2317
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 Ausgeg·eben zu Bonn am 14. September 1974 Nr.109
Tag Inhalt Seite
11. 9. 74 Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz) 2317
27-l, 27-3, 211-4, 951:1-1
5. 9. 74 Vierlc Verordnun~J z11r Andcrung der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts-
offizier-Anwtirfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2323
Sl-1-1:,
12. 9. 74 Zweiunddrcißiqslf' Vcrordnun~J zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . 2324
7400-1-1
11. 9. 74 Berichtigung dc1· Vcrnrclnung z.ur Anderung der Verordnung über die berufs- und arbeits-
pt:idagogischc ü~JtllllHJ 1(·1r die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . 2325
B00-21-4 -1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundcsgeselzbl,ll.l T('.il lI Nr. 54 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2326 _
Vcrklindunqc'n im Bundcs,mzei9er . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2326
Rechlsvorschriflcn dPr Emopi:iischen Cemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2327
Gesetz
über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
(Konsulargesetz)
Vom 11. September 1974
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Ubertragene konsularische Aufgaben
Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben
und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen d!].rch die-
1. Abschnitt ses Gesetz oder ande,re Rechts- und Ve,rwa,ltungs-
Allgemeine Vorschriften vorschriften übertragen werden, insbesondere auf
folgenden Gebieten,
Staa tsangehörig k ei t~angelegenhei ten,
§1
Paß- und Sichtvermerks,angelegenheiten,
Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen
Personensti."i.ndsangelegenheiten,
Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Mitwi,rkung bei der Erledigung von Angelegen-
Honorarkonsularbeamte) sind berufen, heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei
N achlaßangelegenheiten,
bei der Zusammenarbeit zwi,schen der Bundes-
rnpubhk Deut,schland und dem Empfang,ss,taa,t, Beurkundungen, Legalisation ausländischer und
namentlich auf den Gebieten außenwirtschaft- Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher
liicher und enlwicklungspoHti,scher Beziehungen, Urkunden,
des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege - Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
mitzuwirken, Erledigung oder UbermiHlung von Rechtshilfe-
Deutschen sowie inländischen juristischen ersuchen,
Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat ZusteLlungen,
und Beistand zu gewähren. - Uberwachung der Einhaltung von Verträgen.
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§3 liehen Aufenthaltes oder an einen anderen Ort er-
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben möglichen.
(5) Der Empfänger ist zum Ersatz der Auslagen
(1) Für die Wah rnehrmm~J konsularischer Aufga-
ve,rpflichtet. Die Ersatzpflicht trifft neben ihm auch
ben gellen die allgemeinen Rechtsvorschriften, so-
seine Verwandten und seinen Ehegatten im Rahmen
weit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen
ihrer Unterhaltspflicht. Die Verpflichtung zum Er-
enthält.
satz geht auf die Erben über. Die Haftung der Erben
(2) Bei der Wc1hrnehrnung ihrer Aufgaben haben beschränkt sich auf den Nachlaß.
die Konsularbeumten cla,s Ansehen und die Interes-
(6) Dauert di,e Notlage eines Hilfeempfängers, der
sen der Bundesrepublik Deutschland na,ch besten
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat
Kräften zu schützen und zu fördern.
oder der im Ausland in Untersuchungsha:ft ist oder
(3) Berufskonsularbeamte können sich soweit eine Freiheitsstra.fe ve,rbüßt, länger a,ls zwei Mona-
erforderlich bei der Wahrnehmung ihrer Aufga- te, so ist vom Eintritt der Hilfsbedürftigkeit an Hilfe
ben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der nach dem Bundessozialhilfegesetz oder in entspre-
Hilfe eines im Empfangsstaa,t zugelassenen Anwal- chender Anwendung dieses Gesetzes zu gewähren.
tes ihres Vertrauens bedienen. Absatz 4 bleibt unberührt.
(7) Die Hilfeleistung kann abgelehnt werden,
§ 4
wenn feistgestent wi,rd, daß der Hilfesuchende frü-
Schranken der konsularischen Tätigkeit here Hiilfen mißbraucht hat, es sei denn, daß er im
Be,i ihrer Amtstätigkeit haben die Konsularbeam- Falle der Ablehnung einen ernsten Nachteil an
ten di,e Schranken zu berücksichtigen, di,e skh aus Leib, Leben oder Gesundheit erleiden würde.
dem in ihrem Konsularbezirk geltenden Recht erge-
ben. Sie haben insbesond,e,re das Wiener Uberein- §6
kommen vom 24. Apri,l 1963 über konsul,arische Be- Hilfe in Katastrophenfällen
ziehungen (Bundesgesetzbl. II 1969 S. 1585) und son-
(1) Wenn im Konsularbezirk Naturkatastrophen,
stige Vert,räg,e zu beachten, soweii.t di e,se zwischen
1
der Bundesrepublik Deutschland und dem Emp- krieg,erische oder revolutionäre Verwicklungen
fangsstaat in Kraft sind. oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung
oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten
oder einzutreten drohen, sollen die Konsularbeam-
ten die erforderEchen Maßnahmen treffen, um den
2. Abschnitt
Geschädigten oder den Bedrohten, soweit sie Deut-
Einzelne konsularische Aufgaben sche sind, Hilfe und Schutz zu gewähren. Dies gilt
und Befugnisse auch für Abkömmlinge von Deutschen und für
nichtdeutsche Familienangehörige von Deutschen,
§5 wenn sie mi,t diesen in Haushaltsgemeinschaft leben
Hilfeleistung an einzelne oder längere Zeit gelebt haben.
(1) Die Konsularbeamten soLlen Deutschen, die in (2) § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. Soweit die Ent-
ihrem Konsularbezirk hi:lfsbedürftig s,ind, die erfor- wicklung der La,ge im Konsularbezirk, die persön-
derliche Hilfe lei,sten, wenn die Notlaig,e auf andere Hchen Verhältnisse des Hilfs- oder Schutzbedürfti-
W e,i1se nicht behoben werden kann. Dies gHt nicht gen oder sonstige besondere Umstände es erfordern,
für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in kann von der Geltendmachung der Ansprüche auf
einem ausfändi,schen Staat haben, wenn siie g,Iei:ch- Ausla,genersatz abgesehen werden.
zeiüg die Staia,tsangehörigkeit dieses Staates besit- (3) Um in den in Absatz 1 genannten Fällen sofort
zen und auch ihr Vater oder ihre Mutter sie be,sitzt wi,rksam heilfen zu können, sollen die Konsular-
oder besessen hat sowie für ihre Abkömmlinge; die- beamten eine Liste der in ihrem Konsularbezirk an-
sen Personen können di,e Konsularbe,amten jedoch sässigen Deutschen und anderer Schutzbefohlener
Hilfe gewähren, soweit es im Einzelfarll der BiHig- sowie ihrer Familienangehörigen erstellen und auf
kei,t entspricht. dem lauf enden halten.
(2) Soweü es im EiinzeUall der BHhgkei,t ent- §7
spricht, können die Konsularbeamten HiMe auch
nichtdeutschen Familienangehörigen von Deutschen Hilfe für Gefangene
gewähren, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemein- Die Konsularbeamten sollen in ihrem Konsularbe-
schaft l,eben oder länge,re Zei.t gelebt haben. zi,rk deutsche Untersuchungs- und Strafgefong,ene
(3) Art, Form und Maß der Hilfe richten sich nach auf deren Verlangen betreuen und ihnen insbeson-
den besonderen Verhältnissen im Empfangsstaat un- dere Rechtsschutz vermitte,ln.
ter Berücksichti9ung der notwendigen Lebensbe-
dürfnisse eines dort: lebenden Deutschen. Die Hilfe §8
kann auch in der Gewährung von Rechtsschutz be- Vornahme von Eheschließungen,
stehen. Anzeige von Geburten und Sterbefällen
(4) Wenn es sich empfiehlt, können die Konsular- (1) In den vom Auswärtigen Amt im Benehmen
beamten die Hilfe auch dadurch leisten, daß sie dem mit dem Bundesminister des Innern besonders be-
Hilfesuchenden die Reise an den Ort des gewöhn- zeichneten Konsularbezirken s,ind cHe Konsularbe-
Nr. 109 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974 2319
amten befugt, Eheschließungen vorzunehmen und oder - wenn sich ein solcher Wohnsitz nicht fest-
zu beurkunden, sofern mindestens einer der Verlob- stellen läßt - an das Amtsgericht Schöneberg in
ten Deutscher und keiner von ihnen Angehöriger Berlin a}s Nachlaßgericht übergeben werden.
des Empfangsstaates i.st. Sie gelten dabei a,l,s Stan-
desbeamte im Sinne der Vorschri.ften des Ehegeset- § 10
zes, des Personenstandsges,etzes und der zu diesen
Beurkundungen im allgemeinen
Gesetzen ergangenen Ausführung,svorschriften; sie
haben diese Vorschri.ften, soweit si,e das Aufg,ebot, (1) Die Konsularbeamten sind befug,t, über Tatsa-
die Prüfung der Ehefähi,gkeit, die Vornahme und chen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres
Beurkundung der Eheschließung und die Ausstel- Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder
lung von Personenstandsurkunden über die Ehe- Vermerke aufzunehmen, insbesondere
schließung betreffen, anzuwenden. Aufsichtsbehör-
1. vor ihnen abgegebene WiUenserklänmgen und
de im Sinne des § 45 Abs. 1 des Personenstandsge- eidesstattliche Versicherungen zu beurkunden,
setzes ist das Auswärtige Amt; als Sitz des Standes-
beamten im Sinne des § 50 Abs. 2 des Personen- 2. Unterschriften, Handzekhen sowie Abschriften
standsgesetzes gfü der Sitz der Bundesregierung. zu beglaubig,en oder sonstige einfache Zeugnisse
Für die Befreiung eines ausländischen Verlobten (z. B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.
von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist
(2) Die von einem Konsularbeamten aufgenom-
de,r Präsident de s Oberlande,sgerichts zuständig, in
1
mel'len Urkunden stehen den von einem inländi-
dessen Be:oirk die Bundesreg:ierung ihren Sitz hat.
schen Notar aufgenommenen gleich.
(2) Der bei der Eheschließung errichtete Heirats-
(3) Für da,s Ve,rfahren bei der Beurkundung gelten
eintrng ist zusammen mit den von den Verlobten die Vorschriften des Beurkundung,sgesetzes vom
beig,ebrachten Urkunden und sonstigen die Ehe- 28. August 1969 (Bunde,sgesetzbl. I S. 1513) mit fol-
schließung betreffenden Vorgängen unve,rzüglkh,
genden Abweichungen:
die für das Zweitbuch bestimmte Abschrift des He,i-
ratseintrag,s am Jahrnsende dem Standesbeamten 1. Urkunden können auf Verlangen auch in einer
des Standesamts I in BerHn (Wes,t) zu übersenden. anderen a,ls der deutschen Sprache errichtet wer-
Dieser gilt nach Zug,ang des Heiratse,intmgs al,s der den.
Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen wor- 2. Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu werden.
den ist.
3. Die Abschrift einer nicht beglaubigten Abschrift
(3) Die Konsularbeamten sind be,fugt, über die soll nicht beglaubig,t werden.
Anzeige der Geburt oder den Tod eines Deutschen 4. Die Ur.schrift einer Ni,ederschrift soll den Betei-
e ine von ihnen und dem Anzeigenden zu unter-
1
Hgt,e,n a,usgehändigt werden, wenn nicht e,iner
schreibende Niederschriift aufzunehmen. Diese Nie- von ihnen amtliche Verwahrung verlangt. In die-
derschrift i,st mit den vorgelegten Unterla,gen dem sem Fall soH die Ur schrift dem Amtsgericht
1
Standesbeamten des Standesamts I in Berl,in (West) Schöneberg in Berlin zur amUichen Verwahrung
zu übersenden. übersandt werden. Hat sich einer der Betei,Ligten
der Zwang,svoUstreckung unterworfen, so soU die
§9
Urschrift der Niederschrift dem Gläubiger ausge-
Uberführung Verstorbener und Nachlaßfürsorge händigt werden, wenn die BeteHigten keine an-
(1) Soforn andere Möglkhkeiten nkht gegeben derwe1i1tiige Bestimmung getroffen haben und
sind, soUen die Konsularbeamt,en umgehend di e An-
1
auch ke·iner von ihnen amtliche Verwahrung ver-
gehörigen der im Konsularbezirk ve,rntorbenen langt hat.
Deutschen benachrkhtiigen und bei einer verlangten 5. Solange die Urschrift nicht ausg,ehändi,gt ode,r an
Uberführung der Verstorbenen mHwirken. das Amt,sgericht abgesandt ist, sind die Konsu-
(2) Die Konsularbeamten sind berufen, skh der in larbe,amt,en befugt, Ausfertigungen zu ertei.len.
ihrem Konsularbezirk befindl,ichen Na,chlässe von VoUstreckbare Ausfertigungen können nur von
Deutschen anzunehmen, wenn die Erben unbekannt dem Amtsgericht e,rteiilt werden, das die
oder abwesend s,ind oder aus anderen Gründen ein Urschrift verwahrt.
Bedürfnis für ein amtlkhe,s Ein,schreiten besteht. Sie § 11
können dabei insbesondere Sieg,el anlegen, e1in
Nach1'aßve,rzeiichnis aufnehmen und bewegliche Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
Nachlaßgegenstände, sowei,t di,e Um5,tände es erfor- (1) Testamente und Erbverträge sollen die Konsu-
dern, in Ve,rwahrung nehmen oder veräußern. Sie la,rbea:mten nur beurkunden, wenn die Erbla,sser
können ferner Zahlung,en von Nachlaßschuldnern Deutsche sind. Die §§ 2232, 2233 und 2276 des Bür-
entgegennehmen und MiHel aus dem Nachl,aß zur gerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzu-
Regelung feststehender N a,chlaßverbindli:chkei,ten wenden.
sowie von Verpflichtungen verwenden, die be,i der
Fürsorge für den Nachlaß entistainden sind. (2) Für die besondere amtliche Verwahrung (§ 34
des Beurkundung,s,gesetzes, § 2258 a des Bürgerli-
(3) Können Erben oder sonst,ige Berechtigte nicht chen Gesetzbuchs) i,st da,s Amtsg,eri,cht Schöneberg
ermittelt werden, so können Nach1aßgegenstände in Berliin zuständig. Der Erblasser kann jederzeiit die
oder Erlös aus deren Veräußerung an das Gericht Verwahrung bei einem anderen Amtsgeiricht verlan-
des letzten Wohnsitzes des Erbla,ssers im Inland gen.
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
(3) Stirbt der Erblasser, bevor das Testament oder hat. Von der Echtheit kann er in der Regel ausge-
der Erbvertrng an das Amtsgericht abgesandt ist, hen, wenn die Urkunde ihm von der Stelle, die sie
oder wi,rd eine solche Verfügung nach dem Tode aufgenommen hat, zugeleHet worden ist.
des Erblassers bPirn Konsularbeamten abgeliefert,
so kann dieser die Eröffnung vornehmen. Die § 15
§§ 2260, 2261 Si.ltz 2, §§ 2273 und 2300 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. Vernehmungen und Anhörungen
(1) Die Konsularbeamten sind berufen, auf Ersu-
§ 12 chen deutscher Gerichte und Behörden Vernehmun-
gen durchzuführen.
Entgegennahme von Erklärungen
(2) Ersuchen um Vernehmungen, durch diie eine
Die Konsularbeamten sind befugt, rkhterliche Vernehmung ersetzt werden soll, kön-
l. Auflassungen ent:rJegenzunehmen, nen nur von einem Gericht oder von eiiner Behörde,
2. eidesstattliche Versicherungen abzunehmen, die die um richterliche Vernehmungen im Inland ersu-
zur Erlangung eines Erbscheins, eines Testa- chen kann, gestellt werden. Wird um eidliche Ver-
mentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnis- nehmung ersucht, so ist der Konsularbeamte zur
ses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft Abnahme des Eides befugt.
abg,egeben werden, (3) Die für die jeweilige Vernehmung geHenden
3. einem Deutschen auf dessen Antrng den Eid ab- deutschen verfahrensrechtlichen Vorschriften sind
zunehmen, wenn der Eid nach dem Recht eines sinngemäß anzuwenden. Dolmetscher brauchen
ausländischen Staates oder nach den Bestimmun- nicht vereidi,gt zu werden. Das Protokoll kann auch
gen einer 1:msländi schen Behörde oder sonst zur
1
von dem vernehmenden Konsula,rbeamten geführt
Wahrnehrmm9 von Rechten im Ausland erforder- werden. Zwang,smitte,l darf der Konsulairbeamte
lich ist. nicht anwenden.
§ 13 (4) Die Vernehmungen und die Vereidi,gungen
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden und die über sie aufgenommenen Niederschriften
stehen Vernehmungen und Vernidigung,en sowie
(1) Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem den darüber aufgenommenen Nieder,schriften inlän-
Amtsbezirk aus9estellten öffentlichen Urkunden zu discher Gerichte und Behörden gleich.
l eg,aHsi,eren.
(5) Die Vorschriften für Vernehmungen gelten für
(2) Die Legalisation bestäli~Jt die Echtheit der Un- Anhörungen entsprechend.
-terschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unter-
zei1chner der Urkunde gehandeH hat, und gegebe- § 16
nenfaU•s die Echtheit des Siegels, mit dem di,e Ur-
kunde versehen ist (Legahsation im engeren Sinn). Zustellungen
(3) Die Legalisation wird durch einen auf die Ur- Di,e Konsularbeamten sind berufen, auf Ersuchen
kunde zu setzenden Vermerk vollzog,en. De,r Ver- deuts,che,r Gerichte und Behörden Personen, die sich
merk soll den Namen und die Amts- oder Di,enstbe- in ihrem Konsula.rbezirk aufhaHen, Schriftstücke
zeichnung de,s Unterzeichners der Urkunde enthal- jeder Art zuzustellen. Uber die erfolgte Zustellung
ten. Er soll den Ort und den Tag seiner AussteMung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der
ang,eben und ist mit Unterschrift und Präge- oder ersuchenden Stelle zu übersenden.
Farbdrucksiegel zu versehen.
§ 17
(4) Auf Antrau kann, sofern über die Rechtsl:age
kein Zweifel besteht, in dem Vermeirk auch bestä- Aufnahme von Verklarungen
tigt werden, daß der Aussteller zur Aufnahme der Die Konsularbeamten sind befugt, Verklarungen
Urkunde zuständig war und daß die Urkunde in der aufzunehmen.
den Gesetzen des Ausstellungsorts entsprechenden
Form aufgenommen worden ist (Legalisation im
weit,eren Sinn). 3. Abschnitt
(5) Urkunden, die gemäß zwei- oder mehrse,iitiger Die Berufskonsularbeamten
völk,enechnicher Ubereinkunft von der Leg,a,liisation
befreit sind, sollen nicht lega,lfaiert werden. § 18
Kreis der Berufskonsularbeamten
§ 14
(1) Berufskonsu1'arbe•amte im Sinne di,eses Geset-
Bestätigung der Echtheit inländischer zes s'.ind die bei den diplomaiUschen oder bernfs-
öffentlicher Urkunden konsula1rischen Vertretung,en der Bunde,srepublik
(1) Die Konsularbeamten sind befugt, zur Ver- Deutschl,and im Ausland mit der Wahrnehmung
wendung in ihrem Konsularbezük · die Echtheit im konsula1rischer Aufgaben im Sinne der §§ 1 und 2
Inland ausge,stelHer öffentlicher Urkunden zu bestä- beauftragten Personen.
ti!gen. (2) Voraussetzu~g für die Erteilung de,s Auftrags
(2) Diie Bestätigung soU nur erteiilt we rden, wenn
1
i1st, daß der zu Beauftragende die Laufbahnprüfung
der Konsularbeamte keinen Zweifel an der Echtheit {ür den höheren oder den gehoben~n Auswärtigen
Nr. 109 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974 2321
Dienst mit Erfolg abgelegt hat oder sonst auf Grund (2) Vor der Ernennung zum Honorarkonsularbe-
seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrun- amten ist insbesondere zu prüfen, ob der Bewerber
gen die erforderlichen Fähigkei<ten für di,e sach- nach seiner PersönLichkeiit, seiner beruflichen Er-
gemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden fahrung, seine,r Stellung im Ernpf angss:taat, seiner
Amtsgeschäfte besitzt. Vertrautheit miit den Verhältni,ss,en in dem für ihn
(3) Berufskonsularbeamte sind auch Bedienstete vorgesehenen Konsul,arbezirk und seinen Sprach-
im Sinne der Absätze 1 und 2, di,e, ohne Honornr- kenntnissen für das Amt geeignet erscheint.
konsufarbeamte zu sein, vom Auswärtigen Amt zur Wird e,in Ausländer ernannt, so hat er folgendes
Wahrnehmung konsularischer Aufgaben e,inem Ho- Gelöbnis zu leisten:
nornrkonsula,rbeamten zugeteilt werden. ,,Ich gelobe, meine AmtspfLichten a,ls Honorar-
konsu1rurbeamter der Bundesrepublik Deufachland
§ 19 nach den für mein Amt maßgebenden Gesetzen
Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung und Wei1sungen treu und gewissenhaft zu er-
füHen."
(1) Berufskonsularbeamte, die die Befähigung
§ 22
zum Richteiramt haben, sind ohne we,iter,es zur
Wahrnehmung aller konsulari,schen Aufgaben be- Besondere Pflichten
fugt. (1) Der Honorarkonsula,rbeamte darf auch ohne
(2) Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann Urlaub seinen Amtssitz für kurze Zeit verlassen.
1. WiHense,rklärungen und e,ideisstattliche Ver- Für einen längeren Urlaub hat er die Genehmigung
skherungen beurkunden, so frühze,i,tig zu beantragen, daß für seine Vertre-
2. Auflassungen entgegennehmen, tung Sorge getragen werden kann.
3. e,ides,stattlkhe Versicherungen abnehmen und (2) Bevor der Honorarkonsularbeamte in ein Be-
4. Eheschließungen vornehmen, schäfUgung,sverhältnis zu e,inem anderen Staat,
einer ainderen staatlkhen Einrichtung oder e1iner
wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders über- oder zwischenstaatlichen Organisation tritt,
ermächtigit sind. Sie können nur dann hat er cJii,e,s dem Auswärtigen Amt anzuzeig,en. An-
1. Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine zeigepflicht,ig ist auch der Erwerb einer anderen
rkhterliche Vernehmung ersetzt werden soU, Sta,atsangehöri,gkeM.
vornehmen,
2. Verklmungen aufnehmen und § 23
3. Eide abnehmen, Verabschiedung
wenn sie hierzu vom Auswärtig,en Amt besonders Honorarkonsula•rbeamte können jederzeit verab-
ermächUgt sind. schi,edet werden. Sie s,iind zu verabs,chieden, wenn
(3) Die ErmäcMigung nach Absatz 2 Satz 2 kann die Voraussetzungen für die Versetzung eines Be-
mu Berufskonsularbeamten des höheren Auswärti- amten in den Ruhestand gegeben sind.
gen Dienstes erteilt werden. Sie setzt ebenso wie
die Ermächtigung nach Abs,atz 2 Satz 1 voraus, daß § 24
der betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund sei-
ner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die er- Erfordernis einer besonderen Ermächtigung
forderlichen FähigkeHen für eine sachgemäße Erl,e- (1) § 19 giU für Honorarkonsularbeamte entspre-
digung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte chend; EheschHeßungen können sie jedoch nicht
besitzt. vornehmen. Honorarkonsularbeamte sollen auch die
(4) Die Ermächtigung kann auf die Wahrnehmung Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nur
einzelner der in Absalz 2 gencmnten Amtsgeschäfte dann bestätigen, wenn sie hierzu vom Auswärtigen
beschränkt werden. Amt besonders ermächtigt worden sind. Diese Er-
mächtigung kann nur unte,r den in § 19 Abs. 3 Satz 2
genannten Voraussetzungen erteLlt werden.
4. Abschnitt (2) Das Auswärtige Amt kann die Befugnis eines
Die Honorarkonsularbeamten Honor,arkonsul,arbeamten zur Wahrnehmung konsu-
lari,scher Aufgaben weHeren Einschränkungen un-
§ 20 terwerfen.
Kreis der Honorarkonsularbeamten
5. Abschnitt
Honorarkonsula,rbeamte sind Ehrenbeamte im
Sinne des Beamtenrechts, die mit der Wahrneh- Gebühren und Auslagen
mung konsulmischcr AufgabEm beauftragt sind.
§ 25
§ 21
Besondere gesetzliche Regelung
Ernennung
Für konsularische Amtshandlungen werden
(1) Zu Honorarkonsularbemnten können sowohl Kosten (Gebühren und Auslagen) nach besonderer
Deutsche wie Ausländer ernannt werden. gesetzlicher Regelung erhoben.
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
§ :rn form des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-
Gebühren und Auslagen gesetzbl. I S. 645).
der Honorarkonsularbeamten (2) Die Ermächtigungen zur Ausübung konsula-
(1) Die Ilonort1rkonsulcirbec1mlen beziehen die für rischer Befugnisse, die auf Grund von § 37 a des in
ihre Amtshemdlungen zu erhebenden Gebühren für Absatz 1 Nr. 1 genannten Gesetzes erteilt worden
sich. Sie dürfen sie nur nach Maßqabe derjenigen sind, bleiben für die Dauer von drei Jahren nach In-
Beslirnrnun~ien hcrnbscl.zen od('r erlassen, die allge- krafttreten dieses Gesetzes wiirksam, soweit da,s
mein für die Cebühren von c1mllichen Auslandsver- Auswärtige Amt sie nicht aufhebt.
tretungen gellen.
§ 29
(2) Reichen die Cebühren zur Bestreitung der
Änderung von Gesetzen
Verwaltungskosten nicht aus, so kann den Honora,r-
konsula rlwarn le>n ein lh111schi.il<!r Zuschuß gewährt (1) § 2 Abs. 1 des Seemannsgesetzes vom 26. Juli
werden. 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt g,eändert
durch Artikel 26 des KostenermächUgungs-Ände-
(3) Entstehen dem l Ionorarkonsularbeamten
rungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I
durch die Ausführung eines dienstlkhen Auftra,g,s
S. 805), erhält folgenden WorUaut:
besondere, den Umständen nach erforderliche Aus-
Lagen, so kann er deren Erstattung beanspruchen. ,,(1) Kapitän ist der vom Reeder bestellte Führer
des Schiffis."
(2) Im Gesetz über das Flaggenrecht der See-
6. Abschnitt schiffe und die Flaggenfühmng de·r Binnenschiffe
Ubergangs- und Schlußvorschriften (FI,a,ggenrechtsg,esetz) vom 8. Februar 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 79) wird folgende Vorschrift eingefügt:
§ 27 ,,§ 22b
Begriffsbestimmung Uberwachung der Flaggenführung
Der Begriff „Deutscher" bestimmt sich nach Arti- Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgeset-
kel l 16 Abs. 1 des Grundgesetzes. ze,s haben die KonsuLarbeamten die Einha.ltung der
übe,r das Flaggemecht der Seeschiffe und die Fla,g-
§ 28 genführung der Binnenschiffe bestehenden Vor-
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften schriften zu überwachen."
(1) Es werden aufg,ehoben
§ 30
1. das Gesetz, betreffend die Organisation der Bun-
Berlin-Klausel
deskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten
der Bundeskonsuln vom 8. November 1867 (Bun- Dieses Gesetz giilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 137), des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
zuletzt geändert durch § 57 Abs. 1 des Beurkun- 1952 (Bundes,gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
dungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundes- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
gesetzbl. I S. 1513); erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
2. di,e Verordnung über die Rechtsverhältnisse der Dritten Uberleitungsgesetzes.
Wahlkonsuln vom 8. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I
§ 31
s. 764);
Inkrafttreten
3. das Gesetz betreff end die Eheschließung und die
Beurkundung des Pe,rsonenstandes von Bundes- Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dem Tag
angehörigen im Auslande vom 4. Ma1i 1870 (Bun- seiner Verkündung in Kraft mit Ausnahme des § 8
desg,esetzbl. des Norddeutschen Bundes S. 599), und des § 28 Abs. 1 Nr. 3, die am 1. Januar 1975 in
zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Re- Kraft treten.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkünde{.
Bonn, den 11. September 1974
Der Bundespräsident
Scheel
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Maihof er
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Nr. 109 ···· Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974 2323
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld
für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 5. September 1974
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des ein ta usenddreih undertdrei und vierzig
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekannt- Deutsche Mark,
machung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I
nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,
S. 313, 429), zuletzt geändert durch das Einführungs-
tierärztlichen oder pharmazeutischen Vor-
gesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-
prüfung
clesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit
d(~n BundesrninistPrn des Innern und der Finanzen ein tausendvierh undertfünfundsie bzig
verorcln et: Deutsche Mark,
im 7. und 8. Semester
Artikel 1 eintausendsechshundertundzehn
Deutsche Mark,
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für
Sanitätsoffizier-Anwärter vom 23. September 1970 ab dem 9. Semester
(Bundesgesetzbl. I S. 1362), zuletzt geändert durch eintausendsechshundertzweiundfünfzig
die Dritte Verordnung zur Änderung der Verord- Deutsche Mark."
nung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-
Anwärter vom 19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I
S. 1980), wird wie folgt geändert: 2. § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
„Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei
1. § 5 erhält folgende Fassung: einem Sanitätsoffizier-Anwärter
,,§ 5 1. ohne kinderzuschlagsberechtigtes Kind
Der Grundbetrag beträgt monatlich siebenundachtzig
Deutsche Mark,
im 1. und 2. Semester
2. mit einem kinderzuschlagsberechtigten Kind
eintausend vierundachtzig
Deutsche Mark, einhundertneununddreißig
Deutsche Mark.
nach der Ernennung zum Fahnenjunker
oder Seekadett Für jedes weitere kinderzuschlagsberechtigte
Kind erhöht sich der Familienzuschlag nach
eintausendzweihundertzweiundzwanzig
Deutsche Mark, Satz 1 Nr. 2 um je
einundsechzig
im 3. und 4. Semester Deutsche Mark."
eintausenddreihundertdreiundvierzig
Deutsche Mark,
im 5. und 6. Semester
Artikel 2
vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen,
tierärztlichen oder pharmazeutischen Vor- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
prüfung nuar 1974 in Kraft.
Bonn, den 5. September 1974
Der Bundesminister der Verteidigung
Georg Leber
2324 BundesgesetzblaU, Jahrgang 1974, TeH I
zweiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 12. September 1974
/\ uf c;rund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2, rungen innerhalb von vier Jahren zu einem
Ga, 23, 26 und 33 Abs. 2 und 4 Nr. 2 des Außenwirt- , fest bestimmten Preise zurückzuerwerben, oder
schuftsgesetzes vom 28. April 1961 (Bundesgesetz- inländischer Inhaber- oder Orderschuldver-
blatt I S. 481). zuletzt geändert durch das Einfüh- schreibungen oder Schuldbuchforderungen,
rungsgesetz zum Strafgesetzbuch vorn 2. März 1974 deren Rücknahme der Gebietsfremde inner-
(Bundesgeset.zbl. 1 S. 469), verordnet die Bundes- halb dieses Zeitraums verlangen kann,
regienm~J: zum Gegenstand haben, bedürfen der Genehmi-
§ 1 gung."
Dit-~ Außenwirtschaltsverordnung in der Fassung
der Bckanntmac:hung vom 31. August 1973 (Bundes- 2. Kapitel VII a (§§ 69 a bis 69 c) und die Anlage D 1
gesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch die Ein- zur Außenwirtschaftsverordnung werden aufge-
unddreißigste Verordnung zur Änderung der Außen- hoben.
wirtschaftsverordnung vom 30. Januar 1974 (Bundes-
3. § 71 wird wie folgt geändert:
gesetzbl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 8 a bis 10
1. § 52 erhält folgende Fassun9: durch folgende Nummern 8 a bis 9 ersetzt:
,,§ 52 ,,8 a. ohne die nach § 52 erforderliche Geneh-
Beschränkung nach § 23 Abs. l Nr. 4 und 5 AWG migung ein Rechtsgeschäft über den Er-
werb der dort genannten Wechsel,
Rechtsgeschäfte, die den entgeltlichen Erwerb Schuldverschreibungen oder Schuldbuch-
1. inländischer, auf Deutsche Mark lautender forderungen vornimmt,
a) Schatzwechsel, 8 b. ohne die nach § 53 erforderliche Geneh-
b) unverzinslicher Schatzanweisungen, migung Zinsen gewährt oder
c) Vorratsstellenwechsel, 9. ohne die nach § 58 a erforderliche Ge-
d) bankgirierter Wechsel, die auf einen Ge- nehmigung Zahlungen an Gebietsfremde
bietsansässigen gezogen und im Wirt- leistet, die in Südrhodesien (Rhodesien)
schaftsgebiet zahlbar sind, sowie bank- ansässig sind."
girierter eigern~r Wechsel, die ein Gebiets- b) In Absatz 2 Nummer 10 werden die Worte
ansässigc:r ausgestellt hat, ,, oder § 69 c" gestrichen.
e) Wechsel, die ein Gebietsansässiger ausge-
steJlt und ein gebietsansässiges Kredit- § 2
institut angenommen hat,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten
durch Gebietsfremde von GE:)bietsansässigen, Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
2. inländischer Inhaber- oder Orderschuldver- gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
schreibungen oder Schuldbuchforderungen, die Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
vom Ta9e des Erwerbs durch Gebietsfremde
von Cebielsansüssigen an innerhalb von vier § 3
Jahren insgesamt oder mit der letzten Til-
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
gungsrate füllig werden,
kündung in Kraft. Kapitel VII a (§§ 69 a bis 69 c) der
oder Außenwirtschaftsverordnung und die Anlage D 1
3. inli:indisdier Inhaber- oder Orderschuldver- zur Außenwirtschaftsverordnung sind jedoch in der
schreibunrien oder Schuldbuchforderungen bisher jeweils geltenden Fassung weiterhin auf den
durch Gebietsfremde von Gebietsansässigen Bestand der Verbindlichkeiten in einem Bezugs-
unter der Verpflichtung des Gebietsansässi- monat während des Zeitraums vom 1. März 1972
gcn, die Wcrl.1-wpicrc oder Schuldbuchforde- bis zum 31. Juli 1974 anzuwenden.
Bonn, den 12. September 1974
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Für df::n Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
Nr. 109 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974 2325
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft
Vom 11. September 1974
Die Verordnung zur Anderung der Verordnung
über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung
für die Berufsausbildung in der gewerblichen Wirt-
schaft vom 25. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1571)
wird wie folgt berichtigt:
Die in Artikel 1 Nr. 2 veröffentlichte Neufassung
des § 7 Abs. 1 muß richtig lauten:
,, (1) Personen, die vor dem 1. September 1974
1. in den letzten fünf Jahren ohne wesentliche Un-
terbrechung oder
2........... .
Bonn, den 11. September 1974
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Im Auftrag
Dr. Hardenacke
2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 54, ausgegeben am 14. September 1974
Tag Inhalt Seite
11. 9. 74 Gesetz zu dem Protokoll vom 22. Februar 1973 zum Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögens-
rechtlicher Beziehungen ................................. , .......................... . 1213
25. 7. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) über nachgeordnete
Beamte ......................................... , ............... , .. , , .... • • • • • • • • • • 1215
9.8. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Internationalen FernmeJde-Union über die Gestellung von beigeordneten
Sachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................ . 1221
21. 8. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Uberein-
kommens über die Sklaverei und des Ubereinkommens über die Sklaverei in der Fassung
des Änderungsprotokolls ........................................................... . 1225
26.8. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsu-
larische Bez:iehungen ............ , .................................................. . 1225
3.9. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens ....... . 1227
5. 9. 74 BekanntmachunfJ über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Republik Rumänien über Sozialversicherung ...... . 1227
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 9. 74 Verordnung TSN Nr. 4/74 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11. / 58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 166 6.9. 74 1. 10. 74
4. 9. 74 Verordnung über besondere Interventionsmaß-
nahmen (Intervention B) für Weichweizen im Ge-
1:reidewirlschaftsjahr 1974/75 167 7.9. 74 8. 9. 74
27. 8. 74 Sechste VerordnunrJ zur Änderung der Achtund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Inslrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hannover) 168 10.9. 74 10. 10. 74
9G-l-2-21l
29. 8. 74 Einundzwanzigsle Verordnung zur Änderung der
Achten Durchführungsverordnung zur Luftver- siehe
kehrs-Ordmmg (Festlegung von Warteverfahren) 168 10.9. 74 Art. 2
%-1-2-B
29. 8. 74 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Neun-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Fiugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Frankfurt (Main) 168 10.9. 74 11. 9. 74
%-1-2-9
29. 8. 74 Dreizehnte Verordnung zur Anderung der Zehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Düsseldorf) 168 10.9. 74 10. 10. 74
!Jß-1-2-10
2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 54, ausgegeben am 14. September 1974
Tag Inhalt Seite
11. 9. 74 Gesetz zu dem Protokoll vom 22. Februar 1973 zum Vertrag vom 15. Juni 1957 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung vermögens-
rechtlicher Beziehungen ................................. , .......................... . 1213
25. 7. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) über nachgeordnete
Beamte ......................................... , ............... , .. , , .... • • • • • • • • • • 1215
9.8. 74 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Internationalen FernmeJde-Union über die Gestellung von beigeordneten
Sachverständigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................................ . 1221
21. 8. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Uberein-
kommens über die Sklaverei und des Ubereinkommens über die Sklaverei in der Fassung
des Änderungsprotokolls ........................................................... . 1225
26.8. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsu-
larische Bez:iehungen ............ , .................................................. . 1225
3.9. 74 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens ....... . 1227
5. 9. 74 BekanntmachunfJ über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Sozialistischen Republik Rumänien über Sozialversicherung ...... . 1227
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
2. 9. 74 Verordnung TSN Nr. 4/74 zur Änderung der Ver-
ordnung TS Nr. 11. / 58 über einen Tarif für den
Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) 166 6.9. 74 1. 10. 74
4. 9. 74 Verordnung über besondere Interventionsmaß-
nahmen (Intervention B) für Weichweizen im Ge-
1:reidewirlschaftsjahr 1974/75 167 7.9. 74 8. 9. 74
27. 8. 74 Sechste VerordnunrJ zur Änderung der Achtund-
zwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Inslrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Hannover) 168 10.9. 74 10. 10. 74
9G-l-2-21l
29. 8. 74 Einundzwanzigsle Verordnung zur Änderung der
Achten Durchführungsverordnung zur Luftver- siehe
kehrs-Ordmmg (Festlegung von Warteverfahren) 168 10.9. 74 Art. 2
%-1-2-B
29. 8. 74 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Neun-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Fiugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Frankfurt (Main) 168 10.9. 74 11. 9. 74
%-1-2-9
29. 8. 74 Dreizehnte Verordnung zur Anderung der Zehn-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-
Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Düsseldorf) 168 10.9. 74 10. 10. 74
!Jß-1-2-10
Nr. 109 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. September 1974 2327
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2246/74 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide , M eh 1 e, Grobgrieß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Abschöp-
fungen bei der Einfuhr 31. 8. 74 L 239/1
30. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2247/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prctmien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 31. 8. 74 L 239/3
30. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2248/74 der Kommission zur Fest-
setzung der als Ausgleichsbeträge für die Erzeugnisse des
Getreide - und Re i s sek t o r s anzuwendenden Beträge 31. 8. 74 L 239/5
29. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2249/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide -
und Re i s v e r a r b e i tun g s e r z e u g n i s s e n 31. 8. 74 L 239/11
29. 8. 74 Verordnung (E\'VG) Nr. 2250/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen für die Ausfuhr von Getreide -
mischfutlermi tteln 31. 8. 74 L 239/16
30. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2251/74 der Kommission zur Fest-
setzung des Grundbetrages der Abschöpfung bei der Einfuhr
von Sirup und bestimmten anderen Erzeugnissen des
Zuckersektors 31. 8. 74 L 239/ 18
30. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2252/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-
stand für M e 1 a s s e, Sirupe und bestimmte andere Erzeug-
nisse cmf dem Zucke r sek t o r 31. 8. 74 L 239/20
30. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2253/74 der Kommission zur Fest-
setzung des Betrages der Beihilfe für O 1 s a a t e n 31. 8. 74 L 239/22
30. 8. 74 Verordnung (EWC;J Nr. 2254/74 der Kommission zur Fest-
setzung des Wellmarktpreises für Raps- und Rübsen-
samen 31. 8. 74 L 239/24
30. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2255/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von O 1 i v e n ö 1 31. 8. 74 L 239/26
30. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2256/74 der Kommission über die
Festsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von O 1 s a a t e n 31. 8. 74 L 239/28
30. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2257/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr für O 1 i v e n ö 1 31. 8. 74 L 239/30
30. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2258/74 der Kommission zur Fest-
sc:!tzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr von stärke -
haltigen Erzeu9nissen 31. 8. 74 L 239/32
30. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2259/74 der Kommission zur Ände-
rung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Getreidesektor 31. 8. 74 L 239/39
30. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2260/74 der Kommission zur Fest-
setzung der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für Sirupe
nnd andere Zuckerarten 31. 8. 74 L 239/41
30. 8. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2261/74 der Kommission zur Fest-
setzung der auf Getreide , M eh 1e , 6 r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 31. 8. 74 L 239/43
30. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2262/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
für G e t r e i de , M e h 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 31. 8. 74 L 239/45
2328 Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Dillurn und Be1:t'idn1un\J der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
30. B. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2263/74 der Kommission zur Einfüh-
rnn\J einer Beihilfo für die private Lagerhaltung der Käse
so r 1. e Pf: c o r in o r o man o im Milchv,.rirtschaftsjahr 1974/
1!)75 31. 8. 74 L 239/47
'.Hl. B. 74 Verordnun~J (EWG) Nr. 2264/74 der Kornmission zur Ande-
nmg der Verordnung (EWG) Nr. 289/71 hinsichtlich der Durch-
lührunnsbeslimnrnngen für die Gewährung von Beihilfen für
diP privat<~ La9Prhaltun9 von bestimmten Schweine
f 1 e i s c h k o n s <' 1 v c 11 31. 8. 74 L 239/49
:m B. 74 V<\rordnun\J (EWC) Nr. 2265/74 der Kommission zur Er-
qi:inzun9 dN \/(•tordnun!J (EWG) Nr. 1637/74 hinsichtlich der
Cc~wülirunq von l~<)ihiHen für die private Lagerhaltung von
bestinrn11<)n [11.<·u11niss('ll cles Sektors Schweinefleisch 31. 8. 74 L 239/50
:m B. 74 V<)rordnunu Nr. 2266/74 der Kommission znr Fest--
sdzunq des tsalzes, der bei der Anwendung der
Einfuhrlize111/.1qielun9 f1ir Pilzkonserven auf die Bezugs-
lll<)JHJ<' dllZIJW('11ckn isl 31. 8, 74 L 239/52
30. H. 74 2267 /7 11 der l<omrnission zur Ande-
Nr. 1981/74 über die Abschöp-
u halt i g er Erz ugnisse 31. 8. 74 L 239/53
29. B. 711 Vc10rd11unq 2268/74 der Kommission zur Fest-
st:l:1,u11i1 d<'I 1974 "'"'""uu.\...u Erstattungssätze
h<!i der usful11 ,on Zu Melasst, in Form von
nicht 11nl(•r /\1ll1M1(! 11 dt,s Verlnigf's follt-:nclen \Varcn 31. 8. 74 L 239/54
2D. B. 7'1 Vcrord1111nq Nr. '.Q69/74 der Kommission zur Fest-
S('IZUll(j tkt 1974 geltenden Erstattungssätze
bei der /\usluht von liestirnmlt'n Milcherzeugnissen in
Form von 11icl11 u11LP1 Anhang H d1:s Vertrages fallendm1
Wdl'('tl 31. 8. 74 L 239/59
29. H. 74 Verordnung (EWC) Nr. 2270/74 der Kommission zur Fest-
selztmg cfor ab 1. September 197 4 geltenden Erstattungssätzc
bei der Ausfuhr bestimmter Cetreide- und Reiserzeug
n iss c in Form voq nicht unter Anhang II des Vertragt:,s fal-
lend<'rt W,1 ren 31. 8. 74 L 239'62
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz
VcrlatJ: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn
Im Bundes9csclzblatt Teil I weiden Ccsetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.
Jrn Bundesqesctz,blal.t Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verlriiqe mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und
Beka11ntrnc1chu1JrJen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.
Bez u q s b e d in q 11 n <Jen : Laufen<liir Bezun nur im Postabonnement. Abbeslellunqen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
lwirn V erlaq vorlicqcn. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ers'c:hienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt,
53 Bonn 1, Postfach li 24, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.
ll c zu q s p r c i : Füi Teil 1 und Teil 11 hulbjährlich je 31,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seilen 0,85 DM zuzüglich Versandkosten.
Di<'sc1 Preis ,rnch ff11 Bun<lcsqesützblätter, diE1 vor dem 1. Juli 1972 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages
il1If ifos l'o:,l.s,ciH',ckl<m, Bundesqc!selzblntt Köln :3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
il b e : 1,05 DM (0,85 DM zuzü9lich -,20 DM Versandk~slen), bei Liderunq gegen Vorausrechnunq 1,45 DM. Im Bezugs-
enlhiillen, dc-1 onqewandle Steuersatz beträqt 5,5 °/o.