3457
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausp;cp;chcn zu Bonn am 14. Dezember 1974 Nr.134
Tag Inhalt Seite
9. 12. 74 /,W<\il(• Vcrord11un~J zur i\1Ht(•rtrng der Kostenordnung für Nutzleistungen der Bundes-
dllsl,ill. fiir M<1i.<'ric1lpr(il1111<1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3457
7J:l1-l-/
9. 12. 74 Zwc:ile V<·rcnclnuniJ zur i\nd('tUn\J dr•r Kostenordnung für Nutzleistungen der Physi-
kaliscl1-T1•d1nisch('11 13u11d<•scrnsl.t1lt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3458
7141-ti-ti-1
10. 12. 74 Vc~rordnun~J zur And(•runq dPr Zw<'ilC'n Verordnung zu1: Durchführung des Gesetzes über
ArlwitrwlrnH)rc•l"linduniwn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3459
422-1-2
11. 12. 74 Zd1nf<• V<'rordllllll~J zur Durcl1fül1rung des Umsatzsteuergesetzes (10. UStDV) . . . . . . . . . . . 3460
11. 12. 74 VPrord11t111~1 iilwr den Pn·isaus9leich auf ein9eführten Branntwein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3461
fil 2-7-5-L
12. 12. 74 Verordnunu znr .Ä.nd<•llltHJ und Er9änzun9 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . 3462
611-2
13. 12. 74 Ncufossun~1 clcr Lohnsl('lWr-Durchführun9sverorclnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3465
611-2
12. 12. 74 Entsdwidun~.r d(•s Bund<)svcrfassungsgerichts (zum Fünften Gesetz zur Reform des Straf-
n~chts) ....... .............................................................. 3470
450-J :l-~l
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 68 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3471
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt
für Materialprüfung
Vom 9. Dezember 1974
Auf Grund des § 28 Abs. 2 und 3 des Sprengstoff- ,.Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-
gesetzes vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I aufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
S. 1358), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Ein- 1. für Beamte des höheren Dienstes und
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März vergleichbare Angestellte 52,- DM
1974 (Bundesgesetzbl. l S. 469), in Verbindung mit
2. für Beamte des gehobenen Dienstes
dem 2. Abschnitt des Verwaltun~Jskostengesetzes
und vergleichbare Angestellte 45,- DM
vom 23. Juni 1970 (Bundesgosetzbl. I S. 821) wird
verordnet: 3. für sonstige Bedienstete 39,- DM."
Artikel 1 Artikel. 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
§ 3 Abs. l Satz 1 der Kostenordnung für Nutz-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
leistungen der Bundesanstalt für Materialprüfung
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Sprengstoff-
vom 17. Dezember 1970 (Bundes~1esetzbl. I S. 1748),
gesetzes auch im Land Berlin.
geändert durch die Verordnung zur Anderung der
Kostenordnung für Nutzlc~istungen der Bundes-
anstalt für Materialprüfung vom fi. Dezember 1972 Artikel 3
(Bundesgf!setzbl. I S. 2310), erhül1 fol~Jc~nde Fassung: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, dm1 9. Dewmber 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. S c h 1 e c h t
3458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenordnung
für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Vom 9. Dezember 1974
Auf Grund des § 31 des Eichgesetzes vom 11. Juli ,,Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeits-
1969 (Bundesgcsetzbl. J S. 759), zuletzt geändert durch aufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen
Artikel 7 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebens- 1. für Beamte des höheren Dienstes
mittelrechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I und vergleichbare Angestellte 52,- DM
S. 1945), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver-
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundes- 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
gesetzbl. I S. 821), wird verordnet: und vergleichbare Angestellte 45,- DM
3. für sonstige Bedienstete 39,- DM."
Artikel 1 Artikel 2
§ 3 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung für Nutzlei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
stungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
vom 17. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1745), blatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes
geändert durch die Verordnung zur Änderung der auch im Land Berlin.
Kostenordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt vom 6. Dezember 1972 Artikel 3
(Bundesgesetzbl. I S. 2309). erhält folgende Fassung: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Dr. Sc h 1echt
'li1q d1_'r /\us~Jd be: Bonn, den 14. D(~zember 1974 3459
Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Vom 10. Dezember 1974
Auf Grund des § 4!> des CPsetzes über Arbeit- ,,(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle hat die Bei-
nehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetz- sitzer vor ihrer ersten Dienstleistung auf die Er-
blatt I S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 5 des füllung der Obliegenheiten ihres Amtes zu ver-
Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes, des Wa- pflichten. Er soll die Beisitzer auf § 24 des Gesetzes
renzeichengesetzes und weiterer Gesetze vom über Arbeitnehmererfindungen hinweisen. Uber die
4. September 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird Verpflichtung soll eine Niederschrift aufgenommen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit werden, die der Verpflichtete mit zu unterzeichnen
und Sozialordnung verordnet: hat."
§2
§1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
§ 5 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur ·Durch-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 47 Abs. 1 des Ge-
führung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindun-
setzes über Arbeitnehmererfindungen auch im Land
gen vom 1. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1680), Berlin.
zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), erhält folgende §3
Fassung: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1974
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
3460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Zehnte Verordnung
zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes
(10. UStDV)
Vom 11. Dezember 1974
Auf Grund des § 15 Abs. 8 Nr. 3 und des § 15 a (5) Die Absätze 1 bis 4 sind bei einer Berichtigung
Abs. 7 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas- der auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstel-
sung der Bekanntmachung vorn 16. November 1973 lungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge entspre-
(BundesgesetzbJ. I S. 1681 ), geändert durch das Ge- chend anzuwenden.
sc~tz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom
5. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1245), wird mit Zu-
§ 2
stimmung des Bundesrntes verordnet:
Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums
Zu § 15 A h s. 7 u n cl § 15 i.l des Gesetzes Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des
Vorsteuerabzugs nach § 15 a des Gesetzes durchzu-
§ j führen ist, vor dem 16. eines Kalendermonats, so
Vereinfachungen bei der Berichtigung bleibt dieser Kalendermonat für die Berichtigung un-
des Vorsteuerabzugs berücksichtigt. Endet er nach dem 15. eines Kalen-
dermonats, so ist dieser Kalendermonat voll zu be-
(1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach rücksichtigen.
§ 15 Abs. 7 oder § 15 a des Gesetzes entfällt, wenn
die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
§ 3
eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 500 Deut.-
sehe Mark nicht übersteigt. Anwendung
(2) Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem Die Vorschriften der §§ 1 und 2 sind auf Wirt-
Kalenderjahr die für den Vorsteuerabzug maßgeben- schaftsgüter und nachträgliche Anschaffungs- oder
den Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen im Herstellungskosten anzuwenden, für die nach § 27
Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung um weni- Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 12 und nach § 27
ger als zehn Prozentpunkte geändert, so entfällt bei Abs. 13 des Gesetzes die Vorschriften über die Be-
diesem Wirtschaftsgut für dieses Ka.lenderjahr die richtigung des Vorsteuerabzugs gelten. Haben sich
Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Das gilt nicht, bei einem Wirtschaftsgut, das der Unternehmer im
wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für Kalenderjahr 1973 erstmalig zur Ausführung von
dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist, 500 Deut.sehe Umsätzen verwendet hat, die für den Vorsteuer-
Mark übersteigt. abzug maßgebenden Verhältnisse im Kalenderjahr
1974 geändert, so sind bei einer für dieses Kalender-
(3) Beträgt die auf die Anschaffungs- oder Her- jahr durchzuführenden Berichtigung auf Antrag des
stellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Unternehmers die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und 2
Vorsteuer nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark, so ist sowie des § 2 nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt
die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für alle in für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungs-
Betracht kommenden Kalenderjahre einheitlich bei kosten.
der Berechnung der Steuer für das Kalenderjahr vor-
zunehmen, in dem der maßgebliche Berichtigungs- § 4
zeitraum endet.
Berlin-Klausel
(4) Wird das Wirtschaftsgut wlihrend des maßgeb-
lichen Berichtigungszeitraums veräußert oder zum Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Eigenverbrauch entnommen, so ist die Berichtigung leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
des Vorsteuerabzugs für das Kalenderjahr der Ver- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-
äußerung oder Entnahme zum Eigenverbrauch und steuergesetzes auch im Land Berlin.
die folgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeit-
raums bereits bei der Berechnung der Steuer für den § 5
Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 des Gesetzes)
durchzuführen, in dem die Veräußerung oder Ent- Inkrafttreten
nahme zum Eigenverbrauch stattgefunden hat. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1974
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974 3461
Verordnung
über den Preisausgleich auf eingeführten Branntwein
Vom 11. Dezember 1974
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 6 des Gesetzes b) wenn sie aus Belgien oder Luxem-
über die Erhebung einer besonderen Ausgleichsab- burg eingeführt werden und der
gabe auf eingeführten Branntwein vom 23. Dezem- Weingeist nachweislich überwie-
ber 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1878) wird verordnet: gend im Ausfuhrland gewonnen ist 89 DM,
c) wenn sie aus Italien eingeführt
§ 1
werden und der Weingeist nach-
(1) Der Preisausgleich für Branntwein und wein- weislich überwiegend im Ausfuhr-
geisthaltige Erzeugnisse nach Artikel 1 Abs. 5 Nr. 1 land gewonnen ist 108 Drv1,
und 3 des Gesetzes über die Erhebung einer be-
sonderen Ausgleichsabgabe auf eingeführten cl) wenn sie aus Frankreich eingeführt
Branntwein, der erhoben wird, wenn die Brannt- werden und der Weingeist nach-
\Veine oder die weingeisthaltigen Erzeugnisse nicht weislich überwiegend im Ausfuhr-
einem autonomen oder vertragsmäßigen Zollsatz land gewonnen ist O D't\1,
des Gemeinsamen Zolltarifs der Europäischen Wirt- e) wenn sie aus anderen Ländern ein-
schaftsge,meinschaft unterliegen, beträgt für 1 Hek- geführt werden
toliter Weingeist
oder
1. bei Kornbranntwein und Erzeugnissen, der Nachweis nach den Buchsta-
deren Weingeist ausschließlich aus ben a bis d nicht geführt wird 151 Dl'v1.
Kornbranntwein stammt,
(2) Der Zollbeteiligte hat den Nachweis, daß der
a) wenn die Ware aus den Niederlan- Weingeist überwiegend in den genannten Ausfuhr-
den eingeführt wird und der Wein- ländern gewonnen ist, durch eine Bescheinigung
geist nachweislich überwiegend im der für die Besteuerung von Branntwein zuständigen
Ausfuhrland gewonnen ist 68 DM,
Behörde des jeweiligen Ausfuhrlandes zu führen.
b) wenn die Ware aus anderen Län-
dern eingeführt wird
oder
§2
der Nachweis nach Buchstabe a
nicht geführt wird 104 DM; Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
2. für Branntwein aus Zuckerrohrstoffen, blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-
der in 100 ml Weingeist weniger als setzes über die Erhebung einer besonderen Aus-
280 mg der Begleitstoffe enthält, die in gleichsabgabe auf eingeführten Branntwein auch im
in § 1 der Verordnung über den Gehalt Land Berlin.
an charakterisierenden Begleitstoffen
bei Rum, Taffia, Arrak und Branntwei-
nen aus Obststoffen vom 13. Oktober §3
1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1678) ge-
nannt sind 87 DM; Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
3. bei sonstigen Branntweinen und über den Preisausgleich auf eingeführten Brannt-
weingeisthaltigen Erzeugnissen, wein vom 23. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 493),
a) wenn sie aus den Niederlanden zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur
eingeführt werden und der Wein- Änderung der Verordnung über den Preisausgleich
geist nachweislich überwiegend auf eingeführten Branntwein vom 21. August 1974
im Ausfuhrland gewonnen ist 79 DM, (Bundesgesetzbl. I S. 2081), außer Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hieh le
3462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 12. Dezember 197 4
Auf Grund des § 9 Abs. 4, § 41 Abs. 1 und § 51 7. Die §§ 6 bis 30 und 32 bis 57 einschließlic:h der
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung Absc:hnittsüberschriften vor den §§ 7, 17, 29, 50,
der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1971 (Bun- 56 und der Unterabschnittsüberschriften vor den
desgesetzbl. I S. 1881), zuletzt geändert durch das §§ 29, 32, 41, 47 werden gestrichen.
Einkommensteuerreformgesetz vom 5. August 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 1769), verordnet die Bundes- 8. Hinter dem neuen § 4 werden die folgenden §§ 5
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: und 6 eingefügt:
,,§ 5
§ 1
Höchstbeträge
Änderung für Verpflegungsmehraufwendungen bei Dienst-
der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung reisen und Dienstgängen in den Fällen
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der des Einzelnachweises
Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1971 (1) Mehraufwendungen für Verpflegung bei
(Bundesgesetzbl. I S. 397) wird wie folgt geändert Dienstreisen dürfen als Werbungskosten nur
und ergänzt: bis zu den folgenden Höchstbeträgen anerkannt
1. Die Abschnittsübersduift vor § 1 wird gestri- werden:
chen. 1. bei Dienstreisen im Inland bis zu 47 Deutsche
Mark,
2. § 1 wird wie folgt geändert:
2. bei Auslandsdienstreisen in ein Land
a) Der Klammerzusatz unter der Uberschrift
wird gestrichen. der Ländergruppe I
bis zu 57 Deutsche Mark,
b) Absatz 1 wird gestric:hen.
der Ländergruppe II
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab- bis zu 77 Deutsc:he Mark,
sätze 1 bis 3; in dem neuen Absatz 2 wird
11
die Zahl „2 im ersten Klammerzusatz durch der Ländergruppe III
die Zahl „1" ersetzt. bis zu 96 Deutsche Mark,
der Ländergruppe IV
3. § 2 wird wie folgt geändert: bis zu 117 Deutsche Mark.
a) Der Klammerzusatz unter der Uberschrift
wird gestrichen. (2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten
für einen vollen Reisetag bei einer ununterbro-
b) In Absatz 3 werden c:henen Abwesenheit von mehr als 12 Stunden.
aa) in der Zitter 1 die Worte ,, § 6 Ziff. 7 und Die Höchstbeträge ermäßigen sich für jeden
11
8 durch die Worte ,,§ 3 Ziff. 9 und 10 Reisetag, an dem die Abwesenheit
des Einkommensteuergesetzes 11
nicht mehr als 12 Stunden, aber mehr
bb) in der Ziffer 4 die Worte ,,§ 34 a EStG 11
als 10 Stunden gedauert hat, auf A/10,
durch die Worte ,,§ 3b des Einkommen-
steuergesetzes 11 nicht mehr als 10 Stunden, aber mehr
als 7 Stunden gedauert hat,
ersetzt.
nicht mehr als 7 Stunden gedauert hat auf 3 /10.
c) Die Absätze 4 bis 6 werden gestrichen.
Als Reisetag ist jeweils der einzelne Kalender-
4. In § 3 wird der Klammerzusatz unter der Uber- tag anzusehen. Bei mehreren Dienstreisen an
schrift gestrichen. einem Kalendertag ist jede Reise für sich zu be-
redmen, es wird jedoch insgesamt höchstens der
5. § 4 wird gestrichen. volle Höchstbetrag anerkannt.
6. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt ge- (3) Bei Auslandsdienstreisen, die keinen vol-
ändert: len Kalendertag beanspruchen, gilt der für das
a) Der Klammerzusatz unter der Uberschrift Land des Geschäftsortes, bei mehreren Geschäfts-
wird gestric:hen. orten der für das Land des letzten Geschäftsortes
maßgebende Höchstbetrag.
b) In Absatz 2 werden die Worte „einen Mo-
natslohn, höchstens 1 200 Deutsche Mark, 11
(4) Bei einer mehrtägigen Auslandsdienstreise
durch die Worte „ 1 200 Deutsche Mark er- II
dürfen die Mehraufwendungen für Verpflegung
setzt. für den Tag des Antritts und den Tag der Rück-
Nr. 1 ]4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974 3463
kehr höchst(:ns bis zur HöhP folgender Teil- Steuerklasse sowie die auf der Lohnsteuer-
beträge des in Betracht kommenden Höchstbe- karte oder einer entsprechenden Bescheini-
trages anerk,rnnt werden: gung eingetragene Zahl der Kinder, das Re-
1. für den Tag des Anlrilts der Auslandsdienst- ligionsbekenntnis, die Gemeinde, die die
reise, wenn sie anrJe1reten wird Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, und das Fi-
nanzamt, in dessen Bezirk die Lohnsteuer-
vor 12 Uhr 10 /10,
karte ausgestellt worden ist. Ändern sich im
ab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr 8 /10,
Laufe des Jahres die Steuerklasse oder die
ab 14 Uhr, ,üwr vor 17 Uhr 5
/ 10, auf der Lohnsteuerkarte oder einer entspre-
ab 17 Uhr 3/10; chenden Bescheinigung eingetragene Zahl der
Kinder, ist auch der Zeitpunkt, von dem an
2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Aus-
die Änderung gilt, anzugeben;
Jandsdienslreise lH~endet wird
nach 12 Uhr 10 / 10, 2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Mo-
8 /10, natsbetrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag,
nach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr
5 /10,
der auf der Lohnsteuerkarte oder einer ent-
nach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr sprechenden Bescheinigung eingetragen ist,
bis 7 Uhr 3/10. und den Zeitraum, für den die Eintragung
(5) Die bei einer Auslm1dsdienstreise für den gilt;
Tag des Grenzübergdngs in Betracht kommenden 3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeit-
Höchstbetr~ige und die Ländergruppeneinteilung geber eine Bescheinigung nach § 39 b Abs. 6
richten sicl1 nach den entsprechenden Vorschrif- des Einkommensteuergesetzes vorgelegt hat,
ten der /\uslcrndsrcisekostenverordnunfJ des einen Hinweis darauf, daß eine Bescheinigung
Bundes. vorliegt, den Zeitraum, für den die Lohn-
(6) Mehraufwendungen für Verpflegung bei steuerbefreiung gilt, das Finanzamt, daß die
einem Dienslgan~J dürfen als Werbungskosten Bescheinigung ausgestellt hat, und den Tag
nur bis zum I-Iöchsthetrc1D von 14 Deutsche Mark der Ausstellung.
anerkannt werden.
(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto
(7) Mehrau! wend unfJC·n 1ü r Verpflegung sind bei jeder Lohnabrechnung über den laufenden
die tatsächlichPn Aufwcndunw:n für Verpflegung Arbeitslohn und über sonstige Bezüge das Fol-
nach AbzurJ einer Haushaltsersparnis von einem gende einzutragen:
Fünfte] dieser Aulw(:nchmgen, höchstens sechs
Deutsche Mi:lrk Lüglich. 1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzah-
lungszeitraum;
§ 6 2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne
1 löchst.beträge Kürzung um den Arbeitnehmer-Freibetrag,
für Verpflc~Jungsmchraufwendungen den Weihnachts-Freibetrag und um den
bei doppelter Haushaltsführung Altersentlastungsbetrag, getrennt nach Bar-
in den Fi:i llen des Einzelnachwejses lohn und Sachbezügen, und die davon einbe-
haltene Lohnsteuer; Versorgungsbezüge sind
Mehraufwendungen für Verpflegung aus An-
als solche kenntlich zu machen und ohne Kür-
laß einer doppel 1.en Haushaltsführung dürfen als
zung um den nach § 19 Abs. 2 des Einkom-
Werbungskosten nur bis zu den folgenden
mensteuergesetzes steuerfreien Betrag einzu-
Höchstbeträgen anerkannt werden:
tragen. Trägt der Arbeitgeber im Falle der
1. bei einem Beschäftigungsort im Inland für die Nettolohnzahlung die auf den Arbeitslohn
ersten zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit entfallende Steuer selbst, ist in jedem Fall
am Beschäftigungsort bis zu 47 Deutsche Mark der Bruttoarbeitslohn einzutragen. Die nach
und für die Folgezeit bis zu 18 Deutsche Mark den Ziffern 3 bis 7 gesondert einzutragenden
täglich, Beträge sind nicht mitzuzählen;
2. bei einem Beschäftigungsort im Ausland für
3. die Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen
die ersten zwei Wochen seit Beginn der Tä-
Arbeitslohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit
tigkeit am Beschäftigungsort bis zu den in § 5
Ausnahme der Trinkgelder, wenn anzuneh-
Abs. 1 Ziff. 2 bezeichneten Beträgen und für
men ist, daß die Trinkgelder 600 Deutsche
die Folgezeit bis zu 40 vom Hundert dieser
Beträge täglich. Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Das
Finanzamt der Betriebstätte kann zulassen,
§ 5 Abs. 7 ist anzuwenden." daß die in § 3 des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten steuerfreien Bezüge nicht an-
9. § 31 wird § 7 und erhält folgende Fassung: gegeben werden, wenn es sich um Fälle von
,,§ 7 geringerer Bedeutung handelt oder wenn die
Lohnkonto Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer
(1) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das Weise sichergestellt ist;
Folgende anzugeben: 4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu meh-
1. den Vornamen und Familiennamen, den Ge- reren Kalenderjahren gehören, und die davon
burtstag, den Wohnsitz, die Wohnung, die einbehaltene Lohnsteuer;
3464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
5. die Vergütungen fiir Arbeitnehmererfindun- nung ein maschinelles Verfahren anwenden, Aus-
qen und die davon einbehaltene Lohnsteuer nahmen von den Vorschriften der Absätze 1
nach § 3 der Verordnung über die steuer- und 2 zulassen, wenn die Möglichkeit zur Nach-
liche Behcrndlung der Vergütungen für Ar- prüfung in anderer Weise sichergestellt ist.
beitnehrnererJindungen;
(4) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu
6. Pr~imien für Verbessc>rtm~Jsvorschläge, soweit werden, wenn der Arbeitslohn des Arbeitneh-
sie steuerfrei sind (§ 3 der Verordnung über mers während des ganzen Kalenderjahres
die steuerliche Behandlung von Prämien für 420 Deutsche Mark monatlich (98 Deutsche Mark
VerbesserungsvorschWqe). Das Finanzamt der wöchentlich, 14 Deutsche Mark täglich) nicht
Betriebstctlte kcmn auf Antra~J Ausnahmen von übersteigt, es sei denn, daß trotzdem Lohn-
der Eint rnuung der PrJmien in die Lohnkon- steuer oder Kirchensteuer einzubehalten ist."
ten der Arlwitnehrner zulassen, wenn die
Möglichkeit zur Ncichprüfun9 in anderer
Weise sicherqesl.ellt isl; 10. § 58 wird § 8 und erhält folgende Fassung:
7. Bezüqe, die nach ein(,m fPslen Pcrnschst<:mer- ,,§ 8
sa lz (§ 40 i\bs. '2, § ,rn i:l des Einkommensteuer-
An wend ungszei tr a um
gesetzes) oder nach besonderen Pauschsteuer-
sälzen (§ 40 Abs. 1 d<is Einkommensteuerge- Die Vorschriften dieser Verordnung sind erst-
setzes) besteuert. worden sind, und die darauf mals anzuwenden auf den laufenden Arbeits-
entfallende Lohnst:em,r. Lassen sich in Fällen lohn, der für einen nach dem 31. Dezember 1974
des § 40 /\bs. 1 ZiH. 2 und Abs. 2 des Ein- endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird
kommensteuerqesetzes die auf den einzelnen und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-
Ar bei lnehrner enlfo l !enden Beträge nicht ohne zember 1974 zufließen."
weiteres ermitteln, so sind sie in einem Sam-
melkonto imzuschreiben. Das Sammelkonto 11, § 59 wird § 9; dabei wird die Uberschrift „ Gel-
muß die fol9endcn Anwtben enthalten: Tag tung im Land Berlin" durch die Uberschrift „Ber-
der ZablunrJ, Zahl der bedachten Arbeitneh- lin-Klausel" ersetzt.
mer, Summe der insuesamt gezahlten Bezüge,
Höhe der Lohnsteuer sowie Hinweise auf die
§ 2
als Belege zum Sammelkonto aufzubewahren-
den Unterlagen (Zahllingsnachweise, Bestäti- Berlin-Klausel
gung des Finanzamts über die Zulassung der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Lohnsteuerpauschalierung). In den Fällen des
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§ 40 a des Einkommensteuergesetzes genügt
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des
es, wenn der Arbeit~Jeber Aufzeichnungen
Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
führt, aus denen sich für den einzelnen Ar- 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
beitnehmer Name und Anschrift, Dauer der
Beschäftigung, Tag der Zahlung, Höhe des
Arbeitslohns und in den Fällen des § 40 a § 3
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auch die
Art der Beschäftigung ergeben. Inkrafttreten
(3) Die Oberfinanzdirektionen können auf An- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
trag bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrech- dung in Kraft.
Bonn, den 12. Dezember 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Tc1q dPr Ausqdbc: Bonn, den 14.Dezember 1974 3465
Bekanntmachung
der Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 13. Dezember 1974
Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuer-
uesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. September 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2165) wird
nachstehend der Wortlaut der Lohnsteuer-Du.rch-
führungsverordnung unter Berücksichtigung der
Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohn-
s teuer-Durchführungsverordnung vom 12. Dezember
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3462) bekanntgemacht.
Bonn, den 13. Dezember 1974
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3466 Bundesgeseitzbl,a,tt, Jahrgang 1974, Teiil I
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
(LStDV 1975)
in der Fassung vom 13. Dezember 1974
§ 1 frühere Dienstleistung, gleichgültig, ob sie dem
Arbeitnehmer, Arbeitgeber zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechts-
nachfolger zufließen. Bezüge, die ganz oder teil-
(1) Arbeitnehmer sind Personen, die in öffent- weise auf früheren Beitragsleistungen des Be-
lichem oder privatem Dienst angestellt oder be- zugsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers
schäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienst- beruhen, gehören nicht zum Arbeitslohn.
verhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis
Arbeitslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die (3) Zum Arbeitslohn gehören auch
Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Ar-
1. unbeschadet der Vorschriften des § 3 Ziff. 9 und
beitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres
10 des Einkommensteuergesetzes Entschädigun-
Rechtsvorgi:ingers lwziehE!n.
gen, die dem Arbeitnehmer oder seinem Rechts-
(2) Ein Dienstverhältnis (Absatz 1) liegt vor, wenn nachfolger als Ersatz für entgangenen oder ent-
der Angestellte (Beschäftigte::) dem Arbeitgeber (öf- gehenden Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder
fentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushaltsvor- Nichtsausübung einer Tätigkeit gewährt werden;
stand) seine Arbeilsk raft schuldet. Dies ist der Fall,
wenn die tätige Person in der Betätigung ihres ge- 2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen
schäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit- Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Perso-
gebers steht oder im geschüftliclum Organismus des nen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich- Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzu-
tet ist. stellen (Zukunftsicherung), auch wenn auf die
Leistungen aus der Zukunftsicherung kein Rechts-
(3) Arbeitnehnwr ist nicht, wer Lieferungen und anspruch besteht. Voraussetzung ist, daß der
sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstän- Arbeitnehmer der Zukunftsicherung ausdrücklich
dig c.rnsgeübten gewerblichen oder beruflichen Tä- oder stillschweigend zustimmt. Diese Ausgaben
tigkeit: im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es gehören nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie
sich um die Entgelte für diese Lieferungen und son- im Kalenderjahr insgesamt 312 Deutsche Mark
stigen Leistungen handelt. übersteigen. Ubernimmt der Arbeitgeber Aus-
gaben, die der Arbeitnehmer auf Grund einer
§2 eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten hat,
so gehören diese Ausgaben in voller Höhe zum
Arbeitslohn
Arbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für mehrere
(1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Perso-
Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem nen (Sammelversicherung, Pauschalversicherung)
früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen sind der für den einzelnen Arbeitnehmer geleistete
alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen. Teil der Ausgaben nicht in anderer Weise zu er-
Es ist gleichgültig, ob es sieh um einmalige oder mitteln, so sind die Ausgaben nach der Zahl der
laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch gesicherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen.
auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder Ausgaben für die Zukunftsicherung, die nur dazu
in welcher Porm sie gewbhrl werden. dienen, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung
einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung
(2) Zum Arbeitslohn gehören zu verschaffen (Rückdeckung des Arbeitgebers),
1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, gehören nicht zum Arbeitslohn;
Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile aus 3. besondere Zuwendungen, die auf Grund des
einem Dienstverhältnis; Dienstverhältnisses oder eines früheren Dienst-
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisen- verhältnisses gewährt werden, z. B. Zuschüsse im
gelder und andere Bezüge und Vorteile für eine Krankheitsfall;
f'-lr. l'.H Td~J <kr Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974 3467
4. br:sondere Enl.lohnunqt:n für Di(~nste, die über die §5
n!gel11ü\ßi~w Arlwil.szPil. hint1us geleistet werden,
Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
z.B. 1:1'.ntlollnunu flir ('Jb(,rstu11(kn, Ob(~rsch.ichten,
bei Dienstreisen und Dienstgängen in den Fällen
Sonn taqsa l'IH!i L DiP Vorscl1 ri f!(m des § :3 b des
des Einzelnachweises
Einko111111c,nsl<'1J('J'U(is('l1/Ps hl c!ilH·n nn bc:rührt;
{l) Mehraufwendungen für Verpflegung bei
!5. LobnzuschJiifJP, di<~ W<)q('ll dPr lkso1HlPrhejt der
Dienstreisen dürfen als Werbungskosten nur bis zu
Arbrdt gewiihrt WPrd(;n;
den folgenden Höchstbeträgen anerkannt werden:
6. Enlschfüli~Jungen lür NPIJPniiml(;r und Nebenbe- l. bei Dienstreisen im Inland bis zu
schüftiglrn~wn im R,1hnwn c i1ws Dic>nstv<irhältnis••
1
47 Deutsche Mark,
ses.
2. bei Auslandsdienstreisen in ein Land
§3 der Ländergruppe Ibis zu 57 Deutsche Mark,
Sachbezüge der Ländergruppe II bis zu 77 Deutsche Mark,
(1) Zu den Gü lern, die in G<•.ldeswert bestehen, der Ländergruppe III bis zu 96 Deutsche Mark,
gehört insbesondere d()r Bezug von freier Kleidung, der Ländergruppe IV bis zu 117 Deutsche Mark.
freier Wohmmg, lfrizung, · Beleuchtung, Kost, De-
(2) Die Höchstbeträge des Absatzes 1 gelten für
putaten und sonstigen Sachlwzüw:n, die uus einem
einen vollen Reisetag bei einer ununterbrochenen
Dienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer-
tung der Sachbezü9c sind die üblichen Mittelpreise Abwesenheit von mehr als 12 Stunden. Die Höchst-
beträge ermäßigen sich für jeden Reisetag, an dem
des Verbrnuchsorts mi:lßgebend.
die Abwesenheit
(2) Die für die Finum.verwaltun~J wständigen nicht mehr als 12 Stunden, aber mehr als
obersten Landesbehörden können den Wert von l O Stunden gedauert hat, auf 8/10,
bestimmten Sachbezügen unter Berück,sichtigung
nichl mehr als 10 Stunden, aber mehr als
von Durchschnittswerten festsetzen und bekannt-
geben. Sie können die Festsetzung und Bekanntgabe 7 Stunden gedauert hat, auf 5 /10,
den Oberfinanzdirektionen übertragen. nicht mehr als 7 Stunden gedauert hat auf 3/10.
Als Reisetag ist jeweils der einzelne Kalendertag
anzusehen. Bei mehreren Dienstreisen an einem Ka-
§4
lendertag ist jede Reise für sich zu berechnen, es
Jubiläumsgeschenke wird jedoch insgesamt höchstens der volle Höchst-
(1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören
betrag anerkannt.
nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an Ar- (3) Bei Auslandsdienstreisen, die keinen vollen
beitnehmer, die bei ihm in einem gegenwärtigen Kalendertag beanspruchen, gilt der für das Land des
Dienstverhältnis stehen, anläßlich eines Arbeitneh- Geschäftsortes, bei mehreren Geschäftsorten der für
merjubiläums, soweit sie die folgenden Beträge nicht das Land des letzten Geschäftsortes maßgebende
übersteigen: Höchstbetrag.
1. bei einem lOjährig<'n Arlwitnelunerjubiläum
(4) Bei einer mehrtägigen Auslandsdienstreise
600 Deutsche Mark,
dürfen die Mehraufwendungen für Verpflegung für
2. bei einem 25jährigen Arbe.itnehrnerjubiläum den Tag des Antritts und den Tag der Rückkehr
1 200 Deutsche Mark, höchstens bis zur Höhe folgender Teilbeträge des in
3. bei einem 40jährigeri Arbeitnehmerjubiläum Betracht kommenden Höchstbetrages anerkannt
l 800 Deutsche Mark, werden:
4. bei einem 50- oder GOjährigen Arbeitnebmerjubi- 1. für den Tag des Antritts der Auslandsdienstreise,
läum 2 ,400 Deut.sehe Mark. wenn sie angetreten wird
10
vor 12 Uhr /io,
Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, daß der 8 / 10,
Arbeitgeber bei der BerechnuntJ der maßgebenden ab 12 Uhr, aber vor 14 Uhr
5 / 10,
Dienstzeiten für alle Arbeitnehmer und bei allen ab 14 Uhr, aber vor 17 Uhr
Jubiläen eines Arbeitnehmers nach einheitlichen 3 /10;
ab 17 Uhr
Grundsätzen verfährt. 2. für den Tag der Rückkehr, wenn die Auslands-
(2) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören dienstreise beendet wird
10
nicht Jubiläumsgeschenke des Arbeitgebers an seine nach 12 Uhr /10,
8 / 10,
Arbeitnehmer anläßlich seines Gt~schäftsjubiläums, nach 10 Uhr, aber bis 12 Uhr
soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 1 200 nach 7 Uhr, aber bis 10 Uhr 5
/ 10,
Deutsche Mark nicht übersteigen und gegeben wer- bis 7 Uhr 3/ 10,
den, weil das Geschäft 25 Jahre oder ein Mehr-
faches von 25 Jahren besteht. Voraussetzung für die (5) Die bei einer Auslandsdienstreise für den Tag
Steuerfreiheit ist, daß der Arbeitgeber bei der Be- des Grenzübergangs in Betracht kommenden Höchst-
rechnung der maßgebenden Zeiträume bei allen beträge und die Ländergruppeneinteilung richten
Geschäftsjubiläen nach einheitlichen Grundsätzen sich nach den entsprechenden Vorschriften der Aus-
verfährt. landsreisekostenverordnung des Bundes.
3468 Bundesgesetzbl,aH, Jahrgang 1974, Teii,l I
(b) MdHdtdwendungen für Verpflegung bei einem (2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei
Dienstwrng dürfen als Werbungskosten nur bis zum jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-
IJöcbsUwl.rc1g von 14 Deutsche Mark anerkannt wer- lohn und über sonstige Bezüge das Folgende einzu-
den. tragen:
(7) McdiriJufwendun~Jen für Verpflegung sind die 1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohnzahlungs-
tatsüchl ichen Aufwendungen für Verpflegung nach zeitraum;
Abzug einer JJaushaltserspd rnis von einem Fünftel
2. den Arbeitslohn ohne jeden Abzug und ohne Kür-
dieser Aufw<'ndunqen, hiichsl.ens sechs Deutsche
Mi:irk Uiglich. zung um den Arbeitnehmer-Freibetrag, den Weih-
nachts-Freibetrag und um den Altersentlastungs-
§ f.i
betrag, getrennt nach Barlohn und Sachbezügen,
und die davon einbehaltene Lohnsteuer; Versor-
Höchstbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen gungsbezüge sind als solche kenntlich zu machen
bei doppelter Haushaltsführung in den Fällen des und ohne Kürzung um uen nach § 19 Abs. 2 des
Einzelnachweises Einkomrnensleuergesetzes steuerfreien Betrag
Mehrc1ufwcndun~JCn für Verpflegung aus Anlaß einzutragen. Träqt clt=cr Arbeitgeber im Falle der
eirwr doppc~Hen J f il ush<ll lsfi.ilmrng dürfen als \Ver- Nettolohnzahl unq die auf den Arbeitslohn ent-
bungskostc~n nur bis zu ckn fol9encfon Höchstbeträ·· fallende Steuer selbst, ist in jedem Fall der
gen anc)rkannl W<!rdcn: Bruttoarbeitslohn einzutra~ren. Die nach den Zif-
fern 3 bis 7 gesonclert einzutragenden Beträge
1. bei einem Beschäfl.i~Jlln~Jsorl. im Inland für die sind nicht rnitzuzählen:
ersten zwei WodH'n sc!il. Beginn der Tätigkeit
am Beschüftigun9sorl bis zu 47 Deut.sehe Mark 3. die Bezüge, die, nicht z11.m steuerpflichtigen Ar-
und für die Folw'zcil bis zu Hl Deutsche Mark beitslohn gehören (steuerfreie Bezüge) mit Aus-
täglich, nahme der Trinkgelder, wenn anzunehmen ist,
daß die Trinkqelder 600 Deutsche Mark im Ka-
2. bei einem BeschüftifJUn9sort im Ausland für die lenderjahr nicht übersteigen. Das Finanzamt der
ersten zwei Wochen seit Beginn der Tätigkeit Betriebstätte kann zulassen, daß die in § 3 des
am Beschäftigungsort bis zu den in § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetzes bezeichneten steuer-
Ziff. 2 bezeichneten Betrügen und für die Folge- freien Bezüge nicht angegeben werden, wenn es
zeit bis zu 40 vom Hundert dieser Beträge täglich. sich um Fälle von geringerer Bedeutung handelt
§ 5 Abs. 7 ist anzuwenden. oder wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in
anderer Weise sichergestellt ist;
4. sonstige Bezüge für Zeiträume, die zu mehreren
§7 Kalenderjahren gehören, und die davon einbe-
haltene Lohnsteuer;
Lohnkonto
5. die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
(1) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das und die davon einbehaltene Lohnsteuer nach § 3
Folgende anzugeben: der Verordnung über die steuerliche Behandlung
1. den Vornamen und Familiennamen, den Geburts- der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen;
tag, den Wohnsitz, die Wohnung, die Steuer- 6. Prämien für Verbesserungsvorschläge, soweit sie
klasse sowie die auf der Lohnsteuerkarte oder steuerfrei sind (§ 3 der Verordnung über die
einer entsprechenden Bescheinigung eingetragene steuerliche Behandlung von Prämien für Verbes-
Zahl der Kinder, das Religionsbekenntnis, die Ge-
serungsvorschläge). Das Finanzamt der Betrieb-
meinde, die die Lohnsteuerkcirte ausgestellt hat,
stätte kann auf Antrag Ausnahmen von der Ein-
und das Finanzamt, in dessen Bezirk die Lohn-
tragung der Prämien in die Lohnkonten der Ar-
steuerkarte ausgestellt worden ist. Andern sich
beitnehmer zulassen, wenn die Möglichkeit zur
im Laufe des Jahres die Steuerklasse oder die
auf der Lohnsteuerkarte oder einer entsprechen- Nachprüfung in anderer \,Veise sichergestellt ist;
den Bescheinigung einrJetragene Zahl der Kinder, 7. Bezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz
ist auch der Zeitpunkt, von dem an die Änderung (§ 40 Abs. 2, § 40 a des Einkommensteuergesetzes)
gilt, anzugeben; oder nach besonderen Pauschsteuersätzen (§ 40
2. den steuerfreien Jahresbetrag und den Monats- Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) besteuert
betrag, Wochenbetrag oder Tagesbetrag, der auf worden sind, und die darauf entfallende Lohn-
der Lohnsteuerkarte oder einer entsprechenden steuer. Lassen sich in Fällen des § 40 Abs. 1
Bescheinigung eingetragen ist, und den Zeitraum, Ziff. 2 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
für den die Eintragung gilt; die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden
Beträge nicht ohne weiteres ermitteln, so sind
3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber sie in einem Sammelkonto anzuschreiben. Das
eine Bescheinigung nach § 39 b Abs. 6 des Ein- Sammelkonto muß die folgenden Angaben ent-
kommensteuergesetzes vorgelegt hat, einen Hin- halten: Tag der Zahlung, Zahl der bedachten
weis darauf, daß eine Bescheinigung vorliegt, Arbeitnehmer, Summe der insgesamt gezahlten
den Zeitraum, für den die Lohnsteuerbefreiung Bezüge, Höhe der Lohnsteuer sowie Hinweise
gilt, das Finanzamt, das die Bescheinigung aus- auf die als Belege zum Sammelkonto aufzube-
gestellt hat, und den TafJ der Ausstellung. wahrenden Unterlagen (Zahlungsnachweise, Be-
Nr. 134 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974 3469
stäligung des Finc1nzamls über die Zulassung der sehe Mark täglich) nicht übersteigt, es sRi. denn,
Lohnsteuerpauschalierung). In den Fällen des§ 40 a daß trotzdem Lohnsteuer oder Kirchensteuer ein-
des Einkommensteuergesetzes genügt es, wenn zubehalten ist.
der Arbeitgeber Aufzeichnungen führt, aus denen §8
sich für den einzelnen Arbeitnehmer Name und
Anschrift, Dauer der Beschäftigung, Tag der Zah- Anwendungszeitraum
lung, Höhe des Arbeitslohns und in den Fällen Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals
des § 40 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der für
auch die Art der Beschäftigung ergeben. einen nach dem 31. Dezember 1974 endenden Lohn-
zahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige
(3) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag
Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1974 zufließen.
bei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein
maschinelles Verfahren anwenden, Ausnahmen von
den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn §9
die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer Weise Berlin-Klausel
sichergestellt ist.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(4) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
den, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers wäh- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des
n:nd des ganzen Kalenderjahres 420 Deutsche Mark Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
monatlich (98 Deut.sehe Mark wöchentlich, 14 Deut- 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
3470 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
In dem Verfahren über den Antrag der Landes-
regierung von Baden-Württemberg, durch einst-
weilige Anordnung das Inkrafttreten des Fünften
Strafrechtsreformgesetzes aufzuschieben, hat das
Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 3. De-
zember 1974 - 1 BvQ 4/74 - entschieden:
Die einstweilige Anordnung vom 21. Juni 1974
wird im Anschluß an die Wiederholung vom
10. September 1974 mit Wirkung vom 21. Dezem-
ber 1974 bis zur Verkündung des Urteils in der
Hauptsache (1 BvF 1/74 u. a.) am 29. Januar 1975
verlängert.
Diese Entscheidung ist gemäß § 35 BVerfGG im
Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Die Entscheidungsformel wird hiermit veröffent-
licht. Diese Veröffentlichung erfolgt im Anschluß
an die Veröffentlichung vom 19. September 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 2334).
Bonn, den 12. Dezember 1974
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 134 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Dezember 1974 3471
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 68, ausgegeben am 14. Dezember 1974
Tag Inhalt Seite
14. 11. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Senegal über Kapitalhilfe ....................... . 1429
14. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens
von 1968 in der Fassung der Verlängerung .......................................... . 1431
15. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-
Organisation ....................................................................... . 1432
15. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorüber-
gehende Einfuhr von ,vissenschaftlichem Gerät ....................................... . 1432
15. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die wechselseitige
Geheimbehandlung verteidigungswichtiger Erfindungen, die den Gegenstand von Patent-
anmeldungen bilden ............................................................... . 1433
22. 11. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe ......... . 1433
25. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der
Weltorganisation für geistiges Eigentum ............................................. . 1435
25. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur
Verhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 ................................ . 1436
25. 11. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Hellenischen Republik über Kapitalhilfe .................. . 1436
27. 11. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die weitere
Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit .................................... . 1438
3472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 286. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. November 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1974 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqesetzblall Teil J werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlich!.
Im Bundesgesetzhlott Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n g c n : Laufender Bezuq nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlao vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Posllach G 24, Tel. (0 22 21) 23 80 G"l bis 69.
Bezugs r r e i s : Fiir Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis qilt <11Hh für Bundcsgesel.zblütl.er, die vor dem !. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
illlf das Posfscl1eckkonto Dunrlc•sqeselzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung,
Preis die er /\ u s q ab e : 1,0.5 DM (0,85 DM 7.l!Züglich -,20 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1.45 DM. Im Bezugs-
pr('is ist die Mr!lirw,•rfc,fe11P1 c•11tlrnll.en, dPr anqewandtc Steuersatz beträqt 5,5 °/o.