3602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
Gesetz
über die Ermächtigung des Landes Baden-Württemberg
zur Rechtsbereinigung
Vom 17. Dezember 1974
Der Bundestag ha I das tol~Jende Gesetz beschlos- bezieht, die bundesrechtlichen Vorschriften des No-
s(~ n: tarrechts insoweit, als sie am Sitz des Oberlandes-
Artikel 1 gerichts in Kraft sind.
(1) Das Land Baden-Württemberg kann bundes- (4) § 36 des Rechtspflegergesetzes bleibt unbe-
rechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Grund- rührt.
buchrechts, die bisher nur in einem Teil des Landes Artikel 2
gelten, aufheben, ündern oder durch Vorschriften In § 61 Abs. 4 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes
entsprechenden Inha.lts ersetzen, soweit dadurch die werden die Satzteile nach den Worten „bleiben un-
Rechts(~inheit innerhalb des Landes ganz oder teil- berührt;" wie folgt gefaßt: ,,diese Vorschriften kön-
weise hergestellt oder erhalten wird. Soweit durch nen von den dafür zuständigen Stellen aufgehoben,
Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung zur Änderung des geändert oder durch Vorschriften entsprechenden
Verfahrens in Grundbuchsachen vom 5. August Inhalts ersetzt werden, die für das Land Baden-
1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1065) bestimmt worden ist, Württemberg einheitlich gelten; dabei dürfen je-
daß Vorschriften des Landesrechts in Kraft bleiben, doch die Beurkundungszuständigkeiten nicht über
kann das Lc1nd Baden-Württemberg diese Vorschrif- den Umfang hinaus erweitert werden, in dem sie
ten aufheben, ändern oder durch Vorschriften ent- wenigstens in einem der Rechtsgebiete des Landes
sprechenden Inhalts ersetzen. bereits bestehen; § 36 des Rechtspflegergesetzes gilt
(2) Das Land Baden-Württemberg kann ferner für entsprechend."
die besondere amtliche VE!rwahrung von Testamen- Artikel 3
ten und Erbvertr~igen anstelle der Amtsgerichte die
Notariate als zuständiqe Stellen bestimmen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar
(3) Dcts Land Baclen-Würllernberg kann Vorschrif- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
ten auf dem Gebiet des Notarrechts, die am Sitz
eines Oberlandesgerichts gelten, auf weitere Gebie-
te des Oberlandesgerichtsbezirks erstrecken. Mit Artikel 4
dem Inkrafttreten einer solchen Bestimmung gelten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in dem Gebiet, auf das sich die Rechtserstreckung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Ni. 1'.l'.J Tct~J der /\us~dbe: Bonn, den 2J. Dezember 1 3603
Zweites Gesetz
über den Kündigungsschutz für Mietverhältnisse über Wohnraum.
(Zweites \Vohnraumkündigungsschutzgesetz - 2. WKSchG)
Vom 18. Dezember 1974
Der Bundestc1g hat dds folgend<' Gesetz beschlos- nach Uberlassung an den Mieter erfolgten Be-
sen: gründung von Wohnungseigentum veräußern
will.
Artikel 1 (3) Als berechtigte Interessen des Vermieters
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden nur die Gründe berücksichtigt, die in
dem Kündigungsschreiben angegeben sind, so-
Das Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geän- weit sie nicht nachträglich entstanden sind.
dert: (4) Bei einem Mietverhältnis über eine Woh-
nung in einem vom Vermieter selbst bewohnten
1. Nach§ 564 a wird folgender§ 564 b ein~refügt: Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnun-
,,§ 564 b gen kann der Vermieter das Mietverhältnis kün-
digen, auch wenn die Voraussetzungen des Ab-
(l) Ein Mietverhliltnis über Wohnraum kann satzes 1. nicht vorliegen. Die Kündigungsfrist ver-
der Vermieter vorbehaltlich der Regelung in Ab- längert sich in diesem Fall um drei Monate. Dies
satz 4 nur kündigen, wenn er ein berechtigtes In- gilt entsprechend für Mietverhältnisse über
teresse an der Beendigung des Mietvt~rhältnisses Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst
hat. bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum
(2) Als ein berechtigtes Interesse dE-'.S Vermie- nicht nach Absatz 7 von der Anwendung dieser
ters an der Beendigung des Mietverhältnisses ist Vorschriften ausgenommen ist. In dem Kündi-
es insbesondere anzusehen, wenn gungsschreiben ist anzugeben, daß die Kündi-
gung nicht auf die Voraussetzungen des Absat-
l. der Mieter seine vertraglichen Verpflichtun- zes 1 gestützt wird.
gen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat;
(5) Weitergeh(~nde Schutzrechte des Mieters
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für
sich, die zu seinem Hausstand gehörenden bleiben unberührt.
Personen oder seine Familienangehörigen be- (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichen-
nötigt. Ist an den vermieteten Wohnräumen de Vereinbarung ist unwirksam.
nach der Uberlassung an den Mieter Woh-
nungseigentum begründet und das Wohnungs- (7) Diese Vorschriften gelten nicht für Wohn-
eigentum veräußert worden, so kann sich der raum, der zu nur vorübergehendem Gebrauch
Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne vermietet ist, und für Mietverhältnisse über
des Satzes 1 nicht vor Ablauf von drei Jahren Wohnraum, der Teil der vom Verrn:ieter selbst
seit der Veräußerung an ihn berufen; bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter
ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegen-
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Miet- ständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum
verhältnisses an einer angemessenen wirt- nicht zum dauernden Gebrauch für eine Familie
schaftlichen Verwertung des Grundstücks ge- überlassen ist"
hindert und dadurch erhebliche Nachteile er-
leiden würde. Die Möglichkeit, im Falle einer
2. In § 565 Abs. 3 werden die Eingangsworte wie
anderweitigen Vermietung als Wohnraum
eine höhere Miete zu erzielen, bleibt dabei folgt gefaßt:
außer Betracht. Der Vermieter kann sich auch „Ist Wohnraum, den der Vermieter ganz oder
nicht darauf berufen, daß er die Mieträume im überwiegend mit Einrichtungsgegenständen aus-
Zusammenhang mit: einer beabsichtirrten oder zustatten hat, Teil der vom Vermieter selbst be-
3604 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
wohnten Wohnung, jedoch nicht zum dauernden Begründet der Vermieter sein Erhöhungsverlangen
Gebrauch für eine Familie überlassen, so ist die mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte für
Kündigung zulässig,". einzelne vergleichbare Wohnungen, so genügt in
der Regel die Benennung von drei Wohnungen an-
derer Vermieter.
Artikel 2
(3) Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen
Mietverträge auf bestimmte Zeit nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats
(1) Ist nach dem 28. November 1971 ein Mietver- zu, der auf den Zugang des Verlangens folgt, so
hältnis über Wohnraum auf bestimmte Zeit einge- kann der Vermieter bis zum Ablauf von weiteren
gangen, so kann der Mieter spätestens zwei Monate zwei Monaten auf Erteilung der Zustimmung kla-
vor der Beendigung des Mietverhältnisses durch gen. Wird die Klage binnen dieser Frist nicht erho-
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter die ben, so kann ein neues Erhöhungsverlangen frühe-
Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn stens neun Monate nach Ablauf der Klagefrist ge-
nicht der Vermieter ein berechtigtes Interesse an stellt werden, es sei denn, daß das frühere Verlan-
der Beendigung des Mietverhältnisses hat. § 564 b gen nicht wirksam war.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) Ist die Zustimmung erteilt, so schuldet der
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Mieter den erhöhten Mietzins von dem Beginn des
Vereinbarung ist unwirksam. vierten Kalendermonats ab, der auf den Zugang des
(3) Diese Vorschrift gilt nicht für Wohnraum, der Erhöhungsverlangens folgt.
zu nur vorübergehendem Gebrauch vermietet ist,
und für Mietverhältnisse über Wohnraum, der Teil §3
der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist
(1) Hat der Vermieter bauliche Änderungen
und den der Vermieter ganz oder überwiegend mit
durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache
Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern
nachhaltig erhöhen oder die allgemeinen Wohnver-
der Wohnraum nicht zum dauernden Gebrauch für
hältnisse auf die Dauer verbessern, oder hat er bau-
eine Familie überlassen ist.
liche Änderungen auf Grund von Umständen, die er
nicht zu vertreten hat, durchgeführt, so kann er
Artikel 3 eine Erhöhung des Mietzinses verlangen, die sich
aus einer Erhöhung der jährlichen Miete vor Durch-
Gesetz zur Regelung der Miethöhe führung der baulichen Änderungen um vierzehn
vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten
§1
Kosten ergibt. Sind die baulichen Änderungen für
Die Kündigung eines Mietverhältnisses über mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind
Wohnraum zum Zwecke der Mieterhöhung ist aus- die dafür aufgewendeten Kosten vom Vermieter an-
geschlossen. Der Vermieter kann eine Erhöhung des gemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzutei-
Mietzinses nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 verlangen. len. Werden die Kosten für die baulichen Änderun-
Das Recht steht dem Vermieter nicht zu, soweit und gen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder
solange eine Erhöhung durch Vereinbarung ausge- zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten ge-
schlossen ist oder der Ausschluß sich aus den Um- deckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach
ständen, insbesondere der Vereinbarung eines Miet- Satz 1 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung,
verhältnisses auf bestimmte Zeit mit festem Miet- der sich für den Ursprungsbetrag des Darlehens aus
zins ergibt. dem Unterschied im Zinssatz gegenüber dem markt-
§2 üblichen Zinssatz für erststellige Hypotheken zum
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen ergibt;
Erhöhung des Mietzins verlangen, wenn werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von
laufenden Aufwendungen gewährt, so verringert
1. der Mietzins, von Erhöhungen nach den §§ 3 bis sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des
5 abgesehen, seit einem Jahr unverändert ist und Zuschusses oder Darlehens. Ein Mieterdarlehen,
2. der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte, die eine Mietvorauszahlung oder eine von einem
in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemein- Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für die
den für nicht preisgebundenen Wohnraum ver- baulichen Änderungen steht einem Darlehen aus
gleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffen- öffentlichen Haushalten gleich. Kann nicht festge-
heit und Lage gezahlt werden, nicht übersteigt. stellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse oder Dar-
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist dem Mieter lehen für die einzelnen Wohnungen gewährt wor-
gegenüber schriftlich geltend zu machen und zu be- den sind, so sind sie nach dem Verhältnis der für
gründen. Dabei kann insbesondere Bezug genom- die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten
men werden auf eine Ubersicht über die üblichen aufzuteilen. Kosten, die vom Mieter oder für diesen
Entgelte nach Absatz 1 Nr. 2 in der Gemeinde oder von einem Dritten übernommen werden, gehören
in einer vergleichbaren Gemeinde, soweit die Uber- nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des
sicht von der Gemeinde oder von Interessenvertre- Satzes 1.
tern der Vermieter und der Mieter gemeinsam er- (2) Der Vermieter soll den Mieter vor Durchfüh-
stellt oder anerkannt worden ist, ferner auch auf rung der Maßnahmen nach Absatz 1 auf die voraus-
ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffent- sichtliche Höhe der entstehenden Kosten und die
lich bestellten oder vereidigten Sachverständigen. sich daraus ergebende Mieterhöhung hinweisen.
Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3605
('.3) Der J\nsprnch ndch J\bsc1Lz isl vom Vermie- b) bei Mietverhältnissen, die nach dem 31. De-
lcr durch schrifll ich<, Erk l~irung gegenüber dem zember 1972 begründet worden sind, gegen-
Mieter gellend zu madwn. Die Erklärung ist nur über dem bei Begründung maßgebenden Zins-
wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der satz
entstandenen Kosten bc!rcchnel und enlsprechend erhöht hat,
den Voraussclzun~J<)n ndch J\bsdlZ 1 c,rltiutcrl: wird.
2. die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Ver-
(4) Die Erklärnnq des V<!rmiders hat die Wir- mieter nicht zu vertreten hat,
kung, daß von dem Ersten des auf die: Erkliirung fol- . 3 _ das Darlehen der Finanzierung des Neubaues,
genden Monats an der erhöhte Mietzins an die des Wiederaufbaues, der Wiederherstellung, des
Stelle des biSher zu <:nlricblc:ndcn Mietzinses tritt; Ausbaues, der Erweiterung oder des Erwerbs des
wird die Erklärung erst nach dem Fünfzehnlen eines Gebäudes oder des Wohnraums oder von bau-
Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung erst von lichen Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 1 ge-
dem Ersten des iibcrrüichslen Mmwts an ein. Diese dient hat.
Fristen verlängern sich urn drei Monate, wenn der
Vermieter dem Mieler die voraussichtliche Miet- (2) § 4 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gilt ent-
E~rhöhung nach Absatz 2 nicht mitgeteilt hat oder sprechend.
wenn die tatsächliche Mieterhöhung gegenüber (3) Ermäßigt sich der Zinssatz nach einer Erhö-
diPser Mitteilung um nH,hr als zehn vom Hundert hung des Mietzinses nach Absatz 1, so ist der Miet-
nach oben abweicht. zins vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab entspre-
(5) § 32 des Sti.icltcbauJörd<~run~Jsgesetzes vom chend, höchstens aber um die Erhöhung nach Ab-
27. Juli 1971 (ßundesgc,sctzbl. l S. 1125) bleibt unbe- satz 1, herabzusetzen. Ist das Darlehen getilgt, so ist
rührt. der Mietzins um den Erhöhungsbetrag herabzuset-
zen. Die Herabsetzung ist dem Mieter unverzüglich
§4
mitzuteilen.
(1) Für Betriebskosten im Sinne des § 27 der
(4) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Vermieter
Zweiten Berechnungsverordnung dürfen Vorauszah- nicht zu, wenn er die Höhe der dinglich gesicherten
lungen nur in angemessener Höhe vereinbart wer- Darlehen, für die sich der Zinssatz erhöhen kann,
den. Uber die Vorauszahlungen ist jährlich abzu- auf eine Anfrage des Mieters nicht offengelegt hat.
rechnen.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der §6
Betriebskosten durch schriftliche Erklärung anteilig
(1) Hat sich der Vermieter von öffentlich geför-
auf den Mieter umzulegen. Die Erklärung ist nur
wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage be- dertem oder steuerbegünstigtem Wohnraum nach
zeichnet und erläutert wird. dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 1972
(3) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden (Amtsblatt des Saarlandes S. 149), zuletzt geändert
Teil der Umlage vom Ersten des auf die Erklärung durch Artikel 3 des Wohnungsbauänderungsgeset-
folgenden Monats oder, wenn die Erklärung erst zes 1973 vom 21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I
nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben S. 1970), verpflichtet, keine höhere Miete als die
worden ist, vom Ersten des übernächsten Monats Kostenmiete zu vereinbaren, so kann er eine Er-
an. Soweit die Erklärung darauf beruht, daß sich die höhung bis zu dem Betrag verlangen, der zur Dek-
Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie kung der laufenden Aufwendungen für das Gebäude
auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, oder die Wirtschaftseinheit erforderlich ist. Eine Er-
höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung höhung des Mietzinses nach den §§ 2, 3 und 5 ist
vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der ausgeschlossen.
Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Mona-
(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist vom Vermie-
ten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
ter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
(4) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist der Mieter geltend zu machen. Die Erklärung ist nur
Mietzins vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab entspre- wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und
chend herabzusetzen. Die Ermäßigung ist dem Mie- erläutert wird. Die Erklärung hat die Wirkung, daß
ter unverzüglich mitzuteilen. von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden
Monats an der erhöhte Mietzins an die Stelle des
bisher zu entrichtenden Mietzinses tritt; wird die
§5 Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats
(1) Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der abgeg~ben, so tritt diese Wirkung erst von dem
Kapitalkosten, die nach Inkrafttreten dieses Geset- Ersten des ühernächsten Monats an ein.
zes infolge einer Erhöhung des Zinssatzes aus (3) Soweit im Rahmen der Kostenmiete Betriebs-
einem dinglich gesicherten Darlehen fällig werden, kosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungs-
durch schriftliche Erklärung anteilig auf den Mieter verordnung durch Umlagen erhoben werden, kann
umzulegen, wenn der Vermieter Erhöhungen der Betriebskosten in
l. der Zinssatz sich entsprechender Anwendung des § 4 umlegen.
a) bei Mietverhältnissen, die vor dem 1. Januar (4) Ermäßigen sich die laufenden Aufwendungen,
1973 begründet worden sind, gegenüber dem so hat der Vermieter die Kostenmiete mit Wirkung
am 1. Januar 1973 maßgebenden Zinssatz, vom Zeitpunkt der Ermäßigung ab entsprechend
JalufJang 1974, Teil I
licrnbzusdzc,n. l)i<' 1 isl. dem Mieter un- wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ab-
V<\rz(iqlich milzulPi!P11. lauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Ver-
urteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzun-
(.1) Di<' 1\ hsii IZ(' 1 b.is 1 qelten PnLsprechend für
gen des § 554 des. Bürgerlichen Gesetzbuchs schon
Wohnr<1um, dPr 111it Woln1ungsfürsorgemitteln für
wegen des bisher geschuldeten Mietzinses erfüllt
Angehörige d('S i:dfentliclw11 I)ienstes oder ähnliche
sind.
Personengruppc'n unter VPreinbarung c~ines Woh-
n1rngsbesdzu1111sn:chtes gefördert worden ist, wenn § 10
der Vermieter sich in der in Absatz l Satz 1 be-
(1) Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mie-
z<~ichnden W<:is<> verpflichtet hat.
ters von den Vorschriften der §§ 1 bis 9 abweichen,
sind unwirksam, es sei denn, daß der Mieter wäh-
§7 rend des Bestehens des Mietverhältnisses einer
Mieterhöhung um einen bestimmten Betrag zuge-
(J) Für Bergni,rnnswohnungen, die von Bergbau- stimmt hat.
unternehmen entsprechend dem Vertrag über Berg-
mannswohnungen, Anlüge 8 zum Grundvertrag zwi- (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 gelten nicht
schen der Bundesrepublik Deutschland, den vertrag- für Mietverhältnisse
schließenden Bergbauunlernehmen und der Ruhr- 1. über preisgebundenen Wohnraum,
kohle Aktiengesellschaft: vom 18. Juli 1969 (Bundes-
anzeiger Nr. l 74 vom 18. September 1974), bewirt- 2. über Wohnraum, der zu nur vorübergehendem
schaftet werden, kann die Miete bei einer Erhöhung Gebrauch vermietet ist,
der Verwaltungskosten und der Instandhaltungs- 3. über Wohnraum, der Teil der vom Vermieter
kosten in entsprechender Anwendung des § 30 selbst bewohnten Wohnung ist und den der Ver-
Abs. l der Zweiten Berechnungsverordnung und des mieter ganz oder überwiegend mit Einrichtungs-
§ 5 Abs. 3 Buchstab('~ c des Vertrages über Berg- gegenständen auszustatten hat, sofern der Wohn-
mannswohnungen erhöht werden. Eine Erhöhung raum nicht zum dauernden Gebrauch für eine
des Mietzins(~s nach § 2 isl c:rnsgeschlossen. Familie überlassen ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz l ist vom Vermie-
ter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Mieter geltend zu n1achen. Die Erklärung ist nur Artikel 4
wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und
Anwendung auf bestehende Mietverhältnisse
erläutert wird.
(3) Die Erk lüru11g des Venniel.ers hat die Wir- (1) Ein Mietverhältnis, das zur Zeit des Inkraft-
kun~J, diJß von eiern Erslen des auf die Erklärung fol- tretens dieses Gesetzes besteht, richtet sich von die-
genden Monals an der erhöhte Mietzins an die sem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
Stelle des bish<>r zu <mtrichlenden Mietzinses tritt; (2) Artikel 3 § 3 ist auch auf vor Inkrafttreten
wird die Erklärtmg erst nach dem Fünfzehnten eines dieses Gesetzes begonnene bauliche Änderungen
Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung erst von anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
dem Ersten des übernächsten Monats an ein. beendet werden.
(4) Im übrigen gelten die §§ 3 bis 5.
Artikel 5
§8 Geltung für mieterschutzfreie Mietverhältnisse
Hctt der VPrmieler seine Erklärungen nach den über Wohnraum im Land Berlin
§§ 2 bis 7 mit Hilfe automatischer Einrichtungen ge- Die Artikel 1 bis 4 gelten im Land Berlin für
fertigt, so bedc1rf es nicht seiner eigenhändigen Mietverhältnisse über Wohnraum, auf die die §§ 1
Unterschrift. bis 19 und 24 bis 31 des Mieterschutzgesetzes nicht
anzuwenden sind.
§9
(1) Verlan~J t. der Verrnieter eine Mieterhöhung
nach § 2, so ist d('r Mieter berechtigt, bis zum Ab- Artikel 6
lauf des zwei len Mo11c1 Ls, der auf den Zugang des
Erhöhungsverlm1gens folgt, für den Ablauf des Sondervorschriften für München und Hamburg
übernächsten Monats zu kündigen. Verlangt der (1) In der kreisfreien Stadt München und im
Vermieter eine Mieterhöhung nach den §§ 3, 5 bis. 7, Landkreis München (Gebietsstand bis zum 30. Juni
so ist der Miel<'r lwrechtigl., dds Mietverhältnis spä- 1972) sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg
testens am clriHen Werktag des Kalendermonats, gilt Artikel 3 § 2 bis zum 31. Dezember 1976 mit der
von dem i.m der Mietzins erhöht werden soll, für Maßgabe, daß bei Wohnungen, die bis zum 20. Juni
den Ablauf des übernächs!Pn Monats zu kündigen. l 948 bezugsfertig geworden sind und weniger als
Kündigt der Mieter, so tril.l die Mieterhöhung nicht
sechs Wohnräume einschließlich Küche haben, die
Pin.
Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses
(2) Ist der MiPLer rechtskrfütig zur Zahlung eines höchstens für einen Betrag verlangt werden kann,
(~rhühten Mietzinses nach den §§ 2 bis 7 verurteilt der die Grundmiete nicht um mehr als zehn vom
worden, so kann dPr V('rmic~t.er dc1s Mietverhältnis Hundert übersteigt.
Nr. 1'.l9 T.:1g der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3607
(2) Grundmide im Sinne des Absatzes 1 ist die Artikel 7
Miete, die am J1. De:,,,ember 1974 pn~isrechtlich zu-
Berlin-Klausel
lässig Wi:lr, i:lbzüqlich folgC'nder in ilu enthaltener
Beträge: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1. Umlagen für Wc1sservc:rbrauch, 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
2. Kosten des Bctrjc:bs der zentralen Heizungs- und
Warmwd sserversor~J ungscmlagen,
3. Umlagen für laufende Mehrl)(']aslungen seit dem Artikel 8
1. April 1945, Inkrafttreten
4. Untermietzuschläge,
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
5. ZuschUige wegen Nutzung von Wohnraum zu (2) Soweit das Mieterschutzgesetz noch in Gel-
anderen als Wohnzwecken, tung ist, treten die Artikel 1 bis 4 mit dessen Außer-
6. Mietl~rhöhungen für Wertverbesserungen nach krafttreten in Kraft. Das Inkrafttreten des ArÜkels 5
§ 12 der Altbaumietc:nverordnung. nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
K. Ravens
%08 Bundesqesetzbl,aitt, Ja,hrgang 1974, Te:i,I I
zweites Gesetz
zur Änderung des Vieh- und Fleischgesetzes
Vom 18. Dezember 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Vorschriften über die Preisnotierung erlassen.
rates das folgende Gesetz beschlossen:
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
Nr. 1 kann Näheres über die Meldungen, insbe-
Artikel 1
sondere über Form, Inhalt, Zeitpunkt und über
Das Vieh- und Fleischgesetz vom 25. April 1951 den Zeitraum festgel.egt werden, für den die
(Bundesgesetzbl. I S. 272), zuletzt geändert durch Meldungen zu erstatten sind. II
Artikel 225 des Einführungsgesetzes zum Strafge-
setzbuch (EGStGB) vorn 2. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 469) wird wie folgt geändert:
3. § 14 c Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
1. In§ 8 wird rolgender .Absatz 3 angefügt:
„ 1. die Inhaber der meldepflichtigen Betriebe
,, (3) Abweichend von Absatz l kann der Bun- Fleisch unmittelbar nach der Schlachtung in
desminister zur Erlei.chterung des Handels mit gesetzliche Handelsklassen einreihen und
Schlachtvieh durch Rechtsverordnung mit Zu- entsprechend kennzeichnen lassen müssen,".
stimmung des Bundesrates zulassen, daß Schlacht-
vieh auch nach Schlachtgewicht gehandelt wird,
und die Voraussetzungen für den Handel nach
4. Nach§ 14 d wird folgender§ 14 e eingefügt:
Schlachtgewicht festlegen. In der Rechtsverord-
nung nach Satz 1 können Vorschriften erlassen
,,§ 14 e
werden über das Verfahren zur Bestimmung von
Märkten, auf derwn Schlachtvieh nach Schlacht- Abrechnung für außerhalb von Märkten
gewicht gehandelt werden darf, über die Fest- gehandeltes Schlachtvieh
stellunu des Schlacht9ewichts, über die Verpflich- (1) Die Inhaber von Betrieben, die Schlacht-
tun9 zur Einreihunq des geschlachteten Viehs in vieh lebend oder geschlachtet _übernehmen und
die gesetzlichen Hanclclsklc1ssen für Fleisch und es unter Berücksichtigung des Schlachtgewichts
die entsprechende' Kennzeichnung, über das Ver- abrechnen, haben in der Abrechnung das
fahren der Einreihung und der Kennzeichnung Schlachtgewicht und den Preis je Kilogramm
sowie über den Inhalt des Marktschlußscheines Schlachtgew:icht frei Schlachtstätte anzugeben,
(§ lO) beim Handel nach Schlachtgewicht; § 10 sofern das Schlachtvieh ohne Berührung eines
Abs. l Satz 3 bleibt unberührt." Schlachtviehgroßmarktes oder Schlachtvieh-
marktes gehandelt wird.
2. Nach § 13 wird folrJender § 13 a eingefügt:
,,§ 13 a (2) Der Bundesmi.nister kann zur Förderung
Direktzufuhren der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschrif-
(l) Der Bundesminister kann zur Förderung ten erlassen über
der Marktübersicht durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates 1. die Ermittlung des Schlachtgewichts und die
Errechnung des in Absatz 1 bezeichneten
J. bestirnrnE!n, daß diejenigen, die Schlachtvieh Preises,
handeln, das dem Schlachthof eines Groß-
marktes oder Schlachtviehmarktes unmittel- 2. Form und Inhalt der in Absatz 1 genannten
bar zugeführt wird, Meldungen über Preise, Abrechnung; dabei kann insbesondere vorge-
Mengen und Handelsklassen an die nach schrieben werden, wie die bis zur Schlacht-
Landesrecht zuständigen Behörden zu erstat- stätte anfallenden Kosten zu berechnen und
ten habc~n, in der Abrechnung auszuweisen sind."
Nr. n!J TdU der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3609
5. § 2ü Abs. 1 wird wi(• lol~Jt ~J<:Lind<·rt: entgegen einer Rechtsverordnung ncich
a) ]11 NuinnH'r 9 W(•rden die Wort(: ,,nach§ 14 b" § 14 e Abs. 2 Nr. 2 die Abrechnung nicht
durch d il~ W orlc· ,JldCll § l :l d odn § 14 b" in der vorgeschriebenen Weise erstellt."
Prsetzl.
Artikel 2
b) In Nun1nH·r 10 W('rdc11 dir• Worte dem Ver-11
kliufer nicht rnill<:i!L" ('rsetzt durch die Worte Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
„dem Vcrkiiufor nicht, nichl richtig oder nicht des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
vollsUi nd iu m ittei 1! ''. (Bundesgesetzbl. I S. l) auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
c) Nuch NurnnH'r 10 wird der Punkt durch ein
sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Kommc1 l'rc;cl1/l und Jolqend<' Nummer 1 l an- Dritten Uberleitungsgesetzes.
gefügt.:
„ 11. <·ntw~U('Jl § 14 c Abs. 1 in Verbindung
Artikel 3
mit einer Rcchtsvcrordnunu nc1ch § 14 e
Abs. 2 Nr. 1 cL:1s Schlachtqcwicht oder Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten
den Pn~is 1rt>i SchlachlsL~1tl(! nicht, nicht auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in
richtig oder nicht voll stündig angibt oder Kraft.
Dc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Erncthrung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
3610 BundesgesetzbLaitt, Jahrg,ang 1974, Te1i1l I
Gesetz
zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Vom 19. Dezember 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: sehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Vorausset-
zungen des Satzes 1 nicht berührt.
Erster Teil (2) Ist für die betriebliche Altersversorgung eine
Arbeitsrechtliche Vorschriften Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitneh-
mers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind
der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hin-
Erster Abschnitt sichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder
Unverfallbarkeit teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so
ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung
§1 des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Ab-
satz 1 Satz l genannten Voraussetzungen das Be-
(1) Ein Arbeitnehmer, dem Leistungen der Alters-, zugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinba-
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus rung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendi-
Anlaß seines Arbeitsverhältnisses (betriebliche Al- gung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in
tersversorgung) zugesagt worden sind, behält seine Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen auf-
Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Ein- lösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeit-
tritt des Versorgungsfalles endet, sofern in diesem geber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
Zeitpunkt der ArbeitnehmE~r mindE~stens das 35. Le- abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den
bensjahr vollendet hat und Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfül-
·entweder die Versorgungszusage für ihn minde- lung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorausset-
stens 10 Jahre bestanden hat zungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungs-
oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit min- falles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Belei-
destens 12 Jahre zurückliegt und die Versor- hung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Ertei-
gungszusage für ihn rnindestens 3 Jahre bestan- lung der Versorgungszusage im Sinne des Absat-
den hat. zes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens_ je-
doch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre
Ubernahme durch eine andere Person unterbricht (3) Wird die betriebliche Altersversorgung von
nicht den Ablauf der Frist von 10 Jahren des Satzes einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durch-
1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage geführt, die dem Arbeitnehmer· oder seinen Hinter-
stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf bliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch
betrieblicher Ubung oder dem Grundsatz der gewährt (Pensionskasse), so gilt Absatz 1 entspre-
Nr. 1:VJ Tc1u d(\I' /\US{Jabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3611
ch(:nd. Als Zeilp1111kl d<'r Erl<'ilung der Versor- dem Versicherungsvertraq die Uberschußanteile
9Lu1gsi'.UScltJ(! i.m Si II rw d<~s /\ bsiüz<~s l gill der Ver- nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung
sicherungsbeginn, frülwslPns i<'doch der Beginn der zu verwenden sind und
BcLricbszugehörigkPi t. 3. der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Ver-
(4) Wird diP betriPbliclie /\ll.< rsvt!rsorgung von
1
sicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der
Pirn~r rechlsfiihiHen V<\rsorffunqseinr.ichtung durch- Versicherung mit eigenen Beiträgen hat. ·
g-efübrt., die auf ihre LPistun~wn keinen Rechtsan- Der Arbeitgeber kann sein Verlangen nach Satz 2
spruch gewührt (lJntJ!rsllilzun~Jskasse), so sind die nur innerhalb von 3 Monaten seit dem Ausscheiden
nach Erfüllung dc-r i.n Absatz J Satz 1 9Emannten des Arbeitnehmers diesem und dem Versicherer
Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungs- mitteilen. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf
falles aus dem llnlPnwhnwn ausgeschiedeneri Ar- die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in
beitnehmer und ihre ]Jinterblielwnen den bis zum Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers
Eintritt des Versorqunqsfolles dem Unternehmen gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals
angehörendPn Arbeitnelunern und deren Hinterblie- weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf
bencm 9leichgestellt. Die Versorgtrn9szusage gilt in der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des
dem Zeitpunkt als erteilt jrn Sinne des Absatzes 1, Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genom-
von dem an der Arlwitn(~hmcr z1nn Kreis der Begün- men werden; im Falle einer Kündigung wird die
stigten der UnterstützungskassP gehört. Versicherung in eine prämienfreie Versic~erung
umgewandelt. § 176 Abs. 1 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag findet insoweit keine Anwen-
§2 dung.
(l) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Er- (3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maß-
reichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder gabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzieren-
Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitneh- de Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die
mer, dessen Anwartschaft nach § 1 fortbesteht, und von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehörd-
seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens lich genehmigten Geschäftsplan auf Grund der Bei-
in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Aus- träge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hin-
scheiden zustehenden Leishmg, der dem Verhältnis ausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stel-
der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit le der Ansprüche nach Satz 1 tritt auf Verlangen
vom Beginn der Betriebszugehörigkeit. bis zur Voll- des Arbeitgebers die von der Pensionskasse auf
endung des 65. Lebensjahres entspricht.; an die Grund des Geschäftsplanes zu erbringende Lei-
Stelle des 65. Lebensjahres tritt ein frühE!rer Zeit- stung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich geneh-
punkt, wenn dieser in der Versorgtm~Jsregelung als migten Geschäftsplan
feste Altersgrenze vorgesehen ist. Der Mindest-
anspruch auf Leistun9en wegen Invalidität oder Tod 1. vom Beginn der Versicherung, frühestens jedGch
vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Uber-
höher als der Betraq, den der Arbeitnehmer oder schußanteile, die auf Grund des Finanzierungs-
seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im verfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbes-
Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall serung der Versicherungsleistung zu verwenden
eingetreten wäre und die sonstiqen Leistungsvor- sind oder die Steigerung der Versorgungsanwart-
aussetzungen erfüllt gewesen wänm. schaften des Arbeitnehmers der Entwicklung sei-
nes Arbeitsentgeltes, soweit es unter den jeweili-
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeit- gen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen
nehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des Rentenversicherungen liegt, entspricht und
§ 1 Abs. 1 vor Eintritt des Versorgungsfalles ausge- 2. der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur
schieden, so gilt Absatz l mil der Maßgabe, daß Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträ-
sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teil- gen hat.
anspruch nach Absatz 1, soweit er über die von
dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag Der Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
auf Grund der Beiträ~Je des Arbeitgebers zu erbrin- (4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des
gende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Versorgungsfalles einem vorzeitig ausgeschiedenen
Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 4 gleichgestellt ist,
nach Satz 1 tritt auf Verlangen des Arbeitgebers die und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach
von dem Versicherer auf Grund des Versicherungs- Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu ge-
vertrages zu erbringeride Versicherungsleistung, währen.
wenn
(5) Bei der Berechnung des Teilanspruchs nach
1. spätestens nach 3 Moni.l ten seit dem Ausscheiden
Absatz 1 bleiben Veränderungen der Versorgungs-
des Arbeitnehmers das Bezugsn~cht unwiderruf-
regelung und der Bemessungsgrundlagen für die
lich ist und eine Abtretung oder Beleihung des
Leistung der betrieblichen Altersversorgung, soweit
Rechts aus dem Versicherungsvertra~J durch den
sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers ein-
Arbeitgebl~r und Beitraqsrückstände nicht vor-
treten, außer Betracht; dies gilt auch für die Bemes-
handen sind,
sungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die
2. vom Beqinn der Versicherung, frühestens jedoch bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen
vom Beginn der Betriebszuqehörigkeil an, nach Altersversorgung zu berücksichtigen sind. Ist eine
Blmdesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Tei1l I
Rc'11 l.e der w~sc~l.;,,I iclwn Ren l.enversicherung zu be- sorgungsträger ist dem Arbeitnehmer gegenüber
rll<'ksichl.igen, so kann das bei der Berechnung von unwirksam. Bei einer Schuldübernahme durch ein
l)ensionsrücksl.ellungen clllgemein zulässige Verfah- Unternehmen der Lebensversicherung gilt § 2
rc~11 zugrunde gelegt werd<!n, wenn nicht der ausge- Abs. 2 Satz 4 bis 6 entsprechend.
schiedene Arbeitrwhmer die Anzahl der anrech-
rrnngsfähigen Versicherungsjahre und die persön- (2) Hat eine Unterstützungskasse einem vorzeitig
1 iche Renlenbemessungsgrundlage, die sich bei ausgeschiedenen Arbeitnehmer Versorgungsleistun-
einer Bernchnung im Zeitpunkt des Ausscheidens gen nach § 2 Abs. 4 zu gewähren, kann diese Ver-
ergeben hätten, nachweist; bei Pensionskassen ist pflichtung mit Zustimmung des Arbeitnehmers von
der aufsichtsbehörcllich genehmigte Geschäftsplan den in Absatz 1 genannten Trägern oder von einer
rnaßgebt~nd. Versorgungsanwartschaften, die der anderen Unterstützungskasse übernommen werden.
Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt,
dürfen zu keiner Kürzung des Teilanspruchs nach
Absatz 1 führen.
(6) Der Arbeitgeber oder der sonstige Versor- Zweiter Abschnitt
gungsträger hat dem ausgeschiedenen Arbeitneh- Auszehrungsverbot
mer Auskunft darüber zu erteilen, ob für ihn die
VoraussetzungC::m E-Üner un verfall baren betrieblichen
Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe §5
er Versorgungsleistungen bei Erreichen der in der (1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalles festge-
Versorgungsregelung vorqesc:!henen Altersgrenze setzten Leistungen der betrieblichen Altersversor-
beanspruchen kann. gung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder
§3
entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere
Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch
(1) Für eine Anwartschaft, die der Arbeitnehmer Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung er-
nach § 1 Abs. 1 bis 3 bei Beendigung des Arbeits- höhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der
verhältnisses behält, kann ihm mit Zustimmung des Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berück-
Arbeitnehmers eine einmalige Abfindung gewährt sichtigt werden.
werden, wenn die Anwartschaft auf einer Versor-
gungszusage beruht, die weniger als 10 Jahre vor (2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erteilt dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung
wurde. Für Versorgungsleistungen, die gemäß § 2 anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen
Abs. 4 von einer Unterstützungskasse zu erbringen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen,
sind, kann dem Arbeitnehmer mit seiner Zustim- nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus
mung eine einmalige Abfindung gewährt werden, den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie
wenn er vor der Beendigung des Arbeitsverhältnis- auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige
ses weniger als 10 Jahre zu dem Kreis der Begün- Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf
stigten der Unkrstützungskasse gehört hat. Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beru-
hen.
(2) Die Abfindung wird nach dem Barwert der
nach § 2 bemessenen künftigen Versorgungsleistun-
gen im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses berechnet. Soweit sich der Anspruch auf Dritter Abschnitt
die künftigen Versorgungsleistungen gegen ein Un- Altersgrenze
ternehmen der Lebensversicherung oder eine Pen-
sionskasse richtet, berechnet sich die Abfindung
nach dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital §6
im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnis- Einern Arbeitnehmer, der das Altersruhegeld aus
S(~s. Hierbei sind der bei der jeweiligen Form der der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollen-
be trie blichen Al tersvcrsorgun g vorgeschriebene dung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt, sind
Rechnungszinsfuß und die Rechnungsgrundlagen auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit
sowie die anerkannten Regeln der Versicherungs- und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen
mathematik, bei Direktversicherungen und Pen- der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren.
sionskc1ssen deren c;eschäftsplan, maßgebend. Fällt das Altersruhegeld aus der gesetzlichen
Rentenvers_icherung nach § 1248 Abs. 4 Satz 3
der Reichsversicherungsordnung, § 25 Abs. 4 Satz 3
§4
des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 48 Abs. 4
(1) Die Verpfl idi l.ung, bei Eintritt des Versor- Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes wieder weg,
ciungsfalles Versorgungsleistungen nach § 2 Abs. 1 so können auch die Leistungen der betrieblichen
bis 3 zu gewähren, kc1nn von jedem Unternehmen, Altersversorgung eingestellt werden. Der ausge-
bei dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer beschäf- schiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Auf-
tigt wird, von einer Pensionskasse, von einem Un- nahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder Er-
ternehmen der Lebensversicherung oder einem öf- werbstätigkeit, die zu einem Wegfall des Altersru-
fc,ntlich-rcchtlichen Versoruungsträger mit Zustim- hegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung
nnmg des Arbeitnehmers übernommen werden. Eine führt, dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungs-
vertraqliche Schuldübernahme durch andere Ver- träger unverzüglich anzuzeigen.
Tilg der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3613
V i('. rLc!r 1\ bsch n i tl 1. auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des
Arbeitgebers oder
] nsol venzs ichert1 ng
2. auf einer Direktversicherung und der Arbeitneh-
§1 mer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers
widerruflich bezugsberechtigt ist oder die An-
(1) Vcrsorgungs<'.lllpl~ing(~r, den!n Ansprüche aus sprüche aus dem Versicherungsvertrag durch
einer unm i ll.el bcucn V ersor~Jun ~J sz usage des Arbeit- den Arbeitgeber beliehen oder an Dritte abgetre-
gebers nicht erfülH W(!fden, weil über das Vermö- ten sind.
gen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das
Konkursv<--\rfahren eröffnet worden ist, und ihre Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zum Kreis
Hinterbliebenen hdben gegen dc~n Träger der lnsol- der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehö-
venzsicherun~J einen Anspruch in Höhe der Lei- ren, wenn der Sicherungsfall bei einem Trägerun-
stung, die~ dE!r Arbeitgeber auf Grund der Versor- ternehmen eingetreten ist. Die Höhe des Anspruchs
gungszusage zu erbrin~Jen hüUe, wenn das Konkurs- richtet sich nach der Höhe der Leistungen gemäß
verfahren nicht c~röffnet worcl<'.11 wäre. Satz 1 gilt § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, bei Unterstützungskas-
entsprechend, wenn Leistungen dUS einer Direktver- sen nach dem Teil der nach der Versorgungsrege-
sicherung nicht gezc1hl1 werden, weil der Arbeitge- lung vorgesehenen Versorgung, der dem Verhältnis
ber die Ansprüche c1 us dem Versicherungsvertrag der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit
abgetreten oder beliehen hat und seiner Verpflich- vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Er-
tung nach § 1 Abs. 2 Si:!tz 3 wegen der Eröffnung reichen der in der Versorgungsregelung vorgesehe-
des Konkursverfahrens nicht nachkommt oder wenn nen festen Altersgrenze entspricht; § 2 Abs. 5 ist
eine Unterstützungskasse die'. nach ihrer Versor- entsprechend anzuwenden. Für die Berechnung der
gungsregelung vorgesehene Versorgung nicht er- Höhe des Anspruchs nach Satz 3 wird di·e Betriebs-
bringt, weil über das Vermögen oder den Nachlaß zugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles
eines Arbeitgebers, cler der Unterstützungskasse berücksichtigt.
Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen}, das (3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen
Konkursverfahren eröffnet worden ist. Der Eröff- den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch
nung des Konkursverfahrens stehen bei der Anwen- im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt
dung der Sätze 1 und 2 gleich der ersten Fälligkeit geltenden Beitragsbemessungs-
1. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des grenze für Monatsbezüge in den gesetzlichen Ren-
Konkursverfahrens mangels Masse, tenversicherungen der Arbeiter und Angestellten.
2. die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsver- Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf
fahrens zur Abwendung cles Konkurses, Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom
3. der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufen-
Quot,en- oder Liquidationsvergleich) des Arbeits- den Leistung anzus,etzen sind.
gebers mit seinen Gläubigern nach vorausgegan- (4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Trä-
gener Zahlungseinstellung im Sinne der Kon- ger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem
kursordnung, wenn ihm der Träger der Insol- Umfange, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Trä-
venzsicherung zustimmt, ger der Versorgung die Leistungen der betriebli-
4. die vollständige Beendigung der Betriebstätig- chen Altersversorgung erbringt oder in den Fällen
keit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 5 auch nach Ein-
ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens tritt des Sicherungsf alles zu erbringen hat.
nicht gestellt worden ist und ein Konkursverfah-
ren offensichtlich mangels Masse nicht in Be- (5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-
tracht kommt, sicherung besteht nicht, soweit nach den Umstän-
den des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß
5. die Kürzung oder die Einstellung von Versor- es der alleinige oder überwiegende Zweck der Ver-
gungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage sorgungszusage oder ihrer Verbesserung, der Belei-
des Arbeitgebers, soweit dies durch rechtskräfti- hung oder Abtretung eines Anspruchs aus einer Di-
ges Urteil eines Gerichts für zulässig erklärt rektversicherung gewesen ist, den Träger der Insol-
worden ist. venzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese An-
Im Falle des Satzes 3 Nr. 5 kann der Träger der In- nahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn
solvenzsicherung auch ohne das Vorliegen eines bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungs-
rechtskräftigen Urteils leisten, wenn er die Kürzung zusage wegen der wirtschaftlichen La.ge des Arbeit-
oder die Einstellung von Versorgungsleistungen gebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht er-
wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers füllt werde. Verbesserungen der Versorgungszusa-
für zulässig erachtet. gen werden bei der Bemessung der Leistung•en des
Trägers der Insolvenzsicherung nicht berücksich-
(2) Personen, die bei Eröffnung des Konkursver- tigt, soweit sie in dem letzten Jahr vor dem Eintritt
fahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 3 des Sicherungsfalles größer gewesen sind als in
gleichstehenden Voraussetzungen (SicherungsfalJ) dem diesem Jahr vorangegangenen Jahr.
eine nach § 1 unverfallbare V,ersorgungsanwart-
schaft haben, und ihre Hinterbliebenen erhalten bei (6) Ist der Sicherungsf all durch kriegerische Er-
Eintritt des Versorgungsfalles einen Anspruch ge- eignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder
gen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Kernenergie verursacht worden, so kann der Träger
Anwartschaft beruht der Insolvenzsicherung mit Zustimmung des Bun-
3614 ßundesgesetzbl,att, .Jahrgang 1974, Teil I
descrn [sich lst1rn l.cs fli r cli1s Versicherungswesen die § 10
LC:istun~Jc·n nach billinc~rn Errrn•~.;sen abweichend von (l) Die Mittel für die Durchführung der Insolvenz-
dc~n /\bsLiL1.c·n 1 bis S lt·stsetzcn. sicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher
Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber auf-
§8 gebracht, die Leistungen der betrieblichen Alters-
(1) Ein 1\nsprucl1 UP<Jcn den Tri:iger der Insolvenz- versorgung unmittelbar zugesagt haben oder eine
sicherung auf Leistungen nach § 7 besteht nicht, betriebliche Altersversorgung über eine Unterstüt-
wenn c!irH: Pensionskasse oder ein Unternehmen der zungskasse oder eine Direktversicherung der in § 7
Lebensversicherung sich dem Tri::iger der Insolvenz- Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichne-
sicherung gegenübPr verpflichtet, diese Leistungen ten Art durchführen.
zu erbrin9cn, und die mich § 7 Ber,echtigten ein un- (2) Die Beiträge müssen den Barwert der im lau-
mi ttelbc1n's Recht erwc·rlwn, diP Leistungen zu for- fenden KalEmderjahr entstehenden Ansprüche auf
dern. Leistungen der Insolvenzsicherung, die im gleichen
(2) In t~nl.sprechender 1\nwcndun~r des § 3 Abs. 2 Zeitraum entstehenden Verwaltungskosten und son-
kann eirw Abfindung gezahlt werden, wenn die stigen Kosten, die mit der Gewährung der Leistun-
Versorgungs,rnwctrtschaft auf einer Versorgungszu- gen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem
sage beruht, diP weniger als 10 Jahre vor Eintritt vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-
des SicherungsfdllPs erteilt wurde. sen festgesetzten Ausgleichsfonds decken; § 37 des
Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten
V,ersichenmgsunternehmungen bleibt unberührt.
§9
Bei der Berechnung des Barwertes ist ein Rech-
(1) Der Tr~iuer der I nsol vt\nzsichcrung teilt dem nungszinsfuß von drei vom Hundert anzuwenden.
Berechtigten die> ihm nach§ 7 oder§ 8 zustehenden Auf die am Ende des Kalenderjahres fälligen Beiträ-
Ansprüche oder /\nwartschaften schriftlich mit. Un- ge können Vorschüsse erhoben werden; reichen die
terbleibt die Mi!l.(!ilt1ng, so ist der Anspruch oder Vorschüsse zur Deckung der Aufwendungen nach
die Anwc1rtsdwf1 sp~i1esl<'ns Pin Jabr nach dem Satz 1 nicht aus, so kann der Ausgleichsfonds in
Siclwrungsfall bc~i dPm Triig(:r der Tnsolvenzsiche- einem vom Bundesaufsichtsamt für das Versiche-
rung dll1/.u11wldcn; t•rf ol~Jt die /\.nmeldung später, so rungswesen zu genehmigenden Umfang zur Ermi::ißi-
beginnen die Lr·is1 LU1'.wn !rühC'stens mit dem Ersten gung der heranfJezogen werden.
cles Mondts der \rrnwldung, l'S Sf)i denn, daß der
Bercch ti ~Jtc c1 n d c• r n,ch 11.ei ti gen \ n rnc l dung ohne (3) Die nach Absatz 2 erforderlichen Beiträge
sein Verscl1ulcl( J1 \'C•rhinclert wc1r.
1
werden auf die Arbeitgeber nach Maßgabe der
nachfolgenden Beträge umgelegt, soweit sie sich
(2) l\ 11spniclw oder \ 11 wdrl.sdwften des Berech- auf die laufenden Versorgungsleistungen und die
tigten cJe9Pn d<'n \ rlw1 lqt·lH!r auf Leistunnen der nach § 1 unverfallbaren Versorgungsanwartschaften
betrieblichen \ 11 c' 1·s vvrsorounrr, cl ie den Anspruch beziehen (Beitragsbemessungsgrundlage); diese Be-
gegen den Tr~tcJcr fit'r Jnsol Vt!nzsich(,rung begrün- träge sind festzustellen auf den Schluß des Wirt-
den, 9che11 im Fdllc· E·itws Konkurs- oder gericht- schaftsjahres des i\rbeitgebers, das im abgelaufe-
lichen VergleiclJsvc:rlc1lnens mit dessen Eröffnung, nen Kalenderjahr geendet hat:
in den übrirwn Siclwrunqsl~illcn dann at1f den Trä-
1. Bei Arbeitgebern, die Leistungen der betriebli-
ger der Insolvc·r1.1.siclwrun~r über, wenn dieser nach
chen .Altersversorgung unmittelbar zugesagt ha-
Absatz 1 Satz 1 dc-m nerc:chtic1tcn die ihm zustE-;hen-
ben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Teil-
den Ansprüc:lw ock r .\nwdrtschaften mitteilt. Der
1
wert der Pensionsverpflicbtung (§ 6 a Abs. 3 des
Dbergang kcinn nichl .1.um Nachteil des Berechtigten
geltend gc•nliJchL W{irclen. Einkommensteuergesetzes).
2. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersver-
(3) lsl dc:r Tr~i~Jcr clc,r lnsolvc:nzsicherung zu Lei-
sorgung über eine Direktversicherung mit wider-
stungen verpf lichtPl, die ohrw den Eintritt des
ruflichem Bezugsrecht durchführen, ist Beitrags-
Sicherunusfallcs virH: lJnte:rstützt1n~Jskasse erbrin-
gen würde, ~wht deren VermiirJen einschließlich der bemessungsgrundlage das geschäftsplanmäßige
VerbindlichkPitcn clllf ihn über; die Haftung für die Deckungskapital. Für Versicherungen, bei denen
cler Versicherungsfall bereits eingetreten ist, und
Verbindlichk-c'itc:11 b(•schr~inkL sich c1uf das überge-
gangene Verrnö9en. \Nenn die übergegangenen für Versicherungsanwartschaften, für die ein un-
Vermögenswt:rlc· ck11 ßMwcrt der Ansprüche und widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt ist, ist
clas Deckungskapital nur insoweit zu berücksich-
Anwart.scli d ftcn \JC:(Jc:n den Tr~igc:r der Insolvenz-
sicherung übcrc;tc:i~Jcn, hc1L diPscr den übersteigen- tigen, als die Versicherungen abgetreten oder be-
liehen sind. '
den Teil (:ntsprcclwncl der S2ü1.unu dPr Unterstüt-
zungskdssc' zu vr'rwcmh'n. Bei c:incr Unterstüt- 3. Bei Arbeitgebern, die eine betriebliche Altersver-
zungskc1ssc: rni l 1rn·!i n· rr'I1 Triicwru n f erneh1nen hat sorgung über eine Unterstützungskasse durch-
der TrÖ\JCr dPr l11solvc:11zc;ic lwrunu l:inen Anspruch führen, ist Beitragsbernessungsgrundlage das
geqen dic: \Jnl.l·rslLil·1.un\J',kdssP auf <!irwn Betrag, Deckungskapital für die laufenden Leistungen
der dem T<'il dt's Ve:rtniifJt:11.,; clc!r KassE~ c!nlspricht, (§ 4 d Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a des Einkommen-
d~;r crnf dds l lnLr!rr1cli1111'11 r~ntrillt, 1wi d<:!m der Si- steuergesetzes) zuzüglich des Zwanzigfachen der
cherungsfull C'il1U[!Ln~tr~n ist. Die Sät/'.C l bis 3 gel- nach § 4 d Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe b des Einkom-
ten nicht, wenn der Sichcninqsfc:111 c1uf den in § 7 mensteuergesetzes errechneten jährlichen Zu-
Abs. 1 Salz] Nr. 2, :{ odc'.r ;) \Jl:lldlinten Crürulen be- wendungen für Leistungsanwärter; sofern die
ruht. Unterstützungskasse keine über 55 Jahre alten
Nr. 139 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3615
Leistungsanwärter im Sinne des § 4 d Abs. 1 Zusammenschlüsse, denen Unternehmer oder ande-
Ziff. 1 Buchstube b des Einkornmensteuergesetzes re selbständig,e Berufstätige kraft Gesetzes angehö-
hat, treten für die Berechnung der Beiträge an ren oder anzugehören haben, haben den Träger der
ihre Stelle sämllichc Lcislungsc1nwärt:er, bei de- Insolvenzsicherung bei der Ermittlung der nach § 10
nen die Voraussetzungen des § l e:rfüllt sind. beitragspflichtigen Arbeitgeber zu unterstützen.
(4) Aus dc-)n Beitrngsbeschciclen des Trägers der (7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zu Mittei-
Insolvenzsicherung findet die Zwangsvollstreckung lungen und Auskünften und die nach Absatz 6 zur
in ent:sp.rechender Anwcndunq der Vorschriften der Unterstützung Verpflichteten haben die vom Träger
Zivilprozeßordnung statt. Die vollstreckbare Aus- der Insolvenzsicherung vorgesehenen Vordrucke zu
fertigung erteilt cfor Tr~igcff clc->r Insolvenzsicherung. verwenden.
(8) Zur Sicherung der vollständigen Erfassung der
§ 11
nach § 10 beitragspflichtigen Arbeitgeber können
(l) Der Arlwitueber hi:ll dem Träger der Insol- die Finanzämter dem Träger der Insolvenzsicherung
venzsicherung cinf~ lwtriebliche Altersversorgung mitteilen, welche Arbeitgeber für die Beitragspflicht
nach § 1 Abs 1, 2 und 4 für seine Arbeitnehmer in Betracht kommen. Die Bundesregierung wird er-
innerhalb von :-l MoncJten nach Inkrafttreten des mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Gesetzes ocler innerhalb von 3 Monaten nach Ertei- des Bundesrates das Nähere zu bestimmen und Ein-
lung cler unmi tt:ellnircn Versorgungszusage, dem zelheiten des Verfahrens zu regeln.
Abschluß einer Dirck Lvc:rsicherung oder der Errich-
tung einer Unterstützungskasse mitzuteilen. Der Ar-
§ 12
beitgeber, cl~:r sonstige Träger der Versorgung, der
Konkursverwalter und die nach § 7 Berechtigten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
sind verpflichtet, clc~rn Träger der Insolvenzsiche- fahrlässig
rung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchfüh- 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Satz 1, Abs. 3
rung der Vorschriften diesc!s Abschnittes erforder- oder Abs. 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
lich sind, sowie Untcrlctgcn vorzulegen, aus denen nicht vollständig oder nicht re_chtzeitig vor-
die erforderlichen Angaben c,rsichtlich sind. nimmt,
(2) Ein beitragspflichtiucir Arbeitgeber hat dem 2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Aus-
Träger der lnsolvenzsicherung spätestens bis zum kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
30. September eines jeden Kc1lenclerjahres die Höhe nicht rechtzeitig erteilt oder
des nach § l O Abs. 3 für die Bemessung des Beitra- 3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht,
ges mctßgebenden Betr<lges bei unmittelbaren Ver- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
sorgungszusagen crnf Grund eines versicherungsma- zeitig vorlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2
thematischc~n Gutdchlens, bei Direktversicherungen Unterlagen nicht aufbewahrt.
auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers
und bei OntersLützungskasscn auf Grund einer (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeit- buße bis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.
geber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
mindestens 6 Jahre aufzubewahren. Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(3) Der Konkursverwalter hat dem Träger der In-
das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-
solvenzsicherung die Eröffnung des Konkursverfah- sen.
rens, Namen und Anschriften der Versorgungsemp- § 13
fänger und die Höhe ihrer Versorgung nach § 7 un-
Das Arbeitsgerichtsgesetz wird wie folgt geän-
verzüglich mitzuteilen. Er hat zugleich Namen und
dert: In § 2 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende
Anschriften der Personen, die bei Eröffnung des
Nummer 2 a eingefügt:
Konkursverfahrens eine nach § l unverfallbare Ver-
sorgungsanwartschaft haben, sowie die Höhe ihrer „2 a. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten wegen
Anwartschaft nach § 7 mitzuteilen. Ansprüchen von Arbeitnehmern, ehemaligen
Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen auf
(4) Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Ver- Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem
sorgung und die nach § 7 Berechtigten sind ver- Vierten Abschnitt des Ersten Teiles des Geset-
pflichtet, dem Konkursverwalter Auskünfte über zes zur Verbesserung der betrieblichen Alters-
alle Tatsachen zu erteilen, auf die sich die Mittei- versorgung vom 19. Dezember 1974 (Bundes-
lungspflicht nach Absatz 3 bezieht. gesetzbl. I S. 3610);".
(5) In den Fällen, in denen ein Konkursverfahren
nicht eröffnet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 3) oder nach § 14
§ 204 der Konkursordnung eingestellt worden ist, (1) Träger der Insolvenzsicherung ist der Pen-
sind die Pflichten des Konkursverwalters nach Ab- sions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf
satz 3 vorn Arbeitgeber oder dem sonstigen Träger Gegenseitigkeit; er unterliegt der Aufsicht durch
der Versorgung zu erfüJlen. das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-
(6) Kammern und andere Zusammenschlüsse von sen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Beauf-
Unternehmern oder anderen selbständigen Berufstä- sichtigung der privaten Versicherungsunterneh-
tigen, die als Körperschaften des öffentlichen mungen gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes
Rechts errichtd sind, ferner Verbünde und andere bestimmt.
BundesgesetzbLa,tt, Jahrgang 1974, Teil I
(2) Dt>r Bundt>sminisler für Arbeit und Sozialord- § 15
nung wc>ist durch RPchlsvprordnung mit Zustim-
Personen, die bei dem Träger der Insolvenzsiche-
rnun~J dt•s Bundesrates di(' Sl.ellunq des Trägers der
rung beschäftigt oder für ihn tätig sind, dürfen
Insolvenzsiclwrung der L1stencmsgleichsbank
fremde Geheimnisse, insbesondere Betriebs- oder
(Bank für VerlriebPll(' und Cesdüidigte) zu, bei der
Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt" offenbaren
ein F(mds zur Insol V(:nzsichcrung der belri.eblichen
oder verwerten. Sie sind nach dem Gesetz über die
Altersvt-rsorgunq ucbilde! wird, wenn
förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
1. bis zum 31. Dezernher 1974 nicht nachgewiesen vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547) vom
worden ist, daß der in Absa t.z 1 ~JE!nannte Träger Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
die Erl,rnbnis der Aufsichtsbehörde zum Ge- auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenhei-
schüftsb(~trieb erhalt()n hat, ten zu verpflichten.
2. der in Absatz 1 9Pnann1.c, Trtiger aufgelöst wor-
den ist oder
3. die A ufsicb Lslwhördc ch>n Geschäftsbetrieb des in Fünfter Abschnitt
Absatz 1 genannten Tr~ig()rs untersagt oder die
Erlaubnis zum Ceschüftsbet.rieb widerruft. Anpassung
In den Fällen der Numrnern 2 und 3 geht das Ver-
mögen des in Absatz 1 uenannten Trägers ein- § 16
schließlich cler Verbind] ich keilen auf die Lastenaus-
gleichsbank (Bcrnk für VertridwnP und Geschädigte) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpas-
über, clie es dem Fonds zur 1nsol venzsicherung der sung der laufenden Leistungen der betrieblichen
betrieblichen Altersversorgung zuweist. Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billi-
gem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbeson-
(3) Wircl die lnsolvenzsicherung von der Lasten- dere die Belange des Versorgungsempfängers und
ausgleichsbank (Bank für Vertriebene und Geschä- die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu be-
digte) durchgeführt, gE'lten die Vorschriften dieses rücksichtigen.
Abschnittes mit folgenden Abweichungen:
1. In § 7 Abs. 6 entfällt die> Zustimmung des Bun-
desaufsichtsamtes für das Versicherungswesen.
Sechster Abschnitt
2. § 10 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die von der
Lastenausgleichsbank (Bcrnk für Vertriebene und Geltungsbereich
Geschädigte) zu erhebenden Beiträge müssen den
Bedarf für die laufenden Leistungen der Insol-
§ 17
venzsicherung im laufenden Kalenderjahr und
die im gleichen Zeitrnum entstehenden Verwal- (1) Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16
tungskosten uncl sonstigem Kosten, die mit der sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu
Gewährung der Leistungen zuscnnmenhängen, ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; ein Berufs-
decken. Bei einer Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1 ausbildungsverhältnis steht einem Arbeitsverhältnis
beträgt der Beitrag für die ersten 3 Jahre min- gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Per-
destens 0, 1 vom Hundert der BE!itragsbemes- sonen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen
sungsgruncl1c.1ge gemäß § l O Abs. 3; der nicht be- Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinter-
nötigte Teil dieses Bcit.rngsaufkommens wird bliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für
einer BetriebsmiltdreservP zugeführt. Bei einer ein Unternehmen zugesagt worden sind.
Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 wird in
den ersten 3 Jahren zu ch~m Beitrag nach Num- (2) Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund,
mer 2 Satz 2 ein Zuschlag von 0,08 vom Hundert die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaf-
der Beitragslwrnessungsgrundlage g,emäß § 10 ten, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
Abs. 3 zur Bildung einer Betriebsmittelreserve er- Rechts, bei denen der Konkurs nicht zulässig ist, und
hoben. Auf die Beiträge können Vorschüsse er- solche juristische Personen des öffentlichen Rechts,
hoben werden. bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde
3. In § 12 Abs. 3 tritt an die Stelle des Bundesauf- kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert.
sichtsamtes für clas Versicherungswesen die La-
stenausgleichsbank (Bank für Vertriebene und (3) Von den §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 kann in
Geschädigte). Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichen-
den Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebun-
Die Lastenausgleichsbank (Bank für Vertriebene denen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung,
und Geschädigte) verwaltet den Fonds im eigenen wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlä-
Namen. Für Verbindlichkeiten des Fonds haftet sie gigen tariflichen Regelung vereinbart ist. Im
nur mit dem Vermögen des Fonds. Dieser haftet übrigen kann von den Bestimmungen dieses Geset-
nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten der Bank. zes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abge-
§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Lastenaus- wichen werden.
gleichsbank vom 28. Oktober 1954 (Bundesgesetz-
blatt J S. 293), geändert durch das Einundzwanzigste (4) Gesetzliche Regelungen über Leistungen der
Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet
vom 18. August 1969 (BundPsgesetzbl. I S. 1232), gilt des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht
c:i uch für den Fonds. berührt.
Nr. 139 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3617
§ 18 für eine Halbwaise 12 vom Hundert und für eine
Vollwaise 20 vom Hundert der Zusatzrente. Durch
(1) Für Personen, die
Satzungsänderung kann die Höhe der Zusatzrente
1. bei einer ZusiltzvPrsorgungs(!inrichtung der in und der Leistungen für Hinterbliebene nicht ge-
§ 2 des Gesetzes zur Sicherstellung der Leistun- ändert werden.
gen der Zusatzversorgungsanstalten des öffent-
2. Versorgungsf all . ist der Versicherungsfall im
lichen Dienstes vorn 21. Dezember 1971 (Bundes-
Sinne der Satzung der Zusatzversorgungseinrich-
gesetzbl. I S. 2077) bezeichneten Art -- auch
tung. Die Vorschriften der Satzung über den
wenn diese erst nach dem 20. Juni 1948 errichtet
Höchstbetrag von Versicherungsrenten bei meh-
ist - pflichtversichert sind, oder
reren Anspruchsberechtigten sowie über die Zah-
2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung lung von Versicherungsrenten sind entsprechend
pflichtversichert sind, die mit einer Zusatzversor- anzuwenden. Gegen Entscheidungen der Zusatz-
gungseinrichtung nach Nummer 1 ein Uberlei- versorgungseinrichtung über Ansprüche nach
tungsabkommf~n abgeschlossen hat oder auf diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für
Grund satzungsrcchtlicher Vorschriften von Zu- Versicherte der Einrichtung gilt.
satzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1
3. Soweit Personen der Versorgungsanstalt der
ein solches Abkommen abschließen kann, oder
deutschen Kulturorchester oder der Versorgungs-
3. unter das Gesetz über die zusätzliche Alters- und anstalt der deutschen Bühnen von Absatz 1 Satz 1
Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Nr. 2 und Satz 2 erfaßt werden, treten bei Eintritt
Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg des Versorgungsfalles an die Stelle der Zusatz-
(Ruhegeldgesetz) in seiner jeweiligen Fassung rente die satzungsgemäß vorgesehenen Leistun-
fallen oder auf die das Gesetz sonst Anwendung gen. Durch Satzungsänderung kann die Höhe der
findet, oder Leistungen für den Berechtigten und seine Hinter-
4. nach § 1229 Abs. 1 Nr. 3 oder § 1231 Abs. 1 bliebenen nicht geändert werden.
der Reichsversicherungsordnung, § 6 Abs. 1 Nr. 3 4. Der Anspruch auf die Zusatzrente oder die in
oder 4 oder § 8 Abs. l des Angestelltenversiche- Nummer 3 bez,eichneten Leistungen entsteht
rungsgesetzes versicherungsfrei sind, oder nicht oder erlischt, wenn der Berechtigte durch
5. trotz bestehender Anwartschaft auf Versorgung die Entscheidung eines deutschen Gerichts im
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eines Ar- Geltungsbereich dieses Gesetzes. wegen einer
beitgebers, der Beteiligter bei einer Zusatzver- vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von
sorgungseinrichtung nach Nummer 1 sein kann, mindestens 2 Jahren oder wegen einer vorsätz-
nicht in der gesetzlichen Rentenv,ersicherung ver- lichen Tat, die nach den Vorschriften über
sicherungsfrei sind, oder Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des de-
mokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat
6. auf Grund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund,
und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar
zu einem Land, zn einer Gemeinde, zu einem Ge-
ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6
mei ndeverbancl, zu einer sonstigen Körperschaft,
Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Anstalt oder Stiftung cles öffentlichen Rechts, zu
einem Verband von Körperschaften des öffent- (3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres
lichen Rechts sowi,e zu einem Verband solcher Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Gesetzes
Verbände oder zu eim~m Mitglied eines kommu- über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenver-
nalen Arbeitgeberverbandes nach einer Ruhe-
sorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien
lohnordnung oder einer entsprechenden Bestim-
und Hansestadt Hamburg (Ruhe,geldgesetz) in seiner
mung eine Anwartschaft auf Ruhegeld oder
jeweiligen Fassung Anwendung gefunden haben
Ruhelohn haben und denen Hinterbliebenenver-
sorgung gewährleistet ist, (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), haben Anspruch auf Lei-
stungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2
gelten die §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 nicht. Als Nr. 1, 2 und 4.
pflichtversichert im Sinne des Satzes l Nr. 2 gelten
auch die freiwillig Versicherten der Versorgungs- (4) Zeiten, für die Beiträge von einer Zusatzver-
anstalt der deutschen Kulturorchester und der Ver- sorgungseinrichtung erstattet worden sind oder die
sorgungsanstalt der deutschen Bühnen. in die Berechnung einer Versorgungsrente oder
einer Leistung der Versorgungsanstalt der deut-
(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles erhalten die
schen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt
in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen
der deutschen Bühnen oder einer Leistung nach Ab-
von der Zusatzversorgungseinrichtung eine Zusatz-
satz 3 einbezogen werden, werden nicht berück-
rente nach fo],genden Maßgaben:
sichtigt. Auf die Zusatzrente oder die in Absatz 2
1. Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt Nr. 3 oder die in Absatz 3 bezeichneten Leistungen
für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung bei werden für denselben Zeitraum zustehende Ver-
einer Zusatzversorgungseinrichtung 0,4 vom Hun- sicherungsrenten der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
dert des Arbeitsentgelts, das nach der Satzung bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder
der Zusatzversorgungseinrichtung für die Lei- entsprechende Versorgungsleistungen der Versor-
stungsbemessung maßgebend wäre, wenn im gungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder
Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungs- der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder
fall im Sinne der Satzung eingetreten wäre. Die nach den Regelungen des in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
Leistung für eine Witwe beträgt 60 vom Hundert, genannten Gesetzes angerechnet; ilas gilt nicht,
3618 Bundesgesetzb1att, Jahrgang 1974, Teil I
soweit Versicherungsrenlen oder entsprechende 1. In § 3 wird hinter der Ziffer 64 der Punkt durch
Versorgungsleistungen nur auf Beiträgen des Be- einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Zif-
rechtigten beruhen. fer 65 angefügt:
(5) Liegen der zu gewähn)rHlen Zusatzrente oder „65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung
den in Absatz 2 Nr. 3 bezeichnel•en Leistungen meh- (§ 14 des Gesetzes zur Verbesserung derbe-
rere Beschäftigungszeiten zugrunde und war der trieblichen Altersversorgung vom 19. Dezem-
Berechtigte während dieser Zeiten bei verschiede- ber 1974-Bundesgesetzbl. I S. 3610) zugun-
nen Zusatzversorgungseinrichtungen nach Absatz 1 sten eines Versorgungsberechtigten und
Satz 1 Nr. 1 und 2 pflichtversichert, so haben die seiner Hinterbliebenen an eine Pensions-
früher zuständigen Zusatzversorgungseinrichtungen kasse oder ein Unternehmen der Lebensver-
der nach diesem Gesetz zuständigen Zusatzversor- sicherung zur Ablösung von Verpflichtungen,
gungseinrichtung auf deren Anforderung sämtliche die der Träger der Insolvenzsicherung im
für den Berechtigten entrichteten Pflichtbeiträge Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungs-
und Umlagen ohne Zinsen zu überweisen, es sei berechtigten und seinen Hinterbliebenen hat.
denn, daß die Zusatzversorgungseinrichtungen eine Die Leistungen der Pensionskasse oder des
andE~re Regelung vereinbaren. Unternehmens der Lebensversicherung auf
(6) Die in Absatz 1 Satz l Nr. 4 bis 6 bezeichneten Grund der Beiträge nach Satz 1 gehören zu
Arbeitnehmer sind durch ihren Arbeitgeber bei der den Einkünften, zu denen die Versorgungs-
Zusatzversorgungseinrichtung, bei der der Arbeit- leistungen gehören würden, die ohne Eintritt
geber Beteiligter ist oder, wenn eine solche Beteili- des Sicherungsfalls zu erbringen wären. So-
gung nicht besteht, bei der er Beteiligter sein könnte weit sie zu den Einkünften aus nichtselb--
(zuständige Versorgungseinrichtung), nachzuver- ständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören,
sichern. Die Nachversicherung umfaßt den Zeitraum ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten. Für
zwischen dem Erwerb der Versorgungsanwartschaft die Erhebung der Lohnsteuer geUen die Pen-
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (Absatz 1 sionskasse oder das Unternehmen der Le-
Satz 1 Nr. 4 und 5) oder zwischen dem Erwerb bensversicherung als Arbeitgeber und der
der Ruhelohn- oder Ruhegeldanwartschaft (Absatz 1 Leistungs,empfänger als Arbeitnehmer."
Satz 1 Nr. 6) und der Beendigung des Arbeitsver-
hältnisses. Der Arbeitgeber hat Beiträge und Um-
2. Hinter § 4 a werden die folgenden §§ 4 b bis 4 d
lagen in der Höhe zu entrichten, wie sie bei Vor-
eing·efügt:
liegen der Versicherungspflicht zu der zuständigen
,,§ 4 b
Zusatzversorgungseinrichtung für diese Zeiträume
zu entrichten gewesen wären; Zinsen sind für die Direktversicherung
nachzuentrichtenden Beiträge und Umlagen nicht
Der Versicherungsanspruch aus einer Direkt-
zu zahlen. Die Beiträge und Umlagen sind für die
versicherung, die von einem Steuerpflichtigen
in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Arbeitnehmer
aus betrieblichem Anlaß abgeschlossen wird, ist
zum selben Zeitpunkt zu zahlen, zu dem die Bei-
dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen
träge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu
nicht zuzurechnen, soweit am Schluß des Wirt-
einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
schaftsjahrs hinsichtlich der Leistungen des Ver-
einer Berufsgruppe im Sinne des § 7 Abs. 2 des
sicherers die Person, auf deren Leben die Le-
Angestelltenversicherungsg,esetzes nachzuentrich-
bensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre
ten sind. Im übrigen sind die nachzuentrichtenden
Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Das gilt
Beiträge und Umlagen im Zeitpunkt der Beendigung
auch, wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche
des Arbeitsverhältnisses fällig. Liegen die Voraus-
aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder
setzungen vor, unter denen nach Absatz 2 Nr. 4 ein
beliehen hat, sofern er sich der bezugsberechtig-
Anspruch auf die Zusatzrente nicht entstehen oder
ten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie
erlöschen würde, unterbleibt die Nachversicherung.
bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen,
(7) Auf die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 bezeich- als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt
neten Personen sind Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie wäre.
Absatz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzu-·
§4c
wenden, daß anstelle der Zeiten der Pflichtversiche-
rung bei der Zusatzversorgungseinrichtung die Zei- Zuwendungen an Pensionskassen
ten der Nachversicherung (Absatz 6) zugrunde zu
legen sind. (1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dür-
fen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen
leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsaus-
Zweiter Teil gaben abgezogen werden, soweit sie auf einer
in der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse
Steuerrechtliche Vorschriften
festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anord-
nung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen
§ 19 oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der
Änderung des Einkommensteuergesetzes Kasse dienen.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1
Bekanntmachung vom 5. September 1974 (Bundesge- dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen
setzbl. I S. 2165) wird wie folgt geändert: werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn
Nr. 139 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3619
sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht Zuwendungen nach den Buchstaben a und b
würden, bei diesem nicht bE~trieblich veranlaßt dürfen nicht. als Betriebsausgaben abgezogen
wären. werden, wenn das Vermögen der Kasse ohne
§4d Berücksichtigung künftiger Kassenleistungen
Zuwendungen an Unterstützungskassen am Schluß des Wirtschaftsjahrs das zulässige
Kassenvermögen übersteigt. Bei der Ermittlung
(1) Zuwendungen an eine Unterstützungs- des Vermögens der Kasse ist. der Grundbesitz
kasse dürfen von dem Unternehmen, da.s die Zu- mit dem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer
wendungen leistet (Trägerunternehmen), als Be- Veranlagung der Kasse zur Vermögensteuer
triebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf den Veranlagungszeitpunkt anzusetzen
die folgenden Beträge nicht übersteigen: wäre, der auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs
folgt; das übrige Vermögen ist mit dem ge-
1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich
meinen Wert am Schluß des Wirtschafts-
laufende Leistungen gewähren:
jahrs zu bewerten. Zulässiges Kassenvermö-
a) das Deckungskapital für di,e laufenden gen ist die Summe aus dem Deckungskapital
Leistungen nach der dem Gesetz als An- für alle am Schluß des Wirtschaftsjahrs lau-
lage 3 beigefügten Tabelle, fenden Leistungen nach der dem Gesetz als
b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Lei- Anlage 3 beigefügten Tabelle und dem Acht-
stungsanwärter fachen der nach Buchstabe b abzugsfähigen
Zuwendungen; soweit. sich die Kasse die Mittel
aa) wenn die Kasse nur Invaliditätsver-
für ihre Leistungen durch Abschluß einer Ver-
sorgung oder nur Hinterbliebenenver-
sicherung verschafft, tritt an die Stelle des
sorgung gewährt, jeweils 6 vom Hun-
dert, Achtfachen der nach Buchstabe b zulässigen
Zuwendungen der Anspruch gegen die Ver-
bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit sicherung. Gewährt ,eine Unterstützungskasse
oder ohne Eins.chluß von Invaliditäts- an Stelle von lebenslänglich laufenden Lei-
v·ersorgung oder Hinterbliebenenver- stungen eine einmalige Kapitalleistung, so gel-
sorgung gc~währt, 25 vom Hundert ten 10 vom Hundert der Kapitalleistung als
des Durchschnittsbetrags der von der Jahresbetrag einer lebenslänglich laufenden
Kasse im Wirtschaftsjahr gewährten Lei- Leistung;
stungen. Hat die Kasse noch keine Lei-
stungen gewährt, so tritt an die Stelle des 2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufen-
in Satz 1 bezeichneten Durchschnittsbe- den Leistungen gewähren, für jedes Wirt-
trags der durchschnittliche Höchstbetrag schaftsjahr 0,2 vom Hundert der Lohn- und
der jährlichen Leistungen, den di,e -Lei- Gehaltssumme des Trägerunterne_hmens, min-
stungsanwärter, die am Schluß des Wirt- destens jedoch den Betrag der von der Kasse-
schaftsjahrs über 60 Jahre alt sind, oder in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistun-
deren Hinterbliebene erhalten können; gen, soweit di,eser Betrag höher ist als die
hat eine Unterstützungskasse keine über in den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjah-
60 Jahre alten Leistungsanwärter, so treten ren vorgenommenen Zuwendungen abzüglich
an ihre Stelle die über 55 Jahre alten Lei- der in dem gleichen Zeitraum erbrachten Lei-
stungsanwärter. Leistungsanwärter ist jede stungen. Diese Zuwendungen dürfen nicht als
Person, die von der Unterstützungskasse Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn
Leistungen erhalten kann; soweit die das Vermögen der Kasse am Schluß des Wirt-
Kasse Hinterbliebenenversorgung ge- schaftsjahrs 1 vom Hundert der durchschnitt.-
währt, gilt als Leistungsanwärt,er die Per- liehen jährlichen Lohn- und Gehaltssumme der
son, deren Hinterbliebene die Hinterblie- letzten drei Wirtschaftsjahre des Träger-
benenversorgung erhalten können, unternehmens übersteigt (zulässiges Kassen-
vermögen); für die Bewertung des Vermögens
c) den Betrag der Jahresprämie, den die
der Kasse gilt Ziffer 1 Satz 5 entsprechend.
Kasse an einen Versicherer zahlt, soweit
Bei der Berechnung der Lohn- und Gehalts-
sie sich die Mittel für ihre Leistungen
summe des Trägerunternehmens sind Löhne
durch Abschluß einer Versicherung v,er-
und Gehälter von Personen, die von der Kasse
schafft; die Zuwendungen nach den Buch-
keine nicht lebenslänglich laufenden Leistun-
staben a und b sind in diesem Fall in dem
gen erhalten können, auszuscheiden.
Verhältnis zu vermindern, in dem die Lei-
stungen der Kasse durch die Versicherung Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und
gedeckt sind, nicht lebenslänglich laufende Leistungen, so gel-
d) den Betra.g, den die Kasse einem Leistungs- ten die Ziffern 1 und 2 nebeneinander. Leistet
anwärter vor Eintritt des Versorgungsfalls ein Trägerunternehmen Zuwendungen an meh-
als Abfindung für künftige Versorgungs- rere Unterstützungskassen, so sind diese Kassen
1,eistungen gewährt oder den sie an einen bei der Anwendung der Ziffern 1 und 2 als Ein-
anderen Versorgungsträger zahlt, der eine heit zu behandeln.
ihr obliegende Versorgungsverpflichtung
übernommen hat; dieser Betrag vermindert (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1
sich in den Fällen des Buchstabens c um sind von dem Trägerunternehmen in dem Wirt-
den Anspruch gegen die Versicherung. schaftsjahr als Betriebsausgaben abzuziehen, in
3620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
dem sie geleistet werden. Zuwendungen, die in- tragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge.
nerhalb e.ines Monats nach Aufstellung oder Di,e Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß
Feststellung der Bilanz des Trägerunternehmens am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das
für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs geleistet Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert
werden, können von dem Trägerunternehmen gleich dem Barwert der künftigen Pensions-
noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr durch leistungen ist; die künftigen .Pensionsleistun-
eine RücksteJJung gewinnmindernd berücksichtigt gen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen,
werden. Ubersteigen die in einem Wirtschaftsjahr , der sich nach den Verhältnissen , am Bilanz-
geleisteten Zuwendungen die nach Absatz 1 ab- stichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge zu-
zugsfähigen Beträge, so können die übersteigen- grunde zu legen, die vom Beginn des Wirt-
den Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung schaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis be-
auf die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorge- gonnen hat, bis zu dem in der Pensionszu-
tragen und im Rahmen der für diese Wirtschafts- sage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts
jahre abzugsfähigen Beträge als Betriebsaus- des V,ersorgungsfalls rechnungsmäßig aufzu-
gaben behandelt werden. bringen sind. Erhöhungen oder Verminderun-
(3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes l gen der Pensionsleistungen nach dem Schluß
dürfen als Betriebsausgaben nicht abgezogen des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeit-
werden, soweit di,e Leistungen der Kasse, wenn punkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Um-
sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht fangs ungewiß sind, sind bei der Berechnung
würden, bei diesem nicht betrieblich veranlaßt des Barwerts der künftigen Pensionsleistun-
wären." gen und der Jahresbeträge erst zu berücksich-
Ugen, wenn sie eingetreten sind. Wird die
Pensionszusa.ge erst nach dem Beginn des
3. § 6 a erhält folgende Fassung:
Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwi-
"§ 6 a schenzeit für die Berechnung der J ahresbe-
träge nur insoweit als Wartezeit zu behan-
Pensionsrü ck stell ung
deln, als sie in der Pensionszusage als solche
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine bestimmt ist. Hat das Dienstverhältnis schon
Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet vor der Vollendung des 30. Lebensjahrs des
werden, wenn Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis
auf einmalige oder 1auf ende Pensionsleistun- zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das
gen hat, 30. Lebensjahr vollendet;
2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, 2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des
daß die Pensionsanwartschaft oder die Pen- Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung
sionsleistung gemindert oder entzogen wer- seiner Pensionsanwartschaft oder nach Ein-
den kann, oder ein solcher Vorbehalt sich tritt des Versorgungsfalls der Barwert der
nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vor- künftigen Pensionsleistungen am Schluß des
liegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Wirtschaftsjahrs; Ziffer 1 Satz 4 gilt sinnge-
unter Beachtung billigen Ermessens eine Min- mäß.
derung oder ein Entzug der Pensionsanwart- Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensions-
schaft oder der Pensionsleistung zulässig ist,
verpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von
und 5,5 vom Hundert und die anerkannten Regeln
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist. der Versicherungsmathematik anzuwenden.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals ge- (4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem
bildet werden Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied
1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt- zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung
schaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt am Schluß des Wirtschaftsjahrs und am Schluß
wird, frühestens jedoch für das Wirtschafts- des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erhöht
jahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberech- werden. In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der
tigte das 30. Lebensjahr vollendet, Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens
2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rück-
Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall stellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensions-
eintritt. verpflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs ge-
bildet werden; diese Rückstellung kann auf das
(3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschafts-
mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung an- jahre gleichmäßig verteilt werden. Erhöht sich in
gesetzt werden. Als Teilwert einer Pensionsver- einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem voran-
pflichtung gilt gegangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 vom
Pensionsberechtigten der Barwert der künf- Hundert, so kann die für dieses Wirtschaftsjahr
tigen Pensionsleistungen am Schluß des zulässige Erhöhung der Pensionsrückstellung auf
Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf den- dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden
selben Zeitpunkt ergebenden Barwerts be- Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.
Nr. 139 Tag ch0 r Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3621
Am Schluß des Wirl.sclwfl.sjcllus, in dem das (3) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung
Dienstverhäl lnis des Pensionsberechtigten unter des § 40 Abs. 1 Ziff. 1 auf Bezüge im Sinne des
Aufrechterhaltung seiner P()nsionsanwartschaft Absatzes 1 Satz 1 ist ausgeschlossen."
endet oder der Versorguw1sfall eintritt, darf die
Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teil- 5. In § 41 Abs. 1 vorletzter Satz und in § 41 b Abs. 3
werts der Pensionsverpflich l.ung gebildet werden; wird jeweils das Zitat ,,§§ 40 und 40 a" durch das
die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung Zitat ,, §§ 40 bis 40 b" ersetzt.
der Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirt-
schaftsjahr und die beiden fol9(~nden Wirtschafts-
6. § 52 wird wie folgt geändert:
jahn.! gleichmäßig verteilt werden.
a) Hinter Absatz 5 wird der folgende Absatz 5 a
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend,
eingefügt:
wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensions-
verpflichteten in einem anderen Rechtsverhältnis ,, (5 a) Die §§ 4 b und 4 c sind erstmals für
als einem Dienstverhältnis steht." Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
21. Dezember 1974 enden. § 4 d ist erstmals
für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
4. Hinter § 40 a w ircl der folgende § 40 b eingefügt:
dem 31. Dezember 1974 enden."
,,§ 40 b b) Hinter Absatz 6 wird der folgende Absatz 6 a
Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten eingefügt:
Zukunftsicherungsleistungen ,, (6 a) § 6 a ist erstmals für das erste oder für
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von das zweite Wirtschaftsjahr anzuwenden, das
den Beiträgen für eine Direktversicherung des nach dem 21. Dezember 1974 endet. In dem
Arbeitnehmers und von den Zuwendungen an Wirtschaftsjahr, in dem die Vorschrift des
eine Pensionskasse mit eineln Pauschsteuersatz § 6 a erstmals angewendet wird (Ubergangs-
von 10 vom Hundert der Beiträge und Zuwendun- j ahr), tritt in § 6 a Abs. 4 Satz 1 bei einer Pen-
gen erheben, soweit diese nicht steuerfrei sind. sionsverpflichtung, die bereits am Schluß des
Die pauschale Erhebung der Lohnsteuer von Bei- dem Ubergangsjahr vorangehenden Wirt-
trägen für eine Direktversicherung ist nur zuläs- schaftsjahrs bestanden hat, an die Stelle des
sig, wenn die Versicherung nicht auf den Er- Teilwerts der Pensionsverpflichtung am
lebensfall eines früheren als des 60. Lebensjahrs Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
abgeschlossen und eine vorzeitige Kündigung des der Höchstbetrag der Pensionsrückstellung,
Versicherungsvertrages durch den Arbeitnehmer der für diesen Stichtag nach § 6 a des Einkom-
ausgeschlossen worden ist. mensteuergesetzes 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 1881) ohne Berücksichtigung von Rückstel-
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuern- lungsfehlbeträgen zulässig ist. Soweit bei der
den Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers Bildung einer Pensionsrückstellung nach an-
für den Arbeitnehmer 2 400 Deutsche Mark im deren Gesetzen ein niedrigerer Rechnungs-
Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus seinem zinsfuß als 5,5 vom Hundert zugrunde gelegt
ersten Dienstverhältnis bezogen werden. Sind werden kann, ist dies letztmalig für das letzte
mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem vor dem Ubergangsjahr endende Wirtschafts-
Direktversicherungsvertrag oder in einer Pen- jahr zulässig. Eine am Schluß des letzten vor
sionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder dem Ubergangsjahr endenden Wirtschafts-
Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der jahrs vorhandene Pensionsrückstellung ist am
Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der Schluß des Ubergangsjahrs aufzulösen, soweit
gesamten Beiträge oder der gesamten Zuwen- sie für diesen Stichtag nicht mehr zulässig ist.
dungen durch die Zahl der begünstigten Arbeit- Die sich bei einem Betrieb für das Ubergangs-
nehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 2 400 jahr insgesamt ergebende Erhöhung oder Auf-
Deutsche Mark nicht übersteigt; hierbei sind Ar- lösung der Pensionsrückstellung kann auf das
beitnehmer, für die Beiträge und Zuwendungen Ubergangsjahr und die vier folgenden Wirt-
von mehr als 3 600 Deutsche Mark im Kalender- schaftsjahre verteilt werden; dabei ist bis zur
jahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. Für vollen Verteilung jedem dieser Wirtschafts-
Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber jahre mindestens ein Fünftel des Verteilungs-
für den Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendigung betrags zuzurechnen. § 6 a Abs. 4 Satz 2 zwei-
des Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfäl- ter Halbsatz und Satz 3 ist für das Ubergangs-
tigt sich der Betrag von 2 400 Deutsche Mark mit jahr nicht anzuwenden. § 6 a Abs. 1 Ziff. 3 ist
der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das bei Pensionszusagen, die vor dem 1. Januar
Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Ar- 1975 erteilt worden sind, mit der Maßgabe
beitgeber bestanden hat; in diesem Falle ist anzuwenden, daß die Schriftform spätestens
Satz 2 nicht anzuwenden. Der vervielfältigte am 31. Dezember 1975 nachgeholt sein muß."
Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1
pauschal besteuerten Beiträge und Zuwendungen, c) Hinter Absatz 24 wird der folgende Absatz 24 a
die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem eingefügt:
das Dienstverhältnis beendet wird, und in den ,, (24 a) § 40 b Abs. 1 Satz 2 ist auf Beiträge
sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht für eine Direktversicherung, die vor dem
hat. 1. Januar 1975 abgeschlossen worden ist, mit
3622 BundesgeseitzbLaitt, Jahrg,ang 1974, Te(i.[ I
der Maßgabe anzuwenden, daß die in dieser c) wenn vorbehaltlich des § 4 a die aus-
Vorschrift qenannll~n Voraussetzungen spä- schließliche und unmittelbare Verwen-
testens am '.31. Dezember 1975 erfüllt sein dung des Vermögens und der Einkünfte
müssen." der Kasse nach der Satzung und der tat-
sächlichen Geschäftsführung für die
7. § 53 Abs. l Salz 1 erhält die folgende Fassung: Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;
,,§ 6 a Abs. 3 letzter Satz ist insoweit nicht anzu- d) wenn bei Pensions-, Sterbe- und Kranken-
wenden." kassen am Schluß des Wirtschaftsjahrs,
zu dem der Wert der Deckungsrückstel-
§ 20 lung versicherungsmathematisch zu be-
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
rechnen ist, das nach den handelsrecht-
lichen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Das Körperschaftst()Uergeselz in der Fassung der Buchführung unter Berücksichtigung des
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1969 (Bundes- von der Versicherungsaufsichtsbehörde
gesetzbl. I S. 1869), zuletzt geändert durch das Zweite genehmigten Geschäftsplans auszuweisen-
Steueränderungsgesetz 1973 vom 18. Juli 1974 (Bun- de Vermögen nicht höher ist als bei einem
desgesetzbl. I S. 1489), wird wie folgt geändert: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
die Verlustrücklage und bei einer Kasse
1. § 4 Abs. 1 Ziff. 7 erhält die folgende Fassung: anderer Rechtsform der dieser Rücklage
,, 7. rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Kranken- entsprechende Teil des Vermögens. Bei
kassen, die den Personen, denen die Leistun- der Ermittlung des Vermögens ist eine
gen der Kasse zugute kommen oder zugute Rücklage für Beitragsrückerstattung nur
kommen sollen (Leistungsempfänger), einen insoweit abziehbar, als den Leistungsemp-
Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige fängern ein Anspruch auf die Uberschuß-
Unterstützungsk.assen, die den Leistungsemp- beteiligung zusteht. Ubersteigt das Ver-
fängern keinen Rechtsanspruch gewähren, mögen der Kasse den bezeichneten Be-
trag, so ist die Kasse nach Maßgabe des
a) · wenn sich die Kasse beschränkt § 4 a Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig
aa) auf Zugehörige oder frühere Zuge-
und
hörige einzelner oder mehrerer wirt-
schaftlicher Geschäftsbetriebe oder e) wenn bei Unterstützungskassen am Schluß
des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne
bb) auf Zugehörige oder frühere Zuge-
Berücksichtigung künftiger Kassenleistun-
hörige der Spitzenverbände der freien
gen nicht höher ist als das um 25 vom
W ohlf a hrtspfl ege (Ar bei terwohlf ahrt-
Hundert erhöhte zulässige Kassenvermö-
Bundesver band e. V., Deutscher Cari-
gen im Sinne des § 4 d des Einkommen-
tasverband e. V., Deutscher Paritäti-
steuergesetzes. Bei der Ermittlung des Ver-
scher Wohlfahrtsverband e. V., Deut-
mögens der Kasse ist der Grundbesitz mit
sches Rot.es Kreuz, Diakonisches Werk
dem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer
~- Innere Mission und Hilfswerk der
Veranlagung zur Vermögensteuer auf den
Evangelischen Kirche in Deutschland
Veranlagungszeitpunkt anzusetzen wäre,
sowie Zentra]wohlfahrtsstelle der Ju-
der auf den Schluß des Wirtschaftsjahrs
den in Deutschland e. V.) einschließ-
folgt; das übrige Vermögen ist mit dem
lich ihrer Untergliederungen, Einrich-
gemeinen Wert am Schluß des Wirt.-
tungen und Anstalten und sonstiger
schafts j ahrs anzusetzen. Ubersteigt das
gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände
Vermögen der Kasse den bezeichneten Be-
oder trag, so ist die Kasse nach Maßgabe des
cc) auf Arbeitnehmer sonstiger Körper- § 4 a Abs. 5 steuerpflichtig;".
schaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 2. In § 4 Abs. 1 wird hinter der Ziffer 11 der Punkt
und 2; den Arbeitnehmern stehen Per- durch einen Strichpunkt ersetzt und die folgende
sonen, die sich in einem arbeitneh- Ziffer 12 angefügt:
merähnlichen Verhältnis befinden,
,, 12. der Pensions-Sicherungs-Verein Versiche-
gleich;
rungsverein auf Gegenseitigkeit,
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern a) wenn er mit Erlaubnis der Versicherungs-
rechnen jeweils auch deren Angehörige; aufsichtsbehörde ausschließlich die Auf-
b) wenn sichergestellt ist, daß der Betrieb der gaben des Trägers der Insolvenzsiche-
Kasse nach dem Geschäftsplan und nach rung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz
Art und Höhe der Leistungen eine soziale zur Verbesserung der betrieblichen Al-
Einrichtung darstellt. Diese Voraussetzung tersversorgung vom 19. Dezember 1974
ist bei Unterstützungskassen, die Leistun- (Bundesgesetzbl. I S. 3610) ergeben,
gen von Fall zu Fall gewähren, nur ge- und
geben, wenn sich diese Leistungen mit b) wenn seine Leistungen nach dem Kreis
Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der der Empfänger sowie nach Art und Höhe
Not oder Arbeitslosigkeit beschränken; den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Ge-
Nr. 139 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3623
setzes zur Verbesserung der betrieblichen 4. § 24 erhält die folgende Fassung:
Altersversorgung bezeichneten Rahmen
nicht überschreiten." ,,§ 24
Schlußvorschriften
3. Hinter § 4 wird der folgende § 4 a eingefügt: Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist
,,§ 4 a vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 1974 anzuwenden. Die Vor-
Einschränkung der Befreiung von Pensions-, schriften des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 und des § 4 a hin-
Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen sichtlich der Unterstützungskassen sowie des § 4
(1) Ubersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs, Abs. 1 Ziff. 12 sind erstmals für den Veranla-
zu dem der Wert der Deckungsrückstellung ver- gungszeitraum 1975 anzuwenden."
sicherungsmathematisch zu berechnen ist, das
Vermögen einer Pensions-, Sterbe- oder Kranken- § 21
kasse im Sinne des § 4 Abs. l Ziff. 7 den in Buch- Änderung des Gewerbesteuergesetzes
stabe d dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so
ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkom- Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
men anteilig auf das übersteigende Vermögen kanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetz-
entfällt. blatt I S. 1971) wird wie folgt geändert:
(2) Die Steuerpflicht entfällt mit Wirkung für
1. § 3 Ziff. 9 erhält die folgende Fassung:
die Vergangenheit, soweit das überstei.gende Ver-
mögen innerhalb von achtzehn Monaten nach dem „9. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und
Schluß des Wirtschaftsjahrs, für das es festge- Unterstützungskassen im Sinne des § 4 Abs. 1
stellt worden ist, mit Zustimmung der Versiche- Ziff. 7 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit
rungsaufsichtsbehörde zur Leistungserhöhung, sie die für eine Befreiung von der Körper-
zur Auszahlung an das Trägerunternehmen, zur schaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen
Verrechnung mit Zuwendungen des Trägerunter- erfüllen;".
nehmens, zur gleichmäßigen Herabsetzung künf-
tiger Zuwendungen des Trägerunternehmens oder 2. In § 3 wird hinter der Ziffer 18 der Punkt durch
zur Verminderung der Beiträge der Leistungs- einen Strichpunkt ersetzt und die folgende Zif-
empfänger verwendet wird. fer 19 angefügt:
(3) Wird das übersteigende Vermögen nicht in ,, 19. der Pensions-Sicherungs-Verein Versiche-
rungsverein auf Gegenseitigkeit, wenn er
der in Absatz 2 bezeichneten Weise verwendet,
so erstreckt sich die Steuerpflicht auch auf die die für eine Befreiung von der Körperschaft-
folgenden Kalenderjahre, für die der Wert der steuer erforderlichen Voraussetzungen er-
füllt. II
Deckungsrückstellung nicht versicherungsmathe-
matisch zu berechnen ist. 3. § 36 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:
(4) Bei der Ermittlung des Einkommens der ,, (2) Die Vorschriften des § 3 Ziff. 9 hinsichtlich
Kasse sind Beitragsrückerstattungen oder son- der Unterstützungskassen, des § 3 Ziff. 19 und des
stige Vermögensübertragungen an das Träger- § 11 Abs. 2 sind erstmals für den Erhebungszeit-
unternehmen außer in den Fällen des Absatzes 2 raum 1975 anzuwenden."
nicht abziehbar. Das gleiche gilt für Zuführungen
zu einer Rücklage für Beitragsrückerstattung, so-
weit den Leistungsempfängern ein Anspruch auf § 22
die Uberschußbeteiligung nicht zusteht. Änderung des Vermögensteuergesetzes
(5) Ubersteigt am Schluß des Wirtschaftsjahrs 1. § 3 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes in der
das Vermögen einer Unterstützungskasse im Fassung des Artikels 1 des Vermögensteuer-
Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 7 den in Buchstabe e reformgesetzes vom 17. April 1974 (Bundesgesetz-
dieser Vorschrift bezeichneten Betrag, so ist die blatt I S. 949) wird wie folgt geändert:
• Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen an-
teilig auf das übersteigende Vermögen entfällt. a) Nummer 5 erhält die folgende Fassung:
Bei der Ermittlung des Einkommens sind Ver- ,,5. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken-
mögensübertragungen an das Trägerunternehmen und Unterstützungskassen im Sinne des
nicht abziehbar. § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Körperschaftsteuer-
(6) Auf den Teil des Vermögens einer Pen- gesetzes, soweit sie die für eine Befreiung
sions-, Sterbe-, Kranken- oder Unterstützungs- von der Körperschaftsteuer erforderlichen
kasse, der am Schluß des Wirtschaftsjahrs den in Voraussetzungen erfüllen. In den Fällen
§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 Buchstabe d oder e bezeichneten des § 4 a Abs. 1, 3 und 5 des Körperschaft-
Betrag übersteigt, ist Buchstabe c dieser Vor- steuergesetzes besteht Steuerpflicht j,e-
schrift nicht anzuwenden. Bei Unterstützungs- weils für das Kalenderjahr, das einem Ka.-
kassen gilt dies auch, soweit das Vermögen vor lenderj ahr folgt, für das die Kasse körper-
dem Schluß des Wirtschaftsjahrs den in § 4 Abs. 1 schaftsteuerpflichtig ist. In diesen Fällen
Ziff. 7 Buchstabe e bezeichneten Betrag über- werden bei der Ermittlung des Betriebs-
steigt." vermögens oder des Gesamtvermögens
3624 BundesgesetzblraU, Jahrg,ang 1974, Tei,l I
noch nich 1. erbrnchle Leistungen der Kasse Ertrag vom 26. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 206)
nicht abgezogen. Von dem Gesamtver- wird hinsieht.lieh der Unterstützungskassen mit Wir-
mögen ist der Teil anzusetzen, der dem kung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezem-
Verhältnis entspricht, in dem der über- ber 1974 enden, im übrigen mit Wirkung für Wirt-
steigende Betrag im Sinne des § 4 a Abs. 1. schaftsjahre, die nach dem 21. Dezember 1974 enden,
oder 5 des· Körpcrschaftsteuergesetzes zu auf gehoben.
dem Vermögen im Sinne des § 4 Abs. 1
Ziff. 7 Buchstabe d oder e des Körper-
schaftstcuergesetzc.s steht." Anlage 3
(zu § 4 d Abs. 1)
b) Nach der Nummer 6 wird die folgende Num-
mer 6 a eingefügt:
Tabelle für die Enechnung des Deckungskapitals
,,6 a. der Pensions-Sicherungs-Verein Ver- für lebenslänglich laufende Leistungen
sicherungsverein auf Gegenseitigkeit, von Unterstützungskassen
wenn er die für eine Befreiung von der
Körperschaftsteucr erforderlichen Vor- Die Jahresbeträge der laufenden
aussetzungen erfüll l; ". Leistungen sind zu vervielfachen
Erreichtes Alter des bei Leistungen
Leistungsempfängers
2. Die Nummer l Buchstabe d ist hinsichtlich der an männliche an weibliche
(Jahre)
Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen erstmals Leistungs- Leistungs-
auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1975, empfänger mit empfänger mit
hinsichtlich der Unterstützungskassen erstmals 1 2 3
auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 1976
anzuwenden. rne Nummer l Buchstabe b ist erst- bis 26 11 17
mals auf die Vermögensteuer des Kalenderjahrs 27 bis 29 12 17
1975 anzuwenden. 30 13 17
31 bis 35 13 16
§ 23 36 bis 39 14 16
Änderung des Versicherungsteuergesetzes 40 bis 46 14 15
47 und 48 14 14
In § 4 dc~s Versicherungsteuergesetzes in der Fas- 49 bis 52 13 14
sung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (Bun- 53 bis 56 13 13
desgesetzbl. I S. 539), zuletzt geändert durch das 57 und 58 13 12
Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im 59 und 60 12 12
Krankheitsfalle und über Änderungen des Rechts 61 bis 63 12 11
der gesetzlichen Krankenversicherung vom 27. Juli 11 11
64
1969 (Bundes9eset.zbl. l S. 946), wird hinter Num- 11 10
65 bis 67
mer 5 folgende Nummer 5 d eingefügt: 68 bis 71 10 9
„5 a. für eine Versicherung, die auf dem Vierten 72 bis 74 9 8
Abschnitt. des Erst,en Teils des Gesetzes zur 75 bis 77 8 7
VerbE~sserung der betrieblichen Altersversor- 78 8 6
gung vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetz- 79 bis 81 7 6
blatt. T S. 3610) beruht;'', 82 bis 84 6 5
85 bis 87 5 4
88 4 4
§ 24 3
89 und 90 4
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 91 bis 93 3 3
94 3 2
In § 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung
95 und älter 2 2
der Bekanntmachung vom 16. November 1973 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1681), geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 5. Juni
1974 (Bundesgeset.zbl. I S. 1245), wird· hinter der
Nummer 26 der Punkt durch einen Strichpunkt. er- Dritter Teil
setzt und die folgende Nummer 27 angefügt: Ubergangs- und Schlußvorschriften
,,27. die Leistungen, die darin bestehen, daß Unter-
nehmer ihren Arbeitnehmern als Vergütung § 26
für geleistete Dienste einen Versicherungs-
Die §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Ar-.
schutz verschaffen."
beitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem In-
krafttreten des Gesetzes beendet worden ist.
§ 25
Aufhebung des Zuwendungsgesetzes § 27
Das Gesetz über die Behandlung von Zuwendun- § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2
gen an betriebliche Pensionskassen und Unterstüt- Nr. 1 und 2 gelten in FäHen, in denen vor dem In-
zungskassen bei den Steuern vom Einkommen und krafttreten des Gesetzes die Direktversicherung ab-
Nr. ll<J T,HJ dc:r Ausgctbe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3625
qeschlosst~n worden isl odc·r cli<' Versicherung des § 30
/\rbeit.nc:hnwrs lwi <'ill<~r Pc!lsionskc1sse begonnen
Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenz-
hat, mil der Mc.il~!JdhP, dilß die in diPsen Vorschrif-
sicherung nach § 7 besteht nur, wenn der Siche-
ten genc111nlen Vor<1t1ssdi'.ung<'t1 spütestens für die rungsfall nach dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15
Zeit. rldc:h Ahlaul r~illt!s Jc1hres s<•il dem Inkrnfltrelen eingetreten ist; er kann erstmals nach dem Ablauf
cles Ccselzes erfüll! sein 111tiss<'n.
von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt geltend
gemacht werden. Die Beitragspflicht des Arbeit-
§ 28 gebers beginnt mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15.
§ 5 gilt für F~illt!, in <forwn der Versorgungsfall
vor dem InkrdfLlrdcn des Ccsel.zcs eingetreten ist, § 31
mit der Maßgabe, daß diese Vorschrift bei der Be- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
rechnung der nach dem lnkrcilltrel.en des Gesetzes des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
fällig werdenden Vc!rsorgunqsl<'istungen anzuwen- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
den ist. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
§ 29 lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Uberleitungsges,etzes.
§ ti gill für dit~ Pülle, in derwn das Altersruhegeld
der gesetzlichen Renten versicberung bereits vor
§ 32
dem Inkrafttreten des Gesetzes in Anspruch genom-
men worden ist, mit der Maßgabe, daß die Leistun- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
gen der betrieblichen Altersversorgung vom Inkraft- Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die §§ 7
treten des Gesetzes ,m zu gewi:ihren sind. bis 15 treten am 1. Januar 1975 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Spar-Prämiengesetzes und des
W ohnungsbau-Prämiengesetzes
Vom 20. Dezember 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- die Aufwendungen insgesamt den für
rates das folgende Gesetz beschlossen: die Arbeitnehmer-Sparzulage geltenden
Höchstbetrag (§ 12 des Dritten Vermögens-
bildungsgesetzes) nicht überschreiten,".
Artikel 1
Spar-Prämiengesetz 2. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der Be- ,, (4) Sparbeiträge, die vermögenswirksame Lei-
kanntmachung vom 28. August 1974 (Bundesge- stungen im Sinne des Zweiten oder des Dritten
setzbl. I S. 2109) wird wie folgt geändert: Vermögensbildungsgesetzes oder von der Unter-
haltssicherungsbehörde an das Kreditinstitut -
l. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 6 an den Arbeitgeber
- überwiesene Leistungen nach dem Unterhalts-
a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
sicherungsgesetz darstellen, werden auf den
„3. Beiträge auf Grund von Sparverträgen mit Höchstbetrag (Absatz 2) nicht angerechnet, soweit
laufenden Sparraten, die mit einem Kredit- die vermögenswirksamen Leistungen und die
institut abgeschlossen worden sind und Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
bei denen die Sparbeiträge ausschließlich die nach den Vermögensbildungsgesetzen geför-
vermögenswirksame Leistungen im Sinne derten Beträge insgesamt nicht übersteigen."
des Zweiten oder des Dritten Vermögens-
bildungsgesetzes oder von der Unterhalts-
sicherungsbehörde an das Kreditinstitut Artikel 2
überwiesene Leistungen nach dem Unter-
haltssicherungsgesetz darstellen. Die ver- Wohnungsbau-Prämiengesetz
mögenswirksamen Leistungen und die Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs- der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bundes-
gesetz dürfen insgesamt den nach den gesetzbl. I S. 2105) wird wie folgt geändert:
Vermögensbildungsgesetzen geförderten
Betrag nicht übersteigen (Sparverträge § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
über vermögenswirksame Leistungen),".
,, (4) Aufwendungen, die vermögenswirksame Lei-
b) Nummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fas- stungen darstellen und für die der Prämienberech-
sung: tigte eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 12 Abs. 1
„a) die Aufwendungen vermö~ienswirksame des Dritten Vermögensbildungsgesetzes erhält, oder
Leistungen im Sinne des § 3 des Dritten Aufwendungen, die von der Unterhaltssicherungs-
Vermögensbildungsgesetzes, die über den behörde an das Unternehmen oder Institut über-
geschuldeten Arbeitslohn hinaus er- wiesene Leistungen nach dem Unterhaltssicherungs-
bracht werden, oder von der Unterhalts- gesetz darstellen, werden auf den Höchstbetrag
sicherungsbehörde an den Arbeitgeber (Absatz 2) nicht angerechnet, soweit die vermögens-
überwiesene Leistungen nach dem Un- wirksamen Leistungen und die Leistungen nach dem
terhaltssicherungsgesetz darstellen und Unterhaltssicherungsgesetz den nach dem Dritten
N1. 1:l!) Tilg der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3627
\Termögcnsbi ld unqsqesdz qelördPrtcn Betrng ins- zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
qes,1mt nichl überst<~iqen." im Land Berlin.
Arlike] 3 Artikel 4
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgc1bc des § 12 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
und des § l '.i Abs. 1 des DriHPn Uberleitungsgeset- dung in Kraft.
Dc1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3628 Bunclcsgesclzblatt, Jahrgcmg 1974, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Vom 13. Dezember 1974
/\uf Crund d(~s § 9 /\bs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Ge- ändert durch § 67 Abs. 1 Nr. 10 der Seeschiffahrt-
setzes über die /\ufwiben des Bundes auf dem straßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I
G€~bid der Seeschiff<1hrl vom 24. Mai 1965 (Bundes- S. 641), ist anzuwenden, soweit die Vorschriften die-
gesetzbl. 11 S. 833), zuletzt geändert durch § 70 ser Verordnung nicht entgegenstehen."
Abs. 5 des 13undes-lrnmissionsschutzgesetzes vom
15. Mi:irz 19711 {B11mles~Jesdzhl. l S. 721), wird ver-
onl,wl: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Artikel 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
Die Scbj f fssjdwrheitsvcrordnung vom 9. Oktober über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
1972 (Bundesg()Scl.zbl. I S. 1933) wird wie folgt ge- Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
ändert:
§ 67 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Artikel 3
,, (2) Die Verordnung über Positionslaternen vom Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 1974 in
11. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. II S. 226), zuletzt ge- Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
~ r. 1 :rn T<1~J dr)r Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3629
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflkhtversichern:ng
und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
Vom 17. Dezember 1974
Auf Grund der §§ 7 d, 8 !\bs. 2 und § 8 a Abs. 1 aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
des Gesetzes übc~r die 1 [af1pflicl1lversicherung für „Schweiz" die Worte
uuslfü1dische l<raftJahrzeugc und Kraftfahrzeug- "Tschechoslowakei
anhänger vom 211. Juli 195b (Bundesgesetzbl. I
Ungarn"
S. 667, 1957 S. 368), zuletzt geJndert durch das Ein-
führungsgesetz zum Strafgesct ✓,buch vom 2. März eingefügt.
1974 (Bundesgeselzbl. I S. 469), wird nach Anhörung bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Finn-
der oberslE~n Landeslwbörden verordnet: land," das Wort „Grönland," eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c wird der Punkt
Artikel 1 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende
Nummer 3 wird angefügt:
Die V erordnun~J zur Durchführung der Richtlinie
,,3. folgende ungarische Fahrzeuge:
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
24. April 1972 betreffend die Angleichung der
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der ger des Diplomatischen Corps und der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kon- Handelsvertretungen (Kennzeichen: Buch-
trolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom staben DT mit Ziffern in weißer Farbe
8. Mai 1974 (Bundesgc>selzbl. l S. 1062) wird wie auf hellblauem Grund oder Buchstaben
folgt geändert: CK mit Ziffern in roter Farbe auf weißem
Grund)."
1. § 2 wird wie folgt qeändert: c) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Republik"
folgender Klammerzusatz eingefügt:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
"(ausgenommen Zollkennzeichen: grüne Be-
aa) In Buchstube a erhält der Klammerzusatz schriftung mit grünem Rand auf weißem
folgende Fassung: Grund)".
"(Zollkennzeichen „ZZ", Beschriftung: weiß,
silbern oder hellgrau auf schwarzem Grund Artikel 2
oder~- bei reflektierenden Kennzeichen- Berlin-Klausel
vorn: schwurz auf weißem Grund, hinten:
schwarz auf rotem Grund)". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
bb) Buchstabe c wird rJestrichen. blatt I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Gesetzes
b) In Nummer 5 Buchstabe c wird der Strich- über die Haftpflichtver5i~herung für ausländische
punkt durch einen Punkt ersetzt. Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger auch im
Land Berlin.
c) Nummer 6 wird gestrichen.
Artikel 3
2. § 8 wird wie fol~Jt qeändert: Inkrafttreten
c:1) Absatz 1 wird wie folgt {Jeündert: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
3630 Bunclesgeselzblatt, Jahrgang 1974, Tetil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Zusatzleistunnen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Vom 17. Dezember 1974
Auf Grund des § 14 a des Bun<h'sausbildungs- § 9 Abs. l Nr. 3 erhält folgende Fassung:
förderungsgesel.zl-'.S vom 2b. August 1971 (Bundes-
„3. nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
gesetzbl. J S. 1409) und dPs Cesetzes zur Änderung
Nr. 2 des Gesetzes den in § 13 Abs. 2 Nr. 2 des
des Bundcscrnshildungsf<>rdr~nrnnsgesetzes und des
Gesetzes bezeichneten Betrag".
Arbeitsforderungsgesetzes vom 14. November 1973
(Bundesgesetzbl. l S. 1637), zuletzt geändert durch
das Zweite Gesetz zur Anckrung des Bundesausbil-
dungsförderungsgesel.zes vorn 31. Juli 1974 (Bundes- Artikel 2
gesetzbl. I S. 1649), verordnet die Bundesregierung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
mit Zustimrnnnq des Bundesrates: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-
bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 1
Die Verordnung über Zusatzleistungen in Härte-
Artikel 3
fällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
vom 15. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1449) wird Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli
wie folgt geändert: 1974 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Helmut Rohde
Der Bundesminister der Finanzen
I-Ians Apel
Nr. 1J9 Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3631
Verordnung
zur Regelung des örtlichen Sonderzuschlages für Hamburg
Vom 18. Dezember 1974
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Ersten Gesetzes § 2
über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungs- § 1 gilt sinngemäß für die Empfänger von Ver-
bezügen in Bund und Uindern vom 17. Oktober 1972 sorgungsbezügen.
(Bundesgesetzbl. I S. 2001) verordnet die Bundes-
regierung mit Zuslimrrnmg des Bundesrates:
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 1
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 8 des Ersten Ge-
Der örtliche Sonderzuschla~J für Empfänger von setzes über die Erhöhung von Dienst- und Versor-
Dienstbezügen mit dienstlichem Wohnsitz in Ham- gungsbezügen in Bund und Ländern vom 17. Okto-
burg vermindert sich bei jeder nach dem 31. Dezem- ber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2001) auch im Land
ber 1974 in Krcdt tretenden allgemeinen Besoldungs- Berlin.
verbesserung um ein Drittel. Die Verminderung
§ 4
tritt von dem Zeitpunkt an ein, zu dem die allge-
meine Besoldun~1sverbesserung in Kraft tritt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
Bundcs~J(\Selzblatt, Jahrgcrng 1974, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Gasöl-BetriebsbeihiHe-VO-Schienenverkehr
Vom 18. Dezember 1974
/\ul Grund des /\ b.'iclrn itls 111 /\ rtikel 4 Abs. 4 jn 2, die vom Antragsteller auf Grund der Angaben
Verbindung mit /\bs. 1 Nr. '.3 und Abs. 3 des Ver-· zu Nummer l errechnete Betriebsbeihilfe für
kehrsfinanzgesel.zes 1955 vom b. April 1955 (Bundes- das abgelaufene Kalenderhalbjahr (Gesamt-
gesetzbl. 1 S. lGG), zulC'lzl. gci.indert durch Artikel 8 gasölverbrauch im ab~relaufenen Kalenderhalb-
§ 1 des Steueründf'runqs~JesetzPs 197:l vom 26. Jun.i jahr mal Beihilfesatz, geteilt durcb 100; der
1973 (Bundesgesd.zbl. 1 S. G7G), V('rordnet die Bun- Beihilfebetrag ist auf 10 Deutsche Pfennig
clesregiPnln~J mit ZuslimmmHJ des Bundesrates: aufzurunden),
3. die Erklärung, daß das Gasöl, für das Betriebs-
Artikel 1 beihilfe beantragt wird, ausschließlich für be-
Die Cc1söl-Betriebsbeihilfe-VO-Schienenverkehr günsti~Jte Beförderungen verbraucht worden
vorn 1 l. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1900)
ist.
wird wie folgt geändert:
Erhebliche Abweichungen der nach Nummer 2 er-
1. § 2 Abs. 3 Nr. 2 erhi:ilt die folgende Fassung: rechneten Betriebsbeihilfe gegenüber der für den
vorangegangenen Abrechnungszeitraum bewillig-
„2. wenn ihr llalbjahrPsbclrag 300 Deutsche Mark ten Betriebsbeihilfe sind kurz zu erläutern.
übersteigt."
(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. 11
2. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Kalenderjahr" er-
setzt durch „Kalenderhalbjahr". 4. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Kalender-
jahres" ersetzt durch 11 Kalenderhalbjahres".
3. § 9 erhält folgende Fi.issung:
,,§ 9
Antrag crnf Bew illi9un9 der Betriebsbeihilfo Artikel 2
(1) Der Antrng auf Bew migung kann nur in der
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
Zeit vom 1. Januar bis :31. März und in der Zeit leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
vom l. Juli bis 30. September für das voraus- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 12 des Steuer-
geganrJene Kalenderhalbjahr geslellt werden. änderungsgesetzes 1973 auch im Land Berlin.
(2) Der A ntr1:1u muß folgende An9aben enthal-
ten:
l. Für jedes Kalenderhalbjahr die sich aus dem
Artikel 3
buchmäßigen Nachweis (§ 8) ergebenden be-
günstigten Gc1sülmengen, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Tc1q der Ausqabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3633
Verordnung
über die Höhe der Beiträge der Binnenschiffahrt im Haushaltsjahr 1975
Vom 18. Dezember 1974
J\uf Grund des § 31 d Abs. 2 des Gesetzes über
den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fas:..
sunq der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 65), geändert durch Artikel 275
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 625), wird
nach Anhörung der Verbände der Binnenschiffahrt
verordnet:
§ 1
Die Höhe der Beiträge der Schiffahrttreibenden
nach § 31 d des Gesetze,s über den gewerblichen
Binnenschiffsverkehr beträgt für das Haushalts-
jahr 1975 0,19 vom Hundert des von ihnen für jede
Verkehrsleistung vereinnahmten Entgelts.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch
im Land Berlin.
§ 3
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
3634 Bundes~JesetzblaH, Jahrgang 1974, Tei,l I
Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung
Vom 19. Dezember 1974
Auf Grund des § 1434 der Reichsversicherungs-
ordnung und des § 156 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes wird nach Anhören der Bundesver-
bände der g,esetzlichen Krank<enkassen, der Träger
der Rentenversicherung der· Arbeiter und der Bun-
desversicherungsanstalt für Angestellte mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
ln § 1 Abs. 2 der RV-Beitragseinzugs-Vergütungs-
verordnung vom 28. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 722) werden die Worte „Für die Jahre 1973 und
1974" durch die Worte „Für die Jahre 1975 und
1976" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Ubedeitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des
Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in
Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1974
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Tc1g d<.>r Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3635
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
Vom 19. Dezember 1974
Auf Grund des § 69 J\bs. 5 des ZW<!iten Woh- b) In der als Anlage zu § 4 beigefügten Tabelle
nungsbauuesc~l.zes in der Fdssunq der Bekanntma- ist anstelle des Wortes „Schwerbeschädigte"
chung vom 1. Septemlwr 1965 (Bundesgesetzbl. I jeweils „Schwerbehinderte" zu setzen.
S. 1617, 1858) und des § 34 Abs. •1 des Wohnungs-
baugesetzes für clds Sddf'lc1rnl i 11 der Fassung der 3. § 7 erhält folgende Fassung:
Bekanntmachun~r vom 7. Mür;: l 972 (Amtsblatt des ,,§ 1
Saarlandes S. 149), beide zulel';:t geiinclert durch das Berücksichtigung von Kindern
Wohnungsbi:lulinderungsgesetz 1973 vom 21. De-
zember 1973 (ßundesgesetzhl. r S. 1970), verordnet Als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 und des
die Bundesregic>rnn~J mit Zustimmung des Bundes- § 4 Abs. 2 Satz 2 sind die Kinder zu berücksich-
rates: tigen, welche im Zeitpunkt der Entrichtung des
Ablösungsbetrages die Voraussetzungen nach
§ 32 Abs. 4 bis 7- des Einkommensteuergesetzes in
Artikel 1 der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Sep-
tember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2165) erfüllen."
Änderung der Ablösungsverordnung
Die Ablösungsverordnung in der Fassung der Be- Artikel 2
kanntmachung vom 1. Februar 1966 (Bundesgesetz- Berlin-Klausel
blatt I S. 107) wircl wie folqt qeündert:
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
1. § 2 Abs. 2 erhält foluc>nde Fassung: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 125 des Zweiten
,, (2) Ablösun~Jslwrech tiqt sind auch Personen, Wohnungsbaugesetzes auch im Land Berlin.
deren Kinder (§ 7) Ei~Jen I ürner oder Miteigen-
tümer sind." Artikel 3
Inkrafttreten
2. a) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und in § 9 Abs. 2 wird
das Wort „Schwerbeschädigter" jeweils durch Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
,,Schwerbehinderter" ersetzt. 1975 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Raumordnung,Bauwesen und Städtebau
K. Ravens
Bundes~Jesctzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Zweite Verordnung
:w r 'Ai..nderung herechnunusrechUicher und mietpreisrechfücher Vorschriften
Vom 19. Dezember 1974
Auf Crund des § 105 Abs. 1 <fos Zweil.E:;n Woh- gungsstelle. Sie darf nur erteilt werden, wenn
nunusbcrn~iesdzes i 11 der FdssunfJ der Bekannt- öffentlich geförderte Wohnungen in sämtlichen
machung vom l. S<\pl.<)rnl.wr 1965 (Bundesgc~setzbl. I Gebäuden vorhanden sind. In die Wirtschaftlich-
S. 1617, 1858), 1.11ldzt geJnd<'rl durch das Wohnungs- keitsberechmmgen, die nach der Zusammenfas-
bau~ind<!nrngsiJ<!setz 1973 vom 21. Dez<)rnber 1973 sung auf gestellt werden, sind die bisherigen Ge-
(Bundesq<'sc:1 zbl. T S. 1970), samtkosten, Finanzierungsmittel und laufenden
des § 48 Abs. 1 und 3 dPs L'.rslcn Wohnungsbau- Aufwendungen zu übernehmen. Die öffentlichen
gesetzes in dt)r P,1ssunq dl!f Bekanntmc1chung vom Mittel gelten als für sämtliche öffentlich geför-
25. Auqust 195'.1 (ßundesg<~sdzbl. I S. 1047), zuletzt derten Wohnungen der zusammengefaßten Wirt-
geändert durcl1 dr1s Wol!nungsbau~inderungsgesetz schaftseinheit bewilligt."
1968 vom 17. Juli 19G8 (13undPsqesetzbl. I S. 821),
2. § 8 wird wie folgt geändert:
des § 28 Abs. 1 und 2 dPs Wohrnmgsbinclungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „gesamten"
31. Januar 1974 (Bundesg<)St)l1.bJ. I S. 137) gestrichen und folgender Satz 4 angefügt:
und des § 36 Nr. 2 des Zweiten Wohngeldgesetzes „Bei der Berechnung des Höchstbetrages für
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. De- die Kosten von Verwaltungsleistungen, die bei
zember 1973 (Bund<>s9<!sdzbI. I S. 1862, l 974 I S. 106) baulichen Änderungen nach § 11 Abs. 4 bis 6
erbracht werden, ist Satz 1 entsprechend an-
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des zuwenden."
Bundesrates
b) In Absatz 4 werden in Satz 1 nach den Wor-
sowie auf Grund des § 32 Sc1tz 1 und des § 7 Abs. 2 ten „Absatz 3 Satz 1" die Worte „oder 4" und
des Wohnungs9emeinnützigkeitsgesetzes in der in Satz 2 nach den Worten „Erhöhungen wer-
Fassung der Bekanntmachun~r vom 29. Februar 1940 den" die ·worte „in den Fällen des Absatzes 3
(Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch Satz 1" eingefügt.
Artikel 88 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (Bundesgcsclzbl. I S. 469),
3. § 20 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
verordnet der Bundesminister für Raumordnung,
,,Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
Bauwesen und Städtebau im Einvernehmen mit
bau darf für den Teil der Eigenleistungen, der 15
dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-
vom Hundert der Gesamtkosten des Bauvorha-
minister für Wirtschaft sowie mit Zustimmung des
bens nicht übersteigt, eine Verzinsung von 4 vom
Bundesrates:
Hundert angesetzt werden; für den darüber hin-
ausgehenden Teil der Eigenleistungen darf ange-
Artikel 1 setzt werden
Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung a) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen
Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fas- Zinssatzes für erste Hypotheken, sofern die
sung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1970 öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1974 be-
(Bundesgesetzbl. I S. 1681), geändert durch die willigt worden sind,
Verordnung zur Änderung berechnungsrecht- b) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in
licher und mietpreisrechtlichf~r Vorschriften vom Höhe von 6,5 vom Hundert."
26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 857), wird wie
folgt geändert und ergänzt: 4. Dem § 23 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
,, Ubersteigt der erhöhte Erbbauzins den nach Ab-
1. Dem§ 2 wird folgender Absatz 6 angefügt:
satz 1 ermittelten Betrag, so darf der überstei-
,, (6) Im öffentlich geförderten sozialen Woh- gende Betrag nur mit Zustimmung der Bewilli-
nungsbau dürfon mehn>.re Gebäude, mehrere gungsstelle in der VVirtschaftlichkeitsberechnung
Wirtschaftseinheiten oder mehrere Gebäude und angesetzt werden. Die Zustimmung ist zu ertei-
Wirtschaftseinheiten nachträ9lich zu einer Wirt- len, soweit die Erhöhung auf Umständen beruht,
schaftseinheit zusamnwngüfaßt werden, sofern die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und unter
sie demselben Eigentümer rwhören, in örtlichem Berücksichtigung aller Umstände nach § 9 a der
Zusammenhang sh~hen, die Wohnungen keine Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Ja-
wesentlichen Unterschiede in ihrem Wohnwert nuar 1919 (Reichsgesetzbl. S. 72, 122), zuletzt ge-
aufweisen und die Bewirtschaftung durch die Zu- ändert durch das Gesetz zur Änderung der Ver-
sammenfassung erlc~icht(-)rt wird. Die Zusammen- ordnung über das Erbbaurecht vom 8. Januar
fassun9 bedarf der Zusti rnrnung der Bewilli- 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 41), nicht unbillig ist."
Nr. 139 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3637
i. § 2() wird wie folgt (Je~indert: schriften vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl.
S. 857), wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) In Absatz 2 w<~rckn die Worte „ 120 Deutsche
MMk" durch diP Worte „ 180 Deutsche Mark"
1. § 4 wird wie folgt geändert:
ersetzl.
a) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
b) ln AbsiJl.z :3 w<~rden di<~ Worte „20 Deutsche
Mark" durch die Worte „30 Deutsche Mark" „Die Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt
ersetzt. der Erhöhung der laufenden Aufwendungen,
längstens jedoch drei Monate vor Stellung
eines Antrags mit prüffähigen Unterlagen zu-
6. § 28 wird wie lolgl gei:indert: rück."
a) Absatz 2 erhült folgende Fassung: b) Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Als Inslcrndhaltungskosten dürfen je „Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Satz
C}uadrntmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt darf der Vermieter eine zulässige Mieterhö-
werden hung für einen zurückliegenden Zeitraum von
1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember mehr als drei Monaten nur nachfordern, wenn
1952 bezugsfertig geworden sind, höchstens er spätestens drei Monate vor Ablauf des
7,90 Deutsche Mark, Zeitraums, auf den sich die Nachforderung er-
strecken soll, dem Mieter die bevorstehende
2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Ja- Nachforderung auf Grund der bis dahin be-
nuar 195] bis zum 31. Dezember 1969 be- kanntgewordenen Erhöhungen der laufenden
zugsfertig geworden sind, höchstens Aufwendungen mitgeteilt hat, und höchstens
7,60 Deutsche Mark und für einen Nachforderungszeitraum bis zu
3. für Wohnungen, die m1ch dem 31. Dezem- einem Jahr."
ber 1969 bezugsfertig {Jeworden sind oder c) In Absatz 8 Satz 3 wird das Wort „ unverzüg-
bezugsfertig werckrn, höchstens 6,90 Deut- lich" durch die Worte „innerhalb von drei
sche Mark. Monaten nach Wegfall der Gründe" ersetzt.
Di€~se Sätze verringern sich, wenn in der
Wohnung weder ein eingerichtetes Bad noch 2. Nach§ 5 wird folgender§ 5 a eingefügt:
eine eingerichtete Dusche vorhanden ist, um
,,§ 5 a
0,70 Deutsche Mark. Diese Sätze erhöhen sich
für Wohnungen, für die eine Sammelheizung Änderung der Kostenmiete
vorhanden ist, um 0,60 Deutsche Mark und für infolge Änderung der Wirtschaftseinheit
Wohnungen, für die ein maschinell betriebe- (1) Wird nach der erstmaligen Ermittlung der
ner Aufzug vorhanden ist, um 0,50 Deutsche Kostenmiete eine Wirtschaftseinheit aufgeteilt,
Marle"
so hat der Vermieter unverzüglich Wi.rtschaft-
b) In Absatz 3 werdf!n die Worte „0,50 Deutsche lichkeitsberechnungen für die einzelnen Gebäude
Mark" durch die Worte „ 1,00 Deutsche Mark" oder, wenn neue Wirtschaftseinheiten entstanden
ersetzt. sind, für die neuen Wirtschaftseinheiten aufzu-
stellen.
c) In Abscllz 4 werden die Worte „4,00 Deutsche
Mark" durch die Worte „5,20 Deutsche (2) Sind nach der erstmaligen Ermittlung der
Mark", die Worle „0,40 Deutsche Mark" Kostenmiete mehrere Gebäude, mehrere Wirt-
durch die Worte „0,50 Deutsche Mark", die schaftseinheiten oder mehrere Gebäude und
Worte „0,30 Deutsche Mark" durch die Worte Wirtschaftseinheiten mit Zustimmung der Bewil-
„0,40 Deutsche Mark" und die Worte „0,35 ligungsstelle zu einer Wirtschaftseinheit zusam-
Deutsche Mark" durch die Worte „0,45 Deut- mengefaßt worden, so hat der Vermieter unver-
sche Mark" ersetzt. züglich eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung
für die entstandene Wirtschaftseinheit aufzustel-
cl) ln Absatz 5 werden die Worte „40 Deutsche len.
Mark" durch die Worte „50 Deutsche Mark"
ersetzt. (3) Die Durchschnittsmieten, die sich aus den
nach den Absätzen 1 und 2 aufgestellten Wirt-
schaftlichkeitsberechnungen ergeben, bedürfen
7. In § 41 Abs. 2 werden die Worte „ 170 Deutsche der Genehmigung der Bewilligungsstelle. Sie bil-
Mark" durch die Worte „240 Deutsche Mark" er- den vom Zeitpunkt der Genehmigung an die
setzt. Grundlage der Kostenmiete. Für die Berechnung
der Einzelmieten gilt § 3 Abs. 3. Erhöht sich die
Artikel 2 zulässige Einzelmiete gegenüber dem Zeitpunkt
vor der Genehmigung, gilt § 4 Abs. 7 und Abs. 8
.ilndemng der Neubaumietenverordnung 1970 Satz 1. Verringert sich die zulässige Einzelmiete
Die Nc!ubaurnielenverordnung 1970 vom 14. De- gegenüber dem Zeitpunkt vor der Genehmigung,
zern bcr 1970 (Bundesueselzbl. I S. 1660), ge- so hat der Vermieter die Miete zu senken und
ündert durch die Verordnung zur Anderung berech- die Mietsenkung den Mietern unverzüglich mit-
rrnngsrcchtJicher und mietprnisrechtlicher Vor- zuteilen."
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te1i;I I
3. § '7 wircl wie folgt ~Jc>ünd<'rl: des § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes durch
den Ubergang zur Kostenmiete nicht ausge-
d) Absi:llz 2 crhcilt lolgcnde Fc1ssung:
schlossen oder erheblich erschwert wird."
,, (2) Sind Zubehörrüume öffentlich geförder-
ter Wohnungen, die nicht zu deren Mindest-
ausslc.11.luntJ nt1ch § 40 Abs. 1 des Zweiten 6. § 17 Abs. 5 erhält foluende Fassung:
Wohnungsbau~Jesdzf:S qchören, ohne Geneh- ,, (5) Für nach der Genehmigung der Durch-
migung der Bewilliqun~Jssl.elle zu Wohnungen schnittsmiete eintretende Änderungen der Ko-
ausgebaut word<!n, so ~wltcn die durch den stenmiete infolge Änderung der laufenden Auf-
/\usbdu nPU~Jeschc1ffe11P11 Wohnunge!! von der wendungen, infolue Änderung der Wirtschafts-
ßezugsforl.igk(:il an, friihestens jedoch vom einheit oder wegen baulicher Änderungen gelten
1. Jamrnr 1974 an, dls öffentlich geförderter die Vorschriften der §§ 4 bis 6 und 9 entspre-
preisgebundener Wohnrnum. Absatz 1 Satz 2 chend."
bis 4 g-;11 enhprechend."
7. § 27 erhält folgende Fassung:
b) Absc1lz] erhcilt loJgende Fc1ssung:
,,§ 27
,, (3) Sind Zubehörrciu nw öffentlich geförder-
ter Wohnungen mit Genehmigung der Bewil- Vergütunuen neben der Einzelmiete
ligungsstelle zu Wohnungen ausgebaut wor- Neben der Einzelmiete kann der Vermieter für
den oder wird der Ausbau nachträglich ge- die Uberlassung einer Garage, eines Stellplatzes
nehmigt, so gelten die neugeschaffenen Woh- oder eines Hausgartens eine angemessene Ver-
nungen von der Bezuusfertigkeit an nicht als gütung verlangen. Das gleiche gilt für die Mit-
öffentlich geförderter preisgebundener Wohn- vermietung von Einrichtungs- und Ausstattungs-
raum. Für die öffentlich ueförderten 1Nohnun- gegenständen, wenn die zuständige Stelle die
gen ist eine neue Durchschnittsmiete auf Mitvermietung genehmigt hat."
Grund einer Teilwirtschaftlichkeitsberech-
nung nach d<!n §§ 33 bis 36 der Zweiten Be-
rechnungsverordnung zu ermitteln; Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend." Artikel 3
Änderung der Wohngeldverordnung
In § 14 Abs. 2 Satz 1 der Wohngeldverordnung
i. § 14 wird wie folgt geändert:
vom 21. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2065),
a} Absatz 1 Satz l erhält folg('.nde Fasstmg: zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-
rung der Wohngeldverordnung vom 20. Dezember
„Sind Zubehörräume öffentlich geförderter 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1983), werden die Worte
Wohnungen, für die die Vergleichsmiete die ,,5,20 Deutsche Mark" durch die Worte „7,90 Deut-
zulässige Miete ist, ohne Genehmigung der sche Mark" ersetzt.
Bewilligungsslelle zu einer Wohnung ausge-
baut worden, so bestimmt sich für diese Woh-
nung die Vergleichsmiete erstmalig nach den
Artikel 4
Einzelmieten verqleichbarer Wohnungen."
Bekanntmachung
b) Absatz 2 erhcilt folgende Fassung:
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
,, (2) Sind Zubehörräume öffentlich geförder- und Städtebau wird ermächtigt,
ter Wohnungen, für die die Vergleichsmiete 1. die Zweite Berechnungsverordnung in der sich
die zulässige Miete ist, mit Genehmigung der aus Artikel 1 der Verordnung zur Änderung be-
Bewilligungsstelle zu einer Wohnung ausge- rechnungsrechtlicher und mietpreisrechtlicher
baut worden oder wird der Ausbau nachträg- Vorschriften vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I
lich genehmiut, so gilt die neugeschaffene S. 857) und aus Artikel 1 dieser Verordnung er-
Wohnung von der Bezugsfertigkeit an nicht gebenden Fassung,
als öffentlich geförderter preisgebundener
Wohnraum." 2. die Neubaumietenverordnung 1970 in der sich
aus Artikel 2 der Verordnung zur Änderung be-
rechnungsrechtlicher und mietpreisrechtlicher
Vorschriften vom 26. Mai 1972 und aus Artikel 2
5. In § 15 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
dieser Verordnung ergebenden Fassung,
,, (3) Für eine vermietete zweite Wohnung in 3. die Wohngeldverordnung in der sich aus der
einem Eigenheim, einem Kaufeigenheim oder Verordnung zur Änderung der Wohngeldverord-
einer Kleinsiedlung darf der Ubergang zur Ko- nung vom 20. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I
stenmiete nur genehmigt werden, wenn das Bei- S. 1983) und aus Artikel 3 dieser Verordnung er-
behalten der Vergleichsmiete für den Vermieter gebenden Fassung
unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-
zelfalles unbillig wäre und wenn die Vermietbar- mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Un-
keit der Wohnung an Wohnberechtigte im Sinne stimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Nr. 139 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1974 3639
Artikel 5 Artikel 6
Berlin-Klausel Geltung im Saarland
Die Artikel 1 und 2 gelten nicht im Saarland.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
tJberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ersten Artikel 7
Wohnungsbaugesetzes, § 125 des Zweiten Woh- Inkrafttreten
nungsbaugesetzes, § 33 a des Wohnungsbindungs- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
gesetzes und § 39 des Zweiten Wohngeldgesetzes die Verkündung folgenden Kalendermonats in
auch im Land Berlin. Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau
K. Ravens
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
ßu11d<!.'iue.sc!tzbla1J, Jdhrgang 1974, Teil I
Verordnung .
zur Änderung der Zulassungskostenordnung
Vom 19. Dezember 1974
;\uf Cnmcl des§ 30 Abs. l Nr. 1 bis 3 sowie Abs. 2
und ] dc!s Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (Bundes-
geselzbl. I S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 7
des ( ;csclzcs zur Gesamtreform des Lebensmittel-
rech ls vorn 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1945), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwcillun~Jskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun-
desgeselzbl. I S. 821) wird mit Zustimmung des Bun-
desral.es verordnet:
Artikel 1
§ J Scttz 2 der Zulassungskostenordnung vom
n. Februar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 111) erhält
folgende Fassung:
„ Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen
l. für Bearn te des höheren
Dienstes und vergleichbare
AngcstcJlte 52,-- Deutsche Mark,
2. für Beamte des gehobenen
Dienstes und vergleichbare
Angestellte 45,- Deutsche Mark,
11
3. für sonstige Bedienstete 39,- Deutsche Mark.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom. 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung :mit § 42 des Eich-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am. 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. R oh w e d d e r
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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