3133
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
·1974 A usµ;c~chcn zn Bonn am 16. November 1974 Nr.124
Tag Inh alt Seite
7.11.74 V('rord11111HJ 1.u1 i\11rl('1tlll(J dr!r V()rorcl,nrng ,.um Schutz gegen ditc Tollwut . . . . . . . . . . . . . . 3133
'/B:ll-1-41<1
8.11. 74 Vcrord111111q 1.ur i\11d('rt111q der ßi('nenscudwnverorclnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3134
7fJ'.l l -l -41-'/
13. 11. 74 Vcrordnunq i1licr die J·reigdlw von MiUeln dllS den Konjunkt1nrrnsgleichsrücklagen der
1 f<1uslldllsj,lirn, 1%!) 1111d 1970 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3135
707-3-1-1, 70'/-'.J- I ;;
13.11. 74 Vcrordn111HJ ,.ur i\11dcr1111\J der Cewerbeslcuer-Durchführungsverordnung ............. . 3136
611-5-1
15.11.74 N eufils.ca1 rHJ d <' r C(' w c rl >(!st (• U(,r-D u rch lüli ru ngs verordn ung 3138
611-5-1
11. 11. 74 Zweile A11ordnu1HJ 1111 i\11clen1ncJ und Ergün,.ung der Anordnung über die Ernennung und
Enllüssun~J von Oflit'.ie,·en der Reserve bis zum Dienstgrad eines Hauptmanns, der Offi-
1.ierdnw~irlPr, d('J ll11!Prnllizi0re und dN J'v1annschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3144
:,J-1-14
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rcchlsvorsdirifl<'n d('r Europctischen Cerncinsc:haften .............. . 3146
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut
Vom 7. November 1974
Auf Crund des § 79 Abs. 1 cks Vid1scudwngeset- 4. § 18 wird wie folgt gei:indert:
zes in der Fassung dc~r Bckdnntn1c1chnnq vom 19. De- a) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das
zember 1973 (Bunclesgesetzbl. 197 4 I S. 1) ,. geändert
Wort „ öffentlichen gestrichen; II
durch das Einführungsgesetz zum Straf~Jesetzbuch
vom 2. Mt:irz 1974 (ßundesgcscL.1.bl. I S. 469), wird b) Nummer 7 erhält folgende Fassung:
mit Zustimrnung des Bnndcsrdl<':--o Vl'rordncl: „ 7. als Jagdausübungsberechtigter entgegen
§ 7 Satz 1 Nr. 1 tollwutkrankes oder seu-
chenverdächtiges Wild nicht sofort tötet
Artikel 1 oder entgegen § 7 Satz l Nr. 2 anstek-
Die Verordnur1~J :tum Schu(,1. w~gen die Tollwut kungsverdächtiges Fallwild nicht unver-
vom 13. März 1970 (Bundesqesd:t.hl. 1 S. 289) wird züglich beseitigt;".
wie folgt geändert:
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
1. In§ 2 Satz 1 wird das Wort „Offontliche" gestri- leitungsgesetzE;s vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
chen. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vorn
2. In § 7 Satz l werden die Worte „sofort. unschäd- 26. Juli 1965 (Bunclesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
lich beseitigen" jeweils durch diC' Worte „unver- Berlin.
zügli eh unsch~idl ich bcs(~i Li~JPn" c~rsetzt. Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
3. Abschnitt II Nr. 4 wird ~iesLriclwri. kündung in Kraft.
!)01111, d('n 7. November 197"1
Der Bundesminister
für Ernbhrung, Landwirtschaft und Forsten
J. Ertl
3134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Bienenseuchenverordnung
Vom 8. November 1974
Auf Grund des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengeset- (5) Die zuständige Behörde kann die Maß-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. De- nahmen nach Absatz 2 sowie für Trester die
zember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 1), geändert Maßnahmen nach Absatz 3 für Betriebe, in
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch denen Mittelwände für Bienenwaben herge-
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird stellt werden oder Seuchenwachs be- oder
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: verarbeitet wird, anordnen, soweit dies zur
Verhütung der Verschleppung der bösartigen
Faulbrut notwendig ist. Sie kann ferner an-
Artikel 1 ordnen, daß Plätze der in Absatz 1 genannten
Die Bienenseuchenverordnung vom 10. April 1972 Betriebe, an denen Honig gelagert oder auf-
(Bundesgesetzbl. I S. 594) wird wie folgt geändert: bewahrt wird, bienendicht zu halten sind und
Wachs, das zur Herstellung von Mittelwän-
1. § 2 wird wie folgt geändert: den für Bienenwaben verwendet wird, mit
einem Verfahren behandelt wird, durch das
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten ab-
getötet werden, soweit dies zur Verhütung der
„ (1) Betriebe, in denen
Verschleppung der bösartigen Faulbrut not-
1. gewerbsmäßig Honig gelagert oder behan- wendig ist. 11
delt wird,
2. In § 17 Nr. 1 wird das Zitat ,, § 2 Abs. 1 Satz 1,
2. Mittelwände für Bienenwaben hergestellt § 2 Abs. 2" durch das Zitat ,, § 2 Abs. 2 Satz 1,
werden oder § 2 Abs. 3 oder 4 ersetzt.
11
3. Seuchenwachs be- oder verarbeitet wird,
unterliegen der Beaufsichtigung durch die zu- Artikel 2
ständige Behörde."
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Ab- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
sätze 2 und 3. blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
zes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom
c) Folgende Absätze_ 4 und 5 werden angefügt: 26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land
,, (4) Betriebe, die gewerbsmäßig Honig zur Berlin.
Herstellung von Futterteig verwenden, müs-
sen den Honig mit einem Verfahren behan- Artikel 3
deln, durch das Erreger übertragbarer Bienen- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
krankheiten abgetötet werden. kündung in Kraft.
Bonn, den 8. November 1974
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
J. Er t 1
Nr. 1'..'. I fc1y dt>r Ausyabe: Bonn, den 16. November 1974 3135
Verordnung
über die Freigabe von Mitteln aus den Konjunkturausgleichsrücklagen
der Haushaltsjahre 1969 und 1970
Vom 13. November 1974
Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Gesetzes zur För- Für die Länder
derung der Stabilität. und des Wachstums der Wirt- Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,696 Millionen DM
schaft vom 8. Juni 1967 (BundesgesetzbJ. I S. 582), Niedersachsen ............ 28,021 Millionen DM
geändert durch Artikel 12 des Finanzanpassungs-
gesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I Nordrhein-Westfalen . . . . . . 4,723 Millionen DM
S. 1426), verordnet die Bundesregierung nach An- Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . 9,557 Millionen DM
hörung des Konjunkturrates für die öffentliche Saarland ................. 16,069 Millionen DM
Hand mit Zustimmung des Bundesrates: Schleswig-Holstein 21,969 Millionen DM.
§ 1 §2
Aus den gemäß der Verordnung über die Bildung Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-·
Länder im Haushaltsjahr 1969 vom 24. Juli 1969 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur
(Bundesgesetzbl. I S. 940) sowie der Verordnung Förderung der Stabilität und des Wachstums der
über die Bildung von Konjunkturausgleichsrück- Wirtschaft auch im Land Berlin.
lagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970
vom 21. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 411) auf
Sonderkonten bei der Deut.sehen Bundesbank ange- § 3
sammelten Konjunk turnusgleichsrücklagen werden Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
folgende BeträrJe zur Entnahme freirJegeben: kündung in Kraft.
Bonn, den 13. November 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Dr• r ß desminister für \,Virtschaft
Friderichs
3136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 13. November 1974
Auf Grund des § 35 c des Gewerbesteuergesetzes nung über den Geschäftsbetrieb der gewerb-
in der Fassung d{:~r Bekanntmachung vom lichen Pfandleiher vom 27. Februar 1969
15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1971) verord- (Bundesgesetzbl. I S. 181)."
net die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- 5. In § 21 werden die Worte ,,§ 33 a Abs. 1 oder 2
desrates: der Durchführungsverordnung zum Bewertungs-
Artikel 1 gesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I
S. 81)" ersetzt durch die Worte ,,§ 91 Abs. 1 des
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in Bewertungsgesetzes".
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 2037) wird wie folgt ge- 6. § 24 wird gestrichen.
ändert:
7. § 25 wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird gestrichen.
a) In Absatz 1 erhält Ziffer 1 die folgende Fas-
2. In § 12 a werden die Worte ,, § 53 des Gesetzes
sung:
über die Beaufsichtigung der privaten Versiche-
rungsunternehmungen und Bausparkassen vom ,, 1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unter-
6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt nehmen, deren Gewerbeertrag im Erhe-
geändert durch Artikel 150 des Einführungs- bungszeitraum den Betrag von 15 000
gesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkei- Deutsche Mark überstiegen hat oder de-
ten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503)" ren Gewerbekapital an dem maßgebenden
ersetzt durch die Worte ,, § 53 des Gesetzes über Feststellungszeitpunkt mindestens 6 000
die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs- Deutsche Mark beträgt;".
unternehmung(m in der Fassung der Bekannt-
b) In Absatz 2 wird hinter Satz 1 der folgende
machung vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I
Satz eingefügt:
S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 198 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ,,Für die Erklärung sind die amtlichen Vor-
(EGStGB) vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I drucke zu verwenden."
s. 469)".
8. In§ 29 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
3. § 14 wird gestrichen. a) Satz 1 erhält die folgende Fassung:
4. § 19 wird wie folgt geändert: „Setzt das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3
des Gesetzes einen einheitlichen Steuermeß-
a) In Satz 1 werden die Worte „zuletzt geändert betrag für Zwecke der Gewerbesteuer-Vor-
durch Artikel 82 des Einführungsgesetzes auszahlungen fest, so wird ein Zerlegungs-
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom bescheid nicht erteilt."
24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503)" er-
setzt durch die Worte „zuletzt geändert b) Satz 3 wird gestrichen.
durch Artikel 194 des Einführungsgesetzes c) In Satz 4 werden der Ziffer 1 die Worte „oder
zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 11
den Zerlegungsanteil, angefügt.
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) ".
b) Satz 2 erhält die folgende Fassung: 9. § 31 wird gestrichen.
„Das gilt auch für Bausparkassen im Sinne 10. In § 32 werden das Wort „Rechnungsjahr"
des Gesetzes über Bausparkassen vom durch das Wort „Kalenderjahr" und das Wort
16. November 1972 (Bundesgesetzbl. I ,,Rechnungsjahrs" durch das Wort „Kalender-
S. 2097) sowie für Pfandleiher im Sinne der jahrs ersetzt.
II
Verordnung über den Geschäftsbetrieb der
gewerblichen Pfandleiher vom 1. Februar 11. In § 33 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte ,,§ 29
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 58), geändert durch Abs. 1 Ziff. 3" ersetzt durch die Worte ,, § 29
11
die Verordnung zur Änderung der Verord- Abs. 1 Ziff. 2 •
1--.J r. 1 '.2/J Tag dPr Ausgabe: Bonn, den 16. November 1974 3137
12. § 36 erhiill di<· loliJ('fldl~ rc1ssun~J: Artikel 2
,,§ 36 Berlin-Klausel
Anwend ungszei l.rdum Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
(l) Die: Vorschriften dieser Verordnung sind
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Gesetzes
vorbdwltl ich des Absatzes 2 erstmals für den
auch im Land Berlin.
Erhebungszeitraum 1974, bei der Lohnsurnmen-
s1.euer erstmdls für Lohnsummen, die nach dem
31. Dewm hPr 1973 ~Jezahlt werden, anzuwenden. Artikel 3
(2) Die Vorschrift dc!s § 25 Abs. 1 Ziff. 1 ist Inkrafttreten
erstmals fLir dem Erlwbungszeitraum 1975 anzu- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
wenden." kündung in Kraft.
Bonn, den 13. November 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
3138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Vom 15. November 1974
Auf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1971) wird im Einverneh-
men mit dem Bundesminister des Innern nachstehend
der Wortlaut der Gewerbesteuer-Durchführungsver-
ordnung unter Berücksichtigung der Verordnung zur
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
nung vom 13. November 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 3136) bekanntgemacht.
Bonn, den 15. November 1974
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Ti:l~J der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1974 3139
Gewerhesleuer-Durchführungsverordnung
(GewStDV 1974)
in der Fassung vom 15. November 1974
Zu § 2 des Cesetzes (2) Die Gewerbesteuerpflicht wird durch die Er-
§ 1
öffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
des Unternehmers nicht berührt.
Gewerbebetrieb und stehender Gewerbebetrieb
(1) Eine selbsl.ündige nctchhallige Betätigung, die § 5
mit Gewinn<lbsicl1t. unternomnwn wird und sich als Betriebstätten auf Schiffen
BeteiJi~Jung am allgemeinen wirt.scbaft.lichen Ver-
kehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betäti- Ein Gewerbebetrieb wird gewerbesteuerlich inso-
gung weder als Ausübung von Land- und Forstwirt- weit nicht im Inland betrieben, als für ihn eine Be-
schaft noch c1ls Ausübung eines freien Berufs noch triebstätte auf einem Kauffahrteischiff unterhalten
als eine andere selbständige Arbeit im Sinne des wird, das im sogenannten regelmäßigen Liniendienst
Einkomrnensteuerrechls anzusehen ist. Die Gewinn- ausschließlich zwischen ausländischen Häfen ver-
absicht (das Streben nach Gewinn) braucht nicht der kehrt, auch wenn es in einem inländischen Schiffs-
Hauptzweck der Betätigung zu sein. Ein Gewerbe- register eingetragen ist.
betrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übri-
gen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben § 6
nach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Neben- Binnen- und Küstenschiffahrtsbetriebe
zweck ist.
Bei Binnen- und Küstenschiffahrtsbetrieben, die
(2) Stehender Gewerbebetrieb ist jeder Gewerbe- feste örtliche Anlagen oder Einrichtungen zur Aus-
betrieb, der kein Reisegewerbebetrieb im Sinne des übung des Gewerbes nicht unterhalten, gilt eine Be-
§ 35 a Abs. 2 des Gesetzes ist. triebstätte in dem Ort als vorhanden, der als Hei-
mathafen (Heimatort) im Schiffsregister eingetragen
§ 2 ist.
Betriebe der öffentlichen Hand § 7
(1) Unternehmen von Körperschaften des öffent- Gewerbebetriebe, die auch außerhalb
lichen Rechts sind gewerbesteuerpflichtig, wenn sie des Geltungsbereichs des Gesetzes
als stehende Gewerbebetriebe anzusehen sind. Das im Inland betrieben werden
gilt für Versorgungsbetriebe von Körperschaften des (1) Befindet sich die Geschäftsleitung außerhalb
öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Ver- des Geltungsbereichs des Gesetzes in einem in-
sicherungsanstalten auch dann, wenn sie mit ländischen Gebiet, in dem Betriebstätten von Unter-
Zwangs- oder Monopolrechten für (~in Gebiet im nehmen mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich
Geltungsbereich des Gesetzes ausgestattet sind. des Gesetzes wie selbständige Unternehmen zur
(2) Unternehmen von Körperschaften des öffent- Gewerbesteuer herangezogen werden, so ist,
lichen Rechts, die überwiegend der Ausübung der 1. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes nur eine
öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), ge- Betriebstätte vorhanden ist, diese wie ein selb-
hören nicht zu den Gewerbebetrieben. Eine Aus- ständiges Unternehmen zur Gewerbesteuer her-
übung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an- anzuziehen,
zunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu
deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund 2. wenn im Geltungsbereich des Gesetzes mehrere
gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich- Betriebstätten vorhanden sind, die Gesamtheit
tet ist. Hoheitsbetriebe sind z.B. Forschungsanstal- dieser Betriebstätten wie ein selbständiges Unter-
ten, Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstal- nehmen zu behandeln und der einheitliche
ten zur Lebensmitteluntersuchung, zur Desinfektion, Steuermeßbetrag von dem Finanzamt festzuset-
zur Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur zen, in dessen Bezirk sich die wirtschaftlich be-
Straßenreinigung und zur Abführung von Abwäs- ' deutendste der im Geltungsbereich des Gesetzes
sern und Abfällen. gelegenen Betriebstätten befindet.
§ 3 (2) Ist die Geschäftsleitung im Laufe des Erhe-
(gestrichen) bungszeitraums aus einem inländischen Gebiet der
im Absatz 1 bezeichneten Art in den Geltungsbereich
§ 4 des Gesetzes verlegt worden, so ist das Unterneh-
men so zu behandeln, als ob sich die Geschäftslei-
Aufgabe, Auflösung und Konkurs tung während des ganzen Zeitraums, in dem das
(1) Ein Gewerbebetrieb, der aufgegebl-m oder auf- Gewerbe im Geltungsbereich des Gesetzes betrieben
gelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendi- wurde, in diesem befunden hätte. Ist die Geschäfts-
gung der Aufgabe oder Abwicklung. leitung im Laufe des Erhebungszeitraums aus dem
:1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Cel \un~1slwn'.id1 des CPscl zcs in (!in jnländisches (4) Ein Altenheim dient in besonderem Maße der
Cebiet der in /\bsdlz 1 bezeichneten Art vr~rlcgt minderbemittelten Bevölkerung, wenn mindestens
worden, so ist dc1s Unternehmen so ZLl behandeln, zwei Drittel seiner Leistungen minderbemittelten
als ob sich die C<~schäft.s]ejtunq wührend des ganzen Personen im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 der Ge-
Erhebun~JSZ(!il.nrnms in diest'm Cebiet befunden meinnützigkeitsverordnung zugute kommen.
hätte. (5) Hat eine Privatkrankenanstalt keine Konzes-
sion (§ 30 der Gewerbeordnung), so steht ihr Steuer-
Zu den §§ 2 und 3 des Cescfzes freiheit auf Grund dieses Paragraphen nicht zu, es
sei denn, daß eine Erlaubnispflicht nach § 30 der Ge-
§ 8
werbeordnung nicht besteht.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
(1) Ein w irtschaftl idwr Ceschiiftsbetrieb ist eine § 12
selbständ igc nachlw ltige T~i ti9keit, durch die Ein- (gestrichen)
nahmen oder cmdere wirtschaftliche Vorteile erzielt
werden und die über den Rc1hmen t!iner Vermögens- § 12 a
verwaltung hinausgeht. Die /\hsicht, Cewinn zu er-
Kleinere Versicherungsvereine
zic~len, ist. nicht erforderlich.
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
(2) Ein wirtsch<1ftlicher C(isc:haftsbctrieb ist nur
keit im Sinne des § 53 des Gesetzes über die
insoweit. ~JcwerliesLcuerpl 1ichli~J, dis er über den
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-
Rahmen (~i1wr V()rmü~1ensvc•rwc1lt11nu hinausgeht.
nehmungen in der Fassung der Bekanntmachung
(3) WerdPn von einer sonsli~J(m juristischen Per- vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315), zuletzt ge-
son des privaten Rt·chts oder einem nichtrechtsfähi- ändert durch j'., rtikel 198 des Einführungsgesetzes
gen Verein (§ 2 Abs. 3 des Ct,selzes) mehrere wirt- zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974
schaftliche GeschüHsbel.riebc unterhalten, so gelten (Bundesgesetzbl. I S. 469), sind von der Gewerbe-
sie als ein t'.inheillidwr Cewetlwhetrieh. steuer befrPit, wenn sie nach § 12 der Körperschaft-
steuer-Durchfühnmgsverordnung von der Körper-
§ 9 schaftsteuer befreit sind.
Vermögensverwaltung
§ 13
Vermögensvcrwc1Hung liegt in der Regel vor,
wenn Vermö~Jen genutzt, zum Beispiel Kapitalver- Einnehmer einer staatlichen Lotterie
mögen verzinslich cmgelegt, unbewegliches Vermö- Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen
gen vermietet oder verpach tel. wird. Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbe-
steuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs
Zu § 3 des Gesetzes ausg~übt wird.
§ 10
Durchführung der Steuerbefreiung Zu § 4 des Gesetzes
nach § 3 Ziff. 6 des Gesetzes § 14
Für die Durchführung der Steuerbefreiung gelten (gestrichen)
die §§ 17 bis 19 des Steuernnpussungsgesetzes und
die Gemeinnützigkeitsvc'rordnung. § 15
Hebeberechtigte Gemeinde bei Gewerbebetrieben
§ 11
auf Schiffen und bei Binnen- und
Krankenanstalten und Altenheime Küstenschiffahrtsbetrieben
(1) KrankenansLaltt~n und /\ltenheime des Bun- Hebeberechtigte Gemeinde für die Betriebstätten
des, eines Landes, einer c;erneinde oder eines Ge- auf Kauffahrteischiffen, die in einem inländischen
meindeverbc1ndcs sind von der Gewerbesteuer be-· Schiffsregister eingetragen sind und nicht im soge-
freit. nannten regelmäßigen Liniendienst ausschließlich
(2) Krankenanstalten und Altenheime, die nicht zwischen ausländischen Häfen verkehren, und für
von einer in Absatz l bezeichneten Gebietskörper- die in § 6 bezeichneten Binnen- und Küstenschiff-
schaft unterhalten werden, sind unbeschadet der fahrtsbetriebe ist die Gemeinde, in der der inlän-
Vorschrift des § 3 Ziff. 6 des Gesetzes von der Ge- dische Heimathafen (Heimatort) des Schiffes liegt.
werbesteuer befreit, wenn sie im Bemessungszeit-
raum in besonderem Maße fü~r minderbemittelten Zu den§§ 7, 8 und 9 des Gesetzes
Bevölkerung dienen. Dies gilt auch dann, wenn eine
§ 16
Krankenanstalt oder ein Altenheim von einer natür-
lichen Person oder von einer Personengesellschaft Gewerbeertrag bei Abwicklung und Konkurs
unterhalten wird. (1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Ab-
(3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem Maße wicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des
der minderbemittc~lten Bevölkerung, wenn sie die § 2 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Ab-
Voraussetzungen erfüllt, die in § 10 Abs. 2 und 3 der wicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Ab-
Gerneinnützigkei tsverordnung bezeichnet sind. wicklungszeitraums zu verteilen.
Td~J dn Ausgabe: Bonn, den 16. November 1974 3141
(2) Das ~Jilt enlsprcdwnd für c;ewcrbebetri<~be, (2) Gehört der Grundbesitz nur zum Teil zum
wenn über dds Verrnüg<!ll dPs lJnt(:nwhmers das Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1, so ist
Konkursverfilhn!n (!r<iffrwl worden ist.. der Kürzung nach § 9 Ziff. 1 des Gesetzes nur der
entsprechende Teil des Einheitswerts zugrunde zu
Zu § 8 des CesPl.zes legen.
§ 17
Benutzung fremder Betriebsanlagegüter Zu den§§ 9 und 12 des Gesetzes
Jahresbetrag im Sinne des § 8 Ziff. 7 Satz 3 des § 21
Gesetzes isl jeweils d('r Betra~J, der den Gewinn im
Kürzungen für Grundstücke im Zustand
Sinne des § 7 des Cesetzes ~Jernindert hat. Das gilt
der Bebauung
auch dann, wenn Mid- und Pc1chtzinsen nicht für
das ganze Wirt.schult sjdh r gezdhlt worden sind; eine Befindet sich ein Grundstück im Zustand der Be-
UmrechnunrJ auf ein Jahresergebnis findet nicht bauung, so bemessen sich die Kürzungen nach § 9
sta lt. Ziff. 1 Satz 1 und nach § 12 Abs. 3 Ziff. 1 des Geset-
§ 18 zes nach dem Einheitswert, der nach § 91 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes festgestellt ist.
(gestrichen)
Zu den§§ 11. und 25 des Gesetzes
Zu den§§ 8 und 12 des Cesetzes
§ 19 § 22
Dauerschulden bei Kreditinstituten Ha usgewerbetreibende
und ihnen gleichgestellte Personen
Bei Unternehrrwn, für die die Vorschriften des
(~E)setzes über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 (1) Gesamtumsatz im Sinne des § 11 Abs. 3 des
(BundesrJesetzbl. I S. 881), zuletzt gei:indert durch Gesetzes ist der Gesamtumsatz im Sinne des § 19
Artikel 194 des Einlühnmgsgeselzes zum Straf- Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)
gesetzbuch (EGStGB) vorn 2. März 1974 (Bundes- zuzüglich der nach § 4 Nr. 19 dieses Gesetzes steuer-
gesetzbl. l S. 469), ~JPll.('ll, sind Dirnerschulden nur freien Umsätze.
insoweit anzunehmen, als der Ansatz der zum An- (2) Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine
lagevermögen gehörigen BelriebS~Jrundstücke (ein- ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerb-
schließlich Gebäude) und dauPrnden Beteiligungen liche Tätigkeit und sind beide Tätigkeiten als eine
das Eigenkapital überschrc~itel. Das gilt auch für Einheit anzusehen, so sind § 11 Abs. 3 und § 25
Bausparkassen im Sinne des Gesetzes über Bauspar- Abs. 3 des Gesetzes nur anzuwenden, wenn die
kassen vom 1G. November 1972 (Bundesgesetzbl. I andere Tätigkeit nicht überwiegt. Die Vergünstigung
S. 2097) sowie für Pfandleiher irn Sinne der Verord- gilt in diesem Fall für den gesamten Gewerbeertrag.
nung über den GeschüJtsbelrieb der gewerblichen
Pfandleiher vom 1. Febnwr J 961 (Bundesgesetzbl. l
Zu§ 12 des Gesetzes
S. 58), gei:indert. durch die Verordnung zur Anderung
der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der ge-
§ 23
werblichen Pfandleiher vom 27. Februar 1969 (Bun-
desgeset.zbl. I S. 181). Gewerbekapital beim Eintritt in die Steuerpflicht
Beim Eintritt eines Gewerbebetriebs in die Steuer-
Zu § 9 des Gesetzes pflicht ist das Gewerbekapital für den ersten Erhe-
§ 20 bungszeitraum auf den Zeitpunkt des Beginns der
Grundbesitz Steuerpflicht nach den Grundsätzen des § 12 des
Gesetzes und des Bewertungsgesetzes zu ermitteln.
(1) Die Frage, ob und inwieweit im Sinne dt;S § 9
Ziff. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsver- § 24
mögen des Unternehrm~rs gehört., ist nach den Vor-
schriften des Einkommensteuergesetzes oder des (gestrichen)
Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. Maß-
gebend ist dabei der Stcmd zu Beginn des Erhe- Zu den §§ 14 und 27 des Gesetzes
bungszeitraums. Beginnt die Steuerpflicht eines
Gewerbebetriebs im Laufe eines Erhebungszeit- § 25
raums, so ist für diesen Erhebungszeitraum der Gewerbesteuererklärung
Stand im Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht
(1) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung
maßgebend. Wird im Fall des § 2 Abs. 5 des Geset-
der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und
ws ein Gewerbebetrieb im Laufe (~ines Erhebungs-
dem Gewerbekapital ist abzugeben
zeitraums mit einem bestehenden Gewerbebetrieb
vereinigt, so ist bei diesem Gewerbebetrieb die Kür- 1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen,
zung nach § 9 Ziff. 1 Satz l des Gesetzes für den deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den
übernommenen Grundbesitz mit so vielen Zwölfteln Betrag von 15 000 Deutsche Mark überstiegen hat
vorzunehmen, wie er im Erhebungszeitraum volle oder deren Gewerbekapital an dem maßgeben-
Kalendermonate zum Betriebsv('rrnÖ(Jen dieses Ge- den Feststellungszeitpunkt mindestens 6 000 Deut-
werbebetriebs gehört hat. sche Mark beträgt;
Bundesgesetzbla:tt, Jahrgang 1974, Teil I
2. li1r Kc1pilc1i~J<isellsd1cdlen (Aktiengesellschaften, so wird ein Zerlegungsbescheid nicht erteilt. Die
J<orn 111and i tqesel lsdrnf 1en auf Aktien, Gesellschaf- hebeberechtigten Gemeinden sind an dem Steuer-·
ten mil beschränkter H,üt.ung, Kolonialgesell- meßbetrag in demselben Verhältnis beteiligt, nach
sclw lü!n, her~J rech1l iclw C<,wcrk scha ften); dem die Zerlegungsanteile in dem unmittelbar
J. Jür Erwerbs- und Wirlsdwftsgenossenschaften vorangegangenen Zerlegungsbescheid festgesetzt
und für VersidwnrngsvPreine c1uf Gegenseitig- sind. Das Finanzamt hat gleichzeitig mit der Fest-
keit. setzung des einheitlichen Steuermeßbetrags den
hebeberechtigten Gemeinden mitzuteilen
Für sonsti~JC j uristisclw Personen des privaten
Rechts und für nichtrechLsfähige Vereine ist eine 1. den Hundertsatz, um den sich der einheitliche
Gewerbesteucrerk rn nmg nur abzugeben, soweit Steuermeßbetrag gegenüber dem in der Mit-
diese Unternehmen einen wirtschaftlichen Ge- teilung über die Zerlegung (§ 386 Abs. 4 der
schält.sbelricb (aus~Jenommc'n Land- und Forst- Reichsabgabenordnung) angegebenen einheit-
wirlschaJt) unterhalten, der über den Rahmen lichen Steuermeßbetrag erhöht oder ermäßigt,
einer V ermilgc'nsverwal Lung hinausgeht; oder den Zerlegungsanteil,
4. ohne Rücksichl auf die Höhe des Gewerbeertrags 2. den Erhebungszeitraum, für den die Änderung
oder die l föhe des Gewerbekapitals für alle ge- erstmals gilt.
werbesleuerpflichtigen Unternehmen, bei denen
der Gewinn auf Grund eines Buchabschlusses zu (2) In den Fällen des § 19 Abs. 4 des Gesetzes hat
errnitldn ist oder ermittelt wird; das Finanzamt erforderlichenfalls den einheitlichen
Steuermeßbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer-
5. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, Vorauszahlungen zu zerlegen. Das gleiche gilt in
für die vom Finanzamt eine Gewerbesteuererklä- den Fällen des § 19 Abs. 3 des Gesetzes, wenn an
nrng besonders verlangt wird. den Vorauszahlungen nicht dieselben Gemeinden
(2) Die Sleuererk lärung ist spätestens an dem beteiligt sind, die nach dem unmittelbar vorange-
von den obersten Finanzbehörden der Länder be- gangenen Zerlegungsbescheid beteiligt waren. Bei
stimmten Zeitpunkt abzugeben. Für die Erklärung der Zerlegung sind die mutmaßlichen Betriebs-
sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Das einnahmen oder Arbeitslöhne des Erhebungszeit-
Recht des Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt raums anzusetzen, für den die Festsetzung der Vor-
Angaben zu verlangen, die für die Besteuerung von auszahlungen erstmals gilt.
Bedeutung sind, bl~ibl unbPrührl.
§ 30
(3) Eine Gewerbesteuererklärung zur Festsetzung
des Steuermeßbetrags nach der Lohnsumme ist für Verlegung von Betriebstätten
alle gew(~rbesteuerpflichtigen Unternehmen abzu- Wird eine Betriebstätte in eine andere Gemeinde
geben, für die vorn Finanzi:lrnt eine solche Erklärung verlegt, so sind die Vorauszahlungen in dieser Ge-
besonders verlangt wird. meinde von dem auf die Verlegung folgenden Fäl-
ligkeitstag ab zu entrichten. Das gilt nicht, wenn in
§ 2(;
der Gemeinde, aus der die Betriebstätte verlegt
Zuschlag wegen verspäteter Abgabe wird, mindestens eine Betriebstätte des Unterneh-
der Steuererklärung mens bestehen bleibt.
(l) Di:ls Finc1nzctmt kann einen Zuschlag (§ 168 § 31
Abs. 2 der Reichsabgabenordnung) bis zu zehn vom (gestrichen)
Hundert des endgültig festgesetzten Steuermeß-
betrags festsetzen, wenn die Steuererklärungsfrist Zu§ 27 des Gesetzes
nicht gewahrt wird. Der Zuschlag ist zu unterlassen
oder zurückzunehmen, wC'nn die Versäumnis ent- § 32
schuldbar erschein L Festsetzung des Steuermeßbetrags
(2) Der Zuschlag fließt der Gemeinde zu. Sind nach der Lohnsumme
mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt, Bestehen in den Fällen des § 27 Abs. 1 Ziff. 2 des
so füeßt der Zuschlag der Gemeinde zu, der der Gesetzes Zweifel, ob die Lohnsumme des Gewerbe-
größte Zerlegungsanteil zurJew iesen ist. Auf den betriebs im Kalenderjahr den Betrag von 24 000
Zuschlari ist d<-·r HebesaLz der c;enwinde nicht anzu- Deutsche Mark überschreiten wird, so hat das
wenden. Finanzamt den Steuermeßbetrag erst nach Ablauf
§§ 2'J und 2B des Kalenderjahrs festzusetzen.
(gr:slrid1en)
Zu § 29 des Gesetzes
§ 33
Zu § 19 des Gesetzes
Wareneinzelhandelsunternehmen
§ 29
(1) Wareneinzelhandelsunternehmen im Sinne des
Anpassung und erstmalige Festsetzung
§ 29 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes sind Unternehmen,
der Vorauszahlungen
die ausschließlich Lieferungen im Einzelhandel be-
(1) Setzt das Finanzamt nach § 19 Abs. 3 Satz 3 des wirken. Der Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes einen einheitlichen Steuermeßbetrag für Umsatzsteuergesetzes - Mehrwertsteuer -) bleibt
Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest, dabei außer Betracht.
Nr. 12/4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 19'7-4 3143
(2) Eine Liderun!J im Eit1z('lhc1nckd im Sinne des ist in der Regel die Gemeinde, in der sich der Wohn-
J\bsatzes 1 liegt nicht vor, wenn der Unternehmer sitz des Reisegewerbetreibenden befindet. In Aus-
einen Gegensl.c111d ,in einC>n ,-in deren Unternehmer nahmefällen ist Mittelpunkt eine auswärtige Ge-
zur Verwendung in dc,ss<'n llnlt!rll(!hnwn liefert (zur meinde, wenn die gewerbliche Tätigkeit von dieser
gewerblich<~n Weitc~rvnüuHcrung sei es in der- Gemeinde (z.B. von einem Büro oder Warenlager)
selben Bcschidlcnlwit, sei PS nc1ch vorheriger Be- aus vorwiegend ausgeübt wird. Ist der Mittelpunkt
arbeitung oder Verd rbei lunq ock'r zur gewerb- der gewerblichen Tätigkeit nicht feststellbar, so ist
lichen Herstcllun~J <1nderer Ce~iensti:inde oder zur die Gemeinde hebeberechtigt, in der der Unterneh-
Bewirkung gewerblidwr oder bt!ruflicber Leistun- mer polizeilich gemeldet oder meldepflichtig ist.
gen)'. Wird ein Ge~wnsldnd teils zu den genannten (2) Eine Zerlegung des einheitlichen Steuermeß-
Zwecken, teils zu irnden~n Zweckl'TI c'rworben, so ist betrags auf die Gemeinden, in denen das Gewerbe
der Haupterwerbszweck nwßgebend. Eine Änderung ausgeübt worden ist, unterbleibt.
des Erwerbszwc)cks ndch cfor Lieferung bleibt unbe-
rücksichtigt. (3) Der einheitliche Steuermeßbetrag ist im Fall
des § 35 a Abs. 4 des Gesetzes nach dem Anteil der
Lieferungen im EinZ(!lhdndel sind dußerdem nicht: Kalendermonate auf die hebeberechtigten Gemein-
1. Lieferungen von W c1sser, Gas, Elc~ktrizität oder den zu zerlegen. Kalendermonate, in denen die
Wärme; Steuerpflicht nur während eines Teils bestanden hat,
sind voll zu rechnen. Der Anteil für den Kalender-
2. Lieferungen von ßrennstoflen, und zwar von monat, in dem der Mittelpunkt der gewerblichen
Steinkohle, Braunkohle, Preßkohle (Briketts) und Tätigkeit verlegt worden ist, ist der Gemeinde zu-
aus Kohle hergestelltem Koks sowie von Heizöl, zuteilen, in der sich der Mittelpunkt in diesem
Holz und Torf; Kalendermonat die längste Zeit befunden hat.
3. Lieferungen an den Bund oder andere Körper-
schaften des öffentlichen Rechts.
Ubergangs- und Schlußvorschriften
Zu § 34 des Cesetws § 36
§ '.14 Anwendungszeitraum
Kleinbeträge bei Verlegung der Geschäftsleitung (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind vor-
behaltlich des Absatzes 2 erstmals für den Erhe-
Hat das Unternehmen die Geschäftsleitung im
bungszeitraum 1974, bei der Lohnsummensteuer
Laufe des Erhebun~iszeitrcrnms in eine andere Ge-
erstmals für Lohnsummen, die nach dem 31. Dezem-
meinde verlegt, so isl der Kleinbetrag der Gemeinde
ber 1973 gezahlt werden, anzuwenden.
zuzuweisen, in der sich die Ceschäftsleitung wäh-
rend des Erhelrnnqszc,itraurns die> längste Zeit be- (2) Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Ziff. 1 ist erst-
funden hat. Befand sich im Fc1ll des Satzes 1 die mals für den Erhebungszeitraum 1975 anzuwenden.
Geschäftsleitung qlc'.ich larnJf~ Zeit in mehreren Ge-
meinden, so ist der l<l('inbctra~J der Gemeinde zuzu-
§ 37
weisen, in der sich die~ Ceschäftsleitung am Ende
des Erhebungszeitrnums befunden hat. (gestrichen)
Zu § 35 a des Cesetzes § 38
§ 35 Berlin-Klausel
Reisegewerbebetriebe Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
(1) Der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
befindet sich in dE!r Genwinde, von der aus die ge- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Gesetzes
werbliche Tätigkeit vorwie~iend ausgeübt wird. Das auch im Land Berlin.
3144 BundesrJesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil J
Zweite Anordnung
zur Änderung und Ergänzung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Offizieren der Reserve
bis zum Dienstgrad eines Hauptmanns, der Offizieranwärler,
der Unteroffiziere und der Mannschaften
Vom 11. November 1974
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in den Abteilungskommandeuren,
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April den Kommandeuren der Heeresflieger-
1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313, 429), zuletzt geändert kommandoeinhei ten,
durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), und des den Kommandeuren der Heimatschutz-
Artikels J Abs. 2 der Anordnung des Bundespräsi- kommandoeinheiten und der Ausbil-
denten über die Errwrrnun~J und Entlassung der Sol- dungszentren,
daten vom 10. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 775), den Kommandeuren der Verteidigungs-
geändert durch die AnordnunrJ zur Anderung der kreise,
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernen- dem Standortkommandanten München,
nung und Entlassung der Soldaten vom 17. März
den Chefs der Feldlazarette
1972 (Bundes~wsetzbl. T S. 499), ordne ich an:
für die Soldaten, die ihnen unterstehen,
soweit die Ausübung nicht nach Num-
Artikel 1 mer 1 übertragen worden ist;
Die Anordnung über die Ernennung und Entlas-
sung von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad b) den Brigade- und Regimentskomman-
eines Hauptmanns, der Offizieranwärter, der Unter- deuren,
offiziere und der Mannschaften vom 16. September den Kommandeuren der Divisionstrup-
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1326) in der Fassung der pen,
Anderungs- und Ergänzungsanordnung vom 3. Ok- den Kommandeuren der Akademien, der
tober 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1630) wird wie folgt Fachhochschulen und der Schulen,
geändert und ergänzt:
den Korpstruppenkommandeuren,
1. Abschnitt II wird wie folgt geändert: den Kommandeuren der Heimatschutz-
a) Absatz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung: kommandos,
den Kommandeuren der Versorgungs-
,,Im Heer (Feldheer und Territorialheer) über-
kommandos,
trage ich
dem Sanitätskommandeur 600,
1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu
einem Mannschaftsdienstgrad zu befördern, den Kommandeuren der Verteidi9ungs-
bezirke,
den Kompaniechefs, Batteriechefs und Staf-
felkapitänen dem Kommandeur Verfügungstruppen-
für die Soldaten, die ihnen unterstehen; kommando 600
für die Soldaten, die ihnen unterstehen,
2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit
soweit die Ausübung nicht nach Num-
einem Mannschaftsdienstgrad oder Solda-
mer 1 und nach dem Buchstaben a über-
ten, die den Grundwehrdienst leisten, in
tragen worden ist."
das Dienstverhältnis eines Soldaten auf
Zeit zu berufen, sowie die Ausübung des b) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Heeres-
Rechts, Soldaten auf Zeit und Soldaten, die fliegertruppe" ein Punkt gesetzt und die Worte
auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lei- ,,sowie auf die Heeresunteroffizierschüler" ge-
sten, bis zum Feldwebel zu befördern, strichen.
a) den Bataillonskommandeuren,
den Kommandeuren der Brigadeeinhei- 2. In Abschnitt III Abs. 1 Nr. 2 a werden die Worte
ten, ,,den Kommandeuren der Luftwaffenversorgungs-
l'J r. 12'1 . Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1974 3145
bt:reiche" durch die Worte „dem Kommandeur nen, Staffelchefs, lnspektionschefs und Chefs
der Flugberei lschaft Bundesrni nisterium der Ver- eines Fernmeldesektors
teidigung" ersetzt. für die Soldaten, die ihnen unterstehen.
3. a) Nach Abschnitt VJII wird folgender Ab- § 29 Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes
11
schnitt IX eingefügt: bleibt unberührt.
„IX b) Der bisherige Abschnitt IX wird Abschnitt X.
Die Ausübung des Rechts, Soldaten, die auf 4. Abschnitt X wird gestrichen.
Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten
und deren Einberufungsbescheid aufgehoben
wird, nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 des Wehrpflicht- Artikel 2
gesetzes *) zu entlassen, übertrage ich den Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 1974 in
Kompaniechefs, Batteriechefs, Staffelkapitä- Kraft.
Bonn, den 11. November 1974
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
*) in cJpr l'.1ssunq d('r Bek,rnnl.rn<1drnnq vom B. Dezember 1972 (Bun-
des<ws<•l,JJI. l S. 2277)
3146 BundesgesetzblaU, Jahrgang 1974, TeH I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unrnittfJbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichmmg der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 10. 74 Vc:rordnung (EWG) Nr. 2632/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 18. 10. 74 L 281/18
17. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2633/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im R e i s s e kt o r 18. 10. 74 L 281/20
17. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2634/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgc~wachsenen R in d er n sowie von R in d f 1 e i s c h ,
ausqc)nommen gefrorenes Rindfhüsch 18. 10. 74 L 281/22
17. 10. 74 Verorclnun~J (EWC) Nr. 2635/74 der Kommission zur Änderung
der für diP Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
Rübsen s amen dienenden Elemente 18. 10. 74 L 281/25
17. 10. 74 Verorclnun9 (EWG) Nr. 2636/74 der Kommission zur Festset-
zung der Beihilfen für M a g e r m i 1 c h und Mag er m i 1 c h -
p u l v C) r , die für Futterzwecke verwendet werden 18. 10. 74 L 281/28
17. 10. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2637 /74 der Kommission zur Änderung
des Anhangs clE~r Verordnung (EWG) Nr. 757/71 über beson-
dere Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Beihilfen-
9(!Währun~J für Mager m i 1 c h pul ver für Futterzwecke
und zu Mischfu ller verarbeilete Mager m i 1 c h bei der
Ausfuhr 18. 10. 74 L 281/29
17. 10. 74 Verordmrng (EWC) Nr. 2638/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h zu c k e r 18. 10. 74 L 281/32
15. 10. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2641 /74 der Kommission über die An-
träge auf Erstattung der Prämien für die Umstellung von
Mi l c h k u h b e s t ä n d e n auf Bestände zur Fleischerzeu-
gun~J und der Prämien zur Förderung der speziell auf die
Flc!ischerzeugung ausgerichteten Rinderaufzucht durch den
EACFL, A bleilung Ausrichtung 19. 10. 74 L 283/5
1B. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2642/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungf!n bei der Einfuhr 19. 10. 74 L 283/12
18. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2643/74 der Kommission über die Fest-
setzung dPr Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
flir Ce t r e i de, Mehl und Malz hinzugefügt werden 19. 10. 74 L 283/14
18. 10. 74 Vrirorclnung (EWG) Nr. 2644/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -
hall igen Erzeuqnissen 19. 10. 74 L 283/Hi
18. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2645/74 der Kommission zur Festset-
ztm9 der ErsLaltungen bei der Ausfuhr auf dem Rind -
f I e i s c h s e kt o r für den am 1. November 1974 beginnen-
den Zeitraum 19. 10. 74 L 283/18
18. 10. 74 Vcrorclnun9 (EWC) Nr. 2646/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstatlungc~n bei der Ausfuhr auf dem Sc h w e i. n e -
f l e i s c h sek 1. o r lür den am 1. November 1974 beginnen-
den Zeitraum 1.9. 10. 74 L 283/22
18: 10. 74 Vcronlnun9 (EWC) Nr. 2647/74 der Kommission zur Festset-
zung von Zusatzbeträgen für bestimmte Erzeugnisse des
Schweinefleischsektors 19. 10. 74 L 283/26
Nr. 124 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1974 3147
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,itu,11 1111d B(•zcichnunq dl!I Rechtsvorschrift
-- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
15. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2648/84 der Kommission über eine
/\ussr·hrC'ilrnn~J für die! Lieferung von butt er o i 1 an die
/\rc1hisc:hc RC'publik Auyplen im Rahmen der Nahrungsmittel-
h ilfc! 19. 10. 74 L 283/30
15. 10. 74 Vr·rord11unq (EWC) Nr. 2649/74 der Kommission über eine
/\usschrl·ibun~J für die Lieferung von butt er o i 1 an Indien
il ls Ce1nc·i nsch,tl I sh i l fc· zugunsten des Welternährungs-
programms 19. 10. 74 L 283/31
15. 10. 74 Vc!rord111111<J (EWC) Nr. 2(i50/74 der Kommission über die Aus-
schr<!ihunq dPr Koslc!n für die Lieferung von Mager -
m i l c h p u I v r· r iln dl·n Sudan im Rahmen der Nahrungs-
tnill.clhiilc 19. 10. 74 L 283/33
18. 10. 74 VerordnurHJ (UWC) Nr. 2651/74 der Kommission über die
Durchliihnrnq einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
WC! ich w c i z c n r1ls Hilfeleistung für die Insel Mauritius 19. 10. 74 L 283/34
18. 10. 74 Vr!rord11u11q (EWC~) Nr. 2652/74 der Kommission über die
Durchfülnu1HJ <!irwr /\11ssclireibung zur Bereitstellung von
So r q h 11 m c1ls J TilfelPistunq für die Republik Niger 19. 10. 74 L 2B3/37
18. 10. 74 Vcrordnun;J (UWC) Nr. 2653/74 der Kommission über die
Durchführunq l'i1wr Ausschreibung zur Bereitstellung von
W c ich w c i z c n als J lilfeleisl.ung für die Republik Ruanda 19. 10. 74 L 283/39
18. 10. 74 Vcrordnun~J (UWG) Nr. 2654/74 der Kommission zur Festset-
zung des ß<'I rngcs dr!r l3C'ihilfe für O 1 s a a t e n 19. 10. 74 L 283/41
18. 10. 74 Vr,rordnUIHJ (EWC) Nr. 2655/74 der Kommission zur Festset-
,.ung des Wclt.rnc1rklprcises für Raps - und Rübsen -
s amen 19. 10. 74 L 283/43
18. 10. 74 VerordntHHJ (EWG) Nr. 2656/74 der Kommission zur Festset-
,.un~f d<,r /\ llschöpfun~J('n bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 19. 10. 74 L 283/45
18. 10. 74 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 2657/74 der Kommission vom 18. Ok-
tober Hl74 zm A ncl<)rung der Währungsausgleichsbeträge 21. 10. 74 L 284/1
21. 10. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2662/74 der Kommission zur Festset-
zung der dut c;elrcide, Mehle, Grobgrieß und
Fein g r i e fl von WeiZ(!n ockr Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungc!n lwi der Einfuhr 22. 10. 74 L 285/10
21. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2663/74 der Kommission über die
Feslselzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Ce 1. r e i cl e, Mehl und M a 1 z hinzugefügt wer-
den 22. 10. 74 L 285/12
21. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2664/74 der Kommission zur Festset-
zung der als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im
Eierseklor 22. 10. 74 L 285/14
21. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2665/74 der Kommission zur Festset-
zung dr\r als Ausgleichsbeträge anwendbaren Beträge im Sek-
tor G C' f J ü g e l f 1 e i s c h 22. 10. 74 L 285/15
21. 10. 74 Verorclnunq (EWG) Nr. 2666/74 der Kommission zur Durch-
führung einer Ausschreibung der Ausfuhr,abschöpfung für
vollsti:i.ndiq geschliffenen Langkornreis 22. 10. 74 L 285/16
21. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2667/74 der Kommission zur Durch-
führung einer Ausschreibung der Ausfuhrabschöpfung für ge-
schä llen L a n g k o r n r e i s 22. 10. 74 L 285/19
21. 10. 74 Verorclnun~J (EWG) Nr. 2668/74 der Kommission zur vorüber-
gchendc,n Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen oder
Vorausfostselzungslwsclwinigungen auf dem Rind -
flcischsektor 22. 10. 74 L 285/22
21. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2669/74 der Kommission zur Ände-
rung clcr besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
Weiß - und Rohzucker 22. 10. 74 L 285/23
21. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2670/74 des Rates zur Änderung der
Verorclnunq (EWC;) Nr. 2958/73 betreffend den in der Land -
w i r Ls c h a f t anzuwendenden Umrechnungskurs für die
italienische Lira 23. 10. 74 L 286/1
22. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2671 /74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Fe in g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 23. 10. 74 L 286/2
Runcks~JC>Sc:>l.zblatl, Jc:ihr~Jang 1974, Teil I
Fundstellennachweis A
Bundesrecht
ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1973 - 273 Seiten DIN A 4
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Der Fundstellennachweis A 1973 enthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Ver-
trägen mit der DDR abgesehen) die Fundstellen der nach dem 31. Dezember 1963
im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundesanzeiger verkündeten und noch gelten-
den Vorschriften
und der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften
mit den inzwischen eingetretenen Änderungen.
Einzelstücke können zum Preise von je DM 9,- zuzüglich je DM 0,90 Porto und Ver-
packungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-
gesetzblatt" Köln 3 99-509 bezogen werden.
Im Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.
Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1973
Der Nachtrag zum Fundstellennachweis A führt den Fundstellennachweis A 1973 auf den
Stand vom 30. Juni 1974 fort
Der Nachtrag kann zum Preis von DM 1,- zuzüglich DM 0,25 Versandkosten bezogen werden.
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH Bonn/Köln
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
V,!rlaq: llllt1desanzeiqer Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im lfondesqeset1.blat1 Teil I werden (;esetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lrn Bu1,d(~sq,!selzblc1U Teil II werden völkcnechllichc Vereinbarunqen, Verträqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Dt:kd11rilnlilcl1ur,qen sowie Zolllllrilve101dnunqen veröffentlicht.
B (' 1. u 'I s 1i e d in() 11 r, (Jen : Lmilender lkzuq nur im Postflhonnement. Abbestellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
lwim Ver ldq vorlieqcn. Postanscbrifl. für Abor111crnentsbestellun9en sowie Bestellunqen bereits erschienener Aus9aben: Bundesgesetzblatt,
5'.l 1301111 1, Postfach 624, Tel. (02221] 2'.la067 bis 69.
l\ e I u q s preis: Für Teil l 1111d Teil II halbjäh1lich je 31,- DM. Einzelstücke Je ar1gefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüqlich Versandkosten.
lli,,,,,, Pr,,is qilt u11ch fiir Jl1111d(:Scp'setzbliill.er, die vor dem 1. Juli 1972 ausqeqeben wc,rden sind. Lieferung geqen Voreinsendung des Betrages
<1u[ dds Poslsd1cckkonto Bundcs4esct1.llli1U Köln :; 99-509 ode1 9egen Vorausrechnun9.
l' reis dieser Ausgabe: 1.05 DM (0,85 DM zuzüqlich -,20 DM Versandkosten), bei Liefcruriq geqen Vorausreclrnunq 1,45 DM. Im Bezugs-
p1t•1s isl dil' Mehrwt·rlsl<,ucr enthalt.C>n: dr•r dl>(JCWilmlte Stcuersiltz betuiqt 5,5 0/ 0 •