3713
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 A 11sgcg·ehen zu Bonn am ;31. Dezember 1974 Nr.143
Tag Inhalt Seite
20. 12. 74 Gesetz zur Verlänuenrng des Gesetzes zur Förderung sozialer Hilfsdienste 3713
21'1:l-1
20. 12. 74 Gesetz zur. )\ndPrung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) . . 3714
102-1, 1IJ'.I :i
20. 12. 74 Siebentes Gesetz zur )\nderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften
(DienstrechtJicher Teil des FamiJienlastenausgleichs} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3716
2032-1. 20:J0-2, 2030-l, 20:10-6, 53-4, 2036-1, 2036-1-2, 2036-1-3, 2032-6, 2032-3, 1103-1, 1104-4, 7620-1, 2031-1,
52-2
20. 12. 74 Gesel.z über die Finanzierung ölpreisbedingter Zahlungsbilanzdefizite von Mitgliedstaaten
im Rahmen der JJuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3725
30. 12. 74 Gesetz zur Änderung des Jnvestitionszulagengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3726
707-fi (/\rlikr,I l)
12. 12. 74 Vc,rordnunq zur Anduung der Drillen Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz
über die Kürunq von Ebern und Ziegenböcken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3728
7824-1-:!
19. 12. 74 Koslenordnunq dN Luflfahrlverwaltung (LuftKostO) 3729
96-1-D
20. 12. 74 Verordnung zur Andcrung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuer-
geselws (Mcl11·wertsteucr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3740
611-10-1-6
20. 12. 74 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Ver-
sicherungsunlornchmcm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3741
7631-1-:J
23. 12. 74 Fünfundzwanziqste Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . 3742
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgcsetl'.blaU Teil II Nr. 71, Nr. 72 und Nr. 73 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3742
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3743
Gesetz
zur Verlängerung des Gesetzes zur Förderung sozialer Hilfsdienste
Vom 20. Dezember 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Artikel 1
Da.s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Das Gesetz zur Förderung sozialer Hilfsdienste
vom 17. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 609) wird
Bonn, den 20. Dezember 1974
wie folgt geändert:
In § 9 erhält Satz 3 folgende Fussung: Der Bundespräsident
„Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1977 Scheel
außer Kraft." Der Bundeskanzler
Artikel 2 Schmidt
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Der Bundesminister
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar für Arbeit und Sozialordnung
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Walter Arendt
3714 BLrnde"gesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
zur Ä.nderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
(RuStAÄndG 1974)
Vom 20. Dezember 197 4
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Abs. 1
rates das folgende Gesetz beschlossen: Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsange-
hörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.
Artikel 1 (3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt
ein mit der Aushändigung der von der Genehmi-
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom gungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt geän-
(4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend."
dert durch das Kostenermächtigungs-Änderungs-
geisetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805),
wird wie folgt geändert: 5. § 39 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Der Bundesminister des Innern erläßt mit
1. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-
tungsvorschriften über die Einbürgerungs-, Ent-
,, (1) Durch die Geburt erwirbt die Staatsange-
lassungs- und Verzichtsurkunden sowie über die
hörigkeit
Urkunden, die zur Bescheinigung der Staatsange-
1. das eheliche Kind, wenn ein Elternteil Deut- hörigkeit dienen."
scher ist,
2. das nichteheliche Kind, wenn seine Mutter
Deutsche ist. 11 Artikel 2
Artikel 2 des Gesetzes zu dem Ubereinkommen
2. Nach§ 9 wird folgender§ 10 eingefügt: vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehr-
staatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaa-
,,§ 10 tern vom 29. September 1969 (Bundesgesetzbl. II
Das nichteheliche minderjährige Kind eines S. 1953) wird wie folgt geändert:
Deutschen ist einzubürgern, wenn eine nach den a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
deutschen Gesetzen wirksame Feststellung der
,, (1) Für die Erteilung der Genehmigung nach
Vaterschaft erfolgt ist und das Kind seit fünf
Artikel 2 des Dbereinkommens gilt § 26 des
Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Inland
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes. 11
hat. § 7 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. 11
b) Absatz 2 wird gestrichen.
3. § 17 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird Absatz 2.
a) Nach Nummer 2 wird eingefügt:
,,3. durch Verzicht(§ 26) 11
•
Artikel 3
b) Nummer 5 wird aufgehoben. (1) Das nach dem 31. März 1953, aber vor dem In-
krafttreten dieses Gesetzes ehelich geborene Kind
4. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt: einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kin-
des Deutsche war, erwirbt durch die Erklärung,
,,§ 26
deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, die
(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsange- Staatsangehörigkeit, wenn es durch die Geburt die
hörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsan- deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hat.
gehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schrd.ftlich Das Erklärungsrecht steht nach Maßgabe des Sat-
zu erklären. zes 1 auch dem nichtehelich geborenen Kind zu, das
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Geneh- durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach
migung der nach § 23 für die Ausfertigung der den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation
Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die seine durch Geburt erworbene deutsche Staatsange-
Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlas- hörigkeit verloren hat.
sung nach § 22 Abs. 1 nicht erteilt werden dürfte; (2) Das Erklärungsrecht besteht nicht, wenn das
dies gilt jedoch nicht, wenn der Vernichtende Kind nach der Geburt oder der Legitimation die
1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden deutsche Staatsangehörigkeit besessen oder ausge-
Aufenthalt im Ausland hat oder schlagen hat.
Nr. 143 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974 3715
(3) Der Erwerb der deutschen Staatsangehörig- Hindernis gilt auch der Umstand, daß der Erklä-
keit wird wirksam mit der Entgegennahme der rungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufent-
schriftlichen Erklärung durch die Einbürgerungs- haltsstaates gehindert ist, seinen Aufenthalt in den
behörde. Zum Nachweis des Erwerbs der deutschen Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlegen.
Staatsangehörigkeit ist von dieser Behörde eine Ur-
(8) Die §§ 17 und 20 des Gesetzes zur Regelung
kunde auszufertigen. § 39 Abs. 1 des Reichs- und
von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Fe-
Staatsangehörigkeitsgesetzes findet Anwendung.
bruar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geän-
(4} Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, gibt die dert durch das Gesetz über die Errichtung des Bun-
Erklärung selbst ab. desverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bun-
(5) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet desgesetzbl. I S. 829), gelten entsprechend.
hat oder wer zwar 18 Jahre alt ist, aber wegen (9) Das Verfahren einschließlich der Ausstellung
geistiger oder körperlicher Gebrechen die Erklä- der Urkunde ist gebührenfrei.
rung nicht selbst abgeben kann, wird bei der Ab-
(10) Die Staatsangehörigkeit erwirbt nach den
gabe der Erklärung durch den Inhaber der Sorge für
Absätzen 1 bis 9 auch das Kind, dessen Mutter im
die Person des Kindes vertreten. Die Erklärung
Zeitpunkt seiner Geburt Deutsche ohne deutsche
kann mit Genehmigung des deutschen Vormund-
Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116
schaftsgerichts auch von den nach Satz 1 nicht ver-
Abs. 1 des Grundgesetzes war.
tretungsberechtigten Eltern oder einem danach
nicht oder nicht allein vertretungsberechtigten El-
ternteil abgegeben werden. Die Genehmigung darf Artikel 4
nur versagt werden, wenn das Wohl des Kindes
Der Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 des
dem Erwerb der Staatsangehörigkeit entgegensteht.
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der
Das Recht der Sorge für die Person des Kindes rich-
Fassung dieses Gesetzes steht bis zum Ablauf von
tet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Im Ge-
drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
nehmigungsverfahren darf das Vormundschafts-
auch dem nach dem 31. März 1953 geborenen voll-
gericht von einer Anhörung des ausländischen El-
jährigen Kind zu.
ternteils absehen, wenn schwerwiegende Gründe
zum Wohl des Kindes dies gebieten. Artikel 5
(6) Das Erklärungsrecht kann nur bis zum Ablauf
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
ausgeübt werden. 1952 (Bunde~gesetzbl. I S. 1} auch im Land Berlin.
(7) Wer ohne sein Verschulden außerstande war,
die Erklärungsfrist einzuhalten, kann die Erklärung
noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fort- Artikel 6
fall des Hindernisses abgeben. Als unverschuldetes Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
D·as vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der aundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
3716 Bundesgeise1tzbLartt, Jahrgang 1974, Teil I
Siebentes Gesetz
zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechUicher Vorschriften
(Dienstrechtlicher Teil des Familienlastenausgleichs)
Vom 20. Dezember 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher
ral.es das folgende Gesetz beschlossen: Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienst-
Artikel I lichen Wohnsitz anweisen:
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 1. den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tä-
tigkeit des Beamten, Richters oder Soldaten
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
ist,
Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1281), zuletzt geändert durch das Dritte 2. den Ort, in dem der Beamte, Richter oder
Gesetz über die Erhöhung von Dienst- und Versor- Soldat mit Zustimmung der vorgesetzten
gungsbezügen in Bund und Ländern vom 26. Juli Dienststelle wohnt,
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1557), wird wie folgt ge- 3. einen Ort im Inland, wenn der Beamte oder
ändert: Soldat im Ausland an der deutschen Grenze
beschäftigt ist.
1. In der Inhaltsübersicht werden
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stel-
1.1. die Worte „ 12 bis 17" ersetzt durch „ 12 bis 11
14"
len übertragen.
1.2. die Worte „3. Titel: Der Kinderzuschlag 18
bis 20" gestrichen. 5. An die Stelle von Kapitel I Abschnitt II 2. und
3. Titel treten die folgenden Vorschriften:
2. In § 2 Abs. l werden das Wort „Kinderzuschlag"
und dc1s anschließende Komma gestrichen. „2. Titel
Der Ortszuschlag
3. § 2 a erhält folgende Fassung:
,,§ 2 a
§ 12
Grundlage des Ortszuschlages
Teilzcitbeschäftig te Bec1mte und Richter
(1) Der Ortszuschlag wird nach der Anlage II
Ein Beamter, dessen regelmäßige Arbeitszeit
gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Tarif-
nach § 79 a Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtenge-
klasse, der die Besoldungsgruppe des Beamten
setzes ermäßigt worden ist, erhält im gleichen
zugeteilt ist, und nach der Stufe, die den Fami-
Verhältnis verringerte Dienstbezüge. Dies gilt
lienverhältnissen des Beamten entspricht.
auch für einen Richter, dessen Dienst nach § 48 a
Abs. 1 Nr. 1 des Deutscben Richtergesetzes er- (2) Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher
nü:ißigt worden ist. 11
Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft woh-
nen und denen der Ortszuschlag der Stufe 1 zu-
4. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt: stehen würde, erhalten in der Tarifklasse I c
,,§ 4 a einen Ortszuschlag von zweihundertneunund-
neunzig Deutsche Mark und in der Tarifklasse II
Dienstlicher Wohnsitz von zweihundertachtundsiebzig Deutsche Mark.
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Steht ihnen Kindergeld nach dem Bundeskinder-
Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder geldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berück-
Nr. 14] Tdg der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974 3117
sichligung der §§ 3, 6 oder 8 des Bundeskinder- 7. In § 26 Abs. 1 wird der Klammerzusatz ge-
geldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich strichen.
den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2
und der Slufe, die der Anzahl der Kinder ent- 8. § 27 erhält folgende Fassung:
spricht.
,,§ 27
§ 13
Kinderzuschlag
Stufen des Orl.szttsch ldges
(1) Der Kinderzuschlag wird für Kinder ge-
(1) Zur Stufe l ~Jchi>rcn die lc!digen Beamten. währt, die nach den §§ 2 und 3 des Bundeskin-
dergeldgesetzes bei Jem Beamten zu berücksich-
(2) Zur Stufe '.2 !Jehör<:n tigen wären. Er beträgt zehn vom Hundert des
l. verheiratete Bc.-rnlle, Grundgehaltes und der Auslandszulage eines
Beamten der Besoldungsgruppe A 10 in der
2. vcrwilweLE~ und ~Jcschi<'d<'1w Beamte sowie zehnten Dienstaltersstufe. Steht einer Waise ein
Beamte, deren r(hc m1 f~JPr10lwn oder für nich- Ausgleichsbetrag nach § 156 Abs. 2 des Bundes-
tig erkHirt ist, beamtengesetzes zu, so erhält der Anspruchs-
3. ledige fü~amlc, die dtiS vi<!rzigste Lebensjahr berechtigte den Unterschiedsbetrag zwischen
vollend()! hülwn, dem Ausgleichsbetrag und dem Kinderzuschlag
nach Satz 2.
4. cmdcre lcdi~Je l:kdn1I<~, di<~ <!ine andere Per-
son nichl nttr voriibc:r~JPlwnd in ihre Woh- (2) Der Kinderzuschlag wird für Kinder, die
nung aufg(mornmen hc1ben und ihr Unterhalt sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhal-
gewähren, weil sie q<!S<'tzlich oder sittlich ten, in Höhe der für das Kindergeld nach dem
dazu verpJichlet sind oder aus beruflichen Bundeskindergeldgesetz geltenden Sätze ge-
od(-!r qesundheitlichen Cr1inden ihrer Hilfe währt. Er betr~igt einhundertachtzig Deutsche
bedürfen. Als in die Wohnung aufgenommen Mark, wenn infolge der Versetzung des Beam-
gelten Kinder c1uch dc1nn, wenn der Beamte ten in das Ausland im Inland kein Hausstand
sie auf seine Kosten c1mlerwPit untergebracht eines sorgeberechtigten Elternteils des Kindes
hat, ohne duß dildurch di(: häusliche Verbin- besteht; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Zu
dun9 mit ihm c1ufqehobcn werden soll. dem Kinderzuschlag nach den Sätzen l und 2
wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen ge-
(3) Der Kinderzuschlag wird vom Beginn des
hören die Beamten der Stufe 2, denen Kinder-
Monats an gewährt, in dem die Anspruchsvor-
geld nach dem Bundesk indergeldgesetz zusteht
aussetzungen erfüllt sind; er wird bis zum Ende
oder ohne Berücksichtigung der §§ 3, 6 oder 8
des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvor-
des Bundeskinderw~ldgesetzes zustehen würde.
aussetzungen wegfallen; § 29 bleibt unberührt."
Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der be-
rücksichtigungsU.ib igen Kinder. Zu berücksich-
tigen sind auch Kinder, für die das Kindergeld 9. In§ 28 Abs. 1 werden die Worte „der Ortsklasse
weggefallen ist, weil sie Wehrdienst oder Zivil- S, ausschließlich Kinderzuschlag" ersetzt durch
dienst ableisten. die Worte „der Stufe l oder 2".
(4) Beamte der Sture 1, denen Kindergeld nach 10. Die §§ 35, 38 und 40 werden gestrichen.
dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne
Berücksid1tigung dc!r §§ 3, 6 oder 8 des Bundes- 11. In§ 51 Abs. 1 werden das Wort „Kinderzuschlag"
kindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zu- und das anschließende Komma gestrichen.
sätzlich zmn Ortszuschlag der Stufe 1 den Unter-
schiedsbetrag zw isclwn der Stufe 2 und der Stufe, 12. § 54 erhält folgende Fassung:
die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
Kinder entspricht. ,,§ 54
Für das Grundgehalt der Besoldungsordnungen
§ 14 A und B und für den Ortszuschlag gelten die
A ndenmg des Ortszuschlages §§ 4 a, 5 a bis 14, 42 entsprechend."
(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse 13. Die Anlage II erhält die Fassung der Anlage
wird von demselben Tage an gezahlt wie das dieses Gesetzes.
Grundgehalt der nc~uen Besoldungsgruppe.
(2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird Artikel II
vorn Ersten des Monats an gezahlt, in den das
für die ErhöJ1ung mcJßgdwnde Ereignis fällt. Der Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Ortszuschlag einer niedrigeren Stufe wird vom (1) Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der
Ersten des übernüchsü,n Monats nach dem Mo- Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesgesetz-
nat ~iezahll, in den das mc1 f)9ebende Ereignis blatt I S. 1181), zuletzt geändert durch das Gesetz
foll l. II
über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen
Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. 1
6. Jn § 24 Abs. 3 wird Satz 2 uc~strichen. S. 1538), wird wie folgt geändert:
3718 BunclcsgesetzblaH, Jahrg,ang 1974, Teil I
1. § 108 .Abs. 1 wird wie folgt ~Jednckrl: spruchsberechtigt ist. Der Ausgleichsbetrag gilt
a) Satz 1 Nr. 2 crhiiH folgende Fassung:
für die Anwendung der §§ 158 und 160 nicht als
Versorgungsbezug. Im Falle des § 160 wird er
„2. der Orlszuschlc1g (§ 156 Abs. 1 Satz 1) bis nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt."
zur Stufe 2,".
b) In Satz 2 wird hinter dem Wort „vollen" das
Wort „rnlwgehaltfähiqen" (•ingefügt. 8. § 158 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
2. In § 111 Abs. 3 Satz 1 werden hinter dem Wort
,,Rente" die Worte „ohne Kinderzuschuß" ein- ,, (2) Als Höchstgrenze gelten
gefügt.
1. für Ruhestandsbeamte bis zum Ende des
3. In § 115 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort Monats, in dem sie das fünfundsechzigste
,,Rentenversicherungen" die Worte „ohne Kin- Lebensjahr vollenden,
derzuschuß" eingefügt. die für denselben Zeitraum bemessenen
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der
4. § 118 Abs. 1 Si:ilz 4 erster Halbsatz erhält fol- Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der
gende Fdssung: ,,Die Mindestversorgung erhöht sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich
sich um fünfunddreißig Deutsche Mark für den des Unterschiedsbetrages nach § 156
Ruhcstandsbet1rnten und die Witwe;". Abs. 1,
5. In § 122 Abs. 1 Satz 3 werden hinter dem Wort 2. für Ruhestandsbeamte vom Ersten des auf
„Unterhaltsbeitrag" die Worte „zuzüglich des die VoHendung ihres fünfundsechzigsten
Unterschiedsbetrages nach § 156 Abs. 1" ein- Lebensjahres folgenden Monats an
gefügt. der Betrag nach Nummer 1,
6. § 128 Abs. 4 Scdz 3 wird gestrichen. für Witwen
der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter
7. § 156 erhfüt folgende Fassung: Berücksichtigung des ihnen zustehenden
Unterschiedsbetrages nach §, 156 Abs. 1
,,§ 156 ergibt,
(1) Auf den Ortszuschlag (§ 108 Abs. l Satz 1 für Waisen
Nr. 2) finden die für die Beamten geltenden Vor-
vierzig vom Hundert des Betrages, der
schriften des Besoldungsrechts Anwendung. Der
sich nach Nummer 1 unter Berücksichti-
Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der
gung des ihnen zustehenden Unterschieds-
nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommen-
betrages nach § 156 Abs. 1 ergibt,
den Stufe des Ortszuschlages wird neben dem
Ruhegehalt gezc1hlt. Er wird unter Berücksich- erhöht um sechzig vom Hundert des Be-
tigung der nach den Verhfütnissen des Beamten trages des Gesamteinkommens aus der
oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Versorgung und der Verwendung im öf-
Ortszuschlciges in Betrucht kommenden Kinder fentlichen Dienst, der die jeweilige Höchst-
neben dem \'\Titwengeld gezahlt, soweit die grenze übersteigt."
Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kin-
der hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3, 6, b) Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.
8 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde;
soweit hiernach ein Anspruch auf den Unter- c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
schiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem ,, (4) Bei der Berechnung der Höchstgrenze
Waisengeld gezahlt, wenn die \'\Taise bei den nach Absatz 2 Nr. 1 ist mindestens ein Betrag
Stufen des Ortszuschlages zu berücksichtigen ist in Höhe des Eineinviertelfachen der jeweils
oder zu berücksichtigen Wdre, wenn der Beamte ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind meh- stufe der Besoldungsgruppe A 3 anzusetzen."
rere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der
Unterschiedsbetra~J auf die Anspruchsberechtig-
ten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kin- 9. § 160 wird wie folgt geändert:
der zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 13 Abs. 3 a) In Absatz 1 wird das Wort „daneben" durch
Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt ent- die Worte „neben den neuen Versorgungs-
sprechend. bezügen" ersetzt.
(2) Neben dem Waisengeld wird ein Aus-
b) In Absatz 2 werden jeweils am Ende der
gleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das
Nummern 1, 2 und 3 die Worte „zuzüglich
erste Kind nach § 10 des Bundeskindergeldge- des Unterschiedsbetrages nach § 156 Abs. 1"
setzes entspricht, wenn in der Person der Waise
angefügt.
die Voraussetzungen des § 2 des Bundeskinder-
geldgesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils hin-
nach § 8 des Bundeskindergeldgesetzes nicht ter dem Wort „Ruhegehalt" die Worte „zu-
vorliegen und keine Person vorhanden ist, die züglich des Unterschiedsbetrages nach § 156
nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes an- Abs. l" eingefügt.
Nr. 143 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974 3719
10. § 160 a wird wie folgt geändert: 14. In§ 169 Satz 1 werden die Worte „einschließlich
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: der Kinderzuschläge" gestrichen.
,,Zu den Renten aus den gesetzlichen Renten- 15. § 180 wird wie folgt geändert:
versicherungen rechnet nicht der Kinderzu-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „108
schuß."
Abs. 2, §§" durch das Wort „108," ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Kinder- b) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 2 werden die Worte
zuschlägen" durch die Worte „des Unter- ,, § 108 Abs. 2, §" durch die Worte ,, §§ 108,"
schiedsbetrages nach § 156 Abs. 1" ersetzt. ersetzt.
c) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „ohne
Kinderzuschläge" durch die Worte „zuzüglich 16. Dem§ 182 wird folgender Satz angefügt:
des Unterschiedsbetrages nach § 156 Abs. l" „Zu den Renten aus der Rentenversicherung
und das Wort „Kinderzuschlag" durch die rechnet nicht der Kinderzuschuß."
Worte „des Unterschiedsbetrages nach § 156
Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld (2) Bei einem Beamten, der in der Zeit vom 1. Ja-
gezahlt wird," ersetzt. nuar 1975 bis zum 31. Dezember 1975 aus einem Amt
d) In Absatz 4 werden die Worte „ohne Kinder- in den Ruhestand tritt, das nicht der Eingangsgruppe
zuschuß" gestrichen. seiner Laufbahn angehört, und der die Dienstbezüge
dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr erhalten hat,
sind abweichend von § 109 Abs. 1 Satz 1 erster Halb-
11. § 160b wird wie folgt geändert: satz des Bundesbeamtengesetzes die Bezüge des von
ihm zuletzt bekleideten Amtes ruhegehaltfähig.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ruhen
seine deutschen Versorgungsbezüge" durch
die Worte „ruht sein deutsches Ruhegehalt"
Artikel III
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
Versorgungsredttliche Vorschriften
,, ; der Unterschiedsbetrag nach § 156 Abs. 1
für den Bereich der Länder
ruht in Höhe von 2,85 vom Hundert für jedes
im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Dienst vollendete Jahr." § 1
(1) Unmittelbar für den Bereich der Länder gelten
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „ruhen
die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über
ihre deutschen Versorgungsbezüge" durch
die Worte „ruht ihr deutsches Witwengeld 1. die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge in § 108
und Waisengeld" ersetzt. Abs. 1,
c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: 2. den Ortszuschlag, den Unterschiedsbetrag und
den Ausgleichsbetrag (§ 156),
,,Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Ab-
satz 2 finden entsprechende Anwendung." 3. die Weitergewährung des Waisengeldes (§ 164
Abs. 2);
d) Absatz 5 wird gestrichen.
soweit in den genannten Vorschriften auf nicht un-
e) Absatz 6 wird Absatz 5. mittelbar geltende Vorschriften verwiesen wird, tritt
an deren Stelle das entsprechende Landesrecht.
12. § 164 wird wie folgt geändert: (2) Dem § 128 Abs. 4 Satz 3, § 158 Abs. 3 Satz 1
und § 160 b Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes ent-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: sprechendes Landesrecht wird aufgehoben.
,, (2) Das Waisengeld wird nach Vollendung
(3) Durch Landesgesetz kann das Landesrecht an
des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag ge-
die Änderungen der§§ 111, 115, 122, 160, 160a, 160b,
währt, solange die in § 2 Abs. 2 bis 4 des
§ 164 Abs. 3, §§ 166, 169 und 180 des Bundesbeamten-
Bundeskindergeldgesetzes genannten Vor-
gesetzes durch Artikel II Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 9, 10, 11
aussetzungen gegeben sind. Im Falle des § 2
Buchstaben a bis c, 12 Buchstabe b, 13 bis 15 dieses
Abs. 2 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes
Gesetzes angepaßt werden; bis zum Inkrafttreten
wird ein eigenes Einkommen der Waise,
von Anpassungsvorschriften gelten die genannten
soweit es das Zweifache des Mindestvoll-
Änderungen des Bundesbeamtengesetzes mit un-
waisengeldes übersteigt, zur Hälfte auf das
mittelbarer Wirkung für den Bereich der Länder ent-
Waisengeld zuzüglich. des Unterschiedsbetra-
sprechend. Das gleiche gilt für die Neufassung des
ges nach § 156 Abs. 1 angerechnet."
§ 158 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes durch Ar-
b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden tikel II Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a dieses Gesetzes
hinter dem Wort „Witwengeld" die Worte hinsichtlich der Berücksichtigung des Unterschieds-
„und den Unterschiedsbetrag nach § 156 betrages (§ 156 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)
Abs. 1" eingefügt. bei der Berechnung der Höchstgrenzen.
(4) Artikel II Abs. 2 dieses Gesetzes gilt ent-
13. In§ 166 Nr. 6 werden die Worte ,,§ 156 Abs. 2" sprechend für das dem § 109 des Bundesbeamten-
durch die Worte,,§ 156 Abs. 1" ersetzt. gesetzes entsprechende Landesrecht.
3720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 2 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetz-
D(1s fü'dmtcnrccbtsr,drn1engesetz in der Fassung
blatt. I S. 1881), wird wie folgt geändert.:
cler ßekimntmachung vorn 17. Juli 1971 (Bundes-
geselzbl. 1 S. 1025), zuletzt geändert durch das
1. In der Inhaltsübersicht, Zweiter Teil, Abschnitt
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamenta-
rischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (Bundes- IV, Nummer 3, werden die Worte „und Kinder-
zuschläge" gestrichen.
gesetzbl. l S. 1538), wird wie folgt geändert:
1. In der [nhaltsübersicht werden bei Kapitel I, 2. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Abschnitt IV, 5. Titel, die Worte „a) Kinderzu-
schläge ... 82" gestrichen. "(2) Ubergangsgebührnisse werden gewährt
nach einer Dienstzeit von
2. § 65 Abs. l Satz 1 und 2 werden gestrichen. 1. vier und weniger als sechs Jahren für sechs
3. Die Uberschritt „a) Kinderwschläge" vor § 82 Monate,
und § 82 werden gestrichen. 2. sechs und weniger als acht Jahren für ein
4. § 85a wird wie folgt geändert: Jahr,
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „zuzüg- 3. acht. und weniger als zwölf Jahren für ein
lich Kinderzuschlägen" gestrichen. Jahr und sechs Monate,
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „ohne 4. zwölf und mehr Jahren für drei Jahre.
Kinderzuschläge" und „zuzüglich Kinderzu- Die Ubergangsgebührnisse betragen fünfund-
schlag" gestrichen. siebzig vom Hundert der Dienstbezüge des letz-
c) In Absatz 4 werden die Worte „ohne Kinder- ten Monats. Bei der Berechnung ist der Ortszu-
zuschuß" gestrichen. schlag bis zur Stufe 2 zugrunde zu legen. Wäh-
rend des Bezugszeitraumes eintretende Ände-
5. § 85 b Abs. 5 wird gestrichen.
rungen des Familienstandes bleiben für den
6. § 88 Abs. 2 wird gestrichen. Ortszuschlag und den Unterschiedsbetrag nach
7. In § 91 werden die Worte „einschließlich der § 47 Abs. 1 außer Betracht."
KinderzuschHige" gestrichen.
3. In § 11 a Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „ohne
§ 3 Kinderzuschlag" gestrichen.
Ist in Gesetzen und Verordnungen auf nach §§ 1
oder 2 außer Kraft getretene oder gestrichene Vor- 4. § 17 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
schriften verwiesen, treten an deren Stelle die ent- „2. der Ortszuschlag (§ 47 Abs. 1 Satz 1) bis zur
sprechenden, in § l genannten Vorschriften. Stufe 2, ".
Artikel IV 5. In § 20 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort.
,,Rente" die Worte ohne Kinderzuschuß" ein-
11
Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes gefügt.
Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Februar 1972 (Bundes- 6. In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort
gesetzbl. I S. 165), zuletzt geändert durch das Gesetz ,,Rentenversicherungen" die Worte „ohne Kin-
zur Anderung des Bundesreisekostengesetzes und derzuschuß" eingefügt.
des Bundesumzugskostengesetzes vom 13. Novem-
ber 19n (Bundesgesetzbl. J S. 1613), wird wie folgt 7. § 26 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz erhält fol-
geändert: gende Fassung:
1. In§ 17 Abs. 5 letzter Satz werden die Worte „nnd ,,Die Mindestversorgung erhöht sich um fünf-
in den Fällen des § 160 a Abs. 2 des Bundes- unddreißig Deutsche Mark für den Soldaten im
beamtengesetzes zuzüglich der Kinderzuschläge" Ruhestand und die Witwe;".
durch die Worte ,, , zuzüglich des Unterschieds-
betrages nach § 156 Abs. 1 des Bundesbeamten-
8. In § 30 wird Absatz 2 gestrichen; Absatz 3 wird
gesetzes" ersetzt.
Absatz 2.
2. In § 27 a werden nach den Worten „Besoldungs-
gruppe A 1" ein Komma und die Worte „zuzüg- 9. In der Uberschrift des Zweiten Teils, Abschnitt
lich des Unterschiedsbetrages nach § 156 Abs. 1 IV, Unterabschnitt 3, werden die Worte „und
BBG," eingefügt. Kinderzuschläge" gestrichen.
Artikel V 10. § 47 erhält folgende Fassung:
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ,.§ 47
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung (1) Auf den Ortszuschlag (§ 17 Abs. 1 Nr. 2)
der Bekanntmachung vom 1. September 1971 (Bun- finden die für Soldaten geltenden Vorschriften
desgesetzbl. I S. 1481 ), zuletzt geändert durch das des Besoldungsrechts Anwendung. Der Unter-
Nr. 143 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974 3721
schiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der nach für Waisen
dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden vierzig vom Hundert des Betrages, der
Stufe des Ortszuschlages wird neben dem Ruhe- sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung
gehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetra-
der nach den Verhältnissen des Soldaten oder ges nach § 47 Abs. 1 ergibt,
Soldaten im Ruhestand für die Stufen des Orts- erhöht um sechzig vom Hundert des Be-
zuschlages in Betracht kommenden Kinder trages des Gesamteinkommens aus der
neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Versorgung und der Verwendung im öf-
Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kin- fentlichen Dienst, der die jeweilige Höchst-
der hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 3, 6 grenze übersteigt."
und 8 des Bundeskindergeldgesetzes haben
würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den b) Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.
Unterschiedsbetrag_ nicht besteht, wird er neben
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
dem Waisengeld gezahlt,. wenn die Waise bei
den Stufen des Ortszuschlages zu berücksich- ,, (4) Bei der Berechnung der Höchstgrenze
tigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der nach Absatz 2 Nr. 1 ist mindestens ein Be-
Soldat oder Soldat im Ruhestand noch lebte. trag in Höhe des Eineinviertelfachen der je-
Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, weils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus
wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchs- der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3 an-
berechtigten nach der Zahl der auf sie entfallen- zusetzen."
den Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 13 d) In Absatz 6 werden vor dem Punkt die Worte
Abs. 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt „zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
entsprechend. § 47 Abs. 1" eingefügt.
(2) Neben dem Waisengeld wird ein Aus-
gleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das 12. § 55 wird wie folgt geändert:
erste Kind nach § 10 des Bundeskindergeldge- a) In Absatz 1 wird das Wort „daneben" durch
setzes entspricht, wenn in der Person der Waise die Worte „neben den neuen Versorgungs-
die Voraussetzungen des § 2 des Bundeskinder- . bezügen" ersetzt.
geldgesetzes erfüllt sind, Ausschließungsgründe
nach § 8 des Bundeskindergeldgesetzes nicht b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vorliegen und keine Person vorhanden ist, die aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils
nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes an- die Worte „zuzüglich des Unterschieds-
spruchsberechtigt ist. Der Ausgleichsbetrag gilt betrages nach § 47 Abs. 1," angefügt.
für· die Anwendung der §§ 53 und 55 nicht als bb) In der Nummer 3 werden der Punkt
Versorgungsbezug. Im Falle des § 55 wird er durch ein Komma ersetzt und die Wo e
nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt." „zuzüglich des UnterschiedsflP"'l'-1=-""""S nach
§ 47 Abs. 1." angefügt.
11. § 53 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
dem Wort „Ruhegehalt" die Worte „zuzüg-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: lich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs.
1 " eingefügt.
,, (2) Als Höchstgrenze gelten d) In Absatz 4 werden der Punkt durch ein
1. für Soldaten im Ruhestand bis zum Ende Komma ersetzt und die Worte „zuzüglich des
des Monats, in dem sie das fünfundsech- Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1." an-
zigste Lebensjahr vollenden, gefügt.
die für denselben Zeitraum bemessenen
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der 13. § 55 a wird wie folgt geändert:
Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
das Ruhegehalt berechnet ist, zuzüg-
lich des Unterschiedsbetrages nach § 47 ,,Zu den Renten aus den gesetzlichen Renten-
Abs. 1, versicherungen rechnet nicht der Kinderzu-
schuß."
2. für Soldaten im Ruhestand vom Ersten
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort „Kinderzu-
des auf die Vollendung des fünfundsech-
schlägen" durch die Worte „des Unterschieds-
zigsten Lebensjahres folgenden Monats
betrages nach§ 47 Abs. 1" ersetzt.
an
der Betrag nach Nummer 1, c) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „ohne
Kinderzuschläge" durch die Worte „zuzüg-
für Witwen lich des Unterschiedsbetrages nach § 47
der Betrag, der sich nach Nummer 1 unter Abs. 1" und das Wort „Kinderzuschlag"
Berücksichtigung des ihnen zustehenden durch die Worte „des Unterschiedsbetrages
Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 er- nach § 47 Abs. 1, wenn dieser neben dem
gibt, Waisengeld gezahlt witd," ersetzt.
3722 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Te1il I
d) In J\bs<1Lz 4 W<!rdc,n die Worte „ohne Kin-- Artikel VI
dcrzuschuH" qestrid1e11. Änderung des G 131 und der zweiten und Dritten
e) In Absc1Lz b wird dds Worl "l{iriderzuschldge" Durchführungsverordnung zum G 131
durch die TWorl(~ ,,des 1 lnierschiedsbetraqes
11t1ch § 17 ;\ bs. 1" crs(~lzL
1
§ 1
Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
14. § !>5 b wird wie Jolql qcii11dr,rl: der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
a) In AIJsill1, 1 S<iJ;, 1 \\('rdc:11 dit' vVor\.e „ruhen Personen in der der Bekanntmachung vom
seine dcu!scl~(•11 \r'(•r...,urqunqsbezLiqe" durch 13. Oktober 196.5 unije:,QEisetzb1l. I S. 1685), zuletzt
d i c Wo r U • .. rn 111 s 1 ' i n d (, ll geändert durch das Fünfte Gesetz zur Anderung
crsdz1 und lolcw1,d,,1 i lrilhsalz angefügt: beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
,, ; der Lni1': ,r~dsi1cl :cJq nach § 47 .Abs. 1
schriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848),
rul1t in J hd·,0 \"rin '.2,i·\-i vom JJundert für je- wird wie
des im Z\1, 1sclwnsla<1t J i dwn oder überstaat-
1. § 43 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.
lichen Dien'-it \oilend,,Jr: Jahr."
b) In Absatz Sc!l.1, 1 werden die \Vorte „ruhen 2. Dem§ 52 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
ihre cleutsd1Pn \fprc;orriungsbezüge" durch "Zu den Renten rechnen nicht Kinderzuschüsse
die Worte „ ruh1 ihr dc~uLsches Witwengeld aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und
und Wais<'ll~Jeld'' erselzl und nach den Wor- Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallver-
II
ten „Absdtzes l" cli<! \iVorte „Satz l einge- sicherung."
fügt.
c) Absatz 5 Satz '.2 erhült foltwnde Fassung: 3. In § 52 a Abs. 1 Satz 4 werden die Worte ,,§ 156
Abs. 2" durch die Worte ,,§ 156 Abs. 1 Satz 2"
,,Absatz 1 Satz '.2 und Absätz 3 finden ent-
ersetzt.
sprechende Anwendung."
d) Absalz 6 wjrd gestrichen. 4. In § 64 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 108
Abs. 2, §§" durch die Worte,,§§ 108," ersetzt.
15. § 59 wird vvic: folgt ge~indert:
5. In § 72 a Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten
a) Absatz 2 erhült. folgende Fassung: „der zuletzt gezahlten Rente" und „errechneten
,,(2) Das \-Vaisengeld wird nach Vollendung Rente" jeweils die Worte „ohne Kinderzuschuß"
des achtzehnten Lebensjahres auf Antrag eingefügt.
gewährt, solange die in § 2 Abs. 2 bis 4 des
Bundeskinderge1dgese1zc~s genannten Vor- 6. In § Tl a Satz 2 werden nach den Worten „Dies
aussetzungen sincl. hn Falle des gilt auch für Renten" die Worte ,,(ohne Kinder-
§ 2 Abs. 2 Nr. ::l des Bundeskindergeldgeset- zuschuß)" eingefügt.
zes wird ein eigenes Einkommen der Waise,
soweit es das Z wci fache des Mindest- §2
vollwai.sengeldes uu•c-, :i,tC/ zur Hälfte auf
das Waisenuelcl zuzü~rlich des Unterschieds- § 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des
betrages nach § 47 Abs. 1 angerechnet." Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der
unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-
b) In Absatz 3 Satz 1 zweiler Halbsatz werden sonen (Umrechnung der Bezüge von Vertriebenen)
nach dem Wort „Witwengeld" die Worte in der Fassung vom 4. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I
„und den Unterschiedsbetrag nach § 47 S. 398, 400) wird gestrichen.
Abs. 1" eingefügt.
16. In § 61 Satz 1 werden die Worte „einschließ- §3
lich der Kinderzuschläge" gestrichen.
§ 1 Nr. 2 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Durch-
17. § 79 a Satz l erhält folgende Fc1ssung: führung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsver-
hältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
,,§ 53 Abs. 6 ist his zum 31. Dezember 1975 mit fallenden Personen (Angestellte und Arbeiter) in
der MaHqabe anzuwcndPn, dciß an die Stelle der der Fassung vom 4. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I
in § 53 Abs. 4 bezeiclnwl.en Höchstgrenze das S. 398, 401) wird wie folgt geändert:
Zweifache der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe 1. In Satz 1 erhält der Klammerzusatz folgende Fas-
A 1 zuzüglich des lJnterschiedsbetrafres nach sung:
§ 47 Abs. 1 tritt."
,, (einschließlich Ortszuschlag im Sinne des § 156
(2) Artikel II Abs. 2 cliesPs Gesetzes gilt für § 18 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes)".
Abs. 1 Satz l des Soldatenversorgungsgesetzes ent-
sprechend. 2. Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,§§ 109 und 156 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Bundes-
(3) Die Absätze l und 2 gelten nicht im Land beamtengesetzes finden entsprechende Anwen-
Berlin. dung."
Nr. 1,1:l Tag d()r /\usgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974 3723
Artikel VII § 3
.Änderung anderer Gesetze .Änderung des Bundesministergesetzes
§ 1 In § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 des Gesetzes über
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundes-
.Änderung des Sonderzuwendungsgesetzes
regierung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Das Gesetz üb('r die Gewährung einer jährlichen 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1166), zuletzt ge-
Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (Bundesge- ändert durch das Gesetz über die Rechtsverhältnisse
setzbl. I S. 609), zuldzt ~JeändPrt durch das Gesetz der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli
über die Erhöhun~J der j~ibrlichen Sonderzuwendung 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1538), wird jeweils Satz 2
vom 30. Januar 1974 (Hundesg('sctzbl. I S. 129), wird gestrichen.
wie folgt ~Jeündert:
§ 4
1. In § 7 wird der Klci1nmerzusc1 lz ,, (§ 4 Abs. 2)"
durch den Klammerzusatz ,, (§ 4 Abs. 2 zuzüglich Änderung des Gesetzes über das Amtsgehalt
des Unterschiedsbetrages nach § 156 Abs. 1 des der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
Bundesbemntengeselzes oder entsprechender Vor- In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Amtsgehalt
schriften)" ersetzt. der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom
2. § 8 erhält folgende Fassung: 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 133), zuletzt
geändert durch das Zweite Gesetz über die Erhö-
,,§ 8
hung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund
Neben dem Grundbetrag wird dem Berechtigten und Ländern vom 5. November 1973 (Bundesgesetz-
für jedes Kind, für das im Monat Dezember Kin- blatt I S. 1569), wird der letzte Satz gestrichen.
dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz, eine
der in § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes
genannten Leistungen oder ein Ausgleichsbetrag § 5
nach § 156 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes Änderung des Bundesbankgesetzes
oder entsprechender Vorschriften zusteht, ein
In § 41 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Deut-
Sonderbetrng von 50 Deutsche Mark gewährt."
sche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-
blatt I S. 745), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
§ 2
Änderung des Gesetzes über die Abkommen betref-
.Änderung des Bundesumzugskostengesetzes f end IWF, Weltbank und EWA vom 17. Dezember
Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung 1970 (Bundesgesetzbl. II S. 1325), werden die Worte
der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bun- ,,§ 108Abs.2, §§" ersetzt durch die Worte,,§§ 108,".
desgesetzbl. I S. 1628), get:indert durch das Gesetz
zur Regelung besonderer dienstrechtlicher Fragen § 6
der Bediensteten in der Ständigen Vertretung der
Bundesrepublik Deutschl,md bei der Deutschen Änderung der Bundesdisziplinarordnung
Demokratischen Republik vom 13. Juni 1974 (Bun- § 77 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung
desgesetzbl. J S. 127::3), wird wie folgt geändert: der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundes-
1. In§ 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a werden die Worte gesetzbl. I S. 750, 984), zuletzt geändert durch das
„lebenden kinderzuschlagsberechtigten" durch die Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März
Worte „lebenden, beim Ortszuschlag nach dem 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt ge-
Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähi- ändert.:
gen" ersetzt. a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
2. In § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b werden die Worte b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,,ver-
„lebendes kinderzuschlagsberechtigtes durch die
II
den" die Worte „ohne Kinderzuschuß1' eingefügt.
Worte „lebendes, beim Ortszuschlag nach dem
Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähi- § 7
ges" ersetzt.
Änderung der Wehrdisziplinarordnung
3. In § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c werden die Worte
„ gehörenden kinderzuschlags berechtigten" durch (1) § 105 Abs. 1 Satz 5 derWehrdisziplinarordnung
die Worte „gehörenden, beim Ortszuschlag nach in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Septem-
dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungs- ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1665) wird gestrichen.
fähigen ersetzt.
II
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
4. In § 2 Abs. 3 Nr. 5 wird vor dem Unterabsatz
folgender neuer Unterabsatz eingefügt;
§ 8
,, Zu den Kindern im Sinne dieser Vorschrift ge-
Änderung des Gesetzes über die Amtsbezüge
hören nicht Pflegekinder, für deren Unterhalt
und Erziehung von anderer Seite laufend ein hö- der Richter und Staatsanwälte des Landes Hessen
herer Betrag als das Vierfache des niedrigsten Für die Sätze des Ortszuschlages in der Anlage H
Satzes des Kindergeldes monatlich gezahlt wird, des Gesetzes über die Amtsbezüge der Richter und
ferner Enkel, für deren Unterhalt vorrangig eine Staatsanwälte des Landes Hessen vom 4. März 1970
andere Persern gesetzlich verpflichtet ist, und (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 201) in der Fas-
Geschwister." sung des Dritten Gesetzes über die Erhöhung von
3724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län- wendung, wenn sic:h die Versorgungsbezüge aller zu
dern vom 26. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1557) einer häuslichen Gemeinschaft gehörenden Hinter-
gilt die Anlage dieses Gesetzes entsprechend. bliebenen insgesamt nicht verringert haben.
Artikel VIII Artikel IX
Wahrung des Besitzstandes Berlin-Klausel
Bleiben die Versorgungsbezüge der am Tage vor Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Hin- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
terbliebenen in Anwendung des § 108 Abs. 1 Satz 1 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Nr. 2, des § 118 Abs. 1 Satz 4, des § 156 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechender Vor-
schriften hinter den Versorgungsbezügen ohne Kin- Artikel X
derzuschlag zurück, die nach bisherigen Vorschriften Inkrafttreten
zustehen würden, wird ein Ausgleichsbetrag in Höhe
dieses Unterschieds gewährt. Satz 1 findet keine An- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Anlage zu Artikel I Nr. 13
Anlage II
Ortszuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Tarif- Zu der Tarifklasse
gehörende Besoldungs- Stufe 1 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
klasse Stufe 2 1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder
gruppen
Ia B 3 bis B 11 532,25 632,70 706,57 776,50 806,97 868,02 929,07 1005,11
Ib B 1 und B 2, 449,00 548,34 622,21 692,14 722,61 783,66 844,71 920,75
A 13 bis A 16
I C A 9 bis A 12 399,05 484,52 558,39 628,32 658,79 719,84 780,89 856,93
II A 1 bis A 8 371,85 458,99 532,86 602,79 633,26 694,31 755,36 831,40
Bei mehr als sechs Kindern erhöht sidi der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksiditigende Kind
um 76,04 DM.
Nr. 143 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974 3725
Gesetz
über die Finanzierung ölpreisbedingter Zahlungsbilanzdefizite
von Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Vom 20. Dezember 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- des aus der Gewährleistung darf 44,04 vom Hundert
schlossen: der jeweils fälligen Tilgungs- und Zinsverpflichtun-
gen nicht übersteigen.
§ 1
(2} Werden Gewährleistungen für Kredite in an-
Die von der Bundesregierung beabsichtigte Zu- deren Währungen als dem US-Dollar übernommen,
stimmung zur Aufnahme und Gewährung von Kre- so sind sie zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung
diten im Gegenwert von bis zu 3 000 000 000 US- der Urkunden an der Frankfurter Devisenbörse zu-
Dollar einschließlich der Zinsen im Jahre 1975 durch letzt amtlich festgestellt worden ist, auf den in Ab-
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Finan- satz 1 festgesetzten Höchstbetrag anzurechnen.
zierung ölpreisbedingter Zahlungsbilanzdefizite von
Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft wird gebilligt. § 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
§ 2 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er- Land Berlin.
mächtigt, für nach § 1 gewährte Kredite Bürgschaf-
ten, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis
§ 4
zur Höhe von 1 321 200 000 US-Dollar einschließlich
der Zinsen gegenüber der Europäischen Wirtschafts- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
gemeinschaft zu übernehmen. Die Haftung des Bun- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
zur Änderung des lnvestitionszulagengesetzes
Vom 30. Dezember 1974
Der Bundestag hat mit Zustirnmung des Bundes- zulage beträgt 7,5 vom Hundert der Anschaf-
rnles das folgende Gesetz beschlossen: fungs- oder Herstellungskosten der im Wirt-
schaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirt-
schaftsgüter, Ausbauten und Erweiterungen.
Artikel 1 (2) Bei der Bemessung der Investitionszulage
Das lnvestitionszulagengesetz in der Fassung der dürfen nur berücksichtigt werden
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1973 (Bundes- 1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
g,esetzbl. I S. 1493), zuletzt geändert durch das Ge- neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschafts-
setz zur Förderung von Investitionen und Beschäf- gütern des Anlagevermögens, die nicht zu den
tigung vom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des
S. 3676), wird wie folgt geün<lerl: § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ge-
hören, und
1. Hinter§ 4 wird der folgende § 4 a eingefügt: 2. die Herstellungskosten von unbeweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und
,,§ 4 a
von Ausbauten und Erweiterungen an zum
Investitionszulage für bestimmte Investitionen Anlagevermögen gehörenden Gebäuden, wenn
im Bereich der EnergieerzPugung und -verteilung die Wirtschaftsgüter, Ausbauten oder Erweite-
rungen mindestens drei Jahre nach ihrer An-
(1) Steuerpflichtigen irn Sinne des Einkom-
schaffung oder Herstellung im Betrieb des
mensteuergesetzes und des Körperschaftsteuer-
Steuerpfüchtigen verbleiben.
gesetzes wird für abnutzbare bewegliche und un-
bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlag,evermö- (3) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 4 Abs. 3 gel-
gens und für Ausbauten und Erweiterungen an ten entsprechend."
zum Anlagevermögen gehörenden Gebäuden, die
nach dem 31. Dezember 1974 im Bereich der
Energieerzeugung und -verteilung im Zusammen- 2. Der bisherige § 4 a wird § 4 b.
hang mit der Errichtung oder Erweiterung von
Heizkraftwerken, Müllkrnftwerken, Müllheiz-
3. § 5 wird wie folgt geändert:
werken und Wärmepumpenanlagen einschließ-
lich der Anlagen zur Wärmeverteilung ange- a) In der Uberschrift werden die Worte ,,§§ 1
schafft oder hergesteJlt werden, eine Investitions- bis 4 a" durch die Worte ,,§§ 1 bis 4 b" ersetzt.
zulage gewährt; Voraussetzung ist, daß der Bun-
b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
desminister für Wirtschaft die besondere Eig-
nung der Wirtschaftsgüter, Ausbauten und Er- ,, (1) Die Inanspruchnahme einer der Investi-
weiterungen zur Einsparung von Energie bestä- tionszulagen nach § 1 oder § 4 dieses Gesetzes
tigt hat. Satz 1 gilt entspred1end für Regeneratoren oder nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes
und Rekuperatoren zur Wärmerückgewinnung. schließt die Inanspruchnahme der anderen
Werden die Wirtschaftsgüter, Ausbauten oder Investitionszulagen für dasselbe Wirtschafts-
Erweiterungen von einPr Gesellschaft im Sinne gut, denselben Ausbau oder dieselbe Erwei-
des § 15 Abs. l Ziff. 2 des Einkommensteuerge- terung aus. Die Inanspruchnahme der Investi-
setzes vorgenommen, gelten die Sätze l und 2 tionszulage nach § 4 a ist neben der Inan-
mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine In- spruchnahme einer Investitionszulage nach
vestitionszulage gewährt wird. Die Investitions- den §§ 1, 4 oder 4 b dieses Gesetzes oder nach
Nr. 1 !J'.~ 'Teig der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974 3727
§ 19 d<)S B(' rl i 11fördc:1 u 11qsqcsdzes zulässig. Artikel 2
Für die lnc1ns1nuchnalnm? c!iner lnvestitions-
zulaqe ni:lch § 4 b fJill cntspr,c~chendes." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-
c) In Absat.z 2 W<!rdcn die Worte ,,§§ 1, 4 und zes vom 4. Januar 1952 (Bundes,gesetzbl. I S. 1) auch
4 a" durch die Worte ,,§§ 1 und 4 bis 4 b" im Land Berlin.
ersetzt.
d) In Absi:ll.z 7 wc~rden die Worle „von Beschei-
nigungen nach § 2 und 4 a Abs. 2 Satz 4 sowie Artikel 3
Abs. 3" durch die Worte „ von Bescheinigun-
gen nach den §§ 2, 4 a und 4 b Abs. 2 Satz 4 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
sowie Abs. 3" ersetzt. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
3728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Dritten Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz
über die Körung von Ebern und Ziegenböcken
Vom 12. Dezember 1974
Auf Grund des § 4 Abs. 2 und des § 10 Abs. 1 des Durchschnitt alle 7 Monate geferkelt
Tierzuchtgesetzes vom 7. Juli 1949 (Gesetzbl,att der haben. Im Durchschnitt aller Würfe
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes müssen mindestens 9 Ferkel geboren
S. 181), zuletzt gei:indert durch da,s Einführungsge- und am 21. Tage 8 Ferkel aufgezogen
setz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes- sein. Bei Erstlingswürf en genügen 8 ge-
ges,etzbl. I S. 469), in Verbindung mH der Vernrd- borene und 7 aufgezogene Ferkel am
nung über die Erstreckung von Landwirtschaftsrecht 21. Tage.";
dm Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebie- bb) in Nummer 2 werden die Worte „am
tes auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württem- 28. Tage 7 Ferkel mit e,inem Wurfgewicht
berg-HohenzoUern und den bayerischen Kreis Lin- von 45 kg" durch die Worte „am 21. Tag,e
dau vom 21. Febrnar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 37) 7 Ferkel" ersetzt;
und mit Artikel 129 Abs. l Sdtz l des Grundgesetzes b) Absatz 2 wird gestrichen.
wird mit Zustimmung des Bundesrrites verordnet:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) In die Zuchtwertklasse I sind Eber nur
Die Dri,tt,e Durchführungsverordnung zum Tier-
aufzunehmen, wenn da,s Muttertier im Durch-
zuchtgesetz über die Körung von Ebern und Ziegen-
schnitt aller Würf,e am 21. Ta,g,e 9 Fe,rk:el auf-
böcken vom 25. Mai 1951 (Bunde,sanzeiger Nr. 102
gezog,en ha,t. Bei Erstilingswürfen genügen
vom 31. Mai 1951), geändert durch die Verordnung
8 aufgezogene Ferkel am 21. Tage.";
zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Ge-
bi,et der Tierzucht vom 4. März 1958 (Bundesgesetz- b) Absa,tz 3 wird gestrichen.
bl1att I S. 130), wi,rd wie folgt g,eändert:
Artikel 2
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Die,se Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
a) Absatz 1 wird wi,e folgt geändert: leitungsgesetze,s vom 4. Januar 1952 (Bunde,sg,esetz-
aa) Einleitung und Nummer 1 erhaHen fol- bl,at,t I S. 1) in Verbindung mit der Verordnung über
gende Fa,ssung: dii,e Erntreckung von Recht der Land- und Forsitwirt-
schaft auf das Gebiet des Landes Berlin vom
„Eber dürfen nur qekört werden, wenn 25. März 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 64) auch im
folg,ende Mindestanforderungen erfüllt Land Berlin.
sind:
1. Dais Muttertier muß späte,stens mit Artikel 3
14 Monaten den ersten Wurf gebracht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
und vom ersten Wurf an gerechne,t im kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 14:l Tdg ckr Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974 3729
Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung
(LuftKostO)
Vom 19. Dezember 1974
Auf Grund des § 32 Abs. l Satz 1 Nr. 13 des Luft- § 4
verkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Kostenfreiheit
machung vom 4. November 1968 (Bundesgesetzbl. I
S. 1113), zuletzt geändert durch § 70 Abs. 6 des Bund und Länder sind von der Zahlung der Kosten
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 befreit, soweit es sich nicht um Sondervermögen,
(Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), in Verbindung mit kaufmännisch eingerichtete Betriebe und betriebs-
dem 2. Abschnitt des Verwt1ltungskostengesetzes wirtschaftliche Unternehmen oder Einrichtungen des
vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) wird im Bundes oder der Länder handelt.
Einvernehmen mit d('n Bundesministern der Finan-
zen und für Wirtschaft und mit Zustimmung des
§ 5
Bundesrates verordnet:
Gebühren für Erneuerung,Verlängerung,
§ 1 Erweiterung und Widerruf
Grundsatz Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung oder
Genehmigung erneuert oder ihre Gültigkeit verlän-
(1) Die Luftfahrtbehörden erheben für Amtshand-
gert oder wird sie widerrufen, so wird die Hälfte
lungen im Bereich der Luftfahrtverwaltung Kosten
der für ihre Erteilung festgesetzten Gebühr er-
(Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
hoben. Für die Verlängerung oder Erweiterung der
(2) Im übrigen gilt. des Verwaltungskostengesetz, Anerkennung als Entwicklungsbetrieb, Herstellungs-
soweit nachfolqend nichts anderes bestimmt ist. betrieb, luftfahrttechnischer Betrieb oder als selb-
ständiger Prüfer von Luftfahrtgerät werden Gebüh-
§ 2 ren nach Abschnitt I Nr. 1 bis 3 Buchstabe b des an-
liegenden Gebührenverzeichnisses erhoben. Satz 1
Gebühren ist auf die Änderung oder Erweiterung einer Zulas-
Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die sung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung oder
Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Anerkennung entsprechend anzuwenden, soweit im
c:;ebührenverzeichn is, soweit nichts anderes be- anliegenden Gebührenverzeichnis nicht etwas ande-
stimmt ist. res bestimmt ist. Für die Beschränkung oder die An-
ordnung des Ruhens auf Zeit wird ein Drittel der
§ 3
Gebühr erhoben.
Auslagen
§ 6
(1) Auslagen sind nach § 10 Nr. 1 bis 8 des Ver-
waltungskostengesetzes zu erheben, soweit nichts Kosten in besonderen Fällen
anderes bestimmt ist.
(1) Kosten werden auch dann erhoben, wenn der
(2) Im Planfeststellungsverfahren sind ferner Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung ganz
Portoauslagen zu erheben, soweit sie die Hälfte der oder teilweise abgelehnt wird.
in Abschnitt V Nr. 7 des anliegenden Gebührenver- (2) Die Gebühr kann in diesen Fällen bis zur
zeichnisses festgesetzten Höchstg(:~bühr übersteigen. Hälfte der Gebühr ermäßigt werden, die für die
(3) Die durch den Einsatz von Meßflugzeugen der
Vornahme der beantragten Amtshandlung zu er-
Bundesanstalt für Flugsicherung nach Abschnitt VIII heben gewesen wäre.
Nr. 5 des anliegenden Gebührenverzeichnisses und (3) Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn der
für die Prüfung von Luftfahrtpersonal entstehenden Antrag zurückgenommen wird, bevor mit seiner
Auslagen -- einschließlich der R.eisekosten -- für Prüfung begonnen wurde. Wenn ein Antrag auf
Mitglieder der Prüfungsräte und Sachverständige Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen
sind in den Gebührensätzen bereits enthalten; die wird oder sich auf andere Weise erledigt, nachdem
durch den praktjschen Teil der Prüfung erneut ent- die Behörde seine Prüfung begonnen, aber noch
stehend<-m Auslauen sind jedoch gesondert zu er- nicht beendet hat, wird ein Zehntel bis zur Hälfte
heben. der Gebühr erhoben.
3730 Bundesge,se1tzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 7 derung) und des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundes-
Zurückbehaltung von Urkunden amt (1. Änderung) vom 16. Mai 1968 (Bundesgesetz-
blatt I S. 397) auch im Land Berlin.
Urkunden (zum Beispiel Zulassungsscheine, Ge-
nehmigungen, Erlaubnisse, Ausweise), die im Zu-
§ 10
sammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshand-
lung erteilt werden, können bis zur Zahlung der Schlußvorschriften
Kosten zurückbehalten oder an den Kostenschuldner
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
auf dessen Kosten unter Postnachnahme übersandt
Verkündung in Kraft.
werden.
(2) Gleichzeitig tritt die Kostenordnung der Luft-
§ 8
fahrtverwaltung vom 8. November 1966 (Bundes-
Stundung und Erlaß gesetzbl. I S. 641), geändert durch die Verordnung
Die Forderungen des Bundes auf Zahlung von zur Änderung der Kostenordnung der Luftf ahrtver-
Gebühren können auch gestundet oder ganz oder waltung vom 11. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 648),
teilweise erlassen werden, wenn das öffentliche außer Kraft.
Interesse es verlangt. (3) Die Kosten für Amtshandlungen, die vor dem
in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beantragt, aber
§ 9 noch nicht beendet waren, sind nach der Kostenord-
nung der Luftfahrtverwaltung vom 8. November
Berlin-Klausel
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 641), geändert durch die
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber- Verordnung zur Änderung der Kostenordnung der
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz- Luftfahrtverwaltung vom 11. Juni 1968 (Bundes-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge- gesetzbl. I S. 648), zu erheben, bei neu eingeführten
setzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (7. Än- Gebührentatbeständen nach dieser Verordnung.
Bonn, den 19. Dezember 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
":1. l-U Td(J der Ausqabc: Bonn, den 31. Dezember 1974 3731
Anlage
Gebührenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
I. !\ncrkc'nmu1g jm Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
lI. Zulassunq von Luftfahrtgerät
l II. Prüfungen von Luftfahrtpersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen
IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal
V. Anlage und Bc~trieb von Flugplätzen
Vl. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
Vll. :Erlaubnis im Luftbildwesen
VllL Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
I. Anerkennung im Bereich der Prüfung von
Luftfahrtgerät
1. Musterprüfung
Anerkennung eines Entwicklungsbetriebes oder
Verlängerung oder Erweiterung der Anerken-
nung (§ 8 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät
- LuftGerPO) ............................. . 250,- bis 2 000,- DM
2. Stückprüfung
a) Anerkennung eines Herstellers oder Verlän-
gerung oder Erweiterung der Anerkennung
(§ 18 LuftGerPO) ........................ . 250,- bis 2 000,- DM
b) Anerkennung der Stückprüfung anderer Stel-
len (§ 25 LuftGerPO) .................... . 150,- DM
3. Nachprüfung
a) Anerkennung eines luftfahrttechnischen Be-
triebes oder Verlängerung oder Erweiterung
der AnerkE!nnung (§ 33 LuftGerPO) ...... . 250,- bis 2 000,- DM
b) Anerkennung eines selbständigen Prüfers
von Luftfahrtgerät oder Verlängerung oder
Erweiterung der Anerkennung (§ 33 Luft-
GerPO) ................................ . 150,- DM
c) Anerkennung des Verfahrens der fortlaufen-
den Nachprüfung (§ 28 LuftGerPO) ....... . 500,- bis 1 000,- DM
d) Anerkennung der Nachprüfung anderer Stel-
len (§ 40 LuftGerPO) .................... . 20,- bis 150,- DM
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prü-
fung von Luftfahrlgert:it
a) Befreiung von cln Anerkennung bei der Her-
stellung im Amateurbau (§ 42 Luft.GerPO) .. 100,- DM
BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) Drn1Jchti~Jun~J zm Durchführung bestimmter
Nc1chprüfungen in Sonderfällen (§ 44 Luft-
GerPO) ................................ . 10,- bis 100,- DM
c) Änderung oder Neuausstellung der Anerken-
nungsurkunde eines luftfohrttechnischen Be-
triebs bei nicht wesentlichen Veränderungen
im Betrieb . . . . . . . . . . ................... . 20,-- DM
IJ. Zulassung von Luftfahrtgerät
J. Musterzulc1ssung (§ 4 der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung - LuftVZO ---)
A. Grundgebühren
a) Flugzeuge mit einPm höchstzulässigen Flug-
gewicht
bis 2 000 kg ........................ . 180,- DM
übPr 2 000 kg bis 5 700 kg . . . . . " . . . .
~ 250,- DM
über :i 700 kg bis 14 000 kg • 0 ••••••••• 350,- DM
über 14 000 k9 bis 50 000 kg b O O" 0. 0. 0 0. 900,- DM
über 50 000 kg bis 100 000 kg • • • • • • u • • • • 1800,- DM
über 100 000 kg bis 150 000 kg . . . . . . . . .
~ . 3 600,- DM
über 150 000 kg 5000,- DM
b) Drehflügler
(Hub-, Tra9- und Flugschrauber) ......... . Gebührensätze wie für Flugzeuge
c) Luftschiffe .............................. . 300,- bis 1 000,- DM
d) Motorsegler
1. selbststartende 180,- DM
2. nicht-selbststartende - ............... . 40,- DM
e) Segelflugzeuge ......................... . 40,- DM
f) Bemannte Ballone ....................... . 60,- DM
g) Personenfollschirme ..................... . 40,- DM
h) Startgeräte ............................. . 20,- bis 400,- DM
jedoch StartwindEm 40,- DM
i) Flugmotoren
mit einer höchstzulässigen Startleistung oder
mit einem höchstzul~issigen Startschub
bis 100 PS .......................... . 100,- DM
bis 200 PS oder 300 kp . . . . . . . . . . .
~ ~ 150,- DM
über 200 PS bis 500 PS oder
300 kp bis l 000 kp . . . . . . . . . .
~ ~ ~ 300,- DM
über 500 PS bis J 000 PS oder
1 000 kp bis 5 000 kp ............. 450,- DM
über 1 000 PS odPr über 5 000 kp ....... . 600,- DM
jedoch Flu~JJnoLoren für Motorseuler 50,- DM
j) Propeller
Feste Propeller und einstellbare Propeller .. 75,- DM
Verstellpropeller 150,- DM
k) Funkgeräte
soweit sie zum Einbau in Luftfahrzeuge nach
§ 1 Abs. l Nr. J bis 6 LuftVZO bestimmt sind 50,- bis 500,- DM
B. Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der
notwendigen Untersuchun9en und Prüfungen
für die Muslerzulussung und die Prüfung
von Einzelstücken (§ 41 LuftCerPO) ...... . 25,-- DM
Nr. 143 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974 3733
2. Änderung der Musterzulassung (§ 5 LuftVZO)
a) Grundgebühr ........................... . Ein Zehntel bis zur Hälfte der Musterzulassungs-
grundge bühr
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der
notwendigen Untersuchungen und Prüfungen
für die Musterzulassung ................. . 25,- DM
3. Verkehrszulassung und Eintragung (§§ 10, 14
und 18 a LuftVZO)
a) Flugzeuge einschließlich selbststartender Mo-
torsegler mit einem höchstzulässigen Flug-
gewicht
bis 2 000 kg ........................ . 80,- DM
über 2 000 kg bis 20 000 kg .......... . 200,- DM
über 20 000 kg bis 100 000 kg .......... . 750,- DM
über 100 000 kg ........................ . 1500,- DM
über 150 000 kg ........................ . 2000,- DM
b) Drehflügler
(Hub-, Trag- und Flugschrauber) ......... . Gebührensätze wie für Flugzeuge einschließlich
selbststartender Motorsegler
c) Luftschiffe
bis zu 10 000 kg Leergewicht ohne Gas 300,-_ DM
über 10 000 kg Leergewicht ohne Gas ..... . 300,- bis 500,- DM
d) Segelflugzeuge und nicht-selbststartende Mo-
torsegler ............................... . 20,- DM
e) Bemannte Ballone ....................... . 30,- DM
f) Sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach der
Prüfordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig
ist ..................................... . Gebührensätze wie für vergleichbares Luftfdhrt-
gerät, höchstens jedoch 600,- DM
g) Personenfallschirme, soweit sie nicht zur Ret-
tung aus Luftnot bestimmt sind .......... . 20,- DM
Beantragt dieselbe Person, die den Antrag auf
Musterzulassung eines Luftfahrtgerätes gestellt
hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch
die Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät
dieses Musters, so wird die Verkehrszulassungs-
gebühr für das erste Stück nicht erhoben.
4. Änderung der Verkehrszulassung ........... . Ein Zehntel bis ein Drittel der Gebühren
für die Verkehrszulassung
5. Zweitschrift ............................... . 20,- DM
des Lufttüchtigkeitszeugnisses
oder
des Eintragungsscheines
6. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO)
a) Einzelgenehmigung
aa) Flugzeuge einschließlich selbststarten-
der Motorsegler .................. .
bb) Drehflügler
(Hub-, Trag- und Flugschrauber) ... . Die Hälfte der Gebühren für die Verkehrszulassung,
jedoch mindestens 20,- DM
cc) Luftschiffe ........................ .
dd) Segelflugzeuge ................... .
ee) Bemannte Ballone ................. .
37,'34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
H) Sonstiges Luflfahrl{Jeri:it, soweit es nach
der Prüfordnung für Luftfahrtgerät prüf-
pflichtig ist. ......................... . Gebührensätze wie für vergleichbares Luftfahrt-
gerät, höchstens jedoch 350,-- DM
gg) Flugmodelle ........................ . 20,- DM
hh) Personenfallschirme ................. . lO,- DM
ii) Startgeräte ......................... . 20,- bis 200,- DM
h) All~Jcmeine Genehmigung ............... . Die fünffache Gebühr der Einzelgenehmigung. Bei
Flugzeugen einschließlich Motorseglern und Dreh-
flüglern ist die fünffache Gebühr der Einzelgeneh-
migung nach der höchsten Gewichtsklasse der
betroffenen Luftfahrzeuge zu berechnen
7. Luftlüchligkei lszeugnisse für die Ausfuhr von
Luftfahrtgerät (§ 13 LuftVZO) ............... . Gebührensätze wie für die vorläufige Verkehrs-
zulassung
8. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus der
Luftfahrzeugrolle (§ l8 LuftVZO) ............ . 20,- DM
9. Erteilung einer Nichteintragungsbescheinigung
für nicht in der Bundesrepublik Deutschland her-
gestelltes oder nicht zivilzugelassenes Luftfahrt-
gerät ..................................... . 20,- DM
10. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die
Zulassung von Abweichungen nach Abschnitt IV
Nr. 1 der Anlage I zu § 14 Abs. 1 LuftVZO .... 20,-- DM
11. Festlegung des Prüfungsverfahrens nach § 41
Abs. l LuftGerPO .......................... . 40,- DM
III. Prüfungen von Luftfahrtpersonal für Erlaub-
nisse und Berechtigungen
1. Privatflugzeugführer (§ 3 Prüfordnung für Luft-
fahrtpersonal --- LuftPersPO ----) ............ . 125,- DM
2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse (§ 7 LuftPersPO) 250,- DM
3. Berufsflugzeugführer l. Klasse (§ 11 LuftPersPO) 350,- DM
4. Linienflugzeugführer (§ 15 LuftPersPO) ...... . 500,- DM
5. Privathubschrauberführer (§ 20 LuftPersPO) 125,- DM
6. Berufshubschrauberführer (§ 24 LuftPersPO) 250,- DM
7. Linienhubschrauberführer (§ 28 LuftPersPO) 350,- DM
8. Führer von Motorseglern (§ 31 Abs. 3 LuftPers-
PO) ........................... ·········· ··· 100,--- DM
9. Segelflugzeugführer (§ 35 LuftPersPO) ....... . 30,- DM
10. Freiballo~iführer (§ 41 LuftPersPO) .......... . 60,- DM
11. Luftschifführc~r (§ 45 LuftPersPO} ............ . 250,- DM
12. Flugnavigatoren (§ 50 Luft.PersPO) .......... . 350,- DM
13. Flugingenieure (§ 54, § 53 Abs. 3 LuftPersPO) . 350,- DM
14. Musterberechtigung (§ 60 Abs. 2 LuftPersPO) .. 20,- bis 225,- DM
15. Instrumentenflugberechtigung (§ 63 LuftPersPO) 250,~ DM
16. Kunstflugberechtigung (§ 67 Abs. 3 LuftPersPO) 30,- DM
T, 1 ~J (for /\usgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974 3735
1/ Wolk<'1lflt1~Jlw1(•d1ii(Jt111q (§ !/) .,\lJ::.;. 1 LultPe:rs-
1
:>C)) . . . . . . . . . . . . . . . . . ....... . 30,- DM
1H. lkrcchtigun~J ✓.ur /\t1sbiid1111cJ und Einweisung
•.1on FlWJi'.<'U~Jfi1hr<·rn und ! lubschrüubcrführern
sowir: Fülircrn von Molorsc~Jlcrn und Luftschif-
fen (§ 7'2 /\bs. /J, § 7:3 /\bs. 2, § 74, § 76 Abs. 2,
§ 7B J\bs. 2 Luf!PcrsPO) .................... . 100,--- bis 300,- DM
19. fü:rPchtiuuniJ :;,11r A usbildun~J von Segelflug-
zeugführern und Frcibdllonfijhn'rn (§ 75 Abs. 3,
§ 77 Abs. 2 LuflPersPO) .................... . 40,- bis 150,- DM
20. Fallschirrnabspringer (§ 81 LuftPersPO) ...... . 30,- DM
21. Prüfer von Luftfcll1rto(!f"dt (§ BB LuftPcrsPO)
a) Klasse bis :3 .......................... . 110,- DM
b) Klasse 4 50,- DM
22. Flugdienstberntcr (§ 91 LuflPt:rsPO) ......... . 225,- DM
23. Starter und Stc~uerer von verkehrszulassungs-
pflichtigcn Flugmodellen und von nach § 6
Nr. 10 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
verkehrszulassungspflichtiqem Luftfahrtgerät
(§ 93 LuftPersPO) .......................... . 20,- bis 50,- DM
24. Teilweise oder vollständiqe Wiederholung
einer nichtbcslandenen Prüfung (§ 104 Abs. 3
LuftPersPO) ............................... . Die Hälfte der jeweiligen Gebühr
bis zur vollen Gebühr
25. Prüfungen für die Erneuerung der Erlaubnisse
und Berechtigungen ........................ . Die Hälfte der jeweiligen Gebühr
bis zur vollen Gebühr
26. Prüfungen für die Verlängerung der Erlaub-
nisse und Berechtigungen, soweit eine Prüfung
erforderlich ist ............................. . Die Hälfte der jeweiligen Gebühr
bis zur vollen Gebühr
27. Uberprüfung der Inhaber einer militärischen
Erlaubnis (§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO) ....... . 50,- bis 325,- DM
28. Uberprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 Luft-
VZO ...................................... . 50,- bis 150,- DM
29. Uberprüfung des Inhabers bei der Anerkennung
einer ausländischen Erlaubnis im Einzelfall (§ 28
Abs. 2 LuftVZO) ........................... . 50,- bis 150,- DM
IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrt-
personal
1. Erteilung der Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal
einschl. Musterberechtigung (§§ 26, 27, 28 Abs. 3
LuftVZO) ................................. . 20,- DM
2. Erteilung einer zusätzlichen Musterberechtigung
(§ 60 LuftPersPO) .......................... . 20,- bis 50,- DM
3. Erteilung der Berechtigung für Flüge nach In-
strumentenflugregeln (!FR-Flüge) (§ 64 Luft-
PersPO) ................................... . 15,- DM
4. Erteilung der Berechtigung für Kunst-, Schlepp-
und Wolkenflug sowie das Abslreuen und Ab-
sprühen von Stoffen (§ 71 LuftPersPO) ....... . 15,- DM
3736 BundesgesertzbLatt, Jahrgang 1974, Te,il I
5. Erl.<~i 111 ng der Ldirbercch ligung oder Einwei-
sungslwrech l.i~Jtm~J (§ 79 LufLPersPO) ......... . 15,- DM
b. Anerkenrrnng von Erlaubnissen im Einzelfall
(§ 28 Abs. 2 LuftVZO) . . . . . . . . . . ........... . 20,- bis 50,- DM
7. Ausskllunq einet Bescheinigung über die
Allgem. Anerkennung einer ausländischen Er-
laubnis(§ 28 Abs. 2 Lul!VZO)
für eine Einzelperson .................... . 20,- DM
für eine P<'rsoncngruprw . . . . . . . . . . . .... . 50,- DM
8. Erleilung der Erlaubnis zur Ausbildung von
Luftfdhr<'rn (§ :n LufLVZO) ............ . 100,- bis 450,- DM
9. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO) 30,- bis 150,- DM
10. Ausstellung eirwr Zwr~itschrift . . . . . . . ....... . 20,-- DM
1 l. Ausnahrneqc~nehmigungen (§ 41 Abs. 5 und § 55
LuftBO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... . 50,- bis 150,- DM
12. Bestätigung der Bestelltmg von Flugleitern (§ 45
Abs. 3 Satz 2, § 53 Abs. l, § 58 Abs. 1 LuftVZO) 20,- bis 50,- DM
11. Aufsicht über Ausbildungsbetriebe (§ 36 Luft-
VZO) ..................................... . 50,- bis 450,- DM
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
1. Genehmigung von Anlage und Betrieb
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) .......... . 1 000,- bis 2 000,- DM
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) ........ . 200,- bis 1 000,- DM
c) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 100,- bis 300,- DM
2. Genehmi9ung des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) .......... . 200,- bis 1 000,- DM
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) ........ . 50,- bis 250,-- DM
c) eines Scgclfluggelünch·s (§ 57 LuftVZO) ... . 30,- bis 150,- DM
3. Gestattun~J dc'r Vcmnlwilc'n nach§ 7 LuftVG 100,- bis 500,- DM
4. Abnahmeprüfung eines Flugplatzes
a) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 LuftVZO) 500,- bis 2 000,- DM
b) eines Landeplatzes (§ 5] LuftVZO) ........ . 100,- bis 500,- DM
c) eines S<'gel flumwl~1ndes (§ 58 LuftVZO) ... . 50,- bis 200,- DM
5. Genehmigtmg wesentlich(~r Erweiterungen oder
Anderungen der Anlage und des Betriebes eines
Flugplatzes
a) für Flugbi::ifen (§ 6 Abs. 4 LuftVG) ......... . 200,- bis 2 000,- DM
b) für Landeplätze (§ ti Abs. 4 LuftVG) ....... . 50,-- bis 500,- DM
c) für Segelflugqeli:inde (§ b Abs. 4 LuftVG) .. . 25,-- bis 150,- DM
6. Abnahmeprüfung bei wesc~ntlichen Erweiterun-
gen oder Anderungen der Anlage und des
Betriebes
a) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 und 4 Luft-
VZO) ................................. . 100,- bis 1 000,- DM
b) eines Larnleplalzes (§ 44 Abs. 1 und 4, § 53
Abs. 1 LuflVZO) ........................ . 25,- bis 200,- DM
c) eines Segplfluggeländes (§ 44 Abs. 1, § 60
LuftVZO) ............................... . 20,- bis 100,- DM
Nr. 143 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974 3137
7. Planfc~sl.slellun~J (§ 8 LufLVG)
a) für cirwn Flurrhafcn 1 000,- bis 2 000,- DM
b) für eint'.n Lrndcplalz 200,- bis 1 000,- DM
8. Genehmigung und Änderung der Benutzungs-
ordnung und der Rcgelunn der Entgelte
a) für FlugbJfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO) ...... . 50,- bis 200,- DM
b) für LandPpU:itze (§ 43 Abs. l, § 53 Abs. 1
LuftVZO) ............................... . 20,- bis 100,- DM
9. Befreiung von der Betriebspflicht (§ 45 Abs. 1
und § 53 Abs. 1 LuftVZO) bei
a) Flughäfen ............................... . 50,- bis 200,- DM
b) Landeplätzen ........................... . 20,- bis 50,- DM
10. Genehmigtmg der Errichtung bestimmter Anla-
gen (§ 15 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 2 LuftVG) ... 50,- bis 250,- DM
11. Bestimmungen eines beschrctnklen Bauschutz-
bereichs (§ 17 LuftVC;)
a) eines Landeplatzes ...................... . 100,- bis 500,- DM
b) eines SeuclflurJgelJndes .................. . 50,- bis 250,- DM
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
1. Genebrnigung von Luftfahrt.unternehmen (§ 20
Abs. 1 LuftVG, § 63 LuftVZO) ............... . 200,- bis 2 000,- DM
2. Erstellung von Gut.achten (§ 62 Abs. 3 LuftVZO) 100,- bis 2 000,- DM
3. Genehmigung einer Fluglinie {§ 21 Abs. 1
LuftVG) ................................... . 100,-· bis 1 200,- DM
4. Genehmigung der gewerbsmäßigen Verwendung
von Luftfahrzeuqen für sonstige Zwecke (§ 20
Abs. 1 LuftVG, § 68 LuftVZO) ............... . 100,- bis 500,- DM
5. Genehmigun~J von Selbstkoslenflügen (§ 20
Abs. 2 LuftVG, § 71 LuftVZO) ............... . 50,- bis 500,- DM
6. Erteilung eirn!r Allgemeinen Ausflugerlaubnis
(§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) ................... . 20,- bis 500,- DM
7. Genehmigung von Luftfahrl veranstaltungen (§ 24
LuftVG, § 75 Lufl.VZO) ..................... . 50,-- bis 500,- DM
{In der Gebühr sind die sonstigen nach diesem
Abschnitt zu erhebenden Gebühren enthalten)
8. Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheits-
mindesthöhe (§ 6 LuftVO) ................... . 20,- bis 200,- DM
9. Erlaubnis zum Abwerfen von Gegenständen
(§ 7 LuftVO) ............................... . 50,- bis 200,- DM
10. Erlaubnis für Kunstflüge (§ 8 LuftVO) ........ . 50,- DM
11. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9
LuftVO) ................................... . 50,- bis 300,- mv1
12. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen
von Luftfahrzeugen (§§ 1, 25 LuftVG, §§ 15, 16
LuftVO) ................................... . 20,- bis 300,-- DM
13. Aufsicht von Luftfahrtunternehmen (§ 65 Luft-
VZO) ..................................... . 100,- bis 2 000,--- DM
3738 Bundesgese1tzbl,aitt, Jahrgang 1974, Teil I
14. Erlaubnis :;,ur Überführung eines Luftfahrzeugs
(§ 25 Abs. 3 LuftBO) ........................ . 20,- DM
15. Aufsieh! nach § 68 LuftVZO 50,- bis 500,- DM
16. Aufsic.ht nach § 71 LuftVZO 25,- bis 500,- DM
V n. Erlaubnis im Luftbildwesen
1. Allgcrnei ne Erlaubnis (§ 83 Abs. 1 und 2 Luft-
VZO) ...................................... . 200,- bis 400,- DM
2. Sondererlaubnis (§ 83 Abs. 1 und 3 LuftVZO) ... 10,- bis 100,- DM
3. Aufnahmeerlaubnis in Luftbilclsperrgebieten (§ 83
Abs. l und 4 LuftVZO) ...................... . 10,-· bis 100,- DM
4. Nachtri:igliclw Änderung einer Erlaubnis nach
Nummern 1 bis 3 ........................... . Die Hälfte der Gebühr der Nr. 1 bis 3
5. Erteilung eines Freigabev<:rmerks (§ 88 LuftVZO)
a) je Einz(~laufnc1lnne oder je Meter gedrehten
Films ................................... . 0,20 bis 10,-- DM
Mindestgebühr 2,- DM
b) für Zeichnungen oder Abbildungen 2,- bis 10,- DM
c) für eine allgemeine Freigabe (§ 88 Abs. 3
LuftVZO) ............................... . 10,- bis 100,- DM
VlII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrt-
verwaltungen
l. Ausstellung von Bescl1:zungs1rnsweisen ....... . 20,- DM
2. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter
(§ 78 LuftVZO) . . . . . . . . . . .................. . 30,- bis 200,- DM
3. Erlaubnis zum Mitführen von Funkgeräten (§ 79
LuftVZO) .................................. . 20,- DM
4. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunk-
stellen (§ 81 Abs. 1 LuftVZO) ................ . 20,- bis 200,- DM
5. Prüfung und UberwiJchunq von Flugsicherungs-
anlagen sowie Znstirnmun9 zum Einrichten, Er-
richten und Ur!lrciben von besonderen Geräten
zur Flugsicherung am Boden (§§ 2 Abs. 1 Nr. 7
Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung,
§ 81 Abs. 2 LuftVZO)
a) Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . ........... . 100,- bis 5 000,- DM
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der
notwendi9en Untersuchungen ............ . 25,- DM
c) Nachprüfung ............................ . Die Hälfte der erhobenen Grundgebühr
zuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b)
6. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für
Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Flug-
gewicht
bis 5 700 kg 30,- bis 500,- DM
über 5 700 kg 200,- bis 1 000,- DM
7. Erstellun~J von Gutachten
a) § 32 Abs. 3 LuftVZO ..................... . 100,- bis 2 000,- DM
b) § 31 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 LuftVG ..... . 100,- bis 2 000,- DM
Tt1q der Ausgabe: Bonn, den 3l. Dezember 1974 3739
c) § 3 1 /\ h s. J i. V. 111. !\ lJ s. 2 N r. (j bis 10 L urt V G 20,- bis 400,--- DM
d) § ]1 /\hs. '.l i. V. 111 . .l\hs. :2 Nr. 12 LuftVG ... . 20,-- bis 60,- DM
e) §21il /\hs.1 Scllz'.lLuf1VO .............. . 40,-- bis 80,-- DM
B. /\ll~Jc11wirw Cuwlirnigung zum Durchfliegen von
Ccbieten mit Fluqlwschriinkunqcn (§ 11 Abs. 2
Satz 2 LultVO) ................. . 20,-- bis 100,- DM
9. Anerkcnnun~J von Ausbildungslehrg~ingcn (z.B.
§ l Abs. 2, § G /\ bs. 2 LullPcrsPO) ........... . 30,-· bis 100,- DM
lü. AnerkennunrJ von Flugübungsger~ilcn (z.B. § 61
Abs. 2 LuftPcrsPO) . . . . . . . .......... . 50,-- bis 500,- DM
11. Änderung von Einl.ra~Jung('n in der Luftfahr-
zeugrolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...... . 20,- bis 50,- DM
12. Bestellung ürztlicher Sachverstündiger für Flie-
~Jerlauglichkcil (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 LuftVZO) ... 20,-- bis 150,- DM
13. AncrkPnnung flic~Jerürztlicher Untersuchungs-
stellen (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 LuftVZO) .......... . 100,- bis 500,- DM
14. Eintrngung von Startarten (Windenstart oder
FlugzeugschleppslMI) bei SerF~Iflugzeugen ..... 10,-- DM
3740 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, TeH I
Verordnung
zur Änderung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes
(Mehrwertsteuer)
Vom 20. Dezember 1974
/\uf Cru11d des§ 2G Abs. 1 des Umsatzsteuergeset- oder im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom im Sinne des § 4 Nr. 5 des Gesetzes befördert,
16. November 1973 (Bundesgcsetzbl. I S. 1682), zu- umgeschlagen oder gelagert wird.
Jetzl gPändert durch das Gesetz zur Änderung des
Umsat:zsl.ern·rgPsetzes und des Aufwertungsaus- (2) Ein Gegenstand der Ausfuhr oder der
gleichgesc!tzes vom 19. Dezemher 1974 (Bundes- Durchfuhr ist auch der Gegenstand, der vor sei-
gesetzbl. J S. 3641), verordnet. die Bundesregierung ner Ausfuhr oder V\Tiederausfuhr im Inlandsver-
rnit Zuslirnrnun1J cl<•s Bundesrnl.es: kehr befördert wird oder umgeschlagen oder ge-
lagert wird, Das gilt auch für den Gegenstand,
der im Rahmen einer Bearbeitung oder Verarbei-
Artikel 1 tung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des
Di<~ SechslP Verordnung zur Durchführung Gesetzes oder im Rahmen einer Lohnveredelung
des Umsal.:zsteuergesel.zes (Mehrwertsteuer) vom im Sinne des § 7 des Gesetzes im Inlandsverkehr
25. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 327) wird wie befördert wird oder umgeschlagen oder gelagert
folgt geändert: wird. Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr muß durch
einen Beleg nachgewiesen sein.
1. § 7 wird wie folgt geänd<~rt: (3) Ein Gegenstand der Einfuhr ist auch der Ge-
a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung: genstand, der nach seiner Einfuhr im Inlandsver-
kehr befördert wird oder umgeschlagen oder ge-
„Beförderungen im grenzüberschreitenden
lagert wird, wenn die Kosten für diese Leistungen
Beförderungsverkehr oder internationalen
nach § 11 des Gesetzes von der Einfuhrumsatz-
Eisenbahnfrachtverkehr und deren Besor-
steuer erfaßt worden sind. Die Erfassung der
gung".
Kosten von der Einfuhrumsatzsteuer muß durch
b) Der bisherige § 7 wird § 7 Abs. 1; folgender einen zollamtlichen Beleg nachgewiesen sein.
Absatz wird angefügt:
,, (2) Eine Besorgung im Sinne des § 4 Nr. 5 (4) Die Vorschriften über den buchmäßigen
des Gesetzes ist auch die Leistung eines Emp- Nachweis (§ 8 Abs. 4 des Gesetzes) gelten auch
fangsspediteurs, soweit er von dem Empfänger für die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Vor-
des Gegenstandes oder von einem Dritten Be- aussetzungen."
träge vereinnahmt und an einen anderen als
Entgelt für eine in § 4 Nr. 5 des Gesetzes Artikel 2
aufgeführte Leistung wieder verausgabt."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. § 8 erhält folgcmde Fassung:
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
,,§ 8 steuergesetzes auch im Land Berlin.
C~egt>nstü nde der Ausfuhr, der Durchfuhr
und der Einfuhr
Artikel 3
(l) Ein Gegenstand der Ausfuhr, der Durchfuhr
oder der Einfuhr liegt vor, wenn der Gegenstand Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
im qrcnzü lwrsch rei l.cnckn Beförderungsverkehr kündung in Kraft.
Bonn, den 20, Dezember 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bllndesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 14:3 -·-·-- Teig der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974 3741
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Vom 20. Dezember 1974
Auf Grund des § 55 ;\ bs. 2 a Satz 1 Nr. 1, 2, 4 den Jahresbericht unbeschadet
und 5, Satz 2 des c;esctzes über dif~ Beaufsichtigung gesetzlicher Vorschriften nach
der privaten Versidwrungsunternehmungen in der bis 18 aufzustellen."
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1931
(Reichsgcsetzbl. I S. 315, 750) VAG ---, zuletzt ge- 3. § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-
ändert durch das Gesetz zur i\rn.lmun~J des Gesetzes sung:
über die Beaufsichtiqung der prjvdlcn Versicherungs-
,, § 177 Abs. 2, § 178 Abs. 1 des Aktiengesetzes und
unternehmungen vom 20. Dezember 1974 (Bundes-
Satz 1 gelten, soweit sie die Veröffentlichung be-
gesetzbl. I S. 3b93), in Verbindung mit § 1 Abs. 2
treffen, entsprechend für Versicherungsunterneh-
Satz 2 der Vc~rnrdnung über die Durchführung der
men, die nicht die Rechtsform der Aktiengesell-
Verordnung zur VereinheitlichunrJ der Versiche-
schaft haben, die nicht der Aufsicht durch die
rungsaufsichl vorn '.22. Juni 194] (Re:chsgesetzbl. I
S. 363) und Artikel l ckr V(!rordnung über die Be- Aufsichtsbehörde der Länder unterliegen und die
nicht gemäß § 157 a V AG von der laufenden A.uf-
aufsichtigung der inlündischcn privaten Rück-
versicherungsunternehmungen vom 2. Dezember sicht freigestellt sind;".
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 696), zuletzt geändert durch
das Einführungsgesetz zum AktiPngesPtz vom 6. Sep- 4. In § 24 wird nach Satz 1 folgender Satz
tember 1965 (Bundesqesctzbl. I S. 1185), wird im Ein- „Versicherungsunternehmen, die gemäß § 157 a
vernehmen mit dem Bundesminister der Justiz, im V AG von der laufenden Aufsicht freigestellt wer-
Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder den können, brauchen die Vorschriften dieser Ver-
und nach Anhi)run~~ des VPrsicherungsbeirats ver- ordnung für die Rechnungsabschlüsse und die Jah-
ordnet: resberichte der vor dem 1. Januar 1977 endenden
Geschäftsjahre nicht anzuwenden, sofern sie für
diese Rechnungsabschlüsse und Jahresberichte
Artikel 1 die Vorschriften anwenden, die für das vor dem
Die Verordnung über die Rechnungslegung von 1. Januar 1974 beginnende Geschäftsjahr gegolten
Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 (Bun- haben."
desgesetzbl. I S. 1209) wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. In§ 1 Abs.1 werden nach „unterliegen" die Worte Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
,,und die nicht gemäß § 157 a VAG von der lau- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
fenden Aufsicht freigestellt sind" eingefügt. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 45 des Einführungs-
gesetzes zum Aktiengesetz auch im Land Berlin.
2. § 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Versicherungsunternehmen, die nicht der Auf-
Artikel 3
sicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder un-
terliegen und die nicht gemäß § 157 a VAG von Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
der laufenden Aul'sicht freigestellt sind, haben kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Karl Otto Pöhl
3742 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
Füniundzwanzigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 23. Dezember 1974
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und S_checkzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetz-
blatt I S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 20. Dezember 1974
iHI f sechs vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 23. Dezember 1974
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 71, ausgegeben am 21. Dezember 1974
Tag Inhalt Seite
17. 12. 74 Vt:rorclnung über die Inkraftsetzung von Neufassungen der Anlagen IV (RIP) und V (RICo)
des Tnternationah:n Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr . . . . . . . . . . . . . . . 1521
18. 12. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 12/74 - Zollkontingente für
Walzdraht und Elektrobleche - 2. Halbjahr 1974) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1538
11. 11. 74 Bckannlmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 96 der Internatio-
nalPn Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . 1540
28. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1541
2. 12. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens zur Errichtung des Inter-
nationalen Instituts für Führungsaufgaben in der Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1542
4. 12. 74 fü,kan.ntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
VPransliJ.ltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen ............. , . . . . . . . . . . . . . 1543
10. 12. 74 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepu-
blik D(•n1schland und der Italienischen Republik über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . 1544
Nr. 72, ausgegeben am 24. Dezember 1974
17. 12. 74 V(~rordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/75 - Änderungen zum
l. Januar 1975) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1545
Nr. 73, ausgegeben am 28. Dezember 1974
17. 12. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die
Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1585
96-1-15-1
19. 12. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/75 - Zollkontingent 1975
für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1586
20. 12. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 16/74 - Zweite Erhöhung
des Zollkontingents 1974 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1587
20. 12. 74 Bekanntmachung zu dem Dbereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und
über die Wehrpflicht von Mehrstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1588
3742 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
Füniundzwanzigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 23. Dezember 1974
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und S_checkzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetz-
blatt I S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 20. Dezember 1974
iHI f sechs vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 23. Dezember 1974
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 71, ausgegeben am 21. Dezember 1974
Tag Inhalt Seite
17. 12. 74 Vt:rorclnung über die Inkraftsetzung von Neufassungen der Anlagen IV (RIP) und V (RICo)
des Tnternationah:n Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr . . . . . . . . . . . . . . . 1521
18. 12. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 12/74 - Zollkontingente für
Walzdraht und Elektrobleche - 2. Halbjahr 1974) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1538
11. 11. 74 Bckannlmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 96 der Internatio-
nalPn Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . 1540
28. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet
A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1541
2. 12. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dbereinkommens zur Errichtung des Inter-
nationalen Instituts für Führungsaufgaben in der Technik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1542
4. 12. 74 fü,kan.ntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen
für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen
VPransliJ.ltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen ............. , . . . . . . . . . . . . . 1543
10. 12. 74 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepu-
blik D(•n1schland und der Italienischen Republik über Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . 1544
Nr. 72, ausgegeben am 24. Dezember 1974
17. 12. 74 V(~rordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 1/75 - Änderungen zum
l. Januar 1975) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1545
Nr. 73, ausgegeben am 28. Dezember 1974
17. 12. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die
Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1585
96-1-15-1
19. 12. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 2/75 - Zollkontingent 1975
für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1586
20. 12. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 16/74 - Zweite Erhöhung
des Zollkontingents 1974 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1587
20. 12. 74 Bekanntmachung zu dem Dbereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und
über die Wehrpflicht von Mehrstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1588
Nr. 1'1] Tdg der Ausgabe: Bonn, den 31. Dezember 1974 3143
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemi:iß § l Abs. 2 d(•~; CesPI.Z<!s öber die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundes9escl.zbl. S. n) wird auf folqenck im Bunclesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiPsen:
Verkündet im Tag des
D<1Lum 1111(] B<!,.eicl1mnHJ de1 Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
27. 11. 74 Zwcilc V<·rnrd11t111g l'.tir /\nderung der Fünfzig-
sl.cn Durclifiihnmqsvcrcnd11trng zur Luftverkehrs-
Ordnung (Anwc!ntlnnq von Sekundi:irradar im un-
tc•rc·n Lt1ll ri111111 der Bl1rn!c-srqrnblik Deutschland} 235 18. 12. 74 19. 12. 74
%1-'._l-',IJ
13. 12. 74 Verordn111HJ zur /\ndcnrng der Verordnung über
Umlagen 1111d Meldebeiträqc zur Deckung der
Kosten d('r 131mdPst1nstc1lt für den Güterfernver-
kehr 236 19. 12. 74 1. 1. 75
!J2'JO-(i-'.Z i
3. 12. 74 Seclizehnlr: Vr•rordnunq !'.ur Anderung der Dritten
Durchfübrun~Jsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (FPst lequn9 von Meldepunkten, Strecken-
fühnmqPn und Roiscfluc3hölwn für Flüge nach In-
sl.runwnlC'11!l t1qreqeln irn konlrnllicrlen Luftraum) 236 19. 12. 74 30. l. 75
%-1-1-:l
3. 12. 74 Vierzclrntc, \erordnunq zur /\ndcrung der Neun-
'1'.Clmten Durchfiiltrunqsvcrordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und A bfli.ige nach Instrurnentenflu9regeln
znm und vum Fluqhafcn Hamburg) 236 19. 12. 74 30. 1. 75
'Hi-1-1-liJ
17. 12. 74 Achtundvicr,i\JSLc Verordnung zur Anderung der
Einfuhrliste, Anla<JC zum Außenwirtschafts-
gesclz - - 237 20. 12. 74 1. 1. 75
7'100-1
5. 12. 74 Schiffahripolize;iliche Verordnung der Wasser-
und Schiflahrtsdirektion Mclinz über die Einfüh-
rung eines Bleib-weu-Si~Jnd 1s auf der Mosel 237 20. 12. 74 1. 1. 75
5. 12. 74 Schiffahrt.polizeiliche Verordnung der Wasser-
und Schif!ahrtsdirektion Mainz zur vorübergehen-
dE!n AnclPrunq der Vorschriften über die Siche-
rung heim Ankern lmd Festmachen und die Be-
nutzung d(•r Boo1sschleusl)n und Bootsgassen 237 20. 12. 74 1. 1. 75
D:i01-2'J
17. 12. 74 Dreißigste Verordnung zur Anderung der Aus-
fuhrliste Anlaqe AL zur A nßenwirtschaftsver-
ordnun\l 238 21. 12. 74 1. 1. 75
7400-1-1
19. 12. 74 Verordnung zur AlithcJnrng der Verordnung über
den r:rcHM,~n<lus9leich 1wi der Beförderung von
Steinkohlen, Steinkohlenbriketts oder Steinkoh-
lenkoks ncJch Plützcn an den w,,sldcutschen Ka-
nülen uncl im St rorn~wbiel der Weser 238 21. 12. 74 1. 1. 75
16. 12. 74 Vc•rorclrrnnq TSF Nr. 10/74 über Tarife für den
Cüi.crfcrnvf•rkPhr mit Kraflfahrzeugen 240 28. 12. 74 1. 2. 75
18. 12. 74 Verordnuriq Nr. ?,7/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffdhrt 240 28. 12. 74 1. 1. 75
12. 12. 74 Vierte i\ndcrunqsvProrclnung zur 7. BAA-Lei-
stungsDV.-L/\ 241 31. 12. 74 1. 1. 75
621-1-BJ\J\LJlV '/
20. 12. 74 Vcrordnunq über die Cewährung einer Produk-
tionserslaltunq im C(,ln'idc- und Reissektor 241 31. 12. 74 1. 1. 75
7H47-11-4-7
3744 Rlmdesuesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Hinweis
Der Jahrgang 1974 des Bundesgesetzblattes Teil I
umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 143 und endet mit
der Seite 3744.
Als Anlauebände sind erschienen
zu der Nummer 6 die Anlage 4 (IMCO-Code) zur
Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
zu der Nummer 135 Änderungen der Anlage 4
(IMCO-Code) zur Verordnung über gefährliche
Seefrachtgüter.
Der Jahrgang 1974 des Bundesgesetzblattes Teil II
umfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 73 und endet mit der
Seite 1588.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlaq: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
l1n Bund<,s(J(,sdzlil<1ll Teil J werdeu C:csetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmadmngen veröffentlicht.
Im Bu11d<,s<J(!S!,lzhl,dl. T(,il JI werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechts\·orschriften und
Bd,,1111,lrn,Hl11111qc,11 suwic z„IJtarifveronlnunqen veröffentlid1t.
n c, 'I u q s 1, e d i 11 CJ 11 n CJ <' 11 : Li1ti1(,nd<'r Bezuu nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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1\ c' zu q s preis: Flir Teil I und Teil Ir halbjährlich je 31,- DM, Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten,
D1,,sp1 Preis qill c11Hh fiir Bu11uesq0.setzhliitler, die vor dem 1. Juli 1972 mrsnegeben worden sind, Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Preis dieser Ausgab c, : 1,95 DM (1,70 DM zuzüulich -,25 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen VorausrC'chnung 2,35 DM, Im Bezugs·
P"'is isl di,, Mc,l11wc·rlsl<'tH't i,11lh<1lte11, dPr annewandte Steuersatz betränt 5,5 °/ 0 •