3425
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 1974 Nr.133
Tag Inhalt Seite
10. 12. 74 Viertes Gesetz zur .Ä. nderung des Unterhaltssicherungsgesetzes 3425
53-3
11. 12. 74 Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) 3427
451-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcs~Jesdzbl,JIL T('i] II Nr. 66 und Nr. 67 ............ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3450
Verkündungen im Bm1desanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3451
RechtsvorschrifL<•n der Europfüscben Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3452
Viertes Gesetz
zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Vom 10. Dezember 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der Land- oder Forstwirtschaft oder des
rates das folgende Gesetz beschlossen: freien Berufes,
d) Beiträge zu .einer freiwilligen Höher-
versicherung in der gesetzlichen Ren-
Artikel 1
tenversicherung in Höhe des Betrages,
Das Unterhaltssid1enmqsgesel.z in der Fassung der in den letzten zv1-'Ölf Monaten vor
der Bekanntmachun~J vom ]1. Mai 1961 (Bundes- Beginn des Wehrdienstes durchschnitt-
gesetzbl. I S. 661, 1079), zuletzt geändert durch das lich entrichtet 1vorden ist,
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März e) Beiträge, die ein \r\Tehrpflichti9er zu ei-
1974 (Bundes9cselzbL l S. 469), wird wie folgt ge- ner betrieblichen, überbetrieblichen
ändert: Alters- oder I-hnterbliebenenversor-
gung oder zu einer Zusatzversorgung
1. § 7 wird wie folgt DCÜudc!rl: des öffentlichen Dienstes leistet, wenn
a) In Absatz l Satz 2 wird die Zdhl „7" durch die der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist,
Zahl „8" ersetzt. diese Beiträge nach § 5 des Arbeits--
platzschutzgesetzes 1veiterzuentrichten, 1
b) Absatz 2 Nr. b PrhJi lt lolqende Fassung:
f) Aufwendungen zur Erfüllung von Ver-
„6. ErsiJIZ für trägen, die im Versicherungsfalle den
a) A ufwi!ncl u.n!Jen lür Ersatzkräfte oder Versicherungsnehmer vor Vermögens--
Vertrctc~r, die an Stelle des Wehr- nachteilen schützen, mit Ausnahme al-
pflichtinr:n in sei1wrn Gewerbebetrieb, ler mit dem Halten und Führen von
Betrieb der Lrnd-- od('.r Forstwirtschaft Kraftfahrzeugen zusammenhängender
oder irn ln•i<:n BNuf liititl werden, Verträge\
b) Miete d<'r Bc~ruL,.-d.üU.c, g) Aufwendungen zur Erfüllung von Ver-
c) sonsti~Je l1nab\111 P11dbdlc Aufwendun- pflichtungen aus dem Bau oder Kauf
qen zur Sicherunq ch r r:orUührung des
1 von Eigenheimen oder eigengenutzten
Cc:wcllwbt'lric'lws odN d('s Betriebes Eigentumswohnungen,
3426 Bundesgeselzbla:tt, Jahrgang 1974, Teil I
wenn diese Aufw<!11<lungen aus dem Ein- b) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 2 Abs. 3
konmw11 df's Wclnpflichtigen oder den Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die Worte ,,§ 2
Erl.r~iqen des c;r•w<·rbebe1riebes, des Be- Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7" ersetzt.
triel)('.S <l<ir Lund- od<~r Forslwirtschaft oder
des frPi<'ll B<·ruf<:s n<1chweislich nicht ge- 3. § 12 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
deckt \V(' rde11 ki1n 11e11; ".
,,(1) Wehrpflichtige, bei denen die Vorausset-
c) Nach J\hsillz Nr. 7 wird der Punkt durch ein zungen des § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten al.3 Le-
Semikolon r:r~,C'l.d und folqende Nummer 8 dige einen Betrag von monatlich 1 470 Deutsche
eingeJiiql.: Mark, als Verheiratete einen Betrag von monat-
,, 8. zur Frrn 11 unq ,·( >11 L<>hPns vcrsicherungs-, lich 1 900 Deutsche Mark."
Bausp,H- und son-;1 iqen prämien- oder
steuerbP1J ii n c; 1 iq iun Kc1pi lalansammlungs- 4. § 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
vertr;_iuc11 insge.'idml bis zu 50 Deutsche
Mark 1nondtlic!1; dc:r Betrag ist von der ,, (2) Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 2
den Ver- Nr. 2, 3 und 6 Buchstaben d bis f sowie Nr. 8 sind
zu über- insoweit nicht als Sonderausgaben nach § 10 des
weis<·n." Einkommensteuergesetzes abzugsfähig, als für sie
Sonderleistungen nach § 7 gewährt werden."
d) In Absatz J vvcrden die \Vorte „Buchstabe d"
durch die ½'orte „B11cl1stdben d bis g" ersetzt.
Artikel 2
e) Folgende AbsciLJ.\: 4 und 5 werden angefügt:
Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes
,, (4) Die ,,,,.,,c.,.,,., nach Absatz 2
Nr. 6 Buchstaben d bis g dürfen zusammen Der Bundesminister der Verteidigung wird er-
höchstens 8 vom I lu nclert der Bemessungs- mächtigt, das Unterhaltssicherungsgesetz in der nun-
grundlaue (§ 10) mehr geltenden Fassung mit neuer Paragraphen-
(S) DiC' SoncJc,rlPisl.unqc,n 11ach Absatz 2 folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
Nr. 6 Bud1sli1Jwn e bis (f werden nur gewährt, des Wortlauts zu beseitigen.
wenn die den zugrunde lie-
genden Vntr(irse bei Beqinn des Wehrdienstes
Artikel 3
mindeste1is zwöH :iVIonate bestehen und den
Wehrpflicbti~wn für diesen Zeitraum zu Auf- Inkrafttreten
wendun9en in Piner Hühe verpflichten, die
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
mindes1ens d('ll1 qeltend gemachten Betrag
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
entspricht. 11
(2) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem Inkraft-
treten Ansprüche nach den bisherigen Vorschriften
2. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
des Unterhaltssicherungsgesetzes erworben haben,
a} In Nummer l werden die Worte ,,§§ 7a bis 7e" bleiben diese Vorschriften maßgebend, wenn sie
durch die Worte ,, §§ 7b bis 7e" ersetzt. günstiger sind.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den l 0. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Leber
Der Bundesminister der Verteidigung
Leber
Nr l :n Tdg der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974 3427
Bekanntmachung
der Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG}
Vom 11. Dezember 1974
Aul Grund des Artikels 323 Abs. 1 des Ei:rifüh-
run~Jsqesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 469) wird nachsteh~nd der
Wortlaut des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 751) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1973 (Bundesgesetz-
blatt I S. 149) unter Berücksichtigung
1. der Artikel 26 und 326 Abs. 5 Nr. 5 des genann-
ten Einführungsgesetzes,
2. des Artikels 7 des Gesetzes zur Neuregelung des
Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1713) und
:{. des Artikels 3 des Ersten Gesetzes zur Reform des
Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 3393)
in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 11. Dezember 1974
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
3428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
Jugendgerichtsgesetz (J GG)
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Teil Bewährungshilfe ............................. . 24
Anwendungsbereich Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers . 25
Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich Widerruf der Strafaussetzung ................. . 26
Anwendung des all~Jcmeincn Rc!cl1ts 2
Erlaß der Jugendstrafe ....................... . 26 a
Sechster Abschnitt
Zweiter Teil
Aussetzung der Verhängung
Jugendliebe der Jugendstrafe
Erstes Ililuplsl.ück Voraussetzungen ............................ . 27
Verfehlungen Juucncllichcr und ihre Folgen Bewährungszeit 28
Bewährungshilfe 29
Ersl.er Abschnitt Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des
Allgemeine Vorschriften Schuldspruchs ............................... . 30
Verantwortlichkeit ............ . 3
Siebenter Abschnitt
Rechtliche Einordnung der Talen Jugendlicher .. 4
Die Folgen der Jugendstraftat ................. . 5 Mehrere Straftaten
Nebenfolgen ................................. . 6 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen 31
Maßregeln der Besserung und Sicherung ....... . 7 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und
Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe 8 Reif estufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Zweites Hauptstück
Zweiter Abschnitt
Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
Erziehungsmaßregeln
Arten 9 Erster Abschnitt
Weisungen ................................. . 10 Jugendgerichtsverfassung
Laufzeit und nachträgliche Änderung von Wei- Jugendgerichte ............................... . 33
sungen; Folgen der Zuwiderhandlung ......... . 11
Aufgaben des Jugendrichters .................. . 34
Erziehun9sbeistandsdrn ft und fii rsorgeerziehung 12
Jugendschöffen .............................. . 35
Jugendstaatsanwalt .......................... . 36
Dritter Abschnitt Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaats-
Zuchtmittel anwälte ..................................... . 37
Arlen und Anwendung ....................... . Jugendgerichtshilfe .......................... . 38
13
Verwarnung ................................ . 14
Zweiter Abschnitt
Auflagen .................................... . 15
Jugendarrest 16 Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters 39
Vierter Abschnitt Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffen-
gerichts ..................................... . 40
Die Jugendstrafe
Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer .... . 41
Form und Voraussetzungen ................... . 17 Ortliche Zuständigkeit ....................... . 42
Dauer der Jugendstrafe ....................... . 18
Jugendstrafe von unbestimmter Dauer 19 Dritter Abschnitt
Jugendstrafverfahren
Fünfter Abschnitt
Aussetzung der Jugendstrafe Erster Unterabschnitt
zur Bewährung Das Vorverfahren
(weggefallen) 20 Umfang der Ermittlungen .................... . 43
Strafaussetzung 21 Vernehmung des Beschuldigten ............... . 44
Bewährungszeit 22 Absehen von der Verfolgung ................. . 45
Weisungen und Auflagen ..................... . 23 Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen ....... . 46
Nr. 1:n Td!J der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974 3429
§ §
Zweil<!r lJnlernlisdlllitl Ablehnung des Antrags ...................... . 77
Das l lt1uplverlahren Verfahren und Entscheidung ................. . 78
Einsk!llu119 df!s Verfahrens durch den RicbLer 47
Neunter Unterabschnitt
Nichtöffentlichkeit ........................... . 48
Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen
Vereidig1n1g von Zeu~wn und S<1chverständigcn . 49
Verfahrensrechts
Anwesenheit in der .l lauptverhandlung ........ . 50
Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren . . . . . . . 79
Zeitweilige Ausscbließung von Beteili9Lcn ..... . 51
Privatklage und Nebenklage . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Berücksichtigun9 von Unlc~rsu(hun9shaff: bei
J u9endarres 1: • • • • . . . • • • • . • . • . . • • • • • • ••••••••• 52 Entschädigung des Verletzten . . . . . . . . . . 81
Anrechn11119 von Unl(\rsLH:liun!Jshaft bei Jugend-
Drittes Hauptstück
strafe ...................................... . 52 a
Uberweisung an den Vormundschaftsrichter ... . 53 Vollstreckung und Vollzug
Urteilsgründe ... ... .. . ..... . ........... . 54
Erster Abschnitt
Vollstreckung
DriLLer Unterabschnitt
Rechtsmi tLel verfahren Erster Unterabschnitt
Anfechl.un9 von Entscheidungen ............... . 55 Verfassung der Vollstreckung und
Teilvollstreckun9 einer Einheitsstrafe ....... . 56 Zuständigkeit
Vollstreckungsleiter ............... • .......... . 82
Vierter Unterabschnitt Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren ... . 83
Verführen bei Aussetzun9 der Ju9endstrafe Ortliche Zuständigkeit ....................... . 84
zur Bewährung Abgabe und Ubergang der Vollstreckung 85
Entscheidun9 über die Aussetzun9 ............ . 57
Weitere Entscheidungen ..................... . 58 Zweiter Unterabschnitt
Anfechtung .................................. . 59 Jugendarrest
Bewährun9splan ............................. . 60 Umwandlung des Freizeitarrestes ............. . 86
(we9gefallen) ................................ . 61 Vollstreckung des Jugendarrestes ............. . 87
Fünfter Unterabsdmitt Dritter Unterabschnitt
Verfahren bei Aussetzung der Verhängung Jugendstrafe
der Jugendstrafe
Aussetzung des Restes einer bestimmten Jugend-
Entscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... . 62 strafe ....................................... . 88
Anfechtung .................................. . 63 Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe von
BewJhrun9splan 64 unbestimmter Dauer ......................... . 89
Sechster Unterabschnitt Zweiter Abschnitt
Ergünzende En l.scheidungen Vollzug
Nachträgliche Entscl1eiduniien über Weisungen Jugendarrest ................................ . 90
und Auflagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Aufgabe des Jugendstrafvollzugs ............. . 91
Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei Jugendstrafanstalten ......................... . 92
mehrfacher Verurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Untersuchungshaft ........................... . 93
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 93 a
Siebenter Un l.ern bschnitt
Gemeinsame Verf<1hrensvorsc:hriften Viertes Hauptstück
Stellung des Erziehungsberechtigten und des ge- Beseitigung des Strafmakels
setzlichen Vertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 (weggefallen) ................................ 94 bis 96
Notwendige Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch 97
Beistand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98
Mitteilungen ................................. . 70 Entscheidung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Vorläufige Anonlnun9en über die Erziehung .. . 71 Beseitigung des Strafmakels nach Erlaß einer
Untersuchungshaft ........................... . 72 Strafe oder eines Strafrestes ................... 100
Unterbringung zur Beobachtung ................ . 13 Widerruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
Kosten und Auslagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
Fünftes I--Iauptstück
Achter Unternbschnitt Jugendliche vor Gerichten,
Vereinfachtcis Jugendverfahren die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
(wc!ggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
Voraussetzungen des vereinfachtem Ju9endver- Verbindung mehrerer Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . 103
fahrcns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 Verfahren gegen Jugendliebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
3430 Rundcs(J()set.zbla.ilt, Jahrgang 1974, Teil I
§
Drilter Teil Vierter Teil
Jleranw<1chsende Sondervorschriften für Soldaten
der Bundeswehr
Erster Abschnitt 112 a
Anwendung des Jugendstrafrechts ............. .
Anwendung des sachlichen Strafrechts
Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten 112 b
Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heran- 112 C
Vollstreckung ............................... .
,vachsende .................................. . 105
Anhörung des Disziplinarvorgesetzten ........ . 112d
Milderung des allfJemeinen Strafrechts für Heran-
wachsende .................................. . 106 Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine
Strafsachen zuständig sind ................... . 112 e
Zweiter Abschnitt Fünfter Teil
Gerichtsverfassung und Verfahren Schluß- und Ubergangsvorschriften
Gerichtsverfassung ........................... . 107 Bewährungshelfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113
Zuständigkeit ............................... . 108 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Jugendstraf-
Verfahren 109 anstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114
Rechtsvorschriften der Bundesregierung über den
Dritter Abschnitt Vollzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
Zeitlicher Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung
des Strafmakels Gerichtsverfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117
(zeitlich überholt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118
Vollstreckung und Vollzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110
Freiheitsstrafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
Beseitigung des Strafmakels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111
Verweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
(vollzogene Änderungs- und Aufhebungsvor-
Vierter Abschnitt schriften) .................................... 121, 122
Heranwachsende vor Gerichten, die für Sonderregelung für Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
allgemeine Strafsachen zuständig sind Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
Entsprechende Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Erster Teil Zweiter Teil
Anwendungsbereich Jugendliche
§ 1 Erstes Hauptstück
Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
(1) Dieses Ge,setz gilt, wenn ein Jug.endliche·r oder Erster Abschnitt
ein Heranwachs,ender eine Verfehlung begeht, die
nach den aHgemeinen Vorschriften mit Strnfe be- Allgemeine Vorschriften
droht is,t.
§ 3
(2) Jugendlicher is,t, wer zur Zeit der Ta!l vi,er-
zehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, Verantwortlichkeit
wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht ein- Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich,
undzwanzig Jahre aH ist. wenn e,r zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und
geisti,gen Entwicklung reif genug ist, da,s Unrecht
§ 2 der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu
Anwendung des allgemeinen Rechts handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der
mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist,
Di,e allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit kann der Riichter dieiseföen Maßnahmen anordnen
in diesem Gesetz nichts anderes bE)SÜmmt ist. wi,e der Vormundschaftsrichter.
Nr. 13'.l Tc1q di,r .!\ usgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974 3431
§ 4 Zweiter Abschnitt
Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher Erziehungsmaßregeln
Ob die recl1lswidri{Je Tdl. eines Jugendlichen als
Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist und wann § 9
sie verjährt, richtet sich rwch dE n Vorschriften des
1
Arten
a llgerneinen Strafrechts.
Erziehungsmaßregeln sind
§ 5 1. die Erteilung von Weisungen,
Die Folgen der Jugendstraftat 2. die Erzi,ehungsbeistandschaft,
(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen 3. die Fürsorgeerziehung.
können Erziehunr:1smaßre9eln angeordnet werden.
(2) Die Straftat eines Jugendlieben wird mit § 10
Zuchtmitteln oder mit Jugendsüafe geahndet, wenn Weisungen
Erziehungsmaßregeln nicht c1usreichen.
(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, welche
(3) Von Zuchtrn itleln und J ufiendslrafe wird abge-
die Lebensführung des Jugendlichen regeln und da-
sehen, wenn die UntEirbringung in einem psychiatri- durch seine Erziehung fördern und sichern sollen.
schen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt Dabei dürfen an die Lebensführung des Jugend-
die Ahndtm~J durch den Richter entbehrlich macht. lichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt
werden. Der Richter kann dem Jugendlichen ins-
§ 6 besondere auferlegen,
Nebenfolgen 1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufent-
haHsort beziehen,
(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu beklei-
2. bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,
den, Rechte aus üfümtlichen Wahlen zu erlangen
oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen 3. eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen,
oder zu stimmt,n, darf nicht erkannt werden. Die Be- 4. Arbeitsleistungen zu erbringen,
kanntgabe der Verurtei.lunq da,rf nicht angeordnet
werden. 5. den Verkehr mit bestimmten Personen oder den
Besuch von Ga,st- oder Vergnügungsstätten zu
(2) Der Verlust der flihigkeit, öffentliche Ämter unterlassen oder
zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu
erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strnfgesetzbuches), tritt 6. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschriften
nicht ein. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
§ 7 (2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit
Maßregeln der Besserung und Sicherung Zustimmung des Erziehungsberechtigten und des ge-
setzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heiil-
Als Maßregeln der Bessernn~J und Sicherung im erzieherischen Behandlung durch einen Sachver-
Sinne cfos allgemeinen Strafrechts können die Unter- ständigen oder einer Entziehungskur zu unterziehen.
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Hat der Jugendliche da1s sechzehnte Lebensjahr
oder einer Entziehtmr1sansta lt, die Führungsaufsicht vollendet, so soll dies nur mit seinem Einverständ-
oder die Entziehunq der Fahrerlaubnis angeordnet nis geschehen.
werden (§ 61 Nr. 1, 2, 5 und G des Strafgesetzbuches).
§ 11
laufzeit und nachträgliche Änderung
§ 8
von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung
Verbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe
(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisun-
(1) Erziehunqsrnaßregeln und Zuchtmittel, ebenso gen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschrei-
mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zucht- ten.
mittel können nebeneinander angeordnet werden.
(2) Der Richter kann Weisungen ändern, von
MH der Anordnung der Fürsorgeerziehung darf
Jugendarrest nicht verbunden werden. ihnen befreien oder ihre Laufzeit vor Ablauf bis auf
drei Jahre verlängern, wenn dies aus Gründen der
(2) Der Richter kann neben Jugendstrafe nur Wei- Erziehung geboten ist.
sungen und Auflagen erteilen und die Erziehungs-
(3) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft
beistandschaft anordnen. Steht der Jugendliche
unter Bewliluunqsaufsichl., so ruht eine gleichzeitig nicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden,
bestehende Erzieh1mqsbeistanclschafl bis zum Ab- wenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter
lauf der BcwJ hrunrrszeit. Zuwiderhandlung erfolgt war. Hiernach verhängter
Jugendarrest darf bei einer Verurteilung insgesamt
(3) Der Richter kcrnn neben Er:;,ic~hunusmaßregeln, die Dauer von vier Wochen nicht überschreiten.
7.uchl.rn itte ln und J uqt>nds! ra fe auf die nach diesem Der Richter kann von der Vollstreckung des Jugend-
Ge~,.r~tz Nc1Jenslrc1fen und Nebenfolgen arrestes absehen, wenn der Jugendliche nach Ver-
erkennen. hängung des Arrestes der Weisung nachkommt.
3432 Bundesgeselzblalt, J a,hrgang 1974, Teil I
§ 12 (3) Der Richter kann nachträgLich von der Erfül-
lung von AuHagen ganz oder zum Teil befreien,
ErziehungsbPistandschafl und Pürsorgeerziehung
wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist.
Die Voraussetzunqen, die ./\usübung und Aus- Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt
führung sowie- die Beendi~Jlmg der Erziehungs- § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest voll-
beistandschafl und der Fiirsorgeerzj,ehung richten streckt worden, so kann der Richter di,e Auflagen
sich nach den Vorschriften über Juqendwohifahrt. ganz oder zum Teil für erledigt erklären.
Eines Versuchs, den Erziehungsbeistand nach § 56
des Gesetzes für Jugend wol1 lf ahrt zu bestellen, oder
§ 16
die Freiwiillige Erziehungsh ilff.: nach § 63 des Ge-
setzes für Ju~iendwohlfahrt zu 9ewähren, bedad es Jugendarrest
nicht.
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest
oder Dauerarrest.
(2) Der Freizeitanest wird für die wöchentliche
Dritter Abschnitt
Freize.i,t des Jugendlichen verhängt und auf minde-
Zuchtmittel stens eine Freizeit und höchstens vier Freizeiten be-
messen.
§ 13 (3) Der Kurza,rrest wird statt des Freizeitarrestes
Arten und Anwendung verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus
Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und
(1) Der Richter ahndet die Str,c11Hait miit Zuchtmit-
weder dfo A.usbiildung noch die Arbeit des Jugend-
teln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Ju-•
lkhen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei
gendlichen aber e,indringlich zum Bewußt1se in ge- 1
Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich. Die Gesamt-
bracht werden muß, daß er für da1s von ihm beg,an-
dauer des Kurzarrestes da,rf aber sechs Taqe nicht
gene Unrecht einzus,tehen hat.
überschreiten.
(2) Zuchlmitte,l sind (4) Der Dauernrrest beträgt minde,stens eine
1. die Verwarnung, Woche und höchsitens vier Wochen. Er wird nach
voHen Taigen oder Wochen bemessen.
2. die Erteilung von AufLagen,
3. der Jugendarrest:.
(3) ZuchtmiHel haben nicht die Rechtiswirkungen Vierter Abschnitt
einer Strafe. Die Jugendstrafe
§ 14
§ 17
Verwarnung
Form und Voraussetzungen
Durch die Verwarnung s,o,ll dem Jugendlichen das
Unrecht der Ta,t e1indringlkh vorgeha,lten we.rden. (1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer
J ugendstr af ansta,l t.
§ 15
(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn
wegen der schädlichen Neigungen des Jugend-
Auflagen Lkhen, di,e in der Ta,t hervorgetreten sind, Erzie-
(1) Der Rjchter kann dem Jugendlichen auf- hungsmaßregeLn oder Zuchtmittel zur Erziehung
erlegen, nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der
Schuld Strafe erforderLich ist.
1. nach Krdften den durch die Tait verursachten
Schaden wiedergutzumachen,
§ 18
2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschul-
digen oder Dauer der Jugendstrafe
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützi- (1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt
gen Einrichtung zu zahlen. sechs Monate, da1s Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es
sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach
Dabei dürfen an den JugendLichen keine unzumUJt- dem aiLlgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von
ba,ren Anforderungen gesiteUt werden. mehr aLs zehn Jahren Freihert,sstrafe angedroht ist,
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetra- so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen
ges nur anordnen, wenn de,s ail1gemeinen Strafrechts gelten nicht.
1. der Jugendliche eine !,eichte Verfehlung began-
(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die
gen }rnt und anzunehmen isit, daß e,r den Geld- erforderLiche erzieherische Einwirkung möglich ist.
betra,g aus Mitteln zahl,t, über di e er seilbsfändig
1
verfügen darf, oder § 19
2. dem Jugendlichen der Gewinn, den e,r aus der Jugendstrafe von unbestimmter Dauer
Tat erlangt, oder da,s Entgelt, das er für s:ie e,rhal- (1) Der Richter verhängt Jugendstrafe von un-
ten hat, entzogen werden soll. bestimmter Dauer, wenn wegen der schädHchen
N1 1:n Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974
Neigungen d<'.'i J WJ(ind l i chc:11, d i<' in der Tal hervor- verlängert werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2
getreten sind, eine J U!JC.)ndsl.rdlc>. von höchstens :.ier darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei
Jahren geboton i.'il. rmd sich nicht voraussehen laßt, Jahre verkürzt werden.
welche Ze.il erlord<)rJ.ich isl, urn den Ju9endJ.ichen
durch den SI rafvollzur1 z11 r i rwm rechtschaffenen
1
§ 23
Lebenswimclel zu erziehen.
Weisungen und Auflagen
(2) Da:S Höchstmcd) clP r .J von unbe-
(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungs-
s,timmter Dc1uer vic~r J t1bn'. Der Richter kann
zeit di·e Leb~nsführung des Jugendlichen durch
ein geringeres Jfochs! 1m1ß bestimmen oder . ~as
Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem
Mindestmaß (§ Hl /\ bs. 1) erhöhen. Der Untersdned
Jugendlichen auch Auflag,en ertei,len. Dieise Anord-
zwischen dem Mindest- und dcirn Iföc}Jstrnaß soll
nungen kann er auch nachträglich treffen, ändern
nicht weniqer dls zv-.1 Pi ,L1b r(• lw! rDfJt:ll.
oder aufheben. Die§§ 10, 11 Abs. 3 und§ 15 Abs. 1,
(3) Die Juuondstrnlc: von unbestimmter Dauer 2, 3 Satz 2 gelten entsprechend.
wird nach den für da,s \l ollst reck unqsverfahren gel-
(2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine
tenden Vorschrift(!Il (§ 89) in eine bestimmte Ju-
künftige Lebensführung oder erbietet er sich zu an-
gendstrafe urnfJewnndclt, sob,lld der Jugendliche
gemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das
aus dem Strafvollzu~1 Pnl.lassen wird.
begangene Unrecht dienen, so sieht der Richter in
der Re,gel von entsprechenden Weisungen oder Auf-
FünftE)r Abschnitt lagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen
oder des Anerbietens zu erwarten ist.
Aussetzung- der Jug-endstrafe
zur Bewährung- § 24
§ 20 Bewährungshilfe
( W(-:!rJgef aJlen) (1) Der Richter unterstellt den Jugendlichen für
di,e Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und
§ 21 Leiitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers.
Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen Bewäh-
Strafaussetzung
rungshelfer untersteL1en, wenn dies aus Gründen der
(1) Be,i der Verurteilung zu einer bestimmten Erziehung zweckmäßig erscheint.
Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr s:etzt
(2) Der Bewährungshelfer steht dem Jugendlichen
der Richter die Vollstreckung der Strafe zur Bewäh-
helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht im
rung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Jugend-
Einvernehmen mit dem Richter die Erfüllung der
liche sich schon die Verurtei.lung zur ·warnung
\-Veisungen, Auflagen, Zusagen und Anerbieten.
dienen Jass,en und auch ohne die Einvvirkung des
Der Bewährungshelfer soll die Erziehung des
StraJvollzug,s unter der erzielwrischen Eimwirkung
JugendÜchen fördern und möglichst rrüt dem Er-
in der Bewährunqszei t k elnen rechtschaffe-
ziehungsberechtigten und dem gesetzlichen V~rtre-
nen Lebensw~mdE~-i führen wird. Dabei sind nament-
ter vertrauensvoll zusammenwirken. Er hat bei der
lich die PersönlichkEd L d('S sein Vor-
Ausübung seines Amtes da,s Recht auf Zutritt zu
/ leben, die Umstände seiner Tat, sein Verhi.llten nach
dem Jugendlichen. Er kann von dem Erziehungs-
der Tat, seine LebensverbdHnisse und d.ie Wiikun-
berechti,gten, dem gesetzlichen Vertreter, der
gen zu berücksichtiqen, die von der für
Schule, dem Lehrherrn oder dem sonsitigen Leiter
ihn zu erwarten sind.
der Berufsausbildung Auskunft über die Lebensfüh-
(2) Der Richter kmrn unler den Voraussc~tznngen run9 des Jugendlichen verla,ngen.
des Absatzes 1 aucl1 die einer höhe-
ren besitiimnten J zwei Jahre nicht § 25
übersteigt, zur Bew~ihrung aussetzen, wenn beson- Bestellung und Pflichten des Bewährungshelfers
dere Umstände in di~r Tat und in der Persönlichkei,t
des Jugendlichen vorl iencn. Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt.
Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24
(3) Die Strafausse1zrm9 kdnn nicht auf einen Teil Abs. 2 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer
der Jugends·lrafe besclu~ink t werden, Sie wird durch
berichtet über die Lebensführung de,s Jugendlichen
eine Anrnchnung von 1.Jntersuchunusha.ft oder einer
in Zeiitabständen, die der Richter bestimmt. Gröb-
anderen Freiheitsenlziehunn nicht c1t1suesch1ossen.
liche oder beharrliche Ve.rstöße gegen Weisungen,
Auflagen, Zusagen oder Ane:rbieten teilt er dem
§ 22
Richter mit.
Bewährungszeit
§ 26
(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewäh-
Widerruf der Strafaussetzung
rungszeit. Sie ddff drei Jc1hre nicht überschreiten
und zwei Jahre nicht nnlf rschreilerL
1
(1) Der Richter widerruft die Aussetzung der
(2) Die Bewülunnqszeit beqi nt mit der Rechts- Jugendstrafe, wenn der .Jugendliche
kraft der Entsclwidm1q über die Aussetzung der l. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und
Jugendstrafo. Sie kimn rwch1.ri.iqlicl1 bis auf ein Jahr dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Straf-
verkürzt oder vor ilm~m Ablauf bis auf vier Jahre aussetzung zugrunde la-g, sich nicht erfüllt hat
3434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. qegen W cisun~Jen gröblich oder beharrlich ver- § 30
stößt oder sich der Aufsicht und LeHung de1s Be- Verhängung der Jugendstrafe;
wJhrungslwlf ers beharrlich entzieht und dadurch Tilgung des Schuldspruchs
Anlclf3 zu der Besorgnis gibt, daß er erneut Straf-
l.c1 l.en begch<'n wird, oder (1) SteLLt siich vor a11Lem durch schlechte Führung
3. gegen /\ ufldqen gröblich oder belrnrrlich ver- de1s Jugendlichen während der Bewährungszeit her-
stößt. aus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat
a,uf s,chädhche Neigungen von einem Umfang zu-
(2) Der Richter sieht jedoch von dem Wideuuf rückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich
ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszei1t zu ver- ist, so e,rkennt der Richter auf die Strafe, die e,r im
längern (§ 22 Abs. 2) oder weitere Wei1sungen oder Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurtei-
Aufla,g,en zu ert.ei,len (§ 23). lung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen
ausgesprochen hätte. Eine Aussetzung die,ser Strafe
(3) Leistun~Jen, die der Jugendliche zur ErffüLung nach § 21 ist unzulässig.
von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Anerbie-
ten (§ 23) erbracht hat, werden nicht eristatte,t. Der (2) Liegen die Voraussetzungen de-s Absatzes 1
Richter kann jedoch, wenn er die Stmfarusisieitzung nach AbLauf der Bewährungszeiit nicht vor, so wird
widerruft, Leistungen, di,e der Juge-ndLiche zur Er- der Schuldspruch getirlgt.
füllung von Auflagen oder entspreche,nden Ane1rbie-
ten erbracht hat, auf di,e Jugendstrafe anrechnen.
Siebenter Abschnitt
§ 26 a. Mehrere Straftaten
Erlaß der Jugendstrafe
§ 31
Widerruft der Ri,chter die Stmfa.ussie,tzung nkht,
so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Be- Mehrere Straftaten eines Jugendlichen
währungszeit. § ·26 Abs. 3 Satz 1 i1s,t anzuwenden.
(1) Auch wenn e,in Jugendlicher mehrere Straf-
taten begangen hait, setzt der Richter nur einheitlich
Erziehung1smafüege,ln, Zuchtmittel oder eine Jugend-
Sechster Abschnitt strnfe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8),
können ungleichartige Erziehungsmaßrege,ln und
Aussetzung der Verhängung
Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maß-
der Jugendstrafe
nahmen mit der Str,aife verbunden werden. Die
ges,etzlkhen Höchsitg,renzen de,s Jugendarrestes und
§ 27 der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.
Voraussetzungen
(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils
Kann nach Erschöpfung der ErmHtlung1smögHch- der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld fest-
keiten nicht miit Sicherheit beurteilt werden, ob in ge,steUt oder eine Erziehungsmaßreg,el, ein Zucht-
der Straftat eines Jugendlichen schädlkhe Nei- mittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden,
gungen von e,inem Umfang hervorgetreten siind, daß aber noch nkht vollständig ausgeführt, verbüßt oder
eine Jugendstmfe erforde,rlich ist, so kann der Rkh- sonst erledi9t, so wird unter Einbeziehung des
te,r die Schuld des Jugendlichen fesitsiteUen, die Ent- UrteiLs in gleicher Weise nur einheiUich auf Maß-
sche,idung über die Verhängung de1r Jugendstrafe nahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung
aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungs- bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen
zeit ausse,tzen. des Richters, wenn er auf Jugendstrafe erkennt.
§ 28 (3) Ist es aus erzi,eheris,chen Gründen zweckmäßig,
so kann der Rkhter davon abs1ehen, schon abge-
Bewährungszeit
urteiilite Straftaten in die neue Entscheidung ein-
(1) Di1e Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht zubeziehen. Dabei kann er Erziehungsmaßrege,ln
übersichrei,ten und ein Jahr nicht unterschreiten. und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn er auf
Jugends,tra,fe erkennt.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mi,t de1r Rechts-
kraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugend-
lichen fes,tgesiteil,lt wird. Si1e kann nachträgHch bi,s § 32
auf ein Jahr ve,rkürzt oder vor ihrem Abl,auf bis Mehrere Straftaten
auf zwei Jahre verlängert werden. in verschiedenen Alters- und Reifestufen
Für mehrnre Straftaten, die gleichzeitig abge-
§ 29 urteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht
Bewährungshilfe und tei1Ls a1Hgemeines Strafrecht anzuwenden wäre,
giLt einhei tlkh dais Jugendstrafrecht, wenn das
Der Jugendliche wird für die Dauer der Bewäh- Schweirgewkht bei den Straftaten liegt, die nach
rungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewäh- Jugendstrafrecht zu beurteUen wären. Ist dies nicht
rungshelfers unte,rstellt. Die §§ 23 bi<S 25 sind anzu- der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht
wenden. anzuwenden.
Nr. 1:-n Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974 3435
Zweites Hauptstück fahrtsausschusses für die Dauer von vier Geschäfts-
Jugendgerichtsverfassung jahren von dem in § 40 des Gerichtsverfassungs-
und Jugendstraiverfahren gesetzeis vorgesehenen Ausschuß gewählt. Dieser
soLI eine g,1eiche Anzahl von Männern und Frauen
wählien.
Erster Abschnitt
Jugendgerichtsverfassung (2) Der Jugendwohlf ahrtsiausschuß soLl ebenso-
viele Männer wie Frauen und mindestens di,e dop-
§ Ti
peilte Anzahl von Personen vorschlagen, di-e als
Jugendschöffen und -hilfs-schöffen benötigt werden.
Jugendgerichte Die Vorg-eschl,agenen soUen erzieheris,ch befähigt
und in der Jugenderziehung erfahren s-ein.
(1) Dlmr Verfehlungen Ju~Jendlicher entscheiden
die Jugendgerichte. (3) Die Vorschlags,l,iste des Jugendwohlfahrtsaus-
(2) Jugendgerichte sind der Strafrichter als Ju- s,chusses gi.lit a,l,s Vorschla,gs.Iiste im Sinne des § 36
gendrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffen- des Gerichtsverfassungsgesetzes. Für die Aufnahme
gericht) und die Strnfkammer (Jugendkammm). in die Liste is,t die Zustimmung von zwei Dritteln
der stimmberechtigten Mitgliieder erforderlich. Die
(3) In der Hauptverhandlung is,t da,s Jugend- VorschI,a,gsLi:site i,st im Jugendamt eine Woche lang
schöffengericht mit dem Jugendrichteir als Vorsri,t- zu jede,rmanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt
zenden und zwei Jugendschöffen, die Jugendkam- der AufLegung ist vorher öffentlkh bekannt-
mer mit drei Richtern einschließlich des Vor- zumachen.
sitzenden und zwe-i Ju~~endsc:höffen bes,e,tzt. Al,s
Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung (4) Be,i de,r Entscheidung über Einsprüche gegen
ein Mann und eine Frau herangezogen werden. die Vorschl,a,gsHste de,s Jugendwohlfahrtsausschus-
ses und bei de,r Wahl der Jug-eindschöffen und -hilfs-
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, schöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem
durch Rechtsverordnung zu regeln, daß ein Richter Schöffenwahlau-sschuß.
bei einem Amtsgericht zum Jugendrichter für den
Bezirk mehrerer Arnts~1erichte (Bezirksjugendrich- (5) Die Jugendschöffen werden in besondere für
ter) bestellt und daß bei einem Amtsgericht ein ge- Männer und Frauen getrennt zu führende Schöffen-
meinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk listen aufgenommen.
mehrerer Amtsgerichte eingerichtet wird. Die Lan-
desregierungen können die Ermächtigung durch § 36
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen. Jugendstaatsanwalt
§ 34 Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugend-
g,erichte gehören, werden Jugendstaa,tsanwälte be-
Aufgaben des Jugendrichters
stellt
(1) Dem Jugendrichter obliegen aUe Aufgaben, die
§ 37
ein Richter beim Amtsgericht im Strafverfahren hat.
Auswahl der Jugendrichter
(2) Der Jugendrichter soLl nach Möglichkeit zu-
und Jugendstaatsanwälte
gleich auch Vormundschaftsrichter sein. Is,t dies
nicht durchführba·r, so sollen ihm für die Minder- Die Rkhter bei den Jugendgerkhten und die
jährigen über vierzehn Jahre die vormundschaJts- Jugendstaa,tsanwälte sollen erzieheri,sch befähigt
riichterlichen Erziehungsaufgaben übe,rtragen wer- und in der Jugenderz:iehung erfahren sein.
den. Aus besonderen Gründen, namentHch wenn de,r
Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte
bestellt i1st, kann hiervon abgewichen werden. § 38
(3) Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufga- Jugendgerichtshilfe
ben sind (1) Di,e Jugendgerichtshilfe wird von den Jugend-
1. die Unteirstützung de,r Eltern, des Vormundes und ämtern im Zus,ammenwi,rken mi,t den Vereini,gungen
des Pflegers durch geeigne,te Maßregeln (§ 1631 für Jugendhilfe ausgeübt.
Abs. 2, §§ 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetz-
buche1s), (2) Die Ve,rtrete,r de,r Jugendgerichtshilfe bringen
diie erziehe,rischen, sozia,l,en und fürsorgerischen Ge-
2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefähr- sichtspunkte im Verfahren vor den Jug-endgerichten
dung des Minderjährig,en (§§ 1666, 1838, 1915 des zur GeLtung. Sie unterstützen zu di,esem Zweck die
Bürgerlichen Gesetzbuche,s), befoiligten Behörden durch Erforschung der Persön-
3. di,e Entscheidungen, welche die Erziehungsbei- lrichkeit, der Entwicklung und der Umwe,lt des Be-
stands,chaift und die Fürsm~reerziehung betreffen. schuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen,
die zu ergreifen sind. Soweit nicht ein Bewährungs-
§ 35 heUer dazu berufen i,st, wachen sie darüber, daß der
Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt.
Jugendschöffen
Erhebliche Zuwiderhandlurngen teHen siie dem Rich-
(1) Die Schöffen der Jugendgerichte (Jugend- teir mit. Während der Bewährungszeit arbeiten sie
schöffen) werden auf Vorschlag des Jugendwohl- eng mit dem Bewährungshelfor zusammen. Während
3436 Bundesgesetzbliatt, Jahrgang 1974, Teil I
des Vollzugs bleiben sie rnil dem Jugendlichen in 2. die s,ie nach Vorlage durch das Jugendschöffen-
Verbindunq und nehmen sich seiner Wiedereinglie- gericht wegen ihres be,sonderen Umfangs über-
derung in die Gemeinschaft an. nimmt (§ 40 Abs. 2).
(3) Im ges,amten Verfahren gegen einen Jugend- (2) Di.e Jugendkammer ist außerdem zuständig für
lichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. die Verhandlung und Entscheidung über da,s Rechts-
Dies soll so früh wi,e mög,lich geschehen. Vor der mitte,l der Berufung gegen die Urteile de,s Jugend-
Erteilung von Wei,sungen (§ 10) sind die Vertreter rkhters und des Jugendschöffeng,erichts. Sie trifft
der Jugc~ndgerichtshilfe stets zu hören. auch di.e in § 73 Abs. 1 deis Gerichtsverfassungs-
gesetzes bezeichneten Entscheidungen.
Zweiter Abschnitt § 42
Zuständigkeit Ortliche Zuständigkeit
(1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen
§ 39 Verfahrensrecht oder nach besonderen Vorschriften
zuständig ist, sind zuständig
Sachliche Zuständigkeit des Jugendrichters
1. der Richter, dem die vormundschaftsrichterlichen
(l) Der Jugendrichter ist zuständi,g für Verfeh- Erziehungsaufgaben für den Beschuldigten ob-
lungen Jugondlichcr, wenn nur Erziehung,smaß- liegen,
regeln, Zuchtmittel, nach diesem Gesetz zulässige
Nebenstrafen und Nebenfol9en oder die Entziehung 2. der Richter, in dessen Bezirk sich der auf freiem
der Fahrerlaubni,s zu erwa,rten sind und der Staats- Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit der Er-
anwalt Ankluue beim Strafrichter erhebt. § 209 hebung der Anklage aufhält,
Abs. 2 und 3 der Strafproz<:~ßordnung gilt entspre- 3. solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe noch
chend. nicht vollständig verbüßt hat, der Richter, dem
(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von die Aufgaben des Vollstreckungsleiters obliegen.
mehr a,l,s einem Jahr oder von unbe,stimmter Dauer (2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Mög-
nicht erkennen; ehe Unterbringung in einem psych- lichkeit vor dem Richter erheben, dem die vormund-
i,atrischen Krankenhaus darf m nicht anordnen. schaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben obliegen,
solange aber der Beschuldigte eine Jugendstrafe
§ 40 noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem Richter,
dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters oblie-
Sachliche Zuständigkeit gen.
des Jugendschöffengerichts
(3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt,
(l) Das Jugendschöffengericht i1st zuständig für so kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung
alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines des Staatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen
anderen Jugendgerichts gehören. § 209 Abs. 2 und 3 Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter,
der Strafprozeßordnung giLt ents,prnchend. an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen
(2) Da,s Jugendschöffengericht kann bi1s zur Eröff- die Ubernahme Bedenken, so entscheidet das ge-
nung des Hauptverfahrens von Amts wegen die meinschaftliche obere Gericht.
Entscheidung der Jugendkammer darüber he,rbei-
führen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen
Umfangs übernehmen will. Dritter Abschnitt
(3) Vor Erlaß des Ubernuhmebeschlusses fordert Jugendstrafverfahren
der Vorsitzende der Jugendkc1rnmer den Angeschul-
digten auf, siich innerhalb einer zu beistimmenden Erster Unterabschnitt
Frist zu erklären, ob er di,e Vornahme einze,Iner
Das Vorverfahren
Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung be-
antragen will.
§ 43
(4) De,r Beschluß, durch den di,e Jugendkammer
die Sache übernimmt oder die Ubemahme ablehnt, Umfang der Ermittlungen
i,st nicht anfechtbar. Der Ubernahmebeschluß isit mit (1) Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald
dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden. wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse,
der Werdegang, das bisherige Verhalten des Be-
schuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt
§ 41
werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, gei-
Sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer stigen und charakterlichen Eigenart dienen können.
Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Ver-
(1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht
treter, die Schule und der Lehrherr oder der sonstige
des ersten Rechtszuges zuständig in Sa,chen,
Leiter der Berufsausbildung sollen, soweit möglich,
1. die nach den allgemeinen Vorschriften zur Zu- gehört werden. Die Anhörung des Lehrherrn oder
ständigkeit des Schwurgerichts gehören und Ausbildungsleiters unterbleibt, wenn der Jugend-
Nr. LU Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974 3437
liehe davon unerwünschte Nachteile, namentlich 2. die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 vorliegen
den Verlust seines Arbeitsplal'I.PS, zu besorgen hätte. oder
§ 38 Abs. 3 ist zu lwc1c:hl<:n.
3. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich nicht
(2) Be.i Fürsorgezöglingen erhält die Fürsorge- verantwortlich ist.
erziehungsbd1örde G<,Jew~nheit zur Äußerung.
(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des
(3) Soweit erlonforl ich, ist eine Untersuchung des Staatsanwalts. Der Einstellungsbeschluß kann auch
Beschuldigten, ndmentlich zur Feststellung seines in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit
Entwicklungsstandes odc:r anderer für das Verfahren Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die
wesentlicher Eigenschaften, herbeizuführen. Nach Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt,
Möglichkeit soll (~in zur kriminalbiologischen Un- soweit davon Nachteile für die Erziehung zu be-
tersuchung von Ju9cndlichen befähigter Sachver- fürchten sind.
ständiger mit der Durchführung der Anordnung be- (3) Wegen derselben Tat kann nur auf Grund
auftragt werden. neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem An-
klage erhoben werden.
§ 44
Vernehmung des Beschuldigten § 48
Ist Ju~Jendstrafe zu erwarten, so soll der Staats- Nichtöffentlichkeit
anwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den
Beschuldigten vernehmen, ehe di(~ Anklage erhoben (1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Ge-
wird. richt einschließlich der Verkündung der Entschei-
dungen ist nicht öffentlich.
§ 45
(2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem
Absehen von der Verfolgung
Verletzten, den Beamten der Kriminalpolizei und,
(1) Ist der Beschuldigte gestci.ndig und hält der falls der Angeklagte der Aufsicht und Leitung eines
Staatsanwalt eine Ahndung durch Urteil für ent- Bewährungshelfers untersteht oder für ihn ein Erzie-
behrlich, so kann er bei dem Jugendrichter anregen, hungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem
dem Jugendlichen AuflagEm zu machen, ihm aufzu- Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestattet. An-
geben, Arbeitsleistungen zu erbringen, seine Teil- dere Personen kann der Vorsitzende aus besonderen
nahme an einem Verkehrsunterricht anzuordnen Gründen, namentlich zu Ausbildungszwecken, zu-
oder ihm eine Ermahnung auszusprechen. § 11 . lassen.
Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind nicht anzuwenden.
(3) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende
Entspricht der Jugendrichter der Anregung, so hat
oder Erwachsene angeklagt, so ist die Verhandlung
der Staatsanwalt von der Verfolgung abzusehen. öffentlich. Die Offentlichkeit kann ausgeschlossen
(2) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des werden, wenn dies im Interesse der Erziehung
Richters von der Verfolgung absehen, wenn jugendlicher Angeklagter geboten ist.
1. eine erzieherische Maßnahm.e, die eine Ahndung
durch den Richkr entlwhrlir:h macht, bereits an- § 49
geordnet ist oder Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen
2. die VoraussetzunrJ<)n des § 153 der Strafprozeß- (1) Im Verfahren vor dem Jugendrichter werden
ordnung vorliegen. Zeugen nur vereidigt, wenn es der Richter wegen
der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder
§ 46 zur Herbeiführung einer wahren Aussage für not-
Wesentliches Ergebnis der ErmittJungen wendig hält. Von der Vereidigung von Sachverstän-
digen kann der Jugendrichter in jedem Falle ab-
Der Staalsm1wc1 lt soll das wesentliche Ergebnis
sehen.
der Ermittlungen in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2
der Strafprozeßordnung) so darstellen, daß die (2) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende
Kenntnisnahme durch den Beschuldigten möglidist oder Erwachsene angeklagt, so ist Absatz 1 nicht
keine Nachteile für seine ErziPlnmg verursacht. anzuwenden.
§ 50
Zweiter Unterabschnitt Anwesenheit in der Hauptverhandlung
Das Hauptverfahren (1) Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne
den Angeklagten stattfinden, wenn dies im all-
§ 47 gemeinen Verfahren zulässig wäre, besondere
Gründe dafür vorliegen und der Staatsanwalt zu-
Einstellung des Verfahrens durch den Richter
stimmt.
(1) Ist die Ankl<l~Je eingereicht, so kann der Rich-
(2) Der Vorsitzende soll auch die Ladung des Er-
ter das Verfahren Pinstellen, wenn
ziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertre-
1. er eine Ahndung für entbehrlich hält und gegen ters anordnen. Die Vorschriften über die Ladung,
den geständigen Angeklagten eine in § 45 Abs. 1 die Folgen des Ausbleibens und die Entschädigung
bezeichnete Maßnahme anordnet, von Zeugen gelten entsprechend.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
(3) Dem V <)rlrdPr der Jugendgerichtshilfe sind § 54
Ort und 7.cit der ITauptvc)rhc1rHllm1g mitzuteilen. Er
Urteilsgründe
erhült auf VPrlcrngen clds Wort.
(1) Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so
wird in den Urteilsgründen auch ausgeführt, welche
§ 51 Umstände für seine Bestrafung, für die angeordneten
Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten Maßnahmen, für die,Uberlassung ihrer Auswahl und
Anordnung an den Vormundschaftsrichter oder für
(1) Dc~r Vorsitzende soll dc·n Angeklagten für die das Absehen von Zuchtmitteln und Strafe bestim-
Dauer solcher ErörterungPn von der Verhandlung mend waren. Dabei soll namentlich die seelische,
ausschliefü~n, aus de1wn Nticliteile für die Erziehung geistige und körperliche Eigenart des Angeklagten
entstehen künrwn. Er hat ihn von dem, was in seiner berücksichtigt werden.
Abwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten,
soweit es für seine Verl<'idigun~J erforderlich ist. (2) Die Urteilsgründe werden dem Angeklagten
nicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Er-
(2) Der Vorsitzende sol I r1uch Angehörige, den ziehung zu befürchten sind.
Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Ver-
treter des Angeklagten von der Verhandlung aus-
schließen, soweit ueuen ihn' Anwesenheit Bedenken Dritter Unterabschnitt
bestehen. Rechtsmittelverfahren
§ 52
§ 55
Berücksichtigung von Untersuchungshaft
bei Jugendarrest Anfechtung von Entscheidungen
(1) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungs-
Wird auf Ju9endarrest erkannt und ist dessen
maßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die
Zweck durch Untersuchuni1shaft oder eine andere
Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln
wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz
dem Vormundschaftsrichter überlassen sind, kann
oder teilweise er-rPicht, so k,mn der Richter im Urteil
nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht
aussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest
deshalb angefochten werden, weil andere oder
nicht vollstreckt wird.
weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel hät-
ten angeordnet werden sollen oder weil die Aus-
§ 52 a wahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem
Vormundschaftsrichter überlassen worden sind.
Anrechnung von Untersuchungshaft
Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Entscheidung
bei Jugendstrafe
Fürsorgeerziehung angeordnet hat.
(1) Hat der i\n(Jeklagle c1us /\nlaß einer Tat, die (2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat,
Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision
Untersuchungshaft oder eine c1mlere Freiheitsentzie- einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungs-
hung erJit1en, so wird sie cnli die Jugendstrafe an- berechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zu-
gerechnet. Der RichU·r kdnn jedoch anordnen, daß lässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Be-
die Anrechnung ganz odPr zum Teil unterbleibt, rufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel
wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Ange- der Revision zu.
klagten nach der Tat oder illlS Przieherischen Grün-
den nicht gerechtferti~Jt ist. Erzieherische Gründe (3) Der Erziehungsberechtigte oder der gesetz-
liegen namentlich vor, wc•rm bei Anrechnung der liche Vertreter kann das von ihm eingelegte Rechts-
Freiheitsent1/.iehunq die noch e1 iorderliche erziehe- mittel nur mit Zustimmung des Angeklagten zurück-
rische Einwirkunu auf den Anqeklaql.en nicht ge- nehmen.
währleistet ist. § 56
(2) Wird auf Jusrenclstri_1fe von unbestimmter Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe
Dauer erkannt, so wirkl sich die Anrechnung nur (1) Ist ein Angeklagter wegen mehrerer Straftaten
auf das I-Iüchstmaf1 d us. Der Richter kann jedoch zu einer Einheitsstrafe verurteilt worden, so kann
bestimmen, daß sich die Anrechnung ganz oder zum das Rechtsmittelgericht vor der Hauptverhandlung
Teil auch auf dc1s Mi nd(~slma ß auswirkt. das Urteil für einen Teil der Strafe als vollstreckbar
erklären, wenn die Schuldfeststellungen bei einer
§ 53
Straftat oder bei mehreren Straftaten nicht bean-
standet worden sind. Die Anordnung ist nur zu-
Uberweisung an den Vormundschaftsrichter lässig, wenn sie dem wohlverstandenen Interesse
Der Richter kcJnn dem Vormundschaftsrichter im des Angeklagten entspricht. Der Teil der Strafe darf
Urteil die Answcihl und Anordnung von Erziehungs- nicht über die Strafe hinausgehen, die einer Ver-
maßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugend- urteilung wegen der Straftaten entspricht, bei denen
strafe erkennt. Der Vonnundschaftsrichter muß die Schuldfeststellungen nicht beanstandet worden
dann eine Erziehungsmaßreue! anordnen, soweit sind.
sich nicht die Umstände, die für das Urteil maß- (2) Geg-en den Beschluß ist sofortige Beschwerde
gebend wcnen, veri:indert hab(m. zulässig.
Nr. l'.l] Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974 3439
Vierter Unterabschnitt (3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der
Verfahren Jugendstrafe {§ 26 Abs. 1) ist sofortige Beschwerde
bei Aussetzung der Jugendstrafe zulässig.
zur Bewährung (4) Der Beschluß über den Straferlaß (§ 26 a) ist
nicht anfechtbar.
§ 57
(5) Wird gegen ein Urteil eine zulässige Revision
Entscheidung über die Aussetzung und gegen eine Entscheidung, die sich auf eine in
(1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewäh- dem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugend-
rung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug strafe zur Bewährung bezieht, Beschwerde einge-
noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Be- legt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entschei-
schluß angeordnet. Für den nachträglichen Beschluß dung über die Beschwerde zuständig.
ist der Richter zusti:indig, der in der Sache im ersten
Rechtszuge erkannt hat; der Staatsanwalt und der § 60
Jugendliche sind zu hören.
Bewährungsplan
(2) Hat der Richter die Aussetzun~J im Urteil ab-
gelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur (1) Der Vorsitzende stellt die erteilten Weisungen
zulässig, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände her- und Auflagen in einem Bewährungsplan zusammen.
vorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit Er händigt ihn dem Jugendlichen aus und belehrt
den bereits bekannten Umständen eine Aussetzung ihn zugleich über die Bedeutung der Aussetzung,
der Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen. die Bewährungszeit, die Weisungen und Auflagen
sowie über die Möglichkeit des Widerrufs der Aus-
(3) Kommen Weisungen oder Auflagen (§ 23) in setzung. Zugleich ist ihm aufzugeben, jeden Wech-
Betracht, so ist der Ju~Jendliche in geeigneten Fällen
sel seines Aufenthalts oder Arbeitsplatzes während
zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Le-
der Bewährungszeit anzuzeigen. Auch bei nachträg-
bensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, lichen Änderungen des Bewährungsplans ist der
die der Genugtuung für das begangene Unrecht
Jugendliche über den wesentlichen Inhalt zu beleh-
dienen. Kommt die Weisung in Betracht, sich einer ren.
heilerzieherischen Behandlung oder einer Entzie-
hungskur zu unterziehen, so ist der Jugendliche, (2) Der Name des Bewährungshelfers wird in den
der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu Bewährungsplan eingetragen.
befragen, ob er hierzu seine Einwilligung gibt.
(3) Der Jugendliche soll durch seine Unterschrift
(4) § 260 Abs. 4 Satz 4 und § 267 Abs. 3 Satz 4 bestätigen, daß er den Bewährungsplan gelesen hat,
der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. und versprechen, daß er den Weisungen und Auf-
lagen nachkommen will. Auch der Erziehungs-
§ 58 berechtigte und der gesetzliche Vertreter sollen den
Bewährungsplan unterzeichnen.
W eitere Entscheidungen
(1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung § 61
erforderlich werden (§§ 22, 23, 26, 26 a), trifft der
Richter durch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Ju- (weggefallen)
gendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören.
Der Beschluß ist zu begründen.
(2) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung Fünfter Unterabschnitt
angeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz Verfahren
oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in bei Aussetzung der Verhängung
dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42 der Jugendstrafe
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 62
§ 59 Entscheidungen
Anfechtung
(1) Entscheidungen nach den §§ 27 und 30 er-
(1) Gegen eine Entscheidung, durch welche die gehen auf Grund einer Hauptverhandlung durch
Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder ab- Urteil. Für die Entscheidung über die Aussetzung
gelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein angefoch- der Verhängung der Jugendstrafe gilt § 267 Abs. 3
ten wird, sofortige Beschwerde zulässig. Das gleiche Satz 4 der Strafprozeßordnung sinngemäß.
gilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird,
weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist. (2) Mit Zustimmung des Staatsanwalts kann die
Tilgung des Schuldspruchs nach Ablauf der Bewäh-
(2) Gegen eine Entscheidung über die Dauer der rungszeit auch ohne Hauptverhandlung durch Be-
Bewährungszeit (§ 22), über Weisungen oder Auf-
schluß angeordnet werden.
lagen (§ 23) ist Beschwerde zulüssig. Sie kann nur
darauf gestützt werden, daß die Bewährungszeit (3) Ergibt eine während der Bewährungszeit
nacbträglich verlängert worden oder eine getroffene durchgeführte Hauptverhandlung nicht, daß eine
Anordnung gesetzwidrig ist. Jugendstrafe erforderlich ist (§ 30 Abs. 1), so er-
Bundcsgese,tzbl,aitt, Jaihrgang 1974, Teiil I
qcht der Beschluß, ddß die Entscheidung über die Entscheidung nachträglich. Dies gilt nicht, soweit
V1,rhängung dPr Strafo ausricsctzt bleibt. der Richter nach § 31 Abs. 3 von der Einbeziehung
rechtskräftig abgeurteilter Straftaten abgesehen
(4) Für die übrigen Entscheidungen, die infolge
hatte.
einer Aussetzung der Verhüngung der Jugendstrafe
erforderlich werden, gilt § SB Abs. 1 und Abs. 2 (2) Die Entscheidung ergeht auf Grund einer
Salz 1 sinngemäß. Hauptverhandlung durch Urteil, wenn der Staats-
anwalt es beantragt oder der Vorsitzende es für
angemessen hält. Wird keine Hauptverhandlung
§ 63
durchgeführt, so entscheidet der Richter durch Be-
Anfechtung schluß. Für die Zuständigkeit und das Beschluß-
verfahren gilt dasselbe wie für die nachträgliche
(1) Ein Beschluß, durch den der Schuldspruch
Bildung einer Gesamtstrafe nach den allgemeinen
nach Ablauf der Bewährungszeit getilgt wird (§ 62
Vorschriften. Ist eine Jugendstrafe teilweise ver-
Abs. 2) oder die Entscheidung über die Verhängung
büßt, so ist der Richter zuständig, dem die Aufgaben
der Jugendstrafe ausqesel.zl bleibt (§ 62 Abs. 3), ist
des Vollstreckungsleiters obliegen.
nicht anfechtbar.
(2) Im ühriqen qilt § 59 Abs. 2 und 5 sinngemäß.
Siebenter Unterabschnitt
§ 64
Gemeinsame Verfahrens-
Bewährungsplan vorschriften
§ 60 gilt sinngenüiß. Der Jugendliche ist über die
Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungszeit, die § 67
Weisungen und Auflagen sowie darüber zu beleh-
ren, daß er die Festsetzun~J einer Jugendstrafe zu Stellung des Erziehungsberechtigten
erwarten habe, wenn er sich während der Bewäh- und des gesetzlichen Vertreters
rungszeit schlecht führe. (1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat,
gehört zu werden, Fragen und Anträge zu stellen
oder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu
sein, steht dieses Recht auch dem Erziehungsberech-
Sechster Unterabschnitt
tigten und dem gesetzlichen Vertreter zu.
Ergänzende Entscheidungen
(2) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vor-
geschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung
§ 65 an den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen
Nachträgliche Entscheidungen Vertreter gerichtet werden.
über Weisungen und Auflagen
(3) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters zur
(1) Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Wahl eines Verteidigers und zur Einlegung von
Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (§ 15 Rechtsbehelfen stehen auch dem Erziehungsberech-
Abs. 3) beziehen, trifft der Richler des ersten tigten zu.
Rechtszuges nach Anhören des Staatsanwalts und
des Jugendlichen durch Beschluß. Er kann das Ver- (4) Der Richter kann diese Rechte dem Erzie-
fahren an den Jugendrichter abgeben, in de.ssen Be- hungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter
zirk sich der Jugendliche aufhült, wenn dieser seinen entziehen, soweit sie verdächtig sind, an der Ver-
Aufenthalt gewechselt bat. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt fehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder
entsprechend. soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind.
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dem
(2) Hat der Richter die Anderung von Weisungen Erziehungsberechtigten oder dem gesetzlichen Ver-
abgelehnt, so ist: der Beschluß nicht anfechtbar. Hat treter vor, so kann der Richter die Entziehung gegen
er Jugendarrest verhängt, so ist gegen den Beschluß beide aussprechen, wenn ein Mißbrauch der Rechte
sofortige Beschwerde zulässig. Diese hat auf- zu befürchten ist. Stehen dem Erziehungsberechtig-
schiebende Wirkung. ten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte
nicht mehr zu, so bestellt der Vormundschaftsrichter
einen Pfleger zur Wahrnehmung der Interessen des
§ 66
Beschuldigten im anhängigen Strafverfahren. Die
Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung des
bei mehrfacher Verurteilung Pflegers ausgesetzt.
(l) Ist die einheitliche Festsetzung von Maß- (5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann
nahmen oder Jugendstrafe {§ 31) unterblieben und jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten
sind die durch die rechtskräftigen Entscheidungen Rechte des Erziehungsberechtigten ausüben. In der
erkannten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Hauptverhandlung oder in einer sonstigen Verhand-
Strafen noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt lung vor dem Richter wird der abwesende Er-
oder sonst erledigt, so trifft der Richter eine solche ziehungsberechtigte als durch de:r:i anwesenden ver-
Nr. 133 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974 3441
treten angesehen. Sind Mitteilungen oder Ladungen § 72
vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an einen U ntersuchungshait
Erziehungsberechtigten gerichtet werden.
(1) Untersuchungshaft darf nur verhängt und voll-
streckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine
§ 68 vorläufige Anordnung über die Erziehung oder
Notwendige Verteidigung durch andere Maßnahmen erreicht werden kann.
Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen (2) Uber die Vollstreckung eines Haftbefehls und
Verteidiger, wenn über die Maßnahmen zur Abwendung seiner Voll-
streckung entscheidet der Richter, der den Haft-
1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen befehl erlassen hat, in dringenden Fällen der Jugend-
wäre, richter, in dessen Bezirk die Untersuchungshaft voll-
2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetz- zogen werden müßte.
lichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Ge- (3) Unter denselben Voraussetzungen, unter
setz entzogen sind oder denen ein Haftbefehl erlassen werden kann, kann
3. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Ent- auch die einstweilige Unterbringung in einem Er-
wicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine ziehungsheim (§ 71 Abs. 2) angeordnet werden. In
Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt. diesem Falle kann der Richter den Unterbringungs-
befehl nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen,
wenn sich dies als notwendig erweist.
§ 69 (4} Befindet sich ein Jugendlicher in Unter-
Beistand suchungshaft, so ist das Verfahren mit besonderer
Beschleunigung durchzuführen.
(1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in
jeder Lage des Verfahrens einen Beistand bestellen, (5) Die richterlichen Entscheidungen, welche die
wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vor- Untersuchungshaft betreffen, kann der zuständige
liegt. Richter aus wichtigen Gründen sämtlich oder zum
(2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Teil einem anderen Jugendrichter übertragen.
Vertreter dürfen nicht zum Beistand bestellt werden,
wenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung zu
erwarten wäre. § 73
Unterbringung zur Beobachtung
(3) Dem Beistand kann Akteneinsicht gewährt
werden. Im übrigen hat er in der Hauptverhandlung (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den
die Rechte eines Verteidigers. Entwicklungsstand des Beschuldigten kann der Rich-
ter nach Anhören eines Sachverständigen und des
Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine
§ 70 zur kriminalbiologischen Untersuchung Jugend-
Mitteilungen licher geeignete Anstalt gebracht und dort beob-
achtet wird. Im vorbereitenden Verfahren ent-
Vormundschaftsrichter und Jugendgerichtshilfe, scheidet der Richter, der für die Eröffnung des
in geeigneten Fällen auch die Schule, werden von Hauptverfahrens zuständig wäre.
der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens
unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt, (2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde
wenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschul- zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.
digten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist.
(3) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer
von sechs Wochen nicht überschreiten.
§ 71
Vorläufige Anordnungen über die Erziehung § 74
(1} Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Rich- Kosten und Auslagen
ter vorläufige Anordnungen über die Erziehung des
Jugendlichen treffen. Die Anordnung der vor- Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann da-
1äufigen Fürsorgeerziehung ist nicht zulässig. von abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten
und Auslagen aufzuerlegen.
(2) Ist Jugendstrafe zu erwarten, so kann der
Richter auch die einstweilige Unterbringung in
einem geeigneten Erziehungsheim anordnen, wenn Achter Unterabschnitt
dies geboten ist, um einem Mißbrauch der Freiheit
zu neuen Straftaten entgegenzuwirken oder um den Vereinfachtes Jugendverfahren
Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner
Entwicklung zu bewahren. Für die einstweilige Un-
§ 75
terbringung gelten die§§ 114 bis 115a, 117 bis 118b,
120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß. {weggefallen)
3442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
§ 76 § 80
Voraussetzungen des vereinfachten Privatklage und Nebenklage
Jugendverfahrens (1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage
Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter nicht erhoben werden. Eine Verfehlung, die nach
schriftlich oder mündlich beantragen, im verein- den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage
föchten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt
erwarten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein
Weisungen erteilen, die Erziehungs beistandschaft berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Er-
anordnen, Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrver- ziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.
bot erkennen oder den Verfall oder die Einziehung
(2) Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist
aussprechen wird. Der Antrag des Staatsanwalts Widerklage zulässig. Auf Jugendstrafe darf nicht
steht der Anklage gleich.
erkannt werden.
§ 77 (3) Nebenklage ist unzulässig.
Ablehnung des Antrags
§ 81
(1) Der Jugendrichter lehnt die Entscheidung im
Entschädigung des Verletzten
vereinfachten Verfahren ab, wenn sich die Sache
hierzu nicht. eignet, namentlich wenn die Anord- Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die
nung der Fürsorgeerziehung oder die Verhängung Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406 c der
von Jugendstrafe wahrscheinlich oder eine umfang- Strafprozeßordnung) werden im Verfahren gegen
reiche Beweisaufnahme erforderlich ist. Der Be- einen Jugendlicheri nicht angewendet.
schluß kann bis zur Verkündung des Urteils er-
gehen. Er ist nicht anfechtbar.
(2) Lehnt der Jugendrichter die Entscheidung im Drittes Hauptstück
vereint achten Verfahren ab, so reicht der Staats- Vollstreckung und Vollzug
anwalt eine Anklageschrift ein.
Erster Abschnitt
§ 78 Vollstreckung
Verfahren und Entscheidung
Erster Unterabschnitt
(1) Der Jugendrichter entscheidet im vereinfach-
ten Jugendverfahren auf Grund einer mündlichen Verfassung
Verhandlung durch Urteil. Er darf auf Fürsorge- der Vollstreckung
erziehung, Jugendstrafe oder Unterbringung in einer und Zuständigkeit
Entziehungsanstalt nicht erkennen.
(2) Der Staatsanwalt ist nicht verpflichtet, an der
§ 82
Verhandlung teilzunehmen. Nimmt er nicht teil, so Vollstreckungsleiter
bedarf es seiner Zustimmung zu einer Einstellung (1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er
des Verfahrens in der Verhandlung oder zur Durch- nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Straf-
führung der Verhandlung in Abwesenheit des An- prozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zu-
geklagten nicht. weist.
(3) Zur Vereinfachung, Beschleunigung und (2) Soweit Erziehungsbeistandschaft oder Fürsor-
jugendgem~ißen Gestaltung des Verfahrens darf von geerziehung angeordnet ist, richtet sich die weitere
Verfcthr(~nsvorschriften abgcw ichen werden, soweit Zuständigkeit nach den Vorschriften über Jugend-
dadurch die Erforschung der Wahrheit nicht beein- wohlfahrt.
trächtigt wird. Die Vorschriften über die Anwesen-
§ 83
heit des J\ngeklagten (§ 50), die Stellung des Erzie-
lmngsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren
(§ 67) und die Mitteilunq von Entscheidungen (§ 70)
(1) Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters
müssen berJcbtet werden. nach den §§ 86 bis 89 und 92 Abs. 3 sowie nach den
§§ 462 a und 463 der Strafprozeßordnung sind ju-
Neunter Unterabschnitt gendrichterliche Entscheidungen.
Ausschluß von Vorschriften (2) Für die bei der Vollstreckung notwendig wer-
des allgemeinen Verfahrensrechts denden gerichtlichen Entscheidungen gegen eine
vom Vollstreckungsleiter getroffene Anordnung ist
§ 79 die Jugendkammer in den Fällen zuständig, in denen
Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren 1. der Vollstreckungsleiter selbst oder unter seinem
Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten
(1) Ge~Jen einen Juwmdlic:hcn darf kein Straf- Rechtszug erkannt hat,
befehl erldssen werden. 2. der Vollstreckungsleiter in \Vahrnehmung der
(2) Das besch leuni9le V crfilhren des allgetneinen Aufgaben der Strafvollstreckungskammer über
Verfahrensrechts ist unzulJssig. seine eigene Anordnung zu entscheiden hätte.
Nr. 133 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974 3443
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und · (3) Ist Jugendarrest teilweise verbüßt, so sieht
2 können, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Vollstreckungsleiter von der Vollstreckung des
sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die Restes ab, wenn dies aus Gründen der Erziehung ge-
§§ 67 bis 69 gelten sinngemäß. boten ist. Von der Vollstreckung des Jugendarrestes
kann er ganz absehen, wenn zu erwarten ist, daß der
§ 84 Jugendarrest neben einer Strafe, die gegen den Ver-
urteilten wegen einer anderen Tat verhängt worden
Ortliche Zuständigkeit ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten
(1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in hat, seinen erzieherischen Zweck nicht mehr erfül-
allen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter len wird. Vor der Entscheidung hört der Vollstrek-
seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten kungsleiter nach Möglichkeit den erkennenden
Rechtszuge erkannt hat. Richter und·den Staatsanwalt.
(2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Ab- (4) Die Vollstreckung des Jugendarrestes ist un-
satzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft ein Jahr
zu vollstrecken ist, steht die Einleitung der Voll- verstrichen ist.
streckung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu,
dem die vormundschaftsrichterlichen Erziehungs-
Dritter Unterabschnitt
aufgaben obliegen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der Jugendstrafe
Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85 § 88
nichts anderes bestimmt.
Aussetzung des Restes
einer bestimmten Jugendstrafe
§ 85 *)
(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstrek-
Abgabe und Ubergang der Vollstreckung kung des Restes einer bestimmten Jugendstrafe zur
(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen
zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstrek- Teil der Strafe verbüßt hat und verantwortet wer-
kung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 den kann zu erproben, ob er außerhalb des Jugend-
Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist. strafvollzugs einen rechtschaffenen Lebenswandel
führen wird.
(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach
der Aufnahme des Verurteilten in die Jugendstraf- (2) Vor Verbüßung von sechs :t-.fonaten einer be-
anstalt die Vollstreckung auf den Jugendrichter stimmten Jugendstrafe darf die Aussetzung der
eines in deren Nähe gelegenen Amtsgerichts über, Vollstreckung des Restes nur aus besonders wich-
den die Landesjustizverwaltung hierfür allgemein tigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer
bestimmt hat. Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig,
wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der
(3) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstrek- Strafe verbüßt hat.
kungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen
(3) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach An-
sonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugend-
hören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters.
richter abgeben.
Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen
Äußerung zu geben.
Zweiter Unterabschnitt (4) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von
höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ab-
Jugendarrest lauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur
Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
§ 86
(5) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Ausset-
Umwandlung des Fre'1zeitarrestes zung der Vollstreckung des Restes einer bestimmten
Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Jugendstrafe an, so unterstellt er den Verurteilten
Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und
des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind. Leitung eines Bewährungshelfers. § 22 Abs. 1, Abs. 2
Satz 1, 2 und die §§ 23 bis 26 a gelten sinngemäß; an
§ 87 die Stelle des erkennenden Richters tritt der Voll-
streckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfech-
Vollstreckung des Jugendarrestes tung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2
(1) Die Vollstreckung des Jugendarrestes wird bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden.
nicht zur Bewährung ausgesetzt.
(2) Für die Anrechnung von Untersuchungshaft § 89
auf Jugendarrest gilt § 450 der Strafprozeßordnung Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe
sinngemäß. von unbestimmter Dauer
*) Soweit § 85 Abs. 2 Ermächtigungc•n der oberstPn Liindesbehörden (1) Hat der zu einer Jugendstrafe von unbestimm-
zum Erlaß von Rechtsverordnungen vorsieht, sind die Landes- ter Dauer Verurteilte das Mindestmaß seiner Strafe
regierungen zum Erlilß dieser Rechhverordnungen ermädltigt. Die
Landesregierungen können die Ermädltigungen auf oberste Landes- verbüßt und kann verantwortet werden zu erproben,
behörden übertragen (Gesetz über Red1tsverordnungen im Bereidl
der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960, Bundesgesetzbl. I S. 481). ob er außerhalb des Jugendstrafvollzugs einen
3444 Bundesgesetzblatt, Ja.hrgang 1974, Te,i1 I
rechlschclffenen Lelwnswdndd führen wird, so wan- § 92
delt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe von Jugendstrafanstalten
unbestimmter Dauer in eine bestimmte um und setzt
die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung (1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten
aus. vollzogen.
(2) Die Umwandlung erfolgt in der Weise, daß für (2) An einem Verurteilten, der das achtzehnte
den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung ein Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den
Strafrest von mindestens drei Monaten und höch- Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht
stens einem Jahr zu vollstrncken ist. Der Strafrest in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden. Ju-
darf zusammen mit dem bereits verbüßten Teil der gendstrafe, die nicht in der Jugendstrafanstalt voll-
Strafe das Höchstmaß der Jugendstrafe von unbe- zogen wird, wird nach den Vorschriften des Straf-
stimmter Dauer nicht überschreiten. vollzugs für Erwachsene vollzogen. Hat· der Ver-
urteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollen-
(3) § 88 Abs. 3 bis 5 gilt sinnqc!mäß.
det, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des
(4) Wenn es aus besonderen Gründen geboten Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden.
erscheint, kann der Vollstreckungsleiter auch die
(3) Uber die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug
endgültige Entlassung anordnen. Dabei wandelt er
entscheidet der Vollstreckungsleiter.
die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der
Weise in eine bestimmte um, daß die Strafe im
Zeitpunkt der Entlassung verbüßt ist. § 93
Untersuchungshaft
(1) An Jugendlichen wird die Untersuchungshaft
Zweiter Abschnitt nach Möglichkeit in einer besonderen Anstalt oder
wenigstens in einer besonderen Abteilung der Haft-
Vollzug
anstalt oder, wenn Freiheitsstrafe nicht zu erwarten
ist, in einer Jugendarrestanstalt vollzogen.
§ 90
(2) Der Vollzug der Untersuchungshaft soll erzie-
Jugendarrest herisch gestaltet werden.
(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehr- (3) Den Vertretern der Jugendgerichtshilfe und,
gefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindring- wenn der Beschuldigte der Aufsicht und Leitung
lich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von eines Bewährungshelfers untersteht oder für ihn ein
ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer und dem
(2) Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstal- Erziehungsbeistand ist der Verkehr mit dem Be-
ten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizver- schuldigten in demselben Umfang wie einem Ver-
waltung vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugend- teidiger gestattet.
richter am Ort des Vollzugs. An Fürsorgezöglingen,
§ 93 a
die sich in Heimerziehung befinden, kann der Voll-
streckungsleiter im Einvernehmen mit der Fürsorge- Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
erziehungsbehörde Jugendarrest in der Fürsorge-
(1) Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 des Strafgesetz-
erziehungsanstall vollziehen lassen.
buches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der
die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher
§ 91
erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel
und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen.
Aufgabe des Jugendstrafvollzugs
(2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu er-
(1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der reichen, kann der Vollzug aufgelockert und weit-
Verurteilte dc1zu erzogen werden, künftig einen 9ehend in freien Formen durchgeführt werden.
rechtschaffenen und vercm t.wortungsbewußten Le-
benswandel zu führen.
(2) Orclnunq, Arbeit, Unl<:rricht, Leibesübungen Viertes Hauptstück
und sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit sind
Beseitigung des Strafmakels
die Grundlagen dieser Erziehung. Die beruflichen
Leistungen des Verurteilten sind zu fördern. Lehr-
§§ 94 bis 96
werkstätlen sind einzuricblcn. Die seelsorgerische
Betreuung wird gewährleistet. (weggefallen)
(3) Um di:ls crn~1estrebte Erziehungsziel zu errei-
chen, kann cler Vollzug aufgelockert und in geeigne- § 97
ten Fällen weitqehend in freien Formen durchge- Beseitigung des Strafmakels durch Richterspruch
führt wenlcn.
(1) Hat der Jugendrichter die Uberzeugung er-
(4) Die Beamten müssen für die Erziehungsauf- langt, daß sich ein zu Jugendstrafe verurteilter
gabe des Vollzugs geeignet und cnisgebildet sein. Jugendlicher durch einwandfreie Führung als recht-
Nr. !'.Li Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974 3445
schaffen er J\,fonsch c~rw icscn hd L, so erklürt er von widerruft der Richter in dem Urteil oder nachträg-
1\rnts wegen oder auf /\nl.ri.l~J des Verurleilten, des lich durch Beschluß die Beseitigung des Strafmakels.
Erziehungsbcrechli~JLcn oder dPs gesetzlichen Ver- In besonderen Fällen kann er von dem Widerruf ab-
1.n~ters den StralnwkPI <l ls best!itigt. Dies kann auch sehen.
auf Antrag des Stac1l.sanwall.s oder, wenn der Ver-
urteilte~ im Z(!itpunkl der Anl.rc1gstcllung noch min-
derjährig jst, c1uf /\ntrt1<J d<!S V<!rlrelcrs der Jugend- Fünftes Hauptstück
g<irichlshilfe gcscht~l1c!n. Jugendliche vor Gerichten,
(2) Die Anordnnnu ki.lnn <~rsl zwei Jahre nach die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
Verbüßung oder Erlaß der Strafo ergehen, es sei
denn, daß <kr Verurtr\ilte sich der ßpseitigung des § 102
Strafmakels besondc!rs würdi~J q<!:1.eifJt hat. Während Zuständigkeit
des Vollzugs oder wühwnd 6ner Bewührungszeit
ist die /\nordnunsi unzulJssiq. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und
des Oberlandesgerichts sowie die Zuständigkeit der
Strafkammer nach § 74 a des Gerichtsverfassungs-
§ 98 gesetzes werden durch die Vorschriften dieses Ge-
Verfahren setzes nicht berührt. In den zur Zuständigkeit von
Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehören-
(l) ZusL:indig .ist der Juqi!ndrichtnr des Amts- den Strafsachen (§ 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsver-
uerichts, dem die vormundsdrnftsrichterlichen Er- fassungsgesetzes) entscheidet der Bundesgerichtshof
ziehLrngsaufgaben für den Verurteilten obliegen. Ist auch über Beschwerden gegen Entscheidungen die-
der Verurteil le volljüh riu, ~,o ist der Jugendrichter ser Oberlandesgerichte, durch welche die Ausset-
zustündiq, in dcssi:11 ß(','.irk der Verurteilte seinen zung der Jugendstrafe zur Bewährung angeordnet
\tVohnsitz hat. oder abgelehnt wird (§ 59 Abs. 1). In Fällen von ge-
(2) Der Juq<!nclrichl<!r bc!iHlflrd\Jt 1nit den Ermitt- ringer Bedeutung kann die Strafkammer mit Zustim-
lungen über die Führunu des Verurteilten und des- mung des Staatsanwalts die Strafsache gegen einen
sen Bewährung vorzuqsweise die Stelle, die den Jugendlichen an das Jugendschöffengericht ab-
Verurteilten nach der Verbüßung der Strafe betreut geben.
hat. Er kann eigene Ennittlungen anstellen. Er hört
§ 103
den Verurteilten und, wenn dieser minderjährig ist, 1
den Erziehungsberechti9ten und den gesetzlichen Verbindung mehrerer Strafsachen
Vertreter, ferner die Schule und die zuständige Ver-
(1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwach-
vvaltunqsbehörde.
sene können nach den Vorschriften des allgemeinen
(3) Nach Abschluß der :Crn1i UJ ungen ist der Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur
Stfürls1mwalt zu hön•n. Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wich-
tigen Gründen geboten ist.
§ 99 (2) Der Staatsanwalt erhebt die Anklage vor dem
Entscheidung Jugendgericht, wenn das Schwergewicht bei dem
Verfahren gegen Jugendliche liegt.
(1) Der Juqendric:hter c:rür,;cheidet durch Beschluß.
(2) Hült er die Vorcrnssetzungen für eine Beseiti- (3) Beschließt der Richter die Trennung der ver-
qung des Strafmc1kt)ls noch nicht für gegeben, so bundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der
kc1nn er die Entsclwidtrn!J um llöchstens zwei Jahre abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die
aufschieben. Verbindung zuständig gewesen wäre.
(3) Ccr1cn den lfoi,cb luß ist sofortige Beschwerde
zulüssig. § 104
§ 100 Verfahren gegen Jugendliche
Beseitigung des Strafmakels (1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für
nach Erlaß einer Strafe oder eines Strafrestes allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gel-
ten die Vorschriften dieses Gesetzes über
Wird die Strnfe oder ein Strafrest bei Verurtei-
lung zu nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe 1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
nach Aussetzung zur Bewährung erlassen, so er- (§§ 3 bis 32),
klärt der Richter zugleich den Strafmakel als besei- 2. die Heranziehung und die Rechtsstellung der
tigt. Jugendgerichtshilfe (§§ 38, 50 Abs. 3),
§ 101 3. den Umfang der Ermittlungen im Vorverfahren
Widerruf (§ 43),
4. das Absehen von der Verfolgung und die Ein-
Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als be-
stellung des Verfahrens durch den Richter
seitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Ver-
(§§ 45, 47),
merks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen
Vergehens erneut zu Freiheitsstrafe verurteilt, so 5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 52 a, 72),
3446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974', Teiil I
6. die Urteilsgründe (§ 54), (2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzu-
7. das Rechtsmittelverfohren (§§ 55, 56), wenden, wenn der Heranwachsende wegen eines
Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach all-
8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe gemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
zur Bewährung und der Verhängung der Jugend-
strafe (§§ 57 bis 64), (3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heran-
wachsende beträgt zehn Jahre.
9. die Beteiligung und die Rechtsstellung des Er-
ziehungsberechtigten und des gesetzlichen Ver-
§ 106 *)
treters (§§ 67, 50 Abs. 2),
10. die notwendige Verteidigung (§ 68), Milderung des allgemeinen Strafrechts
für Heranwachsende
11. Mittc~ilungen (§ 70),
(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden
12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),
das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann der
13. Kosten und Auslagen (§ 74) und Richter an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe
14. den Ausschluß von Vorschriften des allgemei- auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn
nen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81). Jahren erkennen.
(2) Sicherungsverwahrung darf der Richter nicht
(2) Die Anwendung weiterer V erfahrensvorschrif-
anordnen. Er kann anordnen, daß der Verlust der
ten dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters.
Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und
(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit Rechte aus öffentlichen W1.hlen zu erlangen (§ 45
geboten ist, kann der Richter anordnen, daß die Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt.
Heranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Be-
teiligung des Erziehungsberechtigten und des ge-
setzlichen Vertreters unterbleiben.
Zweiter Abschnitt
(4) Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für er-
Gerichtsverfassung und Verfahren
forderlich, so hat er deren Auswahl und Anordnung
dem Vormundschaftsrichter zu überlassen. § 53
Satz 2 gilt entsprechend. § 107
(5) Entscheidungen, die nach einer Aussetzung Gerichtsverfassung
der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich wer- Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsver-
den, sind dem Jugendrichter zu übertragen, in des- fassung gelten die §§ 33, 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38
sen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. Das gleiche für Heranwachsende entsprechend.
gilt für Entscheidungen nach einer Aussetzung der
Verhängung der Jugendstrafe mit Ausnahme der
§ 108
Entscheidungen über die Festsetzung der Strafe und
die Tilgung des Schuldspruchs (§ 30). Zuständigkeit
(1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der
Dritter Teil Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Ver-
fehlungen Heranwachsender.
Heranwachsende
(2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Her-
Erster Abschnitt anwachsender auch zuständig, wenn die Anwen-
Anwendung dung des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist
des sachlichen Strafrechts und nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der
Strafrichter zu entscheiden hätte.
§ 105
(3) Das Jugendschöffengericht darf wegen der
Anwendung des Jugendstrafrechts Verfehlung eines Heranwachsenden nicht auf Frei-
auf Heranwachsende heitsstrafe von mehr als drei Jahren erkennen. Ist
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, höhere Freiheitsstrafe zu erwarten, so ist die Ju-
die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe gendkammer zuständig:
bedroht ist, so wendet der Richter die für einen
Jugendlichen 9eltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, § 109
9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an,
Verfahren
wenn
1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des (1) Von den Vorschriften über das Jugendstraf-
Täters bei Berücksichti.gung auch der Umwelt- verfahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen
bedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach einen Heranwachsenden die §§ 43, 50 Abs. 3, § 68
seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch •) § 106 Abs. 2.: Ist gern. Artikel 326 Abs. 5 Nr. 5 G. v. 2. 3. 1974 I
einem Jugendlichen gleichstand, oder vom 1. 1. 1975 bis zum Ablauf des 31. 12. 1977 in
ger Fassung und ab 1. 1. 1978 in folgender Fassung
anzuwenden:
2. es sich nach der Art, den Umständen oder den ·,,(2) Der Richter kann anordnen, daß der Verlust der
Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte
aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1
handelt. des Strafgesetzbuches), nicht eintritt."
Nr. 1:n Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974 3447
Nr. 1, :3 und § 73 <~11Lspt<iclH·11d d11zuwenden. Die Ju- Anordnung dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich
gendgerichtshi lk! und in (J(\('iq1wl.()ll Fi:illen auch die der I--Ieranwachsende aufhält.
Schule werden von dc·r Ei und dem Ausgang
des Vc•rl,d1n!ns t111l,·rrich1Pl. Sie lH•nc1chrichtigen den
Slaatsil11vvc1l1, VV<'ll!l i11nr•11 hc·kdnnl wird, daß gegen
den ßt,sr h u 1 ('.ll rH 1d1 c·i 11 <1nd(:res Sl.raJverfahren
Vierter Teil
anhängig ist. Dici t 11·1111 i<l1 k ci I k<1 nn m1sgeschlossen Sondervorschriften
werden, w<·n 11 d i<·i-; i 111 1111 rPssc~ dPs Heranwachsen- für Soldaten der Bundeswehr
den ist,
§ 112 a
(2) Wende!!. d<.'r 1~ ich l<~r J uqc·ndstrn !recht an (§ 105),
so gelten <1uch diP l;i§ 47 1\bs. l Nr. 1, 2, Abs. 2, Anwendung des Jugendstrafrechts
3, §§ 52, 52c.1, 54 i\bs. l, §l;i .S5 his GG, 74, 79 Abs.1
Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die
und § 81 entsprc:dwnd l;i (i(j ist auch dann anzuwen-
Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugend-
den, Wt'.tlll diP Pinl1Pitlidw Feslsetzung von Maß-·
lichen oder Heranwachsenden mit folgenden Ab-
nahmen oder JtHJ('IHlslrt1!(~ 11c1ch § 105 Abs. 2 unter-
weichungen:
blieben ist.
1. Erziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung
dürfen nicht angeordnet werden.
2. Bedarf der Jugendliche oder Heranwachsende
nach seiner sittlichen oder geistigen Entwicklung
Dritter Abschnitt besonderer erzieherischer Einwirkung, so kann
Vollstreckung, der Richter Erziehungshilfe durch den Diszipli-
Vollzug und Beseitigung des Strafmakels narvorgesetzten als Erziehungsmaßregel anord-
nen.
§ 110 3. Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen
Vollstreckung und Vollzug soll der Richter die Besonderheiten des Wehr-
dienstes berücksichtigen. Weisungen und Auf-
(1) Von den Vorschriften über die Vollstreckung lagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen
und den Voilzug bE~i Juwmdlichen gelten§ 82 Abs. 1, Besonderheiten anpassen.
§§ 83 bis 93 a für Uerd n wc1chsende entsprechend, so-
4. Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein
weit der Richter .Ju9u1dstrafrecht angewendet (§ 105)
Soldat bestellt werden. Er untersteht bei seiner
und nach diesem Gesetz zul~issige Maßnahmen oder
Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen
Jugendstrafe Vt;rh~inut ha L
des Richters.
(2) § 93 ist entsprechend anzuwenden, solange der 5. Von der Dberwachung durch einen Bewährungs-
Heranwachsende das einundzwanzigste Lebensjahr helfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten
noch nicht vollendet hat. ausgeschlossen, für welche die militärischen Vor-
gesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsen-
§ 111 den zu sorgen haben. Maßnahmen des Disziplinar-
vorgesetzten haben den Vorrang.
Beseitigung des Sfrafmakels
Die Vorschriften über die Beseitigung des Straf- § 112 b
makels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende
Erziehungshilfe
entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe ver-
durch den Disziplinarvorgesetzten
hängt hat.
(1) Hat der Richter Erziehungshilfe (§ 112 a Nr. 2)
angeordnet, so sorgt der nächste Disziplinarvorge-
setzte dafür, daß der Jugendliche oder Heranwach-
Vierter Abschnitt sende, auch außerhalb des Dienstes, überwacht und
betreut wird.
Heranwachsende vor Gerichten,
die für allgemeine Strafsachen (2) Zu diesem Zweck werden dem Jugendlichen
zuständig sind oder Heranwachsenden Pflichten und Beschränkun-
gen auferlegt, die sich auf den Dienst, die Freizeit,
den Urlaub und die Auszahlung der Besoldung be-
§ 112 ziehen können. Das Nähere wird durch Rechtsver-
Entsprechende Anwendung ordnung (§ 115 Abs. 3) geregelt.
(3) Die Erziehungshilfe dauert so lange, bis ihr
Die §§ 102, 103, 104 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten für
Verfahren gegen H.ernnwacl1sende entsprechend. Die Zweck erreicht ist. Sie endet jedoch spätestens,
wenn sie ein Jahr gedauert hat oder wenn der
in § 104 Abs. 1 genannten Vorschriften sind nur in-
soweit anzuwenden, als sie nach dem für die Her- Soldat zweiundzwanzig Jahre alt oder aus dem
anwachsenden geltenden Recht nicht ausgeschlossen Wehrdienst entlassen wird.
sind. Hdlt der Richter die Erüülung von Weisungen (4) Die Erziehungshilfe kann auch neben Jugend-
für erforderlich, so überläßt er die Auswahl und strafe angeordnet werden.
Bt11Hks11esetzbla.tt, Jahrgm1g 1974, Teil I
§ 1J2 C vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug
VoHstreckung eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die
nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.
(1) Der Vol lstrcckun9sleitcr c~rklärt die Erzie-
h1mgs1rwßregel nach § l 12 i.l Nr. 2 für crlecliut, wenn
ihr Zweck erreicht ist. § 115
(2) Der Vo1lstrcckuni1sleiter sieht davon ab, Rechtsvorschriften der Bundesregierung
Jugendarrest, der wegen einer vor Beginn des Wehr- über den Vollzug
dienstverhtiHnisscs begangenen Tat verhängt ist,
gegenüber Soldaten der Bundeswehr zu vollstrek- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
ken, wenn di.e Besonderheiten des Wehrdienstes es Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
erfordern und ihnen nicht durch einen Aufschub der für den Vollzug der Jugendstrafe, des Jugend-
Vollstreckung Rechnung gdrn9en werden kann. arrestes und der Untersuchungshaft Vorschriften zu
erlassen über die Art der Unterbringung, die Be-
(3) Die Entscheidunqen des Vollstreckungsleiters
handlung, die Lebenshaltung, die erzieherische,
nach den Absätzen l und 2 sind juuendrichterliche seelsorgerische und berufliche Betreuung, die Ar-
Entscheidunuen im Sinne clr~s § 83.
beit, den Unterricht, die l:iE:sunahe:Its:ptiecre und kör-
perliche Ertüchtigung, die Freizeit, den Verkehr mit
§ 112 d der Außenwelt, die Ordnung und Sicherheit in der
Vollzugsanstalt und die Ahndung von Verstößen
Anhörung des Disziplinarvorgesetzten
hiergegen, die Aufnahme und die Entlassung sowie
Bevor der RichtPr oder der Vollstreckungsleiter das Zusammenwirken mit den der Jugendpflege und
einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Jugendfürsorge dienenden Behörden und Stellen.
Auflagen erteilt, die Erziehungsrnaßregel nach
§ 112 a Nr. 2 anordnet oder für erledigt erklärt, von (2) Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung
der Vollstreckung des Jugendarrestes nach § 112 c dürfen für die Ahndung von Verstößen gegen die
Abs. 2 absieht oder einen Soldaten als Bewährungs- Ordnung oder Sicherheit der Anstalt nur Hausstra-
helfer bestellt, soll er den nächsten Disziplinarvor- fen vorsehen, die der Vollzugsleiter oder bei Unter-
gesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden suchungshaft der Richter verhängt. Die schwersten
hören. Hausstrafen ,5ind die Beschränkung des Verkehrs
mit der Außenwelt auf dringende Fälle bis zu drei
§ 112 e Monaten und Arrest bis zu zwei \/1/ ochen. Mildere
Verfahren vor Gerichten, Hausstrafen sind zulässig. Dunkelhaft ist verboten.
die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
(3) Die Bundesregierung vllird ermächtigt, durch
In Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwach- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
sende vor den für allgemeine Strafsachen zustän- zur Durchführung des § 112 b Abs. 2 Vorschriften
digen Gerichten (§ 104) sind die §§ 112 a, 112 b und über Art, Umfang und Dauer der Pflichten und Be-
112 d anzuwenden. schränkungen zu erlassEm, die dem Jugendlichen
oder Heranwachsenden hinsichtlich des Dienstes,
der Freizeit, des Urlaubs und der Auszahlung der
Besoldung auferlegt werden oder durch den näch-
sten Disziplinarvorgesetzten auferlegt werden kön-
Fünfter Teil nen.
Schluß- und Ubergangsvorschriften § 116
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 113
Bewährungshelfer (1) Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen ange-
wendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen wor-
Für rü~n Bezirk eines jedEm Jugendrichters ist den sind. Für diese Verfehlungen ist das Mindest-
mindestens ein hauptamtlicher Bewährungshelfer maß der Jugendstrafe drei Monate.
anzustellen. Die Anstellung kann für mehrere Be-
zirke erfolgen oder ganz unterbleiben, wenn wegen (2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Heran-
des geringen Anfalls von Strafsachen unverhältnis- wachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat
mäßig hohe Aufwendungen entstehen würden. Das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist
Nähern über die Tätigkeit des Bewährungshelfers und nach dem allgemeinen Strafrecht die Verhän-
ist durch Landesgesetz zu regeln. gung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei
Monaten zu erwarten gewesen wäre.
§ 114 (3) Auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer
Vollzug von Freiheitsstrafe darf gegen einen Heranwachsenden nur erkannt
in der Jugendstrafanstalt werden, wenn die Tat nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes begangen ist oder wenn bei mehreren
In der Jugcndstrali.lnstall dürfen an Verurteilten, Straftaten das Schwergewicht in der Zeit nach dem
die das vierundzwi.lnzi~JsL<: LPlwnsjahr noch nicht Inkrafttreten des Gesetzes liegt
1---Jr. 1:n Tci~J der Allsgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974 3449
§ 117 *) § 121
Gerichtsverfassung (gegenstandslos)
(l) Die WcJhl <for Juqcndschüffen nach § 35 er-
folgt erstnrn1ig irnwrlwlb von sechs Monaten nach § 122
Inkrafttreten di<'S<!s Cescl.zes, spiiter gleichzeitig mit (gegenstandslos)
der WaJ-il der Schiiflcn für die Schüffengerichte und
die Strafkammern. § 123
(2) Wo ein JugendwohlfohrLsdusschuß noch nicht Sonderregelung für Berlin
besteht, wird die Vorschlagsliste nach § 35 Abs. 3
vom Jugendamt auf~Jestellt. Der Vierte Teil (§§ 112 a bis 112 e) und § 115
Abs. 3 sind im Land Berlin nicht anzuwenden. Der
Fünfte Teil (Schluß- und Dbergangsvorschriften) ist
§ 118
im Land Berlin als Vierter Teil anzuwenden.
(zeit! ich überholt)
§ 124
§ 119
Berlin-Klausel
Freiheitsstrafen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Jugendgefängnisstrafen, auf die gegen einen des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
.Jugendlieben vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (BundesgesetzbL I S. 1} auch im Land Berlin. Rechts-
erkannt worden ist, werden für die Anwendung verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
dieses Cesetzes der Ju9endslrafe gleichgestellt. enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten
im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
§ 120 gesetzes.
Verweisungen § 125 *)
Verweisungen auf Vorschriften des Reichsjugend- Inkrafttreten
gerichtsgesetzes vom 6. November 1943 (Reichsge-
setzbl. I S. 637) gelten als Verweisungen auf die an Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.
ihre Stelle getretenen Vorschriften dieses Gesetzes.
*) § 125 betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen
Fassung vom 4. August ~953. Der Zeitpu~_kt des lnkrafttretens der
*) § 117 Abs. 1 Sulz 2, 3: ZeiLlid1 iihcrholt. späteren Änderungen ergibt sich aus den Änderungsgesetzen.
3450 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 66, ausgegeben am 10. Dezember 1974
Tag In h a 1t Seite
4. 12. 74 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll vom 25. Oktober 1972 zu der am 17. Oktober 1868 in
Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschiffahrtsakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1385
22. 10. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Vereinigten Republik Kamerun über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . 1390
28. 10. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . 1392
11. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zwischen Belgien, der
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über
gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1394
12. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Fassung der Pariser Ver-
bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1394
13. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Fassung der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1395
15. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Geltend-
machung von Unterhaltsansprüchen im Ausland ... '.................................... 1395
15. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung einer
internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1396
Nr. 67, ausgegeben am 13. Dezember 1974
27. 11. 74 Bc!kan11ln1i1d1u11(1 iilwr clc1s Inkrafttreten der Charta der Vereinten Nationen 1397
Nr. t:n 'feig der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974 3451
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezciichnunq der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
- - - - - - - - - - -... ----···----·•·-----•- '"'""""•-········""'"··
29. 11. 74 Verordnung üb<~r die Verlängenmg der Frist für
den Bezug des Kurzarbeitergeldes in den Bezirken
der Arbeitsürnl.cr Ahlen, .Ansbach, Bremen, Braun-
schweig, Detmold, Essen, Freiburg i. Br., Gelsen-
kirchen, Hagen, HejJbronn, Neustadt/Weinstraße,
Neuwied, Villingen-Schwenningen und im Bezirk
des Land<'Sdrbeitsamtes Berlin (Verordnung zu
§ 67 Abs. 2 dPs J\ rheitsförderungsgesC'tzes) 226 5. 12. 74 1. 9. 74
4. 12. 74 Verorclnunq Nr. J'.3/74 iiher die Fests(~tzung von
Entgelten für "i/c>rkPhrslr~islungen der Binnen-
schiffahrt 227 6. 12. 74 15. 12. 74
4. 12. 74 Verordnunq Nr '.l4/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffilhrl 227 6. 12. 74 15. 12. 74
4. 12. 74 Verordnung Nr. 35/74 über die Festsetzung von
Entgelten fiir VNkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 228 7. 12. 74 15. 12. 74
4. 12. 74 Verordnun~J Nr. :JG/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 228 7. 12. 74 15. 12. 74
3. 12. 74 Achte Verordn11n9 zur Änderung der Verordnung
über die Tarife in der Kraftfahrtvc~rsicherung 229 10. 12. 74 1. 1. 75
D25-l-3
3452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum uud Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1l. 11. 74 Vf!rorclrrnng (EWG) Nr. 2824/74 der Kommission zur Festset-
zung df:r auf Cf•! lf!idP, Mehle, Grobgrieß und Fein-
gri pß von Wt'iZ<'n oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei df'r 1'.infuln 12. 11. 74 L 302/1
11. 11. 74 Veronlrmng (EWC) Nr. 2825/74 der Kommission über die Fest-
setzun9 der Pr;imi!,n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ce 1. r e i d (:, J\1 Ph l und Malz hinzugefügt werden 12. 11. 74 L 302/3
1 l. 11. 74 Vero1d111rn9 (EWC) Nr. 2826/74 der Kommission über die Aus-
schn:ihunq von Mager m i 1 c h pul ver aus Beständen der
Interv<'nl.ionsslt·lle des V(,reinigten Königreichs 12. 11. 74 L 302/5
1 l. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2827174 der Kommission über den auf
die it.alicnisdw Lira anzuwendenden Umrechnungskurs im
Sektor d<!r unlN die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden
Wan~n 12. 11. 74 L 302/7
11. 11. 74 Vf~rordnung (EWG) Nr. 2828/74 der Kommission über die Aus-
schreibung der Kosten für die Lieferung von Magermilch-
pulver an die Arabische Republik Ägypten im Rahmen der
Nahrungsmittelhilfe 12. 11. 74 L 302/12
11. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2829/74 der Kommission über eine
Ausschreibung für die Lieferung von butt er o i 1 an Marokko
im Rahnwn dr;r Nahrungsmittelhilfe 12. 11. 74 L 302/13
11. 11. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2830/74 der Kommission zur Änderung
der bcson den!n /\ bschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 12. 11. 74 L 302/14
11. 11. 74 Verordnung (EvVG} Nr. 2831 /74 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 12. 11. 74 L 302/16
11. 11. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2832/74 der Kommission zur Änderung
der als A usglcic:hshc~l.räge für die Erzeugnisse des Getreide -
und R c iss(' k 1 o r s ,rnzuwc'nclPnden Beträge 12. 11. 74 L 302/18
12. 11. 74 Verordnunu (EW(;) Nr. 2833/74 der Kommission zur Festset-
zun9 dN <1ul C<,treide, Mehle, Crobgrieß und Fein-
grieß von Wci1r·n oc!Pr Roggen cmwendbaren Abschöpfungen
lwi dn r•:inlulir 13.11.74 L 303/1
12.11. 74 Verordnung (1:.W(;) Nr. 2B'.J4/'l4 dm Kommission über die Fest-
selzrrnq dr'r Prürn t('n, d te den Absd1öpfungen bei der Einfuhr
für c; 1 rc i d '-', M (: 11 l und Malz hinzugefügt werden 13.11.74 L 303/3
12. 11. 74 Vcrord11ll11q (f,:WU) Nr. 2B'.l'i/74 der Kommission zur Festset-
zurHJ der du1Th'.;d1nilllichen Erzcugerprnise für Wein 13. 11. 74 L 303/5
12. 11. 74 Vc,rorclnunq (EVV<3) Nr. 2fl3G/74 dr,r Kommission zur Änderung
der bcsonder<·11 I\ lischüpf1rng bei der Ausfuhr von Weiß - und
R Oh Z II C k (' 1 13.11.74 L 303/7
n. 11. 74 Vcrurdnunq (EW(;) Nr. 2837/74 der Kommission zur Festset-
zunq der ülll (;1'lreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i c fi von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schüplu1](J<'11 lwi d(ir liinfuhr 14.11.74 L 304/1
13. 11. 74 Verord11H1Hf (EWC) Nr, 2838/74 der Kommission über die
resls<:lzunq d<,r Pr~imi<'n, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr liir c; f' t r <: i d c, Mehl und Malz hinzugefügt wer-
den 14, 11. 74 L 304/3
13. 11. 74 Vr'rorclnurHJ (EWC) Nr. 2840/74 der Kommission zur Festset-
zunq dt,s Crundlwl.liHJS der besonderen Abschöpfung bei der
/\ n s lu h r von S i r 11 p und a n d e r e n Z u c k e r a r t e n 14.11. 74 L 304/7
n. 11. 74 Vc1ordnunq (EWG) Nr. 2841/74 der Kommission zur Festset--
zunq von Zusc1lzbetri:inen für Eier in der Schale 14.11.74 L 304/9
Nr. 1:n Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974 3453
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Di.Jtum und Bf'zt:ichnunq dc•r Rc!chtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
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1<3. 11. 74 V<:rordnunn (EWG) Nr. 2842/74 der Kommission zur Festset-
zunq von Zusiltzheträgen für Eiererzeugnisse 14. 11. 74 L 304/11
13. 11. 74 Vero rd n u II g (EWG) Nr. 2843/74 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträ9en für lebendes und geschlachtetes
Ce f I ü fl c l 14. 11. 74 L 304/13
13. 11. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 2B44/74 der Kommission zur Festset-
zunrr von Zusatzlwtrüqen für Erzeugnisse des Sektors Ge -
flü11elfleisch 14.11.74 L 304/15
1,1, 74 Verordnunq (EWC) Nr. 2845/74 der Kommission zur Ände-
rnng d<'r IH!sondercn Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß und Rohzucker 14. 11. 74 L 304/17
13. 11. 74 Verordn (EWG) Nr. 2846/74 der Kommission zur Ände-
runq der ,.1 A usqlc!ichslJPtrü9e für die Erzeugnisse des Ge
L r c: i d <' und R C) i e kt o r s anzuwendenden Beträge 14. 11. 74 L 304/19
n 11. 7!1 (EWC) Nr. 2B47/74 der Kommission zur Ände-
runq dc)r dt:r Einruhr von Getreide- und Rei.sver-
d r b e i tu II q s n r z e u q n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
lwHJ('ll 14. 11. 74 L 304/23
14. 11, 74 Vcrordnnnq (EWC;) Nr, 2849/74 der Kommission zur Festset-
zunq dPr ,nd Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i c ß von Weizcm oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfunqen bt!i der Einfuhr 15. H. 74 L 305/3
14. 11. 74 Verordnunu (EWG) Nr. 2850/74 der Kommission über die
Festsc!lzunq der PrümiPn, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für c; e !. r c i de, Mehl und Malz hinzugefügt wer-
den 15. 11. 74 L 305/5
14. 11. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 2,BSl/74 der Kommission zur Festset-
zunrr der Ahschöpfun(Jl!n bei der Ausfuhr im Getreide -
sektor 15. 11. 74 L 305/7
14, 1 L 74 VPrordnunq (EWG) Nr. 2852/74 der Kommission zur Festset-
zunq der bei R e i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfunq<)n bei der Einfuhr 16. 11. 74 L 3,05/14
14. 1 L 74 Verordnunq (EWC) Nr. 2B53/74 der Kommission zur Festset-
zun9 dPr Prümien als Zuschlaq zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Rels und Bruchreis 15.11,74 L 305/16
14. 11. 74 Vcrordnunq (EWG) Nr. 2854/74 der Kommission zur Festset-
zunq der Erstcll.l.unqen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 15. 11, 74 L 305/18
14. 11. 74 (EWG) Nr. 2855/74 der Kommission zur Festset-
zu11q dc!r der ErsLatlunq für Reis und Bruchreis an-
zuwendenden Bcrlchtiqnnq 15. 11. 74 L 305/20
14.11. 74 V(irordnunq (EWC;) Nr. 2B5G/74 der Kommission zur Festset-
z11n~J der /\hscl1öpfunqc:n bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 15. 11, 74 L 305/22
lL 74 Verordnung (EWG) Nr. 2B57/74 der Kommission zur Festset-
zunq der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
duscrewachscnen R.indern sowie von Rindfleisch,
,rnsrienommcm qdror<mcs Rindfleisch 15, 11. 74 L 305/24
14. 1 L 74 Vt!rordnunq (EWC) Nr. 218,58/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnunq {EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der Er-
1.eilunq von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen im O 1 i v e n ö 1 -
sektor 15. 11. 74 L 305/27
M, 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2861/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 15. 11. 74 L 305/30
14. 11. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 2862/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 16, 11. 74 L 305/36
14. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2863/74 der Kommission zur Ände-
rung dE!r als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse de,s Ge -
t r e i d e und R e i s s e kt o r s anzuwendenden Beträge 15.11.74 L 305/38
14. 11. 74 Verordnu nq (EWG) Nr. 2864/74 der Kommission zur Ände-
nm 9 der bei der Einfuhr von Getreide - und Reis ver -
a r b e i t u n g s e r z e u H n i s s e n zu erhebenden Abschöp-
fungen 15. 11. 74 L 305/42
3454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeM I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dat11n1 und fkzeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2865/74 der Kommission zur Fe,stset-
zung der auf C e t r e i d e , M eh 1 e , Grob g r i e ß und
F e i n q r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 16. 11. 74 L 306/1
15. 11. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 2866/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für c; et r e i de, M eh 1 und Malz hinzugefügt wer-
den 16. 11. 74 L 306/3
15. 11. 74 Verordnunq (EW(,;) Nr. 2867/74 der Kommission. zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k eh a 1 -
tigen Erzeugnissen 16.11.74 L 306/5
15. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2868/74 der Kommission über die
Durchführunq einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als I-filfeleistung für die Republik Bolivien 16. 11. 74 L 306/7
l,5. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2869/74 der Kommission über die
Durchführunq zur Bereitstellung von W e i c h w e i z e n -
m eh l als Hilfeleistung für die Republik Madagaskar 16. 11. 74 L 306/9
15. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2870/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung {EWG) Nr. 2865/73 hinsichtlich der Ver-
zeichnisse der Stellen und Laboratorien, die zur Ausstellung
des Dokuments befugt sind, das aus Drittländern eingeführten
und zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmten
Wein begleiten muß 16. 11. 74 L 306/12
15. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2871/74 der Kommission zur Festset-
zung des Crundbetrags der besonderen Abschöpfungen bei
der Ausfuhr von S i r u p und a n d e r e n Z u c k e r a r t e n 16. 11. 74 L 306/13
15. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 21872/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 16. 11,, 74 L 306/15
15. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2873,/74 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 16. 11. 74 L 306/17
15. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2874/74 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsens a -
men 16. 11. 74 L 306/19
15. 11. 74 Verordnung {EWG) Nr. 2875/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 16. 11. 74 L 3t06/21
18. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2876/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h l e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 19. 11. 74 L 308/1
18. 11. 74 Verordnung {EWG) Nr. 2877/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 19. 11. 74 L 308/3
18. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2878/74 der Kommission zur Festset-
zung der Ausfuhrerslattungen bei Obst und Gemüse 19.11.74 L 308/5
18. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2879/74 der Kommission mit Durch-
führungsvorschriften für die Sondermaßnahmen für S o j a -
bohnen für das Wirtschaftsjahr 1974/1975 19. 11. 74 L 308/8
18. 1l. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2880/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung {EWG) Nr. 689/73 über Durchführungs-
bestimmungen für die Gewährung der für die Raffinierung
von R o h z u c k e r , der in den französischen überseeischen
Departements erzeugt worden ist, vorgesehene Beihilfe 19. 11. 74 L 308/10
18. 11. 74 Verord:nung (EWG) Nr. 2881/74 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für die Lieferung von Mager -
m i 1 c h p u 1 ver an Pakistan im Rahmen der Nahrungsmit-
telhilfe 19. 11. 74 L 308/11
18. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2882/74 der Kommission zur Ände-
rung der besondE)ren Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 19. 11. 74 L 308/12
18. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2883/74 der Kommission zur Ände-
rung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des G e -
t r e i d e - und R e i s s e k t o r s anzuwendenden Beträge 19. 11. 74 L 308/14
Nr.1:n Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Dezember 1974 3455
Veröffentlicht im Amtsblatt der
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Ddl.11m 1111d Br•·1.<•idin111HJ der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
Andere Vorschriften
12.11. 74 Vcro1d11111H1 fE\V(;) "-lr. 2839/74 der Kommission über die
Fr!slsc!l.zu1iq 'J<>ll ~1iltc!wcirten für die Ermittlung des Zollwer-
lf's von t•i1Hj(·fi'd1 1c11 Zitrnsfrüchten 14.11,74 L 304/5
12.11.74 Vc1urdnt11H1 .'\ r. 2H48.174 des Rates über die Eröffnung,
/\uflcilu 'A,dlunq eines Gemeinschaftszollkontin-
qcnts für Pinschlipßlich „Brais resineux", der
Tc1 rilsl<•i ]r >··nH•ins,rnwn Zolltarifs für 1975 15, 11, 74 L 305/1
14.11. 74 Vr·rnrd11 :!B.'i9/74 dPr Kommission zur Wieder-
für Leder aus Häuten oder Fellen
von anrl1·1vr1 Tarifstelle 41.05 B II, mit Ursprung in
KolumlJicn dem die :11 der Verordnung (EWG) Nr. 3501/73
d(~S R,it.es '-'<J111 l B. ik1c·rrilier 1973 vorgesehenen Zollpräferen-
,.t~n qcwJ li ! l. 'v\ ,., d,· 11 15, 11. 74 L 305/28
14.11. 74 Verord11u11q /[WC) f-.,ir. 2B60/74 der Kommission zur Wieder-
einführunq dt:s Zollsc1lzcs für Geschirr, Haushalts- und Toilet-
lengeqc~nsliindc, t1us Steingut oder feinen Erden, der Tarif-
stelle W.11 C:, mit Ursprung in Entwicklungsländern, denen
die in der Vr·1<J1<i11u11q (EWG) Nr. 3'501/73 des Rates vom
rn. Dc:r.r·m I)(' t 1!rl'.l vorqcschenen Zollpräferenzen gewährt
W(!td()J1 15.11.74 L 305/29
3456 Bundesgesetzblctlt, Jahrgan9 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 286. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. November 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1974 er-
schienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 232 vom 13. Dezember 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundcsqcsctzblalt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bur1dcsqcsetzblatt Teil II werden völkerred1tliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
B,,k ill1JJlmad1urHJcn sowie Zolllarifvcrorclnungen veröffentlicht.
B c, zu g s b e d in g n n g c n : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
hc:irn Ver laq vorlicqen. Poslanscluilt für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach fi 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
13 <' l ll q s fJ r c i s: Für Teil l und Teil H halb,iiihrlich je 31,-- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
l>i<'s('f Preis qilt ,rncl1 für B1rnrlf,sqcsetzbliit.1:er, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
c11Jl ,J;,s Poslsdieckkoulo Bundesqcsctzblt1lt Köln 399-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr c, i s d i c s er Aus !Ja h e: 1,95 DM (1,70 DM zuzüglich -,25 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,35 DM. Im Bezugs-
p1<'1s isl die M<'luwerl.slC'twr cnthall(:n; c1", anr1ewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o,