3185
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1974 Nr.127
Tag Inhalt Seite
12. 11. 74 Verordnun~J 1ur i\11dernng der Verordnung über Obsterzeugnisse 3185
2125-4-5
12. 11. 74 Vcrordnun9 über den Jür die Kalenderjahre 1974 und 1975 maßgebenden Vomhundertsatz
mich § 4 des Ceset,i:cs über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienst-
beschüdigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3187
18. 11. 74 Verordnung über die Jnlervenlion bei Rohtabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3188
11. 11. 74 ßek,rn11trnach11ng über den Gegenstand, das Abstimmungsgebiet und den Abstimmungs-
Lag für die Volksentscheide in den Ländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen gemäß
Artikel 29 Abs. 3 des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3190
18. 11. 74 Bd,rnnf mdd1ung 1·1ber Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . 3191
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Obsterzeugnisse
Vom 12. November 1974
Auf Grund des § 5 Nr. 3 und 5 des Lebensmittel- 2. In§ 17 werden die Worte „und unter Verwendung
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom von eingedickten Säften hergestellte Sirupe" und
17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt die Worte „oder Obstsirupe" gestrichen.
geändert durch das Einführungsgesetz zum Straf-
gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I 3. § 21 wird wie folgt geändert:
S. 469), in Verbindung mit Artikel 129 des Grund- a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
gesetzes wird gemeinsam mit dem Bundesminister
,,2. Obstsäfte, denen Wasser zugesetzt wor-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zu-
den ist;".
stimmung des Bundesrates verordnet:
b) Folgende Nummer 2 a wird eingefügt:
,,2 a. Obstsirupe, denen Wasser zugesetzt wor-
Artikel 1 den ist, unbeschadet des Ersatzes der
beim Aufkochen verdampften Wasser-
Die Verordnung über Obsterzeugnisse vom menge oder eines zum Rückverdünnen
15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 495), geändert erforderlichen Zusatzes von Wasser bei
durch die Zweite Verordnung über Obsterzeugnisse der Herstellung von Obstsirupen aus
11
vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1048), eingedickten Obstsäften; •
wird wie folgt geändert: c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. Obstsäfte, bei deren Herstellung der Saft
1. § 16 Satz 1 erhält folgende Fassung: von mehr als einer Obstart verwendet
,,Obstsirupe (Fruchtsirupe) sind dickflüssige Zu- worden ist;".
bereitungen, die durch Aufkochen des Obstsaftes d) Folgende Nummer 4 a wird eingefügt:
oder des rückverdünnten eingedickten Obstsaftes
„4 a. Obstsirupe, bei deren Herstellung der
aus einer Obstart mit technisch reinem weißem
Saft oder der eingedickte Saft von mehr
Verbrauchszucker (Saccharose) hergestellt sind;
als einer Obstart verwendet worden ist,
der eingedickte Obstsaft darf hierbei nur bis auf
vorbehaltlich der Bestimmung in
die natürliche Saftstärke rückverdünnt werden;
Nr. 20;".
zur Rückverdünnung darf nur chlorfreies und
entmineralisiertes Wasser mit einer Leitfähigkeit e) In der Nummer 21 werden die Worte „und
von nicht mehr als 25 p Siemens pro Zentimeter Obstsirupe gestrichen und der Punkt durch
II
verwendet werden." ein Semikolon ersetzt.
3186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
f) Folgende Nummer 22 wird angefügt: Artikel 2
.,22. Obstsirupe aus eingedicktem Obstsaft, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
sofern nicht zum Rückverdünnen des ein- Uberleitungsge,setzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gedickten Obstsaftes chlorfreies und ent- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des
m inernlisiertes Wasser mit einer Leit- Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
fä hi9kei t von nicht mehr als 25 /;, Siemens
mittelgesetzes in der Fassung vom 21. Dezember
pro Zentimeter verwendet worden ist."
1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.
4. In § 29 a wird vor dem Wort „Herstellung" das
Wort „gewerbsmäßigen" eingefügt. Ferner wer-
Artikel 3
den nach dem Wort „bringen" das Komma durch
einen Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz ge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
strichen. kündung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 127 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1974 3187
Verordnung
über den für die Kalenderjahre 1974 und 1975 maßgebenden Vomhundertsatz
nach § 4 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung
von Kriegs- und W ehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten
im Nahverkehr
Vom 12. November 1974
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die
unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr-
dienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten
im Nahverkehr vom 27. August 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 978), geändert durch das Haushaltssiche-
rungsgesetz vom 20. Dezember 1965 (Bundesgesetz-
blatt I S. 2065, 2176}, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-
minister für Verkehr und mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet:
§ 1
Der Vomhundertsatz nach § 4 Abs. 1 des Ge-
setzes beträgt für die Kalenderjahre 1974 und 1975
je 1,10 vom Hundert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes
über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs-
und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen
Behinderten im Nahverkehr auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 12. November 1974
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
3188 RundE)sgesetzbliatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über die Intervention bei Rohtabak
Vom 18. November 1974
Auf Grund des § 7 Abs. 3, der §§ 9 und 10 Abs. 1, sen maßgeblichen Qualitätsmerkmale keine Eini-
des § l l Abs. 2 und des § 12 des Gesetzes zur Durch- gung erzielt, so kann der Anbieter den Tabak zu-
führung der gemeinsamen Marktorganisationen vom rücknehmen und ihn nach erneuter Sortierung wie-
31. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt der vorführen. Nimmt er ihn nicht zurück, so wird
geändert durch Artikel 228 des Einführungsgesetzes der Tabak auf Veranlassung der Interventionsstelle
zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesge- durch einen von dem Leiter der Landesanstalt für
setzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit den Bun- Tabakbau und Tabakforschung in Forchheim be-
desministern für Wirtschaft und der Finanzen ver- stellten Angehörigen dieser Anstalt abschließend
ordnet: begutachtet.
§1 (2) Der Anbieter trägt gegenüber der Interven-
Anwendungsbereich tionsstelle die Auslagen für das Gutachten, soweit
er unterliegt.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der §5
Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Bestimmung der Feuchtigkeit
die Intervention bei Rohtabak im Rahmen der ge-
meinsamen Marktorganisation für Rohtabak. (1) Die Interventionsstelle legt den Feuchtigkeits-
gehalt des Tabaks auf Grund einer Untersuchung
§2
durch die Bundesfinanzverwaltung fest; die für die
Untersuchung erforderlichen Proben werden amt-
Angebote lich entnommen.
(1) Ein Angebot zur Intervention wird nur berück- (2) Der Anbieter trägt die Auslagen für die Unter-
sichtigt, wenn es Tabak einer Sorte, einer Erntestu- suchung, einschließlich der Auslagen für die Ent-
fe und eines Erntejahres umfaßt. Umfaßt ein Ange- nahme, Verpackung und Beförderung der Proben.
bot mehrere Klassen von Tabak, so sind diese mit
ihren Mengen getrennt anzugeben.
§6
(2) Bei Tabakblättern beträgt die Mindestmenge
eines Angebots 1 000 kg. Auskünfte
Die Behörden der Bundesfinanzverwaltung sind
§3 befugt, der Interventionsstelle Auskünfte über Um-
stände zu erteilen, die mit der Intervention ein-
Verladung am Interventionsort schließlich der Uberwachung der Fermentation und
Erklärt die Interventionsstelle, daß sie die ange- Lagerung des Tabaks zusammenhängen.
botenen Tabakblätter vom Interventionsort ohne
Zwischenlagerung unmittelbar zum Ort der ersten
§7
Bearbeitung und Aufbereitung transpo.rtieren will,
so hat der Anbieter die Tabakblätter auf seine Ko- Amtliche Bescheinigung
sten auf das von der Interventionsstelle bereitge- Für Tabakblätter, die
stellte Transportmittel zu verladen.
1. im Geltungsbereich dieser Verordnung erzeugt
worden sind und nicht im Zeitpunkt des Wiegens
§4 nach § 24 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes,
Gutachten über Qualitätsmerkmale 2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
(1) Wird bei der Ubernahme zur Intervention über Wirtschaftsgemeinschaft erzeugt worden sind
das Vorliegen der Mindestqualitätsmerkmale des und nicht im Zeitpunkt der Abfertigung zum zoll-
Tabaks oder über die für seine Einstufung in Klas- rechtlich freien Verkehr
Nr. 127 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1974 3189
zur lnl.E!rvcntion dngcbolen werden, nimmt die In- § 9
f Prventionsstelle das Angebot nur an, wenn der An-
bieter durch eine BPschein igung der Bundesfinanz- Berlin-Klausel
verwaltung nachweist, daß er für den Tabak keine Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Prämie erhalten hat. Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
§ g gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 47 Satz 2 des
Rückforderung und Verzinsung Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
Zu Unrecht empfangene Bctri:ige sind zurückzuzah- Marktorganisationen auch im Land Berlin.
len. Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt
des Empfanges an mit zwei vom Hundert über dem
§ 10
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, bei Verzug
vom Tage des Verzugs an mit drei vom Hundert Inkrafttreten
über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
verzinsen; der am Ersten P,ines Monats geltende Dis- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
kontsatz ist für jedC'n Zinstag dieses Monats zu- kündung in Kraft. § 5 ist auf Tabak der Ernte 1974
qrunde zu legen. nicht anzuwenden.
Bonn, den 18. November 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J.Ertl
3190 Bundesgese tzbLatt, Jahrgang 1974, Teiil I
1
Bekanntmachung
über den Gegenstand, das Abstimmungsgebiet und den Abstimmungstag
für die Volksentscheide in den Ländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen
gemäß Artikel 29 Abs. 3 des Grundgesetzes
Vom 11. November 1974
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Gesetzes über vom 25. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2877) er-
Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliede- gangen.
rung des Bundesgebietes nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6
Gegenstand der Volksentscheide in den Abstim-
des Grundgesetzes in der Fassung der Bekanntma- mungsgebieten des Landes Rheinland-Pfalz ist die
chung vom 26. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 204) Frage, ob die früheren Regierungsbezirke Koblenz,
wird folgendes bekanntgegeben: Trier, Montabaur und Rheinhessen beim Land Rhein-
land-Pfalz verbleiben oder ob die früheren Regie-
Durch Artikel 29 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes
rungsbezirke Koblenz und Trier dem Land Nord-
wird die Durchführung von Volksentscheiden bis
rhein-Westfalen, die früheren Regierungsbezirke
zum 31. März 1975 in allen Gebietsteilen, in denen
Montabaur und Rheinhessen dem Land Hessen an-
Volksbegehren über die Landeszugehörigkeit dieser gegliedert werden sollen. Gegenstand der Volks'-
Gebietsteile gemäß Artikel 29 Abs. 2 des Grund- entscheide in den beiden Abstimmungsgebieten des
gesetzes zustande gekommen waren, angeordnet. Landes Niedersachsen ist die Frage, ob die Gebiete
Volksbegehren nach Artikel 29 Abs. 2 des Grund- der früheren Länder Oldenburg und Schaumburg-
gesetzes wurden im Jahre 1956 in den damaligen Lippe beim Land Niedersachsen verbleiben oder ob
Regierungsbezirken Koblenz, Trier, Montabaur und die früheren Länder Oldenburg und Schaumburg-
Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz sowie im Lippe wiederhergestellt werden sollen.
Verwaltungsbezirk Oldenburg und im Landkreis
Schaumburg-Lippe des Landes Niedersachsen erfolg- Abstimmungsgebiete sind im Land Rheinland-
reich durchgeführt. Pfalz die früheren Regierungsbezirke Koblenz, Trier,
Montabaur und Rheinhessen, im Land Niedersachsen
Zur Durchführung dieser vom Grundgesetz ange- die Gebiete der früheren Länder Oldenburg und
ordneten Volksentscheide ist das Gesetz über die Schaumburg-Lippe.
Volksentscheide auf Grund der nach Artikel 29
Zum Abstimmungstag bestimme ich
Abs. 2 GG in den Ländern Rheinland-Pfalz und Nie-
dersachsen zustande gekommenen Volksbegehren Sonntag, den 19. Januar 1975.
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 127 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1974 3191
Bekanntmachung
über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn
Vom 18. November 1974
Die Bundesregierung hat mit Wirkung vom 6. No-
vember 1974 folgenden Beschluß gefaßt:
Nach § 37 Satz 2 des Bundesbahngesetzes vom
13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 955) wird
für das Bauvorhaben der Deutschen Bundesbahn
,,Bau einer 110 kV-Bahnstromleitung von Langen-
prozelten nach Osterburken" die Enteignung für
zulässig erklärt.
Bonn, den 18. November 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Ruhnau
3192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
übersieht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 285. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. Oktober 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 215 vom 16. November 1974 erschie-
nen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden übersieht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 215 vom 16. November 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834-00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Dei Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö!fentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerreditliche Vereinbarungen, Verträqe mit de1 DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bekanntmachunqen sowie Zolltarifvero1dnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestelluuqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vo1liegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1. Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
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Diese, Pieis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben ~orden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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PI e i s dieser Ausgabe : 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1.45 DM. Im Bezugs-
p1eis ist die Meh1wertsteue1 enthalten, de1 angewandte Steuersatz beträgt 5,5 6/o.