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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 11.Dezember 1974 Nr.132
Tc1g Inhalt Seite
9. 12. 74 Erst.es Gesel.z zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3393
312-2, :1110-2, 451-1, 4:i4·1. 312·-7, :10:1-8, 424-5-1, 360-1, 368-1, 610-1, 313-4, 2190-1, 300-4, 450-16, 453-11,
7400-1, 7!)4"/-1 l
9. 1 74 Gesel.z zur l\.mlenm~1 des Sorlenschutzgesetzes ..... . 3416
·1u2L-?., 42:!-l
2B. 11. 74 Entscl1Ciidu11q <i<~s Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 1 und 4 sowie zu § 2 Nr. 6
11uchstah<\ h dr,s C:,,sdzes über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom 28. De-
z1:1nber 196B) ... ........................... ................................... 3422
lill-l'.!
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
H<'ch!c;vorscl1rift(•11 der Europäischen Cmneinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3423
Erstes Gesetz
zur Reform des Strafverfahrensrechts
(1. StVRG)
Vom 9. Dezember 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ein Beistrich eingefügt und die Worte „oder
rates das folrJende Gesetz beschlossen: der Amtsrichter" durch die Worte „ein Richter"
sowie die Worte „als Einzelrichter" durch di.e
Worte „ein Strafrichter" ersetzt.
Artikel 1
Änderung der Strafprozellordnung 6. § 27 wird wie folgt geändert:
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 entfällt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „der Vorunter- aa) Satz 1 entfällt.
suchung oder" gestrichen. bb) In Satz 2 werden das Wort „Amtsrich-
ter" durch die Worte „Richter beim
2. § 16 erhält folw~nde Fassung: Amtsgericht" und die Worte „des Amts-
,,§ 16 gerichts" durch die Worte „dieses Ge-
Der Angeschuldigte muß den Einwand der richts" ersetzt.
Unzuständigkeit spätestens in der Hauptver-
handlung bis zum Beginn der Vernehmung zur 1. § 36 erhält folgende Fassung:
Sache geltend machen." ,,§ 36
3. § 17 entfällt. (1) Die Zustellung von Entscheidungen
ordnet der Vorsitzende an. Die Geschäftsstelle
4. § 23 wird wie folgt geändert: sorgt dafür, daß die Zustellung bewirkt wird.
a) In Absc1tz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: (2) Entscheidungen, die der Vollstreckung
bedürfen, sind der Staatsanwaltschaft zu über-
„Die Sätze l und 2 gelten entsprechend für
geben, die das Erforderliche veranlaßt. Dies
die Mitwirkung be,i Entscheidungen zur
gilt nicht für Entscheidungen, welche die Ord-
Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfah-
nung in den Sitzungen betreffen."
rens."
b) Absalz 3 entfällt. 8. § 44 erhält folgende Fassung:
5. In § 26 a Abs. 2 Sulz 3 werden die Worte „der ,,§ 44
UntersudrnnrJsrichler, der Ermittlungsrichter," ·war jemand ohne Verschulden verhindert,
gestrichen, nach dem Wort „ersuchter Richter" eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
3394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Wied()reinsd.zung in den vorigen Standzuge- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3;
währen. Die Versdumung einer Rechtsmittel- Satz 1 erhält folgende Fassung:
frist ist ills unv('rschuldel dnzuschen, wenn die 11
Die zur Verweigerung des Zeugnisses be-
Belehrung ndch den §§ 3::i a, ]19 Abs. 2 Satz 3 rechtigten Personen, in den Fällen des Ab-
oder nc1ch § ]46 /\ bs. 2 Salz 3 untc>rblieben ist." satzes 2 auch deren zur Entscheidung über
die Ausübung des Zeugnisverweigerungs-
9. § 45 erh;ill lol{J('IHIP f'ilssung: rechts befugte Vertreter, sind vor jeder Ver-
nehmung über ihr Recht zu belehren."
.,§ 45
(1) D(:r Antrdg auf WiedPrE!insetzung in den
14. In § 61 wird nach Nummer 4 der Punkt durch
vorigen Stand ist binnen einer Woche nach einen Strichpunkt ersetzt und folgende Num-
Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu mer 5 angefügt:
stellen, bei d<?rn cliP Frist wahrzunehmen ge-
wesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, .,5. wenn die Staatsanwaltschaft, der Verteidi-
wenn der An1.rag rechtzeitig bei dem Gericht ger und der Angeklagte auf die Vereidi-
gestellt wird, das über clPn Antrag entscheidet. gung verzichten."
(2) Die T atsadH:n zur Begründung de,s An-
15. § 65 erhält folgende Fassung:
trags sind bei der Antragslellung oder im Ver-
fahren über den Antrag glaubhaft zu machen. ,,§ 65
Innerhalb der Antragsfrist Ist die versäumte
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidi-
Handlung nachzuholen, Ist dies geschehen, so
gung nur zulässig, wenn
kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag ge-
währt: werden." 1. Gefahr im Verzug ist,
2. der Eid als Mittel zur Herbeiführung einer
10. § 46 wird wie folgt geündert: wahren Aussage über einen für da,s weitere
a) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils Verfahren erheblichen Punkt erforderlich er-
die Worte „clc1s Gesuch" durch die Worte scheint oder
,,den Antrd~J" ersetzt. 3. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in
b) In Absatz 2 wird das Wort 11 Gesuch" durch der Hauptverhandlung verhindert sein
das Wort „Antrag" ersetzt. wird."
11. In § 47 Abs. 1 werden die Worte „das Gesuch 16. § 66 entfällt.
um" durch die Wortr~ ,,den Antrag auf" ersetzt.
11. In § 70 Abs. 3 werden die Worte „dem Unter-
12. § 51 wird wie folgt geändert: suchungsrichter," gestrichen und das Wort
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Amtsrichter" durch das Wort „Richter" er-
,,zulässig" der Punkt durch einen Strich- setzt.
punkt ersetzt und die Worte ,,§ 135 gilt ent-
sprechend." angefügt. 18. In § 73 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
b) In Absatz 3 werden die Worte „dem Unter- ,,Er soll mit diesen eine Absprache treffen, in-
suchungsrichter," gestrichen und das Wort nerhalb welcher Frist die Gutachten erstattet.
,,Amtsrichter" durch das Wort „Richter" er- werden können."
setzt.
19. In § 77 wird folgender Absatz 2 angefügt:
13. § 52 wird wie folgt geändert: ,,(2) Weigert. sich ein zur Erstattung des Gut-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein- achtens verpflichteter Sachverständiger, nach
gefügt: § 73 Abs. 1 Satz 2 eine angemessene Frist abzu-
,, (2) Haben Minderjährige oder wegen sprechen oder versäumt er die abgesprochene
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ent- Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld fest-
mündigte Personen wegen mangelnder Ver- gesetzt werden. Der Festsetzung des Ordnungs-
standesreife oder wegen Verstandes- geldes muß eine Androhung unter Setzung
schwäche von der Bedeutung des Zeugnis- einer Nachfrist vorausgehen. Im Falle wieder-
verweigerungsrechts keine genügende holter Fristverisäumnis kann das Ordnungsgeld
Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen noch einmal festgesetzt werden."
werden, wenn sie zur Aussage bereit sind
und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Ver- 20. § 81 c wird wie folgt geändert:
nehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Ver- a) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 3
treter selbst Beschuldigter, so kann er über
entfallen.
die Ausübung des Zeugnisverweigerungs-
rechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3
den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die und 4 eingefügt:
gesetzliche Vertretung beiden Eltern zu- ,, (3) Untersuchungen oder Entnahmen
steht." von Blutproben können aus den gleichen
1"-lr. 1T! Td~J d(~r Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3395
Grü ndcn w ic dds Zcuqn is verweigert wer- Richter angeordnet; die Staatsanwaltschaft
den. llaben Minderjdhrige oder wegen Gei- ist zu der Anordnung befugt, wenn der Un-
steskrankheit oder Geistesschwäche ent- tersuchungserfolg durch Verzögerung ge-
rnündigte P('rsoncn wegen mangelnder Ver- fährdet würde. Wird die Ausgrabung ange-
standesreife od,~r wegen Verstandes- ordnet, so ist zugleich die Benachrichtigung
schwäche von der Bedeutung ihres Weige- eines Angehörigen des Toten anzuordnen,
rungsrechts kl'ine genüuende Vorstellung, wenn der Angehörige ohne besondere
so entscheidet. der gesetzliche Vertreter; Schwierigkeiten ermittelt werden kann und
§ 52 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entspre- der Untersuchungszweck durch die Benach-
chend. Ist der gesetzliche~ Vr!rtreter von der richtigung nicht gefährdet wird."
Entscheidung ausgeschlossen (§ 52 Abs. 2
Satz 2) oder dUS sonsti9en Gründen an einer
rechtzeitigen Entscheidung gehindert und 22. In § 91 Abs. 2 werden die Worte „Der Richter
erscheint die sofortige Untersuchung oder kann anordnen" durch die Worte „Es kann an-
Entnahme von Blutproben zur Beweissiche- geordnet werden" ersetzt.
rung erforderlich, so sind diese Maßnahmen
nur auf besondere Anordnung des Richters 23. § 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
zulässig. Der die Maßnahmen anordnende
Beschluß ist llflcmfcchtbar. Die nach Satz 3 a) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
erhobenen Beweise dürfen im weiteren Ver- .,nachsuchen" durch das Wort „beantragen"
fahren nur mit Einwilligung des hierzu be- er,setzt.
fugten gesetzlichen Vertreters verwertet b) In Satz 3 werden die Worte „der Amtsrich-
werden. ter" durch die Worte „das Amtsgericht" er-
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 setzt.
und 2 sind unzulässig, wenn sie dem Be- c) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 7
troffenen bei Würdigung aller Umstände angefügt:
nicht zu9emutet werden können." ,,Hat bereits eine Beschlagnahme, Post-
c) Der bisherige Absatz :3 wird Absatz 5; nach beschlagnahme oder Durchsuchung in
dem Wort „Verzögerung" werden ein Bei- einem anderen Bezirk stattgefunden, so ent-
strich und die Worte „von den Fällen des scheidet das Amtsgericht, in des,sen Bezirk
Absatzes 3 Satz 3 abgesehen," eingc,~fügt. die Staatsanwaltischaft ihren Sitz hat, die
das Ermittlungsverfahren führt. Der Betrof-
d) Der bisherigP Absatz 4 wird Absatz 6. fene kann den Antrag auch in diesem Fall
bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen
21. § 87 wi.rd wie folgt geändert: Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden
a) Als neuer Absatz 1 wird eingefügt: hat. Ist dieses Amtsgericht nach Satz 4
unzuständig, so leitet der Richter den An-
,, (1) Die Leichenschau wird von der Staats- trag dem zuständigen Amtsgericht zu. Der
anwaltschaft, auf Antrag der Staatsanwalt- Betroffene ist über seine Rechte zu beleh-
schaft auch vom Richter, unter Zuziehung ren."
eines Arztes vorgenommen. Ein Arzt wird
nicht zugezogen, wenn dies zur Aufklärung
des Sachverhalts offensichtlich entbehrlich 24. § 100 wird wie folgt geändert:
ist."
a) Absatz 1 Satz 2 entfällt.
b) Der bisheriw! Absatz 1 wird Absatz 2. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
aa) In ihm wird der bisherige Satz 1 durch gefügt:
folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt: ,, (3) Die Dffnung der ausgelieferten Ge-
„Die Leichenöffnung findet im Beisein genstände steht dem Richter zu. Er kann
der Staatsanwaltschaft, auf deren An- diese Befugnis der Staatsanwaltschaft über-
trag im Beisein auch des Richters statt. tragen, soweit dies erforderlich ist, um den
Sie wird von zwei Arzten vorgenom- Untersuchungserfolg nicht durch Verzöge-
ffi{~n. Einer der Arzte muß Gerichtsarzt rung zu gefährden. Die Ubertragung ist
oder Leiter eines öffentlichen gerichts- nicht anfechtbar; sie kann jederzeit wider-
medizinischem oder pathologischen rufen werden. Solange eine Anordnung
Instituts oder ein von diesem beauftrag- nach Satz 2 nicht ergangen ist, legt die
ter Arzt des Instituts mit gerichtsmedi- Staatsanwaltschaft die ihr ausgelieferten
zinischen Fachkenntnissen sein." Gegenstände sofort, und zwar verschlossene
bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Postsendungen ungeöffnet, dem Richter
Sätze 4.und 5. vor."
c) Der bisherige Absatz 2 entfällt. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
erhält folgende Fassung:
d) Als Absatz 4 wird angefügt: ,, (4) Uber eine von der Staatsanwaltschaft
,, (4) Die Leichenöffnung und die Ausgra- verfügte Beschlagnahme entscheidet der
bung einer beerdigten Leiche werden vom nach § 98 zuständige Richter. Uber die
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Oflnun~J c:it1(:s aus~Jcliderlen Gt~genstandes Amts wegen oder auf Antrag der in Absatz 4
t!n l.sch<:idet <for R ichler, der die Beschlag- genannten Personen, im Falle des Absatzes 3
Ilithrne c1ng<~onlnd od<)r bestätigt hat." Satz 1 auch auf Antrag der Staatsanwalt-
schaft gleichzeitig mit der Notveräußerung
2!). § 100 a Sal.·1. 1 wird wie folgt geändert: oder nachträglich angeordnet werden."
a) In Nurnrn<!r 2 wird mich dem Wort „Straf- e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an-
~Jcselzhudies" cfos Wort „oder" durch einen gefügt:
Beistrich ersetzt. ,, (6) Gegen Anordnungen der Staatsan-
waltschaft oder ihrer Hilfsbeamten im vor-
b) In Numnwr ] wird nach dem Wort „Kriegs-
bereitenden Verfahren (Absätze 2 und 5)
Wilff Pn" dtlS Wort „odPr" einqefügt.
kann der Betroffene gerichtliche Entschei-
c) Es wird folg<~nde Nummer 4 angefügt: dung nach Maßgabe des§ 161 a Abs. 3 bean-
„4. {JCW<'rb~;rnüßig oder als Mitglied einer tragen. Gegen Anordnungen der Staatsan-
Bande eine Straftat nach § l l Abs. 1 waltschaft oder ihrer Hilfsbeamten nach Er-
Nr. 1 bis 3 oder 6 bis B des Betäubungs- hebung der öffentlichen Klage (Absatz 3
rn i Uc: 1(J<!s(> l.i'.f'S". Satz 2, Absatz 5) kann der Betroffene die
Entscheidung des mit der Hauptsache be-
2G. Ln § 104 Abs. 2 werden nach dem Wort faßten Gerichts (Absatz 3 Satz l) beantra-
„Glücksspiels" <)in Beistrich und die Worte gen. Das Gericht, in dringenden Fällen der
.,des 1merhlubten ßc!lüulnm~Jsrnittel- und Waf- Vorsitzende, kann die Aussetzung der Ver-
fenhandels" einq<~fü~J L äußerung anordnen."
29. § 115 a wird wie folgt geändert:
27. § 110 wird wi<) folgt gc:ünderl:
a) Absatz 1 erhlHt folgende Fassung:
a) In Absatz 1 werden die Worte „dem
nächsten Amtsrichter" durch die Worte
,, (1) Die Durchsicht der Papiere de,s von ,,dem Richter des nächsten Amtsgerichts"
der Durchsuchung Betroffenen steht der er,setzt.
Staatsanwaltschaft zu."
b) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils das
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „den Wort „Amtsrichter" durch das Wort „Rich-
Richter oder" gestrichen. ter" ersetzt.
c) Absatz 4 entfällt.
30. In§ 120 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „außer
28. § 111 1 wird wie folgt geändert: Verfolgung gesetzt wird oder wenn" durch die
Worte „die Eröffnung des Hauptverfahrens ab-
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: gelehnt oder" ersetzt.
,, (2) Im vorbereitenden Verfahren wird
die Notveräußerung durch die Staatsanwalt- 31. § 125 wird wie folgt geändert:
schaft angeordnet. Ihren Hilfsbeamten
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtsrichter"
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
durch die Worte „Richter bei dem Amtsge-
steht diese Befugnis zu, wenn der Gegen-
stand zu verderben droht, bevor die Ent- richt" ersetzt.
scheidung der Staatsanwaltschaft herbeige- b) Absatz 3 entfällt.
führt werden kann."
32. § 126 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,, (3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das
trifft die Anordnung das mit der Hauptsache Wort „Amtsrichter" durch das Wort
befaßte Gericht. Der Staatsanwaltschaft ,,Richter" ersetzt.
steht diese Befugnis zu, wenn der Gegen- bb) In Satz 3 wird das Wort „Amtsrichter"
stand zu verderben droht, bevor die Ent- durch die Worte „Richter bei dem
scheidung des Gerichts herbeigeführt Amtsgericht" ersetzt.
werden kann; Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
chend." b) Absatz 4 entfällt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; die
33. § 128 wird wie folgt geändert:
Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Amts-
„An die Stelle des Vollstreckungsgerichts
richter des Bezirks, in dem" durch die
(§ 764 der Zivilprozeßordnung) tritt in den
Worte „Richter bei dem Amtsgericht, in
Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 die
Staatsanwaltschaft, in den Fällen des Ab- dessen Bezirk" ersetzt.
satzes 3 Satz 1 das mit der Hauptsache be- b) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz 1
faßte Gericht. Die nach § 825 der Zivilpro- wird jeweils das Wort „Amtsrichter" durch
zeßordnung zulässige Verwertung kann von das Wort „Richter" ersetzt.
Nr. 1T2. Teig der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3397
34. In § 129 wcrdPn das Wort „Amtsrichters" 42. In § 161 Satz 1 werden der Beistrich und die
durch das Worl „Richtc)rs" ersetzt, die ·worte Worte „mit Ausschluß eidlicher Vernehrmm-
„oder dem UntPrsuchungsricbter" gestrichen gen," gestrichen.
und die Worte „diese haben" durch die Worte
,,dieses bat" ersetzt. 43. Nach § 161 wird folgender § 161 a eingefügt:
,,§ 161 a
35. § 135 erhält folrJende Fc1ssunrr
(1) Zeugen und Sachverständige sind ver-
,,§ 135
pflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft
Dm Beschuldi~Jtt~ ist unverzüglich dem Rich- zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder
ter vorzuführen und von diesem zu verneh- ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts an-
men. Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls deres bestimmt ist, gelten die Vorschriften des
nicht länger festgehalten werden als bis zum Sechsten und Siebenten Abschnitts des Ersten
Ende des Tages, der dem Beginn der Vorfüh- Buches über Zeugen und Sachverständige ent-
rung fo]qt." sprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt
dem Richter vorbehalten.
36. § 136 Abs. 1 wird wie folgt geändert: (2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder un-
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: berechtigter Weigerung eines Zeugen oder
Sachverständigen steht die Befugnis zu den in
„Er ist ferner darL1ber zu belehren, daß er den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln
zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhe- der Staatsanwaltschaft. zu. Jedoch bleibt die
bungen beantragen kann." Festsetzung der Haft dem Richter vorbehalten;
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk
die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, welche
37. § 141 Abs. 3 wird wie folgt geändert: die Festsetzung beantragt.
(3) Gegen die Entscheidung der Staatsan-
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
waltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gericht-
,,Die Staatsanwaltschaft beantragt dies, liche Entscheidung beantragt werden. Uber den
wenn nach ihrer Auffassung in dem gericht- Antrag entscheidet, soweit nicht in § 120 Abs. 3
lichen Verfahren die Mitwirkung eines Ver- Satz 1 und § 135 Abs. 2 des Gerichtsverfas-
teidigers nach § 140 Abs. 1 oder 2 notwen- sungsgesetzes et.was anderes bestimmt ist, das
dig sein wird." Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwalt-
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. schaft ihren Sitz hat. Die §§ 297 bis 300, 302,
306 bis 309, 311 a sowie die Vorschriften über
c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 entfallen.
die Auferlegung der Kosten des Beschwerde-
verfahrens gelten entsprechend. Die Entschei-
38. § 147 wird wie folgt geändert: dung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
a) In Absatz 5 werden die Worte „vor Ein- (4) Ersucht eine Staatsanwaltschaft eine an-
reichung der Anklageschrift die Staatsan- dere Staatsanwaltschaft um die Vernehmung
waltschaft, während der Voruntersuchung eines Zeugen oder Sachverständigen, so stehen
der Untersuchungsrichter" durch die Worte die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 auch der
„während des vorbereitenden Verfahrens ersuchten Staatsanwaltschaft zu."
die Staatsanwaltschaft" ersetzt.
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: 44. § 162 wird wie folgt geändert:
,, (6) Ist der Grund für die Versagung der a) Absatz 1 wird wie folgt geändert.:
Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so aa) In Satz 1 werden die Worte „Amtsrich-
hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung ter des Bezirks, in dem" durch die
spätestens mit dem Abschluß der Ermittlun- Worte „Amtsgericht, in dessen Bezirk"
gen auf. Dem Verteidiger ist Mitteilung zu ersetzt.
machen, sobald das Recht zur Aktenein-
bb) Folgende Sätze 2 und 3 werden ange-
sicht wieder uneingeschränkt be,steht."
fügt:
„Hält sie richterliche Anordnungen für
39. § 154 a Abs. 4 entfällt.
die Vornahme von Untersuchungshand-
lungen in mehr als einem Bezirk für er-
40. In § 156 werden die Worte „der Vorunter- forderlich, so stellt sie ihre Anträge bei
suchung oder" gestrichen. dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie
ihren Sitz hat. Satz 2 gilt nicht für rich-
41. § 159 wird wie folgt geändert: terliche Vernehmungen sowie dann,
wenn die Staatsanwaltschaft den Un-
a) In Absatz 1 werden die Worte „den Amts- tersuchungserfolg durch eine Verzöge-
richter" durch die Worte „das Amtsgericht" rung für gefährdet erachtet, die durch
ersetzt. einen Antrag bei dem nach Satz 2 zu-
b) In Absatz 2 werden die Worte „oder des ständigen Amtsgericht eintreten
Amtsrichters" gestrichen. würde."
3398 Buncksgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
b) :'<j,1ch 1\l)si1l'.f. 1 wird lol(j('JHler Absatz 2 ein- (3) Das Protokoll ist den bei der Verhand-
qdiigt: lung beteiligten Personen, soweit es sie be-
,,(2) Die /.11sl.Jndiqkr'if des Amtsgerichts trifft, zur Genehmigung vorzulesen oder zur
wird dtm 11 l)i11(! 11ach der Antragstellung Durchsicht vorzulegen. Die Genehmigung ist
(:inlrc~Lend{) Vr:r;inderunu der sie begrün- zu vermerken. Das Protokoll wird von den Be-
dend<'n l l 111s ! ;i 11dc nich I bc,rührl." teiligten unterschrieben, oder es wird darin an-
gegeben, weshalb die Unterschrift unterblieben
c) Der bish('riu(~ i\bsdlz '.2 wird Absatz 3; in ist.
ihm wird das Wort „Amtsrichter" durch das
(4) Niederschriften über die Erklärung des
Wort „Rich!()r" ersetzt.
Beschuldigten, über die Angaben von Zeugen
und Sachverständigen und über das Ergebnis
45. In § 163 Abs. 2 werden die Worte „den Amts- eines Augenscheins können in einer gebräuch-
richter" durch di(~ Worte „das Amtsgericht" lichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls
ersetzt. aufgenommen werden. Die Anlage ist den Be-
teiligten vorzulesen und allein von dem Proto-
46. § 163c1 wird wie folqt qe~inclcrt: kollführer zu unterschreiben. In dem Protokoll
a) Absalz J crlüilt folgende Fassung: ist zu vermerken, daß die Anlage verlesen und
genehmigt worden ist oder welche Einwendun-
,, (J) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf
gen erhoben worden sind. Nach Beendigung
Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu er-
der Verhandlung ist unverzüglich eine Uber-
scheinen. Die §§ 133 bis 136 a, 168 c Abs. 1
tragung der Anlage des Protokolls in die ge-
und 5 gelten entsprechend. über die Recht-
wöhnliche Schrift anzufertigen und von dem
mäßigkeit der Vorführung entscheidet auf
Protokollführer zu beglaubigen. Die übertra-
Antrag des Beschuldigten das Gericht;
gung tritt für das weitere Verfahren an die
§ 161 ci Abs. 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden."
Stelle der Anlage. Der Nachweis der Unrich-
b) In Absatz 4 Satz 2 wird diP Angabe „und 3 11 tigkeit der Ubertragung ist zulässig.
durch die „bis ,.1" ersetzt.
§ 168 b
c) In Absatz 5 wc·rden die vVorte „durch die
Staatsanwaltschnft odt'r" gestrichen und die (1) Das Ergebnis staatsanwaltschaftlicher
Verweistmq ,. § 52 A.bs. 2, § 55 Abs. 2 und Untersuchungshandlungen ist aktenkundig zu
§ 136 a" durch die Verweic;ung ,,§ 52 Abs. 3, machen.
§ 55 Abs. 2, § 81 c Abs. 3 Satz 2 in Verbin- (2) Uber die Vernehmung des Beschuldigten,
dung mit § 52 Abs. ], § J 36 a" ersetzt. der Zeugen und Sachverständigen soll ein Pro-
tokoll nach den §§ 168, 168 a aufgenommen
47. In § 165 wird das Wort „f\rntsrichter" durch werden, soweit dies ohne erhebliche Verzöge-
das Wort „Richter" ersetzt. rung der Ermittlungen geschehen kann.
48. In § 166 Abs. 1 und 2 werden die Worte „dem § 168 C
Amtsrichter" durch die Worte „dem Richter", (1) Bei der richterlichen Vernehmung des
die Worte „der i\rntsrichter" durch die Worte Beschuldigten ist der Staatsanwaltschaft und
,,der Richter" und die Worte „den Amtsrich- dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet.
ter" durch clie Worte „den Richter" ersetzt.
(2) Bei der richterlichen Vernehmung eines
Zeugen oder Sachverständigen ist der Staats-
49. Nach § l G7 W(~rden folgende Vorschriften ein-
anwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Ver-
gefügt:
teidiger die Anwesenheit gestattet.
,,§ 168
(3) Der Richter kann einen Beschuldigten
Bei der Vernehmung des Beschuldigten, der von der Anwesenheit bei der Verhandlung
Zeugen und Sachverstündigen sowie bei der ausschließen, wenn dessen Anwesenheit den
Einnahme des Augenscheins hat der Richter Untersuchungszweck gefährden würde. Dies
einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu- gilt namentlich dann, wenn zu befürchten ist,
zuziehen. Jn dringenden Fällen kann der Rich- daß ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten
ter eine von ihm zu vereidigende Person als nicht die Wahrheit sagen werde.
Protokollführer zuziehen.
(4) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher Be-
§ 168 a
schuldigter einen Verteidiger, so steht ihm ein
Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen
(1) über jede richterliche Untersuchungs- Terminen zu, die an der Gerichts·stelle des Or-
handlung isl ejn Protokoll aufzunehmen. Das tes abgehalten werden, wo er in Haft ist.
Protokoll ist von dem Richter sowie dem Pro-
(5) Von den Terminen sind die zur Anwe-
tokollfühn~r zu untc,rschreibcm.
senheit Berechtigten vorher zu benachrichti-
(2) Das Protokoll muß Ort und Tag der Ver- gen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn
handlung sowje die Namen der mitwirkenden sie den Untersuchungserfolg gefährden würde.
oder beteiligten Personen angeben und ersehen Auf die Verlegung eines Termins wegen Ver-
lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des hinderung haben die zur Anwesenheit Berech-
Verfahrens beobachtet sind. tigten keinen Anspruch.
Nr. 132 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3399
§ 168 d b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(1) Bei der Einnahme eines richterlichen aa) Die Sätze 2 und 3 entfallen.
Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem bb) Satz 4 wird durch folgende Sätze 2 und
Beschuldigten und dem Verteidiger die Anwe- 3 ersetzt:
senheit bei der Verhandlung gestattet. § 168 c ,, Wird der vom Angeschuldigten erho-
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. bene Einwand der Unzuständigkeit
(2) Werden bei der Einnahme eines richter- (§ 16) verworfen, so steht dem Ange-
lichen Augenscheins Sachverständige zugezo- schuldigten sofortige Beschwerde zu.
gen, so kann der Beschuldigte beantragen, daß Im übrigen kann der Beschluß des Ge-
die von ihm für die Hauptverhandlung vorzu- richts nicht angefochten werden."
schlagenden Sachverständigen zu dem Termin c) Absatz 3 entfällt.
geladen werden, und, wenn der Richter den
Antrag ablehnt, sie selbst laden lassen. Den
vom Beschuldigten benannten Sachverständi- 62. § 202 wird wie folgt geändert:
gen ist die Teilnahme am Augenschein und an a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Ab-
den erforderlichen Untersuchungen insoweit satz; ihm wird folgender Satz angefügt:
gestattet, als dadurch die Tätigkeit der vom ,,Der Beschluß ist nicht anfechtbar."
Richter bestellten Sachverständigen nicht
behindert wird." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 entfallen.
50. Die bisherigen §§ 168 und 169 werden aufgeho- 63. In § 203 werden die Worte „nach den Ergeb-
ben. nissen der Voruntersuchung oder, falls eine
solche nicht stattgefunden hat," gestrichen.
51. Der bisherige § 168 a wird 169; in Absatz 1
Satz 1 wird das Wort „Amtsrichter" durch die 64. § 204 wird wie folgt geändert:
Worte „Richter beim Amtsgericht" ersetzt.
a) Absatz 2 entfällt.
52. § 169a wird wie folgt geändert: b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
a) In Absatz 1 werden die Worte „durch Ein-
reichung einer Anklageschrift" gestrichen. 65. § 208 entfällt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
66. § 212 wird wie folgt geändert:
53. § 169 b wird aufgehoben. a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtsrichter"
durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.
54. § 169 c entfällt.
b) Absatz 2 entfällt.
55. In § 170 Abs. 1 werden die Worte „entweder
durch einen Antrag auf gerichtliche Vorunter- 67. In§ 212b Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Amts-
suchung oder" gestrichen. richter" durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.
56. In § 173 Abs. 3 werden die Worte „eines seiner 68. § 214 erhält folgende Fassung:
Mitglieder, den Untersuchungsrichter oder den
Amtsrichter beauftragen" durch die Worte ,,§ 214
,,einen beauftragten oder ersuchten Richter be- (1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen
trauen" ersetzt. Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Die Ge-
schäftsstelle sorgt dafür, daß die Ladungen be-
57. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Buches „Ge- wirkt werden.
richtliche Voruntersuchung" wird aufgehoben.
(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptver-
handlung auf längere Zeit erstreckt, so kann
58. § 198 entfällt.
der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder
einzelner Zeugen und Sachverständigen zu
59. In § 199 Abs. 1 werden die Worte „Hat keine
einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der
Voruntersuchung stattgefunden, so entscheidet
Hauptverhandlung anordnen.
das Gericht, das für die Hauptverhandlung zu-
ständig ist," durch die Worte „Das für die (3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht
Hauptverhandlung zuständige Gericht ent- der unmittelbaren Ladung weiterer Personen
scheidet" ersetzt. zu.
(4) Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Her-
60. In § 200 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte beischaffung der als Beweismittel dienenden
„Amtsrichter als Einzelrichter" durch das Wort Gegenstände. Diese kann auch vom Gericht
,,Strafrichter" ersetzt. bewirkt werden."
61. § 201 wird wie folgt geändert: 69. In § 215 werden die Worte „und des § 208
a) Absatz 1 Satz 2 entfällt. Abs. 2" gestrichen.
3400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
70. § 2'.21 erhüll Jol~J(~ndc l\issun~J: 75. § 256 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
,,§ 221 a) Nach den Worten „Erklärungen öffentlicher
Behörden" werden die Worte „sowie der
Der Vorsi tzcnd(~ des Gerichts kann auch von Arzte eines gerichtsärztlichen Dienstes"
Arnls wegen dte HerbPischaffung weiterer als eingefügt.
Bcweismi !tel dienender Gegenstände anord-
nen." b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Dasselbe gilt für Gutachten über die Aus-
71. § 222 Abs. 1 crhült fol~Jende Fassung: wertung eines Fahrtschreibers, die Bestim-
,, (1) Das Gericht hat die geladenen Zeugen mung der Blutgruppe oder des Blutalkohol-
und SachV(!rständigen der Staatsanwaltschaft gehalts einschließlich seiner Rückrechnung
und dem Angeklagten rechtzeitig namhaft zu sowie für ärztliche Berichte zur Entnahme
machen und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort von Blutproben."
anzugeben. Macht die Staatsanwaltschaft von
ihrem Recht nach § 214 Abs. 3 Gebrauch, so 76. § 267 wird wie folgt geändert:
hat sie (fü' geladenen Zeugen und Sachverstän- a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
digen dem Gericht und dem Angeklagten recht- ,, (4) Verzichten alle zur Anfechtung Be-
zeitig namhaft zu machen und deren Wohn- rechtigten auf Rechtsmittel oder wird inner-
oder Aufenthaltsort anzugeben." halb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt,
so müssen die erwiesenen Tatsachen, in de-
72. § 224 erhält folgende Fassung: nen die gesetzlichen Merkmale der Straftat
,,§ 224 gefunden werden, und das angewendete
Strafgesetz angegeben werden. Den weite-
(1) Von den zum Zweck dieser Vernehmung ren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das
anberaumten Terminen sind die Staatsanwalt- Gericht unter Berücksichtigung der Um-
schaft, der Angeklagte und der Verteidiger stände des Einzeltalls nach seinem Ermes-
vorher zu benachrichtigen; ihrer Anwesenheit sen. Die Urteilsgründe können innerhalb
bei der Vernehmung bedarf es nicht. Die Be- der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen
nachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Frist ergänzt werden, wenn gegen die Ver-
Untersuchungserfolg gefährden würde. Das säumung der Frist zur Einlegung des
aufgenommene Protokoll ist der Staatsanwalt- Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den
schaft und dem Verteidiger vorzulegen. vorigen Stand gewährt wird."
(2) Hat ein nicht in Freiheit befindlicher b) In Absatz 5 werden folgende Sätze 2 und 3
Angeklagter einen Verteidiger, so steht ihm angefügt:
ein Anspruch auf Anwesenheit nur bei solchen
,, Verzichten alle zur Anfechtung Berechtig-
Terminen zu, die an der Gerichtsstelle des
ten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb
Ortes abgehalten werden, wo er in Haft ist."
der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so
braucht nur angegeben zu werden, ob die
73. § 228 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat
„Uber die Aussetzung einer Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
oder deren Unterbrechung nach § 229 Abs. 2 nicht festgestellt worden ist. Absatz 4
entscheidet das Gericht." Satz 3 ist anzuwenden."
74. § 229 erh~ilt folqende Fassung: 77. § 268 wird wie folgt geändert:
,,§ 229 a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Eine Ifouptverhandlung darf bis zu zehn ,,Das Urteil wird durch Verlesung der Ur-
Tagen unterbrochen werden. teilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe
verkündet."
(2) Hat die Hauptverhandlung bereits an
mindestens zehn Tagen stattgefunden, so darf b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
sie unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 gefügt:
einmal auch bis zu dreißig Tagen unterbrochen ., (3) Das Urteil soll am Schluß der Ver-
werden. Ist die Hauptverhandlung sodann an handlung verkündet werden. Es muß späte-
mindestens zehn Tagen fortgesetzt worden, so stens am elften Tage danach verkündet
darf sie ein zweites Mal nach Satz 1 unter- werden, andernfalls mit der Hauptverhand-
brochen werden. lung von neuem zu beginnen ist. § 229
11
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Wird die Hauptverhandlung nicht späte-
stens am Tage nach Ablauf der in Absatz 1 c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
oder 2 bezeichneten Frist fortgesetzt, so ist mit
ihr von neuem zu beginnen. Ist der Tag nach 78. In § 270 Abs. 4 Satz 1 werden das Wort „Amts-
Ablauf der Frist ein Sonntag, ein allgemeiner richter" durch das Wort „Strafrichter" ersetzt
Feiertag oder ein Sonnabend, so kann die sowie der Bei,strich und die Worte „falls nicht
Hauptverhandlung am nächsten Werktag fort- eine Voruntersuchung stattgefunden hat, ge- 11
gesetzt werden." strichen.
Ni. 1:12 Td~J der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3401
79. In § 27] Abs. 2 WPrd<:n rwch den1 Wort 85. In § 312 wird das Wort „Amtsrichters" durch
„ Hauptve:~rhc:1ndlun!J II
die Worte „ vor dem da.s Wort „Strafrichters" ersetzt.
Strafrichter und dem Schüffongericht" einge-
fügt. 86. § 315 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „ ein Gesuch
80. § 275 wird wit) fol\JI. !Je~inderl.:
um" durch die Worte „einen Antrag auf",
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: die Worte „jenes Gesuchs" durch die
,,(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht Worte „jenes Antrag•s" und die Worte „des
bereits vollstündig in das Protokoll aufge- Gesuchs um" durch die Worte „des Antrags
nomnwn worden, so ist es unverzüglich zu auf" ersetzt.
den Ak len zu brlnrJen. Dies muß spätestens b) In Absatz 3 werden die Worte „Gesuch um"
fünf Wochen ndch d<'r Verkündung gesche-
durch die Worte ,,Antrag auf" ersetzt
hen; dinS(' Fr.ist verlüngert sich, wenn die
l ldupl.verlland lu11u LingPr ids drei Tage ge- 87. § 329 wird wie folgt geändert:
dmiert hctl, um zw<)i Woclwn, und wenn die
llc1uptv<:rhrn1dlunq lün~wr als zelrn. Tage ge- a) Absatz 1 erhält folgende Fas'sung:
dauert }wt. für jP<lPn b(:qonnenen Abschnitt ,,(1) Ist bei Beginn einer Hauptverhand-
von zdm JlaupLvcrl1ilndlungstagen um wei- lung weder der Angeklagte noch in den
tc-:re ZW(:i Woclwn. Ni:!ch Ablauf der Frist Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Ver-·
dürfen diP UrtPilsgründe nicht mehr geän- treter des Angeklagten erschienen und das
dert werdt>n. Di<' Frist diHJ nur überschrit- Ausbleiben nicht genügEmd entschuldigt, so
ten W(!rclen, W('nn und solirngc das Gericht hat das Gericht eine Berufung des Ange-
durch einen ini Einzc\lfflll nicht vorausseh- klagten ohne Verhandlung zur Sache zu
baren unabwendbaren Umstand an ihrer verwerfen. Dies gilt nicht, wenn das Beru-
EinhuHuntJ qehlndert wonh~n ist. Der Zeit- fungsgericht erneut verhandelt, nachdem
punkt des Einqanqs und einer Änderung der die Sache vom Revisionsgericht zurückver-
Gründe ist von der Geschäftsstelle zu ver- wiesen worden ist. Ist die Verurteilung we-
merken." gen einzelner von mehreren Taten wegge-
fallen, so ist bei der Verwerfung der Beru-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Es" durch die fung der Inhalt des aufrechterhaltenen Ur-
Worte „Das Url.c~i.l" ersetzt. teils klarzustellen; die erkannten Strafen
können vom Berufungsgericht auf eine
81. § 294 wird wie folut w~ündcrt:
neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden."
a) In Absatz l werden die Worte „ über die
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
Voruntersuchung" durch die w·orte „ über
gefügt:
die Eröffnun9 des 1--Iauptverfahrens" ersetzt.
,. (2) Unter den Voraussetzungen des Ab-
b) In Absatz 2 wird die Verweisung ,, (§ 198)" satzes 1 Satz 1 kann auf eine Berufung der
durch die Verweisung (§ 199)" ersetzt.
11
Staatsanwaltschaft auch ohne den Ange-
klagten verhandelt werden. Eine Berufung
82. In§ 303 wird folqender Satz 2 angefügt:
der Staatsanwaltschaft kann in diesen Fäl-
,,Die Zurücknahme eines RPchtsmittels de,s An- len auch ohne Zustimmung· des Angeklag-
geklagten bedarf jedoch nicht der Zustimmung ten zurückgenommen werden, es sei denn,
des NebcnkHirwrs." daß die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 2 vorliegen."
83. § 304 wird wie fol~Jt 9ci:inderl.:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
a) In Absatz 1 werden die Worte „des Unter-
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-
suchungsrichters," gestrichen und das Wort
gefügt:
„Amtsrichters" durch die Worte „Richters
im Vorverfohn:n" ersetzt. 11 (4) Sofern nicht nach Absatz 1 oder 2
verfahren wird, ist die Vorführung oder
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: Verhaftung des Angeklagten anzuordnen.
aa) In Nummer 2 werd(~n der Beistrich und Hiervon ist abzusehen, wenn zu erwarten
die Worte „den Angeschuldigten außer ist, daß er in der neu anzuberaumenden
Verfolgung setzfm" gestrichen, Hauptverhandlung ohne Zwangsmaßnah-
bb) In Nummer 5 werden nach der Verwei- men erscheinen wird."
sung ,,(§ 453 Abs. 2 Satz 3)," die Worte
,,die Anordnung vorläufiger Maßnah- 88. In§ 330 wird folgender Absatz 2 angefügt:
men zur Sicherung des Widerrufs ,, (2) Bleibt allein der geset.zU ehe Vertreter in
(§ 453 c)," eingefügt. der Hauptverhandlung aus, so ist ohne ihn zu
verhandeln. Ist weder der gesetzliche Vertreter
84. In § 306 Abs. 2 werden dc1s Wort „Amtsrich- noch der Angeklagte bei Beginn einer Haupt-
ters" durch das Wort „Richters" und der Bei- verhandlung erschienen, so gilt § 329 Abs. 1
strich durch das Wort und" ffrsetzt sowie die
II entsprechend; ist lediglich der Angeklagte
Worh~ "11ncl des Untersuchungsrichters" ge- nicht erschienen, so gilt § 329 Abs. 2 Satz 1
strichen. entsprechend."
3402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
89. In § ]38 Nr. 7 werden vor dem Strichpunkt die fassungsgesetzes. Der Verurteilte kann An-
Worte „oder diese nicht innerhalb des sich aus träge nach den §§ 364 a, 364 b oder einen An-
§ 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeit- trag auf Zulassung der Wiederaufnahme des
raums zu den Akten gebracht worden sind" Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen,
ein~Jefügl.. dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet
den Antrag dem zuständigen Gericht zu.
90. § 342 wird wie folqt ~Jeänderl: (2) Die Entscheidungen über Anträge nach
a) In Absatz 2 werden die Worte „ein Gesuch den §§ 364 a, 364 b und den Antrag auf Zulas-
um" durch die Worte „einen Antrag auf", sung der Wiederaufnahme des Verfahrens er-
die Worte „jenes Gesuchs" durch die gehen ohne mündliche Verhandlung."
Worte „jenes Antrags" und die Worte „des
Gesuchs um" durch die Worte „des Antrags 93. § 369 Abs. 3 wird folgendermaßen geändert:
auf" ersetzt. a) In Satz 2 wird die Verweisung „Die §§ 194,
b) In Absatz 3 werden die Worte „Gesuch um" 224 Abs. 1" durch die Verweisung ,,§ 168 c
durch die Worte „Antrag auf" ersetzt. Abs. 3, § 224 Abs. 1" ersetzt.
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
91. Nach § 364 werden folgende Vorschriften ein-
gefügt: „Befindet sich der Angeklagte nicht auf
,,§ 364 a
freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf
Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der
Das für die Entscheidungen im Wiederauf- Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird,
nahmeverfahren zuständige Gericht bestellt wo er sich in Haft befindet, und seine Mit-
dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, wirkung der mit der Beweiserhebung be-
auf Antrag einen Verteidiger für das Wieder- zweckten Klärung nicht dienlich ist."
aufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwie-
rigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwir- 94. § 377 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
kung eines VcrleidirJers geboten erscheint.
,, (3) Ubernimmt die Staatsanwaltschaft die
§ 364 b
Verfolgung, so erhält der Privatkläger die Stel-
lung eines Nebenklägers."
(1) Das für die Entscheidungen im Wieder-
aufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt 95. § 385 wird wie folgt geändert:
dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat,
auf Antrag einen Verteidiger schon für die a) Absatz 2 entfällt.
Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfah- b) Die Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 bis 5.
rens, wenn
1. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte 96. In § 395 Abs. 1 werden nach Satz 1 der Punkt
dafür vorliegen, daß bestimmte Nachfor- durch einen Beistrich ersetzt und folgende
schungen zu Tatsachen oder Beweismitteln Worte angefügt:
führen, welche die Zulässigkeit eines An- „in Verfahren bei Strafbefehlen jedoch erst
trags auf Wiederaufnahme des Verfahrens dann, wenn Termin zur Hauptverhandlung an-
begründen können, beraumt (§ 408 Abs. 2, § 411 Abs. 1) oder der
2. wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls abgelehnt
Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidi- worden ist."
gers geboten erscheint und
3. der Verurteilte außerstande ist, ohne Beein- 97. § 396 wird wie folgt geändert:
trächtigung des für ihn und seine Familie In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten
„Eine vor Erhebung der öffentlichen Klage bei
einen Verteidiger zu beauftrag(~n.
der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ein-
Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger be- gegangene Anschlußerklärung wird mit Erhe-
stellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch bung der öffentlichen Klage wirksam."
Beschluß fest, daß die Voraussetzungen der
Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen. 98. ,§ 397 wird wie folgt geändert:
(2) Für dEm Nachweis der Voraussetzungen a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
de,s Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 118 Abs. 2 gefügt:
der Zivilprozcßordnung entsprechend."
,, (2) Der Beschluß, der das Verfahren nach
92. § 367 erhält folgende Fassung: § 153 Abs. 2, § 153 a Abs. 2 oder § 153 b
Abs. 2 einstellt, kann vom Nebenkläger
,,§ 367 nicht angefochten werden."
(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren
und über den Antrag zur Vorbereitung eines 99. In§ 399 Abs. 1 werden nach dem Wort „bedürf-
den besonderen Vorschriften des Gerichtsver- ten" die Worte „außer in den Fällen des § 401
Wiederaufnahmeverf ahren s richtet sich nach Abs. 1 Satz 2" eingefügt.
Nr. l'.l:2. ·rc1tJ c](']' Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3403
100. § 400 wird iltilqPlwbcn. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:
101. § 401 wird wie fol9t qt>änd<'rl:
,, (3) Die Klage und der Einspruch können
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende bis zur Verkündung des Urteils im ersten
Sätze 2 und 3 ersetzt: Rechtszug zurückgenommen werden. § 303
„Geschieht der Anschluß ni:lch ergangenem gilt entsprechend."
Urteil zur Einlc\!JUng eines Rechtsmittc~ls, so c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
ist dem Nebenkläger das angefochtene Ur-
teil sofort zuzustellen. Die Frist zur Begrün-·
dung des Rechtsmittels beginnt mit Ablauf 105. § 412 wird wie folgt geändert:
der für die Staatsanwaltschaft laufenden a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz
Frist zur Ei.nlegung des Rechtsmittels oder,
und erhält folgende Fassung:
wenn das Urteil dem Nebenkläger noch
nicht zugestellt war, mit der Zustc,~llung des „Ist bei Beginn einer HauptverhandhrnfJ
Urteils an ihn auch dann, wenn eine Ent- der Angeklagte weder erschienen noch
scheidunq über die Berechtigung des Ne- durch einen Verteidiger vertreten und ist
bcnkläuers zum Anschluß noch nicht ergan- das Ausbleiben nicht genügend entschul-
~Jen ist." digt, so ist § 329 Abs. 1, 3 und 4 entspre-
chend anzuwenden. Hat der gesetzliche
b) Nach Absatz l werden folgende Absätze 2 Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch
und 3 eingef ürJt: § 330 entsprechend anzuwenden."
,, (2) War der Nebenkläger in der Haupt-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
verhandlung anwesend oder durch einen
Anwalt vertreten, so beginnt für ihn die
Frist zur Einlegung des Rechtsmittels auch 106. § 430 Abs. 4 entfällt.
dann mit der Verkündung des Urteils, wenn
er bei dieser nicht mehr zugegen oder ver- 107. § 441 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
treten war; er kann die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Frist nicht wegen fehlender 108. Nach § 450 wird folgender § 450 a eingefügt:
Rechtsmittelbelehrung beanspruchen. Ist ,,§ 450 a
der Nebenkläger in der Hauptverhandlung
überhaupt nicht anwesend oder vertreten (1) Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe
gewesen, so beginnt die Frist mit der Zu- ist auch die im Ausland erlittene Freiheitsent-
stellung dc• r Urtc~ilsformel an ihn. ziehung anzurechnen, die der Verurteilte in
einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der
(3) Hat allein der Nebenkläger Berufung
Strafvollstreckung erlitten hat. Dies gilt auch
eingelegt, so ist diese, wenn bei Beginn
dann, wenn der Verurteilte zugleich zum
einer Hauptverhandlung weder der Neben-
Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert wor-
kläger noch für ihn ein Rechtsanwalt er-
den ist.
schienen ist, unbeschadet der Vorschrift
des § 301 sofort zu verwerfen. Der Neben- (2) Bei Auslieferung zum Zwecke der Voll-
kläger kann binnen einer Woche nach der streckung mehrerer Strafen ist die im Ausland
Versäumung unter den Voraussetzungen erlittene Freiheitsentziehung auf die höchste
der §§ 44 und 45 die Wiedereinsetzung in Strafe, bei Strafen gleicher Höhe auf die Strafe
den vorigen Stand beanspruchen." anzurechnen, die nach der Einlieferung des
Verurteilten zuerst vollstreckt wird.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
(3) Das Gericht kann auf Antrag der Staats-
102. § 407 wird wie folgt geändert: anwaltschaft anordnen, daß die Anrechnung
ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtsrichters"
Hinblick auf das Verhalten. des Verurteilten
durch das Wort „Strafrichters'' ersetzt.
nach dem Erlaß des Urteils, in dem die dem Ur•
b) In Absatz 3 wird das Wort „Amtsrichter" teil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststel-
durch das Wort „Strafrichter" ersetzt. lungen letztmalig geprüft werden konnten,
c) Absatz 4 Satz l und 2 entfällt. nicht gerechtfertigt ist. Trifft das Gericht eine
solche Anordnung, so wird die im Ausland er-
103. § 408 wird wie folgt geändert: littene Freiheitsentziehung, soweit ihre Dauer
die Strafe nicht überschreitet, auch in einem
In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz l und 2 anderen Verfahren auf die Strafe nicht ange-
wird jeweils das Wort „Amtsrichter" durch rechnet."
das Wort „Strafrichter" ersetzt.
104. § 411 wird wie folgt geändert: 109. In § 453 a Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „ein
· Mitglied des Gerichts beauftragen oder einen
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: Amtsrichter darum ersuchen" durch die Worte
,, (l) Bei rechtzeitigem Einspruch wird Ter- ,,einen beauftragten oder ersuchten Richter be-
min zur Hauptverhandlung anberaumt." trauen" ersetzt.
3404 Bunclesw-~setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
110. Nil eh § 4:i:3 b wird lol<Jl'llder § 45:l c eingefügt: 2. § 24 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,,§ 453 C „ 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach
(l) Sind hinreichende Gründe für die An- § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Ober-
rwhme vorhiJndcn, daß die Aussetzung wider- landesgerichts nach § 120 begründet ist,".
rufen wird, so kurm das Gericht bis zur Rechts-
kraft des Widerrufsbe,schlusses, um sich der 3. In § 25 werden die Worte „allein entscheidet"
Person des Verurteilten zu versichern, vorläu- durch die Worte „entscheidet als Strafrichter"
fige Maßnuhrnen treffen, notfalls, unter den und in Nummer 3 die Worte „zum Einzelrich-
Voruussetzungen des § 112 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, ter" durch die Worte „vor dem Strafrichter"
einen I-Iaftbdchl erlassen. ersetzt.
(2) Die m1f Grund eines Haftbefehls nach
4. In § 28 werden die Worte „Richter beim Amts-
Absatz 1 erlitten<: Haft wird auf die zu voll-
gericht allein" durch das Wort „Strafrichter"
streckende Freiheitsstrafe angerechnet. § 33
ersetzt.
Abs. 4 Satz l, §§ 114 bis 115 a, § 119 gelten ent-
sprechend." 5. § 33 wird wie folgt geändert:
111. In § 454 Abs.] Sil1.z 1 wird nuch der Verwei- a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
sung ,,§§ 45] h" die V<:rwc,isunq ,, , 453 c" ein- ,, 1. Personen, die bei Beginn der Amts-
gefügt. periode das fünfundzwanzigste Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben wür-
112. In § 462 Abs. 1 Satz l wird die Angabe „den den;".
§§ 458 bis 461" durch die Angabe ,,§ 450 a
Abs. 3 Satz 1, §§ 458 bis 461" ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
113. In § 464 a Abs. 1 wird folgender Satz 3 ange- „2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr
fügt: vollendet haben oder es bis zum Beginn
,,Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederauf- der Amtsperiode vollenden würden; 11
•
nahme des durch ein rechtskräftiges Urteil ab- c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
geschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Nummern 3 und 4.
Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens
(§§ 364 a und 364 b) entstandenen Kosten, so- 6. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
weit sie durch einen Antrag des Verurteilten a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
verursacht sind."
,,5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Poli-
114. § 464 b wird wie folgt geändert: zeivollzugsbeamte, Bedienstete des Straf-
vollzugs sowie hauptamtliche Bewäh-
a) Als Satz 2 wird eingefügt:
rungs- und Gerichtshelfer;".
,,Auf Antrag ist auszusprechen, daß die fest-
gesetzten Kosten und Auslagen von der An- b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
bringung des Festsetzungsantrags an mit angefügt:
vier vom Hundert zu verzinsen sind." „ 7. Personen, die acht Jahre lang als
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. ehrenamtliche Richter in der Strafrechts-
pflege tätig gewesen sind und deren
115. In § 467 Abs. 1 werden die Worte „außer Ver- letzte Dienstleistung zu Beginn der
folgung gesetzt oder wird" durch die Worte Amtsperiode weniger als acht Jahre zu-
11 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn rückliegt."
abgelehnt oder" ersetzt.
7. § 35 wird wie folgt geändert:
116. § 467 a wird wie folgt ~Jectndert: Die Nummern 2 bis 6 erhalten folgende Fas-
a) Absatz 2 entfällt. sung:
b) Die Absützc 3 und 4 werden Absätze 2 ,,2. Personen, die in der vorhergehenden Amts-
und 3. periode die Verpflichtung eines ehrenamt-
lichen Richters in der Strafrechtspflege an
117. In§ 471 Abs. 2 werden die Worte „der Beschul- vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Perso-
digte außer Verfolgung gesetzt oder" durch die nen, die bereits als ehrenamtliche Richter
Worte „die Klage gegen den Beschuldigten zu- tätig sind;
rückgewiesen oder wird dieser" ersetzt. 3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kin-
derkrankenschwestern, Krankenpfleger und
Artikel 2 Hebammen;
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes 4. Apothekenleiter, die keinen weiteren
Apotheker beschäftigen;
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-
ändert: 5. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen
die unmittelbare persönliche Fürsorge für
1. In § 21 e Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „die ihre Familie die Ausübung des Amtes in be-
Untersuchungsrichter und" gestrichen. sonderem Maße erschwert;
Nr. 1 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3405
G. P(!rsonen, diP das fünfundsechzigste Lebens- 14. In § 51 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Wahl-
jc1hr vollendet haben oder es bis zum Ende periode" durch das Wort „Amtsperiode" ersetzt.
der Amlsperiod(! vollendet haben würden,"
15. § 54 wird wie folgt geändert:
8. § 36 wird wie folgt geünderl.: a) Absatz 2 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 erhtilt folgende Passung: b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
,, (1) Die Gemeinde stellt in jedem vierten
Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. 16. § 58 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Für die Aufnahme in die Liste ist die Zu-
stimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für
erforderUch." die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Straf-
sachen ganz oder teilweise, Entscheidungen be-
b) Nach Absatz 1 wird fol~iendc~r Absatz 2 ein- stimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfe-
gefügt: ersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten
,, (2) Die Vorsch lagslistc soll alle Gruppen von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungs-
der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, bereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern
Beruf und sozialer Stellung angemessen be- die Zusammenfassung für eine sachdienliche
rücksichtigen. Sie n1uß Geburtsnamen, Fami- Förderung oder schnellere Erledigung der Ver-
lienrwmen, Vornamen, Tag und Ort der Ge- fahren zweckmäßig ist."
burt, Wohnanschrift und Beruf der vorge-
schlagenen Personen enthalten." 17. In § 60 werden die Worte „ und Untersuchungs-
c) Die bisherigen Absütze 2 und 3 werden Ab- richter bestellt" gestrichen.
sätze 3 und 4.
18. § 73 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
9. § 39 erhält fo]g(mdP Fassung: ,,(1) Die Strafkammern entscheiden über Be-
,,§ 39 schwerden gegen Verfügungen des Richters
beim Amtsgericht, gegen Entscheidungen des
Der Richter beim Amtsgericht stellt die Vor- Richters beim Amtsgericht und der Schöffen-
schlagslisten der Gemeinden zur Liste des Be- gerichte sowie über Anträge auf gerichtliche
zirks zusammen und bereitet den Beschluß über Entscheidung in den Fällen des § 161 a Abs. 3
die Einsprüche vor. Er hat die Beachtung der der Strafprozeßordnung."
Vorschriften des § 36 Abs. 3 zu prüfen und die
Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen."
19. § 74 wird wie folgt geändert:
10. In § 40 Abs. 1 wird das Wort „zweite" durch das a) In Absatz 1 Satz 1- werden nach dem Wort
Wort „vierte" ersetzt. „Amtsgerichts" der Beistrich und die Worte
,, des Schwurgerichts" gestrichen.
11. § 42 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:
a) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1;
in ihm werden die Worte „zwe,i Geschäfts- ,, (2) Für die Verbrechen
jahre" durch die Worte „vier Geschäfts- 1. des sexuellen Mißbrauchs von Kindern
jahre" ersetzt. mit Todesfolge (§ 176 Abs. 4 des Straf-
gesetzbuches),
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 an-
2. der Vergewaltigung mit Todesfolge
gefügt:
(§ 177 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
,, (2) Bei der Wahl soll darauf geachtet
3. der sexuellen Nötigung mit Todesfolge
werden, daß alle Gruppen der Bevölkerung
(§ 178 Abs. 3 des Strafgesetzbuches),
nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer
Stellung angemessen berücksichtigt wer- 4. des Mordes (§ 211 des Strafgesetz-
den." buches),
5. des Totschlags (§ 212 des Strafgesetz-
buches),
12. § 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
6. der Kindestötung (§ 217 des Strafgesetz-
,, (2) Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu buches),
bemessen, daß voraussichtlich jeder zu nicht 7. der Aussetzung mit Todesfolge (§ 221
mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Abs. 3 letzter Halbsatz des Strafgesetz-
Jahr herangezogen wird." buches),
8. der Körperverletzung mit Todesfolge
13. In § 45 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: (§ 226 des Strafgesetzbuches),
„Die Auslosung ist so vorzunehmen, daß jeder 9. der Vergiftung mit Todesfolge (§ 229
ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Abs. 2 letzter Halbsatz des Strafgesetz-
Sitzungstagen herangezogen wird." buches),
3406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
l 0. der Frei1H)itsberc1ubung mit Todesfolge für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in
(§ 2]9 Abs. J clf:S Strafg('S('.lzhuches), § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuwei-
11. dPs c)rpresserischen Menschenraubes sen, sofern dies der sachlichen Förderung der
rn it Todesfolge (§ 2]9 cl Abs. 2 des Straf- Verfahren dient. Die Landesregierungen können
g<'sdzbuches), die Ermächtigung auf die Landesjustizverwal-
12. der Ceisel nahme mit TodPsfolge (§ 239 b tungen übertragen.
Abs. 2 in Verbindung mit § 239 a Abs. 2 (2) Die Landesjustizverwaltung verteilt die
des Strnfgesetzbuches), Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf sämt-
13. des Raubes mit Todesfolge (§ 251 des liche Amtsgerichte des durch Rechtsverordnung
Strafgesetzbuches), nach Absatz 1 gebildeten Bezirks."
14. dc~s räuberischen Diebstahls mit Todes-
22. § 76 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
folge (§ 252 in Verbindung mit § 251 des
Strn fgesc'tz buches), ,, (2) In der Hauptverhandlung ist die Straf-
15. der räuberischen Erpressung mit Todes- kammer besetzt:
folge (§ 255 in Verbindung mit § 251 des mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen
Strafgesetzbuches), (kleine Strafkammer), wenn sich die Berufung
16. der besonders schweren Brandstiftung gegen ein Urteil des Strafrichters richtet;
(§ 307 des Strafg(~setzbuches), mit drei Richtern einschließlich des Vorsit-
17. des Herbeiführens einer Explosion durch zenden und zwei Schöffen bei den in § 74
Kernenergie (§ 310 b Abs. 1 bis 3 des Abs. 2 bezeichneten Strafsachen (Schwur-
Strafgesetzbuches), gericht);
18. des Herbeiführens einer Sprengstoff- mit drei Richtern einschließlich des Vorsit-
explosion mit Todesfolge (§ 311 Abs. 1 zenden und zwei Schöffen in allen übrigen
bis 3 des Strafgesetzbuches), Fällen (große Strafkammer)."
19. des Mißbrauchs ionisierender Strahlen
gegenüber einer unübersehbaren Zahl 23. § 77 wird wie folgt geändert:
von Menschen (§ 311 a Abs. 2 des Straf- a) In Absatz 1 werden nach den Worten „Für
gesetzbuches), die Schöffen" die Worte „beim Schwurge-
20. des Herbeiführens einer lebensgefähr- richt und die Schöffen eingefügt.
11
denden Uberschwemmung mit Todes- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
folge (§ 312 letzter Halbsatz des Straf-
aa) In Satz 1 werden die Worte „Die Lan-
gesetzbuches),
desjustizverwaltung" durch die Worte
21. des Angriffs auf den Luftw~rkehr mit ,,Der Präsident des Landgerichts" er-
Todesfolge (§ 316 c Abs. 2 des Straf- setzt und nach dem Wort „Haupt-
gesetzbuches), schöffen" die Worte „für das Schwurge-
22. der Beschädigung wichtiger Anlagen mit richt und für die Strafkammer" einge-
Todesfolge (§ 321 Abs. 2 letzter Halb- fügt.
satz des Strafgesetzbuches), bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:
23. der gemeingefährlichen Vergiftung mit „Der Präsident des Landgerichts stellt
Todesfolge (§ 324 letzter Halbsatz des die Namen der Hauptschöffen zu den
Strafgesetzbuches) Schöffenlisten für das Schwm.:gericht
ist eine Strafkammer als Schwurgericht zu- und für die Strafkammer zusammen."
ständig.§ 120 bleibt unberührt." c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in „An die Stelle des Richters beim Amtsgericht
ihm werden die Worte „Richters beim Amts- tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in
gericht" durch das Wort „Strafrichters" der die Hauptschöffen an den einzelnen or-
ersetzt. dentlichen Sitzungen des Schwurgerichts und
der Strafkammern teilnehmen, der Präsident
des Landgerichts; § 46 Abs. 1 gilt entspre-
20. § 74 c Abs. 1 Nr. 4 Prhäli folgende Fassung:
chend."
„4. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbe-
,, (4) Ein ehrenamtlicher Richter darf für
wirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanz-
dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als
monopol-, Steuer- und Zollrecht, auch so-
Schöffe für das Schöffengericht oder als
weit dessen Strafvorschriften nach anderen
Gesetzen anwendbar sind,". Schöffe für die Strafkammer oder als Schöffe
beim Schwurgericht bestimmt werden. Ist
jemand für dasselbe Geschäftsjahr in einem
21. Nach § 74 c wird folgender § 74 d f-~ingefügt: Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in
mehreren Bezirken zu diesen Ämtern be-
,,§ 74 d
stimmt worden, so hat der Einberufene das
(1) Die Landesregierungen werden ermäch- Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst ein-
tigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht berufen wird."
Nt. U'.~ Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3407
24. § 7B wird wiP lolql !J(:ii1ul< 1 rl: 31. § 139 wird wie folgt geändert:
il) /\bsillZ 1 ('rl1iill lol\JC!Hl<: , . dSSl.lll9: a) In Absatz 1 werden die Worte „mit. Ein-
,, (1) Dic- Ltt tl(J<:sn'o iPrunq<'n werden er- schluß" durch das Wort „einschließlich" er-
tniicll I io L, d 11 rch R<'Cl1 I sv< rordrrn ng wegen
1 setzt.
qroß<'r Ellll<:rtrnn!J :;.u dPm Sitz e.ines Land- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
~wrichts bei ( irw111 /\n1tsw:richt für den Be-
1
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
zirk cii1ws odc-r m< hn~n·r /\rntsgerichte eine
1
schwerden" die Worte „und Anträge auf
Slntfkilrnnwr :;u bild<•n und ihr für diesen
gerichtliche Entscheidung (§ 161 a Abs. 3
B<izi rk <li<~ t1csil1ril.<• Tiitiqkcil der Strafkam-
der Strafprozeßordnung)" eingefügt.
1rwr des l..il!Hlqc:ric!Jts od<'r <'inen Teil dieser
Tiitiuk<'iL ZllZIIW(!iS(:11. Di(! in § 74 Abs. 2 bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „ab-
bezeichn<'lcn Vc·rbrc:chcn dürkn einer nach gelehnt" der Beistrich und die Worte
Satz 1 !J('bildclc:n S!rafkdmmer nicht zuge- „der Angeschuldigte außer Verfolgung
wiesen werden. Die' La ndesrq1 icrungen kön- gesetzt" gestrichen.
nen die J_!rrniichlinun~J auf die Landes-
j u s I i z v P r w c1 111111 \ J <' n i i lH' rl. r d ~Jen. " 32. Nach§ 140 wird folgender Titel eingefügt:
b) Absatz] wird wi<' fol9I 9ei1ndert: „9 a. Titel
aa) In Satz l wPrden die Worte „Die Landes-
Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren
justizverwc1lt.unu" durch die Worte „Der
Prüsidc'rll dt'S Landqerichts" ersetzt. in Strafsachen
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung: § 140 a
„Die sonsU~wn in § 77 dem Präsidenten (1) Im Wiederaufnahmeverfahren entschei-
des Landgerichts zugewiesenen Ge- det ein anderes Gericht mit gleicher sachlicher
schäfte nimmt der Vorsitzende der Straf- Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Ent-
kammer wahr." scheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens richtet. Uber einen Antrag ge-
25. Der Sechste Titel „Schwurgerichte" wird auf- gen ein im Revisionsverfahren erlassenes Urteil
gehoben. entscheidet ein anderes Gericht der Ordnung
des Gerichts, gegen dessen Urteil die Revision
26. In § 116 Ab.c;. 1 Satz 2 werden die Worte „Un- eingelegt war.
tersuchungsrichter und" sowie die Worte „zum
(2) Das Präsidium des Oberlandesgerichts
Untersuchungsrichter oder zu dessen Vertreter
bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die
für einen Teil seiner Gc~schäfte sowie" gestri-
chen. Gerichte, die innerhalb seines Bezirks für die
Entscheidungen in Wiederaufnahmeverfahren
örtlich zuständig sind.
27. In § 120 Abs. 3 Scltz 2 wird das Klammerzitat
,,(§ 168 a Abs. l Satz l der Strafprozeßordnung)" (3) Ist im Bezirk eines Oberlandesgerichts nur
durch das Klan1merzitat ,,(§ 169 Abs. 1 Satz 1 ein Landgericht eingerichtet, so entscheidet über
der Strafprozeßordnung)" ersetzt. den Antrag, für den nach Absatz 1 das Land-
gericht zuständig ist, eine andere Strafkammer
28. In § 121 Abs. l Nr. 1 Buchstabe c werden die des Landgerichts, die vom Präsidium des Ober-
Worte „der großen Strafkammer und des landesgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres
Schwurgerichts" durch die Worte „des Land- bestimmt wird. Die Landesregierungen werden
gerichts im ersten Rechtszug" ersetzt. ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach
Absatz 2 zu treffende Entscheidung des Präsi-
29. In § 122 Abs. 2 werden die Worte „oder der diurns eines Oberlandesgerichts, in dessen Be-
Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen" zirk nur ein Landgericht eingerichtet ist, dem
gestrichen. Präsidium eines benachbarten Oberlandes-
gerichts für solche Anträge zuzuweisen, für die
nach Absatz 1 das Landgericht zuständig ist.
30. § 135 wird wie folgt geändert:
Die Landesregierungen können die Ermäch-
a) In Absatz 1 werden die Worte „der Schwur- tigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
gerichte und gegen die Urteile der großen justizverwaltungen übertragen.
Strafkammern" durch die Worte „der Land-
(4) In den Ländern, in denen nur ein Ober-
gerichte" ersetzt.
landesgericht und nur ein Landgericht einge-
b) In Absatz 2 werden das Wort „sowie" durch richtet sind, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
einen Beistrich, die Verweisung ,, (§ 168 a Die Landesregierungen dieser Länder werden
Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung)" durch ermächtigt, mit einem benachbarten Land zu ver-
die Verweisung ,,(§ 169 Abs. 1 Satz 2 der einbaren, daß die Aufgaben des Präsidiums
Strafprozeßordnung)" ersetzt und sodann die des Oberlandesgerichts nach Absatz 2 einem
Worte „sowie über Antrüge gegen Entschei- benachbarten, zu einem anderen Land gehören-
dungen des Generalbundesanwalts in den in den Oberlandesgericht für Anträge übertragen
§ 161 a Abs. 3 cJ0.r Strafprozeßordnung be- werden, für die nach Absatz 1 das Landgericht
zeichneten Fällen" angefügt. zuständig ist.
3408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(5) In d<'n L;i,1d<!rn, in <fonen nur ein Land- rerer Amtsgerichte eingerichtet wird. Die
gericht eingcricl1lcl. ist und einem Amtsgericht Landesregierungen können die Ermächtigung
die Strnfsach<'n für die Bezirke der anderen durch Rechtsverordnung auf die Landesju-
Amts9criclitc zuqc•wiescn sind, gelten Absatz 3 stizverwaltungen übertragen."
Sc1tz l und Abscllz ~ Sc1tz 2 entspr<~chend.
(b) Wird die Wiedc,raulnahmc~ des Verfah- 2. In § 34 Abs. 1 wird das Wort „Amtsrichter"
rens beantragt, das von einem Oberlandes- durch die Worte „Richter beim Amtsgericht"
gericht im ersten Red1 l.szug entschieden worden ersetzt.
war, so ist ein anderer Semit dieses Oberlandes-
gerichts zustüncliq. § 120 Abs. 5 Satz 2 gilt ent- 3. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „zwei"
sprechend. durch das Wort „vier" ersetzt.
(7) Für Entscheidungen über Anträge zur
4. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Einzelrich-
Vorben!itung eines Wiederaufnahmeverfahrens
ter" durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.
gelten die /\bsütze 1 bis G entsprechend."
5. In § 40 Abs. 3 werden die Worte „oder eine Vor-
33. § 152 Abs. 2 PrhJlt folg<'t1d<' FdSSLtng:
untersuchung (§ 178 der Strafprozeßordnung)"
,,(2) Die LiJndPsregicrungen werden ermäch- gestrichen.
tigt, durch Rech tsverorclnung diejenigen Beam-
ten- und /\n9estellten9ruppen zu bezeichnen, 6. § 61 wird aufgehoben.
auf die diese Vorschrift anzuwenden ist. Die
Angestellten müssen im öffentlichen Dienst 7. In§ 69 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „beidem
stehen, das 21. LPbensjahr vollendet haben und Schlußgehör (§ 169 b der Strafprozeßordnung)
mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Be- und" gestrichen.
amten- oder A n~~estelltengruppen tätig gewesen
sein. Die Landesregierungen können die Er-
8. In § 82 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
mächtigung durcb RE~chtsvcrordnung auf die
Landcsjustizverwallunuen übertrngen." „Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die
Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungs-
kammer zuweist."
34. § 153 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gericht" 9. § 83 erhält folgende Fassung:
die Worte „und jeder Staatsanwaltschaft"
eingefügt. ,,§ 83
b) Satz 2 erhält folgende Fassung: Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren
„Die Geschäftsstelleneinrichtung bei dem (1) Die Entscheidungen des Vollstreckungs-
Bundesgerichtshof und dem Generalbundes- leiters nach den §§ 86 bis 89 und 92 Abs. 3
anwalt wird durch den Bundesmini,ster der sowie nach den §§ 462 a und 463 der Strafpro-
Justiz, bei den Gerichten und Staatsanwalt- zeßordnung sind jugendrichterliche Entscheidun-
schaften der Länder durch die Landesjustiz- gen.
verwaltung bestimmt."
(2) Für die bei der Vollstreckung notwendig
werdenden gerichtlichen Entscheidungen gegen
35. § 166 Abs. 2 erhält folgende Fassung: eine vom Vollstreckungsleiter getroffene An-
,, (2) Dies gilt nicht für die Ermittlungsrichter ordnung ist die Jugendkammer in den Fällen
(§ 169 der Strafprozeßordnung)." zuständig, in denen
1. der Vollstreckungsleiter selbst oder unter
seinem Vorsitz da,s Jugendschöffengericht im
Artikel 3 ersten Rechtszug erkannt hat,
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 2. der Vollstreckungsleiter in Wahrnehmung
der Aufgaben der Strafvollstreckungskam-
Das Jugendgericbtsgesetz wird wie folgt geändert: mer über seine eigene Anordnung zu ent-
scheiden hätte.
1. § 33 wird wie folgt geändert:
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1
a) In Absatz 2 wird das Wort „Amtsrichter" und 2 können, soweit nichts anderes hestimmt
durch das Wort „Strafrichter" ersetzt. ist, mit sofortiger Beschwerde angefochten wer-
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: den. Die §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß."
,, (4) Die Landesregierungen werden er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, 10. In § 104 Abs. 1 Nr. 5 wird das Klammerzitat
daß ein Richter bei einem Amtsgericht. zum ,, (§§ 52, 72)" durch das Klammerzitat ,. (§§ 52,
Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amts- 52 a, 72)" ersetzt.
gerichte (Bezirksjugendrichter) bestellt und
daß bei einem Amtsgericht. ein gemeinsames 11. In § 108 Abs. 2 werden die Worte „Amtsrichter
Jugendschöffengericht. für den Bezirk meh- allein" durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.
Nr. l'.LZ Teig der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3409
12. In§ 109 J\hs. 2 Sdlz 1 wird diP Angabe,,§§ 52, 54 7. In § 72 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
Abs. 1," durch di<~ ;\n~Jtibe ,,§§ 52, 52 a, 54
,,Kann der Beschluß nicht mit der Rechtsbe-
Abs. 1," ersc~lzl.
schwerde angefochten werden, so braucht nur
angegeben zu werden, ob die dem Betroffenen
13. § 112 wird wie folgt ~J<'.~i11cforl.:
zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit aus tat-
11
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 102 bis 104 sächlichen oder rechtlichen Gründen nicht fest-
durch die Angabe ,,§§ 102, 103, 104 Abs. 1 gestellt worden ist."
bis 3 und 5 ersetzt.
11
8. § 74 wird wie folgt geändert:
b) Folg<'nder Salz 3 wird angefügt:
,,Hält der Richter die Erteilung von ·weisun- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „ohne
gen für erforderlich, so überläßt er die Aus- Beweisaufnahme gestrichen, der Punkt am
II
wahl und Anordnung dem Jugendrichter, in Ende des Satzes durch einen Strichpunkt er-
dessen ßc)zirk sich ch:r FI<!rnnwachsende auf- setzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,nach
hi:ill. II
Beginn der Hauptverhandlung ist die Ver-
werfung des Einspruchs nur mit Zustimmung
der Staatsanwaltschaft zulässig."
Artikel 4
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz üb('r Ordnu11qswidriqkPiten wird wie 9. In§ 75 Abs. 2 werden vor dem Wort „und" ein
folgt gei:inrh:rf: Beistrich ge,setz t und die Worte „Verwerfung
des Einspruchs (§ 74 Abs. 2 Satz 1)" eingefügt
1. § 46 wird wie folgt geiindPrt: sowie das Klammerzitat (§ 77 Abs. 2)" ge-
strichen.
a) Nach ;\ bs,l1z 4 wird fol~J('n<ler Absatz 5 ein-
Q<!fügt: 10. § 76 wird wie folgt geändert:
,,(5) Die Anordrrnnu der Vorführung des
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
Betroffenen und der Zeugen, die einer La-
gefügt:
dung nicht nachkommen, bleibt dem Richter
vorbehalten." ,, (3) Erwägt die Staatsanwaltschaft, die
Klage zurückzunehmen, so gilt § 63 Abs. 3
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab- entsprechend."
sätze 6 und 7.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. In § 48 Abs. l wird folgender Satz 2 angefügt:
11. § 77 erhält folgende Fassung:
„Der Grund dafür, daß der Zeuge vereidigt oder
nicht vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht 11§ 77
angegeben zu werden." Umfang der Beweisaufnahme
Das Gericht bestimmt, unbeschadet des § 244
3. § 52 wird wie folgt geändert: Abs. 2 der Strafprozeßordnung, den Umfang der
a) In Satz 2 werdf'n die Worte „Das Gesuch Beweisaufnahme."
um" durch die Worte „Der Antrag auf" er-
.setzt; 12. § 78 wird wie folgt geändert:
b) in Satz 3 werden die Worte „das Gesuch" a) Absatz 1 entfällt.
durch die Worte „ die Gewährung der Wie- b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 w'erden Ab-
dereinsetzung in den vorigen Stand" ersetzt. sätze 1 bis 3.
4. In § 55 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: 13. In § 83 Abs. 1 wird die Verweisung ,,§ 46 Abs. 3,
11
4, 6" durch die Verweisung ,,§ 46 Abs. 3, 4, 7
,,§ 136 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung ist ersetzt.
nicht anzuwenden."
14. In § 90 Abs. 4 werden die Worte „nach § 59
5. § 59 erhält folgt~nde Fassung: Abs. 2" durch die Worte „von der Verwaltungs-
behörde" ersetzt.
,,§ 59
Entschädigung von Zeugen und 15. § 106 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Sachverständigen a) Als Satz 2 wird eingefügt:
Für die Entschädigung von Zeugen und Sach- ,,Auf Antrag ist auszusprechen, daß die fest-
verständigen gelten die Vorschriften des Ge- gesetzten Kosten und Auslagen von der An-
setzes über die Entschädigung von Zeugen und bringung des Festsetzungsantrages an mit
Sachverständigen entsprechend." vier vom Hundert zu verzinsen sind."
b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3
6. In § 68 Abs. 1 Satz 2 und in § 69 Abs. 1 Satz 1 bis 5; in dem neuen Satz 3 werden die Worte
wird jeweils das Wort „Amtsrichter" durch die ,,Dem Antrag" durch die Worte „Dem Fest-
Worte „Richter beim Amtsgericht" ersetzt. setzungsantrag" ersetzt.
3410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Artikel 5 oder festgesetzt worden ist (§ 57) oder das
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ge-
rügt hat (§ 74), kann der Rechtsanwalt den
Das Bundc!SZ<!ntralregistergesetz wird wie folgt Antrag nicht stellen.
geändert:
(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem An-
In § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte trag des Rechtsanwalts keine Folge oder ver-
,, c1 u fkr Vcrfolnirng gesetzt oder" gestrichen. fügt sie die Einstellung des Verfahrens, so
hat sie ihre Entschließung dem Rechtsanwalt
unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird
Artikel 6 in den Gründen eine schuldhafte Pflichtver-
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung letzung festgestellt, das ehrengerichtliche
und der Patentanwaltsordnung Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird
offengelassen, ob eine schuldhafte Pflicht-
I. Die BundPsrechtsanwaltsordnung wird wie folgt verletzung vorliegt, kann der Rechtsanwalt
geändert: bei dem Ehrengerichtshof die gerichtliche
Entscheidung beantragen. Der Antrag ist
1. In § 66 Nr. 2 werden nach dem Wort „ein- binnen eines Monats nach der Bekannt-
geleitet" die Worte „oder ein Berufs- oder machung der Entschließung der Staatsan-
Vertretungsverbot verhängt" eingefügt. waltschaft zu stellen.
2. In § 69 Abs. 4 wird folgender Satz 2 ange- (3) Auf das Verfahren vor dem Ehren-
fügt: gerichtshof ist § 173 Abs. 1 und 3 der Straf-
prozeßordnung entsprechend anzuwenden.
,, Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot ver- Der Ehrengerichtshof entscheidet durch Be-
hängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für schluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung
dessen Dauer." des Rechtsanwalts festzustellen ist. Der Be-
schluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet
3. In § 74 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange- der Ehrengerichtshof den Rechtsanwalt einer
fügt: ehrengerichtlich zu ahndenden Pflichtverlet-
,,Eine Rüge darf nicht erteilt werden, wäh- zung für hinreichend verdächtig, so . be-
rend das Verfahren auf den Antrag des schließt er die Einleitung des ehrengericht-
Rechtsanwalts nach § 123 anhängig ist." lichen Verfahrens. Die Durchführung dieses
Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.
4. § 115 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: (4) Erachtet der Ehrengerichtshof eine
„Die Rüge wird auch unwirksam, wenn schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gege-
rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfah- ben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen
rens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte oder Beweismittel wegen desselben Verhal-
Pflichtverletzung nicht festzustellen ist." tens ein Antrag auf Einleitung des ehren-
gerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine
5. § 117 b entfällt. Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwalts-
kammer erteilt werden."
6. Der bisherige§ 117 c wird§ 117 b. 9. Die§§ 124 bis 129 entfallen.
7. § 121 erhält folgende Fassung: 10. § 130 erhält folgende Fassung:
,,§ 130
,,§ 121
Inhalt der Anschuldigungsschrift
Einleitung
des ehrengerichtlichen Verfahrens In der Anschuldigungsschrift (§ 121 dieses
Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeß-
Das ehrengerichtliche Verfahren wird da-
ordnung) ist die dem Rechtsanwalt zur Last
durch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft
gelegte Pflichtverletzung unter Anführung
bei dem Ehrengericht eine Anschuldigungs-
schrift einreicht." der sie begründenden Tatsachen zu bezeich-
nen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die
Beweismittel anzugeben, wenn in der Haupt-
8. § 123 erhält folgende Fassung: verhandlung Beweise erhoben werden sol-
,,§ 123 len. Die Anschuldigungsschrift enthält den
Antrag, das Hauptverfahren vor dem Ehren-
Antrag des RE~chtsanwalts auf Einleitung gericht zu eröffnen."
des ehrengerichtlichen Verfahrens
11. In § 133 Satz 2 werden die Worte „und des
(1) Der Rechtsanwalt kann bei der Staats-
§ 208 Abs. 2 Satz 2" gestrichen.
anwaltschaft beantragen, das ehrengericht-
liche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit 12. In der Uberschrift des Dritten Abschnitts des
er sich von dem Verdacht einer Pflichtver- Siebenten Teils werden die Worte „und ge-
letzung reinigen kann. Wegen eines Verhal- gen Verfügungen des Untersuchungsrich-
tens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht ters" gestrichen.
Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3411
13. ln § 142 wenkn die Worte „ und Verfügun- 2. In § 63 Abs. 4 wird folgender Satz 2 ange-
(J(:n <ks lJnlcrsucht1n~1srichlers" gestrichen. fügt.:
,,Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot ver-
14. § 14B /\hs. 2 erhüll lolq<·ndc Fassung: hängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für
,, (2) Die Bew<:is(• wcrd('n von dem Ehren- dessen Dauer."
gerichl ,rnfgcnonunen. Das Ehrengericht
kann eines s<~iner Mit~JJicder mit der Beweis- 3. In § 70 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-
aufnahme beauftragc'n." fügt.:
,,Eine Rüge darf nicht erteilt werden, wäh-
15. § 149 wird wiP folgt geünderl: rend das Verfahren auf den Antrag des
a) In Absatz 1 ScJtz 1 werden die Worte „Der Patentanwalts nach § 108 anhängig ist."
lJntersuclnmgsrichter" durch die Worte
4. § 103 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Ehren~rericht", in Absatz 1 Satz 2
die Worte „der Untersuchungsrichter" „Die Rüge wird auch unwirksam, wenn
durch die Worte „das Ehrengericht" er- rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfah-
setzt. rens abgelehnt ist, weil eine schuldhafte
Pflichtverletzung nicht festzustellen ist."
b) Absatz 4 enlJüllt.
5. § 105 a entfällt.
16. § 150 erhült folgende Fassung:
,,§ 150 6. § 106 erhält folgende Fassung:
Voraussetzung des Verbotes ,,§ 106
(1) Sind dringende Gründe für die An- Einleitung des ehrengerichtlichen
nahme vorhanden, daß gegen einen Rechts- Verfahrens
anwalt auf Ausschließung aus der Rechts- Das ehrengerichtliche Verfahren wird da-
anwaltschaft erkannt werden wird, so kann durch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft
9egen ihn durch B<:~schluß ein Berufs- oder bei dem Landgericht eine Anschuldigungs-
Vertretungsverbot verhängt werden. schrift einreicht."
(2) Die Staatsanwaltschaft. kann vor Ein-
leitung des el1n:ngerichUichen Verfahrens 7. § 108 erhält folgende Fassung:
den Antrag auf Verhängung eines Berufs- ,,§ 108
oder Vertretungsverbotes stellen. In dem
Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Antrag des Patentanwalts auf Einleitung
des ehrengerichtlichen Verfahrens
Rechtsanwalt zur Last gelegt wird, sowie die
Beweismittel anzugeben. (1) Der Patentanwalt kann bei der Staats-
anwaltschaft beantragen, das ehrengericht-
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung
ist das Gericht zusU:i.ndig, das über die Eröff- liche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit
er sich von dem Verdacht einer Pflichtver-
nung des Hauptverfahrens gegen den
Rechtsanwalt zu entscheiden hat oder vor letzung reinigen kann. Wegen eines Verhal-
tens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht
dem das ehrcngerichlliche Verfahren anhän-
gig ist." oder festgesetzt worden ist (§ 50) oder das
der Vorstand der Patentanwaltskarnrner ge-
17. § 158 Nr. 2 erhält folgende Fassung: rügt hat (§ 70), kann der Patentanwalt den
Antrag nicht stellen.
„2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens
vor clem Ehrengericht abgelehnt wird." (2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem An-
trag des Patentanwalts keine Folge oder ver-
18. § 159 Abs. 2 erbült folgende Fassung: fügt sie die Einstellung des Verfahrens, so
hat sie ihre Entschließung dem Patentanwalt
,, (2) Uber die Aufhebung entscheidet das
unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird
nach § 150 Abs. 3 zuständige Gericht."
in den Gründen eine schuldhafte Pflichtver-
19. § 196 Abs. l erhält folgende Fassung: letzung festgestellt, das ehrengerichtliche
Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird
,, (1) Einern Rechtsanwalt, der einen Antrag offengelassen, ob eine schuldhafte Pflicht-
auf gerichtliche Entscheidung über die Ent- verletzung vorliegt, kann der PatentanwaH
schließung der Staatsanwaltschaft (§ 123 bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche
Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Entscheidung beantragen. Der Antrag ist
Verfahren entstandenen Kosten aufzuerle- binnen eines Monats nach der Bekannt-
gen." machung der Entschließung der Staatsan-
waltschaft zu stellen.
II. Die Patentanwaltsordnung wird wie folgt geän-
(3) Auf das Verfahren vor dem Oberlan-
dert:
desgericht ist § 173 Abs. 1 und 3 der Straf-
1. In § 60 Nr. 2 werden nach dem Wort „einge- prozeßordnung entsprechend anzuwenden.
leitet" die Worte „oder ein Berufs- oder Ver- Das Oberlandesgericht entscheidet durch Be-
tretungsverbot verhängt" eingefügt. schluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung
BundesgcsetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
d('.:-; Pdl<'11Lc111wc1lts foslzustcllen ist. Der Be- (2) Die Staatsanwaltschaft kann vor Ein-
schluß isl mit Cründcn zu versehen. Erachtet leitung des ehrengerichtlichen Verfahrens
dt1s Obcrldndesg(!richl den Patentanwalt den auf Verhängung eines Berufs-
einer ehrcngerich tlich zu ahndenden Pflicht- oder Vertretungsverbots stellen. In dem An-,
verletzung für hinreiclwncl verdächtig, so be- trag sind die Pflichtverletzung, die dem Pa-
sch lid:H es die Einlei Lung des ehrengericht- tentanwalt zur Last gelegt wird, sowie die
lichcn Vcrfi:lhrens. Die Durchführung dieses Beweismittel anzugeben.
Beschlusses obliegt ckr Staatsanwaltschaft. (3) Für die Verhandlung und Entscheidung
(4) Eri:lchtd das Oberlandesgericht eine ist das Gericht zuständig, das über die Eröff-
schuldhafte Pflichtverletzung nicht für nung des Hauptverfahrens gegen den Patent-
gc)geben, so kcJnn nur auf Grund neuer Tat- anwalt zu entscheiden hat oder vor dem das
sachen oder Beweismittel wegen desselben ehrengerichtliche Verfahren anhängig ist."
Verhallens ein Antrag auf Einleitung des
ehrengerichtlichen Verfahn-ms gestellt oder 15. § 140 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
eine Rüge durch den Vorstand der Patent- „2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens
cmwc:lltskdlnrner nteilt werden."
vor der Kammer für Patentanwaltssachen
8. Die §§ 109 bis 114 entfallen.
abgelehnt wird."
9. § 115 r:rhiilt folgende Fc1ssung: 16. § 141 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 115 ,, (2) Uber die Aufhebung entscheidet das
Inhalt der Anschuldigungsschrift nach § 132 Abs. 3 zuständige Gericht."
In der Anschuldigungsschrift (§ 106 dieses 17. § 149 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeß-
,,(1) Einern Patentanwalt, der einen Antrag
ordnung) ist die dem Patentanwalt zur Last
gelegte Pflichtverletzung unter Anführung auf gerichtliche Entscheidung über die Ent-
der sie begründenden Tatsachen zu bezeich- schließung der Staatsanwaltschaft (§ 108
nen (Anschuldigungssatz). Ferner sind die Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses
Beweismittel anzugeben, wenn in der Haupt- Verfahren entstandenen Kosten aufzuerle-
verhandlung Beweise erhoben werden sol- gen."
len. Die Anschuldigungsschrift enthält den
Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer Artikel 'i
für Patentanwaltssachen zu eröffnen." Änderung von Kostengesetzen
10. In § 118 Satz 2 werden die Worte 11 und des I. Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geän-
§ 208 Abs. 2" gestrichen. dert:
11. In § 124 werden die Worte „des Untersu- 1. In § 74 Abs. 1 wird die Verweisung „nach den
chungsrichters oder" gestrichen. §§ 177 oder 472" durch die Verweisung „nach
12. § 130 Abs. 2 erhält folgende Fassung: § 177" ersetzt.
,, (2) Die Beweise werden von der Kammer
2. § 85 wird wie folgt geändert:
für Patentanwaltssachen aufgenommen. Die
Kammer kann eines ihrer Mitglieder mit der a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Beweisaufnahme beauftragen." „Zurückweisung einer Beschwerde oder
eines Antrags auf gerichtliche Entschei-
13. § 131 wird wie folgt geändert:
dung".
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Der b) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 einge-
Untersuchungsrichter" durch die Worte
fügt:
,,Die Kammer für Patentanwaltssachen",
in Absatz 1 Satz 2 die Worte „der Unter- „Für die Zurückweisung eines Antrags auf
suchungsrichter" durch die Worte „die gerichtliche Entscheidung (§ 161 a Abs. 3
Kammer für Patentanwaltssachen" er- der Strafprozeßordnung) wird eine Gebühr
setzt. von 10 DM erhoben."
b) Absatz 4 entfällt. c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden
Sätze 3 und 4.
14. § 132 erhält folgende Fassung:
,,§ 132 II. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Voraussetzung des Verbots wird wie folgt geändert:
(1) Sind dringende Gründe für die An- 1. In § 83 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Amts-
nahme vorhanden, daß gegen einen Patent- richter" durch das Wort „Strafrichter" ersetzt.·
anwalt auf Ausschließung aus der Patent-
anwaltschaft erkannt werden wird, so kann 2. In § 86 Abs. 1 und 2 werden jeweils die
gegen ihn durch Beschluß ein Berufs- oder Worte „Amtsrichter als Einzelrichter" durch
Vertretungsverbot verhängt werden. das Wort „Strafrichter" ersetzt.
Nr. 132 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3413
3. § 90 ;\bs. l crliüll fol~J('!ldc: r:c1ssung: 2. In § 439 Satz 2 erhält der erste Halbsatz fol-
,,(1) Für die Vorlwn:iiu11q (!ines Antrags auf gende Fassung:
Wiedernufn,llim<: des Ver!cd1rens, dfo Stellung „Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben
eines solchen Anlril~Js und diP Vertretung in die Befugnisse nach § 433 Abs. 2 Satz 2 so-
dem VPrfalncn zur Enlsd1eidtrng über den wie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere
Antrag 9el1(:11 die n § 84 hesl.immten Gebüh- des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110
ren. Diese qclt(~n c1uch dd1111, vvcnn der Rechts- Abs. 1 der Strafprozeßordnung); 11
•
anwalt von rfor SU:llnnq <:i1ws Antrags auf
Wiederi.lufm1hnH: des Vc'.rlld1rc11s abrät." 3. In § 447 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe
,,§§ 437, 438 Abs. 1, 3, 4 durch die
11
4. § 91 Nr. 2 (!rh~i II lolq<:!ld(' l ,'dSSI mg: ,, § § 437, 438 ersetzt.
11
„2. die: Anfertigung odc'r Unleu:eichnung
einer Schrift zur Hecht.f!~rligung der Beru- II. Das Gesetz über die Entschädigung für Straf-
funu odt>r 1.ur B<'tt11 !worl.1rng der von dem verfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971
Sti:l,ÜSd nwd 11., Prj vili k liiqcr rnl<!r Nebenklä- desgesetzbl. I S. 157), geändert durch Artikel 25
DCr einqclcql<·n ll<:ru!unq, diP Führung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
des Vcrk(Jirs m i I d('m V<crleidiger, die vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S.
Beist,rndslcisl1111u Jür den fü:schuldigten wird wie folgt geändert:
bei ci ncr sl.ild hiln Wil I i schclltlichen oder
richterlichen Vernehmung oder einer 1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
mündlichen V(•rfld nd I unq oder einer ,, (1) Wer durch den Vollzug der Unter-
J\ 11s(!inrwh11H) dufk:rhalb der suchungshaft oder einer anderen Strafverfol-
I Iaupl.V(!rh,11l(I lunq odc r die ßeistands- gungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat,
lcislung im Vcrfilhren zur gerichtlichen wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit
Erzwin~Jtm~r th!r J\nk laqe (§ 172 Abs. 2 bis er freigesprochen oder das Verfahren gegen
4, § 173 der Sl.r,llprozcßordnung);". ihn eingestellt wird oder soweit das Gericht
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen
5. § 97 wird wie folgt gci.indert: ihn ablehnt."
a) In Absatz l wird nach S,üz 1 folgender
Satz 2 angefügt: 2. In § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte
„Im Falle des § 90 Abs. l Satz 2 gilt dies „ oder nachdem sie dem Beschuldigten und
nur dann, wenn der Rechtsanwalt nach seinem Verteidiger den Abschluß der Ermitt-
§ 364 b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßord- lungen mitgeteilt hat (§ 169 a Abs. 2 der
nung bestellt worden ist oder das Gericht Strafprozeßordnung)" gestrichen.
die Feststellung nach § 364 b Abs. 1 Satz 2
3. § 14 wird wie folgt geändert:
der Strafprozeßordnung getroffen hat."
b) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Ab- a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
satz 2; die Wortt~ ,,War er auch" werden ,, (1) Die Entscheidung über die Entschä-
durch die Worte ,rwar der Rechtsanwalt digungspflicht tritt außer Kraft, wenn zu-
auch" ersetzt. ungunsten des Freigesprochenen die
c) Der bisherige Absatz 2 Prhält als Absatz 3 Wiederaufnahme des Verfahrens ange-
folgende Fassung: ordnet oder wenn gegen den Berechtig-
ten, gegen den das Verfahren eingestellt
,, (3) Für den Anspruch des Rechtsanwalts
worden war oder gegen den das Gericht
auf Ersatz der Auslagen aus der Staats-
die Eröffnung des Hauptverfahrens a bge-
kasse gilt § 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; die
lehnt hatte, nachträglich wegen derselben
Feststellung nach § 126 Abs. 2 kann auch
Tat das Hauptverfahren eröffnet wird."
für andern Auslagen als Reisekosten ge-
troffen werden. W cgen des Vorschusses b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
gilt § 127 sinngemäß. Auslagen, die durch ,, (2) Ist zuungunsten des Freigesproche-
Nachforschungen zur Vorbereitung eines nen die Wiederaufnahme beantragt oder
Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, sind gegen denjenigen, gegen den das
werden einem Rechtsanwalt nach Maß- Verfahren eingestellt worden war oder
gabe der Sätze 1 und 2 vergütet, wenn er gegen den das Gericht die Eröffnung des
nach § 364 b Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeß- Hauptverfahrens abgelehnt hatte, die Un-
ordnung bestellt worden ist oder wenn das tersuchung oder die Ermittlungen wieder-
Gericht die Feststellung nach § 364 b aufgenommen worden, so kann die Ent-
Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ge- scheidung über den Anspruch sowie die
troffen hat." Zahlung der Entschädigung ausgesetzt
werden."
Artikel 8
Änderung sonstiger Vorschriften
III. § 5 des Gesetzes über die Einrichtung eines
I. Die Reichsabgabenordnung wird wie folgt ge- Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminal-
ändert: amtes) in der Fassung der Bekanntmachung
1. In § 438 entfällt der Absatz 2; die Absätze 3 vorn 29. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 704), ge-
und 4 werden die Absätze 2 und 3. ändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-
Bundes~iesetzbl,a,tt, Jahrgang 1974, Tei,l I
~Jl~sdzbuch vorn 2. Mürz 1974 (Bundesgesetz- Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bun-
blütl J S. 469, 557), wird wie folgt geändert: desgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch
c1) In Absctlz 2 Satz 1 wird die Verweisung das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
,,(§§ 161, 163, 189 der Strafprozeßordnung)" 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 603),
durch die~ Vnweisung ,,(§§ 161, 163 der wird jeweils die Verweisung ,,§ 76 Abs. 1, 3"
Straf proz<~ßordnung)" ersetzt. durch die Verweisung ,,§ 76 Abs. 1, 4" ersetzt.
b) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte „oder
der Untersuchungsricht.er in den Verfahren,
in denen der Genc~ralbundesanwalt die Er-
rnitUunw~n führt," gestrichen. Artikel 9
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „und Uberleitungsvorschriften
des Untersuchungsrichters" gestrichen und
(1) Die Artikel 1 bis 8 gelten von dem Inkraft-
die Verweisung ,,§§ 161, 189 der Strafpro-
treten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden
zeßordnung" durch die Verweisung ,,§ 161
Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.
der Strafprozeßordnung" ersetzt.
(2) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
gerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so
IV. Das Gesetz über die Zuständigkeit der Gerichte gelten für das weitere Verfahren die bisherigen
bei Änderungen der Gerichtseinteilung vom Vorschriften. Eine Ergänzung der V,orunterslichung
6. Dezember 1933 {Reichsgesetzbl. I S. 1037) findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach
wird wie folgt geändert: Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Er-
mittlungen befugt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-
Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3 a ein- chend für ehrengerichtliche Voruntersuchungen
gefügt: nach der Bundesrechtsimwaltsordnung und der
„Artikel 3 a Patentanwaltsordnung.
Ergibt sich bei der Änderung des Bezirks oder
(3) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der
der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts, daß
Abschluß der Ermittlungen bereits in den Akten
Schöffen nicht in der für die Fortführung der
vermerkt (§ 169 a Abs. 1 der Strafprozeßordnung),
strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen An-
so richtet sich die Verpflichtung zur Mitteilung an
zahl zur Verfügung stehen, so findet für die
den Beschuldigten und zur Gewährung des Schluß-
laufende Amtsperiode eine Nachwahl auf
gehörs (§ 169 a Abs. 2, §§ 169 b, 169 c der Strafpro-
Grund der Vorschlagsliste der Gemeinden
zeßordnung) nach den bisherigen Vorschriften.
statt."
(4) § 275 Abs. 1 und § 338 Nr. 7 der Strafprozeß-
ordnung in der Fassung dieses Gesetzes gelten erst
V. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für Urteile, die später als einen Monat nach dem In-
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), zu- krafttreten dieses Gesetzes verkündet werden.
letzt geändert durch das l-Ieimarbeitsände.;.
rungsgesetz vom 29. Oktober 1974 (Bundes- (5) Soweit nach § 273 Abs. 2 der Strafprozeßord-
gesetzbl. I S. 2879), wird wie folgt geändert: nung in der Fassung dieses Gesetzes die wesent-
lichen Ergebnisse der Vernehmungen nicht mehr in
1. In Artikel 320 Abs. 5 Salz 1 wird die Verwei- das Hauptverhandlungsprotokoll aufgenommen
sung ,,§ 76 Abs. 1, 3" durch die Verweisung werden müssen, gilt diese Vorschrift für das ge-
,, § 76 Abs. 1, 4" ersetzt. samte Hauptverhandlungsprotokoll, wenn das Urteil
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet
2. In Artikel 326 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a er- wird.
hält § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfas- (6) Hat eine Hauptverhandlung vor dem Inkraft-
sungsgesetzes folgende Fassung: treten dieses Gesetzes bereits begonnen, so richtet
„ 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach sich die Zustellung des Urteils an den Nebenkläger
§ 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Ober- nach den bisherigen Vorschriften. § 399 Abs. 1 und
landesuerichts nach § 120 begründet ist,". § 401 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung in
der Fassung dieses Gesetzes gelten nur, wenn das
angefochtene Urteil nach dem Inkrafttreten dieses
VI. In § 13 Abs. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 Gesetzes verkündet worden ist.
vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175), zu-
(7) Hat bei dem Inkrafttreten von Artikel 2 Nr. 19
letzt geändert durch das Einführungsgesetz zum
und 22 dieses Gesetzes die Tagung eines Schwur-
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes-
gerichts bereits begonnen, so verbleibt es bei der
gesetzbl. I S. 469, 577), in § 43 Abs. 2 des
bisherigen Besetzung des Schwurgerichts.
Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961
(Bundesgesetzbl. I S. 481, 495 und 1555), zuletzt (8) Artikel 1 Nr. 92 und Artikel 2 Nr. 32 dieses
geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetzes gelten nicht für Wiederaufnahmeverfah-
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes- ren, in denen der Antrag auf Wiederaufnahme des
gesetzbl. I S. 469, 590) und in § 34 Abs. 2 des Verfahrens vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen stellt worden ist.
Nr. 1:32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3415
(9) § :n Nr. 1 1111d 2, § ]4 Abs. Nr. 5 und 7, § 35 Artikel 1 Nr. 43, 46 und 110 dieses Gesetzes, das
Nr.2, § 3G /\bs.1 und 2, § 40 /\hs.l, § 42, § 43 Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheim-
!\bs. 2, § 45 Abs. 2 S,11.z 2 und § 77 Abs. 2 Satz 1 und nisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) durch
5 des C~crichl.svcrfassungs~Jcsclzes sind in der Fas- Artikel 1 Nr. 24 und 25 dieses Gesetzes sowie das
sung dieses Ccsdzes erstmals auf die am 1. Januar Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
19T1 heqinnc)nd() /\mlspcriode ,rnzuwcnden. (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) durch Arti-
kel 1 Nr. 26 dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 10
Ermächtigung an die Landesjustizverwaltungen
Artikel 13
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Ermächtigung zur Neubekanntmachung
zur Vermeidung orgcmisatorischcr Schwierigkeiten
durch Rechtsverordnung zu regeln, daß die Ge- Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
schäfte, die durch die Neufassung des § 36 Abs. 1 den Wortlaut der Strafprozeßordnung in der neuen
und des § 214 Abs. 1 der Strafprozeßordnung dem Fassung mit dem Datum der Bekanntmachung unter
Vorsitzenden und der CeschMLsslelle des Gerichts Berücksichtigung etwaiger sonstiger bis zum In-
übertragen werden, bis auf weiteres ganz oder teil- krafttreten dieses Gesetzes ergangener Änderungen
weise von der Sli.ialsanwallschafl und deren Ge- bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten der
schäftsstelle wahrgenommen werden. Die Landes- Paragraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen.
regierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf cliE~ Landesjustizverwaltun-
gen übertragen. Die! Regelun~J kann auf einzelne Ge-
Artikel 14
richte und Staal.sdnwcillsclwrten beschränkt werden.
Berlin-Klausel
(2) Derartige Regelungen treten spätestens zwei
Jahre nach Inkrnfttreten dieses Gesetzes außer Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
Kraft, soweit sie nicht von vornherein für kürzere des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Zeit gelten sollen oder aufqehoben werden. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 11
Artikel 15
Verweisungen
Inkrafttreten
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft,
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert
soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
werden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-
schriften. (2) Die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-
verordnungen in Artikel 2 Nr. 32 und Artikel 10
Artikel 12 Abs. 1 sowie die in Artikel 2 Nr. 32 enthaltenen Re-
gelungen über die von den Präsidien der Oberlan-
Einschränkung von Grundrechten
desgerichte zu treffenden Entscheidungen treten am
Das Grundrecht der persönlichen Freiheit (Arti- Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in
kel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird durch Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
~1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Sortenschutzgesetzes
Vom 9. Dezember 1974
Der Bundt~slc1q hc1I dc1s foltwnde Cesetz beschlos- (2) Eine Art darf in das Artenverzeichnis nur
sen: aufgenommen werden, wenn die Aufnahme im
Artikel 1 Hinblick auf die Bedeutung eines sortenmäßigen
Vertriebs im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Das Sorl cnsch u lz~w.sdz vurn 20. Mai 1968 (Bun- erforderlich ist und die Voraussetzungen für die
clcsgeselzbL J S. 429L gPi.11lClerl. durch Artikel 203 Durchführung der für die Erteilung des Sorten-
des Einführunqsgesctzc:s zum Strafgesetzbuch vom schutzes erforderliclwn Prüfunqen bE·i Sorten
2. März 1974 (nundw;qc:sf•lzhL I S. 469), wird wie dieser Art gecreben sincl Die Voraussetzungen
folgt gei.inclerl: für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1
brauchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
1. § 2 wird wi(' lol~Jl O(:i1nd<:rl:
nicht gegeben zu sein, 1,venn sie für diese Art in
Durn ,1\bsc1\z J wird folqf'lldc·r S<itz 2 angefügt: einem anderen Staat gegeben sind und der Bun-
desminister durch Rechtsverordnung festgestellt
„Der Neulic:it cü1er Sorte, die zu einer nach § 7
hat, daß die Prüfungsmethoden in diesem Staat
Abs. 1 Nr. 2 in d,b Arten vcrzciclrnis aufgenom- den Anforderungen dieses Gesetzes entspre-
menen /\ rt <JC'hiir1, s!.cht nicht entgegen, daß chen."
Vermchrunnsfful oder sonsLiues Erntegut dieser
Sorte durch den ScHLc:n inhaber oder seinen
Rechtsvorgäncwr lwrcits im Geltungsbereich 4. § 8 wird wie folgt geändert:
dieses Gesefzc's innerhalb dPr letzten vier Jahre
vor der A11fnc1hnw clcr /\r! in das Artenverzeich- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
nis bis zum Ablauf von sechs 1\1onaten nach der ,, (1) Als Sortenbe~eiclmung ist die angemel-
Aufnahme-'. gewcrbsrnüßig vertrieben worden dete Bezeichnung einzutragen. Die Sortenbe-
ist. II
zeichnung kann aus einem Wort oder aus
Wörtern bestehen, aus Kombinationen von
2. § 3 erhült folgende Fassung: Buchstaben und Zahlen oder aus Kombina-
11
tionen von \Vörtern und Zahlen. ;
,,§ 3
Vermehrungsgut b) hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a
eingefügt:
Verrnehrunusrrut im Sinne dieses Gesetzes
sind ,, (1 a) Als Sortenbezeichnung sind Bezeich-
1. Samen, nungen ausgeschlossen, die
2. bei Arten, deren Pflanzen üblicherweise ve- 1. die Unterscheidunu der Sorte nicht er-
getativ vermehrt wenfon, auch Pflanzen und möglichen, insbesondere Bezeichnungen,
Pflanzenteile, die ausschließlich aus Zahlen bestehen,
wenn sie für die: Erze11~Jtmg von Pflanzen be- 2. mit einer SortenbezeichnunrJ übereinstim-
stimm! sind." men oder verwechselt werden können,
unter der im Geltungsbereich dieses Ge-
3. § 7 erhüll fol qc11efo Fassun~J: setzes oder in einem anderen Verbands-
staat eine Sorte derselben botanischen
„§7 oder einer verwandten Art in ein amt-
Arknverzeichnis liches Verzeichnis von Sortern eingetragen
oder Vermehrungsgut einer solchen Sorte
(1) Der Bundesminister für Ernährung, Land- vertrieben worden ist. es sei denn, daß die
wirtschaft und Forsten (Bundesminister) wird Sorte nicht mehr eingetrilgen ist und nicht
ermiich t igt, durch Rech t.sv P rurdnung mehr angebaut wird und ihre Sortenbe-
1. das ArtPnverzcichnis in der Fassung der bis- zeichnung keine größere Bedeutung er-
lu~rigen Anla9c zu cli('Sc:rn Gesetz (Bundesge- langt hat,
sctzbl. 196ß J S. 429, 441) üufwstellen,
3. Ärgernis erre~ren oder irreführen können,
2. Pflanzen~Jdl.tunw!n, Pfli111wn,ulen und Unter- insbesondere Bezeichnungen, dle aus dem
teilungen von Pflcrnzcn,_:rten (Arten) in das botanischen oder landesüblichen Namen
Artcnver;,.cichnis aufzuru,}unen und einer anderen Art bestehen oder geeignet
3. die Bezeichnunqcn ckr Arten im Artenver- sind, unrichtige Vorstellungen über die
zeichnis zu ändern, soweit die Entwicklung Herkunft, die Eigenschaften oder den
des wissenschaftlichen oder landesüblichen Wert der Sorte oder über den Züchter
Sprachgebrcmchs dies erfordert oder den Sorteninhaber zu erwecken.
Tag der J\usgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 ~1417
Dil.'i 13u11<l< :..;sorL<·11t11111. g i IJ! in dem vom Bun-
1
10. § 19 erhält folgende Fassung:
dt)sm inisln lw~;!immtl!n Blc1tt bekdlrnt, wel-
che Ar!J~n c:s IH)i dn Prlif unu der Sortenbe- ,,§ 19
zc:iclinu 11r1 ,ils vPtlNdlHlt im. Sinne des Sat- Jahresgebühren
zes l Nr. 2 i!nsi<:!11.";
Für jedes Jahr der Dauer des Sortenschutzes
c) in i\bsdtz 2 wird di.e AnqcJbe „Absatz 1" (Schutzjahr) hat der Sortenschutzinhaber eine
durch die An\JiilH~ ,,/\hsc1tz 1 a" ersdzt. Jahresgebühr zu entrichten. Für die Zahlung der
Jahresgebühr gilt als erstes. Schutzjahr das auf
die Entscheidung über die Erteilung des Sorten-
5. In § 9 Abs. 1 Satz J wird das Wort „botanisch" schutzes folgende Kalenderjahr."
vor dem Wort „ V<)rwc111<lten" uestrichen.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
6. § 10 wird wie folqt cwfü1dPrt:
Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
a) Absatz I erl12ilt folge11ele Fassung:
„Werden fällige Gebühren nicht entrichtet, so
,,(l) Wer Vc,rrrwl1runw;9ut einer geschütz- teilt das Bundessortenamt dem Antragsteller
ten Sorte: v<:rtreibt, muß hier- mit, daß der Antrag als nicht gestellt gilt, wenn
bei d iP SorLc,11 hc•'.IJ:icl1nun(J verwcmden; im die Gebühren nicht innerhalb eines Monats
Fälle ei11er ,,.;chrifUiclwn der Sorten- nach Zustellung der Mitteilung entrichtet wer-
bezeic:hnuno m11H den."
deutlich lc)sbar
Pflanzen di.e zum !\nl)iJU oder als zum An-
1
bau bestirnmLP g<!Werbsmäßig 12. § 21 wird wie folgt geändert:
vertrieben wc:rd<~n. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch, wenn <kr Sortenschutz abgelaufen a) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
ist."; ,, (8) Gewährt der Sortenschutzinhaber eine
Jedermannserlaubnis für eine Sorte, deren
b) in Absatz 2 wird das Wort „botanisch" vor
Art dem Saatgutverkehrsgesetz unterliegt, so
dem Wort „vPrwc111dtcn" gestrichen.
kann er von der zuständigen Behörde Aus-
kunft darüber verlangen,
7. § 11 wird wie folgt geändert: 1. wer für Vermehrungsgut der geschützten
Sorte die Anerkennung von Saatgut im
a) In § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 8
Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes bean-
Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 1 a
tragt hat,
Satz 1 Nr. 3" ersetzt;
2. welche Größe die Vermehrungsflächen
b) in § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „neue" haben, die zur Anerkennung solchen Saat-
durch das Wort „andere" ersetzt. guts angemeldet worden sind,
3. welches Gewicht oder welche Stückzahl
für die Partien solchen Saatguts angege-
8. In § 14 Satz 1 werden hinter dem Wort „Sorten- ben wurde, die anerkannt worden sind.";
sc:hutzes" die Worte „vom Anmelder" und hin-
ter dem Wort „dieser" die Worte „vom Sorten- b) es wird folgender Absatz 9 angefügt:
schutzinhabe(' eingefügt.
,,(9) Werden in den Fällen des Absatzes 7
Satz 1 und 4 fällige Gebühren nicht entrich-
9. § 18 wird wie folgt geändert: tet, so teilt das Bundessortenamt dem An-
tragsteller mit, daß der Antrag als nicht ge-
a) Nummer 1 f\rhüH fol9Cmde Fassung: stellt gilt, wenn die Gebühren nicht inner-
,, l. bei I-Iopf en, Kartoffeln, Ertragsrebe, Un- halb eines Monats nach Zustellung der Mit-
terlagsrebe und Baumarten einschließlich teilung entrichtet werden."
Huer Unterlagen bis zum Ende des auf
die Erteilung folgenden fünfundzwanzig- 13. § 22 wird wie folgt geändert:
sten J ahres 1 ";
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
b) es wird folgender Satz 2 angefügt: ,, (5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz l und
,, Wird der Sortenschutz für eine Sorte erteilt, 2 sind die Vorschriften des § 21 Abs. 1 Satz 4
von dc~r Vermehrungsgut oder sonstiges Ern- und 5 und Abs. 8 entsprechend anzuwen-
tegut gemäß § 2 Abs, 3 Satz 2 bereits inner- den.";
halb der dort gmiannlfm Frist gewerbsmäßig
b) es wird folgender Absatz 6 angefügt:
\fertrieben worden ist, so ist die Dauer des
Sortenschutzes um die Zahl der vollen Jahre ,, (6) Werden in den Fällen des Absatzes
zu kürzen, die seit Beginn des gewerbsmäßi- Satz 1 und 2 und des Absatzes 5 fällige Ge-
gen Vertriebs von Vermehrungsgut oder bühren nicht entrichtet, so teilt das Bundes-
sonstigem Erntegut der Sorte verstrichen sortenamt dem Antragsteller mit, daß der
sind." Antrag als nicht gestellt gilt, wenn die Ge-
3418 Bundesges,eitzblatt, Jahrg,ang 1974, Teiil I
bührcn nicht inrwrhi:llb eines Monats nach bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
ZuslPlllrnq d('r Mitleilung entrichtet wer- ,,2. die in der Entscheidung über die fü ..
den." teilung des Sortenschutzes festgeleg-
ten morphologischen und physiolo-
14. § 24 wird wie tulgt geändert: gischen Merkmale; bei Sorten, deren
d) Abscll.z 2 Sc1t,-, :3 erl1iil1 folgende Fassung: Pflanzen durch Kreuzung bestimmter
Erbkomponenten erzeugt werden,
„Sie W<;rclc!n vorn Bundesminister für die
auch der Hinweis hierauf, 11
;
Dauer ihrn Tiitigk<'il bc~im Bundessortenamt
bt~rufon."; cc) in Nummer 5 werden hinter dem Wort
b) es wird rolq<•11<l<~r 1w11<~ /\bsritz 4 eingefügt: „Nutzungsrechts" die Worte „und eines
bestellten Vertreters (§ 23 Abs. 2)" ein-
,, (4) Wenn ein vord nssichtlich zeitlich be- gefügt;
~JrenzLes Bedürfnis besteht, kann der Präsi-
dent des Bunclessorl<?namts Personen, welche b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die für die Mitglieder geforderte Vorbildung aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
haben, rnil den Verrichtungen eines Mit-
„In der Sortenschutzrolle werden
glieds des Bundessort.enamts beauftragen
(Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf eine 1. der Inhaber eines ausschließlichen
bestimmte Zeit oder für die Dauer des Be- Nutzungsrechts,
dürfnisses erteilt werden und ist so lange 2. Änderungen in der Person des Sor-
nicht widerruflich. Im übrigen gelten die tenschutzinhabers oder eines bestell-
Vorschriften über Mitglieder auch für Hilfs- ten Vertreters und
mitglieder."; 3. Änderungen in der Person eines be-
c) die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Ab- stellten Vertreters des Inhabers eines
sätze 5 und 6. ausschließlichen Nutzungsrechts
nur eingetragen oder gelöscht, wenn dies
15. § 25 wird wie folgt geändert: dem Bundessortenamt nachgewiesen
ist.";
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
bb) Satz 2 wird gestrichen.
,, (2) Die Prüfabteilungen sind zuständig
1. für die Prüfung der Anmeldung der Sorte, 19. § 31 erhält folgende Fassung:
der Einwendungen und der Voraussetzun-
gen für die Erteilung des Sortenschutzes ,,§ 31
sowie für die Entscheidung über die Ertei- Einsichtnahme
lung des Sortenschutzes im Prüfverfahren,
(1) Die Einsicht in die Sortenschutzrolle, die
2. für die Entscheidung über die Löschung
Unterlagen für die J edermannserlaubnis und die
einer Sortenbezeichnung,
anderen Unterlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 3 so-
3. für die Entscheidung über die Eintragung wie bis zur Erteilung des Sortenschutzes in die
einer anderen Sortenbezeichnung, Unterlagen einer bekanntgemachten Sorten-
4. für die Festsetzung einer vorläufigen Sor- schutzanmeldung und in den Prüfungsanbau der
tenbezeichnung."; angemeldeten Sorte steht jedem frei.
b) dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 ange- (2) Die Einsicht in die Unterlagen eines erteil-
fügt: ten Sortenschutzes und in den Anbau zur Nach-
,,Der Präsident kann bestimmen, daß für Ko- prüfung des Fortbestehens der Sorte steht jedem
stenentscheidungen eine andere Stelle des frei, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft
Bundessortenamts zuständig ist." macht."
16. In § 27 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Vertreter" 20. Hinter§ 31 wird folgender § 31 a eingefügt:
durch das ·wort „Stellvertreter" ersetzt.
,,§ 31 a
17. § 29 Satz 1 rfolbsatz 1 erhält folgende Fassung: Auskünfte
,,Die ehrenamtlichen Beisitzer erhalten eine Ent- Das Bundessortenamt kann Behörden und
schädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 5, § 8 Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Buchstabe a und §§ 9 bis 11 des Gesetzes über Gesetzes Auskünfte über Prüfungsergebnisse er-
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter teilen, soweit dies zur gegenseitigen Unterrich-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok- tung im Rahmen der Sortenprüfung erforderlich
tober 1969 {Bundesgesetzbl. I S. 1753) ; 11
•
ist."
18. § 30 wird wie folgt geändert: 21. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: ,,Der Anmeldung sind die erforderlichen Un-
,, 1. di.e Art und die Sortenbezeichnung,"; terlagen beizufügen. 11
;
1"11. l'.l:2 'L.19 dE!r Ausyabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3419
b) ('S wird folqciiHl('I JH'ltt' !\bsc1lz 2 einw:fügt: schon in der Einwendungsschrift enthalten sind,
,,(2) Der J\n11wfder kaun mit Zustimmung bis zum Ablauf der Einwendungsfrist nachge-
des Bunclt~ssorl.encmlts für clds Verfahren zur
reicht werden.
Erteilung des Sor!Pnschutz<>s anstelle einer (3) Einwendungen gegen die Sortenbezeich-
Sorlenbendchnun~J E!irw Anmeld(~bE'ZE:ich- nung können nur auf die Behauptung gestützt
nung cmgeben.
11
;
werden, daß die Sortenbezeichnung nach § 8
ausgeschlossen sei. Die Einwendungsfrist dauert
c) die bisherigen /\ bsd lze 2 bis 4 werden Ab- bis zum Ablauf von drei Monaten nach Be-
sätze 3 bis 5; kanntmachung der angemeldeten Sortenbezeich-
d) der neue Absatz 4 erhält folgende Fasstmg: nung. Absatz 2 Satz 3 und 4 ist anzuwenden."
,,(4) Werden fälli9e Anmeldegebühren nicht
entrichtet, so teilt das Bundessortenamt dem 24. § 36 wird wie folgt geändert:
Anmelder mit, daß die Anmeldung als nicht
gestellt gilt, wenn die Gebühren nicht inner- a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-
halb eines Monats nach Zustellung der Mit- sung:
teilung entricht(~t werden. 11
,, (1) Das Bundessortenamt prüft, ob die Vor-
aussetzungen für die Erteilung des Sorten-
schutzes vorliegen. Es kann von der Prüfung
22. § 34 erhält folgencln Fassung: absehen, soweit ihm frühere eigene Prü-
fungsergebnisse zur Verfügung stehen.
,,§ 34
(2) Bei der Prüfung baut das Bundessorten-
Prüfung und Bekanntmachung amt die Sorte an. Es kann den Anbau oder
der Anmeldung die weiter erforderlichen Untersuchungen
(l) Das Bundessortenamt prüft die Anmeldung durch andere fachlich geeignete Stellen
der Sorte und macht sie unter Angabe der Art, durchführen lassen oder Ergebnisse von An-
der angemeldeten Sortenbezeichnung oder An- bauprüfungen und weiter erforderlichen Un-
meldebezeichnung, des Anmeldetags, des Na- tersuchungen solcher Stellen seiner Prüfung
mens oder der Firma und der Anschrift des An- zugrunde legen. Anbauprüfungs- und Unter-
melders sowie des Namens und der Anschrift suchungsergebnisse von Stellen außerhalb
des Ursprungszüchters oder Entdeckers in dem des Geltungsbereichs dieses Gesetzes dürfen
vom Bundesminister bPstimmten Blatt bekannt. jedoch der Prüfung nur zugrunde gelegt wer-
den, wenn die Stellen in einer Bekannt-
(2) Wird die Anmeldung der Sorte nach ihrer
machung des Bundessortenamts aufgeführt
Bekanntmachung zurückgenommen oder zu- sind.";
rückgewiesen, so macht das Bundessortenamt
dies ebenfalls bekannt." b) es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Werden fällige Prüfungsgebühren nicht
23. § 35 erhält folgende Fassung: entrichtet, so teilt das Bundessortenamt dem
Anmelder mit, daß die Anmeldung zurück-
,,§ 35 gewiesen wird, wenn die Gebühren nicht in-
Einwendungen nerhalb eines Monats nach Zustellung der
Mitteilung entrichtet werden."
(1) Gegen die Erteilung des Sortenschutzes
kann jeder beim Bundessortenamt Einwendun-
gen erheben. Die Einwendungen können sich 25. § 37 wird wie folgt geändert:
gegen die Sorte oder gegen die Sortenbezeich- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
nung richten. Sie sind schriftlich einzureichen
und zu begründen. ,, (1) Das Bundessortenamt fordert den An-
melder auf, innerhalb einer bestimmten Frist
(2) Einwendungen 9egen die Sorte können nur
1. eine Sortenbezeichnung anzumelden,
auf die Behauptung gestützt werden, daß
wenn der Anmelder eine Anmeldebezeich-
1. die angemeldete Sorte nach den §§ 2, 5 oder 6 nung nach § 32 Abs. 2 angegeben hat,
nicht schutzfähig sei oder
2. eine andere Sortenbezeichnung anzumel-
2. dem Anmelder das Recht auf Sortenschutz den, wenn die angemeldete Sortenbezeich-
nach§ 12 nicht zustehe. nung nicht dem § 8 entspricht.
Die Einwendungsfrist dauert bei Einwendungen Kommt der Anmelder der Aufforderung
nach Satz 1 Nr. 1 bis zur Erteilung des Sorten- nicht nach, so wird die Anmeldung der Sorte
schutzes, bei Einwendungen nach Satz 1 Nr. 2 zurückgewiesen.";
bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Be-
kanntmachung der Anmeldung der Sorte. Die b) in Absatz 2 werden hinter dem Wort „An-
Tatsachen und Beweismittel, die diese Behaup- meldung" die Worte „der Sortenbezeich-
tung rechtfertigen, sind im einzelnen anzuge- nung" eingefügt und vor dem Wort „ver-
ben. Die Angaben müssen, soweit sie nicht wandten" das Wort „botanisch" gestrichen.
3420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Tei:l I
2b. § :m crhült. fol9cnde fdssung: rungsgut oder entgegen § 10 Abs. 1
Satz 2 beim gewerbsmäßigen Ver-
,,§ 38
trieb von dort bezeichneten Pflanzen
Anrncldun~J einer Sorlenbezeichnung die Sortenbezeichnung nicht verwen-
Fordert das Bundessorl.cnamt zur Anmeldung det oder nicht leicht erkennbar und
(:iner Sortenbezeichnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 deutlich lesbar angibt oder";
Nr. 1 oder einer dnderen Sortenbezeichnung bb) in Nummer 2 wird vor dem Wort „ver-
nach § 11 Abs. 2 Satz 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 wandten" das Wort „botanisch" gestri-
Nr. 2 auf, so sind § 32 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 chen;
und § 34 entsprechend sowie § 35 Abs. 3 und im
Falle des § 1 l Abs. 2 Satz l auch § 37 Abs. 2 an- b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:
zuwenden." ,, (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
27. Dem§ 39 wird folgender Sc1tz 2 angefügt: widrigkeiten ist das Bundessortenamt."
,,In dem Beschluß über die Erteilung des Sorten-
schutzes legt das Bundessortenamt die einzutra- 32. § 57 wird wie folgt geändert:
genden morphologischen und physiologischen
Merkmale fest; Anzahl und Art der Merkmale a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
können von Amts wegen geändert werden." ,, (1) § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentgesetzes ist
bei Anmeldungen von Sorten zum Patent
28. § 40 wird wie folgt geändert: nicht anzuwenden, wenn die Patentanmel-
dung vor Aufnahme der Art, der die Sorte
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
zugehört, in das Artenverzeichnis einge-
,, (1) Gegen die Entscheidungen der Prüfab- reicht worden ist.";
teilung können die am Verfahren vor der
Prüfabteilung Beteiligten Einspruch einlegen. b) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „In-
Beteiligte sind der Anmelder oder Sorten- krafttreten dieses Gesetzes ein Patent erteilt
schutzinhaber und Dritte, die nach § 35 Ein- oder die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes"
wendungen erhoben haben. Der Einspruch durch die Worte „ Aufnahme ihrer Art in das
hat außer im Fall der Festsetzung einer vor- Artenverzeichnis ein Patent erteilt oder die
läufigen Sortf~nbewichnung aufschiebende vor dieser Aufnahme" ersetzt.
Wirkung.";
33. Die Anlage wird gestrichen.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Werden fällige Einspruchsgebühren in-
nerhalb der Einspruchsfrist nicht gezahlt, so
Artikel 2
gilt der Einspruch als nicht erhoben. Für fäl-
lige Prüfungsgebühren im Einspruchsverf ah- § 4 Abs. 4 Satz 3 des Warenzeichengesetzes in
ren gilt § 36 Abs. 4 entsprechend." der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert
29. § 42 wird wie folgt geändert: durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz
vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), erhält
a) Die Dberschrift erhält folgende Fassung: folgende Fassung:
,,Verfahrensbeteiligte in besonderen Verfah- „Die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 6 gilt insoweit
ren"; nicht, als die Waren, für die das Zeichen angemel-
det ist, weder Sorten derselben botanischen Art wie
b) Absatz 2 wird gestrichen.
die Sorte, für die die Sortenbezeichnung eingetra-
gen worden ist, noch Sorten einer verwandten Art
30. § 44 wird wie folgt geändert: sind."
a) In Absatz 1 wird hinter der Angabe ,, § 25
Abs. 4" die Angabe „ Satz 1" eingefügt; Artikel 3
b) in Absatz 2 wird das Wort „ Tarif" durch die Bei Arten, die nicht unter § 18 Nr. 1 des Sorten-
Worte „Zweiten Teil des Tarifs zum Gesetz schutzgesetzes fallen, wird der Sortenschutz für sol-
über die Erhebung von Kosten beim Bundes- che Sorten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
sortenamt sowie über die Gebühren des Pa- noch Sortenschutz nach dem Saatgutgesetz vom
tentgerichts in Sortenschutzsachen" ersetzt. 27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) genießen
und für die der Sortenschutz vor dem 31. Dezember
1962 erteilt worden ist, bis zum 31. Dezember 1982
31. § 51 wird wie folgt geändert:
verlängert.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: Artikel 4
,, 1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 beim ge- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
werbsmäßigen Vertrieb von Vermeh- schaft und Forsten wird ermächtigt, das Sorten-
Nr. 1J2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3421
sch utzyc!selz in dt!r g<'ltPtHlen Fassung mit neuem Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
Datum bekann!.zun1,1clwn uncl dabei Unstimmigkei- erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14
ten des Worl.lauts und d<'r Absatzfolge zu beseiti- des Dritten Uberleitungsgesetzes.
gen.
Artikel 6
Artikel 5 Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1974 in Kraft.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nr. 3 und
des Dr.itten Uberleit:ungsgesetzes vom 4. Januar Artikel 4 am Tage nach der Verkündung dieses Ge-
1952 (Buncksgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. setzes in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Dezember 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
:3422 Bundesqeselzblatt, Jahrgang 1974i Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 2. § 2 Nummer 6 Buchstabe h des Gesetzes über die
vom 17. Juli 1974 1 BvR 51/69, 1 BvR 160/69, Besteuerung des Straßengüterverkehrs vom
1 BvR 285/69, 1 BvL 16/72, 1 BvL 18/72 und 28. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1461) war
1 BvL 26/72 ----, ei"gangcn auf Verfassungsbeschwer- mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
den und Vorlagen des Finanzgerichts Baden-Würt- kel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar,
temberg (Außensenate Stuttgart), wird nachfolgen- soweit die Beförderung von Mischfuttermitteln
der Entscheidungssatz veröffentlicht: (aus Nummer 23.07 des Zolltarifs) in Spezialtank-
fahrzeugen von der Besteuerung ausgenommen
1. Die §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Besteue- wurde.
rung des Straßengüterverkehrs vom 28. Dezem- Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
ber 1968 (Bundesgesetzb1. I S. 1461) waren mit § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
dem Grundgesetz vereinbar. sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 28. November 1974
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 132 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1974 3423
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtsdlaft
7. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2805/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 8. 11. 14 L 300.···s
7. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2806/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -
sektor 8. 11. 74 L 300/7
7. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2807/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 8. 11. 74 L 300/14
7. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2808/74 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 8. 11. 74 L 300il6
7. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2809/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 8. 11. 74 L 300/ 18
7. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2810/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 8. 11. 74 L 300./20
7. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2811/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 8. 11. 74 L 300.i22
7. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2812/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 8. 11. 74 L 300/24
7. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2813/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß- und
Rohzucker 8. 11. 74 L 300/27
8. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2814/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 9. 11. 74 L 301/1
8. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2815/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 9. 11. 74 L 301/3
8. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2816/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1t i -
gen Erzeugnissen 9. 11. 74 L 301 /5
8. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2817/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g n iss e,
die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 9. 11. 74 L 301/7
8. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2818/74 der Kommission zur .Änderung
der Verordnungen (EWG) Nrn. 2036/74, 2073/74 und 2320/74
hinsichtlich der Preise für den Verkauf von bestimmtem
Rind f 1 e i s c h aus Beständen der italienischen Interventions-
stelle 9. 11. 74 L 301/ 19
8. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2819/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1259/72 und (EWG) Nr. 71 /73
über den Verkauf von Butter aus staatlicher Lagerhaltung 9. 11. 74 L 301.i21
8. 11. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2820/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Oliven ö 1 9. 11. 74 L 301/22
8. 11. 74 Verordnung (EWG} Nr. 2821/74 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1s a a t e n 9.11.74 L 301/24
3424 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1l11111 1111tl l\(•1.c•i(·li11t111q der Rt,chtsvorschrift
Aus(Jabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
H. 11. 74 Vt•rord11trn9 (EWC) Nr. 2B22/74 der Kommission zur Pestsel-
zung des Wdlmdrklpn:ises für Raps- und Rübsensarnen 9.11.74 L 301/26
g 11. 74 Vcrord1111n\J (EWC) Nr. 2823/74 der Kommission zur Änderung
dr!r l)('sonden~n Abschöpfung bei der Ausfuhr von Vv e i ß- und
Roh z II c k c• r 9. 11. 74 L 301/28
Es isl 11<1d1zulr<J~Jl'Il:
1:i. l 0. 74 Vcrord 11u11~J (EWG) Nr. 2658/74 des Rates zur Änderung der
Vc•ronln1111g (L:WC) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zoll-
1,nil 1. 11. 74 L 295/ 1
Bc,richligunq der Verordnung (EWG) Nr.2518/74 der Kom-
mission vorn 4. Oktober 1974 zur Festlegung der im Anschluß
,rn die allgemeine Anhebung der Agrarpreise mit Wirkung
vom 7. Oklolwr 1974 zu treffenden Maßnahmen (ABL Nr. L 270
vorn 5.10.1974) 8. 11. 74 L 300/44
B <: r ich l i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2657.'74 der Kom-
mission vom lB. Oktober 1974 zur Änderung der ·währungs-
ausglc)ichsbe:t ri.i~Je (ABI. Nr. L 284 vom 21. 10. H-l74J 8. 11. 74 L 300/44
Be r ich 1. i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2615/74 der Kom-
mission vom 14. Oktober 1974 zur Änderung der Verordnung
Nr. 91/66/EWG hinsichtlich der Zahl der Buchführungsbetriebe
je GcbiE~t für düs Rechnungsjahr 1975 (ABI. Nr. L 279 vom
16. 10. 1974) 8. 11. 74 L 300/45
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2647/74 der Kom-
mission vom 18. Oktober 1974 zur Festsetzung von Zusatzbe-
trägen für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors
(ABI. Nr. L 283 vom 19. 10. 1974) 8. 11. 74 L 300/45
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2741/74 der Kom-
mission vom 30. Oktober 1974 zur Änderung der Währungs-
ausgleichsbeträge (ABI. Nr. L 292 vom 31.10.1974) 8. 11. 74 L 300/45
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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l rn Bundcsqcselzblalt Teil II wc,rden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertriige mit der DDR dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Be>kii1111l.rn,whu11qen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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