3537
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1.974 Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1974 Nr.137
Tag Inhalt Seite
13. 12. 74 V<mnd111111u 1ur /indcrunq der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1974 . . . . . . . 3537
611-1-1
16. 12. 74 Zweite Vnonl11111HJ zur i\ndenmg der Verordnung über Ausnahmen von den Vor-
sdirillen de:1· V('rordmmq iih('r die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (2. Än-
<IPnHHJsV dr:1 /\11s11t1h11wV ,m CefahrgutVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3545
D241 ·21-1
16. 12. 74 V<~ronln1rnq ill1<'i rl<1s Vc:rlilhren in Sortensdrntzsachen (Sortenschulzverordnung) . . . . . . . . 3551
7822-2.-2
16. 12. 74 Verordn111HJ J\uslulrn~rstdftung EWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3555
7847 G 2, ?H,1711 ·4 !,-2
Verordnung
zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1974
Vom 13. Dezember 1974
Auf Grund des § 4 Abs. 5 Ziff. 5, des § 9 Abs. 4, 2. bei Auslandsreisen in ein Land
des § 33 b Abs. 6 und des § 51 Abs. 1 des Einkom- der Ländergruppe I bis zu 57 Deutsche Mark,
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma- der Ländergruppe II bis zu 77 Deutsche Mark,
chung vom 1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I
der Ländergruppe III bis zu 96 Deutsche Mark,
S. 1881), zuletzt geündert durch das Einkommen-
steuerreformgesetz vom 5. August 1974 (Bundesge- der Ländergruppe IV bis zu 117 I>eutsche Mark.
setzbl. I S. 1769), verordnet die Bundesregierung mit (2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten
Zustimmung des Bundesrales: für einen vollen Reisetag bei einer ununterbro-
chenen Abwesenheit von mehr als 12 Stunden.
Artikel 1 Die Höchstbeträge ermäßigen sich für jeden
Reisetag, an dem die Abwesenheit
Die Einkommens teuer-Durchführungsverordnung nicht mehr als 12 Stunden, aber
1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom mehr als 10 Stunden gedauert hat, auf 8/10,
4. September 1974 (Bunclesgesetzbl. I S. 2277) wird
wie folgt geändert: nicht mehr als 10 Stunden, aber
mehr als 7 Stunden gedauert hat, auf 5/io,
1. Der Gesetzeshinweis vor § 1 und die §§ 1 und 2 nicht mehr als 7 Stunden
werden gestrichen. gedauert hat auf 3/io.
Als Reisetag ist jeweils der einzelne Kalender-
2. § 8 erhült die folgende Fassung: tag anzusehen. Bei mehreren Geschäftsreisen an
,,~ 8 einem Kalendertag ist jede Reise für sich zu be-
rechnen, es wird jedoch insgesamt höchstens
Höchstbeträge für Verpfle~Jungsmehraufwendun- der volle Höchstbetrag berücksichtigt.
gen bei Geschäftsreisen und bei sonstiger berufs-
bedingter Abwesenheit von der Betriebstätte (3) Bei Auslandsreisen, die keinen vollen Ka-
oder Stätte der Berufsausübung in den Fällen lendertag beanspruchen, gilt der für das Land
des Einzelnachweises des Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsor-
(1) Mehraufwendungen für Verpflegung bei ten der für das Land des letzten Geschäftsortes
Geschäftsreisen dürfen als Betriebsausgaben maßgebende Höchstbetrag.
nur bis zu den fo1nenc1en 1-Iöchstbeträgen be- (4) Bei einer mehrtägigen Auslandsreise dür-
rücksichtigt werden: fen die Mehraufwendungen für Verpflegung für
1. bei InlandsreisPn bis zu 47 Deutsche Mark, den Tag des Antritts und den Tag der Rückkehr
3538 Bundes,gesetzblaitt, Jahrgang 1974, Teil I
höchstens bis zur Höhe folgender Teilbeträge §8b
des in Betracht kommenden Höchstbetrages be- Wirtschaftsjahr
rücksichtigt werden:
Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum
1. für den Tag des Antritts der Auslandsreise,
wenn sie angetreten wird von zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von
weniger als zwölf Monaten umfassen, wenn
vor 12 Uhr 10 / 10,
ab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr 8/10, 1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben
5/10, oder veräußert wird oder
ab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr
ab 17 Uhr 3/io; 2. ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Ab-
schlüssen auf einen bestimmten Tag zu regel-
2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Aus-
mäßigen Abschlüssen auf einen anderen be-
landsreise beendet wird
stimmten Tag übergeht. Bei Umstellung eines
nach 12 Uhr 10/10,
Wirtschaftsjahrs, das mit dem Kalenderjahr
8/io,
nach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr übereinstimmt, auf ein vom Kalenderjahr ab-
nach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr 6/10, weichendes Wirtschaftsjahr und bei Umstel-
bis 7 Uhr 8/io. lung eines vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahrs auf ein anderes vom Kalen-
(5) Die bei einer Auslandsreise für den Tag derjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gilt
des Grenzübergangs in Betracht kommenden dies nur, wenn die Umstellung im Einverneh-
Höchstbeträge und die Ländergruppeneinteilung men mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
richten sich nach den entsprechenden Vor-
schriften der Auslandsreisekostenverordnung §Be
des Bundes.
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten
(6) Mehraufwendungen für Verpflegung, die
(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig
einem Steuerpflichtigen dadurch entstehen, daß
Abschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht
er beruflich länger als fünf Stunden von seiner
am 30. Juni, aber an einem anderen Tag in der
Betriebstätte oder Stätte der Berufsausübung
entfernt tätig ist, ohne daß eine Geschäftsreise Zeit vom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses
vorliegt, dürfen als Betriebsausgaben nur bis Wirtschaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinne
zum Höchstbetrag von 14 Deutsche Mark be- des § 4 a Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes.
rücksichtigt werden. (2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 4 a Abs. 1
(7) Mehraufwendungen für Verpflegung sind Ziff. 1 des Gesetzes ist bei
die tatsächlichen Aufwendungen für Verpfle- 1. reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht
gung nach Abzug einer Haushaltsersparnis von der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April,
1
/s dieser Aufwendungen, höchstens 6 Deutsche
Mark täglich." 1 2. reiner Forstwirtschaft
der Zeitraum vom 1.' Oktober bis 30. Septem-
3. Hinter § 8 werden die folgenden §§ 8 a bis 8 c ber.
eingefügt:
Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt
.,§ 8 a
auch vor, wenn daneben in geringem Umfang
Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendun- noch eine andere land- oder forstwirtschaftliche
gen bei doppelter Haushaltsführung in den Fällen Nutzung vorhanden ist. Soweit die Oberfinanz-
des Einzelnachweises direktionen vor dem 1. Januar 1955 ein anderes
als die in § 4 a Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes oder
Mehraufwendungen für Verpflegung aus An- in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre festge-
laß einer doppelten Haushaltsführung dürfen als setzt haben, wird dieser Zeitraum als Wirt-
Betriebsausgaben nur bis zu den folgenden schaftsjahr bestimmt; dies gilt nicht für den
Höchstbeträgen berücksichtigt werden:
Weinbau.
1. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Be-
rufsausübung im Inland für die ersten zwei (3) Gartenbaubetriebe und Baumschulbetriebe
Wochen seit Beginn der Tätigkeit am Ort der können auch das Kalenderjahr als Wirtschafts-
Betriebstätte oder Stätte der Berufsausübung jahr bestimmen.
bis zu 47 Deutsche Mark und für die Folge-
(4) Buchführende Land- und Forstwirte im
zeit bis zu 18 Deutsche Mark täglich,
Sinne des § 4 a Abs. 1 Ziff. 3 Satz 2 des Gesetzes
2. bei einer Betriebstätte oder Stätte der Be- sind Land- und Forstwirte, die auf Grund einer
rufsausübung im Ausland für die ersten zwei gesetzlichen Verpflichtung oder ohne eine sol-
Wochen seit Beginn der Tätigkeit am Ort der che Verpflichtung Bücher führen und regelmä-
Betriebstätte oder Stätte der Berufsausübung ßig Abschlüsse machen. Es müssen mindestens
bis zu den in § 8 Abs. 1 Ziff. 2 bezeichneten die nach der Verordnung über landwirtschaft-
Beträgen und für die Folgezeit bis zu 40 vom liche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsge-
Hundert dieser Beträge täglich. setzbl. I S. 908) erforderlichen Bücher, Register
§ 8 Abs. 7 ist anzuwenden. und Verzeichnisse geführt werden."
Nr. 1J7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974 3539
4. Der Gesetzeshinweis vor§ 12 und§ 12 werden gen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser nach
gestrichen. dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist
(§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fas-
5. Vor§ 13 wird der folgende GPsetzeshinweis ein- sung der Bekanntmachung vom 15. August
gefügt: 1974 - Bundesgesetzbl. I S. 1993 - , § 52
,,Zu den §§ 7 e und 10 a des Gesetzes". Abs. 13 des Gesetzes), sowie bei nach dem
31. Dezember 1974 abgeschlossenen Renten-
6. § 22 wird wie folgt geändert: versicherungsverträgen ohne Kapitalwahl-
recht gegen Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 6 Ziff. 1
a) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: des Gesetzes) vor Ablauf von zwölf Jahren
,, (3) Dient ein in Berlin (West) errichtetes seit dem Vertragsabschluß".
Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte
Lagerzwecken dt~r fo § 7 e> Abs. 1 des Geset- ,, (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 11 des Geset-
zes bezeichneten Art und zum Teil Wohn- zes) durch die Worte ,, (§ 10 Abs. 6 Ziff. 2,
11
zwecken, so ist, wenn der Fubrikationszwek- § 52 Abs. 14 des Gesetzes)" ersetzt.
ken oder Lagerzwecken dienende Gebäude-
teil überwiegt, bei Vorliegen der übrigen 9. In § 30 erhält in Satz 1 der Satzteil vor der Zif-
Voraussetzungen die BC'wertungsfreiheit des fer 1 die folgende Fassung:
§ 7 e des Gesetzes zu qcwühren; überwiegt
der Wohnzwecken dienende Teil, so sind die „ Wird bei nach dem 3L Dezember 1958 und vor
erhöhtem Absdzun~wn des § 7 b des Gesetzes dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versi-
auch dann zuzubilli9tm, wenn der Fabrika- cherungsverträgen gegen Einmal beitrag (§ 10
tionszwecken oder Lagerzwecken dienende Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung der
Teil 33 1 /:i vom Hundert übersteigt." Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 -
Bundesgesetzbl. I S. 1901 --, § 52 Abs. 13 des
b) Absatz 6 wird gestrichen. Gesetzes) oder bei nach dem 8. Dezember 1966
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6. abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegen
Einmalbeitrag, soweit dieser vor dem 1. Januar
7. Hinter § 23 werden der folgende Gesetzeshin- 1967 geleistet worden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 in
weis und der folgende § 24 eingefügt: Verbindung mit§ 52 Abs. 11 des Gesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. August
„Zu § 9 des Gesetzes 1974 - Bundesgesetzbl. I S. 1993 - , § 52
§ 24 Abs. 13 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn Jah-
Höchstbeträge ren seit dem Vertragsabschluß, bei nach dem
für Verpflegungsmehraufwendungen 8. Dezember 1966 und vor dem 1. Januar 1975
Mehraufwendungen für Verpflegung werden abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegen
im Rahmen von Höchstbeträgen als Werbungs- Einmaibeitrag, soweit dieser nach dem 31. De-
kosten anerkannt. Die Vorschriften der §§ 8 und zember 1966 geleistet worden ist (§ 10 Abs. 2
8 a sind sinngemäß anzuwenden."
Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. August 1974 - Bundesgesetz-
blatt I S. 1993 - , § 52 Abs. 13 des Gesetzes),
8. § 29 wird wie folgt geändert:
oder bei nach dem 31. Dezember 1974 abge-
a) In Absatz 1 erhält der Satzteil vor der Zif- schlossenen Rentenversicherungsverträgen oh-
fer 1 die folgende Fassung: ne Kapitalwahlrecht gegen Einmalbeitrag (§ 10
„Das Versicherungsunternehmen hat dem für Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes) vor Ablauf von
seine Veranlagung zuständigen Finanzamt zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluß".
(§ 73 a der Reichsabgabenordnung) unver-
züglich die Fälle anzuzeigen, in denen bei 10. In § 31 Abs. 1 werden in Satz 1 die Worte
nach dem 31. Dezember 1958 und vor dem ,, (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 11 des Gesetzes)"
9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versiche- durch die Worte ,, (§ 10 Abs. 6 Ziff. 2, § 52
rungsverträgen gegen Einmaibeitrag (§ 10 Abs. 14 des Gesetzes)" ersetzt.
Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 11. § 45 wird wie folgt geändert:
- Bundesgesetzbl. I S. 1901 - , § 52 Abs. 13 a) In Absatz 1 werden jeweils die Worte ,,§ 2
des Gesetzes) sowie bei nach dem 8. Dezem- Abs. 6" durch die Worte ., § 4 a Abs. 2" er-
ber 1966 abgeschlossenen Versicherungsver- setzt.
trägen ge-gen Einmalbeitrag, soweit dieser
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vor dem 1. Januar 1967 geleistet worden ist
(§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 52 aa) In Satz 2 werden die Worte „auf Grund
Abs. 11 des Gesetzes in der Fassung der Be- ordnungsmäßiger Buchführung" durch
kanntmachung vom 15. August 1974 - Bun- die Worte „nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
desgesetzbl. I S. 1993 - , § 52 Abs. 13 des Gesetzes" ersetzt.
Gesetzes), vor Ablauf von zehn Jahren seit bb) In Satz 4 werden die Worte „auf Grund
dem Vertragsabschluß und bei nach dem ordnungsmäßiger Buchführung" durch
8. Dezember 1966 und vor dem 1. Januar die Worte „nach § 4 Abs. 1 des Geset-
1975 abgeschlossenen Versicherungsverträ- zes ersetzt.
II
3540 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
12. In § 46 Abs. 3 werden jeweils die Worte ,,§ 2 bb) In Satz 3 werden die Worte „oder nach
Abs. 6" durch die Worte ,,§ 4 a Abs. 2" ersetzt. § 26 c des Gesetzes besonders" gestri-
chen.
13. In § 51 Abs. 1 werden die Worte „Bücher nicht cc) In Satz 5 werden die Worte „Im Falle
oder nicht ordnungsmäßig führen" durch die der getrennten Veranlagung ist hierbei"
Worte „den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 des durch die Worte „Hierbei ist" ersetzt.
Gesetzes ermitteln" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden in Satz 3 hinter den
Worten „oder nach § 26 c des Gesetzes" die
14. In § 52 wird Satz 2 gestrichen.
Worte „in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
15. § 56 wird wie folgt geändert:
S. 1993)" eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Einleitungssatz vor der Ziffer 1 20. In § 62 d Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden je-
werden die Worte „mit Ausnahme der in weils hinter den Worten „oder nach § 26 c des
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gesetzes" die Worte „in der Fassung der Be-
Personen" gestrichen. kanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesge-
bb) In Ziffer 1 werden setz bl. I S. 1993)" eingefügt.
in Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die
Zahl „3 820" durch die Zahl „7 140" er- 21. Der Gesetzeshinweis vor § 63 und § 63 werden
setzt und in Doppelbuchstabe bb die gestrichen.
Worte „oder die besondere Veranlagung
für den Veranlagungszeitraum nach 22. Der Gesetzeshinweis vor § 63 b und § 63 b wer-
§ 26 c des Gesetzes" gestrichen und den gestrichen.
in Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die
Zahl „48 936 durch die Zahl „49 080"
11
23. Der Gesetzeshinweis vor § 64 und § 64 werden
ersetzt. gestrichen.
cc) In Ziffer 2 werden
in Buchstabe a die Zahl „ 1 910" durch 24. Der Gesetzeshinweis vor § 65 erhält die folgen-
die Zahl „3 570" und de Fassung:
in Buchstabe b Doppelbuchstabe aa die ,,Zu§ 33 b des Gesetzes".
Zahl „24 936" durch die Zahl „24 540"
ersetzt.
25. § 65 erhält die folgende Fassung:
b) In Absatz 2 werden
aa} die Worte „und die in § 1 Abs. 3 des Ge- ,,§ 65
setzes bezeichneten Personen" gestri- Nachweis der Voraussetzungen für die Inan-
chen und spruchnahme der Pauschbeträge des § 33 b
bb} der Klammerzusatz ,, (§ 50 Abs. 4 des Ge- des Gesetzes
setzes)" durch den Klammerzusatz
(1) Der Nachweis der Voraussetzungen für die
,, (§ 50 Abs. 5 des Gesetzes} ersetzt.
11
Inanspruchnahme eines Pauschbetrags für Kör-
c} In Absatz 3 werden in Satz 2 die Worte ,,§ 2 perbehinderte nach § 33 b Abs. 2 und 3 des Ge-
Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes" durch die Worte setzes ist durch eine Bescheinigung der für die
,,§ 4 a Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes" ersetzt. Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes
zuständigen Behörden {§ 45 Abs. 3 des Schwer-
16. § 57 b wird gestrichen. behindertengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. April 1974 - Bundesge-
17. Der Gesetzeshinweis vor § 61 erhält die folgen- setzbl. I S. 1005) zu erbringen, soweit sich die
de Fassung: Voraussetzungen nicht aus einer Bescheinigung
,,Zu den§§ 26 a und 26 b des Gesetzes". nach § 3 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes
ergeben. Aus der Bescheinigung nach Satz 1
18. In§ 61 werden die Worte „vom Einkommen ab- muß ferner ersichtlich sein, daß die festgestellte
Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht überwie-
zuziehenden Beträge (§ 26 a Abs. 2 u.nd 3 des
Gesetzes)" durch die Worte „vom Gesamtbetrag gend auf Alterserscheinungen beruht. Als Nach-
der Einkünfte abzuziehenden Beträge (§ 26 a weis für die Körperbehinderung und den Grad
der Minderung der Erwerbsfähigkeit genügen
Abs. 2 des Gesetzes) ersetzt.
11
neben den Bescheinigungen nach § 3 Abs. 4
19. § 62 c wird wie folgt geändert: Schwerbehindertengesetz auch die vor dem
1. Mai 1974 ausgestellten amtlichen Ausweise
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: für Schwerkriegsbeschädigte, Schwerbeschädig-
aa) In Satz 1 werden die Worte „und derbe- te oder Schwerbehinderte, und zwar bis zum
sonderen Veranlagung von Ehegatten Ablauf ihres derzeitigen Geltungszeitraums. Für
(§§ 26 a, 26 c des Gesetzes)" durch die Körperbehinderte, deren Minderung der Er-
Worte „von Ehegatten (§ 26 a des Geset- werbsfähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert,
zes)" ersetzt. aber mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist
Nr. 1'.37 Tt1!J der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974 3541
und denen W(!~Jcn ihrer fü~hinderung nach den 31. § 73 erhält die folgende Fassung:
gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere
laufende BezÜ!W zustehen, genügt als Nachweis ,,§ 73
der Rentenbescheid oder der Pn !sprechende Be- Sondervorschrift
scheid; c1ndernfalls hat die B<!scheinigung nach für beschränkt Steuerpflichtige
Sutz 1 auch eine i\ußerung dc1rübcr zu enthal- Beschränkt: Steuerpflichtige, die zu dem in
ten, ob die Körpürbch indenrng zu einer äußer- § 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten
lich erken11bmen dauernden Einbuße der kör- Personenkreis gehören und ihre frühere Er-
perlichen B<~w<!glichkeil geführt hat oder auf werbsgrundlage verloren haben, können § 10 a
einer typischen Tkrufskrankheit beruht. Er- des Gesetzes anwenden, wenn ein wirtschaft-
scheint aus b('scrnd(!r<~n Cründen die Feststel- licher Zusammenhang zwischen den in dieser
lung erfonforl ich, dcdi die Mindc!rung der Er- Vorschrift bezeichneten Sonderausgaben und
werbsfäh igk cit niCht überwiegPnd auf Alterser- inländischen Einkünften besteht, der Gewinn
scheinungen b(~ruht (§ 33 b Abs. ;3 Satz 1 des Ge- auf Grund im Inland geführter Bücher nach § 4
setzes), so ist clc1rüber zusützlich eine Bescheini- Abs. 1 oder nach § 5 des Gesetzes ermittelt wird
gung der für die Durchführung des Bundesver- und die Bücher im Inland aufbewahrt werden."
sorgungsgc'srd.zc>s zusUindi!J(~n Behörden beizu-
bringen.
32. § 74 wird wie folgt geändert:
(2) Der Nachweis der Voraussetzungen für die a) In Absatz 1 werden die Worte „auf Grund
Gewährung des Pauschbetrngs für Hinterbliebe- ordnungsmäßiger Buchführung" gestrichen.
ne im Sinne de:~s § 33 b Abs. 4 des Gesetzes ist
durch amtliche Un lerlauen zu erbringen." b) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:
,, (6) Voraussetzung für die Anwendung des
26. § 68 wird wie folgt geändert: Absatzes 1 ist, daß die Bildung und die Auf-
lösung der Rücklage in der Buchführung ver-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der folgt werden können."
Absätze 2 und 3" durch die Worte „des Ab-
satzes 2" ersetzt.
33. § 75 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab- aa) Satz 1 erhält die folgende Fassung:
sätze 2 und 3.
,,Steuerpflichtige, die eine in besonde-
rem Maße der minderbemittelten Bevöl-
27. § 68 b Ziff. 2 erhält folgc~nde Fassung: kerung dienende private Krankenanstalt
„2. Einkünfte aus G(~werbebetrieb (§§ 15 und 16 betreiben, können bei abnutzbaren Wirt-
des Gesetzes), die durch eine in einem aus- schaftsgütern des Anlagevermögens, die
ländischen Staat belegene Betriebstätte oder dem Betrieb der Krankenanstalt dienen,
durch einen in einem ausländischen Staat im Jahr der Anschaffung oder Herstel-
tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, lung und in den vier folgenden Jahren
und Einkünfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 neben den Absetzungen für Abnutzung
genannten Art, soweit sie zu den Einkünften nach § 1 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes Ab-
aus Gewerbebetrieb gehören, sowie Ein- schreibungen vornehmen, und zwar
künfte, die durch den Betrieb eigener oder 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge des Anlagevermögens
aus Beförderungen zwischen ausländischen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom
oder von ausländischen zu inländischen Hä- Hundert,
fen erzielt werden, einschließlich der Ein-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern
künfte aus anderen mit solchen Beförderun-
gen zusammenhängenden, sich auf das Aus- des Anlagevermögens
land erstreckenden Beförderungsleistun- bis zur Höhe von insgesamt 30 vom
gen;". Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungs-
28. Der Gesetzeshinweis vor § 69 und § 69 werden kosten."
gestrichen. bb) Hinter Satz 2 wird der folgende Satz an-
gefügt:
29. § 69 a wird gestrichen. 11 § 9 a gilt entsprechend."
b) Die Absätze 2, 4 und 5 werden gestrichen.
30. Dem§ 70 wird der folgende Satz angefügt:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
„Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den
Altersentlastungsbetrag (§ 24 a des Gesetzes), d) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:
soweit dieser 40 vom Hundert des Arbeitslohns 11 (3) Die Abschreibungen nach Absatz
mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne können bereits für Anzahlungen auf An-
des § 19 Abs. 2 des Gesetzes übersteigt, höch- schaffungskosten und für Teilherstellungs-
stens jedoch um 40 vom Hundert." kosten in Anspruch genommen werden."
3542 Bundesges,eitzbLatt, Jahrg,ang 1974, TeH I
34. § 7G wird wie folgt geändert: 37. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In der Uberschrift werden die Worte „auf a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „auf
Grund ordnungsmäßiger Buchführung" durch Grund ordnungsmäßiger Buchführung" ge-
die Worte „nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes" er- strichen und die Worte „neben den nach § 7
setzt. des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen
für Abnutzung" durch die Worte „neben den
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1
aa) In Satz 1 werden die Worte „auf Grund oder 4 des Gesetzes" ersetzt.
ordnungsmäßiger Buchführung" durch b) Absatz 3 wird gestrichen.
die Worte „nach § 4 Abs. 1 des Geset- c) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Ab-
zes" und die Worte „neben den nach § 7 sätze 3 bis 7.
des Gesetzes von den Anschaffungs-
d) Im neuen Absatz 3 werden in Satz 1 die
oder Herstellungskosten zu bemessen-
Worte „auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
den Absetzungen für Abnutzung" durch
führung" gestrichen und die Worte „neben
die Worte „neben den Absetzungen für
den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden
Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 des
Absetzungen für Abnutzung" durch die Wor-
Gesetzes" ersetzt.
te „neben den Absetzungen für Abnutzung
bb) Hinter Satz 2 wird der folgende Satz an- nach§ 7 Abs. 1 des Gesetzes" ersetzt.
gefügt: e) Im neuen Absatz 4 werden die Worte „des
,, § 9 a gilt entsprechend." Absatzes 4" durch die Worte „des Absat-
zes 3" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „ne-
ben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessen- f) Im neuen Absatz 5 werden in Satz 2 die Wor-
den Absetzungen für Abnutzung" durch die te „nach Absatz 4" durch die Worte „nach
Worte „neben den Absetzungen für Abnut- Absatz 3" ersetzt und Satz 3 gestrichen.
zung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes" ersetzt. g) In den neuen Absätzen 6 und 7 werden je-
weils die Worte „Absatz 4" durch die Worte
d) In Absatz 4 werden <lie Sätze 3 und 4 durch ,,Absatz 3" ersetzt.
den folgenden Satz ersetzt:
„Für unbewegliche Wirtschaftsgüter und für 38. § 80 wird wie folgt geändert:
Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
a) In Absatz 1 werden die Worte „auf Grund
schaftsgütern, für die Abschreibungen nach
ordnungsmäßiger Buchführung" gestrichen.
Absatz 1 vorgenommen werden, ist von einer
höchstens 30jährigen Nutzungsdauer auszu- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gehen." aa) · In Ziffer 3 wird das Wort „und" durch
e) Die Absätze 5 bis 7 werden gestrichen. einen Beistrich ersetzt.
bb) In Ziffer 4 werden jeweils die Worte
35. § 77 wird wie folgt geändert: „Geltungsbereich des Gesetzes" durch
das Wort „Inland", die Worte „in dieses
a) In der Uberschrift werden die Worte „auf Gebiet" durch die Worte „in das Inland"
Grund ordnungsmäßiger Buchführung" durch und der Punkt durch das Wort und" er-
II
die Worte „nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes" er- setzt.
setzt. cc) Die folgende Ziffer 5 wird angefügt:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „5. der Tag der Anschaffung und die
aa) Die Worte „Bücher nicht oder nicht ord- Anschaffungskosten aus der Buch-
nungsmäßig führen und deren Gewinn führung ersichtlich sind."
nicht" werden durch die Worte „deren
Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 oder" er- 39. § 81 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Der folgende Satz wird angefügt:
aa) In Satz 1 werden die Worte „auf Grund
,, § 9 a gilt entsprechend."
ordnungsmäßiger Buchführung" gestri-
c) Absatz 5 erhält die folgende Fassung: chen und die Worte „neben den nach
§ 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-
,, (5) § 7 a Abs. 7 des Gesetzes gilt entspre-
zungen für Abnutzung" durch die Worte
chend."
„neben den Absetzungen für Abnutzung
nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes" er-
36. § 78 wird wie folgt geändert: setzt.
a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz ange- bb) Satz 4 wird gestrichen.
fügt:
b) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
11 § 9 a gilt entsprechend."
11
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1
b) Absatz 5 erhält die folgende Fassung: können bereits für Anzahlungen auf An-
,, (5) § 7 a Abs. 7 des Gesetzes gilt entspre- schaffungskosten und für Teilherstellungs-
chend." kosten in Anspruch genommen werden".
Nt. l'.37 T<1q der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974 3543
40. § 82 wird wiP fol~JI iwiind<)rt; c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absdtz l werdPn in S<1Lz 1 die Worte „auf aa) Satz 1 wird gestrichen.
Grund ordnunqsmüßiu<'r Buc·hführung" ge-
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte
strichen und d iP WorlP „ neben den nach § 7
„gilt Satz 1" durch die Worte „gilt § 7 a
des Gosctzes zu benwsserHJcn Absetzungen
Abs. 6 des Gesetzes" ersetzt.
für Abnulzunu" durch die Worte „neben den
Absetzunucll lü r /\h11utzun9 nach § 7 Abs. 1 cc) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte
des Geselz<'s" ersetzt. ,,Satz 2" durch die Worte „Satz 1" er-
setzt.
b) In Absatz 4 wird Salz 2 gestrichen.
c) Absatz 5 wird qestrichen. d) In Absatz 6 wird die Jahreszahl „1974" durch
die Jahreszahl „ 1978" ersetzt.
d) Der bi slwri uc .Absatz G w J rd Absatz 5.
e) Absatz 7 wird wle folgt geändert:
41. In § 82 a wird Absatz 3 fJ<'Sl.richen; dit~ bisheri- aa) In Satz 1 werden die Worte „und 2" ge-
gen Absdt.ze 4 und 5 werde:n Absätze 3 und 4. strichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte „Absätze 1
42. § 82 c wird w~strichen. bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6" durch die
Worte „Absätze 1 bis 4 und 6" ersetzt
43. § 82 d wird wie fol9t ucündcrl: und hinter dem Wort „Luftfahrzeug-
rolle" die ·worte ,,, an die Stelle des
a) Absatz 1 wird wie fol~JI: ueündert:
Höchstsatzes von 40 vom Hundert ein
aa) In St1b'. l werden die Worte „auf Grund Höchstsatz von 30 vom Hundert" einge-
ordnungsnü1ßiw·r Buchführung" gestri- fügt.
chen und difi Worte „neben den nach § 7
des Gesetzes zu bemessenden Absetzun-
gen für Abnutzun~J durch die Worte 46. In § 82 u erhält Absatz 3 die folgende Fassung:
„neben den Absetzungen für Abnutzung ,, (3) § 9 a gilt entsprechend."
nach§ 7 Abs. l oder 4 des Gesetzes" er-
setzt.
47. Der Gesetzeshinweis vor § 83 und § 83 werden
bb) Satz 4 wird gestriclwn.
gestrichen.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. 48. § 84 erhält die folgende Fassung:
,,§ 84
44. § 82 e wird wie folgt geändert:
Geltungsbereich
a) In Absatz 1 werden in Satz 1 die Worte „auf
Grund ordnungsmäßiger Buchführung" ge- (1) Die vorstehende Fassung dieser Verorrl.-
strichen und d.ie Worte „neben den nach § 7 nung ist, soweit in den folgenden Absätzen
des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den
für Abnutzung" durch die Worte „neben den Veranlagungszeitraum 1975 anzuwenden.
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1
oder 4 des Gesetzes" ersetzt. (2) Die Vorschriften der §§ 8 und 8 a sind
er,stmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden,
b) In Absatz 4 wird Satz 2 gestrichen. das nach dem 31. Dezember 1974 beginnt.
(3) Die Vorschrift des § 22 ist erstmals auf
45. § 82 f wird wie folgt geändert: Gebäude anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ber 1974 hergestellt werden.
aa) In Satz 1 werden die Worte „auf Grund (4) Die Vorschriften des § 45 Abs. 2 Satz 2
ordnungsmäßiger Buchführung" gestri- und 4, des § 51 Abs. l sowie der §§ 73, 74, 79,
chen sowie die Worte „neben den nach 80, 82, 82 d und 82 e sind bei Land- und Forst-
§ 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset- wirten sowie Gewerbetreibenden erstmals für
zungen für Abnutzung" durch die Worte das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das na-ch dem
„neben den Absetzungen für Abnutzung 31. Dezember 1974 endet.
nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes" und die
Worte „30 vom Hundert" durch die (5) Die Vorschrift des § 52 ist erstmals bei Ge-
Worte „40 vom Hundert" ersetzt. bäuden anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
ber 1974 angeschafft oder hergestellt werden,
bb) Satz 4 wird gestrichen.
sowie bei Ausbauten und Erweiterungen, die
b) Absatz 4 erhält die folgende Fassung: nach dem 31. Dezember 1974 fertiggestellt wer-
den.
,, (4) Die Abschreibungen nach Absatz
können bereits für Anzahlungen auf An- (6) Die VorschrHten der §§ 75 und 81 sind
schaffungskosten und für Teilher,stellungs- erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die
11
kosten in Anspruch genommen werden. nach dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder
3544 Bundes,gesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
lwrgestellt werden. Auf Wirtschaftsgüter, die dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder herge-
vor dem l. Januar 1975 angeschafft oder herge- stellt werden. Auf Schiffe und Luftfahrzeuge,
stellt worden sind, sind die Vorschriften der die vor dem l. Januar 1975 angeschafft oder
§§ 75 und 81 der Einkommensteuer-Durchfüh- hergestellt worden sind, ist die Vorschrift des
rungsverordnung 1974 in der Fassung der Be- § 82 f der Einkommensteuer-Durchführungsver-
kanntmachung vom 4. September 1974 (Bundes- ordnung 1974 in der Fassung der Bekanntma-
gesetzbl. I S. 2277) mit der Maßgabe weiter an- chung vom 4. September 1974 (Bundesgesetz-
zuwenden, daß die Voraussetzung der Gewinn- blatt I S. 2277) mit der Maßgabe weiter anzu-
ermittlung auf Grund ordnungsmäßiger Buch- wenden, daß die Voraussetzung der Gewinn-
führung für Wirtschaftsjahre, die nach dem ermittlung auf Grund ordnungsmäßiger Buchfüh-
31. Dezember 1974 enden, entfällt. rung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. De-
zember 1974 enden, entfällt. Auf Schiffe und
(7) Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 sind erst- Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen, bei
mals auf Wirtschaftsgüter und Um- und Aus- Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2
bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern an- des Gesetzes von der Gesellschaft, nachweislich
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1974 an- vor dem 1. Januar 1971 bestellt worden sind
geschafft oder hergestellt werden. Auf Wirt-
oder mit deren Herstellung der Steuerpflichtige
schaftsgüter und Um- und Ausbauten, die vor
oder die Gesellschaft vor dem 1. Januar 1971
dem 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt begonnen hat, sind die Vorschriften des § 7 a
worden sind, ist die Vorschrift des § 76 der Ein-
Abs. 6 des Gesetzes und des § 82 f Abs. 5 dieser
kommensteuer-Durchführungsverordnung 1974
Verordnung und derEinkommensteuer-Durchfüh-
in der Fassung der Bekanntmachung vom
rungsverordnung 1974 nicht anzuwenden.
4. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2277)
mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die (10) Die Vorschrift des § 82 g Abs. 3 der Ein-
Voraussetzung der Gewinnermittlung auf Grund kommensteuer-Durchführungsverordnung 1974
ordnungsmäßiger Buchführung für Wirtschafts- in der Fassung der Bekanntmachung vom
jahre, die nach dem 31. Dezember 1974 enden, 4. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2277) ist
entfällt. auf Baumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 1975
durchgeführt worden sind, weiter anzuwenden."
(8) Die Vorschrift des § 82 a ist bei Gebäuden,
die vor dem 1. Januar 1957, aber nach dem
20. Juni 1948 hergestellt worden sind, erstmals
auf Herstellungskosten für Anlagen und Ein- Artikel 2
richtungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
zember 1973 hergestellt worden sind; § 82 a
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt. Auf Anlagen und
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des
Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 1975 her-
Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
gestellt worden sind, ist die Vorschrift des
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
§ 82 a Abs. 3 der Einkommensteuer-Durchfüh-
rungsverordnung 1974 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. September 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2277) weiter anzuwenden. Artikel 3
(9) Die Vorschrift des § 82 f ist erstmals auf Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Schiffe und Luftfahrzeuge anzuwenden, die nach kündung in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 1'.37 Tiig der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974 3545
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(2. ÄnderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr)
Vom 16. Dezember 1974
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Siraßenverkehrs- „Ausnahme Nr. Str 10
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (Fahrzeugkennzeichnung)
19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt
Abweichend von § 8 Abs. 1 GefahrgutVStr dür-
geändert durch das Gesetz zur Anderung der Ge-
fen Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Last-
werbeordnung und über die Einrichtung eines Ge-
züge mit Warntafeln gekennzeichnet sein, die
werbezentralregisters vom 13. Juni 1974 {Bundes-
den Vorschriften der Randnummer 10 500 der An-
gesetzbl. I S. 1281), wird nach Anhören der zustän- lage B zum Europäischen Ubereinkommen über
digen obersten Landesbehörden verordnet: die internationale Beförderung gefährlicher Güter
auf der Straße (ADR) in der Fassung der 5. ADR-
AnderungsV vom 8. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. II
§1 S. 949) entsprechen. Die Angabe der Gefahr- und
Stoffnummern ist nur zulässig, wenn das Tankfahr-
Die Anlage 1 zu§ 2 der Verordnung über Ausnah-
zeug die im Anhang B.5 der Anlage B zum ADR
men von den Vorschriften der V crordnung über die
aufgeführten Stoffe enthält.
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Aus-
nahme V zur GefahrgutVStr) vom 20. Juni 1973 (Bun-
Ausnahme Nr. Str 11
desgesetzbl. I S. 617), geändert durch die Verord-
nung vom 4. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 901), (Verlängerung der Ubergangsvorschriften
wird wie folgt geändert: für Verpackungen)
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr
1. In der Ausnahme Nr. Str 6 wird in Satz 1 „ 1974" dürfen Verpackungen, die nicht den Vorschriften
durch „ 1975" ersetzt. der Anlage A entsprechen, bis zum 31. Dezember
1975 weiter verwendet werden.
2. Ausnahme Nr. Str 8 erhält folgende Fassung: Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr gel-
,,Abweichend von den Vorschriften der Randnum- ten die Vorschriften der Anlage A über die Anfor-
derungen an die Gefäße zur Beförderung gefähr-
mer 10 240 Abs. l der Anlage B der GefahrgutVStr
licher Güter der Krasse Id und IIIa bis zum 31. De-
darf in Fahrzeugen, die auch der Verordnung über
zember 1975 auch als erfüllt, wenn die einschlägi-
brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Be-
gen Vorschriften der Druckgasverordnung vom
kanntmachung vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetz- 20. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 730), zuletzt ge-
blatt I S. 689) unterljegen und die vor dem 31. De- ändert durch § 68 des Bundes-Immissionsschutz-
zember 1974 erstmals in den Verkehr gekommen gesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
sind, bis zum 31. Dezember 1980 anstelle von zwei S. 721), und der Verordnung über brennbare Flüs-
Feuerlöschern nach DIN 14 406 der Größe III für sigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
die Brandklassen ABCE mit einer Füllmenge von vom 5. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 689), zuletzt
je 6 kg (PG 6) ein Feuerlöscher (Pulverlöscher) geändert durch § 68 des Bundes-Immissionsschutz-
nach DIN 14 406 für die Brandklassen ABCE mit gesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
einer Füllmenge von 12 kg mitgeführt werden." S. 721), beachtet sind.
3. In der Ausnahme Nr. Str 9 wird in Satz l „1974" Ausnahme Nr. Str 12
11
durch „1975 ersetzt. (Verlängerung der Ubergangsvorschriften
für die Kennzeichnung)
4. Es werden die nachstehenden Ausnahmen Nr. Str Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr
10 bis 19 angefügt: gelten die Vorschriften über die Kennzeichnung
3546 Bundesges.e,tzbla,tt, Jal'irgang 1974, Teil I
der Vf!rst1ndslücke ausqenommen solche mit mindestens kg/ cm2 zu unterwerfen.
Gütern der Klassen li:!, Jb, Ic und IVb weiter bis Während der Prüfung dürfen die Gefäße
zum 31. Dezember 1975 als erfüllt, wenn die Ver- nicht mechanisch abgestützt werden.
sundslücke nach den Vorschriften der Verord- 2.1.2 Kriterien für befriedigendes Prüfergebnis:
nung ülwr gefiihrliche Arbeitsstoffe vom 17. Sep- Die Gefäße müssen dicht bleiben.
tember 1971 (Bundesgc•setzbl. I S. 1609) gekenn-
zeichnet sind. Soweil nach den Vorschriften der 2.2 Vor jeder Wiederverwendung sind alle
Anlage A ein Versandstück jedoch mit zwei glei- Blechgefäße der gleichen Flüssigkeits-
chen Gefahrzet.leln zu k<~nnzeichnen ist, dürfen druckprüfung zu unterziehen. Die Prüfung
nur Gefohrze!Jel nach den Mustern des Anhangs kann von den Versendern vorgenommen
A.9 der Anlc1qt· A vPrwendet werden. werden.
2.3 Fallp~üfung
Ausnahme Nr. Str 13 2.3.1 Sechs Prüfmuster sind zu 98 0/o ihres Fas-
(VerkleinPrung der Gefahrzettel) sungsraumes mit Wasser zu füllen und
durch Aufprall auf eine starre, glatte,
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr
ebene und horizontale Oberfläche zu prü-
in Verbindung mit Rn 3900 (l) der Anlage A darf
fen. Die freie Fallhöhe beträgt 1,8 m. Je-
bei Versandstücken, auf denen die Gefahrzettel in
des Gefäß muß folgenden Einzelprüfungen
der vorgeschriebenen Größe (Seitenlänge 10 cm)
standhalten:
infolge der Beschaffenheit oder der Abmessungen
des Versandstückes nicht angebracht werden 2.3.1.1 Erster Fall (an 3 Gefäßen): Die Gefäße
können, die Seitenlänge der Gefahrzettel bis auf müssen diagonal zur Aufprallplatte auf
je 5 cm verkleinert werden. den Rand oder, wenn sie keinen haben,
auf eine Randnaht fallen. Beim Fall ist das
Gefäß so aufzuhängen, daß sich der
!\usnahnw Nr. Str 14 Schwerpunkt senkrecht über dem Auf-
(Verpackungszulassung} prallpunkt befindet.
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr 2.3.1.2 Zweiter Fall (an den 3 anderen Gefäßen):
in Verbindun9 mit Rn 2423 (1) der Anlage A darf Die Gefäße müssen auf den schwächsten
Benzylchlorid der Rn 2401 Ziffer 61 k) der Gefahr- Teil auftreffen, der beim ersten Fall nicht
gutVStr auch in freitragenden Kunststoffgefäßen geprüft wurde, z. B. ein Verschluß oder -
mit einem Fassungsraum von höchstens 220 1 ver- bei zylindrischen Gefäßen - die ge-
packt werden. Die Eignunq der Kunststoffgefäße schweißte Längsnaht des Gefäßrumpfes.
muß durch eine Baumusterprüfung gemäß 2.3.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfer-
Rn 2002 (l 3) der GefahrgutVStr nachgewiesen gebnis:
sein. Kunststoffgefäße mit einem Fassungsraum
Nach diesen 6 Prüfungen müssen alle Ge-
von mehr als GO 1 dürfon nur bei Beförderung in fäße dicht sein.
geschlossener Ladung (s. Rn 10102 Abs. 3 der
Gefahrgu1VStr) verwPndet werden. In dem Be- 2.4 Stapelprüfung
gleitpapier hat der J\ bsender zusätzlich die Num- 2.4.1 Die Gefäße müssen während 24 Stunden
mer der Ausnahme-? wie folgt anzugeben: ,,Aus- einem Gewicht standhalten, das auf einer
nahme Nr. Str 14". flachen Unterlage auf das Gefäß gestellt
wird und dem Gewicht gleicher Gefäße
Ausnahme Nr. Str 15 entspricht, die während der Beförderung
(Verpac:kunqszu lassung) in einer Stapelhöhe von 3 m darauf gesta-
pelt werden könnten.
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr
in Verbindung mit Rn 2304 der Anlage A darf 2.4.2 Kriterien für ein befriedigendes Prüfer-
.Äther der Rn 2301 Ziffer 1 a) der GefahrgutVStr in gebnis:
Weißblechflachkannen mit Trageinrichtung mit Kein geprüftes Gefäß darf eine undichte
einem Fassungsraum bis zu 60 1 unter folgenden Stelle aufweisen. Das Gefäß darf außer-
Bedingungen auch ohne Schutzbehälter befördert dem keine Verformung zeigen, die seine
werden: Widerstandsfähigkeit mindern oder Insta-
bilität verursachen könnte, wenn die Ge-
1. Die Weißb]echkcnrnen müssen einer Bau- fäße gestapelt werden.
art entsprechen, die eine Baumusterprü-
fung bei der Bundesanstalt für Material- 2.5 Kennzeichnung der Gefäße
prüfunq, 1 Berlin 45, Unter den Eichen 87, 2.5.1 Die Gefäße der geprüften Bauarten sind
oder dem Bundesbahn-Zentralamt, 495 durch ein eingeprägtes oder aufgedruck-
Minden (Westf.), gemäß den Bedingungen tes Zeichen „Anlage C III a" in Verbin-
unter 2. bestanden hat. dung mit einer von dem Bundesbahn-Zen-
tralamt, 495 Minden (Westf.), zu erteilen-
2. Vorschriften für die Baumusterprüfung den Registriernummer dauerhaft zu kenn-
2.1 Flüssigkeitsdruckprüfung zeichnen. Die vorstehenden Angaben dür-
2.1.1 Je Bauart und Hersteller sind 3 Blechge- fen auch auf Etiketten aus Blech oder
fäße während 5 Minuten einem gleichblei- Kunststoff angebracht werden, die an den
benden hydraulischen Uberdruck von Gefäßen dauerhaft zu befestigen sind.
Nr. l'.l7 Tcig der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974 3547
3. Vermerk im lkgl(!il.pdpier 1. Verpackung
In dem Begleitpapier hat der Absender zu- 1.1 Die Säcke müssen einer Bauart entspre-
sätzlich die Nummer der Ausnahme wie chen, die eine Baumusterprüfung bei der
folgt anzug<dwn: ,, Ausrwhme Nr. Str 15". Bundesanstalt für Materialprüfung, 1 Berlin
45, Unter den Eichen 87, oder dem Bundes-
Ausnahme Nr. Str 16 bahn-Zentralamt, 495 Minden (Westf.), ge-
(Verpackungszulassung) mäß den Bedingungen unter 1.2 bestanden
hat.
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr
in Verbindung mit Rn 2505 (l) der Anlage A darf 1.2 Vorschriften für die Baumusterprüfung
Flußsäure der Rn 2501 Ziffer 6 a) der Gefahrgut- 1.2.1 Je Bauart sind 3 mit Original- oder Ersatz-
VStr unter folgenden Bedingungen auch in frei- gut gefüllte Prüfmuster bei Raumtempera-
tragenden Kunststoffgefäßc-m mit einem Fas- tur aus einer Höhe von 1,2 m jeweils ein-
sungsraum von höchstens 60 l verpackt werden: mal auf die Breitseite, Schmalseite und den
1. Verpackung Sackboden fallen zu lassen (Aufprallfläche:
waagerechte Betonplatte). Bei der Verwen-
1.1 Die Eignung der Kunststoffgefäße muß
durch eine Baumusterprüfung gemäß Rn dung von Ersatzgut muß dieses in seiner
Dichte (Schüttgewicht) und in seinen ande-
2002 (13) der GefahrgutVStr nachgewiesen
ren physikalischen Eigenschaften (z. B.
sein, wobei zusätzlich die unter 1.2 aufge-
Korngröße, Form der Oberfläche u. dgl.)
führten Prüfbedingungen einzuhalten sind.
dem Originalgut entsprechen.
1.2 Zusätzliche Prüfbedingungen
1.2.2 Uber die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fer-
l .2.1 Eine Fallprüfung ist mit der 1,5fachen nach tigen, der folgende Angaben enthalten
Ziffer 3.2.4 der „Richtlinien für die Bauart- muß:
prüfung von freitragenden Kunststoffgefä- Hersteller des Sackes,
ßen zur Beförderung gefährlicher Stoffe ge-
mäß Rn 5 der Anlage C zur EVO vom Beschreibung des Sackes (z. B. Art des ver-
1. August 1970" E~rmittelten Höhe durchzu- wendeten Werkstoffes, Einfärbungen, Ab-
führen. messungen, Wanddicken, Gewichte, usw.),
1.2.2 Eine Innendruckprüfung ist mit einem Prüf- Fertigungsverfahren,
druck von 2,5 kg/cm 2 während einer Prüf- zugelassene Füllgüter,
dauer von 30 Minuten durchzuführen. Prüfergebnis,
2. Sonstige Vorschriften Kennzeichnung,
Die freitragenden Kunststoffgefäße dürfen die bei der Serienfertigung einzuhaltende
nur einmalig für den Transport von Fluß- Mindestwanddicke.
säure verwendet werden. 1.2.3 Die nach dem geprüften Baumuster herge-
3. Vermerk im Begleitpapier stellten Säcke sind durch das Kennzeichen
In dem Begleitpapier hat der Absender zu- ,,D", die Kurzbezeichnung der Prüfanstalt,
sätzlich die Nummer der Ausnahme wie die Registriernummer sowie Monat und
folgt anzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 16". Jahr der Herstellung gut lesbar und dauer-
haft zu kennzeichnen (z. B. ,,D/BAM/76
Ausnahme Nr. Str 17 654/6/14").
(Verpackungszulassung) 2. Vermerk im Begleitpapier
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr In dem Begleitpapier hat der Absender zu-
in Verbindung mit Rn 2511 (2) g) der Anlage A sätzlich die Nummer der Ausnahme wie
dürfen Ameisensäure der Rn 2501 Ziffer 21 b) und folgt anzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 18".
Essigsäure der Rn 2501 Ziffer 21 c) der Gefahr-
gutVStr auch in freitragenden Kunststoffgefäßen Ausnahme Nr. Str 19
mit einem Fassungsraum von höchstens 220 I (Verlängerung der Ubergangsvorschriften für die
verpackt werden. Die Eignung der Kunststoffge- Beförderung von Stoffen und Gegenständen der
fäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Klassen I a, I b und I c)
Rn 2002 (13) der GefahrgutVStr nachgewiesen Abweichend von den §§ 1 und 2 der Gefahr-
sein. In dem Begleitpapier hat der Absender zu- gutVStr dürfen Fahrzeuge, die vor dem Inkraft-
sätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt an- treten der GefahrgutVStr in ihrer Beschaffenheit
zugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 17". nachweislich den in § 39 Abs. 2 des Sprengstoff-
gesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
Ausnahme Nr. Str 18
S. 1358), geändert durch Artikel 182 des Einfüh-
(Verpackungszulassung) rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
Abweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), genannten Spreng-
in Verbindung mit Rn 2508 g) der Anlage A darf stoffverkehrsverordnungen der Länder entspro-
Zinkchlorid der Rn 2501 Ziffer 12 der Gefahrgut- chen haben und noch entsprechen, auch weiterhin,
VStr in Mengen bis höchstens 50 kg unter fol- längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1975, in
genden Bedingungen in Säcke aus geeignetem dem Umfang, den die Sprengstoffverkehrsord-
Kunststoff verpackt werden: nungen jeweils zugelassen haben, Stoffe und Ge-
3548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
genstände der Klassen I a, I b und I c befördern.
Sonder-
Bis zum gleichen Zeitpunkt gelten die von der genehmi- Spalte 3 Spalte 4 Spalte S
gung
Bundesanstalt für Materialprüfung auf Grund des Nr.
§ 37 Abs. 3 Nr. 3 des Sprengstoffgesetzes erteil-
ten Ausnahmebewilligungen und die bisher ge-
nehmigten landesrechtlichen Ausnahmen von thylen-
den Vorschriften der Sprengstoffverkehrsverord- tetramin
nungen, sofern die Gültigkeit der Ausnahmebe- 150/o Calcium-
willigungen oder Ausnahmen nach dem 30. Juni carbonat
1973 abgelaufen ist oder noch ablaufen wird." und
10 0/o verzweig-
§2 tem, ge-
sättigtem,
Anlage 2 zu § 2 der AusnahmeV zur Gefahrgut- alipha-
VStr wird wie folgt geändert und ergänzt: tischem
Kohlen-
1. Die bisherigen Angaben in den Spalten 3 (Stoffe
wasser-
der Ziffer), 4 (Inhalt der Sondergenehmigung) stoff von
und 5 (Fundstelle) werden wie folgt geändert: durch-
schnitt-
Sonder- Iic:h.em
genehmi- Spalte 4 Spalte S
gung
Spalte 3 Mol-
Nr. gewicht
480
oder
TVA*"'*)Nr.
1351 / 1974 *) c) 75-800/o
Dinitro-
203 TVANr. sopenta-
408/1974 **) me-
237 TVANr. thylen-
409/1974 **) tetramin
250 TVA Nr. 17-200/o
950/1973**) anorga-
253 TVANr. nischer
1724/1974"'*) inerter
,, 1 250 l" ändern in TVA Nr. Füllstoff
277
,,1050 l" 1585/1974**) 3-50/o TVA Nr.
TVANr. Paraffin- 1736/ 1973 und
278
411 /1974 **) öl" 1023/1974 *)
283 ,,31. 12. 1978" 328 TVANr.
ändern in 874/ 1974 *)
,,31. 12. 1976" 343 TVANr.
316 TVANr. 1353/ 1974 *)
1506/1974 **) 354 TVA Nr.
322 1 a). 3 TVANr. 412/1974 **)
u.4 1562/1973 *) 361 TVA Nr.
12b, 61 e) 1564/1974*)
u. f) 363 TVANr.
21 a) u. e) 1971 /1973 *)
u.22 384 TVA Nr.
323 TVA Nr. 1677/1974 *"')
1352/1974 *)
405 TVANr.
324 „Zulassung eines 952/1973 und
Gemisches aus 413/1974 und
a) 900/o Dinitro- 875/ 1974 *)
sopenta- 420 Klammervermerk TV A Nr.
me- entfällt 876/1974 **)
thylen-
tetramin
und mit
minde- *) Die Angaben in dieser Spalte werden wie vorstehend ergänzt.
stens ••) Die bisherigen Angaben in dieser Spalte werden gestrichen und
wie vorstehend ersetzt.
100/o Magne- ... ) TVA = Tarif- und Verkehrs-Anzeiger für den Personen-, Gepäck-,
Expreßgut-, Güter- und Tierverkehr der Eisenbahnen des
siumoxid öffentlichen Verkehrs im Gebiet der Bundesrepublik
oder Deutschland
b) 75 0/o Dinitro- Bezugsquelle:
sopenta- Tarifverkaufsstelle im Tarifbüro der Bundesbahndirektion
Hannover
me-
3 Hannover
Joachimstr. 8
Nr. 1'.i7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974 3549
2. In Anlc1ge 2 werden folg(!ndc Angaben einge-
~.;
fügt: ..c:z
CU tJ)
Inhalt der Sonder-/ Aus-
nahmegenehmigung und
----- ----·-- ·----·~-----
c::{/) ;::!r::: Stoffe ggf. für den Straßen-
;::! 0,
cu. <i:·'"' Klasse der verkehr zu beachtende Fun<lstelle
]z
rtJ tJ)
lnh,ilt der Sonclcr-/ Aus-
nuhmcqcnc!hmigung und
' 8
'-'..C:
alQ)
Ziffer Einschränkungen
und zusätzliche
c:: c:: "d i::
Stoffe ggf. für den Straßen- i:: Ql Bedingungen
'"
;::! ;::!
tJ) 0 0,
4•M Klasse der verkehr zn beachtende Funclslc!lle U)
,' 8
'"'..C:
Ziffer EinschrJ.nkungcn -1- 3
(!) (!) und zusJ.tzliche 2 4 5
"d c:: Br,cli!HJllll9Cll
c:: (!)
a °'
---
1 2 3 4 5
435 Ie - Zulassung von TVANr.
-- - - - 1. Dimethyl- 1175/1973
amino- und
243 V 5, 6a) Verpack ur1gs- TVA Nr. trimethyl- 1622/1974
und b), zulassung 901/1969 stannan
7, 8, 21 b)
bis f), 2. Tris (dimethyl-
24,32 amino) boran
und 35 3. Tetrakis
(dimethyl-
amino) titan
in einer bestimm-
360 I d, be- Erlei eh terun gen TVANr. ten Verpackung
I e, stimmte für die Zusammen- 951/1973
II, packung Der vollstän-
Zusätzliche
Illa, dige Wortlaut Bedingungen:
dieser Aus-
Illb, nahmegeneh- Die für die Stoffe
migung kann der Rn 2181
III C, beim Bundes-
IVa, verkehrs- Ziffer 2 b) der
ministerium, der GefahrgutVStr
Vu. Referat A 12,
VII .53 BN-Bad zu beachtenden
Godesberg 1, Vorschriften der
Postfach 100,
angefordert Anlagen A und B
werden. GefahrgutVStr
sind entsprechend
anzuwenden.
413 Ib 63 b) Verpackungs- TVANr.
zulassung 1701/1972 438 V 34 Verpackungs- TVA Nr.
und zulassung 1396/1973
953/1973
443 IVa 83 Verpackungs- TVA Nr.
zulassung 53/1973
428 Ib -- Zulassung von TVANr.
Sprengsträngen in 1726/1974
einer bestimmten 453 III a 1 Füllung von Tuben TVA Nr.
Verpackung. 547/1974
Zusätzliche
Bedingungen:
457 Ib 5 e) Verpackungs- TVA Nr.
Die für Gegen-
zulassung 654/1974
stände der
Rn 20Gl Ziffer 1 c)
der GefahrgutVStr
zu beachtenden 459 V 21 a) V erpaclrnngs- TVA Nr.
Vorschriften der zulassung 878/1974
Anlagen A und B Einschrän-
der GefahrgutVStr kung:
sind entsprechend Diese Ausnahme-
anzuwenden. genehmigung
Bei Mengen über gilt längstens
500 kg (Faktor 20) bis zum
ist die Beförderung 31. Mai 1976
auf der Straße
nach § 7 erlaub-
n ispflich tig 469 IVa 75 Zulassung von TVA Nr.
(s. Rn 280001) nich tzy lindrischen 1358/1974
Transportgefäßen und
mit einem Fas- 1727/1974
431 Ia 11 a) Verpackungs- TVANr. sungsraum von
und b) zulassung 1128/1973 höchstens 1 050 l
3550 Bundes9es1eitzbliaitt, Jaihr,g,ang 1974, Teiil I
§3 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
Berlin-Klausel Land Berlin.
§4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes- Inkrafttreten
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in
des Kostf.'n0rm[ichtigungs-Anderungsgesetzes vom Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 137 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974 3551
Verordnung
über das Verfahren in Sortenschutzsachen
(Sortenschutzverordnung)
Vom 16. Dezember 1974
Auf Grund des § 43 des Sortenschutzgesetzes trag beizufügen; das Bundessortenamt kann die
vom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), zuletzt Vorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Sorten- verlangen;
schutzgesetzes vom 9. Dezember 1974 (Bundesge- 3. die Erklärung, daß die Erteilung des Sorten-
setzbl. I S. 3416), wird verordnet: schutzes beantragt wird; in Fällen, in denen
ein Sortenschutzrecht für mehrere gemeinsam
beantragt wird, sind Angaben auch über die
I. Einleitung des Verfahrens Aufteilung der Anteile der Berechtigten oder
über das für die Gemeinschaft maßgebende
§ 1 Rechtsverhältnis zu machen;
Anmeldung 4. die Sortenbezeichnung (§ 8 des Sortenschutz-
(1) Di,e Anmeldung einer Sorte zur Erteilung des gesetzes) oder eine Anmeldebezeichnung (§ 32
Sortenschutzes (§ 32 des Sorlenschutzg,esetzes) ist Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes);
in dreifacher Ausfertigung auf Vordrucken einzu- 5. den Namen und die Anschrift des Ursprungs-
reichen, die vom Bundessortenamt auf Anforderung züchters oder Entdeckers und die Versicherung,
zur Verfügung gestellt werden. Die Anmeldung be- daß nach -wissen des Anmelders weitere Perso-
steht aus: nen an der Züchtung oder Entdeckung der Sorte
1. dem Antrag (§ 2) und nicht beteiligt sind;
2. der Anmeldebeschreibung (§ 4). 6. falls der Anmelder nicht oder nicht allein der
(2) Für j,ede Sorte ist eine besondere~ Anmeldung Ursprungszüchter oder Entdecker ist, die An-
erforderlich. gabe, wie die Sorte an ihn gelangt ist;
(3) Für Schriftstücke, die nicht in deutscher 7. die Erklärung, daß Vermehrungsgut oder son-
Sprache abgefaßt sind, ist eine Ubersetzung durch stiges Erntegut der Sorte
einen öffentlich bestellten Ulwrsetzer beizubringen. a) im Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes
nicht vor der Anmeldung und
§2 b) außerhalb dieses Geltungsbereichs nicht vor
Antrag mehr als vier Jahren vor der Anmeldung
mit Zustimmung des Sorteninhabers oder seines
Der Antrag muß enthalten
Rechtsvorgängers gewerbsmäßig vertrieben wor-
1. den Namen oder bei juristischen Personen und den ist; gehört die Sorte zu einer neu in das
Personenhandelsgesellschaften die Firma oder Artenverzeichnis aufgenommenen Art, so hat
sonstige Bezeichnung des Anmelders, seinen sich die Erklärung nach Buchstabe a darauf zu
Wohnsitz oder Sitz, bei Orten außerhalb des beziehen, daß Vermehrungsgut oder sonstiges
Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes auch Erntegut der Sorte im Geltungsbereich des Sor-
den Staat, sowie die Anschrift; bei der Anmel- tenschutzgesetzes durch den Sorteninhaber oder
dung unter einer Firma ist ein Auszug aus dem seinen Rechtsvorgänger nicht vor mehr als
Handelsregister oder Genossenschaftsregister vier Jahren vor der Aufnahme der Art in das
über die Einlrn~rung der Firma beizufügen; ist Artenverzeichnis und nicht nach Ablauf von
der Anmeldf~r Einzelkc.n1frnc111n, so kann er neben sechs Monaten nach der Aufnahme gewerbs-
seinem Namen S(~ine Firma angeben; mäßig vertrieben worden ist;
2. falls ein Vertreter bestellt ist, seinen Namen 8. falls der Anmelder für die Sortenbezeichnung
und seine Anschrift; die Vollmacht ist dem An- die Priorität eines für ihn in der Zeichenrolle
3552 Bundes.gesetzbl,att, Jahrgang 1974, Te i-1 I
1
des Patentdm ts ci ngetrnuc!rH~n oder zur Eintra- 2. Angaben über die Ausprägung der für die Ein-
gung angemeldeten Wan!nzeichens oder einer gruppierung der Sorte bedeutsamen Merkmale,
für ihn interndl.iondl rc~Jistricrten Marke in An- bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung be-
spruch nimm! (§ 9 Abs. '.2 nnd J des Sortenschutz- stimmter Erbkomponenten erzeugt werden, auf
gesetzes), den Zeitpunk I der Eintragung oder Anforderung des Bundessortenamts auch der ent-
Anmeldun~J dc!s Wclrenwichens oder der inter- sprechenden Merkmale der Erbkomponenten.
nationalen R<!qislri(•nmq der Marke;
(2) Die Anmeldebeschreibung kann durch Abbil-
9. falls dl~r Annwld<)r eine rldtürliche Person ist, dungen ergänzt werden.
die Angabe, ob <!r Deutscher im Sinne des Arti-
kels 116 Abs. 1 dl!S Crunclgesetzes ist oder wel- §5
che andere' Slc1i:1lsanr1ehöriqkPit er besitzt;
Anmeldung einer Sortenbezeichnung
10. falls d ic'. Sorte bcn)i ts in einem anderen Ver-
ba ndssLc1c1 t (§ 8 clc)s Sortcnschutzgesetzes) oder Für die Anmeldung einer Sortenbezeichnung nach
in ci nern d nd<~ren Mi t.ql icdstaat der Europä- § 38 des Sortenschutzgesetzes gelten § 1 Abs. 1
ischen Wirtsclwfl.sqcnwinschaft ZLl einem amt- Satz 1, Abs. 2 und 3 und § 2 Nr. 1, 8, 12 und 13 ent-
lichen Verzeichnis von Sorten angemeldet, in sprechend.
einem soldwn VPrZ<'ichnis cinqetragen, zur Er- §6
teilun~J einc~s Sclrnt:;,rechts angemeldet oder für Andere Anträge
sie ein Schutt:n~cht erteilt worden ist, die An-
gabe dc)s dndf)Wn Verbd1Hlsstaats oder Mit- (1) Für andere Anträge als di.e in den §§ 1 und 5
gliedstaats, dc~s Zeitpunk Ls c1er Anmeldung, Ein- bezeichneten Anmeldungen gelten § 1 Abs. 2 und 3,
tragung ocfor Schutzc!rlei1ung sowie der Bezeich- § 2 Nr. 1, 2, 4, 9 und 13 und § 3 entsprechend. Die
nung, unter der die Sorte in dem anderen Ver- Anträge sind zu begründen.
bandsstaat oder Mitglieclslacit angemeldet, ein- (2) Der Antrag auf Festsetzung einer Vergütung,
getragen oder geschützt worden ist; ist die Sorte Bedingung oder Beschränkung bei der J edermanns-
in mehr als einem Verbandsstaat oder Mitglied- erlaubnis nach § 21 Abs. 7 des Sortenschutzgesetzes
staat angemeldet, eingetrugen oder geschützt, soll einen Vorschlag für die festzusetzende Vergü-
so sind die Angaben für jeden dieser Verbands- tung, Bedingung oder Beschränkung enthalten.
staaten oder Mitgliedsl.c1c1len zu machen;
11. falls ein Priori UH.srecht nach § 33 des Sorten-
schutzgesetzes beansprucht wird, die Angabe II. Prüfung und Nachprüfung der Sorte
des Verbandsslaats und des Zeitpunkts der er-
sten Hinterlegung; §7
12. falls die Sortenbezeichnung angemeldet wird, Prüfung der Sorte
die Erklärung, daß der Anmelder vom Zeitpunkt (1) Die Prüfung der Sorte durch Anbau und weiter
der Erteilung des Sorlenschutzes an darauf ver- erforderliche Untersuchungen (§ 36 Abs. 2 des ·sor-
zichtet, für die Sorte und }ede andere Sorte tenschutzgesetzes) beginnt in der nächsten auf die
derselben bolrJnischen oder einer verwandten Anmeldung folgenden Vegetationsperiode, wenn die
Art Rechte aus Warenzeichen geltend zu ma- Anmeldung bis zu dem vom Bundessortenamt im
chen, die mit der Sorlenbezeichnung überein- Blatt für Sortenwesen für die jeweilige Art bekannt-
stimmen oder V(~rwE~chsE~lt werden können und g,emachten Termin eingegangen ist.
für ihn in einem cmderen Verbandsstaat, der für
Sorten dieser Art Sortenschutz _gewährt, ge- (2) Macht der Anmelder ein Prioritätsrecht nach
schützt sind (§ 37 Abs. 2 des Sortenschutzgeset- § 33 des Sortenschutzgesetzes unter Einhaltung der
zes); für die Vorlage des erforderlichen Vermehrungsguts
in § 36 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes festgelegten Frist
13. die Unterschrift des Anmelders oder seines Ver- geltend, so beginnt die Prüfung in der Vegetations-
tret,ers. periode, die dem nächsten gemäß § 8 Abs. 1 be-
§3 stimmten Einsendetermin folgt.
Änderungen von Angaben (3) Bei Sorten von Arten, die dem Gesetz über
forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegen, kann auf
Anderungen des Namens, der Firma oder der son- Antrag des Anmelders das Prüfungsverfahren bis
stigen Bezeichnung des Anmelders, 5,eines Wohn- zum Abschluß des Zulassungsverfahrens nach dem
sitzes oder Sitzes und der Anschrift sind dem Bun- Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut ausge-
dessortenamt unverzüglich mitzuteilen. Bei Namens-, setzt werden.
Firmen- und B-ezeichnungsänderungen sind die Be-
lege beizufügen. (4) Die Prüfung wird durchgeführt, bis die Ent-
scheidung über die Erteilung des Sortenschutzes
unanfechtbar geworden ist.
§4
Anmeldebeschreibung §8
(1) Die Anmeldebeschreibung muß enthalten: Einsendung des Vermehrungsguts
1. die Sortenbezeichnung oder die Anmeldebezeich- (1) Das Bundessortenamt bestimmt, wann, wohin
nun.91 und in welcher Menge und Beschaffenheit das für
Nr. 1:37 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974 3553
die Prüfung der Sorlu erlord(~rliclw Vermehrungs- Grundlage für dieses Verfahren einen Prüfungs-
gut zu liefern isl. lki Sortc•n, deren Pflanzen durch bericht, der dem Sortenschutzinhaber mitgeteilt
Kreuzung bestimmlt!r Erbkornpotwnten erzeugt wer- wird.
den, kann dcis Lhrndesc.orlencinü verlcingen, daß auch
Vermehrnngsqu! der Erhkompo1H~nt(!J1 eingesandt
wird. III. Verfahren vor der Prüfabteilung
(2) Soweit das lhrnd('.ssor!cndm1 in uegründeten § 13
Fällen nicht etwc1s anderes zul~ißt, muß das Ver-
mehrungsgut für jeclc> Prüfung c.1us der der Prüfung Verfahrensbeteiligte
vorausgegangenen VegPtdlio11speriode stammen. (1) Bet,eiligte an dem Verfahren vor der Prüfabtei-
Das Vermehrungsgut dcirf kl:irwr clwmischen oder lung sind
besonderen physikc1l i sehen Belrnncllung unterzogen
1. im Verfahren wegen Erteilung des Sortenschut-
worden sein, f~s sei clenn, daß das Bundessortenamt
eine solche Behancllun9 g(:st at!Pt oder vorschreibt. zes der Anmelder und Dritte, die nach § 35 des
Soweit das Vernwhrun~Jsqnt Piner Behandlung im Sortenschutzgesetzes Einwendungen erhoben ha-
ben,
Sinne von Salz 2 unterzocwn worden ist, müssen die
Art der Behc1ndlun~J und, sowl'il dcibei Mittel mit 2. im Verfahren wegen Löschung der Sortenbezeich-
chemischen Wirkslolf en dl1\JPWc~nclet wurden, die nung oder wegen Eintragung einer vorläufigen
Wirkstoffe angegebcm wPrden. Sortenbezeichnung auf Antrag (§ 11 des Sorten-
schutzgesetzes) der Sortenschutzinhaber und der
§9 Antragsteller,
Durchführung der Prüfung 3. im Verfahren wegen Eintragung einer anderen
Sortenbezeichnung der Sortenschutzinhaber und
Das Bundessorterldml. beslimrnl den Prüfungsum- Dritte, .di,e nach § 38 in Verbindung mit § 35 des
fang unter Berücksichtigung der botanischen und Sortenschutzgesetzes Einwendungen erhoben ha-
ökologischen Gegebenheiten. DE\m Prüfungsanbau ben.
werden Anbaupläne zugrundegelegt. Dber die Aus-
(2) Den Schriftsätzen eines Beteiligten sollen Ab-
führung der Pläne sowie über alle für die Beurtei-
schriften für die übr-igen Beteiligten beigefügt wer-
lung der Sorte erforderlichen Beobachtungen und
den.
Ermittlungen sind Aufzeichnungen zu machen.
(3) Sohriftsätze, die Einwendungen nach § 35 des
§ 10 Sortenschutzgesetzes, Sachanträge oder die Zurück-
nahme ,einer Anmeldung oder eines Antrags enthal-
Unterrichtung des Anmelders ten, sind den übrigen Beteiligten zur Stellungnahme
Das Bundessortenamt unterrichtet den Anmelder innerhalb einer bestimmten Frist von Amts wegen
über das Ergebnis der Prüfung eines jeden Jahres. zuzustellen, andere Schriftsätze sind ihnen formlos
mitzuteilen, sofern nicht di,e Zustellung angeordnet
§ 11
wird.
Prüfungsbericht § 14
(1) Das Bundessortenarnt erstellt einen Prüfungs-
Bevollmächtigte
bericht, sobald es die Ergebnisse der Prüfung zur Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte
Beurteilung der Sort,e für ausreichend hält. Ein vertreten lassen. Die Vollmacht muß schriftlich er-
Prüfungsbericht wird auch erstellt, wenn der An- teilt sein. Zustellungen, Ladungen und sonstige Mit-
melder auf Grund mehrjähriger Prüfungsergebnisse teilungen sind im Falle einer Vertretung nur an den
eine Entscheidung über die Erteilung des Sorten- Bevollmächtigten zu richten.
schutzes beantragt.
(2) Der Prüfungsbericht wird dem Anmelder mit- § 15
geteilt. Anhörung der Beteiligten
§ 12 Den Beteiligten ist vor jeder Entscheidung, durch
Nachprüfung des Fortbestehens der Sorte die sie be,schwert würden, Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben.
(1) Für die Nachprüfung des Fortbestehens einer
ges,chützten Sorte (§ 16 des Sortenschutzgesetzes)
gelten die §§ 8 und 9 entsprechend. IV. Verfahren vor dem Beschlußausschuß
(2) Der Sortenschutzinhaber wird über das Er-
§ 16
gebnis der Nachprüfung unterrichtet, falls sich Män-
g,el hinskhtlich der Homogenität oder der Beständig- Verfahrensbeteiligte
keit der Sorte ergeben haben. (1) Beteiligte an dem Verfahren vor dem Be-
(3) Haben sich bei der Nachprüfung des Fortbe- schlußausschuß sind
stehens der Sorte Mängel ergeben, die die Einleitung 1. im Einspruchsverfahren der Einspruchsführer und
eines Verfahrens zur Aufhebung des Sortenschutzes die anderen Beteiligten an dem Verfahren vor der
reohtfertigen, so erstellt das Bundessortenamt als Prüfabteilung,
3554 Bundesgesetzblatt, Ja1hrgang 1974, Teil I
2. im Verl cih ren we~Jen Erk länmg der Nichtigkeit (3) Die Verhandlungstermine werden in der Regel
des Sortens.clnllz,c,s oder Erteilung einer Zwangs- am Sitz des Bundessortenamts abgehalten. Aus be-
erlm1bnis clC'r J\nlril~Jsteller und dt~r Sortenschutz- sonderen Gründen kann der Vorsitzende einen Ter-
inhaber, min an einem anderen Ort anberaumen.
3. im Verfahren wegc,n Aufhebung des Sortenschut-
zes der Sortenschutzintldber, § 20
4. im Verfahren wegen Festsetzung einer V,ergü- Verhinderung eines Beisitzers
tung, Beschränkung oder Bedingung bei der Je-
dermannserlm1bnis der Antragsteller, der Sorten- (l) Ist ein Beisitzer an der Teilnahme an einer
schutzinhaber sowie jeder, der von der Jeder- Sitzung verhindert, so hat er dies dem Vorsitzenden
mannserlaubnis Gebrauch gemacht hat, sofern er unverzüglich mitzuteilen.
beim Bundessortenamt seine Beteiligung schrift- (2) Beisitzer, die nach § 24 Abs. 6 des Sorten-
lich anzeigt. schutzgesetzes von der Ausübung ihr,es Amtes aus-
(2) § 13 Abs. 2 und 3 und§ 14 qelten Pntsprcchend.
ges.chlossen sind, haben dies dem Vorsitzenden un-
verzüglich mitzuteilen,
§ 17
§ 21
Mündliche Verhandlung
Beratung und Abstimmung
Der Beschlußausschuß entscheidet nach münd-
licher Verhandlung. Die Entscheidung kann ohne (1) Die des Beschlußausschusses sind
mündliche Verhandlung ergehen, wenn der Vorsit- "nicht öffentlich.
zende dies für sachdienlich hält. Widerspricht einer (2) Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Er berichtet
der Beisitzer, so hat eine mündliche Verhandlung dem Beschlußausschuß über den Sachverhalt und
stattzufinden.
über das Ergebnis Prüfungen. Er kann die
§ 18 Berichterstattung einem Beisitzer übertragen.
Vorbereitung der Verhandlung (3) Bei den und Abstimmungen des
Beschlußausschusses dürfen nur die zur Entschei-
(1) Der Vorsitzende soll das Verfahren so vorbe-
dung Berufenen zugegen sein.
reiten, daß der Beschlußausschuß möglichst in ,einer
Sitzung entscheiden kann. Der Vorsitzende kann (4) Bei den Abshnmrnngen des Beschlußausschus-
alle zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen ses stimmen zunächst die Beisitzer ab, und zwar
Maßnahmen treffen und zu diesem Zwecke insbe- der im LebensaHer jüngere vor dem älteren, zuletzt
sondere stimmt der Vorsitzende. Eine Stimmenthaltung ist
1. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläut,erung nicht zulässig.
ihrer vorbereitenden Ausführungen sowie die (5) Findet eine mündliche Verhandlung nicht statt,
Vorlegung von Urkunden aufgeben, so kann die Entscheidung durch schriftliche Befra-
2. im Verfahren na,ch § 21 oder § 22 des Sorten- gung der Beisitzer getroffen werden. Widerspricht
schutzge,setzes das persönliche Erscheinen der ein Beisitzer, so hat eine Beratung stattzufinden.
Beteiligten anordnen,
3. Zeugen oder Sachverständige, auf die sich ein § 22
Beteiligter bezogen hat oder deren Anhörung er- Entscheidung
forderlich erscheint, zur mündlichen Verhandlung
oder zur Beweisaufnahme laden oder von ihnen Die Entscheidung des Beschlußausschusses ist
schriftliche Auskünfte einholen, den anwesenden BeteiUgten oder Bevollmächtigten
4. eine Einnahme des Augenscheins anordnen. der Beteiligten unter MiUeilung der wesentlichen
Gründe zu eröffnen. Die Entscheidung ist vom Vor-
(2) Der Vorsitzende kann Beweisaufnahmen an- sitzenden zu unterschreiben, einer Unterschrift der
ordnen und durchführen. Die Beteiligten sind zu Beisitzer bedarf es nicht.
den Beweisaufnahmen zu laden.
§ 23
§ 19
Niederschrift
Ladung, Ort des Verhandlungstermins
(1) Uber den Verlauf der mündlichen V,erhandlung
(1) Der Vor,sitzende bestimmt den Termin zur und der Beweisaufnahme wird eine Niederschrift
mündlichen Verhandlung und lädt die Beisitzer, g,eführt. Der Präsident des Bundessortenamts be-
die Beteiligten sowie etwaige Zeugen und Sach- stimmt als Schriftführer einen Dienstangehörigen
verständige. Bei der Ladung soll eine Ladungsfrist des Bundessortenamts.
von mindestens zwei Wochen eing,ehalten werden.
(2) Die Nirederschrift enthält
(2) Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hin-
zuweisen, daß eine Entscheidung auch dann er- 1. Ort und Tag der Verhandlung,
gehen kann, wenn sie im Termin weder erschienen 2. di,e Namen des Vorsitzenden, der Beisitzer und
noch vertreten sind. des Schriftführers,
Nr. 1'.P Td~J der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974 3555
3. die B<:zeichnung dPr Suche, V. Schlußvorschriften
4. die Namen der t:rschienerwn BelPilirJten, ihrer
Bevollrnächtigtc~n und Beist~inde. § 24
(3) Durch Au fn,ilm1c~ in die Niederschrift sind Berlin-Klausel
festzuhalten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1. die Anlräge und Erklä rung<)n der Beteiligten, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Sorten-
2. die Aussagen der Z<)Ug<)n und Sachverständigen,
schutzgesetzes auch im Land Berlin.
3. das ErgCc!bnis eines Augenscheins,
4. die Entscheidung des Beschlußausschusses, § 25
5. die MittE~ilung der Entscheidung und der wesent- Inkrafttreten
lkhen Gründe an die Beteiligten oder ihre Be-
vollmächtigt,en. Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1974 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Sortenschutzverordnung
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom 10. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 622) außer
vom Schriftführer zu unterzeichnen. Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Verordnung Ausfuhrerstattung EWG
Vom 16. Dezember 1974
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1, der §§ 9 und 10 b) von einem Schiffsausrüster in einem Freiha-
Abs. 1, der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetz,es fen bezogen worden sind, sofern sie nach-
zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa- weislich auf bezugsberechtigte Schiffe im Sin-
tionen vom 31. August 1972 (Bundesgesetzbl. 1 ne des § 135 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Allge-
S. 1617), zuletzt geändert durch Artik,el 228 des Ein- meinen Zollordnung im Wirtschaftsgebiet
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März oder auf Seeschiffe in Häfen außerhalb des
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im Einverneh- Wirtschaftsgebietes weitergeliefert werden,
men mit den Bundesministern für Wirtschaft und
der Finanzen verordnet: 2. als Luftfahrzeugbedarf zum Verbrauch an Bord
während des. Fluges im internationalen Flugver-
§ 1
kehr abgegeben werden und zu diesem Zweck
von einem gewerblichen Luftfahrzeugausrüster
Anwendungsbereich an ein Luftfahrtunternehmen geliefert oder von
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für selbstausrüstenden Luftfahrtunternehmen bezo-
die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der gen worden sind,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die 3. an Streitkräfte auf Grund von Verträgen mit amt-
im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen lichen Beschaffungsstellen der Streitkräfte gelie-
und Handelsregelungen hinsichtlich der Erstattun- fert worden sind. Diese Waren gelten als von den
gen bei der Ausfuhr erlassen worden sind. Streitkräften zu ihrer ausschließlichen Verwen-
(2) Bei Lieferungen im Geltungsbereich dieser dung frei von Eingangsabgaben eingeführt, außer
Verordnung ist Artikel 2 der Verordnung Nr. 1041/ wenn sie an Streitkräfte im Land Berlin geliefert
67/EWG (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf- werden. Mit der Ubergabe gehen die Waren in
ten Nr. 314 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung die Zollgutverwendung der Streitkräfte über.
auf Waren anzuwenden, die
(3) Erstattungen werden nicht gewährt für Waren,
1. als Schiffsbedarf die im Rahmen von aktiven Veredelungsverkehren
a) auf bezugsberechtigte Schiffe im Sinne des als Ersatzgut oder als Vorgriffsgut (§§ 47 bis 51 des
§ 135 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Zollgesetzes) oder von passiven Veredelungsver-
Zollordnung geliefert oder kehren (§ 52 des Zollgesetzes) ausgeführt, zur Aus-
3556 Bundes,ges,etzbl,att, Jahrgang 1974, Te,i,l I
landslc1genrng (§ 56 der Allgemeinen Zollordnung) der jeweils geltenden Fassung genannt sind,
odl!r zur Ausl,rndsbefönJerung (§ 55 der Allgemei- die nach dieser Vorschrift zur Berechnung der
1wn Zollordntrnu) abgefertigt werden. Ausfuhrerstattung erforderlichen Angaben
durch geeignete Unterlagen,
§2
b} die in dem Anhang II der Verordnung (EWG}
Zuständigkeit für die Gewährung von Erstattungen Nr. 865/68 (Amtsblatt der Europäischen Ge-
meinschaften Nr. L 153 S. 8) in der jeweils
Zuständig für die Durchführung dieser Verord-
geltenden Fassung genannt sind, die zur Her-
nung und dt!r in § 1 Abs. 1 uenannten Rechtsakte ist
stellung der auszuführenden Ware verwende-
die Bundesfi rld nzverwal tung.
ten Mengen an Saccharose, Glukose oder
Glukosesirup,
§3 durch geeignete Unterlagen.
Antragsteller und Antrag
(1) Antrag auf Erstattung kann nur stellen, wer §5
dc1s in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2315/69
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. Sicherheitsleistung
L 295 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung ge- (1) Wird auf Antrag eine Vorauszahlung auf den
nannte Kontrollexemplar beantragt hat (§ 6). Erstattungsbetrag nach Artikel 9 der Verordnung
(2) Sind die Waren als Schiffsbedad an Schiffs- Nr. 1041/67/EWG gewährt oder die Erstattung nach
ausrüster im Freihafen geliefert worden, so kann Artikel 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69
das Kontrollexemplar nur von dem Schiffsausrüster (Amtsblatt der Europäischen Gemeins.chaften Nr.
beantragt werden, für den die Waren in den Freiha- L 59 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt,
fen verbracht worden sind. so ist die in dies,en Fällen vorgeschriebene Sicher-
heit zu leisten. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas
(3) Der Antrag auf Erstattung ist nach vorge- trifft die Entscheidung über den Verfall der .Sicher-
schriebenem Muster beim Hauptzollamt Hamburg- heit.
Jonas einzureichen.
(2) Für die Sicherheitsleistung gelten die Vor-
§4 schriften der §§ 132 bis 141 der Reichsabgabenord-
nung sinngemäß. Auf Grund der §§ 135 und 136 der
Nachweise Reiichsabgabenordnung erlassene Vorschriften fin-
(1) Der Antragsl(~ller hat die Voraussetzungen für den sinngemäß Anwendung. Für die Befriedigung
den Erstattungsanspruch darzutun und die notwen- des Rückzahlungsanspruchs durch Verwertung von
digen Beweise zu erbringen. Sicherheiten gilt § 381 der Reichsabgabenordnung
sinngemäß.
(2) Der Antragsteller hat insbesondere vor Ge-
währung der Erstattung dem Hauptzollamt Ham-
§6
burg-J onas nachzuweisen:
Kontrollexemplar
1. die Ausfuhr der Waren und den Zeitpunkt der
Ausfuhr oder die Abfertigung der Waren zu dem (1) Die Erklärung nach Artikel 1 der Verordnung
in Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1041/67/ Nr. 1041/67/EWG ist mit dem KontroUexemplar ab-
EWG genannten Verfahren zugeben.
durch das in § 3 Abs. 1 genannte Kontroll-
exemplar, (2) Für die Erteilung des Kontrollexemplars ist,
soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt
2. daß es sich um ein Erzeugnis mit Ursprung in der ist, die Versandzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der
Gemeinschaft handelt, soweit der Nachweis na,eh Außenwirtschaftsverordnung) zuständig.
einer Verordnung des Rates oder der Kommis-
sion erforderlich ist, (3) Das Kontrollexemplar ist vom Antragsteller
durch geeignete Unterlagen, auszufüllen, zu unterzeichnen und bei der Versand-
zoLlstell,e einzureichen. Gleichzeitig ist ihr die Aus-
3. im Falle der Wiederausfuhr von Waren, die zu- fuhrsendung zur Ausfuhrabfertigung zu gestellen
vor aus einem dritten Land eingeführt worden oder anzumelden. Der Ausfuhrschein oder die Ver-
sind, daß die ausgeführten Waren mit den eing,e- sand-Ausfuhrerklärung sind beizufügen, sofern dies
führten Waren identisch sind und die Abschöp- nach den Vors.chriften der Außenwirtschaftsverord-
fungen auf diese Waren bei der Einfuhr erhoben nung für die Ausfuhr erforderlich ist.
worden sind, soweit der Nachweis nach einer
Verordnung des Rates oder der Kommission er- (4) Sofern der Ausführer nicht von dem Verfahren
forderlich ist, des Artikels 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1041/67/
durch geeignete Unterlagen, EWG Gebrauch macht und die Ausfuhrsendung aus
dem Geltungsbereich dieser Verordnung unmittel-
4. bei Waren, bar nach dritten Ländern ausgeführt wird, ist das
a) die in den Anhängen B und C der Verordnung Kontrollexemplar bei der Ausgangszollstelle (§ 10
(EWG) Nr. 2682/72 (Amtsblatt der Euro- Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Außenwirtschaftsverord-
päischen Gemeinschaften Nr. L 289 S. 13) in nung) zur Bestätigung des Ausgangs der Ausfuhr-
Nr. 137 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974 3557
sendung aus der Gemeinschaft vorzulegen. Im FaUe lungserzeugnisse) nach Art und Beschaffenheit un-
der Lieferung in andere Mitgliedstaaten für die in ter Angabe der Zolltarifnummer und der Zolltarif-
Artikel 2 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG be- stelle zu bezeichnen. Außerdem ist anzugeben, für
zeichneten Bestimmungen ist das Kontrollex,emplar welche Menge an Grunderzeugnissen und für wel-
der Bestimmungszollstelle vorzulegen, die die Liefe- chen Zeitraum der Erstattungs-Veredelungsverkehr
rung der Sendung überwacht. beantragt wird. Sollen bei der Herstellung der Ver-
edelungserzeugnisse neben den Grunderzeugnissen
(5) Das Kontrollexemplar für die Lieferung als andere Waren im Rahmen eines aktiven Verede-
Schiffs- oder Luftfahrzeugbedarf im Geltungsbereich lungsverkehrs (§§ 48 bis 51 des Zollgesetzes) ver-
dieser Verordnung erteilt die von der Oberfinanz- edelt werden, so ist dies in dem Antrag ebenfalls
direktion bestimmte Zollstelle anzugeben.
1. bei Lieferungen
(3) Die Bewilligung ist davon abhängig, daß der
a) auf Schiffe, wenn die Lieferung durch Vorlage Antragsteller
einer Empfangsbestätigung des Bezugsberech-
tigten (§ 135 Abs. 3 Satz 1 der Allgemeinen l. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, re-
Zollordnung), gelmäßige Abschlüsse macht und nach dem Er-
b) durch Luftfahrzeugausrüster, wenn die Liefe- messen der Zollverwaltung vertrauenswürdig ist,
rung durch Vorlage einf~r Empfangsbestäti- 2. die Verpflichtungserklärung nach Artikel 3
gung des LuftfahrtunternPhrncms nachgewie- Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69
sen wird, (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
2. bei Bezug durch Schi ffsd usrüster im Freihafen Nr. L 250 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
oder durch selbstm1srüs!Pnde Luftfahrtunterneh- abgibt,
men, wenn der BPzug 9laubhaft gemacht wird; 3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei
die Oberfinanzdirektion läßt beim Vorliegen Stücken vorlegt:
eines Bedürfnisses dieses Verfahren im Einzelfall a) Ort und Lageplan der Betriebsräume, in de-
auch für Luftfahrze:!uqausrüster zu. nen die Grunderzeugnisse gelag,ert, bearbeitet
Das Kontrollexemplar wird nur erteilt, wenn es un- oder verarbeitet werden,
verzüglich nach A blau! des Kalendermonats bean- b) Beschreibung der Bearbeitungs- und Verarbei-
tragt wird, in dem die Wi::lre gclief,ert oder bezogen tungsvorgänge mit Angaben über die voraus-
worden ist. Lieferungen eines Kalendermonats kön- sichtliche Ausbeute.
nen in einem Konl.rollexr'mplcu zusammengefaßt
werden. (4) Die Bewilligung wird s,chriftlich erteilt. Sie
kann zurückgenommen werden, wenn die Voraus-
(6) Bei Lieferung an Streitkräfte im Geltungsbe- setzungen des Absatzes 3 bei der Bewilligung nicht
reich dieser Verordnun9 sind die \Varen der zustän- vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen
digen Zollstelle zu gestellen und mit dem Antrag sind. Bei der BewiUigung wird bestimmt, welche
anzumelden, die Lieferung an die Streitkriifte zoll- Zollstelle den Erstattungs-Veredelungsverkehr
amthch zu überwachen. Die ·waren werden dem überwacht (überwachende Zollst,elle).
Antragsteller nach zollarntlicher Behandlung zur
Lieferung an die Strcitkri:ifl.e überlassen. Die Zoll- (5) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im Rah-
stelle bestätigt in dem Kontrollexemplar die Uefe- men des Erntattungs-Veredelungsverkehrs bearbei-
rung, wenn sie durch eine nach vorgeschriebenem tet oder v,erarbeitet werden, unterliegen der amt-
Muster ausgestellte Empfangsbestätigung der Streit- lichen Uberwachung.
kräfte nachgewiesen ist:.
(6) Auf Verlangen der überwachenden Zollstelle
(7) Für die zollamtliche Behandlung der Ausfuhr- hat derjenige, dem der Erstattungs-Veredelungsver-
sendung gelten di,e Zollvorschriften über die Erfas- kehr bewilligt worden ist (Veredeler), über die Wa-
sung des WarenverkPhrs und die Zollbehandlung renbewegung und V,eredelung Anschreibungen zu
sinngemäß. führen. Als solche Anschreibungen können betrieb-
§7 liche Aufzeichnungen anerkannt werden, soweit sie
den Zu- und Abgang der Waren, ihren Bestand und
Bewilligung des Erslattungs-Veredelungsverkehrs die Veredelungsarbeiten übersichtilich wiedergeben.
(1) Sollen Grunderzeugnisse im Sinne des Arti- Di,e überwachende Zollstelle kann auf die Anschrei-
kels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 in einem bungen verzichten, soweit ihr die amtliche Uber-
Zollkontrollverfahren nach Artikel 2 der genannten wachung nkht gefährdet erscheint.
Verordnung bearbeitet oder verarbeitet werden, so
bedarf es der Bewilligung eines Erstattungs-Verede- (7) Der Veredeler ist verpflichtet,
lungsverkehrs. Für die Bewilligung ist das Haupt- 1. jede Veränderung hinsichtlich der Angaben nach
zoLlamt zuständig, in dessen Bezirk der Antragstel- Absatz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle unver-
ler di,e Arbeiten ausführ,en will. züglich anzuzeigen,
(2) In dem Antrag sind die zur Bearbeitung oder 2. die in Absatz 6 g,enannten Unterlagen und die
Verarbeitung vorgesehenen Grunderzeugnisse so- sich hierauf beziehenden geschäftlichen Belege
wie die daraus herzustellenden Verarbeitungser- sieben Jahre lang, die Handelsbücher entspre-
zeugnisse oder Waren im Sinne des Artikels 2 chend der handelsrechtlichen Aufbewahrungs-
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 (Verede- frist aufzubewahren.
3558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
§8 (3) Die Zollstelle prüft die Angaben in der Abmel-
Verfahren im Erstattungs-Veredelungsverkehr dung und dem Kontrollexemplar. Ergeben sich kei-
ne Beanstandungen, so vermerkt sie dies in der Ab-
(1) Die: Grunderzeugnisse werden c1uf Antrag des meldung und erteilt das Kontrollexemplar. § 6
Vereclelers von der überwc1chenden Zollstelle, mit Abs. 4 und 7 findet Anwendung.
Zustimrnun~J diPsc:r Stelle duch von einer anderen
Zollslellc\ in den ErsldUungs-Veredelungsverkehr (4) Sind für die Herstellung der Veredelungser-
überführl. Der Antrag ist nc1ch vorgeschriebenem zeugnisse neben den Grunderzeugnissen .andere
Muslc>r in vic:r Stückc'n, im Falle der Uberführung Waren im Rahmen eines aktiven Veredelungsver-
durch ein<: andc:re ZollsLcdlc' in fünf Stücken zu kehrs verwendet worden, so sind die Veredelungs-
stellen. erzeugnisse zu gest,ellen. Im übrigen bleiben die
Absätze 1 bis 3 unberührt.
(2) Die Grundcrzc:uunissc, sind der überwachen-
den Zollstelle untPr Vorld~W dc!s Antrags und, so-
weit erforderlich, der ;\ 11slu h rl izc:nz oder der Vor- § 10
irnsfestsetzunqsb('sche inigu nn anzumelden. Die Abrechnung des Erstattungs-Veredelungsverkehrs
Zollstelle kann verlangen, claß die Grunderzeugnis-
se am Amtsplatz (§ 12 Abs. 1 (lpr Allgemeinen Zoll- Zur Feststellung, ob die Veredelungserzeugnisse
ordnung) oder illl dem von der Zollstelle bestimm- innerhalb der dafür geltenden Fristen abgemeldet
ten Ort vorqeführt. wc!rclc:n. Er~Jibt die Prüfung des worden sind, wird der Erstattungs-Veredelungsver-
Antrags mit Annwldunq h.c~im: Bccrnsli:mdungen, so kehr spätestens bei Ablauf dieser Fristen abgerech-
gibt di,e Zollstelle die Grundl:rzcuqnisse für den Er- net. Die Abrechnung kann zusammengefaßt für die
stattungs-Ven:dc:lunqs verk(!l1 r frei Der Tag der in einem Kalendermonat oder im K,alenderviertel-
Freigabe gilt als Tag cJpr Annahme der Erklärung jahr abgelaufenen Fristen vorgenommen werden.
im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Verordnung Bei der Abrechnung werdei;i die nach § 8 Abs. 2
(EWG) Nr. 1957/69. Satz 3 freigegebenen Grunderzeugnisse in der Rei-
henfolge ihrer Freigabe auf die abgemeldeten Ver-
(3) Anstelle der frcigegcb(~nen können andere edelungserzeugnisse angerechnet.
Grunderzeugnisse bearbeitet oder verarb(~itet wer-
den, die den freigq3dwm!n Crunclcrzl'Ugnissen nach
Menge und Bcscl1aflenhcit entsprechen. § 11
Erstattungs-Lagerverkehr
§9 (1) Sollen im Anhang II der Verordnung (EWG)
Abmeldung vom Erstattungs-Veredelungsverkehr Nr. 441/69 aufgeführte Waren gemäß Artikel 3 der
und Ausfuhr genannten Verordnung einem Zollagerverfahr,en un-
terworfen werden, so ist die Zollanmeldung abwei-
(1) Die Verndelungserzeugnisse sind bei der über-
chend von § 90 der Allgemeinen Zollordnung in
wachenden Zollstelle abzumelden; die Abmeldung
vier Stücken, im Falle des § 90 Abs. 2 Satz 1 der
ist nach vorgeschriebenem Muster in drei Stücken
Allgemeinen Zollordnung in fünf Stücken abzuge-
vorzunehmen. ln die Abmeldung sind auch die für
ben. Sollen solche Waren gemäß Artikel 3 der ge-
die Abrechnung des Erstc1tttmgs-Vcredelungsver-
nannten Verordnung in einem Lager in einem Frei-
kehrs erforderlichen Angaben aufzunehmen. Für die
hafen gelagert werden, so sind sie bei der zuständi-
Abmeldung gelten die Frislen gemäß Artikel 3
gen Zollstelle nach vorgeschriebenem Muster in
Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69. Verecle-
fünf Stücken anzumelden. Zusammen mit der An-
lungserzeuunisse, für die entsprechend ihrem Ge-
meldung nach Satz 1 oder 2 ist, soweit erforderlich,
halt an lnhaltss1 oflen untc! rsch i ed I iehe Erstattungs-
die Ausfuhrlizenz oder die Vorausfestsetzungsbe-
sätze festgesetzt sind, sind cler überwachenden Zoll-
scheinigung vorzulegen.
stelle vorzuführen. Die Zollstelle kann die Vorfüh-
rung der Veredclungserzeu9nisse auch in anderen (2) Die Ausfuhr der Waren ist durch ein Kontroll-
Fällen verlangen, wenn cliPs die Uberwachung des exemplar nachzuweisen. Dieses ist zusammen mit
Erstattungs-Vereclelungsvc~rb~hrs erfordert. In der der Abmeldung der Waren der zuständi,gen Zoll-
Abmeldung ist zu versichern, claß zum Herstellen stelle vorzulegen. Der Ausfuhrschein oder die Ver-
der Veredelun~Jserzeu9nisse die nach § 8 Abs. 2 sandausfuhrerklärung ist beizufügen, sofern dies
Satz 3 freigegebeiwn Grunderzeugnisse ocfor andere nach den Vorschriften der Außenwirtschaftsverord-
Grunderzeugnisse verwendet worden sind, die die- nung für die Ausfuhr erforderlich ist. § 6 Abs. 4
sen nach ihrer Beschaffenheit entsprochen haben; und 7 findet Anwendung.
auf Verlangen der überwachenden Zollstelle ist dies
durch zusätzliche Untc,rlagen nachzuweisen. Der
§ 12
Veredeler erh~ilt ein Stück clc:r Abrnelclun9 zurück.
Zusätzliche Bestimmungen für Malz
(2) Die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse ist
durch ein Kontrollr:xernplM nachzuweisen. Das (1) Für Malz, für das in R,e,chtsakten des Rates
Kontrollexemplar ist zusarnml!n mit der Abmeldung oder der Kommission ein besonder,er Erstattungs-
der überwachenden Zollstelle vorzulegen. Der Aus- satz festgesetzt wird, gelten folgende zusätzliche
fuhrschein oder die Versand-Ausfuhrerklärung sind Bestimmungen:
beizufügen, sofern dies nach den Vorschriften der 1. Den in den Rechtsakten des Rates oder der Kom-
Außenwirtschaftsverordnunq für die Ausfuhr erfor- mission vorgeschriebenen Meldungen an die zu-
derlich ist. ständige Zollstelle sind beizufügen:
Nr. 1J7 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1974 3559
a) eine J=ksclH<!ibun~J und Z(:ichnung der Lager- 2. die Gerste, soweit das Malz erst nach Beginn des
räunw in zwei Stücken; Wirtschaftsjahres hergestellt wird,
b) diE~ Ausfuhrlizenz, sowPil die) Erstattung im zu Beginn des Wirtschaftsjahres lagert. Die Ober-
voraus fesl gesc!lzl wordt>n ist. finanzdirektion kann eine andere Zollstelle als ört-
Ist derjeniw:, der diE: Mc:ldung abgibt, nicht Her- lich zuständige Zollstelle bestimmen.
steller und Lagerhuller, so ist die Meldung auch
von diesen Persorwn Zll unterzeichnen.
§ 13
2. Betriebe, in clE~rwn GPrstP und Malz qelagert wer-
Gewährung der Erstattung
den, die Gegenstand der in Nummer 1 bezeichne-
ten Meldungen sind, unlerli0:gen der Uberwa- (1) Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas setzt die
chung durch die zusti:indigen Zollslellen. Erstattung durch Bescheid fest. Der Bescheid kann
Die Inhaber der in Nummer 1 ~ienannten Betriebe formlos ,ergehen; § 212 der Reichsabgabenordnung
sind verpflichtet, gilt sinngemäß. Der Erstattungsanspruch wird mit
der Bekanntgabe des Erstattungsbescheides fällig.
a) Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang
oder sonstigen Verbleib sowie den Bestand an (2} Wird eine Erstattung ganz oder teilweise ab-
Gerste und Malz, clie Gegenstand der in Num- gelehnt oder wird eine gezahlte Erstattung zurück-
mer l b0)zcichneten Meldungen sind, zu gefordert, so ist ein schriftlicher Bescheid zu ertei-
führen; 1,en. Er hat eine Belehrung über den zulässigen
b) die in Buchstabe a bezeichneten Bestände an Rechtsbehelf, über die Stelle, bei der der Rechtsbe-
Gerste und Malz in den gemeldeten Lagerräu- helf einzulegen ist und über die Fristen zu enthal-
men getrennt von anderen Beständen zu la- ten. § 237 der Reichsabgabenordnung gilt sinnge-
gern und mäß.
c) die in Buchstabe a genannten Aufzeichnungen (3) Erstattungsforderungen sind unverzinslich.
und die Belege, clie sich auf die in Buchsta-
be a bezeichneten Vorgänge beziehen, sieben
Jahre aufzubewahren. § 14
Die zusti:indige Zollslelle kann dein Ausführer, Änderung oder Zurücknahme
dem Hersteller und dem Lagerhalter Auflagen des Erstattungsbescheides
machen, soweit es der Uberwachungszweck er- (1) Erstattungsbescheide sind zurückzunehmen
fordert.
oder zu ändern, soweit die Voraussetzungen für die
3. Zum Zwecke der Uberwachung haben der Aus- Gewährung der Erstattung nicht vorgelegen haben
führer, der Hersteller und der Lagerhalter den oder entfallen sind.
Zollstellen das Betreten der Geschäfts- und Be- (2) Für andere Verfügungen des Hauptzollamtes
triebsstätten und die Aufnahme der Bestände an Hamburg-Jonas und der Zollstellen im Erstattungs-
Gerste und Malz, die Gegenstand der in Num- verfahren gelten die Vorschriften der §§ 91 bis 93
mer 1 bezeichneten Meldungen sind, während und 96 der Reichsabgabenordnung sinngemäß.
der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeit zu ge-
statten, auf Verlangen die für die Prüfung in Be-
tracht kommenden kaufmännischen Bücher, be- § 15
sondere Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Anzeigepflichten
Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft
zu erteilen und clie erforderliche Unterstützung (1) Werden ausgeführte Waren von dem Erstat-
zu gewähren. tungsberechtigten oder für ihn in die Gemeinschaft
zurückverbracht, so hat er das Zurückverbringen
4. Der Ausführer hat im Feld 106 des Kontrollexem-
der zuständigen Zollstelle unverzüglich anzuzeigen.
plars zu erklären, daß das Malz oder die Gerste,
Dies gilt nicht für ausgeführte Waren, die im akti-
aus der das Malz hergestellt worden ist, aus Be-
ven Veredelungsverkehr wieder eingeführt und
ständen stammt, die nach den Rechtsakten des
nach Veredelung wieder ausgeführt werden.
Rates oder der Kommission gemeldet worden
sind. (2) Ist eine Ware zum Verfahren nach der Ver-
5. Die Ausführer, Hersteller und Lagerhalter haben ordnung {EWG) Nr. 304/71 (Amtsblatt der Euro-
die Verpflichtung, die ihnen gegenüber den Zoll- päischen Gemeinschaften Nr. L 35 S. 31) in der je-
stellen obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür weils geltenden Fassung nach einem Bestimmungs-
einen oder mehrere geeignete Betriebsleiter zu bahnhof außerhalb der Gemeinschaft abgefertigt
besteUen. Die Bestellung ist der zuständigen worden und endet die Beförderung innerhalb der
Zollstelle schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen; Gemeinschaft, so ist dies vom Erstattungsberechtig-
die Betriebsleiter haben die Anzeige mitzuunter- ten der zuständigen Zollstelle unverzüglich anzu-
schreiben. zeigen.
§ 16
(2) Orfüch zuständig ist die Zollstelle, in deren
Bezirk Beweislast und Rückforderungen
1. das Malz, für das die Erstattung in Anspruch ge- (1) Der Empfänger der Ausfuhrerstattung trägt
nommen werden soll, oder auch nach dem Empfang des Erstattungsbetrags in
3560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
dc:m Vc:rdnlwortu11gslwr<'icli, der nichl zum Bereich § 17
dc:r 13undcsf ini.111'.l.vcrwaltung gehört, die) Beweislast Berlin-Klausel
für das Vorlier1en der Voraussetzung<:)n für die Ge-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
w~ihrunq clc!r Ausluhn)rstatlun~J bis zum Ablauf des
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes·-
'.!'.weiten Ji:ihr<'s, d,1s d<'rn Keileneierjahr der Auszah- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
lung folg!. Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
(2) lm Falle'. des § 15 Abs. 1 Satz 1 erlischt der Marktorganisationen auch im Land Berlin.
Anspruch auf die Erstattung; eine gc~zahll.e Erstat-
lung gilt von Anfun\J un als zu 1Jnrecht empfangen. § 18
Inkrafttreten
(3) Zu lJ nn,ch t c·mpf,rnqcne ErstaUungsbeträge
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in
sind zurückzuz,1hlc'.n. Zurückzuzahlende Erstat-
Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung Ausfuhr-
tun9sbctrü~w sind außer im Fall des Artikels 6 erstattungen E\IVG vom 24. Januar 1968 (Bundesan-
Abs. 5 der Veronln\HHJ (EWC) Nr. Jl}57/69 vom zeiger Nr. 18 vom 26. Jcrnuar zuletzt geändert
Zeilpunkl des Empf<111qs M, mit zwei vom 1-Iundert durch die Verordnung zu: Anpassung von Zinsrege-
über dem Diskon tsa I?. dc'.r t),,utsclwn Bundesbank, lungen in zur der Ge-
bei Vc,rzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom meinsamen Marktorganisationen vom 14. Februar
Hundert ühe:r dc:m Diskonlsatz der Deutschen Bun- 1973 (Bundesanzeiger Nr. 34 vom 17, Februar 1973),
desbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats und die Verordnung Ausfuhrerstattung Malz 1974
~JeltencJc, Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses vom 29. Juli 1974 (Bundesanzeiger Nr. 139 vom
Monats zugrundezulegen. 31. Juli 1974) außer Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö~fentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtlidle Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Redltsvorschnften und
ßekannlmachunnen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim V erlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 61 bis 69.
Bezugspreis: Für Teil I und Tell II halbjährlich Je 31,- DM. Einzelstücke Je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zt:züglidl Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1912 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voremsendung des Betrages
auf das Posb;checkkonlo Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vornusreclrnung 2,35 DM. Im Bezugs-
prr•is ist die MehrwerlslC"uer enllrnlten; rlci angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.