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Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1974 1 Nr. 11
Tag Inhalt Seite
31. 1. 74 Neuiassung des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137
2330-14
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Vom 31. Januar 1974
Auf Grund des Artikels 6 § 4 des Gesetzes zur nungszwangswirtschaft und über weite,re Maß-
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes 1965 und nahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts im
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- Land Berlin vom 30. Oktober 1972 (Bundesgesetz-
änderungsgesetz J 973 ---- WoBauÄndG 1973) vom blabt I S. 2051),
21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970) wird
nachstehend die ab 1. Januar 1974 geltende Fassung c) Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes zur S.icherung der Zweckbestimmung mietpreisrechtlicher Vorschriften in der kreis-
von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz) freien Stadt München und im Landkreis Mün-
bekanntgemacht, wie sie sich aus chen sowie in der Freien und Hansestadt Ham-
burg vom 30. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I
a) der BekanntmachunrJ der Neufo,ssung des Ge-
S. 2054) und
setzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von
Sozialwohnungen vom 28. Januar 1972 (Bundes- d) Artikel 1 des oben angeführten Wohnungsbau-
gesetzbl. I S. 93), änderungsgesetzes 1973
b) Artikel III § 3 des Dritten Gesetzes zur Ände-
rung des Schlußtermins für den Abbau der Woh- ergibt.
Bonn, den 3l. Januar 1974
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Vogel
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Gesetz
zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen
(Wohnungsbindungsgesetz -WoBindG)
Erster Abschnitt a) der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft
Allgemeine Vorschriften zu ert,eilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu
gewähren und
§ 1 b) dem Beauftragten der zuständigen Stelle die Be-
sichtigung von Grundstücken, Gebäuden, Woh-
Anwendungsbereich
nungen und Wohnräumen zu gestatten,
(1) Dieses Gesetz gilt für neugeschaffene öffent- soweit dies zur Sicherung der Zweckbesümmung
lich geförderte Wohnungen. der Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich
(2) Neugeschaffen sind Wohnungen, wenn sie ist und die nach den Absätzen 1 und 2 beschafften
durch Neubau, durch Wiederaufbau zerntörter oder Unterlagen und Auskünfte nicht ausrnichen.
Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch
Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude § 3
geschaffen worden sind und nach dem 20. Juni 1948 Zuständige Stelle
bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig wer-
Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die
den.
Stelle, di,e von der Landesregierung bestimmt wird
(3) Offentlich gefördert sind Wohnungen, oder die nach Landesrecht zuständig ist.
a) auf die das Zweite Wolmunqsbaug,esetz nicht an-
wendbar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne
des § 3 des Ersten Wohnungsbaugsesetzes als zweiter Abschnitt
Darlehen odE:~r Zuschüsse zur Deckung der Ge- Bindungen des Verfügungs berechtigten
samtkosten des Bauvorhc1bens oder der Kapiital-
kosten eingesetzt sind, § 4
b) auf die clas Zweite Wohnungsbaugesetz anwend- Uberlassung an Wohnberechtigte
bar ist, wenn öffentliche Mittel im Sinne des § 6
des Zweiten Wohnung,sbaugesetzes als Darlehen (1) SobaLd voraussehbar ist, daß eine Wohnung
bezugsfertig oder frei wi,rd, hat der Verfügungsbe-
oder Zuschüsse zur Deckung der für den Bau die-
rechtigte dies der zuständigen Stelle unverzüglich
ser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder
schriftLich anzuz,eigen und den voraussichtlichen
zur Deckung der laufenden Aufwendungen oder
Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwer-
zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu ent-
richtenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt dens mitzuteilen.
sind. (2) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung
einem Wohnungsuchenden nur zum Gebrauch über-
§ 2 la,ssen, wenn dieser ihm vor der Uberlassung eine
Sicherung der Zweckbestimmung Bescheinigung über die Wohnberechtigung im
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5)
(1) Zur Sicherung der Zweckbestimmung der übergibt, und wenn die in der Bescheinigung ange-
öffentlich geförderten Wohnungen nach diesem Ge- gebene Wohnungsgröße nicht übe,rschritten wird.
setz hat die zuständige Stelle alle öffentlich geför- Eine Wohnung, für die die öffentlichen Mittel
derten Wohnungen zu erfassen, soweit nicht bereits erstmalig vor dem 1. Januar 1966 bewilligt worden
Unterlagen vorhanden sind oder na,ch Aufhebung sind, darf einem Wohnungsuchenden nur überlassen
der Wohnraumbewirtschaftung von der Wohnungs- werden, wenn sich aus der Bescheinigung auch er-
behörde übernommen werden können. Die Unter- gibt, daß er für Wohnungen dieser Art bezugsbe-
lagen sind auf dem laufenden zu halten. rechtigt ist; ist ein bezugsberechtigter Wohnung-
(2) Ist die Bewilligungsstelle nicht die zuständige suchender für diese Wohnung weder durch den Ver-
Stelle, so ist sie verpflichtet, der zuständigen Stelle fügungsberechtigten noch durch die zuständige
auf Verlangen ihre Unterlagen zur Verfügung zu Stelle zu ermitteln, so hat diese die Uberlassung an
stellen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur einen anderen wohnberechtigten Wohnungsuchen-
Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist; das den zu genehmigen. Auf Antra,g des Verfügungs-
gLeiche gilt für die darlehnsverwaltende Stelle. berechtigten kann die zuständige Stelle die Uberlas-
sung einer Wohnung, die die angegebene Woh-
(3) Der VerfügungsberechtirJte uncl der Inhaber nungsgröße geringfügig überschreitet, genehmigen,
einer öffentlich geförderten Wohnung sind ver- wenn dies na,ch den wohnungswirtschaftlichen Ver-
pflichtet, hältnissen vertretbar erscheint.
Nr. l J Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1974 139
(3) 1st die Wohnun~J b()i der Bewilljgung der standszugehörigen Familienangehörigen, die nach
öffentlichen Mittel für Angehörjge eines bestimmten § 569a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in das
Personenkreises vorbelwl l.en worden, so darf der Mietverhältnis eingetreten sind, und dem Ehegatten
VerfügungsberechLigte sie für die Dauer des Vor- darf die Wohnung auch ohne Ubergabe einer Wohn-
behalts einem Wohnberechtigtt~n nur zum Gebrauch berechtigungsbescheinigung zum Gebrauch über-
überlassen, wenn sich aus der Bescheinigung außer- lassen werden.
dem ergibt, daß er cJjesem Personenkreis angehört.
(8) Der Verfügungsberechtigte, der eine Woh-
Ist für eine gemäß Satz l vorbehaltene Wohnung,
nung entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlas-
für die die öffentlichen Mittel erstmalig vor dem
sen hat, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle
1. Januar 1966 bewilligt worden sind, ein nach § 5
das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung
Abs. 3 Satz 1 und 3 bezugsberechtigter Angehöri-
einem Wohnungsuchenden gemäß den Absätzen 1
g,er dieses Personenkreises nicht zu ermitteln, so
bis 7 zu überlassen. Kann der Verfügungsberech-
gilt Absatz 2 Sa1lz 2 mi t der Maßgabe, daß die Ge-
1
tigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch
nehmigung für andere wohnberechtigte Angehörige
Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die zu-
dieses Personenkreises zu erbeilen ist. Satz 2 gilt
ständige Stelle von dem Inhaber der Wohnung, dem
entsprechend für Genossenschaftswohnungen und
der Verfügungsberechtigte sie entgegen den Absät-
für Wohnungen, die gemäß Absatz 5 oder zugunsten
der in § 53 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes be- zen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, die Räumung der
zeichneten Personenkreise gebunden sind. Wohnung verlangen; das gilt nicht, wenn der In-
haber der Wohnung vor dem Bezug eine Bestäti-
(4) Sind für den Bau der Wohnung Mittel einer gung nach § 18 Abs. 2 erhalten hat, daß die Woh-
Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes mit der nung nicht eine öffentlich geförderte Wohnung sei.
Auflage gewährt, daß die Wohnung einem von der
zuständigen Stelle benannten Wohnungsuchenden
§ 5
zu überlassen iSit, so hat die zuständige Stelle dem
Verfügungsberechtigten bis zur Bezugsfertigkeit Ausstellung der Bescheinigung
oder bis zum Frniwerden der Wohnung mindestens über die Wohnberechtigung
drei Wohnungsuchende zur Auswahl zu benennen, (1) Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung
bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur ist einem Wohnungsuchenden auf Antrag von der
Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich
zuständigen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamt-
wären. Der Verfügungsberechtigte darf die Woh- einkommen die sich aus § 25 Abs. 1 des Zweiten
nung nur einem der benannten Wohnungsuchenden Wohnungsbaugesetzes ergebende Einkommens-
überlassen; der Vorlage einer Bescheinigung nach grenze nicht übersteigt. Die Bescheinigung kann er-
§ 5 bedarf eis insoweit nicht. Hatte der Verfügungs-
teilt werden,
berechtigte oder sein Rechtsvorgänger sich gegen-
über der Wohnungsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 2 a) wenn das Gesamteinkommen die Einkommens-
des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes verpflich- grenze nur unwesentlich übersteigt,
tet, die Wohnung nur einem von ihr benannten b) wenn das Gesamteinkommen die Einkommens-
Wohnungsuchenden zu überlassen, so gelten die grenze um nicht mehr als 40 vom Hundert über-
Sätze l und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die steigt und der Wohnungsuchende durch den Be-
Wohnungsuchenden von der zuständigen Stelle be- zug der Wohnung eine andere öffentlich geför-
nannt werden. derte Wohnung frei macht, deren Miete, bezogen
(5) Besteht ein Besetzungsrecht zugunsten einer auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist
Stelle, die für den Bau der Wohnung Wohnungsfür- oder deren Größe die für ihn angemessene Woh-
sorgemittel für Angehörige des öffentlichen Dien- nungsgröße übersteigt, oder der Wohnung-
stes gewährt hat, so bedarf es der Vorlage einer suchende eine sonstige Wohnung auf Grund von
Beschemigung nach § 5 nicht, wenn diese Stelle das Maßnahmen des Städtebaus oder der Verkehrs-
Besetzungsrecht ausübt. Die in Satz 1 bezeichnete planung aufgeben muß und der Wohnungs-
Stelle darf das Besetzungsrecht zugunsten eines wechsel nach den örtlichen wohnungswirtschaft-
Wohnungsuchenden nur ausüben, wenn bei ihm die lichen Verhältnissen im öffentlichen Interesse
Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung liegt oder
einer Bescheinigung nach § 5 erforderlich wären. c) wenn die Versagung der Bescheinigung für den
Wohnungsuchenden aus sonstigen Gründen eine
(6) Der VerfügungsbE~rechtigte hat binnen 2 Wo-
besondere Härte bedeuten würde.
chen, nachdem er die Wohnung einem Wohnung-
suchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle Für die Ermittlung des Gesamteinkommens ist § 25
den Namen des Wohnungsuchenden mitzuteilen Abs. 2 und 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
und ihr in den Fällen der Absätze 2 und 3 die ihm anzuwenden. Zur Familie des Wohnungsuchenden
übergebene Bescheinigung vorzulegen. rechnen die in § 8 Abs. 1 und 2 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes bezeichneten Angehörigen.
(7) Wenn der Inha.ber der Wohnberechtigungs-
bescheinigung oder der entsprechend Berechtigte (2) In der Bescheinigung ist die für den Wohnbe-
verstorben oder aus der Wohnung ausgezogen ist, rechtigten angemessene Wohnungsgröße anzugeben;
darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung des- sie kann der Raumzahl oder der Wohnfläche nach
sen Haushaltsangehörigen nur nach Maßgabe der bestimmt werden. Die Wohnungsgröße ist in der
Absätze 1 bis 6 zum Gebrauch überlassen; haus- Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, daß auf
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jedes Fümilienrnitglied ein Wohnraum ausreichen- digen Stelle selbst benutzen. Eine Genehmigung ist
der Größe cntfül lt; darüber hinaus sind auch beson- nicht erforderlich, wenn der Bauherr eines Eigen-
dere persönliche und berufliche Bedürfnisse des heims, einer Eigensiedlung oder einer eigengenutz-
Wohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie ten Eigentumswohnung oder seine wohnberechtig-
der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu ten Angehörigen die v,on ihm bei der Bewilligung
erwartende zusiHzliche Raumbedarf zu berücksichti- der öffentlichen Mittel ausgewählte Wohnung be-
gen. Hut der Wohnberechtigte für den Bau der Woh- nutzen wollen; das gleiche giH sinngemäß für den-
nung in zulüssiger Weise einen angemessenen jenigen, der Anspruch auf Ubereignung eines Kauf-
Finanzierungsbeitrag geleistet, so ist ihm bei der eigenheims, einer Trägerkleinsiedlung oder einer
Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ein Kaufeigentumswohnung hat.
zusätzlicher Raum zuzubilligen.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu
(3) Unterschreitet das Gesamteinkommen des erteilen, wenn bezüglich des Einkommens des Ver-
Wohnberechtigten die sich aus § 25 Abs. 1 des Zwei- fügungsberechtigten und der Wohnungsgröße die
ten WohnunrJsbaugesetzes ergebende Einkommens- Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung
grenze mindestens um 20 vom Hundert, so ist in der einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4
Bescheinigung anzugeben, daß er auch zum Bezug und Abs. 2 erforderlich wären; dabei ist dem Verfü-
einer Wohnung berechtigt isit, für die die öffent- gungsberechtigten bei der Bestimmung der ange-
lichen Mittel erstmal ig vor dem 1. Januar 1966 be-
1
messenen Wohnungsgröße ein zusätzlicher Raum
willigt worden sind. In anderen Fällen ist in der zuzubilligen. Die Genehmigung kann erteilt werden,
Bescheinigung anzugeben, daß der Wohnberechtigte wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 er-
nur zum Bezug einer Wohnung, für die die öffent- füllt sind; bezüglich der Wohnungsgröße gilt Satz 1
lichen Mittel ersl.m,:llig nach dem 31. Dezember 1965 entsprechend. Hat der Verfügungsberechtigte min-
bewilligt worden sind, berechtigt is'1. Gehört der destens vier öffentlich geförderte Wohnungen
Wohnberechtigte zu einem Personenkreis, für den geschaffen, von denen er eine selbst benutzen will,
Wohnungen bei der Bewilligung öffentlicher Mittel so ist die Genehmigung auch zu erteilen, wenn das
vorbehalten worden sind, so ist auch dies auf seinen Gesamteinkommen die Einkommensgrenze über-
Antrag in der Bescheinigung anzugeben. steigt.
(4) Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines
(3) Will der Verfügungsberechtigte in seinem Fa-
Jahres; die Frist beginnt am Ersten des auf die Aus-
milienheim zur angemessenen Unterbringung seines
stellung der Bescheinigung folgenden Monats. Die
Familienhaushalts auch die freigewordene zweite
Bescheinigung gilt im Geltungsbereich dieses Geset-
Wohnung selbst benutzen, so ist die Genehmigung
zes, im Land Berlin, in der Freien und Hansestadt
zu erteilen, wenn die Größe der Hauptwohnung für
Hamburg, in der kreisfreien Stadt München und im
ihn nicht mehr angemessen im Sinne des § 5 Abs. 2
Landkreis München jedoch nur dann, wenn sie von
ist; dabei ist ihm bei der Bestimmung der angemes-
der dort zuständigen Stelle ausgeistellt ist. Ist die
senen Wohnungsgröße ein zusätzlicher Raum zuzu-
Bescheinigung im Land Berlin unter Berücksichti-
billigen. Ist die Größe der Hauptwohnung wegen der
gung des § 116 Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbau-
Aufnahme eines oder mehrerer Angehöriger nicht
gesetzes ausgestellt worden, so gilt sie nur im Land
mehr angemessen, so kann die Genehmigung ver-
Berl,in.
sagt werden, wenn diese in der zweiten Wohnung
§5a einen eigenen Haushalt führen könnten und ihr Ge-
samteinkommen die sich aus § 25 Abs. 1 des Zwei-
Sondervorschriften für Gebiete ten Wohnungsbaugesetzes ergebende Einkommens-
mit erhöhtem Wohnungsbedarf grenze übersteigt. Die Genehmigung kann befristet
Die Landesregierun~Jen werden ermächtigt, für oder bedingt erteilt werden. Die Sätze 1 bis 3 sind
Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsver- entsprechend anzuwenden, wenn die Hauptwohnung
ordnungen zu erlassen, die befristet oder unbefristet einem Angehörigen des Verfügungsberechtigten
bestimmen, daß der Verfügungsberechtigte eine frei- überlassen ist.
oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem
(4} Eine Genehmigung nach den Absätzen 2 und 3
von der zuständigen Stelle benannten Wohnung-
darf nicht erteilt werden, soweit der Benutzung der
suchenden zum Gebrauch überlassen darf. Die zu-
Wohnung durch den Verfügungsberechtigten ein
ständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten
mindestens drei wohnberechtigte Wohnungsuchende Vorbehalt zugunsten von Angehörigen eines be-
stimmten Personenkreises oder eine sonstige Ver-
zur Auswahl zu benennen. Für die Benennung gel-
pflichtung des Verfügungsberechtigten zugunsten
ten die Vorschr.iften des § 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
sinngemäß; im übrigen können in der Rechtsverord- Dritter, die im Hinblick auf die Gewährung von
Mitteln eines öffentlichen Haushalts begründet wor-
nung nähere Bestimmungen darüber getroffen wer-
den, nach welchen weiteren Gesicht,spunkten die den ist, entgegensteht.
Benennung erfolgen soll. (5) Der Verfügungsberechtigte darf eine Wohnung
nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle leer-
§6 stehen lassen, wenn eine Vermietung möglich wäre.
Selbstbenutzung, Nichtvermietung
(6} Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung
(1) Der Verfügungsberechtigte darf eine ihm ge- entge,gen den Absätzen 1 bis 5 selbst benutzt oder
hörige Wohnung nur mit Genehmigung der zustän- leerstehen läßt, hat sie auf Verlangen der zuständi-
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1974 141
gen Stelle einem Wohnungsuchenden gemäß § 4 (3) Sind für eine Wohnung in einem Eigenheim
zum Gebra.uch zu überlassen. oder einer Kleinsiedlung oder für eine sonstige
Wohnung die öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer
§7 Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer
Oberlassung an nichtwohnberechtigte Personen vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewil-
ligt worden, so darf der Verfügungsberechtigte die
(1) Soweit na,ch den wohnungswirtschafüichen Wohnung höchstens gegen ein Entgelt bis zur Höhe
Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Bin- der Kostenmiete für vergleichbare öffentlich geför-
dungen nach § 4 oder § 6 nicht mehr besteht, kann derte Wohnungen (Verg,Jeichsmiete) überlassen. Die
die zuständige Stelle den Verfügungsberechtigten zuständige Stelle kann genehmigen, daß der Ver-
hiervon freistellen; das gleiche gilt, soweit ein fügungsberechtigte von der Vergleichsmiete zur
überwiegendes öffentliches Interesse oder ein über- Kostenmiete übergeht. Absatz 2 ist entsprechend an-
wiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungs- zuwenden.
berechtigten oder eines Dritten an der Freistellung
besteht. Die Freistellung kann für einzelne Wohnun- (4) Der Vermieter hat dem Mi,eter auf Verlangen
gen, für Wohnungen bestimmter Art oder für be- Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung
stimmte Gebiete ausgesprochen werden. Bei Woh- der Miete zu geben und, soweit der Miete eine Ge-
nungen, die für Angehörige eines bestimmten Perso- nehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde liegt,
nenkreises vorbehalten sind, soll eine Freistellung die zuletzt erteilte Genehmigung vorzulegen. Wird
von dem Vorbehalt ausgesprochen werden, soweit eine Genehmigung nicht vorgelegt oder i,st die Aus-
ein besonderer Wohnungsbedarf für diesen Perso- kunft über die Ermittlung und Zusammensetzung
nenkreis nicht mehr besteht. der Miete unzureichend, so hat die zuständi,ge Stelle
dem Mieter auf Verlangen die Höhe der nach Ab-
(2) Will der Verfügungsberechtigte eine Wohnung satz 1 oder 3 zulässigen Miete mitzuteilen, soweit
in einem Gebäude, in dem er selbst eine Wohnung
diese sich aus ihren Unterlagen ergibt.
bewohnt, einem Angehörigen zum Gebrauch über-
lassen, dessen Gesamteinkommen die Einkommens- (5) Die diesem Gesetz unterliegenden Wohnun-
grenze nach § 25 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbau- gen sind preisgebundener Wohnraum.
gesetzes übersteigt, so kann die zuständige Stelle
den Verfügungsberechtigten von den Bindungen §8a
nach § 4 Abs. 2 und 3 freistellen.
Ermittlung der Kostenmiete
(3) Die Freistellung kann befristet, bedingt oder und der Vergleichsmiete
unter Auflagen, insbesondere auch unter der Ver-
pflichtung zu Ausgleichszahlungen in angemessener (1) Bei der Ermittlung der Kostenmiete ist von
Höhe, erteilt werden. Die Freistellung ist dem Ver- dem Mietbetrag auszugehen, der sich für die öffent-
fügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen; bei lich geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der
einer Freistellung für Wohnungen bestimmter Art Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlich-
oder für bestimmte Gebiete kann die Mitteilung keitsberechnung für den Quadratmeter der Wohn-
durch eine Veröffentlichung in einem amtlichen fläche durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete).
Verkündungsblatt ersetzt werden. In der Wi,rtschaftlichkeitsberechnung darf für den
Wert der Eigenleistung, soweit er 15 vom Hundert
(4) Wurde die Freistellung auf eine bestimmte der Gesamtkoten des Bauvorhabens nicht übersteigt,
Zeiteinheit befristet und ist die Frist abgelaufen, so eine Verzinsung von 4 vom Hundert angesetzt wer-
ist § 4 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt, den; für den darüber hinausgehenden Betrag darf
wenn die Freistellung unter einer aufschiebenden angesetzt werden
oder einer auflösenden Bedingung ertent wurde und
die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten oder a) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zins-
die auflösende Bedingung eingetreten ist. satzes für erststellige Hypotheken, sofern die
öffentlichen Mittel vor dem 1. Januar 1974 bewil-
§8
ligt worden sind,
b) in den übrigen Fällen eine Verzinsung ill' Höhe
Kostenmiete
von 6,5 vom Hundert.
(1) Der Verfügungsberechtigte darf die Wohnung
nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch über- (2) Bei Wohnungen, die nach den Vorschriften des
lassen, als zur Deckung der laufenden Aufwendun- Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden
gen erforderlich ist (Kostenmiete). Die Kostenmiete sind, ist bei de,r Ermittlung der Kostenmiete von der
ist nach den §§ 8 a und 8 b zu ermiUeln. Durchschnittsmiete auszugehen, die von der Be-
willigungsstelle nach § 72 des Zweiten Wohnungs-
(2) Soweit das vereinbarte Entgelt die Kosten- baugesetzes genehmigt worden ist.
miete übersteigt, ist die Vereinbarung unwirksam.
Soweit die Vereinbarung unwirksam ist, ist die (3) Ändern sich nach der erstmaligen Berechnung
Leistung zurückzuerstatten und vom Empfang an zu der Durchschnittsmiete oder nach der Genehmigung
verzinsen. Der Anspruch auf Rückerstattung ver- der Durchschnittsmiete nach § 72 des Zweiten Woh-
jährt nach Ablauf von vier Jahren nach der jeweili- nungsbaugesetzes die laufenden Aufwendungen
gen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines (Kapitalkosten, Bewirtschaftungskosten), so tritt je-
Jahres von der Beencligung des Mietverhältnisses weils eine entsprechend geänderte Durchschnitts-
an. miete an die Stelle der bisherigen Durchschnitts-
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
miete. Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwen- nicht erfolgt ist und die Kostenmiete nach Ablauf
dungen gilt Satz 1 nur, soweit sie auf Umständen von sechs Jahren seit Bezugsfertigkeit der Wohnun-
beruht, die der Vermieter nicht zu vertreten hat; als gen ermittelt wird.
Erhöhung der Aufwendungen gilt auch eine durch
(3) Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen
Gesetz oder Rechtsverordnung zugelassene Erhö-
Mittel erstmahg nach dem 31. Juli 1968 bewilligt
hung eines Ansatzes in der Wirtschaftlichkeitsbe- worden sind, dürfen, wenn die Kostenmi1ete nach
rechnung. Aplauf von sechs Jahren sei,t Bezug1sfertigkeiit der
(4) Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendun- Wohnungen ermittelt wird, laufende Aufwendungen,
gen, die bis zur Anerkennung der Schlußabrechnung, insbesondere Zinsen für die Eigenl1ei1stungen, in der
spätestens jedoch bis zu zwei Jahren nach der in Abswtz 1 bezekhneten W e,ise angesetzt werden.
Bezugsferligkeit eintritt, bedarf die Erhöhung der Das glekhe gilt für Wohnungen, für welche öffent-
Durchschnittsmiete nach Absatz 3 der Genehmigung Hche Mitte,l erstmalirg vor dem 1. Augusit 1968, je-
der BewiLligungsstelle. Die Genehmigung wirkt auf doch nach der Mie,tpreisfreigabe bewirlhgt worden
den Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden Aufwen- sind.
dungen, längstens jedoch drei Monate vor Stellung (4) Bei Wohnungen, auf die auf Grund einer
eines Antrags mit prüffähigen Unterlagen zurück; Rechtsverordnung der Landesrng,1erung nach § 108
der Vermieter kann jedoch eine rückwirkende Miet- Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugiesetze,s dessen
erhöhung nur verlangen, wenn dies bei der Verein- § 72 anzuwenden ist, sind anstelrle des Absatzes 1
barung der Miete vorbehalten worden ist. die V orischriften des Absatzes 2 anzuwenden.
(5) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat · (5) In den in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten
der Vermieter die Miete für die einzelnen Wohnun- Fällen ist § 27 nicht anzuwenden.
gen unter angemessener Berücksichtigung ihres un-
terschiedlichen Wohnwertes, insbesondere ihrer (6) Der Zeritpunkt der Mie,tpreisfrnigabe im Sinne
Größe, Lage und Ausstattung zu berechnen (Einzel- die!S es Gesetzes bestimmt sich nach den §§ 15 und 18
1
miete). Der Durchschnitt der Einzelmieten muß der des Zweitren Bundesmietengesetzes.
Durchschnittsmiete entsprechen. (7) Di,e Bewi,Uigungs,stelLe kann zustimmen, daß
demselben Eigentümer gehörende Gebäude mit öf-
(6) Andern sich in den Fällen der Vergleichsmiete
(§ 8 Abs. 3) nach der Bewilligung der öffentlichen
fentlkh geförderten Wohnungen, die bisher selb-
ständi,ge Wi,rtschafts,einheiten bildeten, oder mehrer,e
Mittel die laufenden Aufwendungen, so ändert skh
bi1sherige Wirtschaftseinheiten zu einer Wirts chafts-
1
die Vergleichsmiete um den Betrag, der anteHig auf
einheiit zusammengefaßt werden, sofern die Gebäude
die Wohnung entfällt. Absatz 3 Sa,tz 2 giilt ent-
oder Wiirtschaftseinhei,ten in örtlichem Zusammen-
sprechend.
hang st,ehen, die Wohnungen keine wesentLichen
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 6 sich ergebende Unterschiede in ihrem Wohnwert aufweisen und di,e
Einzelmi,ete oder Vergleichsmiete zuzüglrich zulässi- Bewirt,schaftung der Gebäude oder Wi:rtschaftsein-
ger Umlagen, Zuschläge und Vergütungen i,st das heiiiten durch die Zusammenfassung erleichtert wird.
zulässige Entgelt im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 3. In die neue WirtschafHichkeitsberechnung sind die
bisherig,en Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und
(8) Das Nähere über die Ermittlung des zuläSisi- laufenden Aufwendungen zu übernehmen. Die sich
gen Entgelts bestimmt die Rechtsverordnung nach hieraus e,rgebende neue Durchschniittsmi,ete bedarf
§ 28.
der Genehmigung der BewiUi,gungsrsteille. Die öffent-
§8b liichen Mittel ge1l:ten als für sämtilirche Wohnungen
der neuen Wirtschaftseinheit bewilligt.
Ermittlung der Kostenmiete in besonderen Fällen
(1) Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen
Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1957 bewilligt §9
worden sind, dürfen bei der Aufstellung der Wirt- Einmalige Leistungen
schaftlkhkeitsberechnung zur Ermittlung der (1) Eine Verninbarung, naich de;r der Mieter oder
Kostenmiete laufende Aufwendungen, insbesondere für ihn ein Dritter mit Rückskht auf die Uberrlassung
Zinsen für die Eigenleistungen, auch dann angesetzt der Wohnung eine e,inmaLige Leistung zu erbringen
werden, wenn sie in einer früheren Wirtschaftlich- hat, i1st, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4, unwirk-
kei1tsberechnunrJ nicht oder nur in geringerer Höhe sam.
in Anspruch genommen oder anerkannt worden sind
oder wenn auf ihren Ansatz ganz oder teilweise (2) Die Vereinbarung einer Mietvorauszahlung
vernichtet worden ist. oder eines Mieterdadehens alrs Finanzierungsbeitrag
zum Bau der Wohnung ist nur insoweit unwi1rksam,
(2) Bei Wohnungen, für welche die öffentlichen als die Annahme des Finanzierungsbeitrages nach
Miittel erstmalig in der Zeit vom 1. Januar 1957 § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder nach
bis zum 31. Juli 1968, jedoch vor der Mietpreisfrei- § 50 des ZweHen Wohnungsbaugesetzes ausge-
gabe bewilligt worden sind, dürfen nach de,r Miet- schlossen ist.
preisfreig,abe bei der Ermittlung der Kostenmiete
laufende Aufwendungen, insbesondere Zinsen für (3) Die Vereinbarung einer Mi,etvorauszahlung
föe fügenleistungen, in der in Absatz 1 bezeichneten oder eines Miieterdarlehens zur Deckung der Kosten
Weise angesetzt werden; dies gilt vom 1. Januar für eine Wertverbesserung, der die zusrtändige Stelle
1972 an auch dann, wenn die Miel.preisfreigabe noch zugestimmt hat oder die auf Grund einer öffentlich-
Nr. 11 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1974 143
rechtlichen Verpflichtung durchgeführt worden ist, gen erkennen läßt, beizufügen. Anstelle e,iner Wirt-
ist nur unw i,rksam, soweit die Leistung das Vier- schaftlichkeitsberechnung kann auch eine Zusatzbe-
fache des nach § 8 zulässigen jährJiichen Entgelts rechnung zu der letzten Wirtschaffüchkeitsberech-
überschreitet. nung oder, wenn das zulässiige Entgelt von der
BewiHigungsstelle auf Grund einer Wirtschaftlich-
(4) fat ein von einem Mieter oder einem DrHten keitsberechnung genehmigt worden i,st, eine Ab-
nach § 28 des Ersten Wohnungsbaugese,tzes oder schrift der Genehmigung beigefügt werden. Hat der
§ 50 des Zweüen Wohnungsbaugesetzes zulässiger-
Vermieter seine Erklärung mit Hilfe automaüscher
weise gel,eisteter Fi:nanzierungsbeitrag oder eine Einrichtungen gefertigt, so beda,rf es nicht seiner
nach Absatz 3 zulässige Leistung wegen einer vor- eigenhändiigen Unterschrift.
zeitigen Beendigung des Mietverhäl,tnisses dem Lei-
stenden ganz oder teilwei s,e zurückerstaittet worden, (2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wir-
so ist eine Vereinbarung, wonach der Mietna,chfol- kung, daß von dem Ersten des auf die Erklärung fol-
ger oder für ihn ein Dritter die Lei,stung unter den genden Monats an das erhöhte Entgelt an di,e Stelle
g,leichen Bedingungen bi,s zur Höhe des zurück- des bisher zu entrichtenden Entgelts tritt; wird die
erstatteten Betrages zu erbringen hat, zulässig. Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats
abgegeben, so tritt diese Wirkung von dem Ersten
(5) Soweit eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 des übernächsten Monats an ein. Wird die Erklä-
bis 4 unwirksam i,s,t, ist die Le,i:stung zurückzuer-
rung bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von dem
statten und vom Empfang an zu verzinsen. Der An- an das erhöhte Entgelt nach den dafür maßgebenden
spruch auf Rückerstattung verjährt nach Ablauf Vorschriften zulässig ist, so wird sie frühestens von
eines Jahres von dm Beendigung des Mietverhält- di,e,sem Zeitpunkt an wirksam. Soweit die Erklärung
ni:sses an. darauf beruht, daß sich die Betriebskosten rück-
(6) Für Vereinbarungen, die vor dem 1. August wirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt
1968 in denjenigen kreisfreien Städten, Landkrnisen der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch
oder Gemeinden eines Landkreises, in denen zu auf den Beginn des der Erklärung vorangehenden
diesem Zeitpunkt die Mietpreiisfrni,gabe noch nicht Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Er-
erfolgt war, getroffen worden sind, gelten die Vor- klärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis
schriften des Absatzes 5 entsprechend, soweit die von der Erhöhung abgibt.
Vereinbarungen nach den bis zu diesem Zeiitpunkt (3) Ist de,r Erklärung ein Auszug aus der Wirt-
geltenden Vorschriften unzulässi,g waren. Das schaftlichkeiltsberechnung oder die Genehmigung
gleiche gilt für Vereinbarungen, cfa e vor dem 1. Sep-
1
der Bewiil:Hgungsstelle be1ig,efügt, so hait der Vermie-
tember 1965 in denjenigen krnisfreien Städten, ter dem Mieter auf Verlangen E~nsicht in die Wirt-
Landkreisen oder Gemeinden eines Landkreises ge- schaftlichkeitsberechnung zu gewähren.
troffen woliden s,ind, in denen zu diesem Zeitpunkt
die Mietprei,sfreigabe berniits erfolgt war. (4) Dem Vermiete,r steht das Recht zur einseitigen
Mi,eterhöhung nicht zu, soweit und solange eine
(7) Eine Vereinbarung, na,ch der der Mieter oder Erhöhung der Miete durch ausdrückliche Verein-
für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die'Dberlasisung bamng mit dem Mi1eter oder e,inem Dri!tten aus-
der Wohnung Waren zu beziehen oder ander,e Lei- geschlossen :iJSt oder der Ausschluß siich aus den Um-
stungen in Anspruch zu nehmen oder zu e,rbringen ständen ergibt.
hat, ist unwirksam. Sa1tz 1 giilt nicht für die Dbe:rlas-
sung einer Garage, eines Stellplatzes oder eine1s
§ 11
Hausgartens und für die Dbernahme von Saieh- oder
Arbe1itsleistungen, die zu einer Verringerung von Kündigungsrecht des Mieters
Bewirtschaftungskosten führen. Die zusfändige (1) Der Mieter i:st im Falle einer Erklärung des
SteUe kann eine Vereinbarung zwischen dem Ver-
Vermieters nach § 10 berechti.gt, das Mietverhältnis
fügungsbernchtigten und dem Mieter über die Mit-
spätestens am dritten Werktag des Ka lendermonats,
1
vermietung von Einrichtungs- und Ausstattung,s- von dem an die Miete erhöht werden soll, für den
gegens,tänden genehmigen; sie hat die Genehmigung
Ablauf des nächsten Ka,Lendermonats zu kündigen.
zu versagen, wenn die vereinbarte Vergütung offen-
sichtlich unangemessen hoch i,sit. (2) Kündigt der Mieter gemäß Absatz 1, so tritt
die Mieterhöhung nach § 10 nicht ein.
§ 10 (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Einseitige Mieterhöhung Vereinbarung i,st unwiirksam.
(1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines nied-
rigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Ent- § 12
geilts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mie- Zweckentfre:mdung, bauliche Veränderung
ter gegenüber schriftli,ch erklären, daß da,s Entgelt
(1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu-
um einen bestimmten Betrag, bei Uml,agen um
ständigen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden
einen bestimmbaren Betrag, bi1s zur Höhe des zuläs-
Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerb-
s,igen Entgelts erhöht werden soll. Die Erklärung ist
liichen Zimmervermietung, verwendet oder anderen
nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet
al,s Wohnzwecken zugeführt werden.
und erläutert i,st. Der Berechnung der Kostenmiete
ist eine Wirtschaffüchkeitsberechnung oder ein Aus- (2) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zu-
zug daraus, der die Höhe der laufenden Aufwendun- ständigen Stelle nicht durch bauliche Maßnahmen
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
derart veri:inderl werden, clc1ß sie für Wohnzwecke § 14
nicht mehr gecignc~l ist. Einbeziehung von Zubehörräumen,
(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn Wohnungsvergrößerung
ein überwiegendes öffentli.ches Interesse oder ein (1) We"rden die Zubehörräume einer öffentlich ge-
überwiegendes berechtigtes Interesse des Ver- förderten Wohnung ohne Genehmigung der Bewilli-
fügiung,sberechtigten oder eines Dritten an der Ver- gungssteUe zu Wohnräumen oder Wohnung,en aus-
wendung oder Anderung der Wohnung gemäß Ab- gebaut, so gelten auch diese als öffentlich gefördert.
satz 1 oder 2 besteht. Die Genehmigung kann be-
fri,stet, bedin~Jt oder unter i\ ullag,en, insbesondere (2) Wird •eine öffentlich geförderte Wohnung um
auch unter der Verpflichtung zu Ausgleichszahlun- weHere Wohnräume vergrößert, so gelten auch
gen in angemessener Höhe, erteilt werden. diese als öffentlich gefördert.
(4) Wer den Vorschri,ft,en des Absatzes 1 oder 2 § 15
zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen
Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert"
Stelle die fügnung für Wohnzwecke auf seine
Kosten wiederhe.rzusteUen und die Wohnung einem (1) Eine Wohnung gilt, soweit sich aus § 16 oder
Wohnungsuchenden gemäß § 4 zum Gebrauch zu § 17 nichts ander,es ergibt, als öffentlich gefördert
überlassen. biis zum AMauf des K,a'1enderjahres, in dem die für
s i e als DaDlehen bewilhgten öffentlichen Mit te,l nach
1 1 1
(5) Di,e Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zu-
Teile einer Wohnung.
rückgezahlt werden. Sind neben den Darlehen Zu-
schüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen
oder Zinszuschüsse aus öffenfüchen Mitteln bewil-
Dritter Abschnitt ligt worden, so giH die Wohnung jedoch mindestens
bi s zum Abl,auf des Ka,1'enderjahres, in dem diese
1
Beginn und Ende der Eigenschaft Zuschüsse letztmaliig gezahlt werden, als öffentlich
,,öiientlich gefördert" g,eförde,r,t Werden die als Darlehen bewilligten
öHenNichen Mittel auf Grund einer Kündigung
§ 13 wegen Ve,r stoßes gegen Bestimmungen des Be-
1
Beginn der Eigenschaft „öffentlich gefördert" wHligungsbeschei1des oder des Darlehnsvertrages
zurückgezahlt, so gilt die Wohnung a,ls öffentlich
(1) Eine Wohnung, für die d,i,e öffentlichen Mittel g,efördert bis zum Ablauf des Ka lenderjahres, in
1
vor der Bezugsfertigkei,t bewHligt worden siind, gilt dem die Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedin-
von dem Zei;tpunkit an als öffentlich gefördert, in gungen vollständig zurückgezahlt worden wären,
dem der Bescheid übe.r die BewiHi,gung der öffent- läng:S,tens jedoch bis zum Abl,auf des zehnten Kalen-
liichen Mittel (Bewi1Hgungsbesche i:d) dem Bauherrn
1
de.rjahres nach dem Jahr der Rückzahlung.
zugegangen ist. Sind die öffentlichen MiHe,1 Nst-
mailig nach der Bezugsfert igkeH der Wohnung be- (2} Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung
willigt worden, so g1iLt die Wohnung, wenn der lediiglkh a1l,s Zuschüsse zur Deckung der laufenden
Bauherr di e Bewilligung der öffentlichen Mi;tte,l vor
1
Aufwendungen oder als Zinszuschüsse bewiiLligt
der Bezugsforitigkei,t beantragt hat, von der Bezug,s- worden, so gilt die Wohnung als öffentlich geför-
fertiigk,eit an a,ls öffentli:ch geföiidert, im übr,igen von dert:
dem Zugang des BewilNgungsbescheides an. a) bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach
(2) Wird di,e Bewilili.gung der öffentlichen Mittel dem Kalendmjahr, in dem die Zuschüsse letzt-
vor der Bezugsfer,t,igkeit der Wohnung widerrufen, maLig gezahlt werden,
so gilt die Wohnung als von Anfang an nkht öffent- b) bi,s zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zuschüsse
li1ch geförde,rt. Das gleiche gi,J t, wenn die Bew,ilili- letztmaliig gez,ahH werden, sofern di,e Zuschüsse
gung nach der Bezugsfertigkeit der Wohnung, je- für eine Wohnung der in § 16 Abs. 1 Satz 2
doch vo,r der er:strnaligen Auszahlung der öffent- Buchstaben a und b bezeichne,ten Art bewiilligt
li,chen Mitt,el w1derrufen wi,rd. worden sind und die Zahlung planmäßig einge-
stellt oder auf weitere Ausz,a:hlung verzichtet
(3) Für die Anwendung der Vorschriften der Ab- wu:ride; § 16 Abs. 3 und 4 gilt entspr·echend.
sätze 1 und 2 ist es unerhebl,ich, in welcher Höhe,
zu welchen Bedingungen, für welche Zeitdauer und § 17 bleibt unberührt.
für welchen Finanz,ierungsraum di,e öffentlichen Mit- (3) Sind die öffentlichen Mittel für eine Wohnung
tel bewi1Lligt worden sind. lefögLich als Zuschuß zur Deckung der für den Bau
(4) Eine Wohnung giilt als bezug,sfertig, wenn sie de,r Wohnung entstandenen Gesamtkosten bewiilligt
so weit fertiggestellt is,t, daß den zukünftigen Be- worden, so gilit di,e Wohnung al:s öffentlich gefö:r:dert
wohnern zugemutet werden kann, si,e zu beziehen; bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach
di e Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde zum Be-
1
dem Jahr der Bezugsfertigkeit.
ztehen ist nicht entscheidend. Im FaUe des Wi1eder- (4) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für
aufbaues ist für di1e Bezugsfertigkeit der Zeitpunkt mehrer,e Wohnungen eines Gebäudie,s oder für
maßgebend, in dem die durch den Wiederaufbau Wohnungen mehrerer Gebäude bewiLligt worden,
geschaffene Wohnung bezugsfertig geworden ist; so gelten die Absätze 1 und 2 nur, wenn di,e für
Entsprnchendes gilt im Falle der Wi,ederherstellung, sämtliche Wohnungen eines Gebäude,s als Darlehen
des Ausbaues oder der Erweiterung. bewiHigten öffentlichen Mittel zurückgezahlt wer-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1974 145
den und die für sie als Zuschüsse bewilligten öffent- der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen zuein-
lichen Mittel nicht mehr gezahlt werden. Der Anteil ander, sofern nicht der Bewilligung ein anderer Be-
der auf ein einzelnes Gebäude entfallenden öffent- rechnungsmaßstab zugrunde gelegen hat.
lichen Mittel errechnet sich nach dem Verhältnis (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Rückzahlungen
der Wohnfläche der Wohnungen des Gebäudes zur bei eigengenutzten Eigentumswohnungen, wenn die
Wohnfläche der Wohnungen aller Gebäude.
öffentlichen Mittel einheitlich für mehrere Eigen-
(5) Sind die öffentlichen Mittel in der in Absatz 1 tumswohnungen eines Gebäudes oder mehrerer Ge-
Satz 3 bezeichneten Weise nach dem 31. August bäude bewilligt worden sind.
1965, jedoch vor dem 1. Januar 1972 zurückgezahlt (5) Sind die öffentlichen Mittel in der in Absatz 1
worden, so g11t die Wohnung abweichend von Ab- Satz 1 bezeichneten Weise nach dem 31. August
satz 1 Satz 3 längstens bis zum Ablauf de,s fünften 1965, jedoch vor dem 1. Januar 1972 zurückgezahlt
Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung als oder abgelöst worden, so gilt die Wohnung abwei-
öffentlich gefördert. chend von Absatz 1 Satz 1 bis zum Ablauf des fünf-
ten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung
§ 16 als öffentlich gefördert, höchstens jedoch bis zum
Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen
bei freiwilliger vorzeitiger Rückzahlung nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig
zurückgezahlt worden wären.
(1) Werden die öffentlichen Mittel, die für eine
Wohnung als Darlehen bewilligt worden sind, ohne
§ 17
rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zu-
rückgezahlt oder nach § 69 des Zweiten Wohnungs- Ende der Eigenschaft bei Zwangsversteigerung
baugesetzes abgelöst, so gilt di,e Wohnung als (1) Bei einer Zwangsversteigerung des Grund-
öffentlich gefördert bis zum Ablauf des zehnten stücks gelten die Wohnungen, für die öffentliche
Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Mittel al,s Darlehen bewilligt worden sind, bis zum
Darlehen zurückgezahlt worden sind, höchstens je- Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Kalen-
doch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die derjahr, in dem der Zuschlag erteilt worden ist,
Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen als öffentlich gefördert, sofern die wegen der öffent-
vollständig zurückgezahlt worden wären. Bei einer lichen Mittel begründeten Grundpfandrechte mit
Rückzahlung oder Ablösung nach Maßgabe des dem Zuschlag erlöschen. Sind die öffentlichen Mit-
Satzes 1 gilt abweichend hiervon tel lediglich als Zuschüsse bewililigt worden, so
a) eine eigengenutzte \Vohnung in einem Eigen- geUen die Wohnungen bis zum Zuschlag als öffent-
heim, einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsied- lich gefördert. Soweit nach den Vorschriften des § 15
lung, oder § 16 die Wohnungen nur bis zu einem früheren
Zeitpunkt als öffentlich gefördert gelten, ist dieser
b) eine eigengenutzte Eigentumswohnung, die nicht
Zeitpunkt maßgebend.
durch Umwandlung einer als Mietwohnung ge-
förderten Wohnung entstanden ist, (2) Sind di,e wegen der öffentlichen Mittel be-
gründeten Grundpfandrechte mit dem Zuschlag
c) eine sonstige Wohnung, für die kein höheres
nicht erloschen, so gelten die Wohnungen bis zu
öffentliches Baudarlehen a·ls 1 000 Deutsche Mark
dem sich aus § 15 oder § 16 ergebenden Zeitpunkt
bewilligt worden war,
als öffentlich gefördert.
bi,s zum Zeitpunkt der Rückzahlung, bei einer Ab-
lösung bis zum Zeitpunkt der Nachzahlung des § 18
Schuldnachlasses als öffentlich gefördert. § 15 Abs. 1
Bestätigung
Satz 2 gilt entsprechend, im Fall des Satzes 2 jedoch
mit der Maßgabe, daß die Wohnung mindestens bis (1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungs-
zu dem Zeitpunkt als öffentlich gefördert gilt, zu berechtigten schriftlich zu bestätigen, von welchem
dem die Zuschüsse letztmalig gezahlt werden. Zeiitpunkt an die Wohnung nicht mehr als öffentlich
geförde,rt gilt.
(2) Sind die öffentlichen Mittel einheiitlich für
mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder für Woh- (2) Die zuständige Stelle hat einem Wohnung-
nungen mehrerer Gebäude bewilligt worden, so gilt suchenden auf dessen Verlangen schriftlich zu be-
Absatz 1 entsprechend, wenn die für sämtliche stätigen, ob die Wohnung, die er benutzen will,
Wohnungen eines Gebäudes als Darlehen bewillig- eine neugeschaffene öffentlich geförderte Wohnung
ten öffentlichen Mittel zurückgezahlt werden und ist.
die für sie als Zuschüsse bewilligten öffentlichen
MiUel nicht mehr gezahlt werden; § 15 Abs. 4 Satz 2
gilt entsprechend. Vierter Abschnitt
(3) Sind die öffentlichen Mittel einheitlich für Einschränkung von Zinsvergünstigungen
zwei Wohnungen eines Eigenheims, eines Kauf- bei öffentlich geförderten Wohnungen
eigenheims oder einer Kleinsiedlung bewilligt wor-
den, so gilt Absatz 1 auch für die einzelne Wohnung, § 18a
wenn der auf sie entfallende Anteil der als Darlehen
Höhere Verzinsung der öffentlichen Baudarlehen
gewährten Mittel zurückgezahlt oder abgelöst wird
und der anteHige Zuschußbetrag nicht mehr gezahlt (1) Offentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten
wird; der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Wohnungsbaugesetzes, die vor dem 1. Januar 1960 § 18b
als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, Berechnung der neuen Jahresleistung
sind auf Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle
mit einem Zins,satz bis höchstens 4 vom Hundert (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
jährlich zu verzinsen, soweit nicht eine Zins- zuständigen obersten Landesbehörden treffen nähere
erhöhung vertraglich ausdrück lieh ausgeschlossen Bestimmungen über die Durchführung der höhe-
ist. ren Verzinsung, insbesondere über die Höhe des
neuen Zinssatzes und über den Zeitpunkt, von dem
(2) OfJentliche Mitt.el im Sinne des § 6 des Zwei- an die höhere Verzinsung verlangt werden soll. Sie
len Wohnungsbaugesetzes, die nach dem 31. Dezem- können dabei bestimmen, daß der nach § 18a Abs. 2
ber 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1963 als öffent- Satz 2 sich ergebende Zinssatz nach unten abgerun-
liche Baudarlehen bewilligt worden sind, sind auf det wird, höchstens jedoch auf das nächstniedrige
Verlangen der darlehnsverwaltenden Stelle mit Viertelprozent.
einem Zinssatz bi,s höchstens 4 vom Hundert jähr-
lich zu verzinsen, soweit nicht eine Zinserhöhung (2) Die darlehnsverwaltende Stelle ha,t bei der
vertraglich ausdrückJiich ausgeschlossen is,t. Würde Erhöhung des Zinssatzes die neue Jahresleistung
infolge der höheren Verzinsung die für di,e Woh- für das öffentliche Baudarlehen in der Weise zu
nungen des Gebäudes oder dm Wirtschaftseinheit berechnen, daß der erhöhte Zinssatz und der Ti:1-
zulässige Durchschnittsmiete um mehr als 0,30 Deut- gungssatz auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag
sche Mmk je Quadratmelc~r Wohnfläche monatlkh bezogen werden; ein Verwaltungskostenbeitrag bis
erhöht werden, so wird die höhere Verzinsung nur zu 0,5 vom Hundert ist auf den Zinssatz nicht anzu-
insoweit geschuldet, als dieser Betrag nicht über- . rechnen. Die Zinsle1istungen sind nach der Darl ehns-
1
schritten wird. restschuld zu berechnen · und die durch die fort-
schreitende Darlehnstilgung ersparten Zinsen zur
(3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bau- Prhöhten Tilgung zu verwenden.
wesen und Städtebau wird ermächtigt, durch Rechts- (3) Die darlehnsverwaltende Stelle hat dem Dar-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be- lehnsschuldner die Erhöhung des Zinssatzes, die
stimmen, daß diie Vorschriften des Absatzes 2 von Höhe der neuen Jahresleistung sowie den Zahlungs-
einem bestimmten Zeitpunkt an auch für öffentliche abschnitt, für den die höhere Leistung erstmalig
Mittel gelten, die in der Zeit vom 1. Januar 1963 an entrichtet werden soll, schriftlich mitzuteilen. In
als öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, den Fällen des § 18a Abs. 2 ist in der MiUeilung
wenn die Mieten der damit geförderten Wohnungen darauf hinzuweisen, daß die neue Jahresleistung nur
erheblich niedriger als die durchschnittlichen Mie- insoweit geschuldet wird, als durch sie die für die
ten derjenigen Wohnungen sind, die jeweils in der Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschafts-
Zeit vor dem Erlaß der Rechtsverordnung gefördert einheH zulässige Durchschnittsmiete nicht um mehr
worden sind. als 0,30 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohn-
fläche monatlich erhöht wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf öffentliche Mittel,
die als öffentliche Baudarlehen zum Bau von Eigen- (4) Die höhere Leistung ist erstmalig für denjeni-
heimen, Kleinsiedlungen, Kaufeigenheimen, Eigen- gen nach dem Darlehnsvertrag maßgeblichen Zah-
tumswohnungen oder Kaufoigentumswohnungen lungsabschnitt zu entrichten, der frühestens nach
gewährt worden sind, nur anzuwenden, wenn und Ablauf von zwei Monaten nach dem Zugang der in
solange diese Gebäude oder Wohnungen nicht be- Absatz 3 bezeichneten Mitteilung beginnt. Der Zeit-
stimmungsgemäß vom Eigentümer selbst oder einem punkt der Fälligkeit bestimmt sich nach dem Dar-
Angehörigen benutzt werden oder wenn sie ent- lehnsvertrag.
gegen einer vertraglich oder auf sonstige Weise be-
gründeten Verpflichtung veräußert worden sind.
§ 18c
(5) Läßt der Darlehnsvertrag eine höhere Ver- Dffentliche Baudarlehen verschiedener Gläubiger
zinsung der öffentlichen Baudarlehen zu, als sie {1) Sind für die Wohnungen des Gebäudes oder
nach den Absätzen 1 bis 4 zulässig ist, so darf sie der Wirtschaftseinheit öffentliche Baudarlehen von
nur verlangt werden, verschiedenen Gläubigern gewährt worden und
1. nach der Tilgung anderer Finanzierungsmittel, wird für diese Baudarlehen eine höhere Verzinsung
jedoch nur bis zur Höhe der Kapitalkosten der nach § 18a verlangt, so haben die Gläubiger mög-
getilgten Finanzi,erungsmittel, oder lichst einheitliche Zinssätze festzusetzen und diese
so zu bemessen, daß sich die zulässige Durch-
2. wenn der Darlehnsschuldner gegen die aus der schnittsmiete nicht um mehr, als nach § 18a Abs. 2
Bewilligung der öffentlichen Mit tel entstandenen
1
zulässig ist, erhöht. Werden die Zinssätze für diese
Rechtspflichten schuldhaft verstößt. öffentlichen Baudarlehen nacheinander erhöht und
würde durch die spätere Erhöhung des Zinssatzes
Im übrigen darf auch für die in Absatz 3 bezeich- für eines dieser Darlehen di,e Durchschnittsmiete
neten öffentlichen Mittel bis zum Erlaß der Rechts- über den nach § 18a Abs. 2 zulässigen Umfang hin-
verordnung eine höhere Verzinsung nicht verlangt aus erhöht werden, so ist auf Verlangen des Gläu-
werden. Die Vorschriften des § 44 Abs. 2 und 3 des bigers dieses Darlehens der vorher erhöhte Zinssatz
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung des für die anderen Darlehen so weit herabzusetzen,
Wohnungsbauänderungsgesetzes 1968 vom 17. Juli daß bei möglichst einheitlichem Zinssatz der öffent-
1968 (Bundesgesetzbl. I S. 821) bleiben unberührt. lichen Baudarlehen der nach § 18a Abs. 2 zulässige
Nr.11 Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1974 147
Erhöhungsbel.rdg nicht überschritten wird; die Her- setzung der Zins- und Tilgungshilfen nach den
absetzung dMf frühestens von dem Zeitpunkt an §§ 18a bis 18e finden die Vorschriften des § 10
verlangt werden, von dem an die spätere Zins- Abs. 1, 2 und 4 Anwendung. Soweit sich eine Miet-
e,rhöhung wirksam werden soll. erhöhung nur auf Grund der §§ 18a bis 18e ergibt,
(2) Die für da,s Wohnungs- und Siedlungswesen braucht der Vermieter jedoch abweichend von § 10
zuständigen obersten Landesbehörden treffen die Abs. 1 der Erklärung eine Wirtschaftlichkeitsberech-
näheren Bestimmungen über die Fesitsetzung der nung oder einen Auszug daraus oder eine Zusatz-
Zinssätze gemäß Absatz 1. Im übrigen gelten die berechnung nicht beizufügen; er hat dem Mieter auf
Vorschriften des § 18b sinngemäß. Verlangen Einsicht in die Mitteilung der darlehns-
verwaltenden Stelle nach § 18b Abs. 3 und, soweit
§ 18d eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen ist,
auch in diese zu gewähren.
Zins- und Tilgungshilf en
(2) Für Mieterhöhungen auf Grund der §§ 18a
(1) Sind vor dem 1. Januar 1963 neben oder an
bis 18e ist eine vertragliche Vereinbarung, wonach
Stelle eines öffentlichen Baudarlehens Zins- und Til-
eine höhere Miete für eine zurückliegende Zeit ver-
gungshilfen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des
langt werden kann, unwirksam.
§ 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes für ein zur
Deckung der Gesamtkosten aufgenommenes Dar-
lehen bewilligt worden, so kann die Bewilligungs- Fünfter Abschnitt
stelle die Zins- und Tilgungshilfe so weit herab- Schlußvorschriften
setzen, daß der Darlehnsschuldner für das Darlehen
eine Verzinsung bis höchstens 4 vom Hundert jähr- § 19
lich auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag selbst
zu erbringen hat. Die Herabsetzung nach Satz 1 Gleichstellungen
kann nicht vorgenommen werden, soweit eine Her- (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Woh-
absetzung vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen nungen gelten für einzelne öffentlich geförderte
ist. Würde infolge der Herabsetzung von Zins- und Wohnräume entsprechend, soweit sich nicht aus
Tilgungshilfen, die nach dem 31. Dezember 1959 be- Inhalt oder Zweck der Vorschriften etwas anderes
willigt worden sind, die für die Wohnungen des ergibt.
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit zulässige
(2) Dem Vermieter einer öffentlich geförderten
Durchschnittsmiete um mehr als 0,30 Deutsche Mark Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung
je Quadratmeter Wohnfläche monatlich überschrit-
einem Wohnungsuchenden auf Grund eines anderen
ten werden, so ist die Herabsetzung insoweit un-
Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossen-
wirksam, als dieser Betrag überschritten wird. Die
schaftlichen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch
Vorschriften des § 18a Abs. J und 5 gelten entspre- überläßt. Dem Mieter einer öffentlich geförderten
chend.
Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung
(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 gelten auf Grund eines anderen Schuldverhältnisses, ins-
die Vorschriften des§ 18b sinn~Jemäß. besondere eines genossenschaftlichen Nutzungsver-
(3) Sind von verschiedenen Gläubigern aus öffent- hältnisses, bewohnt.
lichen Mitteln Zins- und Tilgungshilfen nebenein- (3) Dem Verfügungsberechtigten steht ein von
ander oder Zins- und Tilgungshilfen neben öffent- ihm Beauftragter gleich.
lichen Baudarlehen gewährt worden, so ist auch'
§ 18c sinngemäß anzuwenden. § 20
§ 18e
Wohnheime
Entsprechende Anwendung für öffentliche Mittel Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
im Bereich des Bergarbeiterwohnungsbaues öffentlich geförderte Wohnheime.
Die Vorschriften der §§ 18a bis 18d gelten ent- § 21
sprechend für öffentliche Baudarlehen und Zins- und
Untermietverhältnisse
Tilgungshilfen, die nach dem Gesetz zur Förderung
des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau Die Vorschriften des § 4 Abs. 2, 3, 6 bis 8 sowie
aus Mitteln des Treuhandvermögens des Bundes der §§ 5, 7 bis 11 gelten sinngemäß, wenn mehr als
bewilligt worden sind. Die in § 18b Abs. 1 bezeich- die Hälfte der Wohnfläche einer öffentlich geför-
neten Aufgaben obliegen dem Bundesminister für derten Wohnung untervermietet wird. Einer Unter-
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau im Beneh- vermietung steht es gleich, wenn der Verfügungs-
men mit den für das Wohnungs- und Siedlungs- berechtigte von der von ihm benutzten Wohnung
wesen zuständigen obersten Landesbehörden. mehr als die Hälfte der Wohnfläche vermietet.
§ 18f § 22
Mieterhöhung Bergarbeiterwohnungen
(1) Für die Durchführung einer Mieterhöhung auf (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf
Grund der höheren Verzinsung oder der Herab- Wohnungen, die nach dem Gesetz zur Förderung
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
des Ber~Ja rbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau § 25
vorn 2:3. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 865), zu-
Maßnahmen bei Gesetzesverstößen
letzt qeändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung
des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwoh- (1) Für die Zeit, während der der Verfügungs-
nungsbaues im Kohlenbergbau vom 24. August 1965 berechtigte schuldhaft gegen die Vorschriften der
(Bundes~Jeselzbl. I S. 909), gefördert worden sind, §§ 4, 6, 8 Abs. 1 und 3, der §§ 8a, 8b, 9, 12 oder 21
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden. oder gegen die nach § Sa erlassenen Vorschriften
verstößt, kann die zuständige Stelle durch Verwal-
(2) An die Stelle der Wohnberechtigung im öffent- tungsakt von dem Verfügungsberechtigten Geld-
lich gc~förderten sozialen Wohnungsbau im Sinne leistungen bis zu 6 Deutsche Mark je Quadratmeter
des § 5 Abs. 1 und 3 Satz 1 und 2 dieses Ges,etzes Wohnfläche der Wohnung monatlich, auf die sich
tritt die WohnberechtigLmg nach § 4 Abs. 1 Buch- der Verstoß bezieht, erheben.
stabe a, b oder c des Gesetzes zur Förderung des
Bergarbeiterwohnungsbcrnes im Kohlenbergbau. (2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Verfü-
gungsberechtigten gegen die in Absatz 1 be-
(3) Der Verfügungsberechtigte darf eine Berg- zeichneten Vorschriften kann der Gläubiger die als
arbeiterwohnung einem Wohnungsberechtigten im Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel fristlos
Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur kündigen; er soll sie bei einem Verstoß gegen § 12
Förderung des Ber9artJE:iterwohnungsbaues im Koh- kündigen. Zuschüsse zur Deckung der laufenden
lenber9bau oder einem Nichtwohnungsberechtigten Aufwendungen und Zinszuschüsse können für die
vermieten oder überlassen, . in Absatz 1 bezeichnete Zeit zurückgefordert wer-
a) wenn die zustündige Stelle diesem eine Beschei- den. Soweit Darlehen oder Zuschüsse bewilligt,
nigung über die Wohnberechtigung im Kohlen- aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilli-
bergbau unter den Voraussetzungen des § 6 gung widerrufen werden.
Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung des Berg-
arbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau er- (3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2
teilt hat oder sollen nicht geltend gemacht werden, wenn die
GelteRdmachung unter Berücksichtigung der Ver-
b) wenn die zuständige Stelle eine Freistellung von hältnisse des Einzelfalles, namentlich der Bedeutung
der Zweckbindung der Bergarbeiterwohnung un- des Verstoßes, unbillig sein würde.
ter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 oder 4
des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiter- (4) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1
wohnungsbaues im Kohlenbergbau zugunsten eingezogenen Geldleistungen an die Stelle abzufüh-
von Wohnberechtigten im Sinne des Wohnungs- ren, welche die für das Wohnungs- und Siedlungs-
bindungsgesetzes ausgesprochen hat; die Vor- wesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt;
schrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 ist insoweit nicht sie sind für den öffentlich geförderten sozialen
anzuwenden. Wohnungsbau einzusetzen.
(4) Ist bei den in § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur
Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Koh-
lenbergbau bezeichneten Wohnungen die Zweck- § 26
bindung zugunsten von Wohnungsberechtigten im Ordnungswidrigkeiten
Kohlenbergbau beendet, so sind hinsichtlich der
Zweckbindung die Vorschriften der §§ 4 bis 7 dieses (1) Ordnungswidrig handelt, wer
Gesetzes anzuwenden; der Verfügungsberechtigte 1. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 bis 5 oder
darf die Wohnung jedoch auch einem Wohnungs- entgegen den nach § 5a erlassenen Vorschriften
berechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstaben a zum Gebrauch überläßt oder beläßt,
bis c des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiter-
wohnungsbaues im Kohlenbergbau vermieten oder 2. eine Wohnung entgegen § 6 selbst benutzt oder
überlassen. leerstehen läßt,
3. für die Uberlassung einer Wohnung ein höheres
§ 23
Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder an-
Erweiterter Anwendungsbereich nimmt, als nach den §§ 8 bis 9 zulässig ist, oder
Die Vorschriften der §§ 13 bis 17 über den Beginn 4. eine Wohnung entgegen § 12 verwendet, anderen
und das Ende der Eigenschaft „öffentlich gefördert" als Wohnzwecken zuführt oder baulich verän-
gelten auch für die Anwendung von Rechtsvorschrif- dert.
ten außerhalb dieses Gesetzes, sofern nicht in jenen
Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes be- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
stimmt ist. buße bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 24 (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3
kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Deutsche
Verwaltungszwang Mark geahndet werden, wenn jemand vorsätzlich
Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können oder leichtfertig ein wesentlich höheres Entgelt for-
im Wege des Verwaltungszwanges vollzogen wer- dert, sich versprechen läßt oder annimmt, als nach
den. den § § 8 bis 9 zulässig ist.
Nr. 11 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1974 149
§ 27 § 30
Weitergehende Verpflichtungen Dberleitungsvorschriften
Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der für Gebiete ohne Mietpreisfreigabe
in diesem Gesetz bestimmten Arl, die im Zusam- (1) Wurden in einer kreisfreien Stadt, einem
menhang mit der Gewährung öffentlicher Mittel Landkreis oder einer Gemeinde eines Landkreises,
vertraglich begründet worden sind oder begründet für die oder für den die Mietpreisfreigabe im Sinne
werden, bleiben wirksam, soweit sie über die des Vierten Abschnitts des Zweiten Bundesmieten-
Verpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen; gesetzes am 1. September 1965 noch nicht erfolgt
andersartige vertragliche Verpflichtungen bleiben war, die für eine Wohnung bewilligten öffentlichen
unberührt. Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen Mittel vor dem 1. September 1965 zurückgezahlt
und Ansprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines oder letztmalig in Anspruch genommen, so gilt die
Verstoßes gegen die in § 25 Abs. 1 bezeichneten Wohnung bis zur Mietpreisfreigabe, längstens je-
Vorschriften, sofern Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 doch bis zum 31. Dezember 1972 als öffentlich geför-
entrichtet worden sind. dert.
(2) Wurden in einer kreisfreien Stadt, einem
Landkreis oder einer Gemeinde eines Landkreises,
§ 28 für die oder für den die Mietpreisfreigabe im Sinne
Ermächtigungen des Vierten Abschnitts des Zweiten Bundesmieten-
gesetzes am 1. September 1965 noch nicht erfolgt
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur war, die für eine Wohnung bewilligten öffentlichen
Durchführung der §§ 8 bis 9 und des § 18f durch Mittel nach dem 31. August 1965 zurückgezahlt oder
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates letztmalig in Anspruch genommen, so sind die Vor-
Vorschriften zu er lassen über schriften der §§ 15 bis 17 anzuwenden. Wäre nach
diesen Vorschriften die Eigenschaft „öffentlich ge-
a) die Berechnung der Wirtschaftlichkeit, nament-
lich auch über die Ermittlung und Anerkennung fördert" schon vor dem 1. Januar 1973 abgelaufen,
der Gesamtkosten, der Finanzierungsmittel, der wenn nicht die bis dahin geltende Fassung des § 30
laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten und entgegengestanden hätte, so gilt die Wohnung vom
1. Januar 1973 an nicht mehr als öffentlich gefördert.
Bewirtschaftungskosten) und der Erträge, die
Ermittlung und Anerkennung von Änderungen
der Kosten und Finanzierungsmittel, die Begren- § 31
zung der Ansätze und Ausweise sowie die Be-
Dberleitungsvorschriit bei Mietpreisfreigaben
wertung der Eigenleistung,
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
b) die Zulässigkeit und Berechnung von Umlagen, Sind für Wohnungen in denjenigen kreisfreien
Vergütungen und Zuschlägen, Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines Land-
c) die Berechnung von Wohnflächen, kreises, in denen am 1. September 1965 die Miet-
preise bereits freigegeben sind, die Verpflichtungen
d) die Genehmigung zum Ubergang von der Ver- nach dem Gesetz über Bindungen für öffentlich ge-
gleichsmiete zur Kostenmiete, förderte Wohnungen vom 23. Juni 1960 (Bundes-
e) die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung. ge.setzbl. I S. 389, 402) nicht entstanden oder nach
dessen § 1 Abs. 2 bereits erloschen, so gelten diese
In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, daß in Wohnungen nicht mehr als öffentlich gefördert.
Fällen, in denen die als Darlehen gewährten öffent-
lichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurückgezahlt und § 32
durch andere Finanzierungsmittel ersetzt worden
sind, die Ersetzung nicht als ein vom Bauherrn zu Sondervorschrift für Berlin
vertretender Umstand anzusehen ist und für die § 1 Abs. 2 gilt im Land Berlin mit der Maßgabe,
neuen Finanzierungsmittel keine höhere Verzinsung daß das Datum „20. Juni 1948" durch das Datum
als 4 vom Hundert angesetzt werden darf, solange ,,24. Juni 1948" ersetzt wird.
die Wohnung als öffentlich gefördert gilt.
(2) Im Rahmen der Ermächtigung nach Absatz 1 § 33
kann die Zweite Berechnungsverordnung entspre- (aufgehoben)
chend geändert und ergänzt werden.
§ 33a
Berlin-Klausel
§ 29
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Einschränkung des Grundrecltts des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht der verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 -des
Grundgesetzes) eingeschränkt. Dritten Uber lei tungsgesetzes.
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 33b (5) Die Vorschriften der§§ 5, 8, 9, 10, 26, 28 und 30
Geltung im Saarland sind vom 1. August 1968 an in der Fassung anzu-
wenden, die sie durch das Gesetz zur Fortführung
Dics(~s Ccsptz gilt nich! im Saurland. des sozialen Wohnungsbaues (Wohnungsbauände-
rung.sgesetz 1968) vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetz-
§ 34 blatt I S. 821) erhalten haben.
Inkrafttreten (6) *) Die Vorschriften der §§ 2, 4 bis 7, 8a, 8b, 9,
(l) Dies(:~S Ceselz \.ritt, soweit sich nicht aus den 10, 12, 14 bis 16, 18, 18a bis 18d, 19, 21, 22, 25 bis 30
Absi:ilzen 2 bis 5 etwas anderns ergibt, am 1. Sep- sind vom 1. Januar 1974 an in der Fassung, die sie
tember 1965 in Kraft. durch das Wohnungsbauänderungsgesetz 1973 vom
21. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1970) erhal-
(2) Die Vorschri ftcn der §§ 4 bis 7 und 12 sowie ten haben, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
die Vorschriften der §§ 21, 22, 25 bis 27, soweit
a) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 Satz 1, des § 6
diese in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 und 12
Abs. 6 und des § 12 Abs. 4 sind auch anzuwen-
anzuwenden sind, treten in denjenigen kreisfreien
den, wenn vor dem 1. Januar 1974 gegen die
Städten, Landkreisen oder Gemeinden eines Land-
Verpflichtungen nach diesem Gesetz verstoßen
kreises, in denen am 1. September 1965 die Wohn-
wurde.
raumbewirtschaftung nach dem Wohnraumbewirt-
schaftungsgesetz noch nicht aufgehoben ist, erst von b) Eine Wohnung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2
dem Zeitpunkt an in Kraft, in dem die Wohnraum- gilt vom 1. Januar 1974 an nicht mehr als öffent-
bewirtschaftung aufgehoben wird. lich gefördert, wenn die Voraussetzungen dieser
Vorschrift schon früher erfüllt worden sind.
(3) Die Vorschriften der §§ 8, 9 bis 11 sowie die
c) Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 können vom
Vorschriften der §§ 21, 22, 25 bis 28, soweit diese
1. Januar 1974 an auch erhoben werden, wenn
in Verbindung mit den §§ 8, 9 bis 11 anzuwenden
der Verfügungsberechtigte vor dem 1. Januar
sind, treten in Kraft
1974 gegen die Vorschriften dieses Gesetzes ver-
a) in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen stoßen hat und dieser Verstoß andauert. Sofern
oder Gemeinden eines Landkreises, in denen die wegen eines solchen Verstoßes zusätzliche Lei-
Mietpreisfreigabe vor dem 1. September 1965 er- stungen nach der bisherigen Fassung des § 25
folgt ist, am 1. September 1965, Abs. 1 bereits vor dem 1. Januar 1974 gefordert
b) in denjenigen kreisfreien Städten, Landkreisen worden sind, können diese noch für die Dauer
oder Gemeinden eines Landkreises, in denen eines Jahres an Stelle der Geldleistung nach der
die Mietpreisfreigabe nach dem 31. August 1965 neuen Fassung des § 25 Abs. 1 verlangt wer-
erfolgt ist oder erfolgt, mit dem Zeitpunkt den.
der Mietpreisfreigabe, spätestens jedoch am
1. August 1968.
(4) Die Vorschriften der § § 18a bis 18e treten am *) Der Zeitpunkt der Anwendung der §§ 18 a bis 18 d in der Fassung
21. Juli 1968 in Kraft; die Vorschriften der §§ 8a, 8b des Wohnungsbauänderungsgesetzes 1973 vom 21. Dezember 1973
(Bundesgesetzbl. I S. 1970) bestimmt sich nach Artikel 6 § 5 des
und 18f treten am l. August 1968 in Kraft. Wohnungsbauänderungsgesetzes 1973.
Nr. 11 •~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Februar 1974 151
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 1. 74 Verordnung (EWC) Nr. 12/74 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei
der Einfuhr 4. 1. 74 L 3/1
3. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 13/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden 4. 1. 74 L 3/3
3. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 14/74 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigung 4. 1. 74 L 3/5
3. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 15/74 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen 4. 1. 74 L 3/7
3. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 16/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreidesektor 4. 1. 74 L 3/10
3. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 17/74 der Kommission zur Festsetzung
der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfun-
gen 4. 1. 74 L 3/13
3. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 18/74 der Kommission zur Festsetzung
der Priimien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für Reis
und B r u c h r e i s 4. 1. 74 L 3/15
3. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 19/74 der Kommission zur Festsetzung
der Erstattun,gen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis 4. 1. 74 L 3/17
3. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 20/74 der Kommission zur Festsetzung
der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-
denden Berichtigung 4. 1. 74 L 3/19
3. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 21/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 4. 1. 74 L 3/21
3. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 22/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
k e r und R o h zu c k e r 4. 1. 74 L 3/23
3. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 23/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1 b er n und aus-
gewachsenen Rindern sowie von Rind f 1 e i s c h, ausgenom-
men gefrorenes Rindfleisch 4. 1. 74 L 3/24
3. 1. 74 Verordnung (EWC) Nr. 24/74 der Kommission zur Änderung
der für die Berechnun9 der Differenzbeträge für Raps - und
Rübsens il m e n die:mcnden Elemente 4. 1. 74 L 3/30
3. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 25/74 der Kommision zur Änderung
der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des Getreide -
und Reis sek t o r s anzuwendenden Beträge 4. 1. 74 L 3/33
3. 1. 74 Verordnung (EWC) Nr. 26/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Rohzucker 4. 1. 74 L 3/37
4. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 27/74 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide , M eh 1e, Grobgrieß und Feingrieß
von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei
der Einfuhr 5. 1. 74 L 4/1
152 Bundcsqcsetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dt1lt1m u11d B!'Z<'ich11t11HJ dr'r Rechlsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
4. 1. 74 Verordnung (EWC) Nr. 28/74 cl<~r Kommission über die Fest-
setzung d<!r Prümi(!l1, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für Ge 1. r e i de, M eh 1 1111d Malz hinzugefügt werden 5. 1. 74 L 4/3
4. 1. 74 Verordnung (EWC) Nr. 29/74 der Kommission zur Änderung
der 1H:!i der Ersl.dllung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigun~J 5. 1. 74 L 4/5
4. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 30/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzuk-
k er und Rohzucker 5. 1. 74 L 4/7
4. 1. 74 Verordnung (EWC) Nr. 31 /74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke h a I t i gen
Erzeugnissen 5. 1. 74 L 4/8
4. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 32/74 der Kommission zur Festsetzung
des Betrüges der Beihilfe für Olsaaten 5. 1. 74 L 4/10
4. 1. 74 Verordnung (EWC) Nr. 33/74 der Kommission zur Festsetzung
des Weltmarktpreises für Raps- und R üb s e ri s amen 5. 1. 74 L 4/12
4. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 34/74 der Kommission zur Festsetzung
der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für Olivenöl 5. 1. 74 L 4/14
4. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 35/74 der Kommission zur Festsetzung
der Ausglcichsbelrciqe für Rindfleisch 5. 1. 74 L 4/16
4. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 36/74 der Kommission zur Festsetzung
der Sonderabschüpfungen für Butter und Käse, die gemäß
dem Protokoll Nr. 18 aus Neuseeland in das Vereinigte König-
reich eingeführt werden 5. 1. 74 L 4/18
4. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 37/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Roh zu c k er 5. 1. 74 L 4/19
3. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 38/74 der Kommission zur Änderung
der Währungsausgleichsbeträge 7. 1. 74 L 5/1
7. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 39/74 der Kommission zur Festsetzung
der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß
von Weiz<m oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen bei
der Einfuhr 8. 1. 74 L 6/1
7. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 40/'}4 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i d e , M e h l und Malz hinzugefügt werden 8. 1. 74 L 6/3
7. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 41174 der Kommission zur Änderung
der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Be-
richtigun9 8. 1. 74 L 6/5
7. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 42/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß zu k -
ker und Rohzucker 8. 1. 74 L 6/7
7. 1. 74 Verordnung (EWG) Nr. 43/74 der Kommission zur Änderung
der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von Weiß -
und Rohzucker 8. 1. 74 L 6/8
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Im Bundesriesetzblalt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bez u ~r s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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B c zu g s preis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzbliitter, die vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
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Pr c i s dieser Ausgabe: 1,05 DM (0,85 DM zuzüglich -,20 DM Versandkosten); bei Lieferung gegen Vorausrechnung t,35 DM. Im Bezugs-
preis ist die Mehrwert~tcuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.