2277
Bundesgesetzblatt
Teil I Z 1997 A
1974 J\usgc~;chcn zu Bonn am 1;-L September 1974 Nr.108
T<1g In h a 11 Seite
4. 9. 74 Neufc1ssung der Einkomnwnsl.euer-Durchführungsverordnung (EStDV 1974) . . . . . . . . . . . . . 2277
611-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechlsvorschrillc·n der Europ~iischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2314
Bekanntmachung
der Neufassung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Vom 4. September 1974
Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1993) wird nachstehend der
Wortlaut der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung unter Berücksichtigung der
Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 6. Au-
qust 1974 (Bundes9eselzbl. I S. 1864) bekanntgemacht.
Bonn, cJc:n 4. Sep1('rnber 1974
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Apel
2278 Bundesgesietzblia,tt, Jahrgang 1974, Teil I
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1974
in der Fassung vom 4. September 1974 (EStDV 1974)
Inhaltsübersicht
Zu § 2 Abs. 5 des Gesetzes Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden so-
Wirtschaftsjahr § wie bei Zubauten, Ausbauten und Um-
bauten, bei denen der Antrag auf Bau-
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forst- genehmigung vor dem 10. Oktober 1962
wirten § 2
gestellt worden ist § 16
Gestrichen § 3
Gestrichen §§ 17bis21a
Zu § 3 des Gesetzes
Zu § 7 e des Gesetzes
Steuerfreie Einnahmen § 4
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,
Gestrichen § 5
Lagerhäuser und landwirtschaftliche Be-
Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes triebsgebäude . . . . . . . . . . . . . § 22
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Ver- Zu § 7 c des Gesetzes iu der Fassung vom
äußerung eines Betriebs . . . . . . . . § 6
15. August 1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2,
Unentgeltliche Ubertragung eines Be- zu den §§ 7 f und 7 g des Gesetzes in der
triebs, eines Teilbetriebs, eines Mit- Fassung vom 15. September 1953 und zu
unternehmera nleils oder einzelner Wirt- den §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes
schaftsgüter, die zu einem Betriebsvermö- in der Fassung vom 17. Januar 1952
gen gehören . . . . . . . . . . . . . § 7
Weitergeltung von Durchführungs vor-
Uberleitun~isvorschrifl zu § 4 Abs. 3 des schriften § 23
Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 Gestrichen §§ 24 bis 28
geltenden Fassungen § 8
Pensionsrückslellun~Jen § 9 Zu § 10 des Gesetzes
Anschaffung, Herstellung § 9a Anzeigepflichten bei Versicherungsver-
Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 trägen und Bausparverträgen . . . . . § 29
Abs. 3 des Gesetzes . . . . . . . . . . § 10 Nachversteuerung bei Versicherungsver-
Bemessung der Absetzungen für Abnut- trägen . . . . . . . . . . . . . . . . § 30
zung oder Subst.anzverringerung bei nicht Nachversteuerung bei Bausparverträgen § 31
zu einem Belriebsverrnögen gehörenden Dbertragung von Bausparverträgen auf
Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflich- eine andere Bausparkasse § 32
tige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft Gestrichen . . §§ 33 bis 44
oder hergestellt hat ........ . § 10 a
Anschaffunns- oder Herstellungskosten in Zu § 10 a des Gesetzes
den Fällen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Steuerbegünstigung des nicht entnom-
Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 menen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 1
geltenden Fassungen . . . . . . . . . § 11 des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . § 45
Weitere VPrfahren der Absetzung für Nachversteuerung der Mehrentnahmen . § 46
Abnutzunu in fallenden Jahresbeträgen . § 11 a
Steuerbegünstigung des nicht entnom-
Buchmäßige Voraussetzungen für die Ab- menen Gewinns im Fall des § 10 a Abs. 3
setzung für Abnutzung in fallenden Jah- des Gesetzes . . . . . . . . . . § 47
resbeträgen . . . . . . . . . . . . . . § 11 b
Absetzung fiir Abnutzung bei Gebäuden § 11 C Zu § 10 b des Gesetzes
Absetzung für Abnutzung oder Substanz- Förderung mildtätiger, kirchlicher, reli-
verringerung bei nicht zu einem Betriebs- giöser, wissenschaftlicher und der als be-
vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, sonders förderungswürdig anerkannten
die der Steuerpflichtige unentgeltlich er- gemeinnützigen Zwecke . . . . . . . . § 48
worben hat . . . . . . . . . . . . . . § 11 d Förderung staatspolitischer Zwecke . . . § 49
Zu § 6 Abs. 2, zu den §§ 6 b, 7 e, 10 a, 10 d, Dberleitungsvorschrift zum Spendenabzug § 50
34 b und 51 des Gesetzes
Ordnungsmcißige Buchführung § 12
Zu § 13 des Gesetzes
Begünstigter Personenkreis im Sinne der Ermittlung der Einkünfte bei forstwirt-
schaftlichen Betrieben . . . . . . . § 51
§§ 7 e und 10 a des Gesetzes § 13
Gestrichen Erhöhte Absetzungen nach § 7 b des Ge-
§ 14
setzes bei Land- und Forstwirten, deren
Zu § 7 b des Gesetzes Gewinn nach Durchschnittsätzen ermittelt
Erhöhte AbsPt.zungen für Einfumilien- wird § 52
häuser, Zweifamilienhäuser und Eigen-
tumswohnungen, bei denen der Antrag Zu § 17 des Gesetzes
auf Baugenehmigung nach dem 31. De- Anschaffungskosten bestimmter Anteile
zember 1964 gestellt worden ist § 15 an Kapitalgesellschaften . . . . § 53
Nr. 108 ·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2279
Zu § 21 a des Gesetzes Nachträgliche Festsetzung oder Änderung
Erhöhte Absct1.tinqen für Schulzräurne ausländischer Steuern . . . . . . . . . § 68 e
bei Anwendtrn~J dvs § '21 c1 d,,.., Ct'sctzes . § 54 Abzug ausländischer Steuern vom Ge-
samtbetrag der Einkünfte . . . . . . . § 68 t
Zu § 22 des Gesetzes Berücksichtigung ausländischer Steuern
Ermittlung des Ert1<1CJ.s c1us !J ihrenlen in
1
bei Doppelbesteuerungsabkommen § 68 g
besonderen flillen . . . . . . § 5:5
Zu § 35 des Gesetzes
Zu § 25 des Gesetzes Abweichende Vorauszahlnngstermine § 69
Steuererkl ~üungspf lid1 t § 56
SteuererkUirungspJlicht im I;c1ll der ge- Zu § 46 des Gesetzes
trennten Vernnlagung von Ehegatten Veranlagung im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2
nach § 26 a des Gesetzes . . . . . . . § 57 des Gesetzes . . . . . . § 69 a
Steuererkliirungspflicht im Fall der Zu- Ausgleich von Härten in bestimmten
sammenveranlagung von Ehegatten nach Fällen § 10
§ 26 b des Gesetzes . . . . . . . . . § 57 a Gestrichen § 11
Steuererklärungsfrist im Fall der be-
sonderen Veranlagung von Ehegatten für Zu § 46 a des Gesetzes
den Veranlagungszeitraum der Ehe- Veranlagung auf Antrag nach§ 46 a Satz 2
schließung nach § 26 c des Gesetzes . . . § 57 b des Gesetzes . . . . . . . . . . . § 72
Erklärung bei einheitlicher und geson-
derter Feststellung der Besteuerungs- Zu § 50 des Gesetzes
grundlagen . . . . . . . . . . . . . § 58 Sondervorschriften für beschränkt
Erklärung bei gesonderter Gewinnfest- Steuerpflichtige . . . . . . . § 73
stellung . . . . . § 59
Form der Erklärung . . . . . . . § 60 Zu § 50 a des Gesetzes
Begriffsbestimmungen. § 73 a
Zu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes
Bemessungsgrundlage für den Steuer-
Antrag auf anderweitige Verteilung der
abzug im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Ge-
Sonderausgaben und der außergewöhn- setzes . . . . . . . . . . . . . . § 13 b
lichen Belastungen im Fall de:=; § 26 a des
Gesetzes . . . . . . . . . . . . § 61 Zeitpunkt des Zufließens im Sjnne des
§ 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes . . § 13 C
Gestrichen . . . . . . . . . . . . §§ 62bis62b
Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Ge- Aufzeichnungen, Steueraufsicht . . . § 73d
setzes bei der Veranlagung von Ehe- Abführung und Anmeldung der Aufsichts-
gatten ......... . § 62 C ratsteuer und der Steuer von Vergütun-
Anwendung des § 10 d des Gesetzes bei gen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Ge-
der Veranlagung von Ehegatten § 62d setzes (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes) . . . § 73 e
Steuerabzug in den Fällen des § 50 a
Zu § 32 des Gesetzes Abs. 6 des Gesetzes . . . . . § 13 f
Abzug von Kinderfreibeträgen bei ge- Haftungsbescheid . . . . . . § 13g
trennter Veranlagung der Ehegatten nach Besonderheiten im Fall von Doppel-
§ 26 a des Gesetzes § 63 besteuerungsabkommen . . . . . . . § 73h
Gestrichen § 63 a Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes § 73 i
Zu § 32 a des Gesetzes Zu § 51 des Gesetzes
Einkommensteuertabelle zu § 32 a Abs. 2 Rücklage für Preissteigerung § 74
und 3 des GCfiet.zes . . . . . . . . . . § 63 b
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt-
schaftsgüter des Anlagevermögens priva-
Zu § 33 des Gesetzes
ter Krankenanstalten . . . . . . . . . § 15
Außergewöhnliche Beiastungon § 64
Begünstigung der Anschaffung oder Her-
stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und
Zu§ 33 a des Gesell.es der Vornahme bestimmter Baumaßnah-
Pauschbeträge für Körperbehinderte § 65 men durch Land- und Forstwirte, die den
Gestrichen . . . . . . . . §§ 66 und 67 Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung ermitteln . . . . . . . . . § 76
Zu § 34 b des Gesetzes Begünstigung der Anschaffung oder Her-
Betriebsgutachten, Betriebswerk, stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und
Nutzungssatz . . . . . . § 68 der Vornahme bestimmter Baumaßnah-
men durch Land- und Forstwirte, die den
Zu § 34 c des Gesetzes Gewinn nicht auf Grund ordnungsmäßi-
ger Buchführung ermitteln . . . . . . , § 77
Ausländische Einkomrnenste:,uer § 68a
Begünstigung der Anschaffung oder Her-
Ausländische Einkünfte § 68b
stellung bestimmter Wirtschaftsgüter und
Einkünfte aus mehrenm ausländischen der Vornahme bestimmter Baumaßnah-
Staaten . . . . . . . . . • • • • • § 68 C men durch Land- und Forstwirte, deren
Nachweis über die Höhe der ausländi- Gewinn nach Durchschnittsätzen zu ermit-
schen Einkünfte und Steuern . § 68d teln ist . . . . . . . . . . . . . . . • § 78
2280 Bundesgesetzbl1aU, Jahrgang 1974, Teirl I
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver- Zu § 54 des Gesetzes
hinderung, Beseitigung oder Verringe- Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude,
rung von Schüdigungen durch Abwässer § 79 bei denen der Antrag auf Baugenehmi-
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirt- gung nach dem 9. Oktober 1962 und vor
schaftsgüter des Umlaufvermögens aus- dem 1. Januar 1965 gestellt worden ist . § 83 a
ländischer Herkunft, deren Preis auf dem
Weltmarkt wesentlichen Schwankungen Schlußvorschriiten
unterliegt . . . . . . . . . . . . . . . § 80 Geltungsbereich § 84
Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirt- Berlin-Klausel . § 85
schaftsgüter des Anlagevermögens im
Kohlen- und Erzbergbau . . . . . . . . § 81 Anhang (zu § 63 b)
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver- Einkommensteuertabelle zu § 32 a Abs. 2 und 3 des
hinderung, Beseitigung oder Verringe- Einkommensteuergesetzes
rung der Verunreinigung der Luft . . . § 82
Anlage 1
Erhöhte Absetzungen von Herstellungs-
kosten für Anlagen und Einrichtungen bei Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen An-
Wohngebäuden . . . . . . . . . . . . § 82 a lagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 1, des
§ 77 Abs. 1 Ziff. 1 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 1
Behandlung größeren Erhaltungsaufwands
bei Wohngebäuden ...... . § 82b Anlage 2
Steuervergünstigung für Vollblutzud:lt- Verzeichnis der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und
betriebe ..... § 82 C Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirt- gütern im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1
schaftsgüter des Anlagevermögens, die Ziff. 2 und des § 78 Abs. 1 Ziff. 2
der Forschung oder Entwicklung dienen . § 82 d
Anlage 3
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Ver-
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80
hinderung, Beseitigung oder Verringe-
Abs. 1
rung von Lärm oder Erschütterungen . . § 82 e
Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, Anlage 4
für Schiffe, die der Seefischerei dienen, Gestrichen
und für Luftfahrzeuge . . . . . . . . . § 82 f
Erhöhte Absetzungen von Herstellungs- Anlage 5
kosten für bestimmte Baumaßnahmen im Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Sinne des Städtebauförderungsgesetzes . § 82g über Tage im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 1
Sonderbehandlung für bestimmten Erhal-
Anlage 6
tungsaufwand . . . . . . . . . . . . . § 82h
Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des beweglichen An-
lagevermögens im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 2
Zu § 52 des Gesetzes
Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes in Anlage '1
der Fassung der Bekanntmachung vom Verzeichnis der Anlagen und Einrichtungen im Sinne
15. September 1953 . . . . . . . . . . § 83 des § 82 a Abs. 1
Nr. !OB-·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2281
Zu § 2 Abs. 5 des Gesetzes Zu § 3 des Gesetzes
§ 1 § 4
Wirtschaftsjahr Steuerfreie Einnahmen
Das Wirlsdli:lflsjahr umfaßt einen Zeitraum von Die Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungs-
zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger verordnung über die Steuerpflicht oder die Steuer-
als zwölf Monaten umfassen, wenn freiheit von Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-
beit sind bei der Veranlagung anzuwenden.
1. ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder
veräußert wird oder § 5
2. ein Sleuerpflicb tigE)r von regelmäßigen Abschlüs- (gestrichen)
sen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen
Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag Zu den §§ 4 bis 7 des Gesetzes
übergeht. Bei Umstellung eines Wirtschaftsjahrs, § 6
das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, auf
Eröffnung, Erwerb, Aufgabe und Veräußerung
ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschafts-
eines Betriebs
jahr und bei Umstellung eines vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahrs auf ein anderes (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so
vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle
gilt dies nur, wenn die Umstellung im Einver- des Betriebsvermögens am Schluß des vorangegan-
nehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird. genen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im
Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Be-
§ 2 triebs.
Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,
(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig Ab- so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle
schlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschafts-
30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit jahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Auf-
vom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirt- gabe oder der Veräußerung des Betriebs.
schaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2
§ 7
Abs. 5 Ziff. 1 Satz 1 des Gesetzes.
Unentgeltliche Ubertragung eines Betriebs, eines
(2) Wirtschaftsjahr im Sinne des § 2 Abs. 5 Ziff. 1 Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder ein-
des Gesetzes ist bei zelner Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebs-
1. reiner Weidewirtschaft und reiner Viehzucht vermögen gehören
der Zeitraum vom 1. Mai bis 30. April, (1) Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der An-
teil eines Mitunternehmers an einem Betrieb un-
2. reiner Forstwirtschaft entgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung
der Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September. des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mit-
Ein Betrieb der in Satz 1 bezeichneten Art liegt auch unternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Wer-
vor, wenn daneben in geringem Umfang noch eine ten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über
andere land- oder forstwirtschaftliche Nutzung vor- die Gewinnermittlung ergeben. Der Rechtsnachfol-
handen ist. Soweit die Oberfinanzdirektionen vor ger ist an diese Werte gebunden.
dem 1. Januar 1955 ein anderes als die in § 2 Abs. 5 (2) Werden aus betrieblichem Anlaß einzelne
Ziff. l des Gesetzes oder in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen un-
Wirtschaftsjahre festgesetzt haben, wird dieser Zeit- entgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen
raum als Wirtschaftsjahr bestimmt.; dies gilt nicht Steuerpflichtigen übertragen, so gilt für den Erwer-
für den Weinbau. ber der Betrag als Anschaffungskosten, den er für
(3) Gartenbaubet.ric'be und Baumschulbetriebe das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Er-
können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr werbs hätte aufwenden müssen.
bestimmen. (3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes sind bei
(4) Buchführende Land- und Forstwirte im Sinne der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung
des § 2 Abs. 5 Ziff. 3 Satz 2 des c;esetzes sind Land- oder Substanzverringerung durch den Rechtsnach-
und Forstwirte, die auf Grund einer gesetzlichen folger (Absatz 1) oder Erwerber (Absatz 2) die sich
Verpflichtung oder ohne eine solche Verpflichtung bei Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden
Bücher führen und n~qe]mjßig Abschlüsse machen. Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.
Es müssen mlnclestens die nach der Verordnung
über landwirtschaftliche Buchführung vom 5. Juli § 8
1935 (Reichsgesetzbl. 1 S. 908) erforderlichen Bücher, UberleitungsvorschrHi zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes
Register und VerzPichnisse rwführt werden. in den vor dem 1. Januar 1955 geltenden Fa§sungen
Sind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirt-
§ 3 schaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1955 geendet
(gestrichen) haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil [
Zuschlüge od('r /\bsdll~i~F~ nilch § 4 Abs. 3 des Ge- § 10
setzes in den vor dem 1 . .Januar 1955 gel1enden Fas- Absetzung für Abnutzung im Fall des § 4 Abs. 3
sungen vorgenomnwn worden, so können bei der des Gesetzes
Ennittlung des c;('winns für Wirtschaftsjahre, die (1) Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am 21. Juni
nach dem 31. Dezember 1954 c)nden, entsprechende 1948 zum Betriebsvermögen gehört haben, sind im
Abschläge oder Zuschl<lq<\ vorgenommen werden, Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes für die Bemessung
soweit sich die Schwc1nkungcn im Betriebsvermögen der Absetzungen für Abnutzung als Anschaffungs-
ausgeglichen haben. oder Herstellungskosten zugrunde zu legen
1. bei Gebäuden höchstens die Werte, die sich bei
§ 9 sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 1 des
PensionsrücksleH ungen D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 (Ge-
(1) Eim! Rückstellung für Pensionsanwartschaflen setzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
darf im Wirtschaftsjahr den Gewinn nur bis zur schaftsgebietes S. 279*) und
Höhe des Betrags rnindern, der sich als Unterschied 2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
des Gegenwart.swerls am Schluß des Wirtschafts- vermögens höchstens die Werte, die sich bei
jahrs und am Schluß des vorimgegangenen Wirt- sinngemäßer Anwendung des § 18 des D-Mark-
schaftsjahrs errJibt. DPr Ceuenwart.swert ist nach bilanzgesetzes
den anerkannten Regeln der Versicherungsmathe- ergeben würden. Für das Land Berlin tritt an die
matik zu berechnen. Er ist gleich dem Barwert der Stelle des 21. Juni 1948 der 1. April 1949.
künftigen Pensionsleistungen (einschließlich der
(2) Für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermö-
Anwartschaft dUf Hint.erbliebenenversorgung) am
gen eines Betriebs oder einer Betriebstätte im Saar-
Schluß des Wirtscbaflsjahrs abzüglich des Barwerts
land gehören, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß
der in ihrer belrnsJsrnjßigen Höhe oder im Verhält-
an die Stelle des 21. Juni 1948 der 6. Juli 1959 so-
nis zum pensionsf~ih i9c~n Arbeitslohn gleichbleiben-
wie an die Stelle des § 16 Abs. 1 und des § 18 des
den Jahresbeträqc, d if' nacb dem Schluß des Wirt-
D-Markbilanzgesetzes vom 21. August 1949 der § 8
schaftsjahrs rechnun~1srn~ißi9 aufzubringen wären,
Abs. 1 und die §§ 11 und 12 des D-Markbilanzgeset-
um den Barwerl ch~r künftifJCn Pt!nslonsleistungen
zes für das Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-
vom Zeitpunkt d<'r Pensionszusi.lge bis zum vertrag-
gesetzbl. I S. 372) treten.
lich vorgesehenen Eintritt des Versorgungsfalls an-
zusammeln. Die .li:.ilnesbetr~ige sind so zu bemessen, § 10 a
daß im Zei lpunk t der Pensionszusage der Barwert Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder
der Jahresbeirüge qkich dem Barwert der künftigen Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebs-
Pensionsleislunqr•n j„t. Erhöh! sich der Versorgungs- vermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der
anspruch nach der Pensions1.us21qe durch eine Ver- Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft
trngsänderun~l, so qilt diese Erhöhung als neue oder hergestellt hat
Pensionszusage. Jk<'JHlcl die c1us der Pensionszusage
(1) Bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehö-
berechtigte Person ihn' Tütiqkcit für clen Steuer-
renden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige
pflichtigen vor cle!ll ich vor~iesehenen Ein-
vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt
tritt des VersorcJLH1<Jsl<1lls unlc~r Heibeha1tu11.g des
hat, sind für die Bemessung der Absetzungen für
Versorgungs,mspruchs, so darf die Rücksteilung in
Abnutzung oder Substanzverringerung als Anschaf-
dem Wirtschc1fl.sjilhr, in dem die Tütigkeit endet,
fungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen
den Gewinn bis zur Hölw des Betrags mindern,
der sich als Unl<~rsc:hied zwischen dem versiche- 1. bei einem Gebäude
rungsmathemdt ischen Barwert der künftigen Pen- der am 21. Juni 1948 maßgebende Einheitswert
sionsleistnnqen an1 Schluß dieses Wirtschaftsjahrs des Grundstücks, soweit er auf das Gebäude ent-
und dem GegenwM!swert am Schluß des voran- fällt, zuzüglich der nach dem 20. Juni 1948 auf-
gegangenen Wi rlsch,dls jcilu:; er~Jibt. gewendeten Herstellungskosten. In Reichsmark
(2) UnterhJIL ein Steuerpflichtiger eine Betrieb- festgesetzte Einheitswerte sind im Verhältnis von
stätte in Berlin (Wesl), so gilt§ 6 a Abs. 4 Satz 1 des einer Reichsmark gleich einer Deutschen Mark
Gesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines umzurechnen;
Rechnungszinstufkc; von 5,5 vorn J Iundert ein Rech- 2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut
nungszinsfuß von ~~.5 vom l Iunclert lritt, wenn der der Betrag, den der Steuerpflichtige für die An-
Pensionsberechtigte in dem letzten Wirtschaftsjahr schaffung am 31. August 1948 hätte aufwenden
vor dem Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen müssen.
Eintritts des Versorgun~Jsfalls mindestens acht Mo- (2) Im Land Berlin ist Absatz 1 mit der Maßgabe
nate in einer in Berlin (WE!st) belegenen Betrieb- anzuwenden, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der
stätte beschäft.i~Jt war; § 6 a Abs. 4 Satz 2 bis 4 des
Gesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. *) An die Stelle des GesetzP über die Eröffnungsbilanz in Deutscher
Mark und diE Kapitalneufestsetzunq (D-Markbilanzgesetz) vom
2l. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereiniq.ten Wirt-
schaftsgebietes S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Landes-
§ 9a gesetz über die Eröffnunqsbilanz in Deutscher Mark und die
Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) vom 6. September 1949
Anschaffung, Herstellung (Gesetz- und Verordnu,1gsblatt der Landesregierung Rheinland-
Pfalz Teil I S. 421) und in Berlin das Gesetz über die Eröffnungs-
Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lieferung, bi:anz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzunq (D-Mark-
h1 ianzgefetz) vom 12. August 1950 (Verordnun·qsblalt für Groß-
Jahr der HersteJlung ist das Jahr der Fertigstellung Bdlin Teil I S. 329).
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2283
1. April 1949 an die Stelle des 20. Juni 1948 der Steuerpflichtige, bei denen diese Angaben aus der
31. März 1949 und an die Stelle des 31. August 1948 Buchführung ersichtlich sind, brauchen ein besonde-
der 31. August 1949 treten. res Verzeichnis im Sinne des Satzes 1 nicht zu füh-
(3) Im Saarland ist Absatz 1 mit der Maßgabe an- ren.
zuwenden, daß an die Stelle des am 21. Juni 1948
§ 11 C
maßgebenden Ein l1eitswerts der letzte in Reichs-
mark festgesetzte Einheitswert, an die Stelle des Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden
20. Juni 1948 der 19. November 1947 und an die (1) Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne des
Stelle des 31. August 1948 der 20. November 1947 § 7 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der Zeitraum, in
treten. Soweit nach Si:ltz 1 für die Bemessung der dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweck-
Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe- bestimmung entsprechend genutzt werden kann. Der
rung von Frankenwerten auszugehen ist, sind diese Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt
nach dem amtlichen Umrechnungskurs am 6. Juli 1. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige vor dem
1959 in Deutsche MMk umzurnchnen. 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt hat,
§ 11 mit dem 21. Juni 1948;
Anschaffungs- oder Herstellungskosten in den Fäl- 2. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem
len der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in den 20. Juni 1948 hergestellt hat,
vor dem 1 Januar 1955 geltenden Fassungen mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung;
Bei Gebäuden, Ei~Jentumswohnungen und Schif- 3. bei Gebäuden, die der Steuerpflichtige nach dem
fen, die mit Zuschüssen im Sinne der §§ 7 c und 7 d 20. Juni 1948 angeschafft hat,
Abs. 2 des Gesetzes in den vor dem 1. Januar 1955 mit dem Zeitpunkt der Anschaffung.
geltenden Fassungen angeschafft oder hergestellt
Für im Land Berlin belegene Gebäude treten an die
worden sind, sind die /\nschaffungs- oder Herstel- Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 31. März
lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-
1949 und an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der
schüsse anzusetzen. 1. April 1949. Für im Saarland belegene Gebäude
§ 11 d treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der
Weitere Verfahren der Absetzung für Abnutzung 19. November 1947 und an die Stelle des 21. Juni
in fallenden Jahresbeträgen 1948 jeweils der 20. November 1947; soweit im Saar-
(1) Statt des in § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes land belegene Gebäude zu einem Betriebsvermögen
bezeichneten VerfahrE!ns kann der Steuerpflichtige gehören, treten an die Stelle des 20. Juni 1948 je-
andere der kaufmännischen Ubung entsprechende weils der 5. Juli 1959 und an die Stelle des 21. Juni
Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen- 1948 jeweils der 6. Juli 1959.
den Jahresbeträgen anwenden, wenn sich danach (2) Hat der Steuerpflichtige nach § 7 Abs. 4 Satz 3
für das erste Jahr der Nutzung und für die ersten des Gesetzes bei einem Gebäude eine Absetzung
drei Jahre der Nutzung insgesamt nicht höhere Ab- für außergewöhnliche technische oder wirtschaft-
setzungen für Abnutzung als bei dem in § 7 Abs. 2 liche Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich
Satz 2 des Gesetzes bezeichneten Verfahren er- die Absetzungen für Abnutzung von dem folgenden
geben. Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach den An-
(2) Ein Wechsel zwischen dem in§ 7 Abs. 2 Satz 2 schaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes
des Gesetzes bezeichneten und einem nach Absatz 1 abzüglich des Betrags der Absetzung für außer-
anwendbaren Verfahren der Absetzung für Abnut- gewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnut-
zung in fallenden Ja.hresbeträgen sowie zwischen zung. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflich-
mehreren nach Absatz 1 anwendbaren Verfahren ist tige ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes
nicht zulässig. Gebäude nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 · des Gesetzes
(3) Bei Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat.
Verfahren der Absetzung für Abnutzung in fallen- (3) Bauherr im Sinne des § 7 Abs. 5 des Gesetzes
den Jahresbeträgen sind die Vorschriften des § 7 ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Ge-
Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Gesetzes zu beachten. bäude baut oder bauen läßt.
(4) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 und 5 des Ge-
§ 11 b
setzes und der Absätze 1 bis 3 sind auf Eigentums-
Buchmäßige Voraussetzungen wohnungen und auf im Teileigentum stehende
für die Absetzung für Abnutzung Räume entsprechend anzuwenden.
in fallenden Jahresbeträgen
Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahres- § 11 d
beträgen (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 11 a) ist nur Absetzung für Abnutzung
bei den beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Substanzverringerung bei nicht zu einem
vermögens zulässig, über die ein besonderes Ver- Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,
zeichnis geführt wird, das die folgenden Angaben die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat
enthält: (1) Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen ge-
Tag der Anschaffung oder Herstellung, hörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Ab-
voraussichtliche Nutzungsdauer, setzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs-
Höhe der jährlichen Absetzung für Abnutzung. oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder
2284 Bundesgesetzblc1tt, Jahrgang 1974, TeH I
dem Wert, der beim Rcchtsvorg~in9er an deren Stelle (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bei
qctreten ist oder treten würde, wenn dieser noch denen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ge-
Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfol- setzes oder Abschreibungen nach § 75 vorgenommen
qer aufgewendeten Herstellungskosten und nach werden, sind in ein besonderes, laufend zu führen-
dem Hundertsatz, der für den Rechtsvorgänger maß- des Verzeichnis aufzunehmen, das den Tag der An-
gebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des schaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder
Wirtschaftsguts wdre. Absetzungen für Abnutzung Herstellungskosten, die Absetzungen für Abnutzung
durch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit und die Abschreibungen zu enthalten hat.
die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger
zusammen vorgenommenen Absetzungen für Abnut-
zung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen § 13
bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Ab-
Begünstigter Personenkreis
setzung geführt haben. Die Sätze 1 und 2 gelten für
im Sinne der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes
die Absetzung für Substanzverringerung entspre-
chend. (1) Auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes
können Rechte und Vergünstigungen in Anspruch
(2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf nehmen
einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat,
sind Absetzungen für Substanzverringerung nicht 1. Vertriebene (§ 1 des Bundesvertriebenengeset-
zulässig. zes},
2. Heimatvertriebene (§ 2 des Bundesvertriebenen-
Zu § 6 Abs. 2, zu den §§ 6 b, 7 e, 10 a, 10 d, 34 b und gesetzes),
51 des Gesetzes
3. Sowjetzonenflüchtlinge (§ 3 des Bundesvertrie-
§ 12 benengesetzes),
Ordnungsmäßige Buchführung 4. den Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Per-
sonen (§ 4 des Bundesvertriebenengesetzes),
(1) Bei Land- und Forstwirten liegt eine ordnungs-
mäßige Buchführung im Sinne des wenn sie die in den §§ 9 bis 13 des Bundesvertrie-
benengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfül-
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes, len. Den in den Ziffern 1 bis 4 bezeichneten Personen
§ 6 b des Gesetzes, stehen diejenigen Personengruppen gleich, die durch
§ 7 e Abs. 2 des Gesetzes, eine auf Grund des § 14 des Bundesvertriebenenge-
setzes erlassene Rechtsverordnung zur Inanspruch-
§ 10 a des Gesetzes,
nahme von Rechten und Vergünstigungen nach dem
§ 10 d des Gesetzes. Bundesvertriebenengesetz berechtigt werden. Der
§ 34 b Abs. 4 Ziff. 3 des Gesetzes, Nachweis für die Zugehörigkeit zu einer der bezeich-
neten Personengruppen ist durch Vorlage eines Aus-
§ 76,
weises im Sinne des § 15 des Bundesvertriebenenge-
§ 79, setzes zu erbringen.
§ 82,
(2) Erlischt die Befugnis zur Inanspruchnahme von
§ 82 d und Rechten und Vergünstigungen (§§ 13 und 19 des
§ 82 e Bundesvertriebenengesetzes), so können
vor, wenn Bücher geführt werden, die mindestens 1. § 7 e des Gesetzes für solche Fabrikgebäude,
den Anforderungen der Verordnung über landwirt- Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsge-
schaftliche Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsge- bäude, die bis zum Tag des Erlöschens der Befug.
setzbl. I S. 908) entsprechen. nis hergestellt worden sind, und
(2) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach 2. § 10 a des Gesetzes für den gesamten nicht ent-
§ 4 Abs. 3 des Gesetzes ermitteln, gelten Aufzeich-
nommenen Gewinn des Veranlagungs;;:eitraums,
nungen, die den Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 5 in dem die Befugnis erloschen ist,
des Gesetzes sowie den Absätzen 3 und 4 entspre- in Anspruch genommen werden. Werden im Fall der
chen, als ordnungsmäßige Buchführung im Sinne des Ziffer 1 die Fabrikgebäude, Lagerhäuser und land-
wirtschaftlichen Betriebsgebäude erst nach dem Tag
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes und des Erlöschens der Befugnis hergestellt, so kann § 7 e
§ 75.
des Gesetzes auf die bis zu diesem Zeitpunkt auf-
gewendeten Teilherstellungskosten angewandt wer-
(3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
den. Der Tag der Herstellung ist der Tag der Fertig-
müssen einzeln aufgezeichnet und ani Schluß des
stellung.
Kalenderjahrs zusammengerechnet werden. Steuer-
Hche Vorschriften, die eine Zusammenrechnung für
kürzere Zeiträume anordnen, bleiben unberührt. Die
Vorschriften der § § 162 und 163 der Reichsabgaben- § 14
ordnung sind zu beachten. (gestrichen)
)',; I, l ()[: Tc1~J der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2285
Zu § 7 b des Gesetzes gung vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist,
sind die Vorschriften der §§ 15 und 16 der Einkom-
§ 15 mensteuer-Durchführungsverordnung in der Fas-
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, sung der Bekanntmachung vom 30. April 1962 (Bun-
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, desgesetzbl. I S. 293) weiter anzuwenden. Bei im
bei denen der Antrag auf Baugenehmigung nach dem Saarland belegenen Gebäuden und Gebäudeteilen,
31. Dezember 1964 geste11t worden ist mit deren Herstellung vor dem 6. Juli 1959 begon-
(l) Die erhöhten Absetzun~Jen nach § 7 b des Ge- nen worden ist, sind auch die Vorschriften des § 52
setzes sind auch bei der Berechnung des Nutzungs- des Gesetzes über die Einführung des deutschen
werts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanz-
nach § 21 a des Gesetzes zulüssig. Der Absetzungs- monopole im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundes-
betrag ist in voller Höhe von dem um die abzugs- gesetzbl. I S. 339) zu beachten.
fähigen Schuldzinsen gekürzten Grundbetrag abzu-
ziehen. Entsteht hierdurch ein Verlust, so ist dieser §§ 17 bis 21 a
mit den Einkünften dUS anderen Einkunftsarten aus- (gestrichen)
zugleichen.
(2) Ausbauten und Erweiterungen sind Baumaß- Zu § 7 e des Gesetzes
nahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 2, Kaufeigen- § 22
heime sind Wohngebäude im Sinne des § 9 Abs. 2,
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäuser
Trägerkleinsiedlungen sind Kleinsiedlungen im
und landwirtschaftliche Betriebsgebäude
Sinne des § 10 Abs. 3 und Kaufeigentumswohnungen
sind Eigentumswohnungen im Sinne des § 12 Abs. 2 (1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes gewährte
des Zweiten Wohnungsbau~iesctzes (Wohnungsbau- Bewertungsfreiheit wird nicht dadurch ausgeschlos-
und Familienheimgesetz). sen, daß sich
(3) Zu den Anschaffungskosten im Sinne des § 7 b 1. in dem hergestellten Fabrikgebäude (§ 7 e Abs. 1
Abs. 3 des Gesetzes gehören nicht die Aufwendun- Buchstaben a bis c des Gesetzes) die mit der
gen für den Grund und Boden. Fabrikation zusammenhängenden üblichen Kon-
(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern tor- und Lagerräume oder '"'
und Eigentumswohnungen, die von mehreren Per- 2. in dem hergestellten Lagerhaus (§ 7 e Abs. 1
sonen gemeinschaftlich errichtet oder erworben wor- Buchstabe d des Gesetzes) die mit der Lagerung
den sind, sind die Vorschriften des§ 7 b Abs. 6 Satz 1 zusammenhängenden üblichen Kontorräume be-
und 2 des Gesetzes mit der Maßgube anzuwenden, finden,
daß der Anteil an einem dieser Gebüude oder an wenn auf diese Räume nicht mehr als 20 vom Hun-
einer Eigentumswohnung einem Einfamilienhaus, dert der Herstellungskosten entfallen.
einem Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswoh-
(2) Die Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Gesetzes
nung gleichsteht; entsprechendes gilt bei Ausbauten
ist auch dann zu gewähren, wenn ein nach dem
und Erweiterungen von Einfomilienhäusern, Zwei-
31. Dezember 1951 hergestelltes Gebäude gleichzei-
familienhäusern und Eigentumswohnungen, die im
tig mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-
Eigentum mehrerer Personen stehen. Bei Einfami-
zeichneten Zwecken dient.
lienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentums-
wohnungen, die von einer Personengesellschaft er- (3) Dient ein nach dem 31. Dezember 1951 herge-
richtet oder erworben worden sind, und bei Ausbau- stelltes Gebäude zum Teil Fabrikationszwecken oder
ten und Erweiterungen von Einfamilienhäusern, Lagerzwecken der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes be-
Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die zeichneten Art und zum Teil Wohnzwecken, so ist,
im Eigentum einer Personenqesel1schaft stehen, ist wenn der Fabrikationsz\•vecken oder Lagerzwecken
Satz 1 sinngerntiß anzuwenden. dienende Gebäudeteil überwiegt, bei Vorliegen der
(5) Bei Bemessung der erhöhten Absetzungen für übrigen Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit
Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und Kauf- des § 7 e des Gesetzes zu gewähren. Uberwiegt der
eigentumswohnungen nach § 7 b Abs. 6 Satz 3 des Wohnzwecken dienende Teil, so sincf die erhöhten
Gesetzes bleiben Herstellunqskosten, die bei einem Absetzungen des § 7 b des Gesetzes auch dann zu-
Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung die zubilligen, wenn der Fabrikationszwecken oder
Grenze von 150 000 Deutsche Mark, bei ejnem Zwei- Lagerzwecken dienende Teil 33 1/a vom Hundert, bei
familienhaus die Grenze von 200 000 Deutsche Mark Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1953 hergestellt
übersteigen, außer Ansatz. worden sind, 20 vom Hundert übersteigt. Die Sätze 1
und 2 sind bei Gebäuden, die im Bundesgebiet aus- ·
(6) § l 1 d gilt entsprechend.
schließlich Berlin (West) errichtet worden sind, nur
anzuwenden, wenn der Antrag auf Baugenehmigung
§ 16 vor dem 10. Oktober 1962 gestellt worden ist.
Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden sowie bei (4) Zum Absatz an \Viederverkäufer im Sinne des
Zubauten, Ausbauten und Umhauten, bei denen § 7 e Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes bestimmt sind
der Antrag auf Baugenehmigung vor dem solche Waren, die zum Absatz an einen anderen
10. Oktober 1962 g(~stellt worden ist Unternehmer zur Weiterveräußerung -- sei es in
Bei Gebüudc'n sowie bei Zubauten, Ausbauten und derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger Be•
Urnb,rnten, bei denen der Antrilg auf Baugenehmi- arbeitung oder Verarbeitung - bestimmt sind,
2286 BundesgesetzbLatt, Jahrgang 1974, Te,il I
(5) Zu den ldnd w i rl.sdwftl ichen Betriebsgebäuden gesetzbl. I S. 1901 --- , § 52 Abs. 12 Ziff. 1 des Ge-
~;ehört auch die Wohmmq des Steuerpflichtigen, setzes) sowie bei nach dem 8. Dezember 1966 abge-
wenn sie die bei B('!rit>IH~n qleicher Art übliche schlossenen Versicherungsverträgen gegen Einmal-
Größe nicht übersdH()itet. beitrag, soweit diese1 vor dem 1. Januar 1967 gelei-
(6) Sind im Fdll des § 7 e d(•s c;esetzcs mehrere stet worden ist (§ 52 Abs. 11 des Gesetzes), vor
Personen an einem lJnlc'rnelnnen als Mitunterneh- Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß
mer beteili9t und li<·qcn nicht bei allen Mitunter- und bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen
nehmern die Vorauss<'tzunqen des Gf!setzes vor, so Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, so-
kann di<-! Bewertunqsfr<!ilwit von eiern Unternehmen weit dieser nach dem 31. Dezember 1966 geleistet
nur bis zur Höhe des Hundertsatzes in Anspruch worden ist (§ 10 Abs. 2 Ziff. 1, § 52 Abs. 11 des Ge-
genommen werden, mit dem die Mitunlernehrner, setzes), vor Ablauf von zwölf Jahren seit dem Ver-
die die Vcndusst~lzurnym des Gesetzes erfüllen, an tragsabschluß
dem Gewinn df~s Untcrnchmc>ns lwteiligt sind. 1. die Versicherungssumme ganz oder zum Teil aus-
(7) § 9 a qilt cnlsprc•dicncl. gezahlt wird, ohne daß der Schadensfall einge-
treten ist oder in der Rentenversicherung die ver-
Zu§ 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 15. August tragsmäßige Rentenleistung erbracht wird,
1961, zu den §§ 7 c, 7 d Abs. 2, zu den §§ 7 f und 2. der Einmalbeitrag ganz oder zum Teil zurückge-
7 g des Gesetzes in der Fassung vom 15. September zahlt wird oder
1953 und zu den §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes 3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ganz
in der Fassung vom 17. Januar 1952 oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden.
(2) Die Bausparkasse hat dem für ihre Veranlagung
zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsabgaben-
§ 23 ordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen
Weitergeltung von Durchführungsvorschriften - außer im Fall des Todes des Bausparers -- bei
nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Bau-
(1) Auf Darlehen, für die die Steuervergünstigung
sparverträgen, soweit die Beiträge nach dem 31. De-
des § 7 c des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-
zember 1966 geleistet worden sind (§ 10 Abs. 2 Ziff. 2,
machung vorn 15. August 1961 (Bundesgesetzbl. I
§ 52 Abs. 11 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn Jah-
S. 1253) in Anspruch uenomrnen worden ist, sind
ren seit dem Vertragsabschluß
die §§ 17 bis 20 der Einkommensteuer-Durchfüh-·
rungsverordnung in der Fassung der Bekannt- l. die Bausparsumme ganz oder zum Tell ausgezahlt
machung vom 30. April l %2 (Bundesgesetzbl. I wird,
S. 293) anzuwenden. 2. geleistete Beiträge ganz oder zum Teil zurück-
(2) Auf Zuschüsse 11nd Darlehen, für die die gezahlt werden oder
Steuervergünstigungen der §§ 7 c, 7 d Abs. 2 und 3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil
der §§ 7 f und 7 g dE~s Gesetzes in der Fassung der abgetreten oder beliehen werden.
Bekanntmachung vom 15. September 1953 {Bundes-
In den Fällen, in denen die Bausparsumme ausge-
gesetzbl. I S. 1355) in Anspruch genommen wor-
zahlt wird oder Ansprüche aus dem Bausparvertrag
den sind, sind die §§ 11 bis 11 e, 11 h und 12 b bis
beliehen werden, entfällt die Anzeigepflicht, wenn
12 d der Einkommensteuer-Durchführungsverord-
der Bausparer die empfangenen Beträge unverzüg-
nung vom 31. März 1954 (ßundesgesetzbl. I S. 67)
lich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet.
-- EStDV 1953 cmzuwenden.
Ist eine Erklärung des Erwerbers im Sinne des § 31
(3) Auf die Rückzahlung von Darlehen, die vor Abs. 3 beigebracht und infolgedessen die Nachver-
dem 1. Juni 1953 hingegeben worden sind, ist § 11 f steuerung ausgesetzt worden, so hat die Bauspar-
EStDV 1953 anzuwenden. kasse dem Finanzamt eine weitere Anzeige zu er-
statten, wenn der Erwerber über den Bausparvertrag
§§ 24 bis 28 entgegen der abgegebenen Erklärung verfügt.
(gestrichen) (3) Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veran-
lagung zuständigen Finanzamt (§ 73 a der Reichsab-
Zu § 10 des Gesetzes gabenordnung} die Abtretung und die Beleihung
(Absätze 1 und 2) unverzüglich anzuzeigen.
§ 29
(4) Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag
Anzeigepflichten bei Versichenmnsverträgen oder einem Bausparvertrag sind beliehen, wenn sie
und Bausparverträgen sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden
(1) Das Versicherungsunternehmen hat dem für und die zu sichernde Schuld entstanden ist.
seine Veranlagunq zuständigen Finanzamt (§ 73 a
der Reichsabgabenordnung) unverzüglich die Fälle § 30
anzuzeigen, in denen bei nach dem 31. Dezember
1958 und vor dem 9. Dezeniber 1966 abgeschlossenen Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen
Versicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag (§ 10 Wird bei nach dem 31. Dezember 1958 und vor
Abs. 2 Ziff. 1 des Cest-,lzes in der Fassung der Be- dem 9. Dezember 1966 abgeschlossenen Versiche-
kanntmadrnn~J vom 10. Dezember 1965 - Bundes-• rungsverträgen gegen Einmalbeitrag (§ 10 Abs. 2
Nr. JOB · Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2287
Ziff. 1 des Gesetzes in der Fc1sstmg der Bekanntma- nicht durchzuführen, soweit der Bausparer die emp-
chung vom 10. Dezember 196-S - Bundesgesetzbl. I fangenen Beträge unverzüglich und unmittelbar
S. 1901 ---, § 52 Abs. 12 Ziff. 1 des Gesetzes) oder zum Wohnungsbau verwendet.
bei nach dem 8. Dezember 1966 abgeschlossenen Ver-
sicherungsverträgen gegen Einmalbeitrag, soweit (3) Im Fall der Abtretung der Ansprüche aus dem
dieser vor dem 1. Januar 1967 geleistet worden ist Bausparvertrag ist die Nachversteuerung auszuset-
(§ 52 Abs. 11 des Gesetzes), vor Ablauf von zehn
zen, wenn der Abtretende eine Erklärung des Er-
Jahren seit dem Vertragsabschluß, bei nach dem werbers, die Bausparsumme oder die auf Grund
8. Dezember 1966 abgeschlossenen Versicherungs- einer Beleihung empfangenen Beträge unverzüglich
verträgen gegen Einmalbeitrag, soweit dieser nach und unmittelbar zum Wohnungsbau für den Ab-
dem 31. Dezember 1966 geleistet worden ist (§ 10 tretenden oder dessen Angehörige im Sinne des
§ 10 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden,
Abs. 2 Ziff. l, § 52 Abs. 11 des Gesetzes), vor Ab-
lauf von zwölf Jahren seit dem V(~rtragsabschluß beibringt.
1. die Versicherungssumme ausgezahlt, ohne daß § 32
der Schadensfall eingetreten ist oder in der Ren- Ubertragung von Bausparverträgen
tenversicherung die vertragsmäßige Rentenlei- auf eine andere Bausparkasse
stung erbracht wird,
Werden Bausparverträge auf eine andere Bau-
2. der Einmalbeitrag zurückgezahlt oder werden sparkasse übertragen und verpflichtet sich diese
gegenüber dem Bausparer und der Bausparkasse,
3. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abge- mit der der Vertrag abgeschlossen worden ist, in
treten oder beliehen, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-
so ist eine Nachversteuerung für den Veranlagungs- treten, so gilt die Ubertragung nicht als Rückzah-
zeitraum durchzuführen, in dem einer dieser Tatbe- lung. Das Bausparguthaben muß von der über-
stände verwirklicht ist. Zu diesem Zweck ist die tragenden Bausparkasse unmittelbar an die überneh-
Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, mende Bausparkasse überwiesen werden.
wenn der Steuerpflichtige den Einmalbeitrag nicht
geleistet hätte. Der Unterschiedsbetrag zwischen §§ 33 bis 44
dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nach- (gestrichen)
steuer zu erheben. Bei einer teilweisen Auszahlung,
Rückzahlung, Abtretung oder Beleihung (Ziffern 1 Zu § 10 a des Gesetzes
bis 3) ist der Einmalbeitrag insoweit als nicht ge-
§ 45
leistet anzusehen, als einer dieser Tatbestände ver-
wirklicht ist. Steuerbegünstigung
des nicht entnommenen Gewinns
im Fall des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes
§ 31
(1) Für die Inanspruchnahme der Steuerbegünsti-
Nachversteuerung bei Bausparverträgen gung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes ist
(1) Wird bei nach dem 8. Dezember 1966 abge- 1. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes
schlossenen Bausparverträgen, soweit die Beiträge der im Veranlagungszeitraum nicht entnommene
nach dem 31. Dezember 1966 geleistet worden sind Gewinn,
(§ 10 Abs. 2 Ziff. 2, § 52 Abs. 11 des Gesetzes), vor
Ablauf von zehn Jahren seit dem Vertragsabschluß 2. in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes
der nicht entnommene Gewinn des im VeranJa-
1. die Bausparsumme ganz oder zum Teil ausgezahlt gungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs
oder werden
maßgebend.
2. geleistete Beiträge gunz oder zum Teil zurück-
gezahlt oder (2) Ist ein Steuerpflichtiger Inhaber oder Mit-
inhabe:r mehrerer land- und forstwirtschaftlicher Be-
3. Ansprüche aus dem Vertrag ganz oder zum Teil triebe oder mehrerer Gewerbebetriebe oder Inhaber
abgetreten oder befü~hen, (Mitinhaber) von land- und forstwirtschaftlichen Be-
so ist-·- außer im Fall des Todes des Bausparers oder trieben und Gewerbebetrieben, so kann die Steuer-
des Eintritts seiner völligen Erwerbsunfähigkeit -- begünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes nur
eine Nachversteuerung durchzuführen. § 30 ist ent- auf die Summe der nicht entnommenen Gewinne
sprechend anzuwenden. Bei einer Teilrückzahlung aus allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
von Beiträgen kann der Bausparer bestimmen, und Gewerbebetrieben angewendet werden. Voraus~
welche Beiträge als zurückgezahlt gelten sollen. Das setzung für die Anwendung des § 10 a Abs. 1 des
Entsprechende gilt, wenn die Bausparsumme zum Gesetzes ist in diesem Fall, daß alle Gewinne auf
Teil ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Ver- Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wer-
trag zum Teil abgetreten oder beliehen werden. den. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
der Steuerpflichtige und sein mit ihm zusammen
(2) In den Fällen, in denen die Bauspaisumme veranlagter Ehegatte Inhaber oder Mitinhaber je
ausgezahlt wird oder Ansprüche aus dem Bauspar- eines Betriebs oder mehrerer Betriebe sind. Ge-
vertrag beliehen werden, ist eine Nachverst.euerung _ winne aus Land- und Forstwirtschaft, die neben
2288 Bi111dl .<:igE .setzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
1 1
Gewinnen aus CP\l\.,erbcbetricb erzielt werden, blei- auf Grund dieser Begünstigung als Sonderausgabe
ben auf Antrn{J bei der An\venclung des § 10 a Abs. 1 abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt von
des Gesetzes außer Betracht, wenn sie nicht auf dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag beson-
Grund ordnungsmüßiger Buchführung zu ermitteln ders festzustellen. Im übrigen gelten die Vorschriften
sind und 3 000 Deutsche Mark nicht übf~rsteigen. des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) Der nach § 10 a Abs. 1 des G(~setzes aJs Son- (2} Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind
derausgabe abgezogene Betrag ist bei der Veran- die Fälle des Absatzes 1 besonders zu behandeln.
lagung für den Vernn1n9uni1szeitraum, für den die Di.e Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb
Steuerbegünstiqung in Anspruch genommen wird, den bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Ge-
zum Zweck der späteren Nachversteuerung im winn aus selbständiger Arbeit übersteigen, ist unab-
Steuerbescheid besonders festzustelhm. Wird die hängig von den Entnahmen aus land- und forstwirt-
Steuerbe9ünstigung des § 10 a Abs. 1 des Gesetzes schaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben zu
für einen spfüenm Veranla~Jtmgszeitraum erneut in treffen. Die Vorschriften des § 46 Abs. l, 2, 4 und 5
Anspruch genommen, so ist bei der Veranlagung sind entsprechend anzuwenden.
die Summe der bis dahin nach § 10 a Abs. 1 des Ge-
setzes als Sonderausgaben ab9ezogenen und noch Zu § rn b des Gesetzes
nicht nachversteuerten Betr~iqe in1 Steuerbescheid § 48
besonders fo::;tzustellen.
Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,
wissenschaftlicher und der als besonders förderunys-
§ 46 würdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke
Nt1chversteuerung der Mehrentnahmen (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,
kirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke
(1) Bei der Nachversteuerung ist der nach § 45 Im Sinne des § lQ b des Gesetzes gelten die §§ 17
Abs. 3 besonders festgestellte Betrag um den nach- bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und die Ver-
versteuerten Betrag zu kürzen. Ein verbleibender ordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des
Betrag ist für eine spätere Nachversteuerung im Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsver-
Steuerbescheid besonders f estzustelJen. ordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I
(2) Eine Nachversteuerunq von Mehrentnahmen s. 1592).
kommt innerhalb des in § lO a Abs. 2 Satz 1 des Ge- (2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 be-
setzes bezeichneten Zeitraums solange und insoweit zeichneten Art müssen außerdem durch Anordnung
in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und nach Ab- der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bun-
satz 1 besonders festgestellter Betrag vorhanden ist. desrates bedarf, allgemein als besonders förderungs-
(3) Für die Feststellung der Mehrentnahmen sind würdig anerkannt worden sein.
in den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Gesetzes (3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2
die Entnahmen im Veranla9ungszeitraum und in bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,
den Fällen des § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes die wenn
Entnahmen im \Wirtschaftsjahr, das im Veranla-
gungszeitraurn endet, maßqrbencl. 1. der Empfänger der Zuwendungen eine Körper•-
schaft des öffentlichen Rechts oder eine öffent-
(4) Im Fall des § 45 Abs. 2 sind für die Feststel- Uche Dienststelle (z. B. Universität, Forschungs-
lung der Mehrnntnahrnen die Summe der Ge1,,vinne jnstitut) ist und bestätigt, daß der zugewendete
und die Summe der Enlnahmen aus alhm land- und Betrag zu einem der in Absatz 1 oder Absatz 2
forstwirtschaftlichen Betrieben und Ge\Yerbebetrie- bezeichneten Zwecke verwendet wird, oder
hen zu berücksichti9en. Gewinne und Entnahmen
aus den land- und forstvvirtschaffüchen Betrieben, 2. dE::r Empfänger der Zuwendungen eine in § 4
deren Gewinne bei der Anwendung des § 10 a Abs. 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuergesetzes be-
ffos Gesetzes nach § 45 Abs. 2 letzter Satz außer zeichnete Körperschaft, Personenvereinigung oder
Betracht geblieben sind, bleiben auch für die Fest- Vermögensmasse ist und bestätigt, daß sie den
stellung der Mehrentnahmen außer Ansatz. zugewendeten Betrag nur für ihre satzungsmäßi-
gen Zwecke verwendet.
(5) Als Entnahmen gelten auch die Veräußerung
des Betriebs im ganzen. die Veräußerung von An- (4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des
teilen an einem Betrieb sowie die Aufgabe des Be- Bundesrates durch Anordnung Ausgaben im Sinne
triebs. des § 10 b des Gesetzes als steuerbegünstigt auch
anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Absat-
zes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.
§ 47
Steuerbegünstigung § 49
des nicht entnommenen Gewinns Förderung staatspolitischer Zwecke
im Fall des§ 10 a Abs. 3 des Gesetzes
(1) Ausgaben zur Förderung staatspolitischer
(1) Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbenünsti- Zwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an
gung des nicht entnommenen Gewinns für den Ge- eine durch besondere Rechtsverordnung der Bundes-
winn aus selbstündiger Arbeit in Anspruch, so ist der regierung mit Zustimmung des Bundesrates an-
Nr. lOB -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. 1974 2289
erkannte juristische Personen gegeben werden, die § 13 a des Gesetzes zulässig. Der Absetzungsbetrag
nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsfüh- ist in voller Höhe vom Durchschnittsatzgewinn abzu-
rung ziehen., auch wenn dadurch ein Verlust entsteht.
1. ausschließlich slc!ulspolitische Zwecke verfolgt
und Zu § 17 des Gesetzes
2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel
für die unmittelbare oder mittelbare Unterstüt- § 53
zung oder Förderung politischer Parteien ver-
Anschaffungskosten bestimmter Anteile
wendet. an Kapitalgesellschaften
Staatspolitische Zwecke im Sinne dieser Vorschrift
Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor
sind solche, die auf die allgemeine Förderung des
dem 21. Juni 1948 erworben worden sind, sind als
demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich
Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 des Ge-
des Grundgesetzes und in Berli.n (West) gerichtet
setzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu
sind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur
legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche
bestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art
Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. Juni
verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen
1948 hätten eingestellt werden können; bei Antei-
Bereich beschränkt sind.
len, die am 21. Juni 1948 als Auslandsvermögen be-
(2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß be- schlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor der
stätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und Rückgabe der Veräußerungserlös und bei Veräuße-
ihre übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke rung nach der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der
(Absatz 1). nicht aber für die unmittelbare oder mit- Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend. Im
telbare Unterstützung oder Förderung politischer Land Berlin tritt an die Stelle des 21. Juni 1948 je-
Parteien verwendet. weils der 1. April 1949; im Saarland tritt an die
§ 50 Stelle des 21. Juni 1948 für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 1
des Gesetzes über die Einführung des deutschen
Oberleitungsvorschrift zum Spendenabzug
Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli Finanzmonopole im Saarland vom 30. Juni 1959
1951 •) als besonders förderungswürdig anerkannt (Bundesgesetzbl. I S. 339) bezeichneten Personen je-
worden sind, bleibc~n die Anerkennungen aufrecht- weils der 6. Juli 1959.
erhalten.
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen
Zu § 21 a des Gesetzes
vor dem 1. Juli 1951 *) als steuerbegünstigt an-
erkannt worden sind, bleiben die Anerkennungen § 54
aufrechterhalten. Erhöhte Absetzungen für Schutzräume
Zu § 13 des Gesetzes bei Anwendung des§ 21 a des Gesetzes
§ 51 Die erhöhten Absetzungen für Schutzräume nach
Ermittlung der Einkünfte den §§ 7, 12 Abs. 3 und § 40 des Schutzbaugesetzes
bei forstwirtschaftlichen Betrieben vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232)
sind auch bei der Berechnung des Nutzungswerts
(1) Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, die nicht
der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus nach
zur Buchführung verpflichtet sind und Bücher nicht
§ 21 a des Gesetzes zulässig. § 11 d und § 15 Abs. 1
oder nicht ordnungsmäßig führen, kann zur Abgel-
tung der Betriebsausgaben auf Antrag ein Pausch- Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
satz von 65 vom Hundert der Einnahmen aus der
Holznutzung abgezogen werden. Zu § 22 des Gesetzes
(2) Der Pauschsatz zur Abgeltung der Betriebs-
ausgaben beträgt 40 vom Hundert, soweit das Holz § 55
auf dem Stamm verkauft wird. Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten
(3) Durch die Anwendung der Pauschsätze der in besonderen Fällen
Absätze 1 und 2 sind die Betriebsausgaben im Wirt- (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgen-
schaftsjahr der Holznutzung einschließlich der den Fällen auf Grund der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a
Wiederaufforstungskosten unabhängig von dem des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:
Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung abgegolten. 1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu
(4) Diese Regelung gilt nicht für die Ermitttlung laufen begonnen haben. Dabei ist das vor dem
des Gewinns aus Waldverkäufen. 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Renten-
§ 52
berechtigten maßgebend;
Erhöhte Absetzungen nach § 1 b 2. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit
des Gesetzes bei land- und Forstwirten, einer anderen Person als des Rentenberechtigten
deren Gewinn nach Durchschnittsätzen abhängt. Dabei ist das seit Beginn der Rente, im
ermittelt wird Fall der Ziffer 1 das vor dem 1. Januar 1955 voll-
Die erhiiliten i\b'.,C'lznnnen nach § 7 b dE!S Gesetzes endete Lebensjahr dieser Person maßgebend;
sind auch bei cler Berechnung des Ge\v inns nacb ') !m Land Berlin: 22. AUf,USt 1951.
2290 BLmLlesueselzblatt, Jahrgang 1974, TeU I
3. bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit
Der Ertragsanteil ist der Tabelle
mehrerer Personen abhängt. Dabei ist das bei Be- Beschränkung der in § 22 Ziff. 1 Buchstabe a
Laufzeit der Rente auf Der Ertraqs- des Gesetzes zu entnehmen,
ginn der Rente, im Fall der Ziffer 1 das vor dem ...... Jahre ab Beginn anteil wenn der Rentenberechtiqte
1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten des Rentenbezugs beträgt, vor- zu Beginn des Rentenbezugs
(ab 1. Januar 1955, falls behaltlich (vor dem 1. Januar 1955, falls
Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit die Rente vor diesem der Spalte 3. die Rente vor diesem Zeitpunkt
Zeitpunkt zu laufen ...... v.H. zu laufen begonnen hat)
dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das begonnen hat) das ...... te Lebensjahr
Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das Ren- vollendet hatte
tenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden er-
lischt.
40-41 46 36
(2) Der Ertrag aus Leibrenten, die auf eine be- 42-43 47 35
stimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leib- 44-45 49 32
renten), ist nach der Lebenserwartung unter Berück- 46-47 51 29
sichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. 48-50 52 27
Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle 51-53 54 24
zu entnehmen. Absatz 1 ist entsprechend anzuwen- 54-55 55 22
den. 56-58 56 21
59-61 57 19
62-64 58 17
Der Ertragsanteil ist der Tabelle 65--68 59 15
Beschränkung der in § 22 Ziff. 1 Budlstabe a
Laufzeit der Rente auf Der Ertrags- des Gesetzes zu entnehmen, 69--72 60 13
..... Jahre ab Beginn anteil wenn der Rentenberechtigte 73-76
des Rentenbezugs beträgt, vor- zu Beginn des Rentenbezugs
61 11
(ab 1. Januar 1955, falls behaltlich (vor dem 1. Januar 1955, falls 77-81 62 9
die Rente vor diesem der Spalte 3, clie Rente vor diesem Zeitpunkt
Zeitpunkt zu laufen ...... v.H. zu laufen begonnen hat) 82-86 63 6
begonnen hat) das ...... te Lebensjahr
vollendet hatte mehr als 86 Der Ertragsanteil ist immer der
Tabelle in § 22 Ziff. 1 Buch-
stabe a des Gesetzes zu entneh-
1 0 entfällt men.
2 2 99
Zu § 25 des Gesetzes
3 4 90
4 6 85 § 56
5 7 83 S teuerer klärun gs pflich t
6 9 80 (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Ausnahme
7 11 77
der in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Personen
8 12 75 haben eine jährliche Einkommensteuererklärung für
9 14 73
das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeit-
10 15 72
raum) in den folgenden Fällen abzugeben:
11 16 70
12 18 68 1. Ehegatten, bei denen in dem Kalenderjahr (Ver-
13 19 67 anlagungszeitraum). für das die Steuererklärung
14 21 65 abzugeben ist, die Voraussetzungen des § 26
15 22 64 Abs. 1 des Gesetzes vorgelegen haben,
16 23 63 a} wenn keiner der Ehegatten Einkünfte aus
17 24 62 nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
18 25 61 Steuerabzug vorgenommen worden ist, be-
19 26 59 zogen hat und
20 27 58 aa) die Summe der Einkünfte bejder Ehe-
21 28 57 gatten 3 820 Deutsche Mark oder mehr
22 29 56 betragen hat oder
23 30 55 bb) die getrennte Veranlagung nach § 26 a
24 31 54 des Gesetzes oder die besondere -Ver-
25 32 53 anlagung für den Veranlagungszeitraum
26 33 52 der Eheschließung nach § 26 c des Geset-
27 34 51 zes gewählt wird,
28 35 50
29 36 48 b) wenn mindestens einer der Ehegatten Ein-
30 37 4'7 künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von
31 38 46 denen ein Steuerabzug vorgenommen worden
32 39 45 ist, bezogen hat und
.33 40 44 aa) die Einkünfte beider Ehegatten zusammen
34 41 43 mehr als 48 936 Deutsche Mark betragen
35---36 42 41 haben oder
37---38 44 39 bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 1
39 45 38 bis 6 des Gesetzes in Betracht kommt;
Nr. 1OB - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2291
2. andere unbeschrt-inkt steuerpflichti9e Personen, § 57 a
a) wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte 1 910 Steuererklärungspflicht
Deutsche Mark oder mehr betragen hat und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
darin keine Einkünfte aus nichtselbständiger nach § 26 b des Gesetzes
Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorge-
nommen worden ist, enthalten sind, Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56
b) wenn in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Ein- zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so
künfte aus nichtselbständiger Arbeit, von haben die Ehegatten eine gemeinsame Steuererklä-
denen ein Steuerabzug vorgenommen worden rung abzugeben, wenn keiner der Ehegatten die ge-
ist, enthalten sind und trennte Veranlagung(§ 26 a des Gesetzes) wählt.
aa) der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
§ 57 b
24 936 Deutsche Mark betragen hat oder
Steuererklärungspflicht
bb) eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Ziff. 1 im Fall der besonderen Veranlagung von Ehegatten
bis 6 des Gesetzes in Betracht kommt. für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
nach § 26 c des Gesetzes
Eine Steuererklärung ist außerdem abzugeben, wenn
Sind Ehegatten, die im Veranlagungszeitraum ge-
eine Veranlagung nach § 46 a Satz 2 des Gesetzes
heiratet haben und bei denen die Voraussetzungen
beantragt wird (§ 72).
des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56
(2) Beschränkt Steuerpflichtige und die in § 1 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so
Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Personen haben hat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben,
eine jährliche Steuererklärung über ihre im abge- wenn beide Ehegatten die besondere Veranlagung
laufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) be- für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
zogenen inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 (§ 26 c des Gesetzes) wählen.
des Gesetzes abzugeben, soweit für diese die Ein-
kommensteuer nicht durch den Steuerabzug als ab- § 58
gegolten gilt (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes). Erklärung bei einheitlicher und gesonderter
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
(3) Die jährlichen Steuererklärungen sind späte-
Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer
stens an dem von den obersten Finanzbehörden der
Gesellschaft oder Gemeinschaft berechtigten Perso-
Länder mit Zustimmung des Bundesministers der
nen sind in den Fällen des § 215 Abs. 2 bis 4 der
Finanzen bestimmten Zeitpunkt abzugeben. Im Fall
Reichsabgabenordnung verpflichtet, eine Erklärung
des § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes ist die Erklärung
zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Be-
bis zum Schluß des dritten Kalendermonats, der auf
den Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt, das im Veran- teiligten abzugeben.
lagungszeitraum begonnen hat, abzugeben, frühe- § 59
stens aber bis zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeit-
punkt. Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem Erklärung bei gesonderter Gewinnfeststellung
Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Be- Ist im Fall des § 6 der Verordnung über die Zu-
steuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt. ständigkeit im Besteuerungsverfahren vom 3. Ja-
nuar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 11) der Gewinn aus
(4) Personen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem gewerblichen Betrieb gesondert festzustellen,
nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet so ist der Unternehmer verpflichtet, eine besondere
sind, haben eine solche abzugeben, wenn das Finanz- Erklärung über den Gewinn aus dem gewerblichen
amt sie dazu auffordert. Die Aufforderung kann auch Betrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der
durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Reichsabgabenordnung) abzugeben.
§ 60
§ 57
Form der Erklärung
Steuere1·klärungspflicht (1) Für die Erklärung (§§ 56 bis 59) sind die amt-
im Fall der getrennten Veranlagung lichen Vordrucke zu verwenden. Sie müssen vom
von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes Steuerpflichtigen, in den Fällen einer gemeinsamen
Sind Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen Erklärung der Ehegatten (§ 57 Satz 2, § 57 a) von
des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen, nach § 56 den Ehegatten eigenhändig unterschrieben sein.
zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, so (2) Wird der Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des
hat jeder Ehegatte eine Steuererklärung abzugeben, Gesetzes ermittelt, so ist der Erklärung eine Ab-
wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranla- schrift der Vermögensübersicht (Bilanz), die auf dem
gung (§ 26 a des Gesetzes) wählt. Uber die Sonder- Zahlenwerk der Buchführung beruht, beizufügen.
ausgaben mit Ausnahme des Abzugs für den steuer- Werden Bücher geführt, die den Grundsätzen der
begünstigten nicht entnommenen Gewinn und des doppelten Buchführung entsprechen, ist eine Ver-
Verlustabzugs sowie über die außergewöhnlichen lust- und Gewinnrechnung und außerdem auf Ver-
Belastungen sollen die Ehegatten eine gemeinsame langen des Finanzamts eine Hauptabschlußübersicht
Erkliirung abgeben. beizufügen.
2292 Bundesges,etzbLaH, Jahrgang 1974, TeLl I
(J) Enth;ilt die~ V<·rrnö~J<\nsiibersicltt (Bilanz) An- rung kommt innerhalb des in § 10 a Abs. 2 Satz 1
.s;itze odf)r Beträ!J(:, die den steuerlichen Vorschrif- des Gesetzes bezeichneten Zeitraums so lange und
ten nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder insoweit in Betracht, als ein nach § 45 Abs. 3 und
Beträge durch Zusü tze oder Anmerkungen den § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag vorhan-
steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Steuer- den ist. Im Fall der getrennten Veranla9ung ist hier-
pflichtige kann c1uch eine den steuerlichen Vorschrif- bei auch der besonders festgestellte Betrag für Ver-
ten entspred1cmde Vc~rmöqensülwrsicht (Steuerbilanz) anlagungszeiträume, in denen die Ehegatten zusam-
beifügen. men veranlagt worden sind, zu berücksichtigen, so-
weit er auf nicht entnommene Gewinne aus einem
(4) Liegen Jilhresbcrichte (Geschäftsberichte) oder dem getrennt veranlagten Ehegatten gehörenden Be-
Prüfungsberichte vor, so sind sie der Erklärung bei- trieb entfällt.
zufügen.
(2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
(5) Hat eine natürliche Person, eine Personen- gatten (§ 26 b des Gesetzes) genügt es für die An-
gesellschaft oder eine juristische Person, die ge- wendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, wenn
schäftsmäßig HiHe ln Steuersachen leistet, bei der einer der beiden Ehegatten zu dem durch die be-
Anfertigung der Erklärung oder der AnJagen (Ab- zeichneten Vorschriften begünstigten Personenkreis
sätze 2 bis 4) mitgewirkt, so sind ihr Name und gehört. Die Steuerbegünstigung des nicht entnom-
ihre Anschrift in der Erklärung anzugeben. menen Gewinns kann in diesem Fall nur unter den
Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 und nur bis zum
Höchstbetrag von insgesamt 20 000 Deutsche Mark
Zu den §§ 26 a bis 26 c des Gesetzes in Anspruch genommen werden. Die Nachversteue-
rung von Mehrentnahmen nach § 10 a Abs. 2 des
Gesetzes ist in diesem Fall auch insoweit durchzu-
§ 61
führen, als bei einem Ehegatten ein nach § 45 Abs. 3
Antrag auf anderweitige Verteilung und § 46 Abs. 1 besonders festgestellter Betrag für
der Sonderausgaben Veranlagungszeiträume, in denen die Ehegatten nach
und der auliergewöhnlid1en Belastungen § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des Ge-
im Fall des § Z6 a des Gesetzes setzes besonders veranlagt worden sind, vorhanden
Der Antrag auf anderweitige Verteilung der Son- ist.
derausgaben und der a]s außergewöhnliche Be-
lastungen vom Einkommen abzuziehenden Beträge § 62 d
(§ 26 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes) kann nur von
beiden Ehegatten gemeinsam gestellt werden. Kann Anwendung des § 10 d des Gesetzes
der Antrag nicht gemeinsam gestellt werden, weil bei der Veranlagung von Ehegatten
einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen (1) Im Fall der getrennten Veranlagung von Ehe-
nicht in der Lage ist, so kann das Finanzamt den gatten (§ 26 a des Gesetzes) kann der Steuerpflich-
Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen. tige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes auch
für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträurne gel-
tend machen, in denen die Ehegatten nach § 26 b des
§§ 62 bis 62 b Gesetzes zusammen oder nach § 26 c des Gesetzes
(gestrichen} besonders veranlagt worden sind. Der Verlustabzug
kann in diesem Fall nur für Verluste geltend ge-
macht werden, die in einem dem getrennt veranlag-
§ 62 C
ten Ehegatten gehörenden Betrieb entstanden sind.
Anwendung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes (2) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe-
bei der Veranlagung von Ehegatten gatten (§ 26 b des Gesetzes) kann der Steuerpflich-
(1) Im Fall der getrennten Veranlagung und der tige den Verlustabzug nach § 10 d des Gesetzes
besonderen Veranlagung von Ehegatten (§§ 26 a, auch für Verluste derjenigen VeranlcJgungszeit-
26 c des Gesetzes) ist Voraussetzung für die Anwen- räume geltend machen, in denen die Ehe9atten nach
dung der §§ 7 e und 10 a des Gesetzes, daß derjenige § 26 a des Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des
Ehegatte, der diese Steuerbegünstigungen in An- Gesetzes besonders veranlagt worden sind.
spruch nimmt, zu dem durch diese Vorschriften be-
günstigten Personenkreis gehört. Die Steuerbegün-
Zu § 32 des Gesetzes
stigung des nicht entnommcmen Gewinns kann in
diesem Fall jeder der Ehegatten, der die in § 10 a
§ 63
des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
bis zum Höchstbetrag von 20 000 Deutsche Mark gel- Abzug von Kinderfreibeträgen bei getrennter
tend machen. Ubersteigen bei dem nach § 26 a des Veranlagung der Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes
Gesetzes getrennt oder nach § 26 c des Gesetzes be- Werden Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ge-
sonders veranlagten Ehegatten oder seinem Gesamt- trennt veranlagt, so sind die Kinderfreibeträge-(§ 32
rechtsnachfolger die Entnahmen die Summe der bei Abs. 2 des Gesetzes) insgesamt in der Höhe abzu-
der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne, so ziehen, in der sie bei einer Zusammenveranlagung
ist bei ihm nach § 10 a Abs. 2 des Gesetzes eine der Ehegatten zu berücksichtigen wären. Das gilt
Nachwirsteuc>nrn9 durchzuführen. Die Nachversteue- auch, wenn der Kinderfreibetrag für ein Kind nur
Nr. 108 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2293
einem Ehegatten zusteht oder zu gewähren ist; in gung von Ehegatten nach § 26 a des Gesetzes ist
diesem Fa11 ist der Kinderfreibetrag anzusetzen, der von der Summe der Einkommen beider Ehegatten
sich für dieses Kind nach der Geburtenfolge aller auszugehen.
Kinder der Ehegatten, für die die Voraussetzungen
für den Abzug von Kindtirfreibeträgen vorliegen, Zu § 33 a des Gesetzes
ergibt. Die Summe der den Ehegatten gemeinsam § 65
zustehenden oder zu gewährenden Kinderfreibeträge Pauschbeträge für Körperbehinderte
ist bei der Veranli:1gung jedes Ehegatten zur Hälfte (1) Körperbehinderte, bei denen die Voraussetzun-
abzuziehen.
gen des Absatzes 2 vorliegen, erhalten auf Antrag
§ 63 a wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die
ihnen unmittelbar infolge ihrer Körperbehinderung
(gestrichen)
erwachsen, einen Pauschbetrag, wenn sie nicht
Zu § 32 a des Gesetzes höhere Aufwendungen nachweisen oder glaubhaft
machen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich
§ 63 b
nach der dauernden (nicht nur vorübergehenden)
Einkommensteuertabelle Minderung der Erwerbsfähigkeit des Körperbehin-
zu § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes derten, soweit diese nicht überwiegend auf Alters-
In den Fällen des § 32 a Abs. 2 und 3 des Gesetzes erscheinungen beruht. Als Pauschbeträge werden
ergibt sich die zu veranlagende Einkommensteuer, gewährt:
vorbehaltlich der §§ 34, 34 b und 34 c des Gesetzes,
Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
aus der als Anhcmg beigefügten Einkommensteuer-
tabelle•). Stufe um
vom Hundert vom Hundert DM
Zu § 33 des Gesetzes
1 25 bis ausschließlich 35 420
§ 64
2 35 bis ausschließlich 45 576
Außergewöhnliche Belastungen 3 45 bis ausschließlich 55 768
Die zumutbare Eigenbelastung beträgt bei Steuer- 4 55 bis ausschließlich 65 960
pflichtigen 5 65 bis ausschließlich 75 1 200
6 75 bis ausschließlich 85 1 440
wenn sie 7 85 bis einschließlich 90 1 680
i
8 91 bis einschließlich 00(Erwerbs- 1 920
keinen Kinderfn!ibelraq Kinderfreibeträqe 1 unfähigkeit)
1
erhalten erhalten für
Blinde sowie Körperbehinderte, die infolge der Kör-
und zu den
perbehinderung ständig so hilflos sind, daß sie nicht
1. Eheqatlen, die ohne fremde Wartung und Pflege bestehen können,
nach § 26 a oder
§ 26 b des Ge- erhalten an Stelle der in der Ubersicht aufgeführten
setzes veranlaqt Pauschbeträge einen Pauschbetrag von 4 800 Deut-
werden, oder
2. Eheqatten, die sche Mark.
nach § 26 c des
Gesetzes ver- (2) Die Pauschbeträge des Absatzes 1 erhalten:
anlagt werden
mit einem und auf die nach 1. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
Einkommen, ! Absatz 2 dieser
das um die nach Vorschrift § 32 a fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert f estge-
§ 32 Abs. 3 Abs. 2 des Ge- stellt ist;
Ziff. 2, § 33 a setzes anzuwen-
Abs. 1 bis 4 den ist, oder 2. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
und
des Gesetzes nicht zu 3. verwitweten Per-
11nd um die nach den in sonen, auf die ein
fähigkeit auf weniger als 50 vom Hundert, aber
§ 33 a des § 32 a Abs. 3
Spalte 3
Gesetzes in der bezeich- Ziff. 1 des Ge-
Kind drei fünf mindestens 25 vom Hundert festgestellt ist,
Fassung vom oder oder oder
neten setzes anzuwcn-
15. September Per- den ist, oder
zwei vier mehr a) wenn dem Körperbehinderten wegen seiner
1953 (Bundes-
Kinder Kinder Kinder
qesetzbl. I
sonen 4. Personen, die auf Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften
qe- § 32 a Abs. 4 des
s. 1355) zu hören, Gesetzes anzu- Renten oder andere laufende Bezüge zustehen,
gewährenden
Freibeträge wenden ist, oder und zwar auch dann, wenn das Recht auf die
sowie um die 5. Personen, die den
nach § 65 zu Freibetrag nach Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Be-
gewährenden § 32 Abs. 3 Ziff. 1 züge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden
Pauschbeträqe Buchstabe a des
vermindert Gesetzes erhal- worden ist, oder
ist, von ten,
DM c1ehören b) wenn die Körperbehinderung zu einer äußer-
1 2 3 4 5 6
lich erkennbaren dauernden Einbuße der kör-
perlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf
höchstens
einer typischen Berufskrankheit beruht.
6 000 6 5 3 - - (3) Die Körperbehinderung und das Ausmaß der
mehr als
6 000 7 4 Minderung der Erwerbsfähigkeit sind wie folgt nach-
6 2 1
zuweisen:
vom Hundert des nach der Kopfspalte 1 verminder- 1.. Körperbehinderte, deren Minderung der Erwerbs-
ten Einkommens. Im Fall der getrennten Veranla- fähigkeit auf mindestens 50 vom Hundert festge-
*) Hier nicht ahcJedruckt (,. Bundesgesetzbl. 1966 I S. 223 ff.). stellt ist, haben den amtlichen Ausweis für
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
S<:hwerk riensbesch!iditJte, Sc:h werbescbiidigte oder auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abge--
Schwererwe1 bsbesduün k te oder, wenn ihnen funden worden ist. Ehegatten, bei denen d1e Voraus-
wegen ihrer Behinderung nüch den gesetzlichen setzungen des § 26 Abs. 1 des Gesetzes vorliegen,
Vorsd1riften R<\nl.cn oder andere laufonde Bezüge erhalten außer im Fall des § 26 c des Gesetzes den
zustehen, de:n Rc~ntcnbcscheid oder den entspre- Pauschbetrag nur einmal.
chenden lkschcicl vorzulc qc>n. Wird das Ausmaß
1
(5) Steht der Pauschbetrag für Körperbehinderte
der in dieser vVeise nicht
(Absatz 1) oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene
nach~Jcwicsr:n, so ist der Nc1cbweis durch eine Be-
(Absatz 4) einem Kind zu, für das dem Steuerpflich-
scheinigunq der zusli:indigen Behörde oder des
tigen ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1
zuständigen Amtsarztes zu erbringen. Die Be-
des Gesetzes zustept oder nach § 32 Abs. 2 Ziff. 2
hörde hat bei der lknwssung der Minderung der
des Gesetzes auf Antrag gewährt wird, so wird der
.Erwerbsfiföi~Jkeit die Anhaltspunkte für die ärzt-
Pauschbetrag auf Antrag insoweit auf den Steuer-
liche Gutach1erläl.i~Jkc>it im Versor~~ungs,vesen
pflichtigen übertragen, als das Kind den Pauschbe-
zugrunrle zt; leqen und dabP.i von dem Umfang
trag nicht in Anspruch genommen hat. Erhält außer
der verbleibenden /\rlwil.smöglichkeit im allge-
dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten im
mejnen ErwcrlJsleben auszu~Jeben. Bei Körperbe-
Sinne des § 26 Abs, 1 des Gesetzes noch eine andere
hmderl.en, die das 14. Lebensjahr noch nicht voll-
Person für das Kind einen Kinderfreibetrag, so kann
endet haben, bemißt sich die Minderung der Er-
der Pauschbetrag nur auf den Steuerpflichtigen über-
werbsfähigkeit nach der Arbeitsmöglichkeit, die
tragen werden, der im Veranlagungszeitraurn über-
verbleiben würde, wenn sie das 14. Lebensjahr
wiegend die Kosten des Unterhalts für das Kind ge-
bereits vollendet hätten. Der Nachweis, daß der
tragen hat. Die Ubertragung des Pauschbetrags für
Körperbehinderte sUindig so hilflos ist, daß er
Hinterbliebene ist jedoch nicht zulässig, wenn da-
nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen
durch der Steuerpflichtige und in den Fällen der
kann, kann i1ud1 durch Vorlage c~ines Renten-·
§§ 26 a und 26 b des Gesetzes sein Ehegatte bei
bescheids, ckr die (~ntsprechenden Angaben ent-
der Veranlagung den Pauschbetrag zusammen mehr
hüll, wdührt wenhm;
als einmal erhalten.
2. Körperbchind<~rle, deren Mindenmg der Erwerbs-
fähigkeit auf w<:nirJer als 50 vom Hundert, aber §§ 66 und 67
mindestens 2.5 vom llundert festgeste11t ist, haben (gestrichen)
a) wenn ihnen wew~n n;rer Behinderung nach
den gesetzlichen Vorschriften Renten oder Zu § 34 b des Gesetzes
andere laufoncle Bezüge zustehen den Ren- § 68
tenbescheid oder den entsprechenden Bescheid Betriebsgutachten, Betri.ebswerk, Nutzungssatz
vorzulegen,
(1) Das amtlich anerkannte Betriebsgutachten oder
b) in allen nnderen Firnen eine Be~,cheinigung das Betriebswerk das der erstmaligen Festsetzung
der zuständigen Bel1örde vorzulegen. Ziffer 1 des Nutzungssatzes zugrunde zu legen ist, muß vor-
Si11z 3 und 4 ist anzuwenden. Die Bescheini- behaltlich der Absätze 2 und 3 spätestens auf den
gung der B<~hörde hat auch eine Äußerung Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahrs aufgestellt
darüber zu enthalten, ob die Körperbehinde- worden sein, das dem Wirtschaftsjahr vorangegan-
rung zu einer äußerlich erkennbaren dauern- gen ist, in dem die nach § 34 b des Gesetzes zu be-
den Einbuße der körperlichen Beweglichkeit günstigenden Holznutzungen angefallen .sind. Der
geführt hat oder auf einer typischen Berufs- Zeitraum von zehn Wirtschaftsjahren, für den der
krankheit beruht. Nutzungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-
(4) Personen, denen ]aufende Hinterbhebenenbe- schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten
züge bewiHigt worden sind, erhalten auf Antrag oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
einen Pauschbetrag von 720 Deutsche Mark, wenn
(2) Liegt ein Betriebsgutachten oder Betriebswerk
die Hinterbl iehenenbezLige geleistet werden
vor, das am 1. Januar 1955 nicht älter als zehn Jahre
1. nach dem Bunoesversorgunqsgesetz oder einem ist, so kann dieses Betriebsgutachten oder Betriebs-
anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes- werk der Festsetzung des Nutzungssatzes wgrunde
versorgungsgesetzes über FiinterbhebPnenbezüge gelegt werden. Der hiernach festgesetzte Nutzungs-
für entsprechend anwendbiH erklärt, oder satz ist letztmals für das zehnte Wirtschaftsjahr
2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfall- maßgebend, das nach dem Zeitpunkt der Aufstellung
versicherung oder des Betriebsgutachtens oder Betriebswerks endet.
3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hin- (3) Bei aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrie-
te,rbliebene eines an den Folgen einE>s Dienstun- ben genügt es, wenn das Betriebsgutachten oder Be-
falls verstorbenen Beamten oder triebswerk auf den Anfang des Wirtschaftsjahrs auf-
4. nach den Vorschriften des Bundesentsohädigungs- gestellt wird, in dem die nach § 34 b des Gesetzes
gesetzes über die Entschädigung für Schaden an zu begünstigenden Holznutzungen angefallen sind.
Leben, Körper oder Gesundheit. Der Zeitraum von zehn Jahren, für den der Nut-
zungssatz maßgebend ist, beginnt mit dem Wirt-
Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn schaftsjahr, auf dessen Anfang das Betriebsgutachten
das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch oder Betriebswerk aufgestellt worden ist.
Nr. 108 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2295
(4) Cin Bdrid)squlachlcn im Sinne des § 34 b 5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des
Abs. 4 Zi ff. l des Ccsel.zes isl amtlich anerkannt, Gesetzes), die in einem ausländischen Staat aus-
wenn die AnE-'rkL nnung von einer Behörde oder einer
0
geübt oder verwertet wird oder worden ist, und
Körperschaft des <)ffon tlichen Hechts des Landes, in Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen
dem der forstwirl.schafllichc Betrieb belegen ist, aus- Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder
gesprochen wird. Die Läncler bestimmen, welche Be- früheres Dienstverhältnis gewährt werden. Ein-
hörden oder Körpcrscha ften des öffentlid1en Rechts künfte, die von inländischen öffentlichen Kassen
diese Anerkennung iJUs1:uspr<'chen haben. einschließlich der Kassen der Deutschen Bundes-
bahn und der Deutschen Bundesbank mit Rück-
Zu § 34 c des Gesetzes sicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienst-
§ 68 c1
verhältnis gewährt werden, gelten auch dann als
inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in
Ausländische Einkommensteuer einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder
Eine ausländische Einkommensteuer kann nur an- worden ist;
gerechnet werden, wenn sie in einem ausländischen 6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Geset-
Staat nach Vorschriften erhoben wird, die für das zes), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-
ganze Staatsgebiet gelten. Eine ausländische Steuer leitung oder Sitz in einem ausländischen Staat
entspricht nich1 cler deutschen Einkommensteuer, hat oder das Kapitalvermögen durch auslän-
wenn sie dischen Grundbesitz gesichert ist;
1. nach den Gcselzen einer Provinz, eines Landes 7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
oder einer anderen Gcbielskörperschaft des aus- (§ 21 des Gesetzes), soweit das unbewegliche Ver-
ländischen Staates oder mögen oder die Sachinbegriffe in einem auslän-
2. durch eine Gemeinde oder einen Gemeindever- dischen Staat belegen oder die Rechte zur Nut-
band dieses Staates zung in einem ausländischen Staat überlassen
worden sind;
erhoben wird.
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Geset-
zes, wenn
§ 68 b
a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge
Ausländische Einkünfte
Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 Sitz in einem ausländischen Staat hat,
und 3 des Gesetzes sind b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten
1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat
betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und belegen sind,
14 des Gesetzes) und Einkünfte der in den Ziffern c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich
4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu den Ein- der Einkünfte aus Leistungen im Sinne des
künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören; § 49 Abs. 1 Ziff. 9 des Gesetzes der zur Ver-
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16 des gütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz,
Gesetzes), die durch eine in einem ausländischen Geschäftsleitung oder Sitz in einem auslän-
Staat belegene Betriebstätte oder durch einen in dischen Staat hat.
einem ausländischen Staat tätigen ständigen Ver-
§ 68 C
treter erzielt werden, und Einkünfte der in den
Ziffern 4, 6 und 7 genannten Art, soweit sie zu Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten
den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, so- Die für die Einkünfte aus einem ausländischen
wie Einkünfte aus dem Betrieb von Handels- Staat festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer
schiffen im internationalen Verkehr, soweit die ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurech-
Einkünfte auf Beförderungen· zwischen ausländi- nen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen
schen Häfen oder vom Ausland in das Inland ent- Staat entfällt. Stammen die Einkünfte aus mehreren
fallen; ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 des Ge- der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden
setzes), die in einem ausländischen Staat ausge- einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berech-
übt oder verwertet wird oder worden ist, und Ein- nen.
künfte der in den Ziffern 4, 6 und 7 genannten
§ 68d
Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbstän-
diger Arbeit gehören; Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte
und Steuern
4. Einkünfte aus der Veräußerung von
Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über d_ie
a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen Höhe der ausländischen Einkünfte und über die
eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschafts- Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern
güter in einem ausländischen Staat belegen durch Vorlage entsprechender Urkunden (z. B.
sind, Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu füh-
b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die ren. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache
Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in abgefaßt, so kann eine beglaubigte Ubersetzung in
einem ausländischen Staat hat; die deutsche Sprache verlangt werden.
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 68 e Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, wenn
Nacht.r;_iglid1e feslsetzung oder Ä.nderung sich das Abkommen auf diese ausländischen Steuern
ausländischer Steuern nicht bezieht.
(t) Der Jür einen Vernn ]dgungszf~itraum erteilte
S1 Puc,rbesdieid ist zu lindern (fü:r.ichtiqungsveranla- Zu § 35 des Gesetzes
qung), wenn eine i:Jtlsländische Stt~uer, die auf die in § 69
diesem Veranla9unnszeitrdurn bezogenen auslän- Abweichende Vorauszahlungstermine
dischen Einkünfte entfi:illt, ndch Erteilung dieses
Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer-
Steuerbescheids, aber vor Ablauf der Verjährungs-
pflichtige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und
frist erstmalig festgesetzt, nachträglich erhöht oder
Forstwirtschaft haben, die Vorauszahlungstermine
erstattet wird und sieb dadurch eine höhere oder
abweichend von § 35 Abs. 1 des Gesetzes bestim-
n iedri9ere V f~nrnlflgung rechtfntigt.
men. Das gleiche gilt für Steuerpflichtige, die über-
(2) Wird eine aui;li.inclischc Steuer, die nach § 34 c wiegend Einkünfte aus nicht.selbständiger Arbeit be-
des Gesetzes auf di0 Einkommensteuer für einen ziehen, wenn der Steuerabzug vom Arbeitslohn
Veranlagungszeitramn anzurechnen ist, nach der nicht vorgenommen wird und der Arbeitgeber zur
Abgabe der Steuererklärung für diesen Veranla- Vornahme des Steuerabzugs nicht verpflichtet ist.
qungszeitraurn, aber vor Ablauf der Verjährungs-
frist erstatlet, so hat der Steuerpflichtige dies dem Zu § 46 des Gesetzes
zuständigen Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
§ 69 a
(3) Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide, die nach Veranlagung im Fall des § 46 Abs. 2 zm. 2
i\ bsatz 1 geändert worden sind, können nur darauf des Gesetzes
qt-)stützt werclen, daß die ausländische Steuer nicht
Einkünfte aus mehr als einem Dienstverhältnis
oder nichl zutreffend c1n9en,chnet worden sei.
sind im Einkommen enthalten, wenn
§ 68 f 1. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a oder b
Abzug auslfü:~discher Steuern des Gesetzes der Arbeitnehmer gleichzeitig aus
vom Gesamtbetrag der Einkünfte mehreren Dienstverhältnissen oder
Unbeschränkt Steuerpflichtige, die mit ihren aus- 2. im Fall des § 46 Abs. 2 Ziff. 2 Buchstabe a des Ge-
ldndischen Einkünlten in einem ausländischen Staat setzes jeder Ehegatte
zu einer Steuer vorn Einkommen herangezogen wer- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat.
den, die ni.cht der deutschen Einkommensteuer ent-
spricht, können diese auslündische Steuer in Höhe § 70
des rn:ichweislich gezahlten ßetrags vom Gesamtbe-
Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
tn1g der Einkünfte abziehen, soweit diese Steuer
auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkom- Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7
mcnstcuPr unterliegen. des Gesetzes die Einkünfte, von denen der Steuer-
abzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden
§ 68 g ist, insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber
Berücksichtigung ausländischer Steuern nicht mehr als 1 600 Deut.sehe Mark, so ist vom Ein-
bei Doppelbesteuerungsabkommen kommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeich-
(1) Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung neten Einkünfte insgesamt niedriger als 1 600 Deut-
der Doppelbesteuerung eine Anrechnung auslän- sche Mark sind.
discher Steuern auf die Einkommensteuer vorge-
§ 71
sehen ist, sind § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Geset-
ZE!s und die §§ 68 c bis 68 e entsprechend anzuwen- (gestrichen)
den.
(2) Wird bei Einkünften uus einem ausländischen Zu § 46 a des Ge~etzes
Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der § 72
Doppelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften Veranlagung auf Antrag nach § 46 a Satz 2
dieses Abkommens die Doppelbesteuerung nicht be- des Gesetzes
seitigt, so sind die auf diese Einkünfte entfallenden
Wird die Veranlagung zur Einbeziehung von Ein-
ausländischen Steuern vom Einkommen nach den
künften im Sinne des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Ge-
Vorschriften des § 34 c Abs. 1 Satz 2 und 3 des Ge-
setzes beantragt und sind in dem Einkommen Ein-
setzes und der § § 68 b bis 68 e anzurechnen. Es kön-
künfte aus nichtselbständiger Arbeit, vom denen ein
nen nur die festgesetzten und gezahlten auslän-
Steuerabzug vorgenommen worden ist, enthalten und
disd1en Steuern vorn Einkommen angerechnet wer-
betragen die Einkünfte, von denen der Steuerabzug
den, auf die sich das Abkommen mit diesem Staat
vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist,
bezieht.
insgesamt mehr als 800 Deutsche Mark, aber nicht
(3) § 68 f ist entsprechend anzuwenden auf aus- mehr als 1 600 Deutsche Mark, so ist § 70 entspre-
ländische Steuern vom Einkommen, die in einem chend anzuwenden. Das gilt nicht, wenn das Einkom-
Staat erhoben werden, mit dem ein Abkommen zur men
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2297
1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer § 73 C
nach § 32 a Abs. 2 de~ c;ese1zes zu ermitteln ist, Zeitpunkt des Zufließens
48 000 Deutsclw Mark, im Sinne des § 50 a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes
2. bei den nicht unter Ziffer 1 fc11lenden Personen Die Aufsichtsratsvergütungen oder die Ver-
24 000 Deutsdw Mmk gütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
fließen dem Gläubiger zu
übersteigt.
1. im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gut-
schrift:
Zu § 50 des Gesetzes
bei Zahlung, Verrechnung oder Gutsdlrift;
§ 73
2. im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen
Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige vorübergehende Zahlungsunfähigkeit des Schuld-
(1) Beschränkt Steuerpflichtige, die zu dem -in ners:
§ 10 a Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes bezeichneten Per-
sonenkreis gehören und ihre frühere Erwerbsgrund- bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
lage verloren haben, können § 10 a des Gesetzes an- 3. im Fall der Gewährung von Vorschüssen:
wenden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang
zwischen den in dieser Vorschrift bezeichneten Son- bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der
derausgaben und inländischen Einkünften besteht Vorschüsse.
und der Gewinn auf Grund im Inland ordnungs- § 73 d
mäßig geführter Bücher nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5
des Gesetzes ermittelt wird. Aufzeichnungen, Steueraufsicht
(1) Der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen
(2) Die Bücher werden im Inland im Sinne des § 50
oder der Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4
Abs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im Geltungs- des Gesetzes (Schuldner) hat besondere Aufzeich-
bereich des Gesetzes geführt und aufbewahrt wer- nungen zu führen. Aus den Aufzeichnungen müssen
den. ersichtlich sein
1. Name und Wohnung des beschränkt steuerpflich-
Zu § 50 a des Gesetzes tigen Gläubigers (Steuerschuldners),
§ 73 a 2. Höhe der Aufsichtsratsvergütungen oder der
Begriffsbestimmungen Vergütungen in Deutscher Mark,
(l) Inländisch im Sinne des § 50 a Abs. 1 des Ge- 3. Tag, an dem die Aufsichtsratsvergütungen oder
setzes sind solche Unternehmen, die ihre Geschäfts- die Vergütungen dem Steuerschuldner zugeflos-
leitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Ge- sen sind,
setzes haben.
4. Höhe und Zeitpunkt der Abführung der einbe-
(2) Urheberrechte im Sinne des § 50 a Abs. 4 Buch- haltenen Steuer.
stabe b des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe
des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (2) Bei der Veranlagung des Schuldners zur Ein-
(Bundesgesetzbl. I S. 1273) geschützt sind. kommensteuer (Körperschaftsteuer) und bei ört-
lichen Prüfungen (Betriebsprüfungen usw.), die bei
(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50 a dem Schuldner vorgenommen werden, ist auch zu
Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes sind Rechte, die prüfen, ob die Steuern ordnungsmäßig einbehalten
nach Maßgabe des Geschmacksmustergesetzes vom und abgeführt worden sind.
11. Januar 1876 (Reichsgesetzbl. S. 11), des Patent-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 73 e
2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 2), des Ge- Abführung und Anmeldung der Aufsichtsratsteuer
brauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekannt- und der Steuer von Vergütungen
machung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
S. 1, 24) und des Warenzeichengesetzes in der Fas- (§ 50 a Abs. 5 des Gesetzes)
sung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bun•- Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalender-
desgesetzbl. I S. 1, 29) geschützt sind. vierteljahrs einbehaltene Aufsichtsratsteuer oder
die Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50 a
Abs. 4 des Gesetzes unter der Bezeichnung „ Steuer-
§ 73 b
abzug von Aufsichtsratsvergütungen" oder „Steuer-
abzug von Vergütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug des Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum 10.
im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an
Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der das für seine Besteuerung nach dem Einkommen
Einnahmen. Abzüge (z. B. für Betriebsausgaben, zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen; ist
Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern) sind der Schuldner keine Körperschaft und stimmen Be-
nicht zulässig. triebs- und Wohnsitzfinanzamt nicht überein, so ist
2298 Bundesges,e,tzbLaitt, Jahrgang 1974, Teii,l I
die einbehaltene Steuer an das Betriebsfinanzamt lieg.en; die Anmeldeverpflichtung des Schuldners
abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der nach § 73 e bleibt unberührt. Die Bescheimgung des
Schuldner dem nach Satz 1 zuständigen Finanzamt Bundesamts für Finanzen ist als Beleg zu den Auf-
eine Anmeldung über den Gläubiger und die Höhe zeichnungen im Sinne des § 73 d aufzubewahren.
der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütun-
gen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes und § 73 i
die Höhe des Steuerabzugs zu übersenden. Die An- Abgeltung nach § 50 Abs. 4 des Gesetzes
meldung muß vom Schuldner oder von einem zu
seiner Vertretung Berechtigten unterschrieben sein. Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für die
in § 50 a Abs. 1 und 4 des Gesetzes bezeichneten
§ 73 f Einkünfte gilt durch den Steuerabzug als abgegol-
ten, wenn die Einkünfte nicht Betriebseinnahmen
Steuerabzug in den Fällen des § 50 a Abs. 6 eines inländischen Betriebs sind.
des Gesetzes
Der Schuldner der Vergütungen für die Nutzung Zu § 51 des Gesetzes
oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten im
§ 74
Sinne des § 50 a Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes
brnucht den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn Rücklage für Preissteigerung
er diese Vergütungen auf Grund eines Ubereinkom- (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
mens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes
Gläubiger (Steuerschuldner), sondern an die Gesell- ermitteln, können für die Roh-, Hilfs- und Betrieb-
schaft rür musikalische Aufführungs- und mecha- stoffe, halbfertigen Erzeugnisse, fertigen Erzeug-
nische Vervielfältigungsrechte (Gema) oder an einen nisse und Waren, die vertretbare \Virtschaftsgüter
anderen Rechtsträger abführt und die obersten sind und deren Börsen- oder Marktpreis (Wieder-
Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des beschaffungspreis) am Schluß des Wirtschaftsjahrs
Bundesministers der Finanzen einwilligen, daß die-· gegenüber dem Börsen- oder Marktpreis (Wieder-
ser andere Rechtsträger an die Stelle des Schuldners beschaffungspreis) am Schluß des vorangegangenen
tritt. In diesem Fall hat die Gema oder der andere Wirtschaftsjahrs um mehr als 10 vom Hundert ge-
Rechtsträger den Steuerabzug vorzunehmen; § 50 a stiegen ist, im Wirtschaftsjahr der Preissteigerung
Abs. 5 des Gesetzes sowie di.e §§ 73 d und 73 e gel- eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage
ten entsprechend. für Preissteigerung nach Maßgabe der Absätze 2
bis 4 bilden.
§ 73 g
(2) Zur Errechnung der Rücklage für Preissteige-
Haftungsbescheid
rung ist der Vomhundertsatz zu ermitteln, um den
(1) Ist die Steuer nicht ordnungsmäßig einbehal- der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaffungs-
ten oder abgeführt, so hat das Finanzamt von dem preis) der Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1
Schuldner, in den Fällen des § 73 f von dem dort am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs
bezeichneten Recbtsträger, oder von dem Steuer- zuzüglich 10 vom Hundert dieses Preises niedriger
schuldner die Steuer durch Haftungsbescheid anzu- ist als der Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-
fordern. fungspreis) dieser Wirtschaftsgüter am Schluß des
(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an den Wirtschaftsjahrs.
Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuldner die (3) Die Rücklage darf den steuerlichen Gewinn
einbehaltene Steuer dem Finanzamt ordnungsmäßig nur bis zur Höhe des Betrags mindern, der sich bei
angemeldet hat (§ 73 e) oder wenn er vor dem Anwendung des nach Absatz 2 berechneten Vom-
Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des Finanz- hundertsatzes auf die am Schluß des Wirtschafts-
amts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer jahrs in der Steuerbilanz ausgewiesenen und nach
schriftlich anerkannt hat. § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 des Gesetzes mit den An-
schaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten
§ 73 h Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 ergibt. Ist
Besonderheiten ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 1 am
im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen Schluß des Wirtschaftsjahrs in der Steuerbilanz
niedriger als mit den Anschaffungs- oder Herstel-
Ergibt sich aus einem Abkommen zur Vermeidung
lungskosten bewertet worden, so darf die Rücklage
der Doppelbesteuerung, daß unter bestimmten Vor-
den steuerlichen Gewinn bis zur Höhe des Betrags
aussetzungen Aufsichtsratsvergütungen oder Ver-
mindern, der sich bei Anwendung des nach Absatz 2
gütungen im Sinne des § 50 a Abs. 4 des Gesetzes
berechneten Vomhundertsatzes auf den in der
nicht oder nur nach einem vom Gesetz abweichen-
Steuerbilanz ausgewiesenen niedrigeren Wert er-
den niedrigeren Steuersatz besteuert werden kön-
gibt. Liegt dieser Wert unter dem Börsen- oder
nen, so darf der Schuldner den Steuerabzug nur
Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) am Schluß
unterlassen oder nach dem niedrigeren Steuersatz
des Wirtschaftsjahrs, so kann eine Rücklage nicht
vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen be-
gebildet werden.
scheinigt, daß die Voraussetzungen für die Nicht-
erhebung der Abzugsteuer oder die Erhebung der (4) Für Wirtschaftgüter, die sich am Schluß des
Abzugsteuer nach dem niedrigeren Steuersatz vor- Wirtschaftsjahrs im Zustand der Be- oder Verarbei-
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2299
tung befinden und für die ein Börsen- oder Markt- anpassungsgesetzes {Gemeinnützigkeitsverordnung)
preis (Wiederbeschaffungspreis) nicht vorhanden ist, vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592),
sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzu- geändert durch das Steueränderungsgesetz 1'969
wenden, daß die Preissteigerung nach dem Börsen- vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. l S. 1211),
oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des erfüllt sind.
nächsten Wirtschaftsguts zu berechnen ist, in das (4) Hat der Steuerpflichtige keine Konzession
das im Zustand der Be- oder Verarbeitung befind- zum Betrieb der Krankenanstalt, so ist Absatz 1
liche Wirtschaftsgut eingeht und für das ein Börsen- nicht anzuwenden, es sei denn, daß die Kranken-
oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) vorliegt. anstalt in einem Gebiet betrieben wird, in dem die
(5) Die Rücklage für Preissteigerung ist spätestens Konzession nicht erforderlich ist.
bis zum Ende des auf die Bildung fo]genden sechsten (5) § 9 a gilt entsprechend.
Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei
Eintritt wesentlicher Preissenkungen, die auf die
Preissteigerungen im Sinne des Absatzes 1 folgen, § 76
kann eine A uflösunrJ zu einem früheren Zeitpunkt Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
bestimmt werden. bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme be-
stimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forstwirte,
§ 75
die den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buch-
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter führung ermitteln
des Anlagevermögens privater Krankenanstalten (1) Land- und Forstwirte, bei denen der auf Grund
(1) Steuerpflichtige, die eine im besonderen Maße ordnungsmäßiger Buchführung ermittelte Gewinn
der minderbemittelten Bevölkerung dienende pri- der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können von
vate Krankenanstalt betreiben und die den Gewinn den Aufwendungen für die in den Anlagen 1 und 2
aus dem Betrieb dieser Anstalt auf Grund ordnungs- zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und
mäßiger Buchführung ermitteln, können von den unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-
Aufwendungen fü1 abnutzbare Wirtschaftsgüter des bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im
Anlagevermögens im Jahr der Anschaffung oder Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
Herstellung und in dem folgenden Jahr neben den und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren
nach § 7 des Gesetzes von den Anschaffungs- oder neben den nach § 7 des Gesetzes von den Anschaf-
Herstellungskosten zu bemessenden Absetzungen fungs- oder Herstellungskosten zu bemessenden
für Abnutzung Abschreibungen vornehmen, und Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen vor-
zwar nehmen, und zwar
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- 1: bei beweglichen Wirtschaftsgütern
vermögens bis zur Höhe von insges-amt 50 vom Hundert,
bis zur Höbe von insgesamt. 50 vom Hundert, 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
vermögens schaftsgütern
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höch- folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
stens jedoch für alle in Betracht kommenden Wirt- setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
schaftsgüter bis zu 100 000 Deutsche Mark jährlich. schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-
In den folgenden Jahren bemessen sich die Abset- nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert
zungen für Abnutzung bei beweglichen Wirtschafts- und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-
gütern nach dem Restwert und der Restnutzungs- sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden
dauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und dem
Hundertsatz.
nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksichti-
gung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundert- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
satz. wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur
Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Vero.rdnung be-
die Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen wer- zeichneten beweglichen und unbeweglichen Wirt-
den, die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum schaftsgüter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur
31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt wer- Finanzierung von Um- und Ausbauten an unbeweg-
den. Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen lichen Wirtschaftsgütern im Wirtschaftsjahr der Hin-
nach Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Ab- gabe und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren
setzungen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden
gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen bis zur
(3) Eine Krankenanstalt dient in besonderem Höhe von insgesamt 50 v-om Hundert der Zuschüsse
Maße der minderbemittelten Bevölkerung, wenn die vornehmen. Absatz 1 Satz 2 ist .anzuwenden.
Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 oder 3 der Verord- (3) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
nung zur Durchführung der §§ 17 bi's 19 des Steuer- zes 2 ist, daß
2300 Bundes.g,esietzblia,tt, Jaihrg•ang 1974, Tei1l I
1. der Lc1nd- und Fu1 slwirt den Zuschuß zum Zweck der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-
der Mitbenut:;.unq der in den Anlagen 1 und 2 zu winn abziehen.
dieser Veronlnung bezcidineten Wirtschaftsgüter
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
gibt und
wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-
2. der Ernpfiir•~Jcr d<!n Zuschuß unverzüglich und un-
nanzierung der Anschaffung oder Herstellung der in
mittelbar zur Finc1nzierung der Anschaffung oder
den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-
l IerstelJung d icser Wirtschaftsgüter oder zur Fi-
neten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-
nanzierung der Um- und Ausbauten verwendet güter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-
und diese Verwendung dem Steuerpflichtigen be-
zierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen
stätigt..
Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert
(4) Die Abschn)ibun~J(m nach Absatz 1 können für der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom
die Wirtschaftsgüter und für die Um- und Ausbauten Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden.
an unbeweglichen Wirtschaftsgütern vorgenommen
werden, die bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs (3) Der Abzug nach Absatz 1 kann für die beweg-
l 976/77 angeschafft oder hergestellt werden. Die lichen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und für
Abschreibungen nach Absatz 2 können bei Zuschüs- die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirt-
sen in Anspruch genommen werden, die bis zum schaftsgütern vorgenommen werden, die bis zum
Ende des Wirtschaftsjahrs 1976/77 gegeben werden. Ende des Wirtschaftsjahrs 1976/77 angeschafft oder
Bei Wirtschaftsgütern und bei Um- und Ausbauten, hergestellt werden. Der Abzug nach Absatz 2 kann
für die Abschreibungen nach Absatz 1 oder nach Ab- für Zuschüsse in Anspruch genommen werden, die
satz 2 vorgenommen werden, sind die Absetzungen bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 1976/77 gegeben
für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen werden.
Jahresbetrijgen vorzunehmen. Dabei ist für die un-
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 abzugsfähigen
beweglichen Wirtscht1ftsgüter und für die Um- und
Beträge dürfen insgesamt 50 vom Hundert des Ge-
Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern von
winns aus Land- und Forstwirtschaft nicht überstei-
einer hcichstens ]OFihrigen Nutzungsdauer auszu-
gen, der sich vor Abzug dieser Beträge ergibt.
gehen.
(5) Die beweglich(m und unbeweglichen Wirt- (5) § 9 a und § 76 Abs. 6 gelten entsprechend.
schaftsgüLer und die lJm- und Ausbauten an unbe-
weglichen Wirtschaftsgütern, für die Abschreibun- § 78
gen nach Absatz l vorgenommen werden, sind in
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
aufzunehmen, das den Tag der Anschaffung oder
bestimmter Baumaßnahmen durch Land- und Forst-
Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungs-
wirte, deren Gewinn nach Durchschnittsätzen
kosten, die Absetzungen für Abnutzung und die
zu ermitteln ist
Abschreibungen zu enthalten hat.
(1) Land- und Forstwirte, deren Gewinn nach§ 13 a
(6) Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 und 2
des Gesetzes zu ermitteln ist, können bei Anschaf-
sind bei der Berechnung der in § 161 Abs. 1 Ziff. 1
fung oder Herstellung der in den Anlagen 1 und 2
Buchstabe e der Reichsabgabenordnung bezeichne-
ten Grenze nicht zu berücksichtigen. zu dieser Verordnung bezeichneten beweglichen und
unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Aus-
(7) § 9 a gilt entsprechend.
bauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im Wirt-
§ 77 schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern
bestimmter Wirtschaftsgüter und der Vornahme
bestimmter Baumaßnahmen durch land- und Forst- 25 vom Hundert,
wirte, die den Gewinn nicht auf Grund ordnungs-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-
mäföger Buchführung ermitteln
und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-
(1) Land- und Forstwirte, die nicht zur Buchfüh- gütern
rung verpflichtet sind und Bücher nicht oder nicht
ordnungsmäßig führen und deren Gewinn nicht nach 15 vom Hundert
§ 13 a des Gesetzes ermittelt wird, können bei An- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vom Ge-
schaffung oder Herstellung der in den Anlagen 1 winn abziehen.
und 2 zu dieser Verordnung bezeichneten bewegli-
chen und unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Land- und Forst-
und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern wirte können bei Hingabe eines Zuschusses zur Fi-
im Wütschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung nanzierung der Anschaffung oder HersteJlung der in
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung bezeich-
bis zur Höhe von insgesamt 25 vom Hundert, neten beweglichen und unbeweglichen Wirtschafts-
güter oder bei Hingabe eines Zuschusses zur Finan-
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und bei Um-
zierung von Um- und Ausbauten an unbeweglichen
und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschafts-
Wirtschaftsgütern insgesamt bis zu 25 vom Hundert
gütern
der Zuschüsse im Wirtschaftsjahr der Hingabe vom
bis zur Höhe von insgesamt 15 vom Hundert Gewinn abziehen. § 76 Abs. 3 ist anzuwenden.
Nr. !OB Tclq der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2301
(3) Die 11dcl1 den J\bsJ\zt·n 1 und 2 abzugsfähigen herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-
Betrd9c dürfen ins~Jesdml 2 000 l)c)u\sche Mark nicht lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden
übersteiDen und n1d1t zu c,irwm Verlust aus Land- Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
und Porslw i rl schit ft führen. Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder
Herste11ungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-
(4) lJf!r J\bzLJ~J nilch Absatz 1 kcmn für Wirtschafts- fungskosten oder die Teilherstellungskosten. Die
~Jüter in Ansprnd1 ~Jenornmen werden, die bis zum Summe der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut
Ende cl<!s Wirtsc:ht1ftsjc1l1rs 1976/77 angeschafft oder nach den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht
hergestc·llt werdPn. Der AbztHJ nach Absatz 2 kann höher sein als die Summe der Abschreibungen, die
für Zuschüsse in J\ nsprucb genommen werden, die nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
bis zum Ende' d,~s Wirtsdwflsjt1hrs 1976/77 gegeben oder Herstellung und in den vier folgenden Wirt-
werden. schaftsjahren zulässig gewesen wären.
(5) § 9 a ~Jill entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 (4) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
qilt auch § 7G Abs. 6 entsprechend. ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei Hingabe
§ 79
eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffung
Bewertungsfreiheit für Anlagen zur Verhinderung, oder Herstellung von abnutzbaren Wirtschafts-
Beseitigung oder Verringerung gütern des Anlagevermögens im Smne des Absat-
von Schädigungen durch Abwässer zes 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 5
bei dem durch den Zuschuß erworbenen Wirt-
(1) Sleuerpflichti9e, die den Gewinn auf Grund schaftsgut im Wirtschaftsjahr der Hingabe und in
ordnungsrndßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben den
§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Absetzungen
Wirtsdwftsgütern des Anlagevermögens, bei denen für Abnutzung Abschreibungen bis zur Höhe von
die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im insgesamt 50 vom Hundert des Zuschusses vorneh-
Wirtschaftsjahr cler Anschaffung oder Herstellung men. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben
den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset- (5) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
zungen für J\bnutzung Abschreibungen vornehmen, zes 4 ist, daß
und zwar
1. der St.euerpflichtige den Zuschuß zum Zweck der
1. bei beweglichen Wirlschi:lftsgütern des Anlage- Mitbenutzung der in Absatz 2 bezeichneten Wirt-
vermögens schaftsgüter gibt und
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert.,
der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und un-
2. bei unbewe~Jlichen Wirtschaftsgütern des Anlage- mittelbar zur Anschaffung oder Herstellung die-
vermögens ser Wirtschaftsgüter verwendet und diese Ver-
wendung und das Vorliegen einer Bescheinigung
bis zur I-Iöhe von insgesamt 30 vom Hundert im Sinne des Absatzes 2 Ziff. 3 dem Steuerpflich-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den tigen bestätigt.
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,
schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-
die in der Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. De-
zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert. und
zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.
dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-
Die Abschreibungen nach Absatz 4 können bei Zu-
tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-
dertsatz. § 9 a gilt entsprechend. schüssen in Anspruch genommen werden, die in der
Zeit vom 1. Januar 1955 bis zum 31. Dezember 1974
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat- gegeben werden. Bei Wirtschaftsgütern, für die Ab-
zes 1 ist, daß schreibungen nach Absatz 1 oder Absatz- 4 vorge-
nommen werden, sind die Absetzungen für Abnut-
1. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ- zung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahresbeträ-
lich dazu dienen, Schädigungen durch Abwässer gen vorzunehmen.
zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,
(7) Bei Wirtschaftsgütern, die mit Zuschüssen im
2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-
Sinne des Absatzes 4 angeschafft oder hergestellt
güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist
und worden sind, sind die Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten vermindert um den Betrag dieser Zu-
3. die für die Wasserwirtschaft zuständige oberste schüsse anzusetzen.
Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 1 (8) Die Abschreibungen nach Absatz 1 und nach
und 2 bescheinigt. Absatz 4 können nicht in Anspruch genommen wer-
den für Wirtschaftsgüter, die im Rahmen der Neu-
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für errichtung von Betrieben oder Betriebst.ätten ange-
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil- schafft oder hergestellt werden.
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
§ 80 Absätzen 2 und 3 bezeichneten VoraussetLungen vor-
Bewertungsabschlag für bestimmte Wirtschaftsgüter liegen, im Wirtschaftsjahr der Ansdlaffung oder
des Umlaufsvermögens ausländischer Herkunft, Herstellung und in den vier folgenden \Virtschafts-
deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen jahren neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemessen-
Schwankungen unterliegt den Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen
vornehmen, und zwar
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des Gesetzes 1. bei beweglichen \,Virtschaftsgütern des Anlage-
ermitteln, können die in der Anlage 3 zu dieser Ver- vermögens
ordnung bezeichneten Wirtschaftsgüter des Umlaufs- bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert.
vermögens statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2
des Gesetzes ergebenden Wert mit einem Wert an- 2. bei unbe\veglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
setzen, der bis zu 20 vom Hundert unter den An- vermögens
schaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen- oder
bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanz-
stichtags liegt. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
(2) Voraussetzung für. die Anwendung des Ab- folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sidi die Ab-
satzes 1 ist, daß setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
schaftsgütern nach dem Restwert und der Restnut-
1. das Wirtschaftsgut im Ausland erzeugt oder her-
zungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert und
gestellt worden ist.
dem nadi § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berücksich-
2. das Wirtschaftsgut nach der Anschaffung nicht be- tigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun-
arbeitet oder verarbeitet worden ist, dertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirtschafts-
3. das Land Berlin für das Wirtschaftsgut nicht ver- gütern, für die Abschreibungen nadi Satz 1 in An-
traglich das mit der Einlagerung verbundene sprudi genommen werden, sind die Absetzungen für
Preisrisiko übernommen hat und Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen Jahres-
beträgen vorzunehmen.
4. das Wirtschaftsgut sich am Bilanzstichtag im Gel-
tungsbereich des Gesetzes befunden hat oder
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
nachweislich zur Einfuhr in dieses Gebiet be-
zes 1 ist,
stimmt gewesen ist. Dieser Nachweis gilt als er-
bracht, wenn sich das Wirtschaftsgut spätestens
1. daß die Wirtschaftsgüter
neun Monate nach dem Bilanzstichtag im Gel-
tungsbereich des Gesetzes befindet. a) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh-
Ob eine Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne der len-, Braunkohlen- und Erzbergbaues
Ziffer 2 vorliegt, bestimmt sich nach § 12 der Durch-
aa) für die Errichtung von neuen Förder-
führungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz in
schachtanlagen, auch in der Form von
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September Anschlußschachtanlagen,
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 796), zuletzt geändert
durch das Steueränderungsgesetz 1966 vom 23. De- bb) für die Errichtung neuer Schächte· sowie
zember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702). Die nach die Erweiterung des Grubengebäudes und
§ 4 Ziff. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung den durch Wasserzuflüsse aus stilliegen-
der Bekanntmachung vom 1. September 1951 (Bun- den Anlagen bedingten Ausbau der Was-
desgesetzbl. I S. 791 ), zuletzt geändert durch das serhaltung bestehender Sehachtanlagen,
Steueränderungsgesetz 1966 und das Siebzehnte Ge-
setz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom cc) für Rationalisierungsmaßnahmen in der
23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 709), in Hauptsehamt-, Blindschacht-, Strecken-
Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz oder und Abbauförderung, im Streckenvortrieb,
nach§ 22 der bezeichneten Durchführungsbestimmun- in der Gewinnung, Versatzwirtschaft,
gen zum Umsatzsteuergesetz besonders zugelasse- Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhal-
nen Bearbeitungen und Verarbeitungen schließen die tung sowie in der Aufbereitung,
Anwendung des Absatzes 1 nicht aus, es sei denn, dd) für die Zusammenfassung von mehreren
daß durch die Bearbeitung oder Verarbeitung ein Förderschachtanlagen zu einer einheitli-
Wirtsdlaftsgut entsteht, das nidit in der Anlage 3 dien Förderschachtanlage oder
aufgeführt ist.
ee) für den Wiederaufschluß stilliegender
Grubenfelder und Feldesteile,
§ 81
b) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz-
Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter bergbaues
des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau
aa) für die Erschließung neuer Tagebaue, auch
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
in Form von Anschlußtagebauen,
ordnungsmäßiger Budlführung nach § 5 des Gesetzes
ermitteln, können bei abnutzbaren Wirtsdlafts- bb) für Rationalisierungsmaßnahmen bei lau-
gütern des Anlagevermögens, bei denen die in den fenden Tagebauen,
Nr. 108 Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2303
cc) beim Ubcrganq zum Tieftagebau für die Herstelluny und in den vier folgenden Wirtschafts-
Freilegung und Gewinnung der Lager- jahren neben den nach § 7 des Gesetzes zu bemes-
stätte oder senden Absetzungen für Abnutzung bis zu insge-
samt 50 vom Hundert der Anschaffungs- oder Her-
dd) für die Wiederinbetriebnahme stillgeleg- stellungskosten abschreiben. In den folgenden Wirt-
ter Tagcbm1e schaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für
angeschafft oder hergestellt werden und Abnutzung nach dem Restwert und der Restnut-
zungsdauer. § 9 a gilt entsprechend.
2. daß die Förderun~Jswürdigkeit dieser Vorhaben
von der oberslen Landesbehörde oder der von (2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
satzes 1 ist, daß
ihr bestimmten Stelle im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt wor- l. die Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließ-
den ist. lich dazu dienen, die Verunreinigung der Luft zu
(3) Die Abschreilrnngen nach Absatz 1 können nur verhindern, zu beseitigen oder zu verringern,
in Anspruch genommen werden 2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
1. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe a schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich
bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist und
unter Tage und bei den in der Anlage 5 zu dieser 3. die oberste Landesbehörde oder die von ihr be-
Verordnung bezeichneten Wirt~·.::haftsgütern des stimmte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun-
Anlc1gevermös1ens üb(:~I Tage, gen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt.
2. in den Fällen des Absatzes 2 Ziff. 1 Buchstabe b (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können auch
bei den in der Anlage 6 zu dieser Verordnung in Anspruch genommen werden, wenn auf Grund
bezeichneten Wirtschaftsgütern des beweglichen behördlicher Anordnung ausschließlich aus Gründen
Anlagevermögens. der Luftreinhaltung
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für 1. bei Feuerungs- oder Dampfkesselanlagen sowie
Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil- bei Anlagen, bei denen durch chemische V erfah-
herstellungskosten im ·wirtschaftsjahr der Anzah- ren Luftverunreinigungen entstehen, Umstellun-
lung oder Teilherstellung und den vier folgenden gen oder Veränderungen vorgenommen oder
Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
Dabei treten an die Stelle der /\.nschaffungs- oder 2. Schornsteine errichtet oder aufgestockt oder
Herstellungskosten die .Anzahlungen c1uf Anschaf-
3. Anschlüsse an eine Fernwärmeversorgungs-
fungskosten oder die TeilhersteHungskosten. Die anlage vorgenommen
Summe der Abschreibungen auf ein vVirtschaftsgut
nach den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf werden. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend.
nicht höher sein als die Summe der Abschreibungen,
die nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaf- (4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bei
fung oder llersldhmg und in den vier folgenden W'irtschaftsgütern in Anspruch genommen werden,
Wirtschaftsjahren zuUissig gewesen wären. Anzah- die in der Zeit vom 1. Januar 1957 bis zum 31. De-
lungen auf /\.nschaf!ungskosten sind im Zeitpunkt der zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.
tatsächlichen Zahlung aufgewendet. Werden Anzah- Bei Wirtschaftsgütern, für die Abschreibungen nach
lungen durch Hin~wbe eines \iVechsels geleistet, so Absatz 1 vorgenommen werden, sind die Absetzun-
sind sie in dem Zeitpunkt aufgf::~wendet, in dem dem gen für Abnutzung nach § 7 des Gesetzes in gleichen
Lieferanten durch Diskontierung oder Einlösung des Jahresbeträgen vorzunehmen.
Wechsels das Celd tatsächlich zufließt. Entsprechen- (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
des gilt, wenn an Stelle von Geld ein Schedc hinge- Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teil-
9eben wird. herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-
(5) Bei den in Absatz 2 Ziff. 1 Buchstabe b bezeich- lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden
neten Vorhaben können die nach dem 31. Dezember Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
1973 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder
zu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige Betriebs- Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-
ausgaben behandelt werden. fungskosten oder die Teilherstellungskosten. Die
Summe der Abschreibungen auf ein Wirtschaftsgut
§ 82 nach den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf nicht
Bewertungsfreiheit für Anlagen höher sein als die Summe der Abschreibungen, die
zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
der Verunreinigung der Luft oder Herstellung und in den vier folgenden Wirt-
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund schaftsjahren zulässig gewesen wären.
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder (6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nicht
§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren in Anspruch genommen werden für Wirtschaftsgüter,
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- die im Rahmen der Neuerrichtung von Betrieben
gens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Betriebstätten :i.ngeschafft oder hergestellt wer-
vorliegen, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder den.
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH I
§ 82 a gend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der
Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes
für Anlagen und Einrichtungen mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche be-
bei Wohnuebäuden trägt. Für die Zurechnung der Garagen zu den
Wohnzwecken dienenden Räumen gilt § 7 b Abs. 5
(1) Der Steuerpflichtige kann neben den Absetzun-
des Gesetzes entsprechend.
gen für Abnutzung für das Gebäude von den Her-
stellungskosten, die für den Einbau der in der An- (2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs-
lage 7 zu dieser Verordnung bezeichneten Anlagen zeitraums veräußert oder in ein Betriebsvermögen
und Einrichtungen bei einem nicht zu einem Betriebs- eingebracht, so ist der noch nicht berücksichtigte
vermögen gehörenden Gebäude aufgewendet wor- Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräuße-
den sind, an Stelle der nach § 1 Abs. 4 oder 5, § 7 b rung oder der Uberführung in das Betriebsvermögen
oder § 54 des Gesetzes zu bemessenden Absetzun- als Werbungskosten abzusetzen.
gen für Abnutzung im Jahr der Herstellung und in (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer
den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 vom Personen, so ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhal-
Hundert absetzen. Nach Ablauf dieser zehn Jahre tungsaufwand von allen Eigentümern auf den glei-
ist ein etwa noch vorhandener Restwert den Anschaf- chen Zeit.raum zu verteilen.
fungs- oder HersteJiungskosten des Gebäudes oder
dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; § 82 C
die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind ein- Steuervergünstigung für Vollblutzuchtbetriebe
heitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier- (1) Bei Vollblut.zuchtbet.rieben, die nicht land-
nach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude wirtschaftliche Haupt- oder- Nebenbetriebe im Sinne
maßgebenden Hundertsatz zu bemessen. Vorausset- des § 13 des Gesetzes oder Gewerbebetriebe im
zung für die Inanspruchnahme der erhöhten Abset- Sinne des § 15 des Gesetzes sind, sind auf Antrag
zungen ist, daß nach Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 6
1. das Gebäude vor dem 1. Januar 1957 hergestellt die Ausgaben eines Kalenderjahrs, soweit sie die
worden ist und Einnahmen übersteigen, als Verlust bei den Ein-
künften aus Land- und Forstwirtschaft zu behan-
2. die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden deln, wenn
Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der ge-
samten Nutzfläche betriigt. 1. mindestens zwei Zuchtstuten während des gan-
zen Kalenderjahrs gehalten worden slnd und
Die Voraussetzung der Ziffer 1 entfällt bei Auf-
wendungen für die in der Anlage 7 Ziff. 9 bezeich- 2. die Einnahmen und Ausgaben des Vollblutzucht-
neten Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung betriebs nachgewiesen werden.
der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen Der Verlust ist nicht abzugsfähig im Sinne von
wird, daß diese Anschlüsse im Zusammenhang mit § 10 d des Gesetzes.
der Errichtung des Gebäudes noch nkht hergestellt
werden konnten. (2) Ein Vollblutzucht.betrieb liegt vor, wenn Voll-
blutstuten zu Zwecken der Vollblutzucht in der Bun-
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der desrepublik für eigene Rechnung gehalten werden.
Bemessung des Nutzungswerts der Wohnung im Wird neben der Vollblutzucht ein Rennstall unter-
eigenen Einfamilienhaus gilt § 15 Abs. 1 entspre- halten, so gehört auch dieser zum Vollblutzucht-
chend. betrieb.
(3) Steht das Gebüude im Eigentum mehrerer (3) Einnahmen des Zuchtbetriebs sind alle Be-
Personen, so sind die in Absatz 1 Satz 1 bezeich- träge, die dem Züchter im Rahmen seines Zucht-
neten Herstellungskosten von allen Eigentümern betriebs zufließen, z. B. außer Verkaufserlösen auch
mit einem einheitlichen Vomhundertsatz abzusetzen. Rennpreise, Züchterprämien, Staatszuschüsse. Zu
den Einnahmen eines Kalenderjahrs gehören auch
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungs- Uberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, die
kosten für den Einbau von Anlagen und Einrichtun- in dem vorangeqangenen Kalenderjahr entstanden
gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1957 sind. Ausgaben sind die Aufwendungen, die durch
und vor dem 1. Januar 1977 ferligqestellt werden. den Zuchtbetrieb veranlaßt sind, wenn sie bei ent-
(5) § 9 a gilt entsprechend. sprechender Anwendung des § 4 Abs. 4 und 5 des
Gesetzes als Betriebsausgaben zu behandeln wären.
§ 82 b Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung
Behandlung urößeren ErhaHungsaufwands (§ 7 des Gesetzes) sind entsprechend anzu-w enden.
bei Wohngebäuden (4) Verluste des Zuchtbetriebs sind nur bis zu
(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen- einem Höchstbetrag von 5 000 Deutsche Mark für
dunqcn für die Erhaltung von Gebäuden, die im jede Zuchtstute und für jedes weitere Vollblutpferd,
Zeitpunkt der Leistunq des fahaltungsaufwands höchstens aber für drei Pferde je Zuchtstute, zu be-
nicht zu einem Belriebsvem1ÖfJCn gehören und über- rücksichtigen. Maßgebend ist hierbei die Zahl der
wiegend Wohnzwecken diemm, abweichend von Zuchtstuten und weiteren Vollblutpferde, die wäh-
§ 11 Abs. 2 des Geselzc!s auf zwei bis fünf Jahre rend des ganzen Kalenderjahrs im Betrieb gel1alten
qlcichrnüßi9 verteilen. Ein Cebi:iucle dient überwie- wurden.
Nr. 108 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2305
(5) Absutz 1 ist nur anzuwenden, wenn 3. zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder
1. die Eigenschaft uls anerkannter Vollblutzucht- Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Ände-
betrieb und rungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren ent-
wickelt werden.
2. die Zahl und die Namen der Zuchtstuten und
Vollblutpferde, die während des ganzen Kalen- (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
derjahrs in dem Betrieb gehalten wurden, auch für Ausbauten und Erweiterungen an bestehen-
den Gebäuden in Anspruch genommen werden,
durch eine Bescheinigung des Direktoriums für Voll-
wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Ge-
blutzucht und Rennen nachgewiesen werden.
bäudeteile zu mehr als 66 2/s vom Hundert der For-
(6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Teil- schung oder Entwicklung dienen. Absatz 2 Satz 2
betriebe oder erfolgreiche Rennpferde aus dem gilt entsprechend.
Zuchtbetrieb ausgeschieden werden, um die Einnah-
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
men des Vollblutzuchtbetriebs niedrig zu halten.
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teil-
§ 82 d herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Anzah-
Bewertungsfreibeil für abnulzbare Wirtschaftsgüter lung oder Teilherstellung und in den vier folgenden
des Anlagevermögens, die d<:1r Forschung Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.
oder Entwicklung dienen Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten die Anzahlungen auf Anschaf-
(l) Steuerpflichli~Je, die den Gewinn auf Grund fungskosten oder die Teilherstellungskosten. Die
ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder Summe der Abschreibungen nach den Sätzen 1 und 2
§ 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren und nach Absatz 1 darf nicht höher sein als die
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die min- Summe der Abschreibungen, die nach Absatz 1 im
destens drei Jahre ni:lch ihrer Anschaffung oder Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
Herstellung im Betrieb des Steuerpflichtigen der und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zuläs-
Forschung oder Entwicklung dienen, unter den Vor- sig gewesen wären.
aussetzungen des Absatzes 2 im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung und in den vier fol- (5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können für
genden Wirtschaftsjahren neben den nach § 7 des Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden,
Gesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnut- die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-
zung Abschreibungen vornehmen, und zwar zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.
Entsprechendes gilt für Ausbauten und Erweiterun-
1. bei beweglichen WirtschaftsrJüt:ern des Anlage- gen an bestehenden Gebäuden im Sinne des Ab-
vermögens satzes 3.
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
§ 82 e
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens Bewertungsfreiheit für Anlagen
zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung
bis zur Höhe von insgesamt J0 vom Hundert
von Lärm oder Erschütterungen
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab- ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt- § 5 des Gesetzes ermitteln, können bei abnutzbaren
schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest- Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen
nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, im
und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück- Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren neben
Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend. Bei Wirt- den nach § 7 des Gesetzes zu bemessenden Abset-
schaftsgütern, für die Abschreibungen nach Satz 1 zungen für Abnutzung Abschreibungen vornehmen,
in Anspruch genommen werden, sind die Absetzun- und zwar
gen für Abnuntzung nach § 7 des Gesetzes in glei-
chen Jahresbeträgen vorzunehmen. 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
vermögens
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Ab-
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
satzes 1 ist bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, daß sie ausschließlich, bei un- 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö- vermögens
gens, daß sie zu mehr als 66 2/3 vom Hundert der bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
Forschung oder Entwicklung dienen. Die Wirt-
schaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den
im Sinne des Satzes 1, wenn sie verwendet werden folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich die Ab-
setzungen für Abnutzung bei beweglichen Wirt-
1. zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen
schaftsgütern nach dem Restwert und der Rest-
oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen
nutzungsdauer, bei Gebäuden nach dem Restwert
allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder
und dem nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes unter Berück-
2. zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Her- sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden
stellungsverfahren oder Hundertsatz. § 9 a gilt entsprechend.
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, TeH 1
(2) Vorausselzun~j für clit~ Anwendung des Ab-1 von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Her-
sutzes 1 ist, daß stellung nicht veräußert werden. Für Anteile an
Handelsschiffen gilt dies entsprechend.
1. die Wirts< l1<1ftsqul<•r un1n!l IPlbc11 und ausschließ-
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
lich da:t.u dienen, Lürm oder Erschütterungen zu
für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für
verliinclern, z11 beseiti~wn odPT zu verringern,
Teilherstellungskosten im Wirtschaftsjahr der An-
2. die Ansdwffunq oder Jlf)rstellung der Wirt- zahlung oder Teilherstellung und in den vier fol-
schafls~Jül1:!1 im öff entl ichcn Tnte::resse erforder- genden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen
lich ist und werden. Dabei treten an die Stelle der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten die Anzahlungen auf An-
3. die obersle Ldndesbellönle oder die von ihr be-
schaffungskosten oder die Teilherstellungskosten. Die
sti mrnte Stelle das Vorliegen der Voraussetzun•·
Summe d.er Abschreibungen auf ein Handelsschiff
gen der Ziffern 1 und 2 bescheinigt. nach den Sätzen 1 und 2 und nach Absatz 1 darf
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nicht höher sein als die Summe der Abschreibungen,
auch in Anspruch ~Jenommen werden, wenn auf die nach Absatz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaf-
Grund behördlicher Anordnung ausschließlich aus fung oder Herstellung und in den vier folgenden
Gründen der Beseitigung oder Verringerung von Wirtschaftsjahren zulässig gewesen wären.
Lärm oder Erschütterungen bei Betriebsanlagen (5) Die Abschreibungen nach den Absätzen 1
Umstellungen oder Veränderungen vorgenommen und 4 dürfen bei dem Gewerbebetrieb, zu dessen
werden. Absatz 2 Ziff. 2 und 3 gilt entsprechend. Betriebsvermögen das Handelsschiff gehört, nicht
zur Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes füh-
(4) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
ren. Für Handelsschiffe, deren Anschaffungs- oder
bei Wirtschaftsgütern in Anspruch genommen wer-
den, die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum Herstellungskosten zu mindestens 30 vom Hundert
31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt wer- durch Mittel finanziert werden, die weder unmittel-
den. Bei Wirtschc1ftsgütern, für die Abschreibungen bar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammen-
nach Absatz l vorgenommen werden, sind die Ab- hang mit der Aufnahme von Krediten durch den
setzungen für A bnulzung nach § 7 des Gesetzes in Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen
das Handelsschiff gehört, gilt Satz 1 mit der Maß-
gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen.
gabe, daß die Abschreibungen bis zum Gesamt-
(5) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können betrag von 15 vom Hundert der Anschaffungs- oder
nicht in Anspruch genommen werden für Wirt- Herstellungskosten zur Entstehung oder Erhöhung
schaftsgüter, die im Rahmen der Neuerrichtung von von Verlusten führen dürfen. Auf Handelsschiffe
Betrieben oder BPtriehstütten angeschafft oder her- bis zu 1 600 Bruttoregistertonnen ist Satz 2 nicht
gestellt werden. anzuwenden, es sei denn, es handelt sich um Tanker,
Seeschlepper oder Spezialschiffe für den unmittel-
§ 82 f
baren oder mittelbaren Einsatz zur Gewinnung von
Bewertungsfreiheit für Handelsschiffe, Bodenschätzen,
für Schiffe, die der Seefischerei dienen,
(6) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können
und für LufUahrzeuge
für Handelsschiffe in Anspruch genommen werden,
(l) Steuerpflichtiqe, die den Gewinn auf Grund die in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 31. De-
onlnunqsmüßiger Buchführung nach § 5 des Geset- zember 1974 angeschafft oder hergestellt werden.
zes ermitteln, können bei. Handelssch.iffon, die in
(7) Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 und 2 und Ab-
einem inlündisd1(m Seeschiffsregister eingetragen
satz 6 gelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen,
sind, im Wirtschaftsjuhr der Anschaffunq oder Her-
entsprechend. Für Luftfahrzeuge, die zur gewerbs-
stellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjah-
mäßigen Beförderung von Personen oder Sachen im
ren neben den nach § 7 des Cesetzes zu bemessen-
internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung
den Absetzun9en für Abnutzung bis zu insgesamt
zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland be-
30 vorn Ilundert der Anschaffungs- oder Herstel-
stimmt sind, gelten die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1
lungskosten abschreiben. In den folgenden Wirt-
und Absatz 6 mit der Maßgabe entsprechend, daß
schaftsjahren bemessen sich die Absetzungen für
qn die Stelle der Eintragung in ein inländisches
Abnutzung nm:h dem Restwert und der Restnut-
Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche
zungsclcrner. § 9 a gilt entsprechend. Bei Handels-
Luftfahrzeugrolle und bei der Vorschrift des Ab-
schiffen, für die Absdueibungen nach Satz 1 in An-
satzes 3 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren
spruch genommen werden, sind die Absetzungen
ein Zeitraum von sechs Jahren treten.
für Abnutzun9 nach § 7 cfos Gesetzes in gleichen
Jahresbetrürwn vorzunehmen. § 82 g
(2) Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffs Erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten
ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn das Handels·- für bestimmte Baumaßnahmen
schiff in unqebrauchtern Zustcmd vom liersteller er- im Sinne des Städlebauförderungsgesetzes
worben worden ist. (1) Der Steuerpflichtige kann von den durch Zu-
(3) Die Inanspruchnahme der Abschreibungen schüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-
nach Absatz 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, rungsmitteln nicht gedeckten Herstellungskosten,
daß die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums die für Modernis:erungsmaßnahmen im Sinne des
~r. JOB Tc19 der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2307
§ 21 und für t\LJ ßnd hmcn im Sinne des § 43 Abs. 3 machung vom 15. September 1953 auch weiterhin
Satz 2 des Stddteb,rnfördcrunqsgesctzes aufgewen- gilt, ist für Vertriebene, Heimatvertriebene, Sowjet-
det worden sind, an Stelle der nach § 7 Abs. 4 zonenflüchtlinge und diesen gleichgestellte Perso-
oder 5, § 7 b oder § 54 des (~esetzes zu bemessen- nen § 13 Abs. 1 letzter Satz entsprechend anzuwen-
den Absetzungen für Abnutzung im Jahr der Her- den. Spätheimkehrer sind nach dem 30. September
stellung und in den neun folgenden Jahren jeweils 1948 aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrte Steuer-
bis zu 10 vom Hundert absetzen. § 82 a Abs. 1 Satz 2 pflichtige, auf die § 1 oder § 1 a des Heimkehrer-
gilt entsprechend. Sc-1tz 1 ist anzuwenden, wenn der gesetzes angewendet wird.
Steuerpflichtige eine Bescheinigung der zuständigen
Gemeindebehörde vorlegt, daß er Baumaßnahmen
Zu § 54 des Gesetzes
im Sinne des Sut:t.es 1 durchrJeführt hat; sind ihm
Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungs- § 83 a
förderungsmitteln gewährt worden, so hat die Be-
Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude, bei denen
scheinigung auch deren l löhe zu enthalten.
der Antrag auf Baugenehmigung nach dem
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 bei der 9. Oktober 1962 und vor dem 1. Januar 1965
Bemessung des Nutzun11swerls der Wohnung im gestellt worden ist
eigenen Einfamilienbc:us gilt § 15 Abs. l entspre- (1) Eigenheime sind Wohngebäude im Sinne des
chend. § 9 Abs. 1, Eigensi2dlungen sind Siedlerstellen im
Sinne des § 10 Abs. 2, eigengenutzte Eigentums-
(3) Die §§ 9 c1 und 82 a J\ bs. '.3 gelten entsprechend.
wohnungen sind Eigentumswohnungen im Sinne des
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Herstellungs- § 12 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugeset-
kosten für Baumaßnahmen anzuwenden, die nach zes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz). Für
dem 31. Juli 1971 und vor dem 1. Januar 1977 durch- die Begriffe „Kaufeigenheim", ,, Trägerkleinsied-
geführt werden. lung" und „Kaufeigentumswohnung" sind die Be-
griffsbestimmungen in § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 3 und
§ 12 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes maß-
§ 82 h gebend.
Sonderbehandlung
für bestimmten Erhaltungsaufwand (2) § 11 d und § 15 Abs. 1 und 3 gelten entspre-
chend.
(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwen-
dungen zur Erhaltung eines Gebäudes, die für Maß-
nahmen im Sinne des§ 21 und des§ 43 Abs. 3 Satz 2 Schlußvorschriften
des Städtebauförderungsgesetzes aufgewendet wor-
den sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig ver- § 84
teilen. Geltungsbereich
(2) Wird ein Gebäude während des Verteilungs- (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung
zeitraums veräußert, so ist der noch nicht berück- ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes
sichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum
Veräußerung als Betriebsausgabe oder Werbungs- 1974 anzuwenden.
kosten abzusetzen. Das gleiche gilt, wenn ein nicht
zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in (2) Die Vorschriften des § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2
ein Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein und des § 72 sind erstmals für den Veranlagungszeit-
Gebäude aus dem Betriebsvermögen entnommen raum 1973 anzuwenden.
wird. (3) Die Vorschrift des § 78 Abs. 5 in den vor dem
(3) § 82 b Abs. 3 gilt entsprechend. 1. Januar 1974 geltenden Fassungen ist letztmals für
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar
Zu § 52 des Gesetzes 1974 beginnen.
§ 83 (4) Die Vorschrift des § 80 ist erstmals für Wirt-
Weitergeltung des § 33 a des Gesetzes schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
in der Fassung der Bekanntmachung ber 1973 enden.
vom 15. September 1953 (5) Die Vorschrift des § 81 ist erstmals auf Wirt;
(1) Die Voraussetzungen für die Gewährung schaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
eines Freibetrags nach § 33 a Abs. 1 des Gesetzes ber 1973 angeschafft oder hergestellt werden.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Sep-
(6) Die Vorschrift des § 82 a ist bei Gebäuden, die
tember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1355) sind bei
einem Steuerpflichtigen in dem Kalenderjahr ein- vor dem 1. Januar 1957, aber nach dem 20. Juni 1948
hergestellt worden sind, erstmals auf Herstellungs-
getreten, in dem er als unbeschränkt Steuerpflich-
tiger erstmals zu den in dieser Vorschrift bezeich- kosten für Anlagen und Einrichtungen anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 1973 fertiggestellt wor-
neten Personenuruppcn gehört hat.
den sind; § 82 a Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt. Bei
(2) In den Fällen, in denen § 33 a Abs . 1 des Ein- vVarmwasseranlagen und bei den in Anlage 7 Ziff. 8
kornmensteuergeseolzes in der der Bekannt- bis 10 bezeichneten Anlagen und Einrichtungen ist
Btmdesgese{zhlatt, J a,hrgang 1974, Teil I
die V u1 ··,d1 ri !I d<'s § 82 il, sow(:i l die J\nwenclung der Anlage 3 (zu § 80 Abs. 1 Ziff. 1) zur Einkommen-
nicht mich Si.ll.z 1 dusqr~schlossun ist, erstmals auf steuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der
l lerstellungskostm1 anzuwendfm, die nadi · dem Bekanntmachung vom 9. Februar 1972 (Bundesgesetz-
:ll. Dezemlwr 19()/l !()rti1rneslc'1lt worden sind. blatt I S. 125) bezeichneten Wirtschaftsgüter:
Meerschwärnme, Muschelschalen, Steinnüsse, Natur-
(7) Jn /\ nliiqe 3 (zu § HO Abs. 1) gelten die Ziffer 2 horn sowie Polsterfasern (Kapok, Palrnfaser [Crin
hinsichtlich der Worle „Rohreis und geschälter Reis d' Afrique], Polsterhede, Polsterwerg und Abfälle
im Sinne der T,irifstelle 10.06 Ades Zolltarifs" sowie dieser Wirtschaftsgüter).
der Worte „IJ111twt~izcm irn Sinne der Tarifstelle
10.01 B des Zollldfifs", die Ziffer 14 hinsichtlich des § 85
Wort(~s „FurniPre", d.ie Ziffor 1.5, die Ziffer 21 hin-
Berlin-Klausel
sichtlich der Wort<! ,,die Vorstoffe von Gold, Fertig-
qold aus der ei9crn=m Herstellung sowie Gold zur Die vorstehende Fassung dieser Verordnung gilt
Be- oder Vernrl:Jeil.ung im eigenen Betriebu und die nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Ziffer 22 hinsichtlich des Wortes „Eisenerz" erstmals 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-
für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1973 dung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes
enden. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I
1975 enden, uiH § BO aucb noch für die folgendc~n in S. 702) auch im Land Berlin.
i'J r. 1OB Tc1q (kr Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2309
Anlage 1
(zu den §§ 76 bis 78)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens im Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 1, des § 77 Abs. 1
Ziff. 1 und des § 18 Abs. 1 Ziff. 1
1. Ackerschlepper (auch Ceräleträger) und Ein-120. Melkmaschinen, Weidemelk- und Melkstand-
achsschlepper, Einb,m- und Anhängemaschinen anlagen, Milchabsauganlagen und Milchsam-
und Anhängegeräte meltanks
2. M~t Aufbaumotoren vcrsdiene Mdschmen und 21. Kühl- und Gefrieranlagen zur Erhaltung von
Geräte zur Bodcnbc,ulwilung und Pflanzen- land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen
pflege
22. Be- und Entwässerungsanlagen, Grabenzieh-
3. Schlepper und Motorseilwinden und die zu- und Räummaschinen, bewegliche Pumpen, Ma-
gehörigen Arbeitsmaschinen und -geräte für schinen und Geräte für den Wegebau und die
Obst-, Garten- und Weinbau und Forstwirt- Wegeinstandhaltung
schaft, Motorseilwinden auch für Landwirt-
schaft, Holzrückemaschinen und -geräte 23. Maschinelle Einrichtungen zu Gülle- und
Jaucheanlagen
4. Mähdrescher (einschließlich Zusatzgeräte), Zu-
satzgeräte zu Dreschmaschinen für den Ernte- 24. En tr a ppungsm aschinen
hofdrusch, Feldhäcksler, Sammelpressen, Viel-
fachgeräte zur Heuwerbung und Parzellen- 25. Gewächshäuser und Frühbeet-
drescher anlagen einschließlich Hei-
zungs-, Belichtungs-, Bereg-
5. Maschinen, Geräte und Vorrichtungen zur Be- nungs- und Belüftungseinrich-
kämpfung von Schädlingen und Frostschäden tungen und Dungbereitungs-
6. Pflanz- und Legemaschinen, Parzellendrill- anlagen
maschinen 26. Getreidesilos im Zusammen-
7. Vorrats- und Sammelerntemaschinen hang mit der Haltung von Mäh-
dreschern wenn sie
8. Maschinen zur Verteilung von Stall- und Han- Betriebs-
27. Gärfutterbehälter vorrichtun-
delsdünger
28. Dungstätten, Jauchegruben, gen sind*)
9. Gummibereifte Wagen und Triebachsanhänger Gülleanlagen und Mistsilos
10. Maschinen zur Sortierung und Aufbereitung, 29. Schattenhallen, Uberwinte-
Verpackungsmaschinen und Schrotmühlen rungsräume und Vorkeimräume
11. Maschinen und Geräte zur Erdaufbereitung ein- 29 a. Anlagen zur Lagerung von Kar-
schließlich Dämpfer und Erdtopfpressen toffeln, Gemüse, Obst, Baum-
schulerzeugnissen und gärtne-
12. Keltern, Pressen und Filtriergeräte
rischen Erzeugnissen
13. Maschinen und Vorrichtungen zur Flas.chen-
29 b. Transportable Waldarbeiter- und Geräteschutz-
abfüllung im Obst- und Weinbau
hütten und Unterkunftswagen
14. Gär- und Lagertanks, Holzfässer, Gärbottiche
30. ·wasserversorgungsanlagen (Pumpen, Rohrlei-
und Herbstbütten
tungen und ähnliche Anlagen)
15. Transportable Motorsägen mit Vergasermotor,
31. Elektrische Anlagen und Geräte, die ihrer Art
Entrindungs- und Entastungsmaschinen
nach ausschließlich land- und fortwirtschaft-
16. Kulturzäune in der Forstwirtschaft lichen Zwecken dienen können
17. Fördereinrichtungen (mechanische und pneu- 32. Brutmaschinen, Aufzucht- und Legebatterien
matische) einschließlich der erforderlichen bau- für die Geflügelhaltung
lichen Anlagen
33. Tränk- und Fütterungseinrichtungen in Ställen
18. Siloanlagen für Futter; Kühlanlagen zum Ein- und auf Weiden
frieren von Fischfutter in der Forellenteicb-
34. Futtermischanlagen
wirtschaft
19. Belüftungs- und Trocknungseinrichtungen ffü
•1 Vgl. auch Anlaqe 2 Abschnitt C Bud1staben a bis c und Absdmitt D
land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse Ziff. 1 Buchstaben a und o.
2310 Bundesgese,tzbl<aU, Jahrgang 1974, TeH I
Anlage 2
(zu den §§ 76 bis 78)
Verzeichnis
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter und Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern im
Sinne des § 76 Abs. 1 Ziff. 2, des § 77 Abs. 1 Ziff. 2 und des § 78 Abs. t Ziff. 2
A. Baumaßnahmen C. Baumaßnahmen
im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung zur Verminderung der Lagerungsverluste
landwirtschaftlicher Erzeugnisse
1. Trennung der Reagenten von den Nicb.treagenten
bei der Tuberkulose- und Brucellosebekämpfung Errichtung von
a) Einbau von Trennwänden in Rindviehställen a) Getreidesilos oder Schüttböden
im Zusammenhang mit der Hal- wenn sie
b) Umbau von Einraumställen zu Mehrraum- tung von Mähdreschern
ställen nicht
b) Gärfutterbehältern Betriebs-
c) Einbau von Jungviehlaufställen in vorhan- vorrichtun-
dene Gebäude (z. B. in Scheunen) c) Dungstätten, Jauchegruben, gen sind*)
Gülleanlagen und Mistsilos
2. Verbesserung der Stallgebäude
d) Düngerschuppen
a) Einbau größerer Fenster
e) Baulichkeiten zur Lagerung von Gemüse, Obst.
b) Einbau von üblichen Lüftungsvorrichtungen Kartoffeln, Baumschulerzeugnissen und gärtneri-
c) Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände, schen Erzeugnissen einschließlich Sortier- und
Decken und Fußböden Verpackungsräumen
D. Sonstige Baumaßnahmen
1. Errichtung von
a) Schattenhallen, Uber-
winterungsräumen und wenn sie
B. Baumaßnahmen im Rahmen der Technisierung
Vorkeimräumen 1 nicht
i
Betriebs-
und Rationalisierung der Innenwirtschaft b) Gewächshäusern ein- vorrichtun-
schließlich Heizungs- und gen sind•)
1. Um- und Ausbau von Wirtschaftsgebäuden zu Belichtungseinrichtungen J
Lagerzwecken
c) Waldarbeiter- und Geräte-
2. Neubau, Anbau und Einbau von Melkständen schutzhütten
und Milchkammeranlagen
2. Ausbau von Räumen zur Aufnahme einer sterilen
3. Einbau von Trocknungs-, Kühl- und Gefrieranla- Abfüllanlage im Obst- und Weinbau
gen 3. Neubau, Umbau und Ausbau von Kelterschuppen
4. Neubau, Umbau und Einbau von Maschinen- und und Kelterhäusern sowie von Räumen zur Vor-
Gerätehallen, Schleppergaragen und Treibstoff- klärung, Vergärung, Abfüllung, Aufbereitung,
lagern Sortierung, Verpackung und Lagerung im Obst-
und Weinbau
5. Errichtung oder Umbau von Wirtschaftsküchen
4. Neubau, Umbau und Ausbau von Bruthäusern,
6. Neubau von Ställen und Baumaßnahmen zur Mo- Sortierhallen und Futterküchen in der Teichwirt-
dernisierung von Ställen schaft
5. Hofbefestigungen und Wirtschaftswege (Privat-
+) Vql. auch Anlage 1 Ziff. 25 bis 29 a. wege und öffentliche Wege)
~r. l DB Ta~J der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2311
Anlage 3
(zu § 80 Abs. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter im Sinne des § 80 Abs. 1
1. Haare, Borsten, Därme, Bettfedern und Daunen 17. Flachs, Ramie, Hanf, Jute, Sisal, Kokosgarne,
Manila, Hartfasern und sonstige pflanzliche
2. Hülsenfrüchte, Rohreis und geschälter Reis im Spinnstoffe (einschließlich Kokosfasern), Werg
Sinne der Tarifstelle 10.06 A des Zolltarifs, Buch- und verspinnbare Abfälle dieser Wirtschafts-
weizen, Hirse, Hartweizen im Sinne der Tarif- güter
stelle 10.01 B des Zolltarifs
18. Pflanzliche Bürstenrohstoffe und Flechtrohstoffe
3. Früchte oder Teile von Früchten der im Deut- (auch Stuhlrohr)
schen Zolltarif Kapitel 8 bezeichneten Art, deren
Wassergehalt durch einen natürlichen oder künst- 19. Seidengarne, Seidenkammzüge
lichen Trocknungsprozeß zur Gewährleistung der
Haltbarkeit herabgesetzt ist, Erdnüsse, Johannis- 20. Hadern und Lumpen
brot, Gewürze, konservierte Südfrüchte und Säfte
aus Südfrüchten, Aprikosenkerne, Pfirsichkerne 21. Unedle NE-Metalle, roh und deren Vormaterial
einschließlich Alkali- und Erdalkalimetalle, Me-
4. Rohkaffee, Rohkakao, Tee, Mate talle der seltenen Erden, Quecksilber, metall-
haltige Vorstoffe und Erze zur Herstellung von
5. Tierische und rohe pflanzliche Ole und Fette Ferrolegierungen, feuerfesten Erzeugnissen und
sowie Olsaaten und Olfrüchte, Olkuchen, 01- chemischen Verbindungen, Silicium, Selen und
kuchenmehle und Extraktionsschrote; Fettsäuren, seine Vorstoffe; Silber, Platin, Iridium, Osmium,
Rohglyzerin Palladium, Rhodium und deren Vorstoffe; die
6. Rohdrogen, ätherische Ole Vorstoffe von Gold, Fertiggold aus der eigenen
Herstellung sowie Gold zur Be- oder Verarbei-
7. Wachse, Paraffine tung im eigenen Betrieb
8. Rohtabak
22. Eisen- und Stahlschrott (einschließlich Schiffe zum
9. Asbest Zerschlagen), Eisenerz
10. Pflanzliche Gerbstoffe 23. Bergkristalle sowie Edelsteine und Schmuck-
11. Harze, Gummen, Terpentinöle und sonstige Lack- steine, roh oder einfach gesägt, gespalten oder
rohstoffe; Kasein angeschliffen, Pulver von Edelsteinen und
Schmucksteinen, Perlen
12. Kautschuk, Balata und Guttapercha
24. Feldfuttersaaten, Gemüse- und Blumensaaten
13. Häute und Felle (auch für Pelzwerk)
einschließlich Saatgut von Gemüsehülsenfrüch-
14. Roh- und Schnittholz, Furniere, Naturkork, Zell- ten
stoff, Linters (nicht spinnbar)
25. Fleischextrakte
15. Kraftliner
26. Fischmehl, Fleischmehl, Blutmehl, Tapioka-(Cas-
16. Wolle (auch gewaschene Wolle und Kammzüge), sava-, Manioka-)mehl
andere Tierhaare, Baum wolle und Abfälle dieser
Wirtschaftsgüter 27. Sintermagnesit
Bundes~JesetzbliaU, Jahrgang 1974, Tei:l I
i\.nli::ge 5
(zu§ 1; 1 .\b-; :~ /.;1:!. 1)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über Tage
im Sinne des § 81 Abs. 3 Zifi. 1
Die Be\\·ertun11sfre1heit des § 81 kann im Tiefbau- ladeeinrichtungen sowie Anlagen der Berge- und
betrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- Grubenholzwirtschaft
und Erzbergbaues für die Wirtschaftsgüter des An- 2. Anlagen und Einrichtungen der Wetterwirtschaft
lagevermöqens über Tage in Anspruch genommen und Wasserhaltung
werden, die zu dfm folgenden, mit dem Gruben- 3. Waschkauen sowie Einrichtungen der Gruben-
betrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang lampenwirtschaft, des Grubenrettungswesens und
stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung der Ersten Hilfe
und \-Vetterführung sowie der Aufbereitung des Mi-
4. Sieberei, Wäsche und sonstige Aufbereitungs-
nerals dir:nc-nc!f'n Anlagen und Einrichtungen ge-
hören: anlagen; im Erzbergbau alle der Aufbereitung
dienenden Anlagen sowie die Anlagen zum Rö-
1. Förder1rn 1d(.JC•n und -cinrichtungen einschließlich sten von Eisenerzen, wenn die Anlagen nicht zu
Schachtlii.illc, I l,i11q,'.b,ink, Wagenumlauf und Ver- einem Hüttenbetrieb gehören
Anlage 6
(zu § 81 Abs. 3 zm. 2)
Verzeichnis
der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens
im Sinne des § 81 Abs. 3 Ziff. 2
Die Bewertungsfreiheit des § 81 kann im Tagebau- zu gehören auch Spezialabraum- und -kohlen-
betrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues für die wagen einschließlich der dafür erforderlichen Lo-
folgenden Wirtschaftsgüter des beweglichen An- komotiven sowie Transportbandanlagen mit den
lagevermögens in Anspruch genommen werden: Auf- und Ubergaben und den dazugehörigen Bun-
1. Grubenaufschluß kereinrichtungen mit Ausnahme der Rohkohlen-
bunker in Kraftwerken, Brikettfabriken oder Ver-
2. Entwässerungsanla~Jen sandanlagen, wenn die \Virtschaftsgüter die Vor-
3. Großgeräte, die der Lösung, Bewe9ung und Ver- aussetzungen des ersten Halbsatzes erfüllen
kippung der AbraummassEm sowie der Förderung 4. E:nrichtungen des Grubenrettungswesens und der
und Beweuung des Minerals dienen, soweit sie Ersten Hilfe
wegen ihrer besonderen, die Ablagnunqs- und
Größenverhältnisse des Tagebaubetriebs berück- 5. Wirtschaftsgüter, die zu den Aufbereitungsanla-
sichtigenden Konstruktion nur für diesen Taqe- lagen im Erzber(;bau gehören, wenn die Aufberei-
baubetrieb oder anschließend für andere befft~n- tungsanlagen nicht zu einem Hüttenbetrieb ge-
sti~Jte Tiiql'bau1JZ'lriebe vPrwe1Hle:t wcrc:cn; h;er- hören
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2313
Anlage 7
(zu § 82 a)
Verzeichnis
der Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 82 a Abs. 1
1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in 5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwerti-
der Wohnung ges Heizgerät
2. Kochraum mit Entlüftunqsmö~Jlichkeiten, \/\las- 6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steck-
serzapfstelle und Spül!Je(;ken, AnschlußrnöJlich- dosen
keit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüft- 7. Heizungs- und Warmwasseranlagen
bare Speisekarnmcr oder entlüftbarer SpPise-
schrank 8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier
Geschossen
3. neuzeitliche sanitüre Anlagen
9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die ·was-
4. ein einuericht.etcs Bad oder eine eingericbtete serversorgung
Dusche je Wohnunq suwie vVaschbecken 10. Umbau von Fenstern und Türen
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift
- Ausgabe in deutscher Sprache -
vom Nr./Seite
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2217/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und.
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 27.8. 74 L 234/1
26. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2218/74 der Kommission über die
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt wer-
den 27.8. 74 L 234/3
26. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2219/74 der Kommission über die
Durchführung einer Ausschreibung zur Bereitstellung von
Weich w e i z <-> n als Hilfeleistung für die Volksrepublik
Bangladesch 27. 8. 74 L 234'5
27. 8. 74 Verordnung (EWG} Nr. 2220/74 der Kommission zur Festset-
zung der auf G e t r e i d e , M e h 1 e , G r o b g r i e ß und
F e i n g r i e ß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 28. 8. L 235/1
27. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2221/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
för Getreide, M eh 1 und M a 1 z hinzugefügt werden 28. 8. L 235/3
27. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2222/74 der Kommission zur Festset-
zung der durchschnittlichen Erzeugerpreise für Wein 28. 8. L 235'5
27. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2223/74 der Kommission zur Festset-
zung dN Ausgleichsbeträge für Rind f 1 e i s c h 28. 8. 74 L
27. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2224/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
W e i ß - uncl R o h z u c k e r 28. 8. L 235/9
2B. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2225/74 der Kommission zur Festset-
zung d(~r auf G e t r e i d e , M eh 1 e , G r ob g r i e ß und
Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei dPr Einfuhr 29. 8. L
28. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2226/74 der Kommission über
Festsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Ein-
fuhr für G e t r e i d e , M eh l und Malz hinzugefügt wer-
den 29. 8., 74 L 236/3
28. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2227/74 der Kommission zur Festset-
zun9 der Abschöpfungen bei der Einfuhr von G et r e i d -
und Re i s ver a r b e i tun g s erz e u g n i s s e n 29. L
28. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2228/74 der Kommission zur Festset-
zung der bei der Einfuhr von Mischfuttermitte 1 n an-
wendbaren Abschöpfungen 29.8. 74 L 236/12
28. 8. 74 Verordnung (EWG} Nr. 2229/74 der Kommission über die
Ausschreibung der Kosten für eine Lieferung von Mager•
m i 1 c h p u 1 v c r an Bangladesch im Rahmen der Nahrungs-
mittelhilfe 29. 8.. 74 L 236/14
28. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2230/74 der Kommission zur Festset-
zung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem G e f l ü g e l ~
f 1 e i s c h s e k t o r für den Zeitraum vom 1. September 1974
an 29.8. 74 L 236/16
28. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2231/74 der Kommission zur Festsel-
zung der besonderen Ausfuhrabschöpfungen für Sirupe
und andere Z u c k e r a r t e n 29. 8. 7,4 L 236/18
Nr. 108 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1974 2315
Veröffentlicht im Amtsh!c1tt der
Europäischen Gemeinschaften
Datum und Bezeichnunq der Rechtsvorschrift
- Ausqabe in deutscher Sprdche -
vom Nr.iSe1te
29. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2232/74 der Kommission zur Fest-
setzung der auf G e t r e i de , M eh l e , Grob g r i e ß und
Feingrieß von \Veizen oder Roggen anwendbaren Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 30.8. 74 L 238 1
29. 8. 74 Verordnung (EWG) l\'r. 2233/74 der Kommission über die Fest-
setzung der Prämien, die den Abschöpfungen bei der Einfuhr
ti.ir Getreide, :M Ph l und h1 a l z hinzugefügt werden 30.8. 74 L 238 3
29. 8. 74 Verordnung (E\VG) Nr. 2234 ·74 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwenden-
den Berichtigung 30.8. 74 L 238 5
29. 8. 74 Verordnung (EvVG) Nr. 2235 74 der Kommission zur Fest-
setzung der für Getreide, M eh I e, Grobgrieß und
Feingrieß von v\'eizen oder Roggen anzuwendenden Er-
stattungen 30.8. 74 L 238,7
29. 8. 74 Verordnung (EVVG) Nr. 2236. 74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Ge t r e i de -
sektor 30.8. 74 L 23810
29. 8. 74 Verordnung (E\VG) Nr. 2237/74 der Kommission zur Fest-
setzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-
schöpfungen bei der Einfuhr 30. 8. 74 L 238 17
29. 8. 74 Verordnung (EWG) I\'r. 2238/74 der Kommission zur Fest-
setzung der PrJmien als Zuschlag zu den Abschöpfungen bei
der Einfuhr für Reis und Bruchreis 30. 8. 74 L 238 20
29. 8. 74 Verordnung (EWG) :!\r. 2239.'74 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und
Bruchreis 30.8. 74 L 238/22
29. 8. 74 Verordnung (E\VG) Nr. 2240/74 der Kommission zur Fest-
setzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis
anzuwendenden Berichtigung 30.8. 74 L 238 24
29. 8. 74 Verordnung (EV-/G) Nr. 2241 /74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Ausfuhr im Reis sek t o r 30.8. 74 L 238 26
29. 8. 74 Verordnung (EvVGI Nr. 2242 74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von K ä 1b er n
und ausgewctchsencn Rindern sowie von Rindfleisch,
ausgenommc>n gefrorerws Rindfleisch 30.8. 74 L 238 28
29. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2243/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Rind-
fleischs e kt o r für den am 1. September 1974 beginnenden
Zeitraum 30. 8. 74 L 238 31
29. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2244/74 der Kommission zur Fest-
setzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Mi 1c h und
Milcherzeugnissen 30.8. 74 L 238 35
29. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2245/74 der Kommission zur Ände-
rung der besonderen Abschöpfung bei der Ausfuhr von
\V e i ß - und Roh zucke r 30.8. 74 L 238.'41
Es sind nachzutragen:
6. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2126./74 des Rates zur Durchführung
des Beschlusses Nr. 1 /74 des Gemischten Ausschusses EWG-
Osterreich zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder ,. Crsprunqserzeugnisse'· und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie des Beschlusses
;\Ir. 2i74 des Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich zur
Einführung eines vereinfachten Verfahrens für die Ausstel-
lung der \Varenverkehrsbescheinigu3gen EUR.1 13. 8. 74 L 224/1
6. 8. 74 Verordnung (EWG) Nr. 2127/74 des Rates zur Durchführung
ctes Beschlussei:; Nr. 1 '74 des Gemischten Ausschusses EWG-
Portugal zur Ergänzung und Anderung des Protokolls Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „ UrsprungserLeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie des Beschlusses
Nr. 2/74 des Gemischten Ausschusses EWG-Portugal zur
Einführung eines vereinfachten Verfahrens für die Ausstel-
lung der Wiuenverkehrsbescheinigungen EUR.1 13. 8. 74 L 224 6
ßundesq1-:>setzblt'l!l Jahrgang 1974, Teil I
1
Veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften
l 1rni 1111d II1·1.1·itl111u11q dn Rc•chtsvorschrift
Ausqabe in deutscher Sprache
vorn Nr./Seile
b, fl. '/4 V1·ro1d11u11q (EWC) Nr. 2128/74 des Rates zur Durchführung
des lkschlusst)<; Nr. l /74 rh~s Cemischten Ausschusses EWG---
Sch wed(~n zur Erc1iinzunq nnd A.nderunq des Protokolls Nr. :{
(ll)(~r die BPstimmunq des Bewiffs „Erzeugnisse mit UrsprunrJ
i 11" od(!l „ Ursprt11HJS<'rZ(!U\J11isse" und über die Methoden der
1/.us<1mnwnilrlwit d<'r Vc>rwaltungen sowie des Beschlusses
Nr. 2/74 (ks Cc'r11isr:htnn Ausschusses EWG-----Schweden zm
Einliihrnttq c~incs vcrcinfdchten Verfahrens für die Ausstel-
lutHf d<'t Wc1n•11v!'rkcl1rshcscheini1111nqen EUR.1 13. 8. 74 L 224/11
6. B. 74 Vnordnunq (EWC) Nr. 21.29/74. des Rates zur Durchführung
dc~s lksch I ussc:s Nr. 1 '/4 des Gemischten Ausschusses EWG----
Sch wc!iz iur und Andenmq des Protokolls Nr. 3
iihf'r di<· lksl.imn1t111\1 BerJriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" odt: r „ U rsp ru1H1srirzeu~1n isse" und über die Methoden der
Zusdmmcn,ubeit de, Verwaltunqen sowie des Beschlusses
Nr. 2/74 des Ccmischlen Ausschusses EWG---Sch\veiz zur Ein-
tiihrunq eines V(~reinlc1clüen Verfahrens für die Ausstellung
der W<1rcnv,:rkch rshescheiniqunqen EUR.1 13. 8. 74 L 224/16
6, B. 74 Verordnunq (EWC.) Nr. 2130/74 des Rates wr Durchführung
des Beschlusses Nr. 1 /7'1 des Cemischten Ausschusses EWG---
]sland zur ErnctnzutHJ und l\nclerunq des Protokolls Nr. 3 über
die Bcstimmunq des Beqriffs t.r:ze1uqmi,se mit Ursprung in"
oder „Ursprunqst:rz<·uqnissc" und die Methoden der Zu-
sammena rbei! de1 Verwaltunqen sowie des Beschlusses
Nr. 2'/74 des Cc·rnischl:en A.usschusses EVVC--Jsland zur Ein-
fühnrnq C\in(~s vcn~infachlen Verfahrens für die Ausstellung
der WarPnvc1ke:hrshesclwini~JUngen EUR.l 13. 8. 74 L 224/21
6. B. 74 Verordnunq (EWC) Nr. 2131 des Rält!S zur Durchführung
des Besch I usses Nr. 1/7 11 des Gemischten Ausschusses EWG-
Norwe~wn zur Erqctnznnq und Anderunq des Protokolls Nr. 3
ülwr di(: Bcstirnrnunq des Beqriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder 1rsprunqser:1.e1uq111f,SC und über die Methoden der
Zusarnmcncnbeit Ver:waltunqen sowie des Beschlusses
Nr. 2/74 des Cemischten Ausschusses E\,V(::;-Norwegen zur
Einführunq eine~; vercinfc1chten VerJ'ahrens für die_ Ausstel-
lun(J dPr WMcnvcrkchrsllcschciniqun<Jen EUR1 13. 8. 74 L 224/26
6. B, 74 Vcrordnunq (EWC) Nr. 2132/74 des Rates zur Durchführung
des fü!schlusses Nr. 8/74 Cemischten Ausschusses EWG---
Finnland zur und Anderunq des Protokolls Nr. 3
ütwr di(! Bcstimrnunq Be~1riHs „Erzeuqni-sse mit Ursprunn
in" od(,r „Ursprunqserzenqnisse" und über die Methoden der
Zusamrne11,1rbeit der Verwaltungen sowie des Beschlusses
Nr. q/74 cks Cernischten Ausschusses E\NG---Finnland zur
Einfühn11HJ eines vereinfachten Verfahrens für die Ausstel-
l LirtfJ d<~r W il n~nvC'rl< ehrslH)Scheinigungen EUR 1 13. 8. 74 L 224/31
8, 8. 74 VPrordnunq (EWG) Nr. 2133/74 des Rates zur Aufstellunq all-
qc:rnt•inrir Reqeln für die Bezeichnunq und Aufmachung der
\•V P i 1.1 e u n d der ·r r a u h e n rn o s t e 17.8. 74 L 227/1
Hernusgeber: Der Bundesminister der Justiz
V<:1 lil,l: !forHlcsm1zciger Vcrlagst1es.m.b.H. --- Druck: Bundesdruckerei Bonn
Vcrorrlrn1nc1cn, AnordlnunQEm und damit im Z11:san1m,enl1ang
Vcrtr;igc mit der DDR und
l6 Seiten 0,85 Vcrsandko.,,te,1.
Lieferung qegen Vorei1:1sencl1.rnq des ßetrnsws
I.idenrnq sir•gc•n Vorm1~rN·hn11n9 3,25 DM. Im ße,t!!F ·
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