3337
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 30. November 1974 1 Nr.129
Tag Inhalt Seite
20. 11. 74 Drit.te Vc~rordnun~J 111 r i\ ndiming cler Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
geselzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3337
211-1-1
1b. 11. 74 Entscheidung des Bundesverfdssungsgerichts (zu Artikel III Abs. 2 Satz 1 des Juristen-
ausbildungs~Jeselzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1912 in Verbindung mit
§ 14 des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juli 1972) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3340
16. 11. 74 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel III Nr. 1 Satz 2 des Dritten
Gesetzes zur Anderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung vom 29. Juni 1956 in der Fassung des BEG-Schluß-
gesetzes vorn 14. September 1965) .............................................. : . . . . . 3340
251-1/1, 2!il-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblült Teil 11 Nr. 63 und Nr. 64 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3341
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3342
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3343
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 20. November 1974
Auf Grund der §§ 70 und 70 b des Personenstands- des Antragstellers. Hat der Antragsteller weder
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im
8. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1125), zuletzt Geltungsbereich des Gesetzes, so ist der Senator
geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung und für Inneres in Berlin zuständig. Soll die Beur-
Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 5. Au- kundung von Arnts wegen angeordnet werden,
gust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1857), wird mit Zu- so ist die Behörde zuständig, die zuerst mit dem
stimmung des Bundesrates verordnet: Standesf all befaßt wird.
(2) In den Fällen des § 41 Abs. 2 und 3 und des
§ 43 des Gesetzes ist in der Eintragung zu ver-
Artikel 1
merken, auf welcher Entscheidung sie beruht."
Die Verordnung zur Ausführung des Personen-
standsgesetzes vom 12. August 1957 (Bundesgesetz- 2. § 45 erhält folgende Fassung:
blatt I S. 1139), zuletzt geändert durch die Zweite
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aus- ,,§ 45
führung des Personenstandsgesetzes vom 16. Okto- (1) Die Geburt oder den Tod eines Menschen
ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1681), wird wie folgt während der Reise auf einem Seeschiff, das be-
geändert: rechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat der
Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West)
1. § 44 erhält folgende Fassung: zu beurkunden. Dies gilt auch, wenn sich der
Sterbefall während der Seereise außerhalb des
,,§ 44
Seeschiffes, jedoch nicht an Land oder in einem
(1) Die örtliche Zuständigkeit für eine Anord- Hafen im Geltungsbereich des Gesetzes, ereig-
nung nach§ 41 Abs. 2 und 3 des Gesetzes richtet net hat und der Verstorbene von einem zur Füh-
sich nach dem Wohnsitz oder beim Fehlen eines rung der Bundesflagge berechtigten Seeschiff
Wohnsitzes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt aufgenommen wurde.
3338 BundesgeseitzbliaH, Jahrgang 1974, Teil I
(2) Die Geburt oder der Tod muß von dem sehen Staates oder einer ausländischen
nach den §§ 17 und 33 des Gesetzes Verpflich- Behörde, sofern dies vertraglich vereinbart
teten dem Schiffsführer spätestens am folgenden ist oder die Urkunden im amtlichen Inter-
Tage angezeigt werden. Beendigt der zur An- esse erbeten werden oder sonst die Gegen-
zeige Verpflichtete seine Reise vor Ablauf die- seitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier
ser Frist, so muß die Anzeige noch auf dem Personenstandsurkunden verbürgt ist."
Schiff erstattet werden.
(3) Der Schiffsführer hat über die Anzeige der , 7. § 68 wird wie folgt geändert:
Geburt oder des Todes eine Niederschrift auf-
zunehmen, die von ihm und von dem Anzeigen- a) In Absatz 1 wird die Angabe des Betrages
den zu unterschreiben ist. In die Niederschrift der zu erhebenden Gebühr
sind auch die Angaben aufzunehmen, die nach 1. in den Nummern 1, 6 und 7 jeweils von
den §§ 21 und 37 des Gesetzes und nach § 3 ,,10,-" in „15,-",
dieser Verordnung in das Geburten- oder Sterbe- 2. in den Nummern 3 bis 5 jeweils von „5,-"
buch einzutragen sind. Der Schiffsführer hat die in „7,-",
Niederschrift und eine Abschrift der Nieder-
schrift dem Seemannsamt zu übergeben, bei dem 3. in den Nummern 9 und 12 jeweils von
es zuerst möglich ist. Das Seemannsamt über- ,,2,-" in „3,-",
sendet die Niederschrift dem Standesbeamten 4. in Nummer 10 von „3,-" in „4,-",
des Standesamts I in Berlin (West); die Ab-
schrift ist bei dem Seemannsamt aufzubewah- 5. in Nummer 11 von „1,-" in „2,-",
ren." 6. in Nummer 14 von „1,- bis 5,-" in „5,-"
geändert.
3. § 46 fällt weg.
b) In Absatz 2 erhält die Nummer 1 folgende
4. § 47 erhält folgende Fassung: Fassung:
,, 1. Fernsprech- und Fernschreibgebühren so-
,,§ 47
wie Postgebühren mit Ausnahme der
Für die Beurkundung der Geburt oder des einfachen Beförderungsgebühr,".
Todes eines Deutschen auf einem Seeschiff, das
nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu füh-
ren, gilt § 41 des Gesetzes. Gleiches gilt, wenn 8. § 71 erhält folgende Fassung:
der Verstorbene im Fall des § 45 Abs. 1 Satz 2 ,,§ 71
von einem solchen Seeschiff aufgenommen
wurde." (1) Für die Fortführung, Benutzung und Auf-
bewahrung
5. § 51 a erhält folgende Fassung: 1. der von den Konsularbeamten errichteten
Heiratseinträge,
"§ 51 a 2. der auf Grund der unter Nummer 1 genannten
(1) Ist der Sterbeort nicht festzustellen, so Einträge anzulegenden Familienbücher,
beurkundet der Standesbeamte den Sterbefall,
3. der auf Grund des Gesetzes betreffend die
in dessen Bezirk der Verstorbene gefunden
Eheschließung und die Beurkundung des Per-
wurde.
sonenstandes von Bundesangehörigen im
(2) Wird der Verstorbene in einem Gewäs- Auslande vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetz-
ser gefunden, so beurkundet der Standesbeamte blatt des Norddeutschen Bundes S. 599), zu-
den Sterbefall, in dessen Bezirk der Verstorbene letzt geändert durch das Erste Gesetz zur
an Land gebracht wurde. Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 645), angelegten Per-
(3) Wird später festgestellt, daß der Tod in sonenstandsregister (Konsularregister)
einem anderen Standesamtsbezirk eingetreten
ist, so entfällt eine erneute Beurkundung." gelten die Vorschriften des Gesetzes und dieser
Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
6. § 67 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: (2) Die von den Konsularbeamten errichteten
Heiratseinträge werden von dem Standesbeam-
,,Gebührenfrei sind auch Personenstandsurkun- ten des Standesamts I in Berlin (West) in der
den, wenn sie beantragt werden Reihenfolge ihres Eingangs in das von ihm ge-
1. von einem Bewohner der Deutschen Demo- führte Heiratsbuch eingefügt. Bei der Ausstel-
kratischen Republik oder von Berlin (Ost), lung von Personenstandsurkunden auf Grund
dieser Einträge sind die dafür zu benutzenden
2. von der Ständigen Vertretung oder einer Be-
Vordrucke Ax und F dem Wortlaut der Einträge
hörde der Deutschen Demokratischen Repu-
anzupassen.
blik oder von der diplomatischen oder kon-
sularischen Vertretung eines in der Bundes- (3) Nach dem Eingang eines von einem Kon-
republik Deutschland vertretenen ausländi- sularbeamten errichteten Heiratseintrags legt
Nr. 129 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1974 3339
der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin 1 9. § 72 wird wie folgt geändert:
(West) das Familienbuch (§ 12 des Gesetzes,
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
§ 20 dieser Verordnung) an.
11 (1) Personenstandsbücher und Standes-
(4) Für die Fortführung der Konsularregister register aus Gebieten, in denen ein deutscher
und für die Ausstellung von Personenstands- Standesbeamter nicht tätig ist, werden von
urkunden aus diesen Registern ist der Standes- dem Standesbeamten des Standesamts I in
beamte~ des Standesamts I in Berlin (West) zu- Berlin (West) geführt."
ständig. Dabei gelten folgende Besonderheiten: b) In Absatz 3 wird das Wort „Personenstands-
1. Soweit die Einträge in den Konsularregistern urkunden" durch das Wort „Urkunden" er-
die in den § § 11, 21 und 37 des Gesetzes vor- setzt.
geschriebenen Angaben nicht enthalten, ist
10. An§ 74 wird folgender Absatz 2 angefügt:
eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vor-
zunehmen. ,, (2) Entsprechendes gilt für die in der Zeit
vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 1974
2. Die ersten Stücke der Konsularregister stehen
aus anderen als den in § 72 Abs. 1 genannten
den Erstbüchern, die zweiten Stücke den
Gebieten gesammelten Personenstandsbücher,
Zweitbüchern im Sinne des Gesetzes und
Standesregister und Personenstandsurkunden."
dieser Verordnung gleich. Soweit von einem
Konsularregister nur ein Stück vorhanden ist,
ist ein Zweitbuch nicht anzulegen. Artikel 2
3. Für die Erteilung beglaubigter Abschriften In dem der Verordnung zur Ausführung des Per-
gilt§ 66 dieser Verordnung sinngemäß. sonenstandsgesetzes vom 12. August 1957 als An-
4. Für die Ausstellung von Geburtsscheinen, lage 28 beigefügten Vordruck K (Ehefähigkeitszeug-
Geburts-, Abstammungs-, Heirats- und Sterbe- nis) fällt die Zeile
urkunden sind die in § 62 Abs. 2 dieser Ver- 11 Staatsangehörigkeit:
ordnung genannten Vordrucke zu benutzen; weg.
dabei können diese Vordrucke den jeweiligen
Erfordernissen angepaßt werden. In diese Ur- Artikel 3
kunden dürfen nur Angaben aufgenommen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
werden, die sich aus dem Eintrag ergeben. In leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
den Heirats- und Sterbeurkunden ist das blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Vierten
Alter anzugeben, soweit der Eintrag den Tag Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Per-
der Geburt nicht enthält. sonenstandsgesetzes vom 5. August 1974 (Bundes-
(5) Urkunden, Entscheidungen und Mitteilun- gesetzbl. I S. 1857) auch im Land Berlin.
gen zu den in Absatz l Nr. 1 und 3 genannten
Einträgen und Rc-:!~Jistern sind dem Standesbeam-
ten des Standesamts I in Berlin (West) zu über- Artikel 4
senden." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 20. November 1974
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
3340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. Juni 1974 - 1 BvL 11/73 - , ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Köln, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel III Absatz 2 Satz 1 des Vierten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über die juristischen
Staatsprüfungen und den juristischen Vorberei-
tungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
vom 30.1yfai 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen 1972 S. 128) in
Verbindung mit § 14 des Juristenausbildungsge-
setzes in der Fassung vom 6. Juli 1972 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
Westfalen 1972 S. 206) ist mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar, soweit diese Uber-
gangsregelung die Berücksichtigung der vor In-
krafttreten des Gesetzes erteilten Ausbildungs-
noten „befriedigend" bis „ungenügend" für die
Ermittlung des Punktwertes der Ausbildungsnote
betrifft.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. November 1974
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Oktober 1974 -··-- 1 BvL 30/73 - , ergangen
auf Vorlage des Landgerichts Darmstadt, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel III Nr. 1 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur
Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Ent-
schädigung für Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl.1
S. 559) in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes vom
14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. November 1974
Der Bundesminister der Justiz
. Dr. Vogel
3340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 25. Juni 1974 - 1 BvL 11/73 - , ergangen auf
Vorlage des Verwaltungsgerichts Köln, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel III Absatz 2 Satz 1 des Vierten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über die juristischen
Staatsprüfungen und den juristischen Vorberei-
tungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
vom 30.1yfai 1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen 1972 S. 128) in
Verbindung mit § 14 des Juristenausbildungsge-
setzes in der Fassung vom 6. Juli 1972 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-
Westfalen 1972 S. 206) ist mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar, soweit diese Uber-
gangsregelung die Berücksichtigung der vor In-
krafttreten des Gesetzes erteilten Ausbildungs-
noten „befriedigend" bis „ungenügend" für die
Ermittlung des Punktwertes der Ausbildungsnote
betrifft.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. November 1974
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. Oktober 1974 -··-- 1 BvL 30/73 - , ergangen
auf Vorlage des Landgerichts Darmstadt, wird nach-
folgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Artikel III Nr. 1 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur
Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Ent-
schädigung für Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl.1
S. 559) in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes vom
14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1315) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. November 1974
Der Bundesminister der Justiz
. Dr. Vogel
Nr. 129 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1974 3341
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 63, ausgegeben am 23. November 1974
Tdg Inhalt Seite
l S. 11. 74 Gesetz zu dem Abkommen vom 24. September 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Jand und der R(~gierung von Sierra Leone über den Luftverkehr ..................... . 1333
l B. 11. 74 Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Oktober 1973 zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-
pfüschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
und Stahl einerseits und der Republik Finnland andererseits ......................... . 1341
21. 10. 74 Bckdnnlmild1ung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,md und der Re~Jif'ntB\J der Vcireinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . 1352
'21. 10. 74 ßck<111ntmc1c:hun~J des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dC'r Hegierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . 1353
n io. 74 BPkdnnl1ndch1111g über clcn Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . 1355
4. 11. 74 Bekdnntrnr1d1ung i'ilwr den Ccll.ungsbereich des Internationalen Freibord-Ubereinkommens
von 19lifi . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1355
4. 11. 74 Bckannl.m<1chung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Internationalen Ubereinkom-
mcn ülwr die Fischerei im Nordwestatlantik, Änderungen des Ubereinkommens be-
trefrr,nd ............................................................................ 1356
4. 11. 74 Bekanntmilchung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten
Nalioncn JC1r Erl'.iehunq, Wissenschaft und Kult.ur .................................... . 1356
Nr. 64, ausgegeben am 26. November 1974
19. 11. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 9/'l4 - Zollpräferenzen 1974
gegenüber Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1357
19. 9. 74 Bekanntmadrnng der Zusatzvereinbarung zwischeh der Regierung der Bundesrepublik
Deutschlcmd und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . 1359
26. 9. 74 Bekannlrnadnmg dt~s Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Dahome über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1361
27. 9. 74 Bekdnntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regil~rung der Republik Malawi über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1362
24. 10. 74 ßekannlrrwchung der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
des ZolJwesens zur zentralen Erfassung von Auskünften über Zollhinterziehungen . . . . . . 1364
:5. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Zwischen-
staatl ichf) Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1368
5. 11. 74 Bekanntnwchung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Gründung einer
EuroptiisdH•n Or~J,rnisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern
(ELDO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1368
3342 BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Cerni-rn § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(l)u11desyesetzbl S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
h i n~JPwiesen:
Verkündet im Tag des
Dc1t11m und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 11. 74 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Gemeinschaftszollkontingents 1975 für
Werkblei 215 16. 11. 74 17.11.74
b. 11. 74 SchiJfahrtpolizeiliche Verordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Mainz für die Rheinschiffahrt
in der Gebirgsstrecke zwischen Lorcher Werth und
Oberwesel 215 16. 11. 74 1. 1. 75
7. 11. 74 Sechste Verordnung zur Anderung der Vierzehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Plughafen Nürnberg) 215 16. 11. 74 2. 1. 75
9G-1-2-14
8. 11. 74 Vierte Verordnung zur Anderung der Zweiten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Verlc1hren bei Ausfall der Funkverbindung) 217 22. 11. 74 27. 2. 75
!Hi-1-2-2
22. 11. 74 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung der Gemeinschaftszollkontingente 1975 für
bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern 219 26. 11. 74 27.11.74
11. 11. 74 Verordnung zur Aufhebung der Vierzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Ab-
flüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Hamburg) 220 27. 11. 74 2. 1. 75
96-1-2-40
11. 11. 74 Einundfünfzigste Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Flughafen Hamburg) 220 27.11.74 2. 1. 75
25. 11. 74 Verordnung Nr. 31/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 221 28. 11. 74 5. 12. 74
25. 11. 74 Verordnung Nr. 32/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 221 28. 11. 74 5. 12. 74
Nr. 129 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1974 3343
Hinweis aui Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Duturn und ßeze1chnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2702/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Demokratische
Republik Sudan 26. 10. 74 L 289/10
25. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2703/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Libanon 26. 10. 74 L 289/13
25. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2704/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 hinsichtlich der Bei-
hilfe für die private Lagerhaltung von Grana Padano und
Parmigiano Reggiano 26. 10. 74 L 289/16
25. 10. 74 Verordnung (EWG} Nr. 2705/74 der Kommission zur Anwen-
dung der Güteklasse III für bestimmte Z i t r u s f r ü c h t e
im Wirtschaftsjahr 1974/ 1975 26. 10. 74 L 289/17
25. 10. 74 Verordnung (EWG} Nr. 2706/74 der Kommission zur Festset-
zung dc,r Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Eier 26. 10. 74 L 289/18
25. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2707/74 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und Abschöpfungen für Ge -
flügelfleisch 26. 10. 74 L 289/19
25. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2708/74 der Kommission zur Festset-
zung der Einschleusungspreise und der Abgaben bei der Ein-
fuhr für Eier a 1 b um in und Mi 1 c h a 1 b um in 26. 10. 74 L 289/20
25. 10. 74 Verordnung (EWG} Nr. 2709/74 der Kommission zur dritten
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 722/74 zur Ermächti-
gung des Vereinigten Königreichs zur Gewährung einer de-
gressiven einzelstaatlichen Beihilfe für Schweine -
erzeuge r und zur Abweichung von de,r Verordnung
(EWG) Nr. 723/74 über Beihilfen an die irischen Erzeuger von
Schweinefleisch 26. 10. 74 L 289/21
25. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2711/74 der Kommission zur Ände-
rung der Währungsausgleichsbeträge 26. 10. 74 L 289/23
25. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2712/74 der Kommission zur Ände-
rung der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps -
und R üb s e n s a m e n dienenden Elemente 26. 10. 74 L 289/25
25. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2713/74 der Kommission zur Auf-
hebung der Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tom a -
t e n mit Ursprung in Bulgarien 26. 10. 74 L 289/28
25. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2714/74 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 26. 10. 74 L 289/29
25. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2715/74 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 26. 10. 74 L 289/31
25. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2716/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 26. 10. 74 L 289/33
25. 10. 74 Verordnung (EWG} Nr. 2717/74 der Kommission zur Festset-
zung des Crundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von S i r u p und an d e r e n Zuck er a r t e n 26. 10. 74 L 289/35
25. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2718/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 26. 10. 74 L 289/37
25. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2719/74 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 1895/74 infolge der Fest-
setzung eines neuen repräsentativen Umrechnungskurses für
die italienische Lira 26. 10. 74 L 289/39
3344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lu111 und B<·zeidrn111HJ rlc'r Rechlc.;vorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
2B.10.74 V (~rnrdnung (EWG) Nr. 2720/74 der Kommission zur Festset-
zung dc~r au! Getreide, Mehle, Grobgrieß und
r e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 29. 10. 74 L 290/ 1
2!l. 10. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2721/74 der Kommission über die
Festselzung der Pri:imic~n, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Celr<:idc, Mf~hl und Malz hinzugefügl
werden 29. 10. 74 L 290/3
2B. 10. 74 Verordnun~J (EWC) Nr. 2722/74 der Kommission zur Ande-
rung dPr lrnsondc·re11 Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 29. 10. 74 L 290/5
29.10.74 Verordnung (EWG) Nr. 2723/74 der Kommission zur Festset-
zunq der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 30. 10. 74 L 291/1
29. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2724/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Ge t r c i d c, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 30. 10. 74 L 291/3
29. 10. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 2725/74 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 30. 10. 74 L 291/5
29. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2726/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G e t r e i de -
und R e i s v e r a r b e i t u n g s e r z e u g n i s s e n 30. 10. 74 L 29117
29. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2727/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von M i s c h f u t t e r m i t t e 1 n
anwendbaren Abschöpfungen 30. 10. 74 L 291/ 14
29. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2728/74 der Kommission zur Ande-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R oh z u c k e r 30. 10. 74 L 291/ 16
29. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2729/7-4 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 30. 10. 74 L 29111s
Andere V orschriiten
15. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2659/74 des Rates zur Eröffnung, Auf-
l eilung und V crwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für bcslimmte Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemein-
samen Zolllarifs für 1975 22. 10. 74 L 285
15. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2660/74 des Rates über die Eröffnung,
A ufleilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Zeilungsdruckpapicr der Tarifstelle 48.01 A des Gemein-
sanwn Zolll.arifs und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf
bestimmte~ Papic!n! dc!r Tarifstelle 48.01 E (1975) 22. 10. 74 L 285.i 4
15. 10. 74 Vc~rorclnung (EWG) Nr. 2b61 /74 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für bestimmtes Sperrholz aus Nadelholz der Tarifnum-
mer ex 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs (1975) 22. 10. 74 L 285/7
25.10.74 Verordnung (EWG) Nr. 2710/74 der Kommission zur Wieder-
Pinführung des Zollsatzes für wasserfreies Natriumkarbonat
der Tarifstelle 28.42 A ex II mit Ursprung in Rumänien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3501/7-3 des Rates vom
18. DczemlH'r 1973 vorqesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden 26. 10. 74 L 289/22
Herausgeber: Dei· Bundesminister der Justiz
Vcrl<1q: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
1111 Buridesqesel1/.llldlt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht
Im ß1111clesqesetzblall Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertriir1e mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
lfok<1rn1tmachunqen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Be t 11 fl s b e d in g u n gen : Laufender Bezun nur im Postabonnement. A bbest<,Jlungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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