3161
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 A usgeg·ehen zu Bonn am 2;1. November 1974 1Nr.126
Tag Inhalt Seite
15. 11. 74 Geselz über die A!JrariH'richlerslall.ung (Agrarberichterstattungsgesetz - AgrBG) 3161
7Bli:! :!, '/Bli1i'.'
11. 11. 74 V<'ro1d111111~J Lilw1 liyqi1·11isch<' Mindeslanforderungen an Fleisch, das für die Bundes-
r<']1ulllik lkulschl,11HI IH'slirnml. isl. (Mindestanfordnungen-Verordnung --- MindV) . . . . . . . 3165
7H:l'.! 1 Li, 711:12-1-2
11.11.74 Verord11urHJ z11r 1\ullwllung der Wildfleisch-Verordnung ............................. . 3180
'.!125-,H'.1
12. 11. 74 Zweile Durcl1fülirunqsvcrordnuny zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät --- Flug-, Flug-
dienst- und Ruh(•Z<)itcn von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außer-
halb von LufLJalirtunL('rnehmen bei berufsmäßiger Betätigung sowie Dienst- und Ruhe-·
wiU~n von Flu~JdiensLlwr,:Jiern (2. DVLuftBO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3181
Gesetz
über die Agrarberichterstattung
(Agrarberichterstattungsgesetz - AgrBG)
Vom 15. November 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- liehe Erzeugungseinheiten mindestens dem durch-
rates das folgende Gesetz beschlossen: schnitt.liehen Wert einer jährlichen landwirt-
schaftlichen Markterzeugung von 1 Hektar land-
wirtschaftlich genutzter Fläche im Geltungsbe-
§1 reich dieses Gesetzes entsprechen.
Im Geltungsbereich dieses C~esetzes wird, begin-
nend mit dem Jahr J 975, in jedem zweiten Jahr
(Berichtsjahr) eine Agrarberichterstattung als Bun- §3
desstatistik durchgdührt. (1) Für das Grundprogramm (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
werden die Angaben zur
§2 1. Bodennutzungsvorerhebung nach § 3 des Geset-
zes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung,
(1) Die Agrarberichterstattung besteht aus:
2. Bodennutzungshaupterhebung nach § 4 des Ge-
1. Grundprogramm, setzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung,
2. Ergänzungsprogramm, 3. Kennzeichnung des Betriebes nach § 11 des Ge-
3. Zusatzprogramm. setzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung,
(2) Angaben zu sl.atisl.ischen Erhebungen, die für 4. allgemeinen Viehzählung nach § 1 des Viehzäh-
die Agrarberichterstattung aufbereitet werden, sind 1ungsgesetzes,
betrit~bsweis(' zusammenzuführen. 5. Arbeitskräfteerhebung in der Landwirtschaft
nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes über eine Sta-
(3) Für die Agrnrbt~richterstatlung werden die An-
tistik der Arbeitskräfte in der Land- und Forst-
gaben zu slc1tistisclH!n Erhebungen verwendet von
Betrieben wirtschaft
1. mit einer lanclwirtsc:haftlich, forstwirtschaftlich
übernommen.
oder fischwirtsch afll ich gerrn l.ztE~n Fläche von je- (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden,
weils mindestt~ns l Hektar, unbeschadet von § 15 Nr. 1, den Erhebungen des
2. mit einer landwi rlschafllich genutzten Fläche un- Berichtsjahres, die Angaben nach Absatz 1 Nr. 5
ter 1 Hektar einschließlich der Betriebe ohne dem letzten Halbjahr des Vorjahres und dem ersten
lanclwirtschaf!lich genutzte Fl~iche, deren natür- Halbjahr des Berichtsjahres entnommen.
3162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§4 2. in dem durch Absatz 1 Satz 2 gesetzten Rahmen
den Erhebungszeitpunkt und den Auswahlsatz
(1) Für das Er~J~i11zungsprogrd111m (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)
des Zusatzprogrammes; diese Festsetzungen sind
W()rden folgende Tcllbc!sl.dnde erhoben:
so zu gestalten, wie es zur Durchführung statisti-
1. Mcrk1milc zur l<<'1111zeichnurHJ, zur Rechtsstellung scher Vorhaben der Europäischen Gemeinschaf-
und zu sozialükonomisclwn Verhältnissen der ten oder zur Wahrnehmung anderer öffentlicher
Betriebe, Buchführung, Aufgaben erforderlich ist.
2. Besitzverhältnisse und Pc1clil.pr<!ise, Crundstücks-
(3) § 4 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
verkchr und -preise,
3. Erwerbs- und lJ n te dw I lscpt<'I len. §6
(2) Die! Tc1Uwsl~ind( dc~c; 1\bscllzes I werden in je-
1
Die Ergebnisse der Agrarberichterstattung wer-
dem Berichtsjc1hr, be~Jinnencl 1975, erhoben. den zur Typisierung und zur sozialökonomischen
Gliederung der Betriebe herangezogen. Die dazu
(3) Die TdllwsliindP dc·s \!Js<1lzc!s 1 Nr. 1 werden erforderlichen Rechenwerte werden nach bundes-
in c1llcn Bdric !wn ndch § 2 .i\lJs. :!, die Tatbestände
1
einheitlichen Kriterien vom Bundesminister für Er-
des AbscJlzes 1 Nr. 2 und '.{ werdPn rPpräscntativ in nährung, Landwirtschaft und Forsten im Benehmen
80 000 bis höchs!c·ns l 00 000 d ic '->c!r Bel riebe erhoben.
1
mit den für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(4) [)(~r Bundcs111i11isU·r ,tür Erni:ihnmg, Landwirt- zuständigen obersten Behörden der Länder festge-
schaft und Forslc!n wird cirm~id1U9t, durch Rechts- legt. In die Typisierung und sozialökonomische
verordnung mit Zutsti 1nnn111~J dec; Bundesrates ein- Gliederung werden alle Betriebe nach § 2 Abs. 3
zelne Tti llH'st~inrlt> dP<-, nc,.<-,progrnrnmes einbezogen.
l. wegfallen zu lassen oder vorübergehend auszu- §7
setzen, wenn wHI 'iOv\(~it die ErrJebnisse für die (1) Für jeden der Betriebe nach § 2 Abs. 3 ist von
AgrarberichlPr'itc!lltrncJ nichl erforderlich sind, den Statistischen Landesämtern eine Betriebsnum-
2. durch andere ;:u vrsetzL·n., \\/L'llln und soweit das mer zu vergeben und in eine Betriebsdatei zu über-
zur Durchfüh ru nq -,:ti:il i c;I ischer Vorhaben der nehmen, die eine betriebsweise Zusammenführung
Europäischen CPml•insdwftc11 oder wr VVahrneh- nach § 2 Abs. 2 ermöglicht.
mung anderer idfon!lichL'r /\u!gaben erforderlich
(2) Die Betriebsnummer ist dem Betriebsinhaber
ist; die Tatbest~inde:,, die andere ersetzen, sind
von den Statistischen Landesämtern mitzuteilen. Die
nach Art und Umldn~f au! dds notwendige Maß Betriebsnummer darf den für Ernährung, Landwirt-
zu beschrünken und so zu qestaltcn, daß sie die
schaft und Forsten zuständigen obersten Behörden
Auskunftspflichli9en mi,rJlichs! wenig belasten.
des Bundes und der Länder zur Erfüllung ihrer Auf-
(5) Die Tatbest~inde dt!s Eruünzungsprogramrnes gaben mitgeteilt werden; auf die nach § 13 bestehen-
sollen, soweit möglich, in Verbindunu mit den An- den Auskunftbeschränkungen ist dabei besonders
gaben für das Grunclprogramn1 (•rhobc>n werden. hinzuweisen.
(6) Auskunftspflichtig für das Ergänzungspro- (3) In die Betriebsdatei sind mindestens aufzu-
gramm sind die Inhctber und Leiter der Betriebe nach nehmen und jährlich zu berichtigen und zu ergänzen
§ 2 Abs. 3 sowie ihre Familienangehörigen für die 1. die Betriebsnummer,
sie betreffenden Erhebungstatbestände. 2. der Name des Betriebsinhabers,
3. der Betriebssitz mit Kreis- und Gemeindenum-
§5 mer.
(1) Für das Zusatzprogramm(§ '2 Abs. 1 Nr. 3) wer- (4) In die Betriebsdatei aufzunehmen oder mit
den über die §§ 3 und 4 hinaus als zusätzliche Tat- ihrer Hilfe für alle Betriebe nach Absatz 1 jährlich
bestände die wirtschaftlichen, organisatorischen, festzustellen sind mindestens folgende Tatbestände
technischen und baulichen Verhältnisse der Betrie- des Grundprogrammes:
be, die Ausbildung und Beratung des Betriebsinha-
bers sowie der Betriebsentwicklungsplan erhoben. l. Die Gesamtfläche,
Diese Tatbestände werden, beginnend 1975, reprä- 2. die bewirtschaftete landwirtschaftlich genutzte
sentativ in 10 000 bis höchstens 100 000 Betrieben Fläche,
erhoben.
3. die Waldfläche.
(2) Der Bundesminister {ür Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsver- (5) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, unbescha- schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-
det von§ 15 Nr.], zu bestimmen verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Be-
triebsnummer nach Form und Inhalt bundeseinheit-
1. ·den Umfang des Zusatzprourammes und nähere lich festzulegen.
Einzelheiten zu dessen Tatbeständen; der Um-
fang des Zusatzprogrammes ist auf das notwen- §8
dige Maß, höchstens aber auf <-Ün Drittel der Tat- Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-
bestände nach Absatz l zu beschränken und so nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sta-
zu gestalten, daß die Auskunftspflichtigen mög- tistik für Bundeszwecke zu erlassen, bleibt unbe-
lichst wenig belastet werden; rührt.
Nr. 1'.W Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 3163
§9 der für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu-
(1) Die Erhebungen nach § 4 Abs. l Nr. 2 und 3 ständigen obersten Behörde des jeweils betroffenen
sowie § 5 werden von hierzu besonders geschulten Landes zugelassen; eine Weiterleitung oder Aus-
Zählern (Erhebcrn), die übrigen von Zählern durch- wertung zu steuerlichen Zwecken ist ausgeschlos-
geführt. Die ErhcbPr sind verpflichtet, die Erhe- sen.
bungsbogen an Ort und Stelle im Beisein eines Aus- (2) § 12 des Gesetzes über die Statistik für Bun-
kunftspflichtigen auszufüllen. deszwecke gilt auch für Personen, die bei Stellen
(2) Den mit der Durchführung der Erhebungen beschäftigt sind, denen Einzelangaben nach diesem
betrauten Personen ist das Belretcn der Grund- Gesetz zugeleitet werden.
stücke sowie der lüiumc, die nicht als Wohnung
dienen, während der üblichen Betriebszeiten zu
gestatten, soweit dies zur Erhebung erforderlich ist. § 14
(1) Das Gesetz über Bodennutzungs- und Ernte-
erhebung vom 23. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. I S.
§ 10 405), geändert durch das Gesetz zur Anderung des
Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung
(l) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände
vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1876),
und sonstige jurislische Personen des öffentlichen
wird wie folgt geändert:
Rechts sind verpflichtet, ihre Bediensteten auf An-
forderung der Erhebungsstellen für die Zählertätig- l. § 3 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
keit zur Verfügung zu stellen.
„In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg
(2) LE!benswichtigE~ Tätigkeiten öffentlicher Dien- findet die Erhebung nur alle zwei Jahre, begin-
ste einschließlich Unl:errichtstütigkeitEm dürfen nend 1977, statt."
durch diese Verpflichlun9 nicht unterbrochen wer-
den. 2. In § 3 Abs. 3 wird die Nummer 2 durch die fol-
genden Nummern 2 und 3 ersetzt:
§ 11 „2. die Inhaber und Eigentümer von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und von Ge-
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
samtflächen unter 0,5 Hektar einschließlich
leiten Einzelangaben der Agrarberichterstattung, so-
der Betriebe ohne landwirtschaftlich genutzte
weit für Zwecke der Europäischen Gemeinschaften
Fläche, deren natürliche Erzeugungseinhei-
erforderlich, dem Statistischen Bundesamt zu. Das
ten mindestens dem durchschnittlichen Wert
Statistische Bundesamt bewahrt diese auf.
einer jährlichen landwirtschaftlichen Markt-
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt der erzeugung von 1 Hektar landwirtschaftlich
Kommission der Europäischen Gemeinschaften im genutzter Fläche im Geltungsbereich dieses
Namen der Bundesrepublik Deutschland statistische Gesetzes entsprechen,
Daten aus der Agrarberichterstattung, soweit sie für 3. die Gemeinden für alle sonstigen Boden-
die Durchführung statistischer Vorhaben der Euro- flächen."
päischen Gemeinschaften erforderlich sind.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
§ 12
,, (2) Die Erhebung wird alle zwei Jahre, be-
Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 9 Abs. 2 ginnend 1977, allgemein und in den übrigen
das Betreten der dort bezeichneten Grundstücke Jahren repräsentativ mit einem Auswahlsatz
und Räume nicht gestattet. Die Ordnungswidrigkeit von höchstens 10 v. H. der Auskunftspflichti-
kann mit einer Geldbuße geahndet werden. gen im Bundesdurchschnitt durchgeführt. In
den Ländern Baden-Württemberg, Bayern und
Rheinland-Pfalz wird der Anbau von Hopfen
§ 13 jährlich allgemein erhoben."
(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben an die b) In Absatz 3 wird die Nummer 2 durch die fol-
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zustän- genden Nummern 2 und 3 ersetzt:
digen obersten Behörden des Bundes und der Länder
,,2. die Inhaber von land- und forstwirtschaft-
oder die von ihnen bestimmten Stellen nach § 12
lichen Betrieben und von Gesamtflächen
Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-
unter 0,5 Hektar einschließlich der Be-
zwecke ist ohne Nennung der Namen der Auskunfts-
triebe ohne landwirtschaftlich genutzte
pflichtigen zulässig; die Weitc~rleitung von Namen
Fläche, deren natürliche Erzeugungsein-
und Anschriften der Inhaber ausgewählter Betriebe
heiten mindestens dem durchschnittlichen
an die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Wert einer jährlichen landwirtschaftlichen
zuständigen obersten Behörden des Bundes und der
Markterzeugung von 1 Hektar landwirt-
Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen ist
schaftlich genutzter Fläche im Geltungs-
zur Durchführung der in § 2 des Landwirtschaftsge-
bereich dieses Gesetzes entsprechen,
setzes vom 5. September 1955 (Bundesgesetzbl. I
S. 565) genannten Zwecke sowie für Forschungsvor- 3. die Gemeinden für alle sonstigen Boden-
haben der genannten Behörden im Benehmen mit flächen."
3164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
(2) § 2 /\bs. 1 dc's Cesdzcs Liber eine Statistik der ökonomische Gliederung nach § 6 werden den
/\rbeitskr~ifte in der Lcrnd- und Forstwirtschaft vom Erhebungen der beiden Vorjahre entnommen.
24 . .Juni 1%4 (ßundesgesctzbl. 1 S. 409), geändert
2. Für die Tatbestände des Grundprogrammes kann
durch clc1s Land wi rl.scli<Jftszühlungsgesetz 1971 vom
23. De:1.c111 lwr 1970 (ßu ndc>s~JeS('tzbl. 1 S. 1852), wird a) der Auswahlsatz nach § 4 Abs. 2 des Geset-
wie folgt gei:inclc)rl: zes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung
auf höchstens 20 v. H. der Auskunftspflichti-
1. Scüz 1 erhült folgende Fdssung:
gen im Bundesdurchschnitt erhöht und
"[n lcrndwirtsclwftlid1e11 Bc~trieben mit mindestens
b) der Erfassungszeitraum nach § 2 Abs. 1 des
l l 1ektc1r lc1ndwirlschc1ftlich genutzt.er Fläche und Gesetzes über eine Statistik der Arbeitskräfte
in landwirlschaftliclwn Betri<'ben mit einer land- in der Land- und Forstwirtschaft auf 12 Mo-
wirtschaftlich W'nutztcn Flüche unter l Hektar nate erweitert werden, wenn das zur Durch-
einschließlich der Betriebe ohne landwirtschaft- führung statistischer Vorhaben der Europä-
lich genutztP Flüche, deren natürliche Erzeu- ischen Gemeinschaften erforderlich ist.
~Jungseinheiten mindestens dem durchschnitt-
] ichen Wert einer jdhrl ichen Ja ndwirtschaftlichen 3. Im Zusatzprogramm nach § 5 werden die Tatbe-
Markterzeugun9 von 1 Hektar landwirtschaftlich stände des § 5 Abs. 1 erfaßt, deren Erfassung zur
genulzter Fläche im Geltungsbereich dieses Ge- Durchführung einer Zwischenerhebung im Rah-
setzes entsprechen, werden in den Erhebungsjah- men eines Erhebungsprogrammes der Europä-
ren hdlbjdh rl ich rPprüsentative Erhebungen ischen Gemeinschaften zur Untersuchung der
durchgeführt." Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im
Erntejahr 1975 erforderlich ist. Diese Tatbestän-
2. In Satz 2 wird „höchstens 80 000" durch „80 000
de werden in 80 000 bis höchstens 100 QOO Betrie-
bis höchstc~ns 100 000" ersetzt.
ben repräsentativ erhoben.
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten wird ermikhtigt, das Gesetz über § 16
Bodennutzungs- und Ernteerhebung in der nach die- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
sem Gesetz rreltenden Fassung mit neuem Datum des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
bekanntzumachen, dabei die Paragraphenfolge zu (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
ändern und lJnstirnmiqkeiten des Wortlautes zu be- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-
seitigen. sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
§ 15 Dritten Uberleitungsgesetzes.
Für das Jahr 1975 ~Jelten folgende Ubergangsrege-
lungen: § 17
1. Die Tatbestände des Grundprogrammes nach § 3 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Abs. 1 Nr. J bis 4 für die Typisierung und sozial- in Kraft.
Das vorsü~hende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. November 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
Nr. 126 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 3165
Verordnung
über hygienische Mindestanforderungen an Fleisch,
das für die Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist
(Mindestanforderungen-Verordnung - MindV)
Vom 11. November 1974
Auf Grund des § 12 c1 Abs. 2 Satz 2, des § 12 c 5. Haarwild:
Abs. 2 Satz 2 und des § 12 g Abs. 3 des Fleischbe- Hoch- und Niederwild, ausgenommen Federwild,
schaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung sowie andere den Säugetieren zuzurechnende
vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zu- Wildarten wie Wildbüffel, Känguruh und Zebra.
letzt geändert durcb düs Einführungsgesetz zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I (2) Amtlicher Tierarzt im Sinne dieser Verordnung
S. 469), wircl mit Zustimmung cles Bundesrates ver- ist ein von der zuständigen Behörde des Versand-
ordnet: landes beauftragter Tierarzt. Tierärzte, die zu den
§ l am Export Beteiligten in einem wirtschaftlich abhän-
gigen Verhältnis stehen, dürfen nicht als amtlicher
Anwendungsbereich Tierarzt beauftragt werden.
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Ge-
winnung, Untersuchung, Beurteilung, Kennzeich-
nung, Zerlegung, Lagerung, Verarbeitung, Ver- § 3
packung, Beförderung und sonstige Behandlung von Anerkennung und Bekanntgabe von Betrieben
1. Fleisch von Haustieren, soweit sie Säugetiere (1) Exportschlachtbetriebe (§ 12 a Abs. 5 Nr. 1 des
sind, und von Haurwild, das in Herden oder auf Gesetzes). Wildexportbetriebe (§ 12 a Abs. 6 Satz 1
andere Weise unter ObtrnL des Menschen gehal- Nr. 1 des Gesetzes), Exportzerlegungsbetriebe (§ 12 b
ten wird(§ 12 a Abs. 1, § 1'.:. J) Abs. 1 bis 6, § 12 c Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes), Exportverarbei-
des Gesetzes), tungsbetriebe (§ 12 c Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) und
2. Wildbret (§ 12 a Abs. 2, § 12 c des Gesetzes) außerhalb dieser Betriebe gelegene Kühlhäuser wer-
den vom Bundesminister nur anerkannt und be-
soweit es in das Zollgebiet eingeht und soweit im kanntgegeben, sofern die oberste Veterinärbehörde
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr für frisches
des Versandlandes bestätigt, daß diese Betriebe die
Fleisch im Durchführungsgesetz EWG-Richtlinie
hygienischen Mindestanforderungen der Anlage 1
Frisches Fleisch vom 28. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I erfüllen.
S. 547) in der jeweils geltenden Fassung nichts ande-
res bestimmt ist.
(2) Einzelne in Anlage 1 Kapitel I, Kapitel II Ab-
§2
schnitt 2 und 4, Kapitel III Abschnitt 1, Kapitel IV
Abschnitt 2 und 4 genannte Mindestanforderungen
Begriffsbestimmungen können im Einzelfall durch mindestens gleichwertige
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind Anforderungen ersetzt werden, wenn die oberste
Veterinärbehörde des Versandlandes die Gleichwer-
1. Nebenprodukte der Schlachtung:
tigkeit nachweist und der Bundesminister keine Ein-
Frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper wendungen erhebt.
(§ 12 a Abs. 4 des Gesetzes) gehört, auch wenn es
noch in natürlichem Zusammenhang mit dem
Tierkörper verbunden ist; §4
2. Eingeweide: Genußtauglichkeitsbescheinigung
Die aus Brust-, Bauch- oder Beckenhöhle stam- Die Urschrift der Genußtauglichk,eitsbescheini-
menden Nebenprodukte der Schlachtung; gung ist von einem amtlichen Tierarzt des Versand-
3. Behandlungsverfahren: landes an dem Tag, an dem das Fleisch verladen
worden ist, auszustellen und muß das Fleisch beim
Verfahren (§ 12 c Abs. 2 des Gesetzes), die nach
Versand in die Bundesrepublik Deutschland beglei-
wissenschaftlichen Erkenntnissen für den inter- ten. Sie muß aus einem Blatt bestehen und nach In-
nationalen Handel mit zubereitetem Fleisch eine halt und Form
Haltbarkeit von mindestens drei Monaten ge-
währleisten und Anlage 1 Kapitel IV Abschnitt 1 1. in den Fällen des § 12 a Abs. 1 und 5 sowie des
Rechnung tragen; § 12 b Abs. 1 des Gesetzes dem Muster 1,
4. Versandland: 2. in den Fällen des § 12 a Abs. 2 und 6 des Ge-
Ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschafts- setzes dem Muster 2 und
gemeinschaft, ein Dri.ttland oder die Deutsche 3. in den Fällen des § 12 c Abs. 1 des Gesetzes dem
Demokratische Republik; Muster 3
3166 BundesgesetzblaU, Jahrgang 1974, Teil I
der Anlage 2 entsprechen; sie) muß mindestens in 1. die Mindestanforderungen-Verordnung vom 23.
deutscher Sprache abgefaßt sein und die in den ge- Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 631), zuletzt geän-
nannten Mustern vorgescl1rielwnen Angaben ent- dert durch die Zweite Anderungsverordnung vom
halten. 18. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 26),
und
§5 2. die Behandlungsverfahren-Verordnung vom 10.
Berlin-Klausel Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 72), geän-
dert durch die Verordnung vom 10. März 1966
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber- (Bundesgesetzbl. I S. 161),
leitungsges(~tzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge- außer Kraft.
setzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes (2) Wildexportbetriebe, die den hygienischen
vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709) auch im Mindestanforderungen der Anlage 1 Kapitel I nicht
Land Berlin. in vollem Umfange entsprechen, können abwei-
chend von § 3 bis zum 31. Dezember 1975 aner-
§6 kannt und bekanntgegeben werden, sofern die
Inkrafttreten oberste Veterinärbehörde des Versandlandes bestä-
tigt, daß die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel III
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in erfüllt werden und eine hygienische Behandlung des
Kraft. Gleichzeitig treten Wildbrets gewährleistet ist.
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 1'2G Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 3167
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Kapitel I 6. eine den hygienischen Erfordernissen entsprechende,
Vorrichtung, gegebenenfalls eine Hängebahn, für den
Betriebe und Personal Transport und die Lagerung von Fleisch sowie für
das Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behält-
Abschnitt. 1 nisse, die verhindert, daß das Fleisch und die Behält-
Hygienevorschriften fiir die Ausslall.ung von Betrieben nisse unmittelbar mit dem Boden oder mit den Wän-
den in Berührung kommen;
Betriebe rwch § :l /\!Js. 1 rni·1ss('11 mi11clr,stens über fol-
gendes verfügen: 7. Kühlanlagen, die gewährleisten, daß die vorgeschrie-
benen Temperaturen erreicht und eingehalten wer-
1. In den Räumlm, in dr•11c:11 Flr~iscJ1 w,wonncm, gcla9ert den;
oder sonst behand<'l1 wird, sowie in den in Nr. 15
und in Abschnitt 2 N,. (i qc!11t1n1llc:n Ri.iurnen über 8. ausreichend große, leicht zu reinigende und zu desin-
fizierende Räume, in denen frisches Fleisch so ge-
a) Fußböden dlls wc1sscrundu:c hliissi9cm, leicht zu
lagert werden kann, daß die vorgeschriebenen Tem-
reinig(:!ld(!lll und z11 d<'sinli,-.ic1<!JHlcm, nicht fou-
peraturen erreicht und eingehalten werden. Diese
lendem Mdlc:ridl, die ,'-ro IJcscliclifen sein müssen,
Räume dürfen keine direkte Verbindung zu Räumen
daß Wttsscr leicht dhflicficn kc11111, mil dhuedeck-
haben, in denen andere Lebensmittel als Fleisch un-
ten geruchsicheren A bl I iissen;
verpackt gelagert werden. Befinden sich Kühlein-
b) glatte Wi.inck, die IJis zu <!incr Höhe von min- richtungen an der Decke, so müssen Auffangbehälter
destens 2 m, in Schlc1cJJ11~iumc,11 mindestens bis darunter angebracht sein, die unmittelbar mit den
zu 3 m, in Celricr- u11d Kühlrüumen mindestens Abwasserleitungen verbunden sind. Bodenkühlein-
bis zur Slapelhölw mil ei11c,m helkn, abwasch- richtungen müssen im Boden eingelassen sein, wobei
festen ßela~J oder A11strich ve,·sehcn und deren eine Verbindung zu einem gesonderten Abflußsystem
Ecken und Kanlr~,1 dl1l FuBbocl<cn abqerundet sind; oder zu dem Abflußsystem des Betriebes vorhanden
c) Türen ,ms IJcständiw~rn, ~jlc1tLem, ]eich! ,-u reinigen- sein muf\. Böden, Wände, Decken und Rohrleitungen
dem und zu clcsinlizir'r<'JH]em Mdlcricll; müssen ausreichend mit nicht faulendem, wasserab-
Holztüren müsst>n illlsc'itiq mit einem aus bestän- weisendem und geruchlosem Material isoliert sein;
digem Mt1tcri,1l hcstehcndcn qldtten, stoßfesten, 9, eine Anlage zur \tVasserversor~iung, die in ausrei-
fugenlosen Belag oder Anstrich versehen sein. Die chender Menge Trinkwasser liefert, das unter Druck
Türen müssen so ])(!schaffen sein, daB sie keine steht. Die Leitungen für \tVasser, das Trinkwasser-
gesundheilsschädliclwn Stolle nuf das Fleisch eigenschaften nicht besitzt, müssen deutlich gekenn-
übertragen; zejchnet sein und dürfen keine Räume durchqueren,
d) hellfarbige und gldl.t<! Deckc~n; in denen sich frisches Fleisch befindet;
e) eine ausreichende Br,lc:11ch!un~J, die Farben nicht 10. eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes
verändert.; Trinkwasser liefert;
2. ausreichende Vorrichtungen ,-,ur Be- und Entlüftung 11. eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die den
sowie, soweit. erforderlich, zui Entnebelung in den hygienischen Erfordernissen entspricht;
Räumen, in denen Fleisch lwarbeitet: oder sonst be-
handell wird; 12. einen ausreichend eingerichteten verschließbaren
Raum, der nur dem tierärztlichen Dienst zur Ver-
3. in den Arbeilsräu111c11 über c1us1·l'iclwnde Einrichtun- fügung steht; sofern eine Trichinenschau in dem
gen zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie Versandland vorgeschrieben ist, · einen mit ent,spre-
der Einrichtungs~Jegcnstünde und Arbeits~ieräte; diese chendem Ceräl. ausgestatteten Trichinenschauraum;
Einrichtungen müssen nahe bei den ArbeilspliHzen
liegen; die Hi.ihne clürfcm nicht von Hand zu betäti- 13. Einrichtun~Jen, die jederzeit e1ne wirksame Durch-
führung der tierärztlichen Untersuchung gestatten;
gen sein; diese Einrichtungen müssen mit fließendem
kaltem und Wi:Hmem Wc1sser, Reiniqungs- und Desin- 14. besondere wasserdichte, korrosionsfeste, leicht zu rei-
fektionsmilteln sowie nur einmal zu benutzenden nigende und zu desinfizierende, gekennzeichnete Be-
Handtüchern ausgestallc1 sein; das Wasser für die hälter mit dicht.schließenden Deckeln, die so beschaf-
Reinigung der Geräte muH eine Temperatur von min- fen sein müssen, daß eine unbefugte Entnahme des In-
destens ·I 82° C haben; halts verhindert wird, für die Aufnahme von be-
schlagnahmtem Fleisch sowie von Fleisch, das nicht
4. geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungezie- zum Genuß für Menschen bestimmt ist, insbesondere
fer (Insekten, Nagetiere usw.); Fleischabfälle. Sofern dieses Fleisch und diese Ab-
5. Einrichtungsgegenslün<le und Arbeitsgerüle, wie z.B. fälle nicht am Ende jedes Arbeitstages aus dem Be-
Tische, auswechselbare Schneideunterlagen, Behält- trieb entfernt oder unschädlich beseitigt werden oder
nisse, Transportbi:inder und Sdgen aus korrosions- die anfallende Menge dies erforderlich macht, muß ein
festem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchti- verschlif?ßbarer, kühlbarer Raum dafür vorhanden
gendem, leicht zu reinirienclem und zu desinfizieren- sein:
dem Material. Die Verwendung von Holz ist unter- 15. Umkleideräume, Aufenthaltsräume, Wasch- und
sagt, jedoch nicht in Ri.iumen oder Vorrichtungen Duschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspü-
beim Trocknen, Rcifon oder Rduchern zur Herstel- lung, die keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräu-
lung von zubereitetem Fleisch sowie in Räumen, in men haben und in deren Nähe sich Waschgelegen-
denen ausschließlich verpacklc~s, zubereitetes Fleisch heiten befinden; die Waschgelegenheiten müssen mit
gelagert wird; fließendem kaltem und warmem Wasser, Reinigungs-
3168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
und Dcsinlcklions111illc!l11 sowie' nur <!inn1c1l zu benut.- 9. eine Aufhängevorrichtung, die es ermöglicht, die Ar-
zenden llatHlliich!'rn t1usgt'slc1l ld St!ill; die Hähne der beitsgänge nach dem Betäuben am freihängenden
Waschge]c,gc!nlwilcn dürfon ni('hl von !Tand zu betä- Tier auszuführen; wird die Enthäutung auf Schragen
ligcn sein; lür je 10 Pc,rso1H•11 mul\ mindcs1r!ns eint~ durchgeführt, so müssen diese aus korrosionsfestem
Dusche und ! ü r jl) 5 Pl'rsorwn l1l i 11dcslcJ1s <'i ne Wasch- Material bestehen und so hoch sein, daß der Tierkör-
gele~ienlH)i l zur Vt,rlÜCJllll(J slt•ilt'll; per den Boden nicht berührt;
16. SlandpJälz<) und dusr<'il'il!'nci(• [inrichlungc)n zum Rei- 10. Vorrichtungen für die Aufnahme des Magen-Darm-
nigen und D<'si11lizil'rc·11 dn Vi<'il- und Pleischtrans- Kanals aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem
portfol1rz<!ll~J('. l)it'SP Slandpl~ilzC' und Einrichtungen und zu desinfizierendem Material;
sind nichl <'rlmdc!rlich, talls im vc,rsandland zwingend
11. einen besonders eingerichteten, befestigten Platz für
vc>rgc'.schrit'.i>l'll isl, dal\ di<' l{(•i11i\JlllHJ unrl das Desinfi-
die Dunglagerung.
zieren lwsli,nmln Falnz<'ll~J(' in üffonllichen Anlagc~n
zu crfol~J<!ll llill; li,r Slrc1ßc11l,llll'1,c,u9e müssen diese
!\nla~J<!ll i11 clt'J N;ilH' d('S zucwl<1ssc'n<'11 ßelriel)es lie- Abschnitt 3
gen. Besondere Hygienevorschriften für Exportzerlegungs-
Abschnitt 2 betriebe
Besondere H ygienevorschriften Uber die in Abschnitt 1 genannten Mindestanforde-
für Exportschlachtbetriebe rungen hinaus müssen Exportzerlegungsbetriebe minde-
stens über folgendes verfügen:
Uber die in Absclrnill 1 g<'t1<11111l<!n Mindestanforderun-
gen hinaus mC1sst)ll Exporlschldcl1tlwlril'lw mindestens 1. einen Raum für das Zerlegen, Entbeinen und für das
über folgendes verfü\J<'n: Umhüllen des frischen Fleisches nach Kapitel IV Ab-
schnitt 2 Nr. 4, der ausreichend gekühlt werden kann
1. Stallungen od(!r, lalls dit• klimatischen Bedingm1gen
und mit einem Registrierthermometer oder Registrier-
es erlauben, Plerclw, der(•n Crü(\(, zur Unterbringung
der Schlachllir!n' ausn•iclil; dies<' Pfc,rcl1c und Stallun- fernthermometer ausgerüstet ist;
gen müsse11 zun1inclest c1uJ tcsit'm, wc1sserundurch- 2. einen Raum für das Verpacken nach Kapitel IV Ab-
lässigem ßoclen l·rrichlc•t u11d !llil t\nl,Hfl~n zum Trän- schnitt 2 Nr. 1 und für den Versand des frischen
ken und Füllern der Scillc1chllit·rc sowie zum Desin- Fleisches.
fizieren aus~Jeslc1l.ld lllHI mit Ri111wn versehen sein,
Abschnitt 4
die zu abgedecktl'11, \Jl'ruchsiclinc·n .\bl!Lissc~n führen;
Besondere Hygienevorschriften für Wildexportbetriebe
2. ausreichend \Jrnßc· Sclild<ill r~it11nc, in denen die
Schlachtung <nclnuneJs<f('l1ldß vur~1c·110mrnen werden Uber die in Abschnitt 1 genannten Mindestanforde-
kann; wenn in <'irH!lll Schlachlrc1un1 sowohl Schweine rungen hinaus müssen Wildexportbetriebe mindestens
als auch andere Tir)rc· ~wsch lach Lf~I. wc•rden, muß für über folgendes verfügen:
das Schlachlc·11 von Schwei1H!Jl etnc besondere Abtei-
1. einen ausreichend großen Raum für die Annahme und
lung vorqesclwn wercle11; diese besondere Abtei-
die Untersuchung, soweit erforderlich auch für das
lung ist nicht t)rlorclcrlich, Wl·lln dit' Schlachtung von
Ausweiden und das Enthäuten des Wildbrets;
Schweinen und die! and<'rn Tit!n" ·1.u verschiedenen
Z<~iten sLaLlfindel.; in dit!St'lll Fall muß jedoch clas 2. einen ausreichend großen Raum für das Zerlegen sowie
Brühen, EnlhaMctl, Krc1lzc,,1 und ScnCJCn in einer bc- Umhüllen des Wildbrets nach Kapitel IV Abschnitt 2
sonden!n AlJl('iiun~J vcirgenomnwn wPrden, die von Nr. 4, soweit dies im Wildexportbetrieb erfolgt. Der
den übrigen Schlc1chlaiJl(•ilun~J('ll durch einen freiE!n Raum muß ausreichend zu kühlen und mit einem Re-
Raum von wenigstens 5 m oder durch eine Trenn- gistrierthermometer oder Registrierfernthermometer
wand von mindcstc•ns J rn Höl1t'. ctb~Jetrennt ist; ausgerüstet sein;
3. einen Raum tür das Enlleeren tmd Reinigen von Mä-• 3. einen Raum für das Verpacken nach Kapitel IV Ab-
gen und Därmen; soweit diese Arbeit im Schlachtbe- schnitt 2 Nr. 1 und für den Versand des Wildbrets.
trieb durchgc!führl wird;
4. Räume für die Weilervernrhcitung von Mägen und Abschnitt 5
Därmen, sowPil diese im Schli:ichlbdrieb erfolgt; Besondere Hygienevorschriften für Exportverarbeitungs-
5. Räume für die Lagerung von T,llg sowie von Schwei- betriebe
neborsten, Häuten, Hörn<!rr1 und Klauen, sofern diese Uber die in Abschnitt 1 genannten Mindestanforde-
nichl am Tag der Schlachlnng aus dt)m Schlachtbe- rungen hinaus müssen Exportverarbeitungsbetriebe min-
trieb entfernt. werden; destens über folgendes verfügen:
6. VE!rschlicßbare Räurrw oder, f,llls cli(! klimatischen Be- 1. einen besonderen, verschließbaren Raum für die Lage-
dingungen PS erlauben, Pferche fiir die Unterbringung rung von frischem Fleisch, das dieser Verordnung
kranker uncl krnnklwilsverdächli9C'r Tine; verschließ- entspricht;
bare Räume' für das Schlachtc,n dieser Tiere sowie für
die Lagerun~J von besclilagnahmtcrn Fleisch, dessen 2. einen geeigneten und ausreichend großen Raum, in
Untersuchung noch nic11t abgeschlosst'n ist; die Räu- dem Fleisch zubereitet oder behandelt wird;
me, mit Ausnc1hmC' für den l0lztcwnannten Zweck, sind 3. soweit die entsprechenden Arbeiten verrichtet werden
nicht erforderlich in Bctrid)r•n, in clerwn das Schlach-
a) einen Raum für das Zerlegen frischen Fleisches,
len diesc~r Tien! in Rc:l'hlsvorschriften des Versand-
der nach Kapitel II Abschnitt 4 Nr. 4 gekühlt wer-
landes verbotc'n isl;
den kann und mit einem Registrierthermometer
7. Einrichtungen zur Ubcrwacilun~J der Ein- und Aus- oder Registrierfernthermometer ausgerüstet ist;
gänge des Schlachtbetriebes; b) einen Raum für die Erhitzung des Fleisches; Erhit-
8. eine ausreichende Unlerl:eilung zwischen dem unrei- zungsanlagen müssen mit einem Registrierthermo-
nen und dem reirwn Teil der Schlachtanlagen, die den meter oder einem Registrierfernthermometer aus-
reinen Teil vor Verunreinigung, insbesondere vor gestattet sein;
Staub und Geruch, schützt; c) einen Raum für das Auslassen von Fett;
Nr. 1'.W Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 3169
d) einen Raum od<!r t)ine VorririJlung zum Trocknen, Tiere, die geschlachtet werden sollen oder auf
Reifen und Räuchern; dem Gelände zur Arbeit verwendet werden. Nage-
e) einen Rilum oder eine Vorrichtung zum Reinigen, tiere, Insekten und anderes Ungeziefer sind syste-
Wi:issern, Einweichen oder sonstigen Behandeln von matisch zu bekämpfen;
Därmen; c) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die
f) einen Raum zum Pökeln, d<!r ,.JUsreichend gekühlt bei der Fleischbearbeitung oder -lagerung ver-
WE!rden kann; wendet werden, sind in einwandfreiem sauberem
Zustand zu halten; sie sind entsprechend ihrer
4. einen R,111111 für die Aufbr!w,il1nrng von Gewürzen oder Verwendung mehrmals im Laufe sowie am Ende
sonstigen Zutaten mit Behältern, die ihrem Inhalt ent- eines Arbeitstages, bei Verunreinigung, stets aber
sprechend zu beschriften sind; vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reini-
5. ülwr <!inc ausn!iclwnde AblrPnnung der Räume oder gen und zu desinfizieren.
Einrichttrn~JCn, in cfoncn erhitzt, inslwsondere gekocht,
2. Räume, Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände
gebrüht, ~Jeschmolzc!n oder ~Jeriiudwrl wird;
dürfen nur ihrem Zweck entsprechend verwendet
b. einen Rc1urn liir di<! Vcrpdckunq, LilqPrunu und Ab- werden. Arbeitsgeräte für die Zerlegung von Fleisch
sendun~J. dürfen nur zu diesem Zweck benutzt werden. Zur
Versorgung des Personals bestimmte Speisen, Ge-
Abschnitt 6
tränke sowie hierzu benutzte Behältnisse dürfen nicht
Besondere Hygienevorschriften für Gefrier- und Kühl- in Räume, in denen Fleisch bearbeitet oder sonst be-
häuser, die auflerhalb der in Abschnitt 2 bis 5 genannten handelt wird, verbracht werden.
Betriebe liegen
3. Fleisch und die Fleisch enthaltenden Behältnisse dür-
1. Ulwr di<i in Absclrnill 1 ~1<·11t11111l<!ll Mindesldnforderun- fen nicht unmittelbar mit dem Boden in Berührung
~Jen hinaus rnlisscn Cclrir)r- und Kühlhäuser, die außer- kommen.
halb der in Abscl111ill 2 bis 5 ~J(!t1tln11Len Betriebe lie-
gc!n, mindcsl cns über lol~J<'nd<·s vc!rfügen: 4. Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlingsbekämp-
a) ein R(~gisl.ricrLlwrn10nwlPr oder ein R<!gisl.rierfern- fungsmittel müssen so angewendet werden, daß die
thcrmomeler für jeden La~1Nraum; Genußtauglichkeit des Fleisches nicht beeinträchtigt
wird.
b) Gefrierräunw, sorc~rn gdror<!t7(\S oder tiefgefrorenes
Fleisch gela~J()rl. wird, mit <)incr Einrichtung zur Er- 5. Für alle Zwecke, bei denen Wasser verwendet wird,
reichung 11ncl Einhall.unq ()iner Temperatur von ist Trinkwasser zu benutzen; für die Erzeugung von
mindestens 1gCJ ( ·. Dampf und zur Kühlung von Kühleinrichtungen ist
jedoch die Verwendung von Wasser, das Trinkwas-
2. Sofern ausschließlich urnhüllLes und verpacktes ge-
sereigenschaften nicht besitzt, ausnahmsweise unter
frorenes Fleisch gelagl'rl. wird, gilt anstelle des Ab-
der Bedingung erlaubt, daß die hierfür gelegten Lei-
schnittes 1 folgendes:
tungen eine anderweitige Verwendung des Wassers
Die Gefrierräume müssen leicht trocken zu reinigen nicht zulassen.
sein, Einrichlungsgegcnständc, ,rnsgcnommcn die Ein-
richtungen zur Källeerzcugung, leicht beweglich sowie 6. Abwasser darf nicht offen über den Fußboden abge-
Böden, Wände, Dc!cken und Rohrleitungen ausreichend leitet werden.
mit nicht fauk\ndcm, wassc,rabweisendem und geruch- 7. Sägemehl oder ähnliche Stoffe dürfen nicht auf den
losem Material isoliPrl sein. Fußboden der Räume gestreut werden, die der Bear-
beitung oder Lagerung von Fleisch dienen.
Abschnitt 7
8. Eine Verschmutzung von Fleisch ist zu vermeiden.
Hygienevorschriften für Personal, Räume, Knochensplitter und Blutgerinnsel müssen entfernt
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte werden; für Wildbret gilt dies nur, soweit die be-
in Betrieben sonderen Verhältnisse beim Erlegen dies zulassen.
1. Personal, dc1s mit Fleisch in Berührung kommt oder Beschlagnahmtes oder nicht zum Genuß für Menschen
kommen kann, sowie Räume, Einrichtungsgegen- bestimmtes Fleisch ist sofort in die vorgeschriebenen
stände und ArlwitsgE~räte müssen stdndig sauber sein: Behälter oder Räume zu verbringen.
a) Das Personal, uusgcnomrncn das Personal in Ge- 9. Personen, die das Fleisch mit Krankheitskeimen in-
frierräurnen, hat insbesondere eine leicht wasch- fizieren können, dürfen beim Schlachten, Zerlegen,
bare, SclUIJere, helle Arbeitskleidung und Kopfbe- Bearbeiten und sonstigen Behandeln von Fleisch nicht
deckun9 sowie erforderlichenfalls Nackenschutz mitwirken; die,ses Verbot gilt insbesondere für Per-
zu tragen; vor Betreten der Toiletten sind Schutz- sonen, die
kittel und ähnliche Schutzkleidung, die mit Fleisch
a) an Typhus abdominalis, Paratyphus A und B,
in Berührung kommen können, abzulegen und an
Enteritis infectiosa (Salmonellose); Ruhr, Hepatitis
dafür bestimmte Haken aufzuhängen; Personen,
infectiosa oder Scharlach erkrankt oder einer die-
die Tien, schlachten oder mit frischem Fleisch in
ser Krankheiten verdächtig sind oder Träger der
Berührung kommen, habc~n sich mehrmals im
Erreger dieser Krankheiten sind;
Laufe eines Arbeitstages sowie vor jeder Wieder-
aufnahme der Arbeit die Hände zu reinigen und b) an ansteckungsfähiger Tuberkulose erkrankt oder
zu desinfizieren; Personen, die mH kranken Tie- dieser Krankheit verdächtig sind;
ren oder infiziertem Fleisch in Berührung gekom- c) an einer ansteckenden Hautkrankheit leiden oder
men sind, haben daraufhin unverzüglich Hände einer solchen verdächtig sind;
und Arnw mit warmern Wasser gründlich zu d) gleichzeitig eine Tätigkeit ausüben, durch die
waschen und zu desinfizien)n; in den Arbeits- und Krankheitserreger auf Fleisch übertragen werden
Lagerräumen darf nicht gernuchl, gegessen oder können;
getrunken werden; e) einen Verband an den Händen tragen, mit Aus-
b) Tiere sind von den Betrieben fernzuhalten; das nahme eines wasserundurchlässigen Verbandes
gilt hinsichtlich der Schlachtbetriebe nicht für zum Schutz einer nicht eiternden Wunde.
3170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
10. Bei den Personen, die mit Fleisch in Berührung kom- 2. Die Tiere müssen vollständig entbluten. Zum Genuß
men, ist durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis für Menschen bestimmtes Blut ist in sauberen Behält-
nachzuweisen, daß ihrer Tätigkeit nichts entgegen- nissen aufzufangen. Da,s Blut darf nicht mit den Hän-
steht; das Gesundheitszeugnis ist jedes Jahr oder den, sondern nur mit hygienisch einwandfreien Ge-
jederzeit auf Anforderung des amtlichen Tierarztes genständen gerührt werden.
zu erneuern; es muß dem amtlichen Tierarzt zur Ein-
3. Geschlachtete Tiere, außer Schweine, sind sofort zu
sichtnahme zur Verfügung stehen.
enthäuten. Sofern Schweine nicht enthäutet werden,
11. Tiertransportfahrzeuge sind nach jeder Verwendung sind sie sofort zu entborsten.
zu reinigen und zu desinfizieren.
4. Das Ausweiden muß unverzüglich durchgeführt wer-
den und innerhalb von 30 Minuten nach dem Entbluten
Kapitel II beendet sein. Lunge, Herz, Leber, Milz und Mittelfell
können entweder abgetrennt werden oder bis zum
Fleisch der in § 12 a Abs. 1 des Gesetzes Abschluß der Fleischuntersuchung in natürlichem
genannten Tiere Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben.
\Verden sie abgetrennt, so sind sie mit einer Nummer
Abschnitt 1 oder auf andere Weise so zu kennzeichnen, daß die
Schlachttieruntersuchung Zugehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper erkenn-
bar ist; das gleiche gilt für Kopf, Zunge, Verdauungs-
1. Die Tiere müssen am Tag ihres Eintreffens im Schlacht-
kanal sowie andere zur Fleischuntersuchung benötigte
betrieb zur Schlachttieruntersuchung vorgeführt wer- Teile des Tieres. Die genannten Teile sind bis zum
den. Die Schlachttieruntersuchung bei Tieren, die sich Ende der Fleischuntersuchung in unmittelbarer Nähe
länger als 24 Stunden im Schlachtbetrieb befunden des Tierkörpers zu belassen. Die Nieren müssen bei
haben, ist unmittelbar vor dem Schlachten zu wieder- Tieren aller Gattungen in natürlichem Zusammenhang
holen. mit dem Tierkörper verbunden bleiben, sind jedoch aus
2. Der amtliche Tierarzt hat die Schlachttieruntersuchung der Fettkapsel zu lösen.
bei ausreichender Beleuchtung nach wissenschaft- 5. Das Reinigen von frischem Fleisch mit Tüchern sowie
lichen Methoden vorzunehmen. das Aufblasen sind verboten. \Nenn ein religiöser Ritus
3. Die Schlachttieruntersuchung soll folgende Feststellun- das Aufblasen eines Organs vorschreibt, kann dies zu-
gen ermöglichen: gelassen werden; aufgeblasene Organe sind vom Ex-
a) ob die Tiere von einer auf Mensch oder Tier über- port auszuschließen.
tragbaren Krankheit befallen sind oder ob Einzel- 6. Die Tierkörper von Einhufern, von mehr als vier
merkmale oder das Allgemeinbefinden der Tiere Wochen alten Schweinen sowie von mehr als drei
den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten Monate alten Rindern sind zur Fleischuntersuchung
lassen; vorzuführen, nachdem sie unter Längsspaltung der
b) ob die Tiere eine Störung des Allgemeinbefinde11s Wirbelsäule in Hälften geteilt worden sind. Bei diesen
oder Erscheinungen einer Krankheit erkennen las- Schweinen und Einhufern ist auch die Längsspaltung
sen; des Kopfes vorzunehmen. Erforderlichenfalls kann der
c) ob die Tiere ermüdet oder stark aufgeregt sind; amtliche Tierarzt auch bei anderen Tieren die Längs-
spaltung des Tierkörpers fordern.
d) ob Anzeichen vorhanden sind, die darauf hinwei-
sen, daß den Tieren Stoffe mit pharmakologischer 7. Vor beendeter Fleischuntersuchung sind die weitere
Wirkung zugeführt worden sind oder daß die Tiere Zerlegung des Tierkörpers, die Entfernung und son-
andere Stoffe, die in Lebensmittel übergehen und stige Behandlung von Teilen des geschlachteten Tieres
gesundheitlich bedenklich sein können, aufgenom- verboten.
men haben oder ob begründeter Verdacht auf Rück- 8. Sofort nach der Fleischuntersuchung sind zum Genuß
stände oder Gehalte solcher Stoffe besteht (Rück- für Menschen bestimmte Mägen zu brühen und zu
standsuntersuchung). reinigen, Därme zu reinigen, zu schleimen und gründ-
4. Es dürfen nicht geschlachtet werden: lich zu spülen sowie Köpfe und Gliedmaßenenden zu
a) Tiere in den Fällen der Nummer 3 Buchstaben a, b brühen, zu enthaaren, zu reinigen und zu enthornen
oder d; oder zu enthäuten und zu enthornen.
b) Tiere, die sich nicht lange genug ausgeruht haben,
Abschnitt 3
die vom Transport erhitzt, stark aufgeregt oder
auffällig ermüdet sind oder bei denen der begrün- Fleischuntersuchung
dete Verdacht besteht, daß sie unter Einwirkung 1. Alle Teile des Tieres einschließlich des Blutes sind so-
von Beruhigungsmitteln stehen; diese Tiere dürfen, fort nach dem Schlachten zu untersuchen.
nachdem sie sich mindestens 24 Stunden ausgeruht
haben, erneut zur Schlachttieruntersuchung vorge- 2. Die Fleischuntersuchung umfaßt:
führt werden; a) die Besichtigung des geschlachteten Tieres;
c) Tiere, bei denen Tuberkulose in irgendeiner Form h) das Durchtasten einzelner Organe, insbesondere
festgestellt worden ist oder die auf Grund einer von Lunge, Leber, Milz, Uterus, Euter und Zunge;
positiven Reaktion bei einer Tuberkulinprobe als c) das Anschneiden von Organen und Lymphknoten;
tuberkulosekrank gelten.
d) die Prüfung auf Abweichung der Konsistenz, der
5. In allen übrigen Fällen kann die Schlachtung auf Farbe, des Geruchs und gegebenenfalls des Ge-
Grund des Ergebnisses der Schlachttieruntersuchung schmacks;
gestattet werden. e) erforderlichenfalls weitergehende Untersuchungen
Abschnitt 2 im Laboratorium, insbesondere bakteriologische
Untersuchungen und Rückstandsuntersuchungen.
Schlachten und Zerlegen
Wird bei der Besichtigung oder beim Durchtasten
1. Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht wer- einzelner Organe eines Tieres festgestellt, daß das
den, müssen sofort geschlachtet werden. Tier krankhafte Veränderungen aufweist, durch die
Nr. 126 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 3171
die Tierkörper, die Ausrüstungen, das Personal oder A. auf Cysticercose:
die Arbeitsräume verunreinigt werden könnten, so a) bei über 6 Wochen alten Rindern
dürfen diese Organe in den Schlachträumen nicht an-
an der Zunge durch einen Längsschnitt in die
geschnitten werden.
Muskulatur der unteren Fläche, ohne den Zun-
3. Der amtliche Tierarzt hat insbesondere zu untersuchen: genkörper stark zu beschädigen;
a) das Blut auf Farbe, Gerinnungsfähigkeit und An- an der Speiseröhre nach Lösung von der Luft-
wesenheit von Fremdkörpern; röhre;
b) den Kopf, den Rachen, die Schlundkopf-, Kehl- am Herzen durch einen von den Herzohren zur
gangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. Herzspitze verlaufenden Schnitt in beiden Herz-
retropharyngei, mandibulares et parotidei) und die hälften zusätzlich zu dem in Nummer 3 Buch-
Mandeln; die Zunge ist so weit zu lösen, daß die stabe d vorgeschriebenen Schnitt;
Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Um- an den inneren und äußeren Kaumuskeln durch
fang zu sehen ist; die Mandeln sind nach der je zwei parallel zum Unterkiefer verlaufende
Untersuchung zu entfernen; Schnitte vom unteren Unterkieferrand bis zur
c) die Lunge, die Luftröhre, die Speiseröhre und die oberen Anheftungsstelle der Kaumuskeln;
Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurca- am muskulösen Teil des Zwerchfells nach Lö-
tiones et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. me- sung von seinem serösen Oberzug;
diastinales); außerdem ist ein Längsschnitt durch
an den freigelegten Muskelflächen des Tier-
Luftröhre und Hauptluftröhrenäste und ein Quer-
körpers;
schnitt im unteren Drittel der Lunge durch die
Hauptluftröhrenäste anzulegen; b) bei Schweinen an den freigelegten Muskelflä-
d) den Herzbeutel und das Herz; am Herzen ist ein chen, insbesondere an den flachen Keulenmus-
Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern keln, an der Bauchwand, an der vom Fettgewebe
geöffnet werden und die Scheidewand durchge- befreiten Psoasmuskulatur, an den Zwerchfell-
trennt wird; pfeilern, an den Zwischenrippenmuskeln, an
Herz, Zunge und Kehlkopf.
e) das Zwerchfell;
f) die Leber, die Gallenblase und die Gallengänge B. Auf Distomatose: bei Rindern, Schafen, Ziegen und
sowie die Lymphknoten an der Leberpforte und der wiederkäuendem Schalenwild durch Einschnitte an
Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales); der Magenfläche der Leber, durch die die Haupt-
gallengänge eröffnet werden, sowie durch einen
g) den Magen-Darm-Kanal, die Lymphknoten der
tiefen Schnitt an der Basis des „Spigelschen Lap-
Magengegend (Lnn. gastrici) und das Mesenterium
pens".
sowie die Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesen-
terici craniales et caudales); C. Auf Rotz: bei Einhufern durch Besichtigung der
h) die Milz; Schleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhle
und ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des Kopfes
i) die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales)
längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasen-
sowie die Harnblase;
scheidewand.
j) das Brust- und Bauchfell;
5. Eine Rückstandsuntersuchung, insbesondere eine
k) die Genitalien; bei Kühen ist die Gebärmutter
Untersuchung auf Stoffe mit antimikrobieller Wirkung
durch einen Längsschnitt zu öffnen;
{Hemmstoffe), östrogen wirkende Stoffe und Thyreo-
1) das Euter und seine Lymphknoten (Lnn. suprama- statika, ist stichprobenweise durchzuführen. Eine
marii); bei Kühen ist jede Euterhälfte durch einen Rückstandsuntersuchung ist ferner bei begründetem
langen und tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen Verdacht vorzunehmen.
(sinus lactiferes) zu spalten;
m) die Nabelgegend und die Gelenke bei jungen Tie- Abschnitt 4
ren; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der
Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Zerlegen von Fleisch nach § 12 b Abs. 7 des Gesetzes
Gelenke zu öffnen. 1. Fleisch, das nicht dieser Verordnung entspricht, darf
Die genannten Lymphknoten sind systematisch frei- sich in den zugelassenen Zerlegungsbetrieben nur
zulegen und der Länge nach in möglichst dünne Schei- dann befinden, wenn es dort in besonderen Abteilun-
ben zu schneiden. gen gelagert wird; es muß an einem anderen Ort und
Im Verdachtsfall sind außerdem folgende Lymphkno- zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden, als das
ten in gleicher Weise anzuschneiden: die Buglymph- Fleisch, das dieser Verordnung entspricht.
knoten (Lnn. cervicales superficiales), die Achsel- 2. Frisches Fleisch, das zerlegt werden soll, muß vom
lymphknoten (Lnn. axillares proprii et primae costae), Zeitpunkt der Einlieferung in den Zerlegungsbetrieb
die Brustbeinlymphknoten (Lnn. sternales craniales), bis zum Zeitpunkt der Bearbeitung im Kühlraum ge-
die Halslymphknoten (Lnn. cervicales profundi et lagert werden.
costocervicales), die Kniekehllymphknoten (Lnn. po-
plitei), die Kniefaltenlymphknoten (Lnn. subiliaci), die 3. Frisches Fleisch darf nur entsprechend den Arbeits-
erfordernissen in den Zerlegeraum verbracht werden
Sitzbeinlymphknoten (Lnn. ischiatici), die mittleren
und muß nach dem Zerlegen und dem vorgesehenen
und seitlichen Darmbeinlymphknoten (Lnn. iliaci) und
Verpacken in den Kühlraum gebracht werden.
die Lendenlymphknoten (Lnn. lumbales). Bei Schafen,
Ziegen und Tieren etwa gleicher Größe sind die Off- 4. Während des Zerlegens darf die Temperatur im Zer-
nung des Herzens und das Anschneiden der Lymph- legeraum nicht höher als + 10° C sein.
knoten des Kopfes nur im Verdachtsfall vorzunehmen,
5. Beim Lagern, Zerlegen und Entbeinen sowie bei dem
bei Kaninchen und Schlachttieren etwa gleicher Größe
Verpacken darf die Innentemperatur des frischen Flei-
sind die zu untersuchenden Teile zu besichtigen, er-
sches + 7° C und die der Nebenprodukte der Schlach-
forderlichenfalls zu durchtasten und anzuschneiden.
tung + 3° C niemals übersteigen. Im Augenblick der
4. Der amtliche Tierarzt hat darüber hinaus folgende · Zerlegung darf der pH-Wert des frischen Fleisches -
systematische Untersuchungen vorzunehmen: ausgenommen Wildbret - nicht über 6,1 liegen; diese
3172 Bundesgesetzbliatt, Jahrgang 1974, Teil I
Prülun~J rnuß dt11 qroßC)ll Rückcumuskl~l in Höhe der stabe a bis g hinaus eine mindestens stichprobenweise
dreizc)hnlen Ripp<' vorgenomrnen werden. Untersuchung nach Abschnitt 3 Nr. 5 ergeben hat, daß
es genußtauglich für Menschen ist und die mensch-
Ei. Dus R.<)inigcm von Irischem Flc)iscl1 miL Tüchern sowie
liche Gesundheit nicht gefährdet.
das Aufblasen sind verboten. Wenn ein religiöser
Ritus dcts Aulhlc1sc·n C'ines Organs vorschreibt, kann
dies zu~Jc)lassen werden; ,1ufqehlasone Organe sind
vorn Export ilt1szuschließen. Kapitel III
Wildbret nach§ 12 a Abs. 2 des Gesetzes
Abschnitt 5
Beurteilung Abschnitt 1
1. Fleisch, dc1s lür die Bundesn!publik Deutschlcrnd be- Gewinnen von Wildbret
stimmt isl, darf nur als lall~Jlich zum Genuß für Men- 1. Wild, ausgenommen Hasen und ähnliches Niederwild,
schen beurleill und ~Jekennzc,ichnet werden, wenn es ist ohne Verzögerung nach dem Erlegen aufzubrechen
keinerlei /\bweicl1un11en illllgc~wicsen haL, mil Aus- und auszuweiden. Das Enthäuten und eine Zerlegung
nahnw von kurz vor dC>r Scilluchtun9 <'nlsLanclEmen am Erlegungsort ist nicht zulässig; Herz, Lunge, Leber
Verlelzunqe11 od<'r voI1 MilH)ildun9en odPr von örtlich und Nieren sind so zu kennzeichnen, daß ihre Zuge-
begn·nzlc>n 1\hv,1•icliun~f('ll, soW<'il dic!se Verletzungen, hörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper festgestellt
Mißbilclun~JC'n (Hh>r i\bwc!iclrnnqc,n sich nicht nach- werden kann; sie müssen bis zum Abschluß der amt-
teilig c1ul dit> ( ;('1111ßl.ilu9lichkeil des Tierkörpers e1n- lichen Untersuchung beim Tierkörper verbleiben.
scbließlicl1 der d<1i'.U~J('hÖri!J('t1 Nebenprodukte der
Schlachlunu c.rnswirkl'll od<~1· dil' llH'nsclllicbe Cesund- 2. Beim Erlegen und beim Aufbrechen ist darauf zu ach-
heit nicht ~,d~ihrclen. ten, ob
a) das Tier von einer auf Mensch oder Tier über-
2. Vom Vc'rsc1nd sind i11 j(~dcn1 Fcill<' ctuszuschließen:
tragbaren Krankheit befallen ist oder ob Einzel-
a) Pleiscli von Elwrn uncl krypLorchidc'n Schweinen; merkmale oder das Allgemeinbefinden den Aus-
b) fl(,isch, dc1s R1ickslünde l·nl.häll von Stoffen mit bruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;
phcnrnakoloqisclwr Wirk UIHJ odN c111d<c!rcn Stoffen, b) Erscheinungen einer Krankheit oder eine Störung
die in LdH~nsmitl<·I iilH•r~wlwn nnd gesundhEjl:lich cles Allgemeinbefindens erkennbar sind, wodurch
hcclcnklich S('i11 kö1111c11 und !ür die Höchstmengen das Wildbret untauglich zum Genuß für Menschen
nicht leslgesl'IZL sind orl<'r, die l<·slqt!SC!lzle Höchsl- werden kann;
mengen übe rsch re i l e n;
c) Anzeichen vorhanden sind, die darauf hinweisen,
c) Fleisch, c!ds !llit ionisi<'rc1Hlcn oder ullrnviciletten daß den Tieren Stoffen mit pharmakologischer Wir-
Strahlen hc·handt-11 worden ist, sowie Fleisch von kung zugeführt worden sincl oder daß die Tiere
Tieren, wenn ?.c1 rl maclH·r oclpr andere Stoffe ver- andere Stoffe, die in Lebensmittel übergehen und
wendet wordl'll sincl, di<~ die Zusammensetzung gesundheitlich bedenklich sein können, aufgenom-
ocler die, CHfJanolPplisclH•n Eigenschaften, insbe- men haben oder ob begründeter Verdacht auf Rück-
sondere Geruch, r,irbe, Geschmack, Konsistenz stände oder Gehalte solcher Stoffe besteht.
des Fleisches ändern könnlen; dies gill auch, wenn
Die dabei getroffenen Feststellungen sind dem zustän-
insbesondere bei Kaninchen ßehandlungsver-
digen amtlichen Tierarzt mitzuteilen.
fdhren c1nqewendeL worden sind, durch die Flüssig-
keil in dc1s I risclw Fleisch gelcingl, die technisch ver- 3. Wildbrel ist unmittelbar nach dem Erlegen so aufzu-
meid betr isl; bewahren, daß es gründlich auskühlen kann. Reicht
d) Fleisch, dds miL liirbendcn Stoffen behandelt wor- die Außentemperatur nicht aus, um das Wildbret als-
den ist; ,:nisgenornmen ist das Stempeln frischen bald auf eine Innentemperatur von 7° C zu kühlen,
Fleisches mil Mel.hylviolell; so ist es möglichst bald, spätestens jedoch innerhalb
von 10 Stunden nach dem Erlegen, in eine dazu ge-
e) Fleisch von Tieren, bei denen Tuberkulose in
eignete Kühleinrichtung zu verbringen. Wildbret soll
irgendeiner Form feslgeslellL worden isl oder die
innerhalb von 24 Stunden einem zugelassenen Wild-
auf Grund <!iner positiven Reaktion bei einer Tuber-
exportbetrieb zugeführt, dort erforderlichenfalls ausge-
kulinprobe uls Lubcrk ulosekrank gelten;
weidet, amtlich untersucht, beurteilt und gekenn-
f) Fleisch, wenn bei der fleischunlersuchung Tuber- zeichnet werden.
kulose~ in irgendt!iner Form, eine oder mehrere
lebend<! oder abgestorbene FinnEm oder Trichinen 4. Die Leibeshöhle ist zur Untersuchung so zu öffnen, daß
feslgeslellt worden sind; sie besichtigt werden kann.
g) Fleisch von zu jung geschli:lchlelen Tieren; 5. Vor der Untersuchung können erforderlichenfalls die
h) frisches l fackfleisch oder ähnlich wrkleinertes Enthäutung und die Teilung in Hälften unter Längs-
Fleisch; spaltung der Wirbelsäule und des Kopfes gefordert
werden. Bei Einhufern ist die Längsspaltung des Kop-
i) Reste der Musk ulalur, des Fellgewebes oder
fes in jedem Falle vorzunehmen.
anderer GE!WPbe, die beim Zerlegen oder Entfernen
der Knochen anfallen oder am Knochen haften 6. Bei allen Arbeiten, insbesondere beim Transport und
bleibEm, sow i(! Teile der Muskulatur oder anderer der Lagerung vor der Untersuchung, ist darauf zu
Gewebe dc~s Kopfes, mil Ausnahme der Zunge; achten, daß eine Dbertragung von Krankheitserregern
.i) diejenigen Teile, die kurz vor dem Schlachten er- vermieden wird .
littene Verletzungen oder Mißbildungen oder Ab-
weichungen (Nummer 1) aufwc'.isen; Abschnitt 2
k) frisches Blut. Untersuchung von Wildbret
3. Zubereitetes Fleisch, das für clie Bundesrepublik 1. Bei der amtlichen Untersuchung sind:
Deutschland bestimmt. .ist, durf nur dann nach Kapi- Tierkörper und Eingeweide zu besichtigen, erforder-
tel IV Abschnitt 3 Nr. 8 gckenn'l.eichnel. werden, wenn lichenfalls zu durchtasten und anzuschneiden; dabei
über die Anforderungen von Nr. 1 und Nr. 2 Buch- ist auch auf Abweichung der Konsistenz, der Farbe
Nr. l '.2fi Taq der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 3173
und cl<!s (;<•ruclls z11 dC'ilL<'II. H<:iclH'll dil' Ergebnisse c) Wildbret, das mit färbenden Stoffen behandelt wor-
d<:r llnlersucht11HJ 11c1cl1 Sc1!z I lür l:irw Beurteiltm.fJ den ist; ausgenommen ist das Stempeln des Wild-
nicht dlls, so ist <'irw wcih:rq<·itl'IHh: t lntersuchung im brets mit Methylviolett;
Laborc1Lorium durch1.11lül1r<'11. \,Vpil.l:rgdwnde Unter- d) Wildbret, bei dem Tuberkulose in irgendeiner
suchw1gf~ll kö11n<·11 sich i!UI <•i1H' liir dil: Bcurleilung Form, eine oder mehren~ lebende oder abgestor-
der gesamU:n, ql~nwi11sc1nw11 SI 1·(,ckc• c111src:ichende bene Muskelparasiten, insbesondere Trichinen, fest-
Stichprobenzcdli lll'scll rünkc:n. gestellt worden sind;
2. Eine Rücks\,111Clsunl<•rsuch11nt1 isl s!ichprobC'nweisli so- e) diejenigen Teile, die kurz vor dem Erlegen erlittene
wie IH!i hc~Jri.indd<•111 Vc,rclctcli! vorY.urwlim<:n. Sofern Verletzungen, Mißbildungen oder Abweichungen
Wildbrd lrnklci1 iolouiscll u11ll•rsuchl wircl, ist außer- (Nr. 1) aufweisen, sowie sonst nicht geeignete
dem auf 11<:mmstoffli L'.u unll:rsuclwn. Teile.
3. Wird <!i1w W<!il<:rqc:lwnd(' lJ1llersuchun1J auf Crund 3. Vom Export nach der Bundesrepublik Deutschland sind
bt!~Jründ<:lc11 Vcrdaclil.s dttffhq<'liiln!., so isl die Be- auch gemeinsame Strecken oder zusammengehörige
urleilun~J dl l<:r Ti<'rl' cin<'r q<:1111:insanH·n Si recke oder Teile auszuschließen, wenn
Teih~ davo11, von cl<'ll<'11 <l<•n Umstünden nc1ch c1nge- a) den Umständ1c'n nach anzunehmen ist, daß sie
nomrnen wc!1de11 k,rn11, <idß sie dil' gleidien Mängel
aa) von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren
<1ufwe:isci11, so l<1119e zuriicb:ustellcn, bis die weit:er-
Krankheit befallen sincl,
gelwndl~ linlcrsuc:hunu ,tlJqcschloss<~11 isl.
bb) mit Ansleckungsstoffen einer auf Mensch oder
4, Bei d(~r lJ11Lp1·su<llUllCJ ist i11shcsondcr(' zu c1chtc'n auf: Tier übertragbaren Krankheit in Berührung ge-
a) Krnnklwilf'n, di(' <11ll M<'llS( h odN Tit'r ü1Jerlrc1gbar kommen sind oder
sind, b) auch nur bei einem Tier eine Rückstandsunter-
1>) bösdrliqe odct 1n11ll.ipl<~ C('S!'hwülsl<\ 111u1Liple Abs- suchung ein positives Ergebnis gehabt hat.
zesse,
c) ausgebrcitclcn Parnsi lenlwfall in der Unterhaut
oder in der Muskulatur, Kapitel IV
d) Rückstände oder Cehaltc~ von Stollen im Sinne von
Abschn.il t 1 N ummt'r 2 Buchstabe! c), Gemeinsame Vorschriften
e) Vergiftung,
Abschnitt 1
f) Anzeichen für nt1liirliclH~n Tod, Vcrendc!n in Fallen
oder Erleg<m in der t\rJonif~, Behandlungsverfahren und Zubereitung
9) urnfan~Jrcic:lH! Verlcl.zungen oder umfangreiche 1. Behandlungsverfahren im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3,
blutige odm wdssrige Durchlri:inkungen, auch in Verbindung mit der Anwendung von Rauch,
h) Zersetzungsvorgänge, w ic dc1s Verhitzen insbeson- sind:
dere nach verspätetem Auffinden oder Aufbrechen, a) Erhitzen: die Behandlung des Fleisches mit trocke-
i) erhebliche Abwc:ichungen hinsichtlich Farbe, Ce- ner oder feuchter Hitze, sofern im Kern des Flei-
ruch oder (,eschnrnck, sches eine Temperatur von mindestens 65° C
j) erhebl.iche AbWE-!ichun~1en in der l(onsistenz, ins- während einer Dauer von 10 Minuten gehalten
besondere Wässri~Jkt'il oder hochgradige Abmage- wird, oder, sofern bei Fleisch, das in luftdicht ver-
rung, schlossenen Behältnissen mindestens für ein Jahr
haltbar gemacht wurde, nach einer Bebrütung bei
k) Verschmutzung, die auch durch gründliche Reini-
37° C einer ausreichend großen Stichprobe aus
gung nicht bes<dtigL Wl!rden kann,
jeder Kochung lebensfähige Keime und organolep-
tische Veränderungen in den bebrüteten Behält-
Abschnitt 3 nissen nicht nachgewiesen wurden. Die Behältnisse
sind 7 Tage, folls erforderlich darüber hinaus so-
Beurteilung von Wildbret lange zu bebrüten, bis im Kern des Fleisches min-
l. Wildbret darf nur als tauglich zum Cenuß für Men- destens 48 Stunden eine Temperatur von 37° C
schen beurteilt. und gekennzeichnet werden, wenn es geherrscht hat;
keinerlei Abweichun~ren c1ufgewiesen hat mit Aus- b) Pökeln: die Behandlung des Fleisches mit Speise-
nahme von frisch<!n Vl•rl(il.zungcm, die durch das Er- salz a1lein oder in Verbindung mit Pökelstoffen,
legen <mtsl.anden sind ocler von Mißbildungen oder sofern das Fleisch in allen Teilen einen Salzge-
von örtlich begwnzten Abweichungen, soweit diese halt von mindestens 4 0/o aufweist. Die Vorausset-
Verletzung<'.n, Mißbildungen oder Abweichungen sich zung des genannten Salzgehaltes gilt nicht für in
nicht nachteilig auf die Cenußtauglichkeit des Wild- Muskel- oder Organgeweben eingelagertes oder
brets auswirken oder die menschliche Gesundheit diesem angelagertes straffes Bindegewebe, Fett-,
nicht gefährdEm. Knochen- und Knorpelgewebe;
2. Vom Versand sind in jc!dem Falle auszuschließen: c) Trocknen: die Behandlung des Fleisches, sofern
eiern Fleisch in allen Teilen Flüssigkeit bis zu einem
a) Wildbret, bei dem einer der in Abschnitt 2 Nr. 4
Rest von 10 0/o entzogen wird;
aufgeführten Mängel festgestellt worden ist;
d) Auslassen von Fett: die Behandlung des Fettge-
b) Wildbret, dös mit ionisierenden oder ultravioletten
webes, bei der Fett aus dem Cewebe austritt;
Strahlen behandelt worden ist, sowie Wildbret,
wenn Zarlrnacher oder c1ndere Stoffe verwendet e) Einlegen in Beizen: das Behandeln des Fleisches
worden sind, die die Zusammensetzung oder die mit saueren gewürzhaltigen Aufgüssen, sofern das
organoleptisdwn Eigenschaften, insbesondere Ge- Fleisch in allen Teilen einen pH-Wert von höch-
ruch, Farbe, Geschmack, Konsistenz des Wilbrets stens 4,5 erreicht.
ändE-!rn könnten; dies gilt auch, wenn insbeson- Setzt die geforderte Haltbarkeit die Einhaltung einer
dere bei Hasen ---- Behandlun9sverfahren angewen- bestimmten Temperatur voraus, so sind auf den Packun-
det worden sinrl, durch die Flüssi~Jkeit in dds ·wnd- gen oder Behältnissen die erforderliche Lagertempera-
brel: ~Jelangt, die technisch vermeidbar ist; tur und die Haltbarkeit anzugeben. Der in Buchstabe b
3174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
genc1nnl.e MindeslgelwH an SpeisesaL1. darf höchstens sind, sowie Stempelplaketten nach Nr. 3; sie wer-
um die) 1 lälfle unterschri11en werden, wenn sicher- den dem Hilfspersonal zu dem Zeitpunkt, zu dem
gc!slcllt isl, daß <)inc Haltbarkeit von mindestens drei sie anzubringen sind, in einer dem Bedarf entspre-
Monaten gcwiihrlc~isl.d isl. Dies gill nichl bei zube- chenden Anzahl übergeben;
rcil.elcm llackllL!isch, Brnlwursl, Brüh- und Bralwursl- c) mit einer Kennzeichnung versehene Schutzhüllen
briil sowie! ~ihnlicl1cn Erzc:ugnissen. nach Nr. 7. Diese Schutzhüllen werden dem. Hilfs-
2. Das Zerlcqc'll, En I hc·i 1Hi11 und Zc~rk lcincrn von frischem personal zu dem Zeitpunkt der Verwendung und in
flcisch darf nur in dc•n vorqr'sclirieh<~1wn Räumen der dem Bedarf entsprechenden Anzahl übergeben.
erfolgen.
2. Die Kennzeichnung der Genußtauglichkeit ist mi~
3. Bc!illl Erh il,c'n vo11 Fll'isC'h si 11d Jwi jeder Kochung die einem ovalen Stempel von 6,5 cm Breite und 4,5 cm
lnncnl.<'llllH;rt1lur dcis Fl<!isc l1C·s und die Erhitzungs- Höhe vorzunehmen. Der Stempel muß deutlich lesbare
daucr zu mPssc11 und forllaulr-!JHl zu registrieren. Die Angaben enthalten: im oberen Teil in lateinischen
Diagrannnc sind mi I l,rnfenclc11 Nummern und der Großbuchstaben den Namen des Versandlandes oder
Ang,liw dl's Tages und Monats der Kochung zu ver- die im Rahmen des internationalen Ubereinkommens
sehen und ein .l<1hr t1ulzulww<1hrcn. über die Kraftfahrzeugzulassung anerkannte Herkunfts-
bezeichnung für dieses Land; in der Mitte die Veteri-
4. In Pökelräun1cn ddfl die) Temperatur 10° C nichl
übersteigc)n. närkontrollnummer des zugelassenen Betriebes. Die
Buchstaben müssen 0,8 cm und die Ziffern 1 cm hoch
5. In Kühlriiumcn dürf die T<)lllfWralur + 3° C nicht sein. Als Stempelfarbe darf nur Methylviolett verwen-
übersteigen. det werden. Der Stempel kann einen Hinweis enthal-
6. Dil: Zulwn:i Lung von Fleisch isl laufend und wenn ten, auf Grund dessen sich ermitteln läßt, welcher
clllgezcigl, lrnklcriologisc!1 zu kontrollieren. Tierarzt das Fleisch untersucht hat.
3. Die Kennzeichnung kann auch mit Hilfe einer ovalen
Stempelplakette erfolgen, die so beschaffen ist, daß
Abschnitt. 2 ihre Wiederverwendung unmöglich ist; sie muß aus
Verpackung und Umhüllung widerstandsfähigem, hygienisch einwandfreiem Ma-
terial bestehen. Die Stempelplakette muß folgende,
1. Das VerpackungsmaLcric1l wi<• Kisten oder Kartons,
deutlich lesbare Angaben enthalten: die im Rahmen
muß hygienisch einwandfrc)i sein, insbesondere muß
des internationalen Ubereinkommens über die Kraft-
es so bcsc:lltlffcn sPin, daß die! organolcplischen Eigen-
fahrzeugzulassung anerkannte Herkunftsbezeichnung
schaflen des :Flcisl'hc:s nic:l11. verändert und für den
für dieses Land; in der Mitte die Veterinärkontroll-
Menschen schädliclw Stoffe! auf das Fleisch nicht über-
nummer des zugelassenen Betriebes. Die Buchstaben
tragen werdc~n, sowie so ausrc!iclwnd fest, flüssigkeits-
und die Ziffern müssen 0,2 cm hoch sein. Die Stempel-
und feltundurchlässig sein, daß ein wirksamer Schulz
plakette kann einen Hinweis enthalten, auf Grund
des Fleisclws wülirc\1HI dc!s Tr,rnsporlcs und der wei-
dessen sich ermitteln läßt, welcher Tierarzt das
teren Behandlung gc,währlc)islcL ist.
Fleisch untersucht hat.
2. Das Verpackungsmat<,rial clMf zur Verpackung von
4. Tierkörper sind mit einem Farb- oder Brandstt~mpel zu
Fleisch nur wiederverwende! werden, wenn es aus
kennzeichnen, der den Vorschriften von Nr. 2 ent-
korrosionsfeslem, lc!Ü:ht zu reinigendem Malerial be-
spricht. Bei Tierkörpern mit einem Gewicht von mehr
steht und vor der Wiedc:rvr)rwendung gereinigt und
als 60 kg ist jede Hälfte mindestens an folgenden Stel-
desinfiziert worden ist.
len zu stempeln: Außenseite der Keule sowie Lende,
J. Schutzhüllen, wie Kunslstollolicn, müssc!n zur Um- Rücken, Bauch, Schulter und Brustfell; bei Tierkörpern
hüllung von friscllf)ltl Fl<)isc:li durl'hsichtig und farblos von Kaninchen und von Tieren etwa gleicher Größe
sein sowie, dc)11 unter Nr. 1 gestellten Anfordc~rungen genügt ein Stempelabdruck; andere Tierkörper sind
entsprechen; sie dii rlr)n nicht wiederverwendet. wer- mindestens auf jeder Schulter und auf der Außenfläche
den. jeder Keule zu stempeln.
4. Zerlegtes frisches Fleisch mit Ausnahme von Speck- 5. Die Leber ist mit einem Brandstempel nach Nr. 2 zu
stücken und Bauchstücken muß in allen Fällen von kennzeichnen. Kopf, Zunge, Herz und Lunge sind mit
einer Schutzhülle umgeben sein, sofern es nicht hän- einem Farb- oder Brandstempel zu kennzeichnen, der
gend beförderl wird. Die Umhüllung von zerlegtem den Vorschriften von Nr. 2 entspricht. Zunge und
frischem Heisch einschließlich der Nebenprodukle der Herz von weniger als drei Monate alten Rindern sowie
Schlachtung mit Schutzhüllen muß sogleich nach dem von Schweinen, Schafen und Ziegen, alle Eingeweide
Zerlegen hygienisch einwandfrei erfolgen. von Kaninchen und von Tieren etwa gleicher Größe
5. Die einzelne Verpackung und dif! einzelne Umhüllung brauchen nicht gestempelt zu werden.
dürfen nur frisches Fleisch der gleichen Tiergüttung 6. Teilstücke von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen
en th altE!n. und Einhufern außer Talg, Flomen, Schwanz, Ohren
und Gliedmaßenenden, die in Zerlegungsbetrieben von
Abschnitt 3 ordnungsgemäß gekennzeichneten Tierkörpern gewon-
nen sind, müssen, sofern sie keinen Stempelabdruck
Kennzeichnung
tragen, mit einem Farb- oder Brandstempel gekenn-
1. Für die Kennzeichnung der Genußlauglichkeit ist der zeichnet werden, der den Vorschriften der Nr. 2 ent-
amtliche Tierarzt verantwortlich. Zu diesem Zweck spricht und an Stelle der Veterinärkontrollnummer
besitzt und verwahrt er des Schlachtbetriebes die Veterinärkontrollnummer
a) die für die Kennzeichnung der Genußlauglichkei! des Zerlegungsbetriebes enthält. An Stelle des Farb-
des Fleisches bestimmten Geräte, die er dem Hilfs- oder Brandstempels kann auch die Kennzeichnung
personal erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung nach Nr. 3 treten.
und nur für die hierfür erforderliche Zeit über- Speckstücke oder Bauchstücke, von denen die Schwarte
geben darf; abgetrennt worden ist, können zu höchstens 5 Stück
b) Etiketten nach Nr. 7 und 8, soweit sie bereits mit gebündelt werden; jedes Bündel oder gegebenenfalls
einer Kennzeichnung nach Nr. 2 oder 3 versehen jedes Stück ist unter amtlicher Aufsicht zu plombieren
Nr. 1'2.(i Ti:l~J der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 3175
und rnit c,i1Hirn l'.1 ikcil 1. zu V('fS(!hcn, das nach Nr. 2 5. Die Transportmittel zur Beförderung von frischem
rickr!nnzcichrwl isl. /\11 Sl.cllP <ln Ke11nzc:iclrnung nach Fleisch müssen ferner mindestens folgende Voraus-
Nr. 2 kan11 auclr cii(' l<.t'n111.Piclln11nq nach Nr. 3 ver- setzungen erfüllen:
w<:1Hlr~1 wc;rd<'n. c1) Ihre Innenwände und andere Teile, die mit fri-
schem Fleisch in Berührung kommen können, müs-
7. Dir' Kt'l111Z<'icllnt11H1 von WildlirC'I, von rtdsch des in
sen aus korrosionsfestem Material bestehen und
§ 12 c1 /\hs. J d(•:s Cc•s<'l"/.<'s (Jt'11an11Lc•11 lfoarwildes und
müssen so beschaffen sein, daß weder die organ-
von l Ia11sli(ir<'11 illlß(•r von Ri11dt•r11, SchweinPn, Scha-
oleplischen Eigenschaften des frischen Fleisches be-
fen, l.it•9c:11 und Einh11f(•rn kt1n11 alnvPichend von Nr. 4
einträchtigt noch gesundheitsschädliche Stoffe auf
und ;j durch <'inc Sl<·n1pt'lpl<1kcdl.c' nc1ch Nr. '.3, durch
dieses übertragen werden können. Die Innen-
/\ufclruck illll ('in<·r lt•sl zu vPrsc:lilid\<!ndcn Schutz-
wände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und
hülle odl'r durch 1\bdruck c1ul c•incm lesl mit der
zu desinfizieren sein;
Schutzhül lc: vt:rlrn1Hlc:11c•t1 odt•1 lesl dlJl Tierkörper an-
9ebrachl(:n EI ikt•I L vorw·no1111nt•n werden. Die Kenn- b) es müssen wirksame Vorrichtungen zum Schutze
zc!iclrnun1J rnu!:I qul sichlbr1r S('i11 und den Vorschriften des frischen Fleisches vor Staub und Insekten
in Nr. 2 od('r '.l t•11lspn•chen. C:d,enuz(:ichnelP Schutz- vorh,rnclen sein sowie eine Abdichtung, daß Flüs-
hüllen dürft•n llilch Ct·llr<1ucli 11ichL wiedr!r verwenclel sigkeit nicht ablaufen kann;
werden. c) zur Beförderung von unverpackten Tierkörpern,
Tierkörperhälften und Tierkörpervierteln sowie
B. Die V(•rpackun!J muf\ niil ('i11em Etikcll. versd1en sein, von unverpacktem zerlegtem frischen Fleisch mit
das !Pli. sichlb,H isl und dds <'iiw qul. lest~rliche Kenn- Ausnahme von verpacktem Gefrierfleisch ist eine
·1.eich11un~J nach Nr. 2 odf:r :l ('llLhdll. Es ist so anzu- Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Ma-
brin~1en, cliiß t!S bei Oil1rn11~J des VPrschlusses der Ver- terial so anzubringen, daß das Fleisch den Boden
puckung zl'rslörl wird; ('S niuVi uußerckm (\ine laufende nicht berühren kann;
Numrnr:r C'11th,iltc•11.
d) sofern Fleisch nicht hängend befördert wird, müs-
sen hygienisch einwandfreie, dieser Verordnung
Abschnitt 4 entsprechende Unterlagen, Verpackungen oder
Lagerung und Beförderung Behältnisse in ausreichender Zahl für die Auf-
nahme des Fleisches zur Verfügung stehen.
1. Friscl1Ps Floiscil ist nach <kr fleischunLersuchung
vor dc:r Bdörderun9 solorl. so zu lagern und zu küh- 6. Für die Beförderung von unverpacktem zubereitetem
len, daß fol~renclt• lnm•nlt•mperaluren erreicht und Fleisch gilt Nr. 5 Buchstabe a), b) und d).
c:ingehultcin wc,rckn: 7. Die Transportmittel zur Beförderung von frischem
a) Irische, N1_•Jip11produki.c' dt•r Schlüchtung 3° C Fleisch dürfen n.i.cht benutzt werden
h) Wildlnd und f1·iscll(•s !<.c111i11clwnf1Pisch f 4° C a) zur Beförderung von lebenden Tieren oder
b) von Stoffen, die das frische Fleisch beeinträchti-
c) sonsliges Jriscli<'s J•'\cisch i 7' C.
gen oder infizieren könnc::n; dies gilt nicht, wenn
2. Frisches 11nve1pilcklcs Fleisch, das der Verordnung die Transporträume nach dem Entladen solcher
cnlsprichl, isl von dt'!ll, das ihr nichl Pnlspricht, ge- Stoffe wirksam gereinigt und desinfiziert sowie
trnnnl zu lilgN11 u11d zu hdiin1Nn; unvc::rpackles gegebenenfalls desodoriert worden sind.
\,Vildhrt'I isl !iir si(·h zu l,HJ(;1·11 11nd zu lwtördern. 8. Fleisch darf mit anderen Stoffen, die es insbesondere
durch Ubertragung von Geruch beeinträchtigen kön-
J. Bcii <le;r Lc1(J(;ru1H1 von lil'fql'lro1(•twrn FIC'isch clarf eine
nen, in demselben Transportraum nur befördert wer-
Tnn(:nlt:tllJWl'dLllr VOil 111i11d("il('IIS ur C, bei der
den, wenn durch ausreichende Vorsichtsmaßnahmen
von gc-tron,1wrn Plt•iscl1 von rnineh•st(!llS 12° C
eine Beeinlrüchtigung des Fleisches nicht zu befürch-
nicht ülwrsclnitlr;n wcrdc:n. ßcii clPr Lc1genmg von
ten ist.
zulwr·citcitem Fleisch d,ul die, c1 ur dc•n Packungen
oder ßc;hüllnisse:11 dll(JC'~J('lwnt• T('rnpe,ratur niclil 9. Fleisch darf nur in sauberen Transporträumen beför-
übcrst:hriLl.cn wt,rd('n. dert werden. Transporträume, Unterlagen, Ver-
packungen und Behältnisse zur Beförderung von un-
4. FrisclH•s Fl(:isch lllllf-1 in Tr·il11s1wrtrni1Leln befördert verpacktem Fleisch sind vor jeder Wiederverwen-
werden, die so ('itlU('.ti('liLc·l sind, daf'i diP einzelnen dung zu reinigen, zu desinfizieren und erforderlichen-
Flcischsc:ndu11w;11 nic!i L vPrwcchsel 1. werdf'n können falls zu desodorieren.
und wül1n,11d dPr qesc1111len Beförderung folgende
Inncntc,mpr:ralur<'n dl's Fleisclws gcwährlt,isLel: sind: 10. Tierkörper, Tierkörperhälften und Tierkörperviertel
sind, mit Ausnahme von nicht gefrorenen Tierkörpern
c1) frisclic: NtihenproduklP dC'r Sclilachtung ]° C von Kaninchen und Tieren etwa gleicher Größe sowie
h) Wilclhrei. und Irisches Kanincllenlfoisc!J von verpacktem Gefrierfleisch, hängend zu befördern.
Andere Teilstücke, Nebenprodukte der Schlachtung
c) frisches Fleisch, dds in BuchsLalH: a) sowie Tierkörper von Kaninchen und Tieren etwa
und h) nicht \JC:nannl ist, +- 7° C gleicher Größe sind entweder hängend oder hygie-
d) gefrore1w Jrisclw Ndwnprodukle der nisch einwandfrei auf Unterlagen zu befördern; dies
Schlachlun~J und gdrorenes Wildbret, 12° C gilt nicht für umhülltes und verpacktes Fleisch; Ein-
geweide dürfen nur verpackt befördert werden.
e) gefrorenes frisches Pieisch, das in
Buchstabe cl) nicht genannt ist, 10° C
f) tief9efron:ncs FlPisch, 18° C Abschnitt 5
!J) bei zubereitetem Fleisch die c1uf den Uberwachung von Betrieben
Packungen oder Behi:iltnissen
1. Die Betriebe sind durch einen amtlichen Tierarzt zu
ang('gebene Tc;mpcralur.
überwachen; der amtliche Tierarzt muß rechtzeitig
Durch dus Be- und lJntladen, insbPsonde:re durch Wit- benachrichtigt werden, bevor Fleisch, das für die Bun-
terungseinflüsse', darf das Fh:isch hyqienisch nicht desrepublik Deutschland bestimmt ist, gewonnen, zer-
beeinträchtigt wc~rden. · - legt, verarbeitet oder gelagert wird.
3176 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
2. Dc!r BC'lric!llslc·ilc'r oder sc!in Sicllvertrcter müssen dafür c) Untersuchung des Fleisches, das für die Bundes-
scircJc'11, clc1ß f'ilH' Ulwrwaclnlll~l ohne weiteres möglich republik Deutschland bestimmt ist, vor der Zer-
isL und dem li<:r~irzt.liclic'n Untersuchungsdienst die legung und beim Ausgang aus dem Betrieb,
noLW<)ndiqen Einrichlungcn zur Verfügung stehen. Vor d) Uberwachung der Kennzeichnung und Ausstellung
allem müssen sie jc!derzcit dem mil der Uberwachung der Bescheinigungen, mit denen die Untersuchung
bcaufl.ragl.c!n amLliclwn Tierarzt die Herkunft des in des Fleisches bestäligl wird,
ihren Bc!Lricb vcrhruchLcn Fleisclws nachweisen kön-
e) Entnahme aller Proben zur Untersuchung im
nen und ihm jcdc!rZC'il frc~icn Zugan~J zu allen Lager-
Laboratorium, insbesondere für bakteriologische
und BeLriebsräunwn ~Jestattcn.
Untersuchungen im Rahmen der fleisch- und be-
3. Die Ubcrwuchung durch dc!n amllichcn Tierarzt um- triebshygienischen Uberwachung und für Rück-
fdfH insbc)sondcrc folgende /\ufgubcn: standsuntersuchungen,
c1) Ubc~rwc1c:lrnng cks Eingan~Js- und Ausgangsver- f) Eintragung der Ergebnisse aller Untersuchungen
zeichnisses für Fleisch, im Laboratorium in ein besonderes Verzeichnis,
b) Untersuchung des für die Bundesrepublik Deutsch- g) Uberwachung der Einhaltung der Hygienevorschrif-
land lH'slinnnlen Flcisc!H'S, ten nach dieser Verordnung.
:\ir. 12tj Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 3177
Anlage 2
(zu§ 4)
Urschrift/Duplikat 4 )
Muster 1
GenuJ:Uauglichkeitsbescheinigung für frisches Fleisch 1)
nach § 4 der Mindestanforderungen-Verordnung
Nr.
Vcrsancllc1nd
Zustüncli~J(~s Minisl<!rium
Ausstellende Bd1örde
l. Angc1bcn zur ldcnliliziernng des r:leisches:
Fleisch von
(Tiergattung)
Art der Teile
Art der Verpackung
Zuhl der Teile oder Pucks1ücke
Nettogewicht
II. Herkunft d(~s Plcisches:
Anschrift(en) und Vc!Lerinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s)
Anschril1 (('n) und V<'.lt!rinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s)
111. Bestimmuwi (h~s Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem lkfördcrun~JsmiLtel :i)
Name und Anschrill des Versenders
Name und Anschrift des Empfängers
JV. Bescbeinigun9
Der Unlerzeichnele bescheiniq1 folgendes:
a) -- das vorstehend bezeichnete Fleisch 4),
das ,:rn der Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 4 )
ist (sind) 1 ) mit einem Stempelabdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von
Tieren stammt, die in zugelassenen Schlachthöfen im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem Bestim-
mungsland qcschli.lchtel worden sind;
b) das Fleisch isl auf Grund einer nach den Vorschriften des Bestimmungslandes durchgeführten tier-
ürztlichen Unlersuchunq als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) das Fleisch ist in einem zugelc1ssenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden 4 );
cl) das Fleisch isl ist nicht 1
) auf Trichinen untersucht worden;
e) die Bcförderunqsrni11cl und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen
cnlspn'ch<m d<m für den Versand nach dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforde-
nmgen.
Aus~Jeferl:igt in am
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)
1) f-risclws Flc,isd1 von l lilusl icrc11, sowc;it sie Siiugcl.iere sind, und von Haarwild, das in Herden oder auf andere Weise unter
clcr Obhut des Mc,11schcn gcllilllcri wird (§ 12 a Abs. 1 des F!eischbeschaugesetzes)
~) Fuk ulf ativ
!l) Bei Versand mit Eist,11lldh11- oder L<1stwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug
ist die I'lur111ummcr, bei Vc1s,rnd mil Schiffen, der Name des Schiffes einzutragen
4) Nichlz11lrPlfo1Hlt,s sl.n·id1en
3178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Urschrift/Duplikat 4 )
Muster 2
Genuf:Hauglichkeitsbescheinigung für Wildbret 1)
nach§ 4 der Mindestanforderungen-Verordnung
Nr.
Vcrs,rndl,rnd
Zustündigcs Minislcrium
P. uss1ellendc ßl'hiirde
1. Angaben '/.ur ldf:nlilizicrung des Wildbrets:
Fleisch von
(Tierart oder Tiergattung)
Art der Teile
Arl clcr V('rpiickun~J
Zahl der Teile oder l\1cksliickc
Nettogc~wichl Kennzeichen der Sendung
ll. Herkunll d<:s Plcisches:
Anschrifl.(cn) und Vctcrini.irkon1rollnummer(n) des (der) zugelassenen Wildexportbetriebes {-betriebe)
III. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Bclörderungsmittel 3)
Name und Anschrift des Absenders
Name und Anschrift des Empfängers
JV. BE:scheinigung
Der Unterzeidinete bescheinigt folgendes:
a) ~ das vorstehend bezeichnete Fleisch 4 ),
das dn der ,Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches angebrachte Etikett 4 )
ist (sind) 1) mit: einem Stempeldbdruck versehen, aus dem ersichtlich ist, daß das Fleisch nur von
Tieren stammt, die in :,,,ugelassenen Wildexportbetrieben im Hinblick auf die Ausfuhr nach dem
Bestimmungsl,rnd gr-sa111mell. worden sind;
b) das Fleisch ist auf Grund einer nach den Vorschriften des Bestimmungslandes durchgeführten tier-
ärztlichen Un1ersuchung als tau~Jlich zum Genuß für Menschen befunden worden;
c) dc1s Fleisch is1 in einem 'l.uqelassenen Wildexportbetrieb zerlegt worden 4 );
d) das Pleisch isl ist n ich 1 - 1) m!I Trichinen untersucht worden;
e) die Befördenrngsmiltel und die für das frische Fleisch dieser Sendung geltenden Ladebedingungen
entsprechen <kn für den Versand rrnch dem Bestimmungsland vorgesehenen hygienischen Anforde-
rungen.
Ausgefertigt in am
(Unterschrift des arnllichen Tierarztes)
l) Wildbret uc1ch § 1!. il Ahs. !. cles Fll'ischhc•sr·hangesetzes
~) Fakull.ul.iv
:J) Bei Versand mit Eise:11llilhn- otkr Lastwagen sind die jeweiligc!ll Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug
ist die Flt1q1iummc.\r, bei VNsand mit SrhiflPn der Niime des Sl'hiffes einzutragen
1) Nichlzulrdfenclc•.'i streiclwn
Nr. 12G Tt1q der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 3179
1
Urschrift/Duplikat )
Muster 3
Genu(Hauglichkeitsbescheinigung für zubereitetes Fleisch 1)
nach§ 4 der Mindestanforderungen-Verordnung
Nr.
\l<)rsandland
Z11slündiq<!s Minislcrimn
1\usstellendc Bt·hürde
I. Angaben zur ldenlilizierunq des Fleisches:
Arl dr's Fleisches
llerqeslelll. d11s rleisch vo11
{Tierart oder Tiergattung)
Art der Vcrpc1ck Ull~J
Zc1hl der JlcicksUicke
Nel.togew ich! Kennzeichen der Sendung
Laufende N1111rnw1 der l'c1ckslücke
11. Herkunft des Fleisches:
Anschrill(<in) und Veteri1üirkonlrollnummer(n) des (der) zugelassenen Verarbeitungsbetriebes (-betriebe)
lll. Bestimmung des Fleisches:
Das Fleisch wird versandt von
(Versandort)
nach
(Bestimmungsort und -land)
mit folgendem Bclürderungsmillel :i)
Name und Anschril 1. des Absenders
Name und Ansdnill des Empfängers
IV. Bescheini~Jt1n9
Der un terzeichn<~le il nll I iche Tier.ürzt bescheinigt bezüglich des vorstehend bezeichneten zubereiteten
Fleisches, daß
1. die Exportschlüd1lbeLriebe 1),
die Wilclexporthctriebe /4),
die Exporlzerlcgungsbetriebe'1),
die außerl1,llb di<)ser Betrid)e gcle~wncn Kühl- und Gefrierhäuser 4 ),
die Exportverarbeitungsbetriebe,
in denen das Fleisch gewonnen, zerlegt, gelagert, verarbeitet oder sonst behandelt worden ist 4), von der
obersten Vetcrinärbehörde des oben bezeichneten Versandlandes zum Export in die Bundesrepublik
Deutschland zu9elüssen sind und laufend überwacht werden;
2. die Tiere und das Fleisch d1.ir vorgeschriebenen amtlichen tierärztlichen Untersuchung unterzogen
worden sind und d,1s Fleisch als tauglich zum Genuß für Menschen erklärt worden ist;
3. das Fleisch nicht unter Verwendung von Fleisch, dessen Einfuhr nach § 12 des Fleischbeschaugesetzes
verboten ist, lH-)rgestellt. worden isl;
4. das Fleisch eine einheitliche Warenart darstellt, die aus ein und demselben Herstellungsgang stammt
und äußerlid1 nach Art, ZurichtunrJ, Verpackung und Kennzeichnung gleichartig ist.
(Ort uncl D<1f11rn) (Diensl:iiegel) (ilmtlicher Tierarzt)
l) zullcn!ilel.cs Fkisch nilch § 12 c /\bs. J des Flci,,chbcsdwug,isetzes
:!:) Fc1kt1ltul.iv
:q Br!i Vers<111rl mil Ei:i<!llli,ilrn- od<'r sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versilnd mit einem Flu!Jzeug
"(~;t cli(~ 1:1u~J11un1111(:r, bt)i \Tcrsd11d der Name des Sc:hifles fÜnzutragen
'l) ~,JicJ1tzutrc1J"endcs stn:j<:l1c~n
3180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teiil I
Verordnung
zur Aufhebung der Wildfleisch-Verordnung
Vom 11. November 1974
Auf Grund des § 5 Nr. 1 und 4 des Lebensmittel-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Gesamtreform des
Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bundes-
gesetzbl. l S. 1945), in Verbindung mit Artikel 129
Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Wildfleisch-Verordnung vom 18. April 1964
(Bundesgesetzbl. I S. 284) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-
setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-
mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-
setzbl. I S. 950), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts, auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Pocke
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Rohr
Nr. 12G Td~J der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 3181
Zweite Durchführungsverordnung
zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
(Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen
und außerha]b von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung
sowie Dienst- und Ruhezeiten von Flugdienstberatern)
(2. DVLuftBO)
Vom 12. November 1974
Auf Grund des § 56 der Betriebsordnung für Luft- 4. die auf Anordnung im Flugübungsgerät verbrach-
fahrtgerät vom 4. März 1970 (Bundesgesetzbl. I te Zeit einschli~ßlich der Zeiten für Vor- und Ab-
S. 262) wird verordnet: schlußarbeiten nach den Nummern 1 und 3,
5. die Zeit, die nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 12
§ 1 Abs. 3 Satz 2 als Flugdienstzeit anzurechnen ist.
Geltungsbereich (2) Uberschreiten die tatsächlichen Zeiten die bei
(l) Luftfahrtunternehmer (im folgenden Unterneh- der Planung des Flugdienstes eingesetzten Zeiten,
mer genannt) haben für die Mitglieder der Besat- so sind die tatsächlichen Zeiten zur Ermittlung der
zung höchstzulässige Flugzeiten und Flugdienstzei- Flugdienstzeit in Ansatz zu bringen.
ten sowie angemessene Ruhezeiten festzulegen, die (3) Wird der geplante Beginn der Flugdienstzeit
den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen kurzfristig neu festgesetzt, gilt der geänderte Zeit-
müssen und der Anerkennung durch die für die Auf- punkt als geplanter Beginn der Flugdienstzeit, wenn
sicht über das Luftfahrtunternehmen zuständige Be- das Besatzungsmitglied rechtzeitig vor Antritt des
hörde (Aufsichtsbehörde) bedürfen. zunächst geplanten Flugdienstes von der Anderung
(2) Luftfahrtunternehmer hdben für Flugdienstbe- in Kenntnis gesetzt wurde.
rater höchstzulässige Dienstzeiten sowie angemesse-
ne Ruhezeiten nach cler Arbeitszeitordnung (AZO) in § 4
der jeweils geltenden Fassung festzulegen. Beförderungszeit
(3) Für Halter von Luftfahrzeugen, die berufs- (Dead-Head-Zeit)
mäßig tätige Luftfahrzeugführer beschäftigen, gelten (1) Die Beförderungszeit (Dead-Head-Zeit) ist eine
die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme Zeit, die ein Besatzungsmitglied auf Anordnung des
des Absatzes 2 entsprechend. Unternehmers ohne eigene Dienstleistung an Bord
eines Luftfahrzeuges verbringt, um zum Antritt eines
Flugdienstes an einem anderen als dem Flugplatz,
§2 an dem der vorhergehende Flugdienst beendet wur-
Flugzeit de, befördert zu werden. Das gleiche gilt für die ent-
sprechende Beförderung mit einem ande-ren Ver„
(1) Flugzeit ist die gesamte Zeit von dem Zeit-
kehrsmittel.
punkt an, zu dem ein Luftfahrzeug mit eigener oder
fremder Kraft zum Start abrollt, bis zu dem Zeit- (2) Beförderungszeit ist bis zu 4 Stunden zur
punkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand Hälfte, die darüberhinausgehende Beförderungszeit
kommt (Blockzeit). Die Aufsichtsbehörde kann für den voll als Flugdienstzeit anzurechnen, wenn zwischen
Betrieb von Luftfahrzeugen bis zu einem zugelasse- Beförderung und Flugdienst keine Ruhezeit nach § 9
nen HöchstrwwichL von 2 000 kg bestimmen, daß die gewährt wurde. Beförderungszeit nach Satz l, wäh„
Zeit vom Abheben eines Luftfahrzeuges (Abflugzeit) rend der ein Besatzungsmitglied ein Fahrzeug selbst
bis zum Aufsetzen nach dem Fluge (Landezeit) als steuert, ist voll als Flugdienstzeit anzurechnen. Der
Flugzeit gilt. Beförderungszeit sind die geplanten Abflug- und tat-
sächlichen Ankunftszeiten zugrunde zu legen. § 3
(2) Die Flugzeiten nach Absatz l jedes Besatzungs-
Abs. 3 gilt entsprechend. Zeiten für eine Beförderung
mitgliedes dürfen 1 000 Stunden während eines Ka-
im Schlafwagen oder einer vergleichbaren Beförde-
lenderjahres nicht überschreiten.
rung mit einem anderen Bodenverkehrsmittel sind
nicht als Flugdienstzeit anzurechnen.
§3
§5
Flugdienstzeit
Bereitschaftszeit
(1) Die Flugdienstzeit umfaßt
(1) Die Bereitschaftszeit ist eine Zeit, in der sich
1. die Zeiten für Vorarbeiten vom angeordneten
ein Besatzungsmitglied auf Anordnung des Unter-
Antritt des Flugdienstes bis zum Beginn der Flug-
nehmers zum Flugdienst bereithält.
zeit, mindestens jedoch eine halbe Stunde,
(2) Bereitschaftszeit ist als Flugdienstzeit anzu-
2. die Flugzeit,
rechnen, wenn Bereitschaftszeit und Flugdienstzeit
3. mindestens 15 Minuten für Abschlußarbeiten nicht durch eine Ruhezeit nach § 9 unterbrochen
nach dem Ende der Flugzeit, werden und
3182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
1. dem Besc1lzun~Jsmit~Jlied während der Bereit- Mittlere Greenwich-Zeit (MGZ) des ersten und en-
schaflszeil kein ruhiger Rm1m mit Schlafgelegen- det um 24.00 Uhr MGZ des siebten Tages. Bei einem
heit zur VerfügunrJ steht, Luftfahrzeugführer, der während der Flugdienstzeit
2. dem Besalzungsmilglied während der Bereit-
nach Satz 1 ganz oder teilweise ohne Unterstützung
schaftszei l ein ruhiger Raum mit Schlafgelegen- durch ein weiteres Flugbesatzungsmitglied als Luft-
heit zur Verfü~Jung steht, die Bereitschaftszeit fahrzeugführer tätig wird, finden die Sätze 2 und 3
jedoch weniger als 2 Stunden beträgt, es sei keine Anwendung.
denn, die Bereitschaftszeit wird im Anschluß an (2) Bei Flugbesatzungsmitgliedern verringert sich
eine Ruhezeit c1bgeleistel. die nach Absatz 1 höchstzulässige Zeitverlängerung
von 4 Stunden
§6 1. um 1 Stunde, wenn der Flugdienst mehr als 2,
Ruhezeit jedoch weniger als 4 Stunden,
(1) Ruhezeit ist eine zusammenhi:ingende Zeit von 2. um 2 Stunden, wenn der Flugdienst 4 oder mehr
mindestens 10 Stunden, während der ein Besatzungs- Stunden zwischen 01.00 Uhr und 07.00 Uhr Orts-
mitglied von Dienstleistungen jeglicher Art befreit zeit des Startflugplatzes (Winterzeit) ausgeübt
ist. Bereitschaftszeit, in der das Besatzungsmitglied wird.
in der eigenen Wohnung oder eirn~r entsprechenden (3) Eine nach Absatz 2 verringerte Zeitverlänge-
Unterkunfl Celegenheit zur Bettruhe hat, kann vom rung ist
Unternehmer als Ruhezeit anuerechnet werden. 1. bei mehr als 3, jedoch weniger als 6 Landungen
um eine weitere Stunde,
(2) Beförderungszei l nach § 4 Abs. 2 ist keine
Ruhezeit. 2. bei mehr als 5 Landungen um weitere 2 Stunden
zu kürzen.
§7 (4) Bei einer Verstärkung der vorgeschriebenen
Führung von Aufzeichnungen Mindestflugbesatzung und bei Vorhandensein einer
Schlafgelegenheit in einem von dem Führerraum
(l) Der Unternehmer hat fortlaufende Aufzeich-
und der Kabine abgetrennten Raum kann die Auf-
nungen der Flugdienst- und Ruhezeiten der Besat-
sichtsbehörde auf schriftlichen Antrag eine zwei-
zungsmitglieder in übersichtlicher und prüfbarer
malige Verlängerung der Flugdienstzeit nach Ab-
Form zu führen. Die Aufzeichnungen sind minde-
satz 1 Satz 1 bis zu 8 Stunden innerhalb 7 aufein-
stens 2 Jahre lang aufzubewahren. Fortlaufende
anderfolgender Tage zulassen. Die mit der Führung
Aufzeichnungen über andere Zeiten als Flugdienst-
und Bedienung des Luftfahrzeuges verbrachte Zeit
und Ruhezeiten können als Aufzeichnungen nach
jedes Flugbesatzungsmitgliedes darf hierbei 12 Stun-
Satz 1 zugelassen werden, wenn anhand der darin
den nicht überschreiten. Im übrigen gilt § 12 Abs. 3
aufgeführten Zeiten eine Prüfung der nach dieser
entsprechend.
Verordnung zulässigen Flugdienst- und Ruhezeiten
möglich ist. Die Aufsichtsbehörde kann auf die (5) Die Flugdienstzeiten dürfen innerhalb 30 auf-
Aufzeichnung von Ruhezeiten verzichten, wenn sich einanderfolgender Tage 210 Stunden, innerhalb eines
aus den fortlaufenden Aufzeichnungen der Flug- Kalenderjahres 1800 Stunden nicht überschreiten.
dienstzeiten und dem nachweislichen Fehlen jeg-
licher anderer Dienstleistungen außer Flugdienst die §9
Ruhezeiten zweifelsfrei ergeben. Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder
(2) Uberschreitungen der nach dieser Verordnung (1) Innerhalb einer 24-Stunden-Periode ist jedem
zulässigen Zeiten sind deutlich zu kennzeichnen Besatzungsmitglied eine Ruhezeit von mindestens
oder gesondert anzugeben. 10 Stunden zu gewähren. Eine 24-Stunden-Periode
beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem eine Ruhezeit
(3) Für den Fall, daß ein Besatzungsmitglied von endet. Die Ruhezeit ist bei einer nach § 8 Abs. 4,
mehreren Unternehmern beschäftigt wird, haben
§ 10 oder § 12 Abs. 1 verlängerten Flugdienstzeit
diese einen Unternehmer für die Aufzeichnung sämt-
von mehr als 14 Stunden unmittelbar nach Beendi-
licher Zeiten zu bestimmen. Die Aufsichtsbehörde
gung des Flugdienstes zu gewähren, jedoch ist eine
kann einen Unternehmer dazu bestimmen.
Beförderung des Besatzungsmitgliedes zum Einsatz-
ort an seinen dienstlichen Wohnsitz ohne Anrech-
§8 nung auf die Ruhezeit zulässig.
Flugdienstzeiten der Besatzungsmitglieder (2) Die Mindestruhezeit ist nach einem nach § 8
Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 4, § 10 oder § 12 Abs. 1 ver-
(l) Die uneingeschränkte Flugdienstzeit jedes Be-
längerten Flugdienst von mehr als 11 Stunden auf
satzungsmitgliedes zwischen zwei Ruhezeiten be-
12 Stunden und von mehr als 12 Stunden auf
trägt 10 Stunden. Innerhalb 7 aufeinanderfolgender
Tage ist eine viermalige Verlängerung der Flug- 14 Stunden zu erhöhen.
dienstzeit nach Satz 1 bis zu 4 Stunden zulässig, wo- (3) Jedem Besatzungsmitglied ist eine zusammen-
bei die Summe der Verlängerungen innerhalb je- hängende Ruhezeit von 36 Stunden so zu gewähren,
weils 7 aufeinanderfolgender Tage 8 Stunden nicht daß eine solche Ruhezeit mindestens einmal inner-
überschreiten darf. Der Zeitraum von 7 aufeinander- halb jeweils 7 aufeinanderfolgender Tage beginnt.
folgenden Tagen beginnt jeweils um 00.00 Uhr § 8 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Nr. 126 Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1974 3183
(4) Besteht zwischen dem Ort des Antritts des § 12
Flugdienstes und der Beendigung des Flugdienstes Regelungen in besonderen Fällen
(Einsatzorte) t~in Zeitzonenun lerschied von 4 oder
mehr Zeitzonen, isl die Mindestruhezeil auf 14 Stun- (1) Die Aufsichtsbehörde kann auf schriftlichen
den zu erhühen. Nach Rückkehr zum dienstlichen Antrag . Abweichungen von den Vorschriften der
Wohnsitz nach einen1 ocl(\r mehreren Flugdiensten §§ 8 und 9 zulassen, wenn triftige Gründe für die
nach Satz l ist die Mindestruhezeit nach Maßgabe Verlängerung der Flugdienstzeit oder für die Ver-
der Sätze 3 und 4 zu erhöhen. Die Erhöhung errech- kürzung der Ruhezeit vorliegen. Die höchstzulässi-
net sich aus dem Zeitzonenunterschied, der zwischen gen Flugdienstzeiten können höchstens um 2 Stun-
dem dienstlichen Wohnsitz und dem Einsatzort mit den verlängert werden. Die Mindestruhezeiten kön-
dem größten Zeitzonenunterschied zum dienstlichen nen höchstens um 2 Stunden verkürzt werden.
Wohnsitz besteht, multipliziert mit cler Zahl 8. Ein (2) Triftige Gründe für die Verlängerung der Flug-
Zeitzonenunterschied von nwhr dls 12 Zeitzonen dienstzeit oder für die Verkürzung der Ruhezeit
ist nicht zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des können insbesondere sein
Zeitzonenunterschiedes ist die Winterzeit der je-
1. Undurchführbarkeit eines Fluges auf Grund der
weiligen Einsatzorte zugrunde zu legen. Die Sätze 2
vorgeschriebenen Flugdienst- und Ruhezeiten:
bis 5 gelten nach einer Rückkdu zum dienstlichen
und mangels geeigneter Flugplätze für Zwischen-
Wohnsitz als nicht clienstltwncles Besatzungsmit-
glied entsprechend. landungen,
2. nachteilige Auswirkungen auf die Gesamtbela-
(5) Der Unternehmer hat an den Orten außerhalb stung der Flugbesatzungsmitglieder bei Einhal-
des dienstlichen Wohnsitzes der Besatzungsmitglie- tung der vorgeschriebenen Flugdienst- und Ruhe-
der, an denen den Besatzungsmitgliedern eine Ruhe- zeiten,
zeit zu gewähren ist, für die Bereitstellung ruhiger
3. unverhältnismäßig hoher Mehraufwand für be-
Räume mit Schlafgelegenheit zu sorgen.
stimmte Flüge bei Einhaltung der vorgeschriebe-
(6) Der Unternehmer hat die Besatzungsmitglieder nen Flugdienst- und Ruhezeiten.
schriftlich anzuweisen, während der Ruhezeit Tätig- (3) Verlängerungen der Flugdienstzeiten oder Ver-
keiten zu unterlassen, die eiern Zweck der Ruhezeit kürzungen der Ruhezeiten nach Absatz 1 sind nur
entgegenstehen. zulässig, wenn die erhöhte Belastung der Flugbesat-
§ 10 zung ausgeglichen wird und eine Gefahr für die
Sicherheit des Luftverkehrs ausgeschlossen ist. Be-
Unvorhersehbare Zeitüberschreitungen,
förderungszeit nach § 4 Abs. 2 ist in diesen Fällen
Verkürzung von Ruhezeiten
voll anzurechnen. Bei Prüfung des Antrages werden
Wird aus unvorhersehbaren Gründen eine Uber- berücksichtigt
schreitung der höchstzulässigen Flugdienstzeiten
1. der Ausrüstungsstand der verwendeten· Luftfahr-
notwendig, entscheidet der verantwortliche Luft-
zeuge,
fahrzeugführer unter Abwägun~J edler Umstände und
nach Anhörung der betroffenen Besatzungsmitglie- 2. die Zusammensetzung der Flugbesatzung und de-
der über die Durchführung des Fluges. Die abseh- ren Flug-, Strecken- und Luftfahrzeugmuster-
bare Zeitüberschreitung darf nicht mehr als 2 Stun- erfahrung,
den, die gesamte Flugdienstzeit höchstens 16 Stun- 3. die Anzahl von Zwischenlandungen,
den betragen. Satz l gilt für eine Verkürzung der 4. sonstige die Belastung der Flugbesatzung beein-
Ruhezeit entsprechend, wenn dies zur Einhaltung flussende Faktoren.
des nächsten geplanten Beginns ckr Flugdienstzeit
erforderlich ist. Die Ruhezeit darf höchstens um (4) Die Aufsichtsbehörde kann für Flüge zum
2 Stunden verkürzt: werden. Die Mindestruhezeit Zwecke der Forschung, für Arbeits- und Wettbe-
nach § 9 Abs. 1 Satz l bleibt: unberührt. Nach einer werbsflüge Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Zeitüberschreitung nach Satz 2 von mehr als 1 Stun- Verordnung zulassen,. wenn
de hat der Unternehmer der Aufsichtsbehörde dies 1. bei Einhaltung der Vorschriften der Zweck der
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der verantwort- Forschungs-, Arbeits- oder Wettbewerbsflüge ge-
liche Luftfahrzeugführer hat die Gründe für die fährdet ist,
Zeitüberschreitung schriftlich aufzuzeichnen. Die 2. die Ausnahmen auf Flüge ohne die Beförderung
Aufzeichnungen sind vom Unternehmer mindestens von Personen, bei Arbeits- und Wettbewerbsflü-
2 Jahre lang aufzubewahren. gen zusätzlich auf Flüge nach Sichtflugregeln
beschränkt bleiben,
§ ll
3. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Vorzeitige Beendigung des Flugdienstes Ordnung ausgeschlossen ist.
Ist auf Grund besonderer Umstände bei der Flug- (5) Die Ausnahmen können im Einzelfall oder all-
besatzung eine vorzeitige Ermüdung in einem Maße gemein zugelassen, mit Auflagen verbunden und
eingetreten, die nach Anhörung der betroffenen befristet werden.
Flugbesatzungsmitglieder Zweifel an der weiteren
sicheren Flugdurchführung rechtfertigt, hat der ver- (6) Treten besondere Belastungen auf insbeson-
antwortliche LutUahrzeugführer für eine vorzeitige dere wegen
Beendigung des Flugdienstes der Flugbesatzung zu 1. des Ausrüstungsstandes oder der Betriebseigen-
sorgen. schaften der verwendeten Luftfahrzeuge,
3184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
'2. des Einsc1 lzes von folugbescJlzungsmitgliedern mit d) § 7 Abs. 3 Satz 1 einen Luftfahrtunternehmer
geringer Flug-, Strecken- oder Luftfahrzeug- nicht bestimmt;
mus l:ererfohrung, e) § 9 Abs. 5 Ruheräume mit Schlafgelegenheit
'.1. erschwerter Plugdurchführung insbesondere auf nicht bereitstellt;
Strecken mit f(~hlenden od<)r unzureichend<:~n Na- f) § 9 Abs. 6 schriftliche Anweisungen nicht er-
vigationshilfen, hoher Lultv<crkehrsdichte oder teilt;
häufi~~em Schl<'chtwellc\r, g) § 10 Satz 5 Zeitüberschreitungen nicht unver-
4. der V erw(!ndun~J 1wu(:r Lu fl f c1 h r:;.<~11rJ mustcr, züglich schriftlich anzeigt;
5. cler Am'.i::!hl von ZwisclwnldrHlun~Jcn, 2. als Luftfahrtunternehmer, Halter von Luftfahrzeu-
gen im Sinne des § 1 Abs. 3 dieser Verordnung
kann die A ufsichtsbehönlP i rn l{dlrnwn dE!r Anerken-
oder Besatzungsmitglied entgegen
nung der vom Untenwhnwr fc:sl.1/.ulegenden höchst-
zulässige11 Pl u~Jd icnsl.zei tc~n und c1ngcmessenen a) § 2 Abs. 2 höchstzulässige Flugzeiten;
Ruhezeiten ~Jcri ngc•re FI UfJd icnsl1/.ei l.cn ocle r längere b) § 8, § 10 oder § 12 höchstzulässige Flugdienst-
Ruhezeiten für clic Plugbesatzunqsmitglieder fest-- zeiten;
legen, soweit di<!s dUs GründPn der Siclwrheit. des c) § 9, § l O oder § 12 vorgeschriebene Ruhezeiten
Luftverkehrs erforderlich isl.
nicht einhält;
3. als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen
§ 1] § 10 Satz 6 die Gründe für eine Zeitüberschrei-
Ordnungswidrigkeiten tung nicht schriftlich aufzeichnet.
Ordnungswidrig im Sinne th-!s § 58 Abs. 1 Nr. 10 § 14
des Luftverkehrsges(:l.ws handel L, WC'r vorsätzlich Berlin-Klausel
oder fahrlässig
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. als Luftfc1hrtunternehmer oder Halter von Luft- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 3 dif~ser Ver- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
ordnung entgegen zes zur Anderung des Luftverkehrsgesetzes (6. An-
a) § 7 Abs. 1 fortlaufende Aufzeichnungen in derung) vom 25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529)
übersichtlicher und prüfbarer Form nicht auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Luft-
führt; hoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
b) § 7 Abs. 1 Scllz 2 oder § 10 Aufzeichnungen § 15
nicht mindestens 2 Jahrn lang aufbewahrt;
c) § 7 Abs. 2 Uberschreitungen nicht deutlich Inkrafttreten
kennzeichnet oder nicht gesondert angibt; Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
Braunschweig, den 12. November 1974
Der Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes
Kössler
Herausnel>er; Der Bundesminister der Justiz
Vc~r lüq: Uu11desc1Dzciger Ver lagsg8s.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
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1111 !3ur,rl<:sqesr,tlblalt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarunsien, Verlrüqe mit dc1 DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
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