3561
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 1974 Nr.138
Tag Inhalt Seite
16. 12. 74 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes 3561
611-14
16. 12. 74 Vicrtf! V('rordnung zur Andcrung der Tabakverordnung 3562
2125-4-30
17. 12. 74 Dreiunddrvißigste Verordnung zur .Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . 3564
7400-l-1
17. 12. 74 Vc~rordnung über Cashochdruckleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3591
752-1-4
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesel.zblatl Teil II Nr. 69 und Nr. 70 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3596
Rech lsvorschriftcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3597
Gesetz
zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Vom 16. Dezember 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- In § 18 Nr. 2 wird die Zahl „ 12 000" durch die Zahl
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,,48 000" und die Zahl „60" durch die Zahl „ 120" er-
setzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Artikel 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April
1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 393), zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch Artikel 3
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
wie folgt geändert: dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3562 Bundes,gesietzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Tabakverordnung
Vom 16. Dezember 1974
Auf Grund des § 5 Nr. 5 des Lebensmittelgesetzes nyltoluol; aus einer daraus hergestell-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar ten Folie von 3 dm 2 und 10 g dürfen
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch bei einer Erwärmung auf 90° Celsius
das Gesetz zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts innerhalb 24 Stunden nicht mehr als
vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945), in 15 mg/dm 2 flüchtige organische Sub-
Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird stanz entweichen
gemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung, e) Glycerin- und Pentaerythritester der
Landwirtschafl und Forsten und auf Grund des § 5 a Harzsäure des Kolophoniums und
Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 3 des Lebensmittelgeset- deren Hydrierungsprodukte
zes im Einvernehmen mit den Bundesministern für f) 2,6-Ditertiärbutyl-4-methylphenol; zur
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt- Herstellung von Heißschmelzkleb-
schaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: stoffen aus den unter a) bis e) ge-
Artikel 1
nannten Stoffen darf nicht mehr als
0,5 vom Hundert dieses Stoffes als
Die Tabakverordnung in der Fassung der Be- Antioxydans zugesetzt werden.
kanntmachung vom 10. Februar 1972 (Bundesgesetz-
blatt I S. 178) wird wie folgt geändert: Die unter a) bis e) genannten Stoffe dür-
fen nur technisch nicht vermeidbare
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Reste von monomeren Ausgangsstoffen
a) Nummer 2 Buchstabe a erhält eingangs fol-
und von zugesetzten extrahierbaren
Fabrikationshilfsstoffen enthalten."
gende Fassung:
„Für Zigarren, Strangtabak einschließlich d) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
schwarzem Rolltabak, Tabakfolien, Kunstum- „6. Stoffe für Filterumhüllungen, Mundstücke
blatt sowie als Leim für Naht, Filterumhüllun- und Filter-(Mundstücks-)belag:
gen, Mundstücke und Filter-(Mundstücks-)be-
lag für Zigaretten und als Bindemittel für Papier, Pappe, Zelluloseazetate
Druckfarben und Lacke für in Nummer 6 auf- Naturkork und Naturstroh (Reinheitsan-
geführte Stoffe". forderungen: frei von fremden Bestand-
teilen, insbesondere frei von Salmonellen)
b) In Nummer 5 erhält der vorletzte Absatz fol-
gende Fassung: Aluminium (Reinheitsanforderung: Min-
destens 99 Hundertteile Aluminium), in
„Polyvinylazetat und Polyvinylalkohol in Form von Folie auch mit einem Schutzlack
Form wäßriger Emulsion als Leim zum Kleben (Reinheitsanforderungen: Die Lackierun-
der Filterumhüllungen oder zum Ansetzen der gen müssen unter Berücksichtigung ihrer
Filter an die Zigaretten sowie für Mundstücke Zusammensetzung so getrocknet werden,
und Filter-(Mundstücks-)belag; dieser Emul- daß von ihnen keine flüchtigen Anteile,
sion darf GI ycer in tri azeta t zugesetzt werden." insbesondere keine Lösungsmittel auf die
c) Hinter Nummer 5 wird folgende Nummer 5 a Mundstücke übergehen und sie diese ge-
eingefügt: ruchlich und geschmacklich nicht beein-
„5 a. Stoffe für Heißschmelzstoffe zum Kleben flussen; bei der Prüfung (auf geeignetem
von Filterumhüllungen, Mundstücken Trägermaterial) dürfen folgende Extrak-
und Filter-(Mundstücks-)belag: tionswerte nicht überschritten werden:
a) Copolymere aus Äthylen und Vi- Im 10-Tage-Versuch bei 40° Celsius mit
nylestern alipatischer gesättigter Mo- destilliertem Wasser darf 1 dm 2 lackierte
nocarbonsäuren der Kettenlänge C2 Fläche nicht mehr als
bis Cis; der nach DIN 53 735 bestimm- a) 5,0 mg lösliche Stoffe
te Schmelzindex darf den Wert 500 b) 1,0 mg phenolische Substanzen
nicht überschreiten
c) 0,3 mg Formaldehyd
b) Hydriertes Polycyclopentadienharz;
die Viskosil:i:it muß bei 140° Celsius d) 1,0 mg Zinkionen
mindestens 2000 Centipoise betragen e) 1,0 mg organisch gebundenen Stickstoff
c) Mikrokristalline Wachse; die Rein- abgeben. Aromatische Amine dürfen nicht
heitsanforderungen müssen der Num- nachweisbar sein.);".
mer 7 c der Anlage zur Kaugummi- e) In Nummer 7 erhält der zweite Halbsatz fol-
Verordnung in der Fassung der Be- gende Fassung:
kanntmachung vom 20. September
1972 (Bundcsgesetzbl. I S. 1825) ent- ,,Aufdrucke auf Zigarettenpapier dürfen ent-
sprechen halten:
d) Styrol-Misch- und .Pfropfpolymerisate a) die in Nummer 2 Buchstabe a und Anlage 2
aus Styrol, a-Methylstyrol und Vi- Nummern 1 und 4 sowie die in Anlage 1
Nr. 138 Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974 3563
Liste J\ bis C der Farbstoff-Verordnung stens 0,5 0/o von den restlichen Trocken-
vom 19. Dezcrn ber 1959 (Bundesgesetzbl. I stoffen (jeweils bezogen auf das Metall)
S. 756), zuletzt geändert durch die Siebente enthalten sein;".
Verordnunq zur Änderung der Fruchtbe- f) In Nummer 7 a erhält die Uberschrift folgende
handlungsverordnung vom 28. März 1972
Fassung:
(Bundesgeset:zbl. l S. 521), aufgeführten
fremden Stoffe, ,,Weichmacher für Farben und Lacke zum Be-
drucken von Zigarettenpapier, Zigarettenfil-
b) Magnesiumcarbonal tern, Filterumhüllungen, Mundstücken und
Aluminimnoxyd Filter-(Mundstücks-)belag;".
Standöl von Leinöl und Tungöl 2. Anlage 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Paraffin, dünn- und dickflüssig (Reinheits-
anforderungen entsprechend der Anlage a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
zur Kaugummi-Verordnung) ,,4. Filterumhüllungen, Mundstücke und Filter-
desodoriertes Mineralöl bis zu 25 Vol. 0/o (Mundstücks-)belag für Zigarren und Ziga-
retten:".
im druckfertigen Farbstoff (Reinheitsanfor-
derungen: Siedeintervall 200° -- 350° Cel- b) Hinter dem Wort „Titandioxyd" werden ein
sius, von allen Geruchs- und Geschmack- Komma und folgende Worte angefügt:
stoffen befreit) „auch in Vermischung mit Glimmer, wobei der
Hydrierte Ester des Kolophoniums mit 3- Glimmeranteil nicht mehr als 7-5 Hundertteile
und rnehrwertigen Alkoholen Ca -- C6 betragen darf und die Farbstoffmischung von
(Reinheitsimforderungen entsprechend der einem Lackbindemittel umgeben sein muß."
Anlage zur Kaugummi-Verordnung) c) Vor dem Wort „Kokosnußschalenmehl" ist fol-
Phenol-Formaldehyd-modifiziertes Kolo- gender Absatz einzufügen:
phonium ,,4-Nitro-2-aminophenol-6-sulfosäure ~ Acet-
Xylol-Formaldehyd-modifiziertes Kolopho- essigsäureanilid, Chromkomplex und
nium 1--Hydroxy-2-amino-4-ni tro benzol-6-sulfosäure
Acrylsäure- und/ oder Maleinsäure-modi- ·>-1-Phenyl-3-methyl-5-pyrazolon, Chromkom-
fiziertes Kolophonium und dessen Ester plex, für Aluminiumfolie-Schutzlack bis zu
mit 3- und mehrwertigen Alkoholen Ca--Co insgesamt 150 mg/m 2 ".
Alkydharze (Polyester aus mehrwertigen d) Nach dem Wort „Kokosnußschalenmehl" er-
Alkoholen und Phthalsäure), auch fettsäure- halten die in Klammer stehenden Reinheits-
modifiziert; Kettenlänge der Fettsäure Co anforderungen folgende Fassung:
und darüber
,, (Reinheitsanforderungen: frei von fremden
Kondensationsprodukte sowie verätherte Bestandteilen, insbesondere frei von Salmo-
Kondensationsprodukte aus gereinigten nellen)".
ein- und mehrwertigen, gegebenenfalls al-
kylierten Phenolen mit Formaldehyd e) Folgende neue Zeile wird angefügt:
Xylol-Formaldehydharze und deren Kon- ,,sowie die in Nummer 1 aufgeführten Stoffe.''
densationsprodukte rn it Phenol oder alky-
lierten Phenolen Artikel 2
Fettsäure-modifizierte Phenol-Formalde- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
hydharze, Kettenlänge der Fettsäure grö- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
ßer als Cti blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
Trockenstoffe gemäß DIN 55 901: Salze und setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
Oxyde des Kobalts, Mangans, Eisens, Cal- mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-
ciums, Zirkons und Cers mit Naphthen- gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
säuren, gesäUigten, vorwiegend tertiäre·n
Monocarbonsäuren O, C11 und 2-Äthyl- Artikel 3
hexansäure: jm getrockneten Lackfilm dür- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
fen höchstens 0,2 °/o Kobalt (Co) oder höch- kündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Wolters
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
3564 Bundesgesetzblatt, Ja,hrgang 1974, Teil I
Dreiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 17. Dezember 1974
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, 5, 3. § 17- Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
7, 8, 10 und 26 des Außenwirtschaftsgesetzes vom ,,3. andere Unterlagen zum Nachweis des Ver-
28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt bleibs der Waren in dem im Antrag ange-
geändert durch Artikel 187 des Einführungsgesetzes gebenen Verbrauchsland, wenn weder das
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge- Käufer- noch das Verbrauchsland in der
setzbl. I S. 469), verordnet die Bundesregierung: Länderliste D genannt ist."
§ 1 4. § 18 wird wie folgt geändert:
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
der Bekanntmachung vom 31. August 1973 (Bundes- ,,Liegt für die Ausfuhr eine Sammelgenehmi-
gesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch die Zwei- gung vor und ist eine zollamtliche Abschrei-
unddreißigste Verordnung zur Änderung der Außen- bung nicht erforderlich, so gilt zusätzlich
wirtschaftsverordnung vom 12. September 1974 § 15."
(Bundesgesetzbl. I S. 2324), wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Bei Ausfuhren unter den Verfahrenserleich-
1. § 6 a wird wie folgt geändert: terungen nach § 15 Abs. 6 ist die Sammel-
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: genehmigung der Versandzollstelle mit der
,, (3) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrkontrollmeldung vorzulegen."
Ausfuhrliste mit G 2 gekennzeichneten c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Waren bedarf der Genehmigung. Genehmi- ,, (4) Ausführer, denen die Verfahrenser-
gungen zur Ausfuhr nach Mitgliedstaaten der leichterung nach § 15 Abs. 6 gewährt worden
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wer- ist, können für genehmigungsbedürftige Aus-
den ohne mengenmäßige Beschränkung unter fuhren, die ohne diese Verfahrenserleichte-
der Voraussetzung erteilt, daß die Ausfuhr- rung vorgenommen werden, anstelle des
sendungen den Erfordernissen für den Ver- Ausfuhrscheins eine Ausfuhrkontrollmel-
kehr mit Saat- und Pflanzgut entsprechen, die dung zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 Abs. 1
in den Richtlinien des Rates Nr. 66/ 400 bis und 2 vorlegen."
403/EWG vom 14. Juni 1966 (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften S. 2290 ff.),
5. § 19 wird wie folgt geändert:
Nr. 68/193/EWG vom 9. April 1968 (Amts-
blatt der Europäischen Gemeinschaften a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nr. L 93 S. 15), Nr. 69/208/EWG vom 30. Juni
1969 (Amtsblatt der Europäischen Gemein- aa) Nach Nummer 17 wird folgende Num-
schaften Nr. L 169 S. 3) und Nr. 70/458/EWG mer 17 a eingefügt:
vom 29. September 1970 (Amtsblatt der Eu- ,, 17 a. Waren, die von der Ständigen Ver-
ropäischen Gemeinschaften Nr. L 225 S. 7) tretung der Deutschen Demokrati-
in der jeweils geltenden Fassung festgelegt schen Republik nach amtlicher Ver-
sind. Genehmigungen zur Ausfuhr nach Län- wendung oder von den Mitgliedern
dern außerhalb der Europäischen Wirt- der Ständigen Vertretung sowie
schaftsgemeinschaft werden erteilt, soweit den zu ihrem Haushalt gehörenden
dies unter Wahrung der in § 8 Abs. 1 und 2 Familienmitgliedern nach persön-
A WG genannten Belange möglich ist." lichem Gebrauch ausgeführt wer-
den;".
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt.:
,, (4) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der bb) Nummer 31 a erhält folgende Fassung:
Ausfuhrliste mit G 3 gekennzeichneten „31 a. Jagd- oder Sportwaffen und die
Waren nach Mitgliedstaaten der Europäi- dazugehörige Munition, die
schen Wirtschaftsgemeinschaft. bedarf der
a) von gebietsansässigen Reisen-
Genehmigung. Genehmigungen werden nach
den zum eigenen Gebrauch mit-
Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 erteilt."
geführt werden, wenn der Aus-
führer eine nach § 28 des Waf-
2. In § 15 Abs. 6 wird nach Satz 1 folgender Satz fengesetzes vom 19. September
eingefügt: 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797)
,,Sie kann solchen Ausführern ferner gestatten, in der jeweils geltenden Fas-
einen von der Anlage A 7 abweichenden Vor- sung ausgestellte Waffenbesitz-
druck zu verwenden." karte mit sich führt und erklärt,
Nr. 1'.W Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974 3565
cldß die Waffen innerhalb von Versandpapiers zur Durchführung gemeinschaft-
drei Monaten wieder eingeführt licher Maßnahmen, die die Uberwachung der
werden sollen, Verwendung oder der Bestimmung der Waren
b) von ~Jebietsfremden Reisenden vorsehen (Amtsblatt der Europäischen Gemein-
bei der Einreise zum eigenen schaften Nr. L 295 S. 14) in der jeweils geltenden
Cebrauch mitgeführt worden Fassung vorzulegen, das in Feld 104 den Ver-
sind und von ihnen wieder aus- merk „Ausgang aus der Gemeinschaft Beschrän-
r1cführt werden; kungen unterworfen" trägt. Das Kontrollexem-
für dus Land Berlin tritt an die plar begleitet die Sendung bis zur Bestimmungs-
Stelln dc1r Waffonbesitzkarte die zollstelle.
vorn Berliner Polizeipräsidenten (2) Absatz 1 gilt nicht für Ausfuhren im er-
crns~iestel lte Lizenz der Alliierten leichterten Verfahren nach § 19."
K<)rnrni.lndantur ni:lch dem Gesetz
Nr. 43 des Kontrollrats vom 20. De- 9. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zPmlH)r 1946;". a) InNummerl wird die Warennummer „271191"
b) In Absatz :-i wird die Angabe „Nr.l bis 4" durch die Warennummer „2711 910" ersetzt.
durch die Anq,dH) ,,Nr. 1 bis 3" E!rsetzt. b) In Nummer 3 werden die Warennummern
c) In Absatz 4 Sill.z 2 wird die Angabe „mit G, ,,2601 31, 2601 35, 2601 37, 2601 43, 2601 47,
G 1 oder G2" durch die Angabe „mit G, G 1, 2601 73, 2601 75, 7401 10, 7401 20, 7501 10 und
G 2 oder G 3" ersetzt. 7801 11" durch die Warennummern „2601 500,
2601 602, 2601 609, 2601 710, 2601 730,
6. § 20 Abs. 1 <::~rhült folgende Fassung: 2601 770, 2601 960, 7401 100, 7401 200,
7501 100 und 7801 010" ersetzt.
,, (1) Feste Brennstoffe der Nummern 2701 110,
2701 190, 2701 900, 2702 100, 2702 300, 2704 190,
10. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2704 300 und 2704 900 des Warenverzeichnisses
für die Außenhandelsstatistik sind der Versand- a) Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
zollste]le weder zu gestel]en noch anzumelden." „2. Einfuhr von Waren, die in Spalte 4 der
Einfuhrliste weder mit einem Strich (-)
7. In § 20 d Abs. 1 werden die Wa.rennummern noch mit einem Kreuz ( +) oder die in
„ 1801 00, 1803 10, 1803 50, 1804 10, 1804 50 und Spalte 5 der Einfuhrliste mit „GMO" ge-
1805 00" durch die Warennummern „ 1801 000, kennzeichnet sind."
1803 100, 1803 300, 1804 002, 1804 004, 1804 006 b) Satz 3 wird gestrichen.
und 1805 000" ersetzt.
11. § 27 wird wie folgt geändert:
8. Nach§ 20 d wird folgender§ 20 e eingefügt:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Worte ,, ; bei
,,§ 20 e der Einfuhr von Saatgut entfällt die Vorlage
Schrottausfuhr der Einfuhrerklärung" gestrichen.
(1) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von b) In Absatz 5 Nr. 5 wird die Angabe „0201 42
bis 0201 49" durch die Angabe „0201 162 bis
1. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Eisen
0201 270" ersetzt.
oder Stahl,
2. Abfallblöcken (Schrottblöcken) aus legiertem 12. § 27 a Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
Stahl und „ 1. bei der Abfertigung von Waren
3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von a) zum freien Verkehr der Vordruck E 2 a,
mehr als 2,50 m, angestückt oder nicht ge- erforderlichenfalls mit Ergänzungsblatt
richtet, und gebrauchten Schienen mit einer E2b,
Länge bis 2,50 m b) zur Zollgutlagerung in einem offenen
der Nummern 7303100 bis 7303 592, 7371210und Zollager der Vordruck E 2 d, erforder-
7316 170 des Warenverzeichnisses für die Außen- lichenfalls mit Ergänzungsblatt E 2 b,
handelsstatistik nach Mitgliedstaaten der Euro- c) zur bleibenden Zollgutverwendung der
päischen Wirtschaftsgemeinschaft hat der Aus- Vordruck E 2 e, erforderlichenfalls mit
führer oder Versender, wenn die Beförderung im Ergänzungsblatt E 2 b,".
gemeinschaftlichen Versandverfahren erfolgt, in
dem Versandschein oder in dem als Versand- 13. In § 28 a Abs. 1 werden die Worte „Nr. 1025/70
schein geltenden Beförderungspapier den Ver- des Rates vom 25. Mai 1970 zur Festlegung einer
merk „Ausgang aus der Gemeinschaft Beschrän- gemeinsamen Regelung für die Einfuhr aus drit-
kungen unterworfen'1 anzubringen. Werden die ten Ländern (Amtsblatt der Europäischen Ge-
Waren nicht im gemeinschaftlichen VE~rsandver- meinschaften Nr. L 124 S. 6)" durch die Worte
fahren befördert, ist der V(~rsandzollstelle ein ,, Nr. 1439/74 des Rates vom 4. Juni 1974 betref-
Kontrollexemplar nach der Verordnung (EWG) fend die gemeinsame Einfuhrregelung (Amts-
Nr. 2315/69 der Kommission vom 19. November blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 159
1%9 über den C~ebrauch des gemeinschaftlichen S. 1) " ersetzt.
3566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
14. § 32 Abs. 1 Nr. '.Hi c)rhiill Jol~wnde Fassung: der Nummern 2603 410, 7303 100 bis 7303 592,
„36. Wan'.n, fi.ir die außerl,:nifliche Zollfreiheit 7371 210, 7316 170, 7401 910, 7401 950, 7601 312
~wwührt wird bis 7601 350 und 7801 300 des Warenverzeich-
nisses für die Außenhandelsstatistik bedarf der
a) nach den Beitril.tsgeselzen zu zwischen-
Genehmigung, wenn
staatlichen Vertrdgen,
b) nach Rechtsverordnungen der Bundes- a) das Versendungsland ein Mitgliedsland der
reqierunq auf Grund des Artikels 3 des Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist,
Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den b) in dem Versendungsla.nd eine Ausfuhrgeneh-
Beitritt der Bundesrepublik Deutschland migung nicht vorgelegen hat und
zum Abkommen über die Vorrechte und c) das Empfangsland ein Land außerhalb der
Befre iunrJ e n der Sonderorganisationen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist. 11
der Vereinten Nationen vorn 21. Novem-
ber 1947 und über die Gewährung von 19. In § 40 Abs. 1 werden die Worte „Länderliste C
Vorrechten und Befreiungen an andere (Anlage L)" durch die Worte „Länderliste C
zwischenstaatliche Organisationen (Bun- (Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschafts-
desgesetzbl. 1954 II S. 639) in der Fas- 11
gesetz) ersetzt.
sung des Zweiten Änderungsgesetzes
vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetz-
20. In § 41 werden die Warennummern „4403 10,
blatt II S. 187),
4403 20, 4403 30, 4403 33 und 4403 41 durch die
11
c) nach der Verordnung über die Gewäh- Warennummern „4403 300, 4403 400, 4403 510,
rung von Erleichterungen, Vorrechten 4403 540 und 4403 580 ersetzt.
11
und Befreiungen an die Ständige Ver-
tretung der Deutschen Demokratischen
21. In § 44 Abs. 1 werden die Worte „Länderliste C
Republik vom 24. April 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1022). 11 (Anlage L) durch die Worte „Länderliste C
11
(Abschnitt II der Anlage zum Außenwirtschafts-
11
gesetz) ersetzt.
15. In § 33 Abs. 3 werden die Warennummern
„5509 02 bis 5509 99" durch die Warennummern
„5509 010 bis 5509 970 und die
11
Warennummern 22. § 45 wird wie folgt geändert:
11
„5607 01 bis 5607 94 durch die Warennummern a) In Absatz 1 werden die Worte „Länderliste C
,,5607 010 bis 5607 870" Prset.zt. 11
(Anlage L) durch die Worte „Länderliste C
(Abschnitt II der Anlage zum Außenwirt-
16. § 35 wird gestrichen. schaftsgesetz) ersetzt.
11
11
17. In§ 35 c Abs. 1 werden ersetzt:
b) In Absatz 2 werden die Worte „Länderliste C
durch die Worte „Länderliste C (Abschnitt II
Die Warennummer 1801 00 der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) 11
durch die Warennummer 1801 000 ersetzt.
die Warennummer 1803 10
durch die Warennummer 1803 100 23. In § 50 werden in den Absätzen 2 und 3 die
die Warennummer 1803 50 Worte „Länderliste C (Anlage L) durch die
11
durch die Warennummer 1803 300 Worte „Länderliste C (Abschnitt II der Anlage
die Warennummer 1804 10 zum Außenwirtschaftsgesetz)" ersetzt.
durch die Warennummer 1804 002 und
durch die Warennummer 1804 004 24. In Anlage L zur Außenwirtschaftsverordnung
die Warennummer 1804 50 wird die Länderliste C gestrichen.
durch die Warennummer 1804 006
die Warennummer 1805 00 25. a) Die Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung
durch die Warennummer 1805 000. werden die Anlagen A 1 (Ausfuhrerklärung
zugleich Ausfuhranmeldung), A 2 (Klein-Aus-
18. § 38 Abs. 3 erhält folgende Fassung: fuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmel-
dung) A 3 (Versand-Ausfuhrerklärung) und
,, (3) Die Durchfuhr von A ErgBl (Ergänzungsblatt) zur Außenwirt-
1. Aschen und Rückständen von Kupfer, schaftsverordnung.
2. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Eisen b,) Die Anlagen 5 bis 16 zu dieser Verordnung
oder Stahl,
werden die Anlagen
3. Abfallblöcken (Schrottblöcken) aus legiertem
Stahl, E2 (Einfuhrkontrollmeldung),
4. gebrauchten Schienen mit einer Länge von E2a (Zollantrag und Zollanmeldung/Ein-
mehr als 2,50 m, angestückt oder nicht gerich- fuhranmeldung für die Abfertigung
tet, und gebrauchten Schienen mit einer von Waren zum freien Verkehr),
Länge bis 2,50 m, E2b (Ergänzungsblatt zu Zollantrag und
5. Bearbeitungsabfällen und Schrott von Kupfer, Zollanmeldung /Einfuhranmeldung für
Aluminium und Blei die Abfertigung von Waren),
Nr. 138 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974 3567
E2c (Ergünzunushlatt zur Einfuhranmel- E2k (Anmeldung/Zahlungsanmeldung für
dung), Waren, die aus einem offenen Zoll-
E2d (Zollantrag und Zollanmeldung/Ein- lager entnommen worden sind oder
fuhrcmmeldung für die Abfertigung als entnommen gelten) und
von Waren zur Zollgutlagerung in E2l (Anschreibung/ Anmeldung, Lagerab-
einem offenen Zollager), meldung/Zollanmeldung für den
E2e (Zollantrag und Zollanmeldung/Ein- Ubergang von Waren aus einem offe-
fuhranmeldung für die Abfertigung nen Zollager in einen Umwandlungs-
von Waren zur bleibenden Zollgut- verkehr, in eine bleibende Zollgut-
verwendung), verwendung oder in einen aktiven
E2f (Sp) (Anschreibung/Einfuhranmel- Veredelungsverkehr des Lagerinha-
dung, Sammelzollanmeldung/Zollan- bers)
meldung für die Einfuhr in den freien zur Außenwirtschaftsverordnung.
Verkehr von Waren, die nur der c) Der Vordruck E 5 (Kontrollbescheinigung für
EUSt unterliegen), die Schrotteinfuhr) zur Außenwirtschaftsver-
E2g (Anschreibung/Einfuhranmeldung, ordnung entfällt.
Sammelzollanmeldung/Zollanmel-
dung für die Einfuhr in den freien § 2
Verkehr),
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
E2h (Anschreibung/Einfuhranmeldung,
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Sammelzollanmeldung /Zollanmel-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
dung für die Einfuhr zu einem beson-
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, so-
deren Zollverkehr, zur Zollgutverede-
weit sie sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Hand-
lung -- auch Nachholgut -),
lungen bezieht, die nach dem Gesetz Nr. 43 des
E2i (Anschreibung/Einfuhranmeldung, Kontrollrates vom 20. Dezember 1946 oder nach
Sammelzollanmeldung/Zollanmel- sonstigem in Berlin geltendem Recht verboten sind
dung für die unmittelbare Einfuhr in oder der Genehmigung bedürfen.
den freien Verkehr von Rückwaren,
kostenlosen Ersatzlieferungen und
§ 3
sonstigen unentgeltlich eingeführten
Waren). Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft
Bonn, den 17. Dezember 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
3568 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 1 der Verordnung
(Blatt 1 Vorderseite)
Ausfuhrerklärung zugleich Ausfuhranmeldung (§ 8 Abs. 3 der Autlenwirlsch • ftsverordnung) Anlage A 1 zur AWV/
Ausfertigung für das Statistische Bundesamt 62 Wiesbaden! Postfach 828 Muster 4 b der AHStat (75)
Rotumrandete Felder nicht ausfullen !
Vor dem Ausfüllen sorgflltiG
die Anleitung
auf der Rückseite der •Durchschrift
der Ausfuhrerkllrung• lesen. Bitte die
betreffenden Schlüsselnummern
einsetzen! AEV
5 Ausgefiihrt mit Versand·AE Nr.
Veraandiclle~aUSl)9$1~ham
____.,....._...,.....,.......,..._~.....;...--'--'--'--'-"~--t----------------------1unle• Nt
5 • Ausfuhrgenehmigung vom
Nr.
gültlgbi6 Stempel
Stempel Unterachrift
Ausfuhrart
1 Ausführer (Name, Postlei!z1M, Wohnort, Postf1cll/Str1ße urid Haus,nummer) Ba] Bei Ausgang iiber Hamburg, Bremen und Bremerhaven
b) Bei see..,ä·tige-n Ausgang oder rheinabwärts
Ich versichere die R,chrigkeit meiner Angaben
Ort und Datum
Unterschrift und Firmenstempef •ggf vom Warenlührer zu ergänzen• Firmenstempel
10~-SANOMIMELOUNG:~----------,---,,,-..---'-,--'--'-':--~"-c:--~-----'-,--.....,.;;~....,..,--~,;,;,.-..,...,....,...,......,..,._............,_.......---,---,~----------,-.-----
vem-etenduf1)h -:'""'----::--:----:--77"."""'77'.':::7--::-,-,-7~..,..:,;,.,77:'17'jt7jt7:t':'1'77~;;:::;:.:;:;;;;:;:;;;;===z=========;;:;;:;:;======:;:;
==et~ä$~~~MtenV..reniM8fhd,Jer~~~~~~Fr~t~r-~rt~~~ti~m~f,{!;~~:::?· ~
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----~......;.......,......,..,.,,·~<> ---=--
. ~W:Mb•·
14 Raum fiir zusätzliche Eintragungen, ,'nsbesondere zu Feld 4 7 1:. B. ur•,,:ge,'I.,',·: f. ,'i:n,,•.·oe :u Zahiu.,,g,bedingu,,9en)
18 Lieferbedingung (l ß_,-.t, Wer,-;, ,lc1t, ffa1 11 l,urg, c•fS/d!,f'/) 25 Verbrauchs·/Bestimmungsland Under-Nr. 26 Kaufer/and LiJnder Nr.
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke 31 Warenbezefchnung /d,e h1ndel1ublich• oder die spractigebrluc~liche B-ezeichnu"g ul'\d ggf. anoere, die W.ren1•1 -.ennz~1ch.,,.,deo ~r~,,,•Je •
\bf'1 uri11e~packlti-'1 Wart>n. Waggon. LKW N•, S1 h1 11~1:<1,,.,e] • bti Veredelung auc'1 Vere-delul"lgurbe•t ·Jrigeben)
A
n 3f Rohgewicht in ,ollen k11 37 Preis
38 Warennummer 39 Ursprungsland 41 Eigengewicht ,n ,oll•• kg 42 Grenzübergangswert 1,, .. 0 1ten DM
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern de, Packstücke 31 'tVarenbezeichnung (die tiandelsubl,ctie oder d,e spractigeb•&uchl!che Bezetchnung und ggf. andere, d,e Waren11rl kennze1chn1nde Mt;kmale •
i,be1 unt1erpackten Waren. Waggon ·LKW N,, Sch1Hsr-anie} bei Verect.lung auch l/eredelungu·be1t angeben~
B
Filll1gke1t
41 Benu1zte
~~~~~ü~~-
50
Eingang in die
Gemeinach1ft
Beladung/
Umladung
Nr. 1:rn Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974 3569
(Blatt 1 Rückseite)
1. Eintragungen der Versandzollstelle
(nicht erforderlich für Ausfuhrsendungen, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren, ausgenommen im vereinfachten gemeinschaftlichen
Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr, befördert werden sollen, wenn die Versandzo.llstelle zugleich Abgangszollstelle
für das Versandverfahren ist)
a) Die Ausfuhrsendung wurde zur zollamtlichen Behandlung 1)
gestellt. angemeldet. Zur Vorausanmeldung zugelassen.
Die Ausfuhr ist zulässig. Die Ausfuhr ist zulässig.
bienststempel mit Datum Dienststempel mit Datum Dienststempel mit Datum
b} B e f u n d - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Dienststempel
Ort und Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2. Eintragungen der Abgangs•/ Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollstelle/ Post
Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Befund ist - nicht - geprüft worden 2). Die Ausfuhrsendung- ist1)
a) ausgeführt worden. b) zum gemeinschaftlichen Versandverfahren c) von der Bahn zur Beförderung in das Ausland.
abgefertigt worden. im vereinfachten gemeinschaftlichen Versand·
verfahren übernommen worden.
Dienststempel mit Datum Dienststempel mit Datum Dienststempel mit Datum
d) von der Post zur Beförderung in das Aus· e) zur Beförderung in das Ausland in die DDR f)
land übernommen worden. abgelassen worden.
Tagesstempel Dienststempel mit Datum
-------------
1) Zutreffendes Feld abstempeln. 2)
---·---------------L--------------------'--------------------
NichfLutrcffendes struichAn.
Allgemeine Hinweise
1. Dieser Vordruck ist •Ausfuhrerklärung« nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung vom 22.Augusl 1961 (Bundesgeselzbl. l S.1381) in ~er jeweils geltenden Fassung und als •Ausfuhr-
anmeldung« zugleich statistischer Anmeldeschein für die Außenhandelsstatistik der Bundesrepublik Deutschland.Rechtsgrundlage für die Außenhandelsstatistik ist das Gesetz über die Statistik
des grenzüberschreitenden Warenverkehrs vom 1. Mai 1957 (BundAsgesetzbl. l S.413}.Außer den Angaben, die nach diesen Vorschriften gefordert werden (ungerasterle Felder), können in diesem
Vordruck auch die Angaben eingetragen werden, die auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABIEurGem. L 77 /1)
in den Versandanmeldungen T 1, T 2 oder T 3 gefordert werden (gerasterte Felder). Hierdurch ist es möglich, im Durchschreibeverfahren gleichzeitig mit der »Ausfuhrerklärung zugleich Ausfuhran •
meldung• auch die Versandanmeldungen T1, T 2 oderT 3 auszufüllen.Die Numerierung der Felder in der •Ausfuhrerklärung zugleich Ausfuhranmeldung« ist der Numerierung in den Versandanmel-
dungen T1, T 2 und T 3 angepaßt. Die Felder mit Kursivschrift sind in den Versandanmeldungen T 1, T 2 und T 3 nicht enthalten; die in diese Felder einzutragenden Angaben brauchen deshalb auf die
Versandanmeldungen T 1, T 2 oderT 3 nich1 durchgeschrieben zu werden.
Bei Ausfuhrsendungen, die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der ungeraslerten Felder.
2. Die Anleilung zum Au,,füllrn dr,r unqerastr'1!r11 FelrJ,,r .iuf der Rucksei!e der „Durchschrift der Ausfuhrerklärung" abgedruckt. Bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versandverfahren ist auch
das Merkblatt zu diesr,m Verfahren 1u beachten.
Sofern der Name des Au,;kunftsr,flir:htiqen nichl brikanntqr:q,:lH:n wi1d, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nach Warenarten, nach fremden Ländern und nach Bundesländern-
gegliedert veröffentlicht und E,n1ela11gaben fur ,fon D,enstgc,brauch an die fachlich zustand1gen obersten Bundes- und Landesbehörden weitergeleitet werden.
Haben Sie Fragen zum Ausfullen der „Ausfuhr,,, klarung zuqleich Ausfuhranmeldung", so wenden Sie sich bitte an das Statistische Bundesamt, Abt. V, 62 Wiesbaden, Postfach 828, in drin-
genden Fällen telefonisch (Fernruf 0 61 n I '10 51 Verrn,ttlung; 7052464 Durchwahl) bzw. über Fernschreiber (04-186 511 stb d). - In Zweifelsfällen gibt Ihnen auch Ihre Zollstelle Auskunft.
3570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teirl I
(Blatt 2)
Durchschrift der Ausfuhrerklärung (§ 8 Abs. 3 der Au8enwlrtschaftsverordnun1) Anl • 11e A 1 zur AWV
Verbleibt beim Ausführer
Ausgeführt mit Versand·AE Nr.
51 Ausfuhrgenehmigung vom
Nr.
gOltfgbl• Stempel
t Ausfuhrart
Sitz des Ausl~hws und Verke~rsweg
b) l/eiseewirligem Ausgang oder rheinabwirts
(Schiffsnamf!, Ver/adetag und Ausladehafen)
-ogf. vom Warenfüfirerzu erglnz1tn• Firmenstempef
1 1 1 1
.:-·- ~,..~~~;,11r.i.1.:.i.-:=:)~:i}~ifü)ti\füiff\))ff(
.i.•.1.i.i.l.i.l.r.:.i.::_1,•. .•. :,:_:.~.i,1.:.i.·.:.:.•·•·•· ·;·•·•·~._
•. .:_-.'.:.l.·.•.:.i.•.·.:.i.i.i.•.i.1.~.i.i_i.i.l.i.i_i·~·i.:.I.:.:.r
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..••·_·........_-::"" <
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,::.-,./-::::
. .:--:::_:
. .:. .-.. . . .-----
13 Anlaß der Ausfuhr (z.B. Ve,!:a, \ w oder nach wirtsc.\altlicher Loh'nverodelung, nach zollam/Lbewil/igter Loh,,veredelUJJ/I)
14 Raum für zusätzliche Eintra9un9en, insbesondere zu Feld 47 (z.B. un,ntgeltlich, Hinweise zu Zahlungsbedingungen)
18 Lieferbedingung (z.B. ab Werk, lob Hamburg, ci!Striney) 21 Verbrauchs·/Bestimmungsland Linder-NI: 21 Käuferland Länder-Nr.
Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packs!\lcke 31 Warenbezeichnung (die handelsDblicht oder dl• 1prach11tbrluchlich1 Bezeichnung und ggf. andore, die Warono,t kennzeichnende "'9rkmalt •
(bei us·1e,pa:,ten Warec: Wagg0•1·/LKW'Nr.,Schiffsname) · ..IV.redtlung auch Vorodelungurbeit•angtbtn)
37 Preia
42 GrenzOberpng,wert in rollen Dtl
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke 31 Warenbezeichnung {dio h1ndel11lbliclle oder dl• 1p11chgebrluchlich• Beroichnun9 und ggf. andore, dio Warenart konnroichnendo Mori<male •
(b•I unverpackten Waren: Waggon·/LKW-Nr., Schiff1nam•I hl Voredolung· auch Voredelungurbtit • angebon)
50
Eingang in die
Gemeinschaft
Beladung/
Umladung
Nr. 138 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974 3571
Anlage 2 der Verordnung
(Blatt 1 Vorderseite)
Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung (§ 8 Abs. 3 der AuBenwirtsch1ft1verordnung) Anlage A 2 zur N/IV/
(Nur für Sendungen Im Werte bis einschl. 2000 DM) Ausfertigung für das Statistische Bundesamt 12 Wiesbaden, Postfach 828 Muster 4 a der AHSt• t (75)
.,.....,...,.,..,.~,-------.---------.....;
Vor dem Ausfilllen sorgflttlg
die Anleitung
auf der Rücksette der •Durchschrift
der Klein-Ausfuhrerklärung• lesen. Bitte die
betreffenden Schlüsselnummern
einsetzen!
5 Ausgeführt mir Versand·AE Nr.
51 Ausfuhrgenehmigung vom
Nr.
gültig bis Stempef
1 Ausfuhrart
1 Ausführer (N•mt", Postleitz,hl, Woh,,orl, Po1tf1c~/St,18e und HalJsnummer)
Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben
Ort und Datum (Schiffsname, Verladetag und Ausladehafen)
25 Verbrauchs·/Bestimmungsland Uinder·Nr:
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke 31 WarEfnbezeichnung (di• handelsübliche oder die sprachgebriu.chliche Be~eichnung und ggf •~derej die Warenart ~t"MZeich'1er-d" Merk(T\ale •
{be: 1..,1,erpa,: • lt•r·, WJrer.; Wdggo~·/LK'N Nr. S1.hi!::,rJ.ime) bei Veredelung auch Veredelun9urbeil · angeben)
A
31 Rohgewicht ln •ollen kg
41 Eigengewicht in vollen kg
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke 31 V.renbezeichnung {die handelsGblich• oder die epractigebräuchliehe Beuichnur,-g und 99f, andere. die Wtirenal1. kennze~c~nenOe Merkm1:!t •
(bei ur,e,paf kler Wa•en; Waggon./LKW N!". 1 $r;hitfsr.ame} bti Vtr&delung auch Veredefur'lijUrbeit· angeben)
IIO
Eingang in die
Gemeinach• ft
Beladung/
Umladung
Umladung
Umladung/
Entladung
Ausgang aus der
Gemeinschaft
3572 Bundesgesetzblatt, Jaihrgang 1974, Teiil I
(Blatt 1 RücksE~i tc)
1, Eintragu·ngen der Versandzollstelle,
(nicht erforderlich für Ausfuhrsendungen, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren, ausgenommen im vereinfachten gemeinschaftlichen
Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr, befördert werden sollen, wenn die Versandzollstelle zugleich Abgangszollstelle
fUr das Versandverfahren ist)
a) Die Ausfuhrsendung wurdQ zur zollamtlichen Behandlung 1}
gestellt. angemeldet. Zur Vorausanmeldung zugelassen.
Die Ausfuhr ist zulässig. Die Ausfuhr ist zulässig,
Dienststempel mit Datum Dienststempel mit Datum Dienststempel mit Datum
b) Befund----- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
-----··--------··--·------···-··-------------------------------------------------
Dienststempel
Ort und Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2. Eintragungen der Abgangs•/ Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollstelle/ Post
Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Befund ist- nicht- geprüft worden 2). Die Ausfuhrsendung ist 1)
a) ausgeführt worden. b} zum gemeinschaftlichen Versandverfahren c} von der Bahn zur Beförderung in das Ausland
abgefertigt worden. im vereinfachten gemeinschaftlichen Versand·
verfahren übernommen worden.
Dienststempel mit Datum Dienststempel mit Datum Dienststempel mit Datum
------------+---------------------1---------------------
d} von der Post zur Beförderung in das Aus• e) zur Beförderung in das Ausland in die DDR f)
land übernommen worden. abgelassen worden,
Tagesstempel Dienststempel mit Datum
··--·-·--·--·-• - - ' - -
l) Zutreffendes Feld abstempeln. 2) Nichtzutreffendes streichen.
Allgemeine Hinweise
1. Dieser Vordruck ist »Klein-Ausfuhrerklärung« nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverordnung vom 22.August 1961 (Bundesgesetzbl. l S. 1381) in der jeweils geltenden Fassung und als
•Klein-Ausfuhranmeldung« zugleich statistischer Anmeldeschein für die Außenhandelsstatistik der Bundesrepublik Deutschland. Rechtsgrundlage für die Außenhandelsstatistik ist das Gesetz über
die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs vom 1. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. l S.413).Außerden Angaben, die nach diesen Vorschriften gefordert werden (ungerasterte Felder), können
in diesem Vordruck auch die Angaben eingetragen werden, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr.542/69 des Rates vom 18.März 1969 über das gemeinschaftliche Versandverfahren{ABIEurGem.
L 77/1) in den Versandanmeldungen T1, T 2 oder T 3 gefordert werden (gerasterte Felder}. Hierdurch ist es möglich, im Durchschreibeverfahren gleichzeitig mit der »Klein-Ausfuhrerklärung zugleich
Klein-Ausfuhranmeldung« auch die Versandanmeldungen T1, T2 oder T3 auszufüllen. Die Numerierung der Felder in der »Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung« ist der Numerie•
nmg in den Vorsandanmeldungen T 1, T 2 und T 3 angepaßt. Die Felder mit Kursivschrift sind in den Versandanmeldungen T1, T 2 und T 3 nicht enthalten; die in diese Felder einzutragenden Angaben
brauchen deshalb auf die Versandanmeldungen T 1, T 2 oder T 3 nicht durchgeschrieben zu werden.
Bei Ausfuhrsendungen, die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der ungeiasterten Felder.
2. Die Anleitung zum Ausfüllen der ungerasterten Felder ist auf der Rückseite der „Durchschrift der Klein-Ausfuhrerklärung''. abgedruckt. Bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versandver•
fahren ist auch das Merkblatt zu diesem Verfahren zu beachten.
Sofern der-Name des Auskunftspflichtigen nicht bekanntgegeben wird, dürfen die Ergebnisse der Außenhandelsstatistik nach Warenarien, nach fremden. Ländern und nach Bundesländern
gegliedert veröffentlicht und Einzelangaben für den Dienstgebrauch an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden weitergeleitet werden,
Haben Sie Fragen zum Ausfüllen der „Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung", so wenden Sie sich bitte an das Statistische Bundesamt, Abt:V, 62Wiesbaden, Postfach 828,
in dringenden Fällen telefonisch (Fernruf 0 61. 21/ 70 51. - Vermittlung; 705 24 64 Durchwahl} bzw. Ober Fernschreiber (04·186 511stb d}. - In Zweifelsfällen gibt Ihnen auch ihre Zollstelle
Auskunft.
Nr. 138 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974 3573
(Blatt 2)
Durchschrift der Klein-Ausfuhrerklärung (§ 8 Abs. 3 der Au8enwlrtschaftsverordnun9) Anlage A 2 zur AWV
(Nur für Sendungen im Werte bis einschl. 2000 DM)
verbleibt beim Ausführer
5 Ausgeführt mit Versand-AE Nr.
Ver1Üffd11cheina~~ 1m
+ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ~ u n t e r Nr.
4 Anzahl der bei-
gefügten Er• 51 Ausfuhrgenehmigung vom
gänzungsblätter Nr.
gültig bis Stempel
1 Ausfuhrart
Sllil.AnmSt.Nt:
7 Aus!ührer (Name, Pos1le,1t11fil, Wof.t1orl, Postfacf-iiSt•aße und Haus„vmmer}
8 Bei seewärtigem Ausgang oder rheinabwärts
(Schiffsname, Verladetag und Aus/adehalen)
·ggf. vom Warenführer zu ergänzen- ,..,,.,,.______,,..,...,.,.,,..,,
Firmenstempel
13 Anlaß der Ausluh_r (z.B. Verkauf, zu oder,,ac,i w,rlscha~licher Lohnveredelung, nach zo//amtl. bewilli9terLohnveredolung)
25 Verbraucha·/Bestimmungsland
Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke 31 'Mlrenbezeichnung (die handel• Obllche odor dio 1prochgobrluchllcht llozti<:hnung und ggf. ondere, die Woronart kennzeichnende Merl<m,i. •
(bei unve~packten Waren: Waggon·/LKW·Nr, Sch1flsname) bolVt,-c!olung oueh Yoredelungurbolt•angebtn)
31
. .• :; ; ;:;:/;i l!~ililil l !il l: lllllJil!lli~!i~!!Jillll!llllllll~~,1111~~111 R~ewichtin voti.n kg
41 Eigengewicht In vollen••
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke S1 V...nbezeichnung (dlo hondtltObllehe oder dit 1prachgebrluehlieht llazaichnung und agl. andere, dio W.Nnall k•nnzaichnondo Merl<.,.11 •
(bei unverpackten Waran: ~aggon·/LKV{Nf • Schiffsname) bol v.redelung • ueh Vorodalungurbolt • an90bon)
B
50
Eingang in die
Gemeinschaft
Beladung/,
Umladung
Umladung
Umladung/
Entladung
Ausgang aus der
Gemeinschaft
3574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 3 der Verordnung
(Blatt l Vorderseite)
Versand-Ausfuhrerklärung (§ 12 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Anlage A3 zurAWV
Bitte die Erläuterungen auf der Rückseite
der Durchschrift der Versand-Ausfuhrerklärung
beachten. Für Feld 6 die entsprechende
Schlüsselnummer übernehmen,
Von der Abgangs·/ Ausgengszollstelle/Grenz·
kontrollstelle/Postenst• lt • n H• uptzoll• mt/Zoll• mt
V
a Vorang~ Zollverfahren 5 • Ausfuhrgenehmigung vom
Nr.
gültig bis Stempel
6 Ausfuhrart
8 Bei Ausgang Dber einen deutscher, Seehafen oder ,heinabwälls
a)- vomAusfuhrer zutreffenden Hafen ankreuzen -
Hamburg '7 Bremen und ' .
l__J Bremerhaven
b)- ggf vom Warenfuhrer zu ergänzen::.
L .. J
7 Sonst,ger •
Schdfsname, Veriadetag und Ausladehaferi
Ort und Datum
.Unterschrift und Firmenstempel Firmenslempe/
·::::,:;,;:•:/-· :-:.;-..:•····-'<> ·,::• :>=::::;:::=::=···-·-·-···-.
_1D YUSA~"N„ElDUNG: --.....,,,.,,,,,,..------,-,,-,--:-"-,-:-c,.,-:--,,.,-:--,.,...,,-,-,.,,,c':':7._.,.,___:o:':__,,,,:,,,,}-,;:-};-c,(,;.,./-,':...,.:•,:;,•::•,: : ':; :\, ,: : ;, ;·: .•.•: : :~-:: : '.:;.::;;,.··
, ,.,...,,......,,...,..,,.,..,....,.,...........,.,.,...,,..~.,,...a~~..,,.,..,,.,.-.-...,..,,.,...,~":!:':':'-,....,....,..,_,....,.,,.....,.....,..,.............
vemetend u~ ,-:-----_...;.t::Ct/1'·=27:tttttt:ztj.1:···t:::t<t>ttt/t(t/f:::-j::-:•G:•···j·.,.,.·t'r-::,t?t::/ttt(t:""t'""e;:':•j:-::r:t'f:"tj,jtf'j"::',::..:.;:;'-:;;•::::;:-::::ij:::;:;:::::-;;::·=·:;:::::::::::;;;;:;:;;;;:;;;;;;;;;;;;;;;;;;;:;:;;·;;;·~-;;;':
~""'..-.........;;~,,•~~m!lliiEiN!!fi:iml!•l.i~· \ff~•·•··.· ·-·:-.;:;:_::·•:-:-····
--.-,,.·:-:_:;:::•··
101) - - - - - - - - -.......,......den <(:< ,/:;:; :>··
Unterschrift
25 Verbrauchs·/Best,mmungsland Llinder·Nr.
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke 31 Warenbezeichnung (die handelsubliche oder die apr1cl':.ijebril.jchhche Beze,c~nung und ggf andeue•, die Warenart kennzeichnende hterkmale •
lbet unverpackten Waren. Waggon /LKW-Nr.) Sct'11ffsna-r,e'.1
bei Veredelurg: a•..Jch Veredelu "gsarbe:~ • 1ngeben).
341 Rohgewicht '" ,oflon •11 37 Preia
41 Eigengewicht ,n ,ollen ,g
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke V.renbezeichnung ,;d,e t-iandel,ubl1che oder die spr1chgebr•uc.hl1che 811e1chnung und ggf. andere, d •e Warenart k.ennre1chnen-de ......_male•
{bei unverpackten Waren. Waggon LKW Nr, Schiffsname) bei Veredeh.m9 auch Ve•edelun9u•be1t · angeben}
341 Rohgewicht ,n ,ollen •11
io
Eingang in die
Gerneinachaft
Beladung/
Umladung
Umladung
Umladung/
Entladung
Ausgang aus der
Gemeinschaft ' J
Nr. ns Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974 3575
(Blatt 1 Rückseite)
1. Eintragungen der Versandzollstelle
(nicht erforderlich für Ausfuhrsendungen, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren, ausgenommen im vereinfachten gemeinschaftlichen
Versandverfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr, befördert werden sollen, wenn die Versandzollstelle zugleich Abgangszollstelle
für das Versandverfahren ist)
a) Die Ausfuhrsendung wurde zur zollamtlichen Behandlung 1)
gestellt. angemeldet. Zur Vorausanmeldung zugelassen.
Die Ausfuhr ist zulässig. Die Ausfuhr ist zulässig.
Dienststempel mit Datum Dienststempel mit Datum Dienststempel mit Datum
b) B e f u n d - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Dienststempel
Ort und Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2. Eintragungen der Abgangs•/ Ausgangszollstelle/ Grenzkontrollstelle/ Post
Die Nämlichkeit der vorgeführten Waren mit den Angaben im Befund ist- nicht- geprllft worden 2), Die Ausfuhrsendung ist 1)
a) ausgeführt worden. b) zum gemeinschaftlichen Versandverfahren c) von der Bahn zur Beförderung in das Ausland
abgefertigt worden. im vereinfachten gemeinschaftlichen Versand·
verfahren übernommen worden.
Dienststempel mit Datum Dienststempel mit Datum Dienststempel mit Datum
d) von der Post zur Beförderung in das Aus- e) zur Beförderung in das Ausland in die DDR f)
land übernommen worden. abgelassen worden.
Tagesstempel Dienststempel mit Datum
1)' Zutreffendes Feld abstempeln. 2) Nichtzutreffendes streichen.
Allgemeine Hinweise
1. In diesem Vordruck können auch die Angaben eingetragen werden, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 542/69 des Rates vom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche Versandver•
fahren (ABIEurGem. L 77/1) in den Versandanmeldungen T1, T2 oder Tä gefordert werden (gerasterte Felder). Hierdurch ist es möglich, im Durchschreibeverfahren gleichzeitig mit der
,.Versand-Ausfuhrerklärung• auch die Versandanmeldungen T1, T2 oder T3 auszufüllen. Die Numerierung der Felder in der •Versand-Ausfuhrerklärung• ist der Numerierung in den Versand·
anmeldungen T1, T2 und T3 angepaßt. Die Felder mit Kursivschrift sind in den Versandanmeldungen T 1, T 2 und T3 nicht enthalten; die in diese Felder einzutragenden Angaben brauchen
deshalb auf die Versandanmeldungen T1, T2 oder T3 nicht durchgeschrieben zu werden,
Bei Ausfuhrsendungen, die nicht im gemeinschaftlichen Versandverfahren ausgeführt werden, bedarf es nur der Ausfüllung der ungerasterten Felder.
2, Erläuterungen zum Ausfüllen der ungerasterlen Felder sind auf der Rückseite der »Durchschrift der Versand-Ausfuhrerklärung• abgedruckt. Bei Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versand·
verfahren ist auch das· Merkblatt zu diesem Verfahren zu beachten.
Die Versand-Ausfuhrerkläruna wird der AusfuhranmeldunQ / Klein-Ausfuhranmeldung angeheftet und dem Statistischen Bundesamt, 62 Wiesbaden, Postfach 828, übersandt(§ 17 Abs.1 AHStatDV).
3576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Tetil I
(Blatt 2)
Durchschrift der Versand-Ausfuhrerklärung (§ 12 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) Anlage A3 zurAWV
Yerblelbt beim AusführerNernnder
Hauptzollamt/Zollamt
V
5 a Ausfuhrgenehmigung vom
Nr.
gültig bis StempeT
1 Ausführer (Na,"'ce, Posrleirza'11, Wolinort, Postf1ch/Straße und Hau!n',Jmmer) 8 BeiAusgMg über einen deuts,hen Seehafen oder rheinabwärts
Hamburg •
aJ- vomAusführer zutreffenden Hafen ankreuzen -
Bremen und
Bremerhaven
b)-ggf. vom Warenführer zu ergänzen -
• Sonstiger •
Schiffsname, Verladetag und Aus!adehafen
25 Ver'braucha·/Bestimmungsland Linder-Nr:
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern de, Packstücke 31 Warenbez84chnung (die hand•leübliche oder die tprachgebrluchlicht Btzeichnung und ggf a„de,e, d,e War~na'1 ke,..nze;i..hreride Mer~male •
lbe1 unverpackten Waren; Wa9gon·/LKW-Nr, Sch1tfsr,amt) bei Vtrtdelung auch Vtred•lu„gurbeit · angeben)
36 Rohgewicht In vollen kg
38 41 Eigengewicht ;n vollen kg
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke V.renbezeichnung (die handelsübhche oder d•e sprachgebrluchlicht Btitichnun,g und ggf. andere, d,e Warenart kennuictrnt~d• Merkmale„
\bei unverpackten Waren Waggon·/LKW·Nr, Sch1Hsname) bei Veredelung auch Ytrtdelungurbeit · angeben)
50
Eingang in die
Gemeinachaft
Beladung/
Umladung
Umladung
Umladung/
Entladung
Auegangausder
Gemeinechaft
~sj ,. 1 :rn Til~J der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974 3577
Anlage 4 der Verordnung
(Blatt 1)
· Anlage A ErgBI. zur AWV
Er_gänzungsblatt *) Anlage zu Muster 4 b (75) der AHStat
zur Ausfuhrerklärung
zugleich Ausfuhranmeldunq Wiederholung der Angabe zu Feld 25
ABGANGSZOLLSTELLE 25 Verbrauchs-/Bestimmungsland Länder-Nr.
AENr.
Ergänzungsblatt zur Versandanmeldung T 1 /T 2 / T 3 vom
Ausfertigung für Statistisches Bundesamt Nr.
Blatt Nr.
62 Wiesbaden, Postfach 828
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Puckstücke 31 War<•nlbPz,reicr1nur1q (die h:rndefsübl1chn oder die sprachqebrauchl1che Bezeichnung Jnd ggf ar1dere, di11 Warenart kennzeichnende Merkrriaje. c-
(bei unverpacklnn W:Hl'n. Waminn /1 KW Nr·, 01,hiff ...,na11w) angel-wn}
38 Warennummer 39 Urspnmgsland
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke 31 und ggf, andere die Warenar\ kennz.e:chnerde. Merkrna!e -
1
(bei unverpadtcn Waren. Waggon /LKW Nr, Sch1ffsnanie)
Ausführer/Versender (Name .und vollständige A_nschrift)
Ort und Datum _ _ __
') Das Ergänzungsblatt ist auch für die Vordrucksätze "Klein-Ausluhrerklarung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung" Uf1d "Versand-Ausfuhrerklärung" zu verwenden. Es brauchen jedoch nur die Felder aus-
gefüllt zu werden, die auch im Hauptblatt auszufüllen sind. Ergänrnngsblätter sind fur jede Ausfertigung des Vordrucksatzes beim Versand von mehr als zwei Warenarten zu verwenden; sie sind jeweils
fest mit dem dazugehörigen Hauptblatt zu verbinden.
3578 BundesgesetzbLaU, Jahrgang 1974, TeiiJ I
(Blatt 2)
· Anlage A ErgBI. zur AWV
Er_gänzungsblatt *) Anlage zu Muster 4 b (75) der AHStat
zur Ausfuhrerklärung
zugleich Ausfuhranmel~ung
Wiederholung der Angabe zu Feld 25
ABGANGSZOLLSTELLE 25 Verbrauchs·/Bestimmungsland Länder-Nr.
AENr.
Ergänzungsblatt zur Versandanmeldung T 1 /T2 / T3 vom
Ausfertigung für Statistisches Bundesamt Nr. Blatt Nr.
62 Wiesbaden, Postfach 828
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke 31 Warenbezeichnung (die handelsübliche oder die sprachgebräuchliche Bezeichnung und ggf. andere, die Warenart kennzeichnende Merkmaje.~
(bei unverpackten Waren; Waggon-/l KW·Nr. 1 Schiffsname} bei Veredelung auch Veredelungsarbelt - ang~ben)
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke 31 Warenbezeichnung (die handelsübliche oder die sprachgebräuchliche Bezeichnung und ggf. andere, die Warenart kennzeichnende. Merkmale -
(bei unverpackten Waren: Waggon·/LKW·Nr, Schrffsname) bei Veredelung auch Veredelungsarbeit- angeben)
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke 31 Warenbezeichnung (die handelsübliche oder die sprachgebräuchliche Bezeichnung und ggf. andere, die Warenart kennzeichnende Merkmale -
(bei unverpackten Waren: Waggon-/LKW·Nr. 1 Schiffsname) bei Veredelung auch Veredelungsarbeit- angeben)
30 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke 31 Warenbezeichnung (die handelsübliche oder die sprachgebräuchliche Bezeichnung und ggf. andere, die Warenart kennzeichnende Merkmale-
(bei unverpackten Waren: Waggon-/LKW-Nr, Schrlfsname) bei Veredelung auch Veredelungsarbeil- angeben)
32
38 Warennummer 39 Ursprungsland
Ausführer/Versender (Name und vollständige A_nschrrft)
Ort und Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
') Das Ergänzungsblatt ist auch für die Vordrucksätze »Klein-Ausfuhrerklärung zugleich Klein-Ausfuhranmeldung" und »Versand-Ausfuhrerklärung" zu verwenden. Es brauchen jedoch nur die Felder aus-
gefüllt zu werden, die auch im Hauptblatt auszulullP-n ,;ind. Ergän1ungsblätter sind für jede Ausfertigung des Vordrucksatzes beim Versand von mehr als zwei Warenarten zu verwenden; sie sind jeweils
fest mit dem dazugehörigen Hauptblatt zu verbinden.
Nr. 138 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974 3579
Anlage 5 der Verordnung
1 Einfuhrverfahren nach der AWV Anlage E 2 zur AWV (75)
Einfuhrkontrollmeldung
a) Einfuhrerklärung D 1) (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung) 3)
E~u!1!!rt
b) Einfuhrgenehmigung auf Lager (Freihafenlager, Zollverschlußlag·er u. a.)
zur vorübergehenden Zollgutverwendung
-- 00
00
vom _ _ _ _ _ _ Nr. ___________________ _
jedoch Umschließungen und Verpackungsmittel
-- 11 II Rechnungspreis der angegebenen
in den freien Verkehr
-- 11
Waren in der geschuldeten Währung
l---'-
c) Einfuhrlizenz zum Umwandlungsverkehr 11
--
vom _ _ _ _ __ Nr. _ _ _ _ __
zur Eigenveredelung 2)
jedoch Beistellungen
-- 24
23
zur Lohnveredelung 2) 31 (bei unentgeltlicher Einfuhr ,unentgeltlich"
1) Nur ankreuzen, wenn eine EE e,rforderlich ist,
nach passiver Veredelung in ein Zollfreigebiet
-- 41
eintrl!gen)
2) Zollamtlich bewilligte oder in Zollfreigebieten zu- ,.._...._
gelassene Veredelung.
3} Zutreffende Einfuhrart ankreuzen, .. b zO II t II
U Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft*) *) N'16 h f d .h
er s e e an Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft*) · tzutre fen es Slreic en.
1 Einführer, Name und Postanschrift
3 Anlaß der Einfuhr (z. 8. Kauf, Kommission, Ersatzlieferung, w oder nach zoll•
amtlich bewilligter aktiver oder passiver Veredelung, Lagcrunu für ausländische
Rechnung, Anlaß der Rücksendung, Grund für die Uncntgeltlichkcit) -------------------------
4 ~~=~~~~~i~~~c~~n)Wcrtstdlung, z.B. ab Werk Lyon, fob Bombay, frei Grenze, cif - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
7 Ursprungsland
8 Einkaufsland
9 10 11 12 13
Benennung der Ware Menge
mit genauen Angaben über in bes. Maßeinheit Eigengewicht Gren:i:übergangswert
die Warenart Codenummer
(Stück, Liter, Gramm usw.) in in
(bei Einfuhr zur Eigcnvcrcdelunu, zur lohn· (siehe Nr. 7 dor Anleitung) soweit nach dem Waren• vollen kg
Veredelung oder nach passiver Veredelung verzeichnis für die Auß1rn• vol.len·oM
auch Veredelungsarbeitcn angeben) handelsstatistik erforderlich
Für jede Warenart besondere Zeile und besondere Angaben
(1)
(2)
(3)
(4)
Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle
Die Einfuhrart - Vordruckkopf - ist richtig angekreuzt worden.
Abgegeben arn Vorbuch-Belegsammlung Stat.AnmSt.·Nr. Ich versichere, daß ich die Angab~n nach bestem Wissen und
Gewissen ric;htig und vollständig gemacht habe,
Ort und Datum
Dienststempel
Firmenstempel und Unterschrift
3580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 6 der Verordnung
Anlage E2a zur/\ WV
j Zutreffendes ankreuzen !XI
Zollantrag und 1) Diese Felder sind nicht auszufullen, wenn gesonderte
Angaben über·den Zollwert der Waren zu machen sind,
Zollanmeldung/ Einfuhranmeldung
für die Abfertigung von Waren zum freien Verkehr
Blatt4 - Einfuhrkontrollmeldung -- 1. Anlagen
Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft
,,,, Ergänzungsblätter
2. Ich beantrage, die nachstehend angemeldeten Waren zum freien Verkehr abzufertigen, '"" "" Zusatzblätter Zollwertangaben
3. Ich bin hinsichtlich dieser Waren zum vollen Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) berechtigt O D ja nein Zusatzblätter VerbrSt
4. Die Waren sind bestimmt für (Name und Po~tanschrift des Unternehmens) Der Unternehmer ist hinsichtlich dieser Waren zum
~~;:~h~io~steuerabzug ja nein
5, Einfuhrerklärung 6. Einfuhrgenehmigung/ Einfuhrlizenz 7. Einfuhrarten (fJr jede Einfuhrart besonderen Vordruck verwenden)
zu Spalte 24 vom Nr. Unmittelbare Einfuhr Übergang in den freien Verkehr
zu Spalte 24 Nr... ,.. , ,,,.,,,,,,,,,, .......... in den freien Verkehr 11 (siehe Vorpapier)
Nr. zur wirtschaftlichen Lohnveredelung 16 aus Lager 12
S: Statistisch Ware des vom Nr........ nach wirtschaftlicher Lohnveredelung 18 nach Eigenveredelung 82
fr. Verkehrs ja nein zu Spalte 24 Nr. nach zollamtl. bewilligt pass. Veredelung 41 nach Lohnveredelung 83
9. Absender (Name und Postanschrift)
(Lieferer)
10. Einführer (Name und Postanschrift)
11. Nur bei Eingang von See Schiffsname Ankunftstag au$I. Einladehafen deutsch. Ausladehafen
in einen deutschen Hafen
12. Anlaß der Einfuhr (z,B, Kauf, Kommission, Ersatz·
lieferung, Lagerung für aust Rechnung, Anlaß der
13. Nach· EVI !
Rücksendunq, Grund für die Uncntaeltlichkeit) 1 holgut Lvn
14. Lieferbedingung 115. Rohgewicht der Sendung 16. Herstellungs·/Ursprungsland ILänder-Nr.
17. Rechnungspreis
ggf, unentgeltlich)
(in der geschuldeten Währung, 118. Umrechnungskurs1) 19. Einkaufsland Länder-Nr.
1
20. Waggon-, Lkw-Nr., Schiffsname 21. Preisnachlässe 1) 122. Erster inländischer Bestimmungsort
23, Zahl, Art, Zeichen und Nrn. zu sp. 24Nr.1 zu Sp, 24 Nr, 2
d. Packstücke/Behältnisse
24, 25. 26. 27. 28. 29. 30.
Benennung der Ware Codenummer Menge a) Zollwert/Entgelt Vom Zoll
(Art und Beschaffenheit, Güteklasse, wert• in besonderer Maßeinheit a) nach der Rechnung b) Beförderungskosten auszufüllen
Zollsatz,
Lfd,
Nr,
g;,~~~~~~=A~:a:~ 1
.~~~!i
erhebung erforderlich, usw.)
~f~~!~ 9
Abg~~~~n; ~~;~;!~hd~~i~~e
zeichnisfürdieAußen•
8
n~~f. b) soweit für die Abgaben•
erhebung erforderlich
bis zum ersten inländ.
Bestimmungsort ggf. Grund der
außertarif/,
handelsstatistikerforderlich c) Eigengewicht in c) Grenzübergangswert Zollver·
vollen kg in vollen DM günstigung
a) a)
Präferenznachweis (Art und Nr.)
2
Präferenznachweis (Art und Nr.)
32.Zusätze
33. Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle
Abgegeben am Vorbuch/Belegsammlung 34, Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wi~sen und Gewissen
richtig und vollständig gemacht habe, Ich weiß, daß unrichtige Angaben
für die S!euererhebung als Steuervergehen oder Steuerordnungs·
widrigkeit geahndet werden können,
Ort und Datum
Dienst-
stempel
0459 Zollantrag und Zollanmeldung für die Abfertigung zum freien Verkehr + ·111B1 •
Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974 3581
Anlage '1 der Verordnung
Anlage E 2 b zur A WV
Wird von der Zollstelle ausgefüllt
Zollstelle, Datum und Nr.
Ergänzungsblatt
1) Spalte '.30 entfällt bei Abfertigung
rn Zollantrag und Zollanmeldun~1/Einfuhranmeldung ,ur lollgutlagerung in einern
für die Abfertigung von Waren offenen Zollager.
zum freien Verkehr (Muster 0459/1 k AHStat)
1ur Zollgutlagerung in einem offenen Zollager (Muster 0460/1 I.AHStat)
·- /Ur bleibenden Zollgutverwendun!:J (M1J'.i\er 0461 / 1 m AHStat)
Blatt 5 - Einfuhrkontrollmeldung
- Wiederholung der Länderangaben
H~rstellungs-/Ursprungsland
__
1
Lander-Nr.
/fc,t rnit dem H,wptblatt verbinden) Einkaufsland Länder-Nr_ ....__________________..
Einführer (Name und 1:.0,;taw.cl,,rft)
1 Ergänzungsblatt Nr. __ ....
Zahl, Art, Zeichen zu Spalte 24 Nr.....................,..
und Nrn, der Pack-
stücke oder Behältnisse
zu zu Spalte 24 Nr. '""'""""'"'"""'
24. :25. 26 . 27. 28. 29. 30. 1)
.·--··--··-··---+--------~---------t-----------------~
Benennung der Ware Codenummer Men·ge a) Zollwert/Entgelt Vom Zoll
(Arl und Beschaffenheit, G,iteklasse, wer[· in besonderer Maßeinheit a) nach der "Rechnung b) Beförderungskosten auszufüllen
erhöhende oder werlrninderndc tis1enschafler1; (Stüc_k, Lijer, Grarnm usw.), b) soweit für die Abgaben· bis zum ersten inländ. Zollsatz,
~~~;\~~~~\i~~::~:~~-
besondere Angaben, soweit für die Ahgabcn· Bestimmungsort ggf. Grund der
crhebung erforderlicb, usw.) erhebung erforderlich
handelsstatistik erforderlich c) Eigengewicht in
c) Grenzübergangswert außerlarifl.
in vollen DM Zollver·
vollen kg günstigung
a) a)
Präferenznachweis (llrl urid t1r.)
Präferenznachweis iAd unci Nr.)
Präferenznachweis (A1 t u1,<l t~r.)
Präferenznachweis (t,,l u,,d !~r.)
_.___ _ _ _ _ _ _ _ _ __,,_J l l f 1
31. Ziel-(Bundes·)land Länder-Nr.
0464 Er9änzun!:Jsblal1 ,u Lullant1 ag LJil(l /oll:mrncldun9 (Muster 0459, 0460 und 0461) + - III B 1 ~
3582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 8 der Verordnung
Dr>n VordruLk nid1t in roter Schrift c.wsf1illf::!n !
Anlage E 2 c zur AWV (75)
Ergänzungsblatt zur Einfuhranmeldung*) Wiederholung der Länderangabe!\
(fest mit der Einfuhranmeldung verbinden) Herstellungs-/Ursprungsland
Landername Länder N~.
2, Ausfertigung - Elnfuhrkontrollmeldung
Blatt Nr. vorn Einkaufsland
Ländername_ Länder-Nr.
Ein'führer, Narn" und Postan,;d,rift
9 10 11 12 13 14
Benennung der Ware Menge
mit genauen Angaben über in bes. Maßeinheit Eigengewicht Grenzübergangswert
die Warenart Codenummer in
(Stück, Liter, Gramm usw.) in
(bei Einfuhr zur Eigenveredelunq, zur Lohn• (,;iehe Nr, 7 der Anleitung). soweit nach d(lm Waren· vollen kg
veredelung oder nach passiver Veredelung verzeichnfs für die Außen· vollen DM
auch Vercddunqsarbciten angeben) handelsstatistik erf_orderlich
Für jede Warenart besondere Zeile und besondere Angaben
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
•) Wird dieser Vordruck als Erqänzungsblatt für entsprcch!,nde andere Meldungen verwende_!, so ist die Bezeichnung „Einfuhronmeldung" zu streichen
und durch die Benennung des jeweils zutreffenden Meldepapiers zu ersetzen.
Nr. 138 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974 3583
Anlage 9 der Verordnung
Anlage E 2 d zur A WV
Zutreffendes ankreuzen lXJ
Zollantrag und 1) Diese Felder sind nicht auszufüllen, wenn gesonderte
Angaben über den Zollwert der Waren zu mache·n sind.
Zollanmeldung/ Einfuhranmeldung
für die Abfertigung von Waren zur Zollgutlagerung
in einem offenen Zollager
Blatt 5 - Einfuhrkontrollmeldung - Vom Zoll an das Bundes· 1. Anlagen
• •
amt für gewerbl. Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft
Ergänzungsblätter
2. Ich beantrage, die nachstehend angemeldeten Waren zur Zollgut- 3, Ich bin hinsichtlich dieser ,
lagerung in dem mir bewilligten offenen Zollager abzufertigen.
Waren zum vollen Vor· Ja nein Zus_atzblätter Zollwertangaben
1 steuerabzug berechtigt, ~----Z_us_a_tz_bl_ät_te_rV_e_rb_rS_t_ _~
4.. Die Waren sind bestimmt für (Narne und IV,tanschrifl des Unternehmens) Der Unternehmer ist hinsichtlich dieser Waren
zum vollen Vorsteuerabzug ja nein
berechtigt
5. a) Ort des offenen Zollagers b) Lagerzollstelle
nein
Nr. vom Nr. zu S alte 24 Nr.
9. Absender (Name und Postanschrift)
(liefere,)
10. Einführer (Name und Postanschrift)
11. Nur bei Eingang von See Schiffsname Ankunftstag aus!. Einladehafen deutsch. Ausladehafen
in einen deutschen Hafen
12. Anlaß der Einfuhr (z.B. Kauf, Kommission. Ersatz·
lieferung, Lagerung fur aus!. Rechnung, Anlaß der
Rücksendung, Grund !ur die Unentgeltlichkeit)
14. Lieferbedingung 1 15. Rohgewicht der Sendung 16. Herstellungs-/Ursprungsland Länder-Nr.
1 1
17. Rechnungspreis
ggf. unentgeltlich
in der geschuldeten Währung, 118. Umrechnungs1<urs 1) 19. Einkaufsland Länder-Nr.
20. Waggon-, Lkw-~r., Schiffsname 21. Preisnachlässe 1) '
122. Erster inländischer. Bestimmungsort
23. Zahl, Art, Zeichen und Nrn. zu Sp. 24 Nr. 1 zu Sp. 24 Nr, 2
d. Packstücke/Behältnisse
24. 25. 26. 27. 28. 29. 30.
Benennung der Ware, Codenummer Menge a) Zollwert/Entgelt
(Art und Beschaffenheit, Güteklasse, wert- in besonderer. Maßeinheit a) nach der Rechnung b) Beförderungskosten
Lfd. erhohende oder wertmindernde Eigensch~ften; (Stüc~, l,.iter, Gramm usw.), . b) soweit für die Abgaben- bis zum ersten
~~:~~;~~~~ d~:~~~~-nver-
inl. Bestimmungsort
Nr. ~~~i~i:~ee~:~J:r~i~,h~~:;i~ für die Abgaben- erheb\Jng erforderlich
c) Grenzübergangswert
handelsstatistik erforderlich c) Eigengewicht in in vollen DM
vollen kg
a) a)
Präferenznachweis (Mund N·)
2
Präferenznachweis (Ar: und Nr.)
32, Zusätze
33. Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle
-----------~------,,----~---~- -
Abgegeben am Vorbuch/Belegsammlung -"§4, Ich versichere, daß ich die Angaben nach b·estem Wissen und Gewissen
richtig und vollständig gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben
für die Steuererhebung als Steuervergehen oder Steuerordnungs-
widrigkeit geahndet werden können,
Ort und Datum
Dienst-
stempel
0460 Zollantrag und Zollanmeldung für die Abfertigung zur Zollgutlagerung im offenen Zolläger +- III B 1 -
3584 Bundesges,e<tzblaitt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 10 der Verordnung
Anla9e E 2 e zur A WV
1 Zutreffendes ankreuzen IXJ
Zollantrag und 1) Diese Felder sind nicht auszufüllen, wenn gesonderte
Angaben über den Zollwert der Waren zu machen sind.
Zollanmeldung/ Einfuhranmeldung
für die Abfertigung von Waren zur bleibenden Zollgutvetwendung
Blatt 5 -- Einfuhrkontrollmeldung -
Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft 1,Anlagen
2. Ich beantrage, die nachstehend angemeldeten Waren zur bleibenden Zollgulverwendung abzufertigen. Ergänzungsblätter
3. Ich beantrage, die so Waren einfuhrumsatzsleuer- 1 Ich bin hinsichtlich dieser Waren zum vollen Vorsteuerabzug Zusatzblätter Zollwertangaben
D rechtlich zum f~eien V,erkehr abzufertigen. 1 (§ 15 UStG) berechtigt D D ja nein . . Zusatzblätter VerbrSt
4. Die Waren sind bestimmt fur (Name und Postanschrift des Unternehmers) Der Unternehmer 1st h1ns1chthch dieser Waren zum
~~~=~h~t~teuerabzug ja nein
5. a) Erlaubnisschein (Nr. und ausstellende Dienststelle) b) überwachende Zollstelle 7. Einfuhrarten (fürjedeEinfuhrartbes. Vordruck)
Unmittelbare Einfuhr zur
bleibenden Zollgut_verwendung
r- 11
6. a) Einfuhrerklä~~~g b) Einfuhrgenehmigung/Einfuhrlizenz Übergang in die bleibende Zollgut·
verwendung (siehe Vorpapier)
8. Statistisch Ware
des freien
zu Spalte24 vom..... Nr,.,,.,,.,,.,.,,.,,,,.,,,,, zuSpalte24Nr. aus Lager ·
Verkehrs
nach Eigenveredelung
ja nein
Nr.
--~~--·--------~-·--
vom Nr. zuSpalte24Nr. nach Lohnveredelung
9. Absender (Name und Postanschrift)
(liefere,)
10. Einführer (Name und Postanschrift)
11. Nur bei Eingang von See Schiffsname Ankunftstag ausl. Einladehafen deutsch, Ausladehafen
in einen deutschen Hafen
12. Anlaß der Einfuhr (z.B. Kauf, Kommission, Ersatz-
lieferung, Lagerung für ausl. Rechnung, Anlaß der
Rucksendunc, Grund hir d,n Unent cltl,r,hkeit)
14. Lieferbedingung 15. Rohgewicht der Sendung 16. Herstellungs-/Ursprungsland Länder-Nr,
1 7. Rechnungspreis (,n der geschuldeten Wahrung, 18. Umrechnungskurs1 19. Ein.kaufsland Länder-Nr.
ggf. unentgeltlich) 1
- - - - - - -----,-•s~~•---~---•-----------..J....----------------------,-----_.....----=--.,--
20. Waggon- Lkw-Nr., Schiffsname 21, Preisnachlässe 1) 22. Erster inländischer Bestimmungsort
23: iatil, Art, Zeichen und Nin.-;uSp 24Nr.1 zuSp. 24Nr 2
d. Packstücke/Behältnisse
24. 26. 27. 28. 29. 30.
--------·-·--·-----2·5, ------------4----------'-------------1----------t------
Benennung der Ware Codenummer Menge a) Zollwert/Entgelt VomZoi!
1 (At I und ßet.rhaff,,nheil, Gütuklas,;e, wert in besonderer Maßeinheit a) nach der Rechnung auszufüllec
b) Beförderungskosten Zollsatz.
Prhöheride u<ler WPrtn1indt1rncfo f:.i~Jens<:haften;
besondere Angaben, ,;ownil für die Abgaben
erhebung prfordcr!1ch us,w,)
~~~~~· ;!~hd~~w~~s:vi~.
zeichnisfürdieAußen•
b) soweit für die Abg~ben·
erhebung erfordernch
, bis zum er_sten inldnd,
Bestimmungsort ggf. Grund dec
außertarifl
1
handelsstatistik erforderlich c) Eigengewicht in c) Grenzübergangswert Zollver-
vollen kg in vollen DM günstigung
-----·-- ·----·--------------------,----- a) a)
Präferenznachweis (Art und Nr.)
a)
2
Präferenznachweis (Art und Nr.)
1 '
32.Zusätze
33. Einfuhrbestätigung der Anmeldestelle
Abgegeben am Vorbuch/Belegsammlung 34. Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
richt~ und vollständig gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben
für die Steuererhebung als Steuervergehen oder Steuerordnungs·
Widrigkeit geahndet werden können.
Ort und Datum
Dienst•
stempel
(Fi;;;:;;~~;;rr:~i' ~;d u~;;;;~h~iii>
0461 Zollantrag und Zollanmeldung für die Abfertigung zurbleibendenZollgutverwendung-+ -IIIBt·
Zulassungs-Nr. Einfuhrarten: Anlage E2 f(Sp) zur AWV (75)
Anschreibung / Einfuhranmeldung
rr~
unmittelbare Einfuhr Übergang
Sammelzollanmeldung/ Zollanmeldung in den freien Verkehr (entgeltliche) !1117 in den freien Verkehr
für die Einfuhr in den freien Verkehr von Waren, die nur der
EUSt unterliegen Abrechnungszeitraum in den freien Verkehr (unentgeltliche) - siehe Vorpapier -
4. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung - zur wirtschaftlichen Lohnveredelung ~
Vom Zoll an das Bundesamt nach wirtschaftlicher Lohnveredelung ~ aus Lager r 112[ EUS~S~z _ _ _ _ %
für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft 1 )
1 2 3 4 1 5 6 8 9 70 11 12
Benennung der Waren, liefer· Bes. Maßeinheit a) EUSt-Wert Ziel· ' Ort der Ein-
Herstellungs·/ Einkaufsland bei Präferenzware auch Art und ggf, Nr. Codenummer l bedin- (Stück, Liter, Eigengewicht b) Grenzüber· Zoll- (Bun- fuhr (Nr. der
1
in vol:en kg 1 EU St-Betrag
Ursprungsland des Präferenznachweises i gung Gramm usw.) gangswert satz des-) Eingangsan-
land meldestelle) '
Lfd. Nr. Tag Vorpapier Zoi!beteiligter, Name und Postanschrift Grund für d;e Unentgeitlichkeit Rechnungspreis Ubertrag
EE EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.) Ein;ührer, Name und Postanschrift
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Lfd. Nr. Tag Vorpapier , Zollbeteiligter, Narne und Postanschrift
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Grund für die Ur,entgeit!ichkeit Rechnungspreis
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Einführer, Name und Postanschrift QJ
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Lfd. Nr.
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Tag Vorpapier Zollbeteiligter, Name und Postanschrift
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Grund für die Unentgeltlichkeit
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Rechnungspreis
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Die Einfuhr der
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Ich versichere im Auftrag der Zollbeteiligten, daß ich die Angaben nach bestem Wissen
und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben
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wird bestätigt. widrigkeit geahndet werden können.
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Bei Sammel·
+- einfuhranmeldung
bitte ankreuzen.
R Ich habe die Abgaben selbst berechnet und verzichte auf die Einlegung eines Rechts•
ehelfs, wenn die Abgaben in Höhe der Anmeldung festgesetzt werden.
Ort und Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
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Anschreibung/Sammelwllanmeldung/Zollanmeldung für die
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CJl
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0510 Einfuhr in den freien Verkehr von Waren, die nur der EUSt CJl
unterliegen + · 111.8 4 • Firmenstempel und Unterschrift . . . 1) Nichtzutreffendes streichen.
Anschreibung/ Einführer/Zollbeteiligter, Name und Postanschrift Einfuhrarten: Anlage E 2 g zur AWV (75)
Einfuhranmeldung
Sammelzollanmeldung/
unmittelbare Einfuhr
in den freien Verkehr (nur entgeltliche)
Übergang in den freien
Verkehr - s. Vorpapier - •:.
Q,l
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00
~
zur wirtschaftlichen Lohnveredelung aus Lager 12!
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Zollanmeldung
für die Einfuhr in den freien Verkehr
Zulassungs-Nr. Abrechnungszeitraum
nach wirtschaftlicher Lohnveredelung
nach zollamtf. bew. pass. Veredelung
nach Eigenveredelung ~
nach Lohnveredelung ~ EUSt-Satz _ _ _ _ % -
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Benennung der Waren
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Übertrag
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Codenummer , Lieferbedingung (Stück, Liter usw.) in vollen kg in vollen DM vergunst1gung land meldestelle) • '"'l
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Die Einfuhr der Zollstelle, Eingangsdatum und Nr. 1 4.Ausfertigung- Einfuhrkontrollmeldung -
Waren von Vom Zoll an das Bundesamtfürgewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft 1 )
•
Lfd. Nr. 1 bis Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig
wird bestätigt. gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben in der Steuererklärung (2. und 3. Ausfertigung)
als Steuervergehen oder Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden können.
Bei Sammel-
,._ einfuhranmeldung J Ich habe die Ab9aben selbst berechnet und verzichte auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs,
bitte ankreuzen. wenn die Abgaben m Höhe der Anmeldung festgesetzt werden.
Ort und Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Anschreibung/Sammelzollanmeldung/Zollanmf;lldung
0512 für die Einfuhr in den freien Verkehr+• 111 B 1 • Firmenstempel und Unterschrift 1) Nichtzutreffendes streichen.
Anschreibung/ Einführer/Zollbeteiligter, N,mie und Postanschrift Einfuhrarten: Anlage E 2 h zur A\W (75)
Einfuhranmeldung unmittelbare Einfuhr
Sammelzollanmeldung/ auf ein Zollager ~O
Zollanmeldung zur vorübergeh. Zollgutverwendung 00 zurEigenveredelung
für die Einfuhr jedoch Umschließung u. Verpack'mittel 11 jedoch Beistellungen
Zulassungs-Nr. Abrechnungszeitraum
zu einem besonderen Zollverkehr, zur
Freigutveredelung - auch Nachholgut- :zur bleibenden Zollgutverwendung ~ zur Lohnveredelung 131 EUS!·Satz _ _ _ _ ';;
1 2 3 4 5 6 8 9 10 71
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EE EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.) -7 Art und ggf. Nr. des_PräferenznachweiserÜbert_rag
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Benennung der Waren LD Codenummer
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Die Einfuhr der
Waren von
Zollstelle, Eingangsdatum und Nr.
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4. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -
Vom Zoll an .das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft1)
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Lfd. Nr. l bis Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig
wird bestätigt. gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben in der Steuererklärung (2. und 3. Ausfertigung)
als Steuervergehen oder Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden können.
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Bei Sammel·
...,_ einfuhranmeldung J Ich habe die Abgaben selbst berechnet und verzichte auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, 0
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bitte ankreuzen. wenn die Abgaben in Höhe der Anmeldung festgesetzt werden.
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Anschreibung/Sammelzollanmeldung/Zollanmeldung c.Q ~
0514 für die Einfuhr zu einem besonderen Zollverkehr usw.+· III B 1 • Firmenstempel und Unterschrift !) Nichtzutreffendes streichen,
Einführer/Zollbeteiligter, Name und Postanschrift Zulassungs-Nr. Anlage E 2 i zur AWV (75)
Anschreibung / Einfuhranmeldung
Sammelzollanmeldung / Zollanmeldung ~ w
für die unmittelbare Einfuhr in den freien Verkehr
Abrechnungszeitraum
=
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CO
von Rückwaren, kostenlosen Ersatzlieferungen und (-C:l
sonstigen unentgeltlich eingeführten Waren
2 3 4 1 5 6 7 8
EU St-Satz _ _ _ _
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A Herstellungs-• L" f b d' _ 1 Bes. Maßeinheit Eigengewicht Grenzübergangswert tarif,ichen Zo,l-
Einkaufsland ie,er e ingung (Stück, Liter usw.) 1n vollen kg ;n voi:en DM vergünSligung land meldestelle) 0
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Anlaß der Einfuhr
•
Die Einfuhr der Zollstelle, Eingangsdatum und Nr. 1 4. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -
Waren von Vom Zoll an das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft 1 )
•
Lfd. Nr. 1 bis
Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig
wird bestätigt. gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben in der Steuererklärung (2. und 3. Ausfertigung)
Bei Sammel- als Steuervergehen oder Steuerordnungswidrigkeit geahndet werden können.
.._ einfuhranmeldung J Ich habe die Abgaben selbst berechnet und verzichte auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs,
bitte ankreuzen. wenn die Abgaben m Höhe der Anmeldung festgesetzt werden.
Ort und Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
0516 ~nJi:;~~~unnQ~~k!~r~~l~~l~!~;~111rthg~~~~~:i:1ri8~~~~r:a; t'.'1~i~fr~r Firmenstempel und Unterschrift 1) Nichtzutreffendes streichen.
Anmeldung / Zahlungsanmeldung Lagerinhaber, Name und Postanschrift Zusätze: Anlage E 2 k zur AWV (75)
für Waren, die aus einem offenen Zollager
entnommen worden sind oder
als entnommen gelten
Angemeldet als Einfuhrl)
4. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung -
Vom Zoll an das Bundesamt auf Lager rl121 EUSt-Satz _ __ 2)
[S
für gewerbliche Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft*) 1 Monat _ _ _ _ _ _ _ __
*) Nichtzutreffendes streichen. Lfd. Nr. des Blattes
zur Eigenveredelung Eingeführt nach
zur Lohnveredelung ~ passiver Veredelung
I
rn Übertrag • !
1 I 2 3 4 I 5 6 7 8 J 9
Bes. Maßeinheit Zollsatz, ggf. i
Herstellungs•/
l,lrsprungsland
1 Einkaufsland bei
Benennung der Waren,
Präferenzware auch Art und ggf. Nr.
des Präferenznachweises·
CodenummerS) (Stück, Liter,
Gramm usw.)
Eigengewicht
in vollen kg
Grenz•
übergangswert
in vollen DM
Grund der
außertariflichen
l Zollwert DM
a) je Mengeneinh.
a)4), b)5) b) insgesamt
Zollvergünstigung
Lfd. Nr. Einlagerungsdat. Beleg Lageraufzeichnung Auslagerungstag ggf. Zeitraum Lageraufzeichnung ja) ! EE6) EG/Einfuhrliz: (Dat. u. Nr.) a) z
1 1 1 1 1 10
1 b) b)
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Lfd.Nr.
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Einlagerungsdat.
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Beleg Lageraufzeichnung j Auslagerungstag ggf. Zeitraum I
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Lfd. Nr. Einlagerungsdat. Beleg Lageraufzeichnung Auslagen.ingstag ggCZ.eitraum Lageraufzeichnung a) EEc} EG7Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.) a) p
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Lfd. Nr.
1 1
Einlagerungsdat. Beleg Lageraufzeichnung 1 Auslagerungstag ggf: Zeitraum !
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Lageraufzeichnung
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EG/Eirifuhrliz. (Dat. u. Nr.)
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Beleg Lageraufzeichnung
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Lageraufzeichnung a) EE6)
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Bestätigung der Anmeldestelle Lagerzollstelle, Eingangsdatum und Nr.
. ,• • 1 .1 . 1 •. l .,
Ich versichere, daß ich die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig
und vollständig gemacht habe. Ich weiß, daß unrichtige Angaben in der
Steuererklärung (2. und 3. Ausfertigung) als Steuervergehen oder Steuerord·
nungswidrigkeit geahndet werden können. 7)
.. 1 -L .f 1 1
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Q.,
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"'1
1) Zutreffendes Kästchen ankreuzen~; für jede
Ort und Datum _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Bearbeiter _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ Telefon-Nr. _ _ _ _ _ _ __
Einfuhrart einen besonderen Vordruck verwenden.
2) Für jeden Steuersatz getrennte Anmeldungen abgeben.
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('0
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3) Siehe Nr. 7 der Anleitung. 0
"'1
4) Anzugeben ist die Mengeneinheit zu Spalte 9. Q.,
Stat. AnmSt. Nr. _ _ _ _ _ _ _ __
5) Nur angeben, wenn für die AHStat noch eine andere Maßeinheit
als kg erforderlich ist. =
=
w
c:.,-.
0415 Zahlungsanmeldung +·III B 1 • Firmenstempel und Untersehrift
6) Nur ankreuzen, wenn eine EE vorzulegen ist.
7) Nur auf dem letzten Blatt der Anmeldung erforderlich.
=
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CO
C,0
Anschreibung / Anmeldung Lagerinhaber, Name und Postanschrift Übergänge 1) EA Anlage E 2 1 zur AWV (75)
Lagerabmeldung/ Zollanmeldung
in einen Umwandlungsverkehr
in eine bleibende Zollgutverwendung
Nachweisung II 12
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Q
für den Übergang von Waren aus einem offenen Zollager in einen a) Lieferung an die ausl. Streitkräfte Nachweisung II 12 ~
Umwandlungsverkehr, .in eine bleibende Zollgutverwendung oder
in einen aktiven Veredelungsverkehr des Lagerinhabers
6. Ausfertigung - Einfuhrkontrollmeldung
Vom Zoll an das Bundesamt
b) Lehr-, Bildungs- u. ForschungsrT'1ttel Nachweisung II
c) andere
in einen Eigenveredeiungsverkehr
Nachweisung II
Nachweisung III
12
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Zulassungs-Nr. Monat 221 EUSt-Satz -
für gewerbliche. Wirtschaft/Ernährung und Forstwirtschaft*) ""!
in einen Lohnveredelungsverkehr Nachweisung IV 32
") Nichtzutreffendes streichen. <
2 3 4 5 6 7 8 9 ~
Bes. Maßeinheit a) Rohgewicht 5) Zollsatz, ggf. Sonstige Angaben 0
Benennung der Waren Zollwert DM '"I
Herstellungs-/
Ursprungsland
Einkaufsland und ggf. der Packstücke usw., bei Präferenzware Codem,mmer2)
(Stück. Liter,
Gramm usw.)
(u. ggf, Tarasatz)
b) Eigengewicht
a) ie Menaeneinheit Grund d. au!3er-
tariflichen Zoii-
{z. 8. für die Berechnung
der Eingangsabgaben in
e-
Lfd.Nr. Tag Einlag·dat. Beleg
auch Art und ggf. Nr. des Präferenznachweises
Lageraufzeichnung EE6) EG,E,nfuhrliz. (Dat. u. Nr.) a)
a)3), b}4)
a)
in vollen kg
: aj
b) insgesamt
vergunst1gung
EU St-Gut
der 4. und 5. Ausfertigung)
=
~
nein
b) b) b)
o:i
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Lfd. Nr. Tag Einlag'dat. Beleg Lageraufzeichnung EE6) EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.) a) a) a) EUSt-Gut
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Lfd.Nr. Tag Einlag'dat.
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Lageraufzeichnung EE6)
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EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.)
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EUSt·Gut
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Ud.Nr. Tag Einlag'dat. Beleg Lageraufzeichnung EE6} EG/Einfuhrliz. (Dat. u. Nr.)
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EUSt-Gut
1 . 1
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Einlag'dat.
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Beleg Lageraufzeichnung EE6)
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EG/Einfuhr!iz. (Dat. u. Nr.)
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• 1 • 1
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EUSt·Gut
i ll 1
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b) b} b)-
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. 1 . 1 1
Zollstelle, Eingangsdatum und Nr.
. ! • l . 1 • l . l
Ich versichere, daß die angeschriebenen Waren dieselben wie die eingelager·
• 1 .•• 1 ,• • i . ! . 1 1 l 1 1 1
Bestätigung der Anmeldestelle
ten Waren sind oder diese enthalten.
1 1
Ort und Datum
1) Zutreffendes Kästchen ankreuzen [81; für jede Art des Übergangs einen
Sesonderten Vordruck verwenden.
2) iehe Nr. 7 der Anleitung.
3) Anzugeben ist die Mengeneinheit für den Zollwert.
4) Nur angeben, wenn für die AHStat noch eine andere Maßeinheit als kg
erforderlich ist. •
0423 A_nschreibung/lagerabmeldung/Zollanmeldung für den Übergang aus ---------·---- 5) Nur angeben, wenn für die Zollbehandlung erforderlich.
einem offenen Zollager ,n emP.n besonderen Verk?,hr + . 111 8 1 • f1rrner1sternpe! und Unterschrift 6) Nur ankreuzen, wenn eine EE vorzulegen ist.
Nr. 1:rn Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974 3591
Verordnung
über Gashochdruckleitungen
Vom 17. Dezember 1974
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung wird mein anerkannten Regeln der Technik abgewichen
von der Bundesregierung und auf Grund des § 13 werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere
Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. De- Weise gewährleistet ist.
zember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geän-
dert durch Artikel 193 des Einführungsgesetzes zum §4
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetz- Weitergehende Anforderungen
blatt I S. 469), in VE!rbindung mit Artik e,l 129 Abs. 1
1
des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirt- Gashochdruckleitungen müssen ferner den über
schaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: die Vorschriften des § 3 Abs. 1 hinaus,gehenden An-
forderungen genügen, die von der zuständigen Be-
hörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Ge-
§ 1
fahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und §5
den Betrieb Anzeige und Beanstandung von Leitungsvorhaben
1. von der öffentlichen Versorgung dienenden Gas- (1) Wer di,e Errichtung einer Gashochdrucklei-
hochdruckleitung,en, die mit einem Uberdruck tung beabsichtigt, hat
von mehr als 16 bar betrieben werden, 1. das Vorhaben mindestens acht Wochen vor Be-
2. von nicht der öffentlichen Versorgung dienenden ginn der Errichtung der zuständigen Behörde un-
Gashochdruckleitungen, die im Rahmeri wirt- ter Beifügung aller für die Beurteilung der
schaftlicher Unternehmungen Verwendung fin- Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich
den oder in deren Gefahrenbereich Arbeitnehmer anzuzeigen und zu beschreiben und
beschäftigt werden, 2. der Anzeig,e die gutachtliche Äußerung eines
sofern die Leitungen den Bereich des Werkgeländes Sachverständigen beizufügen, aus der hervor-
überschreiten. geht, daß die angegebene Bauart und Betriebs-
weise der Gashochdruckleitung den Anforderun-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Gashoch- gen des § 3 entsprechen.
druckleitungen, die dem bergrechtlichen Betriebs-
planverfahren unterliegen. (2) Di.e zuständige Behörde kann das Vorhaben
innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstan-
den, wenn
§2
1. durch die Unterlagen und die gutachtliche Äuße-
Begriffsbestimmungen rung des Sachverständigen nicht nachgewiesen
(1) Gashochdruckl,eitungen im Sinne dieser Ver- ist, daß die ang,egebene Bauart und Betriebsweise
der Gashochdruckleitung den Anforderungen des
ordnung sind Leitungen für brennbare, giftige oder
§ 3 entsprechen oder
ätzende Gase, ausgenommen Acetylen, die mit
einem Uberdruck von mehr als 1 bar betrieben wer- 2. weitergehende Anforderungen nach § 4 gestellt
den und nicht Zubehör einer Anlage zum Erzeugen, werden müssen.
Verarbeiten oder Lagern von Gasen sind. Die Gase Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterla-
können auch verflüssigt oder unter Druck gelöst gen und die gutachtliche Äußerung nach Absatz 1
sein. vorgefogt worden sind.
(2) Zu den Gashochdruckleitungen gehören alle (3) Mit der Errichtung der Gashochdruckleitungen
dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, ins- darf erst nach Ablauf der Frist in Absatz 2, bei
besondere Verdichter-, Regel- und Meßanlagen. einer Beanstandung erst nach Behebung des Man-
gels begonnen werden. Soweit Teile der Gashoch-
§3 druckleitung durch eine Beanstandung nicht betrof-
fen sind, kann mit ihrer Errichtung unabhängig von
Allgemeine Anforderungen der Beanstandung begonnen werden.
(1) Gashochdruckleitungen müssen nach den Vor- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für der öffent-
schriften des Anhangs zu dieser Verordnung und im lichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitun-
übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der gen unter 1 000 m Länge. Werden solche Leitungen
Technik errichtet und betrieben werden. erri,chtet, sind dem Sachverständigen die Unterla-
(2) Die zuständige Behörde kann von den Vor- gen nach Absatz 1 vor Beginn der Prüfung nach § 6
schriften des Anhangs zu di,eser Verordnung Aus- Abs. 1 zu überlassen. Der Sachverständige hat die
nahmen zulassen. Im übrigen kann von den allge- Unterlagen der Prüfungsbescheinigung beizufügen.
3592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974,. Teil I
§6 §8
Inbetriebnahme, Untersagung Dberwachung
(1 j Die Gashochdruckleilung diuf ersl in Betrieb (1) Wer eine Gashochdruckleitung betreibt, hat
genommen wercfon, wcmn ein Sachverständiger auf diese in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten,
Grund einer Prüfung hinsichtlich der Dichtheit und ständig zu überwachen, notwendige Instandhal-
Festigkeit und des Vorhandenseins der notwendi- tungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich
gen Sicherheitseinrichtungen festgestellt hat, daß vorzunehmen und die den Umständen nach erfor-
gegen die Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung derlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen
und er hi,erüber eine Bescheinigung (Vorabbeschei- (2) Die zuständige Behörde ist berechtigt, Aus-
nigung) erteilt hat. künfte über Art, Umfang und Ergebnisse der Uber-
wachung zu verlangen; sie kann sich davon auch
(2) Die Gashochdruckleitung ist binnen einer an- an Ort und Stelle überzeugen. Sie ist zu diesem
gemessenen Frist nach Erteilung der Vorabbeschei- Zweck berechtigt, Betriebsräume und -grundstücke
nigung abschließend durch den Sachverständigen während der Betriebszeit zu betreten. Außerhalb
daraufhin prüfen zu lassen, ob sie den Anforderun- der Betriebszeit ist ein Betrnten zulässig, soweit es
gen der Verordnung entspricht; die Frist kann von zur Verhinderung dringender Gefahren für die öf-
der zuständigc~n Behörde festgesetzt werden. Der fentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist;
Sachverständige erteilt über diese Prüfung eine das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
Schlußbescheinigung. Sie enthält Angaben über (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eing,e-
Art, Umfang und Ergebnis der einzelnen durchge- schränkt.
führten Prüfungen sowie eine gutachtliche Äuße-
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall er-
rung darüber, ob die Gashochdruckleitung den An-
forderliche Uberwachungsmaßnahmen anordnen.
forderungen der Verordnung entspricht.
(3) Abschriften der Vorab- und der Schlußbe- §9
scheinigung sind unverzüglich der zuständigen Be- Betriebseinstellung
hörde zu übersenden.
(1) Ist eine Gashochdruckleitung nicht in ord-
(4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der nungsmäßigem Zustand und werden hierdurch Be-
Gashochdruckleitung untersagen, wenn durch die schäftigte oder Dritte gefährdet, muß, soweit erfor-
Vorab- oder die Schlußbescheinigung des Sachver- derlich, der Druck abgesenkt oder der Betrieb der
ständigen nicht nachgewiesen ist, daß die Gashoch- Leitung eingestellt werden. Das gleiche gilt, soweit
druckleitung den jeweils zu prüfenden Anforderun- an einer in Betrieb befindlichen Gashochdrucklei-
gen entspricht. Das gleiche gilt, wenn sich nach- tung Arbeiten vorgenommen werden oder sonstige
träglich herausstellt, daß die Gashochdruckleitung Umstände eintreten, durch die die Sicherheit der
oder die Betriebsweise nicht oder nicht mehr den Leitung gefährdet wird.
Anforderungen der Verordnung entspricht, es sei
(2) Die Stillegung nach Absatz 1 ist der zuständi-
denn, der Betreiber weist nach, daß die Sicherheit
gen Behörde anzuzeigen. Hält der Sachverständige
der Gashochdruckleitung dadurch nicht gefährdet
wegen erheblicher Mäng,el oder aus sonstigen
ist.
Gründen die Stillegung der Gashochdruckleitung
zur Abwendung von Gefahren für Beschäftigte oder
Dritte für erforderlich, so hat er dies der zuständi-
§7
gen Behörde mitzuteilen.
Wesentliche Änderungen
(1) Soll eine Gashochdruckleitung oder ein Lei- § 10
tungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert Erneute und wiederkehrende Prüfungen
werden, so gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend. Als von Gashochdruckleitungen
wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die
(1) Die zuständige Behörde 'kann anordnen, daß
Sicherheit der Gashochdruckleitung beeinträchtigen
Gashochdruckleitungen zu überprüfen sind, wenn
kann. Die Auswechslung von Teilen der Gashoch-
hierfür ein besonderer Anlaß besteht, insbesondere
druckleitung ist nicht als wesentliche Änderung an-
wenn ein Schadensfall eingetr,eten ist.
zusehen, wenn die neuen Teile die Sicherheitsanfor-
derungen in mindestens gleichwertiger Weise erfül- (2) Die zuständige Behörde kann wiederkehrende
len. Prüfungen von Gashochdruckleitungen anordnen,
wenn die Ergebnisse der Uberwachung gemäß § 8
(2) Sollen an einer in Betrieb befindlichen Gas- dies erfordern.
hochdruckleitung Arbeiten vorgenommen werden,
so ist vor Durchführung der Arbeiten ein Sachver- (3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
ständiger zu hören, es sei denn, daß durch diese durch einen von der zuständiigen Behörde ausge-
Arbeiten die Sicherheit der Gashochdruckleitung wählten Sachverständigen vornehmen zu lassen.
nicht beeinträchtigt werden kann. Eine vorherige Art und Umfang der Prüfungen richten sich nach
Anhörung darf auch dann unterbleiben, wenn die dem sie auslösenden Anlaß. Unter gleichwertigen
drohende Gefahr ein sofortiges Eingreifen erfordert, Prüfverfahren ist dasjenige auszuwählen, bei dessen
das die Anhörung nicht mehr zuläßt. Die Anhörung Anwendung die Versorgung am wenigsten beein-
ist unverzüglich nachzuholen. trächtigt wird.
Nr. 1:lB I\19 der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974 3593
§ 11 § 14
Unfallanzeige, Schadensfälle Ausschuß für Gashochdruckleitungen
(1) Wer eine Gushochdrucklcitung betreibt, hat (1) Beim Bundesminister für Arbeit und Sozial-
1. jeden Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb ordnung wird der Ausschuß für Gashochdrucklei-
der Gashochdruckleilung, bei dem ein Mensch tung,en gebildet. Der Ausschuß setzt sich aus fol-
getötet oder die Gesunclhei l eim's Menschen er- genden sachverständigen Mitgliedern zusammen:
heblich verletz! worden ist, 4 Vertretern der Landesregierungen aus den fach-
2. jeden Schadensfall, bei dt;nJ di<::~ Gashochdruck- lich beteiligten Ressorts,
leitung in einem die Sicherheit der Umgebung 2 Vertretern der Technischen Uberwachungs-Ver-
gefährdenden Ausmaß undicht geworden ist oder eine,
bei dem nicht unwC'scntliche Sachschäden einge- Vertreter der staatlichen technischen Uberwa-
treten sind, chung,
3. jeden sich bei der Ubcrwachung gemäß § 8 erge- Vertreter der Physikalisch-Technischen Bundes-
bE~nden Umstand, der Persorwn oder Sachen kon- anstalt,
krnt gefährdet, Vertreter der Bundesanstalt für Materialprüfung,
der zuständigen Behörde unvvrzüylich anzuzeigen. Vertreter der Staatlichen Materialprüfungsanstal-
ten,
(2) In den Fällen des Absc1 lzes 1 Nr. l und 2 ist
die zuständige Behiirdl! bcrechligl, von dem Anzei- 2 Vertretern der Unternehmen, die Gashochdruck-
gepfüchtigen Auskünfte über die Ursache des Un- leitungen erricht,en,
falles oder SchcJclr~11sfo!IPs und über ihre Behebung 2 Vertretern der Betreiber,
zu verlangen. Vertreter des Deutschen Vereins von Gas- und
Wasserfachmännern e. V. (DVGW-Sachverstän-
§ 12
dige),
Sachverständige 1 Vertreter der Rohrhersteller,
(l) Für der öffentlichen Ver,sorgung dienende 1 Vertreter der Armaturenhersteller,
Gashochdruckleitungen sind Sachverständige im
Vertreter der Gewerkschaften,
Sinne dieser Verordnung die Sachverständigen
Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallver-
1. der technischen Uberwachungsorganisationen, sicherung.
2. der öffentlich-rechtlichen Materialprüfungsan-
(2) Der Ausschuß für Gashochdruckleitungen hat
stalten,
die Aufgabe, hinsichtlich nicht der öffentlichen Ver-
3. des Deutschen Vereins von Gas- und Wasser- sorgung dienender Gashochdruckleitungen
fachmi:innern e. V. (DVGW-Sachverständige),
1. den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
soweit die Sachverständigen von der zuständigen insbesondere in technischen Fragen zu beraten
Behörde für die Durchführung von Prüf aufgaben und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft
nach dieser Verordnung anerkannt worden sind. und Technik entsprechende Vorschriften vorzu-
Außer bei Verdichter-, fü~gel- und Meßanlagen blei- schlagen und
ben die in § 6 Abs. l und 2 vorgesehenen Prüfungen 2. t,echnische Regeln aufzustellen.
den in den Nummern l und 2 genannten Sachver-
ständigen vorbehalten. (3) Die Mitgliedschaft im Ausschuß für Gashoch-
druckleitungen ist ehrenamtlich.
(2) Für nicht der öffän llicbE:!n Versorgung die-
nende Gashochdrucklei tun.gen sind Sachverständige (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
im Sinne dieser Verordnung ordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und
für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Aus-
l. die Sachverständigen der technischen Uberwa- s,chuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt
chungsorganisationen oder den Vorsitzenden aus seiner Mitt,e. Die Geschäfts-
2. die Sachv,erstündigen, die bei einer technischen ordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers
1Jberwachungsorganisation außerhalb des Gel- für Arbeit und Sozialordnung.
tungsbernichs dieser Verordnung angestellt sind,
(5) Die Bundesminister sowie di,e für den Arbeits-
soweit die technische Uberwachungsorganisation
schutz zuständigen obersten Landesbehörden haben
von der nach Landesrecht zusti:indigen Behörde
das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Ver-
anerkannt worden ist.
treter zu entsenden. Di,esen Vertretern ist auf Ver-
langen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
§ 13
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bun-
Technische Vorschriften desanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung.
Die Ermi:ichtigung nach § 24 Abs. l Nr. 3 der
Gewerbeordnung wird auf den Bundesminister für § 15
Arbeit und Sozialordnung übE-~rtragen, soweit sie
Bestehende Gashochdruckleitungen
den Erlaß technischer Vorschriften für die Errich-
tung und den Betrieb nicht der öffentlichen Versor- (1) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
gung dienender Gashochdruckleitun~ren betrifft. Gashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser
3594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung bereits errichtet sind oder errichtet sofern die Gashochdruckleitung eine Energieanlage
werden, den Vorschriften dieser Verordnung ent- im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgeset-
sprechend geändert werden, wenn zes ist.
1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden (2) Der Täter handelt
oder 1. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 1 Nr. 2,
2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürch- Abs. 3 der Gewerbeordnung in den Fällen des
ten sind. Absatzes 1 Nr. 2 und 3
(2) Nicht der öffentlichen Versorgung dienende 2. ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2 Nr. 1,
Gashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Abs. 3 der Gewerbeordnung in den Fällen des
Verordnung bereits errichtet oder in Betrieb ge- Absatzes 1 Nr. 1 und 4
nommen sind, sind der zuständigen Behörde bis sofern die Gashochdruckleitung eine überwachungs-
zum 30. Juni 1975 anzuzeigen. bedürftige Anlage im Sinne des § 24 Abs. 3 der Ge-
werbeordnung ist.
§ 16
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 143 Abs. 2
Ordnungswidrig keilen Nr. 1, Abs. 3 der Gewerbeordnung handelt auch, wer
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 2 eine
Nr. 4, Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, errichtete oder in Betrieb genommene Gashoch-
wer vorsätzlich oder fahrlässig druckleitung nicht rechtzeitig anzeigt.
1. entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen § 7 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 eine Anzeige § 17
vor der Errichtung, Änderung oder Erweiterung
einer Gashochdruckleitung nicht, unrichtig, un- Berlin-Klausel
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
der Anzeige die gutachtliche Äußerung eines leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Sachverständigen nicht beifügt, blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des
2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Gashochdruckleitung Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-
oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I
mit § 6 Abs. 1 eine wesentliche Änderung oder S. 61) und Artikel 325 Satz 2 des Einführungsgeset-
Erweiterung einer Gashochdruckleitung in Be- zes zum Strafgesetzbuch auch im Land Berlin.
trieb nimmt, bevor sie vom Sachverständigen
geprüft und die Bescheinigung hierüber erteilt ist, § 18
oder
Inkrafttreten
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Druck nicht
absenkt oder den Betrieb der Leitung nicht ein- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in
stellt, Kraft.
4. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 1 eine (2) Die Vierte Durchführungsverordnung zum
Anzeige nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Dezember 1938
rechtzeitig erstattet oder entgegen § 9 Abs. 2 (R,eichsgesetzbl. I S. 1732) gilt nicht für Gashoch-
Satz 2 eine Mitteilung nicht macht, druckleitungen, die dieser Verordnung unterliegen.
Bonn, den 17. Dezember 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. Hs Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974 3595
Anhang
zu § 3 Abs. 1 der Verordnung
über Gashochdruckleitungen
1. Gashochdruckleitun~Jen müssen so beschaffen 2. mit Absperrorganen und Anschlüssen für
sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchun- Ausblaseinrichtungen an zugänglichen
gen sicher standhalten und dicht bleiben. Bei Stellen, um die Gasleitung jederzeit
ihrer Errichtung ist auf die Gefahr von Absen- schnell und g,efahrlos außer Betrieb neh-
kung,en in BPrgba ugPhieten Rücksicht zu neh- men zu können,
men.
b) nicht der öffentlichen Versorgung dienende
2. Gashochclrucklt!ilun9cn sind zur Sicherung ihres Gashochdtuckleitungen mit Einrichtungen,
Bestandes und ihres Betrielws in einem Schutz- die
streifen zu verl(!Uf~n. Der Verlauf der Gashoch- 1. die Betriebsdrücke laufend· messen und
druckleitung und die Liqe der für den Betrieb registrieren,
notwendirsen /\rmal uren sind durch Schilder,
2. Verluste an Gas während des Förderbe-
Pfähle oder Merksteine zu kennzeichnen.
triebes feststellen lassen,
3. Gashochdruckleilungen sjnd gegen äußere Ein- 3. di,e Mengen an Gas, die im Schadensfall
wirkungen zu schützen. \:Verden Gashochdruck- austreten können, begrenzen.
leitungen unterirdisch vt>rlegt, muß die Höhe
der Erddeckung den örtlichen Vt>rhältnissen an- Anzahl und Art der Einrichtungen müssen der
gepaßt werdell. Inslwsondere muß gesichert Betriebsweise der Gashochdruckleitung und den
sein, daß die Leitungen durch die im Schutz- örtlichen Verhältnissen angepaßt sein.
streifen zulässige Nutzung nicht gefährdet wer- 8. Für den Betrieb
den. Die Erddeckung muß dauernd erhalten blei- a) der öffentlichen Versorgung dienender Gas-
ben. hochdruckleitungen sind Betri,ebsstellen ein-
4. Werden Gashochdrucklc:itungen mit anderen zurichten, die ständig zur Entgegennahme
Leitungen in eirn•r gemeinsamen Trasse verlegt, von Meldungen bereit sind und die zur Ent-
sind Vorkehrungen zu treffen, di,e eine gegen- störung nötigen Maßnahmen einleiten kön-
seitige Beeinträchtigung der Sicherheit der Lei- nen,
tungen ausschließen. Dies gilt entsprechend, b) nicht der öffentlichen Versorgung dienender
wenn Gashochdruck ki1 un~Jen c1ndere Leitungen Gashochdruckleitungen müssen die für de-
kreuzen. ren Sicherheit wesentlichen Einrichtungen
von der Betriebsstelle betrieben werden kön-
5. Gashochdruckleitungen sind gegen Außenkorro-
nen; die Betriebsstelle muß ständig - auch
sion und --- sowei l ,erforderlich auch gegen
während der Förderpausen - besetzt sein;
Innenkorrosion zu schützPn.
Störungen müssen dem Bedienungspersonal
6. In Bereichen, in denen mit einer Ansammlung jederzeit erkennbar sein.
von Gasen gerechnet werden muß, insbesondere
9. Uber wesentliche Betriebsvorgänge, die laufen-
in Schächlen, Verdichter- und Regelanlagen,
de Uberwachung und die Instandhaltung der
sind Vorkehrungen zum Schutz gegen die ge-
Gashochdruckleitung ist Buch zu führen.
fährlichen Eigenschaften der Gase zu treffen.
10. Die Trasse der Gashochdruckleitung ist in regel-
7. Gashochdruckleitungen müssen mit Sicherheits-
mäßig,en Abständen zu begehen oder zu beflie-
einrichtungen ausgerüstet sein, die unzulässig
gen.
hohe Drücke wi:ihrend des Betriebes und der
Förderpausen verhindern. 11. Zur Beseitigung von Störungen und zur Scha-
densbekämpfung ist ständig ein Bereitschafts-
Ferner müssen ausgerüstet sein:
dienst zu unterhalten. Er ist fachlich so zusam-
a) der öffentlichen Versorgung dienende Gas- menzusetzen und mit Fahrzeugen, Geräten und
hochdruckleitungen Werkzeugen so auszurüsten, daß er in der Lage
l. mit Einrichtungen, die die Betriebsdrücke tst, Folgeschäden zu verhindern oder zu beseiti-
an wesentlichen Betriebspunkten laufend gen und notwendige Ausbesserungen nach Mög-
messen und anzeigen, lichkeit sofort vorzunehmen.
3596 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 69, ausgegeben am 19. Dezember 1974
Tag Inhalt Seite
13. 12. 74 Verordnung über die Inkraftsetzung der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . 1441
423-3-1
19. 11. 74 Bekannlrnctchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über das auf die Form
letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1461
26. 11. 74 Bekctnntrnachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 128 der Internatio-
nalen Arbeitsorgctnisation über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterblie-
bene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1462
28. 11. 74 Bekanntmctchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Asia-
tischen Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1463
11. 12. 74 Bekctnntmacbung über die Änderung der Anlagen zum Einheits-Ubereinkommen vom
30. März 1961 über Suchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1464
Nr. 70, ausgegeben am 20. Dezember 1974
16. 12. 74 Gesetz zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1473
Nr. 1'.18 · Taq der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974 3597
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
21. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2913/74 der Kommission zur Ände-
rung der Währungsausgleichsbeträge 25. 11. 74 L 314/1
18. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2930/74 des Rates über Werbe- und
Informationskampagnen zur Förderung des Fleischverbrauchs 22. 11. 74 L 311/6
18. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2931/74 des Rates betreffend die Ein-
führung einer Subvention bei der Einfuhr von Weiß - und
Rohzucker 22. 11. 74 L 311/8
18. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2932/74 des Rates über die Gewäh-
rung und die Finanzierung einer Subvention für den über die
Höchstquote hinaus erzeugten Zucker und die Finanzie-
rung der Subvention bei der Einfuhr von Zucker 22. 11. 74 L 311/10
21. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2933/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i de , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 22. 11. 74 L 311/11
21. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2934/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 22. 11. 74 L 311/13
21. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2935/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfunw~n bei der Ausfuhr im G et r e i de -
sektor 22. 11. 74 L 311/15
21. 11. 74 VPrordnung (EWG) Nr. 2936/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 22.11.74 L 311/22
21. 11. 74 Vc!rordnung (EWG) Nr. 2937/74 der Kommission zur Festset-
zung der Prürnien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 22. 11. 74 L 311/24
21. 11. 74 Verordnung (EWC~) Nr. 2938/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 22. 11. 74 L 311/26
21. 11. 74 V<~rordnung (EWG) Nr. 2939/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zuwenclcnclen Berichtigung 22.11.74 L 311/28
21. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2940/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 22. 11. 74 L 311 /30
21. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2941 /74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
i:l usgen ommen gefrorenes Rindfleisch 22. 11. 74 L 311/32
21. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2942/74 der Kommission zur Ände-
nmg der für die Berechnung der Differenzbeträge für Rap s -
uncl R üb s e n s am e n dienenden Elemente 22. 11. 74 L 311/35
21. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2943/74 der Kommission zur Festset-
zung dt~r Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f 1 e i s c h sek t o r für den am 1. Dezember 1974 beginnen-
den Zeitraum 22. 11. 74 L 311/38
21. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2944/74 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 22. 11. 74 L 311/42
21. 11. 74 Verordnun9 (EWG) Nr. 2945/74 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M eh l e , G r ob g r i e ß - und
Fe in g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
slatlungen 22. 11. 74 L 311/ 46
3598 Bundesges,e,tzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und Bl'zeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
21. 11 74 Vüordnung (EWG) Nr. 2946/74 der Kommission zur Festset-
zunq der bei dr~r Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 22. 11. 74 L 311/ 49
21. 11. 74 Vc~nmlnung (EWG) Nr. 2947/74 der Kommi,ssion zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
Weiß und Rohzucker 22. 11. 74 L 311/51
22. 11. 74 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2948/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ge 1. r e i de, Mehle, Grobgrieß und
F <'in g r i e ß von Weizen oder R,oggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 23. 11. 74 L 312/1
22. 11. 74 Venmlnung (EWG) Nr. 2949/74 der Kommission über die
Fcstsetzun~J der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für C <! t r P i d c~, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 23. 11. 74 L 312/3
22. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2950/74 der Kommission zur Festset-
zung cler Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a l -
tigen Erzeugnissen 23. 11. 74 L 312/5
22. 11. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 2951/74 der Kommission zur Festset-
zung d(!r Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 23.11.74 L 312/7
22. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2953/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1368/74 über Getreide -
liefe r u n g P n als Nahnmgsmittelhilfe für die Sahel-Länder
und Älh iopien 23. 11. 74 L 312/11
22. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2954/74 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von butt er o i 1 an Bang-
lc1desch im Ruhmen der Nc1hrungsmittelhilfe 23. 11. 74 L 312/12
22. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2955/74 der Kommission über die be-
fristet.e Aussetzung der Erstc1ttungen bei der Ausfuhr be-
stimmter Milcherz e u g n iss e 23. 11. 74 L 312/14
22. 11. 74 Verordnung (EW(-:;) Nr. 2959/74 der Kommission zur Festset-
zung <kr Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 23. 11. 74 L 312/18
22. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2960/74 der Kommission zur Festset-
zung des Betraqes der Beihilfe für O 1 s a a t e n 23. 11. 74 L 312/20
22. ll. 74 Verordnung (EWC;) Nr. 2961/74 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 23.11.74 L 312/22
22. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2962/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderPn Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 23.11.74 L 312/24
22. 11. 74 Verord1nmg (EWG) Nr. 2963/74 der Kommission zur Ände-
rung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im G et r e i d e -
sektor 23. 11. 74 L 312/26
25. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2964/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1 e, Grobgrieß und
F e i n ~I r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26. 11. 74 L 316/1
25. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2965/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Ce t r e i de, Mehl und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 26. 11. 74 L 316/3
25. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2966/74 der Kommission über Uber-
g angsmaßn ahmen im Bereich der Währungsausgleichsbeträge
im Zuge der Aussetzung der Anwendung von Artikel 4 a Ab-
satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 26. 11. 74 L 316/5
25. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2968/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 26. 11. 74 L 316/8
26. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2969/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27. 11. 74 L 317/1
26. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2970/74 der Kommission über die
Festsetzun9 der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für C~ c t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 27. 11. 74 L 317/3
Nr. 1J8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1974 3599
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lt1m und lkzeich11111HJ der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
26.11.74 VPrordnunq (EWC) Nr. 2971 /74 der Kommission zur Festset-
zunq d<'r durchschni!iliclH'n Dr·zr:uqerpreise für Wein 27. 11. 74 L 317/5
26. 11. 74 Verordnu1Hf (E\VG) :\r. 2972/74 der Kommission zur Festset-
zunq dr:s CrnndlH'i r,uJ~ ilt'r lwsondernn Abschöpfung bei der
J\usfulnv()JJ Sirup un<I ncle en Zuckerarten 27. 11. 74 L 317/7
26. 11. 74 Vc,rordn '._!(173, 1 7 4 der Kommission zur Ände-
runq d<!l rlnuIHJ '.\l"r. 1636/74 hinsichtlich einer
vorülwrrrr,Jic,n,lfin "\ IJ von den neuen Verpackungs-
lwd ill\"flHHJC·n für Laqerhaltung von Mager -
rnilc!Jpulver 27. 11. 74 L 317/9
26. 11. 74 :"\ :. 1974 1 74 der Kommission zur Ände-
(EWG) Nr. 721174 hinsichtlich der Be-
\ On [rzr,nqllissr-n cks Rindfleischsektors
Br·~' i 111n1unqen 27.11.74 L 317/10
26. 11. 74 VC'rord n ·74 der Kommission zur Festset-
zunq clr'r ~,· fiä Man dar n e n, Satsuma s,
C 1 C"'- m C' n l i n 0 n , a n g e r i n e n und sonstige ähnliche
!J y b r i d c Z i t r u " ' 1 ii c h t e für das Wirtschaftsjahr 1974/
75 27.11.74 L 317/12
26. 11. 74 Verordn {EWC) 1-\:. 297G/74 der Kommission zur Ände-
runq clc r 1
(E\VC) Nr. 2500/73 über die Vorausfest-
sr,tzunq llc'r [rslc111rn1gr,n und die Gültigkeitsdauer der Aus-
fuhr l i z c 11 z 1 · n i ?->.r i l r h ll n d M i l c h e r z e u g n i s s e 27. 11. 74 L 317/14
26. 11. 74 Kommission zur Ände-
bei der Ausfuhr von
27.11.74 L 317/15
26. 11. 74 ·74 der Kommission zur Festle-
für M a g e r m i l c h p u l v e r
für die Ausfuhr und
voraus festgesetzten Erstattun-
nic:h t aus dem Besitz der Inter-
27. 11. 74 L 317/17
26. 11. 74 Vc rorclnunq (EWG! "\ir. 2q7D ·74 des Rates über die Einführung
1
von lwi d(•r l\ usfci}p· hi_••~I immter landwirtschaftlicher Erzeug-
n.ic111 unter Anhang II des Vertrages
werden, anwendbaren durch-
28. 11. 74 L 318/1
26. 11. 74 74 des Rates zur Erhebung einer
D''W i sse Verarbeitungserzeugnisse aus
mit Zusatz von Zucker im Falle von
Schwieriqkr:il.en Zuckerversorgung 28. 11, 74 L 318/2
26. 11. 74 Verorclnunq 2981/74 des Rates zur Festlegung der
GruncJn,gcln die fJ(!StiHation von Wein von geringerer
Qualitä1 als Tal(,! w1·1n •ind mit Herkunft aus bestimmten Ka-
tastroph cn~re hietcn 28, 11. 74 L 318/3
27. 11. 74 Vcrordnunq fE\VG) 1'\L '.2CJ82-1 74 der Kommission zur Festset-
zunq dc!r au! e 1 i de, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i ß von \\'eizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfu1HJf!n lwi der Einful1r 28.11.74 L 318/5
27.11.74 VProrrlnung . 2983.1 74 der Kommission über die
f-(!stsctzunq Pr2imif'n, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für C i d r: , M c h 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
clen 28. 11. 74 L 318/7
27. 11. 74 Verorclnunq {EvVGJ 0,r. 2f/8.5/74 der Kommission zur Festset-
:t.unq der .\bscliC:1pfunqc·n bei clPr Einfuhr von Getreide -
und R c i s v c r a r h i Lu n g s r z e u g n iss e n 28. 11. 74 L 318/11
27. 11. 74 Verordnunq Nr. 2rl86/74 der Konnnission zur Festset-
zung der bei ullr von Mischfuttermitteln an-
wendbaren Abscl1öpfungen 28. 11. 74 L 318/18
27. 11. 74 Verorclnuncr (EWG) Nr. 2987/74 der Kommission zur Ände-
runq dc:r b(~sonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W Pi ß - und Rohzucker 28, 11. 74 L 318/20
3600 Bundes9esetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 286. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. November 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1974 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-
sanogebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
lfok,rnntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
B c zu g s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
IH;im Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfad1 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
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D1csc1 1'1 eis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferun(J gegen Voreinsendung des Betrages
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