3505
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 18. Dezember 1974 1Nr.136
Tag Inhalt Seite
12. 12. 74 Verord11u119 z11r i\11dern11q d<•r Scllill.sbesetzungs- und AusbildHngsordnung 3505
'J:il'.l-1B
12. 12. 74 Verordn1111q iilwr dil' lkrnlst1usbildun9 zum Reiseverkehrskaufmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3506
13. 12. 74 Vcronlnunq ,.ur i\nd<irnng der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bord-
lichter sowie die Z11lc1ss1m~J von Signalleuchten in der Moselschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3518
!)501-'.ll
13. 12. 74 Zweile V<•ror(lntrng :t.ur Anderung der Verordnung zur Durchführung der Internationalen
Gc:sundlwitsvorschriftc!n vom 25. Juli 1969 im Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3519
21 :U>-8-l
13. 12. 74 Verordm1ng Libn die l l<:rstellunu und den Vertrieb von Medaillen und Marken . . . . . . . . . 3520
16. 12. 74 :ri.mfzr!hntc: Verord11unq zur AnclerunrJ der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
steuergesetzc's . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3521
612-14-1
16. 12. 74 Verordnun~J iiber den lkilra9 in der Altershilfe für Landwirte (GAL - Beitragsverord-
nung 1975) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3532
Berichligun9 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . 3533
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3533
Rechtsvorsdniflc-11 der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3534
Verordnung
zur Änderung der Schiiisbesetzungs- und Ausbildungsordnung
Vom 12. Dezember 1974
Auf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes ein Schiffsoffizier vorgeschrieben ist, am 1. Ja-
vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt nuar 1975,
geändert durch Artikel 280 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge- 2. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d, soweit auf Schiffen
setzbl. I S. 469), wird mit Zustimmung des Bundes- über 10 000 BRT mehr als drei Schiffsoffiziere
rates verordnet: vorgeschrieben sind, am 1. Januar 1977."
Artikel 1 Artikel 2
Die Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
vom ,19. August 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1253) leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
wird wie folgt geändert: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemanns-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 40 Abs. 1 Satz l erhält folgende Fassung:
11 Es treten in Kraft: Artikel 3
1. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b, soweit auf Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Schiffen zwischen 501 und l 000 BRT mehr als kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1974
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
3506 Bundesgese1tzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann
Vom 12. Dezember 1974
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs- g) Kenntnisse der für die Berufsausübung not-
gesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I wendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim-
S. 1112), zuletzt geändert durch das Einführungs- mungen,
gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun- h) Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial-
desgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit rechtlichen Vorschriften und Bestimmungen,
den Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung i) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
und für Bildung und Wissenschaft verordnet:
k) Fremdsprachenkenntnisse;
§ 1 2. Reisevermittlung und Reiseveranstaltung:
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes a) Verkehrsmittel und Leistungsträger,
b) Kenntnisse der Reiseverkehrsgeographie des
Der Ausbildungsberuf Reiseverkehrskaufmann
wird staatlich anerkannt. In- und Auslandes,
c) Markt und Werbung,
§ 2 d) Reisen und Aufenthalte,
Ausbildungsdauer e) Beherbergungswesen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. f) Kundenberatung,
g) Verkaufen von Dienst- und Sachleistungen;
§ 3
3. Kur- und Fremdenverkehr:
Ausbildungsberufsbild a) Kenntnisse wichtiger Fremdenverkehrsorte,
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens Kurorte und Heilbäder des In- und Auslandes,
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten: b) örtlicher Kur- und Fremdenverkehr,
1. Ailgemeine Kenntnisse und Fertigkeiten: c) örtliches Veranstaltungsangebot,
a) Kenntnisse der Struktur und der Aufgaben d) Tagungen und Veranstaltungen,
der verschiedenen Reiseverkehrsunternehmen, e) Kenntnisse der Zusammenarbeit mit den Lei-
b) Kenntnisse der Unternehmensorganisation, stungsträgern der Sozialversicherung;
c) allgemeine Büroarbeiten, 4. Rechnungswesen:
d) berufsbezogenes Rechnen, a) Zahlungsverkehr,
e) berufsbezogener Schriftverkehr, b) Buchführung,
f) statistische Arbeiten, c) Kosten- und Leistungsrechnung;
Nr. !:Hi Tdq der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974 3507
5. Verwallung: § 8
a) Kenntnisse cles Personcilwe>sens, Abschlußprüfung
b) Kenntnisse des Steuer- und Versiclwrungs-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in
wesens, der Anlage zu § 4 aufgeführten Kenntnisse und
c) Kenntnisse dPr autorn,ltisil!rlen Datenver- Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht
arbeitung. vermittelten Lehrstoff, soweit dieser für die Berufs-
ausbildung zum Reiseverkehrskaufmann wesentlich
ist.
§ 4
(2) In der Prüfung soll die Art der Ausbildungs-
Ausbildungsrahmen plan
stätte berücksichtigt werden.
Di<=.~ Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen
unter Berücksichtigung der beiden Schwerpunkte (3) Zum Nachweis der Kenntnisse und Fertigkei-
Reisevermittlung und Reiseveranstaltung sowie ten soll der Prüfling folgende Aufgaben in den Prü-
Kur- und Fremdenverkehr nach der in der Anlage fungsfächern Reiseverkehr und Betriebslehre, Wirt-
enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen schaftslehre und Politik, Rechnungswesen und
Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah· Verwaltung und Praktische Ubungen durchführen:
menplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungs 1. im Prüfungsfach Reiseverkehr und Betriebslehre:
rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche In einer Prüfungsdauer von etwa 180 Minuten
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere soll der Prüfling mehrere praxisbezogene Auf-
zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbil- gaben oder Fälle aus den Gebieten Reisevermitt-
dung vorausgegangen ist oder betriebspraktische lung und Reiseveranstaltung sowie des Kur- und
Besonderheiten die Abweichung erfordern. Fremdenverkehrs lösen und dabei zeigen, daß er
auch die erforderlichen allgemeinen Kenntnisse
und Fertigkeiten erworben hat;
§ 5
2. im Prüfungsfach Wirtschaftslehre und Politik:
Ausbildungsplan
In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll
Der Ausbildende hat unter ZU~Jnmdelcgung des der Prüfling mehrere Aufgaben lösen und dabei
Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden zeigen, daß er allgemeine betriebs-_ und volks-
einen Ausbildungsplan zu erstellen. wirtschaftliche sowie gesellschaftliche und poli-
tische zusammenhänge der Berufs- und Arbeits-
welt darstellen und beurteilen kann;
§ 6
3. im Prüfungsfach Rechnungswesen und Verwal-
Berichtsheft
tung:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form In einer Prüfungsdauer von etwa 90 Minuten soll
eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Ge- der Prüfling mehrere Aufgaben lösen und dabei
legenheit zu geben, das Berichtsheft während der zeigen, daß er Grundlagen und System des Rech-
Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das nungswesens und der Verwaltung eines Reise-
Berichtsheft regelmäßi~J durchzusehen. verkehrsunternehmens versteht;
4. im Prüfungsfach Praktische Ubungen:
§ 7 In einer Prüfungsdauer von etwa 30 Minuten soll
Zwischenprüfung der Prüfling zeigen, daß er anhand betriebsprak-
tischer Vorgänge und Tatbestände betriebliche
(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. und wirtschaftliche Zusammenhänge versteht
Sie soll frühestens nach zwölf Monaten stattfinden. und praktische Aufgaben lösen kann.
(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand
(4) Die Prüfung in den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 ge-
praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in einer Prü-
nannten Prüfungsfächern soll schriftlich durchge-
fungsdauer bis zu 180 Minuten durchzuführen. Sie
führt werden. Die schriftliche Prüfung isit auf Antrag
erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die
des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-
ersten zwölf Monate aufgeführten Kenntnisse und
ausschusses durch eine mündliche Prüfung in einer
Fertigkeiten und auf die Kenntnisse und Fertigkei-
Prüfungsdauer von etwa 10 Minuten je Prüfungs-
ten, die nach der Anlage zu § 4 während der gesam-
fach zu ergänzen, soweit die mündliche Prüfung
ten Ausbildungsdauer zu vermitteln sind und mit
für das Bestehen der Prüfung oder zur Verbesserung
den vorstehend bezeichneten Kenntnissen und Fer-
der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung
tigkeiten zusammenhängen, sowie auf den im Be-
ist.
rufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-
plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit dieser für (5) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Ubun-
die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann gen soll mündlich in Form eines Prüfungsgesprächs
wesentlich ist. durchgeführt werden.
(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier- (6) Soweit die schriftliche Prüfung in program-
ter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2 mierter Form durchgeführt wird, kann die für die
vorgeschriebene Prüfungsdauer unterschritten wer- schriftliche Prüfung vorgesehene Prüfungsdauer
den. unterschritten werden.
3508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeU I
(7) Zum lkslclicn der /\bschlußprüfung müssen in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbeson-
mindestens zwei der jn Absalz 3 Nr. 1 bis 3 genann- dere für den Ausbildungsberuf "Reisebürokauf-
ten Prüfungsfdchcr und im Prüfungsfach Praktische mann" sind nicht mehr anzuwenden.
n bungcn tH1srcicl1cnde PrüJunqsleistungen erbracht
werden. Soweit in den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 ge- § 10
n,rnnlen Prüftm9sfüchern anch mündlich geprüft
Dbergangsregelung
wird, sind die Ergebnisse der schriftlichen und
müncll iclH:n Prüfunq zus<1mnwnzufassen. Bei der Er- Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
rnittl ung des Gesdmicrgdmisscs s1nd die Prüfungs- treten dieser Verordnung bestehen, sind die bis-
leislungcn in dPn Prüfungsfüclicrn gleich zu gc~wich- herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei
len. denn, daß die Vertragsparteien die Anwendung der
Vorschriften dieser Verordnung vereinbaren.
(8) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling
auf Anlrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
§ 11
fächern zu befreien, WPnn seine Leistungen in die-
sen PrüfungsU.ichern in einer Prüfung, die in den Berlin-Klausel
letzten zwei Jahren vor Beginn der Wiederholungs- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
prüfunu st,1UqefurHlen hat, .iusqt'reichl haben. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-
§ 9 bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Aufhebung von Vorschriften
§ 12
Die bisher im Verwaltunusverfahren festgelegten
Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungs-
Inkrafttreten
anforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und Diese Verordnung tritt drei Monate nacb der
vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1e c h t
Nr. 1JG Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974 3509
Anlage (zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann
I. Begriffsbestimmungen:
Soweit in der Spalte 3 der nachfolgenden Tabelle die folgenden Begriffe und Umschreibungen verwendet
werden, bedeuten sie:
1. Grundkenntnisse: Der Auszubildende ist mit den wesentlichen Inhalten und Zusammenhängen so ver-
traut zu machen, daß er sie nennen und unterscheiden kann,
2. Kenntnisse: Der Auszubildende ist in den jeweiligen Sachgebieten so weit auszubilden, daß er sie er-
klären und darüber Auskunft geben kann,
3. Mitwirken bei Arbeits- oder Geschäftsvorgängen: Der Auszubildende ist in der praktischen Anwen-
dung so weit auszubildPn, da!:\ er die Vorgänge nach Anweisung ausführen oder bearbeiten kann,
4. selbständiges ßearbeiüm von Arbeits- oder Geschäftsvorgängen: Der Auszubildende ist in der prak-
tischen Anwendung so weit i.rnszubilden, daß er die Vorgänge ohne Anweisung ausführen, bearbeiten
oder zu ihrn~n Stellung nehmen kann.
II. Anleitung zur sachlichen und zeit1ichen Gliede-rung der Kenntnisse und Fertigkeiten nach§ 3:
A. G e s a m t e A u s b i l d u n g s d a u e r :
- - - - - - , - - - - - - - - - - - - · · -· · - · · · - · · - - - - · - · · - - - - - - - - , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Nr.
----1-------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Kenntnisse der Struktur und der Aufgaben der a) Kenntnisse der Entwicklung des Reisever-
verschiedenen Reiseverkehrsunternehmen kehrs und der Bedeutung sowie der Auf-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a) gaben der an der Reisevermittlung, den
Reiseveranstaltungen, dem Kur- und Frem-
denverkehr beteiligten Unternehmen
b) Grundkenntnisse der internationalen zu-
sammenhänge
2 Kenntnisse der Unternehmensorganisation a) Kenntnisse der Art, Rechtsform, Aufgaben
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b) und der Gliederung des Ausbildungsbetrie-
bes sowie der Rechtsform anderer Unter-
nehmungen des Wirtschaftszweiges
b) Kenntnisse des betrieblichen Informations-
flusses und des Betriebsablaufs
c) Grundkenntnisse der Betriebs- und Arbeits-
ordnung
d) Grundkenntnisse der für den Ausbildungs-
betrieb wichtigen Behörden, Wirtschafts-
organisationen und Berufsvertretungen
3 allgemeine Büroarbeiten a) Kenntnisse der Bearbeitung des Post-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe c) eingangs, der Postverteilung und des Post-
ausgangs
b) Grundkenntnisse des Registraturwesens
und der Terminkontrolle
c) Grundkenntnisse der Verwaltung von Büro-
material
3510 BLmdesgesetzbl,aH, Jahrgang 1974, Teiil I
Lfd.
N1. Teil dPs Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
---------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
------------ .... ------- .. -----··- _____________ ______________________
....:,_
d) Mitwirken bei Arbeiten mit Karteien und
Vordrucken
e) Mitwirken beim Umgang mit sonstigen
Organisationsmitteln und Büromaschinen
4 berufsbezogenes Rechnen a) selbständiges Bearbeiten von Aufgaben aus
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe d) dem Prozentrechnen, Zinsrechnen, Vertei-
lungsrechnen, Terminrechnen und Wäh-
rungsrechnen
b} Mitwirken bei Gewichts- und Inhalts-
berechnungen
5 berufsbezogener Schriftverkehr a) Mitwirken beim Verfassen von Geschäfts-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe e} briefen
b) selbständiges Verwenden von vorgegebe-
nen Texten
c) Mitwirken beim Aufsetzen von Telegram-
men und Fernschreiben sowie beim Erstel-
len von Aktenvermerken
d) Kenntnisse der Unterschriftenregelung und
deren Rechtswirksamkeit
6 statistische Arbeiten a) Mitwirken beim Erstellen betrieblicher
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe f) Statistiken
b) Mitwirken beim Anfertigen von Ubersich-
ten, auch in Form graphischer Darstellun-
gen
c) Mitwirken beim Auswerten einfacher Sta-
tistiken
7 Kenntnisse der für die Berufsausübung not- a) Grundkenntnisse der für den Kaufmann
wendigen Gesetze, Verordnungen und Bestim- wichtigen Vorschriften des bürgerlichen
mungen Rechts, des Strafrechts und des Handels-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe g) rechts, insbesondere der Vorschriften über
Kaufvertrag, Angebot, Auftrag, Geschäfts-
besorgungsvertrag, Werkvertrag, Beherber-
gungsvertrag und das Mahnverfahren
b) Grundkenntnisse der Reisebüroverordnun-
gen der Länder sowie Bestimmungen über
Kurtaxen und Fremdenverkehrsabgaben
c) Grundkenntnisse der für die Personen-
beförderung wichtigen Vorschriften aller
Verkehrsmittel, insbesondere die Eisen-
bahnverkehrsordnung, das Personenbeför-
derungsgesetz sowie die Bestimmungen des
Luftverkehrs- und Seeverkehrsrechts
d) Grundkenntnisse des vVettbewerbsrechts
e) Grundkenntnisse der Paß-, Visa-, Zoll- und
Devisenbestimmungen sowie der natio-
nalen und internationalen Gesundheits-
vorschriften
Nr. 136-Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1974 3511
Lfd. zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten
Teil des Ausbildungsberufsbildes
Nr.
f) Grundkenntnisse der handels- und steuer-
rechtlichen Vorschriften über das Führen
von Büchern sowie Inventur und Bilanz
8 Kenntnisse der wichtigsten arbeits- und sozial- a) Grundkenntnisse der Entwicklung und Be-
rechtlichen Vorschriften und Bestimmungen deutung des Arbeits- und Tarifvertrags-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe h) rechts
b) Kenntnisse der Bestimmungen der für den
Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifver-
träge
c) Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs-
rechts
d) Grundkenntnisse des Berufsbildungsgeset-
zes
e) Kenntnisse der Ausbildungsordnung, des
Berufsausbildungsvertrages und des be-
trieblichen Ausbildungsplanes
f) Grundkenntnisse des Jugendarbeitsschut-
zes, des Mutterschutzgesetzes und des
Kündigungsschutzgesetzes
g.) Grundkenntnisse wichtiger Vorschriften
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
und des Arbeitsförderungsgesetzes
h) Grundkenntnisse des Sozialversicherungs-
rechts
9 Arbeitsschutz und Unfallverhütung a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeits-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe i) schutzvorschriften in Gesetzen und Ver-
ordnungen
b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften
der Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, insbesondere der Unfallverhütungs-
vorschriften, Richtlinien und Merkblätter
c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe
10 Fremdsprachenkenntnisse Kenntnisse der fremdsprachlichen Fachbe-
(§ 3 Nr. 1 Buchstabe k) griffe
B. ·E r s t e s A u s b il d u n g s j a h r :
Lfd. zeitliche
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte
Nr.
in Monaten
1 2 3 4
1 Kenntnisse der Reiseverkehrsgeo- a) Kenntnisse der Anwendung von Karten-
graphie des In- und Auslandes material und Handbüchern
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)
b) Grundkenntnisse der Verkehrsverhältnisse,
der klimatischen Gegebenheiten, Saison-
zeiten und Weltzonen
:J512 BundesgeseitzbLatt, Jahrgang 1974, Teiil I
·-··-----·--·---·~--·-·---·----·--·--·-··---·----------------------------------
zeitliche
Lfd.
Teil des Ausbilclun9sberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte
Nr.
in Monaten
·-·-----------1----------------------1-----
-----·--·--- ____,. __________ -·---···--------'----------------------........C....-----
c) Grundkenntnisse der politischen Verhält-
nisse
4
2 örtlicher Kur- und Fremdenverkehr a) Kenntnisse der örtlichen Verkehrsverhält-
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b) nisse und der Anreisemöglichkeiten
b) Kenntnisse des örtlichen Angebots für
Unterkunft und Verpflegung
c) Mitwirken beim Vermitteln von Beherber-
gungsleistungen am Ort
d) Kenntnisse der Einrichtungen für die Be-
treuung der Gäste
3 Kundenberatung a) Kenntnisse der Kundenberatung und -be-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe f) treuung 4
b) Mitwirken beim Erteilen von Auskünften
in Fragen des Reiseverkehrs
4 Zahlungsverkehr a) Grundkenntnisse der gesetzlichen Zah-
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe a) lungsmittel sowie des baren und bargeld-
losen Zahlungsverkehrs
b) Grundkenntnisse der wichtigsten fremden
Währungen sowie des internationalen Zah-
lungsverkehrs
c) Grundkenntnisse der verschiedenen Arten
der Geldinstitute
d) Grundkenntnisse der Kassenführung
e) Mitwirken beim Ausstellen von Rechnun-
gen
f) Kenntnisse der Zahlungsbedingungen
g) Mitwirken beim Bearbeiten von Mahnun-
gen
h) Grundkenntnisse des Klageverfahrens
5 Buchführung a) Kenntnisse der Aufgaben und der Gliede-
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b) rung der Buchhaltung, des Kontenrahmens
und des Kontenplans des Unternehmens
b) Grundkenntnisse der Buchungsvorgänge
c) Grundkenntnisse der Bedeutung und des
Aufbaus der Bilanz 2
d) Mitwirken beim Vorbereiten von Ab-
schlußarbeiten
e) Grundkenntnisse des Aufbaus des betrieb-
lichen Kostenstellenverzeichnisses
f) Mitwirken beim Erstellen von Unterlagen
für die Betriebsabrechnung
6 Kenntnisse des Personalwesens a) Grundkenntnisse der Aufgaben und Bedeu-
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe a) tung des Personalwesens
N1. l:3(i Td g der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974 3513
--------------------------------------------,------
zeitliche
Lfd.
Teil d<'s Ausbilclun~JSIH'lllfsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte
Nr.
in Monaten
3
b) Grundkenntnisse der Arbeitspapiere
c) Grundkenntnisse der freiwilligen sozialen
Leistungen des Ausbildungsbetriebes
d) Kenntnisse der Aus- und Fortbildungsmög-
lichkeiten
e) Grundkenntnisse der Lohn- und Gehalts-
abrechnung
C. Zweites Ausbildungsjahr:
1. in allen Ausbildungsstätten der Reisevermittlung und Reiseveranstaltung
sowie des Kur- und Fremdenverkehrs:
---c--------------- - - - - - - - - - - - - - , - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - : - - - - - -
Verkehrsmittel und Leistungs- a) Grundkenntnisse der Leistungsträger und
träger ihrer Einrichtungen im nationalen und
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a) internationalen Verkehr
b) Kenntnisse der Anwendung von Fahr-
2
plänen der verschiedenen Verkehrseinrich-
tungen
c) Mitwirken beim Zusammenstellen von
Reiseverbindungen
2 Beherbergungswesen a) Kenntnisse der Merkmalseinteilung, Kate-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe e) gorien und Preisklassen
b) Kenntnisse der Anwendung des internatio-
nalen Hotel- und Telegrammschlüssels
c) Mitwirken beim Bearbeiten von Vakanz-
listen und Bettenübersichten 2
d) Mitwirken beim Ausfertigen der Buchungs-
formulare und beim Ausstellen von Hotel-
gutscheinen
e) Kenntnisse der Vertragsabschlüsse mit Lei-
stungsträgern im Beherbergungswesen
3 Verkaufen von Dienst- und Sach- Mitwirken beim Führen von Verkaufsgesprä-
leistungen chen 2
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe g)
4 Kenntnisse wichtiger Fremdenver- a) Kenntnisse der Lage, Art und Staatszuge-
kehrsorte, Kurorte und Heilbäder hörigkeit
des In- und Auslandes
b) Grundkenntnisse der klimatischen Verhält-
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe a)
nisse sowie der jeweiligen Kur- und Bade-
möglichkeiten
c) Kenntnisse der Aufenthalts- und Kurkosten
d) Kenntnisse der Anreisemöglichkeiten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln oder eigenem
Fahrzeug
3514 Bundesgesetzbliaitt, Jahrgang 1974, TeU I
zeitliche
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte
Nr.
in Monaten
- - - ----------------------------------1------------------------1-----
------------------------'-----------------------~----
5 Kosten- und Leistungsrechnung a) Mitwirken beim Aufstellen der Abrech-
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe c) nung nach Verkaufssparten sowie nach
den einzelnen Leistungsträgern und Liefer-
stellen
b) Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten-
trägerrechnung
c) Mitwirken beim Aufstellen von Kalkula-
tionen
6 Kenntnisse des Steuer- und Ver- a) Grundkenntnisse der Arten der für den Be-
sicherungswesens trieb anfallenden Steuern und Abgaben
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe b) unter Berücksichtigung der Erhebungs-
grundlagen, der Termine und der Abfüh- 1
rung
b) Grundkenntnisse der für den Betrieb in Be-
tracht kommenden Versicherungen, der
Prämien und der Schadensmeldungen
2. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Reisevermittlung und Reiseveranstaltung:
Verkehrsmittel und Leistungs- Kenntnisse der Anwendung der deutschen,
träger ausländischen und internationalen Tarife im
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a) Eisenbahn-, Luft-, Omnibus- und Schiffsver-
kehr
2 Beherbergungswesen Mitwirken beim Bestellen von Unterkünften
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe e) und Verpflegung
3 Verkaufen von Dienst- und Sach- a) Mitwirken beim Ausfertigen und Verkau- 3
leistungen fen von Fahr- und Beförderungsausweisen
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe g) sowie von Passagedokumenten der ver-
schiedenen Verkehrsträger
b) Mitwirken bei Platzreservierungen in den
verschiedenen Verkehrsmitteln
c) Mitwirken beim Ausstellen und Verkaufen
von Reiseversicherungsscheinen, Hotelgut-
scheinen, Reiseschecks und Reiseliteratur
sowie beim V ermitteln von Mietwagen und
von Dolmetschern
3. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Kur- und Fremdenverkehr:
örtlicher Kur- und Fremdenverkehr a) Kenntnisse der örtlichen Kurmittel und
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b) sonstigen medizinischen Dienstleistungen,
der Preise und Benutzungszeiten, Bade-
und Kurpläne
b) Kenntnisse der ärztlichen Bade- und Kur-
pläne
c) Mitwirken beim Erstellen von Termin- 3
plänen für den Badebetrieb
Nr. 1 J<i Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974 3515
zeitliche
Lfd. zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte
Teil des Anshildun9slwrnlshildes
Nr. in Monaten
3 4
d) Mitwirken beim Verkaufen von Kur- und
Badekarten und Kurmitteln sowie bei der
Abrechnung
e) Kenntnisse der Kurtaxordnung
- - - ---------------------------------------- - ----"·--·-~--------'----------------------------=---------
D. Drittes Ausbi1dungsjc1hr:
L in allen Ausbildungsstätten der Reisevermittlung und Reiseveranstaltung
sowie des Kur- und Fremdenverkehrs:
-------------------------------------------------------------------------------------,------
1
Markt und Werbung a) Kenntnisse der Programme der Reisever-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe c) anstalter
b) Grundkenntnisse der Werbemöglichkeiten,
Prospektgestaltung
c) Mitwirken beim Gestalten des Schau-
fensters und Verkaufsraumes des Ausbil-
dungsbetriebes
d) selbständiges Auswählen und Ausgeben
von Werbe- und Informationsmaterial
e) Grundkenntnisse der Informc1.tionsquellen
über den Markt
2 Reisen und Aufenthalte a) Mitwirken beim Ausarbeiten von Pauschal-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe d) reisen und Pauschalaufenthalten
b) Mitwirken beim Gestalten örtlicher Pro-
gramme
c) Grundkenntnisse der Informationsquellen
der nationalen und internationalen wirt- 2
schaftlichen, kulturellen und sportlichen
Veranstaltungen
d) Kenntnisse der Zusammenarbeit zwischen
Veranstalter, Reisemittler, Fremdenver-
kehrsstellen am Zielort und den Kunden
3 örtliches Veranstaltungsangebot Kenntnisse des Programms der Ausflugmög-
{§ 3 Nr. 3 Buchstabe c) lichkeiten, der Sehenswürdigkeiten und Füh-
rungen
4 Tagungen und Veranstaltungen a) Mitwirken beim Beraten und Ausarbeiten
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe d) von Plänen
b) Mitwirken beim Nachweisen von Räum-
lichkeiten oder Veranstaltungsplätzen für
Veranstaltungen Dritter
5 Kenntnisse der Zusammenarbeit Grundkenntnisse der durch die Sozialversiche-
mit den Leistungsträgern der So- rungsträger gewährten Leistungen für Kur-
zialversicherung und Erholungsaufenthalte
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe e)
3516 Bundesge,s,etzbLatt, J a1hrgang 1974, Teiil I
........ ··-··---~----------------------.,------
zeilliche
Lfd.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte
Nr. in Monaten
6 Kosten- und Leistungsrechnung a) Mitwirken beim Aufstellen der Abrech-
(§ 3 Nr. 4 Buchstabe c) nung· nach Verkaufssparten sowie nach
den einzelnen Leistungsträgern und Liefer-
stellen
b) Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten-
trägerrechnung
c) Mitwirken beim Aufstellen von Kalkula-
tionen
--······· - ' - - - - - - - - - - · · -····--·-•··
7 Kenntnisse der automatisierten a) Grundkenntnisse des Prinzips, der Metho-
Datenverarbeitung den, Ziele, Möglichkeiten und Auswirkun-
(§ 3 Nr. 5 Buchstabe c) gen der automatisierten Datenverarbeitung
b) Grundkenntnisse des Aufbaus und Betriebs
der Datenverarbeitung und ihrer Stellung
in der Unternehmensorganisation
c) Grundkenntnisse der Methoden der Daten-
erfassung, der wesentlichen Datenträger
und deren Anwendung
d) Grundkenntnisse des Aufbaus, der Arbeits-
weise und Leistung von Datenverarbei-
tungsanlagen
e) Grundkenntnisse der Anwendung der auto-
matisierten Datenverarbeitung für typische
Arbeitsabläufe im Betrieb und der Schlüs-
selsysteme
8 Kundenberatung a) Kenntnisse der Kundenberatung und -be-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe f) treuung
b) Mitwirken beim Erteilen von Auskünften
in Fragen des Reiseverkehrs 3
9 Verkaufen von Dienst- und Sach- Mitwirken beim Führen von Verkaufsgesprä-
leistungen chen
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe g)
2. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Reisevermittlung und Reiseveranstaltung:
Reisen und Aufenthalte a) Mitwirken beim Ausarbeiten von Pauschal-
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe d) reisen und Pauschalaufenthalten
b) Kenntnisse der für den Reiseverkehr im
In- und Ausland erforderlichen Dokumente
c) Grundkenntnisse der Gepäckbeförderung
in den verschiedenen Verkehrsmitteln
d) Mitwirken beim Buchen für alle Arten von
Reisen
e) Grundkenntnisse der Reiseleitung
f) Mitwirken beim Bearbeiten von Rekla- 3
mationen
Nr.1:rn Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974 3517
zeitliche
Lfd.
Nr.
Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten Richtwerte
in Monaten
2 Verkaufen von Dienst- und Sach- a) Mitwirken beim Ausfertigen und Verkau-
1ei stungen fen von Fahr- und Beförderungsausweisen
(§ 3 Nr. 2 Buchstabe g) sowie von Passagedokumenten der ver-
schiedenen Verkehrsträger
b) Mitwirken bei Platzreservierungen in den
verschiedenen Verkehrsmitteln
c) Mitwirken beim Ausstellen und Verkaufen
von Reiseversicherungsscheinen, Hotel-
gutscheinen, Reiseschecks und Reiselitera-
tur sowie beim Vermitteln von Mietwagen
und von Dolmetschern
3. in Ausbildungsstätten mit dem Schwerpunkt Kur- und Fremdenverkehr:
---------------------------- - - - - - - - - - - - - - - - - : - - - - - -
örtliches Veranstaltungsangebot a) Mitwirken beim Verkaufen von Eintritts-
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe c) karten
b) Mitwirken beim Abrechnen mit den ver-
schiedenen Leistungsträgern
c) Kenntnisse der Sportmöglichkeiten
- - - - ' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -- . --- --·•-----·----'----------------------------'
2 Tagungen und Veranstaltungen a) Mitwirken beim Planen und Durchführen
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe d) eigener Veranstaltungen, insbesondere 3
Kurtheater und Kurkonzerte
b) Mitwirken beim Abwickeln der Veranstal-
tungen
3 Kenntnisse der Zusammenarbeit Grundkenntnisse der örtlichen Einrichtungen
mit den Leistungsträgern der So- der Sozialversicherungsträger, der Wohn-, Er-
zialversicherung holungs- und Kinderheime
(§ 3 Nr. 3 Buchstabe e)
3518 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Tei-1 I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter
sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Moselschiffahrt
Vom 13. Dezember 1974
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die bruar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 84) wird das Datum
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen- ,, 1. März 1975" durch das Datum „ 1. März 1977" er-
schiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II setzt.
S. 317), zuletzt geändert durch das Bundes-Immis- Artikel 2
sionsschutzgesetz vom 15. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 721, 1193), wird verordnet: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes
über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Artikel t Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.
In § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Farbe und
Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Artikel 3
Signalleuchten in der Moselschiffahrt vom 8. Fe- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 1]6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974 3519
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 im Luftverkehr
Vom 13. Dezember 1974
Auf Grund des /\rlikPls 2 Nr. 4 des Gesetzes vom Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 im Luft-
1. Juli 1971 zu den Internationalen Gesundheits- verkehr (Bundesgesetzbl. 1973 I S. 1821), wird auf-
vorschriften vom 25. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. 1971 gehoben.
II S. 865), zuletzt !Jei:indert durch das Gesetz zur
Änderung des Einführun~Jsgesetzes zum Strafgesetz- Artikel 2
buch vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942),
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Verkehr und auf Grund des Artikels 2 Nr. 14 dieses leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 des
des Inrn~rn mit Zustimmung des Bundesrates verord- Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen
net: Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969, zuletzt
geändert durch das Gesetz zur Änderung des Ein-
Artikel 1 führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. Au-
gust 1974, auch im Land Berlin.
§ 4 der Verordnung vom 11. November 1971 zur
Durchführung der Internationalen Gesundheitsvor-
schriften vom 25. Juli 1969 im Luftverkehr (Bundes-
gesetzbl. 1971 I S. 1809), geändert durch die Ver- Artikel 3
ordnung vom 4. Dezember 1973 zur Änderung der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Verordnung zur Durchführung der Internationalen kündung in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
In Vertretung
Prof. Dr. Wo 1t er s
3520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken
Vom 13. Dezember 1974
Auf Grund des § 12 a des Gesetzes über die Aus- als 10 °/o ihres Durchmessers haben. Satz 1 gilt nicht
prägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bun- für Medaillen und Marken aus Legierungen mit
desgesetzbl. S. 323), zuletzt geändert durch das Ein- mehr als 20 °/o Gold, Platin oder Iridium oder mit
führungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März mehr als 90 °./o Silber.
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum §4
Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundesgesetz- (1) Medaillen und Marken von ovaler, elliptischer
blatt I S. 1942), wird verordnet: oder drei- bis sechseckiger geometrischer Form,
Medaillen und i'-1arken mit einem Durchmesser von
§1 mindestens 35,0 Millimetern 501,vie Medaillen und
Medaillen und Marken dürfen nur hergestellt, an- Marken, die im Zentrum ein Loch von mindestens
geboten, zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehal- 6,0 Millimetern aufweisen, sind von den Verboten
ten oder sonst in den Verkehr gebracht werden, nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, ein auf Bundesmün-
wenn sie den Vorschriften der §§ 2 bis 4 entspre- zen befindliches Münzbild oder eine Randschrift zu
chen. tragen, Medaillen und Marken von ovaler, ellip-
tischer oder drei- bis sechseckiger geometrischer
§2 Form und Medaillen und Marken, die im Zentrum
(1) Medaillen und Marken dürfen nicht das Bun- ein Loch von mindestens 6,0 rv1illimetern aufweisen,
deswappen, den Bundesadler oder ein Münzbild tra- auch von der Vorschrift des § 3 ausgenommen.
gen, das mit einem auf gültigen Bundesmünzen be- (2) Das Verbot nach § 2 Abs. 3 Satz 2, eine Rand-
findlichen Münzbild übereinstimmt. Dem Bundes- schrift zu tragen, sowie die Vorschrift des § 3 gel-
wappen, dem Bundesadler und den auf Bundesmün- ten ferner nicht für Medaillen und Marken, die für
zen befindlichen Münzbildern stehen solche Wap- ein fremdes Währungsgebiet hergestellt und unmit-
pen, Adler und Münzbilder gleich, die ihnen zum telbar ausgeführt werden.
Verwechseln ähnlich sind.
(2) Auf Medaillen und Marken darf weder die Be- §5
zeichnung einer Gattung gültiger Bundesmünzen
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 a Abs. 4 des
noch die Angabe eines Geldwertes enthalten sein;
Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen
die Angabe einer Zahl ohne einen weiteren Zusatz
handelt, wer entgegen § 1 Medaillen oder Marken
ist jedoch zulässig.
herstellt, anbietet, zum Verkauf vorrätig hält, feil-
(3) Medaillen und Marken dürfen nicht mit dem hält oder sonst in den Verkehr bringt.
Münzzeichen einer Münzstätte versehen sein. Auf
dem Rand von Medaillen und Marken dürfen ledig- §6
lich Stempelzeichen angebracht und Name oder Fir-
ma des Herstellers sowie bei Preismedaillen der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Name des Preisträgers angegeben sein. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 325 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch auch im
§3
Land Berlin.
Medaillen und Marken müssen einen Durchmes-
ser von weniger als 19,0 Millimetern oder mehr als
§1
30,0 Millimetern haben, es sei denn, daß sie eine Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in
Stärke von weniger als 5 °/o oder aber mehr Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Karl Otto Pöhl
Nr. l'.lli Tdq der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezernber 1974 3521
Fünfzehnte Verordnung
zur Anderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
Vom 16. Dezember 1974
Auf Crund des § 15 Abs. 1 dPs Mineralölsteuer- 2. die Mineralöle der Nummern 27.10 A und
gesetzes 1964 in der Fassung cfor Bekanntmachung 29.01 A des Zolltarifs, die der Zusätzlichen
vorn 20. Dezember 1963 (Bunclesgesetzbl. I S. 1003), Vorschrift 1 Buchstabe A zu Kapitel 27 des
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung Zolltarifs entsprechen,
des Mineralöls-leuergesetws 1964 und des Gesetzes
3. Erzeugnisse der Nummer 27.11 des Zolltarifs,
über das Branntweinmonopol vom 26. Juni 1973
deren Anteil an Kohlenwasserstoffen mit 5
(Bundesgesetzbl. l S. 691), verordnet die Bundes-
oder mehr Kohlenstoffatomen 5 Gewichts-
regierung, auf Grund des § 15 Abs. 2 des Mineral-
hunderttei]e übersteigt, ausgenommen Erdgas
ölsteuergesel.zc-s 1964 vPrord nPI. <for Bundesminister
und Methan.
der Finanzen:
(2) Mittelschwere Ole im Sinne des Gesetzes
Artikel 1 sind
Die Verordnung zur Durchführung des Mineral- 1. die Ole der Nummer 27.07 B des Zolltarifs,
ölsteuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetz- bei deren Destillation nach ASTM D 86 ein-
blatt I S. 237), zuletzt geändert durch die Zweite schließlich der Destillationsverluste weniger
Verordnung zur Änderung von Durchführungsbe- als 90 Raumhundertteile bis 210° C und min-
stimmungen zu Verbrauchsteuergesetzen vom destens 65 Raumhundertteile bis 250° C über-
17. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1333), wird gehen,
wie folgt geändert:
2. die Mineralöle der Nummern 27.10 B und
29.01 A des Zolltarifs, die der Zusätzlichen
1. § l wird wie folgt uedndert: Vorschrift 1 Buchstabe D zu Kapitel 27 des
a) Als neuer Absatz 1 wird eingefügt: Zolltarifs entsprechen.
,, (t) Als schwefelhaltige Kopfprodukte der (3) Schweröle im Sinne des Gesetzes sind die
rohen Leichtöle im Sinne des Gesetzes gelten Mineralöle der Nummer 27.10 C des Zolltarifs."
nur leichte Erzeugnisse aus der ersten Destil-
lation der rohen Teeröle, die schwefelhaltige 3. In § 4 werden
Verbindungen, wie Schwefelkohlenstoff, a) die Worte „Mineralöl, das in den Geltungs-
Merkaptane, Thiophen, sowie Kohlenwasser- bereich des Ge·setzes eingeführt wird" ersetzt
stoffe mit überwiegendem Anteil an Nicht- durch „Waren der Nummer 27.07 G des Zoll-
aromaten enthalten und bei deren Destillation tarifs, die in den Geltungsbereich des Geset-
90 Raumhundertteile oder mehr bei einer zes eingeführt werden";
Temperatur von unter 80° C übergehen."
b) innerhalb der Klammern die Angafie ,, § 2
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Ab- Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a" ersetzt durch ,, § 1
sätze 2 bis 4. Abs. 2 Nr. 2".
c) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.
4. In § 5
d) Der neue Abscllz 4 erhält folgende Fassung:
a) erhält in Absatz 2 Satz 1 der letzte Halbsatz
,, (4) Als Flüssiggase im Sinne des Gesetzes die folgende Fassung:
gelten mit Ausnahme von Erdgas und Methan „ wenn das Gemisch ein Mineralöl ist und
die Erzeugnisse der Nummer 27.11 des Zoll- nicht nur Schmierstoffe zur Herstellung von
tarifs, sofern ihr Anteil an Kohlenwasser- Zweitaktergemischen oder nicht nur Kleinst-
stoffen mit 5 oder mehr Kohlenstoffatomen mengen anderer Stoffe zur Färbung, Kenn-
5 Gewichtshundertteile nicht übersteigt, und zeichnung oder zur Verbesserung der Eigen-
Athylen, Propylen, Butane, Butylene und Bu- schaften des Mineralöls beigemischt wer-
tadiene der Nummer 29.01 A des Zolltarifs." den.";
b) werden in Absatz 3 Nr. 5 die Worte „zur
2. § 2 erhält die folgende Fassung:
weiteren Bearbeitung" ersetzt durch die
,,§ 2 \N orte „ oder an ein Steuerlager".
(1) Leichtöle im Sinne des Gesetzes sind
5. § 6 wird wie folgt geändert:
1. die rohen Leichtöle der Nummer 27.07 A I
und die Erzeugnisse der Nummern 27.07 Bund a) Die Nummer 3 erhält die folgende Fassung:
29.01 D I des Zolltarifs, ohne die mittelschwe- ,, 3. Rohrleitungen, Pump- und Beheizungs-
ren Ole nach Absatz 2 Nr. 1, anlagen, die mit den in den Nummern 1,
3522 Bundesgesetzbkvtt, Jahrgang 1974, Tei1l I
2 und 4 bis 6 bezeichneten Anlagen räum- § 55 der Allgemeinen Zollordnung sinnge-
lich zusammenhängen und die dem Ent- mäß für Mineralöl, das nach § 8 Abs. 2 des
laden und Verladen von Rohstoffen, Fer- Gesetzes versteuert ist. Mineralöl darf im
tig-, Zwischen- und Nebenerzeugnissen Erhebungsgebiet unter Steueraufsicht unver-
der Mineralölherstellung und deren Be- steuert verwendet werden, soweit es nach
förderung innerhalb der bezeichneten § 72 der Allgemeinen Zollordnung zollfrei
Anlagen dienen,". ist. Die Steueraufsicht entfällt in den Fällen
des § 72 Abs. 3 der Allgemeinen Zollord-
b) Am Ende der Nummer 5 wird der Punkt nung."
durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Satz angefügt: ,,wird in den Anlagen Energie c) In Absatz 3 wird das Wort „Interzonenver-
aus Mineralöl und anderen Stoffen gewon- kehr" ersetzt durch die Worte „innerdeut-
nen und den Verbrauchstellen über ein ein- schen Handel".
heitliches Leitungssystem zugeleitet, so gilt
die Energie aus Mineralöl in dem Umfang d) Absatz 4 wird gestrichen, die Absätze 5 und
6 werden Absätze 4 und 5. In Absatz 5 (neu)
als zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb
abgegeben, in dem dort Energie zur Auf- wird die Angabe „ 1 bis 5" ersetzt durch
1 bis 4".
rechterhaltung des Betriebes verbraucht 11
wird,".
7. § 10 wird wie folgt geändert:
c) Die folgende Nummer 6 wird angefügt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„6. Misch- und Abfüllanlagen, die mit dem
,,Der Hersteller hat die nach Satz 1 angemel-
Herstellungsbetrieb räumlich zusammen-
hängen, aber nicht nach § 40 angemeldet deten Mengen unverzüglich in das Betriebs-
sind, soweit sie mit Bewilligung des buch oder die an seiner Stelle zugelassenen
steuerlichen Anschreibungen einzutragen."
Hauptzollamtes zum Mischen oder Ab-
füllen von Mineralölen aus den angemel- b) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:
deten Teilen des Herstellungsbetriebes
,, (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Additi-
verwendet werden."
ves, deren Mineralölanteil nicht versteuert
ist, entsprechend."
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden 8. In§ 11 erhält Absatz 2 die folgende Fassung:
aa) die Sätze 1 bis 3 durch folgende Sätze 1 ,, (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend
bis 4 ersetzt: für die Anteilsteuer von Additives. Die Steuer
„Mineralöl, das in das Erhebungsgebiet fällt jedoch nicht weg, wenn Additives in den
eingeführt wird, ist zu gestellen. Art und Herstellungsbetrieb wieder aufgenommen wer-
Menge sind nach dem Steuertarif anzu- den."
melden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
unter den Voraussetzungen, unter denen
9. § 12 erhält die folgende Fassung:
eingeführtes Mineralöl nach den jeweils
geltenden zollrech tlichen Vorschriften ,,§ 12
bei der Einfuhr in das Zollgebiet kein (1) Wird Mineralöl unversteuert aus einem
Zollgut wird. Unter den Voraussetzun- Herstellungsbetrieb an einen anderen Herstel-
gen und Bedingungen der jeweils gel- lungsbetrieb abgegeben, so hat es der Versen-
tenden zollrechtlichen Bestimmungen, der mit einer Versendungsanmeldung nach vor-
die sinngemäß anzuwenden sind, kann geschriebenem Muster in zwei Stücken unver-
Mineralöl bei der Einfuhr von der Gestel- züglich der für den Empfänger zuständigen
lung befreit werden.";
Dienststelle des Hauptzollamts, welche die
bb) im letzten Satz die Worte „mündliche Steueraufsicht ausübt, anzumelden. Er kann sich
Anmeldung, die Anmeldung im Reise- dabei eines vom Hauptzollamt für ihn zugelas-
verkehr, die" gestrichen. senen Treuhänders bedienen. Der Versender hat
das MineraJöl unverzüglich in das Betriebsbuch
b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
oder die an seiner Stelle zugelassenen steuer-
,, (2) Mineralöl, das in das Erhebungsgebiet lichen Anschreibungen einzutragen.
eingeführt wird, ist unter den gleichen Be-
dingungen und VoraussetzungE:~n von der (2) Der Empfänger hat das Mineralöl unver-
Steuer befreit, unter denen es nach den §§ 35, züglich in seinen Betrieb aufzunehmen und in
36, 37, 44, 55, 56, 57 und 67 bis 71 der All- das Betriebsbuch oder die an seiner Steile zu-
gemeinen Zollordnung vom 29. November gelassenen steuerlichen Anschreibungen einzu-
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt ge- tragen.
ändl~rt durch die Fünfundzwanzigste Verord- (3) Das Hauptzollamt läßt an Stelle des vor-
nung zur Änderung der Allgemeinen Zoll- geschriebenen Musters eine andere Anmeldung,
ordnung vom 3. September l 974 (Bundes- z. B. Mehrausfertigungen des Lieferscheins, zu,
gesetzbl. l S. 2158), bei der Einfuhr in das wenn diese die in dem Muster vorgesehenen
Zol1gebi0)t zollfrei ist. Dies gilt im Falle des Angaben enthält. Bei wiederholten Versendun-
Nr. 136- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974 3523
gen zwischen dem gleichen Versender und Emp- bb) erhält Satz 4 die folgende Fassung:
fänger kann die Dienststelle des Hauptzollamts, „Sie wird unbedingt, wenn das Mineralöl
welche die Steueraufsicht ausübt, zulassen, daß nicht fristgerecht gestellt oder wenn
die Lieferungen eines Monats in einer Versen- über es anders als durch Verbringen in
dungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle den Herstellungsbetrieb verfügt wird, es
zugelassenen anderen Anmeldung zusammen- sei denn, daß es an zum Bezug unver-
gefaßt werden. Bei Versendungen zwischen Be- steuerten Mineralöls Berechtigte abge-
triebsstätten des gleichen Unternehmens kann geben wird."
das Hauptzollamt auf die Ubersendung von An-
meldungen jeder Art verzichten, wenn dadurch b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. ,, (2) Absatz 1, ausgenommen Satz 3, gilt
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend entsprechend für die Anteilsteuer für Addi-
für die Versendung von Additives, deren Mine- tives. Die bedingte Anteilsteuerschuld fällt
ralölanteil nicht versteuert ist." weg, wenn die Additives zur Herstellung von
Mineralöl verwendet werden oder unter-
10. § 13 wird wie folgt geändert: gehen. Die Anteilsteuerschuld wird unbe-
dingt, wenn die Additives aus dem Herstel-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. In lungsbetrieb entfernt und nicht an einen
Satz 1 werden die Worte „zur weiteren Be- anderen Herstellungsbetrieb oder ein Steuer-
arbeitung" gestrichen; Satz 4 erhält die fol- lager abgegeben oder wenn sie zur Her-
gende Fassung: ,,Sie wird unbedingt, wenn stellung von nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes
über das Mineralöl anders als durch Abgabe anteilsteuerpflichtigen Erzeugnissen verwen-
an den Herstellungsbetrieb verfügt wird, es det werden."
sei denn, daß es an andere zum Bezug unver-
steuerten Mineralöls Berechtigte abgegeben 13. In § 16 Abs. 3 wird das Wort „zollamtlich" er-
wird, oder wenn der Empfänger es nicht un- setzt durch das Wort „amtlich".
verzüglich in seinen Herstellungsbetrieb auf-
nimmt."
14. In§ 18 werden
b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
a) in Absatz 2
,, (2) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend
für Additives, deren Mineralölanteil nicht aa) in Satz 2 der Punkt durch ein Semikolon
versteuert ist. Die bedingte Anteilsteuer- ersetzt und folgender Text angefügt:
schuld fällt weg, wenn die Additives im Her- ,,dabei ist auch anzugeben, ob gleich-
stellungsbetrieb zur Herstellung von Mine- artige versteuerte Mineralöle gehandelt,
ralölen verwendet werden oder untergehen. gelagert oder verwendet werden.";
Sie wird außer in den Fällen des Absatzes 1 bb) in Satz 4 das Wort „Firmen" ersetzt
Satz 4 unbedingt, wenn die Additives aus durch das Wort „Unternehmen";
dem Herstellungsbetrieb entfernt und nicht
an einen anderen Herstellungsbetrieb oder b) in Absatz 3 die Worte „den Oberbeamten des
an ein Steuerlager abgegeben oder wenn sie Aufsichtsdienstes" ersetzt durch: ,,die Dienst-
zur Herstellung von nach § 1 Abs. 3 des Ge- stelle des Hauptzollamts, welche die Steuer-
setzes anteilsteuerpflichtigen Erzeugnissen aufsicht ausübt,".
verwendet werden."
15. In § 19 Abs. 2 Satz 2 wird hinter dem Wort „ist"
11. § 14 wird wie folgt geändert: eingefügt: ,, unverzüglich".
a) In Absatz 1 werden
16. § 20 erhält die folgende Fassung:
aa) jeweils das Wort „Interzonenverkehr"
ersetzt durch die Worte „innerdeutschen- ,,§ 20
Handel"; (1) Die Erlaubnis, Mineralöl steuerbegünstigt
bb) die Worte „zur weiteren Bearbeitung" auf Erlaubnisschein selbst zu verwenden oder
gestrichen; zur steuerbegünstigten Verwendung abzugeben,
cc) die Worte „der Anmeldung" ersetzt erlischt
durch die Worte „dem dafür vorgesehe- 1. durch Widerruf,
nen Vordruck".
2. durch Verzicht des Erlaubnisscheinnehmers,
b) In Absatz 2 wird in den Sätzen 4 und 5 je-
weils hinter dem Wort „Mineralöl" einge- 3. durch Fristablauf,
fügt: ,, unverzüglich". 4. durch Ubergabe des Betriebs an einen ande-
ren Inhaber,
12. § 15 wird wie folgt geändert: 5. durch Tod des Erlaubnisscheinnehmers,
a) In Absatz 1 6. durch Auflösung der juristischen Person oder
aa) werden in Satz 3 die Worte „innerhalb Personenvereinigung ohne Rechtspersönlich-
der Gestellungsfrist" gestrichen; keit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
3524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,H I
7. durch Eröffnun~J des Konkurses übE~r das Ver- ,, (5) Das Verwendungsbuch ist spätestens
mögen des Erlaubnisscheinnehmers zwei Monate nach Erlöschen der Erlaubnis
im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, so- abzuschließen und nach § 162 Abs. 8 der
weit die Absätze 2, 3 und 5 nichts anderes be- Reichsabgabenordnung aufzubewahren. Das
stimmen. Hauptzollamt kann anordnen, daß ihm das
abgeschlossene Verwendungsbuch abzulie-
(2) Beanlrcigen in den Fällen des Absatzes 1 fern ist.
Nr. 5, 6 und 7 die Erben, die Liquidatoren oder
der Konkursv('rwalter inm~rhalb von drei Mona- (6) Auf Anfordern hat der Erlaubnisschein-
ten nach dem maßgebenclPn Ereignis die Fort- nehmer zum 31. Januar jeden Jahres die im
führung des Betriebs bis zu seinem endgültigen abgelaufenen Kalenderjahr verbrauchten
Ubergang auf einen anderen Inhaber oder bis oder abgegebenen Mineralölmengen anzu-
zur Abwicklung des Betriebes, so gilt die Er- melden.
laubnis für diE~ Rechtsnachfolger oder die ande- (7) Auf Anordnung der Dienststelle des
ren Antragsteller fort und erlischt nicht vor Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht
Ablauf einer c1n~Jemessenen Frist, die das Haupt- ausübt, hat der Erlaubnisscheinnehmer die
zollamt fostsetzl.. Absatz l Nr. 1 bleibt unbe- Bestände an steuerbegünstigten Mineralölen
rührt. zu einem zu bestimmenden Zeitpunkt fest-
zustellen und innerhalb von zwei Wochen
(3) Bedn !.ragen in den Fällen des Absatzes 1
nach vorgeschriebenem Muster anzumelden.
Nr. 4 und 5 der neue Inhaber oder die Erben
Dazu hat er die angeordneten Anschreibun-
innerhalb von drei Monaten nach dem maß-
gen aufzurechnen. Die mit der Steueraufsicht
gebenden Ereignis eine neue Erlaubnis, so gilt
betrauten Amtsträger können an der Be-
die Erlaubnis des Rechtsvorgängers als Erlaub-
standsaufnahme teilnehmen. Die Dienst.stelle
nis für die Antragsteller fort und erlischt nic;_ht
des Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht
vor Recht.skrnft der Entscheidung des Haupt-
ausübt, ¾:-ann eine spätere oder eine andere
zollamts über dPn Antrag. Absatz 1 Nr. 1 bleibt
unberührt. Anmeldung zulassen, wenn dadurch die
Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die Erlirnbnis ist zu widerrufen, wenn die Das Hauptzollamt kann anordnen, daß die
Voraussetzun~ien des§ 19 Abs. 1 nicht mehr vor- Bestände amtlich festgestellt werden und daß
liegen. auch andere Mineralöle, mit denen der Er-
laubnisscheinnehmer handelt oder die er
(5) Macht der Erlaubnisscheinnehmer inner-
verbraucht, in die Anmeldung oder die Be-
halb eines Zeitraumes von zwei Jahren von der standsaufnahme einzubeziehen sind."
Erlaubnis keinen Gebrauch, so gilt dies als Ver-
zicht. Sind solche Erlaubnisscheine beim Liefe- d) In Absatz 8 werden die Worte „ dem Ober-
rer hinterlegt (§ 22 Abs. 2), so können sie von beamten des Aufsichtsdienstes" ersetzt
Amts wegen eingezogen werden. Bei einem Ver- durch: ,,der Dienststelle des Hauptzollamts,
zicht nach Satz 1 erlischt die Erlaubnis mit der welche die Steueraufsicht ausübt,".
Einziehung des Erlaubn i sscheines.
e) In Absatz 9 wird das Wort „Aufsichtsbeam-
(6) Soll im Fa_ll des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim ten" ersetzt durch: ,,mit der Steueraufsicht
Ablauf der Frist vorhandener Bestand an Mine- betrauten Amtsträger".
ralöl noch aufgebraucht werden, so kann das f) Die Absätze 11 und 12 werden gestrichen.
Hauptzollamt die Erlaubnis insoweit auf Antrag
angemessen verhingern.
18. § 22 wird wie folgt geändert:
(7) In den Füllen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4
a) Absatz 1 Satz 3 erhält die folgende Fassung:
bis 7 haben der Erlaubnisscheinnehmer, der
neue Inhaber, die Erben, die Liquidatoren oder „Einer Versendungsanmeldung (§ 12 Abs. 1
der Konkursverwalter das maßgebende Ereignis Satz 1) bedarf es nicht, wenn der Lieferer
dem Hauptzo 11am t unverzügli eh anzuzeigen." die einzelnen Lieferungen durch Empfangs-
bestätigungen des Empfängers oder mit Zu-
17. § 21 wird wü-~ folgt geändert: lassung der Dienststelle des Hauptzollamts,
welche die Steueraufsicht ausübt, durch be-
a) In Absatz 2 werden die Worte „Der Ober- triebliche Versandpapiere glaubwürdig be-
beamte des Aufsichtsdienstes" ersetzt durch: legt, die den Namen des Empfängers sowie
„Die Dienststelle des Hauptzollamts, welche Art, Menge und Zeitpunkt der Lieferung ent-
die Steueraufsicht ausübt,". halten."
b} In den Absä lzen 3 uncl 4 werden jeweils die b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:
Worte „den Oberbectmten des Aufsichts-
dienstes" ersetzt durch: ,, die Dienststelle des ,, (2) Der Lieferer darf steuerbegünstigtes
Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht Mineralöl nur übergeben, wenn ihm oder sei-
ausübt,". nem Beauftragten ein gültiger Erlaubnis-
schein des Empfängers vorliegt oder späte-
c) Die 'Absätze 5 bis 7 erhaltPn die folgende stens bei der Ubergabe vorgelegt wird. Bei
Fassung: Liefergeschäften über einen oder mehrere
Nr. 1:rn Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974 3525
V<)rlei!er (Zwisclwnhändkr), die das Mine- mäßigt versteuerten Mineralöls Berech-
ri!li)l nicht sc\lbsl in Empfang nehmen (Strek- tigte abgegeben wird,
k(,ngc~:-;chiift), ~Jenügl die~ Vorlage des gülti-
3. für Mineralöl, das beim Erlöschen der Er-
qen Erlc1ubn isscheinc•s des ersten Zwi-
laubnis oder beim Ablauf einer Nachfrist
sclwnhü ndkrs l>eirn Liderer, wenn jedem
nach § 20 Abs. 6 noch vorhanden ist,
L.wisclwnhändkr der ~Jültige Erlaubnisschein
des ndchfolgendc'n Zwischcmhändlers und 4. für Mineralöl, das an Verteiler oder Ver-
clr'.m ]dzlen Zwischenhünd!er der gültige wender zu einer steuerbegünstigten Ver-
falaubnissclwin des Empfängers vorliegt. Die wendung abgegeben wird, die nach dem
im Erlaubnisschein des Empfängers vorge- Inhalt der Begünstigung nur zu einer
sehenen Ei ll Lrag Lrngen sind unverzüglich Steuerermäßigung führt, und zwar mit
durch den Lid<'H!r odc\r seinen Beauftragten dem Teil, der dem ermäßigten Steuersatz
oder im Fc1Jle ('irws Streckengeschäftes durch entspricht."
den letzten Zwischenhändler oder dessen
lkc1ulLri:lgl.cn vorzunehmen. Die Hinterlegung d) In Absatz 4
des falc1ub11isscheinc\s beirn Lieferer und im aa) erhält Satz 1 die folgende Fassung:
Fd lle eines Strcckenqesc:hüftes bei dem je-
„Die Steuerschuld bleibt abweichend
W(!ils vorungehendc\n Zwischenhändler ist
von Absatz 3 Nr. 3 bedingt,
unter den ß(~dinqungen des Absatzes l Satz 3
zuqelc1ssen. Bc\i ununterbrochener Lieferung 1. wenn der Erlaubnisscheinnehmer in-
oder bei ofl w iederhollen Lieferungen an nerhalb von zwei Monaten nach dem
einen Empfünqer kann die Dienststelle des Erlöschen der Erlaubnis nach § 20
1 IauptzollamLs, welche die Steueraufsicht .Abs. 1 Nr. 3 einen neuen Erlaubnis-
ausübt, zulassen, daß die im Laufe von höch- schein beantragt hat,
stens sechs Monaten gelieferten Mengen in 2. wenn eine Nachfrist nach § 20 Abs. 6
einer Summt~ im Erlaubnisschein eingetragen beantragt wird,
werden. Entnimmt der Erlaubnisscheinneh-
3. wenn der Erlaubnisscheinnehmer in-
mer das Mineralöl seinem eigenen Herstel-
lungsbetrieb oder Steuerlc1ger, so braucht er nerhalb von zwei Monaten nach dem
es nicht im Erlaubnisschein einzutragen, Erlöschen der Erlaubnis eine Bewilli-
gung nach § 22 Abs. 5 Satz 3 bean-
wenn das VerwendLrngsbuch oder die an sei-
tragt hat.";
fü~r Stelle zugelassenen Anschreibungen in
den gleichen Betriebsräumen geführt werden bb) wird in Satz 3 die Zahl „4" durch die
wie das Betriebsbuch oder das Lagerbuch." Zahl „3" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte „zur e) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:
Aufarbeitung" gestrichen.
,, (5) In den Fällen des § 20 Abs. 2 und 3 geht
d) In Absatz 6 wird das Wort „steuerbares" die Steuerschuld für das vorhandene Mine-
gestrichen. ralöl im Zeitpunkt des maßgebenden Ereig-
nisses auf die Antragsteller über."
e) Absatz 7 wird gestrichen.
f) In Absatz 6 werden die Worte „ordnungs-
19. § 23 wird wie folgt geändert: gemäß versandt" durch das Wort „abgege-
II
ben ersetzt.
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „ Interzonen-
verkehr" ersetzt durch „innerdeutschen Han- g) Absatz 7 erhält die folgende Fassung:
del".
,, (7) Die Steuerschuld des Erlaubnisschein-
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nehmers wird fällig
aa) hinter den Worten „zugelassenen 1. nach Absatz 3 Nr. 2 sofort,
Zweck" eingefügt: ,,, außer bei der 1-Ier- 2. nach Absatz 3 Nr. 3 zwei Wochen nach
stellung von Additives,"; dem Tage, an dem sie unbedingt gewor-
bh) das Wort „zollamtlich" durch „amtlich" den ist,
ersetzt. 3. nach Absatz 3 Nr. 1 und 4 entsprechend
11
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes.
c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
,, (3) Die Steuerschuld wird unbedingt h) Der folgende Absatz 8 wird angefügt:
1. für Mineralöl, das nach Entfernung aus ,, (8) Der Erlaubnisscheinnehmer oder sein
dem Herstellungsbetrieb zum ungewissen Rechtsnachfolger hat das Mineralöl, für das
Verkauf an Erlaubnisscheinnehmer nicht die Steuerschuld unbedingt geworden ist, der
innerhalb von vier Tagen in den Herstel- Zollstelle unverzüglich, im Falle des Absat-
lungsbetrieb zurückgenommen wird, zes 3 Nr. 4 bis zum fünfzehnten Tag des fol-
2. für Mineralöl, das zu einem anderen als genden Monats schriftlich zur Steuerfestset-
dem erlaubten Zweck verwendet oder an zung anzumelden und die Steuer ohne An-
11
nicht zum Bezug unversteuerten oder er- forderung zu zahlen.
3526 Bundesgesetzbla,tt, Jahrgang 1974, Te,il I
20. 1n § 25 Abs. 1 werden folgenden Jahres abzuschließen und nach
§ 162 Abs. 8 der Reichsabgabenordnung auf-
a) in Satz 2 hinter den Wort(m ,,§ 21 Abs." ein-
zubewahren; das Hauptzollamt kann anord-
gefügt „7 und",
nen, daß ihm das abgeschlossene Lagerbuch
b) in Satz 4 das Wort „Aufsichtsbeamten" er- abzuliefern ist."
setzt durch: ,,mit der Steueraufsicht betrau- c) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
ten J\mlstri.igern".
,, (4) Der Inhaber des Steuerlagers hat all-
21. § 26 wird wie folgt qeJnderl: jährlich den im Lager vorhandenen Bestand
an Mineralölen aufzunehmen und ihn der
a) In AbsdlZ 1 werden im ersten Satz die Worte Dienststelle des Hauptzollamts, welche die
,,des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes" Steueraufsicht ausübt, innerhalb von zwei
durch „der Dienststcdlc des Hauptzollamts, Wochen nach vorgeschriebenem Muster an-
welche die Steueraufsicht ausübt," und im zumelden. Die Dienststelle kann eine spätere
drillen S,üz die Angcibe „5 kg" durch „50 kg" oder eine andere Anmeldung zulassen, wenn
ersetzt. die Steuerbelange dadurch nicht beeinträch··
tigt werden. Sie kann die Anmeldung erlas-
b) Der folgendt~ Absatz 3 wird angefügt:
sen, wenn sich die tatsächlich im Lager vor-
,, (3) Als Vernichtung gilt auch das Verbren- handene Menge des Mineralöls aus anderen
nen von Mineralölen oder mineralölhaltigen Unterlagen des Betriebes ergibt. Der Zeit-
Waren in Anlagen, die zur schadlosen Be- punkt der Bestandsaufnahme ist der Dienst-
seitigung von Abfällen, Müll oder ähnlichen stelle des Hauptzollamts, welche die Steuer-
Rücksti.inden durch Bundes-, Landes- oder aufsicht ausübt, drei Wochen vorher anzu-
Gemeindebehörden zugdassen sind." zeigen. Die mit der Steueraufsicht betrauten
Amtsträger können an der Bestandsaufnahme
22. § 28 Abs. 2 c>rhält die foluende Fassung: teilnehmen. 11
,, (2) Als Steuerlager kann unter den Voraus- d) In Absatz 5 werden
setzungen nach § 9 des Gesetzes und nach Ab- aa) in Satz 1· das Wort „steuerbaren" ge-
satz 1 auch das Lager eines Verteilers zugelas-
strichen;
sen werden, dem die Verteilung von Mineralöl
zur bleibenden Zollgutverwendung und das Ver- bb) in Satz 2 die Worte „der Oberbeamte
mischen von Zollgut und Freigut nach § 55 des Aufsichtsdienstes" durch „die
Abs. l O des Zollgesetzes bewilligt worden ist." Dienststelle des Hauptzollamts, welche
11
die Steueraufsicht ausübt, ersetzt;
23. In § 29 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Firmen" cc) folgender Satz angefügt:
ersetzt durch „Unternehmen".
„Das Hauptzollamt kann anordnen, daß
auch andere Mineralöle, mit denen der
24. In§ 30 werden Inhaber des Steuerlagers handelt, die er
a) in Absatz 1 nach Satz l eingefügt: ,,Die Lager- lagert oder verbraucht, oder auch andere
stätten für Mineralöle bedürfen der Zulas- Stoffe in die Bestandsaufnahme oder An-
sung durch die Di.enststelle des Hauptzoll- meldung einzubeziehen sind. 11
amts, welche die Steueraufsicht ausübt.";
e) In Absatz 6 wird das Wort „Aufsichtsbeam-
b) in Absatz 2 Satz 1 die Worte „oder beglau- ten" ersetzt durch „mit der Steueraufsicht
bigt" gestrichen; betrauten Amtsträger".
c) folgender Absatz 4 angefügt: f) In Absatz 7 werden die Worte „dem Ober-
beamten des Aufsichtsdienstes" ersetzt durch
,, (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
„der Dienststelle des Hauptzollamts, welche
für Additives, deren Mineralölanteil nicht 11
die Steueraufsicht ausübt, •
versteuert ist."
g) Absatz 8 erhält die folgende Fassung:
25. § 31 wird wie folgt geändert: ,, (8) Beabsichtigt der Inhaber, die Lager-
a) In Absatz 1 werden die Worte „den Ober- stätten zu ändern, so hat er dies der Dienst-
beamten des Aufsichtsdienstes" durch „die stelle des Hauptzollamts, welche die Steuer-
Dienststelle des Hauptzollamts, welche die aufsicht ausübt, schriftlich in zwei Stücken
Steueraufsicht ausübt," ersetzt. anzuzeigen. Er darf die Änderung erst durch-
führen, wenn die Dienststelle zugestimmt
b) In Absatz 2 werden im ersten Satz die Worte hat. Das Hauptzollamt kann auf Antrag auf
,,den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes" die Anzeige verzichten, wenn die Änderung
durch „die Dienststelle des Hauptzollamts, auf andere Weise jederzeit erkennbar ist und
welche die Steueraufsicht ausübt," ersetzt. der Inhaber des Steuerlagers sich verpflich-
Der letzte Satz erhält die folgende Fassung: tet, die Veränderungen unverzüglich rück-
,,Das Lagerbuch ist jeweils für ein Kalender- gängig zu machen, wenn die nachträgliche
jahr zu führen, spätestens am 31. Januar des Zustimmung der Dienststelle des Hauptzoll-
Nr. l JG Ttlg der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974 3527
arnl.s, welche die Steuernufsicht ausübt, nicht ralöls Berechtigten abgibt oder wenn der
erteilt wird. Das I-fouptzollamt kann den Ver- Inhaber des Steuerlagers es nicht unver-
zicht außerdem davon abhängig machen, daß züglich in das Lager aufnimmt."
über die An- und Abmeldung von Lagerstät-
ten ockr Lagerbehältern besondere Anschrei- b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz ange-
bungen oder Verzeichnisse geführt werden." fügt:
h) In Absatz 9 werden „Für ermäßigt versteuertes Mineralöl ~rhöht
sich die bedingte Steuerschuld auf den Be-
aa) in Satz 1 das Worl „sofort" ersetzt durch trag, der sich nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes
,, unverzüglich", ergibt."
bb) in Salz 2 hinter den Worten ,,§ 29 Abs. 1" c) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:
eingefügt „oder die nach den vorstehen- „Bestehende bedingte Anteilsteuerschulden
den Absätzen 7 und 8". fallen weg."
i) In Absatz 11 wird der letzte Satz gestrichen.
d) In Absatz 4 wird der zweite Satz gestrichen.
26. In § 32 werden e) In Absatz 5
a) in Absatz 2 Nr. 1 das Wort „sind" ersetzt aa) wird in Satz 1 das Wort „ordnungsge-
durch „erscheinen"; mäß" gestrichen;
bb) erhält Satz 2 die folgende Fassung:
b) folgender Absatz 5 angefügt:
,,Sie wird unbedingt, wenn das Mineral-
,, (5) Die Steuerbelange sind im Sinne der öl an nicht zum Bezug unversteuerten
Absätze 2 bis 4 insbesondere dann gefährdet, Mineralöls Berechtigte abgegeben oder
wenn der Inhaber des Steuerlagers fällige wenn es nicht unverzüglich in den Her-
Steuerschulden nicht entrichtet und nach stellungsbetrieb oder in das Steuerlager
den Umständen des Falles die Entrichtung in aufgenommen wird."
angemessener Zeit nicht zu erwarten ist. Das
Hauptzollamt kann bei Gefährdung der f) In Absatz 6 werden
Steuerbelange vom Widerruf nach Absatz 2
aa) in Nummer 3 die Worte „soweit sie nicht
Nr. 1 und 2 auch absehen, wenn teilweise
bei der Abfertigung zur Zollgutverwen-
Sicherheit für die Steuerschulden geleistet
dung nach Absatz 8 Nr. 4 unbedingt
und Mineralöl nur noch in einem Umfang
wird," gestrichen;
monatlich über das Lager umgeschlagen
· wird, der die rechtzeitige Entrichtung der bb) in Nummer 4 das Wort „zollamtlich"
nicht gesicherten Steuerschulden laufend er- durch das Wort „amtlich" und der Punkt
warten läßt." durch ein Komma ersetzt;
cc) folgende Nummer 5 angefügt:
27. In § 33 Abs. 2 ,,5. vernichtet wird. § 26 Abs. 1 gilt ent-
sprechend."
a) werden die Worte „des Oberbeamten des
Aufsichtsdienstes" durch „der Dienststelle g) Absatz 7 erhält die folgende Fassung:
des Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht
ausübt," ersetzt; ,, (7) Werden Mineralöle entgegen § 34 Abs. 2
Satz 2 mit anderen Stoffen gemischt, so wer-
b) erhält Satz 3 folgende Fassung: den die bedingten Steuerschulden für die im
„Für die Versendung von Additives, deren Gemisch enthaltenen anderen Stoffe unbe-
Mineralölanteil nicht versteuert ist, an ein dingt."
Steuerlager gelten die §§ 12 und 14 entspre-
chend." h) In Absatz 8 werden in Nummer 4 die Worte
,,oder zu einer Zollgutverwendung abgefer-
tigt" gestrichen; in Satz 2 werden die Worte
28. In § 35 Abs. 1 werden die Worte „zur weiteren ,,des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes"
Bearbeitung" gestrichen. ersetzt durch „der Dienststelle des Haupt-
zollamts, welche die Steueraufsicht ausübt,"
29. § 36 wird wie folgt geändert: und hinter dem Wort „Abfüllen" die Worte
,, oder Mischen" eingefügt.
a) In Absatz 1
aa) wird in Satz 1 Nr. 2 das Wort „Inter- i) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
zonenverkehr" ersetzt durch „innerdeut- aa) In Nummer 1 wird hinter der Angabe
schen Handel"; ,,Absatz 5 Satz 2" eingefügt: ,,, Absatz 7".
bb) erhält der letzte Satz die folgende Fas- bb) In Satz 2 werden die Worte „des Ab-
sung: ,,Sie wird unbedingt, wenn der satzes 7 und" gestrichen.
Lieferer das Mineralöl nicht an den In-
haber des Steuerlagers oder an einen an- k) In Absatz 10 Nr. 1 wird das Wort „sofort"
deren zum Bezug unversteuerten Mine- ersetzt durch das Wort „unverzüglich".
3528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
1) Dem Absatz 11 werden die folgenden Sätze 32. § 39 wird wie folgt geändert:
angefügt:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Eingang „Dazu rechnet auch der Anteil versteuerten
der Steuer gefährdet erscheint, insbesondere Mineralöls in Additives."
bei mehrfacher Zahlung laufender Steuer-
schulden durch Dritte, ohne daß der Steuer- b) In Absatz 4 werden die Worte „des Ober-
schuldner gesicherte Ansprüche auf die Zah- beamten des Aufsichtsdienstes" ersetzt
lung hat, oder bei fortlaufenden Verkäufen durch: ,,der Dienststelle des Hauptzollamts,
11
von versteuertem Mineralöl unter Einstands- welche die Steueraufsicht ausübt, ; hinter
preisen durch den Steuerschuldner." dem Wort „Zollstelle" wird das Wort „un-
verzüglich" eingefügt.
m) In Absatz 12 wird Satz 2 gestrichen.
c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Zollstelle kann Vereinfachungen zulas-
30.
-
§ 37 wird wie folgt geändert: sen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht
beeinträchtigt werden."
a) In Absatz 1 werden die Worte „den Ober-
beamten des Aufsichtsdienstes" ersetzt d) In Absatz 8 ist vor dem Wort „Mineralöl-
durch: ,,die· Dienststelle des Hauptzollamts, steuer" einzusetzen: ,,geschuldete".
welche die Steueraufsicht ausübt,"; der fol-
gende Satz 3 wird angefügt: ,,Das Hauptzoll- 33. In § 40 Abs. 1 wird das Wort „Firmen" ersetzt
amt kann an Stelle der Nachwei&ung andere durch das Wort „Unternehmen".
Anschreibungen zulassen, wenn dadurch die
Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden."
34. § 41 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird hinter dem Wort „Nach-
weisung" eingefügt: ,,oder der an ihrer Stelle a) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbeam-
zugelassenen Anschreibungen". ten" ersetzt durch „mit der Steueraufsicht
betrauten Amtsträger".
c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:
b) In Absatz 2 werden die Worte „den Ober-
,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entspre- beamten des Aufsichtsdienstes" ersetzt durch
chend, wenn der Inhaber eines Steuerlagers „die Dienststelle des Hauptzollamts, welche
versteuertes Mineralöl in das Steuerlager zu- die Steueraufsicht ausübt".
rücknimmt, oder wenn der Inhaber einer Er-
laubnis zur Abgabe von Mineralöl zur steuer- c) In Absatz 3 werden die Worte „oder beglau-
begünstigten Verwendung nach § 18 Mine- bigt" gestrichen.
ralöl zurücknimmt, das er zu einem nach § 8 d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Abs. 2 des Gesetzes ermäßigten Steuersatz
versteuert hat. Mit der Aufnahme in den ,, (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend
Verkehr des Verteilers erhöht sich die be- für Additives, deren Mineralölanteil nicht
dingte Steuerschuld für das Mineralöl auf versteuert ist."
den Betrag, der sich nach § 2 Abs. 1 des Ge-
setzes ergibt." 35. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „den Ober-
31. § 38 wird wie folgt geändert: beamten des Aufsichtsdienstes" ersetzt durch
a) In Absatz 3 werden in den Nummern 1 und 2 „die Dienststelle des Hauptzollamts, welche
jeweils die Worte „in Deutschland" ersetzt die Steueraufsicht ausübt,".
durch die Worte „im Geltungsbereich des b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Gesetzes".
aa) Im ersten Satz werden die Worte „den
b) In Absatz 5 werden die Worte „ständiger Oberbeamten des Aufsichtsdienstes"
Vertreter" ersetzt durch das Wort „Stellver- ersetzt durch „die Dienststelle des
treter". Hauptzollamts, welche die Steuerauf-
sicht ausübt,".
c) Folgender neuer Absatz 7 wird eingefügt:
bb) Der letzte Satz erhält die folgende Fas-
,, (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Stän-
sung:
dige Vertretung der Deutschen Demokrati-
schen Republik sinngemäß mit der Maßgabe, „Das Betriebsbuch ist jeweils für ein
daß Deutsche, die ihren Wohnsitz nicht im Kalenderjahr zu führen, spätestens am
Geltungsbereich des Gesetzes hatten, ehe sie 31. Januar des folgenden Jahres abzu-
zu den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen schließen und nach § 162 Abs. 8 der
zu rechnen waren, nicht nach Absatz 3 Nr. 1 Reichsabgabenordnung aufzubewahren;
ausgeschlossen sind. 11
das Hauptzollamt kann anordnen, daß
ihm das abgeschlossene Betriebsbuch
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. abzuliefern ist."
Nr. 1:lfi 'f<l~J der J\usgdbe: Bonn, den 18. Dezember 1974 3529
c) 1\hs,llz 4 c'.rliiilt lol~J<>ndci f:dssung: lieh rückgängig zu machen, wenn die nach-
,,(4) Der l lc:rc;tcller h,:it alljdhrlich den Be-
trägliche Zustimmung der . Diensstelle des
Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht aus-
stand an MinPrc1lc>len uufzunehrm~n und ihn
übt, nicht erteilt wird. Die Änderung
der DiensLsLelle dc·s l Iauptzollamts, welche
die Sietwrt1ufsjcht dusübt, innerhalb von zwei
anderer angemeldeter Verhältnisse ist bin-
nen einer Woche nachträglich anzuzeigen.
Wochen ndch vorgcschricdJe11ern Muster an-
zumelden. Die Dienslslelle k,rnn (~ine spätere Auf Verlangen der Zollstelle sind die Unter-
oder eine dJHJere Anmeldung zulassen, lagen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 neu zu er-
wenn die Stcuerbelunge dadurch nicht be- stellen, wenn sie unübersichtlich geworden
sind."
einträchtigt wc~rde11. Sie kc1nn die Anmeldung
erlassen, wPnn sich die tcllsächlich im Be- h) In den Absätzen 9 und 10 wird jeweils das
trieb vorhcindene Menge des Mineralöls aus Wort „sofort" ersetzt durch das Wort „un-
anderen Unterlilgen des Bc~triebes ergibt. Der verzüglich".
Zeitpunkt cl<!r Bestandsaufnahme ist der
Dienststelle des Hauptzollamts, welche die 36. In § 43 werden
Steuernufsichl ausübt, drei Wochen vorher
c1nzuzeigen. Die mit der Steueraufsicht be- a) in Absatz 1 die Worte „sich bei" durch die
trauten Aml.sLrüger k önnc:n an der Bestands- Worte „dies unverzüglich" und das Wort
aufna.hme tei lnehnwn." ,,Firmen" durch das Wort „Unternehmen" er-
setzt;
d) Absatz 5 ('rhiill folgc:rHle Fassung:
b) in Absatz 2 das Wort „sofort" ersetzt durch
,, (5) Auf Anordnung des 1Iauptzollamts sind
das Wort „unverzüglich";
im Herstellungsbetrieb die Bestände an Mi-
neralölen amllich festzusleUen. Dazu hat der c) in Absatz 3 die Worte „Die Aufsichtsbeam-
I1ersteller das Betriebsbuch oder die an sei- ten" ersetzt durch „Die mit der Steuerauf-
ner Stelle zugelassenen Anschreibungen auf- sicht betrauten Amtsträger".
zurechnen und, wenn die DiEmststelle des
Hauptzollamts, welche die Steueraufsicht 37. § 44 wird wie folgt geändert:
ausübt, es verlangt, die Bestände schriftlich
anzumelden. Das Hauptzollamt kann anord- a) In Absatz 1 wird das Wort „sich" ersetzt
nen, daß auch andere Mineralöle, mit denen durch das Wort „dies".
der Hersteller handelt, die er lagert oder ver-
b) In Absatz 3 werden die Worte „den Ober-
braucht, oder auch andere Stoffe in die Be-
beamten des Aufsichtsdienstes" ersetzt durch
standsaufnahme oder Anmeldung einzube-
„die Dienststelle des Hauptzollamts, welche
ziehen sind."
die Steueraufsicht ausübt,".
e) In Absatz 6 werden die Worte „Die Auf-
c) In Absatz 4 werden die Worte „Die Auf-
sichtsbeamten" ersetzt durch „Die mit der
sichtsbeamten" ersetzt durch „Die mit der
Steuernufsicht betrauten Amtsträger"; das
Steueraufsicht betrauten Amtsträger".
\Vort „steuerbaren" wird gestrichen.
d) In Absatz 6 wird das Wort „steuerbares" ge-
f) In Absatz 7 werden die Worte „dem Ober-
strichen.
beamten des Aufsichtsdienst.es" ersetzt durch
„der Dienststelle des Hauptzollamts, welche
38. § 45 wird wie folgt geändert:
die Steueraufsicht dusübt,".
a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
g) Absatz 8 erhält die folgende Fassung:
,,(1) Die Verwendung von Additives zur
,, (8) Beabsichtigt der Hersteller, die ange-
Herstellung von nach § 1 Abs. 3 des Geset-
meldeten Räume, Anlagen, Lagerstätten und
zes anteilsteuerpflichtigen Waren gilt als Ab-
Zapfstellen oder die in der Betriebserklärung
gabe an andere Empfänger als Herstellungs-
dargestellten Verhältnisse zu ändern, so hat
betriebe und Steuerlager im Sinne von § 12
er dies der Dienststelle des Hauptzollamts,
Abs. 3 des Gesetzes. Die ordnungsgemäße
welche die Steueraufsicht ausübt, minde-
Ausfuhr, die Abfertigung zum Zollverkehr,
stens eine Woche vorher schriftlich in zwei
die Abgabe zur Herstellung von mineralöl-
Stücken anzuzeigen. Lagerstätten und Zapf-
haltigen Waren an Erlaubnisscheinnehmer
stellen dürfen erst geändert werden, wenn
und die Rückgabe an den Lieferer gelten
die Dienststelle des Hauptzollamts, welche
nicht als solche Abgabe."
die Steueraufsicht ausübt, der Änderung zu-
gestimmt hat. Das Hauptzollamt kann auf b) In Absatz 2 werden
Antrag auf die vorherige Anzeige und auf das
aa) hinter dem Wort „Ausfuhr" die Worte
Erfordernis der Zustimmung verzichten,
,, und bei der Abfertigung zum Zollver-
wenn die Zugehörigkeit der Räume, Anlagen,
kehr" eingefügt;
Lagerstätten und Zapfstellen zum Herstel-
lungsbetrieb auf andere Weise jederzeit er- bb) die Worte „oder -steuerlager" durch die
kennbar ist und der Inhaber des Betriebes Wort ,, ,Steuerlager oder Erlaubnis-
sich verpflichtet, Veränderungen unverzüg- scheinnehmer" ersetzt.
3530 Bundesgesetzb],att, Jahrgang 1974, Tei,l I
c) In Absci\.z 3 werden 3. entgegen § 20 Abs. 7, § 31 Abs. 9 Satz 1 oder
aa) in Satz 1 hinter dem Wort „Gesetzes" Abs. 10, § 42 Abs. 9 Satz 1, § 43 Abs. 2
das Worl „unbedingt" eingefügt; Satz 2, Abs. 5 oder § 44 Abs. 2 die Nachfolge
im Besitz, die Rechtsnachfolge, den Auflö-
bb) Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt: sungsbeschluß oder die Konkurseröffnung
„für die Fdlligkeit der Steuer gilt § 6 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
Abs. l des GesPtzes sinngemäß. Die in 4. entgegen einer vollziehbaren Anordnung
der Anmeldung errechnete Steuer ist nach § 31 Abs. 7 oder § 42 Abs. 7 für die
ohne Anforderung spätestens am Fällig- Steueraufsicht wichtige Vorgänge nicht an-
keitstage zu zahlc~n." meldet,
5. entgegen einer vollziehbaren Anordnung
39. § 46 wird wie folgt geändert: nach § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 39 Abs. 4
a) In Absatz 1 wird nach den Worten „Abs. 4" Satz 2, Abs. 6, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 3 das
eingefügt „ und 5". Belegheft nicht oder nicht vollständig führt,
6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung
b) Absatz 2 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
nach § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 4,
„Wer mineralölhaltige Waren der Nummern § 31 Abs. 2 Satz 2 oder § 42 Abs. 2 Satz 2
34.03 A, 38.18 und 38.19 P und T des Zoll- Anschreibungen nicht oder nicht vollständig
tarifs, deren Mineralölanteil nicht nach § 1 führt,
Abs. 3, § 2 Abs. 1 des Gesetzes der Mineral-
7. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 oder § 36
ölsteuer unterworfen ist, oder die im Erhe-
Abs. 10 Satz 1 oder entgegen § 23 Abs. 8,
bungsgebiet unter Verbrauch steuerbegün-
auch in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 2
stigien Mineralöls hergestellt worden sind,
oder § 45 Abs. 2, Mineralöl, für das die
im Erhebungsgebiet an Dritte abgibt, hat
Steuerschuld unbedingt geworden ist, nicht,
den Empfänger darauf hinzuweisen, daß die
nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Steu-
Waren steuerbegünstigt sind und nicht als
erfestsetzung anmeldet,
Treib- oder Schmierstoff oder zur Herstel-
lung solcher Stoffe verwendet werden dür- 8. entgegen § 36 Abs. 12, Abs. 10 Satz 1 oder
fen." entgegen § 45 Abs. 3 Satz 1 Additives, für
welche die Anteilsteuerschuld entstanden
c) Der folgende Absatz 3 wird angefügt: ist, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
,, (3) Absatz 2 gilt auch für Zubereitungen zur Steuerfestsetzung anmeldet,
der Nummer 27.10 des Zolltarifs, deren Mi- 9. entgegen § 21 Abs. 6 die verbrauchten oder
neralölanteil nicht nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, abgegebenen Mineralölmengen trotz Anfor-
im Falle ihrer Bestimmung zum Verheizen derung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
nicht nach § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 oder § 8 zeitig anmeldet,
Abs. 2 des Gesetzes der Steuer unterworfen
10. entgegen § 21 Abs. 8 Verluste an Mineralöl
ist, oder die im Erhebungsgebiet unter Ver-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
brauch unversteuerten Mineralöls hergestellt
anzeigt,
worden sind. Der Empfänger ist zusätzlich
darauf hinzuweisen, daß die Erzeugnisse 11. entgegen § 31 Abs. 4 Satz 1, § 42 Abs. 4
nicht verheizt werden dürfen." Satz 1 oder entgegen einer vollziehbaren
Anordnung nach § 21 Abs. 7 Satz 1, § 31
Abs. 5 Satz 2 oder § 42 Abs. 5 Satz 2 An-
40. Nach § 46 wird folgender ncfüer § 47 eingefügt: schreibungen nicht aufrechnet oder den Be-
,,§ 47 stand an Mineralölen nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig anmeldet,
Ordn ungswi dri g kei ten
12. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, auch in Ver-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 407 Abs. bindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 4,
Nr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer § 24 Abs. 2 Satz 2, § 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
vorsätzlich oder leichtfertig Satz 3, § 35 Abs. 2, § 43 Abs. 4, 5 oder § 45
Abs. 2, oder entgegen § 14 Abs. 1, 4, auch in
1. entgegen § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 5 oder
Verbindung mit § 33 Abs. 1 Satz 2 oder
§ 44 Abs. 1 Satz 1 die gewerbsmäßige Her-
Abs. 2 Satz 3, die Versendung von Mineralöl
stellung, Gewinnung oder Verwendung von
oder von Additives nicht, nicht richtig, nicht
Mineralöl nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebe-
dig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
nen Weise anmeldet,
2. entgegen § 21 Abs. 10, § 31 Abs. 8 Satz l,
13. entgegen § 22 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 2
§ 39 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6, § 42 Abs. 8 Satz 1,
eine Lieferung nicht, nicht richtig oder nicht
Satz 4 oder Abs. 10, § 43 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5
rechtzeitig im Erlaubnisschein einträgt,
oder § 44 Abs. 2 die Einstellung oder Wie-
deraufnahme des Betriebes oder eine Ände- 14. entgegen § 21 Ab5. 4 Satz 4, § 31 Abs. 3 oder
rung der Verhi:i.ltnisse nicht., nicht richtig § 42 Abs. 3 Empfangsbescheinigungen oder
oder nicht rechtzeitig anzeigt, zugelassene Versandpapiere trotz Anforde-
Nr. J:Hl Tctg der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1974 3531
rung nicht., 11ic:hl vollständig oder nicht ölhaltiger Waren nicht oder nicht in der vor-
n~chtzPit.ig zuc;c1mmPnstelll oder vorlegt, geschriebenen Weise hinweist,
15. Pntgeqen § 19 Abs. J Sc1tz 1 den Verlust des 5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 oder § 35
Erlaubnissclwins nicht oder nicht n>chtzeitig Abs. 2 Beförderungspapiere nicht oder nicht
cmzeigl. in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des§ 407 Abs. 1 6. entgegen § 44 Abs. 5 unbearbeitetes Erdöl an
Nr. 2 <.lPr Re ich-;abqabenordnunq handelt, wer
1
nicht zum Bezug Berechtigte abgibt."
vorsätzlich oder lt•ichtJertiq
1. ontgegen § 41 \ bs. 4 Mineralöl in nicht an- 41. Die bisherigen §§ 47 und 48 werden §§ 48 und 49.
gemeldeten Bi~tricbsanlagen herstellt, in nicht
zugelassenen L:1qerstätten aufbewahrt oder
ctn nicbt zuqeld-;-,r•nen Z<lpfstPllen entnimmt,
Artikel 2
2. enl.gqf('JJ § '.22 .\b.;;. 4 Sulz 1 steuerbegünstig-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
tes Mincralül nicht oder nicht rechtzeitig in leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
das Mint!Falülenipfongslager aufnimmt oder blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
dort nicht cwtn·nnt lauert, setzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes
1964 vom 21. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I
3. cntg<:~gen § n /\ bs. 2 Satz 1 steuerbegünstig- S. 1769) auch im Land Berlin.
tes MinernliJl ohne Vorlaqe des Erlaubnis-
scheins liefert,
4. entgegen § 4b Abs. 2 Satz 1 oder § 46 Abs. 3
Artikel 3
auf die Verwcnclunqsbeschränkung :rhineral- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3532 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über den Beitrag in der Altershilie für Landwirte
(GAL - Beitragsverordnung 1975)
Vom 16. Dezember 1974
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das Ge-
setz über die Angleichung der Leistungen zur Reha-
bilitation vom 7. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1881), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates:
§ 1
Der Beitrag für die Altershilfe für Landwirte be-
trägt für das Kalenderjahr 1975 monatlich 48 Deut-
sche Mark.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 6 des
Siebenten Änderungsgesetzes GAL vom 19. Dezem-
ber 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1937) auch im Land
Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. 1:Hi Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974 3533
Berichtigung
des Erslen Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts
Dc1s Erste\ Gesetz zur Reform des Strafverfahrens-
rechts (1. StVRG) vom 9. Dezember 1974 (Bundes-
qcsc'L'.1.bl. I S. 3393) ist in Artikel 1 Nr. 92 wie folgt
zu bnid1 li~Jcn:
Im AbscJlz 1 des § 367 sind zwei Zeilen vertauscht
wordPn. Dc!r Absatz lautet richtig:
,, (1) DiP ZusUindigkeit des Gerichts für die Ent-
schc~idunqen im Wiedernufnahmeverfahren und über
den /\ntrau zur Vorbereitung eines Wiederauf-
ncüirn<'Vc!rfahrcns richtet sich nach den besonderen
Vo rsch r i 11.e n des c;erichtsverfassungsgesetzes. Der
Verurteilte kcmn Anträge nach den §§ 364a, 364b
oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederauf-
11t1hnw des Vc~rfahrens auch bei dem Gericht ein-
J('ichcn, dessen Urteil angefochten wird; dieses
i<'i lt!I. den Antrag dem zuständigen Gericht zu."
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeset.zbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
DcJLum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
29. 11. 74 Dreiundzwanzigste Verordnung zur .Änderung der
Achten Durchführungsverodnung zur Luftverkehrs-
Ordnun9 (Fc!stlegung von Warteverfahren) 233 14. 12. 74 30. 1. 75
!Jti-1-2-8
29. 1 l. 74 Fünfte Verordnung zur Anclc.~rung der Siebenund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- 1rnd Abflüge nuch Instrumentenflugregeln
zt1m und vom Flu9hafen Bremen) 233 14. 12. 74 30. 1. 75
96-1-2-27
29. 11. 74 Verordnung zur Aufhebung der Achtundvierzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnunq (Festlegung von IFR-/VFR-Wechselver-
fahren für An- und Abflüge zum und vom Ver-
kehrslandepldtz Kassel-Calden) 233 14. 12. 74 30. 1. 75
!l(i-1-2-48
Berichtigunq der Achten Verordnung zur Ande-
runq der Verordnunq über die Tarife in der Kraft-
filhrlversicherung 233 14. 12. 74
925-1-3
Nr. 1:Hi Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1974 3533
Berichtigung
des Erslen Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts
Dc1s Erste\ Gesetz zur Reform des Strafverfahrens-
rechts (1. StVRG) vom 9. Dezember 1974 (Bundes-
qcsc'L'.1.bl. I S. 3393) ist in Artikel 1 Nr. 92 wie folgt
zu bnid1 li~Jcn:
Im AbscJlz 1 des § 367 sind zwei Zeilen vertauscht
wordPn. Dc!r Absatz lautet richtig:
,, (1) DiP ZusUindigkeit des Gerichts für die Ent-
schc~idunqen im Wiedernufnahmeverfahren und über
den /\ntrau zur Vorbereitung eines Wiederauf-
ncüirn<'Vc!rfahrcns richtet sich nach den besonderen
Vo rsch r i 11.e n des c;erichtsverfassungsgesetzes. Der
Verurteilte kcmn Anträge nach den §§ 364a, 364b
oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederauf-
11t1hnw des Vc~rfahrens auch bei dem Gericht ein-
J('ichcn, dessen Urteil angefochten wird; dieses
i<'i lt!I. den Antrag dem zuständigen Gericht zu."
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeset.zbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
DcJLum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
29. 11. 74 Dreiundzwanzigste Verordnung zur .Änderung der
Achten Durchführungsverodnung zur Luftverkehrs-
Ordnun9 (Fc!stlegung von Warteverfahren) 233 14. 12. 74 30. 1. 75
!Jti-1-2-8
29. 1 l. 74 Fünfte Verordnung zur Anclc.~rung der Siebenund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- 1rnd Abflüge nuch Instrumentenflugregeln
zt1m und vom Flu9hafen Bremen) 233 14. 12. 74 30. 1. 75
96-1-2-27
29. 11. 74 Verordnung zur Aufhebung der Achtundvierzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnunq (Festlegung von IFR-/VFR-Wechselver-
fahren für An- und Abflüge zum und vom Ver-
kehrslandepldtz Kassel-Calden) 233 14. 12. 74 30. 1. 75
!l(i-1-2-48
Berichtigunq der Achten Verordnung zur Ande-
runq der Verordnunq über die Tarife in der Kraft-
filhrlversicherung 233 14. 12. 74
925-1-3
3534 BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Te1i1l I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mil ihrer Veröffenl:lichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
lrnmi IJelhcin• Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
------------------------------------------------------------------------------
VeröffenUicht im Amtsblatt der
Europäischen Geme,inschaften
Dc1luin und Bc~zeichnung der Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr.!_Seite
V orschriiten für die Agrarwirtschaft
19. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2884/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G et r e i de , M eh 1 e, Grob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 20.11.74 L 309/1
19. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2885/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 20. 11. 74 L 309/3
19. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2886/74 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 20. 11. 74 L 309/5
19. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2887/74 der Kommission zur Aufhe-
bung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1840/74 eröffneten
Ausschrnibung der Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i c h w e i z e n nach dritten Ländern 20. 11. 74 L 309/7
19. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2890/74 der Kommission über die Ein-
stellung des Abschlusses von Verträgen für die private Lager-
haltung für Ta f e I weine der Weinart A III 20. 11. 74 L 309/10
19. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2891/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 20. 11. 74 L 309/11
19. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2892/74 der Kommission über die be-
fristete Aussetzung der Vorausfestsetzung der Erstattungen
bei der Ausfuhr bestirnmler Mi 1 c herze u g n iss e 20. 11. 74 L 309/13
18. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2893/74 des Rates über in der Ge-
meinschaft: hergestellle Schaumweine im Sinne von
Nummer 12 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 21.11.74 L 310/1
18. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2894/74 des Rates zur Ergänzung der
Verordnung (EWG) Nr. 817/70 insbesondere hinsichtlich der
Q u a l i t ä t s s c h a um w e in e bestimmter Anbaugebiete 21.11.74 L 310/7
20. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2895/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 21. 11. 74 L 310/11
20. 11. 74 Verordnung (EWC;) Nr. 2896/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Getreide, M eh 1 und Malz hinzugefügt wer-
den 21.11. 74 L 310/13
20. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2897/74 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 21.11.74 L 310/15
20. 11. 74 Veronlnung (EWG) Nr. 2898/74 der Kommission zur Ände-
rung der für bestimmte Milcherz e u g n iss e anzuwen-
denden Erstattungen 21.11.74 L 310/17
20. 11. 74 Verordnung (EWC~) Nr. 2899/74 der Kommission zur Ande-
nmg der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 21.11.74 L 310/19
20. 1 L 74 Verordnung (EWG) Nr. 2900/74 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Einfuhr von Ge t r e i d e - und Re i s ver -
a r b e i tu n g s (! r z e u g n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 21. 11. 74 L 310/21
Nr.13G ~Tag der Ausgabe: Bonn, den 18.Dezember 1974 3535
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1turn und Bczeichnun11 der Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
19.11.74 V<,rordnung (EWC) Nr. 2888/74 der Kommission über die
Wicdcn,inführung des Zollsatzes für Baumwollgarne, nicht
in Aufnwchunqen für den Einzelverkauf, der Tarifstelle
.S5.05 B l mit Ursprunq in Entwicklungsländern, denen die in
der V<'rordnun~r (EWC) Nr. 3503/73 des Rates vom 18. Dezem-
hN 1D7:l vorqcis<~lwnen Zollpräferenzen gewährt werden 20. 11. 74 L 309/8
19. 11. 74 Vc•rordnunu (EWC) Nr. 2889/74 der Kommission zur Wieder-
<'inführunq des Zollsalzes für (3laswaren für Beleuchtung, für
Siqnul<:inriditunqen oder zu optischen Zwecken, nicht aus
optlsclil'm Clcts, nicht optisch bearbeitet, der Tarifstelle 17.14 B,
rnit Ursprun1r in Enlwicklun9sländern, denen die in der Ver-
ordnunq (EW(j) Nr. 3501/73 des Rates vom 18. Dezember
1973 vorqr•s<'lH·1wn Zollpräferenzen qewährt werden 20. 11. 74 L 309/9
7. 11. 74 Vl!rordnulHJ (EWC) Nr. 2901/74 des Rates zur Einrichtung
Pi1wr (J('lll<'inschaltlicllC'n Uberwachung der Einfuhren be-
slirnml 1•r Erzt'll(jlli.'isr' mit Ursprunq in Ost,erreich 25. 11. 74 L 313/1
7. 11. 74 V(:ronl11unq (EWC) Nr. 2902/74 des Rates zur Einrichtung
<'iner (J\'lll(•inschaftlichen Uberwachung der Einfuhren be-
stirnml <•r ErzeU(Jnisse mit Ursprung in Finnland 25. 11. 74 L 313/8
7. 11. 74 Vl'rorclnt11HJ (EWG) Nr. 2903/74 des Rates zur Einrichtung
einer ~wmeinschal tlichc•n Uberwachung der Einfuhren be-
stimm!(:r Erzc,u~Jnisst) rnil Ursprung in Island 25. 11. 74 L 313/14
7. 11. 74 Veronlnu1ur (EWG) Nr. 2904/74 des Rates zur Einrichtung
Pincr qcitnL)i11scl1dftlichen Uberwachung der Einfuhren be-
stimm 1 <:r Erzeugniss<\ mit Ursprung in Norwegen 25. 11. 74 L 313/17
7. 11. 74 Verordnun~J (EWC~) Nr. 2905/74 des Rates zur Einrichtung
l!iner <JC'lllt:inschaftlichen UbE!rwachung der Einfuhren be-
stimm 1 <!r ErLcugnisse mit Ursprung in Portugal 25. 11. 74 L 313/24
7. 11. 74 Vt,rord11u11g (EWG) Nr. 2906/74 des Rates zur Einrichtung
<·incr qcmeinschafllichen Uberwachung der Einfuhren be-
stimrnlPr Erzcuqnisse mit Ursprung in Schweden 25. 11. 74 L 313/28
7. 11. 74 Verordnun9 (EWG) Nr. 2907/74 des Rates zur Einrichtung
C!iner ;1e11winschaf\Jichen Uberwachung der Einfuhren be-
stimm! c)r ErzPugnissc! mit Ursprung in der Schweiz 25. 11. 74 L 313/38
7. 11. 74 Vtirordnunq (EW(;) Nr. 2908/74 des Rates zur Eröffnung,
Aufl.eilunn und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten für Portweine der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen
Zolllcirifs mit Ursprun9 in Portu9al 25. 11. 74 L 313/42
7. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2909/74 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilun9 und Vcrwal tunq eines Gemeinschaftszollkontingents für
Madeird-Weine der TMiJstelle ex 22.05 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs mit Ursprung in Portugal 25. 11. 74 L 313/46
7. 11. 74 Vl•rordnung (EWG) Nr. 2910/74 des Rates zur Eröffnung, Auf-
l (Ülunq und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Moscatel-de-Setuba.l-Weine der TarifsteUe ex 22.05 des
(~<:nwinsc1m('n Zolltcirifs mit Ursprung in Portugal 25. 11. 74 L 313/49
7.11. 74 V(irorclnun~J (EWG) Nr. 2911/74 des Rates zur Änderung der
Vc,rorclnunq (EWG) Nr. 610/72 über die Anwendung von im
Rallnwn dt'r Assoziation zwischen der Europäischen Wirt-
schafl.scwnwinsclrnft und (;riechenland erlassenen Vorschrif-
lc:n lH:l rc,Jf<~nd dl~n Verk<!hr von Waren, die unt,er Verwen-
dung von W,ncn dlls dritten Ländern hergestellt sind, welche
sich wc,tlc>r in dPr Cemc>inschaft noch in Griechenland im
freien Verkc•ln befanden 25. 11. 74 L 313/52
7. 11. 74 Vl:rorrlnun~J (EWG) Nr. 2912/74 des Rates zur Eröffnung,
J\ufleilurHJ und VPrwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für getrocknete Weintrauben in unmittelbaren Umschließun-
11en rnil. ('incrn Cewicht des Inhalts von 15 Kilogramm oder
wenl(JCr, clcr TMifsLelle OB.04 BI des Gemeinsamen Zolltarifs
(1975) 25. 11. 74 L 313/53
18. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2914/74 des Rates über die Eröffnung,
A uftei ltmg und Verwaltur19 eines Gemeinschaftszollkontingents
für andc!rci Cewdw c1us Baumwolle, der Tarifnummer 55.09 des
Cenwinsamen Zolltarifs, mil Ursprung in Sp,rnien 26. 11. 74 L 315/1
3536 Bundesgesetzblatt, ,Jdhrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,il.11111 t11Hl Br•,.c:ich11111HJ dr·r Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
18. 11. 74 Vc·rord11111HJ (EWC) Nr. 2915/74 des Rates über die Eröffnung,
J\ul!Pilunq und VNwaltung c~ines Gemeinschaftszollkontin-
cwnts li"lr IH'slin11nl<· in Spanien raffinierte Erdölerzeugnisse
des J<c1pilcls 27 clr·s C:<·11wi11'idmen Zolltarifs 26. 11. 74 L 315/5
18. 11. 74 VcrordnurHJ {EWC) Nr 2<JJ6/74 des Rales zur Eröffnung,
J\uftc,ilunq und VcrwaHuncJ eines Gemeinschaflszollkontin-
qPnls für ancl<•r<• C<•W(i!Je dUS Baumwolle, der Tarifnummer
55.09 clr·s (;c,nwi11sc111H•n Zulltc1rils, mit Ursprung in Israel ' 26. 11. 74 L 315/9
18. 11. 74 V1)rnrdllllll(J (EWC) Nr 2917/74 des Ral.es über die Eröffnung,
Aufteilunq 11ncl \/('rwaltung cines Gemeinschaftszollkontin-
gents Jür Baumwol!fjdrnc der Tarifnummer 55.05 des Gemein-
samc·n 7.o!Hc1rils mit Ursprung in Malla 26. 11. 74 L 315/12
18. 11. 74 \/crord11unq (EWC) Nr. 2918/74 des Rates über die Eröffnung,
Auftcilunq und \/erwall.unq eines Gemeinschaftszollkontin-
gc~nt.s für synl.hr:t.ische und künstliche Spinnfasern, der Tarif-
numnH,r 5b.04 des Cemcins,1men Zolltarifs, mit Ursprung in
Malta 26. 11. 74 L 315/15
18. 11. 74 Verordnu1HJ {EWC) Nr. 2919/74 des Rates über die Eröffnung,
A uftc,i lunq und V c~rwa Hung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für OberkleidLmg, der Tarifnummer 60.05 des Gemein-
samPn Zolltarifs, mit lJrsprunq in Malta 26. 11. 74 L 315/18
18. 11. 74 Verorrlnun\J (EWC) Nr. 2920/74 des Rates über die Eröffnung,
AuftPilunq und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
qenls J ür Otwrkleidnng für Männer und Knaben, der Tarif-
numnwr Gl .01 rlC's Gemci ns,rnwn Zolltarifs, mit Ursprung in
Malta 26. 11. 74 L 315/21
18. 11. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 2921 /74 des Rates zur vollständigen
Aussol.zunq der Zollsätze fiir bestimmte industrielle Waren
mit Ursprung in Malta 26. 11. 74 L 315/24
18. 11. 74 Veronlnun~J (EWG) Nr. 2922/74 des Rates zur Eröffnung, Auf-
teilunq und Verwaltunq eines Gemeinschaftszollkontingents
für lwstimmte Spinnfasern, der Tarifnummer 56.04 des Ge-
meinsamen Zolllarifs, mit Ursprung in Zypern 26. 11. 74 L 315/25
.18. 11. 74 Verordnunq {EWC) Nr. 2923,74 des Rates zur Eröffnung, Auf-
leilunq und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Oberkleidung für Mi:inner und Knaben, der Tarifnummer
61.01 dc,s C<·rnr:insarnen Zoll!,irifs, mit Ursprung in Zypern 26. 11. 74 L 315/29
18. 11. 74 VerordnuncJ {EV\lC) Nr. 2924·74 des Rates über die Eröffnung,
Auftc:ilunq und Vc:rwallung eines Gemeinschaftszollkontin-
qents für lwstimmte in cler Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse
des Kapi1els 27 des Grmeinsamen Zolltarifs (für das Jahr
1975) 26. 11. 74 L 315/32
18. 11. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 2925174 des Rates über die Eröffnung,
Auftc?ilnng und Vcirwaltung von Gemeinschaflszollkontingen-
ten fiir lwstimmlc! Text.ilerzn1qnisse der Tarifnummern 55.05
und 55.09 und der T,nifslc:lk ex 58.01 A des Gemeinsamen
Zolltarifs, mit Herkunft aus dc,r Türkei (für das Jahr 1975) 26. 11. 74 L 315/36
18. 11. 74 Verordrnm~J (EWG) Nr. 2926/74 des Rates zur Eröffnung,
Auflf:ilun~1 und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für bestimmte in der Arabischen Republik Ägypten raffinierte
Erdölc•rzC'uqnissc? des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs 26. 11. 74 L 315/41
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vc•ilaq: Bu11clr,sa11zeiger Verlagsges.rn.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
lrn Bundc,sqesetzhlatt TPil f wc,rtlcn Cesdzc~, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Tm B11nclesqesetzbl,1lt Tc,il ll werden viilkc,nec:htliche Vereinbarungen, Verträqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
lkkan11trnilcl1111HJen sowir, Zolllurifvc,rord11unqr,n Vf'rii!fentlicht.
Bez u q s b e d in g u n \l "n : Lau!f!nder Br,zuq 11ui irn Postilbonnement. Ahhestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlilq vorliegen. l'ost;inschrifl !ür Abo111w1ncn1sllC'stellunCJen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Poslfdch 624, Tel. (02221) 238067 bis 69.
Br.z11qspreis: Für Teil I und Tdl 11 hillbjülnlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis qilt auch lii1 Bund0.,:qr•sctzhi<il lcr, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf dils Postsd1eckkonto Bund(•s<Jesd,.hlal 1. Külu :J 99-509 oder gegen Vornusrnchnung.
Preis dieser Aus g ,t h c : 1,95 DM (1,70 DM ,.11ziiqlich - --,25 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,35 DM. Im Bezu~Js-
preis ist dit-! Mehrwertsfpuc,t <'lltirnllen, de1 dTl(JC'W,llHile Steuersatz belrii\Jt 5,5 °/o.