3117
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 A usµ;cµ;chen zu Bonn am 13. November 1974 Nr.123
Taq Inhalt Seite
4. 11. 74 2l<'chz(''111I<· V<•ro1d11u1HJ 1.ur DurchrüJnung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes 3117
4. 11. 74 Vt'r(Hd1111n\J ,.m /\bsli111rnung über clie Aufnahme in die hüttenknappschaftliche Zusatz-
vcrsiclw11111q (11 (d 1<·11 k 1wppschal [liehe Abstimmungsverordnung --- HA V) . . . . . . . . . . . . . . . . 3119
5. 11. 74 Zwcil<) Vc,rord11111HJ iilwr· die Anpassung der Zusulzrenten aus der hüttenknappschaft-
liclie11 Zusu[;,_v('1sidl<'rt1JHf (Zweite Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 2. ZAVO) 3122
7.11. 74 Vc•rord11u1HJ ,.ur i\ndc·ru11q der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem
Last.end usg leid1sqc'sc• I,. .... ...................................................... 3123
fl21-1-LDV :l
7. 11. 74 Vil)rle Vc'101dnung ,r,ur i\ndcrung der 1-Iöchstbetragsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3126
215-7 1
29. 10. 74 Berichtigunq dn Poslzr•ilun9sgebührenorclnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3129
!/01-1-l 7.-'.!
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündunqcn im Buml<!sanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3129
Rcchl.svorschriftc~n dC'r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3130
Sechzehnte Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 4. November 1974
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä-
gungsgesetzes in der Fassung vom 29. Juni 1956 digungsaufwendungen beträgt:
(BundesgesetzbL I S. 559), zuletzt geändert durch
in den Ländern (außer Berlin) 849 208 000 DM
das Gesetz über cli<:-) Angleichung der Leistungen
zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundes- in Berlin 242 617 000 DM
gesetzbl. I S. 1881), und auf Grund des Artikels V insgesamt 1 091 825 000 DM
Nr. 5 des Zweiten Gesetz€?s zur Anderung des Bun-
desentschi:idigungssresetzes vom 14. September 1965 Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
(Bundesgesetzbl. I S. 1315), zuldzt geändert durch aufwendungen betragen:
Artikel 2 Abs. 4 des Finunzcmpassungsgesetzes vom in Nordrhein-Westfalen 273 067 000 DM
30. August 1971 (Bundesgcsetzbl, I S. 1426), wird mit 171 548 000 DM
Bayern
Zustimmung des Bund0,srales verordnet:
Baden-Württemberg 146 092 000 DM
§ 1 Niedersachsen 114 782 000 DM
Hessen 88158 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Rheinland-Pfalz 58 659 000 DM
im Rechnungsjahr 1973 Schleswig-Holstein 40 823 000 DM
(1) Die nach dem Bund('sentschüdi9ungsgesetz ge- im Saarland 17 696 000 DM
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi- in Hamburg 27 872 000 DM
gungsausgaben nach Abzug dC'r diimit zusammen- Bremen 11 601 000 DM
hängenden Einnahnwn) huben im Reclrnungsjahr
1973 betragen: Berlin 60 654 000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 1 698 416 000 DM zusammen 1 010 952 000 DM
in Berlin 404 361 000 DM (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen
insgc~samt 2 102 777 000 DM die Entschädigungsaufwendungen den auf sie ent-
3118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
fc1 l le:nclen Lastenanteil übersteigen, folgende Be- (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
!r~iqe: Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzu-
dn Nordrhci n-WC:stfalen 289 787 000 DM führenden Beträge werden mit den Beträgen ver-
Bayern 48 856 000 DM rechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen
Hessen 52 969 000 DM der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet
oder abgeführt worden sind.
RheinlancJ-Pla lz 485 165 000 DM
Hamburg 11 831 000 DM
Berlin 343 707 000 DM § 2
insgPsamt 1 232 315 000 DM Berlin-Klausel
(4) Die Linder, in denen die Entschädigungs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
aufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
nicht erreichen, führen an den Bund folgende Be- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 240 des Bundes-
träge ub: entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Baden-Württemberg 77 892 000 DM
Niedersachsen 21172 000 DM
Schleswig-Holstein 31244000 DM § 3
Saarland 5 247 000 DM Inkrafttreten
Bremen 4 935 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach
insgesamt 140 490 000 DM ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 4. November 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
Nr. 1:>.:l Tc1g d(~r Ausgctbe: Bonn, den 13. November 1974 3119
Verordnung
zur Abstimmung über die Aufnahme
in die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
(HüUenknappschaftliche Abstimmungsverordnung - HA V)
Vom 4. November 1974
Auf Grund des § 1 Abs. 2 Salz (i des Hütlenknapp- glied des Abstimmungsvorstandes kann für den Fall
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt wer-
22. Dezember 1971 (Bundesgeselzbl. I S. 2104), ge- den. Der Vorsitzende muß bei dem Versicherungs-
ändert durch Artikel 4 § 4 des Rentenreformgeset- träger beschäftigt sein. Die Beisitzer sollen Stimm-
zes vom 16. Oktober 1972 (BundesgesetzbL I S. 1965). berechtigte sein; Vorschläge des Arbeitgebers und
wird mit Zustimmung des Bundesrates v< rordnet:
1
des Betriebsrates zur Bestellung der Beisitzer sollen
nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Der Ab-
§ 1 stimmungsvorstand muß stets aus einer ungeraden
Zahl von Mitgliedern bestehen.
Stimmberechtigung
(2) Besteht in einem Unternehmen kein Betriebs-
(1) Stimmberechtigt sind alle in der Rentenver-
rat, kann die Betriebsversammlung oder derjenige
sicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung
Arbeitnehmer einen Vorschlag im Sinne des Absat-
der Angestellten versicherten Arbeitnehmer ein-
schließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäf- zes 1 Satz 5 zweiter Halbsatz machen, der die Auf-
nahme in die hüttenknappschaftliche Zusatzver-
tigten, die an dem Tag vor der Abstimmung. in dem
sicherung beantragt hat (Antragsteller). Zu der Be-
Unternehmen im Saarland beschäftigt sind.
triebsversammlung kann der Versicherungsträger
(2) Der Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht oder der Antragsteller unter Berücksichtigung der
nur einmal und nur persönlich ausüben. Belange des Betriebes einladen.
(3) Der Abstimmungsvorstand kann, falls erforder-
§ 2 lich, unter Berücksichtigung der Belange des Be-
Abstimmungsbekanntmachung triebes stimmberechtigte Arbeitnehmer als Hilfs-
kräfte in Anspruch nehmen; zu seinen Sitzungen
Die Landesversicherungsanstalt für das Saarland
kann er sie als Schriftführer heranziehen.
(Versicherungsträger) bestimmt nach Anhörung des
Arbeitgebers und des Betriebsrates unter Berück- (4) Die Beschlüsse des Abstimmungsvorstandes
sichtigung der Belange des Betriebes spätestens werden in öffentlicher Sitzung mit einfacher Stim-
sechs Wochen vor dem Abstimmungstag Ort, Raum, menmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Uber jede
Tag und Zeit der Abstimmung. Sie macht die nach Sitzung des Abstimmungsvorstandes ist eine Nie-
Satz l getroffenen Bestimmungen sowie den Gegen- derschrift aufzunehmen, die mindestens den Wort-
stand der Abstimmung unverzüglich durch Aushang laut der gefaßten Entschlüsse enthält. Die Nieder-
an einer oder mehreren geeigneten, den Stimmbe- schrift ist von dem Vorsitzenden und einem weite-
rechtigten zugänglichen Stellen im Betrieb bekannt. ren Mitglied des Abstimmungsvorstandes zu unter-
Die Dauer des Aushangs soll E~benfalls mindestens zeichnen.
sechs Wochen betragen.
(5) Wird ein Abstimmungsvorstand nicht bestellt,
nimmt der Versicherungsträger die nach den Vor-
§ 3 schriften dieser Verordnung dem Abstimmungsvor-
Tag, Zeit und Dauer der Abstimmung stand obliegenden Tätigkeiten selbst wahr.
(1) Die Abstimmung ist an einem Arbeitstag wäh-
rend der in dem Unternehmen üblichen Arbeitszeit § 5
in einem oder mehreren von dem Arbeitgeber be-
Abstimmungsliste
reitgestellten Räumen durchzuführen. Der Versiche-
rungsträger kann in begründeten Fällen für die Ab- (1) Der Arbeitgeber stellt unverzüglich nach der
stimmungszeit Ausnahmen gestatten; § 2 Satz 1 fin- Bekanntgabe des Abstimmungstages eine Liste der
det Anwendung. Stimmberechtigten (Abstimmungsliste) auf und über-
sendet einen Abdruck dem Versicherungsträger und
(2) Die Abstimmungsdauer beträgt mindestens
dem Abstimmungsvorstand. Die Stimmberechtigten
sechs Stunden. Sie kann durch Beschluß des Ab-
sollen in der Abstimmungsliste in alphabetischer
stimmungsvorstandes verkürzt w<:~rden, wenn alle
Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen und Ge-
in die Abstimmungsliste Eingetragenen abuestimmt
haben. burtsdatum aufgeführt werden. Der Abstimmungs-
vorstand hat im Benehmen mit dem Arbeitgeber die
§ 4 Abstimmungsliste bis zum Ablauf des Tages vor
Abstimmungsvorstand dem Beginn der Abstimmung zu berichtigen, wenn
ein Arbeitnehmer in das Unternehmen eintritt oder
(1) Unmittelbar nach der Bestimmung des Abstim-
aus ihm ausscheidet, und einen Abdruck der Berich-
mungstages kann der Vorstand des Versicherungs-
tigung dem Versicherungsträger zu übersenden.
trägers einen Abstimmungsvorstand bestellen. Dem
Abstimmungsvorstand gehören außer dem Vorsit- (2) Abstimmen kann nur, wer in die Abstim-
zenden mindestens zwei. Beisitzer an. Für jedes Mit- mungsliste eingetragen ist.
3120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(J) Der !\bsti111111u11gsvorstc111d hal einen Abdruck § 8
der i\b~,lirnrnun~Jsliste und dieser Verordnung spä-
Abstimmungsvorgang
u,~,lcn~; <!inen Monill vor dem J\bstimmungstag bis
zum Abschluß <for Abstimmung an geeigneter Stelle (1) Der Abstimmungsvorstand hat dafür Vorkeh-
im Untcrnehnwn zur Einsichtnahme auszulegen und rungen zu treffen, daß der Stimmberechtigte den
Berichti~Jungt~n (Abs,Jlz l S,dz 3, § 6 Abs. 2 Satz 2, Stimmzettel im Abstimmungsraum unbeobachtet
Abs. 3) unverzüglicl1 in der ausgelegten Abstim- kennzeichnen und in den Umschlag legen kann. Für
munqslistc, nuchzutrilgen. die Aufnahme der Umschläge sind eine oder meh-
rere Abstimmungsurnen zu verwenden. Die Abstim-
(4) Der Abstin1mlrn9svorsland soll dafür sorgen,
mungsurnen sind vom Abstimmungsvorstand vor
(ldß ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen
Beginn der Abstimmung zu verschließen. Sie müs-
Sprache nicht mach lig sind, alsbald nach Eingang
sen so eingerichtet sein, daß die Umschläge nicht
der Abstimmungsliste über diese Liste, die Abstim-
entnommen werden können, ohne daß die Abstim-
munusbekanntmachung, den Abstimmungsvorgang
mungsurne geöffnet wird.
und die Stimrnabqdbe in ~Jeeigneter Weise unter-
richtet werden. (2) Während der Dauer der Abstimmung müssen
mindestens zwei Mitglieder des Abstimmungsvor-
§ 6
standes im Abstimmungsraum anwesend sein. Sind
Einspruch_ gegen die Abstimmungsliste Hilfskräfte bestellt, genügt die Anwesenheit eines
(l) Jeder Stimmberechtigte kann Einspruch gegen Mitgliedes des Abstimmungsvorstandes und einer
die Richtigkeit der Abstimmungsliste bis zum vier- Hilfskraft.
zehnten Tag vor dem Abstimmungstag bei dem Ver- (3) Vor Einwurf des Umschlages in die Abstim-
sicherungsträger schriftlich oder durch Erklärung mungsurne ist festzustellen, ob der Abstimmende in
zur Niederschrift einlegen. der Abstimmungsliste eingetragen ist. Ist dies der
(2) Uber Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet Fall, übergibt der Stimmberechtigte den Umschlag
der Versicherungsträger unverzüglich. Ist der Ein- dem mit der Entgegennahme betrauten Mitglied des
spruch begründet, ist die Abstimmungsliste zu be- Abstimmungsvorstandes, das ihn in Gegenwart des
richtigen. Die Entscheidung ist dem Arbeitnehmer, Stimmberechtigten ungeöffnet in die Abstimmungs-
der den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich urne legt. Die Stimmabgabe ist in der Abstimmungs-
schriftlich mitzuteilen. liste zu vermerken.
(3) Die Abstimmungsliste kann nach Ablauf der (4) Werden die Stimmen nicht unmittelbar nach
Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern, offenbaren Abschluß der Abstimmung ausgezählt, hat der Ab-
Unrichtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig ein- stimmungsvorstand die Abstimmungsurnen zu ver-
gelegter und durch eine Entscheidung nach Absatz 2 siegeln. Dasselbe gilt im Falle der Unterbrechung
als begründet anerkannter Einsprüche bis zum Ab- der Abstimmung.
lauf des Tages vor dem Beginn der Abstimmung be- § 9
richtigt oder ergänzt werden; § 5 Abs. 1 Satz 3 bleibt
unberührt. Briefliche Stimmabgabe
(1) Einern Stimmberechtigten, der am Abstim-
§ 7
mungstag wegen Abwesenheit vom Unternehmen
Stimmabgabe verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben,
(1) Das Stimmrecht wird durch Abgabe eines hat der Abstimmungsvorstand auf sein Verlangen
Stimmzettels in einem hierfür bestimmten Umschlag 1. den Stimmzettel nebst Umschlag,
ausgeübt.
2. eine vorgedruckte, vom Stimmberechtigten zu
(2) Der Versicherungsträ.ger stellt die Stimmzettel unterzeichnende Erklärung, in der dieser ver-
nebst Umschlägen her und sendet sie dem Abstim- sichert, daß er den Stimmzettel persönlich ge-
mungsvorstand. Die Stimmzettel tragen folgenden kennzeichnet hat,
Aufdruck: 3. einen größeren, freigemachten Abstimmungsbrief-
Stimmen Sie für die Aufnahme umschlag, der die Anschrift des Abstimmungs-
in die hüttenknappschaftliche vorstandes und den Vermerk: ,,Schriftliche
Zusatzversicherung: ja D Stimmabgabe" trägt, sowie
nein D 4. ein Merkblatt über die Art und Weise der brief-
(3) Der Stimmberechtigte gibt seine Stimme in der
lichen Stimmabgabe
Weise ab, daß er durch ein an der dafür vorgesehe- auszuhändigen oder zu übersenden. Der Versiche-
nen Stelle auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz ein- rungsträger hat die in den Nummern 2 bis 4 genann-
deutig kenntlich macht, ob er die gestellte Frage mit ten Unterlagen herzustellen und die Beförderungs-
.,ja" oder „nein" beantworten will. gebühren zu erstatten. Der Abstimmungsvorstand
hat die Aushändigung oder die Ubersendung der
(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk- Unterlagen in der Abstimmungsliste zu vermerken.
mal versehen sind oder aus denen sich der Wille des
Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei ergibt oder die (2) Für Teile eines Unternehmens, die räumlich
andere Angaben als den in Absatz 2 genannten Auf- weit vom Sitz des Unternehmens entfernt sind, kann
druck, einen Zusatz oder sonstige Änderungen ent- der Abstimmungsvorstand die briefliche Stimm-
halten, sind ungültig. abgabe beschließen. Absatz 1 gilt entsprechend.
N ,. 12'.~ 'feig der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1974 3121
('.1) Dn SLirnmlwn,chLigi(' hctl (5) Uber das Abstimmungsergebnis fertigt der Ab-
1. den Stirn m1.dl(:I un b<:olwc:h tel persönlich zu stimmungsvorstand eine Niederschrift, die von sämt-
kennzeichnc:n und ihn in dem nicht bl!druckten lichen Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu
Umschlug zu versc:hlidkn, unterschreiben ist. Die Niederschrift muß enthalten
2. die vorgedruckte: ErklLinrng (Absutz 1 Nr. 2) un- 1. die Zahl der nach der Abstimmungsliste Stimm-
ter Angalw des Datums zu unterzeichnen und berechtigten,
diese zusamm<'n rn it. dem nicht b(:clruckten Um- 2. die Zahl der abgegebenen Stimmzettel,
schlag in clern freiu<:macht<:11 /\bsl.irrnnungsbrief-
3. die Zahl der gültigen Stimmzettel,
umschlag zu Vt'rschließen,
4. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
3. auf der Rückseite des fr(:i~J<:rnachi.<:n Abstim-
mungsbricfurnschluqes scirn:n Namen und seine 5. die Zahl der gültig abgegebenen bejahenden Stim-
Anschrifl zu vermerken und diesen so rechtzeitig 1nen,
c1n den A bst.irn rmrn9svorslu nd abzusenden oder 6. die Zahl der gültig abgegebenen verneinenden
ihm zu übernchen, ddß (:r dem 1\bstimmungsvor- Stimmen,
stc1nd vor A b~;ch lu ß der /\ bsti rn rn unu vorliegt.
7. etwaige besondere Vorkommnisse bei der Ab-
§ 10 stimmung oder der Feststellung des Abstim-
mungsergebnisses.
Behaiadhrn9 der Abstimmungsbriefe
durch den Abstimmungsvorsland (6) Der Abstimmungsvorstand hat je einen Ab-
druck der Abstimmungsniederschrift dem Arbeit-
(1) lJnmitlelbil r vor /\ bschl uß d<!r A bslimmung
geber, dem Betriebsrat und dem Versicherungsträ-
ö[foet der A bsUm m unqsvorsl.c1ncl in öffentlicher Sit-
ger unverzüglich zu übersenden. Wurde der Antrag
zung die bis zu d iPs<:rn Zei l.pu nk I ci nq<:qan9enE'll
von einem Arbeitnehmer gestellt(§ 4 Abs. 2 Satz 1),
Abstimmu ngsbriE:fumschlüge und entnimmt ihnen
ist diesem anstelle des Betriebsrates die Abstim-
die nichlbedrucktcn Umschläge sowie die vorge-
mungsniederschrift zu übersenden.
druckten Erklärun~Jen. Isl die briefliche Stimm-
abgabe ordnungsg<'mäß (:rfolgt, l(!g L der Abstim-
mungsvorstand den nichtbeclruckten Umschlag nach § 12
Vermerk der Stimrnc1b9cilw in clcr Abstimmungsliste Aufbewahrung der Abstimmungsunterlagen
un9eöffnet in die Abstimmungsurne.
Der Versicherungsträger hat die Abstimmungs-
(2) Verspätet eingehende Abstimmungsbriefum- unterlagen mindestens ein Jahr aufzubewahren; die
schläge hat der Abstimmungsvorsland mit einem Frist beginnt mit dem auf den Tag der Entscheidung
Vermerk über den EingcmgszPitpunkt ungeöffnet zu über den Aufnahmeantrag folgenden Kalenderjahr.
den Abstimmungsuntcr]ar1en zu nehmen.
§ 13
§ 11
Berlin-Klausel
Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe
des Abstimmungsergebnisses Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Abstimmung blatt I S. 1) in Verbindung mit § 23 Satz 2 des Hüt-
nimmt der Abstimrnungsvor.stcrnd öffentlich die Aus- tenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
zählung der Stimmen vor. vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2104)
(2) Nach Offnung der Abstimmungsurnen ent- auch im Land Berlin.
nimmt der Abstimmungsvorsland den Umschlägen
die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit. Mehrere § 14
in einem Umschlag c)nthaltc:rw Stimrnzdlel gelten Inkrafttreten
als ein Slimmzette], wenn sie gleichlmltend oder nur
einer von ihnen gckenn:wich 1wL isl; anderenfalls (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Ver-
werden sie als ungültig d ngesehen. kündung in Kraft.
(3) Nach Auszählung der Stimmen stellt der Ver- (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
sicherungsträger das Abstirnrnun~Jsergebnis fest. die Erste Durchführungsverordnung vom 10. März
1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 202) zum Zweiten
(4) Der Versicherungsträger macht das Abstim- Gesetz über die Neuordnung der hüttenknappschaft-
mungsergebnis vom Tag der Feststellung an zwei lichen Pensionsversicherung im Saarland vom 7. No-
Wochen lang durch Aushang im Betrieb bekannt; vember 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1046)
§ 2 Satz 2 gilt entsprechend. außer Kraft.
Bonn, den 4. November 1974
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
3122 Bnndcsgesetzblatt, Jc1hrgang 1974, Teil I
.. . Zweite Verordnung
uber die Anpassun~ der Zusatzrenten aus der hüttenknappschaitlichen Zusatzversicherung
(Zweite Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar- 2. ZAVO)
Vom 5. November 1974
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaft- §5
lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vorn 22. De-
Die Erhöhungsbeträge auf Grund dieser Verord-
zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2104), geändert
nung bleiben vom 1. Januar bis zurn 31. Mai 1975
durch Artikel 4 § 4 des Rentenreforrngesetzes vorn
bei der Ermittlung anderen Einkommens unberück-
16. Oktober 19n (Hunclesgesetzbl. I S. 1965), verord-
sichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund eines
net die Bundcsrc>qiern ng mit Zustimmung des Bun-
Gesetzes oder anderer Vorschriften die Gewährung
desrates:
oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkorn-
§ 1 rnen abhängig ist, längstens jedoch bis zu dern Zeit-
In der h ü tten krwppschaftlichen Zusatzversiche- punkt, zu dem. die Sozialleistungen in dern angege-
rung werden aus Anlaß der Erhöhung der allgemei- benen Zeitraum allgemein wegen der wirtschaft-
nen Bemessungsgrundlage für die Jahre 1973 und lichen Entwicklung angepaßt oder neu festgestellt
1974 die Versicherten- und Hinterbliebenenzusatz- werden.
renten aus Versicherungsfällen, die im Jahre 1973
§6
oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vorn
1. Januar l 975 an nach Maßgabe der §§ 2 und 3 an- (1) Jedem Zusatzrentenernpfänger ist die Höhe
gepaßt. seiner Zusatzrente, die ihrn vorn 1. Januar 1975 an
zusteht, schriftlich mitzuteilen.
§2
Zusatzrenten, die nach den §§ 4 bis 7 des Hütten- (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-
knappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes passung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die
berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Zusatzrente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum
Zusatzrente ergibt, wie sie sich nach Anwendung Ablauf des Monats zu gewähren, in dern der Berich-
der Kürzungsvorschriften ergeben würde, wenn die tigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforde-
Zusatzrente ohne Änderung der übrigen Berech- rung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Be-
nungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemei- richtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1975 zuläs-
nen Bernessungsgrundlage für das Jahr 1974 berech- sig.
net würde; Abweichungen infolge Abrundungen (3) Der nach § 10 Abs. 1 des Hüttenknappschaft-
sind zulässig. lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes entsprechend
§3 geltende § 1300 der Reichsversicherungsordnung
bleibt unberührt.
Zusalzren l.en rrnch § 19 Abs. 2 des Hüttenknapp-
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes sind so §7
anzupassen, daß sich eine Zusatzrente ergibt, wie
sie sich ergeben würde, wc~nn die nach § 19 Abs. 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche- Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
rungs-Gesetzes festgestellte Zusatzrente mit 1,3558 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung rnit § 23 des Hütten-
vervielfältigt würde; Abweichungen infolge Abrun- knappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
dungen sind zuli:issig. auch im Land Berlin.
§4 §8
Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bis- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
herigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuzahlen. kündung in Kraft.
Bonn, den 5. November 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
f ü r A r b e i t und S oz i a 1o r d nun g
Walter Arendt
Nr. 123 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1974 3123
Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz
Vom 7. November 1974
Auf Crund des § 267 Abs. 3 und des § 367 Abs. 1 so ist je Hektar ein Vierzehntel des Wertes
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der nach Satz 1 anzusetzen; dabei sind Flächen
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes- von Almen und Hutungen mit einem Viertel
gesetzbl. 1 S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 5 der auf diese entfallenden Gesamtfläche zu
des Vermögensleuerreformgesetzes vom 17. April berücksichtigen. Teile von weniger als 0,5
1974 (Bunclesgesetzbl. I S. 949), verordnet die Bun- Hektar sind auf volle Hektar nach unten und
desregierung mit Zustimmung df'S Bundesrates: Teile von 0,5 Hektar an auf volle Hektar nach
oben zu runden. Der Wertansatz ist bei einer
selbstbewirtschafteten Fläche der landwirt-
§ l
schaftUchen Nutzung
Änderung der 3. LeistungsDV-LA bis 4 Hektar um 30 vom Hundert,
Die Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen von 5 bis 8 Hektar um 20 vom Hundert,
nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung von 9 bis 11 Hektar um 10 vom Hundert
vom 4. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 229, 230), zu-
zu kürzen. Von dem nach den Sätzen 1 bis 4
letzt geändert durch die Verordnung vom 19. De-
ermittelten Betrag sind, jedoch nicht über die-
zember 1968 (Bundesgeselzbl. 1 S. 1395), wird wie
sen Betrag hinaus, abzuziehen
folgt geändert:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um
50 bis 65 vom Hundert
l. § 7 wird wie folgt geändert:
10 vom Hundert des Betrags, mindestens
a) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden durch jedoch 70 Deutsche Mark,
folgende Absätze l bis 11 ersetzt: mehr als 65 bis 85 vom Hundert
,, (l) Als Einkünfte aus Land- und Forstwirt- 15 vom Hundert des Betrags, mindestens
schaft im Sinne des § 13 Abs. l und 2 des Ein- jedoch 90 Deutsche Mark,
kommensteuergesetzes ist die Summe der mehr als 85 vom Hundert
nach den Absätzen 2 bis 8 ermittelten Einnah-
25 vom Hundert des Betrags, mindestens
men und einnahmegleichen Werte, vermindert
jedoch 130 Deutsche Mark.
um die nach Absatz 9 abzugsfähigen Belastun-
gen und Ausgaben anzusetzen. (4) Der Zuschlag für die Betriebsleitung ist
monatlich mit 0,4 vorn Hundert des Ver-
(2) Als monatliche Einnahmen und einnah-
gleichswerts der landwirtschaftlichen Nutzung
megleiche Werte sind zusammenzufassen
einschließlich der nach Absatz 6 einzubezie-
1. der Wert der Arbeitsleistung (Absatz 3). henden Flächen anzusetzen.
2. der Zuschlag für die Betriebsleitung (Ab-
satz 4), (5) Der Reinertrag der landwirtschaftlichen
Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 ein-
3. der Reinertrag (Absatz 5),
zubeziehenden Flächen ist monatlich mit 0,7
4. der Nutzungswert der Wohnung (Absatz 7) vom Hundert der Vergleichswerte dieser
sowie Nutzungen anzusetzen. Betreiben der Berech-
5. die sonstigen mit dem Betrieb einer Land- tigte und die nach § 5 zur Familieneinheit ge-
und Forstwirtschaft verbundenen Einnah- hörenden Personen die Land- und Forstwirt-
men (Absatz 8). schaft infolge des Beteiligungsrechts eines
(3) Als Wert der Arbeitsleistung ist monat- Dritten nicht allein, so ist ein ihrem Anteil
lich ein Betrag in Höhe des vierfachen jeweils am Unternehmen entsprechender Teilbetrag
maßgebenden Satzes der Unterhaltshilfe für anzusetzen.
den Berechtigten (§ 269 Abs. 1 des Lastenaus- (6) Bei der Ermittlung der Einkünfte nach
gleichsgesetzes) anzusetzen. Ist die selbst- den Absätzen 2 bis 5 sind Flächen des Garten-
bewirtschaftete Fläche der land wirtschaftlichen baues, des Weinbaues oder von Sonderkultu-
Nutzung einschließlich der nach Absatz 6 ein- ren nur dann einzubeziehen, wenn der Ge-
zubeziehenden Flüchen kleiner als 14 Hektar, winn für diese Flächen bei der Veranlagung
3124 Bundesgesetzbl,aH, Jahrgang 1974, Tei,I I
zur Einkornmenslcuer nicht gesondert fest- 2. In § 8 Satz 3 und § 9 Satz 2 wird jeweils die Ver-
gt\sl.ellt wird oder im Fdlle einer solchen Ver- weisung 11 § 7 Abs. 7" durch die Verweisung 11 § 7
;inlagung nicht ~wsonderl festzustellen wäre Abs. 12" ersetzt.
(Absc1tz 8 Salz 2).
11
3. In § 10 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl 20 durch die
11
('l) Der Nutzungswert der zum land- und
Zahl 30" ersetzt.
11
forslwirlschdfllichen Vermögen gehörenden
Wohnung ist monatlich mit 0,4 vom Hundert
des im Einheits wert bescheid festgesetzten 4. In § 1 l Satz 2 wird die Zahl „8" durch die Zahl
Wohnungswerls cmzusetzen. Absatz 5 Satz 2 11 15" ersetzt.
gilt entsprechend.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
(8) Als sonstige mit dem Betrieb einer Land-
und Forstw irtsdrnft verbundene Einnahmen a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl „39" durch
gilt monatlich ein Zwölftel der steuerrechtlich die Zahl „60" und die Zahl „ 13" durch die
zu den Einkünften c1us Land- und Forstwirt- Zahl „20" ersetzt.
schaft gehörenden Pc1cb tzinsen. Zu den sonsti-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
gen Einnahmfm gehören auch bei der Ver-
anlagung zur Einkommensteuer festgestellte 11 (3) Der Mietwert einer Wohnung im eige-
oder im Falle einer solchen Vernnlagung fest- nen Einfamilienhaus oder einer eigengenutz-
zustellende Gewinne ctus nachhaltigen oder ten Eigentumswohnung ist auf Antrag nach
einmaligen Betriebseinnahmen (zum Beispiel den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vor-
aus Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, schriften über den Nutzungswert der Woh-
Sonderkulturen, übernormaler Tierhaltung, nung im eigenen Einfamilienhaus zu ermit-
Zuchtviehverkäufen, Fuhrleistungen oder teln; erhöhte Abschreibungen im Sinne der
Nebenbetrieben). Außerdem ist ein bei der steuerrechtlichen Vorschriften sind dabei nicht
Veräußerung oder Entnahme von Grund und zu berücksichtigen. Solange der Einheitswert
Boden entstandener Gewinn ohne Abzug von des Einfamilienhauses oder der Eigentums-
Freibeträgen mit einem Zwölftel anzusetzen. wohnung, der wegen der Errichtung eines
Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Gebäudes oder wegen einer sonstigen Be-
standsveränderung, wie Anbau, Aufbau oder
(9) Von cler Summe der Einnahmen und ein-
Ausbau, fortzuschreiben ist, noch nicht fest-
nahmegleichen Werte sind abzuziehen
steht, ist dem bisherigen Einheitswert ein
1. ein Zwölftel der im Kalenderjahr veraus- Drittel der Herstellungskosten hinzuzurech-
gabten reinen Pachtzinsen bis zur Höhe des nen; ist der Einheitswert nachträglich fest-
sich aus Absc1tz 5 für die gepachtete Nutz- zustellen, so ist bis zur Durchführung der
fläche ergebenden Betrags, ferner ein Nachfeststellung ein Drittel der Anschaffungs-
Zwölftel der Altenteilslasten sowie der- oder Herstellungskosten als Einheitswert an-
jenigen Schuldzinsen und anderen dauern- zusetzen. Für die Berechnung der Einkünfte
den Lasten, die Betriebsausgaben sind, aus einem eigengenutzten eigentumsähnlichen
2. bei außergewöhnlichen Umständen, die das Dauerwohnrecht gelten die Sätze 1 und 2 ent-
Einkommen nur in einzelnen Jahren beein- sprechend."
flussen (insbesondere bei Mißernten, Vieh-
seuchen oder ähnlichen Schäden infolge c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
höherer Gewalt), ein Betrag, der aus den (6) Für Abnutzung kann als Werbungs-
11
Werten nach den Absätzen 3 bis 5 nach kosten jährlich ein Betrag in Höhe von eins
einem im Benehmen mit den zuständigen vom Hundert des nach den Wertverhältnissen
Finanzbehörden festzusetzenden Hundert- vom 1. Januar 1964 festgestellten Einheits-
satz zu berechnen ist.
werts abgesetzt werden. Absatz 3 Satz 2 gilt
Soweit Altenteilslasten oder andere dauernde entsprechend mit der Maßgabe, daß Anschaf-
Lasten als Sachleistung erbracht werden, gilt fungskosten nur zu berücksichtigen sind, so-
für deren Bewertung § 4 entsprechend. weit sie auf das Gebäude entfallen."
(10) Die Summe der Einnahmen und ein- d) In Absatz 7 wird die Verweisung ,,§ 7 Abs. 7"
nahmegleichen Werte ist auf volle Deutsche durch die Verweisung ,,§ 7 Abs. 12" ersetzt.
Mark nach unten, die Summe der abzugs-
fähigen Belastungen und Ausgaben auf volle 6. § 19 Abs. 1 Nr. 6 und 7 erhält folgende Fassung:
Deutsche Mark nach oben zu runden.
,,6. Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förde-
(11) Bei der Wertermittlung nach den Ab- rung von Schülern an höheren Schulen und
sätzen 4 und 5 ist vom durchschnittlichen von Studenten an wissenschaftlichen Hoch-
landwirtschaftlichen Hektarwert der Ge- schulen, sonstigen Hochschulen und höheren
meinde auszugehen, in der die Hofstelle liegt, Fachschulen sowie Stipendien, die für den
wenn der Einheitswert J 964 fortzuschreiben gleichen Zweck aus Stiftungen oder anderen
ist, jedoch der Einheitswert auf den Fort- Förderungseinrichtungen gewährt werden,
schreibungszeitpunkt noch nicht vorliegt. Dies wenn deren Gewährung oder Höhe durch die
gilt auch für zugepachtete Nutzflächen." Unterhaltshilfe und entsprechende Leistun-
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 12. gen beeinflußt wird,
Nr. 12J Tc1g d<,r Ausgabe: Bonn, den 13. November 1974 3125
7. Wohngeld nilch dem Zweit(~n Wohngeldge- §2
setz und ver~Jlcichbcue Leistungen im Sinne Berlin-Klausel
des § 21 d ies(~s Ccset.zes."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-
7. § 21 wird wie folgt w)füHJert: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-
a) Absatz 2 Nr. ] erhdlt folgende Fassung: setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
,,3. Arbeil.sloscngeld, Kurzarbeitergeld, ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
Schlech I wutl.ergeld, Arbeitslosenhilfe,
HeimkE~brerarbeitslosengeld sowie Unter-
haltsgeld und Dbergangsgeld nach dem §3
Arbeitsförderungsgesetz."
Inkrafttreten
b) Absatz 3 wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Okto-
8. § 26 wird gestrichen. ber 1974 in Kraft.
Bonn, den 7. November 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Der Bundesminister des Innern
Werner Maihofer
3126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
Vierte Verordnung
zur Änderung der Höchstbetragsverordnung
Vom 7. November 1974
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung
mit § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1 Höchstbetrag der
Herstellungskosten
des Schutzbaugesetzes vom 9. September 1965 (Bun- Zahl der Schutzplätze im Sinne des § 7 des
desgesetzbJ. I S. 1232), zuletzt geändert durch das Ein- Schutzbaugesetzes
führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig- -DM-
keiten vom 24. Mai 1968 (Bunclesgesetzbl. I S. 503),
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des 31 26 850
Bundesrntes:
32 27 200
33 27 550
Artikel 1
34 27 900
Die Höchstbetragsverordnung vom 25. Februar 28 200
35
1970 (Bundesgesetzbl. I S. 217), zuletzt geändert
36 28 500
durch die Dritte Verordnung zur Änderung der
Höchstbetragsverordnung vom 3. April 1974 (Bun- 37 28 750
desgesetzbl. I S. 826), wird wie folgt geändert: 38 29 050
1. Die bisherigen Anlagen 1 bis 4 werden durch die 39 29 350
folgenden Anlagen 1 bis 4 ersetzt: 40 29 600
41 29 850
Anlüge 1 42 30 150
Hausschutzräume 43 30 450
in neuerrichteten Gebäuden (Innenbauten) 30 700
44
45 31 000
Höchstbetrag der
Herstellungskosten 46 31 300
Zahl der SchutzpHitze im Sinne des § 7 des 47 31 600
Schutzbaugesetzes
- DM -- 48 31 900
49 32 150
1-7 16 100 50 32 450
8 16 650
9 17 150 Anlage 2
10 17 650 Hausschutzräume
in bestehenden Gebäuden
11 l8 150
(nachträgliche Innenbauten)
12 18 700
l3 19 250
Höchstbetrag der
14 19 750 Herstellungskosten
20 250 Zahl der Schutzplätze im Sinne des § 12 Abs. 3 des
15
Schutzbaugesetzes
1b 20 700 --DM-
17 21 150
18 21 600 1-7 24 850
19 22 050 8 25 600
20 22 500 9 26 300
21 22 950 10 27 050
22 23 350 11 27 800
2] 23 750 12 28 550
24 24 150 13 29 250
24 600 14 29 950
2b 25 000 15 30 600
27 25 400 16 31 300
2B 25 800 17 32 000
29 26 150 18 32 650
30 26 500 19 33 250
Nr. 1n Taq der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1974 3127
1 Töchstbetrng der Höchstbetrag der
J lers teil ungskosten Herstellungskosten
Zahl dr!r Sd1ulzpl;i1zp i111 Sinne cks § 12 Abs. 3 des Zahl der Schutzplätze im Sinne des § 7 des
Schutzbaugesetzes Schutzbaugesetzes
-- DM -DM-
20 '.33900 16 38 450
21 34 550 17 39 100
22 35 150 18 39 700
23 35 700 19 40 350
24 36 250 20 40 950
25 36 750 21 41 600
26 37 200 22 42 200
27 37 650 23 42 850
28 38 100 24 43 500
29 38 550 25 44100
30 39 050 26 44 800
31 39 500 27 45 550
32 39 950 28 46 300
33 40 400 29 47 050
34 40 850 30 47 750
35 41 300 3~ 48 500
36 41 750 32 49 250
37 42 200 33 50 000
38 42 700 34 50 750
39 43 150 35 51 500
40 43 600 36 52 200
41 44 050 37 52 950
42 44 500 38 53 700
43 44 950 39 54 450
44 45 350 40 55 200
45 45 750 41 55 950
46 46 150 42 56 650
47 46 550 43 57 400
48 46 950 44 58150
49 47 350 45 58 900
50 47 750 46 59 650
47 60400
Anlage 3 48 61 100
Hausschutzräume 49 61 850
in Form selbständiger Bauten 50 62 600
(Außenbauten)
Anlage 4
Höchstbetrag der
Herstellungskosten Großschutzräume als Mehrzweckbauten
Zahl der Schutzplätze im Sinne des§ 7 des
Schutzbaugesetzes
DM- Höchstbetrag der
Herstellungskosten
im Sinne des § 7 des
1~7 33 450 Zahl der Schutzplätze
Schutzbaugesetzes
8 34 000 je Schutzplatz
-DM-
9 34 550
10 35 050 500- 750 1 550
11 35 550 751-1 000 1 500
12 36 050 1 001-1 250 1 450
13 36 600 1 251-1 500 1 400
14 37 200 1 501-1 750 1 300
15 37 800 l 751-2 000 1 250
3128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Höchstbetrag der
Herstellungskosten
im Sinne des § 7 des
Zahl der Schutzplätze
Schutzbaugesetzes
je Schutzplatz
DM -
2 001---2 250 1 200
2 251-2 500 1 150
2 501-----2 750 1 100
2 751-- 3 000 1 050
über 3 000 1 050
2. In§ 2 wird die Jahreszahl „1972" durch die Jah-
reszahl „ 1973" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
k Lindung in Kraft.
Bonn, den 7. November 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 1n Tc1g dn Ausgabe: Bonn, den 13. November 1974 3129
Berichtigung
der Postzeitungsgebührenordnung
Vom 29. Oktober 1974
ln der Postzeitungsgebührenordnung vom 26. Fe-
bruar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 421) sind in § 13
Abs. 1 Nr. 1 die Worte „wöchentlich fünf- bis sieben-
maligem" durch die Worte „häufiger als wöchentlich
einmaligem" und in§ 13 Abs. 1 Nr. 2 die Worte „ein-
bis viermaligem" durch das Wort „einmaligem" zu
ersetzen.
Bonn, den 29. Oktober 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Busch
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Geselzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19.10
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen narhrich1 lieh
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Üi1l11m und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger inkraft-
Nr. vom tretens
25. 10. 74 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Zollkontingents für Trinkweine griechi-
scher Erzeugung in der Zeit vom 1. November
1974 bis 30. April 1975 204 30. 10. 74 31. 10. 74
8. 10. 74 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Achten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 208 7.11.74 siehe Art. 2
'JG-1-2-8
Nr. 1n Tc1g dn Ausgabe: Bonn, den 13. November 1974 3129
Berichtigung
der Postzeitungsgebührenordnung
Vom 29. Oktober 1974
ln der Postzeitungsgebührenordnung vom 26. Fe-
bruar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 421) sind in § 13
Abs. 1 Nr. 1 die Worte „wöchentlich fünf- bis sieben-
maligem" durch die Worte „häufiger als wöchentlich
einmaligem" und in§ 13 Abs. 1 Nr. 2 die Worte „ein-
bis viermaligem" durch das Wort „einmaligem" zu
ersetzen.
Bonn, den 29. Oktober 1974
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Busch
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Geselzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19.10
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen narhrich1 lieh
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Üi1l11m und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger inkraft-
Nr. vom tretens
25. 10. 74 Verordnung über die Grundsätze für die Vertei-
lung des Zollkontingents für Trinkweine griechi-
scher Erzeugung in der Zeit vom 1. November
1974 bis 30. April 1975 204 30. 10. 74 31. 10. 74
8. 10. 74 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung
der Achten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfah-
ren) 208 7.11.74 siehe Art. 2
'JG-1-2-8
3130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dal.t1m und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2590/74 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G f\ t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 12. 10. 74 L 277/1
11. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2591 /74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und M a 1 z hinzugefügt werden 12. 10. 74 L 277/3
11. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2592/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k e -
haltigen Erzeuqnissen 12. 10. 74 L 277/5
11. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2,593/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattun~ren für Mi 1 c h und Mil c h e r zeug -
n iss e, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 12. 10. 74 L 277/7
10. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2594/74 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnunrr der Differenzbeträge für Raps - und
Rübsamen dienenden Elemente 12. 10. 74 L 277/19
1
11. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2595/74 der Kommission über die
Durchführung f)iner Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Indien 12. 10. 74 L 277/22
11. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2596/74 der Kommissiion über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfoleistung für die Islamische Re-
publik Mauretanien 12. 10. 74 L 277/25
11. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2597174 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n als Hilfeleistung für die Republik Peru 12. 10. 74 L 277/27
11. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2598/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen m Ph l als Hilfeleistung für die Arabische
Republik Ägypten 12. 10. 74 L 277/29
11. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2599/74 der Kommission zur Ergän-
zung verschiedener Bestimmungen der Verordnungen (EWG)
Nr. 2637 /70 und (EWG) Nr. 432/71 über die Lizenzen zur
Vorausfestsetzung der Abschöpfung im R in d f 1 e i s c h -
sektor 12. 10. 74 L 277/3'2
11. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2600/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnunq (EWG) Nr. 289/71 hinsichtlich der Durch-
führungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für
die private Lagerhaltung von bestimmten getrockneten oder
qetrockneten und geräucherten Erzeugnissen des Sektors
Schweinefleisch 12. 10. 74 L 277/34
14. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2601/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 15. 10. 74 L 278/1
10. 10. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 2602/74 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 12. 10. 74 L 277/36
11. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2603/74 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O I s a a t e n 12. 10. 74 L 277/38
11. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2604/74 der Kommission zur Fest-
setzung des Weltmarktpreises für Raps - und Rübsen -
s amen 12. 10. 74 L 277/40
11. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2605/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für Oliven ö 1 12. 10. 74 L 277/42
Nr. 12:3 'fdg dPr Ausgabe: Bonn, den 13. November 1974 3131
Ve1nttE::ntl1cht 1m At11!shic1tt dl!r
Ellropä1schen Gemr!i 11,;chdften
Dc1 l 11111 l!JJ(! lk1.(•icl, ;1111HJ d(•; Rl !·h hV!HSchrift
0
Ausqc11Je in deutscher Spr<1cl1e ·-
vom
14. 10. 74 Vl•rord111111<J (EWC) Nr. 2(i0b/74 der Kommission über die
i'<'Si.S('l/.ll ll(J ci('r Prülllie11, die den Abschöpfungen bei der
1(i nl u 111 l,
lii 1 C t' 1 r ('. i d <!, M h 1 und M a 1 z hinzugefügt
Wl!rclC'll 15. 10. 74 L 278/3
11.10.74 Vt'rord11111HJ (LiWC) Nr. 2(;07/74 der Kommission über eine
\usscl11(•ii>1111c1 lt11 dil' Lidt!run9 von butt er o i 1 an
IL111qlc1dr",c 11 i111 Ri1i1111t•11 dc•r Nuhrungsmitlelhilfe 15. 10. 74 L 278'5
14. 10. 74 Vt•ro1d111111q (L:WC) Nr. '..fü0H/74 der Kommission zur Fest-
sdzunq fü•r Sondt•r<1ilschöptun9en für Butter und Käse,
dit~ qr~llliil'i dern Prnlokoll N1·. 1B aus Neuseeland in das Ver-
t·iniqLc• l<irnirptiicli l'ill(fC'lührL wr:rdC'n 15. 10. 74 L 278/6
14. 10. 74 Vc-rord111111q (EWC) Nr. 2fü)9/74 cfor Kommission über den
Verkauf \(Jll \lidqcrrnilchpulver aus Beständen der
lnl<•rvc·nli<J11ss!ellC'n fiir dir, Ausfuhr 15. 10. 74 L 27817
14. 10. 74 V<'rord11u11CJ (EW(;J Nr. 2Gl0/74 der Kommission zur Anderung
dl'r lwso1)(i(•n·11 ;\ i>scliiipfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o Ji z 11 c k e 1 15. 10. 74 L 278/10
15. 10. 74 VerorclnuntJ (EWC) Nr. 2611/74 der Kommission zur Festset-
zung dr·r illlf c; c• 1 r c i cl e, M eh 1 e, Grobgrieß und
FC! in g r i cf\ von Weizt:n oder Roggen anwendbaren Ab-
scliöpfungc~n bt'i der Einfuhr 16. 10. 74 L 279.11
15. 10. 74 Vl'rordnutHJ (EWG) Nr. 2612/74 der Kommission über die
Fes1.selzuncJ rkr Prämic:n, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr lü1 C c· 1 r r, i cl e, Mehl und M a 1 z hinzugefügt
werden 16. 10. 74 L 279/3
15. 10. 74 Verordnung {EWC) Nr. 2Gl 3/74 der Kommission zur Festset-
zun9 d\'r durcl1schnittlichcn Erzeugerpreise für Wein 16. 10. 74 L 279/5
15. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2614/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungcm bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
,i
:1\1 i 1 c h P r z u g n i s s e n 16. 10. 74 L 279/7
14. 10. 74 VC'rorclnung (EWG) Nr. 2G16/74 der Kommission zur Anderung
der Verorclnun~J (EWG) Nr. 2637/70 hinsichtlich der besonde-
rc:n Cül Ligkei !sdauer der Ausfuhrlizenzen für G et r e i de
und Reis 16. 10. 74 L 279/16
15. 10. 74 VPrordnung (EWG) Nr. 2617/74 der Kommission zur Festset-
Zllng des c;rundbetrags der besonderen Abschöpfung bei der
AL1sfuhr von Sirup und anderen Zuckerarten 16. 10. 74 L 279/18
16. 10. 74 Verorclnun~J (EWG) Nr. 2618/74 der Kommission zur Festset-
zung cler auf Getreide, M ~ h 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von ·weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 17. 10. 74 L 280/1
16. 10. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2619/74 der Kommission über die Fest-
setzun9 dt'r Prämi<>n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für C e l r e i cl c , M o lJ l und M a 1 z hinzugefügt werden 17. 10. 74 L 280/3
16. 10. 74 Verordnung (E\J\/G) Nr. 2621 /74 der Kommission zur Anderung
und VnvollsUi.ndi~J1rng der Verordnung (EWG) Nr. 1220/74
,:ur Fc-slselzung dc,r ErsLaltung bei der Ausfuhr von Roh -
1. aha k dPr Ernte 1973 17. 10. 74 L 280/7
16. 10. 74 Vc~rordnun~J (EWC) Nr. 2622/74 der Kommission über Durch-
l ii lmrn~Jslws\ immun gen für die Ubernahme bestimmter Trans-
po rLkosLC'n hoi zur InLc!rvenLion angebotenem Rind f 1 e i s c h 17. 10. 74 L 280/9
16. 10. 74 V <:rordnu11~J (EWG) Nr. 2623/74 der Kommission zur Einfüh-
l 11119 c•int'r Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tomaten
mit Urspntn~J in Bul~Jarien 17. 10. 74 L 280/11
16. 10. 74 Vl·rordnunrr (EWC) Nr. 2b24/74 der Kommission zur Anderung
der bPsm1elncn A\Jsc:höpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 17. 10. 74 L 280/12
17. 10. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2626/74 der Kommission zur Festset-
zung d(!r auf Ge L r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein ~J r i c ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bc,i lll'r Einfuhr 18. 10. 74 L 28111
17. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2627/74 der Kommission über die
FcsLset.zung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für G e Lr e i d e , M Q h 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 18. 10. 74 L 281/3
~H32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,iturn und B<'zciclrnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
17.10.74 V t•rordnung (EWC) Nr. 2628/74 der Kommission zur Festset-
zung d('r Ahschöplungen hei der Ausfuhr im Getreide -
sPktor 18. 10. 74 L 281 /5
17. 10. 74 Vc,rordnunq (EWC) Nr. 2G29/74 der Kommission zur Festsel-
zun~J dl'r IH'i R r· i s und R r u c h reis anzuwendenden Ab-
sciliipl u11g('t1 lwi dPr Einfuhr 18. 10. 74 L 281/12
17. 10. 74 V('rordnunq (EWC) f'h. 2b30/74 der Kommission zur Feslset-
zunq der Priirni(•Jl ,ils Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
derEinluhrfiir Rr•is und Bruchreis 18. 10. 74 L 281/14
17.10.74 V(•rordnunq (EWC :) N1. 26]1 /74 der Kommission zur Festset-
zunq c],pr fasli!illlll(J<'Jl lwi der Ausfuhr für Reis und
B r u ( · h r c, i s 18. 10. 74 L 281/16
Andere Vorschriften
14. 10. 74 Vt!rordnunq (EWC) Nr. 2615/74 der Kommission zur Änderung
der VPrordnunq Nr. 91/66/EWG hinsichtlich der Zahl der
BuchführungsbelriehP jE, Gebiet für das Rechnungsjahr 1975 16. 10. 74 L 279/13
15. 10. 74 Vt'rordnunq (EWC) Nr. 2620/74 der Kommission über die Fest-
setzung von Millclwerlen für die Ermittlung des Zollwerts
von cin~Jefüh rl('ll Z i Ir u s f r ü c h t e n 17. 10. 74 L 280/5
16. 10. 74 V(;rordnunq Nr. 2625/74 der Kommission zur Änderung
der r löhc; rlr!r illl Vif~rteljahr 1974 bei der Einfuhr der
unler die Vcrordnun~J (EWG) Nr. 1059/69 faUenden Waren
anwentllrnn·n lic·w<'9lichcm Tt:ilboträge, Ausgleichsbeträge und
Zusalzzöll0 18. 10. 74 L 282/1
15. 10. 74 Vcrord11unq (EWC) Nr. 2639/74 des Rates zur Anderung des
J\rtikels 107 dc:r Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur An-
wendung der Syslt;n1e der sozialen Sicherheit auf Arbeitneh-
mer und ckrcn Fc1rnilirm, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern 19. 10. 74 L 283/1
15. 10. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2640/74 des Rates zur Durchführung
ci1wr Sti('hprolH'ncrlwhung über Arbeitskräfte 19. 10. 74 L 283/3
Be r ich I i ~J u n ~J der Verordnung (EWG) Nr. 1614/74 des Rates
vom 25. Juni 1974 über die zeitweilige Aussetzung von auto-
nomen Zollsälzcn des Genwinsamen Zolltarifs für einige land-
wirtschaftliche Wan!n (ABI. Nr. L 174 vom 28. 6. 1974) 15. 10. 74 L 278/30
Be r ich l i g u n q der Verordnung (EWG) Nr. 3609/73 des Rates
vorn 27. Dezember 1973 über die Zollregelung für bestimmte
Fischereierzeugnisse rnil Ursprung in Norwegen (ABl.
Nr. L 365 vom 31.12.1973) 18. 10. 74 L 281/36
Be r i c h l i q u n q der Verordnung (EWG) Nr. 2598/74 der Kom-
mission vorn 11. Oktober 1974 über die Durchführung einer
Ausschreibunq zur Bereitstellung von Weichweizenmehl als
Hilfeleistung für dif~ Arabische Republik Agypten (ABI.
Nr. L 277 vom 12. 10. 1974) 19. 10. 74 L 283/60
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
VPr lilq: Bundes,rnzeigcr Verlaqsqes.m.b.H. -~ Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesqcsr:tzhl,Jtt Teil I w<"rdcn Cesctzc, Verordnungen, Anordnungen ur,d dr1mit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
lrn Bur1dl'sq<:sc•lzbli1II Teil II we1de11 vrilkerrechtliche Vereinbarungen, Verlriiqe mil der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
llc:kc11111l.mc1d11111qen '"wie 7.ollfc11i!v(•1"1d1111nqen veriiflentlicht.
Be 1 11 q s b e d in q u n q t' n : L11rlt•1,d•:1 Bc:zuq nm im Postabonnerncr1t. A bhes1eIJunqcn müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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B1,111qspreis: I·,ir Teil 1 1111d TPil 11 halbjJhrlich je 31,- DM. Ei111c,Jstiicke 1e anqpfanqene 16 Seiten 0,85 DM zuzüqlich Versilndkosten
lli<'sc'r l'1<'is qill c111dr liir ll1111desq('Sl'lzl,l;itfc>1, dic, vor dem 1 . .Juli 1972 ilusqeqelJen wc,rden sind Lieferurrq qeqen Voreinsendung des Betr<1qes
<111! d<1s i'os!sd1,,ckko1il" Bu11d('sqt>s1·l1hli!lt Krilr1 :l 99·:i09 oder ge\Jen Vorc1usredrnunq.
Pr,, 1 s dieser /\ 11 s q ob e : J ,0.'i DM (0,8.'i DM rnziiglich -,20 DM Vr,rs,rndkoslen), bei Lielerunq qeqen Vornusrechnunq 1.45 DM. Im Bernqs-
J>r(:is ist rlil· Ml·l1rwc,rlste1w1 c•11lh<1lt(,11, d<·r <111qcw,rnd1e Steuersatz IJetrilql 5,5 11 /o.