2329
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausg·cµ;chen zu Bonn am 19. September 1974 Nr.110
Ta9 Inhalt Seite
11. 9. 74 Verordn11n~J zur Andtin1n9 der Brennereiordnunu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2329
t\nlauc 1 :i:u 612-7-1
Hi. 9. 74 Verordnung über clds Verfilhren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich
1wch dem Energiesicherungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2330
16. 9. 74 Bekc1nnlrndcl11rnq iibcr den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2333
16. !J. 74 Entsdieidun~J cles Hundesvcrfilssungsgerichts [zum Fünften Gesetz zur Reform des Straf-
rechts (5. StrRG) j . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • • • • . • • 2334
450-1 :i-:,
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2335
Verordnung
zur Änderung der Brennereiordnung
Vom 11. September 1974
Auf Grund der §§ 26, 26 a und 178 Satz 1 des 2. Wein oder Obst nach Maßgabe von Vorschriften
Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April de,r gemeinsamen Marktorgani,s,ationen der Euro-
1922 (Re,ichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert päischen Wirts,chaftsgemeinschaft für Wein und
durch das Einführungsgesetz zum Strafge,setzbuch für Obst und Gemüse verarbeiten.
vom 2. März 1974 P3undesgesetzbl. I S. 469). in Ver-
(2) La!ndwirtschaftlkhe Abfindungsbrennere,ien
bindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes
wird verordnet: können ohne Wechse,l der Brennerniklasse selbst-
gewonnene Obststoffe verarbe'iten.
Artikel 1 (3) Die Oberf,inanzdi1rektion kann von der Be-
§ 5 der Anldge 1 der GrundbesLimmungen vom schränkung des Absatzes 1 Nr. l Ausnahmen zu-
12. September 1922 (Zentralblatt für das Deutsche lassen."
Reich S. 707) die Brennerniordnung - , zuletzt
geändert durch cl,ie Verordnung zur Ancforung der Artikel 2
Br,ennereiordnunu vom 15. August 1974 (Bundes- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
gesetzbl. I S. 1987). erhi:i I t fol~f()nde Fassung: Le1itungsg,esetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-
,,§ 5
setzes zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-
(1) Landw.irtschaftliche Verschlußbrennereien ver- weinmonopol vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I
lieren diese Eigenschaft nicht, wenn si,e S. 224) auch im Land Berlin.
l. vorübergehend selbst.gewonnene Obst,stoffe (§ 2
Abs. 4) a.Lle,in verarbeiten, und di,e im Bet1riiebs-
Artikel 3
jahr aus diesen Stoffen erzeugte We1ingei,stmenge
nicht mehr als zehn Hundertteile der J ahreser- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
zeugung beträ.gl (Zwischenbetrieb), 15. August 1974 in Kraft.
Bonn, den 1 l. September 1974
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Hiehle
2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Verordnung
über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich
nach dem Energiesicherungsgesetz
Vom 16. September 1974
Auf Grund des § l O Abs. 3 und des § 11 Abs. 3 (2) Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen
in Verbindung mit § 10 Abs. ] des Energiesiche- Bescheid, in dem die zuständige Behörde, der Zah-
rungsgesetzes vom 9. November 1973 (Bundesge- lungspflichtige, der Zahlungsempfänger, die Gründe
setzbl. I S. 1585) verordnet die Bundesregierung mit der Entscheidung und die zulässigen Rechtsmittel
Zustimmung des Bundesrates: anzugeben sind. In der Begründung sind die wesent-
lichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzu-
§ 1 teilen, die die zuständige Behörde zu ihrer Entschei-
dung bewogen haben. Der Bescheid ist den Beteilig-
Antrag, zuständige Behörde ten zuzustellen.
(1) Entschädigung nach § 10 Abs. 1 und Härteaus-
(3) Besteht bei der zuständigen Behörde Unge-
gleich nach § 11 Abs. l des Energiesicherungsgeset-
zes (Gesetz) werden auf Antrag durch die zustän- wißheit über die Person des Zahlungsempfängers,
dige Behörde festgesetzt. so hat sie anzuordnen, daß der als Entschädigung
oder Härteausgleich zu zahlende Geldbetrag unter
(2) Zuständige Behörde isl die Behörde, die eine Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinter-
Maßnahme auf Grund einer nach dem Gesetz erlas- legen ist.
senen Rechtsverordnung angeordnet hat.
§ 5
§ 2
Vollstreckung
Erklärung über Mitberechtigte
(1) Die Niederschrift über die Einigung nach § 3
Wer einen Anspruch auf Entschädigung oder Abs. 2 ist nach Zustellung an die Beteiligten voll-
Härteausgleich erhebt, hat der zuständigen Behörde streckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 4 Abs. 1
schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, ob ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn
und welche anderen Personen nach seiner Kenntnis er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Ge-
ein Recht auf cl ie Entschädigung oder den Härteaus- · richt ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
gleich geltend rnachen oder geltend machen können.
Die Erklärung ist zuzustellen (2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach
l. dem zur Entschädigung oder zum Härteausgleich den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die
Verpflichtet.E:m„ es sei denn, daß die Körperschaft Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechts-
Verpflichtetn ist, der die zuständige Behörde an- streitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird
gehört, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
2. den nach Satz l als Ben!chtigte benannten Per- Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die zustän-
sonen. dige Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfah-
ren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Ur-
§ 3
kundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts.
Gütliche Einigung In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791
(1) Vor d(~r Festsetzung cler Entschädigung oder der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat,
des Härteausgleichs hat die zuständige Behörde
durch einen Vorschlag auf eine gütliche Einigung an die Stelle des Prozeßgerichts.
der Beteiligten hinzuwirken. Beteiligte sind der zur
Entschädigung oder zum Härteausgleich Verpflich-
tete und die der zuständigl"-n Behörde bekannten §6
Berechtigten. Hinterlegung
(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die zustän- (1) Hat der Entschädigungsberechtigte im Falle
dige Behörde eine Niederschrift über die Einigung der Anordnung einer Maßnahme, die auf die Abgabe
aufzunehmen und den Beteiligten eine beglaubigte eines Gutes gerichtet ist, gemäß § 2 gegenüber der
Abschrift zuzustellen. zuständigen Behörde erklärt, daß er infolge der Maß-
§ 4 nahme eine Verpflichtung zur Ubereignung des
Gutes nicht erfüllen könne oder daß ihm das Gut
Festsetzung der Entschädigung zur Sicherung übereignet sei, so hat die zuständige
und des Härteausgleichs Behörde anzuordnen, daß der Entschädigungsbetrag
(1) Kommt eine Einigung nach § 3 Abs. 1 nicht unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hin-
zustande, so setzt die zuständige Behörde die Höhe terlegen ist. Das gleiche gilt, wenn ein Dritter ge-
der Entschädigung oder des Härteausgleichs fest, genüber der zuständigen Behörde Rechte aus einem
nachd(~m sie den Beteiligten Gelegenheit zur Stel- Rechtsverhältnis der in Satz 1 bezeichneten Art an-
lungnahme gegeben hat. gemeldet hat.
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1974 2331
(2) Im Verhältnis zwischen den Beteiligten tritt § 10
der hinterlegte Betrag an die Stelle des Gutes. Im
Klage auf Entschädigung oder Härteausgleich
übrigen bestimmen sich die Rechte auf den hinter-
legten Betrag nach dem zwischen den Beteiligten (1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung
bestehenden Rechtsverhältnis. oder des Härteausgleichs kann ein Beteiligter bin-
nen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung
der Entscheidung über den Widerspruch Klage er-
§ 7 heben. Die Klage kann auch erhoben werden, wenn
Folgen der Hinterlegung die zuständige Behörde über einen Festsetzungsan-
trag oder die für die Entscheidung über den Wider-
(1) Durch Hinterlegung in den Fällen des § 4 spruch zuständige Behörde über einen Widerspruch
Abs. 3 und des § 6 wird der Zahhmgspflichtige von innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Ent-
seiner Zahlungspflicht befreit. scheidung nicht getroffen hat.
(2) Die Pflicht zur IIinterlegung nach § 4 Abs. 3 (2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rück-
und § 6 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten sicht auf den Wert des Streitgegenstandes aus-
über die Auszahlung nachgewiesen ist. schließlich zuständig. Ortlich ist das Landgericht
(3) Andere Vorschriften, nach denen die Hinter- ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die zu-
legung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt. ständige Behörde ihren Sitz hat.
(3) Die Klage gegen den zur Entschädigung oder
§ 8 zum Härteausgleich Verpflichteten ist auf Zahlung
des verlangten Betrages bzw. Mehrbetrages zu rich-
Klagen wegen der hinterlegten Summe ten. Die Klage gegen den zur Entschädigung oder
Wird der als Entschädigung oder Härteausgleich zum Härteausgleich Berechtigten ist darauf zu rich-
zu zahlende Betrag nach Maßgabe der Vorschriften ten, daß die Entschädigung oder der Härteausgleich
dieser Verordnung hinterlegt, so kann jeder Betei- unter Aufhebung oder Abänderung des Festset-
ligte sein Recht an dem hinterlegten Betrag gegen zungsbescheides anderweit festgesetzt wird.
einen Mitbeteiligten, der dieses Recht bestreitet, vor (4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3
den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Festsetzungs-
Einleitung des gerichtlichen Verteilungsverfahrens bescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. Dber
beantragen. Für das Verteilungsverfahren ist das den Antrag kann durch Beschluß vorab entschieden
Amtsgericht zuständig, bei dem der Betrag hinter- werden. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Die§§ 713
legt worden ist. DiE-~ Vorschriften der Zivilprozeß- bis 720 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend
ordnung über das Verteilungsverfahren sind sinn- anzuwenden.
gemäß anzuwenden; ist die Hinterlegung durch die
(5) Soweit der Beteiligte, der Klage erhoben hat,
Anordnung einer Maßnahme veranlaßt, die auf die
obsiegt, gilt, wenn keiner der Beteiligten dazu im
Abgabe eines Gutes gerichtet ist, auf das sich ein
Widerspruch stehende Anträge in der Hauptsache
Grundpfandrecht, eine Schiffshypothek oder ein
gestellt hat, bei Anwendung der Kostenbestimmun-
Registerpfandrecht eines Bet:E~iligten erstreckt, so
gen der Zivilprozeßordnung die Körperschaft, der
sind auf das Verteilungsverfahren die Vorschriften
die zuständige Behörde angehört, als unterliegende
über die Verteilung des Erlöses im Falle der
Partei. Dber die Erstattung der Kosten eines Betei-
Zwangsversteigerung sinngemäß anzuwenden.
ligten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt
hat, entscheidet das Gericht auf Antrag des Betei-
§ 9 ligten nach billigem Ermessen.
Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid
§ 11
(1) Gegen den Festsetzungs bescheid kann inner-
halb eines Monats nach Zustellung bei der Behörde, Klage in Sonderfällen
welche die Entschädigung oder den Härteausgleich Hat eine oberste Bundes- oder oberste Landesbe-
festgesetzt hat, schriftlich oder zur Niederschrift hörde die Entschädigung oder den Härteausgleich
Widerspruch erhoben werden. Die Frist wird auch festgesetzt, so kann die Klage nach § 10 ohne vor-
durch Einlegung bei der Behörde, die den Wider- herige Einlegung eines Widerspruchs binnen zwei
spruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbeschei-
(2) Hält die Behörde den Widerspruch für be- des erhoben werden.
gründet:, so hilft sie ihm ab.
§ 12
(3) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab,
so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. die nächsthöhere Behörde, (1) Demjenigen, der durch Naturereignisse oder
2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist,
Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Be- eine in § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 be-
hörde, die den Festsetzungsbescheid erlassen hat. stimmte Frist einzuhalten, ist auf Antrag die Wie-
(4) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, dereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.
mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und (2) Der Antrag ist innerhalb zweier Wochen nach
zuzustellen. Wegfall des Hindernisses zu stellen. Nach Ablauf
2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
('i ncs .J ah rcs, vom Ende der versäumten Frist ge- (3) Auf das Verfahren einschließlich der Zwangs-
rc~chnet, kann die Wieden'insetzung nicht mehr vollstreckung sind die Vorschriften der §§ 3 bis 12
bPantragt wenkn. sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Form des Antrages auf Wiedereinsetzung
richtet sich nuch den Vorschriften, die für die ver- § 14
s~iu mte VPrfohrPnsh,mdlung gelten. Der Antrag muß Kosten des Verwaltungsverfahrens
enthalten
(1) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
1. die Angabe dPr die Wiedereinsetzung begründen- ist kostenfrei. Den Beteiligten können jedoch Aus-
den Tatsachen und die Mittel für ihre Glaubhaft- lagen insoweit auferlegt werden, als sie die Aus-
machung; lagen durch grobes Verschulden verursacht haben.
2. die Nachholung der versdumten Verfahrenshand-
lung oder, wenn diese bereits nachgeholt ist, die (2) Auslagen, die dem zur Entschädigung oder
Bezugnahme hierauf. zum Härteausgleich Berechtigten durch das Verfah-
ren vor den Verwaltungsbehörden entstanden sind,
(4) Uber den Antrag auf Wiedereinsetzung ent- werden ihm erstattet, wenn sie zur zweckentspre-
scheidet die für die Entscheidung über die nachge- chenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendig
holte Verfahrnnshandlung zuständige Behörde oder waren und sich sein Antrag als begründet erweist.
das hierfür zusli:ind i~JP Gericht.
§ 15
§ 13
Rückzahlungsbescheid Verjährung
(1) Ist durch Vorauszahlungen auf eine noch Ansprüche auf Entschädigung oder Härteaus-
nicht festgesetzte Entschädigung oder einen noch gleich verjähren in vier Jahren. Die Verjährung
ni.cht festgesetzten Härteausgleich eine Uberzahlung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der
eingetreten, so hat auf Antrag des Zahlungspflich- Anspruch entsteht. Die §§ 202 bis 225 des Bürger-
tigen die zuständige Behörde die Rückzahlung des lichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klage-
erhebung (§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
zuviel gezahlten Betrages durch Rückzahlungsbe-
scheid anzuordnen. Für den Umfang der Erstattung steht die Stellung des Antrages bei der zuständigen
sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Behörde gleich.
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be- § 16
reicherung sinngemäß anzuwenden.
Berlin-Klausel
(2) Wird ein Festsetzungsbescheid berichtigt,
zurückgenommen oder widerrufen und ist der Zah- Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-
lungsempfänger zur Rückzahlung eines auf Grund leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
des Bescheides zuviel gezahlten Betrages verpflich- blatt I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Energie-
tet, so hat auf Antrag des Zahlungspflichtigen die sicherungsgesetzes auch im Land Berlin.
zuständige fü~hörde die Rückzahlung des auf Grund
des Bescheides zuviel gezahlten Betrages durch § 17
Rückzahlungsbescheid anzuordnen. Die Anordnung
Inkrafttreten
der Rückzahlung ist mit dem Bescheid, durch den
die Berichtigung, die Rücknahme oder der Widerruf Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
c.rns~wsprocht:n wird, zu verbinden. kündung in Kraft.
Bonn, den 16. September 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister für Wirtschaft
Friderichs
Nr. 110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1974 2333
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen
Vom 16. September 1974
Auf Grund dPs Cesetzes vom 18. März 1904 be- 6. die in der Zeit vom 10. bis 13. Oktober 1974 in
i reffend den Schulz von Erfindungen, Mustern und Karlsruhe stattfindende „2. Fachmesse für die
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. Augenoptik 'optica 74'",
S. 141) in Verbindun9 mit Artikel 129 Abs. 1 des
7. die in der Zeit vom 24. bis 27. Oktober 1974 in
Crundgesetzes für die Bund<>sn'Jrnbl ik Deutschland
Düsseldorf stattfindende „GLAS '74 - Anwen-
wird beka11nt9cnwcht:
dung - Maschinen - Ausrüstungen. Interna-
Der durch dds Cesetz vorn 18. März 1904 vorgese- tionale Fachmesse für Industrie, Handel und
hene Schutz von Erfindunqen, Mustern und Waren- Handwerk",
zeichen tritt Pin für 8. die in der Zeit vom 13. bis 17. November 1974
in Düsseldorf stattfindende „Diagnostica, Thera-
l. die in der Zeit volll 28. September bis 6. Oktober peutica, Technica 6. Internationaler Kongreß
1974 in Friedrichshafen stattfindende „13. inter- und Ausstellung, Medizin und Technik",
boot -- [nü'rnational<> Bootsausstellung am Bo-
9. die in der Zeit vom 3. bis 6. Dezember 1974 in
densee",
Frankfurt a. M. stattfindende Veranstaltung
2. die in der Zeit vom 28. September bis 6. Oktober ,, Minicomputer",
1974 .in Fuldc1 stc:1\Uindende „Erfinder- 1- Neu- 10. die in der Zeit vom 18. bis 26. Januar 1975 in
heitenschau", Düsseldorf stattfindende „boot '75 - 6. Interna-
tionale Bootsausstellung Düsseldorf",
3. die in der Zei L vom 30. September bis 3. Oktober
1974 in Frankfurt a. M. stattfindende Veranstal- 11. die in der Zeit vom 24. Januar bis 2. Februar
tung „Biomedizinische c;eräte", 1975 in Berlin stattfindende „Internationale
Grüne Woche Berlin 1975",
4. die in der Zeil. vom 5. bis 13. Oktober 1974 ·in
12. die in der Zeit vom 25. Januar bis 2. Februar
Düsseldorf stattfindende Ausstellung „Mobil-
1975 in Essen stattfindende „DEUBAU '75 -
heim '74",
7. Deutsche Baufachmesse mit Internationalem
5. die in der Zeit vom 6. bis 10. Oktober 1974 in Baukongreß",
München stuttJindende „30. MODE-WOCHE- 13. die in der Zeit vom 1. bis 9. März 1975 in Berlin
MUNCHEN Internationale Fachmesse für stattfindende „9. Internationale Tourismus-Börse
Mode llt1uptmusternng Frühjahr/Sommer (ITB) Boot-, Sport- und Freizeitausstellung
1975" 1 (BSF)".
Bonn, den 16. September 1974
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Entscheidung des Bundesverfassungsgeridtts
In dem Verfahren über den Antrag der Landes-
regierung von Baden-Württemberg, durch einst-
weilige Anordnung das Inkrafttreten des Fünften
Strafrechtsreformgesetzes aufzuschieben, hat das
Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom
10. September 1974 - 1 BvQ 4/74 - entschieden:
Die einstweilige Anordnung vom 21. Juni 1974
wird mit Wirkung vom 21. September 1974 bis
20. Dezember 1974 verlängert.
Diese Entscheidung ist gemäß § 35 BVerfGG im
Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Die Entscheidungsformel wird hiermit veröffent-
licht.
Diese Veröffentlichung erfolgt im Anschluß an
die Veröffentlichung vom 22. Juni 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1309).
Bonn, den 16. September 1974
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr.110 Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. September 1974 2335
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Ddtum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2271/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Getreide, M eh 1e, Grobgrieß und Fein -
grieß von ·weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 3.9. 74 L 240/1
2. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2272/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ge t r e i. de, Mehl und Malz hinzugefügt werden 3.9. 74 L 240/3
2. 9. 74 Verordntrng (EWG) Nr. 2273/74 der Kommission zur Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 1259/72 und (EWG) Nr. 71/73
über den Verkc1uf von Butler aus staatlicher Lagerhaltung 3.9. 74 L 240/5
2. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2274/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöp!ung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 3.9. 74 L 240/6
3. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2275/74 der Kommission zur Festset-
zung der dlÜ Getreide, Mehle, Grobgrieß und Fein-
grieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 4.9. 74 L 241/1
3. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2276/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t e i d e , M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 4.9. 74 L 241/3
3. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2277/74 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 4.9. 74 L 241/5
3. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2278/74 der Kommission zur Festset-
zung der Ausluhrerstattungen bei Obst und Gemüse 4.9.74 L 241/7
3. 9. 74 Verordnunn (EWG) Nr. 2279/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 4.9. 74 L 241/10
4. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2280/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf Ge t r e i de, M eh 1 e, Grobgrieß und Fein -
g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen
bei der Einfuhr 5.9. 74 L 242/1
4. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2281 /74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G et r e i de , M eh 1 und M a 1z hinzugefügt werden 5.9. 74 L 242/3
4, 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2283/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß - und
Rohzucker 5.9. 74 L 242/7
Andere Vorschriften
3. 9. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2282/74 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung von eingeführten
Zitrusfrüchten 5.9. 74 L 242/5
3. 9. 74 Verordnung (EWG} Nr. 2295/74 der Kommission über die Fest-
setzung von Mittelwerten für die Bewertung einiger Z i t r u s -
f r ü c h t e während der Zeiträume zu Beginn der Einfuhrsaison
1974/1975 6.9. 74 L 244/30
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Obersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 283. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am
31. August 1974, ist im Bundesanzeiger Nr.169 vom 11. September 1974 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und
auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht
enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 169 vom 11. September 1974 kann zum Preis von 0,55 DM (einschl. Ver-
sandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „ Bundesanzeiger"
Köln 834 00-502 bezogen werden.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Ver lag: Bundesanzeiger Verlagsqes.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertrüqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bezugs b e d in g u n g o n: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellunqen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellunqen erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
5:3 Bonn 1, Postfach 6 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
13 e zu g s preis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelslücke je anqefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser P1eis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe : 1.05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten), bei Lieferung 9egen Vorausrechnung 1.45 DM. Im Bezugs-
preis is1 die Mehrwertsteuer enthalten; det an1=1ewandte Steuersatz beträqt 5,5 °/o.