2337
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 A nsgegchen zu Bonn am 25. September 1974 Nr.111
Tag Inhalt Seite
:n. 9. 74 Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2337
20:15-1-1, 20:l:,-2-1, 20:lS-1-IJ, 20'.lS-1-2, 2035-1-3, 2035-1-4, 2035-1-5,. 2035-1-6, 2035-1-7, 2035-1-8
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Vc)rkündungen im Bundesanzeiger ......................................... _.......... 2350
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2350
Wahlordnung
zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
Vom 23. September 1974
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von
Dienststellen
Wdhl des Personalrates § 20 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 21 Wahlniederschrift
Erster Abschnitt § 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Gemeinsame Vorschriften § 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
über Vorbereitung und Durchführung der Wahl § 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer
§ 2 Feststellun~J der Beschäftiqtenzahl, Wähler- Zweiter Abschnitt
verzeichnis
Besondere Vorschriften für die Wahl
§ 3 Einsprüche ~Jeqcn das Wählerverzeichnis
mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter
§ 4 Vorabstirnmunqcn
§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personal-
ratsmit.gliedPr, Ver1eilun9 der Sitze auf die Gruppen Erster Unterabschnitt
§ 6 ·wahlausschrc,ib(•n Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge
§ 7 Wahlvorschlüge, Einreichungsfrist (Verhältniswahl)
§ 8 Inhalt der Wahlvorschläge § 25 Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel,
§ 9 Sonstige Erfordc rn isse Stimmabgabe
§ 10 Behandlung der Wahlvorschlä.~Je durch den Wahl- § 26 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei
vorstand, ungülliqc Wahlvorschläge Gruppenwahl
§ 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen § 27 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei
§ 12 Bezeicbmm~J der Wahlvorschläge gemeinsamer Wahl
§ 13 Bekanntmachung der W<1hl vorschläge
§ 14 Sitzungsniederschriften Zweiter Unterabschnitt
§ 15 Ausübung des Wahlrechts, Slirnrnzeltel, ungültige Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlages
Stimmab9abe (Personenwahl)
§ 16 Wahlhandlu1HJ § 28 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel,
§ 17 Schriftliche Stimmabgabe Stimmabgabe
§ 18 Behandlung d<)r schriftlich dbrJcqebenen Stimmen § 29 Ermittlung der gewählten Bewerber
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Dritter Abschnitt Vierter Teil
Besondere Vorschriften für die Wahl eines Personalrats-
Wahl des Gesamtpersonalrates
mitgliedes oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
§ 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften
§ JO Voraussetzungen für P('rsorwnwahl, Stimmzettel,
über die Wahl des Personalrates
Stin1mal>gc1l>(', Wahlergebnis
Vierter Abschnitt
Wahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten
Fünfter Teil
§ 31 Vorlwrcitunq und Durchlührung der Wahl
Wahl der Jugendvertreter
Zweiter Teil § 46 Vorbereitung und Durchführung der Wahl der
Jugendvertretung
Wahl des Bezirkspersonalrates § 47 Wahl der Jugendstufenvertretungen
§ 32 Entsprechende Anwendungen der Vorschriften über
die Wahl des Persornilrates
§ 33 Leitung der Wahl
§ 34 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wähler- Sechster Teil
verzeichnis
§ 35 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezi.rks- Besondere Verwaltungszweige
personalratsrn itglieder, Verteilung der Sitze auf die § 48 Vertrauensmann im Bundesgrenzschutz
Gruppen
§ 49 Personalvertretungen im Bundesn.achrichtendienst
§ 36 Gleichzeitige Wahl
§ 37 Wahlausschn!iben § 50 Wahl einer Personalvertretung im Inland durch
Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland
§ 38 Bekanntmachungen des BPzirkswahlvorstandes
§ 39 Sitzungsniederschriflen § 51 Vertrauensmann der Ortskräfte (§ 90 Abs. 2,
§ 91 Abs. 2 des Gesetzes)
§ 40 Stimmabgabe, Stimmzettel
§ 41 Feststellung und Bekanntmachung des Wahl-
ergebnisses
Dritter Teil
Siebter Teil
Wahl des Hauptpersonalrates
Schlußvorschriften
§ 42 Entsprechende Anwendung der Vorschriften
§ 52 Berechnung von Fristen
über die Wahl des Bezirkspersonalrates
§ 43 Leitung der Wahl § 53 Berlin-Klausel
§ 44 Durchführung der Wahl nach Bezirken § 54 Inkrafttreten
Auf Grund des § l 15 des Bundespersonalvertre- stützung bei der Durchführung der Stimmabgabe
tungsgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I und bei der Stimmenzählung bestellen. § 24 Abs. 2
S. 693), geändert durch das Einführungsgesetz zum Satz 2 und 3 des Gesetzes gilt auch für die Tätig-
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. keit der Wahlhelfer.
I S. 469), verordnet die Bundesregierung:
(2) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbe-
sondere die notwendigen Unterlagen zur Verfü-
Erster Teil gung zu stellen und, wenn erforderlich, zu ergän-
zen sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Wahl des Personalrates
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl
hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räu-
Erster Abschnitt me, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Ver-
Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung fügung zu stellen.
und Durchführung der Wahl (3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mit-
glieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder un-
§ 1 verzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Ein-
Wahlvorstand, Wahlhelfer setzung in der Dienststelle durch Aushang bis zum
Abschluß der Stimmabgabe bekannt.
(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Perso-
nalrates durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte (4) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit
seiner Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unter- einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Nr. 111 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1974 2339
(5) Der W c1hl vorstc111ei soll dafür sorgf.~n, daß aus- vorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis
ländische ßeschüftigle rechtzeitig über das Wahlver- unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberech-
fahren, die Aufstellung des Wählerverzeichnisses tigten Beschäftigten bestehendE:n Abstimmungsvor-
und der VorschJagsiisten, den Wahlvorgang und die standes in geheimen und in den Fällen der Num-
Stimmabgabe in geei~Jneter ·weise, wenn nötig, in mern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmun-
ihrer Muttersprache, unterrichtet werden. gen zustande gekommen ist. Dem Abstimmungsvor-
stand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle, in
§ 2 den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder
des Teils der Dienststelle, vertretenen Gruppe an-
Feststellung der Beschäftigtenzahl, gehören.
Wählerverzeichnis
(2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe
(1) Der Wahlvorstand slellt die Zahl der in der
nach § 1 Abs. 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten
Regel Beschäfti~Jten und ihre Verteilung auf die Fristen hinzuweisen.
Gruppen fest. Ubersteigt diese Zahl 50 nicht, stelJt
der Wahlvorstand außerdem die Zahl der nach § 13 § 5
des Gesetzes Wahlberechtigten fest. Ermittlung der Zahl
(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der der zu wählenden Personalratsmitglieder,
wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis), Verteilung der Sitze auf die Gruppen
getrennt nach den Gruppen der Beamten, Angestell- (1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu
ten und Arbeiter, auf. wählenden Mitglieder des Personalrates (§§ 16 und
(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist 17 Abs. 4 des Gesetzes). Ist eine von § 17 des Ge-
unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Ab- setzes abweichende Verteilung der Mitglieder des
schluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Personalrates auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Ge-
Einsicht auszulegen. setzes) nicht beschlossen worden, so errechnet der
Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze
§ 3
auf die Gruppen (§ 17 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes)
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).
(l) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand (2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden
schriftlich binnen sechs Arbeitstagen seit Auslegung Beamten, Angestellten und Arbeiter (§ 2 Abs. 1)
des Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch ge- werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach
gen seine Richtigkeit einlegen. durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste
(2) Uber den Einspruch entscheidet der Wahlvor- Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zuge-
stand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Be- teilt, bis alle Personalratssitze (§§ 16 und 17 Abs. 4
schäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, unver- des Gesetzes) verteilt sind. Jede Gruppe erhält
züglich, spätestens jedoch einen Arbeitstag vor Be- soviel Sitze, wie Höchst.zahlen auf sie entfallen. Ist
ginn der Stimmabgabe, schriftlich mitzuteilen. Ist der bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder
Einspruch begründet, so hat der ·wahlvorstand das sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei
Wählerverzeichnis zu berichtigen. Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.
(3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahl- (3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach
vorstand das vVählerverzeichnis nochmals auf seine Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach
Vollständigkeit: prüfen. Danach ist das Wählerver-• § 17 Abs. 3 des Gesetzes mindestens zustehen, so
zeichnis nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrich- erhält sie die in § 17 Abs. 3 des Gesetzes vorge-
tigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter Ein- schriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der
sprüche, bei Eintritt oder Ausscheiden eines Be- übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. Da-
schäftigten und bei Änderung der Gruppenzuge- bei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zu-
hörigkeit bis zum Abschluß der Stimmabgabe zu be- erst gekürzt. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch
richtigen oder zu ergänzen. ein Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, welche
Gruppe den Sitz abzugeben hat. Sitze, die einer
Gruppe nach den Vorschriften des Gesetzes minde-
§ 4 stens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.
Vorabstimmungen (4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die
(1) Vorabstimmungen über gleiche Anzahl von Angehörigen, so erübrigt sich
1. eine von § 17 des Gesetws abweichende V ertei-
die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlver-
lung der Mitglieder des Personalrates auf die fahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem
Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) oder die höhere Zahl von Sitzen zufällt.
2. die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ l9 Abs. 2
des Gesetzes) oder § 6
3. die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Wahlausschreiben
Dienststelle als selbsU:indige Dienststelle (§ 6 (l) Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und
Abs. 3 des Gesetzes) spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlaus-
Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der schreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des
Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorli.e9t und dem Wahl- Wahlvorstandes zu unterschreiben.
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
(2) Das Wah !ausschreiben muß enthalten § 7
1. Ort und Ta~J seines Erlasses, Wahlvorschläge, Einreidmngsfrist
2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Per- (1) Zur Wahl des Personalrates können die wahl-
sonalrates, getrennt nach Beamten, Angestellten berechtigten Beschäftigten, in den Fällen des § 19
und Arbeitern, Abs. 8 des Gesetzes auch die in der Dienst-
3. Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten stelle vertretenen Gewerkschaften, Wahlvorschläge
und Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahl- machen.
gängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß (2) Die Wahlvorschläge sind binnen achtzehn Ka-
des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl be- lendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens
schlossen worden ist, beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl
4. die Angabe, wo und wann das Wählerverzeich- sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahl-
nis und diese Wahlordnung zur Einsicht aus- vorschläge einzureichen.
lieg€m,
5. den Hinweis, daß nur Beschi:i.ftigle wählen kön- § 8
nen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen Inhalt der Wahlvorschläge
sind,
(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt
6. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wähler- soviel Bewerber enthalten, wie
verzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit 1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand
2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder
eingelegt werden können, der letzte Tag der
Einspruchsfrist ist ,.rnzugeben, zu wählen sind.
7. die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäf- (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf
tigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeich- dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und
net sein muß, und den Hinweis, daß jeder Be- mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer
schäftigte für die Wahl des Personalrates nur dem Familiennamen sind der Vorname, das Ge-
auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann, burtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung,
die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheits-
8. die Aufforderung, Wahlvorschläg.e binnen acht- bedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäfti-
zehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahl- gungsstelle anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind
ausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen, in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach
der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzu- Gruppen zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag
geben,
darf keine Änderungen enthalten; gegebenenfalls
9. den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu un-
Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß terzeichnen.
nur gewählt werden kann, wer in einen solchen
Wahlvorschlag aufgenommen ist, (3) Jeder Wahlvorschlag muß nach § 19 Abs. 4,
5, 6 des Gesetzes
10. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt•
gegeben werden, 1. bei Gruppenwahl von mindestens einem Zehntel
der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, je-
11. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe, doch mindestens von drei wahlberechtigten
12. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schrift- Gruppenangehörigen,
lichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die An- 2. bei gemeinsamer Wahl von mindestens einem
ordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19, Zehntel der wahlberechtigten Beschäftigten, je-
13. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und doch mindestens von drei wahlberechtigten Be-
der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das schäftigten,
Wahlergebnis abschließend festgestellt wird, 3. bei gemeinsamer Wahl, wenn gruppenfremde Be-
14. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und v,rerber vorgeschlagen werden, von mindestens
andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvor- einem Zehntel der wahlberechtigten Angehörigen
stand abzugeben sind. der Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind,
unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zehntels werden
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder auf ein volles Zehntel aufgerundet. In jedem Falle
einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von 100
Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe an wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemein-
einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlbe- samer Wahl die Unterschriften von 100 wahlbe-
rechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in rechtigten Beschäftigten. In den Fällen des § 19
gut lesbarem Zustand zu erhalten. Abs. 8 des Gesetzes bedarf ein Wahlvorschlag nur
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschrei- der Unterschrift eines Mitgliedes des Vorstandes der
bens können vom Wahlvorstand jederzeit b~richtigt Gewerkschaft auf Orts-, Bezirks- oder Bundesebene;
werden. hat der Wahlvorstand Zweifel, ob die Gewerkschaft
unter den Beschäftigten der Dienststelle ein Mit-
(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl glied hat, so hat die Gewerkschaft den Nachweis zu
eingeleitet. führen.
Nr. 111 Tc.ig der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1974 2341
(4) ;\ us dem Wahl vorschlag soll zu ersehen sein, vorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Emp-
welcher Beschüfti~Jte zur Verlretung des Vorschla- fangsbestätigung, erforderlichenfalls durch einge-•
ges gegenüber dem Wahlvorstcmd und zur Entge- schriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeits-
gennahme von ErkWrungen und Entscheidungen des tagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklä-
Wahlvorstandes berechtigt ist (Listenvertreter). ren, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der
Fehlt eine Angabe hierüber, gi1t der Unterzeichner Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab,
als berechtigt, der an erster Stelle steht. In den Fäl- so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvor-
len des Absatzes 3 Satz 4 kann die Gewerkschaft schlag.
eirn~n in der Dienststelle Beschäftigten, der Mitglied (5) Wahlvorschläge, die
der Gewerkschaft ist, als Listenvertreter benennen.
1. den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3
(5) Der Wahlvorschlaq soll mit einem Kennwort nicht entsprechen,
versehen werden. 2. ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber
§ 9 eingereicht sind,
3. infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht
Sonstige Erfordernisse
mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften
(1) Jeder fü~werber kann für die Wahl des Perso- aufweisen,
nalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen
hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangs-
werden.
bestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebe-
(2) Dem Wc1hlvorschlag ist die schriftliche Zu- nen Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die
stimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang
Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel
Zustimmung kann nicht widerrufen werden. nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvor-
(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 schläge ungültig.
Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Perso-
§ 11
nalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag
abgeben. Nachfrist für die Einreichung
von Wahlvorschlägen
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist un-
zulässig. (1) Ist nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2 und
§ 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 bei Gruppenwahl
§ 10 nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag,
Behandlung der Wahlvorschläge bei gemeinsamer Wahl überhaupt kein gültiger
durch den Wahlvorstand, Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvor-
ungültige Wahlvorschläge stand dies sofort durch Aushang an den gleichen
Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvor- ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung
schlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von
Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Ein- sechs Arbeitstagen auf.
gangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermer-
ken. (2) Im Falle der Gruppenwahl weist der Wahl-
vorstand in der Bekanntmachung darauf hin, daß
(2) WahlvorschUige, die ungültig sind, insbeson- eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat
dere, wählen kann, wenn auch innerhalb der Nachfrist für
weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge sie kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. Im Falle
aufgeführt sind, gemeinsamer Wahl weist der Wahlvorstand darauf
weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche hin, daß der Personalrat nicht gewählt werden kann,
Anzahl von Unterschriften aufweisen, wenn auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger
weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind Wahlvorschlag eingeht.
oder (3) Gehen auch innerhalb der Nachfrist gültige
weil sie Anderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvor-
gibt der Wahl vorstand unverzüglich nach Eingang stand sofort bekannt
unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückzie- 1. bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für
hung von Unterschriften nach Einreichung des Wahl- welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden
vorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; können,
Absatz 4 bleibt unberührt. 2. bei gemeinsamer Wahl, daß diese Wahl nicht
(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der stattfinden kann.
mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren
§ 12
Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen
drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahl- Bezeichnung der Wahlvorschläge
vorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewer- (1) Nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10
ber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er Abs. 5 und § 11 Abs. 1 ermittelt der Wahlvorstand
von sämtlichen Wahlv6rschlägen gestrichen. durch das Los die Reihenfolge der Wahlvorschläge
(4) Der Wahlvorsland hat einen vorschlagsberech- auf dem Stimmzettel. Finden Wahlen für Personal-
tigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahl- vertretungen mehrerer Stufen gleichzeitig statt, ist
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
für W<1hlvorschlJw~ mit demselben Kennwort für die (4) Ungültig sind Stimmzettel,
Wc1hlen c1uf ulh~n Slufen die Losentscheidung auf der 1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben
obersten Sture 1nc1ßqelwnd. Für Wahlvorschläge, sind,
die an der Los(!ntscheidunn auf der obersten Stufe
2. die nicht den Erfordernissen des Absatzes 2
nicht beteiligt. sind, werden die folgenden Plätze auf
Satz 2 entsprechen,
dem Stimmzettel ausgelost. Die Listenvertreter (§ 8
Abs. 4) sind zu d(!r LosentscheidLm~J rechtzeitirJ ein- 3. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zwei-
zuladen. felsfrei ergibt,
4. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder
(2) Der W<1hl vorslc_ind bezeichnet die Wahlvor- einen Vorbehalt enthalten.
schläge mit den Fi.1rnilien- und Vornamen der in dem
Wahlvorsch]c1g c1n erster und zweiter Stelle benann- (5) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine
ten Bewr)rber, bei gemeinsamer Wahl mit den Fa- Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleich lauten, wer-
milien- und Vornilnien der für die Gruppen an erster den als eine Stimme gezählt.
Stelle benannten Bewerber. Bei v\Tahlvorschlägen, (6) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrie-
die mit einem Kennwort vers(!h<'n sind, ist auch das ben, diesen oder seinen ·wahlumschlag verseh.ent-
Kennwort c1nzu~J<!lwn. lich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen
gegen Rückgabe der unbrauchbaren Wahlunterlagen
§ 13 ein neuer Stimmzettel und gegebenenfalls ein neuer
Bekanntmachung der Wahlvorschläge Wahlumschlag auszuhändigen. Der Wahlvorstand
hat die zurückgegebenen Unterlagen unverzüglich in
(1) Unverzü~Jlich nach Ablauf der Fristen nach
Gegenwart des Wählers zu vernichten.
§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens
jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimm-
§ 16
abgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig aner-
kannten WahlvorschlJge durch Aushang bis zum Wahlhandlung
Abschluß der Stirnmab~Jabe an den gleichen Stellen (l) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß
wie das Wahlausschreiben bekannt. Die Stimmzettel der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbe-
so!len in diesem Zeitpunkt vorliegen.
obachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag
(2) Die Nanwn der Unterzeichner der Wahlvor- legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind
schläge werden nicht bekanntgemacht. Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimm-
abgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu
verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß
§ 14 die eingeworfenen Umschläge nicht vor Offnung der
Sitzungsniederschriften Urne entnommen werden können. Findet Gruppen-
wahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen
Der Wahl vorstand fertigt über jede Sitzung, in getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind
der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift,
jedoch getrennte \iVahlurnen zu verwenden.
die mindestens den Wortlaut des Beschlusses ent-
hält. Sie ist von si:imtlichen Mitgliedern des Wahl- (2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen
vorstandes zu unterzeichnen. in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Per-
son seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimm-
abgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvor-
§ 15 stand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Er-
füllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe
Ausübung des Wahlrechts,
zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemein-
StimmzeUel, ungültige Stimmabgabe
sam mit dem \i\/ähler die \Nahlzelle aufsuchen, so-
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerver- weit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Ver-
zeichnis eln9etrngen ist. trauensperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines nisse verpflichtel, die sie bei der Hilfeleistung von
Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Bei der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber,
Gruppenwa h L müssen die Stimmzettel für jede Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dür-
Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel fen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
dieselbe Gröf\c, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif- (3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe ge-
tung hc1ben. Dc1sselbe ~Jilt für die Wahlumschläge. öffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des
Gehören der Dienststelle ausländische Beschäf- Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind
tigte an, so sind Musterstimmzettel nebst einer Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 1), genügt die An-
Ubersetzung in die Muttersprache der Beschäftigten wesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und
im Wuhllokal c1n gut sichtbarer Stelle auszuhängen. eines Wahlhelfers.
(3) Ist nuch den Grundsätzen der Verhältniswahl (4) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne
zu wählen (§ 25 /\ bs. 1), so kimn die Stimme nur ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeich-
für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) nis eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der
abgegeben werden. Isl mich den Grundsätzen der Wähler den Umschlag dem mit der Entgegennahme
Personenwc1hl zu wählen (§ 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1), der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahl-
so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen vorstandes, das ihn in Gegenwart des Wählers un-
Bewerber abg(~geben. geöffnet in die Wahlurne legt. Der Wähler kann
Nr. 111 Tag dt~r Ausgabe: Bonn, den 25. September 1974 2343
den Wahh1rnschlag auch selbst in die Urne legen, § 18
wenn das mit der .Erügegennahme der Wahlum- Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
schltige betraute Mitglied des Wahlvorstandes es
gestattet. Die Stimnwb9c1lw ist im Wühh~rverzeichnis (1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe
zu vermerken. öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die
bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freium-
(5) Wird die W c1 hlhcrndl un~J unterbrochen oder schläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und
wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Ab- die vorgedruckten Erklärungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1
schluß df!r Stimmabgabe festgestellt, so hat der Nr. 3). Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungs-
Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so gemäß erfolgt (§ 17 Abs. 2), so legt der Wahlvor-
zu versd1ließen und uufzubewahren, daß der Ein- stand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimm-
wurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Be- abgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die
schädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wie- Wahlurne.
dereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der
Stimmzettel zur Stinnnenzühlung hat sich der Wahl- (2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der
vorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeit-
unversehrt ist. punkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunter-
lagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen
Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses un-
§ 17 geöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht ange-
Schriftliche Stimmabgabe fochten worden ist.
(1) Einern wahlberechtigten Beschäftigten, der im
Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme § 19
persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen
sein Verlangen von Dienststellen
1. die Wahlvorschläge, Für die Beschäftigten von
2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag, 1. nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die
3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Er- nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Ge-
klärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvor- setzes selbständig sind, oder
stand versichert, daß er den Stimmzettel persön- 2. Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die
lich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht
Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, als selbständige Dienststellen nach § 6 Abs. 3 des
durch eine Person seines Vertrauens hat kenn- Gesetzes gelten,
zeichnen lassen sowiP
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen
4. einen größeren Freiurnschlug, der die Anschrift Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmab-
des Wahlvorslandes und als Absender den Namen gabe anordnen. Wird die schriftliche Stimmabgabe
und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlbe-
den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe" trägt, rechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeich-
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvor- neten Unterlagen zu übersenden.
stand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die
Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Ab-
satz 2) aushändigen oder übersenden. Auf Antrag
§ 20
ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszu-
händigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand Feststellung des Wahlergebnisses
hat die Aushändigung oder Ubersendung im Wähler- (1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt
verzeichnis zu vermerken. der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.
ab, daß er (2) Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kenn- Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen
zeichnet und in den Wahlumschlag legt, und prüft ihre Gültigkeit.
2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des (3) Der Wahlvorstand zählt
Ortes und des Datums unterschreibt und
1. im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vor-
3. den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt schlagsliste,
ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1
2. im Falle der Personenwahl die auf jeden einzel-
Satz 1 Nr. 3) in dem Freiumschlag verschließt und
nen Bewerber
diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand ab-
sendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der entfallenen gültigen Stimmzettel zusammen.
Stimmabgabe vorliegt.
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Un-
Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzun- gültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu
gen des § 16 Abs. 2 erforderlich, die in den Num- Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Num-
mern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine mer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln
Person seines Vertrauens verrichten lassen. gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 21 Zweiter Abschnitt
Wahlniederschrift Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer
(l) Ober das WahleqJehn is fertigt der Wahlvor-
Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter
stand eine N iPderschri ft, die von sämtlichen Mit-
gliedern des W ilhlvorstandc~s zu unterzeichnen ist. Erster Unterabschnitt
Die Niederschrift rnuß <~nlhdllen Wahlverfahren bei Vorliegen
mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
1. bei Gruppenwdhl die Surnme der von jeder Grup-
pe ab~wgel.H:!JWn Stimmen, bPi gemeinsamer Wahl
§ 25
die Summe ciller i.tbuegebcnen Stimmen,
Voraussetzungen für Verhältniswahl,
2. bei Gruppenwdhl. die Summe der von jeder Grup- Stimmzettel, Stimmabgabe
pe abgeuebenen gültigen Stimmen, bei gemein-
samer Wahl die Summe aller abgegebenen gül- (1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
tigen Stirnnwn, (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe
3. die Zahl der für jede Cruppe abgegebenen un-
mehrere gültige Wahlvorschläge,
gültigen Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die
Summe edler c1bgegebenen ungültifJen Stimmen, 2. bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahl-
vorschläge
4. die für die GültigkEüt oder die Ungültigkeit zwei-
felhafter Stimmen maßgebenden Gründe, eingegangen sind. In diesen Fällen kann jeder Wäh-
ler seine Stimme nur für den gesamten Wahlvor-
5. im Falle dEir Verhältniswahl die Zahl der auf jede schlag (Vorschlagsliste) abgeben.
Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen so-
wie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre (2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten
Verteilung auf die Vorschlagslisten, im Falle der in der nach § 12 Abs. 1 ermittelten Reihenfolge unter
Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder
entfallenen gültig(~n Stimmen, Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörigkeit
der an erster und zweiter Stelle benannten Bewer-
6. die Namen der gewählten Bewerber. ber, bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen
an erster Stelle benannten Bewerber untereinander
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhand- aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort
lung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.
in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel die Vor-
schlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme
abgeben will.
§ 22 § 26
Benachrichtigung der gewählten Bewerber Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personal- bei Gruppenwahl
ratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich (1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf
gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfal-
durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Er- lenen Stimmen nebeneinandergestellt und der Reihe
klärt ein Gewiihlter nicht binnen drei Arbeitstagen nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils
nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvor- höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz
stand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze
angenommen. (§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur
noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchst-
zahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so ent-
§ 23
scheidet das Los.
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewer-
Der Wahlvorstand gibt dds Wahlergebnis und die ber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen
Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Be- würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übri-
werber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen gen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten
bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekannt- Höchstzahlen zu.
gemacht worden ist.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze
auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benen-
§ 24 nung (§ 8 Abs. 2) zu verteilen.
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 27
Die Wahluntnrlag(m (Nic~derschriften, Bekannt-
machungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter
schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Per- bei gemeinsamer Wahl
sonalrat mindestens bis zur Durchführung der (1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen
nächsten Personalratswahl crnfbewahrt. der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen
Nr. 111 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1974 2345
Stirnrrwn nebeneirwndergeslellt und der Reihe nach Dritter Abschnitt
durch 1, 2, 3 usw. ueteilt. Die jeder Gruppe zustehen- Besondere Vorschriften für die Wahl
den Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwen- eines Personalratsmitgliedes oder
dung derse1lK!n Teilzahlen ermittelt. § 26 Abs. 1 eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
Satz 2 und 3 gilt Pntspwchend.
(2) EnthJlt eine Vorschlagsliste weniger Bewerber § 30
(:_~im-~r Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze Voraussetzungen für Personenwahl,
zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze die- Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis
ser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf
(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist
den übrigen Vorschla{Jslisten in der Reihenfolge der
zu wählen, wenn
nächsten Höchstzahlen zu.
1. bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den 2. bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalrats-
einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die An- mitglied
gehörigen der entsprnchenden Gruppe in der Reihen- zu wählen ist.
folge ihrer Benennung verteilt.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus
den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge
unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-
Zweit<:~r Unterabschnitt oder Funktionsbezeichnung übernommen.
Wahlverfahren bei Vorliegen (3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den
eines Wahlvorschlages (Personenwahl) Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine
Stimme abgeben will.
§ 28 (4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten
Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ent-
Stimmzettel, Stimmabgabe scheidet das Los.
(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist
Vierter Abschnitt
zu wählen, wenn
Wahl der Vertreter
1. bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur der nichtständig Beschäftigten
ein gültiger Wahlvorschlag,
2. bei gemeinsame-~r Wahl nur ein gültiger Wahlvor- § 31
schlag Vorbereitung und Durchführung der Wahl
eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wäh- (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der
ler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahl- Wahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten
vorschlag auf geführt sind. gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend mit der Ab-
weichung, daß sich die Zahl der Vertreter der nicht-
(2) In den Stimmzettel wPrden die Bewerber aus ständig Beschäftigten ausschließlich aus § 65 Abs. 1
dem ·wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge des Gesetzes ergibt, die den Gruppen zustehenden
unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- Vertreter ausschließlich nach dem Höchstzahlverfah-
oder Funktionsbezeichnung und Gruppenzugehörig- ren errechnet werden und daß die Vorschriften über
keit übernommen. Der ·wähler hat auf dem Stimm- den Minderheitenschutz (§ 17 Abs. 3 und 4 des Ge-
zettel die Namen der Bewerber anzukreuzen, für die setzes) keine Anwendung finden. Dem Wahlvor-
er seine Stimme abgeben will. Der Wähler darf stand muß mindestens ein nach § 14 des Gesetzes
l. bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, wählbarer Beschäftigter angehören.
dls für die betreffende Gruppe Vertreter zu wäh- (2) Findet Gruppenwahl statt und erhält eine
len sind, Gruppe bei der Verteilung der Sitze auf die Grup-
2. bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen an- pen nach dem Höchstzahlverfahren keine Vertreter,
kreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen so kann sich jeder wahlberechtigte Angehörige die-
sind. ser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahl-
vorstand einer anderen Gruppe anschließen.
§ 29
Ermittlung der gewählten Bewerber
Zweiter Teil
(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der
Rei.henfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Wahl des Bezirkspersonalrates
Stimmenzahlen gewählt.
§ 32
(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzel- Entsprechende Anwendung der Vorschriften
IH~n Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern über die Wahl des Personalrates
dieser Gruppen in der Reihe-mfolg(~ der jeweils höch-
sten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt. Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die
§§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33
(3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. bis 41 nichts anderes ergibt.
2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 33 (3) Das Wahlausschreiben muß enthalten
Leitung der Wahl 1. Ort und Tag seines Erlasses,
(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des 2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Be-
Bezirkspersonalrates. Die Durchführung der Wahl in zirkspersonalrates, getrennt n.ach Beamten, An-
den einzelnen Dienststellen übernehmen die ört- gestellten und Arbeitern,
lichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richt- 3. Angaben darüber, ob die Beamten, Angestellten
linien des Bezirkswahlvorstandes. und Arbeiter ihre Vertreter in getrennten Wahl-
gängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der
Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlos-
Mitglieder des Bezirkswahlvorstandes und gegebe-
nenfalls der Ersatzmitglieder und die dienstliche An- sen worden ist,
schrift seines Vorsitzenden in der Dienststelle durch 4. den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen kön-
Aushang bis zum Abschluß der Stimmabgabe be- nen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen
kannt. sind,
5. die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäf-
§ 34
tigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeich-
Feststellung der Beschäftigtenzahl, net sein muß, und den Hinweis, daß jeder Be-
Wählerverzeichnis schäftigte nur auf einem Wahlvorschlag benannt
(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl werden kann,
der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten 6. die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen acht-
und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen zehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahl-
diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirks- ausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzu-
wahlvorstand mit. reichen, der letzte Tag der Einreichungsfrist ist
anzugeben,
(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse u1,1.d
die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der 7. den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte
örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirks- Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß
nur gewählt werden kann, wer in einen solchen
wahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Be-
Wahlvorschlag aufgenommen ist,
schäftigten, getrennt nach den Gruppen der Beam-
ten, Angestellten und Arbeiter, unverzüglich schrift- 8. den Tag oder die Tage der Stimmabgabe.
lich mit. (4) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahl-
ausschreiben durch die folgenden Angaben:
§ 35
1. die Angabe, wo und wann das für die örtliche
Ermittlung der Zahl der zu wählenden Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis und
Bezirkspersonalra tsmitglieder, diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
Verteilung der Sitze auf die Gruppen 2. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wähler-
(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl verzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit
der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonal- seiner Auslegung schriftlich beim örtlichen Wahl-
rates und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen. vorstand eingelegt werden können, der letzte Tag
der Einspruchsfrist ist anzugeben,
(2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglie-
der des Bezirkspersonalrates auf die Gruppen nicht 3. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt-
beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung gegeben werden,
der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger 4. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
Sitze, als ihr nach § 53 Abs. 5 des Gesetzes min- 5. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schrift-
destens zustehen, so erhält sie die in § 53 Abs. 5 des lichen Stimmabgabe,
Gesetzes vorgeschriebc~ne Zahl von Sitzen. 6. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung,
7. den Ort, an dem Einsprüche und andere Erklärun-
§ 36 gen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben
sind.
Gleichzeitige Wahl
(5) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf dem
Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst
Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des
gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in dem-
selben Bezirk stattfinden. Aushanges.
(6) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschrei-
bens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit
§ 37 berichtigt werden.
Wahlausschreiben (7) Mit Erlaß des Wahlausschreibensjst die Wahl
(1) Der Bezirkswahlvorstand erläßt das w·ahlaus- eingeleitet.
schreiben.
§ 38
(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlaus-
Bekanntmachungen des Bezirkswahlvorstandes
schreiben in der Dienststelle an einer oder mehreren
geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Bekanntmachungen nach den §§ 11 und 13 sind in
Stellen durch Aushang in gut lesbarem Zustande gleicher Weise wie das Wahlausschreiben in den
bis zum Abschluß der Stimmabgabe bekannt. Dienststellen auszuhängen.
Nr. 111 Tag dE1r Ausgabe: Bonn, den 25. September 1974 2347
§ 39 § 43
Sitzungsniederschriften Leitung der Wahl
(1) Der Bezirkswahlvorstand fertigt über jede Sit- Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des
zung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Nie- Hauptpersonalrates.
derschrift. Die Niederschrift ist von sämtlichen Mit-
§ 44
gliedern des Bezirkswahlvorsli.rndes zu unterzeich-
nen. Durchführung der Wahl nach Bezirken
(2) Die Niederschrift über die Sitzungen, in (1) Der Hauptwahlvorstand kann die bei den Be-
denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis hörden der Mittelstufe bestehenden oder auf sein
entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand. Ersuchen bestellten örtlichen Wahlvorstände beauf-
tragen,
1. die von den örtlichen Wahlvorständen im Bereich
§ 40
der Behörde der Mittelstufe festzustellenden
Stimmabgabe, Stimmzettel Zahlen der in der Regel Beschäftigten und ihre
Findet die Wahl des Bezirkspersonalrates zugleich Verteilung auf die Gruppen zusammenzustellen,
mit der Wahl der Personalräte statt, so kann für die 2. die Zahl der im Bereich der Behörde der Mittel-
Stimmabgabe zu beiden Wahlen derselbe Umschlag stufe wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt
verwendet werden. Für die Wahl des Bezirksper- nach den Gruppen der Beamten, Angestellten und
sonalrates sind Stimmzettel von anderer Farbe als Arbeiter, festzustellen,
für die Wahl des Personaln1tes zu verwenden. 3. die bei den Dienststellen im Bereich der Behörde
der Mittelstufe festgestellten Wahlergebnisse zu-
sammenzustellen,
§ 41
4. Bekanntmachungen des Hauptwahlvorstandes an
Feststellung und Bekanntmachung die übrigen örtlichen Wahlvorstände im Bereich
des Wahlergebnisses der Behörde der Mittelstufe weiterzuleiten.
(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mittel-
die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personen- stufe unterrichten in diesen Fällen die übrigen ört-
wahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Be- lichen Wahlvorstände im Bereich der Behörde der
werber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Mittelstufe darüber, daß die in den Nummern 1 bis 3
Wahlniederschrift gemüß § 21. genannten Angaben an sie einzusenden sind.
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Fest- (2) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mit-
stellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvor- telstufe fertigen über die Zusammenstellung der
stand eingeschrieben oder fernschriftlich zu über- Wahlergebnisse {Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) eine Nieder-
senden. Die bei der Dienststelle !~ntstandenen Unter- schrift.
lagen für die Wabl des Bezirkspersonalrates (§ 24)
(3) Die Wahlvorstände bei den Behörden der Mit-
werden zusammen mit einer Abschrift der Nieder-
telstufe übersenden dem Hauptwahlvorstand unver-
schrift vom Personalrat aufbewahrt.
züglich eingeschrieben oder fernschriftlich die in
(3) Der Bmirkswahlvorstand zühlt unverzüglich Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 genannten Zusammenstellun-
die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Personen- gen und die Niederschrift über die Zusammenstellung
wahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Be- der Wahlergebnisse (Absatz 2).
werber entfallenen Stimmen zusammen und stellt
das Ergebnis der Wahl fest.
(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Be-
Vierter Teil
zirkspersonalrates gewühlten Bewerber feststehen, Wahl des Gesamtpersonalrates
teilt sie der Bezirkswahlvorstand den örtlichen
Wahlvorständen n1it. Die örtlichen Wahlvorstände § 45
geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der
Entsprechende Anwendung der Vorschriften
gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
über die Wahl des Personalrates
Für die Wahl des Gersamtpersonalrates gelten die
§§ 32 bis 41 entsprechend.
Dri.tter Teil
Wahl des Hauptpersonalrates Fünfter Teil
Wahl der Jugendvertreter
§ 42
Entsprechende Anwendung der Vorschriften § 46
über die Wahl des Bezirkspersonalrates Vorbereitung und Durchführung der Wahl
,der Jugendvertretung
Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die
§§ 32 bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der
und 44 nichts anderes ergibt. Wahl der Jugendvertreter gelten die §§ 1 bis 3,
2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
6 Lis 25, 28, 30 und § 31 Abs. 1 Satz 2 entsprechend Der \Vahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die
mit der Abweichung, daß sjch die Zahl der zu wäh- Wähler ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben
lenden Jugendvertreter ausschließlich c1us § 59 können. Hat der Wahlvorstand festgestellt, daß die
Abs. 1 des Gesetzes ergibt und daß die Vorschriften Wahlhandlung beendet ist, zählt er unverzüglich
über Gruppenwahl rn 19 Abs. 2 des Gesetzes), ü.ber und ohne Unterbrechung öffentlich die Stimmen aus
den Minderheitenschutz (§ 17 /\bs. 3 und 4 des Ge- und stellt das Ergebnis fest.
setzes) und über die Zusamrnenfdssung der Bewer·- (2) Zum Vertram~nsmann gewählt ist der Kandi-
ber in den Wahlvorschlügen nach c;ruppen (§ 8 dat, der die me.islen Stimmen erhalten hat. Der
Abs. 2 Satz 3) kein<'! Anwendung finden. Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl ist
(2) Sind mehrere J utiend vertreter zu w dhlen und zum ersten Stellvertreter, der mit der dritthöchsten
ist die Wahl auf (;rund nwhrerer Vorschlagslisten Stimmenzahl zum zweiten Stellvertreter gewählt.
durchgeführt worden, so werden die Summen der Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
auf die einzelnen Vorschlausl isten entfallf~nen Stim-
men nebeneini.tnder~wstellt und der Reihe nach durch § 49
1, 2, 3 usw. gt!teilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst
(Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis
alle Sitze (§ 59 Abs. 1 des GE!setzes) verteilt sind. Für den Bundesnachrichtendienst gilt diese V\Tahl-
§ 26 Abs. 1 Satz], Abs. 2 und 3 findet Anwendung. ordnung mit folgenden Abweichungen:
(3) Sind mehrere Jugendvertreter zu wählen und 1. Bei der Erstellung der Wahlunterlagen sind die
ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlages Sicherheitsbestimmungen des Bundesnachrichten-
durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der dienstes zu beachten. An die Stelle der Bekannt-
Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfalle- machung durch Aushang tritt die im Bundes-
nen Stimmenzc:1hlen qewählt; bei Stimmenglekhheit nachrichtendienst übliche Bekanntmachung. Die
entscheidet das Los. Bekanntmachungen müssen den Beschäftigten für
§ 47 die Dauer der in den einzelnen Vorschriften be-
stimmten Zeiträume zur Einsichtnahme während
Wahl der Jugendstuf.envertretungen der Dienststunden zugänglich sein.
(1) Für die Wahl der Jugendstufenvertretungen 2. § 2 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes (Bezirksjugendvertre- die Beschäftigten nur das Wählerverzeichnis ihrer
tung, Hauptjugendvertretung) gelten die §§ 33 bis Gruppe einsehen dürfen.
41, 43, 44 und 46 entsprechend. Für jugendliche fü:- 3. Wird nach § 17 Abs. 1 Satz 3 ein Abdruck des
schäftigte in nachgeordneten Dienststellen mit in der Wahlausschreibens ausgehändigt oder versandt,
Regel weniger als fünf jugendlichen Beschäftigten so darf dieser nicht die Angaben nach § 6 Abs. 2
(§ 57 des Gesetzes) führt der Bezirks- oder Haupt- Nr. 2 und 7 enthalten.
wahlvorstand die Wahl der Jugendstufenvertretun-
4. Die Beschäftigten von Teilen einer Dienststelle,
gen durch, in den genc:1nnten nachgeordneten Dienst-
die räumlich von dieser entfernt liegen, geben
stellen werden keine Wahlvorstände bestellt; der
ihre Stimme schriftlich ab.
Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die schrift-
liche Stimmabgabe anordnen. In diesem Fall hat der
§ 50
Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den wahlberech-
tigten jugendlichen Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 Wahl einer Personalvertretung im Inland durch
bezeichneten Unterlagen zu übersenden. Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland
(2) Für die Wahl der Gesamtjugendvertretung (1) Der Haupt- oder Bezirkswahlvorstand kann
nach § 64 Abs. 2 des Gesetzes gelten Absatz 1 und für die Wahl der Stufenvertretung durch Beschäftig-
§ 46 entsprechend. te in Dienststellen des Bundes im Ausland die
schriftliche Stimmabgabe anordnen. Entsprechendes
gilt für die Wahl eines Gesamtpersonalrates.
Sechster Teil (2) Auf die Wahl des Personalrates des Auswärti-
gen Amtes durch die in § 91 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des
Besondere Verwaltungszweige Gesetzes bezeichneten Beschäftigten sind die §§ 32
bis 41 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlvorstand
§48 kann für die Wahl durch die in Satz 1 bezeichneten
Vertrauensmann im Bundesgrenzschutz Beschäftigten die schriftliche Stimmabgabe anord-
nen.
(1) Ist eine geheim(:~ Wahl mit Stimmzetteln vor-
zunehmen (§ 85 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 des Gesetzes), (3) Wird nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche
so ist wie folgt zu verfahren: Stimmabgabe angeordnet, hat der Wahlvorstand
den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1
Der Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimm- bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
zettel von gleicher Farbe und Größe. Jeder Wähler
schreibt den Namen eines Kandidaten auf seinen § 51
Stimmzettel, faltet di.esen so, daß der Nam.e ver-
deckt wird, und übergibt ihn dem Wahlvorstand. Vertrauensmann der Ortskräfte
(§ 90 Abs. 2, § 91 Abs. 2 des Gesetzes)
Dieser legt den Stimmzettel in Gegenwart des Wäh-
lers ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter (1) Der Personalrat bestellt spätestens drei Wo-
und hält den Namen des Wählers in einer Liste fest. chen vor dem Ablauf der Amtszeit des Vertrauens-
Nr. 111 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1974 2349
mannes der Ortskräfte dre.i Ortskräfte als Wahlvor- Siebter Teil
stand und bestimmt einen von ihnen als Vorsitzen-
den. Hat der Personalrat dc:;n Wahlvorstand nicht Schi ußvo rschriften
fristgemäß bestellt oder besteht in der Dienststelle
kein Personalrat, so bestellt der Leiter der Dienst- § 52
stelle den Wahlvorstand. Sind Ortskräfte nicht oder Berechnung von Fristen
nicht i.n ausreichender Zahl zur Ubernahme des Für die Berechnung der in dieser Verordnung fest-
Wahlvorstandsamtes bereit, können wahlberechtigte gelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bür-
Beschäftigte bestem werden. gerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Arbeitstage im Sinne dieser Wahlordnung sind die
(2) Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Ver-
Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der
sammlung der Ortskräfte einzuberufen. In dieser gesetzlichen Feiertage.
Versammlung ist die Wahl des Vertrauensmannes
§ 53
und seiner Stellvertreter durchzuführen.
Berlin-Klausel
(3) Ist eine ueheime Wahl mit Stimmzetteln vor- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-
zunehmen (§ 91 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes), so ist leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
wie folgt zu verfahren: blatt I S. 1) in Verbindung mit § 118 des Bundes-
Der Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimm- personalvertretungsgesetzes auch im Land Berlin.
zettel von gleicher Farbe und Größe. Jeder Wähler § 54
schreibt den Namen eines Kandidaten auf seinen
Inkrafttreten
Stimmzettel, faltet diesen so, daß der Name ver-
deckt wird, und übergibt ihn dem Wahlvorstand. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
Dieser legt den Stimmzettel in Gegenwart des Wäh- kündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Wahlord-
lers ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter nung zum Personalvertretungsgesetz vom 4. No-
und hält den Namen des Wählers in einer Liste fest. vember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 709), die Wahl-
Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die ordnung zum Gesetz über Personalvertretungen im
Wähler ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben Bundesgrenzschutz vom 12. August 1965 (Bundes-
können. Hat der Wahlvorstand festgestellt, daß die gesetzbl. I S. 877), die Verordnung über die Wahl
Wahlhandlung beendet ist, zählt er unverzüglich und Geschäftsführung der Vertrauensmänner und
und ohne Unterbrechung öffentlich die Stimmen aus des Hauptvertrauensmannes im Bundesnachrichten-
und stellt das Ergebnis fest. dienst vom 24. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 117)
und die auf Grund des § 97 Abs. 1 Satz 2 des Per-
(4) Zum Vertrauensmann ~ewählt ist der Kandi- sonalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (Bun-
dat, der die meisten Stimmen erhalten hat. Der Kan- desgesetzbl. I S. 477), zuletzt geändert durch das
didat mit der zweithöchsten Stimmenzahl ist zum Gesetz zur Änderung des Bundesreisekostengesetzes
ersten Stellvertreter, der mit der dritthöchsten und des Bundesumzugskostengesetzes vom -13. No-
Stimmenzahl zum zweiten Stellvertreter gewählt. Bei vember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1613), erlassenen
gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Rechtsverordnungen außer Kraft.
Bonn, den 23. September 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
tßundesueselzhl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
3. !J. 74 Verordnung Nr. 29/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 170 12. 9. 74 16.9. 74
28. 8. 74 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnunq (Festlegung der Funkfrequenzen) 170 12.9. 74 1. 11. 74
%-l<H
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer V E!röff entlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswi.rksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorsduiften für die Agrarwirtschaft
5. 9. 74 Verord1rnng (EWG) Nr. 2284/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ge tr<~ i de, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 6.9. 74 L 244/1
5. 9. 74 Verordmmg (EWG) Nr. 2285/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prfünien, die den Abschöpfungen bei der Ei.nfuhr
für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 6.9. 74 L 244.13
5. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2286/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -
sektor 6.9. 74 L 244/5
5. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2287/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen bei der Einfuhr 6.9. 74 L 244/12
5. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 22B8/74 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien äls Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 6.9. 74 L 244/14
5. 9. 74 Veronlnun~r (EWC) Nr. 2289/74 der Kmnmission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 6.9. 74 L 244/16
5. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2290/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Bf!richtigung 6.9. 74 L 244/18
5. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2291 /74 der Kommission zur Festset-
zun9 der Abschöpfnnuen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 6.9. 74 L 244/20
5. 9. 74 Verordmmg (EWG) Nr. 2292/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfun 9en bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
uus9ewacbsenen Rindern sowie von Rind f 1e i s c h, aus-
genommen gcf rorenes Rindfleisch 6.9. 74 L 244/22
2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
tßundesueselzhl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
3. !J. 74 Verordnung Nr. 29/74 über die Festsetzung von
Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-
schiffahrt 170 12. 9. 74 16.9. 74
28. 8. 74 Einundfünfzigste Verordnung zur Änderung der
Ersten Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnunq (Festlegung der Funkfrequenzen) 170 12.9. 74 1. 11. 74
%-l<H
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer V E!röff entlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswi.rksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorsduiften für die Agrarwirtschaft
5. 9. 74 Verord1rnng (EWG) Nr. 2284/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ge tr<~ i de, Mehle, Grobgrieß und Fein-
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 6.9. 74 L 244/1
5. 9. 74 Verordmmg (EWG) Nr. 2285/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prfünien, die den Abschöpfungen bei der Ei.nfuhr
für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 6.9. 74 L 244.13
5. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2286/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreide -
sektor 6.9. 74 L 244/5
5. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2287/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöp-
fungen bei der Einfuhr 6.9. 74 L 244/12
5. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 22B8/74 der Kommission zur Festset-
zung der Prämien äls Zuschlag zu den Abschöpfungen bei der
Einfuhr für R e i s und B r u c h r e i s 6.9. 74 L 244/14
5. 9. 74 Veronlnun~r (EWC) Nr. 2289/74 der Kmnmission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-
reis 6.9. 74 L 244/16
5. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2290/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-
wendenden Bf!richtigung 6.9. 74 L 244/18
5. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2291 /74 der Kommission zur Festset-
zun9 der Abschöpfnnuen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 6.9. 74 L 244/20
5. 9. 74 Verordmmg (EWG) Nr. 2292/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfun 9en bei der Einfuhr von K ä 1b er n und
uus9ewacbsenen Rindern sowie von Rind f 1e i s c h, aus-
genommen gcf rorenes Rindfleisch 6.9. 74 L 244/22
Nr. 111 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1974 2351
··-··--·-·----·--··-··· ... ·····-······-···--·-·--·------------------------------
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Odium und Bezeichnun9 der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
5. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2293/74 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnung der Differenzbeträge für Raps - und
Rübsens amen dienenden Elemente 6.9. 74 L 244/25
5. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2294/74 der Kommission zur Festset-
zung der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für Sirupe und
andere Zuckerdrten 6.9. 74 L 244/28
5. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2296/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß- und
Rohzucker 6.9. 74 L 244/32
5. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2297/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2241/74 der Kommission vom
29. August 1974 zur Festsetzung der Abschöpfungen bei der
Ausfuhr im Re i s s e k t o r 6.9. 74 L 244/34
5. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2298/74 der Kommission zur Änderung
der W~ih rungsdusgleichsbeträge 9.9. 74 L 246/1
6. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2299/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 7.9. 74 L 245/1
6. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2300/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i de , M eh I und M a 1z hinzugefügt werden 7.9. 74 L 245/3
6. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2301/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a 1-
t i gen Erzeugnissen 7.9. 74 L 245/5
6. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2302/74 der Kommission zur Festset-
zung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1i v e nöl 7.9. 74 L 245/7
6. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2303/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für die Volksrepublik
Bangladesch 7.9. 74 L 245/9
6. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2304/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weichweizen als Hilfeleistung für Malta 7. 9. 74 L 245/15
6. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2305/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 218/74 zur Festsetzung der Wäh-
rungsm1sgleichsbetri:ige sowie einiger zu ihrer Anwendung
notwendiger Kurse 7.9. 74 L 245/17
6. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2306/74 der Kommission zur Festset-
zung des Betrages der Beihilfe für Olsa a t e n 7.9. 74 L 245/18
6. 9. 74 Verordnung (EWG} Nr. 2307/74 der Kommission zur Festset-
zung des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsensamen 7.9. 74 L 245/20
6. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2308/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß- und
Rohzucker 7.9. 74 L 245/22
9. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2309/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von ·weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 10.9. 74 L 247/1
9. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2310/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 10.9. 74 L 247/3
9. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2311/74 der Kommission zur Festset-
zung der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für Sirupe und
,1 n d er e Z u c k e r a r t en 10.9. 74 L 247/5
6. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2312/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von ge-
schältem langkörnigem Reis als Hilfeleistung für die Republik
Gambia 10. 9. 74 L 247/7
6. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2313/74 der Kommission über die
Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Bereitstellung
von W e i c h w e i z e n m eh l als Hilfeleistung für das Hilfs-
werk der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flücht-
linge im Nahen Osten, nachstehend UNRWA genannt 10.9. 74 L 247/9
2:152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
D,J111rn und llt!Z('it:hnunq d('r Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache --
vom Nr./Seite
9. 9. 74 Verordu11119 (EWG) Nr. 2'.114/74 der Kommission zur .Änderung
der besonden'n /\ bschüpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
]{ 0 h '/ U C ke l 10.9. 74 L 247/12
9. 9. 74 Verordnun1J (E\IVC) Nr. 2315/74 der Kommission zur .Änderung
der als /\usgleidishctriiqe für die Erzeugnisse des Getreide-
und Reis s <~kt o I s ,m,.11wcndenden Beträge 10. 9. 74 L 247/14
10. 9. 74 VcrordnurHf (EWC) Nr. 2316/74 der Kommission zur Fest-
setzunq (kr du! Getreide Mehle, Grobgrieß und
Fein g r i (! ß von Weizen Roggen anwendbaren Ab-
schöpl1.1nfJ('ll 1.wi dPr Einlul1J 11. 9. 74 L 248/1
10. 9. 74 Verord111111q 2]17174 der Kommission über die
Festselzm19 die den Abschöpfungen bei der Ein-
lu In hi r C Pt r ci de, M e und Malz hinzugefügt werden 11. 9. 74 L 248/3
10. 9. 74 Verordnutl~J (EW(.;) Nr. 2318/74 der Kommission zur Fest-
setzimg de1 dmd,schniUlichen Erzeugerpreise für Wein 11. 9. 74 L 248/5
10. 9. 74 Verordmrnu !EWG) Nr. 2319/74 der Kommission zur Fest-
legunu bestirnmte1 \tVeinbauflächen zur Erzeugung von
Tafel w c in e n, di(! einen natürlichen Höchst-Gesamtalkohol-
qehdlt vou 17 Grad hc1ben können 11. 9. 74 L 248/7
10. 9. 74 Verordmmu (EWG} Nr. 2'.320/74 der Kommission über den
Verkauf von im Besitz der Interventionsstellen befindlichen
und für die Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch zu pauschal
im VOl'dUS f('St(J(',Selzlen Preise11 11. 9. 74 L 248/8
10. 9. 74 Verordnunn (EWG) Nr. 2321174 der Kommission über den
Verkauf zur VerarbeituniJ in der Gemeinschaft bestimmter
Hinterviertel von Rindern aus Beständen der deutschen In-
terventionsstelle zu im voraus pauschal festgesetzten Preisen 11. 9. 74 L 248/12
10. 9. 74 Verordnunu (EWG) Nr. 2322/74 der Kommission zur .Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
Weiß- und Rohzucker 11. 9. 74 L 248/ 19
Andere Vorschriften
11. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2326/74 der Kommission über die
Wiedereinführung des Zollsatzes für Taschentücher, aus Baum-
wolle, der Tarifnummer ex 61.05, mit Ursprung in Entwick-
lungsländern, denen die in der \Terordnung (EWG) Nr. 3503/73
des Rates vom 18. Dezember 1973 vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewührt werden 12.9. 74 L 249/7
Be r ich ti ~l u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2163/74 der
Kommission vom 14. August 1974 über Durchführungsbestim-
mungen zum Prämiensystem für eine geregelte Vermarktung
bestimmter ausgewachsEiner Schlachtrinder (ABI. Nr. L 226 vom
15. 8. 1974) 11. 9. 74 L 248/32
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Vc1 lag: Bnndesanzei9cr Verlagsges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil. I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen verö_ffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertrüge mit der DDR und die dazu gehörenden Recbtsvorschnften und
Hr,kunotmachungen sowin Zoll1.n1ifverordnungen veröffentlicht.
Bez u <J s b c d in g u n 9 e n : Laufender Bezui1 nur im Postabonnement. AbbestellurHJen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim V crlilfl vorliew,n. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
Bez 11 q s preis: Für Teil 1 und Teil I1 halbjiihrlich je 31.- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Preis qilt auch lür ßur,des<.Jcsetzblütter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben wurden sind. Lieferung gegen Voreinsendun9 des Betrages
auf Postscheckkonto Buriclesu(:setzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Aus ab e: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1.45 DM. Im Bezuqs-
prpis isl die entlwlten: der trn9ewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.