2369
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 3. Oktober ·1974 Nr. 114
Tag Inhalt Seite
2G. 9. 74 Nr~ulassung dr~s fü)werlungsgesetzes 2369
610-7
Hinweis aui andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 56 ................................... . 2409
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2409
Rechtsvorschrifüm der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2410
Bekanntmachung
der Neufassung des Bewertungsgesetzes
Vom 26. September 1974
Auf Grund des § 123 Abs. 2 des Bewertungsgeset- Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom (Bundesgesetzbl. I S. 1118),
10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) wird
6. Artikel 3 des Bewertungsänderungsgesetzes· 1971
nachstehend der Wortlaut des Bewertungsgesetzes
in der jetzt geltenden Fassung bekanntgegeben, wie vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1157),
sie sich aus 7. Artikel 3 des Zweiten Steueränderungsgesetzes
1. dem Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1971 vom 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. I
10. Dezember 1965, S. 1266),
2. Artikel 6 des Zw(~itcn Steueränderungsgesetzes 8. Artikel 4 des Gesetzes zur Wahrung der steuer-
1967 vom 2l. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I lichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen
s. 1254), und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbe-
werbslage bei Auslandsinvestitionen vom 8. Sep-
3. Artikel 11 des Zweiten Gesetzes zur Änderung tember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713},
strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgaben-
ordnung und anderer Gesetze vom 12. August 9. Artikel 162 des Einführungsgesetzes zum Straf-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953}, gesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S.469),
4. § 69 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Fe-
bruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 105), 10. Artikel 2 des Vermögensteuerreformgesetzes
vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949)
5. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergän-
zung bewertun~Jsrechtlicher Vorschriften und des ergibt.
Bonn, den 26. Septc:!mber 1974
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Bewertungsgesetz
(BewG)
in der Fassung vom 26. September 1974
Inhaltsübersicht
§ §
Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften Bewertungsstichtag 35
Geltungsbereich ............................... . Bewertungsgrundsätze ................... . 36
Wirtschaftliche Einheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Ermittlung des Ertragswerts ............. . 37
Wertermittlung bei mehreren Beteiligten . . . . . . . . 3 Vergleichszahl, Ertragsbedingungen ...... . 38
Realgemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3a Bewertungsstützpunkte 39
Aufschiebend bedingter Erwerb . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Ermittlung des Vergleichswerts .......... . 40
Auflösend bedingter Erwerb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Abschläge und Zuschläge ................ . 41
Aufschiebend bedingte Lasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Nebenbetriebe .......................... . 42
Auflösend bedingte Lasten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Abbauland ............................. . 43
Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt . . . . 8 Geringstland ........................... . 44
Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert . . . . . . . . . . . 9 Unland ................................. . 45
Begriff des Teilwerts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Wirtschaftswert ......................... . 46
Wertpapiere und Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Wohnungswert ......................... . 47
KapitalforderungEm und Schulden . . . . . . . . . . . . . . . 12 Zusammensetzung des Einheitswerts ..... . 48
Kapitalwert von wiederkehrenden Nutzungen und Einheitswert bestimmter intensiv genutzter
Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Flächen ............................... . 48 a
Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen . . . . . . 14 Verteilung des Einheitswerts ............ . 49
Jahreswert von Nutzungen und Leistungen . . . . . . 15
II. B e s o n d e r e V o r s c h r i f t e n
Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen . . . . . 16
a) Landwirts chaftli ehe Nutzung
Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften Ertragsbedingungen .................. . 50
Tierbestände ........................ . 51
Geltungsbereich 17
Gemeinschaftliche Tierhaltung ........ . 51 a
Vermögensarten ............................... . 18
Sonderkulturen ...................... . 52
Erster Abschnitt: Einheitsbewertung b) Forstwirtschaftliche Nutzung
A. A 11 g e m e i n e s · Umlaufende Betriebsmittel 53
Einheitswerte .............................. . 19 Bewertungsstichtag 54
Grundbesitz ................................ . 20 Ermittlung des Vergleichswerts 55
Hauptfeststellung .......................... . 21 c) Weinbauliche Nutzung
Fortschreibungen ........................... . 22 Umlaufende Betriebsmittel ........... . 56
Nachfestst<c~llung ............................ . 23 Bewertungsstützpunkte ............... . 57
Aufhebung des Einheitswerts ................ . 24 Innere Verkehrslage ................. . 58
Änderung von Feststellungsbescheiden ...... . 24 a
d) G ä r t n e r i s c h e Nutzung
entfällt: ..................................... . 25
Bewertungsstichtag .................. . 59
Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei
Vermögenszusammenrechnung ............ . 26 Ertragsbedingungen .................. . 60
Wertverhältnisse bei Fortschreibungen Anwendung des vergleichenden
und Nachfeststellungen ................... . 27 Verfahrens ........................ . 61
Erklärungspflicht ........................... . 28 e) Sonstige land- und forst-
Auskünfte, Erhebungen ..................... . 29 wirtschaftliche Nutzung
Abrundung ................................ . 30 Arten und Bewertung der sonstigen land-
und forstwirtschaftlichen Nutzung 62
Bewertung von ausländischem Sachvermögen . 31
Bewertung von inländischem Sachvermögen 32 III. B e w e r t u n g s b e i r a t , G u t a c h t e r -
ausschuß
B. Land - und f o r s t wir t s c h a f tI ich es
Vermögen Bewertungsbeirat ....................... . 63
I. Allgemeines Mitglieder .............................. . 64
Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Aufgaben .............................. . 65
Vermögens ........................... . 33 Geschäftsführung 66
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft .... . 34 Gutachterausschuß 67
Nr. l ltl der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2371
§ §
C. C r u n d v t, r 111 ö ~I ( · n Genossenschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104
l. /\llgernei11 s Steuerschulden .............................. 105
Bewertungsstichtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
Begriff des Grund vcrn1Ö~Jcns . . . . . . . . . . . . . . 68
Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem
Abgrenzung des Grundvc:rrncigeus vom
Abschlußzeitpunkt ........................ .
lünd- und forsl w i rtschaftlidwn Vermögen 69
Steuersicherung durch Zurechnung
Grundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
ausgeschiedener Wirtschaftsgüter . . . . . . . . . . 108
Gebäude und Cebäucleteile für den
Bewertung 109
ßevölkerungsschu lz 71
Sparkassen 109 d
II. lJ n b e b au t e Cr und s t ü c k e
Begriff 72 Zweiter Abschnitt: Sonstiges Vermögen,
Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
Bmrrei te Crundst i'1cke ........... . 73
A. Sonstiges Vermögen
III. Beb au t e Grunds l ü c k e
Begriff und Umfang des sonstigen Vermögens 110
a) Begriff und Bewertung Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige
Begriff .............................. . 74 Wirtschaftsgüter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 l
Grundstücksarten .................... . 75 Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren
Bewertung ........................... . 76 und Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112
Mindestwert 77 Veröffentlichung der am Stichtag maßgebenden
Kurse und Rücknahmepreise ............... 113
b) Verfahren
B. G e s am t v e r m ö gen
1. Ertragswertverfahren
Grundstückswm-t 78 Ermittlung des Gesamtvermögens ............ 114
Jahresrohrniete .................. . 79
Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen
Interesse liegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115
Vervielfältiger .................. . 80
Krankenanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 116
Außergewöhnliche Grundsteuer-
belastung ..................... . Versorgungs- und Verkehrsunternehmen . . . . . . 117
81
Ermäßigung und Erhöhung 82 Schulden und sonstige Abzüge . . . . . . . . . . . . . . . 118
Zusammenrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
2. Sachwert.verfahren
Zurechnung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft 120
GrundstiickswPrt 83
Bodenwert ................. . 84 C. In l an d s v e r m ö gen 121
GebäudewNt .................... . 85
Wertminderung wenen Alters . . . . . 86 Dritter Teil:
Wertmindenm9 weqen baulicher Ubergangs- und Schlußbestimmungen
M~ingel und Schäden . . . . . . . . . . 87
Ermäßigung und Erhöhu119 . . . . . . . . 88
Sondervorschrift für die Anwendung
Einheitswerte 1964 ............................ 121
Wert der /\ußenanlc1gen . . . . . . . . . . 89
Ubergangsregelung für das Kreditgewerbe ....... 121
t'\ngleichtrng an den 9emeinen \Vert 90
Besondere Vorschriften für Berlin (West) ......... 122
IV. Sonder vors c h r i f l e n Ermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
GrundslUckC' im Zustand der Bebauung 91 Erstmalige Anwendung ......................... 124
Erbbaurecht 92
Wolmungseiqentum und Teih"igenturu . . . . 93
Gebäude i.lllf fremdem Cnmd und Boden . . 94 Anlagen.
D. Betriebs ver m ö g c n Umrechnungsschlüssel für Tierbestände
Begriff des Betriehsvermögens Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf
95
Freie Berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 Gruppen der Zweige des Tierbestands nach
der Fläcb.en.abl1ängigkeit ............. ~ . . . . A:nJage 2
Betriebsverrnögen von Körperschaften, Pür~
sonenvereinigun9en und VermÖfJensmass(m . 97 Vervielfältiger für Mietwohnqrundstücke . . . . Anlage
Arbeitsgemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 Vervielfältiger für gemischtgenutzte Grund-
stücke mit einem gewerblichen Anteil an der
Bewertungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 a
Jahresrohmiete bis zu 50 v. H. . . . . . . . . . . . . . Anlage 4
Betriebsgrundstücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 99
Vervielfältiger für gemischtgenutzte Grund-
Mineralgewinnungsrechte . . . . . . . . . . . . 100 stücke mit einem gewerblichen Anteil an der
Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Jahresrohmiete von mehr als 50 v. H. ..... . Anlage 5
Wirtschaftsgüter .................... , . . . . . . 101 Vervielfältiger für Geschäftsgrundstücke Anlage 6
Vergünstigung für Schachtelgesellschaft(• n .... 102 Vervielfältiger für Einfamilienhäuser Anlage 7
Betriebsschulden 103 Vervielfältiger für Zweifamilienhäuser ..... . Anlage 8
Rückstellungen für Preisnadllässe und Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung
Wechselhaftunq .......................... 103 a oder Leistung im Jahreswert von einer Deut-
Pensionsverpflichtungen ..................... 104 schen Mark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlage 9
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Erster Teil §5
Allgemeine Bewertungsvorschriften Auflösend bedingter Erwerb
(1) Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden
Bedingung erworben sind, werden wie unbedingt
§1 erworbene behandelt. Die Vorschriften über die Be-
Geltungsbereich rechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von un-
bestimmter Dauer (§ 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15
(1) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2
Abs. 3) bleiben unberührt.
bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abga-
ben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung
durch BundesfinanzbE)hörden oder durch Landes- der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag
finanzbehörden verwaltet werden. nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu be-
richtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres
(2) Die allgemeinen Bewertungsvorschriften gel-
zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt.
ten nicht, soweit im Zweiten Teil dieses Gesetzes
Die Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.
oder in anderen Steuergesetzen besondere Bewer-
tungsvorschriften enthalten sind.
§6
Aufschiebend bedingte Lasten
§2
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer
Wirtschaftliche Einheit aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht
(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu be- berücksichtigt.
werten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was
(2) Für den Fall des Eintritts der Bedingung gilt
als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach
§ 5 Abs. 2 entsprechend.
den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden.
Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Ubung,
die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zu- §7
sammengehörigkeit dCc~r einzelnen Wirtschaftsgüter Auflösend bedingte Lasten
sind zu berücksichtigen.
(1) Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist,
(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirt- werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13
schaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie
dc::~mselben Eigentümer gehören. unbedingte abgezogen.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten (2) Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung
nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirt- der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend
schaftsgüter vorgeschrieben ist. zu berichtigen.
§8
§3
Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt
Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des
Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Weg-
so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert fall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem
ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer nur der Zeitpunkt ungewiß ist.
Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßge-
benden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig
steuerpflichtig ist. §9
Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes
§3a
vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu
Realgemeinden legen.
Wirtschaftsgüter, die einer Hauberg-, Wald-, (2) Der gemeine Wert wird durch den Preis be-
Forst- oder Laubgenossenschaft oder einer ähnli- stimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
chen Realgemeinde mit eigener Rechtspersönlich- nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei
keit gehören, sind so zu behandeln, als ob sie den einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle
an der Realgemeinde beteiligten Personen zur ge- Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berück-
samten l-Iand gehörten. sichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhält-
nisse sind nicht zu berücksichtigen.
§4 (3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfü-
gungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person
Aufschiebend bedingter Erwerb
des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers
Wirtschaftsgüter, deren Erwerb vom Eintritt einer begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfü-
aufschiebenden Bedingung abhängt, werden erst be- gungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anord-
rücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist. nungen beruhen.
I\J r. 1 111 Tdg der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2313
§ 10 Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-
zinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von
Begriff des Teilwerts
5,5 vom Hundert auszugehen.
W i rt.sclw l ls~JÜ i(~r, di<) (\i Iwm Untcrnchrnen dienen,
sind in der R<,~J<\I rn i t d(~m T61 werl anzusE:~tzen. Teil- (4) Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Ka-
werl ist d(!r Jklrdg, <h~11 <)in Erwerber des ganzen pital- oder Rentenversicherungen werden mit zwei
U ntcrnch nwns im Rahrncn des c;esamtkaufpreises Dritteln der in Deutscher Mark oder in einer aus-
für das einz<'lnc Wirtsclrnftsgut ansc~tzen würde. Da- ländischen Währung eingezahlten Prämien oder Ka-
bei ist ddvon auszuq<'lwn, dc1ß der Erwerber das Un- pitalbeiträge bewertet. \V eist der Steuerpflichtige
lernchmcn forlführt. den Rückkcmfswert nach, so ist dieser maßgebend.
Rückkaufswert ist der Betrag, den das Versiche-
rungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im
§ 11 Falle der vorzeitigen Aufhebung des Vertragsver-
hältnisses zu erstatten hat. Die Berechnung des
Wertpapiere und Anteile
Vverts, insbesondere die Berücksichtigung von aus-
(1) Wc~rlpapicre und Schuldbuchforderungen, die geschütteten und gutgeschriebenen Gewinnanteilen
i:lnl Slichlag an einer deutschen Börse zum amtli- kann durch Rechtsverordnung geregelt werden.
chen I Iandel zugelc1ss<'n sind, werden mit dem nied-
rigsten am Stichta~J für sie i.m amUichen lJandel no- § 13
ticrtE:m Kurs angesetzt. Lie~JI illll Stichtag eine Notie-
rung nicht vor, so ist der ldzte innerhalb von 30 Kapitalwert
Tc1gcn vor d<~rn Stichldg irn illntlichen Handel no- von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen
tierte Kurs mc1ßgebend. Entsprechend sind die (1) Der Gesamtwert von Nutzungen oder Leistun-
Wertpapiere zu bewerten, die nur in den geregelten gen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist die
Freiverkehr Pi nbezogen sind. Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich der
Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinses-
(2) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktienge- zinsen. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 vom
SE:!llschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Hundert auszugehen. Der Gesamtwert darf das
Gesellschaften rnil beschr~inkter Haftung, Kolonial- Achtzehnfache des Jahreswerts nicht übersteigen.
gesellschaften, ber~1rechtlichen Gewerkschaften), die Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben
nicht unter AbscJtz 1 fallen, sind mit dE~m gemeinen einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der
Wert anzusetzen. Läßt sich der gemeine Wert nicht nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht über-
aus Verkäufen able.iten, die weniger als ein Jahr schritten werden.
zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung des
Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapital- (2) Irnmen,vährende Nutzungen oder Leistungen
gesellschaft. zu sch~1tzen. sind mit dem Achtzehnfachen des Jahreswerts, Nut-
zungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer
(3) Ist der gemeine ·wert einer Anzahl von Antei- vorbehaltlich des § 14 mit dem Neunfachen des Jah-
len an einer Kapital~Jesellschafl, die einer Person reswerts zu bewerten.
gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil
die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Ka- (3) Ist der gemeine vVert der gesamten Nutzungen
pitalgesellschaft crrnÖ{Jlicht) höher als der Wert, oder Leistungen nachweislich geringer oder höher,
der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder so ist der nachgev,riesene gemeine Wert zugrunde
der gemeinen Werte (Abscltz 2) für die einzelnen zu leqen.
Anteile insgesamt er~Jibt, so ist der gemeine Wert
der Beteiligung mc1ßgebend. § 14
lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
(4) Wertpapiere, die Rechtf) der Einleger (Anteil-
inhaber) gegen eine Kapitalanlagegesellschaft oder (1) Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen
einen sonstigen Fonds verbriefen (Anteilscheine), sind mit dem aus Anlage 9 zu entnehmenden Viel-
sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen. fachen des Jahreswertes anzusetzen.
(2) Hat eine nach Absatz 1 bewertete Nutzung
oder Leistung bei einem Alter
§ 12
1. bis zu 30 Jahren
KapitaHordernngen und Schu]den
nicht mehr als 10 Jahre,
(1) Kapitalforderungen, die nicht im § 11 bezeich- 2. von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren
net sind, und Schulden sind mit dem Nennwert an- nicht mehr als 9 Jahre,
zusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen
höheren oder geringeren WE-~rt begründen. 3. von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren
nicht mehr als 8 Jahre,
(2) ForderungE~n, die uneinbringlich sind, bleiben 4. von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren
außer Ansatz. nicht mehr als 7 Jahre,
(3) Der Wert unverzinslicher Forderungen oder 5. von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren
Schulden, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt nicht mehr als 6 Jahre,
und die zu einem bestimmtc;n Zeitpunkt fällig sind, 6. von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren
ist der Belrcig, der vom Nennwert nach Abzug von nicht mehr als 5 Jahre,
2374 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
7. von nwlir <1ls 75 J,1lrn:11 bis 1.u 80 Jahren Zweiter Teil
11icht mehr cils 4 Jdhre,
Besondere Bewertungsvorschriften
B. von mehr ,ds 80 Jcilue11 bis zu 85 Jahren
nicht mehr dls 3 Juhre,
§ 17
9. von mehr c:lls 85 Jahren bis zu 90 Ji:lhren
Geltungsbereich
nicht mehr als 2 Jahn~,
(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften (§§ 18
10. von n1ehr als 90 Jahren
bis 121) gelten für die Vermögensteuer.
nicht mehr clls 1 Jahr;
(2) Der Erste Abschnitt der besonderen Bewer-
bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des
tungsvorschriften (§§ 19 bis 109 a) und § 122 gelten
Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festset-
nach näherer Regelung durch die in Betracht kom-
zung der nicht laufend veranlagten Steuern auf An-
menden Gesetze auch für die Grundsteuer, die Ge-
trag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder
werbesteuer, die Grunderwerbsteuer und die Erb-
Leistung zu berichtigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt
schaftsteuer.
entsprechend. Ist eine Last weggefallen, so bedarf
die Berichtigung keines Antrags. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 121 etwas
anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vor-
(3) Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung schriften des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 1 bis
von der Lebenszeit mehrerer Personen ab und er- 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerb-
lischt das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterben- steuer keine Anwendung.
den, so ist das Lebensalter und das Geschlecht der-
jenigen Person maßgebend, für die sich der höchste
§ 18
Vervielfältiger ergibt; erlischt das Recht mit dem
Tod des zuerst Sterbenden, so ist das Lebensalter Vermögensarten
und Geschlecht derjenigen Person maßgebend, für Das Vermögen, das nach den Vorschriften des
die sich der niedrigste Vervielfältiger ergibt. Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, um-
faßt die folgenden Vermögensarten:
(4) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen
oder Leistungen nachweislich geringer oder höher 1. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33
als der Wert, der sich nach Absatz 1 ergibt, so ist bis 67, § 31),
der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu le- 2. Grundvermögen(§§ 68 bis 94, § 31),
gen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren
Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, 3. Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109 a, § 31),
daß mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer, 4. Sonstiges Vermögen (§§ 110 bis 113).
mit einem anderen Zinssatz oder mit einer anderen
Zahlungsweise zu rechnen ist, als sie ·der Tabelle
der Anlage 9 zugrunde liegt. Erster Abschnitt
Einheitsbewertung
§ 15 A. Allgemeines
Jahreswert von Nutzungen und Leistungen
§ 19
(1) Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geld-
Einheitswerte
summe ist, wenn kein anderer Wert feststeht, zu 5,5
vom Hundert anzunehmen. Die Einheitswerte der in § 214 der Reichsabga-
benordnung bezeichneten wirtschaftlichen Einhei-
(2) Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld ten, wirtschaftlichen Untereinheiten und Teile von
bestehen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten wer-
Sachbezüge), sind mit den üblichen Mittelpreisen den nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermit-
des Verbrauchsorts anzusetzen. telt.
(3) Bei Nutzungen oder Leistungen, die in ihrem § 20
Betrag ungewiß sind oder schwanken, ist als Jah- Grundbesitz
reswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zu-
Grundbesitz sind
kunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich er-
zielt werden wird. 1. die wirtschaftlichen Einheiten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens {§ 33),
2. die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermö-
§ 16
gens(§ 68),
Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen
3. die Betriebsgrundstücke (§ 99).
Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzun-
gc~n eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert die- § 21
ser Nutzungen nicht mehr als den achtzehnten Teil
des Werts betragen, der sich nach den Vorschriften
Hauptfeststellung
des BewertungsgesetzE~s für das genutzte Wirt- (1) Die Einheitswerte werden allgemein festge-
~,chaftsgut ergibt. stellt (Hauptfeststellung):
Nr.114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2375
1. in Zeitabstündc)11 von je sechs Jahren schreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen
für den Cnrndbesitz (§ 20) und für die Mineral- Feststellung abweicht und es für die Besteuerung
gewinnungsrechte (§ 100); von Bedeutung ist.
2. in Z<)itabstünd< 11 von je drei Jahren
1
(3) Eine Fortschreibung nach Absatz 1 oder Ab-
für die wirlsdwflliclHm Einheiten des Betriebs- satz 2 findet auch zur Beseitigung eines Fehlers der
vermögens. letzten Feststellung statt. § 222 Abs. 2 der Reichsab-
gabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwen-
Durch Rec:htsvPrordnung kc.1nr1 d()r Zc~itabstand zwi-
den.
schen einer l·foupUestslellung und der darauf fol-
genden Hauptfeslstellung (Hauptfeststellungszeit- (4) Der Fortschreibung werden vorbehaltlich des
raum) bei einer wesentlichen Anderung der für die § 27 die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt
BewerlunfJ maßgebenden Verhältnisse für den zugrunde gelegt. Fortschreibungszeitpunkt ist
Grundbesi l.z und für die Mineralgewinnungsrechte 1. bei einer Änderung der tatsächlichen Verhält-
um höchstei1s drei. Jahre, für die wirtschaftlichen nisse der Beginn des Kalenderjahrs, das auf die
Einheiten des fü,!1.riebsvennögens um ein Jahr ver- Änderung folgt;
kürzt werden. Die Bestimmung kann sich auf einzel-
ne Vermögensarien oder beim Grundbesitz auf 2. in den Fällen des Absatzes 3 der Beginn des Ka-
Gruppen von Füllen, in denen sich die für die Be- lenderjahrs, in dem der Fehler dem Finanzamt
wertung maßgebenden Verhältnisse in derselben bekannt wird, bei einer Erhöhung des Einheits-
Weise geändert haben, beschrünken. werts jedoch frühestens der Beginn des Kalen-
derjahrs, in dem der Feststellungsbescheid erteilt
(2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse wird.
zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungs-
zeitpunkt) zugrunde gelegt. Die Vorschriften in § 35 Die Vorschriften in § 35 Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und
Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112 über die Zugrundele- 112 über die Zugrundelegung eines anderen Zeit-
gung eines anderen ZPitpunkts bleiben unberührt. punkts bleiben unberührt.
(3) Ist eine Hauptfeststellung unzulässig, weil für
das Kalenderjahr, in dem die Einheitswerte der § 23
Hauptfeststellung erstmals anzuwenden sind, die Nachfeststellung
vom Einheitswert abhängigen Steuern verjährt sind,
so kann die Hauptfeststellung unter Zugrundele- (1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten),
gung der Verhältnisse des Ifauptfeststellungszeit- für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der
punkts mit Wirkung für einen späteren Feststel- Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststel-
lungszeitpunkt vorgenommen werden, für den die lung}, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt
vom Einheitswert abhängigen Steuern noch nicht (§ 21 Abs. 2)
verjährt sind. 1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu
entsteht;
§ 22 2. eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit
Fortschreibungen (Untereinheit) erstmals zu einer Steuer herange-
zogen werden soll;
(1) Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wert-
fortschreibung) 3. für eine bereits bestehende wirtschaftliche Ein-
heit (Untereinheit) erstmals für die Zwecke der
1. beim Grundbesitz, wenn der nach § 30 abgerun- Vermögensbesteuerung ein besonderer Einheits-
dc~te Wert, der sich für den Beginn eines Kalen- wert festzustellen ist (§ 91 Abs. 2).
derjahrs ergibt, vom Einheitswert des letzten
Feststellungszeitpunkts nach oben um mehr als (2) Der Nachfeststellung werden vorbehaltlich
den zehnten Teil, mindestens aber um 5 000 Deut- des § 27 die Verhältnisse im Nachfeststellungszeit-
sche Mark, oder um mehr als 100 000 Deutsche punkt zugrunde gelegt. Nachfeststellungszeitpunkt
Mark, nach unten um mehr als den zehnten Teil, ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn
mindestens aber um 500 Deutsche Mark, oder um des Kalenderjahrs, das auf die Entstehung der wirt-
mehr aJs 5 000 Deutsche Mark abweicht, schaftlichen Einheit (Untereinheit) folgt, und in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 der Beginn des
2. bei einem gewerblichen Betrieb oder einem
Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der
Mineralgewinnungsrecht, wenn der nach § 30 ab-
Besteuerung zugrunde gelegt wird. § 21 Abs. 3 ist
gerundete Wert, der sich für den Beginn eines
entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften in § 35
Kalenderjahrs er9ibt, entweder um mehr als ein
Abs. 2, §§ 54, 59, 106 und 112 über die Zugrundele-
Fünftel, mindestens aber um 5 000 Deutsche
gung eines anderen Zeitpunkts bleiben unberührt.
Mark, oder um mehr als 100 000 Deutsche Mark
von dem Einheitswert des letzten Feststellungs-
zeitpunkts abweicht. § 24
(2) Uber die Art des Gegenstandes (§ 216 Abs. 1 Aufhebung des Einheitswerts
Nr. 1 der Reichsabgabenordnung) oder die Zurech-
(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn
nung des Gegenstandes (§ 216 Abs. 1 Nr. 2 der
Reichsabgabenordnung) wird eine neue Feststellung 1. die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) weg-
getroffen (Artfortschreibung oder Zurechnungsfort- fällt;
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
2. dc!r Ei11lwit.swC'rl dc r
1
wirtschaftlichen Einheit (2) Erklärungspflichtig ist jeder, dem Betriebsver-
(Unl<~n•inlwil.) infol~JC' von Befreiungsgründen der mögen im Wert von mindestens 6 000 Deutsche
ß('sl.<•uc·run~J nicht m<'11r 1/,ugrundc gelegt wird; Mark, Grundbesitz oder ein Mineralgewinnungs-
3. ein 11dt'h § 91 Abs. 2 t'rniitlc,Jler besonderer Ein- recht zuzurechnen ist.
lwi.tswC'rl bPi dc:r V<irmiin<'nsbcsl.euerung nicht (3) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt im
mehr ·1.u~1 rund<· ~J<'IP(Jt wird. Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
(2) J\ufl1t'bunqszt•ilpunkt i.-.t in dt'n Füllen des Ab- Länder den Zeitpunkt, bis zu dem die Erklärungen
Si.ilzes I Nr l tl!~r Beqinn des Kc1lenderjahrs, das auf abzugeben sind.
den Wc>qldl! der wirlscl1c1fl.lichen Einheit (Unterein-
heit) folgt, und in den Füllen des Absatzes 1 Nr. 2 § 29
und 3 der Be9inn des Kalenderjahrs, in dem der Ein- Auskünfte, Erhebungen
heitswPrt c-rstmals dPr Jkst.ew'rung nicht mehr zu-
gruncle '.]<'leqt wird. (1) Die Eigentümer von Grundbesitz und die Inha-
ber von Mineralgewinnungsrechten haben dem
(]) Die Vorschrifü.•11 der Rcichsabr1abenordnung Finanzamt auf Anforderung alle Angaben zu ma-
über die Fortschreibu119sfc:ststellung sind entspre- chen, die es für die Sammlung der Kauf-, Miet- und
chel1(l i.rnzuwendPrl. Pachtpreise braucht. Bei dieser Erklärung ist zu ver-
sichern, daß die Angaben nach bestem Wissen und
§ 24 a Gewissen gemacht sind.
Änderung von FeststeJlungsbescheiden (2) Die Finanzämter können zur Vorbereitung
Bescheide übPr Fortschreibungen oder Nachfest- einer Hauptfeststellung der Einheitswerte des
stellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes Grundbesitzes oder von Mineralgewinnungsrechten
können schon vor dem maßgebenden Feststellungs- örtliche Erhebungen über die Bewertungsgrundla-
zeitpunkt. erteilt werden. Sie sind zu ändern oder gen anstellen. § 173 Abs. 1 der Reichsabgabenord-
aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt nung ist entsprechend anzuwenden; das Grundrecht
Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Feststellung fühnm. Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 25 § 30
f~ntfällt Abrundung
Die Einheitswerte werden nach unten abgerundet:
§ 26 1. beim Grundbesitz auf volle hundert Deutsche
Umfang der wirtschaftlichen Einheit Mark,
bei Vermögenszusammenrechnung 2. bei gewerblichen Betrieben und Mineralgewin-
Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu nungsrechten auf volle tausend Deutsche Mark.
einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird nicht da-
durch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter § 31
1. zum Teil dem Pinen, zum Teil dem anderen Ehe- Bewertung von ausländischem Sachvermögen
gatten gehören, wenn das Vermögen der Ehegat-
ten zusammenzurechnen ist (§ 119 Abs. 1); (1) Für die Bewertung des ausländischen land-
und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermö-
2. zum Teil zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gü- gens und Betriebsvermögens gelten die Vorschrif-
tergemeinschaft, zum Teil dem überlebenden ten des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere
Ehegatten gehören, wenn das Gesamtgut dem § 9 (gemeiner Wert). Nach diesen Vorschriften sind
Vermögen des übPrlebenden Ehegatten zuzurech- auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen
nen ist(§ 120). Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland
als auch auf das Ausland erstreckt.
§ 27
(2) Bei der Bewertung von ausländischem Grund-
Wertverhältnisse besitz sind Bestandteile und Zubehör zu berücksich-
bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen tigen. Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapie-
Bei Fortschreibun~Jen und bei Nachfeststellungen re und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.
der Einheitswerte für Grundbesitz und für Mineral-
gewinnungsrechte sind die Wertverhältnisse im § 32
Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
Bewertung von inländischem Sachvermögen
§ 28 Für die Bewertung des inländischen land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens
Erklärungspflicht
und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften der
(1) Erklärungen zur Feststellung des Einheits- §§ 33 bis 109 a. Nach diesen Vorschriften sind auch
werts sind auf jeden Hauptfeststellungszeitpunkt die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Ein-
abzugeben. Die Erklärungen sind Steuererklärungen heit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als
im Sinne der Reichsabgabenordnung. auch auf das Ausland erstreckt.
Nr. 114 Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2377
B. Lrnd- und lorslw i rl.schi.111.l ich es Vermögen b) Geringstland (§ 44),
c) Unland(§ 45);
l.Allgem(~ines
3. die Nebenbetriebe (§ 42).
§ 33
(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und
Begriff des land- Forstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäude-
und iorst.wirlschafUichen Vennügens teile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu
(1) Zum land- und fors1.wirtscl1aftlichen Vermö- seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen
gen gehüren alle Wirt.schaftsuiiter, die einem Be- und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
trieb df~r Land- und I'°orstwirlschaJt dauernd zu die-
(4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des
nen bestimmt sind. ]ktrieb der Land- und Forstwirt-
Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die
schaft ist die wirtschaftliche EinlH:it des land- und
auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und
forstw irtsClwf l.l i clwn Vc'nni>rwns.
dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehö-
(2) Zu den \Virhchdlts9üt<irn, clie einem Betrieb rende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des
der Land- und Fo1slwirtsch,Jft di.nwrnd zu dienen Betriebs dienen, einzubeziehen.
bestimnrl. sind, n:n insbPsor](lere der Grund und
(5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der
Boden, die V\/olrn- rnH! \Virtsch<1f1sgebäude, die ste-
Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut
henden Betricl>sn1 i U c,I und <•in normaJer Bestand an
ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem
umlaufenden Iktri(•bsmiHcln; i.ils normaler Bestand
Betrieb zusammen genutzt wird.
gilt ein solch(•r, d<·r ,.ur ·rll•n Fortführung des
Betriebes erfonl(:rlich ist (6) In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,
der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des
(3) Zum lc1nd- und forslwirlscbaftlichen Vermö- bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die
gen gehönm n ich 1 Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder
1. Zahlun9smiU(' l, c;eldford<'nn1w)n, Geschäftsgut- mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu
haben und vVPrl.pc1pier'-', dienen bestimmt sind.
2. Geldsdrnld<'n, (6 a) Einen Betri~b der Land- und Forstwirtschaft
3. über den nonnd!en Bestm1(l hinausgehende Be- bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung
stände (UlwrbcsUi.ndc·) cm 11rnlaufenden Betriebs- (§ 51 a) einschließlich der hiermit zusammenhängen-
mittE~ln, den Wirtschaftsgüter.
4. TiClrbest;iii<ki oder ZwPl9e d(!S Tierbestands und (7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
die lüenni t zu sdrn ni r:n 11 ~1n fJt!IHl en \,\lirtschaftsgü- bilden auch Stückländereien. Stückländereien sind
ter (z. B. Gc!Jiiridc und c1b9n,nzlrnre Gebäudeteile einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flä-
mit den dc:11/.uqPl1üni1Hif'n FUicbcn, Betriebsmittel), chen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die
wenn die Tiere \.Vi:•df,r nach § 51 oder § 51 a zur Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgü-
landwirtscliaftl i chPn Nutzun~J noch nach § 62 zur tern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens
sonstigen land u.Hd forstwirlscJiaftlichen Nut- gehören.
zung 9ehfrrc•n. D.ic Zuuc~höriqkeit: der landwirt-
schaftlich genutzten Flüclwn zum land- und forst-
§ 35
wirtschaftliclwn Vcirmö~J<'n wird hierdurch nicht
berührt. Bewertungsstichtag
(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Um-
§ 34
fang und den Zustand der Gebäude und der stehen-
Betrieb der I..and- und I;orstwirtschaft den Betriebsmittel sind die Verhältnisse im Feststel-
(1) Ein BetriPb der Land- und Forstwirtschaft um- lungszeitpunkt maßgebend.
faßt (2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der
1. den Wirtschclftsteil, Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend,
2. den Wohnteil. das dem Feststellung-szeitpunkt vorangegangen ist.
(2) Der Wirtscbaftsteil eines Betriebs der Land-
§ 36
und Forstw irtschafl umfaßt
1. die land- und forslV1?irtsclwfllichEm Nutzungen:
Bewertungsgrundsätze
a) die lanclvvirtschafUiche Nutzung, (1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Rege-
b) die fors1wirt.sclrnftliche Nutzung, lung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen
ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.
c) die wc\inbauliche Nulzunq,
d) die gärtnerische Nutzung, (2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von
der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit
e) die~ sonstirw land- und forstwirtschaftliche
Nutzunq; ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Be-
wirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräf--
2. die folgtmdcn nicl1t z1~ e.iru:r Nutzung nach Num- ten gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag.
mer 1 9ehörc'nd<~n V\lirtschdft.snüter: Ertragswert ist das Achtzehnf ache dieses Reiner-
a) Abbauldnd (§ 43), trags.
2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind (2) Die Hauptbewertungsstützpunkte können
die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit durch Landes-Bewertungsstützpunkte. und Orts-Be-
sie nicht unwes('ntlich sind. wertungsstützpunkte als Bewertungsbeispiele er-
gänzt werden. Die Vergleichszahlen der Landes-Be-
§ 31 wertungsstützpunkte werden vom Gutachteraus-
Ermittlung des Ertragswerts schuß (§ 67), die Vergleichszahlen der Orts-Bewer-
tungsstützpunkte von den Landesfinanzbehörden er-
(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein
mittelt. Die Vergleichszahlen der Landes-Bewer-
vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt.
tungsstützpunkte und Orts-Bewertungsstützpunkte
Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nut-
können bekanntgegeben werden.
zungsteile angewendet werden.
(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht (3) Zugepachtete Flächen, die zusammen mit
durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach einem Bewertungsstützpunkt bewirtschaftet werden,
der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu können bei det Ermittlung der Vergleichszahlen mit
ermitteln (Einzelertragswertverfahren). berücksichtigt werden. Bei der Feststellung des Ein-
heitswerts eines Betriebs, der als Bewertungsstütz-
§ 38 punkt dient, sind zugepachtete Flächen nicht zu be-
rücksichtigen (§ 2 Abs. 2).
Vergleichszahl, Ertragsbedingungen
(1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der
gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben § 40
werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen Ermittlung des Vergleichswerts
beurteilt und vorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch
(1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die
Zahlen ausgedrückt, die dem Verhältnis der Reiner-
landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärt-
träge entsprechen (Vergleichszahlen).
nerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Ver-
(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen gleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehalt-
sind zugrunde zu legen lich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt.
Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für
1. die tatsächlichen Verhältnisse für:
die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den
a) die natürlichen Ertragsbedingungen, insbe- Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet
sondere Bodenbeschaffenheit, Geländegestal- (Vergleichswert}. Der auf einen Hektar bezogene
tung, klimatische Verhältnisse, Vergleichswert ist der Hektarwert.
b) die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedin-
gungen: (2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des
Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichs-
aa) innere Verkehrslage (Lage für die Bewirt-
zahlen entsprechenden Ertragswerte bei
schaftung der Betriebsfläche),
bb) äußere Verkehrslage (insbesondere Lage der landwirtschaftlichen Nutzung
für die Anfuhr der Betriebsmittel und die ohne Hopfen und Spargel 37,26 DM
Abfuhr der Erzeugnisse), Hopfen 254,00 DM
cc) Betriebsgröße; Spargel 76,50 DM
2. die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden der weinbaulichen Nutzung 200,00 DM
Verhältnisse für die in Nummer 1 Buchstabe b
den gärtnerischen Nutzungsteilen
nicht bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedin-
gungen, insbesondere Preise und Löhne, Betriebs- Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzen-
organisation, Betriebsmittel. bau 108,00 DM
Obstbau 72,00 DM
(3) Bei Stückländereien sind die wirtschaftlichen
Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchsta- Baumschulen 221,40 DM.
be b mit den regelmäßigen Verhältnissen der Ge- (3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Be-
gend anzusetzen. triebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen,
soweit sie ihr dienen. Hausgärten bis zur Größe von
§ 39
10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen.
Bewertungsstützpunkte Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und
(1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewer- dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu
tung werden in einzelnen Betrieben mit gegendübli- der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen,
chen Ertragsbedingungen die Vergleichszahlen von soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen
Nutzungen und Nutzungsteilen vorweg ermittelt land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) ge-
(Hauptbewertungsstü tzpunkte). Die Vergleichszah- hören.
len der Hauptbewertungsstützpunkte werden vom (4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines recht-
Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) vorgeschlagen und lichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewer-
durch Rechtsverordnung festgesetzt. Die Ver- tungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der
gleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile in Nutzung oder des Nutzungsteils von Bewertungs-
den übrigen Betrieben werden durch Vergleich mit stützpunkten, die bei der Ermittlung der Vergleichs-
den Vergleichszahlen der Hauptbewertungsstütz- werte seines Betriebs herangezogen worden sind,
punkte ermittelt. § 55 bleibt unberührt. anzugeben.
Nr. 114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2379
(5) Zur fü)rücksichti~JtUlg der rückläufigen Reiner- § 45
träge sind die nach Abs~itzen l und 2 ermittelten
Unland
Vergleichswerte für Hopfen um 80 vom Hundert,
für Spargel um 50 vom Hundert und für Obstbau um (1) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die
60 vom Hundert zu vermindern; es ist jedoch je- auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag
weils mindestens ein Ifoktarwerl von 1 200 Deut- abwerfen können.
sche Mark i:.HlZUSt1 lzen.
(2) Unland wird nicht bewertet.
§ 41
§ 46
Abschläge und Zuschläge
Wirtschaftswert
(1) Ein Abschlag oder ein Zuschlag am Ver-
gleichswert ist zu mach<::n, Aus den Vergleichswerten (§ 40 Abs. 1) und den
Abschlägen und Zuschlägen (§ 41), aus den Einzel-
1. soweit di<:~ tatsächlichen Verhältnisse bei einer ertragswerten sowie aus den Werten der nach §§ 42
Nutzung oder einem Nutzungsteil von den bei bis 44 gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgüter
der Bewertung unterstellten regelma.ßigen Ver- wird der Wert für den Wirtschaftsteil (Wirtschafts-
hältnissen der GegEmd (§ 38 Abs. 2 Nr. 2) um wert) gebildet. Für seine Ermittlung gelten außer
mehr als 20 vom Hundert abweichen und den Bestimmungen in den §§ 35 bis 45 auch die be-
2. wenn die Abweichung eine Anderung des Ver- sonderen Vorschriften in den §§ 50 bis 62.
gleichswerts der Nutzung oder des Nutzungsteils
um mehr als den fünften Teil, mindestens aber
um 1 000 Deutsche Mark, oder um mehr als § 47
10 000 Deutsche Mark bewirkt. Wohnungswert
(2) Der Abschlag oder dm Zuschlag ist nach der Der Wert für den Wohnteil (Wohnungswert) wird
durch die Abweichung bedingten Minderung oder nach den Vorschriften ermittelt, die beim Grundver-
Steigerung der Ertra9sfähigkeit zu bemessen. mögen für die Bewertung der Mietwohngrundstücke
im Ertragswertverfahren (§§ 11, 78 bis 82 und 91)
(3) Bei Stücklünd(~reien sind weder Abschläge für gelten. Bei der Schätzung der üblichen Miete (§ 79
fehlende Betriebsmittel beim Eigentümer des Grund Abs. 2} sind die Besonderheiten, die sich aus der
und Bodens noch Zuschläge für Uberbestand an die- Lage der Gebaude oder Gebäudeteile im Betrieb er-
sen Wirtschaftsgütern bei deren Eigentümern zu geben, zu berücksichtigen. Der ermittelte Betrag ist
machen. um 15 vom Hundert zu vermindern.
§ 42
Nebenbetriebe § 48
(1) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Haupt- Zusammensetzung des Einheitswerts
betrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen Der Wirtschaftswert und der Wohnungswert bil-
selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen. den zusammen den Einheitswert des Betriebs.
(2) Die Nebenbetriebe sind gesondert mit dem
Einzek~rtragswert zu bewertE~n.
§ 48 a
Einheitswert bestimmter intensiv genutzter Flächen
§ 43
Werden Betriebsflächen durch einen anderen
Abbauland
Nutzungsberechtigten als den Eigentümer bewirt-
(l) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, schaftet, so ist
die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend
für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, 1. bei der Sonderkultur Spargel (§ 52),
Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und der- 2. bei den gärtnerischen Nutzungsteilen Gemüse,
gleichen). Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschu-
(2) Das Abbauland ist 9csondcrt mit dem Einzel- len (§ 61),
ertragswert zu bewerten. 3. bei der Saatzucht (§ 62 Abs. 1 Nr. 6)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem für landwirt-
§ 44
schaftliche Nutzung maßgebenden Vergleichswert
Geringstland und dem höheren Vergleichswert, der durch die un-
(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen ter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Nutzungen be-
geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bo- dingt ist, bei der Feststellung des Einheitswerts des
denschätzungsgcsetz vom 16. Oktober 1934 (Reichs- Eigentümers nicht zu berücksichtigen und für den
gesetzbl. I S. 1050) keine Wertzahlen festzustellen Nutzungsberechtigten als selbständiger Einheits-
sind. wert festzustellen. Ist ein Einheitswert für land- und
forstwirtschaftliches Vermögen des Nutzungsbe-
(2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 rechtigten festzustellen, so ist der Unterschiedsbe-
Deutschen Mark zu bewerten. trag in diesen Einheitswert einzubeziehen.
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 49 liehen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser
Verteilung des Einheitswerts Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit
der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann
( l) In den Fällen des § 34 Abs. 4 ist der Einheits- Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten
wert nur für die Zwecke anderer Steuern als der zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der
Grundsteuer nach § 216 Abs. 1 Nr. 2 der Reichs- Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht auf-
abgabenordnung zu verteilen. Bei der Verteilung geteilt.
wird für einen anderen Beteiligten als den Eigen-
tümer des Grund und Bodens ein Anteil nicht fest- (3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder
gestellt, wenn er weniger als 1 000 Deutsche Mark Tierart für sich
beträgt. Die Verteilung unterbleibt, wenn die An- 1. das Zugvieh,
teile der anderen Beteiligten zusammen weniger als
1 000 Deutsche Mark betragen. In den Fällen des 2. das Zuchtvieh,
§ 34 Abs. 6 gelten die Sätze 1 bfs 3 entsprechend. 3. das Mastvieh,
(2) Soweit der Einheitswert des Eigentümers des 4. das übrige Nutzvieh.
Grund und Bodens unter Berücksichtigung von Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als beson-
§ 48 a festgestellt ist, findet in den Fällen des § 34 derer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten
Abs. 4 eine Verteilung nicht statt. Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind.
Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem
Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es über-
II. B e s o n d e r e V o r s c h r i f t e n
wiegend dient.
a) Landwirtschaftliche Nutzung
(4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände
§ 50 in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder
weniger flächenabhängigen Zweige des Tier-
Ertragsbedingungen bestands sind aus den Anlagen 1 und 2 zu entneh-
(1) Bei der Beurteilung der natürlichen Ertrags- men. Für die Zeit von einem nach dem 1. Januar
bedingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) ist von 1964 liegenden Hauptfeststellungszeitpunkt an kön-
den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bo- nen der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in
denschätzungsgesetz auszugehen. Dies gilt auch für Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder
das Bodenartenverhältnis. weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbe-
stands durch Rechtsverordnung Änderungen der
(2) Ist durch die natürlichen Verhältnisse ein wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen sie be-
anderes als das in· der betreffenden Gegend regel- ruhen, angepaßt werden.
mäßige Kulturartenverhältnis bedingt, so ist abwei-
chend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 das tatsächliche Kultur- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Pelztiere.
artenverhältnis maßgebend. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen
Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel über-
§ 51 wiegend von den vom Inhaber des Betriebs land-
wirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen sind.
Tierbestände
( 1) Tierbestände gehören in vollem Umfang zur § 51 a
landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirt-
schaftsjahr Gemeinschaftliche Tierhaltung
für die ersten 20 Hektar (1) Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört auch
nicht mehr als 10 Vieheinheiten, die Tierzucht und Tierhaltung von Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften (§ 97 Abs. 1 Nr. 2),
für die nächsten 10 Hektar
von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
nicht mehr als 7 Vieheinheiten, Unternehmer {Mitunternehmer) anzusehen sind
für die nächsten 10 Hektar (§ 97 Abs. 1 Nr. 5), oder von Vereinen (§ 97 Abs. 2),
nicht mehr als 3 Vieheinheiten wenn
und für die weitete Fläche 1. alle Gesellschafter oder Mitglieder
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
a) Inhaber eines Betriebs der Land- und Forst-
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig wirtschaft mit selbstbewirtschafteten regel-
landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder mäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen
gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem sind,
Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. b) nach dem Gesamtbild der Verhältnisse haupt-
(2) Ubersteigt die Anzahl der Vieheinheiten beruflich Land- und Forstwirte sind,
nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so c) landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des
gehören nur die Zweige des Tierbestands zur land- § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe
wirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zu- für Landwirte sind und dies durch eine Be-
sammen diese Grenze nicht überschreiten. Zu- scheinigung der zuständigen Alterskasse
nächst sind mehr flächenabhängige Zweige des nachgewiesen wird und
Tierbestands und danach weniger flächenabhän- d) die sich nach § 51 Abs. 1 für sie ergebende
gige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaft- Möglichkeit zur landwirtschaftlichen Tier-
Nr. 1111 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2381
erzeugung odPr Ti(!rhdltung in Vieheinheiten den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt; bei
ganz odn t<~ilwcise dllf die Genossenschaft, Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (ausset-
die Ccst!llschclfl oder den Verein übertragen zende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen
haben; Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen ent-
2. die Anzah I d<!r von der Ccnossenschaft, der Ge- sprechender mehrjähriger Nutzungssatz.
sellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr
erzeugten oder gdldl tenen Vieheinheiten keine § 54
der nachfolgenden c;renzen nachhaltig über-
schreitet: Bewertungsstichtag
a) die Summe der sich nach Nummer 1 Buch- Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang
stabe cl ergebcnclc11 Vieheinheiten und und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschla-
b) die Summe der Vieheinheiten, die sich nach genem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirt-
§ 51 Abs. 1 auf der Grundlage der Summe der schaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststel-
von den Gesellsdwftern oder Mitgliedern re- lungszeitpunkt vorangegangen ist.
gelmäßig 1andwirl.scr1dftlich genutzten Flä-
chen ergibt; § 55
3. die Betriebe der GcsclJschafter oder Mitglieder Ermittlung des Vergleichswerts
nicht mehr als 40 km von der Produktionsstätte
der Genossenschaft, der Gesellschaft oder des (1) Das vergleichende Verfahren ist auf Hoch-
Vereins cntfornt liegen. wald als Nutzungsteil (§ 37 Abs. 1) anzuwenden.
Die Voraussetzungen der Nurnmer 1 Buchstabe d (2) Die Ertragsfähigkeit des Hochwaldes wird
und der Nummer 2 sind durch besondere, laufend zu vorweg für Nachhaltsbetriebe mit regelmäßigem
führende Verzeichnisse rwcl1„uwcisen. Alters- oder Vorratsklassenverhältnis ermittelt und
(2) Dc:r Anwendung cl(!S Absatzes 1 steht es nicht durch Normalwerte ausgedrückt.
entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossen- (3) Normalwert ist der für eine Holzart unter Be-
schaften, Gesellschciften oder Vereine die Tierer- rücksichtigung des Holzertrags auf einen Hektar
zeugung oder Tierhaltung ohne regelmäßig land- bezogene Ertragswert eines Nachhaltsbetriebs mit
wirtschaftlich genut„.l.e FlüclH'n betreiben. regelmäßigem Alters- oder Vorratsklassenverhält-
(3) Von clen in Absatz 1 bezeichneten Genossen- nis. Die Normalwerte werden für Bewertungs-
schaften, Gesellschaften oder Vereinen regelmäßig gebiete vom Bewertungsbeirat vorgeschlagen und
landwirtschaftlich genutzte Flächen sind bei der Er- durch Rechtsverordnung festgesetzt. Der Normal-
mittlung der nach Absatz 1 Nr. 2 maßgebenden wert beträgt für die Hauptfeststellung auf den Be-
Grenzen wie Flächen von Gesellschaftern oder Mit- ginn des Kalenderjahres 1964 höchstens 3 200 Deut-
gliedern zu behandeln, die ihre Möglichkeit zur sche Mark (Fichte, Ertragsklasse I A, Bestockungs-
landwirtschaftl ichEm Tic!n:rzeugung oder Tierhal- grad 1,0).
tung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d auf (4) Die Anteile der einzelnen Alters- oder Vor-
die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Ver- ratsklassen an den Normalwerten werden durch
ein übertragen haben. Hundertsätze ausgedrückt. Für jede Alters- oder
(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mit- Vorratsklasse ergibt sich der Hundertsatz aus dem
glied der in Absatz 1 lwzc>ichneten Genossenschaf- Verhältnis ihres Abtriebswerts zum Abtriebswert
ten, Gesellschaften oder Vereine ist § 51 Abs. 1 mit des Nachhaltsbetriebs mit regelmäßigem Alters-
der Maßgabe anzuwenden, claß die in seinem Be- oder Vorratsklassenverhältnis. Die Hundertsätze
trieb erzeugten oder gehal t.enen Vieheinheiten mit werden einheitlich für alle Bewertungsgebiete
den Vieheinheiten zusdmmenzurechnen sind, die im durch Rechtsverordnung festgesetzt. Sie betragen
Rahmen clE~r nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d über- für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalen-
tragenen Möglichkeiten erzeugt oder gehalten wer- derjahres 1964 höchstens 260 vom Hundert der Nor-
den. malwerte.
(5) Die Vorschriften des § 51 Abs. 2 bis 4 sind (5) Ausgehend von den nach Absatz 3 festgesetz-
entsprechend anzuwenden. ten Normalwerten wird für die forstwirtschaftliche
Nutzung des einzelnen Betriebs der Ertragswert
§ 52 (Vergleichswert) abgeleitet. Dabei werden die Hun-
Sonderkulturen dertsätze auf die Alters- oder Vorratsklassen ange-
wendet.
Hopfen, Spargel und andeH! Sonderkulturen sind
als landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1) (6) Der Wert der einzelnen Alters- oder Vorrats-
zu bewerten. klasse beträgt mindestens 50 Deutsche Mark je
Hektar.
b) Forstwirtschaftliche Nutzung (7) Mittelwald und Niederwald sind mit 50 Deut-
sche Mark je Hektar anzusetzen.
§ 53
(8) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Be-
Umlauf ende Betriebsmittel
wertung wird, ausgehend von den Normalwerten
Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Be- des Bewertungsgebiets nach Absatz 3, durch den
stand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es Bewertungsbeirat (§§ 63 bis 66) für den forstwirt-
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
schdftliclwn Nutzungsteil Hochwald in einzelnen - abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 2 --· die tatsä.ch-
Betrieben mit qegendüblichcm Ertragsbedingungen lichen Verhältnisse des Betriebs zugrunde zu legen.
(Häuptbewerl.ungsstülzpunkte) der Vergleichswert
vorg<~scblc1~wn und durch Rechtsverordnung festge-
§ 61
setzt.
Anwendung des vergleichenden Verfahrens
(9) Zur fü!rücksichtigung der rückläufigen Rein-
erträge sind die nach Absatz 5 ermittelten Ertrags- Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-,
werte (Vergleichswerte) um 40 vom Hundert zu ver- Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf
mindern; A bsii tw G und 7 bleiben unberührt. Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2)
anzuwenden.
c) Weinbauliche Nutzung
e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche
§ 56 Nutzung
Umlaufende Betriebsmittel
§ 62
Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an
Weinen aus der letzten und der vorletzten Ernte vor Arten und Bewertung
dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an der sonstigen land- und forstwirtschaftlichen
umlaufenden fü~triebsmitteln. Für die Weinvorräte Nutzung
aus der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstich- (1) Zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen
tag gilt dies jedoch nur, soweit sie nicht auf Fla- Nutzung gehören insbesondere
schen gefüllt sind. Abschläge für Unterbestand an
1. die Binnenfischerei,
Vorräten dieser Art sind nicht zu machen.
2. die Teichwirtschaft,
§ 57 3. die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirt-
Bewertungsstützpunkte schaft,
Als Bewertungsstützpunkte dienen Weinbaulagen 4. die Imkerei,
oder Teile von Weinbaulagen. 5. die Wanderschäferei,
6. die Saatzucht.
§ 58
(2) Für die Arten der sonstigen land- und forst-
Innere Verkehrslage
wirtschaftlichen Nutzung werden im vergleichen-
Bei der Berücksichtigung der inneren Verkehrs- den Verfahren abweichend von § 38 Abs. 1 keine
lage sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 nicht Vergleichszahlen, sondern unmittelbar Vergleichs-
die tatsächlichen Verhältnisse, sondern die in der werte ermittelt.
Weinbaulage regelmäßigen Verhältnisse zugrunde
zu legen; § 41 ist entsprechend anzuwenden.
III. B e w e r t u n g s b e i r a t , G u t a c h t e r a u s s c h u ß
d) Gärtnerische Nutzung
§ 63
§ 59 Bewertungsbeirat
Bewertungsstichtag (1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird
(1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen ein Bewertungsbeirat gebildet.
genutzte Betriebsfläche wird abweichend von § 35
(2) Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine
Abs. 1 nach den Verhältnissen an dem 15. Septem-
landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaft-
ber bestimmt, der dem Feststellungszeitpunkt vor-
liche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine
angegangen ist.
Gartenbauabteilung. Die Gartenbauabteilung be-
(2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und steht aus Unterabteilungen für Blumen- und
Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird abwei- Gemüsebau, für Obstbau und für Baumschulen.
chend von § 35 Abs. 1 nach den Verhältnissen an
dem 30. Juni bestimmt, der dem Feststellungszeit- (3) Der Bewertungsbeirat übernimmt auch die Be-
punkt vorangegangen ist. fugnisse des Reichsschätzungsbeirats nach dem Bo-
denschätzungsgesetz.
§ 60
§ 64
Ertragsbedingungen
Mitglieder
(1) BE~i der Beurteilung der natürlichen Ertragsbe-
dingungen (§ 38 Abs. 2 Nr. l Buchstabe a) ist von (1) Dem Bewertungsbeirat gehören an
den Ergebnissen der Bodensclüitzung nach dem Bo- 1. in jeder Abteilung und Unterabteilung:
denschätzungsgesetz auszugehen.
a) der Bunde'sminister der Finanzen oder ein von
(2) Hinsiclillich der ertragst('igernden Anlagen, ihm beauftragter Beamter des Bundesministe-
insbesonden~ der überdach IJ'n Anbauflächen, sind riums der Finanzen als Vorsitzender,
Nr. 114 Ta~1 der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2383
b) ein vom Bundesmi nisler für Ernährung, Land- schaftlichen Nutzung für Bewertungs9ebiete
wirtschaft und Forsten beauftragter Beamter (§ 55 Abs. 3).
des Bundesrn injsteriums für Ernährung, Land-
wirtschcift und Forsten; § 66
2. in der lcrndw irtschd!Uichen Abteilung sieben Mit- Geschäftsführung
glieder; (1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Be-
3. in der forstwirtschaftlichen Abteilung und in der wertungsbeirats und leitet die Verhandlungen. Der
Weinbauabteilung je sieben Mitglieder; Bundesminister der Finanzen kann eine Geschäfts-
ordnung für den Bewertungsbeirat erlassen.
4. in der GartenlJduabteilung drei Mitglieder mit
a.llgemeiner Sachkunde, zu denen für jede Unter- (2) Die einzelnen Abteilungen und Unte·rabteilun-
abteilung zwei weitere Mitglieder mit besonderer gen des Bewertungsbeirats sind beschlußfähig,.
Fachkenntnis hinzutreten. wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwe-
send sind. Bei Abstimmung entscheidet die Stim-
(2) Nach Bedmf können weilere Mitglieder be-
menmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des
rufen werden.
Vorsitzenden.
(3) Die Mitglieder nc1ch Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und
(3) Der Bewertungsbeirat hat seinen Sitz am Sitz
nach Absatz 2 werden auf Vorschlag des Bundes-
des Bundesministeriums der Finanzen. Er hat bei
rates durch den Bundesminister der Finanzen im
Durchführung seiner Aufgaben die Befugnisse, die
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-
den Finanzämtern im Steuerermittlungsverfahren
rung, Landwirtschclft und Forsten berufen. Die Beru-
zustehen.
fung kann mit Zustirnrnung des Bundesrates zurück-
genommen werden. Scheidet eines der nach Absatz (4) Die Verhandlungen des Bewertungsbeirats
1 Nr. 2 bis 4 berufenen Mitglieder aus, so ist ein sind nicht öffentlich. Der Bewertungsbeirat kann
neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder müssen nach seinem Ermessen Sachverständige hören; § 64
sachkundig sein. Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Die nach Absatz 3 berufenen Mitglieder haben § 67
bei den Verhandlunuen des Bewertungsbeirats ohne
Rücksicht auf Sonderinteressen nach bestem Wis- Gutachterausschuß
sen und Gewissen zu verfahren. Sie dürfen den In- (1) Zur Förderung der Gleichmäßigkeit der Be-
halt der Verhandlungen des Bewertungsbeirats wertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermö-
sowie die Verhältnisse der Steuerpflichtigen, die gens in den Ländern, insbesondere durch Bewertung
ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf von Landes-Bewertungsstützpunkten, wird bei jeder
Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht Oberfinanzdirektion ein Gutachterausschuß gebil-
unbefugt offenbc1ren und Geheimnisse, insbesondere det. Bei jedem Gutachterausschuß ist eine landwirt-
Betriebs-- oder Geschüflsgeheimnisse, nicht unbefugt schaftliche Abteilung zu bilden. Weitere Abteilun-
verwerten. Sie werden bei Beuinn ihrer Tätigkeit gen können nach Bedarf entsprechend der Gliede-
von dem Vorsitzenden des Bewertungsbeirats durch rung des Bewertungsbeirats (§ 63) gebildet werden.
Handschlag verpflichtet, diese Obliegenheiten ge-
wissenhaft zu erfüllen. Uber diese Verpflichtung ist (2) Die landwirtschaftliche Abteilung des Gutach-
eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Ver- terausschusses übernimmt auch die Befugnisse des
pflichteten mit unterzeichnet wird. Auf Zuwider- Landesschätzungsbeirats nach dem Bodenschät-
handlungen sind die Vorschriften über das Steuer- zungsgesetz.
ueheimnis und die Strafbarkeit seiner Verletzunu (3) Dem Gutachterausschuß oder jeder seiner Ab-
entsprechend anzuwenden.*) teilungen gehören an
1. der Oberfinc1nzpräsident oder ein von ihm beauf-
§ 65 tragter Angehöriger seiner Behörde als Vorsit-
zender,
Aufgaben
2. ein von der für die Land- und Forstwirtschaft
Der Bewertungsbeirat hat die Aufgabe, Vor- zuständigen obersten Landesbehörde beauftragter
schläge zu machen
Beamter,
l. für die durch besonderes G(!Setz festzusetzenden 3. fünf sachkundige Mitglieder, die durch die für
Ertragswerte (§ 40 Abs. 1), die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-
2. für die durch Rechtsverordnung festzusetzenden behörde im Einvernehmen mit der für die Land-
Vergleichszühlen (§ 39 Abs. 1) und Vergleichs- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Lan-
werte (§ 55 Abs. 8) der Hauptbewertungsstütz- desbehörde berufen werden. Die Berufung kann
punkte, zurückgenommen werden. § 64 Abs. 2 und 4
3. für die durch Rech Lsverordnung festzusetzenden ten entsprechend.
Normalwerte und Ertragswerte der f orstwirt- (4) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Gut-
achterausschusses und leitet die Verhandlungen.
*) Bis zum 31. Dewmh<'r 1!)74 9ill § 64 J\hs. 4 !PI.ZIPr Si!I.Z in dn fol9en- Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Für die
dc11 Fdssun9: Beschlußfähigkeit und die Abstimmung gilt § 66
,.A1d uwi<lerl1i11,1dlu1H1c'n 2:1. u11d 400 der Rt'id1.s<1h9ahen-
ordnun11 c:u1.~p1<:u,c,uu il11,.uw1;n,l1.,n Abs. 2 entsprechend.
2384 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
C. Crundverinüqen (4) Absatz 2 findet in den Fällen des § 55 Abs. 5
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes keine Anwen-
1. AJlgemeines dung.
§ 68 § 70
Begriff des Grundvermögens Grundstück
(1) Zum Grundvermögen gehören (1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundver-
1. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen mögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Ge-
BestcmdleiJe und das Zubehör, setzes.
2. das Erbbaurecht, (2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks
an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaft-
3. das Wohnungseigentum, Teileigentum, Woh- lichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grund-
nungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem stück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem ge-
Wohnungseigentumsgesetz, meinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaft- Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zu-
liches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrund- sammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt
stücke (§ 99) handelt. nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen
nach den Anschauungen des Verkehrs als selbstän-
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzube- dige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1
ziehen Sätze 3 und 4). ·
1. die Mineralgewinnungsrechte(§ 100), (3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt
2. die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und
Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Be- Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem an-
triebsvorrichtung<:m), auch wenn sie wesentliche deren als dem Eigentümer des Grund und Bodens
Bestandteile sind. zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Be-
standteil des Grund und Bodens geworden ist.
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von
Decken und die nicht ausschließlich zu einer Be-
triebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bau- § 71
teile wie Mauervorlagen und Verstrebungen. Gebäude und Gebäudeteile
für den Bevölkerungsschutz
§ 69 Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die
zum Schutz der Bevölkerung sowie lebens- und ver-
Abgrenzung des Grundvermögens teidigungswichtiger Sachgüter vor der Wirkung von
vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen Angriffswaffen geschaffen worden sind, bleiben bei
(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flä- der Ermittlung des Einheitswerts außer Betracht,
chen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn wenn sie im Frieden nicht oder nur gelegentlich
nach ihrer Lage, den im Feststellungszeitpunkt be- oder geringfügig für andere Zwecke benutzt wer-
stehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den son- den.
stigen Umständen anzunehmen ist, daß sie in ab-
sehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaft-
lichen Zwecken, insbesondere als Bauland, Indu- II. U n b e b a u t e G r u n d s t ü c k e
strieland oder Land für Verkehrszwecke, dienen
werden. § 72
Begriff
(2) Bildet ein Betrieb der Land- und Forstwirt-
schaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers, (1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf
so sind dem Betriebsinhaber gehörende Flächen, die denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden.
von einer Stelle aus ordnungsgemäß nachhaltig be- Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugs-
wirtschaftet werden, dem Grundvermögen nur dann fertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen,
zuzurechnen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen
anzunehmen ist, daß sie spätestens nach zwei Jah- Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen;
ren anderen als land- und forstwirtschaftlichen die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist
Zwecken dienen werden. nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück Gebäude,
(3) Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzu- deren Zweckbestimmung und Wert gegenüber der
rechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bau-
Zweckbestimmung und dem Wert des Grund und
land festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung mög-
Bodens von untergeordneter Bedeutung sind, so gilt
hch ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets
das Grundstück als unbebaut.
in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon
durchgeführt ist. Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle (3) Als unbebautes Grundstück gilt auch ein
und für andere Flächen in unmittelbarem räumlichen Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder
Zusarnmenhang mit der Hofstelle bis zu einer Größe des Verfalls der Gebäude auf die Dauer benutzbarer
von insgesamt einem Hektar. Raum nicht mehr vorhanden ist.
Nr. 114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2385
§ 73 von untergeordneter Bedeutung ist. Ein Grundstück
Baureife Grundstücke gilt auch dann als Einfamilienhaus, wenn es zu ge-
werblichen oder öffentlichen Zwecken mitbenutzt
(1) lnncrhal b der unbebauten Grundstücke bilden wird und dadurch die Eigenart als Einfamilienhaus
die baureifen Grundstücke <!irw besondere Grund- nicht wesentlich ~eeinträchtigt wird.
stücksart.
(6) Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke,
(2) Baureife Grundstücke sind unbebaute Grund-
die nur zwei Wohnungen enthalten. Die Sätze 2 bis 4
stücke, wenn sie .in einem Bebauungsplan als Bau-
von Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
]and festgesetzt sind, ihm sofortige Bebauung mög-
lich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets (7) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche
in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 6
durchgeführt ist. Zu den baureifen Grundstücken fallen.
gehören nicht Grundstücke, d iP für den Gemein-
bedarf vorgesehen sind.
§ 76
Bewertung
III. B e b a u t e G r u n d s t ü c k e
(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich
a) Begriff und Bewertung des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens
( § § 78 bis 82) zu ermitteln für
§ 74
1. Mietwohngrundstücke,
Begriff
2. Geschäftsgrundstücke,
Bebaute C~rundstücke sind Grundstücke, auf de-
nen sich bE~nutzbare Geb~iudc befinden, mit Aus- 3. gemischtgenutzte Grundstücke,
nahme der in§. 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grund- 4. Einfamilienhäuser,
stücke. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten er-
richtet, so ist der fertiggestellte und bezugsfertige 5. Zweifamilienhäuser.
Teil als benutzbares c;ebäude i.lnzusehen.
(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist
der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83
§ 75 bis 90) zu ermitteln.
Grundstücksarten
(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind Absatz 1 anzuwenden
die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
1. bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern,
1. Mietwohngrundst.ücke, die sich durch besondere Gestaltung oder Aus-
2. Geschäftsgrundstücke, stattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu
bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifami-
3. gemischt.genutzte Grundstücke, lienhäusern unterscheiden;
4. Einfamilienhäuser, 2. bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken
5. Zweifamilienhäuser, und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke
6. sonstige bebaute Grundstücke. der in§ 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grund-
stücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete
(2) Mielwohngrundstücke sind Grundstücke, die ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2
zu mehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach geschätzt werden kann;
der Jahresrohrniete (§ 79), Wohnzwecken dienen 3. bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei
mit Ausnahme der Einfamilienhäuser und Zwei- Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder
familienhäuser (Absi:it.ze 5 und 6). Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80)
(3) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.
zu mehr als achtzig vom Hundert, berechnet nach
der Jahresrohmiete (§ 79), eigenen oder fremden ge- § 77 *)
werblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.
Mindestwert
(4) Gemischtgenutzte Grundstücke sind Grund-
Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende
stücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder
Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem
fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken
der Grund und Boden allein als unbebautes Grund-
dienen und nicht Mietwohngrundstücke, Geschäfts-
stück zu bewerten wäre. Müssen Gebäude oder Ge-
grundstücke, Einfamilienhäuser oder Zweifamilien-
bäudeteile wegen ihres baulichen Zustands abge-
häuser sind.
brochen werden, so sind die Abbruchkosten zu be-
(5) Einfamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die rücksichtigen.
nur eine Wohnung enthalten. Wohnungen des Haus-
personals (Pförtner, Heizer, Gärtner, Kraftwagen- *) Nach Artikel 7 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. Au-
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211) ist § 77 im Hauptfeststellungs'.
führer, Wächter usw.) sind nicht mitzurechnen. Eine zeitraum 1964 in folgender Fassung anzuwenden:
zweite Wohnung st(~ht, abgesehen von Satz 2, dem „Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nichl
geringer sein als 50 vom Hundert des We_:ts, mit dem. der G_:un~
Begriff „Einfamilienhaus" entgegen, auch wenn sie und Boden allein als unbebautes Grundstuck zu beweiten ware.
2386 Bundesge,setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
b) Verfahren Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Wohn-
beihilfen vom 23. März 19µ5 (Bundesgesetzbl. I
1. Ertragswertverfahren s. 140),
§ 78 4. im Saarland nach
Grundstückswert a) der Zweiten Verordnung über Steuer- und Ge-
bührenerleichterungen für den Wohnungsbau
Der Grundstückswert umfaßt den Bodenwert, den vom 12. November 1954 (Amtsblatt des Saar-
Gebäudewert und den Wert der Außenanlagen. Er landes S. 1367),
ergibt sich durch Anwendung eines Vervielfältigers
b) der Dritt-en Verordnung über Steuer- und Ge-
(§ 80) auf die Jahresrohmiete (§ 79) unter Berück-
bührenerleichterungen für den Wohnungsbau
sichtigung der §§ 81 und 82.
vom 6. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes
s. 607),
§ 79
c) dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland in
Jahresrohmiete der Fassung vom 26. September 1961 (Amts-
(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die blatt des Saarlandes S. 591), zuletzt geändert
Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks durch Artikel VI des Gesetzes zur Änderung
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom
Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu ent- 23. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 140)
richten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistun- grundsteuerbegünstigt sind, ist die auf das Grund-
gen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresroh- stück oder den steuerbegünstigten Grundstücksteil
miete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren entfallende Jahresrohmiete um zwölf vom Hundert
der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den zu erhöhen.
Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzu-
beziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Be- (4) Werden bei Arbeiterwohnstätten Beihilfen
triebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversor- nach § 29 des Grundsteuergesetzes gewährt, so ist
gungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des die Jahresrohmiete des Grundstücks oder des
Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außerge- Grundstücksteils, für den die Beihilfe gewährt wird,
wöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die um vierzehn vom Hundert zu erhöhen.
nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstel-
(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
lung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraft-
gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse
strom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des im Hauptfeststellungszeitpunkt.
Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kom-
men.
§ 80
(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche
V ervielf ältiger
Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke
oder Grundstücksteile, (1) Die Zahl, mit der die Jahresrohmiete zu ver-
vielfachen ist (Vervielfältiger), ist aus den Anlagen
1. die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehen-
3 bis 8 zu entnehmen. Der Vervielfältiger bestimmt
dem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
sich nach der Grundstücksart, der Bauart und Bau-
2. die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr ausführung, dem Baujahr des Gebäudes sowie nach
als zwanzig vom Hundert von der üblichen Miete der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im
abweichenden tatsächlichen Miete überlassen Hauptfeststellungszeitpunkt. Erstreckt sich ein
hat. Grundstück über mehrere Gemeinden, so ist Be-
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahres- legenheitsgemeinde die Gemeinde, in der der wert-
rohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder vollste Teil des Grundstücks belegen ist. Bei Um-
ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig ge- gemeindungen nach dem Hauptfeststellungszeit-
zahlt wird. ' punkt sind weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde
zu legen, die für die betroffenen Gemeinden oder
(3) Bei Grundstücken, die Gemeindeteile im Hauptfeststellungszeitpunkt maß-
1. nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz in der Fas- gebend waren.
sung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
S. 104 7), zuletzt geändert durch Artikel IV § 4 durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Ge-
Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung miet- meinden oder Gemeindeteile in eine andere Ge-
rechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964 (Bun- meindegrößenklasse eingegliedert werden, als es
desgesetzbl. I S. 457), ihrer Einwohnerzahl entspricht, wenn die Verviel-
2. nach dem Gesetz des Landes Bayern über die fältiger wegen der besonderen wirtschaftlichen Ver-
Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für den hältnisse in diesen Gemeinden oder Gemeindeteilen
sozialen Wohnungsbau vom 28. November 1949 abweichend festgesetzt werden müssen (z. B. in Kur-
(Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landes- orten und Randgemeinden).
rechts vom 23. September 1957, Band III S. 435),
(3) Ist die Lebensdauer eines Gebäudes gegen-
3. nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der über der nach seiner Bauart und Bauausführung in
Fassung vom 1. August 1961 (Bundesgesetzbl. I Betracht kommenden Lebensdauer infolge baulicher
S. 1121), zuletzt geändert durch Artikel III des Maßnahmen wesentlich verlängert oder infolge nicht
Nr. 114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2387
behebbarer Ba urnän9el und Bauschäden wesentlich und für die Erhöhung nach Absatz 2 zusammen, so
verkürzt, so ist der VervielfäHi~J(~r nicht nach dem ist der Höchstsatz nur auf das Ergebnis des Aus-
tatsächlichen Baujahr des Ccbäudes, sondern nach gleichs anzuwenden.
dem um die entsprechende Zeil späteren oder frühe-
ren Baujahr zu cnnitteln.
2. S a c h w e r t v e r f a h r e n
(4) Befinden sich auf einem Gnmdst.ück Gebäude
oder Gebäudcl.cile, die eine verschiedene Bauart § 83
oder Bauausführun9 aufweisen oder die in verschie- Grundstückswert
denen Jahren bezuqsfertig geworden sind, so sind ·
für die einzelnen Gebäude oder Gebäudeteile die Bei der Ermittlung des Grundstückswertes ist vom
nach der Bauart und Bauausführung sowie nach dem Bodenwert (§ 84), vom Gebäudewert (§§ 85 bis 88)
Baujahr maßgebenden Vervielfältiger anzuwenden. und vom Wert der Außenanlagen (§ 89) auszugehen
Können die Werte der einzelnen Gebäude oder Ge- (Ausgangswert). Der Ausgangswert ist an den ge-
bäudeteile nur schwer ermittelt werden, so kann für meinen Wert anzugleichen (§ 90).
das ganze Grundstück ein Vervielfältiger nach
einem durchschnittlichen Baujahr angewendet wer- § 84
den.
Bodenwert
§ 81
Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzuset-
Außergewöhnliche Grundsteuerbelastung zen, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück
Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grund- unbebaut wäre.
steuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von
der in den Vervielfälligern b(~rücksichtigten Grund- § 85
steuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte in Gebäudewert
diesen Gemeinden mit Ausnahme der in§ 79 Abs. 3
Bei der Ermittlung des Gebäudewertes ist zu-
und 4 bezeichneten Grundstücke oder Grundstücks-
teile bis zu 10 vom Hundert zu ermäßigen oder zu nächst ein Wert auf der Grundlage von durch-
schnittlichen Herstellungskosten nach den Baupreis-
erhöhen. Die Hundertsälw werden durch Rechtsver-
ordnung bestimml. verhältnissen des Jahres 1958 zu errechnen. Dieser
Wert i1st nach den Baupreisverhältnissen im Haupt-
§ 82
feststellungszeitpunkt umzurechnen (Gebäudenor-
malherstellungswert). Der Gebäudenormalherstel-
Ermäßigung und Erhöhung lungswert ist wegen des Alters des Gebäudes im
(1) Liegen wertminclernde Umstände vor, die we- Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 86) und wegen etwa
der in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der vorhandener baulicher Mängel und Schäden (§ 87)
Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so ist zu mindern (Gebäudesachwert). Der Gebäudesach-
der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grund- wert kann in besonderen Fällen ermäßigt oder er-
stückswert zu ermäßigen. Als solche Umstände höht werden (§ 88).
kommen z. B. in Betracht
§ 86
1. ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch
Lärm, Rauch oder Gerüche, Wertminderung wegen Alters
2. behebbare Baumängel und Bauschäden und (1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt
sich nach dem Alter des· Gebäudes im Hauptfest-
3. die Notwendigkeit baldigen Abbruchs.
stellungszeitpunkt und der gewöhnlichen Lebens-
(2) Liegen werterhöhende Umstände vor, die in dauer von Gebäuden gleicher Art und Nutzung. Sie
der Höhe der Jahresrohmiete nicht berücksichtigt ist in einem Hundertsatz des Gebäudenormalherstel-
sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende lungswertes auszudrücken. Dabei ist von einer
Grundstückswert zu erhöhen. Als solche Umstände gleichbleibenden jährlichen Wertminderung auszu-
kommen nur in Betracht gehen.·
1. die Größe der nicht bebauten Fläche, wenn sich (2) Als Alter des Gebäudes gilt die Zeit zwischen
auf dem Grundstück keine Hochhäuser befinden; dem Beginn des Jahres, in dem das Gebäude be-
ein Zuschlag unterbleibt, wenn die gesamte Flä- zugsfertig geworden ist, und dem Haupt.feststel-
che bei Einfamilienhäusern oder Zweifamilien- l ungszei tpunkt.
häusern nicht mehr als 1 500 qm, bei den übrigen
(3) Als Wertminderung darf insgesamt kein höhe-
Grundstücksarten nicht mehr als das Fünffache
der bebauten Fläche beträgt, rer Betrag abgesetzt werden, als sich bei einem
Alter von siebzig vom Hundert der Lebensdauer
2. die nachhaltige Ausnutzung des Grundstücks für ergibt. Dieser Betrag kann nur überschritten werden,
Reklamezwecke gegen Entgelt. wenn eine außergewöhnliche Wertminderung vor-
(3) Die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 liegt.
oder die Erhöhung nach Absatz 2 darf insgesamt (4) Ist die restliche Lebensdauer eines Gebäudes
dreißig vom Hundert des Grundstückswerts (§§ 78 infolge baulicher Maßnahmen verlängert, so ist der
bis 81) nicht übersteigen. Treffen die Voraussetzun- nach dem tatsächlichen Alter errechnete Hundert-
gen für die Ermäßigung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 satz entsprechend zu mindern.
2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 87 ben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäude-
Wertminderung wegen baulicher Mängel teile (z.B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermitt-
und Schäden lung des Wertes außer Betracht.
Für buulichc Mängel und Schddcn, dit~ weder bc~i (2) Ist ein Grundstück im Zustand der Bebauung
der Ermittlung des Gebäuclcnormalherstellungs- bei der Ermittlung des Gesamtwertes eines gewerb-
wertcs noch bei clcr Wertminderung wegen Alters lichen Betriebes, bei der Bewertung des Gesamt-
berücksichtigt: worden sind, ist ein Abschlag zu vermögens oder bei der Bewertung des Inlands-
machc~n. Die Höhe des Abschlags richtet sich nach vermögens anzusetzen, so ist für diese Zwecke ein
BedeulunfJ und /\usrnaß der Mängel und Schäden. besonderer Einheitswert festzustellen. Dabei ist zu
dem Wert nach Absatz 1 für die nicht bezugsferti-
§ 88 gen Gebäude oder Gebäudeteile ein Betrag hinzu-
Ermäfügung und Erhöhung zurechnen, der nach dem Grad ihrer Fertigstellung
dem Gebäudewertanteil entspricht, mit dem sie im
(1) Der Gcbdudesachwert kann ermäßigt oder er- späteren Einheitswert enthalten sein werden. Der
höht werden, wenn Umstände tatsächlicher Art vor- besondere Einheitswert darf den Einheitswert für
liegen, die bei seiner Ermittlung nicht berücksich- das Grundstück nach Fertigstellung der Gebäude
tigt worden sind. nicht übersteigen.
(2) Eine Ermäßigung kann insbesondere in Be-
tracht kommen, wenn Gebäude wegen der Lage des § 92
Grundstücks, wegen unorganischen Aufbaus oder Erbbaurecht
wirtschaftlicher Uberalterung in ihrem Wert gemin-
(1) Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht
dert sind.
belastet, so ist sowohl für die wirtschaftliche Ein-
(3) Ein bt~sonderer Zuschlag ist zu machen, wenn heit des Erbbaurechts als auch für die wirtschaft-
ein Grundstück nachhaltig gegen Entgelt für liche Einheit des belasteten Grundstücks jeweils
Reklamezwecke genutzt wird. ein Einheitswert festzustellen. Bei der Ermittlung
der Einheitswerte ist von einem Gesamtwert auszu-
§ 89 gehen, der für den Grund und Boden einschließlich
Wert der Aunenanlagen der Gebäude und Außenanlagen festzustellen wäre,
wenn die Belastung nicht bestünde. Wird der Ge-
Der Wert der Außenanlagen (z.B. Umzäunungen,
samtwert nach den Vorschriften über die Bewertung
Wege- oder Platzbefestigungen) ist aus durchschnitt-
der bebauten Grundstücke ermittelt, so gilt jede
lichen Herstellungskosten nach den Baupreisverhält-
wirtschaftliche Einheit als bebautes Grundstück der
nissen des Jahres 1958 zu errechnen und nach den
Grundstücksart, von der bei der Ermittlung des Ge-
Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeit-
samtwerts ausgegangen wird.
punkt umzurechnen. Dieser Wert ist wegen des
Alters der Außenanlagen im Hauptfeststellungszeit- (2) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für
punkt und wegen etwaiger baulicher Mängel und die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt noch
Schäden zu mindern; die Vorschriften der §§ 86 50 Jahre oder mehr, so entfällt der Gesamtwert
bis 88 gelten sinngemäß. (Absatz 1) allein auf die wirtschaftliche Einheit des
Erbbaurechts.
§ 90
(3) Beträgt die Dauer des Erbbaurechts in dem für
Angleichung an den gemeinen Wert
die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt weniger als
(1) Der Ausgangswert (§ 83) ist durch Anwendung 50 Jahre, so ist der Gesamtwert (Absatz 1) entspre-
einer Wertzahl an den gemeinen Wert anzugleichen. chend der restlichen Dauer des Erbbaurechts zu
verteilen. Dabei entfallen auf
(2) Die Wertzahlen werden durch Rechtsverord-
nung unter Berücksichtigung der wertbeeinflussen- 1. die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts:
clen Umständf\ insbesondere der Zweckbestimmung der Gebäudewert und ein Anteil am Bodenwert;
und Verwendbarkeit der Grundstücke innerhalb be- dieser beträgt bei einer Dauer des Erbbaurechts
stimmter Wirtschaftszweige und der Gemeinde- unter 50 bis zu 40 Jahren 95 vom Hundert,
größen, im Rahmen von 85 bis 50 vom Hundert des unter 40 bis zu 35 Jahren 90 vom Hundert,
Ausgangswertes festgesetzt. Dabei können für ein- unter 35 bis zu 30 Jahren 85 vom Hundert,
zelne Grundstücksarten oder Grundstücksgruppen unter 30 bis zu 25 Jahren 80 vom Hundert,
oder Untergruppen in bestimmten Gebieten, Ge- unter 25 bis zu 20 Jahren 70 ·vom Hundert,
meinden oder Gemeindeteilen besondere Wertzah:. unter 20 bis zu 15 Jahren 60 vom Hundert,
len festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Ver- unter 15 bis zu 10 Jahren 45 vom Hundert,
hältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern. unter 10 bis zu 5 Jahren 25 vom Hundert,
unter 5 Jahren 0 vom Hundert;
IV. S o n d e r v o r s c h r i f t e n 2. die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grund-
stücks:
§ 91
der Anteil am Bodenwert, der nach Abzug des
Grundstücke im Zustand der Bebauung in Nummer 1 genannten Anteils verbleibt.
(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungs- Abweichend von den Nummern 1 und 2 ist in die
zeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, blei- wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks
Nr. 114 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2389
ein Anteil am Gebäudewert einzubeziehen, wenn mung der Grundstücksart (§ 75) ist die Nutzung des
besondere Vereinbarungen es rechtfertigen. Das gilt auf das Wohnungseigentum und Teileigentum ent-
insbesondere, wenn bei Erlöschen des Erbbaurechts fallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschrif-
durch Zeitablauf der Eigentümer des belasteten ten der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich
Grundstücks keine dem Gebäudewert entsprechende nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes er-
Entschädigung zu leisten hat. Geht das Eigentum gibt.
an dem Gebäude bei Erlöschen des Erbbaurechts
durch Zeitablauf entschädigungslos auf den Eigen- (2) Das zu mehr als achtzig vom Hundert Wohn-
tümer des belasteten Grundstücks über, so ist der zwecken dienende Wohnungseigentum ist im Wege
Gebäudewert entsprechend der in den Nummern 1 des Ertragswertverfahrens nach den Vorschriften
und 2 vorgesehenen Verteilung des Bodenwertes zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maß-
zu verteilen. Beträgt die Entschädigung für das Ge- gebend sind. Wohnungseigentum, das zu nicht mehr
bäude beim Ubergang nur einen Teil des Gebäude-
als achtzig vom Hundert, aber zu nicht weniger als
wertes, so ist der dem Eigentümer des belasteten
zwanzig vom Hundert Wohnzwecken dient, ist im
Grundstücks entschädigungslos _ zufallende Anteil
entsprechend zu verteilen. Eine in der Höhe des Wege des Ertragswertverfahrens nach den Vor-
Erbbauzinses zum Ausdruck kommende Entschädi- schriften zu bewerten, die für gemischtgenutzte
gung für den Gebäudewert bleibt außer Betracht. Grundstücke maßgebend sind.
Der Wert der Außenanlagen wird wie der Gebäude-
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen
wert behandelt.
Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen
(4) Hat sich der Erbbauberechtigte durch Vertrag Eigentum nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete
mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zueinander, so kann dies bei der Feststellung des
zum Abbruch des. Gebäudes bei Beendigung des
Wertes entsprechend berücksichtigt werden. Sind
Erbbaurechts verpflichtet, so ist dieser Umstand
einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigen-
durch einen entsprechenden Abschlag zu berück-
sichtigen; der Abschlag unterbleibt, wenn voraus- tum stehen, vermietet, so ist ihr Wert nach den im
zusehen ist, daß das Gebäude trotz der Verpflich- Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und
tung nicht abgebrochen werden wird. bei den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zu er-
fassen.
(5) Das Recht auf den Erbbauzins ist nicht als
Bestandteil des Grundstücks zu berücksichtigen,
sondern bei der Ermittlung des sonstigen Ver- § 94
mögens oder des Betriebsvermögens des Eigen- Gebäude auf fremdem Grund und Boden
tümers des belasteten Grundstücks anzusetzen.
Dementsprechend ist die Verpflichtung zur Zahlung (1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
des Erbbauzinses nicht bei der Bewertung des Erb- ist der Bodenwert dem Eigentümer des Grund und
baurechts zu berücksichtigen, sondern bei der Er- Bodens und der Gebäudewert dem wirtschaftlichen
mittlung des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen. Außen-
oder des Betriebsvermögens des Erbbauberechtigten anlagen (z.B. Umzäunungen, Wegebefestigungen),
abzuziehen. auf die sich. das wirtschaftliche Eigentum am Ge-
(6) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbau- bäude erstreckt, sind unbeschadet der Vorschriften
rechten ist der Gesamtwert (Absatz 1} in gleicher in § 68 Abs. 2 in die wirtschaftliche Einheit des
Weise zu ermitteln, wie wenn es sich um Woh- Gebäudes einzubeziehen. Für die Grundstücksart
nungseigentum oder um Teileigentum handeln des Gebäudes ist § 75 maßgebend; der Grund und
würde. Die Verteilung des Gesamtwertes erfolgt Boden, auf dem das Gebäude errichtet ist, gilt als
entsprechend Absatz 3. bebautes Grundstück derselben Grundstücksart.
(7) Wertfortschreibungen für die wirtschaftlichen (2) Für den Grund und Boden ist der Wert nach
Einheiten des Erbbaurechts und des belasteten den für unbebaute Grundstücke geltenden Grund-
Grundstücks sind abweichend von § 22 Abs. 1 Nr. 1 sätzen zu ermitteln; beeinträchtigt die Nutzungs-
nur vorzunehmen, wenn der Gesamtwert, der sich
behinderung, welche sich aus dem Vorhandensein
für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom
des Gebäudes ergibt, den Wert, so ist dies zu be-
Gesamtwert des letzten Feststellungszeitpunkts um
das in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Ausmaß ab- rücksichtigen.
weicht. § 30 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Bewertung der Gebäude erfolgt nach § 76.
Bei einer Änderung der Verteilung des Gesamt- Wird das Gebäude nach dem Ertragswertverfahren
werts nach Absatz 3 sind die Einheitswerte für die
bewertet, so ist von dem sich nach den §§ 78 bis 80
wirtschaftlichen Einheiten des Erbbaurechts und des
ergebenden Wert der auf den Grund und Boden
belasteten Grundstücks ohne Beachtung von Wert-
fortschreibungsgrenzen fortzuschreiben. entfallende Anteil abzuziehen. Ist vereinbart, daß
das Gebäude nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit
abzubrechen ist, so ist dieser Umstand durch einen
§ 93
entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen; der
Wohnungseigentum und Teileigentum Abschlag unterbleibt, wenn vorauszusehen ist, daß
(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abge-
bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestim- brochen werden wird.
2390 Bundesgeiseitzbla;tt, Jahrgang 1974, Teil I
D. Betriebsvermögen Zweckvermögen gehören, ~oweit sie einem wirt-
schaftlichen Geschäftsbetrieb {ausgenommen Land-
§ 95 und Forstwirtschaft) dienen.
Begriff des Betriebsvermögens (3) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigun-
(1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile gen und Vermögensmassen, die weder ihre Ge-
einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, bil-
Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirt- den nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen
schaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerb- Betrieb, die zum inländischen Betriebsvermögen ge-
licher Betrieb). hören(§ 121 Abs. 2 Nr. 3).
(2) Als Gewerbe im Sinn des Gesetzes gilt auch § 98
die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z.B. der
Arbeitsgemeinschaften
Bergbau und die~ Gewinnung von Torf, Steinen und
Erden. Die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 5 gilt nicht für
Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck sich
(3) Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 97 nicht auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder
die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Haupt- Werklieferungsvertrags beschränkt, es sei denn, daß
zweck des Unternehmens bildet. bei Abschluß des Vertrags anzunehmen ist, daß er
nicht innerhalb von drei Jahren erfüllt wird. Die
§ 96 Wirtschaftsgüter, die den Arbeitsgemeinschaften
gehören, werden anteilig den Betrieben der Beteilig-
Freie Berufe ten zugerechnet.
{1) Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinn dieses
Gesetzes steht die Ausübung eines freien Berufes § 98 a
im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuer- Bewertungsgrundsätze
gesetzes gleich. Das gilt nicht für eine selbständig
Der Einheitswert des Betriebsvermögens wird in
ausgeübte künstlerische oder wissenschaftliche
der Weise ermittelt, daß die Summe der Werte, die
Tätigkeit, die sich auf schöpferische oder forschende
für die zu dem gewerblichen Betrieb gehörenden
Tätigkeit, Lehr-, Vortrags- und Prüfungstätigkeit
Wirtschaftsgüter (Rohbetriebsvermögen) ermittelt
oder auf schriftstellerische Tätigkeit beschränkt.
sind, um die Summe der Schulden des Betriebs
§ 97 bleibt unberührt.
(§ 103) und der sonstigen nach diesem Gesetz zu-
{2) Dem Betrieb eines Gewerbes steht die Tätig- lässigen Abzüge gekürzt wird.
keit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie gleich,
soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines § 99
Gewerbebetriebes ausgeübt wird. Betriebsgrundstücke
(1) Betriebsgrundstück im Sinn dieses Gesetzes
§ 97 ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige
Betriebsvermögen von Körperschaften, Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zuge-
Personenvereinigungen und Vermögensmassen hörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb,
(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbeson- 1. zum Grundvermögen gehören würde oder
dere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Kör- 2. einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bil-
perschaften, Personenvereinigungen und Ver- den würde.
mögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäfts-
leitung oder ihren Sitz im Inland haben: {2) Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem
gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören
1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kom- würde, zu mehr als der Hälfte seines Werts dem
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften gewerblichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück
mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaf- als Teil des gewerblichen Betriebs und als Betriebs-
ten, bergrechtlichen Gewerkschaften); grundstück. Dient das Grundstück nur zur Hälfte
2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; seines Werts oder zu einem geringeren Teil dem
gewerblichen Betrieb, so gehört das ganze Grund-
3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;
stück zum Grundvermögen. Ein Grundstück, an dem
4. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts; neben dem Betriebsinhaber noch andere Personen
5. offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesell- beteiligt sind, gilt auch hinsichtlich des Anteils des
schaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen Betriebsinhabers nicht als Betriebsgrundstück. Ab-
die Gesellschafter als Unternehmer {Mitunter- weichend von den Sätzen 1 bis 3 gehört der Grund-
nehmer) anzusehen sind. besitz der im § 97 Abs. 1 bezeichneten inländischen
Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
§ 34 Abs. 6 a und§ 51 a bleiben unberührt. mögensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken.
(2) Einen gewerblichen Betrieb bilden auch die {3) Betriebsgrundstücke im Sinn des Absatzes 1
Wirtschaftsgüter, die den sonstigen juristischen Nr. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrund-
Personen des privaten Rechts, den nichtrechtsfähi- stücke im Sinn des Absatzes 1 Nr. 2 wie land- und
gen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.
Nr. 114 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2391
§ 100 (2) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine
Mineralgewinnungsrechte inländische Kreditanstalt des öffentlichen Rechts,
ein inländischer Gewerbebetrieb im Sinne des Ge-
(1) Bei Bodenschätzen, die nur auf Grund staat- werbesteuergesetzes von juristischen Personen des
licher Verleihung oder auf Grund eines übertrage- öffentlichen Rechts, eine inländische Erwerbs- und
nen ausschließlichen Rechts des Staates aufgesucht Wirtschaftsgenossenschaft, bei der die Vorausset-
und gewonnen werden können, ist das verliehene zungen des § 104 a Abs. 1 nicht vorliegen, eine unter
oder das auf Grund der staatlichen Erlaubnis zur Staatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein inländi-
Ausübung überlassene Mineralgewinnungsrecht als scher Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit an
selbständiges Wirtschaftsgut mit dem gemeinen dem Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit Ge-
Wert zu bewerten. schäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes (Tochtergesellschaft), die
(2) Bei Bodenschätzen, die ohne besondere staat-
in dem Wirtschaftsjahr, das mit dem maßgebenden
liche Verleihung bernits auf Grund des Eigentums
Abschlußzeitpunkt (§ 106) der Muttergesellschaft
am Grundstück aufgesucht und gewonnen werden
endet oder ihm vorangeht, ihre Bruttoerträge aus-
können, ist die aus dem Eigentum fließende Berech-
schließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8
tigung zur Gewinnung der Bodenschätze wie ein
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes vom
Mineralgewinnungsrecht mit dem gemeinen Wert zu
8. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) fallen-
bewerten, sobald mit der Aufschließung der Lager-
den Tätigkeiten und aus unter § 8 Abs. 2 des Außen-
stätte begonnen oder die Berechtigung in sonstiger
steuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht,
Weise als selbständiges Wirtschaftsgut zum Zwecke
mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt,
einer nachhaltigen gewerblichen Nutzung in den
so gehört die Beteiligung auf Antrag insoweit nicht
Verkehr gebracht worden ist.
zum gewerblichen Betrieb, als sie ununterbrochen
seit mindestens 12 Monaten vor dem maßgebenden
§ 101 Abschlußzeitpunkt (§ 106) besteht. Das gleiche gilt
Nicht zum Betriebsvermögen auf Antrag der Muttergesellschaft für den Teil des
gehörige Wirtschaftsgüter Wertes ihrer Beteiligung an der Tochtergesell-
schaft, der dem Verhältnis des Wertes der Beteili-
Zum Betriebsvermögen gehören nicht: gung an einer Enkelgesellschaft im Sinne des § 19 a
1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften
Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes zum gesam-
des Vermögensteuergesetzes oder anderer Ge- ten Wert des Betriebsvermögens der Tochtergesell-
setze von der Vermögensteuer befreit sind; schaft entspricht, wenn die Enkelgesellschaft in dem
Wirtschaftsjahr, das mit dem maßgebenden Ab-
2. die Erfindungen, Urheberrechte sowie Originale schlußzeitpunkt (§ 106) der Muttergesellschaft endet
urheberrechtlich geschützter Werke, die nach oder ihm vorangeht, ihre Bruttoerträge ausschließ-
§ 110 Abs. 1 Nr. 5 nicht zum sonstigen Vermögen lich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1
gehören. Diensterfindungen gehören nur in dem Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätig-
Umfang zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers, keiten oder aus unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Außen-
in dem sie von diesem in Lizenz vergeben oder steuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; die
in sonstiger Weise einem Dritten gegen Entgelt Vorschriften des Bewertungsgesetzes sind für die
zur Ausnutzung überlassen werden; Bewertung der Wirtschaftsgüter der Tochtergesell-
schaft entsprechend anzuwenden. Hat die Enkel-
3. Ansprüche der in § 111 Nr. 5 bezeichneten Art. gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr der Mutter-
gesellschaft, das mit dem maßgebenden Abschluß-
§ 102 zeitpunkt (§ 106) endet oder ihm vorangeht, Ge-
winne ausgeschüttet, so gilt der vorstehende Satz
Vergünstigung für Schachtelgesellschaften nur, wenn die Muttergesellschaft unter den Vor-
(1) Ist eine inländische Kapitalgesellschaft, eine aussetzungen des § 19 a Abs. 5 des Körperschaft-
inländische Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, steuergesetzes Gewinnanteile von der Tochtergesell-
ein inländischer Gewerbebetrieb im Sinne des schaft bezogen hat, die in ihrer Höhe dem der
Gewerbesteuergesetzes von juristischen Personen Tochtergesellschaft aus den Gewinnanteilen ver-
des öffentlichen Rechts, eine inländische Erwerbs- bleibenden ausschüttungsfähigen Gewinn entspre-
und Wirtschaftsgenossenschaft, bei der die Voraus- chen. Die vorstehenden Vorschriften sind nur anzu-
setzungen des § l 04 a Abs. l nicht vorliegen, eine wenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß
unter Staatsaufsicht stehende Sparkasse oder ein alle Voraussetzungen erfüllt sind.
inländischer Versicherungsverein auf Gegenseitig-
keit an dem Grund- oder Stammkapital einer ande-
§ 103
ren inländischen Kapitalgesellschaft oder einer an-
deren inländischen Kreditansta.lt des öffentlichen Betriebsschulden
Rechts mindestens zu einem Viertel unmittelbar be- (1) Schulden werden nur insoweit abgezogen, als
teiligt, so gehört die Beteiligung insoweit nicht zum sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des
gewerblichen Betrieb, als sie ununterbrochen seit gewerblichen Betriebs in wirtschaftlichem Zusam-
mindestens 12 Monaten vor dem maßgebenden Ab- menhang stehen.
schlußzeitpunkt (§ 106) besteht. Ist ein Grund- oder
Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteili- (2) Von. dem Rohvermögen sind bei Versiche-
gung an dem Vermögen maßgebend. rungsunternehmen versicherungstechnische Rück-
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
lagen abzuziehen, soweit sie für die Leistungen aus d) wenn nur eine Hinterbliebenenrente zugesagt ist,
den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich um 60 vom Hundert.
sind.
(4) Anwartschaften auf Hinterbliebenenversor-
gung von Pensionären werden mit 30 vom Hundert
§ 103 a
des Betrags abgezogen, der sich für den Renten-
Rückstellungen für Preisnachlässe anspruch des Berechtigten nach § 14 Abs. 1 ergibt.
und Wechselhaftung
(5) Ist an Stelle von Pensionsleistungen eine ein-
Rückstellungen für Preisnachlässe und für Wech- malige Kapitalleistung zugesagt, so gelten 10 vom
selhaftung sind abzugsfähig. Hundert der Kapitalleistung als Jahreswert im Sinne
des Absatzes 2.
§ 104
§ 104 a
Pensionsverpflichtungen
Genossenschaften
(1) Eine Pensionsverpflichtung gegenüber einer
Person, bei der der Versorgun~Jsfall noch nicht ein- (1) Vom Rohbetriebsvermögen sind die Geschäfts-
getreten ist (Pensionsanwartschaft), kann bei der guthaben der Genossen bei den folgenden Genos-
Ermittlung des Einheitswerts des gewerblichen Be- senschaften abzugsfähig:
triebs abgezogen werden, wenn die Pensionsanwart- 1. bei Genossenschaften der gewerblichen Wirt-
schaft auf einer vertraglichen Pensionsverpflichtung schaft, deren Geschäftsbereich sich erstreckt
beruht oder sich aus einer Betriebsvereinbarung, a) auf die gemeinschaftliche Benutzung von Be-
einem Tarifvertrag oder einer Besoldungsordnung triebseinrichtungen oder Betriebsgegenstän-
ergibt. Eine auf betrieb] ich er Ubung oder dem den, die der technischen Durchführung des
Grundsatz der Gleichbehandlung beruhende Pen- Betriebes dienen oder
sionsverpflichtung gilt nicht als vertragliche Ver- b) auf die Bearbeitung oder die Verwertung von
pflichtung im Sinne des Satzes 1. gewerblichen Erzeugnissen, die die Mitglieder
(2) Die Pensionsverpflichtung darf nur bis zur entweder selbst hergestellt, bearbeitet oder
Höhe des Betrags abgezogen werden, der bei einem verarbeitet haben;
Alter des Anwärters am Bewertungsstichtag 2. bei Warengenossenschaften, deren Rohbetriebs-
1. von mehr als 30 bis zu 38 Jahren das 0,5fache vermögen nicht mehr als 500 000 Deutsche Mark
beträgt. Das gilt auch, wenn eine Warengenos-
2. von mehr als 38 bis zu 43 Jahren das lfache senschaft das Geld- und Kreditgeschäft betreibt
3. von mehr als 43 bis zu 4 7 Jahren das 1,5fache und das Warengeschäft überwiegt.
4. von mehr als 47 bis zu 50 Jahren das 2fache (2) Vom Rohbetriebsvermögen sind bei Kreditge-
5. von mehr als 50 bis zu 53 Jahren das 3fache nossenschaften 50 vom Hundert der Geschäftsgut-
haben der Genossen abzugsfähig. Das gilt auch,
6. von mehr als 53 bis zu 56 Jahren das 4fache wenn eine Kreditgenossenschaft das Warengeschäft
7. von mehr als 56 bis zu 58 Jahren das 5fache betreibt und das Geld- und Kreditgeschäft über-
8. von mehr als 58 bis zu 60 Jahren das 6fache wiegt.
9. von mehr als 60 bis zu 62 Jahren das 7fache § 105
10. von mehr als 62 bis zu 63 Jahren das 8fache Steuerschulden
11. von mehr als 63 bis zu 64 Jahren das 9f ache (1) Schulden aus laufend veranlagten Steuern
sind nur abzuziehen, wenn die Steuern entweder
12. von mehr als 64 Jahren das 10fache
1. spätestens im Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2,
der Jahresrente beträgt, die bis zur Vollendung des § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 2) fällig geworden sind
65. Lebensjahrs (Beginn der vorgesehenen Pensions- oder
zahlung) nach Maßgabe des Versorgungsverspre-
2. für einen Zeitraum erhoben werden, der späte-
chens erworben werden kann. Ist für den Beginn
stens im Feststellungszeitpunkt geendet hat. En-
der Pensionszahlung ein anderes Alter als 65 Jahre
det der Erhebungszeitraum erst nach dem Fest-
vorgesehen, so ist für jedes Jahr der Abweichung
stellungszeitpunkt, so sind die Steuerschulden in-
nach unten ein Zuschlag von 10 vom Hundert und
soweit abzuziehen, als sie auf die Zeit vor dem
für jedes Jahr der Abweichung nach oben ein Ab-
Feststellungszeitpunkt entfallen.
schlag von 5 vom Hundert auf den Vervielfältiger
zu·machen. (2) Für Betriebe mit abweichendem Wirtschafts-
jahr ist statt des Feststellungszeitpunkts der Ab-
(3) Die Vervielfältiger in Absatz 2 sind zu kürzen schlußzeitpunkt (§ 106 Abs. 3) maßgebend.
a) wenn eine Invalidenrente nicht oder nur bei Un-
fall zugesagt ist, um 40 vom Hundert, § 106
b) wenn eine Hinterbliebenenrente nicht zugesagt Bewertungsstichtag
ist, um 30 vom Hundert,
(1) Für den Bestand und die Bewertung sind die
c) wenn nur eine Invalidenrente zugesagt ist, um Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2,
50 vom Hundert und § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 2) maßgebend. Für die Bewer-
Nr. 114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2393
tun9 von WertpdpiPren, Anteilen und Genußschei- a) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus einem
nen an KapitalrJeselJschc1ftPn gilt der Stichtag, der gewerblichen Betrieb ausgeschieden unä dem
sich nach § 112 ergibt. übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zuge-
führt worden, so wird das Wirtschaftsgut so
(2) Für Betriebe, die regelmäßi9 jährliche Ab- behandelt, als wenn es im Feststellungszeit-
schlüsse auf den Schluß dc~s Kalcmderjahrs machen, punkt noch zum gewerblichen Betrieb gehörte.
ist dieser Abschlußtaq zugrunde zu legen.
b) Ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus dem
(3) Für Betriebe, die re9e]mäßi9 jährliche Ab- übrigen Vermögen des Betriebsinhabers aus-
schlüsse auf einen anderen Tau machen, kann auf geschieden und dem gewerblichen Betrieb zu-
Antrag zugelassen werden, daß der Schluß des geführt worden, so wird das Wirtschaftsgut
Wirtschaftsjahrs zugrunde gel.eut wird, das dem so behandelt, als wenn es im Feststellungs-
Feststellungszeitpunkt vorangeht. An den· Antrag zeitpunkt noch zum übrigen Vermögen gehörte.
bleibt der Betrieb auch für künftige Feststellungen c) Die Vorschriften zu a und b gelten jedoch
der Einheitswerte insofern gebunden, als stets der nicht, wenn mit dem ausgeschiedenen Wirt-
Schluß des letzten regelmäßigen Wirtschaftsjahrs schaftsgut Grundbesitz erworben worden ist
zugrunde zu legen ist. oder Aufwendungen auf Grundbesitz gemacht
worden sind. In diesen Fällen ist das Wirt-
(4) Der auf den Abschlußzeitpunkt (Absätze 2 und schaftsgut von dem Vermögen, aus dem es
3) ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert vom ausgeschieden worden ist, abzuziehen.
Feststellungszeitpunkt. d) Ist eine Beteiligung an einer Personengesell-
schaft aus dem gewerblichen Betrieb ausge-
(5) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden:
schieden, so wird der für sie erhaltene Gegen-
1. auf Betriebsgrundstücke (§ 99). Für ihren Bestand wert dem Betriebsvermögen zugerechnet. Ist
und ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im eine Beteiligung an einer Personengesell-
Feststellungszeitpunkt maßgebend. § 35 Abs. 2 schaft mit Mitteln des Betriebs erworben wor-
bleibt unberührt; den, ist der dafür gegebene Gegenwert vom
2. auf die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen Betriebsvermögen. abzuziehen.
und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften. Für e) Bestehen Anteile an Kapitalgesellschaften und
die Bewertung bleiben die Verhältnisse des Wertpapiere im Feststellungszeitpunkt nicht
Stichtags maßgebend, der sich nach § 112 ergibt. mehr, wird der für sie erhaltene Gegenwert
Für den Bestand ist der Abschlußzeitpunkt (Ab- dem Betriebsvermögen zugerechnet.
sätze 2 und 3) maßgebend;
§ 108
3. auf die Beteiligung an Personengesellschaften.
Für die Zurechnung und die Bewertung verbleibt Steuersicherung
es in diesen Fällen bei den Feststellungen, die durch Zurechnung
bei der gesonderten Feststellung des Einheits- ausgeschiedener Wirtschaftsgüter
werts der Personengesellschaft getroffen werden. (1) Sind innerhalb der letzten drei Monate vor
dem Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4,
§ 107 § 23 Abs. 2) oder dem Abschlußzeitpunkt (§ 106
Abs. 3) Wirtschaftsgüter aus dem inländischen Teil
Ausgleich von Vermögensänderungen eines gewerblichen Betriebs ausgeschieden worden,
nach dem Abschlußzeitpunkt ohne daß diesem ein entsprechender Gegenwert zu-
Zum Ausgleich von Verschiebungen, die in der geführt worden ist, so sind die ausgeschiedenen
Zeit zwischen dem Abschlußzeitpunkt (§ 106 Wirtschaftsgüter dem gewerblichen Betrieb zuzu-
Abs. 3) und dem Feststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2, rechnen, wenn sie durch die Ausscheidung der in-
§ 22 Abs. 4, § 23 Abs. 2) eingetreten sind, gelten die ländischen Vermögensbesteuerung entgehen wür-
foluenden Vorschriften: den und der Wert des noch vorhandenen, der inlän-
dischen Vermögensbesteuerung unterliegenden
1. Für Betriebsgrundstücke:
Teils des Betriebes in einem offenbaren Mißverhält-
a) Ist ein Betriebsgrundstück aus dem gewerb- nis zu dem Wert der ausgeschiedenen Wirtschafts-
lichen Betrieb ausgeschieden und der Gegen- güter steht.
wert dem Betrieb zugeführt worden, so wird
der Gegenwert dem Botriebsvermögen zuge- (2) Absatz 1 gilt nicht:
rechnet. 1. für Gewinnausschüttungen,
b) Ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück dem 2. für Fälle, in denen der Betriebsinhaber nach-
gewerblichen Betrieb zugeführt und der Ge- weist, daß die Wirtschaftsgüter in der Absicht
genwert dem gewerblichen Betrieb entnom- einer entsprechenden Einschränkung des Betriebs
men worden, so wird der Gegenwert vom Be-
ausgeschieden worden sind.
triebsvermögen abgezogen. Entsprechend
werden Aufwendungen abgezogen, die aus
§ 109
Mitteln des gewerblichen Betriebs auf Be-
triebsgrundstücke gemacht worden sind. Bewertung
2. Für andere Wirtschaftsgüter als Betriebsgrund- (l) Die zu einem gewerblichen Betrieb gehören-
stücke: den Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Absät-
2394 Bunde,sgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
ze 2 bis 4 in der Rt!gel mit dem Teilwert (§ 10) anzu- a) eigene Erfindungen,
setzen. b) Ansprüche auf Vergütungen für eigene
(2) Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert fest- Diensterfindungen und
zustellen ist, sind mH dem Einheitswert anzusetzen. c) eigene Urheberrechte sowie Originale urhe-
§ 115 ist bei lklrit!bsgrundstückcn und sonstigen berrechtlich geschützter Werke.
Wirtschaftsgütc!rn entsprechend anzuwenden. Die genannten Wirtschaftsgüter gehören auch
(3) Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesell- dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie
schaften sind mit dem nach§§ 11, 112 und 113 er- im Falle des Todes des Erfinders oder Urhebers
mittelten Wert anzusetzen. auf seinen unbeschränkt steuerpflichtigen Ehe-
gatten oder seine unbeschränkt steuerpflichti-
(4) Kapitalforderungen sowie Rückstellungen für gen Kinder übergegangen sind;
Preisnachlässe und für Wechselhaftung sind mit
6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und
den Werten anzusetzen, die sich nach den Grund-
Kapitalversicherungen oder Rentenversicherun-
sätzen über die steuerliche Gewinnermittlung erge-
gen, aus denen der Berechtigte noch nicht in
ben.
den Rentenbezug eingetreten ist.
§ 109 a Nicht zum sonstigen Vermögen gehören jedoch:
Sparkassen a) Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf
ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abge-
Bei öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-
schlossen worden sind,
den Sparkassen gelten 85 vom Hundert des Gesamt-
werts des gewerblichen Betriebs (§ 98 a) als Wert b) Rentenversicherungen, bei denen die An-
des Betriebsvermögens. sprüche erst fällig werden, wenn der Berech-
tigte das sechzigste Lebensjahr vollendet hat
oder erwerbsunfähig ist und
zweiter Abschnitt c) alle übrigen Lebens-, Kapital- und Renten-
versicherungen, soweit ihr Wert (§ 12
Sonstiges Vermögen, Gesamtvermögen Abs. 4) insgesamt 10 000 Deutsche Mark
und Inlandsvermögen nicht übersteigt.
A. Sonstiges Vermögen Versicherungen bei solchen Versicherungsun-
ternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung
§ 110 noch ihren Sitz im Inland haben, gehören nur
dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn den
Begriii und Um1ang des sonstigen Vermögens
Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum
(1) Als sonstiges Vermögen (§ 18 Nr. 4) kommen, Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist;
soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum
7. der Uberbestand an umlaufenden Betriebsmit-
land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum
teln eines Betriebs der Land- und Forstwirt-
Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehö-
schaft (§ 33 Abs. 3 Nr. 3);
ren, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:
8. Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land-
1. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforde-
und Forstwirtschaft oder einem gewerblichen
rungen jeder Art, soweit sie nicht unter Num-
Betrieb üblicherweise zu dienen bestimmt sind,
mer 2 fallen;
tatsächlich an dem für die Veranlagung zur
2. Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckgut.ha- Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt aber
ben und sonstige laufende Guthaben, inländi- einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht
sche und ausländische Zahlungsmittel. Lauten dienen. Die Wirtschaftsgüter gehören nicht zum
die Beträge auf Deutsche Mark, so gehören sie sonstigen Vermögen, wenn ihr Wert insgesamt
bei natürlichen Personen nur insoweit zum son- 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;
stigen Vermögen, als sie insgesamt 1 000 Deut-
9. Wirtschaftsgüter in möblierten Wohnungen, die
sche Mark übersteigen;
Nicht.gewerbetreibenden gehören und ständig
3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsan- zusammen mit den Wohnräumen vermietet wer-
teile, andere Gesellschaftseinlagen und Ge- den, soweit sie nicht als Bestandteil oder Zube-
schäftsguthaben bei Genossenschaften. Anteile hör bei der Grundstücksbewertung berücksich-
an offenen Handelsgesellschaften, Kommandit- tigt werden und wenn ihr Wert insgesamt
gesellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei 10 000 Deutsche Mark übersteigt;
denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit-
10. Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Münzen und
unternehmer) anzusehen sind, sind nicht sonsti-
Medaillen jeglicher Art, wenn ihr Wert insge-
ges Vermögen, sondern Betriebsvermögen des
samt 1 000 Deutsche Mark übersteigt;
Gesellschafters;
11. Schmuckgegenstände, Gegenstände aus edlem
4. der Kapitalwert von Nießbrauchsrechten und
Metall, mit Ausnahme der in Nummer 10 ge-
von Rechten auf Renten und andere wiederkeh-
nannten Münzen und Medaillen, sowie Luxusge-
rende Nutzungen und Leistungen;
genstände, auch wenn sie zur Ausstattung der
5. Erfindungen und Urheberrechte. Beim unbe- Wohnung des Steuerpflichtigen gehören, wenn
schränkt steuerpflichtigen Erfinder und Urheber ihr Wert insgesamt 10 000 Deut.sehe Mark über-
gehören jedoch nicht zum sonstigen Vermögen steigt;
Nr. 114 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2395
12. Kunstgegenstände und Sammlungen, wenn ihr rung des Lastenausgleichsgesetzes vom
Wert insgesamt 20 000 Deutsche Mark über- 13. Februar 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 177),
steigt, mit Ausnahme von Sammlungen der in Währungsausgleichsgesetz in der Fassung
Nummer 10 genannten Gegenstände. § 115 der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965
bleibt unberührt. (Bundesgesetzbl. I S. 2059), zuletzt geändert
(2) Bei der Ermittlung des Werts des sonstigen durch § 3 des Zwanzigsten Gesetzes zur Än-
Vermögens bleibt der Werl der Wirtschaftsgüter, derung des Lastenausgleichsgesetzes vom
15. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 806), Alt-
der sich nach Absatz l Nr. 1 bis 3 ergibt, bis zum
Betrng von insgesamt 10 000 Deutsche Mark außer sparergesetz in der Fassung der Bekanntma-
Betracht. chung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I
S. 169), zuletzt geändert durch § 3 des Sieb-
(3) Werden mehrere Steuerpflichtige zusammen zehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-
veranlagt (§ 14 des Verrnögcnsteuergesetzes), so ausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (Bun-
werckm die PrnibelrJge und Freigrenzen nach den desgesetzbl. I S. 585), Flüchtlingshilfegesetz
Absätzen 1 und 2 mit der Zcihl vervielfacht, die der in der Fassung der Bekanntmachung vom
Anzahl ch~r zusarnmc~n veranlagten Steuerpflichtigen 15. Mai 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 681). Repa-
entspricht. rationsschädengesetz vom 12. Februar 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 105), zuletzt geändert
§ 111
durch § 2 des Dreiundzwanzigsten Gesetzes
Nicht zum sonstigen Vermögen gehörige zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Wirtschaftsgüter vom 23. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I
Zum sonstigen Vermögen gehören nicht: s. 1870),
b) Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 5. No-
1. Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensions-
vember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747), zu-
kassen sowie Ansprüche auf Renten und ähn-
letzt geändert durch das Reparationsschä-
liche Bezüge, die auf ein früheres Arbeits- oder
dengesetz vom 12. Februar 1969 (Bundesge-
Dienstverhältnis zurückzuführen sind;
setzbl. I S. 105), Gesetz zur Regelung der
2. Ansprüche aus der Sozialversicherung, der Ar- Verbindlichkeiten nationalsozialistischer
beitslosenversicherung und einer sonstigen Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an
Kranken- oder Unfallversicherung; deren Vermögen vom 17. März 1965 (Bundes-
3. fällige Ansprüche auf Renten aus Rentenver- gesetzbl. I S. 79),
sicherungen, wenn der Versicherungsnehmer c) Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der
das sechzigste Lebensjahr vollendet hat oder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Sep-
voraussichtlich für mindestens drei Jahre er- tember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1545), Häft-
werbsunfähig ist. Soll nach dem Versicherungs- lingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt-
vertrag für den Fall des Todes des Versiche- machung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetz-
rungsnehmers die Rente an dritte Personen ge- blatt I S. 578);
zahlt werden, so gehören die Ansprüche nur
dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn 6. Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund ge-
keine weiteren Personen anspruchsberechtigt setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung
sind als die Ehefrau des Versicherungsnehmers nationalsozialistischen Unrechts für Schäden an
und seine Kinder, solange die Kinder noch nicht Leben, Körper, Gesundheit und Freiheitsentzug
das achtzehnte oder, falls sie sich in der Berufs- zustehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Leistun-
ausbildung befinden, noch nicht das fünfund- gen laufend oder in Form einer einmaligen Zah-
zwanzigste Lebensjahr vollendet haben. In die~ lung gewährt werden;
sem Falle gehören nach dem Tode des Versiche-
7. Ansprüche auf Renten,
rungsnehmers die Ansprüche auch bei der Ehe-
frau und den Kindern nicht zum sonstigen Ver- a) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen,
mögen. Wird eine durch Tod des Versiche- wenn Unterhaltsverpflichteter und Unter-
rungsnehmers fällige Kapitalversicherungssum- haltsberechtigter nach § 14 des Vermögen-
me als Einmalbeitrag zu einer sofort beginnen- steuergesetzes zusammen veranlagt werden,
den Rentenversicherung für die Ehefrau und die in anderen Fällen, soweit der Kapitalwert
in Satz 2 bezeichneten Kinder verwendet, so ge- 20 000 Deutsche Mark übersteigt. Der Kapi-
hören auch die Ansprüche aus dieser Renten- talwert ist vorbehaltlich des § 14 nach § 13
versicherung bei der Ehefrau und den Kindern Abs. 1 zu ermitteln; dabei ist von der nach
nicht zum sonstigen Vermögen; den Verhältnissen am Stichtag voraussicht-
lichen Dauer der Unterhaltsleistungen auszu-
4. Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbezüge gehen;
ohne Rücksicht darauf, ob diese laufend oder in
b) die dem Steuerpflichtigen als Entschädigung
Form von Kapitalabfindungen gewährt werden;
für den durch Körperverletzung oder Krank-
5. Ansprüche nach folgenden Gesetzen in der je- heit herbeigeführten gänzlichen oder teilwei-
weils geltenden Fassung: sen Verlust der Erwerbsfähigkeit zustehen.
a) Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Be- Das gleiche gilt für Ansprüche auf Renten,
kanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundes- die den Angehörigen einer in dieser Weise
gesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch geschädigten Person auf Grund der Schädi-
das Siebenundzwanzigste Gesetz zur Ände- gung zustehen;
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
8. Ansprüche auf eine Kapitalabfindung, die dem schaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive
Berechtigten an Stelle einer in Nummer 7 be- werden nicht ~ngesetzt, wenn folgende Vorausset-
zeichneten Rente zusteht; zungen erfüllt sind:
9. Ansprüche auf Renten und andere wiederkeh- 1. die Erhaltung der Gegenstände muß wegen ihrer
rende Nutzungen oder Leistungen, soweit der Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissen-
Jahreswert der Nutzungen oder Leistungen ins- schaft im öffentlichen Interesse liegen;
gesamt 4 800 Deutsche Mark nicht übersteigt, 2. die Gegenstände müssen in einem den Verhält-
wenn der Berechtigte über 60 Jahre alt oder nissen entsprechenden Umfang den Zwecken der
voraussichtlich für mindestens drei Jahre er- Forschung oder der Volksbildung nutzbar ge-
werbsunfähig ist; macht werden;
10. Hausrat und andern beweg! iche körperliche Ge- 3. der Steuerpflichtige muß bereit sein, die Gegen-
genstände, soweit sie nicht im § 110 besonders stände den geltenden Bestimmungen der Denk-
als zum sonstigen Vermögen gehörig bezeichnet malspflege zu unterstellen;
sind.
4. die Gegenstände müssen . sich seit mindestens
§ 112 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in
Stichtag für die Bewertung das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes
von Wertpapieren und Anteilen oder national wertvoller Archive nach dem Ge-
setz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen
Stichtag für die Bewertung von Wertpapieren und Abwanderung vom 6, August 1955 (Bundesge-
Anteilen an Kapitalgesellschaften ist jeweils der setzbl. I S. 501) eingetragen sein.
31. Dezember des Jahres, das dem für die Hauptver-
anlagung, Neuveranlagung und Nachveranlagung (3) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz wer-
zur Vermögensku<'r maßgebenden Zeitpunkt voran- den nicht angesetzt, wenn sie für Zwecke der
geht. Volkswohlfahrt der Allgemeinheit zur Benutzung
zugänglich gemacht sind und ihre Erhaltung im
§ 113 öffentlichen Interesse liegt.
Veröffentlichung der am Stichtag (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur dann, wenn die
maßgebenden Kurse und Rücknahmepreise jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnah-
Der Bundesminister der Finanzen stellt die nach men übersteigen.
§ 11 Abs. 1 maßgebenden Kurse und die nach § 11
§ 116
Abs. 4 maßgebenden Rücknahmepreise vom Stich-
tag (§ 112) in einer Liste zusammen und veröffent- Krankenanstalten
licht diese im Bundesanzeiger. (1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens und
des Inlandsvermögens bleibt der für das Betriebs-
B. Cesamtvermögen vermögen einer vom Eigentümer betriebenen Kran-
kenanstalt festgestellte Einheitswert oder der auf
§ 114 die Krankenanstalt entfallende Teil des Einheits-
werts außer Ansatz. Voraussetzung ist, daß die
Ermittlung des Gesamtvermögens
Krankenanstalt im vorangegangenen Kalenderjahr
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinn in besonderem Maße der minderbemittelten Bevöl-
des Vermögensteuergesetzes wird der Wert des ge- kerung gedient hat.
samten Vermög<c~ns (Gesamtvermögen) ermittelt.
(2) Eine Krankenanstalt dient in besonderem
(2) Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirt- •Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die
schaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermö- Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Verord-
gensteuergesctzcs oder anderer Ccsetze von der nung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer-
Vermögensteuer befreit sind. anpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung)
vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592)
(3) Bei der Bewertung des Gesamtvermögens sind erfüllt sind.
die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert fest-
zustellen ist, mit den festgestellten Einheitswerten (3) Hat eine Krankenanstalt keine Konzession
anzusetzen. (§ 30 der Gewerbeordnung), so steht ihr die Steuer-
vergünstigung auf Grund dieses Paragraphen nicht
§ 115 zu, es sei denn, daß sie in einem Gebiet betrieben
Gegenstände, wird, in dem diese Konzession nicht erforderlich ist.
deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt
§ 117
(1) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz und
solche bewegliche Gegenstände, die zum sonstigen Versorgungs- und Verkehrsunternehmen
Vermögen gehören, sind mit 40 vom Hundert des (1) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens wird
Werts anzusetzen, wenn ihre Erhaltung wegen ihrer außer Ansatz gelassen
Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft
im öffentlichen Interesse liegt. 1. Betriebsvermögen, das unmittelbar und nicht nur
vorübergehend der Gewinnung, Lieferung und
(2) Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Verteilung von Wasser zur öffentlichen Versor-
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissen- gung dient;
Nr. 114 Tau der .Ausgctbe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2397
2. lktriehsvn111iiqc11 von V<~rkchrsbclrieben, Hafen- (2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten,
l.H1trielwn und r;·1u!JPlill.zhdrielwn des Bundes, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit
(~ines Landes, Pi n<'r Ccnwi ndc, eines Gemeinde- Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen
verhandc:s odPr c)incs Zweck vcrbandes. Das im Sinn dieses Gesetzes gehören. Schulden und La-
gleiche gilt für lJntenwhmcn dieser Art, deren sten, die mit den nach § 115 steuerfreien Wirt-
Anteile c1ussch I iC'ßl ich di<!scn Körper.schaften ge- schaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang
hören und d(:n:11 Erlr~iq<' i h rw11 c1usschließl ich zu- stehen, sind dagegen in vollem Umfang abzuziehen.
fließen;
(3) Schulden und Lasten, die auf gesetzlicher Un-
3. BetriebsV(!rmögen der nicht unter Nummer 2 fal- terhaltspflicht beruhen, sind mit ihrem Kapitalwert,
lenden VPrkchrsbetriclH\ IJi:Ifenbetriebe und höchstens mit 20 000 Deutsche Mark für die einzel-
Flugplatzbc:tric lw, soweit dieses dazu bestimmt
1
ne Unterhaltsverpflichtung abzugsfähig, wenn Un-
ist, unter der Aufla~ie der Betriebspflicht, der Be- terhaltsverpflichteter und Unterhaltsberechtigter
förderungspflicht (Kcmlrc1hien1n9spflicht) und des nicht nach § 14 des Vermögensteuergesetzes zusam-
Tarifzwc1n9s d(:rn iJffon tl ichen V('rkehr unmittel- men veranlagt werden. Dies gilt bei Ehegatten, die
bar zu dienen. nach § 14 des Vermögensteuergesetzes zusammen
(2) Dient dt1s nilch J\bsdtz t Nr. 1 und 3 begün- veranlagt werden mit der Maßgabe, daß bei gemein-
stigte Betricbsverrnörwn qleid1zeiti!J c1uch anderen samer Unterhaltsverpflichtung als Kapitalwert je-
Zwecken, so ist es d<'m l.Jmfdnq dn jeweiliqen Nut- weils höchstens 40 000 Deutsche Mark abzugsfähig
zung entsprechend m1fzul.eiJen. sind. Der Kapitalwert ist vorbehaltlich des § 14
nach § 13 Abs. 1 zu ermitteln; dabei ist von der
§ 118 nach den Verhältnissen am Stichtag voraussicht-
Schulden und sonstige Abzüge lichen Dauer der Unterhaltsleistungen auszugehen.
(1) Zur Ermittlung des WPrl.s des Gesamtvermö-
gens sind von dem RohvPrmögen abzuziehen § 119
1. Schulden und Leisten, soweit sie nicht mit einem Zusammenrechnung
gewerblichen Betrieb in wirtschctftlichem Zusam- (1) Das Vermögen von Ehegatten wird für die Er-
menhang stehen. Bei der Bewertung von Schul- mittlung des Gesamtvermögens zusammengerech-
den aus laufend veranlu~rten Steuern ist § 105 net, wenn sie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Vermögen-
entsprechend dnzuwenden. Lasten aus laufenden steuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu
Pen_sionszahlungen, die rni t einem Betrieb der veranlagen sind.
Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen, können nur abgezogen (2) Das Vermögen von Eltern wird mit dem Ver-
werden, wenn sie nich I bereits im Einheitswert mögen derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit
des Betriebs der LarHI- und Forstwirtschaft be- denen sie nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 des
rücksichtigt worden sind; Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögen-
steuer zu veranlagen sind.
2. Pensionsverpflichtungen gegenüber Personen, bei
denen der Versorgungsfall noch nicht eingetre-
§ 120
ten ist, soweit sie nicht mit einem gewerblichen Be-
trieb in w.irtscJwftlichem Zusammenhang stehen. Zurechnung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Steht eine Pensionsverpflichtung mit einem Be- Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft wird das
trieb der Lctnd- und Forstwirtschaft in wirtschaft- ganze Gesamtgut dem Vermögen des überlebenden
lichem Zusamnwnhang, kommt ein Abzug nur in Ehegatten zugerechnet, wenn dieser nach § 1 des
Betracht, wenn sie n.icht bereits im Einheitswert Vermögensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflich-
berücksichtigt worden ist. Bei der Bewertung der
tig ist.
Pensionsv<~rpflichttm~Jen ist § 104 entsprechend
anzuwenden;
3. bei Inhabern von Betrieben der Land- und Forst- C. Inlandsvermögen
wirtschaft zur Abgeltung des Uberschusses der
laufenden Betriebseinnahmen über die laufenden § 121
Betriebsausgaben, der nach dem Ende des voran- (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinn des
gegangenen Wirtschaftsjahrs (§ 35 Abs. 2) ent- Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des In-
standen ist, ein Achtzehntel des Wirtschaftswerts landsvermögens ermittelt.
des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft; bei
buchführenden Inhabern von Betrieben der Land- (2) Zum Inlandsvermögen eines beschränkt
und ·Forstwirtschc1ft kann statt dessen auf Antrag Steuerpflichtigen gehören:
der nachgewiesene Uberschuß der laufenden Be- l. das inländische land- und forstwirtschaftliche
triebseinnahmen über die laufenden Betriebsaus- Vermögen;
9aben abge;i-:ogen werden, soweit er am Veranla-
2. das inländische Grundvermögen;
gungszeitpunkt noch vorhanden ist oder zur Til-
gung von Schulden verwendet worden ist, die am 3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches
Ende des vorangegan9enen Wirtschaftsjahrs be- gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebe-
standen haben und mit dem Wirtschaftsteil des nen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine
Betriebs in wirtschaftlichem Zusammenhang ste- Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständi-
hen. ger Vertreter bestellt ist';
2398 Bunde,s,geseilzMaJtt, Jahrgang 1974, Teil I
4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn die 50 vom Hundert als Einheitswert des Betriebsver-
Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland mögens
hat und der Gesellschafter am Grund- oder 1. bei Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staats-
Stammkapital der Gesellschaft mindestens zu wirtschaftlicher Art erfüllen,
einem Viertel unmittelbar oder mittelbar betei-
ligt ist; 2. bei der Deutschen Genossenschaftskasse.
5. nicht unter Nummer 3 fallen de Erfindungen und
Gebrauchsmuster, die in ein inländisches Buch § 122
oder Register eingetragen sind; Besondere Vorschriften für Berlin (West)
6. Wirtschaftsgüter, die nicht unter die Nummern 1,
(1) § 50 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und § 67 gelten nicht
2 und 5 fallen und einem inländischen gewerb-
für den Grundbesitz in Berlin (West). Bei der Beur-
lichen Betrieb überlassen, insbesondere an diesen
teilung der natürlichen Ertragsbedingungen und des
vermietet oder verpachtet sind;
Bodenartenverhältnisses ist in sinngemäßer Anwen-
7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden dung der Grundsätze des Bodenschätzungsgesetzes
und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmun-
durch inländischen Grundbesit,?:, durch inländi- gen vom 12. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 198)
sche grundstücksgleiche Rechte oder durch zu verfahren.
Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister
eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar ge- (2) Abmelkställe in Berlin (West) gehören ohne
sichert sind. Ausgenommen sind Anleihen und Rücksicht auf den Umfang der Tierbestände zum
Forderungen, über die Teilschuldverschreibun- land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, solange
gen ausgegeben sind; das Berlinförderungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 29. Oktober 1970 (Bundesge-
8. Forderungen aus der Beteiligung an einem Han-
setzbl. I S. 1481), zuletzt geändert durch das Gesetz
delsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus
über die Verwendung des Vermögens der Deut-
partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner
schen Industriebank vom 3. Mai 1974 (Bundesge-
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz
setzbl. I S. 1037), gilt.
oder Geschäftsleitung im Inland hat;
9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern (3) Durch Rechtsverordnung können im Hinblick
bis 8 genannten Vermögensgegenstände. auf die besonderen Verhältnisse am Grundstücks-
markt für den Grundbesitz in Berlin (West)
(3) Die Vorschriften in§ 114 Abs. 2 und 3, §§ 115
1. die Vervielfältiger und die Wertzahlen abwei-
bis 117 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt
auch von den Vorschriften in § 118, jedoch mit der chend von den §§ 80 und 90 festgesetzt und
Einschränkung, daß nur die Schulden und Lasten 2. Zu- und Abschläge bei der Ermittlung der Grund-
abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammen- stückswerte in Berlin (West) oder in örtlich be-
hang mit dem Inlandsvermögen stehen. grenzten Teilen von Berlin (West), erforderli-
chenfalls nur für einzelne Grundstücksarten oder
anderweitig bestimmte Gruppen von Grundstük-
Dritter Teil ken und Betriebsgrundstücken,
vorgeschrieben werden.
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
(4) Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse
§ 121 a der Land- und Forstwirtschaft in Berlin (West) sind
Sondervorschrift für die Anwendung die Wirtschaftswerte der Betriebe der Land- und
der Einheitswerte 1964 Forstwirtschaft (§ 46) um 20 vom Hundert zu ermä-
ßigen.
Während der Geltungsdauer der auf den Wert-
verhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Ein-
heitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke § 123
(§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Ermächtigungen
Abs. 1 Nr. 1 für die Feststellung der Einheitswerte
des Betriebsvermögens, für die Vermögensteuer, die (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
Erbschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Ermittlung stimmung des Bundesrates die in § 12 Abs. 4, § 21
des Nutzungswerts der Sf~lbstgenutzten Wohnung Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 3, 4 und 8,
im eigenen Einfamilienhaus und die Grunderwerb- §§ 81, 90 Abs. 2 und § 122 Abs. 3 vorgesehenen
steuer mit 140 vom Hundert des Einheitswerts anzu- Rechtsverordnungen zu erlassen.
setzen. Das gilt entsprechend für die nach § 12
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Abs. 3 und 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
steuergesetzes mi:lßgebcnden Werte und für Stich-
diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnun-
t<1qswerte bei dPr Grunderwerbsteuer.
gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem
§ 121 b
Datum, neuer Uberschrift und neuer Paragraphen-
folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
Ubergangsregelung für das Kreditgewerbe des Wortlauts - insbesondere hinsichtlich der bis-
Auf den 1. Januar der Jahre 1974, 1975 und 1976 her verwendeten Bezeichnung „Ziffer" - zu besei-
gelten von clc~rn sieb nach § 98 a ergebenden Wert tigen.
Nr. 114 Taq der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2399
§ 124 oder Aufhebung des Einheitswertes auf den
Erstmalige Anwendung 1. Januar 1974,
Die sich d us A rl.i k('I '.Z des Vermögensteuerreform- 2; bei den Einheitswerten des Betriebsvermögens
qeselzes vorn 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I durch Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1974,
S. 949) er~rebende i'assunH des B<'wertungsgesetzes
3. bei der Ermittlung des sonstigen Vermögens, des
ist erstmals zu berücksichti~Jen
Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens für
1. bei den Einhc!itswerten des Grundbesitzes, die Zwecke der Vermögensteuer bei der Vermögen-
auf den Wertverhült.nissen am 1. J,muar 1964 be- steuer-Hauptveranlagung auf den 1. Januar 1974
ruhen, durch Fortsd1reibun9, Nachfeststellung (§ 24 des Vermögensteuergesetzes).
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 1
Umrechnungsschlüssel
für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf
Tierart Tier - ... VE
Pferde
Pferde unter 3 Jahren 0,70
Pferde 3 Jahre alt und älter 1,10
Rindvieh
Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr 0,30
Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,70
Zuchtbullen 1,20
Zugochsen 1,20
Kühe, Färsen, Masttiere 1,00
Schafe
Schafe unter 1 Jahr 0,05
Schafe 1 Jahr alt und älter 0,10
Ziegen 0,08
Schweine
Ferkel 0,02
Läufer 0,06
Zuchtschweine 0,33
Mastschweine 0,16
Geflügel
Legehennen 0,02
(einschließlich einer normalen Aufzucht zur
Ergänzung des Bestandes)
Zuchtenten 0,04
Zuchtputen 0,04
Zuchtgänse 0,04
Jungmasthühner 0,0017
Junghennen 0,0017
Mastenten 0,0033
Mastputen 0,0067
Mastgänse 0,0067
Anlage 2
Gruppen der Zweige des Tierbestands
nach der Flächenabhängigkeit
1. Mehr Wichenabhängige Zweige des Tierbestands
Pferdehaltung,
Pferdezucht,
Schafzucht,
Schafhaltung,
Rindviehzucht,
Milchviehhaltung,
Rindviehmast.
2. Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands
Schweinezucht,
Schweinemast,
Hühnerzucht,
Entenzucht,
Gänsezucht,
Putenzucht,
Legehennenhal tung,
Junghühnermast,
Entenmast,
Gänsemast,
Putenrnasl.
:'--J r. 1 111 Bonn, den 3. Oktober 1974 2401
Anlage 3
Mietwohngrundstücke
Vervielfältiger
i\. lwi Mt1s.si v bil uten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen,
l<i!lksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei
Stahl- und Stuhlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die
unter B fdllen
-·
Gemeindegrößenklassen
über über über über über über über
bis 2 000 5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000
2 000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
All.büuten
vor lB95 .............. 7,2 6,9 5,8 5,8 5,7 5,5 5,4 5,3
IB95 bis 1B99 ........ ,, .. 7,4 7,1 6,0 5,9 5,8 5,7 5,5 5,4
rnoo bis 1904 .... ' ...... 'l,8 7,5 6,2 6,2 6,0 5,9 5,7 5,6
rnos his 1915 ........... 8,3 7,9 6,6 6,5 6,3 6,2 6,0 5,8
l '.HG bis 31. 3. 1924 8,7 8,4 6,9 6,7 6,5 6,4 6,2 6,1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,8 9,5 8,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5
1.1. 19]5bis20. 6. 1948 10,2 9,8 8,6 8,4 8,2 8,0 7,9 7,7
Nachkrie9sbc1ut.en
rwch dem 20.6.1948 .... 9,8 9,7 9,5 9,2 9,0 9,0 9,0 9,1
-- ----------
B. lwi IIolzfach werkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus
qroßformatigfm Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei
anderen ejngeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bau-
ausführung
1\llbauten
vor 1908 ............... 6,6 6,3 5,3 .5,4 .5,3 5,2 5,1 5,0
190B bj s 1915 ........... 6,9 6,6 5,6 5,6 5,5 5,4 5,3 5,1
HlH:i bis 31.3.1924 7,7 7,4 6,1 6,1 6,0 5,8 5,7 5,5
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,0 8,7 7,7 7,6 7,5 7,3 7,2 7,0
l. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 9,6 H,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5 7,4
Ndchkriegsbaul:en
lliHh dem 20.6.1948 .... 9,5 9,4 9,2 8,9 8,7 8,7 8,7 8,8
C. bei lfolzf c1chwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders halt-
baren IIolzbauten mit massiven Fundamenten
/\lll)dUlen
vor dem 1 4. 1924 ...... 5,7 5,5 4,7 4,9 4,8 4,7 4,6 4,5
Neubauten
l. 4. 1924 b.is ::\1. 12. 1934 7,3 7,0 6,4 6,4 6,3 6,2 6,1 6,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 B,5 8,2 7,3 7,2 7,1 7,0 6,8 6,7
Nachkrieqsbauten
nad1 dem 20. G. 1948 .... B,9 8,7 8,6 8,3 8,1 8,1 8,1 8,3
2402 Bunde>sgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 4
Gemischtgenutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete
bis zu 50 v. H.
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen,
Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei
Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die
unter B fallen
G emeind egrößenkla s s en
über über über über über über über
bis 2 000 5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000
2 000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
Altbauten
vor 1895 . . . . . . . . . . . . . .
~ 7,6 7,3 6,4 6,4 6,1 6,0 5,9 6,1
1895 bis 1899 ............ 7,8 7,6 6,6 6,5 6,3 6,2 6,0 6,3
1900 bis 1904 • • • •• •• • e •• 8,2 7,9 6,9 6,8 6,5 6,4 6,3 6,4
1905 bis 1915 ........... 8,7 8,4 7,2 7,1 6,8 6,7 6,5 6,7
1916 bis 31. 3. 1924 9,1 8,8 7,6 7,4 7,1 6,9 6,8 6,9
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 10,2 9,6 8,4 8,1 8,0 7,8 7,7 7,8
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 10,5 9,8 8,6 8,3 8,2 8,0 7,9 7,9
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 .... 9,9 9,6 9,2 9,1 9,0 9,0 9,0 9,0
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus
großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei
anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bau-
ausführung
Altbauten
vor 1908 ............... 7,0 6,7 5,9 6,0 5,7 5,6 5,5 5,8
1908 bis 1915 •••••••••• 0 7,3 7,0 6,2 6,2 5,9 5,8 5,7 6,0
1916 bis 31.3.1924 8,1 7,8 6,8 6,7 6,4 6,3 6,2 6,4
Neubauten
1.4.1924 bis 31.12.1934 9,3 8,8 7,7 7,6 7,5 7,3 7,2 7,3
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 9,9 9,3 8,2 8,0 7,8 7,7 7,5 7,6
Nachkriegs bauten
nach dem 20. 6. 1948 .... 9,6 9,3 9,0 8,9 8,7 8,7 8,7 8,8
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders halt-
baren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 ..... 6,1 5,9 5,2 5,4 5,2 5,1 5,0 5,4
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 7,7 7,2 6,4 6,5 6,4 6,3 6,1 6,4
1.1.1935bis20. 6. 1948 8,8 8,3 7,3 7,3 7,1 7,0 6,9 7,1
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 .... 9,0 8,7 8,4 8,4 8,2 8,2 8,2 8,4
Nr. 114 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2403
Anlage 5
Gemischtgenutzte Grundstücke
mit einem gewerblichen Anteil an der Jahresrohmiete
von mehr als 50 v. H.
Vervielfältiger
/\. bei Mdssivbcmten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen,
Ka lksandsleinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei
Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die
unter B fallen
Cemeindegrößenklassen
über über über über über über über
bis 2 000 5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000
2 000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
;\ lt b,rn ten
vor 1895 . . . . . . . . . . . . . . 7,6 7,2 6,4 6,6 6,4 6,4 6,4 6,4
1895 bis 1899 .......... 7,8 7,4 6,6 6,8 6,5 6,5 6,5 6,5
1900 bis 1904 . . . . . . . .. . . 8,2 7,8 6,8 7,0 6,7 6,7 6,7 6,7
1905 bis 1915 . . . . . . . . . . . 8,6 8,2 7,1 7,2 7,0 7,0 7,0 7,0
1916 bis :ll. 3. 1924 9,0 8,6 7,4 7,5 7,2 7,2 7,2 7,2
Neubauten
1.4.1924 bis '.H. 12. 1934 9,7 9,1 8,0 8,1 7,9 7,9 7,9 7,9
1. 1. 1935 his 20. 6. 1948 10,0 9,4 8,2 8,3 8,1 8,1 8,1 8,1
Nachkrie9sbaulen
lli!Ch cforn 20. 6. 1948 . . . . 9,6 9,3 8,9 8,9 8,7 8,8 8,8 8,8
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus
qroßforrnal:igen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei
anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bau-
c1usführun~J
Altbauten
vor 1908 . . . . . . . . . . . . . . . 7,0 6,7 6,0 6,3 6,1 6,1 6,1 6,1
1908 bis 1915 .......... . 7,3 7,0 6,2 6,5 6,2 6,2 6,2 6,2
1916 bis 31.3.1924 8,1 7,7 6,7 6,9 6,7 6,7 6,7 6,7
Neubauten
l. 4. 1924 bis 31.12.1934 9,0 8,4 7,5 7,6 7,5 7,5 7,5 7,5
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 9,5 8,9 7,8 7,9 7,8 7,8 7,8 7,8
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 . . . 9,3 9,0 8,6 8,7 8,5 8,6 8,6 8,6
C. bei H.olzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders halt-
baren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem l. 4. 1924 . . . . 6,2 5,9 5,5 5,8 5,6 5,6 5,6 5,6
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 7,4 7,0 6,4 6,7 6,5 6,5 6,5 6,5
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 8,5 8,0 7,2 7,3 7,2 7,2 7,2 7,2
Nuchkrieqsbaulen
nc1cb dem 20.6.1948 . . . . 8,8 8,5 8,1 8,2 8,1 8,2 8,2 8,2
2404 Bu ndcs~ieselzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Anldgt- 6
Geschäftsgrundstücke
Vervielfältiger
A. lwi Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen,
Kaiksdnclstcinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei
Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die
unter B fallen
Gemeinde9rößenklassen
----·---~~----···
über über über über über über über
bis 2 000 5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000
2 000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
Altbauten
vor 1895 . . . . . . . . 7,8 7,5 6,7 6,9 6,8 6,8 6,8 6,8
1895 bis 1899 8,0 7,7 6,9 7,0 7,0 7,0 7,0 7,0
1900 bis 1904 . . .. .. .. .. . 8,3 7,9 7,1 7,2 7,1 7,1 7,1 7,1
1905 bis 1915 . . . . . . . . . . . 8,7 8,3 7,4 7,5 7,4 7,4 7,4 7,4
1916 bis 31. 3. 1924 9,0 8,6 7,7 7,8 7,6 7,6 7,6 7,6
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,4 9,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0 8,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 9,6 9,2 8,1 8,2 8,1 8,1 8,1 8,1
---------~------------------------------
Nachkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 . . . . 9,4 9,2 9,0 9,0 8,9 8,9 8,9 8,9
------------------------------------------------
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus
großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei
anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bau-
ausführung
Altbauten
vor 1908 . . . . . . . . . . . . . . 7,3 7,0 6,3 6,5 6,5 6,5 6,5 6,5
1908 bis 191-S 7,6 7,2 6,5 6,7 6,7 6,7 6,7 6,7
1916 bis 31. 3. 1924 8,2 7,8 7,0 7,2 7,1 7,1 7,1 7,1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 8,8 8,4 7,5 7,6 7,6 7,6 7,6 7,6
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 9,2 8,8 7,8 7,9 7,8 7,8 7,8 7,8
Nachkriegsbaul.en
nach dem 20. 6. 1948 . . . . 9,1 9,0 8,7 8,8 8,7 8,7 8,7 8,7
C. bei Holzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders halt-
baren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem L 4. 1924 .... 6,6 6,3 5,7 6,0 6,1 6,1 6,1 6,1
-------------------- -------------------------
Neubauten
1. 4. 1924. bis 31. 12. 1934 7,5 7,2 6,5 6,7 6,8 6,8 6,8 6,8
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 8,4 8,0 7,2. 7,3 7,3 7,3 7,3 7,3
N,1chkrie9shau ten
n,ICh dem 20. 6. 1948 . . . . 8,7 8,6 8,3 8,4 8,3 8,3 8,4 8,4
"--: r 1 1,J TcH/ der 1\usgdbe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2405
Anlage 7
Einfamilienhäuser
Vervielfältiger
1\. lwi Milssivbduten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen,
Kc_1lks,indsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei
Slahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die
unu~, B l,lilen
--·
Ce meind e g röß enk 1 a s s e n
über über über über über über übe1
bis 2 000 5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000
2 000 bis bis bis bis bis bis Ein-
5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
/\llhc1ule11
vor 1H95 .............. . 9,5 9,0 7,7 7,4 7,8 7,8 7,8 7,8
1895 bis 1899 9,8 9,3 7,9 7,6 8,0 8,0 8,0 8,0
1900 bis 1904 10,3 9,8 8,3 7,9 8,2 8,2 8,2 8,2
1905 his 1915 .......... . 11,0 10,4 8,7 8,4 8,6 8,6 8,6 8,6
19lfi bis 31.3.1924 11,6 11,0 9,1 8,8 8,9 8,9 8,9 8,9
Ne:ubc1uten
1.4.1924 bis 31.12.1934 13, 1 12,4 10,6 10,2 10,2 10,2 10,2 10,2
1. 1. 19]5 bis 20. 6. 1948 13,5 12,9 10,9 10,5 10,4 10,4 10,4 10,4
NcJ<l1kric9sbaul.en
n<1d1 dem 20.6.1948 .... 13,0 12,4 12,0 11,8 11,8 11,8 11,8 11,9
13. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus
großfornrntigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei
anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bau-
c1usführung
/\ ll.bdulen
vor 190B . . . . . . . . . . . . . . . 8,7 8,3 7,1 6,8 7,3 7,3 7,3 7,3
J<J08 bis 1915 . . . . . . . . . . . 9,1 8,7 7,4 7,1 7,6 7,6 7,6 7,6
1'.Jl 6 bis 31. 3. 1924 10,2 9,6 8,1 7,8 8,1 8,1 8,1 8,1
Ncubdule>n
1. 4. 1924 bis ]1. 12. 1934 11,9 11,3 9,7 9,4 9,4 9,4 9,4 9,4
1. 1. HU5 bis 20. 6. 1948 12,7 12,1 10,3 9,9 9,9 9,9 9,9 9,9
N,Hhk rie~Jsl)dul.cm
n,Hh dem 20. fi. 194B .... 12,5 11,9 11,5 11,4 11,4 11,4 11,4 11,5
C. bei Jlolzfachwerkbauten mit Lehmausfachung und besonders halt-
bcJren Holzbauten mit massiven Fundamenten
;\ 11 h,rnten
vor dem 1.4.1924 ...... 7,7 7,3 6,3 6,1 6,7 6,7 6,7 6,7
Ncubduten
l. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 9,6 9,1 8,0 7,7 8,0 8,0 8,0 8,0
1. l. 1935 bis 20. 6. 1948 11,1 10,6 9,2 8,9 9,0 9,0 9,0 9,0
Nc1chk rieqsbc1uten
iwch dem 20. fi. 1()48 11,5 10,9 10,6 10,6 10,6 10,6 10,6 10,8
2406 Bundesgesetzbl1abt, Jahrgang 1974, Teil I
Anlage 8
Zweifamilienhäuser
Vervielfältiger
A. bei Massivbauten mit Mauerwerk aus Ziegelsteinen, Natursteinen,
Kalksandsteinen, Schwemmsteinen oder ähnlichen Steinen sowie bei
Stahl- und Stahlbetonskelettbauten außer bei solchen Bauten, die
unter B fallen
Gemeindegröß enkl as s en
über über über über über über über
bil 2 000 5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000
2 000 bl1 bis bis bis bis bis Ein-
5 000 10 000 50 000 100 000 200 000 500 000 wohner
Altbauten
vor 1895 . . . . . . . . . . . . . . . 8,6 8,1 6,9 6,7 7,0 6,8 6,8 6,8
1895 bis 1899 . . . . . . . . .. ., 8,8 8,4 7,1 6,9 7,1 7,0 7,0 7,0
1900 bis 1904 ........... 9,3 8,8 7,4 7,1 7,4 7,2 7,2 7,2
1905 bis 1915 ........... 9,8 9,3 7,8 7,5 7,7 7,5 7,5 7,5
1916 bis 31. 3. 1924 10,3 9,7 8,2 7,8 8,0 7,8 7,8 7,8
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 11,6 11,0 9,5 9,1 9,0 9,0 9,0 9,0
1. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 11,9 11,3 9,7 9,3 9,2 9,2 9,2 9,2
Nachkriegs bauten
nach dem 20. 6. 1948 .... 11,4 11,0 10,6 10,5 10,5 10,5 10,5 10,5
B. bei Holzfachwerkbauten mit Ziegelsteinausmauerung, Gebäuden aus
großformatigen Bimsbetonplatten oder ähnlichen Platten sowie bei
anderen eingeschossigen massiven Gebäuden in leichter Bau-
ausführung
Altbauten
vor 1908 . . . . . . . . . . . . . ~ . 7,9 7,5 6,4 6,2 6,6 6,5 6,5 6,5
1908 bis 1915 . . . . . . . . . . 8,3
~ 7,8 6,7 6,4 6,8 6,7 6,7 6,7
1916 bis 31. 3. 1924 9,1 8,6 7,3 7,0 7,3 7,1 7,1 7,1
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 . 10,6 10,1 8,7 8,4 8,5 8,5 8,5 8,5
l. 1. 1935 bis 20. 6. 1948 . 11,2 10,7 9,2 8,9 8,8 8,8 8,8 8,8
N<1chkriegsbauten
nach dem 20. 6. 1948 .... 11,0 10,6 10,2 10,1 10,1 10,1 10,1 10,2
C. bei H olzfa eh werkbauten mit Lehmausfachung und besonders halt-
baren Holzbauten mit massiven Fundamenten
Altbauten
vor dem 1. 4. 1924 ...... 7,0 6,7 5,8 5,6 6,1 6,0 6,0 6,0
Neubauten
1. 4. 1924 bis 31. 12. 1934 8,7 8,3 7,3 7,0 7,3 7,3 7,3 7,3
l. l. 1935 bis 20. 6. 1948 10,0 9,5 8,3 8,0 8,1 8,1 8,1 8,1
Ni1chkri(•qshc1utPn
Ild(h d(•ll] 20. {i. l:HB . - ... 10.2 9,8 9,5 9,5 9,5 9,5 9,5 9,7
Nr. 114 TiJq der Ausgabe: Bonn, den .3. Oktober 1974 2407
Anlage 9
(zu § 14)
Kapitalwert
einer JebensJänglichen Nutzung oder Leistung im Jahreswert von einer Deutschen Mark
Der Kapitalwert ist ndch der „Allgemeinen Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1960/62"
unter Berücksichti~Junq von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit 5,5 vom Hundert errechnet worden. Der
Kapitalwert der Tabelle isl der Mittelwert zwischen dem Kapitalwert für jährlich vorschüssige und jährlich
nachschüssiDe Zahlunqswcisc.
Vollendetes Vollendetes
Lebensalter Münner Frauen Lebensalter Männer Frauen
in Jahren in Jahren
0 17,269 17,611 35 15,362 16,043
1 17,839 18,068 36 15,213 15,920
2 17,835 18,071 37 15,056 15,793
3 17,814 18,058 38 14,894 15,660
4 17,785 18,038 39 14,724 15,521
5 17,751 18,015 40 14,548 15,377
6 17,715 17,989 41 14,365 15,227
7 17,675 17,959 42 14,174 15,071
8 17,631 17,927 43 13,975 14,908
9 17,583 17,892 44 13,769 14,739
10 17,532 17,854 45 13,555 14,563
11 17,476 17,814 46 13,334 14,381
12 17,418 17,771 47 13,106 14,193
13 17,357 17,726 48 12,872 13,997
14 17,293 17,679 49 12,632 13,794
15 17,227 17,630 50 12,384 13,583
16 17,160 17,580 51 12,132 13,364
17 17,093 17,528 52 11-,873 13,138
18 17,027 17,473 53 11,611 12,903
19 16,961 17,417 54 11,344 12,659
20 16,896 17,359 55 11,075 12,407
21 16,830 17,297 56 10,803 12,147
22 16,760 17,232 57 10,530 11,879
23 16,687 17,163 58 10,255 11,602
24 16,608 17,090 59 9,980 11,318
25 16,524 17,015 60 9,705 11,026
26 16,434 16,935 61 9,430 10,727
27 16,338 16,853 62 9,156 10,421
28 16,236 16,767 63 8,881 10,108
29 16,130 16,677 64 8,607 9,790
30 16,017 16,583 65 8,332 · 9,467
:31 15,898 16,484 66 8,057 9,140
32 15,774 16,381 67 7,780 - 8,809
33 15,643 16,273 68 7,502 8,475
34 15,506 16,160 69 7,223 8,140
2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
noch Anlage 9
Vollendetes Vollendetes
Lebensalter Männer Frauen Lebensalter Männer Frauen
in Jahren in Jahren
70 6,942 7,802 85 3,221 3,523
71 6,660 7,465 86 3,035 3,325
72 6,379 7,130 87 2,857 3,139
73 6,100 6,799 88 2,689 2,963
74 5,824 6,473 89 2,534 2,802
75 5,553 6,153 90 2,394 2,658
76 5,288 5,842 91 2,272 2,528
77 5,028 5,540 92 2,162 2,411
78 4,773 5,248 93 2,065 2,308
79 4,525 4,966 94 1,978 2,217
80 4,284 4,695 95 1,901 2,136
81 4,052 4,436 96 1,835 2,067
82 3,830 4,189 97 1,780 2,006
83 3,617 3,954 98 1,722 1,955
84 3,415 3,733 99 1,682 1,908
100 1,634 1,874
und darüber
Nr. 1 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2409
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 56, ausgegeben am 28. September 1974
Taq Inhalt Seite
2. B. 74 Bekc1nnlmachun9 über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorganisa-
1.ion für :Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1245
27. B. 74 Bekann lrnachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1246
27. 8. 74 Bekanntmachung des .Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1248
'.2D. B. 74 Bekannlrnachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-
fung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken 1250
12. 9. 74 Bekc1nnLmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1250
lb. D. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über das Einlaufen von Reaktor-
schiffen in brasilianische Gewässer und ihren Aufenthalt in brasilianischen Häfen . . . . . . . . 1251
17. !J. 74 Bekcinnlmachung des Zusatzabkommens zum Vertrag vom 21. September 1962 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Kriegsopferversorgung 1251
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemä() § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl S. 2:1) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 9. 74 Vc:roi-d1rnn9 TSF Nr. B/74 über Tarife für den
GLitcrJcrnvcrkchr rnil Kraftfahrzeugen 179 25.9. 74 siehe § 3
Nr. 1 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2409
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 56, ausgegeben am 28. September 1974
Taq Inhalt Seite
2. B. 74 Bekc1nnlmachun9 über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Weltorganisa-
1.ion für :Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1245
27. B. 74 Bekann lrnachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1246
27. 8. 74 Bekanntmachung des .Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Mali über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1248
'.2D. B. 74 Bekannlrnachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-
fung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken 1250
12. 9. 74 Bekc1nnLmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von
Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1250
lb. D. 74 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über das Einlaufen von Reaktor-
schiffen in brasilianische Gewässer und ihren Aufenthalt in brasilianischen Häfen . . . . . . . . 1251
17. !J. 74 Bekcinnlmachung des Zusatzabkommens zum Vertrag vom 21. September 1962 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Kriegsopferversorgung 1251
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemä() § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgeselzbl S. 2:1) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
20. 9. 74 Vc:roi-d1rnn9 TSF Nr. B/74 über Tarife für den
GLitcrJcrnvcrkchr rnil Kraftfahrzeugen 179 25.9. 74 siehe § 3
2410 Bundc~sgeselzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2337/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei Re i s und B r u c h r e i s anzuwendenden Abschöp-
fungen bei der Einfuhr 13.9. 74 L 250/14
12. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2338/74 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für Reis und Bruchreis 13.9. 74 L 250/16
12. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2339/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch -
reis 13.9. 74 L 250/18
12. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2340/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Berichtigung 13.9. 74 L 250/20
12. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2341/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 13.9. 74 L 250/22
12. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2342/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
ausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch, ausge-
nommen gefrorenes Rindfleisch 13.9. 74 L 250/24
12. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2343/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Rohzucker 13.9. 74 L 250/27
13. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2344/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 14.9. 74 L 251/1
13. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2345/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 14.9. 74 L 251/3
13. 9. 74 Verordnung (EWG} Nr. 2346/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1t i -
gen Erzeugnissen 14.9. 74 L 251/5
13. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2347/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1 c h und
Milcherzeugnissen 14.9. 74 L 251/7
13. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2348/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen für Milch und Milcherzeug-
nisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden 14.9. 74 L 251/13
13. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2349/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für das Haschemitische
Königreich Jordanien 14.9. 74 L 251/25
13. 9. 74 Verordnung (EWGJ Nr. 2350/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für die Islamitische Repu-
blik Pakistan 14.9. 74 L 251/28
13. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2351/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für die Republik Indonesien 14.9. 74 L 251/33
13. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2352/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2263/74 hinsichtlich der Bedingun-
gen für die private Lagerhaltung der Käsesorte Pecorino
romano 14.9. 74 L 251/36
13. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2354/74 der Kommission zur Festset-
ztmg der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 14.9. 74 L 251/38
Nr. 114 · Til~J der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1974 2411
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D<1llllil und ßpzc,iclinlln(J dc)r Rr~chtsvorschrift
- Ausqabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
13. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2355/74 der Kommission zur Festset-
1/.trn9 des Bclrd~Jes der Beihilfen für Olsaaten 14.9. 74 L 251/ 40
13. 9. 74 Vcrordnun9 (EWG) Nr. 2356/74 der Kommission zur Festset-
zun~J d0s \V0Jlmiirktprcises für Raps- und Rübsensamen 14. 9. 74 L 251142
n. 9. 74 Vcrord11u1HJ (EWC) Nr. 2357/74 der Kommission zur Änderung
der lwsnndcren A bschüpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Rohzucker 1--L 9. 74 L 251 1 44
16. 9. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 2358/74 der Kommission zur Fest-
c.;cl:,rnn9 dPr ,rnr Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein 9 r i e fl von \Veizen oder Roggen anwendbaren Ab-
-;chüpluncw11 )J('i dc·r Einfuhr 17.9. 74 L 25211
16. 9. 74 \'erordnunq {EWG) Nr. 2359/74 der Kommission über die
Fcstsc1zun~/ der Prctmien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
! u h r für G e t r e i de , M eh 1 und M a l z hinzugefügt werden 17.9. 74 L 252/3
16. 9. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 2360/74 der Kommission über die
,\usschr0ibunq für entbeintes Rindfleisch aus Beständen
clc~r rliiniscl1(•Jl Jnl<!l'Vl'lllionsstelle 17. 9. 74 L 252/5
13. 9. 74 Vf~rordnun~J (EWG) Nr. 2361/74 der Kommission über die
Durchfiil1rung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
Yun W e i c !1 w e i z e n als Hilfeleistung für die Volksrepublik
ß<1nglddesch 17. 9. 74 L 252/7
13. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2362/74 der Kommission über die
Durclilührunq einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von Weich w c i z e n als Hilfeleistung für die Republik
D,ilrnme 17.9. 74 L 252/10
13. 9. 74 VerordnuwJ (EWG) Nr. 2363/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weich w e i z C' n als Hilfeleistung für die Republik Togo 17. 9. 74 L 252113
16. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2364/74 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für eine Lieferung von Mager -
rn i 1c h pul ver an Banglctdesch im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe 17. 9. 74 L 252/16
16. 9. 74 Veronlnung (EWG) Nr. 2365/74 der Kommission über eine
1\usscl1reihung für dif~ Lieferung von butteroil an be-
c;timmte Drit.tldnder als Gemeinschc1ftshilfe zugunsten des
\,Ve It ern ~ih ru n (Jsprog reim ms 17. 9. 74 L 252/18
16. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2366/74 der Kommission zur Fest-
setzung de, besonderen Ausfuhrabschöpfungen für Sirupe
und andere Zuckerarten 17.9. 74 L 252/20
16. 9. 74 Verordnuncr (EWG) Nr. 2367/74 der Kommission zur Fest-
setzung von Zusc1tzbe!rägen für Erzeugnisse des Sektors
Geflügel!ieisch 17. 9. 74 L 252/22
17. 9. 74 \'erordnung (EWG) Nr. 2368/74 der Kommission zur Fest-
st·lzun~J clc·r c1ul Getreide, Mehle, Grobgrieß und
Fein q r i e a von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöplm1~Jen bei der I:infuhr 18. 9. 74 L 253/1
17. 9. 74 Verurdnun9 (EWG) Nr. 2369/74 der Kommission über die
f<c·stsetzunq der Prümien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
1uh r l ü r G e t r e i d e , M e h l und M a I z hinzugefügt werden 18. 9. 74 L 253/3
17. 9. 74 Veronlnung (EWG) Nr. 2370/74 der Kommission zur Fest-
setzung clPr durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 18. 9. 74 L 253/5
17. 9. 74 Verordnuncr {EWG) Nr. 2371/74 der Kommission zur' Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 218/74 der Kommission zur
Feslsetwnu der Wcthrungsausgleichsbeträge 18. 9. 74 L 25317
17. 9. 74 Vc~rordnunq (EWG) Nr. 2372/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - und R o h z u c k e r 18, 9. 74 L 253/8
17. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2373/74 der Kommission zur Ände-
rung der c1ls Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge-
treide - und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 18. 9. 74 L 253/10
18. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2374/74 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und
F• eing r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
scl1üpfun Dcn bei der Einfuhr 19. 9. 74 L 254/1
2412 Htrnch~sqeselzblatl, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
U,J111rn und lk1.c·icl111un~1 dt:J H.echtsvorschrift
Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
18.9. 74 Verorduung (EWG) Nr. 2375/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prfönien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr JC1r Celreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 19,9. 74 L 254/3
18. 9. 74 Verordnunq (EWG) Nr. 2377/74 der Kommission zur Ergän-
zunq <i<'r VE'rnrdmmg (EWG) Nr. 1470/68 über die Entnahme
und Verkleinerun~J von Proben, sowie über die Bestimmung
des Ct!hd I ts dc>r Olsa a l e n an 01, Fremdbestandteilen und
FC'uchli~Jkei 1 19. 9. 74 L 254/7
18. 9. 74 V<'rordnu1HJ (EWC) Nr. '.2378/74 der Kommission zur Ände-
rung der lwsonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
Weiß- rn1d Rohzucker 19, 9. 74 L 254/8
18. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2379/74 · der Kommission zur Ände-
rung cler als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Ge-
t r c> i d c: - und Reissektors anzuwendenden Beträge 19.9. 74 L 254/10
Andere Vorschriften
13.9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2353/74 der Kommission zur Wieder-
einführung des Zollsatzes für Oberkleidung, Bekleidungszube-
hör uncl andere Wirkwaren, der Tarifstelle 60.05 AI, mit Ur-
sprung in Entwicklungsländern, denen die in der Verordnung
(EWC) Nr. 3505/73 des Rates vom 18. Dezember 1973 vorge-
sehenen Zollpräferenzen gewährt werden 14.9. 74 L 251/37
17. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2376/74 der Kommission über die
Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zoll-
werts von eingerührten Z i t r u s f rü c h t e n 19, 9. 74 L 254/5
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Herausgeber: Der Bundesm_inister der Justiz
V erlag: ßundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
1111 llundesqcs<:lzbldll Teil 1 werden C(iselze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Ilnndc•sqc•sf'lz.blalt Teil II wcHfon völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
1l(!kc11111l111<1cl11111qc11. sowie Zulllarifverord11ungen vcröffentlidlt.
ll c zu q s b e d in g n 11 q e n : Laufondcr Bezug nnr im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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l' 1 ,, i s dies n r /1 11 s 9 ,1 h e : '.2,85 DM ('.2,55 DM zuzüglich ---,30 DM Versandkosten); bei LiC'fC'rung g0gen Vorausberechnung 3,25 DM. Im Bezu9s-
fJt<'is isl die Mchrw(,rbleuer (,nlhalte11; dn ,111<Jewandte Steuersatz beträql 5,5 11 /o.