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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 A usg·egeben zu Bonn am 9. Oktober 1974 Nr.115
Tag Inhalt Seite
1. 10. 74 Neufassung des Bundesfernslraßengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2413
911-1
30. 9. 74 Verordnung 1.llr i\nderung der Tarifüberwachungs-Verordnung GüKG - GüKTV . . . . . . . . 2428
9241-11
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgc!setzblr1L1. Tf)il Il Nr. 57 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2431
Verk ündunuen irn Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2431
Rechtsvorschrillcn <kr Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2432
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes
Vom 1. Oktober 1974
Auf Grund des Artikels 3 des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom
4. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1401) wird nach-
stehend der Wortlaut des Bundesfernstraßengeset-
zPs unter BE!rücksichtigung
a) des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (Bun-
dt!sgesetzbl. I S. 341),
b) des Cesetzes zur Änderung des Bundesfernstra-
ßengeselzes vorn 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 877),
c) des Eisenbahnkreuzt1ngsgesetzes vom 14. August
196] (Bundesgesetzbl. I S. 681),
d) des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ord-
nungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968
(Bunclc~sgcsetzbl. I S. 503),
e) des Cc1stslättengesetzes vom 5. Mai 1970 (Bun-
d<!sgesetzbl. I S. 465),
f) des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vom
18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 239)
in der nunmdir geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 1. Oktober 1974
Der Bundesminister für Verkehr
Gscheidle
2414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
in der Fassung vom 1. Oktober 1974
§1 § 2
Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs Widmung, Umstufung, Einziehung
(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfern- (1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bun-
straßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammen- desfernstraße durch Widmung.
hängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträu- (2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der
migen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der
sind. In der geschlos,senen Ortslage (§ 5 Abs. 4) ge- Straße dienenden Grundstückes ist, oder der Eigen-
hören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die tümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berech-
zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwen- tigter der Widmung zugestimmt hat, oder der
digen Straßen.
Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag,
(2) Sie gliedern sich in durch Einweisung nach § 18 f Abs. 1 oder in einem
sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.
1. Bundesautobahnen,
(3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder
2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstrek-
Abs. 4). kung über die der Straße dienenden Grundstücke
(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht be-
die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen rührt.
bestimmt und so angelegt sind, daß sie frei von hö- (3 a) Eine öffentliche Straße, die die Vorausset-
hengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt zungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundes-
mit besonderen Anschlußstellen ausgestattet sind. autobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die
Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungs- die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bun-
verkehr haben. desautobahn aufzustufen.
(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören (4) Eine Bundesfernstraße, bei der die Vorausset-
zungen des § 1 weggefallen sind, ist entsprechend
1. der Straßenkörper; das sind besonders der Stra-
ihrer Verkehrsbedeutung in die sich aus dem Lan-
ßengrund, der Straßenunterbau, die Straßen-
desrecht ergebende Straßenklasse abzustufen oder,
decke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme,
wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat
Gräben, Entwässungsanlagen, Böschungen, Stütz-
oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls
mauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-,
vorliegen, einzuziehen.
Rand- und Sicherheitsstreifen;
(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate
2. der Luftraum über dem Straßenkörper;
vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt,
3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die öffentlich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu
Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung
die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßen- kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung
verkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Plan-
und die Bepflanzung; feststellungsverfahren ausgelegten Plänen als
4. die Nebenanlagen; da,s sind solche Anlagen, die solche kenntlich gemacht worden sind oder Teil-
überwiegend den Aufgaben der Straßenbauver- strecken im Zusammenhang mit Änderungen von
waltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Stra- unwesentlicher Bedeutung (§ 17 Abs. 2) eingezogen
ßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende
Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtun- eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Mo-
gen; nate vorher angekündigt werden.
5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (6) Uber Widmung, Umstufung und Einziehung
(§ 15 Abs. 1). entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.
Sie hat vor einer Widmung oder Aufstufung das
(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßen- Einverständnis des Bundesministers für Verkehr
verzeichnisse geführt. Der Bundesminister für Ver- herbeizuführen. Die Entscheidung ist in einem vom
kehr bestimmt die Nummerung und Bezeichnung Land zu bestimmenden Amtsblatt bekanntzuma-
der Bundesfernstraßen. chen.
Nr. 115 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1974 2415
(b ci) Wird eine: Bundcsfernstn.d3e verbreitert, be- dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung
grc.Hligl, mwrheblich verlegt oder ergänzt, so gilt stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geän-
der neue Strnßcntcil durch die V()rkehrsübergabe dert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei
als gewidmet, sofern die Vornussetzungen des Ab- der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des
satzes 2 vorliegen. Wird im Zusammenhang· mit neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fäl-
einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundes- len wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurch-
fornstrnße dem Verkehr auf Dcnwr Emtzogen, so gilt fahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Be-
dieser Straßenteil durch die! Sperrung als eingezo- ginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der
gen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(Absatz 5) und k<!iner öffentlichen Bekanntmachung
(2 a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Ab-
(Absatz 6).
satz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurch-
(7) Mit der Ei111/.id1un~J entfclllen Genwingebrauch fahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit
(§ 7) und widcrrufliclw Sondernutzungen (§ 8). Bei Zustimmung der obersten Kommunalaufsichts-
Umslufung gilt § 6 Abs. 1. behörde gegenüber der obersten Landesstraßenbau-
behörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000,
§3 aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger
der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im
Straßenbaulast Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustim-
(1) Die Straß<mbaulcist umfaßt alle mit dem Bau mung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde ge-
und der Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusam- genüber der obersten Landesstraßenbaubehörde
menhängenden Auf~Jaben. Die Träger der Straßen- verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
baulast haben nach ihrer U!istungsfähigkeit die (3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemein-
Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Ver- den ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für
kehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu Gehwege und Parkplätze.
unterhalten, zu ()rwei lern oder sonst zu verbessern.
Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Lei- (3 a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und
stungsfähigkeit außc~rstandc• sind, haben sie auf Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die
einen nicht verkehrssiclwrc:n Zustand durch Ver- Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im
kehrszeichen hinzuweisen. Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Be-
grenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzule-
(2) Verkehrswichen nach Absatz 1 hat die Stra- gen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so
ßenbaubehörde vorbehaltlich anderweitiger Maß- entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.
nahmen der Slrnßenverkehrsbehörde aufzustellen.
(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundes-
(3) Die Träger der Strnl:lenbcmlasl sollen nach straße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage
besten Kräften über die ihnen nc1ch Absatz 1 oblie- liegt und auch der Erschließung der anliegenden
genden Aufgaben h i ni.ms die Bundesfernstraßen bei Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des
Schnee- und Eisglät.te räumen und streuen. Landes- Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist
rechtliche Vorschriften über die Pflichten Dritter der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlosse-
zum Schneeräumen und Streuen sowie zur polizei- ner oder offener Bauweise zusammenhängend be-
mäßigen Reini~Jung bleiben unberührt. baut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Be-
bauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände
§4 oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusam-
menhang nicht. Die oberste Landesstraßenbau-
SicherheilsvorschrHten behörde setzt im Benehmen mit der höheren Ver-
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzu- waltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die
stehen, daß ihre Bauten allen Anforderungen der Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung
Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Ge- des Bundesministers für Verkehr und der Kommu-
nehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch nalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und
c1ndere als die SlraßPnbaulwbönlE'n bedarf e,s nicht. 2 abweichen.
§5a
§5 Zuwendungen für fremde Träger
Träger der Straßenbaulast der Straßenbaulast
(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die (1) Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten
Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen im Zuge von Bundesstraßen und zum Bau oder Aus-
nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich- bau von Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer
rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich- zu Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unbe- sind, kann der Bund Zuwendungen gewähren. Im
rührt. Saarland werden die Straßen, für die das Land auf
Grund des § 46 des Saarländischen Straßengesetzes
(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwoh-
an Stelle von Landkreisen Träger der Baulast ist,
nern sind Träger der Straßenbaulast für die Orts-
durchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maß- den Kreisstraßen gleichgestellt.
gebend ist die bei der Volkszählung festgestellte (2) Begonnene Vorhaben an Zubringerstraßen zu
Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung Bundesautobahnen in der Baulast eines Landes, die
wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach bis zum 31. Dezember 1970 nach § 5 a des Bundes-
2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
fprr1sl.rcdknqcscl.·1.<'S in d<'r Fdss1rng der Bekannt- §1
n1cJclnrng vorn (;_ ;\ uqust 19b1 gPfordert worden
Gemeingebrauch
sind, wcrd<!n vv<~il<'rhin nilch di<'.scr Vorschrift. ge-
fordert. (1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist je-
dermann im Rahmen der Widmung und der ver-
§6 kehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr ge-
stattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende
Eigentum und andere Rechte
Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr.
(1) Wechsel! d<~r Träger der Straßenbaulast, so Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die
gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bis- Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu
herigen Trägers der Strnßenbaulast an der Straße anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Ge-
und an den zu ihr gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) bühren für den Gemeingebrauch bedarf einer beson-
und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in deren gesetzlichen Regelung.
Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den (2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt wer-
neuen Trüg<:·r der Strafknbcm1ast über. Verbindlich- den, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur
keiten, die zur Durchfühn111g früherer Bau- und Vermeidung außerordentlicher Schäden an der
Unterhaltungsrnaßiwhmcn einuegangen sind, sind Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des
vom Uberganu ausrwschlos.scn. Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind
durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.
(1 a) Der bislwrige Trij_gcr der Straßenbaulast hat
dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzu- (2 a) Macht die dauernde Beschränkung des Ge-
stehen, daß er die Straße in dem durch die Ver- meingebrauchs durch die Straßenbaubehörde die
kehrsbedeutunrJ ~Jebotencn Umfang ordnungsgemäß Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwen-
unterhalten und den notwendigen Grunderwerb dig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bun-
durchgeführt hat. desfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten
verpflichtet, es sei denn, daß er die Herstellung auf
(1 b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast
für den Bau oder die Anderung der Straße das selbst übernimmt.
Eigentum an einem Grundstück erworben, so hat
der neue Träger der Straßenbaulast einen Anspruch (3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlaß des Ge-
auf Ubertragung des Eigentums. Steht dem bisheri- meinge brauchs über das übliche Maß hinaus verun-
gen Träger der Straßenbaulast ein für Zwecke des reinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung
Satzes 1 erworbener Anspruch auf Ubertragung des unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die
Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er ver- Straßenbaubehörde die Verunreinigung auf seine
pflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu er- Kosten beseitigen.
werben und nach Erwerb auf den neuen Träger der §7a
Straßenbaulast zu übertragen. Die Verpflichtungen
nach den Sätzen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als Vergütung von Mehrkosten
das Grundstück datierncl für die Straße benötigt Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des
wird. Dem bisherigen Trdger der Straßenbaulast Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger her-
steht für Verbindlichkeiten, die nach dem Wechsel gestellt oder ausgebaut werden muß, als es dem
der Straßenbaulast ftil]jg wPrden, gegen den neuen regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der
Träger der Straßenbc1ulast ein Anspruch auf Erstat- andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehr-
tung der Aufwendungen zu. Im übrigen wird das kosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergü-
Eigentum ohnP Entsch~id igung übertragen. ten. Da,s gilt nicht für Haltestellenbuchten für den
Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann
{2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frü-
angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten
here Trctger der Straßenbaulast innerhalb eines Jah-
verlangen.
res verlangt~n, daß ihm das Eigentum an Grund-
stücken mit den in Absatz 1 genc1nnten Rechten und §8
Pflichten ohne Entsclüidigung übertragen wird,
Sondernutzungen
wenn es vorh(-;r nach Absatz l übergegangen war.
(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über
(3) Beim Ubergang des Eigentums an öffentlichen den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie
Straßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichti- bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in
gung des Grundbuches von der vom Land bestimm- Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. So-
ten Behörde zu stellen, in deren Bezirk das Grund- weit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast
stück liegt. Der Antrag muß vom Leiter der Behörde ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der
oder seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann
Amtssiegel odt!r Amtsstempel versehen sein. Zum durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den
Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grund- Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und
buchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht
Erklärung, daß das Grundstück dem neuen Träger Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung
der Straßenbaulast zusteht. der Zustimmung der obersten Landesstraßenbau-
(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für behörde.
die „Bund(~sn~publik Deutschland (Bundesstraßen- (2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf
verwaltung)". erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auf-
Nr. 115 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1974 2417
ldgen verbund<:n w<·HIC'n. Soweit die Gemeinde Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufge-
nicht Träger der Strcdknbi:lulc1st ist, hat sie eine hoben werden. § 19 gilt entsprechend.
wjderruflich crkilt<: Erl,rnbnis zu widerrufen, wenn
(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung
die Strnf)c•nbcrnlH:hiird<~ dies aus Gründen des Stra-
des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich
ßenbc1u<:s od<'r d('r Sicherheit odr:r Leichtigkeit des
nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemein-
Verkehrs V(•rli:lnol.
gebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beein-
(2 a) DPr Erltrnb11is11eh11wr ht1t Anlagen so zu er- trächtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der
richten und zu unlerhcdlc:n, ddß sie den Anforderun- öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.
gen der Sicherlwit und Ordnung sowie den aner-
kannten Regeln der T<:chnik genügen. Arbeiten an §8a
der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßen-
baubehörde. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlan- Straßenanlieger
gen der für die Erlc1ubnjs zusu.indigen Behörde die (1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen
Anlagen auf seine J<osten zu ändern und alle außerhalb der zur Erschließung der anliegenden
Kosten zu <:rsetzcn, die dem Tr~iger der Straßenbau- Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahr-
last durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür ten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 8,
kann der Tri:.iger cler Straßenbaulast angemessene wenn sie neu angelegt oder geändert werden. Eine
Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt oder
ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand
(3) Für Sondernutzungen können Sondernut-
einem erheblich größeren oder einem andersartigen
zungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Orts-
, Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder
durchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem
Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher
Träger der Straßenbaulast. zu. Die Landesregierun-
Wege gleich.
gen werden ermüchtigt, Gebührenordnungen zu er-
lassen. Die Ermüchtigung kann durch Rechtsverord- (2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf
nung weiter übertragen werden. Die Gemeinden es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung
können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit bestehender Zufahrten oder Zugänge
ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei
1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder er-
Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der
heblichen Änderung baulicher Anlagen, wenn
Einwirkung auf die Straße und den Gemeinge-
die oberste Landesstraßenbaubehörde nach § 9
brauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Ge-
Abs. 2 zugestimmt oder nach § 9 Abs. 8 eine
bührenschuldners zu berücksichtigen.
Ausnahme zugelassen hat,
(4) (wegrJefallen)
2. in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund
(4 a) (weggefollen) des Wege- und Gewäs-serplanes.
(5) (weggefallc~n) (3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zu-
(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenver- gänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1
kehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige beruhen, gilt § 8 Abs. 2 a Satz 1 und 2 und Ab-
StraßenbEmutzun~J oder eine Ausnahmegenehmi- satz 7 a entsprechend.
gung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach (4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge
Absatz l. Vor i}uer Entscheidung hat die hierfür zu- durch die Änderung oder die Einziehung von Bun-
ständige Behörde die sonst für die Sondernutzungs- desstraßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung
erlaubnis zusUindi~Jc Behörde zu hören. Die von die- erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßen-
ser geforderlc!n Bedingungen, Auflagen und Sonder- baulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen
nutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Er- oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemes-
laubnis oder AusnahnH!genchmigung aufzuerlegen. sene Entschädigung in Geld zu leisten. Mehrere An-
(7) (weggefallen) liegergrundstücke können durch eine gemeinsame
Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung
(7 a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erfor-
nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt.
derliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaub-
Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn
nisnehrner seinen Verpflichtungen nicht nach, so
die Grundstücke eine anderweitige ausreichende
kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen
Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendi-
oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer
gung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auf-
widerruflichen Erlaubnis beruhen.
lagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht
oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand mög- (5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zu-
lich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den gänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder
rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne daß
beseitigen oder beseitigen lassen. von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung
ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Exi-
(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger
stenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so
der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Wi-
kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der
derruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einzie- Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich
hung der Straße.
ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspan-
(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von nung der eigenen Kräfte und unter Berücksichti-
früher her bestehen, können zur Sicherheit oder gung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu
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c,idwrn. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu (3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur ver-
dessen Cunst.cn die Arbeiten im Straßenbereich er- ·sagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt
loluen. Abscitz. 4 S,Jt,1.] qilt (~nt.sprechend. werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten
(6) Soweit. es die Siclwrlwi I oder Leichtigkeit des
oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.
Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde
nach Anhörun!J der lktroffonen anordnen, daß Zu- (4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die
tahrten oder Zugi:inqe gei:inderl oder verlegt oder, Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn
wenn das Gnmdstück eine crnderweitige ausrei- der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsver-
chende V<'.rbi ndung zu dem öffentlichen Wegenetz fahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Be-
besitzt, geschlossen werden. Absatz 4 gilt entspre- troffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzu-
chend. Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis sehen (§ 18 Abs. 7). Die Baugenehmigungsbehörden
nach§ 8 Abs. 2 bleibt unberührt. sollen von einer ihnen gesetzlich zustehenden Mög-
lichkeit, eine Baugenehmigung schon in einem frühe-
(7) Wird durch den Bau oder die Anderung einer
ren Zeitpunkt zu verweigern, Gebrauch machen.
Bundesfernstraße der Zu tri l.l von Licht oder Luft zu
einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheb- (5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des
lich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßen- Absatzes 2 keiner Baugenehmigung oder keiner Ge-
baulast für dadurch entstehende Vermögensnach- nehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an
teile eim' anuenwssc1w Entschädigung in Geld zu die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der
gewähren. obersten Landesstraßenbaubehörde.
(8) Hat d(~r Entschädignn9sbcrechtigte die Entste- (5 a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Ge-
hung eines Vennögensnachteiles mitverursacht, so setzes gelten auch die im Landesbaurecht den bau-
gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspre- lichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.
chend.
(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb
§9 der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hoch-
Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen bauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen
(1) Außerhalb der zur Erschließung der anliegen- de,s Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfern-
den Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurch- straßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten
fahrten dürfen längs der Bundesfernstraßen dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht ange-
bracht werden. Weitergehende bundes- oder landes-
1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu rechtliche. Vorschriften bleiben unberührt.
40 m bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei
Bundesstraßen, ~Jemessen vom äußeren Rand der (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das
befestigten Fahrbahn, Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungs-
planes entspricht (§§ 9, 173 Abs. 3 des Bundesbau-
2. bauliche Anlagen, die über Zufahrten oder Zu-
gesetzes vom 23. Juni 1960 - Bundesgesetzbl. I
gänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittel-
S. 341), der mindestens die Begrenzung der Ver-
bar angeschlossen werden sollen,
kehrsflächen enthält und unter Mitwirkung des Trä-
nicht errichtet: werden. Satz 1 Nr. 1 gilt entspre- gers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.
chend für Aufschüttungen oder Abgrabungen grö-
ßeren Umfangs. Weitergehende bundes- oder lan- (8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann
desrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Ab-
sätze l, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung
(2) Im übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder der Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar
nach anderen Vorschriften notwendige Genehmi- nicht beabsichtigten Härte führen würde und die
gungen der Zustimmunq der obersten Landesstra- Abweichung mit den öffentlichen Belangen verein-
ßenbaubehörde, wenn bar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allge-
l. bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in meinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen
einer Entfernung bis zu 100 rn und längs der Bun- können mit BedingungE:~n und Auflagen versehen
desstraßen bis zu 40 m, gemessen vom äußeren werden.
Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheb- (9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2,
lich geändert oder anders genutzt werden sollen, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks,
2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außer- auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch be-
halb der zur Erschließung der anliegenden stand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurch- Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädi-
fahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundes- gung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen
straßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bis-
sind, erheblich 9eändert oder anders genutzt her zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren
werden sollen. oder eine wesentliche Wertminderung des Grund-
stücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der
Die Zustimmungsbeclürfligkeit nach Satz 1 gilt ent- Straßenbaulast verpflichtet.
sprechend für baulichE~ Anlagen, die nach Landes-
recht anzcigepfl ichtig sind. Weitergehende bundes- (10) Im Falle des Absatzes 4 entsteht der An-
oder landesrcchtliche Vorschriften bleiben unbe- spruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechts-
rührt. kräftig festgestellt oder mit der Ausführung begon-
N,. 11 S Tdg der Ausgc:1be: Bonn, den 9. Oktober 1974 2419
ncn wordc:11 ist, spiileslens jedoch rldch Ablauf von waldungen zuständigen Behörde in einer Breit{'
vier Jdhn~n, ndchden1 die Bescl1r;inkungen der Ab- von 40 m, gemessen vom äußeren Rand der befestig-
sätze 1 und 2 in Kraft ~Jetreten sind. ten Fahrbahn, zu Schutzwaldungen erklärt werden.
(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer
§9a
oder Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu
Verjinderungssperre unterhalten. Die Aufsicht hierüber liegt der nach
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Plan- Landesrecht für Schutzwaldungen zuständigen Be-
feststellungsverfahrcn oder von dem Zeitpunkt an, hörde ob.
zu dem den Betroffene11 Gelegenheit gegeben wird,
den Plan einzusehen (§ 18 Abs. 7), dürfen auf den § ll
vom Plan betroffonen Flüchen bis zu ihrer Uber- Schutzmaßnahmen
nahme durch den Träger der Straßenbaulast we-
sentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßen- (1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nach-
bau erheblich erschwerende Veränderungen nicht teiligen Einwirkungen der Natur (z.B. Schneever-
vorgenommen werden. Veründerungen, die in recht- wehungen, Steinschlag, Vermurungen) haben die
lich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Eigentümer von Grundstücken an den Bundesfern-
Unterhaltungsarbeiten und cfü: Fortführung einer straßen die Anlage vorübergehender Einrichtungen
bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht zu dulden.
berührt. (2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und
(2) Dauert die Veri:inderungssperre länger als vier andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene
Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn
entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit
Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer
Geld verlangen. Sie können ferner die Ubernahme ihre Beseitigung zu dulden.
der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn (3) Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern
es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre die Durchführung dieser Maßnahme 14 Tage vorher
wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke schriftlich anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im
in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art Verzuge ist. Die Eigentümer können die Maßnah-
zu benutzen. Kommt keine Einigung über die Uber- men im Benehmen mit der Straßenbaubehörde selbst
nahme zustrrnde, so können die Eigentümer die Ent- durchführen.
ziehung· des Eigentums c.1n den Fl~ichen verlangen.
Im übri~1en gilt § 19 (Enteign un~J). (4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Be-
sitzern ob.
(3) Um die Plunung der Bundesfernslraßen zu si-
chern, können die Lcrndesregicrungen durch Rechts- (5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigen-
verordnung für die Dcrner von höchstens zwei Jahren tümern oder Besitzern die hierdurch verursachten
Planungsgebiete festlegen. DiP Gemeinden und Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.
Kreise, deren Bereich durch die festzulegenden Pla-
nungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören.
Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung § 12
weiter übertragen werden. J\ uf die Planun9sgebiete Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen
ist Absatz l sinn~Jcmi:iß crnl'.UW(:nden. Die Frist kann,
wenn besondere UrnstJncle es erfordern, durch (l) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer
Rechtsverordmrn9 auf höchstens vier Jahre verlän- öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbau-
gert werden. Die Fcstlq1un9 trilt mit Beginn der last der neu hinzugekommenen Straße die Kosten
Auslegung der Pli:irw im Planlcststellungsverfahren der Kreuzung zu tragen. Zu ihnen gehören auch die
außer Kraft.. Ihre Dauer isi auf die Vierjahresfrist Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreu-
nach Absatz 2 anztneclirwn. zung an den anderen öffentlichen Straßen unter Be-
rücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwick-
(4) Auf die Festlegung eines Pldnungsgebieles ist lung notwendig sind. Die Änderung einer bestehen-
in Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzu- den Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln,
weisen. Planungsgebiete sind außerdem in Karten wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffen-
kenntlich zu machen, die in den Gemeinden wäh- heit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu
rend der Geltungsdcrner der Festlegung zur Einsicht bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugver-
auszulegen sind. kehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienen-
(5) Die oberste Landcsstraßenbaubehörde kann den Straße ausgebaut wird.
Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen,
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu ange-
wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entge-
legt oder an bestehenden Kreuzungen Anschluß-
genstehen.
stellen neu geschaffen, so haben die Träger der
§ 10 Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im
Schutzwaldungen Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreu-
zung beteiligten Straßenäste zu tragen. Bei der Be-
(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundes- messung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und
fernstraßen können von der Straßenbaubehörde im Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seiten-
Einvernehmen mit der nach Landesrecht für Schutz- streifen einzubeziehen.
2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(3) Wird <)irw hi1herHLI1~Jh)iche Kreuzung geändert, umgestaltet, so daß eine neue Kreuzung entsteht,
so fallen die dc1durch entstehenden Kosten so haben der Träger der Straßenbaulast und der
1. demjenigen Trüuer der Strnßenbaulast zur Last, Unternehmer des Gewässerausbaus die Kosten der
der die AnclPrun~J VPrlc111~JI oder hätte verlangen Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.
müssen, (4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder
2. den betei I i~J U:n Tr<lgern der Straßenbaulast zur ihre Kosten keine Einigung zustande, so ist darüber
Last, diP die i\nd<)rung verlangen oder hätten durch Planfeststellung zu entscheiden.
verlangen müssPn, und zwar im Verhältnis der
(5) § 41 des Bundeswasserstraßengesetzes bleibt
Fahrbahnbreiten der dn der KreuZllng beteiligten
unberührt.
St:raßerüistc nach dPr Anderung.
§ 13
(3 a) Wird eine hölwngleiche Kreuzung geändert,
so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Unterhaltung der Straßenkreuzungen
Änderung Absatz 2. Beträgt der durchschnittliche
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger
tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem
der Straßenbaulast der Bundesfernstraße die Kreu-
der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht
zungsanlage zu unterhalten.
mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen
beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der (2) Bei Uber- oder Unterführungen hat das Kreu-
Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste zungsbauwerk der Träger der Straßenbaulast der
im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Bundesfernstraße, die übrigen Teile der Kreuzungs-
Anderungskosten 1nil.zutrngen, der auf den Träger anlage der Träger der Straßenbaulast der Straße,
der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Stra- zu der sie gehören, zu unterhalten.
ßenastes entfallen würde. (3) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger
(4) Uber die Errichtung neuer sowie die wesent- der Straßenbaulast der neu hinzugekommenen
liche Anderung bestehender Kreuzungen zwischen Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhande-
Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen nen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu
wird durch die Pianfeststellung entschieden. Diese erstatten, die ihm durch die Regelung nach den Ab-
soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln. sätzen 1 und 2 entstehen. Die Mehrkosten sind auf
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Verlangen eines Beteiligten abzulösen.
Anderungen zu behandeln. (4) Nach einer wesentlichen Änderung einer be-
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmün- stehenden Kreuzung haben die Träger der Straßen-
dungen. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in baulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung
eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündun- und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im
gen als Kreuzung aller beteiligten Straßen. Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne
Ausgleich zu tragen.
§ 12 a (5) Abweichende Regelungen werden in dem
Kreuzungen mit Gewässern Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses
(1) Werden Bundesfernstraßen neu angelegt oder Gesetzes eine wesentliche Anderung an der Kreu-
ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Ge- zung durchgeführt ist.
wässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten
oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.
hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch ent-
(7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsan-
stehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen
sind so auszuführen, daß unter Berücksichtigung lagen sind wie wesentliche Anderungen zu behan-
der übersehbaren Entwicklung der wasserwirt- deln.
schaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß nicht (8) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend.
nachteilig beeinflußt wird.
(2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 des Was-
§ 13 a
serhaushaltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen_
mit Bundesfernstraßen hergestellt oder bestehende Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern
Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Aus- (1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreu-
bauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu zungsanlagen von Bundesfernstraßen und Gewäs-
tragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil sern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts
ein Gewi:isser hergestellt wird, so ist die überseh- anderes vereinbart oder durch Planfeststellung be-
bare Verkehrsentwicklung auf der Bundesfernstraße stimmt wird. Die Unterhaltungspflicht des Trägers
zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leit-
Anderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Ge- werke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähn-
wässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die ge- liche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt
genwärtigen V(~rkehrsbedürfnisse zu berücksichti- unter Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen für
gen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weiter- die Schiffahrt sowie auf Schiffahrtszeichen. Soweit
gehende Anderunqen, so hat er die Mehrkosten diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der
hierfür zu tragen. Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem
(3) Wird eine Bundesfernstraße neu angelegt und Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten
wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus und die Kosten des Betriebs dieser Einrichtungen
anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich zu ersetzen oder abzulösen.
Nr. 115 -Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1974 2421
(2) Wird im Fc1lJe des § 12 a Abs. 2 eine neue § 15
Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbau- Betriebe an den Bundesautobahnen
vorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und
den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder (1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den
abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesauto-
Fortfall vorhandenc!r l<reuzungscrnlagen sind anzu- bahnen dienen (z.B. Tankstellen, bewachte Park-
rechnen. plätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsan-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei lagen, Raststätten) und einen unmittelbaren Zugang
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der zu den Bundesautobahnen haben, sind Nebenbe-
Kosten auf Grund eines bestehenden Rechts anders triebe.
geregelt ist. (2) Dem Bund ist der Bau der Nebenbetriebe vor-
(4) Die §§ 42 und 43 des Bundeswasserstraßen- behalten. Sie sind, soweit nicht öffentliche Interes-
gesetzes bleiben unberührt. sen oder besondere betriebliche Gründe entgegen-
stehen, zu verpachten. Auf diese Betriebe sind die
gewerberechtlichen Vorschriften anzuwenden, doch
§ 13 b gilt folgendes:
Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
1. Der Bund bedarf keiner Erlaubnis nach § 2 des
Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim- Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970. Die Stra-
mung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, ßenbaubehörde hat eine für die Einhaltung der
durch die gewerberechtlichen Vorschriften verantwortliche
1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12 a Person zu bestellen.
näher bestimmt wird; 2. Die Erlaubnis für den Pächter oder seinen Stell- -
2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreu- vertreter darf nur versagt werden, wenn die Vor-
zungsanlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen aussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststät-
oder anderen Straße gehören; tengesetzes gegeben sind.
3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungs- 3. Die zuständigen Behörden ordnen die Maßnah-
beträgen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13 a Abs. 2 men nach § 120 d der Gewerbeordnung im Be-
näher bestimmt werden. nehmen mit den Straßenbaubehörden an; das
gleiche gilt für Maßnahmen nach den §§ 5, 15
§ 14
und 16 des Gaststättengesetzes.
Umleitungen
4. Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
die Sperrzeit für die Nebenbetriebe durch Rechts-
(1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
vorübergehender Behinderung sind die Träger der nicht bedarf, so zu regeln, daß die jederzeitige
Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen ver- Versorgung der Verkehrsteilnehmer gesichert ist.
pflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren
Straßen zu dulden. (3) Die Erlaubnis für den Bau, die Erweiterung
oder die Eröffnung von Betrieben, die den Belangen
(2) Der Träger der Straßenbaulast der Umlei-
der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen die-
tungsstrecke und die Straßenverkehrsbehörden sind
nen und innerhalb von 300 m, gemessen vom äuße-
vor der Sperrung zu unterrichten.
ren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesauto-
(3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßen- bahnen, liegen, darf nur im Benehmen mit der ober-
baulast der Umleitungsstrecke ist festzustellen, was sten Landesstraßenbaubehörde erteilt werden. Be-
notwendig ist, um die Umleitungsstrecke für die steht die Gefahr, daß durch die Anlage dieser Be-
Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher triebe die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs
zu machen. Die hierfür nötigen Mehraufwendungen beeinträchtigt werden, darf auf Verlangen der ober-
sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungs- sten Straßenbaubehörde die Erlaubnis nur unter
strecke zu erstatten. Das gilt auch für Aufwendun- entsprechenden Auflagen erteilt werden. Wenn
gen, die der Träger der Straßenbaulast der Umlei- durch Auflagen keine Abhilfe geschaffen werden
tungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch kann, ist die Erlaubnis zu versagen.
die Umleitung verursachter Schäden machen muß.
(4) Besteht für den Bau, die Erweiterung oder die
(4) Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über Eröffnung von Betrieben im Sinne des Absatzes 3
private Wege geleitet werden, die dem öffentlichen keine Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften,
Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung so bedürfen sie der Genehmigung der obersten Lan-
der Umleitung auf schriftliche Anforderung durch desstraßenbaubehörde, die nur dann versagt wer-
die Straßenbaubehörde verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 den darf, wenn durch die Anlage dieser Betriebe
und 2 gilt entsprechend. Der Träger der Straßenbau- die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beein-
last ist verpflichtet, nach Aufhebung der Umleitung trächtigt werden und durch entsprechende Auflagen
auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand keine Abhilfe geschaffen werden kann.
des Weges wiederherzustellen.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Betriebe
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
innerhalb einer geschlossenen Ortslage.
neue Bundesfernstraßen vorübergehend über andere
öffentliche Straßen an das Bundesfernstraßennetz (6) Der Bundesminister für Verkehr und der Bun-
angeschlossen werden müssen. desminister für Wirtschaft erlassen für die Behand-
2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Jung d<~r lkl.rid>e <1n den Bundcsautobc:1hnen (Ab- Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen beson-
sül.zc 1, ] und 4) all~iemcine Verwaltungsvorschrif- ders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt wer-
ten, clic der Zus! i mnrnng des Bundesrates bedürfen. den oder wenn mit den Beteiligten entsprechende
Vereinbarungen getroffen werden. Die Entscheidung
§ 16
hierüber trifft die oberste Landesstraßenbaubehörde.
Planungen (3) Bebauungspläne nach § 9 des Bundesbauge-
setzes vom 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 341)
(1) Der BurnJesminislcr für Verkehr bestimmt im
ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird
Einvernehmen mit den an der Raumordnung betei-
eine Ergänzung notwendig, oder soll von Festset-
ligten Bundesministern und im Benehmen mit den
zungen des Bebauungsplanes abgewichen werden,
Landesplanungsbehörden der beteiligten Länder die
so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durch-
Planunq und Linienführung der Bundesfernstraßen.
zuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40 und 41
(2) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen des Bundesbaugesetzes.
die Änderung bestehender oder die Schaffung neuer (4) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Träger
Bundesfernstraßen zur Folge haben können, ist die
der Straßenbaulast die Errichtung und die Unter-
Straßenbaubehörde zu beteiligen. Sie hat die Be-
haltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das
lange der Bundesfernstraßen in dem Verfahren zu
öffentliche vVohl oder zur Sicherung der Benutzung
vertreten. Grundsi:itzlich hat die Bundesplanung den
der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren, er-
Vorrang vor der Orts- oder Landesplanung.
hebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen
notwendig sind. Sind solche Anlagen mit dem Vor-
§ 16 a haben unvereinbar oder stehen ihre Kosten außer
Vorarbeiten Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, so
hat der Betroffene gegen den Träger der Straßen-
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte baulast Anspruch auf angemessene Entschädigung
haben zur Vorbereitung der Planung notwendige in Geld. Die §§ 41 und 42 des Bundes-Immissions-
Vermessungen, Boden- und Grundwasserunter- schutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
suchungen einschließlich der vorübergehenden An- S. 721} bleiben unberührt.
bringung von Markierungszeichen und sonstigen
(5) (weggefallen)
Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von
ihr Beauftragte zu dulden. \tVohnungen dürfen nur (6) Ist der Planfeststellungsbeschluß unanfecht-
mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten bar geworden, so sind Ansprüche auf Unter-
werden. Satz 2 ~iilt nicht für /\rbeits-, Betriebs- oder lassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Än-
Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, derung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer
Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten. Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht vorherseh-
(2) Die Absicht., solche Arbeiten auszuführen, ist bare Wirkungen des Vorhabens oder der dem fest-
dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtig- gestellten Plan entsprechenden Anlagen auf die
ten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar benachbarten Grundstücke erst nach Unanfechtbar-
und durch ortsüblichf~ Bekanntmachung in den Ge- keit des Planes auf, so kann der Betroffene die Er-
meinden, in deren Bereich die Vornrbeiten durchzu- richtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen,
führen sind., bekanntzugeben. die zur Vermeidung der nachteiligen Wirkungen
nach Absatz 4 auf die benachbarten Grundstücke
(3) Entstehen durch eine tvfaßnahme nach Ab- notwendig sind. Sie sind dem Träger der Straßen-
satz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungs- baulast durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde
berechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so aufzuerlegen. Sind solche Anlagen mit dem Vorha-
hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene ben unvereinbar oder stehen ihre Kosten außer
Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Eini- Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck, so hat
gung über die Geldentschädigung nicht zustande, der Betroffene gegen den Träger der Straßenbaulast
so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.
auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berech- Soweit die Entschädigung für Schallschutzmaßnah-
tigten die Entschädigung fest. Vor dt'r Entscheidung men zu leisten ist, sind die Vorschriften des § 42
sind die Beteiligten zu hören. Abs. 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
anzuwenden. Werden Anlagen im Sinne des Sat-
§ 17 zes 2 notwendig, weil nach Abschluß des Planfest-
stellungsverfahrens auf einem benachbarten Grund-
Planfeststellung stück Veränderungen eingetreten sind, so hat die
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder ge- hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des
ändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn,
Bei der Planfest.stellung sind die von dem Vorhaben daß die Veränderungen durch natürliche Ereignisse
berührten öffentlichen und privaten Belange abzu- oder durch höhere Gewalt verursacht worden sind;
wägen. In dem Planfeststdlungsbeschluß soll auch Satz 4 ist nicht anzuwenden:
darüber entschiedcm werden, welche Kosten andere
(7) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung
Beteiligte zu tragen haben.
von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädi-
(2) Die Planfeststf\llung kann in den Fällen des gung nach Absatz 6 Satz 2 und 4 geltend gemacht
§ 19 Abs. 2 a und bei Änderungen oder Erweiterun- werden, sind schriftlich an die Planfeststellungs-
gen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. behörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei
Ni. 115 Teig der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1974 2423
Jahren nach d(!ll1 Zeilpunkl zulässig, zu dem der Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und
Betrolf<!ll(! von den nachtciliqPn Wirkungen des dem Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb an-
unanfechtbar lc~stgesl.ellten Plan entsprechenden gemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Ver-
Vorhabens od()r der J\nhige Kenntnis erhalten hat; anlassung der Anhörungsbehörde von der Ausle-
sie sind c1usgeschlossen, wenn nach lforstellung des gung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt
dem Plan enl.spn~c·lwnden Zustandes dreißig Jahre werden.
verstrichen sind. (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die
§ 17 a Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Ein-
wendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen
Anlagen der Verkehrsüberwachung, der Behörden zu dem Plan mit dem Träger der
der Unfallhilfe und des Zolls Straßenbaulast, den beteiligten Behörden, den Be-
Die der Sicherheit und Ordnung dienenden An- troffenen sowie den Personen, die Einwendungen
lc1gen an Bundesfornslraßen, wie Polizeistationen, erhoben haben, zu erörtern; die Anhörungsbehörde
Einrichtungen der Unfallhilfe, Hubschrauberlande- kann auch verspätet erhobene Einwendungen er-
plälze, können, wenn sie eine unmittelbare Zufahrt örtern.
zu den Bundesfernstraßen haben, zur Festsetzung (7) Ist der Kreis der Betroffenen bekannt, so kann
der Flächen in die Planfeststellung einbezogen wer- auf eine Auslegung des Planes nach Absatz 3 ver-
den. Das gleiche gilt für Zollanlagen an Bundesfern- zichtet werden, wenn den Betroffenen innerhalb
straßen. einer angemessenen Frist Gelegenheit gegeben
wird, den Plan einzusehen. In diesem Falle bestimmt
§ 18
die Anhörungsbehörde auch die Einwendungsfrist
Anhörungsverfahren nach Absatz 4 und benachrichtigt die Betroffenen
von dem Erörterungstermin (Absatz 6). Dabei ist
(1) Der Plan ist der nach Landesrecht zuständigen
darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines Be-
Behörde (Anhörungsbehörde) zur Durchführung des
teiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann
Anhörungsverfahrens zuzuleiten. Er besteht aus
und verspätete Einwendungen bei der Erörterung
Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben,
und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können.
seinen Anlaß und die von dem Vorhaben betroffe-
nen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. (8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden
und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Be-
(2) Die Anhörungsbehörde holt die Stellungnah- hörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker
men der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mit-
das Vorhaben berührt wird. Die Gemeinden und zuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen
Kreise, deren Gebiete der Plan berührt, sind zu und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu
beteiligen. geben. Wird durch die Änderung das Gebiet einer
(:3) Der Plan isl auf Vercrnlc1ssung der Anhörungs- anderen Gemeinde berührt, so ist der geänderte Plan
behörde in den Gemeinden, in deren Bereich die in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 3 bis 7
Bundesfernstraße liegt, einen Monat zur Einsicht gelten entsprechend.
auszulegen. (9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des
Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben leitet diese möglichst innerhalb eines Monats nach
berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ab- Abschluß der Erörterung mit dem PI.an, den Stellung-
lauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Nieder- nahmen der Behörden und den Einwendungen der
schrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Ge- Planfeststellungsbehörde zu.
meinde Einwendungen gegen den Plan erheben.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen § 18 a
ist, haben das Vorhaben, außer im Fall des Absat- Planieststellungsbeschluß
zes 7, ortsüblich bekanntzumachen. (1) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt
In der Bekanntmachung ist den Plan fest. Bestehen zwischen ihr und der höhe-
ren Verwaltungsbehörde des Landes oder einer
1. darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeit- anderen beteiligten Behörde Meinungsverschieden-
raum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist; heiten, so ist vorher die Weisung des Bundesmini-
2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei sters für Verkehr einzuholen. Er soll sich vor Er-
einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden teilung der Weisung mit den beteiligten Landes-
Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubrin- ministern ins Benehmen setzen.
gen; (2) Im Planfeststellungsbeschluß entscheidet die
3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf Planfeststellungsbehörde zugleich über die Einwen-
hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines Beteilig- dungen, über die bei der Erörterung vor der An-
ten auch ohne ihn verhandelt werden kann und hörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist.
verspätete Einwendungen bei der Erörterung und (3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch
Entscheidung unberücksichtigt bleiben können; nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbe-
4. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Ent- schluß vorzubehalten.
scheidung über die Einwendungen durch öffent- (4) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger
liche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn der Straßenbaulast und den Beteiligten, über deren
mehr als 500 Zustellungen vorzunehmen sind. Einwendungen entschieden wird, mit Rechtsbehelfs-
2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
bel<!hrung zu1.ustcllen. Eine Ausfertigung des Be- (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Be-
schlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und deutung gilt§ 17 Abs. 2 entsprechend.
einer Ausfertigung des festgestellten Planes in den
(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fäl-
Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen;
len des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer
der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich
Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein
bekanntzumachen. Mit dem Ende der Auslegungs-
Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es kei-
frist gilt der Beschluß gegenüber den übrigen Be-
nes Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen
troffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekannt-
Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.
machung hinzuweisen. Im Falle des § 18 Abs. 7 kann
die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und
des festgestellten .Planes unterbleiben. § 18d
(5) Sind außer an den Tr~iger der Straßenbaulast Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
mehr als 500 Zustellungen nach Absatz 4 vorzu- Wird ein Vorhaben, mit dessen Durchführung
nehmen, so können diese Zustellungen durch öffent- begonnen worden ist, endgültig aufgegeben, so hat
liche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffent- die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungs-
liche Bekanntmachun~J wird dadurch bewirkt, daß beschluß aufzuheben. In dem Aufhebungsbeschluß
der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlus- sind dem Träger der Straßenbaulast die Wiederher-
ses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf stellung des früheren Zustandes oder geeignete
die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen andere Maßnahmen aufzuerlegen, soweit dies zum
Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nach-
außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntge- teiliger ·wirkungen auf Rechte anderer erforderlich
macht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit ist. Werden solche Maßnahmen notwendig, weil
dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluß nach Abschluß des Planfeststellungsverfahrens auf
allen BetroffenE!n und denjenigen gegenüber, die einem benachbarten Grundstück Veränderungen
Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf eingetreten sind, so kann der Träger des Vorhabens
ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der durch Beschluß der Planfeststellungsbehörde zu ge-
öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfest- eigneten Vorkehrungen verpflichtet werden; die
stellungsbeschluß bis zum Ablauf der Rechtsbehelfs- hierdurch entstehenden Kosten hat jedoch der
frist von den Betroffenen und von Personen, die Eigentümer des benachbarten Grundstückes zu tra-
Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefor- gen, es sei denn, daß die Veränderungen durch na-
dert werden; darauf ist in der Bekanntmachung türliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht
gleichfalls hinzuweisen. worden sind.
(6) Vor der Erhebung einer verwaltungsgericht- § 18 e
lichen Klage, die einen Planfeststellungsbeschluß
Zusammentreffen mehrerer Vorhaben
zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung
in einem Vorverfahren. (1) Trifft ein selbständiges Vorhaben, für dessen
Durchführung ein Planfeststellungsverfahren vor-
§ 18 b geschrieben ist, mit einem Vorhaben nach diesem
Gesetz, das der Planfeststellung bedarf, derart zu-
Rechtswirkungen der Planfeststellung sammen, daß für diese Vorhaben oder für Teile von
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässig- ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich
keit des Vorhabens einschließlich der notwendigen ist, so findet für die Vorhaben oder für deren Teile
Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick nur ein Planfeststellungsverfahren statt.
auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange (2) Zuständigkeiten und Verfahren richten sich
festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere nach den Rechtsvorschriften für das Planfeststel-
behördliche Entscheidungen, insbesondere öffent- lungsverfahren, das für diejenige Anlage vorge-
lich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Er- schrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-
laubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Plan- rechtlicher Beziehungen berührt. Bestehen Zweifel,
feststellungen nicht erforderlich. Durch die Plan- welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist, und sind
feststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Be- nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschrif-
ziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast ten eine Bundesbehörde und eine Landesbehörde
und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestal- zuständig, so führen, falls sich die oberste Bundes-
tend geregelt. und Landesbehörde nicht einigen, die Bundesregie-
(2) Wird mit der Durchführung des Plans nicht rung und die Landesregierung das Einvernehmen
innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unan- herbei, welche Rechtsvorschrift anzuwenden ist.
fechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es
sei denn, er wird vorher von der Planfeststellungs- § 18 f
behörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 18 C (1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten ge-
boten und weigert sich der Eigentümer oder Be-
Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens sitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme
(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der fest- benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter
gestellte Plan geändert werden, so bedarf es eines Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu über-
neuen Planfeststellungsverfahrcns. lassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger
f'h.11.') Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1974 2425
ckr Slrn/)c'.nbc1ul<1sl c1ul Antrciq n<1ch Feststellung weit sie zur Ausführung eines nach § 18 a Abs. 1
des Plunes in den BPsilz einzuwC'isPn. Weiterer Vor- festgestellten Bauvorhabens notwendig ist. Einer
aussel.zu ngen lwdil rl r's n ich 1. weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteig-
nung bedarf es nicht.
(2) Die Enleignunqslwl1iirdP hi:ll. spülestens zwei
Monat<' nach Eing,mq d<'s .,\ nt rdges duf Besitzein- (2) Der nach § 18 a Abs. 1 festgestellte Plan ist
weisung mit den lkll'iliq!.cn mündlich zu verhan- dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und
deln. I-Iierzu sind cli<: Strc:d',en!ic1ubehörde und die Be- für die Enteignungsbehörde bindend.
1.roffonen zu lc1clc'n. Dalwi ist den Betroffenen der (2 a) Hat sich ein Beteiligter mit der Ubertragung
Antrag auf BesilzeinweisumJ mitzuteilen. Die La- oder Beschränkung des Eigentums oder eines ande-
dungsfrisl lwLr~igl mindc!s1ens dr<>i Wochen. Mit der ren Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann
Ladung sind cl ie lkl roffcnc'n d ufznfordern, etwaige das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchge-
Einwendun\J('ll ;w~ien dc,n \nlrdq rnüglichst vor der führt werden.
müncllichen Vc;rhandlunu lH'i der Enteignungsbe-
behörde einzureichen. Si<' sind außerdem darauf (2 b) Die Absätze 1, 2 und 2 a gelten für die in
hinzuweisen, ddß auch bPi Nichterscheinen über § 17 a genannten Anlagen entsprechend.
den Antri.lg auf B<'silzPinwc'isung und andere im (3) (weggefallen)
Verfahren 1/.U erl<!<liDc11dc 1\nlr~iqe: entschieden wer-
(4) (weggefallen)
den kann.
(5) Im übrigen gelten die für öffentliche Straßen
('.1) Sow(:il d<'r Zusl<1nd des Grundstücks von Be-
geltenden Enteignungsgesetze der Länder.
deutung ist, hcJt ihn di<' Enteignungsbehörde vor der
Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustel-
len. Den Beteiligten ist C'irw Abschrift der Nieder- § 20
schrift zu übersenden. Straßenaufsicht
(4) Der Beschluß Liber di<: Besitzeinweisung soll (l) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern
dem Anlrngsteller und dE:n Belroffenen spätestens der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen oblie-
zwei \Vochen nach dPr mündlichen Verhandlung gen, wird durch die Straßenaufsicht sichergestellt.
zugestellt werden. Die 11esitzeinweisung wird in Die Länder üben die Straßenaufsicht im Auftrag
dem von der Enlc·ignungsbehörde bezeichneten des Bundes aus.
Zeitpunkt wirksilm. Auf Anl.n.19 des unmittelbaren
Besitzers ist dieser Zeitpunkt ,rnf mindestens zwei (2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durch-
Wochen 11cic!1 Zustellung der Anordnung über die führung der notwendigen Maßnahmen unter Setzung
vorzeitige Bcsitzeinweisunu an ihn festzusetzen. einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maß-
Durch cl i e Bes i tn• in w<> i sung wird dE~m Besitzer der nahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast
Besitz entzogen und d('r Tr~i~Jer der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt-
geben, damit sie möglichst zusammenhängend aus-
Besitzer. Der Tri:irwr der Straßenbaulast darf auf
geführt werden. Kommt ein Träger der Straßenbau-
dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinwei-
last der Anordnung nicht nach, kann die Straßen-
sung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die
aufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an
dafür erforder'lichcn Mafö1ah1rn~n treffen.
seiner Stelle und auf seine Kosten verfügen und
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die vollziehen.
durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden
§ 21
VermögensnachteiJe Entschädigung zu leisten, so-
weit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Verwaltung der Bundesstraßen
Geldentschädigung für die Einziehung oder Be- in den Ortsdurchfahrten
schränkung des Eigentums oder eines anderen Rech- Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Trä-
tes ausgeglichen werden. Art und Höhe der Ent- ger der Straßenbaulast sind, richtet sich die Zu-
schädigung sind von der Enteignungsbehörde in ständigkeit zur Verwaltung der Ortsdurchfahrten
einem Beschluß festzusetzen. nach Landesrecht. Dieses regelt auch, wer insoweit
(6) Wird der festgestellte Plan aufgehoben, so ist zuständige Straßenbaubehörde im Sinne dieses Ge-
auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben setzes ist.
und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz § 22
einzuweisen. Der Träger der Straßenbaulast hat für
alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstan- Zuständigkeit
denen besondt~ren Nachteile Entschädigung zu lei- (1) Der Bundesminister für Verkehr kann seine
sten. Befugnisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf die
Grundstücke, die für die in § 17 a genannten An- obersten Landesstraßenbaubehörden auch mit der
lagen benötigt werden. Ermächtigung zur weiteren Ubertragung auf andere
Behörden übertragen.
§ 19 (2) Im Falle des Artikels 90 Abs. 3 des Grundge-
setzes treten an die Stelle der im Gesetz genannten
Enteignung
Straßenbaubehörden der Länder die vom Bundes-
(1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundes- minister für Verkehr bestimmten Bundesbehörden.
fernstraßen haben zur Erfüllung fürer Aufgaben das Dies gilt auch für die nach § 36 des Gesetzes über
Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, so- Ordnungswidrigkeiten zu bestimmende Behörde.
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(3) Im Rahrn(!n der Auftrngsverwaltung richtet 11. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen
sich das Verfahren für die Beitreibung von Ersatz- nicht erhält oder nicht ordnungsgemäß unter-
leistungen (§ 7), Sondernutzungsgebühren sowie hält,
Vorschüssen und Sicherheiten (§ 8) und das Ver-
12. entgegen § 11 Abs. 1 die Anlage vorübergehen-
fahren in den Fällen, in denen die Behörde Maß-
der Einrichtungen nicht duldet oder entgegen
nahmen nach § 8 Abs. 7 a trifft oder in denen je-
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Einrichtungen, die die Ver-
mand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet
kehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder ent-
ist(§§ 11 und 14), nach Land(:srecht.
gegen § 11 Abs. 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht
(4) Sowei L nach diesem Gesetz die Zuständigkeit duldet,
von Landesbehörden begründet ist, bestimmen die 13. entgegen § 16 a Abs. 1 Satz 1 notwendige Vor-
Länder die zuständigen Behörden. Sie sind ermäch- arbeiten oder die vorübergehende Anbringung
tigt, die Zuständigkeit der obersten Straßenbaube- von Markierungszeichen nicht duldet.
hörden der Länder, soweit sie nach diesem Gesetz
begründet ist, auf nachgeordnete Behörden zu über- (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
lragen. Der Bundesminister für Verkehr ist hiervon bis 6 und 11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis
zu unterrichten. zu tausend Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten
nach Absatz 1 Nr. 7 bis 10 können mit einer Geld-
(5) Soweit Selbst verwaltungskörperschaften in buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
der Auftragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 werden.
Abs. 2 des Grundgesetzes), sind ihre Behörden nach
Maßgabe des Landesrechts an Stelle der Behörden § 24
des Landes zuständig.
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Wechselt durch die Regelung des § 5 Abs. 2
§ 23
die Straßenbaulast in Ortsdurchfahrten, so tritt der
Ordnungswidrigkeiten Wechsel mit Beginn des auf das Inkrafttreten dieses
Gesetzes folgenden Haushaltsjahres ein.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig (2) In den Gemeinden, die bei der Volkszählung
vom 16. Juni 1933 nicht mehr als 6 000 Einwohner
1. entgegen § 8 Abs. l eine Bundesfernstraße über
hatten und nach der Volkszählung vom 13. Septem-
den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis be-
nutzt, ber 1950 mehr als 9 000 Einwohner haben, tritt die
Regelung nach § 5 Abs. 2 erst mit dem 1. April 1960
2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen in Kraft, wenn die Erhöhung der Einwohnerzahl
nicht nachkommt, überwiegend durch die Aufnahme von Heimatver-
3. entgegen§ 8 Abs. 2 a triebenen, Evakuierten und Zugewanderten aus Ber-
lin und der sowjetischen Besatzungszone bedingt
a) Anlagen nicht vorschriflsmä ßig errichtet oder
ist. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der Anteil
unterhält oder
dieses Personenkreises an der Gesamtbevölkerungs-
b) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen zahl nach dem Ergebnis der Volkszählung vom
Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht 13. September 1950 20 vom Hundert oder mehr be-
ändert, trägt. Ist die Einwohnerzahl am 1. April 1960 so
4. entgegen § 8 a Abs. l in Verbindung mit § 8 gefallen, daß sie nicht mehr als 9 000 beträgt, so tritt
Abs. l Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaub- der Wechsel der Straßenbaulast nicht ein.
nis anlegt oder ändert,
(3) Wenn die Straßenbaulast in der Zeit vom
5. entgegen § 8 a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
Abs. 2 a Zufahrten oder Zugänge nicht vor- übergegangen ist, gilt § 6 (Ubergang von Rechten
schriftsmäßig unterhält, und Pflichten), soweit Abweichendes nicht verein-
6. einer nach § 8 a Abs. 6 ergangenen vollzieh- bart worden ist.
baren Anordnung nicht nachkommt, (4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichs-
7. entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder straßen, die nach dem Gesetz über die vermögens-
bauliche Anlagen errichtet oder Aufschüttungen rechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und
oder Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt, sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom
2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 157) Bundesauto-
8. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9 Abs. 6 bahnen und Bundesstraßen sind, sind Bundesauto-
Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 bahnen und Bundesstraßen im Sinne dieses Geset-
errichtet oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 an zes.
Brücken über Bundesfernstraßen anbringt,
(5) (weggefallen)
9. vollziehbarcn Auflagen nicht nachkommt, unter
(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemes-
denen eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 von den
sen sich nach ihrer Festsetzung nach §§ 13 ff. der
Verboten des § 9 Abs. 1, 4 und 6 zugelassen
wurde, Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens
10. entgegen § 9 a Abs. 1 Satz auf der vom Plan und der Straßenverwaltung vom 7. Dezember 1934
betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet (Reichsgesetzbl. I S. 1237), bis sie nach § 5 Abs. 4
nach Absatz 3 Veränderungen vornimmt, neu festgesetzt werden.
r'-ir. 11 s T<1g der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1974 2421
(7) Wdldungen, djc Schulzwctldungen nach § 9 2. der Erlaß über den Generalinspektor für das
cJt,s Reicl1sdutobdhn~wsel.zes vorn 29. Mai 1941 deutsche Straßenwesen vom 30. November 1933
(Rcichsgesetzbl. 1 S. ]1 ]) sind, gelten als Schutz- (Reichsgesetzbl. I S. 1057),
waldungen nuch § 10. 3. Landesgesetze soweit, als sie diesem Gesetz
(8) (we~rne>J d l len) widersprechen.
(9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor (2) Es treten ferner außer Kraft
dem 23. Mai 1949 dit~ Worte „Reichsautobahnen"
oder „Reichsstraßen" gebraucht, so treten an ihre 1. das Gesetz über die einstweilige Neuregelung
Stelle die Worle „BundescJutobahnen" oder „Bun- des Straßenwesens und der Straßenverwaltung
vom 26. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 243),
desstraßen".
2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
(10) Wo in anderen Gcsdwn für das Unterneh-
über die einstweilige Neuregelung des Straßen-
men „Reichsautobahnen" besondere Rechte und
wesens und der Straßenverwaltung vom 7. De-
Pflichten hecrründct sind, tritt dn seinE! Stelle der
zember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1237) und
Bund.
3. die Verordnung über die Straßenverzeichnisse
(11) Der Bundesminister für Verkehr ist ermäch-
tigt, im Ein vernehmen mit dPm Bundesminister der vom 27. September 1935 (Reichsgesetzbl. I
S.1193).
Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
mung des Bundesrates bedarf, Brücken im Zuge von Soweit diese Rechtsvorschriften für andere öffent-
Bundesfernstraßen, die in der Baulast der Länder liche Straßen fortgelten, sind die Länder ermächtigt,
oder öffentlich-rechtlicher Se1bstverwaltungskör- sie zu ändern oder aufzuheben.
perschaften stehen, in die Baulast des Bundes zu
übernehmen und die zur Uberleitung notwendigen
§ 26
Maßnahmen zu treffen. In der Rechtsverordnung
können auch die nach den üblichen Berechnungs- Berlin-Klausel
arten zu ermittelnden Ablösungsbeträge festgesetzt Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
werden. des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
(12) Für Sondemulzungen, die bei Inkrafttreten 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
dieses Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Ver- Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem
träge vereinbart sind, gelten die Vorschriften über Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen wer-
Sondernutzungen (§ 8) von dem Zeitpunkt an, zu den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
dem die Verträge erstmals nach Inkrafttreten die- Uberleitungsgesetzes.
ses Gesetzes kündbar sind.
§ 27
§ 25
Inkrafttreten
Aufhebung von Vorschriften
Das Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten kündung in Kraft. *)
außer Kraft
1. das Reichsautobahngesetz vom 29. Mai 1941
(Reichsgesetzbl. I S. 313) und die Verordnung zur •) Das Gesetz in der ursprünglichen Fassung ist am 12. September
Durchführung des Reichsautobahngesetzes vom 1953, einen Monat nach seiner Verkündung, in Kraft getreten. Der
Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Anderungen ergibt sich aus
29. Mai 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 315), den 'in der vorangestellten Bekanntmachung genannten Gesetzen.
2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
zur Änderung der Tarifüberwachungs-Verordnung GüKG - GüKTV
Vom 30. September 1974
Auf Grund des § 20 a Abs. 6 in Verbindung mit 2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „240" ersetzt
§ 20 a Abs. 5 und § 28 Abs. 1 sowie des § 23 Abs. 4, durch die Zahl „ 180".
des § 28 Abs. 2, des § 58 Abs. 3 und des § 97 d
Abs. 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fas- 3. In § 3 a Nr. 6 werden die Worte „desselben Un-
sung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 ternehmers" gestrichen.
(Bundesgesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch
Artikel 268 des Einführungsgesetzes zum Strafge- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
setzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil
wird verordnet:
die Worte „folgende Prüfungsunterlagen" er-
setzt durch die Worte „folgende, in zeitlicher
Artikel 1 Reihenfolge geordnete Prüfungsunterlagen".
Die Verordnung über die Tarifüberwachung im b) In Absatz 7 wird nach den Worten „Euro-
Güterfernverkehr und grenzüberschreitenden Güter- päischen Gemeinschaften" eingefügt „oder bei
kraftverkehr in der Fassung der Bekanntmachung Genehmigungen nach der Verordnung über
vom 7. Juni 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 573) wird wie den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
folgt geändert: mit CEMT-Genehmigungen".
1. § 1 wird wie folgt geändert: 5. In § 8 wird als Satz 2 angefügt:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dern
Schlusse des Jahres, für das die Prüfungsunter-
,,Der Unternehmer oder die in seinem Ge- lagen gelten."
schäftsbetrieb tätige Person hat in das Fahr-
tenbuch alle Beförderungen im Güterfernver- 6. In der Anlage 1 wird das Muster des Fahrten-
kehr, die mit der Genehmigung durchgeführt buchblattes für den Güterfernverkehr ersetzt
werden, vor Beginn der Beförderung in zeit- durch die Anlage 1 zu dieser Verordnung.
licher Reihenfolge mit den vorgeschriebenen
Angaben vollständig und gut lesbar mit Tinte, 7. In der Anlage 2 wird das Muster des Fahrten-
Kugelschreiber oder Tintenstift einzutragen; buchblattes für den Möbelfernverkehr ersetzt
ferner sind bei Beendigung der Beförderung durch die Anlage 2 zu dieser Verordnung.
Datum und Uhrzeit des Endes der Verwen-
dung der Genehmigung für die Beförderung, Artikel 2
bei Verwiegung nach § 10 das Gewicht der
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
Ladung unverzüglich nach der Verwiegung
Dberleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundes-
einzutragen; die Uhrzeiten brauchen nicht
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung rnit § 105 des Güter-
eingetragen zu werden, wenn die Genehmi-
kraftverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
gung an einem Kalendertag nur für dasselbe
KraflJahrzeug verwendet wird."
Artikel 3
b) Absatz 4 Satz l Halbsatz 2 erhält folgende
Diese Verordnung tritt am 1. November 1974 in
Fassung:
Kraft. Vorhandene Fahrtenbücher nach dern Muster
„ in das Fahrtenbuch der für den Anhänger der bisherigen Anlagen können jedoch über diesen
verwendeten Genehmigung sind neben des- Zeitpunkt hinaus verwendet werden, wenn beim
sen amtlichem Kennzeichen nur Beginn und Einsatz mehrerer Kraftfahrzeuge mit derselben
Ende der Verwendung der Genehmigung für Genehmigung an einem Kalendertag zusätzlich zu
die Beförderung sowie die Ordnungsnummer den sonstigen Angaben jeweils die Uhrzeiten des
der für das Kraftfahrzeug verwendeten Ge- Beginns und des Endes der Verwendung der Geneh-
nehmigung einzutragen." migung für die Beförderung eingetragen werden.
Bonn, den 30. September 1974
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Heinz Ruhnau
Nr. 115 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1974 2429
Anlage 1
zur Verordnung vom 30. September 1974
Dieses Blatt ist verbunden mit der zugehörigen Monats• Blatt
zusarnmenstel lung der beauftragten Frachtenprüfstelle
oder der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr einzu-
reichen. Maßgebend ist dabei das Datum des Beförde-
Nr •
rungsbeginns. Am Monatsende nicht verwendete Felder
des Blattes sind durchzustreichen.
Verwendung der Genehmigung für die Beförderung
mit Kfz.
amt 1. Kennzeichen
Versandart
?~
Q) ,.._
-......-.o
OJ
c..c
+-' Bestimmungsort
:J (.)
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C LL
Q) •
Güterart
Cl)==
B ruttogewi eh t ... ·•··••······························· ................... ,. ........................................ ···········--kg
Beförderung mit dem angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von (Ort) .................. bis (Ort) ...................................................... .
Verwendung der Genehmigung für die Beförderung
mit Kfz. nd
amtl. Kennzeichen Beginn ··········ö'ä'tüm;üi1ri:'eii•j""""" E e ......... oäiüm;·rn1rziifi·•y-· ..
,,...._,.._ Versandart
C Q)
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O) +-'
C ..C
Bestimmungsort
:J (.)
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C LL
Q) •
Güterart
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Bruttogewicht ······························· .............................................................................. kg
Beförderung mit dem angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von (Ort) .................. bis (Ort) ..............................................................
Verwendung der Genehmigung für die Beförderung
mit Kfz. Beginn ................................................ Ende ...............................................
amtl.· K·ennzeichen Datum, Uhrzeit 0 ) Datum, Uhrzeit")
,-..'+- Versandort
c Q)
w·;.::
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c..c Bestimmungsort
:J (.)
"'Cl~
C LL
Q) •
Güterart
(/):!:::.
Bruttogewicht .... kg
Beförderung mit dem angegebenen Kfz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von (Ort) bis (Ort) .............. .
Bei Anderungen müssen die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben.
•) Die Uhrzeiten brauchen nicht eingetragen zu werden, wenn die Genehmigung an einem Kalendertag nur für da$•
selbe Kraftfahrzeug verwendet wird.
2430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 2
:;.ur Verordnunq vorn JO. SPplPmber 1974
Dieses Blatt ist verbunden mit der zugehörigen Mo• Blatt
nats1usammc11stollung der beauftragten Frachtenprüf-
stelle oder der Bundesanstalt für den Güterfernver-
kohr einzureichen. Maßgebend ist dabei das Datum
Nr•
des Beförderungsbeginns. Am Monatsende nicht ver-
wendete Felder des Blattes sind durchzustreichen.
Verwendung der Genehmigung für die Beförderung
mit Kfz./. . . Beginn Ende .......................................................
Anh. amtl. Kennzeichen Datum, Uhrzeit*) Datum, Uhrzeit*)
..,_ Versandort
---m
C·-
Q) ,.__
.__..o
cn- Bestimmungsort ...
c-5
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cU.. Güterart
Q) •
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benötigter
Laderaum ......................................................................................................................................... Mwm/m 3
Beförderung mit dem angegebenen Fz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von (Ort) ......................................................................... bis (Ort) ..................... ., ..:·"
Verwendung der Genehmigung für die Beförderung
mit Kfz./ .. ....... Beginn Ende .............. ,........................................
Anh. amtl. Kennzeichen Datum, Uhrzeit*) Datum, Uhrzeit*)
.-..Q)
4- Versandort
c:·-
(1) ,._
.__._o
cn~ Bestimmungsort .......................................................................................................................................................................
c:::s -5(lj
"O ,._
cU.. Güterart
Q) •
Cl).:':::
benötigter
Laderaum ................................................ .,,................................................................................................. Mwm/m 3
Beförderung mit dem angegebenen Fz. erfolgt nur auf der Teilstrecke
von {Ort) ........................................................................................ bis (Ort) ............. ., ..... .,., .................................................................
Verwendung der Genehmigung für die Beförderung
mit Kfz./ .. ..... Beginn ......................................................... Ende ........... "...................................... .
Anh. arntl. Kennzeichen Datum, Uhrzeit*) Datum, Uhrzeit*)
,-.... Q)
Versandort
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0> _Q
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Bestimmungsort
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CU. Güterart
Q) •
Cl)::::
benötigter
Laderaum Mwm/m 3
Beförderung mit dem angegebenen Fz. erfofgt nur auf der Teilstrecke
von (Ort) ....................................................................................... bis (Ort) ........................................................................................
Bei Änderungen müssen die ursprünglichen Eintragungen lesbar bleiben.
11<) Die Uhrzeiten brauchen nicht eingetragen zu werden, wenn die Genehmigung an einem Kalendertag nur
flir dasselbe Fahrzeug verwendet wird.
Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1974 2431
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 57, ausgegeben am 5. Oktober 1974
Tag Inhalt St>ite
2. 10. 74 Gesetz zu dem Vertrag vom 26. November 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung . . . . . . . 1257
11. 9. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Indien über Finanzhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1269
16. 9. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1269
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19S0
(Bundesgesetzbl S. 23) wird auf folgende im Bundesr1nzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung de1 Verordnung Bundesanzeiger inkraft-
Nr. vorn tretens
30. 9. 74 Verordnung TSF Nr. 9/74 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 186 4. 10. 74 1.11.74
30. 9. 74 Verordnung über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes in den
Bezirken der Arbeitsämter Donauwörth, Hanau,
Memmingen, Neunkirchen, Pfarrkirchen, Siegen,
Vechta und der Landkreise Karlsruhe und
Osnabrück 186 4. 10. 74 1. 8. 74
Nr. 115 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1974 2431
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 57, ausgegeben am 5. Oktober 1974
Tag Inhalt St>ite
2. 10. 74 Gesetz zu dem Vertrag vom 26. November 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Auslieferung . . . . . . . 1257
11. 9. 74 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Indien über Finanzhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1269
16. 9. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1269
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 19S0
(Bundesgesetzbl S. 23) wird auf folgende im Bundesr1nzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung de1 Verordnung Bundesanzeiger inkraft-
Nr. vorn tretens
30. 9. 74 Verordnung TSF Nr. 9/74 über Tarife für den
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen 186 4. 10. 74 1.11.74
30. 9. 74 Verordnung über die Verlängerung der Frist
für den Bezug des Kurzarbeitergeldes in den
Bezirken der Arbeitsämter Donauwörth, Hanau,
Memmingen, Neunkirchen, Pfarrkirchen, Siegen,
Vechta und der Landkreise Karlsruhe und
Osnabrück 186 4. 10. 74 1. 8. 74
2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
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Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2380/74 des Rates über die Regelung
für die Verbreitung von Kenntnissen im Rahmen der For-
schungsprogramme der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft 20.9. 74 L 255/ 1
19. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2381/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h I e , G r o b g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 20.9. 74 L 255/4
19. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2382/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h I und M a l z hinzugefügt werden 20.9. 74 L 255/6
19. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2383/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide-
sektor 20.9. 74 L 255/8
19. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2384/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 20.9. 74 L 255/15
19. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2385/74 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 20.9. 74 L 255/17
19. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2386/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 20.9. 74 L 255/19
19. 9. 74 Verordnung {EWG) Nr. 2387,74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für R e i s und B r u c h r e i s
anzuwendenden Berichtigung 20. 9. 74 L 255/21
19. 9. 74 Verordnung {EWG) Nr. 2388/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 20.9. 74 L 255 23
19. 9. 74 Verordnung {EWG) Nr. 2389/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n
und ausgewachsenen Rindern sowie von Rind f I e i s c h,
ausgenommen gefrorenes Rindfleisch 20.9. 74 L 255 ···25
19. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2390/74 der Kommission zur Anderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für R a p s - und
Rübsens amen dienenden Elemente 20.9. 74 L 255 28
19. 9. 74 Verordnung {EWG) Nr. 2391/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1975/74 hinsichtlich der Tempe-
raturbedingungen für die private Lagerhaltung von Emmen-
taler und Greyerzer K ä s e 20.9. 74 L 255.31
19. 9. 74 Verordnung {EWG) Nr. 2392/74 der Kommission betreffend die
Ausschreibung für entbeintes R i n d f 1 e i s c h aus Beständen
der irischen Interventionsstelle 20.9. 74 L 255 32
19. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2393/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnung {EWG) Nr: 2121/74 über die Lieferung von
butt er o i 1 im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe an das
Welternährungsprogramm 20.9. 74 L 255 34
19. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2394/74 der Kommission zur Festset-
zung der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für S i r u p e
und a n d e r e Z u c k e r a r t e n 20.9. 74 L 255'35
19. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2395/74 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 23.9. 74 L 257.i 1
20. 9. 74 Verordnung {EWG) Nr. 2396/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 21. 9. 74 L 256 1
20. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2397 /74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M eh l und Malz hinzugefügt werden 21. 9. 74 L 25613
Nr. 11:'i Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1974 2433
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Europäischen Gemeinschaften
Dt1!111n t11HI lh•1.l~icllllu11q dPr Rechtsvorschrift
- Ausqabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
20. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2398/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöplun~icn be,i der Ausfuhr von stärke-
halt iqPn Erzeugnissen 21. 9. 74 L 256/5
20. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2399/74 der Kommission über die
Durchführung Pin er Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w e i z e n rn <~ h I als Hilfeleistung für die Demokra-
l isclw Rf\JHlhlik Somalia 21. 9. 74 L 256/7
20. 9. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2400/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
gcschliffonem Langkornreis als Hilfeleistung für die
Dc,mokral.isclw Republik Somalia 21. 9. 74 L 256/10
20. 9. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2401/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W e i c h w c i z i, n m e h 1 als Hilfeleistung für die Republik
Sri Lanka 21. 9. 74 L 256/12
20. 9. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2402/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
W P i c h w e i z e n m eh 1 als Hilfeleistung für das Hohe
Kommissariat dN VE>reinten Nationen für Flüchtlinge 21. 9. 74 L 256/15
20. 9. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2403/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
geschliffenem Lang kor n reis als Hilfeleistung für das
Hohe KommissdrictL c!Pr Vereinten Nationen für Flüchtlinge 21. 9. 74 L 256/18
20. 9. 74 Verordnung {EWC) Nr. 2404/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 21. 9. 74 L 256/21
20.9. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2405/74 der Kommission zur Festset-
zung des ß(~trages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 21. 9. 74 L 256/23
20. 9. 74 Verordnung {EWG) Nr. 2406/74 der Kommission zur Festset-
zung des Wel lrnarktpreises für Raps - und Rübsen -
sarnen 21. 9. 74 L 256/25
20. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2407/74 der Kommission zur Änderung
der besonden,n Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 21. 9. 74 L 256/27
23. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2408/74 der Kommission zur Festset-
zung der au1 Gel r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Fein g r i t! ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 24.9. 74 L 258/1
23. 9. 74 Verordnung {EWG) Nr. 2409/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
lür Gel r e i de, Mehl und M a 1 z hinzugefügt werden 24.9. 74 L 258/3
23. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2410/74 der Kommission zur Festset-
zung der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für Sirupe
und a n d e r e Z u c k er a r t e n 24.9. 74 L 258/5
23. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2411/74 der Kommi,ssion zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und R o h z u c k e r 21. 9. 74 L 258/7
24. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2412/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Gel r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 25.9. 74 L 259/1
24. 9. 74 Verordnung {EWG) Nr. 2413/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Ce t r e i de, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt
werden 25.9. 74 L 259/3
24. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2414/74 der Kommission zur Festset-
zun~J der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 25.9. 74 L 259/5
25. 9. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 2415/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 26. 9. 74 L 260/1
25. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2416/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt
werden 26. 9. 74 L 260/3
2434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1t11m und lk!'.<•ichnun~J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
25. 9. 74 V(~rorclnun~J (EWC) Nr. 2417/74 der Kommission zur Änderung
clc!r IH)sonclen~n Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Roh'/.ucker 26. 9. 74 L 2605
26. 9. 74 Veronlnung (EWC;) Nr. 2426/74 der Kommission zur Festset-
,.ung d<!r dllf Cetrcide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i e l:I von Wei,.(~ll oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei d<)r Einfuhr 27. 9. 74 L 261/23
26. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2427/74 der Kommission über die Fest-
set"1.1111~J dc!r Pr;irnien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ce 1. r c i d c, Mehl und Malz hinzugefügt werden 27. 9. 74 L 261/25
26. 9. 74 Vcrordnun~J (EWG) Nr. 2428/74 der Kommission zur Festset-
1'.ung der Abscl1öpl1rngen bei der Ausfuhr im Getreide-
sek lor 27. 9. 74 L 261 /27
26. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2429/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27. 9. 74 L 261/34
26. 9. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2430/74 der Kommission zur Festset-
zung ckr Prürnien ;_tls Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr fiir Reis und Bruchreis 27. 9. 74 L 261 /36
26. 9. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2431/74 der Kommission zur Festset-
zung ckr Erstc1ltungE!n bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 27. 9. 74 L 261/38
26. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2432/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis an-
zu wendenden Berichtigtmg 27. 9. 74 L 261/ 40
26. 9. 74 Verordnnng (EWG) Nr. 2433/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reissektor 27. 9. 74 L 261/42
26. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2434/74 der Kommission zur Festset-
zung dc!r Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, aus-
genommen gefrorenes Rindfleisch 27. 9. 74 L 261/44
26. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2435/74 der Kommission zur Festset-
zung des bei der Berechnung der Abschöpfung für Verarbei-
lungser/.<'.ugnisse aus Obst und Gemüse zu berücksichtigen-
den Unterschieds ,,,wischen verschiedenen Weißzucker-
preisen 27. 9. 74 L 261/ 47
26. 9. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 2438/74 der Kommission zur Festset-
zung der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für Sirupe und
andere Z11ckerarlen 27. 9. 74 L 261/50
26. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2439/74 der Kommission zur Festset-
ztrn~J der für Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 27. 9. 74 L 261/ 52
26. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2440/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden
Berichtigung 27. 9. 74 L 261/55
27. 9. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2441/74 der Kommission zur Festset-
zung der ilUf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 28. 9. 74 L 262./1
27. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2442/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prümien, die den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für C c t r e i de, Mehl und M a 1z hinzugefügt
werden 28. 9. 74 L 262/3
27. 9. 74 Verordnun9 (EWC) Nr. 2443/74 der Kommission zur Festset-
zun9 der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -
haltigen Erzeu9nissen 28. 9. 74 L 262/5
27. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2444/74 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von W e i c h w e i z e n als JIi lfeleistung für Malta 28. 9. 74 L 262/7
27. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2445/74 der Kommission über die
Durchfiihrung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Sorghum als l-lilfoleistung für die Republik Niger 28. 9. 74 L 262/ 10
27. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2446/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Sorghum, Mais und Weichweizen als Hilfeleistung
für die Republik Tschad 28. 9. 74 L 262/13
Nr. 115 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Oktober 1974 2435
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Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dc1lt1111 111Hl Bt~zt•icli11111HJ d<'r l<r~chtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache
vom Nr./Seite
27. 9. 74 Vl'llJ1<i11111HJ (EWC) Nr. 2447/74 der Kommission zur Änderung
de:r Vc•rnnl11111HJ (EWC) Nr. 2637/70 hinsichtlich der Erteilung
von l\i11lul11- 1111d ;\11sf1d1rlize11zen im Olivenölsektor 28. 9. 74 L 262/16
27. 9. 74 Veronl11u1HJ /C:WC) Nr. 2448/74 der Kommission zur Änderung
der 1Jcs()t1d<'n'11 1\ !Js( l1iipl 111HJ bei der Ausfuhr von Weiß-
t111d l~ohzucker 28. 9. 74 L 262/18
27. 9. 74 V<'!"(m!111111c1 /EWC) ~r. 244q/74 der Kommission zur Änderung
der ,tls AusrJlt'iclislH'friige iür die Erzeugnisse des Getreide-
und R ('iss(' k I o r" <1111u wendenden Beträge 28. 9. 74 L 262/20
30. 9. 74 \!('rord111111~J (EWC) :"\r. 2451 74 der Kommission zur Festset-
zung dt'r du! cc,frPicle, Mehle, Grobgrieß und Fein-
q r i e 1\ von v\ieizP11 oc!c•r Rogc;en anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 1. 10. 74 L 264/1
30. 9. 74 Verord111111q (EWC) \:1. 24:,:U74 der Kommission über die Fest-
c,eL1.111HJ clP;. Jlrj1nil'J1, dif) den Abschöpfungen bei der Einfuhr
llir Cr·! rC'idc. iVlehl 11J1d Malz hinzugefügt werden 1. 10. 74 L 264i3
30. 9. 74 Vero1·<1n111](J :\r. 2453/74 der Kommission zur Festset-
111r1CJ dt·r lwi RP s und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöplu11~1c11 lic•i dlil Einfuhr 1. 10, 74 L 264/5
30. 9. 74 Veronl11111HJ ([:\JVC! Nr. 2454/74 der Kommission zur Festset-
1'.UIHJ ci('r l'r~illlien ,ils ZuschldfJ zu den Abschöpfungen bei der
Einl11l11Ji1r Reis u11d Bruchreis 1. 10. 74 L 264/7
30. 9. 74 V<irordnunq (EWC) Nr. 2455/74 der Kommission zur Änderung
clcr bei dr'r Erstc11tun~J für Reis und Bruchreis anzuwen-
d e11clc11 BI' ri eh 1igung 1. 10. 74 L 264/9
30.9. 74 Vcirord11u11n (EWC) Nr. 2456 74 der Kommission zur Festset-
ztinq der \ bschöpiun9en bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Vlilclier1.euqnissen 1. 10. 74 L 264/11
30. 9. 74 Vercml11un(J iEWC) 1\ir. 2457/74 der Kommission zur Festset-
1uncJ cl(:r ,ds Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
Ce1reicl,·- 1111d Reissektors anzuwendenden Beträge 1. 10. 74 L 264/17
30.9. 74 .'.\Jr. 2458. 74 der Kommission zur Festset-
1wi der Einfuhr von Getreide-
1. 10. 74 L 264/23
30. 9. 74 Verordm11HJ Nr. 2459/74 der Kommission zur Festset-
ztmcr der lwi der von Mischfuttermitteln an-
wenclbc1n.'n Ahscl1öpfungen 1. 10. 74 L 264/30
30.9. 74 Veronl11un'.J /EWG) Nr. 2460/74 der Kommission zur Festset-
nrng der Ers1altungen bei der Ausfuhr von Getreid'e- und
Reisverarbeitungserzeugnissen 1. 10. 74 L 264/32
30.9. 74 V0.rorcl11un~f (E\!VC) Nr. 2461 74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstc1tt.unfJen fiir die Ausfuhr von Getreidemisch-
l uttermitteln 1. 10. 74 L 264/37
30. 9. 74 Verorclnunq (EWG) Nr. 2462 '74 der Kommission zur Festset-
zung des Cnrndbetracis der Abschöpfung bei der Einfuhr von
Sirup und bes!imrnll'll iJndE:!r<:'n Erzeugnissen des Zucker-
s c) kt o r s 1. 10, 74 L 264/39
30. 9. 74 Verortlnu119 (E\tVCI I\r. 24ti3/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand
.für MPlc1sse, rupe uncl bestimmte andere Erzeugnisse
iltif clr:m Zuckersektor 1. 10. 74 L 264/41
30.9. 74 Verord11u11g fE\ \iC) I\r. 2464/74 der Kommission zur Festset-
1
;,ung der L\hschöpJu11~1en bei der Ausfuhr für Olivenöl 1. 10. 74 L 264/43
30.9. 74 ~r. 24G5 7 4 der Kommission zur Festset-
Beihilfe für Olsaaten 1. 10. 74 L 264/45
30.9. 74 Veronl1111nq /EWG) Nr. 2466/74 der Kommission zur Festset-
1.ung des \i\i()!trnarklpreises für Raps- und Rübsensamen 1. 10. 74 L 264/47
30. 9. 74 Verordnung (EWC) Nr. 24G7/74 der Kommission zur Festset-
zung der Ers1alltmgc'n h<'i der Ausfuhr von Olivenöl 1. 10. 74 L 264/49
30. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2468174 der Kommission über die Fest-
setzung dE'r Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 1. 10. 74 L 264/51
27. 9. 74 Verordnung (EWG} Nr. 2469/74 der Kommission zur Festset-
zun~J der ab 1. Oktober 1974 geltenden Erstattungssätze bei
der Ausfuhr von Zucker und M e 1 a s s e in Form von nicht
unter Anhan~J II des Vertrages fallenden Waren 1. 10. 74 L 264'53
2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
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Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
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vom Nr./Seile
Andere Vorschriften
23. 9. 74 Verordnung (EWG} Nr. 2418/74 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Grege, weder gedreht noch gezwirnt, der Tarifnummer
50.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, für 1975 27. 9.74 L 261 1
23. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2419/74 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Garne, ganz aus Seide, nicht in Aufmachungen für den
Einzelverkauf, der Tarifnummer ex 50.04 des Gemeinsamen
Zolltarifs, für 1975 27. 9. 74 L 261 / 4
23. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2420/74 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Garne, ganz aus Schappeseide, nicht in Aufmachungen für
den Einzelverkauf, der Tarifnummer ex 50.05 des Gemein-
samen Zolltarifs, für 1975 27. 9. 74 L 261 i7
23. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2421 /74 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Venvaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
für Werkblei und Rohblei, anderes als Werkblei, der Tarif-
stellen 78.01 A I und A II des Gemeinsamen Zolltarifs 27. 9. 74 L 261 / 10
23. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2422/74 des Rates zur Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents
für Rohzink der Tarifstelle 79.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 27. 9. 74 L 261 13
23. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2423i74 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Ferrosilizium der Tarifstelle 73.02 C des Gemeinsamen
Zolltarifs 27. 9. 74 L 261/16
23. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2424 74 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Ferrosiliziummangan der Tarifstelle 73.02 D des Gemein-
samen Zolltarifs 27. 9. 74 L 261'18
23. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2425 74 des Rates über die Eröffnung,
Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents
für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von
0,10 Gewichtshundertteilen oder weniger und an Chrom von
mehr als 30 bis 90 Gewichtshunclertteilen (hochraffiniertes
Ferrochrom) der Tarifstelle ex 73.02 E l des Gemeinsamen
Zolltarifs 27. 9. 74 L 261 /21
26. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2436 74 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Zement (einschließlich Zement-
klinker), auch gefärbt, der Tarifnummer 25.23, mit Ursprung
in Jugoslawien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3501 /73
des Rates vom 18. Dezember 1973 vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden 27. 9. 74 L 261 48
26. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2437. 74 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für bearbeiteten Asbest der Tarif-
nummer 68.13, mit Ursprung in Jugoslawien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3501 /73 des Rates vorn 18. Dezember
1973 vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden 27. 9. 74 L 261/49
Berichtigung der Verordnung (EWG} Nr. 2133/74 des
Rates vom 8. August 1974 zur Aufstellung allgemeiner Regeln
für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der
Traubenmoste (ABI. Nr. L 227 vom 17. 8. 1974) 21. 9. 74 L 256/41
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
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Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden R0d1tsvorscnrilten und
Bf,kanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
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