153
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1974 Nr. 12
Ta~J Inhalt Seite
31. 1. 74 Zwm1zi~Jsle Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen
und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153
2121-50-1-6
4. 2. 74 Verordnun~J zur .i\ndl!rung der Dritten Verordnung über steuerliche Konjunkturmaß-
nahrnen . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155
611-1-10-3
4. 2. 74 Vcrordnunq über Zusliindigkeilen nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz ............. , 156
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesqeselzbl<lU Teil II Nr. 6 .................·...................................... 158
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
Rechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 31. Januar 1974
Auf Grund des § 35 a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittel-
gesetzes vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert
durch das Gesetz zu dem Ubereinkommen vom 22. Juli 1964 über die
Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches vom 4. Juli 1973 (Bun-
desgesetzbl. II S. 701), wird verordnet:
§ 1
Die Anlage zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1444), zuletzt geändert durch Verordnung vom
24. September 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1408), wird um folgende Posi-
tionen ergänzt:
Ende derVer-
Kurz- schreibungs-
Wissenschaftlid1e Bezeichnung
bezeichnung pflicht nach
§ 35aAMG
330. ß-5-Athyl-2'-deoxy-uridin 1. Juli 1977
331. 2-(1-Benzyl-4-piperidyl)-2-phenyl- Benzetimid 1. Juli 1977
glutarimid und seine Salze
-- - in Arzneimitteln zur Anwendung
am Tier
332. 8-Chlor-11-(4-methyl-piperazin-1-yl)- Clozapin 1. Juli 1977
5H-dibenzo[b,e] [1,4]diazepin
und seine Salze
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Ende der V er-
Kurz- schreibungs-
Wissenschaftliche Bezeichnung
bezeichnung pflicht nach
§ 35a AMG
333. 3-(a-Cyclopentyl-mandeloyl-oxy)- Glycopyrro- 1. Juli 1977
1, 1-dimcthyl-pyrrolidinium-bromid niumbromid
334. 1-[2,4-Dichlor-ß-(2,4-dichlor-benzy 1- Miconazol 1. Juli 1977
oxy)-phenäthyl]-imidazol und seine
Salze
335. 1-(Hexa hydro-lH-azepin-1-yl)-3- Glisoxepid 1. Juli 1977
< p-[2-(5-methyl-isoxazol-3-
carboxamido)-äthyl]-phenyl-
sulfonyl > -harnstoff und seine Salze
336. 6-(5-Methy 1-3-phenyl-isoxazol-4- Oxacillin als 1. Juli 1977
carboxami.do)-penicillansäure als N,N' -Diben-
N,N' -Dibenzyl-äthylendiamin-Salz zyl-äthylen-
(2:1) diamin-Salz
in Arzneimitteln zur Anwendung
am Tier ----
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes
vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des
Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. Januar 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Katharina Focke
Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1974 155
Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
über steuerliche Konjunkturmaßnahmen
Vom 4. Februar 1974
Auf Grund des § 51 !\bs. 2 d<!S :Einkommensteuer- dem 8. Mai 1973 und vor dem 1. Januar 1974"
qesetzes in der Fassunq clc>r fü,kanntmachung vom · ersetzt.
1. Dezember 1971 (BundcsrJ<~setzbl. I S. 1881), zuletzt
b) In Satz 2 werden die Worte „Bei Fertighäu-
geändert durch das Sleuerändenrngsgesetz 1973 vom
sern gilt hinsichtlich des Beginns des Aus-
26. Juni 1973 (Bundcs~Jcsdzhl. J S. 676), verordnet
schlußzeitraums Satz 1" durch die Worte „Bei
die Bundesregierung mit Zusiinmnmg des Bundes-
Fertighäusern gilt Satz 1 hinsichtlich des Be-
tages und des Bunclesrales:
ginns des dort bezeichneten Zeitraums" er-
setzt.
Artikel 1
Artikel 2
Die Dritte Verordnung über steuerliche Konjunk-
turmaßnahmen vom 7. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
S. 530) wird wie fol~Jl geündcrl.: leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des
J. In § 1 Abs. 1 Sc1b-: 1 werden die Worte „vor dem Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
1. Mai 1974" durch die Worte „vor dem 1. Dezem- 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
ber 1973" ersetzl.
2. § l Abs. 3 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) In Satz l werden die Worte „innerhalb des Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Ausschlußzeitraums" durch die Worte „nach kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1974
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Finanzen
Schmidt
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz
Vom 4. Februar 1974
/\uf Grund des § 10 Abs. 8 und des § l 9 Abs. 7 3. der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen
des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu
der Bekanntnrnchung vom 8. Oktober 1968 (Bundes- Leistungen nach§ 12 des Verkehrssicherstellungs-
gesetzbl. 1 S. 1082) wird mil Zustimmung des Bun- gesetzes, soweit sie betreffen:
desrates verordnet:
a) Kraftfahrzeuge und Straßenbahnen
die höheren Verkehrsbehörden der Länder,
(1) Die Befw111isse des Bund<!sministers für Ver- b) Luftfahrzeuge
kehr, der Bundesminister für Verkehr.
1. die n icht.bundeseigerien Eisenbahnen des üffent-
1ichen Verkehrs nach§ 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 des (2) Die Befugnisse der höheren Straßenbaubehör-
den und der sonstigen Behörden nach Absatz 1 Nr. 2
Verkehrssicherste11 u n~JS~Jesetzes,
Buchstabe a kann die oberste Straßenbaubehörde
2. die Eisenbahnen dE'S nichtöffentlichen Verkehrs selbst wahrnehmen, wenn die Verpflichtung der
nach § 10 .'\hs ..) des Verkehrssicherstellungs- Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.
gesetzes
zu Leistungen für Zweck<' der Verteidignn{J zu ver-
pflichten, w1: rd('n cttd die Brmdeshahndireklionen
1 § 3
übertrd~Jen. Es sind zuständig für die Auferlegung von
(2) Den Bu11dPslJ,111 nd I rek I iom.•n wird iern<:;r die Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des
Befugnis des Bundesniinisters für Verkehr überlra- Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflich-
gen, für Zwecke der Verteidigung die in Absatz 1 tungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wege-
genannten Eisenhal11wn von der Einhaltung der in änderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach
§ 10 Abs. 6 des V('rkehrssichersLPllungsge.c;etzec; bE)- § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit
zeichneten Vorschriflpn zu lwfreien. djese ,,u,.ua~.UL>!vH betreffen:
1. Die Deutsche Bundesbahn
der Bundesminister für Verkehr,
(l) Es sind zust.iindiq für die Verpflichtung 2. nichtbundesejgene Eisenbahnen des öffentlichen
1. der nichtburuleseigenen Eisenbc1lmen des öJfent- Verkehrs, ausgenommen deren Schienenersatz-
lichen Verkehrs zu Leistungen nach § 10 Abs. 4 und -ergänzungsverkehr, sowie Eisenbahnen des
Satz 2 und ] des Verkehrs~lcherstellungsgesetzes, nichtöffentlichen Verkehrs
soweit diese dPn SchiE:rwnPrsdlz- und -ergän- die Bundesbahndirektionen,
zungsverkehr lwlreffen,
die höherP11 VerkP11 rslw!i(1rden der Ui nder, ' 3. Seeschiffe, die sich im Geltungsbereich des Ver-
kehrssicherstellungsgesetzes befinden,
2. der öffen llid,-rechU id1t~n TrLiger von Bau- und die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,
lJnterhaltungs!dsten zu U:islunsien nach § 11 des
Verkehrssich(~r:,l0llungs~wsclzes, soweit diese be- in1 übri~Jen
treffen: der Bundesminister für Verkehr,
c:1) Strnßen, <h·n•n Bdulc1sl.trüger nicht der Bund ist, 4. Binnenschiffe auf den Bundeswasserstraßen und
die h<)hercn Slrnßenbaubehörden der Linder, 1
den mit ihnen in Verbindung stehenden schiff-
in Ba~ern die Re9ierunqen, baren Gewässern
in Nied<'r'-iiwhsc>n die' olwre Strcllknbaube- die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen,
hörde,
in Nordrlwi n-VVf)stfci len d ic Ld nclschaflsver-· 5. Luftfahrzeuge
bJnde, der Bundesminister für Verkehr,
soweit in den LJndern kf~ine höheren Straßen- 6. Flugplätze einschließlich der unmittelbar zu ihnen
l>dubehörden bestehen, gehörenden Umschlagsbetriebe
die obersten Strnf\c-!nb,1ubehcirclen der LJn- die obersten Landesverkehrsbehörden,
der,
in Bayern die für die Angelegenheiten der Luft-
b) nichtbundeseigene schiffbiue GewJsser ein- fahrt zuständigen Regierungen,
schließlich der nichtbundeseigenen Häfen in Nordrhein-Westfalen die für die Angelegen-
die höheren Verwdllungsbehörden der Län- heiten der Luftfahrt zuständigen Regierungs-
der, präsidenten,
Nr. l'.l Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1974 157
7. J< rnflftlh r:;.cuqe <)i nscli I ießl ich d<:r K rnflJahrzeuge ihre Befugnisse auszuüben, so können diese Befug-
des SchiP1H•;wrsdl:;.- und -c:rq~inzungsverkehrs der nisse wahrgenommen werden
n ichlbund('S('i<J('nu, Eisen l)ilh 1wn des öffentlichen
a) von den übergeordneten Behörden des gleichen
Verkehrs Verwaltungszweiges,
die rrnch § (i8 /\bs. 1 Stri.lßenverkehrs-Zulas-
b) zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Ge-
sungs-Oi-d1n111~J ·;:uslündigc•n Behörden,
fahr, wenn die übergeordneten Behörden nur mit
8. sonsti~F' Verk<)llr.sr11itlcl, -,inlc1gen und -einrich- einem den Zweck der Maßnahmen gefährdenden
tungen Zeitverlust erreicht werden können,
die Kreis<) tllld k rPisfreien Sl.eidte; von den Behörden der nächstniedrigeren Ver-
in den Lündern, in denen untere staatliche Be- waltungsebene des gleichen Verwaltungszweiges.
hörden der c:1 l lgemei nen Landesverwaltung be- Die nächste erreichbare übergeordnete Behörde
stehen, sind diese ;:usli:indig. ist unverzüglich zu unterrichten.
Buchstabe b gilt sinngemäß für die Zuständigkeiten,
(2) Für Vcrptlichlungen rldch § 13 des Verkehrs-
die dem Bundesminister für Verkehr auf Grund der
sicherstellungsgesclzes, die Kraftfahrzeuge und die
§§ 2 und 3 zustehen.
ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtun-
gen betreffen, sind zuständig
§ 6
a) auch die höheren Verkehrsbehürden der Länder
für die von ibrwn durchzuführenden Transport- (1) Ortlich zuständig ist für Verpflichtungen, die
aufgaben und betreffen:
b) im Rahmen dr!r ihr auf Crnnd des § 19 Abs. 3 des 1. Kraftfahrzeuge
VerkehrssicherslelJungsgeselzes übertragenen die Behörde, in deren Bezirk sie zugelassen
A ufgabcn die ßu ndesctnsl.cllt für den Güterfern- sind,
verkehr.
2. See- und Binnenschiffe
(3) Absalz l Nr. '.l und 4 qilt nicht für See- und
die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich das
Binnenschiffe, die dern f Iafcnbetrieb und der Unter-
Schiff seinen Heimathafen oder Heimatort hat
haltung d<~r lfofen dienen, sowie für di.e Verlegung
oder registriert ist,
von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen;
insoweit findet J\bsalz 1 Nr. 8 Anwendung. 3. sonstige Verkehrsmittel
die Behörde, in deren Bezirk der Eigentümer
§ 4 oder Besitzer seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat; ist der Eigentümer oder Besitzer eine juri-
(1) Zur Einholung von Auskünften und zur Auf- stische Person, so ist die Behörde örtlich zu-
erlegung von Vorführ- und Anzeigepflichten nach ständig, in deren Bezirk die Verwaltur,g der
§ 15 des Verkehrssicherstellungsgesetzes sind im juristischen Person geführt wird,
Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben die Behörden zu-
ständig, 4. Verkehrsanlagen und -einrichtungen
die Behörde, in deren Bezirk sich die Anlagen
1. die in den§§ l bis :3 genannt sind,
und Einrichtungen befinden.
2. denen durch Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3
(2) Für Verpflichtungen, die Verkehrsmittel be-
oder 4 des Verkehrssicherstellungsgesetzes Auf-
treffen, ist in dringenden Fällen auch die Behörde
gaben übertragen worden sind,
zuständig, in deren Bezirk sich die Verkehrsmittel
3. die bei Vorsorgemc1ßnahmen nach § 17 des Ver- befinden.
kehrssicherstellungsgeselzes für den Bund, die
(3) Für die Verpflichtungen, die Eisenbahnen und
Länder, die CcrnPindcn und GemeincJeverb~inde
Straßenbahnen betreffen, ist abweichend von den
handeln.
Absätzen 1 und 2 stets die Behörde örtlich zustän-
(2) Im Sinne des Absul.zes 1 sind forner zusteindig dig, in deren Bezirk die örtliche Betriebsleitung der
die Verkehrsbehörden und die sonstigen für die Eisenbahn oder Straßenbahn ihren Sitz hat.
Verkehrswege, -c1nlagen und -einrichtungen zustän-
digen Behörden des Bundes und der Länder zur Vor- § 7
bereitung der auf Grund der §§ 1, 3 und 4 des Ver-
Die Vorschriften dieser Verordnung über Kraft-
kehrssicherslel lunusqesetzes zu erlassenden Rechts-
fahrzeuge gelten entsprechend für Anhänger.
verordnungen.
C
§ ,) § 8
Sind die nach dieser Verordnung zuständigen Be- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
hörden aus t.atsüchlichen Gründen nicht in der Lage, kündung in Kraft.
Bonn, den 4. Februar 1974
Der Bundesminister für Verkehr
Lau ritzen
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 9. Februar 1974
Tag In h a 1 t Seite
1. 2. 74 Vcrurdnun~J zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965 über
den l landclsvcrkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirt-
schi1ll.s~]cn1cinsdwft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik
ilndcrcrscil.s ..................................................................... . 77
14. 1. 74 Bclrnnnlrr1c1chun(f des Ubc'.rcinkommens über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durch-
liihrun~J des Vorli<1bcns zur Erlrnltung des Borobudur .................................. . 80
14. 1. 74 Bekr1nntmacl1unq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
li11l(I und dPr l~<'(Ji('.rung des Königreichs Marokko über finanzielle Zusammenarbeit ..... . 84
21. 1. 74 Bck<1nnlmi1d1unq über dcn Celtungsbereich des Ubereinkommens über den Internationalen
J<c1t lür Mecrcslorschung ............................................................ . 86
2:3. 1. 74 Bckrninlmc1chunq i"1bcr den Gellungsbereich des Ubereinkommens zur Zusammenarbeit bei
der Bckümplun~J von Olvcrschmutzungen der Nordsee ............................... . 86
24. 1. 74 Bckilnnlmilchung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und
Bc:lrciunqcn dcr Sondernrg,misationen der Vereinten Nationen ....................... . 87
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
31. 1. 74 Verordnung TSM Nr. l/74 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 23 2. 2. 74 10. 2. 74
:30. 1. 74 Verordnung Nr. 3/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
Jahrl 27 8. 2. 74 15. 2. 74
:30. 1. 74 Verordnunq Nr. 4/74 über die Festsetzunq von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fr1hrL 27 8. 2. 74 15. 2. 74
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 6, ausgegeben am 9. Februar 1974
Tag In h a 1 t Seite
1. 2. 74 Vcrurdnun~J zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965 über
den l landclsvcrkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirt-
schi1ll.s~]cn1cinsdwft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik
ilndcrcrscil.s ..................................................................... . 77
14. 1. 74 Bclrnnnlrr1c1chun(f des Ubc'.rcinkommens über die Leistung freiwilliger Beiträge zur Durch-
liihrun~J des Vorli<1bcns zur Erlrnltung des Borobudur .................................. . 80
14. 1. 74 Bekr1nntmacl1unq des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
li11l(I und dPr l~<'(Ji('.rung des Königreichs Marokko über finanzielle Zusammenarbeit ..... . 84
21. 1. 74 Bck<1nnlmi1d1unq über dcn Celtungsbereich des Ubereinkommens über den Internationalen
J<c1t lür Mecrcslorschung ............................................................ . 86
2:3. 1. 74 Bckrninlmc1chunq i"1bcr den Gellungsbereich des Ubereinkommens zur Zusammenarbeit bei
der Bckümplun~J von Olvcrschmutzungen der Nordsee ............................... . 86
24. 1. 74 Bckilnnlmilchung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und
Bc:lrciunqcn dcr Sondernrg,misationen der Vereinten Nationen ....................... . 87
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
31. 1. 74 Verordnung TSM Nr. l/74 über den Tarif für den
Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen 23 2. 2. 74 10. 2. 74
:30. 1. 74 Verordnung Nr. 3/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
Jahrl 27 8. 2. 74 15. 2. 74
:30. 1. 74 Verordnunq Nr. 4/74 über die Festsetzunq von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiff-
fr1hrL 27 8. 2. 74 15. 2. 74
'-l r. 12 - Taq d(~r Ausgabe: Bonn, den 9. Februar l 974 159
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die rnit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare fü)chtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1tum und ßt:zeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 1. 74 Verordnung (EWG} Nr. 44/74 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen odN Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei
der Einfuhr 9. 1. 74 L 7/1
8. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 45/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
f ü r G c t r e i d e , M e h l und M a 1z hinzugefügt werden 9. 1. 74 L 7/3
8. 1. 74 Verordnung (EWG} Nr. 46/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 9. 1. 74 L 7/5
8. l. 74 Verordnung (EWG) Nr. 47/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
ker und Rohzucker 9. 1. 74 L 7/7
8. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 48/74 der Kommission zur Festsetzung
der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 9. 1. 74 L 7/8
8. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 49/74 der Kommission zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
1md Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 9. 1. 74 L 7/10
8. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 50/74 der Kommission zur Änderung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreidesektor 9. 1. 74 L 7/14
9. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 51174 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei
der Einfuhr 10. 1. 74 L 8/1
9. 1. 74 Verordnung (EWC) Nr. 52/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prärnic~n, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
lür Ge 1. r e i de, M eh I und M a 1 z hinzugefügt werden 10. 1. 74 L 8/3
9. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 53/74 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstau ung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 10. 1. 74 L 8/5
9. 1. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 54/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k-
k (~rund Rohzucker 10. 1. 74 L 8/7
9. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 55/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von M e 1 a s s e 10. 1. 74 L 8/8
9. 1. 74 Verordnung (EWC) Nr. 57/74 der Kommission zur zweiten
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 320/73 hinsichtlich der
Bestimmung der Preise für ausgewachsene Rinder auf den
repriisc!ntc1tiven Miirkten 10. 1. 74 L 8/11
9. 1. 74 Verordnung (EWC) Nr. 58/74 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 1076/72 über Durchführungsbestim-
mungen betreff<~nd Abschöpfungen bei der Ausfuhr von
Zucker 10. 1. 74 L 8/13
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
!)<1111111 und lk,.vid111111HJ d<~r Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
9, 1, 74 V1·rn1d11t111q (L:WC) Nr. .')9/74 der Kommission zur Ergänzun9
d<~r Verordrnmqen (EWG) Nr. 2637/70 und (EWG) Nr. 2645/70
insbPsorHlere durch die Einführung einer notwendigen zusätz-
lichen rkdin~Jtrng für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz für
7, u c k (! r , der ül>er die Höchstquote hinaus erzeugt wurde 10. 1. 74 L 8/15
9, 1. 74 V crordnunq (EWC) Nr. 60/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß-
und Rohzuck1•1 10, 1. 74 L 8/17
Andere Vorschriften
8. 1. 74 Vcrorclnun9 (EWC) Nr. 56/74 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingefülu-
ten Zitrusfrüchten 10. 1. 74 L 8 19
Berich1igung der Verordnung (EWG) Nr.3103.73
Kommission vom 14. November 1973 über das Ursprnngs-
zeugn is und den Antrag hierzu im innergemeinschaftlichen
WMe11<111sldnsch (J\ßl. Nr. L 315 vom 1G. 11. 1973) 10. 1. 7--i L 8/29
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Buudesgcsclzblatl Teil [ wl,rden Ccsctze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht
Im Bundes\Jt:sctzblitl.l Teil Tl werden vülkcrrcchtliclw Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
D r1 zu g s b e rl in g 11 n 9 C! 11 : Laufender Bezug nur im Postabonnement, Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31, 10. jeden Jahres
beim Vcrla11 vorlic:ricn. Pos! ilnschril t für Abonncmcnlsbcstcllungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
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