2353
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 A ustrnt.._•·eben zu Bonn am 27. September 1974
<J <,.)
Nr •
119 -
Inhalt Seite
24. 9. 74 V(•ronl11u1HJ i.ilwr diE' Bl!s\in1rnunu der Behörde, die für die Beglaubigung nach Artikel 2
d<\S V<•rl.r;iues vom 7. Juni 19fül zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Jiuli<'nisclwn fü'.pul>lik iil>cr den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig ist 2353
24. 9. 74 S<:chsl<: \i<itordnunq zur And(•runu dr,r Verordnunu über die Arbeitszeit der Bundes-
l>cc11ntcn . . ... .. .... ... .................. .......... ...................... 2354
21Ki0-2-1
24. 9. 74 N('uli.lss111HJ d('t \/('rordn11nq über di(! Arbeitszeit der Bundesbeamten .................. 2356
20:J0-2·1
Hinweis auf andere Verki.indungsblätter
BundcsqE:sl'tz!JliJII TPil 11 Nr. 55 .......................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2359
Verordnung
über die Bestimmung der Behörde, die für die Beglaubigung
nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik
über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig ist
Vom 24. September 1974
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
30. Juli 1974 zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Italienischen Republik über den Verzicht auf die §2
Legalisation von Urkunden. (Bundes~1eselzbl. 1974 II Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
S. 1069) verordnet die Bundesregierung: Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des
Gesetzes vom 30. Juli 1974 zu dem Vertrag vom
§ 1 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
Die Beglaubigun9 nach Artikel 2 des Vertrages land und der Italienischen Republik über den Ver-
vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik zicht auf die Legalisation von Urkunden auch im
Deutschland und der Italienischen Republik über den Land Berlin.
§3
Verzicht auf die Lega]isation von Urkunden erteilt
das Bundesverwaltungsamt für Urkunden aus dem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Geschtiflsbereich der Bc~hörden des Bundes sowie kündung in Kraft.
Bonn, den 24. September 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Arbeitszeit der Bundesbeamten
Vom 24. September 1974
Auf Grund des § 72 Abs. 4 des Bundesbeamten- 4. § 7 erhält folgende Fassung:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1181), zuletzt ge- ,,§ 7
ändert durch das Gesetz über die Rechtsverhält- Mehrarbeit
nisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom
24. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1538). verordnet (1) Der Beamte leistet Mehrarbeit im Sinne des
die Bundesregierung: § 72 des Bundesbeamtengesetzes, wenn er auf
Grund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung
§ 1 zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Haupt-
Die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundes- amtes oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen
beamten in der Fassung der Bekanntmachung vom ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entspre-
27. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 348), geändert chenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeits-
durch Verordnung vom 6. Dezember 1968 (Bundes- zeit hinaus Dienst verrichtet. Die Gewährung
gesetzbl. I S. 1319), wird wie folgt geändert: eines Freizeitausgleiches (Dienstbefreiung) oder
einer Entschädigung bestimmt sich nach den be-
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: amten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.
a) In Satz 1 wird die Zahl „42" durch die Zahl (2) Die Mehrarbeit muß sich auf Ausnahme-
,,40" ersetzt. fälle beschränken.
b) In Satz 2 werden die Worte „9 Stunden" durch (3) Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen
die Worte „8 Stunden und 15 Minuten" er- von Mehrarbeit freizustellen."
setzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
5. In § 8 erhalten die Uberschrift und die Absätze 1
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. und 2 folgende Fassung:
b) In Satz 2 des neuen Absatzes 1 wird die Zahl „Durchgehende und geteilte Arbeitszeit
,,60" durch die Zahl „55" ersetzt.
(1) Die Arbeitszeit ist im allgemeinen durch-
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: gehend zu gestalten. Sie kann geteilt werden,
,, (2) Ist den Beamten gestattet, Beginn und wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen
Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Verhältnissen oder den berechtigten Interessen
Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Ar- der Beamten zweckmäßig ist.
beitszeit), so darf die tägliche Arbeitszeit 10
(2) Bei durchgehender Arbeitszeit ist eine
Stunden nicht überschreiten. Ein Uber- oder
Pause von täglich dreiviertel Stunden zu gewäh-
Unterschreiten der regelmäßigen wöchent-
ren. Bei geteilter Arbeitszeit soll die Pause mög-
lichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb
lichst zwei Stunden dauern. Die oberste Dienst-
des Kalendermonats oder innerhalb von vier
Wochen (Abrechnungszeitraum) auszuglei- behörde oder die von ihr hierzu bestimmte un-
chen. Ist ein voller Ausgleich in diesem Zeit- mittelbar nachgeordnete Behörde kann Ausnah-
raum nicht möglich, so dürfen bis zu acht men zulassen, wenn besondere Umstände es er-
Stunden in den nächsten Abrechnungszeit- fordern."
raum übertragen werden. Die für die Dienst-
stelle festgelegte Kernarbeitszeit, die aus- 6. § 11 erhält folgende Fassung:
schließlich der Pausen täglich mindestens
sechseinhalb, freitags mindestens fünfeinhalb ,,§ 11
Stunden betragen muß, darf für den Ausgleich
Geltungsbereich
nicht in Anspruch genommen werden."
Die Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamte.
:3. In § 4 wird die Zahl „51" durch die Zahl „50" er- Für Beamte auf Widerruf, die nur nebenbei ver-
setzt. wendet werden, und für Beamte auf Widerruf im
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1974 2355
Vorbereitungsdienst bestimmt die oberste Dienst- §3
behörde, ob und inwieweit die Vorschriften die- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
ser Verordnung cmzuwenden sind." Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bun-
§2 desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die
Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeam-
ten in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung gel-
tenden Fassung mit neuem Datum und neuer Para- §4
graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1974 in
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Kraft.
Bonn, den 24. September 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Bundesgesetzblratt, Jahrgang 1974, Teil I
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Arbeitszeit der Bundesbeamten
Vom 24. September 1974
Auf Grund des § 2 der Sechsten Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der
Bundesbeamten vom 24. September 1974 (Bun-
desgesetzbL I S. 2354) wird nachstehend der Wort-
laut der Verordnung über die Arbeitszeit der Bun-
desbeamten vom 15. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I
S. 149) in der vom 1. Oktober 1974 an geltenden
Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus der oben
angeführten .Änderungsverordnung,
der Bekanntmachung der Neufassung vom 27. April
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 348) und
der .Änderungsverordnung vom 6. Dezember 1968
(Bundesgesetzbl. I S. 1319)
ergibt.
Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 12
Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der jeweils
geltenden Fassung erlassen worden.
Bonn, den 24. September 1974
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Nr. 112 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1974 2357
Verordnung
über die Arbeitszeit der Bundesbeamten
in der Fassung vom 24. September 1974
§ 1 lieh innerhalb des Kalendermonats oder innerhalb
Regelmäßige Arbeitszeit · von vier Wochen (Abrechnungszeitraum) auszuglei-
chen. Ist ein voller Ausgleich in diesem Zeitraum
(1) Die rcgelmäßi9c Arbeitszeit der Bundesbeam- nicht möglich, so dürfen bis zu acht Stunden in den
ten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden.
etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, im Die für die Dienststelle festgelegte Kernarbeitszeit,
Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Wird der die ausschließlich der Pausen täglich mindestens
Dienst nicht in Wechselschichten geleistet, .darf die sechseinhalb, freitags mindestens fünfeinhalb Stun-
tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und 15 Minuten nicht den betragen muß, darf für den Ausgleich nicht in
überschrcitPn; cln Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zu- Anspruch genommen werden.
stimmung der obersten Dienstbehörde kann von
Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen
§ 4
Verhältnisse es erfordern.
(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit ver- Bereitschaftsdienst
mindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann
Wochenfeiertag um die darauf entfallende Arbeits- die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den
zeit, bei Wechselschichten um ein Sechstel der dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Ver-
durchschnittlichen Wochenarbeitszeit. hältnis verlängert werden; im wöchentlichen Zeit-
raum dürfen 50 Stunden nicht überschritten werden.
§ 2
§ 5
Arbeitstag
Abweichende Festsetzung
(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.
Erfordern besondere Bedürfnisse eines Dienst-
(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder zweiges eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeits-
Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse zeit, so bedarf es dazu der Genehmigung des zu-
dies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für ständigen Bundesministers im Einvernehmen mit
bestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem dem Bundesminister des Innern.
Falle soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit
nicht aufgeteilt werden.
§ 6
Arbeitszeit und Dienststunden
§ 3
Abweichende Einteilung Sind für eine Behörde wegen ihrer sachlichen
Aufgaben oder der örtlichen Verhältnisse die
der regelmäßigen Arbeitszeit
Dienststunden so festgesetzt, daß die regelmäßige
(1) Eine von § 1 abweichende Einteilung der Arbeitszeit des Beamten überschritten wird, so ist
regelmdßigcn Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit die Arbeitszeit durch Schichtwechsel einzuhalten.
an einem Werktage oder in einer Woche) ist inner-
halb von 3 Monaten auszugleichen; der Zeitraum
§ 7
kann bis zu 6 Monaten verli:ingert werden, wenn die
dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Die Arbeits- Mehrarbeit
zeit darf hic~rbei 10 Stunden am Tage und 55 Stun- (1) Der Beamte leistet Mehrarbeit im Sinne des
den in der Woche nicht überschreiten; die oberste § 72 des Bundesbeamtengesetzes, wenn er auf Grund
Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichem dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur
Bedürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes
12 Stunden am Tage nicht überschritten werden. oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur
(2) Ist den Beamten gestattet, Beginn und Ende Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Auf-
der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen gaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus
selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), so darf Dienst verrichtet. Die Gewährung eines Freizeitaus-
die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht über- gleiches (Dienstbefreiung) oder einer Entschädigung
schreiten. Ein Uber- oder Unterschreiten der regel- bestimmt sich nach den beamten- und besoldungs-
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätz- rechtlichen Vorschriften.
2358 BundesgesetzblaH, Jahrgang 1974, Teil I
(2) Die Mehrnrbeil muß sich auf Ausnahmefälle § 10
beschrtink(m. Nachtdienst
(3) Schwerbehinderte sind end ihr Verlangen von
Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft
Mel1rdrbeil: frc!izustellc)n.
durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung
Rechnung zu tragen.
§ 8
§ 11
Durchgehende und geteilte Arbeitszeit
Geltungsbereich
(1) Die Arbeitszeit ist im allgemeinen durch··
{Jehend zu gestillten. Sie kann geteilt werden, wenn Die Verordnung gilt nicht für Ehrenbeamte. Für
dies nach den örtlichen oder dic-'.nstlichen Verhält- Beamte auf Widerruf, die nur nebenbei verwendet
nissen oder den berechtigtmi Interessen der Beam- werden, und für Beamte auf Widerruf im Vorberei-
ten zweckmäßig ist. tungsdienst bestimmt die oberste Dienstbehörde, ob
und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung
(2) Bei durchgelwnder Arlwi tszeit ist eine Pause
anzuwenden sind.
von täglich dreiviertel Stunden zu gewähren. Bei
geteilter Arbeitszeit soll die Pause möglichst zwei § 12
Stunden dauern. Die oberste Dienstbehörde oder die
von ihr hierzu bestimmte unmittelbar nachgeord- Berlin-Klausel
nete Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn be- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
sondere Umstände es erfordern. 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
(3) Die Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit
dung mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes gilt
angc\rc;chn<~t. diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 9
§ 13
Ort und Zeit der Dienstleistung
Inkrafttreten *)
Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle
und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu "') Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April
leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforder- 1954 in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Ände-
rungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung
lich oder zweckmäßig ist. näher bezeichneten Verordnungen.
Nr. 112 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1974 2359
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 55, ausgegeben am 26. September 1974
Tag Inhalt Seite
22. 5. 74 BPkcrnnlmdch.un~r ülwr den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisa-
tion ................................................... • • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · · · · · · · · · 1229
23. 7. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den Beförderungs-
ve>rtrag im internalionalE·n Straßengüterverkehr (CMR) .............................. . 1231
9. 8. 74 Bvkannlmc1chunq i.il.icr den C~eltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über
die Fischerei im \:cndwl staU antik und seiner Protokolle ............................. .
0
1232
28. 8. 74 Bekanntmachunq ülwr das Jnkraftlreten des Ubereinkommens über die Eichung von
Binnensc:hilfrin ..................................................................... . 1233
11. 9. 74 B('kanntrnacbunq iilwr das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 92 der Internationalen
Arbeitsorganisation über tliE'. Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (Neu-
Jdssung \T1rn Jahre 1949) ........................................................... . 1234
11. 9. 74 Bekannirnachunq ü!Jc·r das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 126 der Internationalen
ArbeitsorfJanisdtion iihc;r ·c1ie Quarl.ierräume an Bord von Fischereifahrzeugen ......... . 1235
11. 9. 74 Bektinntmachung ühr·r clas InkrafUreten des Ubereinkommens Nr. 130 der Internationalen
/-\rbeitsor~Janisat irm über ärztliche Betreuung und Krankengeld ....................... . 1236
11. 9. 74 Bekanntrnc1chung ülH,r das Inkrafttreten des Uhereinkommens Nr. 134 der Internationalen
Arbeitsorganisation ühc~r den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle ............... . 1236
17. 9. 74 Bekanntmachung ckr Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der RPgienmg der Deutschen Demokratischen Republik
über Grundsätze zur Schadensbekämpfung an der Grenze zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. September 1973,
über Grundsätze zur JnstcmdhaHung und zum Ausbau der Grenzgewässer sowie der
dazugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen vom 20. September 1973 und
über den Fischfang in einem Teil der Territorialgewässer der Deutschen Demokra-
tischen Republik in der Lübecker Bucht vom 29. Juni 1974 ......................... . 1237
Bundesgese'lzbla,ll, Ja.hrgang 1974, Ted I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 283. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31.August 1974, ist im Bundesanzeiger Nr.169 vom 11. September 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 169 vom 11. September 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzei'ger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö!fentlicht.
Im Bundesgesetzblt1tt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschnften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bcslellungen bereits erschienener Aus9aben: Bundesgesetzblatt,
5:l Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bez u q s preis: FU1 Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je ang-efangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis <Jilt auch für Bundesnesetzbliitter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
illlf das Postscheckkonto Bundesgesetzbl<1tt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Pr c i s dieser Aus u ab e : 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,45 DM. Im Bezugs-
p1 Pis ist die Mchrwerlsleuer enthalten; der annewandte Stcuers,ttz betriigt 5,5 0/o.