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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 19. November 1974 Nr.125
Tag Inhalt Seite
14. 11. 74 Dritte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3149
9290-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 62 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3158
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ................................ : . 3159
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 14. November 1974
Auf Grund des § 6 a Abs. 2 und 3 des Straßenver- 30. September 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 782),
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung zuletzt geändert durch Verordnung vom
vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), 19. Januar 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 43),".
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der
Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines 2. Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.
Gewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1281), des § 34 a Abs. 2 und 3 des 3. In § 5 Abs. 1 werden die bisherigen Nummern 4
Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (Bundes- bis 9 durch folgende neue Nummern 4 bis 11 er-
gesetzbl. I S. 1336) in der Fassung des Gesetzes vom setzt:
22. November 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1829), des „4. die ausländischen ständigen diplomatischen
§ 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigen-
Missionen;
gesetzes vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I
S. 2086) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des 5. die Mitglieder der ausländischen ständigen
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bun- diplomatischen Missionen sowie die mit
desgesetzbl. I S. 821) wird mit Zustimmung des ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden
Bundesrates verordnet: Familienmitglieder, wenn der Fahrzeughalter
weder Deutscher noch im Geltungsbereich
dieser Verordnung ständig ansässig ist und
§ 1 dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt.
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Stra- Bei Mitgliedern des dienstlichen Hausperso-
ßenverkehr vom 26. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I nals sowie den mit ihnen im gemeinsamen
S. 865, 1298), zuletzt geändert durch die Zweite Ver- Haushalt lebenden Familienmitgliedern ist
ordnung zur Änderung der Gebührenordnung für außerdem erforderlich, daß der Fahrzeughal-
Maßnahmen im Straßenverkehr vom 7. Februar 1973 ter Angehöriger des Entsendestaates ist;
(Bundesgesetzbl. I S. 53), wird wie folgt geändert: 6. die zugelassenen beruf skonsularischen Ver-
tretungen;
l. In § 2 Abs. l wird nach Nummer 9 folgende neue
7. die Mitglieder der berufskonsularischen Ver-
Nummer 10 eingefügt:
tretungen sowie die mit ihnen im gemein-
,, 10. die Kosten der amtlich anerkannten Sach- samen Haushalt lebenden Familienmitgliede·r,
verständigen und Prüfer sowie der Prüfstel- wenn der Fahrzeughalter weder Deutscher
len für Nachprüfungen im Auftrage des noch im Geltungsbereich dieser Verordnung
Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Abs. 6 ständig ansässig ist und dort keine private
St VZO und § 11 der Fahrzeugteileverordnung Erwerbstätigkeit ausübt. Nummer 5 Satz 2
in der Fassung der Bekanntmachung vom gilt entsprechend;
3150 BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Teiil I
8. die Berufskonsularbeamten oder Bediensteten 4. § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
des Verwaltungs- oder technischen Personals ,,(2) Von der Zahlung der Gebühren nach ~en
bei den von Wahlkonsularbeamten geleiteten Nummern 414 und 415 des Gebührentarifs smd,
konsularischen Vertretungen, sofern sie An- soweit es sich um eine Vollprüfung im Rahmen
gehörige des Enlsendestaates sind, sowie die des § 21 StVZO handelt, die in Absatz 1 Nr. 4
mit solchen Personen im gemeinsamen Haus- bis 11 aufgeführten Missionen, Vertretungen,
halt lebenden Familienmitglieder, wenn der Organisationen und Personen befreit."
Fahrzeughalter weder Deutscher noch im
Geltungsbereich dieser Verordnung ständig 5. Nach § 5 wird folgender§ 6 eingefügt:
ansässig ist und dort keine private Erwerbs-
tätigkeit ausübt; ,,§ 6
9. die amtlichen zwischenstaatlichen Organisa- Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
tionen und Einrichtungen anderer Staaten
Die Vorschriften des Verwaltungskostenge-
oder deren Mitglieder, soweit ihnen auf
setzes sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1
Grund völkerrechtlicher Ubereinkünfte mit
bis 5 abweichende Regelungen über die Kosten-
der Bundesrepublik Deutschland oder auf
erhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der
Grund von Rechtsverordnungen der Bundes-
zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger-
regierung Vorrechte und Befreiungen wie
und Kostenschuldnerschaft enthalten."
diplomatischen Missionen oder diploma-
tischen Vertretern gewährt werden;
6. Die bisherigen§§ 6 und 7 werden§§ 7 und 8.
10. die Ehegatten der in Nummer 9 genannten
Personen; 7. Die Anlage zu § 1 wird nach Maßgabe der dieser
11. die Ständige Vertretung der Deutschen Verordnung beigefügten Anlage geändert.
Demokratischen Republik, deren Mitglieder
sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haus- § 2
halt lebenden Familienmitglieder, wenn der
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Fahrzeughalter im Geltungsbereich dieser
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
Verordnung nicht ständig ansässig ist und
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2
dort keine private Erwerbstätigkeit ausübt.
des Kostenermächtigungs-Anderungsgesetzes vom
Bei Mitgliedern des dienstlichen Hausperso-
23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im
nals sowie den mit ihnen im gemeinsamen
Land Berlin.
Haushalt lebenden Familienmitgliedern ist er-
forderlich, daß der Fahrzeughalter aus der § 3
Deutschen Demokratischen Republik entstandt Diese Verordnung tritt am vierten Tage nach der
ist." Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. November 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1974 3151
Anlage zu § 1 Nr. 7
1. Der 1. Abschnitt des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1) erhält folgende
Fassung:
„ 1. Abschnitt
Gebühren des Bundes
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Straßenverkehrs-Ordnung und Fahrzeugteileverordnung
1. Allgemeine Betriebserlaubnisse und Allgemeine Bauart-
genehmigungen
101 Erteilung oder Versagung
101.1 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
1. für Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor oder Fahrzeugteile 432,-
2. in anderen Fällen 576,-
101.2 einer Allgemeinen Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile 432,-
101.3 einer Genehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich eines Bauteils oder
Fahrzeugmerkmals nach international vereinbartem Recht 432,-
101.4 einer Bauartgenehmigung nach international vereinbartem Recht 432,-
102 Erteilung oder Versagung eines Nachtrags
102.1 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis
1. für Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor oder Fahrzeugteile
a) ohne Gutachten 108,-
b) mit Gutachten 216,-
2. in anderen Fällen
a) ohne Gutachten 144,-
b) mit Gutachten 288,-
102.2 zu einer Allgemeinen Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
a) ohne Gutachten 108,-
b) mit Gutachten 216,-
102.3 zu einer Genehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich eines Bauteils oder
Fahrzeugmerkmals nach international vereinbartem Recht 216,-
102.4 zu einer Bauartgenehmigung nach international vereinbartem Recht 216,-
103 Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderun- ½ der jewei-
gen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen ligen Gebühr
nach Nummern
101.3, 101.4,
102.1 und 102.2
104 Nachprüfung auf Grund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis, Allgemei-
nen Bauartgenehmigung oder einer Genehmigung nach international
vereinbartem Recht, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften über die
Erlaubnis oder Genehmigung festgestellt wird 200,-- bis 300,-
105 Widerruf einer Allgemeinen Betriebserlaubnis, Allgemeinen Bauartge-
nehmigung oder einer Genehmigung nach international vereinbartem
Recht 150,-
2. Erfassung von Fahrzeugen
111 Zuteilung eines Fahrzeugbriefes (einschließlich der Aufstellung der Er-
fassungsunterlagen) 6,-
112 Aufstellung von Erfassungsunterlagen bei Fahrzeugen ohne Fahrzeug-
brief 3,-
3152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeU I
Cebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
113 Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel
113.l bei Fahrzeugen mit Fahrzeugbrief 4,-
113.2 bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief 3,-
114 Bearbeitung von Meldungen der Haftpflichtversicherer über die Zu-
teilung von Versicherungskennzeichen, je Meldung und Versicherungs-
kennzeichen -,10
3. Mitwirkung bei der Aufbietung oder Ungültigerklärung
von Urkunden
121 Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes, einschließlich der Kosten
der öffentlichen Bekanntmachung 10,-
122 Ungültigerklärung eines verlorenen Fahrzeugscheins, einschließlich der
Kosten der öffentlichen Bekanntmachung 10,-
123 Ungültigerklärung eines Führerscheins, einschließlich der Kosten der
öffentlichen Bekanntmachung 10,-
4. Auskünfte
131 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger
131.1 Auskunft über ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen im Normal-
fall 3,-
131.2 Auskunft über ein anderes Fahrzeug im Normalfall 4,-
131.3 Eilauskunft (auf besonderen Antrag innerhalb von 12 Stunden nach
Gebührenentrichtung) 60,-
132 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an Privatpersonen 8,-
133 Bearbeitung eines Suchantrags und Nachweis über den Verbleib eines
Fahrzeugs 10,-
5. Ausnahmegenehmigungen
141 Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allge-
meinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung 108,-
142 Entscheidung über eine Ausnahme nach den Vorschriften der StVZO in
anderen Fällen und der StVO 10,-- bis 120,-
B. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
199 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können
Gebühren entweder nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder
nach dem Zeitaufwand mit 28,00 DM je angefangene Arbeitsstunde er-
hoben werden."
2. Der 2. Abschnitt des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1) wird wie folgt
geändert:
a) Vor die Uberschrift „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ist zu setzen „A.".
Vor die Uberschrift „Straßenverkehrs-Ordnung" ist zu setzen „B.".
Vor die Uberschrift „Ferienrei.severordnung" ist zu setzen „C.".
Vor die Uberschrift „Fahrlehrergesetz" ist zu setzen „D. ".
Vor die Uberschrift „Kraftfahrsachverständigengesetz" ist zu setzen „E. ".
Vor die Uberschrift „Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs" ist zu setzen „G. ".
b) Gebührennummer 202.2 erhält folgende Fassung:
„202.2 nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener
Entziehung oder Verhängung einer Sperrfrist 18,- bis 50,--".
c) In Gebührennummer 271 ist „Abs. 3" zu ersetzen durch „Abs. 4".
Nr. 125 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1974 3153
d) Vor GebührennurnmE~r 331 ist die Uberschrift „Beförderung gefährlicher Güter" zu ersetzen durch
,,F. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr) 1) und Euro-
päisches Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) 2)".
e) In Gebührennummer 331 sind die Worte „von Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten B. III"
zu streichen.
f} In Gebührennummer 332 sind nach dem Wort „Verlängerung" die Worte „der Geltungsdauer" ein-
zufügen.
3. Der 3. Abschnitt des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage zu § 1) erhält folgende
Fassung:
„3. Abschnitt
Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr,
der amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach§ 10 Abs. 3 GefahrgutVStr 1) und
Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zum ADR 3), der Prüfstellen nach der Fahrzeugteilever-
ordnung und der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen
Gebühn~n- Gebühr
Nr. Gegenstand DM
A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
Fahrzeugteileverordnung und Fahrlehrergesetz
1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 401-403 schließen etwaige Reisekosten
des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-
fahrzeugverkehr ein.
401 Prüfung für eine Fahrerlaubnis
401.1 der Klasse 1 24,-
401.2 der Klasse 2 46,-
401.3 der Klasse 3 . 43,-
401.4 der Klasse 4 8,-
401.5 der Klasse 5 5,-
401.6 der Klassen 1 und 2 60,-
401.7 der Klassen 1 und 3 57,-
401.8 nach § 15 StVZO 13,-
402 Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
402.1 in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern 62,--
402.2 jn Kraftdroschken und/ oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen 43,-
403 Wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der
Prüfung durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr um 8,- DM, wird nur
der theoretische Teil der Prüfung durchgeführt, beträgt sie 8,- DM. In
den flillen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen
Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt
wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht be-
steht, wird die volle Gebühr erhoben. Können der praktische oder der
theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachver-
ständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Be-
werbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet
werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil er-
hoben.
Wird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6 und 401.7 der praktische
Teil der Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, ist eine Gebühr nach
den Nummern 401.1, 401.2 oder 401.3, vermindert um 8,- DM, zu ent-
richten.
404 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 4,-
1) Vom 10. Mai 1973 (Bun<Jc,sgcsclzbl. I S. 449).
2) Vom 30. September 1957 (Bundcsgcsetzbl. 19G9 JI S. 1491).
3) Gesetz zu dem Europiiisdwn Uhcrcinkomrncn vom 30. Sc!plC'mbi~r 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) vom 18. August 19fi'J (Bumks9{'sc1zbl. II S. 1489).
3154 Bundesg,eseitzbLaitt, Jahrg,ang 1974, TeU I
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
2. Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
411 Vorprüfung der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhaltung
des Prüfgeräts für die Typprüfung (auch Musterprüfung)
411.1 eines Kraftrades, eines Fahrrades mit Hilfsmotor oder eines Kranken-
fahrstuhls 206,-
411.2 eines anderen Kraftfahrzeugs 420,-
411.3 eines einachsigen Anhängers ohne Bremsanlage 151,-
411.4 eines anderen Anhängers 355,-
411.5 von Gleitschutzvorrichtungen, Scheiben aus Sicherheitsglas, Warnvor-
richtungen mit einer Folge verschieden hoher Töne oder von Beiwagen
von Krafträdern 110,-
411.6 von Fahrtschreibern und ähnlichen mechanischen Kontrollgeräten oder
Heizungen 206,-
411.7 von Auflaufbremsen oder Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-
zeugen 355,-
411.8 hinsichtlich des Gasaustritts aus dem Kurbelgehäuse (nach Anlage XIV
Typ III zu§ 47 StVZO) 192,-
411.9 hinsichtlich der Abgase bei verschiedenen Betriebszuständen (nach
Anlage XIV Typ I zu§ 47 StVZO) 613,-
411.10 andere Fahrzeugteile (§ 22 StVZO) 355,-
412 Vorprüfung der Unterlagen, Bearbeitung des Gutachtens und Vorhaltung
des Prüfungsgeräts für die Nachprüfung nach einer Typprüfung (auch jeweils 2 /3
Musterprüfung} von Nr. 411
413 Typprüfungen undNachprüfungen,soweit sie nicht nachNummer411 oder
Nummer 412 abgegolten werden, bei Tätigkeit außerhalb des Sitzes der
Technischen Prüfstelle oder des Dienstortes des Sachverständigen auch
für An- und Abreise,
je angefangene Arbeitsstunde 45,-
Außerdem sind bei einer Prüfungstätigkeit außerhalb des Dienstsitzes
der amtlich anerkannten Sachverständigen die Reisekosten zu ersetzen.
Für diese gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten
der Bundesbeamten entsprechend. Für Landesbedienstete gelten die ent-
sprechenden l andesrechtlichen Vorschriften.
414 Prüfung einzelner Fahrzeuge
einfache umfang-
mittlere Prüfungen
1 1
reiche
Voll- auf Grund
prüfung Teilprüfung bei Ein- und Anbau des § 29
oder Ausbau oder Änderungen von StVZO
Fahrzeugteilen oder auf Anordnung
1 2 1 3 1 4 5
414.1 Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, DM DM DM DM DM
Krankenfahrstuhl oder Anhänger
ohne Bremsanlage 28,- 5,- 8,- 16,- 9,50
414.2 Kraftfahrzeug oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 2,8 t, soweit
nicht unter Nummer 414.1 genannt 46,- 8,- 13,- 26,-- 21,-
414.3 Kraftfahrzeug oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 7,5 t, soweit
nicht unter den Nummern 414.1
und 414.2 genannt 83,- 8,- 17,- 34,- 24,-
414.4 Kraftfahrzeug oder Anhänger mit
einem zulässigen Gesamtgewicht
über 7,5 t, soweit nicht unter
den Nummern 414.1, 414.2 und
414.3 genannt 89,- 8,- 20,- 40,- 37,-
Nr. 125 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1974 3155
Gebühren- Gebühr
Nr.
Gegenstand DM
414.5 Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Ottomotor auf den Gehalt an Kohlen-
monoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 414
bei Prüfungen auf Grund des § 29 StVZO zusätzlich 2,50
415 Nachprüfung einzelner Fahrz(::uge
415.1 Sichtprüfungen (Nach k ontrollen) 5,-
415.2 Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen
415.2.1 Nachprüfungen jm Sinne der Nummern 414.1 bis 414.4 2
13 der Gebühr
für die Prüfung
nach § 29 StVZO
415.2.2 Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.5 2,50
416 Findet in den Fällen der Nummern 414 und 415 die Prüfungstätigkeit auf
Wunsch des Fahrzeughalters an einem anderen als dem vom amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer vorgesehenen Prüfungsort
statt, werden neben den Gebühren die entstehenden Reisekosten er-
hoben. Für diese gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reise-
kosten der Bundesbeamten entsprechend. Für Landesbedienstete gelten
die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Kann eine der unter den Nummern 414 und 415 genannten Prüfungen
ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-
fers am festgesetzten Termin nicht begonnen werden, ist die für die
Prüfung vorgesehene Gebühr fällig; waren mehrere Fahrzeuge zur Prü-
fung angemeldet, ist die Gebühr nur für das Fahrzeug fällig, für das die
höchste Gebühr vorgesehen ist.
Kann eine der unter den Nummern 414 und 415 genannten Prüfungen
ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-
fers am festgesetzten Tage nicht beendet werden, ist die für die Prüfung
vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unter-
brochenen Prüfung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der Gebührensätze zu
berechnen.
417 Zuteilung einer Prüfplakette auf Grund des § 29 StVZO -,50
3. Unter such ungen der amtlich anerkannten medizinisch-
p sych o logischen Untersuchungsstellen
451 Gutachten nach den §§ 3 und 12, 15 b und 15 c StVZO
451.1 Mängel des Sehvermögens 93,-
451.2 Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe) 186,-
451.3 N eurologi sch-psychia tri sehe Mängel 250,-
451.4 Altersbewerber 186,~
451.5 Prüfungsversager 186,-
451.6 Tatauffällige 250,-
451.7 Teiluntersuchungen ½ der je-
weiligen Gebühr
nach Nr. 451
451.8 Nachuntersuchungen 2 13 der je-
weiligen Gebühr
nach Nr. 451
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 StVZO,
Untersuchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis
452.1 der Klassen 1, 2 oder 3 86,-
452.2 der Klassen 4 oder 5 72,-
3156 Bundesgesetzbl,aitt, Jahrgang 1974; Teliil I
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
453 Gutachten nach den §§ 15 d, 15 e, 15 f und 15 i StVZO
453.1 Untersuchung eines Omnibus-, Kraftdroschken- oder Mietwagenfahrers 84,-
453.2 Nachuntersuchung 50,-
454 Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG
454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige
Eignung 151,-
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers, dessen Eignung der Erlaubnisbehörde
zweifelhaft geworden ist 250,-
455 Kann eine der unter den Nummern 451, 452, 453 und 454 genannten
Untersuchungen ohne Verschulden der amtlich anerkannten medizinisch-
psychologischen Untersuchungsstelle und ohne ausreichende Entschul-
digung der zu untersuchenden. Personen am festgesetzten Termin nicht
stattfinden oder nkht beendet werden, ist die für die Untersuchung vor-
gesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen
Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr
zu entrichten.
B. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(GefahrgutVStr) 1 ) und Europäisches Obereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) 2 )
1. Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
461 Untersuchung eines Fahrzeugs zur Erlangung der besonderen Zulassung,
als Zusatz zur Gebühr nach Nummer 414 18,-
462 Äußere Besichtigung des Tanks und Nachprüfung der Ausrüstung eines
Tankfahrzeugs im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO, als
Zusatz zur Gebühr nach Nummer 414 9,-
463 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge
463.1 Sichtprüfungen (Nachkontrollen) 5,-
463.2 Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen
463.2.1 Nachprüfungen im Sinne der Nummer 461 12,-
463.2.2 Nachprüfungen im Sinne der Nummer 462 6,-
464 Untersuchung eines Fahrzeugs zur Vorbereitung der Erlaubnis zur Be-
Beförderung bestimmter gefährlicher Güter 50,-
465 Untersuchung eines Fahrzeugs zur Erlangung einer Ausnahme-
genehmigung 50,-
466 Beträgt der Arbeitsaufwand bei den Untersuchungen nach Nummer 464
oder 465 mehr als eine Stunde, so werden für jede angefangene weitere
Arbeitsstunde zusätzlich 45,-- DM erhoben.
2. Gebühren der amtlichen oder amtlich anerkannten S ach-
v erst ä n d i gen nach § 10 Abs. 3 Gef ahrgutVStr 1) und Artikel 4 Abs. 1
Nr. 5 des Gesetzes zum ADR 3 )
Die Gebühren für Tanks, die überwachungsbedürftige Anlagen i. S. des
§ 24 der Gewerbeordnung sind, richten sich nach der Kostenordnung für
die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen in der jeweils geltenden
Fassung. Die nachstehenden Gebührensätze gelten daher für andere
Tanks.
Nr. 125 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1974 3157
Gebühren- Gebühr
Nr. Cegenstand DM
471 Untersuchung eines festverbundenen Tanks zur Erlangung der besonde-
ren Zulassung
471.1 Vorprüfung
je angefangene Arbeitsstunde 45,-
471.2 Bauprüfung
3.und
1. Tank 2. Tank weiterer
Tank
471.2.1 Prüfung der äußeren Beschaf- DM DM DM
fenheit (einschließlich Maß-
prüfung) 30,- 25,- 23,-
471.2.2 Prüfung der baulichen Durch-
bildung (einschließlich Werk-
stoffkennzeichnung) 35,- 30,- 28,-
471.2.3 Prüfung der jnneren Beschaf-
fenheit 25,- 20,- 18,-
471.3 Flüssigkeitsdruckprobe oder
Dichtheitsprüfung
471.3.1 Prüfung a.uf vollständige Be-
füllung mit dem Druckmittel 20,- 18,- 16,-
471.3.2 Prüfung auf Prüfmittelverlust 16,- 14,- 12,-
471.3.3 Prüfung der ordnungsgemäßen
Druckaufgabe 25,- 23,- 21,-
471.3.4 Prüfung der Formänderungen 27,- 25,- 23,-
471.4 Abnahmeprüfung
471.4.1 Prüfung der Verbindung von
Tank und Fahrwerk 25,- 23,- 21,-
471.4.2 Prüfung auf Vollständigkeit
der Sicherheitseinrichtungen 20,-- 18,- 16,-
471.4.3 Funktionsprüfung der Sicher-
heitseinrichtungen 27,- 25,- 23,-
471.4.4 Prüfung der elektrischen Ein-
richtung am Tank und an der
Sonderausrüstung 16,- 14,- 12,-
472 Untersuchung eines Tanks zur Erlangung der Erlaubnis zur Beförderung
bestimmter gefährlicher Güter; bei festverbundenen Tanks als Zusatz
zur Gebühr nach Nummer 471
Vorprüfung der Unterlagen je angefangene Arbeitsstunde 45,-
473 Untersuchung eines Tanks zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung
je angefangene Arbeitsstunde 45,-
C. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
499 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und
Untersuchungen können Gebühren entweder nach den Sätzen für ver-
gleichbare Prüfungen oder Untersuchungen oder nach dem Zeitaufwand
mit 45,---- DM je angefangene Arbeitsstunde erhoben werden."
3158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeU I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 62, ausgegeben am 16. November 1974
Tag Inhalt Seite
18. 10. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ....................... . 1325
21. 10. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Errichtung einer
Schlichtungs- und Vermittlungskommission .......................................... . 1326
25. 10. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Japan über Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem
Gebiet ............................................................................ . 1326
28. 10. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über das Verbot von Kern-
waffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser ................ . 1329
28. 10. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Gründung einer
Europäischen Konferenz für Molekularbiologie ....................................... . 1329
5. 11. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ......................... . 1330
7. 11. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 24. Mai 1973 zwischen den zuständigen Behörden
der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Anwendung des
Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern .................................. . 1330
Nr. 125 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1974 3159
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und ßezeichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2672/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei de,r Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt
werden 23. 10. 74 L 286/4
22. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2673/74 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittli-chen Erzeugerpreise für Wein 23. 10. 74 L 286/6
22. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2674/74 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge auf dem S c h weine -
f l e i s c h s e kt o r anwendbaren Beträge 23. 10. 74 L 286/8
22. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2675/74 der Kommission zur .Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 23. 10. 74 L 286/10
23. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2676/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 24. 10. 74 L 287/1
23. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2677/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Getreide, M eh I und M a 1 z hinzugefügt
werden 24. 10. 74 L 287/3
23. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2678/74 der Kommission zur Abände-
rung des Ubernahm0datums für das von den Interventions-
stellen auf Grund der Verordnungen (EWG) Nr. 2073/74 und
(EWG) Nr. 2320/74 verkaufte Rind f I e i s c h 24. 10. 74 L 287/5
23. 10. 74 Vc~rordnung (EWG) Nr. 2679/74 der Kommission zur .Ände-
rung d<~r Verordnung (EWG) Nr. 2547/74 der Kommission zur
Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge 24. 10.74 L 287/6.
23. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2680/74 der Kommission zur Festset-
zung des Grundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
Ausfuhr von S i r u p und a n d e r e n Z u c k e r a r t e n 24. 10. 74 L 287/7
21. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2681/74 des Rates über die Gemein-
schaftsfinanzierung der Ausgaben für die Lieferung von
l a n d w i r t s c h a f l 1 i c h e n E r z e u g n i s s e n im Rah-
men der Nahrungsmittelhilfe 25. 10. 74 L 288/1
21. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2682/74 des Rates zur Änderung der
Periodizität der Festsetzung des Pauschalwerts zur Berech-
nung des finanziellen Ausgleichs auf dem Gebiet der F i -
schereierzeugnisse 25. 10. 74 L 288/3
21. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2683/74 des Rates zur .Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2824/72 betreffend die Finanzierung
bestimmter Maßnahmen des Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung
Garantie 25. 10. 74 L 288/4
21. 10. 74 Verordnung (EWG} Nr. 2684/74 des Rates über die Beteili-
gung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die~ L a n d w i r t s c h a f t , Abteilung Ausrichtung, für das
Jahr 1974 25. 10. 74 L 288/5
24. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2685/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh I e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 25. 10. 74 L 288/6
24. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2686/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h l und M a l z hinzugefügt
werden 25. 10. 74 L 288/8
3160 Bundesgesetzbl.att, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lllm lind Bezeichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
24. 10. 74 Vc~rordnung (EWG) Nr. 2687/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -
sek 1. o r 25. 10. 74 L 288/10
24. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2688/74 der Kommission zur Festset-
zung dE~r bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 25. 10. 74 L 288/17
24. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2689/74 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 25. 10. 74 L 288/19
24. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2690/74 der Kommission zur Festset-
zung der Ersta I tun gen bei der Ausfuhr für Re i s und
Bruchreis 25. 10. 74 L 288/21
24. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2691/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für R e i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 25. 10. 74 L 288/23
24. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2692/74 der Kommission zur Festset-
zung dc~r Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 25. 10. 74 L 288/25
24. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2693/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kä 1 b e r n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 25. 10. 74 L 288/27
24. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2694/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 25. 10. 74 L 288/30
24. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2695/74 der Kommission zur Festset-
zung der für G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
Fein g r i e ß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Er-
sl.al.lungen 25. 10. 74 L 288/32
24. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2696/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für G e 1. r e i de anzuwendenden
Berichtigung 25. 10. 74 L 288/35
24. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2697/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 25. 10. 74 L 288.137
25. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2698/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 26. 10. 74 L 289/1
25. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2699/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Getreide, Mehl und M a I z hinzugefügt
werdt~n 26. 10. 74 L 289/3
25. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2700/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k eh a 1 -
tigen Erzeugnissen 26. 10. 74 L 289/5
25. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2701/74 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von Weich w e i z e n als Hilfeleistung für die Arabische
RPpuhlik Jemen 26. 10. 74 L 289/7
Hernusgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ver lc1g, Bu11desa[lzeiqer Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bunrles4eselzblatt Teil I werden Cesetze. Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Btrndcsqeselzblatt leil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Flekann trnach1111qen sowie Zolltarifverordnu nqen veröflent.licht.
Be, u q s h e d in g U ll q P n : Laufender Bernq nu, im Postabounement Ahbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
heim Ver lc1q vor lieqcn Posta11schrilt fü, Abonnementshestellungen sowie Bestellunqen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt.
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Diese, P1cis qilt auch für Bu11desgesetzhlälle1, die vo, dem 1. Juli 1972 ausge!jehen worden sind Lieferung qeqen Voreinsendung des Betrages
dtd d,,s Postschcckkorit<> Bm,rlc-esgesetzblilll Köln 3 99 509 ode, gegen Vorausrechnung.
PI f' i , dieser Aus q" b e: 1,05 DM (0.85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1 45 DM. Im Bezugs·
PI Pis ist die M(,fHwc,1st,•uc•1 cntlrnllen der ar_,gewandte Steuersatz beträqt 5.5 O/o.