3641
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgeg·eben zu Bonn am 21. Dezember 1974
Tag In h a I t Seite
19. 12. 74 Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Aufwertungsausgleichgesetzes 3641
ßlHO, 7Bff!J
20. 12. 74 Zweites Gesetz zur .Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung
von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3643
610-6-6, 610-ß-6-I
19. 12. 74 Drcizelrnl.e Verordnung zur Andcrung der Verordnung nach§ 35 des Arzneimittelgesetzes
ülwr vcrsdireibungspflichlige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3647
2121-50-1-!i
Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des
Aufwertungsausgleichgesetzes
Vom 19. Dezember 1974
Der Bundestag hal mit Zustimmung dc's Bundes- werkserzeugnisse und Getränke sowie von
rates das folgende Gesetz beschlossen: alkoholischen Flüssigkeiten auf elf vom Hun-
dert
und
Artikel 1 4. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1
Umsatzsteuergesetz Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf neun vom Hundert
der Bemessungsgrundlage. Die Befreiungen nach
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
§ 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 5 bleiben
kanntmachung vom 16. November 1973 (Bundes-
unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Für die
gesetzbl. I S. 1681}, geändert durch das Ges,etz zur
Ausfuhrlieferungen und die im Ausland bewirk-
Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 5. Juni
ten Lieferungen der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1245), wird wie folgt ge-
Gegenstände ermäßigt sich die Steuer wie folgt:
ändert:
bei Sägewerkserzeugnissen auf s,echs vom Hun-
dert, bei Getränken und alkoholischen Flüssig-
1. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung: keiten auf neun vom Hundert. Die Vorsteuer-
,, (1) Für die im Rahmen eines land- und forst- beträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1
wirtschaffüchen Betriebes ausgeführten Umsätze bezekhneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf
wird di,e Steuer wie folgt festgesetzt: vier vom Hundert, in den übrigen Fällen des Sat-
1. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch zes 1 auf sechs vom Hundert der Bemessungs-
von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausge- grundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein wei-
nommen Sägewerkserzeugnisse, auf vier vom te,rer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist anzuwen-
Hundert, den."
2. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch
der in der Anlage 1 auf geführten Säg,ewerks- 2. In § 27- Abs. 14 wird am Schluß der Nummer 2
erzeugnisse und für die sonstigen Leistungen der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; fol-
auf sechs vom Hundert, gende Nummer 3 wird angefügt:
3. für die Lieferungen und den Eigenverbrauch „ 3. Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes zur
der in der Anlage 1 nicht aufgeführten Säge- Änderung des Umsatzsteuergesetz,es und des
3642 BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
Aufwcrlungsausgleichgcsctzes auf Umsätze, Aufwertungsausgleichgesetzes ist auf Umsätze
die nach dem 31. Dezember 1974 ausgeführt anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974
werden." ausgeführt werden."
Artikel 2 Artikel 3
Aufwertungsausgleichgesetz Berlin-Klausel
Das Aufwcrtungsausgleichgesetz vom 23. Dezem- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
b('.r 1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 2381) wird wie folgt und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-
~J(!Ünderl: giesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1)
auch im Land Berlin.
1. [n Artikel 4 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „acht"
durch das Wort „neun" ersetzt.
2. Tn Artikel 5 wird folgender Satz 2 angefügt: Artikel 4
„Artikel 4 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes zur Inkrafttreten
Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 140 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3643
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen
zur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern
Vom 20. Dezember 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- wirken, kann die Rücklage vom sechsten auf
rates das folgende Gesetz beschlossen: ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an jähr-
lich mit mindestens einem Zwölftel gewinnerhö-
hend aufgelöst werden; maßgeblich für die Be-
Artikel 1
urteilung der Beschäftigungswirksamkeit sind
Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur För- die Verhältnisse nach Ablauf des vierten auf
derung von privaten Kapitalanlagen in Entwick- die Bildung der Rücklage folgenden Wirt-
lungsländern in der Fassung der Bekanntmachung schaftsjahrs. Voraussetzung für die Anwendung
vom 15. März 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 217), zuletzt der Sätze 1 bis 4 ist, daß die Bildung und Auf-
geändert durch das Gesetz zur Anderung des Ent- lösung der Rücklage in der Buchführung ver-
wicklungshilfe-Steuergesetzes vom 3. November folgt werden können.
1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2061), wird wie folgt ge-
ändert: (2) Kapitalanlagen in Entwicklungsländern im
Sinne des Absatzes 1 sind
1. In der Uberschri ft des Gesetzes werden die 1. Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in
Worte ,, (Entwicklungshilfe-Steuergesetz) durch
11
Entwicklungsländern, die anläßlich der Grün-
die Worte ,, (Entwicklungsländer-Steuergesetz) 11
dung oder einer Kapitalerhöhung erworben
ersetzt. worden sind,
2. Darlehen, die an Kapitalgesellschaften in Ent-
2. · § 1 erhält die folgende Fassung: wicklungsländern im Zusammenhang mit der
II§ 1
Gründung oder einer erheblichen Erweite-
rung des Unternehmens hingegeben worden
Steuerfreie Rücklage für Kapitalanlagen sind, wenn die Darlehen nach den vertrag-
in Entwicklungsländern lichen Vereinbarungen vor Ablauf von sechs
(1) Steuerpflichtiqe, die rnil Mitteln eines in- Jahren seit der Hingabe weder ganz noch
ländischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4 zum Teil zurückzuzahlen sind und
Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes a) der Darlehensgeber im Zeitpunkt der Dar-
ermittelt wird, nach dem 31. Dezember 1973 lehensgewährung unmittelbar oder mittel-
und vor dem l. Januar 1979 Kapitalanlagen in bar mit mindestens 15 vom Hundert am
Entwicklungsländern vornehmen, können zu Kapital der darlehensempfangenden Kapi-
Lasten des Gewinns des inländischen Betriebs talgesellschaft beteiligt ist oder
eine Rücklage bilden. Die Rücklage darf bei b) für die Darlehen an Stelle einer Verzin-
Kapitalanlagen sung ausschließlich eine Beteiligung am
1. in Entwicklungsländern Gewinn gewährt wird oder
der Gruppe 1 100 vom Hundert c) durch die darlehensempfangende Kapital-
und gesellschaft mindestens bis zum Ablauf
von sechs Jahren seit der Hingabe des
2. in Entwicklungsländern Darlehens zu einem nicht unerheblichen
der Gruppe 2 40 vom Hundert Teil Wirtschaftsgüter unter Benutzung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der von gewerblichen Schutzrechten, Urhe-
Kapitalanlagen nicht übersteigen. Die Rücklage berrechten, Plänen, Mustern, Verfahren
ist vom sechsten auf ihre Bildung folgenden oder gewerblichen Erfahrungen und
Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens Kenntnissen des Darlehensgebers herge-
einem Sechstel gewinnerhöhend aufzulösen. Bei stellt oder unter einem Warenzeichen des
Kapitalanlagen, für die der Bundesminister für Darlehensgebers vertrieben werden,
wirtschaftliche Zusammenarbeit im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft auf 3. Einlagen in Personengesellschaften in Ent-
Grund von Nachweisen des Steuerpflichtigen wicklungsländern zum Zweck der Gründung
bestätigt hat, daß sie in besonders beschäfti- oder einer erheblichen Erweiterung des Un-
qungswirksamen Unternehmen vorgenommen ternehmens und
wurden und damit geeignet sind, der Arbeits- 4. Betriebsvermögen, das einem Betrieb oder
losigkeit in Entwicklungsländern entgegenzu- einer Betriebstätte des Steuerpflichtigen in
3644 Bundesges,eitzbliatt, Jahrgang 1974, Teiil I
Entwicklungsländern zum Zweck der Grün- dern, bei denen der Bundesminister für· Wirt-
dung oder einer erheb] ichen Erweiterung zu- schaft im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ueführt worden ist, ster für wirtschaftliche Zusammenarbeit die be-
wPnn die Gesellschaft, der Betrieb oder die Be- sondere entwicklungspolitische Förderungswür-
1riebsti:.ilte in Enl.wi.cklungsHindern ausschließ- digkeit bestäti9t hat, kann bei der Bemessung
] ich oder fast dusschließLich der Rücklage nach Absatz 1 auch der Teil der
zu9eführten Mittel berücksichtigt werden, der
die lforstellung odc~r Lieferunq von Waren
bis zum Ende des auf die Zuführung in das Ent-
dußc~r Waffen oder
wicklungsland fol9enden Wirtschaftsjahrs zur
die Gewinnun!J von Bodenschützen oder Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von
die Bewi rkung w~werbl icher Leistungen, so- mindestens sechs Jahren an Unternehmen in
weit diesp nicht in der Errichtung oder dem Entwicklungsländern zur Finanzierung von be-
lielrieb von Anlagen, die dem Fremdenver- trieblichen Investitionen oder zum Erwerb von
kehr dil~.rwn, oder in d<>r Venni(1tnng und Ver- Beteiligungen an Unternehmen in Entwicklungs-
pachtung von Wirtschaftsgütern einschließ- ländern, die die Voraussetzungen des Absat-
lich der UlH'rlassung dm Nutzung von Rech- zes 2 Satz 1 letzter Halbsatz erfüllen, verwendet
ten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen oder in Erfüllung gesetzlicher Vorschriften des
und Kenntnissen bestehen, oder Entwicklungslandes bei der Staatsbank des Ent-
den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft wicklungslandes hinterlegt oder eingelegt wird.
zum Gegenstand hat. Soweit die Bewirkung ge- (6) Die Rücklage nach Absatz 1 darf nicht zur
werbl ichPr Leistungen im Betrieb von Handels- Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes füh-
schiffon oder Luftfahrzeugc~n im jnternationalen
ren.
Verkehr besteht, ist weitere Voraussetzung, daß
der Bundesminister für wirtschaftliche Zusam- (7) Die Absätze 1 bis 6 sind bei einem beteili-
rnenarbeit im Einvernehnien mit dem Bundes- gungsähnlichen Rechtsverhältnis mit Unterneh-
minister für Verkehr oder die von ihnen be- men in Entwicklungsländern, deren Rechtsord-
sl.irnmte Stelle die entwicklungspolitische und nung Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2
verkehrspolitische Förderungswürdigkeit der Nr. 1 bis 4 nicht zuläßt, sinngemäß anzuwen-
Kapitalanlage bestätigt. Für Darlehen im Sinne den."
des Satzes 1 Nr. 2 wird die Rücklage nach Ab-
sdlz 1 unter der Bedingung gewährt, daß eine
vorzeitige Rückzc1hlung der Darlehen nicht 3. § 2 erhält die folgende Fassung:
stattfindet. ,,§ 2
(3) Die Bildung der Rücklage nach Absatz 1 Steuerfreie Rücklage für Beteiligungen an
ist nur in dem Wirtschaftsjahr zulässig, in dem Kapital9esellschaften in Entwicklun9sländern,
die Mittel, die Gc~genstand der Kapitalanlage die von der Entwicklungsgesellschaft erworben
sind, der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Be- werden
triebstdtte in Entwicklungsländern zugeführt
worden sind. (1) Steuerpflichtige, die mit Mitteln eines in-
ländischen Betriebs, dessen Gewinn nach § 4
(4) Bei der Bemessung der Rücklage nach Ab- Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes
Sdlz 1 sind die Kapitalanlagen nur zu berück- ermittelt wird, nach dem 31. Dezember 1973 und
sichtigen, soweit die zugeführten Mittel in ab- vor dem 1. Januar 1979 von der Deutschen Ge~
nutzbaren Wirtschaftsgütern des Anla9evermö- sellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit
gens oder in zum J\nla~Jevermögen eines Ge- (Entwicklungsgesellschaft) mit beschränkter
werbebetriebs gehörendem Grund und Boden Haftung Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
oder dem deutsclien Erbbaurecht entsprechen- in Entwicklungsländern erwerben, bei denen die
den Recht odc!r in Wirtschaftsgütern des Vor- Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 letzter
ratsvermörJens (Roh-, Hilfs- und Betriebstoffe Halbsatz erfüllt sind, können im Wirtschaftsjahr
sowie Halb- und Fertigwaren) bestehen oder bis der Anschaffung zu Lasten des Gewinns des in-
zum Ende dc!s auf dif~ Zuführung folgenden ländischen Betriebs eine Rücklage bilden. § 1
Wirtschaftsjahrs zur Anschaffung oder Herstel- Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 gilt entsprechend.
lung dieser Wirtschaftsgüter verwendet werden.
Die Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens (2) Die Rückla9e nach Absatz 1 darf nicht zur
sind jedoch nur .insowei L zu berücksichtigen, als Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes füh-
bei der Gesellschaft, dem Betrieb oder der Be- ren."
triebstätte in Entwickh1nqsländern am Ende des
Wirtschaftsjahrs, das dem Wirtschaftsjahr der
Zufühnm9 der Mittel folgt, gegenüber dem Be- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
stand an Wirtschaftsgüter • des Vorratsvermö- a) In Absatz 2 werden die Worte „bemessen
gens am Ende des Wirtschaftsjahrs, das dem sich der Bewertungsabschlag und" durch die
Wi rlschaftsjahr der Zuführung der Mittel vor- Worte „bemißt sich" ersetzt.
cmgegangen ist, ein Mehrbestand vorhanden ist.
b) Der fol9ende Absatz 4 wird angefügt:
(5) Bei Kapitalanlagen in Kreditinstituten und ,, (4) Die Absätze 1 bis 3 sind in den Fällen
Versicherungsunternehmen in Entwicklungslän- des § 1 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden."
Nr. 140 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3645
5. Jn § 4 wird d<~m Abs,ltz 2 der folgend(~ Satz an- Gruppe 2
gefügt: Ägypten, Äquatorialguinea, Algerien, Antigua,
,,Satz 1 ist in den Fällen d<~s § l Abs. 7 sinnge- Argentinien, Bahamas, Bahrain, Barbados,
mäß anzuwenden." Birma, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica,
Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador,
Elfenbeinküste, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana,
6. § 5 wird w ic folgt fJ<~tinderl: Grenada, Griechenland, Guatemala, Guyana,
a) Absatz 1 wird ~JeslrichPn. Die'. bisherigen Ab- Honduras, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Island,
sätze 2 bis 4 Wl~rden Abs~itze 1 bis 3. [srael, Jamaika, Jordanien, Jugoslawien, Kame-
run, Kenia, Khmer-Republik, Kolumbien, Volks-
b) lm nt\llPn Absatz 1 Satz ] werden im ersten republik Kongo, Republik Korea, Kuwait, Liba-
Halbsatz die Worte „abweichend von § 1
non, Liberia, Libyen, Madagaskar, Malaysia,
Abs. 1 Ziff. 2" durch die Worte „abweichend Malta, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexi-
vo11 § 1 Abs. 1 Salz 3 odc)r /4." und im zweiten ko, Nauru, Nicaragua, Nigeria, Oman, Pakistan,
lldlbsc1lz die Worte „jPwcils mit mindestens Panama, Papua-Neuguinea, Paraguay, Peru, Phi-
einem Sechstel" durch die \Vorte „minde- lippinen, Portugal (ohne außereuropäische Ge-
stens mit den in § 1 Abs. 1 Satz ] oder 4 be- biete), Katar, Rumänien, EI Salvador, Sambia,
zeichnel<!n Teilbetrögen" prsetzt. Saudi-Arabien, Senegal, Sierra Leone, Singapur,
c) D0r m~1w Absc1t.z 2 wird wi<~ folgt geändert: Spanien (ohne außereuropäische Gebiete), Sri
ihl) Jn Satz 2 wPrckn die Worte ,,§ 1 Abs . .5 Lanka, Sta. Lucia, St. Kitts-Nevis-Anguilla, St.
Ziff. 2" jeweils durch die Worte ,,§ 1 Vincent, Swasiland, Syrien, Taiwan, Thailand,
Abs. 5" ersetzt. Togo, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Tu-
hb) Hinter S,Jlz 2 wird d('r folgende Satz ein- nesien, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Arabi-
gefügt: sche Emirate, Republik Vietnam, Zaire, Zentral-
afrikanische Republik, Zypern.
,,Werden Wirtschdftsqüter des Anlage-
vermögens oder des Vorratsvermögens (2) Entwicklungsländer der Gruppe 2 im Sinne
oder BPI.Piligungen im Sinrw des § l dieses Gesetzes sind auch außereuropäische
Abs. 5, die bei d(-~r lknwssung der Rück- Länder, die nach dem 31. Dezember 1973 unab-
lage berücksichtigl worden sind, aus hängig geworden sind."
einem Entwicklungsldnd der Gruppe 1 in
(~in Enlwicklungsland der Cruppe 2 8. § 7 wird wie folgt geändert:
überführt, gilt SdLZ 2 mit der Maßgabe,
daß der dUf die überführten Wirtschafts- a) Absatz 2 wird gestrichen. Die bisherigen Ab··
güter entfallende Teil der Rücklage zu sätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
sechs Zehnteln vorzeitig qPwinnerhö- b) Im neuen Absatz 2 werden die V/orte „Ziff. 2
hend aufzulösen ist." oder Satz 2" gestrichen.
d) Der neue Absatz 3 Prb~iH die fuJqc,nde Fas- c) Im neuen Absatz 3 werden die Worte „sind
sung: die Absätze 2 und 3" durch die Worte „ist
,, (3) Erfüllt die CeseJJschaft, der Betrieb Absatz 2" ersetzt.
oder die RctriebsU:i1.te in Entwicklungslän-
dern nicht mehr die Vornussetzung des § 1 9. Die §§ 8 und 9 werden gestrichen; die bisheri-
Abs. 2 Sc-Ilz 1 letzter Ifolbsi:ltz, so ist die nach gen§§ 10 und 11 werden§§ 8 und 9.
§ 1 Abs. 1 oder nach § 2 gebildete Rücklage
in voller Höhe g('winnerhöhend aufzulösen." 10. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:
e) Der folgende Absalz 4 wird iJngefügt: a) Die bisherige Uberschrift wird durch die Be-
,,(4) Die Absätze l bis 3 sind in den Fällen zeichnung „Berlin-Klausel" ersetzt.
des § l Ahs. 7 sinngemäß ,mzuwenckn."
b) Satz 2 wird gestrichen.
7. § 6 erhält die folg(!nde Fassung: 11. Der neue § 9 erhält die folgende Fassung:
,,§ 6 ,,§ 9
Entw icklungsläncler Anwendungsbereich
(1) Entwicklungsländer im Sinne dieses Ceset- (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
zes sind die folgendem Lündr!r und c:ebif~te: ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf Kapi-
Gruppe 1 talanlagen anzuwenden, die nach dem 31. De-
Äthiopien, Afghdnistc1n, Banglctdesh, Bhutan, zember 1973 vorgenommen werden.
Botsuana, Burundi, Dahome, Guinea, Haiti, Je- (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 und
men (Arabische Republik), .kmen (Demokrati- des § 2 Abs. 1 Satz 1 sind für Wirtschaftsjahre,
sche Republik), Laos, Lesotho, Malawi, Maledi- die vor dem 1. Januar 1975 enden, mit der Maß-
ven, Mali, Nepal, Niger, Obervolta, Ruanda, gabe anzuwenden, daß die Bildung der Rücklage
Sikkim, Somalia, Sudan, Tansania, Tschad, nur zulässig ist, wenn der Steuerpflichtige den
Uganda, Westsarnoa. Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-
3646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
rung ermittelt; die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Artikel 3
Satz 5 ist in diesen Wirtschaftsjahren nicht an- Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
zuwenden.
tigt, den Wortlaut des Entwicklungsländer-Steuer-
(3) Auf Kapitalanlagen in Entwicklungslän- gesetzes in der sich aus Artikel 1 ergebenden Fas-
dern im Sinne des § 6 Abs. 2 sind die Vorschrif- sung mit neuem Datum bekanntzumachen, die Para-
ten dieses Gesetzes nur anzuwenden, soweit die graphenfolge zu ändern und Unstimmigkeiten des
Kapitalanlagen nach Erreichen der Unabhängig- Wortlauts zu beseitigen.
keit dieser Länder vorgenommen werden.,"
Artikel 4
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Die Verordnung über die Entwicklungsländer im des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Sinne des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes vom 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
13. Mai 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 318), zuletzt geän-
dert durch die Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Entwicklungsländer im
Sinne des Entwicklungshilfe-Steuergesetzes vom Artikel 5
7. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 531), wird aufge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
hoben. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 140 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3647
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung nach§ 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 19. Dezember 1974
Auf Crund des§ 35 Abs. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 16. Mai
1%1 (Bundesges<:!tzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Cesdrn lrdorrn des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bundes-
gesdzbl. I S. 194!1), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirlsdwft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten mil Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Anlagt~ zu der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes
über verschreibungspflichtige Arzneimittel vom 7. August 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 914), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Juni
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1320), wird wie folgt geändert:
1. Die Sammelposition „Penicillansäure-Derivate" wird durch folgenden
Stoff ergänzt:
,, 6--(1-Amino-cyclohexan-carboxamido )- Ciclacillin"
penic illansäure
und ihre Salze
2. Die Sammelposition „Pregnane" wird durch folgenden Stoff ergänzt:
,,6(1,9-Difluor-1113,21-dihydroxy- Fluocinonid"
16u,l 7-(isopropyliden-dioxy)-pregna-
1,4-dien-3,20-dion-21-O-acetat
3. Folgende Positionen werden angefügt:
„ O-Athy 1-O-(8-chinolyl)-phenyl-thiophosphonat Quintiofos
4-Amino-3-( 4-chlor-pheny 1)-buttersäure Baclofen
und ihre Salze
4,7-Bis(dimethylamino)-1,4,4a,5,5a,6, 11, Minocyclin
12a-octahydro-3, 10, 12, 12a-tetrahydroxy-
l, 11-dioxo-naphthacen-2-carboxamid
und seine Salze
7-Chlor-5-(2-chlor-phenyl)-1,3-dihydro- Lorazepam
3-hydroxy-2H-1,4-benzodiazepin-2-on
und seine Salze
3,4,5,6,7,8,9, 10,11,12-Decahydro-7,14, Zeranol
16-trihydroxy-3-methy1-1 H-2-benzoxacyclo-
le tradecin-1-on
und seine Salze
1-(3,4-Dihydroxy-phenyl)-2-isopropylamino- Isoprenalin
äthanol und seine Salze
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch in einer
Konzentration bis zu 0,5 0/o -
l - (3 ,5-Dih ydroxy-phen y l )-2-i sopropy lamino- Orciprenalin
ä thanol und seine Salze
3, 7-Dimethy 1-1-(5-oxo-hexy1)-xanthin Pentoxifyllin
und seine Salze
3-(2,2-Diphenyl-äthy1)-5-(2-piperidino-
äthy 1)-1,2,4-oxadiazol
und seine Scilze
3fi48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Mdh y l-(5-benzoy l-benzimidazol-2-carbarnat) Mebendazol
und st>ine Scdze
Melh y l-11-(<t-methy 1-benzy l)-imidazol- Metomidat
5-carboxylat]
und seine Salze
Rauwolfict und ihre Zubereitungen
Theoph yllin-A thylendiamin Aminophyllin
Theophyllin-Hydroxy-terl-butylamin
Theophyllin-Magnesiumacetat
4a,7,9-Trih ydroxy-2-methyl-6,8- Spectinomycin"
bi s (methylamin o )-perhydro-
pyrano [2.3-b) [1.4]benzodioxin-4-on
und scinP Salze
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arz-
neimitlf~lgeset:zes auch im Land Berlin.
§3
Di<!SP VPrordnung tritt am l. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, d(~n 19. Dezember 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Wo I t er s
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundes!1csclzb1cttl Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundcsr,csetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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