
daß das monatliche Einkommen der begünstig-
ten Person zusammen mit dem Einkommen der
mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden An-
gehörigen den Höchstbetrag nach Vorschrift 7
nicht übersteigt.
7. Der Höchstbetrag des monatlichen Einkom-
mens nach Vorschrift 6 Satz 2 entspricht dem
Dappelten des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22
des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG- vom
30. Juni 1961 [Bundesgesetzbl. I S. 815, 1875]
in seiner jeweils geltenden Fassung) für einen
Haushaltsvorstand zuzüglich der einfachen
Beträge der Regelsätze für sonstige Haus-
haltsangehörige, des einfachen Betrages eines
etwaigen Mehrbedarfs gemäß den Abschnit-
ten 2 und 3 BSHG in ihrer jeweils geltenden
Fassung einschließlich der Ernährungszulage
nach § 53 Abs. 2 BSHG und der Leistungen für
die Unterkunft. Für die Feststellung des bei
der Ermittlung des Höchstbetrages zu berück-
sichtigenden Einkommens sowie für den Ein-
satz und die Verwertung des Vermögens gelten
die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes
und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen
in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei Anwen-
dung der Verordnung zur Durchführung des
§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 9. November 1970
(Bundesgesetzbl. I S. 1529) wird die begünstigte
Person nach Vorschrift 6 wie ein Hilfesuchen-
der behandelt, der Hilfe zum Lebensunterhalt
begehrt. Bei Schwerbehinderten gemäß Vor-
schrift 6 gelten Beträge entsprechend der
Grundrente und entsprechend einer Pflegezu-
lage, z. B. nach § 35 des Bundesversorgungs-
gesetzes vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I
S. 453), §§ 67 oder 69 BSHG in ihren jeweils
geltenden Fassungen nicht als Einkommen.
8. Der Nachweis über das Vodiegen der Vor-
aussetzungen für die Gebührenermäßigung
nach den Vorschriften 5 bis 7 obliegt dem
Antragsteller. Der Nachweis ist spätestens nach
drei Jahren zu erneuern. Entfällt vor Ablauf
dieser Frist eine Voraussetzung für die Ein-
räumung der Grundgebühr der Gruppe II, so
Nr. 15 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 215
Anlage 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
ist der Teilnehmer verpflichtet, das der zu-
ständigen Anmeldestelle für Fernmeldeein-
richtungen unverzüglich anzuzeigen. Vom Tag
des Wegfalls der Voraussetzung an tritt an die
Stelle der Grundgebühr der Gruppe II die
Grundgebühr der Gruppe I.
9. Die Gebührenermäßigung wird bei vorliegen-
den Voraussetzungen vom Zeitpunkt der Neu-
anschließung oder der Übernahme an, bei be-
reits bestehenden Teilnehmerverhältnissen vom
Ersten des Monats an gewährt, der dem Monat
folgt, in dem der Antrag der zuständigen An-
meldestelle für Fernmeldeeinrichtungen zuge-
gangen ist.
Zuschläge zur monatlichen Grundgebühr bei
Notrufanschlüssen
für die Bereithaltung
einer gewöhnlichen Anrufübertragung, die
nur ermöglicht
9 Anrufe aus dem eigenen Ortsnetz 9,25
10 Anrufe aus anderen Ortsnetzen im Selbstwähl-
ferndienst ............................. . 15,-
einer Notruf- Übertragung mit Gleichstrom-
zeichengabe
11 mit Einrichtungen zur Weitergabe von Stand-
ortkennungen einschließlich der Endübertra-
gung beim Teilnehmer .................. . 108,25
12 ohne Einrichtungen zur Weitergabe von
Standortkennungen sowie mit oder ohne Ein-
richtungen zur Blockadebeseitigung ....... . 13,35
13 einer Zusatzübertragung bei Notruf- Über-
tragungen nach Nr. 12 zur Ejnschränkung von
Fehlanrufen .............................. . 8,45
14 einer Notrufübertragung mit Tonfrequenz-
zeichengabe einschließlich der Abschlußüber-
tragung und des Anschlußkastens beim Teil-
nehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........ . 162,10
einer Stromversorgungseinrichtung für Ab-
schlußübertragungen nach Nr. 14
15 für bis zu sechs Abschlußübertragungen .. 120,70
16 für mehr als sechs bis zwölf Abschlußüber-
tragungen ............................ . 166,80
17 für mehr als zwölf Abschlußübertragungen Gebühr nach Nr. 15 oder 16
Bei mehr als zwölf Abschlußübertragungen
werden zusätzliche Stromversorgungseinrich-
tungen nach Nr. 15 oder 16 eingesetzt.
216 Burndesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr bei Aus-
nahmehauptanschlüssen
18 Leitungsgebühr für je 100 m gebührenpflichtige
Leitungslänge .............................. . Gebühr nach 4.1 Nr. 1 bis 4
Bei Notrufanschlüssen betragen die Gebühren-
sätze nach 4.1 Nr. 1 und 2 nur 2,- DM.
19 Ausgleichsgebühr je nach gebührenpflichtiger
Leitungslänge für jeden Ausnahmehauptanschluß Gebühr nach 4.2 Nr. 3 bis 7
Für Notrufanschlüsse werden keine Ausgleichs-
gebühren erhoben.
Zu Nr. 18 und 19
Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt die
Entfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren
Bereich die Endpunkte des Ausnahmehaupt-
anschlusses (Hauptstelle, Ortsvermittlungs-
stelle) liegen; für die Feststellung der Ent-
fernungen gilt § 33 Abs. 1 und 5 der Fern-
meldeordnung. Keine Anwendung finden die
Vorschriften zu 4.1 Nr. 1 bis 5 und die Vor-
schrift zu 4.2 Nr. 3 bis 7.
20 Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr für die
Übermittlung der Gebührenzählimpulse
je Hauptanschluß ........................... .
Nr. 20 wird nur angewendet, soweit die Über-
mittlung der Gebührenimpulse nicht durch die
Gebühren nach 1.2 Nr. 2 oder nach 1.3.1 Nr. 23
abgegolten ist.
21 Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr bei ein-
fachen Hauptanschlüssen für einen gewöhnlichen
Sprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe .. 1,10
22 Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr bei ein-
fachen Hauptanschlüssen mit gewöhnlichem Sprech-
apparat für Tastenwahl als Hauptstelle .......... . 2,50
Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr für
die Bereithaltung einer Kurzwahleinrichtung für
höchstens
23 9 Rufnummern 15,-
24 20 >) 25,-
25 90 >) 60,-
Zu Nr. 23 bis 25
Kurzwahleinrichtungen können nur in Verbin-
dung mit Sprechapparaten für Tastenwahl be-
trieben werden.
Funkfernsprechanschlüsse
26 Monatliche Grundgebühr für einen Funkfernsprech-
anschluß .................................... . 270,-
Die Grundgebühr ist die anteilige monatliche
Vergütung für die Bereithaltung der ortsfesten
Funkstellen, der Leitungen zwischen diesen und
den Überle1tverm1ttlungsstellen, der beson-
deren technischen Einrichtungen in den Über-
le1tverm1ttlungsstellen sowie für die sonstigen
zusätzlichen Aufwendungen für den Funkfern-
sprechverkehr.
Td~J cler J\usgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 217
Anlage 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
1.1.2. Anschließungs-, Übernahme~, Verle-
gungs••, Aus,,·echslungs-, Abnahme- und
Bearbeitungsgebühren (§§ 11, 17 Abs. 1
und 2, § 30 i\ bs . 2 sowie § 31 Abs. 2 und 3
der Pcrnrncldcordnung)
Anschließungsgebühren
Für die Anschlicßrmg eines einzdnen ortsnetzgebun-
denen Regelhauptanschlusses ....... , ........... . 200,-
Fi.ir die An:-:chlicßung eines Regelhaupt-
anschlus:;c'; 1:11r ( ;runrlgcbühr der Gruppe II
gcrn;il:, 1.1 . ! '<1. 1 hi-; H \'. erden nur sechs Zehn-
tel der Cch.il::· n11Cd1cn
Bei glcich:;,citigcr l und gemeinsamer Ein-
führung mehrerer or: '.;r,ct1/gcbundener Regelhaupt-
ansch]ijssc dcssctb.n Tcilnchrncn; für die Anschlie-
ßung
2 des ersten bis :.'.th1,tcn I Iauptanschlusses,
je J\nscbluß ............... ·................. . 200,-
3 jedes weiteren Ha1.1pLmschJusses 50,-
Zu Nr. 1 bis 3
1. Bei ci11focl1cn I Lluptanschlüssen mit Haupt-
stellen, die aus Sprechapparaten in Sonder-
anfertigung (1.2 Nr. 9) bestehen, an die mehr
als vier ankommende und wciterfohrende Lei-
tungsadern anschaltbar sin<l, \\.ird für das An-
bringen des Spree happar:Hs bzw. bei anderen
l~inrichtungcn, die als Sprcch:1pparate in
Sondcranfcnig11ng rchen, fui- die Herstellung
und Anschlidhing der l rnrichtung zusätzlich
zu den c;cbi.ihrcn n:.ich Nr. l bis 3 ein Viertel
der einmaligen Cehöhr n;:io::h Yorbcmerkung
Nr. 2.1 erhoben. Bei der Frmi1tlung der ein-
maligen CcbLihr nach Vorbemerkung Nr. 2.1
wird der zur Zeit der .1-\nsch)ijeßung gültige
Einkaufspreis zugrnndc gelegt. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht fur SprcchapparJtc in Sonder-
anfertigung mit loser Amchlnßschnur, die mit-
tels Stcckcncrliindung angcbracLt werden.
2. Bei Notrnfanschh1%t'n \\ frd für die Herstel-
lung und ArischlicHung der besonderen Über.-
tragungen, Anschlußkasten und Stromversor-
gungseinrichtungen (1.1.1 Nr. 14 bis 17) zu-
sätzlich zu den Gebühren nach ~r. 1 bis 3 und
nach Vorschrift 1 ein Vienel der einmaligen
Gebühr erhohcn., die sich nach Vorbemerkung
Nr. 2.1 ergibt. Vorschrift 1 Satz 2 wird ange-
wendet,
Zu Nr. 2 und 3
Bei gleidweitigcr Herstellung und gemeinsamer
Einführung von Regelhauptanschlüssen und
Regelleitungen nach Abschnitt 4 wird jede Lei-
tung einem Regclhauptanschluß gleichgestellt;
die Gebühren nach Nr. 2 und 3 werden bei
Regelleitungen je Leitungsende erhoben.
4 Für die Anschlicßung jedes Ausnahmehauptan-
schlusscs das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1
Die Vorschriften zu Nr. 1 bis 3 werden an-
gewendet.
218 BundeisgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 1
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Übernahmegebühr
5 Für die Übernahme bereits vorhandener Teilnehmer-
einrichtungen des Raumvorgängers durch den Raum-
nachfolger, je Hauptstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
oder § 6 Abs. 1 Satz 3 der Fernmeldeordnung ..... . 100,-
1. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller
anderen mit der Hauptstelle unmittelbar oder
mittelbar verbundenen Teilnehmereinrichtun-
gen abgegolten. Die Erhebung von Abnahme-
gebühren nach 2.14.5 Nr. 1 und 2 bleibt unbe-
rührt.
2. Bei eigcnmiichtiger Übernahme von Teil-
nehmereinrichtungen gemäß § 11 Abs. 12 der
Fernmeldeordnung wird im Falle der Neu-
begründung eines Teilnehmerverhältnisses die
doppelte Gebühr erhoben.
3. Für die Übernahme eines einfachen Regel-
hauptanschlusses durch eine Person, die die
Voraussetzungen der Vorschriften 5 bis 8 zu
1. 1.1 Nr. 1 bis 8 erfüllt, wird die Hälfte der
Gebühr erhoben.
V erlegungsgehühren
6 Für die Verlegung der Hauptstelle dnes einfachen
ortsnetzgebundenen Hauptanschlusses ohne Anschluß-
dosen und für die Änderung von Amtsleitungen in-
folge der Verlegung von Hauptstellen nach § 6 Abs. 1
Satz 3 der Fernmeldeordnung .................. . die Hälfte der Gebühren nach Nr. 1 bis 3
1. Bei Anwendung der Gebühren nach Nr. 6
sind Ausnahmehauptanschlüsse Regelhaupt-
anschlüssen gleichgestellt.
2. Die Vorschriften zu Nr. 1 bis 3 gelten sinn-
gemäß; die zusätzlichen Gebühren werden in
voller Höhe erhoben.
3. Bei einfachen Ha~ptstellen schließt die Ver-
legungsgebühr die Anderung der Amtsleitung
und der Leitungen der an bisheriger Stelle ver-
bleibenden Zusatzeinrichtungen ein.
4. Die Vorschrift zu Nr. 1 wird nicht ange-
wendet.
Auswechslungsgebühren
7 Für die Auswechslung eines als Hauptstelle verwen-
deten Sprechapparats (§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Fern-
meldeordnung) ............................... . 40,-
1. Für die Auswechslung von Sprechapparaten
beliebiger Art gegen Sprechapparate oder Ein-
richtungen in Sonderanfertigung gemäß Vor-
schrift 1 zu Nr. 1 bis 3 wird ein Viertel der ein-
maligen Gebühr erhoben, die nach Vorbemer-
kung Nr. 2.1 für den neuen Sprechapparat oder
die neue Einrichtung zu erheben ist. Vorschrift 1
Satz 2 und 3 zu Nr. 1 bis 3 wird angewendet.
Mindestens wird die Gebühr nach Nr. 7 er-
hoben.
2. Wird die Auswechslung zusammen mit der
Verlegung der Hauptstelle beantragt und aus-
geführt, so wird neben der Verlegungsgebühr
keine Auswechslungsgebühr erhoben.
Abnahmegebühren
8 Für jede Abnahme eines Funkfernsprechanschlusses
oder deren Wiederholung ...................... . 100,-
: Hunn, den 19. Fcbrua 1974 21
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Hcarheitu ngsgcbiihrcn
Fi_ir die eines nach der Bestätigung durch
die Deutsche Bundespost vom Teilnehmer zurück-
gezogenen Anl:rags,
9 wenn seit der Bestätigung des Antrags bereits
Schalt- oder Bauarbeiten geleistet worden sind,
je beantragtcr'Tcjlnehmereinrichtung Bearbeitungs-
gebühren .................................. . in Höhe der. Hälfte der pauschalen An-
1. Für begonnene oder bereits abgeschlossene schließungs-, Verlegungs- oder Aus-
Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fernmelde- wechslungsgebühren
ordnung werden zusätzlich einmalige Gebühren
nach Abschnitt 5 erhoben.
2. Für begonnene oder bereits abgeschlossene
besondere Maßnahmen in der Ortsvermittlungs-
stelle, wie z. B. für Einzelanschlüsse, die für die
Durchwahl bis zur Nebenstelle geeignet sind
(§ 6 Abs. 3 der Fernmeldeordnung), werden zu-
sätzlich Gebühren nach Abschnitt 3 erhoben.
3. Die Vorschrift zu Nr. 1 wird nicht ange-
wendet.
10 wenn noch keine Schalt- oder Bauarbeiten geleistet
worden sind, je beantragtem Ausnahmehaupt-
anschluß Bearbeitungsgebühren .............. . in Höhe eines Viertels der pauschalen An-
schließungsgebühr
Monatliche Gebühr
DM
1..2. Grundgebühren für Sprechapparate
besonderer Art bei einfachen Haupt-
stellen
(§ 8 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
1 Sprechapparat für zwei Leitungen ............. . 3,60
2 Sprechapparat mit eingebautem Gebührenanzei-
ger (einschließlich Übermittlung der Zählimpulse) .. 7,55
3 Sprechapparat mit Schauzeichen oder Lampe oder
zweiter Taste ............................... . 0,65
Zu Nr.1 bis 3
Für Sprechapparate mit Erdtaste oder mit
selbsttätiger Abschaltung der weiterführenden
Sprechadern sowie für tragbare Sprechapparate
mit AnschluHdosenstecker werden keine Mehr-
gebühren erhoben.
4 Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 3 für einen
Sprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe 1,10
Ortsmünzfernsprecher
mit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung
bis zu zweistelligen Kennzahlen)
5 Wandgehäuse 6,20
6 Tischgehäuse ............................ . 2,90
Zu Nr. 5 und 6
Neue Ortsmünzfernsprecher werden nicht mehr
beschafft.
220 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 1
Nr. Monatliche Gebühr
Gegenstand
DM
7 Zuschlag bei Einbau eines Sperrnummern-
schalters für erweiterte Sperrmöglichkeiten (Sper-
rung bis zu dreistelligen Kennzahlen) ....... . 5,55
mit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperr-
möglichkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kenn-
zahlen)
8 Tischgehäuse ............................ . 9,75
Zu Nr. 1 bis 8
Für Sprechapparate für Tastenwahl wird zu-
sätzlich die Gebühr nach Nr. 10 erhoben.
Einmalige und monatliche Gebühr
DM
9 Sprechapparat in Sonderanfertigung ........ , .. siehe Vorbemerkung Nr. 2
Sprechapparate in Sonderanfertigung werden
nur als teilnehmereigene Apparate abgegeben.
Monatliche Gebühr
DM
10 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 8 bei
Sprechapparaten für Tastenwahl ................ . 2,50
Notrufabfrageapparat für eine Leitung als Haupt-
stelle bei einfachen Notrufanschlüssen gemäß § 5
Abs. 8 der Fernmeldeordnung
11 ohne Standortanzeigeuntersatz ............... . 7,50
12 mit Standortanzeigeuntersatz ................. . 33,80
1.3. Zusatzeinrichtungen bei einfachen
Hauptstellen
(§ 8 Abs. 2 bis 5 der Fernmeldeordnung)
1.3.1. Grundgebühren
1 Anschlußdose ............................... . 0,40
2 Wechselschalter ............................. . 0,40
Mehrfachschalter
3 für 4 Adern .............................. . 0,40
4 >) 6 )) ...............•.••••..•......• 0,50
5 >) 8 )) ........................•.....• 0,65
6 )) 10 )) 0,80
Zweiter Sprechapparat
7 gewöhnlicher Sprechapparat ................. . 2,25
8 Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 7 für einen
Sprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe 1,10
9 Sprechapparat für zwei Leitungen ............ . 5,85
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 221
Anlage 1
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Ortsmünzfernsprecher
mit einfachem Sperrnummernschalter (Sperrung
bis zu zweistelligen Kennzahlen)
10 Wandgehäuse ............................ . 8,45
11 Tischgehäuse ............................ . 5,15
Zu Nr. 10 und 11
Neue Ortsmürnfernsprecher werden nicht mehr
beschafft.
12 Zuschlag bej Einbau eines Sperrnummernschal-
ters für erweiterte Sperrmöglichkeiten (Sperrung
bis zu dreistelligen Kennzahlen) ............• 5,55
mit Sperrnummernschalter für erweiterte Sperr-
möglichkeiten (Sperrung bis zu dreistelligen Kenn-
zahlen)
13 Tischgehäuse ............................ . 12,-
Zu Nr. 7 bis 13
Bei Sprechapparaten für Tastenwahl wird zu-
sätzlich die Gebühr nach 1.2 Nr. 10 erhoben.
Wecker
14 kleine oder große Form oder Wecker mit sichtbarer
Anzeige ................................... . 0,90
15 besondere Ausführung ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es werden mindestens die Gebühren nach Nr. 14
erhoben.
Einmalige und monatliche Gebühr
DM
16 Einrichtung zqr selbsttätigen Anrufweiter-
schaltung ................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Die Einrichtung wird nur teilnehmereigen ab-
gegeben.
Monatliche Gebühr
DM
17 Anschaltrelais zur Anrufkennzeichnung ...... . 1,60
18 Zweiter Hörer .............................. . 0,60
19 Handapparat mit Taste oder mit Taste und
Dämpfungsglied statt des gewöhnlichen Hand-
apparats ..................................... . 0,30
Zweiter Handapparat
20 ohne Taste ................................ . 0,80
21 mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied .. . 1,05
22 Lautstarke Hörkapsel statt der gewöhnlichen Hör-
kapsel ...................................... . 0,40
23 Gebührenanzeiger (einschließlich Übermittlung der
Zählimpulse) ohne oder mit Rückstellung ........ . 6,80
1. Gebührenanzeiger ohne Rückstellung werden
nicht mehr neu überlassen.
2. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die
Gebührenanzeiger vor einer Nebenstellenanlage
unmittelbar an die Amtsleitung angeschlossen
sind.
222 Buniders9esetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 1
Nr. Monatliche Gebühr
Gegenstand
DM
24 Anschlußschnur über 2 m .................... .
25 Anschlußschnur in besonderer Ausführung .... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
26 Handapparatschnur in besonderer Ausführung . . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Einrichtungen zur Übertragung von Daten
27 Datenübertragungsgerät (Modem) für 1200/2400
bit/s (synchron) mit Datensender, Datenempfänger,
Hilfskanalsender, Hilfskanalempfänger und Takt-
geber ..................................... . 320,-
28 Datenübertragungsgerät (Modem) für 600/1200
bit/s mit Datensender, Datenempfänger, Hilfs-
kanalsender, Hilfskanalempfänger ............ . 214,50
29 Datenübertragungsgerät (Modem) für 200 bit/s
mit Datensender und Datenempfänger ......... . 155,-
30 Zusatz für wechselzeitigen Betrieb von Daten-
übertragungsgeräten (Modem) 1200/2400 bit/s
(synchron), 600/1200 bit/s, 200 bit/s .......... . 61,60
Datenübertragungsgerät (Modem) für Parallel-
übertragung
als Zentralstation:
31 Zeichenvorrat 16 Zeichen, Übertragungs-
geschwindigkeit 20 Zeichen/s ............ . 143,-
32 Zeichenvorrat 64 Zeichen, Übertragungs-
geschwindigkeit 20 Zeichen/s oder Zeichen-
vorrat 16 Zeichen, Übertragungs-
geschwindigkeit 40 Zeichen/s mit Taktkanal 170,50
als Außenstation:
33 Zeichenvorrat 16 Zeichen, Übertragungs-
geschwindigkeit 20 Zeichen/s ............ . 22,-·
34 Zeichenvorrat 64 Zeichen, Übertragungs-
geschwindigkeit 20 Zeichen/s oder Zeichen-
vorrat 16 Zeichen, Übertragungs-
geschwindigkeit 40 Zeichcn/s und Taktkanal 27,50
35 Baugruppen zu Nr. 33 und 34 zur Rücksignal-
auswertung in der Datenendeinrichtung ..... 3,85
36 Automatische Wählcinrichtung für Datenübertra-
gung ....................... , ............. ; 213,-
Einmalige Monatliche
Gebühr Gebühr
DM DM
Einrichtungen für Zwecke des Luftschutzwarn-
und Alarmdienstes
37 Warnstellenapparat (mit Beikasten und 4 Stab-
eleme.ntcn) ................................. . 390,30 7,25
38 Warnstellenweiche .......................... . 164,90 2,65
39 Warnstelleneinrichtung zur Anschaltung mehrerer
Warnstellenapparate an eine Warnstellenweiche .. siehe Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 15 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 223
Anlage 1
Nr. Monatliche Gebühr
Gegenstand
DM
Private Zusatzeinrichtungen
40 Faksimile-Schreiber ......................... . 3,-
41 Einrichtung für die Fernansage oder Fernanzeige 3,-
42 Automatischer Auskunftgeber ................ . 3,-
43 andere private Zusatzeinrichtungen je Einrichtung 0,50
Gebühr
DM
1.3.2. Anschließungs-, Verlegungs- und Aus-
wechslungsgebühren
(§§ 11 sowie 17 Abs. 1 und 2 der Fernmelde-
ordnung)
1 Für die Anschließung, Verlegung oder Auswechslung
einer Zusatzeinrichtung nach 1.3.1 Nr. 1 bis 17 und
37 bis 39 ....................................• 40,-
1. Wird im Falle der Anschließung oder Ver-
legung eine Zusatzeinrichtung nach Nr. 1
wiederverwendet, die ausnahmsweise von einem
früheren Anschluß her in den Räumen des Teil-
nehmers verblieben ist, so wird nur ein Viertel
der Anschließungs- oder Verlegungsgebühr
erhoben; das gilt j-cdoch nur, wenn weder ganz
noch teilweise eine neue Anschlußleitung bzw.
bei einer Zusatzeinrichtung mit einer Leitung
nach FGV 4 weder ganz noch teilweise eine
neue Endleitung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Fern-
meldeordnung) herzustellen ist.
2. Die Verlcgungsgebühr schließt die Änderung
der mit der Zusatzeinrichtung verbundenen Lei•
tungen ein.
2 Für die Anschließung oder Auswechslung einer Zu-
satzeinrichtung nach 1.3.1 Nr. 18 bis 26 oder einer
ohne Anschlußdose mit der Hauptstelle verbundenen
privaten Zusatzeinrichtung .................... . 15,-
Die Verlegung der Zusatzeinrichtung ist mit
der Gebühr nach 1.1.2 Nr. 6 oder, wenn die
Zusatzeinrichtung zusammen mit einem zweiten
Sprechapparat verlegt wird, mit der Gebühr
nach 1.3.2 Nr. 1 abgegolten; das gilt nicht für
Gebührenanzeiger, die mit fest verlegter Lei-
tung an die Hauptstelle angebracht sind.
Zu Nr.1 und 2
1. Wird die Auswechslung zusammen mit der
Verlegung der Zusatzeinrichtung beantragt und
ausgeführt, so wird keine Auswechslungs-
gebühr erhoben.
2. Für die Berechnung von Bearbeitungs-
gebühren gilt 1.1.2 Nr. 9.
224 Bundosge:s1e1tzbLa:tit, J,ahrgang 1974, Telil I
Anlage 2
(zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe b der 2. AndVFO vom 12. 2. 1974)
Teilnehmereigene Anlage An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige oder Aus-
Monatliche Gebühr liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
2.1. Nebenstellenanlagen mit handbedienter
Vermittlungseinrichtung
2.1.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Kleine handbediente Anlagen
Aufnahmefähigkeit 1 bis 2 Amtsleitungen und 1 bis
10 Nebenstellen.
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle.
Baustufe 1/1
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
1 Anschlußorgan für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
1 Feste Gebühr ................................. 12,80 593,50 4,25 269,-
Baustufe 1/2
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
2 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
2 Feste Gebühr .... - ............................ 19,40 901,70 6,45 291,-
Baustufe 1/ 5
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
3 Feste Gebühr ................................. 26,20 1220,- 8,75 345,-
Baustufe 2/10
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 bis 2 Innenverbindungssätze
4 Feste Gebühr für den Mindestausbau ............ 41,60 1 935,- 13,90 438,-
5 Für den zweiten Innenverbindungssatz ........... 3,45 160,10 1,15 51,-
Zu Nr. 2 bis 5
Die Baustufen 1/2, 1/5 und 2/10 werden nicht
mehr beschafft. Sie werden daher nicht als
teilnchmereigen abgegeben.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 225
Anlage 2
Teilnehmereigene Anlage An-
Post eigene schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige oder Aus-
Monatliche liehe wechslungs-
Gebühr
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Glühlampenschränke
Aufnahmefähigkeit 2 bis 10 Amtsleitungen und 10 bis
100 Nebenstellen.
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle.
Baustufe A
2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 bis 30 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 bis 3 Schnursätze für Innenverkehr
6 Feste Gebühr für den Mindestausbau ............ 116,60 5 425,- 38,90 1 734,-
Baustufe B
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
3 bis 5 Schnursätze für Innenverkehr
7 Feste Gebühr für den Mindestausbau ............ 192,40 8 950,- 64,20 2142,-
Baustufe C
5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 10 Schnursätze für Innenverkehr
8 Feste Gebühr für den Mindestausbau ............ 327,- 15 208,- 109,- 3 048,-
Weitere Anachlußorgane und Schnuraltze
9 Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen
mit Schnursatz ................................ 20,70 961,30 6,90 208,-
10 Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen . 5,60 260,40 1,85 201,-
11 Für jeden weiteren Schnursatz für Innenverkehr ... 7,10 329,90 2,35 230,-
Zu Nr. 6 bis 11
Glühlampenschränke werden nicht mehr be-
schafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-
eigen abgegeben.
2. 1.2. Erglnzungaausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
1 Anschluß für ein zweites Sprechgerilt bei der
Abfragestelle ................................. 2,85 132,- 0,95 76,-
2 Zweite Vermittlungseinrichtung .............. wie 2.1.1 Nr. 6 bis 11
3 Mithöreinrichtung bei der Hauptstelle
je Amtsleitung .............................. 2,30 106,30 0,75 40,-
226 BundosgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 2
Teilnehmereigene Anlage An-
Posteigene 1_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 1schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige liehe oder Aus-
Monatliche Gebühr wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
4 Besonderer Polwechsler ..................... . 5,35 249,- 1,80 38,-
5 Nachtschaltung zwischen Nebenstellen mit gegen-
seitigem Anruf
je Nebenstellenpaar ......................... . 10,90 506,20 3,65 95,-
6 Ergänzungsschaltung zur Verhinderung einer
weiteren abgehenden Amtsverbindung ohne Mit-
wirken der Hauptstelle
je Amtsleitung ............................. . 1,65 75,90 0,55 22,-
7 Eintretezeichen bei der Hauptstelle bei örtlicher
Speisung
je Amtsleitung . . . . ........................ . 1,70 78,90 0,55 17,-
Bei Amtsspeisung wird für das Eintretezeichen
keine Gebühr erhoben.
8 Rückfrageeinrichtung m einer Amtsleitung mit
besonderer Klinke
je Amtsleitung ............................. . 3,35 156,40 1,10 40,-
9 Selbsttätiger Ruf zu den Sprechstellen unter Wegfall
des Handrufs
je Verbindungsorgan ....................... . 1,85 85,- 0,60 22,-
10 Nichtauslösen von Amtsverbindungen während
der Tagschaltung, wenn bei der Nebenstelle mit dem
Einleiten des Eintretezeichens der Hörer aufgelegt
wird,
je Amtsleitung ............................. . 2,05 95,70 0,70 22,-
11 Impulszahlengeber 74,- 3443,- 24,70 304,-
12 Rufnummerngeber siehe Vorbemerkung Nr. 2
13 Vielfachschaltung für Nebenstellen
für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen .......................... . 5,10 236,80 1,70 85,-
14 Vielfachschaltung für Anschlußorgane für Amts-
leitungen
für jede Wiederholung
je 10 Anschlußorgane ....................... . 8,40 390,10 2,80 161,-
15 Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen
für eine Nebenstelle ........................ . 1,15 53,90 0,40 40,-
Nr. 1;; Tdg der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974
Teilnehmereigene Anlage
Posteigene • - - - - - - , - - - - - - schließung~;
1
Anlage Monat- ,erlc~gung:3··
Nr. Gegenstand . h Einmalige .rhe oder- ,,
M 1
~ onat 1c e Gebühr 11
G'e-b . _hr wechslung',
Gebühr 11 gebühren
DM DM DM DM:
2.2. Nebenstellenanlagen mit Reihen-
apparaten
2.2.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Hinweis
Die Gebühren nach 2.2.1 Nr. 1 bis 18 gelten für
Reihenapparate mit Nummernschalter. Bei Reihen-
apparaten, die statt des Nummernschalters ein
Tastenfeld für die Tastenwahl besitzen, wird ein
Zuschlag zu den Gebühren für die entsprechenden
Nummernschalterapparate erhoben.
Reihenanlagen einfacher Art
Reihenapparat 1/2
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 2 Neben-
stellen
1 Reihenhauptstelle ........................... . 8,80 410,10 2,95 216,-
2 Reihennebenstelle .......................... . 6,35 295,10 2,10 79,-
Reihenapparat 1/ 5
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-
stellen
3 Reihenhauptstelle ........................... . 10,50 490,40 3,50
4 Reihenncbcnstel1e ..................... , .... . 8,- 371,-- 2,65
Reihenanlagen mit Linientasten
Reihenapparat 1/5
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 5 Neben-
stellen
5 Reihenhauptstelle ........................... . 13,70 637,80 4,55
6 Reihennebenstelle .......................... . 11,10 518,50 3,70 97,-
Reihenapparat 1/10
für Anlagen zu 1 Amtsleitung und bis zu 10 Neben-
stellen
7 Reihenhauptstelle ........................... . 14,80 687,70 4,95 271,
8 Reihennebenstelle ................... , ...... . 12,20 566,30 4,05 107,
Reihenapparat 2/ 5
für Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 5 Neben-
stellen
9 Reihenhauptstelle ........................... . 16,20 753,90 5,40 274,-
10 Reihennebenstelle .......................... . 12,50 579,40 4,15 102,
Reihenapparat 2/10
für Anlagen zu 2 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-
stellen
228 Bun1dersgeis,e'tzbLaH, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 2
Teilnehmereigene Anlage An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige oder Aus-
Monatliche liehe wechslungs-
Gebühr
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
11 Reihenhauptstelle ........................... . 21,- 978,30 7,- 294,--
12 Reihennebenstelle .......................... . 14,90 694,30 5,- 114,-
Reihenapparat 3/10
für Anlagen zu 3 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-
stellen
13 Reihenhauptstelle ........................... . 28,50 1324,- 9,50 329,-
14 Reihennebenstelle .......................... . 18,70 870,- 6,25 132,-
Reihenapparat 4/10
für Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 10 Neben-
stellen
15 Reihenhauptstelle ........................... . 35,90 1668,- 12,- 360,-
16 Reihennebenstelle .......................... . 22,40 1044,- 7,50 162,-
Reihenapparat 4/15
für Anlagen zu 4 Amtsleitungen und bis zu 15 Neben-
stellen
17 Reihenhauptstelle ........................... . 35,90 1 668,- 12,- 389,-
18 Reihennebenstelle .......................... . 22,40 1044,- 7,50 162,-
Zu Nr. 5 bis 8, 17 und 18
Reihenapparate mit Linientasten 1/5, 1/10 und
4/15 werden nicht mehr beschafft. Sie werden
daher nicht als teilnehmereigen abgegeben.
19 Zuschlag zu den Gebühren für Reihenapparate nach
Nr. 1 bis 18 mit Tastenfeld für Tastenwahl
Mehrleistung gegenüber Reihenapparaten mit
Nummernschalter .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2.2.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Einrichtung zum Anschließen von Außenneben-
stellen (mit Nummernschalterwahl)
1 Ausführung 1/1 ............................ . 23,20 1 080,- 7,75 179,-
2 Ausführung 2/2 ............................ . 41,50 1 931,- 13,80 274,-
Mithören und Mitsprechen für Reihenstellen
3 für jede Reihenstelle
je Amtsleitung ............................. . 0,80 38,10 0,25 38,-
4 zusätzliche Maßnahmen siehe Vorbemerkung Nr. 2
5 Einzelnachtschaltung
je Amtsleitung ............................. . 1,60 74,10 0,55 10,-
6 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung
je Amtsleitung ............................. . 4,95 229,80 1,65 51,-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 229
Anlage 2
. Teilnehmereigene Anlage An-
P0steigene • , - - - - - - - - - - - , schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige oder Aus-
Monatliche Gebühr liehe wechslungs-
Gebühr Gehühr gebühren
DM DM DM DM
7 Sammelnachtschaltung der über eine Einrichtung
nach Nr. 2 geführten Leitungen zu einer Außen-
nebenstelle
zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 5 ........ . 1,30 60,30 0,45 45,-
8 Zusammenfassung der Amtsrufweiterschaltung
zu einer Außennebenstelle bei einer Einrichtung
nach Nr. 2
zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 6 ........ . 1,30 60,30 0,45 45,-
9 Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei der
Hauptstelle einer Reihenanlage zu zwei Amts-
leitungen .................................... . 4,- 184,90 1,35 24,-
10 Sichtbare Kennzeichnung des Amtsanrufs bei
einer Reihennebenstelle
für jede Reihennebenstelle
je Atntsleitung ............................. . 1,30 61,40 0,45 26,-
11 Für jede Außennebenstelle über eine Einrichtung
nach Nr. 2 selbsttätiger Zugang zu nur einer von
beiden Amtsleitungen ............... , ......... . 1,- 47,30 0,35 51,-
12 Umlegen von Amtsverbindungen zwischen den
Außennebenstellen bei einer Einrichtung nach Nr. 2 2,20 102,60 0,75 61,-
2.3. Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger
Vermittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit 1 Amtsleitung und
1 bis 9 Nebenstellen
Kleine W-Anlagen
2.3.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Kleine W-Anlagen mit Abfragestelle
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrichtun-
gen werden nur mit Nummernschalterwahl geliefert.
Baustufe 1/1
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
1 Anschlußorgan für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
1 Feste Gebühr ................................ . 17,50 812,50 5,85 224,-
230 Burnde1s,ges,etzbl:a bt, Jahrgang 1974, Teil I 1
Anlage 2
Teilnehmereigene Anlage An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige oder Aus-
Monatliche liehe wechslungs-
Gebühr
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Baustufe 1/2
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
2 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
2 Feste Gebühr .................................. 35,70 1 662,- 11,90 285,-
Baustufe 1/3
1 Ansch1ußorgan für Amtsleitungen
3 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
3 Feste Gebühr •• " ••••••• 0 •••••••••••••••••••••• 55,- 2 559,- 18,30 323,-
Baustufe 1/5
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
4 Feste Gebühr .................................. 63,50 2 954,- 21,20 345,-
Baustufe 1/9/1
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
9 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
5 Feste Gebühr • • " • • • • b • • • • • ,> • " • • 1J t • • • " • • • • • 9 1 • •
75,60 3 514,- 25,20 423,-
Anlagen der Baustufe 1/9/1 werden nicht mehr
beschafft. Sie werden daher nicht als teilnehmer-
eigen abgegeben.
Baustufe 1/9/2
1 Anschlußorgan für Amtsleitungen
9 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 Innenverbindungssätze
6 Feste Gebühr • • • • • • • • ~ • • • • • II 11 II <I' 't t t t t r, II f • f t I f f •
101,70 4 731,- 33,90 442,-·
Zu Nr. 1 bis 6
Wird der Sprechapparat der Abfragestelle auf
Antrag des Teilnehmers ausgewechselt oder für
sich allein verlegt, so wird für den neu einge-
richteten bzw. verlegten Sprechapparat die Aus-
wechslungs- bzw. Verlegungsgebühr wie für
den gleichen Sprechapparat als Nebenstelle er-
hoben.
Kleine W-Unteranlage
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
(Nurnmernschalterwahl).
Baustufe 1/9/2 - Unteranlage
1 Anschlußorgan für die zur Hauptanlage führende
Nebenanschlußleitung
9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 Innenverbindungssätze
7 Feste Gebühr • • • • • • • • • • • G • • • • • 1 • t • O • • • t. f t t t t • 112,40 5 229,- 37,50 442,-
W-Unteranlagen der Baustufe 1/9/2 werden
nicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht
als teilnehmereigen abgegeben.
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 231
Anlage 2
Teilnehmereigene Anlage An-
Po&teigene i - - - - - - , - - - - - - i schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Monatliche Einmalige liehe oder Aus-
Gebühr wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
2.3.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
1 Sichtbare Besetztkennzeichnung der Amtsleitung
bei der Abfragestelle .......................... , 1,05 47,80 0,35 39,-
2 Wahlweises Ein- und Ausschalten der Amtsruf-
weiterschaltung ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
3 Mithören und Mitsprechen bei Amtsverbindungen
für weitere Sprechstellen
je weitere Sprechstelle ....................... . 1,80 83,70 0,60 39,-
4 Nachtschalten von einer bestimmten, festgeschal-
teten Nebenstelle aus ........................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2 115,-
5 Kennzeichnung des Auslösens von Sicherungen 1,45 67,30 0,50 40,-
6 Aufschalten in Rückfragestellung
(nur für W-Unteranlagen) .....................• siehe Vorbemerkung Nr. 2
7 Umlegen einer Amtsverbindung von Neben-
stellen der Unteranlage zu Nebenstellen der 1 1 1
Hauptanlage ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
8 Durchschalten von Innenverbindungssätzen 1 1
je Innenverbindungssatz ..................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 104,-
Aus-
2.3.3. Andersfarbiger Abfrageapparat wechslungs-
gebühr
DM
1 Zuschlag zu den Gebühren nach 2.3.1 Nr. 1 bis 6 für
einen als Abfragestelle verwendeten gewöhnlichen
Sprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe .. 1,10 22,- 0,80 20,-
2.4. Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger
Vermittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit 2 bis 10 Amtsleitungen
und 5 bis 100 Nebenstellen
Mittlere W-Anlagen
2.4.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Hinweise
1. Die Vermittlungseinrichtungen der Baustufen IIA
bis IIG können in Ausführung 1 (mit Dreh- oder
Hebdrehwählern ohne Edelmetallkontaktgabe in
232 Bulllders,ge!s eltzbl1a1l1t, Jahrgang 1974, Teil I
1
Anlage 2
Teilnehm.ereigene Anlage An-
P0steigene I - - - - - - . - - - - - I schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige liehe oder Aus-
Monatliche Gebühr wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
den Sprechwegen) oder in Ausführung 2 (mit Edel-
metallandruck kontakten, gasgeschützten Kontak-
ten oder elektronischen Kontakten in den Sprech-
wegen) beantragt werden.
2. Die Vcrmittlnngseinrichtungen der Ausführung 1
werden rnit Numn1crnschalterwahl, die der Aus-
führung 2 entweder mit Nummernschalterwahl
oder mit Tastenwahl geliefert.
3. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr füi;
den J\iindestausbau und den Gebühren für die wei-
teren Anschlußorgane und Innenverbindungssätze
zusammen.
Mittlere W-Anlagen mit Abfragestelle
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle. Bei Vermittlungseinrichtungen
mit Tastenwahl gelten die Gebühren für solche nach
dem Dioden-Erd-Verfahren (DEV).
Baustufe II V (einfacher Art)
2 Ansch] ußorgane für Amtsleitungen
5 Anschlußorgane für Nebenstellen
1 Innenverbindungssatz
1 Feste Gebühr ................................ . 161,80 7 527,- 54,- 805,-
Baustufe II A
2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
10 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr
2 Ausführung 1 200,80 9 338,- 67,- 1 277,-
Ausführung 2
3 mit Nummernschalterwahl 222,90 10 925,- 67,- 1277,-
4 mit Tastenwahl (DEV) .................... . 303,90 14 897,- 91,30 1 305,-
Baustufe II B/C
2 bis 3 Anschlußorgane für Amtsleitungen
15 bis 25 Anschlußorgane für Nebenstellen
2 bis 3 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
5 Ausführung 1 .............................. . 236,50 11 000,- 78,90 1 534,-
Ausführung 2
6 mit Nummernschalterwahl ................. . 262,50 12 870,- 78,90 1 534,-
7 mit Tastenwahl (DEV) .................... . 355,10 17 408,- 106,70 1 563,-
r\J 1. 1;j Tilq der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 233
Anlage 2
Teilnehmereigene Anlage An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Verlegungs-
Nr. Monat-
Gegenstand Einmalige oder Aus-
Monatliche liehe
Gebühr wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Baustufe II D
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
25 Anschlußorgane für Nebenstellen
3 bis 4 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für Jen Mindestausbau
8 Ausführung 1 ~ " - . ., . . . . " . ., .. ., . . . . . . ., . . ' . .. . . 317,10 14 750,- 105,80 1 869,-
Ausführung 2
9 mit Nummernschalterwahl ............... ·. 352,10 17 258,- 105,80 1 869,-
10 mit Tastenwahl (DEV) ................... 469,50 23 017,- 141,10 1 914,-
Baustufe II E
3 bis 5 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
11 Ausführung 1 0 • • • • . • . I I • .
1' 1111. III 11. 11. 1. 1 455,40 21181,- 151,90 2 421,-
Ausführung 2
12 mit Nummernschalterwahl ................ 505,50 24 780,- 151,90 2 421,-
13 mit Tastenwahl (DEV) ................... 665,40 32 617,- 199,90 2464,-
Baustufe II F
3 bis 8 Anschlußorgane für Amtsleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Nebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
14 Ausführung 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~ .. .. . 504,30 23 458,- 168,20 2 882,-
Ausführung 2
15 mit Nummernschalterwahl ................ 559,90 27 445,- 168,20 2 882,-
16 mit Tastenwahl (DEV) ................... 728,10 35 693,- 218,80 2 926,-
Baustufe II G
5 bis 10 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 12 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
17 Ausführung 1 " .. • • • • • • • • 0 • • • .. • • • • • • • • • • • • • • 863,40 40156,- 287,90 4 886,-
Ausführung 2
18 mit Nummernschalterwahl ................ 958,50 46 983,- 287,90 4 886,-
19 mit Tastenwahl (DEV) ................... 1239,- 60 723,- 372,20 4 958,-
234 Bunde,sge,setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 2
Teilnehmereigene Anlage An-
Posteigene 1_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand 1' h Einmalige liehe oder Aus-
MGonbath
ic e Gebühr Gebu··hr wechslungs-
e ü r gebühren
DM DM DM DM
Weitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-
sätze
Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen
20 Ausführung 1 .............................. . 30,70 1427,- 10,20 291,-
Ausführung 2
21 mit Nummernschalterwahl ................. . 34,10 1 670,- 10,20 291,-
22 mit Tastenwahl (DEV) .................... . 41,60 2 038,- 12,50 305,-
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen
23 Ausführung 1 12,70 592,- 4,25 252,-
Ausführung 2
24 mit Nummernschalterwahl ................. . 14,10 692,80 4,25 252,-
25 mit Tastenwahl (DEV) .................... . 18,- 883,40 5,40 252,-
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
26 Ausführung 1 .............................. . 14,40 669,- 4,80 177,-
Ausführung 2
27 mit Nummernschalterwahl ................. . 16,- 782,70 4,80 177,-
28 mit Tastenwahl (DEV) ..... , .............. . 17,50 855,70 5,25 177,-
Mittlere W-Unteranlagen
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
Baustufe II A - Unteranlage
2 Anschlußorgane für zur Hauptanlage führende
Nebenanschlußleitungen
10 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr
29 Ausführung 1 189,- 8 789,- 63,- 895,-
Ausführung 2
30 mit Nummernschalterwahl ............... . 209,80 10 283,- 63,- 895,-
31 mit Tastenwahl (DEV) .................. .
Baustufe II B/C- Unteranlage
2 bis 3 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
15 bis 25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
2 bis 3 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
32 Ausführung 1 ............................ . 224,70 10 451,- 74,90 1074,-
Ausführung 2
33 mit Nummernschalterwahl ............... . 249,50 12229,- 74,90 1074,-
34 mit Tastenwahl (DEV) .................. .
N 1·. 15 Tilg der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974
.A.nlage 2
Teilnehmereigene Anlage A.n-
Posteigene schließungs- .
,....
Anlage Monat-
.1 • ..
u
Nr. Gegenstand Einmalige oder°
Monatliche Gebühr liehe wechslungs·
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Baustufe II D - Unteranlage
3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage füh-
rende Nebenanschlußleitungen
25 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
3 bis 4 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
35 Ausführung 1 ................................ 299,50 13 928,- 99,90 1 310,-
Ausführung 2
36 mit Nummemschalterwahl ................ 332,40 16 296,- 99,90 1 310,-
37 mit Tastenwahl (DEV) ................... - - - -
Baustufe II E - Unteranlage
3 bis 5 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
30 bis 50 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
38 Ausführung 1 .. . . ~. . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . .
~ ~ ., 436,30 20 295,- 145,50 1 695,-
Ausführung 2
39 mit Numrnernschalterwahl ......... " ....... 484,40 23 745,- 145,50 1 695,-
40 mit Tastenwahl (DEV) ................... - - - -
Baustufe II F -- Unteranlage
3 bis 8 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
30 bis SO Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
4 bis 6 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
41 Ausführung 1 . . . " . . . " " . . . . . . . . .
~ .. . . . . .. . . 485,30 22 572,- 161,80 2 007,-
Ausführung 2
42 mit Nummcrnschalterwahl ................ 538,80 26 410,- 161,80 2007,-
43 mit Tastenwahl (DEV) ................... - - - -
Baustufe II G- Unteranlage
5 bis · 10 Anschlußorgane für zur Hauptanlage
führende Nebenanschlußleitungen
50 bis 100 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen
5 bis 12 Innenverbindungssätze
Feste Gebühr für den Mindestausbau
44 Ausführung 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
~ 833,90 38 785,- 278,10 3 420,-
Ausführung 2
45 mit Nummernschalterwahl ................ 925,70 45 378,- 278,10 3 420,-
46 mit Tastenwahl (DEV) .................. - - - -
236 Btmde,sgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 2
Teilnehmereigene Anlage An-
Posteigene ,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ , schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige .che oder Aus-
Monat1ic h e Gebühr 11 wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
---······f-- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - + - - - - - - l f - - - - - - - + - - - - - - i - - - - - -
Weitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-
sätze
Für jedes weitere Anschlußorgan für zur Haupt-
anlage führende Nebenanschlußleitungen
47 Ausführung 1 ............................ , .. 26,10 1 214,- 8,70 291,-
Ausführung 2
48 mit Nummernschalterwahl ................. . 29,- 1420,- 8,70 291,-
49 mit Tastenwahl (DEV) .................... .
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen
50 Ausführung 1 .............................. . 12,70 592,- 4,25 252,-
Ausführung 2
51 mit Nummernschalterwahl ................. . 14,10 692,80 4,25 252,-
52 mit Tastenwahl (DEV) .................... .
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
53 Ausführung 1 .............................. . 13,10 607,20 4,35 177,-
Ausführung 2
54 mit Nummernschalterwahl ................. . 14,50 710,50 4,35 177,-
55 mit Tastenwahl (DEV) .................... .
2.4.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Impulszahlengeber 74,- 3443,- 24,70 304,-
2 Rufnummerngeber siehe Vorbemerkung Nr. 2
3 Verbindung zwischen Nebenstellen und der
Abfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle
je Nebenstelle .............................. . 7,20 335,50 2,40 127,-
4 Halten von Verbindungen über den Hausanschluß 2,65 123,90 0,90 51,-
5 Besetztlampen für Nebenstellen
je 5 Nebenstellen ........................... . 1,55 72,90 0,50 38,-
6 Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-
berechtigter Nebenstellen ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
7 Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
8 Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für
Nebenstellen
je Nebenstelle .............................. . 2,10 98,70 0,70 44,-
9 Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimm-
ter Anschlußorgane für Amtsleitungen
je weitere Richtung ......................... . 10,40 484,30 3,45 224,-
Nr. 15 ····· Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 231
Anlage 2
Teilnehmereigene Anlage An-
Po5teigene 1 - - - - - - , - - - - - - i schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige li'che oder Aus-
Monat!ich e Gebühr wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
10 Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle
zu einer anderen Sprechstelle ................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
11 Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-
stelle zu einer anderen Sprechstelle
je Rufweiterschaltung ....................•... 12,20 565,50 4,05 99,-
Gebühren
12 Aufschalten besonderer Art .................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
13 Zweieranschluß ............................. . 19,- 1 883,40 1 6,35 239,-
14 Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers .. siehe Vorbemerkung Nr. 2
15 Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschal-
tung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren
Nebenstellen ................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 173,-
16 Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtig-
ten in halbamtsberechtigte Nebenstellen 1 1
je 10 Nebenstellen ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 115,-
17 Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden
amtsberechtigten N ebenanschlußleitungen
je Leitung ................................. . 5,90 274,70 1,95 113,-
l
18 Nachtschaltung besonderer Art .............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Gebühren
19 Technische Maßnahmen zur Umordnung der 1 1
nach
Abschn. 3
Nebenstellennummern ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
20 Durchschalten von Innenverbindungssätzen
je Innenverbindungssatz ..................... . 2,75 127,50 0,90 116,-
Weitere Ergänzungsausstattung
für Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Alters-
heimen und bei ähnlichen Institutionen
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
21 Technische Maßnahmen für das Anschließen
von WH-Nebenstellen ....................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
22 Technische Maßnahmen für das Anschließen 1 1
von H-Nebenstellen ......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
23 Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen 1 1
siehe Vorbemerkung Nr. 2 Gebühren
bei der Abfragestelle .......................... .
> nach
Abschn. 3
24 Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen
für Amtsleitungen für das Herstellen von Innen-
verbindungen ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
25 Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder
H-N ebenstellen ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Btm:desucf,etzblatt, Jabrgang 1974, Teil 1
2
Teilnchmcreigcnc An-
PoSteigene , - - - - - - - - · - · - · - - schließungs-.
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gcgu1St.and Einmalige .ch"' oder Aus-
Monatliche Gebühr 11 ._ wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
26 Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für
besondere Anzeige ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
27 Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der
N ebcnstelle nach dem Abheben nicht gewählt Gebühren
wird ....................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
28 Weckcinrichtung ........................•.... siehe Vorbemerkung Nr. 2
29 Anrufschutz ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2.5. Nebenstellenanlagen.mit selbsttätiger
Vermittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen und
50 Nebenstellen an
Große W-Anlagen III W
2.5.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Hinweise
1. Die Vermittlungseinrichtungen können in Aus-
führung 1 (mit Dreh- oder Hebdrehwählern ohne
Edclmetallkontaktgabe in den Sprechwegen) oder
in Ausführung 2 (mit Edelmetall-Andruckkontak-
ten, gasgeschütztcn Kontakten oder elektronischen
Kontakten in den Sprechwegen) beantragt werden.
2. Die Vermittlungseinrichtungen werden ohne oder
mit Durchwahl geliefert. Für Vermittlungseinrich-
tungen mit Durchwahl müssen mindestens 10
durchwahlfähige Anschlußorgane für Amtsleitun-
gen beantragt werden.
3. Die Vermittlungseinrichtungen werden bis zum
Ausbau mit 100 Anschlußorganen für Nebenstellen
entweder mit Nummernschalterwahl oder mit
Tastenwahl geliefert. Bei einem Ausbau mit über
100 Anschlußorganen für Nebenstellen können je
10 weitere Anschlußorgane nach Wahl des Teil-
nehmers mit Nummcrnschalterwahl oder Tasten-
wahl beantragt werden. Bestehende Anlagen wer-
den mit Tastenwahl nur ausgerüstet, wenn dies
ohne technische Schwierigkeiten möglich ist.
4. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr für
den Mindestausbau, den Gebühren für weitere
Anschlußorgane und Innenverbindungssätze sowie
den Zuschlägen für die Durchwahl und die Tasten-
wahl zusammen. Sie gelten für Vermittlungs-
einrichtungen nach dem 1000er-System.
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 239
Anlage 2
Teilnehmereigene Anlage An-
Posteigene 1--------.-----1 schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige liehe oder Aus-
Monatliche Gebühr wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
5. Über die Berechnung weiterer Gruppen- und
Leitungswähler siehe Ergänzungsausstattung. Für
die Gebührenberechnung werden unabhängig von
der Technik des verwendeten Systems die Schalt-
gUedzahlen so ermittelt, als ob es sich um ein
System mit Hebdrehwählern handelt.
Große W-Anlagen III W mit Abfragestelle
5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragest«lle.
Feste Gebühr für den Mindestausbau
1 Ausführung 1 .............................. . 1373,- 63 872,- 319,40 15100,-
2 Ausführung 2 .............................. . 1524,- 74 730,- 319,40 15100,-
Für jedes weitere Anschlußorgan für Amtsleitungen
3 Ausführung 1 .............................. . 81,- 3 769,- 18,80 856,-
4 Ausführung 2 .............................. . 89,90 4409,- 18,80 856,-
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen
5 Ausführung 1 .............................. . 45,70 2125,- 10,60 519,-
6 Ausführung 2 .............................. . 50,70 2 487,- 10,60 519,-
Für jeden weiteren Innenverbindungssatz
7 Ausführung 1 .............................. . 44,10 2049,- 10,20 496,-
8 Ausführung 2 .............................. . 48,90 2398,- 10,20 496,-
Zuschläge für Anlagen mit Durchwahl
Es müssen mindestens 10 durchwahlfähige Anschluß-
organe für Amtsleitungen vorhanden sein.
Zuschlag für jedes durchwahlfähige Anschlußorgan
für Amtsleitungen
9 Ausführung 1 .............. , .... , .......... . 31,- 1442,- 7,20 467,-
10 Ausführung 2 .............................. . 34,40 1 687,- 7,20 467,-
Zuschläge für Anlagen mit Tastenwahl nach dem
Dioden-Erd-Verfahren
11 Zuschlag zur festen Gebühr für den Mindestausbau 243,60 11 943,- 51,- 2 953,-
12 Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen
Anschlußorgane für Amtsleitungen
je Amtsleitung .............................. . 24,- 1175,- 5,- 294,-
240 Bumlesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 2
----~-,-----------------------r-----,,----------r--""'"".:'"--
Teilnehmereigene Anlage An-
Posteigene 1
_ _ _ _ _ _ _ _ __
schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige oder Aus-
Monatliche liche wechslungs-
Gebühr
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
13 Zuschlag für die Anschlußorgane für Nebenstellen
mit Tastenwahl
je 10 Nebenstellen 9,60 471,30 2,- 116,-
14 Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen Innen-
verbindungssätze
je Innenvcrhindungssatz ..................... . 4,15 204,40 0,85 52,-
Große W-Unteranlagen
(ausgenommen \Xl- Unteranlagen abweichender Art)
5 und mehr Anschlußo.rgane für zur Hauptanlage
führende Ne benanschlußleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vennittlungseinrichtung.
Feste Gebühr für den Mindestausbau
15 Ausführung 1 .............................. . 1273,- 59 202,- 296,- 15 425,-
16 Ausführung 2 .............................. . 1413,- 69 267,- 296,- 15 425,-
Für jedes weitere Anschlußorgan für zur Haupt-
anlage führende Nebenanschlußleitungen
17 Ausführung 1 .............................. . 99,50 4630,- 23,20 1126,-
18 Ausführung 2 .............................. . 110,50 5 417,- 23,20 1126,-
Für je 10 weitere Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen
19 Ausführung 1 .............................. . 45,70 2125,- 10,60 519,-
20 Ausführung 2 .............................. . 50,70 2 487,- 10,60 519,-
Für jeden weiteren Innenverbindu.q.gssatz
21 Ausführung 1 .............................. . 44,10 2 049,- 10,20 496,-
22 Ausführung 2 .............................. . 48,90 2 398,- 10,20 496,-
Zuschläge für W-Unteranlagen mit Tastenwahl
nach dem Dioden-Erd-Verfahren
23 Zuschlag zur festen Gebühr für den Mindestausbau
24 Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen An-
schlußorgane für zur Hauptanlage führende Neben-
anschlußleitungen
je Nebenarn;chlußleitung .................... .
25 Zuschlag für die Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen mit Tastenwahl
je 10 Nebenstellen .......................... .
~s.j r. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 241
Anlage 2
Teilnehmereigene Anlage An-
Posteigene , - - - - - - , - - - - - , schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand . h Einmalige lt'che oder Aus-
M onat1ic e Gebühr wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
26 Zuschlag für alle in der Anlage vorhandenen Innen-
verbindungssätze
je Innenverbindungssatz
Große w .. Unteranlagen abweichender Art
5 und rncJir Anschlußorgane für zur Hauptanlage
.führende Nebenanschlußleitungen
50 und rnc:hr Anschlußorgane für Zweitneben-
stellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
(ohne oder mit Tastenwahl).
27 Ausführung 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,15}v. H.
} Ein~aufs- o,so}v. H. } ~~ühren
28 Ausführung 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,05 pre1s zu- o, 43 Abschn. 3
der ein- züglich der ein-
maligen eines maligen
Gebühr Gemein- Gebühr
für eine kosten-
teil- zuschlags
nehmer- von20v.H.
eigene
Anlage
2.5.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
1 Weiterer Arbeitsplatz der Abfragestelle ........ . siehe Vorbemerkung Nr. 2 1 725,-
2 Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeits- j l
plätzen der Abfragestelle ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
3 Rufnummerngeber .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Verbindungen zwischen Nebenstellen und der
Abfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle
4 je Nebenstelle ............................ . 10,70 496,30 3,55 219,-
5 Vielfachschaltung .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
6 Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,
Meldeleitungen, Hinweisleitungen
je J.Jeitung ................................. . 2,65 123,90 0,90 51,-
Besetztlampen für Nebenstellen
7 je 10 Nebenstellen 3,60 167,- 1,20 86,--
8 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen ........................ . 3,60 167,-- 1,20 86,-
242 Bu11Jdeisige1setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 2
Teilnehmereigene Anlage An-
P0steigene l - - - - - . . . . . - - - - - i schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige oder Aus-
Monatliche Gebühr liehe wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
9 Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-
berechtigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfach-
schaltung .................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
10 Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Meldeleitung ohne Weitervermittlung
11 nichtamtsberechtigt ......................... . 11,90 554,80 4,- 207,-
12 amtsberechtigt ............................. . 14,70 684,80 4,90 251,-
13 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je 1,eitung ............................... . 3,90 181,40 1,30 79,-
Meldeleitung mit Weitervermittlung
14 für den Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr 20,20 938,20 6,75 288,-
mit Verbindungsaufbau nach beiden Seiten
15 für Hausverkehr ......................... . 31,30 1458,- 10,50 352,-
16 für Hausverkehr und für Amtsverkehr ankom-
mend und abgehend gerichtet .............. , 35,10 1632,- 11,70 403,-
17 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ............................... , 6,- 279,90 2,- 131,-
18 Wiederanruf bei der Abfragestelle siehe Vorbemerkung Nr. 2
Hinweisleitung
19 ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs 13,60 633,70 4,55 251,-
20 mit Sperrung des abgehenden Verkehrs 10,80 500,- 3,60 207,-
21 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je I,eit:ung ............................... . 3,90 181,40 1,30 78,-
22 Vielfachschaltung für Amtsleitungen
für jede Wiederholung
je Leitung ................................. . 9,70 450,80 3,25 108,-
23 Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der
Abfragestelle ................................ . 2,85 132,- 0,95 76,-
24 Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für
Nebenstellen
je Nebenstelle .............................. . 3,05 142,70 1,- 56,-
25 Richtungsausscheidung für das Erreichen be-
stimmter Anschlußorgane für Amtsleitungen
je weitere Richtung ......................... . 10,40 484,30 3,45 224,-
'T<1~J uer Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 243
Anlage 2
Teilnehmereigene Anlage An-
Posteigene 1 - - - - - - : - - - - - - - I schließungs--,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige li'che oder Aus-
Monat!ic h e Gebühr wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
26 Zeitweilige Umschaltung von einer Nebenstelle zu 1
einer anderen Sprechstelle ..................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
27 Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-
stelle zu einer anderen Sprechstelle
je Rufweiterschaltung ....................... . 12,30 571,60 4,10 99,-
28 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer
Nebenstelle
je Amtsleitung 2,35 109,30 0,80 68,-
Aufschalten
29 über Innenverbindungen
je Innenverbindungssatz 3,55 165,50 1,20 109,-
Gebühren
30 besonderer Art siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
31 Zweieranschluß 19,- 883,40 6,35 239,-
1 1
32 Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebers .. siehe Vorbemerkung Nr. 2
33 Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschal-
tung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren 1 1 1
Nebenstellen ................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
34 Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberechtig- 1 1
ten in halbamtsberechtigte Nebenstellen
je 10 Nebenstellen .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 115,-
35 Nachtschaltung der zur Hauptanlage führenden
amts berechtigten N ebenanschl ußleitungen
je Leitung ................................. . 5,90 274,70 1,95 113,-
Gebühren
36 Nachtschaltung besonderer Art .............. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
37 Technische Maßnahmen zur Umordnung der Gebühren
Nebenstellennummern ...................... . siehe Vorbemerkung Nr, 2 nach
Abschn. 3
38 Durchschalten von Innenverbindungssätzen
je Innenverbindungssatz ..................... . 2,75 127,50 0,90 116,-
39 Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Um-
schaltung
je RSE .................................... . 61,90 2 880,- 20,60 154,-
Weitere Gruppen- und Leitungswähler
je Wähler
40 Ausführung 1 26,40 1227,- 8,80 281,-
41 Ausführung 2 29,30 1436,- 8,80 281,-
244 BuD1de1sge,s,e1tzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
,Anlage 2
Teilnehmereigene Anlage An-
Posteigene ' - - - - - - , - - - - - - i schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige li'che oder Aus-
Monatli·ch e G b"h wechslungs-
Gebühr e u r Gebühr gebühren
DM DM DM DM
-'·---i-----,~---------------~----+-------1-----+-----
Weitere Ergänzungsausstattung
nur für Anlagen mit Durchwahl
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
42 Abwerfen durchgewählter Amtsverbindungen
zur Abfragestelle
je durchwahlfähiges Anschlußorgan für Amts-
leitungen .................................. . 1,80 84,30 0,60 21,-
Weitere Ergänzungsausstattung
nur für Anlagen mit konzentrierter Abfrage
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Anrufverteilung
Die Gebühr setzt sich zusammen aus
43 der festen Gebühr .......................... . 281,90 13113,- 94,- 1 823,-
und den Gebühren für die in die Anrufverteilung
einbezogenen
44 Arbeitsplätze der Abfragestelle
je Arbeitsplatz ........................... . 325,80 15154,- 108,70 224,-
45 Anschlußorgane für Amtsleitungen
je Anschlußorgan ........................ . 28,90 1344,- 9,65 182,-
46 Anschlußorgane für andere Leitungen ......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
47 Anrufordnung .... ".......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
48 Weitere Abfrageorgane ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Weitere Ergänzungsausstattung
für Anlagen in Hotels, Krankenhäusern, Alters-•
heimen und bei ähnlichen Institutionen
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
49 Technische Maßnahmen für das Anschließen von
WH-Nebenstellen ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
50 Technische Maßnahmen für das Anschließen von 1 1
H-Nebenstellen ... , ......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Gebühren
51 Abfragesatz für das Herstellen von Verbindungen 1 1 nach
bei der Abfragestelle ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 Abschn. 3
52 Technische Maßnahmen bei Anschlußorganen
für Amtsleitungen für das Herstellen von Innen-
verbindungen ............................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 245
Anlage 2
Teilnehmereigene Anlage An-
P0steigene ,-----~----i schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand
Monatliche Et~~t~e liehe w°e~h:C~;~-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
53 Zeitweilige Umschaltung von W-, WH- oder
H-Nebenstellen ............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
54 Kennzeichengabe von und zu Nebenstellen für 1 1
besondere Anzeige ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Gebühren
55 Anruf bei einer Sprechstelle, wenn bei der Neben- 1 1 nach
stelle nach dem Abheben nicht gewählt wird .. siehe Vorbemerkung Nr. 2 Abschn. 3
1 1
56 Weckeinrichtung ............................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1
57 Anrufschutz ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2.6. Nebenstellenanlagen mit selbsttätiger
Vermittlungseinrichtung
Aufnahmefähigkeit von 5 Amtsleitungen
und 50 Nebenstellen an,
bei denen das Rückstellen der Organe, über die von
der Abfragestelle aus Amtsverbindungen hergestellt
werden, von Hand erfolgt.
Große W-Anlagen III S
2.6.1. Regelausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Hinweise
1. Die Gebühren setzen sich aus der festen Gebühr
für den Mindestausbau und den Gebühren für
weitere Anschlußorgane und Innenverbindungs-
sätze zusammen. Sie gelten für Vermittlungsein-
richtungen nach dem 1000er-System.
2. Über die Berechnung der Gruppenwähler für
weitere Wahlstufen und weitere Leitungswähler
siehe Ergänzungsausstattung.
Große W-Anlagen III S mit Abfragestelle
5 und mehr Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 und mehr Anschlußorgane für Nebenstellen
5 und mehr Innenverbindungssätze
Die Gebühren gelten für die Vermittlungseinrichtung
und die Abfragestelle. Die Vermittlungseinrich-
tungen werden nur mit Nummernschalterwahl ge-
liefert.
24G Bundt·s~J<'solzblatt., Jahrgang 1974, Teil J
Anlage 2
.. .,...,........... ., .... _.,.,. ..............._.........
Postei ene T ei l ne h mercigene .n_n /\. Jage An-
g _,____"-•----·------ ·-·------ . schließungs•,
Anlage ,, /f Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige lv.1.onat- oder Aus-
Monatliche liehe wechslungs-
Gebühr
Gebühr Gcbühr gebühren
DM DM DM DM
_., ____,_______ ·-·--~------·---+----4--------+---~-=t----~-
1 Feste Gebühr für den Mindestausbau 1 167,-- 54 269,- 271,30 16 951,---
2 Für jedes weitere Anschlußorgao für Amtsleitungen 65,30 3 036,- 15,20 898,-
3 Für je 10 weitere Anschlußorgane für Nebenstellen 42,40 1 973,- 9,85 636,-
4 Für jeden weiteren Innenverbindungssatz 40,80 1 898,- 9,50 553,--
Zu Nr.1 bis 4
Große W-Anlagen der Baustufe III S werden
nicht mehr beschafft. Sie werden daher nicht
als teilnehmereigen abgegeben.
2.6.2. Ergänzungsausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
1 Weiterer Arbeitsplatz der Abfragestelle ........ . siehe Vorbemerkung Nr. 2 1 484,-
2 Unmittelbarer Sprechweg zwischen den Arbeits- 1 1
plätzen der Abfragestelle ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
3 Impulszahlenge her 74,-1 3443,- 1 24,70 1 304,-
4 Rufnummerngeber siehe Vorbemerkung Nr. 2
5 Verbindungen zwischen Nebenstellen und der
Abfragestelle mit Abfrageorgan je Nebenstelle
mit Weitervermittlung, ohne oder mit Vielfach-
schaltung ................ , ................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
6 Weitere Schnurpaare
je Schnurpaar .............................. . 11,50 534,30 3,85 174,--
7 Halten von Verbindungen über Hausanschlüsse,
Meldeleitungen, Hinweisleitungen
je J..,eitung ................................. . 2,65 123,90 0,90 51,-
Besetztlampen für Nebenstellen
8 je 10 Nebenstellen ........................ . 3,60 167,- 1,20 86,--
9 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen ........................ . 3,60 167,- 1,20 86,-
10 Kennzeichnung des Amtsbegehrens halbamts-
berechtigter Nebenstellen ohne oder mit Vielfach-
schaltung .................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
11 Ersatzabfragestelle mit Umschaltung .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Meldeleitung ohne Weitervermittlung
12 nichtamtsberechtigt ......................... . 11,90 554,80 4,- 207,-
13 amtsberechtigt ............................. . 14,70 684,80 4,90 207,-
14 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ............................... . 3,90 181,40 1,30 79,-
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 241
Anlage 2
. Teilnehmereigene Anlage An-
P oStelgene 1----------1 schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige liehe oder Aus-·
Monatliche Gebühr wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Meldeleitung mit Weitervermittlung
15 für Hausverkehr und abgehenden Amtsverkehr .. 20,20 938,20 6,75 288,-
16 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung ............................... . 6,- 279,90 2,- 131,-
Hinweisleitung
17 ohne Sperrung des abgehenden Verkehrs 13,60 633,70 4,55 251,-
18 mit Sperrung des abgehenden Verkehrs 10,80 500,- 3,60 207,-
19 Vielfachschaltung
für jede Wiederholung
je Leitung .............................. , . 3,90 181,40 1,30 78,-
20 Vielfachschaltung für Amtsleitungen
für jede Wiederholung
je 10 I~eitungen ............................ . 8,40 390,10 2,80 161,-
21 Anschluß für ein zweites Sprechgerät bei der Ab-
fragestelle ..................................•• 2,85 132,- 0,95 76,-
22 Wiederanruf bei der Abfragestelle
je Leitung ...............................••. siehe Vorbemerkung Nr. 2 52,-
23 Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle
je Leitung ................................. . 1,50 69,60 0,50 69,-
24 Sammelnachtschaltung ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
25 Vielfachschaltung für Nebenstellen (ausgenom-
men ZB- und OB-Nebenstellen)
für jede Wiederholung
je 10 Nebenstellen .......................... . 5,10 236,80 1,70 85,-
26 Sammelanschlußschaltung für Anschlußorgane für
Nebenstellen
je Nebenstelle .............................. . 2,40 110,90 0,80 56,-
27 Richtungsausscheidung für das Erreichen be-
stimmter Anschlußorgane für Amtsleitungen
je weitere Richtung ......................... . 5,35 249,90 1,80 110,-
28 Selbsttätige Rufweiterschaltung von einer Neben-
stelle zu einer anderen Sprechstelle
je Rufweiterschaltung ....................... . 12,30 571,60 4,10 99,-
29 Selbsttätige Amtsmfweiterschaltung zu einer
Nebenstelle
je Amtsleitung ............................. . 3,80 177,- 1,25 76,-
248 Bundosgcse,tzbla:tt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 2
Teilnehmereigene Anlage An-
Posteigene schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige oder Aus-
Monatliche liehe
Gebühr wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
30 ZB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ......... . 2,75 129,- 0,90 46,-
31 OB-Nebenstelle mit Weitervermittlung ......... . 7,85 364,30 2,60 110,-
32 Vielfachschaltung für ZB- und OB-Nebenstellen siehe Vorbemerkung Nr. 2
Aufschalten
33 über Innenverbindungen
je Innenverbindungssatz ..................... . 1,90 89,--- 0,65 108,-
Gebühren
34 besonderer Art siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschnitt3
35 Zweieranschluß 19,- 1 883,40 1 6,.35 239,--
36 Mehrfachausnutzung des Rufnummerngebe1's .. siehe Vorbemerkung Nr. 2
37 Wahlweise Zuordnung der Amtsrufweiterschal-
tung und/oder der Nachtschaltung zu weiteren
Nebenstellen .................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
38 Zeitweilige Umschaltung von vollamtsberech-
tigten in halbamtsberechtigte Nebenstellen
je 10 Nebenstellen ........................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 173,-
39 Nachtschaltung für Meldeleitungen .......... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
40 Weiterer Ruf- und Signalstromerzeuger mit Um-
schaltung
je RSE .................................... . 61,90 2 880,- 20,60 154,-
41 Weitere Gruppen- und Leitungswähler
je Wähler ................................. . 26,40 1 227,- 8,80 281,-
2. 7. Allgemein verwendbare Ergänzungs-
ausstattung
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
Sperreinrichtungen
Einfache Sperreinrichtung
1 Einrichtung für einstellige Sperrzahlen
je Amtsleitung ......................... . 11,40 529,80 3,80 .194,-
2 Einrichtung zum Erweitern von Sperreinrich-
tungen nach Nr. 1 für 3stellige Sperrzahlen mit
gleicher Erst- und gleicher Zweitziffer
je Amtsleitung ......................... . 3,25 150,30 1,10 23,-
3 Einrichtung zum Erhöhen der Sperrsicherheit
im Fernverkehr durch Auswerten des ersten
(;ebühreni mpulses
je Amtsleitung ......................... . 4,50 210,20 1,50 39,-
Die Gebühr nach Nr. 3 wird nicht erhoben,
wenn zum Auswerten des ersten Gebühren-
impulses eine Gebührenerfassungseinrichtung
nach Nr. 16 mitbenutzt wird.
Nr. 15 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 249
Anlage 2
T eilnehmereigene Anlage An-
Posteigene schließungs-,
Nr. Gegenstand
. Anlage
Einmalige
Monat- Verlegungs-
oder Aus-
Monatliche liehe wechslungs-
Gebühr
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Erweiterbare Sperreinrichtung mit erhöhter Sicher-
heit
4 feste Gebühr
je Amtsleitung 17,- 790,90 5,65 262,-
5 für jede Ziffer jeder Sperrzahl
je Amtsleitung ......................... . 1,- 46,80 0,35 22,-
Die Endziffer jeder Sperrzahl bleibt unberück-
sichtigt. Für gleiche Anfangsziffern verschie-
dener Sperrzahlen wird die Gebühr je Ziffer
nur einmal erhoben.
Einrichtung zum freischalten von Sprechstellen
von der Sperreinrichtung
6 je Amtsleitung ......................... . 2,65 123,50 0,90 40,-
7 je Nebenstelle .......................... . 0,70 33,40 0,25 22,-
8 Sperreinrichtung in besonderer Ausführung .. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es wird mindestens die Gebühr für eine Ein-
richtung mit vergleichbarem Sperrumfang nach
Nr. 1 bis 5 erhoben.
9 Technische Maßnahmen für das Anschließen von
privaten Sondereinrichtungen, von Zusatzeinrich-
tungen und von Sprechapparaten besonderer Art siehe Vorbemerkung Nr. 2
Gebühren
sie~e Vorbemer~ung Nr. 2 1 nach
10 Sammelgesprächseinrichtung ................. . Abschn. 3
1 1
11 Schaltmittel für besondere Z\\·ecke oder Signale siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1
12 Wiederholen von Signalen ................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
13 Technische Maßnahmen zur Verhinderung von 1 1 Gebühren
Verbindungen .............................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
Abschn. 3
14 Mehrleistung für die Stromversorgungseinrich- 1 1
tung ....................................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
1 1 1 Gebühren
15 Lautstärkeausgleich ......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2 nach
1 1 Abschn. 3
16 Einrichtung für die Gebührenerfassung ....... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Der •Gebührenanzeiger für Hauptanschlüsse•,
vor eine Nebenstellenanlage in die Amts-
leitung eingeschaltet, ist Zusatzeinrichtung
und nach 1.3.l Nr. 23 zu berechnen.
17 Umschalten mehr als einer Amtsleitung bei Aus-
fall der Stromversorgung
je Amtsleitung ............................. . 3,20 148,80 1,05 22,-
18 Zusätzliche Gestelle oder Schränke ........... . siehe V otbemerkung Nr. 2
1 1 1
1. 9 Einrichtung für Kurzansagen ................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
_3
250 Hll 1974, Tell I
2
Teilnehmercigene Anlage An-
P0steigene ,------,·-·-------1 schließungs·•,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand Einmalige oder Aus
Monatliche Gebu„ hr liehe wec h s1ungs-
·-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
________ ,__.__,. ,-,_,.,__. . .-------------1-------1-------1-----1------
20 Prüf- und Meßeinrichtung ................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
21 Identifizierung und Anzeige von Anschlüssen und 1 1
Leitungen . . . . ........................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2 Gebühren
nach
22 Verhinderung des Mithörens mithör berechtigter Abschn. 3
1 1
Sprechstellen ................................ . siehe Vorbemerkung Nr. 2
23 Technische Maßnahmen für das Anschließen von 1 1
Leitungen .................................. . siehe Vorbemerkung Nr. 2
2.8. Nebenstellenanlagen und
Einrichtungen für besondere Zwecke
2.8.1. Nebenstellenanlagen für besondere Zwecke
(nach Maßgabe der Ausstattungsvorschriften)
1 Kleine Vorzimmeranlage .................... . 34,20 1589,- 11,40 437,-
Die Gebühren gelten für Vorzimmerapparate
mit Nummernschalter. Bei Vorzimmerappa-
raten, die statt des Nummernschalters ein
Tastenfeld für die Tastenwahl besitzen, wird
der Zuschlag nach Nr. 2 erhoben.
2 Zuschlag für Vorzimmerapparate mit Tastenfeld für
Tastenwahl
Mehrleistung gegenüber Vorzimmerapparaten mit
Nummernschalter .......................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Ergänzungsausstattung für kleine Vorzimmeranlage
Sichtbare Kennzeichnung des Anrufs
3 für eine Leitung .......................... . 7,- 326,50 2,35 44,-
4 für beide Leitungen ....................... . 12,50 583,30 4,20 86,-
Selbsttätige Rufweiterschaltung
5 für eine Leitung .......................... . 7,- 326,50 2,35 44,-
6 für beide Leitungen ....................... . 12,50 583,30 4,20 86,-
Zu Nr. 3 bis 6
Wird eine Einrichtung nach Nr. 3 oder 4 neben
einer Einrichtung nach Nr. 5 oder 6 betrieben,
so wird nur die Gebühr für eine der Einrich-
tungen erhoben.
Zuweisen von Verbi ndungen
7 für eine Leitung .......................... 2,50 116,30 0,85 28,-
8 für beide Leitungen ........................ 4,75 220,50 1,60 55,-
9 Tasten für besondere Zwecke
je Taste . . . . . . . . .......................... 0,75 34,30 0,25 21,-
f\-1 r. : !) Ti.i~J der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 251.
Anhge 2
Teilnehmercigene Anlage An-
Posteigene ,_________ _ schließungs--,
Anlage Verlegungs-
Einmalige Monat-
Nr. Gegenstand Monatliche oder Aus-
liche
Gebühr
Gebühr wechslungs-
Gebühr gebühren
DM DM DM DM
2.8.2. Einrichtungen für besondere Zwecke
1 Zusatzspeisegerät für posteigene Leitungen nach
4.1 Nr. 1 bis 4 bei post- und teilnehmereigenen
Nebenstellenanlagen .......................... . 2,85 132,- 0,95 41,--
Die Anschlicßungs·- bzw. Verlegungsgebühr
wird nicht erhoben, wenn das Zusatzspeise-
gerät gleichzeitig mit eint;_r Leitung, für die
feste Anschließungs- und Anderungsgebühren
nach Abschnitt 4 erhoben werden, eingerichtet
bzw. gleichzeitig mit der Einrichtung, bei der
es angebracht ist, verlegt wird.
252 Bunc1e,s,gese1tzbliaJt1t, Jahrgang 1974, Te.il I
Anlage 3
(zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)
Teilnehmereigene Anlage An-
P0steigene 1_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 1 schließungs-,
Anlage Monat- Verlegungs-
Nr. Gegenstand . h Einmalige li"che oder Aus-
M onat1lc c Gebühr wechslungs-
Gebühr Gebühr gebühren
DM DM DM DM
Wecker
20 kleine oder große Form oder Wecker mit sicht-
barer Anzeige .............................. . 0,90 42,- 0,30 20,-
21 besondere Ausführung ...................... . siehe Vorbemerkung Nr. 2
Es werden mindestens die Gebühren nach Nr. 20
erhoben.
22 Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung ...... . 1,60 73,70 0,55 20,-
23 Gebührenanzeiger mit Rückstellung (wie Nr. 1.3.1
Nr. 23) bei Anschluß an die Sprechstelle einer post-
eigenen oder teilnehmcreigenen Nebenstellenanlage 5,15 239,70 1,70
Die Gebühr für die Übermittlung der Zähl-
impulse wird nach 1.1.1 Nr. 20, für die Maß-
nahmen bei der lfauptstelle nach 2.7 Nr. 16
erhoben.
24 Anschlußschnur über 2 m
für je 20 Adern
je 2 m überschießende Länge 0,15 7,55 0,05 15,-
Monatliche Gebühren werden nicht erhoben,
wenn die Anschlußschnur nicht mehr als
8 Adern enth~ilt und 6 m Länge nicht über-
schreitet.
AJ1schiußsdumr in besonderer Ausführung ..... siehe Vorbemerkung Nr. 2 15,-
Zu l\k 24 und 25
Die An'.:c:hlicßungs- oder Auswcchidungsgebühr
wird fii r je 20 Auern, jedoch unabhängig von
der Uingc erhuben.
I"'') / '
/- .. ll in bcsond.etcr Ausführung .. siehe Vorbemerkung Nr. 2 15,--
Nr. 15 Tdu der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974
Anlage 4
(zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe f der 2. AndVFO vom 12. 2. 1Y74)
--,------·--··----~----------------.-------------------
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2.11. Nicht in Linien des allgemeinen
Netzes geführte Leitungen der
Ne benstcllenanlage
(Leitungsnetz der Nebenstellen-
anlage)
Hinweis
Querverbindungsleitungen und gegebenenfalls Lei-
tungen für besondere Zwecke, die in ihrer gesamten
Führung keine Linien des allgemeinen Netzes der
Deutschen Bundespost benutzen, werden gebühren-
mäßig wie Leitungen im Leitungsnetz der Neben-
stellenanlage behandelt.
Für das Herstellen, Verlegen, Auswechseln und Er-
neuern von anderen als nach Abschnitt 4 überlassenen
Leitungen im Leitungsnetz der Nebenstellenanlage
werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, erhoben
für je 5 Meter Länge eines Installationskabels
von 1 oder 2 Doppeladern
1 bei Verlegung auf Putz .................. . 20,-
2 bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz 12,50
von mehr als 2 bis zu 10 Doppeladern
3 bei Verlegung auf Putz .................. . 37,50
4 bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz 27,-
von mehr als 10 bis zu 30 Doppeladern
5 bei Verlegung auf Putz .................. . 69,-
6 bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz 56,-
von mehr als 30 bis zu 60 Doppeladern
7 bei Verlegung auf Putz .................. . 115,-
8 bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz 99,-
von mehr als 60 bis zu 100 Doppeladern
9 bei Verlegung auf Putz .................. . 201,-
10 bei Unterbringung im vorhandenen Leernetz 182,-
für je 5 Meter Länge eines Installationsdrahtes bei
Verlegung auf Putz oder Unterbringung im vor-
handenen Leernetz
254 BuncJesgt!setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 4
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
11 ladrig 5,50
12 2adrig 6,65
13 3adrig 7,80
14 4adrig 8,95
Zu Nr. 1 bis 10
Die Gebühren gelten nicht für das Herstellen
und Ändern von Leitungsstrecken, die über
Freileitungslinien geführt werden oder für ·die
Erd- oder Röhrenkabel benutzt werden. Für
solche Lei tu ng::;strccken werden Gebühren nach
Abschnitt 3 erhoben.
Zu Nr. 1 bis 14
1. Maßgchcn<l für die Gebührenberechnung ist
die Anzahl der tatsächlich verlegten oder unter-
gebrachten Doppeladern bzw. Adern und nicht
die Anzahl der beschalteten.
2. Der Gebührenberechnung wird die wirkliche
Leitungslänge zugrunde gelegt; angefangene
oder überschießende Längen werden als volle
l ,ängcncinhcit (5 m) berechnet.
3. Für die Unterhaltung der im Leitungsnetz
der Nebenstellenanlage geführten Leitungen
werden von Fall zu Fall Änderungsgebühren
nach Abschnitt 3 erhoben.
r. 1 Td~J der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 255
Anlage .5
(zu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe l der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2.14.6. Anschlicßungsgebühren für Neben-
stellen.anlagen auf Schiffen
Gebühr für die Anschließung der Nebenstellenanlage
(Vcrkcbrsfcrnsprcchanlage) eines Schiffes an das
öffentliche Fcnisprcchnetz,
bei einmaliger Anschlicßung, wenn die Benutzung
1 Monat nicht überschreitet .............. _... . 30,-
2 bei mehrfacher Anschließung, wenn die jeweilige
ßenutzungsch.uer 1 Monat nicht überschreitet ... 80,-
Zu Nr.1 und 2
Neben den Gebühren nach Nr. 1 und 2 werden
Zuschläge nach 2.14.1 Nr. 1 nicht erhoben,
Die Gebühr nach Nr. 2 wird nicht erhoben,
wenn eine von der Deutschen Bundespost auf
den Namen des Schiffes ausgestellte gültige Be-
scheinigung über die Unbedenklichkeit der An-
schließung der Nebenstellenanlage des Schiffes
an das öffentliche Fernsprechnetz vorgelegt wird.
Gebühren für die Abnahme oder Nachprüfung
werden nur erh<>ben, wenn es sich um gebüh-
renpflichtige Wiederholungen nach Abschnitt
2-14.5 handelt.
256 l3undcs~JPsetzblc1tt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 6
(zu Artikel 2 Nr. 4 der 2. AndVFO vom 12. 2. 1974)
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
3. Nichtpauschale Anschließungs-
und Änderungsgebühren
(§§ 11, 17, 22, 23, 25 und 26 der Fernmelde-
ordnung)
Hinweise
1. Abschnitt 3 wird nur angewendet, soweit nicht
pauschale Anschlicßungs-, Verlegungs-, Auswechs-
lungs-, Abnahme-- oder Bearbeitungsgebühren fest-
gesetzt sind.
2. Die Gebühren sind Anschließungsgebühren, wenn
sie für die erstmalige Anschließung, und Ände--
rungsgebi.ihren, wenn sie für Arbeiten an vorhan-
denen Einrichtungen erhoben werden.
3.1. Bei Ausführung der Arbeiten durch
KrMte der Deutschen Bundespost
Gebühren für Atbeitsleistungen
Die Gebühren für Arbeitsleistungen werden nach
Einheitss~itzen fi:ir die Arbeitsstunde berechnet.
Bruchteile einer Arbeitsstunde werden auf volle
Viertelstunden nach oben gerundet. Die Zeiten für
die \Vege gelten ftls Arbeitszeit. Werden für einen
Teil der /\rhcitcn nichtpauschale Gebühren, für den
anderen Teil hingegen feste Gebühren erhoben, so
sind die Wege✓.eiten nur zu berücksichtigen, wenn
die nichtpauschalen Gebühren (ohne die Gebühren
für Wegezeiten und Fahrten) die festen Gebühren
übersteigen.
Die Einheitssii.t7.e für die Arbeitsstunde betragen bei
Dienstleistungen
1 für die I ,eitung, Planung, Auskundung usw. . ... 35,-
2 für die Beaufsichtigung oder für die höherwertige
praktische Arbeit ............... ·.· .......... . 24,--
3 für die praktische Arbeit 20,--
Zu Nr. 1 bis 3
1. Mit den Einheitssätzen nach Nr. 1 bis 3 sind
auch die Leistungen der Deutschen Bundespost
abgegolten, die mit der Antragsbearbeitung
und mit der Berichtigung der Betriebsunterlagen
vcrlnmdcn sind.
2. fn dem J (inhcitssat:z mich Nr. 3 sind die an-
teiligen Kosten für Leistungen nach Nr. 1 und
ftir die I der Beaufsichtigung nach
Im . R_egelfall w~rden
kerne gesonaerten
nach Nr . 1
nach .Nr. 2
Ar-
4 eines 6,-
Nr. Vi Tci~J der Ausgc1be: Bonn, den 19. Februar 1974 257
Anlage 6
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Zu dem Einheitssatz nach Nr. 3 werden als Zuschläge
erhoben
5 für eine Arbeitsstunde an Werktagen, die nach
dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen
Bundespost als Überzeitarbeit gilt, ............ . 3,-
6 für eine Arbeitsstunde an Sonn- oder Feiertagen .. 6,-
Zu Nr. 5 und 6
Die Zuschläge werden nur erhoben, wenn Lohn-
zuschläge für Überzeitarbeit bzw. Sonn- oder
Feiertagsarbeit tatsächlich gezahlt worden sind.
7 für eine Arbeitsstunde in der Zeit von 22 bis 6 Uhr
(Nachtarbeit) .............................. . 1,50
Der Zuschlag wird gegebenenfalls neben den
Zuschlägen nach Nr. 5 und 6 erhoben.
Gebühren für Fahrten
Für die Beförderung eines Arbeiters usw. und seines
Gepäcks
8 bei Mitbenutzung von Fahrzeugen des Fernmelde-
bau- oder Entstörungsdienstes für jeden km .... . 0,20
9 bei Benutzung der Kraftposten für jeden km ... . 0,15
10 anderer Verkehrsmittel ......... . die Aufwendungen für Personen- und Ge-
päckbeförderung
Für ein Fahrzeug des Fernmeldebau- oder Ent-
störungsdienstes ohne Rücksicht auf die Zahl der
Mitfahrenden für jeden Wagen-km
11 eines Lastkraftwagens oder einer Zugmaschine .. . 1,20
12 >> Anhängers ............................ . 0,30
13 >> Kraftwagens für Personen- und Lastenbeför-
derung (Kombiausführung) .................. . 0,60
14 eines Personenkraftwagens ................... . 0,40
15 >> Kraftrades mit oder ohne Beiwagen ...... . 0,25
Zu Nr. 8 bis 15
Werden für einen Teil der Arbeiten nicht-
pauschale Gebühren, für den anderen Teil hin-
gegen feste Gebühren erhoben, so werden die
Gebühren für Fahrten nur erhoben, wenn die
nichtpauschalen Gebühren (ohne die Gebühren
für Wegezeiten und Fahrten) die festen Ge-
bühren übersteigen.
Zu Nr. 11 bis 15
Die Gebühren werden nur erhoben, wenn
wegen der Zahl der zu befördernden Arbeiter
und der Menge der mitzuführenden Apparate
und Baustoffe für die Arbeiten beim Teilnehmer
die Verwendung des Fahrzeuges erforderlich ist.
258 Burndes~1esetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 6
Gebühr
Nr. Gcgenstan<l
DM
Gebühren für Baustoffe
16 Für die Baustoffe, d. i. alles Fernmeldezeug, das für
die Herstellung bzw. Änderung der Teilnehmer-
einrichtungen verwendet wird, ................. . die Beschaffungspreise nach der vom Fern-
meldetechnischen Zentralamt aufgestellten
Verrechnungspreisliste für Fernmeldezeug
Für Befestigungs- und Hilfsstoffe, die beim Verlegen
der Installationskabel, Installationsdrähte und Erd-
leitungen sowie zum Befestigen der im Zuge dieser
Kabel und Leitungen eingeschalteten Installations-
einrichtungen u. dgL benötigt werden
17 für jeden Meter Yerlegter Kabel oder Leitungen .. 0,40
Zu Nr. 16 und 17
Es werden nur Baustoffe, Befestigungs- und
Hilfsmittel berücksichtigt, die verwendet wer-
den, um die l:;'.inrichtungcn herzustellen o~_er zu
ändern, für die Anschließungs- oder Ande-
rungsgebührcn zu erheben sind.
18 Gemeinkostenzuschlag zu den Gebühren für Bau-
stoffe (Nr. 16 und 17) ......................... . 25 v.H. der Gebühren nach Nr. 16 und 17
Zu Nr. 1 bis 18
t. Bei An<lernngen, für die nichtpauschale
Anderungsgebühren zu erheben sind, werden
gegebenenfalis auch die Aufwendungen für den
Abbruch und die Beförderung (Versendung)
von Einrichtungen berücksichtigt.
2. Änderungsgebühren werden auch für andere
Arbeiten an Teilnehmereinrichtungen erhoben,
z. B. für schaltungstechnische Änderungen bei
teilnehmereigenen Einrichtungen oder Instand-
setzungsarbeiten am Leitungsnetz der Neben-
stellenanlage.
3. Für die Umwandlungen von Zweier-
anschlüssen in Einzelanschlüsse und umgekehrt
werden keine Änderungsgebühren erhoben.
3.2. Bei Ausführung der Arbeiten durch
von der Deutschen Bundespost
beauftragte Unternehmer
1 Gebühren für die Arbeitsleistungen des Unterneh-
mers, für die dem Unternehmer entstandenen Fahr-
und Beförderungskosten sowie für die vom Unter-
nehmer gelieferten Baustoffe ................... . die vom Unternehmer der Deutschen Bun-
despost in Rechnung gestellten Kosten (ein-
schließlich der Mehrwertsteuer) zuzüglich
eines Bearbeitungszuschla!?is von 10 v. H.
Nr. Vi Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974
Anlage 7
(zu Artikel 2 Nr. 5 der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974:
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
~ - - - . , """"-'"·-··~ .. ·•<>••""'•'·' '""~·····"'·--·~·--"'"---------------4-------------------
4. Leitungen
(§ 4 Abs. l Nr. 3, Abs. 3 und 4, §§ 6, 7 so-
wie 9 Abs. 1, 3 und 4 der Fernmeldeordnung)
Hinweis
Für Leitungen, die in ihrer gesamten Führung keine
Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen Bundes-
post berühren, werden keine monatlichen Leitungs-
gebühren erhoben.
4.l. Leitungsgebühren
Monatliche Leitungsgebühren bei posteigenenNeben-
anschlußleitungen, Querverbindungsleitungen, Ab-
zweigleitungen und Leitungen für besondere Zwecke,
die in Linien des allgemeinen Netzes der Deutschen
Bundespost geführt sind, für jede Leitung
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis
50 km
1 für je 100 rn ............................. . 4,-
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von
mehr als 50 km
2 für den Teil bis .50 km je 100 m ............ .
3 >> )) >> von mehr als 50 bis 100 km je 100m 1,20
4 >) )} >> )) >> 100 km je 100 m .... 0,40
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1
bis 4 bei höherwertigen Leitungen
bei vierd.rähtiger Führung
von Regelleitungen
5 für je 100 m ........................... . Gebühr nach Nr. 1
Zu Nr. 1 bis 5
1. Als gebührenpflichtige Leitungslänge gilt bei
Entfernungen bis 50 km die Entfernung zwi-
schen den Endpunkten der Leitung; bei Ent-
fernungen von mehr als 50 km gilt als gebühren-
pflichtige Leitungslänge die Entfernung zwi-
schen <lcn Ortsnetzen, in deren Bereich die
Endpunkte der Leitung liegen. § 33 Abs. 1 der
Fernmeldeordnung wird angewendet. Beträgt
die Entfernung zwischen den Endpunkten
mehr als 50 km, die Entfernung zwischen den
Ortsnetzen dagegen 50 km oder weniger, so ist
die zwischen den Endpunkten ermittelte Ent-
fernung maßgebend.
2. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die
Ermittlung der Entfernungen und deren Run-
dung bestimmt die Deutsche Bundespost.
260 Btrndcsgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
Anlage 7
Gebühr
Nr. G cgenstan<l
DM
---+--------·----..·•·""'"""•''-•-·-·----------+----------~--------
von Ausnahmeleitungen
6 zu einem Endpunkt ..................... . 200,-
7 zu beiden Endpunkten 400,-
Zu Nr. 6 und 7
Ist der Zuschlag nach Nr. 6 oder 7 höher als
die Leitungsgebühr nach Nr. 1, so wird als
Zuschlag die Gebühr nach Nr. 1 erhoben.
bei Verwendung von NL T-Verstärkern
8 je NL T-Verstärker ...................... ; 25,-
bei Verwendung von Gabeltransistorverstärkern
9 je Verstärker ........................... . 35,-
bei Verwendung von Allverstärkern
10 je Verstärker ........................... . 125,-
bei Verwendung von entzerrenden Verlänge-
rungsleitungen
11 je Einrichtung .................... , .... . 5,-
bei Verwendung von Leitungen mit besonderer
Übertragungsgüte nach C.C.I. T. T.-Empfehlung
M102
12 je Leitung ............................. . 480,-
Zu Nr. 8 bis 12
Durch die monatliche Gebühr sind der Einbau
und die gegebenenfalls erforderliche erste Ein-
messung sowie später notwendig werdende
weitere Messungen abgegolten.
4.2. Ausgleichsgebühren
1 Monatliche Ausgleichsgebühr bei folgenden Leitun-
gen mit Endpunkten auf verschiede~en, nicht be-
nachbarten Grundstücken:
Regelnebenanschlußleitungen nach Zweitneben-
stellenanlagen mit mehr als einer Zweitnebenstelle,
Regelquerverbindungsleitungen,
Regelabzweigleitungen,
Regelleitungen für besondere Zwecke, soweit sie
wie die vorstehend aufgeführten Leitungen betrie-
ben werden,
für jede Leitung .......................... . 30,-
Die Ausgleichsgebühr wird auch für Abzweig-
leitungen erhoben, deren Endpunkte auf dem-
selben oder auf benachbarten Grundstücken
liegen.
Bonn, den 19. Februar 1974 261
Anlage 7
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2 Monatliche Ausgleichsgebühr bei Regelnebenan-
schlußleitungcn mit Endpunkten auf verschiedenen,
nicht benachbarten Grundstücken, soweit sie nicht
unter Nr. 1 fallen,
für jede Leitung , ........................... . 5,-
Zu Nr. 1 und 2
Als verschiedene Grundstücke gelten alle
Bodenflächen, die durch dem öffentlichen Ver-
kehr dienende Wege und Plätze, Gewässer,
Mauern, Zäune oder in anderer Weise getrennt
sind, und zwar auch dann, wenn zwischen den
so gegeneinander abgegrenzten Bodenflächen
Brücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder,
Rohre, Durchlässe oder ähnliche Verbindungs-
elemente bestehen; als verschiedene Grund-
stücke gelten ferner solche Bodenflächen, die
für sich getrennte wirtschaftliche Einheiten
bilden ohne Rücksicht darauf, ob sie äußerlich
erkennbar gegeneinander abgegrenzt sind oder
nicht.
Monatliche Ausgleichsgebühr bei
Ausnahmenebenanschlußleitungen,
Ausnahmequerverbindungsleitungen,
Ausnahmeabzweigleitungen,
Ausnahmeleitungen für besondere Zwecke, soweit
sie wie die vorstehend aufgeführten Leitungen be-
trieben werden,
für jede Leitung mit einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge
3 bis zu 10 km ........................... . 80,-
4 von mehr als 10 bis 25 km ............... . 150,-
5 )) )) )) 25 )) 50km ............... 230,-
6 )) )) )) 50 100 km ...............
>> 380,-
7 )) )) )) 100 km ..................... 580,-
Zu Nr. 3 bis 7
Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen
Leitungslänge gelten die Vorschriften 1 und 2
zu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.
Zu Nr. 1 bis 7
Die Ausgleichsgebühren nach Nr. 1 bis 7 gelten
für posteigene, teilnehmereigene und private
Leitungen.
4.3. Besonders wichtige Leitungen
1 Monatliche Leitungsgebühren je Erstleitung und je
Zweitleitung ................................. . Gebühren nach 4.1 Nr. 1 bis 12
2 Monatliche Ausgleichsgebühren für jede Erstleitung Gebühren nach 4.2 Nr. 1 bis 7
262 ßumlcs~Jesetzblaibt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 7
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
Umschalteeinrichtungen und Weichen
Posteigene Einrichtungen
3 Monatliche Gebühr ....................... . Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2
Teilnehmereigene Einrichtungen
4 Einmalige Gebühr ........................ .
5 Monatliche Gebühr } Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2
Zu Nr. 3 bis 5
Für die Anschließung oder Änderung werden
Gebühren nach Abschnitt 3 erhoben.
4.4. Anschließungs-, Änderungs- und
Bearbeitungsgebühren
(§§ 11 und 17 der Fernmeldeordnung)
Anschließungsgebühren
Für die Anschließung einer einzelnen Regelleitung
je Leitungsende .............................. . 200,-
Bei gleichzeitiger Herstellung und gemeinsamer Ein-
führung mehrerer Regelleitungen desselben Teil-
pehmers für die Anschließung an dem betreffenden
Leitungsende
2 für die erste bis zehnte Leitung, je Leitungsende 200,-
3 für jede weitere Leitung, je Leitungsende 50,-
Zu Nr. 2 und 3
Die Vorschrift zu 1.1.2 Nr. 2 und 3 wird an-
gewendet.
4 Für die Anschließung jeder Ausnahmeleitung je
Leitungsende ................................ . Das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1
Zu Nr. 1 bis 4
1. Bei einer Leitung, die mehr als zweidrähtig
zu den Endpunkten geführt wird, zählen je
zwei Adern als eine Leitung.
2. Bei Änderungen im Wege der Kündigung
und Neuanschließung gemäß § 17 Abs. 9 der
Fernmeldeordnung werden für das Leitungs-
ende, an dem die Leitungsführung im allge-
meinen Netz der Deutschen Bundespost und
die Führung der Endleitungen unverändert
bleiben, ein Zehntel der Gebühren nach Nr. 1
bis 4 erhoben.
3. Die Gebühren nach Nr. 1 bis 4 schließen bei
Ncbcnanschlußleitungen post- und teilnehmer-
cigener Nebenstellenanlagen das Herstellen und
Anschließen des Sprechapparates, bei Leitungen
für private Nebenstellenanlagen das Herstellen
und A nschl icßcn der Posttrenneinrichtung ein.
Die Anschlicßungsgcbühr nach 2.10 Nr. 1
bleibt unberührt.
f"-1 r. 1:5 Tau der Ausgöbe: Bonn, den 19. Februar 1974 263
Anl::ige 7
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
.Ä.nd r~n 1,ngsgebühren
5 Für die )\ndcrung der E11dleitung bei Verlegung der
zugebii1.igcn F,ndci11rid11ung (Sprechstelle, Vermitt--
lung:;cinrichtung ........... , . die Hälfte der Gebühren nach Nr. l bis 3
1. Die \!, i1:-:chrif tcn 1 und 3 zu Nr, 1 bis 4
gelten sirrng( m:W.
2. Bei gkich;,citigcr Änderung von Haupt-
am:ddüi::-;c11 und f ,cnungcn \Verden statt der
'/crlcg1:ng:-;g,.:bührcn nach 1.1.2 Nr. 6 und der
Andcru11;!sf:>tbuhrcn nach Nr. 5 für alle Haupt-
ilnschlü~:~;c und l cituqgen Gebühren nach 1.1.2
Nr. (i cthobco.
3. Die Andcrung der En~llcitung einer Aus-
nahmeleitung wird der Anderung der End-
leitung einer Regclkitung gleichgestellt.
6 Für andere Änderungen an Endleitungen als Nr. 5 .. Gebühren nach Abschnitt 3
Bea,: bdtungsgebühren
Für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch
die Deutsche Bundespost vorn Teilnehmer zurück-
gezogenen Antrags,
7 wenn seit der Bestätigung des Antrags bereits
Schalt- oder Bauarbeiten geleistet worden sind, je
beantragter Regel- oder Ausnahmeleitung Be-
arbeitungsgebühren ......................... . in Höhe der Hälfte der pauschalen An-
schließungs- und Änderungsgebühren
1. Bei höhcnvertigen Leitungen nach 4.1 Nr. 8
bis 12 werden für die schon geleisteten Auf-
wendungen und für die Beseitigung bereits her-
gestellter Einrichtungen zusätzlich Gebühren
nach Abschnitt 3 erhoben.
2. Die Vorschrift 1 zu 1.1.2 Nr. 9 wird an-
gewendet.
8 wenn noch keine Schalt-- oder Bauarbeiten geleistet
worden sind, je beantragter Ausnahmeleitung' Be-
arbeitungsgebühren ......................... . in Höhe eines Viertels der pauschalen An-
schließungs- und Änderungsgebühren
Zu Nr. 7 und 8
In Fällen nach Nr. 6 werden für die schon ge-
leisteten Aufwendungen und für die Beseitigung
bereits hergestellter Einrichtungen Gebühren
nach Abschnitt 3 erhoben.
264 Hund<!s~ie.sc•tzbli.ltt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 8
(zu Artikel 2 Nr. 6 der 2. AndVFO vom 12. 2. 1974)
------------~-·-----·---------.......----~--~-~------~--
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
5. Besonders kostspielige Leitungen
(§ 9 Abs. 2 der Fcrnrnel<lcordnung)
lfoirna!igc (;,_·bi'ilu i l;r ! ,citungsabschnitte, die in neu
errichteten l .i11icn ,,der Linienabschnitten geführt
werden, die der ,\n'.,chlicßung nur einzelner abgele-
gener Sprcch,1c 1!c11 (J1kr anderer Teilnehmereinrich-
tungc1l je ! citung für jede volle oder ange-
fangene 1no rn 1,uftliniencntfernung
1 bei tinh:rirdischcr Fi_ihrung 1150,-
2 bei oberirdischer Führung 265,-
Zu Nr. 1 un<l 2
1. i\l<.; neu errichtet gelten alle Linien oder
Li11ic11ahscl1nittc, die seit dem L April 1973
neu erstcih \\, irden sind.
2. Die ( ;tlluhr(·m·orschriften gelten nicht für
l .eitu11t!;c11, dit" :n ! ,inicn oder Linienabschnitten
mit funf 1,hcrla'>scncn Leitungen als sechste
(,der 1.\ ci1t·rc l citung; geführt werden.
3. hir eine,, Lciiung;sahschnitt, der später als
ein J:;J;1 ,,'J(l{) l'.-u:.>c) nach Inbetriebnahme der
1wt1u1 \ .,i ;1 ic• , ,de,;.· des neuen ] .inienabschnitts
uhcrl:,s,L·,,· 11nd dariti gdührt wird, verringert
sich die ( ,,._•!,uhr nach Nr. I oder 2 um ein
!··ünft(! ",,llc iider angefangene Jahr,
hlauf des ersten jahres seit der
der i .inic oder des Linien-
,. :._:n Zc1i!)trnl,t der Überlassung
der ! .ci1
4. Die : i\'1wnrfrrnung wird von dem
neuen b,,:! .•, 1•\punl,t des a1lgcmeinen Netzes
dn Dv 1: B,111,Lspost (§ 2 Abs. 1 der
bis zum anderen End-
in der Kartenebene ge-
'- ,.:1 '-'- endenden Karten bestimmt
Dc 1 H1111<k::p()sr. Bei verzweigten
l ,inicn u.!Lr ! ,ir:icnahschnitten wird die Luft-
linienc,iilt ,, :<1.vischcn. den in Satz 1 be-
'l,l·idinCtt im Zuge der Leitungs-
;\hzwcigpunkt zu Ab-
,,.,,,,,,.. ,... ,,.,; die Summe der Teil-
cntfcrnu llgc n die insgesamt zu berücksichti-
V,cncle :! ,uhlini,m:nrfr:-11ung. Bei gemischter
J,\ihrung \<. ird div l',11tfcrnungsermittlung für
den untcrirdi•:clicn ,\bschnitt und für den ober-
irdischen 1\lx:chnit1 gcircnnt durchgeführt. Das
g!cichc gilt für Leitungsabschnitte mit unter-
schicdliciicn Ccbührcnsätzcn gemäß Vor--
schrift 3. l.citungsabschnitte nach Vorschrift 2
und l .citungsahschnittc, für die Gebühren nach
Nr. 5 11nd 6 erhoben werden, bleiben bei der
f ,:ntfcrnt111.vscrqfrrtlung unberücksichtigt.
S. Die nach \Lißgabc der Vorschriften 1 bis 4
berechnete CesamtP-chühr wird auf einen ße-•
1rag hcgrcn;,t, der ;ich ergibt, wenn die volle
Gebühr nach Nr. 1 oder 2 und die unmittelbare
l,uftlinicncntfernung zwischen den Meßpunkten
nach Vorschrift 4 Satz 1 zugrunde gelegt
werden. Bei gemischter Führung wird die un-
mittelbare Luftlinienentfernung im Längen-
verhältnis der nach Vorschrift 4 gemessenen
Nt. l:i Tdq der /\us~Jcibe: Bonn, den 19. Februar 1974 265
Anlage 8
··--·--·-·•-•o, . _.....,_. «·-·-•-»--•-·-·--..- · - - - - - - - - - - - - - -......- - - - - - - - - - - - - - - - - ~ - - - -
Gebühr
Nr. Gcgcnstan<l
DM
11ntcri1di:;chcn und oberirdischen Leitungs-
strecken aufgeteilt und danach Nr. 1 und 2 gc-
t rcnnt auf die cnni1telien an-
gn\ endet.
6. Von der nach Vorschrift 1 bis 5 berechneten
( ;csan11 gebühr hkiben unberücksichtigt:
6.1. bei uwcrirdischcr l\ihrung ... 5 750 DM,
6.2. bei (,herirdischcr Führung ... 1 325 DM.
Bei gemischter Führung gilt Vorschrift 6.1,
wenn die untenrdische Führung übenviegt,
sonst die Vorschrift 6.2.
Monatlicher Zuschlag m den Gebühren nach Ab-
schnitt 4 für Leitungen, die wegen Überschreitung
der zulässigen Umwegfaktoren besonders kost-
spielig sind
3 bei Regelleitungen 30 v.H. der Gebühren nach 4.1 Nr. 1 und 5
4 bei Ausnahmeleitungen ...................... . 50 v. H. der Gebühren nach 4.1 Nr. 1 bis 4
Zu Nr. 3 und 4
Der Um wcgfaktor ergibt sich aus dem Ver-
hältnis der tatsächlichen Leitungslänge in der
rniiglichcn }:ührung zur tatsächlichen Leitungs-
des Regelweges. Der Regelweg richtet
nach den von der Deutschen Bundespost
für den Netzausbau der öffent-
lichen i_,.,.,,,.,...,..,.,..,,,,,,,, Linienführungen.
Urnwcgfaktor beträgt 3 in
und 1,5 in Fällen nach Nr. 4.
Einmalige Gcbijhr und Zt1schlägc zu den monatlichen
Gebühren für I bei außergewöhnlichen Ge-
ländeschwierigkeiten und für Leitungen, die wegen
Sondcrwii n\;chcn des Teilnehmers oder aus anderen
Gründen als nach Nr. 1 bis 4 besonders kostspielig
sind, för die besonders kostspielige Strecke
5 einmalige Gebühr .......................... . Mehrkosten der Leitungsherstellung gegen--
über den Regelverhältnissen
Für einen hc':ondcrs \vichtigen Einzelanschluß,
der auf einem anderen als dem Regelweg
an die im Ortsnetz zustiindige Orts-
"'"''-'·~·-·"'"- herangeführt wird, wird die
beansprucht, wenn für
lmnr,>(Y('(O [,:rgänznngsanlagen
die Höhe der
Deutschen
Für beson-
die an eine
Ortsnetzes
wcrch:n (Vor--
\vi rd keine cinrualigc
(;cbi!hr Lca11sprucht.
266 Btmdosgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 8
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
. . ---------···""-'""""-··----·-·-------------+-----------~~---------
6 Zuschlag zu den monatlichen Gebühren Mehrkosten der Unterhaltung gegenüber
den Regelverhältnissen
1. Statt des Zuschlags zu den monatlichen Ge-
bühren kann die Deutsche Bundespost die
Mehrkosten der Unterhaltung von Fall zu Fall
als Änderungsgebühren (Abschnitt 3) erheben.
2. Bei besonders wichtigen Einzelanschlüssen,
die an eine andere Ortsvermittlungsstelle des
Ortsnetzes als die im Ortsnetz zuständige heran-
gdülirt werden, werden statt des Zuschlags zu
den monatlichen Gebühren Leitungsgebühren
nach 4.1 Nr. 1 erhoben; maßgebend für die
Gebührenberechnung ist die Luftlinienentfer-
nung zwischen der zuständigen Ortsvermitt-
lungsstelle und der Ortsvermittlungsstelle, an
die der J ~inzelanschluß herangeführt wird. Für
besonders wichtige Finzelanschlüsse, die auf
Umwegen an die im Ortsnetz zuständige Orts-
vermittlungsstelle herangeführt werden (Satz 1
der Vorschrift zu Nr. 5), wird kein Zuschlag
zu den monatlichen Gebühren erhoben.
Nr. 1:i TcJ~J der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974
Anlage 9
(zu Artikel 2 Nr. 7 der 2. AndVfO vom 12. 2. 1974)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
6. Benutzung von Teilnehmerein-
richtungen durch andere und
Zusammenschalten von Leitungen
bei Nebenstellenanlagen
(§§ 7 und 15 der Fernmeldeordnung)
Hinweise
1. Die Gcbi.iben dieses Abschnitts gelten für post-
cigcne, teilnchmcreigcnc und private Nebenstellen-
anlagen trnd Leitungen. Sie werden neben den
Gebühren nach .Abschnitt 1 und 4 erhoben.
2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die
Gebühren dieses Abschnitts nebeneinander er-
hoben.
6.1. Benutzung von Teilnehmereinrich-
tungen durch andere
(§ 15 Abs. 2 bis 8 der Fernmeldeordnung)
Hinweis
Hat die Deutsche Bundespost die ständige Mit-
benutzung von Nebenanschlüssen, von denen aus
Sprechstellen in anderen Ortsnetzbereichen ohne
Mitwirkung einer Vermittlungsstelle der Deutschen
Bundespost erreicht werden können, zugestanden,
so werden diese mitbenutzten Nebenanschlüsse ge-
bührenmäßig wie Nebenanschlüsse, die anderen zur
ständigen Alleinbenutzung überlassen sind, be-
handelt.
6.1.1. Gebühren für die ständige Mitbenutzung
von Ausnahmehauptanschlüssen mit
Hauptstellen nach § 6 Abs. 1 der Fern-
meldeordnung durch andere
(§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Fernmeldeordnung)
Mitbenutzungsgebühr je nach gebührenpflichtiger
Leitungslänge
1 für jeden Ausnahmehauptanschluß monatlich Gebühr nach 1.1.1 Nr. 19
Ist die Zahl der Nebenanschlüsse, von denen
aus j\ usnahrncha uptanschlüsse durch andere
stiindig rnitbenutlt werden, kleiner als die Zahl
der /\. usnahrnchauptanschlüsse, so wird die Ge-
bühr nach Nr. 1 nur der Zahl dieser Neben-
anschlüsse entsprechend erhoben.
26B Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 9
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
6.1.2. Gebühren für die ständige Alleinbe-
nutzung von Ausnahmenebenanschlüs-
sen durch andere
(§ 15 Abs. 3 Satz 3 der Fernmeldeordnung)
Alleinbenutzungsgebühr je nach gebührenpflichti-
ger Leitungslänge
für jeden Ausna}imcncbenanschluß monatlich ... Gebühr nach 4.2 Nr. 3 bis 7
Bei Zweitnebenstellcnanlagen, die über Aus-
nahmencbcnanschlußlcitungen an die Haupt-
anlage angeschlossen sind, wird die Gebühr
nach Nr. 1 für jede Ausnahmenebenanschluß-
lcitung erhoben. Ist die Zahl der von anderen
benut'.Lten Zweitnebenstellen kleiner als die Zahl
der A usnahmenebenanschlußleitungen, so wird
die Gebühr nach Nr. 1 nur der Zahl dieser
Zweitnebenstellen entsprechend erhoben,
6.1.3. Gebühren für die Befreiung von der V er-
pflichtung zur technischen Verhinderung
von Verbindungen in andere Ortsnetz-
bereiche ohne Mitwirkung einer V er-
mittlungsstelle der Deutschen Bundes-
post
(§ 15 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 der Fern-
meldeordnung)
Befreiungsgebühr je nach gebührenpfüchtiger Lei-
tungslänge für Verbindungen von anderen über-
lassenen Nebenanschlüssen
zu einem vom Teilnehmer benutzten Ausnahme-
nebenanschluß
1 für jeden Ausnahmenebenanschluß monatlich Gebühren nach 4.2 Nr. 3 bis 7
über A usnahmequerverbindungsleitungen
2 für jede Ausnahmequerverbindungsleitung
monatlich ............................... . Gebühren nach 4.2 Nr. 3 bis 7
Zu Nr. 1 und 2
1. Die Befreiungsgebühr wird 'für jeden vom
Teilnehmer benutzten Ausnahmenebenanschluß
und für jede Ausnahmequerverbindungsleitung
unabhängig von der Zahl der verschiedenen
anderen und der von diesen benutzten Neben-
anschlüsse nur einmal erhoben.
2. Bei Zweitnebenstellenanlagen, die über Aus-
nahmenebeoanschlußleitungen an die Haupt:
anlage angeschlossen sind, wird die Gebühr
nach Nr. 1 für jede Ausnahmenebenanschluß-
leitung erhoben. Ist die Zahl der von anderen
benutzten Nebenanschlüsse, denen Verbindun-
gen über diese Ausnahmenebenanschlußleitun-
gen zugestanden werden, kleiner als die Zahl
der Ausnahmenebenanschlußleitungen, so wird
die Gebühr nach Nr. 1 nur der Zahl dieser
Nebenanschlüsse entsprechend erhoben.
3. Ist die Zahl der von anderen benutzten
Nebenanschlüsse, denen Verbindungen über
Ausnahmequerverbindungsleitungen zugestan-
den werden, kleiner als die Zahl der zu einer
Nebenstellenanlage führenden Ausnahmequer-
verbindungslei tungen, so wird die Gebühr nach
Nr. 2 nur der Zahl dieser Nebenanschlüsse ent-
sprechend erhoben.
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 269
Anlage 9
Nr. Gegenstand
Gebühr
DM
6.1.4. Gebühren für Nebenstellen, die zur Be-
nutzung durch die Allgemeinheit außer-
halb der Räume des Teilnehmers ange-
bracht werden
(§ 15 Abs. 4 Sati 3 der Fernmeldeordnung)
1 Gebühr für jede Nebenstelle monatlich .......... . 50,-
6.1„5. Gebühren für die Befreiung von der Ver-
pflichtung zur technischen V erhinde-
rung des Verkehrs zwischen verschiede-
nen anderen überlassenen Nebenan-
schlüssen
(§ 15 Abs. 5 bis 7 der Fernmeldeordnung)
Hinweise
1. Eine Verkehrsbeziehung im Sinne der folgenden
Gebührenvorschriften ist jede möglkhe Verbin-
dung ohne Mitwirkung einer Vermittlungsstelle
der Deutschen Bundespost, bei der einem anderen
überlassene Nebenanschlüsse verbunden werden
können
mit Nebenanschlüssen, die weiteren anderen
überlassen sind
und/oder
mit Sprechstellen anderer Teilnehmer,
und zwar unabhängig von dem benutzten Verbin-
dungsweg. Die Anwendung des Begriffs der Ver-
kehrsbeziehung ist nicht auf die Nebenstellen-
anlage, an die die Nebenanschlüsse angeschlossen
sind, beschränkt, es sei denn, daß der Teilnehmer
die Gebührenberechnung nach Hinweis 2 be-
antragt.
2. Auf Antrag des Teilnehmers kann die Ermittlung
der von der technischen Verhinderung zu befreien-
den Verkehrsbeziehungen auf die einzelnen Neben-
stellenanlagen begrenzt werden. In diesem Falle
wird neben den auf die einzelnen Nebenstellen-
anlagen bezogenen Gebühren nachAbschnitt6.1.5.1
für jede von der Befreiung betroffene Querverbin-
dungsleitung eine leit:ungsbezogene Gebühr nach
Abschnitt 6.1.5.2 erhoben.
'.BH nundesqeselzblatl, Jahrqang 1974, Teil I
Anlage 9
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
6.1.5,1. Gebühren. bei einheitlicher Berechnung
der innerhalb der Nebenstellenanlagen
und zwischen den einzelnen Nebenstel-
lenanlagen insgesamt zugestandenen
Verkehrsbeziehungen
Hinweis
Anderen überlassene Sprechstellen einer Zweitneben-
stellenanlage werden so behandelt, als ob sie un-
mittelbar an die I lauptanlage angeschlossen wären.
Das gilt nicht, wenn die Verbindung der anderen
überlassenen Zweitnebenstellen mit der Hauptanlage
technisch verhindert ist; die Bestimmungen des § 15
der Fernmeldeordnung werden in diesem Falle auf
die Zwcitnebenstellenanlage sinngemäß angewendet.
Monatliche Befreiungsgebühr für jede nach § 15
Abs. 5 und 6 der Fernmeldeordnung technisch zu
verhindernde Verkehrsbeziehung, wenn die Zahl der
Sprechstellen, die in dieser Verkehrsbeziehung mit-
einander verkehren können, beträgt
1 bis zu 9 Sprechstellen 15,-
2 10 bis 99 >> 30,-
3 100 bis 999 45,-
4 1000 und rnehr 60,-
6.1.5.2. Gebühren bei getrennter Berechnung der
innerhalb der Nebenstellenanlagen und
zwischen den einzelnen Nebenstellen-
anlagen zugestandenen Verkehrsbezie~
hungen
Monatliche Befreiungsgebühr für jede Querver-
bindungsleitung, die mit anderen überlassenen Neben-
anschlüssen verbunden werden kann, wenn die Zahl
der Sprechstellen, die von der Verhinderung befreit
werden, beträgt
bei einer Regelquerverbindungsleitung
1 bis zu 9 Sprechstellen ................. . 90,-
2 10 bis 99 180,-
3 100 bis 999 )) 270,-
4 1000 und mehr 360,-
bei einer Ausnahmequerverbindungsleitung mit
einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis zu
10 km
5 bis zu 9 Sprechstellen 145,-
6 10 bis 99 >> 290,-
7 100 bis 999 )) 435,-
8 1000 und mehr 580,-
Nr. 15 Td9 der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 271
Anlage 9
'"""·'"'""'""'""'""-•"'··-·--·---------~-.,...-----~------------
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
von rnehr als 10 bis 25 km
9 bis %u 9 Sprechstellen 245,-
10 10 bis 99 490,-
11 100 bis 999 735,-
12 l 000 und mehr 980,-
von mehr als 25 bis 50 km
13 bis zu 9 Sprechstellen 360,-
14 10 bis 99 >> 720,-
15 100 bis 999 )) 1 080,-
16 1000 und mehr 1 440,-
von mehr als 50 bis 100 km
17 bis zu 9 Sprechstellen 590,-
18 10 bis 99 >> 1180,-
19 100 bis 999 >> 1 770,-
20 1000 und mehr 2 360,-
von mehr als 100 km
21 bis zu 9 Sprechstellen 880,-
22 10 bis 99 >> 1 760,-
23 100 bis 999 >> 2 640,-
24 1000 und mehr 3 520,-
Zu Nr. 1 bis 24
Die Gebühren nach Nr. 1 bis 24 werden neben
den nach Abschnitt 6.1.5.1 ermittelten Gebüh-
ren erhoben, wobei für jede Nebenstellenanlage
getrennt nur die innerhalb der jeweiligen
Nebenstellen/lnlage von dem Erfordernis_ der
technischen Verhinderung befreiten Verkehrs-
beziehungen berücksichtigt werden.
Zu Nr. 5 bis 24
Pür die Ermittlung der gebührenpflichtigen
Leitungslänge gelten die Vorschriften 1 und 2
zu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.
6.1.6. Gebühren für Nebenstellenanlagen, bei
denen die Zahl der von anderen benutz-
ten Nebenanschlüsse die Zahl der vom
Teilnehmer benutzten Nebenanschlüsse
übersteigt
(§ 15 Abs. 8 der Fernmeldeordnung)
1 Gebühr für jeden einem anderen überlassenen Neben-
anschluß auf dem Areal monatlich .............. . 15,-
272 BunclcsqesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 9
Gebühr
Nr. ( ;cgcnstand
DM
2 Gebühr für jeden einem anderen überlassenen Neben-
anschluß außerhalb des /\ reals monatlich ........ . Gebühr nach 6.1.5.2 Nr. 1
Zu Nr. 1 un<l 2
1, Die ( ;chuhrcn \\cnkn an Stelle <ler Befrei-
ungsgcbuhrcn n:Kl1 (,.1.).1 ~r. 1 bis 4 erhoben.
2. ~incl (.l,xn·nbindnnp-slrirnngcn an die
Ncbcmtcll, n,rnl:irc- a:1gcsch,1lte1 u1~,,J Verbin-
dungen 1u c1ndcn·11 tiJ·,c1 ias!';enen J\'.cben-
ansclilus:;cn tccl1nisch nicht \'erhindcrt, so wer-
den für jrdt dic5c, (Jucn crbindungs!eitungen
lkfrciu111.'."J!' buhrcn 1 1,Kh 6,1.5.2 Är. 1 bis 24
erhoben
3. Als Areal gtlt crnc zusammenhängende
Budcnfbchc, deren/" cckgehundcne Benutzung
iiuflcrlich erkennbar und abgrenibar ist, und
Z\\ ar auch dann, wenn durch das Areal dem
öffrntlichrn \'crkchr dienende Wege oder Ge-
wiisscr vcrbufrn oder Teile des Areals durch
Nfoucrn, Z:iunc oder auf andere \\'eise abge-
grenzt sind.
6.2. Zusammenschalten von Quer-
verbindungsleitungen und von
Abzweigleitungen
(§ 7 Abs. 4, 7 und 8 der Fernmeldeordnung)
6.2.1. Gebühren für den Verzicht auf technische
Verhinderung der Zusammenschaltung
von Querverbindungsleitungen
(§ 7 Abs. 4 Satz 1, 4 und 5 sowie Abs. 8
der Fernmeldeordnung)
1 Zusammenschaltungsgebühr für jede der beiden
zusammengeschaheten Querverbindungsleitungen je
nach deren gebührenpflichtiger Leitungslänge monat-
lich ......................................... . die Hälfte der Gebühr nach 4.2 Nr. 1 und
Nr. 3 bis 7
Wird bei einer N,ebensteHenanfage für mehr als
zwei Querverbindungsleitungen von dem Er-
fordernis der technischen Verhinderung befreit,
so wird wie folgt verfahren:
Handelt es sich um jJewcds nur eine Querver-
bindungsleitung, die zu den verschiedenen
Nebenstellenanlagen führt, so wird, bezogen
auf jede Zusammenschahung, die Gebühr nach
Nr. 1 für jede Jcr beiden Leitungen einmal
erhoben.
Handelt es sich um jeweils mehrere Querverbin-
dungsleitungen, die zu den verschiedenen
Nebenstellenanlagen führen, so wird die Gebühr
, nach Nr. 1 for jede Zusammenschaltung nur
auf jeweils soviel Leitungen des größeren Bün-
dels angewendet, wie in dem kleineren Bündel
vorhanden sind.
,~r. 1 :i Til(J der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 273
Anlage 9
Nr. Gebühr
Ccgenst:ind
DM
6.2.2. Gebühren für den Verzicht auf technische
Verhindcnmg det unmittelbaren oder
rnittclbari:n Zusamrne:nschaltung von
Abz,wcigidtnngen
(S 7 :\Ls. 7 S:it;, 3 und 4 sowie Abs. 8 der
ZusamrncnschaJtungsgebühr für jede der beiden
unmittcl1J;,, :--1"<J.i1:111( ngnchaltctcn ,\bzweigleitungen
je nach ,frr,:n ;'.c1H'il!rcnptl,chtiger Leitungslänge
1rn)natlich .. ein Fünftel der Gebühr nach 4.2 Nr. 1
und Nr. 3 bis 7
Die\ i,1:ft ;,u (i 2.1 >:r. 1 gilt sinngemäß.
Monatliche Zusammcnschaltungsgebühr für jede
Ab-zwciglcitung, die mittelbar mit anderen Abzweig-
leitungen 7.usamrncngeschaltet werden kann, wenn
die Ausdehnung der privaten Fernmeldeanlage be-
trägt
2 bis zu 10 km ein Zehntel der Gebühr nach 4.2 Nr. 3
3 von mehr als 10 km bis 25 km ein Zehntel der Gebühr nach 4.2 Nr. 4
4 >> 25 km )> 50 km ein Zehntel der Gebühr nach 4.2 Nr. 5
5 )• 50 km )> 100 km ein Zehntel der Gebühr nach 4.2 Nr. 6
6 >> 100 ktn ......................... . ein Zehntel der Gebühr nach 4.2 Nr. 7
274 Bunidc>sgesetzbl&H, Jahrgang 1974, Tei] I
A:r;i.lage 10
(zu Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe d der 2. AndVFO vom 12. 2. 1974)
Sprechdauer für eine
Ortsgesprächsgebühreneinheit
in der Zeit von
Nr. Gegenstand 6 bis 18 bis 22 bis
18 Uhr 22 Uhr 6 Uhr
(Tag- (Nacht- (Nacht-
gebühr) gebühr I) gebühr II)
Sekunden Sekunden Sekunden
---1------•"'~*'"'A'°-""'"-""•'""'"""'••'''"""""-------------+---------1-------+------
7.3. Ferngespräche
(§ 36 der Pernmeldeordnung)
Die Gebühren werden nach der Gesprächsdauer in
()rtsgesprächsgebi.ihrcncinheiten (7.1 Nr. 1) be-
rechnet.
Ferngespräche aus Ortsnetzen ohne Nahdienst
(Knoten vermittlungsstellenbereich)
Für Ferngespräche innerhalb des Knotenvermitt-
lungsstcllcn bcreichs ohne Rücksicht auf die Ent-
fernung zwischen den Ortsnetzen ............... . 90 90 90
(Zonenverkehrsbereich)
Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen verschiede-
ner Knotcnvermittlungsstellenbereiche
bei Entfernungen zwischen den Knotenvermitt-
lungsstellen
2 45 1
67 /2
l
bis zu 25 km (I. Zone)
3 von mehr als 25 km bis 50 km (II. Zone) 30 45
4 >> 50 km >> 100 km (III. Zone) 15 22½
5 >> 100 km (IV. Zone) 12 18
Ferngespräche aus Ortsnetzen mit Nahdienst
6 Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die bis zu
50 km voneinander entfernt sind (I.. Zone) ....... . 30 45
Für Ferngespräche zwischen Ortsnetzen, die mehr
als 50 km voneinander entfernt sind,
bei Entfernung zwischen den Knotenvermitt- 67½
lungsstellen
7 bis zu 100 km (II. Zone) .................. . 15 22½
8 von mehr als 100 km (III. Zone) 12 18
Zu Nr. 1 bis 8
1. Bei der Berechnung der Entfernungen zwi-
schen den Ortsnetzen und zwischen den Kno-
tenvermittlungsstellen wird § 33 Abs. 1 bis 6
<lcr Fernmeldeordnung angewendet.
2. Die Dauer eines Ferngesprächs rechnet von
dem Zeitpunkt an, in dem die Gesprächsverbin-
dung ausgeführt ist. Eine Ferngesprächsverbin-
dung ist ausgeführt, wenn der Anschluß des
Anrufenden mit dem des Angerufenen ver-
bunden ist und der Anruf bei der Hauptstelle
oder einer daran angeschlossenen Nebenstelle
durch eine Person oder technische Einrichtung
entgegengenommen wird. Entsprechendes gilt
für Gesprliche von und nach gemeindlichen
öffentlichen Sprechstellen und öffentlichen
Sprechstellen bei Privaten. Eine Verbindung,
T;-1~1 der A us9abe: Bonn, den 19. Februar 1974 275
Anlage 10
Gebühr
Gegenstand
DM
an der eine iiffentliche Sprechstelle anderer Art
beteiligt ist, ist ausgeführt, wenn die Verbin-
dung bereitgestellt ist.
3. Die im Selbstwählferndienst für ein Fern-
gcspriich aufgekommenen Ortsgesprächsgebüh-
rcncinheiten werden durch den dem Anschluß
zugeordneten Gebührenzähler oder einen be-
sonderen Speicher erfaßt. Für jeden Bruchteil
der für <lie einzelnen Zonen geltenden Zeit-
cinhei ten (Sprechdauer für eine Ortsgesprächs-
gcbührencinheit), der zu Beginn oder am Ende
ciqcs Gesprächs entsteht, wird eine volle Orts-
gesprächsgebühreneinheit erhoben. Auf die
Summe der Ferngesprächsgebühren, die sich
aus der Zahl der erfaßten Ortsgesprächs-
gebührencinheitcn ergibt, wird ein Nachlaß wie
nach Vorschrift 4 zu 7.1 Nr. 1 und 2 gewährt.
4. Im handvermittelten Ferndienst wird stets
die Taggebühr erhoben. Sie wird für min-
destens drei Minuten erhoben. Bei länger als
drei Minuten dauernden Gesprächen wird die
Gesprächsdauer auf volle Minuten aufgerundet;
für jede drei Minuten überschießende Minute
wird ein Drittel der Gebühr nach Satz 1 und 2
erhoben. Vorschrift 3 Satz 3 wird nicht ange-
wendet. Bei Gesprächen, die nach § 36 Abs. 5
der Fernmeldeordnung ausnahmsweise im
handvermittelten Ferndienst abgewickelt wer-
<len, wird das Doppelte der sich danach erge-
benden Gebühren erhoben. Verbindungen zur
Anmeldung von Ferngesprächen sind gebühren-
frei. Für Seefunkgespräche werden Gebühren
nach Abschnitt 7 .5 und für Rheinfunkgespräche
Gebühren nach Abschnitt 7 .6 erhoben.
5. Die sich nach Nr. 1 bis 8 und Vorschrift 3
Satz 2 ergebende Gesamtgebühr für ein von
einer öffentlichen Sprechstelle mit Münzfern-
sprecher aus geführtes Gespräch kann aus tech-
nischen Gründen um einen Betrag bis zur dop-
pelten Höhe der Or-tsgesprächsgebühreneinheit
(7.1 Nr. 1) erhöht oder ermäßigt werden. Je
Gespräch werden mindestens 0,20 DM erhoben.
Vorschrift 3 Satz 1 wird nicht angewendet.
6. Für Gespräche, die von Funkfernsprech-
anschlüssen aus geführt werden, werden Ge-
bühren nach Nr. 1 bis 5 erhoben, wenn .das
Ortsnetz, in dessen Bereich die vom Anrufenden
benutzte ortsfeste Funkstelle liegt, ein Ortsnetz
ohne Nahdienst ist; ist dieses Ortsnetz ein Orts-
netz mit Nahdienst, so werden Gebühren nach
Nr. 6 bis 8 erhoben.
7. Die Nachtgebühr I wird an Samstagen auch
von 14 bis 18 Uhr und die Nachtgebühr II an
Sonntagen und an Tagen, die im Geltungs-
bereich dieser Verordnung übereinstimmend
gesetzliche Feiertage sind, auch von 6 bis
,22 Uhr erhoben.
8. Gespräche, die nach § 33 Abs. 8 der Fern-
meldeordnung unterbrochen oder in der Ge-
sprächsdauer beschränkt werden, bleiben ge-
bührenpflichtig.
Zu Nr. 1 bis 5
Für Gespräche von und nach Funkfernsprech-
anschlüssen werden, wenn nicht die Nrn. 2 bis 5
eingreifen, Gebühren nach Nr. 1 erhoben.
Zu Nr. 6 bis 8
Für Gespräche von und nach Funkfernsprech-
anschlüssen werden, wenn nicht die Nrn. 7
und 8 eingreifen, Gebühren nach Nr. 6 erhoben.
276 Burndeis,ge,setzbl:aibt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 11
(zu Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe g der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
7 ,6. Rheinfunkgespräche
(§ 36 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 der Fern-
meldeordnung)
Hinweis
Für Gespräche zwischen Schiffsfunkstellen des Rhein-
funkdienstes und Seefunkstellen gilt 7.5 Nr. 14 bis 17.
Gebühr für ein Rheinfunkgespräch bis zu drei
Minuten Dauer zwischen Schiffsfunkstellen des
Rheinfunkdienstes und anderen Sprechstellen
des öffentlichen Fernsprechnetzes
1 Gesprächsgebühr ........................... . Gebühren nach 7.3 Nr. 1 bis 8
1. Als Gesprächsgebühr wird nur die Gebühr
erhoben, die der Gebühr für ein Ferngespräch
gleicher Dauer zwischen <ler ortsfesten Funk-
stelle des Rheinfunkdienstes und dem Ortsnetz
entspricht, zu dem die an Land beteiligte orts-
feste Sprechstelle gehört. § 33 Abs. 1 bis 6 der
Fernmeldeordnung wird angewendet.
2. Für Gespräche, die von Schiffsfunkstellen des
Rheinfunkdicnstes aus geführt werden, werden
Gebühren nach 7.3 Nr. 1 bis 5 erhoben, wenn
das Ortsnetz, in dessen Bereich die vom An-
rufenden benutzte ortsfeste Funkstelle liegt, ein
Ortsnetz ohne Nahdienst ist; ist dieses Ortsnetz
ein Ortsnetz mit Nahdienst, so werden Ge-
bühren nach 7.3 Nr. 6 bis 8 erhoben. Die Vor-
schrift zu 7.3 Nr. 1 bis 5 und die Vorschrift zu
7.3 Nr. 6 bis 8 gelten sinngemäß.
3. Vorschrift 4 Satz 1, 4 und 6 zu 7.3 Nr. 1
bis 8 wird angewendet.
2 Funkgebühr ............................... . 3,15
3 Gebühr für jede überschießende Minute ein Drittel der Gebühren nach Nr. 1 und 2
Zu Nr. 1 bis 3
1. Bei länger als drei Minuten dauernden Ge-
sprächen wird die Gesprächsdauer auf volle
Minuten aufgerundet.
2. Die Vorschriften 2 und 8 zu 7.3 Nr. 1 bis 8
gelten sinngemäß.
Gebühr für ein Rheinfunkgespräch zwischen
zwei Schiffsfunkstellen des Rheinfunkdienstes
4 Funkgebühr j~ ortsfeste Funkstelle ............ . Gebühren nach Nr. 2 und 3
Für Rheinfunkgespräche zwischen zwei Schiffs-
funkstellen des Rheinfunkdienstes wird die
Funkgebühr nur einmal erhoben, wenn nur eine
ortsfeste Funkstelle beteiligt ist.
5 Gesprächsgebühr für die Verbindung zwischen
zwei beteiligten ortsfesten Funkstellen ......... . Gebühren nach Nr. 1 und 3
Nr. L'J · ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 277
Anlage 12
(zu Artikel 2 Nr. 9 der 2 . .AndVFO vom 12. 2. 1974)
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
8. Fernsprechauftragsdienst,
Aufgabe von Telegrammen,
Amtliches Fernsprechbuch,
Besondere Leistungen,
l~ unkrufdienst
8.1. Fernsprechauftragsdienst
(§ 38 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
Anruf des Fernsprechauftragsdienstes
Gebühr für jeden Anruf
1 der zuständigen Auftragsdienststelle ........... . Ortsgesprächsgebühr
2 einer anderen Auftragsdienststelle ............. . Nah- bzw. Ferngesprächsgehüht
Abwesenheitsaufträge (A-Aufträge)
Hinweise
1. Ein A--Auftrag kann als Einzelauftrag für einen
Kalendertag oder als Dauerauftrag für einen län-
geren Zeitraum befristet oder auf Widerruf be-
antragt werden.
2. A-Aufträge werden nach dem Umfang der Dienst-
leistungen für den Auftraggeber ausgeführt als
A-Auftrag I
für das Entgegennehmen von Anrufen, das Auf-
zeichnen von kurzen Nachrichten und deren
Bekanntgabe an den Au~traggeber sowie das
Zusprechen einer vereinbarten Mitteilung an die
Anrufer;
A-Auftrag II
für das Entgegennehmen von Anrufen und das
Zusprechen einer automatisch reproduzierten
Mitteilung an die Anrufer;
A-Auftrag III
für das Entgegennehmen von Anrufen und das
Übermitteln eines von der Deutschen Bundes-
post bestimmten Bescheides an die Anrufer.
A-Auftrag I
Auftragsgebühr für die Dauer des Auftrags
3 bei Dienstleistungen des Fernsprechauftragsdienstes
zu beliebigen, vom Auftraggeber bestimmten Zei-
ten, je Kalendertag ......................... . 3,--
4 bei Dienstleistungen des Fernsprechauftragsdienstes
zu festgelegten, automatisch geschalteten Zeiten,
die der Auftraggeber bei der Auftragserteilung ver-
einbart, je Kalendertag ...................... . 2,40
Btl ndcsq esetzbl at t, 1974, Teil J
Anlage '12
Nr, Gegenstand Gebühr
DM
.5 bei Dienstleistungen des Fernsprechauftragsdienstes
zu beliebigen Zeiten, die der Auftraggeber durch
!Jesondc:re Wahl von seiner Sprechstelle aus selbst
festlegt, je Kalendertag ...................... . 1,80
Zu Nr. 3 bis 5
1. Es \Verden nur Nachrichten für den Auftrag-
geber entgegengenommen.
2. Die Aufzeichnungen des Fernsprechauftrags-
dienstes werden dem Auftraggeber auf dessen
Anruf hin durch Fernsprecher übermittelt.
A-Auftrag II
Auftragsgebühr für die Dauer des Auftrags
6 bei Dienstleistungen des Fernsprechauftragsdienstes
zu beliebigen, vom Auftraggeber bestimmten Zei-
ten, je Kalendertag ......................... . 2,40
7 bei Dienstleistungen des Fernsprechauftragsdienstes
zu festgelegten, automatisch geschalteten Zeiten,
die der Auftraggeber bei der Auftragserteilung ver-
einbart, je Kalendertag ...................... . 1,80
8 bei Dienstleistungen des Fernsprechauftragsdienstes
zu beliebigen Zeiten, die der Auftraggeber durch
besondere Wahl von seiner Sprechstelle aus selbst
festlegt, je Kalendertag ... , .................. . 1,20
Zu Nr. 6 bis 8
Die Aufzeichnung oder Entgegennahme von
Nachrich1cn für den Auftraggeber ist ausge-
schlossen.
A-Auftrag HI
Auftragsgebühr für die Dauer des Auftrags
9 bei Dien stleistungcn des Fernsprechauftragsdienstes
zu beliebigen, vom Auftraggeber bestimmten Zei-
ten, je Kalendertag ......................... . 1,80
10 bei Dienstleistungen des Fernsprechauftragsdienstes
zu festgelegten, automatisch geschalteten Zeiten,
die der Auftraggeber bei der Auftragserteilung
vereinbart, je Kalendertag ................... .
11 bei Dienstleistungen des Fernsprechauftragsd1enstes
zu beliebigen Zeiten, die der Auftraggeber durch
besondere Wahl von seiner Sprechstelle aus selbst
festlegt, je Kalendertag ...................... . 0,60
Zu Nr. 3 bis 11
Die Auftragsdauer beginnt an dem Kalendertag,
an dem die erste Dienstleistung des Fernsprech-
auftragsdienstes dem Auftraggeber zur Ver-
fügung steht, sie endet bei einem Dauerauftrag
am letzten Kalendertag der vereinbarten Zeit
oder bei Widerruf an dem Kalendertag, zu dem
der Auftraggeber widerruft. Für die Zeit einer
Sperre nach § 20 Abs. 1 bis 3 wird die Auf-
tragsdauer unterbrochen. Die Gebührenpflicht
bleibt unberührt, wenn die Dienstzeit der Fern-
sprechauftragsdicnststellen aus betrieblichen
Gründen eingeschränkt werden muß, oder
wenn bei einem Dauerauftrag zeitweise keine
Dienstleistungen des Fernsprechauftragsdien-
stes in Anspruch genommen werden.
TcirJ der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 279
Anlage 12
Gebühr
Nr. (;cgcnstan<l
DM
• • - - - - , • • .,.,, _ _ _ _ _ _ _ _ _ . . . . . . . . , __ , , - , · v _,,,.,..,_,.,~----~-~
Annahme••· und Änderungsg·ebühr je Auftrag nach
Nr. 3 bis 11
12 für die Auftragsannahme .................... . 3-,
13 für die Andcrung eines erteilten Auftrags 3-
)
Zu Nr. 12 und 13
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn ein er-
teilter Auftrag vor dem Zeitpunkt zurück-
gezogen wird, zu dem mit seiner Ausführung
begonnen werden soll.
Zu Nr. 3 bis 13
1. Bei Aufschaltung aufgehobener Teilnehmer-
anschlüsse auf den Fernsprechauftragsdienst
wird neben den Gebühren nach Nr. 3 bis 13
die bisherige Grund gebühr gemäß 1.1.1 Nr. 1
bis 8 erhoben.
2. Die Gebühr nach Nr. 3 bis 11 wird je Ka-
lendertag nur einmal erhoben, die Gebühr nach
~r. 12 und 13 für jede Auftragsannahme und
An<lerung.
14 Gebühr für die ständige Bereithaltung einer Vorrich-
tung in der Ortsvermittlungsstelle zur Umschaltung
eines Teilnchrneranschlusses auf den Fernsprech-
auftragsdienst monatlich ....................... . 5,-
1. Es besteht kein Recht auf ständige Bereit-
haltung einer Umschaltvorrichtung. Einern
Antrag auf ständige Bereithaltung einer Um-
schaltvorrichtung wird nur stattgegeben, wenn
solche Vorrichtungen in der Ortsvermittlungs-
stelle vorhanden und verfügbar sind.
2. § 11 Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5 Satz 1 und
Abs. 10, § 12 Abs. 1 und 9 sowie die §§ 13, 18
und 20 der Fernmeldeordnung gelten sinn-
gemäß.
3. Die Entrichtung der Gebühren nach Nr. 3
bis 13 für erteilte A-Aufträge bleibt unberührt.
Weckauftrag (W-Auftrag)
Weckgebühr
für Weckaufträge, die der Auftraggeber mit dem
Fernsprechauftragsdienst vereinbart
15 je Weckruf .. , ........................... . 1,50
für Weckaufträge, die der Auftraggeber durch be-
sondere Wahl von seiner Teilnehmersprechstelle
aus selbst veranlaßt
16 -je Weckruf .............................. . 0,60
Der Auftraggeber kann einen Weckruf nur für
die Zeit vom Auftrag an bis zum Ablauf von
24 Stunden festlegen.
Zu Nr. 15 und 16
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Auf-
traggeber den Weckruf nicht beantwortet,
obwohl der Anschluß betriebsfähig ist, und
wenn der W-Auftrag vor Durchführung des
Weckens bzw. bei Daueraufträgen vor Durch-
führung des erstmaligen Weckens zurück-
gezogen wird.
2ao BimcJP,s~.Jesc!'tzbl1att, Jahr~Jang 1974, Teil I
Anlage 12
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Schreibgebühr
17 bei Verabredung eines Kennworts, das den Auf-
traggeber ausweist, je Kalenderjahr ........... . 5,-
18 bei Verabredung einer Kennzahl, die den Auftrag-
geber ausweist, je Kalenderjahr ............... . 5,-
Zu Nr. 17 und 18
J ,:in Teil eines Kalenderjahres zählt als volles
Kalenderjahr.
Auskünfte (Zeitansage, Ansage von Sportergebnis-
sen, Sport-Toto-Ergebnissen, Kino- und Theater-
Spielplänen, Veranstaltungsprogrammen, \'Vetternach-
richten usw.)
19 für jede Ansage durch die für das Ortsnetz zustän-
digen Ansagedienste ........................ . Ortsgesprächsgebühr
20 für jede andere Ansage ...................... . Nah- bzw. Ferngesprächsgebühr
Zu Nr. 19 und 20
1. I•ür Ansagen, die an Funkfernsprech-
anschlüsse übermittelt werden, werden mit Aus-
nahme für die Zeitansage stets Ferngesprächs-
gebühren erhoben.
2. Für Ansagen, die an Schiffsfunkstellen des
Rheinfunkdienstes übermittelt werden, \•:erden
Gebühren nach 7.6 Nr. 1 bis 3 erhoben.
21 für die ständige Zu{ührung der Zeitansage über
besonders für diesen Zweck geschaltete Leitungen
ein fester monatlicher Betrag von ............. . 50.-
Neben der Gebühr nach Nr. 21 wird für die
Leitung zwischen der Abnahmestelle und Ver-
wendungsstelle die Gebühr nach 4.1 Nr. 1 bis 4
erhoben.
8.2. Aufgabe von Telegrammen durch
Fernsprecher '
(§ 38 Abs. 2 der Fernmeldeordnung)
1 Verbindung mit der zuständigen Telegrammauf-
nahme ...................................... . gebührenfrei
8.3. Amtliches Fernsprechbuch
(§ 39 der Fernmeldeordnung)
Gebühren für Einträge im Amtlichen Fernsprech-
buch
Gebührenpflichtige Druckzeile bei überschießen-
den Zeilen für Haupteinträge, bej Nebeneinträgen
und bei Einträgen in Berichtigungen für jede Aus-
gabe des Amtlichen Fernsprechbuches ........... . 15,-
Die Gebühr wird auch für Einträge erhoben,
deren Wegfall oder Anderung nicht rechtzeitig
beantragt worden ist; der Schlußtag dafür wird
bekanntgegeben.
Nr. L"> Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 281
Anlage 12
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2 Zustellgebühr für nicht rechtzeitig abgeholte Gebühr wie für eine Drucksache gleichen
Amtliche Fernsprechbücher .................. . Gewichts
Bei Überschreitung des Höchstgewichts für
Drucksachen wird nur die Höchstgebühr er-
hoben.
8.4. Besondere Leitungen
1 Umschreibgebühr bei Änderung einer Rufnum-
mer auf Antrag des Teilnehmers (§ 5 Abs. 7 der Fern-
meldeordnung) ............................ '. .... 50,-
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn sich die
Rufnummer bei der Zuteilung einer Sammel-
rufnummer oder Durch,vahlnummer ändert.
2 Umschreibgebühr bei Änderungen in der Person
des Teilnehmers und bei Namensänderung(§ 14
der Fernmeldeordnung) sowie bei Änderungen des
Wohn- oder Geschäftssitzes des Teilnehmers (§ 32
Abs. 4 der Fernmeldeordnung) ................. . 50,-
1. Bei Änderungen im Namen des Teilnehmers
ist die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn
der Eintrag im Amtlichen Fernsprechbuch un-
verändert bleibt.
2. Die Gebühr wird je Hauptstelle gemäß § 5
Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 der Fern-
meldeordnung erhoben.
3. Wird bei einer Änderung in der Person des
Teilnehmers, bei einer Namensänderung oder
bei der Änderung des Wohn- oder Geschäfts-
sitzes des Teilnehmers bei Funkfernsprech-
anschlüssen gleichzeitig die Rufnummer ge-
ändert, so wird nur die Gebühr nach Nr. 2
erhoben.
Anschlußsperre auf Antrag des Teilnehmers
(§ 12 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
für ankommenden und abgehenden Verkehr
3 Schaltgebühr je Auftrag und je Hauptstelle ge-
mäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 der
Fernmeldeordnung ....................... . 15,-
für abgehenden Auslandsverkehr
4 in bestimmten interkontinentalen Verkehrsbezie-
hungen im Selbstwählferndienst, monatliche Ge-
bühr je Hauptanschluß ..................... . 15,-
Ein Teil eines Kalendermonats zählt als voller
Kalendermonat.
5 Annahmegebühr je Hauptanschluß .......... . 3,-
282 Bundesgesetzbla,tt, Jahrgang 1974, TeH I
Anlage 12
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
für ankommenden Verkehr
6 Gebühr für die Berechtigung, einen Haupt-
anschluß für ankommenden Verkehr zu sperren,
je Kalendertag ........................... . 0,60
7 Annahmegebühr je Hauptanschluß .......... . 3,-
Zu Nr. 6 und 7
1. Die Zeiten der Sperre legt der Teilnehmer
von seiner dazu berechtigten Sprechstelle aus
mit besonderer Wahl fest.
2. Während der Sperre für ankommenden Ver-
kehr erhält der Anrufer einen besonderen ge-
bührenpflichtigen Hinweis und der Auftrag-
geber vor abgehenden Gesprächen einen be-
sonderen Hörton.
3. Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller
Kalendertag.
Stundung von Fernmeldegebühren auf Antrag des
Teilnehmers (§ 13 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
8 Stundungsgebühr ........................... . 5,-
Die Stundungsgebühr wird nur für den ersten
Stundungsantrag erhoben, nicht auch, wenn
wegen desselben Betrags weitere Stundung be-
antragt und gewährt wird. Sie wird ferner nicht
neben der Sperrgebühr nach Nr. 9 erhoben,
wenn der Stundung eine Sperre voraus-
gegangen ist.
Sperre von Anschlüssen (§ 20 Abs. 1 bis 3 und § 32
Abs. 5 der Fernmeldeordnung)
9 Sperrgebühr je Hauptstelle gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
oder § 6 Abs. 1 Satz 3 der Fernmeldeordnung ..... 15,-
10 Schreibgebühr für ein Doppel oder für eine weiter-
gehende Aufteilung der Fernmelderechnung (§ 13
Abs. 3 der Fernmeldeordnung) ................. . 5-
,
11 Verspätungsgebühr (§ 13 Abs. 3 der Fernmelde-
ordnung) .................................... . 2,50
Beobachtungen von Teilnehmeranschlüssen auf
Antrag (§ 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
12 für den ersten Tag .......................... . 20,-
13 für den zweiten und jeden weiteren Tag ....... . 10,-
Leistungen, die mit dem Fernsprechdienst zusam-
menhängen, aber nicht besonders geregelt sind (§ 38
Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
14 bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde .. 12,-
15 darüber hinaus für jede angefangene Viertelstunde 6,-
Nr. 15 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 283
Anlage 12
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
Mehrleistungen (§ 13 Abs. 3 der Fernmeldeord-
nung)
16 bei ungedeckten Einziehungsaufträgen ........ . 5,-
17 bei nichteingelösten Schecks oder durchgeführten
Einziehungsaufträgen, die rückgängig gemacht
wurden ................................... . 10,-
8.5. Funkrufdienst
(§ 38 Abs. 4 der Fernmeldeordnung)
1 Monatliche Gebühr für eine zugeteilte Funkruf-
nummer zur Verwendung über Funkrufzentralen der
Deutschen Bundespost ........................ . 50,-
2 Monatliche Gebühr für eine zugeteilte Funkruf-
nummer zur Verwendung über Funkrufzentralen der
Deutschen Bundespost und anderer Fernmeldever-
waltungen ................................... . 75,-
Zu Nr. 1 und 2
Bei Benutzung des Funkrufdienstes ohne Zu-
teilung einer Funkrufnummer durch die Deut-
sche Bundespost oder einer anderen Fernmelde-
verwaltung wird unbeschadet einer strafrecht-
lichen Verfolgung für den Zeitraum der wider-
rechtlichen Benutzung das Doppelte der Ge-
bühren nach Nr. 1 oder 2 nacherhoben; kann
der Zeitraum der widerrechtlichen Benutzung
nicht nachgewiesen werden, so werden die Ge-
bühren mindestens für sechs Monate nacherho-
ben.
3 Gebühr für jeden Anruf bei einer Funkrufzentrale der
Deutschen Bundespost ........................ . Nah- bzw. Ferngesprächsgebühr
4 Gebühr für jede Abnahme eines Funkrufempfängers
oder deren Wiederholung ...................... . 100,-
Mit der Gebühr sind auch die Leistungen der
Deutschen Bundespost abgegolten, die mit der
Antragsbearbeitung, der Rufnummernzutei-
lung, der Rufnummerneinstellung des Funkruf-
empfängers und der Vorbereitung der Betriebs-
unterlagen und Verzeichnisse der Deutschen
Bundespo~t verbunden sind.
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 13
(zu Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe b der 2. AndVFO vom 12. 2. 1974}
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
9.2. Besonders kostspielige Leitungen
Einmalige Gebühr für Leitungsabschnitte, die in neu
errichteten Linien oder Linienabschnitten geführt
werden, die der Anschließung nur einzelner abgele-
gener Bildanschlüsse oder anderer Teilnehmereinrich-
tungen dienen, je Leitung für jede volle oder ange-
fangene 100 m LuftHnienentfernung ............. . Gebühren nach 5 Nr. 1 und 2
2 Einmalige Gebühr und Zuschläge zu den monatlichen
Gebühren für Leitungen bei außergewöhnlichen Ge-
ländeschwierigkeiten und für Leitungen, die wegen
Sonderwünschen des Teilnehmers oder aus anderen
Gründen als nach Nr. 1 besonders kostspielig sind,
für die besonders kostspielige Strecke ........... . Gebühren nach 5 Nr. 5 und 6
9.3. Anschließungs-, Obernahme-,
Änderungs- und Bearbeitungs-
gebühren
Anschließungsgebühren
Fü.r die Anschließung von
1 Bildanschlüssen ............................ . Gebühren nach 1.1.2 Nr. 1 bis 3
Ein Bildanschluß mit vierdrähtiger Bild-
anschlußleitung zählt wie zwei Anschlüsse im
Sinne von 1.1.2 Nr. 1 bis 3.
2 Bild-Meldeleitungen ........................ . Gebühren nach 4.4 Nr. 1 bis 3
Die Gebühr wird nur für das Leitungsende er-
hoben, das beim Inhaber des Bildanschlusses
endet.
Zu Nr.1 und 2
Die Vorschrift zu 1.1.2 Nr. 2 und 3 wird sinn-
gemäß angewendet.
Obernahmegebühr
3 Für die Übernahme bereits vorhandener Teilnehmer-
einrichtungen des Raumvorgängers durch den Raum-
nachfolger, je Hauptstelle gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2
der Fernmeldeordnung ........................ . Gebühr nach 1.1.2 Nr. 5
Änderungsgebühren
Im Falle der Verlegung des Verteilers gemäß § 40
Abs. 6 Satz 1 der Fernmeldeordnung für die Ände-
rung von
4 Bildanschlüssen ............................ . Gebühren nach 1.1.2 Nr. 6
5 Bild-Meldeleitungen ........................ . Gebühren nach 4.4 Nr. 5
Zu Nr. 4 und 5
Die Vorschrift zu Nr. 1, zu Nr. 2 und zu Nr. 1
und 2 gilt sinngemäß.
Nr. 15 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 285
Anlage 13
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
6 Für andere Änderungen als nach Nr. 4 und 5 ..... . Gebühren nach Abschnitt 3
Bearbeitungsgebühren
Für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch
die Deutsche Bundespost vom Teilnehmer zurück-
gezogenen Antrags, wenn seit der Bestätigung des
Antrags schon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet
worden sind,
7 je beantragtem Bildanschluß Bearbeitungsge-
bühren .................................... . in Höhe der Hälfte der pauschalen Anschlie-
8 je beantragter Bild-Meldeleitung Bearbeitungs- ßungs- oder Änderungsgebühren
gebühren .................................. . in Höhe der Hälfte der pauschalen Anschlie-
ßungs- oder Änderungsgebühren
Zu Nr. 7 und 8
Vorschrift 1 zu 1.1.2 Nr. 9 wird angewendet.
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 14
(zu Artikel 2 Nr. 11 der 2. AndVFO vom 12. 2. 1974)
Leistungen für private Fernmeldeanlagen und für besondere Zwecke
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
10. Posteigene Stromwege
(§§ 43 bis 47 der Fernmeldeordnung)
Hinweis
Für die Ermittlung der gebührenpfüchtige;n Strom-
weglänge gelten die Vorschriften 1 und 2 zu 4.1 Nr. 1
bis 5 sinngemäß.
10.1. Fernsprechstromwege
(Stromwege mit Fernsprechband breite)
10.1.1. Stromweggebühren
Monatliche Gebühren je Stromweg
1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
50 km für je 100 m ......................... . 4,-
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 50 km
2 für den Teil bis 50 km je 100 m ............. . 4,-
3 >> >> >> von mehr als 50 bis 100 km je 100 m 1,20
4 >> >> >> >> >> >>100 km je 100 m ..... 0,40
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1
bis 4 bei höherwertigen Stromwegen
bei vierdrähtiger Führung
5 von Regelstromwegen für je 100 m Gebühr nach Nr. 1
von Ausnahmestromwegen
6 zu einem Endpunkt ..................... . 200,-
7 zu beiden Endpunkten 400,-
Zu Nr. 6 und 7
Ist der Zuschlag nach Nr. 6 oder 7 höher als
die Stromweggebühr nach Nr. 1, so wird als
Zuschlag die Gebühr nach Nr. 1 erhoben.
bei Verwendung von NL T-Verstärkern
8 je NLT-Verstärker ........................ . 25,-
bei Verwendung von Gabeltransistorverstärkern
9 je Verstärker ............................. . 35,-
bei Verwendung von Allverstärkern
10 je Verstärker ............................. . 125,-
bei Verwendung von entzerrenden Verlängerungs-
leitungen
11 je Einrichtung ........................... . 5,-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 287
Anlage 14
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
bei Verwendung von Stromwegen mit besonderer
Übertragungsgüte nach C.C.I. T. T.-Empfehlung
M 102
12 je Stromweg 480,-
Zu Nr. 8 bis 12
1. Durch die monatliche Gebühr sind der Ein-
bau und die gegebenenfalls erforderliche erste
Einmessung sowie später notwendig werdende
weitere Messungen abgegolten.
2. Die Gebühren werden für die in Nr. 8 bis 11
genannten Einrichtungen nicht erhoben, .die
Bestandteile der Knoteneinrichtungen nach
Nr. 13 sind.
13 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1
bis 12 bei Stromwegen, die in Vermittlungs- oder
Übertragungsstellen der Deutschen Bundespost über
posteigene Knoteneinrichtungen zu Knotennetzen
zusammengeschaltet werden
fur jeden an eine posteigene Knoteneinrichtung
herangeführten Stromweg ................... . 150,-
1. In Knotennetzen gilt auch die posteigene
Knoteneinrichtung als Endpunkt eines Strom-
weges.
2. Die netztechnische Lage und die technische
Ausführung der Knoteneinrichtungen werden
von der Deutschen Bundespost unter Berück-
sichtigung der räumlichen und technischen
Gegebenheiten in ihren Betriebsstellen fest-
gelegt.
10.1.2. Ausgleichsgebühren
1 Monatliche Ausgleichsgebühren bei Regelstrom-
wegen mit Endpunkten auf verschiedenen, nicht
benachbarten Grundstücken
für jeden Stromweg ......................... . 5,-
Die Vorschrift zu 4.2 Nr. 1 und 2 .gilt sinn-
gemäß.
Monatliche Ausgleichsgebühren bei Ausnahmestrom-
wegen
für jeden Stromweg mit einer gebührenpflichtigen
Stromweglänge
2 bis zu 10 km ............................. . 40,-
3 von mehr als 10 bis 25 km 75,-
4 )) )) )) 25 )) 50km .................. 115,-
5 )) )) )) 50 >> 100 km ................. " 190,-
6 )) )) >> 100 km ........................ 290,-
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 14
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
7 Monatlicher Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 1 bei
erweiterter Ausnutzung von Regelstromwegen
für jeden Stromweg ......................... . 80,-
8 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 2
bis 6 bei erweiterter Ausnutzung von Ausnahme-
stromwegen
für jeden Stromweg ......................... . das Vierfache der Gebühren nach Nr. 2 bis 6
Zu Nr. 7 und 8
Die Zuschlaggebühr wird nur für Grundstrom-
wege bei erweiterter Ausnutzung nach § 45
Abs. 5 Nr. 2 der Fernmeldeordnung erhoben.
Sie wird unabhängig davon erhoben, ob der
Stromweg ausschließlich für die Mehrfach-
ausnutzung oder zeitlich abwechselnd auch für
andere Ausnutzungsarten der Regelausnutzung
oder erweiterten Ausnutzung verwendet wird.
10.2. Telegrafenstromwege
10.2.1. Stromweggebühren
1 Monatliche Gebühren je Stromweg
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
10 km und für eine Schrittgeschwindigkeit von 50,
100 oder 200 Baud je 100 m .................. . 4,-
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 10 km
für eine Schrittgeschwindigkeit von 50 Baud
2 für den Teil bis 10 km je 100 m ........... . 4,-
3 >> >> >> von mehr als 10 bis 50 km je 100 m 1,40
4 >> >> >> >> >> >> 50 >> 100 km >> 100 m 0,40
5 >> >> >> >> >> >> 100 km je 100 m .... 0,16
für eine Schrittgeschwindigkeit von 100 Baud
6 für den Teil bis 10 km je 100 m ........... . 4-
,
7 >> >> >> von mehr als 10 bis 50 km je 100m 2,-
8 >> >> >> >> >> >> 50 >> 100 km >> 100m 0,60
9 >> >> >> >> >> >> 100 km je 100 m .... 0,24
für eine Schrittgeschwindigkeit von 200 Baud
10 für den Teil bis 10 km je 100 m ........... . 4,-
11 >> >> >> von mehr als 10 bis 50 km je 100 m 2,40
12 >> >> >> >> >> >> 50 >> 100 km >> 100 m 0,70
13 >> >> >> >> >> >> 100 km je 100 m .... 0,32
Zu Nr. 1 bis 13
Für Telegrafenstromwege der Nachrichten-
agenturen werden in Fällen nach Nr. 1, 2 und 3,
6 und 7 sowie 10 und 11 die Hälfte der Strom-
weggebühren erhoben; das gilt jedoch nur,
soweit diese ausschließlich für die Übermittlung
von Nachrichten für Zeitungsunternehmen,
Rundfunkanstalten und Behörden benutzt
werden.
Nr. 15 ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 289
Anlage 14
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1
bis 13 bei vierdrähtiger Führung von Ausnahme-
stromwegen
14 zu einem Endpunkt ......................... . 150,-
15 zu beiden Endpunkten ...................... . 300,-
Zu Nr. 14 und 15
Ist der Zuschlag nach Nr. 14 oder 15 höher als
die Stromweggebühr nach Nr. 1, so wird als
Zuschlag die Gebühr nach Nr. 1 erhoben.
Zu Nr. 1 bis 15
1. Für Regelstromwege werden Gebühren wie
für Regel-Fernsprechstromwege nach 10.1.1
Nr. 1 und 5 erhoben. Dabei wird die Vorschrift
zu Nr. 1 bis 13 auf die Gebühren nach 10.1.1
Nr. 1 und 5 sinngemäß angewendet.
2. In Betriebsstellen der Deutschen Bundespost
untergebrachte Rundschreib- und Konferenz-
einrichtungen gelten als Endpunkte der daran
angeschlossenen Stromwege.
10.2.2. Ausgleichsgebühren
1 Monatliche Ausgleichsgebühren bei Regelstrom-
wegen mit Endpunkten auf verschiedenen, nicht
benachbarten Grundstücken
für jeden Stromweg ......................... . 5,-
Die Vorschrift zu 4.2 Nr. 1 und 2 gilt sinn-
gemäß.
Monatliche Ausgleichsgebühren bei Ausnahmestrom-
wegen
für jeden Stromweg mit einer gebührenpflichtigen
Stromweglänge
2 bis zu 10 km ............................. . 40,-
3 von mehr als 10 bis 25 km 75,-
4 )) >> 25 >> 50 km 115,-
5 )) >> 50 >> 100 km 190,-
6 )) >> 100 km ...................... . 290,-
Zu Nr. 1 bis 6
1. Für Telegrafenstromwege der Nachrichten-
agenturen werden keine Ausgleichsgebühren
erhoben; das gilt jedoch nur, soweit diese aus-
schließlich für die Übermittlung von Nach-
richten für Zeitungsunternehmen, Rundfunk-
apstalten und Behörden benutzt werden.
2. Die Vorschrift 2 zu 10.2.1 Nr. 1 bis 15 gilt
sinngemäß.
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 14
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
10.2.3. Rundschreib- und Konferenz-
einrichtungen
1 Rundschreibeinrichtung ohne Quittungsgabe zur An-
schaltung von einem Steuerstromweg und bis zu
10 Rundschreibstromwegen ohne Rücksicht auf die
Beschaltung monatlich ........................ . 50,-
2 Ferngesteuerte Rundschreibeinrichtung zur Anschal-
tung von einem Steuerstromweg und 15 Rundschreib-
stromwegen ohne Rücksicht auf die Beschaltung
monatlich ................................... . 320,-
3 Konferenzeinrichtung zur Anschaltung von 5 Kon-
ferenzstromwegen ohne Rücksicht auf die Beschal-
tung monatlich ............................... . 100,-
Zu Nr. 1 bis 3
1. Die Gebühr ist die monatliche Vergütung
für die Bereithaltung der Rundschreib- oder
Konferenzeinrichtung bei einer Betriebsstelle
der Deutschen Bundespost.
2. Einrichtungen nach Nr. 1 bis 3 werden nur
für die Anschaltung von mindestens drei Strom-
\vegcn bereitgestellt.
10.3. Breitbandstromwege
Monatliche Gebühren für jeden Stromweg mit einer
Bandbreite von 10 kHz
1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
30 km für je 100 m ......................... . 7,-
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 30 km
2 für den Teil bis 30 km je 100 m ............. . 7,-
3 )) )) >> von mehr als 30 bis 100 km je 100 m 3,-
4 )) >) >) >> »100 km je 100 m 1,50
mit einer Bandbreite von 48 kHz
5 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
30 km für je 100 m ......................... . 20,-
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 30 km
6 für den Teil bis 30 km je 100 m ............. . 20,-
7 >) >) >> von mehr als 30 bis 100 km je 100 m 12,-
8 >) >) )) )) )) >> 100 km je 100 rn ..... 3,50
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 291
Anlage 14
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
mit einer Bandbreite von 240 kHz
9 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
30 km für je 100 m ......................... . 30,-
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 30 km
10 für den Teil bis 30 km je 100 m ............. . 30,-
11 >> >> >> von mehr als 30 km je 100 m .... . 15,-
mit einer Bandbreite von 1,2 MHz
12 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
30 km für je 100 m ......................... . 50,-
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 30 km
13 für den Teil bis 30 km je 100 m ............. . 50,-
14 >> >> >> von mehr als 30 km je 100 m .... . 30,-
mit einer Bandbreite von 5 MHz
15 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
30 km für je 100 in ......................... . 110,-
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 30 km
16 für den Teil bis 30 km je 100 m ............. . 110,-
17 >> >> >> von mehr als 30 km je 100 m 80,-
Zu Nr. 1 bis 17
Die Gebühren gelten für beide Übertragungs-
richtungen. Bei 1,2- und 5-MHz-Stromwegen
können auf Antrag auch Stromwege mit nur
einer Übertragungsrichtung zur Hälfte der Ge-
bühren überlassen werden.
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1
bis ·14 bei erweiterter Ausnutzung von
Breitband-Regelstromwegen für jeden Stromweg
18 mit einer Bandbreite von 10 kHz .......... . Gebühr nach 10.1.2 Nr. 7
19 mit einer Bandbreite von 48 kHz .......... . das Dreifache der Gebühr nach 10.1.2 Nr. 7
20 mit einer Bandbreite von 240 kHz ......... . das Fünfzehnfache der Gebühr nach 10. 1.2
Nr. 7
21 mit einer Bandbreite von 1,2 MHz ........ . das Fünfundsiebzigfache der Gebühr nach
10.1.2 Nr. 7
292 Bundesg;esetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
Anlage 14
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
Breitband-Ausnahmestromwegen für jeden Strom-
weg
22 mit einer Bandbreite von 10 kHz das Vierfache der Gebühren nach 10.1.2
Nr. 2 bis 6
23 mit einer Bandbreite von 48 kHz das Zwölffache der Gebühren nach 10.1.2
Nr. 2 bis 6
24 mit einer Bandbreite von 240 kHz ......... . das Sechzigfache der Gebühren nach 10.1.2
Nr. 2 bis 6
25 mit einer Bandbreite von 1,2 MHz ........ . das Dreihundertfache der Gebühren nach
10.1.2 Nr. 2 bis 6
Zu Nr. 21 und 25
Die Zuschlaggebühren werden auch dann in
voller Höhe erhoben, wenn der 1,2-MHz-
Stromweg mit nur einer Übertragungsrichtung
überlassen wird.
Zu Nr. 18 bis 25
Die Zuschlaggebühren werden nur bei erwei-
terter Ausnutzung nach § 45 Abs. 7 Nr. 1 der
Fernmeldeordnung erhoben. Sie werden unab-
hängig davon erhoben, ob der Stromweg aus-
schließlich für die Mehrfachausnutzung oder
zeitlich abwechselnd auch für andere Aus-
nutzungsarten der Regelausnutzung oder er-
weiterten Ausnutzung verwendet wird.
10.4. Stromwege für Rundfunkzwecke
10.4.1. Dauernd überlassene Stromwege
Monatliche Gebühren je Stromweg
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
30km
bei Tonanschluß- und Tonverbindungsstrom-
wegen
1 für Mono-Übertragung je 100 m .......... . 4,-
2 >> Stereo-Übertragung je 100 m .... , .... . 8,80
3 bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungs-
stromwegen je 100 m ..................... . 55,-
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 30 km
für den Teil bis 30 km
bei Tonanschluß- und Tonverbindungsstrom-
wegen
4 für Mono-Übertragung je 100 m ........ . 4,-
5 >> Stereo-Übertragung je 100 m ....... . 8,80
6 bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungs-
stromwegen je 100 m .............. , .... . 55,-
Nr. 15 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 293
Anlage~~':-
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
für den Teil von mehr als 30 bis 100 km
bei Tonanschluß- und Tonverbindungsstrom-
wegen
7 für Mono-Übertragung je 100 m ..... , .. . 4,-
8 >> Stereo-Übertragung je 100 m ....... . 8,80
9 bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungs-
stromwegen je 100 m ................... . 40,-
für den Teil von mehr als 100 km
bei Tonanschluß- und Tonverbindungsstrom-
wegen
10 für Mono- Übertragung je 100 m ........ . 1,-
11 >> Stereo-Übertragung je 100 m ....... . 2,20
12 bei Fernsehanschluß- und Fernsehverbindungs-
stromwegen je 100 m ................... . 35,-
Monatliche Gebühren für folgende Fernsprech- oder
Telegrafenstromwege, die für Rundfunkzwecke ver-
wendet werden:
13 als Tonstromweg für Mono-Übertragung verwen-
deter Fernsprechstromweg ................. . Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1, 5 bis 12
Entsprechende Tonstromwege sind nur bis zu
einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
15 km zugelassen.
14 als Meldestromweg verwendeter Fernsprech-
stromweg ................................. . Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1 bis 12 und
10.1.2 Nr. 1 bis 6
15 als Fernwirkstromweg verwendeter
Fernsprechstromweg ...................... . Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1 bis 12 und
10.1.2 Nr. 1 bis 6
Zu Nr. 14 und 15
Für die erweiterte Ausnutzung von Fernsprech-
stromwegen (frequenz- ,oder zeitmultiplexe
Mehrfachausnutzung nach § 45 Abs. 8 in Ver-
bindung mit § 45 Abs. 5 Nr. 2 der Fernmelde-
ordnung) werden Gebühren nach 10.1.2 Nr. 7
oder 8 erhoben.
16 Telegrafenstromweg für eine Schrittgeschwindig-
keit von 50 Baud ......................... . Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 5 und
14 und 15 sowie 10.2.2 Nr. 1 bis 6
Zu Nr. 1 bis 16
Wird ein Stromweg ohne Verschulden des In-
habers während der Programmzeit mehr als
drei zusammenhängende Stunden betriebs-
unfähig, so werden auf Antrag für je drei Stun-
den des Zeitraumes der ununterbrochenen
Betriebsunfähigkeit 1/150 der Monatsgebühr
erstattet; ein Teil von mehr als zwei Stunden
am Ende des Zeitraumes der ununterbrochenen
Betriebsunfähigkeit wird auf volle drei Stunden
aufgerundet. Je Kalendertag wird höchstens
1/30 der Monatsgebühr erstattet.
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 14
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
10.4.2. Schalteinrichtungen bei dauernd über-
lassenen Stromwegen
Fernsteuerbare Schalteinrichtung je Schaltverbin-
dungspunkt monatlich
1 bei Tonstromwegen 30,-
2 >> Fernsehstromwegen 60,-
Zu Nr. 1 und 2
Die Gebühr ist die monatliche Vergütung für
die Bereithaltung der Schalteinrichtung bei einer
Betriebsstelle der Deutschen Bundespost.
3 Einrichtung zur Anschaltung privater Übertragungs-
einrichtungen an die Einspeisepunkte von Ton-
anschlußstromwegen und Meldestromwegen je Ein-
richtung monatlich ........................... . 100,-
Die Gebühr ist die monatliche Vergütung für
die Überlassung und die Unterhaltung der An-
schal teeinrich tun g.
4 Verzweigungseinrichtung in Stereo-Tonstromweg-
netzen je Einrichtung monatlich ................ . 120,-
Die Gebühr ist die monatliche Vergütung für
die Überlassung und die Unterhaltung der Ver-
zweigungseinrich tung.
Zu Nr.1 bis 4
Die Vorschrift zu 10.4.1 Nr. 1 bis 16 gilt sinn-
gemäß.
10.4.3. Überlassung für kurze Zeit
Ständig bereitgehaltene Stromwege
Gebühr je km gebührenpflichtige Stromweglänge
eines Stromweges bzw. eines Stromwegpaares im
Falle der Stereo-Übertragung und je Minute bei kurz-
zeitiger Überlassung folgender Stromwege:
Tonanschl ußstromwege
an beliebigen Tagen
1 für Mono- Übertragung .................... . 0,12
Je Stromweg werden mindestens ·16,- DM
erhoben.
2 für Stereo-Übertragung 0,27
Je Stromwegpaar werden mindestens 35,- DM
erhoben.
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 295
Anlage 14
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
über das Wochenende
bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei
Stunden und einer Höchstüberlassungsdauer
von 24 Stunden
3 für Mono- Übertragung .................. . 0,05
4 >> Stereo- Übertragung 0,11
Zu Nr. 3 und 4
1. Nr. 3 und 4 werden nur angewendet, wenn
die Überlassung von vornherein wiederkehrend
an mindestens 15 aufeinanderfolgenden Wo-
chenenden für dieselbe Anfangs- und Endzeit
beantragt ist.
2. Die Unterschreitung der Mindestüber-
lassungsdauer, die Übersch~_eitung der Höchst-
überlassungsdauer und die Anderung der bean-
tragten Überlassungsdauer sind ausgeschlossen.
bei Berechnung einer Mindestgebühr für 34 Über-
lassungsstunden
5 für Mono- Übertragung .................. . 0,02
6 >> Stereo- Übertragung 0,05
Zu Nr. 3 bis 6
Der Zeitbegriff >>über das Wochenende<< umfaßt
den Zeitraum von samstags 13 Uhr bis montags
7 Uhr.
Tonverbindungsstrqmwege
an beliebigen Tagen
7 für Mono- Übertragung ........ : ........... . 0,06
8 >> Stereo- Übertragung 0,13
Zu Nr. 7 und 8
Es werden mindestens die Gebühren für
20 Überlassungsminuten erhoben.
über das Wochenende
bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei
Stunden und einer Höchstüberlassungsdauer
von 24 Stunden
9 für Mono- Übertragung .................. . 0,05
10 >> Stereo-Übertragung 0,11
Zu Nr. 9 und 10
Die Vorschriften zu Nr. 3 und 4 gelten sinn-
gemäß.
bei Berechnung einer Mindestgebühr für 34 Über-
lassungsstunden
11 für Mono- Übertragung .................. . 0,02
12 >> Stereo-Übertragung 0,05
Zu Nr. 9 bis 12
Die Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.
296 Bundesg,esetzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 14
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Fernsehstromwege
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
zu 30 km
13 bei Fernsehanschlußstromwegen ............ . 0,60
14 >> Fernsehverbindungsstromwegen ......... . 0,50
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 30 km
für den Teil bis 30 km
15 bei Fernsehanschlußstromwegen 0,60
16 >• Fernsehverbindungsstromwegen .•... ; .. 0,50
für den Teil von mehr als 30 km bis 50 km
17 bei Fernsehanschlußstromwegen ..... : .... . 0,50
18 >> Fernsehverbindungsstromwegen ....... . 0,50
für den Teil von mehr als 50 km
19 bei Fernsehanschlußstromwegen .......... . 0,50
20 >> Fernsehverbindungsstromwegen ....... . 0,40
Zu Nr. 13 bis 20
Es wird mindestens die Gebühr für 20 Über-
lassungsminuten erhoben.
Als Tonstromwege für Mono-Übertragung zwi-
schen Tonschaltstellen verwendete Fernsprech-
stromwege
21 an beliebigen Tagen ........................ . 0,05
Es wird mindestens die Gebühr für 20 Über-
lassungsminuten erhoben.
über das Wochenende
22 bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei
Stunden und einer Höchstüberlassungsdauer von
24 Stunden .................. : ........... . zwei Drittel der Gebühr nach Nr. 21
Die Vorschriften zu Nr. 3 und 4 gelten sinn-
gemäß.
23 beiBerechnung einer Mindestgebühr für 34 Über-
lassungsstunden .......................... . ein Drittel der Gebühr nach Nr. 21
Zu Nr. 22 und 23
Die Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird angewendet.
Als Meldestromwege verwendete Fernsprech-
stromwege
24 bei einem Meldestromweg als Anschlußstromweg
zwischen einem Studio und der nächstgelegenen
Tonschaltstelle ............................. . 0,06
Je Stromweg werden mindestens 10,- DM
erhoben.
Nr. l 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 297
Anlage 14
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
25 bei Meldestromwegen als Verbindungsstromwege
zwischen Tonschaltstellen
an beliebigen Tagen ..................... , . 0,04
Es wird mindestens die Gebühr für 20 Über-
lassungsminuten erhoben.
über das Wochenende
26 bei einer Mindestüberlassungsdauer von drei
Stunden und einer Höchstüberlassungsdauer
von 24 Stunden ........................ . 0,02
1. Die Vorschriften zu Nr. 3 und 4 gelten sinn-
gemäß.
2. Die Vorschrift zu Nr. 3 bis 6 wird ange-
wendet.
27 Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 24 bis 26
bei vierdrähtiger Führung zu einem oder zu beiden
Endpunkten ................................. . ein Drittel der Gebühren nach Nr. 24 bis 26
Besonders eingerichtete Stromwege
Gebühr je km gebührenpflichtiger Stromweglänge
eines Stromweges bzw. eines Stromwegpaares im
Falle der Stereo-Übertragung und je Minute bei
kurzzeitiger Überlassung folgender Stromwege:
Tonstromweg zwischen einem Veranstaltungsort
und einer Tonschaltstelle, einem Studio, einem Be-
helfsstudio oder einem Einspeisepunkt eines dauernd
überlassenen Tonstromweges
am ersten Kalendertag der Überlassung
28 für Mono- Übertragung .................... . 0,12
Je Stromweg werden mindestens 150,- DM
erhoben.
29 für Stereo-Übertragung ................... . 0,26
Je Stromwegpaar werden mindestens 350,-DM
erhoben.
an jedem weiteren Kalendertag der Überlassung
30 für Mono- Übertragung .................... . 0,12
Je Stromweg werden mindestens 50,- DM
erhoben.
31 für Stereo-Übertragung ................... . 0,26
JeStromwegpaarwerdenmindestens 110,-DM
erhoben.
Fernsehstromwege, hergestellt mit Hilfe tragbarer
oder fahrbarer Einrichtungen,
32 am ersten Kalendertag der Überlassung ....... . 0,60
Je Stromweg werden mindestens 500,- DM
erhoben.
298 Bundesg,esetzbla,tt, Jahrgang 1974, TeH I
Anlage 14
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
33 an jedem weiteren Kalendertag der Überlassung .. 0,50
Je Stromweg werden mindestens 120,- DM
erhoben.
Als Meldestromwege verwendete Fernsprech-
stromwege
bei Meldestromwegen in Verbindung mit Strom-
wegen nach Nr. 28 bis 33
34 am ersten Kalendertag der Überlassung ..... . 0,04
Je Strom'-Yeg werden mindestens 80,- DM
erhoben.
35 an jedem weiteren Kalendertag der Überlassung 0,04
Je Stromweg werden mindestens 24,- DM
erhoben.
bei Meldestromwegen ohne gleichzeitige Über-
lassung von Ton- oder Fernsehstromwegen nach
Nr. 28 bis 33
36 am ersten Kalendertag der Überlassung ..... . 0,07
Je Stromweg werden mindestens 160,- DM
erhoben.
37 an jedem weiteren Kalendertag der Überlassung 0,07
Je Stromweg werden mindestens 48,- DM
erhoben.
Außergewöhnliche Leistungen und Aufwen-
dungen
Gebühren für folgende Einrichtungen:
38 Fahrbarer Antennenmast bei besonders eingerich-
teten Stromwegen je Minute der Überlassung der
mit Hilfe des Antennenmastes eingerichteten Strom-
wege ....................................... . 2,50
Für den Einsatz des Antennenmastes werden
mindestens erhoben:
a) am ersten Kalendertag der
Strumwegüberlassung . . . . . . . 500,- DM,
b) an jedem weiteren Kalendertag
der Stromwegüberlassung . . . 50,- DM.
39 Tragbare Tonaufnahme- und Tonwiedergabe-
einrichtung nur in Verbindung mit ständig bereit-
gehaltenen Stromwegen für Tonübertragung je
Benutzungsminute ............................ . 0,50
1. Für jede Benutzung werden mindestens
24,- DM erhoben.
2. Die Gebühr ist die Vergütung für die Bereit-
stellung der Einrichtung in der Tonschaltstelle
der Deutschen Bundespost.
3. Die Einrichtung wird nur in bestimmten
Tonschaltstellen der Deutschen Bundespost
bereitgestellt.
Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 299
Anlage 14
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Zu Nr. 1 bis 39
Wird ein Stromweg oder eine Einrichtung nach
Nr. 38 und 39 ohne Verschulden des Inhabers
betriebsunfähig, so wird, wenn die Zeit der
Betriebsunfähigkeit länger als fünf zusammen-
hängende Minuten dauert, für die gesamte Zeit
der Betriebsunfähigkeit keine Gebühr erhoben.
Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen
auf Überlassung von Stromwegen
Bearbeitungsgebühr je Stromweg oder Stromweg-
paar bei Stereo-Stromwegen bei Anträgen auf Über-
lassung
besonders einzurichtender Fernsehstromwege
(Nr. 32 und 33)
40 bei Einhaltung einer Anmeldefrist von 8 Werk-
tagen vor Beginn der Überlassung .......... . 60,-
41 bei Nichteinhaltung dieser Anmeldefrist ..... . 120,-
Die Gebühr wird auch erhoben bei Änderungs-
anträgen nach Ablauf der Anmeldefrist.
anderer Stromwege ·(Nr. 1 bis 31 und 34 bis 37)
42 bei Einhaltung der vorgeschriebenen Anmelde-
frist vor Beginn der Überlassung ........... . 30,-
bei Nichteinhaltung der vorgeschriebenen An-
meldefrist
43 bei Ton- und Meldestromwegen .......... . 60,-
44 >> Fernsehstromwegen 120,-
Zu Nr. 43 und 44
Die Vorschrift zu Nr. 41 gilt sinngemäß.
Zu Nr. 42 bis 44
Die Anmeldefristen betragen bei Anträgen auf
Überlassung:
a) ständig bereitgehalte-
ner Stromwege an be-
liebigen Tagen ..... 24 Werktagsstunden,
b) ständig bereitgehalte-
ner Stromwege über
das Wochenende (Vor-
schrift zu Nr. 3 bis 6)
und besonders ein-
zurichtender Strom-
wege .............. 72 Werktagsstunden.
Zu Nr. 40 bis 44
Samstage gelten nicht als Werktage.
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
Anlage 14
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Zuschläge zu den Gebühren nach Nr. 40 bis 44 je
Stromweg oder je Stromwegpaar bei Stereo-Strom-
wegen im Falle der Zurückziehung von Anträgen
auf Überlassung folgender Stromwege nach der Be-
stätigung durch die Deutsche Bundespost:
Fernsehstromwege, für die vorgesehen sind
ständig bereitgehaltene Stromwege, im Falle der
Antragszurückziehung
45 während des Zeitraums bis zu 30 Minuten vor
Beginn der Überlassung ................... . 180,-
46 während des Zeitraums von mehr als 30 Minuten
bis 24 Stunden vor Beginn der Überlassung ... 60,-
47 mehr als 24 Stunden vor Beginn der Überlassung 30,-
besonders eingerichtete Stromwege, im Falle der
Antragszurückziehung
48 während des Zeitraums bis zu 24 Werktags-
stunden vor Beginn der Überlassung ........ . 300,-
49 mehr als 24 Werktagsstunden vor Beginn der
Überlassung ............................. . 150,-
Zu Nr. 48 und 49
Samstage gelten nicht als Werktage.
Ton- und Meldestromwege, für die vorgesehen
sind
ständig bereitgehaltene Stromwege, im Falle der
Antragszurückziehung
so während des Zeitraums bis zu 30 Minuten vor
dem Beginn der Überlassung ............... . 60,-
51 während des Zeitraums von mehr als 30 Minuten
bis 24 Stunden vor Beginn der Überlassung ... 30,-
52 mehr als 24 Stunden vor Beginn der Überlassung 12,-
besonders eingerichtete Stromwege, im Falle der
Antragszurückziehung
53 während des Zeitraums bis zu 24 Werktags-
stunden vor Beginn der Überlassung ........ . 120,-
54 mehr als 24 Werktagsstunden vor Beginn der
Überlassung ............................. . 60,-
Zu Nr. 53 und 54
Samstage gelten nicht als Werktage.
10.5. Besonders wichtige Stromwege
10.S.1. Stromweggebühren
Monatliche Gebühren je Erststromweg und je Zweit-
stromweg bei
1 Fernsprechstromwegen .................... . Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1 bis 13
Die Knotengebühr nach 10.1.1 Nr. 13 wird nur
für den Erststromweg erhoben.
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 301
Anlage 14
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2 Telegrafenstromwegen .................... . Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 15
3 Breitbandstromwegen ..................... . Gebühren nach 10.3 Nr. 1 bis 25
Die Zuschlaggebühren für die erweiterte Aus-
nutzung nach 10.3 Nr. 18 bis 25 werden nur
für den Erststromweg erhoben.
Stromwegen für Rundfunkzwecke
4 bei Tonanschluß- und Tonverbindungsstrom-
wegen sowie bei Fernsehanschluß- und Fernseh-
verbindungsstromwegen ................... . Gebühren nach 10.4.1 Nr. 1 bis 12
5 bei Tonstromwegen für Mono-Übertragung, für
die Fernsprechstromwege verwendet sind ... ; . Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1, 5 bis 12
Die Vorschrift zu 10.4.1 Nr. 13 gilt sinngemäß.
6 bei Meldestromwegen ..................... . Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1 bis 12
bej Fcrnwirkstromwegen, für die verwendet sind
7 Fernsprechstromwege ................... . Gebühren nach 10:t.1 Nr. 1 bis 12
8 Telegrafenstromwege für eine Schrittgeschwin-
digkeit von 50 Baud .................... . Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 5
Zu Nr. 4 bis 8 sowie 14 und 15
Die Vorschrift zu 10.4.1 Nr. 1 bis 16 gilt sinn-
gemäß.
10.5.2. Ausgleichsgebühren
Monatliche Ausgleichsgebühren bei Regelstrom-
wegen mit Endpunkten auf verschiedenen, nicht
benachbarten Grundstücken für jeden Erststromweg
bei
1 Fernsprechstromwegen .................... . Gebühren nach 10.1.2 Nr. 1 und 7
2 Telegrafenstromwegen .................... . Gebühren nach 10.2.2 Nr. 1
Stromwegen für Rundfunkzwecke, soweit es
sich handelt um
3 Meldestron1wege ......................... . Gebühren nach 10.1.2 Nr. 1 und 7
Fernwirkstromwege, für die verwendet sind
4 Fernsprechstromwege ................... . Gebühren nach 10.1.2 Nr. 1 und 7
5 Telegrafenstromwege ................... . Gebühren nach 10.2.2 Nr. 1
Die Vorschrift zu 4.2 Nr. 1 und 2 gilt sinn-
gemäß.
Monatliche Ausgleichsgebühren bei Ausnahmestrom-
wegen für jeden Erststromweg bei
6 Fernsprechstromwegen .................... . Gebühren nach 10.1.2 Nr. 2 bis 6 und 8
7 Telegrafenstromwegen .................... . Gebühren nach 10.2.2 Nr. 2 bis 6
Stromwegen für Rundfunkzwecke, soweit es
sich handelt um
8 Meldestromwege ......................... . Gebühren nach 10.1.2 Nr. 2 bis 6 und 8
Fer.nwirkstromwege, für die verwendet sind
9 Fernsprechstromwege ................... . Gebühren nach 10.1.2 Nr. 2 bis 6 und 8
10 Telegrafenstromwege ................... . Gebühren nach 10.2.2 Nr. 2 bis 6
Zu Nr. 3 bis 5 und 8 bis 10
Die Vorschrift zu 10.4.1 Nr.1 bis 16 gilt sinn-
gemäß.
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 14
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
10.5.3. Umschalteeinrichtungen und Weichen
Posteigene Einrichtungen
1 Monatliche Gebühr ......................... . Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2
Teilnehmereigene Einrichtungen
2 Einmalige Gebühr .......................... .
} Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2
3 Monatliche Gebühr ......................... .
Zu Nr.1 bis 3
Für die Anschließung oder Änderung werden
Gebühren nach Abschnitt 3 erhoben.
10.6. Besonders kostspielige Stromwege
1 Einmalige Gebühr für Stromwege nach Abschnitt
10.1, 10.2, 10.4.1 Nr. 13 bis 16, 10.4.3 Nr. 34 bis 37
sowie 10.5.1 Nr. 1 und 2, die in neu errichteten
Linien oder Linienabschnitten geführt werden, die
der Anschließung nur einzelner abgelegener privater
Fernmeldeeinrichtungen dienen ................ . Gebühren nach 5 Nr. 1 und 2
Für Stromwege nach Abschnitt 10.3, 10.4.1
Nr. 1 bis 12, 10.4.3 Nr. 28 bis 33 sowie 10.5.1
Nr. 3 und 4 werden die Vorschriften nach 5
Nr. 1 und 2 sinngemäß mit der Abweichung
angewendet, daß statt der pauschalen Gebühren
Gebühren nach Abschnitt 3 erhoben werden.
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Ab-
schnitt 10.1, 10.2 und 10.4.1 Nr. 13 bis 16
für Regelstromwege, die wegen Überschreitung
des zulässigen Umwegfaktors besonders kost-
spielig sind,
2 bei Fernsprechstromwegen ................. .
} Gebühren nach 5 Nr. 3
3 bei Telegrafenstromwegen ................. .
für Ausnahmestromwege, die wegen Überschrei-
tung der zulässigen U mwegfaktoren besonders
kostspielig sind,
4 bei Fernsprechstromwegen ................. . Gebühr nach 5 Nr. 4
5 bei Telegrafenstromwegen ................. . 50 v. H. der Gebühren nach 10.2.
Nr. 1 bis 13
6 Einmalige Gebühr und Zuschläge zu den monatlichen
Gebühren für Stromwege bei außergewöhnlichen Ge-
ländeschwierigkeiten und für Stromwege, die wegen
Sonderwünschen des Inhabers oder aus anderen Grün-
den als nach Nr. 1 bis 5 besonders kostspielig sind,
für die besonders kostspielige Strecke ........... . Gebühren nach 5 Nr. 5 und 6
Nr. 15 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 303
Anlage 14
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
10. 7. Anschließungs-, Änderungs-,
Übernahme-, Bearbeitungs- sowie
Abnahme- und Überprüfungs-
gebühren
Anschließungs- und Änderungsgebühren
Für das Anschließen oder Ändern von
Fernsprechstromwegen (10.1),
Telegrafenstromwegen (10.2),
Fernsprech- und Telegrafenstromwegen, die für
Rundfunkzwecke verwendet werden (10.4.1 Nr. 13
bis 16 sowie 10.4.3 Nr. 34 bis 37) und von
Fernsprech- und Telegrafenstromwegen, die als
besonders wichtige Stromwege verwendet werden
(10.5.1 Nr. 1 und 2)
werden erhoben:
1 als Anschließungsgebühren Gebühren nach 4.4 Nr. 1 bis 4
als Änderungsgebühren
2 für die Änderung des Endstromweges bei Ver-
legung der angeschalteten privaten Fernmelde-
einrichtung .............................. . Gebühren nach 4.4 Nr. 5
3 für andere Änderungen an Endstromwegen als
Nr. 2 ................................... . Gebühren nach 4.4 Nr. 6
Bei Stromwegen für Rundfunkzwecke nach
10.4.3 Nr. 34 bis 37 werden für die Aufhebung
des Stromweges Gebühren nach Abschnitt 3
erhoben.
Für das Anschließen oder Ändern von
Breitbandstromwegen (10.3),
Stromwegen für Rundfunkzwecke, soweit es sich
um Ton- oder Fernsehanschluß- und -verbindungs-
stromwege (10.4.1 Nr. 1 bis 12 sowie 10.4.3 Nr. 28
bis 33) handelt, und von
besonders wichtigen Stromwegen vorbezeichneter
Art (10.5.1 Nr. 3 und 4)
werden erhoben:
4 als Anschließungsgebühren Gebühren nach Abschnitt 3
Es werden mindestens die festen Gebühren
nach 4.4 Nr. 1 bis 4 erhoben.
5 als Änderungsgebühren ..................... . Gebühren nach Abschnitt 3
1. Für die Änderung des Endstromweges bei
Verlegung der angeschalteten privaten Fern-
meldeeinrichtung werden mindestens die festen
Gebühren nach 4.4 Nr. 5 erhoben.
2. Bei Stromwegen für Rundfunkzwecke nach
10.4.3 Nr. 28 bis 33 werden für die Aufhebung
des Stromweges Gebühren nach Abschnitt 3
erhoben.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 14
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
Zu Nr. 1 bis 5
Die Vorschriften 1 bis 3 zu 4.4 Nr. 1 bis 4,
die Vorschrift zu 4.4 Nr. 2 und 3 sowie die
Vorschriften 1 bis 3 zu 4.4 Nr. 5 gelten sinn-
gemäß.
Für die Anschließung oder Änderung einer Einrich-
tung zur Anschaltung privater Übertragungseinrich-
tungen an die Einspeisungspunkte von Tonanschluß-
stromwegen und :l\1eldestromwegen (10.4.2 Nr. 3)
werden erhoben:
6 als Anschließungsgebühren .............. .' ... .
} Gebühren nach Abschnitt 3
7 als Änderungsgebühren ..................... .
8 Für die Bereitstellung eines fahrbaren Antennen-
mastes nach 10.4.3 Nr. 38, und zwar für den Hin-
und Rücktransport, den Auf- und Abbau sowie für
die sonstigen Aufwendungen ................... . Gebühren nach Abschnitt 3
Übernahmegebühren
9 Für die Übernahme bereits vorhandener posteigener
Einrichtungen des Raumvorgängers durch den
Raumnachfolger an einem oder an beiden Stromweg-
enden je an das betroffene Stromwegende unmittelbar
angeschalteter privater Fernmeldeeinrichtung ..... . Gebühren nach 1.1.2 Nr. 5
1. Nr. 9 wird im Sinne des § 11 Abs. 2 der
Fernmeldeordnung nur angewendet, soweit die
genehmigungsrechdichen Voraussetzungen er-
füllt sind.
2. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller
weiteren an die private Fernmeldeeinrichtung
unmittelbar angeschalteten posteigenen Strom-
wege abgegolten. Die Erhebung von Ab-
nahmegebühren nach Nr. 14 und 15 bleibt
unberührt.
3. Bei eigenmächtiger Übernahme von post-
eigenen Stromwegen im Sinne des § 11 Abs. 12
der Fernmeldeordnung wird im Falle der Neu-
begründung des Benutzungsverhältnisses die
doppelte Gebühr erhoben.
Bearbeitungsgebühren
Für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch
die Deutsche Bundespost zurückgezogenen Antrags,
wenn seit der Bestätigung des Antrags bereits
Schalt- oder Bauarbeiten geleistet worden sind,
10 je beantragtem Regel- oder Ausnahme-Fern-
sprechstromweg bzw. je beantragtem Regel- oder
Ausnahme-Telegrafenstromweg Bearbeitungs-
gebühren ................................ . in Höhe der Hälfte der pauschalen Anschlie-
ßungs- und Änderungsgebühren
Die Vorschriften 1 und 2 zu 4.4 Nr. 7 werden
sinngemäß angewendet.
Nr. 15 --- Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 305
Anlage 14
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
11 je beantragtem Breitbandstromweg Bearbeitungs-
gebühren ................................ . in Höhe der Gebühren nach Abschnitt 3,
mindesten jedoch in Höhe der Gebühren
nach Nr. 10
wenn noch keine Schalt- oder Bauarbeiten ge-
leistet worden sind,
12 je beantragtem Ausnahme-Fernsprechstromweg
bzw. je beantragtemAusnahme-Telegrafenstrom-
weg Bearbeitungsgebühren ................. . in Höhe eines Viertels der pauschalen An-
schließungs- und Änderungsgebühren
13 je beantragtem Breitbandstromweg Bearbei-
tungsgebühren ........................... . in Höhe der Gebühren nach Abschnitt 3,
mindestens jedoch in Höhe der Gebühren
Zu Nr. 10 und 12 nach Nr. 12
S_<nvcit für die Änderung eines Stromweges
t\ndcrungsgebühren nach Abschnitt 3 berech-
net werden, werden als Bearbeitungsgebühren
für die schon geleisteten Aufwendungen und
für die Beseitigung bereits hergestellter Ein-
richtungen ebenfalls Gebühren nach Ab-
schnitt 3 erhoben.
Abnahme- und Überprüfungsgebühren
Gebühr für jede Wiederholung der Abnahme oder
der Nachprüfung der privaten Fernmeldeeinrichtun-
gen, die an posteigene _Stromwege angeschaltet sind,
14 für die erste Arbeitsstunde ................... . 30,-
15 für jede weitere Arbeitsstunde 25,-
Zu Nr. 14 und 15
Die Gebühren für die Wiederholung der Ab-
nahme oder der Nachprüfung werden nur in
J <'ällen erhoben, in denen der Inhaber des post-
eigenen Stromweges oder sein Beauftragter die
erneute Abnahme oder Nachprüfung zu ver-
treten hat. Angefangene Arbeitsstunden werden
als volle Stunden berechnet. Werden mehrere
Kräfte beim Inhaber des posteigenen Strom-
weges tätig, so wird die Summe der einzelnen
Arbeitszeiten auf volle Stunden gerundet. Mit
<lcn Gebühren sind auch die Fahrten und die
anteilige Wegezeit abgegolten; die anteilige
Wegezeit rechnet daher nicht als Arbeitszeit.
306 Bundesg,esetzbl,att, Jahrgang 1974, TeH I
Anlage 15
(zu Artikel 2 Nr. 12 der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
11. Reservestromwege
(§ 48 der Fernmeldeordnung)
11.1. Gebühren für die Bereithaltung von
Reservestromwegen
Monatliche Gebühren je Reservestromweg
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
10 km bei Fernsprech- und Telegrafenstromwegen
für je 100 m ............................. ·.. . 4,-
bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 10 km ~
bei Fernsprechstromwegen
2 für den Teil bis 10 km je 100 m 4,-
3 >> >> >> von mehr als 10 bis 50 km je 100m 4,-
4 >> >> >> >> >> >> 50 >> 100 km je 100m 1,-
5 >) >) >) >) >> >> 100 km je 100 m ... 0,30
bei Telegrafenstromwegen für eine Schritt•
geschwindigkeit von 50 Baud
6 für den Teil bis 10 km je 100 m ........... . 4,-
7 >> >> >> von mehr als 10 bis 50 km je 100m 1,40
8 >> >> >> >> >> 50 >> 100 km je 100m 0,30
9 )) )) )) )) >> >> 100 km je 100 m ... 0,12
bei Telegrafenstromwegen für eine Schritt-
geschwindigkeit von 100 Baud
10 für den Teil bis 10 km je 100 m ........... . 4,-
11 >> >> >> von mehr als 10 bis 50 km je 100 m 2,-
12 )) >) )) )) >> >> 50 >> 100 km je 100 m 0,50
13 >) >) >> >>100 km je 100 m .... 0,20
Zu Nr. 1 bis 13
Pür die Ermittlung der gebührenpflichtigen
Stromweglänge gelten die Vorschriften 1 und 2
zu 4.1 Nr. 1 bis 5 sinngemäß.
Monatlicher Zu~chlag zu den Gebühren nach Nr. 1
bis 5 bei höherwertigen Fernsprechstromwegen
bei vierdrähtiger Führung von Ausnahmestrom-
wegen
14 zu einem Endpunkt ....................... . 200,-
15 zu beiden Endpunkten 400,-
Zu Nr. 14 und 15
Ist der Zuschlag nach Nr. 14 oder 15 höher als
die Gebühr für die Bereithaltung nach Nr. 1
oder 2 und 3, so wird als Zuschlag die Gebühr
nach Nr. 1 oder 2 und 3 erhoben.
Nr. 15 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 307
Anlage 15
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
16 bei Verwendung von NL T-Verstärkern, Gabel-
transistorverstärkern, Allverstärkern, entzerrenden
Verlängerungsleitungen und von Stromwegen mit
besonderer Übertragungsgüte nach C.C.I. T. T.-
Empfehlung M 102 ......................... . Gebühren nach 10.1.1 Nr. 8 bis 12
Die Vorschriften 1 und 2 zu 10.1.1 Nr. 8 bis 12
gelten sinngemäß.
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1
bis 5 und 14 bis 16 bei Fernsprechstromwegen, die
in Vermittlungs- oder Übertragungsstellen der Deut-
schen Bundespost über posteigene Knoteneinrich-
tungen zu Knotennetzen zusammengeschaltet werden
17 für jeden an eine posteigene Knoteneinrichtung
herangeführten Stromweg ................... . Gebühr nach 10.1.1 Nr. 13
Die Vorschriften 1 und 2 zu 10.1.1 Nr. 13
gelten sinngemäß.
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 6
bis 13 bei vierdrähtiger Führung von Telegrafen-
Ausnahmestromwegen
18 zu einem Endpunkt ......................... . 150,-
19 zu beiden Endpunkten ...................... . 300,-
Zu Nr. 18 und 19
Die Vorschrift zu Nr. 14 und 15 gilt sinn-
gemäß.
Zu Nr. 1 bis 19
Für die Unterhaltung der bei vorläufigen End-
stellen angeschlossenen Anschaltkästen ein-
schließlicp der zugehörigen Sockel oder Maste
werden Anderungsgebühren nach Abschnitt 3
erhoben.
11.2. Besonders kostspielige Reserve-
stromwege
Einmalige Gebühr für Reservestromwegabsthnitte,
die in neu errichteten Linien oder Linienabschnitten
geführt werden, die der Anschließung nur einzelner
abgelegener Fernmeldeeinrichtungen dienen ...... . Gebühren nach 5 Nr. 1 und 2
2 Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach 11.1
für Reservestromwege, die wegen Überschreitung
der zulässigen Umwegfaktoren besonders kost-
spielig sind, .................................. . 50 v. H. der Gebühren nach 11.1 Nr. 1 bis 13
Die Vorschrift zu 5 Nr. 3 und 4 wird ange-
wendet.
3 Einmalige Gebühr und Zuschläge zu den monatlichen
Gebühren für Reservestromwege bei außergewöhn-
lichen Geländeschwierigkeiten und für Reservestrom-
wege, die wegen Sonderwünschen des Inhabers oder
aus anderen Gründen als nach Nr. 1 und 2 besonders
kostspielig sind, für die besonders kostspielige Strecke Gebühren nach 5 Nr. 5 und 6
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 15
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
11.3. Inbetriebnahme von Reservestrom-
wegen für kurze Zeit
Aufruf von Reservestromwegen
1 Gebühr für jede kurzzeitige Inbetriebnahme oder
jeden Aufruf je Stromweg ..................... . 10,-
Zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 1 werden bei jeder
kurzzeitigen Inbetriebnahme oder jedem Aufruf von
längerer Dauer als 10 Kalendertagen innerhalb eines
Kalendermonats je Stromweg erhoben
für den 11. und jeden weiteren Kalendertag
2 bei Fernsprechstromwegen ................. . 4 v. H. der Gebühren nach 10. 1.1 Nr. 1 bis 4
und 10.1.2 Nr. 2 bis 6
Innerhalb eines Kalendermonats wird höchstens
eine zusätzliche Gebühr in Höhe des Unter-
schiedes zwischen der Gebühr für einen Fern-
sprechstromweg nach 10.1.1 Nr. 1 bis 4, 6 bis
13 sowie 10.1.2 Nr. 2 bis 6 und der Gebühr für
die Bereithaltung eines Reserve-Fernsprech-
stromweges nach 11.1 Nr. 1 bis 5 und 14 bis 17
erhoben.
3 bei Telegrafenstromwegen 4 v. H. der Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 9
und 10.2.2 Nr. 2 bis 6
Innerhalb eines Kalendermonats wird höchstens
eine zusätzliche Gebühr in Höhe des Unter-
schiedes zwischen der Gebühr für einen Tele-
grafenstromweg nach 10.2.1 Nr. 1 bis 9, 14 und
15 sowie 10.2.2 Nr. 2 bis 6 und der Gebühr für
die Bereithaltung eines Reserve-Telegrafen-
stromweges nach 11.1 Nr. 1 und 6 bis 13 sowie
18 und 19 erhoben.
Gebühr bei erweiterter Ausnutzung von Fernsprech-
stromwegen (frequenz- oder zeitmultiplexe Mehr-
fachausnutzung nach § 45 Abs. 5 Nr. 2 der Fern-
meldeordnung) bei jeder kurzzeitigen Inbetriebnahme
oder jedem Aufruf
4 je Kalendertag und je Stromweg .............. . ein Dreißigstel der Gebühr nach 10.1.2 Nr. 8
Zu Nr. 2 bis 4
Ein Teil eines Kalendertages zählt als voller
Kalendertag.
Zu Nr.1 bis 4
Die Gebühren werden neben den Gebühren
nach 11.1 Nr. 1 bis 19 erhoben.
11.4. Anschließungs-, Änderungs- und
Bearbeitungsgebühren
Für das Anschließen oder Ändern werden erhoben
als Anschließungsgebühren
1 bei Reservestromwegen mit vorläufiger Endstelle Gebühren nach Abschnitt 3
Die verwendeten Anschaltkästen, Sockel und
Maste werden als Baustoffe nach 3.1 Nr. 16
berechnet.
Nr. 15 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 309
Anlage 15
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
2 bei anderen Reservestromwegen Gebühren nach 4.4 Nr. 4
als Änderungsgebühren
3 bei Reservestromwegen mit vorläufiger Endstelle Gebühren nach Abschnitt 3
Für den Abbau von Anschaltkästen einschließ-
lich der zugehörigen Sockel oder Maste und
deren Transport bei unmittelbarer Wiederver-
wendung oder zur Übergabe an den Bedarfs-
träger werden ebenfalls Gebühren nach Ab-
schnitt 3 erhoben.
4 bei anderen Reservestromwegen
für die Änderung des Endstromweges bei Ver-
legung seines Endpunktes ............... . Gebühren nach 4.4 Nr. 5
5 für andere Änderungen als Nr. 4 ......... . Gebühren nach Abschnitt 3
Für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch
die Deutsche Bundespost zurückgezogenen Antrags,
wenn seit der Bestätigung des Antrags bereits
Schalt- oder Bauarbeiten geleistet worden sind,
6 je beantragtem Reservestromweg Bearbeitungs-
gebühren ................................ . in Höhe der Hälfte der pauschalen Anschlie-
ßungs- und Änderungsgebühren
Die Vorschriften 1 und 2 zu 4.4 Nr. 7 werden
sinngemäß angewendet.
wenn noch keine Schalt- oder Bauarbeiten geleistet
worden sind,
7 je beantragtem Reservestromweg Bearbeitungs-
gebühren ................................ . in Höhe eines Viertels der pauschalen An-
schließungs- und Änderungsgebühren
Zu Nr. 6 und 7
Soweit für den beantragten Reservestromweg
Änderungsgebühren nach Abschnitt 3 erhoben
werden, werden als Bearbeitungsgebühren für
die schon geleisteten Aufwendungen und für
die Beseitigung bereits hergestellter Einrich-
tungen ebenfalls Gebühren nach Abschnitt 3
erhoben.
310 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, TeH I
Anlage 16
(zu Artikel 2 Nr. 13 der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974}
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
12. Ton- und Fernsehsendeanlagen
für Rundfunkzwecke
(§ 49 der Fernmeldeordnung)
Hinweis
Die Gebühren sind die monatliche Vergütung für die
Bereithaltung und den Betrieb der Einrichtungen bei
Betriebsstellen der Deutschen Bundespost.
12.1. Tonrundfunksendeanlagen
12.1.1. Dauernd überlassene Sendeanlagen
Monatliche Gebühren bei Langwellensendeanlagen
für eine Betriebssendeanlage mit einer Träger-
leistung
1 von 50 kW 138 000,-
2 >> 70kW 192 000,-
3 >> 250 kW 275 000,-
für einen Reservesender mit einer Trägerleistung
4 von 50 kW ............................. . 62 500,-
5 >> 250 kW ............................. . 208 000,-
Monatliche Gebühren bei Mittelwellensendeanlagen
für eine Betriebssendeanlage mit einer Träger-
leistung
6 von 1 kW 5 050,-
7 >> 10 kW 15100,-
8 >> 20kW 28 800,-
9 >> 40 kW 94 000,-
10 >> 100 kW 130 000,-
11 >> 200 kW 194 000,-
12 >> 300 kW 228 000,-
13 >> 350 kW 277 000,-
14 >> 400 kW 293 000,-
15 >> 600 kW. 423 000,-
16 >> 700 kW 495 000,-
17 >> 800 kW 518 000,-
für einen Reservesender mit einer Trägerleistung
18 von 20 kW ............................. . 16 900,-
19 >> 40 kW ............................. . 23 000,-
20 >> 100 kW ............................. . 36 000,-
21 >> 200kW ............................. . 58 700,-
22 >> 300 kW ............................. . 60 500,-
23 >> 350 kW ............................. . 87 000,-
24 >> 400kW ............................. . 87 500,-
25 >> 600 kW ............................. . 147 000,-
26 >> 700 kW ............................. . 165 000,-
27 >> 800 kW ............................. . 173 000,-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 311
Anlage 16
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
Monatliche Gebühren bei Kurzwellensendeanlagen
für eine Betriebssendeanlage mit einer Trägerleistung
28 von SkW 25 800,-
29 >> 25kW 59 500,-
30 >> 100 kW 145 000,-
31 >> 500 kW 441 000,-
Zu Nr. 28 bis 31
Für Reservesender wird eine monatliche Ge-
bühr in Höhe von 40 v. H. der Gebühr für eine
Betriebssendeanlage entsprechender Träger-
leistung erhoben.
Monatliche Gebühren bei UKW-Sendeanlagen mit
einer Trägerleistung
32 von 0,6 kW ............................... . 3 660,-
33 >> 3kW ................................ . 6 840,-
34 >> 10 kW, 50 kW ERP ..................... . 10 000,-
35 >> 10 kW, 100 kW ERP .................... . 11 000,-
36 >> 0,6 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) .. . 5100,-
37 >> 3 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) ... . 8 900,-
38 >> 10 kW, 50 kW ERP (mit erhöhter Betriebs-
sicherheit) .................................. . 12 900,-
39 von 10 kW, 100 kW ERP (mit erhöhter Betriebs-
sicherheit) ................................. . 14200,-
Zu Nr. 1 bis 39
1. Wird eine dauernd überlassene Tonrundfunk-
1
sendeanlage mit - Trägerleistung betrieben, so
wird die monatliche G~bühr nach folgender
Formel ermittelt:
t t GB-G
G =G +-v(G -G)+--~--R
Erm R 24 B R 24 n
Hierin bedeutet:
G Erm = Ermäßigte Gebühr
GR = Monatsgebühr des Reservesenders mit
der Trägerleistung N
G = Monatsgebühr der Betriebssende-
B
anlage mit der Trägerleistung N
Betriebszeit mit voller Trägerleistung
1
:c-= Betriebszeit mit --
n
Trägerleistung
n == Divisor der verminderten Träger-
leistung
2. Werden dauernd überlassene Einrichtungen
ohne Verschulden des Benutzers an einem
Kalendertag bei einem einzelnen Sender min-
destens 10 zusammenhängende Minuten wäh-
rend der Programmzeit betriebsunfähig, so
werden auf Antrag bei Betriebsunfähigkeit
eines Senders für je 5 Minuten des Zeitraumes
der ununterbrochenen Betriebsunfähigkeit 1 / 6000
der Monatsgebühr erstattet; ein Teil von mehr
als 3 Minuten wird auf volle 5 Minuten auf-
gerundet. Je Kalendertag wird höchstens 1 / 30
der Monatsgebühr erstattet.
312 Burndeisgesetzblaitt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 16
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
12.1.2. Für kurze Zeit überlassene Sendeanlagen
Gebühr für eine Kurzwellensendeanlage mit einer
Trägerleistung
von 5 kW
1 für die ersten 60 Minuten 95,-
2 >> jede weitere Minute ................... . 1,50
bei täglich wiederkehrender Sendezeit monat-
liche Gebühr
3 für die ersten 60 Minuten 2120,-
4 >> jede weitere Minute 34,-
von 25 kW
5 für die ersten 60 Minuten 240,-
6 >> jede weitere Minute ................... . 4,-
bei täglich wiederkehrender Sendezeit monat-
liche Gebühr
7 für die ersten 60 Minuten 4240,-
8 >> jede weitere Minute ................. . 68,-
Zu Nr.1 bis 8
1. Wird eine Sendeanlage ohne Verschulden
des Benutzers betriebsunfähig, so wird, wenn
die Zeit der Betriebsunfähigkeit länger als fünf
zusammenhängende Minuten dauert, für die
gesamte Zeit der Betriebsunfähigkeit keine
Gebühr erhoben.
2. Die Gebühren nach Nr. 1, 3, 5 und 7 werden
auch bei kürzeren Überlassungszeiten in' voller
Höhe erhoben.
12.1.3. Dauernd überlassene Netzersatzanlagen
Monatliche Gebühr für die Netzersatzanlagen
1 eines Langwellensenders 70 kW .............. . 7100,-
2 >> Mittelwellensenders 100 kW ............. . 4700,-
3 )) 600 bis 800 kW ...... . 21200,-
Zu Nr.1 bis 3
Vorschrift 2 zu 12.1.1 Nr. 1 bis 39 gilt sinn-
gemäß.
l'✓ r. l:j T,1~1 der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 313
Anlage 16
Nr.
Gebühr
Gegenstand
DM
12.2. Dauernd überlassene Fernseh-
rundfunksendeanlagen
Monatliche Gebühr für eine Sendeanlage mit einer
Synchronspitzenleistung
1 bis 1 W ................................... . 2 000,-
2 von mehr als 1 W bis 5W 2 500,-
3 )) )) 5W )) 10W 3 500,-
4 >> 10W >> 20W 4500,-
5 )) 20 W )) 100 W 5 300,-
6 )) 100 W )) 200 W 5 650,-
7 von 2 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) ... . 39 400,-
8 >> 10kW ................................ . 66100,-
9 >> 20kW ................................ . 79 500,-
10 >> mehr als 20 bis 100 W (mit erhöhter Betriebs-
sicherheit) ................................. . 8 850,-
11 von mehr als 100 bis 200 W (mit erhöhter Betriebs-
sicherheit) ......................._........... . 9 450,-
12 von 10 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) 96 500,-
13 >> 20 kW (mit erhöhter Betriebssicherheit) .... 102 500,-
Zu Nr. 1 bis 13
Vorschrift 2 zu 12.1.1 Nr. 1 bis 39 gilt sinn-
gemäß.
1
314 Bundesg,ese'tzMatt, Jahrgang 1974, TeH I
Anlage 17
(zu Artikel 2 Nr. 14 der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
13. Funknachrichten an einen oder
mehrere Empfänger
(§ 50 der Fernmeldeordnung)
13.1. Sendekanäle
13.1.1. Dauernd überlassene Sendekanäle
Monatliche Gebühren für einen Sendekanal
bei einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage
bis 5 kW und einer täglichen Sendezeit von
1 1 Stunde ................. , ...... , , ... , , 1 770,-
2 2 Stunden 3 420,-
3 3 )) 4 950,-
4 4 )) 6 360,-
5 5 )) 7 660,-
6 6 )) 8 840,-
7 7 )) 9 950,-
8 8 )) 11 020,-
9 9 )) 12 000,-
10 10 )) 12 950,-
11 11 )) 13 840,-
12 12 )) 14 660,-
13 13 )) 15 440,-
14 14 )) 16180,-
15 15 )} 16 860,-
16 16 )) 17 490,-
17 17 )) 18 080,-
18 18 )) 18 630,-
19 19 )) 19120,-
20 20 )) 19 560,-
21 21 >) 19 960,-
22 22 >) 20 310,-
23 23 )) 20 620,-
24 24 )) 20 900,-
bei einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage
von mehr als 5 bis 20 kW und einer täglichen
Sendezeit von
25 1 Stunde .............................. . 2120,-
26 2 Stunden 4100,-
27 3 )) 5 940,-
28 4 )) 7640,-
29 5 >) 9 190,-
30 6 )) 10 600,-
31 7 11 950,-
32 8 )) 13 220,-
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 315
Anlage 17
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
33 9 Stunden . . . . . . ......................... 14 420,-
34 10 )) . . . . . . . . . ................... " . 15 550,-
35 11 )) .
. . . . .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..... 16 600,-
36 12 )) . . . . . . . . . . .................... 17 600,-
37 13 )) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....... 18 540,-
38 14 )) . . . ..... ................ 0 •• 19 440,-
39 15 . . . . .. . . . . .. 1 1 • e 1 1 1 1 1 • 1 III• SI t 1 20 270,-
40 16 )) . . . . . .................. " ..... 21 100,-
41 17 . . . . . .. G • • • 1 1 t ••••••••• t g •••• 21 830,-
42 Jg )) . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . " . . . . . . 22 540,-
43 19 . . . . . . . . .................... 23 200,-
44 20 )) .. . . . . . . . . . . . . " . . . . . . . . . . . . 23 840,-
45 21 . . .. . . .................... ' 24 400,-
46 22 )) .. . . .. ~ • • • • • • • • • • • • • e, • • • • • • 24 900,-
47 23 )) ... . . • e,, 1 t t • • 1,, 1 fl I a et 1 1 1 25 400,-
48 24 . . . . .. . . . . . . . . . . . . • • • i t t •• 25 800,-
bei einer Spitzenleistung der Sendefunkanlage
von mehr als 20 bis 50 kW und einer täglichen
Sendezeit von
49 1 Stunde 2 830,-
50 2 Stunden 5 470,-
51 3 )) 7 920,-
52 4 )) 10170,-
53 5 12 250,-
54 6 14140,-
55 7 )) 15 940,-
56 8 )) 17 700,-
57 9 19 360,-
58 10 20970,-
59 11 22 500,-
60 12 23 960,-
61 13 )) 25 350,-
62 14 )) 26 730,-
63 15 )} 28 080,-
64 16 )) 29 380,-
65 17 )} 30 540,-
66 18 )) 31 740,-
67 19 )) 32 860,-
68 20 )) 33 950,-
69 21 34 980,-
70 22 )) 36 000,-
71 23 )) 36 920,-
72 24 )) 37 800,-
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teü I
Anlage 17
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
bei einer Spi,tzenleistung der Sendefunkanlage
von mehr als 50 bis 100 kW und einer täglichen
Sendezeit von
73 1 Stunde 4 240,-
74 2 Stunden 8 200,-
75 3 >) 11 870,-
76 4 >) 15 260?-
77 5 >) 18 370,-
78 6 >> 21200,-
79 7 >> 23 940,-
80 8 >> 26 220,-
81 9 >> 29100,-
82 10 )) 31 560,-
83 11 >> 33 900,-
84 12 >) 36 200,-
85 13 >) 38 400,-
86 14 40 530,-
87 15 >> 42 700,-
88 16 >) 44 740,-
89 17 >) 46 800,-
90 18 >) 48 760,-
91 19 >) 50 700,-
92 20 )) 52 590,-
93 21 >) 54400,-
94 22 >) 56200,-
95 23 ))
57 950,-
96 24 >) 59 500,-
Zu Nr. 1 bis 96
1. Für die Gebührenberechnung ist unabhängig
von der Sendeart die Spitzenleistung der Sende-
funkanlage bei Frequenzmodulation zugrunde
zu legen.
2. Die Gebühren schließen die Bereitstellung
der Sendeantenne ein.
3. Grundlage für die Berechnung der Gebühren
bildet die vom Nachrichtenabsender beantragte
und ':'Oll der Deutschen Bundespost festgesetzte
1--Iöchstzahl der Sendestunden je Kalendertag
ohne Rücksicht darauf, ob während des Sender-
laufs Nachrichten übermittelt werden oder
nicht oder ob im Laufe des Kalendermonats
Betriebsruhetage oder Tage mit kürzeren
Sen<lezeiten \"orkommen. Die Gebühren werden
stets für volle Stunden erhoben, angefangene
Stunden ziihlcn als volle Stunden. Nicht zu-
sammenhängende tägliche Sendezeiten werden
für die Gebührenberechnung zusammengezählt,
wobei Sendezeiten von weniger als 30 Minuten
als Sendezeiten von 30 Minuten gelten. Liegen
zwischen nicht zusammenhängenden Sende-
zeiten Zeitabschnitte von weniger als 30 Mi-
nuten, so gelten diese Zeitabschnitte als Sende-
zeiten.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 317
Anlage 17
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
Zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 bis 96
werden für jeden Sendekanal bei Überschreitungen
der Sendezeiten nach § 50 Abs. 4 der Fernmelde-
ordnung erhoben
für jede angefangene Viertelstunde der Zeitüber-
schreitung bei einer Spitzenleistung der Sende-
funkanlage
97 bis 5 kW ................................ . 21,-
98 von mehr als 5 bis 20 kW ................ . 24,-
99 >> 20 >> 50 kW ................ . 48,-
100 >> 50 >> 100 kW ................ . 60,-
Zu Nr. 97 bis 100
Vom Nachrichtenabsender nicht genutzte
Sendezeiten nach Vorschrift 3 zu Nr. 1 bis 96
werden nicht auf Zeitüberschreitungen ange-
rechnet.
13.1.2. Für kurze Zeit überlassene Sendekanäle
Gebühr für einen Sendekanal, der unter den Voraus-
setzungen des § 50 Abs. 10 der Fernmeldeordnung
für kurze Zeit überlassen wird, bei einer Spitzen-
leistung der Sendefunkanlage
1 bis 5 kW je Stunde ......................... . 82,-
2 von mehr als 5 bis 20 kW je Stunde 95,-
3 >> >> >> 20 >> 50 kW je Stunde 190,-
4 >> >> >> 50 >> 100 kW je Stunde 240,-
Zu Nr.1 bis 4
1. Für die Gebührenberechnung werden die
Sendezeiten innerhalb eines Kalendermonats
zusammengezählt. Vorschrift 3 zu 13.1.1 Nr. 1
bis 96 und die Vorschrift zu 13.1.1 Nr. 97 bis
100 gelten sinngemäß.
2. Für die Sendezeiten innerhalb eines Kalender-
monats werden höchstens die Gebühren nach
13.1.1 Nr. 24, 48, 72 oder 96 erhoben.
13.2. Stromwege
13.2.1. Stromweggebühren
Monatliche Gebühren
für jeden als Tast- oder Besprechungsstromweg
verwendeten
1 Fernsprechstromweg Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1 bis 12
2 Telegrafenstromweg Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 15
3 Breitbandstromweg Gebühren nach 10.3 Nr. 1 bis 17
Zu Nr.1 bis 3
Bei Tast- oder Besprechungsausnahmestrom-
wegen gilt als gebührenpflichtige Stromweg-
länge die Entfernung zwischen den Fernsprech-
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 17
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
ortsnetzen, in deren Bereich sich die Tast- oder
Besprechungseinrichtung des Nachrichtensen-
ders und die Sendefunkanlage der Deutschen
Bundespost befinden. Entfernungsmeßpunkt
ist bei Langwellen-Sendefunkanlagen der Ent-
fcrn ungsmeßpunkt des Ortsnetzes Seligenstadt
und bei Kurzwellen-Sendefunkanlagen der Ent-
fernungsmcßpunkt des Ortsnetzes Usingen,
Taunus. Bei Tast- oder Besprechungsregel-
stromwegcn gilt als gebührenpflichtige Strom-
weghinge die Entfernung zwischen der Tast-
oder Besprechungseinrichtung und der Sende-
funkanlage. § 33 Abs. 1 und 5 der Fernmelde-
ordnung und Vorschrift 2 zu 4. l Nr. 1 bis 5
gelten sinngemäß.
4 für jeden als Verständigungsstromweg verwen-
deten Fcrnsprechstromweg .................. . Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1 bis 12
Die Vorschrift zu Nr. 1 bis 3 gilt sinngemäß.
für jeden zum Anschluß weiterer Nachrichten-
aufnahmestellen an eine Empfangsfunkanlage
verwendeten
5 Fernsprechstromweg Gebühren nach 10.1.1 Nr. 1 bis 12 und
10.1.2 Nr. 1 bis 6
6 Telegrafenstromweg Gebühren nach 10.2.1 Nr. 1 bis 15 und
Zu Nr. 5 und 6
10.2.2 Nr. 1 bis 6
Als Endpunkte der Stromwege gelten die ange-
schalteten Empfangsfunkanlagen und Nach-
richtenaufnahmestellen. Für die Ermittlung der
gebührenpflichtigen Stromweglängen gelten
die Vorschriften 1 und 2 zu 4.1 Nr. 1 bis 5
sinngemäß.
13.2.2. Anschließungs- und Änderungs-
gebühren
Für das Anschließen oder Andern von Stromwegen
werden erhoben
bei Fernsprech- und Telegrafenstromwegen (13.2.1
Nr. 1, 2, 4 bis 6)
1 als Anschließungsgebühren ................ . Gebühren nach 4.4 Nr. 1 bis 4
2 >> A.nderungsgebühren .................. . Gebühren nach 4.4 Nr. 5
bei Breitbandstromwegen (13.2.1 Nr. 3)
3 als Anschließungsgebühren ................ .
} Gebühren nach Abschnitt 3
4 >> Änderungsgebühren
Zu Nr. 3 und 4
Die Vorschrift zu 10.7 Nr. 3 wird angewendet.
13.3. Zusätzliche Leistungen
1 Posteigene Fernmeldeeinrichtungen für besondere
Übertragungsarten ............................ . Gebühren nach Vorbemerkung Nr. 2
Für das Anschließen oder Ändern von post-
eigenen Einrichtungen nach Nr. 1 werden Ge-
bühren nach Abschnitt 3 erhoben.
Nr. 15 Tau der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 319
Anlage 17
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
13.4. Unterhalten von Fernschreibgeräten
Monatliche Unterhaltungsgebühren für folgende Fern-
schreibgeräte:
1 Fernschreiber .............................. . Gebühren nach Abschnitt 3.2 Nr. 1 der
Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
(Anlage zur Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst)
2 Zuschlag zur Gebühr nach Nr. 1 für einen Schalt-
:.msatz, der Lokalbetrieb ermöglicht ........... . Gebühren nach Abschnitt 3.2 Nr. 4 der
Fernschreib- und :Oatexgebührenvorschriften
(Anlage zur Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst)
3 Lochstreifensender-Anbaugerät ............... . Gebühren nach Abschnitt 3.2 Nr. 8 der
Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
(Anlage zur Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst)
Lochstreifenempfänger
4 Einzelgerät .............................. . Gebühren nach Abschnitt 3.2 Nr. 16 oder
17 der Fernschreib- und Datexgebühren-
vorschriften (Anlage zur Verordnung für
5 Anbaugerät .............................. .
1 den Fernschreib- und den Datexdienst)
13.5. Nachrichtenaufnahme
13.5.1. Aufnahme von Funknachrichten, die
ü her Sendefunkanlagen der Deutschen
Bundespost ausgestrahlt werden
Monatliche Nachrichtenaufnahmegebühren je auf-
genommenen Dienst und je Nachrichtenaufnahme-
stelle
1 in Europa ................................. . 10,-
2 im außereuropäischen Ausland ............... . 20,-
3 auf Schiffen ................................ . 1,-
Zu Nr. 1 bis 3
1. Die Gebühren werden auch für Nachrichten-
aufnahmestellen erhoben, die über Fernsprech-
oder Telegrafenstromwege mit der Empfangs-
funkanlage verbunden sind.
2. Werden bei einer Nachrichtenaufnahmestelle
für den Empfang eines Dienstes mehrere
Empfangsgeräte benutzt, wird die Nachrichten-
aufnahmegebühr nur einmal erhoben. Bei Auf-
nahme mehrerer Dienste ist dagegen für jeden
aufgenommenen Dienst die Nachrichtenauf-
nahmegebühr zu erheben.
13.5.2. Aufnahme von Funknachrichten, die
vom Ausland ausgehen
Monatliche Nachrichtenaufnahmegebühr je aufge-
nommenen Dienst und je Nachrichtenaufnahmestelle 100,-
Die Vorschriften 1 und 2 zu 13.5.1 Nr. 1 bis 3
gelten sinngemäß.
320 Bundesgesetzbl,a,tt, Jahrgang 1974, TeH I
Anlage 18
(zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Teilnehmereigene Einrichtung
DM
2
2. Zusatzeinrichtungen
(§ 8 Abs. 2 bis 5 der Fernmeldeordnung)
Grundgebühren
1 Anschlußdose ............................... . 0,15
2 Wechselschalter ............................. , 0,15
Mehrfachschalter
3 für 4 Adern 0,15
4 )) 6 0,15
5 )) 8 >> 0,20
6 )) 10 >) 0,25
Zweiter Sprechapparat
7 gewöhnlicher Sprechapparat 0,90
8 Zuschlag zu der Gebühr nach Nr. 7 für einen
Sprechapparat in einer anderen als der Regelfarbe 0,80
9 Sprechapparat für zwei Leitungen 2,40
Wecker
10 kleine oder große Form oder Wecker mit sichtbarer
Anzeige ................................... . 0,30
11 Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung 0,55
12 Zweiter Hörer .............................. . 0,20
13 Handapparat mit Taste oder mit Taste und Dämp-
fungsglied statt des gewöhnlichen Handapparats ... 0,10
Zweiter Handapparat
14 ohne Taste ................................ . 0,30
15 mit Taste oder mit Taste und Dämpfungsglied .. . 0,35
16 Lautstarke Hörkapsel statt der gewöhnlichen Hör-
kapsel ..................................... . 0,10
17 Gebührenanzeiger (einschließlich Übermittlung der
Zählimpulse) ohne oder mit Rückstellung ...... . 3,35
18 Anschlußschnur über 2 m .................... .
Nr. 15 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 321
Anlage 18
Einrichtung hergestellt
zwischen dem
vor dem
Nr. 1. Januar 1966 1. Januar 1966 und
Gegenstand 1 dem 30. Juni 1972
Monatliche Gebühr
DM DM
3 4
19 Wecker besonderer Ausführung die vor dem 1. Juli die vor dem 1. Juli
1972 gültigen Gebüh- 1972 gültigen Gebüh-
20 Anschlußschnur in besonderer Ausführung .... ren zuzüglich des Zu- ren
21 Warnstelleneinrichtung zur Anschaltung mehre- >schlags nach Vor-
schrift 1 zu Nr. 19 bis
rer Warnstellenapparate an eine Warnstellen- 21 in Spalte 2
weiche ..................................... .
Zu Nr. 19 bis 21
1. Bei den Gebühren nach Spalte 3 beträgt der
Zuschlag für jedes Kalenderjahr seit dem Tag
der Herstellung bis zum Ablauf des Jahres 1965
bei posteigenen
Zusatzeinrichtungen ............. 1 v.H.,
bei teilnehmereigenen
Zusatzeinrichtungen ............. 2 v.H.,
der vor dem 1. Juli 1972 gültigen Gebühr. Ein
Teil eines Kalenderjahres wird als volles Ka-
lenderjahr gezählt.
2. Vorschrift 2 zu 1 Nr. 1 gilt sinngemäß.
Monatliche Gebühr
Posteigene Teilnehmereigene
Einrichtung Einrichtung
DM DM
Zweiter Sprechapparat
22 Ortsmünzfernsprecher mit elektrischer Kassierung 5,95 -
23 Zweiter Hörer mit Stiel oder in Dosenform 0,55 0,20
Kopfhörer
24 mit 1 Hörvorrichtung ....................... . 0,65 0,20
25 mit 2 Hörvorrichtungen ..................... . 1,- 0,35
26 Brustmikrofon .............................. . 2,- 0,65
27 Sternschauzeichen oder Lampe ............... . 0,40 0,10
28 Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein
Kästchen .................................... . 0,70 0,35
29 Fallscheibe ................................. . 0,85 0,30
30 Lose Nummernscheibe mit Fuß .............. . 1,15 0,40
31 Besonderer Kurbelinduktor .................. . 1,70 0,55
32 Lose Flacker- oder Erdtaste oder Schalter ohne
oder mit Dämpfungsglied für lautstarke Hörkapsel 0,35 0,10
Dehnbare Leitungsschnur für Handapparate
33 in Regellänge .............................. . 0,40 0,10
länger als Regellänge
34 bis 11n .................................. . 0,50 0,10
35 in Längen zu 1,50 m ...................... . 0,75 0,15
36 in Längen zu 2,00 m ...................... . 0,90 0,20
Zu Nr. 22 bis 36
Die Vorschrift zu 1 Nr. 3 und 4 gilt sinn-
gemäß.
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I
Anlage 18
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
V erlegungsgebühren
(§ 17 Abs. 1 der Fernmeldeordnung)
37 Für die Verlegung einer Zusatzeinrichtung nach
Nr. 22 40,-
Die V crlcgung einer Zusatzeinrichtung nach
Nr. 23 bis 36 ist mit der Gebühr nach FGV
1.1.2 Nr. 6 oder, wenn die Zusatzeinrichtung
zusammen mit einem zweiten Sprechapparat
verlegt wird, mit der Gebühr nach FGV 1.3.2
Nr. 1 abgegolten.
Nr. 15 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 323
Anlage 19
(zu Artikel 3 Nr. 2 Buchstabe f der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Monatliche Einmalige
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
4
3. Gebührenbeträge für Einrichtungen,
die aus der Ergänzungsausstattung
in die Regelausstattung über-
nommen wurden
Hinweise
1. Die Gebührenbeträge in den Spalten 3 und 4 die-
nen unter Berücksichtigung des Einrichtungszeit-
raumes und des Vomhundertsatzes nach 1 Nr. i
und 2 ausschließlich der Rückrechnung von nicht
beantragten Einrichtungen der Ergänzungsaus-
stattung entsprechend der Vorschrift zu 1 Nr. 1
und 2.
2. Die Beträge der einmaligen Gebühren in Spalte 5
werden angesetzt, wenn teilnehmereigene Anla-
gen, die vor dem 1. Juli 1972 hergestellt wurden,
nach diesem Zeitpunkt um die in diesem Abschnitt
aufgeführten Einrichtungen der Ergänzungsaus-
stattung erweitert werden. Dies gilt sinngemäß
auch für Anlagen, die nach dem 1. Juli 1972 herge-
stellt worden sind, deren Herstellung jedoch vor
dem genannten Zeitpunkt beantragt und von der
Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
3.1. Reihenanlagen
1 Sichtbare Anzeige für die Übernahme eines
Amtsgesprächs
je Reihennebenstelle für jede Amtsleitung ....... . 0,60 0,20 27,60
3.2. Kleine W-Anlagen
1 Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in der
Amtsleitung ................................. . 1,50 0,50 70,20
Nr. 1 gilt nur, wenn die kleine W-Anlage vor
dem 1. August 1962 beantragt und der Antrag
vor diesem Zeitpunkt von der Deutschen
Bundespost bestätigt worden ist ..
3.3. Mittlere W-Anlagen
1 Aufschalten über Innenverbindungen
je Innenverbindungssatz ..................... . 1,35 0,45 62,10
2 Selbsttätige Amtsrufweiterschaltung zu einer
Nebenstelle
je Amtsleitung .............................. . 3,60 1,20 165,60
3 Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle
je Amtsleitung .............................. . 1,50 0,50 70,20
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 19
Posteigene Teilnehmereigene Anlage
Anlage
Nr. Gegenstand Monatliche Monatliche Einmalige
Gebühr Gebühr Gebühr
DM DM DM
l 2 3 4 5
4 Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit
Vermittlung)
je Amtsleitung .......................... , .... 1,35 0,45 62,10
5 Wiederanruf bei der Abfragestelle
je Amtsleitung .......................... , .. , . 1,50 0,50 70,20
3.4. Große W-Anlagen der Baustufe III ·w
1 Kettengesprächsschaltung bei der Abfragestelle
je Amtsleitung .............................. , 1,50 0,50 70,20
2 Sammelnachtschaltung (Nachtabfragestelle mit
Vermittlung)
je Amtsleitung ..................... , .... , , ..• 1,35 0,45 62,10
3 Wiederanruf bei der Abfragestelle in Amtsverbin-
dungen je Amtsleitung ...................••... 1,50 0,50 70,20
4 Impulszahlengeber .............. ............ 74,- 24,70 3 443,-
T<.l~l dc,r Ausgabe; Bonn, den 19. Februar 1974 325
Anlage 19
Monatliche Gebühr
Nr. Ccgcnstand Posteigene T eilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
4. Grundbeträge für die Berechnung
der Gebühren nach Abschnitt 2
4. l. Vermittlungseinrichtungen
von Nebenstellenanlagen und
Reihenanlagen
4.1.1. Regelausstattung
4.1.t 1. Hand bediente Vermittlungs-
ei nr.ichtungcn
Klappenschränke
1 für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen .. 4,95 1,65
2 für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen ... 2,60 0,85
Riickstellklappenschränke
3 feste Gebühr für jeden Rückstellklappenschrank
großer Form ................................. . 16,90 5,65
4 für jedes belegte Anschlußorgan für Amtsleitungen .. 4,95 1,65
5 für jedes belegte Anschlußorgan für Nebenstellen ... 2,60 0,85
Glühlampenschränke (ältere Ausführung)
zu 2 bis 5 Anschlußorganen für Amtsleitungen und
10 bis 50 Anschlußorganen für Nebenstellen
6 für einen Schrank mit 2 Anschlußorganen für Amts-
leitungen, 10 Anschlußorganen für Nebenstellen
und 3 Schnursätzen ......................... . 164,80 54,90
7 für 10 weitere Ansch1ußorgane für Nebenstellen .. 8,20 2,75
8 für einen weiteren Schnursatz ................. . 8,20 2,75
9 für einen Schrank mit 3 Anschlußorganenfür Amts-
leitungen, 30 Anschlußorganen für Nebenstellen
und 5 Schnursätzcn (nicht erweiterungsfähig) .... 225,90 75,30
Zu Nr. 6 bis 9
Nr. 6 bis 9 gelten nur, wenn die Einrichtungen
vor dem 1. Juni 1950 beantragt worden sind
und der Antrag vor diesem Zeitpunkt von der
Deutschen. Bundespost bestätigt worden ist.
4.1.1.2. Reihenanlagen
Reihenanlagen einfacher Art mit gewöhnlichem
Sprechapparat und Vorsatzkasten zu 1 Amtslei-
tung und bis zu 5 Nebenstellen
1 Reihenhauptstelle ........................... . 26,30 8,75
2 Reihennchenstelle (amtsberechtigt oder nichtamts-
berechtigt) ............, .................... . 4,- 1,35
Zu Nr. 1 und 2
Die Vorschrift zu 4.1.1.1 Nr. 6 bis 9 gilt sinn-
gemäß.
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 19
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
Vermittlungseinrichtungen
für Außennebenstellen
(nicht erweiterungsfähig)
Handbediente Vermittlungseinrichtung
;
3 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ...... . 13,70 4,55
4 zu 1 Amtsleitung und 2 Außennebenstellen .... . 20,20 6,75
5 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen 27,60 9,20
6 zu 3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen 33,10 11,-
7 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen 33,90 11,30
8 zu 4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen 41,40 13,80
9 zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen 50,50 16,80
Selbsttätige Vermittlungseinrichtung
10 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle ...... . 23,20 7,75
11 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen 41,50 13,80
12 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen 43,80 14,60
Zu Nr. 10 und 11
Nr. 10 und 11 gelten nur, wenn die Einrich-
tungen vor dem 1. Juni 1966 beantragt worden
sind und der Antrag vor diesem Zeitpunkt von
der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
4.1.1.3. Kleine W-Anlagen
Baustufe I C 1 - Unteranlage
1 1 Anschlußorgan für Nebenanschlußleitungen zur
Hauptanlage ............................ .
107,20 35,70
9 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ..... .
1 Innenverbindungssatz .................... .
4.1.1.4. Mittlere W-Anlagen mit Amtswahl
Erweiterungsfähige Vermittlungseinrichtung
Baustufe II B
1 2 Anschlußorgane für Amtsleitungen
15 Anschlußorgane für Nebenstellen .......... .
2 Innenverbindungssätze ................... .
} 196,30 65,40
2 für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen ... . 15,40 5,15
3 für einen 3. Innenverbindungssatz ............ . 11,60 3,85
Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 327
Anlage 19
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
Baustufe II C
4 2 Anschlußorgane für Amtsleitungen ........ .
25 Anschlußorgane für Nebenstellen .......... .
3 Innenverbindungssätze ................... . } 227,10 75,70
5 für ein 3. Anschlußorgan für Amtsleitungen ... . 15,40 5,15
Baustufe II B - Unteranlage
6
l
2 Anschlußorgane für Nebenanschlußleitungen
zur Hauptanlage ........................·..
196,30 65,40
15 Anschlußorgane für Zweitnebenstellen ..... .
2 Innenverbindungssätze ................... .
7 für ein 3. Anschlußorgan für Nebenanschlußlei-
tungen zur Hauptanlage ..................... . 20,- 6,65
8 für einen 3. Innenverbindungssatz ............ . 11,60 3,85
4.1.1.5. Große W-Anlagen mit Amtswahl
Vermittlungseinrichtung mit Abfragestelle und
Stromversorgungsanlage
Baustufe III A
5 bis 20 Anschlußorgane für Amtsleitungen
50 bis 200 .Anschlußorgane für Nebenstellen
5 bis 20 Innenverbindungssätze
1 Feste Gebühr 460,70 107,20
Zuschlag zur festen Gebühr bei einem Ausbau
von mehr als 10 Anschlußorganen für Amtslei-
tungen oder mehr als 100 Anschlußorganen für
Nebenstellen
2 bei mehr als 10 Anschlußorganen für Amts-
leitungen ................................ . 153,60 35,70
3 bei mehr als 100 Anschlußorganen für Neben-
stellen .............................. , ... . 230,30 53,60
4 für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen ... . 38,40 8,90
5 für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ..... . 15,40 3,55
6 für jeden Innenverbindungssatz 23,- 5,35
Baustufe III B
11 bis 100 Anschlußorgane für Amtsleitungen
110 bis 1000 Anschlußorgane für Nebenstellen
10 bis 100 Innenverbindungssätze
7 feste Gebühr ........... , ................. . 408,40 95,-
8 für jedes Anschlußorgan für Amtsleitungen .. . 76,60 17,80
9 für je 10 Anschlußorgane für Nebenstellen ... . 22,80 5,30
10 für jeden Innenverbindungssatz ............ . 48,10 11,20
328 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teü I
Anlage 19
.... ~---,....-----~-·-·-----------------.,.....----------------- Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
-------ll----------------------1----------1---------
3
Baustufe III S
11 Organgebühr für jedes weitere Anschlußorgan
für Amtsleitungen in Anlagen ohne Amtswahl 41,20 10,30
4.1.2. Ergänzungsausstattung
4.1.2.1. Ergänzungsausstattung für handbediente
Vermittlungseinrichtungen
1 Eintretczeichen bei der Hauptstelle oder Schal-
tung für Rückfrage bei der Hauptstelle ....... . 1,60 0,55
2 Weiterer Schnursatz für Rückstellklappen-
schränke ................................... . 7,20 2,40
3 Einrichtung zur Anschaltung von vorgeschal-
teten Reihenapparaten
je Amtsleitung ............................. . 0,90 0,30
4.1.2.2. Ergänzungsausstattung für Reihen-
anlagen
1 Besondere und verschließbare Mithöreinrichtung
} Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 µnd 2
2 Besonderer Anrufbeikasten mit sichtbarem Zeichen
Zweite Vermittlungseinrichtung für Außenneben-
stellen
Handbediente Vermittlungseinrichtung
3 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle 13,70 4,55
4 zu 1 Amtsleitung und 2 Außennebenstellen ... 20,20 6,75
5 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .. 27,60 9,20
6 zu 3 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .. 33,10 11,-
7 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen .. 33,90 11,30
8 zu 4 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .. 41,40 13,80
9 zu 4 Amtsleitungen und 5 Außennebenstellen .. 50,50 16,80
Selbsttätige Vermittlungseinrichtung
10 zu 1 Amtsleitung und 1 Außennebenstelle 23,20 7,75
11 zu 2 Amtsleitungen und 2 Außennebenstellen .. 41,50 13,80
12 zu 3 Amtsleitungen und 3 Außennebenstellen .. 43,80 14,60
4.1.2.3. Ergänzungsausstattung für kleine
W-Anlagen
1 Einmalige selbsttätige Rufweiterschaltung in
einer Nebenanschlußleitung .................... . 11,20 3,75
2 Schaltung für einen Zweieranschluß bei außen-
liegenden Nebenstellen (gilt nicht für W-Unter-
anlagen) .................. , ....... , ..... , , ... . 19,- 6,35
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 329
Anlage 19
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
4.1.2.4. Ergänzungsausstattung für mittlere und
große W-Anlagen mit Amtswahl und für
W-Anlagen ohne Amtswahl
Weitere Meldeleitung
1 ohne Weitervermittlung 5,10 1,70
2 mit Weitervermittlung 7,60 2,55
Zu Nr.1 und 2
Die Vorschrift zu 4.1.1.2 Nr. 10 und 11 gilt
sinngemäß.
3 Einrichtung zum Anschließen von ZB- oder
OB--Nebenstellen ohne Weitervermittlung ...... .
4 Einrichtung für Nachtabfragestelle ohne Ver-
>
mittlung .................................... . Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2
5 Einrichtung für Ansage bei Durchwahlverbin-
dungen ..................................... .
4.1.2.5. Allgemein verwendbare Ergänzungs-
ausstattung
1 Ticker ...................................... . 2,45 0,80
2 Sperreinrichtung für bestimmte Verbindungen .. .
Die Vorschrift zu 4.1.1.2 Nr. 10 und 11 gilt
sinngemäß. Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2
3 Vorratseinrichtung und Ersatzteile für die V er-
mittlungseinrichtung ........................ . 1
4 Anzeigevorrichtung für das Ausbleiben des Netz-
stromes bei Puffergeräten bis 3 A Ladestrom ... . 3,60 1,20
5 Mithöraufforderung für Nebenstellen ......... .
6 Anrufzähler ................................. .
7 Einrichtung zum Mithören in Sprechwegen der Gebühren nach 2.2.3 Nr. 1 und 2
Nebenstellenanlage durch bestimmte Nebenstellen
8 Anrufwiederholer ........................... .
4.2. Sprechapparate besonderer Art und
Zusatzeinrichtungen
4.2.1. Sprechapparate besonderer Art
Hinweis
Die monatlichen Grundbeträge enthalten nicht den
Zuschlag für eine amtsberechtigte Nebenstelle nach
Abschnitt 2.14.1 Nr. 1 der FGV.
Doppelapparat
als Nebenstelle (mit Trockenelement)
1 ohne Batteriekästchen ..................... . 5,85 1,95
2 mit Batteriekästchen ...................... . 5,85 1,95
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 19
Monatliche Gebühr
Nr. Gegenstand Posteigene Teilnehmereigene
Anlage Anlage
DM DM
3 Mithörapparat zu 11 bis 15 Mithörleitungen ..... . 19,10 6,40
Die Vorschrift zu 4.1.1.1 Nr. 6 bis 9 gilt sinn-
gemäß.
Vorgeschalteter Reihenapparat
4 NRv 1/5 (Reihennebenstelle 1/5) 9,25 3,10
5 NR v 2/5 (Reihennebenstelle 2/5) ............. . 9,75 3,25
6 NR v 2/10 (Reihennebenstelle 2/10) ........... . 11,90 3,95
7 NRv 3/10 (Reihennebenstelle 3/10) 14,70 4,90
8 NRv 4/10 (Reihennebenstelle 4/10) 17,50 5,85
9 NRv 4/15 (Reihennebenstelle 4/15) 17,50 5,85
10 NRv 5/5 (Reihennebenstelle 5/5) ............. . 17,50 5,85
4.2.2. Zusatzeinrichtungen
1 Zweiter Hörer mit Stiel oder in Dosenform 0,55 0,20
Kopfhörer
2 mit 1 Hörvorrichtung 0,65 0,20
3 mit 2 Hörvorrichtungen ..................... . 1,- 0,35
4 Brustmikrofon .............................. . 2,- 0,65
5 Sternschauzeichen oder Lampe .. ,............. . 0,40 0,10
6 Sternschauzeichen oder Lampe, eingebaut in ein
Kästchen .................................... . 0,70 0,35
7 Fallscheibe ................................. . 0,85 0,30
8 Lose Nummernscheibe mit Fuß ............. . 1,15 0,40
9 Besonderer Kurbelinduktor .................. . 1,70 0,55
10 Kassiervorrichtung für Nebenstellen .......... . 3,45 1,15
11 Lose Flacker- oder Erdtaste oder Schalter ohne
oder mit Dämpfungsglied für lautstarke Hörkapsel 0,35 0,10
Dehnbare Leitungsschnur für Handapparate
12 in Regellänge .............................. . 0,40 0,10
länger als Regellänge
13 bis 1 m ................................. . 0,50 0,10
14 in Längen zu 1,50 m ...................... . 0,75 0,15
15 in Längen zu 2 m ........................ . 0,90 0,20
16 Gebührenanzeiger ohne Rückstellung bei Anschluß
an die Sprechstelle einer posteigenen oder teilnehmer-
eigenen Nebenstellenanlage .................... . 5,15 1,70
Die Gebühr für die Übermittlung der Zähl-
impulse wird nach Abschnitt 1.1.1 Nr. 20 der
FGV, für die Maßnahmen bei der Hauptstelle
nach Abschnitt 2. 7 Nr. 16 der FGV berechnet.
Nr. 15 ~-~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 331
Anlage 19
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
5. Anschließungs-
und Änderungsgebühren
(§§ 11, 17 und 22 bis 26 der Fernmeldeord-
nung)
5.1. Anschließungsgebühren
1 Für die Erweiterung von Nebenstellenanlagen, die
vor dem 1. Juli 1972 hergestellt worden sind, um
Einrichtungen nach Abschnitt 3 ................ . Gebühren nach Abschnitt 3 der
Fernmeldegebührenvorschriften
Die Vorschrift zu 1 Nr. 2 gilt sinngemäß.
5.2. Änderungsgebühren
1 Für die Änderung der in den Abschnitten 3 und 4
bezeichneten Einrichtungen .................... . Gebühren nach Abschnitt 3 der
Fernmeldegebührenvorschriften
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I
Anlage 20
(zu Artikel 4 Nr. 18 der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)
Anlage A
Telegrammgebührenvorschriften (TGV)
Wortgebühr
Nr. Gegenstand
DM
1. Hauptgebühren
(§§ 8 und 10 der Telegrammordnung)
1 Gewöhnliche Telegramme ..................... . 0,60
2 Gewöhnliche Telegramme innerhalb Berlins . , .... . 0,20
3 Dringende Telegramme ....................... . 1,20
4 Dringende Telegramme innerhalb Berlins ........ . 0,40
Zu Nr.1 bis 4
Es wird mindestens die Gebühr für sieben
Wörter erhoben.
Gebühr
2. Nebengebühren DM
1 Vereinbarte Telegramm-Kurzanschrift (§ 4 der Tele-
grammordnung) monatlich .................... . 5,-
2 Durchdruck eines durch Fernsprechanschluß aufge•
gebenen Telegramms einschließlich Zusendung durch
die Post (§ 5 der Telegrammordnung) ........... . 0,80
3 Zuschlag für die Zustellung eines Durchdrucks
durch Eilboten ............................. . die bestimmungsmäßige Eilzustellgebühr
Telegramm mit bezahlter Antwort (§ 11 der Tele-
grammordnung)
4 Zuschlag für die Antwort ................... . Vorauszahlungsbetrag
Der gebührenpflichtige Dienstvermerk gibt den
für die Antwort vorausgezahlten Betrag an.
Schmuckblattelegramm (§ 22 der Telegrammord-
nung)
Zuschlag für ein Telegramm - ohne Rücksicht
auf die Wortzahl -
5 auf einfachem Schmuckblatt ............... . 2,-
6 auf Schmuckblatt in besonderer Ausführung .. . 5,-
Wortgebühr
DM
7 Zuschlag für Vergleichung (§ 12 der Telegramm-
ordnung) .................................... . die Hälfte der Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2
Gebührenpflichtiger Dienstspruch (§§ 24 und 25 der
Telegrammordnung)
8 bei-Wiederholung von Wörtern auf Verlangen des
Empfängers, für jedes zu wiederholende Wort ... Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2
1. Es wird mindestens die Gebühr für sieben
Wörter erhoben.
2. Durch <lie Gebühr werden Frage- und Ant-
wort<lienstspruch abgegolten.
9 in allen anderen Fällen ...................... . Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2
10 Zuschlag für eine telegrafische Antwort ....... . Gebühr nach 1 Nr. 1 oder 2
Der Zuschlag nach Nr. 10 wird in Höhe der
Gebühr für sieben Wörter erhoben.
Nr. 1.S Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 333
Anlage 20
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
Mitteilungen durch die Post über schon übermittelte
Telegramme als gewöhnlicher oder als eingeschriebe-
ner Brief (§ 24 der Tclegrammordnung) ......... .
11 ohne briefliche Antwort die bestimmungsmäßige Postgebühr
12 mit brieflicher Antwort ..................... . das Doppelte der bestimmungsmäßigen Post-
gebühr
13 Schreibgebühr bei Zurückziehung eines Telegramms
vor Beginn der Übermittlung (§ 25 der Telegramm-
ordnung) .................................... . 1,20
Sondco:ustellung von Telegrammen (§ 26 der Tele-
grammordnung)
14 Pauschgebühr, monatlich .................. ; .. 5,-
15 Einzelgebühr .............................. . 1,20
16 Zustellung eines Telegramms mit ungenügender An-
schrift ...................................... . 1,20
Leistungen, die mit dem Telegrammdienst zusammen-
hängen, aber nicht besonders geregelt sind, z. B.
Heraussuchen eines Telegramms zur Einsichtnahme
oder für die Fertigung von Abschriften (§ 28 der
Telegrammordnung)
17 bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde .. 12,-
18 darüber hinaus für jede angefangene Viertelstunde 6,-
Beglaubigte Abschrift eines Telegramms
19 bis zu 50 W Örtern .......................... . 3,-
20 für je weitere volle oder angefangene 50 Wörter
zusätzlich .................................. . 1,50
21 Eine Ablichtung bis zur Größe DIN A 4 ........ . 2,-
22 Für die Übersendung einer Abschrift oder Ablich-
tung durch die Post .......................... . die bestimmungsmäßige Briefgebühr
23 Zuschlag für die Zustellung durch Eilboten ...... . die bestimmungsmäßige Eilzustellgebühr
3. Gebühren für Bildtelegramme
(§ 19 der Telegrammordnung)
Bildtelegramme zwischen öffentlichen Bildtelegrafen-
stellen
Gewöhnliche Bildtelegramme
1 1. Gebührenstufe (bis 20 X 10,5 cm) ........ . 36,-
2 2. Gebührenstufe (bis 20 X 14 cm) ......... . 39,-
3 3. Gebührenstufe (bis 20 X 17,5 cm) ........ . 42,-
4 4. Gebührenstufe (bis 20 X 21 cm) ......... . 45,-
5 5. Gebührenstufe (bis 20 X 24,5 cm) ........ . 48,-
6 6. Gebührenstufe (bis 20 X 28 cm) ......... . 51,-
7 Dringende Bildtelegramme (Dienstvermerk
= D '"-=-) .............•.•.•.••••••.••.•••••• das Doppelte der Gebühr nach Nr. 1 bis 6
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 20
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
Bildtelegramme von öffentlichen Bildtelegrafenstellen
nach Bildanschlüssen des öffentlichen Bildübertra-
gungsnetzes oder von Bildanschlüssen bzw. öffent-
lichen Bildanschlußstellen des öffentlichen Bildüber-
tragungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafenstellen
Gewöhnliche Bildtelegramme
8 1. Gebührenstufe (bis 20 X 10,5 cm) ........ . 24,-
9 2. Gebührenstufe (bis 20 X 14 cm) ......... . 27,-
10 3. Gebührenstufe (bis 20 X 17,5 cm) ........ . 30,-
11 4. Gebührenstufe (bis 20 X 21 cm) ......... . 33,-
12 5. Gebührenstufe (bis 20 X 24,5 cm) ........ . 36,-
13 6. Gebührenstufe (bis 20 X 28 cm) ......... . 39,-
14 Dringende Bildtelegramme (Dienstvermerk
=D=) .................................. . das Doppelte der Gebühr nach Nr. 8 bis 13
Zu Nr. 8 bis 14
Die Gebühren für Bildtelegramme von Bild-
anschlüssen bzw. Bildanschlußstellen des öffent-
lichen Bildübertragungsnetzes nach öffentlichen
Bildtelegrafenstellen werden vom Empfänger
bar eingezogen oder nach den für die Stundung
von Telegrammgebühren geltenden Grund-
sätzen verrechnet.
Zu Nr. 1 bis 14
Bei Bildvorlagen, die wegen Überschreitung
der zulässigen Höchstmaße zerlegt werden
müssen, wird jeder Bildteil für sich entsprechend
seiner Größe als Bildtelegramm berechnet.
Gebührenpflichtige Sonderdienste im Verkehr zwi-
schen öffentlichen Bildtelegrafenstellen und von Bild-
anschlüssen bzw. Bildanschlußstellen des öffentlichen
Bildübertragungsnetzes nach öffentlichen Bildtele-
grafenstellen. (Die Dienstvermerke werden gebühren-
frei übermittelt.)
15 Abzug vom Empfangsfilm für den Absender und
Übersendung des Abzugs als eingeschriebener Brief
bei Bildtelegrammen zwischen öffentlichen Bildtele-
grafenstellen (Dienstvermerk = KP =) ......... . 3,35
x weitere Abzüge für den Empfänger des Bildtele-
gramms (Dienstvermerk = Kx =)
16 für jeden weiteren Abzug .................... . 2,40
1. Für zerlegt aufgegebene Bildtelegramme mit
dem Dienstvermerk = Kx = werden die Ge-
bühren für jeden Bildteil entsprechend seiner
Größe besonders berechnet.
2. Für die Erhebung der Gebühren nach Nr. 16
bei Bildtelegrammen von Bildanschlüssen bzw.
Bildanschlußstellen des öffentlichen Bildüber-
tragungsnetzes nach öffentlichen Bildtelegrafen-
stellen gilt die Vorschrift zu Nr. 8 bis 14 sinn-
gemäß.
Nr. 15 ----Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 335
Anlage 20
Wortgebühr
Nr. Gegenstand
DM
4. Gebühren für Funktelegramme
(§ 20 der Telegrammordnung)
Gebühren für Funktelegramme von und nach See
Gewöhnliche Funktelegramme
1 Telegrafengebühr ......................... . Gebühr nach 1 Nr. 1
2 Küstengebühr ............................ . 0,55
3 Bordgebühr ............................. . 0,40
4 Dringende Funktelegramme Gebühren nach Nr. 2 und 3 und nach 1 Nr. 3
Festtagsfunktelegramme
5 Telegrafengeqühr ......................... . Gebühr nach Nr. 1
6 I<:.üstengebühr ............................ . 0,30
7 Bordgebühr .............................. . 0,20
Zu Nr.1 bis 7
Es werden keine Mindestgebühren erhoben.
Gebührenpflichtige Dienstsprüche an und von
Seefunkstellen
8 bei Wiederholung von Wörtern auf Verlangen des
Empfängers, für jedes zu wiederholende Wort ... Gebühren nach Nr. 1, 2 und 3
1. Es werden mindestens 4,20 DM erhoben.
2. Durch die Gebühren werden Frage- und
Antwortdienstspruch abgegolten.
9 in allen anderen Fällen ...................... . Gebühren nach Nr. 1, 2 und 3
1. Die briefliche Antwort zu gebührenpflich-
tigen Dienstsprüchen an und von Seefunk-
stellen ist nicht zugelassen.
2. Für eine telegrafische Antwort werden Ge-
bühren für ein gewöhnliches Funktelegramm
von sieben Wörtern erhoben.
Gebühren für Funktelegramme nach See
Funktelegramme mit Sammelrufzeichen
10 für die Übermittlung an die Küstenfunkstelle Gebühr nach Nr. 1
Die Gebühr wird für jedes zu übermittelnde
Wort (einschließlich der in dem Hinweis ent-
haltenen Wörter über die Anzahl der Aus-
sendungen und die Empfangsgebiete) erhoben,
11 für jede Funkaussendung, je Küstenfunkstelle, je
Sendeart und je Empfangsgebiet .. , ........... . das Doppelte der Gebühr nach Nr. 2
Bordgebühren werden nicht erhoben.
Gebühren für Funktelegramme zwischen Schiffen
Gewöhnliche Funktelegramme
12 Telegrafengebühr ........................... . Gebühr nach 1 Nr. 1
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teü I
Anlage 20
Wortgebühr
Nr. Gegenstand DM
13 Küstengebühr .............................. . 0,55
14 Bordgebühr ............................... . 0,40
Bei Funktelegrammen zwischen Schiffen ohne
Beteiligung einer Küstenfunkstelle wird nur die
bestimmungsmäßige Bordgebühr für die Auf-
gabe-Seefunkstelle und für die Bestimmungs-
Seefunkstelle erhoben. Im Verkehr über eine
Küstenfunkstelle wird neben den bestimmungs-
mäßigen Bordgebühren die bestimmungs-
mäßige Küstengebühr erhoben. Sind zwei
Küstenfunkstellen an der Übermittlung be-
teiligt, so werden die Küstengebühr für jede
der beiden Küstenfunkstellen und die bestim-
mungsmäßige Telegrafengebühr für die Über-
mittlung auf dem Landweg erhoben.
Zusätzliche Leistung oder besondere Behandlung
15 Vergleichung
Zuschlag zu den Gebühren für das Funktelegramm die Hälfte der Gebühren nach Nr. 1, 2 und 3
Zu Nr. 10 bis 15
Es werden keine Mindestgebühren erhoben.
Zu Nr. 1 bis 15
Der Gesamtbetrag an Gebühren für ein Tele-
gramm wird auf volle Pfennige in der Weise
gerundet, daß Bruchteile unter 0,5 Pf unberück-
sichtigt bleiben und solche von 0,5 Pf an als
ein voller Pfennig gelten.
Gebühr
DM
16 Zuteilung eines Sammelrufzeichens monatlich ..... 10,-
Teilnahme einer Seefunkstelle am einseitigen Funk-
verkehr
17 über Telegrafiefunk monatlich ................ . 10,-
18 über Sprechfunk monatlich 2,-
Zu Nr. 16 bis 18
Die Gebühr wird monatlich im voraus erhoben.
Für Teile eines Monats wird die Gebühr in
voller Höhe erhoben.
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 337
Anlage 20
Anlage B
Gebührenpflichtige Dienstvermerke
Tele-
gramm-
ordnung „ Abkürzung
§
4 Postlagernd .................................. . =GP=
10 Dringend .................................... . =D=
11 Antwort bezahlt .............................. . = RPx = (x bedeutet für die Ant-
wort vorausgezahlter Betrag in Deut-
scher Mark)
12 Vergleichung ................................ . =TC=
20 Festtagsfunktelegramm ........................ . = SF=
22 Schmuckblattelegramm ........................ . = LXx = (x bedeutet Nummer oder
Kennbuchstabe des Schmuckblatts)
23 Nachsenden ................................. . =FS=
26 Bote bezahlt mit x DM von . . . (Bezeichnung des
gewünschten Zustellamts) ..................... . = XP x DM von ... = (x bedeutet
für die Zustellung hinterlegter Betrag
in Deutscher Mark)
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
Anlage 21
(zu Artikel 6 der 2. ÄndVFO vom 12. 2. 1974)
Anlage (zu § 16)
Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
(FsDxGV)
lnhaltsü hersieht
1. Üffentliches Telexnetz
1.1. Grundgebühren für Telexhauptanschlüsse
1.2. Telcxncbenanschlüsse
1.2.1. Leitungsgebühren
1.2.2. Ausgleichsgebühren
1.2.3. Sonstige Gebühren
1.3. An Telexvcrteilanlagen angeschlossene Telexnebenstellen
1.4. Besonders kostspielige Leitungen
1.5. Anschließungs-, Übernahme-, Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren
sowie Bearbeitungsgebühren
1.6. Telexverbindungsgebühren
2. Öffentliches Datexnetz
2.1. Grundgebühren für Datexhauptanschlüsse
2.2. Anschließungs-, Übernahme-, Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme- und Überprüfungsgebühren
sowie Bearbeitungsgebühren
2.3. Datexverbindungsgebühren
3. Nebengebühren
3.1. Gebühren für Zusatzeinrichtungen
3.1.1. Grundgebühren
3.1.2. Anschließungs- und Änderungsgebühren
3.1.3. Bearbeitungsgebühren
3.2. Unterhaltungsgebühren
3.3. Gebühren für überlassene Fernschreibeinrichtungen
3.4. Amtliche Verzeichnisse
3.5. Besondere Leistungen
Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 339
Anlage 21
Nr. Gegenstand
Gebühr
DM
1. Öffentliches Telexnetz
1.1. Grundgebühren für Telex-
hauptanschlüsse
(§ 3 der Verordnung für den Fernschreib- und
den Datexdienst)
1 Monatliche Grundgebühr für einen Telexhaupt-
anschluß .................................... . 80,-
2 Monatliche Grundgebühr für einen Telexhaupt-
anschluß, der Rundschreibverkehr mit fünf oder
weniger Teilnehmern ermöglicht ............... . 450,-
Zu Nr.1 und 2
1. Die Grundgebühr ist die monatliche Ver-
gütung für die Bereithaltung des Anschluß-
organs bei der Telexvermittlungsstelle, gege-
benenfalls der Rundschreibeinrichtung bei der
Telexverrnittlungsstelle, der zu der Hauptstelle
führenden zweidrähtigen Amtsleitung und der
ersten Anschlußdose.
2. Telexhauptanschlüsse können ausnahmsweise
vierdrähtig angeschlossen werden. Als Ab-
geltung für die vierdrähtige Führung wird als
monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr die
Gebühr nach 1.2.1 Nr. 1 erhoben. Endpunkte
der Amtsleitung sind hierbei die Hauptstelle
des Telexhauptanschlusses und der Entfer-
nungsmeßpunkt des Fernsprechortsnetzes, in
dessen Bereich der Telexhauptanschluß liegt.
Monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr nach Nr. 1
3 für Direktruf zu einem Telexhauptanschluß . , ... 5,-
Telexhauptanschlüsse mit dem Leistungsmerk-
mal nach Nr. 3 können ankommend von allen
Telexanschlüssen erreicht werden und abgehend
nur mit einem vom Teilnehmer bestimmten
Telexanschluß verbunden werden.
für die Bereithaltung einer Kurzwahleinrichtung für
4 bis zu acht Kurzwahlnummern ............. . 15,-
5 bis zu 64 Kurzwahlnummern ............... . 50,-
1.2. Telexnebenanschlüsse
(§ 4 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung für
den Fernschreib- und den Datexdienst)
1.2.1. Leitungsgebühren
Monatliche Leitungsgebühren bei posteigenen Telex-
nebenanschlußleitungen, die in Linien des allgemeinen
Netzes der Deutschen Bundespost geführt sind, für
jede Leitung
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge bis
10 km
1 für je 100 m ............................. . 4,-
340 Bundesgesetzbl'att, Jahrgang 1974, Te.il I
Anlage 21
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
bei einer gebührenpflichtigen Leitungslänge von
mehr als 10 km
2 für den Teil bis 10 km je 100 m 4,-
3 >) )) >> von mehr als 10 bis 50 km je 100 m 1,40
4 >) >) >> 50 •> 100 km >> 100 m 0,40
5 » 100 km je 100 m 0,16
Monatlicher Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1
bis 5 bei vierdrähtiger Führung von Telexausnahme-
nebenanschlußlei tu ngen
6 zu einem Endpunkt ......................... . 150,-
7 zu beiden Endpunkten 300,-
Zu Nr. 6 und 7
Ist <lcr Zuschlag nach Nr. 6 oder 7 höher als
die Gebühr nach Nr. 1, so wird als Zuschlag
die Gebühr nach Nr. 1 erhoben.
Zu Nr. 1 bis 7
1. Für Telcxrcgelnebenanschlußleitungen wer-
den Gebühren nach Abschnitt 4.1 Nr. 1 und 5
der l'crnmcldcgcbührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmddcordnung) erhoben.
2. Als gcbuhrcnpAichtigc Leitungslänge gilt bei
l bis 50 km die Entfernung zwi-
schen den I nrl:,,inL-,,-,n der Leitung; bei Ent-
fernungen von mehr als 50 km gilt als gebühren-
pflichtige l ,cttungslängc die Entfernung zwi-
schen den Fernsprechortsnetzen, in deren Be-
reich die Lndpunkte der Leitung liegen. § 33
Abs. 1 der Fernmeldeordnung wird angewendet.
Beträgt die Entfernung zwischen den End-
punkten mehr als 50 km, die Entfernung zwi-
schen den Fernsprechonsnetzen dagegen SO km
oder weniger, so ist die zwischen den End-
punk1en ermittelte Entfernung maßgebend.
3. Die Meß- oder Berechnungsverfahren für die
Ermittlung der Entfernungen und deren Run--
dung bestimmt die Deutsche Bundespost.
1.2.2. Ausgleichsgebühren
1 Monatliche Ausgleichsgebühr bei Telexregelneben-
anschlußleitungen mit Endpunkten auf verschiedenen,
nicht benachbarten Grundstücken nach Telexregel-
nebenstellen, für jede Leitung .................. . 5,-
Als verschiedene Grundstücke gelten alle
Bodenflächen, die durch dem öffentlichen Ver-
kehr dienende Wege und Plätze, Gewässer,
i\fauern, Zäune oder in anderer Weise getrennt
sind, und zwar auch dann, wenn zwischen den
so gegeneinander abgegrenzten Bodenflächen
Brücken, Tunnel, Bahnen, Förderbänder, Rohre,
Durchlässe oder ähnliche Verbindungsele-
mente bestehen; als verschiedene Grundstücke
gelten ferner solche Bodenflächen, die für sich
getrennte wirtschaftliche Einheiten bilden ohne
Rücksicht darauf, ob sie äußerlich erkennbar
gegeneinander abgegrenzt sind oder nicht.
Nr. 15 ~- Ta~r der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 341
Anlage 21
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Monatliche Ausgleichsgebühren bei Telexausnahme-
nebenanschlußleitungen
für jede Leitung mit einer gebührenpflichtigen
Leitungslänge
2 bis zu 10 km 80,-
3 von mehr als 10 bis 25 km •••••••••••••• 1 •• 150,-
4 >) )) )) 25 )) 50 km 1 • 1 • t I t I t t t t t 1 1 • II 230,-
5 )) >) )) 50 )) 100 km •••••••••••••• 1 •• 380,-
6 >) >) )) 100 km ,. ...................... 580,----:
Zu Nr.1 bis 6
1. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen
Leitungslängen gelten die Vorschriften 2 und 3
zu 1.2.1 Nr. 1 bis 7 sinngemäß.
2. Die Ausgleichsgebühren nach Nr. 1 bis 6
gelten für posteigene und private Leitungen.
1.2.3. Sonstige Gebühren
1 Monatlicher Gebührenzuschlag für jede amtsberech-
tigte Telexnebenstelle ......................... . 8,-
Bei Anschlußdosenanlagen wird der Zuschlag
unabhängig von der Zahl der Fernschreib-
maschinen for jedes amtsberechtigte Anschluß-
organ erhoben, das mit einer Anschlußdosen-
anlage belegt ist.
1.3. An Telexverteilanlagen angeschlossene
T elexne benstellen
(§ 4 Abs. 4 der Verordnung für den Fern-
schreib- und den Datexdienst)
Monatliche Gebühren für an Telexverteilanlagen an-
geschlossene Telexnebenstellen ................. . Gebühren nach Abschnitt 1.2
1.4. Besonders kostspielige Leitungen
(§ 4 Abs. 5, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der
Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst in Verbindung mit § 9 Abs. 2 der
Fernmeldeordnung)
1 Einmalige Gebühr für Leitungsabschnitte, die in neu
errichteten Linien oder Linienabschnitten geführt
werden, die der Anschließung nur einzelner abgele-
gener Telexstellen oder anderer Telexteilnehmer-
einrichtungcn dienen, je Leitung für jede volle oder
angefangene 100 m Luftlinienentfernung ......... . Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 1 und 2 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
Monatlicher Zuschlag zu den Leitungsgebühren nach zur Fernmeldeordnung)
1.2.1 Nr. 1 bis 5 für Leitungen, die wegen Über-
schreitung der zulässigen Umwegfaktoren besonders
kostspielig sind
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 21
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
2 bei Regelleitungen .......................... . Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 3 der Fern-
meldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur
Fernmeldeordnung)
3 bei Ausnahmeleitungen ...................... . 50 v.H. der Gebühren nach 1.2.1 Nr. 1 bis 5
4 Einmalige Gebühr un<l Zuschläge zu den monatlichen
Gebühren für Leitungen bei außergewöhnlichen Ge-
ländeschwierigkeiten und für Leitungen, die wegen
Sonderwünschen des Teilnehmers oder aus anderen
Gründen als nach Nr. 1 bis 3 besonders kostspielig
sind, für die besonders kostspielige Strecke ...... . Gebühren nach Abschnitt 5 Nr. 5 und 6 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
1.5. Anschließungs-, Übernahme-,
Verlegungs-, Änderungs-, Abnahme-
und Überprüfungsgebühren sowie
Bearbeitungsgebühren
(§ 6 Abs. 2 sowie§§ 14 und 15 der Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst in
Verbindung mit §§ 11 und 17 Abs. 1 und 2 der
Fernmeldeordnung)
Anschließungsgebühren
Für die Anschließung von Telexhauptanschlüssen Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 1 bis 3
der Fernmeldegebührenvorschriften (An-
lage 3 zur Fernmeldeordnung)
Bei einem Telexhauptanschluß, der mehr als
zweidrähtig zur Hauptstelle geführt wird,
zählen je zwei Adern als ein Telexhaupt-
anschluß.
2 Für die Anschließung von in Linien des allgemeinen
Netzes der Deutschen Bundespost geführten Telex-
regelnebenanschlußleitungen je Leitungsende Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 1 bis 3 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Zu Nr.1 und 2
Bei gleichzeitiger Herstellung und Anschließung
von Regelhauptanschlüssen und Regelleitungen
desselben Teilnehmers werden Anschließungs-
gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 2 und 3 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur
Fernmeldeordnung) erhoben.
3 Für die Anschließung jeder Telexausnahmeneben-
anschlußleitung je Leitungsende ................ . Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 4 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
~✓ r. 1:i. Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 343
Anlage 21
Nr. Gebühr
Gegenstand
DM
Übernahmegebühr
4 Für die Übernahme bereits vorhandener Telexteil-
nehmereinrichtungen des Raumvorgängers durch
den Raumnachfolger je Hauptstelle gemäß § 3 Abs. 1
Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 der Ver-
ordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 5 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
1. Mit der Gebühr ist die Übernahme aller
anderen mit der Hauptstelle unmittelbar oder
mittelbar verbundenen Telexteilnehmereinrich-
tungen und die Änderung des Kennungsgebers
abgegolten.
2. Bei eigenmächtiger Übernahme von Telex-
teilnchmereinrichtungen gemäß § 11 Abs. 12
der Fernmeldeordnung wird im Falle der Neu-
begründung eines Telexteilnehmerverhältnisses
die doppelte Gebühr erhoben.
V erlegungsgebühren
5 Für die Verlegung von Telexhauptanschlüssen ..... Gebühren nach Abschnitt 1.1.2 Nr. 6 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Änderungsgebühren
6 Für die Änderung von Telexhauptanschlüssen infolge
Bereitstellung oder Aufhebung der besonderen Ein-
richtungen in der Telexvermittlungsstelle (§ 3 Abs. 4
Nr. 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst) ................................. . 50,-
Die Gebühr wird neben den Gebühren nach
Nr. 1 und 5 nicht erhoben.
7 Für die Bereitstellung oder Änderung einer Kurz-
wahlnummer (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung für
den Fernschreib- und den Datexdienst) ........... . 5,-
8 Für die Änderung von Telexnebenanschlußleitungen
infolge Verlegung der Einrichtung an ihrem End-
punkt ...... ·................................. . Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 5 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Bei Anwendung der Gebühren nach Nr. 8 sind
Telexausnahmenebenanschlüsse Telexregel-
nebenanschlüssen gleichgestellt.
9 Für andere Änderungen als nach Nr. 6 bis 8 ..... . Gebühren nach Abschnitt 3 der Fernmelde-
gebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fern-
meldeordnung)
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 21
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Abnahme- und Überprüfungsgebühren
Für jede Wiederholung der Abnahme oder der Nach-
prüfung der Fernschreibeinrichtungen, die an das
öffentliche Telexnetz angeschlossen sind,
10 für die erste Arbeitsstunde ................... . 30,-
11 für jede weitere Arbeitsstunde 25,-
Zu Nr. 10 und 11
Die Gebühren für die Wiederholung der Ab-
nahme oder der Nachprüfung werden nur in
Fällen erhoben, in denen der Teilnehmer oder
sein Beauftragter die erneute Abnahme oder
Nachprüfung zu vertreten hat. Angefangene
Arbeitsstunden werden als volle Stunden be-
rechnet. Werden mehrere Kräfte beim Teil-
nehmer tätig, so wird die Summe der einzelnen
Arbeitszeiten auf volle Stunden gerundet. Mit
den Gebühren sind auch die Fahrten und die
anteilige Wegezeit abgegolten; die anteilige
Wegezeit rechnet daher nicht als Arbeitszeit.
12 Für die Überprüfung und Herrichtung gebrauchter
Fernschreibeinrichtungen (§ 7 Abs. 4 Satz 3 der Ver-
ordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) 100,-
Bearbeitungsgebühren
Für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch
die Deutsche Bundespost vom Telexteilnehmer zu-
rückgezogenen Antrags,
wenn seit der Bestätigung des Antrags schon
Schalt- oder Bauarbeiten geleistet worden sind,
13 je beantragtem Telexhauptanschluß Bearbei-
tungsgebühren ........................... . in Höhe der Hälfte der pauschalen Anschlie-
ßungsgebühren
14 je beantragter Telexnebenans.chlußleitung Be-
arbeitungsgebühren ....................... . in Höhe der Hälfte der pauschalen Anschlie-
ßungsgebühren
Zu Nr. 13 und 14
Für begonnene oder bereits abgeschlossene
Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 der Fernmelde-
ordnung werden zusätzlich einmalige Gebühren
nach Al.lschnitt 1.4 erhoben.
wenn noch keine Schalt- oder Bauarbeiten geleistet
worden sind
15 je beantragter Telexausnahmenebenanschluß-
leitung Bearbeitungsgebühren .............. . Gebühren nach Abschnitt 4.4 Nr. 8 der Fern„
meldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur
Fernmeldeordnung)
Zu Nr. 13 bis 15
In Fällen nach Nr. 9 werden für die schon ge-
leisteten Aufwendungen und für die Beseitigung
bereits hergestellter Einrichtungen Gebühren
nach Abschnitt 3 der Fernmeldegebührenvor-
schriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung)
erhoben.
Nr. 15 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 345
Anlage 21
Verbindungsdauer für eine Gebühren-
einheit von 0,10 DM in der Zeit von
Nr. Gegenstand
6 bis 18 Uhr 18 bis 6 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
Sekunden Sekunden
1.6. Telexverbindungsgebühren
(§ 8 der Verordnung für den Fernschreib- und
den Datexdienst)
(Zentral vermittlungsstellenbereich)
für 1'clcxverbindungen innerhalb des Zentralver-
mittlungsstcllenbereichs (I. Zone) ............. . 15 45
(W ei tvcr kehrs berei eh)
2 für Tclexverbindungen zwischen verschiedenen
Zentralvermittlungsstcllcnbereichen (II. Zone) ... 45
Zu Nr. 1 und 2
Werden in besonderen Fällen Telexverbindun-
gen ausnahmsweise handvermittelt hergestellt,
so wird die Taggebühr nach Nr. 1 oder 2 für
mindestens 3 Minuten Verbindungsdauer er-
hoben. Bei länger als 3 Minuten dauernden
Telexverbin<lungen wird die Verbindungsdauer
auf volle Minuten aufgerundet.
Gebühr
DM
Gebühren für eine Telexverbindung mit Seefunk-
stellen
3 Telexverbindungsgebühr .................... . Gebühren nach Nr. 1 oder 2
Als Telexverbindungsgebühr wird nur die Ge-
bühr erhoben, die der Gebühr für eine hand-
vermittelte Telexverbindung gleicher Dauer
zwischen der Küstenfunkstelle und dem an Land
beteiligten Telexhauptanschluß entspricht.
4 Küstengebühr .............................. . 12,-
Die Gebühr gilt für Telexverbindungen bis zu
drei Minuten Dauer. Für jede überschießende
Minute wird ein Drittel der Gebühr erhoben.
Zuschlag zu den Telexverbindungsgebühren
(§ 8 Abs. 5 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst)
5 für das Zuschreiben der Gebühren im Anschluß an
eine Telexverbindung 0,30
für die Bereitstellung einer Telexrundschreibver-
bindung mit
6 3 bis 10 Telexhauptanschlüssen 6,-
7 11 bis 30 Telexhauptanschlüssen 15,-
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 21
Gegenstand Gebühr
Nr.
DM
2. Öffentliches Datexnetz
2.1. Grundgebühren für Datex-
hauptanschlüsse
(§ 10 der Verordnung für den Fernschreib- und
den Datexdienst)
1 Monatliche Grundgebühr für einen Datexhaupt-
anschluß .................................... . 200,-
1. Die Grundgebühr ist die laufende Vergütung
für die Bereithaltung des Anschlußorgans bei
der Datexvermittlungsstelle, der zu dem Datex-
hauptanschluß führenden Amtsleitung und des
Fernschaltgerätes.
2. Für besonders kostspielige Amtsleitungen
werden einmalige und monatliche Gebühren
nach 1.4 Nr. 1 und 4 erhoben.
Monatlicher Zuschlag zur Grundgebühr
2 für Direktruf zu einem Datexhauptanschluß Gebühr nach 1.1 Nr. 3
Vorschrift zu 1.1 Nr. 3 gilt sinngemäß.
für die Bereithaltung einer Kurzwahleinrichtung
für
3 bis zu acht Kurzwahlnummern ............. . Gebühr nach 1.1 Nr. 4
4 bis zu 64 Kurzwahlnummern ............... . Gebühr nach 1.1 Nr. 5
2.2. Anschließungs-, Übernahme-, Ver-
legungs-, Änderungs-, Abnahme- und
Überprüfungsgebühren sowie
Bearbeitungsgebühren
(§ 11 Abs. 2 der Verordnung für den Fern-
schreib- und den Datexdienst in Verbindung
mit §§ 11 und 17 Abs. 1 und 2 der Fernmelde-
ordnung)
Anschließungsgebühren
1 Für die Anschließung von Datexhauptanschlüssen .. Gebühren nach 1.5 Nr. 1
Übernahmegebühr
2 Für die Übernahme bereits vorhandener Datexteil-
nehmereinrichtungen des Raumvorgängers durch den
Raumnachfolger, je Hauptstelle gemäß § 10 Abs. 1
Satz 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst .................................. . Gebühren nach 1.5 Nr. 4
Vorschrift 1 und 2 zu 1.5 Nr. 4 gilt sinngemäß.
Nr. J 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 341
Anlage 21
Gebühr
Nr. Gegenstand DM
Verlegungsgebühren
3 Für die Verlegung von Datexhauptanschlüssen Gebühren nach 1.5 Nr. 5
Änderungsgebühren
4 Für die Änderung von Datexhauptanschlüssen infolge
Bereitstellung oder Aufhebung der besonderen Ein-
richtungen in der Datexvermitthmgsstelle (§ 3 Abs. 4
Nr. 2 der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst) ................................. . Gebühren nach 1.5 Nr. 6
Die Vorschrift zu 1.5 Nr. 6 gilt sinngemäß.
5 Für die Bereitstellung oder Änderung einer Kurz-
wahlnummer (§ 3 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung für
den Fernschreib- und den Datexdienst) .......... . Gebühren nach 1.5 Nr. 7
6 für andere Änderungen als nach Nr. 4 und 5 ..... . Gebühren nach 1.5 Nr. 9
Abnahme- und Überprüfungsgebühren
Für jede Wiederholung der Abnahme oder der Nach-
prüfung der Teilnehmereinrichtung, die an das öffent-
liche Datexnetz angeschlossen sind,
7 für die erste Arbeitsstunde ................... . Gebühren nach 1.5 Nr. 10
8 für jede weitere Arbeitsstunde Gebühren nach 1.5 Nr. 11
Zu Nr. 7 und 8
Die Vorschrift zu 1.5 Nr. 10 und 11 gilt sinn-
gemäß.
Bearbeitungsgebühren
Für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch
die Deutsche Bundespost vom Datexteilnehmer
zurückgezogenen Antrags, wenn seit der Bestätigung
des Antrags schon Schalt- oder Bauarbeiten geleistet
worden sind,
9 je beantragtem Datexhauptanschluß Bearbeitungs-
gebühr .................................... . Gebühren nach 1.5 Nr. 13
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 21
Verbindungsdauer für eine Gebühren-
einheit von 0, 10 DM in der Zeit von
Nr. Gegenstand 18 bis 6 Uhr
6 bis 18 Uhr
(Taggebühr) (Nachtgebühr)
Sekunden Sekunden
2.3. Datexverbindungsgebühren
(§ 13 der Verordnung für den Fernschreib- und
den Datexdienst)
(Zentral vermi ttl ungsstellenbereich)
Für DatexverbinJungen innerhalb des Zentralver-
mittlungsstellenbereichs (I. Zone) .............. . 15 45
(W eitverkehrs bereich)
2 für Datexvcrbindungcn zwischen verschiedenen Zen-
tralvermittlungsstellenhereichen (II. Zone) ....... . 8 4/7 45
Zu Nr. 1 und 2
\Verden in besonderen Fällen Datexverbindun-
gen ausnahmsweise handvermittclt hergestellt,
so wird die Taggebühr nach Nr. 1 oder 2 für
mindestens 3 Minuten Verbindungsdauer er-
hoben. Bei länger als 3 Minuten dauernden
Datexverbindungen wird die Verbindungsdauer
auf volle Minuten aufgerundet.
Gebühr
DM
Zuschlag zu den Datexverbindungsgebühren
3 für das Zuschreiben der Gebühren im Anschluß an
eine Datexverbindung ....................... . Gebühr nach 1.6 Nr. 5
für die Bereitstellung einer Datexrundschreibver-
bindung mit
4 3 bis 10 Datexanschlüssen Gebühr nach 1.6 Nr. 6
5 11 bis 30 Datexanschlüssen Gebühr nach 1.6 Nr. 7
f'..! r. 1-'> Tdq der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 349
Anlage 21
Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
DM
3. Nebengebühren
3.1. Gebühren für Zusatzeinrichtungen
(§ 5 der Verordnung für den Fernschreib- und
den Datexdienst)
3.1.1. Grundgebühren
Anschlußdose als Zusatzeinrichtung
für jede Anschlußdose ....................... . Gebühr nach Abschnitt 1.3.1 Nr. 1 der
Die erste Anschlußdose als Abschluß der Amts- Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
leitung ist keine Zusatzeinrichtung. zur Fernmeldeordnung)
Zusatzeinrichtungen, die nicht von der Deutschen
Bundespost unterhalten werden
2 für jede mit einer Fernschreibeinrichtung verbun-
dene Zusatzeinrichtung ...................... . Gebühr nach Abschnitt 1.3.1 Nr. 43 der
Zu Nr. 1 und 2 Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Für Zusatzeinrichtungen bei privaten Telex-
nebenstellenanlagen, die nicht von der Deut-
schen Bundespost unterhalten werden, werden
die Gebühren nach Nr. 1 und 2 nicht erhoben.
Gebühr
DM
3.1.2. Anschließungs- und Änderungsgebühren
1 Für die Anschließung, Verlegung oder Auswechslung
einer Anschlußdose als Zusatzeinrichtung ........ . Gebühren nach Abschnitt 1.3.2 Nr. 1 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
2 Für die Anschließung oder Auswechslung einer ohne
Anschlußdose mit der Telexstelle bder dem Datex-
hauptanschluß verbundenen Zusatzeinrichtung .... Gebühren nach Abschnitt 1.3.2 Nr. 2 der
Zu Nr.1 und 2 Fetnmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
1. Die Verlegungsgebühr schließt die Änderung
der mit der Zusatzeinrichtung verbundenen
Leitungen ein.
2. Auswechslungsgebühren werden nur für
Auswechslungen erhoben, die vom Teilnehmer
beantragt sind.
3. Wird die Auswechslung zusammen mit der
Verlegung der Zusatzeinrichtung beantragt und
ausgeführt, so wird neben der Verlegungs-
gebühr keine Auswechslungsgebühr erhoben.
3.1.3. Bearbeitungsgebühren
Für die Bearbeitung eines nach der Bestätigung durch
die Deutsche Bundet,post vom Teilnehmer zurück-
gezogenen Antrags, wenn seit der Bestätigung des
Antrags bereits Schalt- oder Bauarbeiten geleistet
worden sind, je beantragter Teilnehmereinrichtung
Bearbeitungsgebühren ......................... . in Höhe der Hälfte der pauschalen An-
sc];iließungs-, Verlegungs- oder Auswechs-
lungsgebühren
350 BundesgesetzbLa,tt, Jahrgang 1974, TeH I
Anlage 21
Nr. Monatliche Gebühr
Gegenstand
DM
3.2. Unterhaltungsgebühren
(§§ 7, 12, 14 und 15 der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst)
Fernschreibmaschine einschließlich Fernschalt-
gerät an posteigenen Telegrafenstromwegen ... 145,-
1. Mit der Unterhaltungsgebühr ist bei Streifen-
schreibern die Unterhaltung des eingebauten
l ,ochstreifensenders und des eingebauten Loch-
streifenempfängers abgegolten.
2. Für eingebaute Schaltzusätze, die Lokal-
betrieb ermöglichen, \Vird der Zuschlag nach
Nr. 4 erhoben.
3. Für Fernschreibmaschinen, die über ein
Zweiwcgefernschaltgerät wahlweise im öffent-
lichen Telexnetz oder an posteigenen Tele-
grafenstronl\vcgen betrieben werden können,
werden Gebühren nach Nr. 1 und 4 erhoben.
4. Für Fernschreibmaschinen, die vom Teil-
nehmer als Ersatzmaschinen im Störungsfalle
bereitgestellt werden, werden keine Gebühren
erhoben. Werden solche Ersatzmaschinen zum
Herstellen von Lochstreifen verwendet, werden
Gebühren nach Nr. 4 und 19 erhoben.
2 Fernschreibmaschinen in Fernsetzanlagen 145,-
1. Ersatzmaschinen und Ersatzteile werden
nicht bereitgestellt.
2. Grundüberholungen werden nur gegen Er-
stattung der nach Aufwand berechneten Kosten
ausgeführt.
3 Fernschreibmaschinen einschließlich Fernschalt-
gerät in allen anderen Fällen ................. . 69,-
Die Vorschriften 1 bis 4 zu Nr. 1 gelten sinn-
gemäß.
Zuschlag zu den Gebühren nach Nr. 1 und 3 bei
Verwendung
4 eines Fernschaltgeräts mit Schaltzusatz für Lokal-
betrieb oder eines Zweiwegefernschaltgeräts .... 4,-
5 Datenfernschaltgerät für Schrittgeschwindigkeit
über 75 Baud ................................ . 20,-
6 Fernschaltgerät zum Anschalten eines Rechners
statt einer Fernschreibmaschine .............. . 11,-
Zu Nr. 5 und 6
Ersatzfernschaltgeräte werden nicht bereit-
gestellt.
Lochstreifensender
7 Einzelgerät 24,-
8 Anbaugerät 16,-
9 Lochstreifensender in Fernsetzanlagen ........ . 24,-
Die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 2 gelten sinn-
gemäß.
Nr. 15 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 351
Anlage 21
Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
DM
Umschalter für Lochstreifensender zur wahl-
weisen Anschaltung von
10 2 Lochstreifensendern ....................... . 4,-
11 mehr als 2 Lochstreifensendern 8,-
Zu Nr. 10 und 11
Maßgebend für den Gebührenansatz ist die Zahl
der anschaltbaren Lochstreifensender.
12 Telexanrufbeantworter ....................... . 24,-
13 Einzellaufnummerngeber .................... . 26,-
Lochstreifensender, die in Verbindung mit Ein-
zellaufnummerngeber verwendet werden
14 Einbahnensender ........................... . 39,-
15 Zweibahnensender .......................... . 52,-
Zu Nr. 10 bis 15
Ersatzapparate werden nicht bereitgestellt.
Empfangslocher
16 Einzelgerät ................................ . 24,-
17 Anbaugerät ................................ . 16,-
18 Empfangslocher in Fernsetzanlagen .......... . 24,-
Die Vorschriften 1 und 2 zu Nr. 2 gelten sinn-
gemäß.
19 Druckender Empfangslocher ................. . 42,-
20 Lochstreifenübertrager ....................... . 65,-
Zu Nr. 19 und 20
Ersatzapparate werden nicht bereitgestellt.
21 Handlocher .................................. . 24,-
22 Neben- oder Zwischenstellenumschalter ein-
schließlich Stromversorgung ................... . 11,-
23 Nebenstellenumschalter F für den Anschluß von
zwei Doppelstromleitungen 24,-
Klinkenumschalter
24 bis zu 20 Klinken ........................... . 16,-
25 mit mehr als 20 bis 40 Klinken ............... . 28,-
26 mit mehr als 40 bis 60 Klinken ............... . 40,-
27 über 60 Klinken für je 20 Klinken mehr ....... . 12,-
Zu Nr. 23 bis 27
Ersatzapparate werden nicht bereitgestellt.
28 Leitungsumschalter ......................... . 11,-
29 Mitleseeinrichtung .......................... . 11,:-
Ersatzapparate werden nicht bereitgestellt.
352 Bundesgesetzbla,tt, Jahrgang 1974, TeH I
Anlage 21
Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
DM
30 Gleichrichterschiene 2 X 60 V /0, 15-0,5 A ..... . 2,50
31 Entzerrender Übertrager an posteigenen Telegra-
fenstromwegen ............................... . 22,-
32 Leitungsüberwachungseinrichtung für posteigene
Telegrafenstromwege ......................... . 15,-
33 Schlußzeichenauswerter ..................... . 15,-
34 Fernschreibzeichenerkenner ................. . 15,-
35 Paritätssicherungsgerät 16,-
Zu Nr. 32 bis 35
Ersatzapparate und Ersatzteile werden nicht
bereitgestellt.
Fernschreibvermittlungsanlage mit sämtlichem
Zubehör ohne Fernschreibmaschine und Fern-
schaltgeräte
36 bis zu 5 Schienen 35,-
37 bis zu 15 Schienen 56,-
38 bis zu 20 Schienen 70,-
39 bis zu 40 Schienen 112,-
40 bis zu 60 Schienen 154,-
41 bis zu 80 Schienen 182,-
42 bis zu 100 Schienen 208,-
43 bis zu 120 Schienen 234,-
44 bis zu 140 Schienen 260,-
45 bis zu 160 Schienen 286,-
46 zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungs-
schrank in Parallelschaltung je ............... . 28,-
47 T elexverteilanlage 5/ 5 ....................... . 90,-
48 Telexverteilanlage 8/10 ...................... . 110,-
49 Rundschreibanlage 1/10 35,-
50 Rundschreibanlage 2/10 56,-
51 Ferngesteuerte Rundschreibanlage 1/15 112,-
Zu Nr. 36 bis 51
Ersatzanlagen werden nicht bereitgestellt,
52 Rundschreibeinrichtung für Telexhaupt-
anschlüsse (beim Teilnehmer erforderliche Rund-
schreibeinrichtung bei Telexhauptanschlüssen nach
1.1 Nr. 2) 70,-
Ersatzapparate und Ersatzteile werden nicht
bereitgestellt.
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 · 353
Anlage 21
Nr. Gegenstand Monatliche Gebühr
DM
3.3. Gebühren für überlassene Fernschreib-
einrichtungen
(§ 2 Abs. 1 der Verordnung für den Fern-
schreib- und den Datexdienst)
Hinweis
Die Gebühren werden neben der Grundgebühr und
den Unterhaltungsgebühren für ausnahmsweise über-
lassene posteigene Fernschreibeinrichtungen erhoben.
Bei Überlassung posteigener Fernschreibeinrichtun-
gen für einen von vornherein begrenzten Zeitraum
werden die Gebühren für die Dauer der Überlassung,
mindestens aber in Höhe einer Monatsgebühr er-
hoben.
1 Fernschreibmaschine einschließlich Fernschalt-
gerät ....................................... . 132,-
Für l ,ochstreifenanbaugeräte werden keine Zu-
schläge erhoben.
2 Lochstreifeneinzelgerät oder Handlocher ..... . 40,-
Fernschreibvermittlungsanlage mit sämtlichem
Zubehör ohne Fernschreibmaschine und Fern-
schaltgeräte
3 bis zu 5 Schienen 94,-
4 bis zu 10 Schienen 140,-
5 bis zu 15 Schienen 165,-
6 für je 5 Schienen mehr ..................... . 25,-
7 zweiter oder dritter Fernschreibvermittlungs-
schrank in Parallelschaltung je ............... . 66,-
Zu Nr. 1 bis 7
Für Einrichtungen n~ch Nr. 1 bis 7 werden
Anschließungs- oder Anderungsgebühren nach
Abschnitt 3 der Fernmeldegebührenvorschrif-
ten (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) erhoben;
das gilt nicht, soweit für Einrichtungen nach
Nr. 1 bis 7 Anschließungs-, Übernahme-, Ver-
legungs- oder Änderungsgebühren nach Ab-
schnitt 1.5 oder 3.1.2 erhoben werden.
Gebühr
DM
3.4. Amtliche Verzeichnisse
(§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Ve_rordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst in
Verbindung mit § 39 der Fernmeldeordnung)
Gebühren für Einträge im Amtlichen Verzeichnis
der Telexteilnehmer und im Amtlichen Verzeich-
nis der Datexteilnehmer ..................... . Gebühren nach Abschnitt 8,3 Nr. 1 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 21
~-...,-,~--------·----------------~-------------------
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
2 Zustellgebühr für nicht rechtzeitig abgeholte
Amtliche Verzeichnisse ...................... . Gebühren nach Abschnitt 8.3 Nr. 2 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
3.5. Besondere Leistungen
Gebühr bei Änderung in der Person des Teilnehmers
und bei Namensänderung (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2
der Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst in Verbindung mit§ 14 der Fernmeldeordnung) Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 2 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
1. Bei Änderungen im Namen des Teilnehmers
ist die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn
der Eintrag im >>Amtlichen Verzeichnis der
Telexteilnehmcr in der Bundesrepublik Deutsch-
land und in Berlin (West)<< oder im >>Amtlichen
Verzeichnis der Datexteilnehmer in der Bundes-
republik Deutschland<< unverändert bleibt.
2. Die Gebühr wird je Hauptstelle gemäß § 3
Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 3
und§ 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst nur einmal.
erhoben.
3. Die Gebühr wird auch für die Änderung des
Kennungsgebers auf Antrag des Telexteilneh-
mers, jedoch nicht neben den Gebühren nach
1.5 Nr. 1 bis 6, erhoben.
Anschlußsperre auf Antrag des Teilnehmers
(§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst in Verbindung
mit § 12 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
2 Schaltgebühr je I-hmptstelle gemäß § 3 Abs. 1
Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 3 und § 10
Abs. 1 Satz 2 der Verordnung für den Fernschreib-
und den Datexdienst ........................ . Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 3 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Stundung von Fernmeldegebühren auf Antrag des
Teilnehmers (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Ver-
ordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst
in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Fernmelde-
ordnung)
3 Stundungsgebühr ........................... . Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 8 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Die Stundungsgebühr wird nur für den ersten
Stundungsantrag erhoben, nicht auch, wenn
wegen desselben Betrags weitere Stundung be-
antragt und gewährt wird. Sie wird ferner nicht
neben der Sperrgebühr nach Nr. 4 erhoben,
wenn der Stundung eine Sperre voraus-
gegangen ist.
Nr. 15 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Februar 1974 355
Anlage 21
Nr. Gegenstand Gebühr
DM
Sperre von Anschlüssen (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2
der Verordnung für den Fernschreib- und den
Datexdienst in Verbindung mit § 20 Abs. 1 bis 3
der Fernmeldeordnung)
4 Sperrgebühr je Hauptstelle gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2,
§ 4 Abs. 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 3 und § 10 Abs. 1
Satz 2 der Verordnung für den Fernschreib- und
den Datexdienst ............................ . Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 9 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
5 Schreibgebühr für ein Doppel oder für eine weiter-
gehende Aufteilung der Fernmelderechnung (§ 6
Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst in Verbindung mit
§ 13 Abs. 3 der Fernmeldeordnung) ............. . Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 10 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
6 Verspätungsgebühr (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der
Verordnung für den Fernschreib- und den Datex-
dienst in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der Fernmelde-
ordnung) ..................................... . Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 11 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Beobachtungen von Teilnehmeranschlüssen auf
Antrag (§ 8 Abs. 8 und § 13 Abs. 3 der Verordnung
für den Fernschreib- und den Datexdienst in Verbin-
dung mit § 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
7 für den ersten Tag .......................... . Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 12 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
8 für den zweiten und jeden weiteren Tag ....... . Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 13 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Leistungen, die mit dem Telex- und Datexdienst
zusammenhängen, aber nicht besonders geregelt sind
(§ 8 Abs. 8 und§ 13 Abs. 3 der Verordnung für den
Fernschreib- und den Datexdienst in Verbindung mit
§ 38 Abs. 3 der Fernmeldeordnung)
9 bei Arbeitsleistungen bis zu einer halben Stunde Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 14 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
10 darüber hinaus für jede angefangene Viertelstunde Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 15 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
35b Bundcsqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 21
Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
Mehrleistungen (§ 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 der
V crordnung für den Fcrnschreib- und den Datex-
dienst in Verbindung mit§ 13 Abs. 3 der Fernmelde-
ordnung)
11 bei ungedeckten Einziehungsaufträgen Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 16 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
12 bei nichteingelösten Schecks oder durchgeführten
Einziehungsaufträgen, die rückgängig gemacht
wurden ................................. ·.. . Gebühren nach Abschnitt 8.4 Nr. 17 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
zur Fernmeldeordnung)
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vcilc1q: Bundesanzeiger Verlagsges.rn.b.H. - Druck: Bundesdruc:keiei Bonn
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hc1rn Vc·1 li!q vorlieqen. Posl.t1nschrifl: lü1 sowie lle:stellunq(,n bereits erschienener Ausguben, bur1u,esc1csclz:lll
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