3681
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 1974 1 Nr.142
Tag Inhalt Seite
20. 12. 74 Gcsel.z zur Sicherung clet Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung der Einfuhren
von I:rdöl, Erdülerzeugnisscn oder Erdgas (Energiesicherungsgesetz 1975) . . . . . . . . . . . . 3681
20. 12. 7 4 Gesetz zur Iirgänzung des Drsten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts . . . . . . . 3686
:112-2. :lllH, 45()-2, :101-1, :rnu-2, 320-1, 317-1, 340-1, 3.50-1, 330-1, 303-1, 303-8, 424-5-1, 702-1, 610-10, 2031-1
20. 12. 74 Gesel.z zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs~
unlernehmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3693
71l:ll-1, 7fi:J0-1, 4Sfl-Jfi, 7fi:ll<J, 76:lO-l-l, 76:J0-l--2, 7630-1-3
27. 12. 74 Geselz über Investitionszuschüsse für Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen und
Wohnheime im sozialen Wohnungsbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3698
16. 12. 74 zur Anderung der Verordnung über die Bestimmung von
§ 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3699
2121-50-1-l,
18. 12. 74 V<~rordnu11~1 üb<'r das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst
vcrbrauchl.e11 E1Pktrizität (Eigenverbrauchsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3701
19. 12. 74 Dril.le Vcrord11un~J zur Anderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 3703
7141 -fi-4-1
19. 12. 74 Vc!rordnung zur Andcnmg der Prüfstellenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3705
7141-6-21
19. 12. 74 Zweite Verordnung zur Andcrunu der Ferligpackungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3706
7141-6-J-,j
19. 12. 74 Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Ver-
folgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3709
20. 12. 74 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Stiftung „Preußischer
Kulturbesitz" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3710
224-3-l
Gesetz
zur Sicherung der Energieversorgung bei Gefährdung oder Störung
der Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas
(Energiesicherungsgesetz 1975)
Vom 20. Dezember 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. die Produktion, den Transport, die La.gerung, die
rates das folgende Gesetz beschlossen: Verteilung, die Abgabe, den Bezug, di,e Ver-
wendung sowie Höchstpreise von Erdöl und Erd-
ölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen
§ 1
und gasförmigen Energieträgern, von elektrischer
Sicherung der Energieversorgung Energie und sonstigen Energien (Gütern) und
(1) Um die Deckung des lebenswichtig,en Bedarfs 2. Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten
an Energie für den Fall zu sichern, daß die Energie- über die in Nummer l genannten wirtschaftlichen
vernorgung durch die Gefährdung oder Störung der Vorgänge, über Mengen und Preise sowie über
Einfuhren von Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Erdgas sonstige Marktverhältnisse bei diesen Gütern
unmittelbar gefährdet oder gestört und die Gefähr- erlassen werden. Als lebenswichtig gilt auch der
dung oder Störung der Energieversorgung durch Bedarf zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben und
marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig internationaler Verpflichtungen.
oder nur mit unverh~iltnismäßigen Mitteln zu behe-
ben ist, können durch Rechtsverordnung Vorschrif- (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Gü-
ten über ter für nichtenergetische Zwecke bestimmt sind.
3682 Bundesge,seitzblaitt, Jahrgang 1974, Teil I
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann (2) Rechtsverordnungen, die nach Eintritt einer
insbesondere vorg,esehen werden, daß die Abgabe, Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im
der Bezug oder die Verwendung der Güter zeitlich, Sinne des § 1 Abs. 1 erlassen werden und deren
örtlich oder mengenmäßig beschränkt oder nur für Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Monate
bestimmte vordringliche Versor,gungszwecke vor- erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-
genommen werden darf; die Benutzung von Motor- desrat,es. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustim-
fahrzeugen aller Art kann nach Ort, z,eit, Strecke, mung des Bundesrates verlängert werden.
Geschwindigkeit und Benutzerkreis sowie Erfor- (3) w.erden Rechtsverordnungen nach § 1 erlas-
derlichkeit der Benutzung eingeschränkt werden. sen, bevor die Energieversorgung im Sinne des § 1
(4) Die Rechtsverordnungen sind auf das Maß zu Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 gefährdet oder gestört ist,
beschränken, das zur Behebung der Gefäh:ridung oder so ist ihre Anwendung von der Feststellung der
Störung der Energieve1:1sorgung unbedingt erforder- Bundesregierung abhängig zu machen, daß eine
lich ist. Sie sind insbesondere so zu gestalten, daß in solche Gefährdung oder Störung eingetreten ist. Die
die Freiheit des einzelnen und de.r wirtschaftlichen Feststellung erfol,gt durch Rechtsverordnung der
Betätigung so weniig wie möglich eingegriffen und Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundes-
die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft mög- rates. Satz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen über
lichst wenig beeinträchtigt wird. 1. Meldepflichten über getätigte oder beabsichtigte
Einfuhren und Ausfuhren sowie über Produktion,
§ 2 Transport, Lagerung und Abgabe,
Internationale Verpflichtungen 2. Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten
(1) Soweit es zur Erfüllung der Verpfltchtungen zur Vorbereitung der Ausführung von Rechts-
aus dem Ubereinkommen vom 18. November 1974 verolidnungen nach § 1 Abs. 3
über ein Internationales Energieprogramm erforder- bei Erdöl, Erdölerz.eugnissen und Erdgas.
lich ist, können für Erdöl und Erdölerzeugniss,e (4) Die Anwendung der Rechtsverordnungen
durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Be- kann, aiuch solange die Energieversorgung im Sinne
schränkung der Einfuhren, die Verpflichtung zu des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 gefährdet oder ge-
Ausfuhren und die Abgabe sowie Vorschriften des stört ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
im § 1 Abs. 3 genannten Inhalts erlassen werden. des Bundesrates ausgesetzt und wieder hergest,ellt
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können erst erlas- werden. Der Lauf der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten
sen werden, wenn das Bundesgesetz in Kraft getre- füist wird durch eine Aussetzung der Anwendung
ten ist, durch welches die gesetzgebenden Körper- nicht unterbrochen. Die Rechtsverordnungen nach
schaften nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grund- § 1 sind unverzüglich aufzuheben oder außer An-
gesetzes dem genannten Ubereinkommen ihre Zu- wendung zu s·etzen, wenn keine Gefährdung oder
stimmuq.g erteilt haben, und wenn die Erfüllung der Störung der Ener,gieversorgung im Sinne des § 1
Verpflichtung,en durch marktgerechte Maßnahmen Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 mehr vorliegt oder wenn
nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnis- Bundestag und Bundesrat dies verlangen.
mäßigen Mitteln zu erreichen ist. § 1 Abs. 4 Satz 2
gilt entsprechend. (5) Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 dürfen
er,st angewendet werden, wenn dies zur Erfüllung
(2) Rechtsverordnungen, nach denen Einfuhren der dort genannten Verpflichtungen ,erforderlich ist.
von Erdöl und Erdölerzeugnissen aus MitgUedstaa- Sie sind unverzüglich aufzuheben oder außer An-
ten der Europäischen Gemeinschaften beschränkt wendung zu setzen, wenn die Voraussetzungen des
werden können oder zu Ausfuhr,en und Abgabe in Satzes 1 nicht mehr vorliegen.
diese Staaten verpflichtet werden kann, können nur
erlassen werden, wenn die Bundesrepublik Deutsch-
§ 4
land hierzu gemeinschaftsrechtlich ermächtiigt ist.
Ausführung des Gesetzes
(3) Rechtsverordnungen nach § 1 können auch
erlassen werden, wenn die Energieversor.gung durch (1) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2
die Beschränkung der Einfuhren oder die Verpflich- über Meldepflichten und nach § 2 Abs. 1 über die
tung zu Ausfuhren von Erdöl und Erdölerzeugnissen Beschränkung der Einfuhren, die Verpflichtung zu
gefährdet oder gestört wird. Ausfuhren und die Abgabe werden vom Bundesamt
für gewerbliche Wirtschaft (Bundesamt) ausgeführt.
§ 3 (2) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1, die Vor-
Erlaß von Rechtsverordnungen s,chriften über Höchstpreise enthalten, werden inso-
weit vom Bundesamt ausgeführt, als Ausnahmen
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2 er- von di,esen Rechtsverordnungen erforderlich wer-
läßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis den, die die Prei-sbildung in mehr als einem Land
du1_1ch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des beeinfüussen.
Bundesrates auf den Bundesminister für Wirtschaft
übertragen, wenn die Ener,gieversor,gung im Sinne (3) Rechtsverordnungen über die Lastverteilung
des § 1 Abs. 1 gefährdet oder gestört ist. Rechtsver- im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung
ordnungen des Bundesministers für Wirtschaft, die werden vom Bundesamt als Lastverteiler insoweit
der ZoLlverwaJtung Aufgaben übertragen, werden ausgeführt, als
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der 1. die im überregionalen öffentlichen Interesse lie-
Finanzen erlassen. gende Versorgung sicherzustellen ist,
Nr. J .11'.! Td~f der/\ usyabe: Bonn, den 28. Dezember 1974 3683
2. ein Ausgleid1 dc~r elc~ktriziUils- und gaswirt- erlc1ssenen Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der
schaftlichen Bedürfnisse; und Jnteressen der Län- in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustim-
der herbeizuführen ist oder mung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit
3. der Einsatz von unterirdischen Gasspeichern und den Weisungen der zuständigen Behörden, die Ver-
sonstigen Gasversorgunqsanlagr~n mit überregio- bände und Zusammenschlüsse insoweit auch deren
naler Bedeutung zu regeln ist. Aufsicht.
(4) Rechtsverordnunqen, die eine Bemessung der § 9
Verbrauchsmen~Je und eine Uberwachung der Ab- Vorbereitung des Vollzugs
gabe, des Bezugs oder der Verwendung von leichtem
Der Bund und die Länder einschließlich der Ge-
Heizöl anordnen, werden von der Zol1 verwaltung
meinden und Gemeindeverbände haben die per-
ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt
sonellen, materiellen und organisatorischen Voraus-
ist. '
setzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu
(5) Im übrigen werden das Gesetz und die auf schaffen, die für die in § 1 und § 2 bezeichneten
Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- Zwecke erforderlich sind.
gen, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den
nach Landesrecht zuständigen Stellen, in Bayern,
§ 10
Br,emen und Nordrhein-Westfalen von der Landes-
regierung oder den von ihr bestimmten Stellen aus- Auskünfte
geführt.
(1) Zur Ausführung der Rechtsverordnungen auf
§ 5 Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der
Ausführung solcher Rechtsverordnungen haben na-
Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch
türliche und juristische Personen und nichtrechts-
und Anfechtungsklage
fähige Personenvereinigungen den zuständigen Be-
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ver- hörden auf V,erlangen die erforderlichen Auskünfte
fügungen, die nach § 10 oder auf Grund von Rechts- zu erteilen. Sie haben ferner dem Bundesminister für
verordnungen nach den §§ 1 und 2 ergehen, h~ben Wirtschaft Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur
keine aufschiebende Wirkung. Wahrnehmung der ihm nach diesem Gesetz oblie-
genden Aufgaben, insbesondere zur Vorbereitung
§ 6 der auf Grund dies,es Gesetzes zu erlassenden
Rechtsverordnungen erforderlich ist.
Verwaltungsvorschriften
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit (2) Die mit der Einholung von Auskünften be-
Zustimmung des Bundesrates zur Ausführung dieses auftragten Personen sind befugt, Grundstücke und
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas- die Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunfts-
senen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungs- pflichtigen während der üblichen Geschäfts- und
vorschriften. Betriebsstunden zu betreten, dort Prüfung,en und
Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunfts-
nicht, soweit die alLgemeinen Verwaltungsvorschrif- pflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunfts-
ten an das Bundesamt gerichtet sind. pflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflicht,ete
§ 7 kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
Einzelweisungen deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung
Der Bundesminister für Wirtschaft kann, soweit
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafg,ericht-
die Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes er-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
lassenen Re,chtsvero.rdnungen den Ländern obliegt,
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung
einer regional ausgeglichenen Versorgung erforder- (4) Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1
lich ist und die Auswirkungen der zu treffenden und des § 189 der Reichsabgabenordnung über Bei-
Maßnahmen sich auf mehr als ein Land erstrecken. stands- und Anzeigepflichten gegenüber den Finanz-
ämtern sind hinsichtlich der nach den Absätzen 1
§8 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen nicht
anzuwenden.
Mitwirkung von Vereinigungen
§ 11
(1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gesetzes kann bestimmt werden, daß Verbände und Entschädigung
Zusammenschlüsse sowie Körperschaften und An-
(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene
stalten des öffentlichen Rechts bei der Ausführung
Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund
der Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit
einer nach diesem Ges,etz erlassenen Rechtsver-
ihre Interessen unmittelbar betroffen sind.
ordnung eine EnteLgnung dar, ist eine Entschädigung
(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich
Durchführung einzelner Aufgaben, die sie auf Grund nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirt-
dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz schaftsverkehr üblichen Entgelt oder ist, falls es
3684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
an einer ver~Jleichbaren Leistung fehlt oder ein § 13
übliches Entgelt nicht zu ermitteln ist, unter gerech- Kartellrechtliche Erlaubnis
ter Abwägung der lnleressen der Allgemeinheit und
(1) Bei einer Gefährdung oder Störung der Ener-
der Beteiligten zu bemessen.
gieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2
(2) Zur l(!istunq der Entschädigung ist derjenige kann der Bundesminister für Wirtschaft die Erlaub-
verpflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder nis zu einem Vertrag oder Beschluß im Sinne der
Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begün- §§ 1 oder 15 oder zu einer Empfehlung im Sinne des
stigt ist. Ist kein Begünstigter vorhanden, so hat § 38 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Gesetzes gegen Wett-
der Bund die Entschädigung zu leisten, wenn die bewerbsbeschränkungen erteilen, soweit der Ver-
Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlas- trag, der Beschluß oder die Empfehlung zur Siche-
sene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme rung der Energieversorgung vor oder neben dem
einer Bundesbehörde erfolgt ist; in den übrigen Fäl- Erlaß oder der Anwendung von Rechtsverordnungen
len hat das Land die Entschädigung zu leisten, das nach § 1 notwendig ist.
die Maßnahme angeordnet hat. Kann die Entschädi- (2) Bei der Erteilung der Erlaubnis hat der Bun-
gung von demjenigen, der begünstigt ist, nicht er- desminister für Wirtschaft die Be,lang,e der betrof-
langt werden, so haftet nach Maßgabe des Satzes 2 fenen Wettbewerber und Abnehmer zu berücksich-
der Bund oder das Land; soweit der Bund oder das tigen.
Land den Entschädigungsberechtigten befriedigt, (3) Die Erlaubnis darf nicht für einen längeren
geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf Zeitraum als sechs Monate erteilt werden; sie kann
den Bund oder das Land über. Der Ubergang kann um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden,
nicht zum Nachteil des Entschijdigungsberechtigten sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung noch
geltend gemacht werden. vorliegen. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen
(3) Ist die Enteignung durch eine nach dies,em
erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Der
Bundesminister für Wirtschaft hat die Erlaubnis
Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine
zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird,
Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt, so wird die
daß die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vor-
Entschädigung von dieser Behörde festgesetzt. In
gelegen haben. Er hat sie zu widerrufen, wenn die
den übrigen Fällen wird die Entschädi,gung von den Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vor-
in § 4 Abs. 5 genannten Stellen festgesetzt. liegen oder wenn der Vertrag oder Beschluß oder
die Empfehlung mißbräuchlich gehandhabt wird.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (4) Di,e Erlaubnis, die Rücknahme und der Wider-
'vorschritten über die Verjährung der Ansprüche ruf sind öffentlich bekanntzumachen.
nach Absatz 1, über das Verfahren der Festsetzung
einer Entschädi,gung sowie über die Zuständigkeit § 14
und das Verfahren der Gerichte nach den Grund- Zustellungen
sätzen der §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundes-
Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde
leistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die
gelten die Vorschriften des VerwaltungszustelLungs-
Stelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 3 gesetzes vorm 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379),
bezeichneten Stellen. zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 1972
(BundesgesetzbJ. I S. 789), mit der Maßgabe, daß in
dringenden Fäl1len, soweit es zur Aufrechterhaltung
§ 12 der Versorgung erforderlich ist, die Zustellung auch
Härteausgleich durch schriftliche, fernschriftliche, mündliche oder
fernmündliche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk
(1) Wird durch eine Rechtsverordnung oder Maß- (Hörfunk und Fernsehen}, Funkspruch oder in einer
nahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 dem Betrof- sonstig,en ortsüblichen und geeigneten Weise erfol-
fenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht gen kann. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit
nach § 11 abzugelten ist, so ist eine Ents,chädigung dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als be-
in Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche wirkt.
Existenz durch unabwendbar,e Schäden gefährdet
§ 15
oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Ab-
wendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbi.lliger Zuwiderhandlungen
Härten geboten ist. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund
verpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch 1. gegen eine auf Grund des § 1 oder des § 2 er-
eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverord- lassene Rechtsverordnung oder geg,en eine auf
nung oder durch eine Maßnahme einer Bundes- Grund einer solchen Rechtsverordnung ergan-
behörde zugefügt worden ist; in den übrigen Fällen gene vollziehbare Verfügung verstößt, soweit die
ist die Entschädigung von dem Land zu leisten, das Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
die Maßnahme angeordnet hat. stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entg,egen § 10 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
(3) § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwen- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
den. erteilt oder
Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974 3685
3. enlgegcn § 10 Abs. 2 PrüfungPn, Besichtigungen, a) sofern si,e von einer Bundesbehörde erlassen
die Einsichlnu hnw in geschäftliche Unterlagen worden sind, diese Behörde,
oder die Entnahnw von Proben nicht duldet. b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen
(2) Die Ordnungswi.drigkeit kann in den Fällen worden sind, die in § 4 Abs. 5 genannten
des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Celdbuß,e bis zu Stellen,
fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Celdbuße bis zu 2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder
zwanzigtausend Deut.sehe Mark qr:r1hndet werden. nach § 2 erlassene Rechtsv,erordnung oder gegen
eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit ergangene Verfügung,
Celdstrafe wird bestraft, wer a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung
1. eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zuwiderhand- zuständig sind, der Bundesminister für Wirt-
lung beharr] ich wiederholt, schaft oder diese Behörden, soweit sie durch
2. durch eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zu- Rechtsverordnungen für zuständig •erklärt
widerhandlung die Versorqung rnit einem der in werden,
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Güter, sei es auch nur b) soweit Landesbehörden zur Durchführung
in (~i nern iirtl icrwn Bereich, schwer ~1efährdet zuständig sind, die in § 4 Abs. 5 genannten
oder Stellen.
3. bei Begehung einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeich- § 17
neten Zuwi.derbandlung eine außergewöhnliche Berlin-Klausel
Mangellage bei der Versorgung mit einem der
in § 1 Abs. 1 Nr. 1 qerwnnten Cül.er zur Erzielung Dieses Cesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
von bedeutenden Vermöqen:;vort,eilen ausnutzt. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsv,erordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
§ 16
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
Zuständige Verwaltungsbehörde bei des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Zuwiderhandlungen
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 § 18
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Inkrafttreten
1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach Dies,es Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Es
§ 10 Abs. 1 und 2, tritt am 31. Dezember 1979 außer Kraft.
Das vorstehende Cesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
3686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
zur Ergänzung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts
Vom 20. Dezember 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der
sen: Weise bekräftigt, daß der Richter an den Zeu-
gen die Worte richtet:
Artikel 1 ,,Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verant-
Strafprozeßordnung wortung vor Gericht, daß Sie nach bestem Wis-
sen die reine Wahrheit gesagt und nichts ver-
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: schwiegen haben"
und der Zeuge hierauf spricht:
1. § 57 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Ja".
,,Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides,
11
die Möglichkeit der Wahl zwischen dem Eid mit (3) § 66 c Abs. 3 gilt entsprechend.
religiöser oder ohne religiöse Beteuerung sowie
über die strafrechtlichen Folgen einer unrich- 4. § 66 e wird aufgehoben. Der bisherige § 66 d
tigen oder unvollständigen Aussage zu beleh- wird § 66 e; Absatz 2 erhält folgende Fassung:
ren." ,, (2) § 66 c Abs. 2, 3 und § 66 d gelten entspre-
chend."
2. § 66 c erhält folgende Fassung:
,,§ 66 C 5. § 137 wird wie folgt geändert:
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
der Weise geleistet, daß der Richter an den „Die Zahl der gewählten Verteidiger darf
11
Zeugen die Worte richtet: drei nicht übersteigen.
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Allwissenden, daß Sie nach bestem Wissen die ,,Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."
reine Wahrht~it gesagt und nichts verschwiegen
haben" 6. Nach § 138 werden folgende Vorschriften ein-
und der Zeuge hierauf die Worte spricht: gefügt:
,,Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe." ,,§ 138 a
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird (1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung
in der Weise geleistet, daß der Richter an den in einem Verfahren auszuschließen, wenn er
Zeugen die Worte richtet: dringend oder in einem die Eröffnung des
Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade ver-
„Sie schwören, daß Sie nach bestem Wissen die dächtig ist, an der Tat, die den Gegenstand der
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen Untersuchung bildet, beteiligt zu sein oder eine
haben" Handlung begangen zu haben, die für den Fall
und der Zeuge hierauf die Worte spricht: der Verurteilung des Beschuldigten Begünsti-
gung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.
,,Ich schwöre es."
(2) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in
(3) Gibt ein Zeuge an, daß er als Mitglied
einem Verfahren auszuschließen, wenn er
einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft
eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft 1. dringend verdächtig ist, daß er den Verkehr
verwenden wolle, so kann er diese dem Eid an- mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen
fügen. Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten,
die im Höchstmaß mit mindestens einem Jahr
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung
Freiheitsstrafe bedroht sind, zu begehen, oder
die rechte Hand erheben."
2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß
3. § 66 d erhält folgende Fassung: befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht,
die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich
,,§ 66 d zu gefährden.
(1) Gibt ein Zeuge an, daß er aus Glaubens- Solange ein Verteidiger nach Satz 1 ausgeschlos-
oder Gewissensgründen keinen Eid leisten sen ist, kann er den Beschuldigten, der sich
wolle, so hat er die Wahrheit der Aussage zu nicht auf freiem Fuß befindet, auch in einem
bekräftigen. Die Bekräftigung steht dem Eid anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht
gleich; hierauf i,st der Zeuge hinzuweisen. verteidigen.
Nr. 142 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974 3687
(3) Die Ausschlid3ung ist aufzuheben, sobald (5) Ist der Verteidiger von der Mitwirkung in
ihre Voraussetzung(>n nicht mehr vorliegen. dem Verfahren ausgeschlossen worden, so kön-
nen ihm die durch die Aussetzung verursachten
§ 138 b Kosten auferlegt werden. Die Entscheidung hier-
Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das über trifft das Gericht, bei dem das Verfahren
eine der in § 74 a Abs. 1 Nr. 3, § 120 Abs. 1 Nr. 3 anhängig ist.
des Geri eh tsverfa ssu n gsgesetzc~s genannten
§ 138 d
Straftaten oder die Nichterfüllung der Pflichten
nach § 138 des Strafgesetzbuches hinsichtlich (1) Dber die Ausschließung des Verteidigers
der Straftaten des Landesverrates oder einer Ge- wird nach mündlicher Verhandlung entschieden.
fährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 94
bis 96, 97 a, 100 des Strafgesetzbuches zum Ge- (2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der
genstand hat, ist ein Verteidiger auch dann aus- mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungs-
zuschließen, wenn mif Grund beslirnmter Tat- frist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage
sachen die Annahme begründet ist, daß seine verkürzt werden. Die Staatsanwaltschaft, der
Mitwirkung eine Gefahr für die Sicherheit Beschuldigte und in den Fällen des § 138 c
der Bundesrepublik Deutschland herbeiführen Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwalts-
würde. § 138 a Abs. 3 gilt entsprechend. kammer sind von dem Termin zur mündlichen
Verhandlung zu benachrichtigen.
§ 138 C (3) Die mündliche Verhandlung kann ohne
(1) Die Entscheidungen nach §§ 138 a, 138 b den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er
trifft das Oberlandesgericht. Werden im vorbe- ordnungsgemäß geladen und in der Ladung dar-
reitenden Verfahren die Ermittlungen vom Ge- auf hingewiesen worden ist, daß in seiner Ab-
neralbundesanwalt geführt oder ist das Ver- wesenheit verhandelt werden kann.·
fahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig, so
(4) In der mündlichen Verhandlung sind die
entscheidet der Bundesgerichtshof. Ist das Ver-
anwesenden Beteiligten zu hören. Den Umfang
fahren vor einem Senat eines Oberlandesgerich-
der Beweisaufnahme bestimmt da,s Gericht nach
tes oder des Bundesgerichtshofes anhängig, so
pflichtgemäßem Ermessen. Dber die Verhandlung
entscheidet ein anderer Senat.
ist eine Niederschrift aufzunehmen; die §§ 271
(2) Das nach Absatz 1 zuständige Gericht ent- bis 273 gelten entsprechend.
scheidet im vorbereitenden Verfahren auf An-
trag der Staatsanwaltschaft, nach Erhebung der (5) Die Entscheidung ist am Schluß der münd-
öffentlichen Klage auf Vorlage des Gerichts, bei lichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht
dem das Verfahren anhängig ist. Die Vorlage möglich, so ist die Entscheidung spätestens bin-
erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder nen einer Woche zu erlassen.
von Amts wegen durch Vermittlung der Staats- (6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Ver-
anwaltschaft. Soll ein Verteidiger ausgeschlos- teidiger aus den in § 138 a genannten Gründen
sen werden, der Rechtsanwalt ist, so ist eine ausgeschlossen wird oder die einen Fall des
Abschrift des Antrages der Staatsanwaltschaft § 138 b betrifft, ist sofortige Beschwerde zuläs-
nach Satz 1 oder die Vorlage des Gerichts dem sig. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
Vorstand der Rechtsanwaltskammer mitzutei- steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die
len, der der Rechtsanwalt angehört. Er kann sich Ausschließung des Verteidigers nach § 138 a
im Verfahren äußern. ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar. 11
(3) Das Gericht, bei dem das Verfahren anhän-
gig ist, kann anordnen, daß die Rechte des Ver-
teidigers aus den §§ 147, 148 bis zur Entschei- 7. § 140 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
dung des nach Absatz 1 zuständigen Gerichts a) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semi-
über die Ausschließung ruhen. Vor Erhebung kolon ersetzt.
der öffentlichen Klage trifft die Anordnung nach
Satz 1 das Gericht, das über die Ausschließung b) Nach Nummer 7 wird folgende neue Num-
des Verteidigers zu entscheiden hat. Die An- mer 8 angefügt:
ordnung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß. ,,8. der bisherige Verteidiger durch eine Ent-
Für die Dauer der Anordnung hat das Gericht scheidung von der Mitwirkung in dem
zur Wahrnehmung der Rechte aus den §§ 147, Verfahren ausgeschlossen ist."
148 einen anderen Verteidiger zu bestellen.
§ 142 gilt entsprechend.
8. § 146 erhält folgende Fassung:
(4) Legt das Gericht, bei dem das Verfahren
anhängig ist, gemäß Absatz 2 während der ,,§ 146
Hauptverhandlung vor, so hat es zugleich mit Die Verteidigung mehrerer Beschuldigter
der Vorlage die Hauptverhandlung bis zur Ent- durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger ist
scheidung durch das nach Absatz 1 zuständige unzulässig."
Gericht zu unterbrechen oder auszusetzen. Die
Hauptverhandlung kann bis zu dreißig Tagen
unterbrochen werden. 9. § 218 Abs. 2 entfällt.
3688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
10. Nach § 231 werden folgende Vorschriften ein- (2) Die in § 240 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 be-
gefügt: zeichneten Personen können verlangen, daß der
,,§ 231 a Vorsitzende den Zeugen weitere Fragen stellt.
(1) Hat sich der Angeklagte vorsätzlich und Der Vorsitzende kann diesen Personen eine un-
schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit mittelbare Befragung der Zeugen gestatten,
ausschließenden Zustand versetzt und verhin- wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nach-
dert er dadurch wissentlich die ordnungsmäßige teil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten
Durchführung oder Fortsetzung der Hauptver- ist.
handlung in seiner Gegenwart, so wird die (3) § 241 Abs. 2 gilt entsprechend."
Hauptverhandlung, wenn er noch nicht über die
Anklage vernommen war, in seiner Abwesenheit
12. § 24 7 wird wie folgt geändert:
durchgeführt oder fortgesetzt, soweit das Ge-
richt seine Anwesenheit nicht für unerläßlich a) Absatz 1 wird einziger Absatz und erhält
hält. Nach Satz 1 ist nur zu verfahren, wenn der folgende Fassung:
Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfah- „Das Gericht kann anordnen, daß sich der
rens Gelegenheit gehabt hat, sich vor dem Angeklagte während einer Vernehmung aus
Gericht oder einem beauftragten Richter zur dem Sitzungszimmer entfernt, wenn zu be-
Anklage zu äußern. fürchten ist, ein Mitangeklagter oder ein
(2) Sobald der Angeklagte wieder verhand- Zeuge werde bei seiner Vernehmung in
lungsfähig ist, hat ihn der Vorsitzende, solange Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit
mit der Verkündung des Urteils noch nicht be- nicht sagen. Das gleiche gilt, wenn eine Per-
gonnen worden ist, von dem wesentlichen Inhalt son unter sechzehn Jahren als Zeuge zu ver-
dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesen- nehmen ist und die Vernehmung in Gegen-
heit verhandelt worden ist. wart des Angeklagten einen erheblichen
Nachteil für das Wohl des Zeugen befürch-
(3) Die Verhandlung in Abwesenheit des An- ten läßt. Die Entfernung des Angeklagten
geklagten nach Absatz 1 beschließt das Gericht kann für die Dauer von Erörterungen über
nach Anhörung eines Arztes als Sachverständi- den Zustand des Angeklagten und die Be-
gen. Der Beschluß kann bereits vor Beginn der handlungsaussichten angeordnet werden,
Hauptverhandlung gefaßt werden. Gegen den wenn ein erheblicher Nachteil für seine Ge-
Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig; sie sundheit zu befürchten ist. Der Vorsitzende
hat aufschiebende Wirkung. Eine bereits begon- hat den Angeklagten, sobald dieser wieder
nene Hauptverhandlung ist bis zur Entscheidung anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt
über die sofortige Beschwerde zu unterbrechen; dessen zu unterrichten, was während seiner
die Unterbrechung darf, auch wenn die Voraus- Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhan-
setzungen des § 229 Abs. 2 nicht vorliegen, bis delt worden ist."
zu dreißig Tagen dauern.
b) Absatz 2 entfällt.
(4) Dem Angeklagten, der keinen Verteidiger
hat, ist ein Verteidiger zu bestellen, sobald eine 13. § 257 erhält folgende Fassung:
Verhandlung ohne den Angeklagten nach Ab-
satz 1 in Betracht kommt. ,,§ 257
§ 231 b
(1) Nach der Vernehmung eines jeden Zeugen,
Sachverständigen oder Mitangeklagten sowie
(1) Wird der Angeklagte wegen ordnungs- nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks
widrigen Benehmens aus dem Sitzungszimmer soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu
entfernt oder zur Haft abgeführt (§ 177 des Ge- etwas zu erklären habe.
richtsverfassungsgesetzes), so kann in seiner
Abwesenheit verhandelt werden, wenn das Ge- (2) Auf Verlangen ist auch dem Staatsanwalt
richt seine fernere Anwesenheit nicht für un- und dem Verteidiger nach der Vernehmung des
erläßlich hält und solange zu befürchten ist, daß Angeklagten und nach jeder einzelnen Beweis-
die Anwesenheit des Angeklagten den Ablauf erhebung Gelegenheit zu geben, sich dazu zu
der Hauptverhandlung in schwerwiegender erklären.
Weise beeinträchtigen würde. Dem Angeklagten
(3) Die Erklärungen dürfen den Schlußvortrag
ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, sich
nicht vorwegnehmen."
zur Anklage zu äußern.
(2) Sobald der Angeklagte wieder vorgelassen 14. § 257 a entfällt.
ist, ist nach§ 231 a Abs. 2 zu verfahren."
11. Nach§ 241 wird folgender§ 241 a eingefügt: 15. In § 265 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,, (5) Wird in den Fällen des § 231 Abs. 2, § 231 a
,,§ 241 a
Abs. 1 die Hauptverhandlung ohne den Ange-
(1) Die Vernehmung von Zeugen unter sech- klagten durchgeführt, so genügt es, wenn die
zehn Jahren wird allein von dem Vorsitzenden nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Hin-
durchgeführt. weise dem Verteidiger gegeben werden."
Nr. 14'.2, Tau dc~r Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974 3689
16. § 304 Abs. 4 wird wie: folg Lgt~ünderl: 4. § 484 erhält folgende Fassung:
a) In Satz 2 werden in Nummer 3 vor den Wor- ,,§ 484
ten „die Verweisung" die Worte „die Haupt-
verhandlung in Abwesenheit des Angeklag- (1) Gibt der Schwurpflichtige an, daß er aus
ten (§ 231 a) ,rnordnc!n odPr" eingefügt. Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid
leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzu-
b) Nach Salz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: geben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich;
hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.
,,§ 138 d Abs. 6 bleibt unberührt."
(2) Die Bekräftigung wird in der Weise abge-
17. § 378 Salz 3 enlJJllt. geben, daß der Richter die Eidesnorm als Bekräf-
tigungsnorm mit der Eingangsformel:
,,Sie bekräftigen im Bewußtsein Ihrer Verantwor-
tung vor Gericht"
Artikel 2
vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:
Zivilprozeßordnung
,,Ja".
Die Zivilprozeßorclnunq wird wie folgt geändert: 11
(3) § 481 Abs. 3, 5, § 483 gelten entsprechend.
l. Die Uberschrift des elften Titels im ersten Ab-
schnitt des zweitc~n Buches erhält folgende Fas-
sung:
Artikel 3
„Elfter Titel Strafgesetzbuch
Abnc.ünne von Eiden und Bekräftigungen" Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:
§ 155 erhält folgende Fassung:
2. In § 480 werden die Wort<! ,,auf die Bedeutung
des Eides hinzuweisen" ersetzt durch die Worte ,,§ 155
„über die Bedeutung des Eides sowie darüber Eidesgleiche Bekräftigungen
zu belehren, daß er den Eid mit religiöser oder
ohne religiöse Beteuerung leisten kann." Dem Eid stehen gleich
1. die den Eid ersetzende Bekräftigung,
3. § 481 erhält folgende Fassung: 2. die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine
frühere Bekräftigung."
,,§ 481
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in
der Weise geleisLPl:, daß der Richter die Eides- Artikel 4
norm mit der Ein~Jcmusformel:
Deutsches Richtergesetz
„Sie schwörC'n lwi Gott dem Allmächtigen und
Allwissenden" Das Deutsche Richtergesetz wird wie folgt geän-
dert:
vorspricht und dPr Schwurpflichtige darauf die
Worte spricht (Eidesformel):
1. § 45 erhält folgende Fassung:
,,Ich schwüre es, so wc1hr mir Gott helfe."
,,§ 45
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in
(1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem
der Weise geleistet, daß der Richter die Eides-
Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat
norm mit der Eingangsformel:
das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43).
,,Sie schwören"
(2) Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des
Worte spricht (Eidesformel): Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen.
,,Ich schwöre es." Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes.
Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
(3) Gibt der Schwurpfl ichtige an, daß er als rechte Hand erheben.
Mitglied eim~r Religions- oder Bekenntnisgemein-
schaft eine Beteuerungsformel dieser Gemein- (3) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid,
schaft verwenden wolle, so kann E!r diese dem indem er die Worte spricht:
Eid anfügen. „Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen
(4) Der Schwörende soll bc~i der Eidesleistung Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundes-
die rechte I-fond erheben. republik Deutschland und getreu dem Gesetz zu
erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne
(5) Sollen mehren: Personen gleichzeitig einen Ansehen der Person zu urteilen und nur der
Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr
Schwurpflichtigen einzeln gesprochen." mir Gott helfe."
3690 BundesgesertzbLatt, Jahrgang 1974, Teril I
Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott 3. § 174 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
helfe" geleistet werden. Hierüber ist der Schwö- ,,Der Beschluß, der die Offentlichkeit ausschließt,
rende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzen- muß öffentlich verkündet werden; er kann in
den zu belehren. nichtöffentlicher Sitzung verkündet werden, wenn
(4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er zu befürchten ist, daß seine öffentliche Verkün-
aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen dung eine erhebliche Störung der Ordnung in der
Eid leisten wolle, so spricht er die Worte: Sitzung zur Folge haben würde."
„Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen
Richters getreu dem Grundgesetz für die Bun- 4. § 177 erhält folgende Fassung:
desrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz ,,§ 177
zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen
ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverstän-
Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen." dige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte
Personen, die den zur Aufrechterhaltung der
Das Gelöbnis steht dem Eid gleich. Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge
(5) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er leisten, können aus dem Sitzungszimmer entfernt
als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnis- sowie zur Ordnungshaft abgeführt und während
einer zu bestimmenden Zeit, die vierundzwanzig
gemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Ge-
Stunden nicht übersteigen darf, festgehalten wer-
meinschaft verwenden wolle, so kann er diese
dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen. den. Uber Maßnahmen nach Satz 1 entscheidet
gegenüber Personen, die bei der Verhandlung
(6) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanz- nicht beteiligt sind, der Vorsitzende, in den übri-
gerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, gen Fällen das Gericht."
die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters ge-
treu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik 5. § 178 erhält folgende Fassung:
Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen,
,,§ 178
das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem
Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person (1) Gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sach-
zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtig- verständige oder bei der Verhandlung nicht be-
keit zu dienen. teiligte Personen, die sich in der Sitzung einer
Ungebühr schuldig machen, kann vorbehaltlich
Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungs-
(7) Für ehrenamtliche Richter bei den Gerichten geld bis zu zweitausend Deutsche Mark oder
der Länder können der Eid und das Gelöbnis eine Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und
zusätzliche Verpflichtung auf die Landesverfas- sofort vollstreckt werden. Bei der Festsetzung
sung enthalten. von Ordnung,sgeld ist zugleich für den Fall, daß
dieses nicht beigetrieben werden kann, zu be-
(8) Dber die Verpflichtung des ehrenamtlichen stimmen, in welchem Maße Ordnungshaft an
Richters auf sein Amt wird ein Protokoll auf-
seine Stelle tritt.
genommen.
(2) Dber die Festsetzung von Ordnungsmitteln
(9) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und
entscheidet gegenüber Personen, die bei der Ver-
Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für
handlung nicht beteiligt sind, der Vorsitzende,
die einzelnen Gericht,szweige geltenden Vor-
in den übrigen Fällen das Gericht.
schriften."
(3) Wird wegen derselben Tat später auf
2. In § 123 wird folgender Satz 2 angefügt: Strafe erkannt, so sind das Ordnungsgeld oder
,,Die Landesjustizverwaltung bestimmt das Ge- die Ordnungshaft auf die Strafe anzurechnen."
richt, vor dem die ehrenamtlichen Richter, die
Vorsitzende eines Ehrengerichts oder eines 6. In § 189 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende
Ehrengerichtshofes sind, auf ihr Amt verpflichtet Sätze 2 und 3 angefügt:
werden."
.,Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens-
oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle,
Artikel 5 so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Be-
Gerichtsverfassungsgesetz kräftigung isteht dem Eid gleich; hierauf ist der
Dolmetscher hinzuweisen."
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die §§ 51 und 111 entfallen. Artikel 6
2. In § 135 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 304 Abs. 4 Arbei tsgerich tsgesetz
Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung" Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geän-
durch die Angabe ,,§ 138 d Abs. 6 Satz 1, § 304 dert:
Abs. 4 Satz 2 und § 310 Abs. 1 der Strafprozeß-
ordnung" er•setzt. 1. § 20 Abs. 2 entfällt.
Nr. 1,1'.:'. Tdg der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974 3691
2. In§ 43 Abs.] wNd<'n di<' Worlc· ,,des§ 20 Abs. 2," 2. In § 91 Abs. 3 wird die Verweisung ,,§ 87 Abs. 3
gestrichen. und 4" durch die Verweisung ,,§ 87 Abs. 3" er-
setzt.
Artikel 7
Gesetz über das gerichtliche Verfahren Artikel 14
in Landwirtschaftssachen Wirtschaftsprüferordnung
§ 5 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren § 75 Abs. 5 der Wirtschaftsprüferordnung entfällt.
in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 667), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
Artikel 15
(Bundesgesetzb1. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:
Steuerberatungsgesetz
a) Absatz 2 entfällt.
§ 54 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), zuletzt geändert
und 3.
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird
Artikel 8 wie folgt geändert:
Verwaltungsgerichtsordnung a) Absatz 5 entfällt.
§ 31 der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt. b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. In ihm
wird die Verweisung „Absätze 1 bis 5" durch die
Verweisung „Absätze 1 bis 4" ersetzt.
Artikel 9
Finanzgerichtsordnung
Artikel 16
§ 28 der Finanzgerichtsordnung entfällt.
Bundesdisziplinarordnung
Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der
Artikel 10 Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetz-
Sozialgerichtsgesetz blatt I S. 750), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert: (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
1. § 15 entfällt. 1. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 entfällt.
2. In § 47 Satz 2 wird die Verweisung ,,§§ 15 bis 23"
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
durch die Verweisung ,,§§ 16 bis 23" ersetzt.
2. In § 55 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 49
Abs. 2 bis 5" durch die Verweisung ,,§ 49 Abs. 2
Artikel 11 bis 4" ersetzt.
Bundesnotarordnung
In § 108 Abs. 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung Artikel 17
wird die Verweisung ,,§ 107 Absatz 4 und" ge-
strichen. Uberleitungsvorschriften
(1) In Verfahren, in denen zum Zeitpunkt des
Artikel 12 Inkrafttretens dieses Ge,setzes die Hauptverhand-
Bundesrechtsanwaltsordnung lung bereits begonnen hat, sind § 137 Abs. 1 Satz 2
der Strafprozeßordnung in der Fassung des Arti-
§ 107 Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung ent- kels 1 Nr. 5 und § 146 der Strafprozeßordnung in
fällt. der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 nicht anzuwenden,
bis das Verfahren in der Instanz abgeschlossen ist.
Artikel 13 (2) Hat bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Be-
Patentanwaltsordnung schuldigter mehr als drei Verteidiger gewählt, so
hat er auf Aufforderung des Vorsitzenden des Ge-
Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt ge- richt,s oder vor Erhebung der öffentlichen Klage der
ändert: Staatsanwaltschaft binnen zwei Wochen zu erklä-
ren, durch welche Verteidiger er verteidigt bleiben
1. § 87 Abs. 4 entfällt. will. Macht er von seinem Auswahlrecht keinen
3692 Bundesgeseitzblaitt, Jahrgang 1974, Teil I
Cebrauch, so gi I t er als nicht verteidigt. Entspre- Artikel 18
chendes gilt für die Fälle des § 137 Abs. 2 der Straf- Berlin-Klausel
prO'l:eßordnung.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(3) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Ver-
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
teidiger in demselben Verfahren für mehrere Be-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
schuldigte tätig, so hat er auf Aufforderung des
Vorsitzenden des Gerichts oder vor Erhebung der
öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft binnen
zwei Wochen zu erklären, welchen der Beschuldig- Artikel 19
ten er verteidigen will. Macht er von seinem Aus- Inkrafttreten
wahlrecht keinen Gebrauch, so kann er keinen der
Beschuldigten verteidigen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Tdg der/\ usga be: Bonn, den 28. Dezember 1974 3693
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die BeaufsichUgung der privaten Versicherungsunternehmungen
Vom 20. Dezember 1974
Der Bund<'Sli:lg hat das folHende Gesetz be- jedoch nur, wenn der Nennwert der Beteili-
schlossen: gung 10 vom Hundert des Nennkapitals der
fremden Gesellschaft übersteigt; dabei wer-
Artikel 1 den Beteiligungen mehrerer zu einem Kon-
zern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes
Änderung des Vers:i.chenmgsaufsichtsgesetzes
gehörender Versicherungsunternehmungen
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten und des herrschenden Unternehmens an einer
Versicherungsunternehmungen in der Fassung der Gesellschaft zusammengerechnet;
Bekanntmachun9 vorn 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I c) Anlagen einer Versicherungsunternehmung
S. 315, 750), zuletzt geändert durch das Einführungs-
bei einem im Sinne des § 15 des Aktiengeset-
gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-
zes verbundenen Unternehmen sowie An-
desgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert: lagen einer Pensions- oder Sterbekasse bei
Unternehmen, deren Arbeitnehmer bei der
1. In§ 1 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: Kasse versichert sind.
(5) DasscJbe gilt von rechtsfähigen Zusam-
11
Die Anzeige ist bis zum Ende des auf den Erwerb
menschlüssen von Industrie- und Handelskam- oder die Anlage folgenden Monats vorzuneh-
mern mit Verbänden der Wirtschaft, wenn diese men."
Zusammenschlüsse den Zweck verfolgen, die
Versorgungslasten, die ihren Mitgliedern aus
Versorgungszusagen erwachsen, im Wege der 4. Nach § 54 werden folgende neue §§ 54 a bis 54 d
Umlegung auszugleichen, und diese Zusammen- eingefügt:
schlüsse ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche ,,§ 54 a
Verleihung erlangt hciben."
(1) Die Bestände des Deckungsstocks (§ 66)
und das übrige gebundene Vermögen (gebunde-
2. Im Abschnitt lV c~rhält die Zwischenüberschrift 1 nes Vermögen} dürfen nur nach Maßgabe der
folgende Fassung:
folgenden Absätze angelegt werden. Zum übri-
11 Vermögensanlage. Rechnungslegung. gen gebundenen Vermögen gehören Vermögens-
Bilanzprüfung". werte außerhalb des Deckungsstocks in Höhe
der versicherungstechnischen Rückstellungen
3. § 54 erh_ält folgc~ncle Fassun.~J: sowie der aus Versicherungsverhältnissen ent-
standenen Verbind-lichkeiten und Rechnungs-
,,§ 54 abgrenzungsposten; die Anteile der Rückver-
(1) Das Vermö9en einer Versicherungsunter- sicherer bleiben außer Betracht. Bei der Berech-
nehmung ist unter Berücksichtigung der Art der nung des übrigen gebundenen Vermögens kön-
betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der nen Beträge bis zur Höhe von 50 vom Hundert
Unternehmensstruktur so anzulegen, daß mög- der um die Wertberichtigung geminderten, in
lichst große Sicherheit und Rentabilität bei je- den letzten drei Monaten fällig gewordenen Bei-
derzeitiger Liquidität der Versicherungsunter- tragsforderungen aus dem selbstabgeschlosse-
nehmung unter Wahrung angemessener Mi- nen Versicherungsgeschäft außer Ansatz blei-
schung und Streuung erreicht wird. ben. In der Lebensversicherung ist die Rückstel-
lung für Beitragsrückerstattung nur in Höhe der
(2) Der Aufsichtsbehörde sind unbeschadet bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres
der Vorschrift des § 54 d anzuzeigen voraussichtlich auszuschüttenden Gewinnanteile
a) der Erwerb von Grundstücken und grund- dem übrigen gebundenen Vermögen zuzurech-
stücksgleichen Rechten; nen; bei der Berechnung des übrigen gebunde-
b) der Erwerb von Beteiligungen, bei Beteili- nen Vermögens können mit Zustimmung der
gungen in Aktien oder sonstigen Anteilen Aufsichtsbehörde Beträge bis zur Höhe der in
3694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
d<'r l(!lzl<!ll .ldlH<'.sbild11·1. c1usuewicsenen geleiste- t.en darf jeweils 20 vom Hundert des gemäß
l<!n, n·ch n u nqsrn~ißig qPd<·ckten Abschlußkosten Absatz 4 Satz 1 für das Deckungsstockver-
aulkr /\nst1lz h!Pilwn. Verbindlichkeiten und mögen und das übrige gebundene Vermögen
Rückslellung<·n aus Rückvvrsichr)nmgsverhält- zulässigen Bestandes nicht übersteigen;
nissen blei lwn lwi dn L:rm i tllung des gebunde-
6. in Anteilen an Wertpapier-Sondervermögen,
nen V Pnnögens d ußer Uetnicht, soweit ihnen
die von einer inländischen Kapitalanlage-
c1us demselben Rück versichern ngsverhältnis
gesellschaft verwaltet werden, wenn diese
Fonlerungen ~JC~Jenü lwrsl<>lwn. Sondervermö~Jen entsprechend den Vertrags-
(2) Dcts qcbundPne Vt•rrniigen kc1nn angelegt bedingungen überwiegend voll eingezahlte
werden und an einer inländischen Börse zum amt-
lichen Handel zugelassene oder in den ge-
1. in ForcJc„rungen, für die eine Hypothek an
regelten Freiverkehr bei einer inländischen
einem inländischen Crundstück oder grund-
Börse einbezogene Aktien oder überwiegend
stücksgleichen Recht besteht, oder in Grund-
im Inland ausgestellte Schuldverschreibun-
schulden an solchen Grundstücken oder
gen im Sinne der Nummer 3 enthalten. Das
Rechten, wenn
übrige gebundene Vermögen kann darüber
a) die Hypothekl·n und Grundschulden den hinaus angelegt werden in Anteilen an
Erfordernissen entsprechen, die sich aus Wertpapi.er-Sondervermögen, die von einer
den §§ 11, 12 des Hypothekenbankgeset- inländischen Kapitalanlagegesellschaft ver-
zes, für Erbbaurechte darüber hinaus aus waltet werden, wenn diese Sondervermögen
§ 21 der Verordnung üb(~r das Erbbau- entsprechend den Vertragsbedingungen
recht ergeben oder überwiegend in voll eingezahlten, an einer
b) eine inländische Körperschaft oder An- ausländischen Börse zum amtlichen Handel
stalt dPs öffentlichen Rechts die volle zugelassenen Aktien angelegt sind. Der Be-
GewJhrleic;tung üb0rnomnu~n hat; stand an Anteilen gemäß den Sätzen 1 und 2
darf, soweit das Sondervermögen überwie-
2. in Forderungen, für die eine Schiffshypothek
gend in Aktien ausländischer Gesellschaften
an einem in1. Inland re~iislrierten Schiff oder angelegt ist, zusammen mit Anlagen in Ak-
Schiffsbau werk bes1 eht, wenn die Hypothek tien ausländischer Gesellschaften jeweils
den Erfordernissen der §§ lO bis 12 des 20 vom Hundert des gemäß Absatz 4 Satz 1
Schiffsbc1 nk~JC~s,'I zc,s Pn !spricht;
für das Deckungsstockvermögen und das
3. in im Inl,rnd dll'-iCJes1(•l!Lvn Inhalwrschuldver- übrige gebundene Vermögen zulässigen Be-
schreibungen, in \;dmensschuldverschrei- standes nicht übersteigen;
bungen, für die kraft Gesetzes eine beson- 7. in Forderungen, für die verpfändet oder zur
dere ,~-·'"'·"'"' besteht, sowie in Or- Sicherung übertragen sind
derschuldversdireibLrnqen, wenn sie Teile
a) Hypotheken oder Grundschulden, die die
einer GPsa1utenü c;sion sind, sowie ferner in
Voraussetzungen der Nummer 1 Buch-
im Auslcind ctu-;gec.,tellten auf Deutsche Mark
stabe a erfüllen, Schiffshypotheken im
lautenden SchuiclY(!l -;chreibungen, die an
Sinne der Nummer 2,
einer inländischen Börse zum amtlichen
Handel zugelassen sind; der Anteil der im b) in einer anderen Vorschrift dieses Ab-
Ausland c1usgestelltPn Schuldverschreibun- satzes genannte, im Inland ausgestellte
gen darf S vom HunclPrt des gebundenen Wertpapiere, die von der Deutschen Bun-
Vermögens nicht übersteigen; desbank beliehen werden können, sofern
die Beleihungsgrenzen des § 19 Abs. 1
4. in Forderungen, die in das Schuldbuch des Nr. 3 des Gesetzes über die Deutsche
Bundes oder eine.s Lindes eingetragen sind, Bundesbank eingehalten sind oder
sowie in Mobilisierungs- und Liquiditäts- c) Namensschuldverschreibungen, für die
papieren (§ 42 Abs. J_ und § 42 a Abs. 1 des kraft Gesetzes eine besondere Deckungs-
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank); masse besteht;
5. in voll eingezahlten, an einer inländischen 8. in Darlehen
Börse zum amtliclwn Handel zugelassenen
a) an Bund, Länder, Gemeinden und Ge-
oder in den 9erPgelten Freiverkehr bei einer
meindeverbände,
inländischen Börse einbezogenen Aktien,
clas übrige gebundc-1w Vermögen darüber b) an sonstige inländische Körperschaften
hinaus auch in voll eingezahlten, an einer und an Anstalten des öffentlichen Rechts,
ausländischen Börse zum amtlichen Handel c) für deren Verzinsung und Rückzahlung
zugelassenen Aktien. AktiPn derselben Ge- eine der unter Buchstabe a bezeichneten
sellschaft dürfen nur insoweit erworben wer- Stellen die volle Gewährleistung über-
den, als ihr Nennbetrc1g zusan1men mit dem nommen hat,
Nennbetrag der bereits im gebundenen Ver- d) an inländische Unternehmen, sofern auf
mögen befindlichen Aktien derselben Ge- Grund der bisherigen und der zu erwar-
sellschaft 5 vom Hundert des Grundkapitals tenden künftigen Entwicklung der Er-
dieser Gesellschaft nicht übE~rsteigt. Der An- trags- und Vermögenslage des Unterneh-
teil von Aktien i.rnslündischer Gesellschaf- mens die vertraglich vereinbarte Verzin-
Nr. 142 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974 3695
sung und Rückzahlung gewährleistet er- Geschäftsplans in auf dieselbe ausländische
scheint und die Darlehen ausreichend Währung lautenden, Absatz 2 entsprechenden
durch erststellige Grundpfandrechte oder Vermögenswerten anzulegen; das übrig-e gebun-
mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dene Vermögen kann in gleicher Weise oder
durch eine Verpflichlungserklärung des nach Absatz 2 angelegt werden.
Darlehensnehmers gegenüber der Ver-
sicherungsunternehmung (Negativerklä- (4) Der Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 5
nmg) vergleichbar gesichert sind, und 6 darf zusammen 20 vom Hundert des Dek-
kungsstockvermögens und 25 vom Hundert des
soweit es sich in den Fdllen der Buchstaben übrigen gebundenen Vermögens nicht überstei-
b und d nichl um Darlehen an Kreditinstitute gen; dabei bleiben Anteile an von einer inländi-
handelt; schen Kapitalanlagegesellschaft verwalteten
9. bei der Deulschi\n Bundesbank oder bei ge- und entsprechend den Vertragsbedingungen aus-
eigneten inländischc>n Kreditinstituten; schließlich aus Schuldverschreibungen beste-
henden Sondervermögen außer Betracht. Die
10. in bebauten, in der Bebauung befindlichen Aufsichtsbehörde kann diese und die in Absatz 2
oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten Nr. 5 Satz 3 und Nr. 6 Satz 3 genannte Grenze .
inländischen Grundstücken, sofern beim Er- bei neugegründeten Versicherungsunterneh-
werb die Angemessenheit des Kaufpreises mungen für die Dauer von höchstens drei Jah-
durch Gutachten eines vereidigten Sachver- ren nach Erteilung der Erlaubnis zum Geschäfts-
ständigen oder auf sonstige Weise oder auf betrieb bis auf 10 vom Hundert herabsetzen. Der
Verlangen der Aufsichtsbehörde durch das Anteil der Anlagen nach Absatz 2 Nr. 10 und 11
Gutachten eines Gutachterausschusses nach zusammen darf jeweils 25 vom Hundert des Dek-
§ 137 des Bundesbaugesetzes nachgewiesen kungsstockvermögens und des übrigen gebun-
ist; der Anteil von in Bebauung befindlichen denen Vermögens nicht übersteigen.
oder zur alsbaldigen Bebauung bestimmten
Grundstücken darf 5 vom Hundert, der An- (5) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungs-
teil von ganz oder überwiegend gewerblich unternehmungen auch Anlagen, die in den Ab-
genutzten Grundstücken 10 vom Hundert sätzen 2 und 3 nicht genannt sind oder deren
des gebundenen Vermögens nicht überstei- Voraussetzungen nicht erfüllen, den Anlage-
gen. Entsprechendes gilt für grundstücks- arten der Absätze 2 und 3 aber gleichwertig
gleiche Rechte mit der Maßgabe, daß sie zu- sind, sowie die Uberschreitung der Begrenzun-
sammen mit den Grundstücken die in Satz 1 gen der Absätze 2 bis 4 gestatten, wenn dies
genannten Begrenzungen nicht übersteigen nach der Art der betriebenen Versicherungs-
dürfen. Die Anlage in Grundstücken sowie geschäfte oder wegen besonderer oder veränder-
die Bebauung bedürfen, sofern sie überwie- ter Verhältnisse im Bereich der Vermögens-
gend für den Geschäftsbetrieb der Versiche- anlagen oder der Unternehmensstruktur geboten
rungsunternehmung bestimmt sind, der Ge- erscheint und die Belange der Versicherten da-
nehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Ge- durch nicht beeinträchtigt werden.
nehmigung ist zu erteilen, wenn im Verhält-
nis zum Geschäftsbetrieb kein unangemes- § 54 b
sener Aufwand zu erwarten und die Ange-
Soweit Lebensversicherungsverträge Ver-
messenheit der Erwerbs- und Baukosten
sicherungsleistungen nach Maßgabe eines von
durch das Gutachten eines vereidigten Sach-
der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäfts-
verständigen oder auf Verlangen der Auf-
plans in Anteilen an Sondervermögen einer Ka-
sichtsbehörde durch das c;utachten eines
pitalanlagegesellschaft oder in für das Sonder-
Gutachterausschusses nach § 137 des Bun-
vermögen einer Kapitalanlagegesellschaft zuge-
desbaugesetzes nachgewiesen ist;
lassenen Werten, ausgenommen in Geld, vor-
11. in Anteilen an Grundstücks-Sondervermö- sehen, sind die Bestände der hierfür zu bilden-
gen, die von einer inländischen Kapital- den selbständigen Abteilung des Deckungs-
anh1gegesellschaft verwaltet werden und die stocks (Anlagestock) in den im Geschäftsplan
entsprechend den Vertragsbedingungen vorgesehenen Werten anzulegen. § 54 a findet
überwiegend aus inländischen Grundstük- für die Bestände des Anlagestocks keine An-
ken oder grundstücksgleicben Rechten be- wendung.
stehen, wenn die SondervermÖf-Jen im Zeit- § 54 C
punkt der Anlage die Vorschriften des § 27
Abs. 1 Nr. 3 und des§ 28 KAGG erfüllen; Gehören Versicherungsverhältnisse zu einem
selbständigen ausländischen Bestand einer Ver-
12. in Vorauszahlungen oder Darlehen, die eine sicherungsunternehmung, so sind für das aus
Versicherungsunternehmung nach den All- diesen Versicherungsverhältnissen entstandene
gemeinen Versicherungsbedingungen (§ 10 gebundene Vermögen, soweit das ausländische
Nr. 8) auf die eigenen Versicherungsscheine Recht nicht Abweichendes vorschreibt, die
gewährt. §§ 54 a und 54 b entsprechend anzuwenden. Da-
(3) Bei Versicherunqen, die in ausländischer bei gelten Grundstücke und grundstücksgleiche
Währung erfüllt werden müssen, sind die Be- Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine
stände des Deckungsstocks nüch Maßgabe des \Nährung lauten, als in der Währung des Landes
3696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiirl I
anuele~Jt, in dem die Grundstücke oder grund- 13. In § 135 Abs. 1 Nr. 2 erhält der Inhalt der Klam-
stücksgleichen Rechte belegen sind oder der mer folgende Fassung:
Ausstelln dn Wertpapiere seinen Sitz hat.
,, §§ 54 a bis 54 c, 65 bis 67, 77, 79".
§ 54 d
14. Nach § 157 wird folgender neuer § 157 a ein-
Die Versicherungsunternehmungen haben
über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufge- gefügt:
gliedert in Neuanlagen und Bestände, in den ,,§ 157 a
von der Aufsichtsbehörde festzulegenden For- (1) Die Aufsichtsbehörde kann Vereine auf
men und Fristen zu berichten. Die Pflichten nach Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu wer-
§ 66 Abs. 6 Satz 4 bleiben unberührt." den brauchen, von der laufenden Aufsicht nach
diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art
5. In § 55 Abs. 2 a Satz 1 werden die Worte „Bun- der betriebenen Geschäfte und den sonstigen
desminister für Wirtschaft" durch die Worte Umständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung
,,Bundesminister der Finanzen" ersetzt. der Belange der Versicherten nicht erforderlich
erscheint. Diese Voraussetzungen können ins-
6. In § 66 wird hin ler A bscltz 3 folgender neuer besondere bei Vereinen mit örtlich eng be-
Absatz 3 a eingefügt: grenztem Wirkungskreis, geringer Mitglieder-
zahl und geringem Beitragsaufkommen vor-
,, (3 a) Unbelastete Grundstücke und grund-
liegen.
stücksgleiche Rechte sind für den. Deckungs-
stock mit ihrem Bilanzwert anzusetzen. Ist der (2) Die Freistellung nach Absatz 1 kann be-
Bilanzwert höher als der Verkehrswert, so ist fristet und mit Auflagen versehen werden; sie
der Verkehrswert anzusetzen. Die Aufsichts- ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde
behörde kann eine angemessene Erhöhung des bekannt wird, daß die Voraussetzungen der
Wertansatzes zulassen, wenn und soweit durch Freistellung entfallen sind.
Sachverständigengutachten nachgewiesen ist,
daß der Verkehrswert den Bilanzwert um min- (3) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistel-
destens 100 vom Hundert überschreitet. Für be- lung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht
lastete Grundstücke und grundstücksgleiche anzuwenden die Vorschriften der §§ 13, 14, 22
Rechte setzt die Aufsichtsbehörde den Wert im Abs. 4, §§ 37 und 53 a sowie der Abschnitte IV
Einzelf aJl fest. Die angesetzten Werte sind der und V mit Ausnahme der Vorschriften des § 83
Aufsichtsbehörde im Rahmen der Meldungen Abs. 2 sowie des § 81 Abs. 3, soweit die Auf-
gemäß § 54 d mitzuteilen." lagen nach Absatz 2 oder die Rechte der Auf-
sichtsbehörde nach § 83 Abs. 2 durchgesetzt
7. Die §§ 68 und 69 werden aufgehoben. werden sollen."
8. In § 82 Abs. 2 werden hinter „Beteiligung" die
Worte „im Sinne des Absatzes l eingefügt.
II Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung des
9. § 90 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
10. § 90 Abs. 2 erhält folgende Fassung: In § 3 Abs. 1 und 2 und § 8 Nr. 5 des Gesetzes über
die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das
,, (2) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes Versicherungswesen vom 31. Juli 1951 (Bundesge-
für das Versicherungswesen wird auf Vorschlag setzbl. I S. 480), geändert durch das Gesetz über
der Bundesregierung vom Bundespräsidenten er- Bausparkassen vom 16. November 1972 (Bundes-
nannt. Der Bundespräsident beruft ferner auf gesetzbl. I S. 2097), werden die Worte „Bundes-
Vorschlag des Bundesministers der Finanzen minister für Wirtschaft" durch die Worte „Bundes-
ständige Mitglieder des Bundesaufsichtsamtes minister der Finanzen" ersetzt.
für das Versicherungswesen. Die ständigen Mit-
glieder werden auf Lebenszeit berufen."
11. § 92 Abs. l Halbsatz 2 erhä.lt folgende Fassung: Artikel 3
,,die Mitglieder des Beirats werden auf Vor- Änderung des Einführungsgesetzes
schlag des Bundesministers der Finanzen vom zum Strafgesetzbuch
Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jah- In Artikel 198 Nr. 13 des Einführungsgesetzes zum
ren berufen." Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 469) erhält § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes
12. In § 110 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: über die Beaufsichtigung der privaten Versiche-
,,Die §§ 54 bis 54 b, 54 d, 65, 66 Abs. 1 bis 3 a, rungsunternehmungen folgende Fassung:
Abs. 5 bis 7, §§ 67, 77 bis 79 gelten bei aus- „2. einer Vorschrift über die Anlage der Bestände
J~indischen Unternehmungen nur für die im In- des Deckungsstocks oder über die Berechnung,
fond abgeschlossenen V(~rsicherungen." Buchung, Aufbew·ahrung oder Verwaltung der
Nr.142 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28.Dezember 1974 3697
Deckungsrücklage oder des Deckungsstocks Artikel 5
(§§ 54 a bis 54 c, 65 bis 67, 77, 79) zuwiderhan-
Ubergangsregelung
delt oder eine Bescheinigung nach § 66 Abs. 6
Satz 4 nicht oder nicht richtig Prteilt,". Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
zes nach Maßgabe der bisherigen gesetzlichen Vor-
schriften und aufsichtsbehördlichen Anordnungen
Artikel 4 sowie auf Grund von Einzelgenehmigungen der Auf-
sichtsbehörde erworbenen Vermögenswerte können
Änderung von Verordnungen im gebundenen Vermögen verbleiben, im Deckungs-
(1) In § 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die stock jedoch nur, soweit sie bereits dem Deckungs-
Durchführung der Verordnung zur Vereinheit- stock zugeführt und in das Deckungsstockverzeich-
1ichung der Versicherungsaufsicht vom 22. Juni nis eingetragen waren.
1943 (Reichsgesetzbl. I S. 363) wird, soweit diese
Vorschrift Bundesrecht ist, die Verweisung auf § 54 Artikel 6
durch ,,§ 54 Abs. 2 Sc1l.z l Bud1stc1be a und Satz 2, §"
Bekannhnachung
ersetzt.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(2) In den §§ 1, 2 Abs. 2 Scllz 2 und § 5 der Ersten
das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Er-
Versicherungsunternehmungen in der nach diesem
richtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Ver-
Gesetz geltenden Fassung mit neuem Datum be-
sicherungswesen (Uberleitungs- und Einrichtungs-
kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
verordnung) vom 13. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I
Wortlauts zu beseitigen.
S. 94), geändert durch das Gesetz über Bausparkas-
sen vom 16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 2097), werden die Worte „ Bundesminister für Artikel 7
Wirtschaft" durch die Worte „Bundesminister der Berlin-Klausel
Finanzen" ersetzt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
(3) In § 2 Satz 2 der Zweiten Durchführungsver- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
ordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bun- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
desaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (Ver- verordnungen, die auf Grund des Gesetzes über die
ordnung über die Mitwirkung der Länder) vom Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
1. September 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 610), geän- nehmungen erlassen werden, gelten im Land Berlin
dert durch das Gesetz über Bausparkassen vom nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2097), wer-
den die Worte „je einem Vertreter des Bundes- Artikel 8
ministeriums für Wirtschaft und" durch die Worte
,,zwei Vertretern" ersetzt. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
(4) § 3 Abs. 5 der Dritten Durchführungsverord-
nung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundes- kündung in Kraft.
aufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom (2) Die durch Artikel 1 Nr. 12 in § 110 des Ver-
25. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 75), zuletzt ge- sicherungsaufsichtsgesetzes eingefügte Regelung für
ändert durch das Gesetz über Bausparkassen vom das übrige gebundene Vermögen von ausländischen
16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2097), wird Versicherungsunternehmungen gilt vom 1. Januar
aufgehoben. 1975 an.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
über Investitionszuschüsse
für Mietwohnungen, Genossenschaftswohnungen und Wohnheime
im sozialen Wohnungsbau
Vom 27. Dezember 1974
Der Bundestag hat cliis fol9ende Gesetz beschlos- sein. Der Investitionszuschuß wird einen Monat
sen: nach Anerkennung der Schlußabrechnung für den
§ 1 begünstigten Wohnraum durch Bescheid der zustän-
Investitionszuschüsse zur Konjunkturbelebung digen Stelle fällig. Auf den zu gewährenden In-
vestitionszuschuß sind auf Antrag nach Fertigstel-
(1) Bauherren, die keinen Anspruch auf Gewäh- lung des begünstigten Wohnraums Abschlagszah-
rung einer Investitionszulage nach § 4 a des In- lungen in angemessener Höhe zu leisten.
vestitionszulagengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. Oktober 1973 (Bundesge- (5) Wird nach der Auszahlung des Investitions-
setzbl. I S. 1494), zuletzt geändert durch das Gesetz zuschusses festgestellt, daß die Voraussetzungen
zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung für die Gewährung nicht oder nur zum Teil vor-
vom 23. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3676), gelegen haben, so ist der Investitionszuschuß inso-
haben, erhalten auf Antrag für begünstigten Wohn- weit zurückzuzahlen, als er zu Unr echt gewährt
1
raum in Gebäuden, für die der Antrag auf Bauge- worden ist. Das gleiche gilt, wenn der begünstigte
nehmigung nach dem 30. Nov ember 1974 sowie vor
1 Wohnraum vor Ablauf von drei Jahren seit Fertig-
dem 1. Juli 1975 gestellt wird und die vor dem stellung veräußert wird. Der Anspruch auf Rück-
1. Juli 1977 bezugsfertig werden, Investitionszu- zahlung entsteht mit der Auszahlung des Investi-
schüsse. Ist der Antrag auf Baugenehmigung vor tionszuschusses, im Falle der Veräußerung innerhalb
dem 1. Dezember 1974 gestellt worden, so erhält von drei Jahren seit Fertigstellung mit der Veräuße-
den Investitionszuschuß auch, wer mit den Bauarbei- rung. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeit-
ten zwischen dem 1. Dez ember 1974 und dem 1. Juli
1 punkt der Fälligkeit der Rückzahlung an zu ver-
1975 begonnen hat. Als Beginn der Bauarbe,iten gilt zinsen.
die Erteilung des Bauauftrags an den Bauunter- (6) Die für die Gewährung der Investitionszu-
nehmer oder der Beginn der Erdarbeiten. Der In- schüsse zuständigen Stellen werden von den Län-
vestitionszuschuß beträgt 7 ,5 vom Hundert der nach dern bestimmt.
den Vors.chriften der Zweiten Berechnungsverord- § 2
nung ermittelten Baukosten des begünstigten Wohn-
raums. Zweckausgaben
(2) Begünstigt sind Mietwohnungen, Genossen- Die Zweckausgaben dieses Gesetzes trägt der
schaftswohnungen und Wohnheime im Sinne des Bund.
Zweiten Wohnungsbaugesetzes, wenn si e mit öffent-
1 § 3
lichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach§ 88 Berlin-Klausel
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland
mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 Dieses Geisetz gHt nach§ 12 Abs. 1 und§ 13 Abs. 1
oder nach § 51 a des Wohnungsbaugesetzes für das des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Saarland, gefördert werden und nicht zur Veräuß e- 1
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
rung bestimmt sind.
§ 4
(3) Der Investilionszuschuß i•st in der Wirtschaft-
lichkeitsberechnung nicht zu berücksichtigen. Inkrafttreten
(4) Der Antrag auf Gewährung des Investitions- Dieses Gesetz tritt am Ta,ge nach der Verkündung
zuschusses muß bis zum 31. Dezember 1977 gestellt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind uewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Rilumordnung, Bauwesen und Städtebau
K. Ravens
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 1!J'.!'. Tt1g cfor Ausgabe: Bonn, den 28.Dezember 1974 3699
Fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die ~estimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 16. Dezember 1974
J\ uf Cnmd d<~s § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom
16. Md i 1961 (Bundesgesetzbl. J S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Cesc1mtrdorm des Lr!bensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1945), wird vc~rordnet:
§ 1
Die Anlaqr~ zu dPr Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zuberei-
tungen mich § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember 1968 (Bundes-
qesetzbl. I S. 1444), zuletzt geä.ndert durch die Verordnung vom 9. Oktober 1974
(Bundesqesetzbl. I S. 2447), wird um folgende Positionen ergänzt:
Ende der Ver-
Kurz- schreibungs-_
Wi ssc n schafll i ehe Bezeichnung
bezeichnung pflicht nach
§ 35a AMG
368. Äquimolare Verbindung aus 1,3-Bis(p-nitro- 1. Januar 1978
phenyl)-harnstoff nnd 4,6-Dimethyl-pyrimidin-
2-ol
--- in Arzneimitteln zur Anwendung bei
Tieren - -
369. O-3-Amino-'.1-deoxy-u-D-glucopyranosyl-(1~4)-Tobramycin 1. Januar 1978
O-[2,6-cl iam i 11 o-2,3,6-trideoxy-a-D-ribo-hexo-
pyra nos y l-(l--"6)]-2-deoxy-streptamin und
seine Sctlze
370. 2,3-O-[6-(1-Am i no-2-hydroxy-äthyl)-3,4,5-tri- Destomycin A 1. Januar 1978
hydrox y-letrahyclro-pyran-2-yliden]-(3-amino-
5-melhy l amino-3,4,5-trideoxy-mesoinosit-1-yl-
/f-D-tal opyranosid und seine Salze
- in Arzneimit.leln zur Anwendung bei
Tieren ---
371. 9-Chlor-11/J, l 7,21-trihydroxy-16/3-methyl- Beclometason- 1. Januar 1978
pregna-1,4-clien-3,20-dion-17,21-dipropionat dipropionat
und seine Salze
372. 1-Cyclohexyl-3-: p-[2-(3,4-dihydro-7-methoxy- Gliquidon 1. Januar 1978
4,4-dimethy l-1,3-dioxo-2(1H)-isochinolyl)-
ctthyl]-phenyl-sulfonyl >-harnstoff und seine
Salze
373. 7-(3,5-Dihydrox y-2-(3-h ydroxy-oct-1-en-yl)- Dinoprost 1. Januar 1978
cyclopentyl]-hept-5-en-säure (Prostaglandin
Fw) und seine Salze
374. ( ± )-3-(3,4-Dihydroxy-phenyl)-2-methyl-alanin DL-Methyl- 1. Januar 1978
und seine Salze dopa
375. 1,2-Dimethy 1-5-ni lro-imidazol-methansulfonat Dimetridazol- 1. Januar 1978
- - in Arzneimitteln zur Anwendung bei mesilat
Tieren ---
376. Fibrinogenspaltencles Enzym aus dem Gift Ancrod 1. Januar 1978
der malaiischen Grubenotter Agkistrodon
rhodostoma
3700 Bundesgesetzhlatt, Jahrgang 1974, Teil I
Ende der Ver-
Kurz- schreibungs-
Wiss<•nsclJüftliche, Bezeichnung
bezeichnung pflicht nach
§ 35a AMG
377. 9-Fluor-11 /J,17,2l-trihydroxy-16a-methyl- Dexametha- 1. Januar 1978
pregna-1,4-d ien-3,20-dion-21-(3,6,9-trioxa- son-21-(3,6,9-
undecanoat) und seine Salze trioxa-
--- in Arzneimitteln zur Anwendung bei undecanoat)
Tieren
378. 3/J-Hepl.d 110y loxy-androst-5-en-17-on Prasteron- 1. Januar 1978
önanthat
379. 2-[N-(2-11 ydrox y-äthyl)-carbamoyl]-3-methyl- Olaquindox 1. Januar 1978
chinoxa I i n-1,4-dioxid und seine Salze
ip Arzneimitteln zur Anwendung bei
Tit~rcn
380. 11/J-J lydrox y-bu-melhyl-pregn-4-en-3,20-dion Medryson l. Januar 1978
und seine Sillze
381. Methyl-[5-(phenyl-thio)-benzimidazol-2- Fenbendazol 1. Januar 1978
carbanwt] und seine Salze
in Arzneimitteln zur Anwendung bei
Tieren
382. Mono-(L-( + )-arginin)-(2-oxo-glutarat) und Arginin- 1. Januar 1978
seine Salze oxoglurat
383. (-)-2,3,5,6-Telrahydro-6-phenyl-imidazo Levamisol 1. Januar 1978
[2,1-b]thiazol und seine Salze
-- in Arzneimitteln zur Anwendung bei
Tieren ----
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 62 des Arzneimittelgesetzes
auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Wolters
Nr. 142 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974 3701
Verordnung
über das VerfahreP.. zur Ermittlung des Wertes
der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität
(Eigenverbrauchsverordnung)
Vom 18. Dezember 1974
Auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Dritten § 4
Verstromungsgesetzes vom 13. Dezember 1974 (Bun-
Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Wert ist um
desgesetzbl. I S. 3473) wird verordnet: einen Abschlag von 25 vom Hundert zu vermindern.
§ 1
(1) Die nach § 4 Abs. 2 des Dritten Verstromungs- § 5
gesetzes abgabepflichtig,en Eigenerzeuger von Elek- Für die in Gegendruck- oder Entnahmekondensa-
trizität haben den Wert der von ihnen selbst er- tionsanlagen erzeugte Elektrizität ist der nach den
zeugten und verbrauchten Elektrizität nach dem in §§ 2 bis 4 ermittelte Wert zusätzlich um 35 vom
den §§ 2 bis 6 festgelegten Verfahren für jeden Hundert herabzusetzen. Bei Entnahmekondensa-
Monat zu ermitteln. tionsanlagen gilt dies nur, wenn im Kondensations-
teil
(2) Bei der Ermittlung bleibt der Kraftwerkseigen-
bedarf auß.er Betracht. 1. nicht mehr als 50 vom Hundert der der Schluck-
fähigkeit der Turbinen entsprechenden Frisch-
§ 2 dampfmenge ausgenutzt werden können oder
(1) Der Wert jeder selbst erzeugten und ver- 2. nachweislich nicht mehr als 50 vom Hundert der
brauchten Kilowattstunde bestimmt sich nach dem beim Eintritt in die Turbinen gemessenen Frisch-
Durchschnittserlös, den die Elektrizitätsversor- dampfmenge ausgenutzt worden sind.
gungsunternehmen aus der Lieferung von Elektrizi-
tät an letztverbrauchende Sondervertrngskunden im
Geltungsbereich des Dritten Verstromungsgesetzes § 6
je Kilowattstunde erzielt haben, vermindert um die (1) Für die durch Wasserkraft oder die Verbren-
in den §§ 3 bis 6 genannten Abschläge. Maßgebend nung von MüU und sonstigen AbfäUen erzeugte
ist jeweils der Durchschnittserlös des vorletzten Elektrizität ist der sich nach den §§ 2 bis 4 er-
Jahres. gebende Wert um 50 vom Hundert herabzusetzen.
(2) Der Durchschnittserlös je Kilowattstunde nach (2) Werden in einer Anlage neben Müll und son-
Absatz 1 wird durch den Bundesminister für Wirt- stigen Abfällen auch andere Brennstoffe eingesetzt,
schaft jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt und im so darf der Wert nur bei der Elektrizitätsmenge
Bundesanzeiger veröffentlicht. Bei der Berechnung hernbgesetzt werden, die auf den Einsatz von Müll
des Durchschnittserlöses bleibt die Lieferung von und sonstigen Abfällen entfällt. Dies gilt nicht, so-
Einphasen-Fahrstrom an die Deutsche Bundesbahn weit die anderen Brennstoffe lediglich aus technischen
außer Betracht. Gründen zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung
eingesetzt werden müssen.
§ 3
(1) Der nach § 2 maßgebende Durchschnittserlös (3) Müll und sonstige Abfälle im Sinne dieser
ist um einen Abschlag zu vermindern, dessen Höhe Rechtsverordnung sind insbesondere Abfallstoffe in
sich nach der in Megawatt gemessenen Engpaßlei- fester Form sowie Alt- und Abfallöle, Rückstands-
stung der jeweiligen Elektrizitätserzeugungsanlage lösungen, Sulfitablaugen, flüssige Abfa1lstoffe aus
des Abgabeschu1dners richtet. Chemieproduktionen und Destillationsrückstände
(außer Benzin, Dieselkraftstoffen und Heizölen) so-
(2) Der Vomhundertsatz des Abschlages ergibt wie Gichtgas, Grubengas und Restgase aus Chemie-
sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. produktionen (außer Raffineriegas).
3702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
§ 7 (3) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1
(1) Das BundPsc1ml für gewerbliche Wirtschaft
und 2 vor, wird der Unterschiedsbetrag zwischen
der tatsächlich gezahlten Ausgleichsabgabe und
kann auf Antraq des Abuabeschuldners eine von
dem Verfc1h ren 11ctch den §§ 2 bis 6 abweichende dem nach Absatz 1 ermittelten Betrag an den Ab-
Werlennittlunq zuliiss()l1, wenn der Abgabeschuld- gabeschuldner zurückgezahlt.
ner nachweist, clc1ß der Wert der von ihm selbst
erzeu9ten und verbrc1uc.hten Elektrizität unter § 8
Berücksichtigung der Elektrizitätspreise, die ver-
gleichbare Unternehnwn zu zahl,en haben, sowie Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
seiner Selbstkosten nicht mwrheblich niedriger ist
als der sich nach clen §§ 2 bis 6 ergebende Wert. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 15 des Dritten Ver-
stromungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Der Antrag kcmn jeweils nur für das abge-
laufene Kalenderjahr gestellt werden. Er muß bis
zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres beim § 9
Bundesamt: für qewerblicbe Wirtschaft eingegangen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
sein. kündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Anlage
Der Abschlag nach § 3 beträgt bei einer Engpaß-
1eistung bis zu
Megawatt vom Hundert Megawatt vom Hundert
1,00 0,0 14,00 11,2
1,25 0,8 15,00 11,5
1,50 1,2 16,00 11,8
1,75 1,9 17,00 12,1
2,00 2,4 18,00 12,4
2,50 3,3 19,00 12,7
3,00 4,2 20,00 13,0
3,50 5,0 25,00 14,4
4,00 5,7 30,00 15,5
4,50 6,4 35,00 16,4
5,00 7,0 40,00 17,3
5,50 7,4 45,00 18,0
6,00 7,8 50,00 18,6
6,50 8,3 75,00 21,0
7,00 8,7 100,00 22,6
7,50 9,0 150,00 24,6
8,00 9,2 200,00 25,8
8,50 9,4 250,00 26,7
9,00 9,6 300,00 27,4
9,50 9,8 350,00 27,8
10,00 10,0 400,00 28,2
11,00 10,3 450,00 28,4
12,00 10,6 über 450,00 28,6
13,00 10,9
Nr. 142 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974 3703
Dritte Verordnung
zur Änderung der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung
Vom 19. Dezember 1974
Auf Grund des § 8 Abs. l und 4 des Eichgesetzes 3. § 10 wird wie folgt geändert:
vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 759), zuletzt
a) Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Gesamt-
reform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 b) In Absatz 4 werden in Satz 1 nach dem Wort
(Bundesgesetzbl. I S. 1945), wird von der Bundes- „Packungen" die Worte „und Backwaren" und
regierung und auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 in Satz 2 nach dem Wort „Packung" die Worte
und 4 des Eichgesetzes vom Bundesminister für ,, oder Backware" eingefügt.
Wirtschaft, zu Nummer 3 im Einvernehmen mit dem c) In Absatz 5 wird Satz 3 gestrichen; Satz 4
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und wird Satz 3.
Forsten und dem Bundesminister für Jugend,
Familie und Gesundheit, mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet: 4. § 12 Abs. 1 enthält folgende Fassung:
,, (1) Die Angabe der Nennfüllmenge auf Ein-
wegbehältnissen nach § 8 Abs. 1 und auf Packun-
Artikel 1 gen nach den §§ 9, 10 und 14 muß bestimmt sein;
Die Eichpflicht-Ausnahmeverordnung in der Fas- die Angabe eines Füllmengenbereichs oder die
sung der Bekanntmachung vom 22. März 1972 zusätzliche Angabe des Bruttogewichts ist nicht
(Bundesgesetzbl. I S. 513), geändert durch die zulässig. Die Angabe einer Mindestfüllmenge
Zweite Verordnung zur Änderung der Eichpflicht- neben der Nennfüllmenge ist nur zulässig, wenn
Ausnahmeverordnung vom 5. Juli 1973 (Bundes- als Mindestfüllmenge diejenige des § 8 Abs. 4,
gesetzbl. I S. 748), wird wie folgt geändert: § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5 oder § 14 Abs. 8 an-
gegeben wird."
1. § 1 wird wie folgt geändert:
5. § 14 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 8 Satz 3 wird gestri-
a) In Nummer 18 wird folgender Buchstabe
chen. In Absatz 8 wird Satz 4 zu Satz 3.
eingefügt: ,,j) Diätwaagen".
b) In Nummer 30 werden vor den Worten „im
6. § 15 wird wie folgt geändert:
Bauhauptgewerbe" die Worte „in der Säge-
werksindustrie" und ein Komma eingefügt. a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) Folgende Nummern 34 bis 36 werden an- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
gefügt: ,, (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Pak-
„34. Dosiereinrichtungen zur Kennzeichnung kungen mit Butter, die mit einer Kontroll-
von Mineralölen nach dem Mineralöl- nummer nach § 21 der Butterverordnung vom
steuergesetz 1964, 2. Juni 1951 in der Fassung der Bekannt-
35. Verbandsstoffmeßmaschinen und machung vom 10. August 1970 (Bundesge-
gesetzbl. I S. 1287) in der jeweils geltenden
36. Waagen zur Bestimmung der Stückzahl
Fassung gekennzeichnet sind."
durch Wägung, deren Anzeigeeinrichtung
nicht nach Gewicht eingeteilt ist."
7. Nach § 18 a wird folgender § 18 b eingefügt:
2. An § 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 an-
gefügt: ,,§ 18 b
„Bei Verkaufseinheiten nach Absatz 1 Nr. 1 Angabe von Gewichtswerten ohne Wägung
Buchstaben c und d kann die Prüfung stich- Für Formstahl, Breitflansch.träger und geboge-
probenweise oder an jeder einzelnen Verkaufs- nen Betonstahl dürfen Werte nach Gewicht auch
einheit erfolgen. Zusatzeinrichtungen an den ohne Wägung angegeben werden, wenn sie nach
Kontrollmeßgeräten nach Satz 2, die zur Regi- DIN 488 Blatt 2 und 4, Ausgabe April 1972,
strierung und Auswertung von Meßwerten DIN 1025 Blatt 1 bis 4, Ausgabe Oktober 1963,
dienen, unterliegen nicht der Eichpflicht. Sie sind DIN 1025 Blatt 5, Ausgabe März 1965, oder DIN
von den zuständigen Behörden auf ordnungs- 1026, Ausgabe Oktober 1963, ermittelt worden
gemäße Arbeitsweise zu überprüfen." sind."
3704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Tei,l I
8. J\nlc1q<! '.l Nurnrn<•r ,1 B11d1sl,tl>P c1 erhült folgende Artikel 2
[;dSSUll~J:
In Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b Doppelbuch-
„ a) Nonnale PrtdunfJ stabe bb der Zweiten Verordnung zur Änderung
der Eichpflicht-Ausnahmeverordnung wird die Ände-
St ichprolwnprü f Ull~J rung des Buchstaben a gestrichen.
N n C k
Artikel 3
101~- 500 32 2 0,597 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
501- -1200 50 3 0,462 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgeset-
1201 -3200 80 5 0,357
zes auch im Land Berlin.
3201 und nH·hr 125 7 0,282
Artikel 4
VollprüfunD
Artikel 1 Nr. 4 tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.
N Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Januar 1975
10 bis 100". in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 1112 · - Tc1g der Ausgc1be: Bonn, den 28. Dezember 1974 3705
Verordnung
zur Änderung der Prüfstellenverordnung
Vom 19. Dezember 1974
Auf (~rund des § 6 Abs. 6 des Eichgesetzes vom nungsnummer enthält. Die Jahresbezeichnung
11. Juli 1969 (BundesgesetzbJ. I S. 759), zuletzt ge- besteht aus den beiden letzten Ziffern der
ändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Gesamt- Jahreszahl des Jahres, in dem das Meßgerät
reform des Lebensmittelrechts vorn 15. August 1974 beglaubigt wird, in einer sechseckigen Um-
(Bundes9esetzbl. T S. 1945), wird mit Zustimmung randung. Form und Abmessung der Zeichen
des Bundesrcites verordnet: nach den Sätzen 1 und 2 ergeben sich aus
Anhang B Nr. 2.4 der Eichordnung."
Artikel 1 c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:
Die Prüfstellenverordnung vorn 18. Juni 1970 ,,(5) Werden Meßgeräte in Stufen beglaubigt
(Bundesgcsetzbl. I S. 795) wird wie folgt geändert: (Vorprüfung), sind die in der jeweiligen Stufe
geprüften Teile mit dem Beglaubigungszeichen
l. § 1 Abs. 1 Nr. 1 erhi:ilt folgende Fassung: ohne Jahresbezeichnung zu kennzeichnen."
11 1. sie zur Vornahme der für die Beglaubigung
von Meßgeri:iten erforderlichen Prüfungen 3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
über Prüfeinrichtungen verfügen, die von der ,,ein" die Worte „geeichtes oder" eingefügt.
Physikalisch-Tcdmischen Bundesanstalt aner-
kannt sind,". 4. In § 18 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „sowie
nur bei beglaubigten Meßgeräten Befundprüfun-
2. § 15 wird wie folgt geändert: gen" gestrichen.
a) Der bisherige Absalz 3 wird Absatz 2 Satz 3.
Artikel 2
b) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
11 (3) W(~rden gemctß § 6 Abs. 5 Satz 2 des leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Eichgesetzes Meßgeräte zur Beglaubigung mit blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
dem Zeichen für die EWG-Ersteichung ge- auch im Land Berlin.
stempelt, so besteht das Beglaubigungszeichen
aus einem „e", das in der oberen Hälfte das
Kennzeichen D und die Ordnungszahl der zu- Artikel 3
ständigen Eichaufsichtsbehörde und in der
unteren :Hälfte eine der Prüfstelle von der zu- Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1975 in
sti:indigen Behörde zugeteilte dreistellige Ord- Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
3706 Bundesgeise1tzbLaitt, Jahrgang 1974, Teil I
Zweite Verordnung
zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
Vom 19. Dezember 1974
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie des (2) Bei Sammelpackungen ist zusätzlich zur
§ 17 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundes- Angabe der Nennfüllmenge auf den einzelnen
gesetzbl. I S. 759), zuletzt geändert dur,ch Artike,l 7 F,ertigpackungen auf der Umhüllung der Sam-
des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittel- melpackung die Anzahl und die Nennfüllmenge
rechts vom 15. August 1974 (Bundesg,esetzbl. I der einzelnen Fertigpackungen .anzugeben. Auf
S. 1945), wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Sammelpackungen mit Fertigpackungen glei-
zu § 13 Abs. 1 Nr. 3 und zu § 17 im Einvernehmen cher Fül:lrneng,e sind diese zusätzlichen Angaben
mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt- nicht erforderlich, wenn alle einzelnen Fertig-
schaft und Forsten und dem Bundesminister für packungen sichtbar und leicht zählbar sind und
Jugend, Familie und Gesundheit, mit Zustimmung die Angabe der Füllmenge wenigstens auf einer
des Bundesrates verordnet: Fertigpackung erkennbar ist."
5. § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 ,, (4) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach
Die Fertigpackungsverordnung vom 16. Dez,ember Gewicht zu kennzeichnen."
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2000), zuletzt geändert
durch die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verord- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
nung vom 19. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1301), a) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort
wird wie folgt geändert: .,Mitteln" die Worte „oder anderen" einge-
fügt.
1. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „und 2" ge-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
strichen.
,, (4) · Für Klebstifte kann abweichend von
§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Eichgesetzes die Stück-
2. § 3 wird wie folgt geändert:
zahl angegeben werden."
a) An Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht 7. § 8 wird gestrichen.
planmäßig ausgenutzt werden."
b) Der bisherige Satz 3 des Absatzes 2 wird Ab- 8. § 9 Abs. 2 Nr. 7 wird gestrichen.
satz 3. Im neuen Absatz 3 werden vor den
Worten „Satz 1" die Worte „Absatz 2" ein- 9. § 13 wird wie folgt geändert:
gefügt.
a) Absatz 2 wird gestrichen. Die bisherigen Ab-
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: sätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
,, (4) Die Randvollvolumen von Flaschen als b) Der neue Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fas-
Maßbehältnissen sollen den Größenwerten sung:
nach DIN 6129 Blatt 2 Entwurf Oktober 1974, ,, 1. Behältnisse für Wasch- und Reinigungs-
entsprechen."
mittel, die DIN-EN 23, Ausgabe Dezem-
ber 1974, entsprechen und die Angabe
3. In § 4 a Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Die DIN-EN 23 tragen,".
§§ 14 und 15" durch die Worte „Der § 7 Abs. 1
Nr. 1 und die§§ 14 bis 16" ersetzt. 10. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das
4. § 5 erhält folgende Fassung: Wort „oder" ersetzt.
,,§ 5 b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Kennzeichmm~J der Füllmenge „2. die Angabe des Nennvolumens nach § 13
Abs. 1 Nr. 1 durch eine Umhüllung ver-
(l) Unbestimmte Füllmengenangaben, die An-
deckt ist."
gabe eines Füllmenqenbcreichs oder die zusätz-
liche Angabe des Bruttogewichts sind unzuläs- c) Nummer 3 wird gestrichen.
sig. Die Angabe einer Mindestfüllmenge neben
der Nennfüllmenge ist nur zulässig, wenn als 11. An§ 16 wird folgender Satz 2 an.gefügt:
Mindestfüllmenge diejenige des § 17 Abs. 2 ,,Die Schriftgröße der nach § 5 Abs. 2 vorge-
Satz 5 oder Abs.] Satz 2 oder des § 25 Abs. 6 schriebenen Zahlenangaben auf Sammelpackun-
Satz 2 angegeben wird. gen darf 6 Millimeter nicht unterschreiten."
Nr. 14'2 Tc1g <kr Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974 3707
12. § 17 Abs. 4 wird qcst riclwn. sind auf Behältnisse mit den in Anlage 1 ge-
nannten flüssigen Lebensmitteln, die vor
1]. Tn § 19 Abs. 8 wNdcn die Worte „ von den Ab- dem 1. Januar 1976 eingeführt oder sonst in
sätzen 2 und 7" durch die~ Worll; ,,von den Ab- den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
sJtzen 2,] und 7" <>rsdzL bracht werden, nicht anzuwenden. Das
qleiche gilt für Behältnisse mit den in An-
14 . § 2 1 (! r h ü II f o J g <' n d e r, d s s Lin g : lage 1 genannten flüssigen Lebensmitteln,
die nach dem 1. Januar 1976 eingeführt oder
,,§ 21 sonst in den Geltungsbereich dieser Verord-
J krslel lc)rclngabe nung verbracht werden, aber bereits vor dem
1. Januar 1976 abgefüllt worden sind.
(1) Auf FerUgpc1ckunqt'n gleiclwr Füllmenge
müssen der Nanw oder cliP Firma und der Ort (5) Flaschen zur Wiederbefüllung mit ste-
der gewerblichen lfduptnied(!rlassung dessen, rilisierter Konsummilch, die vor dem 1. Juli
der die Fertigpackung lwrgestellt hat, ange- 1974 hergestellt worden sind, sowie sonstige
geben sein. Bringt ein anderer als der Hersteller Flaschen, die vor dem 1. Januar 1973 herge-
ehe Fertigpackung unter seinc~m Namen oder stellt worden sind, gelten als Maßbehält-
seiner Firma in den Verkehr, ist anstatt des nisse, wenn sie den vor Inkrafttreten dieser
Herstellers d iescr andere dnzu~Jeben. Die Angabe Verordnung geltenden Vorschriften ent-
darf abgekürzt Wt~n1P11, sofern das Unternehmen sprechen. Sie dürfen bis zum 31. Dezember
aus der Abkürzung allgPmein erkennbar ist. 1980 zur Wiederbefüllung verwendet wer-
den. Hierbei dürfen Flaschen mit sterilisier-
(2) Absc1tz l ist nicht c1nz11wenden auf ter Konsummilch, Obst- und Gemüsesäften
l. Fertigpackungen, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Fruchtsaftgetränken, Flaschen mit
des EichgesetzPs (Jekennzeichnet sind, Malzbier und Malztrunk mit einem Nenn-
volumen von mehr als 0,5 Liter sowie Fla-
2. Fertigpc1ckungen, deren Füllmenge nach schen mit weinähnlichen Getränken und
Stückzahl angegebc~n ist, warmabgefülltem Wein auch eine geringere
3. Aerosolpackunqen, die nc1ch den Vorschriften Füllmenge enthalten, als nach Anlage 1 zu-
der Druckgasverordmrng vom 20. Juni 1968 lässig ist. Bei sterilisierter Konsummilch,
(Bundesgesetzbl. T S. 730) in der jeweils gel- Fruchtsaftgetränken, Malzbier und Malz-
lenden Fassung und den hierzu vom Bundes- trunk sowie bei weinähnlichen Getränken
minister für Arbeit und Sozialordnung erlas- und warmabgefülltem Wein muß die ge-
senen, im Bundes,.Hbeilsblalt -- Fachteil Ar- ringere Füllmenge gekennzeichnet sein. Eine
beitsschutz --- veröffentlichten Technischen Angabe des Grundpreises ist nicht erforder-
Regeln gekennzeichnet sind, lich.
4. Fertigpackungen mit Butter, die mit: einer (6) § 17 Abs. 1 und 2 gilt nicht für Fertig-
KontrollnummPr nach § 21 der Butterverord- packungen mit kalibriertem Schlachtgeflü-
nung vom 2. Juni 1951 in der Fassung der g,el. Diese Fertigpackungen dürfen bis zum
Bekanntmachung vom 10. August 1970 (Bun- 31. Dezember 1977 nicht mit einer größeren
desgesetzbl. I S. 1287) in der jeweils gelten- Minusabweichung als dem zweifachen der in
den Fassung gekennzeichnet sind. 11
§ 17 Abs. l Nr. 2 in der bis zum 31. Dezem-
ber 1974 geltenden Fassung festgesetzten
15. § 23 wird gestrichen. Werte in den Verkehr gebracht werden."
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
16. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gE:~ändert:
a) In Nummer 4 werden die Worte „Abs. 2
Satz 3" durch ehe Worte „Abs. 3 ersetzt. 11 Artikel 2
b) Nummer 5 wird gestrichen. Die Anlagen zur Fertigpackungsverordnung wer-
c) In Nummer 6 werden die Worte „entgegen den wie folgt geändert:
§§ 6 durch die Worte „entgegen §§ 5, 6" er-
11
setzt. 1. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:_
d) Nummer 8 erhält folgende Fassung: a) In Buchstabe A Nr. 1 werden
„8. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 3 aa) bei dem ·wert „315" die Sternzeichen ge-
Satz 2 oder § 25 Abs. 6 Satz 2 Fertig- strichen,
packungen mit zu geringer Füllmenge in
den Verkehr bringt, 11
•
bb) die Worte „für Artischockenböden nur:
333" durch die Worte „für Artischocken-
11
böden: 333 anstelle von 315 ersetzt,
17. § 25 wird wie folgt geändert:
cc) die Worte „für Bambusschößlinge, Was-
a) Die Absätze 4 und 5 werden durch die fol- serkastanien und Sojabohnenkeime nur:
genden Absätze 4 bis 6 ersetzt: 245 - 350 - 600" durch die Worte „für
,, (4) § 14 Abs. 2 des Ei chgeset:zes und die Bambusschößlinge, Wasserkastanien und
§§ 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung Sojabohnenkeime außerdem: 350" ersetzt.
3708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,i.l I
b) Jn Buchst.Jbe A Nr. 2 werden die Worte „160 Artikel 3
bis zum 31. Dezember 1974" durch die Worte- In der Verordnung zur Änderung der Fertigpak-
" 1@ bis zum 31. Dezember 1975" ersetzt.
kungsverordnung vom 18. Juli 1973 (Bundesgesetz-
c) Nach Buchstabe A Nr. 8 werden folgende blatt I S. 843) werden Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe f
Nummern 9 und 10 angefügt: und in Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchsta-
be bb die Änderung des Buchstabens a gestrichen.
,,9. Bohnerwachs sowie nichtflüssige Schuh-
und Lederpflegemiltel:
Artikel 4
38 G8 108 - 220 -- 475
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
10. Klelwsloffe: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
5'.i 71 105 156 210 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichge-
315 425 580 850 setzes auch im Land Berlin.
1 060 2 055 2 550 3100",
Artikel 5
d) ln Buchstabe H Nr. 20 WPrden die Worte „ein-
schlicßl ich Mcirucuin<·" gestrichen. (1) Artikel 1 Nr. 1, 4, 9 Buchstabe a, Nr. 10,
11 und 16 Buchstaben b und c tritt am 1. Januar
e) In Buchstc1be B werden Nummer 23 Buchsta- 1976 in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am
be a und Nummer 27 gestrichen und in Num- 1. Januar 1975 in Kraft
mer 4 folgender Buchstabe g angefügt:
(2) Behältnisse für Wasch- und R,einigungsmittel
,,g) Vorcrhitzle Röstkartoffeln: 400". dürfen noch bis zum 1. Januar 1977 mit der Angabe
f) In Buchs!.dbe C werden Nummer 5 Buchsta- DIN 55 519 in den Verkehr gebracht werden.
be c1 uncl Nummer 7 gc!slrichen. (3) Fertigpackungen mit Bambusschößlingen,
Wasserkastanien und Sojabohnenkeimen mit einem
2. Anlage 4 Nummer 4 Buc~hstabe a erhält folgende Behältnisvolumen von 245 und 600 Milliliter dürfen
Fassung: noch bis zum 1. Januar 1976 ohne Angabe des
Grundpreises feil gehalten werden.
„a) Normale Prüfung
(4) Fertigpackungen mit nichtflüssigen Schuh-
Stichprobenprüfung und Lederpflegemitteln dürfen noch bis zum 1. Ja-
nuar 1976 mit einer Füllmengenkennzeichnung nach
N n C k
Volumen in den Verkehr gebracht werden. Die An-
101--500 32 2 0,597 gabe des Grundpreises ist nicht erforderlich, sofern
di,e Packungen nach den bisher geltenden Vor-
501--l 200 50 3 0,462
S•chriften ohne diese Angabe feilgehalten werden
1201-3200 80 5 0,357 durften.
3 201 und mehr 125 7 0,282
(5) Abweichend von Artikel 4 der Verordnung zur
Vollprüfung Änderung der Fertigpackungsv,erordnung tritt der
durch Artikel 1 Nr. 6 der genannten Verordnung
N
eingefügte § 4 a hinsichtlich der Klebstoffe erst am
10 bis 100". 1. Januar 1976 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1974
Der Bundesminister für .Wirtschaft
Friderichs
Nr. 1,12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974 3109
Verordnung
über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten
Vom 19. Dezember 1974
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 379), zuletzt geändert
Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes- durch Artikel 279 des Einführungsgesetzes zum
gesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 29 Strafgesetzbuch,
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 4. Artikel 4 des Gesetzes über den Beitritt der Bun-
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird ver- desrepublik Deutschland zu dem Ubereinkommen
ordnet: über ein einheitliches System der Schiffsvermes-
§ 1 sung vom 8. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. II
S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 148 des
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn- Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungs-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I
1. § 2 des Gesetzes vom 21. November 1887 zur s. 503),
Ausführung des internationalen Vertrages zum wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen
Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel übertragen.
vom 14. März 1884 (Reichsgesetzbl. 1888 S. 169),
geändert durch Artikel 151 des Einführungsgeset- §2
zes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
desgesetzbl. I S. 469),
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
2. § 16 des Flaggenrechtsgesetzes vom 8. Februar gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 111 des Geset-
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt geändert zes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land
durch das Konsulargesetz vom 11 . September Berlin.
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2317),
§3
3. Artikel 6 a des Gesetzes vom 21. März 1956 über
das Internationale Ubereinkommen zur Verhü- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in
tung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruh n au
3710 Bundesgesetzbl,aitt, Jahrg,ang 1974, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Satzung
der Stiftung „Preußischer Kulturbesitz"
Vom 20. Dezember 1974
Auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Errichtung 3. § 4 erhält folgende Fassung:
einer Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" und zur
,,§ 4
Ubertragung von Vermögenswerten des ehemaligen
Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 (1) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn je
(Bundesgesetzbl. I S. 841) verordnet die Bundesre- ein Mitglied des Bundes, des Landes Berlin und
gierung mit Zustimmung des Bundesrates: des Landes Nordrhein-Westfalen sowie minde-
stens vier der übrigen Mitglieder anwesend oder
vertreten sind.
ArtikeJ I (2) Einer Mehrheit, die die Mehrheit der abge-
Artikel I der Verordnung über die Satzung der gebenen Länderstimmen einschließt, bedürfen
Stiftung „Preußischer Kulturbesitz" vom 6. Septem- Beschlüsse des Stiftungsrates über
ber 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1709) wird wie folgt a) den Vorschlag zur Bestellung oder Ernennung
geändert: des Kurators,
b) den Vorschlag zur Bestellung oder Ernennung
1. § 2 erhält folgende Fassung:
des ständigen Vertreters des Kurators,
,,§ 2 c) den Vorschlag zur Bestellung oder Ernennung
(1) Mitglieder des Stiftungsrates sind zwei des Generaldirektors der Staatlichen Museen,
Vertreter des Bundes, zwei Vertreter des Landes des Generaldirektors der Staatsbibliothek so-
Berlin, zwei Vertreter des Landes Nordrhein- wie der Direktoren des Geheimen Staats-
Westfalen und je ein Vertreter der Länder Baden- archivs, des Ibero-Amerikanischen Instituts
Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, und des Staatlichen Instituts für Musikfor-
Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland und schung,
Schleswig-Holstein. d) die Feststellung des Stiftungshaushaltsplans
(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu - ausgenommen den Abschnitt für Neubau-
bestellen. Sind ein Mitglied und dessen Stellver- ten und ihre Ersteinrichtung einschließlich
treter verhindert, so können sie zu der betref- des Grunderwerbs - , die Bewilligung über-
fenden Sitzung einen Bevollmächtigten entsen- und außerplanmäßiger Ausgaben, soweit sie
den. nicht durch Einsparungen im laufenden Stif-
tungshaushaltsplan abgedeckt werden kön-
(3) Der Bund hat sechzig Stimmen. Die Länder nen, sowie die Entlastung des Kurators,
haben vierzig Stimmen, die sich wie folgt ver-
teilen: e) die Ubertragung der Verwaltung von Ver-
mögenswerten auf eine andere Dienststelle
Baden-Württern berg vier Stimmen,
oder Einrichtung,
Bayern eine Stimme,
f) die Veränderung des Standortes einer Samm-
Berlin zehn Stimmen, lung,
Bremen zwei Stimmen,
g) den Erlaß und die Änderung seiner Geschäfts-
Hamburg zwei Stimmen, ordnung.
Hessen vier Stimmen,
(3) Uber Grunderwerb für Neubauten und über
Niedersachsen vier Stimmen, die Errichtung von Neubauten einschließlich
Nordrhein-Westfalen acht Stimmen, ihrer Ersteinrichtung sowie über den entspre-
Rheinland-Pfalz zwei Stimmen, chenden Abschnitt des Stiftungshaushaltsplans
Schleswig-Holstein zwei Stimmen, beschließen der Bund und das Land Berlin allein
Saarland eine Stimme. mit gleichem Stimmrecht. Beschlüsse hierüber
werden nicht wirksam, wenn ihnen nach Maß-
(4) Die Stimmen des Bundes und jedes einzel- gabe näherer Bestimmungen in der Geschäfts-
nen Landes können nur einheitlich abgegeben ordnung mit zwei Dritteln der abgegebenen
werden." Stimmen der übrigen Länder im Hinblick auf die
von ihnen mitzutragenden Folgekosten wider-
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: sprochen wird.
,, (1) Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden (4) Im übrigen faßt der Stiftungsrat seine Be-
und stellvertretende Vorsitzende auf die Dauer schlüsse mit der einfachen Mehrheit der abge-
von drei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Er gibt gebenen Stimmen, nicht jedoch gegen zwei Drit-
sich eine Geschäftsordnung." tel der abgegebenen Länderstimmen."
Nr. 142 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1974 3711
4. § !5 Abs. 4 erhält folgende Pc1ssung: d) Vorschläge für Ernennungen von Beamten des
,, (4) Der Stiftungsrat bildet eimin geschäftsfüh- einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes,
renden Ausschuß, dem nach n~ilwrer Bestimmung für die Einstellung von Referendaren und für
in der Geschäftsordnung alle An9elegenheiten Beförderungen in Ämter der Besoldungs-
des Stiftungsratcs mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 gruppe A 14."
und 3 genannten übertrc1gt'n wPrclen können. Der
Ausschuß setzt sich zusc1mmen aus je zwei Stif- 6. § 6 Abs. 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
tungsral.srnitgliedern des Bundes, des Landes
,, a) alle Geschäfte, die die Stiftung zu einer Aus-
Berlin und des Landes Nordrlwin-Westfalen so-
gabe von mehr als 100 000 DM verpflichten,
wie aus zwei Stiftungsratsmit9lieclern, die für je-
es sei denn, der Stiftungsrat hat eine beson-
weils drei Jahn' von den übrigen Ländern be-
dere Ermächtigung erteilt,".
nannt werden. Auch stellv<'rlretende Stiftungs-
ratsmitgl ieder können zu 1\usschußmitgliedern
bestellt werden. Für jedes i\ usschußm itglied ist 7. § 14 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
ein Stellvertreter zu lwslellt'n. Sincl ein Mitglied
und dessen Stellvertreter ver!Jindert, so können 8. § 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
sie zu der betreffenden Sitzung einen Bevoll- ,, (3) Die Prüfung der Rechnung im Sinne des
mächtigten entsenden. Der Vorsitzende und die § 109 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung erfolgt
slEdlverlrelenden Vorsitzenden werden vom Stif- durch die Vorprüfungsstelle. Sie untersteht d~m
tungsrat aus dem Kreis cl<~r 1\usschußmitgiieder Kurator unmittelbar. Bei ihrer Prüfungstätigkeit
für drei Jahre bestellt. Der Ausschuß ist be- unterliegt sie fachlich nur den Weisungen des
schlußfähig, wenn mindestens je ein Vertreter Bundesrechnungshofes. Sie legt dem Stiftungsrat
des Bundes, des Landes Berlin und des Landes das Ergebnis ihrer Prüfung mit den erforderlichen
Nordrhein-Westfalen sowie einer der beiden Ver- Bescheinigungen und Erläuterungen sowie mit
treter der übrigen Länder anwesend sind. Der der Stellungnahme des Bundesrechnungshofes
Bund hat sechs Stimmen, das Land Berlin und das vor. Der Stiftungsrat entlastet den Kurator auf
Land Nordrhein-Westfalen haben je eine Stimme, Grund des Ergebnisses der Rechnungsprüfung.
die übrigen Länder haben zusammen zwei Stim- Der Stiftungsrat selbst wird durch den Bundes-
men. Die Stimmen des Bundes können nur ein- minister des Innern im Einvernehmen mit dem
heitlich abgegeben werden. Beschlüsse werden Bundesminister der Finanzen entlastet, nachdem
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Ländern Gelegenheit zur Stellungnahme ge-
gefaßt, nicht jedoch gegen zwei Drittel der ab- geben worden ist."
gegebenen Länderstimmen."
5. § 6 Abs. 2 erliält folgende Fassung: Artikel II
,, (2) Zu den laufenden Angelegenheiten der Stif- Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
tung gehören insbesondere Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
a) die mit der Verwaltung der Stiftung verbunde- (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 25 des
nen, regelmäßig wiederkehrenden Rechtsge- Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer
schäfte, Kulturbesitz" und zur Ubertragung von Vermögens-
werten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stif-
b) die mit der Durchführung und Abwicklung
tung vom 25. Juli 1957 auch im Land Berlin.
von Dauerverträgen verbundenen Rechts-
geschäfte,
c) der Abschluß von Arbeitsverträgen mit Ange-
Artikel III
stellten der Vergütungsgruppen II a -- X BAT
und mit Arbeitern, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
3712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 286. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. November 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1974 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlug: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqcsclzhlalt Teil I werden Ccsetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im BundcslJCscl.zblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bckannt.rnac\111nqcn sllWil' Zolllarifvcro1dnuni1cn veröffentlicht.
Bez u q s b e d in !J 11 n q P n : Laufender Bcwq nur im Postabonnement. Abbcstcllunqen müssen bis spätestens 30. 4, bzw. 31. 10. jeden Jahres
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Dieser Preis gilt ,rnch für B1rndesqesct,.hliitter, die vor dem 1. Juli 1972 ausqeqeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
du! rlds Pos1schcckkonlo 1311ndcsqcsetzbli1lt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr c i s dieser Aus q ab e : 1,95 DM (1,70 DM zuzü9lich ---,25 DM Versandkosten), bei Li!.'ferunq ~Jeqen Vorallsrechnung 2,35 DM. Im Bezu9s-
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