3649
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 24. Dezember 1974 Nr.141
Tag Inhalt Seite
20.12.74 EHtes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes 3649
51-1
20. 12. 74 Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3650
612-14
20. 12. 74 Geselz zur Entlaslung der Landgerichte und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls 3651
:H0-4, 300-2, 340-1, 350-1, 330-1, 317-1. 213-1, 315-1, 312-2, 454-1, 360-1, 366-1, 367-1, 368-1, 401-6
21. 12. 74 Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3656
611-5, 611-10, 611-4, 610-2, 610-1, 610-6-5, 707-6 (Artikel 1), 707-9, 215-7, 707-6 (Artikel 2), 610-6-8 (Artikel 1).
4120-4, 7612-1, 621-1, 610-6-7, 7690-1, 2330-9, 611-1, 790-15, 2330-2, 402-27, 750-12, 800-7, 86-5, 830-2, 810-1,
820-1, 826-20, 821-1, 822-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 800-9, 8252-1, 85-1, 63-14, 600-1. 604-1, (826-2-10, 826-2-17,
826-2-14, 826-2-8, 826-2-11-2]. 611-2-3, 611-2-4
23. 12. 74 Gesetz zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3676
611-1, 707-6 (Artikel 1). 610-6-5, 810-1, 611-1-13 (Artikel 4 und 6 § 2)
Elftes Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
Vom 20. Dezember 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. In § 1 Abs. 5 wird das Wort „Disziplinarstraf-
sen: gewalt" durch das Wort „Disziplinargewalt" er-
setzt.
Artikel 1 2. In § 71 Abs. 1 wird die Zahl „ 1974" durch die
1
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt- Zahl „ 1977" ersetzt.
machung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 313, 429), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Artikel 2
Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom
21. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1481), wird Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
wie folgt geändert: in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Verteidigung
Leber
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
Gesetz
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964
Vom 20. Dezember 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. In § 8 Abs. 2 erhält der letzte Halbsatz die fol-
sen: gende Fassung:
,,, die übrigen Mineralöle bis zum 31. Dezem-
§1 ber 1979
Das Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung 1. Gasöle und die ihnen im Siedeverhalten ent-
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bun- sprechenden Mineralöle aus der Nummer
desgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das 27.07-G des Zolltarifs zum Steuersatz von
Gesetz zur .Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1,00 DM,
1964 und des Gesetzes über das Branntweinmonopol 2. alle anderen zum Steuersatz von 1,50 DM
vom 26. Juni 1973 {Bundesgesetzbl. I S. 691), wird
wie folgt geändert: für 100 kg, ab 1. Januar 1980 unversteuert."
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 7 werden die Worte „bis zum §2
31. Dezember 1974" ersetzt durch: ,,bis zum Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
31. Dezember 1979". Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. § 2 Abs. 1 Nr. 4 erhält die Fassung:
„4. für 100 kg Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 §3
1,50 DM." Das Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nt. lL1l Tdq der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3651
Gesetz
zur Entlastung der Landgerichte
und zur Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls
Vom 20. Dezember 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen
sen: und v,ernommenen Parteien; bei einer wieder-
holten Vernehmung braucht die Aussage nur
Artikel 1 insoweit in das ProtokoU auf.genommen zu
werden, als sie von der früheren abweicht;
Änderung der Zivilprozeßordnung
5. das Ergebnis eines Augenscheins;
Die Zivilproz,eßordnung wird wie folgt geändert:
6. die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und
1. Die §§ 159 bis 165 werden durch folgende Vor- Verfügungen) des Gerichts;
schriften ersetzt: 7. die V,erkündung der Entscheidungen;
,,§ 159 8. die Zurücknahme der Klage oder eines
(1) Uber die mündliche Verhandlung und jede Rechtsmittels;
Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. 9. der Verzicht auf Rechtsmittel.
Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeam-
ter der Geschäftsstelle zuzuziehen, wenn nicht (4) Die Beteiligten können beantragen, daß
der Vorsitzende davon absieht. bestimmte Vorgänge oder Außerungen in das
Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhand- kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf
lungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern die Feststellung des Vorgangs oder der Auße-
beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder rung nicht ankommt. Dieser Beschluß ist unan-
ersuchten Richtern stattfinden. fechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
§ 160 (5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die
(1) Das Protokoll enthält Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Proto-
koll als Anlage beigefügt und in ihm als solche
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; bezeichnet ist.
2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamt,en
der Geschäftsstelle und des etwa zugezoge- § 160 a
nen Dolmetschers; (1) Der Inhalt des Protokolls kann in •einer
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; gebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurz-
schriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerfü
4. die Namen der erschienenen Parteien, Ne- oder durch verständliche Abkürzungen vorläu-
benintervenienten, Vertreter, Bevollmächtig- fig aufgezeichnet werden.
ten, Beistände, Zeugen und Sachverständi-
gen; (2) Das Protokoll ist in diesem Fall unverzüg-
lich nach der Sitzung herzustellen. Soweit Fest-
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder stellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 mit
die Offentlichkeit ausg,eschlossen worden ist. einem Tonaufnahmegerät vorläufig aufgezeich-
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhand- net worden sind, braucht lediglich dies in dem
lung sind aufzunehmen. Protokoll vermerkt zu werden. Das Protokoll ist
um die Feststellungen zu ergänzen, wenn eine
(3) Im Protokoll sind festzusteHen Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluß
1. Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Ver- des Verfahrens beantragt oder das Rechtsmittel-
gleich; gericht die Ergänzung anfordert. Sind Festst,el-
lungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 unmittelbar auf-
2. die Anträge; genommen und ist zugleich das wesentliche Er-
3. Geständnis und Erklärung über einen Antrag gebnis der Aussagen vorläufig aufgezeichnet
auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklä- worden, so kann eine Ergänzung des Protokolls
rungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrie- nur um das wesentliche Ergebnis der Aussagen
ben ist; verlangt werden.
3652 Bundes,gese:tzbLaH, Jahrgang 1974, Teil I
(3) Die vor!;iuli~J(!l1 /\ufz(~ichnungen sind zu nahmegerät vorläufig aufgezeichnet worden, so
d(!n ()roZ()ßi1kl(~n zu nchrnen oder, wenn sie sich hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die
nicht dctzu eigrwn, lH'.i der Gc\schäftsstelle mit Richtigkeit der Ubertragung zu prüfen und
den Prozt'f3ak tc,n irnfzubewahren. Tonaufzeich- durch seine Unterschrift zu bestätigen; dies gilt
n ung(~n kc>nnc~n gelöscht werden, auch dann, wenn der Urkundsbeamte der Ge-
1. sowci t das Protokoll nt1ch der Sitzung herge- schäftsstelle zur Sitzung nicht zugezogen war.
stdlt odm um die vorläufig aufgezeichneten (2) Ist der Vorsitzende verhindert, so unter-
Fcststelhrngen ergi.inzt ist, wenn die Parteien schreibt für ihn der älteste beisitzende Richter;
i rrnerhctlb eines Monats nach Mitteilung der war nur ein Richter tätig und ist dieser verhin-
Abschrift keine Einwendungen erhoben dert, so genügt die Unterschrift des zur Proto-
haben; kollführung zugezogenen Urkundsbeamt,en der
2. nach n~ch Lsk rii ltig(!lrl /\bschluß des Verfah- Geschäftsstelle. Ist dieser verhindert, so genügt
rens. die Unterschrift des Richters. Der Grund der
Verhinderung soll im Protokoll vermerkt wer-
§ 161 den.
(1) Feslstellungen ni:lch § 160 Abs. 3 Nr. 4 und
§ 164
5 brüudH:m nicht in das Protokoll aufgenommen
zu werden, (1) Unrichtigkeiten des Protokolls können
jederzeit berichtigt werden.
1. wenn chis Prozcßuericht die Vernehmung
oder clE~n Augenschein durchführt und das (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien
Endurteil der Berufung oder der Revision und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genann-
nicht unlerlie9t; ten Feststellungen betrifft, auch die anderen Be-
teiligten zu hören.
2. soweit die Klage zurückgenommen, der gel-
tend gern acb te Anspruch anerkannt oder auf (3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll
ihn vPrzichtet: wird, auf ein Rechtsmittel ver- vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Proto-
zichtet oder der Rechtsstreit durch einen koll zu verbindende Anlage verwiesen werden.
Vergleich beendet wird. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Pro-
tokoll unterschrieben hat, oder von dem allein
(2) In dem Protokoll ist zu vermerken, daß
tätig gewesenen Richter, selbst, wenn di,eser an
die Vernehmung oder der Augenschein durch-
der Unterschrift verhindert war, und von dem
geführt worden ist. § 160 a Abs. 3 gilt entspre-
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er
chend.
zur Protokollführung zugezogen war, zu unter-
§ 162 schreiben.
(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststel- § 165
lungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder
Die Beachtung der für die mündliche Ver-
zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Betei-
handlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten
ligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzule-
kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
gen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig
Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden
aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die
Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zu-
Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt
lässig."
werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, daß
dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist
oder welche Einwendungen erhoben worden 2. In § 253 Abs. 3 wird der Punkt durch ein
sind. Komma ersetzt und folgendes angefügt:
(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 ,,sowie eine Äußerung dazu, ob einer Ubertra-
brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie gung der Sache auf den Einzelrichter Gründe
in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufge- entgegenstehen."
zeichnet worden sind; der Beteiligt,e, dessen
Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen 3. In § 261 a Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160
Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten „Der Beklagte ist ferner mit der Zustellung der
diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Klages,chrift aufzufordern, binnen einer von dem
Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht un- Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von min-
t,erbleiben, wenn die Beteiligten nach der Auf- destens zwei Wochen na,ch Zustellung sich
zeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll durch den zu bestellenden Rechtsanwalt dazu zu
ist zu vermerken, daß der Verzicht ausgespro- äußern, ob einer Ubertragung der Sache auf den
chen worden ist. Einzelrichter Gründe entgegenstehen."
§ 163
4. § 297 wird wie folgt gefaßt:
(1) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden
und von dem Urkundsbeamten der Geschäfts- ,,§ 297
stelle zu unterschreiben. Ist der Inhalt des Pro- (1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden
tokolls ganz oder teilweise mit einem Tonauf- Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht
Nr. 141 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3653
enthalten sind, müssen sie aus einer dem Proto- 6. über die Kosten des Rechtsstreits nach
koll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen § 91 a;
werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten,
7. im Armenrechtsverfahren;
daß die AntrJge zu Protokoll erklärt werden.
8. in Wechsel- und Scheckprozessen;
(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt wer-
den, daß die Parteien auf die Schriftsätze Bezug 9. über die Art einer angeordneten Sicher-
nehmen, die die Anträge enthalten." heitsleistung;
10. über die einstweilige Einstellung der
5. § 298 fällt weg. Zwangsvollstreckung;
11. über den Wert des Streitgegenstandes;
6. Die §§ 348 bis 350 werden wie folgt gefaßt:
12. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
,,§ 348
(3) Im Einverständnis der Parteien kann der
(1) Die Zivilkammer kann den Rechtsstreit Vorsitzende auch im übrigen an St,elle der Kam-
einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Ent- mer entscheiden.
scheidung übertragen, wenn nicht
(4) § 348 ist nicht anzuwenden.
1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsäch-
licher odPr rechtlich Pr Art aufweist oder § 350
2. die Rechtssadw gnrndsJtzliclw Bedeutung hat. Für die Anfechtung der Entscheidungen des
Einzelrichters (§ 348) und des Vorsitzenden der
(2) Uber die Ubertragung auf den Einzelrich-
Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten die-
ter kann die Kammer ohne mündliche Verhand- selben Vorschriften wie für die Anfechtung ent-
lung entscheiden. Der Beschluß ist unanfecht- sprechender Entscheidungen der Kammer."
bar.
(3) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter 7. § 507 fällt weg.
nicht übertragen werden, wenn bereits in mehr
als einem Termin vor der Zivilkammer zur 8. § 510 a wird wie folgt gefaßt:
Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn,
daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwi- ,,§ 510 a
schenurteil ergangen ist. Andere Erklärungen einer Partei als Geständ-
(4) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der nisse und Erklärungen über einen Antrag auf
Parteien den Rechtsstreit ,rnf die Zivilkammer Pq.rteivernehmung sind im Protokoll festzustel-
zurückübertragen, wenn sich aus einer wesent- len, soweit das Gericht es für erforderlich hält."
lichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die
Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung 9. In § 511 a Abs. 1 wird das Wort „zweihundert"
ist. Eine erneute Ubertragung auf den Einzel- durch das \,Vort „fünfhundert" ersetzt.
richter ist ausgeschlossen.
10. An die Stelle des § 523 a tritt folgender § 524:
§ 349
,,§ 524
(1) In der Kammer für Handelssachen hat der
Vorsitzende di,e Sache so weit zu fördern, daß (1) Zur Vorbereitung der Entscheidung kann
sie in einer mündlichen Verhandlung vor der der Vorsitzende oder in der mündlichen Ver-
Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er handlung das Berufungsgericht die Sache dem
nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, daß Einzelrichter zuweisen. Einzelrichter ist der
es für die Beweiserhebunu auf die besonder,e Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes
Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht an- Mitglied des Berufungsgerichts, in Sachen der
kommt und die Kammer das Bewei,sergebnis Kammern für Handelssachen der Vorsitzende.
auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem
Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu (2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu
würdigen vermag. fördern, daß sie in einer mündlichen Verhand-
lung vor dem Berufungsgericht erledigt werden
(2) Der Vorsitzende entscheidet kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Be-
1. über die Verweisung des Rechtsstreits;
weise erheben; dies darf nur insoweit gesche-
hen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung
2. über Rügen, die die Zulässigkeit der Klag,e vor dem Berufungsgericht wünschenswert und
betreffen, soweit über sie abgesondert ver- von vornherein anzunehmen ist, daß das Beru-
handelt wird; fungsgericht das Beweisergebnis auch ohne un-
3. über die Aussetzung des Verfahrensi mittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Be-
weisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
4. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf
den geltend gemachten Anspruch oder An- (3) Der Einzelrichter entscheidet
erkenntnis des Anspruchs; 1. über die Verweisung nach § 100 in Verbin-
5. bei Säumnis einer Partei oder beider Par- dung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfas-
teien; sungsgesetzes;
3654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
2. bei Zurücknahme der Klage oder der Beru- 2. In § 128 Abs. 3 wird das Wort „fünfzig" durch
fung, Verzicht auf den geltend gemachten das Wort „einhundert" ersetzt.
Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3. bei Säumnis einer Partei oder beider Par-
Artikel 5
teien;
Änderung des Sozialgeridttsgesetzes
4. über die Kosten des Rechtsstreits nach
§ 91 a; Das Sozialgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:
5. über den Wert des Streitgegenstandes;
1. In § 118 Abs. 1 Satz 1 fällt die Verweisung ,,§ 160
6. über Kosten, Gebühren und Auslagen. Abs. 2 Nr. 3," weg.
(4) Im Einverständnis der Parteien kann der 2. § 122 wird wie folgt gefaßt:
Einzelrichter auch im übrigen entscheiden."
,,§ 122
11. In § 567 Abs. 2 wird das Wort „fünfzig" durch Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165
das Wort „einhundert" ersetzt. der Zivilprozeßordnung entsprechend."
Artikel 2 Artikel 6
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Änderung anderer Gesetze
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge- 1. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
ändert: Landwirtschaftssachen wird wie folgt geändert:
a) In § 15 Abs. 6 wird die Verweisung „ 164 11
1. In § 21 g wird folgender Absatz 3 angefügt: durch die Verweisung „ 165 ersetzt.
11
,, (3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach b) In § 34 Abs. 2 Satz 2 und in § 46 Abs. 2 wird
den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Zi- jeweils das Wort „fünfzig" durch das Wort
vilkammer die Verfahren einem ihrer Mitglieder ,, einhundert" ersetzt.
als Einzelrichter übertragen kann."
2. In § 160 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom
2. In § 23 Nr. 1 wird das Wort „eintausendfünfhun- 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341), zuletzt
dert" durch das Wort „dreitausend" ersetzt. geändert durch das Gesetz über die Beseitigung
von Abfällen vom 7. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I
3. In § 105 Abs. 1 wird das Wort „Einzelrichter" S. 873), wird folgender Satz 3 angefügt:
durch das Wort „Vorsitzende" ersetzt. „Die Vorschriften über den Einzelrichter sind
nicht anzuwenden. 11
3. a) In § 20 a Abs. 2 des Gesetzes über die Angele-
Artikel 3
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
b) in § 304 Abs. 3 der Strafprozeßordnung,
Die Verwaltungsgerichtsordnung wird wie folgt c) in § 108 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des
geändert:
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
1. § 105 wird wie folgt gefaßt: d) in§ 5 des Gerichtskostengesetzes,
e) in § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die
,,§ 105
Entschädigung der ehrenamtlichen Richter,
Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165
f) in § 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die
der Zivilprozeßordnung entsprechend."
Entschädigung von Zeugen und Sachverstän-
digen,
2. In § 146 Abs. 3 wird das Wort „fünfzig" durch
das Wort „einhundert" ersetzt. g) in § 10 Abs. 3 Satz 1 und § 128 Abs. 3 Satz 1
der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte und
Artikel 4 h) in § 36 des Verschollenheitsgesetzes
Änderung der Finanzgerichtsordnung wird jeweils das Wort „fünfzig" durch das Wort
,, einhundert" ersetzt.
Die Finanzgerichtsordnung wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 7
1. § 94 wird wie folgt gefaßt:
Uberleitungsvorschriften
,,§ 94
1. Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Einzel-
Für die Niederschrift gelten die §§ 159 bis 165 richter für den Rechtsstreit bereits bestellt, so
der Zivilprozeßordnung entsprechend." riditen sich seine Aufgaben und Befugnisse nach
Nr. 141 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3655
den bis zum lnkrc1ftl.rden dieses Ccsetzes gelten- Artikel 8
den Vorschriften. Berlin-Klausel
2. Die Vorschriften des neuen Rechts über die Zu- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
lässigkeit von Rechtsmitteln sind nur anzuwen- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
den, wenn die anzufechtende Entscheidung nach 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet
oder statt einer Verkündung zugestellt worden
ist.
Artikel 9
3. Für anhängige Verfahren gilt § 23 Nr. 1 des Ge-
richtsverfassungsgesetzes in der bisherigen Fas-
Inkrafttreten
sung. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
3656 Bundesgesetzbl,aH, Ja,hrgang 1974, Teil I
Einführungsgesetz
zum Einkommensteuerreformgesetz
(EG-EStRG)
Vom 21. Dezember 1974
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Artikel Vierter Abschnitt Artikel
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
des Steuerrechts und des Lastenausgleichsrechts des Arbeitsrechts und der Sozialordnung
c;ewerbesteuergesclz .......................... . 1 Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation ............................... . 25
Umsatzsteuergesetz ............................ . 2
Bundesversorgungsgesetz 26
Körperschaftsteucrgcselz ....................... . 3
Arbeitsförderungsgesetz ....................... . 27
Steueranpassungsgese~ ........................ . 4
Reichsversicherungsordnung .................... . 28
Reichsabgabenordnung ......................... . 5 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 29
Ber linförderungsgcse Lz 6 Angestelltenrentenversicherungsgesetz .......... . 30
Investitionszulagengesetz 7 Reichsknappschaftsgesetz .......... , ............ . 31
Zonenrandförderungsgeselz 8 Arbeiterrenten versicherungs-Neuregelungsgesetz . 32
Schutzbaug<::'setz ............................... . 9 Angestell tenversi cherungs-Neuregelungsgesetz 33
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslands- Knappschaftsren ten versicherungs- Neuregel ungs-
investitionen der deutschen Wirtschaft ........ . 10 gesetz ...................................... . 34
Außensteuergesetz ............................. . 11 Drittes Vermögensbildungsgesetz ............... . 35
Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften ........ . 12 Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
wirte ....................................... . 36
Auslandsinveslmen tgesetz 13
Bundeskindergeldgesetz ......... . 37
Lastenausgleichs~iesetz ......................... . 14
Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Änd€!nmg Fünfter Abschnitt
der Unternehmensform ....................... . 15
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
Spa.r-Prärniengeselz ............................ . 16 des Haushaltsrechts und der Finanzverwaltung
W ohnungsbau-Präm i <~n~JPS(~ tz 17 Haushaltsgrundsätzegesetz ..................... . 38
Einkommensteuergesetz .......... . 18 Finanzverwaltungsgesetz : ...................... . 39
Forstschädt>n-A usgleichsgt>selz 19 Zerlegungsgesetz ............................ . 40
Sechster Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet der Raumordnung, Uberleitungsvorschrift zum Lastenausgleich 41
des Bauwesens und des Städtebaus Ubergangsregelung zum Gesetz über die An-
gleichung der Leistungen zur Rehabilitation .... 42
Zweites Wohnungsbaugesetz ................... . 20
Ubergangszuschlag nach dem Bundesversorgungs-
Wohnungsbaugc)setz für das Sc1urland ........... . 21 gesetz ....................................... . 43
Zweites Wohn<JPldges<)lz ....................... . 22 Ubergangsregelung zum Arbeitsförderungsgesetz . 44
Ubergangsregelung zur Reichsversicherungsordnung 45
Dbergangsregelung bei Außerkrafltreten zwischen-
Dritter Abschnitt
staatlicher Abkommen ....................... . 46
Änderung von Gesetzen Ermächtigung zur Neufassung des Bundeskinder-
auf dem Gebiet des WirtschaHsrec:Ms qeldgesetzes ................................. . 47
Gesetz über st.eucrlichc Maßrli.lhrncn lwi der Still- Außerkraf1.treten .............................. . 48
legung von Steinkoh1enbcrgwNkcn ........... . 23 Berlin-Klausel ................................. . 49
Gesetz über ß<'.rgmannsprümien ................ . 24 Inkrafttreten 50
Nr. 141 ---Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3657
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezem-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610), werden hinter
der Verweisung ,,§ 4 Abs. 5" die Worte „Ziff. 1 bis
7" eingefügt.
Erster Abschnitt
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet Artikel 3
des Steuerrechts und des Lastenausgleichsrechts
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 1 Das Körperschaftsteuergesetz in der Fas,sung der
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1969 (Bundesge-
Änderung des Gewerbesteuergesetzes setzbl. I S. 1869), zuletzt geändert durch das Gesetz
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-
kanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetz- gung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I
blatt I S. 1971), geändert durch das Gesetz zur Ver- S. 3610), wjrd wie folgt geändert:
besserung der betrieblichen Altersversorgung vom
19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3610), wird 1. In § 7 a Abs. 1 Ziff. 3 Satz 1 wird die Verweisung
wie folgt geändert: auf ,,§ 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes"
durch die Verweisung auf,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2 des
l. In § 10 a Satz 1 werden die Worte „auf Grund Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
ordnungsmäßig er Buchführung" gestrichen.
2. In § 8 Abs. 2 wird die Verweisung auf ,,§ 2
2. In § 24 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung auf Abs. 3 Ziff. 3 bis 5 und 7 des Einkommensteuer-
,,§ 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes" gesetzes" durch die Verweisung auf ,,§ 2 Abs. 1
durch die Verweisung auf ,,§ 19 Abs. 3 und 4 des Ziff. 3 bis 5 und 7 des Einkommensteuergesetzes"
Einkommensteuergesetzes" ersetzt. ersetzt.
3. § 36 erhält folgende Fassung: 3. In § 11 Ziff. 1 Buchstabe b wird die Verweisung
auf ,, § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes"
,,§ 36
durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2 des
Zeitlicher Geltungsbereich Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
ist, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts ande- 4. In § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 19 Abs. 3 Ziff. 2 wer-
res bestimmt ist, erstmals anzuwenden den jeweils die Worte „bei der Industriekredit-
1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbe- bank Aktiengesellschaft, der Deutschen Indu-
ertrag und dem Gewerbekapital für den Erhe- striebank" durch die Worte „bei der Industrie-
bungszeitraum 1975; kreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Indu-
striebank" ersetzt.
2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen,
die nach dem 31. Dezember 1974 gezahlt wer-
den. 5. § 19 b wird gestrichen.
(2} § 10 a ist erstmals auf Fehlbeträge anzu-
wenden, die sich bei Ermittlung des maßgeben- 6. In § 20 Abs. 2 wird die Verweisung auf ,,§ 35
den Gewerbeertrags für den Erhebungszeitraum Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes" durch die
197 5 ergeben. Verweisung auf ,,§ 37 Abs. 1 des Einkommen-
steuergesetzes" ersetzt.
(3) Für Erhebungszeiträume, die nach dem
31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1977 7. § 24 erhält folgende Fassung:
enden, ermäßigt sich die Steuermeßzahl für den
Gewerbeertrag ,,§ 24
1. bei Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats- Schlußvorschrift
wirtschaftlicher Art erfüllen, Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
2. bei der Deutschen Genossenschaftskasse, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1975 an-
auf 2,5 vom Hundert." zuwenden."
Artikel 4
Artikel 2 Änderung des Steueranpassungsgesetzes
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Das, Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober
In § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Umsatzsteuer- 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geändert
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom durch das Vermögensteuerreformgesetz vom
16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), zu- 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949), wird wie
letzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung folgt geändert:
3658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,i,l I
1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt: ,, (4) Die erhöhten Absetzungen nach den
,, 1. bei der Einkommensteuer: Absätzen 1 und 3 können bereits für Anzah-
lungen auf Anschaffungskosten und für Teil-
für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des
herstellungskosten in Anspruch genommen
Zufließens der steuerabzugspflichtigen
werden."
Einkünfte;".
c) Hinter Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2; die
eingefügt:
Worte „bei der Einkommensteuer und" wer-
den gestrichen. ,, (5) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuerge-
setzes ist nicht anzuwenden."
2. § 14 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
satz 1 wird einziger Absatz.
2. § 14 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1
Artikel 5 werden jeweils die Worte „nach dem
Änderung der Reichsabgabenordnung 30. Juni 1968" gestrichen und das Wort „fer-
tiggestellt" durch das Wort „hergestellt" er-
§ 73 a der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai setzt.
1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsge- b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
setzes zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 ,, (4) Die erhöhten Absetzungen nach den
(Bundesgesetzbl. I S. 1942), wird wie folgt geändert: Absätzen 1 und 2 können bereits für Teilher-
stellungskosten in Anspruch genommen wer-
1. Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt: den."
,, Für die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuer-
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
gesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteu-
ergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Perso- ,, (6) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuerge-
nen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in des- setzes ist nicht anzuwenden."
sen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse
3. § 15 wird gestrichen.
befindet."
2. In Absatz 5 erhält der Satz 1 folgende Fassung: 4. In § 19 Abs. 3 wird Satz 3 durch folgenden Satz
ersetzt:
„Liegen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4
nicht vor, so ist das Finanzamt zuständig, in des- ,,§ 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuer-
sen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichti- gesetzes gilt entsprechend."
gen befindet und, wenn dies für mehrere Finanz-
ämter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wert- 5. § 21 wird wie folgt geändert:
vollste Teil des Vermögens befindet." a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Bei natür-
lichen Personen" durch die Worte „Bei
Artikel 6 zur Einkommensteuer veranlagten Per-
Änderung des Berlinförderungsgesetzes sonen" und die Worte „veranlagte Ein-
kommensteuer" durch die Worte „tarif-
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der
liche Einkommensteuer (§ 32 a Abs. 1
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundesge-
und 5 des Einkommensteuergesetzes)"
setzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch das Gesetz ersetzt.
über die Verwendung des Vermögens der Deut-
schen Industriebank vom 3. Mai 1974 (Bundesge- bb) In Satz 4 wird die Verweisung auf
setzbl. I S. 1037), wird wie folgt geändert: ,.§ 42 a Abs. 2 Ziff. 3 des Einkommen-
steuergesetzes" durch die Verweisung
1. § 14 wird wie folgt geändert: auf ,, § 40 a des Einkommensteuergeset-
zes" ersetzt.
a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
b) In Absatz 2 werden die Worte „veranlagte
„Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum Körperschaftsteuer" durch die Worte „tarif-
Anlagevermögen einer in Berlin (West) bele- liche Körperschaftsteuer (§§ 19 und 19 a
genen Betriebstätte gehören und bei denen Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes)" er-
die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorlie-
setzt.
gen, können im Wirtschaftsjahr der Anschaf-
fung oder Herstellung und in den vier fol- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
genden Wirtschaftsjahren an Stelle der nach aa) In Satz 1 werden die Worte „veranlagte
§ 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemes- Einkommensteuer" durch die Worte
senden Absetzungen für Abnutzung erhöhte „tarifliche Einkommensteuer" und die
Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt Worte „veranlagte Körperschafts teuer"
75 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her- jeweils durch die Worte „tarifliche Kör-
stellungskosten vorgenommen werden." perschaftsteuer" ersetzt.
Nr. 141 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3659
bb) In Satz 2 wird die Verweisung auf ,,§ 15 schränkt," durch die Worte „Wird bei
Ziff. 2 des Einkornm('nsteuergesetzes" einer Unterbrechung oder Einschrän-
durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1 kung der Beschäftigung der Arbeitslohn
Ziff. 2 des Ein kom nwnsleucrgesetzes" nicht oder nicht mehr fortgezahlt,,, er-
ersetzt. setzt.
cc) Nummer 1 erhält die folgende Fassung:
6. § 22 erhäll folgende Fi.lssung: ,, 1. Der Arbeitnehmer nachweislich er-
krankt ist, oder".
,,§ 22
dd) Die bisherigen Nummern 1 bis 9 werden
Ermäßigung der ver,rnlagten Einkommensteuer Nummern 2 bis 10. Dabei werden in der
bei Zuzug von Arbeitnehmern neuen Nummer 2 die Worte „oder Haus-
Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeit- geld" gestrichen und in der neuen Num-
nehmern, die, ohne die Vor<lussetzungen des mer 8 das Wort „und" durch das Wort
§ 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West) ihren ,,oder ersetzt.
11
Aufenthalt begründen und dort eine nichtselb- ee) Hinter dem neuen Satz 3 werden fol-
ständige Beschäfti9ung für einen zusammenhän- gende Sätze eingefügt:
genden Zeitraum von minch~stens drPi Monaten
„Die Zulage wird auch Arbeitnehmern
aufnehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkom-
gewährt, die Konkursausfallgeld nach
mensteuer {§ 32 a Abs. 1 und 5 des Einkommen-
dem Arbeitsförderungsgesetz beziehen;
steuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte im
dabei sind die Zeiten zu berücksichti-
Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser
Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21 gen, für die der Arbeitnehmer noch An-
Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend." sprüche auf Arbeitsentgelt hat, die sei-
nen Anspruch auf Konkursausfallgeld
begründen. Das gilt nicht, soweit für
7. In § 23 Nr. 5 Buchstabe a werden die Worte diese Zeiten bereits Zulagen gewährt
,,4 und 5" durch die Worte „4, 5 und 6" ersetzt. worden sind."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
8. In § 25 Abs. 3 wird im ersten und letzten Satz aa) In Satz 1 werden die Worte „Absatz
jeweils die Verweisung auf ,,§ 28 Abs. 1. Satz 1" Satz l II durch die Worte „Absatz
durch die Verweisung auf ,,§ 28 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
und 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Zahl „2 11
durch die_
Zahl „ 3 ersetzt.
11
9. § 26 wird wie folgt geändert:
cc) Der letzte Satz erhält die folgende Fas-
a) Hinter Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 sung:
eingefügt: „Bezüge, von denen die Lohnsteuer nach
,, (2) Wird für die in Absatz 1 genannten Ar- § 40 und § 40 b des Einkommensteuer-
beitnehmer ein Lohnsteuer-Jahresausgleich gesetzes mit einem Pauschsteuersatz er-
durchgeführt, so ist die nach den § 42 hoben wird, und steuerfreie Einnahmen
Abs. 4, § 42 a Abs. 2 oder § 42 b Abs. 2 des Ein- mit Ausnahme der steuerfreien Zu-
kommensteuergesetzes ermittelte Jahres- schläge für Sonntag-s-, Feiertags- und
lohnsteuer für die Berechnung des Erstat- Nachtarbeit (§ 3 b des Einkommen-
11
tungsbetrngs um 30 vom Hundert zu ermäßi- steuergesetzes) bleiben außer Betracht.
gen, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des
§ 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt." c) Hinter dem Absatz 2 wird der folgende Ab-
satz 3 eingefügt:
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
,, (3) Bemessungsgrundlage für die Zulage
nach Absatz 1 Satz 4 ist das Arbeitsentgelt
10. § 28 wird wie folgt g(~ändert: aus einer Beschäftigung in Berlin (West)
(§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), das den Anspruch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert und er- auf Konkursausfallgeld begründet (§§ 141 b,
gänzt: 141 c des Arbeitsförderungsgesetzes). Ab-
11
aa) Hinter Satz 1 wird der folgende Satz 2 satz 2 Satz 5 ist sinngemäß anzuwenden.
eingefügt:
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. In dem
,,Das gilt auch, solange bei Unterbre- neuen Absatz 4 werden im Satz 1 die Worte
chung oder Einschränkung der Beschäf- „Absatz 1 Satz 1" durch die Worte Absatz 1
11
tigung im Rahmen eines solchen Dienst- Satz 1 und 2" ersetzt und erhält der letzte
verhältnisses der Arbeitslohn fortgezahlt Satz die folgende Fassung:
wird." „Die Bemessungsgrundlage für die Zulage
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; dabei nach Absatz 1 Satz 3 ist auf einen durch 0,5
werden die Worte „Wird im Rahmen ohne Rest teilbaren Betrag und für die Zu-
eines solchen Dienstverhältnisses die lage nach Absatz 1 Satz 4 auf einen durch 10
Beschäftigung unterbrochen oder einge- ohne Rest teilbaren Betrag aufzurunden."
3660 Bundesgesetzb1'att, Jahrgang 1974, Teil I
c) Der bistwri~w i\bsdl,. 4 wird Absatz 5 und er- zwei Monaten nach dem Ende des Zeitraums,
hält die folgc ndc Fassung:
1
für den die Zulage nach § 28 Abs. 6 Satz 2
,, (5) Die Zulage bdri:igt 8 vom Hundert der auszuzahlen ist, in den Fällen des § 28 Abs. 7
Bc,messungsgrnncfü1ge zuzüglich eines Zu- und 8 bis zum Ablauf von zwei Monaten
scl1li.lgs für jedes Kind des Arbeitnehmers, nach der Auszahlung des Konkursausfallgel-
das auf seiner Lohnsteuerkarte oder auf des, zu stellen. Die Frist kann auf Antrag
einer en !sprechenden Bescheinigung für den verlängert werden."
jr;weiligen Lohnabrechnungszeitraum einge- b) In Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:
tragen ist. Bei Arbeitnehmern, bei denen der
Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen II ,,Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeit-
und III vor~Jcnornmen wird, beträgt der Kin- gebers oder in den Fällen des § 28 Abs. 1
derzuschlag 22 Deutsche Mark monatlich, Satz 4 auf Anfrage des Arbeitsamts oder des
5 Deutsche Mc1rk wöchentlich oder eine Konkursverwalters Auskunft über die An-
Deutsche Mark täglich für jedes Kind. Bei wendung der Vorschriften über die Gewäh-
anderen als den in Absatz 4 erster Halbsatz rung der Zulagen im einzelnen Fall zu er-
g(~nannten Lohnabrechnungszeiträumen be- teilen."
trägt der Zuschlag eine Deutsche Mark je c) Im Absatz 5 werden im Satz 1 die Worte
Arbeitstag (Absatz 4 Satz 2). Wird der „Satz 1 und 2" durch die Worte „Satz 1 bis
Steuerabzug nach der Steuerklasse IV durch- 3" und im letzten Satz das Wort „Satz 1"
geführt, ermäßigen sich die in den Sätzen 2 durch die Wo,rte „Satz 1 und 2" ersetzt.
und 3 genannten Beträge des Kinderzu-
schlags um 50 vom Hundert."
12. In § 30 Abs. 1 wird die Nummer 2 gestrichen;
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Hinter
die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-
dem neuen Absc1tz 6 werden die folgenden
mern 2 und 3.
Absätze 7 und 8 eingefügt:
,, (7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist
von dem zuständigen Arbeitsamt zu errech- 13. § 31 wird wie folgt geändert:
nen und zusammen mit dem Konkursausfall- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
geld auszuzahlen; sie ist den Arbeitnehmern
aa) In Satz 1 wird die Jahreszahl „ 1971"
gegenüber gesondert auszuweisen. Die aus-
durch die Jahreszahl „ 1975" ersetzt.
gezahlten Zulagen werden dem Arbeitsamt
auf Antrng von dem Finanzamt, an das der bb} In den Sätzen 2 und .3 wird jeweils die
Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen Jahreszahl „1970" durch die Jahreszahl
hätte, aus den Einnc1hmen an Lohnsteuer er- ,, 1974" ersetzt.
setzt. Abscitz 6 letzter Satz gilt entsprechend. cc) Satz 4 wird gestrichen.
(8) Hat das Arbeitsamt den Konkursver- b} Absatz 2 erhält folgende Fassung:
walter mit der Errechnung und Auszahlung
des Konkursc1usfallgeldes beauftragt (§ 141 i ,, (2) Die Vorschriften der § § 1 bis 13 sind
des Arbeitsförderungsgesetzes), so hat der vorbehaltlich des Satzes 2 auf Umsätze und
Konkursverwalter auch die Zulage zu er- Innenumsätze anzuwenden, die nach dem
rechnen und auszuzahlen. Die Mittel für die 31. Dezember 1974 ausgeführt werden. Die
Auszahlung werden vom Arbeitsamt dem Vorschrift des § 6 Abs. 2 ist auf Umsätze und
Konkursverwalter zur Verfügung gestellt Innenumsätze anzuwenden, die nach dem
und dem Arbeitsamt auf Antrag von dem Fi- 31. Dezember 1975 ausgeführt werden."
nanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohn- c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
steuer abzuführen hätte, ersetzt."
,, (3) Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9. In dem ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
neuen Absatz 9 wird in den Sätzen 1 und 2 wenden, das nach dem 31. Dezember 1974
jeweils die Zahl „2" durch die Zahl „3" er- endet."
setzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Verweisung auf
h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10. ,,§ 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes"
durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2
des Einkommensteuer,g,esetzes" ersetzt.
11. § 29 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 5 werden die Worte ab „vom
a) In Absatz 2 erhalten die Sätze 1 und 2 fol-
Tage" bis „bekannt" durch die Worte „vom
gende Fassung:
6. August 1974 an anzuwenden" ersetzt.
„Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß
das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Lohnsteuer abzuführen hat oder in den Fäl- ,, (6) Die Vorschriften über die Gewährung
]en des § 28 Abs. 7 und 8 abzuführen hätte, der Zulage bei der Zahlung von Konkurs-
die Zulage durch schriftlichen Bescheid fest- ausfalLgeld sind erstmals ab 20. Juli 1974
setzt. Der Antrag ist bis zum Ablauf von anzuwenden."
Nr. 141 - -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3661
Artikel 7 durch die Worte „abnutzbare Wirtschafts-
Änderung des Investitionszulagengesetzes güter" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung auf ,,§ 15
Das lnvestilionszuldgengesetz in der Fassung der
Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes'"
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1973 (Bundes-
durch die V,erweisung auf ,,§ 15 Abs. 1
gesetzbl. I S. 1493) wird wie folgt geändert:
Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes" er-
setzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
cc) Der folgende Satz 4 wird angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gelindert:
,, § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entspre-
aa) Scltz 1 erhält die folgende Fassung: chend."
,,Steuerpflichtig,en im Sinne des Einkom-
b) In Absatz 3 erhält Satz 3 die folgende Fassung:
mensteuergesetzes und des Körperschaft-
steuergesetzes, die durch eine Bescheini- ,, § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommen-
gung nach § 2 nachweisen, steuergesetzes gilt entsprechend."
1. daß sie in einem förderungsbedürftigen
Gebiet eine gewerbliche Betriebstätte 4. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung auf
errichten oder erweitern und ,,.§ 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes''
2. daß die Errichtung oder Erweiterung durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2 des
volkswirtschaftlich besonders förde- Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
rungswürdig ist und den Zielen und
Grundsätzen der Raumordnung und 5. § 8 wird wie folgt geändert:
Landesplanung entspricht,
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
wird auf Antrag für die im Zusammen-
hang mit der Errichtung oder Erweite- ,, (1) Die vorstehende Fassung dieses Ge-
rung der BetriebstäHe vorgenommenen setzes ist vorbehaltlich des Absatzes 2 erst-
Investitionen eine Investitionszulage ge- mals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das
währt." nach dem 31. Dezember 1974 endet."
bb) In Satz 2 wird die Verweisung auf § 15 11 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes"
aa) Satz 1 wird gestrkhen.
durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1
Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes" er- bb) Die bisherigen S.ätze 2 und 3 werden
setzt. Sätze 1 und 2.
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze cc) Im neuen Satz 1 wird das Wort „jedoch"
angefügt: gestrichen.
,,Voraussetzung für die Gewährung der In- dd) Im neuen Satz 2 werden die Worte „des
vestitionszulage ist, daß die Wirtschaftsgüter, Satzes 2" durch die Worte „des Satzes 1"
Gebäudeteile, Ausbauten und Erweiterungen ersetzt.
in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen ee) Hinter dem neuen Satz 2 wird der fol-
worden sind, das den Tag der Anschaffung gende neue Satz 3 eingefügt:
oder Herstellung und die Anschaffungs- oder ,,Die Sätze 1 und 2 geHen für Wirtschafts-
Herstellungskosten enthält. Das Verzeichnis jahre, die nach dem 31. Dezember 1974
braucht nicht geführt zu werden, wenn diese enden, mit der Maßgabe, daß die Ord-
Angaben aus der Buchführung ersichtlich nungsmäßigkeit der Buchführung nicht
sind." Voraussetzung für die Gewährung der
c) In Absatz 5 werden die Sätze 3 bis 5 durch Investitionszulage ist."
den folgenden Satz ersetzt:
,, § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommen-
steuergesetzes gilt entsprechend." Artikel 8
Änderung des Zonenrandförderungsgesetzes
2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 1
§ 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5.
Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b" durch die
August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1237) wird wie
Worte ,, § 1 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
folgt geändert:
3. § 4 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „auf Grund 2. Absatz 7 erhält folgende Fassung:
ordnungsmäßiger Buchführung" gestri- ,, (7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sind
chen und die Worte „die nach dem 31. erstma.ls bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die
Dezember 1969 angeschafften oder herge- nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder
stellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter" hergestellt werden."
3662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Ted I
Artikel 9 geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt-
zumachen, die Paragraphenfolge zu ändern und
Änderung des Schutzbaugesetzes 11
Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 7 des Schutzbc1ugeselzes vom 9. September 1965
(Bundesgesetzbl. J S. 1232) wird wie folgt geändert: 4. Die bisherigen §§ 6 bis 8 werden §§ 7 bis 9.
1. Absatz 3 wird gestrichen.
5. Der neue § 7 erhält die folgende Fassung:
2. Der bisherige Absc1tz 4 wird Absatz 3. ,,§ 7
Anwendungsbereich
3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält
folg,ende Fassung: (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
ist vorbehaltlich des Absatzes 2 erstmals für den
,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gel- Veranlagungszeitraum 1975 anzuwenden.
ten für Schutzräume, die nach dem 31. Dezember
1974 fertiggestellt worden sind." (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 5 und des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sind
erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
Artikel 10 das nach dem 31. Dezember 1974 endet."
Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft
Artikel 11
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Aus-
Änderung des Außensteuergesetzes
landsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom
18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211, 1214) Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
wird wie folgt geändert: (Bundesgesetzbl. I S. 1713), geändert durch das Ge-
setz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schen-
1. § 1 wird wie folgt geündert: kiungsteuerrechts vom 17. April 1974 (Bundesge-
a) In Absatz 1 Salz 1 werden die -Worte „auf setzbl. I S. 933), wird wie folgt geändert:
Grund ordnungsmäßiger Buchführung" ge-
strichen. 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung auf
,,§ 1 Abs. 2" durch die -warte „die beschränkte
b) ln Absatz 3 Satz 3 werden die Worte „des
Steuerpflicht im Sinn" und die Verweisung auf
Entwicklun~1shilfe-Steuerg,esetzes" durch die
,, § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes" durch
Worte „des Entwicklungsländer-Steuergeset-
die Verweisung auf ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 erster
zes" ersetz l.
Halbsatz des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Voraus.selzung für die Anwendung der 2. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Verweisung auf
Absätze 1 bis 4 ist, daß die Bildung und Auf- ,, § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes"
lösung der Rücklage in der Buchführung ver- durch die Verweisung auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2
folgt werden können." II
des Einkommensteuergesetzes ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert: 3. In § 2 Abs. 5 wird die Verweisung auf ,,§ 50
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes"
aa) In Satz 1 werden die Worte „auf Grund durch die Verweisung auf ,,§ 50 Abs. 5 des Ein-
011dnungsmäßiger Buchführung" gestri- kommensteuergesetzes" ersetzt.
chen und die Worte „des Entwicklungs-
hilfe-Steuergesetzes" durch die Worte 4. In § 10 Abs. 3 wird die Verweisung auf ,,§ 4
,, des Entwicklungs lü n de r-S leuergesetzes" Abs. 1 oder 5 des Einkommensteuergesetzes"
ersetzt. durch die Verweisung auf ,,§ 4 Abs. 1 oder § 5
bb) In Satz 3 werden die Worte „oder einen des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
Bewerlungsabschlag nach § 1 des Ent-
wicklungshilfe-Steuergesetzes" gestrichen.
b) In Absatz 3 Nr. 2 werden im ersten Satzteil Artikel 12
die Worte „oder ein Bewr!rlungsabschla9 nach Änderung des Gesetzes über
§ 1 des Entwicklungshilfe--Steuerges,etzes" und Kapitalanlagegesellschaften
im letzten Satzteil die -warte „oder des Be-
wertungsabschlags" gestrichen. Das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaft,en in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar
3. Hinler § 5 wird der folgende § fi ei ngdügt: 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 127) wird wie folgt ge-
ändert:
,,§ 6
Ermächtigung 1. In § 38 werden
Der Bundesminister der Fincmzen wird ermäch- a) in Satz 1 die Worte „Ziff. 2" durch die Worte
ti9t, den Wort.laut dieses Gesetz,es in der j,eweils „Nr. 2" ersetzt und
Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3663
b) in Satz 3 die Worte „und Ergänzungsabgabe" Artikel 15
gestrichen und das Wort „sind" jeweils durch
Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
das Wort „ist" ersetzt.
bei Änderung der Unternehmensform
2. In § 40 Abs. 4 Satz 2 werdl)n die Worte „die sich In § 8 Abs. 1 des Gesetzes über steuerliche Maß-
bei der Veranlagung des Einkommens einschließ- nahmen bei Änderung der Unternehmensform vom
lich der ausländischen Einkünfte ergebende deut- 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird die
sche Einkommensteuer" durch die Worte „die Verweisung auf ,, § 2 Abs. 3 Ziff. 1, 2 oder 3 des
sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommensteuergesetzes" durch di•e Verweisung
Einkommens einschUeßlich der ausländischen auf ,, § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 oder 3 des Einkommen-
Einkünfte --- nach den §§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b steuergesetzes" ersetzt.
ergebende deutsche Einkommensteuer" er•setzt.
Artikel 16
Änderung des Spar-Prämiengesetzes
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über den Vertrieb auslän- In § 1 b des Spar-Prämiengesetzes in der Fassung
discher Investmentanteile und über die Besteuerung der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundes-
der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen gesetzbl. I S. 2109), geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Spar-Prämiengesetzes und des Woh-
In § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ver- nungsbau-Prämiengesetzes vom 20. Dezember 1974
trieb ausländischer Investmentanteile und über die (Bundesgesetzbl. I S. 3626), erhält der letzte Satz
Besteuerung der Erträge aus ausländischen Invest- die folgende Fassung:
mentanteilen vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 986) werden die Worte „die sich bei der Veran- „Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen, für die
lagung des Einkommens einschließlich der auslän- die Prämie nach diesem Gesetz, die Wohnungsbau-
dischen Einkünfte ergebende deutsche Einkommen- prämie oder der Sonderausgabenabzug beantragt
steuer" durch die Worte „die sich bei der Veran- worden ist, ausschießlich
lagung des zu versteuernden Einkommens - ein- 1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für
schließlich der ausländischen Einkünfte - nach den die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1
§§ 32 a, 32 b, 34 und 34 b ergebende deutsche Ein- des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt
kommensteuer" ersetzt. wird, oder
2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem
Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Sparbei-
Artikel 14
träge darstellen."
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Das Last,enausg]eichsgesetz in der Fassung der Artikel 17
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesge- Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
setzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Straf- In § 2 b Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengeset-
gesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
S. 1942), wird wie folgt geändert: 28. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2105), geändert
durch das Gesetz zur Änderung des Spar-Prämien-
1. § 265 Abs. 2 wird wie folgt geändert: gesetzes und des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
a) In Satz 3 wird das Wort „uneheliche" durch vom 20. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3626),
das Wort „nichteheliche" ersetzt. erhält der letzte Satz die folgende Fassung:
b) In Satz 3 erhalten die Nummern 2 und 3 fol- „Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen, für die
gende Fassung: die Prämie nach diesem Gesetz, die Sparprämie
,,2. wenn si,e sich in Schul- oder Berufsausbil- oder der Sonderausgabenabzug beantragt worden
dung befinden oder ein freiwimges sozia- ist, ausschließlich
les Jahr im Sinne des Gesetzes zur 1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für
Förderung eines freiwilligen sozialen Jah- die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1
res leisten und das 27. Lebensjahr noch des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt
nicht vollendet haben, oder wird, oder
3. wenn sie wegen körperlicher, g,eistiger 2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem
oder seelischer Behinderung außerstande Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Sparbei-
sind, sich selbst zu unterhalten." träge darstellen."
c) Satz 4 erhält folgende Fassung:
„In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 und 3 ist Artikel 18
§ 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Bundes-
Änderung des Einkommensteuergesetzes
kindergeldgesetzes entspr,echend anzuwen-
den." In § 10 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September
2. In§ 267 Abs. 2 Nr. 5 wird Satz 2 gestrichen. 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2165), geändert durch das
3664 Bundes.ges e1tzbliaitt, Jaihrg ang 1974, Teil I
1 1
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters- 1. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
versorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetz-
,, (3) Als kinderreich gelten Familien mit drei
blatt I S. 3610), erhält der letzte Satz die folgende
oder mehr Kindern im Sinne des § 32 Abs. 4 bis
Fassung:
7 des Einkommensteuergesetzes."
„Dies gilt nicht, wenn die Bausparbeiträge, für die
der Sonderausgabenabzug, oder die prämienbegün- 2. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
stigten Aufwendungen, für die die Prämie beantragt
worden ist, ausschließlich a) In Satz 1 wird die Verwefaung auf ,,§ 2 Abs. 3
und 4 des Einkommensteuergesetzes" durch
1. vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Verweisung auf ,, § 2 Abs. 1 und 2 des
die eine Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 12 Abs. 1 Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
des Dritten Vermögensbildungsgesetzes) gewährt
wird, oder b) In Satz 4 Nr. 4 wird die Verweisung auf
,,§ 19 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes"
2. von der Unterhaltssicherungsbehörde nach dem durch die Verweisung auf ,,§ 19 Abs. 2 des
Unterhaltssicherungsgesetz überwiesene Sparbei- Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
träge darstellen."
3. In § 45 Abs. 1 erhält Satz 4 folgende Fassung:
Artikel 19 „Zu berücksichtigen sind diejenigen Kinder im
Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuer-
gesetzes, die zum Familienhaushalt gehören."
Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz vom 29. August
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1533) wird wie folgt ge-
ändert:
Artikel 21
1. In § 1 Abs 5 Satz 1 werden die Worte „und Änderung des Wohnungsbaugesetzes
Bücher nicht oder nicht ordnungsmäßig führen" für das Saarland
gestrichen.
Da,s Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf Grund Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972
ordnungsmäßiger Buchführung" durch die Worte (Amtsbl. des Saarlandes S. 149), zuletzt geändert
,,nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes"· durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom
ersetzt. 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970), wird
wie folgt geändert:
3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bücher
nicht oder nicht ordnungsgemäß führen" durch 1. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
die Worte „den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes ermitteln" ersetzt. ,, (3) Als kinderreich gelten Familien mit drei
oder mehr Kindern im Sinne des § 32 Abs. 4 bis
4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „auf Grund 7 des Einkommensteuergesetzes."
ordnungsmäßiger Buchführung" gestrichen.
2. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
5. Hinter § 11 wird der folgende § 11 a eingefügt: a) In Satz 1 wird die Verweisung auf ,,§ 2 Abs. 3
,, § 11 a und 4 des Einkommensteuergesetzes" durch
die Verweisung auf ,,§ 2 Abs. 1 und 2 des
Zeitlicher Geltungsbereich Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist b) In Satz 4 Nr. 4 wird die Verweisung auf
erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die ,,§ 19 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes,,
nach dem 31. Dezember 1974 enden." dUPch die Verweisung auf ,,§ 19 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
zweiter Abschnitt 3. In § 27 Abs. l erhält Satz 4 folgende Fassung:
Änderung von Gesetzen „Zu berücksichtigen sind diejenigen Kinder im
auf dem Gebi.et der Raumordnung, Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommen-
des Bauwesens und des Städtebaus steuergesetzes, die zum Familienhaushalt ge-
hören."
Artikel 20
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Artikel 22
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung Änderung des Zweiten Wohngeldgesetzes
der Bekanntmachung vom 1. September 1965 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das Das Zweite Wohngeldgesetz in der F,assung der
Wohnungsbauänderungsgc~setz 1973 vom 21. Dezem- Bekanntmachung vom 14. Dezember 1973 (Bundes-
ber 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970), wird wie folgt gesetzbl. I S. 1862; 1974 I S. 106) wird wie folgt ge-
geändert: ändert:
Nr.1 111 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3665
1. § 12 a erhält tolqc'nÜe Fdssung: 2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte auf Grund II
ordnungsmäßiger Buchführung" gestrichen.
,,§ 12 a
Aufwcndun~Jl~ll zur Erfüllung gesetzlicher
Unterhai ts verpflichtungen 3. In § 14 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende
Fassung:
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wer-
den Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher ,, (2) Die Vorschriften der §§ 1, 2, 4 Abs. 2 und
UntPrhal ts vc!rp flieh lun~Jl'n c1 bgcsetzt des § 5 Abs. 2 sind vom Tage der Errichtung der
Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlen-
1. bis zu einem Bctraqe von l 200 Deutsche reviere Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Mark, an anzuwenden; die Vorschrift des § 4 Abs. 1 ist
a) wenn sie für die c1uswärtiue Unterbringung erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
eines in der Berufs,rnsbilrlung befindlichen, das nach dem 31. Dezember 1974 endet.
zum lfoushalt rechnenden Familienmitglie-
des bestimmt sind, oder (3) Die Vorschriften. des § 3 Abs. 2 bis 5 und
des § 5 Abs. 1 sind auf die dort bezeichneten
b) wenn sie tür eine nicht zum Haushalt rech-
Veräußerungen auch dann anzuwenden, wenn
nende Pt~rson bcslimmt sind, für die Kinder-
sie vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vorge-
geld nach dem Buncleskinclergeldgesetz oder
nommen worden sind; die Vorschrift des § 3
eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 des
Abs. 1 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr an-
Bundesk indC'rgcldgPsetzPs gewährt wird,
zuwenden, das nach dem 31. Dezember 1974
oder
endet."
2. bis zu ei ncrn Betrc1qe von 2 400 Deut.sehe
Mark, Wf'nn sie für die auswdrtige Unterbrin-
gung einer in der Berufsausbildung befindli- Artikel 24
chen, nicht zum Hc1usl1Ld1 rechnenden Person Änderung des Gesetzes über Bergmannsprämien
bestimmt sind, für diE'. Kinclcrqeld nach dem
BundeskinclC'rqcld~Jf'S<-'lz o<for eine Leistung im In § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Berg-
Sinne de.s § 8 Abs. 1 des Bund<!skindergeld- mannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung
gesetzes rJc währt vvird, oder
1 vom 12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 433), ge-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes
3. bis zu einem Betra9e von 3 000 Deutsche
über Bergmannsprämien vom 30. April 1973 (Bun-
Mark, wenn sie für eine nicht zum Haushalt
desgesetzbl. I S. 361), wird die Verweisung auf
rechm~ncle Pc'.rson bestimmt sind, für die kein
,, § 38 des Einkommensteuergesetzes" durch die Ver-
Kinderge1d nach dem Bundeskindergeldgesetz
weisung auf ,, § 42 d des Einkommensteuergesetzes"
und keine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1
ersetzt.
des Bundesk inde>rgeldgeselzes gewährt wird."
2. § 15 erhiilt fol~iende Fassung:
Vierter Abschnitt
,,§ 15
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet
Kind er frei betr ä ge
des Arbeitsrechts und der Sozialordnung
Bei d(~r Ermittlung des Jahreseinkommens
werden für die zum Iloushalt rechnenden Kin-
der, für die Kindergeld nach dem Bundeskinder- Artikel 25
geldgesetz oder eine Leistung im Sinne des § 8 Änderung des Gesetzes über die Angleichung
Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt der Leistungen zur Rehabilitation
wird, Betrüge in Höhe des Kindergeldes abge-
setzt." § 13 Abs. 5 des Gesetzes über die Angleichung
der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881) wird gestrichen. Der
Dritter Abschnitt bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
Änderung von Gesetzen
auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
Artikel 26
Artikel 23 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 (Bundesge-
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der setzbl. I S. 141, 180), zuletzt geändert durch das
Stillegung von Steinkohlenbergwerken vom 11. April Sechste Gesetz über die Anpassung der Leistungen
1967 (Bundesgesetzbl. I S. 403) wird wie folgt ge- des Bundesversorgungsgesetzes vom 23. August
ändert: 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2069), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte auf Grund II
ordnungsmäßiger Buchführung" gestrichen. 1. § 16 a Abs. 4 wird gestrichen.
3666 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1974, Teil 1
2. § 33 b wird wie folgt geändert: 4. § 72 Abs. 3 Satz 2 und 3 erhält folgende
c:1) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Fassung:
,, (1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes „Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat er die
Kind einen Kinderzuschlag. Dies gilt nicht, Leistungen kostenlos zu errechnen und auszu-
wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kinder- zahlen; dabei hat er von den Eintragungen auf
geld oder auf Leistungen im Sinne des § 8 der Lohnsteuerkarte über den Familienstand
Abs. 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes auszugehen. Der Arbeitnehmer hat die erforder-
besteht. 11 lichen Angaben zu machen."
b) In Absatz 5 Satz l werden die Worte „das für 5. § 102 wird wie folgt geändert:
das dritte Kind vorgesehen ist, gestrichen.
11
a) Die Worte „nicht mehr als zwanzig Stunden"
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: werden jeweils durch die Worte „weniger
,, (6) Bei Empfängern einer Pflegezulage ist, als 20 Stunden" ersetzt.
auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 3 b) In Absatz 2 werden die Worte „mehr als
nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht, zwanzig Stunden" durch die Worte „minde-
Absatz 5 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden. Für stens 20 Stunden" ersetzt.
jedes Kind, für das ihnen nach Absatz 1 kein
Kinderzuschlag zusteht, erhalten sie einen 6. In § 108 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „des
Zuschlag in Höhe des gesetzlichen Kinder- Hauptbetrages" gestrichen.
geldes, das für das erste Kind vorgesehen ist. 11
7. In § 110 Nr. 1 werden die Worte „nach den
§§ 111 bis 114" durch die Worte „nach der auf
Artikel 27 Grund des § 111 Abs. 2 erla,ssenen Rechtsver-
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes ordnung" ersetzt.
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 8. § 111 erhält folgende Fassung:
(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch
II§ 111
das Gesetz über die Angleichung der Leistungen
zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundes- (1) Das Arbeitslosengeld beträgt 68 vom Hun-
gesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt geändert: dert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei
Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminder-
1. § 44 wird wie folgt geändert: ten Arbeitsentgelts (§ 112).
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung bestimmt die Leistungssätze jeweils für
,, (2) Das Unterhaltsgeld beträgt 90 vom ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. Da-
Hundert cles um die gesetzlichen Abzüge, bei hat er zugrunde zu legen:
die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen,
verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des 1. als Lohnsteuer
§ l 12. Der Bundesminster für Arbeit und a) bei Nichtverheirateten die Steuer nach
Sozialordnung bestimmt die Leistungssätze der Einkommensteuer-Grundtabelle und
jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechts- b) bei Verheirateten die Steuer nach der Ein-
verordnung. § 111 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und kommensteuer-Spli ttingtabelle
Abs. 3 gilt entspr,echend. 11
unter Berücksichtigung des Arbeitnehmer-
b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: Freibetrages, des Werbungskosten-Pausch-
betrages, des Sonderausgaben-Pauschbetra-
„Das Unterhaltsgeld ist in diesem Falle so
ges sowie eines Pauschbetrages für Vorsorge-
hoch wie das Arbeitslosengeld (§ 111)."
aufwendungen in Höhe von 16 vom Hundert
des Arbeitslohns, höchstens jedoch 2 700 Deut-
2. In § 59 wird Absatz 5 gestrichen. sche Mark bei Nichtverheirateten und 5 400
Deutsche Mark bei Verheirateten. Nichtver-
3. § 68 Abs. 4 erhält folgende Fassung: heiratete, die mindestens ein Kind im Sinne
des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuer-
,, (4) Das Kurzarbeitergeld beträgt 68 vom gesetzes haben, stehen Verheirateten gleich;
Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die
bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, ver- 2. als Kirchensteuer-Hebesatz den im Vorjahr
minderten Arbeitsentgelts (Absatz 1 oder 2). in den Ländern geltenden niedrigsten Kir-
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- chensteuer-He besatz;
nung bestimmt die Leistungssätze jeweils für 3. als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversiche-
ein Kalenderjahr durch Rechtsverordnung. Da- rung die Hälfte des gewogenen Mittels der
bei ist von den Leistungssätzen nach der Rechts- am 1. Juli des Vorjahres geltenden Beitrags-
verordnung zu § 111 Abs. 2 auszugehen. Die sätze für Pflichtversicherte, die bei Arbeits-
Höhe des Kurzarbeitergeldes für die Ausfall- unfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres
stunde ist auf ein Vierzigstel dieser Leistungs- Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen
sätze festzusetzen." haben;
Nr. 141 T,HJ der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3667
4. ills Bcitrc1g zu1 g<~sctzlichcn Rentenversiche- 11. § 113 wird gestrichen.
rung die I hilfte des gellenden Beitragssatzes
der RentenversiclH)rtrng der Arbeiter und der
12. § 114 wird wie folgt geändert:
RcntenvPrsichPrung der /\ngcstellten;
a) Absatz 1 wird gestrichen.
!>. uls Lc,istungslwmessungsgrcnzc die nach
§ 175 Abs. 1 Nr. l für den Beitrag zur Bundes- b) In Absatz 2 wird die Bezeichnung ,, (2)" ge-
anstalt g<'lt<!rnle fkitragslwm<'ssungsgrenze. strichen.
Die L<)islungssätzP sind auf den nächsten durch
60 teilbaren Pfennig-Betrag zu runden. Die 13. In § 115 werden die Worte „nach den §§ 111 bis
Rechtsverordnung kcmn bestirnrnen, daß geän- 114" durch die Worte „ nach der auf Grund des
derte Leistun~Jssütze vom Beginn des Zahlungs- § 111 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung" er-
zeitraunws (§ J 22) an gelten, in dem sie in Kraft setzt.
tritt.
(3) Andcrun~Jen de-; durchschnittlichen Beitra- 14. In § 123 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „einem
ges zur 9csctzl ichen Krankenversicherung, der Angehörigen, für den ihm ein Familienzuschlag
Beiträge zur gesctzl ichcn Rentenversicherung gewährt wird," durch die Worte „ seinem Ehe-
und zur Bundesanstalt für Arlwit werden in einer gatten oder seinen Kindern" ersetzt.
späteren Rechtsverorclnunu nach Absatz 2 erst
dann berücksichtint, wenn sie zusammengenom- 15. In § 126 werden die Worte „nach den §§ 111 bis
men mehr als einen Proze11tpunkt betragen; in 114" durch die Worte „nach der auf Grund des
diesem Fall werden auch Veränderungen der § 111 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung" er-
Kirchensleucr-Hclwsützc berücksichtigt. Die setzt.
Rechtsverordnunq kann beslimnwn, daß für Ar-
beitslose, die bei lnkraftlrc!.en einer spdteren
16. § 136 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung die Anwartschaftszeit für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllen, bis- a) Absatz l und Absatz 2 Satz 1 und 2 erhalten
herige ffÜnsti~Jerc Lcistungssälze weiterhin maß- folgende Fassung:
gebend sind, soweit dies zur Vermeidung von ,, (1) Die Arbeitslosenhilfe beträgt 58 vom
IIärten erforderlich ist. 11
Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die
bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, ver-
9. § 112 wird wie folgt geändert:
minderten Arbeitsentgelts (Absatz 2).
a) Absatz 1 wird gestrichen.
(2) Arbeitsentgelt ist
b) In Abscüz 2 werden die Worte „Auszugehen 1. im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a
ist von dem im Bcmessun~Jszeitrnum in der das Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt
Arbeitsstunde durchschnittlich erzielten Ar- das Arbeitslosengeld gerichtet hat oder
beitsentgelt" durch die Worte „Arbeitsent- ohne die Vorschrift des § 112 Abs. 8 ge-
gelt im Sinne des § 111 Abs.· 1 ist das im richtet hätte,
Bemessungszeitraum in der Arbeitsstunde
2. in allen übrigen Fällen das Arbeitsentgelt
durchschnittlich crzielle Arbeitsentgelt" er-
nach§ 112 Abs. 7. 11
setzt.
c) In Absatz 5 werden die Worte „von dem aus- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
zugehen ist" ~rcstrichen. ,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung bestimmt die Leistungssätze
d) In Absatz 6 werden die Worte „ist von dem
jeweils für ein Kalenderjahr durch Rechts-
durchschnittliclwn ArbeitsEmtgelt auszu-
verordnung. § 111 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und
gehen" durch die Worte „ist Arbeitsentgelt
Absatz 3 gilt entsprechend."
das durchschnittliche Entqelt ersetzt.
11
e) In Absatz 8 Scitz 2 werden die Worte „der
17. In § 137 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „seiner
HauptbPtrag" durch diE~ Worte „das Arbeits-
Angehörigen, für die ein Anspruch auf Fami-
losengeld" ersetzt.
lienzuschlag besteht" durch die Worte „seines
f) Folgender Absatz 9 wird dngefügt: Ehegatten sowie seiner Kinder, für die er An-
,, (9) Das Arbeitsentgelt ist auf den nächsten spruch auf Kindergeld nach dem Bundeskinder-
durch 5 tPilb,:irPn Deutsche-Mark-Betrag zu geldgesetz oder auf eine das Kindergeld aus-
runden." schließende Leistung für Kinder hat" ersetzt.
10. § 112 a wird wie folgt qei:indert:
18. § 138 Abs. 3 Nr. 8 erhält folgende Fassung:.
a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§ 112
,,8. das Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-
Abs. 1) ~Jestrichen.
11
gesetz sowie Leistungen für Kinder, die den
b) In Satz 2 werden die~ Wort<! ,, Ist das Arbeits- Anspruch auf Kindergeld ausschließen, je-
losengeld nach § 112 Abs. 7 bemessen wor- doch nur bis zur Höhe des Kindergeldes,
den" durch die Worte „Ist von einem Ar- da,s ohne den Anspruch auf die Leistung zu
beitsentgelt nach § 112 Abs. 7 ausgegangen zahlen wäre (§ 12 Abs. 4 des Bundeskinder-
worden" ersetzt. geldgesetzes). 11
3668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1914, Teil I
19. In § 139 W(:rdcn die Sätze 3 und 4 gestrichen. 2. In § 561 Abs. 1 werden die Worte .,§ 182 Abs. 4,
5, 7, 8 und 10" durch die Worte .,§ 182 Abs. 4,
20. In § 141 b Abs. 1 und 4, § 141 d Satz 1, § 141 h 5, 8 und 10" ersetzt.
Abs. 1 Satz 1 und § 141 n Satz 1 werden die
Worte „letzten drei Monate vor Eröffnung des 3. § 583 wird wie folgt geändert:
Konkursverfahrens" durch die Worte letzten
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
der Eröffnung des Konkursverfahrens ~oraus-
gehenclen drei Monate des Arbeitsverhältnisses" .,Die Kinderzulage darf das auf das Kind ent-
ersetzt. fallen de Kindergeld, das ohne den Anspruch
auf die Kinderzulage zu zahlen wäre (§ 12
Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes), nicht
21. In § 141 b Abs. 4 werden die Worte „die letzten unterschreiten; bei der Feststellung dieses
drei Monale vor dem Tode des Erblassers" Mindestbetrages zählen nur die Kinder, für
durch die Worte die letzten dem Tode des
II
die nach Absatz 1 oder 3 ein Anspruch auf
Erblassers vorausgehenden drei Monate des Ar- Kinderzulage besteht."
beitsverhältnisses" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Würde für das Kind ohne den Anspruch auf
22. ln § 157 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „die
Kinderzulage Anspruch auf Kinderzuschuß
Schichtungen der Einheitslöhne und die Fami-
nach den Vorschriften der gesetzlichen Ren-
lienzuschläge" durch die Worte „die Schichtun-
tenversicherungen bestehen, so ist die Kinder-
gen der Arbeitsentgelte und das Verhältnis der
zulage mindestens in Höhe des Kinderzu-
Zahl der Verheirateten zu der Zahl der nicht-
schusses zu gewähren."
verheiratd(•n l()istungs<:mpfänger" ersetzt.
c) Der bisherige Satz 2 in Absatz 2 wird Satz 3.
23. § 175 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 erhält folgende Fas- d) Es wird folgender Absatz 9 angefügt:
sung: ., (9) Die sich aus Absatz 2 Satz 2 für die
,,2. für den beitrngspflichtigen Wehr- oder Zivil- Unfallversicherung ergebenden Mehraufwen-
dienstleistenden das durchschnittliche Ar- dungen werden von den Trägern der gesetz-
beitsentgelt (§ 112) aller Bezieher von lichen Rentenversicherungen erstattet. Das
Arbeitslosengeld am 1. März und am 1. Sep- Nähere über die Abrechnung und Zahlung be-
tember des Kalenderjahres, in dem der stimmt der Bundesminister für Arbeit und
Dienst geleis!Pt worden ist." Sozialordnung durch Rechtsverordnung. Er
kann bestimmen, daß die Erstattungs-
ansprüche durch Pauschbeträge abgegolten
24. In § 186 a Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Fällig- werden, und deren Zahlungsweise regeln."
keit'' durch das Wort „Zahlung" ersetzt.
4. § 598 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
25. § 235 wird 9esLrichen.
26. § 237 wird wie folgt 9eänclert: 5. In § 1241 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 182 Abs. 4,
5 und 7" durch die Worte .,§ 182 Abs. 4 und 5"
a) Es werden eingefügt: ersetzt.
aa) nach den Worten "§ 24 Abs. 3," die
Worte ,,§ 44 Abs. 2,",
6. In § 1262 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
bb) nach den Worten .,§ 67 Abs. 2," die angefügt:
Worte .,§ 68 Abs. 4,",
.,Dies gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Kinder-
cc) nach den Worten .,§ 109 Abs. 1," die
zulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Worte,,§ 111 Abs. 2,",
gewährt wird. Wird für eine Zeit, für die Kinder-
cld) nach den Worten .,§ n4 Abs. 3," die zuschuß gewährt worden ist, nachträglich ein An-
Worte.,§ 136 Abs. 3,". spruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen
b) Dif~ Worte „sowie § 235" W(!rclen gestrichen. Unfallversicherung festgestellt, so geht der An-
spruch auf Kinderzulage bis zur Höhe des gelei-
steten Kinderzuschusses auf den Träger der
Rentenversicherung der Arbeiter über."
Artikel 28
Änderung der Reichsversicherungsordnung
7. § 1270 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die ReichsV(~rsicherungsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1924 a) In Satz 1 werden die Worte „einschließlich
(Reichsgesetzbl. I S. 779). zuletzt geändert durch das des Kinderzuschusses" gestrichen.
Gesetz über clie Angleichung der Leistungen zur b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetz- „Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt der
blatt I S. 1881), wird wie folgt geändert: Kinderzuschuß bei der Rente des Versicher-
ten und bei Waisenrenten (§ 1269 Abs. 1
1. § 182 Abs. 7 wird gestrichen. Satz 3) unberücksichtigt."
Nr. 141 - ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3669
c) In Satz 5 werden die Worte „einschließlich Artikel 31
des Kinderzuschussc~s" durch die Worte „ohne Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
Kinderzuschuß" ersetzt.
Das Reichsknappschaftsgesetz vom 23. Juni 1923
8. In § 1278 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten (Reichsgesetzbl. I S. 431) in der Fassung der Be-
„zusammen mit der Verletztenrente" die Worte kanntmachung vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I
,,ohne Kinderzulage" eingefügt. S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz über die
Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom
7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), wird wie
Artikel 29 folgt geändert:
Änderung des Gesetzes
1. In § 40 Abs. 1 werden die Worte ,, § 182 Abs. 4,
zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
5 und 7" durch die Worte ,,§ 182 Abs. 4 und 5 11
In Artikel 3 Satz ] des Gesetzes zur Änderung ersetzt.
des Einkommensteuer~Jesetzes vom 27. Dezember
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 1077) werden die Worte 2. In § 60 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
„in der Zeit vom 15. November eines Kalenderjahres angefügt:
bis zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahres" ,,Dies gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Kinder-
durch die Worte „in der Z<~it vom 8. November bis zulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung
31. Dezember" ersetzt:. gewährt wird. Wird für eine Zeit, für die Kinder-
zuschuß gewährt worden ist, nachträglich ein An-
spruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen
Artikel 30
Unfallversicherung festgestellt, so geht der An-
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes spruch auf Kinderzulage in Höhe des geleisteten
Kinderzuschusses auf die Bundesknappschaft
Das Angestelltenversicherungsg(~setz vom 20. De-
über."
zember 1911 (Reichsgesctzbl. S. 989) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Mai 1924 (Reichs-
gesetzbl. I S. 563), zuletzt geändert durch das Gesetz 3. § 70 wird wie folgt geändert:
über die Angleichung der Leistungen zur Reha- a) In Satz 1 werden die Worte „und des Kinder-
bilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I zuschusses gestrichen.
II
S. 1881), wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
1. In § 18 Abs. 1 werd(m die Worte ,,§ 182 Abs. 4, „Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt der
5 und 7 11
durch die Worte ,,§ 182 Abs. 4 und 5" Kinderzuschuß bei der Rente des Versicher-
ersetzt. ten und bei Waisenrenten (§ 69 Abs. 6 Satz 3)
11
unberücksichtigt.
2. In § 39 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 c) In Satz 5 werden die Worte „einschließlich
angefügt: des Kinderzuschusses" durch die Worte „ohne
,,Dies gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Kinder- Kinderzuschuß ersetzt.
11
zulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung
gewährt wird. Wird für eine Zeit, für die Kinder- 4. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten
zuschuß gewährt worden ist, nachträglich ein An- „zusammen mit der Verletztenrente" die Worte
spruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen ,, ohne Kinderzulage eingefügt.
II
Unfallversicherung festgestellt, so geht der An-
spruch auf Kinderzulage in Höhe des geleisteten
Kinderzuschusses auf die Bundesversicherungs- Artikel 32
anstalt für Angestellte über."
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
3. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert: N euregelungsgesetzes
a) In Satz 1 werden die Worte „einschließlich Das Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-
des Kinderzuschusses gestrichen.
II
gesetz vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I
S. 45), zuletzt geändert durch das Gesetz über die
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
laufende Anpassung der Altersgelder in der Alters-
,,Bei Anwendung des Satzes 1 bleibt der Kin- hilfe für Landwirte vom 19. Dezember 1973 (Bundes-
derzuschuß bei der Rente des Versicherten gesetzbl. I S. 1937), wird wie folgt geändert:
und bei Waisenrenten (§ 46 Abs. 1 Satz 3)
unberücksichtigt." 1. § 16 wird wie folgt geändert und ergänzt:
c) In Satz 5 werden die Worte „einschließlich
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
des Kinderzuschusses". durch die Worte „ohne
Kinderzuschuß" ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) § 1262 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Reichs-
4. In § 55 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten versicherungsordnung gilt für Rentenbezugs-
„zusammen mit der Verletztenrente die Worte
11
zeiten nach seinem Inkrafttreten auch für
,, ohne Kinderzulage" eingefügt. Versicherungsfälle, die vorher eingetreten
3670 Bundesges,e1tzblia1tt, Jahrgang 1974, Teil I
sind. Seine Anwendung dmf nicht dazu füh- gesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Ren-
ren, cli:iß die Summe der Renten aus der tenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (Bundes-
R(intPnv<'rsiclwrung der Arbeiter und der ge- gesetzbl. I S. 1965), wird wie folgt geändert:
setzlichen Unfallversicherung den Betrag
unl.erscbreitet, der bis zu seinem Inkrafttreten 1. § 12 w_ird wie folgt geändert und ergänzt:
zu zahlen war."
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. § 23 wird wie folgt geändert und ergänzt: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Reichs-
a) Der bisheri~J(' Wortldul wird Absatz 1.
knappschaftsgesetzes gilt für Rentenbezugs-
b) Folgeneier Absatz 2 wird angefügt: zeiten nach seinem Inkrafttreten auch für
11 (2) § 1278 der Reichsversicherungsordnung Versicherungsfälle, die vorher eingetreten
in der Fassung des Einführungsgesetzes zum sind. Seine Anwendung darf nicht dazu füh-
Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezem- ren, daß die Summe der Renten aus der
ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656} gilt für Ren- knappschaftlichen Rentenversicherung und
tenbezugszeiten nach seinem Inkrafttreten der gesetzlichen Unfallversicherung den Be-
auch für Versicherungsfälle, die vorher ein- trag unterschreitet, der bis zu seinem Inkraft-
getreten sind." treten zu zahlen war."
2. § 17 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Artikel 33
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Änderung des Angestelltenversicherungs-
N euregelungsgesetzes b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) § 75 des Reichsknappschaftsgesetzes in
Das Angestelltenversicherungs-Neuregelung-sge- der Fa,ssung des Einführungsgesetzes zum
setz vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88), Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezem-
zuletzt geändert durch das Gesetz über die laufende ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656) gilt für
Anpassung der Altersgelder in der Altershilfe für Rentenbezugszeiten nach seinem Inkrafttreten
Landwirte vom 19. Dezember 1973 (Bundesgesetz- auch für Versicherungsfälle, die vorher einge-
blatt I S. 1937) wird wie folgt geändert: treten sind."
l. § 16 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Artikel 35
a) Der bisheri9e Wortlaut wird Absatz 1.
Änderung des Dritten Gesetzes
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
zur Förderung der Vermögensbildung
11 (2) § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ange- der Arbeitnehmer
stelltenversicherungsgesetzes gilt für Renten-
bezugszeiten nach seinem Inkrafttreten auch Das Dritte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-
für Versicherungsfälle, die vorher eingetreten sung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1970 (Bun-
sind. Seine Anwendung darf nicht dazu füh- desgesetzbl. I S. 930) wird wie folgt geändert:
ren, daß die Summe der Renten aus der An-
gestelltenversicherung und der gesetzlichen 1. § 2 erhält folgende Fassung:
Unfallversicherung den Betrag unterschreitet,
,,§ 2
der bis zu seinem Inkrafttreten zu zahlen
war." (1) Vermögenswirksame Leistungen sind Lei-
stungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitneh-
2. § 23 wird wie! folgt ~Jeändert und ergänzt: mer erbringt
a) Der bisherjge Wortlaut. wird Absatz 1. a) als Sparbeiträge des Arbeitnehmers (§ 1
Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 6 de,s Spar-Prämien-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: gesetzes, die nach Vorschriften des Spar-
,, (2) § 55 des Angestelltenversicherungs- Prämiengesetzes angelegt werden; die unbe-
gesetzes in der Fassung des Einführungs- schränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeit-
gesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz nehmers (§ 1 Abs. 1 des Spar-Prämiengesetzes)
vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I ist nicht erforderlich,
S. 3656) gilt für Rentenbezugszeiten nach sei-
b) als Aufwendungen des Arbeitnehmers, die
nem Inkrafttreten auch für Versicherungsfälle,
nach den Vorschriften des Wohnungsbau-
die vorher eingetreten sind . "
Prämiengesetzes angelegt werden; die unbe-
schränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeit-
nehmers (§ 1 Nr. 1 des Wohnungsbau-Prämien-
Artikel 34 gesetzes) ist nicht erforderlich,
Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs- c) als Aufwendungen des Arbeitnehmers
Neuregelungsgesetzes
1. zum Bau, zum Erwerb oder zur Erweite-
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs- rung eines Wohngebäudes oder einer
Neuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957 (Bundes- Eigentumswohnung,
Nr. 141 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3671
2. zum Erwerb <!ines Dc1uerwohnrechts im heiratet ist und von ihm nicht dauernd ge-
Sinne des Wohnungseig<~ntumsgesetzes, trennt lebt,
]. zum Erwerb eines Grundstücks zum Zwecke b) zugunsten der in § 32 Abs. 4 des Einkommen-
des Wohnungsbaus oder steuergesetzes bezeichneten Kinder, die zu
Beginn des maßgebenden Kalenderjahres' das
4. zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im
17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten
Zusammenhang mit. den in den Nummern
oder die in diesem Kalenderjahr lebend ge-
1 bis 3 bezeichnPien Vorhaben eingegan-
boren wurden,
gen worden sind,
c) zugunsten der Eltern oder eines Elternteils
d) als Aufwendungen des Arbeitnehmers für des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer
den Erwerb eigener Aktien des Arbeitgebers als Kind die Voraussetzungen des Buch-
zu einem Vorzugskurs (§ 8 des Gesetzes staben b erfüllt.
über steuerrechtliche Maßnahmen bei Er-
erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschafts- (3) Der Arbeitgeber hat für die berechtigten
mitteln und bei Uberlassung von eigenen Arbeitnehmer unmittelbar an das Unternehmen
Aktien an Arbeitnehmer in der Fassung vom oder Institut zu leisten, bei dem die vermögens-
10. Oktober 1967, Bundesgesetzbl. I S. 977) wirksame Anlage zu erfolgen hat. Dabei sind
unter Vereinbarung einer sechsjährigen gegenüber dem Unternehmen oder Institut die
Sperrfrist, vermögenswirksamen Leistungen zu kennzeich-
nen und die zulagebegünstigten Beträge beson-
e) als Beiträge des Arbeitnehmers zu Kapital- ders auszuweisen. Das Unternehmen oder Insti-
versicherungen gegen laufenden Beitrag auf tut hat ebenfalls die vermögenswirksamen Lei-
den Erlebens- oder Todesfall auf Grund von stungen zu kennzeichnen und d1e zulagebegün-
Versicherungsverträgen, die nach dem 30. Sep- stigten Beträge besonders auszuweisen. Es hat
tember 1970 abgeschlossen worden sind. Vor- dem Arbeitgeber die Art der Anlage der ver-
aussetzung für die Förderung der Beiträge mögenswirksamen Leistungen schriftlich zu be-
nach diesem Gesetz ist, daß stätigen. Bei laufenden vermögenswirksamen
1. die Versicherungsverträge eine Mindest- Leistungen auf einen nach dem Spar-Prämien-
vertragsdauer von zwölf Jahren haben und gesetz, dem Wohnungsbau-Prämiengesetz oder
während der Mindf~stvertragsdauer, außer nach Absatz 1 Buchstabe e abgeschlossenen Ver-
beim Tod oder der völligen Erwerbs- trag genügt die Bestätigung der Art der Anlage
unfähigkeit des Arbeitnehmers oder seines der ersten vermögenswirksamen Leistungen.
nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Kann eine weitere Leistung des Arbeitgebers
Ehegatten oder im Fall der Eheschließung nicht mehr die Voraussetzungen des Absatzes 1
des im Aussteuerversicherungsvertrag be- Buchstaben a, b oder ,e erfüllen, so hat das Unter-
zeichneten Kindes des Arbeitnehmers im nehmen oder Institut dies dem Arbeitgeber un-
Sinne des § 32 Abs. 4 Satz l des Einkom- verzüglich schriftlich anzuzeigen.
mensteuergesetzes, weder die Versiche-
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die
rungssumme ganz oder zum Teil ausgezahlt,
Anlage nach Absatz 1 Buchstabe d und die An-
Beiträge ganz oder zum Teil zurückgezahlt
lage nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämien-
oder Ansprüche aus dem Versicherungs-
gesetzes; Absatz 3 gilt ferner nicht für die An-
vertrag ganz oder zum Teil abgetreten
la.g,e nach Absatz 1 Buchstabe c.
oder beliehen werden (Sperrfrist),
2. die Versicherungsbeiträge keine Anteile (5) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c
für Zusatzleistungen wie Unfall, Invalidi- hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die
tät oder Krankheit enthalten, zweckentsprechende Verwendung der in einem
Kalenderhalbjahr erhaltenen vermögenswirk-
3. die Versicherungsverträge nach dem von samen Leistungen jeweils bis zum Ende des
der zuständigen Aufsichtsbehörde geneh- folgenden Kalenderhalbjahres nachzuweisen."
migten Geschäftsplan schon im ersten Jahr
der Vertragsdauer zu einem nicht kürz-
baren Sparanteil von mindestens 50 vom 2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Hundert des gezahlten Beitrages führen, ,, (1) Vermögenswirksame Leistungen können
4. die Gewinnanteile nur zur Erhöhung der in Verträgen mit Arbeitnehmern, in Betriebsver-
Versicherungsleistung verwendet werden einbarungen, in Tarifverträgen oder in binden-
und den Festsetzungen (§ 19 Heimarbeitsgesetz vom
14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 - , zu-
5. der jährliche Beitragsaufwand den für letzt geändert durch das Heimarbeitsänderungs-
die Arbeitnehmer-Sparzulage ~eltenden gesetz vom 29. Oktober 1974 Bundesgesetzbl. I
Höchstbetrng nicht übersteigt. S. 2879) vereinbart werden."
(2) Die Leistungen können auch erbracht
werden 3. § 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) zugunsten des Ehegatten des Arbeitnehmers, „Eine Anlage nach § 2 Abs. 1 Buchstabe d und
der mindestens seit Beginn des maßgebenden § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Spar-Prämiengesetzes ist
Kalenderjahres mit dem Arbeitnehmer ver- nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig."
Bundesqes,eitzblaitt, Ja,hrg,ang 1974, Teil I
4. § 12 wird wk~ folgt gei:ind,~rl: dem Spar-Prämiengesetz, dem Wohnung.sbau-
a) Absatz 1 erhült folgende Fdssung: Prämiengesetz oder § 10 des Einkommensteuer-
gesetzes gewährt werden."
,, (1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus
nichtselbsUindiger Arbeit· im Sinne des § 19
Abs. 1 dPs Einkommensteuergesetzes in der 7. § 17- wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekannlnwchung vorn 5. Septem- a) Im Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 197-0„ durch
ber 1974 (Bundesgesf•lzbl. l S. 21 b5) bezieht, er- ,,197-4" ersetzt.
hält eine A rbei Inch rnPr-Spcirzulage, wenn da,s
zu versl<~unnde Einkornnwn (§ 32 Abs. 1 des b) Es wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
Einkomrnensleuerw~selzes) im Kalenderjahr (2) Für vermögenswirksame Leistungen, die
der vennil~Jenswirksi.lrni)l1 Lcistun9 24 000 nach dem 31. Dezember 1970 und vor Inkraft-
DeutsdH~ Mc1rk od(~r bf!i (!im:r Zusammenver- treten des Einführungsgesetzes zum Einkom-
anlagung von Eliegcli.ten nach § 26 b des Ein- mensteuerreformgesetz vom 21. Dezember
kommensl.euergesc!tZ(\S 48 000 Deut.sehe Mark 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656) erbracht wer-
nicht übersteigt. Die Einkornmensnrenze er- den, gelten die Vorschriften des Dritten Ver-
höht sich für jedes Kind um J 800 Deutsche mögensbildungsgesetzes in der Fassung der
Mark. Die Arl:witnehnwr-Sparzulage beträgt Bekanntmachung vom 27, Juni 1970 (Bundes-
30 vom J-Iundert der vermögenswirksamen gesetzbl. I S. 930)."
Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-
624 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
sätze 3 und 4.
übersteigen. Hat cler Arbeitnehmer drei oder
mehr Kinder, so erhöht sich die Arbeitneh-
mer-Sparzulage c1uf 40 vom Hundert." 8. Es wird folgender§ 18 angefügt:
b) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,§ 18
,,(2) Kinder im Sinne des Absatzes l sind Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
die in § 32 Abs. 4 des Einkommensteuer- nung wird ermächtigt, den Wortlaut des Dritten
g,esetzes bezeichneten Kinder, wenn sie im Vermögensbildungsgesetzes in de,r jeweils gel-
Kalenderjahr der vermögenswirksamen Lei-
tenden Fassung mit neuem Datum bekanntzu-
stung nach § 32 Abs. 5 bis 7 des Einkommen-
machen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-
steuerges('i.Zt'!S zu berücksichtigen sind."
lauts zu beseitigen."
c) Die Absätze 2 bis 8 werden Absätze 3 bis 9.
5. § 13 wird wie folgt geändert: Artikel 36
a) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fas.sung: Änderung des Gesetzes
„ b) in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a über die Krankenversicherung der Landwirte
und b die in § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Spar-
§ 19 Abs. 4 des Gesetzes über die Krankenver-
Prämiengeselzes und § 2 Abs. 1 Nr. 3 und
Nr. 4 uncl Abs. 2 Satz 3 des Wohnungs- sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (Bun-
bau-Prämiengesetzes vorgesehenen Vor- desgesetzbl. I S. 1433), zuletzt geändert durch das
a.ussetzungen oder in den Fällen des § 2 Gesetz über di,e Angleichung der Leistungen zur
Abs. 1 Buchstaben d und e die Sperr- Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetz-
fristen nicht eingehalten werden." blatt I S. 1881), wird gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Durch diese Rechtsverordnung kann ferner
Artikel 37
bestimmt werden, claß die rückzuzahlenden
Arbeitnehmer-Sparzulagen durch das Unter- Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
nehmen oder Institut, bei dem die vermö-
genswirksame Leistung angelegt ist, oder Das Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964
durch den Arbeitgeber, gegen den der Arbeit- (Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch
nehmer die Darlehnsforderung begründet hat, das Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August
einzubehalten und an clas Wohnsitzfinanzamt 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1769), wird wie folgt ge-
abzuführen sind." ändert und ergänzt:
6. § 15 Satz 1 erhält folgende Fassunn: 1. § 6 wird gestrichen.
„Das Unternehmen oder Institut, bei dem die
2. § 42 erhält folgende Fassung:
vermögenswirksctme Anlage erfolgt, hat in dem
Sparbuch, der Annahmeurkunde des Bauspar- ,,§ 42
vertrages, dem Versicherungsschein oder einer
Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
ähnlichen Urkunde, die es über die vermögens-
wirksame Leistung ausstellt, in deutlicher Form Soweit in diesem Ge~etz Ansprüche Deutschen
auf die staatlichen Vergünstigungen hinzuwei- vorbehalten sind, haben Angehörig,e der anderen
sen, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
Nr. 141 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3673
ten, Flüchtling<' und StiJiJl.enlose nach Maßgabe Artikel 40
des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Änderung des Gesetzes über die Steuerberechtigung
Wirtschaftsgemeinschaft und cler auf seiner und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und
Grundlage crlass('nen VPrordnungen die gl,eichen Körperschafts teuer
Rechte. Auch im übrigen bleiben clie Bestimmun-
gen der genannlPn Verordnungen unberührt." In § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Steuerberech-
tigung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer in der Fassung der Bekannt-
3. In § 45 wird hinter Absatz l folgender Absatz 1 a
machung vom 25. Februar 1971 (Bundesgesetzbl. I
eingefügt:
S. 145) wird die Verweisung auf ,,§ 15 Ziff. 2 des
,,(1 ö) OLliegt rnehreren Rechtstrügern die Zah- Einkommensteuergesetzes" durch die Verweisung
lung von Bezüqf!n oder Arbeitsentgelt (Ab- auf ,,§ 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkomensteuergeset-
satz 1 Buchstabe a Sc1lz 1) gegenüber einem Be- zes" ersetzt.
rechtigten, so ist für die Durchführung dieses
Gesetzes zuständig:
l. Bei ZusamrnentrPffon von Vf) rsorgungsbezü- Sechster Abschnitt
gPn mit crncl(!H:n ffozügc)n ocler Arbeitsentgelt Ubergangs- und Schlußvorschriiten
der RechtstrÜ(lC~r, dem clie Zahlung der anderen
ßezü~Je oder dcc; /\rbei!scnt(rclts obliegt;
Artikel 41
2. bei Zusi:lrnmentreffen lllehrerer Versorgungs-
Uberleitungsvorschrift zum Lastenausgleichsgesetz
bezüge der Rechtsträger, dem die Zahlung der
neuen Versorqunqsbezü~Je im Sinne der beam- Soweit und solange der Gesamtbetrag der in der
tenrechtlichen Ruhensvorscbriften obliegt; Unterhaltshilfe enthaltenen Zuschläge für Kinder
und der nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenaus-
3. bei Zusammen !rdlen von Arbeitsentgelt (Ab-
gleichsgesetzes nicht als Einkünfte geltenden Zu-
satz l Nr. 3) rn i t Bezügen aus einem der in
lagen abzügüch der auf die Unte.rhaltshilfe ange-
Absatz l Nr. l be:zc'ichnctcn Rechtsverhältnisse
rechneten Zulagen für Kinder und Rentenleistungen,
der R,echtstrJqer, <lc:~111 die Zc1hlung dieser Be-
die Vollwais,en oder Kinder beziehen, infolge der
züge obliegt;
Änderung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenaus-
4. bei Zusamnwn!.rdfen mehrerer Arbeitsent- gleichs1gesetzes durch Artikel 14 Nr. 2 hinter dem
gelte (Absatz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem entsprechenden Betrag für den Monat Dezember
die Zahlung des höheren Arbeitsentgelts ob- 1974 zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag als
liegt, oder --- falls die Arbeitsentgelte gleich- Ausgleichszulage gewährt.
hoch sind --- der Rechtsträger, zu dem das
zuerst bcgründ<'.lc! /\ rlwitsvc!rhüllnis besteht."
Artikel 42
Ubergangsregelung zum Gesetz
über die Angleichung der Leistungen
Fünfter Abschnitt zur Rehabilitation
Änderung von Gesetzen aui dem Gebiet
Ist Krankengeld oder Ubergangsgeld in Höhe des
des Haushaltsrechts und der Finanzverwaltung
Nettoentgelts für eine Zeit nach dem 28. Februar
1975 zu zahl,en und liegt der Bemessungszeitraum
Artikel 38 ganz oder teilweise in der Zeit vor dem 1. Januar
1975, so wird das regelmäßige kalendertägliche
Änderung des HaushaHsgrundsätzegesetzes Nettoarbeitsentgelt neu berechnet. Die Neubere-eh-
nung wird vorgenommen, indem das regelmäßige
Das Haushaltsgrundsütze~Jcsetz vom 19. August
kalendertäg1iche Bruttoarbeitsentgelt (Regellohn)
1969 (Bundesgesetzbl. l S. 1273) wird wie folgt
um die gesetzlichen Lohnabzüge vermindert wird,
geündert:
die nach dem am 1. Januar 1975 geltenden Recht
In§ 57 Abs. 3 wird dos Wort „fünf" tlurch das Wort und der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 1975
,, acht" ersetzt. in Betracht kommen würden. Führt die Neuberech-
nung zu einem höheren Krankengeld oder Uber-
gangsrgeld, so ist dieses vom Leistungsbeginn an,
Artikel 39 frühestens vom 1. Januar 1975 an, zu zahlen.
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
In § 5 Abs. 1 Nr. :1 des Finanzverwaltungsgeset- Artikel 43
zes in der Fassung des Artikels 5 des Finanzanpas-
sungsgesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetz- Ubergangszuschlag
blatt I S. 1426) werden hinter dem Wo<ft „Missionen" nach dem Bundesversorgungsgesetz
ein Beistrich gesetzt und die Worte „der Ständigen Soweit und solange die für die Kinder des Ver-
Vertrietung der Deutschen Demokratischen Repu- sorgungsberechtigten insgesamt gewährten Kinder-
blik" eingefügt. zuschläge und ähnliche Leistungen infolge der An-
3674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH 1
derung des § 33 b des Bundesversorgungsgesetzes Artikel 46
durch Artikel 26 Nr. 2 hinter den Leistungen, die Ubergangsregelung bei Außerkrafttreten
bei Fortgelten des bis zum Inkrafttreten dieses Ge- zwischenstaatlicher Abkommen
setzes geltenden Rechts zugestanden hätten, zurück-
bleiben, wird ein Ubergangszuschlag gewährt. Ist (1) Kindergeld, das auf Grund von Abkommen
der Anspruch auf einen Ubergangszuschlag ein- der Bundesrepublik Deutschland mit Griechenland,
mal weggefallen, so lebt er nicht wieder auf. Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Türkei ge-
leistet wird, beträgt monatlich
für das erste Kind 10 Deutsche Mark,
für das zweite Kind 25 Deutsche Mark,
Artikel 44
für das dritte und
Ubergangsregelung zum Arbeitsförderungsgesetz vierte Kind je 60 Deutsche Mark,
für jedes weitere Kind 70 Deutsche Mark.
(1) Soweit die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Leistungssätze für das Unterhaltsgeld, das (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe zuzüg- nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
lich eines Betrages in Höhe des Kindergeldes nach Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
dem Bundeskindergeldgesetz niedriger als nach den und dem Bundesminister der Finanzen ohne Zustim-
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vor- mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu
schriften sind, erhöhen sich die Leistungssätze bestimmen, daß Vorschriften über die Gewährung
von Kindergeld, die in einem nvischenstaatlichen
1. bei Ansprüchen auf Unterhaltsgeld, die bei In- Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten sind,
krafttreten dieses Gesetzes noch nicht erschöpft weiterhin anwendbar bleiben, wenn sie durch Kün-
sind, sowie digung des Abkommens außer Kraft getreten sind.
2. bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld und Ar- Die Höhe des Kindergeldes beträgt monatlich
beitslosenhilfe für die Zeit bis zum 31. März 1975 für das zweite Kind 25 Deutsche tvlark,
und bei Ansprüchen auf diese Leistungen, die bis für das dritte und
zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschöpft sind, vierte Kind je 60 Deutsche Mark,
um den Unterschiedsbetrag. Der Bundesminister für für jedes weitere Kind 70 Deutsche Mark.
Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsver- Soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnitt-
ordnung bestimmen, daß in den betroffenen Arbeits- lichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren
entgeltstufen allen Verheirateten und allen nach Wohnland und auf die dort gewährten, dem Kinder-
§ 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes
geld vergleichbaren Leistungen geboten ist, kann
den Verheirateten gleichstehenden Anspruchsbe- Kindergeld auch für das erste Kind bis zu einer
rechtigten der höchste Unterschiedsbetrag in der Höhe von 10 Deutsche Mark monatlich gezahlt wer-
Arbeitsentgeltstufe zu zahlen ist, sofern dies im den."
Int€resse einer schnellen Auszahlung der Leistun-
gen notwendig ist; er kann auch bestimmen, daß die Artikel 47
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Lei- Ermächtigung zur Neufassung
stungssätze für das Unterhaltsgeld erstmalig für den des Bundeskindergeldgesetzes
ersten Zahlungszeitraum, der nach Inkrafttreten Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-
dieses Gesetzes beginnt, anzuwenden sind. Die sundheit wird ermächtigt, das Bundeskindergelcl-
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des gesetz in der vom 1. Januar 1975 an geltenden
Bundesrates. Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmig-
(2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keiten des Wortlauts zu beseitigen.
nicht erschöpften Ansprüche auf Unterhaltsgeld
nach § 44 Abs. 5 ist weiterhin § 44 Abs. 5 Satz 2 in Artikel 48
der bisherigen Fassung anzuwenden." Außerkrafttreten
Die nachfolgenden Verordnungen treten mit Ab-
lauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft:
Artikel 45 1. Verordnung über die Jahreslohnsteuertabelle
Ubergangsregelung zur Reichsversicherungsordnung vom 18. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 969),
geändert durch die Berichtigung der Verordnung
(1) § 583 Abs. 2 und § 598 Abs. 1 der Reichs- über die Jahreslohnsteuer vom 8. Juni 1965 (Bun-
versicherungsordnung in der Fassung dieses Ge- desgesetzbl. I S. 582).
setzes gelten auch für Arbeitsunfälle, die vor dem 2. Verordnung über den Lohnsteuer-Jahresaus-
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind. gleich in der Fassung der Bekanntmachung vom
(2) Erreicht der in § 598 Abs. 1 der Reichsver- 16. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 193), zuletzt
sicherungsordnung in der Fassung dieses Gesetzes geändert durch die Verordnung zur Änderung
genannte Höchstbetrag auch unter Berücksichtigung und Ergänzung der Verordnung über den Lohn-
der Rentenanpassungen (§ 579 der Reichsversiche- steuer-Jahresausgleich vom 21. Dezember 1972
rungsordnung) nicht den am 31. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1553).
maßgeblichen Höchstbetrag, so ist dieser zugrunde Die Verordnungen sind aber auf laufenden Arbeits-
zu legen. lohn, der für vor dem 1. Januar 1975 endende Lohn-
Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3615
zdblungszci lrü u nw b('1.oucn wird, und auf sonstige Artikel 50
Bezüge, die vor d<'.m 1. Januar 1975 zufließen, wei-
Inkrafttreten
ter anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Ab-
Artikel 49 satzes 2 am 1. Januar 1975 in Kraft.
Berlin-Klausel (2) Artikel 10 Nr. 3, Artikel 35 Nr. 8 und Arti-
Dieses Geselz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 kel 47 treten am Tage nach der Verkündung dieses
und § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes Gesetzes in Kraft. Artikel 27 Nr. 20 und 21 tritt mit
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Wirkung vom 20. Juli 1974 in Kraft. Artik,el 28 Nr. 3
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund Buchstaben b, c und d, Nr. 6, 7, 8, Artikel 30 Nr. 2, 3,
dies,es Gesetzes erlassen werden, gelten im Land 4, Artikel 31 Nr. 2, 3, 4, Artikel 32, 33 und 34 treten
Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes. am 1. Juli 1975 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Für den Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister
für Rciurnordnung, Bauwesen und Städtebau
K. Ravens
3676 Bundesgesertzblartt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
zur Förderung von Investitionen und Beschäftigung
Vom 23. Dezember 1974
Der Bunclesta~J hat mit Zustimmung des Bundes- 2. In § 52 wird hinter Absatz 10 der folgende Ab-
rates das folgende Gesetz beschlossen: satz 10 a eingefügt:
,, (10 a) § 7 b Abs. 4 ist erstmals auf Einfamilien-
häuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswoh-
Artikel 1 nungen anzuwenden, die nach dem 30. November
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1974 vom Zweiterwerber ang,eschafft werden."
Das Einkommensteuergesetz 1975 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bun- 3. In § 53 Abs. 3 wird hinter Satz 3 der folgende
clesgesetzbl. I S. 2165), zuletzt geändert durch das Satz eingefügt:
Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreform- „Geht in den Fällen des § 7 b Abs. 3 und 4 des
gesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom
S. 3656), wird wie folgt geändert: 15. August 1961 das Gebäude oder die Eigen-
tumswohnung innerhalb von zwölf Jahren nach
1. § 7 b wird wie folgt geändert: Fertigstellung nach einem Zwischenerwerb auf
einen neuen Erwerber (Zweiterwerber) über, so
a) Hinter Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 kann der Zweiterwerber die erhöhten Absetzun-
eingefügt: gen nach Satz 1 vornehmen, wenn er das Gebäu-
,, (4) Geht das Eigentum an einem Einfami- de oder die Eigentumswohnung nach dem 30. No-
lienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer vember 1974 angeschafft hat und weder der Bau-
Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1 herr noch der Zwischenerwerber für das Gebäude
Satz l innerhalb von acht Jahr,en nach der oder die Eigentumswohnung erhöhte Absetzun-
Fertigstellung nach einem Zwischenerwerb gen geltiend gemacht hat; für den Zweiterwerber
auf einen neuen Erwerber (Zweiterwerber) treten an die Stelle des Jahres der Fertigstellung
über, so kann der Zweiterwerber die ,erhöhten das Jahr des Zweiterwerbs und an die Stelle
Absetzungen im Sinne des Absatzes 1 vorneh- der Herstellungskosten die Anschaffungskosten. 11
men, wenn weder der Bauherr noch der Zwi-
schenerwerber für das Einfamilienhaus, das
Zweifamilienhaus oder die Eigentumswoh-
Artikel 2
nung erhöhte Absetzungen geltend gemacht
hat. Für den Zweiterwerber tritt an die Stelle Änderung des Investitionszulagengesetzes
des Jahres der Fertigstellung das Jahr des
Zweiterwerbs. Absatz 3 Satz 2 gilt entspre- Das Investitionszulagengesetz in der Fassung der
chend." Bekanntmachung vom 12. Oktober 1973 (Bundes-
ges,etzbl. I S. 1493), geändert durch da,s Einführungs-
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Ab- g,esetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom
sätze 5 bis 8. 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird
c) Im neuen Absatz 5 werden in Satz 4 die wie foLgt geändert:
Worte „und für den Ersterwerber im Sinne
11
des Absatzes 3 durch die Worte „für den 1. Hinter § 4 wird der folgende § 4 a eingefügt:
Ersterwerber im Sinne des Absatzes 3 und für
den Zweiterwerber im Sinne des Absatzes 4" ,,§ 4 a
ersetzt. Investitionszulage zur Konjunkturbelebung
d) Im neuen Absatz 6 wird in Satz 1 die Zahl „3" (1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-
durch die Zahl ,,4 ersetzt.
11 1
steuergesetzes und Steuerpflichtigen im Sinne
e) Im neuen Absatz 7 wird in Satz 1 und in des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht
Satz 2 jeweils die Zahl „3 durch die Zahl „4
11 11
unter § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bis 10 des Körperschaft-
ersetzt. steuerg,esetzes fallen, wird für begünstigte Inve-
Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24.Dezember 1974 361'7
stitionen, die sie in einem inländischen Betrieb schafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter
vornehmen, auf Antrag eine Investitionszulage und der Herstellungskosten der im Wirtschafts-
gewährt. Wird die Investition von einer Gesell- jahr beendeten nachträglichen Herstellungsarbei-
schaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 des Ein- ten, die begünstigte Investitionen sind. Sie kann
kommensteuergesetzes vorgenommen, gilt Satz 1 bereits für die im Wirtschaftsjahr aufgewendeten
mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Inve- Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für
stitionszulage gewährt wird. Teilherstellungskosten gewährt werden. § 1
(2) Begünstigte Investitionen im Sinne des Ab- Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes und § 7 a Abs. 2
satzes 1 sind Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1975
gelten entsprechend.
1. die Anschaffung oder Herstellung von neuen
abnutzbarnn beweglichen Wirtschaftsgütern (4) Für Wirtschaftsgüter, bei denen die Vor-
des Anlagevermögens, die nicht zu den ge- aussetzungen · des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen,
ringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des die aber keine Wirtschaftsgüter im Sinne des
§ 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ge- Absatzes 2 Satz 3 und 4 sind und die nach dem
hören und mindestens drei Jahre nach ihrer 30. Juni 1976 und vor dem 1. Juli 1977 fertigge-
Anschaffung oder Herstellung in einem inlän- stellt oder geliefert werden, wird auf Antrag
dischen Betrieb des Steuerpflichti-gen verblei- eine Investitionszulage in Höhe von 7,5 vom
ben, und Hundert der Summe der vor dem 1. Juli 1976 auf-
2. die Herstellung von abnutzbaren unbeweg- gewendeten Anzahlungen auf Anschaffungs-
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- kosten und Teilherstellungskosten g,ewährt. Für
gens, die mindestens drei Jahre nach ihrer Gebäude und Gebäudeteile, bei denen die Vor-
Herstellung in einem inHindischen Betrieb des aussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen und
Steuerpflichtigen verbleiben, die nach dem 30. Juni 1977 und vor dem 1. Juli
1978 fertiggestellt werden, wird auf Antrag eine
wenn die Wirtschaftsgüter nachweislich nach
Investitionszulage in Höhe von 7,5 vom Hundert
dem 30. November 1974 uncl vor dem 1. Juli 1975
der Summe der vor dem 1. Juli 1977 aufgewen-
vom Steuerpflichtigen bestellt worden sind oder
deten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und
wenn der Steuerpflichtige in diesem z,eitraum
Teilherstellungskosten gewährt. Für Wirtschafts-
mit der Herstellung begonnen hat. Weitere Vor-
güter im Sinne des Absatzes 2 Satz 4, bei
aussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter vor dem
denen die Voraussetzungen des Absatzes 2
l. JuLi 1976 geliefert oder fertiggestellt werden.
An di,e Ste11e des 1. Juli 1976 tritt bei Gebäuden Satz 1 vorliegen und die nach dem 30. Juni 1978
geliefert oder fertiggestellt werden, wird auf An-
und Gebäudeteilen der 1. Juli 1977. Bei Wirt-
trng eine Investitionszulage in Höhe von 7,5 vom
schaftsgütern, die im Zusammenhang mit Investi-
Hundert der Summe der vor dem 1. Juli 1978 auf-
tionsvorhaben angeschafft oder hergestellt wer-
gewendeten Anzahlungen auf Anschaffungs-
den, die durch eine Bescheinigung des Bundes-
ministers für Wirtschaft als Großprojekt,e im Be- kosten und Teilherstellungskosten gewährt. Die
reich der Energieerzeugung und -verteilung mit Sätze 1 bis 3 g,elten für nachträgliche Herstel-
lungsarbeiten an abnutzbaren beweglichen Wirt-
besonderer energiepolitischer Bedeutung aner-
kannt worden sind, tritt an die Stelle des 1. Juli schaftsgütern des Anlagevermögens, die nicht zu
1976 der 1. Juli 1978; Großproj,ekte in diesem den geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne
Sinne sind insbesondere Heizkraftwerke, Kern- des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuerges,etzes ge-
kraftwerke, Steinkohlenkraft.werke, Müllkraft.- hören, und an abnutzbaren unbeweglichen Wirt-
werke, Müllheizwerke, Fernwärmenetze, Auf- schaftsgütern des Anlagevermögens sinngemäß.
schluß von Steinkohlen- und Braunkohlenfeldern, (5) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
Großschachtanlagen, Anlagen für den Kernbrenn-
stoffkreislauf, Raffinerien einschließlich Konver-
2. § 5 wird wie folgt geändert:
sions- und Entschwefelungsanlagen, ober- und
unterirdische Speicheranlagen für Erdöl und Erd- a) In der Uberschrift werden die Worte
gas sowie Rohrleitungen. Als Beginn der Herstel- ,,§§ 1 bis 4" durch die Worte ,,§§ 1 bis 4 a" er-
lung gilt bei Gebäuden und Gebäudeteilen der setzt.
Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmi-
gung gestellt wird. Ist der Antrag auf Baugeneh- b) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
migung vor dem 1. Dezember l 974 gestellt wor- ,, (1) Die Inanspruchnahme ,einer der Investi-
den, gilt als Beginn der Herstellung der Beginn tionszulagen nach § 1 oder § 4 dieses Geset-
der Bauarbeiten. Die Sätze 1 bis 6 gelten für nach- zes oder nach § 19 des Berlinförderungsgeset-
trägliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren zes s.chließt die Inanspruchnahme der anderen
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- Inv,estitionszulagen für dass,elbe Wirtschafts-
mögens, die nicht zu den geringwertigen Wirt- gut, denselben Ausbau oder dieselbe Erweite-
schaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkom- rung aus. Die Inanspruchnahme der Investi-
mensteuergesetzes gehören, und an abnutzbaren tionszula,ge nach § 4 a ist neben der Inan-
unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- spruchnahme einer Investitionszulage nach
mögens sinngemäß. § 1 oder § 4 dieses Gesetzes oder nach § 19
des Berlinförderungsgesetzes zulässig."
(3) Die Investitionszulage beträgt 7,5 vom
Hundert der Summe der Anschaffungs- oder Her- c) In Absatz 2 werden di,e Worte ,,§§ 1 und 4"
stellungskosten der im Wirtschaftsjahr ange- durch die Worte ,, § § 1, 4 und 4 a" ersetzt.
3678 Bundesgesetzbl:a:tt, Jahrgang 1974, Te,il I
d) In Absatz :i Satz 2 werden die Worte „Das Artikel 4
gleiche gilt" durch die Worte „Bei den Inve-
stitionszulagen nach § 1 und § 4 gilt das
gleiche" ersetzt. Gesetz
über die berechnungsrechtliche Behandlung
e) In Absatz 7 werden die Worte „der Bescheini- von Investitionszulagen im preisgebundenen
gung nach § 2" durch cli,e Worte „von Be- Wohnungsbau
sch0ini9unwm nach § 2 und § 4 a Abs. 2 Satz
4" ersetzt.
§ 1
3. § 8 wird wie folgt 9(!dlldc,rt: Nichtberücksichtigung der Investitionszulage
a) In Absatz 1 werdm1 die Worte „clE!S Absat- Bei der Herstellung von Gebäuden und Gebäude-
zes 2" durch die Worte „der Absätze 2 und 3" teilen mit preisgebundenen Wohnraum ist eine nach
ersetzt. § 4 a des Investitionszulageng,esetzes in der Fassung
b) Der folgende Absatz 3 wird angefügt: des Gesetzes zur Förderung von Investitionen und
,, (3) Die Vorschriften des § 4 a sind erstmals Beschäftigung vom 23. Dezember 1974 (Bundes-
auf Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. No- gesetzbl. I S. 3676) gewährte Investitionszulage in
v,ember 1974 bestellt werden oder mit deren der Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Ermittlung
Herstellung nach dem 30. November 1974 be- der zulässigen Miete nicht zu berücksichtigen.
gonnen wird, und auf nachträgUche Herstel-
lungsarbeiten anzuwenden mit denen nach §2
dem 30. November 1974 begonnen wird."
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten
Artikel a Uberle,itungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Änderung des Berlinförderungsgesetzes gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der
§3
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch das Ein- Inkrafttreten
führungsges,etz zum Einkommensteuerreformgesetz
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
vom 21. Dezember 1974 (BundesgesetzbL I S. 3656),
in Kraft.
wird wie folgt qeändert:
1. § 14 a wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) Hinter Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt: Gesetz
,, (4) Geht das Eigentum an einem Einfami- zur Befreiung bestimmter Erwerbe
lienhaus, einem Zweifamilienhaus oder von der Grunderwerbsteuer
einer Eigentumswohnung im Sinne des Ab-
satzes 1 innerhalb von drei Jahr,en nach Fer-
§ 1
tigstellung nach einem Zwischenerwerb auf
einen neuen Erwerber (Zweiterwerber) über, Ausnahmen von der Besteuerung
so kann der Zweiterwerber die erhöhten Ab-
(1) Von der Grunderwerbsteuer aus,genommen ist
setzungen im Sinne des Absatzes 1 vorneh-
der Erwerb eines Grundstücks von einem Veräuße-
men, wenn weder der Bauherr noch der Zwi-
rer, der das Grundstück zur Rettung s,eines Grund-
schenerwerber für das Einfamilienhaus, das
Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung pfandr,echts nach landesrechtlichen Vorschriften
erhöhte Absetzungen geltend gemacht hat. steuerfrei von einem Bauherrn erworben hat; die
Für den Zweiterwerber tritt an di,e SteUe des Befreiung tritt nur ein, soweit der unmittelbare
Jahres der Fertigstellung das Jahr des Zweit- Erwerb von dem Bauherrn einer Besteuerung nicht
erwerbs. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend." unterliegen würde. Die Veräußerung des Grund-
stücks dur,ch den Bauherrn gilt in diesen FäHen
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Ab-
nicht als Aufgabe des steuerbegünstigten Zwecks
sätze 5 bis 7.
im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften.
c) Im neuen Absatz 6 wird in Satz 1 die Zahl
,,3" durch die Zahl „4" ersetzt. (2) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften
bleiben unberührt.
2. In § 31 wird hinter Absatz 4 der folgende Ab-
§ 2
satz 4 a ,eingefügt:
Berlin-Klausel
,, (4 a) § 14 a Abs. 4 ist erstmals auf Einfamilien-
häuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswoh- Dieses Ges,etz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
nungen anzuwenden, die nach dem 30. November des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1974 vom Zweiterwerber angeschafft werden." 1952 (Bundesigesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin,
Nr. 141 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1974 3679
§ 3 § 3
Anwendungsbereich Berlin-Klausel
§ 1 Abs. 1 findet erstmals Anwendung auf Er- Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
werbsvorgän~w nach dem 30. November 1974. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
geset:zibl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 4
Inkrafttreten § 4
Dieses Gesetz tritt am Tage ni:lch der Verkündung Inkrafttreten
in Kraft. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Artikel 6
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes Artikel 8
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz
das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerre- über die Freigabe der stillgelegten Mittel
formgesetz vom 21. Dezern ber 1974 (Bundesgesetz- aus der Steuer für den Selbstverbrauch
blatt I S. 36:,b), wird wie folfJl ge~indert: sowie über die Aufhebung der Stillegungspilicht
für künftig aufkommende Beträge
§ 67 Abs. 2 er hüll folqende Fc1ssung:
,, (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- § 1
nung kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen
Freigabe der stillgelegten Mittel
auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung be-
stimmen, daß die Bezugsfrist nach Absatz 1 Die nach Artikel 6 § 2 des Steueränderungsgeset-
zes 1973 vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I
1. bis auf zwölf Monate verlängert wird, wenn die
S. 676) als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Son-
außergewöhnlichen Verhältnisse in bestimmten derkonten bei der Deutschen Bundesbank angesam-
Wirtschaftszweigen oder Bezirken vorliegen,
melten und noch nicht freigegebenen Mittel aus der
2. bis auf vierundzwanzig Monate verlängert wird, Steuer für den Selbstverbrauch nach § 30 des Um-
wenn die außergewöhnlichen Verhältnisse auf satzsteuer,gesetzes in der Fassung der Bekanntma-
dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen." chung vom 16. November 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 1681) werden zur Entnahme freigegeben.
Artikel 7 § 2
Aufhebung der Stillegungspflicht
Gesetz für künftig aufkommende Beträge
über die Freigabe der stillgelegten Mittel
aus dem Zuschlag zur Einkommensteuer und zur Künftig aufkommende Beträge aus dieser Steuer
Körperschaftsteuer sowie über die Aufhebung für den Selbstverbrauch sind nicht mehr als Kon-
der Stillegungspflicht für künftig aufkommende junkturausgleichsrücklage auf Sonderkonten bei
Beträge der Deutschen Bundesbank anzusammeln, sondern
werden bei der Umsatzsteuer vereinnahmt. Zu lei-
§ 1
stende Erstattungen an Steuern für den Selbstver-
brauch sind dem Umsatzsteueraufkommen zu ent-
Freigabe der stillgelegten Mittel nehmen.
Die nach § 9 Abs. 1 des Stabilitätszuschlaggeset- § 3
zes vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676, 681)
als Konjunkturausgleichsrücklagen auf Sonderkon- Berlin-Klausel
ten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten Dieses Ges,etz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten
Beträge werden nach § 9 Abs. 2 dies,es Gesetzes zur Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Entnahme freigegeben. gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
§ 2
§ 4
Aufhebung der Stillegungspflicht
für künftig aufkommende Beträge Inkrafttreten
Künfüg aufkommende Beträge aus dem Zuschlag Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer in Kraft.
sind nicht mehr als Konjunkturausgleichsrücklage
auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank Artikel 9
anzusammeln, sondern werden bei den entsprechen-
den Steuern vom Einkommen vereinnahmt. Zu lei- Berlin-Klausel
stende Erstattungen an Stabiliti.itszuschlag sind dem Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 und § 13
Aufkommen aus diesen Steuern zu entnehmen. Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
3680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
nucir 19!)2 (13undc)sgc-sdzbl. I S. 1) auch im Land Artikel 10
Berlin.
Inkrafttreten
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-
zes Prlcissen wPrdE·n, gelten im Land Berlin nach § 14 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
cl<'s Dri Uen Ul>erlcitungsgesetzes. in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsqesetzblctlt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Jm BundesqC'selzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbaruqgen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bd,il11ntrn<1chuuqen sowie Zolltaritverordnunuen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n q e n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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DiP,;('r l'tcis gilt auch für Bundcsqcsetzhläll.er, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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P 1 <' i s dieser A 11 s q d b e : 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich --,25 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,35 DM. Im Bezugs-
pt ('i, ist dir• Mc!HW<!rlsl<'m~r enthalten; <l<'r ,mqew,rndtc Steuersatz beträqt 5,5 ¾.