2877
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1974 Nr.119
Tag Inhalt Seite
25. 10. 74 Gesetz über die Volksent.scheide auf Grund der nach Artikel 29 Abs. 2 GG in den Ländern
Rheinland-Pfalz und Niedersachsen zustande gekommenen Volksbegehren . . . . . . . . . . . . . . 2877
29. 10. 74 Gesetz zur Änderung des Heim,ubeitsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften
(Heimarbeitsänderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2879
804-1, 802-1, 1100-4, 811-f, 9513-1, 450-16
17. 10. 74 Neufassung des Ergänzungsabgabegesetzes . , ............. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2887
61H-11
16. 10. 74 Verordnunu zur And(:IUnfJ der Verordnung über die Einführung eines Bleib-weg-Signals
auf den BLmdf•swass<•rslraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2889
!)502-1:",
23. 10. 74 Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Volksbegehren und Volksent-
scheid bei Nc•uglie<lcrung des Bundesgebietes nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grund-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2890
25. 10. 74 Vi(:rundzwd11ziqslP Hekdnnlmadnmg über die Wechsel- und Scheckzinsen ............. 2899
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 59 und Nr. 60 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2899
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2900
Gesetz
über die Volksentscheide auf Grund der nach Artikel 29 Abs. 2 GG
in den Ländern Rheinland-Pfalz und Niedersachsen
zustande gekommenen Volksbegehren
Vom 25. Oktober 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. für die früheren Regierungsbezirke Koblenz und
sen: Trier
§ 1
„Stimmzettel für den Volksentscheid in den
Im Land Rheinland-Pfalz sind in den früheren
früheren Regierungsbezirken
Regierungsbezirken Koblenz, Trier, Montabaur und
Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz
Rheinhessen,
im Land Niedersachsen sind im Verwaltungsbezirk Ich will,
Oldenburg und im Landkreis Schaumburg-Lippe
nach dem Gebietsstand vom 9. April 1956 daß das Gebiet der frü- daß das Gebiet der frü-
heren Regierungsbezir- heren Regierungsbezir-
bis zum 31. März 1975 Volksentscheide über die
ke Koblenz und Trier ke Koblenz und Trier
Landeszugehörigkeit dieser Gebiete durchzuführen.
beim Land dem Land
§ 2 Rheinland-Pfalz Nordrhein-
Westfalen
Die Stimmzettel für die Volksentscheide im Land
Rheinland-Pfalz lauten: verbleibt. angegliedert wird."
2878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. für den früheren Regierungsbezirk Montabaur 2. für den Landkreis Schaumburg-Lippe
„Stimmzettel für den Volksentscheid „Stimmzettel für den Volksentscheid
im Landkreis Schaumburg-Lippe
im früheren Regierungsbezirk Montabaur
des Landes Niedersachsen
des Landes Rheinland-Pfalz
Ich will,
Ich will,
daß das Gebiet des frü- daß das frühere Land
daß das Gebiet des frü- daß das Gebiet des frü- heren Landes Schaum- Schaumburg-Lippe
heren Regierungsbe- heren Regierungsbe-
burg-Lippe beim La nd als selbständiges Land
zirks Montabaur beim zirks Montabaur dem
Nieder s ach s e n wiederhergestellt
Land Land
verbleibt. wird."
Rheinland-Pfalz Hessen
verbleibt. angegliedert wird." § 4
Der Volksentscheid zugunsten der jeweils ange-
3. für den früheren Regierungsbezirk Rheinhessen strebten .Änderung der Landeszugehörigkeit kommt
zustande, wenn eine Mehrheit, die mindestens ein
„Stimmzettel für den Volksentscheid Viertel der zum Landtag wahlberechtigten Bevöl-
im früheren Regierungsbezirk Rheinhessen kerung im Abstimmungsgebiet umfaßt, der vorge-
des Landes Rheinland-Pfalz schlagenen Änderung zustimmt.
Ich will,
§ 5
daß das Gebiet des frü- daß das Gebiet des frü-
heren Regierungsbe- heren Regierungsbe- Im übrigen finden auf die Volksentscheide die
zirks Rheinhessen beim zirks Rheinhessen dem Vorschriften der §§ 20 bis 38 des Gesetzes über
Land Land Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliede-
rung des Bundesgebietes nach Artikel 29 Abs. 2
Rheinland-Pfalz Hessen bis 6 des Grundgesetzes in der Fassung der Bekannt-
verbleibt. angegliedert wird." machung vom 26. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I
S. 204) Anwendung. Soweit in dem genannten Ge-
setz Vorschriften des Bundeswahlgesetzes und der
Bundeswahlordnung für entsprechend anwendbar
§ 3
erklärt sind, ist das Bundeswahlgesetz in der Fas-
Die Stimmzettel für die Volksentscheide im Land sung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1972 (Bun-
Niedersachsen lauten: desgesetzbl. I S. 1100, 1849) und die Bundeswahlord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. für den Verwaltungsbezirk Oldenburg 8. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 239, 373), geändert
durch Verordnung vom 28. Juli 1972 ·(Bundesgesetz-
„Stimmzettel für den Volksentscheid blatt I S. 1353), anzuwenden.
im Verwaltungsbezirk Oldenburg
des Landes Niedersachsen § 6
Ich will, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
daß das Gebiet des frü- daß das frühere Land (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
heren Landes Olden-
Oldenburg
burg beim Land
als selbständiges Land § 7
Niedersachsen
wiederhergestellt Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
verbleibt. wird." in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Oktober 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. l l!J Tdg der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974 2879
Gesetz
zur Änderung des Heimarbeitsgesetzes
und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften
(Heimarbeitsänderungsgesetz)
Vom 29. Oktober 1974
Der Bundestag hat mit Zustjmmunu des Bundes- c) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fas-
rates das folgende Gesetz beschlossen: sung:
,,b) Mündel und Pflegekinder des in Heim-
arbeit Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2
Artikel I Buchstabe a Gleichgestellten oder deren
Ehegatten sowie Kinder oder Jugend-
Änderung des Heimarbeitsgesetzes liche, die sich bei einem in Heimarbeit
Das Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (Bun- Beschäftigten oder nach § 1 Abs. 2
desgesetzbl. I S. 191), geändeirt durch das Zweite Buchstabe a Gleichgestellten oder deren
Gesetz zur Sicherung des Straßenver~ehrs vom Ehegatten in freiwiUiger Erziehungshilfe
26. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 921), wird oder Fürsorgeerziehung befinden; 11
•
wie folgt geändert:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Abs,atz 1 werden die Worte ,,§§ 1, 9 bis
a) In Absatz 2 Buchstabe b werden hinter den 11 und 18" durch die Worte,,§§ 1, 10, 11, 18
Worten „zwei fremden Hilfskräften (§ 2 und 19" ersetzt.
Abs. 6)" die Worte „oder Heimarbeitern (§ 2 b) An Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
Abs. 1)" eingefügt. fügt:
b) An Absatz 2 Wl~rden folgende Sätze 2 und 3 ,,Die Heimarbeitsausschüsse können inner-
angefügt: halb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs
„Für die Feststellung der Schutzbedürftigkeit Unterausschüsse bilden, wenn dies edorder-
ist das Ausmaß der wirtschaftlichen Ab- lich erscheint. Für Heimarbeit, für die nach
hängigkeit maßgebend. Dabei sind insbeson- den Sätzen 1 und 2 dieses Absatzes Heim-
de,re die Zahl der fremden 1-Iilfsk,räfte, die arbeitsausschüsse nicht errichtet werden, ist
Abhängigkeit von einem ode,r mehreren ein gemeinsamer Heimarbeitsausschuß zu
Auftraggebern, die Möglichkeiten de,s un- errichten."
mittelbaren Zugangs zum Absatzmarkt, die c) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-
Höhe und die Art der EigeninvesHtionen so- sung:
wie der Umsatz zu berücksichtigen. 11
,, (2) Deir Heimarbeitsausschuß besteht aus
c) Es wird folgender neuer Absatz 6 angefügt: je drei Beisitzern aus Kreisen de1r Auftrng-
,, (6) Gleichgestellte haben bei Entgegen- geber und Beschäftigten seines Zuständig-
nahme von Heimarbeit auf Bef:ragen des Auf- keitsbereichs und einem von der zuständi-
traggebers ihre Gleichstellung bekanntzu- gen Arbeitsbehörde bestimmten VorsHzen-
geben." den. Weitere sachkundige Personen können
zugezogen werden; sie haben kein Stimm-
2. § 2 wird wie folgt geändert: recht. Die Beisitzer haben Stellvertreter, für
die Satz 1 entspirechend gilt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gewerb- (3) Der Heimarbeitsaussc;:huß ist beschluß-
lich" durch das Wort „ erwerbsmäßig" er- fähig, wenn außer dem Vorsitzenden minde-
setzt. stens mehr als die Hälfte der Beisitzer an-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Worten wesend sind. Die Beschlüsse des Heim-
„ zwei fremden Hilfskräften (Abs,atz 6)" die arbeitsausschusses bedürfen der Mehrheit
Worte „oder Heimarbeitern (Absatz 1)" ein- der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.
gefügt. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vor-
2880 Bundes~Jesetzblatl, Jahrgang 1974, Teil I
sil/,(~nd<i zunJclisl der Stimme zu enthalten; Einrichtungen zur Abwendung dieser Ge-
kommt <~11w Slirnrrwnrrwhrheit nicht zu- fahren zu unterrichten. Der Auftraggeber hat
sld,ndc, so übt nach wci terer Beratung der sich von der Person, die von ihm Arbeit ent-
Vorsi I.Z(!nde S()ill SI i tll lll r('Cht dUS." gegennimmt, S•chriftlich bestätigen zu lassen,
daß sie entsprechend dieser Vorschrift unter-
d) Es wird lol~J<~ncl(~r ncLicr Absatz 4 angefügt:
richtet worden ist."
,, (4) Der l leima rbci l.sausschuß kann son-
slige Bestimmungen über die Geschäftsfüh-
rung in einer schriftlichen Geschdftsordnung 7. In § 9 Abs. 2 werden die Worte „nach An-
treffen. für die Beschlußfassung über die hörung des Heimarbeitsausschusses" gestrichen.
GeschJftsordmmg gilt Absatz 3."
8. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
4. § 5 wird wie folgt 9eändert:
,, (1) Die Arbeitsstätten der in He,imarbeit Be-
a) Absatz 1 crhctlt folgende Fassung: schäftigten einschließlich der Maschinen, Werk-
,, (1) Als Beisitzer oder Stellvertreter wer- zeuge und Geräte müssen so beschaffen, einge-
den von der zuständigen Arbeitsbehörde ge- richtet und unterhalten und Heimarbeit muß so
eignete Personen unter Berücksichtigung der ausgeführt werden, daß keine Gefahren für
Gruppen der Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2) Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäf-
auf Grund von VorschlJgen der fachlich und tigten und ihrnr Mitarbeiter sowie für die
räumlich zusti:indiqen Gewerkschaften und öffentliche Gesundheit im Sinne de,s § 14 ent-
Vereiniqungen der Auftraggeber oder, so- stehen."
weit solche nicht bestehen oder keine Vo,r-
s,chläge einreichen, auf Grund von Vor- 9. § 13 Abs. 2 und 3 wird gestrichen; Absatz 4
schlägen der Zusammenschlüsse von Ge- wird Absatz 2.
werkschaften und von Vereinigungen von
Arbeitgebern (Spitzenorganisationen) für die
Dauer von drei Jahren berufen. Soweit eine 10. § 14 Abs. 3 wird g,estrichen; Absatz 4 wird Ab-
Spitzenorganisation keine Vorschläge ein- satz 3.
reicht, werden die Beisitzer oder Stellver-
treter dieser Seite nc1ch Anhörung geeigne- 11. § 16 erhält folgende Fassung:
ter Personen aus den Kreisen der Auftrag-
geber oder Beschäftigten des Zuständigkeits- ,,§ 16
bereichs, für den der Heimarbeitsausschuß (1) Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt,
errichtet ist, berufen." hat dafür zu sorgen, daß Leben oder Gesundheit
b) In Absatz 2 werden die Worte „die Beisitzer der in der Heimarbeit Beschäftigten durch tech-
der Arbeitsgerichte" durch die Worte „die nische Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die er
ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichte" ihnen zur Ve,rwendung überläßt, nicht gefährdet
ersetzt. werden.
c) In Absatz 4 werden die Worte „die Beisitzer (2) Die zur Durchführung des Gefahrenschut-
bei den Arbeitsgerichten" durch die Worte zes erforderlichen Maßnahmen, die sich auf
,,die ehrenamtlichen Richter der Arbeits- Räume oder Betriebseinrichtungen beziehen, hat
gerichte" ersetzt. der zu treffen, der die Räume und Betriebsein-
richtungen unterhält."
5. § 6 Satz 4 orhült folgende Fassung:
„Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder 12. HintN § 16 wird folgender§ 16 a eingefügt:
die von ihr bestimmte Stelle hat der zuständi-
gen Gewerkschaft und der zuständigen Vereini- ,,§ 16 a
gung der Auftraggeber auf Verlangen jederzeit Anordnungen
Abschriften zu übersenden."
Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen
anordnen, welche Maßnahmen :ziur Durchfüh-
6. a) § 7 erhält folgende Uberschrift: rung der §§ 12, 13 und 16 sowie der auf § 13
.,Mitteilungspflicht". und § 34 Abs. 2 gestützten Rechtsverordnungen
zu treffen sind. Neben den auf Grund von § 3
b) Nach§ 7 wird folgender§ 7 a eingefügt:
Abs. 2 bestimmten Stellen nimmt das Gewerbe-
,,§ 7 a auf,sichtsamt die Aufsichtsbefugnisse nach
Unterrichtungspflicht § 139 b der Gewerbeordnung wahr."
We,r Heimarbeit ausgibt oder weitergibt,
13. § 17 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
hat die Personen, die die Arbeit entgegen-
nehmen, vor Aufnahme der Beschäftigung ,, (2) Entgeltregelungen im Sinne dieses Geset-
über die Art und Weise der zu verrichtenden setzes sind Ta,rifverträge, bindende Fe,stsetzun-
Arbeit, die Unfall- und Gesundheitsgefahren, gen von Entgelten und sonstigen Vertrags-
denen diese bei der Be,schäftigung ausge- bedingungen (§ 19) und von Mindestarbeits-
setzt sind, sowie über die Mc1ßnahmen und bedingungen für fremde Hilfskräfte (§ 22)."
Nr. 119 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974 2881
14. § 19 erhält folgende Fassung: Verjährungsfristen. Im übrigen gelten für die
bindende Festsetzung die gesetzlichen Vor-
,,§ 19
schriften über den Tarifvertrag sinngemäß, so-
Bindende Festsetzungen weit sich aus dem Fehlen der Vertragsparteien
(1) Beslehen Gewerkschaften oder Vereini- nicht etwas anderes ergibt.
gungen der Auftraggeber für den Zuständig- (4) Der Heimarbeitsausschuß kann na.ch An-
keitsbereich eines Heimarbeitsausschusses nicht hörung der Auftraggeber und Beschäftigten bin-
oder umfassen sie nur eine Mindmheit der Auf- dende Festsetzungen ändern oder aufheben. Die
traggeber oder Beschfütigten, so kann der Heim- Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
arbeitsausschuß nach Anhörung der Auftrag-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
geber und Beschäftigten, für die eine Regelung
für die Fe,stsetzung von vermögenswirksamen
getroffen werden soll, Entgelte und sonstige Ver-
Leistungen im Sinne des Dritten Vermögensbil-
tragsbedingungen mit bindender Wirkung für
dungsgesetzes."
alle Auftraggeber und Beschäftigten seines Zu-
ständigkeitsbereichs festsetzen, wenn unzu-
15. § 22 wird wie folgt geändert:
längliche Entgelte ~Jezahlt werden oder die son-
stigen Vertragsbedingungen unzuläng lieh sind. a) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Als unzulänglich sind insbesondere Entgelte und ,,Für die Auslegung der Mindestarbeits-
sonstige Vertragsbedingungen anzusehen, die bedingungen gilt § 8 Abs. 3 entsprechend."
unter Berücksichtigung der sozialen und wirt-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 4
schaftlichen Eigenart der Heimarbeit unter den
Absätze 2 und 3 und § 5" durch die Worte
tarifvertraglichen Löhnen oder sonstigen durch
,,§ 4 Absätze 2 bis 4 und§ 5" ersetzt.
Tanifvertrag festgelegten Arbeitsbedingungen
für gleiche oder gleichwertig•e Betriebsarbeit lie- c) In Absatz 3 Satz 3 werden hinter den Worten
gen. Soweit im Zuständigkeitsbereich eines ,,Die Beisitzer" die Worte „und Stellver-
Heima,rbeits,ausschusses Entgelte und sonstige treter" und hinter den Worten „von Vor-
Vertragsbedingungen für Heimarbeit derselben schlägen der" die Worte „fachlich und räum-
Art tarifvertraglich vereinbart sind, sollen in lich" eingefügt.
der bindenden Festsetzung keine für die Be-
schäftigten günstigeren Entgelte oder sonsUgen 16. § 23 wird wie folgt geändert:
Vertragsbedingungen festgesetzt werden. a) In Absatz 1 werden hinte,r den Worten „der
(2) Die bindende Festsetzung bedarf der Zu- Entgelte" die Worte „und sonstigen Ver-
stimmung der zuständigen Arbeitsbehörde und tragsbedingungen" eingefügt.
der Veröffentlichung im Wortlaut an der von der b) In Absatz 2 werden hinter den Worten „ge-
zuständigen Arbeitsbehörde bestimmten Stelle. regelten Entgelte" die Worte „und sonstigen
Der persönliche Geltungsbereich der bindenden Vertragsbedingungen" eingefügt.
Festsetzung ist unter Berücksichtigung der Vor-
schriften des § 1 zu bestimmen. Sie tritt am Tage 11. § 24 wi.rd wie folgt geändert:
nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn in ihr
nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. Beab- a) Hinter den Worten „gemäß den §§ 11 bis 19
sichtigt die zuständige Arbeitsbehörde die Zu- festgesetzte" werden die Worte „ oder das
stimmung zu einer bindenden Festsetzung insbe- in § 29 Abs. 5 oder 6 bestimmte" eingefügt.
sondere wegen Unzulänglichkeit der Entgelte b) An§ 24 werden folgende Sätze angefügt:
oder der sonstigen Vertrngsbedingungen (Ab- ,, Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Ver-
satz 1 Satz 2) zu versagen, so hat sie dies dem tragsbedingungen, die gemäß den §§ 17 bis
Heimarbeitsausschuß unter Angabe von Grün- 19 festgesetzt sind und die Geldle•istungen an
den mitzuteilen und ihm vor ihrer Entscheidung einen in Heimarbeit Beschäftigten oder
übe,r die Zustimmung Gelegenheit zu geben, die einen Gleichgestellten zum Inhalt haben. Die
bindende Festsetzung zu ändern. Oberste Arbeitsbehörde des Landes soll von
(3) Die bindende Festsetzung hat die Wir- einer Maßnahme nach Satz 1 absehen, wenn
kung eines allgemeinveirbindlichen Tarifvertra- glaubhaft gemacht worden ist, daß ein
ges und ist in das beim Bundesminister für Ar- Gleichgestellter im Falle des § 1 Abs. 6 nicht
beit und Sozialordnung geführte Tarifregister oder wahrheitswidrig geantwortet hat."
einzutragen. Von den Vorschriften einer binden-
den Festsetzung kann nur zugunsten des Be- 18. An § 25 wird folgender Satz angefügt:
schäftigten abgewichen werden. Ein Verzicht auf ,, § 24 Satz 3 gilt entsprechend."
Rechte, die auf Grund einer bindenden Festset-
zung eines Beschäftigten entstanden sind, ist nur
19. a) § 28 erhält folgende Uberschrift:
in einem von der Obersten Arbeitsbehörde des
Landes oder der von ihr bestimmten Stelle ge- „Achter Abschnitt
billigten Vergleich zulässig. Die Verwirkung Auskunfts- und Aufklärungspflicht
solcher Rechte ist ausgeschlossen. Ausschluß- über Entgelte".
fristen für ihre Geltendmachung können nur b) In Satz 2 werden hinter den Worten „der
durch eine bindende Festsetzung vorgesehen Entgeltfestsetzung" die Worte „oder Ent-
werden; das gleiche gilt für die Abkürzung von geltprüfung" eingefügt.
2882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
c) An § 28 wird folgender Absatz 2 angefügt: (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend,
,, (2) Der in Heimarbeit Be,schäftigte und wenn ein Auftraggeber oder Zwischenmeister
Gleichgestellte kann von seinem Auftrng- die Arbeitsmenge, di,e er mindestens ein Jahr
geber verlangen, daß ihm die Berechnung regelmäßig an einen Beschäftigten, auf den die
und Zusammensetzung seines Entgelts er- Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 zutreffen,
läutert wird." ausgegeben hat, um mindestens ein Viertel ver-
ringert, es sei denn, daß die Verringerung auf
e,iner Festsetzung gemäß § 11 Abs. 2 beruht. Hat
20. § 29 erhi:ilt folgende Fc1ssung: das Beschäftigungsverhältnis im Falle des Ab-
satzes 2 ein Jahr noch nicht erreicht, so ist von
,,§ 29 der während der Dauer de,s Beschäftigungsver-
AilrJemeiner Kündigungsschutz hältnisses ausgegebenen Arbeitsmenge auszu-
gehen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwen-
(1) Dc1s Beschliftigungsverhältnis eines in
dung, wenn die Verringerung der Arbeitsmenge
Heimarbeit Beschäftigten k,ann beiderseits an
auf rechtswirks·am eingeführter Kurzarbeit be-
jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages
ruht.
gekündigt werden.
(7) Teilt ein Auftraggeber einem Zwischen-
(2) Wird ein in Hei rnarb(~it Be,schäftigter von meister, der überwiegend für ihn Arbeit weiter-
einem Auftrag,geber oder Zwischenmeister län- gibt, eine künftige Herabminde1rung der reg,el-
ger als vier Wochen beschäftigt, so kann das mäßig zu verteilenden Arbeitsmenge nicht
Beschäftigungsverhältnis beiderseit,s nur mit rechtzeitig mit, so kann dieser vorm Auftrag-
einer Frist von zwei Wochen gekündigt wer- geber Ersatz der durch Einhaltung der Kündi-
den. gungsfrist verursachten Aufwendungen insoweiit
(3) Wird ein in lfoimmbeit Beschäftigter verlangen, als während der Kündigungsfrist die
überwiegend von einem Auftraggeber oder Beschäftigung wegen des Verhaltens des Auf-
Zwischenmeister beschäftigt, so erhöht sich die traggebers nicht möglich war."
Kündigungsfrist für PÜ1e vom Auftraggeber
oder Zwischenmeister ausgesprochene Kündi-
gung 21. Nach§ 29 wird folgende,r § 29 a eingefügt:
auf einen Mont1L zum Monatsende, wenn das ,,§ 29 a
Beschäftigungsvcrhültnis fünf Jahre, Kündigungsschutz
auf zwei Monc1te ,mm Monatsende, wenn das im Rahmen der Betriebsve,rf assung
Beschäftiqunqsverhältnis zehn Jahre und (1) Die Kündigung des Beschäftigungsver-
auf dn!i Monate zum Ende eines Kalendervier- hältnisses eines in Heimarbeit beschäftigten
teljahres, wenn das Beschäftigungsverhältnis Mitglieds eines Betriebsrats oder einer Jugend-
zwanzig Jahre vertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tat-
sachen vorliegen, die einen Arbeitgeber zur
best,anden hat. Bei der Berechnung der Beschäf-
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wich-
tigungsdauer werden vor Vollendung des
tigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-
35. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten
gungsfrist berechtigen würden, und daß die
nicht berücksichtigt. Für die in Satz 1 und in
nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes er-
Absatz 2 genannten Kündigungsfristen gilt § 622
forderliche Zustimmung vorliegt oder durch ge-
Abs. 3 des Bürger] ichcn Gesetzbuches entspre-
chend. richtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Be-
endigung der Amtszeit ist die Kündigung inner-
(4) Für die Kündigung aus wichtigem Grund halb eines Jahres, jeweils vom Zeitpunkt der
gilt § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches ent- Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzu-
sprechend. lässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die
einen Arbeitgeber zur Kündigung eines Arbeits-
(5) Für dfo Dauer der Kündigungsfrist nach
verhältnisses aus wichtigem Grund ohne Ein-
den Absätzen 2 und 3 hat der Beschäftigte auch
haltung einer Kündigungsfrist berechtigen wür-
bei Ausgabe einer geringeren Arbeitsmenge
den; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der
Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von einem
Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entschei-
Zwölftel bei einer Kündigungsfrist von zwei
dung beruht.
Wochen, zwei Zwöfteln bei einer Kündigungs-
frist von einem Monat, vier ZwölfteLn bei einer (2) Die Kündigung eines in Heimarbeit be-
Kündigungsfrist von zwei Monaten und sechs schäftigten Mitglieds eines Wahlvorstands ist
Zwölfteln bei einer Kündigungsfrist von drei vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündi-
Monaten des Gesamtbetrags, den er in den dem gung eines in Heimarbeit beschäftigten Wahl-
Zug·ang der Kündigung vorausgegangenen 24 bewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des
Wochen als Entgelt erhalten hat. Bei Entgelt- Wahlvorschlag,s an jeweils bis zur Bekanntgabe
erhöhungen während des Berechnungszeitraums des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn,
oder der Kündigungsfrist ist von dem erhöhten daß Tatsachen vorliegen, die einen Arbeitgeber
Entgelt auszugehen. Zeiten des Bezugs von zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus
Krankengeld oder Kurzarbeitergeld siind in den wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-
Berechnungszeitraum nicht mit einzubeziehen. gungsfrist berechtigen würden, und daß die
Nr. 119 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974 2883
Ildch § 103 des 13cl.rieb.svPrfc1ssungsgesetzes er- nen Rechtsvorschrift (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3,
forderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine § 34 Abs. 2 S at.z 2) verboten ist, ausgibt oder
1
gerichtliche Entscheidung ersdzt ist. Innerhalb weüergibt, wi:rid mit füeiheitsstrafe bis zu
von sechs Monalen nach Bekanntgabe des einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig,
es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die einen (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die
Arbeitgeber zur Kündigung eines Arbeitsver- Straf,e Freiheitsst:ra,fe bis zu sechs Monaten
hältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhal- oder Geldstrafe.
tung einer Kündigungsfrist berechtigen würden;
dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, § 32
wenn dieser nach § 18 Abs. 1 des Betriebsver- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im
fassungsgesetzes durch gerichtliche Entschei- Bereich des Arbe:its- und Gefahrenschutzes
dung durch eim!n ,rn(kren V\/ahlvorstand ersetzt·
(1) Ordnungswidrig handelt, wer, abge-
worden ist.
sehen von den Fällen des § 31, vorsätzlich
(3) Wird die Vergab(: von Heimarbeit einge- ode,r fahrlässig
stellt, s,o ist die Kündigung des Beschäftigungs-
1. einer zur Durchführung des Gefahren-
verhältnisses der in den AbsJtzen 1 und 2 ge-
schutzes erlassenen Rechtsvorschrift
nannten Personen früheslec)ns zum Zeitpunkt der
(§§ 13, 14 Abs. l, 3, § 34 Abs. 2 Satz 2),
Einstellung der Vergabe zulässig, es sei denn,
soweit sie für einen bestimmt,en Tat-
daß die Kündigung zu einem früheren. Zeitpunkt
bestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
durch zwingend<: betrieb] iche Erfordernisse be-
we1ist, oder
dingt ist."
2. einer vollziehbaren Verfügung na,ch § 14
22. a) Dem 9. Absc!Jnitt wird folgender Abschnitt Abs. 2 oder§ 16 a
angefügt: zuwiderhandelt
„Zehnter Abschnitt Die in Satz 1 Nr. 1 vorgeschriebene Verwei-
Ausgabeverbot sung ist nicht erforderlich, soweit die dort
genannten Rechf..svorschriften vor Inkraft-
§ 30 treten dieses Gesetzes erlassen sind.
Verbol der Ausgabe von Heimarbeit
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deut-
oder die von ihr bestimmte Stelle kann einer sche Mark geahndet werden,
Person, die
(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1
1. in den letzten fünf Jahren wiederholt
bezeichneten Handlungen begeht und da-
wegen eines Verstoßes gegen die Vor-
durch in Heimarbeit Beschäftigte in ihrer
schriften dieses Gesetzes rechtskräftig
A,rbeitskrnft oder Gesundheit gefährdet,
verurteilt oder mit Geldbuße belegt wor-
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
den ist,
oder mit Geldstrafe bestraft.
2. der Obersten Arbeitsbehörde des Landes
oder der von ihr bestimmten Stelle falsche (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die
Angaben gemacht oder falsche Unterlagen Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Frei-
vorgelegt hat, um sich der Pflicht zur heitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Nachzahlung von Minderbeträgen (§ 24) Geldstrafe bestraft.
zu entziehen, oder
3. der Aufforderung der Obersten Arbeits- § 32 a
behörde des Landes oder der von ihr be- Sonstige Ordnungswidrigkeiten
stimmten Stelle zur Nachzahlung von
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätz-
Minderbeträgen (§ 24) wiederholt nicht
lich oder fahrlässig einem nach § 30 ergange-
nachgekommen ist oder die Minderbeträge
nen vollziiehbaren Verbot der Ausgabe oder
nach Aufforderung zwar nachgezahlt, je-
Weitergabe von Heimarbeit zuwiderhandelt.
doch weiter zu niedrige Entgelte gezahlt
hat, (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
die Aus- und Weitergabe von Heimarbeit vorsätzHch odeir fahrlässig
ve,rbieten."
1. einer Vorschrift über die Listenführung
b) Der bisherige Zehnte Abschnitt wird Elft,er (§ 6), die Mitteilung oder Anzeige von
Abschnitt. Er erhält folgende Fassung: Heimarbeit (§§ 7, 15), die Unterrichtungs-
„Elfter Abschnitt pflicht (§ 7 a), die Offenlegung der Ent-
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten g·eltverzeichnisse (§ 8), die Entgeltbelege
(§ 9) oder die Auskunft,spflicht über die
§ 31 Entgelte (§ 28 Abs. 1) zuwiderhandelt,
Ausgabe verbotener Heimarbeit 2. einer vollzi,ehbaren Anordnung zum
(1) Wm Heimarbeit., die nach einer zur Schutze de,r He.ima.rbeiter vor Zeitver-
Durchführung des Gefahrenschutzes erlasse- säumnis (§ 10) zuwiderhandelt,
2884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teril I
3. einer Regclun~J zur Verteilung der Heim- Hinter § 12 werden folgende §§ 12 a und 12 b ein-
arbeit nach § ll Abs. 2 zuwiderhandelt, gefügt:
soweit sie für einen bestimmten Tat be- ,,§ 12 a
s land auf clic!se Bußgeldvorschrift ver-
weist odc!r Arbeitnehmerähnliche Personen
4. als in llc)imarbcit Beschäftigter (§ 1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten ent-
Abs. 1) orlN d iPsPm Gleichgesteller (§ 1 sprechend
Abs. 2) duldd, daß ein mitarbeitender 1. für Personen, die wirtschaftlich abhäng,ig und
Familiendngehürigcr eine Zuwiderhand- vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutz-
lung nach § 32 bcgcd1t. bedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen),
(3) Die Ordnungswidrigkeit: nach Absatz 1 wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkver-
kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtau- trägen für andere Personen tätig sind, die ge-
send Deutsche Mark, die Ordnungswidrig- schuldeten Leistungen persönlich und im wesent-
keit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu lichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern er-
fünftausend Deutsche Mark geahndet wer- bringen und
den." a) überwiegend für eine Person tätig s:ind oder
b) ihnen von e,j_ner Person im Durchschnitt mehr
c) Der bisherige Elfte Abschnitt wird Zwölfter
als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen
Abschnitt.
für ihre Erwe,rbstätigkeit insgesamt zusteht;
ist dies nicht voraussehbar, so sind für die
23. § 33 erhält folgende Fassung: Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts
anderes veireinbart ist, jeweils die letzten
,,§ 33
sechs Monate, bei kürzere,r Dauer der Tätig-
Durchführungsvorschriften keit dieser ze,itraum, maßgebend,
(1) Der Bundesminister für Arbeit und So- 2. für die in Nummer 1 genannten Personen, für die
zial01idnung wird ermächtigt, mit Zustimmung die arbeitnehmerähnlichen Personen tätig sind,
des Bundesrates und nach Anhörung der Spit- sowie für die zwischen ihnen und den arbeitneh-
z,enverbände der Gewerkschaften und der Ver- merähnlichen Per,sonen durch Dienst- oder Werk-
einigungen der Arbeitgeber die zur Durchfüh- ve.rträge beg,ründeten Rechtsverhältnisse.
rung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsver- (2) Mehrere Personen, für die arbeitnehmerähn-
ordnungen zu erlassen über liche Personen tätig sind, gelten a,ls eine Person,
a) das Verf,ahren bei der Gleichstellung (§ 1 wenn diese mehreren Personen nach der Art eines
Abs. 2 bis 5); Konzerns (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammenge-
faßt sind oder zu einer zwischen ihnen bestehenden
b) die Ernichtung von Heimarbeitsausschüssen
Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorüber-
und von Entgeltausschüssen für firemde Hilfs-
gehenden Arbeitsgemeinschaft gehören.
kräfte der Heimarbeit und das Verfahren vor
ihnen(§§ 4, 5, 11, 18 bis 22); (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Personen, die
künstlerische, schriftstellerische oder journalistiische
c) Form, Inhalt und Einsendung der Listen und
Leistungen erbringen, sowie auf Personen, die an
der Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von
der Erbringung, insbesondere der technischen Ge-
Heimarbeit (§§ 6 und 7);
staltung solcher Leistungen unmiUelbar mitwiirken,
d) Form, Inhalt, Ausgabe und Aufbewahrung auch dann Anwendung, wenn ihnen abweichend von
von Entgeltbelegen (§ 9). Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erster Halbsatz von
einer Person im Durchschnitt mindestens ein Drittel
(2) Der Bundesminister für .Arbeit und So-
des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbs-
zialordnung kann mit Zustimmung des Bundes-
tätigkeit insgesamt zusteht.
rates und nach Anhörung der Spitzenverbände
der Gewerkschaften und der Vereinigung der (4) Die Vorschrift findet keine Anwendung auf
Arbeitgeber allgemeine Verwaltungsvorschrif- Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handels-
ten für die Durchführung dieses Gesetzes er- gesetzbuchs.
lassen."
§ 12 b
Berlin-Klausel
Artikel II Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern es
im Land Be1rltin in Kraft gesetzt wirid. Rechtsverord-
Änderung weiterer Gesetze nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
worden sind oder erlass•en werden, gelten im Land
§ 1 Berlin naieh § 14 des Dritten Uberleitmngsgesetzes
Änderung des Tarifvertragsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)."
Das Tanifvertragsgesetz vom 9. April 1949 (Ge- §2
setzbLatt der Verwaltung des Ve11einigten Wirt-
schaftsgebiet•es S. 55) in der F,assung der Bek1annt- Änderung des Bundesurlaubsgesetzes
machung vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I Das Bundesurlaubsgesetz vom 8. Januar 1963
S. 1323) wird wie folgt ergänzt: (Bundesgesetzbl. I S. 2), geändert durch das Gesetz
Nr. 119 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974 2885
über die Fortzahlung des Arbcits(~nlgelts jm Krank- (3) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der
heitsfalle und über Änderungen des Rechts der ge- in Heimarbeit beschäftigten oder diesen gleichge-
setzlichen Krankenvers.icherung vom 27. Juli 1969 stellten Schwerbehinderten erfolgt nach den für die
(Bundesgesetzbl. I S. 946), wjrd wie folgt geändert: Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs geltenden Be-
rechnungsgrundsätzen. Sofern eine besondere Rege-
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: lung nicht besteht, erhalten die Schwerbehinderten
,, (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 18 als zusätzliches Urlaubsgeld 2 vom Hundert des in
Werktage." der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum
2. § 7 wird wie folgt geändert: 30. April des laufenden Jahres verdienten Arbeits-
a) Dem Abs·atz 2 wird fol~Jender Satz 2 ange- entgelts ausschließlich der Unkostenzuschläge.
fügt: (4) Schwerbehinderte, die als fremde Hilfskräfte
„Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht eines Hausgewerbetreibenden oder eines Gleich-
zusamrnenhi:ingend gewährt werden, und hat gestellten beschäftigt werden (§ 2 Abs. 6 des Heim-
der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von arbeitsgesetzes) können auf Antrag eines Auftrag-
mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der gebers auch auf dessen Pflichtplätze angerechnet
Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinander- werden, wenn der Arbeitgeber in der Hauptsa-che für
folgende Werktage umfassen." diesen Auftraggeber arbeitet. Wird einem Schwer-
b) In Absatz 4 wird der Satz 2 gestrichen. behinderten im Sinne des Satzes 1, dessen Anrech-
nung das Arbeitsamt zugelassen hat, durch seinen
3. Dem§ 11 Abs. 1 wird folr1enclor Satz angefügt: Arbeitgeber gekündigt, weil der Auftraggeber die
„Zum Arbeitsent9elt rJehörcnde Sachbezüge, die Zuteilung von Arbeit eingestellt oder die regel-
während des Urlaubs nicht weitergewährt wer- mäßige Arbeitsmenge erheblich herabgesetzt hat, so
den, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Arbeitgeber
in bar abzugelten." die Aufwendungen für die Zahlung des regelmäßi-
gen Arbeitsverdienstes an den Schwerbehinderten
4. In § 12 Nr. 1 werden die Worte „bei einem An-
bis zur rechtmäßigen Lösung seines Arbeitsverhält-
spruch auf 15 Urlaubstage ein Urlaubsentgelt
nisses zu erstatten.
von 5½ vom I-Iundert:," gestrichen.
(5) Werden fremde Hilfskräfte eines Hausge-
5. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort
werbetreibenden oder eines Gleichgestellten (§ 2
„kann" die Worte ,,, abgesehen von § 7 Abs. 2
Abs. 6 des Heima,rbeitsgesetzes) einem Auftraggeber
Satz 2," eingefügt.
gemäß Absatz 4 auf seine Pflichtplätze angerechnet,
so hat der Auftraggeber die dem Arbeitgeber nach
§ 3
Absatz 3 entstehenden Aufwendungen zu erstatten.
Änderung des Gesetzes zur Sicherung
der Eingliederung Schwerbehinderter (6) Die den Arbeitgeber nach § 11 Abs. 1 und 3
in Arbeit, Beruf und Gesellschaft treffenden Veirpflichtungen gelten auch für Personen,
die Heimarbeit ausgeben."
§ 46 des Gesetzes zur Sjcherung der Eingliederung
Schwerbehindmter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April §4
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1005) erhält folgende Änderung des Seemannsgesetzes
Fassung:
Das Seemannsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-
,,§ 46 gesetzbl. II S. 713), zuletzt geändert durch das Ein-
Beschäftigung Schwerbehinderter führungsgesetz zum Str,afgesetzbuch vom 2. März
in Heimarbeit 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt ge-
ändert:
(1) Schwerbehinderte, die in Heimarbeit beschäf-
tigt oder diesen gleichgestellt sind (§ 1 Abs. 1 und 2 § 114 wird gestrichen.
des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 191), zuletzt geändert durch das
§5
Gesetz zur Änderung des Heimarbeitsgesetzes und
anderer drbeitsrechtlicher Vorschriften vom 29. Ok- Änderung des Einführungsgesetzes
tober 1974 (Bund ~~sgesetzbl. I S. 2879), und in der zum Strafgesetzbuch
Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten, Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
werden auf die Pflichtplätze dieses Auftraggebers 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469) wird wie
angerechnet. folgt geändert:
(2) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen
gle,ichgestellte Schwf~rbehinderte wird die in § 29 1. Artikel 239 erhält folgende Fassung:
Abs. 2 des Hei marbeitsgt~setzes festgelegte Kündi- „Artikel 239
gungsfrist von zwei Wochen auf vier Wochen er-
Heimarbeitsgesetz
höht; die Vorschrift des § 29 Abs. 5 des Heimarbeits-
gesetzes ist sinngemi:iß anzuwenden. Der besondere In § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 4 des Heimarbeits-
Kündigungsschutz der Schwerbehinderten im Sinne gesetzes vom 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
des Vierten Abschnitts gilt auch für die in Satz 1 S. 191), zuletzt geändert durch das Heimarbeits-
genannten Personen. änderungsgesetz vom 29. Oktober 1974 (Bun-
2886 Bundesges,etzMatt, Jahrgang 1974, Teil I
dcsgcsel.zbl. l S. 2879), werden nach dem Wort Artikel III
,,Geldstrc.lfc" jeweils die Worte „bis zu einhun-
Schlußvorschriften
dertachtzig Tagf~ssül zen" eingefügt."
§1
2. Artikel 280 w jrd wie folgt gefü1dert: Berlin-Klausel
a) In Nummer 3 werden die Angabe ,, § 114 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Abs. l" sowie der Beistrich danach gestrichen; des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Beirlin. Rechts-
b) Nummer 4 wird gestrichen; verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
c) in Nummer 16 wird in § 131 a die Angabe Driitten Dberleitungsgesetzes.
,, 114" durch die Angabe „ 115" ersetzt.
§2
3. In Artikel 321 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 32 Inkrafttreten
Abs. 1 Nr. 1 des Heimarbeitsgesetzes in der Fas- Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine
sung des ArtikeJs 239" gestrichen. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 29. Oktober 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bunde sm_ini s ter
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt
Nr. l .19 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974 2887
Bekanntmachung
der Neufassung des Ergänzungsabgabegesetzes
Vom 17. Oktober 1974
Auf Grund des § 12 des Ergänzungsabgabegesetzes
vom 21. Dezember 1967 (Bundesge1setzbl. I S. 1254) in
der Fassung des Artikels 5 Nr. 7 des Einkommen-
steuerreformgesetzes vom 5. August 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1769) wird unter Berücksichtigung
a) des Steueränderungsgesetzes 1971
vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1856),
b) des Steueränderungsgesetzes 1973
vom 26. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 676) und
c) des Einkommensteuerreformgesetzes
vom 5. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1769)
nachstehend der Wortlaut des Ergänzungsabgabe-
gesetzes bekanntgemacht.
Bonn, den 17. Oktober 1974
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2888 Bundesges.etzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
über eine Ergänzungsabgabe zur Körperschaitsteuer
(Ergänzungsabgabegesetz)
in der Fassung vom 17. Oktober 1974 (ErgAbgG 1975)
§1 §8
Erhebung einer Ergänzungsabgabe Rechtsbehelf; Änderung der Bemessungsgrundlage
Zur Körperschc1ftsteuer wird eine Ergänzungsab- (1) Die Bemessungsgrundlage für die Ergänzungs-
9abe erhoben. abgabe kann nicht durch einen Rechtsbehelf gegen
§2 die Ergänzungsabgabe angegriffen werden.
Abgabepflicht (2) Wird die Bemessungsgrundlage geändert, so
ändert sich die Ergänzungsabgabe entsprechend.
Abgabepflichtig sind Körperschaften, Personen-
vereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1
oder § 2 dt:!S Körperschaflsteuergesetzes körper- §9
schaftsteuerpflichtig sind. (gestrichen)
§3 § 10
Bemessungsgrundlage Doppelbesteuerungsabkommen
Die Ergänzungsabgabe bemißt sich nach der für Werden auf Grund eines Abkommens zur Ver-
den Veranlagungszeitraurn festgesetzten Körper- meidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich
schaftsteuerschuld. dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen
§4 ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf die
Ergänzungsabgabe zu beziehen.
Tarifvorschrift
(l) Die Ergänzungsabgabe beträgt 3 vom Hundert § 11
der Bemessungsgrundlage.
Anwendungsbereich
(2) Pfennigbeträge, die sich bei der Berechnung
Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist erst-
der Ergänzungsabgabe er~J(~ben, bleiben unberück-
mals für das Kalenderjahr 1975 und letztmals für
sichtigt.
das Kalenderjahr 1976 anzuwenden.
§5
(9estrichen) § 12
Neubekanntmachung
§6
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
Verfahren tigt, das Ergänzungsabgabegesetz in der jeweils
Auf die Veranlagung, Festsetzung und Entrichtung geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer
der Ergänzungsabgabe firnkm die für die Körper- Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge be-
schaftsteuer geltenden Vorschriften entsprechende kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des
Anwendung. Wortlauts zu beseitigen.
§7
§ 13
Vorauszahlungen
Berlin-Klausel
Die Vorauszahlungen auf die Ergänzungsabgabe
zur Körperschaftsteuer sind gleichzeitig mit den Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer zu ent- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 ·
richten. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Nr. l rn T<1q der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974 2889
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Einführung eines Bleib-weg-Signals
auf den Bundeswasserstraßen
Vom 16. Oktober 1974
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die
Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-
schiffahrt. vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II
S. 317), zuletzt geändert durch das Bundes-Immis-
sionsschutz9esetz vorn 15. März 1974 (Bundesgesetz-
blatt I S. 721, 1193), wird verordnet:
Artikel 1
§ 7 der Verordnung über die Einführung eines
Bleib-weg-Signals auf den Bundeswasserstraßen vom
11. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1773) erhält
folqen<JP Fassung:
,,§ 7
Diese Verordnun9 tritt am 1. Januar 1973 in Kraft
nnd mit Ablaut des 31. Dezember 1977 außer Kraft."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
leitungsgesel:zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 11 des Gesetzes über
die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-
nenschiffahrt auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dun~J in Kraft.
Bonn, den 16. Oktober 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
2890 Bundes,gesietzbLatt, Jahrgang 1974, Teil I
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliederung des Bundesgebietes
nach Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes
Vom 23. Oktober 1974
Auf Grund des § 37 Abs. 2 des Gesetzes über (3) Anstelle der Anlage 4 zu § 23 der Bundeswahl-
Volksbegehren und Volksentscheid bei Neugliede- ordnung und der Anlagen 4 a, 4 b und 5 zu § 25 der
rung des Bundesgebietes nach Artikel 29 Abs. 2 bis Bundeswahlordnung treten die Anlagen 7, 8, 9 und
6 des Grundgesetzes in der Fassung der Bekannt- 10 dieser Verordnung. Die Anlage 5 a zu § 25 der
machung vom 26. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I Bundeswahlordnung entfällt.
S. 204) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet: §2
§ 1 § 45 Nr. 6 der Bundeswahlordnung ist mit der
(1) Die Stimmzettel nach den §§ 2 und 3 des Ge- Maßgabe anzuwenden, daß neben den dort genann-
setzes über die Volksentscheide auf Grund der nach ten Abdrucken auch Abdrucke des Gesetzes über die
Artikel 29 Abs. 2 GG in den Ländern Rheinland- Volksentscheide auf Grund der nach Artikel 29
Pfalz und Niedersachsen zustande gekommenen Abs. 2 GG in den Ländern Rheinland-Pfalz und Nie-
Volksbegehren vom 25. Oktober 1974 (Bundes- dersachsen zustande gekommenen Volksbegehren,
gesetzbl. I S. 2877) sind von weißem oder weißlichem des Gesetzes über Volksbegehren und Volksent-
Papier in der Größe 14,8 X 21 cm (Format DIN A 5). scheid bei Neugliederung des Bundesgebietes nach
Sie sind nach dem Muster de-ff Anlagen 1 bis 5 je- Artikel 29 Abs. 2 bis 6 des Grundgesetzes, des je-
weils einheitlich herzustellen und zu verwenden. weiligen Gesetzes über die Landtagswahlen in
seiner derzeit geltenden Fassung und ein Abdruck
(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung hat nach dieser Verordnung dem Abstimmungsvorsteher zu
§ 17 Abs. 1 der Bundeswahlordnung in der Fassung
übergeben sind. Soweit nur einzelne Bestimmungen
der Bekanntmachung vom 8. April 1965 (Bundes- aus den vorstehend aufgeführten Rechtsvorschriften
gesetzbl. I S. 239, 373), geändert durch die Verord- anzuwenden sind, genügt der Abdruck eines ent-
nung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom sprechenden Auszuges.
28. Juli 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1353), zu erfolgen.
Der Abstimmungsbenachrichtigung ist gemäß § 17
Abs. 2 der Bundeswahlordnung ein Vordruck für §3
einen Antrag auf Ausstellung eines Stimmscheines Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
nach dem Muster der Anlage 6 beizufügen. kündung in Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1974
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 119 Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974 2891
Anlage 1
Stimmzettel
für den Volksentscheid in den früheren Regierungsbezirken
Koblenz und Trier des Landes Rheinland-Pfalz
Nur in einem Kreis ankreuzen
Ich will,
daß das Gebiet der früheren daß das Gebiet der früheren
Regierungsbezirke Koblenz und Trier Regierungsbezirke Koblenz und Trier
beim Land dem Land
Rheinland-Pfalz Nordrhein-Westfalen
verbleibt. angegliedert wird.
0 0
Anlage 2
Stimmzettel
für den Volksentscheid im früheren Regierungsbezirk Montabaur
des Landes Rheinland-Pfalz
Nur in einem Kreis ankreuzen
Ich will,
claß clas Gebiet des früheren daß das Gebiet des früheren
Regierungsbezirks Montabaur Regierungsbezirks Montabaur
beim Land dem Land
Rheinland-Pfalz Hessen
verbleibt. angegliedert wird.
0 0
2892 Bundes9esetzblatt, Jahrg-ang- 1974, Teil I
Anlage 3
Stimmzettel
für den Volksentscheid im früheren Regierungsbezirk Rheinhessen
des Landes Rheinland-Pfalz
Nur in einem Kreis ankreuzen
Ich will,
daß das Gebiet des früheren daß das Gebiet des früheren
Regierungsbezirks Rheinhessen Regierungsbezirks Rheinhessen
beim Land dem Land
Rheinland-Pfalz Hessen
verbleibt. angegliedert wird.
0 0
Anlage 4
Stimmzettel
für den Volksentscheid im Verwaltungsbezirk Oldenburg
des Landes Niedersachsen
Nur in einem Kreis ankreuzen
Ich will,
daß das Gebiet des früheren daß das frühere Land
Landes Oldenburg beim Land
Oldenburg
Niedersachsen als selbständiges Land
verbleibt. wiederhergestellt wird.
0 0
Nr. 119 - . Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974 2893
Anlage 5
Stimmzettel
für den Volksentscheid im Landkreis Schaumburg-Lippe
des Landes Niedersachsen
Nur in einem Kreis ankreuzen
Ich will,
daß das Gebiet des früheren
Landes Schaumburg-Lippe daß das frühere Land
beim Land
Schaumburg-Lippe
Niedersachsen als selbständiges Land
verbleibt. wiederhergestellt wird.
0 0
2894 Bu.nde,s,ges,etzbh1,tt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 6
(Antrag auf Ausstellung eines Stimmscheines)
An die
Gemeinde Stimmscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben
und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Stimmlokal,
sondern in einem anderen Stimmbezirk Ihres Stimm-
kreises oder durch Stimmbrief abstimmen wollen.
Antrag auf Ausstellung eines Stimmscheines für den Volksentscheid
in am
(Wer für einen anderen den Antrag stellt, muß nachweisen, daß er dazu berechtigt ist)
Ich beantrage die Ausstellung eines Stimmscheines (sämtliche Angaben in Druckschrift machen)
Name:
Vorname:
geboren am:
Wohnung:
(Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
Grund
1. Abwesenheit aus wichtigem Grund
nämlich 1): ...
2. Verlegung der Wohnung in einen anderen Stimmbezirk nach dem 21. Tag vor dem Volksentscheid D 2)
3. Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen, berufliche Gründe oder wegen eines sonstigen kör-
perlichen Zustandes, so daß der Abstimmungsraum nicht oder unter nicht zumutbaren Schwierig-
keiten aufgesucht werden kann. D 2)
Die Richtigkeit der Angabe wird versichert.
Der Stimmschein und die Briefabstimmungsunterlagen 3)
D l!) soll an meine obige Anschrift geschickt werden
soll an folgende Anschrift geschickt werden:
(Vor- und Zuname, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer)
D 2
) wird von mir abgeholt 4 ).
(Ort und Datum)
(Unterschrift)
1) Grund angebeu.
2) Zutreffendes ankreuzen [3]
3) Falls Briefabstimmung nicht erwünscht, bitte streichen.
4) Beauftragte müssen nachweisen, daß sie zur Empfangnahme berechtigt sind.
>~ r. 119 · Ti.lCJ der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974 2895
Anlage 7
Verlorengegangene Stimmscheine werden nicht ersetzt!
JIerrn/ Frau/ Fr~i ul (~in Stimmschein
Nr.
für den Volksentscheid
im
am
Nur gültig für den
Stimmkreis
geboren am
wohnhaft in 1 )
kann mit diesem Stimrnsclwin an clem Volksentscheid in dem obengenannten Stimmkreis teilnehmen
l. gegen Abqabe des Stimmscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch Stimm-
abqabe in einem beliebi11en Stimmbezirk des obengenannten Stimmkreises
oder
2. gegen Einsendung des Stirnrnscheines an den Kreisabstimmungsleiter des obengenannten Stimmkreises
durch Briefabstimmung.
............. , den 1975
(Gemeindebehörde)
Dienstsiegel
Achtung Briefabstimmer!
Nachslehendl! .,Eidesstc1ttliche Erklärung zur Briefabstimmung" nicht abschneiden. Sie gehört
zum Stimmschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen. Dann erst den Stimm-
schein in den purpurroten Stimmumschlag stecken.
Eidesstattliche Erklärung zur Briefabstimmung.
Ich erkläre gegenüber dem Kreisabstimmungsleiter des obengenannten Stimmkreises an Eides
Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - gemäß dem erklärten Willen des Ab-
stimrnunysherechtigl.en 2) gekennzeichnet habe.
, den. 1975
(Ruf.• mH.l Fumilicmhtrne des Abslimrnungsberechtigten oder der Vertrauensperson)
1) Nur ausfüllen, wenn tlie Vers,mdunsdirift nicht mit der Wohnung übe.reinstimmt.
2) Bei Kcm1zcidrnun1i durch r)ine Verl.nnwnspcrson.
2896 Bundesg,esietzb1aitt, Jahrgang 1974, Teiil I
Anlage 8
(Vorderseite des Stimmumschlags für die Briefabstimmung)
(DIN C 6) blau
Stimmumschlag
In diesen Umschlag dürfen Sie
nur den Stimmzettel einlegen,
nicht aber den Stimmschein
(Rückseite des Stimmumschlags für die Briefabstimmung)
Nur Stimmzettel einlegen!
Umschlag verschließen und
dann hier Siegelmarke
aufkleben
Nach dem Verschließen diesen Umschlag und den
Stimmschein mit der unterschriebenen eidesstatt-
lichen Erklärung in den purpurroten Stimmbrief-
umschlag legen.
Nr. 119 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974 2897
Anlage 9
Siegelmarke
zum Volksentscheid
im Stimmkreis ...... ..
(Nr. und Name des Stimmkreises)
Auf die Rückseite des Stimmumsdllags kleben!
2898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 10
(Vorderseite des Stimmbriefumschlags)
(12 X 17,6 cm) purpurrot
Innerhalb des
Bundesgebiets
(einschl.
Berlin-West)
gebührenfrei
Stimmbrief
An den
Herrn Kreisabstimmungsleiter
des Slimmkreises
(Nr. und Name)
(Straße und Hausnummer der Dienstsletle)
(Rückseite des Stimmbriefumschlags)
In diesen Stimmbriefumschlag
müssen Sie einlegen
1. den Stimmschein
und
2. den verschlossenen blauen Stimm-
umschlag mit dem darin befindlichen
Stimmzettel.
1) Postleitzahl einsetzen.
2) Bestimmungsort in der postamllichen Schreihweise angeben.
:l) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift).
Nr. 119 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974 2899
Vierundzwanzigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 25. Oktober 1974
Auf Grund des§ 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 25. Oktober 1974 auf
sechseinhalb vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 25. Oktober 1974
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 59, ausgegeben am 23. Oktober 1974
Tag Inhalt Seite
17. 10. 74 Gesetz zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 6. Mai 1969 zum Schutz archäologischen
Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1285
23. 9. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ostlich des Uruguay über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 1292
30. 9. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Fassung der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1294
30. 9. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1294
1. 10. 74 Bekann!madmng dE.!s Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regi.erung der Republik Mali über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1297
1. 10. 74 Bekannlrnachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1298
1. 10. 74 Bckanntnrn.chung übN den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300
2. 10. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Ver-
einheillichung von Rc9eln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammen-
s Lößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300
Nr. 119 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1974 2899
Vierundzwanzigste Bekanntmachung
über die Wechsel- und Scheckzinsen
Vom 25. Oktober 1974
Auf Grund des§ 1 des Gesetzes über die Wechsel-
und Scheckzinsen vom 3. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 93) wird bekanntgemacht:
Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für
Wechsel ist mit Wirkung vom 25. Oktober 1974 auf
sechseinhalb vom Hundert festgesetzt worden.
Bonn, den 25. Oktober 1974
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Erkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 59, ausgegeben am 23. Oktober 1974
Tag Inhalt Seite
17. 10. 74 Gesetz zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 6. Mai 1969 zum Schutz archäologischen
Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1285
23. 9. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ostlich des Uruguay über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . 1292
30. 9. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Fassung der Berner Ubereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1294
30. 9. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1294
1. 10. 74 Bekann!madmng dE.!s Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regi.erung der Republik Mali über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1297
1. 10. 74 Bekannlrnachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1298
1. 10. 74 Bckanntnrn.chung übN den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung der Welt-
organisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300
2. 10. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur Ver-
einheillichung von Rc9eln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammen-
s Lößen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1300
2900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Nr. 60, ausgegeben am 25. Oktober 1974
Tag Inhalt Seite
18. 10. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 14/74 - Hybridmais usw.) 1301
18. 10. 74 Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 15/74 - Zollkontingente für
griechische Weine) ................................................................ . 1303
24. 7. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über die Staatsangehörig-
keit verheirateter Frauen .......................................................... . 1304
26. 9. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über finanzielle Zusam-
menarbeit ......................................................................... . 1307
3. 10. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des am 24. Juli 1971 in Paris revidierten Welt-
urheberrechtsabkommens ........................................................... . 1309
8. 10. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens
von 1968 in der Fassung der Verlängerung .......................................... . 1310
8. 10. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Ruanda über Kapitalhilfe ....................... . 1310
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
11. 10. 74 Verordnung zur Durchführung des Prämien-
systems für eine geregelte Vermarktung bestimm-
ter ausgewachsener Schlachtrinder (Verordnung
Erzeugerprämie Schlachtrinder) 193 15. 10. 74 1. 11. 74
16. 10. 74 Verordnung über die Bestimmung des Anwen-
dungszeitraumes des Prämiensystems und der
Höhe der Prämie für eine geregelte Vermarktung
bestimmter ausgewachsener Schlachtrinder 197 19. 10. 74 1.11.74
10. 10. 74 Dritte Verordnung zur Änderung der Siebzehnten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ord-
nung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Son-
derflughafen Lernwerder) 199 23. 10. 74 24. 10. 74
96-1-2-17
9. 10. 74 Dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 200 24. 10. 74 1. 11. 74
96-1-2-1 .
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b,H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö~fentlicnt.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerredltlldle Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlidlt.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 61 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich Je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1912 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 1,90 DM (1.10 DM zuzüglidl -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausredrnung 2,30 DM. Im Bezugs·
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/e.