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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 1974 Nr. 13
Ta9 In h a 1 t Seite
13. 2. 74 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
71011-l
12. 2. 74 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Diätassistenten (DiätAssAPrO) ................ .
S. 2. 74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 22 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über
Freiheit und Recb I der Presse in der Fassung vorn 20. November 1958) . . . . . . . . . . . . . . . . . 174
2250-1-c
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
fü,chl.svorschriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung
Vom 13. Februar 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Durchführung des Verfahrens erforderliche
sen: mündliche oder schriftliche Auskunft über seinen
Gewerbebetrieb innerhalb der gesetzten Frist
Artikel 1 und unentgeltlich zu erteilen. Er kann die
Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert: Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
1. § 35 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
,, (1) Die Ausübung eines Gewerbes ist ganz liicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-
vorliegen, welche die Unzuverlässl'gkeit des Ge-
zen würde."
werbetr,eibenden oder einer mit der Leiitung des
Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug
auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersa- 3. § 35 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
gung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im „Dem Gewerbetreibenden ist auf Grund eines an
Betrieb Beschäftig,ten erforderlich ist. Die Unter- die Behörde zu richtenden schriftlichen Antrages
sa.gung kann auch für einzelne ander,e oder für die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder
alle Gewerbe ausgesprochen werden, wenn die zu gestatten, wenn Tatsachen di,e Annahme
festgestellten Tatsachen die Annahme re-chtferti- rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im
gen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt."
Gewerbe unzuverlässig i,st. Das Untersagungs-
verf ahren kann fortge,setzt werden, auch wenn 4. § 35 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
der Betrieb des Gewerbes während des Verfah-
rens aufgegeben wird. Di,e Untersagung gilt für ,, (7) Zuständig ist die von der Landesregierung
den Geltungsbereich dieses Gesetzes." bestimmte Behörde, in deren Bezirk der Gewer-
betrefüende eine gewerbliche Niederlassung
unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder
2. Nach § 35 Abs. 3 wird folgender Absatz 3 a ein- 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen
gefügt: Ni,ederlas,sung im Geltungsbereich dieses Geset-
,, (3 a) Im Untersagungsverfahren hat der Ge- zes sind die Behörden nach Satz 1 zuständig, in
werbetreibende der zuständigen Behörde oder deren Bezirk da•s Gewerbe ausgeübt wird oder
deren Beauftragten auf Verlangen jede für die ausgeübt werden soll. Für die Anordnung von
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Mußnahmen nach Absatz 5 sind auch die Behör- Gesetzes über das Kreditwesen erforder-
den nach Sul.z 1 zusti:indig, in deren Bezirk das liche Erlaubni:s besitzt, oder sonstige
Gewerbe ausgeübt wird oder werden soll." bankübliche Geschäfte betrieben werden."
5. In § 35 Abs. 8 Sutz 1 wird das Wort „sofern" 7. § 56 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
durch das Wort „sowei,t" und das Wort „Zurück-
nahme" durch das Wort „Rücknahme" ersetzt. „Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die
in § 55b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätig-
6. § 55a Abs. l wird wie folgt gei:i.ndert: keHen keine Anwendung; die Vorschriften des
Absatzes 1 Nr. l Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch und Nr. 6 gelten nicht für die in § 55a Abs. 1
ein Semikolon ersetzt. Nr. 8 bezeichnete gewerbliche Tätigkeit"
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
,,8. wer in einem nicht ortsfesten Geschäfts- Artikel 2
raum eines Kreditinstituts tätig ist, wenn
in diesem Geschäftsraum ausschließlich Dieses Ges•etz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Bankgeschi:i.fte im Sinne des § 1 Abs. 1 des des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
Gesetzes über das Kreditwesen vom 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
lO. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881), zu-
letzt geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung des Gesetzes betreffend die Erwerbs- Artikel 3
und Wirtschaftsgenossenschaften vom Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
9. Oktober 19n (Bundesgesetzbl. I S. 1451), Verkündung folgenden dritten Kalendermonats in
für die das Kreditinstitut die nach § 32 des Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet
Bonn, den 13. Februar 1974
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974 163
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für Diätassistenten (DiätAssAPrO)
Vom 12. Februar 1974
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Beruf (3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat
des Düitassistenten vom 17. Juli 1973 (Bundesgesetz- einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige
blatt I S. 853) wird mit Zustimmung des Bundes- Behörde bestellt, soweit nicht in Absatz 1 bereits
rates verordnet: festgelegt, die Mitglieder des Prüfungsausschusses
sowie deren Stellvertreter. Vor der Bestellung der
§ 1 Lehrkräfte und deren Stellvertreter ist der Leiter
der Lehranstalt zu hören. Der Vorsitzende bestimmt
Lehrgang auf Vorschlag des Leiters der Lehranstalt die Fach-
(1) Der zweijiihrige Lehrgang für Diätassistenten prüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen
umfaßt den in der Anlage 1 aufgeführten theoreti- Fächer.
schen und praktischen Unterricht sowie die in An- § 4
lage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.
Zulassung zur Prüfung
(2) Der Auszubildende hat seine regelmäßige und
erfolgreiche Teilnahme an den nach Absatz 1 vor- (1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des
geschriebenen Ausbildungsveranstaltungen durch Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt
Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 3 die Prüfungstermine im Benehmen mit dem Leiter
nachzuweisen. der Lehranstalt fest.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn
§ 2 folgende Nachweise vorliegen:
Staatliche Prüfung 1. ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde und
gegebenenfalls eine Heiratsurkunde,
(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schrift-
lichen und einen praktischen Teil. 2. die Bescheinigungen nach § 1 Abs. 2 über die
Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbil-
(2) Gegenstand der staatlichen Prüfung sind die dungsveranstaltungen und
in der Anlage 4 genannten Fächer.
3. eine Bescheinigung der Lehranstalt, daß die Aus-
(3) Der Prüfling legt die Prüfung vor dem Prü- bildung nicht über die in § 5 Abs. 3 des Gesetzes
fungsausschuß bei der Lehranstalt ab, an der er den über den Beruf des Diätassistenten festgelegten
Lehrgang abgeschlossen hat. Die zuständige Be- Zeiten hinaus unterbrochen worden ist.
hörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil
der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wich- (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sol-
tigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzen- len dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prü-
den der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher fungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
zu hören.
§ 5
§ 3
Schriftlicher Teil der Prüfung
Prüfungsausschuß
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich
(1) Bei jeder Lehranstalt wird ein Prüfungsaus- auf die in Anlage 4 Nr. 1 bis 12 genannten Fächer.
schuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern be- Der Prüfling hat in einer Aufsichtsarbeit schriftlich
steht: gestellte Fragen zu beantworten. Die Aufsichts-
1. einem Medizinalbeamten als Vorsitzenden, arbeit dauert fünf Stunden und ist an einem Tag zu
erledigen. Der Aufsichtsführende wird vom Vor-
2. folgenden Fachprüfern: sitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.
a) einem an der Lehranstalt unterrichtenden
Arzt, (2) Die Aufsichtsarbeit wird im Benehmen mit
dem Leiter der Lehranstalt von dem Vorsitzenden
b) mindestens einem an der Lehranstalt unter- des Prüfungsausschusses gestellt und von ihm im
richtenden Diätassistenten,
Benehmen mit mindestens zwei Fachprüfern nach
c) weiteren an der Lehranstalt tätigen Lehrkräf- § 8 benotet.
ten,
§ 6
d) dem Leiter der Lehranstalt.
Praktischer Teil der Prüfung
(2) Untersteht nach den Schulgesetzen eines Lan-
des eine Lehranstalt der staatlichen Aufsicht durch (1) Im praktischen Teil der Prüfung wird in dem
die Schulverwaltung, so soll ein Beauftragter der in Anlage 4 Nr. 13 genannten Prüfungsfach „Ange-
Schulverwaltung dem Prüfungsausschuß angehören. wandte Diätetik" geprüft. Der Prüfling hat insbe-
]64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
,,undere unter Aufsl.ellunq eines schriftlichen Spei- auf dem die Prüfungsnote für die schriftliche Auf-
senpluncs die Mahlzcilenfolge einer bestimmten sichtsarbeit und die Prüfungsnote für den prak-
Düit für einen ~Jdnzcn Tag herzustellen und anzu- tischen Teil der Prüfung einzutragen sind. Uber das
richten. Er hal die Cründc für die Auswahl der von Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom
ihm bestimmten Srciscn mündlich darzulegen und Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schrift-
Zusamrncnsetzun~J, Mcmgen und Nährwert sowie liche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzuge-
das Hcrslclltm!JSvcrldhren zu crlciutern. Dabei sind ben sind.
die Berechnungen der Näh rstofle und die Kalkula-
tion der Preise sc:hrifUich fostzuhalten. Ergänzende (3) Die schriftliche Aufsichtsarbeit und der prak-
Prüfungsfragen dl!S dem rachqPbict können an ihn tische Teil der Prüfung können zweimal wiederholt
~Jestellt werden. werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach
einer erneuten vollständigen Lehrgangsausbildung
(2) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb nicht möglich.
von acht Stunden beendet sein. Er kann auf zwei
Tage aufgeteilt werden. Er wird von drei Fachprü- (4) Hat der Prüfling sowohl den schriftlichen als
1ern nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a bis c abge- auch den praktischen Teil zu wiederholen, so darf
nommen und nach § 8 benotet. Aus den Noten der er zur Prüfung nur zugelassen werden, wenn er an
Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsaus- einer weiteren Lehrgangsausbildung teilgenommen
schusses im Benehmen mit diesen Fachprüfern die hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des
Note für den praktischen Teil der Prüfung. Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die Dauer
darf ein halbes Jahr nicht überschreiten. Die Wie-
derholungsprüfung muß jeweils spätestens zwölf
§ 7
Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen
N iederschriit sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in
begründeten Fällen zulassen.
Uber die Prüfung ist eine Niederschrift zu ferti-
fJPn, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der
Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkei- § 10
ten hervorgehen. Rücktritt von der Prüfung
§ 8 (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von
Benotung
der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen
Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prü-
Die schriflliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistun- fungsausschusses mitzuteilen. Genehmigt der Vor-
gen in der prak Uschen Prüfung werden wie folgt sitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht
benotet: unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen,
wenn ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertre-
,,sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderun-
tender Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit
gen in besonderem Maße entspricht,
kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
„gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen verlangt werden.
voll entspricht,
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht
,,befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemei- erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe
nen den Anford<~rungen entspricht, für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so
„ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel gilt die Prüfung als nicht bestanden.
aufweist, a her im ganzen den Anforderungen noch
entspricht,
§ 11
,,mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforde-
Versäumnisfolgen
rungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß
die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind (l) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin
und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht
können, rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, hat
er die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzen-
,,ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforde-
den des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Geneh-
rungen nicht entspricht und selbst die Grundkennt-
migt der Vorsitzende die Versäumung des Prü-
nisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in abseh-
fungstermins oder die nicht erfolgte oder nicht
barer Zeit nicht behoben werden können.
rechtzeitig erfolgte Abgabe der Aufsichtsarbeit oder
die Unterbrechung der Prüfung, so gilt der Teil der
§ 9 Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung
Bestehen und Wiederholung der Prüfung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger, vom Prüfling
nicht zu vertretender Grund vorliegt. Im Falle einer
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Note für Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Be-
die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für die scheinigung verlangt werden.
Leistungen im praktischen Teil der Prüfung minde-
stens jeweils „ausreichend" betragen. (2) Wird die Genehmigung nach Absatz 1 nicht
erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe
(2) Uber die bestandene staatliche Prüfung wird unverzüglich mitzuteilen, so gilt der betreffende
ein Zeugnis na eh dem Muster der Anlage 5 erteilt, Teil der Prüfung als nicht bestanden.
Nr. 13 ----- Tdg der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974 165
§ 12 liehe Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zu-
OrdnungsverslöHe und Täuschungsversuche lassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften
zehn Jahre aufzubewahren.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann
bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchfüh-
§ 14
rung der Prüfunq in erheblichem Maße gestört oder
sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht Berlin-Klausel
haben, den betreffenden Teil der Prüfung für „nicht Diese Verordnung gilt nach § 14 des DriUen
bestanden" crk lüren. Eine solche ErkUirung ist nach Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
Ablauf von drei JdlHPn ndch J\bschluß der Prüfung gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 10 des Ge-
nicht mehr zul~issiq. setzes über den Beruf des Diätassistenten auch im
Land Berlin.
§ 13 § 15
Prüfungsunterlagen Inkrafttreten
Auf Anlr<lfJ isl dem PrüluwJsteilnehmer Einsicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
in seine Prülun~Jstrn!erlaqen zu gewähren. Schrift- kündung in Kraft.
Bonn, den 12.Februar 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage
(zu § 1 /\ bs. 1)
Theoretischer und praktischer Unterricht
während des zweijährigen Lehrgangs für Diätassistenten
Stunden
1. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde 40
1.1 (3esetz über den Beruf des Diätassistenten,
Ceschichte des Berufs
l .2 Gesetzliche Regelungen für die übrigen Berufe des
Gesundheitswesens
1.3 StrafrechUiche und bürgerlich-rechtliche Bestimmungen,
die für die Ausübung des Berufs von Bedeutung sein
können
1.4 Einführung in die
l .4.1 Lebensmittelgesetzgebung unter besonderer Be-
rücksichtigung der Verordnung über diätetische
Lebensmittel
l .4.2 Seuchengesetzgebung
1.4.3 Arznei- und Betäubungsmittelgesetzgebung
1.5 Arbeitsrechtliche und tarifrechtliche Regelungen, soweit
sie für die Berufsausübung wichtig sind
1.6 Einführung in das System der sozialen Sicherung (Sozial-
versicherung, Sozialhilfe)
l .7 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugend-
hilfe, Jugendschutz
1.8 Das öffentliche Gesundheitswesen
1.9 Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundes-
republik Deutschland
2. Einführung in die medizinische Dokumentation und Statistik 20
3. Hygiene 40
3.1 Allgemeine Hygiene
3.1.1 Klima, Boden, Luft
3. l .2 Kleidung
3.1.3 Körperpflege
3.2 Krankheitserreger und Infektionskrankheiten
3.2.1 Bakterien, Viren, Pilze, Ungeziefer
3.2.2 Infektionskrankheiten, insbesondere mit oraler Ein-
trittspforte, Ausscheider von Krankheitserregern
3.3 Küchenhygiene
3.3. l Hygiene des Raumes und des Personals
3.3.2 Hygiene der Aufbewahrung der Koch- und Eß-
geschirre
3.4 Lebensmittelvergiftungen und -infektionen
4. Krankenhausbetriebslehre 10
4.1 Planung, Bau, Einrichtung und Betrieb von Kranken-
häusern
4.2 Leistungsbereiche und Leistungsstellen in Kranken-
häusern
4.3 Pflegedienst und Wirtschaftsdienst
4.4 Kontrolle und Kosten der Verpflegungswirtschaft
Nr. n ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974 167
Stunden
5. Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie 100
5.1 Zelle, Gewebe, Organsysteme
5.2 Atmungsorgane
5.3 Herz und Kreislauf
5.4 Verdauungsorgane
5.5 N.iere, ableitende Harnwege und Geschlechtsorgane
5.6 Salz- und Wasserhaushalt
5.7 Einführung in die Gebiete:
5. 7 .1 Endokrines System
5.7.2 Nervensystem
5.7.3 Blut
5.7.4 Wachstum, Reifung, Biomorphose
G. Krankheitslehre und Diätetik 400
6. 1 Allgemeine Grundlagen
6.1.1 Vererbung, Konstitution, Disposition, Allergie
6. 1.2 Pathologie
6.1.2.1 Entzündung
6.1.2.2 Re- und Degeneration
6.1.2.3 Störung des Wachstums
6. l.2.4 Neubildungen
6. 1.3 Diätetik
6.1.3.1 Möglichkeiten und Grenzen der Diät
6.1.3.2 Verdaulichkeit und Bekömmlichkeit
6.1.3.3 Entzug und Anreicherung einzelner Nähr-
stoffe
6.2 Allgemeine diätetische Kostformen
6.2.1 Spezielle Pathologie und Diätetik bei Erkrankungen
6.2. l .1 des Magen-Darmkanals
6.2.1.2 der Leber und der Gallenwege
6.2.1.3 der Bauchspeicheldrüse
6.2.1.4 des Herzens und des Kreislaufs
6.2. 1.5 der Nieren
6.3 Spezielle Diätformen bei Stoffwechselstörungen und
Fehlernährungen bei
6.3.1 Diabetes mellitus
6.3.2 Hyperlipoproteinämien
6.3.3 Gicht
6.3.4 angeborenen Stoffwechselstörungen im Säuglings-
und Kindesalter
6.3.5 Wasser- und Elektrolytstörungen
6.3.6 Uber- und Unterernährung
6.3.7 Vitaminmangelzuständen
6.4 Sonstige Diätformen
6.4.1 vor und nach Operationen
6.4.2 bei Gestosen
6.4.3 bei Infektionskrankheiten
6.4.4 bei Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
6.4.5 Außenseiterdiäten
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Stunden
rische Kostformen
(i.5.1 Ve~JPlarische Rohkost
GS2 Ve~ietabile Kost
h.5.:{ Ovo-lacto-vegetabile Kost
ti.5.4 Sonderformen der vegetarischen Kost
li.G Did~Jnostische Kostformen
frG.1 Fleisch- und chlorophyllfreie Kost
li.6.2 Kost zur Pankreasbelastungsprobe
fi.ld Serotoninarme Kost
li.6.4 A llerqenfreie Kost
l>.G.5 Kalziumfreie Kost
Künstliche Ernährung
6.7.1 Parenterale Ernährung
6.7.2 Sondenernährung
7. füochemie der Ernährung 120
7.1 Grundlagen der anorganischen und organischen Chemie
7.2 Chemie der Nährstoffe
7.2.1 Eiweiß
7.2.2 Fette
7.2.3 Kohlenhydrate, Zuckeraustausch- und Süßstoffe
7.2.4 Vitamine
7.2.5 Mineralstoffe
7.3 Verd1:rnunrJ und Resorption
7.3.1 Verdauungsenzyme
7.:3.2 Nahrungsausnutzung
7.'I Ein! ührung in den lntermediär--Stoff wechsel
7.4.1 der Kohlenhydrate
7.4.2 der Lipide
7.4.3 der Proteine
7..4.4 Beziehungen einzelner Stoffwechselwege unter-
einander
'1.5 Demonstration eines Laboratoriums mit Durchführung
einzelner Untersuchungen auf dem Gebiet des Stoff-
wechs(~ls
8. Ernährungslehre 100
B. l Aufgaben der Ernährung
8.1.1 Körpergewicht.
B. I .2 Zusammensetzung des Körpers
8.2 Bestcmdte.ile der Nahrung
8.2 . J Nährstoffe
8.2.2 Wirkstoffe
8.2.3 Ballaststoffe
H.2.4 Aromastoffe
B.2.5 Sonstige Stoffe in Lebensmitteln
8.3 Regulation der Nahrungsaufnahme, Hunger und Sätti-
9ung
B.4 Der Nührstoffbedarf und seine Berechnung
8 . 4. 1 Brennwert der Nährstoffe, Isodynamie
B.4.2 Grundumsatz, spezifisch dynamische Wirkung,
Arbeitsumsatz
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974
Stunden
8.4.3 Biologische Wertigkeit der Nährstoffe
8.4.4 Wünschenswerte Höhe der Nahrungszufuhr für
Säuglinge, Kinder, Jugendliche, Erwachsene,
Schwangere, alte Menschen unter besonderen Um-
weltbedingungen
9. Einführung in die Ernährungswirtschaft 50
9.J Marktwirtschaft und Marktlage
9.1.1 Heimische Nahrungsmittel
9.1.2 Importe
9.1.3 Preiswürdigkeit
9.2 Vorrc1tswirtschaft
9.3 Landwirtschaft als Wirtschaftsfaktor
9.4 Lebensmittelindustrie
9.5 Besichtigung eines lebensmittelchernischen
Untersuchungsamtes
10. lebensmittelkunde rno
10.1 Lebensmittel tierischer Herkunft
10.2 Lebensmittel pflanzlicher Herkunft
10.3 Genußmittel
10.4 Gewürze
10.5 Nährstoffgehalt der Nahrungsmittel
10.6 Berechnung des Nährstoffgehaltes, Nährstoff- und
Äquivalenztabellen
11. Theorie der Koch- und Küchentechnik n.o
11.1 Vorbereitungs- und Zubereitungstechniken
J 1.2 Garformen und deren Einfluß auf Geschmack und
Bekömmlichkeit
J 1.3 Speiseplangestaltung, Menükunde
11.4 Zubereitung und Pflege von Getränken
11.5 Nährwerterhaltung
11.6 Resteverwertung
11.7 Fertig- und Schnellgerichte
11.8 Fachausdrücke der Küchentechnik
1 1.9 Küchentechnische Apparatekunde
1'2. Konservierungsverfahren und Lagerhaltung 40
12.1 Physikalische Verfahren
12.2 Chemische Verfahren
J 2 . 3 Lagerhaltung
13. Organisation des Küchenbetriebes 80
1'.3.1 Bau und Einrichtung der Haupt- und Diätküche
] 3.2 Planung in der Großverpflegung, Einkauf, Speisepla-
nung für längere Zeit, Arbeitsteilung
1:Ll Preis- und Nährwertberechnung, Sach- und Fachrechnen
] 3.4 Besonderheiten spezieller Verpflegungsbetriebe, z.B.
Krankenhäuser, Sanatorien, Kuranstalten, Kinderheime,
Altenheime
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Stunden
14. Einführung in die Ernährungspsychologie, die Ernährungs-
soziologie und die Ernährungsberatung 80
14.1 Psychologie des Appetites und der Ernährungsgewohn-
heiten
14.2 Voraussetzung und Methoden der Ernährungsberatung
14.3 Ernährungssoziologie, Methoden und Ergebnisse von
Ernährungserhebungen
l 4.4 Crundlagen der Gemeinschaftskost
1 300
Anlage 2
(zu§ 1 Abs. 1)
Praktische Ausbildung
während des zweijährigen Lehrgangs für Diätassistenten
Stunden
1. Grundausbildung in der Ersten Hilfe 20
2. Vermittlung von Grundkenntnissen und Fertigkeiten der
Nahrungszubereitung einschl. Diätetik 500
3. Ausbildung in der Diätküche 500
3.1 Kochbesprechungen
3.2 Kochen der Diätgerichte
3.3 Anrichten der Diätgerichte
3.4 Prnktische Nährstoffberechnung
3.5 Einführung in Bestellung, Einkauf und Lagerhaltung
3.6 Pflege~ der Küche und der zugeordneten Wirtschafts-
räume
4. Krankenstationspraktikum 200
4.1 Anrichten und Anreichen von Mahlzeiten, Füttern von
Schwerkranken
4.2 Urn~Jang mit Sonden, z.B. Magen- und Duodenalsonden
4.3 Uberwachung der Nahrungsaufnahme und der Ausschei-
clun~Jen bei einzelnen Kranken
4.4 Mitwirkung bei der Vorbereitung von Visiten und Teil-
nahme an Visiten
4.5 Führen von Stoffwechselkurven und anderen Aufzeich-
nungen
4.G Durchführung von Ernährungs- und Diätberatungen.
1 220
1'\Jr. 13 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974 171
Anlage 3
(zu § 1 Abs. 2)
B< Zl'ich11111111 rlc~r Lt>l1Jd11s/,1][/d1:s Krankenhauses
0
Bescheinigung
über die Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung
V,,1- 11nrl '/.1111c1111,~, 11,~i f'.hclrnuc11 il11,h C:drnrlsnilme
qeboren am in
hat in der Zeit vom bis an dem
theoretisch(m und pruk l.ischen Unterricht/ der praktischen Ausbildung*) in ............................... ..
regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen.
Stempel .... , den
(Unterschrift der Lehranstalt/des Ausbildenden)
*) Nichlzulre!fl!lHlcs streichen
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 4
~ 2 /\b-, 2}
Prüfungsfächer
der Prüiung für Diätassistenten
] , B1 l CPselzes- und Staatsbürgerkunde
2. Hrn1e1w
:~. 1\11allomi(• und PhysiologiC:.~
4. Kr,mkheilslehre und Diätetik
5. Biodwmie der Ernährung
G. Enüihrungslehre
7. Ernührungswirtschaft
8. Lebensmittelkunde
9. Koch- und Küchentechnik
10. Konservierungsverfahren und Lagerhaltung
11. Organisation des Küchenbetriebes
12. Ernährungspsychologie, Ernährungssoziologie und Ernäh-
rungsberatung
13. Angewandte Diätetik
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974 173
Anlage 5
(zu§ 9 Abs. 2 Satz 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung für Diätassistenten
Vor- und Zuname, bei Ehefrauen audt Geburtsname
geboren am ... in ................ .
hat am die staatliche Prüfung für Diätassistenten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf des Diätassistenten vor dem staatlichen Prüfungs-
aussdrnß bei der staatlidl, anerkannten Lehranstalt für Diätassistenten in ............... .
bestanden.
Er/ Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. für den sdlriftlidlen Teil:
2. für den praktisdlen Teil:
Siegel ......................... :........ ,den.
(Unterschrift des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)
,.-~
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. November 1973 2 BvL 42/71 --, ergangen
aul Vorlage des Landgerichts Frankfurt a. M., wird
michfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 22 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über Frei-
heit und Recht der Presse in der Fassung vom
20. November 1958 (Gesetz- und Verordnungsbl.
S. 183), eingefügt durch das Zweite Anderungs-
geE:etz vom 22. Februar 1966 (Gesetz- und Verord-
nungsbl. S. 31 ), ist, soweit er sich auf das Verfah-
ren in Strafsachen bezieht, mit Artikel 74 Num-
mer l und Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes
in Verbindung mit § 53 Absatz 1 Nummer 5 der
Strafprozeßordnung in der Fassung vom 17. Sep-
tember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1374) unverein-
bar und deshalb nichtig.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-
sungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 5. Februar 1974
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1974 175
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
10. 1. 74 Verordnung (EWC) Nr. 61/74 der Kommission zur Festsetzung
der auf Celrcidc, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Wt!izen oder Roc19en anwendbaren Abschöpfungen bei
der Einfuhr 11. 1. 74 L 9/1
10. 1. 74 Verordnung (EWC) Nr. 62/74 der Kommission über die Fest-
setzunq der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
Jü r G c 1. r c i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt werden 11. 1. 74 L 9/3
10. 1. 74 Verorclnung (EWG) Nr. 63/74 der Kommission zur Festsetzung
der bei der ErstatJung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 11. 1. 74 L 9/5
10. 1. 74 Verordnung (EWC) Nr. 64/74 der Kommission zur Festsetzung
der für c; et r c i d e, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 11. 1. 74 L 9/7
10. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 65/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreidesektor 11. 1. 74 L 9/10
10. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 66/74 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 11. 1. 74 L 9/13
10. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 67/74 der Kommission zur Festsetzung
der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 11. 1. 74 L 9/15
10. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 68/74 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 11. 1. 74 L 9/17
10. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 69/74 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 11. 1. 74 L 9/19
10. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 70/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 11. 1. 74 L 9/21
10. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 71/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 11. 1. 74 L 9/23
iO. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 72/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch 11. 1. 74 L 9/24
10. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 73/74 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen bei der Ausfuhr von Fischereierzeug -
nissen 11. 1. 74 L 9/30
8. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 74/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Lieferung von auf
dem Markt der Gemeinschaft befindlichem Magermilch -
p u 1 v e r als Nahrungsmittelhilfe 11. 1. 74 L 9/32
9. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 75/74 der Kommission zur Ergänzung
der gemeinsamen Qualitätsnormen für Rosen k oh 1 durch
eine Güteklasse „III" 11. 1. 74 L 9/35
9. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 76/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1018/70 zur Anwendung der zu-
sätzlichen Güteklassen für bestimmtes Gemüse 11. 1. 74 L 9/37
10. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 77/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1108/68 hinsichtlich des Alters
des von den Interventionsstellen gekauften Magermilch-
pulver s 11. 1. 74 L 9/38
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr }Seite
10. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 78/74 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattungen für Mi 1 c h und Mi 1 c herze u g n iss e, die
in unverändertem Zustand ausgeführt werden 11. 1. 74 L 9/39
10. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 79/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Rohzucker 11. 1. 74 L 9/51
10. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 80/74 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 14. l. 74 L 11/1
11. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 81/74 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei
der Einfuhr 12. 1. 74 L toll
11. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 82/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 12. 1. 74 L 10/3
11. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 83/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 12. 1. 74 L 10/5
11. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 84/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h z u c k e r 12. 1. 74 L 10/7
11. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 85/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der -Ausfuhr von stärke h a 1t i gen
Erzeugnissen 12. 1. 74 L 10/8
10. l. 74 Verordnung (EWG) Nr. 86/74 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
Rübsens amen dienenden Elemente 12. 1. 74 L 10/10
11. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 87/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Rohzucker 12. 1. 74 L 10/13
11. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 88/74 der Kommission zur Festsetzung
des Weltmarktpreises. für Raps- und Rübsens amen 12. 1. 74 L 10/15
14. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 89/74 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei der
Einfuhr 15. 1. 74 L 12/1
14. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 90/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G et r e i de , M eh 1 und Malz hinzugefügt werden 15. 1. 74 L 12/3
14. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 91/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berich-
tigung 15. 1. 7-l L 12/5
14. 1. 74 Verordnung (EWG} Nr. 92/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker
und Rohzucker 15.1,74 L 12/6
14. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 93/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 15. 1. 74 L 12/8
Herausgeber: Der Buadesmlnlster der Justtz
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