2445
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 1974 Nr.117
Tag Inhalt Seite
18. 10. 7 4 Gesetz zur .Änderung des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Straf-
sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2445
312<i
9. 10. 74 Vierundzwanzigste• Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von
Stoffen und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2447
2121-50-1-G
9. 10. 74 Verordnung über die Ausnahme von der Meldepflicht nach der Verordnung über den Be-
zug von Betäubungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2448
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundes9esl'!zblatt Teil TI Nr. 58 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2449
Rechlsvorscbrifl.en dc!r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2450
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen
Vom 18. Oktober 1974
Der Bundestag lli:lt das folgende Gesetz beschlos- 2. In § 8 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 aufge-
sen: hoben.
Artikel l
3. § 9 erhält folgende Fassung:
Das Gesetz über die inn~rdeutsche Rechts- und
' ,,§ 9
Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (Bundes-
gesetzbl. I S. 161), zuletzt geändert durch Artikel 103 (1) Werden nach der abschließenden Ver-
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom fügung des Generalstaatsanwalts oder der unan-
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie fechtbaren Entscheidung des Gerichts neue Tat-
folgt geändert: sachen oder Beweismittel beigebracht, die allein
oder in Verbindung mit den früher vorgebrach-
1. § 5 wird wie folgt geändert: ten Beweisen oder durchgeführten Ermittlungen
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: eine wesentlich andere Entscheidung zu begrün-
„Gegen die gerichtliche Entscheidung steht den geeignet sind, so hat der Generalstaats-
den Beteiligten binnen einer Woche nach anwalt von Amts wegen oder auf Antrag des
ihrer Bekanntmachung die Beschwerde zu." Betroffenen erneut zu entscheiden.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: (2) § 5 und § 6 finden entsprechende Anwen-
dung."
,,Gegen die Entscheidung im Haftprüfungs-
verfahren ist die Beschwerde zulässig." 4. § 10 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,Haben das Oberlandesgericht oder der Bundes-
,, (5) Für das Beschwerdeverfahren ist der gerichtshof bereits die Zulieferung oder Zufüh-
Bundesgerichtshof zustündig. Die Beschwerde rung für unzulässig erklärt, so liegt hierin die
ist zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Ermächtigung zur Durchführung des Verfahrens."
entscheidenden Oberlandesgerichts oder des
Bundesgerichtshofs oder schriftlich bei diesen 5. In § 13 Abs. 1 ist vor das Wort „Entscheidungen"
einzulegen." das Wort „Unanfechtbare" zu setzen.
2446 Bundesgesetzblaitt, Jahrgang 1974, Te1il I
6. § 15 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert: vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundes-
a) Der Punk 1. wird durch ein Semikolon ersetzt. gerichtshof 50 Deutsche Mark bis 750 Deutsche
Mark.
b) Es wird folgender Halbsatz angefügt:
Im übrigen gilt der Sechste Abschnitt der Bun-
.,jedoch ist die Beschwerden icht zulässig." desgebührenordnung für Rechtsanwälte sinn-
gemäß."
7. In § l(j und § 17 wird vor die Worte „Entschei-
Artikel 2
dungen des Gerichts" das ·wort „unanfechtbaren"
eingefügt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
8. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 1952 {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
,, (2) Der Rechtsanwalt: erhält für die Beistands-
leistung im Verfahren Artikel 3
vor dem Generalstaatsanwalt 25 Deutsche Mark Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
bis 375 Deutsche Mark, dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Oktober 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 117 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1974 2447
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestimmung von Stoffen und Zubereitungen
nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes
Vom 9. Oktober 1974
/\ u I C rund des § 35 ü Abs. l Satz 3 und Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom
16. Mai 1961 (BuncJesgcsetzbl. I S. 533). zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Ccsarn treform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1945), wird verordnet:
§1
Die Anl<lue zu der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und Zuberei-
lungfm nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes vom 19. Dezember 1968 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1444), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Juli 1974
(BundesueselzbJ. I S. 1529), wird um folgende Positionen ergänzt:
Ende der Ver-
Wiss(•nschaflliche Bezeichnung
Kurz- schreibungs-
bezeichnung pflicht nach
§ 35a AMG
359. 6-Acetamido-3,4-dihydro-3-(5-nit:ro-2-furyl)- 1. Januar 1978
2H-l ,2,4-benzothiadiazin-1, 1-dioxid und seine
Salze
- in A rzneirnittcln zur Anwendung bei Tieren -
360. 4-(2-Amino-Jthyl)-brenzkatechin und seine Dopamin 1. Januar 1978
Salze
361. S-(Carbox y-mcthyl)-L-cystein und seine Salze 1. Januar 1978
362. 2-(p-Chlor-phenoxy)-2-methyl-propionsäure- Etofibrat 1. Januar 1978
[2-(nicoti n oy 1-oxy)-äthyl]-ester
363. 2-Chlor-l, l ,2-trifluor-älhyHdifluor-methyl)- Enfluran 1. Januar 1978
i.ither
364. 1-Cyclohexyl-3- ; p-[2-(5-methyl-pyrazin-2- Glipizid 1. Januar 1978
carboxamido)-äthyl]-phenyl-sulfonyl >-
harnstoff und seine Salze
365. 1-(4-Hydroxy-3,5-dijod-phenyl)-2-[(1-methyl- Bufeniod 1. Januar 1978
3-pheny l-propyl)-amino]-propan-1-ol
und seine Salze
366. (8r)-8-Isopropyl-3a-[( ± )-tropoyl-oxy]-1 aH, Ipratropium- 1. Januar 1978
5aH-tropanium-Salze bromid (für
das Brom-Salz)
367. D,L-Lysin-mono-(acetylsalicylat) 1. Januar 1978
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 62 des Arzneimittelgesetzes
auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1974
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Ge-sundheit
Katharina Focke
2448 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1914, Te,il I
Verordnung
über die Ausnahme von der Meldepflicht
nach der Verordnung über den Bezug von Betäubungsmitteln
Vom 9. Oktober 1974
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 5. Zentrale Beschaffungsstellen für Arzneimittel
über den Bezug von Betäubungsmitteln vom 17. No- nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den
vember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2141), geändert Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz),
durch die Verordnung zur Anderung der Verord- sofern sie Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 des
nung über den Bezug von Betäubungsmitteln vom Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
25. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 775), verordnet (Betäubungsmittelgesetz) zum Erwerb und zur Ab-
das Bundesgesundheitsamt: gabe von Betäubungsmitteln zu wissenschaftlichen
oder im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken
§ 1 sind.
Von der Verpflichtung zur Meldung über die § 2
innerhalb eines Kalendervierteljahres abgegebenen Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
oder erworbenen Betäubungsmittel nach § 6 Abs. 1 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
der VerordnunrJ über den Bezug von Betäubungs- blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Geset-
mitteln werden ausgenommen: zes zur .Änderung des Opiumgesetzes vom 22. De-
1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, zember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2092) auch im
2. Ausländische Dienststellen, Land Berlin.
3. Private Forschungs- oder Lehranstalten, § 3
4. Private Untersuchungseinrichtungen oder -labo- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
ratorien, kündung in Kraft.
Berlin, den 9. Oktober 1974
Der Präsident
des Bundesgesundheitsamtes
Fülgraff
Nr. 117 ---- Taq der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1974 2449
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 58, ausgegeben am 19. Oktober 1974
Tag Inhalt Seite
11. 10. 74 Pünfl.e Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum
EuropLiischen l'Jbereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der SI r,d3c (5. ADR-AusnuhmeV) .................................................... . 1273
16. 9. 74 Bckil11nl1nachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
lt11HI und der R(•qicrnn:r der Republik Kenia über Kapitalhilfe ......................... . 1277
16. 9. 74 Bcki11rnl1niid1u11q cl(•s ,\bkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dc,r RC(Ji(•rt11HJ der Republik Kenia über Kapitalhilfe ......................... ·✓ '1278
23. 9. 74 Bekr1nn l 1nach11119 des 1\bkonrnH~ns zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
1,nHl und der l{eqicrunq der Demokratischen Republik Sudan über Kapitalhilfe ......... . 1280
23. 9. 74 Bekannlmad,ung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der
FJüchllinqe und clcs Prolokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ................. . 1282
23. 9. 74 Rekanntrnachung ilber den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Be-
strafung des Völkcnnordes ......................................................... . 12_83
23. 9. 74 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Arbeitslosenversicherung ........ . 1283
2450 Bundesgesetzblaitt, Jahrgang 1974, TeH 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2495/74 der Kommission zur Ände-
rung der bei der Erstattung für Getreide ,anzuwendenden
Berichtigung 3. 10. 74 L 267/10
2. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2496/74 des Rat,es zur Änderung der
Agrarpreise für das Wirtschaftsjahr 1974/1975 3. 10. 74 L 268/1
2. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2497/74 des Rates zur Ergänzung
der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 über bes,timmte konjunk-
turpoUtische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im An-
schluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten
der Währungen einige,r Mitgliedstaaten zu treffen sind 3. 10. 74 L 268/5
2. 10. 74 Ve.rordnung (EWG) Nr. 2498/74 des Rates zur Fes,tsetzung
des in der Landwirtschaft anzuwendenden repräsentativen
UrnrechnungskursPs für die Währungen der neuen Mitglied-
staaten 3. 10. 74 L 268/6
2. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2499/74 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1351/73 hinsichtlich des Grundpreises
der Standardqualität für geschlachtete S c h w eine 3. 10. 74 L 268/8
2. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2500/74 des Rates zur Ä:nderung der
Vewrdnung (EWG) Nr. 1913/74 zur Festlegung der Grund-
regeln für die Destillation von T a f e l w ,ein der Art II in
der Zeit vom 15. August 1974 bis zum 31. Oktober 1974 3. 10. 74 L 268/9
2. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2501/74 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1794/74 über allgemeine Regeln für
die Destillation von Ta f e 1 wein in der Zeit vom 15. Juli
1974 bis zum 30. Sepl:embe,r 1974 3, 10. 74 L 268/11
2. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2502/74 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1967/74 hinsichtlich der Höchstbe-
träge der Prämie für eine geregelte Vermarktung bestimmter
ausgewuchsener Sc h 1 acht r in der und zur Einführung
eines Prämiensyslems für die Erhaltung von Rinderbeständen 3. 10. 74 L 268/12
2. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2503/74 des Rates zur Festsetzung
des Zielpreises für Sojabohnen für das Wirtschaftsjahr
1974/1975 3. 10. 74 L 268/14
2. 10. 74 VE!rordnung (EWG) Nr. 2504/74 des Rates über die Finanzie-
rung des Prämiensystems für rfü, geregelte V:ermarktung be-
stimmter ausgewachsener S c h l a c b t r i n d e r und für die
· Erhaltung von Rinderbeständen 4. 10. 74 L 269/1
3. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2505. 74 der Kommission zur Fest-
setzung der auf C e l. r e i de , Mehle , Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 4. 10. 74 L 269/3
3. 10. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2506, 74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für G e l r e i d e , M e h 1 und M a l z hinzugefügt
werden 4. 10. 74 L 269/5
2. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2507/74 des Rates zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2108/70 zur Bestimmung des gemein-
schaftlichen Handelsklassenschemas für Schweine -
hälften 5. 10. 74 L 271/1
4. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2508.i74 der Kommission zur Fesl-
setzung der auf C e l r e i de , Mehl e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 5. 10. 74 L 271/5
4. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2509/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für c; c t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 5. 10. 74 L 271/7
Nr. 117 - Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 22. Oktober 1974 2451
-------- - ---··----·------·--··--·-·-------·--- --------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bcwic-hnunq der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
3. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2510/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 4. 10. 74 L 269/7
3. 10. 74 Vernrdnung (EWG) Nr. 2511/74 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Re i s und B r u c h r e i s
anzuwenden den Berichtigung 4. 10. 74 L 269/9
3. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2512/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek -
1: o r 4. 10. 74 L 269/11
3. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2513/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä l b e r n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind -
f l e i s c h , ausgenommen gefrorenes Rindfl,eisch 4. 10. 74 L 269/13
3. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2514/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von gefrorenem
Rindfleisch 4. 10. 74 L 269/19
3. 10. 74 Ve,rordnung (EWG) Nr. 2515/74 der Kommi,ssion zur vierten
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 320/73 über die Liste
der repräsentativen Märkte für ausgewachsene Rinder 4. 10. 74 L 269/22
3. 10. 74 V(~rordnung (EWG) Nr. 2516/74 der Kommission zur Ände-
rung der Vernrdnung (EWG) Nr. 2083/74 zur Gewährung einer
Beihilfe für die UmLagerung von Ta f e 1 wein, für den ein
Lagerverlrag im Wf'inwirtschaftsjahr 1973/1974 abgeschlossen
wurde 4. 10. 74 L 269/23
3. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2517/74 der Kommission zur Ände-
rung dPr Verordnung (EWG) Nr. 685/69 hinsichtlich der An-
passung dPr BPihilfe für die private Lagerhaltung von B u t -
t er im Falle einer Änderung des Ankaufspreises 4. 10. 74 L 269/24
4. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2524/74 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i d e , Mehl e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 5. 10. 74 L 271/9
4. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2525/74 der Kommission über die
Fc~slsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 5. 10. 74 L 271/11
4. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2526/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im G et r e i d e -
sektor 5. 10. 74 L 271/13
4. 10. 74 Vc~rordnung (EWG) Nr. 2527 /74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von s t ä r k e -
haltigen Erzeugnissen 5. 10. 74 L 271/20
Andere Vorschriften
1. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2484/74 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsalzes für Leder aus Häuten oder Fellen
von anderen Tieren, der Tarifstelle 41.05 B II, mit Ursprung
in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3501/73
des Rates vom 18. Dezember 1973 vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden 2. 10. 74 L 265/8
1. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2485/74 der Kommission zur Wieder-
einführung des ZoUsatzes für Messer mit schneidender öder
gezahnter Kli,nge, einschließlich Klappmesser, der Tarifnum-
mer 82.09, mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3501/73 des Rates vom 18. Dezember 1973
vorgesehenc~n Zollpräferenzen gewährt werden 2. 10. 74 L 265/9
1. 10. 74 Verordnung (EWC~) Nr. 2492/74 dm Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts
von eingeführten Z i t r u s f r ü c h t e n 3. 10. 74 L 267/5
Es ist nachzutragen:
25. 9. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2450/74 der Kommission zur Fest•
setzung der Höhe der im vierten Vierteljahr 1974 bei der
Einfuhr der unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallen-
den Waren anwendbaren bc'wegliche:n Teilbeträge, Ausgleichs-
beträge und Zusatzzölle 30. 9. 74 L 263/1
2452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 284. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
30. September 1974, ist im Bundesanzeiger Nr. 196 vom 18. Oktober 1974 erschie-
nen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 196 vom 18. Oktober 1974 kann zum Preis von 0,55 DM {einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drude: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, V crtrcige mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmadrnngen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht. ·
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. AbbPstellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1. Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke Je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt aud1 für Bundesgesetzblätter, die vor dem !. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: t.05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,45 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,.