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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 A usgegehen zu Bonn am 29. November 1974 Nr.128
Tag Inhalt Seite
15. 11. 74 Nc!ufassun~J d<-'r Strafkn VPrkc~hrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3193
9232-1
Bekanntmachung
der Neufassung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO)
Vom 15. November 1974
Auf Grund des Artikels 7 der Verordnung zur vom 19. Dezember 1968
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Bundesgesetzbl. I S. 1361)
vom 20. Juni 1973 (BundesgesetzbJ. I S. 638, 1036) vom 21. Juli 1969
sowie der Artikel 3 der Verordnungep zur Änderung (Bundesgesetzbl. I S. 845)
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom vom 31. Oktober 1969
9. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1609) und
(Bundesgesetzbl. I S. 2076)
vom 30. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1629) wird
nachstehend der Wortlaut der Straßenverkehrs-Zu- vom 26. Juni 1970
1assungs-Ordnung (StVZO) in der vom 15. November
(Bundesgesetzbl. I S. 936)
1974 an geltenden Fassung bekanntgegeben. Diese vom 16. November 1970
Fassung ergibt sich aus (Bundesgesetzbl. I S. 1615)
vom 13. Juli 1971
1. der Bekanntmachung der Straßenverkehrs-Zu-
{Bundesgesetzbl. I S. 979)
lassungs-Ordnung vom 6. Dezern ber 1960 (Bun-
desgesetzbl. I S. 897), vom 14. Juli 1972
(Bundesgesetzbl. I S. 1209, 1906)
2. der Verordnung zur Durchführung der Verord-
vom 20. Juni 1973
nung (EWG) Nr. 543/69 vom 22. August 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 638, 1036)
(Bundesgesetzbl. I S. 1307, 1791),
vom 9. November 1973
3. der Verordnung über Beschäftigungszeiten im (Bundesgesetzbl. I S. 1609)
Straßenverkehr vom 28. Oktober 1971 (Bundes-
vom 30. Juli 1974
gesetzbl. I S. 1729),
(Bundesgesetzbl. I S. 1629).
4. folgenden Verordnungen zur Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung: Die Rechtsvorschriften sind auf Grund folgender
Vorschriften erlassen worden:
vom 10. Januar 1963
(Bundesgesetzbl. I S. 20) 1. der §§ 6 und 6 a, des durch das Einführungsge-
setz zum Ordnungswidrigkeitengesetz aufgehobe-
vom 25. Juli 1963 nen § 27 sowie der §§ 28 und 29 des Straßenver-
(Bundesgesetzbl. I S. 539)
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. April 1965 vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837),
(Bundesgesetzbl. I S. 344) zuletzt geändert durch Artikel II Abs. 2 des Ge-
vom 18. Dezember 1965 setzes zur Änderung der Gewerbeordnung und
(Bundesgesetzbl. I S. 2109) über die Einrichtung eines Gewerbezentralregi-
vom 4. Dezember 1967 sters vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1281);
(Bundesgesetzbl. J S. 1189) 2. des § 7 des Pflichtversicherungsgesetzes in der
vom 8. Mai 1968 Fassung vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
(Bundesgesetzbl. I S. 360, 558) S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 269 des
vom 14. Oktober 1968 Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
(Bundesgesetzb l. I S. 109:1) 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);
3194 Bundesges,ertzbLaJtt, Jahrg ang 1974, Teii1l I
1
3. des § 16 des Gesetzes über die Arbeitszeit in 4. der §§ 9 und 29 der Arbeitszeitordnung in der
Bäckereien und Konditoreien vom 29. Juni 1936 Fassung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I
(Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt geändert durch S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 240 des
Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Straf- Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
gesetzbuch vom 2. März 1974 .(Bundesgesetzbl. I 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469).
s. 469);
Bonn, den 15. November 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr.128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3195
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(StVZO)
in der Fassung vom 15. November 1974
Inhaltsübersicht
§ §
A. Personen Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 f
I. Teilnahme am Verkehr im allgemeinen
Meldung der Einstellung von Kraftdroschken-,
Grundregel der Z1tlassung .. . . . ... ..... ... . . 1
Mietwagen- und Krankenkraftwagenführern . . 15 g
Eingeschränkte Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Nachweis der Ortskenntnisse beim Ortswechsel 15 h
Einschränkung und Entziehung der Zulassung . 3
Dberwachung der Inhaber von Fahrerlaubnis-
II. Führen von Kraftfahrzeugen sen zur Fahrgastbeförderung . . . . . . . . . . . . . . . . 15 i
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Entziehung und Erlöschen der Fahrerlaubnis
Führen von Kraftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . 4 zur Fahrgastbeförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 k
Einteilung der Fahrerlaubnisse . . . . . . . . . . . . . . . 5
Ubungs- und Prüfungsfahrten von Bewerbern B. Fahrzeuge
um eine Fahrerlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen
Mindestalter der Kraftfahrzeugführer . . . . . . . . 7 Grundregel der Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1G
Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis . . . . . . 8 Einschränkung u.nd Entziehung der Zulassung . 17
Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfall-
ort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8a II. Zulassungsverfahren für Kraitiahrzeuge und
Ausbildung in Erster Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8b ihre Anhänger
Ermittlungen über die Eignun~J des Antragstel- Zulassungspflichtigkeit 18
lers durch die Behörde ..................... . 9 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaub-
Ausfertigung des Führerscheins ............ . 10 nis ............... • • •. • • • · · · · · · · · · · · · · · · · · · 19
Prüfung der Befähigung des Antragstellers Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen .... . 20
durch einen amtlich anerkannten Sachverstän- Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge ....... . 21
digen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugver- Anerkennung von Genehmigungen und Prüf-
kehr ...................................... . 11 zeichen auf Grund internationaler Verein-
Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahr- b.arungen ................................. . 21 a.
zeuge mit automatischer Kraftübertragung ... . 11 a
22
Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile ......... .
Einschränkung der Fahrerlaubnis ........... . 12
Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile 22a
Befristete Erteilung einer Fahrerlaubnis der Zuteilung der amtlichen Kennzeichen ....... . 23
Klasse 2 .................................. . 12a
Ausfertigung des Fahrzeugscheins ........... . 24
Verkehrszentralregister .................... . 13
Tilgung der Eintragungen im Verkehrszentral- Behandlung der Fahrzeugbriefe bei den Zulas-
register ................................... . sungsstellen ............................... . 25
13a
Mitteilung von Entscheidungen ,m das Kraft- Karteiführung, Meldungen an das Kraftfahrt-
fahrt-Bundesamt ........................... . 13b Bundesamt, Auskunft ...................... . 2G
Anfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt ....... . 13c Meldepflichten der Eigentümer und Halter von
Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückzie-
Vordrucke ................................ . 13d
hung aus dem Verkehr und erneute Zulassung 27
Sonderbestimmungen für das Führen von Kraft-
fahrzeugen im öffentlichen Dienst .......... . 14 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Dberführungs-
fahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Sonderbestimmungen für Inhaber einer DDR-
Fahrerlaubnis ............................. . 14a Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhän-
Sonderbestimmungen für Inhaber einer auslän- ger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
dischen Fahrerlaubnis ...................... . 15 Ila. Pflichtversicherung
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr ... . 15 a
1. Dberwachung des Versicherungs-
Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ver- schutzes bei Fahrzeugen mit amt-
waltungsbehörde .......................... . 15 b lichen Kennzeichen
Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis ........ . 15 C
Versicherungsnachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 a
III. Beförderung von Fahrgästen mit Kraftfahr- Versicherungsnachweis bei Inbetriebnahme
zeugen nach vorübergehender Stillegung . . . . . . . . . 29 b
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht 15d Anzeigepflicht des Versicherers . . . . . . . . . . . 29 c
Voraussetzungen für die Erteilung der Fahr- Maßnahmen beim Fehlen des Versicherungs-
erlaubnis zur Fahrgastbeförderung . . . . . . . . . . 15 e schutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 d
3196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I
§ §
2. U b <! r w c1 c li tl n (J d c s V c r sicher u n g s - Warndreieck, Warnleuchte, Warn blink-
schutzcs bei Fahr'/.eugen mit Ver- anlage .................................. . 53a
s i c h c~ r u n !J s k r) n n z e i c h e n Kenntlichmachung von Anbaugeräten ..... . 53b
Versiclwrungskr!nnzcichen ............... . 29e Tarnleuchten 53c
Meldun!J an dc1s Kraftfdhrt-Bundcsamt, Aus- Fahrtrichtungsanzeiger .................. . .54
kunft ................................... . 29f
Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen ..... . 54a
Rote Vc~rsidwrungskennz()idwn .......... . 29g
Windsichere Handlampe ................. . 54 b
Mctf3nahnwn bei vorzeitigc)r BeendicJung des
Einrichtungen für Schallzeichen ........... . 55
Ver.sidwnrngsverhi:iltnisses .............. . 29h
Funkentstörung ......................... . 55a
Rückspiegel ............................ . 56
HI. Bau- und Betriebsvorschriften
Geschwindigkeitsmesser und Wegstrecken-
1. Allgemeine Vorschriften zähler .................................. . 57
Beschaffenheit der Fahrzeuge ............ . 30 Fahrtschreiber und Kontrollgerät ......... . 57a
Vernntwortunq für den Betrieb der Fahr- Prüfung der Fahrtschreiber und Kontroll-
zeuge .................................. . 31 geräte .................................. . 57b
Führung eines Pc1hrtenbuchs ............. . 31 a Geschwindigkeitsschilder ................ . .58
Fabrikschilder und Fahrgestellnummern ... . 59
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
Ausgestaltung und Anbringung der aint-
Abmessungen von Fc1hrzeugen und Zügen . 32 Hchen Kennzeichen ...................... . 60
Mi!Jühren von Anhi.ingern ............... . 32a Ausgestaltung und Anbringung des Ver-
Unterfohrschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 32b sicherungskennzeichens .................. . 60a
Schleppen von Pahrzeugen ............... . 33 Besondere Vorschriften für Omnibusanhänger 61
Achslast und Gesamtgewicht, Laufrollenlast Besondere Vorschriften für Anhänger hinter
von Gleiskettenfahrzeugen .............. . 34 Fahrrädern mit Hilfsmotor ............... . 61 a
Besetzung von Kraftomnibussen .......... . 34a Elektrische Einrichtungen von elektrisch an-
Motorleistung .......................... . 35 getriebenen Kraftfahrzeugen ............. . 62
Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme .. 3S a 3. Andere Straß enf ahrz e uge
Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahr- Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden
zeuge .................................. . 35b Vorschriften ............................ . 63
Heizung und Lüftung .................... . 35c Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und
Einrichtungen zum Auf- und Absteigen, Fuß- Bespannung ............................ . 64
boden .................................. . 35d Einrichtungen für Schallzeichen .......... . 64a
Türen .................................. . 3S e Kennzeichnung .......................... . 64b
Notausstiege in Kraftomnibussen ........ . 35f Bremsen ................................ . 65
Feuerlöscher in Kraftomnibussen ......... . 3S g Rückspiegel ............................. . 66
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen ... . 35h lichttechnische Einrichtungen ............ . 66a
Bereifung und Laufflächen ............... . 36 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern 67
Radabdeckungen, Ersatzräder ............ . 36a C. Durchführungs-,
Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten . 37 Bußgeld- und Schlußvorschriften
Lenkeinrichtung ........................ . 38 Zuständigkeiten ............................... . 68
Sicherung von Kraftfahrzeuqen gegen unbe- (aufgehoben) .................................. . 69
fugte Benutzung ........................ . 38a Ordnungswidrigkeiten ......................... . 69a
Rückwärtsgang 39 Hinweis auf Strafvorschriften ................... . 69b
Scheiben und Scheibenwischer ........... . 40 Ausnahmen ................................... . 70
Bremsen und Unterlegkeile .............. . 41 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen ......... . 71
Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen ...... . 42 Inkrafttreten und Dbergangsbestimmungen 72
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeu-
gen .................................... . 43
Anlagen Anlage
Stützeinrichtung und Stützlast . . . . . . . . . . . . 44 Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke
Kraftstoffbehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Reihenfolge für die Ausgabe der in einer Buch-
staben- und einer Zahlengruppe darzustellenden
Kraftstoffleitungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Fahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahrzeug-
Abgase und ihre Ableitung . . . . . . . . . . . . . . 47 kennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . II
Dampfkessel und Gaserzeuger . . . . . . . . . . . . 48 Buchstabentafel für die Ausgabe von Kraftfahr-
Geräuschentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 zeugkennzeichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . III
Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes-
Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 a und Landesorgane, des Bundesgrenzschutzes, der
Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht . . . 50 Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn,
der Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der
Begrenzungsleuchten, Spurhalteleuchten,
Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevor-
Parkleuchten ............................ . 51
rechtigter internationaler Organisationen sowie der
Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten ... . 52 Ständigen Vertretung der Deutschen Demokrati-
Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler 53 schen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IV
Nr. 12H Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3197
Anlc1~Je Muster
Muster und Mdfk der K<)nn·;:<~ichen . . . . . . . . . . . . . . V
Mustc,r
Vf!rsicherungskennzeichen für Kleinkrnflrctder mit Führerschein für Klassen 1, 2, 3 und 4
einer durch die Bauart bestimmten l Iöchstgeschwin-
digkeit von nicht mehr als 40 km/h, für Fahrräder Führerschein der Bundeswehr ................... . la
mit Hilfsmotor und für JllclschinPll angetriebene Führerschein für Klasse 5 ...................... . lb
Krankenfahrstühle .............................. VI
Führerschein zur Fahrgastbeförderung .......... . 1C
Amtliche Kennzeichen für Kleinkrafträder mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig- Nachweis des Haftpflichtschadenausgleichs ....... . ld
keit von nicht mehr als 40 km/h, für Fahrräder mit Fahrzeugschein, allgemeine Ausführung ......... . 2a
Hilfsmotor und für maschinell angetriebene Kran- Fahrzeugschein für Ausfüllung im Rahmen maschi-
k<mfahrstühle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VII
neller Datenverarbeitung durch Zulassungsstelle .. 2b
Untersuchung der Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIII
Fahrzeugschein für Fahrzeug mit rotem Kenn-
Prüfplakette für die Uberwachung von Krnft.fahr- zeichen ....................................... . 3
zeugen und Anhängern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IX
(aufgehoben) 4
Abmessungen und Anordnung der Sitze in Kraft-
01nnibussen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X (aufgehoben) 5
Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den Versicherungsbestätigung, allgemein ............ . 6
Gehalt an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leer-
Versicherungsbestätigung für Herstellerfahrzeuge . 7
lauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XI
(aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XII Versicherungsbestätigung für rote Kennzeichen ... 8
(aufgehoben) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIII Anzeige des Versicherers an die Zulassungsstelle,
lformonisierte Maßnahmen gegen die Verunreini- allgemein ..................................... . 9
gung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeug- Anzeige des Versicherers an die Zulassungsstelle
motoren mit Fremdzündung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIV für rote Kennzeichen ........................... . 10
Anmerkung
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über Einheiten im
Meßwesen vom 2. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 709),
zuletzt geändert durch Artikel 287 des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), in Verbindung mit der Ausführungsverordnung
zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 26. Juni
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 981), geändert durch die Ver-
ordnung vom 27. November 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 1761), sind den Angaben in den nachstehenden Einhei-
ten Angaben in den folgenden neuen gesetzlichen Ein-
heiten in Klammern hinzugefügt worden:
für U / min min-1
für PS kW (Kilowatt)
für mkg J (Joule)
für kg/cm 2 N/mm 2 (Newton durch Quadratmillimeter)
für kg/cm Nimm (Newton durch Millimeter)
für atü bar (Bar) Uberdruck.
A. Personen Weise - für die Führung von Fahrzeugen nötigen-
falls durch Einrichtungen an diesen - Vorsorge
I. Teilnahme am y erkehr im allgemeinen getroffen ist, daß er andere nicht gefährdet. Die
Pflicht zur Vorsorge obliegt dem Verkehrsteilneh-
§ 1 mer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen,
z. B. einem Erziehungsberechtigten.
Grundregel der Zulassung
Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder- (2) Wie in geeigneter Weise Vorsorge zu treffen
mann zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu ist, richtet sich nach den Umständen; Ersatz fehlen-
einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorge- der Gliedmaßen durch künstliche Glieder, Beglei-
schrieben ist. Als Straßen gelten alle für den Stra- tung durch einen Menschen oder durch einen Blin-
ßenverkehr oder für einzelne Arten des Straßen- denhund kann angebracht sein, aucb das Tragen
verkehrs bestimmten Flächen. von Abzeichen. Körperlich Behinderte können ihr
Leiden durch gelbe Armbinden an beiden Armen
§ 2 oder andere geeignete, deutlich sichtbare, gelbe Ab-
zeichen mit 3 schwarzen Punkten kenntlich ma-
Eingeschränkte Zulassung chen; die Abzeichen sind von der zuständigen örtli-
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger . chen Behörde oder einer amtlichen Versorgungs-
Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf stelle abzustempeln. Die gelbe Fläche muß wenig-
am Verkehr nur teilnehmen, wenn in geeigneter stens 125 mm X 125 mm, der Durchmesser der
3198 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teiil I
schwarzen Punkte, die auf den Binden oder anderen bundenes Landfahrzeug) mit einer durch die Bauart
Abzeichen in Dreiecksform anzuordnen sind, wenig- bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
stens 50 mm betragen. Die Abzeichen dürfen nicht 6 km/h führen will, bedarf der Erlaubnis der Ver-
an Fahrzeugen ang(~bracht. werden. waltungsbehörde (Fahrerlaubnis). Ausgenommen
sind
(3) Blinde Fußgänger können ihre Behinderung
durch einen weißen Stock oder durch gelbe Ab- 1. einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor,
zeichen nach Absatz 2 kenntlich rrwchen. Stock und wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die
Abzeichen können gleichzeitig Vf~rwendet werden. Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht
mehr als 25 km/h und die Drehzahl des Motors
(4) Kennzeichen der in den Absätzen 2 und 3 ge- dabei nicht mehr als 4800 U/min (min-1) be-
nannten Art dürfen von anderen Verkehrsteilneh- trägt, und eine Betriebserlaubnis erteilt ist; be-
mern im Straßenverkc~hr nicht verwendet werden. sondere Sitze für die Mitnahme von Kindern
unter 7 Jahren dürfen jedoch angebracht sein,
§ 3
2. Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart
Einschränkung und Entzie~ung der Zulassung bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
(1) Erweist sich jemand c1Js ungeeignet zum Füh- mehr als 10 km/h,
ren von Fahrzeugen oder Tieren, so muß die Ver- ~:3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von
waltungsbehörde ihm das Führen untersagen oder Fußgängern an Holmen geführt werden.
die erforderlichen Auflagen machen; der Betroffene
hat das Verbot zu beachten oder den Auflagen nach- (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Be-
zukommen. Ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen scheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Füh-
oder Tieren ist besonders, wer unter erheblicher rerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mit-
Wirkung geistiger Getränke oder anderer berau- zuführen und zuständigen Personen auf Verlangen
schender Mittel am Verkehr teilgenommen oder zur Prüfung auszuhändigen.
sonst gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder
Strafgesetze erheblich verstoßen hat.
§ 5
(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Führer
eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen von Fahr- Einteilung der Fahrerlaubnisse
zeugen oder Tieren ungeeignet ist, so kann die Ver- (1) Die Fahrerlaubnis wird für jede Betriebsart
waltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entschei- (Verbrennungsmotor, Elektromotor und andere) in
dung nach Absatz 1 je nach den Umständen die folgenden Klassen erteilt:
Beibringung
Klasse 1: Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwa-
1. eines amts- oder fc1chärztlichen Zeugnisses oder
gen) mit einem Hubraum von mehr als
2. des Gutachtens einer amtlich anerkann- 50 cm3 ;
ten medizinisch-psychologischen Untersuchungs-
stelle oder Klasse 2: Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamt-
gewicht (einschließlich dem eines aufge-
3. des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sach- sattelten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt,
verständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeug- und
verkehr Züge mit mehr als 3 Achsen ohne Rück-
über die geistige oder körperliche Eignung anord- sicht auf die Klasse des ziehenden Fahr-
nen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen zeugs - das Mitführen der nach § 18
treffen. Gegenstand der Untersuchung ist die Begut- Abs. 2 Nr. 6 zulassungsfreien Anhänger
achtung der körperlichen oder geistigen Eignung bildet keinen Zug im Sinne dieser Vor-
im allgemeinen, wenn nicht die Verwaltungs- schrift-;
behörde ein Gutachten über eine bestimmte Eigen-
Klasse 3: alle Kraftfahrzeuge, die nicht zu Klasse 1,
schaft (z.B. Seh- oder Hörvermögen, Prothesenträ-
2, 4 oder 5 gehören;
ger) anfordert.
Klasse 4: Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von
(3) Die Anerkennung der in Absatz 2 Nr. 2 ge-
nicht mehr als 50 cm3 , Krankenfahrstühle
nannten Untersuchungsstelle wird von der zustän-
(§ 18 Abs. 2 Nr. 5) und Kraftfahrzeuge mit
digen obersten Landesbehörde oder einer von ihr
einer durch die Bauart bestimmten Höchst-
beauftragten Behörde ausgesprochen und kann an
geschwindigkeit von nicht mehr als
Auflagen gebunden werden.
25 km/h, mit Ausnahme der zu Klasse 5
gehörenden Fahrzeuge;
II. Führen von Kraftfahrzeugen Klasse 5: Fahrräder mit Hilfsmotor, Kleinkrafträder
mit einer durch die Bauart bestimmten
§ 4 Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
40 km/h sowie Krankenfahrstühle mit
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
für das Führen von Kraftfahrzeugen
oder einer durch die Bauart bestimmten
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahr- Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
zeug (maschinell angetriebenes, nicht an Gleise ge- als 20 km/h.
Nr. 12B Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3199
Die Erlcmbnis kdnn i:JUf ci nzcl ne Fahrzeugarten die- erlaubnis lenken. Die Begleitperson hat die Ermäch-
ser Klassen beschrtinkt werden. Sie gilt bezüglich tigung durch eine mit deutscher Ubersetzung verse-
der Klassen 4 und 5 für c:ille Bdriebsarten, wenn sie hene Bescheinigung der Streitkräfte (Ausbildungs-
insoweit nicht ausdrücklich illlf eine bestimmte Be- schein) nachzuweisen. Diese Bescheinigung ist bei
triebsart bcschrünk l worden ist. Eine Fahrerlaub- den Ubungs- oder Prüfungsfahrten mitzuführen und
nis, die für die Betriebsart Verbrennungsmotor er- auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung
teilt worden ist, berechtigt in ihrer Klasse auch zum auszuhändigen.
Führen von Fahrwuqen, diP durch Elektromotor
angetrieben WE\rclen.
§ 1
(2) Fahrerlaubnisse der Klassen l, 2 und 3 be-
Mindestalter der Kraftfahrzeugführer
rechtigen zum Führen von Fahrzeugen der Klassen 4
und 5, Fahrerlaubnisse der Klasse 2 gelten auch für (1) Niemand darf führen
Fahrzeuge der Klasse 3, Fahrerlaubnisse der
Klasse 4 für Fahrzeuge der Klasse 5. Beim Ab- 1. Kraftfahrzeuge der Klasse 1 vor Vollendung des
schleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrer- 18. Lebensjahrs,
laubnis für diP Klasse des abschleppenden Fahr- 2. Kraftfahrzeuge der Klasse 2 vor Vollendung des
zeugs. 21. Lebensjahrs,
(3) Fahrerlaubnisse, die auf Grund früheren 3. Kraftfahrzeuge der Klasse 3 vor Vollendung des
Rechts in den Klassen 1, 2 und 3 (a und b) erteilt 18. Lebensjahrs,
waren, gelten als solche der Klassen 1, 2 und 3 die-
ser Verordnung. Außerdem berechtigen 4. Kraftfahrzeuge der Klasse 4 oder 5 vor Vollen-
dung des 16. Lebensjahrs,
1. Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Dezember 1954 in
der Klasse 1, 2, 3 oder 4 erteilt worden sind, auch 5. andere Kraftfahrzeuge vor Vollendung des
zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem Hub- 15. Lebensjahrs. ·
raum von mehr als 50 cm 3 , jedoch nicht mehr als
250 cm 3 , Die Nummer 2 gilt nicht für Inhaber von Fahrer-
laubnissen der Klasse 2 aus der Zeit vor dem
2. Fahrerlaubnisse, die nach dem 30. November 1. August 1960.
1954, jedoch vor dem 1. Oktober 1960 im Saar-
land in der Klasse 1, 2, 3 oder 4 erteilt worden (1 a) Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem
sind, auch zum Führnn von Kraftfahrzeugen mit Fahrrad mit Hilfsmotor im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1
einem Hubraum von mehr als 50 cm 3 , jedoch mitgenommen, so muß der Fahrzeugführer minde-
nicht mehr als 125 cm'1• stens 16 Jahre alt sein.
(4) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus (2) Ausnahmen von Absatz 1 kann die Verwal-
dienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaub- tungsbehörde zulassen, jedoch in anderen Fällen als
nisse gelten statt der Klassen 1 bis 4 die aus dem denen des § 14 Abs. 1 zugunsten von Personen, die
Muster la ersichtlichen Klassen; Fahrzeuge zur das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur
Personenbeförderung werden bei Fahrten ohne mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Fahrgäste den Fahrzeugen zur Güterbeförderung
g leichges tel1 t.
§ 8
§ 6
Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis
Ubungs- und Prüfungsfahrten
von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis (l) Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis
ist bei der zuständigen örtlichen Behörde einzurei-
(l) Wer die Fahrerlaubnis noch nicht erhalten chen.
hat, darf fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf
öffentlichen Straßen führen, wenn er von einem (2) Beizufügen sind
Fahrlehrer (Inhaber der Ausbildungserlaubnis), der
hierbei für die Führung des Fahrzeugs verantwort- 1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der
lich ist, beaufsichtigt wird. Geburt,
(2) Lenken Mitglieder einer Truppe oder eines 2. ein Lichtbild in der Größe 38 mm X 52 mm bis
zivilen Gefolges eines der nichtdeutschen Vertrags- 45 mm X 60 mm, das den Antragsteller ohne
staaten des Nordatlantikpaktes oder die Angehöri- Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt,
gen dieser Mitglieder bei Ubungs- oder Prüfungs- 3. bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis
fahrten Kraftfahrzeuge, ohne eine entsprechende der Klasse 5 die Bescheinigung einer von der zu-
Fahrerlaubnis zu besitzen, so genügt die Beaufsich- ständigen Behörde bestimmten Stelle darüber,
tigung durch eine von den Behörden der ausländi- daß der Antragsteller ausreichende Kenntnisse
schen Streitkräfte dazu ermächtigte und für die der Verkehrsvorschriften nachgewiesen hat.
Führung des Fahrzeugs verantwortliche Begleitper-
son; dasselbe gilt, wenn bei einer Truppe oder (3) Der Antragsteller hat die Erteilung eines Füh-
einem zivilen Gefolge beschäftigte zivile Arbeits- rungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungs-
kräfte bei dienstlichen Ubungs- oder Prüfungsf ahr- behörde nach den Vorschriften des Bundeszentral-
ten Kraftfahrzeuge ohne eine entsprechende Fahr- registergesetzes zu beantragen.
3200 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
§ 8a Verfügung stehen. Die zuständige oberste Lan-
Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort desbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde
kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die
(l) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis Beibringung eines Gutachtens des zuständigen
der Klasse 1, 3, 4 oder 5 ist der Nachweis beizu- Gesundheitsamtes darüber anordnen, ob die Vor-
fügen, daß der Antragsteller in Sofortmaßnahmen aussetzungen für die Anerkennung der Eignung
am Unfallort unterwiesen worden ist. gegeben sind. Die Anerkennung kann befristet .
und mit Auflagen verbunden werden, wenn dies
(2) Die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am notwendig erscheint, um die Eignung jederzeit
Unfallort soll dem Antragsteller durch theoretischen sicherzustellen.
Unterricht und durch praktische Ubungen die
Grundzüge der Erstversorgung von Unfallverletzten § 8b
im Straßenverkehr vermitteln, ihn insbesondere mit Ausbildung in Erster Hilfe
der Bergung und Lagerung von Unfallverletzten so-
wie mit anderen lPbensrettenden Sofortmaßnahmen (1) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
vertraut machen. der Klasse 2 ist der Nachweis beizufügen, daß der
Antragsteller zur Leistung Erster Hilfe bei Ver-
(3) Der Nachweis über die Unterweisung in So- kehrsunfällen befähigt ist. Kann dieser Nachweis
fortmaßnahmen am Unfallort kann durch eine Be- erst später geführt werden, so ist er der Verwal-
scheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutsch- tungsbehörde nachzureichen.
land, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-
(2) Die Ausbildung soll dem Antragsteller durch
Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes geführt
theoretischen Unterricht und durch praktische
werden.
Ubungen gründliches Wissen und praktisches Kön-
(4) Als Nachweis über die Unterweisung in So- nen in der Ersten Hilfe vermitteln.
fortmaßnahmen am Unfallort gilt auch (3) Der Nachweis über die Ausbildung in Erster
1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche oder Hilfe kann durch eine Bescheinigung des Arbeiter-
zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis Samariter-Bundes Deutschland, des Deutschen
über eine außerhalb des Geltungsbereiches des Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe oder des
Grundgesetzes erworbene abgeschlossene ärzt- Malteser-Hilfsdienstes geführt werden.
liche oder zahnärztliche Ausbildung, (4) Als Nachweis über die Ausbildung in Erster
2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbil- Hilfe gilt auch
dung in einem der folgenden Heilhilfsberufe: 1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche oder
Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkran- zahnärztliche Staatsprüfung oder der Nachweis
kenschwester, Krankenpflegehelferin, Kranken- über eine außerhalb des Geltungsbereiches des
pflegehelfer, Masseur (Masseuse), Masseur (Mas- Grundgesetzes erworbene abgeschlossene ärzt-
seuse) und medizinischer Bademeister (Bademei- liche oder zahnärztliche Ausbildung,
sterin), Krankengymnast (Krankengymnastin),
2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbil-
3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als dung in einem der folgenden Heilhilfsberufe:
Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkran-
über eine Sanitätsausbildung, kenschwester, Krankenpflegehelferin, Kranken-
4. eine Bescheinigung des Bundesverbandes für den pflegehelfer, Masseur (Masseuse), Masseur (Mas-
Selbstschutz über die Teilnahme an der Selbst- seuse) und medizinischer Bademeister (Bade-
schutz-Grundausbildung, meisterin), Krankengymnast. (Krankengymnastin),
5. eine Bescheinigung eines Trägers der öffent- 3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als
lichen Verwaltung, insbesondere der Bundes- Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder
wehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes, über eine Sanitätsausbildung,
über die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am 4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffent-
Unfallort oder über die Ausbildung in Erster lichen Verwaltung, insbesondere der Bundes-
Hilfe, ' wehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes,
6. eine Bescheinigung einer der in Absatz 3 genann- über die Ausbildung in Erster Hilfe,
ten Hilfsorganisationen über die Ausbildung in 5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die
Erster Hilfe, Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung
7. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der
Unterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort zuständigen obersten Landesbehörde oder einer
oder über die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn von ihr beauftragten Behörde anerkannt worden
die Eignung dieser Stelle für solche Unterwei- ist. § 8 a Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 bis 4 ist entsprechend
sung oder Ausbildung von der zuständigen ober- anzuwenden.
sten Landesbehörde oder einer von ihr beauftrag- § 9
ten Behörde anerkannt worden ist. Die Eignung
ist anzuerkennen, wenn befähigtes Ausbildungs-
Ermittlungen über die Eignung des Antragstellers
personal, ausreichende Ausbildungsräume und durch die Behörde
die notwendigen Lehrmittel für den theoretischen Die zuständige örtliche Behörde hat zu ermitteln,
Unterricht. und für die praktischen Ubungen zur ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers
Nr.1'.W Ti:l~J der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3201
zum Fühn'n von K reif Ucill IZ('Ugcn vorliegen (z.B. Be- des Nordatlantikpaktes mit Erfolg eine Fahrprü-
denken wegen schwerer oder wiederholter Ver- fung abgelegt hat, bei der die deutschen Ver-
gehen gegen Slru fgcscl.zc, Nci~Jung zum Trunk, zur kehrsvorschriften berücksichtigt worden sind,
Rauschgiftsucht oder zu Ausschreitungen, insbe- 2. wenn es sich um die Erweiterung einer vor dem
sondt!rc Rohcitsvergehen, ferner Bedenken gegen 1. Dezember 1954 in der Klasse 2, 3 oder 4 er-
die körperliche oder geistig(! Eignung). Wird ein
teilten Fahrerlaubnis auf die Klasse 1 handelt.
FührerschPin der Klc1sse 4 beantrngt, so hat, wenn
die zuständige oberste Lundesbehörde keine andere Unterbleibt die nochmalige Prüfung, so gilt Ab-
Stelle bestimmt, die zustündi9e örtliche Behörde satz 1 Satz 1 Halbsatz 1 entsprechend auch für Fahr-
oder eine von ihr bPi.rnftragte Stelle außerdem zu erlaubnisse der Klassen 1, 2 und 3.
prüfen, ob der Antragsteller ausreichende Kennt-
nisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maß- (4) Für die den Angehörigen der Bundeswehr aus
gebenden Verkehrsvorschriften hat. Mit einem Be- dienstlichen Gründen zu erteilenden Fahrerlaubnisse
richt über das Ergebnis ihrer Ermittlungen legt die sind Führerscheine nach Muster 1a auszufertigen,
zuständige örtliche Behörde den Antrag der Ver- sofern es sich nicht um eine Fahrerlaubnis der
waltungsbehörde vor. Klasse 5 handelt.
(5) Bei Fahrerlaubnissen der Klasse 5 sind Füh-
§ 10 rerscheine nach Muster 1b auszufertigen.
Ausfertigung des Führerscheins
(1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Eig- § 11
nung des Antrngstellers, so hat die Verwaltungs- Prüfung der Befähigung des Antragstellers
behörde, wenn eine~ Fahrerlaubnis der Klasse 4 durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen
oder 5 beantragt ist, diese zu erteilen; einen Antrag oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 1, 2
oder 3 hat sie einem am !lieh anerkannten Sachver- (1) Der Sachverständige oder Prüfer bestimmt
ständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr Zeit und Ort der Prüfung. Der Prüfling hat ein Kraft-
zur Prüfung der Befähigung des Antragstellers zum fahrzeug der Betriebsart und Klasse, für die er seine
Führen von Kraftfahrzellgen zu übersenden. Ein vor- Befähigung nachweisen will, für die Prüfung bereit-
bereiteter Führerschein (Muster 1) ist beizufügen, zustellen. Das Fahrzeug muß ausreichende Sitz-
der vom Sachverständigen oder Prüfer dem Antrag- plätze für den Sachverständigen, den Fahrlehrer
steller auszuhändigen ist, wenn die Prüfung bestan- und den Prüfling bieten; das gilt nicht bei Fahrzeu-
den wird; die Aushändigung hat der Sachverstän- gen der Klasse 1 sowie dann, wenn die Fahrerlaub-
dige oder Prüfer auf dem Führerschein zu vermer- nis nur für Fahrzeuge der Klasse 2 oder 3 mit nicht
ken und der Verwallun~Jsbehörde unter Angabe des mehr als 2 Sitzen (z. 13. nur für Zugmaschinen) er-
Datums mitzuteilen. Ist der Antragsteller bereits im teilt werden soll.
Besitz des Führerscheins für eine andere Klasse als (2) In der Prüfung hat sich der Sachverständige
die Klasse 5 oder für eine c1ndere Betriebsart, so oder Prüfer zu überzeugen, ob der Prüfling
kann die Ausfertigung eines neuen Führerscheins
unterbleiben und die Erweiterung der Fahrerlaubnis 1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines
in den vorhandenen Schein eingetragen werden. Bei Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vor-
Erweiterung der Fahrerlaubnis auf die Klasse 2 sind schriften hat,
die §§ 8 b und 12 a anzuwenden; § 8 a ist bei Er- 2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu
weiterung der Fahrerlaubnis auf eine der anderen ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen
Klassen nicht anzuwenden. Wird ein neuer Schein vertraut ist und
ausgefertigt, so ist bc~i seiner Aushändigung der bis-
3. über die zur sicheren Führung eines Kraftfahr-
herige Schein einzuziehen und die Einziehung auf
zeugs im Verkehr erforderlichen technischen
dem neuen Schein unter Angabe des Tages zu ver-
Kenntnisse verfügt und zu ihrer praktischen An-
merken, an dem die Fahrerlaubnis vor der Erweite-
wendung fähig ist.
rung erteilt worden ist.
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so
(2) Die Verwaltungsbehörde hat die von ihr vor- darf er sie wiederholen, wenn er nachweist, daß er
bereiteten Führerscheine vor Ubersendung an den in der Zwischenzeit gründlichen Unterricht genom-
Sachverständigen oder Prüfer in eine Liste einzutra- men oder andere ihm von der Verwaltungsbehörde
gen, deren laufende Nummer im Führerschein anzu- auferlegte Bedingungen erfüllt hat. Die Prüfung darf
geben ist. Uber die ausgehändigten Führerscheine nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in
hat die Verwaltungsbehörde außerdem eine Kartei der Regel nicht weniger als 2 \I\Tochen) wiederholt
zu führen, die nach den Anfangsbuchstaben der werden.
Namen der Führerscheininhaber zu ordnen ist.
(3) Macht der Sachverständige oder Prüfer Beob-
(3) Sprechen keine besonderen Gründe dagegen, achtungen, die bei ihm Zweifel über die körperliche
so kann die Verwaltungsbehörde von der Prüfung oder geistige Eignung des Prüflings (insbesondere
absehen, Seh- oder Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit,
1. wenn der Bewerber bei einer Behörde einer im Nervenzustand) begründen, so hat er der Verwal-
Geltungsbereich dieser Verordnung stationierten tungsbehörde Mitteilung zu machen, damit sie nach
Truppe eines der nichtdeutschen Vertragsstaaten § 12 verfahren kann.
3202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(4) Nach der Prüfung sendet der Sachverständige Führerschein ist mit einem Vermerk über die Befri-
oder Prüfer den Antrag unter Mitteilung des Prü- stung zu versehen. Er ist nach Ablauf der Geltungs-
fungsergebnisses cm die Verwaltungsbehörde zu- dauer unverzüglich der Verwaltungsbehörde, die
rück. ihn ausgestellt hat, abzuliefern.
(2) Wird die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe
§ 11 a nachgewiesen, so ist die Fahrerlaubnis unbefristet
Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge zu erteilen, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die den
mit automatischer Kraftübertragung Bewerber als ungeeignet zum Führen von Kraftf ahr-
zeugen erscheinen lassen. Der vorhandene Führer-
(1) Die Fahrerlaubnis ist auf das Führen von schein kann nach Löschung des Vermerks über die
Kraftfahrzeugen mit automatischer Kraftübertra- Befristung weiterverwendet werden.
gung zu beschränken, wenn das bei der Prüfungs-
fahrt verwendete Kraftfahrzeug (§ 11 Abs. 1 Satz 2)
mit automatischer Kraftübertragung ausgestattet § 13
war. Bei einem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaub-
Verkehrszentralregister
nis der Klasse 3 gilt Satz 1 nicht, wenn der An-
tragsteller durch eine schriftliche Erklärung einer (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erfaßt in einem Re-
Fahrschule, die von ihm durch Unterschrift zu be- gister (Verkehrszentralregister)
stätigen ist, nachweist, daß er mindestens 6 Fahr-
1. folgende Entscheidungen der Verwaltungsbehör-
stunden zu je 45 Minuten auf einem Kraftfahrzeug
den:
der Klasse 3 mit Schaltgetriebe c1usgebildet worden
ist. a) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer
Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des
(2) Beantragt der Inhaber einer nach Absatz 1 Straßenverkehrsgesetzes, nach § 36 Abs. 1 des
Satz 1 beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse 3 die Fahrlehrergesetzes oder nach § 20 Abs. 1 des
Aufhebung der Beschränkung, so gilt Absatz 1 Satz 2 Kraftfahrsachverständigengesetzes, wenn ge-
entsprechend. gen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr
als 40 Deutsche Mark festgesetzt worden ist;
§ 12 b) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer
Einschränkung der Fahrerlaubnis Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des
Straßenverkehrsgesetzes, wenn gegen den Be-
(1) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken troffenen ein Fahrverbot nach § 25 des Stra-
gegen die Eignung des Bewerbers begründen, so ßenverkehrsgesetzes angeordnet worden ist;
kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines c} die unanfechtbare oder vorläufig wirksame
amts- oder fachärztlichen Zeugnisses, des Gutach- Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 4 des
tens eines amtlich anerkannten Sachverständigen Straßenverkehrsgesetzes;
oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder des
d) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame
Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-
Rücknahme und den unanfechtbaren oder
psychologischen Untersuchungsstelle fordern.
vorläufig wirksamen Widerruf einer Fahrlehr-
(2) Ergeben der Bericht der zuständigen örtlichen erlaubnis nach § 8 des Fahrlehrergesetzes;
Behörde, ein ärztliches Zeugnis, das Gutachten eines e) die unanfechtbare Versagung einer Fahr-
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Straßen-
für den Kraftfahrzeugverkehr oder das Gutachten verkehrsgesetzes;
einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologi- f) die unanfechtbare Versagung einer Fahrlehr-
schen Untersuchungsstelle, daß der Antragsteller
erlaubnis;
zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt geeignet
ist, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaub- g) die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags
nis unter den erforderlichen Auflagen erteilen; der auf Verlängerung der Geltungsdauer einer
Betroffene hat den Auflagen nachzukommen. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach
Verwaltungsbehörde kann die Erlaubnis auf eine § 15 f Abs. 2;
bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahr- h) unanfechtbare Verbote, ein Fahrzeug zu füh-
zeug mit besonderen, im Führerschein genau zu be- ren, nach§ 3;
zeichnenden Einrichtungen beschränken, auch die i) die unanfechtbare Aberkennung des Rechts,
Nachuntersuchung des Inhabers der Fahrerlaubnis von einem ausländischen Fahrausweis Ge-
nach bestimmten Fristen anordnen. brauch zu machen, nach § 11 Abs. 2 der Ver-
ordnung über internationalen Kraftfahrzeug-
§ 12 a verkehr;
k) die unanfechtbare Versagung und Rücknahme
Befristete Erteilung einer Fahrerlaubnis
von Genehmigungen und Erlaubnissen nach
der Klasse 2 § 10 Abs. 1, den §§ 78, 81 und 88, nach § 91
(1) Hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Abs. 1 und § 96 des Güterkraftverkehrsgeset-
Klasse 2 nur die Befähigung zur Leistung Erster zes;
Hilfe nicht nachgewiesen (§ 8 b), so darf die Fahrer- 1) die unanfechtbare Versagung von Genehmi-
laubnis zur Vermeidung von Härten für eine Dauer gungen nach § 15 in Verbindung mit § 13
von nicht mehr als 3 Monaten erteilt werden. Der Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes und
Nr. 1'.W Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3203
die unanfechtbare Rücknahme von Genehmi- m) rechtskräftige Beschlüsse, durch welche die
gungen n11ch § 25 des Personenbeförderungs- Wiederaufnahme eines Verfahrens angeord-
gesetzes; net wird, das durch eine im Verkehrszentral-
m) die Erteilung der Fahrerlaubnis nach voran- register eingetragene rechtskräftige Bußgeld-
gegangener Versagung oder Entziehung; entscheidung oder durch ein im Verkehrs-
n) die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach vor- zentralregister eingetragenes rechtskräftiges
angegangener Versagung oder Rücknahme Urteil abgeschlossen worden ist,
oder nach vorangegangenem Widerruf; 3. die Aufhebung oder Abänderung einer nach den
o) die Erlaubnis, von einem ausländischen Fahr- Nummern 1 und 2 eingetragenen Entscheidung
ausweis wieder Gebrauch zu machen, nach- im Gnadenwege,
dem die A berkcnnung nach § 11 Abs. 2 der 4. Verzichte auf die Fahrerlaubnis während eines
Verordnung über internationalen Kraftfahr- Entziehungsverfahrens und Verzichte auf die
zeugverkehr ausgesprochen war, Fahrerlaubnis während eines Rücknahme- oder
2. folgende Entscheidungen der Gerichte: Widerrufverf ahrens.
a) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer (2) Es werden nicht erfaßt
Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des
1. abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und
Straßenverkehrsgesetzes, nach § 36 Abs. 1 des
Fahrlehrergesetzes oder nach § 20 Abs. 1 des Nr. 2 Buchstabe a Entscheidungen wegen Ord-
Kraftf ahrsachverständigengesetzes, wenn ge- nungswidrigkeiten nach § 69 a Abs. 1 Nr. 7 und
8,
gen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr
als 40 Deutsche Mark festgesetzt worden ist; 2. abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d Ver-
b) rechtskräftige Entscheidungen wegen einer urteilungen wegen Straftaten nach § 6 des Fahr-
Ordnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24 a des personalgesetzes, § 25 Abs. 1 und 2 der Arbeits-
Straßenverkehrsgesetzes, wenn gegen den Be- zeitordnung und § 15 des Gesetzes über die Ar-
troffenen ein Fahrverbot nach § 25 des Stra- beitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom
ßenverkehrsgesetzes angeordnet worden ist; 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt
c) rechtskräftige Verurteilungen wegen Straf- geändert durch Artikel 242 des Einführungsgeset-
taten nach den §§ 21 und 22 des Straßenver- zes zum Strafgesetzbuch vom 2. Mai 1974 (Bun-
kehrsgesetzes, § 6 des Pflichtversicherungs- desgesetzbl. I S. 469).
gesetzes und § 9 des Gesetzes über die Haft- (3) Enthält eine strafgerichtliche Entscheidung
pflichtversicherung für ausländische Kraft- auch eine Verurteilung wegen anderer als der in
fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Straftaten und ist die
strafgerichtliche Entscheidungen, durch die in zu erfassende Straftat durch eine Gesamtstrafe (§ 74
diesen Fällen von Strafe abgesehen worden des Strafgesetzbuches) geahndet worden, so ist die
ist; für diese Straftat eingesetzte Einzelstrafe einzutra-
d) r(;!chtskräftige Verurteilungen wegen anderer gen. Ist im Falle des Satzes 1 einheitlich auf Ju-
Straftaten, wenn sie im Zusammenhang mit gendstrafe erkannt worden, so wird nur die Ver-
der Teilnahrn.e am Straßenverkehr begangen urteilung wegen einer in Absatz 1 Nr. 2 bezeichne-
worden sind, sowie strafgerichtliche Entschei- ten Straftat, nicht aber die Höhe der Jugendstrafe
dungen, durch die in diesen Fällen von Strafe eingetragen. Sonst sind von Strafen oder gericht-
abgesehen worden ist; lichen Maßnahmen nur diejenigen einzutragen, auf
e) rechtskräftige Verurteilungen, bei denen auf die wegen der nach Absatz 1 Nr. 2 zu berücksichti-
ein Fahrverbot nach § 37 des Strafgesetz- genden Taten erkannt ist.
buches erkannt worden ist;
f) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen das § 13 a
Recht, von einem ausländischen Fahrausweis Tilgung der Eintragungen
Gebrauch zu machen, nach § 42 o Abs. 1 des im Verkehrszentralregister
Strafgesetzbuches aberkannt worden ist;
g) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen die (1) Eintragungen in das Verkehrszentralregister
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m des sind nach Ablauf einer bestimmten Frist zu tilgen;
Strafgesetzbuches angeordnet worden ist; dies gilt nicht für eine Entscheidung, mit der die Er-
teilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt
h) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen eine
oder das Recht, von einem ausländischen Fahraus-
Sperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 des Straf-
weis Gebrauch zu machen, für immer aberkannt
gesetzbuches angeordnet worden ist;
worden ist. Die Frist beginnt mit dem Tag des er-
i) vorläufige Entziehungen der Fahrerlaubnis sten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der
nach § 111 a der Strafprozeßordnung; Unterzeichnung durch den Richter. Dieser Tag·
k) Beschlüsse über die Beseitigung des Straf- bleibt auch maßgebend, wenn eine Gesamtstrafe
makels nach § 97 des Jugendgerichtsgesetzes oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder
und deren Widerruf; nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf
1) Beschlüsse über die vorzeitige Aufhebung Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung
einer Sperre für die Erteilung einer Fahr- im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine regi-·
erlaubnis nach § 42 n Abs. 7 des Strafgesetz- sterpflichtige Verurteilung enthält. Bei gericht-
buches; lichen oder verwaltungsbehördlichen Bußgeldent-
3204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974. Teil I
scheidungen suw iP lw i i'llHlcrt!ll Verwaltungsent- 2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister
scheidungen beginnt die Frist mit dem Tag der nicht aufzunehmen sind, werin ihre Tilgung
Rechtskraft oder lJ rwn lc·chl hMkcit der beschweren- durch die nach Landesrecht zuständige Behörde
dPn Entscheidunq. angeordnet wird; die Anordnung darf nur er-
gehen, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfer-
(2) Die Frist betrügt tigter Härten erforderlich ist und öffentliche
1. 2 Jahre Interessen nicht gefährdet werden,
a) bei Entscheidungen Wl\~Jen einer Ordnungs- 3. Eintragungen über eine Schuldfeststellung nach
widrigkeit, § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, wenn der
b) wenn auf Erziehungsrndßregeln oder Zucht- Schuldspruch nach § 30 Abs. 2 des Jugendge-
mittel erkannt worden ist, richtsgesetzes getilgt oder nach § 31 Abs. 2, § 66
c) wenn eine Jugendstrafe von nicht mehr als des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung
einem Jahr nach § 21 Abs. 1 des Jugend- einbezogen worden ist, die in das Erziehungs-
gerichtsgesetzes zur Bewährung ausgesetzt register einzutragen ist.
oder bei einer solchen Strafe nach § 88 des
Jugendgericht.suesetzes die Entlassung zur (5) Die Tilgung nach den Absätzen 2 bis 4 unter-
Bewährung angeordnet worden ist, bleibt, solange die Erteilung einer neuen Fahrer-
laubnis untersagt oder das Recht, von einem auslän-
2. 5 Jahre dischen Fahrausweis Gebrauch zu machen, ab-
a) wenn auf Geldstrafe, auf Freiheitsstrafe von erkannt oder eine Jugendstrafe nach Absatz 2 Nr. 1
nicht mehr als 3 Monaten oder auf Jugend- Buchstabe c noch nicht erlassen worden ist. Die
strafe erkannt worden ist, Eintragung einer gerichtlichen Entscheidung, durch
b) wenn von Strafe abgesehen worden ist, welche die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer
untersagt oder das Recht, von einem ausländischen
c) wenn die Untersagung der Erteilung einer
Fahrausweis Gebrauch zu machen, für immer ab-
Fahrerlaubnis auf Zeit oder ein Fahrverbot
erkannt worden ist, hindert die Tilgung anderer
nach § 37 des Strafgesetzbuches angeordnet
Eintragungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe er-
oder das Recht, von einem ausländischen
kannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist
Fahrausweis Gebrauch zu machen, auf Zeit
nach Absatz 2 oder 3 noch nicht abgelaufen wäre.
aberkannt worden ist, es sei denn, daß nach
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entschei-
der im Zusammenhang hiermit ausgesproche-
dung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den
nen Verurteilung eine Tilgungsfrist von 10
§§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswid-
Jahren anzusetzen ist,
rigkeiten rechtskräftig aufgehoben worden ist.
d) bei Verboten, ein Fahrzeug zu führen, nach
§ 3, (6) Eintragungen von gerichtlichen Entscheidun-
e) bei Versagung oder Entziehung einer Fahr- gen über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaub-
erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 des nis und von anfechtbaren Entscheidungen der Ver-
Straßenverkehrsgesetzes oder bei Aberken- waltungsbehörden sind zu tilgen, wenn die Ent-
nung des Rechts, von einem ausländischen scheidungen aufgehoben werden. Wird die vorläu-
Fahrausweis Gebrauch zu machen, nach § 11 fige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aufgeho-
Abs. 2 der Verordnung über internationalen ben, so ist ihre Eintragung zusammen mit dem Ver-
Kraftfahrzeugverkehr, wenn der Betroffene im merk über die rechtskräftige Entscheidung zu til-
Zeitpunkt der beschwerenden Entscheidung gen.
noch nicht 18 Jahre alt war,
(7) Mit der Eintragung einer beschwerenden Ent-
3. 10 Jahre scheidung sind auch die Eintragungen von nichtbe-
in allen übrigen Fällen. schwerenden Entscheidungen zu tilgen, die sich auf
sie beziehen.
(3) Eintragungen von strafgerichtlichen Entschei-
dungen mit Ausnahme solcher, in denen von Strafe (8) Eintragungen, die zu tilgen sind, werden aus
abgesehen worden ist, hindern die Tilgung aller an- dem Verkehrszentralregister entfernt oder darin un-
deren gerichtlichen Entscheidungen und verwal- kenntlich gemacht.
tungsbehördlichen Entscheidungen wegen Ord-
nungswidrigkeiten; Eintragungen von Entscheidun-
§ 13 b
gen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern die Til-
gung von Entscheidungen wegen anderer Ord- Mitteilung von Entscheidungen
nungswidrigkeiten. an das Kraftfahrt-Bundesamt
(4) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen wer- (1) Entscheidungen, die das Kraftfahrt-Bundesamt
den getilgt nach den §§ 13 und 13 a zu berücksichtigen hat,
werden ihm mitgeteilt. Insbesondere sind ihm mit-
1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre zuteilen
Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet
1. Entscheidungen, die nach § 13 in das Verkehrs-
oder wenn die Entscheidung im Wiederauf-
nahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 zentralregister eingetragen werden,
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechts- 2. Entscheidungen, welche die vorläufige Entzie-
kräftig aufgehoben wird, hung einer Fahrerlaubnis aufheben,
Nr. 12c: Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3205
]. Entscheidtrn~icn, die eine crnfcchtbare, in das ken, wenn es sich nicht um eine Fahrerlaubnis der
Verkehrszentral rc~Jisl.l'r Pi nzu tragende Entschei- Bundeswehr handelt. Außerdem ist auf dem Führer-
dung einer Verw,iltungsbehörde aufheben, schein anzugeben, ob der Inhaber eine allgemeine
4. Entscheidungen, durch die für eine Eintragung Fahrerlaubnis besitzt.
im Bundeszentralrenist.cr die Tilgung angeordnet (2) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder
wird, soweit sie~ eine in das Verkehrszentralregi- der Verwendung als Kraftfahrzeugführer ist der
ster einzutragende! Entscheidung betreffen, Führerschein einzuziehen. Auf Antrag ist dem In-
5. Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren haber zu bescheinigen, für welche Betriebsart und
oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes Klasse von Kraftfahrzeugen ihm die Erlaubnis er-
über Ordnungswidrigkc~iten, durch die eine in teilt war.
das Verkehrszentralregister eingetragene Ent- (3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis nach Ab-
scheidung rechtskrüftig mügehoben oder geän- satz 1 erteilt die Verwaltungsbehörde auf Antrag
dert wird,
eine allgemeine Fahrerlaubnis für die entspre-
6. Entscheidungen, durch welche die Tilgung einer chende Betriebsart und Klasse von Kraftfahrzeugen
Eintragung in dem Verkehrszentralregister ange- ohne eine nochmalige Prüfung nach § 9 Satz 2 oder
ordnet wird. § 11, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die den Be-
werber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahr-
(2) Zur Mi ttc~ilung an das Kraftfahrt-Bundesamt
zeugen erscheinen lassen. Dasselbe gilt bei Vorlage
ist die Behörde, welche die Entscheidung erlassen einer Bescheinigung nach Absatz 2, wenn die Ertei-
hat, oder die von ihr bestimmte Behörde verpflich-
lung der allgemeinen Fahrerlaubnis innerhalb von
tet. Bei gerichtlichen Entscheidungen bestimmt sich 5 Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Kraftfahr-
die Zuständigkeit für die Mitteilungen nach den all- dienst beantragt wird. Die §§ 8 a und 8 b sind nicht
gemeinen Justizverwaltungsvorschriften über Mit- anzuwenden.
teilungen in Strafsachen.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 teilt die
§ 13 C Verwaltungsbehörde der Stelle, die den Vermerk
nach Absatz 1 letzter Satz anzubringen hat, die Ge-
Anfragen beim Kraftfahrt-Bundesamt währung der allgemeinen Fahrerlaubnis unverzüg-
Vor Erteilung einer Fahrerlaubnis, vor Verlänge- lich mit.
rung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur
§ 14 a
Fahrgastbeförderung und vor der Ausfertigung
einer Ersatzurkunde für einen verlorenen Führer- Sonderbestimmungen für Inhaber
schein hat die Verwaltungsbehörde beim Kraftfahrt- einer DDR-Fahrerlaubnis
Bundesamt anzufragen, ob Nachteiliges über den
(1) Dem Inhaber einer nach den Rechtsvorschrif-
Antragsteller bekannt ist. Die Anfrage kann auf
ten der Deutschen Demokratischen Republik erteil-
Wunsch des Antragstellers und auf seine Kosten
ten Fahrerlaubnis ist die Fahrerlaubnis für die ent-
telegrafisch erfolgen.
sprechende Klasse von Kraftfahrzeugen zu erteilen,
wenn keine Bedenken gegen seine Eignung beste-
§ 13 d
hen und er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich
Vordrucke dieser Verordnung hat. Die §§ 8 a und 8 b sind nicht
anzuwenden.
Für die Mitteilungen nach § 13 b, die Einholung
von Auskünften nach § 30 des Straßenverkehrs- (2) Unbeschadet der Vorschriften des Vertrages
gesetzes und die Anfragen nach § 13 c sind Vor- zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
drucke zu verwenden. Das Nähere über Inhalt und Deutschen Demokratischen Republik über Fragen
Ausgestaltung wird vom Bundesminister für Ver- des Verkehrs vom 26. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. II
kehr durch allgemeine Verwaltungsvorschriften mit S. 1449) berechtigt die nach den Rechtsvorschriften
Zustimmung des Bundesrates geregelt. Die Vor- der Deutschen Demokratischen Republik erteilte
drucke werden vom Kraftfahrt-Bundesamt kosten- Fahrerlaubnis bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis
frei ausgegeben. nach Absatz 1 auch im Geltungsbereich dieser Ver-
ordnung zum Führen von Kraftfahrzeugen der ent-
§ 14 sprechenden Klasse, längstens jedoch ein Jahr vom
Sonderbestimmungen für das Führen Tage des Grenzübertritts an.
von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Dienst
§ 15
(1) Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeu-
Sonderbestimmungen für Inhaber
gen der Bundeswehr, der Deutschen Bundesbahn,
einer ausländischen Fahrerlaubnis
der Deutschen Bundespost, des Bundesgrenzschut-
zes und der Polizei, die durch deren Dienststellen (1) Dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaub-
erteilt wird (§ 68 Abs. 3), berechtigt, soweit sich aus nis ist die deutsche Fahrerlaubnis für die entspre-
§ 7 nichts anderes ergibt, zum Führen aller Fahr- chende Klasse von Kraftfahrzeugen zu erteilen,
zeuge der betreffenden Betriebsart und Klasse, wenn
gleichgültig ob es sich um Dienstfahrzeuge handelt
1. keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen,
oder nicht. Sie gilt nur für die Dauer des Dienstver-
hältnisses; dies ist auf dem Führerschein zu vermer- 2. er seinen Wohnsitz im Inland hat,
3206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
3. er sich seit ciiwm Jahr überwiegend im Inland Kraftomnibussen im Linienverkehr jeweils späte-
aufgehalten hat, stens nach einer Lenkzeit von 4 ½ Stunden, die
Lenkung für mindestens 30 zusammenhängende Mi-
4. er während dieser Zeit ein Kraftfahrzeug der be-
antragten Fahrerlaubnisklasse geführt hat. nuten zu unterbrechen. Die Unterbrechung von
30 Minuten kann durch 2 Unterbrechungen von je-
Die §§ 8 a und 8 b sind nicht c:1nzuwenden. weils mindestens 20 Minuten oder 3 Unterbrechun-
(2) Erfüllt dE~r Antragsteller die Voraussetzungen gen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt wer-
den, die alle innerhalb der Lenkzeit nach Satz 1
des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht, so ist die Fahrerlaub-
oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittel-
nis zu erteilen, wenn er ausreichende Kenntnisse
der deutschen Verkehrsvorschriften in einer Prü- bar danach liegen müssen. Für die Unterbrechungen
gilt Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EWG)
fung nachweist.
Nr. 543/69 entsprechend.
§ 15 a (4) Für die Führer von Kraftomnibussen im Li-
nienverkehr mit einem durchschnittlichen Haltestel-
lenk- und Ruhezeiten
lenabstand von nicht mehr als 3 km gilt Absatz 3
im Straßenverkehr
nicht, wenn in der Arbeitsschicht nach den Dienst-
(1) Ein Kraftfahrzeugführer darf in einer Arbeits- und den Fahrplänen Arbeitsunterbrechungen (z. B.
schicht nicht länger als 8 Stunden, in 2 Arbeits- Wendezeiten) enthalten sind, deren Gesamtdauer
schichten der Woche nicht länger als 9 Stunden mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit
(Tageslenkzeit) und in der gesamten Woche nicht beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter 10 Minuten
länger als 48 Stunden (Wochenlenkzeit) lenken werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht
berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart
1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-
werden, daß Arbeitsunterbrechungen von minde-
gewicht von mehr als 2,8 t (ausgenommen Perso-
stens 8 Minuten , berücksichtigt werden können,
nenkraftwagen),
wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausrei-
2. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraft- chende Erholung des Kraftfahrzeugführers erwarten
fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen. läßt. Für Kraftfahrzeugführer, die nicht in einem Ar-
Lenkzeiten auf Kraftfahrzeugen, die der Verordnung beitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht
(EWG) Nr. 543/69 vom 25. März 1969 (Amtsblatt der zuständige Behörde entsprechende Abweichungen
Europäischen Gemeinschaften Nr. L 77 S. 49 vom bewilligen.
29. März 1969) unterliegen, sind hierbei mitzurech- (5) Hinsicht.lieh der Dauer der Ruhezeit zwischen
nen. Ausgenommen von Satz 1 sind Zugmaschinen 2 Arbeitsschichten sind die für Kraftfahrer gelten-
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, Zug- den arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vor-
maschinen, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit schriften bei den in Absatz 1 genannten Fahrzeugen
30 km/h nicht übersteigt, nach § 18 anerkannte auch auf die Kraftfahrzeugführer anzuwenden, die
selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie die Fahr- nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen. Kommen
zeuge der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, am Wohnort oder am Sitz des Gewerbebetriebs
der Feuerwehr und der anderen Einheiten und Ein- unterschiedliche Regelungen in Betracht oder ist
richtungen des Katastrophenschutzes und die Fahr- die Regelung am Wohnort anders als am Sitz des
zeuge der Polizei und des Zolldienstes. Betriebs, so gilt die Regelung, die die kürzeste
Ruhezeit vorschreibt.
(2) Abweichend von Absatz l darf
1. bei Kraftomnibussen im Linienverkehr die Tages- (6) Der Halter eines Kraftfahrzeugs darf eine
lenkzeit 9 Stunde:p, in 2 Arbeitsschichten der Uberschreitung der Höchstwerte der Tageslenkzeit
Woche lO Stunden, und die Wochenlenkzeit oder der Wochenlenkzeit, einen Verstoß gegen die
50 Stunden betragen, soweit dies unerläßlich ist, Vorschriften über die Lenkzeitunterbrechungen
um bei unvorhergesehenen Ereignissen oder oder eine Unterschreitung der Mindestwerte p.er
bei kurzzeitigem besonderem Verkehrsbedarf den Ruhezeiten nicht anordnen oder zulassen.
Betrieb im öffentlichen Interesse im nötigen Um- (7) Kraftfahrzeugführer und Beifahrer der in Ab-
fang aufrechtzuerhalten, satz 1 Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge müssen ein
2. bei den von den öffentlichen Verwaltungen oder persönliches Kontrollbuch nach dem Muster der
in deren Auftrag verwendeten Fahrzeugen des Anlage zur Verordnung (EWG) Nr. 543/69 in der
Straßenwinterdienstes die Lenkzeit die in Ab- Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 514/72 vom
satz 1 angegebene Grenze überschreiten, soweit 28. Februar 1972 (Amtsblatt der Europäischen Ge-
die Uberschreitung zur Aufrechterhaltung und meinschaften Nr. L 67 vom 20. März 1972) oder nach
Sicherung des Straßenverkehrs, insbesondere bei dem Muster der Anlage zu § 1 der Verordnung zur
plötzlichem Witterungswechsel, unerläßlich ist. Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 543/69
vom 22. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1307,
Für solche Ausdehnungen der Lenkzeiten hat der Ar-
beitgeber einen Ausgleich zu gewähren, der die 1791) führen; dies gilt nicht für Kraftomnibusse im
Linienverkehr und für Uberführungs- oder Probe-
ausreichende Erholung des Kraftfahrzeugführers er-
warten läßt. fahrten der Kraftfahrzeugindustrie, des Kraftfahr-
zeughandels und des Kraftf ahrzeughandwerks, es
(3) Der Führer eines Kraftfahrzeugs, für das die sei denn, daß hierbei Personen oder Güter befördert
Beschränkungen des Absatzes 1 gelten, hat jeweils werden. Die Anweisungen in den Mustern für die
spätestens nach einer Lenkzeit von 4 Stunden, bei Führung des persönlichen Kontrollbuchs sind zu be-
Nr. l '.W Tc:19 der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3207
folgen. Artikel 14 Abs. 1, 6, 7 und 8 der Verordnung ren kann, wer unter erheblicher Wirkung geistiger
(EWG) Nr. 543/69 und die §§ 1 bis 3 und § 6 der Getränke oder anderer berauschender Mittel am
Verordnung zur Durchführung der Verordnung Verkehr teilgenommen oder sonst gegen verkehrs-
(EWG) Nr. 543/69 gellen cnl.spr<~chcncl. Die Sätze 1 rechtliche Vorschriften oder Strafgesetze erheblich
und 2 sind crnf 1-kifcJhn!r nur crnzuw<mden, wenn verstoßen hat.
diese der Arlwi lsz<~itordnu ng oder dem Gesetz über
(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß der Inhaber
die Arbeitszeit in Bäck<:reir'n und Konditoreien
einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahr-
unterliegen. Für die Deut.sehe Bundespost kann der
zeugs ungeeignet ist, so kann die Verwaltungs-
Bundesminister für dt1s Pos!- und Fernmeldewesen
behörde zur Vorbereitung der Entscheidung über
Arbeitszeitnachweise zulassen, die von den Kon-
die Entziehung der Fahrerlaubnis je nach den Um-
trollbüchern nach Si:llz l abweichen. Diese Arbeits-
ständen die Beibringung
zeitnachweise müssen die in den Kontrollbüchern
geforderten Angc1ben über die Lenkzeiten, die Lenk- 1. eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder
zeitunterbrechungen und die Ruhezeiten in über- 2. eines Gutachtens einer amtlich anerkannten me-
sichtlicher Form enthalten. dizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle
(8) Ein Kontrollbuch nach Absatz 7 ist entbehr- oder
lich, wenn 3. eines Gutachtens eines amtlich anerkannten
1. ein im Fahrzcuu befind] ich es Kontrollgerät wäh- Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahr-
rend df~r g<~sdnlten Dauer der Schicht in Betrieb zeugverkehr anordnen.
ist und die Ddlicr der Lenkzeit aufzeichnet und Die Verwaltungsbehörde kann mehrere dieser An-
2. die Schicht und die Pcmsen jeweils bei Beginn ordnungen treffen; sie kann die Begutachtung auch
und am Ende für jeden Kraftfahrzeugführer und auf einen Teilbereich der Eignung beschränken, ins-
Beifahrer auf dem Schaublatt besonders vermerkt- besondere darauf, ob der Inhaber der Fahrerlaubnis
werden; sind auf dem Schaublatt die Lenkzeiten die nach § 11 Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse und
von 2 oder mehreren Fahrern verzeichnet, so muß Fähigkeiten noch besitzt.
auf ihm vermerkt sein, welcher Teil der Lenkzeit (3) Nach der Entziehung ist der von einer deut-
auf jeden der Fc:1hrer entfällt. schen Behörde ausgestellte Führerschein unverzüg-
Der FdhrzeughaltPr hat als Arbeitgeber in den Fäl- lich der Behörde abzuliefern, die die Entziehung
len des Satzes 1 dem Kraflfc1hrzeugführer vor Be- ausgesprochen hat; ausländische Fahrausweise sind
ginn der Fahrt Schaubllitt.c~r in ausreichender An- ihr zur Eintragung der Aberkennung des Rechts,
zahl auszuhändiqen. Die Bi:.rncJrt des Kontrollgeräts von ihnen Gebrauch zu machen, vorzulegen. Dies
muß nach § 22 a oder nach den Vorschriften der gilt auch, wenn die Entziehung oder die Aberken-
Europi:iischen Cerneinschaftcn genehmigt sein. Für nung angefochten worden ist, die zuständige Be-
den Bau und den Betrieb des Kontrollgeräts gilt hörde die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung je-
§ 57 a entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt doch angeordnet hat.
ist. Kraftfahrzeu~Jfiihrer und Beifahrer haben die Ar-
beitszeitnachweis<~ 11c1ch Satz 1 mindestens für den § 15 C
laufenden Ka lcmderlag, Kraftfahrzeugführer auch
Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
für die beiden unrn ittel bar vorhergehenden Kalen-
dertage mitzuführen und zuständigen Personen auf (1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Nach Ablauf nach vorangegangener Entziehung gelten die Vor-
- dieser Tage sind die Arbeitszeitnachweise ein Jahr schriften für die Ersterteilung.
lang aufzubewahren und der1 nach Landesrecht zu-
ständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung vor- (2) Die Verwaltungsbehörde kann auf eine Fahr-
zulegen. Verantwortlich für die Aufbewahrung und erlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen
die Vorlage zur Prüfung ist bei Arbeitnehmern der vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der
Arbeitgeber, sonst der Kraftfahrzeugführer. Bewerber die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Un-
(9) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschrän- terbleibt die Prüfung, so gilt § 10 Abs. 1 Satz 1
kungen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer Halbsatz 1 auch für Führerscheine der Klasse 1, 2
bleiben unberührt. oder 3. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zuläs-
sig, wenn seit der Entziehung oder der vorläufigen
(10) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahr-
Entziehung der Fahrerlaubnis mehr als 2 Jahre ver~
zeugführers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er
strichen sind.
in der Lage ist, es sicher zu führen.
(3) War die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil
§ 15 b der Bewerber wiederholt gegen verkehrsrechUiche
Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hatte, so
Entziehung der Fahrerlaubnis
hat die Verwaltungsbehörde unbeschadet der Be-
durch die Verwaltungsbehörde
stimmungen des § 12 vor der Neuerteilung der
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Füh- Fahrerlaubnis in der Regel die Beibringung eines
ren von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwal- Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-
tungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen. Ungeeig- psychologischen Untersuchungsstelle anzuordnen.
net ist insbesondere, wer wegen körperlicher oder Dies gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis wiederholt
geistiger Mängel ein Kraftfahrzeug nicht sicher füh- entzogen worden war.
3208 Bundesgesetzbl:aitt, Jahrgang 1974, Teil I
III. Beförderung von Fahrgästen schränkung auf Krankenkraftwagen das 19. -
mit Kraftfahrzeugen Lebensjahr vollendet hat und keine Bedenken ge-
gen seine persönliche Zuverlässigkeit bestehen,
§ 15 d 3. seine geistige und körperliche Eignung nach-
Erlaubnispflicht und Ausweispflicht weist
(1) Wer a) durch ein amtsärztliches Zeugnis oder das
Zeugnis eines hauptamtlich angestellten Be-
1. einen Kraftomnibus (ein nach Bauart und Ein- triebsarztes oder
richtung zur Beförderung von Personen bestimm-
b) bei Beschränkung des Ausweises auf Kran-
tes Kraftfahrzeug mit mehr als 8 Fahrgastplätzen)
kenkraftwagen -- durch ein Zeugnis eines im
führt oder
Dienst des Arbeiter-Samariter-Bundes
2. eine Kraftdroschke, einen Mietwagen oder einen Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes,
Krankenkraftwagen führt oder der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-
3. hinter einem Kraftfahrzeug einen Omnibusanhän- Hilfsdienstes stehenden Arztes oder
ger (einen nach Bauart und Einrichtung zur Be- c) auf Verlangen der Behörde durch ein fachärzt-
förderung von Personen bestimmten Anhänger liches Zeugnis oder das Gutachten einer amt-
mit mehr als 8 Fahrgastplätzen) mitführt, lich anerkannten medizinisch-psychologi-
schen Untersuchungsstelle,
bedarf einer zuscttzlichen Erlaubnis der Verwal-
tungsbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen ein Fahr- 4. nachweist, daß er
gast oder mehrere Fahrgäste befördert werden a) innerhalb der letzten 5 Jahre 2 Jahre lang ein
(Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung). Fahrzeug der Klasse 2 oder - bei Beschrän-
kung des Ausweises auf Fahrzeuge mit nicht
(1 a) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
bedarf es nicht für mehr als 14 Fahrgastplätzen - der Klasse 3
geführt hat oder
1. Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, des Bundes- b) -- bei Beschränkung des Ausweises auf Kran-
grenzschutzes, der Polizei, des Zolldienstes, der kenkraftwagen -- innerhalb der letzten 5 Jah-
Truppe und des zivilen Gefolges der nichtdeut- re ein Jahr lang ein Fahrzeug der Klasse 3 ge-
schen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, führt hat oder
2. Dienstfahrzeuge des Katastrophenschutzes, wenn c) für die betreffende Art der Fahrgastbeförde-
sie für dessen Zwecke verwendet werden, rung mindestens 3 Monate lang bei der Deut-
3. Krankenkraftwagen der Berufsfeuerwehren sowie schen Bundesbahn oder der Deutschen Bun-
der freiwilligen Feuerwehren, soweit die Fahr- despost oder in einem Betrieb ausgebildet
zeuge mit hauptberuflichen Kräften besetzt sind, worden ist, dessen Eignung für solche Ausbil-
und Krankenkraftwagen der öffentlich-rechtli- dung von der zuständigen obersten Landesbe-
chen Gebietskörperschaften. hörde oder einer von ihr beauftragten Behör-
de anerkannt worden ist,
(2) Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein
nach Muster 1 c dieser Verordnung (Führerschein 5. in einer Prüfung durch einen amtlich anerkann-
zur Fahrgastbeförderung) nachzuweisen. Der Aus- ten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-
weis ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem fahrzeugverkehr nachweist, daß er bezüglich der
nach den §§ 4 bis 15 erteilten Führerschein mitzu- Kraftfahrzeuge, für die die beantragte Erlaubnis
führen; zuständigen Personen ist er auf Verlangen gelten soll,
jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. a) gründliche Kenntnisse der maßgebenden ge-
setzlichen Vorschriften hat,
(3) Der Halter eines Fahrzeugs darf die Fahrgast- b) mit den Gefahren des Straßenverkehrs und
beförderung nicht anordnen oder zulassen, wenn den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhal-
der Führer des Fahrzeugs oder Zuges die erforder- tensweisen vertraut ist,
liche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht
besitzt. c) über die zur sicheren Führung der Kraftfahr-
zeuge im Verkehr erforderlichen technischen
(4) Uber die ausgehändigten Führerscheine zur Kenntnisse verfügt und hinreichende Fahrfer-
Fahrgastbeförderung hat die Verwaltungsbehörde tigkeit besitzt und
ein Verzeichnis zu führen.
d) - falls die Erlaubnis für andere Fahrzeuge als
Kraftdroschken, Mietwagen oder Kranken-
§ 15 e kraftwagen gelten soll - über die nötigen
Voraussetzungen für die Erteilung Kenntnisse und Handfertigkeiten zur Beseiti-
der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gung einfacher Störungen verfügt,
(1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist 6. falls die Erlaubnis für andere Fahrzeuge als
zu erteilen, wenn der Bewerber Kraftdroschken oder Mietwagen gelten soll -
1. die nach den §§ 4 bis 15 erforderliche Fahrer- nach § 8 b Abs. 3 oder 4 nachweist, daß er zur
laubnis besitzt, Leistung Erster Hilfe bei Verkehrsunfällen befä-
higt ist; dies gilt nicht, wenn ihm eine Fahrerlaub-
2. das 23. -- bei Beschränkung des Ausweises auf nis der Klasse 2 nach dem 1. August 1969 unbe-
Kraftdroschken oder Mietwagen das 21., bei Be- fristet erteilt worden ist,
Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3209
7. falls die .Erltwlrnis für Kraftdroschken gelten a) durch ein amtsärztliches- Zeugnis oder das
soll nachweist, daß er die erforderlichen Orts- Zeugnis eines hauptamtlich angestellten Be-
kenntnisse in dem Cebict besitzt, in dem Beförde- triebsarztes oder
nmgspflicht besteht, b) - bei Beschränkung des Ausweises auf Kran-
8. -- falls die .Erlaubnis für Mietwagen oder Kran- kenkraftwagen - durch ein Zeugnis eines im
kenkraftwagen gelten soll -- - nachweist, daß er Dienst des Arbeiter-Samariter-Bundes
die erforderlichen Ortskenntnisse am Ort des Be- Deutschland, des Deutschen Roten Kreuzes,
triebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn der Ort der Johanniter-Unfallhilfe oder des Malteser
des BetriebssitzPs weniger als 50 000 Einwohner Hilfsdienstes stehenden Arztes oder
hat. c) auf Verlangen der Behörde· durch ein fach-
ärztliches Zeugnis oder das Gutachten einer
Die Anerkennung im Sinm! des A.bsc1tzes 1 Nr. 4
amtlich anerkannten medizinisch-psychologi-
Buchstabe c ist Betrieben, denen geeignetes Ausbil-
schen Untersuchungsstelle,
dungspersondl sowie ausreichende Unterrichtsräu-
me und Lehrmittel zur Vc~rfügung stehen, bezüglich 2. kein Anlaß zur Annahme besteht, daß eine der
der Fahrzeugarten zu erteilen, die sie zur Fahrgast- aus § 15 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Halbsatz 2
beförderung verwenden. Die Ausbildungsdauer von und Nr. 5 bis 8 ersichtlichen Voraussetzungen
3 Monaten nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe c ist fehlt.
nicht erforderlich, wenn die Deutsche Bundesbahn,
die Deutsche Bundespost oder ein im Sinne des Ab- § 15 g
satzes 1 Nr. 4 Buchstabe c anerkannter Betrieb be- Meldung der Einstellung von
scheinigt, daß der Bewerber ordnungsgemäß ausge- Kraftdroschken-, Mietwagen- und
bildet worden ist und daß der Betrieb, der -die Aus- Krankenkraftwagenführern
bildung veranlaßt hat, ben!it ist, ihn als Führer von
Kraftomnibussen zu beschäftigen; der Bewerber ist Wer einen Kraftfahrer zum Führen einer Kraft-
von einem im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchsta- droschke oder in einem Ort mit 50 000 Einwohnern
be c anerkannten Betrieb nur dann ordnungsgemäß oder mehr zum Führen eines Mietwagens oder
ausgebildet worden, wenn sich seine Ausbildung Krankenkraftwagens einstellt, hat dies der örtlich
mindestens nach einem Ausbildungsplan gerichtet zuständigen Verwaltungsbehörde zu melden, wenn
hat, der von der für die Anerkennung zuständigen die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung von
Behörde genehmigt worden ist. einer anderen Behörde erteilt worden ist. Bei der
Meldung sind Name, Vorname und Geburtsort des
(2) Liegen keine Tatsachen vor, die befürchten Kraftfahrers sowie das Datum seines Führerscheins
lassen, daß der Bewerber die in Absatz 1 Nr. 5 zur Fahrgastbeförderung und die ausstellende Be-
Buchstabe a bis c genannten Voraussetzungen nicht hörde anzugeben.
erfüllt, so unterbleibt die Prüfung durch den
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer
§ 15 h
für den Kraftfahrzeugverkehr, wenn
Nachweis der Ortskenntnisse beim Ortswechsel
l. der Bewerber während der letzten 5 Jahre vor
der Stellung des Antrags eine entsprechende Wird ein Kraftdroschkenführer in einem anderen
deutsche Erlaubnis oder eine von der Bundes- Gebiet tätig als in demjenigen, für das er die erfor-
wehr erteilte Fahrerlaubnis der Klasse D beses- derlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat, so muß
sen hat oder er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachwei-
2. die Erlaubnis auf Kraftdroschken, Mietwagen sen. Wird ein Führer eines Mietwagens oder eines
oder Krankenkraftwagen beschränkt werden soll. Krankenkraftwagens in einem anderen Ort mit
50 000 Einwohnern oder mehr tätig als in demjeni-
(3) Hat der Bewerber nur die Befähigung zur Lei- gen, für den er die erforderlichen Ortskenntnisse
stung Erster Hilfe nicht nachgewiesen, so darf die nachgewi'esen hat, so muß er diese Kenntnisse für
Fahrerlaubnis zur Vermeidung von Härten für eine den anderen Ort nachweisen.
Dauer von nicht mehr als 3 Monaten erteilt werden;
dies gilt nicht für die Erlaubnis zum Führen von § 15 i
Krankenkraftwagen.
Uberwachung der Inhaber von Fahrerlaubnissen
zur Fahrgastbeförderung
§ 15 f
Auf Verlangen der Verwaltungsbehörde hat sich
Geltungsdauer der Fahrerlaubnis
der Inhaber der Erlaubnis einer Nachprüfung der
zur Fahrgastbeförderung
Kenntnisse und Fähigkeiten, die von ihm nach
(1) Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung § 15 e Abs. 1 Nr. 5 gefordert werden können, zu un-
wird für eine Dauer von nicht mehr als 3 Jahren er- terziehen, wenn Tatsachen vorliegen, die befürch-
teilt. ten lassen, daß er diese Kenntnisse und Fähigkeiten
nicht besitzt. Besteht Anlaß, seine geistige oder kör-
(2) Die Geltungsdauer der Erlaubnis wird auf An- perliche Eignung zu bezweifeln, so kann die Ver-
trag des Inhabf~rs jeweils bis zu 3 Jahren verlän- waltungsbehörde die Beibringung eines amts- oder
gert, wenn fachärztlichen Zeugnisses oder des Gutachtens
1. der Inhaber seine geistige und körperliche Eig- einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologi-
nung nachweist schen Untersuchungsstelle fordern.
3210 Bundesgesetzbla,tt, 1974, Te:ii I
§ 15 k II. Zulassungsverfahren
Entziehung und Erlöschen der Fahrerlaubnis für Kraitfahrzeuge und ihre Anhänger
zur Fahrgastbeförderung
§ 18
(1) Die Erlaubnis ist von der Verwaltungsbehörde
zu entziehen, wenn sich herausstellt, daß eine der Zulassungspflichtigkeit
aus § 15 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 ersichtli- (1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be-
chen Voraussetzungen fehlt. Sie erlischt mit ihrer stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
Entziehung sowie mit der Entziehung der nach den 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen
§§ 4 bis 15 erteilten Fahrerlaubnis. mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebs-
(2) § 15 b Abs. 3 gilt entsprechend. unfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden,
und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen
Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie
B. Fahrzeuge durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und durch
Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraft-
I. Zulassung von Fahrzeugen im allgemeinen fahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbe-
hörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen
§ 16 sind.
Grundregel der Zulassung (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind Zulassungsverfahren sind
alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften 1. selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die
dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ord- nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem
nung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von
vorgeschrieben ist. Personen oder Gütern bestimmt und geeignet
(2) Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller und ähnli- sind), die zu einer vom Bundesminister für Ver-
che Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im kehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,
Sinne dieser Verordnung.
2. einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land-
§ 17 oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wer-
den,
Einschränkung und Entziehung
der Zulassung 3. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von
Fußgängern an Holmen geführt werden,
(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vor-
schriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde 4. Kleinkrafträder (Krafträder mit einem Hubraum
dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist von nicht mehr als 50 cm 3) und Fahrräder mit
zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls Hilfsmotor (Krafträder, die hinsichtlich der Ge-
den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr brauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern,
untersagen oder beschränken; der Betroffene hat z. B. Tretkurbeln, aufweisen, jedoch zusätzlich
das Verbot oder die Beschränkung zu beachten. als Antriebsmaschine einen Verbrennungsmotor
mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm 3
(2) Nach Untersagung des Betriebs eines Fahr-
und eine durch die Bauart bestimmte Höchstge-
zeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt
schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ha-
ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kenn-
ben),
zeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Der
Fahrzeugschein oder -- bei zulassungsfreien (auch 5. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle
kennzeichenfreien) Fahrzeugen - der n.ach § 18 {nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich
Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebser- gebrechliche oder behinderte Personen bestimm-
laubnis ist abzuliefern. Handelt es sich um einen te Kraftfahrzeuge mit höchstens 2 Sitzen, einem
Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefer- Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer
tigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen. digkeit von nicht mehr als 30 km/h),
(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug 6. folgende Arten von Anhängern:
den Vorschriften dieser Verordnung nicht ent- a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen
spricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vor- Betrieben, wenn die Anhänger nur für land-
bereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, § 23 oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet
Abs. 2, § 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1 je und mit einer Geschwindigkeit von nicht
nach den Umständen mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder
1. die Beibringung eines Sachverständigengutach- hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
tens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften einer vom Bundesminister für Verkehr nach
dieser Verordnung entspricht, oder Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt wer-
den; beträgt die durch die Bauart bestimmte
2. die Vorführung des Fahrzeugs
Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahr-
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anord- zeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhän-
nungen treffen. ger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine
Nr. 128 Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3211
lfochstgeschw indigkeit von nicht mehr als sind, sowie Fahrzeuge, die nach der Ubergangs-
25 km/h in der durch § .'18 vorgeschriebenen vorschrift des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie
Weise gekennzeichnet oder -- beim Mitfüh- Kleinkrafträder zu behandeln sind,
ren hinter Zugmaschinen mit einer Geschwin- 3. Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor,
digkeit. von nicht mehr als 8 km/h (Betriebs- wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstge-
vorschrift) ---- eisenbereift sind; schwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h
b) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem
sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen
einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mit- ist,
geführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die 4. einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von
nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt Fußgängern an Holmen geführt werden,
sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder
Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs 5. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit
von einem Sitz aus zu ermöglichen); einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftli-
c) Anhänger hinter Straßenwalzen; chen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen
d) Maschinen für den Straßenbau, die von Kraft- mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchsta-
fahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von be b).
nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden;
(4) Die nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen
Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen
e) Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe Zugmaschinen müssen beim Verkehr auf öffentli-
nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen chen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn
mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-
25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letz- digkeit 20 km/h überschreitet; dasselbe gilt für
ter Satz gilt entsprechend; Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimm-
f) Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung ten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h.
dienen; Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimm-
g) eisenbereifte Möbelwagen; ten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
40 km/h, Fahrräder mit Hilfsmotor und maschinell
h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
angetriebene Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Hal-
i) Anhänger für Feuerlöschzwecke; ter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversi-
k) Anhänger des Abwehrdienstes gegen den cherungsgesetz unterliegt, nach § 29 e, sonst durch
Kartoffelkäfer; amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen. Für die
1) Arbeitsmaschinen; Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen
m) Spezialanhänger zur Beförderung von Sport- selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen
geräten oder Tieren für Sportzwecke; land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit
einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
n) Anhänger, die als Verladerampen dienen; digkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64 b ent-
o) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen sprechend.
mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als
(4 a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche
25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letz-
Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen
ter Satz gilt. entsprechend;
über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfah-
p) einspurige, einachsige Anhänger (Einradan- ren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme
hänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das des § 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 und 4 ent-
zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 sprechend anzuwenden. Auf amtliche Kennzeichen
kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 von Kleinkrafträdern mit einer durch die Bauart be-
mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
mm und die Länge über alles nicht mehr als als 40 km/h, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und
1200 mm betragen. von maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen
(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vor- ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden.
schriften über das Zulassungsverfahren ausgenom- (5) Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnis-
men sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in pflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muß bei
Betrieb gesetzt werden, wenn die zuständige Behör- sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen
de für sie eine Betriebserlaubnis erteilt hat. Ausge- zur Prüfung aushändigen
nommen sind 1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemei-
1. Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar nen Betriebserlaubnis (§ 20) oder
1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, 2. eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die
sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den von der Zulassungsstelle durch den Vermerk „Be-
Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, triebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines
deren durch die Bauart bestimmte Höchstge- amtlich anerkannten Sachverständigen für den
schwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt, Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist;
2. Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a ge-
Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im nannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeug-
Saarland erstmals in den Verkehr gekommen halter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zu-
3212 Bundesgesetzbl,artt, Jahrgang 1974, Teil I
sU:indigen Personen i:luf VerJiJn~Jcn zur Prüfung aus- bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange dif~
händigt. I-1andell. es sich um eine Allgemeine Be- Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet
triebserlaubnis, so muß deren Tnhaber oder ein amt- werden; insoweit ist auch § 27 Abs. 1 nicht anzu-
lich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für wenden. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsstelle
den Kraftfdhrzeu9verkehr auf cfor Ablichtung oder im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahr-
dem Abdruck unter Angabe der Fahrgestellnummer zeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.
bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten
Typ entspricht. In allen Fä1len muß auf dem Nach- § 20
weis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von
der Zulassungsstelle vermerkt sein. Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
(6) Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 (1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte
genannten Art führt, muß bei sich haben und zu- Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Herstel-
ständigen Personen ,rnf Verli:lngen zur Prüfung aus- ler nach einer auf seine Kosten vorgenommenen
händigen Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Be-
triebserlaubnis), wenn er die Gewähr für zuverlässi-
1. die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemei- ge Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse
nen Betriebserlaubnis für cfon Motor (§ 20) oder bietet. Bei Herstellung eines Fahrzeugtyps durch
2. die Bescheinigung eines amtlich anerkannten mehrere Beteiligte kann die Allgemeine Betriebser-
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr laubnis diesen gemein~am erteilt werden. Für die
über den Hubraum des Motors sowie darüber, Fahrzeuge, die außerhalb des Geltungsbereichs die-
daß der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den ser Verordnung hergestellt worden sind, kann die
Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt werden
Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaub- 1. dem Hersteller oder seinem Beauftragten, wenn
nis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich aner- die Fahrzeuge in einem Staat hergestellt worden
kannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraft- sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Euro-
fahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Ab- päischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, '
druck unter Angabe der Motornummer bestätigt ha- 2. dem Beauftragten des Herstellers, wenn die Fahr-
ben, daß der Motor dem genehmigten Typ ent- zeuge zwar in einem Staat hergestellt worden
spricht. Absatz 5 letzter Satz ist entsprechend anzu- sind, in dem der Vertrag zur Gründung der Euro-
wenden. päischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht gilt, sie
(7) Auf Antrag können für die in Absatz 2 ge- aber in den Geltungsbereich dieser Verordnung
nannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt wer- aus einem Staat eingeführt worden sind, in dem
den; die Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zu- der Vertrag zur Gründung der Europäischen
lassungsverfahren zu behandeln. Wirtschaftsgemeinschaft gilt,
3. in den anderen Fällen dem Händler, der seine Be-
§ 19 rechtigung zum alleinigen Vertrieb der Fahrzeu-
Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis ge im Geltungsbereich dieser Verordnung nach-
weist.
(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 muß der Beauftrag-
Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den
te des Herstellers in einem Staat ansässig sein, in
zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des
dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen
Bundesministers für Verkehr und den Vorschriften
Wirtschaftsgemeinschaft gilt. Außerdem hat in den
der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli
Fällen des Satzes 3 Nr. 1 oder 2 der Hersteller oder
1970 (Amtsblatt Nr. L 164 vom 27. Juli 1970) ent-
spricht. sein Beauftragter, falls dieser nicht im Geltungsbe-
reich dieser Verordnung ansässig ist, einen Zustel-
(2) Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht lungsbevollmächtigten zu bestellen, der im Gel-
ausdrücklich entzogen wird, bis zur endgültigen tungsbereich dieser Verordnung ansässig ist.
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam, solan-
ge nicht Teile des Fahrzeugs verändert werden, de- (2) Uber den Antrag auf Erteilung der Allgemei-
ren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren nen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-
Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilneh- Bundesamt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen
mer verursachen kann. Nach solchen Änderungen amtlich anerkannten Sachverständigen für den
hat der Verfügungsberechtigte eine erneute Be- Kraftfahrzeugverkehr oder eine andere Stelle mit
triebserlaubnis unter Beifügung des Gutachtens der Begutachtung beauftragen. Es bestimmt, welche
eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Unterlagen für den Antrag beizubringen sind.
Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr über den vor-
(3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaub-
schriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs zu beantra- nis für Fahrzeuge hat für jedes dem Typ entspre-
gen, wenn nicht für die an- oder eingebauten Teile
chende, zulassungspflichtige Fahrzeug einen Fahr-
einzeln eine besondere Betriebserlaubnis oder Bau-
zeugbrief (§ 25) einschließlich der von der Zulas-
artgenehmigung erteilt ist, deren Wirksamkeit nicht sungsstelle herauszutrennenden Blätter auszufüllen.
von einer Abnahme (§ 22) abhängt.
Die Vordrucke für die Briefe werden vom Kraft-
(3) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstel- fahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief sind die
lern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber der
sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug
Nr. 1:.w .. 'fdg der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3213
<:inzu tragen odt:r, wenn rneh rcn: I Iersleller beteiligt einem besonderen Gutachten bescheinigt, so genügt
sind, von jc~dem ßt)leiliglen für die von ihm herge- die Ubertragung des Gutachtens in den Brief, wenn
stellten Teil<:, sofern nicht ein Beteiligter die Aus- ein amtlich anerkannter Sachverständiger beschei-
füllung des Brids übernimmt; war die Erteilung der nigt hat, daß die Eintragungen im Brief mit dem
Belriebserlm1bnis von der Genehmigung einer Aus- Gutachten übereinstimmen. Hängt die Erteilung der
nahme abhJngig, so müssen die Ausnahme und die Betriebserlaubnis von der Genehmigung einer Aus-
genehmigende Behörde im Brief bezeichnet werden. nahme ab, so müssen die Ausnahme und die geneh-
Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaffen- migende Behörde im Brief bezeichnet sein.
heit des Fahrzeugs und über dessen Ubereinstim-
mung mit dem genehmigten Typ hat der für die § 21 a
Ausfüllung des Briefs (ganz oder jeweils zu einem
Anerkennung von Genehmigungen und
bestimmten Teil) Vercmtworlliche zu bescheinigen.
Prüfzeichen
(4) Abweichungen von den technischen Angaben, auf Grund internationaler Vereinbarungen
die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der All-
(1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaub-
gemeinen Betriebserlaubnis durch schriftlichen Be-
nis werden Genehmigungen und Prüfzeichen aner-
scheid für d(~n genehmigten Typ festgelegt hat, sind
kannt, die ein ausländischer Staat für Ausrüstungs-
dem Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis nur
gegenstände oder Fahrzeugteile oder in bezug auf
gestattet, wenn diese durch einen entsprechenden
solche Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahr-
Nachtrag ergJnzt worden ist oder wenn das Kraft-
zeugtypen unter Beachtung der mit der Bundesre-
fahrt-Bundesamt auf Anfrage erklärt hat, daß für die
publik Deutschland vereinbarten Bedingungen er-
vorgesehene Anderung eine Nachtragserlaubnis
teilt hat. Dasselbe gilt für Genehmigungen und
nicht erforderlich ist.
Prüfzeichen, die das Kraftfahrt-Bundesamt für sol-
(5) Die Allgenwine Betriebserlaubnis erlischt che Gegenstände oder Teile oder in bezug auf diese
nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Wi- für bestimmte Fahrzeugtypen erteilt, wenn das
derruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt, und wenn Genehmigungsverfahren unter Beachtung der von
der genehmigte Typ den Rechtsvorschriften nicht der Bundesrepublik Deutschland mit ausländischen
mehr entspricht. Der Widerruf kann ausgesprochen Staaten vereinbarten Bedingungen durchgeführt
werden, wenn der Inhaber der Allgemeinen Be- worden ist. § 22 a bleibt unberührt.
triebserlaubnis gegen die mit dieser verbundenen
(2) Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, in
Pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig er-
dessen Innerem sich der Buchstabe „E" und die
weist oder wenn sich herausstellt, daß der geneh-
migte Fahrzeugtyp den Erfordernissen der Ver- Kennzahl des Staates befinden, der die Genehmi-
gung erteilt hat, sowie aus der Nummer der interna-
kehrssicherheit nicht entspricht.
tionalen Vereinbarung mit dem nachfolgenden
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Buchstaben „R" und der Genehmigungsnummer. Die
Herstellern oder deren Beauftragten oder bei Händ- Kennzahl für die Bundesrepublik Deutschland ist
lern die Erfüllung der mit der Allgemeinen Betriebs- ,, 1 ".
erlaubnis verbundenen Pflichten nachprüfen oder (3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1
nachprüfen lassen. In den Fällen des Absatzes 1 und 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegen-
Satz 3 Nr. 1 und 2 kann das Kraftfahrt-Bundesamt stand oder ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet
die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis sein, wenn er der Genehmigung in jeder Hinsicht
davon abhängig machen, daß der Hersteller oder entspricht. Zeichen, die zu Verwechslungen mit
sein Beauftragter sich verpflichtet, die zur Nachprü- einem solchen Prüfzeichen Anlaß geben können,
fung nach Satz l notwendigen Maßnahmen zu er- dürfen an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeug-
. möglichen. Die Kosten der Nachprüfung trägt "der teilen nicht angebracht sein.
Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis, wenn
ihm ein Verstoß gegen die mit der Erlaubnis ver-
§ 22
bundenen Pflichten nachgewiesen wird.
Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile
§ 21
(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge Teile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil
eine technische Einheit bildet, die im Erlaubnisver-
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten f ahren selbständig behandelt werden kann. Die Er-
Typ, so hat der lfersteller oder ein anderer Verfü- laubnis ist gegebenenfalls dahin zu beschränken,
gungsberechtigter die Betriebserlaubnis bei der daß der Teil nur an Fahrzeugen bestimmter Art und
Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zu beantra- nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder Anbaues
gen. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der verwendet werden darf; die Wirksamkeit der Be-
Behörde mit dem Antrag ein Fahrzeugbrief vorzule- triebserlaubnis kann von der Abnahme des Ein-
gen; der Vordruck für den Brief kann von der Zu- oder Anbaues durch einen amtlich anerkannten
lassungsstelle bezogen werden. In dem Brief muß Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftf ahr-
ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den zeugverkehr abhängig gemacht werden.
Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt haben, daß das
Fahrzeug richtig beschrieben ist und den geltenden (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften
Vorschriften entspricht; hat der amtlich anerkannte über die Erteilung der Betriebserlaubnis für Fahr-
Sachverständige dies nicht im Brief, sondern in zeuge entsprechend. Bei reihenweise zu fertigenden
3214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
oder gefertigten Teilen ist sinngemäß nach § 20 zu d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen ein-
verfahren; der InhabE~r einer Allgemeinen Betriebs- schließlich Abschleppstangen und Ab-
erlcmbnis für Fahrzeugteile hat durch Anbringung schleppseilen,
des ihm vorgeschriebenen Typzeichens auf jedem e) Langbäumen,
dem Typ entsprechenden Teil dessen Ubereinstim- f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugerä-
mung mit dem genehmigten Typ zu bestätigen. Fin- ten, die an land- oder forstwirtschaftlichen
det einP Abnahme statt, so hat der amtlich aner- Zugmaschinen angebracht werden;
kannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraft-
fahrzeugverkehr im Fahrzeugbrief oder in dem nach 7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht
§ 18 Abs. 5 oder 6 erforderlichen Nachweis die ab- sowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);
genommenen Teile unter Angabe ihrer Typzeichen
zu vermerken. Bei Fahrzeugteilen, die nicht zu 8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 und 2, § 53 b
Abs. 1);
einem genehmigten Typ gehören, ist nach § 21 zu
verfahren; das Gutachten des amtlich anerkannten 8 a. Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 2 a);
Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ist,
falls es sich nicht gegc~n die Erteilung der Betriebs- 9. Parkleuchten (§ 51 Abs. 3);
erlaubnis ausspricht, in den Fahrzeugbrief einzu- 10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1);
tragen, wenn der Teil an einem bestimmten zulas-
sungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut wer- 11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52
den soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungs- Abs. 3};
stelle gegebenenfalls einzutragen: 12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52
,,Betriebserlaubnis erteilt". Abs. 4);
Im Fahrzeugschein oder in dem nach § 18 Abs. 5 13. Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53 b);
oder 6 erforderlichen Nachweis, ferner in den etwa 14. Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2);
ausgestellten Anhängerverzeichnissen ist der glei-
che Vermerk unter kurzer Bezeichnung des geneh- 15. Rückstrahler (§ 53 Abs. 4, 6 und 7, § 53 b, § 66 a
migten Teils zu machen. Abs. 4 dieser Verordnung, § 22 Abs. 4 der Stra-
ßenverkehrs-Ordnung);
§ 22 a
Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile 16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs.
und 3);
(l) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen,
17. Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54);
gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an
zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, 18. Glühlampen für bauartgenehmigungspflichtige
müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausge- lichttechnische Einrichtungen, soweit die Glüh-
führt sein: lampen nicht fester Bestandteil der Einrichtun-
1. Heizungen (§ 35 c), ausgenommen elektrische gen sind (§ 49 a Abs. 6, § 67 Abs. 7 dieser Ver-
Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei ordnung, § 22 Abs. 4 und 5 der Straßenver-
denen als Wärmeqmüle das Kühlwasser des kehrs-Ordnung);
Motors verwendet wird; 19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klän-
2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Abs. 1 Satz 2); gen verschiedener Grundfrequenz - Einsatz-
horn - (§ 55 Abs. 3);
3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40};
20. Fahrtschreiber (§ 57 a);
4. (aufgehoben)
21. Beleuchtungseinrichtungen für amtliche Kenn-
5. Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10); zeichen (§ 60);
6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen 22. Lichtmaschinen, elektrische Scheinwerfer und
(§ 43 Abs. 1), mit Ausnahme von Schlußleuchten, rote Rückstrahler und Pedal-
a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen rückstrahler für Fahrräder (§ 67);
nicht selbständig im Genehmigungsverfah-
23. (aufgehoben);
ren behandelt werden können (z. B. Deich-
seln an einachsigen Anhängern, wenn sie 24. Beiwagen von Krafträderni
Teil des Rahmens und nicht verstellbar 25. Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen;
sind),
26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung
b) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Be-
(§ 22 Abs. 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ord-
festigungseinrichtung und dem Dreipunkt-
nung).
anbau an land- oder forstwirtschaftlichen
Zug- oder Arbeitsmaschinen, (2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmig-
c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirt- ten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Ver-
schaftlichen Arbeitsgeräten, die hinter wendung im Geltungsbereich dieser Verordnung
Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwen-
im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende det werden, wenn sie mit einem amtlich vorge-
Arbeit leisten können, wenn sie zur Verbin- schriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekenn-
dung mit den unter Buchstabe b genannten zeichnet sind. Die Ausgesfoltung der Prüfzeichen
Einrichtun~Jen bestimmt sind, und das Verfahren bestimmt der Bundesministe,r für
Nr. 1'.2d Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3215
Verkehr; insowPil. gilt die Verordnung über die Prü- 2. Art des Fahrzeugs,
fung und Kennzeichnung bi:lliartgenehmigungs-
3. Nummer des beigefügten Fahrzeugbriefs,
pflichtiger FahrzPUfJ te iJe, (Fc1 h LI.C'llg tei lev erordnung).
4. genaue Anschrift dessen, dem die Zulassungs-
(3) Die Abs~itzc~ 1 und 2 sind nicht i:rnzuwenden
stelle den Brief aushändigen soll,
auf
5. den Nachweis, daß eine dem Pflichtversiche-
1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenver-
rungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaft-
kehr verwendet werden, wenn der Führer des
pflichtversicherung besteht oder daß der Halter
Fahrzeugs eine entsprechende amtliche Beschei-
der Versicherungspflicht nicht unterliegt. Halter,
nigung mit sich führt und zuständigen Personen
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversiche-
auf Verlangen zur Prüfun9 aushändigt,
rungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht un-
2. Einrichtungen ---- ausgenommen Glühlampen - , terliegen, haben den Nachweis nach Muster 1 d
die in den Geltungsbereich dieser Verordnung zu führen.
verbracht worden sind, an Fcthrzeugen verwendet
Bei den Angaben zu Nummer 2 sind als Personen-
werden, die außerhalb des Geltungsbereichs
kraftwagen auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässi-
dieser Verordnung gebaut worden sind, und in
gen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu be-
ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften
zeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ge-
Einrichtungen gleicher Art entsprechen.
eignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtun- der Beförderung von Personen oder vorwiegend der
gen, für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer
Fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist. Werden dem Führersitz Plätze für nicht mehr als 8 Personen
solche Einrichtungen im Verkehr verwendet, so ist haben.
die Urkunde über die Genehmigung mitzuführen (2) Das von der Zulassungsstelle zuzuteilende
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü- Kennzeichen enthält das Unterscheidungszeichen
fung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn die Ge- für den Verwaltungsbezirk und die Erkennungs-
nehmigung aus dem Fahrzeugschein, aus dem Nach- nummer, unter der das Fahrzeug bei der Zulas-
weis nach § 18 Abs. 5 oder aus dem statt des Fahr- sungsstelle eingetragen ist. Das Unterscheidungs-
zeugscheins mitgeführten Anhängerverzeichnis her- zeichen für den Verwaltungsbezirk besteht aus
vorgeht. einem bis 3 Buchstaben nach dem Plan in Anlage I.
Die Erkennungsnummer besteht alls Buchstaben
(5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen de,r
und Zahlen. Sie ist in fortlaufender Folge nach der
in Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur
Einteilung in Anlage II in der Reihenfolge der Buch-
gekennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmi-
stabentafel der Anlage III auszugeben. Die Fahr-
gung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu
zeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diploma-
Verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten
tischen Corps und bevorrechtigter internationaler
Prüfzeichen Anlaß geben können, dürfen an den
Organisat~onen werden nach dem Plan in Anlage IV
Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.
gekennzeichnet. Die Erkennungsnummern dieser
(6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für Fahrzeuge, de,r Fahrzeuge der unter Abschnitt A
Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung und B der Anlage IV nicht angegebenen Behörden,
bedürfen. des Verwaltungs- und technischen Personals (ein-
schließlich der zum Haushalt gehörenden Familien-
§ 23 mitglieder) der diplomatischen und konsularischen
Vertretungen und der Fahrzeuge bevorrechtigter
Zuteilung der amtlichen Kennzeichen internationale,r Organisationen, soweit sie nicht
(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für unte,r Satz 5 fallen, bestehen nur aus Zahlen; die
ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger Zahlen dürfen nicht mehr als 6 Stellen haben. Nach
hat der Verfügungsberechtigte bei der Verwal- dem Plan in Anlage IV werden auch die Fahrzeuge
tungsbehörde (Zulassungsstelle) zu beantragen, in der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokra-
deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen tischen Republik, ihres Leiters und ihrer Mitglieder
Standort (Heimatort) haben soll. Mit dem Antrag ist (einschließlich der zum Haushalt gehörenden Fami-
der Fahrzeugbrief vorzulegen und, wenn noch keine lienmitglieder) gekennzeichnet, soweit die Mitglie-
Betriebserlaubnis erteilt ist, diese zugleich zu bean- der mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Stän-
tragen. Als Fahrzeugbrief dürfen nur die amtlich digen Verrtretung betraut sind. Für die Erkennungs-
hergestellten Vordrucke mit einem für die Bundes- nummern der Fahrzeuge der Mitglieder des Verwal-
druckerei geschützten wasserzeichenähnlichen Si- tungs- und technischen Personals der Ständigen
cherheitsmerkmal verwendet werden. Der Antrag Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik
muß enthalten (einschließlich deT zum Haushalt gehörenden Fami-
lienmitglieder) gilt Satz 6 entsprechend.
1. Vorname, Name, gegebenenfalls auch Geburts-
name, Geburtstag, genaue Angabe von Beruf (3) Das Kennzeichen ist nach § 60 auszugestalten
oder Gewerbe (Wirtschaftszweig) und Anschrift und anzubringen.
dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden (4) Amtliche Kennzeichen müssen mit dem
soll, sowie den regelmäßigen Standort des Fahr- Dienststempel der Zulassungsstelle oder einer von
zeugs; die Richtigkeit dieser Angaben ist der Zu- ihr beauftragten Behörde versehen sein; die an zu-
lassungsstelle auf Verlangen nachzuweisen, lassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 zu füh-
3216 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teil I
renden Kennzc~iclH~n dürlen nicht amtlich abgestem- tragstellers im „Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn
pelt werden. Als Abstempelung gilt auch die An- nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist.
bringung von Stempelplaketten; die Plaketten müs- Das Verfahren wird durch Verwaltungsanweisung
sen so besclwffen sein und so befestigt werden, daß geregelt.
sie beim Ablösen i 11 jedem Fall zerstiirt werden. Zur (3) Sind in einem Fahrzeugbrief die für die Ein-
Abstempelung des Kennzeichens ist clds Fahrzeug tragung der Zulassungen des Fahrzeugs bestimmten
vorzuführen, wenn di(: Zulassungsstelle nicht dar- Seiten ausgefüllt oder ist der Brief beschädigt, so
auf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen,
darf er nicht durch Einfügung selbstgefertigter Blät-
ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestal-
ter ergänzt werden. Vielmehr ist ein neuer Brief ge-
tung und seine Anbrinuung, den Rechtsvorschriften
bührenpflichtig auszustellen. Die Zulassungsstelle
entspricht. Fahrten zur Abstempelung der Kenn-
macht auf Grund des alten Briefs in dem neuen
zeichen und Rückfahrlen nach Enlfernung des Stem-
Brief die Angaben über die Beschreibung des Fahr-
pels dürfen mit ungestempelten Kennzeichen ausge-
zeugs, über Typschein und amtliches Gutachten,
führt werden. Die Zulassungsstelle k,mn das zuge-
vermerkt darin, für wen das Fahrzeug früher zuge-
teilte Kennzeichen ~indc'rn und hierbei das Fahrzeug
lassen war und bescheinigt in ihm, daß er als Ersatz
vorführen lassen.
für den als erledigt eingezogenen Brief ausgestellt
§ 24
worden ist.
Ausfertigung des Fahrzeugscheins (4) Die mit den Fahrzeugbriefen befaßten Behörden
haben bei der Entgegennahme von Anträgen und
Auf Grund der Belriebserlaubnis und nach Zutei- bei der Aushändigung der Briefe über auftretende
lung des Kennzeichens wird der Fahrzeugschein privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden;
(Muster 2 a oder 2 b) ausgefertigt und ausgehändigt; Rechtsansprüche sind gegebenenfalls mit Hilfe der
fehlt noch die Betriebserldubnis, so wird sie durch ordentlichen Gerichte zu verfolgen. Zur Sichmung
Ausfertigung des Fahrzeugscheins erteilt; einer be- des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug ist
sonderen Ausfertigung- der Betriebserlaubnis bedarf der Brief bei jeder Befassung der Zulassungsstelle
es nur, wenn umfangreiche Bedingungen gestellt mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldungen über
werden, auf die im Fahrzeugschein alsdann hinzu- den Eigentumswechsel (§ 27 Abs. 3), vorzulegen.
weisen ist. Die Scheine sind mitzuführen und zu- Sofern es sich nicht um den Nachweis der Verfü-
ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus- gungsberechtigung eines Antragstellers handelt, ist
zuhändigen. Sind für denselben Halter mehrere An- zur Vorlage des Briefs neben dem Halter und dem
hänger zugelassen, so kann statt des Fahrzeug- Eigentümer bei Aufforderung durch die Zulassungs-
scheins ein von der Zuldsstmgsslelle ausgestelltes stelle jeder verpflichtet, in dessen Gewahrsam sich
Verzeichnis der für den Halter zugelassenen An- der Brief befindet.
hänger mitgeführt und zur Prüfung ausgehändigt
§ 26
werden; aus dem Verzeichnis müssen Name, Vor-
namen und genaue Anschrift des Halters sowie Her- Karteiführung, Meldungen an das
steller, Tag der ersten Zulassung, Art, Leergewicht, Kraftfahrt-Bundesamt, Auskunft
zulässiges Gesamtgewicht, bei Sattelanhängern
auch die zuläss,ige Aufliegelast, Fahrgestellnummer (1) Die Zulassungsstellen haben die zum Verkehr
und amtliches Kennzeichen der Anhänger ersicht- zugelassenen Fahrzeuge bis zur endgültigen Zu-
lich sein. rückziehung aus dem Verkehr in einer Kartei nach-
zuweisen. Die Karteikarte ist nach dem vom Kraft-
§ 25 fahrt-Bundesamt bestimmten Vordruck auf Grund
Behandlung der Fahrzeugbriefe des Fahrzeugbriefs zu fertigen. Eine Durchschrift
bei den Zulassungsstellen der Karte ist dem Kraftfahrt-Bundesamt zu übersen-
den.
(1) Die Zulassungsstelle hat das amtliche Kenn-
(2) Die Kartei ist nach den Erkennungsnummern
zeichen des Fahrzeugs und die Personalien dessen, der Fahrzeuge zu ordnen.
für den das Fahrzeug zugelassen wird, in den Fahr-
zeugbrief einzutragen. Sie hat den Brief unverzüg- (3) Änderungen in der Kartei hat die Zulassungs-
lich dem im Antrag nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 bezeich- stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden.
neten Empfänger zu übergeben. Dieser hat grund-
sätzlich seinen Brief bei der Zulassungsstelle selbst (4) Zulassungsfreie Kraftfahrzeuge, denen ein
abzuholen und dabei den Empfang zu bescheinigen; amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist (§ 18
tut er dies innerhalb von 2 Wochen nicht, so ist der Abs. 4 Satz 1), sind von der Zulassungsstelle in
Brief unter „Einschreiben" gebührenpflichtig zu einer Kartei nachzuweisen. Aus der Kartei müssen
übersenden. hervorgehen: Vorname, Name, gegebenenfalls auch
Geburtsname, Geburtstag, genaue Angabe von Be-
(2) Der Verlust eines Vordrucks für einen Fahr- ruf oder Gewerbe (Wirtschaftszweig) und Anschrift
zeugbrief ist der Ausgabestelle für den Vordruck, dessen, für den das Kennzeichen dem Fahrzeug zu-
der Verlust eines ausgefertigten Briefs ist der für geteilt worden ist, ferner Art, Hersteller, Typ und
das Fahrzeug zuständigen Zulassungsstelle und regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, Fahrgestell-
durch diese dem Kraftfahrt-Bundesamt zu melden. nummer und Tag der ersten Zuteilung eines Kenn-
Vor Ausfertigung eines neuen Briefs ist der verlo- zeichens sowie zusätzlich bei selbstfahrenden Ar-
rene Brief unter Festsetzung einer Frist für die Vor- beitsmaschinen und einachsigen Zugmaschinen An-
lage bei der Zulassungsstelle auf Kosten des An- triebsart, zulässiges Gesamtgewicht und Zahl der
Nr.1'.W Tdg der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3217
i\chsen, bei Krdnwdgen duc:h die Kranlast. Absatz 1 2. bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem bisher
Satz 3, Absdl.z 2 und !\bsalz 3 sind entsprechend an- ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungs-
zuwenden. stelle zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen
Kennzeichens zu beantragen; war das Kenn-
(4 a) Der Ndchweis nc.1ch Absatz 1 oder 4 kann
zeichen schon von der für den neuen Standort
statt durch eine Kartei durch maschinellen Daten-
des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsstelle zu-
träger in einer Datei erfolgen. Die Erfassung der
geteilt, so genügt eine Anzeige des Erwerbers,
Daten und ihre Uberrniltlung dn das Kraftfahrt-
für die § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 5 entspre-
Bundesamt sind nach einem von diesem bestimmten
chend gilt.
Datenmeldesatz vorzunehmen. Jm übrigen sind die
Absätze 2 und] ('.ntsprechencl anzllwenden. Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach, so
kann die Zulassungsstelle für die Zeit bis zur Erfül-
(5) Die Zulassungsstellen erteilen im Einzelfall lung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öf-
auf Antrag Behörden und bei Darlegung eines be- fentlichen Verkehr untersagen. Der Betroffene hat
rechtigten Interesses auch anderen Auskunft über das Verbot zu beachten; § 17 Abs. 2 gilt entspre-
die Fahrzeuge, diP Halter und die Versicherungen. chend.
(4) Für den Antra,g nach den Absätzen 2 und 3
§ 27
gilt § 23 Abs. 1 Satz 4 entsprechend, auch soweit
nur die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins
Meldepflichten der Eigentümer und Halter beantragt wird. Dem Antrag ist der bisherige Fahr-
von Kraitf ahrzeugen oder Anhängern; zeugschein, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für
Zurückziehung aus dem Verkehr die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, der
und erneute Zulassung Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens
(1) Die Angaben im f<ahrzeugbrief, im Fahrzeug- (§ 18 Abs. 5) oder, wenn ein vorübergehend stillge-
schein und in den Anhängerverzeichnissen sowie legtes Fahrzeug in dem Bezirk einer anderen Zulas-
bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amt- sungsstelle wieder zum Verkehr zugelassen werden
liches Kennzeichen zugeteilt ist, in der Kartei oder soll, eine amtliche Bescheinigung über die Still-
Datei (§ 26 Abs. 4 oder 4 a) müssen ständig den tat- legung beizufügen. Wird ein neues Kennzeichen er-
sächlichen Verhältnissen entsprechen; Änderungen teilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Absatz 5
sind gegebenenfalls unter Einreichung des Briefs, Satz 1 entsprechend.
des Scheins und der Anhängerverzeichnisse unver- (4 a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2
züglich der zuständigen Zulassungsstelle zu melden. bis 4 gelten nicht
Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und,
wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die 1. für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch
Verpflichtung besteht, bis die Behörde durch einen Ablieferung des Scheins und durch Entstempe-
der Verpflichteten Kenntnis von den meldepflichti- lung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend
gen Tatsachen erhalten hat. stillgelegt worden sind und deren Stillegung die
Zulassungsstelle im Brief vermerkt hat,
(2) Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs
2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ablie-
für mehr als 3 Monate in den Bezirk einer anderen ferung der amtlichen Bescheinigung über die Zu-
Zulassungsstelle verlegt, so ist bei dieser unverzüg- teilung des Kennzeichens und durch Entstempe-
lich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu be- lung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend
antragen; ist die Verlegung voraussichtHch nur vor-
stillgelegt worden sind.
übergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulas-
sungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen (5) Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus
zugeteilt hat. dem Verkehr gezogen, so hat der Halter dies der
Zulassungsstelle unter Vorlage des Briefs, des
(3) Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Ver-
Scheins und gegebenenfalls der Anhängerverzeich-
J.ußerer unverzüglich der Zulassungsstelle, die dem nisse, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein
Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, unter Vorlage
die Anschrift des Erwerbers anzuzeigen; er hat dem des Nachweises über die Zuteilung des Kennzei-
Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Fahr- chens (§ 18 Abs. 5) unverzüglich anzuzeigen und
zeugschein und -brief, bei zulassungsfreien Fahr- das amtliche Kennzeichen entstempeln zu lassen, es
zeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt sei denn, daß die Zulassungsstelle eine Frist bewil-
ist, den Nachweis über die Zuteilung des Kennzei- ligt. Der Brief ist von der Zulassungsstelle durch
chens (§ 18 Abs. 5) auszuhändigen und die Emp- Zerschneiden unbrauchbar zu machen und - eben-
fangsbestätigung seiner Anzeige beizufügen. Der so wie nötigenfalls die Anhängerverzeichnisse -
Erwerber hat unverzüglich bei der für den neuen mit einem Vermerk über die Zurückziehung aus
Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungs- dem Verkehr zurückzugeben. Lassen sich der Brief,
stelle der Schein oder die Bescheinigung über die Zutei-
1. bei einem zulassungspflichligen Fahrzeug die lung des amtlichen Kennzeichens nicht beiziehen,
Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins und, so sind sie auf Kosten des Halters unter Festsetzung
wenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsstelle
einer anderen Zulassungsstelle zugeteilt war, im „Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Ein-
auch die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu zelfall eine Ausnahme unbedenklich ist. Wird kein
beantragen, Ersatzbrief ausgefertigt (§ 25 Abs. 2), so erteilt die
3218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Zulassun~Jsstelle dem Halter auf Antrag eine Be- (3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeug-
scheinigung über das FE~hlen des Briefs sowie über scheine hat die Zulassungsstelle bei nachgewiese-
die Erfol~Jlosigkeit der Aufbietung oder den Ver- nem Bedürfnis auszugeben; nach Verwendung sind
zicht crnf die Aufbietung. sie unverzüglich wieder abzuliefern. Sie können je-
doch an zuverlässige Hersteller, Händler oder
(6) Absc1tz 5 gilt nicht
Handwerker befristet oder widerruflich für wieder-
1. für zulassungspflichtige F<lhrzeuge, die durch kehrende Verwendung, auch bei verschiedenen
Ablieferung des Scheins und durch Entstempe- Fahrzeugen und auch ohne vorherige Bezeichnung
lung des amtlichen Kennzeichens vorübe,rgehend eines bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungs-
stillgelegt worden sind, wenn die Zulassungs- stelle im Fahrzeugschein ausgegeben werden. Der
stelle die Stillegung im Brief vermerkt hat, Empfänger dieser Scheine hat für jedes Fahrzeug
2. für zulctssLrngsfreie Fcthrzeuge, die durch Abliefe- einen entsprechenden Schein zu verwenden und die
rung der amtlichen Bescheinigung über die Zu- Bezeichnung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten
teilung des Kennzeichens und durch Entstempe- Fahrt in den Schein einzutragen. Uber Prüfungs-,
Jung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend Probe- oder Uberführungsfahrten hat er fortlau-
stillgelegt worden sind. fende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das
verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt,
Die Fahrzeuge gelten nach Abl,rnf eines Jahres seit die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Num-
der Stillegung als endgültig aus dem Verkehr zu- mer des Fahrgestells und die Fahrtstrecke ersicht-
rückgezogen; die Vermerke über sie können aus lich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang
den Karteien oder Dateien entfernt werden, ohne aufzubewahren; sie sind am Betriebssitz zuständi-
daß die Vorlage der Briefe zu verlangen ist. Die gen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung
Zulassungsstelle kann eine Frist bewilligen, um die auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das
die Rechtsfolgen des voranstehenden Satzes hinaus- rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwen-
geschoben werden; die Frist darf 6 Monate nicht dung zugeteilt worden ist, oder nach Widerruf sind
übersteigen. Kennzeichen und ausgegebene Scheine der Zulas-
sungsstelle unverzüglich einzureichen.
(7) Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes
zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zum Verkehr (4) Rote Kennzeichen sind erst auszugeben, wenn
zugelassen werden, so sind der Brief oder -- falls der Nachweis erbracht ist, daß eine dem Pflichtver-
dieser noch unauffindbar ist • die in Absatz 5 letz- sicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaft-
ter Satz vorgesehene Bescheinigung vorzulegen und pflichtversicherung besteht oder daß der Halter der
von der Zulassungsstelle einzuziehen; ein neueir Versicherungspflicht nicht unterliegt. Halter, die
Brief ist auszufertigen. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgeset-
zes der Versicherungspflicht nicht unterliegen, ha-
§ 28 ben den Nachweis nach Muster 1 d zu führen.
Prüfungsfahrten, Probefahrten,
Uberführungsf ahrten § 29
(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahrzeugs Untersuchung der Kraftfahrzeuge
durch einen c1mtlich anerkannten Sachverständigen und Anhänger
oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Prüfungs-
fahrten), Fahrten zur Feststellung und zum Nach- (1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes
weis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Pro- amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V
befahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre
Uberführung eines Fa hrzeu~Js an einen anderen Ort Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in regel-
dienen (Uberführungsf ahrten), dürfen auch ohne Be- mäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Aus-
triebserlaubnis unternommen werden. Auf solchen genommen sind
Fahrten müssen rote Kennzeichen an den Fahrzeu- 1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen (§ 28),
gen geführt werden. Für die mit roten Kennzeichen
versehenen Fahrzeuge sind besondere Fahrzeug- 2. Fahrzeuge, die nach § 18 Abs. 7 behandelt wer-
scheine (Muster 3) mitzuführen und zuständigen den, es sei denn, daß sie nach § 18 Abs. 4 Satz 1
Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändi- amtliche Kennzeichen führen müssen,
gen. Als Prüfungsfahrten gelten auch Fahrten zur 3. Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenz-
Verbringung des Fahrzeugs an den Prüfungsort und schutzes.
von dort zurück; als Probefahrten gelten auch Fahr-
ten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch (2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahr-
Vorführung in der Offentlichkeit, nicht aber Fahr- zeug zur Hauptuntersuchung bei einem amtlich an-
ten gegen Vergütung für Benutzung des Fahrzeugs. erkannten Sachverständigen oder Prüf er für den
Kraftfahrzeugverkehr spätestens angemeldet wer-
(2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestimmun- den muß, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX
gen für allgemeine Kennzeichen entsprechend. Je- nachzuweisen. Sie ist von der Zulassungsstelle oder
doch bestehen die Erkennungsnummern aus einer vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Null (0) mit einer oder mehreren na,chfolgenden Zif- Prüfer zuzuteilen, wenn keine Bedenken gegen die
fern; das Kennzeichen ist in roter Schrift auf Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen.
weißem, rot gerandetem Grund herzustellen; es Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf,
braucht am Fahrzeug nicht fest angebracht zu sein. so kann die Prüfplakette zugeteilt werden, wenn die
Nr. 12B Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3219
unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten 1. bei Vorlage einer Versicherungsbestätigung nach
ist. Andere Stellen dürfen Prüfplaketten nur nach Muster 6 das dem Fahrzeug zugeteilte amtliche
Maßgabe der Anluge VIII anbringen. Kennzeichen,
(3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß die Prüf- 2. bei Vorlage von Versicherungsbestätigungen
plakette am hinteren Kennzeichen des Fahrzeugs nach Muster 7 oder 8 die Vorlage der Versiche-
nach Maßgabe der Anlage IX dauerhaft angebracht rungsbestätigung
und so befestigt ist, daß sie gegen Mißbrauch ge- mitzuteilen. In der Mitteilung nach Muster 6 ist
sichert ist; sie darf weder verdeckt noch ver- auch anzugeben, ob der Versicherungsnehmer zuvor
schmutzt sein. bereits eine von einem anderen Ve,rsicherer aus-
gestellte Versicherungsbestätigung für das bezeich-
(4) Monat und Jahr des Ablcrnfs der Frist für die
nete Fahrzeug mit demselben amtlichen Kennzeichen
Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung müs- vorgelegt hatte.
sen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt
oder angebracht hat, vermerkt werden
§ 29 b
1. bei den im üblichen Zulassungsverfahren behan-
delten Fahrzeugen im Fahrzeugschein, Versicherungsnachweis bei Inbetriebnahme
nach vorübergehender Stillegung
2. bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18 Abs. 5
mitzuführenden Nachweis. Hat der Halte,r zur vorübergehenden Stillegung
des Fahrzeugs den Fahrzeugschein an die Zulas-
(5) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf von 2 sungsstelle abgeliefert und das amtliche Kennzei-
Monaten nach dem angegebenen Monat ungültig. chen entstempeln lassen, so kann die Zulassungs-
Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer stelle die Aushändigung des Scheins und die Ab-
Prüfplakette versehen sein muß, keine gültige Prüf- stempelung des amtlichen Kennzeichens von der
plakette, so kann die Zulassungsstelle für die Zeit Bestätigung des Versicherers abhängig machen, daß
bis zur Anbringung der erforderlichen Prüfplakette ihm die Absicht mitgeteilt worden ist, das Fahrzeug
den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr wieder in Betrieb ziu nehmen.
untersagen oder beschränken. Der Betroffene hat
das Verbot oder die Beschränkung zu beachten;
§ 17 Abs. 2 gilt entsprechend. § 29 C
Anzeigepflicht des Versicherers
(6) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslun-
gen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfpla- (1) Der Versicherer hat der zuständigen Zulas-
kette Anlaß geben können, dürfen an Kraftfahr- - sungsstelle nach Muster 9 oder 10 Anz,eige zu er-
zeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein. statten, sobald die Versicherungsbestätigungen
nach Muster 6 oder 8 ihre Geltung verloren haben.
Bei Versicherungsbestätigungen nach Muster 7 hat
er nach Muster 9 anzuzeigen, sobald de1r vertrag-
II a. Pflichtversicherung liche Versicherungsschutz für ein Fahrzeug, dem
ein amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist, er-
1. Uberwachung des Versicherungsschutzes loschen ist. Kennt der Versicherer die zuständige
bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen Zulassungsstelle nicht, so genügt die Anze.ige an
diejenige Zulassungsstelle, die ihm das amtliche
Kennzeichen oder die Vorlage der Versiche,rungs-
§ 29 a
bestätigung mitgeteilt hat.
Versicherungsnachweis
(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat dem Ver-
(1) Der Nachweis, daß eine dem Pflichtversiche- sicherer auf dessen Anzeige unter Benutzung der
rungsgesetz entsprechende Kraftfohrzeughaftpflicht- der Anzeige anhängenden Durchschrift mitzuteilen,
versicherung besteht, ist durch eine vom Versiche- wann die Anzeige eingegangen ist, und die übrigen
rer zu erteilende Versicherungsbestätigung nach auf dem Formblatt genannten Ang,aben zu machen.
Musteir 6 zu erbringen. Hersteller von Kraftf ahr-
zeugen oder Anhängern dürfen den Nachweis auch
nach Muster 7, Betriebe des Kraftfahrzeughandels § 29 d
und· -handwerks für rote Kennzeichen auch nach Maßnahmen beim Fehlen des Verskherungsschutzes
Muster 8 führen. Der Versicherer ist verpflichtet,
dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versiche- (1) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein amtliches
rungsschutzes die Versicherungsbestätigung kosten- Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtver-
los zu erteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer sicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaft-
weitere Ausfertigungen der Versicherungsbestäti- pflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich
gung, so sind sie entsprechend der Reihenfolge, in der zuständigen ZulassungssteUe den Fahrz.eug-
der sie ausgeferNgt worden sind, zu kennzeichnen, schein oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für
z. B. als „Zweite Ausfertigung". die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die
amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des
(2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer un- Kennzeichens abzuliefern und von ihr das Kenn-
ter Benutzung der der Versicherungsbestätigung zeichen entstempeln zu lassen. Handelt es sich um
anhängenden Durchschrift einen Anhänger, so hat er der zuständigen Zu-
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Tei,I I
ldssungsstellP unverf'.üglich c1uch die etwa ausgefer- mehr als 3 Buchstaben zusammen. Die Ziffern sind
tigten Anhüngerverzpichnissc zur Eintragung der in einer Zeile über den Buchstaben anzugeben. Die
Entsl.()mpel un~J cl(•s Kennzeiclwns vorzulegen. Nummer ist so zu wählen, daß jedes für das lau-
fende Verkehrsjahr ausgegebene Versicherungs-
(2) Erfährt die Zulc1ssLrngsstelle durch eine An- kennzeichen sich von allen anderen gültigen Ver-
zeige (§ 29 c) oder auf andere Weise, daß für das sicherungskennzeichen unterscheidet. Das Ver-
Fahrzeug keine dem Pfl ichtvcrsicherungsgesetz ent- kehrsjahr ist durch die Angabe des Kalenderjahrs
sprechende Kratlfahrzeughaft.pflichtversicherung zu bezeichnen, in welchem es beginnt. Der zustän-
besteht, so hat sie unverzüglich den Fahrzeugschein dige Verband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn
oder ~ bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein kein Verband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundes-
amtliches Kennzeichen zugeteilt ist die amtliche amt teilt mit Genehmigung des Bundesministers für
Bescheinigung über dü~ Zuteilung des Kennzeichens Verkehr den Versicherern die Erkennungsnummern
einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln. zu.
Handelt es sich um einen Anhi::inger, so ist die Ent-
stempelung auch in den etwa ausgefertigten An- § 29 f
hi::ingerverzeichnissen zu vermerken.
Meldung an das Kraftfahrt-Bundesamt, Auskunft
2. Uberwachung des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundes-
amt auf einer Karteikarte, deren Muster vom Kraft-
bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen
fahrt-Bundesamt genehmigt ist, zu melden
§ 29 e 1. die E,rkennungsnummer des ausgehändigten Ver-
sicherungskennzeichens,
Versicherungskennzeichen
2. den Namen und die Anschrift des Halters,
(l) Folgende Fahrzeuge dürfen, wenn ihr Halter
3. die Art und den Hersteller des Fahrzeugs,
zum Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtver-
sicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz ver- 4. die Fahrgestellnummer,
pflichtet ist und wenn sich ihr regelmäßiger Stand- 5. den Zeitpunkt der Beendigung des Versiche-
ort im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, rungsverhältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflicht-
unbeschadet der Vorschriften über die Betriebs- versicherungsgesetzes.
erlaubnispflicht auf öffentlichen Straßen nur in Be-
trieb gesetzt werden, wenn sie ein gültiges Ver- (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt im Einzelfall
sicherungskennzeichen führen: auf Antrag Behörden und bei Darlegung eines be-
rechtigten Interesses auch anderen Auskunft über
1. Kleinkrafträder mit einer durch die Baua.rt be-
die Fahrzeuge, die Halter und die Versicherungen.
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 40 km/h;
§ 29 g
2. Fahrräder mit Hilfsmotor;
Rote Versicherungskennzeichen
3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle.
Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der
(2) Durch das Versicherungskennzc~ichen wird Gebrauchsfähigkeit eines versicherungskennzei,-
nachgewiesen, daß für das Fahrzeug eine dem chenpflichtigen Fahrzeugs (Probefahrten) und Fahr-
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahr- ten, die in der Hauptsache der Uberführung eines
zeughaftpflichtversicherung besteht. Der Versiche- solchen Fahrzeugs an einen andeiren Ort dienen
rer händigt dem Halter auf Antrag ein Versiche- (Uberführungsfahrten), dürfen vorbehaltlich der
rungskennzeichen aus und erteilt hierüber eine Be- Vorschriften über die Betriebserlaubnispflicht mit
scheinigung; für den Nachweis von Namen und Versicherungskennzeichen unternommen werden,
Anschrift des Halters gilt § 23 Abs. 1 Nr. 1 sinn- deren Beschriftung und Rand rot sind. Als Probe-
gemäß. Der Führer des Fahrzeugs hat die Bescheini- fahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen An-
gung mitzuführen und zuständigen Personen auf regung der Kauflust durch Vorführung in der
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Versiche- Off entlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Vergütung
rungskennzeichen und Bescheinigung dürfen dem für Benutzung des Fahrzeugs. Für die Meldung sol-
Halter erst nach Entrichtung der Prämie für das cher V errsicherungskennzeichen gilt § 29 f Abs. 1
Verkehrsjahr ausgehändigt werden, für das sie gel- Nr. 3 bis 5 nicht; als Halter ist der Versicherungs-
ten sollen; sie verlieren ihre Geltung mit dem Ab- nehmer anzugeben.
lauf dieses Verkehrsjahrs. Als Verkehrsjahr gilt der
Zeitraum vom 1. März bis zum Ablauf des nächsten
§ 29 h
Monats Februar.
Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des
(3) Das Versicherungskennzeichen besteht aus Versicherungsverhältnisses
einer Tafel, die eine Erkennungsnummer und das
Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrt- Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ab-
versicherer oder, wenn kein Verband zuständig ist, lauf des Verkehrsjahrs, das auf dem Versicherungs-
das Zeichen des Versicherers trägt sowie das Ver- kennzeichen angegeben ist, so hat der Versicherer
kehrsjahr angibt, für welches das Versicherungs- den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Ver-
kennzeichen gelten soll. Die Erkennungsnummer sicherungskennzeichens und der darüber e,rteilten
setzt sich aus nicht mehr als 3 Ziffern und nicht Bescheinigung aufzufordern. Kommt der Halter der
Nr. 1:W Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3221
Aufforderung nicht nach, so lldt der Versicherer nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muß,
hiervon die zustündige Behörde (§ 68) in Kenntnis aufzubewahren; es ist zuständigen Personen. auf
zu setzen. Die Behörde zieht das Versicherungs- Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.
kcnnzeiclwn und die Bescheinigung ein.
2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§ 32
III. Bau- und Betriebsvorschriften
Abmessungen von Fahrzeugen und Zügen
1. Allgemeine Vorschriften (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern beträgt
die höchstzulässige
§ 30 1. Breite über alles
Beschaffenheit der Fahrzeuge a) allgemein 2,5 m
b) bei land- oder forstwirtschaftlichen
(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet Arbeitsgeräten 3,0 m
sein, daß
c) bei auswechselbaren land- oder forst-
1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt wirtschaftlichen Anbaugeräten an
oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen
oder belästigt, sowie bei Geräten an Fahrzeugen für
die Straßenunterhaltung 3,0 m
2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Ver-
d) bei Schneeräumgeräten - ausgenom-
letzungen möglichst geschützt sind und das Aus- men während der Schneeräumung - 3,0 m
maß und die Folgen von Verletzungen möglichst
gering bleiben. e) bei Anhängern hinter Krafträdern 1,0 m
Unberücksichtigt bleiben Breitenüber-
(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bau- schreitungen durch Reifen in der Be-
weise hergestellt sein und in dieser erhalten wer- rührungszone mit der Fahrbahn, Schnee-
den. ketten, Begrenzungsleuchten, Spurhalte-
leuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Au-
(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit ßenspiegel, elastische Schmutzfänger
wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abge- und herablaßbare Trittstufen. Gemessen
nutzt oder beschädigt werden können, müssen ein- wird bei geschlossenen Türen und Fen-
fach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein. stern und bei Geradeausstellung der
Räder.
2. Höhe über alles 4,0 m
§ 31
3. Länge über alles ausgenommen
Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge Außenspiegel -
(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander a) bei Einzelfahrzeugen ausgenom-
verbundener Fahrzeuge führt, muß zur selbständi- men Sattelanhänger - 12,0 m
gen Leitung geeignet sein. b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzug-
maschine und Sattelanhänger) 15,0 m
(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht an- c) be,i Kraftomnibussen, die als Gelenk-
ordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder fahrzeuge ausgebildet sind (Kraft-
bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selb- fahrzeuge, deren Nutzfläche durch
ständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der ein Gelenk unterteilt ist, bei denen
Zug, das Gespann, die Ladung odeir die Besetzung der angelenkte Teil jedoch kein
nicht vorschriftsmäßig ist odeir daß die Verkehrs- selbständiges Fahrzeug darstellt) 18,0 m
sicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder
d) bei Zügen (unter Beachtung der Vor-
die Besetzung leidet.
schriften über die Einzelfahrzeuge) 18,0 m.
(2) Kraftfahrzeuge und Züge müssen so gebaut
§ 31 a und eingerichtet sein, daß die bei einer Kreisfahrt
von 360° überstrichene Ringfläche mit einem äuße-
Führung eines Fahrtenbuchs ren Radius von 12 m keine größere Breite als 6,7 m
Die Verwaltungsbehörde kann einem Fahrzeug- hat. Dabei muß die vordere - bei hinterradgelenk-
halter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung ten Fahrzeugen die hintere - äußerste Begrenzung
eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststel- des Kraftfahrzeugs auf dem Kreis von 12 m Radius
lung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwider- geführt werden. Beim Einfahren aus der tangieren-
handlung gegen Verkehrsvo,rschriften nicht mög- den Geraden in diesen Kreis darf kein Teil des
lich war. Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter Kraftfahrzeugs ode,r Zuges diese Gerade um mehr
hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahr- als 0,8 m nach außen überschneiden.
zeug und für jede einzelne Fahrt unverzüglich nach (3) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile
deren Beendigung einzutragen, wer das Fahrzeug so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als un-
geführt hat. Das Fahrtenbuch ist noch 6 Monate vermeidbar gefährden.
3222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
§ 32 a § 33
Mitführen von Anhängern Schleppen von Fahrzeugen
Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger (1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb
mitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zug- als Kraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als
maschinen 2 Anhänger mitgeführt werden, wenn die Anhänger betrieben werden. Die Verwaltungsbehör-
für Züge mit einem Anhä.nger zulässige Länge nicht den (Zulassungsstellen) können in Einzelfällen Aus-
überschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen nahmen genehmigen.
darf kein Anhctnger mitgeführt werden. Hinter
Kraftomnibussen darf nur ein lediglich für die Ge- (2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt,
päckbeförderung bestimmter Anhänger mitgeführt so gelten folgende Sondervorschriften:
werden. Für Kraftomnibusse, die im Linienverkehr, 1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein
besonders im Berufsverkehr, eingesetzt werden, Fahrzeug mitführen. Dabei muß das geschleppte
kann die Genehmigungsbehörde in dringenden Be- Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die
darfsfällen das Mitführen eines Omnibusanhängers die beim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug
zulassen; die Gesamtlän9e des Zuges darf 18 m nicht erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt
übersteigen. nicht, wenn die beiden Fahrzeuge durch eine Ein-
richtung verbunden sind, die ein sicheres Lenken
§ 32 b auch des geschleppten Fahrzeugs gewährleistet,
Unterfahrschutz und die Anhängelast nicht mehr als die Hälfte
des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, je-
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger mit einer durch
doch in keinem Fall mehr als 750 kg beträgt.
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 25 km/h, bei denen der Abstand von der 2. Das geschleppte Fahrzeug unte,rliegt nicht den
hinteren Begrenzung bis zur letzten Hinterachse Vorschriften über das Zulassungsverfahren.
mehr als 1000 mm beträgt und bei denen in unbela- 3. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehen-
denem Zustand entweder das hintere Fahrgestell in den Fahrz&lug keinen Zug im Sinne des§ 32.
seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der Karos- 4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das
serie eine lichte Höhe von mehr als 700 mm über geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.
der Fahrbahn haben, müssen mit einem Unterfahr-
s_chutz ausgerüstet sein. 5. § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 1 ist
nicht anzuwenden.
(2) Der Unterfahrschutz muß wie folgt beschaffen 6. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
sein:
von mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Ab-
1. Die Unterkante des Unterfahrschutzes muß bei schleppstange mitgeführt werden.
unbeladenem Fahrzeu9 weniger als 700 mm vom 7. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vor-
Boden entfernt sein. geschriebenen oder für zulässig erklärten licht-
2. Der Unterfahrschutz darf an der Befestigungs- technischen Einrichtungen dürfen am geschlepp-
stelle die Fahrzeugbreite nicht überschreiten und ten Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für An-
an keiner Seite mehr als 100 mm unterschreiten. hänger nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie
nicht betriebsfertig -zu sein.
3. Der Unterfiahrschutz muß so weit hinten wie mög-
lich am Fahrzeug angebracht sein; e,r darf nicht
§ 34
mehr als 600 mm von der hinteren Begrenzung
des Fahrzeugs entfernt sein. Achslast und Gesamtgewicht,
Laufrollenlast von Gleiskettenfahrzeugen
4. Die Enden des Unterfahrschutzes dürfen nicht
nach hinten umgebogen sein. (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den
5. Der Unterfahrschutz muß fest mit den Fahrzeug- Rädern einer Achse auf die Fahrbahn übertragen
längsträge,rn oder mit anderen an deren Stelle wird. Die Einzelachslast ist die Gesamtlast aller
vorhandenen Bauteilen verbunden sein. Räder, deren Mittelpunkte zwischen 2 weniger als
1 m voneinander entfernten, zum Mittellängsschnitt
6. Der Unterf,ahrschutz muß die Bie,gefestigkeit des Fahrzeugs rechtwinklig stehenden Vertikalebe-
eines Stahlträgers besitzen, dessen Querschnitt nen liegen (Einzelachse). Die Doppelachslast ist die
ein Widerstandsmoment gegen Biegung von Gesamtlast aller Räder, deren Mittelpunkte zwi-
20 cm:i aufweist. schen 2 mindestens 1 m und weniger als 2 m von-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einander entfernten, zum Mittellängsschnitt des
Fahrzeugs rechtwinklig stehenden Vertikalebenen
1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, liegen (Doppelachse).
2. Arbeitsmaschinen,
(2) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die
3. Sattelzugmaschinen, unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspru-
4. zweirädrige Anhänger, die zum Transport von chung und nachstehender Vorschriften nicht über-
Langmaterial bestimmt sind, schritten werden darf:
5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines § 34 Abs. 3 (Höchstwerte für Achslasten)
Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck § 36 (Bereifung und Laufflächen);
des Fahrzeugs unvereinbar ist. § 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern).
Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29.November 1974 3223
Das zulilssige GesdmL9ewichl ist dds Gewicht, das außen an der rechten Seite des Fahrzeugs jeweils
unter Berücksichtigun9 der Werkstoffbeanspru- über den Rädern die zulässigen Achslasten sowie
chung und nc1chstehender Vorschriften nicht über- am vorderen Teil der Fahrzeuge das zulässige Ge-
schritten werdc-~n darf: samtgewicht - bei Sattelzugmaschinen und bei Sat-
§ 34 Abs. 3 (Höchslwc>rl.e für Achslasten und telanhängern auch die zulässige Aufliegelast - an-
Gc->samtgewichte); geschrieben sein; die Höhe der Schriftzeichen muß
mindestens 49 mm, die Schriftstärke mindestens
§ 34 Abs. 6 und 7 (Sonderbestimmungen für Gleis-
7 mm betragen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge der
kettenfahrzeuge);
Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Polizei
§ 34 a (Anzahl der zulilssigen Plätze in und des Katastrophenschutzes sowie für eisenbe-
Kraftomnibussen); reifte Anhänger, die nur für land- oder forstwirt-
§ 35 (Mindestmotorleistung); schaftliche Zwecke verwendet werden. Bei Fahr-
§ 41 Abs. lO (Auflaufbremsen); zeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
§ 41 Abs. 15 (Dc1Uerbremse). nicht mehr als 2,8 t genügen Schriftzeichen mit einer
Höhe von mindestens 20 mm und einer Schriftstärke
Das danach zuldssige Gesamtgewicht errechnet sich von mindestens 2,5 mm. Bei Sattelzugmaschinen
1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Ge- dürfen die zulässigen Achslasten und die zulässige
samtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Aufliegelast an einem anderen Teil der rechten
Anhängers, Fahrzeugseite (z. B. am Führerhaus) angeschrieben
sein.
2. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zu-
lässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine (5) Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlan-
und des Sattelanhängers, vermindert um die je- gen einer zuständigen Person die Einhaltung der
weils höhere zulässige Aufliegelast der Sattel- für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten nicht
zugmaschine oder des Sattelanhängers, bei glei- glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach
chen zulässigen Aufliegelasten um diesen Wert. Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem
Ergibt sich danach ein höherer Wert als 38 t, so gel- Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu las-
ten als zulässiges Gesamtgewicht 38 t. sen. Liegt die Waage nicht in der Fahrtrichtung des
Fahrzeugs, so besteht diese Verpflichtung nur, wenn
(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luft- der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km
reifen oder den in § 36 für zulässig erklärten Gummi- beträgt. Nach der Wägung ist dem Führer eine Be-
reifen dürfen die zulässige Achslast und das zuläs- scheinigung über das Ergebnis der Wägung zu er-
sige Gesamtgewicht folgende Werte nicht über- teilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter
steigen: des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes
1. Einzelachslast 10,0 t Ubergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person
jedoch im Saarland für den grenzüber- kann eine der Uberlastung entsprechende Um- oder
schreitenden Güterverkehr 13,0 t Entladung fordern, deren Kosten der Halter zu tra-
gen hat.
2. Doppelachslast 16,0 t
jedoch im Saarland für den grenzüber- (6) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf
schreitenden Güterverkehr 21,0 t endlosen Ketten oder Bändern laufen (Gleisketten-
fahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener
3. zulässiges Gesamtgewicht
Fahrbahn 1,5 t nicht übersteigen. Laufrollen müssen
a) Einzelfahrzeug - ausgenommen Sat- bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr
telanhänger - als 8 t so angebracht sein, daß die Last einer um
1. Fahrzeug mit nicht mehr als 2 Ach- 60 mm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahr-
sen 16,0 t zeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf
jedoch im Saarland für den grenz- ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Das Ge-
überschreitenden Güterverkehr 19,0 t samtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 18 t
2. Fahrzeug mit mehr als 2 Achsen 22,0 t nicht übersteigen.
jedoch im Saarland für den grenz- (7) Ein Gleiskettenfahrzeug (Absatz 6) darf die
überschreitenden Güterverkehr 26,0 t Fahrbahn zwischen der ersten und letzten Laufrolle
b) Kraftomnibus, der als Gelenkfahrzeug höchstens mit 4 t je Meter belasten; die Belastung
ausgebildet ist, 28,0 t darf 6 t je Meter betragen, wenn sich das Gewicht
c) Sattelkraftfahrzeug 38,0 t auf 2 hintereinander laufende Gleiskettenpaare oder
eine Radachse und ein Gleiskettenpaar verteilt und
d) Zug (unter Beachtung der Vorschrif-
der Längsabstand zwischen der Mitte der vorderen
ten über die Einzelfahrzeuge) 38,0 t.
und hinteren Auflageflächen mindestens 3 m be-
Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen versehen, so trägt.
darf die Achslast höchstens 4 t betragen. Straßen-
walzen sind von den Vorschriften über Achslasten § 34 a
befreit. Das zulässige Gesamtgewicht dreirädriger
Fahrräder mit Hilfsmotor zur Lastenbeförderung Besetzung von Kraftomnibussen
darf höchstens 250 kg betragen. (1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Perso-
(4) Bei Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen nen befördert werden, als nach den Angaben im
und bei Anhängern zur Lastenbeförderung müssen Fahrzeugschein Plätze zulässig sind.
3224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(2) Die Zahl d(!r z.ulüssi~wn Prntze ergibt sich (2) Die Sitze, ihre Lehnen und ihre BefestigunrJ
dus dem Leergew.icht und dPm zulässigen Gesamt- müssen sicheren Halt bieten und allen im Betrieb
gewicht des f'i.lhrzeuqs sowie einem Durchschnitts- auftretenden Beanspruchungen standhalten. Klapp-
~1ewid1t von 65 kq lwi Kraftomnibussen im Ge- bare Sitze und Rückenlehnen, hinter denen sich wei-
Je~JenhPilsv<'rkchr von 7:-i kg für jede erwachsene tere Sitze befinden und die nach hinten nicht durch
Pers(rn. Für Kind(!r bis zum vol l<!ndeten 14. Lebens- eine Wand von anderen Sitzen getrennt sind, müs-
jahr ist (!in Durchschnitts~JPwicht von 50 kg zugrunde sen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchsstellung
zu legen. Auf Antrc1q des VerJ(i.gungsberechtigten, selbsttütig verriegeln; dies gilt nicht für seitlich
odt'r wenn d i<~ A ussti:l l.lung des Fahrzeugs dies er- klappbare Sitze (z.B. im Gang von Kraftomnibus-
fordert, ist ei1w niedrigere Zahl von Plätzen fest- sen). Die Entriegelungseinrichtung muß von dem
zul<:!gen. Durch bcml iclw Maßnalnnen muß sicher- dahinterliegenden Sitz aus leicht zugänglich und
gestellt sein, daß das zu ltissi~Je Gesamtgewicht durch bei geöffneter Tür auch von außen einfach zu be-
eine Uberbesetzung des Fahrzeuqs nicht überschrit- tätigen sein. Rückenlehnen müssen so beschaffen
ten werden krmn; dies ~Jilt nicht, wenn das Fahrzeug sein, daß .für die Insassen Verletzungen nicht zu
ausschließlich für Fahrten verwendel wird, bei de- e,rw arten sind.
nen Stehpldlzc unzulüssig sind. (3) Zugmaschinen - ausgenommen Elektrokar-
(3) Je 2 nebeneinandt>rlie{Jende Plätze dürfen im ren und einachsige Zugmaschinen - müssen mit
Rahmen des zulässigen Gesamtgewichts des Fahr- einem fest angebrachten Sitz für mindestens einen
zeugs mil 3 Kindern bis zum vollendeten 12. Lebens- Beifahrer ausgerüstet sein.
Jahr besetzt werden. Dies gilt nicht im Gelegen- (4) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert
heitsverkehr nach § 4b des Personenbeförderungs- wird,. müssen mit einem Sitz, einem Handgriff und
gesetzes. beiderseits mit Fußstützen für den Beifahrer ausge-
rüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines
(4) Für Stehpld.tze müssen geeignete Halteeinrich-
Kindes unter 7 Jahren, wenn für das Kind ein be-
tungen vorhanden sein.
sonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidun-
(5) Glasscheiben, cl ie unmittelbar an Stehplätze gen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür ge-
angrenzen, müssen mit Schutzstangen versehen sorgt ist, daß die Füße des Kindes nicht in die
sein, wenn der untere Rimd der Scheibe weniger als Speichen geraten können.
1400 mm über dem Fußboden liegt und die Scheibe (5) Abmessungen und Anordnung der Sitze in
nicht aus vorgespannl.E!m Gli.1s besteht. Kraftomnibussen müssen der Anlage X entspre-
(6) Die Zahl der zugelassenen Sitz- und Stehplätze chen. Bei Fahrzeugen mit mehr als 14 Fahrgast-
ist an gut sichtban~r Stelle in gut lesbarer Schrift plätzen müssen die Sitze so angeordnet sein, daß
anzuschreiben. in Längsrichtung des Fahrzeugs ein Gang frei bleibt.
(6) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
§ 35 2,8 t müssen mit Einrichtungen (Verankerungen)
Motorleistung zum Anbringen von mindestens je einem Schulter-
gurt in Verbindung mit einem Beckengurt {Drei-
Bei Lastkraftwagen und Krnftomnibussen, bei punktgurt) für die unmittelbar hinter der Wind-
Sattelkraftfahrzeugen zur Güter- oder Personenbe- schutzscheibe befindlichen Außensitze versehen
förderung sowie bei Lastkraftwagen- und Kraft- sein; dies gilt nicht für Personenkraftwagen, wenn
omnibuszügen muß eine Motorleistung von minde- Rückhaltesysteme nach Absatz 7 eingebaut sind.
stens 8 PS (6 kW), bei Zugmaschinen und Zugma- An den übrigen Sitzen sowie an sämtlichen Sitzen
schinenzügen --- ausgenommen für land- oder forst- der in Satz 1 genannten Fahrzeuge mit offenem Auf-
wirtschaftliche Zwecke -- von mindestens 3 PS bau genügen Verankerungen für Beckengurte
(2,2 kW) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts (Zweipunktgurte).
des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast
(7) In Personenkraftwagen sowie in Lastkraft-
vorhanden sein; dies gilt nicht für die mit elektri-
wagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
scher Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie für
nicht mehr als 2,8 t muß für die unmittelbar hinter
Kraftfahrzeuge -- auch mit Anhänger - mit einer
der Windschutzscheibe befindlichen Außensitze je-
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
weils mindestens ein Schultergurt in Verbindung
keit von nicht mehr als 25 km/h.
mit einem Beckengurt (Dreipunktgurt) in betriebs-
fertigem Zustand mitgeführt werden; dies gilt nicht,
wenn die vorgenannten Außensitze mit Rückhalte-
§ 35 a systemen ausgerüstet sind, die in ihrer Wirkung
Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme mindestens Dreipunktgurten entsprechen. In den in
Satz 1 genannten Fahrzeugen mit offenem Aufbau
(1) Der Sitz oder Stand des Fahrzeugführers und genügen Beckengurte (Zweipunktgurte).
sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum
Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und § 35 b
beschaffen sein, daß das Fahrzeug -- auch bei ange-
Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
legtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines
anderen Rückhaltesystems -- sicher geführt wer- (1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge
den kann. müssen leicht und sicher zu bedienen sein.
Nr.1'.W Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3225
(2) Für den Fahr:t.l~ugfühwr muß ein ausreichen- (4) In· Kraftomnibussen müssen Ein- und Aus-
des Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungs- stiege für die Fahrgäste an der rechten Fahrzeug-
verhältnissen gewährleistet sein. Bei Kraftomnibus- seite hegen. Es müssen mindestens vorhanden sein
sen muß durch bauliche Maßnahmen sichorgestellt 1. bei Fahrzeugen mit nicht mehr als 26 Fahrgast-
sein, daß sich neben dem Fahrzeugführer keine Per- plätzen ein Ein- und Ausstieg mit mindest~ns
sonen aufhalten können. In Kraftomnibussen des 650 mm lichter Weite,
Ferienziel-Reiseverkehrs, des Ausflugs- und des
Mietomnibusverkehrs (§ 48 Abs. 1 und 2 und § 49 2. bei Fahrzeugen mit mehr als 26 Fahrgastplätzen
des Personenbeförderungsgesetzes) dürfen jedoch 2 Ein- und Ausstiege mit mindestens je 650 mm
neben dem Platz des Fahrzeugführers 2 Sitze für das oder ein Ein- und Ausstieg mit mindestens
Begleitpersonal vorhanden sein, wenn an diesen 1200 mm lichter Weite.
Sitzen die Aufschrift „Nur für Begleitpersonal" an (5) Bei Kraftomnibussen dürfen beim Einmann-
gut sichtbarer Stelle gut lesbar angebracht ist; dies betrieb im Linienverkehr für die Fahrgäste höch-
gilt auch, wenn diese Kraftomnibusse im Linienver- stens 2 Ein- und Ausstiege vorhanden oder in Ge-
kehr (§ 42 und § 43 Nr. 1 bis 4 des Personenbeförde- brauch sein. Die Ein- und Ausstiege müssen so an-
rungsgesetzes) verwendet werden. geo11dnet sein, daß der Führer von seinem Sitz aus
das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste beobachten
kann. Türen müssen vom Führersitz aus geöffnet
§ 35 C
und geschlossen werden können; die Endstellungen
Heizung und Lüftung der Türen müssen dem Führer sinnfällig angezeigt
werden. Satz 3 gilt nicht, wenn der durchschnitt-
Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit
liche Haltestellenabstand mehr als 3 km beträgt.
einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
schwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausrei- (6) Türen müssen während der Fahrt geschlossen
chend beheizt und belüftet werden können. sein.
§ 35 f
§ 35 d Notausstiege in Kraftomnibussen
Einrichtungen zum Auf- und Absteigen, Fußboden
(1) In Kraftomnibussen müssen Notausstiege vor-
(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muß siche- handen sein, und zwar an jeder Längsseite minde-
res Auf- und Absteigen ermöglichen. stens
1. ein Notausstieg bei nicht mehr als 26 Fahrgast-
(2) Bei Kraftomnibussen darf die Trittstufe der
plätzen,
Ein- und Ausstiege für Fahrgäste - bei mehreren
Trittstufen die untere -- höchstens 400 mm über der 2. zwei Notausstiege bei 27 bis 50 Fahrgastplätzen,
Fahrbahn liegen. 3. drei Notausstiege bei 51 bis 80 Fahrgastplätzen,
(3) Der Fußboden in Kraftomnibussen muß aus- 4. vier Notausstiege bei mehr als 80 Fahrgastplät-
reichende Sicherheit gegen Ausgleiten bieten. zen.
(4) Ubergänge innerhalb von Kraftomnibussen, An der rechten Längsseite darf ein Notausstieg
die Gelenkfahrzeuge sind, müssen so ausgeführt weniger vorgesehen werden, wenn sich in der Rück-
sein, daß sie von den Fahrzeuginsassen ohne Gefahr wand eine Tür mit einer lichten Weite von minde-
betreten werden können. stens 430 mm oder ein Notausstieg befindet.
(2) Notausstiege sind
§ 35 e l. Fenster mit lichten Abmessungen von mindestens
600 mm X 430 mm. Sie müssen sich leicht und
Türen
schnell öffnen, zerstören oder entfernen lassen.
(1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaf- Die Ecken der Fenster, die als Notausstiege vor-
fen sein, daß beim Schließen störende Geräusche gesehen sind, können mit einem Radius bis zu
vermeidbar sind. 250 mm abgerundet sein. Durch Schutzstangen
darf die Benutzung von Fenstern als Notausstiege
(2) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, nicht erschwert we1rden. Fenster mit lichten Ab-
daß ein unbeabsichtigtes Offnen der Türen nicht zu messungen von mindestens 1200 mm X 430 mm
erwarten ist.
gelten als 2 Notausstiege,
(3) Die Türbänder (Scharniere) von Drehtüren - 2. Türen in der linken Seitenwand mit einer lichten
ausgenommen Falttüren -- an den Längsseiten von Weite von mindestens 430 mm. Die Türen müssen
Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be- von innen jederzeit leicht geöffnet werden kön-
stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als nen,
25 km/h müssen auf der in der Fahrtrichtung vorn 3. bei Kraftomnibussen mit nicht mehr als 14 Fahr-
liegenden Seite der Türen angebracht sein. Dies gilt gastplätzen die Ein- und Ausstiege, wenn alle
bei Doppeltüren für den Türflügel, der zuerst ge- Fahrzeuginsassen sie erreichen können.
öffnet wird; der andere Türflügel muß für sich ver-
riegelt werden können. Türen müssen bei Gefahr (3) Notausstiege müssen durch die Aufschrift
von jedem erwachsenen Fahrgast geöffnet werden „Notausstieg" deutlich gekennzeichnet sein, soweit
können. es sich nicht um Türen handelt.
3226 Bundesge1setzbLatt, Jahrgang 1974, Tei1l I
§ 35 g muß, daß es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit
sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend
Feuerlöscher in Kraftomnibussen
schützt.
(1) In Kraftomnibussen muß mindestens ein Feuer-
löscher mit einem Füllgewicht von 6 kg in betriebs- § 36
fertigem Zustand mitgeführt werden. Zulässig sind Bereifung und Laufflächen
nur Feuerlöscher, die für die Brandklassen
(1) Maße und Bauart der Reifen müssen den Be-
A: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbil- triebsbedingungen, besonders der Belastung und
dend), Geschwindigkeit, entsprechen. Bei Verwendung von
B: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend), M-t-S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hin-
sichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn
C: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend),
die für M-t-S-Reifen zulässige Höchstgeschwindig-
bei Oberleitungsomnibussen außerdem für die keit unter der durch die Baua,rt bestimmten Höchst-
Brandklasse geschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
E: Brä.nde der Klasse~ A bis C in Gegenwart elek- 1. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwin-
trischer Spannung digkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinn-
amtlich zugelassen sind. fällig angegeben ist,
(2) Feuerlöscher sind in den Fahrzeugen an gut 2. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwin-
sichtbarer und leicht zugä.nglicher Stelle unterzu- digkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
bringen, ein Löscher in unmittelbarer Nähe des Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Un-
Fahrzeugführers. ebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschä-
(3) Das Fahrpersonal muß mit der Handhabung digen können; eiserne Reifen müssen abgerundete
der Löscher vertraut sein; hierfür ist neben dem Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein.
Fahrpersonal auch der Halter des Fahrzeugs ver-
(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger
antwortlich.
müssen mit Luftreifen versehen sein, sioweit nicht
(4) Die Fahrzeughalter müssen die Feuerlöscher nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind.
durch fachkundige Prüfe,r mindestens einmal inner- Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen
halb von 12 Monaten auf Gebrauchsfähigkeit prüfen überwiegend durch den Uberdruck des eingeschlos-
lassen. Beim Prüfen, Nachfüllen und bei Instand- senen Lufänha1ts bestimmt wLrd. Luftreifen an Kraft-
setzung der Feuerlöscher müssen die Leistungswerte fahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Um-
und technischen Merkmale, die dem jeweiligen Typ fang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit
zugrunde liegen, gewährleistet bleiben. Auf einem Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Die
am Feuerlöscher befestigten Schild müssen der Profilrillen oder Einschnitte müssen an jeder Stelle
Name des Prüfers und der Tag der Prüfung ange- der Lauffläche mindestens 1 mm Nef sein.
geben sein.
(3) Statt Luftreifen s,ind für Fahrzeuge mit Ge-
§ 35 h
schwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für
Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch
nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr
(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die
als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden
selbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material den
Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Rei-
Normblättern DIN 13 163, Ausgabe März 1969 oder
fens muß eine 10 mm breite, hervorstehende und
DIN 13 164 Blatt 1, Ausgabe April 1968 entsprechen,
deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis
mitzuführen, und zwar mindestens
zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die
1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller,
mehr als 26 Fahrgastplätzen, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparun-
2. 2 Verbandkästgn in anderen Kraftomnibussen. gen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muß
an der Abf ahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen
(2) Die Verbandkästen in Kraftomnibussen müs- von mindestens 6 mkg (60 J) haben. Die Flächen-
sen an leicht zugänglicher Stelle untergebracht sein; pressung des Reifens darf unter der höchstzulässi-
diese Stelle ist deutlich zu kennzeichnen. gen statischen Belastung 8 kg/ cm2 (0,8 N/mm 2 )
nicht übersteigen. Der Reifen muß zwischen Rippe
(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen:
Kraftfahrzeugen mit eineir durch die Bauart be- „6 mkg" (,,60 J"). Das Arbeüsvermögen von 6 mkg
stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als (60 J) ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung
6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder
Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von
oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen 1000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen
Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig statischen Belastung beschwerte Be,reifung um einen
sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender
Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Formel errechnet:
Normblatt DIN 13 164 Blatt 1, Ausgabe April 1968
entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem Be- 6000
hältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein f = P + 500
Nr. 128 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3227
dabei bedeutet f cll)n Mindestbetrag der Zunahme Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung
des Eindrucks in Millimetern und P die höchst- wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen
zulässige~ statische Belastung in Kilogramm. Die Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,
höchstzulässige sl.t1Lische Belastung darf 100 kg/cm
1. allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,
(100 Nimm) der Grundflächenbreite des Reifens
nicht übersteigen; sie darJ jedoch 125 kg betragen, 2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm
wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit hohen Gummireifen versehen sind oder die Auf-
von 8 km/h nicht übcrschrei ten und entsprechende lageflächen der Gleisketten ein Gummipolster
Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h
Die Flächenpressun9 ist unter der höchstzulässigen beschränkt; sind die Laufflächen gummigepolstert
statischen Belastung ohne Berücksichtigung der und die Laufrollen mit 40 mm hohen Gummireifen
Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die versehen oder besonders abgefedert, so ist die Ge-
Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht schwindigkeit nicht beschränkt.
für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter
Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten
§ 36 a
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h
sowie deren Anhänger. Radabdeckungen, Ersatzräder
(4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von (1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren An-
nicht mehr als 125 kg/cm (125 Nimm) Reifenbreite hängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdek-
sind zulässig kungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbau-
ten) versehen sein.
1. für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaft-
lichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht (2) Absatz 1 gilt nicht für
4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchst- 1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart be-
geschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
2. für Arbeitsmaschinen (§ 18 Abs. 2), deren durch als 25 km/h,
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 2. die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn
8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die ein Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Auf-
von ihnen mitgeführt werden, bau die Räder überdeckt und die Anbringung
einer vollen Radabdeckung nicht zuläßt; in die-
3. hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit
sem Falle genügen Abdeckungen vor und hinter
von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)
dem Rad, die bis zur Höhe der Radoberkante
a) für Möbelwagen, reichen,
b) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie
3. eisenbereifte Fahrzeuge,
nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz
und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwi- 4. Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen
schen dem Festplatz und einem in der Nähe auf der Straße (Straßenroller),
gelegenen Abstellplatz befördert werden, 5. Anhänger, die in der durch§ 58 vorgeschriebenen
c) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht
sie von oder nach einer Baustelle befördert mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,
werden und nicht gleichzeitig zu einem erheb-
6. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
lichen Teil der Beförderung von Gütern die-
nen, 7. die hinter land- oder forstwirtschaftlichen ein-
d) für die beim Wegebau und bei der Wege- achsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführ-
unterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte ten Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b),
und Maschinen bei der Beförderung von oder 8. die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern
nach einer Baustelle, für die Beförderung von Langholz.
e) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeits-
(3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatz-
geräte und für Fahrzeuge zur Beförderung
räder müssen Halterungen vorhanden sein, die die
von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfs-
Ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebs-
gütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen.
üblichen Beanspruchungen standhalten können. Die
(5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34 Abs. 6) darf Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch 2 von-
die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schäd- einander unabhängige Sicherungen gesichert sein.
lichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn aus- Die Sicherungen müssen so beschaffen sein, daß
führen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rip- eine von ihnen wirksam bleibt, wenn die andere
pen müssen rund sein. Die Rundungen metallischer - insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedie-
Bodenplatten und Rippen müssen an den Längs- nungsfehler - ausfällt.
seiten der Gleisketten einen Halbmesser von min-
destens 60 mm haben. Der Druck der durch eine § 37
Laufrolle belasteten Auflagefläche von Gleisketten Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten
auf die ebene Fahrbahn darf 15 kg/cm 2 (1,5 N/mm2 )
nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur der- (1) Einrichtungen, die die Greifwirkung der Räder
jenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf bei Fahrten außerhalb befestigter Straßen erhöhen
einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die sollen (sogenannte Bodengreifer und ähnliche Ein-
3228 Bundesgese,tzbLatt, Jahrg,ang 1974, Te,il I
richtungen), müssen beim Befahren befestigter Stra- § 40
ßen abgenommen werden, sofern nicht durch Auf- Scheiben und Scheibenwischer
legen von Schutzreifen oder durch Umklappen der
Greifer oder durch Anwendung anderer Mittel nach- {1) Sämtliche Scheiben - ausgenommen Spiegel
teilige Wirkungen auf die Fahrbahn vermieden sowie Abdeckscheiben an Beleuchtungseinrichtun-
werden. Satz 1 gilt nicht, wenn zum Befahren be- gen und Instrumenten - müssen aus Sicherheitsglas
festigter Straßen Gleitschutzeinrichtungen verwen- bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein
det werden, die so beschaffen und angebracht sind, glasähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernst-
daß sie die Fahrbahn nicht beschi:idigen können; die lichen Verletzungen verursachen können. Scheiben
Verwendung kann durch die Bauartgenehmigung aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeug-
(§ 22 a) auf Straßen mit bestimmten Decken und auf führers von Bedeutung sind, müssen klar, licht-
bestimmte Zeiten beschränkt WE!rden. durchlässig und verzerrungsfrei sein.
(2) Einrichtungen, die das sichere Fahren auf · {2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig
schneebedeckter oder vereister Fahrbahn ennög- wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Der
lichen sollen (Schneeketten), müssen so beschaffen Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu be-
und angebracht sein, daß sie die Fährbahn nicht messen, daß ein ausreichendes Blickfeld für den
beschädigen können. Schneeketten aus Metall dür- Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.
fen nur bei elastischer Bereifung (§ 36 Abs. 2 und 3)
verwendet werden. Schneeketten müssen die Lauf-
§ 41
fläche des Reifens so umspannen, daß bei jeder
Stellung des Rades ein Teil der Kette die ebene Bremsen und Unterlegkeile
Fahrbahn berührt. Die die Fahrbahn berührenden
(1) Kraftfahrzeuge müssen 2 voneinander unab-
Teile der Ketten müssen kurze Glieder haben, deren
hängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage
Teilung etwa das Drei- bis Vierfache der Draht-
mit 2 voneinander unabhängigen Bedienungsein-
stärke betragen muß. Schneeketten müssen sich
richtungen, von denen jede auch dann wirken kann,
leicht auflegen und abnehmen lassen und leicht
nachgespannt werden können. wenn die andere versagt. Die voneinander unabhän-
gigen Bedienungseinrichtungen müssen durch ge-
trennte Ubertragungsmittel auf verschiedene Brems-
§ 38 flächen wirken, die jedoch in oder auf derselben
Lenkeinrichtung Bremstrommel liegen können. Können mehr als
2 Räder gebremst werden, so dürfen gemeinsame
(1) Die Lenkeinrichtung muß leichtes und sicheres Bremsflächen und (ganz oder teilweise) gemeinsame
Lenken des Fahrzeugs gewährleisten; sie ist wenn mechanische Ubertragungseinrichtungen benutzt
nötig mit einer Lenkhilfe zu versehen. werden: diese müssen jedoch so gebaut sein, daß
(2) Die Lenkeinrichtung von Kraftomnibussen, bei beim Bruch eines Teils noch mindestens 2 Räder,
denen die zulässige Achslast der Vorderachse - bei die nicht auf derselben Seite liegen, gebremst wer-
mehreren gelenkten Vorderachsen die Summe der den können. Alle Bremsflächen müssen auf zwangs-
zulässigen Achslasten dieser Achsen - mehr als läufig mit den Rädern verbundene, nicht auskuppel-
4,5 t beträgt, muß mit einer Lenkhilfe versehen sein. bare Teile wirken. Ein Teil der Bremsflächen muß
unmittelbar auf die Räder wirken oder auf Bestand-
(3) Bei Versagen der Lenkhilfe muß die Lenkbar- teile, die mit den Rädern ohne Zwischenschaltung
kei t des Fahrzeugs erhalten bleiben. von Ketten oder Getriebeteilen verbunden sind. Dies
gilt nicht, wenn die Getriebeteile {nicht Ketten) so
§ 38 a beschaffen sind, daß ihr Versagen nicht anzunehmen
Sicherung von Kraftfahrzeugen und für jedes in Frage kommende Rad eine beson-
gegen unbefugte Benutzung dere Bremsfläche vorhanden ist. Die Bremsen müs-
sen leicht nachstellbar sein oder eine selbsttätige
Personenkraftwagen und Krafträder -- ausgenom- Nachstelleinrichtung haben.
men Fahrräder mit Hi.lfsmotor, deren durch die Bau-
art bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als (2) Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen
25 km/h beträgt - müssen eine hinreichend wir- genügt eine Bremse (Betriebsbremse), die so be-
kende Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Be- schaffen sein muß, daß beim Bruch eines Teils der
nutzung der Fahrzeuge haben. Das Abschließen der Bremsanlage noch mindestens ein Rad gebremst
Türen und das Abziehen des Sehalterschlüssels gel- werden kann. Beträgt das zulässige Gesamtgewicht
ten nicht als Sicherung im Sinne des Satzes l. nicht mehr als 250 kg und wird das Fahrzeug von
Fußgängern an Holmen geführt, so ist keine Brems-
anlage erforderlich; werden solche Fahrzeuge mit
§ 39
einer weiteren Achse verbunden und vom Sitz aus
Rückwärtsgang gefahren, so genügt eine an der Zug- oder Arbeits-
maschine oder an dem einachsigen Anhänger be-
Kraftfahrzeuge --- ausgenommen einachsige Zug-
findliche Bremse nach § 65, sofern die durch die
oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Ge-
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h
samtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Kraft-
nicht übersteigt.
räder mit oder ohne Beiwagen -- müssen vom Füh-
rersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden (3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die
können. beiden Antriebsräder der Laufketten gebremst wer-
Nr. 128 - - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3229
den, dürfen gerneinsame Bremsflächen für die Be- nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift) genügt
triebsbremse und für die Feststellbremse benutzt eine eigene mittlere Verzögerung von 1,5 m/s 2 ,
werden, wenn mindestens 70 vom Hundert des Ge- wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit
samtgewichts des Fc1hrzPugs c1uf dem Kettenlaufwerk von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind
ruht und die Bremsen so beschaffen sind, daß der (§ 58). Die Bremse muß feststellbar sein. Die fest-
Zustand der Bremsbeläge von außen leicht über- gestellte Bremse muß ausschließlich durch mecha-
prüft werden kann. Hierbei dürfen auch die Brems- nische Mittel den vollbelasteten Anhänger auch bei
nocken, die Nockenwellen mit Hebel oder ähnliche einer Steigung von 20 vom Hundert auf trockener
Ubertragungstcile für beide Bremsen gemeinsam be- Straße am Abrollen verhindern können. Die Brems-
nutzt werden. anlage muß vom ziehenden Fahrzeug aus bedient
werden können oder selbsttätig wirken; sie muß
(4) Bei Kraftfahrzfmgen - ausgenommen Kraft- den Anhänger beim Lösen vom ziehenden Fahrzeug
räder - muß mit der einen Bremse (Betriebsbremse) auch bei einer Steigung von 20 vom Hundert
eine mittlere Verzögerung von mindestens 2,5 m/s 2 selbsttätig zum Stehen bringen. Anhänger hinter
erreicht werden; bei Kraftfahrzeugen mit einer Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig- stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
keit von nicht mehr als 25 km/h genügt jedoch eine 25 km/h müssen eine auf alle Räder wirkende
mittlere Verzögerung von 1,5 m/ s 2 • Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die nach § 58
(5) Bei Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraft- für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
räder - muß die Bedienungseinrichtung der ande- 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Fahr-
ren Bremse feststellbar sein; bei Krankenfahrstüh- zeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht
len und bei Fahrzeugen, die die Baumerkmale von mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvor-
Krankenfahrstühlen aufweisen, deren Geschwindig- schrift).
keit aber 30 km/h übersteigt, darf jedoch die Be- (10) Auflaufbremsen (Bremsen, deren Wirku~g
triebsbremse anstatt der anderen Bremse feststellbar ausschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt wird)
sein. Die festgestellte Bremse muß ausschließlich sind nur bei Anhängern mit einem zulässigen Ge-
durch mechanische Mittel und ohne Zuhilfenahme samtgewicht von nicht mehr als 8 t zulässig. In
der Bremswirkung des Motors das Fahrzeug auf der einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflauf-
größten von ihm befahrbaren Steigung am Abrollen bremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Kraft-
verhindern können. Mit der Feststellbremse muß fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s 2 Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
erreicht werden. 2 Anhänger mit Auflaufbremse zulässig, sowe1t
(6) Bei Krafträdern - auch mit Beiwagen - muß nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger
mit jeder der beiden Bremsen eine mittlere Ver- durch andere Vorschriften untersagt ist.
zögerung von mindestens 2,5 m/s 2 erreicht werden. (11) An einachsigen Anhängern ist keine eigene
(7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter Bremse erforderlic,h, wenn der Zug die für das zie-
elektrischer Energie angetrieben werden, kann eine hende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung
der beiden Bremsanlagen eine elektrische Wider- erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte
stands- oder Kurzschlußbremse sein; in diesem Fall des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch
finden Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 keine Anwen- 3 t nicht übersteigt. Soweit einachsige Anhänger
dung. Bei solchen Fahrzeugen muß jedoch mit der mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen,
gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entspre-
mechanischen Feststellbremse eine mittlere Verzö-
gerung von mindestens 2,5 m/ s 2 erreicht werden. chend; bei Sattelanhängern muß die Wirkung der
Wenn die durch die Bauart bestimmte Höchst- Betriebsbremse dem von der Achse (auch Doppel-
geschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt, ge- achse, § 34 Abs. 1) getragenen Anteil des zulässigen
Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.
nügt eine mittlere Verzögerung von 1,5 m/ s 2 •
(12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen
(8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen
ausgenommen an Gleiskettenfahrzeugen - , die zur müssen auf ebener, trockener Straße mit gewöhn-
Unterstützung des Lenkens als Einzelradbremsen lichem Kraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug,
erwärmten Bremstrommeln und (außer bei der im
ausgebildet sind, müssen auf öffentlichen Straßen
so gekoppelt sein, daß eine gleichmäßige Brems- Absatz 5 vorgeschriebenen Bremse) auch bei
Höchstgeschwindigkeit erreicht werden, ohne daß
wirkung gewährleistet ist, sofern sie nicht mit
einem besonderen Bremshebel gemeinsam betätigt das Fahrzeug seine Spur verläßt. Die in den Absät-
zen 4, 6 und 7 vorgeschriebenen Verzögerungen
werden können. Eine unterschiedliche Abnutzung
der Bremsen muß durch eine leicht bedienbare müssen auch beim Mitführen von Anhängern er-
reicht werden. Die mittlere Bremsverzögerung ist
Nachstelleinrichtung ausgleichbar sein oder sich
selbsttätig ausgleichen. aus der Ausgangsgeschwindigkeit und dem Weg zu
errechnen, der vom Beginn der Bremsbetätigung bis
(9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger müssen zum Stillstand des Fahrzeugs zurückgelegt wird.
eine ausreichende, leicht nachstellbare oder sich Von dem in den Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen
selbsttätig nachstellende Bremsanlage haben; mit Verfahren kann, insbesondere bei Nachprüfungen
ihr muß eine mittlere Verzögerung von mindestens nach § 29, abgewichen werden, wenn Zustand und
2,5 m/s 2 erreicht werden. Bei Anhängern hinter Wirkung der Bremsanlage auf andere Weise fest-
Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von stellbar sind. Bei der Prüfung neu zuzulassender
3230 Bundesgese,tzbla,tt, Jahrgang 1974, Te,il I
Fahrzeuge muß eine dem betriebsübJichen Nach- b) Sattelanhängern,
lassen der Bremswirkung entsprechend höhere Ver- c) einachsigen Anhängern mit einem zulässigen
zögerung erreicht werden; außerdem muß eine Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
ausreichende, dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Dauerleistung der Bremsen für län- Unterlegkeile müssen sicher zu handhaben und aus-
gere Talfahrten gewährleistet sein. reichend wirksam sein. Sie müssen im oder am
Fahrzeug leicht zugänglich mit Halterungen ange-
(13) Von den vorstehenden Vorschriften über bracht sein, die ein Verlieren und Klappern aus-
Bremsen sind befreit schließen. Haken oder Ketten dürfen als Halterun-
1. Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen gen nicht verwendet werden.
Betrieben, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht (15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamt-
nicht mehr als 4 t und ihre durch die Bauart be- gewicht von mehr als 5,5 t sowie andere Kraftfahr-
stimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als zeuge und Anhänger mit einem zulässigen Gesamt-
8 km/h beträgt, gewicht von mehr als 9 t müssen außer mit den
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch Bremsen nach den vorstehenden Vorschriften mit
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit einer Dauerbremse ausgerüstet sein. Dauerbremsen
von nicht mehr als 8 km/h und von ihnen mit- an Anhängern müssen vom ziehenden Kraftfahrzeug
geführte Fahrzeuge, aus bedient werden können. Satz 1 gilt für Sattel-
3. hinter Zugmaschinen, die mit einer Geschwindig- anhänger nur dann, wenn das um die Aufliegelast
keit von nicht mehr als 8 km/h gefahren werden, verringerte zulässige Gesamtgewicht 9 t übersteigt.
mitgeführte Als Dauerbremse gelten Motorbremsen oder in der
Bremswirkung gleichartige Einrichtungen. Die
a) Möbelwagen,
Dauerbremse muß mindestens eine Leistung aufwei-
b) Wohn- und SchaustelJerwagen, wenn sie nur sen, die der Bremsbeanspruchung beim Befahren
zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und eines Gefälles von 7 vom Hundert und 6 km Länge
dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen durch das voll beladene Fahrzeug mit einer Ge-
dem Festplatz und einem in der Nähe gelege- schwindigkeit von 30 km/h entspricht. Eine Dauer-
nen AbsteJlplatz befördert werden, bremse ist nicht erforderlich
c) Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie
1. bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart
von oder nach einer Baustelle befördert wer-
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
den und nicht gleichzeitig zu einem erheb-
mehr als 25 km/h,
lichen Teil der Beförderung von Gütern die-
nen, 2. bei Anhängern hinter solchen Kraftfahrzeugen,
d) beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung 3. bei den nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit
verwendete fahrbare Geräte und Maschinen von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten
bei der Beförderung von oder nach einer Bau- Anhängern hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer
stelle, Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ge-
e) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, fahren werden,
f) Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder 4. bei Anhängern, bei denen die geforderte Dauer-
forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Geräten bremsleistung mit der in Absatz 9 vorgeschriebe-
oder Erzeugnissen, wenn die Fahrzeuge eisen- nen Bremse ohne Beeinträchtigung der geforder-
bereift oder in der durch § 58 vorgeschriebe- ten Wirkung als Betriebsbremse erreicht wird.
nen Weise für eine Geschwindigkeit von
nicht mehr als 8 km/h gekennzeichnet sind. (16) Druckluftbremsen und hydraulische Bremsen
von Kraftomnibussen müssen auch bei Undichtig-
Die Fahrzeuge müssen jedoch eine ausreichende keit an einer Stelle mindestens 2 Räder bremsen
Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient können, die nicht auf derselben Seite liegen. Bei
werden kann und feststellbar ist. Ungefederte land- Druckluftbremsen von Kraftomnibussen muß das
oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren unzulässige Absinken des Drucks im Druckluft-
Leergewicht das Leergewicht des ziehenden Fahr- behälter dem Führer durch eine optisch oder aku-
zeugs nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht, stisch wirkende Warneinrichtung deutlich angezeigt
brauchen keine eigene Bremse zu haben. werden.
(14) Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge (17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druck-
und Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausge- luftbremsanlage müssen die Vorratsbehälter des An-
rüstet sein. Erforderlich sind mindestens hängers auch während der Betätigung der Betriebs-
1. ein Unterlegkeil bei bremsanlage nachgefüllt werden können (Zwei-
a) Kraftfahrzeugen - ausgenommen Gleisketten- leitungsbremsanlage mit Steuerung durch Druck-
fahrzeuge -- mit einem zulässigen Gesamt- anstieg), wenn die durch die Bauart bestimmte
gewicht von mehr als 4 t, Höchstgeschwindigkeit mehr als 25 km/h beträgt.
b) zweiachsigen Anhängern - ausgenommen
Sattelanhänger - mit einem zulässigen Ge- § 42
samtgewicht von mehr als 750 kg, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
2. 2 Unterlegkeile bei (1) Die von Krafträdern, Personenkraftwagen und
a) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen, Lastkraftwagen gezogene Anhängelast darf weder
Nr. 128 -~-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3231
das zulässige Gesamtgewicht -~ bei Lastkraftwagen 1. wenn Kugelgelenkflächenkupplungen verwendet
in Zügen mit durchgehender Bremsanlage das 1,4- werden,
fache des zulässigen Gesamtgewichts - des ziehen-
2. an Zugmaschinen und an selbstfahrenden Ar-
den Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des
beitsmaschinen, wenn der Führer den Kupplungs-
ziehenden Fahrzeugs angegebcnt~n oder amtlich als
vorgang von seinem Sitz aus beobachten kann,
zulässig erklärten Wert übersteigen.
3. an Krafträdern und Personenkraftwagen,
(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen
dürfen Anhlinger ohne ausreichende eigene Bremse 4. an Anhängern hinter Zugmaschinen in land- oder
nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug forstwirtschaftlichen Betrieben,
Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse 5. zur Verbindung von Kraftfahrzeugen mit ein-
hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungs- achsigen Anhängern mit einer zulässigen Achs-
einrichtungen für die Vorderrad- und Hinterrad- last von nicht mehr als 3 t.
bremse als Fahrzeuqe mit Allradbremse, Krafträder
In jedem Fall muß die Herstellung einer betriebs-
mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Bei-
sicheren Verbindung leicht und gefahrlos möglich
wagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige An-
sein.
hänger ohne ausreichende eigene Bremse mitge-
führt, so darf die Anhängelas t höchstens die Hälfte
des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden § 44
Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen. Stützeinrichtung und Stützlast
(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebs- (1) An Sattelanhängern muß eine Stützeinrichtung
fertigen Fahrzeugs mit vollständig gefüllten einge- vorhanden sein oder angebracht werden können.
bauten Kraftstoffbehältern einschließlich des Ge- Wenn Sattelanhänger so ausgerüstet sind, daß die
wichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungs- Verbindung der Kupplungsteile sowie der elektri-
teile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, schen Anschlüsse und der Bremsanschlüsse selbst-
Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteck- tätig erfolgen kann, müssen die Anhänger eine
wände, Planengestell mit Planenbügeln und Planen- Stützeinrichtung haben, die sich nach dem Ankup-
latten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzein- peln des Anhängers selbsttätig vom Boden abhebt.
richtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraft-
fahrzeugen als Krafträdern und Personenkraftwagen (2) Einachsige Anhänger müssen eine der Höhe
zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. nach einstellbare Stützeinrichtung haben, wenn die
Stützlast bei gleichmäßiger Lastverteilung mehr als
50 kg beträgt. Dies gilt jedoch nicht für Anhänger
§ 43
hinter Kraftfahrzeugen mit zum Anheben der Deich-
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen sel geeignetem Kraftheber.
(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen (3) Bei einachsigen Anhängern hinter Personen-
müssen so ausgebildet und befestigt sein, daß die kraftwagen darf die Stützlast am ziehenden Fahr-
nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit zeug nicht weniger als 25 kg und - sofern nicht
- auch bei der Bedienung der Kupplung - ge- Anhängekupplung und Zugeinrichtung für eine
währleistet ist. Die Zuggabel von Mehrachsanhän- höhere Stützlast geprüft sind - nicht mehr als 50 kg
gern muß bodenfrei sein. Die Zugöse dieser Anhän- betragen. Hierauf muß durch ein Schild hingewiesen
ger muß jeweils in Höhe des Kupplungsmauls ein- werden, das vorn am Anhänger an gut sichtbarer
stellbar sein; dies gilt bei anderen Kupplungsarten Stelle anzubringen ist.
sinngemäß. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für An-
hänger hinter Elektrokarren mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von § 45
nicht mehr als 25 km/h, wenn das zulässige Gesamt- Kraftstoffbehälter
gewicht des Anhängers nicht mehr als 2 t beträgt.
(1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest her-
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer gestellt und bei doppeltem Betriebsdruck, minde-
Achse müssen vorn, Personenkraftwagen - ausge- stens bei 0,3 atü (0,3 bar Uberdruck), auf Dichtheit
nommen solche, für die nach der Betriebserlaubnis geprüft sein; weichgelötete Behälter müssen auch
eine Anhängelast nicht zulässig ist - auch hinten, nach dem Ausschmelzen des Lotes zusammenhalten.
eine ausreichend bemessene und leicht zugängliche Auftretender Uberdruck oder den Betriebsdruck
Einrichtung zum Befestigen einer Abschleppstange übersteigender Druck muß sich durch geeignete
oder eines Abschleppseils haben. Einrichtungen (Offnungen, Sicherheitsventile und
dergleichen) selbsttätig ausgleichen. Der Behälter
(3) Bei Verwendung von Abschleppstangen oder
muß an seinem tiefsten Punkt eine Ablaßeinrichtung
Abschleppseilen darf der lichte Abstand vom zie-
haben; dies gilt nicht für Kleinkrafträder mit einer
henden zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 m
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
betragen. Abschleppstangen und Abschleppseile
keit von nicht mehr als 40 km/h und für Fahrräder
sind ausreichend erkennbar zu machen, z.B. durch
mit Hilfsmotor. Entlüftungsöffnungen sind gegen
ein~n roten Lappen.
Hindurchschlagen von Flammen zu sichern. Am Be-
(4) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wir- hälter weich angelötete Teile müssen zugleich ver-
ken. Nicht selbsttätige Anhängekupplungen sind je- nietet, angeschraubt oder in anderer Weise sicher
doch zulässig, befestigt sein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluß
3232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
oder den zum Ausgleich von Uberdruck bestimmten Fremdzündungsmotor, auf die sich die Anlage XIV
Einrichtungen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt bezieht, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens
oder Stößen nicht ausfließen. be i verschiedenen Betriebszuständen den Vorschrif-
1
ten der Anlage XIV über die Prüfung Typ I und
(2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dür-
hinsichtlich der Kurbelgehäuseentlüftung den Vor-
fen nicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung
schriften der Anlage XIV über die Prüfung Typ III
des Fahrzeugs liegen; sie müssen so vom Motor
entsprechen. Sie müssen ferner hinsichtlich ihres
getrennt sein, daß auch bei Unfällen eine Entzün-
Gehalts an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf
dung des Kraftstoffs nicht zu erwarten ist. Dies gilt
im Verfahren auf Erteilung einer Betriebserlaubnis
nicht für Krafträder und für Zugmaschinen mit offe-
den Anforderungen der Anlage XIV über die Prü-
nem Führersitz.
fung Typ II, sonst der Anlage XI genügen.
(3) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter
(2) Die Mündungen von Auspuffrohren dürfen
nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Sie
nur nach oben oder na.ch hinten oder nach hinten
müssen so angebracht sein, daß bei einem Brand die
links bis zu einem Winkel von 45° zur Fahrzeug-
Ausstiege nicht unmittelbar gefährdet sind. Bei
längsachse gerichtet sein; sie müssen so angebracht
Kraftomnibussen müssen Behälter für Vergaser-
sein, daß das Eindringen von Abgasen in das Fahr-
kraftstoff hinten oder seitlich unter dem Fußboden
zeuginnere nicht zu erwarten ist. Auspuffrohre dür-
in einem Abstand von mindestens 500 mm von den
fen über die seitliche Begrenzung der Fahrzeuge
Türöffnungen untergebracht sein. Kann dieses Maß
nicht hinausragen.
nicht eingehalten werden, so ist ein entsprechender
Teil des Behälters mit Ausnahme der Unterseite
§ 48
durch eine Blechwand abzuschirmen.
Dampfkessel und Gaserzeuger
§ 46 (1) Dampfkessel mit Zwangsdurchlauf und mit
einer Rohrschlange bis zu 35 1 Gesamtinhalt, Saug-
Kraftstoffleitungen
gaserzeugeranlagen und Druckgaserzeugeranlagen
(1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, daß mit einem Aufladedruck von nicht mehr als 2 atü
Verwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des Mo- (2 bar Uberdruck) sind in dem Zulassungsverfahren
tors und dergleichen keinen nachteiligen Einfluß für Kraftfahrzeuge nach dieser Verordnung, nicht
auf die Haltbarkeit ausüben. nach anderen Vorschriften, genehmigungs- oder ab-
nahmepflichtig.
(2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung
ohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel her- (2) Funkenaus.wurf und Herausfallen von Brenn-
zustellen. In die Kraftstoffleitung muß eine vom stoffresten müssen ausgeschlossen sein. Brennbare
Führersitz aus während der Fahrt leicht zu bedie- Teile des Fahrzeugs sind gegen starke Erhitzung im
nende Absperreinrichtung eingebaut sein; sie kann Betrieb zu schützen.
fehlen, wenn die Fördereinrichtung für den Kraft-
stoff den Zufluß zu dem Vergaser oder zur Ein- § 49
spritzpumpe bei stehendem Motor unterbricht oder Geräuschentwicklung
wenn das Fahrzeug ausschließlich mit Dieselkraft-
stoff betrieben wird. Als Kraftstoffleitungen können (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so be-
fugenlose, elastische Metallschläuche oder kraft- schaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das
stoffeste andere Schläuche aus schwer brennbaren nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeid-
Stoffen eingebaut werden; sie müssen gegen mecha- bare Maß nicht übersteigt.
nische Beschädigungen geschützt sein.
(2) Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Ge-
(3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle ande- räuschentwicklung des Fahrzeugs dieses Maß über-
ren kraftstofführenden Teile sind gegen betriebstö- steigt, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung
rende Wärme zu schützen und so anzuordnen, daß einer zuständigen Person verpflichtet, die Ge-
abtropfender oder verdunstender Kraftstoff sich räuschentwicklung durch ein Geräuschmeßgerät
weder ansammeln noch an heißen Teilen oder an feststellen zu lassen. Liegt die Meßstelle nicht in
elektrischen Geräten entzünden kann. der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die
Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Um-
(4) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffleitun- weg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung
gen nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Bei ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergeb-
diesen Fahrzeugen darf der Kraftstoff nicht durch nis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Mes-
Schwerkraft oder durch Uberdruck im Kraftstoff- sung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last,
behälter gefördert werden. wenn eine zu beanstandende Uberschreitung des
Geräuschwerts festgestellt wird.
§ 47
Abgase und ihre Ableitung § 49 a
lichttechnische Einrichtungen,
(1) Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein,
allgemeine Grundsätze
daß die Verunreinigung der Luft durch Abgase das
nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeid- (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
bare Maß nicht übersteigt. Kraftfahrzeuge mit dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zuläs-
Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3233
sig erklärten lichttechnischen Einrichtungen ange- 1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen
bracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gel- Betrieben,
ten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. 2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwa-
Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vor- gen auf der Straße (Straßenroller),
schriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig be-
triebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dür- 3. Anhängern zur Beförderung von Booten,
fen nicht verdeckt sein. Ist bei der Mitführung von 4. Turmdrehkränen,
Anbaugeräten eine Beeintrctchtigung der Wirkung
5. Förderbändern,
lichttechnischer Einrichtungen nicht vermeidbar, so
müssen während der Dauer der Beeinträchtigung 6. Abschleppachsen,
zusätzlich (z. B. nach Absatz 9 oder 10 auf einem 7. abgeschleppten Fahrzeugen,
Leuchtenträger) angebrachte lichttechnische Ein-
richtungen gleicher Art ihre Funktion übernehmen. 8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus
überführt werden,
(2) Sche.inwerfer dürfen abdeckbar oder versenk- 9. fahrbaren Baubuden,
bar sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit da-
durch nicht beeinträchtigt wird. 10. Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach
Schaustellernrt im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6
(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so be- Buchstabe e,
schaffen und angebracht sein, daß sie s,ich gegen- 11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenun-
seitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeid- terhaltung.
bar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät
vereinigt sind. Der Leuchtenträger muß rechtwinklig zur Fahrbahn
und zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht
(4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher sein; er darf nicht pendeln können.
Art pa,arweise angebracht, so müssen sie in gleicher
Höhe über der Fahrbahn und symmet,risch zur (10) Bei den in Absatz 1 genannten Anbaugeräten
Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein, sowie den in Absatz 9 Nr. 1 und in § 53 Abs. 7 ge-
ausgenommen bei Fahrzeugen mit unsymmetrischer nannten Anhängern darf der Leuchtenträger aus 2
äußerer Form und bei Krafträdern mit Beiwagen. oder - in den Fällen des § 53 Abs. 5 - aus 3 Ein-
Sie müssen gleichfarbig sein, gleich stark und - heiten bes·tehen, wenn diese Einheiten und die Hal-
mit Ausnahme der Pa,rkleuchten und der Fahrtrich- terungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, daß
tungsanzeiger -· glekhzeitig leuchten. Die Vor- eine uns,achgemäße Anbringung nicht möglich ist.
schriften über die Anbringungshöhe der lichttech- An diesen Einheüen dürfen auch nach vorn wirken-
nischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten für de Begrenzungsleuchten angebracht sein.
das unbeladene Fahrzeug.
§ 50
(5) Alle nach vorn wirkenden l.ichttechnischen
Einrichtungen -- ausgenommen Parkleuchten und Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht
Fahrtrichtungsanzeiger - dürfen nur zusammen mit (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur
den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuch- weißes Licht verwendet werden.
tung einschaltbar sein, wenn sie nicht zur Abg•abe
von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenver- (2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn
kehrs-Ordnung) verwendet werden. wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Kraft-
räder - auch mit Beiwagen - mit einem Schein-
(6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen werfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren
nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glüh- Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Kranken-
lampen verwendet werden. fahrstühlen und an Fahrzeugen, die die Baumerkma-
le von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwin-
(7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte digkeit aber 30 km/h übersteigt, genügt e,in Schein-
Warnanstriche, Warnschilder und dergleichen an werfer. Be,i Kraftfahrzeugen mit einer durch die
Kraftfahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
und rückstrahlende Mittel verwendet werden. nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten ohne
(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder Ar-
beitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen ge-
beim Offnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts
leuchten, sind zulässig; für den gleiichen Zweck führt werden, gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-
Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen, hinter de-
dürfen auch rote rückstrahlende Mittel verwendet
werden. nen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dür-
fen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am
(9) Schlußleuchten, Bremsleuchten, hintere Fahrt- Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Stra-
richtungsanzeiger und Kennzeichen mit Kennzei- ßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen
chenleuchten sowie 2 zusätzLiche drnieckige Rück- oder in deren Auftrag verwendet werden und deren
strahler für Anhänger nach § 53 Abs. 7 zwei zusätz- zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschrifts-
liche Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vor- mäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dür-
geschrieben sind --· dürfen auf einem abnehmbaren fen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und
Schild oder Gestell (Leuchtenträger) angebracht Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern
sein bei nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000
3234 Bundes,geseitzbLaitt, Jahrgiang 1974, Teil I
mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfer-
dürfen; es darf jeweils nur ein Sched.nwerferpaar mitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel
einschaltbar sein. Die höher angebrachten Schein- von 15° nach rechts ansteigen. Die Scheinwerfer
werfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Be-
die unteren Scheinwerfer verdeckt sind. leuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor
den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden
(3) Die untere Spiegelkante von Scheinwerfern Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn minde-
darf nicht höher als 1000 mm, bei Zugmaschinen in stens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben nicht hö-
her als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Dies gilt (6 a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Fahrrä-
nicht für Fahrzeuue des Straßendienstes, die von der mit Hilfsmotor und für Kleinkrafträder mit einer
den öffentlichen Verwültungen oder in deren Auf- durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
trag verwendet werden, sowie für selbstfahrende keit von nicht mehr als 40 km/h. Diese Fahrzeuge
Arbeitsmaschinen, deren Bauart das vorschriftsmä- müssen mit einem Scheinwerfer für Dauerabblend-
ßige Anbringen der Scheinwerfer nicht zuläßt und liicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungsstärke in
deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin- einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer
digkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt. Scheinwer- auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe
fer müssen an den Fahrzeugen einstellbar und so der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als
befestigt sein, daß eine unbea bs ichtigte Verstellung
1
1 lx beträgt. Die Nennleistung der Glühlampe im
nicht eintreten kann. Scheinwerfer muß 15 W betragen.
(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht (7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Mo-
dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie tor, vollgeladener Batterie und bei richtig einge-
dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Ab- stellten Scheinwerfern zu messen.
blendscheinwerfer mitbrennen.
(8) Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß
(5) Die Sche.inwerfer müssen bei Dunkelheit die s,ich die Neigung des Abblendlichtbündels in 10 m
Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Be- Entfernung auch im ungünstigsten Belastungszu-
leuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in stand des Fahrzeugs um höchstens 200 mm verän-
der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Schein- dern kann.
werf ermitten mindestens beträgt
1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von § 51
nicht mehr als 100 cm3 ,
Begrenzungsleuchten, Spurhalteleuchten,
2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über Parkleuchten
100 cm\
(1) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder
3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.
ohne Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite
Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine von weniger als 1000 mm - müssen zur Kenntlich-
blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeug- machung ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit
führers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zug- 2 Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen
maschinen mit offenem Führersitz kann die Ein- der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche nicht mehr
schaltung des Fernlichts durch die Stellung des als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeug-
Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit umrisses entfernt seiin darf. Zulässig sind 2 zusätz-
einer durch di,e Bauart bestimmten Höchstgeschw,in- liche Begrenzungsleuchten, die BestandteH der
digkeit von nicht mehr als 30 km/h brauchen nur Scheinwerfer sein müssen. Beträgt der Abstand des
mit Scheinwerfern ausgerüstet zu seiin, die den Vor- äußeren Randes der Lichtaustrittsfläche der Schein-
schriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen. werfer von den breitesten Stellen des Fahrzeugum-
risses nicht mehr als 400 mm, so genügen in die
(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- Scheinwerfer eingebaute Begrenzungsleuchten. Das
und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß Licht der Begrenzungsleuchten muß weiß sein; es
sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet darf nicht blenden. Die Begrenzungsleuchten müs-
werden können. Die Blendung gilt als behoben (Ab- sen auch bei Fernlicht und Abblendlicht ständig
blendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer leuchten. Bei Krafträdern mit Beiwagen muß eine
Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Schein- Begrenzungsleuchte auf der äußeren Seite des Bei-
werfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in wagens angebracht sein. Krafträder ohne Beiwagen
Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach Art der
mehr als 1 lx beträgt. Liegt die untere Spiegelkante Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht anzu-
der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 1) höher als 1000 wenden. An Elektrokarren sind Begrenzungsleuch-
mm, so darf die Beleuchtungsstärke unter den glei- ten nicht erforderHch, wenn der Abstand des äuße-
chen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1000 ren Randes der Lichtaustrittsfläche der Scheinwer-
mm 1 lx nicht übersteigen. fü~i den an selbstfahren- fer von den breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses
den Arbeitsmaschinen angebrnchten Scheinwerfern, nicht mehr als 400 mm beträgt; dasselbe gfü für ein-
deren Anbringungshöhe 1200 mm übersteigt, darf achsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie von
die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer Fußgängern an Holmen geführt werden oder ihre
nur halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht 30 km/h nicht übersteigt.
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(2) Die seitliche Begrenzung von Anhängern, die (2) Suchscheinwerfer und Rückfahrscheinwerfer
mehr als 400 mm über den i.iußeren Rand der Licht- fallen nicht unter die Vorschriften des Absatzes 1.
austrittsfläche der Begrenzungsleuchten des vorde- Ein Suchscheinwerfer für eine Leistungsaufnahme
ren Fahrzeugs hinausragen, muß nach Absatz 1 von höchstens 35 W mit weißem Licht ist zulässig;
kenntlich gemacht werden. er darf nur zugleich mit dem Schlußlicht und der
Beleuchtung des hinteren Kennzeichens einschalt-
(2 a) An Anhängern darf am hinteren Ende der bar sein. Ein oder 2 Rückfahrscheinwerfer für wei-
beiden Längsseiten je eine nach vorn wirkende ßes Licht sind zulässig, wenn sie so gene,igt sind,
Leuchte für weißes Licht (Spurhalteleuchte) ange- daß sie die Fahrbahn auf höchstens 10 m hinter dem
bracht sein. Fahrzeug beleuchten. Rückfahrscheinwerfer müssen
(3) An Personenkraftwagen ohne Anhänger und so geschaltet sein, daß sie weder bei Vorwärtsfahrt
an anderen Kraftfahrzeugen, deren Länge 6 m und noch nach Abziehen des Sehalterschlüssels brennen
deren Breite 2 m nicht übersteigen, genügen zur können.
Kenntlichmachung der seitlichen Begrenzung beim (3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für
Parken innerhalb geschlossener Ortschaften an der blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet
dem Verkehr zugewandten Fahrzeugseite sein
1. eine Leuchte (Parkleuchte), die nach vorn weißes 1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Poli-
und nach hinten rotes Licht zeigt und mindestens zei, der Militärpolizei, des Bundesgrenzschutzes
600 mm (unterer Rand der Lichtaustrittsfläche) oder des Zolldienstes dienen, insbesondere Kom-
und höchstens 1550 mm (oberer Rand der Licht- mando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Ver-
austrittsfläche) über der Fahrbahn angebracht kehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge,
sein muß oder
2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der
2. eine mit der Schlußleuchte in einem Ge.rät verni- Feuerwehren und der anderen Einheiten und Ein-
nigte Parkleuchte für rotes Licht und eine mit richtungen des Katastrophenschutzes,
der Begrenzungsleuchte in einem Gerät vereinig-
te Parkleuchte für weißes Licht oder 3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugsche in als
1
Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe
3. eine Schlußleuchte und eine Begrenzungsleuchte. anerkannt sind,
Parkleuchten (Nummer 1) dürfen abnehmbar sein, 4. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart zur Beför-
wenn dies in der Bauartgenehmigung angegeben ist. derung von kranken oder verletzten Personen ge-
(4) Die Längsseiten von Kraftfahrzeugen und e,ignet sind, von jedermann benutzt werden kön-
Kraftfahrzeuganhängern dürfen durch weiße rück- nen und nach dem Fahrzeugschein als Kranken-
strahlende Mittel kenntlich gemacht werden. kraftwagen anerkannt sind,
5. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Einrichtung zur
Beförderung von Blutkonserven geeignet und
§ 52
nach dem Fahrzeugschein als Kraftfahrzeug des
Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten Blutspendedienstes anerkannt sind.
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen (4) Mit e,iner oder 2 Kennleuchten für gelbes
Scheinwert ern zur Beleuchtung der Fahrbahn dür- Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
fen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelschein-
1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder
werfern für weißes oder hellgelbes Licht ausge,rü-
Reinigung von Straßen oder von Anlagen im
stet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur
Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und
eiinem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher
durch einen weiß-rnten Anstrich oder durch
als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für
weiß-rot-weiße Warnfahnen gekennzeichnet sind,
Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige
Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, 2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Ein-
bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche richtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem
mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahr- Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug aner-
zeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelschein- kannt sind. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbe-
werfer so geschaltet sein, daß sie nur zusammen mit reitung ihrer Entscheidung die Beibringung des
dem Abblendlicht brennen können. Nebelschein- Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachver-
werfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten ständigen oder Prüfers für den Kraftf ahrzeugver-
Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, daß sie sich kehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug
nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pan-
so eingestellt sein, daß eine Blendung anderer Ver- nenhilfe gee,ignet ist,
kehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung 3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge
gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in oder mit ungewöhnlich breiter oder langer La-
e.iner Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Ne- dung, sofern die genehmigende Behörde die Füh-
belscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur rung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und dar-
über bei Nennspannung an den Klemmen der (5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nr. 4) dürfen
Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt. Ne- mit einer nur nach vorn wirkenden besonderen Be-
belscheinwerfer dürfen während der Zeit der Nicht- leuchtungseinrichtung (z. B. Rot-Kreuz-Leuchte)
benutzung abgedeckt sein. ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des
3236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Fahrzeugs kennt! ich zu n1dchen. Die Beleuchtungs- (2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 Bremsleuchten
einrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben. für rotes oder gelbes Licht ausgerüstet sein, die
nach rückwärts die Betätigung der Betriebsbremse,
(6) An Kraftfc1hrzeugen von Arzten darf während be,i Fahrzeugen nach § 41 Abs. 7 der mechanischen
des Einsatzes zur HiJfeleisllmg in Notfällen ein Bremse, anzeigen und auch bei Tage deutlich auf-
nach vorn und nach hinten wirkendes Schi.ld mit leuchten. Dies gilt nicht für Krafträder mit oder
der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund versehe- ohne Beiwagen sowie für Kraftfahrzeuge mit einer
nen Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz" auf dem Dach durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
angebracht sein, dessen innen angebrachte Leuchte keit von nicht mehr als 25 km/h und für Kranken-
gelbes Blinklicht abstrahlt; dies gilt nur, soweit die fahrstühle; an diesen Fahrzeugen vorhandene Brems-
Arzte zum Führen dos Schildes berechtigt sind. Die leuchten müssen den Vorschriften dieses Abs,atzes
BerechUgung zum Führen des Schildes ist durch entsprechen, jedoch ist be1i Krafträdern ohne Bei-
einen Vermerk der Zulassun9sstelle im Fahrzeug- wagen nur eine Bremsleuchte zulässig. Bremsleuch-
schein nachzuweisen. Die Zulassungsstelle ent- ten für rotes Licht, die in der Nähe der Schlußleuch-
scheidet nach Anhöruno der zuständigen Arztekam- ten angebracht oder damit zusammengebaut sind,
mer. müssen stärker als diese leuchten. Bremsleuchten
(7) Mit einer oder mehreren Leuchten zur Be- dürfen höchstens 300 mm (unterer Rand der Licht-
leuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen austrittsfläche) oberhalb der Höhe der Schlußleuch-
(ArbeHssche,inwerfer) dürfen aus~Jerüstet sein ten (oberer Rand der Lichtaustrittsfläche) und höch-
1. Zugmaschinen für land- oder forstwirtschaftliche
stens 1550 mm (oberer Rand der Lichtaustritts-
Zwecke, fläche) über der Fahrbahn angebracht sein; die
Bremsleuchten von Fahrzeugen des Straßendienstes,
2. Zugmaschinen, die für den Betrieb mit auswech- die von den öffentlichen Verwaltungen oder in
selbaren Arbeüsgerüten bestimmt sind, deren Auftrag verwendet werden, dürfen höher als
3. im Schaustellergewerbe verwendete Zugmaschi- 1550 mm über der Fahrbahn liegen. Werden an
nen, Mehrspurfahrzeugen Bremsleuchten verwendet, die
4. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, mit Blinkleuchten in einem Gerät vereiinigt sind,
so genügt es, wenn bei gleichzeitigem Bremsen und
5. Fahrzeuge der Feuerwehren und der anderen Ein- Einschalten einer Blinkleuchte nur eine der beiden
heiten und Einrichtungen des Katastrophenschut- Bremsleuchten brennt; bei gleichzeitigem Bremsen
zes,
und Einschalten des WarnbUnklichts (§ 53 a Abs. 4)
6. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den übernimmt das Warnblinklicht zugleich die· Funk-
öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag tion de,s Bremslichts.
verwendet werden,
(3) Beim Mitführen von Anhängern müssen die
7. Pannenhilfsfahrzeuge, Schluß- und Bremsleuchten, sowe,it sie für das zie-
8. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als hende Kraftfahrzeug vorgeschrieben sind, auch am
Unfa1lhilfswagen öffentlicher Verkehr,sbetriebe Ende des Zuges angebracht sein; jedoch müssen
anerkannt sind. mehrspurige Anhänger hinter Krafträdern mit
Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt Schlußleuchten ausgerüstet sein, wie sie für mehr-
benutzt und nur dann e-ingeschaltet werden, wenn spurige Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind. Die
nicht zu erwarten ist, daß sie Verkehrsteilnehmer Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind entsprechend
auf öffentlichen Straßern blenden. anzuwenden.
(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit
§ 53 2 roten Rückst,rahlern ausgerüstet sein. Anhänger
Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler müssen mit 2 drnieckigen roten Rückstrahlern aus-
gerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler
(1) Kraftfahrzeuge müssen nach hinten mit 2 aus- muß mindestens 150 mm betragen, die Spitze des
reichend wirkenden Schlußleuchten für rotes Licht Dre,i,ecks muß nach oben zeigen. Rückstrahler dür-
ausgerüstet s,e,in, deren Lichtaustr:ittsflächen wenig- fen nicht mehr als 400 mm (äußerer Rand) von der
stens 400 mm (unterer Rand) bis höchstens 1550 mm brnitesten Stelle des Fahrzeugumr,isses entfernt und
(oberer Rand) über der Fahrbahn liegen müssen. Bei höchstens 700 mm (unterer Rand) über der Fahrbahn
Krafträdern braucht die Höhe über der Fahrbahn angebracht sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs
nur 250 mm zu betrngen. Kraftfahrzeuge dürfen mit eine solche Anbr,ingung der Rückstrahler nicht mög-
2 zusätzlichen, höher als 1550 mm über der Fahr- lich, so s,ind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich,
bahn angebrachten Schlußleuchten ausgerüstet wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich
sein. Die Schlußleuchten müssen mögl,ichst we,it und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle
voneinander angebracht, der äußere Rand ihrer des Fahrzeugumrisses entfernt und das andern Paar
Lichtaustrittsfläche darf nicht mehr als 400 mm von mögLichst weit auseinander und höchstens 700 mm
der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt über der Fahrbahn angebracht sein müssen. Kraft-
sein. Elektrische Schlußleuchten dürfen an einer ge- räder ohne Be,iwagen brauchen nur mit e,inem Rück-
meinsamen Sicherung nur angeschlossen sein, wenn strahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraft-
die Wirksamkeit der Schlußleuchten vom Führersitz fahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit
aus überwacht werden kann. Krafträder ohne Bei- einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte
wagen brauchen nur mit einer Schlußleuchte ausge- zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein
rüstet zu sein. zusätzHcher dr,e,ieckiger Rückistrahler angebracht
Nr. 12H Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3237
sein. Fa hrrädcr mit 1[i lfsrnotor dürfen mit Pedal- (2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Kran-
rückstrnhlcrn (§ ß7 Abs.]) ausgcrüstd sein. Drei- kenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug-
eckige Rückst rnh l<!r sind cm Krnftfcd11zeugen nicht oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende
zulässig. Warneinrichtungen mitgeführt werden:
(5) Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rück- 1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirt-
strahler müssen möglichst am äußersten Ende des schaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie
Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bau- in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen
art des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 t:
Abstand des ä.ußersten Endes des Fahrzeugs von ein Warndreieck;
den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegen- 2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
den Ebenen, an denen sich die Schlußleuchten, die gewicht von mehr als 2,5 t:
Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr
als 1000 mm, so muß je eine der genannten Einrich- ein Warndreieck und getrennt davon eine Warn-
tungen zusätzlich möglichst weit hinten und mög- leuchte.
lichst in der nach den Absä.tzen 1, 2 und 4 vorge- (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne
schriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahr- daß sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen
zeugspur angebracht sein. Nach hinten hinaus- abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des
ragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht
Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen
nach § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung oder außen am Fahrzeug angebracht werden kön-
kenntlich zu machen. nen.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einach- (4) Mehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrich-
sige Zug- oder Arbeitsmaschinen. Sind einachsige tungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen
Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muß
verbunden, so müssen an der Rückseite des An- wie folgt beschaffen sein:
hängers die für Kraftfahrzeuge vorgeschriebenen
1. Für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein be-
Schlußleuchten angebracht sein. An einspurigen
sonderer Schalter vorhanden sein.
Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Arbeits-
maschinen und hinter Krafträdern auch mit Bei- 2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug
wagen genügen für die rückwärtige Sicherung oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig
eine Schlußleuchte und ein dreieckiger Rückstrah- mit einer Frequenz von 90 ± 30 Perioden in der
ler. Minute gelbes Blinklicht abstrahlen.
(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen 3. Dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige
Kontrolleuchte für rotes Licht angezeigt werden,
1. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist.
hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und
nur im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende (5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie
Arbeit leisten können, nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften
des Absatzes 4 entsprechen.
2. eisenbernifte Anhlinger, die nur für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
§ 53 b
mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach
Absatz 4 Satz 1 und 8 für Kraftfahrzeuge vorge- Kenntlichmachung von Anbaugeräten
schrieben sind. (1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm
(8) Mit Abschleppwagen abgeschleppte betriebs- über den äußeren Rand der LichtaustJ.1ittsflächen
unfähige Fahrzeuge müssen Schlußleuchten, Brems- de,r Begrenzungs- oder der Schlußleuchten des
leuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger Fahrzeugs hinausragen, müssen mit Begrenzungs-
haben. Dies,e Beleuchtungseinrichtungen dürfen auf leuchten (§ 51 Abs. 1), Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1)
einem Leuchtenträger (§ 49 a Abs. 9) angebracht und Rückstrahlern (§ 53 Abs. 4) ausgerüstet sein.
sein; sie müssen vom Abschleppwagen aus betätigt Die Leuchten müssen so angebracht sein, daß der
werden können. äußere Rand ihrer Lichtaustrittsflächen nicht mehr
als 400 mm von der äußersten Begrenzung des An-
baugeräts und de,r obere Rand nicht mehr als
§ 53 a 1550 mm von der Fahrbahn entfernt sind. Der
Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage äußere Rand der Rückstrahler darf nicht mehr als
400 mm von der äußersten Begrenzung des Anbau-
(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen ge,räts, der untere Rand nicht mehr als 700 mm von
tragbar, standsicher und so beschaffen sein, daß sie der Fahrbahn entfernt se-in. Die Leuchten und die
bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkenn- Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in der Be-
bar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; leuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-
Wa,rnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, ordnung), abgenommen sein.
von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein
und eine ausreichende Brenndauer haben. Die (2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als
Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zu- 1000 mm über die Schlußleuchten des Fahrzeugs
stand sein. hinausragt, müssen mit einer Schlußleuchte (§ 53
3238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Abs. l) und einem Rückstrnhler (§ 53 Abs. 4) ausge- Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von
rüstet sein. Schlußleuchte und Rückstrahler müssen nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungs-
möglichst am äußersten Ende des Anbaugeräts und anzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahr-
möglichst in der Mittellinie der Fahrzeugspur ange- zeugen, be,i denen der Abstand zwischen den e,in-
bracht sein. Der obere Rand der Lichtaustritts- ander zugekehrten äußeren Rändern der Licht-
fläche der Schlußleuchte darf nicht mehr als austrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorder-
1550 mm, der untere Rand des Rückstrahlers nicht seite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt,
mehr als 700 mm von der Fahrbahn entfernt sein. müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an
Schlußleuchte und Rückstrahler dürfen außerhalb den beiden Längsseiten angebracht sein,
der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1
der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen sein. 2. an Krafträdern
Im übrigen güt § 22 Abs. 4 Satz 3 und 4 der Straßen- a) paarweise angebrachte Blinkleuchten an der
verkehrs-Ordnung entsprechend; statt der dort ge- Vorderseite und an der Rückseite. Der Ab-
nannten Sicherungsmittel dürfen auch mindestens stand des inneren Randes der Lichtaustritts-
300 mm X 600 mm große Tafeln, Folien oder An- fläche der Blinkleuchten muß von der durch
striche mit unter 45° nach außen und nach unten die Längsachse des Kraftrades verlaufenden
verlaufenden, je 100 mm breiten roten und weißen senkrechten Ebene bei den an der Rückseite
Streifen verwendet werden. angebrachten Blinkleuchten mindestens 120
mm, be,i den an der Vorderseite angebrachten
§ 53 C
Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom
Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwer-
Tarnleuchten fers mindestens 100 mm betragen,
(1) Fahrzeuge de,r Bundeswehr, des Bundesgrenz- ode,r
schutzes, der Poliize,i und des Katastrophenschutzes b) BLinkleuchten an den beiden Längsseiten. Der
dürfen zusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis ge- Abstand des inneren Randes der Lichtaus-
hörenden Leuchten (Tarnscheinwerfer, Tarnschluß- trittsfläche der Blinkleuchten von der durch
leuchten, Abstandsleuchten und Tarnbremsleuchten) die Längsachse des Kraftrades verlaufenden
versehen sein. senkrechten Ebene muß mindestens 280 mm
betragen.
(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein,
wenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von
ist. Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens
350 mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Bei-
§ 54 wagen mitgeführt, so müssen die für die betref-
Fahrtrichtungsanzeiger fende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der
Außenseite des Beiwagens angebracht sein,
(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit
Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die F,ahrt- 3. an Anhängern
richtungsanzeriger müssen nach dem Einschalten mit paarweise angebrachte Blinkleuchten an der
einer Frequenz von 90 ± 30 Perioden in der Minute Rückseite. Beim Mitführen von 2 Anhängern ge-
zwischen hell und dunkel blinken. Sie müssen so nügen Blinkleuchten am letzten Anhänger, wenn
angebracht und beschaffen sein, daß die Anzeige die Anhänger hinter einer Zugmaschine mit einer
der beabs1ichtigten Richtungsänderung unter allen durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von ande- digkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt
ren Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit werden oder wenn sie für eine Höchstgeschwin-
von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden digkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch
kann. Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funk- § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet
tion nicht zu erfüllen, solange s,ie Warnblinklicht sind.
abstrahlen.
(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich
(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blick- an
feld des Führers angebracht, so muß ihre Wirksam- 1. einachs,igen Zugmaschinen,
keit dem Führer s,innfällig angeze,igt werden; dies
gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern. 2. einachsigen Arbeitsmaschinen,
Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahr- 3. offenen Krankenfahrstühlen,
zeugführers nicht behindern.
4. Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor,
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blink-
5. folgenden Arten von Anhängern:
leuchten für gelbes Licht zulässig.
a) eisenbereiften Anhängern, die nur für land-
(4) Erforde,rJ:ich sind oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet
1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen werden;
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vor- b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen
derseite und an der Rückseite. Statt der Blink- Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten
leuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrich- des ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;
tungsanz,e,iger am vorderen Teil der beiden Längs- c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;
seiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer d) Sitzkarren (§ 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b).
Nr. 128 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3239
(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die § 55 a
sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorste- Funkentstörung
henden Vorschriften entsprechen.
Die Zündanlagen von Otto-Motoren in Kraftfahr-
zeugen müssen funkentstört sein.
§ 54 a
Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
§ 56
Kraftomnibusse müssen eine elektrische Innenbe-
leuchtung haben. Durch die Innenbeleuchtung darf Rückspiegel
die Sicht des Führers nicht beeinträchtigt werden. (1) Kraftfahrzeuge müssen Rückspiegel haben, die
so beschaffen und angebracht sind, daß der Führer
des Fahrzeugs nach rückwärts alle für ihn wesent-
§ 54 b
lichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Es sind
Windsichere Handlampe erforderLich
In Kraftomnibussen muß außer den nach § 53 a 1. ein Innenspiegel und ein Außenspiegel be,i allen
Abs. 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von Kraftfahrzeugen außer bei den unter den Num-
der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige wind- mern 2 und 3 aufgeführten,
sichere Handlampe mitgeführt werden.
2. 2 Außenspiegel an Kraftfahrzeugen, bei denen die
Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts durch
§ 55 Innenspiegel nicht oder nur bei unbeladenem
Fahrzeug möglich ist,
Einrichtungen für Schallzeichen
3. ein Rückspiegel bei
(1) Kraftfahrzeuge müssen eine Einrichtung für a) Kraftirädern,
Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Ver-
kehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraft- b) anderen Zugmaschinen als Straßenzugma-
fahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrek- schinen mit Führerhaus.
ken und andere mehr als unvermeidbar zu belästi- (2) Rückspiegel sind nicht erforderlich an
gen.
1. einachsigen Zugmaschinen,
(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen 2. einachsigen Arbeitsma,schinen,
Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang
mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch har- 3. offenen Elektrokarren, wenn die durch die Bauart
monischen Akkord) erzeugen, der frei von Neben- bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als
geräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfer- 25 km/h beträgt,
nung von dem Anbringungsort der Schallquelle am 4. Kraftfahrzeugen mit offenem Führersitz, der auch
Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm nach rückwärts Sicht bietet, deren durch die
bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle Bauart bestimmte Höchstgeschwindigke,it nicht
104 DIN-phon übersteigen. Die Messungen sind auf mehr als 25 km/h beträgt,
einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche
bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, 5. Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die
Sträucher u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung Bauart be,stimmte Höchstgeschwindigkeit nicht
stören können, müssen von der Schallquelle min- mehr als 25 km/h beträgt.
destens doppelt so weiit entfernt sein wie der Schall-
empfänger.
§ 57
(3) Eine Warneinrichtung mit einer Folge von Geschwindigkeitsmesse·r und Wegstreckenzähler
Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn)
muß an Fahrzeugen angebracht sein, die auf Grund (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im Blickfeld
des § 52 Abs. 3 Kennleuchten führen. Das Einsatz- des Führers liegenden Geschwindigkeitsmesser, der
horn darf nur an diesen Fahrzeugen geführt werden. mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein kann,
ausgerüstet sein; ausgenommen siind Kraftfahrzeuge
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 be- mit e,iner durch die Bauart bestimmten Höchstge-
schriebenen Einrichtungen für Schallze:ichen sowie schwindigkeiit von nicht mehr als 25 km/h sowie
Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht mit Fahrtschrnibern ausgerüstete Kraftfahrzeuge,
sein. wenn die Geschwindigkeitsskala des Fahrtschrei-
(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbernifte Kraft- bers im Blickfeld des Führers Uegt.
fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten (2) Die Anzeige der in Abs,atz 1 genannten Geräte
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h darf vom Sollwert abwe,ichen
und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die
von Fußgängern an Holmen geführt werden. 1. bei Geschwindigkeitsmessern in den l,etzten bei-
den Dritteln des Anzeigebernichs - jedoch min-
(6) Für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart destens von der 50 km/h-Anzeige ab, wenn die
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr letzten be,iden Drittel des Anzeigebernichs ober-
als 40 km/h sowie für Fahrräder mit Hilfsmotor gilt halb der 50 km/h-Anzeige liegen - 0 bis plus 7
§ 64 a. vom Hundert des Skalenendwerts; bei Geschwin-
3240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
digkeiten von 20 km/h und darüber darf die An- seit der letzten Prüfung durch einen hierfür amtlich
zeige den Sollwert nicht unterschreiten, anerkannten Hersteller für Fahrtschreiber oder Kon-
trollgeräte oder durch eine von diesem ermächtigte
2. bei Wegstreckenzählern ± 4 vom Hundert.
Werkstatt prüfen zu lassen, daß Einbau, Zustand,
§ 57 a Meßgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig
sind; ausgenommen s·ind Kraftfahrzeuge der Bundes-
Fahrtschreiber und Kontrollgerät wehr und des Bundesgrenzschutzes. Bestehen keine
(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so hat
auszurüsten der Hersteller oder die Werkstatt auf dem Fahrt-
schreiber oder dem Kontrollgerät gut sichtbar und
1. Kraftfi:-1hrzeuge mit einem zulässigen Gesamtge- darn-;rhaft ein Einbauschild anzubringen; das Schild
wicht von 7 ,5 t und darüber, muß plombiert sein und folgende Angaben enthal-
2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 55 PS ten:
(40 kW) und darüber,
1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Her-
3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraft- stellers oder der Werkstatt;
fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.
2. Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs;
Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 3. wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs;
nicht mehr als 40 km/h, ferner nicht für Kraftfahr- 4. Datum der Prüfung.
zeuge der Bundeswehr, es sei denn, daß es sich um
Kraftfahrzeuge der BundeswehrverWaltung oder um (2) Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrolla
Kraftomnibusse handelt. gerät vom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat die-
ser, sofern er hierfür amtlich anerkannt ist, die nach
(2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn bis zum dem Einbau vorgesehene Prüfung vorzunehmen und
Ende jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und das Einbauschild nach den Vorschriften des Absat-
auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter zes 1 anzubringen und zu plombieren. Das Einbau-
~ bei mehreren miteinander verbundenen Schau- schild hat anstelle der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
blättern (Schaublattbündel) das erste Blatt - sind geforderten Angaben über den Fahrtschreiber- oder
vor Antritt der Fahrt mit dem Namen der Führer Kontrollgerätehersteller Name, Anschrift oder Fir-
sowie dem Ausgangspunkt und Datum der ersten menzeichen des Fahrzeugherstellers zu enthalten.
Fahrt zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Weg-
streckenzählers am Beginn und am Ende der Fahrt (3) Der Halter hat dafür zu sorgen, daß das Ein-
oder beim Einlegen und bei der Entnahme des Schau- bauschild die vorgeschriebenen Angaben enthält,
blatts vom Kraftfahrzeughalter oder dessen Beauf- plombiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und
tragten einzutragen. Es dürfen nur Schaublätter mit weder verdeckt noch verschmutzt ist.
Prüfzeichen verwendet werden, die für den ver-
(4) Für die Anerkennung der Fahrtschreiber- oder
wendeten Fahrtschreibertyp zugeteilt sind, Die
Kontrollgerätehersteller oder der Fahrzeughersteller
Schaublätter sind zuständigen Personen auf Ver-
ist die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
langen jederzeit vorzulegen; der Kraftfahrzeughal-
st-immte Behörde zuständig.
ter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren. Auf jeder
Fahrt muß mindestens ein Ersatzschaublatt mitge- (5) Die Anerkennung kann erteilt werden
führt werden.
1. zur Vornahme der Prüfungen durch den Antrag-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn das steller selbst,
Fahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der
2. zur Ermächtigung von Werkstätten, die die Prü~
Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli 1970
(Amtsblatt Nr. L 164 vom 27. Juli 1970) ausgerüstet fungen vornehmen.
ist. Das Kontrollgerät ist nach den Artikeln 15 his (6) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
18 der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 zu betreiben.
1. der Antragste11er, bei juristischen Personen die
(4) Weitergehende Anforderungen in Sondervor- nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berua
schriften bleiben unberührt. fenen Personen, zuverlässig sind,
2. der Antragsteller, falls er die Prüfungen selbst
§ 57 b
vornimmt, nachweist, daß er über 'die erforder-
Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte lichen Fachkräfte sowie über die notwendigen
dem Stand der Technik entsprechenden Prüfge-
(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrt-
räte und sonstigen Einrichtungen und Ausstattunm
schreibe.r nach § 57 a Abs. 1 oder mit einem Kon-
gen verfügt,
trollgerä, nach § 15 a Abs. 8 oder § 57 a Abs. 3 oder
nach § 6 der Verordnung zur Durchführung der 3. der Antragsteller, falls er die Prüfungen durch
Verordnung (EWG) Nr. 543/69 vom 22. August 1969 von ihm ermächtigte Werkstätten vornehmen
(Bundesgesetzbl. I S. 1307, 1791) ausgerüstet sind, läßt, nachweist, daß er durch entsprechende
haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder Dberwachungs- und Weisungsbefugnisse sicher-
die Kontrollgeräte nach jedem Einbau, jeder Repa- gestellt hat, daß bei den Werkstätten die Voraus-
ratur oder jeder Änderung der Wegdrehzahl oder setzungen nach Nummer 2 vorliegen und die
des wirksamen Reifenumfangs des Kraftfahrzeugs, Durchführung der Prüfungen ordnungsgemäß er-
sonst mindestens einmal innerhalb von 2 Jahren folgt.
Nr. 128 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3241
(7) Wird die Anerkennung nach Absatz 5 Nr. 2 (2) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftf ahr-
ausgesprochen, so hat der Fahrtschreiber- oder Kon- zeuge und Anhänger, für land- oder forstwirtschaft-
trollgerätehersteller die von ihm ermächtigten liche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mit-
Werkstätten der Anerkennungsbehörde mitzuteilen. geführt werden, sowie für Kraftfahrzeuge, die in-
folge ihrer Bauart die für sie zulässige Höchstge-
(8) Die Anerkennung kann mit Auflagen verbun- schwindigkeit nicht überschrniten können.
den werden, die erforderlich sind, um sicherzustel-
len, daß die Prüfungen ordnungsgemäß durchge- § 59
führt werden; sie ist nicht übertragbar. Die Aner-
kennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Er- Fabrikschilder und Fahrgestellnummern
teilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 6 (1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muß
nicht vorgelegen hat; von der Rücknahme kann an zugängLicher Stelle am vorderen Teil der rechten
abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr Seite gut lesbar und dauerhaft erin Fabrikschild mit
besteht. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn folgenden Angaben angebracht sein:
nachträglich eine der Voraussetzungen nach Ab-
satz 6 weggefallen oder wenn die Prüfung wieder- 1. Hersteller des Fahrzeugs;
holt nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder wenn 2. Fahrzeugtyp;
sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung
3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeu-
oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist.
gen);
(9) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr 4. Fahrgestellnummer;
bestimmte Behörde übt die Aufsicht über die In-
5. zulässige,s Gesamtgewicht;
haber der Anerkennung aus. Die Aufsichtsbehörde
kann selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte 6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).
Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere die Die,s gilt nicht für die in § 53 Abs. 7 bezeichneten
Voraussetzungen für die Anerkennung noch gege- Anhänger.
ben sind, ob die Prüfungen ordnungsgemäß durch-
geführt und ob die sich sonst aus der Anerkennung (2) Die Fahrgestellnummer darf nicht mehr als
oder den Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt wer- 14 Stellen haben. Sie muß unbeschadet des Absat-
den. zes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der
rechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen
(10) Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche oder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen
Bundespost können die Prüfungen der Fahrtschrei- oder eingeprägt se1in. Wird nach dem Austausch
ber oder Kontrollgeräte an ihren Kraftfahrzeugen de,s Rahmens oder des ihn ersetzenden Teils der
selbst durchführen. Bezüglich des Einbauschildes ausgebaute Rahmen oder Teil wieder verwendet, so
ist Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden mit ist
der Maßgabe, daß unter Nummer 1 Name und An-
1. die eingeschlagene oder e,ingeprägte Fahrgestell-
schrift der prüfenden Stelle anzugeben sind.
nummer dauerhaft so zu durchkreuzen, daß sie
lesbar bleibt,
§ 58 2. die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, an dem
Geschwindigkeitsschilder der Rahmen oder TeH wieder verwendet wird,
neben der durchkreuzten Nummer einzuschlagen
(1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nicht an oder einzuprägen und
allen Rädern luftbernift sind - mit Ausnahme der 3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungsstelle
in § 36 Abs. 5 letzter Halbsatz bezeichneten Gleis- zum Vermerk auf dem Brief und der Karte-ikarte
kettenfahrzeuge - , und Anhänger mit einer eigenen des Fahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen
mittleren Bremsverzögerung von weniger als
oder Teiil wieder verwendet wird.
2,5 m/s 2 müssen an be iden Längsseiten und an der
1
Rückseite ein kreisrundes weißes Schild mit einem Satz 3 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn
Durchmesser von 200 mm führen, das nicht verdeckt nach dem Austausch die Fahrgestellnummer in einen
sein darf. Auf dem Schild muß angegeben sein, mit Rahmen oder einen ihn ersetzenden Teil eingeschla-
welcher Höchstgeschwindigkeit das Fahrzeug fahren gen oder eingeprägt wird, der noch keine Fahrge-
darf (z. B. 25 km). An Anhängern in land- oder forst- stellnummer trägt.
wirtschaftlichen Betrieben genügt ein Geschwindig- (3) Ist eine Fahrgestellnummer nicht vorhanden
keitsschild an der Rückseite. Wird dieses Geschwin- oder läßt sie sich nicht mit Sicherheit feststellen, so
digkeitsschild wegen der Art des Fahrzeugs oder kann die Zulassungsstelle eine Nummer zuteilen.
seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abge- Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.
nommen, so muß ein Geschwindigkeitsschild an der
rechten Längsseite des Anhängers vorhanden sein.
§ 60
In der Aufschrift müssen betragen
Ausgestaltung und Anbringung
Buchstabenhöhe Strichstärke
der amtlichen Kennzeichen
der Ziffer 75mm 12mm (1) Untersche,idungszeichen und Erkennungsnum-
des „k" 35mm 6mm mern (§ 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf
des „m" 24mm 5mm. weißem Grund anzugeben. Bei Fahrzeugen, deren
3242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Halten von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist zeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung
die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforder-
nicht für Fahrzeuge von Behörden, für Fahrzeuge lich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht
des Personals von diplomalischen und konsulari- unmittelbar nach hinten austreten lassen.
schen Vertretungen, für Kraftomnibusse, die über-
wiegend im Linienvc~rkehr verwendet werden, für (5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhän-
Kleinkrafträder, für Fahrräder mit 1--IilfsmotoT sowie gern mit Ausnahme der in § 53 Abs. 7 bezeichneten
für Fahrzeuge, deren Haltern Steuererlaß gewährt Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes,
worden ist. Kennzeichen können erhaben sein. Sie die von den öffentlichen Verwaltungen oder in
dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder ver- deren Auftrag verwendet werden, muß an der Rück-
deckt noch verschmutzt sein. Form, Größe uRd Aus- seite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen
gestaltung von Kennzeichen müssen den Mustern wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; be,i zu-
und Angaben in Anlage V entsprechen; für Kenn- lassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirt-
zeichen von Kleinkrafträ.dern mit einer durch die schaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines sei-
mehr als 40 km/h, von Fahrrädern mit Hilfsmotor ner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Für die
und von maschinell angetriebenen Krankenfahr- Anbringung und Beleuchtung des hinte.ren Kenn-
stühlen gilt Anlage VII. zeichens gelten die Vorschriften der Absätze 2 und
4; auswechs,elbare Kennzeichentafeln sind zulässig.
(2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und
an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubrin- (6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das
gen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die An- Nationalitätszeichen „D" nach den Vorschriften der
bringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver-
Anbringung an deren Rückseüe. An schrägen kehr vom 12. November 1934 (Re,ichsgesetzbl. I
Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und S. 1137) angebracht werden.
hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits (7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslun-
an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei gen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder
Fahrzeugen, an denen nach § 49 a Abs. 9 Leuchten- die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können,
träger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
gegebenenfalls zusätzlich auf dem Leuchtenträger nicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbe-
angebracht sein. Das hintere Kennzeichen da.rf bis sondere für die Zeichen „CD" (Fahrzeuge von An-
zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung gehörigen anerkannter diplomatischer Vertretungen)
geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme und „CC" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelasse-
von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der ner konsularischer Vertretungen), entscheidet der
untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht we- Bundesminister für Verkehr nach § 70. Als amtliche
niger als 200 mm, de.r des hinteren Kennzeichens Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch
nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht die nach der Verordnung über internationalen Kraft-
weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen. fahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen
Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bo- Kennzekhen und Nationalitätszeichen.
denfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der
obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht
§ 60 a
höher als 1250 mm über der Fahrbahn liegen; dies
gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes, die von Ausgestaltung und Anbringung
den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auf- des Versicherungskennzeichens
trag verwendet werden, sowie für Fahrzeuge mit
(1) Die Beschriftung der Versicherungskenn-
Türen in der Rückwand. Kennzeichen müssen vor
und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich zeichen ist im Verkehrsjahr 1974 grün auf weißem
von je 45° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets Grund, im Verkehrsjahr 1975 schwarz auf weißem
auf ausreichende Entfernung lesbar sein. Grund und im Verkehrsjahr 1976 blau auf weißem
Grund; die Farben wiederholen sich in den folgen-
(3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Ver- den Verkehrsjahren jeweils in dieser Reihenfolge
kehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. und Zusammensetzung. Der Rand hat dieselbe Farbe
Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung wie die Schriftzeichen. Vers.icherungskennzeichen
angebracht, so kann es der Kotflügelrundung ent- können erhaben sein. Sie dürfen nicht spiegeln, und
sprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.
abzurunden; seine vordere und seine obere Kante Form, Größe und Ausgestaltung des Versicherungs-
müssen wulstartig ausgestaltet sein. kennzeichens müssen dem Muster und den Angaben
in Anlage VI entsp.rechen.
(4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuch-
tungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen (2) Das Versicherungskennzeichen ist an der
bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V auf Rückseite des Fahrzeugs möglichst unter der Schluß-
20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen b, c und d die- leuchte fest anzubringen; das rote Versicherungs-
ser Anlage auf 25 m lesbar macht. Bei Kleinkraft- kennzeichen (§ 29 g) braucht am Fahrzeug nicht
rädern mit einer durch die Bauart bestimmten fest angebracht zu sein. Das Versicherungskenn-
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, zeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30°
Fahrrädern mit Hilfsmotor und maschinell angetrie- in Fahrtrichtung geneigt sein. Der untere Rand des
benen Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kenn- Vers,icherungskennzeichens darf nicht weniger als
Nr.128 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3243
300 mm -- bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm (4) Omnibusanhänger müssen eine Einrichtung
- über der Fahrbuhn liegen. Versicherungskenn- haben, die eine sichere Verständigung mit dem
zeichen müssen hinter dem Fahrzeug in einem Win- Fahrpersonal des ziehenden Fahrzeugs gestattet.
kelbereich von je 45° beiderseits der Fahrzeug-
(5) Ubergänge zwischen Kraftomnibussen und
längsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar
Omnibusanhängern müssen so ausgeführt sein, daß
sein.
sie von den Fahrzeuginsassen ohne Gefahr betreten
(3) Wird ein Anhänger mi lgeführt, so ist die Er- werden können.
kennungsnummer des Versicherungskennzeichens (6) Omnibusanhänger müssen mit einer auf alle
an der Rückseite des Anhängers so zu wiederholen, Räder wirkenden Druckluftbremse versehen sein.
daß sie in einem Winkelbereich von je 45° beider-
seits der Fahrzeuglängsachse bei Tageslicht auf
§ 61 a
eine Entfernung von mindeslens 15 m lesbar ist;
die Farben der Schrift und ihres Untergrundes müs- Besondere Vorschriften für Anhänger
sen denen des Versicherungskennzeichens des zie- hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
henden Fahrzeugs entsprechen. Eine Einrichtung
Anhänger .hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor wer-
zur Beleuchtung des Versicherungskennzeichens
den bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschrif-
am z,iehenden Fahrzeug und der Erkennungsnum-
ten wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt,
mern am Anhänger ist zulässig, jedoch nicht erfgr-
wenn
derlich.
1. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-
(4) Außer dem Versicherungskennzeichen darf digkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht
das Nationalitätszeichen „D" nach den Vorschriften überschreitet oder
der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeug-
2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in
verkehr vom 12. November 1934 (Reichsgesetzbl. I
den Verkehr gekommen sind.
S. 1137) angebracht werden.
Auf ande,re Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilf s-
(5) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslun- motor sind die Vorschriften über Anhänger hinter
gen mit dem Versicherungskennzeichen Anlaß ge- Kleinkrafträdern anzuwenden.
ben oder seine Wirkung beeinträchtigen können,
dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
nicht angebracht werden. § 62
Elektrische Einrichtungen
von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
§ 61 Elektrische Einrichtungen von elektrisch ange-
triebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen
Besondere Vorschriften für Omnibusanhänger
sein, daß bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahr-
zeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen
(1) Auf Omnibusanhänger sind die nachstehend
verletzt noch Sachen beschädigt werden können.
bezeichneten, für Kraftomnibusse geltenden Vor-
schriften entsprechend anzuwenden:
§ 34 a (Besetzung der Fahrzeuge);
§ 35 a Abs. 5 (Sitze, Durchgang);
3. Andere Straßenfahrzeuge
§ 35 d Abs. 2 bis 4 (Einrichtung zum Auf- und
Absteigen, Fußboden); § 63
§ 35 e Abs. 4 (Türen); Anwendung der für Kraftfahrzeuge
§ 35 f (Notausstiege); geltenden Vorschriften
§ 35 g (Feuerlöscher); Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast,
§ 35 h (Verbandkästen), es genügt jedoch ein Ver- Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen
bandkasten auch in Omnibusanhängern mit mehr und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Abs. 1) gelten
als 26 Fahrgastplätzen; für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die
§ 53 Abs. 1 Satz 3 (zusätzliche Schlußleuchten); Nachprüfung der Achslasten gilt § 34 Abs. 5 mit der
Abwe1ichung, daß der Umweg zur Waage nicht mehr
§ 54 a (Innenbeleuchtung);
als 2 km betragen darf.
§ 72 Abs. 2 (Ubergangsvorschriften zu den vor-
stehend genannten Vorschriften).
§ 64
(2) Omnibusanhänger dürfen nicht breiter sein Lenkeinrichtung,
als das ziehende Fahrzeug. sonstige Ausrüstung und Bespannung
(3) Das zulässige Gesamtgewicht von Omnibus- (1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35 a
anhängern - außer von aufgesattelten Anhängern Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 4 und § 35 d Abs. 1 sind
- darf nicht mehr als 80 vom Hundert des zulässi- entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Be-
gen Gesamtgewichts des ziehenden Fahrzeugs be- schaffenhe,it der zu befördernden Güter eine der-
tragen. artiige Ausrüstung der Fahrzeuge ausschließt.
3244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teii1l I
(2) Die fü~spannung zweispänniger Fuhrwerke, die § 66 a
(nur) eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur lichttechnische Einrichtungen
einem Zuqtier ist unzuldssig, wenn die sichere und
schnelle Einwirkung des Gespannführers auf die (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder
Lenkung des Fuhrwerks nicht gewährleistet ist; wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müs-
dies kann durch Anspannung mit Kumtgeschirr oder sen die Fahrzeuge
mit Sielen mit Schwanzriemen oder Hinterzeug, 1. nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem
durch Straffung der Stc~uerkette und ähnliche Mittel Licht,
erreicht werden. Unzuläss,ig ist die Anspannung an
den Enden der beiden Ortscheite (Schwengel) der 2. nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem
Bracke (Waage) oder nur an einem Ortscheit der Licht in nicht mehr als 1500 mm Höhe über der
Bracke, wenn diese nicht mit einer Kette oder der- Fahrbahn
gle,ichen festgelegt ist.. Bei Pferden ist die Verwen- führen. Beim Mitführen von Anhängern genügt es,
dung sogpnannter Zupfleinen (Stoßzügel) unzuläs- wenn der Zug wie ein Fahrzeug beleuchtet wird;
sig. jedoch muß die seitliche Beg.renzung von Anhän-
gern, die mehr als 400 mm über die Leuchten des
§ 64 a
vorderen Fahrzeugs hinausragen, durch mindestens
Einrichtungen für Schallzeichen e,ine Leuchte mit wernem Licht kenntlich gemacht
Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens werden. Für Handfahrzeuge gilt § 17 Abs. 5 der
einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausge- Straßenverkehrs-Ordnung.
nommen sind Handschlitten. Andere Einrkhtungen (2) Die Leuchten müssen möglichst weit l,inks und
für SchalJzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht dürfen nicht mehr als 400 mm von der breitesten
angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlauf- Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt angebracht
glocken nicht 7.ulässig. sein. Paarweise verwendete Leuchten müssen gleich
stark leuchten, nicht mehr als 400 mm von der brei-
§ 64 b
testen Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und in
Kennzeichnung gleicher Höhe angebracht sein.
An jedem Gespilnnfahrzeug -- ausgenommen (3) Bei bespannten land- oder forstwirtschaftlichen
Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- Fahrzeugen, die mit Heu, Stroh oder anderen leicht
oder forstwirtscfo-Jftliche Arbeitsgerlite -- müssen brennbaren Gütern beladen sind, genügt eine nach
auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohn- vorn und hinten gut sichtbare Leuchte mit weißem
ort (Firma und Sitz) dt~S Besitzers in unverwischba- Licht, die auf der linken Seite anzubringen oder
rer Schrift deutlich angegeben sein. von Hand mitzuführen ist.
§ 65 (4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit
Bremsen mindestens einem Rückstrahler (§ 53 Abs. 4) aus-
gerüstet sein. Absatz 2 gilt entsprechend. Der untere
(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Rand des Rückstrahlers darf nicht mehr als 700 mm
Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient von der Fahrbahn entfernt sein.
werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die
Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen 2 von- (5) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht ver-
einander unabhängige Bremsen haben. Bei Hand- deckt oder verschmutzt sein; die Leuchten dürfen
wagen und SchHtten sowie bei land- oder forstwirt- nicht blenden.
schaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren
Arbeit leisten können (z. B. Pflüge, Drillmaschinen,
§ 67
Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.
lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahr-
zeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Ge- (1) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wir-
schwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und kenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet
das Fahrzeug festzustellen vermag. sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt
(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem
nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann ver- Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie be,i seinem
wendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer ge- Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer
wöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst muß am Fahrrad so angebracht sein, daß eine un-
werden kann. beabsichtigte Verstellung nicht eintreten kann. Bei
elektrischer Fahrradbeleuchtung sind nur Lichtanla-
§ 66 gen für 3 W Nennleistung zulässig.
Rückspiegel (2) Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer
Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Be- Schlußleuchte für rotes Licht und mit einem roten
obachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Rückstrahler ausgerüstet sein. Der untere Rand der
Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende An- Schlußleuchte muß mindestens 250 mm, der untere
bringung des Rückspiegels an einem Fahrzeug tech- Rand des Rückstrahlers darf nicht höher als 600 mm
nisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- oder über der Fahrbahn liegen. Schlußleuchten und
forstwirlschaftliche Maschinen. Rückstrahler dürfen zu einem Gerät vereinigt sein.
Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3245
Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem roten (3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden
Rückstrahler versehen sein; Satz 2 gilt entsprechend. und höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser
Verordnung werden für die Dienstbereiche der Bun-
(3) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und
deswehr, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen
nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ver-
Bundespost, des Bundesgrenzschutzes und der Poli-
sehen sein; nach der Seite wirkende gelbe Rück-
zei durch deren Dienststellen nach Bestimmung der
strahler sind zulässig.
Fachminister wahrgenommen.
(4) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebe-
nen und die für zulässig erkltirtcn Beleuchtungsein-
richtungen angebracht sein; als Beleuchtungsein- § 69
richtungen g(~lten auch Leuchtstoffe und rückstrah- (aufgehoben)
lende Mittel. Die Beleuchtungseinrichtungen müs-
sen vorschriftsmäßig angebracht und ständig be-
§ 69 a
triebsfertig sein; sie dürfen weder verdeckt noch
verschmutzt sein. Verdecken hinter Fahrrädern mit- Ordnungswidrigkeiten
geführte Anh~ingcr die Schlußleuchte oder den roten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Stra-
Rückstrahler, so müssen die Schlußleuchte oder der
Rückstrahler auch am Anhänger angebracht sein. ßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
(5) Die Anbringung von Fahrtrichtungsanzeigern
für gelbes Licht ist zulässig. Die Seiten der Fahr- 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 am Verkehr teil-
räder dürfen durch weiße rückstrahlende Mittel nimmt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge ge-
zusätzlich kenntlich gemacht sein. troffen zu haben, daß er andere nicht gefährdet,
(6) Elektrische Fahrradscheinwerfer dürfen nur 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 jemanden am Ver-
zusammen mit der Schlußleuchte einschaltbar sein. kehr teilnehmen läßt, ohne als für ihn Verant-
wortlicher in geeigneter Weise Vorsorge ge-
(7) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen troffen zu haben, daß andere nicht gefährdet
nur die nach. ihrer Bauart dafür bestimmten Glüh- we,rden,
lampen verwendet werden.
3. entgegen § 2 Abs. 4 Kennzeichen der in § 2
(8) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme Abs. 2 und 3 genannten Art verwendet,
an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis
7 befreit. 4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Verbot, Fahrzeu-
ge oder Tiere zu führen, nicht beachtet oder
Auflagen nicht nachkommt,
4a. entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 5 ein Kraftfahrzeug,
C. Durchführungs-, Bußgeld- für dessen Führung eine Fahrerlaubnis· nicht er-
und Schlußvorschriften forderliich ist, vor Vollendung des 15. Lebens-
jahres führt,
4b. entgegen § 7 Abs. 1 a ein Kind unter 7 Jahren
§ 68
auf einem Fahrrad mit Hilfsmotor im Sinne des
Zuständigkeiten § 4 Abs. 1 Nr. 1 mitnimmt, obwohl er noch
nicht 16 Jahre alt ist,
(1) Diese Verordnung wird, soweit nicht die hö-
heren Verwaltungsbehörden zuständig sind, von den 5. gegen eine Vorschrift über Mitführung und
nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungs- Aushändigung
behörden oder den Behörden, denen durch Landes- a) des Führersche•ins nach § 4 Abs. 2 Satz 2,
recht die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehör- b) des mit deutscher Ubersetzung versehenen
de zugewiesen werden, ausgeführt. Die höheren Ver- Ausbildungsscheins nach § 6 Abs. 2 Satz 3
waltungsbehörden werden von den zuständigen oder
obersten Landesbehörden bestimmt.
c) des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung
(2) Ortlich zuständig ist, soweit nichts anderes nach§ 15 d Abs. 2 Satz 2
vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, man-
verstößt,
gels eines solchen des Aufenthaltsorts des Antrag-
stellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, 6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Auflagen nicht
Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde nachkommt, unter denen die Verwaltungsbe-
des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlas- hörde die Fahrerlaubnis erteilt hat,
sung oder Dienststelle. Anträge können ·mit Zustim-
7. als Kraftfahrzeugführer gegen e,ine Vorschrift
mung der örtlich zuständigen Behörde von einer
des § 15 a Abs. 1 über die Tageslenkzeit oder
gle,ichgeordneten auswärtigen Behörde behandelt
die Wochenlenkzeit, des § 15 a Abs. 3 über die
und erledigt werden. Die Verfügungen der Behörde
Lenkzeitunterbrechungen oder de,s § 15 a Abs. 7
(Sätze 1 und 2) sind im Inland wirksam. Verlangt
oder 8 über die Arbeiitszeitnachweise verstößt,
die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen, so
kann an Stelle der örtlich zuständigen Behörde jede 8. als Halter eines Kraftfahrzeugs entgegen § 15 a
ihr gleichgeordnete Behörde mit derselben Wirkung Abs. 6 eine Uberschreitung der Tageslenkzeit
Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung vorläufig oder der Wochenlenkzeit, einen Verstoß gegen
treffen. die Lenkzeitunterbrechungen oder Mindestru-
3246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
hezei l.en c1.norclnet oder zuläßt oder als Arbeit- 6. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 3 über
gcbC'r enl~Jegen § 15 a Abs. 7 in Verbindung mit die Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge ver-
Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 stößt,
und den §§ 1 bis 3 und 6 der Verordnung zur 7. entgegen § 22 a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 ein
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und
543/b9 an Kruftfahrzeugführer ein persönliches zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbie-
Kontrolllrnch oder eine ausreichende Anzahl tet, veräußert, erwirbt oder verwendet, sofern
Schaublätter nicht aushctndigt oder das ausge- nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23
hündigte Kontrollbuch nicht registriert oder des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt,
cntU(!gen § 15 a Abs. 7 oder 8 einen Arbeitszeit-
nc1ch weis eines Kraftfahrzeugführers nicht auf- 8. gegen eine Vorschrift des § 21 a Abs. 3 Satz 1
bewahrt oder nicht vorlegt:, oder § 22 a Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 über die
Kennze.ichnung von Ausrüstungsgegenständen
9. ge~Jen eine Vorschrift des § 12 a Abs. 1 Satz 3, oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen
des § 15 b Abs. 3 oder des § 15 k Abs. 2 über die e,in Verbot nach § 21 a Abs. 3 Satz 2 oder § 22 a
Ablieferung von deutschen Führerscheinen Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 über die Anbringung
oder die Vorlage von ausländischen Fahraus- von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt,
weisen verstößt,
9. gegen eine Vorschrift über Mitführung und
10. entgegen § 15 d Abs. 1 einen Kraftomnibus, Aushändigung
eine Kraftdroschke, einen Mietwagen oder
a) des Fahrzeugscheins nach § 24 Satz 2 oder
einen Krankenkraftwagen führt ode,r hinter
nach § 28 Abs. 1 Satz 3,
einem Kraftfahrzeug einen Omnibusanhänger
mitführt, obwohl E~r die dazu erforderliche b) des Anhängerverzeichnisses nach § 24 Satz 3,
Fahi c!r!a u bn is zm Fahrgastbeförderung nicht c) der Ablichtung oder des Abdrucks einer All-
besitzt, gemeinen Betriebserlaubnis nach § 18 Abs. 5,
11. entgegen § 15 d Abs. 3 als Halte.r e,ines Fahr- d) der Betriebserlaubnis für den Einzelfall nach
zeugs die Fahrgastbeförderung anordnet oder § 18 Abs. 5,
zuläßt, obwohl der Führer des Fahrzeugs oder e) der Ablichtung oder des Abdrucks einer All-
Zuges die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahr- gemeinen Betriebserlaubnis für den Motor
gastbeförderung nicht besitzt oder nach § 18 Abs. 6,
12. entgegen § 15 g die Meldung über die Einstel- f) der Sachverständigen-Bescheinigung über
lung eines Kraftdroschken-, Mietwagen- oder den Motor nach § 18 Abs. 6,
Krankenkraftwagenführers unterläßt oder un- g) der Besche1inigung über das Versicherungs-
vollständig abgibt. kennzeichen nach § 29 e Abs. 2 Satz 3 oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Stra- h) der Urkunde über die Einzelgenehmigung
ßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich nach § 22 a Abs. 4 Satz 2
oder fahrlässig verstößt,
1. entgegen § 17 Abs. 1 einem Verbot, ein Fahr- 10. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 5 über Auf-
zeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder bewahrung und Aushändigung von Nachweisen
Beschränkungen nicht beachtet,
über die Betriebserlaubnis verstößt,
2. gegen eine Vorschrift des § 17 Abs. 2, des § 27
11. gegen eine Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1
Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2, des § 29 Abs. 5 Satz 3
über die Meldung von verlustig gegangenen
Halbsatz 2 oder des § 29 d Abs. 1 über die Ent-
Fahrzeugbriefen oder deren Vordrucken oder
stempelung des amtlichen Kennzeichens, über
des § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 über die Vorlage
die Ablieferung des Fahrzeugscheins oder des
von Briefen verstößt,
Betriebserlaubnisnachweises oder über die Vor-
lage der Anhängerverzeichnisses verstößt, 12. einer Vorschrift des § 27 Abs. 1 über die Melde-
pflichten be1i Anderung der tatsächlichen Ver-
3. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeugan-
hältnisse, des § 27 Abs. 2 über die Antrags- oder
hänger entgegen § 18 Abs. 1 ohne die erforder-
Anzeigepflicht bei Standortänderung des Fahr-
liche Zulassung oder entgegen § 18 Abs. 3 ohne
zeugs, des § 27 Abs. 3 Satz 1 oder 2 über die An-
die erforderliche Betriebserlaubnis auf öffentli-
zeige- und Antragspflichten bei Veräußerung
chen Straßen in Betrieb setzt,
des Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1
4. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 1 oder 2, über die Beachtung des Betriebsverbots, des
des § 23 Abs. 4 Satz 1, des § 28 Abs. 1 Satz 2 § 27 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 über die
oder Abs. 2 Satz 1 oder des § 60 Abs. 1 bis 5 Vorlage- und Anzeigepflichten sowie die Pflich-
oder Abs. 7 Satz 1 über amtliche Kennzeichen ten zur Veranlassung der Entstempelung von
an Fahrzeugen zuwiderhandelt, sofern nicht Kennzeichen zuwiderhandelt,
schon eine strafbare Handlung nach § 22 des
13. einer Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 oder 6
Straßenverkehrsgesetzes vorliegt,
über die Ablieferung von roten Kennzeichen
5. einer Vorschrift des § 29 e Abs. 1, des § 29 g oder von Fahrzeugscheinen, des § 28 Abs. 3
Satz 1 oder des § 60 a Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 Satz 3 über die Verwendung von Fahrzeugschei-
über Versicherungskennzeichen an Fahrzeugen nen sowie über die Vornahme von Eintragungen
zuwiderhande.lt, in diese Scheine oder des § 28 Abs. 3 Satz 4
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oder 5 über die Führung, Aufbewahrung und des § 35 a Abs. 4 über Sitz, Handgriff und Fuß-
Aushändigung von Verwendungsverzeichnissen stützen für Beifahrer auf Krafträdern, des § 35 a
zuwiderhandelt, Abs. 6 über Verankerungen zum Anbringen
14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Verbindung von Sicherheitsgurten oder des § 35 a Abs. 7
mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.8 Satz 2 oder 3.1 über Sicherheitsgurte oder Rückhaltesysteme;
Satz 1 oder 2 der Anlage VIII über Haupt-, Zwi- 7 a. des § 35 b Abs. 1 über die Beschaffenheit der
schen- oder Brcmsensondenmtersuchungen zu- Einrichtungen zum Führen von Fahrzeugen
widerhandelt, oder des § 35 b Abs. 2 über das Sichtfeld des
15. einm Vorschrift. des § 29 Abs. 2 Satz 1 oder Fahrzeugführers;
Abs. 3 über Prüfplaketten an Fahrzeugen, dem 7 b. des § 35 c über Heizung und Belüftung, des
Betriebsverbot oder der Betriebsbeschränkung § 35 d über Einrichtungen zum Auf- und Abstei-
nach § 29 Abs. 5 Salz 3 Halbsatz 1 oder dem gen, über die Beschaffenheit der Fußböden so-
Verbot nach § 29 Abs. 6 über das Anbringen wie über die Beschaffenheit der Ubergänge in
von verwcchslungsfi.ihigen Zeichen zuwiderhan- Gelenkfahrzeugen, des § 35 e über Türen und
delt,
Türeinrichtungen oder des § 35 f über Notaus-
Hi. einer Vorschrift der Nummer 3.3 Satz 1 oder stiege in Kraftomnibussen;
4.2.3 Satz 1 der Anlage VIII über die Wieder- 7 c. des § 35 g Abs. 1 oder 2 über Feuerlöscher in
vorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseiti- Kraftomnibussen ode,r des § 35 h über Erste-
gung zuwiderhandelt,
Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen;
17. gegen eine Vorschrift der Nummer 5.1 oder 5.3 8. des § 36 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 5 Satz 1 bis 5
Satz 1 oder 3 der Anlage VIII über das Führen,
über Bereifung und Beschaffenheit von Lauf-
Vorlegen oder Aufbewahren von Prüfbüchern flächen oder des § 36 Abs. 5 Satz 6 über die zu-
verstößt, lässige Höchstgeschwindigke,it von Gleisket-
18. entgegen der Vorschrift in der Nummer 6.7 oder tenfahrzeugen, des § 36 a Abs. 1 über Radab-
7 der Anlage VIII das Betreten der Grundstücke deckungen, des § 36 a Abs. 3 über die Siche-
oder Geschäftsräume, die Vornahme von Prü- rung außen am Fahrzeug mitgeführter Ersatz-
fungen oder Besichtigungen oder die Einsicht in räder, des § 37 Abs. 1 über Gleitschutzeinrich-
Aufzeichnungen nicht ermöglicht. tungen oder des § 37 Abs. 2 über Schneeketten;
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Stra- 9. des § 38 über Lenkeinrichtungen;
ßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich 10. des § 38 a über die Sicherung von Kraftf ahr-
oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraft- zeugen gegen unbefugte Benutzung;
fahrzeug mit Anhänger (Zug) unter Verstoß gegen
11. des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärts-
e,ine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
fahren;
1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von
12. des § 40 Abs. 1 über die Beschaffenheit von
Fahrzeugen;
Scheiben oder des § 40 Abs. 2 über Anordnung
2. des § 32 über Abmessungen von Kraftfahrzeu- und Beschaffenheit von Scheibenwischern;
gen, Anhängmn und Zügen;
13. des § 41 Abs. 1 bis 13, 15, 16 oder 17 über Brem-
3. der §§ 32 a, 42 Abs. 2 Satz 1 über das Mitführen sen oder des § 41 Abs. 14 über Ausrüstung mit
von Anhängern, des § 33 Abs. 1 Satz 1 oder UnterlegkeHen, ihre Beschaffenheit und An-
Abs. 2 Nr. 1 oder 6 über das Schleppen von bringung;
Fahrzeugen, des § 43 über Einrichtungen zur 14. des § 45 über Kraftstoffbehälter oder des § 46
Verbindung von Fahrzeugen oder des § 44 über über Kraftstoffleitungen;
Stützeinrichtungen und Stützlast von Anhän-
gern; 15. des § 47 über Abgase und ihre Ableitung;
16. de,s § 48 Abs. 2 über die Verhütung von Brän-
3 a. des § 32 b Abs. 1 oder 2 über Unterfahrschutz;
den beim Betrieb von Dampfkesseln oder Gas-
4. des § 34 Abs. 2, 3 über die zulässigen Achs- erzeugeranlagen;
lasten und Gesamtgewichte, des § 34 Abs. 4 17. des § 49 Abs. 1 über die zulässige Geräuschent-
über die Beschriftung, des § 34 Abs. 5 Satz 1 wicklung oder des § 49 Abs. 2 Satz l über die
über die Wiegepflichten, des § 34 Abs. 6 oder 7 Verpnichtung zum Messen von Geräuschen;
über Gleiskettenfahrzeuge oder des § 42 Abs. 1
oder Abs. 2 Satz 2 über die zulässige Anhänge- 18. des § 49 a Abs. 1 bis 6, 9 oder 10, des § 50
last; Abs. 1 bis 3, 5, 6, 6 a oder 8, des § 51 Abs. 1, 2
oder 3, des § 52 Abs. 1, 2 oder 7 Satz 2 oder des
5. des § 34 a über die Besetzung von Kraftomni- § 53 über lichttechnische Einrichtungen;
bussen;
19. des § 53 a Abs. 1, 2, 4 oder 5 über Warndrei-
6. des § 35 über die Motorleistung; ecke, Warnleuchten und Warnblinkanlagen
7. des § 35 a Abs. 1 bis 3 oder 5 über Anordnung oder des § 54 b über die zusätzliche Mitführung
und Beschaffenheit der Sitze im Fahrzeug, des einer Handlampe in Kraftomnibussen;
Betätigungsraums für den Fahrzeugführer oder 19 a. des § 53 b über die Kenntlichmachung von An-
der Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs, baugeräten;
3248 Bundesgesetzblratt, Jahrg ang 1974, TeH I
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19 b. des§ 53 c Abs. 2 über Tarnleuchten; (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Stra-
ßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vor-
20. des § 54 Abs. 1 bis 4 oder 6 über Fahrtrich-
tungsanzeiger; sätzlich oder fahrlässig
21. des § 54 a übN dje Innenbeleuchtung in Kraft- 1. entgegen § 31 Abs. 1 ein Fahrzeug oder einen
omnibussen; Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt,
ohne zur selbständigen Leitung geeignet zu
22. des § 55 Abs. 1 bis 4 oder 6 über Einrichtungen se1in,
für Schallzeichen;
23. des§ 55 a übor Funkentstörung;
2. (aufgehoben)
24. des § 56 Abs. 1 über Rückspiegel; 3. entgegen § 31 Abs. 2 als Halter eines Fahr-
zeugs die lnbetdebnahme an9rdnet oder zu-
25. des § 57 Abs. l oder 2 über die Ausrüstung und läßt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein
Beschaffenheit von Geschwindigkeiitsmessern, muß, daß der Führer nicht zur selbständigen
des § 57 a Abs. l Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 über Leüung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug,
Fahrtschreiber oder des § 57 a Abs. 2 Satz 2 das Gespann, die Ladung oder die Besetzung
Halbsatz 1, Satz 3, Satz 4 Halbsatz 1 oder Satz 5 nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Ver-
über Schaublätter im Fahrtschreiber; kehrssicherhe.it des Fahrzeugs durch die La-
25a. des § 57 a Abs. 3 Satz 2 über das Kontrollgerät dung oder die Besetzung le1idet,
nach der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 4. entgegen § 31 a Satz 2 als Halter oder dessen
20. Juli 1970; Beauftragter im Fahrtenbuch nicht unverzüg-
26. des § 58 Abs. 1 über Geschwindigkeitsschilder lich nach Beendigung jeder einzelnen Fahrt
an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder des einträgt, wer das Fahrzeug geführt hat,
§ 59 Abs. 1 Salz l oder Abs. 2 oder Abs. 3 4 a. gegen eine Vorschrift des § 31 a Satz 3 über
Satz 2 über Fabrikschilder und Fahrgestell- die Aufbewahrung oder die Aushändigung des
nummern; Fahrtenbuchs verstößt,
27. des § 61 über besonderr~ Anforderungen bei 5. als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vor-
Omnibusanhängern; schrift des § 35 g Abs. 3 über Ausbildung in
27 a. des § 61 a über Anhi:inger hinter Fahrrädern der Handhabung von Feuerlöschern oder als
mit Hilfsmotor oder Halter gegen eine Vorschrift des § 35 g Abs. 4
über die Prüfung von Feuerlöschern verstößt,
28. des § 62 über die Beschaffenheit von elektfli-
schen Einrichtungen der elektrisch angetriebe- 6. als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine
nen Kraftfahrzeuge. Vorschrift des § 57 a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Stra- oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwen-
ßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzl:ich dung von Schaublättern oder als Halter gegen
oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein eine Vorschrift des § 57 a Abs. 2 Satz 4 über
Kraftfahrzeug oder e,inen Kraftfahrzeuganhänger die Vorlage und Aufbewahrung von Schaublät-
oder wer vorsätzHch oder fahrlässig einen Zug sol- tern ve,rstößt,
cher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der fol- 6 a. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57 a
genden Vorschriften in Betrieb nimmt: Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 16 der
1. des § 30 über a11gemeine Beschaffenheit von Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom 20. Juli
Fahrzeugen; 1970 übe,r die Aushändigung, Aufbewahrung
oder Vorlage von Schaublättern verstößt,
2. des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamt-
gewicht und Berni.fung sowie die Wiegepflicht; 6 b. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57 b
Abs. 1 Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber
3. des § 64 Abs. 1 über Lenkeiinrichtungen, Anord- oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des
nung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtun- § 57 b Abs. 3 über die Pflichten bezüglich des
gen zum Auf- und Absteigen oder des § 64 Einbauschildes ve-rstößt,
Abs. 2 über die Bespannung von Fuhrwerken;
7. gegen die Vorschrift des § 70 Abs. 3 a über die
4. des § 64 a über Scha11zeichen an Fahrrädern
Mitführung oder Aufbewahrung sowie die
oder Schlitten;
Aushändigung von Urkunden über Ausnahme-
5. des § 64 b über die Kennzeichnung von Ge- genehmigungen verstößt,
spannf ahrzeugen;
8. entgegen § 71 Auflagen nicht nachkommt,
6. des § 65 Abs. 1 über Brem.sen oder des § 65 unter denen eine Ausnahmegenehmigung
Abs. 3 über Bremshilfsmittel; erteHt worden ist,
7. des § 66 über Rückspiegel; 9. (aufgehoben)
7 a. des § 66 a über lichttechnische Ei.nrichtungen 10. gegen eine Vorschrift des § 72 Abs. 2
oder a) (zu § 35 f Abs. 1 und 2) über Notausstiege
8. des § 67 Abs. 1 bis 7 über lichttechnische Ein- in Kraftomnibussen,
richtungen an Fahrrädern, ihren Beiwagen oder b) (zu § 41) über Bremsen oder (zu § 41 Abs. 9)
ihren Anhängern. über Bremsen an Anhängern oder
Nr. 128 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3249
c) (zu § 42 Abs. 2) über Anhängelast bei An- oder den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom
hängern ohne ausreichende eigene Bremse Fahrzeugführer durch eine Urkunde (z. B. Fahrzeug-
verstößt. schein) nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-
fung auszuhändigen ist. Bei Fahrzeugen der in § 18
§ 69 b
Abs. 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b bezeichneten
Hinweis auf Strafvorschriften Arten und bei den auf Grund des § 70 Abs. 1 Nr. 1
von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des genügt es, daß der Halter eine solche Urkunde auf-
§ 15 a Abs. 7 und 8, soweit sie die Pflicht des Bei-
bewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Ver-
fahrers zur Führung, Mitführung und Vorlage des langen zur Prüfung auszuhändigen.
Arbeitszeitnachweises und des Arbeitgebers oder
Kraftfahrzeugführers zur Aufbewahrung und (4) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenz-
Vorlage des Arbeitszeitnachwe,ises für Beifahrerbe- schutz, die Feuerwehr und die anderen Einheiten
treffen, werden nach § 25 Abs. l und 2 der Arbeits- und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie
zeitordnung bestraft oder nach § 15 des Gesetzes der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser
über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung ho-
vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 521), zuletzt heitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksich-
geändert durch Artikel 242 des Einführungsgesetzes tigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundes- dringend geboten ist. Abweichungen von den Vor-
gesetzbl. I S. 469), geahndet. schriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten,
über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klän-
§ 70
gen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und
über Sirenen sind nicht zulässig.
Ausnahmen
(1) Ausnc1hmen können genehmigen
§ 71
1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten
Einzelfällen oder allgemein für bestimmte ein- Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
zelne Antragsteller von den Vorschriften der Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vor-
§§ 32, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, schriften dieser Verordnung kann mit Auflagen ver-
ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und bunden werden; der Betroffene hat den Auflagen
ihren Anhängern auch von den Vorschriften des nachzukommen.
§ 18 Abs. 1, des § 41 Abs. 9 und der§§ 53, 58, 59
und 60 Abs. 5, § 72
2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen
von ihnen bestimmte Stellen von allen Vorschrif-
ten dieser Verordnung in bestimmten Einzelfäl- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1938 in
len oder allgemein für bestimmte einzelne An- Kraft.
tragsteller, es sei denn, daß die Auswirkungen
(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vorschrif-
sich nicht auf das Gebiet des Landes beschrän-
ten gelten folgende Bestimmungen:
ken und eine einheitliche Entscheidung erforder-
lich ist, § 14 a (DDR-Fahrerlaubnis)
3. der Bundesminister für Verkehr von allen Vor- Die in § 14 a Abs. 2 genannte Frist beginnt für Inha-
schriften dieser Verordnung, sofern nicht die ber einer nach den Rechtsvorschriften der Deut-
Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zu- schen Demokratischen Republik erteilten Fahr-
ständig sind -- allgemeine Ausnahmen ordnet er erlaubnis, die vor dem 4. August 1974 ihren Wohn-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung begrün-
Bundesrates nach Anhören der zuständigen ober- det haben, vom 4. August 1974 an.
sten Landesbehörden an--,
§ 15 d (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht)
4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des
Bundesministers für Verkehr bei Erteilung oder gilt für Krankenkraftwagenführer, soweit sie vor
in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaub- dem 20. Juli 1972 einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
nis oder Bauartgenehmigung. beförderung nicht bedurften, erst vom 1. November
1972 an. Auf Mietwagen beschränkte Fahrerlaub-
(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von
den §§ 32, 34 und 36 und einer allgemeinen Aus- nisse zur Fahrgastbeförderung, die vor dem 20. Juli
1972 erteilt worden sind, berechtigen auch zum
nahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehör-
Führen von Krankenkraftwagen.
den der Länder und, wo noch nötig, die Träger der
Straßenbaulast zu hören. § 15 e (Voraussetzungen für die Erteilung der Fahr-
(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme erlaubnis zur Fahrgastbeförderung)
ist festzulegen. Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 und Nr. 4 gelten nicht
(3 a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug ge- für Bewerber, die eine Erlaubnis für Mietwagen
nehmigte Ausnahmen von der Zulassungspflicht, haben wollen, wenn sie am 31. Juli 1969 bereits als
der Betriebserlaubnispflicht, der Kennzeichenpflicht Führer von Mietwagen tätig waren.
3250 BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 15 e Abs. 1 letzter Halbsatz (Ausbildung minde- § 22 a (Baua.rtgenehmigung für Fahrzeugteile.)
stens nach einem behördlich genehmigten Aus-
gilt - mit Ausnahme von Warneinrichtungen nach
bildungsplan)
§ 53 a Abs. 1 - nicht für Fahrzeugteile, die vor dem
tritt in Kraft am l. Dezember 1974. 1. Januar 1954 (im Saarland: vor dem 1. Juli 1961} in
Gebrauch genommen worden sind und an Fahrzeu-
§ 18 Abs. 2 Nr. 4 (bestimmte Kleinkrafträder wie
gen verwendet werden, die vor diesem Tage erst-
Fahrräder mit Hilfsmotor zu behandeln)
mals in den Verkehr gekommen sind.
Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorlie- § 22 a Abs. 1 Nr. 1 (Heizungen)
gen der sonstigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2
Nr. 4 behandelt gilt für Heizungen für die der gewerbsmäßigen Per-
sonenbeförderung dienenden Fahrzeuge mit mehr
1. Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als als 8 Fahrgastplätzen und tritt im übrigen in Kraft
50 cma, wenn sie vor dem 1. September 1952 erst-
am 1. April 1961 für Heizgeräte (Heizanlagen mit
mals in den Verkehr gekommen sind und die
selbständiger Wärmeerzeugung),
durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres
Motors 1 PS (0,7 kW) nicht überschreitet, am 1. Januar 1962 für Heizeinrichtungen (Heizanla-
gen zur Ubertragung von Wärme, die beim Betrieb
2. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten
des Fahrzeugmotors entsteht), wenn die Fahrzeuge,
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h,
in denen sie angebracht sind, nach diesem Tage
wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den
erstmals in den Verkehr kommen, für andere Heiz-
Verkehr gekommen sind und das Gewicht des
einrichtungen nach Bestimmung durch den Bundes-
betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor,
minister für Verkehr.
jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des
Kraftstoffbehälters bei Fahrzeugen, die für die § 22 a Abs. 1 Nr. 3 (Sicherheitsglas)
Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch gilt nicht für Sicherheitsglas, das vor dem 1. April
ohne Gepäckträger 33 kg nicht übersteigt; 1957 in Gebrauch genommen worden ist und an
diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen verwendet wird, die vor diesem Tage
Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit 3 Rä- erstmals in den Verkehr gekommen sind.
dern.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 (Einrichtungen zur Verbindung
§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulassungsfreie von Fahrzeugen)
Fahrzeuge)
gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von
gilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals
1. Fahrrädern mit Hilfsmotor mit ihren Anhängern,
in den Verkehr gekommen sincl, erst von einem
wenn die Einrichtungen vor dem 1. Juli 1961
vom Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden
erstmals in den Gebrauch genommen worden
Tage an.
sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die
§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für Einrad- vor diesem Tage erstmals in den Verkehr gekom-
anhänger - § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe p - ) men sind,
tritt in Kraft am 1. Januar 1974; jedoch ist für Ver- 2. Personenkraftwagen mit Einradanhänger, wenn
bindungseinrichtungen an den vor diesem Tage der Einradanhänger vor dem 1. Januar 1974 erst-
erstmals in den Verkehr gekommenen Einradanhän- mals in den Verkehr gekommen ist.
gern eine Bauartgenelunigung nicht erforderlich. § 22 a Abs. 1 Nr. 10 (Nebelscheinwerfer)
§ 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnispflicht für land- oder gilt nicht für Nebelscheinwerfer, die vor dem 1. Ja-
forstwirtschaftlichP Arbeitsgeräte über 3 t Ge- nuar 1961 in Gebrauch genommen worden sind und
samtgewicht) an Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem
tritt in Kraft am 1. April 1976, jedoch nur für die Tage erstmals in den Verkehr gekommen sind.
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom- § 22 a Abs. 1 Nr. 11 (Kennleuchten für blaues Blink-
menden Arbeitsgerdle. licht)
§ 19 Abs. 2 (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmi- gilt nicht für Kennleuchten für blaues Blinklicht,
gung nach Anderung der bauartbedingten die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen
Höchstgeschwindigkeit) worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden,
die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr ge-
Soweit für eine Zugmaschine oder für einen Anhän-
kommen sind.
ger im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a, d,
e oder o, die vor dem 20. Juli 1972 in den Verkehr § 22 a Abs. 1 Nr. 12 (Kennleuchten für gelbes Blink-
gekommen sind, eine Betriebserlaubnis oder für licht)
eine Einrichtung ,m den vorgenannten Fahrzeugen gilt nicht für Kennleuchten für gelbes Blinklicht,
eine Bauartgenehmigung für eine Höchstgeschwin- die vor dem 1. Januar 1961 in Gebrauch genommen
digkeit im Bereich von 18 km/h bis weniger als worden sind und an Fahrzeugen verwendet werden,
25 km/h erteilt ist, gilt ab 20. Juli 1972 die Betriebs- die vor diesem Tage erstmals in den Verkehr ge-
erlaubnis oder die Bauartgenehmigung als für e,ine kommen sind.
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
§ 22 a Abs. 1 Nr. 16 (Warndreiecke, Warnleuchten)
erteilt. Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein brauchen
erst berichtigt zu werden, wenn sich die Zulassungs- gilt bereits für Warndreiecke und Warnleuchten,
stelle aus anderem Anlaß mit den Papieren befaßt. die in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge-
Nr. 128 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3251
samtgewicht von mehr als 2,5 t mitgeführt werden, sung der Änderung vom 12. November 1969 (Ver-
und tritt für Warndreiecke und Warnleuchten in kehrsbl. 1969 S. 681) als der deutschen Regelung
anderen Kraftfahrzeugen am 1. Januar 1969 in Kraft. entsprechend anerkannt werden.
Warndreiecke und Warnleuchten, die vor dem § 23 Abs. 1 Satz 3 (Anforderungen an Fahrzeug-
1. Januar 1969 in Gebrauch genommen und nicht in briefe)
amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen Im Saarland vor dem 1. September 1959 ausgefer-
bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu tigte Fahrzeugbriefe bleiben auch dann gültig, wenn
bestiimmenden Tage weiter verwendet werden, je- sie ke,in für die Bundesdruckerei geschütztes Was-
doch in Kraftfahrzeugen, in denen Warndreiecke serzeichen haben.
oder Warnleuchten in amtlich genehmigter Bauart
mitgeführt werden müssen, nur zusätzlich zu diesen § 23 Abs. 1 letzter Satz (Verwendung der Bezeich-
Warneinrichtungen. nung „Personenkraftwagen")
Kraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung „Kombi-
§ 22 a Abs. 1 Nr. 17 (Fahrtrichtungsanzeiger) nationskraftwagen" zugelassen worden sind, gelten
gilt nicht für Blinkleuchten als Fahrtrichtungsanzei- als Personenkraftwagen. Die Berichtigung der An-
ger, die vor dem 1. April 1957 in Gebrauch genom- gaben über die Art des Fahrzeugs in den Fahrzeug-
men worden sind und an Fahrzeugen verwendet papieren kann aufgeschoben werden, bis die
werden, die vor diesem Tage erstmals in den Ver- Papiere der Zulassungsstelle aus anderem Anlaß
kehr gekommen sind. vorgelegt werden. Dasselbe gilt für die Streichung
der Angabe über die Nutzlast sowie für die Berich-
§ 22 a Abs. 1 Nr. 18 (Glühlampen) tigung des Leergewichts auf den sich durch die ge-
gilt nicht für Glühlampen für 40 V und 80 V, soweit änderte Anwendung des § 42 Abs. 3 ergebenden
neuen Wert. Für diese Berichtigungen sind Gebühren
solche Lampen vor dem 1. Oktober 1974 hergestellt
worden s,ind. nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Straßenverkehr nicht zu erheben.
§ 22 a Abs. 1 Nr. 19 (Einsatzhorn)
§ 24 letzter Halbsatz (Inhalt des Anhängerverzeich-
gilt nicht für Warneinrichtungen mit einer Folge nisses)
von Klängen verschiedener Grundfrequenz, die vor tritt am 1. Juli 1963 in Kraft. Ist der Tag der ersten
dem 1. Januar 1959 in Gebrauch genommen worden Zulassung nicht bekannt und nicht festzustellen, so
sind und an Fahrzeugen verwendet werden, die vor genügt die Angabe des Jahrns der ersten Zulassung.
diesem Tage erstmals in den Verkehr gekommen Soweit Anhängerverzeichnisse hinsichtlich dort
sind. aufgeführter Sattelanhänger keine Angaben über
§ 22 a Abs. 1 Nr. 22 (Lichtmaschinen für Fahrräder) die zulässige Aufliegelast enthalten, sind sie der
Zulassungsstelle zur Ergänzung spätestens bis zum
gilt nicht für Lichtmaschinen, die vor dem 1. Juli
31. Dezember 1969 vorzulegen.
1956 erstmals in den V erkehr gekommen sind.
§ 26 Abs. 4 (Erfassung und Meldung der zulas-
§ 22 a Abs. 1 Nr. 24 (Beiwagen) sungsfreien, aber kennzeichenpflichtigen Kraft-
gilt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und Kleinkraft- fahrzeuge)
rädern mit einer durch die Bauart bestimmten gilt für die zulassungsfreien Kraftfahrzeuge, denen
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h vom 9. Dezember 1970 an ein amtlkhes Kennzei-
nicht für Beiwagen, die vor dem 1. Juli 1961 erst- chen zugeteilt wird. Für die anderen Kraftfahrzeuge
mals in Gebrauch genommen worden sind und an gilt weiterhin § 26 Abs. 4 in der Fassung der Be-
Fahrzeugen verwendet werden, die vor diesem Tage kanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bundes-
erstmals in den Verkehr gekommen sind. gesetzbl. I S. 897).
§ 22 a Abs. 2 (Prüfzeichen) § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b (Breite von land- oder
forstwirtschaftlichen Arbe,itsgeräten)
gilt nicht für Einrichtungen zur Verbindung von
Fahrzeugen und lichttechnische Einrichtungen - tritt für erstmals in den Verkehr kommende Fahr-
ausgenommen Warneinrichtungen nach § 53 a zeuge am 1. Juli 1961,
Abs. 1 - , wenn die Einrichtungen vor dem 1. Ja- für die anderen Fahrzeuge nach näherer Bestim-
nuar 1954 erstmals in den Verkehr gekommen sind. mung durch den Bundesminister für Verkehr in
Kraft.
§ 22 a Abs. 3 Nr. 2 (Einrichtungen ausländische,r
Herkunft) § 32 b (Unterfahrschutz)
tritt in Kraft am 1. Januar 1975 für erstmals in den
gilt für Glühlampen,
Verkehr kommende Fahrzeuge,
1. soweit sie vor dem 1. Oktober 1974 erstmals in
für andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch den
Gebrauch genommen worden sind und an Fahr-
Bundesminister für Verkehr.
zeugen verwendet werden, die vor diesem Tage
erstmals in den Verkehr gekommen sind, oder § 34 Abs. 4 (Angabe der Achslasten und Gewichte
2. soweit sie auf Grund der Gegenseitigkeitsverein- am Fahrzeug)
barungen mit Italien vom 24. April 1962 (Ver- tritt in Kraft am 1. April 1961, jedoch für die An-
kehrsbl. 1962 S. 246) oder mit Frankreich vom gabe der zulässigen Aufliegelast an Sattelzug-
3. Ma,i 1965 (Verkehrsbl. 1965 S. 292) in der Fas- maschinen am 1. Januar 1974. An den vor dem
3252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
1. Juli 1961 in den VPrkehr gl~kommenen zulas- § 35 a Abs. 3 (Beifahrersitz an Zugmaschinen)
sungsfreien Anhüngern in land- oder forstwirt-
gilt nicht für Zugmaschinen, die vor dem 1. April
schafllichcn Betrieben sind die zulässigen Achs-
1952 (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals
Jc1slen und das zuli:issiue Gesamtgewicht erst von
in den Verkehr gekommen sind.
einem vorn Bundesminister für Verkehr zu bestim-
menden Tage an anzuschreiben. § 35 a Abs. 5 und Anlage X (Sitze in Kraftomnibus-
sen, Gangbreite)
§ 34 a (ßesetzung von Kraftomnibussen)
treten in Kraft am 1. April 1974 für erstmals in den
Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 4 bis 6 Verkehr kommende Kraftomnibusse.
gelten für die der gewerbsmäßigen Personenbeför-
derung dienenden Fahrzeuge und a:b 1. Januar 1961 Für andere Kraftomnibusse gelten wahlweise auch
auch für andere Fahrzeuge, Absatz 2 Satz 4 tritt in § 35 a Abs. 4 und Anlage X in der Fassung der Be-
Kraft am 1. Januar 1962 für Fahrzeuge, die von die- kanntmachung vom 6. Dezembe,r 1960 (Bundesge-
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommen, setzbl. I S. 897), und zwar
für andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch den 1. für alle der gewerbsmäßigen Personenbeförde-
Bundesminister für V er kehr. rung dienenden Kraftomnibusse,
§ 35 (Motorleistung) 2. für andere Kraftomnibusse, die vom 1. Januar
1961 an, aber vor dem 1. April 1974 erstmals in
gilt wie folgt: den Verkehr gekommen sind.
Erforderlich ist eine Motorleistung von mindestens § 35 a Abs. 6 (Verankerungen für Sicherheitsgurte)
1. 3 PS (2,2 kW) je Tonne bei Zugmaschinen, die tritt in Kraft am 1. Januar 1974 für die von diesem
vom 1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-
kommen, sowie bei Zugmaschinenzügen, wenn zeuge, jedoch für den mittleren hinteren Sitzplatz
das ziehende Fahrzeug von diesem Tage an erst- in Fahrzeugen mit nicht mehr als 5 Sitzplätzen erst
mals in den Verkehr kommt; am 1. Januar 1975.
bei anderen Zugmaschinen und Zugmaschinen- § 35 a Abs. 7 (Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme)
zügen von einem durch den Bundesminister für
Verkehr zu bestimmenden Tage an; tritt in Kraft am 1. Januar 1974, jedoch nur für die
von diesem_ Tage an erstmals in den Verkehr kom-
2. 6 PS (4,4 kW) je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die menden Fahrzeuge.
vor dem l. Januar 1971 erstmals in den Verkehr
gekommen sind, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen § 35 c (Heizung und Lüftung)
und Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug vor die- Die geschlossenen Führerräume der vor dem 1. Ja-
sem Tage erstmals in den Verkehr gekommen ist, nuar 1956 erstmals in den Verkehr gekommenen
jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und Zü- Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftomnibusse -
gen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 32 t brauchen nicht heizbar zu sein.
eine Motorleistung von
§ 35 d Abs. 2 (Höhe der Trittstufen bei Kraftomni-
a) 5 PS (3,7 kW) je Tonne, wenn das ziehende
bussen)
Fahrzeug vor dem 1. Januar 1966 erstmals in
den Verkehr gekommen ist, tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals
b) 5,5 PS (4,0 kW) je Tonne, wenn das ziehende in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
Fahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis § 35 e Abs. 1 (Vermeidung störender Geräusche
zum 31. Dezember 1968 erstma,ls in den Ver- beim Schließen der Türen)
kehr gekommen ist;
tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals
3. 8 PS (6 kW) je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
vom 1. Januar 1971 an erstmals in den Verkehr
kommen, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen und Zü- § 35 e Abs. 2 (Vermeidung des unbeabsichtigten
gen, wenn das ziehende Fahrzeug von diesem Offnens der Türen)
Tage an erstmals in den Verkehr kommt, tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals
jedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen und Zü- in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
gen mit einem Gesamtgewicht von mehr als
28,5 t eine Motorleistung von 6 PS (4,4 kW) je § 35 e Abs. 3 (Türbänder)
Tonne, wenn das ziehende Fahrzeug in der Zeit gilt für Kraftomnibusse, die der gewerbsmäßigen
vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1971 Personenbeförderung dienen, und tritt in Kraft am
erstmals in den Verkehr gekommen ist. 1. Juli 1963 für andere Fahrzeuge, die nach diesem
Tage erstmals in den Ve,rkehr kommen.
§ 35 a Abs. 2 Satz 2 bis 4 (Verriegelungs- und Ent-
riegelungseinrichtungen, Rückenlehnen) § 35 e Abs. 4 (Ein- und Ausstiege bei Kraftomnibus-
tritt in Kraft am 1. März 1976 für Fahrzeuge, die von sen)
diesem Tage an erstma1s in den Verkehr kommen. tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erstmals
§ 35 a Abs. 1 a Satz 2 in der vor dem 28. Juni 1973 in den Verkehr kommende Fahrzeuge. Bei Fahr-
geltenden Fassung gilt weiterhin für Fahrzeuge, die zeugen, die vor diesem Zeitpunkt erstmals in den
vor dem 1. Mä_rz 1976 erstmals in den Verkehr ge- Verkehr gekommen sind, darf di,e lichte Weite der
kommen sind. Einstiege weniger als 650 mm betragen.
Nr. 128 -··- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3253
§ 35 f Abs. 1 und 2 (Nolausstiege) § 38 Abs. 2 (Lenkhilfe)
tritt in Kraft am 1. Januar 1962, jedoch nur für erst- tritt in Kraft am 1. Juli 1961, jedoch nur für erst-
mals in den Verkehr kommende Fahrzeuge. mals in den Verkehr kommende Kraftomnibusse.
Fahrzeuge, die vor diesem Zeitpunkt erstmals in § 39 (Rückwärtsgang)
den Verkehr gekommen sind und der gewerbsmäßi- gilt für Kraftfahrzeuge mit einem Leergewicht von
gen Personenbeförderung dienen, müssen in der mehr als 400 kg und tritt in Kraft am 1. Juli 1961
Rückwand oder am hinteren Teil der linken Seiten- für andere mehrspurige Kraftfahrzeuge, die nach
wand eine Nottür haben. Die Nottür in der Rück- diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.
wand kann durch ein Fenster in der Rückwand er-
§ 40 Abs. 2 (Scheibenwischer)
setzt werden, dessen Jichte Weite mindestens
1200 mm X 430 mm betragen muß, und dessen Ver- Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-
glasung im Falle der Gefahr in kürzester Zeit be- stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
seitigt werden kann. 20 km/h, die vor dem 20. Juli 1973 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, genügen Scheibenwischer,
Abrundungen des Fensters in der Rückwand sind die von Hand betätigt werden.
zulässig, wenn dadurch seine Verwendung als Not-
ausstieg nicht beeinträchtigt wird. § 41 (Bremsen)
Bei den vor dem 1. Januar 1962 erstmals in den
Die Vorschriften über den Notausstieg in der Rück-
Verkehr gekommenen Zugmaschinen, deren zuläs-
wand gelten nicht, wenn mindestens 2 Fenster auf
siges Gesamtgewicht 2 t und deren durch die Bau-
jeder Seite so beschaffen sind, daß sie als Notaus-
art bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht
stieg dienen können.
übersteigt, genügt eine Bremsanlage, die so beschaf-
§ 35 h Abs. 1 (Verbandkästen in Kraftomnibussen) fen sein muß, daß die Räder vom Führersitz aus
festgestellt (blockiert) werden können und beim
Art, Menge und Beschaffenheit des Erste-Hilfe-Ma- Bruch eines Teils der Bremsanlage noch mindestens
terials in Verbandkästen dürfen bis zum 31. Dezem- ein Rad gebremst werden kann. Der Zustand der
ber 1969 noch dem Normblatt DIN 13 163, Ausgabe betriebswichtigen Teile der Bremsanlage muß leicht
November 1957, entsprechen. nachprüfbar sein. An solchen Zugmaschinen muß der
Kraftstoff- oder Drehzahlregulierungshebel feststell-
In den im inneirstädtischen Linienverkehr verwen-
bar oder di,e Bremse auch von Hand bedienbar sein.
deten Kraftomnibussen mit mehr als 26 Fahrgast-
plätzen braucht bis zum 1. Apr,il 1974 nur ein Ver- § 41 Abs. 5 (Wirkung der Feststellbremse)
bandkasten mitgeführt zu werden. Für die Feststellbremse genügt eine mHtlere Ver-
zögerung von 1 m/ s 2 bei den vor dem 1. April 1952
§ 35 h Abs. 3 (Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeu-
gen) (im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in -
den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeugen mit
tritt in Kraft einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-
1. am l. Januar 1970 für Kraftfahrzeuge, die von schwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.
di,esem Tage an erstmals in den Verkehr kommen, § 41 Abs. 6 (Bremsen an Kraft,rädern)
2. am 1. Januar 1972 für andere Kraftfahrzeuge, je- Für Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar
doch für Kraftfahrzeuge, die vom 1. Januar 1971 1957 (im Saarland: vor dem 1. Oktober 1960) erst-
an der Hauptuntersuchung (§ 29) oder einer mals in den Verkehr gekommen sind, sowie für die
Untersuchung in amtlich anerkannten Werkstät- vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr ge-
ten nach Nummer 4.3.1 der Anlage VIII unter- kommenen Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch
zogen werden, bereits vom Tage der Unter- die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
suchung an. nicht mehr als 20 km/h gilt § 65.
Bis zum 31. Dezember 1972 genügt noc;h das Mit- § 41 Abs. 9 Satz 6 (Allradbremse an Anhängern)
führen von Verbandkästen oder von ähnlich be-
gilt nicht für die vor dem 1. April 1952 (im Saar-
zeichneten Behältnissen mit Erste-Hilfe-Material,
land: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Ver-
auch wenn dieses nach Art, Menge und Beschaffen-
kehr gekommenen Anhänger.
heit nicht den Forderungen des § 35 h Abs. 3 ent-
spricht. § 41 Abs. 9 (Bremsen an Anhängern)
§ 36 a Abs. 3 (doppelte Sicherung der Halterung von Bis zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu
Ersatzrädern) bestimmenden Tage genügen an den vo;r dem
1. Januar 1961 erstmals in den Verkehr gekomme-
tritt in Kraft am 1. September 1973 für erstmals in nen und für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht
den Verkehr kommende Fahrzeuge und am 1. Ok- mehr als 20 km/h gekennzeichneten Anhängern
tober 1974 für andere Fahrzeuge - ausgenommen Bremsen, die weder vom Führer des ziehenden
Personenkraftwagen - . Fahrzeugs bedi,ent werden noch selbsttätig wirken
können. Diese Bremsen müssen durch einen auf dem
§ 37 Abs. 2 Satz 4 (Teilung der Kettenglieder)
Anhänger befindlichen Bremser bedient werden; der
Bei den vor dem 1. April 1974 hergestellten Schnee- Bremsersitz mindestens des ersten Anhängers muß
ketten darf die Teilung der Kettenglieder etwa das freie Aussicht auf die Fahrbahn in Fahrtrichtung
Fünffache der Drahtstärke betragen. bieten.
3254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
§ 41 Abs. 14 Satz 1 und 2 (Ausrüstung mit Unterleg- § 43 Abs. 3 (roter Lappen)
kejlcn) gilt bereits, wenn der Abstand zwischen dem zie-
gjJt, soweit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen henden und dem gezogenen Fahrzeug mehr als
Gesamtgewicht von mehr als 4 t und für Anhänger 2,75 m beträgt, und tritt für die andeiren Fälle am
mit einem zuUi.ssjgen Gesamtgewicht von mehr als 1. September 1973 in Kraft.
750 kg die Ausrüstung mit mjndestens einem sicher
§ 44 Abs. 1 letzter Satz (Stütze muß sich selbsttätig
zu handhabenden und hinreichend wirksamen
anheben)
Unterlegkeil gefordert wird. Soweit darüber hinaus
drei- und mehrachsige Fahrzeuge, Sattelanhänger tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem
sowie einachsige Anhi::inger mit einem zulässigen Tage an erstmal,s in den Verkehr kommenden Fahr-
Gesamtgewicht von mehr als 750 kg mit mindestens zeuge.
2 solcher Untmlegkeile ausgerüstet sein müssen, § 44 Abs. 3 letzter Satz (Angabe der Stützlast)
gilt dies erst vom 1. Januar 1974 an; jedoch für land-
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen erst vorn tritt in Kraft am 1. April 1974 für die von diesem
l. April 1975 an. An einachsigen land- oder forst- Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr-
wirtschaftlichen Anhä.ngern, die vor dem 1. April zeuge.
1974 in den Verkehr gekommen sind, genügt ein § 45 Abs. 2 (Lage des Kraftstoffbehälters)
Unterlegkeil.
gilt nicht für reihenweise gefertigte Fahrzeuge, für
§ 41 Abs. 14 Satz 4 (Halterungen für Unterlegkeile) die eine Allgemeine Betriebserlaubnis vor dem
tritt in Kraft am 1. September 1973 für erstmals in 1. April 1952 erteilt worden ist, und nicht für Fahr-
den Verkehr kommende Fahrzeuge und am zeuge, die im Saarland vor dem 1. Januar 1961
1. Januar 1974 für andere Fahrzeuge. erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 41 Abs. 16 (Zweikreisbremsanlage und Warndruck- § 45 Abs. 3 (Kraftstoffbehälter in Kraftomnibussen)
anzeiger bei Druck]uftbremsanlagen) gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-
tritt in Kraft am 1. Juli 1963, die Vorschrift über rung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft
Zweikreisbrernsanlagen jedoch nur für erstmals in am 1. April 1961 für andere Kraftomnibusse, die
den Verkehr kommende Kraftomnibusse. nach diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.
§ 41 Abs. 17 (Zweileitungsbremsanlage) § 46 Abs. 4 (Kraftstoffleitungen und Förderung des
Kraftstoffs bei Kraftomnibussen)
tritt in Kraft am 1. April 1974 für die von diesem
Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr- gilt für die der gewerbsmäßigen Personenbeförde-
zeuge. rung dienenden Kraftomnibusse und tritt in Kraft am
1. AprU 1961 für andere Kraftomnibusse, di,e nach
§ 42 Abs. 2 (Anhängelast bei Anhängern ohne aus- diesem Tage erstmals in den Verkehr kommen.
reichende eigene Bremse)
§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die Prü-
gilt auch für zweiachsi9e Anhänger, die vor dem fung Typ III (Kurbelgehäuseentlüftung)
1. Oktober 1960 erstmals in den Verkehr gekom-
men sind. gelten für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemei-
nen Betriebserlaubnis vom 1. Oktober 1970 an erst-
§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Zuggabel, Zugöse) mals in den Verkehr kommen, und treten am
gilt nicht für die hinter Zug- oder Arbeitsmaschinen 20. April 1973 für die Fahrzeuge in Kraft, die auf
mit nach hinten offenem Führersitz mitgeführten Grund einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
rnehrachsigen land- oder forstwirtschaftlichen An- von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
hänge,r mit einem zulässigen Gesamtgewicht von men.
nicht mehr als 2 t, die vor dem 1. Juli 1961 erst- Fahrzeuge, deren Betriebserlaubnis sich auf An-
mals in den Verkehr gekommen sind. lage XII in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden
§ 43 Abs. 1 Saitz 3 (Höheneinstellung an der Anhän- Fassung bezieht, gelten insoweit weiterhin als vor-
gerdeichsel) schriftsmäßig.
gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1952 § 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIV über die Prü-
(im Saarland: vor dem 1. Januar 1961) erstmals in fung Typ I (Abgase bei verschiedenen Betriebs-
den Vmkehr gekommen sind. zuständen)
§ 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung vorn) gelten für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allgemei-
nen Betriebserlaubnis vom 1. Oktober 1970 an
gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-
erstmals in den Verkehr kommen, und treten am
samtgewicht von mehr als 4 t und für Zugmaschinen
20. April 1973 für die Fahrzeuge in Kraft, die auf
und tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für andere
Grund einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
Kraftfahrzeuge, soweit sie von diesem Tage an erst-
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
mals in den Verkehr kommen.
men.
§ 43 Abs. 2 (Abschleppeinrichtung hinten) Fahrzeuge, deren Betriebs,erlaubnis sich auf An-
tritt in Kraft am 1. Oktober 1974 für die von diesem lage XIII in der vor dem 20. Jul,i 1972 geltenden
Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahr- Fassung bezi,eht, gelten insoweit weiterhin als vor-
zeuge. schriftsmäßig.
Nr. 128 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3255
§ 47 Abs. 1 Salz 3, Anlage XI und Anlage XIV über § 53 a Abs. 2 (Warndreiecke, Warnleuchten)
die Prüfung Typ II (Prüfung des CO-Gehalts im Statt der in § 53 a Abs. 2 vorgeschriebenen Warn-
Leerlauf)
dreiecke und Warnleuchten genügen folgende in
gelten hinsichtliich der Anlage XI ab 1. Juli 1969 § 53 a Abs. 1 in der Fassung der Bekanntmachung
und tret,en hinsichtlich der Anlage XIV am 1. Ok- vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) auf-
tober 1970 in Kraft, jedoch jeweils nur für Fahr- geführte Warneinrichtungen, wenn sie in einer amt-
zeuge, die von den genannten Tagen an erstmals lich genehmigten Bauart (§ 22 a Abs. 1 Nr. 16) vor
in den Verkehr kommen. dem 1. Januar 1969 hergestellt worden sind:
§ 50 Abs. 6 a (Scheinwerfer an Fahrrädern mit Hilfs- 1. für Personenkraftwagen, land- oder forstwirt-
motor und an Kleinkrafträdern bis 40 km/h) schaffüche Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie
für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1961 erst-
Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,5 t minde-
mals in den Verkehr gekommen sind, sowie bei den
stens eine rückstrahlende Warneinrichtung
vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr ge-
(Warndreieck), jedoch nur bis zu einem vom
kommenen Fahrrä.dern mit Hilfsmotor mrit einer
Bundesminister für Verkehr zu bestimmenden
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
Tage;
keit von nicht mehr als 20 km/h genügt es, wenn
di,e Anforderungen des § 67 Abs. 1 erfüllt sind. 2. für andere Kraftfahrzeuge mindestens 2 von der
Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängi,ge, tragbare
§ 50 Abs. 8 (größte zulässige Belastungsabhängig- Sicherungsleuchten für gelbes oder rotes Dauer-
keit) licht oder ge,lbes Blinklicht oder mindestens
tritt in Kraft nach Bestimmung durch den Bundes- 2 rückstrahlende Warneinrichtungen (Warn-
minister für Verkehr. dreiecke) oder eine solche Sicherungsleuchte mit
einer solchen rückstrahlenden Warneinrichtung,
§ 52 Abs. 1 Satz 1 (Anzahl der Nebelscheinwerfer) jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister für
Verkehr zu bestimmenden Ta.ge.
Abweichend von Satz 1 dürfen mehrspurige Kraft-
fahrzeuge bis zum 31. März 1974 mit nur einem § 53 a Abs. 4 (WarnbHnkanlage)
Nebelscheinweder ausgerüstet sein. gilt vom 1. Januar 1970 an für erstmals in den Ver-
kehr kommende Fahrzeuge und tritt für andere
§ 52 Abs. 2 Satz 4 (Schaltung der Rückfahrschein-
Fahrzeuge am 1. Januar 1976 in Kraft, jedoch müs-
werfer)
sen die Fahrzeuge, die vom 1. April 1974 an der
Bei den vor dem 1. JuLi 1961 erstmals in den Ver- Hauptuntersuchung (§ 29) ode,r einer Untersuchung
kehr gekommenen Fahrzeugen genügt e,s, wenn die in amtlich anerkannten Werkstätten nach Num-
Rückfahrscheinwerfer nur bei eingeschaltetem mer 4.3.1 der Anlage VIII unterzogen werden, be-
Rückwärtsgang brennen können. r,eits vom Tage der Untersuchung an mit einer
Warnblinkanlage ausgerüstet sein.
§ 52 Abs. 3 Nr. 4 (Kennleuchten für blaues Blink-
§ 53 a Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für
licht für Krankenkraftwagen)
die sie nicht vorgeschrieben sind)
Soweit Kraftfahrzeuge nach § 52 Abs. 3 Nr. 4 nach Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1969 mit
dem Fahrzeugscheiin als „Krankenwagen" anerkannt einer Warnblinkanlage ausgerüstet worden sind,
sind, braucht ihre Bezeichnung nicht in „Kranken- darf das Warnblinklicht auch durch vorhandene
kraftwagen" geändert zu werden. Blinkleuchten für rotes Licht abgestrahlt werden,
§ 53 Abs. 2 Satz 1 (füemsleuchten)
wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. De-
An Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 1961 erstmals zember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) zulässig
in den Verkehr gekommen sind, genügt e,ine Brems- waren, jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister
leuchte. für Verkehr zu bestimmenden Tage.
§ 53 Abs. 4 (2 zusätzliche Rückstrahler in bestimm- Solange an Fahrzeugen noch Blinkleuchten für rotes
ten Fällen) Licht zulässig und vorhanden sind, darf das Warn-
blinklicht an der Rückseite durch 2 zusätzlich an-
tritt in Kraft am 1. April 1974.
gebrachte Leuchten für gelbes Licht abgestrahlt
§ 53 Abs. 7 (Arbeitsgeräte und eisenbereifte An- werden. Statt einer Warnblinkanlage dürfen Fahr-
hänger der Land- oder Forstwirtschaft) zeuge, die vor dem 1. Januar 1969 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, Springlicht im Sinne des
Soweit die in dieser Vorschrift genannten Anhänger § 53 a Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung
vor dem 1. Januar 1975 erstmals in den Verkehr vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897)
gekommen sind, genügt zu ihrer rückwärtigen haben, jedoch nur bis zu einem vom Bundesminister
Sicherung die entsprechende Anwendung des § 66 a; für Verkehr zu bestimmenden Tage. Das Springlicht
dies gilt jedoch nur bis zum 31. Dezember 1975. darf schon vor dem Anhalten des Fahrzeugs ein-
schaltbar sein, jedoch muß dem Fahrzeugführer
§ 53 Abs. 8 (rückwärtige Sicherung abgeschleppter durch eine auffällige Kontrolleuchte für rotes Licht
Fahrzeuge) angezeigt werden, daß das Springlicht eingeschaltet
tritt in Kraft am 1. Januar 1974. ist.
3256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
§ 54 (Fahrtrichtungscmzeiger) § 59 Abs. 1 (Fabrikschilder)
gilt nicht für Krafträder, die vor dem 1. Januar 1962 An Fahrzeugen, die vor dem 1. April 1952 erstmals
erstmals in den Verkehr gekommen sind. in den Verkehr gekommen sind, genügen Fabrik-
schilder, die in folgenden Punkten von § 59 ab-
§ 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht) weichen:
Statt der in § 54 Abs. 3 aufgeführten Blinkleuch- 1. Die Angabe des Fahrzeugtyps kann fehlen.
len für gelbes Licht dürfen an den vor dem 2. Bei Anhängern braucht das zulässige Gesamt-
1. Januar 1970 in den Verkehr gekommenen Fahr- gewicht nicht angegeben zu sein.
zeugen Blinkleuchten für rotes Licht angebracht
sein, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Buch- 3. Bei Kraftfahrzeugen kann das Fabrikschild an
stabe b in der Fassung der Bekanntmachung vom jeder Stelle des Fahrgestells angehrracht sein,
6. Dezember 1960 (Bundesgcsetzbl. I S. 897) zulässig sofern es leicht zugänglich und gut lesbar ist.
waren. An Fahrzeugen, die im Saarland in der Zeit vom
8. Mai 1945 bis zum 1. Januar 1961 erstmals in den
§ 54 Abs. 3 (Winker für gnlbE~s Blinklicht und Pen-
Verkehr gekommen sind, genügen Fabrikschilder,
delwinke,r)
die den Hersteller des Fahrzeugs angeben. § 59 gilt
Statt der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Blink- nicht für die vor dem 1. Januar 1957 (im Saarland:
leuchten für gelbes Licht dürfen an den vor dem vor dem 1. Januar 1961) erstmals in den Verkehr
1. April 1974 erstmals in den Verkehr gekommenen gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor.
Fahrzeugen Winker für gelbes Blinklicht oder Pen- An den vor dem 1. Juli 1961 erstmals in den Ver-
delwinker für gelbes Dauerlicht angebracht se,in, kehr gekommenen zulassungsfreien Anhängern in
wie sie bisher nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 in der Fassung land- oder forstwirtschaftlichen Betdeben sind An-
der Bekanntmachung vom 6. Dezembe,r 1960 (Bun- gaben auf dem Fabrikschild über das zulässige Ge-
desgesetzbl. I S. 897) zulässig waren. samtgewicht und die zulässigen Achslasten nicht
erforderlich.
§ 54 Abs. 4 Nr. 1 (Fahrtrichtungsanzeiger an Elek-
trokarren) § 59 Abs. 2 (Fahrgestellnummer)
tritt für offene Elektrokarren am 1. Apri,l 1974 in Satz 1 tritt in Kraft am 1. Oktober 1969, jedoch nur
Kraft. für die von diesem Tage an erstmals in den Ver-
§ 54 Abs. 5 (angehängte land- oder forstwirtschaft- kehr kommenden Fahrzeuge. An Fahrzeugen, die
liche Arbeitsgeräte nur noch bedingt von § 54 vor dem 1. Oktober 1969 erstmals in den Verkehr
freigestellt) gekommen sind, darf di!e Fahrgestellnummer an zu-
gänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite
Sowe.it die in Nummer 5 Buchstabe b genannten des Fahrzeugs auch auf einem angenieteten Schild
Fahrzeuge Fahrtrichtungsanze,i,ger haben müssen, oder in anderer Weise dauerhaft angebracht sein.
gilt dies erst vom l. Januar 1976 an.
§ 60 Abs. 1 (Größe der Kennzeichenschilder an
§ 57 Abs. 1 Halbsatz 1 (Geschwindigkeitsmesser Krafträdern)
und Wegstreckenzähler)
An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saar-
gilt nicht für dLe vor dem 1. Januar 1961 erstmals land: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Ver-
in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfs- kehr gekommen sind, de,ren Hubraum 50 cm 3 über-
motor.
steigt und bei denen das vorschriftsmäßige Anbrin-
§ 57 Abs. 2 Nr. 1 (Abweichungen der Anzeige von gen und Beleuchten der Kennzeichen nach Muster b
Geschwindigkeitsmessern vom Sollwert) der Anlage V außergewöhnlich schwierig ist, dür-
fen Kennzeichen nach Muster a der Anlage V ver-
Bei Geschwindigkeitsmessern, die vor dem 1. Juli wendet werden.
1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf
die Anzeige vom Sollwert in den letzten beiden § 60 Abs. 1 Satz 2 (grüne amtliche Kennzeichen)
Dritteln des Anzeigebereichs um O bis plus 7 vom Soweit Kraftomnibusse, die überwiegend im Linien-
Hundert des Skalenendwerts abweichen. verkehr verwendet werden, amtliche Kennzeichen
§ 57 b Abs. 1 bis 3, 10 (Prüfung der Fahrtschreiber
führen, deren Beschriftung grün auf weißem Grund
und Kontrollgeräte) ist, kann es dabei ve,rbleiben, bis aus anderem Anlaß
die Kennzeichen zu ändern sind.
tritt am 1. Julri 1973 in Kraft. Für die im Verkehr
befindlichen Kraftfahrzeuge, deren Fahrtschreiber § 60 Abs. 2 Satz 5 (Abstand der hinteren Kennzei-
oder Kontrollgerät noch kein Einbauschild hat, wird chen von der Fahrbahn)
die erstmalige Prüfung spätestens einen Monat vor An Krafträdern, die vor dem 1. Juli 1958 (im Saar-
der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung land: vor dem 1. Januar 1959) erstmals in den Ver-
fällig (Nummer 2 der Anlage VIII). kehr gekommen sind, darf der Abstand des unteren
Randes des hinteren Kennzeichens von der Fahr-
§ 57 b Abs. 4 bis 9 (Anerkennung der Fahrtschrei-
bahn wenn nötig bis auf 150 mm verringert werden.
ber-, Kontrollgeräte- und Fahrzeughersteller)
Be,i Fahrrädern mit Hilfsmotor, die vor dem 1. März
tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind, darf
Nr.12H Tdg der Ausgabe: Bonn, den 29.November 1974 3257
der unlere Rcrnd dc!s hinlcren Kennzeichens nicht suchung nicht mehr als 3 Monate vor der nächst-
weniger als 270 mm ülwr der Fdhrbahn liegen. fälligen Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.
§ 61 Abs. 1 (Anwr·ndung cks § J5 e Abs. 4 auf Nummer 3.2 der Anlage VIII (Durchführung der
Omnibusanhünger) Untersuchungen)
Ist bei Omnibusc1nhün1Jern, die vor dem 1. Juli 1961 Nummer 3.2 Satz 2 tritt am 1. Juli 1973 in Kraft.
.erstmals in den Vc)rkehr qekommen sind, die Länge
der nutzbaren Grundflüche kleiner als 7 m, so ge- Anlage IX (Prüfplakette)
nügt ein Mi tlc>lci ns! ie~J von 1000 rnm lichter Weite.
Soweit Prüfplaketten angebracht sind, die in Blau
§ 61 Abs. G (Druck lu /!.bremse) nach dem Farbton RAL 5007 ausgeführt sind, hat es
dabei sein Bewenden; solche Prüfplaketten dürfen
tritt in Krnft am l. April 1961, jc!doch nur für erst- aufgebraucht werden. Für Prüfplaketten bis ein-
mals in den Verkehr kommende Omnibusanhänger.
schließlich Anmeldungsjahr 1974 darf die Erhaben-
Abschnitl „Erg~1nzungsbcsl immungen" der Anlage V heit der Beschriftung auch geringer als 0,10 mm
(Kennzeichen in fetter Engschrifl) sein. Der in Nummer 4 der Ergänzungsbestimmun-
gen vorgeschriebene Abschnitt braucht erst bei Prüf-
Absatz 3 Salz 2 in der h.1ssung der Verordnung vom
plaketten vom Anmeldungsjahr 1975 an vorhanden
30. Juli 1974 (ßundesgesetzbl. l S. 1629) tritt in Kraft
zu sein.
am 1. Januar 1975, j(:eloch nur für Kennzeichen, die
von diesem Tage ab erstmals verwendet werden. Muster 1 (Führerschein)
Nummer 2 der Anlage VIII (Zeitabstand der Unter- Gültig bleiben
suchungen) 1. Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1961 nach
Der Zeitabslirnd für die Haupt-, Zwischen- und den vor dem 1. August 1960 im Saiarland gelten-
Bremsensonderunlersuchungen in den Nummern 2.1 den Vorschriften von saarländischen Verwal-
und 2.2 gilt jeweils von der ersten Haupt-, Zwi- tungsbehörden ausgefertigt worden sind,
schen- oder Bremsensonderuntersuchung an, die 2. Führerscheine, die vor dem 1. April 1957 nach
nach dem 1. JanUcn 1972 durchgeführt worden ist; dieser Verordnung von deutschen Verwaltungs-
die Fälligkeit dieser ersten Haupt-, Zwischen- oder behörden außerhalb des Bundesgebiets ausgefer-
Bremsensonderuntersuchung richtet sich jedoch tigt worden sind.
noch nach dE:n Vorschriften dieser Verordnung in
der Fassung der Bek anntmaclrnng vom 6. Dezember Muster 1 a (Bundeswehrführerschein)
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897). Führerscheine, die vor dem 1. Oktober 1960 von
Soweit Fahrzeuge, die sich am 1. Januar 1972 be- Dienststellen der Bundeswehr nach Muster 1 a dieser
reits im Verkehr befinden, von diesem Tage an erst- Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung
mals Bremsensonderuntersuchungen unterzogen vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271) aus-
werden müssen, ist die erstmalige Bremsensonder- gefertigt worden sind, bleiben gültig.
untersuchung nicht mehr als 3 Monate vor der
nächstfälligen Hauptuntersuchun~r durchführen zu Muster 2 a und Muster 2 b (Fahrzeugscheine)
lassen. Kraftfahrzeugscheine und Anhängerscheine, die
Nummern 2.1.4, 2.l.5, 2.1.6, 2.1.7 (Bremsensonder- 1. den Mustern 2, 2 a, 2 b, 3 und 3 a in der Fassung
untersuchungen) der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (Bun-
Die Pflicht zu Bremsensonclerunte,rsuchungen be- desgesetzbl. I S. 897) oder
ginnt bei den folgenden Fahrzeugarten erst vom 2. den Mustern 2 a, 2 b und 3 in der Fassung der
1. Januar 1975 an: Verordnung vom 21. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
2.1.4. Lastkraftwagen s. 845)
mit einem zuleissigen Gesamtgewicht von entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.
mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t; Scheine nach den in Nummer 2 genannten Mustern
2.1.5. Zugmaschinen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1973 ausgefertigt
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst- werden.
geschwindigkeit von mehr als 40 km/h und Fahrzeugscheine mit dem Format DIN AS, deren
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr Vorderseite dem Muster 2 a in der Fassung dieser
als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t; Bekanntma~hung entspricht, deren Rückseite jedoch
2.1.6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen die Seiten 2 und 3 der in Nummer 2 genannten Mu-
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von ster enthält, sind zulässig.
mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t;
Muster 3 (Fahrzeugschein in den Fällen des § 28)
2.1.7. Anhänger
Kraftfahrzeug- und Anhängerscheine für Fahrzeuge
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mit rotem Kennzeichen, die den Musiteirn 4 oder 5
mehr als 6 t, jedoch nicht mehr als 7,5 t. in der vor dem 20. Juli 1972 geltenden Fassung ent-
Bei Fahrzeugen, die an diesem Tage bereits im Ver- sprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1975 ver-
kehr sind, ist die erstmalige Bremsensonderunter- wendet werden.
3258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeiU I
Anlage I
(§ 23 Abs. 2)
Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke*)
a) Gültige Unterscheidungszeichen
A Augsburg BIT Bitburg-Prüm in Bitburg, Land
(Stadt, An!. II, Gruppe II BL Zollernalbkreis in Balingen, Land
Land, A nl. II, Gruppen I und III a)
BLB Wittgenstein in Berleburg, Land
AA Oslalbkreis in Aalen, Land
BM Bergheim Erft, Land
AB Aschaffenburg
BN Bonn, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II) BO Bochum, Stadt
AC Aachen BOH Bocholt, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a BOR Borken Westfalen, Land
Land, Anl. II, Gruppe II) BOT Bottrop, Stadt
AH Ahaus, Land BRA Wesermarsch in Brake Unterweser, Land
AIC Aichach-Friedberg in Aichach, Land BRI Brilon,Land
AK Altenkirchen Westerwald, Land BRV Bremervörde, Land
ALF Alfeld Leine, Land BS Braunschweig, Stadt
ALS Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen, BT Bayreuth
Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
AM Amberg Land, Anl. II, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppe I) BUR Büren Westfalen, Land
Amberg-Sulzbach in Amberg, Land
(Anl. II, Gruppe II) BUS Konstanz, Land, Gemeinde Büsingen am
Hochrhein
AN Ansbach
(Stadt, Anl. II, Gruppe I CAS Castrop-Rauxel, Stadt
Land, Anl. II, Gruppe II) CE Celle,Land
AO Altötting, Land CHA Cham, Land
AR Arnsberg Westfalen, Land CLP Cloppenburg,Land
ASD Aschendorf-Hümmling in Papenburg- CO Coburg
Aschendorf, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
AUR Aurich Ostfriesland in Aurich, Land Land, Anl. II, Gruppe II)
AW Ahrweiler, Land coc Cochem-Zell in Cochem, Land
AZ Alzey-Worms in Alzey, Land COE Coesfeld Westfalen, Land
B Berlin
cux Cuxhaven, Stadt
BA Bamberg
cw Calw, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I D Düsseldorf
Land, Anl. II, Gruppe II) (Stadt, Anl. II, Gruppe II)
BAD Baden-Baden, Stadt Düsseldorf-Mettmann in Mettmann, Land
(Anl. II, Gruppen I und III a)
BB Böblingen, Land
DA Darmstadt
BC Biberach Riß, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
BE Beckum Bz. Münster, Land Land, Anl. II, Gruppe I)
BF Steinfurt in Burgsteinfurt, Land DAH Dachau, Land
BI Bielefeld, Stadt DAN Lüchow-Dannenberg in Lüchow, Land
BIR Birkenfeld Nahe DAU Daun,Land
(Stadt Idar-Oberstein
DEG Deggendorf, Land
Anl. II, Gruppe I a
Land, Anl. II, Gruppe I b) DEL Delmenhorst, Stadt
· .
*) Ortsnamen in halbfetter Schrift bczeidrncn de:' Sitz der Zulassytgsst~!le. t
B · 1 · h U t r cheidungszeichen für Stadt- und Landkreis
Gg e1~ er nde~r:c~tlicher Bestimmungen die Aufgaben einer
oder Zuteilunq besonderer Nummer:19r~ppcn fur Verwa1t1;1ndgssdt~ en, t1e_It au F hrun g akennungsnummern besonders angegeben.
unteren V(!rwallunqsbehördc selhstand1g wahrnehmen, sm ie zuqe e1 en a rzeu er
Nr. 12~-: Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3259
DGF Dingolfing-Landuu in Dingolfing, Land Breisgau-Hochschwarzwald in Freiburg-
DH Grafsclwft. Diepholz in Diepholz, Land Breisgau
(Land, Anl. II, Gruppen I und III a)
DI Dieburg, Land
DIL Dillkreis in Dillenburg, Land
FRG Freyung-Grafenau in Freyung, Land
DIN Dinslaken Niederrhein, Land FS Freising, Land
DLG Dil1in9en c.1. d. Do11c1u, Land FT Frankenthal Pfalz, Stadt (Anl. II, Gruppe I a)
DN Düren, Lmd Anl. II, Gruppe I b auslaufend; Abwick-
lung durch Zulassungsstelle des Kreises
DO Dortmund, Stadl
Bad Dürkheim .
DON Donau-Ries in Donauwörth, Land
FU Fürth
DT Lippe in Detmold, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
DU Duisburg, Stadt Land, Anl. II Gruppe I)
DUW Bad Dürkheim Weinstraße, Lcmd
GAN Gandersheim in Bad Gandersheim, Land
E Essen, Stadt GAP Garmisch-Partenkirchen, Land
EBE Ebersberg, Land GE Gelsenkirchen, Stadt
ED Erding, Land GEL Geldern, Land
EIH Eichstätt:, Land GER Germersheim, Land
EM Emmendingen, Land GF Gifhorn, Land
EMD Emden, Stadt GG Groß-Gerau, Land
EMS Rhein-Lahn-Kreis in Bad Ems GI Gießen
(Land, Anl. II, Gruppen I a und I b von AA (Stadt, Anl. II, Gruppe I
bis UZ, Stadt Lahnstein, Anl. II, Gruppe I b Land, Anl. II, Gruppe II)
von VA bis ZZ)
GL Rheinisch-Bergischer Kreis in Bergisch
EN Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Land Gladbach, Land
ER Erlangen GLA Gladbeck Westfalen, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I) Oberbergischer Kreis in Gummersbach,
GM
Erlangen-Höchstadt in Erlangen, Land Land
(Anl. II, Gruppe II) GO Göttingen
ERB Odenwaldkreis in Erbach Odenwald, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I
ES Esslingen Neckar, Land Land, Anl. II, Gruppe II)
ES\V \,\Term-Meißner-Kreis in Eschwege, Land GP Göppingen, Land
EU Euskirchen, Land GS Goslar, Land
GT Gütersloh in Wiedenbrück, Land
F Frankfurt/Main, Stadt
GV Grevenbroich, Land
FAL Fallingbostel, Land
GZ Günzburg, Land
FB Wetteraukreis in Friedberg Hessen„ Land
FD Fulda, Land H Hannover
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
FDS Freudenstadt, Land Land, Anl. II, Gruppen I und III a)
FFB Fürstenfeldbruck, Land
HA Hagen Westfalen, Stadt
FH Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main- HAM Hamm Westfalen, Stadt
Höchst, Land
HAS Haßberge in Haßfurth, Land
FL Flensburg, Stadt (Anl. II, Gruppe I) HB Hansestadt Bremen
Anl. II, Gruppe II auslaufend; Abwicklung (Anl. II, Gruppe II)
durch Zulassungsstelle des Kreises Bremen Nord in Bremen Vegesack,
Schleswig-Flensburg, Dienststelle (Anl. II, Gruppe I) ~
Flensburg Bremerhaven, Stadt
FN Bodenseekreis in Friedrichshafen, Land (Anl. II, Gruppe III a)
HD Heidelberg
FO Forchheim, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a)
FR Freiburg, Breisgau Rhein-Neckar-Kreis in Heidelberg, Land
(Stadt, Anl. Il, Gruppe II) (Anl. II, Gruppe II)
3260 BundesgesetzbLaitt, Jahrgang 1974, Teil I
FIDH Heidenheim Brenz, Land KB Waldeck-Frankenberg in Korbach, Land
HE Helmstedt, Land KC Kronach, Land
HEF Hersfeld-Rol.enburu in Bad Hersfeld, KE Kempten (Allgäu), Stadt (Anl. II, Gruppe I)
Land Anl. II, Gruppe II auslaufend; Abwicklung
BEI Dithmarschen in Heide-Holstein, Land durch Zulassungsstelle des Kreises Ober-
allgäu, Dienststelle Kempten
HER Herne, Stadt
KEH Kelheim, Land
HF Herford, Land
KF Kaufbeuren, Stadt (Anl. II, Gruppe I a)
HG Hochtaunuskreis in Bad Homburg vor der
Anl. II, Gruppe I b auslaufendi Abwicklung
Höhe, Land
durch Zulassungsstelle des Kreises Ost-
HH Hansestadt Hamburg allgäu, Dienststelle Kaufbeuren
(Anl. II, Gruppen II und III b) KG Bad Kissingen, Land
Hamburg-Bergedorf KH Bad Kreuznach
(Anl. II, Gruppen I a und III a von U 1000 (Stadt, Anl. II, Gruppe I a
bis Z 9999) Land, Anl. II, Gruppen I b und II)
Hamburg-Harburg KI Kiel, Stadt
(Anl. II, Gruppen I b und III a von A 1000
KIB Donnersbergkreis in Kirchheimbolanden,
bis S 9999)
Land
HI Hildesheim, Land
KK Kempen-Krefeld in Kempen Niederrhein,
HL Hansestadt Lübeck Land
HM Hameln-Pyrmont in Hameln, Land KL Kaiserslautern
HN Heilbronn, Neckar (Stadt, Anl. II, Gruppe I
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a Land, Anl. II, Gruppe II)
Land, Anl. II, Gruppe II) KLE Kleve, Land
HO Hof KN Konstanz, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
KO Koblenz
Land, Anl. II, Gruppe II)
(Stadt, Anl. II, Gruppe II)
HOL Holzminden, Land
Mayen-Koblenz in Koblenz, Land
HOM Saar-Pfalz-Kreis in Homburg Saar, Land (Anl. II, Gruppe I und Gruppe III a von
HP Bergstraße in Heppenheim Bergstraße, A 1000 bis R 9999)
Land Stadt Andernach
HR Schwalm-Eder-Kreis in Homberg, Land (Anl. II, Gruppe III a von
S 1000 bis Z 9999)
HS Heinsberg in Erkelenz, Land
KR Krefeld, Stadt
HU Main-Kinzig-Kreis in Hanau, Land
KS Kassel
HX Höxter, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
1GB Land, Anl. II, Gruppen I und III a)
St. Ingbert, Stadt
IN Ingolstadt, Stadt (Anl. II, Gruppe I) KT Kitzingen, Land
Anl. II, Gruppe II auslaufend; Abwicklung KU Kulmbach, Land
durch Zulassungsstelle des Kreises KUN Hohenlohekreis in Künzelsau, Land
Eichstätt, Dienststelle Ingolstadt
KUS Kusel, Land
IS Iserlohn
(Stadt, Anl. II, Gruppe I LA Landshut
Land, Anl. II, Gruppe II) (Stadt, Anl. II, Gruppe I
IZ Steinburg in Itzehoe, Land Land, Anl. II, Gruppe II)
JEV Friesland in Jever, Land LAT Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen,
Land
K Köln LAU Nürnberger Land in Lauf a. d. Pegnitz,
(Stadt, Anl. II, Gruppen II und III b Land
Land, Anl. II, Gruppen I und III a) LB Ludwigsburg, Land
KA Karlsruhe LD Landau Pfalz
(Stadt, Anl. II, Gruppe II (Stadt, Anl. II, Gruppe I a)
Land, Anl. II, Gruppen I und III a) Landau-Bad Bergzabern in Landau, Land
KAR Main-Spessc1rt in Karlstadt, Land (Anl. II, Gruppen I b und II)
Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3261
LER Leer in Leer Ostfriesland, Land MZ Mainz
LEV Leverkusen, Stadt (Stadt Mainz, Anl. II, Gruppe II)
LG Lüneburg, Land Mainz-Bingen, Land in Mainz
LH Lüdinghausen, Land (Anl. II, Gruppe I a, Gruppe I b von
AA 1 - XZ 99, Gruppe III a von S 1000 -
LI Lindern (Bodensee), Land Z 9999)
LIF Lichtenfels, Land Mainz-Bingen, Land in Bingen
LIN Lingen in Lingen Ems, Land (Anl. II, Gruppe I b von YA - ZZ 99
LL Landsberg a. Lech, Land und Gruppe III a von A 1000 - R 9999)
MZG Merzig-Wadern in Merzig Saar, Land
LM Limburg-Weilburg in Limburg Lahn, Land
LO Lörrach, Land N Nürnberg, Stadt (Anl. II, Gruppe II)
LP Lippstadt, Land Anl. II, Gruppe I auslaufend; Abwicklung
durch Zulassungsstelle des Kreises
LU Ludwigshafen Rhein Nürnberger Land, Dienststelle Nürnberg
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
ND Neuburg-Schrobenhausen in Neuburg a. d.
Land, Anl. II, Gruppe I)
Donau,Land
LUD Lüdenscheid, Land
NE Neuss, Stadt
LUN Lünen,Land
NEA Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in
M München Neustadt a. d. Aisch, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppen II und III b NES Rhön-Grabfeld in Bad Neustadt a. d. Saale,
Land, Anl. II, Gruppen I und III a) Land
MA Mannheim, Stadt (Anl. II, Gruppe II), NEW Neustadt a. d. Waldnaab, Land
Nummerngruppen A 1 - N 999, AA 1
NF Nordfriesland in Husum, Land
NZ 99 und A l 000 --- N 9999 auslaufend;
Abwicklung durch Zulassungsstelle des NI Nienburg Weser, Land
Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle NK Neunkirchen Saar, Land
Mannheim
NM Neumarkt i. d. OPf, Land
Nummerngruppen P 1 - Z 999, PA 1 --
ZZ 99 und P 1000 - Z 9999 auslaufend; NMS Neumünster, Stadt
Abwicklung durch Zulassungsstelle des NOH Grafschaft Bentheim in Nordhorn, Land
Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle
Weinheim a. d. Bergstraße NOM Northeim, Land
MB Miesbach, Land NOR Norden, Land
MEP Meppen, Land NR Neuwied Rhein
(Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a
MES Meschede, Land
Land, Anl. II, Gruppen I b und II)
MG Mönchengladbach, Stadt
NU Neu-Ulm, Land
MH Mülheim Ruhr, Stadt
NW Neustadt Weinstraße, Stadt
MI Minden-Lübbecke in Minden, Land (Anl. II, Gruppe I)
MIL Miltenberg, Land Anl. II, Gruppe II auslaufend; Abwicklung
durch Zulassungsstelle des Kreises
MM Memmingen, Stadt (Anl. II, Gruppe I a)
Bad Dürkheim
Anl. II, Gruppe I b auslaufend; Abwicklung
durch Zulassungsstelle des Kreises Unter- OB Oberhausen Rheinland, Stadt
allgäu, Dienststelle Memmingen OD Stormarn in Bad Oldesloe, Land
MN Unterallgäu in Mindelheim, Land OE Olpe,Land
MO Moers, Land OF Offenbach Main
MOD Ostallgäu in Marktoberdorf, Land (Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a
MOS Land, Anl. II, Gruppe II)
Odenwaldkreis in Mosbach, Land
MR OG Ortenaukreis in Offenburg, Land
Marburg-Biedenkopf in Marburg Lahn,
Land OH Ostholstein in Eutin, Land
MS Münster Westfalen OHA Osterode Harz, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II OHZ Osterholz in Osterholz Scharmbeck, Land
Land, Anl. II, Gruppe I)
OL Oldenburg Oldenburg
MT Westerwald in Montabaur, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe II
MD Mühldorf a. Inn, Land Land, Anl. II, Gruppe I)
3262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
OP Rlwin-Wupperkreis in Opladen, Land SC Schwabach, Stadt (Anl. II, Gruppe I a)
OS Osnabrück Anl. II, Gruppen I b und II auslaufend;
(Stadt, Anl. II, Gruppen I und III a Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Land, Anl. II, Gruppe II) Kreises Roth, Dienststelle Schwabach
OTT Land Hadeln in Otterndorf, Land SE Segeberg in Bad Segeberg, Land
SF Oberallgäu in Sonthofen, Land
PA Passau SG Solingen, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I a
Land, Anl. II, Gruppen I b und II) SHA Schwäbisch Hall, Land
PAF Pfaffenhofen a. d. Ilm, Land SI Siegen
PAN Rottal-Inn in Pfarrkirchen, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II)
PB Paderborn, Land
SIG Sigmaringen, Land
PE Peine, Land
SIM Rhein-Hunsrück-Kreis in Simmern, Land
PF Pforzheim
(Stadt, Anl. II, Gruppe II) SL Schleswig-Flensburg in Schleswig, Land
Enzkreis in Pforzheim SLS Saarlouis, Land
(Land, Anl. II, Gruppen I und III a) so Soest, Land
PI Pinneberg, Land SOL Soltau,Land
PLO Plön Holstein, Land SP Speyer, Stadt (Anl. II, Gruppe I b)
PS Pirmasens Anl. II, Gruppe I a auslaufend; Abwicklung
durch Zulassungsstelle des Kreises
(Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a
Ludwigshafen/Rhein
Land, Anl. II, Gruppe I b)
SR Straubing
R Regensburg (Stadt, Anl. II, Gruppen I a und III a)
(Stadt, Anl. II, Gruppe II Straubing-Bogen in Straubing
Land, Anl. II, Gruppen I und III a) (Land, Anl. II, Gruppen I b und II)
RA Rastatt, Land STA Starnberg, Land
RD Rendsburg-Eckernförde in Rendsburg, STD Stade, Land
Land STH Schaumburg-Lippe in Stadthagen, Land
RE Recklinghausen su Rhein-Sieg-Kreis in Siegburg, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II)
sw Schweinfurt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
REG Regen,Land Land, Anl. II, Gruppe II)
REI Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall SWA Untertaunuskreis in Bad Schwalbach
RH Roth, Land Taunus,Land
RI Grafschaft Schc1umburg in Rinteln, Land SY Grafschaft Hoya in Syke, Land
RO Rosenheim sz Salzgitter, Stadt
(Stadt, Anl. II, Gruppe I
Land, Anl. II, Gruppe II)
TBB Main-Tauber-Kreis in Tauberbischofsheim,
ROW Rotenburg Wümme, Land
Land
RS Remscheidt, Stadt
TE Tecklenburg, Land
RT ReutlingE~n, Land
TIR Tirschenreuth, Land
RUD Rheingaukreis in Rüdesheim Rhein, Land TOL Bad Tölz- Wolfratshausen in Bad Tölz,
RV Ravensburg,Land Land
RW Rottweil, Land TR Trier
RY Rheydt, Stadt (Stadt, Anl. II, Gruppe I)
RZ Herzogtum Lauenburg in Ratzeburg, Land Trier-Saarburg in Trier
(Land, Anl. II, Gruppe II)
s Stuttgart, Stadt TS Traunstein, Land
SAD Schwandorf, Land TU Tübingen, Land
SB Saarbrücken, Stadtverband TUT Tuttlingen, Land
Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3263
UE Uelzen, Land WIT Witten, Stadt
UL Ulm Donau WL Harburg in Winsen Luhe, Land
(Stadt, Anl. II, Gruppe I)
WM Weilheim - Schongau in Weilheim i. OB,
Alb-Donau-Kreis in Ulm Donau, Land
(Land, Anl. II, Gruppe II) WN Rems-Murr-Kreis in Waiblingen, Land
UN Unna, Land
WND St. Wendel, Land
VEC Vechta, Land WO Worms, Stadt (Anl. II, Gruppe II)
Anl. II, Gruppe I auslaufend; Abwicklung
VER Verden in Verden Aller, Land durch Zulassungsstelle des Kreises Alzey-
VK Völklingen, Stadt Worms in Alzey
VS Schwarzwald-Baar-Kreis in WOB Wolfsburg, Stadt
Villingen-Schwenningen, Land
WST Ammerland in Westerstede, Land
W Wuppertal, Stadt WT Waldshut, Land
WAF Warendorf, Land WTM Wittmund, Land
WAN Wanne-Eickel, Stadt WU Würzburg
WAR Warburg Westfalen, Land (Stadt, Anl. II, Gruppe II
Land, Anl. II, Gruppen I und III a)
WAT Wattenseheid, Stadt
WUG Weißenburg- Gunzenhausen in Weißen-
WEM Wesermüncle in Bremerhaven, Land
burg i. Bay., Land
WEN Weiden i. d. OPf, Stadt WUN Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Land
WES Rees in Wesel, Land
WZ Wetzlar, Land
WF Wolfenbüttel, Land
WHV Wilhelmshaven, Stadt ZW Zweibrücken, Stadt (Anl. II, Gruppe I a)
Anl. II, Gruppe I b auslaufend; Abwicklung
WI Wiesbaden, Stadt durch Zulassungsstelle des Kreises
WIL Bernkastel-Wittlich in Wittlich, Land Pirmasens, Dienststelle Zweibrücken
b) Noch gültige Unterscheidungszeichen, die - bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen - nicht
mehr zugeteilt werden und künftig auslaufen
AL Altena Westfalen, Land AA 1 bis ZZ 99 durch Dienststelle
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Berchtesgaden)
Kreises Lüdenscheid) BH BühlBaden,Land
AIB Bad Aibling, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Rastatt, Dienststelle Bühl/Baden)
Kreises Rosenheim, Dienststelle BID Biedenkopf, Land
Bad Aibling) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
ALZ Alzenau i. UFr, Land Kreises Marburg-Biedenkopf,
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Dienststelle Biedenkopf)
Kreises Aschaffenburg, Dienststelle BIN Bingen Rhein, Land
Alzenau i. UFr) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
BCH Kreises Mainz-Bingen, Dienststelle Bingen)
Buchen Odenwald, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des BK Backnang,Land
Odenwaldkreises, Dienststelle Buchen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
BEI Beilngries Land Rems-Murr-Kreises, Dienststelle Backnang)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des BKS Bernkastel in Bernkastel-Kues, Land
Kreises Eichstätt, Dienststelle Beilngries) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
BGD Berchtesgaden, Land Kreises Bernkastel-Wittlich, Dienststelle
Bernkastel-Kues)
(Abwicklung der Erkennungsnummern A 1
bis Z 999 durch Zulassungsstelle des BOG Bogen, Land
Kreises Berchtesgadener Land in (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Bad Reichenhall; Kreises Straubing-Bogen, Dienststelle
Abwicklung der Erkennungsnummern Bogen)
3264 Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1974, TeH I
BR Bruchsal, Lmd ECK Eckernförde, Land
(Abwicklung durch Zulctssungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreis(~s Karlsruhe, Dienststelle Bruchsal) Kreises Rendsburg-Eckernförde in
BRK Bad Brückenctu, Lctnd Rendsburg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des EG Eggenfelden, Land
Kreises Bad Kissingt~n, Dienststelle (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Bad Brückenau) Kreises Rottal-Inn, Dienststelle
Eggenfelden)
BRL Blankenburg in Braunlage, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des EHI Ehingen Donau, Land
Kreises Goslar) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Alb-Donau-Kreises, Dienststelle Ehingen)
BSB Bersenbrück, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des EIN Einbeck, Land
Kreises Osnabrück) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Northeim, Dienststelle Einbeck)
BU Burgdorf, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des ERK Erkelenz, Land
Kreises Hannover) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Heinsberg in Erkelenz)
BUD Büdingen Oberhessen, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des ESB Eschenbach i. d. OPf, Land
Wetterauk reises, Dienststelle Büdingen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Neustadt a. d. Waldnaab, Dienst-
BUL Burglengenfeld, Land
stelle Eschenbach i. d. Opf.)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
EUT Eutin,Land
Kreises Schwandorf, Dienststelle
Burglengenfeld) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Ostholstein in Eutin)
BZA Bergzabern, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des FDB Friedberg, Land
Kreises Landau-Bad Bergzabern in Landau) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Aichach-Friedberg, Dienststelle
CLZ Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld, Land Friedberg) ·
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des PEU Feuchtwangen,Land
Kreises Goslar) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
CR Crailsheim, Land Kreises Ansbach, Dienststelle
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Feuchtwangen)
Kreises Schwäbisch Ilall, Dienststelle FKB Frankenberg Eder, Land
Crailsheim) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Waldeck-Frankenberg, Dienststelle
DIZ Unterlahnkreis in Diez, Land Frankenberg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des FUS Füssen, Land
Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
DKB Dinkelsbühl, Land Kreises Ostallgäu, Dienststelle Füssen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des FZ Fritzlar-Homberg in Fritzlar, Land
Kreises Ansbach, Dienststelle (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Dinkelsbühl) Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle
DS Donaueschingen, Land Fritzlar)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des GD Schwäbisch Gmünd, Land
Schwarzwald-Baar-Kreises, Dienststelle (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Donaueschingen) Ostalbkreises, Dienststelle Schwäbisch
DUD Duderstadt, Land Gmünd)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des GEM Gemünden a. Main, Land
Kreises Göttingen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Main-Spessart, Dienststelle
EBN Ebern,Land Gemünden a. Main)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des GEO Gerolzhofen, Land
Kreises Haßberge, Dienststelle Ebern) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
EBS Ebermannstadt, Land Kreises Schweinfurt)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des GK Geilenkirchen-Heinsberg, Land
Kreises Forchheim, Dienststelle (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Ebermannstadt) Kreises Heinsberg in Erkelenz)
Nr.12H Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den29.November 1974 3265
GN Celnhctusen, Lc:111d HUS Husum, Land
(Abwicklung durch ZuL:isstmgsslelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle Kreises Nordfriesland in Husum)
Gelnhausc)n)
HW Halle Westfalen, Land
GOA Sankt Goar, Lctnd (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulctssungsstelle des Kreises Gütersloh, Dienststelle Halle)
Rhein-Hunsrück-Kreises in Simmern)
GOH Sank L Coarshausen, Land ILL Illertissen, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems) Kreises Neu Ulm, Dienststelle Illertissen)
GRA Crafenau, Land
JUL Jülich, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Freyung-Grafenau, Dienststelle (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Grafenau) Kreises Düren)
·GRI Griesbach i. Rottal, Land
KEL Kehl, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Passau, Dienststelle Griesbach
Ortenaukreises, Dienststelle Kehl)
i. Rottal)
KEM Kemnath, Land
GUN Gunzenhäusen Mittelfranken, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Tirschenreuth, Dienststelle
Kreises Weißenburg-Gunzenhausen,
Kemnath)
Di enststel Ie Cunzenha usen)
KON Königshofen i. Grabfeld, Land
HAB Hammelburg, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle
Kreises Bad Kissingen, Dienststelle Königshofen i. Grabfeld)
Hammelburg)
KOZ Kötzting, Land
HCH Hechingen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Cham, Dienststelle Kötzting)
Zol]ernalbkreises, Dienststelle Hechingen) KRU Krumbach (Schwaben), Land
HEB Hersbruck, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Günzburg, Dienststelle Krumbach)
Kreises Nürnberger Land, Dic~nststelle
Hersbruck) LAN Landau a. d. Isar, Land
HIP Hilpoltstein, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Dingolfing-Landau, Dienststelle
Kreises Roth, Dienststelle Hilpoltstein) Landau a. d. Isar)
HMU Münden, Land LE Lemgo, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Göttingen) Kreises Lippe in Detmold)
HOG Hofgeismar, Land LEO Leonberg Württemberg, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Kassel, Dienststelle Hofgeisma~) Kreises Böblingen, Dienststelle Leonberg}
HOH Hofheim i. UFr, Land LF Laufen, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Haßberge, Dienststelle Hofheim Kreises Berchtesgadener Land, Dienststelle
i. UFr) Laufen)
HOR Horb Neckar, Land LK Lübbecke Westfalen, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Freudenstadt, Dienststelle Horb) Kreises Minden-Lübbecke in Minden)
HOS Höchstadt a. d. Aisch, Land LOH Lohr a. Main, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Erlangen-Höchstadt, Dienststelle Kreises Main-Spessart, Dienststelle
Höchstadt a. d. Aisch) Lohr a. Main)
HUN Hünfeld, Land LR Lahr Schwarzwald, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Fulda, Dienststelle Hünfeld) Ortenau-Kreises, Dienststelle Lahr)
3266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1914, Te.il 1
MAI Mainburg, Land NAI Naila, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Kehlheim, Dienststelle Mainburg) Kreises Hof, Dienststelle Naila)
MAK Marktredwitz, Stadt NEC Neustadt b. Coburg, Stadt
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Kreises Coburg)
Dienststelle Marktredwitz) NEN Neunburg vorm Wald, Land
MAL Mallersdorf, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Schwandorf, Dienststelle
Kreises Straubing-Bogen, Dienststelle Neunburg vorm Wald)
Mallersdorf) NEU Hochschwarzwald in Neustadt im
MAR Marktheidenfeld, Land Schwarzwald, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Main-Spessart, Dienststelle Kreises Breisgau-Hochschwarzwald,
Marktheidenfeld) Dienststelle Neustadt)
MED Süderdithmarschen in Meldorf Holstein, NIB Süd-Tondern in Niebüll Schleswig, Land
Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Nordfriesland in Husum)
Kreises Dithmarschen in Heide Holstein) NO Nördlingen
MEG Melsungen, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Donau-Ries, Dienststelle
Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle Nördlingen)
Melsungen) NRU Neustadt am Rübenberge, Land
MEL Melle, Land (Abwicklung durch 4ulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Hannover)
Kreises Osnabrück)
NT Nürtingen, Land
MET Mellrichstadt, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Esslingen, Dienststelle Nürtingen)
Kreises Rhön-Grabfeld, Dienststelle
Mellrichstadt)
MGH Bad Mergentheim, Land OBB Obernburg a. Main, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Main-Tauber-Kreises, Dienststelle Kreises Miltenberg, Dienststelle
Bad Mergentheim) Obernburg a. Main)
MON Monschau Rheinland, Land OCH Ochsenfurt, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Aachen) Kreises Würzburg, Dienststelle
Ochsenfurt)
MUB Münchberg, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des OHR Oehringen, Land
Kreises Hof, Dienststelle Münchberg) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Hohenlohekreises, Dienststelle Oehringen)
MUL Müllheim Baden, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des OLD Oldenburg Holstein, Land
Kreises Breisgau-Hochschwarzwald, (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Dienststelle Müllheim) Kreises Ostholstein in Eutin)
MUN Münsingen Württemberg, Land OTW Ottweiler, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Reutlingen, Dienststelle Kreises Neunkirchen, Dienststelle
Münsingen) Ottweiler)
MY Mayen, Land OVI Oberviechtach, Land
(Abwicklung für Kennzeichen der Anl. II, (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Gruppen I a und II durch Zulassungsstelle Kr~ises Schwandorf, Dienststelle
des Kreises Mayen-Koblenz, Dienststelle Oberviechtach)
Mayen; für Kennzeichen der Gruppe I b
durch Dienststelle Andernach)
PAR Parsberg, Land
NAB N:1.bburg, Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Neumarkt i. d. Opf., Dienststelle
Kreises Schwandorf, Dienststelle Nabburg) Parsberg)
Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3267
PEG Peun i tz, Land SLE Schleiden Eifel, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Bayreuth, Dienststelle Pegnitz) Kreises Euskirchen)
PRU Prüm Eifel, Land SLG Saulgau Württemberg, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Bitburg-Prüm, Dienststelle Prüm) Kreises Sigmaringen, Dienststelle Saulgau)
SLU Schlüchtern, Land
REH Rehau,Land (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Main-Kinzig-Kreises, Dienststelle
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Schlüchtern)
Kreises Hof, Dienststelle Rehau)
SMU Schwabmünchen, Land
RID Riedenburg, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Augsburg, Dienststelle
Kreises Kehlheim)
Schwabmünchen)
ROD Roding, Land
SNH Sinsheim Elsenz, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Cham, Dienststelle Roding)
Rhein-Neckar-Kreises, Dienststelle
ROF Rotenburg Fulda, Land Sinsheim)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des SOB Schrobenhausen, Land
Kreises Hersfeld-Rotenburg, Dienststelle
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Rotenburg)
Kreises Neuburg-Schrobenhausen,
ROH Rotenburg Hannover, Land Dienststelle Schrobenhausen)
(geändert in ROW Rotenburg Wümme; SOG Schongau, Land
Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Rotenburg Wümme)
Kreises Weilheim-Schongau, Dienststelle
ROK Rockenhausen,Land Schongau)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des SPR Springe, Land
Donnersbergkreises, Dienststelle
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Rockenhausen)
Kreises Hannover)
ROL Rottenburg a. d. Laaber, Land
STE Staffelstein, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Landshut, Dienststelle Rottenburg
Kreises Lichtenfels)
a. d. Laaber)
STO Stockach Baden, Land
ROT Rothenburg ob der T,rnber, Stadt und Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Konstanz, Dienststelle Stockach)
Kreises Ansbach Mittelfranken,
Dienststelle Rothenburg ob der Tauber) SUL Sulzbach-Rosenberg, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Amberg-Sulzbach, Dienststelle
SAB Saarburg Bz. Trier, Land Sulzbach-Rosenberg)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Trier-Saarburg, Dienststelle TON Eiderstedt in Tönning Nordseebad, Land
Saarburg) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
SAK Säckingen, Land Kreises Nordfriesland in Husum)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des TT Tettnang Württemberg, Land
Kreises Waldshut, Dienststelle Säckingen) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
SAN Stadtsteinach, Land Bodenseekreises, Dienststelle Tettnang)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Kulmbach, Dienststelle UB Uberlingen Bodensee, Land
Stadtsteinach) (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
SEF Scheinfeld, Land Bodenseekreises, Dienststelle Uberlingen)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des UFF Uffenheim, Land
Kreises Neustadt a. d. Aisch- (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Bad Windsheim in Neustadt a. d. Aisch) Kreises Neustadt a. d. Aisch-
SEL Selb, Stadt Bad Windsheim in Neustadt a. d. Aisch)
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des USI Usingen Taunus, Land
Kreises Wunsiedel i. Fichtelgebirge, (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Dienststelle Selb) Hochtaunuskreises, Dienststelle Usingen)
3268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
VAI Vaihingen Enz, Land WER Wertingen, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Ludwigsburg, DiE:-~nststelle Kreises Dillingen a. d. Donau, Dienststelle
Vaihingen) Wertingen)
VIB Vilsbiburg, Land WG Wangen Allgäu, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Landshut, Dienststelle Vilsbiburg) Kreises Ravensburg, Dienststelle Wangen)
VIE Viersen, Stadt WIZ Witzenhausen, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Kempen-Krefeld in Kempen Werra-Meißner-Kreises, Dienststelle
Niederrhein) Witzenhausen)
VIT Viechtach, Land WOH Wolfhagen Bz. Kassel, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises RerJen, Dienststelle Viechtach) Kreises Kassel, Dienststelle Wolfhagen}
VL Villingen Schwarzwald, Land WOL Wolf ach, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Schwarzwald-Baar-Kreises in Villingen- Ortenaukreises, Dienststelle Wolfach)
Schwenningen)
WOR Wolfratshausen, Land
VOF Vilshofen, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Bad Tölz-Wolfratshausen,
Kreises Passau, Dienststelle Vilshofen)
Dienststelle Wolfratshausen)
VOH Vohenstrauß, Land
WOS Wolfstein, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Neustadt a. d. Waldnaab,
Kreises Freyung-Grafenau in Freyung)
Dienststelle Vohenstrauß)
WS Wasserburg a. Inn, Land,
WA Waldeck in Korbach, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Rosenheim, Dienststelle
Kreises Waldeck-Frankenberg in Korbach) Wasserburg a. Inn)
WD Wiedenbrück, Land WTL Wittlage, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Gütersloh in Wiedenbrück) Kreises Osnabrück, Dienststelle Wittlage)
WEB Oberwesterwaldkreis in Westerburg WUM Waldmünchen, Land
Westerwald, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Kreises Cham, Dienststelle Waldmünchen)
Kreises Westerwald, Dienststelle
Westerburg)
WEG Wegscheid, Land ZEL Zell Mosel, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Passau, Dienststelle Wegscheid) Kreises Cochem-Zell in Cochem)
WEL Oberlahnkreis in Weilburg, Land ZIG Ziegenhain Bz. Kassel, Land
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des (Abwicklung durch Zulassungsstelle des
Kreises Limburg-Weilburg, Dienststelle Schwalm-Eder-Kreises, Dienststelle
Weilburg) Ziegenhain)
Nr. J 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3269
Anlage II
(§ 23 Abs. 2)
Reihenfolge für die Ausgabe
der in einer Buchstaben- und Zahlengruppe darzustellenden
Fahrzeugerkennungsnummern der Kraftfahrzeugkennzeichen*)
Einteilung Zahl der Fahrzeugerkennungsnummern
Gruppe I
a) A 1 --- A 999 bis Z 1 -- Z 999
(A, C usw. bis Z jeweils von 1 bis 999) lj = 20X999 19 980 Fahrzeuge
nach der obersten waagerechten Buchstabenreihenfolge der
Anlage III )
b) AA 1 -AA99 bis zz 1 ZZ99 39 600 Fahrzeuge
(AA, AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der } = 20X20X99
Anlage III jeweils von 1-99) 59 580 Fahrzeuge
Gruppe II
Zusätzlich, wenn Gruppe I nicht ausreicht
AA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999 360 000 Fahrzeuge
(AA. AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der An- } = 20X20X900
lage III jeweils von 100--999) 419 580 Fahrzeuge
Gruppe III
Zusätzlich, wenn die Gruppen I und II nicht ausreichen
a) A 1000 - A 9999 bis Z 1000 -- Z 9999 180 000 Fahrzeuge
(A, C usw. bis Z jeweils von 1000-9999) in der obersten } = 20X9000
waagerechten Buchstabenreihenfolge der Anlage III 599 580 Fahrzeuge
b) AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 zz 9999 3 600 000 Fahrzeuge
(AA. AC usw. bis ZZ nach den waagerechten Reihen der } = 20X20X9000
Anlage III jeweils von 1000--9999) 4 199 580 Fahrzeuge
*) Falls weqen qleidrnr U11t<,rscl1cidun11s,.cichen für den Stadt- und Landkreis oder zusätzlich eingerichteter Verwaltungsstellen besondere Num-
merngruppPll znqc1eill sind, sind di<>sc in clr,r Anlage I besonders annegeben.
w
N
Anlage III -..,1
0
(§ 23 Abs. 2)
Buchstabentafel für die Ausgabe von Kraftfahrzeugkennzeichen
1
1 1 1
1 1
A
1
C 1
D E
1
H 1
1
1
J K
1
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18 X XA XC XD XE XH XJ XK XL XM XN XP XR xs XT xu XV xw XX XY xz
19 y YA YC YD YE YH YJ YK YL YM YN yp YR YS YT YU YV YW YX yy YZ
20 z ZA zc ZD ZE ZH ZJ ZK ZL ZM ZN ZP ZR zs ZT zu zv zw zx ZY zz
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1 l 2 1 3 1 4 1 5 1 6 1
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7 1 8 1 9 1 10 1 11 1 12 1 13 1 14 1 15 1 16 1 17 1 18 1 19 1 20
Nr. 12B - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3271
Anlage IV
(§ 23 Abs. 2)
I. Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge
der Bundes- und Landesorgane,
des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost, der Deutschen Bundesbahn,
der Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Bundeswehr,
des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen
sowie der Ständigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik
A. Bund
BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes,
der Bundesregierung und des Bundesverfassungsgerichts
(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Straßenverkehr)
BG Dienstfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes
(Auskunft: Bundesministerium des Innern, Abt. Bundesgrenzschutz)
BP Deutsche Bundespost
(Auskunft: Posltechn. Zentralamt, Darmstadt)
BW Bundes-Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
(Auskunft: Bundesministerium für Verkehr, Abt. Wasserstraßen)
DB Deutsche Bundesbahn
(Auskunft: Zentrale Transportleitung - Kraftwagendienst-, Mainz)
Y Dienstfahrzeuge der Bundeswehr
(Auskunft: Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK -, Düsseldorf)
B. Länder
B Berlin Senat und Abgeordnetenhaus,
Zulassungsstelle Berlin (West)
BWL Baden-Württemberg Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Stuttgart, Stadt
BYL Bayern Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle München, Stadt
HB Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft,
Zulassungsstelle Bremen, Stadt
HEL Hessen Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Wiesbaden, Stadt
HH Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft,
Zulassungsstelle Hamburg, Stadt
NL Niedersachsen Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Hannover, Stadt
RPL Rheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Mainz, Stadt
RWL Nordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag,
Zulassungsslelle Düsseldorf, Stadt
SAL Saarland Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Saarbrücken, Stadtverband
SH Schleswig-Holstein Landesregierung und Landtag,
Zulassungsstelle Kiel, Stadt
C. Diplomatisches Corps
und bevorrechtigte internationale Organisationen
O Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter internationaler Organisationen,
Zulassungsstelle Bonn, Stadt
3272 Bundesgesetzbla:tt, Jahrgang 1974, Teil I
D. Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik
O Fahrzeuge der SU:indigen Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik,
ihres Leiters und bestimmter Mitglieder (einschließlich bestimmter Familienmitglieder),
Zulassungsstelle Bonn, Stadt
II. Sonderkennzeichen
Auf Antrag ist als amtliches Kennzeichen zuzuteilen
1- 1 für einen Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages,
Zulassungsstelle Bonn, Stadt
a) Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimm- Anlage V
ten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, (§ 60 Abs. 4)
Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Seite 1
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h
und solche Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaft-
lichen Betrieben, deren durch die Bauart bestimmte
Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreitet,
sowie Anhänger hinter diesen Fahrzeugen c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig
~ Grö2ni~an
MlndestmoO
' 1~61 jSbisf,-----,<---oiSbis
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Mindestmaß
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25 25
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Mindestmaß cr'
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b) Andere Krafträder und solche Kleinstkraftwagen, an ::::;
denen sich nach der Konstruktion des Fahrzeugs große d) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig .?
p_.
Kennzeichen nicht anbringen lassen (!)
Gröntman ::::;
Gröntman
------------280--------------i 340 N
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bis25 bis25 Mi~destmal1
Mindestmaß Mindestmon Mindestmaß
*) = DIN 1451 (siehe Ergänzungsbestimmungen in Anl. V Seite 3)
~
Anlage V 1:-.J
-...J
Seite 2 ~
Maße der Kennzeichen
Waage- Waage- Senk- Größte zulässige
Senk- Höhe des
rechter rechter rechter Breite des
rechter Kennzeichens
Abstand der Abstand der Abstand der Abstand der Länge des Kennzeichens
Breite des einschließlich
Buchstaben Beschriftung Buchstaben Beschriftung Trennungs- einschließlich
schwarzen schwarzen Rand
Schrift- Strich- oder vom oder schwarzen Rand
Art des Fahrzeugs vom strichs Randes
höhe stärke Ziffern schwarzen Ziffern
schwarzen
von- Rand ) 2
von-
Rand ein- zwei- ein- zwei-
einander ) mindestens
1 einander td
zeilig zeilig zeilig zeilig i:::
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durch die Bauart bestimm- g.
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von nicht mehr als 20 km/h Pl
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und solche Zugmaschinen c.q
in land- oder forstwirt- ,_.
schaftlichen Betrieben, de- c.o
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ren durch die Bauart be-
stimmte Höchstgeschwin-
digkeit 30 km/h nicht über-
~
..,
schreitet, sowie Anhänger ~
hinter diesen Fahrzeugen 49 7 5 bis 20 6 12 6 - 4 - 130 - 240 1-f
b) andere Krafträder und sol-
ehe Kleinstkraftwagen, an
denen sich nach der Kon-
struktion des Fahrzeugs
große Kennzeichen nicht
anbringen lassen 77 11 8 bis 25 8 13 12 - 41/2 - 200 - 280
c) andere Kraftfahrzeuge und
Anhänger 77 11 8 bis 25 8 13 12 25 41/2 110 200 520 340
1) Der Abstand der Buchstaben und Ziffern untereinander muß gleich sein; zwischen der Buchstaben- und Zahlengruppe der Fahrzeugerkennungsnummer ist ein Gruppenabstand in
dreifacher Größe des normalen Abstands frei zu lassen. Stempelfläche 35 mm Durchmesser.
2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.
Nr. 128 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3275
Anlage V
Seite 3
Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von 10 mm abge-
rundet sein.
Ist das Kennzeichen erhaben, so darf die Beschriftung nicht mehr als 2 mm
über die Grundfläche hervortreten.
Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvor-
schrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für
Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge
des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für die Buchstaben (zunächst für die
Buchstabengruppe der Fahrzeugerkennungsnummer) und bei Krafträdern auch
für die Zahlen fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vor-
gesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden (siehe Muster in Anlage V
Seite 4).
Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR, heraus-
gegeben vom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung, 6 Frankfurt/
Main, Gutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar für schwarz: RAL 9005, grün:
RAL 6001, rot: RAL 2002 und weiß: RAL 9001.
Anlage V
Seite 4
Fette Mittelschrift
DIN 1451
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c::
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Ol
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1/l
Fette Engschrift
DIN 1451
(l/
c::
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Ol
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VI
Amtliche Kennzeichen für Dienstkraftfahrzeuge der Bundeswehr Anlage V w
Seite 5 N
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O')
a) Kleinkrafträder c) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger- einzeilig
Gräl'ltmon
i------------240------------1
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Gröntmon
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b) Andere Krafträder d) Andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig ~
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Mindestman Minde1imoß
Wird die Ziffer "1" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern
der Zeile gleichmäßig. Die Ergänzungsbestimmungen der Seite 3 sind anzuwenden. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot:
RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Muster c werden die letzten 3 Ziffern von den vorhergehenden durch einen Gruppenabstand in dreifach.er Größe
des normalen Abstands getrennt.
Nr.128-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3277
Anlage VI
(§ 60 a)
Seite 1
Versicherungskennzeichen
für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h, für Fahrräder mit Hilfsmotor und für
maschinell angetriebene Krankenfahrstühle
Gröntman
1+--------- , o s , s - - - - - - - - - i 10
4_
49
,4t·
130 ~ 3 8 , 7 5 - - E f ) - - 2 8 - - E ± ) - - 3 8 , 7 5 ~ 12
1
49
1 r 1,
HUK-VERBAND 1960
4 6
Mindestmaß
24,5 ---1 6 l-----24,5----1 6 1--- 24,S 6 4
Enthält eine Zeile nur eine oder 2 Ziffern oder ein oder 2 Buchstaben, so sind Zahlen und
Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu
vergrößern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum angegebenen Höchstmaß vergrößert
werden.
Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage 'V Seite 4). Näheres ergibt sich aus Anlage VI
Seite 2 Buchstabe a und b nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VI Seite 3.
Anlage VI
Seite 2
Maße der Versicherungskennzeichen
Waage-
rechter Ab- Senkrechter Höhe des Breite des
Waage- stand der Senkrechter Abstand Kenn- Kenn-
rechter Ab- Beschrif- Abstand der Be- Breite des zeichens zeichens
stand der tung vom der Ziffern schriftung Länge des schwarzen, ein- ein-
Art der Schrift- Strich- Ziffern oder schwarzen, und Buch- vom schwar- Trennungs- blauen oder schließlich schließlich
Beschriftung höhe stärke Buchstaben blauen oder staben von- zen, blauen strichs grünen schwarzem, schwarzem,
von- grünen einander oder grünen Randes blauem oder blauem oder
einander 1) Rand 2) Rand grünem grünem
mindestens Rand Rand
mm mm mm mm mm mm mm mm mm mm
a) des Kennzeichens 49 7 Ziffern:
8 bis 15
Ziffern: 12 6 - 4 130 105,5
9
Buchstaben: Buchstaben:
5 bis 15 6
b) des unteren Randes 4 0,57 1 3) 2 - - 2 - - -
1) Der Abstand der Buchstaben oder Ziffern untereinander muß gleich sein.
2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen, blauen oder grünen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.
:1) Zwischen den Buchstaben- und Zahlengruppen (Jahreszahl) ist ein Gruppenabstand in dreifad1er Größe des nonna!(m Abstandes frei zu lassen
3278 Bundesge,se'izbl1aitt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage VI
Seite 3
Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Versicherungskennzeichens müssen mit einem Halb-
messer von 10 mm abgerundet sein.
Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über
die Grundfläche hervortreten.
Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normschrift
DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar
in fetter Mittelschrift, beim Zusammentreffen von mehr als 2 Buch-
staben oder mehr als 2 Ziffern in fetter Engschrift.
Die Buchstaben A, I, M, 0, Q und W dürfen nicht verwendet werden;
die Buchstaben B, F und G dürfen nur verwendet werden, wenn die
Anzahl der nach § 29 e Abs. 3 letzter Satz zuzuteilenden Erkennungs-
nummern sonst nicht erreicht werden würde.
Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR,
herausgegeben vom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesiche-
rung, 6 Frankfurt/Main, Gutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar
für schwarz: RAL 9005, weiß: RAL 9001, blau: RAL 5012 und grün:
RAL 6010.
Bei Verwendung von Stahlblech muß die Blechstärke mindestens
0,35 mm, bei Aluminiumblech mindestens 0,50 mm betragen. Wird ande-
res Material verwendet, so muß es eine entsprechende Festigkeit
besitzen.
Zur Lackierung darf nur matter, gegen Witterungseinflüsse und Reini-
gungsmittel unempfindlicher, biegefester Lack verwendet werden.
Nr. 128 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3279
Anlage VII
(§ 60 Abs. 1 letzter Satz)
Seite 1
Amtliche Kennzeichen
für Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 40 km/h, für Fahrräder mit Hilfsmotor und für
maschinell angetriebene Krankenfahrstühle
Gröntmon
140
Mindestmaß 1
4 6 i-10--j 6 r-~6 10-t-12--; 6 .-24---- 6 41
1
4
6
116 •
BW 1"'113; 56---Et)--28-©----56 ...
l
42
12
-
4~----6
Mindestmaß
33 24-> 6 -24
bis
18
~ 6 ~
6-4
42
1
6
4
Enthält eine Zeile nur ein oder 2 Buchstaben oder eine oder 2 Ziffern, so sind Buchstaben und
Zahlen in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu ver-
größern; die übrigen Abstände dürfen nur bis zum Höchstmaß vergrößert werden (Anlage VII
Seite 2).
Schriftart und -größe nach DIN 1451 (Anlage V Seite 4). Näheres ergibt sich aus Anlage VII
Seite 2 nebst Ergänzungsbestimmungen in Anlage VII Seite 3.
Anlage VII
Seite 2
Maße der Kennzeichen
1 Größte
Waage- Waage- Senkrechter Höhe des zulässige
rechter Ab- rechter Ab- Abstand der Senkrechter Kenn- Breite des
stand der stand der Buchstaben Abstand der Breite des zeichens Kenn-
Schrift- Strich- Buchstaben Beschriftung oder Ziffern Beschriftung schwarzen einschließ- ze1d:lens
Art des Fahrzeugs stärke oder Ziffern vom schwar- vom schwar- Randes
höhe von- lid:I sd:lwar- einschließ-
von- zen Rand 2) einander zen Rand zem Rand lid:I sd:lwar-
einander 1) mindestens zem Rand
mm mm mm mm mm mm mm mm mm
Versicherungsfreie
Kleinkrafträder mit
einer durch die Bau-
art bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h,
Fahrräder mit Hilfs-
motor und maschinell
angetriebene Kranken-
fahrstühle sowie An-
hänger hinter diesen
Fahrzeugen 42 6 5 bis 15 6 12 6 4 116 140
1) Der Abstand der Buchstaben un_d Ziffern untereinander muß gleich sein, zwischen Buchstaben- und Zahlengruppen ist soweit möglich ein
Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes frei zu lassen.
2) Der waagerechte Abstand der Beschriftung vom schwarzen Rand muß auf beiden Seiten gleich sein.
3280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage VII
Seite 3
Ergänzungsbestimmungen
Die Ecken des Kennzeichens müssen mit einem Halbmesser von
10 mm abgerundet sein.
Die Beschriftung des Kennzeichens darf nicht mehr als 1,5 mm über
die Grundfläche hervortreten.
Die Beschriftung erfolgt nach dem Schriftmuster der Normvorschrift
DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt; Anlage V Seite 4), und zwar
grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht
die vorgesehene Breite des Kennzeichens hierfür nicht aus, so kann für
die Buchstaben und soweit erforderlich auch für die Zahlen fette Eng-
sduift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrift-
höhe nicht überschritten werden (siehe Muster in Anlage V Seite 4).
Die Farbtöne der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR,
herausgegeben vom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesiche-
rung, 6 Frankfurt/Main, Gutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar für
schwarz: RAL 9005 und weiß: RAL 9001.
Nr.128-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3281
Anlage VII
Seite 4
Amtliche Kennzeichen
für Fahrräder mit Hilfsmotor der Bundeswehr sowie für Kleinkrafträder der Bundeswehr
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
Gröntman
---------140--~------
11b l
18
1
18
t
18
1
t
16
J
5
·-24- 5 ···-2l--- 5 24 -- 6 4
Mindestrnon
Wird die Ziffer „ 1" verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern
als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände
in der Zeile gleichmäßig. Die Ergänzungsbestimmungen der Seiten 1
und 3 sind anzuwenden. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wäh-
len für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006.
3282 Bundesge,setzbLaitt, Jahrgang 1974, Te1i1l I
Anlage VIII
(§ 29 Abs. 1 und 2)
Untersuchung der Fahrzeuge
1. Art und Gegenstand der Untersuchungen
1.1. Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchun-
gen, Zwischenuntersuchungen und Bremsensonderuntersuchungen nach Maßgabe nach-
. stehender Vorschriften.
1.2. Die Hauptuntersuchung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Fahrzeug den Vorschriften
dieser Verordnung entspricht.
1.3. Die Zwischenuntersuchung hat sich auf alle für die Verkehrssicherheit wichtigen Teile
und Einrichtungen sowie auf die Geräuschentwicklung und das Abgasverhalten des Fahr-
zeugs zu erstrecken.
1.4. Die Bremsensonderuntersuchung hat zu umfassen
1.4.1. eine Sichtprüfung,
1.4.20 die Feststellung der Wirkung und der Funktion der Bremsanlagen,
1.4.3. eine innere Untersuchung der Radbremsen nach den Anleitungen der Fahrzeug- oder
Bremsenhersteller,
1.4.4. nötigenfalls auch eine innere Untersuchung der einzelnen Bauteile der Bremsanlagen.
2. Zeitabstand der Untersuchungen
2.1. Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen zur Hauptunter-
suchung anzumelden und Zwischen- und Bremsensonderuntersuchungen zu unterziehen:
Art der Untersuchung und
Art des Fahrzeugs regelmäßiger Zeitabstand
Bremsen-
Haupt- Zwischen-
sonder-
unter- unter- unter-
suchung suchung
suchung
Monate Monate Monate
2.1.1. Kraftrad 24
2.1.2. Personenkraftwagen
allgemein 24
zur Personenbeförderung nach den Vorschriften des
Personenbeförderungsgesetzes 12
2.1.3. Kraftomnibus 12 3 12
2.1.4. Lastkraftwagen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
als 2,8 t 24
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
2,8 t, jedoch nicht mehr als 6 t 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
6 t, jedoch nicht mehr als 9 t 12 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t 12 6 12
2.1.5. Zugmaschinen
mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 40 km/h 24
mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 40 km/h:
bei einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
als 6 t 12
bei einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t 12 6 12
Nr. 128-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3283
Art der Untersuchung und
Art des Fahrzeugs regelmäßiger Zeitabstand
Bremsen-
Haupt- Zwischen- sonder-
unter- unter- unter-
suchung suchung suchung
Monate Monate Monate
2.1.6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
als 6 t 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t 12 12
2.1.7. Anhänger
einachsige Anhänger mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von nicht mehr als 2 t und Wohnanhänger 24
andere Anhänger:
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
als 6 t 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t,
jedoch nicht mehr als 9 t 12 12
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t 12 6 12
2.1.8. Fahrzeuge, die nicht unter 2.1.1 bis 2.1.7 fallen 24
jedoch Krankenkraftwagen
mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen 12
mit mehr als 8 Fahrgastplätzen 12 3 12
2.2. Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge der voranstehenden Arten ohne Gestellung
eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne daß sie für den Mieter zugelassen
sind, beträgt die Frist für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung in allen Fällen 12 Mo-
nate. Außerdem sind Zwischenuntersuchungen in regelmäßigen Abständen von 6 Monaten
durchführen zu lassen; jedoch bleibt der regelmäßige Abstand von 3 Monaten für Kraft-
omnibusse unberührt. Hinsichtlich der Bremsensonderuntersuchungen gilt 2.1 unverändert.
2.3. Die Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung beginnt mit dem Tag der
letzten Hauptuntersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder
wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines
amtlichen Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen
Monats.
2.4. Die Zulassungsstelle kann die Frist für die Anmeldung zur nächsten Hauptuntersuchung
um höchstens 3 Monate verlängern.
2.5. Die Bremsensonderuntersuchung darf im Zeitpunkt einer vorgeschriebenen Hauptunter-
suchung nicht länger als 3 Monate zurückliegen.
2.6. Die Frist für die Durchführung der Zwischenuntersuchung oder Bremsensonderunter-
suchung beginnt mit dem Tag der letzten Untersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in
den Verkehr kommen oder wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7), mit dem
Tag der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des Monats, in
dem die Untersuchung nach dem in 2.1 oder 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstand spätestens
durchgeführt werden muß. Die Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden,
wenn die mit der Untersuchung beauftragte Stelle (3.4 oder 3.5) trotz rechtzeitig erteilten
Auftrags die Untersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 durchführen konnte
und dies in dem Prüfbuch (5.2) bestätigt.
2.7. Eine Hauptuntersuchung, die im Zeitpunkt der Fälligkeit einer Zwischenuntersuchung
durchgeführt wird, ersetzt diese Zwischenuntersuchung.
2.8. Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des
Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen
Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend still-
gelegt worden sind. War in dieser Zeit eine Hauptuntersuchung oder eine Bremsensonder-
untersuchung fällig, so ist sie bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu
lassen.
3284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Ted1I I
3. Durchführung der Untersuchungen
3.1. Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer
für den Kraftfahrzeugverkehr (in 3.1 bis 5.4 als Sachverständiger oder Prüfer bezeichnet)
durchführen zu lassen. Der Halter hat das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats,
der durch die Prüfplakette nach Maßgabe der Anlage IX nachgewiesen ist, beim Sachver-
ständigen oder Prüfer zur Vorführung und Untersuchung anzumelden. Der Sachverständige
oder Prüfer bestimmt Ort und Zeit der Vorführung. Der Halter ist seiner Anmeldepflicht
erst nachgekommen, wenn ihm Ort und Zeit der Vorführung bekanntgegeben worden sind.
3.2. Der Sachverständige oder Prüfer hat die Durchführung einer Hauptuntersuchung abzu-
lehnen, wenn eine nach 2.1 vorgeschriebene Bremsensonderuntersuchung nicht durchge-
führt worden ist; er kann die Durchführung ablehnen, wenn sie länger als nach 2.5 zu-
lässig zurückliegt. Die Durchführung der Hauptuntersuchung ist ferner abzulehnen, wenn
das nach § 57 b vorgeschriebene Einbauschild nicht vorhanden ist oder seine Angaben
nicht eindeutig erkennbar sind oder wenn aus dem Einbauschild hervorgeht, daß der Zeit-
punkt für die nächste vorgeschriebene Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontroll-
geräts überschritten worden ist.
3.3. Stellt der Sachverständige oder Prüfer Mängel fest und lehnt er die Zuteilung einer Prüf-
plakette ab (§ 29 Abs. 2 Satz 2), so hat der Halter das Fahrzeug zur Nachprüfung der
Mängelbeseitigung spätestens bis zum Ablauf der sechsten Woche wieder vorzuführen.
Wird das Fahrzeug erst mehr als 2 Monate nach dem Tage der Hauptuntersuchung wieder
vorgeführt, so hat der Sachverständige oder Prüfer statt der Nachprüfung der Mängel-
beseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Werden Mängel festgestellt, die
das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, so hat der Sachverständige oder Prüfer die Prüf-
plakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Im übrigen
bleiben § 31 Abs. 2 dieser Verordnung sowie § 23 Abs. 1 und 2 der Straßenverkehrs-
Ordnung unberührt.
3.4. Zwischenuntersuchungen sind in einem Werk des Herstellers des Fahrzeugs oder in einer
dafür amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchführen zu lassen.
3.5. Bremsensonderuntersuchungen sind in einem Werk des Herstellers des Fahrzeugs, einem
Bremsenherstellerwerk oder in einem amtlich anerkannten Bremsendienst durchführen
zu lassen.
4. Besondere Untersuchungsformen
4.1. Untersuchung im eigenen Betrieb
4.1.1. Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung bei einem Sachverständigen oder Prüfer
befreit, wenn sie die Hauptuntersuchung ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb spätestens
bis zum Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen Monats durchführen und hier-
für anerkannt sind.
4.1.2. Die Prüfplakette darf nur angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschrifts-
mäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch die Prüfplakette ist der Monat nachzuweisen, in
dem das Fahrzeug ohne die Befreiung nach 4.1.1 zur nächsten Hauptuntersuchung bei
einem Sachverständigen oder Prüfer spätestens angemeldet werden muß. Die Prüfplaketten
sind von der Zulassungsstelle zu beziehen; über die Verwendung ist fortlaufend ein Nach-
weis zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzubewahren.
4.1.3. Fahrzeughaltern kann auf Antrag auch genehmigt werden, die vorgeschriebenen Zwischen-
untersuchungen und Brernsensonderuntersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb
durchzuführen.
4.2. Untersuchung durch Uberwachungsorganisationen
4.2.1. Fahrzeughalter sind von der Pflicht zur Vorführung bei einem Sachverständigen oder
Prüfer befreit, wenn sie die Hauptuntersuchungen ihrer Fahrzeuge auf Grund eines ent-
sprechenden Vertrags regelmäßig von einer dafür amtlich anerkannten Uberwachungs-
organisation in höchstens halbjährlichen Abständen, bei Fahrzeugen mit einem Zeitabstand
der Hauptuntersuchungen von 24 Monaten in höchstens jährlichen Abständen durchführen
lassen.
4.2.2. Die Frist für die Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung beginnt mit dem Tag der
letzten Hauptuntersuchung, bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen oder
wieder zum Verkehr zugelassen werden (§ 27 Abs. 7), mit dem Tag der Zuteilung eines
amtlichen Kennzeichens. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Hauptuntersuchung
nach dem in 4.2.1 vorgeschriebenen Zeitabstand spätestens durchgeführt werden muß.
Nr.128-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3285
Die Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die Uberwachungs-
organisation trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Hauptuntersuchung nicht bis zum
Ablauf der Frist nach Satz 2 durchführen konnte und dies auf dem Untersuchungsbericht
{5.4) bestätigt.
4.2.3. Die Vorschriften in 4.1.2 Satz 1 und 2 sowie in 3.3 sind entsprechend anzuwenden; jedoch
darf die Prüfplakette auch angebracht werden, wenn das Fahrzeug lediglich geringe Män-
gel aufweist und die unverzügliche Beseitigung dieser Mängel zu erwarten ist. Die Prüf-
plaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen; die zuständige oberste Landes-
behörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann Abweichendes genehmigen. Uber die
Verwendung der Prüfplaketten ist fortlaufend ein Nachweis zu führen. Der Nachweis ist
5 Jahre lang aufzubewahren.
4.3. Untersuchung durch amtlich anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
4.3.1. Bei Fahrzeugen, die nicht Zwischenuntersuchungen oder Bremsensonderuntersuchungen
unterzogen werden müssen, verdoppelt sich die Frist für die erste Hauptuntersuchung, die
nach der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens fällig wird, wenn der Halter
sein Fahrzeug in höchstens halbjährlichen Abständen, bei Fahrzeugen mit einem Zeit-
abstand der Hauptuntersuchungen von 24 Monaten in höchstens jährlichen Abständen in
dafür amtlich anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten untersuchen und festgestellte Mängel
beseitigen läßt. Die Untersuchungen müssen mindestens den Umfang der Zwischenunter-
suchung {1.3) haben.
4.3.2. Die Frist für die Durchführung der Untersuchungen im Verdopplungszeitraum beginnt mit
dem Tag der erstmaligen Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder dem Tag der letzten
Untersuchung. Sie endet jeweils mit Ablauf des Monats, in dem die Untersuchungen nach
den in 4.3.1 vorgeschriebenen Zeitabständen spätestens durchgeführt werden müssen. Die
Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die Kraftfahrzeugwerk-
statt trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Untersuchung nicht bis zum Ablauf der Frist
nach Satz 2 durchführen konnte und dies auf der Bescheinigung {4.3.3) oder im Falle der
dritten Untersuchung im Verdopplungszeitraum auf dem Nachweis (4.3.6 Satz 2) bestätigt.
4.3.3. Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat dem Halter über die erste und die zweite der im Ver-
dopplungszeitraum durchgeführten Untersuchungen und über die Beseitigung dabei fest-
gestellter Mängel Bescheinigungen auszustellen und hierüber fortlaufend einen Nachweis
zu führen. Der Nachweis ist 5 Jahre lang aufzubewahren.
4.3.4. Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette nach der zweiten im Verdopplungszeit-
raum durchgeführten Untersuchung und nach Beseitigung dabei festgestellter Mängel nur
anbringen, wenn im Zeitpunkt dieser Untersuchung der Monat, in dem die Untersuchung
nach Maßgabe der Vorschriften in 4.3.2 spätestens durchgeführt sein muß, noch nicht abge-
laufen ist und wenn aus der ihr ausgehändigten Bescheinigung nach 4.3.3 hervorgeht, daß
auch die erste der im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Untersuchungen frist-
gerecht (4.3.2) durchgeführt worden ist. Durch die neue Prüfplakette ist der Monat nach-
zuweisen, in dem das Fahrzeug der dritten im Verdopplungszeitraum durchzuführenden
Untersuchung spätestens zu unterziehen ist; die Möglichkeit einer Fristüberschreitung nach
4.3.2 Satz 3 bleibt dabei unberücksichtigt. Dadurch wird zugleich der Monat nachgewiesen,
in dem das Fahrzeug bei einem Sachverständigen oder Prüfer zur nächsten Hauptunter-
suchung spätestens angemeldet werden muß, wenn die dritte Untersuchung nicht durch-
geführt wird.
4.3.5. Die Kraftfahrzeugwerkstatt darf die Prüfplakette nach der dritten im Verdopplungszeit-
raum durchgeführten Untersuchung und nach Beseitigung dabei festgestellter Mängel
nur anbringen, wenn im Zeitpunkt dieser Untersuchung der Monat, in dem die Unter-
suchung nach Maßgabe der Vorschriften in 4.3.2 spätestens durchgeführt sein muß, noch
nicht abgelaufen ist und wenn aus der ihr ausgehändigten Bescheinigung nach 4.3.3 her-
vorgeht, daß auch die zweite der im Verdopplungszeitraum durchzuführenden Unter-
suchungen fristgerecht (4.3.2) durchgeführt worden ist. Durch die neue Prüfplakette ist der
Monat nachzuweisen, in dem das Fahrzeug bei einem Sachverständigen oder Prüfer zur
nächsten Hauptuntersuchung spätestens angemeldet werden muß.
4.3.6. Die Prüfplaketten sind von der Zulassungsstelle zu beziehen. Uber ihre Verwendung
sowie über die Durchführung der Untersuchungen sind fortlaufend Nachweise zu führen.
Die Bescheinigungen (4.3.4, 4.3.5) sind zu den Nachweisen zu nehmen. Die Nachweise sind
5 Jahre lang aufzubewahren.
3286 BundesgesetzbLa:tt, Jahrg,ang 1974, Ted:l I
5. Prüfbücher und andere Untersuchungsnachweise
5.1. Halter von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften in 2.1 und 2.2 Zwischenuntersuchungen
oder Bremsensonderuntersuchungen zu unterziehen sind, haben Prüfbücher nach einem
vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten und im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster
zu führen.
5.2. In dem Prüfbuch hat die für die Untersuchung verantwortliche Person unter Angabe des
Datums die Durchführung von Zwischenuntersuchungen und von Bremsensonderunter-
suchungen, die dabei festgestellten Mängel und ihre Beseitigung zu vermerken.
5.3. Die Prüfbücher sind auf Verlangen zuständigen Personen sowie bei der Hauptunter-
suchung dem Sachverständigen oder Prüfer oder bei der Hauptuntersuchung durch eine
Dberwachungsorganisation der für die Hauptuntersuchung verantwortlichen Person zur
Prüfung vorzulegen. Stellt der Sachverständige oder Prüfer oder die für die Hauptunter-
suchung durch eine Dberwachungsorganisation verantwortliche Person fest, daß vorge-
schriebene Zwischenuntersuchungen nicht oder erheblich verspätet durchgeführt worden
sind, so ist die Zulassungsstelle zu benachrichtigen. Der Halter hat das Prüfbuch ein Jahr
lang nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
5.4. Dber Hauptuntersuchungen (3.1, 4.1.1 und 4.2.1) sind Untersuchungsberichte zu fertigen,
die vom Sachverständigen oder Prüfer oder von der für die Hauptuntersuchung im eige-
nen Betrieb oder durch eine Dberwachungsorganisation verantwortlichen Person unter
Angabe des Datums zu unterschreiben sind. Dem Untersuchungsbericht muß insbesondere
zu entnehmen sein, welche Mängel am Fahrzeug festgestellt, ob Wiedervorführungen
angeordnet und mit welchem Ergebnis Nachprüfungen über die Mängelbeseitigung durch-
geführt worden sind. Eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts ist dem Halter auszu-
händigen, jedoch bei Fahrzeugen, für die Prüfbücher zu führen sind, mit dem Prüfbuch
zu verbinden; statt dessen können bei diesen Fahrzeugen die Angaben, die der Unter-
suchungsbericht ausweisen muß, in das Prüfbuch auch eingetragen werden.
6. Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten, Bremsendiensten und Betrieben für die
Eigenüberwachung
6.1. Für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten und Bremsendiensten sowie von
Betrieben, die die Untersuchungen ihrer Fahrzeuge im eigenen Betrieb vornehmen wollen,
ist die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde zuständig.
6.2. Die Anerkennung wird erteilt, wenn
6.2.1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung
berufenen Personen, sowie die für die Untersuchungen von Fahrzeugen verantwortlichen
Personen persönlich zuverlässig sind,
6.2.2. der Antragsteller auf Anerkennung als Kraftfahrzeugwerkstatt oder Bremsendienst durch
Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer nachweist, daß
er die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen
Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei den Untersuchungen fest-
gestellten Mängel erforderlich sind,
6.2.3. der Antragsteller nachweist, daß er über Fachkräfte in genügender Zahl, mit entsprechen-
der Vorbildung und mit ausreichenden Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeug-
technik verfügt,
6.2.4. der Antragsteller nachweist, daß er über die erforderlichen Prüfplätze sowie über die
notwendigen dem Stand der Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonstigen Ein-
richtungen und Ausstattungen verfügt. Die nach 6.1 zuständige Behörde kann die Bei-
bringung eines Gutachtens eines von ihr bestimmten Sachverständigen darüber fordern,
ob die Prüfplätze, die Prüfgeräte und die sonstigen Einrichtungen und Ausstattungen aus-
reichen.
6.3. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicher-
zustellen, daß die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden; sie ist nicht über-
tragbar. Die Anerkennung ist auf bestimmte Arten oder Fabrikate von Fahrzeugen oder
von Bremsanlagen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach 6.2.2 bis 6.2.4 nur für
diese Arten oder Fabrikate nachgewiesen sind.
6.4. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzun-
gen nach 6.2 nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der
Mangel nicht mehr besteht.
Nr.128-Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3287
6.5. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach
6.2 weggefallen oder wenn die Untersuchung der Fahrzeuge wiederholt nicht ordnungs-
gemäß durchgeführt oder wenn sonst gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder
gegen Auflagen gröblich verstoßen worden ist. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr
auf die Dauer von mindestens 6 Monaten kaum Gebrauch gemacht worden ist.
6.6. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde übt die Aufsicht über die
Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch von
ihr bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob insbesondere
6.6.1. die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind,
6.6.2. die Untersuchungen der Fahrzeuge ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus
der Anerkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden,
6.6.3. ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.
6.7. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume
des Inhabers der Anerkennung zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-
nehmen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Inhaber
der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der Prüfung
zu tragen.·
1. Anerkennung von Uberwachungsorganisationen
Soweit Uberwachungsorganisationen zur Durchführung von Untersuchungen nach 4.2
anerkannt sind, bleiben die Anerkennungen bestehen. Neue Anerkennungen werden
nicht erteilt. Für die Zurücknahme und den Widerruf der Anerkennung sowie für die Aus-
übung der Aufsicht sind die Vorschriften in 6.4 bis 6.7 entsprechend anzuwenden.
8. Verfahren bei der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost
Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost können die Untersuchungen ihrer
Fahrzeuge selbst durchführen. Sie können Untersuchungsberichte nach eigener Bestim-
mung fertigen. Prüfbücher brauchen sie nicht zu führen, wenn sie über die Durchführung
der Zwischenuntersuchungen und der Bremsensonderuntersuchungen andere Nachweise
anlegen.
3288 Bundesges,etzb1att, Jahrgang 1974, Teii1l I
Anlage IX
(§ 29 Abs. 2 bis 6)
Prüfplakette für die Uberwachung von Kraftfahrzeugen
und Anhängern
Vorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette
Durchmesser 35 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen 4 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl 5 mm
Höhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen 1 bis 12 3 mm
Strichdicke 0,7mm
Ergänzungsbestimmungen
1. Die Prüfplakette muß so beschaffen sein, daß sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den Bean-
spruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschriftung der Prüfplakette - aus-
genommen die Umrandung sowie die schwarzen Felder des Abschnitts zwischen den Zahlen 11
bis 1 - muß nach ihrer Anbringung mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist nach dem Schrift-
muster der Normschrift DIN 1451 in Schwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe des
Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu bestimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Haupt-
untersuchung angemeldet werden muß (Anmeldungsjahr). Sie ist für das Anmeldungsjahr
1974 braun
1975 rosa
1976 grün
1977 gelb
1978 blau
1979 orange.
Die Farben wiederholen sich für die folgenden Anmeldungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge.
Die Farbtöne der Beschriftung und des Untergrundes sind dem Farbregister RAL 840 HR,
herausgegeben vom Ausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung, 6 Frankfurt/Main,
Gutleutstraße 163, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für
schwarz RAL 9005
braun RAL 8004
rosa RAL 3015
grün RAL 6018
gelb RAL 1012
blau RAL 5015
orange iRAL 2000.
2. Die Jahreszahl im Mittelkreis ist in Engschrift auszuführen.
3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Prüfplakette sind in Mittelschrift, die zweistelligen
in Engschrift auszuführen.
4. Das Plakettenfeld muß in 12 gleiche Teile (Zahlen 1 bis 12) geteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist
durch die Zahlen 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl bezeichnet den Anmeldemonat
des Jahres, dessen letzte beiden Ziffern sich im Mittelkreis befinden.
5. Die Prüfplakette ist an zweizeiligen amtlichen Kennzeichen (Muster a, b und d der Anlage V)
möglichst rechts vom Unterscheidungszeichen und in Höhe des Dienststempels oder der Stempel-
plakette, an einzeiligen amtlichen Kennzeichen (Muster c der Anlage V) möglichst oberhalb des
Trennungsstrichs anzubringen.
Anlage X
(§ 35 a Abs. 5)
Abmessungen und Anordnung der Sitze in Kraftomnibussen
Mindestmaße in mm
~ 650 14------------ ~ 1300 -------------! MfolH/---
2
Wand
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1111 X) Auf dieses Maß können Zwischenräume bis zu 100 mm zwischen Sitzplatz und Seitenwand ange- ro
::::i
rechnet werden. Bei den die ganze Breite eines Fahrzeugs ausfüllenden Bänken genügt für einen
1
N
der Sitze eine Breite von mindestens 350 mm. ~
z
0
xx) Bei einzelnen Sitzen (z.B. über Radkästen) darf von den Maßen für die Sitzhöhe abgewichen <ro
werden, wenn sich die Abweichungen aus konstruktiven Gründen nicht vermeiden lassen. s0-
(1)
Sitzanordnung ....,
xxx) 1. Soweit im Gang Sitze zulässig sind, darf die Gangbrei.te durch Einrichtungen für das Anbringen
bis auf 280 mm verringert werden. u:,
"1-.J
.!l>.
010
2. Soweit Kraftomnibusse im Gelegenheitsverkehr verwendet werden, darf die Gangbreite durch
ausgefahrene verstellbare Sitze bis auf 220 mm verringert werden. Bei ausgefahrenen Sitzen
muß ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe
vorhanden sein. Die Sitze müssen sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsPncn
Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen lassen.
~ ~3sctx)r=
00 00 w
N
c:o
CO
3290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage XI
(§ 47 Abs. 1 Satz 2)
Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor
auf den Gehalt an Kohlenmonoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf
(1) Anwendungsbereich
Diese Anlage gilt für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die mindestens 4 Räder, ein zu-
lässiges Gesamtgewicht von mindestens 400 kg und eine durch die Bauart bestimmte Geschwindig-
keit von mindestens 50 km/h haben. Sie gilt nicht für Arbeitsmasdlinen und land- oder forstwirt-
sdJ.aftlidJ.e ZugmasdJ.inen.
(2) Grenzwert
Der Gehalt an Kohlenmonoxyd im Abgas bei Leerlauf muß auf einen möglichst niedrigen, aber
fahrtechnisch noch vertretbaren CO-Emissionswert eingestellt sein; er darf unter den nachstehen-
den Bedingungen jedoch nicht mehr als 4,5 Vol. 6/o betragen. Dieser Wert darf im Einzelfall über-
schritten werden, wenn das Fahrzeug bei der Einstellung des Motors nach Satz 1 nicht einwandfrei
im Verkehr betrieben werden kann.
Wegen der Garantiefehlergrenze der Meßgeräte kann bei der Prüfung eine Anzeige von
4,5 Vol. 0/o CO + 1,0 Vol. 0/o CO unbeanstandet bleiben.
(3) Meßbedingungen
Der Gehalt an Kohlenmonoxyd wird im Leerlauf bei betriebswarmem Motor gemessen. Der Motor
gilt als betriebswarm, wenn die Temperatur des Ols mindestens 60° C beträgt.
Bei Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe wird bei Null-(Neutral) oder Parkstellung
gemessen.
(4) Abgas-Entnahme
Die Entnahmesonde muß so weit wie möglich, mindestens jedoch 300 mm, in das Auspuffrohr
oder in ein aufgestecktes Sammelrohr eingeführt werden.
Anlage XII
(aufgehoben)
Anlage XIII
(aufgehoben)
Nr.12B Teig der Ausgabe: Bonn, den 29.November 1974 3291
Anlage XIV
(§ 47 Abs. 1 Satz 2)
Harmonisierte Maßnahmen
gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase
von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung
Allgemeines
(1) Anwendungsbereich
Diese Anldge niH, soweit in den Anhängen I bis VII nichts anderes gesagt ist, für Kraftfahrzeuge
mit Fremdzündungsrnotor, die mindestens 4 Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens
400 kg und eine durch die fürnart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h
haben. Sie gilt nicht für Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
(2) Prüfstelle
Technischer Dienst (Prüfstelle) im Sinne von Anhang I Punkt 2.2 und Anhang VII Punkt 9 ist die
Abgasprüfstellf~ beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Uberwachungs-Verein e. V., 43 Essen,
Langemarckstraßp 20.
(3) Mitteilung über die Prüfung
Nach der Prüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt das Formblatt für die Mitteilung nach An-
hang VII auszufüllen. Es hat je eine Abschrift dieser Mitteilung dem Hersteller oder seinem
Beauftragten und der zuständigen Verwaltung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften zu übersenden.
(4) Anerkennung von Prüfungen in anderen Mitgliedstaaten
Prüfungen, denen ein Fahrzeugtyp nach den folgenden Anhängen in einem der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften unterzogen worden ist, werden nach § 21 a Abs. 1 dieser
Verordnung anerkannt, wenn der Hersteller oder sein Beauftragter die Durchführung der Prüfung
durch Vorlage der Mitteilung nach Anhang VII nachweist.
Anhang I
Begriff sbesthnmungen,
Antrag auf Genehmigung und Prüfvorschriften
l. Begriffsbestimmungen
1.1. Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission luftverunreinigender Gase aus
dem Motor
Der Begriff „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission luftverunrei.ni-
gender Gase aus dem Motor" umfaßt die Fahrzeuge, die untereinander keine wesent-
lichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können insbesondere folgende Punkte
betreffen:
1.1. l. in Abhängigkeit vom Bezugsgewicht bestimmtes Schwungmassenäquivalent nach
Punkt 4.2 des Anhangs HI;
1.1.2. Merkmale des Motors nach den Punkten 1 bis 6 und 8 des Anhangs II.
3292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
1.2. Bezugsgewicht
,,Bezu~Jsuewichl" isl clds Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs zuzüglich eines Pauschal-
~Jewichls von 120 kg. Das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs entspricht dem Leer-
qewicht mit Bordwerkzeug und Reserverad bei vollen Behältern mit Ausnahme des
KrnHstoffbel1~ilters, dt:r nur halb gefüllt ist.
l .3. Kurbeigehäuse
,,KurbeJgehäuse" ist die Gesamtheit aller Räume, die sowohl im Motor als auch außer-
halb des Motors vorhunden sind und die durch innere oder äußere Verbindungen,
durch die C,1se und Dtimpfe entweichen können, an den Olsumpf angeschlossen sind.
1.4. Luftverunreinigende Gase
,,Luftverunrciniqende Gase" sind Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffe.
1.5. Gesamtgewicht
„Gesamtgewicht" ist das vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtgewicht
(dieses c;ewicht kann über dem amtlich zulässigen Gesamtgewicht liegen).
2. Antrag auf Genehmigung
2.1. Vom Hersteller oder seinem Beauftragten sind folgende Angaben zu machen:
2.1.1. Beschreibung der Motorbauart mit allen Angaben nach Anhang II;
2.1.2. Zeichnun9en des Brennraums und des Kolbens einschließlich der Kolbenringe;
2.1.3. Maximale Ventilhübe sowie Offnungs- und Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte.
2.2. Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht, ist dem technischen
Dienst (Prüfstelle) vorzuführen, der mit der Durchführung der Prüfungen nach Punkt 3
becn1ftragt ist.
3. Prüivorschriften
3.1. Allgemeines
Die Fahrzeugteile, die einen Einfluß auf die Emission luftverunreinigender Gase haben
können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, daß das Fahrzeug unter
normalen Betrjebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen es ausgesetzt ist, diesen
Vorschriften entspricht.
3.2. Beschreibung der Prüfungen
3.2.1. Das Fahrzeug wird entsprechend seiner Gewichtsgruppe und den nachstehenden Vor-
schriften den Prüfungen der Typen I, II und III unterzogen.
3.2.1.1. Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Emission von luftverunreinigenden
Gasen in Stadtbereichen mit hoher Verkehrsdichte nach Kaltstart).
3.2.1.1.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen, deren
Gesamtgewicht 3,5 t nicht überschreitet.
3.2.1.1.2. Das Fahrzeug ist auf einen Fahrleistungsprüfstand mit Bremse und Schwungmasse zu
bringen. Es ist eine ununterbrochene Prüfung von einer Gesamtdauer von 13 Minuten
durchzuführen, die 4 Zyklen umfaßt. Jeder Zyklus muß 15 Prüfungsabschnitte umfassen
(Leerlauf, Beschleunigung, konstante Geschwindigkeit, Verzögerung usw.). Während der
Prüfung sind die Auspuffgase in einem oder mehreren Beuteln aufzufangen. Die Gase
sind zu arwlysieren; ihr Volumen ist nach Beendigung der Füllzeit zu messen.
3.2.1.1.3. Die Prüfung .ist nach dem in Anhang III beschriebenen Verfahren durchzuführen. Zur
Sammlunq und Analyse der Gase sind die vorgeschriebenen Verfahren anzuwenden.
Andere Verfahren können zugelassen werden, sofern anerkannt ist, daß sie zu gleich-
wertiqen Erqebnissen führen.
Nr. 12H · Tctg der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3293
3.2.1.1.4. Dit! bPi der Prüfung ermittelten Mengen. an Kohlenmonoxyd und Kohlenwasserstoffen
müssen unler den Werten liegen, die in der nachstehenden Tabelle für das jeweilige
Bezugsqewicht anqegeben sind:
ßpzugsgPwichl
PI
Kohlenmonoxyd Kohlenwasserstoffe
g/Prüfung g/Prüfung
kg
Pr 750 100 8,0
750 < Pr 850 109 8,4
850 < Pr 1 020 117 8,7
1 020 < Pr 1 250 134 9,4
1 250 < Pr 1 470 152 10,1
1 470 < Pr l 700 169 10,8
1 700 < Pr 1 930 186 11,4
l 930 < Pr
/
2150 203 12,1
2 150 < Pr 220 12,8
3.2.1.2. Prüfung Typ II (Prüfung der Emission von Kohlenmonoxyd bei Leerlauf).
3.2.1.2.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen.
3.2.1.2.2. Der Gehalt an Kohlenmonoxyd der bei Leerlauf emittierten Auspuffgase darf 4,5 Vol. 0 /o
nicht überschreiten.
3.2.1.2.3. Die Einhc1llung dieses Wertes ist nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren zu
prüfen.
3.2.1.3. Prüfung Typ III (Prüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse).
3.2.1.3.1. Diese Prüfung ist an den Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 durchzuführen, mit Aus-
nahme von Fahrzeugen mit Zweitaktmotor mit Kurbelgehäusespülung.
3.2.1.3.2. Die Kohlenwasserstoffmenge in den vom Motor aus dem Kurbelgehäuse nicht wieder
angesaugten Gasen muß weniger als 0,15 0/o der vom Motor verbrauchten Kraftstoff-
menge betragen.
3.2.1.3.3. Die Einhaltung dieses Wertes ist nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren zu
prüfen.
3.2.2. Die Ubereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Begrenzung der Emission luft-
verunreinigender Gase aus dem Motor ist in der Regel an Hand der in der Mitteilung
in Anhang VII enthaltenen Beschreibung und erforderlichenfalls an Hand der unter
Punkt 3.2 genannten Prüfungen der Typen I, II und III oder einiger dieser Prüfungen
zu prüfen. Es gilt jedoch folgendes:
3.2.2.1. Die bei der Prüfung Typ I an einem Serienfahrzeug ermittelten Mengen an Kohlen-
monoxyd und Kohlenwasserstoffen dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen
Mengen L1 und L2 nicht übersteigen:
Bezugsgewicht Kohlenmonoxyd Kohlenwasserstoffe
Pr g/Prüfung g/Prüfung
kg L1 L2
Pr 750 120 10,4
750 < Pr 850 131 10,9
850 < Pr 1 020 140 11,3
1 020 < Pr 1 250 161 12,2
1 250 < Pr 1 470 182 13,1
<
/
l 470 Pr 1 700 203 14,0
1 700 < Pr 1 930 223 14,8
1 930 < Pr 2 150 244 15,7
2 150 < Pr 264 16,6
3294 Bundesgesetzbl,aitt, Jahrg,ang 1974, Teil I
3.2.2.1.1. Ubersteigt bei einem aus der Serie entnommenen Fahrzeug die emittierte Menge an
Kohlenmonoxyd oder Kohlenwasserstoffen die Werte L1 oder L2, so steht es dem Her-
steller frei, Stichprobenmessungen an einigen aus der Serie entnommenen Fahrzeugen
zu verlangen, wobtü die Stichprobe das ursprünglich geprüfte Fahrzeug enthalten muß.
Der Hersteller bestimmt die Größe n der Stichprobe. Dann sind für jedes luftverunreini-
gende Gas das arithmetische Mittel x der aus der Stichprobe gewonnenen Ergebnisse
sowie die Standard-Abweichung S 1) der Stichprobe zu ermitteln. Die Serienproduktion
gilt als vorschriftsmäßig, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
x+k·S~L.
Dabei ist L der vorgeschriebene Grenzwert nach Punkt 3.2.2.1 für das jeweilige luft-
verunreinigende Gas,
kein statistischm Faktor, der von n abhängt und in folgender Tabelle angegeben ist:
n 2 3 4 5 6 7 8 9 10
k 0,973 0,613 0,489 0,421 0,376 0,342 0,317 0,296 0,279
n 11 12 13 14 15 16 17 18 19
k 0,265 0,253 0,242 0,233 0,224 0,216 0,210 0,203 0,198
0,860
Wenn n ~ 20, wird k
-Vn
1) S: = ~(x - x) ', wobei x ein beliebiges der n Einzelergebnisse ist.
......in -- 1
Anhang II
Hauptmerkmale des Motors
und Angaben über die Durchführung der Prüfungen 1)
1. Beschreibung des Motors
1.1. Marke:
1.2. Typ:
1.3. Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt 2 )
1.4. Zahl der Zylinder:
1.5. Bohrung: mm
1.6. Hub: mm
1.7. Hubraum: cm 2
1.8. Volumetrisches Kompressionsverhältnis 3):
1.9. Art der Kühlung:
1.10. Aufladen mit/ ohne 2) Beschreibung des Systems:
1.11. Kurbelgehäuseentlüftung (Beschreibung und Skizzen):
1.12. Luftfilter: Systeme oder Marken und Typen:
1) Für nichtlwrkömrnliche Motoren oder Systeme sind entsprechende Angaben zu machen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Toleranz angeben.
Nr. 128 - Tc1g <kr Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3297
Fahrzyklus auf dem Fahrleistungsprüfstand
Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3295
2. Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung (falls vorhanden und nicht unter einer
anderen Spalte erfaßt)
Beschreibung und Skizzen:
3. Kraftstoff-Speisesystem
3.1. Beschreibun~J und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör (dash pot-Drosselklap-
pendfünpfer-, Vorw~irmer, zusätzliche Luftanschlüsse usw.):
3.2. Kraftstoffzufuhr:
3.2.1. durch Vergaser 1): Zahl der Vergaser:
3.2.1.1. Marke:
3.2.1.2. Typ:
3.2. l .3. Einstellelemente 1)
3.2.1.3.1. Düsen
3.2.1.3.2. Lufttrichter:
Kraftstoff d urchsa tzk urve
3.2.1.3.3. Füllstand in der oder in Abhängigkeit
Schwimmerkammer: vom Luftdurchsatz 1) 2)
3.2.1.3.4. Gewicht des Schwimmers:
3.2.1.3.5. Düsennadel:
3.2.1.4. Starter handbedient/ automatisch 1), Justierung der Einstellung 2):
3.2.1.5. Kraftstoffpumpe
Druck 2 ): oder charakteristisches Diagramm 2 ): ...... .
3.2.2. durch Einspritzvorrichtung 1):
3.2.2.1. Pumpe:
3.2.2.1.1. Marke:
3.2.2.1.2. Typ:
3.2.2.1.3. Einspritzmenge: mm 3 je Hub bei .... U/min der Pumpe 1 ) 2 ) oder charakteri-
stisches Diagramm 1 ) 2 ):
3.2.2.2. Einspritzdüse(n)
3.2.2.2.1. Marke:
3.2.2.2.2. Typ:
3.2.2.2.3. Offnungsdruck: bar 1) 2) oder charakteristisches Diagramm 1) 2):
4. Motorsteuerung
4 .1. Maximale Ventilhübe und Offnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte:
4.2. Prüf- und/ oder Einstellspiel 1):
5. Zündung
5.1. Zündverteiler:
5.1.1. Marke:
5.1.2. Typ:
5.1.3. Zünd verstell-Linie 2 ):
5.1.4. Zündzeitpunkt 2):
5.1.5. Kontaktöffnung 2):
1) Nichtzutreffendes streichen.
21 Tn]pr;inz iln110hr>n
3296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
6. Auspuffanlage
Beschreibung und Skizzen:
7. Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen
7 .1. Verwendetes Schmiermittel
7.1.l. Marke:
7.1.2. Typ:
(Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muß der Prozentanteil des 01s
angegeben werden)
7.2. Zündkerzen
7.2.l. Marke:
7.2.2. Typ:
7.2.3. Elektrodenabs tand:
7.3. Zündspule
7.3.1. Marke:
7.3.2. Typ:
7.4. Kondensator
7.4.1. Marke:
7.4.2. Typ:
8. Kenndaten des Motors
8.1. Drehzahl im Leerlauf: .... ................................................................................................ U/min 2)
8.2. Drehzahl bei Maximalleistung: .... ........................................................ ...................... U/min 2)
8.3. Maximalleistung: . PS (ISO - BSI - CUNA - DIN - IGM - SAE usw. 1 ))
l) Nichtzutreffendes streichen.
2) Toleranz angeben.
Anhang III
Prüfung Typ I
(Prüflm9 der durchschnittlichen Emission von luftverunreinigenden Gasen
ü1 Stadtbereichen mit hoher Verkehrsdichte nach Kaltstart)
Verfahren für die Prüfung Typ I nach Punkt 3.2.1.1 des Anhangs I
1. Fahrzyklus auf dem Fahrleis~ungsprüfstand
Ll. Beschreibung des Zyklus
,Auf dem Fahrle.istungsprüfstand ist der Zyklus zu fahren, der in der folgenden Tabelle
beschrieben und in der Anlage l dargestellt ist. Eine Unterteilung nach Betriebszuständen
ist in der Anlage 2 enthalten.
Nr. 1:2B Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3299
3.2. Gasauffangeinrichtung
3.2.1. Di<! /\nschluf.holm" rniissen c1us Stahl gefertigt sein und so weit wie möglich starre Ver-
bimlunqt!n anfweis<~n. Um die Einrichtung vor den Fahrzeugschwingungen zu schützen,
ist ein vollständig dichtes elastisches Ringelement vorzusehen. Es dürfen auch andere
Stoffe v<'rW('ndet wc>rden, sofern sie die Gaszusammensetzung nicht beeinflussen.
3.2,2. Hat dds zu prüfende Fahrzeug einen Auspuff, der aus mehreren Auspuffrohren besteht,
so sind diese Rohre so nahe am Fahrzeug wie möglich miteinander zu verbinden.
3.2.3. Die Tcrnperntur der Gase in der Auffangeinrichtung darf den einwandfreien Lauf des
Motors, die Haltbarkeit der Auffangbeutel und den Grad der Absorption der Kohlen-
wasserstoffe nach Punkt 4.5. l nicht ungünstig beeinflussen; ferner muß die Kondensat-
bildung an den Wänden des oder der Auffangbeutel auf ein Mindestmaß beschränkt sein.
3.2.4. Die einzelnen Ventile zur Umschaltung der Führung der Auspuffgase ins Freie oder in
die Auffangeinrichtung müssen Schnellschaltventile sein.
3.2.5. Die Auffangeinrichtung muß aus einem oder mehreren genügend großen Beuteln bestehen.
Für die Beutel müssen Werkstoffe verwendet werden, die weder die Messungen noch die
Zusammensetzung der Gase beeinträchtigen.
3.3. Geräte für die Analyse
3.3.l. Als Sonde darf düs Entnahmerohr, das zur Auffangeinrichtung führt, oder das Ablaßrohr
des Beutels verwendet werden. Es darf auch eine besondere Sonde verwendet werden; die
Mündung der Sonde darf aber auf keinen Fall am Boden des Auffangbeutels liegen.
3.3.2. Als Geräte für die Analyse sind nicht-dispersive Infrarot-Absorptionsgeräte zu ver-
wenden. Das Gerät für die Kohlenwasserstoff-Analyse ist mit n-Hexan zu sensibilisieren.
3.4. Geräte für die Volumenmessung
3.4.1. Es ist ein volumetrischer Zähler zu verwenden.
3.4.2. Die Druck- und Temperaturmessungen zur Reduktion des Volumens auf Normalbedingun-
gen sind an Stellen durchzuführen, deren Lage sich nach dem verwendeten Zähler richtet
und von der Prüfstelle anzugeben ist.
3.4.3. Die Gasentnahmeeinrichtung darf eine Pumpe oder eine beliebige andere Einrichtung sein,
die den Druck im Zähler konstant hält.
3.5. Genauigkeit der Geräte
3.5.1. Die Bremse ist durch eine besondere Prüfung zu kalibrieren; daher wird die Genauigkeit
des Dynamometers nicht angegeben. Die Gesamtträgheit der umlaufenden Massen ein-
schließlich der Ro11en und des Bremsrotors (siehe Punkt 4.2) ist auf ± 20 kg genau anzu-
geben.
3.5.2. Die Fahrzeuggeschwindigkeit ist aus der Drehzahl der mit den Schwungrädern der Bremse
verbundenen Rollen zu messen. Sie muß auf ± 2 km/h genau im Bereich 0-10 km/h und
auf ± 1 km/h genau oberhalb 10 km/h gemessen werden können.
3.5.3. Die Temperaturen nach Punkt 5.1.1 und Punkt 6.3.3 müssen auf ± 2° C genau gemessen
werden können.
3.5.4. Der atmosphärische Druck muß auf ± 1 mm Hg genau gemessen werden können.
3.5.5. Der Unterdruck in der Ansaugleitung des Fahrzeugs muß auf ± 5 mm Hg genau gemessen
werden können. Die anderen Drücke (Gegendruck der Auffangeinrichtung, Druck für die
Volumenkorrektur usw.) müssen auf ± 5 mm WS genau gemessen werden können.
3.5.6. Die Größe und die Genauigkeit des Zählers müssen im Verhältnis zum Volumen des zu
messenden Gases stehen, damit die Meßgenauigkeit des Volumens ± 2 °/o beträgt.
3.5.7. Die Geräte für die Analyse müssen einen Meßbereich haben, der mit der geforderten Meß-
genauigkeit von ± 3 °/o der einzelnen Bestandteile vereinbar ist, wobei die Genauigkeit
der verwendeten Kalibriergase unberücksichtigt bleibt. Die Gesamtansprechzeit des
Analysenkreislaufs muß unter einer Minute liegen.
3.5.8. Der Gehalt der Kalibriergase darf um nicht mehr als ± 2 °/o vom Bezugswert jedes einzel-
nen Gases abweichen. Als Verdünnungsmittel ist Stickstoff zu verwenden.
3298 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
1.:u. h:d1 rzeu~ic 111 i I c1 utomatischem Getriebe sind beim höchsten Ubersetzungsverhältnis (drive)
zu prüfPn. l)c1s F<1hrpc'dal isl so zu betätigen, daß möglichst konstante Beschleunigungen
er:t.iell W(•rdc'n, die es dem Getriebe ermöglichen, die verschiedenen Gänge in der nor-
nwlcn Fol~JC! f'inzuschctlten. Außerdem gelten hier nicht die in der Anlage 1 angegebenen
Sclrnltpunkte; die Bc~schleunigungen müssen entlang der Geraden vorgenommen werden,
die cfos End<: des Leerlaufabschnitts mit dem Anfang des darauffolgenden Abschnitts
konsliml(:r C('Sthwindigkeit verbindet. Es gelten die Toleranzen nach Punkt 1.4.
1.3.4. Fahrzeu~Je mil vom fi_dner einschaltbarem Schnellganggetriebe (overdrive) sind mit aus-
geschal I.Pl.mn SchnellganmJetriebe zu prüfen.
1.4. Toleranzen
1.4.1. Abweichun~Jen um =t 1 km/h von der theoretischen Gescq.windigkeit bei Beschleunigung
bei konslantc:r Geschwindigkeit und bei Verzögerung unter Bremsung des Fahrzeugs sind
zulässig. Ist di1) Verzögerung ohne Benutzung der Bremse größer, so ist lediglich nach
Punkt 5.6.3 zu verfahren. Beim Ubergang von einem Prüfungsabschnitt zum anderen sind
höhere als die vorgeschriebenen Geschwindigkeitstoleranzen zulässig, sofern die Dauer
der .fostuestelll.cn Abweichungen jeweils 0,5 s nicht überschreitet.
1.4.2. Die Zcittolernnzen betragen ± 0,5 s. Diese Toleranzwerte gelten für den Anfang und das
Ende der Dauer jedes Schaltvorgangs 1 ).
1.4.3. Die Toleranzen für Geschwindigkeit und Zeit sind nach den Angaben der Anlage 1
zu kombinieren.
2. Fahrzeug und Kraftstoff
2.1. Prüffahrzeug
2.l.1. Das Fahrzeug ist in einwandfreiem Betriebszustand vorzuführen. Es muß eingefahren sein
und vor der Prüfung mindestens 3 000 km zurückgelegt haben.
2.1.2. Die Auspuffanlage darf keine Lecks aufweisen, die zu einer Verringerung der Menge der
gesammelten Gase führen können; diese Menge muß der aus dem Motor austretenden
Abgasmenge entsprechen.
2.1.3. Die Dichtigkeit des Ansaugsystems kann überprüft werden, um sicherzustellen, daß der
Verbrennunqsvorqang nicht durch eine ungewoll1:e Luftzufuhr geändert wird.
2.1.4. Der Motor und die sonstigen Organe des Fahrzeugs müssen nach den Angaben des Her-
stellers einnestellt sein.
2.1.5. Im Ansaugsystem ist am Vergaser nach der Drosselklappe eine Unterdruckanzapfung an-
zubringen.
2.1.6. Die Prüfstelle kann prüfen, ob das Leistungsverhalten des Fahrzeugs den Angaben des
Herstellers entspricht, ob es normal fahrtüchtig ist und vor allem, ob es zum Kalt- und
Warmstart fähig ist.
2.2. Kraftstoff
2.2.1. Als Kraftstoff ist der in Anhang VI definierte Bezugskraftstoff zu verwenden. Wird der
Motor über ein Kraftstoffgemisch geschmiert, so ist dem Bezugskraftstoff ein 01 beizu-
mischen, das in bezug auf Qualität und Menge den Empfehlungen des Herstellers ent-
spricht.
3. Prüf einrieb tung
3.1. Bremsdynamometer
Es ist kein bestimmtes Modell vorgeschrieben. Jedoch darf sich dessen Einstellung wäh-
rend der Prüfzeit nicht ändern. Der Bremsdynamometer darf im Fahrzeug keine wahr-
nehmbaren Schwingungen erzeugen, die dessen normales Betriebsverhalten beeinträch-
tigen könnten. Absolut notwendiger Bestandteil ist eine Schwungmassen-Ausgleichsvor-
richtung, die es ermöglicht, das Fahrverhalten auf der Straße zu reproduzieren (Schwung-
massen-Aqui valente).
l) Die zugebilli\Jl.c Zeil, von 2 Sekunden umfdßl die Dauer des Scha.ltvorgangs und erforderlichenfalls einen gewissen zeitlichen Spiel-
raum zum Anpassen ,m dc,n Fc1hrzyklus.
Nr. 128 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3301
4.5.2. Die V <:rl uste sind wie fol9t zu messen: Bei konstanter Motordrehzahl ist der Kohlen-
wasserstoJfgehalt der in den Beutel einströmenden Gase fortlaufend zu bestimmen, bis
der Beutel voll ist. Der Gehalt am Ende der Füllung muß gleich dem Mittelwert der re-
gistrierten Gehalte sein. Die Beutel sind mit den Pumpen der Geräte für die Analyse zu
entletm!n; der Gehalt ist kontinuierlich oder in bestimmten Zeitabständen aufzuzeichnen.
Hat sich der Gehalt nach 20 Minuten um mehr als 2 °/o geändert, so sind die Beutel zu ent-
leeren und für eine zweite Messung zu füllen. Dieser Vorgang ist so oft zu wiederholen,
bis diP Wtinde der Beutel gesättigt sind.
4.6. EinstelJung der Gerä le für die Analyse
4.6.1. Kalibrienm~J der Geräte
Mit Hilfe eines Durchflußmessers und des an jeder Flasche vorhandenen Druckminder-
ventils muß in das Gerät für die Analyse eine Gasmenge bei einem Druck strömen, bei
dem das Geri:it für die Analyse einwandfrei arbeitet. Das Gerät ist so zu justieren, daß es
den auf der Flasche mit dem Kalibriergas angegebenen Wert als konstanten Wert anzeigt.
Ausgebend von der Einstellung, die mit der Flasche mit dem höchsten Gehalt erzielt
wurde, ist für das Gerät eine Fehlerkurve in Abhängigkeit des Gehalts der verschiedenen
verwendeten Kalibriergasflaschen zu erstellen.
4.6.2. Cesamta nsprechzeit der Geräte
Das Gds der Fla.sche mit: dem höchsten Gehalt muß in das Ende der Sonde einströmen.
Dabei muß der angez(~igte Wert, der dem größten Ausschlag entspricht, in weniger als
einer Minute erreicht werden. Wird dieser Wert nicht erreicht, so ist der Analysenkreis-
lauf systematisch auf Leckstellen zu untersuchen.
4.7. Einstellung der Volumenmeßeinrichtung
Mit einem in Vorprüfungen gefüllten Beutel ist festzustellen, ob die Volumenmessung
mit der an9egebenen Genauigkeit durchführbar ist. Falls erforderlich, ist in jedem Einzel-
fall ein ~Jeeigneter Zähler auszuwählen.
5. Durchführung der Prüfungen auf dem Prüfstand
5.1. Besondere Vorschriften für die Durchführung des Fahrzyklus
5.1.1. Die Temperatur des Prüfraums muß während der gesamten Prüfung zwischen 20° C und
30° C betragen und möglichst der Temperatur des Raumes entsprechen, in dem das Fahr-
zeug vorbereitet wurde.
5.1.2, Das Fahrzeug muß während der Prüfung etwa horizontal stehen, damit eine nicht normale
Kraftstoffverteilung verhindert wird.
5.1.3. Die Prüfung ist bei aufgeklappter Motorhaube durchzuführen. Erforderlichenfalls darf zur
Aufrechterhaltung einer normalen Motortemperatur ein Hilfskühlgebläse verwendet wer-
den, das entweder auf den Kühler (Wasserkühlung) oder auf den Lufteintritt (Luftkühlung)
wirkt.
5.1.4. Die bei der Prüfung einzuhaltende Geschwindigkeit ist aus der Drehzahl der mit den
Schwungmassen des Prüfstands verbundenen Laufrollen zu ermitteln. Zur Beurteilung
der Brauchbarkeit der gefahrenen Zyklen ist die Geschwindigkeit als Funktion der Zeit
während der Prüfung aufzuzeichnen.
5.1.5. Die Aufzeichnung des Unterdrucks ist freigestellt; erfolgt sie gleichzeitig mit der Aufzeich-
nung der Geschwindigkeit, so läßt sich beurteilen, ob die Beschleunigungen richtig aus-
geführt worden sind.
5.1.6. Die Aufzeichnung der Kühlwasser- und Oltemperaturen im Olsumpf ist ebenfalls frei-
gestellt.
5.2. Anlassen des Motors
5.2.1. Der Motor ist mit den vorgesehenen Anlaßhilfen wie Starterklappe, Starthilfe usw. nach
den Anweisungen des Herstellers anzulassen.
5.2.2. Der Motor ist im Leerlauf mit Starterklappe etwa 40 Sekunden lang zu betreiben. Der Be-
ginn des ersten Fahrzyklus muß mit der Bedienung des Ventils der Gasauffangeinrichtung
zusammenfallen, das nach Ablauf der 40 Sekunden zu betätigen ist.
3300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
4. Vorbereitung der Prüfung
4.1. Einstellung der Bremse
4.1.1. Die Bremse ist so einzustellen, daß ihre Leistung dem Betrieb des Fahrzeugs bei einer
konstcrnl<\D Ccschwindigkeit von 50 km/h in der Ebene entspricht.
4.1.2. Zu diesem Zw<!ck ist der Unterdruck in der Ansaugleitung des Motors bei einer Prüfung
auf der· Strafk bei 50 km/h entweder im dritten Gang oder unter Anwendung der in
Punkt 1.3 angegebenen Schalthebelstellungen zu messen; hierbei muß das Fahrzeug bis
zum Bezugsgewicht beladen sein und der Reifendruck den Angaben des Herstellers ent-
sprechen. Der Unterdruck ist nach mindestens 15 Sekunden konstanter Geschwindigkeit in
der Eb(!ne zu messen. Zur Berücksichtigung des Windeinflusses ist der Mittelwert aus je
zwei Messungen in beiden Richtungen zugrunde zu legen.
4.1.3. Das Fcihrzeug ist dann auf den Fahrleistungsprüfstand zu fahren; die Bremse ist so einzu-
stellen, daß in der Ansaugleitung der gleiche Unterdruck. erzielt wird wie bei der Prüfung
auf der Straßt~ nach Punkt 4.1.2. Diese Bremseinstel1ung ist während der ganzen Prüfdauer
beizubehalten.
4.1.4. Diese Einstellung gilt für Flüssigkeitsbremsen. Bei anderen Bremssystemen kann es not-
wendig sein zu überprüfen, ob die so erhaltene Einstellung für andere Zwischenbedingun-
gen des Pahrzyklus zwischen Leerlauf und Höchstgeschwindigkeit gilt. Erforderlichenfalls
ist mil einer mittleren Einstellung zu fahren.
4.2. Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an die translatorisch bewegten Massen des
Fahrzeugs
Es ist ein Schwungrad zu verwenden, mit dem eine Gesamtträgheit der umlaufenden
Massen erzielt wird, die dem Bezugsgewicht des Fahrzeugs nach folgender Tabelle ent~
spricht:
Bezugsgewjcht des Fahrzeugs Aquivalente Schwungmassen
Pr in kg in kg
Pr-<'. 750 680
750 < Pr 850 800
850 < Pr l 020 910
1 020 < Pr ~ 1 250 1 130
1 250 < Pr 1 470 1 360
1 470 < Pr 1 700 1 590
1 700 < Pr ~ 1 930 1 810
l 930 < Pr ,/ 2 150 2 040
2 150 < Pr 2 270
4.3. Vorbereitung des Fahrzeugs
4.3.1. Vor der Prüfung ist das Fahrzeug mindestens 6 Stunden lang einer Temperatur zwischen
20° C und 30° C auszusetzen. Die Kühlwasser- und Oltemperatur des Motors muß zwischen
20° C und 30° C liegen.
4.3.2. Der Reifendruck muß wie bei der Vorprüfung auf der Straße zur Einstellung der Bremse
den Vorschriften des Herstellers entsprechen. Ist der Durchmesser der Rollen kleiner als
500 mm, so ist der Reifendruck zur Schonung der Reifen um 30 0/o bis 50 0/o zu erhöhen.
4.4. Prüfung des Gegendrucks
Bei den Vorprüfungen darf der von den Auffangeinrichtungen erzeugte Gegendruck
75 mm WS nicht überschreiten; die Messung ist bei den verschiedenen im Fahrzyklus vor-
gesehernm konstanten Geschwindigkeiten durchzuführen.
4.5. Vorbereitung der Auffangbeutel
4.5, 1. Die Beutel sind besonders in bezug auf die Kohlenwasserstoffe so vorzubehandeln, daß
der Verlust an Kohlenwasserstoffen innerhalb von 20 Minuten weniger als 2 0/o des
ursprünglichen Gehalts beträgt. Diese Vorbehandlung ist in Vorversuchen unter Tempera-
turbedingungen vorzunehmen, die etwa den bei den einzelnen Prüfungen auftretenden
äußersten Temperaturen entsprechen.
Nr. 128 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3303
b. Durchf iihrung der Gasentnahme und Gasanalyse
6.1. Gasentnahme
G.1.1. Di:ls Gc1s ist im Zeilpu11kt der Offnung des Ventils nach Punkt 5.2.2 zu entnehmen.
G.1.2. Bei V(!rwendunq nwluerer Beutel ist auf den nächsten Beutel zu Beginn der ersten Leer-
laufzeit cinc~s Fahrzyklus umzuschalten.
6.1.3. Die Bcultd sind nach bc~c,ndeter Füllung hermetisch zu verschließen.
6.1.4. Am Ende des letzten Zyklus ist das Ventil zu betätigen, um die Abgase des Motors ins
Freie zu führen.
6.2. Analyse
6.2.1. Die Analyse d(\r in jedem Beutel enthaltenen Gase ist so schnell wie möglich vorzuneh-
men, ciuf keinen Fall später als 20 Minuten nach Beginn der Füllung des betreffenden
Beutels.
6.2.2. Wird die Sonde nicht ständig im Beutel belassen, so ist der Zutritt von Luft beim Einfüh-
ren der Sonde sowie jeder Gasverlust bei deren Entfernen zu vermeiden.
6.2.3. Das Gerät für die Analyse ist innerhalb einer Minute nach dem Anschließen des Beutels
zu stabilisicnm.
6.2.4. Als Gehalt der C~asc an jedem der gemessenen Bestandteile ist der Wert zu nehmen, der
nach Stabilisierun~J des Meßgeräts abgelesen wird.
6.3. Volumenmessung
6.3.1. Damit zu qroße Tempcrnturschwankungen verhindert werden, ist das Volumen des oder
der Beutel zu rncssen, sobald das Gas die Umgebungstemperatur erreicht hat.
6.3.2. Die Beutel sind über den Gaszähler zu entleeren.
Die der Berechnung zugrunde zu legende Temperatur {tm) muß dem arithmetischen Mit-
tel der Temperaturen zu Beginn und gegen Ende der Entleerung entsprechen, wobei die
maximale Abweichung zwischen beiden Werten unter 5° C liegen muß.
6.3.4. Der der Berechnung zugrunde zu legende Druck (Pm) muß dem arithmetischen Mittel der
zu Beginn und gegen Ende der Entleerung abgelesenen absoluten Drücke entsprechen, wo-
bei die maximale Abweichung zwischen beiden Werten unter 4 mm Hg liegen muß.
6.3.5. Zu dem mit dem Zähler gemessenen Gasvolumen ist das Volumen des für die Analyse
entnommenen Gases hinzuzurechnen, falls dieser Anteil 1 °/o des mit dem Zähler gemesse-
nen Volumens überschreitet. Das Ergebnis ist mit Vm zu bezeichnen.
7. Bestimmung der Menge der emittierten luftverunreinigenden Gase
7.1. Berichtigung der gemessenen Gasvolumen
Das in jedem Beutel befindliche Gasvolumen ist unter Anwendung folgender Formel auf
normale Temperatur- und Druckbedingungen zu reduzieren:
273 Pm-PH
V Vrn-----
273 + tm 760
worin die Größen Vm, tm, Pm und PH wie folgt definiert sind:
Vm: Volumen in Litern ndch Punkt 6.3.5;
trn: arithmetischer Mittelwert der nach Punkt 6.3.3 ermittelten Extremwerte der Tem-
peraturen, in Grad Celsius;
Pm: arithmetischer Mittelwert der nach Punkt 6.3.4 ermittelten Extremwerte für die
Drücke, in Millimeter Hg;
PH: Druck des gesättigten Wasserdampfes bei der Temperatur tm, in Millimeter Hg.
3302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
5.3. Betätigung der Handstarterklappe
Die l landstdrterklappe muß so schnell wie möglich ausgeschaltet werden, und zwar grund-
sützlich vor Beginn der Beschleunigung von O auf 50 km/h. Ist dies nicht einzuhalten, so
muß der Zeitpunkt der latsüchlichen Zurückstellung angegeben werden. Das Verfahren
zur Einstc,IIung d<'r SI ,utcrklappe muß den Angaben des HersteJlers entsprechen.
5.4. Leerlauf
5.4.1. Hilndsd1c11 l~Jetrieh<':
5.4.l .l. Wütnu1d der u~crlc1u f zei tcn ist der Motor mit dem Getriebe in Leerlaufstellung zu kup-
peln.
5.4.1.2. Zur Beschleunigun~J unter Einhaltung des normalen Fahrzyklus ist das Fahrzeug 5 Sekun-
dE!n vor der Beschleunigung, die der Leerlaufstellung folgt, unter Auskuppeln auf den
ersten Cang zu schallen.
5.4.1.3. Die erste Leerlaufzeit zu Beginn des Zyklus muß 6 Sekunden mit eingekuppeltem Motor
und CPtriebc in Leerlaufstellung und 5 Sekunden mit ausgekuppeltem Motor im ersten
Gang umfüsscm.
5.4. l 4. Die Leerlaufzeiten innerhalb eines jeden Zyklus müssen jeweils 16 Sekunden bei Getriebe
in Leerli:iufstelhmg und 5 Sekunden im ersten Gang bei ausgekuppeltem ~otor betragen.
5.4.1.5. Die letzte Leerlaufzeit des Zyklus muß 7 Sekunden bei eingekuppeltem Motor und Ge-
triebe in Leerlaufstellung betragen.
5.4.2. Halbaulornalisd1e Ge.~triebe:
Es gelten die Angaben des Herstellers für Stadtfahrt; fehlen solche Angaben, so gelten die
Vorschriften tür I-Iandschaltgetriebe.
5.4.3. Autonldtisclw Cel:riebe:
Der Gangwähler ist wührend der gesamten Prüfung nicht zu bedienen, außer wenn gegen-
teilige Vorschriften des HerstE~llers bestehen. In diesem Falle ist das Verfahren für Hand-
schall.qelriehe anzuwenden.
5.5. Beschleunigungeu
5.5.1. Die Beschleunigungen sind so auszuführen, daß während der gesamten Dauer des Betriebs-
zustands eine rnöul ichst konstante Beschleunigung erzielt wird.
5.5.2. Läßl sich die BPschleunigung in der vorgeschriebenen Zeit nicht durchführen, so ist die
darüber hinaus erforderliche Zeit nach Möglichkeit von der Zeit für den Schaltvorgang
abzuziehen, auf jeden Fall jedoch von der darauffolgenden Zeit konstanter Geschwindig-
keit.
5.6. Verzögerungen
5.6.l. Alle Verzögerungen sind durch vollständiges Abheben des Fußes vom Fahrpedal bei ein--
gekuppeltem Motor herbeizuführen. Der Motor ist ohne Betätigung des Gangschalthebels
bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h auszukuppeln.
5.6.2 Ist die Dauer der Verzögerungen länger als die in dem entsprechenden Prüfungsabschnitt
vorgesehene Zeil, so sind zur Einhaltung des Zyklus die Fahrzeugbremsen zu benutzen.
5.6.3. Ist die Dauer der Verzögerung kürzer als die für den betreffenden Prüfungsabschnitt vor-
gesehene Zeit, so ist die Ubereinstimmung mit dem theoretischen Zyklus durch Einlegen
einer Leerlaufperiode im Anschluß an die nächste Leerlaufzeit wiederherzustellen.
5.6.4. Am Ende der Vf!rzügerungszeit (Stillstand des Fahrzeugs auf den Rollen) ist das Getriebe
auf Leerlauf zu steHen und der Motor ,,,,.~.,...~•--•J,.,~u,.,
5.7. Konstante Geschwindigkeiten
5.7.1. Beim Ubergang von d('r Beschleunigung in die nächsthöhere konstante Geschwindigkeit
ist „Pumpen" oder Schließen der Drosselklappe zu vermeiden.
5.7.2. Während dt:r Zeiten mit konstanter Geschwindigkeit ist das Fahrpedal in einer bestimm-
ten Stellung festzuhalten.
Anlage 1 zu Anhang III
1
1
1
1
1 Fahrzyklus für Benzinmotoren bei Prüfung Typ 1
• V km/h ZEICHENERKLÄRUNG:
_y__ L 1
K = Auskuppeln; K1, Kz =iuskuppein irn 1, od, 2. Gar.g i ~!=Schaltvorgang; --,-;:- = Cie roleranzen fllr die Geschw~nd1bKe '.~'.k~ r) :_:ncd,e ~
'. 1 ~ z
A
1 = 1.Gang, 2; 2.Gang1 3 = 3.Gcng, Ze,rer i~:J.Ssekj werden punktw, w'.e nebe.l"\steher!d
PM= Leerlauf lGetriebel, R = Leerlauf{Motar), ge~metrisch ko!'n'.}in'.ert. ~
r5B
~/'TV
,/t -i
50 k m / h - · - - > - - · - · - · - · - · - +--·-·-·-·-·--l---•--·-·-·-..J-- ·-·-·-·-·-·+ -- - ·--y-·--+-·-\ ;/ ~ "(_?}
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1
15 km/h-+---.-.
------
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I \ \ 1 \ 0 (t)
I \ \ \ \ z '""'
\ \ w
10 km/h/ ·-· ·-· ---~ \.-- ·----<·-•---1·-·-·---+ -··-\ 1 (.0
-..1
11
' \ 1
\ \ \ 1 ,1::..
/ ,\K2 IKz
\
t1
1 1 1 1 \ !
1 1
R i K1/ R i P R , \PM R
0 0 1 1 1 1(10 1510 Sekunden 200
1,,, ~~11 ~II
4 B 213 21 5 121 5 21. B 3 21 5 12 9 2 B 12 8 13 2 7 -:l /
Zeite~ d~r Betrie~sz~stände
1
2 3 1415 6 7 181 9 10 11 112 13 14 ~s 1 15 ~71 1a 19 20 21
Nurnrne~
122 23 Q4I 25
lder Betriebsz~stände
11" L c. B" ~,, 21 11 12" 21.: 11~ 21" 26'' 12w 311 13'' 12" 7// w
w
Teilzeiten der einzeinlen Prüfungsabschnitte 0
CJ1
3304 BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, TeH I
7.2. Gewicht der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase
Das Gewichl der in jedem Beutel enthaltenen luftverunreinigenden Gase ist aus dem Pro-
dukt. d·CV zu ermitteln, worin C der Volumenanteil und d die Dichte des betreffenden
Iuflverunreiniqenden Gases ist:
für Kohlenmonoxyd d 1,250
Kohlenwasserstoff d ~,-, 3,844 (n-Hexan).
7.3. Gesamtgewicht. der emittierten luftvenmreinigenden Gase
Das Gewicht M jedes der vom Fahrzeug während der Prüfung abgegebenen luftverunrei-
nigenden Gase ist durch Addition der Gewichte der in jedem Beutel enthaltenen luft-
venmrein iqenden Case nach Punkt: 7.2 zu ermitteln.
1\nnwrkung: Den Prüfstellen wird empfohlen, die Richtigkeit der Analyse durch Messung der abgegebenen
Kohlensüurcgasmcnge zu überprüfen.
Nr. l '.2B Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3307
2.2. Zur lkriicksicl1li~Junq etwaiger Verdünnungen der Auspuffgase mit Luft ist der Gehalt an
Kohlenmonoxyd (T1) und Kohlendioxyd (T2) zu messen; der mit dem vorgeschriebenen
Grenzwc!rl zu vPr~JIPichende Volumenanteil T ist nach folgender Formel zu berechnen:
0,15
T =-= T1 · - - - - .
Tt + T2
Anhang V
Prüfung Typ III
(Prüfung der Gasemission aus dem Kurbelgehäuse)
Verfahren für die Prüfung Typ III nach Punkt 3.2.1.3 des Anhangs I
1. Allgemeine Vorschriften
1.1 . Die Prüfung Typ lII ist an dem Fahrzeug durchzuführen, das den Prüfungen Typ I und II
unterzogen wurde.
1.2. Zu prüfen sind alle auch dichte - Motoren; ausgenommen sind Motoren, bei denen
eine auch geringfügige - Undichtheit die Arbeitsweise des Motors unzulässig beein-
trächtigt (z.B. flat-twin-Motoren).
2. Prüfvorschriften
2.1. Der Leerlauf ist nach den Empfehlungen des Herstellers einzustellen; bestehen keine
solchen Empfehlungen, so ist der Leerlauf so einzustellen, daß der Unterdruck im Ansaug-
rohr seinen HöchstwPrt erreicht.
2.2. Zu messen ist unter folgenden 3 Betriebsbedingungen für den Motor:
Betriebs- Fahrzeug- Unterdruck im Bewertungs-
bedinq1mi1 qeschwindigkeit Ansaugrohr faktor
Nr. in km/h mmHg
1 Leerlauf 0,25
2 50 :i: 2 400 ± 8 0,25
3 50 ± 2 250 ± 8 0,50
2.3. Falls der Motor mit einem Unterdruck von 400 mm Hg nicht arbeiten kann, so ist der
Unterdruck so einzustellen, daß er dem Wert bei einer Fahrt auf der Straße mit kon-
stanter Geschwindi~Jkeit von 50 km/h in der Ebene entspricht.
Der Unterdruck der Betriebsbedingung Nr. 3 ist gleich dem vorgenannten Wert, jedoch
250
multipliziert mit dem Verhältnis = 0,625.
400
2.4. Für die Betriebsbedingungen Nr. 2 und 3 nach Punkt 2.2 ist die Motordrehzahl in Abhän-
gigkeit vom Ubersetzungsverhältnis so zu wählen, daß sie der niedrigsten Motordrehzahl
entspricht, mit der das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen eine Geschwindig-
keit von 50 km/h erreicht.
3. Prüfverfahren
3.1. Für jede der Betriebsbedingungen Nr. 1, 2 und 3 nach Punkt 2.2 sind folgende Größen zu
messen:
3.1.1. das Volumen Q,, der von der Kurbeigehäuse-Entlüftung in der Zeiteinheit nicht wieder
angesaugten Gase;
3306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Te,il I
An l a g e 2 zu An h a n g III
Unterteilung des Fahrzyklus bei Prüfung Typ I
Zeit 0/0
1. Unterteilung nach Betriebszuständen
Leerlauf (Motor) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 s 30,8 l
1
> 35,4
Leerlauf bei fclhrendem Fahrzeug und Einschaltung 1
eines Getriebegangs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 s 4,6 J
Sclldltvorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 s 4,1
Beschleunigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 s 18,5
konstante Geschwindigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57- s 29,2
Verzögerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 s 12,8
195 s 100
2. Unterteilung nach Benutzung der Getriebegänge
Leerlauf (Motor) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 s 30,8 1
1
Leerlauf bei fahrendem Fahrzeug und Einschaltung > 35,4
1
eines Getriebegangs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 s 4,6 )
Schaltvorgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 s 4,1
1. Gang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 s 12,3
2. Gang 53 s 27-,2
3. Gang 41 s 21
195 s 100
Mittlere Prüfgeschwindigkeit: 19 km/h
Tatsächliche Betriebszeit: 195 s
Theoretisch durchfahrene Strecke je Zyklus: 1,013 km
Entsprechende Fahrtstrecke einer Prüfung (4 Fahrzyklen): 4,052 km.
Anhang IV
Prüfung Typ II
(Prüfung der Emission von Kohlenmonoxyd bei Leerlauf)
Verfahren für die Prüfung Typ II nach Punkt 3.2.1.2 des Anhangs I
1. Meßvorschriften
1.1. Als Kraftstoff ist der in Anhang VI definierte Bezugskraftstoff zu verwenden.
1.2. Der Volumenanteil an Kohlenmonoxyd ist unmittelbar nach Durchlaufen der 4 Fahrzyklen
der Prüfung Typ I bei leerlauf endem Motor zu messen.
1.3. Bei Fahrzeugen mit I-iandschaltgetriebe oder mit halbautomatischem Getriebe ist bei leer-
laufendem Getriebe und eingekuppeltem Motor zu prüfen.
1.4. Bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe ist bei Stellung „Null" oder „Parken" des
Gangwählc!rs zu prüfen.
2. Gasentnahme
2.1. Die Sonde für die Gasentnahme ist in das Verbindungsrohr zwischen dem Fahrzeugaus-
puff und dem Beutel so nahe am Auspuff wie möglich einzuführen.
Nr. l'.W Ti:l~J cÜ!r A USfJabe: Bonn, den 29. Nove1T1ber 1974 3309
4.5. Messlm!J des KraHsloHverbrauchs
Dils Ccw ich I des un 1(•r jeder der in Punkt 2.2 genannten verbrauch-
1(:n Krilllslolls isl zu prn1ilt(~ln. Dieses Gewicht ist auf die Zeiteinheit zu beziehen.
4.6. Darstellung der Ergebnisse
Zur An wc~ndunu der Bowertungsfaktoren und zur Berechnung des bewerteten Gevv-ichts
der l{ohlcnwc1sscrstolle sowie des bewerteten Kraftstoffverbrauchs sind die Werte für Q'l'.
(wobei si(h n crnf jede der Betriebsbedingungen nach Punkt 2.2 bezieht) sowie die Werte
des Kranstolfv(•r1Hii udis C 11 auf die gleiche Zeiteinheit zu beziehen.
4.7. Meßgenauigkeit
4.7.1. Der Druck im Jkulcd w/ihrc~nd der Volumenmessung ist auf ± 1 mm Hg genau zu messen.
4.7.2. Der Unlerdrnck in der Ansaugleitung ist auf ± 8 mm Hg genau zu messen,
4.7.3. Die Fahrwu~rneschwindigkeit ist an den Rollen abzunehmen und auf ± 2 km/h genau zu
messen.
4.7.4. Die emittierte Gasmenge ist auf ± 5 0/o genau zu messen.
4.7.5. Die Gaslemperatur bei der Volumenmessung ist auf ± 2° C genau zu messen.
4.7.6. Die Kohlenwasserstoffgehalte sind gegebenenfalls mit einer Genauigkeit von ± 5 °/o ohne
Berücksichtigung der Genauigkeit der verwendeten Kalibriergase zu messen.
4.7.7. Der Krc1ftst0Hverbrauch ist auf ± 4 0/o genau zu messen.
3308 Bunclesqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
3. l.2. des in der gleichen Zeiteinheit verbrauchten Kraftstoffs.
3.2. I)ic für das Vol tmicn C:\ 1 nach Punkt 4.6 unter jeder der genannten Betriebsbedingun9en
<fi Werte sind durch folgende Formel auf normale Bedingungen (Druck
7b0 rnm Tlq, Tcmperi1tlir 0° C) zu reduzieren:
H 273
Q'n = Qn 760 · T ·
3,3. Der Volurncncinleil t cm Kohlenwasserstoffen ist nach Punkt 4.4 zu messen. Wird auf Ver-
des Herstellers auf eine Analyse der Gase des Kurbelgehäuses verzichtet, so ist
ein Pm1schalgeh<1lt an Kohlenwasserstoffen von 15 000 ppm anzunehmen.
3.4. Für die Kohlenwass(~rstoffe ist eine Dichte von 3,84 g/Liter anzunehmen; unter jeder der
qcni:lnntt::m Betriebsbedingungen ist das Gewicht der ins Freie ausströmenden Kohlen-
v,·:isscrstoffe nach folgender Formel zu berechnen:
Pn = Q' n • t · 3 ,84,
1volwi Q'n der WE!rt der berichtigten Volumen ist.
3.5. Dds mittlere Gewicht der Kohlenwasserstoffe P und der Kraftstoffverbrauch C sind aus
den unter jeder der genannten Bedingungen enthaltenen Werten durch Anwendung der
Bewertungsfaktoren nach Punkt 2.2 zu berechnen. Sie sind in denselben Einheiten auszu-
drücken.
3.6. Auswertung der Ergebnisse:
Di:i s Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn
p:::; 0,15 . C.
100
4. Verfahren für die Messung des von der Kurbeigehäuse-Entlüftung nicht
erfafHen Volumens On
4.1. Vorbereitung der Prüfung
Vor der Prüfung sind alle Offnungen zu verschließen, die nicht der Rückführung der Gase
dienen:
4.2. Prinzip des Verfahrens
4.2.1. In die! Rückführung der Kurbeigehäuse-Entlüftung ist eine Abzweigung, die keinen zusätz-
lidwn Druckverlust hervorrufen darf, unmittelbar am Anschluß der Rückführung am Motor
anzubringen.
4.2.2. Am Ausgangsstutzern dieser Abzweigung ist zum Auffangen der vom Motor nicht ange-
saugten Gase ein weicher Beutel anzubringen, der aus einem Werkstoff bestehen muß,
der Kohlenwasserstoffe nicht absorbiert (siehe Anlage zu diesem Anhang). Dieser Beutel
ist vor jeder Messung zu entleeren.
4.3. Meßverfahren
Vor jeder Messu11CJ ist clcr Beutel zu verschließen. Er ist während einer bestimmten Zeit
an die Abzweigun~J c1nzuschließen und anschließend über einen Gaszähler zu entleeren.
Zur Korrektur cles Volumens nach Punkt 3.2 ist während der Entleerung der Druck H in
mm Hg und die Temperatur N in Grad Celsius zu messen.
4.4. Messung des KohJenwasserstoffgehalts
4.4.1. Geqebenenfol!s ist wührend der Entleerung der Gehalt an Kohlenwasserstoffen zu messen,
und zwar mit Hilfe eines nicht-dispersiven Infrarot-Analysegeräts, das mit n-Hexan sensi-
bilisiert ist. Der erhaltene Wert ist mit dem Faktor 1,24 zu multiplizieren, um die absolute
Kohlenwasserstoffkonzentration der Gase des Kurbelgehäuses zu berücksichtigen.
4.4.2. Das Gerät für die Analyse sowie die Kalibriergase müssen den Punkten 3.5.7 und 3.5.8 des
Anhm1gs III cntspre(~hen.
Nr.1'.W Tc1q der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3311
Anhang VI
Technische Daten des Bezugskraftstoffs 1) und Verfahren zu deren Bestimmung
Grenzwerte und Einheiten Verfahren
Oktanzahl „RPsc>t1rch" 99 ±1 ASTM 2) D 908-67
Dichte 15/4° C 0,742 ± 0,007 ASTM D 1298-67
Dampfdruck nach Reid { 0,6 ± 0,04 bar ASTM D 323-58
l
8,82 ± 0,59 psi
Siedeverlauf
Siedebeginn
10 Vol. 0/o 50 ± 5° C ASTM D 86-67
50 Vol. 0 /o 100 ± 10° C
90 Vol. 0 /o 160 ± 10° C
Siedeende 195 ± 10° C
Rückstand 2 (Vol. 0/o) max.
Verluste 1 (Vol. 0/o) max.
Zusammensetzung der Kohlenwasserstoffe ASTM D 1319-66 T
Olefine 18 ± 4 Vol. 0/o
Aromate 35 ± 5 Vol. 0/o
Gesättigte Rest
Oxydationsbeständigkeit 480 Minuten min. ASTM D 525-55
Abdampfrückstand 4 mg/100 ml max. ASTM D 381-64
Anti oxydan tien 50 ppm min.
Schwefelgehalt 0,03 ± 0,015 Gew. 0/o ASTM D 1266-64 T
(
0,57 ± 0,03 g/1
Bleigehalt
„Scavenger"-Typ
1 2,587 ± 0,136 g/IG
Automobilkraftstoff
ASTM D 526-66
Organische Bleiverbindung keine Angaben
Sonstige Zusätze keine
1) Zur Herstellung des Bezugskrnftstoffs dürfen nur die von der europäischen Erdölindustrie laufend erzeugten Grundstoffe ver-
wendet werden, unter Ausschluß nichtkonventioneller Fraktionen wie Pyrolsebenzin, thermisch gekrackter Stoffe und Benzol. ·
2) Abkürzung für „American Society for Testing and Materials", 1916 Race St., Philadelphia, Pennsylvania 19103, Vereinigte Staa-
ten von Amerika. Die Zahlen nach dem Gedankenstrich geben das Jahr an, in dem eine Norm angenommen oder geändert
worden ist. Bei Anderung einer oder mehrerer ASTM-Normen bleiben die Normen anwendbar, die in den hier genannten
Jahn'n nnqenommen worden sind, sofern nicht vereinbart wird, sie durch spätere Normen zu ersetzen.
Bezeichnung
der Verwaltung
Anhang VII
Mitteilung
über die Durchführung der Richtlinie des Rates vom 20. März 1970
zur Angleichung der RechtsvoTschriften der Mitgliedstaaten
über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase
von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung
Registriernummer:
1. Fabrikmarke (Firma):
2. Typ und Handelsbezeichnung:
3. Name und Anschrift des lforstellers:
3310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage zu Anhang V
Prüfung Typ III
siehe
Einzelheit i)
.,\
J
✓--,
siehe '- - /
Einzelheit i)
a) Direktansaugung bei geringem b) Indirekte Ansaugung bei
Unterdruck geringem Unterdruck
i) Anschluß der Abzweigung
und des Beutels
Regelventil •
'\
I \
siehe \ ---
Einzelheit i) \.. /
..._.,,.,
c) Dircktansaugung mit Zweikreis-System
d) Kurbeigehäuse-Entlüftung mit Regelventil
(Der Beutel ist am Entlüftungsstutzen
anzuschließen)
Nr. 1'.2B Tc1~1 der Ausgabe: Bonn, den 29.November 1974 3313
Muster 1, 1a, lb, lc:
Vorbemerkung:
Die Führerscheine müssen aus glattem Leinwand-
papier oder aus papierartigen Stoffen bestehen, die
hinsichtlJch der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere
der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit,
der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, min-
destens dem Leinw andpapier entsprechen und gut
bedruckt und beschriftet werden können.
3312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
4. Ceqebenenfolls Nenne und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:
5. Bezugsgewicht des Fahrzeugs:
6. Technisch zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs:
7. Getriebe:
7.1. handgeschaltet oder automatisch 1)
7.2. Anzahl der Gänge:
2
7.3. Fahrgeschwindigkeit bei einer Motordrehzahl von 1 000 U/min in den einzelnen Gängen )
1..
2..
3. •·.
7.4. Prüfung der Leistungen nach Punkt 2.1.6 des Anhangs III:
8. Zur Prüfung vorgeführt am:
9. Technischer Dienst:
10. Prüfbericht vom:
11. Prüfnummer:
12. Das Fahrzeug entspricht/ entspricht nicht 1)
Artikel 2 erster Gedankenstrich der Rkhtlinie *)
Artikel 2 zweit.er Gedankenstrich der Richtlinie*)
13. Dieser Mitteilung sind folgende Unterlagen mit der obigen Registriernummer beigefügt.:
1 Abschrift des ausgefüllten Vordrucks nach Anhang II mit den angegebenen Zeich-
nungen und Skizzen
l Photographie des Motors und des Motorraums
1 Abschrift des Prüfberichts
14. Ort:.
15. Datum:
16. Unterschrift:
1) Nichtzutreffe11dcs streichen.
2) Bei Kraftfolir·1,cuqen mit. autom<11isd1eu1 Cl•irj<'lJe sind ,ille technischen Daten zur Kennzeichnung des Getriebes anzugeben.
*) Artikel 2 der DG-Richtlinie lautet.:
Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug wegen
ck!r Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung
- ab 1. Oktober 1970 nicht verweigern, wenn dieses Fahrzeug den Vorschriften des Anhangs I (mit Ausnahme der Punkte 3.2.1.I
und 3.2.2.1) sowie der Anhi.inqe II, IV, V und VI genügt,
- ab 1. Oktober 1971 nicht verweiqern, wenn dieses Fahrzeug auch den Vorschriften der Punkte 3.2.1.1 und 3.2.2.1 des Anhangs I
sowie den Vorsd11iltr,n dc,s /\nh,mqs IIJ [Jenügt.
Noch Muster 1
(3. Seite) (4. Seite)
(Raum für weitere amtliche Eintragungen, insbesoncl
(Raum für das Lichtbild über Bedingungen der Erlaubnis oder die Ausdehn 1
des Inhabers) der Erlaubnis nach Ergänzungsprüfungen)
(38 mm :' 52 mm bis 45 mm ·-,: 60 mm)
.........···:··········•..\
Stempel : ---------------'
~~ ......
Eigenhändige Unterschrift des Inhahers:
Muster 1
(§ 10)
w
(Farbe dunkelgrau, Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Für das Lichtbild und die
Unterschrift des Inhabers kann statt der Seite 3 die Seite 2 gewählt werden; die für Seite 2
vorgeschriebenen Angaben müssen dann auf Seite 3 gemacht werden.)
-
w
.i;..
(1.Seite) (2. Seite)
Herr
Frau
Fräulein
erhält die Erlaubnis, nach Ablegung der Prüfung*)
Führerschein ein Kraftfahrzeug mit Antrieb durch
für der Klasse eins - zwei - drei - vier*) tx:i
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zu führen. :;:,
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Herrn (l)
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Frau den c.o(l)
Fräulein [/l
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geboren ami Stempel
Verwaltungsbehörde
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Unterschrift '--4
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•) Nichtzutreffendes ist zu streichen. l:i
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Vermerk des amtlich anerkannten Sachverständigen '"'1
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oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr.*)**) ,._.
wohnhaft inl Nach bestandener Prüfung ausgehändigt.
, den
Der amtlich anerkannte Sachverständige/Prüfer*)
für den Kraftfahrzeugverkehr
Straße
Unterschrift
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.
**) Bei Führerscheinen der Klasse 4, bei erneuter Erteilung nach Entziehung der Fahrerlaub-
nis und in den Fällen des § 10 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 StVZO ist dieser Vermerk ge-
gebenenfalls zu streichen.
Noch Muster 1
(3. Seite) (4. Seite)
(Raum für weitere amtliche Eintragungen, insbesondere
(Raum für das Lichtbild über Bedingungen der Erlaubnis oder die Ausdehnung
des Inhabers) der Erlaubnis nach Ergänzungsprüfungen)
(38 mm ;'. 52 mm bis 45 mm '< 60 mm) z
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Eigenhändige Unterschrift des Inhabers: ,i:,.
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Musier 1 a
(§§ 5, 10)
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(fdrb,..c hellgrctu, dreifach gefaltet: Breite 3 X 74 mm: Hohe 105 mm; Typendruck)
~~- -~----~- -
Klasse A für Krafträder mit oder ohne Beiwagen sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge, deren
Leergewicht 400 kg nicht übersteigt.
Klasse B für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzen außer dem
Führersitz oder Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit nicht mehr als 3500 kg
zulässigen Gesamtgewichts. Ein Anhänger mit nic:ht mehr als 750 kg zulässigen
G es am t gewichts darf mitgeführt werden.
---·· ~-~-------------------------------------------------1
Klasse C für Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg zulässigen Ge-
samtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamt- Führerschein
gewichts darf mitgeführt werden.
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der (0
§
Bundeswehr c.q
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Klasse D für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen außer dem c.o
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Führersitz. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts ~
darf mitgeführt werden. '""1
ß
t-1
Klasse E für Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D, soweit der Führer für diese Klassen
die Fahrerlaubnis erhalten hat, mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht
750 kg überschreitet.
Klasse F für Voll- und Halbkettenfahrzeuge mit und ohne Anhänger (F 1 bis 15 t, F 2 bis
30 t, F 3 bis 55 t und F 4 über 55 t zulässigen Gesamtgewichts).
Noch Muster 1 a (Innenseiten)
Name Klasse ABC DE*) Erweiterung auf
F 1 F 2 F 3 F 4 *) Klasse A B C D E *)
Vorname: F 1 F 2 F 3 F 4 *)
Geburtstag:
Geburtsort: de,
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1 DienststeJ1e: Lfd.
Einheit
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Dienststempel c;
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1 T.i11ptp1tifers
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Datum Listen-Nr. Datum Lic;ten-Nr. w
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Lichtbild 0
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45 mm
Erweiterung auf Erweiterung auf (D
Klasse AB C D E ,:-) :::;
A usbilden<le Stelle Klasse ABC DE*) N
F 1 F2 F 3 F 4*) F 1 F 2 F 3 F 4 ,,. ) :-D
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Ausbildende Stelle A ushilrlendt' Steli<c s
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Datum Datum Lfd. Nr. ,p..
Di0nststempel
Unterschrift der Aushildnngsstelle
Dienststempel des Hauptprüfers Dienststempel cl0s H,rnplprüfers
Dalmn Lfd. Nr.
Unterschrift des Hauptprüfers Unterschrift des Hauptprüfers
Eigenhändige Unterschrift des Inhabers
w
-
Datum Listen-Nr. Datum Listen-Nr.
*) Nichtzutreffendes streichen. ~
~
Muster 1 b w
(§ 10)
dtmk,•lgrr1u, Breite 105 Höhe 1-18 mm; Typ\s11d ruck; vie1 ,ci rig)
-
w
CO
. Seite) (2. Seite)
Herr
Frau
Fräulein
Führerschein
ist -- nach Ablegung der Prüfung*) -
berechtigt,
für tJj
ein Fahrrad mit Hilfsmotor, ein Kleinkraftrad mit einer durch die Bau- ::ö
art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h c...
Herrn s
.J)
Frau oder einen maschinell angetriebenen Krankenfahrstuhl zu führen, lC
8
Fräulein dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm 3 oder dessen durch die Bauart :f
8
bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt. N
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geboren am 1
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Verwaltungsbehörde
.....
Stempel '""1
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wohnhaft in 1
Liste Nr.
Unterschrift
Straße
*l Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Noch Muster 1 b (3. Seite) (4. Seite)
(Raum für weitere amtliche Eintragungen)
(Raum für das Lichtbild
des Inhabers)
(38 mm X 52 mm bis 45 mm X 60 mm)
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Eigenhändige Unterschrift des Inhabers: -'°
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Muster 1 c ~
(§ 15 d) w
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Q
(Farbe hellgelb, Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck; vierseitig)
(1. Seite) (2. Seite)
Führerschein Dieser Führerschein ist auf Fahrten mit Fahrgästen mitzuführen und
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
zur Fahrgastbeförderung
Herr
Frau , den
Fräulein ~
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ö.
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geboren am 1 .
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Name· ·d~~ v\;~~~,:alt~ngsbe.hö~·de ~
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wohnhaft in 1
Liste Nr. Pl
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Unterschrift (Q
.....
C.D
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Straße t'-
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ist berechtigt,
einen Kraftomnibus - mit nicht mehr als 14 Fahrgastplätzen*) - oder
einen Zug mit Omnibusanhänger*) - eine Kraftdroschke*) - einen
-
ß
Mietwagen*) - oder einen Krankenkraftwagen*) zu führen, wenn
darin Fahrgäste befördert werden.
Dieser Führerschein gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein der
Klasse und verliert seine Geltung mit Ablauf des
wenn die Geltungsdauer nicht durch Vermerk auf den Seiten 3 oder 4
verlängert worden ist.
*) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 128 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3321
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3322 Bundesgese,tzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Muster 1 d (§ 2])
Format DIN A 6, querqestellt; Farbe weiß
Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt, sondern
müssen zur Verhütung von Mißbräuchen gedruckt sein. Auch Name und Unterschrift des Haft-
pflichtschadenausqleichs müssen gedruckt (letztere faksimiliert) sein.
Amtliches Kennzeichen*)
für Halter (nur juristische Personen), die nach § 2
Nachweis Abs. 1 Nr. 5 PflVersG der Versicherungspflicht nicht
unterliegen (für die Zulassungsstelle bestimmt)
Wir bestätigen für das Fahrzeug
Art des Fahrzeugs
Hersteller des Fahrgestells
Fahrgestellnummer
daß der/die/das
von uns Deckung erhält (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 PflVersG)
*l Soweit dem Haftpfliditschadenausgleich bekannt. Unterschrift des Haftpflichtschadenausgleichs
Til~J dE'r Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3323
Muster 2 a und 2 b (§ 24)
Vorbemerkungen
Breit<! 210 111111, l li>l1C' 1O!J 111111; zw<!im,il füllbar auf Format DIN A 7, Farbe weiß, olivgrüne Raster,
olivqr(irwr Drnck (Typendruck).
Aus glc1Ll.c!lll L<~inwdrHlpi!pi<'r oder papierarUgen Stoffen, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit,
insbesonden' der Reil.)l~inqc, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der
Doppel lalzzctl1I, 111 i ndeslc'ns dem Lei nwcmdpapier entsprechen und gut bedruckt und beschriftet
'-verden ki>nnen.
Muster 2 a (allgemeine Ausführung)
Die Vorder- und Riickscill! isl drucktechnisch so zu gestalten, daß der Schein mit den nach § 26
auszuferliqcnd(~n Kc1 rtl'ikMLen im Durchschreibeverfahren erstellt werden kann.
Es dürfen duch f<'ahrzcuqsc:hejne verwendet werden, deren Rückseite durch Ablichtung der
Seite 2 Feld A des foahrwugbriefs angefertigt ist. In solchen Fällen müssen Stempel und Unter-
schrift auf d<'r VordPrseite des Scheins von Hand angebracht sein; Stempel und Unterschrift dürfen
nicht in schwcirzer Farbe illlsqcführt sein.
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v;
~
Zur Beachtung! (Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen) Fahrzeugschein
Jede Veränderung, Außerbetriebsetzung und Ver- Anmeldung zur nächsten
äußerung des umstehend bezeichneten Fahrzeugs
sowie Anderungen des Namens und der Anschrift Das vorstehende amtliche Kennzeichen ist
des Fahrzeughalters sind der Zulassungsstelle für HU im Vorname, Name (ggf. auch Geburtsname), Firma
Kraftfahrzeuge unverzüglich anzuzeigen. M itder An-
Anmeldung zur nächsten to
zeige sind Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (bei
Außerbetriebsetzung zusätzlich die Kennzeichen- $
0...
schilder zur Entstempelung) vorzulegen; bei An- (D
u-,
derungen der Anschrift des Fahrzeughalters inner- HUim (.Q
(D
halb des Zulassungsbezirks genügt es, wenn mit geb.am [F.
(i)
der Anzeige nurde1· Fahrzeugschein vorgeiegtwird.
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Postleitzahl, Wohnort/Firmensitz, Straße und Haus-Nr. N
Bei Veräußerung des Fahrzeugs ist statt des Scheins
g:
und Briefs, die dem Erwerber auszuhändigen sind, 0
...., t
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dessen Empfangsbescheinigung (mit Name und An-
schrift) vorzulegen.
Beim Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte ggf. Postleitzahl, Standort, Straße und Haus-Nr.
0...
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der Halter in seinem eigenen Interesse noch vor ~ i:::l
Beendigung des bisherigen Versicherungsverhält- (.Q
nisses eine neue Versicherungsbestätigungskarte ,-..,.
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der Zulassungsstelle einreichen, um die kosten- -..J
pffichfjge Einleitung von Maßnahmen zur Stillegung für das umstehend beschriebene Fahrzeug zugeteilt worden. ~
Ort und Datum
des Fahrzeugs zu vermeiden. i-i
~
Unterlassung derduroh Verordnung vorgeschriebe-
nen Meldung (Abmeldung, Umschreibung bei Er-
werb oder Umzug in einen anderen Zulassungsbe-
zirk, Meldung anderer Veränderungen) kann emp-
( ...............') Name der Verwaltungsbehörde
-
findliche Geldbußen nach sich ziehen und weitere \ /
Nachteile (Steuer,_Versicherung, ggf. Außerbetrieb- ' ""·· ......................... ,#"'
setzung des Fahrzeugs) zur Folge haben.
Unterschrift
Nr.1'.:W Til~J der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3325
Muster 2a
(Rückseite)
Fahrzeug- und
Aufbauart
2 Fahrzeughersteller
3 Typ und Ausführung
4 Fahrgestellnummer
5 Antriebsart
11 Steh-/Liegeplätze
1 ~~:se!~er
20 g, 01 vorn
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21 -~
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mitten und hinten
22 ~ ~ oder vorn
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~ V mitten und hinten
Druck am Brems-
anschluß
Anhängerkupplung
DIN740 .. -Form u.Größ
28 ~~~!~g:~a~\tir~~se
O Standgeräusch
3326 Bundc!sgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
Muster 2b
,\ us!ü in, Rtdimen maschineller Datenverarbeitung durch Zulassungsstelle)
(Vorderseite)
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Ol n.
(Raum für weitere amtlich zugelassene Eintragungen) Zur Beachtung!
Anmeldung zur nächsten Jede Veränderung, Außerbetriebsetzung und Veräuße- Bei Krafträdern entfallen die Ziffern 9, 10, 11, 13, 16, z
rung des umstehend bezeichneten Fahrzeugs sowie 17, 18, 19, 24, 25 und 26. - Zu: 4) Nur Ziffern und
HUim Änderungen des Namens und der Anschrift des. Fahr- Buchstaben, also ohne Sonder- oder Satzzeichen und
zeughalters sind der Zulassungsstelle für Kraftfahr- auf die rechten 14 Stellen gekürzt, Umlaute Ä, 0, 0 ~
zeuge unverzüg lieh anzuzeigen. Mit der Anzeige sind hier als A, 0, U wiedergegeben. - 7) Elektromotor
Anmeldung zur nächsten Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (bei Außerbetrieb- kW bei U 'min. - 8) Abgerundeter Wert von 0,78 für
setzung zusätzlich die Kennzeichenschilder zur Ent- 1- Hub und Bohrung auf ½ mm, das Ergebnis auf
~
stempelung) vorzulegen; bei Änderungen der Anschrift volle ccm nach unten abgerundet; bei Rotations-
HUim des Fahrzeughalters innerhalb des Zulassungsbezirks kolbenmotor keine Angabe. - 9) Bei: Lastkraftwagen ;::_
genügt es, wenn mit der Anzeige nur der Fahrzeug- und -anhängern Nutzlast, Sattelzugmaschinen Auf-
schein vorgelegt wird. liegelast, Kranwagen größte Ausladung in m mit da-
Bei Veräußerung des Fahrzeugs ist statt des Scheins
für größter Kranlast in t, PKW (Kombi) Ladefläche m2.
- 14) Nicht bei Wohnanhängern und fahrbaren Bau-
>
~
[./l
und Briefs, die dem Erwerber auszuhändigen sind, buden. - 14) und 15) Bei Krafträdern Angaben für
dessen Empfangsbescheinigung (mit Name und An- Betrieb ohne Beiwagen; Angaben für Betrieb mit Bei- ,_
,...., ~ ~
schrift) vorzulegen. wagen ggf. unter Ziff. 33. - 16) Bei Sattelanhängern
statt Achslast vorn Sattellast. - 17) 1 = Räder, 2 =
:;:::: =
.....
{,fl
ü
(D
Beim Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte der
Halter in seinem eigenen Interesse noch vor Beendi-
Gleisketten, 3 = Räder und Gleisketten, 4 = Räder
oder Gleisketten, 5 = Dreiradfahrzeug. - 26) und 27)
*
tr.:
(') ...
('!) t:;O
C
~
gung des bisherigen Versicherungsverhältnisses eine Wenn selbsttätig, bauartgenehmigt und DIN 74051 N
neue Versicherungsbestätigungskarte der Zulassungs- oder 74052 entsprechend: Form und Größe, in anderen ~ O"
stelle einreichen, um die kostenpflichtige Einleitung Fällen: Prüfzeichen. - 30) und 31) Ggf. D = DIN-phon. 0-
von Maßnahmen zur Stillegung des Fahrzeugs zu ver- (D
meiden. ::::l
N
Unterlassung der durch Verordnung vorgeschriebenen 50
Meldung (Abmeldung, Umschreibung bei Erwerb oder
Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk, Meldung 0
z
anderer Veränderungen) kann empfindliche Geldbußen <(D
nach sich ziehen und weitere Nachteile (Steuer, Ver-
sicherung, ggf. Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs)
scr'
zur Folge haben. (D
>-i
c.o
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3328 Bundesriesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Muster 3 (§ 28)
l{n•ii<' 74 111111, l liih<· 10:5 JJ\Jn, Farbe hellrot, schwarzer Druck (Typendruck).
Zw<:i- odPr rrn,JirsPili<J, illll SPitc· j und den folgenden Seilen derselbe Vordruck wie auf Seite 2.
f\,1if /\usncllinl<' vrn1 Seil<• l dc11f jc)d<i S<~ile Angaben über nur ein Fahrzeug enthalten.
/,'-,('ifc 1J (Seite 2)
f~ahrzeugschein
ltii h1ii1,(•t1(l 1111! 1oi, 111 f\1•ri11,1·1cl1c•1, Fc1h rzeu11br,rs lcll Pt
Cjtllli~J VOJII
F,1hr\JPS1Pllnumrncr
4 1 1-l r:ln,rnm c:rn:J (11 ur bei Krnfträdern)
1
1
5 l 1ag cl~:r erslfcn-Zulc1ssu11g l)
\'orndtlll', N,1rrlf•,
Zul (;()s,1mtt1cwiclll kg
(bei Krnftrc1dern :J mit Bciwc1gen kg
Zu!. Achslast (nicht bei PKVv, Krafträdern und Wohn-
anhlingern)
vorn kg
mi1ten kg
tii1 dilS lilllSf'iliq \J(':,1li1 i1•h(:1i,• rn Priil.r111<J:>, Probe-
1111d U!JerliihrunrJcSl,il11 i('[l Zllljl'i<'ill
hinten kg
Dic.sc•r Schein qilt nlll, w<·fllt di" um,IPlwnde Bc.sch1cilnrng vom
l11h,il,cr in dauerlidll<.•r Sd11ill c11,,-,qdii1ll 111Hl 1rn1crscbri<'hcn isl.
81 Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn
(nur wenn sie 60 km/h nicht überschreitet)
Ort und D,11u111 km/h
Ort und Datum
Ni1m1) d,•r Vf'J w<1ltu1HJshe!Jörde
..
Unterschrift des Inhabers
... .........
~
1) Entfällt z. B. bei fabrikneuen Fahrzeugen
2) Bei Sattelanhängern ist hier die zu!. Aufliegelast (Sattellast)
Unterschrift einzutragen.
Nr.1'.W Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1974 3329
Muster 6, 7, 8, 9, 10
Vorbemerkung:
Formc1t: DIN A 6, quergestellt
Die Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder mit
Schreibmaschine hergestellt, sondern müssen - zur
Verhütunu von Mißbräuchen - gedruckt sein. Auch
Firma und Unterschrift des Versicherers müssen ge-
druckt (letztere faksimiliert) sein. Die Rückseiten
dürfen nicht zum Durchschreiben präpariert sein.
Auf den Antwortpostkarten muß die Anschrift des
Versicherers oder der zuständigen Geschäftsstelle
auf der Adressenseite rechts eingedruckt sein. Der
linke Teil der Adressenseite kann für interne Ver-
merke des Versicherers verwendet werden.
3330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
Muster 6 (§ 29 a)
Farlw weiß
Nurnnwr d<!s V<!rsicherungsscheins Versicherungs- Amtliches Kennzeichen
bestätigung
nach § 29 a StVZO für die Zulassungsstelle
Nr.
Ans eh ri fl <!Ps Vr~rsid1erunqsnehmers
Art des Fahrzeugs Hersteller des Fahrgestells Fahrgestellnummer
Liegt Versichererwechsel vor? Versicherungssumme für Personenschäden Beginn des Versicherungsschutzes
• ja
Für sonstige Vermerke der Zulassungsstelle
······················· -·································DM
Ausgehändigt durch:
Der Versicherungsbestätigung hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-
hängen:
Farbe weiß
Nummer des Versicherungsscheins Mitteilung Amtliches Kennzeichen
nach§ 29 a StVZO an den Versicherer
(nicht dem Fahrzeughalter
auszuhändigen)
A nsch ri ll des Vcrsich<-:rungsnehmers
Art dl)S Fahrzeu~JS Herste!Jer des Fahrgestells Fahrgestellnummer
1
Liegt Versichernrwcchsel vor? Versicherungssumme für Personenschäden Beginn des Versicherungsschutzes
0 ja . ... ·•······ ............ ........ .DM 1
Für sonstige Vermerke d<!r Zulassungsstelle-\
•·-
den
'.\.J r. l :2/l Tciq dt!r l\ usqabe: Bonn, den 29. November 1974 3331
Muster 7 (§ '.29 d)
Versicherungs- Herstellerfahrzeuge
bestätigung - ausgenommen
iilwr eine Haftpflichtversicherung für Kraftomnibusse
Fz-1 fersteller nach§ 29 a StVZO
für die Zulassungsstelle
Ve1sidH•rn1HJ.ssu1nrnc ftir Pc•1so11t•11schiide11 Beginn des Versicherungsschutzes
DM
Für Vc•rrnPrk<· clci Z11J.1ssunqssif'lle
----------------------------------------------------------
AuscJC>hii11cliql. du,d,:
Der VersidH·rungsfH,sliiligun~J twt uls Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-
h~ingcn:
Farbe wc,iß
Mitteilung Herstellerfahrzeuge
n<tch § :rn il StVZO c1n den Versicherer
- ausgenommen
(nicht dem Fahrzeughalter Kraftomnibusse -
auszuhändigen)
A11.sd1rilt cl,·.s y,,, sid1c•11111qs11r•h111v1s
--------------------- - - - - - -
Versidw 11111ci,;s111111rn· lii1 l'r,rsuJl('J1.sd1iiclr•n Beginn des Versicherungsschutzes
DM
f'iir Vcnnr·rke rk1 /.ulr1ss111HJSS[Pl]e
, c!E,n
Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
Must.er 8 (§ 29 a)
Farlw W<'iß
Nummer rlPs Versidwru11qsscl1Pins Versicherungs- Rote Kennzeichen
bestätigung (§ 28 StVZO)
über eine Haftpflichtversicherung für
Kfz.-Handel u. -Handwerk nach § 29 a
StVZO für die Zulassungsstelle
Nr.
V<!rsidwrnnqssurnrnc für Personenschäden 1 Begmn des Ve,sichernngssdrnt,es
DM
Für Vermerke der Zulassungsstelle
-------------------------------------------------------
/\ us9c;hiindiql durch:
·····················-·········
Anschrift und Unterschrift des Versicherers
DEff Versicherungsbestätigung hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-
hänwm:
Farbe weiß
Nummer des Versicherungsscheins Mitteilung Rote Kennzeichen
nach § 29 a StVZO an den Versicherer (§ 28 StVZO)
(nicht dem Fahrzeughalter
auszuhändigen)
Anschrift. des Vcrsicl1eru1111srHünners
Vnrsiclw,urHJssumme [ür Personenschäden 1 Beginn des Vmiffiernngssdrnt,es
------····DM
Für Verm(irkc der Zulassungsstelle
den.
~,11. 1:w Td(J (!Pr/\ us~Jabe: Bonn, den 29. November 1974 3333
Muster 9 (§ 29 c)
Fi1rtw rosd
Amtliches Kennzeichen
Ntlrllill(!I d('S v('1sidH·,u11qssc11(•i11--i-1----------A-n_z_e_i_g_e _ _ _ _ _ _- l
an die Zulassungsstelle
nach§ 29 c StVZO
Tag der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses
A11sd11ift d,·s V,·1sid1<'1u1,qsn1•lrn«•1s
Art dPs F«hr·1.e1HJS 1 Herslellcr des Fahrgestells 1 Fahrgestellnummer
Pür Vermerkf! der Zulc1ssungsstclle
Die V<,rsiclw11rnqs!J<!s1.i.itiqung hat ihre Geltung verloren.
. ........................................................... ·••···-
Anschrift und Unterschrift des Versicherers
Der Anzeige des Versicherers hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-
hängen:
Farbe rosa
Nummer des Versicherungsscheins Bescheid Amtliches Kennzeichen
an den Versicherer auf die Anzeige
nach § 29 c StVZO
Tag der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses
Ansc:hrifl cks Vr,rsichcnrn(JSnehmers
Art d<;s Fahrzcn1Js 1 Hers1.ldler des Fahrgestells 1 Fahrgestellnummer
Für Vermerke der Zulassungsstelle
Fahrzeug aus dem Verkehr genommen ab
Neue Vcrs.-BPsliiliqung licrJ1. vor mil vVirlrnng vom *) D von einem anderen Versicherer
*) D von Ih11<!ll uni.er Nr. *) D für den genannten Halter *) D für einen anderen Halter
Bundc·sgC::setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Muster 10 (§ 29 c}
Luhe rosa
Anzeige Rote Kennzeichen
an die Zulassungsstelle {§ 28 StVZO)
nach§ 29 a StVZO
Tag der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses
A11scbrill rks V<;1siclic1nnqsnehmer.s
Für Vermerke der Zulassungsstelle
Die Ve1sid1E'llltl!JSbestütigung für Kfz.•Handel und -Handwerk hat ihre Geltung
Der Anzeige des Versiclwrers hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-
hängen:
Farbe rosa
Nurnrnor des Versicherungsscheins Bescheid Rote Kennzeichen
an den Versicherer auf die Anzeige (§ 28 StVZO)
nad1 § 29 c StVZO
Tag der Beendigung des
Versicherun9sverhältnisses
Anschrift des Versidie1unnsnd11ners
Für Vermerke der Z.ulassungsstelle
Die Anzeige ist eingegtmgen am
Stempel und Unterschrift de1 Zulassungsstelle
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
übersieht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 285. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Oktober 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 215 vom 16. November 1974 erschie-
nen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 215 vom 16. November 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834-00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Verlag vorliegen. Postanschrift für A bonnementsbestellunqen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
.53 Bonn l, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
B c zu q s preis: Pür Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzclsllicke je ancJefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis qilt uuch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscbcckkon lo Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr c i s d i c s c r A II s gab e: 8,25 DM (7,65 DM zuzüglich ---,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 DM. Im Bezuus-
)Hl'is ist die Mr~lnwC>rlstener enthalten: der ,rngewandte Steuersatz beträqt 5,5 O/o.