2437
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ansgeg·eben zu Bonn am 16. Oktober 1974 Nr.116
Tag Inhalt Seite
9. 10. 74 Verordnun~J über das Berufsbild und über die Prüfungsforderungen im praktischen Teil
und im fachUworC'lischcn Teil der Meisterprüfung für das Büromaschinenmechaniker-
! Iandwerk . . . . . . . .................. ·............................................... 2437
· 9. 10. 74 Verordnung über dcJs Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
und im lachlhr•on•tischr!n Teil der Meisterprüfung für das Gebäudereiniger-Handwerk . . 2440
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger 2443
Rech l.svorsch rillen der Europüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2443
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Büromaschinenmechaniker-Handwerk
Vom 9. Oktober 1974
Auf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks- (2) Dem Büromaschinenmechaniker-Handwerk
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurech-
28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu- nen:
letzt geändert durch dus Gesetz zur Neuregelung 1. Kenntnisse der Mechanik;
des Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1713), wird im Einvernehmen mit den 2. Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik;
Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und 3. Kenntnisse über Optik;
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
4. Kenntnisse über mechanische, elektromechani-
sche, elektrische und elektronische Baugruppen;
5. Kenntnisse über Blockschaltbilder, Stromlauf-
1. Abschnitt und Verdrahtungspläne;
6. Kenntnisse der Funktionsweise, des Einsatzes
Berufsbild
und der Bedienung von Maschinen, Anlagen und
Geräten der Büro- und Datentechnik;
§ 1
7. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwen-
Berufsbild
dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-
(1) Dem Büromaschinenmechaniker-Handwerk stoffe;
sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 8. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
1. Aufstellung und Inbetriebsetzung von mechani- Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
schen, elektromechanischen, elektrischen und Arbeitssicherheit;
elektronischen Maschinen, Anlagen und Geräten
9. Kenntnisse über die jeweils geltenden VDE-
der Büro- und Datentechnik;
Bestimmungen, insbesondere VDE 0530, 0701
2. Planung, Fertigung und Inbetriebsetzung von und 0875, die technischen und fernmelderecht-
mechanischen, elektromechanischen, elektrischen lichen Bestimmungen der Deutschen Bundespost
und elektronischen Baugruppen an Maschinen, sowie die jeweils geltenden DIN-Normen, ins-
Anlagen und Geräten der Büro- und Datentech- besondere DIN 2103, 2107, 2108, 2112, 2127, 2130,
nik. 2137, 9751, 9753, 9754, 9755, 9763 und 9775;
2438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1914, Teiil I
10. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Werkstatt- 5. elektromechanischer Impulsschreiber eines Meß-
zc!ichnungen, founktionsschemata, Schaltzeichen gerätes mit verschiedenen Papierstreifenvor-
und Schaltbildern; schüben zur Darstellung von Kontaktabschluß-
öffnungszeiten.
1 l. Aufstellen und Inbetriebnehmen der in Absatz 1
Nr. l gent1nntPn Maschinen, Anlagen und Ge- (2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor
räte; Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Ent-
12. Entwerfen, Fertigen, Montieren, Schalten, Prüfen wurfsskizze, den Arbeitsplan und die Vorkalkula-
und Justieren der in Absatz l Nr. 2 genannten tion vorzulegen.
Baugruppen;
(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie-
13. Messen mit mechanischen, elektromechanischen fern
und elektronischen Meß- und Prüfgeräten;
1. die Werkstattzeichnung,
14. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunst-
stoffan; 2. der Schaltplan,
15. Warten und Instandsetzen von Baugruppen, 3. der Arbeitsbericht,
Maschinen, Anlaqen und Geräten der Büro- und 4. die Nachkalkulation.
Datentechni.k;
J 6. Instandhalten der gewerbeüblichen Maschinen,
der Meß- und Prüf9eräte sowie der Werkzeuge. § 4
Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehenden
2. Abschnitt Arbeiten auszuführen:
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II 1. Grundeinstellen einer Schreibmaschine;
der Meisterprüfung
2. Beseitigen von Fehlern an druckenden oder an-
§ 2 zeigenden Maschinen;
Gliederung, Dauer und Bestehen 3, Erstellen eines Programms sowie Einlegen in die
der praktischen Prüfung (Teil I) Abrechnungsmaschine;
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an- 4. Ändern der elektronischen Schaltung an Fak-
zufertigen und ein(~ Arbeitsprobe auszuführen. Die turiermaschinen;
Meisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeitsbe-
reich gewählt werden, in dem der Prüfling überwie- 5. Uberprüfen von Maschinen nach den Bestimmun-
gend tätig gewesen ist. gen für die Instandsetzung, Änderung und Prü-
fung gebrauchter elektrischer Verbrauchsmittel;
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als
fünf Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als 6. Ermitteln von Fehlern durch Messen an elektri-
acht Stunden dauern. schen und elektronischen Baugruppen.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-
Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der sten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in
Meisterprüfunqsarbeit und in der Arbeitsprobe. der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-
chend nachgewiesen werden konnten.
§ 3
Meis terprüfun gsarbei t
§ 5
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-
Prüfung der iachtheoretischen Kenntnisse
stehenden Arbeiten anzufertigen:
(Teil II)
1. Zifferntastatur eines elektronischen Tischrech-
ners mit Gehäuse und mehrstelligem Eingabere- (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
gister und Zifferncmzeige i fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
2. Bandablaufwickeleinheit mit Tonkopfsystem 1. Technische Mathematik:
eines Diktiergerätes zum Anschluß an einen Nie- Berechnungen und Umrechnungen von mechani-
derfrequenz-Verstärker; schen und elektrischen Werten;
3. Konteneinzugsmechanismus oder Endlosformular-
zuführung einer Abrechnungsmaschine auf Sta- 2. Technisches Zeichnen:
chelradbasis mit fotoelektrischer Steuerlocher- a) Anfertigung von Skizzen und Werkstattzeich-
kennung; nungen,
4. Lochstreifenlesestation mit fotoelektrischer oder b) Anfertigung und Lesen von Funktionssche-
mechanischer Abtastung und elektronischer mata, Schaltplänen, Schaltzeichen und Schalt-
Impulsaufbereitung; bildern;
Nr. 116 · Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1974 2439
3. Fachtechnolog ic: (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
a) Mechanik, Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der
b) Elektrotechnik und Elektronik, in Absatz 1 Nr. 1, 3 und 5 genannten Prüfungsfächer.
c) mechanisclw, clcktromcchc1nische, elektrische
und elckl.roniscbe Baugruppen,
d) Blockschaltbilder, Stromlauf- und Verdrah- 3. Abschnitt
tungspläne,
e) Funktionsweise, Einsc.llz und Bedienung von Ubergangs- und Schlußvorschriften
Maschinen, Anlagen und Geräten der Büro-
und Datentechnik, § 6
f) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü- Ubergangsvorschrift
tung, des J\rbcitsschutws und der Arbeits-
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
sicherheit,
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
g) die jeweils geltenden VDE-Bestimmungen, schriften zu Ende geführt.
insbesondere VDE 0530, 0701 und 0875, die
technischen und fernmeld<~rechtlichen Bestim-
mungen der Deutschen Bundespost sowie die § 7
jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere
Sonstige Vorschriften
DIN 2103, 2107, 2108, 2112, 2127, 2130, 2137,
9751, 9753, 9754, 9755, 9763 und 9775; (1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
4. Werkstoffkunde: gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung
a) Arten, Eigcnschaftc!n, Verwendung und Ver- im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-
arbeitung der Werk- und Hilfsstoffe, setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
b) Werkstoffprüfung; (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
5. Vorkalkulation mit allen für die Preisbildung weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die Gegenstände dieser Verordnung regeln, nkht mehr
Angebotskalkulation und Nachkalkulation. anzuwenden.
(2) Die Prüfung ist sclni fllich und mündlich
§ 8
durchzuführen.
Berlin-Klausel
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht
mehr als acht Stunden, die mündliche Prüfung je Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
Prüfling nicht mehr als eine halbe Stunde dauern. leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung werksordnung auch im Land Berlin.
zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
§ 9
(5) Soweit die Prüfung programmiert durchge-
Inkrafttreten
führt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die
mündliche Prüfung verzichtet werden. Diese Verordnung tritt am 2. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
2440 Bundesge,setzbLatt, Jahrgang l 974, Teril I
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Gebäudereiniger-Handwerk
Vom 9. Oktober 1974
Auf Grund des § 45 Nr. l und 2 der Handwerks- 5. Kenntnisse der Aufstellung von Massenberech-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom nungen und Abrechnungsverfahren;
28. Dezember l9fö (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-
6. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der
letzt 9eändcrt durch das Gesetz zur Neuregelung
Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der
des Volljähriqkeitsalters vom :31. Juli 1974 (Bundes-
Arbeitssicherheit sowie der Gerüstordnung;
gesetzbl. 1 S. 1713), wird irn Einvernehmen mit den
Bundesministern für Arbeit und Sozialordnung und 7. Kenntnisse über Vorschriften des Hygienerechts,
für Bildung und \!\lissenschaft vc)rordnet: des Immissionsschutzes, insbesondere die hierzu
jeweils geltenden VDI-Richtlinien, die jeweils
geltenden DIN-Normen, die RAL-Begriffsbestim-
l. Abschnitt mungen, die Verdingungsordnung für Baulei-
Berufsbild stungen, die Verdingungsordnung für Leistungen
und die Straßenverkehrsordnung;
§ 1 8. Aufmessen und Anfertigen von Skizzen sowie
Berufsbild - Lesen von Bauzeichnungen;
(l) Dem GebJ.udereiniger-llandwerk sind folgende 9. Aufstellen von Leistungsverzeichnissen und
Tätigkeiten zuzuredmen: Reinigungsplänen;
1. Reinigunn und Nc1cbb0.handlung von Außenflä- 10. Beurteilen der Beschaffenheit der zu bearbei-
chen an Gebäud.en, Bauwerken und Denkmälern; tenden Flächen und deren Untergründe, der
Oberflächenveränderung und -verunreinigung;
2. Reinigung, OberfJäcbenbehandlung und Pflege
von Boden-, Decken- und \/Vandflächen, Vergla- 11. Beurteilen der zu entfernenden Stäube auf Ex-
sungen, Beleuchtungskörpern, haustechnischen, plosionsgefahr, Brennbarkeit und Gesundheits-
sanitären und klirnatechnischen Anlagen sowie gefährdung·;
von Ge~Jensteinden der Raumausstattung; 12. Bestimmen der Reinigungsverfahren;
3. Reinigung und Nachbehandlung von Licht- und
13. Bestimmen, Mischen und Zubereiten von Reini-
WetterschutzanlcttF~n i
gungs-, Pflege- und Oberflächenbehandlungs-
4. Reinigung von Sportstütlen, Ausstellungsflächen, mitteln;
Verkehrsanlauen, Außenbeleuchtungen, Ver-
14. Kehren, Feucht- und Naßwischen, Waschen mit
kehrsmitteln und Verkehrsschildern;
wäßrigen Lösungen und mit alkalischen, neutra-
5. antimikrobielle sowie antistatische Ausrüstung len oder sauren Reinigern sowie Scheuern, Ent-
von Geqenständen der Raumausstattung; fetten, Entflecken und Neutralisieren der in Ab-
6. Ausführung von Arbeiten der Raumhygiene und satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Anlagen, Flächen
Flächenhehandlunq mit keimtötenden Mitteln; und Gegenstände;
7. Ausführunu von Vakuun1-Entstaubungen. 15. Abziehen, Schleifen, Versiegeln, Imprägnieren
und Immunisieren von Flächen;
(2) Dem Gebäudereiniger-Handwerk sind folgende
Kenntnisse und Ferti{Jkeiten zuzurechnen: 16. Saugen, Shampoonieren, Sprühextrahieren und
Detachieren von Raumtextilien;
1. Kenntnisse über Bauchemie und Bauphysik;
17. Behandeln von Flächen mit keimtötenden Mit-
2. Kenntnisse der Art und Beschaffenheit sowie teln und Antistatisieren von Gegenständen der
der chemischen und physikalischen Verhaltens- Raumausstattung;
weise der zu bearbeitenden Flächen und deren
Untergründe; 18. Entstauben mit Vakuumgeräten;
3. Kenntnisse der Oberflächenveränderung und 19. Reinigen mit Hochdruckgeräten;
-verunreinigung durch chemische und physika- 20. Entfernen von Oxydationen;
Jische Einflüsse;
21. Aufstellen von Leitern, Anbringen von Gerüsten
4. Kenntnisse der Hauptbestandteile, Eigenschaf-
und Arbeitsbühnen sowie Bedienen von Fassa-
ten, Anwendung und Lagerung der Reinigungs-,
denbefahranlagen;
Pflege- und Oberfläch(• nbehandlungsmittel so-
wie der keimtötenden und antistatisch wirken- 22. Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werk-
den Mittel; zeuge.
Nr. 11() "feig der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1974 2441
2. Abschnitt 3. Schleifen und Nachbehandeln von Fußböden
P rü ftmgscrn forde runqen in den Tejlen 1 und II durch Versiegeln oder Heißwachsen;
dc~r MPistcrprüfung 4. Reinigen von Außenbeleuchtungen;
5. Reinigen und Nachbehandeln von Licht- und
§ 2 Wetterschutzanlagen;
Gliederung, Dauer und Bestehen 6. Reinigen von Isolierglas-, Doppel- oder Ver-
der praktischen Prüfung (Teil I) bundfenstern verschiedener Konstruktionsarten;
(1) ln Teil J sind (•irre Mejsferprüfungsarbeit an- 7. Reinigen von Staubdecken oder Glasdächern;
zufertigen und eirw /\ rbei t.sprobe auszuführen. Bei
8. Reinigen und Nachbehandeln von Metall- oder
der Bestimmung (h•r Meisterprüfungsarbeit sollen
Steinflächen;
die VorschUige d<>s Pri'1flings nach Möglichkeit be-
rücksichtigt werden. 9. Entstauben von Teilen einer technischen Anlage
mit Vakuumgeräten;
(2) Die Meisl.c~rprüfungsdlbeil und die Arbeits-
probe sollen nicht nwhr als je ilcht Stunden dauern. 10. Reinigen eines Fassadenteils mit Hochdruckge-
räten.
(3) Mindestvord usset.zung für das Bestehen des
Teils J sind ausreichende Leistungen in der Meister- (2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wich-
prüfungsi.lrbei t und in der Arbeitsprobe. tigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die
in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzu-
§ 3 reichend nachgewiesen werden konnten.
Meisterprüfungsarbeit
§ 5
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nach-
stehenden Arbeiten 1:mzuferti~Jen: Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(Teil II)
1. Bausch] ußreini9ung:
a) Mindestens zwei unterschiedliche Fußböden (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden
oder BeldgsMten mit anschließender Erst- vier Prüfungsfächern nachzuweisen:
pflege, 1. Auftragsbearbeitung:
b) Verglasung('n, Rahmen und Fensterbänke, a) Auswertung von Bauzeichnungen,
c) Armaturen und Beschläge, b) Berechnung der zu bearbeitenden Massen,
d) Heizkörper und c) Aufstellung von Leistungsverzeichnissen und
e) Waschbecken mit Fliesenwänden; Reinigungsplänen,
2. Grundreinigung eines Naßraumes einschließlich d) Aufstellung von Bedarfslisten und Kostener-
der Behandlung mit. keimtötenden Mitteln: fassung für Reinigungs-, Pflege- und Ober-
i:l) Fußböden und abwaschbare Wände, flächenbehandlungsmittel, Geräte und Ma-
schinen;
b) Verglasun~wn mit Einfassungen und
c) eine haustPdinische, sanitäre oder klimatech- 2. Fachtechnologie:
nische Anlage; a) Bauchemie und Bauphysik,
3. Fassadenreinigung mit Nachbehandlung. b) Art und Beschaffenheit sowie chemische und
physikalische Verhaltensweise der zu bear-
(2) Der Prüfl in~J hd t dem Prüfungsausschuß vor
beitenden Flächen und deren Untergründe,
Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit die Lei-
stungsbeschreibung, den Arbeitsplan und die Vor- c) Oberflächenveränderung und -verunreinigung,
kalkulation vorzulegen. d) einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung,
des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit
(3) Die Meisterprüfungsarbeit ist a.ls Objektprü-
sowie der Gerüstordnung,
fung oder an Modellen natürlicher Größe anzufer-
tigen. e) Vorschriften des Hygienerechts, des Immis-
sionsschutzes, insbesondere die hierzu jeweils
(4) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie- geltenden VDI-Richtlinien, die jeweils gelten-
fern den DIN-Normen, die RAL-Begriffsbestimmun-
1. der Arbeitsbericht, gen, die Verdingungsordnung für Bauleistun-
2. die Nachkalkulation mit einer Ubersicht über die gen, die Verdingungsordnung für Leistungen
aufgewandte Arbeitszeit. und die Straßenverkehrsordnung;
3. Werkstoffkunde:
§ 4
a) Hauptbestandteile, Eigenschaften, Anwendung
Arbeitsprobe und Lagerung der Reinigungs-, Pflege- und
(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehenden Oberflächenbehandlungsmittel sowie der keim-
Arbeiten auszuführen: tötenden und antistatisch wirkenden Mittel,
1. Grundreinigen, Grundieren und Nachbehandeln b) Werkstoffprüfung;
eines Fußbodens; 4. Kalkulation mit den für die Preisbildung wesent-
2. Sprühextrahieren, Detachieren und Imprägnieren lichen Faktoren und Kostenermittlung für das An-
eines Textilbodenbelags, gebot.
2442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(2) Die Prüfung isl schriftlich und mündlich durch- § 7
zuführen.
Sonstige Vorschriften
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als (1) Die weiteren Anforderungen in der Meister-
acht Stunden, die mündlichE-~ Prüfung nicht mehr als
prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über
eine ha l lw Stunde jP Prüfling dauern.
gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesge-
zu befreien, wenn er in jedem der Prüfungsfächer setzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.
mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie
wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr
1iche Prüfung verzichtet werden. anzuwenden.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
Teils Il sind ausreichende Leistungen in jedem der § 8
in Absatz l Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungsfächer.
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach §14 des Dritten Uber-
3. Abschnitt leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Ubergangs- und Schlußvorschriften
ordnung auch im Land Berlin.
§ 6
Ubergangsvorschrift
§ 9
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende Prü-
Inkrafttreten
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
schriften zu Ende geführt. Diese Verordnung tritt am 2. Januar 1975 in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1974
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 116 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1974 2443
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19SO
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dalum und Bezeichnung de1 Verordnung Bundesanzeiger inkraft-
Nr. vom tretens
------------------------------------------------------------
25. 9. 74 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 190 10. 10. 74 1. 11. 74
7. 10. 74 Verordnung Nr. 30/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 191 11. 10. 74 15. 10. 74
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 9. 74 Vc~rordnung (EWG) Nr. 2470/74 der Kommission zur Festset-
zun~J der ab 1. Oktober 1974 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 1. 10. 74 L 264/58
27. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2471/74 der Kommission zur Festset-
zunrJ der ab 1. Oktober 1974 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeug-
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
lallenden Waren 1. 10. 74 L 264/61
30. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2472/74 der Kommission über Sonder-
vorschriflen für die Ausfuhr von Magermilchpulver
und ß u t t er nach Kanada und Mexiko sowie Änderung der
Verordnung (EWC) Nr. 2500/73 1. 10. 74 L 264/63
30. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2473/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Fischerei -
crzeugnissen 1. 10. 74 L 264/65
30. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2474/74 der Kommission zur Festset-
zung einer Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von bestimmtem
01 i v e nöl aus Spanien 1. 10. 74 L 264/66
30. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2475/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Rohzucker 1. 10. 74 L 264/68
30. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2476/74 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 1009/67/EWG über die gemeinsame Markt-
organisülion für Zucker 1. 10. 74 L 264/70
Nr. 116 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1974 2443
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19SO
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Dalum und Bezeichnung de1 Verordnung Bundesanzeiger inkraft-
Nr. vom tretens
------------------------------------------------------------
25. 9. 74 Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequenzen) 190 10. 10. 74 1. 11. 74
7. 10. 74 Verordnung Nr. 30/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 191 11. 10. 74 15. 10. 74
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
27. 9. 74 Vc~rordnung (EWG) Nr. 2470/74 der Kommission zur Festset-
zun~J der ab 1. Oktober 1974 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in
Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden
Waren 1. 10. 74 L 264/58
27. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2471/74 der Kommission zur Festset-
zunrJ der ab 1. Oktober 1974 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeug-
n iss e in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
lallenden Waren 1. 10. 74 L 264/61
30. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2472/74 der Kommission über Sonder-
vorschriflen für die Ausfuhr von Magermilchpulver
und ß u t t er nach Kanada und Mexiko sowie Änderung der
Verordnung (EWC) Nr. 2500/73 1. 10. 74 L 264/63
30. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2473/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Fischerei -
crzeugnissen 1. 10. 74 L 264/65
30. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2474/74 der Kommission zur Festset-
zung einer Ausgleichsabgabe bei der Einfuhr von bestimmtem
01 i v e nöl aus Spanien 1. 10. 74 L 264/66
30. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2475/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Rohzucker 1. 10. 74 L 264/68
30. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2476/74 des Rates zur Änderung der
Verordnung Nr. 1009/67/EWG über die gemeinsame Markt-
organisülion für Zucker 1. 10. 74 L 264/70
2444 Bundesgesetzbl,att, Jahrgang 1974, Teii:l I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1turn und B('Zeichnunu der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. D. 74 Verordntlll\J (EWC;) N1. '2477/74 des Rates zur Änderung der
V<!rordmrnu (.EW(1) Nr 765/68 betreffend allgemeine Regeln
f(ir di<' Erstal.1 t1rHJ bei der Erzeugung für in der chemischen
Indus! riP vc:rwPn<ic·f<'n Z 11 c k er 1. 10. 74 L 264/71
]0. 9. 74 Verord11u11i1 '247B/74 der Kommission zur Änderun9
der Verordnt111q Nr. 83S/68 üher die Gültigkeitsdauer
von B(:sclwidl'n ErstaU.unq bei der Erzeugung für
Z 11 c k C' r, de:r i11 <lt .r d1ernischen Industrie verwendet wird
1
1. 10. 74 L 264/72
30. 9. 74 /'\: 1. 2479/74 der Kommission zur Ändenmu
der Nr '2GJ7/70 hinsichtlich der Anwen-
dnnq e111~ l:in ruhr- uncl Ausfuhrlizenzen im
Z 1.1 c k er s e J.:; 1 o r 1. 10.·74 L 264/73
1. 10. 74 Vcrordnun~J (EWC) '24B0/74 cl<!s Rates betreffend die
LiefonmiJ von lv1 i.l q t' m i l c h pul ver im Rahmen der
i I Ir: an cl'ös Unil.ed Nations Disaster Relief
zt1qunsh:n der von einer Naturkatastrophe
der Rqmblik Honduras 2. 10. 74 L 265/1
1. 10. 74 VPrordnunH !EVv'Ct Nr. 2481 174 der Kommission zur Fest-
sr:tzunq d<·r dlll C:r:lr(' de, Mehle, Grobgrieß und
F c: in q r i <' JI von \-Veizt!ll oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplunq<'n IJ(•t der Einfuhr 2, 10. 74 L 265/2
1. 10. 74 Verordn11n!J rler Kommission über die
Fesl.sc~tzun11 Abschöpfungen bei der
Einfuhr für und M a 1 z hinzugefügt
werden 2. 10. 74 L 265/4
1. 10. 74 Verord nunq Nr. 2483/74 der Kommission zur Festset-
zun!J d<·r durchschn 1liciH'n Erzeugerpreise für Wein 2. 10. 74 L 265/6
l. 10. 74 Verordnunq Nr. 2486/74 der Kommission zur Einfüh-
rung eirwr Einfubr von T a f e 1 -
traubc!n rnil 2. 10. 74 L 265/10
1. 10. 74 Verordnun\J 2487 /74 der Kommission zur Fest-
setzung des der besonderen Abschöpfung bei
cler Ausfuhr r u p und c1 n cl e r e n Z u c k e r a r t e n 2. 10. 74 L 265/11
1. 10. 74 2488/74 der Kommission zur Ände-
A bschöpfung bei der Ausfuhr von
Rohzucker 2. 10. 74 L 265/13
1. 10. 74 Verordnung Kommission zur Ände-
rung der als 11s,nH!1cns1ne1 für die Erzeugnisse des Ge -
1: r e i d <' •· und s s f~ kt o r s anzuwendenden Beträge 2. 10. 74 L 265/ 15
2. 10. 74 Verordnm1g (EWG) Nr. 2490/74 der Kommi,ssion zur Fest-
selzun~J der ,rnf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen lwi dor Einfahr 3. 10. 74 L 267/1
2. 10. 74 Verordnunq (EWG} Nr. 2491/74 der Kommission über die
Festsetzun9 der Prämien, di.e den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für C c ! e i cl o, M eh 1 und Malz hinzugefügt
werden 3. 10. 74 L 267/3
2. 10. 74 Verordmrng (EWG) Nr. 2493/74 der Kommiss,ion zur Berichti-
gung der ErsLatlungen bd der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 3. 10. 74 L 267/7
2. 10. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2494/74 der Kommission zur Einfüh-
rung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr von Tafel -
trau b e n mit Ursprung in Bulgarien und Rumänien 3. 10. 74 L 267/8
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verla(l: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblall Teil l wcmlen Cesc,l.ze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö~fentlicht.
Im BundcsgesctzblaU Teil Jl werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bck ann l.m achungcn sow ic Zoll larifveror <ln ungen vcröffenilicht.
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