3473
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
'1974 A usgegehen zu Bonn am 17. Dezember 1974 Nr.135
Inhalt Seite
13. 12. 74 Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizi-
Uitswirlschaft {DriHes Verstromungsgesetz) . ... ........ .. ........... 3473
'/:,0-11
11. 12. 74 Vcronlnun!J Ldwr cl ii: und Ahndung von Ordnungs-
widriul,ei1t'li lldCh cif•f)] 3480
11. 12. 74 ZW('.il.e zur Arnlenmg der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der
WassC'r- urtd ircktiu1wn bei Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
kciU:n im CJC:w(•rfiliclic•n f3inm·w.d1iffs\·erkehr ..... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3481
!J50(H-:l
11. 12. 74 Vcrordnun~J zur ArnlcrutHJ der über die Ubervrnchung der festgesetzten
Enlgcllc für. \'(•Jkt•l1rskislunw·n von Beiträgen in der Binnenschiffahrt 3482
!J50(H-'i
12. 12. 74 Siebcnlc \i(:rCJrrlnunq z11r i\n(krung cler Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter . . . . 3483
9512-6
12. 12. 74 Vil,rle VcrCJ1d111111q ,11r ,\1lllernng der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe . . . . . . . . . . 3484
71:l4-l
12. 12. 74 Zw<ol\e Vnordnung zur Dllichführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Bund 1111<1 LündPrn im !\Hsglcichsjühr 1973 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3488
12. 12. 74 Vcrordnun!J idwr das ,\rLcnverzcichnis zum Sortenschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3489
12. 12. 74 Neunte Vernrdnunq zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher
Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . .. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3495
7841-4-3, 7B41-fi-:J
Gesetz
über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle
in der Elektrizitätswirtschaft
(Drittes Verstromungsgesetz)
Vom 13. Dezember 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
sen: Rechtsverordnung die in Absatz 1 bestimmten jähr-
lichen Steinkohleneinsatzmengen mit Wirkung für
§ 1
die Zukunft zu ändern, soweit
Bestimmung des Steinkohleneinsatzes 1. die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung dies
(l) Im Internsse der Sic:h<::rlwit der EJc,k trizitäts- erfordert oder
versorgung soll der Anteil der (3enwinschaftskoh1e 2. der in Absatz 1 bestimmte Steinkohleneinsatz
an der Erzeugung von c,lektrisclwr und auch den Einsatz anderer Energieträger als Heiz-
Fernwärme in Kraftwerken irn Cd! unqshcrcich die- öl und Erdgas bei der Erzeugung von elektrischer
ses Gesetzes in ei1wr llöhcc: Prhc1lten Wf•Hlt·11, clie bis und Fermvärme beeinträchtigen würde.
einschließlich 1980 c'irwn jährlichen Einscttz deut-·
scher Steinkohle von clurcl1schnil.Llicl1 :n Millionen I-Iierbei si.nd die wi.rtschaftliche und technische Ent-
Tonnen Steinkohlenein h<:i ten (SKE), rn indestens je- wicklung in der Energiewirtschaft sowie der vor-
doch von 30 Mi1liorwr1 Tonrw11 Sl<L~ im c:inzelnen aussichtliche Energiebedarf zu berücksichtigen. Die
Jahr, gewährleistet. Andemng darf 30 vom Hundert der in Absatz 1 be-
3474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
slirnrnlc!n SLc'inkolikncinsal';,rnen~icn nicht über- Zuschußhöhe entfällt für Steinkohlenmengen, die
schreiten. nach dem 31. Dezember 1974 in Kraftwerken einge-
§2 setzt werden; jedoch werden die Zuschüsse zu den
Ausgleichsfonds zur Sicherung des sonstigen Betriebsmehrkosten auf 40 Deutsche
Steinkohleneinsatzes Mark je eingesetzter Tonne SKE begrenzt.
(1) Es wird Pin uns(~lbsUindi~res Sondervermögen (2) Für Kraftwerke über zehn Megawatt Nennlei-
des Bundes rn i I cl()JTI Namen „ Ausgleichsfonds zur stung, die vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genommen
Sicherung des SteinkohlPrH:'ir1satzes" gebildet. Das worden sind, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten
SondE:~rvermögen wird vom Bundesamt für gewerb- für Steinkohlenmengen, die in der Zeit vom 1. Ja-
liche Wirtschaft (Buncfosdrn L) verwaltet. nuar 1975 bis zum 31. Dezember 1984 eingesetzt wer-
den, jeweils für ein Kalenderjahr durch Zuschüsse
(2) Das Bundc>sirnll 0('W~ihrl aus Mitteln des Son- in Höhe der Wärmepreisdifferenz und zu den son-
dervermögens stigen Betriebsmehrkosten nach Richtlinien des
1. einen Ausgleich der Mehrkosten, die durch den Bundesministers für Wirtschaft; ein Zuschuß nach
Einsatz von Gemeinschaftskohle bei der Erzeu- § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Verstromungs-
gung von Elektrizität und Fernwärme gegenüber gesetzes wird nicht mehr gewährt. In den Richt-
dem Einsatz von schwerem Heizöl entstehen, linien ist der Zuschuß zu den sonstigen Betriebsmehr-
nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 bis 3, kosten je eingesetzter Tonne SKE jeweils für ein
2. Zuschüsse zu den Investitionskosten nach § 3 Kalenderjahr im voraus festzusetzen; dabei sind das
Abs. 3 Satz 2, Einsatzziel des § 1 Abs. 1 und die Höhe der sich aus
3. Zuschüsse zu Slromtransporlkosten nach Maß- der Ausgleichsabgabe ergebenden Belastung zu be-
gabe des § 3 Abs. 4, rücksichtig,en.
4. Zuschüsse nach § 12. (3) Für Kraftwerke mit einer Nennleistung von
mindestens 10 Megawatt, die in der Zeit vom In-
Außer für die in Satz 1 g,pnannten Zwecke darf das
krafttreten des Gesetzes bis zum 31. Dezember 1980
Sondervermögen nur für die Kosten der Verwaltung
in Betrieb genommen werden, erfolgt der Ausgleich
verwendet werden.
der Mehrkosten vom Betriebsbeginn an für läng-
(3) Die Leistungen nach Absatz 2 werden auch in stens zehn Betriebsjahre durch Zuschüsse in Höhe
den auf 1980 folgenden Jahren aus den Mitteln des der Wärmepreisdifferenz und der sonstig,en Be-
Sondervermögens gewährt. triebsmehrkosten nach Richtlinien des Bundesmini-
(4) Die §§ 1, 18, 25 und 39 der Bundeshaushalts- sters für Wirtschaft. \IVird mit dem Bau dieser
ordnung sind auf das Sonderv,ermögen nicht anzu- Kraftwerke bis zum 31. Dezember 1977 begonnen,
wenden. kann zusätzlich ein Zuschuß zu den Investitionsko-
(5) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan sten in Höhe von 150 Deutsche Mark je Kilowatt in-
aufzustellen, der der Genehmigung des Bundesmini- stallierter Kraftwerksleistung gewährt werden. Die
Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 werden grund-
sters für Wirtschaft bedarf. Der Bundesminister für
Wirtschaft hat dem Bundestag und dem Bundesrat sätzlich nur gewährt, wenn das Kraftwerk vom Be-
im Laufe des nächsten Wirtschaftsjahres zur Entla- triebsbeginn an bis zum Ende des zehnten Betriebs-
stung gesondert Rechnung zu legen. jahres ausschließlich mit Gemeinschaftskohle be-
trieben wird; dabei muß die auf die Nettoleistung
(6) Ubersteigt das Aufkommen aus der Aus- bezogene Ausnutzungsdauer des Kraftwerks bis
gleichsabgabe den jährlichen Mittelbedarf, wird der zum Ende des zehnten Betriebsjahres grundsätzlich
überschüssige Betrag für den Mittelbedarf im fol- mindestens 30 000 Stunden und kalenderjährlich
genden Jahr verwendet. mindestens 2 200 Stunden betragen. Der Gewährung
(7) Das Bundesamt wird als Verwalter des Son- der Zuschüsse steht es nicht entgegen, daß neben
dervermögens ermächtigt, mit Einwilligung des Gemeinschaftskohle auch Müll oder sonstige Abfäl-
Bundesministers der Finanzen Kredite zur Aufriecht- le verbrannt oder in einem technisch unvermeidba-
erhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ren Maße zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung
(Kassenverstärkungskredite) bis zur Höhe von 200 oder vorübergehend ausschließlich aus Gründen der
Millionen Deutsche Mark aufzunehmen. Für die Luftreinhaltung auf Grund behördlicher Anordnung
Verwaltung des Sondervermögens gelten die Vor- andere Brennstoffe eingesetzt werden. Dber die Ein-
schriften über die Verwaltung der Bundesschuld zelheiten der Zuschußgewährung und die V·erpflich-
entsprechend. tungen der Unternehmen werden Verträge ge-
§3 schlossen.
Mehrkostenausgleich, Zuschüsse (4) Zuschüsse zu Stromtransportkosten können
(1) Für Kraftwerke, auf die § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Elektrizitätsversorgungsunternehmen gewährt wer-
des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsat- den, die auf Grund einer Vereinbarung Elektrizität
zes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September von Kraftwer~en im Sinne der Absätze 1 bis 3 be-
1966 (Bundesgesetzbl. I S. 545) - im folgenden: ziehen, wenn die Vereinbarung über den Elektrizi-
Zweites Verstromungsges,etz -- anzuwenden ist, er- tätsbezug geeignet ist, zur Sicherung des Einsatzes
folgt der Ausgleich der Mehrkosten nach den Be- von Gemeinschaftskohle in diesen Kraftwerken bei-
stimmungen des Zweiten Verstromun.gsgesetzes in zutragen. Das Nähere bestimmt der Bundesminister
der Fassung, die es durch § 14 erhalten hat. Die in für Wirtschaft durch Richtlinien.
den gemäß § 1 Abs. 6 des Zweiten Verstromungsge- (5) Der Ausgleich der :tvfohrkosten und die Ge-
setzes erteilten Zusagen enthaltene Begrenzung der währung von Zuschüssen erfolgen nicht
Nr. l:J.) Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember J 974 3475
1. bei ei,wm SIPinkohl(~nei11scitz, dPr zur ErrPichung 9ern von Elektrizität, deren Erzeugungsanlagen ins-
cles in § 1 lwslimmtPn ZiPles nid1l ('rforderlich gesamt eine Nennleistung von nicht mehr als 250
ist, Kilowatt aufweisen.
2. soweit d(!r Anteil der Gemeinsd1c1ftskohle an der (3) Die Ausgleichsabgabe wird vom Schuldner für
Erzeugung von elektrischer Energie und Fern- jeden Monat ermittelt. Sie bemißt sich
wärme in K raftwerk(!n im Gel l.ungsbereich dieses 1. bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach
Gesetzes eine Höhe erreicht, durch die ein jähr- einem Prozentsatz der aus der Lieferung von
licher Einscüz deu !.scher Slt)inkohh~ von 45 Mil- Elektrizität an Endverbraucher im Geltungsbe-
lionen Tonnen SKE überschrill.en wird, reich dieses Gesetzes erzielten Erlöse,
3. wenn in einem Kraftwerk diP Di.unpf- oder Gas-
2. bei Eigenerzeu9ern nach einem Prozentsatz des
menge nicht zu mindestens 90 vom llundert der
Wertes der im eigenen Unternehmen selbst er-
Turbogeneralorem111lage zugeführt. wird; eine zeugt,en und verbrauchten Elektrizität ohne
vorübergehende Unl.ersch r(~itunrJ dieses Vom-
Kraftwerkseigenbedarf. Der Bundesminister für
hundertsatzes aus technisclwn oder energiewirt-
Wirtschaft. wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
schaftlichen Gründen bleibt außer fü~tracht. nung das Verfahren zu bestimmen, nach dem die
(6) Ubersteigt bei der Ermittlung der Mehrkosten Eigenerzeuger unter Berücksichtigung der Elek-
für ein Kalenclerjdhr der Heizölpreis frei Kraftwerk trizitätspreise, die vergleichbare Unternehmen zu
je Tonne SKE den Preis für clie eingesetzte Gemein- bezahlen haben, sowie ihrer Selbstkosten den
schaftskohle zuzüglich Trdnsportkost.en je Tonne Wert der im eigenen Unternehmen selbst erzeug-
SKE, so wird der übersl.,eigende Betrag auf den Zu- ten und verbrauchten Elektrizität ermitteln.
schuß zu den sonstigen Bet.ri-ebsmehrkosten ange- (4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-
rechnet. Ein verbleibender Betrag wird nicht mit mächtigt, durch Rechtsverordnung den Prozentsatz
den Mehrkosten aus anderen Kalenderjahren ver- in gleicher Höhe für die Elektrizitätsversorgungsun-
rechnet. ternehmen und für die Eigenerzeuger jeweils für ein
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt in Kalenderjahr im voraus festzusetzen. Er hat dabei
den Richtlinien zu den Absi.itzen 1 bis 3, von wel- zu berücksichtigen, daß das Aufkommen aus der
chem Preis für Kraftwerkskohle bei der Ermittlung Aus9leichsabgabe den vom Bundesamt zu schätzen-
der Mehrkosten auszugehen ist. Dabei hat er unter den Bedarf an Mitteln decken soll; für die Berech-
Beachtung der Weltbewerbsverhültnisse auf dem nung ist die Summe der voraussichtlichen Erlöse
Energiemarkt dafür Sorge zu tragen, daß die in die- aus Lieferungen an Endverbraucher und des voraus-
sem Gesetz vorg,esehene Absatzsicherung in Ver- sichtlichen Gesamtwertes der von den Eigenerzeu-
bindung mit dem Ausgleich cler Mehrkosten zu kei- gern selbst verbrauchten Elektrizität zugrunde zu
ner unangemessenen Preisentwicklung für Kraft- legen. Andern sich im Laufe des Jahres die in Satz 2
werkskohle führt. Bei cler Beurteilung der Angemes- bezeichneten Maßstäbe, so kann der Bundesminister
senheit der Preisentwicklung ist auch zu berück- für Wirtschaft durch Rechtsverordnung den Pro-
sichtigen, ob zentsatz für die auf die Verkündung der Rechtsver-
ordnung folgenden Monate den geänderten Verhält-
1. die Preiserhöhung,en für Kru.ftwerkskohle mit Ko-
nissen anpassen.
stensteigerungen begründet werden, die wesent-
lich über den Erhöhungen der Kapital- und Lohn- (5) Rechtsw)rordnungen, durch die der Prozent-
kosten je Produkteinheit in der Industrie liegen, satz auf über 3,5 vom Hundert festgesetzt wird, be-
dürfen der Zustimmung des Bundestages. Für die
2. die Preise für Kraftwerkskohle stärker erhöht
Zeit nach dem 31. Dezember 1980 ist der Prozent-
werden als die Pr,eise für andere Kohlearten. satz, von dem an die Zustimmung des Bundestages
(8) Auf den Ausgleich der Mehrkosten sollen im erforderlich ist, durch Gesetz neu zu bestimmen.
laufenden Betriebsjahr rnonatliche Abschlagszah-
lungen geleistet werden. Einzelheiten bestimmt der § 5
Bundesminister für Wirtschaft in den Richtlinien zu Zahlung, Verzinsung und Beitreibung
den Absätzen 1 bis 3. der Ausgleichsabgabe
(9) Rechtsansprüche auf Aus91eich der Mehrko- (1) Die Ausgleichsabgabe ist für jeden Monat bis
sten und auf Zahlung von Zuschüssen werden durch zum 16. des folgenden Monats an das Bundesamt zu
dieses Gesetz nicht unmittelbar begründet. zahlen. Eine Aufrechnung gegen die Abgabeschuld
findet nicht statt.
§4 (2) Kommt der Abgabeschuldner mit seiner Zah-
Ausgleichsabgabe lung in Verzug, so ist der rückständige Betrag mit
3 vom Hundert über dem für Kassenkredite des
(1) Die Mittel des Sontlerverrnö9ens werden Bundes g,eltenden Zinssatz der Deutschen Bundes-
durch eine Ausgleichsabgabe aufgebracht. bank jährlich zu verzinsen.
(2) Schuldner der Ausgleichsabgabe sind die (3) Ausgleichsabgabe und Zinsen können nach
füektrizitätsversorgungsunternehmen, die Elektrizi- den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstrek-
tät an Endverbraucher im Geltungsbereich dieses kungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetz-
Gesetzes liefern, sowie Eig{~nerzeuger von Elektrizi- blatt I S. 157), zuletzt geändert durch das Kostener-
tät, soweit sie diese selbst verbrauchen. Die Aus- mächtigungs-Anderungsgesetz vom 23. Juni 1970
gleichsabgabe wird nicht erhoben btü Eigenerzeu- (Bundesgesetzbl. I S. 805), beigetrieben werden.
3476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§6 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Eigenerzeuger
Weitergabe der Belastung von Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrau-
chen, entsprechend.
(1) Beruht die Lieferung von Elektrizität an End-
verbraucher auf einem Vertrag, der vor dem In- (5) Bei der Feststellung des Prozentsatzes nach
krafttreten dieses Gesetzes oder einer Rechtsver- § 4 Abs. 4 bleiben Erlöse von Lieferungen von Elek-
ordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 oder 3 abgeschlos- trizität an Endverbraucher und der Wert der von
sen worden ist, so kann das Elektrizitätsversor- Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität ent-
gungsunternehmen im Falle der ,erstmaligen Fest- sprechend den Feststellungen des Bundesamtes
setzung oder der Erhöhung des Prozentsatzes eine nach Absatz 2 außer Betracht.
Anhebung des Entgelts für die Elektrizitätslieferun-
gen verlangen, für die die erstmalig festgesetzte §8
oder erhöhte Ausgleichsabgabe zu entr.i.cht,en ist.
Die Anhebunu darf den erstmalig festg(~setzten Pro- Genehmigungspflichten
zentsatz oder seine spätere Erhöhung nicht über- (1) Die Errichtung von Kraftwerken oder lei-
schreiten. Im Fall der Ilernbsetzung des Proz,entsat- stungssteigernden Anlagen über 10 Megawatt
zes vermindert sich das Entgelt für Elektrizitätslie- Nennleistung, die ausschließlich oder überwiegend
ferung,en, für die lediglich die herabgesetzte Aus- 1. mit Heizöl,
gleichsabgabe zu entrichten ist, entsprechend.
2. mit Heizöl und Gas oder
(2) Die sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende
Belastung des Endverbrauchers gilt bis zur Höhe 3. mit Erdgas
des Prozentsatzes des § 4 Abs. 4 nicht als Bestand- betrieben werden sollen, bedarf der Genehmigung.
teil der Preise im Sinne der Verordnung über das Das gilt nicht für Kraftwerke oder leistungsstei-
Verbot von Pr,eiserhöhunqen vom 26. November gernde Anlagen, deren Planung nachweislich vor dem
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 955) und der Bundestarif- Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen war.
ordnung Elektrizil.iit vom 26. November 1971 (Bun-
(2) Der Genehmigung bedarf auch der Einsatz von
desgesetzbl. I S. 1865), geändert durch Verordnung
Erdgas in neu zu errichtenden Kraftwerken oder lei-
zur Änderung der Bundestarifordnung Elektrizität
stungssteigernden Anlagen über 10 Megawatt
vom 14. November 197:3 (Bundesgesetzbl. I S. 1667).
Nennleistung und in vor dem 1. Januar 1975 in Be-
(3) Gibt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen trieb genommenen Kraftwerken, der die Referenz-
die sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende Bela- menge überschreitet. Referenzmenge ist die in dem
stung an Endverbraucher weiter, so sind der Pro- Kraftwerk in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. De-
zentsatz und der absolute Betrag der Belastung un- zember 1974 eingesetzte Erdgasmenge. Ist das Kraft-
ter der Bezeichnung „Ausgleichsabgabe zur Siche- werk erst nach dem 1. Januar 1974, jedoch vor dem
rung der Elektrizitätsversorgung nach dem Dritten 1. Januar 1975 in Betrieb genommen worden, so
Verstromungsgesetz" in den Rechnung,en über Elek- wird auf Antrag als Referenzmenge diejenige Men-
trizitätslieferungen gesondert auszuweisen. ge an Erdgas festgesetzt, die mutmaßlich eingesetzt
worden wäre, wenn das Kraftwerk in der Zeit vom
§7 1. Janua,r bis zum 31. Dezember 1974 betrieben wor-
Härteklausel den wäre.
(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf (3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für diej,enige Menge
eine Anhebung des Entgelts nach § 6 Abs. 1 nicht an Erdgas,
verlangen, wenn ein Unternehmen, das als Endver- 1. die aus technischen Gründen zu Zündzwecken
braucher Elektrizität abnimmt, durch eine Beschei- oder zur Stützfeuerung eingesetzt werden muß,
nigung des Bundesamtes nachweist, daß die sich
2. deren vorübergehender Einsatz ausschließlich
aus der Anhebung seines Entgelts er~Jebende Bela-
aus Gründen der Luftreinhaltung auf Grund be-
stung eine unbillige Härte bedeuten würde.
hördlicher Anordnung notwendig ist.
(2) Das Bundesamt stellt auf Antrag des Unter-
nehmens jeweils längstens für ein Kalenderjahr im (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
voraus fest, ob die Belastung im einzelnen Falle und 2 darf nur erteilt werden, wenn die Errichtung
ganz oder teilweise eine unbillige Härte bedeuten des Kraftwerks oder der leistungssteigernden Anla-
würde, und erteilt hierüber eine Bescheinigung. ge energiepolitisch unbedenklich ist.
Eine unbillige Härte im Sinne dieses Gesetzes liegt (5) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
nur dann vor, wenn durch die Belastung die wirt- und Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen, soweit der Ein-
schaftliche Existenz des einzelnen Unternehmens satz von Gemeinschaftskohle
oder eines Unternehmensteils oder einer Betriebs-
stätte gefährdet wird. Das Bundesamt hat bei seiner 1. dem gesamtwirtschaftlichen Interesse im Einzel-
Entscheidung die Belastung der übrigen Endver- fall widerstreiten würde oder
braucher zu berücksichtigen. 2. wirtschaftlich unzumutbar wäre oder
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen 3. den vertraglich vereinbarten Erdgaseinsatz zum
kann bei der Ermittlung der geschuldeten Aus- Ausgleich von Unterschieden zwischen konti-
gleichsabgabe nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 nuierlichen Erdgasbezugsverpflichtungen und
Nr. 1 den von dem Unternehmen erzielten Erlös ent- schwankender Abnahme in bereits in Betrieb ge-
sprechend der Feststetlung des Bundesamtes nach nommenen Kraftwerken unmöglich machen wür-
Absatz 2 außer Betracht lassen. de.
Nr. 1'.Vi Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1974 3477
Die Genehmigung rwch Absatz 2 Salz l ist zu ertei- mit welchem Kohleneinsatz sie in den folgenden
len, soweit der Einsctl.z von Erdgas in Kraftwerken vier Kal,endervierteljahren rechnen und welche
erfolgt, in denen vor dem 1. Januar 1975 nach der Steinkohlenmengen neu gekauft worden sind; alle
Art ihrer An lagen andere Br-ennstoffe als Erdgas Angaben sind nach Lieferanten, Mengen und Ur-
oder Heizöl nicht ei ngf'sf'tzt wPrden konnten. sprungsland aufzuteilen.
(6) Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich (4) Die Abgabeschuldner nach § 4 Abs. 2 haben
beschränkt und unter ßPdingungen erteilt und mit binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des Geset-
Auflagen verbunden werden. zes dem Bundesamt zu melden, ob und gegebenen-
falls welche Mengen an Elektrizität sie im Jahr 1974
(7) Die Genehmigungen nc1cb Absatz 1 Satz 1
an Endverbraucher geliefert oder selbst verbraucht
Nr. 1 und 2 werden vorn Bundesminister für Wirt- haben.
schaft, die sonstigen Cerwhmigungen vom Bundes-
amt erteilt. (5) Änderungen von Angaben nach den Absätzen
1 bis 4 sind unverzüglich zu melden.
§9
(6) Die vom Bundesamt beauftragten Personen
Melde- und Auskunftspflichten
können zur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 3
(1) Die Betreiber von Kraftwerken, die Lieferan- genannten Unterlagen und Auskünfte während der
ten von in Kraftwerkc)n einqesPl.zter Steinkohle und üblichen Büro- und Geschäftszeiten Grundstücke,
von schwernrn T·foizöl sowie die'. Abgabeschuldner Betriebsanlagen sowie Geschäftsräume der Unter-
nach § 4 Abs. 2 haben dem Bundesamt auf Verlan- nehmen betreten, dort Besichtigungen und Prüfun-
gen unvE~rzüglich die Auskünfte zu erteilen und die gen vornehmen und in die geschäftlichen Unterla-
Unterlagen vorzuleur'.n, die erforderlich sind, um gen Einsicht nehmen. Der Auskunftspflichtige hat
1. den Einsalz der in § l bestimmten Steinkohlen- die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
menge zu erreichen, (7) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
2. den Mehrkostenaus9leich nach § 3 Abs. 1 bis 3 kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
und die Zuschüsse zu ]nvestitionskosten nach § 3 deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
Abs. 3 Satz 2 und zu Stromtransportkosten nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
§ 3 Abs. 4 zu berechrn)n, zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
3. die Höhe der nach § 4 Abs. 3 von den Unt,erneh-
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
men ermittelten Ausull!ichsc1bgabE) nachzuprüfen,
würde.
4. den Prozentsatz nach § 4 Abs. 4 festzusetzen,
(8) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft
5. das Errichtungsverbot nach§ 8 zu überwachen, zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzule-
6. die Zuschüsse nach§ 12 Abs. 2 festzusetzen. gen, so kann das Bundesamt die erforderlichen Fest-
stellungen im Wege der Schätzung treffen.
(2) Die Betreiber von Kraftwerken haben binnen
zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem
Bundesdlnt schriftlich zu melden, § 10
1. über welche züm Einsatz von Steinkohle geeig- Beirat
neten Kraftwerke einschließlich der I·-Ieizöl- und
ErdgaskraftwerkP, in cforwn ein Einsatz von (1) Bei dem Bundesamt wird ein Beirat gebildet.
Steinkohle möglich ist, sie am Ende des Jahres Er berät den Bundesminister für Wirtschaft bei der
1974 verfügt haben und voraussichtlich in den Festsetzung des Prozentsatz,es nach § 4 Abs. 4 und
Jahren bis 1980 j,eweils am Jahresende verfügen das Bundesamt bei der Durchführung des Gesetzes.
werden; däbei sind J\lL()r, Art,
(2) Der Beirat besteht aus 17 Mitgliedern. Der
Betriebsweise und Brenns1offf'insatz der einzel-
Bundesminister für Wirtschaft beruft die Mitglieder
nen Kraftwerke a nzugdwn,
auf die Dauer von drei Jahren, und zwar
2. welche Stcinkohlenmcnqe sie in den einzelnen
Kraftwerken in den Jahren 1973 und 1974 einge- 1. drei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates,
setzt haben, aufgeteilt nach MPnqen, Lieferanten 2. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Vereinigung
und Ursprungsland, Deutscher Elektrizitätswerke e. V.,
3. welche Steinkohlenbezugsverlräge beim Inkraft-
3. je ein Mitglied auf Vorschlag
treten dieses GesE)tZc)s lwstanden; dabei sind
Laufzeit, Menge, Lieferant und Ursprungsland· der Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft
anzugeben. e.V.,
des Gesamtverbandes des deutschen Steinkoh-
(3) Die Betreiber von Sleinkolüenkraftwerken ha-
lenbergbaus,
ben dem Bundesamt die monat1Ichen Steinkohlen-
einsatzmengen in den einzelnen Kraftwerken je- des Bundesverbandes der Deutschen Industrie,
weils für ein Kalendervierteljahr bis zum 20. des des Deutschen Industrie- und Handelstages,
folgenden Monats zu melden und dabei im ersten des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,
Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes die Ver-
gleichszahlen für den entspr,echenden Monat des des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
Vorjahres anzugeben. Sie haben ferner zu melden, der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie,
]478 R1111rir'SCJl'~,l'l.zblaLt, Jahrgang 1974, Teil I
d('.r Ccwc'.rksr li,111 ( il!l·11llil IH: Dic'nc.;te, Transport § 12
und Vt>rkd,r,
Ubergangsregelung
d(~r 1\rl.wils~Jc11H·i11.c.;cl1i1ll d(•t V(•rlHduclwr e. V.,
(l) Für das Kalenderjahr 1974 werden Zuschüsse
dPs Mi riP rc1 l ii I w i rlsc:11 ,i/1.s v l! rbd rllles, nur nach den Bestimmungen des Zweiten Verstro-
des Vc)rbc1ndc•s dc·r d('.lll:-;clH'll Gas- und Wasser-· mungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses
werke e. V., Gesetzes geltenden Fassung, nach Absatz 2 und
nach § 3 Abs. 3 gewährt.
des Vereine; l)<•t1Lsclwr Kohl<~11irnporteure e. V.
(2) Zahlt der Betreiber eines Kraftwerks an ein
Für jedes Mil9lied ist ein Sll)llvcrlrel.er zu berufen. Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus
Scheidet Pin Mitgl iPd oder ein Stellvertreter vorzei- einen Preis, der den Maßstäben des § 3 Abs. 7 ent-
tig aus, so wird für df!n Rc~st sc'iner Amtszeit •ein spricht, obwohl er auf Grund eines vor dem 30. Sep-
Nachfolger lH'rufon. tember 1973 geschlossenen Vertrages über die Lie-
ferung von Kraftwerkskohle zu einem niedrigeren
(3) Die Mit<Jlieder und ihre Stellvertreter üben Preis beliefert werden müßte, kann ihm je auf
ihre Tätigkeit eh rPndmtlich aus. Sie können ihr Amt Grund dieses Vertrages bezogener und eingesetzter
durch schriftliche Erklürung gegenüber dem Bun- Tonne Steinkohle, erstmals für das Kalenderjahr
desminister für Wirl.schdft jedc•rzeit niederlegen. 1974, ein Zuschuß in Höhe des Preisunterschieds ge-
(4) Die Si Lzung('Tl des Beirnts werden vom Präsi- währt werden. Bei der Festsetzung des Zuschusses
denten des Bundesamtes einbtirufen und geleitet. nach dem Zweiten Verstromungsgesetz für das Be-
Das Nähere lwstimmt eine Geschäftsordnung, die triebsjahr 1974 und bei der Gewährung des Aus-
nach Beratung im Beirat vom Bundesamt ,erlassen gleichs der Mehrkosten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und
wird. Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft Abs. 2 ist von dem Preis je Tonne SKE vor einer
können an den Sitzungen tf~ilnehmen. Anpassung des Preises für Kraftwerkskohle auszu-
gehen. Näheres bestimmt der Bundesminister für
(5) Der Beirat kann mit Zustimmung des Präsiden- Wirtschaft in Richtlinien.
ten des Bundesamtes Ausschüsse einsetzen.
(3) Die Ausgleichsabgabe wird ab 1. Januar 1975
erhoben. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. De-
§ 11 zember 1975 wird der Prozentsatz für die Aus-
Ordnungswidrigkeiten gleichsabgabe auf 3,24 vom Hundert festgesetzt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (4) Restliche Zuschüsse nach dem Zweiten Ver-
leichtf.ertig stromungsgesetz für die Betriebsjahre 1966 bis 1973,
die bis zum 31. Dezember 1974 aus den öffentlichen
1. ohne die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Ge- Haushalten nicht gezahlt worden sind, werden aus
nehmigung ein Kraftwerk odf~r eine leistungsstei- dem Sondervermögen geleistet. Für diesen Zeitraum
gernde Anlc1gc C'rrichtet, zuviel gezahlte und von den Unternehmen erstattete
Zuschüsse fließen dem Sondervermögen zu.
2. ohne die nach § 8 Abs. 2 erforderliche Genehmi-
gung Erdgas in einem Kraftwerk oder einer lei-
stungsst,eigc~rnden Anlage einsetzt. § 13
Begriffsbestimmungen
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich
oder fahrlässig (1) Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist
eine Anlag,e zur Erzeugung elektrischer Energie
1. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht mittels Dampf oder Dampf und Gas. Unerheblich ist
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig es, ob der Dampf oder das Gas in der Turbogenera-
erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig torenanla.ge völlig zur Stromerzeugung ausg,enutzt
oder nicht n'ch \zeitig vorlegt, oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere
2. entgegen § 9 Abs. 2 bis !) eine vorgeschriebene Zwecke, zum Beispiel als Heiz- oder Fabrikations-
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig dampf, genutzt wird.
oder nich L rccht'.l.(~itig erstattet, (2) Eine leistungssteigernde Anlage eines Kraft-
werks ist eine Anlage, die die Engpaßleistung des
3. entgegen § 9 Abs. b das Betreten von Grundstük-
Kraftwerks durch Erhöhung der Kessel- oder Turbo-
ken oder Gc!schäftsrJ,umen, die Vornahme von
generatornnleistung vergrößert.
Besichti~Jlrngcn oder Prüfungen oder die Einsi.cht-
nahme in qc!sch~iftliche Unterlagen nicht duldet. (3) Die Wärmepreisdifferenz ist der Unterschied
zwischen dem Preis der eingesetzten Gemein-
(3) Die Ordrrnngsw idrigkeit nach Absatz 1 kann schaftskohle fr.ei Kraftwerk und dem Preis für
mit einer c;eldbuße bis zu hunderttausend Deutsche schweres Heizöl frei Kraftwerk je Tonne SKE bei
Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit entsprechendem Mengenbezug.
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausPnd Deutsche
Mark geahndet wr~rden. (4) Gemeinschaftskohle im Sinne dieses Gesetzes
ist die im Ber,eich der Europäischen Gemeinschaft
(4) Verwallungsbehürde im Si nnc cks § 36 Abs. 1 für Kohle und Stahl g,ewonnene Steinkohle, Pech-
Nr. 1 des Gesetzes iihr-r Ordnungswidrigkeiten ist kohle und Braunkohle mit einem Anteil an Tiefbau-
dc1s Bundesc1mt. braunkohle von mindestens 25 vom Hundert.
Nr. J:Vi · Taq der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1974 3479
§ 14 zember 1974 nach der Art ihrer Anlagen
Gesetzesänderung andere Brennstoffe als Heizöl nicht ein-
gesetzt werden konnten,
Das G('.sctz zur Siclwrunu des Sl<'.inkohleneinsat-
b) in vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb ge-
zes in der Elckt.rizilctl.swirt.schaft vom 5. September
nommenen Kraftwerken, der die Ref e-
1966 (Bundesw~sel,1,bl. l S. 545), zuletzt geändert
renzmenge nicht überschreitet,
durch das Gesetz zur Anderung des Gesetzes zur
Förderung der VPrW<\nclung von Steinkohle in c) in Kraftwerken unter 10 Megawatt
11
Kraftwerken und des Gesetzes zur Sicherung des Nennleistung; •
Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b erhält fol-
vom 8. August 1969 (Bunde:.sg('SPl.zbl. I S. 1083), wird
gende Fassung:
wie folgt geändert:
,,b) deren vorübergehender Einsatz aus-
1. In § 1 Abs. 3 Si:!tz l wircl das Wort „zehnte" schUeßlich aus Gründen der Luftreinhal-
durch das Wort „fiinizehnte" ersetzt. tung auf Grund behördlicher Anordnung
notwendig ist."
2. § 2 wird wie folgt geändert: d) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben,
a) Absatz 1 erhält folg~'.nde Fassung: e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(1) Der Einsatz von Heizöl bedarf ,, (4) Die Genehmigung kann befristet, inhalt-
1. in vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genom- lich beschränkt und unter Bedingungen erteilt
11
menen Kraftwerken in der Zeit vom 1. Juli und mit Auflagen verbunden werden.
1966 bis zum 31 . Dezember 1980 und
2. in vom 1. Juli 1966 bis zum 30. Juni 1971 3. § 3 wird aufgehoben.
in Betrieb ~Jenommenen Kraftwerken oder
leistungssteigernden Anlagen eines Kraft-
§ 15
werks bis zum Ablauf des Kalenderjahres,
in dem das fünfzehnte Betriebsjahr endet, Berlin-Klausel
und
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
3. in Kraftwerken oder leistungssteigernden
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Anlagen eines Kraftwerks, die nach dem
1952 (Bundes,gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
30. Juni 1971 in Betrieb genommen worden
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
sind oder in Betrieb genommen werden,
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
der Genehm i gtmg." des Dritten Uberleitungsgesetzes.
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
§ 16
,, (2) Absatz 1 9ill nicht
1. für den Einst1lz von Ileizöl
Inkrafttreten
a) in Kraftwerken, in denen vor dem 1. Juli Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
1966, und in Kfaftwerken, in denen in dung in Kraft; jedoch tritt § 6 Abs. 3 erst am 1. Juli
der Zeit vom 1. Juli 1971 bis zum 31. De- 197 5 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind g•ewahrt.
Das vorstelwnde Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
3480 Bundesgeselzblalt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Schifferdienstbücher
Vom 11. Dezember 1974
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24. Mai 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch
Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch (EGStGB) vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469, 535), wird verordnet:
§1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Ge-
setzes über Schifferdienstbücher vom 12. Februar
1951 (Bundesgesetzbl. II S. 3), zuletzt geändert durch
Artikel 276 des Einführungsgesetzes zum Strafge-
setzbuch (EGStGB) vorn 2. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 469, 626), wird den Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen übertragen.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 134 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1974
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Tau der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1974 3481
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit
der Wasser- und Schifiahrtsdirektionen bei Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten im gewerblichen Binnenschiffsverkehr
Vom 11. Dezember 1974
Auf Grund des § J9 Abs. l Scll.z 2 des Gesetzes und 5 und § 37 a des Gesetzes über den gewerb-
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der lichen Binnenschiffsverkehr
Fassung der Bekcrnntrnc1clrnng vom 8. Januar 1969 a) die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duis-
(Bundesgesetzbl. I S. 65), geändf!r1. durch Artikel 275 burg auch für die Bezirke der Wasser- und
des Einführungs~wsetzes zum Strr1fgesetzbuch vom Schiffahrtsdirektionen Hannover, Münster,
2. März 1974 (Bund<>s(J('sdzbl. l S. 469, 625), wird ver- Mainz, Freiburg, vVürzburg und Stuttgart,
ordnet:
b) die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg
Artikel 1 auch für die Bezirke der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen Kiel, Bremen und Aurich;".
Die Verordnung über die örU iche Zuständigkeit
der Wasser- und Schiffc.1hrtsdirektionen bei Verfol-
gung und AhnduwJ von Ordnun~Jswidrigkeiten im Artikel 2
gewerblichen BinnenschiffsverkPhr vom 8. November
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
1968 (BundesgesetzbJ. I S. 1185), ~Jetindert durch Ver-
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
ordnung vom 3. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
S. 102), wird wie folgt geändert:
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im
Land Berlin.
§ 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs- Artikel 3
widrigkeiten nach den §§ 36, 37 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 1 l. Dezember 1974
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
3482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teilil I
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Uberwachung der festgesetzten Entgelte
für Verkehrsleistungen und die Erhebung von Beiträgen in der Binnenschiffahrt
Vom 11. Dezember 1974
Auf Grund des § 31 a Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes Im übrigen werden die Uberwachungsaufgaben zu-
über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr in der gewiesen
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969
a) der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg
(Bundesgesetzbl. I S. 65), geändert durch Artikel 275
auch für die Bezirke der Wasser- und Schiff-
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 625), wird ver- fahrtsdirektionen Hannover, Münster, Mainz,
ordnet: Freiburg, Würzburg und Stuttgart,
Artikel 1 b) der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg
§ 1 der Verordnung über die Uberwachung der
auch für die Bezirke der Wasser- und Schiff-
festgesetzten Entgelte für Verkehrsleistungen und fahrtsdirektionen Kiel, Bremen und Aurich."
die Erhebung von Beiträgen in der Binnenschiffahrt
vom 8. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 19) erhält
folgende Fassung: Artikel 2
,,§ 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Die den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen nach Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§ 31 a des Gesetzes über den gewerblichen Binnen- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
schiffsverkehr obliegenden Uberwachungsaufgaben über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch im
werden, soweit es sich um die Uberprüfung der nach Land Berlin.
§ 31 c Abs. 1 des Gesetzes zu machenden Angaben
handelt, der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duis-
Artikel 3
burg für die Bezirke aller übrigen Wasser- und
Schiffahrtsdirektionen zugewiesen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1974
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
Td9 der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1974 3483
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter
Vom 12. Dezember 1974
Auf Crunc1 des § 9 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des 2. § 1 Abs. 6 wird durch folgende Nummer 6
Cesel.zes über die Aufgaben des Bundes auf dem ergänzt:
Cebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (Bundes- 11 6. Zuständige Behörde im Sinne des IMCO-Code
gesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch § 70 des für „Ortsbewegliche Tanks" - Ziffer 13 der
Bundes-lmrnissionsschutz~rcsetzcs vom 15. März Allgemeinen Einleitung zum IMCO-Code -
1974 (Bundes~1esetzbl. I S. 721, 1193), wird verord- sowie für die Zulassung bestimmter organi-
110t: scher Peroxide - Klasse 5 des IMCO-Code -
ist die Bundesanstalt für Materialprüfung."
Artikel 1 Artikel 2
Die Verordnung über gefährliche Seefrachtgüter Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
vom 4. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. II S. 9), zuletzt leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember blatt I S. 1) in Verbindung mit § 21 des Gesetzes
1973 (Bundesgesetz bl. 197 4 I S. 93), wird wie folgt über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
geändert: Seeschiffahrt auch im Land Berlin.
1. Die Anlage 4 (IMCO-Code) wird nach Maßgabe Artikel 3
der dü-~ser Verordnung beigefügten Anlage*) ge- Diese Verordnung tritt einen Monat nach der
ändert. Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
*) Die Anluqe r11lt den Anllcrunueit der Anl<1ge 4 (IMCO-Code) wird
al:s Anlaqcdiand zu dies,'r Au.sqilbe des Bundesgesc,tzblattes ver-
iilf<'11\ lid11 _ Abn11ni,nt,,n des BundPsfJl'sdzblatles T~!il I wird der
Anl,Hj<•b,md aul Anlordvrn11u kusl.cnlos Zll(Jr,slellt..
3484 Bundt!sgesetzblaH, Jahrgang 1974, TeH I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe
Vom 12. Dezember 1974
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoff- 3. Die Nummer 2.5 wird wie folgt geändert:
qesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I
a) Die Rahmenzusammensetzung 2 erhält fol-
S. 1358, 1970 S. 224), zuletzt geändert durch Arti-
gende Fassung:
kel 182 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird im „Rahmenzusammensetzung 2
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit Cellulosenitrate (mit weniger
und Sozialordnung nach Anhörung des Sachverstän- als 12,6 0/o N) 6 bis 28 °/o
digenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe Kaliumnitrat 30 bis 60 0/o
und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Bariumnitrat 0 bis 20 °/o
Metallpulver 0 bis 10 0/o
Artikel 1 andere verbrennliche Bestand-
teile 12 bis 28 0/o".
Die Listen der explosionsgefährlichen Stoffe (An-
b) Folgende Rahmenzusammensetzung 13 wird
lagen I und II zum Sprengstoffgesetz), zuletzt ge-
angefügt:
ändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung
der Listen der explosionsgefährlichen Stoffe voin „ Rahmenzusammensetzung 13
14. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 745), werden wie Cellulosenitrate (mit weniger
folgt geändert: als 12,6 0/o N) 60 bis 70 0/o
Kaliumnitrat 8 bis 15 °/o
Anlage I verbrennliche Bestandteile 20 bis 30 0/o".
1.Teil: 4. In Nummer 2.7 wird folgende Rahmenzusammen-
1. Folgende Nummer 92 wird angefügt:: setzung 13 angefügt:
,,92. Hydrazinazid I--lr:;Nr;". „ Rahmenzusammensetzung 13
Glycerintrinitrat 1) 20 bis 40 0/o
2. Teil:
Cellulosenitrate 10 bis 30 0/o
2. Die Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
sauerstoffhaltige Guanidin-
a) In der Rahmenzusammensetzung 10 wird der derivate 30 bis 50 0/o
Anteil des nachstehenden Bestandteiles wie andere verbrennliche Bestand-
folgt geändert: teile 15 bis 30 0/o
andere verbrennliche Bestand- inerte Bestandteile 0 bis 2 0/o".
teile „0 bis 15 °/o".
5. Die Nummer 2.83 wird wie folgt geändert:
b) Nach der Rahmenzusammensetzung 12 wer- a) In der Rahmenzusammensetzung 1 wird der
den folgende Einzelzusammensetzungen 1 Anteil nachstehender Bestandteile wie folgt
und 2 angefügt: geändert:
„ Einzelzusammensetzung 1 inerte Bestandteile ,,0 bis 15 °/o".
Hydrazinnitrat 30 °/o
b) In der_ Rahmenzusammensetzung 3 werden
Hydrazin 700/o. die Anteile nachstehender Bestandteile wie
Einzelzusammensetzung 2 folgt geändert:
Hydrazinazid 25 °/o Trinitrotoluol ,, 10 bis 40 0/o"
Hydrazin 75 0/o". Aluminium ,,0,5 bis 20 0/o".
Nr. J :Vi Tdg der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1974 3485
3. Tei 1: 8. Die Nummer 3.213 wird wie folgt geändert:
6. Die Nummer 3.11 wird wie folgt w~ändert: a) In der Rahmenzusammensetzung 2 werden
a) Die Nunmwr :u 11 wird wie folgt geändert: die Anteile der nachstehenden Bestandteile
aa) In der Rahmenzusammensetzung 2 wer- wie folgt geändert:
den die Anteile der nachstehenden Be- Kaliumperchlorat ,,6 bis 38 0/o"
standteile wie folgt geändert: andere verbrennliche Bestand-
Kaliumchlorat „43 bis 80 °/o" teile „9 bis 22 0/o".
andere verbrenn] iche Be-
b) Folgende Rahmenzusammensetzung 3 wird
standteile „0 bis 50 0/o".
eingefügt:
bb) In der Rahmenzusarnmensetzung 3 wer-
den die Anteile der nachstehenden Be- „Rahmenzusammensetzung 3
standteile wie folgt geändert: Kaliumperchlorat 5 bis 11 0/o
Kaliumchlorat „16 bis 55 0/o" Strontiumnitrat 36 bis 76 0/o
andere verbn~nnl iche Be- Magnesium 5 bis 30 0/o
standteile, organische andere verbrennliche Bestand-
chlorhaltige Verbindungen teile 12 bis 23 0/o".
und organische Farbstoffe „0 bis 74 0/o"
inerte Bestandteile ,,0 bis 28 0/o".
9. Die Nummer 3.31 wird wie folgt geändert:
cc) Die Rahmenzusammensetzung 15 erhält
folgende Fassung: a) Die Nummer 3.311 wird wie folgt geändert:
„Rahmenzusammensetzung 15 In der Rahmenzusammensetzung 3 werden
die Anteile der nachstehenden Bestandteile
Kaliumchlorat 45 bis 66 0/o wie folgt geändert:
Strontiumoxalat
oder -carbonat 10 bis 25 0/o Ammoniumnitrat ,, 72 bis 95 0/o"
verbrennliche Bestandteile 9 bis 35 °/o Aluminium ,,1 bis 18 0/o".
inerte Bestandteile 0 bis 5 0/o". b) Folgende Nummer 3.313 wird angefügt:
b) Die Nummer 3.117 wird wie folgt geändert: „3.313 Ammoniumnitrat-Alkali-/Erdalkali-
In der Rahmenzusammensetzung 4 wird der ni trat-Mischungen
Anteil des nachstehenden Bestandteiles wie
Rahmenzusammensetzung 1
folgt geändert:
Bari umni l.r a t ,, 11 bis 32 0/o". Ammoniumnitrat 20 bis 80 0/o
Alkali- und/ oder Erdalkali-
c) Die Nummer 3.118 wird wie folgt geändert:
nitrate O bis 20 0/o
In der Rahmenzusammensetzung 1 wird der
substitutierte Ammoniumsalze
Anteil des nachstehenden Bestandteiles wie
anorganischer Säuren 10 bis 35 0/o
folgt geändert:
Carbamide 1 bis 5 0/o
inerte Bestandteile ,,6 bis 35 0/o".
Aluminium 1 bis 25 0/o
d) Die Nummer 3.119 wird wie folgt geändert: andere verbrennliche Bestand-
In der Rahmenzusammensetzung 1 wird der teile 0 bis 5 0/o
Anteil des nachstehenden Bestandteiles wie Wasser 1 bis 50/o".
folgt geändert:
Bariumnitrat ,,8 bis 30 0/o".
10. Die Nummer 3.32 wird wie folgt geändert:
e) Folgende neue Nummer 3.11.12 wird ange-
fügt: a) Die Nummer 3.321 wird wie folgt geändert:
,,3.11.12 Kaliumchlorat-Bariumnitrat-Kalium- aa) In der Rahmenzusammensetzung 2 wird
nitrat-Mischungen der Anteil des nachstehenden Bestand-
Einzelzusammensetzung teiles wie folgt geändert:
Kaliumchlorat 4 0/o andere verbrennliche Be-
Bariumnitrat 75 0/o standteile „0 bis 15 0/o".
Kaliumnitrat 4 0/o bb) In der Rahmenzusammensetzung 5 wird
Holzkohle 12 0/o der Anteil des nachstehenden Bestand-
Dextrin 5 0/o". teiles wie folgt geändert:
7. Die Nummer 3.121 wird wie folgt geändert: Metallpulver „2 bis 35 0/o".
In der Rahmenzusammensetzung 1 wird der An- cc) In der Rahmenzusammensetzung 9 wird
teil des nachstehenden BQstandteiles wie folgt der nachstehende Bestandteil wie folgt
geändert: geändert:
Holzkohle „0 bis 6 0/o". ,,Bor oder Magnesium" 10 bis 30 0/o.
3486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
dd} Folgende Rahmenzusammensetzung 10 Metallpulver 4 bis 50 °/o
wird angefügt: andere verbrennliche Bestandteile O bis 22 °/o
„ Rahmenzusammensetzung 10 inerte Bestandteile Obis 15 °/o".
Kaliumnitrat 65 bis 80 0/o
13. Die Nummer 3.38 wird wie folgt geändert:
Magnesium pul ver 10 bis 20 0/o
a) Die Rahmenzusammensetzung 1 erhält fol-
andere verbrennliche Be- gende Fassung:
standteile 5 bis 15 0/o".
„Rahmenzusammensetzung 1
b) Die Nummer 3.322 wird wie folgt geändert:
Strontiumnitrat 38 bis 60 °/o
aa) Die Rahmenzusammensetzung 3 erhält Kaliumnitrat 8 bis 16 °/o
folgende Fassung:
Schwefel O bis 10 °/o
„Rahme!'}zusammensetzung 3
Magnesiumpulver O bis 27 °/o
Kaliumnitrat 2 bis 33 °/o
andere verbrennliche Bestand-
Bariumnitrat 31 bis 75 0/o teile 16 bis 30 °/o".
Schwefel 9 bis 23 0/o
b) Folgende Rahmenzusammensetzung 2 wird
Holzkohle 3 bis 20 0/o angefügt:
andere verbrennliche Be-
„Rahmenzusammensetzung 2
standteile 2 bis 16 0/o".
Strontiumnitrat 29 bis 34 °/o
bb) Irt der Rahmenzusammensetzung 5 wer-
Kaliumnitrat 10 bis 13 °/o
den die Anteile der nachstehenden Be-
standteile wie folgt geändert: Magnesium pul ver 38 bis 44 °/o
Kaliumnitrat „3 bis 32 0/o" andere verbrennliche Bestand-
teile 14 bis 19°/o".
Metallpulver „ 18 bis 48 0/o".
cc) In der Rahmenzusammensetzung 6 wird 14. Die Nummer 3.42 erhält folgende neue Uber-
der Anteil des nachstehenden Bestand- schrift:
teiles wie folgt geändert: ,,3.42 Bleioxid-Mischungen".
Schwefel „0 bis 16 °/o".
c) Folgende Nummern 3.324 und 3.325 werden 15. In Nummer 3.42 wird folgende Rahmenzusam-
angefügt: mensetzung 3 angefügt:
,,3.324 Kaliumnitrat-Strontiumnitrat-Mischun- „Rahmenzusammensetzung 3
gen Blei (II, IV}-oxid 50 bis 80 °/o
Rahmenzusammensetzung 1 Silicium 20 bis 50 °/o
Kaliumnitrat 35 bis 47 0/o Tylose 0 bis 5°/o".
Strontiumnitrat 20 bis 30 0/o
Magnesiumpulver 15 bis 25 °/o Anlage II
andere verbrennliche Bestand-
teile 7 bis 20 °/o Abschnitt B
3.325 Kaliumnitrat-Natriumazid-Mischungen 1.Teil:
Rahmenzusammensetzung 1 16. Folgende Nummer 23 wird angefügt:
Kaliumnitrat 18 bis 35 °/o
„23. 2,4,7-Trinitrofluorenon-9
Natriumazid 55 bis 65 °/o
verbrennliche Bestandteile 1 bis 5 0/o 2. Teil:
inerte Bestandteile 18 bis 25 °/o". 17. Die Rahmenzusammensetzung 3 erhält folgende
Fassung:
11. Die Nummer 3.34 wird wie folgt geändert:
„Rahmenzusammensetzung 3
In der Rahmenzusammensetzung 1 werden die
Anteile der nachstehenden Bestandteile wie folgt Benzoy lperoxid 82 bis 90 °/o
geändert: Wasser 10 bis 18 °/o".
Metallpulver „14 bis 43 °/o"
andere verbrennliche Bestand- Abschnitt C
teile ,,0 bis 28°/o". 2. Teil:
12. Die Nummer 3.36 wird wie folgt geändert: 18. Die Rahmenzusammensetzung 6 erhält folgende
Die Rahmenzusammensetzung 3 erhält folgende Fassung:
Fassung: „ Rahmenzusammensetzung 6
„Rahmenzusammensetzung 3 Benzoylperoxid 68 bis 82 °/o
Bariumnitrat 42 bis 84 °/o Wasser mehr als 18 bis 32 °/o"
Nr. ur; Tau der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1974 3487
Artikel 2 Artikel 3
Der Bundesminister des Innern wird die Listen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
der explosionsgefährlichen Stoffe (Anlagen I und II leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
zum Sprengstoffgesetz) in der sich aus dieser Ver- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Sprengstoff-
ordnung ergebenden Fassung neu bekanntmachen gesetzes auch im Land Berlin.
und dabei Unstimmigkeiten des Wort.lautes der
Listen und Unstimmigkeiten in der Reihenfolge der Artikel 4
einheitlichen chemischen Verbindungen sowie der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Einzel- und Rahmenzusammensetzungcm beseitigen. kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1974
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Fröhlich
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Rohwedder
3408 Bt1ndesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TerH I
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1973
Vom 12. Dezember 1974
Auf Grund des § 12 des Gesetzes über den an Niedersachsen 679 356 000 DM
Finanzausgleich zwischen Blmd und Ländern vom an Rheinland-Pfalz 247-613 000 DM
28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt 184 575 000 DM
an das Saarland
geändert durch das Dritte c;esetz zur Änderung des
an Schleswig-Holstein 276 738 000 DM.
Gesetzes über den Fincmzc1us~1leicb zwischen Bund
und Ländern vom 8. Mai 1974 (Bunclesgesetzbl. I
S. 1045), w ircl m i1 Zustimmung des Bundesrates ver- §3
ordnet: Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den
vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten
§1
Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und
Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer den vorläufig gezahlten und den endgültig festge-
im Ausgleichsjahr 1973 stellten Ausg,leichsbeiträgen und Ausgl,eichszuwei-
sungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes
Für das Ausgleichsjahr 1973 werden als Länder-
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Län-
anteile an der Umsatzsteuer fc>stgestellt:
dern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
für Baden-Wür!JPmberg 2 385 263 000 DM fällig:
für Bayern 3 023 017 000 DM 1. Uberweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Berlin 573 735 000 DM Bayern 382 000 DM
für Bremen 189 406 000 DM Niedersachs,en 1903000 DM
für Hamburg 455 076 000 DM Saarland 531 000 DM
für Hessen 1439373 000 DM Schleswig-Holstein 1 131 000 DM
für Niedersachsen 2 515 786 000 DM
2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder
für Nordrhein-Westfalen 4 458 398 000 DM
Baden-Württemberg 1 434 000 DM
für Rheinland-Pfalz 1 033 685 000 DM
Bremen 207 000 DM
für das Saarland 441 610 000 DM
Hamburg 1 151 000 DM
für Schleswig-Holstein 804 592 000 DM.
Hessen 400 000 DM
Nordrhein-Westfalen 755 000 DM.
§2
Abrechnung des Finanzausgleichs § 4
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1973
Berlin-Klausel
Für das Ausgleichsjahr 1973 werden festgestellt: Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
1. als endgülliqe Ausgleichsbeitri:ige Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
von Baden-Württemberg 590 287 000 DM (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des
Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
von .Hamburg 331240000 DM
und Ländern auch im Land Berlin.
von Hessen 363 059 000 DM
von Nordrhei n-\Neslfo len 341 230 000 DM §5
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen Inkrafttreten
an Bayern 166 994 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
ein Bremen 70 480 000 DM der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1974
Der Bundesminister der Finanzen
Jn Vertretung
Dr. Hie hl e
Nr. U5 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1974 3489
Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
Vom 12. Dezember 1974
Auf Grund des § 7 des Sortenschutzgesetzes vom
20. Mcli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429}, geändert
durch das Änderungsgesetz vom 9. Dezember 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 3416), wird verordnet:
§ 1
Dc1s Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz er-
hält die~ Fassung der Anlage 1.
§ 2
Die Methoden der für die Erteilung des Sorten-
schutzes erforderlichen Prüfungen entsprechen bei
den in Anlage 2 genannten Arten in dem dort je-
weils genannten Staat den Anforderungen des
Sortenschutzgesetzes.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 62 des Sortenschutz-
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1974 in
Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
3490 Bundesge,s,e1tzbl,aitt, Jahrgang 1974, Te:il I
Anlage t
(zu § 1)
Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
A~Jrostis spec. Straußgras
Allium cepa L. Zwiebel
Allium porrum L. Porree
A lopecurus pratensis L. Wiesenfuchsschwanz
Apium graveolens L. Sellerie
Arrhenatherum elatius (L.) Beauv.
ex J. S. et K. B. Presl Glatthafer
Asparagus offici.nalis L. Spargel
Avena nuda L. Nackthafer
A vena sativa L. Hafer
Begonia-Elatior-Hybriden Elatior-Begonie
Beta vulgaris L. ssp. vulgaris
var. alba DC. Runkelrübe
Beta vulgaris L. ssp. vulgaris
var. altissima Doell Zuckerrübe
Beta vulgaris L. ssp. vulgaris
var. conditiva Alef. Rote Rübe
Beta vulgaris L. ssp. vulgaris
var. vulgaris Mangold
Brassica juncea (L.) Czern. et
Coss. ssp. juncea Sareptasenf
Brassica napus L. emend. Metzger
var. napobrassica (L.) Rchb. Kohlrübe
ßrassica napus L. emend. Metzger
var. napus Raps
Brassica nigra (L.) W. Koch Schwarzer Senf
Brassica .)leracea L. convar. acephala
(DC.) Alef. var. gongylodes L. Kohlrabi
Brassica oleracea L. convar. acephala
(DC.) Alef. var. sabellica L. Grünkohl
Brassica oleracea L. convar. acephala
(DC.) Alef. var. viridis L.
sowie var. medullosa Thell. Futterkohl
Brassica oleracea L. convar.
botrytis (L.) Alef. var. botrytis Blumenkohl
Brassica oleracea L. convar.
capitata (L.) Alef. var. capitata Rotkohl, Weißkohl
B ra ssica oleracea L. convar.
capitata (L.} Alef. var. sabauda L. Wirsing
Brassica oleracea L. convar.
oleracea var. gemmifera DC. Rosenkohl
Brassica rapa L. emend. Metzger
var. rapa Herbstrübe, Mairübe
Brassica rapa L. emend. Metzger
var. silvestris (Lam.) Briggs Rübsen
Bromus inermis Leyss. Wehrlose Trespe
T,10 dPr Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1974 3491
('cmn<1bis s;1liv<1 L. Hanf
Cc1psicurn dlHlllUJII L. Pc1prika
Ctw rnt1ecypt1ris spec. Scheinzypresse
Chrys~ml hem um-1 nd ic11n1-I Iy bridPn Chrysantheme
Cichoriurn endivid L. Winterendivie
Cichoriurn intybus L.
var. sc1tivurn DC. Wurzelzichorie
Cucumis Sd tivus L. Gurke,
Cucurbita m,1ximc1 Duell. Riesenkürbis
Cucurbi La pepo L. Gartenkürbis, Olkürbis
Cynosurns cristc1tus L. Kammgras
Dacty lis g lomerclld L. Knaulgras
Daucus cdrolc1 L. ssp. sativus (Hoffm.)
Arcang. Möhre
Dianthus-Ca ryophy llus-Hybriclen Nelke
Euphorbia fuJgens Karw. Korallenranke
Euphorbia pulcherrima Willd.
ex Klotzsch Poinsettie (Weihnachtsstern)
Fagopyrum esculentum Moench Buchweizen
Festuca spec. Schwingel
Fragaria spec. Erdbeere
Freesia-Hybriden Freesie
Glycine max (L.) Merrill Sojabohne
Helianthus annuus L. Sonnenblume
Helianthus tuberosus L. Topinambur
Hordeum vulgare L. convar.
distichon (L.) Alef. Zweizeilige Gerste
Hordeum vulgare L. convar. vulgare Mehrzeilige Gerste
Humulus lupulus L. Hopfen
Juniperus spec. Wacholder
Lactuca sc1tiva L. Salat
Larix spec. Lärche
Lathyrus cicera L. Rotblühende Platterbse
Lathyrus sativus L. Gewöhnliche Platterbse
Lathyrus tingit,anus L. Purpurblühende Platterbse
Lens culinaris Med. Linse
Linum usitalissimum L. Lein
Lolium spec. Weidelgras
Lotus corniculatus L. l:fornschotenklee
Lotus uliginosus Schkuhr Sumpfschotenklee
Lupinus albus L. Weißlupine
Lupinus angustifolius L. Blaue Lupine
Lupinus lu\Erns L. Gelbe Lupine
Lycopersicon lycopersicum (L.)
Karst. ex Farw. Tomate
3492 Bundesgese1tzb1aiU, Jahrgang 1974, TeiU I
Malus sylvestris Mill. Apfel
Medicago falcata L. Sichelluzerne
Medicago lupulina L. Gelbklee (Hopfenklee)
Medicago sativa L. Blaue Luzerne
Medicago x varia Martyn Bastardluzerne
Nicotiana rustica L. Bauerntabak
Nicotiana tabacum L. Tabak
Onobrychis viciifolia Scop. Esparsette
Ornithopus sativus Brot. Serradella
Panicum miliaceum L. Rispenhirse
Papa ver somniferum L. Mohn
Petroselinum crispum (Mill.)
Nym. ex A. W. Hill Petersilie
Phacelia tanacetifoiia Benth. Phazelie
Phalaris arundinacea L. Rohrglanzgras
Phaseolus coccineus L. Prunkbohne
Phaseolus vulgaris L. var.
nanus (L.) Aschers. Buschbohne
Phaseolus vulgaris L.
var. vulgaris Stangenbohne
Phleum bertolonii DC. Z wie bellieschgras
Phleum pratense L. Wiesenlieschgras
Picea spec. Fichte
Pisum sativum L. s. lat. Futtererbse, Gemüseerbse, Trockenspeiseerbse
Poa spec. Rispengras
Populus spec. Pappel
Pnmus avium L. Süßkirsche
Prunus cerasus L. Sauerkirsche
Pseuclotsuga spec. Douglasie
Pyrus comrnunis L. Birne
Raphanus sativus L.
var. niger (Mill.) S. Kerner Rettich
Raphanus sativus L.
Vdr. oleiformis Pers. Olrettich
Iüiplic1nus sativus L.
var. sativlls Radieschen
Rhoclod0,ndron spec. Rhododendron, Azalee
Ribes niqrum L. Schwarze Johannisbeere
R ib:-s n i veurn Lindl. Weiße Johannisbeere
Ribes sylveslre (Lim.) Mert.
et W. Koch Rote Johannisbeere
Ribes uva-crispa L. Stachelbeere
Rosa spec. Rose
Rubus subg. Eubatus Focke Brombeere
Rubus idaeus L. Himbeere
Nr. J:l5 Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1974 3493
Saintp,:rnlia ionanthc1 ll. Wendl. Usambaraveilchen
Salix spec. Weide
Scorzonera hispanicd L. Schwarzwurzel
Secale cereale L. Roggen
Selaria ilalica (L.) Beauv. Kolbenhirse
Sinapis alba L. Weißer Senf
Solanum tuberosum L. Kartoffel
Sorghum dochna (Forssk.) Snowden Besenhirse, Zuckerhirse
Spinacia oleracea L. Spinat
Thuja spec. Lebensbaum
Trifolium alexandrinum L. Alexandriner Klee
Trifolium hybridum L. Schwedenklee
Trifolium incarnatum L. Inkarnatklee
Trifolium pratense L. Rotklee
Trifolium repens L. Weißklee
Trifolium resupinatum L. Persischer Klee
Trisetum flavescens (L.) Beauv. Goldhafer
x Triticale Triticale
Triticum aestivum L. emend.
Fiori et Paol. Weichweizen
Triticum durum Desf. Durumweizen (Hartweizen)
Triticum spelta L. Spelz
Valerianella locusta (L.)
Laterrade Feldsalat
Vicia articulata Hornem. Wicklinse
Vicia faba L. var. major Harz Dicke Bohne (Puffbohne)
Vicia faba L. var. minor Harz Ackerbohne
Vicia pannonica Crantz Pannonische Wicke
Vicia sativa L. Saatwicke
Vicia sepium L. Zaunwicke
Vicia villosa Roth Zottelwicke
Vitis spec. Ertragsrebe, Unterlagsrebe
Zea mays L. Mais
3494 BundesgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 2
(zu§ 2)
Ud. Nr. Art Staat
2 3
1 Scheinzypresse Dänemark
2 Chryscrntheme Vereinigtes Königrei eh
3 Nelke Niederlande
4 Kornllenranke Dänemark
5 Poinsettie Dänemark
6 Freesie Niederlande
7 Wacholder Dänemark
8 Apfel Vereinigtes Königreich
9 Süßkirsche Frankreich
10 Sauerkirsche Frankreich
11 Birne Frankreich
12 Lebensbaum Dänemark
Nr. LVi Tdg der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1974 3495
Neunte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Dezember 1974
Auf Grund der A rt.i k cl 2 und 2 a Abs. 1 Nr. 1 des d) Nummer 2.8 wird durch folgende Nummern
Gesetzes zur Änderung futtennittelrechtlicher Vor- ersetzt:
schriften vorn 3. Scpl.Prnbcr 1968 (Bundesgesetzbl. I „2.8 Zuchtsauen-Ergänzungsfutter I
S. 990), geändert durch das Gesetz zur Durchführung 2.8 a Zuchtsauen-Ergänzungsfutter II";
der gemeinsamen Marktorqanisationen vom 31. Au-
gust 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), wird im Be- e) Nummer 3.5 wird durch folgende Nummern
nehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Fami- ersetzt:
lie und Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrates „3.5 Kälberaufzuchtfutter I
verordnet: 3.5 a Kälberaufzuchtfutter II";
f) vor Nummer 5.1 wird folgende Nummer ein-
Artikel 1 gefügt:
,,5.01 Alleinfutter für Pferde".
Die Anlage (Normentafel für Mischfuttermittel)
zu § 5 Abs. 1 der Futtermittelanordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1973 3. Abschnitt II der Vorbemerkungen zur Typen-
(Bundesgesetzbl. I S. 1353), geändert durch die Sie- liste wird wie folgt g,eändert:
bente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes a) Hinter Nummer 6 wird folgende Nummer
zur Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften eingefügt:
vom 28. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 811), wird „6 a. Obsttrester
wie folgt geändert:
Apfeltrester
Birnentrester";
1. Nummer 5 Buchstabe b der Allgemeinen Vor-
schriften erhält folgende Fassung: b) in Nummer 12 wird hinter der Zeile
,, b) Zusatzstoffe, sofern der Anteil eines Zusatz- ,,Lupinen, bitterstoffarm"
stoffes mindestens 0,2 v. H. des Mischfutter- die Zeile
mittels beträgt; abweichend hiiervon sind ,,Sojabohnen"
Konservierungsstoffe keine Gemengteile im eingefügt;
Sinne dieser Normentafel,".
c) in Nummer 18 wird hinter der ZeHe
2. Abschnitt I der Vorbemerkungen zur Typen- ,,Natriumbicarbonat"
liste wird wie folgt geändert: die Zeile
a) Nummer 1.4 wird durch folgende Nummern ,,Natriumsulfat"
ersetzt: eingefügt;
„ 1.4 Legehennen-Alleinfutter I
d) in Nummer 19 wird hinter der Zeile
1.4 a Legehennen-Alleinfutter II";
,,Harnstoff"
b) Nummer 1.6 wird durch folgende Nummern
ersetzt: die Zeile
„ 1.6 Geflügelmast-Alleinfutter I ,, Harnstoffphosphat"
1.6 a Geflügelmast-Alleinfutter II"; eingefügt.
c) hinter Nummer 2.1 a wird folgende Nummer 4. Bei den Nummern 1.2, 1.3, 1.13 und 1.14 der
eingefügt: Typenliste werden in Spalte 4 jeweils die Worte
„2.1 b Eisenhaltiges Ergänzungsfutter für ,,zusammen bis" durch die Worte „bis je" er-
Saugferkel"; s,etzt.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Tei,l I
:i. Hvi den Nu1111n<~rn 1.J und 1.14 ch'cr Typenliste Tapioka bis 25 v. H.
wird in Sp<.111.c 5 jeweils das Wort „Antibioti- Trockenkartoffeln
kum" durch die Worte „ein anderes Antibioti-
Zucker oder Datteln bis 10 v. H. oder vollw.
kum d ls FI il vopllospl10I i pol oder Zink-Bacitra-
Zuckerrübenschnitzel, getr., bis 20 v. H.
ci n" c:rsetzL
Melasse bis 5 v. H.
(i. Bei Num111c~r 1.3 der Typc)nliste wird in Spalte 2 Hülsenfrüchte bis 20 v. H.
dit> Zdhl „1T' durch die Zahl „12" und die Zahl Nebenerzeugnisse des Gärungsgewerbes
,,0,7" durch di<· Zcihl „0,4" ersetzt. Hefen
Alkanhefen
7. Bei den Numnwrn 1.4 bis 1.6, 1.15 und 2.2 bis Zuckerrohrmelasseschlempe, getr., bis 2 v. H.
2.10 cl<>r Ty pP n liste wird in Spalte 4 jeweils hin-
ter der Z()ile Trockengrünfutter
„ffofen 11 Möhren, getr.
Paprika
clie Zeile
11 Grünmehlextrakte
„Alkanhefen
Futterknochenschrot bis 5 v. H.
eingdügt.
mineralische Futtermittel
Aminosäuren
8. Bc-:i den N umnwrn l .4 und 1.5 der Typenliste
werden in Spalte 4 jeweils die Worte „zusam- Vormischungen
men bis 10 v. Tl." durch ehe Worte „bis je 5 v. H." Natrium bis 0,4 v. H."
ersetzt.
Spalte 5:
„Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist
9. Nummer 1.4 der Typenliste wird wie folgt ge-
ändert: anzugeben, daß das Futtermittel für Bestände mit
weniger als 70 v. H. Legeleistung geeignet ist."
a) Spalte 1 erhält. folgende Fassung:
11LeqelwnnPn-J\ llcinfutter I (Mischfutter)"; 11. Bei den Nummern 1.5 und 1.8 der Typenliste
b) in Spi:!lle 2 wird die Zcihl „ 16" durch die Zahl wird in Spalte 2 jeweils die Zahl 16" durch die
11
,, 15" ersetzt. Zahl „ 15 ersetzt.
11
10. Hinter Nummer 1.4 der Typenliste wird die 12. Nummer 1.6 der Typenliste wird wie folgt g•e-
Nummer l .4 a mit folgenden Angaben ,eingefügt: ändert:
Spalte 1: a) Spalte 1 erhält folgende Fassung:
,,Legeherrnen-Alleinfutter II (Mischfutter)" ,, Geflügelmast-Alleinfutter I (Mischfutter)";
Spalte 2: b) in Spalte 4 werden die Worte „zusammen
II
„Rohprotein min . l3,5v. H. bis durch die Worte „ bis je" ersetzt.
Rohfaser max. 8 v.H.
13. Hinter Nummer 1.6 der Typenliste wird die
Calcium 2,8 bis 4 v.H.
Nummer 1.6 a mit folgenden Angaben eingefügt:
Phosph,or min. 0,6v.H."
Spalte 1:
Spalte 3:
,,Geflügelmast-Alleinfutter II (Mischfutter)"
„Vit. A min. 6000 1.E./kg
Vit. fü min. 2,4 mg/kg Spalte 2:
Vit. Da min. 750 I.E./kg „Rohprotein min. 18 v.H.
Mangi:ln min. 60 mg/kg Rohfaser max. 6 v.H.
Zink min. 40 mg/kg" Calcium 0,7 bis 1,4 V. H.
Phosphor min. 0,7v.H."
Spalte 4:
11 tierische Eiweißfutlermittel Spalte 3:
Federmehl, hydrolysiert, bis 4 v. H. „Vit. A min. 6000 I.E./kg
Olkuchen, davon aus Baumwoll-, Lein- und Vit. fü min. 2,4 mg/kg
Rapssaat bis jf' 5 v. H. Vit. D3 min. 750 I.E./kg
Nebenerzeugnisse der Maisölgewinnung, extr. Mangan min. 60 mg/kg
Molkenpulver bis 5 v. H. Zink min. 40 mg/kg"
Fette bis 10 v. H. Spalte 4:
Getreide „tierische Eiweißfuttermittel
Bruch von Bi:lckwaren Federmehl, hydrolysiert, bis 5 v. H.
~achprodukte der Müllewi Olkuchen, davon aus Baumwoll- und Leinsaat
Nebenerzeugnisse der Stürkegewinnung bis je 5 v. H., aus Rapssaat bis 10 v. H.
(,rnßer Kartoffelpülpe) Nebenerzeugnisse der Maisölgewinnung, extr.
Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1974 3497
Molkcnpulver bis 5 v. Ir. b) in Spalte 4 werden die Worte „zusammen bis
11
Fette bis 10 v. lL 15v.H." durch die Worte „bis je Sv.H.
Getreide ersetzt.
Bruch von Bi.!ckw<lren
18. Bei den Nummern 2.1 bis 2.10 der Typenliste
Nachprodukle der Müllerei
wird in Spalte 4 jeweils hinter der Zeile
Nebenerzeugnisse der Stärkegewinnung
,,Milchzucker"
(außer Karloffe]pülpe)
Tapioka bis 10 v. H. die Zeile
Trockenkartoffeln, davon aus ,,Bananen, geschält und getr."
rohen Kartoffeln bis 10 v. H eingefügt.
Eicheln, gcschctlt, bis 5 v. H.
Zucker bis 10 v. II. oder vollw. 19. Bei den Nummern 2.1 bis 2.2 der Typenliste wird
Zuckerrübenschnilzel, getr., bis 20 v. H. in Spalte 5 jeweils die Zahl „3 durch die Zahl
11
,, 4" ersetzt.
Melasse bis 3 v. H.
Hülsenfrüchte bis 10 v. H.
20. Bei Nummer 2.1 a der Typenliste wird Spalte 4
Nebenerzeugnisse des Gärungsgewcrbes wie folgt geändert:
Hefen
a) Die Worte „Leinsaat bis 5 v. H." werden
Alkanhefen durch die Worte „Leinsaat bis 10 v. H. .,
Zuckerrohrmelc1ssescl1Iernpe, getr., bis 2 v. H. ersetzt;
Trock,engrünfutter
b) hinter der Zeile
Möhren, getr. 11
„Weizenkeime
Grünmehlextrakte
wird die Zeile
mineralische Futtermittel
,,Kartoffeleiweiß, getr."
Aminosäuren
eingefügt.
Vormischungen
Natrium bis 0,4 v. H. 11
21. Hint,er Nummer 2.1 a der Typenliste wird die
Spalte 5: Nummer 2.1 b mit folgenden Angaben eingefügt:
„Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist
anzugeben, cli.1ß das Futtermittel nur zur Mast Spalte 1:
ab 5. Lebenswoche geeignet ist. Wird Coccidio- ,,Eisenhaltiges Ergänzungsfutter für Saugferkel"
staticum zugesetzt, ist außerdem anzugeben:
Spalte 2:
,Mit Coccidiostaticum. Di,eses Futter darf 3 Tage
vor dem Schlachten nicht mehr verfüttert wer- ,,Rohfaser max. 1,5 v. H."
den.· 11
Spalte 3:
„Eisen min. 6 v. H. 11
14. Bei Nummer 1.8 cler Typenliste werden in
Spalte 4 die Worte „aus Baumwoll-, Lein- und Spalte 4:
Rapssaat zusammen bis 5 v. H." durch die Worte „Fette
„aus Baumwoll- und Leinsaat bis je 5 v. H., aus Getreide
Rapssaat bis 10 v. H. ersE!tzt.
11
Weizenfuttermehl
Weize.nnachmehl
15. Bei den Nummern 1.9 bis l.11 der Typenliste er-
Maisquellstärke
h~Ht in Spalte 5 jeweils der letzte Absatz fol-
gende Fassung: Maisstärke, verzuckert
Maisquellstärke, teil_verzuckert
,,Wird Dimetridazol zugesetzt, ist auf dem An-
hängezettel oder der Packung anzugeben: ,Mit Zucker
Dimetridazol. Dieses Futter darf 3 Tage vor dem Milchzucker
Schlachten nicht mehr verfüttert werden.'" Spurenelement-Vormischung 11
Spalte 5:
16. Bei den Nummern 1.10 und 1.11 der Typenliste
„Eisen darf nur in Form von Eisen-II-fumarat
werden in Spalte 4 jeweils die Worte „aus Baum-
zugesetzt werden.
woll-, Lein- und Rapssaat zusammen bis 10 v. H."
durch die Worte „aus Baumwoll- und Lelnsaat Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist
bis je 5 v. H., aus Rapssaat bis 10 v. H. ersetzt.
11 anzugeben, daß das Futtermittel nur für Ferkel
11
bis zum Alter von 3 Wochen geeignet ist.
17. Nummer 1.15 der Typenliste wird wiE! folgt ge-
22. Bei Nummer 2.2 der Typenliste werden in
ändert:
Spalte 4 die Worte „aus Erdnuß-, Lein- und
a) In Spalte 2 wircl clie Zahl „20 durch die Zahl
11
Sesamsaat sowie Getreidekeimen zusammen
,, 18" ersetzt; 11
15 v. H. gestrichen.
J498 Bundesges,e;tzbl,aitt, Jahrgang 1914, Teil I
2'.L Bei den Nurnmern 2.5, 2.5 a und 2.8 der Typen- Bananen, geschält und getr.
]istc werden in Spalte 4 jeweils die Worte „aus Trockenschnitzel bis 10 v. H.
Soji.l-, Erdnuß-, Lein-, Raps- oder Sesamsaat oder
Hülsenfrüchte bis 20 v. H.
Cetrc id ek e i rn l)n" gestri eh en.
Nebenerzeugnisse des Gärungsgewerbes
Hefen
24. Bei ck•n Nummern 2.5 a, 4.1 bis 5.5 und 5.8 der
Typenlisle wird in Spalte 4 jeweils hinter der Alkanhefon
Zeile Zuckerrohrmelasseschlempe, getr., bis 2 v. H.
,, TrockemJrünfutter" Trockengrünfutter
die Zeile Maispflanzen, getr.
,, Maispflanzen, gelr." Seealgenmehl bis 2 v. H.
eingefügt. Futterknochenschrot bis 5 v. H.
mineralische Futtermittel
25. Bei den Nummern 2.6, 2.7, 4.6 und 4.1 der Typen- Aminosäuren
liste wird in Spalte 1 jeweils das Wort ,, (Misch- Vormischungen"
futter)" gestrichen.
Spalte 5:
„Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist
26. Bei Nummer 2.8 der Typenliste erhäH Spalte 1 anzugeben, daß das Futtermittel nur für tragen-
folgende Fassung: de Sauen und nur in Verbindung mit Grundfut-
,,Zuchtsauen-Ergänzungsfutter I". ter geeignet ist."
27. Hinter Nummer 2.8 der Typenliste wird die 28. Bei Nummer 2.9 der Typenliste wird Spalte 4
Nummer 2.8 a mit folgenden Angaben eingefügt: wie folgt geändert:
Spalte 1: a) Die Worte „ aus Erdnuß-, Sesam-, Leinsaat
,,Zuchtsauen-ErgänzungsfuUer II" sowie Getreidekeimen zusammen bis
25 v. H." werden gestrichen;
Spalte 2:
„Rohprotein min. 12 v.H. b) die ZeHe
Rohfaser max. 9 v.H. ,,Fette bis 5 v. H."
Calcium min. l,Sv. H. wird durch die Zeile
Phosphor min. 1 v.H." ,,Fette"
Spalte 3: ersetzt;
„Vit. A min. 16 000 I.E./kg c) hinter der Zeile
Vit. D min. 2 000 I.E./kg ,,Hülsenfrüchte bis 20 v. H."
Zink min. 120 mg/kg" wird die Zeile
Spalte 4: ,,Nebenerzeugnisse des Gärungsgewerbes"
„tierische Eiweißfuttermittel eingefügt.
Olkuchen
Nebc~nPrzeugnisse der Maisölgewinnung, extr. 29. Bei Nummer 2.9 a der Typenliste wird in Spal-
Molkenpul ver te 4 die Zeile
Fette bis 10 v. H. ,,Seealgenmehl bis 2 v. H."
Getreide durch die Zeile
Bruch von Backwaren ,,Seealgenmehl bis 4 v. H."
Nachprodukte der Müllerei ersetzt.
Nachprodukte der Schälmüllerei bis 10 v. H.
Nebenerzeugnisse der Stärke~1ewinnung
30. Die Nummern 3.1 und 3.2 werden jeweils wie
Tapioka bis 30 v. H. folgt geändert:
Trockenkartoffeln
a) In Spalte 3 wird die Zeile
zuckerlwltige Fultc,rmittl~l bis 30 v. H.,
,,Eisen min. 30 mg/kg"
davon
angefügt;
Zucker bis 20 v. Il
Melasse bis 5 v. 1-1. b) in Spalte 4 wird hinter der Zeile
Datteln bis 10 v. H. ,,Milchzucker"
Johannisbrotschrot bis 5 v. H. die Zeile
vollw. Zuckerrübenschnitzel, getr., bis 30 v. H. ,,Bananen, geschält und getr., bis 10 v. H."
Milchzucker eingefügt.
Nr. 1:Vi Tdg der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1974 3499
]1. lki Nurnnwr :u d der Typ<'rllislP wird in Spal- Spalte 3:
te 4 binlc!r der Z< ile1
„Vit. A min. 8 000 I.E./kg
,,Milchzuck<!r" Vit. D min. 1 000 I.E./kg"
die Zeile Spalte 4:
,,Bandnen, gcsch;i1I 1J11d {Jetr., bis 10 v. 1-1."
„ tierische Eiweißfuttermittel
Pingefügt.
Olkuchen
Nebenerzeugnisse der Maisölgewinnung, extr.
32. Numnwr 3.3 der Typc!nlisle wird wie folgt geän-
dert: Molken pul ver
Fette bis 5 v. H.
a) In Spalte 3 wird die Zeile
Getreide
,,Eisen min. 60 mg/kg"
Nachprodukte der Müllerei
angefügt;
aufgeschlossene Stärketräger
b) in Spalte 4 wird hinter der Zeile Nebenerzeugnisse der Stärkegewinnung
,,Milchzucker" Tapioka bis 15 v. H.
die Zeile Trockenkartoffeln
,, Bananen, geschält und getr., bis 20 v. H." Zucker bis 3 v. H.
eingefügt; Melasse bis 8 v. H.
c) in Spalte 5 erhält der zweite Absatz folgende Trockenschnitzel
Fassung: Hülsenfrüchte bis 10 v. H.
„Auf dem Anhängezettel oder der Packung Nebenerzeugnisse des Gärungsgewerbes
ist eine Fütterungsanweisung anzugeben, Hefen
aus der hervorgeht, daß je 1 Magermilch 40 Zuckerrohrmelasseschlempe, getr., bis 2 v. H.
b is 100 g aufzulösen sind."
0
Trockengrünfutter
Mineralstoffmischung für Kälber bis 2 v. H.
33. Nummer 3.4 der Typenliste wird wie folgt geän-
Aminosäuren
dert:
Vormischungen"
a) In Spalte 3 wird hinter der Zeile
11 Vit. Emin. 400 mg/kg" Spalte 5:
„Auf dem Anhängezettel oder der Packung ist
die Zeile
anzugeben, daß das Futtermittel für Kälber mit
,,Eisen min. 600 mg/kg" einem Lebendgewicht ab 80 kg geeignet ist. Fer-
eingefügt; ner ist eine Fütterungsanweisung anzugeben,
aus der hervorgeht, daß täglich höchstens 1,5 kg
b) in Spalte 4 wird hinter ~er Zeile
je Tier zu verfüttern sind.
11 Milchzucker"
Wird Antibiotikum zugesetzt, ist auf dem An-
die Zeile hängezettel oder der Packung anzugeben: ,Nur
11 Bananen, geschält und g,etr." an Kälber bis zum Alter von 6 Monaten ver-
eingefügt. füttern!'
Handelt es sich um Chlor- oder Oxytetracyclin,
34. Nummer 3.5 der Typenliste wird wie folgt geän- ist statt dessen anzugeben: ,Mit Tetracyclin.
dert: Dieses Futter darf nur an Kälber bis zu einem
a) Spalte 1 erhält. folgende Fassung: Lebendgewicht von 100 kg verfüttert werden; es
ist 21 Tage vor dem Schlachten abzusetzen.·"
,, Kälberaufzuchtfutter I (Ergänzungsfutter-
mittel)";
36. Bei den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.5 bis 4.7 der
b) in Spalte 5 wird die Angabe „50 v. H. der
Typenliste wird in Spalte 4 jeweils die Zeile
Gesamtration" durch die Angabe „ 1,5 kg je
II
Tier und Tag ersf~tzt. ,,Sojabohnen"
gestrichen.
35. Hinter Numrrwr 3.5 dn Typenliste wird di,e
Nummer 3.5 a rnil fol9t)rnlen Anqaben eingefügt: 37. Nummer 4.4 a der Typenliste wird wie folgt ge-
ändert:
Spalte 1:
11Kälberaufzuchtfutler IT (Erq;inztrn9sfuttermit- a) In Spalte 4 wird die Zeile
11
tel) ,,Sojabohnen, dampferhitzt"
Spalte 2: gestrichen;
,,Rohprotcün min. 15 V. IJ.
b) in Spalte 5 werden die Worte „darf Soja-
Rohfett min. 2 V. H. schrot nur v,erwendet werden, wenn es
Rohfaser max. 12 V. H." dampferhitzt wurde" durch die Worte „dür-
3500 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
fon (:X l.r. Sojaschrot und Sojabohnen nur ver- Spalte 4:
wenclet werden, wenn sie dampferhitzt wur-
„ tierische Eiweißfuttermittel
den" ersetzt.
Olkuchen
:rn. Nu1111nc~r 4.5 der Typenliste wird wie folgt geän- Nebenerzeugnisse der Maisölgewinnung, extr.
dert: Getreide (außer Roggen)
a) In Spdlt(! 4 wird hinter der Zeile Backwarenbruch
,,J ohan nishrotschrot" Leinsamenmehl
die Zeile Molkenpulver
,, NPN-Verbinclungen" Fette bis 5 v. H.
eingefü9t; Nachprodukte der Müllerei
Nebenerzeugnisse der Stärkegewinnung
b) in Spdlt.c• 5 wird folgende Vorschrift aufge-
nomnwn: Tapioka
PIW<!rd(!n NPN-Verbindungen zugesetzt, dür- Trockenkartoffeln
fc~n extr. Sojaschrot und Sojabohnen nur ver- Zucker
wendet werden, wenn sie dampferhitzt wur- Melasse
den; auf dem Anhdngezettel oder der Pak-
vollw. Zuckerrübenschnitzel, getr.
kung ist anzugeben: ,Täglich höchstens 100 g
Rohprotein in Form von NPN-Verbindung,en Trockenschnitzel
je 100 kg Lebendgewicht verfüttern; raschen Zuckerrübenblätter oder -köpfe, getr.
Futterwechsel vermeiden; Futter auf minde-
Hülsenfrüchte bis 30 v. H.
stens 2 Tagesgaben verteilen!'"
Nebenerzeugnisse des Gärungsgewerbes
39. Bei den Nummern 4.6 und 5.8 der Typenliste Hefen
wird in Spalte 4 jeweils das Wort „Apfeltrester" Trockengrünfutter
durch das Wort „Obsttr,ester ersetzt.
11
Maispflanzen, getr.
Seealgenmehl
40. Bei den Nummern 4.8 und 4.9 bis 4.11 der Ty-
Möhren, getr.
penliste wird in Spalte 4 jeweils hinter der Zeile
Rübensamen-Kleinkorn (beta) bis 10 v. H.
,,mineralische Futtermittel"
Futterstroh, zerkl., Haferschalen, Spelzspreu
die Zeile
11
oder Nachprodukte der Schälmüllerei als Trä-
„Harnstoffphosphat ger für Melasse
eingefügt.
mineralische Futtermittel
Aminosäuren
41. Bei den Nummern 4.8 a und 5.3 werden in Spal-
te 4 jeweils hinter der Zeile Vormischungen
,,mineralische Futtermittel" Vitamine {bei Zusatz)
Vit. Amin. 6 000 I.E./kg
die Zeilen
Vit. D min. 750 I.E./kg".
„Harnstoffphosphat
Monoammoniumphosphat 11
eingefügt. 44. Nummer 5.1 der Typenliste wird wie folgt geän-
dert:
42. Bei den Nummern 4.8 bis 4.11 und 5.3 der Ty- a) In Spalte 2 wird die Zahl „20" durch die Zahl
penlist(~ wird in Spalte 5 jeweils folgender Ab- ,, 12" ersetzt;
satz angefügt:
b) in Spalte 4 werden die Zahl „6 000" durch
„Wt)n]Pn NPN-Verbinclungen zugesetzt, ist eine 11
die Zahl „ 12 000" und die Zahl „750 durch
darauf bC'zo~wne Fütterungsanweisung anzuge- die Zahl 1 500" ersetzt.
11
ben."
43. Vor Nummc~r 5.1 der Typenliste wird die Num- 45. Nummer 5.2 der Typenliste wird wie folgt geän-
mer 5.01 mit folgenden Angaben eingefügt: dert:
Spalte 1: a) In Spalte 2 wird die Zahl „ 16" durch die Zahl
,,14" ersetzt;
,,Alleinflltlr!r fiir Pferde (Mischfutter)"
b) in Spalte 4 wird vor der Zeile
Spalte 2:
„Rohprol.c!in ,,Vormischungen"
min. 10 v.H.
Rohfaser max. 20 v.H. die Zeile
Calcium min. 0,5 V. I-l ,,NPN-Verbindungen"
Phosphor min. 0,] V. II. II eingefügt;
Nr. HS Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1974 3501
c) in Speilt(! 5 wird fol1JPnde Vorschrift aufge- ff) in der das Tylosin betreffenden Position
nommen: wird die Zeile
"Werden NPN-Verbindungen zugesetzt, dür- „2.1 5 20"
fen extr. Sojaschrot und Sojabohnen nur ver- durch die Zeile
wendet werden, wenn sie dampferhitzt wur- 40"
112.1 10
den; auf dem Anhängezettel oder der Pak-
ersetzt;
kung ist anzugeben, daß das Futtermittel nur
für Schafe mit einem Lebendgewicht ab 20 gg) in der das Virginiamycin betreffenden
kg geeignet ist; ferner ist anzugeben: ,Täg- Position werden hinter der Angabe
lich höchstens 10 g Rohprotein in Form „ 1.6," die Angabe 11 1.6 a," eingefügt und
von NPN-Verbindungen je 10 kg Lebendge- hinter der Zeile
wicht verfüttern; raschen Futterwechsel ver- ,,2.10 200 1 000"
meiden; Futter duf rn indestens 2 Tagesgaben
verteilen!'". die Zeilen
„3.1, 3.1 a, 3.2 5 80
3.3 10 160
4G. Bei Nummer 5.b (kr Typenliste, wird in Spalte 4 1 000
3.4 100
hinter der Zeile
3.5, 3.5 a, 3.6 10 40"
,,tierische Eiwc!ißfut.l.crmittel"
angefügt;
die Zeile
hh) in der das Zink-Bacitracin betreffenden
,,Federmehl, hydrolysicrl., bis 3 v. H." Position werden hinter der Angabe
eingefügt. 11 11
,, 1.4, die Angabe „ 1.4 a, hinter der An-
,
gabe 11 1.6," die Angabe „1.6 a," und hin-
11
ter der Angabe „3.5, die Angabe
47. Nummer 5.7 der Typenliste wird wie folgt geän-
,,3.5 a," eingefügt;
dert:
b) in Nummer 3 wird hinter der Angabe „ 1.6"
a) In Spalte 4 wird vor der Zeile die Angabe „ 1.6 a" angefügt;
,,Olkuchen"
c) in Nummer 5 wird hinter der Zeile
ehe Zeile
,,Vanillin"
,,Federmehl, hydrolysiert."
die Zeile
c1uf genommen; 11
„Zitronensäure, wasserfrei
b) in Spalte 5 wird folgende Vorschrift aufge- angefügt;
nommen:
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
„Federmehl darf nur enthc1lten sein, wenn aa) In Buchstabe b wird hinter der Angabe
der Gehalt an Rohprotein im Mischfutter ,, 1.6," die Angabe l .6 a, eingefügt;
11
II
min. 40 v. H. und der Rohproteinanteil aus
bb) in den Buchstaben c, e, g, h und i wird
Federmehl höchstens 20 v. H. beträgt."
jeweils hinter der Angabe „ 1.6" die An-
gabe „ 1.6 a" angefügt;
48. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
e) in Nummer 8 Buchstabe b wird hinter dem
a) Nummer 1 wird wie folgt g,etindert: Wort „Getreide," das Wort „Tapioka," ein-
gefügt;
aa) In der das Chlortetracyclin betreffenden
Position wird hinter der Angabe 11 3.5," f) in Nummer 10 wird die Angabe „3.3, 3.4"
die Angabe „3.5 a," eingefügt; durch die Angabe 11 2.1, 3.1, 3.1 a, 3.2, 3.3, 3.4"
ersetzt;
bb) in der das Flavophospholipol betreffen-
den Position werden hinter der Angabe g) in Nummer 12 werden die Worte „min.
,, 1.4, die Angabe „ 1.4 a,", hinter der An-
11
55 v. H. Carboxymethylzellulose" gestrichen;
11
gabe 11 1.6, die Angabe 11 1.6 a, und hin-
11
ter der Angabe „3.5, 11
die Angabe h) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
11
11 3.5 a, eingefügt; aa) Hinter den Zeilen
cc) in der das Oleandornycin betreffenden „Eisen-II-fumarat
Position wird hinter der Angabe l.6, II
11
FeC4H2O4 11
11
d1e Angabe 11 1.6 a, eingefügt; werden die Zeilen
dd) in der das Oxytetracyclin betreffenden „Eisenlactat
Positi.on wird hinter der Angabe „3.5, 11
Fe (C3H503}2 · 3Hi0"
die Angabe 11 3.5 a," eingefügt; eingefügt;
ee) in der das Spiramycin betreffenden Po- bb) die Worte „AUeinfuttermittel für Scha-
sition wird hinter der Angabe 11 1.6, die 11
fe" werden durch die Worte ,;Allein-
11
Angabe 11 1.6 a, und hinter der Angabe und Ergänzungsfuttermittel für Schafe"
11
113,5, die Angabe „3.5 a, eingefügt;
11
ersetzt;
3502 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teiil I
cc) hinter den Zeilen dd) hinter der das Vitamin K~ betreffenden
„Nat.riummolybdat Position wird folgende Position einge-
Na2Moü1 · 2H2O 11
fügt:
„Beta-Carotin alle Nummern";
werden die Zeilen
„Selen Alleinfuttermittel für Geflügel ee) folgender Satz wird angefügt:
und für Schweine 0,5 „In einer Vitamin-Präparation dürfen
Nal:riums,elenit neben Rein- oder Rohsubstanzen nur
Na~SeO:1 11 Einzelfuttermittel oder andere techni-
sche Hilfsstoffe, die als Zusatzstoffe zu-
eingefügt; gelassen sind, enthalten sein."
i) Nummer 16 wird wie fol~Jt geändert:
49. Anhang 2 wird wie folgt g,eändert:
aa) Hinter dem Wort „Vitamine" werden die
Worte „ und Provitc1mine" angefügt; a) In Nummer 1 Buchstabe g wird hinter der
Zeile
bb) in dN zweilPn Spalte werden folgende 11
„200 mg Molybdän
Angaben eingefügt:
aaa) hin tc\r der Angabe „1.4," die An- die Zeile
gabe „l.4a, 11
; ,,20 mg Selen"
bbb) hinter der Angabe „ 1.6," die An- eingefügt;
gabe„ 1.6 a,";
b) in Nummer 2 werden hinter dem Wort „au-
ccc) hinter der Angabe „2.8" die An- ßerdem" die Worte „Harnstoffphosphat und"
gabe ,, , 2.8 a"; eingefügt.
ddd) hinter der Angabe „3.5," die An-
gabe „3.5 a,"; 50. In Anhang 3 wird die Tabelle wie folgt geän-
cc) die Zeile dert:
„5.1 4 000
11
a) In Spalte 1 wird an die Worte „Le,g,ehennen-
wird durch die Zeilen Alleinfutter", ,,Geflüg,elmast-Alleinfutter",
„5.01 4 000 ,,Zuchtsauen-Ergänzungsfutter" und „Kälber-
5.1 20 000 11 aufzuchtfutter" jeweils die Angabe „I" ange-
fügt;
ersetzt; ~
1
b) foLgende Zeilen werden entsprechend den
Nummern der Typenliste eingefügt:
2 1 3 4 1 5 8 1 9 10 1 11
Legehennen-Alleinfutter II 1.4 a 0,040 0,02 0,05 0,2 0,02 - 0,03 0,025 0,3
Geflügelmast-Alleinfutter II 1.6 a 0,025 0,02 0,05 0,2 0,02 - 0,03 0,025 0,2
Eisenhaltiges Ergänzungsfutter
für Saugferkel 2.1 b 0,005 0,03 0,05 0,2 0,02 - 0,03 0,02 0,2
Zuchtsauen-Ergänzungsfutter II 2.8 a 0,080 0,03 0,05 0,2 0,02 - 0,03 0,02 0,2
Kälberaufzuchtfutter II 3.5 a 0,005 0,03 0,05 0,3 0,02 50 0,03 0,03 0,2
Alleinfutter für Pferde 5.01 0,010 0,03 0,05 0,3 0,02 150 0,03 0,03 0,2
Artikel 2 termitteln für Hunde und Katzen zugesetzt wer-
den,"
Artikel 2 der Sechsten Verordnung zur Durchfüh-
rung des Gesetzes zur Änderung futtermittelrecht- angefügt.
licher Vorschriften vom 17. Juli 1973 (Bundesge-
setzbl. I S. 805), zuletzt geändert durch die Achte 2. In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Än- ,,Sind für Zusatzstoffe in Anhang 2 Nr. 1 der Nor-
derung futtermittelrechtlicher Vorschriften vom mentafel für Mischfuttermittel Vormischungen
6. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1276), wird wie aufgeführt, dürfen diese Zusatzstoffe nur in Form
folgt geändert: einer solchen Vormischung zugesetzt werden."
1. In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte
,,abweichend hiervon dürfen andere lebensmittel- Artikel 3
rechtlich zugelassene färbende Stoffe unter ent-
sprechender Anwendung der lebensmittelrecht- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
lichen Vorschriflc~n für diese Stoffe den Mischfut- Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Nr. 1:Vi Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1974 3503
gesetzbl. I S. 1) in Vc)rbindung mit Artikel 6 des Ge- (2) Mischfuttermittel, die den Anforderungen der
setzes zur Anderunq futU~rrn itt.elrechtlicher Vor- Normentafol für Mischfuttermittel in der sich aus
schriften auch im Lmd Berlin. Artikel 1 ergebenden Fassung nicht entsprechen,
dürfen noch bis zum 31. Januar 1975 hergestellt und
bis zum 31. März 1975 angeboten, zum Verkauf vor-
Artikel 4 rätig gehalten, feilgehalten, abgegeben oder sonst
in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den An-
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver- forderungen der bisher geltenden Normentafel für
kündung in Kraft. Mischfuttermittel entsprechen.
Bonn, den 12. Dezember 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
3504 Runch~sgE!setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 286. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. November 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1974 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verl,1g: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqesetzblal.t Teil 1 werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Tm Bunclesqesetzbliltl Teil II werden völkerred1tliche Vereinbarungen, Verträqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Br;kaflr1tmachunqen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
BP zu g s b e d in g n B gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
'"'1m Verlaq vor lieqi,rJ. Jlostansdnift für Abonnerncn tsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach G 21, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
ll (•zu q s preis : Fiir Teil I und Teil II halbjährlicb je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
ll1(•sr:1 Preis qilt illlc:li für Bundcsgesctzbltittcr, die vor dem l. Juli !972·ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
<1111 diis Postschcckkunl.o B1rnd(!sgesel.Lblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,35 DM. Im Bezugs-
P"'is 1sl die Mchrw(•1tstc11(,r i,ntlwll.cn; der anqewanclte Steuersatz beträqt 5,5 O/o.